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V/0502/2014

Bebauungsplan Nr. 551 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 23.07.2014

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V-0502-2014-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0502-2014-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

V-0502-2014-Anlage-4-Planverkleinerung

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Ansehen

V-0502-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0502-2014-Anlage-2-Begruendung

60212 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2  
zur Vorlage Nr. V/0502/2014  
  
Begründun g  
zum Bebauungsplan Nr. 551:  
Rumphorstweg / Vivaldistraße  
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................. 1 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 4 
3.  Planverfahren ......................................................................................................................................... 5 
4.  Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................. 5 
4.1  Flächennutzungsplan .................................................................................................................. 5 
4.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................... 6 
5.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 6 
6.  Planungsziele ......................................................................................................................................... 7 
7.  Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................. 7 
7.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 7 
7.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 8 
7.2.1  Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 9 
7.2.2  Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 9 
7.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je 
Gebäude .......................................................................................................................... 10 
7.2.4  Bauweise und Bauform ................................................................................................... 12 
7.2.5  Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände ...................................................................... 13 
7.2.6  Material, Farbgebung ...................................................................................................... 13 
7.2.7  Stellplätze, Nebenanlagen ............................................................................................... 15 
7.2.8  Freiflächen, Begrünung ................................................................................................... 16 
7.3  Verkehrsflächen / Erschließung ................................................................................................ 17 
7.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ....................................................................... 17 
7.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur ........................................................................................ 17 
7.6  Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 17 
7.6.1  Öffentliche Grünflächen ................................................................................................... 17 
7.6.2  Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................................... 17 
7.6.3  Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung ............................................................................. 18 
7.7  Immissionsschutz ..................................................................................................................... 18 
7.8  Altlasten / Altstandorte .............................................................................................................. 18 
7.9  Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................... 19 
8.  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 19 
9.  Artenschutz .......................................................................................................................................... 19 
10.  Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 20 
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ...................................................................... 21 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
In Großbritannien besteht, v ergleichbar mit dem Stationierungskonzept der Bundesw ehr in 
Deutschland, das politische Ziel einer umfassenden Umstrukturierung des britischen Heeres. 
Zwei Kasernenareale in Münster  – die York-Kaserne in Gremmendorf und die Oxford- Kaserne 
in Gievenbeck  – sind von dieser Umstrukturierung betroffen und werden aufgegeben. Die in 
den 1930er Jahren errichtete York -Kaserne wurde im November 2012 bereits frei gezogen; der 
Freizug der ebenfalls in den 1930er Jahren errichteten Oxford-Kaserne ist ein Jahr später im 
November 2013 vollzogen worden.  
Im Stadtgebiet Münst ers werden ausgelöst durch diese Umstrukturierung 18 Wohnstandorte 
der britischen Streitkräfte frei, die sich in  den Stadtteilen Gievenbeck , Sentrup, Uppenberg, 
Coerde, Rumphorst, Gremmendorf und Angelmodde befinden. Auf insgesamt etwa 36 ha 
Begründung / Seite 1 von 21

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551  
Rumphorstweg / Vivaldistraße  
  
Grundstücksfläche verteilen sich 794 Wohneinheiten in unterschiedliche Haustypen. Nach dem 
Abzug aus der  York-Kaserne im November 2012 in Gremmendorf sind bereits etwa die Hälfte 
der Wohnstandorte – größtenteils in räumlicher Nähe zur York-Kaserne – frei gezogen worden. 
In Zusammenhang mit dem Freizug der Oxford-Kaserne in Gievenbeck  werden auch die 
restlichen Wohnstandorte von den britischen Stationierungskräften im Laufe des Jahres 2013 
bzw. Anfang 2014 aufgegeben.  
  
Abbildung 1: Übersicht der Britenwohnstandorte im Stadtgebiet von Münster  
Diese 18 Wohnstandorte wurden durch das Wiederaufbau- Ministerium im Rahmen ein es 
Sonderwohnungsprogramms, jeweils in der Nähe der Kaserne,  für Offiziere bzw. Unteroffiziere 
der britischen Stationierungsstreitkräfte realisiert. Sie entstanden mit Ausnahme eines 
Standortes1 in den 1950er und 1960er Jahren als sogenannte „Besatzerhäuser“, wie sie in den 
damaligen Antragsun terlagen genannt wurden. Während das städtebauliche Konzept von 
Seiten der stä dtischen Stadtplanung vorgegeben wurde, sind die Gebäudetypen in 
Zusammenarbeit mit dem britischen Verteidigungsministeriums entstanden.  
Viele der Wohnstandorte haben einen sehr prägenden  Siedlungscharakter – insbesondere 
bezogen auf ihre prägnante städtebauliche Struktur, ihre gestalterische Einheitlichkeit und ihre 
„parkartige“ Freiflächengestaltung. Sie zeichnen sich ferner durch einen hohen Wohnwert mit 
teilweise modernen und noch immer zeitgemäßen Grundrissqualitäten sowie eine für ihre 
Entstehungszeit teilweise individuelle, qualitätvol le Architektursprache aus. Die 
Wohnungsgrößen in den Siedlungen betragen etwa 70 m² bis 190 m², die Grundstücksgrößen 
gehen von etwa 200 m² bis sogar 1.600 m². Als Haustypen sind überwiegend Doppel - und 
Reihenhäuser vorhanden.  
1  Lediglich ein Wohnstandort stammt aus den 2000er Jahren und wurde als Ersatz für einen teilabgerissenen 
Standort in Gievenbeck (Arnheimweg) neu errichtet.  
Begründung / Seite 2 von 21

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Rumphorstweg / Vivaldistraße  
  
  
Abbildung 2: Übersicht der Britenwohnstandorte in Rumphorst (Stadtbezirk Mitte)  
Gelegen in durchweg integrierter städtebaulicher  Lage2 weisen die Standorte unterschiedliche 
Sanierungsstände auf: Speziell im energetischen Bereich ist darauf hinzuweisen, dass  der 
Grad der Dämmung der Gebäudeaußenwände, des Daches, des Kellers , der Fenster und 
Außentüren größtenteils dem damaligen Standard entspricht.3 Gleichwohl ist die K ubatur der 
Gebäude unter städtebaulich- energetischen Gesichtspunkten vorteilhaft: Überwiegende 
Kompaktheit der B aumassen mit durchgehend 2 Geschossen ohne Dachaufbauten und ohne 
Aus- und Anbauten. 4 Die Lagequalitäten der 18 Standorte sind im Quartiers - und 
Stadtteilzusammenhang je differenziert zu bewerten.  
Für einen nachhaltigen und zukunftsfähigen Umgang mit den frei werdenden Wohnstandorten 
hat die Stadt Münster ein gesamtstädtisches Konzept erarbeitet. Das „Standorte-
Entwicklungskonzept Briten- Wohnungen in Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“  
wurde durch den Rat im November 2012 5 beschlossen. Parallel dazu wurden ebenfalls die 
Aufstellungsbeschlüsse der Bebauungspläne gefasst.6  
Dieses gesamtstädtische Konzept hat u.  a. zum Ziel, die Mehrzahl der Wohnstandorte mit der 
vorhandenen städtebaulichen und gestalterischen Qualität und ihrem bemerkenswerten 
Wohnwert im Bestand zu erhalten.  
2  mit Ausnahme des Standortes Von-Hünefeld-Weg / Torminweg / Köhlweg.  
3  Es wird künftigen Käufern der Immobilien empfohlen, eine intensive Besichtigung der Objekte, ggf. mit 
Unterstützung durch Fachleute vorzunehmen und die Energiepässe in den Verkaufsexposés der Verkäuferin 
(Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) intensiv zur Kenntnis zu nehmen.   
4  mit wenigen standort- und objektbezogene Ausnahmen von dieser Regel .  
5  Vorlagen Nrn. V/0728/2012 und V/0728/2012/1 an den Rat.  
6  Vorlage Nr. V/0737/2012 an den Rat.  
Begründung / Seite 3 von 21

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Rumphorstweg / Vivaldistraße  
  
  
Abbildung 3: Standorte-Entwicklungskonzept – Städtebauliche Ziele  
Dies wird  durch bauleitplanerischen Instrumenteneinsatz (Aufstellungsbeschlüsse, 
Bebauungspläne mit gestalterischen Festsetzungen) flankiert:7  
• zwecks dauerhafter Sicherung der Siedlungsstruktur, ihrer Dichte und Gestalt;  
• zwecks Erhaltung der gestaltprägenden Elemente des Städtebaus und des öffentlichen wie 
öffentlich-wirksamen privaten Freiraums;  
• zwecks geordneter Strukturierung der Stellplatzflächen;  
• zwecks Regelung ergänzender baulicher Optionen ( Aus- und Anbau, neues Bauen im 
Bestand).  
Der Bebauungsplan Nr . 551 verfolgt, abgeleitet aus dem gesamtstädtischen Konzept, 
ebendiese Zielrichtungen und schafft hierfür die planungsrechtlichen Bedingungen und 
Voraussetzungen.  
2.  Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 55 1 befindet sich im Stadtteil Rumphorst und 
liegt innerhalb vorhandener Wohnbebauung. Der Geltungsbereich wird wie folgt definiert:  
• Im Norden durch Wohnbebauung Rumphorstweg / Telemannstraße  
• im Westen durch die Wohnbebauung Im Hagenfeld und der dahinter liegenden Bahnlinie  
7  Zur Sicherung der siedlungs - und stadtgeschichtlichen Bedeutung der Britenwohnsiedlungen in Münster, 
besonders bezogen auf die Ablesbarkeit hoher städtebaulicher wi e gestalterisch-architektonischer Qualitäten im 
Ensemble oder Teilensemble, zielt das Konzept ebenfalls auf die ergänzende Anwendung der Instrumentarien 
Erhaltungssatzung und Denkmalschutz für ausgewählte Einzelge biete ab.  
Begründung / Seite 4 von 21

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Rumphorstweg / Vivaldistraße  
  
• im Süden durch Wohnbebauung an der Vivaldistraße / Rumphorstweg  
• im Osten durch Wohnbebauung am Gluckweg.  
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Münster,  
Flur 122,  
Flurstücke 79, 80, 81, 82, 83, 85, 86, 87, 88, 92, 96, 97, 101, 103, 108, 109, 114, 115,  
Teil des Flurstücks 457.  
Der Geltungsbereich des  Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen 
gekennzeichnet.  
3.  Planverfahren  
Das Planverfahren zur Schaffung von Planungsrecht wird gem äß § 13 a Baugesetzbuch 
(BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, da die entsprechenden 
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:  
• es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und Nachverdichtung durch das 
Angebot ergänzender Ausbauzonen und partiell neuer Baufelder im Siedlungsbestand;  
• die zulässige Gesamt-Grundfläche im Plangebiet ist kleiner als 20.000 m²;  
• die Planung ermöglicht  / umfasst kei ne Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen;  
• Natura 2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt.  
Deshalb stellt die Stadt Münster den Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren 
gemäß § 13 a BauGB auf. In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer 
Umweltprüfung; die Umweltbelange werden gleichwohl in die Planung und deren Abwägung 
eingestellt. Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als erfolgt oder zulässig ; die Vermeidungsgrundsätze 
des § 1 a (3) BauGB werden gleichwohl ebenfalls in Planung und deren Abwägung 
berücksichtigt.  
Zielrichtung ist die Aufstellung eines einfachen, „nicht qualifizierten“ Bebauungsplans, der keine 
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält (s iehe Kapitel 7.2.1) Die Festsetzung zur 
Art der baulichen Nutzung ist nicht notwendig, um die Planungsziele zu erreichen. Die bauliche 
Ausnutzung der Baugrundstücke w ird jedoch über Festsetzungsmechani smen geregelt und 
definiert (siehe Kapitel 7.2.2 und 7.2.3). Welche Vorhaben sich nach Art der baulichen Nutzung 
in die nähere Umgebung einfügen, kann der Baunutzungsverordnung ent nommen werden, die 
über § 30 Absatz 3 i. V. m. § 34 Absatz 1 i. V. m. 2 BauGB Anwendung findet.  
4.  Planungsrechtliche Situation  
4.1  Flächennutzungsplan  
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt und 
entspricht damit den zukünftigen Nutzungen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans  Nr. 551 
und der darin zulässigen Nutzung werden die städtebaulichen Zielvorstellungen des 
Flächennutzungsplans konkretisiert. Die Inhalte des Bebauungsplans  entsprechen damit dem 
Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB.  
Begründung / Seite 5 von 21

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Rumphorstweg / Vivaldistraße  
  
4.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen  
Das Plangebiet liegt derzeit planungsrechtlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten 
Ortsteils (sogenannter Innenbereich gemäß § 34 BauGB).  
Satzungen, Verordnungen oder Pläne ( beispielsweise ein Landschaftsplan, Erhaltungs- oder 
Gestaltungssatzungen) bestehen für den Planbereich nicht.  
5.  Räumliche und strukturelle Situation  
Lage und Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung  
Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Mitte, Stadtteil Rumphorst, nördlich der Innenstadt 
Münsters, östlich der Bahnlinie Münster -Rheine und westlich der innerstädtischen 
Verbindungsstraße Hoher Heckenweg.  
Das Plangebiet befindet sich im nördlichen Teil des Siedlungsbereichs Mitte und wird 
größtenteils von Wohnbebauungen umschlossen. Westlich grenzt die Wohnbebauung an der 
Straße Im Hagenfeld mit ihrer Gartenseite an das Plangebiet an. Östlich befindet sich 
Wohnbebauung an Wohnstichen ausgehend vom Gluckweg und nordwestlich des Plangebiets 
liegen die Bahn-Haltestelle Zentrum-Nord und südlich daran angrenzend verschiedene Betriebe 
und Verwaltungen des Dienstleistungszentrums Zentrum-Nord.  
Nutzungsstruktur im Plangebiet und der näheren Umgebung  
Der Planbereich umfasst eine reine Wohnbebauung mit II- geschossigen Einzelhäusern mit 
nicht ausgebauten Satteldachstrukturen und großer Gartenfläche.  Weitere bauliche Nutzungen 
innerhalb des Plangebiets sind nicht vorhanden.  
  
