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260012

BSW/SBI-Große Anfrage: Denkmalschutz, Zumutbarkeit der Veräußerung nach Art. 14 GG und Haftungsfragen beim Verkauf des Amerikanischen Clubs in Plittersdorf

Große Anfrage 05.01.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Bad Godesberg, Sitzung am 28.01.2026, TOP 2.10

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Sammeldokument öffentlich

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Große Anfrage 
öffentlich 
260012 
 
 
 
 
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Fragesteller/in: 
BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn,  
Hanno von Raußendorf,  
Moussa Acharki,  
Antonia Pohlack 
 
 
01.01.2026, gez. BBM Yildiz 
 
 
 
BSW/SBI-Große Anfrage: Denkmalschutz, 
Zumutbarkeit der Veräußerung nach Art. 14 GG 
und Haftungsfragen beim Verkauf des 
Amerikanischen Clubs in Plittersdorf 
 
Beratungsfolge 
Rat 22.01.2026 Kenntnisnahme 
Bezirksvertretung Bad Godesberg 28.01.2026 Kenntnisnahme 
 
Fragestellung 
 
I. Denkmalrechtliche Zumutbarkeit und Art. 14 GG 
1. Teilt die Verwaltung die Rechtsauffassung, dass die Erhaltungspflicht für 
ein eingetragenes Baudenkmal nach § 7 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz 
NRW unabhängig von Nutzung oder Verkaufsabsichten besteht? 
2. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass die sich aus dem Denkmalschutz 
ergebenden Erhaltungs-, Instandsetzungs- und Nutzungspflichten öf-
fentlich-rechtliche Lasten darstellen, die bei der Ermittlung des Verkehr-
swertes zwingend wertmindernd zu berücksichtigen sind? 
3. Teilt die Verwaltung – unter Berücksichtigung der Leitentscheidung des 
Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit von denkmalrechtlichen Er-
haltungspflichten mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (BVerfG, 
Beschluss vom 02.03.1999 – 1 BvL 7/91) – die Rechtsauffassung, dass 
Art. 14 GG keinen Anspruch auf eine wirtschaftlich optimale oder maximale 
Verwertung eines denkmalgeschützten Grundstücks vermittelt, sondern 
lediglich vor einer unverhältnismäßigen, unzumutbaren Belastung schützt? 
4. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass sich die Zumutbarkeit der 
denkmalrechtlichen Erhaltungspflicht nach einer Gesamtbetrachtung be-
misst und hierbei insbesondere auch die Möglichkeit der Veräußerung an 
einen erhaltungswilligen Dritten mit tragfähigem Nutzungskonzept zu 
berücksichtigen ist? 
5. Teilt die Verwaltung die Rechtsauffassung, dass ein Verkauf unterhalb 
eines hypothetischen, denkmalfreien Marktwertes rechtlich zulässig und im 
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Einzelfall geboten sein kann, wenn nur so der dauerhafte Erhalt des 
Denkmals sichergestellt werden kann? 
 
II. Wirtschaftlichkeit und Wertermittlung 
6. Wurde bei der Preisfindung für den Amerikanischen Club ein Verkehrswert 
zugrunde gelegt, der die denkmalrechtlichen Bindungen und daraus resul-
tierenden Nutzungseinschränkungen vollumfänglich berücksichtigt? 
a. Wenn ja: auf welcher methodischen Grundlage? 
b. Wenn nein: aus welchen Gründen nicht? 
7. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass ein an denkmalfreien Vergleich-
swerten orientierter „Marktwert“ keine geeignete Grundlage für die 
Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Verkaufs eines 
denkmalgeschützten Gebäudes darstellt? 
 
III. Präzisierte Haftungs- und Weisungsfrage 
8. Auf welche konkreten gesetzlichen Vorschriften stützt sich nach Kenntnis 
der Verwaltung die von der Geschäftsführung der Vebowag/Vebofutur 
vertretene bzw. in ihren öffentlichen Verlautbarungen vermittelte Auffas-
sung, sie sei zur Erzielung eines maximalen Veräußerungserlöses 
verpflichtet und andernfalls persönlich regresspflichtig? 
9. Teilt die Verwaltung die Rechtsauffassung, dass weder § 43 GmbHG noch 
§ 93 AktG ein allgemeines Gebot zur Erlösmaximierung enthalten, sondern 
eine pflichtgemäße, rechtmäßige und am Gesellschaftszweck orientierte 
Geschäftsführung verlangen? 
10. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass zwingende öffentlich-rechtliche 
Bindungen – insbesondere denkmalrechtliche Erhaltungspflichten – bei 
Entscheidungen kommunaler Gesellschaften der Erlösmaximierung vorge-
hen? 
11. Teilt die Verwaltung die Einschätzung, dass ein Verkauf zu einem gerin-
geren, aber denkmaladäquaten Preis bei Vorliegen eines tragfähigen Er-
haltungskonzepts kein persönliches Haftungsrisiko für die Geschäfts-
führung einer 100 % städtischen Gesellschaft begründet? 
12. Kann der Rat der Bundesstadt Bonn durch einen entsprechenden 
Beschluss die Verwaltung rechtssicher verpflichten, die Gesellschafter-
rechte der Stadt als Alleineigentümerin der Vebowag so auszuüben, dass 
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beim Verkauf des Amerikanischen Clubs der Denkmalerhalt Vorrang vor 
der Erzielung eines maximalen Veräußerungserlöses hat? 
 
Begründung 
 
Der ehemalige Amerikanische Club in Bonn-Bad Godesberg ist ein eingetra-
genes Baudenkmal. Eigentümerin ist die Vebofutur GmbH als Tochterge-
sellschaft der Vebowag, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt Bonn ist. 
Nach öffentlicher Darstellung im General-Anzeiger Bonn vom 23. Dezember 
2025 ist ein tragfähiges, denkmalverträgliches Nutzungskonzept der Montag 
Stiftungen maßgeblich an der Höhe des geforderten Kaufpreises gescheitert. 
Die Geschäftsführung der Vebowag/Vebofutur beruft sich dabei dem Grunde 
nach auf eine Pflicht zur Erzielung eines maximalen Veräußerungserlöses 
sowie – damit verbunden – auf persönliche Haftungsrisiken des Vorstandes bei 
einer hiervon abweichenden Entscheidung für einen niedrigeren Verkaufserlös. 
Vor diesem Hintergrund bitten die Fragesteller um Beantwortung der obenste-
henden Fragen. 
 
Anlage/n 
Keine 
 
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Beratungsverlauf (2)

22.01.2026 Rat
TOP 1.6 Kenntnisnahme

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
28.01.2026 Bezirksvertretung Bad Godesberg
TOP 2.10 Kenntnisnahme

Beschluss: wg. Sitzungsabbruch nicht behandelt (vertagt)

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
260012
Typ
Große Anfrage
Datum
05.01.2026
Erstellt
05.01.2026 11:25