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V/0946/2007/1

Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen

Vorlagen 06.12.2007

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Hauptvorlage V/0946/2007 mit Anlagen

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Beschlussvorlage

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Hauptvorlage V/0946/2007 mit Anlagen

24728 Zeichen

V/0946/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen und 
Kindertagespflege 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
04.12.2007 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
11.12.2007 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
12.12.2007 Hauptausschuss Vorberatung 
12.12.2007 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die 
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege. 
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die zum jetzigen Zeitpunkt erforderliche neue Elternbeitragsre-
gelung für Angebote in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach Erfahrungen mit 
der Umsetzung der Vorgaben des KiBiz nach einem Jahr zu überprüfen und gegebenenfalls 
einen Änderungsbeschluss vorzubereiten bzw. die politischen Gremien über die Auswertungs-
ergebnisse zu informieren. 
 
3. Mit der Beschlussfassung dieser Vorlage ist der anliegende Antrag der SPD-Fraktion vom 
28.03.2006 „Chancengleichheit schaffen – Einstieg in den kostenlosen Kindergarten“ aufgegrif-
fen und beantwortet worden. 
 
4. Die Verwaltung wird im Rahmen einer deta illierten Vorlage zur KiBiz-Umsetzung im ersten 
Quartal 2008 eine konkrete Kosten- bzw. Folgekostendarstellung hinsichtlich der Elternbeiträge 
vorstellen. 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 25.10.2007 das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) beschlossen, 
das am 01.08.2008 in Kraft tritt. Es ist davon auszugehen, dass mit der Umsetzung des KiBiz er-
hebliche Veränderungen sowohl bei Aufwendungen als auch bei den Erträgen entstehen.  
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0946/2007 
Auskunft erteilt: 
Frau  Kratz-Trutti 
Frau Bauer 
Ruf: 
492 51 30 / 492 5147 
E-Mail: 
KratzTrutti@stadt-muenster.de  
BauerG@stadt-muenster.de 
Datum: 
22.11.2007 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0946/2007 
 
 
 
Eine detaillierte Darstellung dieser Veränderungen ist zurzeit noch nicht möglich. Die Kosten bzw. 
Folgekosten können zum aktuellen Zeitpunkt nur vage kalkuliert werden, da die Ausführungs- 
und/oder Durchführungsverordnungen zum KiBiz zurzeit noch nicht vorliegen 
Dennoch ist die Verabschiedung einer neuen Elternbeitragssatzung im Rahmen des Aufnahmever-
fahrens für das Kindergartenjahr 2008/2009 erforderlich.  
 
Zur teilweisen Deckung der Mehraufwendungen fü r die Betriebskosten der Kindertages-
einrichtungen wird eine zusätzliche Einkommensstufe eingeführt. Die unten dargestellten Beträge 
beziehen sich auf den Zeitraum vom 01.08. bis 31.12.2008. 
 
III. Finanzierung/Mittelbereitstellung 
 
Erträge 
 
Zuordnung im 
Haushalt 
Bezeichnung Haush.-
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkung 
Produktgruppe 
06.01 
Förderung von Kindern in  
Tagesbetreuung 
Zeile 04 Öffentlich-rechtliche  
Leistungsentgelte 
2008 78.000 Elternbeiträge; 
zusätzlich zum 
Ansatz von 
6.634.470 € 
 
Insgesamt: 78.000  
 
Dem gegenüber stehen Mindereinnahmen hinsichtlich des gesamten Elternbeitragsaufkommens, 
die auf der Grundlage aktueller Schätzungen ca. 1.180.000 € (in 2008; ab 2009 jährlich geschätzt 
ca. 2.830.000 €) betragen. Es handelt sich hierbei um den Differenzbetrag zwischen dem gesetzli-
chen Anteil der Elternbeiträge an der Betriebskostenfinanzierung (19%) und dem tatsächlichen 
Elternbeitragsaufkommen für die Stadt Münster (aktuell: 13,4%). Eine konkrete Darstellung zur 
Finanzierung und Mittelbereitstellung sowie möglicher Ausgleichspotentiale durch Mehreinnahmen 
oder Minderausgaben im Gesamtsystem der Betriebskostenberechnung nach KiBiz erfolgt in einer 
weiteren Vorlage im ersten Quartal 2008. 
 
 
 
Begründung: 
 
Neue Satzung zur Erhebung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Kinderta-
gespflege 
 
Mit der Einführung des neuen KiBiz zum 01.08.2008 muss in einem ersten Schritt die Höhe der 
Elternbeiträge nach den vorgegebenen Betreuungszeiten (25 Std., 35 Std., 45 Std.) festgesetzt 
werden. Da zu erwarten ist, dass die Höhe der Elternbeiträge maßgeblich das Buchungsverhalten 
der Eltern beeinflussen wird, ist eine Festsetzung zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich, damit ein 
reibungsloses Anmeldeverfahren bis 01.03.2008 durchgeführt werden kann. 
 