Abbildung 4: Übersicht Standort Rumphorstweg / Vivaldistraße  
Begründung / Seite 6 von 21

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Rumphorstweg / Vivaldistraße  
  
Die nähere Umgebung  westlich und südlich des Plangebiets wird größtenteils durch II-
geschossige Wohnbebauung  geprägt. Im Südosten liegt die öffentliche Spielfläche 
Vivaldistraße. Östlich des Plangebiet s befinden  sich eine wichtige nord- südliche Fuß- und 
Radwegeverbindung und daran anschließend größtenteils I-geschossige Einzelhäuser; nördlich 
befinden sich direkt anschließend I- und II-geschossige Wohnhäuser.  
6.  Planungsziele  
Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist es, Wohnraum für die Bevölkerung zu schaffen bzw. 
zu sichern. Der Bebauungsplan soll die planungsrec htlichen Voraussetzungen für die 
Sicherung der städtebaulichen und gestalterischen Qualitäten schaffen, Aus - und 
Neubaumöglichkeiten regeln und den ruhenden Verkehr ordnen. Der besondere Gartenstadt -
Charme der homogen gestalteten Siedlung am Rumphorstweg s oll erhalten bleiben –  
individuelle bauliche und gestalterische Freiheiten sollen gleichwohl verbleiben.  
Die Ziele und Maßnahmen für den ehemaligen Briten -Wohnstandort „Rumphorstweg“ 
konkretisiert das gesamtstädtische „ Standorte-Entwicklungskonzept Briten- Wohnungen in 
Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ wie folgt:  
• Wesentliche Sicherung der prägenden Siedlungsstruktur des bestehenden Quartiers , 
bezogen auf ihre Lage, Grundfläche, Kubatur, Höhe, Form und Erscheinungsbild.  
• An-/ Ausbaukonzept: Zur Erhöhung der Wohngrundfläche je Gebäude ist es möglich,  
Anbauten an die Hauptbaukörper (Erweiterung) vorzunehmen.  
• Bauliche Dichte: Eine höhere bauliche Ausnutzung der großen Grundstücke mit möglichen 
zwei Wohneinheiten wird durch eine erweiterte überbaubare Fläche zum Bestand 
sichergestellt.  
• Stellplatzkonzept: Regelungen zur Unterbringung  des ruhenden Verkehrs  je Grundstück / 
Wohneinheit; Erhalt der Garagen und Schaffung eines zusätzlichen Stellplatzes je 
Grundstück.  
Die Ziele der Planung werden im Bebauungsplan Nr. 551 durch entsprechende zeichnerische 
und textliche Festsetzungen ausformuliert und gesichert (siehe im folgenden Kapitel).  
7.  Inhalte des Bebauungsplans  
7.1  Grundzüge der Planung  
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Or dnung sind die überbaubaren 
Grundstücksflächen i.  V. m. entsprechenden Höhenfestsetzungen für die Baufenster, die 
gestalterischen Festsetzungen für die Gebäude sowie die Festsetzungen zur Anordnung der 
Stellplätze und Garagen von besonderer Bedeutung. Um eine an der bestehenden sehr 
qualitätvollen städtebaulichen Struktur orientierte Realisierung  von baulichen Veränderungs - 
oder Ausbauwünschen zu gewährleisten, werden siedlungs verträgliche Festsetzungen zu 
Dachform, Gebäudehöhe und Baukörperstellung, Materialität und Farbgebung getroffen.  
Hiermit wird gesichert, dass die städtebauliche und architektonische Grundstruktur der 
Siedlung „aus einem Guss“  – die sich bisher unbeeinflusst von individuellen baulichen 
Veränderungen (mit Ausnahme von Änderungen innerhalb der Gebäude) zeigt  – und die 
dadurch entstehende gestalterische Qualität der Siedlung erhalten bleiben.  
Begründung / Seite 7 von 21

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Rumphorstweg / Vivaldistraße  
  
  
Abbildung 5: Rumphorstweg (Stadt Münster, 2012)  
Die ursprünglich errichtete Siedlung „Gartenstadt“ ist heute u. a. durch die weiß verputzten II-
geschossigen Hauptgebäude auf großzügigen Grundstücken und durch die prägenden Bäume 
im Vorgarten noch ablesbar; die Gebäude sollen aber gleichwohl, u. a. mit einer zusätzlichen 
Wohneinheit und einer begrenzten Erweiterung der Wohnfläche, den heutigen und zukünftigen 
Wohn- und Gestaltungsbedürfnissen der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner Rechnung 
tragen. Dabei ist es jedoch Ziel , sensibel mit dem „ Gartenstadt“-Charakter umzugehen und 
keine wesentliche bauliche Verdichtung zuzulassen.  
7.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
Das städtebauliche Entwurfskonzept der aus den 1950er Jahren stammenden Siedlung besteht 
aus der beidseitigen Bebauung des Rumphorstwegs (nördlicher Abschnitt) mit freistehenden 
zweigeschossigen Einzelhäusern. Der grüne Vorgartenbereich mit den im regelmäßigen 
Abstand gepflanzten Bäumen sowie der große Zwischenraum zwischen den hell verputzten 
Gebäuden erzeugen den „Gartenstadt“-Charakter. Durch Aufschüttungen liegen die 
Hauseingänge der Wohnhäuser  durchschnittlich einen Meter höher als das Straßenniveau; die 
rückwärtigen Gartenflächen fallen wiederum  etwas ab. D urch dieses künstlich angelegte 
Hügelgelände, auf dessen Spitze sich die Gebäude befinden, wird eine besondere Wirkung 
erzeugt.  
Begründung / Seite 8 von 21

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Abbildung 6: Übersicht über den Geltungsbereich mit Neubaufeld (blau: Erhalt, rot: Neubaufeld)  
Der ruhende Verkehr wird durch Garagen, die sich größtenteils im Anschluss jedes 
Einzelhauses befinden, gedeckt.  Die Garagen sind mit einem Satteldach mit gleicher 
Dachneigung sowie gleicher heller Putzfassade wie die Hauptgebäude errichtet worden, sodass 
sie eine gestalterische Einheit bilden. Diese städtebauliche Gestaltung führt mit zu einem 
hohen Wert der Siedlung.  
Entsprechend dem städtebaulichen Grundkonzept werden zur Sicherung dieser Qualitäten und 
zur Anpassung an derzeitige und zukünftige Bedürfnisse die folgenden Festsetzungen 
getroffen.  
7.2.1  Art der baulichen Nutzung  
Da sich im Plangebiet selbst und angrenzend Wohnbebauung befindet, wird auf die Festlegung 
von Baugebietst ypen auf Basis des §  1 (3) BauNVO  verzichtet. Es besteht kein 
Regelungsbedarf im Bebauungsplan.  
Die verbleibende Regelung nach § 34 BauGB wird vor dem Hintergrund der Planungsziele als  
ausreichend erachtet; gebietsuntypische Nutzungen sind dadurch ausgeschlossen.  Was sich 
nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kann der 
Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über §§ 30 (3) und § 34 (1) i.  V. m. (2) 
BauGB Anwendung findet.  
7.2.2  Maß der baulichen Nutzung  
Die effiziente Ausnutzung des Grund und B odens wird durch die begrenzenden zeichnerischen 
Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche und der baulichen Höhen i.  V. m. der 
Dachform eindeutig und vor dem Hintergrund der „Bauleitplanung im Bestand“ in 
ausreichendem Umfang  gewährleistet und defi niert (s iehe in den folgenden Kapiteln). Die 
Begründung / Seite 9 von 21

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maximal zulässige Grundfläche je Grundstück wird (klarstellend) durch die zeichnerisch fixierte 
überbaubare Grundstücksfläche textlich festgesetzt wird. Die mögliche Überschreitung der 
Baugrenzen zur Errichtung von eingeschossigen Anbauten ist in den textlichen Festsetzungen 
klar definiert.  
Aufgrund der unterschiedli chen Grundstücksstrukturen und -größen im Plangebiet ist die 
Festsetzung einer das Maß der baulichen Nutzung bestimmenden „klassischen“ Grund-  und 
Geschossflächenzahl auch wenig praktikabel und zielführend.  
7.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je 
Gebäude  
Überbaubare Grundstücksflächen  
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan zielfo kussiert und eng durch 
Baugrenzen definiert (Baufenster). Die überbaubare Grundstücksfläche der Bestandsgebäude 
orientiert sich am baulichen Bestand, um die städtebauliche Grundstruktur der Siedlung mit den 
prägenden Einzelhäusern mit ihrer Trauf - und Giebelständigkeit und umliegenden Freiflächen 
zu erhalten. Die überbaubare Fläche wird in Bezug zum Bestand jedoch in der Weise erweitert, 
dass eine höhere Ausnutzung der großen Grundstücke bei einem Abriss und Neubau 
ermöglicht wird. Zudem ist es möglich,  bauliche Erweiterungen vorzunehmen. In den textlichen 
Festsetzungen werden dafür die Ausbaumöglichkeiten in der Weise festgelegt, dass für die 
Hauptbaukörper höhen- und baumassenbezogen untergeordnete Anbauten zur Vergrößerung 
der Wohnfläche innerhalb der überbaubaren Fläche zugelassen werden.  
  
Abbildung 7: Anbaumöglichkeit innerhalb überbaubarer Fläche (Beispiel)  
Des Weiteren ist es möglich,  an einem vor der Aufstellung dieses Bebauungsplans fertig 
gestellten Gebäude (Bestandsgebäude) die Baugrenzen um 2 m für einen eingeschossigen 
Anbau zu überschreiten, jedoch mit einer Breite von max. 50 % der dazugehörigen 
Gebäudeseite des Bestandsgebäudes. Zudem hat der Anbau mindestens 0,5 m von der 
Gebäudecke zurückzuspringen.  
Durch diesen Rücksprung bleibt die Prägung des H auptbaukörpers weiter bestehen, 
gleichzeitig wird jedoch auch für den Bestand eine ausreichend große erweiterte Nutzfläche 
festgesetzt. Eine über die Baugrenzen hinaus erweiterte Anbaumöglichkeit bei Neubauten wird 
dem gegenüber jedoch nicht festgesetzt, weil sich durch die erweiterte überbaubare Fläche von 
etwa 100 m² (Bestand) auf etwa 165 m² umfassende Anbau-  und Neubaumöglichkeiten 
ergeben.  
Anbauten sind jedoch nur an der von der Straße abgewandten Seite des Hauptbaukörpers oder 
an der südlichen Gebäudeseite möglich, um die Prägung der Hauptbaukörper mit der zwingend 
festgesetzten Zweigeschossigkeit  und der Dachform Satteldach im gezielten einheitlichen 
städtebaulichen Siedlungsbild zu erhalten bzw. zu schaffen.  
Begründung / Seite 10 von 21

