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V/0607/2024/2

Erlass einer Hebesatzsatzung für die Jahre 2025 ff.

Vorlagen 03.12.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.12.2024, TOP 15

Ergänzungsvorlage Beschluss

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Anlage A

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Anlage 1 - Satzung

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Ergänzungsvorlage Beschluss

3699 Zeichen

V/0607/2024/2 
V/0607/2024/2 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Erlass einer Hebesatzsatzung für die Jahre 2025 ff. 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   04.12.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   11.12.2024 Hauptausschuss Vorberatung 
   11.12.2024 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die „Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gewerbe- und Grundsteuer in der Stadt 
Münster“ wird in der beiliegenden Fassung (Anlage 1) beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die Neufassung der Satzung führt zu keiner Änderung der Haushaltsansätze. 
 
 
Begründung: 
 
Ergänzung durch die zweite Ergänzungsvorlage vom 04.12.2024: 
 
Mit Schreiben vom 03.12.2024 weist der Städtetag NRW seine Mitglieder auf weitere verfas-
sungsrechtliche Risiken im Falle einer Festsetzung differenzierender Hebesätze hin. Die nach-
folgend skizzierten Risiken sind auf den Umstand zurückzuführen, dass der Bundesrat am 22. 
November 2024 dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zugestimmt hat und dieses Ände-
rungen im Bundesgrundsteuer- respektive Bewertungsrecht vorsie ht. Diese Änderungen be-
treffen direkt das Bundesgrundsteuermodell und tangieren somit auch die von der Landesre-
gierung mit Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebes-
ätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer N ordrhein-Westfalen (Nordrhein-
Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz - NWGrStHsG) getroffenen Regelungen. Da das Land 
NRW über die ihr aus Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG zustehende Abweichungsgesetzgebungs-
kompetenz (sog. Länderöffnungsklausel) lediglich teil weise Änderungen am Bundesgrund-
steuerrecht vorgenommen hat, treffen die mit dem JStG 2024 einhergehenden Änderungen am 
Bundesmodell auch die Regelungen in Nordrhein-Westfalen.  
Amt für Finanzen und 
Beteiligungen 
 
04.12.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Möller 
Telefon: 492-2000 
MoellerFrank@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0607/2024/2 
 
Der Städtetag führt dazu aus: 
„Sofern auf das Abweichungsgesetz eines Landes – also hier das NWGrStHsG vom 5. Juli 
2024 – das Bundesgesetz – hier das am 22. November 2024 beschlossene JStG 2024 – zeitlich 
nachfolgt, geht das Bundesgesetz dem Landesgesetz grundsätzlich vor. Die genaue Reichwei-
te des Anwendungsvorrangs ist allerdings unter Verfassungsrechtlern umstritten. Entschei-
dungen des Bundesverfassungsgerichts liegen hierzu nicht vor. Bezüglich der Reichweite er-
scheint aber besonders problematisch, dass sowohl die bundesgesetzliche Neuregelung im 
JStG 2024 als auch das NWGrStHsG die steuerpolitisch bedeutsamen Nachweismöglichkeiten 
eines niedrigeren gemeinen Werts regeln. Daher spricht einiges dafür, dass für das JStG 2024 
der Anwendungsvorrang des Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG ausgelöst wurde. In diesem Fall fehlt es 
dann aktuell – ggf. im Sinne eines Kollateralschadens – auch an einer Rechtsgrundlage für die 
Hebesatzdifferenzierung im Land Nordrhein-Westfalen.“ 
 
Auch wenn die Auslösung des Anwendungsvorbehalts nicht mit hinreichender Sicherheit 
festgestellt werden kann, sieht sich die  Verwaltung in der Pflicht, über das Schreiben des 
Städtetags zu informieren. Eine Stellungnahme des Finanzministeriums liegt dazu aktuell noch 
nicht vor. 
 
Die Verwaltung empfiehlt insofern weiterhin die Festsetzung einheitlicher Hebesätze, bis eine 
entsprechende Rechtssicherheit für eine Hebesatzdifferenzierung in den nordrhein -
westfälischen Kommunen gegeben ist. 
 
 
I.V. 
 
gez. 
Christine Zeller 
Stadtkämmerin 
 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 – Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gewerbe - und Grundsteuer in der 
Stadt Münster

Anlage A

1320 Zeichen

Anlage A zur V/0607/2024/1 
Kurzüberblick 
Für die Jahre ab 2025 wird eine Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gewerbe- 
und Grundsteuern in der Stadt Münster vorgeschlagen. Es wird Stellung zu der Thematik „einheit-
liche / differenzierende“ Hebesätze genommen. Daneben weist die Verwaltung darauf hin, dass 
die Hebesätze aufgrund der aktuellen Rahmenbedingungen um die Grundsteuerreform volatil 
sind. Über die aktuellen Rahmenbedingungen wird ausführlich informiert. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Notwendig wird dies aufgrund der Grundsteuerreform. Eine Hebesatzsatzung sollte losgelöst von 
der Haushaltssatzung beschlossen werden, da die bisherigen Hebesätze ansonsten bis zum Be-
schluss des Haushalts weiterhin gelten würden. Im Zuge der Grundsteuerreform verändern sich 
jedoch die Hebesätze. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 1601 Allgemeine Finanzwirtschaft 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Durch diese Vorlage ergeben sich keine Veränderungen der Haushaltsansätze. Die Hebesatzan-
passung bei der Grundsteuer B ist so gewählt, dass die Aufkommensneutralität gewahrt bleibt. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig

Anlage 1 - Satzung

983 Zeichen

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gewerbe- und Grundsteuern in der Stadt 
Münster 
vom xx.xx.2024 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 11.12.2024 aufgrund der §§ 7 und 41 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666) in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes vom  
07.08.1973 (BGBl. I S. 965) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 
4167) - jeweils in der zurzeit gültigen Fassung -, folgende Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Die Hebesätze für die Gewerbe- und Grundsteuern werden ab dem 01.01.2025 für das Gebiet der 
Stadt Münster bis auf Weiteres wie folgt festgesetzt: 
 
1. für die Gewerbesteuer        460 v.H. 
2. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe  (Grundsteuer A)  255 v.H. 
3. für die Grundstücke     (Grundsteuer B)  465 v.H. 
 
§ 2  
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.  
 
 
Münster, den xx.xx.2024

Beratungsverlauf (3)

04.12.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 7.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2024 Hauptausschuss
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
11.12.2024 Rat
TOP 15 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0607/2024/2
Typ
Vorlagen
Datum
03.12.2024
Erstellt
03.12.2024 11:23