Da mit der Umsetzung des KiBiz Unsicherheiten, insbesondere bezogen auf das Buchungsverhal-
ten der Eltern, verbunden sind, sieht die Verwaltung vor, dass nach einem Erfahrungszeitraum von 
einem Jahr die Elternbeitragsregelung erneut überprüft wird. Die Verwaltung wird auf der Grundla-
ge der Auswertungsergebnisse gegebenenfalls einen Änderungsbeschluss vorbereiten bzw. die 
politischen Gremien informieren.

- 3 - 
V/0946/2007 
 
1. Aktuelle Rechtsgrundlage 
 
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen ist § 17 Ge-
setz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) in Verbindung mit der vom Rat der Stadt Münster  
am 21.06.2006 beschlossenen Satzung. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kostenbeiträge zur 
Kindertagespflege ist § 90 Achtes Buch Sozialges etzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit der vom 
Rat der Stadt Münster am 06.11.2006 beschlossenen Satzung. Für den Bereich der Kindertages-
pflege hatte das Land Nordrhein-Westfalen bisher keine Regelungen in einem Ausführungsgesetz 
getroffen.   
 
Am 25.10.2007 hat das Land Nordrhein-Westfalen aktuell das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) be-
schlossen, dass am 01.08.2008 in Kraft tritt   
 
Die Erhebung von Elternbeiträgen wird in § 23 KiBiz geregelt.  
 
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege 
können Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach § 90 Abs. 1 SGB VIII vom Jugend-
amt festgesetzt werden. 
 
(2) Zu diesem Zweck teilt der Träger der Kindertageseinrichtung oder der Träger, der die Kinderta-
gespflege vermittelt hat, dem Jugendamt die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, bei Kinderta-
geseinrichtungen die Betreuungszeiten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten sowie die ent-
sprechenden Angaben der Eltern oder der nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Per-
sonen unverzüglich mit. 
 
(3) Der Träger der Kindertageseinrichtung kann ein Entgelt für Mahlzeiten verlangen. 
 
(4)  Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrich-
tungen, hat es eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähig-
keit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge 
oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, auch wenn sie eine Ganztagsschule im 
Primarbereich besuchen, vorsehen.  
 
Die bisherige Rechtsgrundlage des § 17 GTK für die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch 
einer Kindertageseinrichtung entfällt damit zum 01.08.2008  und gleichzeitig ist für  die Erhebung 
von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege ab 01.08.2008 auch § 23 KiBiz  maßgeblich. Der 
Begriff „Eltern“ nach dem KiBiz ist nicht identisch mit dem Elternbegriff nach dem GTK. Eltern im 
Sinne des GTK sind die leiblichen Eltern. Eltern im Sinne des § 1 Abs. 4 KiBiz sind die jeweiligen 
Erziehungsberechtigen, wobei § 23 Abs. 2  (s. o.) unberührt bleibt. 
 
Für die Erhebung und Vereinnahmung von Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen und Kos-
tenbeiträge für Kindertagespflege ist daher ab dem 01.08.2008 eine neue Rechtgrundlage gege-
ben.   
 
Mit dieser Vorlage wird der Antrag der SPD-Fraktion vom 28.03.2006 „Chancengleichheit schaffen 
– Einstieg in den kostenlosen Kindergarten“ aufgegriffen.  
 
 
2. Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben / Finanzformel 
 
Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass 19 % der Gesamtbetriebskosten der Kinder-
tageseinrichtungen eines Jugendamtsbezirkes über Elternbeiträge gedeckt werden und sieht kei-
nen Ausgleich eines Defizitbetrages vor. Für die Kindertagespflege wird kein kalkulatorischer Wert 
für Elternbeiträge vorgesehen. Es bleibt Aufgabe der Kommunen, für die Inanspruchnahme von

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V/0946/2007 
Angeboten für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege 
Elternbeiträge festzusetzen. 
 
Mit dieser Vorlage legt die Verwaltung einen Vorschlag für eine Satzung zur Erhebung von Eltern-
beiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertagesein-
richtungen und Kindertagespflege vor. 
 