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Abbildung 8: Mögliche Überschreitung der Baugrenzen (Beispiel)  
Diese Erweiterungsmöglichkeiten geben die individuell nutzbare Möglichkeit, die Wohnfläche 
merklich, im Erd- sowie im Obergeschossbereich und zur Gartenzone hin zu vergrößern.  
Diese Optionen sind als Angebot zur Erweiterung der Wohnfläche wichtig und im Sinne des 
nachhaltigen Erhalt es von Wohnqualität und – angeboten in der Siedlung und im Stadtteil 
geboten. Es können durch diese Auswahlmöglichkeit individuelle Wohnwünsche realisiert 
werden und die Prägung des Hauptbaukörpers in der Siedlung bleibt bewahrt.  
Vollgeschosse  
Die zulässige Geschosszahl ist bestandsorientiert auf zwingend zwei  Vollgeschosse 
festgesetzt, um die prägenden, in der städtebaulichen Dichte und unter städtebaulich-
energetischen Gesichtspunkten sinnvollen II-geschossigen Kubaturen der Bestandsgebäude zu 
erhalten und im Falle von Abbruch/Neubau eingeschossige, weniger dichte oder dichtere 
Bebauungen und Gebäudehöhen auszuschließen.  
Innerhalb der überbaubaren Fläche darf der zweigeschossige Anbau am Bestand die 
festgesetzte Traufhöhe des zwingend zweigeschossigen Hauptbaukörpers nicht überschreiten.  
Der eingeschossige Anbau, der in Ausnahmefällen die überbaubare Fläche überschreiten darf,  
darf maximal bis zur Höhe Oberkante Fertigfußboden Obergeschoss errichtet werden. Dadurch 
bleiben die Anbauten untergeordnet, es wird jedoch, auch unter Bezug der vorgegebenen 
Dachform Flachdach (s iehe auch Kapitel 7.2.5), genügend Raumhöhe für den Anbau 
gewährleistet.  
Eine Terrassennutzung ist nur für eingeschossige Anbauzonen,  die die Höhe Oberkante 
Fertigfußboden nicht überschreiten, möglich  (siehe textliche Festsetzung 2.2. 4). Für 
zweigeschossige Anbauten sind Dachterrassen nicht zulässig , um keine Unproportionalität 
zuzulassen sowie einen gewissen Sichts chutz in der Siedlung  zu ermöglichen.  Aus 
gestalterischen Gründen (Vermeidung von Verunklarung des zweigeschossigen 
Hauptbaukörpers) sind Überdachungen der Dacht errassen nicht zulässig; Brüstungen und 
Umwehrungen der Terrassen sind zulässig, sie sind  jedoch zur Vermeidung von 
unverhältnismäßiger Massivität und Höhenentwicklung der Anbauten auf eine Höhe von 1,10 m 
oberhalb der Oberkante der Terrassenfläche begrenzt (vgl. textliche Festsetzung 2.2.4).  
Trauf- und Firsthöhen  
Im engen Zusammenhang mit der Anzahl der Vollgeschosse (und der Dachform und - neigung) 
ist die Festsetzung der Bauhöhen zu sehen. Hier ist es zielführend, die Trauf - und Firsthöhen 
auch für künftige bauliche Veränderungen bzw.  im Abbruch-Neubau-Fall in ihrem Höhenmaß 
zu beschränken, um die Grundproportion und ein Grundmaß an Einheitlichkeit zu 
gewährleisten. Bei kompletter Ausnutzung der überbaubaren Fläche erhöht sich bei Neubauten 
der Dachfirst gegenüber dem Bestand um ca. 1 m, w as jedoch zu keinen das einheitliche 
Siedlungsbild zu stark beeinträchtigten Unproportionalitäten führen wird.  
Begründung / Seite 11 von 21

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Die Bauhöhen der Gebäude sind in Meter (m) über Normalhöhennull (NHN) in der 
Planzeichnung des Bebauungsplans  für das jeweilige Gebäudefenster  eindeutig festgesetzt. 
Zur besseren Einordnung dieser absoluten Höhenfestsetzungen  sind ergänzend die NHN-
Höhen von in der Planzeichnung gekennzeichneten Kanaldeckel n im öffentlichen Straßenraum 
angegeben.  
Wohneinheiten je Gebäude  
Im gesamten Planbereich sind pro Einzelhaus maximal zwei Wohneinheiten zulässig. Mit dieser 
Festsetzung in Verbindung mi t der festgesetzten Bauhöhe wird zum einen gewährleistet, dass 
überdimensionierte, den Charakter  der Siedlung als Gartenstadt beeinträchtigende Bauten 
nicht entstehen und zum anderen wird eine dichtere Ausnutzung im Bestand gegeben. Die 
bezogen auf den Bestand vergrößerte überbaubare Fläche und die Anbaumöglichkeiten geben 
zudem die Gelegenheit , die Wohnhäuser in der Weise zu nutzen, dass beispielsweise pro 
Vollgeschoss jeweils eine Wohneinheit mit ausreichendem Wohnraum entstehen kann.  
Diese einschränkend und zur Kubatur bestandsorientiert vorgenom menen Festsetzungen 
stellen in Abwägung zur individuellen Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen 
auf gewünschte bauliche Veränderungen keine besondere oder un beabsichtigte Härte dar. 
Zum einen sind die Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das 
planerische Ziel; zum anderen erfolgt eine Optimierung der baulichen Bestandssituation durch 
die Anbaumöglichkeiten samt Option der Terrassennutzung . Des Weiteren wird durch die 
erweiterte Größe des Baufensters eine ausreichende Nutzung des Grundstücks geschaffen 
und individuelle Wohngrundrisse ermöglicht . Auch die an heutigen energet ischen Ansprüchen 
angepasste Dämmung bzw. Sanierung der Dachhaut der Bestandsgebäude w ird aktiv 
ermöglicht (vgl. textlicher Hinweis 3.1).  
Bezogen auf  den vorhandenen Gebäudebestand und das an das Plangebiet angrenzende 
Wohnumfeld lassen sich auch im Duktus einer Beurteilung zu den aktuel len Zulässigkeiten auf 
Grundlage von § 34 BauGB keine Schlechterstellungen mit Blick auf bauliche Veränderungen 
und Ausnutzungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans feststellen.
8 Merkliche 
Eingriffe in bestehende planungsrechtliche Zulässigkeiten sind mit den erhaltungsorientierten 
Festsetzungen des Bebauungsplans insofern nicht verbunden.  
7.2.4  Bauweise und Bauform  
Aufgrund der festgesetzten überbaubaren Fläche und für den Erhalt der bestehenden 
Einzelhaussiedlung ist im Plangebiet die offene Bauweise festgesetzt.  
Die festgesetzten Höhen-  und Fläc henangaben gewährleisten, dass die Anbauten sich 
unterordnen und dass die  Hauptgebäude mit der zwingenden Zweigeschossigkeit die Siedlung 
weiterhin prägen.  
Der bestehende Geländeverlauf ist bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen zu 
erhalten, um eine Störung des Straßenbildes zu vermeiden. Die prägende Stellung der 
Gebäude auf der Spitze des bestehenden Hügelgeländes bleibt erhalten und ein drittes 
Geschoss durch Modellierungen des Geländes wird ausgeschlossen. Das festgesetzte 
Baufenster mit der vorgeschriebenen Geschossigkeit bietet genügend Möglichkeiten, um 
ausreichenden Wohnraum zu schaffen. Durch Abgrabungen und Aufschüttungen soll nicht die 
Typik der Siedlung verändert werden.  
 
8  bezogen auf die Ausbauzonen u nd die erweitere überbaubare Fläche sogar über das heutige Maß des § 34 
BauGB hinaus.  
Begründung / Seite 12 von 21

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7.2.5  Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände  
Als Dachformen werden für die II-geschossigen Hauptgebäude bestandsorientiert Satteldächer 
sowie ebenfalls an die bestehende Situation angepasst mit vorgegebener Firstrichtung für die 
Hauptgebäude festgesetzt, um die bestehende städtebauliche Architekturqualität zu bew ahren 
und dem Gebiet weiterhin eine eigenständige und einheitliche Prägung zu geben. Der zur 
öffentlichen Verkehrsfläche ausgerichtete eingeschossige Vorbau darf zur nahtlosen 
Weiterführung des Satteldachs nur mit einem Pultdach errichten werden.  
  
Abbildung 9: Eingeschossiger Vorbau (Beispiel)  
Für Garagen wird in Anlehnung an den Bestand als Dachform Satteldach mit gleicher 
Dachneigung wie für das Hauptgebäude festgesetzt. Als Dachform für die Anbauten ist nur das 
Flachdach zugelassen.  
Die Anbauten sind aufgrund der Flachdächer wiederum de m Hauptgebäude untergeordnet , 
werden als Ergänzung des ursprünglichen Gebäudes als Neubau kenntlich und ermöglichen 
eine optimale Ausrichtung für solartechnische Anlagen.  
Dachaufbauten und Zwerchgiebel sind nicht zulässig. Durch diese Festsetzung ist es möglich, 
die Typik der Einzelhäuser mit der siedlungsprägenden Dachform Satteldach zu erhalten.  Für 
die Nutzung des Dachgeschosses können jedoch für die Belichtung des Dachraums  
Dachflächenfenster installiert werden. Rückwärtig von der Straße abgewandt bzw. südlich sind  
zudem Dacheinschnitte möglich. Dacheinschnitte haben mindestens einen Abstand 1,50 m zu 
den Giebelwänden sowie mindestens einen 1 m großen Abstand zum First und zur Traufe 
einzuhalten. Durch die Festsetzung bleibt sowohl der Brüstungs - und Firstbereich, als auch an 
den Seiten die Dachfläche erhalten und es entstehen keine Unmaßstäblichkeiten in der 
Dachlandschaft. Es wird jedoch die Qualität des Dachgeschosses als Wohnraum durch einen 
Dacheinschnitt erheblich erhöht.  
Diese einschränkend vorgenom menen Festsetzungen stellen in Abwägung zur individuellen 
Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen auf g ewünschte bauliche 
Veränderungen keinerlei besondere oder un beabsichtigte Härte dar. Zum einen s ind die 
Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische Ziel; zum 
anderen erfolgt eine aktive Veränderung bzw. Optimierung der baulichen Bestandssituation und 
damit möglichen Erweiterung der bestehenden großen Wohngrundfläche.  
7.2.6  Material, Farbgebung  
Dach  
Neben der Bauhöhe der Hauptgebäude und der Dachausbildung besteht Regelungsbedarf 
hinsichtlich der Farbgebung für die Einzelhäuser und der Garagen, um ein gewisses Maß von 
Einheitlichkeit in der gesamten Wohnsiedlung zu schaffen bzw. zu erhalten.  
Begründung / Seite 13 von 21

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Abbildung 10: Rumphorstweg (Stadt Münster, 2012)  
Es wird insofern geregelt, dass das Dach der Hauptbaukörper (inkl. Vorbau) und Garagen nur 
mit Beton-  oder Tondachziegel n in der  Farbe Anthrazit bzw. mit dem vorgebenden 
Farbspektrum nach der Übersichtskarte RAL- CLASSIC-Farben gestaltet werden kann (siehe 
textliche Festsetzung 2.2.5).  
Fassade  
Innerhalb des Plangebiet s ist für die Wohngebäude und die Garagen –  vergleichbar den 
Regelungen zur Dachgestaltung –  als Fassadenmaterial nur Putz mit weißer  Farbgebung 
zulässig. Die Farbgebung wird durch ein Farbspektrum nach der Übersichtskarte der RAL-
CLASSIC-Farben (s iehe textliche Festsetzung 2.3)  näher definiert . Die Anbauten können nur 
Putz in gleicher Farbe wi e der Hauptkörper als Fassadenmaterial erhalten.  Durch die 
Beschränkung auf das „Leitmaterial“ Putz mit weißer Farbgebung für die Hauptgebäude und für 
die Anbauten behält das Baugebiet sei ne eigenständige Prägung  durch die hellen Baukörper 
und seinen gestalterischen Zusammenhang.  
  
