V/0502/2014
Bebauungsplan Nr. 551 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-0502-2014-Anlage-2-Begruendung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0502/2014 Begründun g zum Bebauungsplan Nr. 551: Rumphorstweg / Vivaldistraße Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................. 1 2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 4 3. Planverfahren ......................................................................................................................................... 5 4. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................. 5 4.1 Flächennutzungsplan .................................................................................................................. 5 4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................... 6 5. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 6 6. Planungsziele ......................................................................................................................................... 7 7. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................. 7 7.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 7 7.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 8 7.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 9 7.2.2 Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 9 7.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je Gebäude .......................................................................................................................... 10 7.2.4 Bauweise und Bauform ................................................................................................... 12 7.2.5 Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände ...................................................................... 13 7.2.6 Material, Farbgebung ...................................................................................................... 13 7.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen ............................................................................................... 15 7.2.8 Freiflächen, Begrünung ................................................................................................... 16 7.3 Verkehrsflächen / Erschließung ................................................................................................ 17 7.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ....................................................................... 17 7.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur ........................................................................................ 17 7.6 Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 17 7.6.1 Öffentliche Grünflächen ................................................................................................... 17 7.6.2 Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................................... 17 7.6.3 Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung ............................................................................. 18 7.7 Immissionsschutz ..................................................................................................................... 18 7.8 Altlasten / Altstandorte .............................................................................................................. 18 7.9 Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................... 19 8. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 19 9. Artenschutz .......................................................................................................................................... 19 10. Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 20 11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ...................................................................... 21 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen In Großbritannien besteht, v ergleichbar mit dem Stationierungskonzept der Bundesw ehr in Deutschland, das politische Ziel einer umfassenden Umstrukturierung des britischen Heeres. Zwei Kasernenareale in Münster – die York-Kaserne in Gremmendorf und die Oxford- Kaserne in Gievenbeck – sind von dieser Umstrukturierung betroffen und werden aufgegeben. Die in den 1930er Jahren errichtete York -Kaserne wurde im November 2012 bereits frei gezogen; der Freizug der ebenfalls in den 1930er Jahren errichteten Oxford-Kaserne ist ein Jahr später im November 2013 vollzogen worden. Im Stadtgebiet Münst ers werden ausgelöst durch diese Umstrukturierung 18 Wohnstandorte der britischen Streitkräfte frei, die sich in den Stadtteilen Gievenbeck , Sentrup, Uppenberg, Coerde, Rumphorst, Gremmendorf und Angelmodde befinden. Auf insgesamt etwa 36 ha Begründung / Seite 1 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße Grundstücksfläche verteilen sich 794 Wohneinheiten in unterschiedliche Haustypen. Nach dem Abzug aus der York-Kaserne im November 2012 in Gremmendorf sind bereits etwa die Hälfte der Wohnstandorte – größtenteils in räumlicher Nähe zur York-Kaserne – frei gezogen worden. In Zusammenhang mit dem Freizug der Oxford-Kaserne