Handlungsleitende Prämissen für den Satzungsentwurf und die Elternbeitragstabellen waren im 
Wesentlichen:  
• Eltern sollen im Vergleich zu der aktuellen GTK-Tabelle keine höheren Elternbeiträge zahlen; 
• Eltern sollen wie bisher bei Geschwisterkindern nur einen Beitrag zahlen;  
• Die Einkommensstufen und die Unterscheidung nach dem Alter sollen sich an den bisherigen  
Regelungen des GTK orientieren; 
• Die unterschiedlichen Betreuungszeiten (25 Std., 35 Std. und 45 Std.) sollen berücksichtigt 
werden;  
• Die Elternbeitragstabelle für die Kindertagepflege soll der Elternbeitragsregelung für die Kin-
dertageseinrichtungen gleichgestellt werden; 
• Die weitere Entwicklung der Kindertagesbetreuung nach KiBiz hinsichtlich des Buchungsver-
haltens der Eltern und des damit verbundenen Elternbeitragsaufkommens soll nach einem Jahr 
überprüft werden.   
 
Elternbeiträge können als Kinderbetreuungskosten bei der Einkommenssteuer als Werbungskos-
ten berücksichtigt werden. 
 
 
2.1  Elternbeiträge im Bereich der  Kindertageseinrichtungen 
 
Ausgehend von den vorgenannten Grundüberlegungen schlägt die Verwaltung für den Bereich der 
Kindertageseinrichtungen vor:  
• von einer Erhöhung der Elternbeiträge abzusehen, auch wenn der Gesetzgeber keinen Defizit-
ausgleich zum kalkulatorischen Elternbeitragsaufkommen vorsieht; 
• Geschwisterkinder weiterhin beitragsfrei zu stellen (Bei unterschiedlich hohen Beiträgen, ist der 
höchste Beitrag zu zahlen); 
• die Einkommensgruppen für die Festsetzung der Elternbeiträge  auf volle 1.000 € und die El-
ternbeiträge auf volle 1 € Beträge zu runden; 
• die erste Einkommensgruppe  auf 20.000 € zu erhöhen; 
• für eine 25 Std. Betreuung wöchentlich einen anteiligen Elternbeitrag festzusetzen;  
• die leiblichen Eltern entsprechend der bisherigen Regelung des GTK als Zahlungspflichtige zu 
bestimmen. 
 
Bisherige GTK-Tabelle für Elternbeiträge (Kindertageseinrichtungen) 
 
 
Jahresbruttoeinkommen mtl. Elternbeitrag Kind 
über 3 Jahre ohne 
Ü.-M.-Betreuung 
mtl. Elternbeitrag Kind 
über 3 Jahre mit 
Ü.-M.-.B.-Zuschlag  
mtl. Elternbeitrag 
Kind unter 
3 Jahre 
bis 12.271,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 
bis 24.542,00 € 26,08 € 41,93 € 68,00 € 
bis 36.813,00 € 44,48 € 70,56 € 141,12 € 
bis 49.084,00 € 73,11 € 115,04 € 208,61 € 
bis 61.355,00 € 115,04 € 177,93 € 276,61 € 
über 61.355,00 € 151,34 € 235,19 € 312,91 €

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V/0946/2007 
Neue Elternbeitragstabelle ab dem 01.08.2008 für Kindertageseinrichtungen 
 
Jahres-
Bruttoeinkommen 
25 Std.-
Betreuung 
35 Std.-
Betreuung. 
45 Std.-
Betreuung  
25 Std.-
Betreuung  
35 Std.-
Betreuung   
45 Std.-
Betreuung . 
  Kind über 3 
Jahre 
Kind über 3 
Jahre 
Kind über 3 
Jahre  
Kind unter 3 
Jahre 
Kind unter 3 
Jahre 
Kind unter 3 
Jahre 
bis 20.000 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
bis 25.000 € 23,00 € 26,00 € 42,00 € 53,00 € 60,00 € 68,00 €
bis 37.000 € 40,00 € 44,00 € 71,00 € 110,00 € 124,00 € 141,00 €
bis 50.000 € 65,00 € 73,00 € 115,00 € 163,00 € 183,00 € 209,00 €
bis 61.000 € 103,00 € 115,00 € 178,00 € 216,00 € 243,00 € 277,00 €
bis 80.000 € 134,00 € 151,00 € 235,00 € 244,00 € 274,00 € 313,00 €
über 80.000 € 162,00 € 182,00 € 282,00 € 293,00 € 329,00 € 376,00 €
 