Abbildung 11: Rumphorstweg (Stadt Münster, 2012)  
Begründung / Seite 14 von 21

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Bezogen auf die Festsetzungen zu Materialität und Farbgebung für Dach und Fassade sichern 
diese eine gestalterische Einheit für die gesamte Wohnsiedlung und damit auch eine prägende 
Standortqualität im Sinne der Erhaltung einer dauerhaften Werthaltigkeit der Immobilien.  
7.2.7  Stellplätze, Nebenanlagen  
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen sind die 
freien Vorgärten, die größtenteils lediglich mit niedrigem Bewuchs (Rasen) oder Einzelbäumen 
bepflanzt sind.  
Um den gestalterisch im Zusammenwirken von öffentlichem mit privatem Raum sehr 
bedeutsamen und damit sensiblen Vorgartenbereich zu schützen und gleichzeitig ein im 
Zusammenwirken mit den bestehenden Fr eiraum- und baulichen Qualitäten städtebaulich-
gestalterisch siedlungsverträgliches und - angemessenes Stellplatzkonzept für die gesamte 
Siedlung zu entwickeln, werden die Stellplätze der Siedlung geordnet. Diesem Konzept der 
räumlichen Verteilung, Anordnung und Verortung von ebenerdigen Stellplätzen und Sicherung 
der Garagen liegt die realistische Annahme zu Grunde, jeder Wohneinheit im Plangebiet einen 
Stellplatz auf eigenem Baugrundstück anzubieten.  
Deshalb sind die baurechtlich notwendigen Garagen und Stellplätze entsprechend nur 
innerhalb der dafür festgesetzten Standorte außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig  (vgl. 
textliche Festsetzung 1. 5.1). Mit dieser  Stellplatzausweisung sind für jedes Grundstück ein 
Stellplatz und eine Garage vorhanden. Durch die Festsetzung der Wandhöhe und der 
Firstrichtung des Satteldachs wird zudem erreicht, dass die prägende Form der Garagen auch 
bei einem Neubau sichergestellt und durch die konkret vorgegebene Form keine 
Abstandsregelung ausgelöst wird. Für die Vermeidung einer Komplettversiegelung des 
Grundstücks wird des Weiteren vorgegeben, dass Tiefgarag en einschließlich ihrer Zu-  und 
Abfahrten 20 % der Grundstücksfläche nicht überschreiten dürfen und zum Schutz der 
Nachbarbelange einen halben Meter Abstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten haben.  
Das Konzept verfolgt eine sinnvolle und der erhaltenswerten Freiraum - und Siedlungsstruktur 
angemessene Zielrichtung:  
• Ausweisung der Garagenfläche bzw. Erhalt der bestehenden Garagen, um die Bedeutung 
der prägenden Haupt-Siedlungsstruktur und der typischen Gebäudekubaturen mit den vom 
Hauptbaukörper zurückgesetzten bzw. vorgelagerten Garagen zu unterstreichen und zu 
erhalten.  
• Die zusätzliche Stellplatzfläche pro Grundstück soll nach Möglichkeit neben den 
bestehenden Zufahr ten angeordnet werden, um zum einen die Zu-  und Abfahrtsflächen 
auf wenige Stellen am Rumphorstweg zu konzentrieren und um zu anderen die frei 
zuhaltenden Vorgartenflächen nicht zu zerstückeln. Unter Berücksichtigung der 
städtebaulich prägenden Bäume wurde für jedes Grundstück eine städtebaulich sinnvolle 
Lösung gefunden.  Zum Schutz der Grünstrukturen dürfen die offenen Stellplätze nur mit 
wasserdurchlässigem Material errichtet werden (vgl. textliche Festsetzung 1.5.2).  
• Carports oder überdachte Stellplätze sind auf den als „St“ definierten Flächen zur 
Erhaltung der Transparenz des Zusammenwirkens von öffentlichem und halböffentlichem 
Raum ausgeschlossen (vgl. textliche Festsetzung 1. 5.1). Auf festgesetzten Flächen für 
Garagen sind nur Garagen zulässig und C arports und offene Stellplätze ausgeschlossen, 
um den besonderen, die Siedlung prägenden einheitlichen Duktus zwischen Hautgebäude 
und Garage auf jedem Grundstück zu sichern bzw. zu erhalten.  
Im öffentlichen Straßenraum befindet sich trotz zusätzlicher  privater Stellplatzflächen 
ausreichend Raum für die erforderliche Besucherstellplatzanzahl in der Siedlung.  
Begründung / Seite 15 von 21

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Nebenanlagen wie beispielsweise Gartenhütten sind bisher im Plangebiet nicht vorhanden. 
Diese sollen künftig zulässig sein, im städtebaulichen Kontex t jedoch ebenfalls  nach einem 
sinnhaften Konzept  räumlich geregelt  (vgl. textliche Festsetzung 1. 5.3): Insofern sind 
zeichnerisch aktiv Flächen für Nebenanlagen festgesetzt, die sich auf die rückwärtigen 
Bereiche der Grundstücke beziehen, um die Vorgärten von baulichen Anlagen frei zu halten. 
Des Weiteren soll  vor dem Hintergrund der in der Siedlung prägenden, großen und 
zusammenhängenden Grün- und Freiflächenanteile der Grundstücke keine „Zersiedlung“ und 
möglichst geringe Versiegelung der privaten Freiflächen mit weiteren baulichen Anlagen 
erreicht werden,  sodass die Grundfläche für Nebenanlagen maximal 24,0 m² und die Höhe 
maximal 2,50 m beträgt. Von dieser Festsetzung ausgenommen sind Anlagen für 
Abfallbehälter, die jedoch bei Stellung im Vorgartenbereic h mit Sträuchern oder Hecken zu 
umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen sind,  sodass sie von der Straße nicht 
einzusehen sind (siehe textliche Festsetzung 1. 5.3 i. V. m. gestalterischer Festsetzung 2.4).  
Garagen und Stellplatzanlagen sind gemäß BauGB keine Nebenanlagen,  sodass diese 
ebenfalls von dieser Flächenbegrenzung ausgenommen sind. Hierfür sind außerhalb der 
überbaubaren Flächen entsprechende Bereiche festgesetzt.  
7.2.8  Freiflächen, Begrünung  
Prägend für die ehemals von den britischen Streitk räften genutz ten Wohnsiedlungen ist die 
vorwiegende Freiflächengestaltung der gesamten Grundstücke durch freie Rasenflächen und 
Einzelbäume. Teilweise sind  zur Abgrenzung Zäune bzw. Hecken gesetzt wor den; diese 
unterbrechen durch ihre Transparenz und in ih rer Höhe jedoch nicht den gartenstädtischen 
Charakter der Wohnsiedlung Rumphorstweg.  
Die vorwiegend freien Vorgartenbereiche sind ein sehr charakteristisches Siedlungsmerkmal 
und sollen in ihrer Form weitgehend e rhalten bleiben. Aus diesem Grund wird festgesetzt, dass 
Vorgartenbereiche mit Ausnahme von Zufahrten, Zuwegungen und Stellplätzen als Grünfläche 
zu erhalten bzw. anzulegen sind. Für eine klare Zuordnung ist der Vorgar tenbereich in der 
Planzeichnung des Bebauungsplans gekennzeichnet (farblich hinterlegte Fläche).  
Es werden bezüglich der Einfriedungen der Grundstücke folgende Festsetzungen getroffen: Im 
gesamten Plangebiet  sind Gründstückseinfriedungen im gekennzeichneten Vorgartenbereich 
nicht zulässig. Im übrigen Bereich werden die Art und die H öhen der  festen Einfriedungen 
festgelegt (siehe textliche Festsetzung 2.1.1). Besonderer Wert wird dabei auf die Verwendung 
von Hecken gelegt, um in Verbindung mit den zu erhalten Bäumen  und dem geschützten 
Vorgartenbereich den „Gartenstadt“-Charakter mit seinen grünen Freiräumen, besonders im 
halböffentlichen Raum, zu schützen.  
Im s üdlichen Bereich des Plangebiet s befinden sich Gebäude mit Vorbauten sowie von dem 
Hauptgebäude abgesetzten Garagen. Ausnahmsweise soll es bestandorientiert zulässig sein, 
zwischen dem Hauptbaukörper und der davon abgeset zten Garage als Einfriedung einen 
Holzzaun oder eine Mauer mit einer maximalen Höhe von 2 m zu errichten. Aus gestalterischen 
Gründen (Sichtbarkeit vom öffentlichen Straßenraum) muss diese Einfriedung im Anschluss an 
die vorderste Baugrenze des Hauptbaukörpers und in dem für das Plangebiet vorgegebenen 
Farbrahmen (siehe textliche Festsetzung 2.3) errichtet werden.  
Durch diese Vorgaben werden das städtebauliche Bi ld in der Typik sowie eine harmoni sche 
Einheit im Außenwohnbereich gesichert bzw. geschaffen.  
Bezüglich der Einfriedungen wird insofern zum einen der  prägende Gesamtcharakter der 
Siedlung er halten, zum anderen aber auch privaten  Bedürfnissen und Gestaltungsfreiheiten 
abwägend Rechnung getragen.  
Begründung / Seite 16 von 21

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7.3  Verkehrsflächen / Erschließung  
Das Wohngebiet  ist über die Straße Hoher Heckenweg  an das örtliche Straßennetz 
angebunden. Das Plangebiet wird durch den Rumphorstweg erschlossen.  
Innerhalb de r öffentlichen Verkehrsflächen ist  – gemessen an den Wohneinheiten im  
Plangebiet – eine ausreichende Anzahl für Besucherstellplätze und das Parken im öffentlichen 
Raum möglich bzw.  vorgesehen. Beim Abstellen der Autos im öffentlichen Straßenraum ist 
jedoch darauf zu achten, dass die Befahrung mit Großfahrzeugen der Feuerwehr und auch der 
der Abfallbetriebe gewährleistet ist. Aus diesem Grund werden in der Planzeichnung als 
Vorschlag die erforderlichen Stellplätze auf der westlichen Seite der Straße dargestellt. Ein 
wechselseitiges Abstellen der Autos aus Gründen der Verkehrs beruhigung ist in dem 
Plangebiet nicht erforderlich.  
7.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Die Versorgung mit Strom, Wasser und Gas erfolgt über bestehende Leitungssysteme.  
Für notwendige Verbesserungen der Telekommunikationsstruktur sind –  sofern erforderlich – 
die öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend für die ggf. ergänzende Aufnahme von Leitungen 
dimensioniert.  
Die Entwässerung erfolgt nach wie vor im Trennsystem. Das anfallende Regenwasser und 
Schmutzwasser kann über die vorhandenen Kanäle im Rumphorstweg abgeleitet werden.  
Die Abfallentsorgung erfolgt durch eine Entsorgungsfirma.  
7.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur  
Für den Stadtteil Rumphorst besteht ein Bedarf für eine zweigruppige Kindertagesstätte. Das 
Plangebiet eignet sich jedoch aufgrund seiner bestehenden Gebäudestruktur nicht für eine 
derartige Ansiedelung. Für die Deck ung des zusätzlichen Bedarf s soll jedoch in unmittelbarer 
Nähe ein ehemaliges Wohnhaus der britischen Streitkräfte an der Vivaldistraße als Standort für 
eine Kindertagesstätte genutzt werden,  sodass die Möglichkeit besteht, dadurch den  
zusätzlichen Bedarf zu decken.  
Die nächstgelegene Grundschule ist die Thomas -Morus-Schule. Es kann, u.  a. aus Gründen 
der Inklusion an Grundschulen und den damit verbundenen Klassengrößen, zu diesem 
Zeitpunkt keine verbindliche Aussage getroffen werden, ob die Kapazitäten der Thomas-Morus-
Schule für den zusätzlichen Bedarf ausreichen werden. Bei nicht ausreichenden Kapazitäten 
muss auf die übrigen Grundschulen im Stadtgebiet ausgewichen werden.  
7.6  Grünflächen / Begrünung  
7.6.1  Öffentliche Grünflächen  
Öffentliche Grünflächen werden nicht festgesetzt , denn durch die zu den jeweiligen 
Hauseinheiten angrenzenden Gärten ist genügend Grünraum in der Siedlung vorhanden. Ein  
zusätzlicher Bedarf an öffentlichen Spielflächen besteht nicht.  
7.6.2  Anpflanz- und Erhaltungsgebote  
Im Plangebi et sind städtebaulich prägende Gehölzbestände vorhanden,  sodass 
Erhaltungsgebote festgesetzt  werden (vgl. textliche Festsetzung 1. 6). Bei Ab gang soll als 
Ersatz ein standortgerechter  heimischer Laubbaum (z. B. Eiche, Hainbuche, Linde, Ahor n) mit 
einem Stammumfang von 14 cm fachgerecht gepflanzt und erhalten werden. Die im Vorgarten 
befindlichen Laubbäume sind durch die Briten gezielt angepflanzt worden und unterstützen die 
Begründung / Seite 17 von 21

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hohe Wertigkeit  der Siedlung . Sie bilden den öffentlich erfahrbaren Charme einer  
Gartenstadtsiedlung, der u.  a. durch den freizuhalten Vorgartenbereich, d ie offene Bauweise 
mit Einzelhäusern mit max imal zwei Wohneinheiten und durch den Erhalt der prägenden 
Altgehölze bewahrt bleiben soll. Im Zuge dessen werden die baulichen Anlagen (Stellplätze) in 
der Weise ausgewiesen, dass vorhandene Altgehölzbestände nicht für die zukünftige 
Bebauung entfernt werden müssen und erhalten bleiben können. Die durch die bestehenden 
Bäume gebildete Allee beidseitig der Straße Rumphorstweg prägt den Straßenraum sehr und 
bildet den Auftakt für den hinter der Siedlung liegenden grünen Freiraum. Die Baumgruppe auf 
dem Flurstück 79 an der Straßenecke Rumphorstweg und Vivaldistraße bildet dabei den 
Startpunkt dieses innerstädtischen Grünraumes bzw. der „Gartenstadt“ -Siedlung 
Rumphorstweg. Auf dem gegenüberliegenden Grundstück Rumphorstweg Nr. 47 sowie an zwei 
weiteren Standorten wird f ür die Weiterführung bzw. Ergänzung der Baumallee/des 
Grünraumes die Pflanzung eines einheimischen Laubbaumes (z.  B. Eiche, Hainbuche, Linde, 
Ahorn) vorgeschlagen.  
7.6.3  Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung  
Gemäß § 13 a (2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, als  im Sinne des § 1 a (3) Satz 5  BauGB vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
Da es sich im Plangebiet um bereits bebaute und versiegelte Bereiche handelt 
(Bestandsbebauung), erfolgt durch die Planung ohnehin nur ein geringer Eingriff in Form von 
weiteren Versiegelungen (Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche) , Stellplätze und 
Nebenanlagen sind auch im Bestand bereits zulässig.  
7.7  Immissionsschutz  
Im Wesentlichen wirken auf das Plangebiet Lärmimmissionen durch die Bahnstrecken in 
Richtung Rheine / Emden und Gronau ein. Nach den Schallimmissionen der 
Lärmminderungsplanung Münster zum Bahnlärm sind dort Pegel von maximal 53/47 dB(A) 
Tag/Nacht zu erwarten. Die Orientierungswerte für ei n Allgemeines Wohngebiet nach 
DIN 18005, Teil  1 von 55/45 dB(A) Tag/Nacht werden nur n achts geringfügig überschritten. 
Besondere Anforderungen an den passiven Schallschutz der Wohngebäude ergeben sich 
daraus nicht.  
7.8  Altlasten / Altstandorte  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand der Stadt Münster 
keine Altlastenverdachtsfl ächen, die im Sinne der Außen-  und Signalwirkung entsprechend 
gekennzeichnet w erden müssten. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) hat ein 
Baugrundgutachten beauftragt, dessen Ergebnisse mittlerweile vorliegen. Es wurden in fünf der 
insgesamt 18  Grundstücke Bodenuntersuchungen durchgeführt. Der abschließende 
geotechnische Bericht ergibt, dass auf den Grundstücken die Auffüllungen 
(Arbeitsraumverfüllungen, Geländeanschüttungen) mit stark wechselnden Böden mit 
unterschiedlichen Qualitäten erfolgten. Neben umlagerten geogenen Böden, wurden sowohl 
reine Füllsande als auch bauschutthaltige Böden als Füllmaterial festgestellt. Die 
Standsicherheit der  Bestandsgebäude wird nicht als gefährdet angesehen; in Teilbereichen 
werden die geogenen Böden jedoch als stark quell - und schrumpfungsgefährdet angesehen,  
sodass Setzungen bei Bestandsgebäuden nicht ausgeschlossen werden.  Es wird empfohlen, 
bei allen Bautätigkeiten an den Gebäuden (auch bei Wegnahme nicht tragender Wände) bzw. 
bei jedem Eingriff in den Baugrund bzw. Untergrund eine fachgutachterliche Begleitung 
Begründung / Seite 18 von 21

