V/0607/2024/2
Erlass einer Hebesatzsatzung für die Jahre 2025 ff.
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Ergänzungsvorlage Beschluss
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V/0607/2024/2 V/0607/2024/2 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Erlass einer Hebesatzsatzung für die Jahre 2025 ff. Beratungsfolge 04.12.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 11.12.2024 Hauptausschuss Vorberatung 11.12.2024 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die „Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gewerbe- und Grundsteuer in der Stadt Münster“ wird in der beiliegenden Fassung (Anlage 1) beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Die Neufassung der Satzung führt zu keiner Änderung der Haushaltsansätze. Begründung: Ergänzung durch die zweite Ergänzungsvorlage vom 04.12.2024: Mit Schreiben vom 03.12.2024 weist der Städtetag NRW seine Mitglieder auf weitere verfas- sungsrechtliche Risiken im Falle einer Festsetzung differenzierender Hebesätze hin. Die nach- folgend skizzierten Risiken sind auf den Umstand zurückzuführen, dass der Bundesrat am 22. November 2024 dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zugestimmt hat und dieses Ände- rungen im Bundesgrundsteuer- respektive Bewertungsrecht vorsie ht. Diese Änderungen be- treffen direkt das Bundesgrundsteuermodell und tangieren somit auch die von der Landesre- gierung mit Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebes- ätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer N ordrhein-Westfalen (Nordrhein- Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz - NWGrStHsG) getroffenen Regelungen. Da das Land NRW über die ihr aus Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG zustehende Abweichungsgesetzgebungs- kompetenz (sog. Länderöffnungsklausel) lediglich teil weise Änderungen am Bundesgrund- steuerrecht vorgenommen hat, treffen die mit dem JStG 2024 einhergehenden Änderungen am Bundesmodell auch die Regelungen in Nordrhein-Westfalen. Amt für Finanzen und Beteiligungen 04.12.2024 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Möller Telefon: 492-2000 MoellerFrank@stadt- muenster.de - 2 - V/0607/2024/2 Der Städtetag führt dazu aus: „Sofern auf das Abweichungsgesetz eines Landes – also hier das NWGrStHsG vom 5. Juli 2024 – das Bundesgesetz – hier das am 22. November 2024 beschlossene JStG 2024 – zeitlich nachfolgt, geht das Bundesgesetz dem Landesgesetz grundsätzlich vor. Die genaue Reichwei- te des Anwendungsvorrangs ist allerdings unter Verfassungsrechtlern umstritten. Entschei- dungen des Bundesverfassungsgerichts liegen hierzu nicht vor. Bezüglich der Reichweite er- scheint aber besonders problematisch, dass sowohl die bundesgesetzliche Neuregelung im JStG 2024 als auch das NWGrStHsG die steuerpolitisch bedeutsamen Nachweismöglichkeiten eines niedrigeren gemeinen Werts regeln. Daher spricht einiges dafür, dass für das JStG 2024 der Anwendungsvorrang des Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG ausgelöst wurde. In diesem Fall fehlt es dann aktuell – ggf. im Sinne eines Kollateralschadens – auch an einer Rechtsgrundlage für die Hebesatzdifferenzierung im Land Nordrhein-Westfalen.“ Auch wenn die Auslösung des Anwendungsvorbehalts nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, sieht sich die Verwaltung in der Pflicht, über das Schreiben des Städtetags zu informieren. Eine Stellungnahme des Finanzministeriums liegt dazu aktuell noch nicht vor. Die Verwaltung empfiehlt insofern weiterhin die Festsetzung einheitlicher Hebesätze, bis eine entsprechende Rechtssicherheit für eine Hebesatzdifferenzierung in den nordrhein - westfälischen Kommunen gegeben ist. I.V. gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gewerbe - und Grundsteuer in der Stadt Münster
Anlage A
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Anlage A zur V/0607/2024/1 Kurzüberblick Für die Jahre ab 2025 wird eine Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gewerbe- und Grundsteuern in der Stadt Münster vorgeschlagen. Es wird Stellung zu der Thematik „einheit- liche / differenzierende“ Hebesätze genommen. Daneben weist die Verwaltung darauf hin, dass die Hebesätze aufgrund der aktuellen Rahmenbedingungen um die Grundsteuerreform volatil sind. Über die aktuellen Rahmenbedingungen wird ausführlich informiert. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Notwendig wird dies aufgrund der Grundsteuerreform. Eine Hebesatzsatzung sollte losgelöst von der Haushaltssatzung beschlossen werden, da die bisherigen Hebesätze ansonsten bis zum Be- schluss des Haushalts weiterhin gelten würden. Im Zuge der Grundsteuerreform verändern sich jedoch die Hebesätze. Finanzierung Produktgruppe: 1601 Allgemeine Finanzwirtschaft Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Durch diese Vorlage ergeben sich keine Veränderungen der Haushaltsansätze. Die Hebesatzan- passung bei der Grundsteuer B ist so gewählt, dass die Aufkommensneutralität gewahrt bleibt. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig
Anlage 1 - Satzung
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Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gewerbe- und Grundsteuern in der Stadt Münster vom xx.xx.2024 Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 11.12.2024 aufgrund der §§ 7 und 41 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666) in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) - jeweils in der zurzeit gültigen Fassung -, folgende Satzung beschlossen: § 1 Die Hebesätze für die Gewerbe- und Grundsteuern werden ab dem 01.01.2025 für das Gebiet der Stadt Münster bis auf Weiteres wie folgt festgesetzt: 1. für die Gewerbesteuer 460 v.H. 2. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 255 v.H. 3. für die Grundstücke (Grundsteuer B) 465 v.H. § 2 Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Münster, den xx.xx.2024
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0607/2024/2
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 03.12.2024
- Erstellt
- 03.12.2024 11:23