 
Erläuterungen zur neuen Elternbeitragstabelle: 
Für Kinder über 3 Jahre entspricht der Beitrag für eine Betreuung von 35 Std. wöchentlich dem 
bisherigen Kindergartenbeitrag und für eine Betreuung von 45 Std. Betreuung der bisherigen 
Ganztagsbetreuung (Kindergartenbeitrag mit Über-Mittag-Zuschlag). 
Für Kinder unter 3 Jahre  entspricht der Beitrag für eine von 45 Std. Betreuung wöchentlich dem 
bisherigen Beitrag für Kinder unter 3 Jahre (Ganztagsbetreuung). Der Beitrag für eine Betreuung 
von 35 Std. wöchentlich wurde anteilig ermittelt.  
Der Beitrag für eine Betreuung von 25 Std. wöchentlich wurde für Kinder über 3 Jahre auf der 
Grundlage des Beitrages für eine Betreuung von 35 Std. und für Kinder unter 3 Jahre auf der 
Grundlage  des Beitrages für eine Betreuung von 45 Std. berechnet mit einem Zuschlag von 25 %. 
Diese Regelung erfolgt, weil sich die Grundkosten für den Betrieb einer Gruppe durch eine ver-
kürzte Betreuungszeit nicht im gleichen Maße reduzieren. 
 
Soweit ein Kind einen Platz in einer nach dem städtischen u3-Programm geförderten Gruppe in 
Anspruch nimmt, sind auch hier die Elternbeiträge nach der vorstehenden Tabelle zu erheben. Die 
bisherigen Halbtags- bzw. Teilzeitgruppen entsprechen dabei der 25 Std. Betreuung.  
 
Kosten für Mahlzeiten werden von den Trägern der Kindertageseinrichtungen gesondert erhoben. 
 
Zahlungspflichtige: 
Nach dem GTK waren bisher Eltern im Sinne dieses Gesetzes die leiblichen Eltern, die auch im 
Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Elternbeiträgen herangezogen wurden, wenn 
sie mit dem Kind, das eine Kindertageseinrichtung besucht, zusammenlebten. Eltern  im Sinne des 
§ 1 Abs. 4 KiBiz sind die jeweiligen Erziehungsberechtigen, wobei § 23 KiBiz unberührt bleibt. 
Nach § 23 Abs. 2 KiBiz  kann kommunales Satzungsrecht regeln, welche Personen Eltern gleich-
gestellt sind. Damit es zum 01.08.2008 keine Veränderung der beitragspflichtigen Personen gibt, 
wird in § 2 der Satzung  zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kin-
dertageseinrichtungen und in Kindertagespflege festgelegt, dass auch weiterhin die leiblichen El-
tern beitragspflichtig sind, wenn sie mit dem Kind zusammenleben. 
 
 
2.2  Elternbeiträge im Bereich der Kindertagespflege: 
 
Ausgehend von den vorgenannten Grundüberlegungen schlägt die Verwaltung für den Bereich der 
Kindertagespflege vor:  
• die bisherige Kostenbeitragstabelle der neuen Elternbeitragstabelle für Kindertageseinrichtun-
gen anzupassen;

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V/0946/2007 
• Geschwisterkinder weiterhin beitragsfrei zu stellen (Bei unterschiedlich hohen Beiträgen, ist der 
höchste Beitrag zu zahlen.); 
• die bisher geforderte häusliche Ersparnis von 1,30 € für eine Mahlzeit je Betreuungstag ab 
einer Betreuungszeit von mehr als 45 Std. mtl. durch einen Pauschalbetrag zu ersetzen; 
• die leiblichen Eltern als Zahlungspflichtige zu bestimmen; 
• den Begriff „Kostenbeitrag“ durch den Begriff „Elternbeitrag“ zu ersetzen. 
 
 
Bisherige Kostenbeitragstabelle für Kindertagespflege
 
 
10 Std. 
wchtl. 
15 Std. 
wchtl 
20 Std. 
wchtl 
25 Std. 
wchtl. 
30 Std. 
wchtl. 
35 Std. 
wchtl. 
40 Std. 
wchtl 
über 40  
Std. wchtl. 
Jahres- 
brutto 
45 Std.  
mtl. 
65 Std. 
mtl. 
90 Std. 
mtl. 
110 Std. 
mtl. 
130 Std. 
mtl. 
150 Std. 
mtl. 
175 Std. 
mtl. 
220 Std. 
mtl. 
bis 12.271€ 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0 ,00 € 0,00 € 0,00 €      0,00 € 
bis 24.542 € 18,00 € 26,00 € 36,00 € 44,00 € 52,00 € 60,00 € 70,00 €     88,00 € 
bis 36.813 € 36,00 € 52,00 € 72,00 € 88,00 € 104,00 € 120, 00 € 140,00 €  176,00 € 
bis 49.084 € 54,00 € 78,00 € 108,00 € 132,00  € 156,00 € 180,00 € 210,00 €  264,00 € 
bis 61.355 € 72,00 € 104,00 € 144,00 € 176,00  € 208,00 € 240,00 € 280,00 €  352,00 € 
ab 61.355 € 81,00 € 117,00 € 162,00 € 198,00  € 234,00 € 270,00 € 315,00 €  396,00 € 
 