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einzuholen. Diese Empfehlung ist unter den Hinweisen 3.6 Baugrund und 3.7 Bautätigkeiten im 
Bestand aufgezeigt.9  
7.9  Denkmalschutz / Archäologie  
Innerhalb des Plangebiet s befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NW. Bei Bodeneingriffen in einer über 
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler entdeckt werden.  
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG  NW) ist die Entdeckung 
eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / 
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL-Archäologie 
für Wes tfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach 
§ 16 DSchG NW unverändert zu erhalten.  
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden textlichen Hinweis.  
8.  Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt 18.869 m² 1,89 ha 100 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 2.382 m² 0,24 ha 13 % 
Wohnbaufläche 16.487 m² 1,65 ha 87 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz  
9.  Artenschutz  
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) im Rahmen 
der Bauleitplanung oder bei Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den 
Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).  
Die Gärten dienen als Lebensraum für Vogelarten, die an den Siedlungsraum angepasst sind 
und dort relativ häufig vorkommen. Es liegen keine Hinweise auf planungsrelevante Vogelarten 
vor. Aufgrund der Lage im i ntensiv genutzten Siedlungsbereich sind dies e Arten auch nicht zu 
erwarten.  
Die Frage, ob die Gebäude der ehemaligen Briten- Siedlungen für das Vorkommen von 
Fledermäusen geeignet sind, wurde bereits im Vorfeld der A ufstellung dieses Bebauungsplans 
beispielhaft an drei Briten- Standorten untersucht (Gremmendorf: Wiegandweg; Angelmodde: 
Ostpreußenstraße und Schlesienstraße; Coerde: Volbachweg). An allen drei Standorten zeigte 
sich, dass die Dachböden intensiv genutzt und gepflegt worden waren und besenrein 
übergeben wurden. Spuren von Fledermäusen fanden sich nicht und waren aufgrund der 
Nutzung auch nicht zu erwarten. Aufgrund der gleichen Bedingungen erfolgten im Plangebi et 
keine weiteren Untersuchungen der Gebäude.  
Dass die Gärten als Jagdraum von Fledermäusen, insbesondere der häufig vorkommenden 
Zwergfledermaus, genutzt werden, ist durchaus wahrscheinlich. Diese Funktion wird auch 
zukünftig im Plangebiet erfüllt werden können.  
9  Der geotechnische Bericht wurde während der Offenlegung mit ausgelegt.  
Begründung / Seite 19 von 21

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Der Erhalt des älteren Baumbestandes in den Vorgärten durch Festsetzung im Bebauungsplan 
dient auch dem Erhalt von Nist-, Rückzugs- und Jagdräumen von Vögeln, Fledermäusen etc. 
Das Vorkommen planungsrelevanter Pflanzenarten in ihrem natürlichen Lebensraum ist im 
Bebauungsplangebiet aufgrund der vorhandenen Nutzung ausgeschlossen.  
Eine weitergehende Prüfung ist aufgrund der beschriebenen Situation nicht erforderlich.  
Das Kernziel des Erhalts der Bestandsbebauung aus den 195 0er Jahren mit privaten 
Grünflächen und Baumbesatz sowie das Planungsziel einer nur geringen Neubautätigkeit und 
Neuversiegelung im Plangebiet legen prinzipiell nahe, dass durch die Planung keine 
gefährdeten Arten negativ betroffen sind.  
10.  Gesamtabwägung  
Die Planung verfolgt das wichtige und bedarfsgerechte Ziel, Wohnraum für die münstersche 
Bevölkerung zu schaffen bzw. zu erhal ten und – vor dem Hintergrund des baulichen 
Status quo – dabei den Anforderungen an heutige Wohnbedürfnisse Rechnung zu tragen. 
Unter Berücksichtigung dieses Ziels sind die im Verfahren eingegangenen Anregungen, 
Bedenken und Hi nweise – die öffentlichen und privaten Belange untereinander und 
gegeneinander abwägend – soweit als möglich in die Planung eingeflossen.  
Die einheitliche Form der Siedlung bleibt durch am Bestand orientierte Festsetzungen gewahrt, 
gleichzeitig wird durch ein-  bzw. zweigeschossige Anbaumöglichkeiten im rückwärtigen und 
südlichen Bereich maßvoll zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Die bebaubare Fläche wu rde 
zudem zur größeren Ausnutzung der jeweiligen Grundstücksfläche im Plangebiet in Bezug zum 
Bestand vergrößert, die prägende Gebäudestruktur  bleibt jedoch erhalten. Mit dem 
Bebauungsplan wird eine geordnete Stellplatzausweisung und -anordnung vorgegeben und ein 
mögliches ungeordnetes und siedlungsbildbeeinträchtigendes bzw. umweltgefährdendes 
Parken in der Siedlung geleitet und geordnet.  
Im Verfahren entfällt die Erforderlichkeit der Kompensation der pl anungsbedingten Eingriffe in 
Natur und Landschaft; Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Ei ngriffen wurden im 
Rahmen des Planungsprozesses gleichwohl geprüft und abwägend berücksichtigt. Die 
Neuversiegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt,  sodass der Boden g eschont 
wird. Des Weiteren wird erhaltenswertes städtebaulich prägendes Altgehölz zum Erhalt 
festgesetzt, um bestehenden Naturraum langfristig zu bewahren.  
Die Auswirkungen auf die Umwelt sind im Fazit überschaubar: Wesentliche Beeinträchtigungen 
der Schutzgüter sind auf Basis der Festsetzungen des Bebau ungsplans nicht festzustellen und 
auch künftig nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan unterstützt ergänzend das stadtstrukturelle 
Oberziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Durch die Festsetzungen im 
Bebauungsplan wird die Kernzielrichtung der Planung, die Unterstützung der langfristigen und 
aktuellen Bedürfnissen angepassten Nutzung durch Wohnen, unterstützt und gesichert.  
Bezogen auf eventuelle besondere Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen 
Bedürfnisse der Bevölkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen 
Bedürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, Migranten 
sowie die unterschiedlichen  Auswirkungen auf Frauen und Männer –  wurden aus der 
Beteiligung der zuständigen Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und 
der Öffentlichkeit keine (weitergehenden) A nhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Nicht -
Berücksichtigung der Belange dieser verschiedenen Bevölkerungsgruppen schließen lassen.  
Die städtebaulich und stadtgestalterisch einschränkend wirkenden und vorgenom menen 
Festsetzungen des Bebauungsplans stellen in Abwägung mit der (künftigen) individuellen 
Begründung / Seite 20 von 21

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Flexibilität und Freiheit der Eigentümerinnen und Eigentümer –  mit Blick auf bauliche und 
gestalterische Veränderungen – keinerlei besondere oder un beabsichtigte Härte dar. Die 
Gebäudetypen sind im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische 
Hauptziel; zum anderen wir d aktiv eine Variabilität und Optimierung der baulichen 
Bestandssituation durch die Anbauzonen samt Option der Terrassennutzung vorgesehen sowie 
durch erweiterte Bauflächen eine größere Ausnutzung des Grundstückes bei Abriss und 
Neubau ermöglicht.  
Die Wahrung der bestehenden städtebaulichen und gestalterischen Qualität der 
Siedlungsstruktur (in ihrer baulichen Proportionalität und typischen Kubatur, Bauform, 
Dachausbildung und -gestaltung, Materialität und Farbgebung) überwiegt im vorliegenden 
Planfall die Bau-  und Gestaltungsfreiheit des Einzelnen. Die weiterhin zu sichernde 
eigenständige und einheitliche Prägung und Charakteristik der Siedlung ist bedeutsam, da der 
prägende Bautyp des ehem aligen Britenwohnstandortes in seiner Grundkonfiguration und 
seinen die Gestalt bestimmenden Elementen –  auch in der Ablesbarkeit der historischen 
Stadtteil-Entwicklung – erkennbar bleibt.  
Die Verwirklichung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im 
Umfeld des Plangebiets lebenden Menschen aufgrund der Beplanung des baulichen Bestandes 
nur unwesentlich auswirken; nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht 
sind nicht ersichtlich.  
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Das Plangebiet befindet sich größtenteils im Eigentum der Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben (sämtliche Wohnbaugrundstücke).  Die öffentlichen Erschließungsflächen 
sind Eigentum der Stadt Münster.  
Die Grundstücke der Wohngebäude werden durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 
(BImA) veräußert, primär mit der Zielrichtung der Grundstücksvergabe an Einzelerwerberinnen 
und -erwerber.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage 
zu d em durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung 
beschlossenen Nr. 551 – Rumphorstweg / Vivaldistraße  
Münster, den __________  
 
 
Lewe  
Oberbürgermeister  
Begründung / Seite 21 von 21

Beschlussvorlage

8548 Zeichen

V/0502/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 551: Rumphorstweg / Vivaldistraße 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
26.08.2014 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
27.08.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
10.09.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
10.09.2014 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr.  551: 
Rumphorstweg / Vivaldistraße wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 551 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:  
 
1.1.1 Die zulässige Wandhöhe der Garagen wird festgesetzt (neue textliche 
Festsetzung 1.5.2).  
 
1.1.2 Die Zulässigkeit von Tief garagen wird geregelt (neue textliche Festsetzung 
1.5.4).  
 
1.1.3 Die zulässige Firstrichtung für Garagendächer wird bestandsorientiert 
festgesetzt (Ergänzung der bestehenden textlichen Festsetzung 2.2.3).  
 
1.1.4 Die Überschrift der textlichen Festsetzung  1.1 „Art der baulichen Nutzung“ wird 
korrigiert in „Zahl der Wohneinheiten“ (Anlage 1, Punkt 9).  
 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und 
untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des 
Bebauungsplans Nr. 551 nicht gefolgt:  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0502/2014 
Auskunft erteilt: 
Herr Krause / Herr Völlmecke 
Ruf: 
492 61 20 / 492 61 54 
E-Mail: 
KrauseJ@stadt-muenster.de  
Datum: 
05.08.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0502/2014 
1.2.1 Der Anregung, in der Begründung zum Bebauungsplan die genauen 
Sanierungsstände der Wohngebäude innerhalb des Geltungsbereichs 
anzugeben (Anlage 1, Punkt 1).  
 
1.2.2 Der Anregung, gleichzeitig ein - oder zweigeschossige Anbauten an beiden 
Gebäudeseiten zuzulassen (Anlage 1, Punkt 2).  
 
1.2.3 Der Anregung, die Baugrenzen auf eine Bauflucht zu ziehen (Anlage  1, 
Punkt 3).  
 
1.2.4 Der Anregung, Garagen ebenfalls mit der Dachform Flachdach zuzulassen 
(Anlage 1, Punkt 4).  
 
1.2.5 Der Anregung, die Stellplätze etwas größer zu ges talten oder alternativ auf 
eine festgelegte Fläche für einen Stellplatz zu verzichten (Anlage 1, Punkt 5).  
 
1.2.6 Der Anregung, Dachgauben ebenfalls rückwärtig bzw. südlich zuzulassen 
(Anlage 1, Punkt 6).  
 
1.2.7 Der Anregung, Einfriedungen im Vorgartenbereich zuzula ssen (Anlage  1, 
Punkt 7).  
 
1.2.8 Der Anregung, einen westlichen Mindestgrenzabstand von 3,0  m von 
Nebenanlagen und den Ausschluss von Tier - und Kleintierhaltung oder die 
konkrete Angabe der zulässigen Tiergattungen festzusetzen (Anlage  1, 
Punkt 8).  
 
