260012
BSW/SBI-Große Anfrage: Denkmalschutz, Zumutbarkeit der Veräußerung nach Art. 14 GG und Haftungsfragen beim Verkauf des Amerikanischen Clubs in Plittersdorf
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Große Anfrage öffentlich 260012 — — Fragesteller/in: BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn, Hanno von Raußendorf, Moussa Acharki, Antonia Pohlack 01.01.2026, gez. BBM Yildiz BSW/SBI-Große Anfrage: Denkmalschutz, Zumutbarkeit der Veräußerung nach Art. 14 GG und Haftungsfragen beim Verkauf des Amerikanischen Clubs in Plittersdorf Beratungsfolge Rat 22.01.2026 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Bad Godesberg 28.01.2026 Kenntnisnahme Fragestellung I. Denkmalrechtliche Zumutbarkeit und Art. 14 GG 1. Teilt die Verwaltung die Rechtsauffassung, dass die Erhaltungspflicht für ein eingetragenes Baudenkmal nach § 7 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW unabhängig von Nutzung oder Verkaufsabsichten besteht? 2. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass die sich aus dem Denkmalschutz ergebenden Erhaltungs-, Instandsetzungs- und Nutzungspflichten öf- fentlich-rechtliche Lasten darstellen, die bei der Ermittlung des Verkehr- swertes zwingend wertmindernd zu berücksichtigen sind? 3. Teilt die Verwaltung – unter Berücksichtigung der Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit von denkmalrechtlichen Er- haltungspflichten mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 – 1 BvL 7/91) – die Rechtsauffassung, dass Art. 14 GG keinen Anspruch auf eine wirtschaftlich optimale oder maximale Verwertung eines denkmalgeschützten Grundstücks vermittelt, sondern lediglich vor einer unverhältnismäßigen, unzumutbaren Belastung schützt? 4. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass sich die Zumutbarkeit der denkmalrechtlichen Erhaltungspflicht nach einer Gesamtbetrachtung be- misst und hierbei insbesondere auch die Möglichkeit der Veräußerung an einen erhaltungswilligen Dritten mit tragfähigem Nutzungskonzept zu berücksichtigen ist? 5. Teilt die Verwaltung die Rechtsauffassung, dass ein Verkauf unterhalb eines hypothetischen, denkmalfreien Marktwertes rechtlich zulässig und im Seite 1 von 3 Seite 2 — — Einzelfall geboten sein kann, wenn nur so der dauerhafte Erhalt des Denkmals sichergestellt werden kann? II. Wirtschaftlichkeit und Wertermittlung 6. Wurde bei der Preisfindung für den Amerikanischen Club ein Verkehrswert zugrunde gelegt, der die denkmalrechtlichen Bindungen und daraus resul- tierenden Nutzungseinschränkungen vollumfänglich berücksichtigt? a. Wenn ja: auf welcher methodischen Grundlage? b. Wenn nein: aus welchen Gründen nicht? 7. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass ein an denkmalfreien Vergleich- swerten orientierter „Marktwert“ keine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Verkaufs eines denkmalgeschützten Gebäudes darstellt? III. Präzisierte Haftungs- und Weisungsfrage 8. Auf welche konkreten gesetzlichen Vorschriften stützt sich nach Kenntnis der Verwaltung die von der Geschäftsführung der Vebowag/Vebofutur vertretene bzw. in ihren öffentlichen Verlautbarungen vermittelte Auffas- sung, sie sei zur Erzielung eines maximalen Veräußerungserlöses verpflichtet und andernfalls persönlich regresspflichtig? 9. Teilt die Verwaltung die Rechtsauffassung, dass weder § 43 GmbHG noch § 93 AktG ein allgemeines Gebot zur Erlösmaximierung enthalten, sondern eine pflichtgemäße, rechtmäßige und am Gesellschaftszweck orientierte Geschäftsführung verlangen? 10. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass zwingende öffentlich-rechtliche Bindungen – insbesondere denkmalrechtliche Erhaltungspflichten – bei Entscheidungen kommunaler Gesellschaften der Erlösmaximierung vorge- hen? 11. Teilt die Verwaltung die Einschätzung, dass ein Verkauf zu einem gerin- geren, aber denkmaladäquaten Preis bei Vorliegen eines tragfähigen Er- haltungskonzepts kein persönliches Haftungsrisiko für die Geschäfts- führung einer 100 % städtischen Gesellschaft begründet? 12. Kann der Rat der Bundesstadt Bonn durch einen entsprechenden Beschluss die Verwaltung rechtssicher verpflichten, die Gesellschafter- rechte der Stadt als Alleineigentümerin der Vebowag so auszuüben, dass Seite 2 von 3 Seite 3 — — beim Verkauf des Amerikanischen Clubs der Denkmalerhalt Vorrang vor der Erzielung eines maximalen Veräußerungserlöses hat? Begründung Der ehemalige Amerikanische Club in Bonn-Bad Godesberg ist ein eingetra- genes Baudenkmal. Eigentümerin ist die Vebofutur GmbH als Tochterge- sellschaft der Vebowag, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt Bonn ist. Nach öffentlicher Darstellung im General-Anzeiger Bonn vom 23. Dezember 2025 ist ein tragfähiges, denkmalverträgliches Nutzungskonzept der Montag Stiftungen maßgeblich an der Höhe des geforderten Kaufpreises gescheitert. Die Geschäftsführung der Vebowag/Vebofutur beruft sich dabei dem Grunde nach auf eine Pflicht zur Erzielung eines maximalen Veräußerungserlöses sowie – damit verbunden – auf persönliche Haftungsrisiken des Vorstandes bei einer hiervon abweichenden Entscheidung für einen niedrigeren Verkaufserlös. Vor diesem Hintergrund bitten die Fragesteller um Beantwortung der obenste- henden Fragen. Anlage/n Keine Seite 3 von 3
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: wg. Sitzungsabbruch nicht behandelt (vertagt)
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- 260012
- Typ
- Große Anfrage
- Datum
- 05.01.2026
- Erstellt
- 05.01.2026 11:25