Für eine Mahlzeit in der Kindertagespflege ist bisher zusätzlich zu den o. a. Beträgen ein Betrag 
von 1,30 € je Betreuungstag zu zahlen. Dieser Betrag in Höhe der häuslichen Ersparnis ist immer, 
auch in der ersten Einkommensgruppe (0,00 €) und bei Erlass des Kostenbeitrages zu zahlen  
 
Neue  Elternbeitragstabelle für Kindertagespflege
 
 
Jahres- 
Bruttoein-
kommen 
bis 45  
Std.  
mtl. 
bis 65 Std.  
mtl. 
bis 90 Std. 
mtl. 
bis 110 
Std.  
mtl. 
bis 130 
Std.  
mtl. 
bis 155 
Std.  
mtl 
bis 175 
Std.  
mtl. 
bis 195 
Std.  
mtl. 
über 195 
Std.  
mtl. 
bis 20.000 € 0,00 € 10,00 € 15,00 € 15,00 € 20,00 € 20,00 € 26,00 € 26,00 €   26,00 € 
bis 25.000 € 16,00 € 33,00 € 47,00 € 54,00 € 66,00 € 73,00 € 88,00 € 95,00 € 103,00 € 
bis 37.000 € 33,00 € 58,00 € 81,00 € 96,00 € 115,00 € 130,00 € 154,00 € 169,00 € 187,00 € 
bis 50.000 € 49,00 € 80,00 € 112,00 € 133,00 € 160,00 € 181,00 € 214,00 € 235,00 € 262,00 € 
bis 61.000 € 64,00 € 103,00 € 143,00 € 172,00 € 205,00 € 233,00 € 275,00 € 303,00 € 339,00 € 
bis 80.000 € 73,00 € 115,00 € 160,00 € 193,00 € 230,00 € 262,00 € 308,00 € 339,00 € 381,00 € 
über 80.000 € 87,00 € 136,00 € 189,00 € 228,00 € 271,00 € 310,00 € 364,00 € 402,00 € 451,00 € 
 
Erläuterungen zur neuen Elternbeitragstabelle: 
Der Stundenssatz wird jetzt ausgehend von einer monatlichen Betreuungszeit von 195 Std. (bisher 
173 Std. ausgehend von den durchschnittlichen Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung) ermit-
telt.
 
Die bisherige Spalte mit einer monatlichen Betreuungszeit von 150 Std. wird auf 155 Std. erhöht. 
Eine neue Spalte mit einer Betreuungszeit von 195 Std. wird eingefügt. 
Für die häusliche Ersparnis wird ab einer Betreuungszeit von mehr als 45 Std. monatlich ein Pau-
schalbetrag erhoben. Bei einer Betreuungszeit bis zu 45 Std. monatlich handelt es sich in der Re-
gel um Randzeitbetreuungen ohne Mahlzeit. 
 
Zahlungspflichtige sind die leiblichen Eltern. 
 
Wird ein  Kind im Anschluss an den Besuch einer Kindertageseinrichtung in Kindertagespflege 
betreut, ist für beide Betreuungsarten der Elternbeitrag nach den Elternbeitragstabellen zu zahlen.

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V/0946/2007 
3. Resümee und weiteres Verfahren 
 
Die hier vorgeschlagene Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen 
und Kindertagespflege orientiert sich an den bisherigen Regelungen des GTK und sieht grundsätz-
lich keine Erhöhung der Elternbeiträge vor. Allerdings schlägt die Verwaltung die Einführung einer 
zusätzlichen Einkommensstufe von einem Bruttojahreseinkommen von mehr als 80.000 € vor, um 
die Einnahmen zur anteiligen Deckung der Mehrkosten zu erhöhen. 
 
Demgegenüber soll von einer Einführung eines beitragsfreien Kindergartens (Mehrkosten rd. 6.6 
Mio für alle Kinder und rd. 5.4 Mio € für Kinder ab 3 Jahre bis Schuleintritt) bzw. für alle Kinder im 
Jahr vor der Einschulung (Mehrkosten rd. 1.8 Mio €) gemäß Antrag der SPD-Fraktion 28.03.2006 
abgesehen werden. 
 
Nach den Erfahrungen mit der Umsetzung des KiBiz im Kindergartenjahr 2008/2009 soll die El-
ternbeitragstabelle für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege insbesondere im Hin-
blick auf die Altergruppen überprüft werden. Die politischen Gremien werden über die Auswer-
tungsergebnisse der Prüfung informiert.  
 