1.2.9 Der Anregung, für das Plangebiet die Art der baulichen Nutzung als „Reines 
Wohngebiet (WR)“ auszuweisen (Anlage 1, Punkt 9).  
 
1.2.10 Der Anregung, den Aufstellungsbeschluss zu ändern (Anlage 1, Punkt 9).  
 
2. Der entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.4 geändert e und ergänzte 
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 551: Rumphorstweg / Vivaldistraße wird gemäß §§  2 und 
10 in Verbindung mit  13 a Baugesetzbuch (BauGB) und §§  7 und 41 Gemeindeordnung 
NRW (GO NRW) als Satzung beschlossen.  
 
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 551 wird ebenfalls beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Mit der Realisierung des Bebauungsplans entstehen für die Stadt keine Folgekosten.  
 
 
Begründung: 
 
Der Rat der Stadt Münster hat mit der Vorlage V/0737/2012 am 07.11. 2012 die Aufstellung des  
Bebauungsplans Nr. 551: Rumphorstweg / Vivaldistraße  beschlossen. Dieser hat vom 22.04. bis 
zum 22.05.2014 öffentlich ausgelegen.  
 
Seitens der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind keine 
wesentlichen Anregungen zur Planung eingegangen. Während der Offenlegung wurden zum 
Entwurf Anregungen primär seitens der Eigentümerin (Bundesanstalt für Immobilienaufg aben, 
BImA), eines neuen Eigentümers im Plangebiet sowie eines Eigentümers eines an das Plangebiet 
angrenzenden Grundstücks vorgebracht (siehe Anlage 1).

- 3 - 
V/0502/2014 
Nach einer nochmaligen verwaltungsinternen Prüfung und Bewertung wurde der Bebauungsplan 
durch eine Ergänzung in den textlichen Festsetzungen konkretisiert. Die Grundzüge der Planung 
wurden hierbei nicht berührt, sodass die b etroffenen Eigentümer zur geänderten Planfassung 
erneut eingeschränkt beteiligt und um Stellungnahme gebeten  wurden. Seitens der betroffenen 
Eigentümer sind keine Bedenken gegenüber dieser geringfügig geänderten Planung durch die 
Ergänzung in den textlichen Festsetzungen geäußert worden.  
 
Die vorgeschlagene Ergänzung der Planung der ersten Offenlegung betrifft primär die folgenden 
Themen:  
 
Im Entwurf zur Offenlage werden bestandsorientiert die Garagen mit Satteldach festgesetzt. Bei 
Grenzgaragen wird dadu rch die Abstandsregelung betroffen, sodass ein Neubau von 
Grenzgaragen nur nach Zustimmung des Nachbarn möglich wäre. Durch die vorgenommene 
Konkretisierung in den textlichen Festsetzungen ist eine Zustimmung des Nachbarn nicht mehr 
notwendig, sodass es jetzt möglich ist, die alte Garage durch eine neue Garage in ähnlicher Form 
und Höhe zu ersetzen.  
 
In einer weiteren Ergänzung wird die Anlage von Tiefgaragen in der Weise geregelt, dass ein 
ausreichender Raum für eine Tiefgarage genutzt werden kann, jedoch  eine zu hohe Versiegelung 
des Grundstücks ausgeschossen wird.  
 
Der Entwurf des Bebauungsplans wurde durch folgende textliche Festsetzungen ergänzt:  
 
 Die traufseitige Wandhöhe der Garagen wird auf 2,50  m festgesetzt. Die Wandhöhe wird 
definiert als das s enkrecht an der Außenwand gemessene Maß zwischen dem vorhandenen 
Geländeniveau und dem Schnittpunkt Oberfläche Dachhaut-Außenwand (§ 9 (1) 1 BauGB).  
 
(neue textliche Festsetzung 1.5.2, Beschlussvorschlag 1.1.1)  
 
 Die Anlage von Tiefgaragen ist nur innerha lb der überbaubaren Fläche zulässig. 
Ausnahmsweise können die Baugrenzen für eine Tiefgarage überschritten werden, wenn 
diese, ei nschließlich der Zu - und Abfahrten, 20  % der jeweiligen Grundstücksfläche nicht 
überschreitet. Es ist ein Abstand von mindesten s 0,5  m zur Grundstücksgrenze einzuhalten 
und die Tiefg arage hat sich unterhalb des bestehenden Geländeniveaus zu befinden. Das 
Tiefgaragendach, soweit es nicht durch notwendige Zuwegungen und Terrassen überdeckt 
wird, ist einzugrünen (§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. Festsetzung 1.7). 
 
(neue textliche Festsetzung 1.5.4, Beschlussvorschlag 1.1.2)  
 
 In den im direkten Anschluss an das Hauptgebäude ausgewiesenen Gar agenflächen ist als 
Dachform für Garagen nur Satteldach mit einer Dachneigung von 35°±3° und mit der fü r das 
Hauptgebäude vorgegeben Firstrichtung zulässig. In den von dem Hauptgebäude abgesetzten 
freiliegenden Garagenflächen ist als Dachform für Garagen nur Satteldach mit einer 
Dachneigung von 35°±3° und eine gegenüber dem Hauptgebäude um 90° gedrehte 
Firstrichtung zulässig.  
 
(Ergänzung der textlichen Festsetzung 2.2.3, Beschlussvorschlag 1.1.3)  
 
Die mit dem Beschlussvorschlag 1.1.4 verbundene Änderung der Überschrift der textlichen 
Festsetzung 1.1 stellt lediglich eine redaktionelle Korrektur dar. Eine Ä nderung von Festsetzungen 
findet hiermit nicht statt (siehe hierzu Anlage 1, Punkt 9).  
 
Im Rahmen der Beteiligungsverfahren angemerkte Veränderungswünsche an der Planung durch 
die Bundesanstalt für Immobilienaufgab en (BImA) konnten in der Abwägung unter 
Berücksichtigung der grundlegenden städtebaulichen und gestalterischen Ziele nicht berücksichtigt 
werden.

- 4 - 
V/0502/2014 
 
In der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft 
(ASSVW) am 21.11.2013 wurde auf Einbringung der Verwaltung das Thema 
„Dachgeschossausbau“ in den Bebauungsplänen der ehemaligen Britenwohnstandorte intensiv 
erörtert. Im Bebauungsplan Nr. 551 waren bereits in der ersten Offenlagefassung Dacheinschnitte 
zur qualitat iven Aufwertung des Dachgeschosses als Aufenthalts raum rückwärtig bzw. südlich 
zulässig, sodass hier keine Anpassungen oder Änderungen auf Grundlage dieser 
Diskussionsergebnisse vorgenommen wurden.  
 
Die detaillierten Inhalte der fortgeschriebenen Planung sind den Anlagen zu dieser Vorlage zu 
entnehmen. 
 
Der Bebauungsplan kann somit als Satzung beschlossen werden.  
 
 
i. V.  
gez.  
 
Schultheiß  
Stadtdirektor  
 
Anlagen:  
1. Stellungnahmen zur Offenlegung  
2. Begründung  
3. Textliche Festsetzungen  
4. Planverkleinerung

V-0502-2014-Anlage-1-Stellungnahmen

13159 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0502/2014 
 
Stellungnahmen zur Offenlegung   
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 551  
Rumphorstweg / Vivaldistraße  
Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurden folgende Stellungnahmen 
abgegeben:  
1.  Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) regt an,  das Kapitel 
Planungsgrundlagen in der Begründung dahingehend zu konkretis ieren, dass die Fenster 
der Wohngebäude in den 1980 und 1990er Jahren erneuert wurden.  
Stellungnahme der Verwaltung  
In der Begründung wird zusammengefasst daraufhin hingewiesen, dass die 
Wohnstandorte un terschiedliche Sanierungsstände aufweisen. Der jeweilige 
Sanierungsstand der Gebäude im Plangebiet oder des einzelnen Wohngebäudes hat 
jedoch keine städtebauliche Relevanz und weist keinen Bezug zu den Festsetzungen des 
Bebauungsplans auf, der grundsätzlich eine Angebotsplanung darstellt. Es ist Aufgabe 
der gebäude bezogenen Verkaufsexposees der Eigentümerin, die Interessenten auf 
differenziertere Eigenschaften, Qualitäten und Mängel der Gebäude hinzuweisen.  
Beschlussvorschlag  
Der Anregung, in der Begründung zum Bebauungsplan die genauen Sanierung sstände 
der Wohngebäude innerhalb des Gel tungsbereichs anzugeben, wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.2.1).  
2.  Die BImA regt an,  bauliche Erweiterungen nicht auf eine Seite zu beschr änken, sondern 
ein- oder zweigeschossige Anbauten an beiden Gebäudeseiten zuzulassen. Um dabei die 
Prägung des Hauptbaukörpers zu erhalten, könne festgesetzt werden, dass im Falle 
beidseitiger Anbauten diese –  mit Ausnahme der umbauten Gebäudeecke –  mindestens 
0,5 m von den Gebäudeecken zurückspringen müssten.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Für eine bessere bauliche Ausnutzung ist bereits für die Offenlegung das Baufeld 
vergrößert worden. Durch das vergrößerte Baufenster ist es möglich, das 
Bestandsgebäude profilgleich zu erweitern und zusätzlich einen Anbau vorzunehmen. Es  
werden ausreichend Erweiterungsmöglichkeiten sowie Neubaumöglichkeiten geschaffen, 
jedoch nur in dem Maße, in dem die Siedlungsstruktur mit ihrer Dichte und Gestalt 
gesichert bleibt. Durch beidseitige Anbauten mit Flachdach würde die erhaltenswerte 
Siedlungsstruktur mit der prägenden Gebäudeform sehr stark beeinträchtigt werden und 
es würde den Zielen des Bebauungsplans widersprechen.  
Kernziel des Bebauungsplans ist und bleibt , die Bebauung sstruktur in ihrer 
städtebaulichen Orientierung und Raumqualität in gleicher Art und Weise, tl w. mit dieser 
Struktur entsprechenden erweiterten Baufenstern (wie Offenlegung) zu erhalten bzw. zu 
sichern.  
Beschlussvorschlag  
Der Anregung, gleichzeitig ein - oder zweigeschossige Anbauten an beiden 
Gebäudeseiten zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.2).  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 5

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 
Rumphorstweg / Vivaldistraße 
 
3.  Die BImA regt an, die Baugrenzen auf eine Bauflucht unter Bezug der Lage der 
Bestandsbauten zu ziehen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Orientierung der Baugrenzen am Bestand erhält den Charakter der Siedlung mit den 
gestalteten Vorgartenbereichen, zudem wird durch die unterschiedlichen Abstände der 
Gebäude zur Straße eine gewisse Eintönigkeit des Straßenbildes durch „Gebäude streng 
in einer Reihe“ vermieden. Wenn der o.  g. Anregung gefolgt werden würde, würden des 
Weiteren zu große Baufenster und demzufolge zu geringe Anbauflächen entstehen.  
Beschlussvorschlag  
Der Anregung, die Baugrenzen auf eine Bauflucht zu ziehen, wird nicht gefolg t 
(Beschlussvorschlag 1.2.3).  
4.  Die BImA regt an, dass als Dachform der Garagen ebenfalls Flachdächer zugelassen 
werden sollen, um den Vorgaben von § 6 Abs.  11 Landesbauordnung ( BauO NRW) 
(Abstandsfläche Garage) gerecht zu werden.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Im Plangebiet haben alle vorhanden Garagen die Dachform Satteldach, ebenfalls wie das 
Hauptgebäude. Diese bauliche Einheit prägt das Siedlungsbild und soll als Kernziel des 
Bebauungsplans als ein Teil der  Bebauungsstruktur in ihrer städtebau lichen Orientierung 
und Raumqualität erhalten bzw. gesichert werden. Um dieses Ziel auch baulich umsetzen 
zu können, wurden die textlichen Festsetzungen in der Weise ergänzt, dass die 
Wandhöhe der Gar agen mit 2,50 m und die Firstrichtung des Satteldachs gleich dem 
Bestand vorgegeben werden. Durch diese konkreten Festsetzungen wird die Form der 
(Grenz)Garagen klar dargestellt, sodass die Vorgaben von § 6 Abs. 11 BauO NRW außer 
Kraft gesetzt werden und die Garagen gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans 
realisiert werden können.  
Beschlussvorschlag  
Der Anregung, Garagen ebenfalls mit der Dachform Flachdach zuzulassen, wird nicht 
gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.4).  
5.  Die BImA regt an, die Fläche für den jeweiligen Stellplatz größer zu gestalten oder auf die 
Darstellung einer bestimmten Fläche für einen Stellplatz zu verzichten, um den Stellplatz 
flexibler auf dem Grundstück anlegen zu können.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Standorte der Stellplätze sind bewusst gewählt worden. Die Stellplätze werden zum 
einen an den bestehenden Zufahrten zur Garage ausgewiesen, um keinen Flickenteppich 
an versiegelten Flächen im siedlungsprägenden Vorgarten entstehen zu lassen und zum 
anderen wurden die Stellplätze im notwendigen Abstand zu den zum Erhalt festgesetzten 
Bäumen ausgewiesen, um diese zu schützen.  
Beschlussvorschlag  
Der Anregung, die Stellplätze etwas größer zu gestalten oder alternativ auf eine 
festgelegte Fläche für einen Stellplatz zu verzichten, wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.2.5).  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 5