I. V. 
 
gez. 
 
Dr. Hanke 
Beigeordnete 
 
Anlagen:
 
 
1. Antrag der SPD-Fraktion 28.03.2006 „Chancengleichheit schaffen – Einstieg in den  
kostenlosen Kindergarten“ 
2. Satzung zur Erhebung von Elterbeiträgen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kin- 
dern in  Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege 
 
 
Auf der Grundlage der §§ 7, 41  der Gemeindeordnung  für das Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (G V. NRW. S. 666), zuletzt geändert 
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. Oktober 2007 ( GV. NRW. S. 380) - GO, und des § 90 
des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung d er Bekanntmachung vom 
8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geänder t durch Artikel 1 des Gesetzes vom 
8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) – SGB VIII, sow ie § 23 des Gesetzes zur frühen Bil- 
dung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz – KiBiz – vom 25.10.2007  
(GV. NRW. S. 462) hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 12.12.2007 folgende  
Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 Allgemeines 
 
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förde rung von Kindern in Kindertagesein- 
richtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis  24 SBG VIII  wird gem. § 23 Abs. 1 
KiBiz ein monatlicher Elternbeitrag erhoben.  
(2) Der Elternbeitrag wird durch Elternbeitragsbescheid festgesetzt. 
(3) Diese Satzung gilt auch für Plätze, die nach de m sog.  u-3-Programm  des Rates der 
Stadt Münster zum Ausbau von Kinderbetreuungsangebo ten unter 3 Jahren eingerichtet 
wurden. 
 
 
§ 2 Beitragsschuldner 
 
(1) Beitragsschuldner sind die Eltern, und zwar die  leiblichen Eltern, wenn sie mit dem Kind, 
das ein Betreuungsangebot nach § 1 in Anspruch nimm t, zusammen leben. Lebt das Kind 
nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. 
(2) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33  SGB VIII ode r Verwandtenpflege den Pflegeeltern ein 
Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz (E StG) gewährt oder Kindergeld ge- 
zahlt, treten diese an die Stelle der Eltern.  
(3) Mehrere  Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. 
 
 
§ 3 Elternbeitrag  
 
(1) Der Elternbeitrag wird als voller Monatsbeitrag  erhoben und ist jeweils zum 15. eines Mo- 
nats fällig. Der Elternbeitrag entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Kind in die Kinder- 
tageseinrichtung oder Kindertagespflege aufgenommen  wird und endet zum Ende des Mo- 
nats, in dem die Betreuung in der Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege endet.
  
(2) Die Höhe des Elternbeitrages ist nach Einkommen sgruppen, Betreuungsumfang und für 
Kindertageseinrichtungen in Beiträge für Kinder unt er 3 Jahre und Kinder über 3 Jahre ge- 
staffelt. Sie ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.  
(3) Die Eltern müssen bei Aufnahme des Kindes in di e Kindertageseinrichtung oder bei Be- 
ginn der Tagespflege und danach jährlich  unaufgefordert dem Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien der Stadt Münster schriftlich angeben und nachweisen, welche Einkommens- 
gruppe gemäß der Anlage nach Absatz 2 ihren Elternb eiträgen zugrunde zu legen ist. Der 
jährliche Nachweis über das Einkommen entfällt, wenn der Elternbeitrag in der höchsten Stu- 
fe festgesetzt ist oder die Selbsteinschätzung in d er höchsten Stufe vorgenommen wurde. 
Anlage 2

Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den gefor derten Nachweis ist der höchste 
Elternbeitrag zu leisten. 
(4) Der Elternbeitrag ist  auch zu entrichten, wenn  die Leistungen der Kindertagesbetreuung 
in der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespfleg e vorübergehend nicht beansprucht wer- 
den,  Schließungszeiten der Kindertageseinrichtung berühren die Beitragspflicht nicht. 
(5) Für das Mittagessen in Kindertageseinrichtungen  kann der Träger zusätzlich ein Entgelt 
verlangen. 
 
 
 
§ 4 Geschwisterermäßigung 
 
(1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder v on Personen, die nach § 2 an die Stelle 
der Eltern treten, gleichzeitig eine Kindertagesein richtung, eine offene Ganztagsschule oder 
nehmen an einem ganztägigen Betreuungsangebot in Gr und-  oder Förderschulen teil oder   
werden in Kindertagespflege betreut, so ist nur ein  Kind beitragspflichtig. Ergeben sich un- 
terschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. 
 
 
 
 
§ 5 Maßgebliches Einkommen 
 
(1) Maßgebliches Einkommen für die Bestimmung des E lternbeitrags nach § 3 ist die Sum- 
me der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG). 
Ein Ausgleich mit Verlusten des zusammenveranlagten  Ehegatten ist nicht zulässig. Dem 
Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind Unterhaltsleis tungen für die Eltern und das beitrags- 
pflichtige Kind sowie steuerfreie Einkünfte, die di e wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Zah- 
lungspflichten verbessern, hinzuzurechnen.  Für Beamte und ähnliche Einkommensbezieher, 
die keine eigenen Beiträge zur Altersversorgung erb ringen, ist dem Einkommen nach Satz 1 
ein Zuschlag von 10 % hinzuzurechnen. Für das dritt e und jedes weitere Kind sind die Kin- 
derfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abzuziehen. Da s Kindergeld nach dem Bundeskinder- 
geldgesetz und ein Betrag von 300 € des Elterngelde s nach dem Elterngeldgesetz bleiben 
anrechnungsfrei. 
(2) Maßgebend ist das Einkommen des jeweiligen Kalenderjahres. 
(3) Pflegeeltern nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung z ahlen einen Elternbeitrag in der zweiten 
Einkommensstufe, wenn Sie nicht nachweisen, dass  d as maßgebliche Einkommen der ers- 
ten Einkommensstufe entspricht oder dass sie Empfän ger von Leistungen nach dem SGB II 
oder SGB XII sind.  
(4) Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SBG II) oder dem 
Zwölftem Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind für d ie Dauer des Leistungsbezuges immer 
in der ersten Einkommensstufe der Anlage (Elternbeitrag 0,00 €)  einzustufen. 
 
  
§ 8 In-Kraft-Treten 
 
Diese Satzung tritt am 01.08.2008  in Kraft 
 
 
Münster, den 12.12.2007

Beschlussvorlage

5608 Zeichen

V/0946/2007/1 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen und 
Kindertagespflege 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
11.12.2007 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
12.12.2007 Hauptausschuss Vorberatung 
12.12.2007 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen 
für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege 
mit folgenden Änderungen: 
 
− In der „Elternbeitragstabelle ab dem 1. August 2008 für Kindertageseinrichtungen“ 
(S.5) wird auf die Stufen „bis 80.000 €“ und „über 80.000 €“ verzichtet. Stattdessen 
werden die Stufen „bis 62.000 €“ und „über 62.000 €“ eingeführt. 
 
− Der vorgeschlagene Zuschlag von 25 Prozent für eine Betreuung von 25 Stunden 
wöchentlich gegenüber einer Betreuung von 35 Stunden wöchentlich wird nicht er-
hoben. 
Daraus ergibt sich folgende Beitragsstruktur bei der 25-Stunden-Betreuung: 
 
Jahresbrutto Kinder über 3 Jahre Kinder unter 3 Jahre 
Bis 20.000  0,- 0,- 
Bis 25.000 19,- 43,- 
Bis 37.000 32,- 89,- 
Bis 50.000 52,- 130,- 
Bis 62.000 82,- 173,- 
Über 62.000 108,- 195,- 
 
− Die „Neue Elternbeitragstabelle für Kindertagespflege“ wird analog der Elternbei-
tragstabelle für Kitas geändert. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0946/2007/1 
Auskunft erteilt: 
Frau  Kratz-Trutti 
Ruf: 
492 51 30 
E-Mail: 
KratzTrutti@stadt-muenster.de  
Datum: 
05.12.2007 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0946/2007/1 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die zum jetzigen Zeitpunkt erforderliche neue Elternbeitragsre-
gelung für Angebote in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach Erfahrungen mit 
der Umsetzung der Vorgaben des KiBiz nach einem Jahr zu überprüfen und gegebenenfalls 
einen Änderungsbeschluss vorzubereiten bzw. die politischen Gremien über die Auswertungs-
ergebnisse zu informieren. 
 
3. Mit der Beschlussfassung dieser Vorlage ist der anliegende Antrag der SPD-Fraktion vom 
28.03.2006 „Chancengleichheit schaffen – Einstieg in den kostenlosen Kindergarten“ aufgegrif-
fen und beantwortet worden. 
 
4. Die Verwaltung wird im Rahmen einer deta illierten Vorlage zur KiBiz-Umsetzung im ersten 
Quartal 2008 eine konkrete Kosten- bzw. Folgekostendarstellung hinsichtlich der Elternbeiträge 
vorstellen. 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 25.10.2007 das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) beschlossen, 
das am 01.08.2008 in Kraft tritt. Es ist davon auszugehen, dass mit der Umsetzung des KiBiz er-
hebliche Veränderungen sowohl bei Aufwendungen als auch bei den Erträgen entstehen.  
 