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 
Rumphorstweg / Vivaldistraße 
 
6.  Die BImA regt an, im rückwärtigen bzw. südlichen Bereich neben Dacheinschnitten auch 
Dachgauben zuzulassen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Das Dachgesc hoss der Gebäude mit einer Dachneigung von 38° bietet bereits für ein 
Bestandsgebäude ausreichend Platz, um das Dac hgeschoss als Aufenthaltsraum zu 
nutzen. Aus diesem Grund ist eine Dachgaube nicht notwendig und eine Störung der 
prägenden Dachlandschaft kann vermieden werden. Für eine Erhöhung der Raumqualität 
werden sinnvollerweise nur Dacheinschnitte zugelassen.  
Beschlussvorschlag  
Der Anregung, Dachgauben ebenfalls rückwärtig bzw. südlich zuzulassen, wird nicht 
gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.6).  
7.  Die BImA regt an, in den gekennzeichneten Vorgartenbereichen Einfriedungen mit 
Zäunen, Hecken oder Grünpflanzen mit geringer Höhe und auch Beete oder sonstige 
Pflanzflächen als Vorgartengestaltungen zuzulassen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die freien Vorgartenbereiche prägen den Gartenstadtcharakter der Siedlung 
entscheidend mit, dessen Erhalt Kernziel des Bebauungspl ans ist. Die Vorgartenbereiche 
sind als Grünfläche zu erhalten, auf der jedoch ohne weiteres  Beete oder sonstige 
Pflanzflächen als Vorgartengestaltung zugelassen sind.  
Beschlussvorschlag  
Der Anregung, Einfriedungen im Vorgartenbereich zuzulassen, wird ni cht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.2.7).  
Beete und sonstige Pflanzflächen sind im Vorgartenbereich bereits zulässig.  Ein 
Beschluss hierzu erübrigt sich.  
8.  Seitens des Eigentümers eines westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks 
wird angeregt, dass Nebenanlagen nur mit einem Mindestabstand von 3,0 m zur 
westlichen Nachbargrenze zulässig sein sollen und die Zulässigkeit von Tier - und 
Kleintierhaltung ausgeschlossen oder mit Angabe der Tiergattungen konkret be zeichnet 
bzw. eingeschränkt wird. Dieselben Anregungen werden von einem anderen Bürger mit 
gleichem Wortlaut ebenfalls vorgetragen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass Nebenanlagen insgesamt max. 24 m² groß und 
max. 2,50 m hoch sein dürfen, sodass für den Nachbarn keine zu stark 
beeinträchtigenden Nebenanlagen an der Nachbar grenze entstehen werden. D ie 
Zulassung von Kleintieren wird u.  a. gemäß § 15 BauNVO bewertet, nachdem Anlagen 
unzulässig sind, von denen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die 
Umgebung nach der Eigenart des Gebiets unzumutbar sind. Unter Berücksichtigung des 
§ 15 BauNV O kann davon ausgegangen werden, dass in diesem Wohngebiet ohne 
gewerbliche Nutzung keine unzumutbare Belästigung durch Tier - und Kleintierhaltung 
zulässig ist bzw. zugelassen wird.  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 3 von 5

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 
Rumphorstweg / Vivaldistraße 
 
Beschlussvorschlag  
Der Anregung, einen westlichen Mindestgrenzabstand von 3,0 m von Nebenanlagen und 
den Ausschluss von Tier- und Kleintierhaltung oder die konkrete Angabe der zulässigen 
Tiergattungen festzusetzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.8).  
9.  Von denselben Eingebern wird festgestellt, dass  – entgegen dem Wortlaut des 
Beschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplans  – die Art der baulichen Nutzung im 
Planentwurf nicht festgesetzt ist. Deshalb wird angeregt, die textliche Festsetzung Nr. 1.1 
zur Art der baulichen Nutzung zu ergänzen und umfassend zu definier en oder das 
Plangebiet als Reines Wohngebiet (WR) auszuweisen oder den Aufstellungsbeschluss zu 
überprüfen und ggf. zu ändern.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Feststellung der Eingeber ist zutreffend:  In dem vom Rat der Stadt Münster am 
07.11.2012 gefassten Beschluss zur Aufstellung der Bebauungspläne für die ehemaligen 
Wohnstandorte der britischen Streitkräfte heißt es:  
„Für die folgenden Bereiche sind gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) 
Bebauungspläne zur Festset zung von Art und Maß der baulichen Nutz ung, der 
überbaubaren Grundstücksflächen und der Verkehrsflächen aufzustellen: […]“   
(siehe hierzu Vorlage Nr. V/0737/2012)  
In der Begründung zum Bebauungsplan Nr.  551 wird jedoch dargelegt, warum in diesem 
Fall auf eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung verzichtet wird:  
„Da sich im Plangebiet selbst und angrenzend Wohnbebauung befindet, wird auf die 
Festlegung von Baugebietstypen auf Basis des § 1 (3) BauNVO verzichtet. Es 
besteht kein Regelungsbedarf im Bebauungsplan.  
Die verbleibende Regelung nach § 34 BauGB wird vor dem Hintergrund der 
Planungsziele als ausreichend erachtet; gebietsuntypische Nutzungen sind dadurch 
ausgeschlossen. Was sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere 
Umgebung einfügt, kann der Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über 
§§ 30 (3) und § 34 (1) i. V. m. (2) BauGB Anwendung findet.“  
(siehe hierzu Anlage 2 zu dieser Vorlage, 7.2.1 Art der baulichen Nutzung)  
Die von den Eingebern angesprochene textliche Festsetzung Nr.  1.1 mit der Überschrift 
„Art der baulichen Nutzung“  regelt in Wirklichkeit lediglich die Anzahl der zulässigen 
Wohneinheiten pro Hauseinheit  nach § 9 (1) 6 BauGB. Sie ist keine Festsetzung zur Art 
der baulichen Nutzung  nach § 9 (1) 1 BauGB . Die Überschrift ist fehlerhaft und muss 
korrigiert werden.  
Eine von den Eingebern angeregte Änderung des Aufstellungsbeschlusses ist nicht 
notwendig. Es ist durchaus zulässig und üblich, dass der Aufstellungsbeschluss zu einem 
Bebauungsplan zunächst weiter gefasst wird und konkretere Aussagen über die Inhalte 
des künftigen Plans (hier: begründeter Verzicht auf die Festsetzung der Art der baulichen 
Nutzung) erst zu einem späteren Zeitpunkt (hier: Offenlegung) getroffen werden. E in 
förmlicher Aufstellungsbeschluss ist nach der einschlägigen Rechtsprechung für ei ne 
wirksame Planaufstellung grundsätzlich nicht einmal erforderlich. Die von den Eingebern 
befürchtete Anfechtbarkeit des Bebauungsplans ist also nicht gegeben.  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 4 von 5

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 
Rumphorstweg / Vivaldistraße 
 
Beschlussvorschlag  
Die Überschrift der textlichen Festsetzung 1.1 „Art der baulichen Nutzung“  wird korrigiert 
in „Zahl der Wohneinheiten“ (Beschlussvorschlag 1.1.4).  
Der Anregung, für das Plangebiet die Art der baulichen Nutzung als „ Reines Wohngebiet 
(WR)“ auszuweisen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.9).  
Der Anregung, den Aufstellung sbeschluss zu ändern, wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.2.10).  
10.  Seitens eines privaten (Neu- ) Eigentümers im Plangebiet wird angeregt, die Baugrenzen 
für Anbauten in dem Maß überscheiten zu dürfen, in dem für das Bestandsgebäude durch 
eine Wärmedämmung die Baugrenze überschritten werden kann, um einen Versatz in der 
Außenwand und im Dach zwischen gedämmten Altbau und dem neuen Anbau zu 
vermeiden.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Ein profilgleicher Anbau ist gem äß § 23 Abs. 3 Satz  2 Baunutzungsverordnung 
(BauNVO), der besagt, dass ein Überschreiten im geringfügigen Maße zugelassen 
werden kann, bereits gewährleistet und wird in diesem Plangebiet auch Anwendung 
finden.  
Beschlussvorschlag  
Ein profilgleicher Anbau ist bereits möglich. Ein Beschluss hierzu erübrigt sich.  
 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 5 von 5

V-0502-2014-Anlage-4-Planverkleinerung

2234 Zeichen

57,65 
57,77 
57,94 
58,07 
57,94 
57,87 
II 
SD 
II 
SD 
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E o
I PD 
I PD 
I PD 
I PD 
I PD 
TH= 63,2m
 ü.NHN 
TH= 65,1m ü.NHN 
FHmax. 69,5m ü.NHN 
FHmax. 68,9m ü.NHN 
TH= 64,5m ü.NHN 
FHmax. 69,0m ü.NHN 
TH= 64,5m ü.NHN 
FHmax. 68,9m ü.NHN 
TH= 64,4m ü.NHN 
FHmax. 68,9m ü.NHN 
TH= 64,5m ü.NHN 
FHmax. 69,0m ü.NHN 
TH= 64,5m ü.NHN 
FHmax. 69,0m ü.NHN 
TH= 64,4m ü.NHN 
FHmax. 68,9m ü.NHN 
TH= 64,5m ü.NHN 
FHmax. 68,9m ü.NHN 
TH= 64,6m ü.NHN 
FHmax. 69,0m ü.NHN 
TH= 64,5m ü.NHN 
FHmax. 69,0m ü.NHN 
TH= 64,5m ü.NHN 
FHmax. 69,0m ü.NHN 
TH= 64,5m ü.NHN 
FHmax. 69,0m ü.NHN 
TH= 64,5m ü.NHN 
FHmax. 69,0m ü.NHN 
TH= 64,5m ü.NHN 
TH= 65,1m ü.NHN 
FHmax. 69,5m ü.NHN 
TH= 63,2m
 ü.NHN 
TH= 65,0m ü.NHN 
FHmax. 69,3m ü.NHN 
TH= 63,0m
 ü.NHN 
TH= 65,1m ü.NHN 
FHmax. 69,4m ü.NHN 
TH= 63,0m
 ü.NHN 
TH= 64,9m ü.NHN 
FHmax. 69,2m ü.NHN 
TH= 63,0m
 ü.NHN 
N
St 
Ga 
Ga St 
Ga St 
Ga St 
Ga 
Ga 
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Ga 
Ga 
Ga 
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Ga 
Ga 
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St 
Ga 
St 
Ga 
St 
Ga 
St 
Ga 
St 
Ga 
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N
N
N
N
N
N
N
N
N
N
N
N
N
N
N
N
N
St 
St 
St 
St 
St 
St 
2
24 
I
245 
I
240 
2
5
II 
230 
II 
18 
3
Flur 12 
252 
251 
I
49 
II 
51 
41 43 
II
247 
35 
I
244 
29 
II 
I
241 
23 I
II 
17 I
238 
II 
235 
II 
11 
I
232 
13 
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Vivaldistraße 
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248 249 
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II 
57 
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Im
 Hagenfeld 
II 
65 
II 
Anlage 4 
zur Vorlage Nr. V/0502/2014 Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
ST ADT M TÜNS ER Bebauungsplan Nr. 551: Rumphorstweg / Vivaldistraße 
 - unmaßstäbliche Planverkleinerung -

V-0502-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

12179 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0502/2014 
 
Textliche Festsetzungen   
zum Bebauungsplan Nr. 551: Rumphorstweg / Vivaldistraße  
(Änderungen und Ergänzungen im Text hervorgehoben)  
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1 Art der baulichen Nutzung Zahl der Wohneinheiten  
Im gesamten Planbereich sind pro Hauseinheit (Einzelhaus) maximal zwei 
Wohneinheiten zulässig (§ 9 (1) 6 BauGB).  
1.2 Maß der baulichen Nutzung  
Als maximal zulässige Grundfläche wird die auf der Planzeichnung jeweils 
zeichnerisch festgesetzte überbaubare Grundstück sfläche festgesetzt  (§ 9 (1) 1 
BauGB i. V. m § 16 (3) 1 BauNVO).  
1.3 Geschossigkeit, Überbaubare Grundstücksfläche  
1.3.1 Ausnahmsweise ist innerhalb der überbaubaren Fläche ein  ein- oder 
zweigeschossiger Anbau an der von der Straße abgewandten rückwärtigen 
Gebäudeseite oder an der südlichen Gebäudeseite zulässig (§  16 (6) 
BauNVO i. V. m. den textlichen Festsetzungen 1.3.2; 1.4.3 und 2.2.3).  
Beispiel:  
  