Eine detaillierte Darstellung dieser Veränderungen ist zurzeit noch nicht möglich. Die Kosten bzw. 
Folgekosten können zum aktuellen Zeitpunkt nur vage kalkuliert werden, da die Ausführungs- 
und/oder Durchführungsverordnungen zum KiBiz zurzeit noch nicht vorliegen 
Dennoch ist die Verabschiedung einer neuen Elternbeitragssatzung im Rahmen des Aufnahmever-
fahrens für das Kindergartenjahr 2008/2009 erforderlich.  
 
III. Finanzierung/Mittelbereitstellung 
 
Eine konkrete Darstellung zur Finanzierung und Mittelbereitstellung sowie möglicher Ausgleichspo-
tentiale durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben im Gesamtsystem der Betriebskostenbe-
rechnung nach KiBiz erfolgt in einer weiteren Vorlage im ersten Quartal 2008. 
 
 
 
Begründung: 
 
Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche, und Familien hat in seiner Sitzung am 04.12.2007 die Än-
derung der Elternbeitragstabelle für Kindertageseinrichtungen wie folgt beschlossen: 
 
Neue Elternbeitragstabelle ab dem 01.08.2008 für Kindertageseinrichtungen
 
 
Jahres-
Bruttoeinkommen 
25 Std.-
Betreuung 
35 Std.-
Betreuung. 
45 Std.-
Betreuung  
25 Std.-
Betreuung  
35 Std.-
Betreuung   
45 Std.-
Betreuung . 
  Kind über 3 
Jahre 
Kind über 3 
Jahre 
Kind über 3 
Jahre  
Kind unter 3 
Jahre 
Kind unter 3 
Jahre 
Kind unter 3 
Jahre 
bis 20.000 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
bis 25.000 € 19,00 € 26,00 € 42,00 € 43,00 € 60,00 € 68,00 €
bis 37.000 € 32,00 € 44,00 € 71,00 € 89,00 € 124,00 € 141,00 €
bis 50.000 € 52,00 € 73,00 € 115,00 € 130,00 € 183,00 € 209,00 €
bis 62.000 €  82,00 € 115,00 € 178,00 € 173,00 € 243,00 € 277,00 €
über 62.000 € 108,00 € 151,00 € 235,00 € 195,00 € 274,00 € 313,00 €
 
Die Elternbeitragstabelle für Kindertagespflege wird analog geändert:

- 3 - 
V/0946/2007/1 
 
Neue Elternbeitragstabelle für Kindertagespflege 
 
Jahres- 
Bruttoein-
kommen 
bis 45  
Std.  
mtl. 
bis 65 Std.  
mtl. 
bis 90 Std. 
mtl. 
bis 110 
Std.  
mtl. 
bis 130 
Std.  
mtl. 
bis 155 
Std.  
mtl 
bis 175 
Std.  
mtl. 
bis 195 
Std.  
mtl. 
über 195 
Std.  
mtl. 
bis 20.000 € 0,00 € 10,00 € 15,00 € 15,00 € 20,00 € 20,00 € 26,00 € 26,00 €   26,00 € 
bis 25.000 € 16,00 € 33,00 € 47,00 € 54,00 € 66,00 € 73,00 € 88,00 € 95,00 € 103,00 € 
bis 37.000 € 33,00 € 58,00 € 81,00 € 96,00 € 115,00 € 130,00 € 154,00 € 169,00 € 187,00 € 
bis 50.000 € 49,00 € 80,00 € 112,00 € 133,00 € 160,00 € 181,00 € 214,00 € 235,00 € 262,00 € 
bis 62.000 € 64,00 € 103,00 € 143,00 € 172,00 € 205,00 € 233,00 € 275,00 € 303,00 € 339,00 € 
über 62.000 € 73,00 € 115,00 € 160,00 € 193,00 € 230,00 € 262,00 € 308,00 € 339,00 € 381,00 € 
 
Es wurde in der Sitzung erläutert, dass die Elternbeiträge für die Kindertagespflege den Kostenbei-
trag der Eltern für Verpflegung beinhalten. 
 
2. Stellungnahme der Verwaltung
 
 
Die Verwaltung stimmt dem Änderungsantrag zu. 
 
 
I. V. 
 
 
 
Dr. Hanke 
Beigeordnete

Beratungsverlauf (3)

11.12.2007 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 5.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2007 Hauptausschuss
TOP 29.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
12.12.2007 Rat
TOP 27.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0946/2007/1
Typ
Vorlagen
Datum
06.12.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37