1.3.2 Ausnahmsweise kann für die Errichtung eines eingeschossigen Anbaus an 
einem vor A ufstellung dieses Bebauungsplans fertig gestellten Gebäude 
(= Bestandsgebäude, s iehe auch Zeichenerklärung : Bestandsangaben) die 
von der Straße abgewandte rückwärtige Baugrenze oder  die südliche 
Baugrenze überschritten werden, wenn  
• eine Baugrenzüberschreitung von nicht mehr als 2 m besteht und  
• eine Breite von bis zu maximal 50 % der dazugehörigen Gebäudeseite 
des Bestandsgebäudes eingehalten wird und  
• der Anbau mindestens 0,5 m von der Gebäudeecke zurückspringt 
(§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 23 (3) BauNVO)  
Beispiel:  
  
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 5

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551  
Rumphorstweg / Vivaldistraße  
  
1.4  Höhe baulicher Anlagen  
1.4.1 Die festgesetzten Höhen für die Hauptbaukörper sind in Meter über 
Normalhöhennull (NHN) zu messen.  
Die Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der 
Oberfläche der Außenwand und der Oberf läche der Dachhaut  (§ 18 (1) 
BauNVO).  
1.4.2 Die Höhe eines zweigeschossigen Anbaus darf die festgesetzte Traufhöhe 
des Hauptbaukörpers nicht überschreiten. Bei einem eingeschossigen Anbau 
darf die Höhe maximal  die Oberkante Fertigfußboden Obergeschoss des  
Hauptbaukörpers erreichen (§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 16 (2) 4 BauNVO).  
1.4.3 Als untergeordnete Gebäudeteile, die die festgesetzten Höhen geringfügig  
überschreiten dürfen, sind nur Antennen und Schornsteine zugelassen 
(§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 16 (6) BauNVO).  
1.4.4 Brüstungen und Umwehrungen von Dachterrassen dürfen die festgesetzte 
Höhe Oberkante Fertigfußboden Obergeschoss  von eingeschossigen 
Anbauten überschreiten (§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. Festsetzung 2.2.4).  
1.5 Nebenanlagen, ruhender Verkehr  
1.5.1 Stellplätze (St) und Garagen (Ga) sind nur innerhalb der dafür festgesetzten 
Flächen zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. § 12 (6) BauNVO).  
Auf den Flächen für Stellplätze (St) sind überdachte Stellplätze (Carports) und 
Garagen nicht zulässig . Auf den Flächen für Garagen (Ga) sind offene, 
ebenerdige Stellplätze und überdachte Stellplätze (Carports) nicht zulässig 
(§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. § 12 (6) BauNVO). 
1.5.2 Die traufseitige Wandhöhe der Garagen wird auf 2,50 m festgesetzt. Die 
Wandhöhe wird definier t als das senkrecht an der Außenwand gemessene 
Maß zwischen dem vorhandenen Geländeniveau und dem Schnittpunkt 
Oberfläche Dachhaut-Außenwand (§ 9 (1) 1 BauGB).  
1.5.3 Offene, ebenerdige Stellplätze (St) dürfen nur  mit wasserdurchlässigen 
Materialien (z. B. Porenpflaster, offenfugige Pflasterungen, Rasengittersteine, 
Schotterrasen o. ä.) angelegt werden (§ 9 (1) 20 BauGB). 
1.5.4 Die Anlage von Tiefgaragen ist nur innerhalb der überbaubaren Fläche 
zulässig. Ausnahmsweise können die Baugrenzen für eine Tiefgar age 
überschritten werden, wenn diese, einschließlich der Zu-  und Abfahrten, 20 % 
der jeweiligen Grundstücksfläche nicht überschreitet. Es ist ein Abstand von 
mindestens 0,5 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten und die Tiefgarage hat 
sich unterhalb des bes tehenden Geländeniveaus zu befinden. Das 
Tiefgaragendach, soweit es nicht durch notwendige Zuwegungen und 
Terrassen überdeckt wird, ist einzugrünen (§ 9 (1) 4 BauGB i.  V. m. 
Festsetzung 1.7).  
1.5.5 Nebenanlagen gem äß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der dafür  
festgesetzten Flächen z ulässig. Die Grundfläche der  Nebenanlagen – 
ausgenommen Zuwegungen, Einfriedungen, Sichtschutzanlagen, Terrassen – 
darf max imal 24,0 m² pro Grundstück, die Höhe max imal 2,50 m betragen 
(§ 9 (1) 4 i. V. m. § 9 (3) BauGB und § 16 (2) 4 BauNVO).  
Anlagen für Abfallbehälter sind von diesen Festsetzungen ausgenommen.  
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 5

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Rumphorstweg / Vivaldistraße  
  
1.6 Begrünung  
Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder  
beseitigt werden (§ 9 (1) 25 b BauGB). Ausfälle sind durch Neuanpflanzung en mit 
heimischen standortgerechten Laubbäumen (z.  B. Eiche, Hainbuche, Linde, Ahorn) 
mit einem Mindeststammumfang von 14 cm zu ersetzen.  
1.7 Abgrabungen und Aufschüttungen  
Bei Errichtung und Änderung baulicher Anlagen darf der bestehende 
Geländeverlauf auf dem Grundstück nicht verändert werden. Abgrabungen und 
Aufschüttungen sind nicht zulässig (§ 9 (1) 17 BauGB).  
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen 
(BauO NRW)  
2.1 Einfriedungen  
2.1.1 Im gesamten Plangebiet sind Gründstücksei nfriedungen im zeichnerisch 
gekennzeichneten Vorgartenbereich nicht zulässig.  
Im übrigen Bereich sind Ei nfriedungen in Form einer Hecke aus heimischen, 
standortgerechten Laubgehölzen bis maximal 2,0 m Höhe zulässig. Solche 
Hecken können ausnahmsweise auch mit blickdurchlässigen Einfriedungen in 
gleicher Höhe kombiniert werden.  
Ausnahmsweise ist zwischen einer Garage, die nicht mit dem Hauptbaukörper 
verbunden ist, und Hauptbaukörper als Einfriedung ein Holzzaun oder eine 
Mauer mit einer max imalen Höhe von 2 m zulässig. Die Einfriedung  muss im 
jeweiligen Anschluss an die vorderste Baugrenze des Hauptbaukörpers und in 
dem für das Plangebiet vorgegebenen Farbrahmen (s iehe dafür textliche 
Festsetzung 2.3) errichtet werden.  
2.2 Dächer  
2.2.1 Dachaufbauten und Zwerchgiebel sind unzulässig.  
2.2.2 Dacheinschnitte sind ausnahmsweise bei traufständigen Gebäuden auf der 
von der Straße abgewandten rückwärtigen Dachseite und bei giebel ständigen 
Gebäuden auf der südlichen Seite des Dachs zulässig, Es ist  ein Abstand von 
mindestens 1,0 m zu m Traufpunkt (Schnittpunkt zw ischen der senkrechten 
Außenfläche und der Dachhaut) und mindestens 1,50 m zu m Giebel 
einzuhalten und es darf insgesamt die Hälfte der Gebäudebreite nicht 
überschritten werd en. Zum Hauptfirst ist mindestens  ein Abstand von 1 ,0 m 
einzuhalten.  
2.2.3 Die zulässige Dachneigung des Satteldachs der zweigeschossigen 
Hauptbaukörper beträgt 35°±3°. Bei Anbauten ist als Dachform ausschließlich 
das Flachdach erlaubt. In den im direkten Anschluss an das Hauptgebäude 
ausgewiesenen Garagenflächen ist als Dachform für Garagen nur Satteldach 
mit einer Dachneigung von 35°±3°  und mit der für das Hauptgebäude 
vorgegeben Firstrichtung  zulässig. In den von dem Hauptgebäude 
abgesetzten freiliegenden Garagenflächen ist als Dachfor m für Garagen nur 
Satteldach mit einer Dachneigung von 35°±3° und eine gegenüber dem 
Hauptgebäude um 90° gedrehte Firstrichtung zulässig.  
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 5

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Rumphorstweg / Vivaldistraße  
  
Für den zur öffentlichen Verkehrsfläche ausgerichteten eingeschossigen 
Vorbau ist ausschließlich das Pultdach mit einer Dachneigung von 35°±3°  
zulässig. Das Pultdach ist in der Weise zu errichten, dass die zur Straße 
geneigte Satteldachfläche nahtlos weitergeführt wird.  
Beispiel:  
  
2.2.4 Dachterrassen sind nur auf eingeschossigen Anbauten, der en Höhe die 
Oberkante Fer tigfußboden Obergeschoss nicht überschreitet , zulässig. Auf 
zweigeschossigen Anbauten sind Dachterrassen ausgeschlossen. Brüstungen 
und Umwehrungen sind bis zu einer Höhe von maximal 1,10 m zulässig. 
Brüstungen und Umwehrungen sind in blickdichter Ausführung unzulässig. 
Eine Überdachung der Dachterrasse ist nicht zugelassen.  
2.2.5 Die Dachflächen der Hauptbaukörper und der Garagen sind mit Beton-  oder 
Tondachziegeln in der Farbe Anthrazit einzudecken. Nach den 
RAL CLASSIC Farben ist folgender Farbrahmen festg elegt: RAL Nr. 7009, 
7010, 7011, 7012, 7015, 7016, 7021.  
2.2.6 Die Eindeckung der Dächer mit glänzenden Materialien ist unzulässig.  
2.2.7 Dachbegrünungen und die Anbringung von Solar - und Photovoltaikanlagen 
auf den Dachflächen sind zugelassen.  
2.3 Fassaden  
Innerhalb des Plangebiets ist als Fassadenmaterial der zweigeschossigen 
Hauptbaukörper, der Anbauten und der Garagen nur weißer Putz zulässig. Nach 
der Über sichtskarte RAL CLASSIC Farben ist folgender Farbrahmen festgelegt:  
RAL Nr. 1013, 9001, 9003, 9010, 9016. Glänzende M aterialien sind 
ausgeschlossen.  
2.4 Anlagen für Abfallbehälter  
Anlagen für Abfallbehälter gem äß § 14 BauNVO innerhalb des Vorgartenbereichs 
sind in der Weise mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit 
Rankpflanzen einzugrünen, dass sie von der Straße aus nicht einsehbar sind.  
2.5 Vorgarten  
Der zeichnerisch festgesetzte Vorgartenbereich ist mit Ausnahme von Zufahrten, 
Zuwegungen und Stellplätzen als Grünfläche zu erhalten bzw. anzulegen.  
 
 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 5

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Rumphorstweg / Vivaldistraße  
  
3 Hinweise  
3.1 Energetische Sanierung von Gebäuden  
Bei der energetischen Sanierung der Gebäude können die festgesetzten 
Höhenmaße und die überbaubaren Flächen überschritten werden ( § 248 BauGB 
und § 6 Abs. 14 BauO  NRW). Die Baumaßnahme muss der Verbesserung des 
Wärmeschutzes dienen.  Die Aufbaustärke des Putzes  an der Fassade bzw. die 
Anhebung der Dachhaut dürfen nicht mehr als 0,25 m betragen. Für diese 
Maßnahmen muss zur Prüfung und Vereinbarkeit mit den örtlichen Bauvorschriften 
(textl. Festsetzungen gem. § 86 BauO NRW) ein Bauantrag bei der  
Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.  
3.2 Denkmalschutz  
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG  NW) ist die 
Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der nat ürlichen Bodenbeschaffenheit) 
unverzüglich der Stadt Münster  / Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL- Archäologie für Westf alen, An den 
Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW 
unverändert zu erhalten.  
3.3 Einsichtsnahme in Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse 
und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen-
Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses  3, Albersloher  Weg 33, 
eingesehen werden.  
3.4 Kampfmittel  
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während 
der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten 
unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.  
3.5 Altlasten  
Für den Planbereich sind keine Altlast -/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich 
jedoch bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen 
ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehör de oder das Amt für 
Grünflächen und Umweltschutz zu informieren.  
3.6 Baugrund  
Eingriffe in den Baugrund bzw. Untergrund der Gebäude und deren Umfeld sollten 
fachgutachterlich begleitet werden.  
3.7 Bautätigkeiten im Bestand  
Vor Beginn lastverändernder B autätigkeiten (betrifft auch nicht tragende Bauteile) 
an den Gebäuden ist eine fachgutachterliche Begleitung zu empfehlen 
(Bodenuntersuchungen / statische Untersuchungen).  
Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 5

Beratungsverlauf (4)

26.08.2014 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.8 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.08.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.09.2014 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 31.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.09.2014 Rat
TOP 37.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (16)

  • Vivaldistraße 3
  • Telemannstraße
  • Rumphorstweg
  • Arnheimweg
  • Torminweg
  • Köhlweg
  • Gluckweg
  • Wiegandweg
  • Volbachweg
  • An den Speichern 7
  • Ostpreußenstraße
  • Albersloher Weg 33
  • Von-Hünefeld-Weg
  • Hoher Heckenweg
  • Schlesienstraße
  • Im Hagenfeld

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Details

Aktenzeichen
V/0502/2014
Typ
Vorlagen
Datum
23.07.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37