in Gievenbeck werden auch die restlichen Wohnstandorte von den britischen Stationierungskräften im Laufe des Jahres 2013 bzw. Anfang 2014 aufgegeben. Abbildung 1: Übersicht der Britenwohnstandorte im Stadtgebiet von Münster Diese 18 Wohnstandorte wurden durch das Wiederaufbau- Ministerium im Rahmen ein es Sonderwohnungsprogramms, jeweils in der Nähe der Kaserne, für Offiziere bzw. Unteroffiziere der britischen Stationierungsstreitkräfte realisiert. Sie entstanden mit Ausnahme eines Standortes1 in den 1950er und 1960er Jahren als sogenannte „Besatzerhäuser“, wie sie in den damaligen Antragsun terlagen genannt wurden. Während das städtebauliche Konzept von Seiten der stä dtischen Stadtplanung vorgegeben wurde, sind die Gebäudetypen in Zusammenarbeit mit dem britischen Verteidigungsministeriums entstanden. Viele der Wohnstandorte haben einen sehr prägenden Siedlungscharakter – insbesondere bezogen auf ihre prägnante städtebauliche Struktur, ihre gestalterische Einheitlichkeit und ihre „parkartige“ Freiflächengestaltung. Sie zeichnen sich ferner durch einen hohen Wohnwert mit teilweise modernen und noch immer zeitgemäßen Grundrissqualitäten sowie eine für ihre Entstehungszeit teilweise individuelle, qualitätvol le Architektursprache aus. Die Wohnungsgrößen in den Siedlungen betragen etwa 70 m² bis 190 m², die Grundstücksgrößen gehen von etwa 200 m² bis sogar 1.600 m². Als Haustypen sind überwiegend Doppel - und Reihenhäuser vorhanden. 1 Lediglich ein Wohnstandort stammt aus den 2000er Jahren und wurde als Ersatz für einen teilabgerissenen Standort in Gievenbeck (Arnheimweg) neu errichtet. Begründung / Seite 2 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße Abbildung 2: Übersicht der Britenwohnstandorte in Rumphorst (Stadtbezirk Mitte) Gelegen in durchweg integrierter städtebaulicher Lage2 weisen die Standorte unterschiedliche Sanierungsstände auf: Speziell im energetischen Bereich ist darauf hinzuweisen, dass der Grad der Dämmung der Gebäudeaußenwände, des Daches, des Kellers , der Fenster und Außentüren größtenteils dem damaligen Standard entspricht.3 Gleichwohl ist die K ubatur der Gebäude unter städtebaulich- energetischen Gesichtspunkten vorteilhaft: Überwiegende Kompaktheit der B aumassen mit durchgehend 2 Geschossen ohne Dachaufbauten und ohne Aus- und Anbauten. 4 Die Lagequalitäten der 18 Standorte sind im Quartiers - und Stadtteilzusammenhang je differenziert zu bewerten. Für einen nachhaltigen und zukunftsfähigen Umgang mit den frei werdenden Wohnstandorten hat die Stadt Münster ein gesamtstädtisches Konzept erarbeitet. Das „Standorte- Entwicklungskonzept Briten- Wohnungen in Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ wurde durch den Rat im November 2012 5 beschlossen. Parallel dazu wurden ebenfalls die Aufstellungsbeschlüsse der Bebauungspläne gefasst.6 Dieses gesamtstädtische Konzept hat u. a. zum Ziel, die Mehrzahl der Wohnstandorte mit der vorhandenen städtebaulichen und gestalterischen Qualität und ihrem bemerkenswerten Wohnwert im Bestand zu erhalten. 2 mit Ausnahme des Standortes Von-Hünefeld-Weg / Torminweg / Köhlweg. 3 Es wird künftigen Käufern der Immobilien empfohlen, eine intensive Besichtigung der Objekte, ggf. mit Unterstützung durch Fachleute vorzunehmen und die Energiepässe in den Verkaufsexposés der Verkäuferin (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) intensiv zur Kenntnis zu nehmen. 4 mit wenigen standort- und objektbezogene Ausnahmen von dieser Regel . 5 Vorlagen Nrn. V/0728/2012 und V/0728/2012/1 an den Rat. 6 Vorlage Nr. V/0737/2012 an den Rat. Begründung / Seite 3 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße Abbildung 3: Standorte-Entwicklungskonzept – Städtebauliche Ziele Dies wird durch bauleitplanerischen Instrumenteneinsatz (Aufstellungsbeschlüsse, Bebauungspläne mit gestalterischen Festsetzungen) flankiert:7 • zwecks dauerhafter Sicherung der Siedlungsstruktur, ihrer Dichte und Gestalt; • zwecks Erhaltung der gestaltprägenden Elemente des Städtebaus und des öffentlichen wie öffentlich-wirksamen privaten Freiraums; • zwecks geordneter Strukturierung der Stellplatzflächen; • zwecks Regelung ergänzender baulicher Optionen ( Aus- und Anbau, neues Bauen im Bestand). Der Bebauungsplan Nr . 551 verfolgt, abgeleitet aus dem gesamtstädtischen Konzept, ebendiese Zielrichtungen und schafft hierfür die planungsrechtlichen Bedingungen und Voraussetzungen. 2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 55 1 befindet sich im Stadtteil Rumphorst und liegt innerhalb vorhandener Wohnbebauung. Der Geltungsbereich wird wie folgt definiert: • Im Norden durch Wohnbebauung Rumphorstweg / Telemannstraße • im Westen durch die Wohnbebauung Im Hagenfeld und der dahinter liegenden Bahnlinie 7 Zur Sicherung der siedlungs - und stadtgeschichtlichen Bedeutung der Britenwohnsiedlungen in Münster, besonders bezogen auf die Ablesbarkeit hoher städtebaulicher wi e gestalterisch-architektonischer Qualitäten im Ensemble oder Teilensemble, zielt das Konzept ebenfalls auf die ergänzende Anwendung der Instrumentarien Erhaltungssatzung und Denkmalschutz für ausgewählte Einzelge biete ab. Begründung / Seite 4 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße • im Süden durch Wohnbebauung an der Vivaldistraße / Rumphorstweg • im Osten durch Wohnbebauung am Gluckweg. Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 122, Flurstücke 79, 80, 81, 82, 83, 85, 86, 87, 88, 92, 96, 97, 101, 103, 108, 109, 114, 115, Teil des Flurstücks 457. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 3. Planverfahren Das Planverfahren zur Schaffung von Planungsrecht wird gem äß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen: • es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und Nachverdichtung durch das Angebot ergänzender Ausbauzonen und partiell neuer Baufelder im Siedlungsbestand; • die zulässige Gesamt-Grundfläche im Plangebiet ist kleiner als 20.000 m²; • die Planung ermöglicht / umfasst kei ne Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen; • Natura 2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt. Deshalb stellt die Stadt Münster den Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB auf. In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer Umweltprüfung; die Umweltbelange werden gleichwohl in die Planung und deren Abwägung eingestellt. Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als erfolgt oder zulässig ; die Vermeidungsgrundsätze des § 1 a (3) BauGB werden gleichwohl ebenfalls in Planung und deren Abwägung berücksichtigt. Zielrichtung ist die Aufstellung eines einfachen, „nicht qualifizierten“ Bebauungsplans, der keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält (s iehe Kapitel 7.2.1) Die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung ist nicht notwendig, um die Planungsziele zu erreichen. Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke w ird jedoch über Festsetzungsmechani smen geregelt und definiert (siehe Kapitel 7.2.2 und 7.2.3). Welche Vorhaben sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen, kann der Baunutzungsverordnung ent nommen werden, die über § 30 Absatz 3 i. V. m. § 34 Absatz 1 i. V. m. 2 BauGB Anwendung findet. 4. Planungsrechtliche Situation 4.1 Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt und entspricht damit den zukünftigen Nutzungen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 551 und der darin zulässigen Nutzung werden die städtebaulichen Zielvorstellungen des Flächennutzungsplans konkretisiert. Die Inhalte des Bebauungsplans entsprechen damit dem Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB. Begründung / Seite 5 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße 4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen Das Plangebiet liegt derzeit planungsrechtlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (sogenannter Innenbereich gemäß § 34 BauGB). Satzungen, Verordnungen oder Pläne ( beispielsweise ein Landschaftsplan, Erhaltungs- oder Gestaltungssatzungen) bestehen für den Planbereich nicht. 5. Räumliche und strukturelle Situation Lage und Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Mitte, Stadtteil Rumphorst, nördlich der Innenstadt Münsters, östlich der Bahnlinie Münster -Rheine und westlich der innerstädtischen Verbindungsstraße Hoher Heckenweg. Das Plangebiet befindet sich im nördlichen Teil des Siedlungsbereichs Mitte und wird größtenteils von Wohnbebauungen umschlossen. Westlich grenzt die Wohnbebauung an der Straße Im Hagenfeld mit ihrer Gartenseite an das Plangebiet an. Östlich befindet sich Wohnbebauung an Wohnstichen ausgehend vom Gluckweg und nordwestlich des Plangebiets liegen die Bahn-Haltestelle Zentrum-Nord und südlich daran angrenzend verschiedene Betriebe und Verwaltungen des Dienstleistungszentrums Zentrum-Nord. Nutzungsstruktur im Plangebiet und der näheren Umgebung Der Planbereich umfasst eine reine Wohnbebauung mit II- geschossigen Einzelhäusern mit nicht ausgebauten Satteldachstrukturen und großer Gartenfläche. Weitere bauliche Nutzungen innerhalb des Plangebiets sind nicht vorhanden. Abbildung 4: Übersicht Standort Rumphorstweg / Vivaldistraße Begründung / Seite 6 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße Die nähere Umgebung westlich und südlich des Plangebiets wird größtenteils durch II- geschossige Wohnbebauung geprägt. Im Südosten liegt die öffentliche Spielfläche Vivaldistraße. Östlich des Plangebiet s befinden sich eine wichtige nord- südliche Fuß- und Radwegeverbindung und daran anschließend größtenteils I-geschossige Einzelhäuser; nördlich befinden sich direkt anschließend I- und II-geschossige Wohnhäuser. 6. Planungsziele Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist es, Wohnraum für die Bevölkerung zu schaffen bzw. zu sichern. Der Bebauungsplan soll die planungsrec htlichen Voraussetzungen für die Sicherung der städtebaulichen und gestalterischen Qualitäten schaffen, Aus - und Neubaumöglichkeiten regeln und den ruhenden Verkehr ordnen. Der besondere Gartenstadt - Charme der homogen gestalteten Siedlung am Rumphorstweg s oll erhalten bleiben – individuelle bauliche und gestalterische Freiheiten sollen gleichwohl verbleiben. Die Ziele und Maßnahmen für den ehemaligen Briten -Wohnstandort „Rumphorstweg“ konkretisiert das gesamtstädtische „ Standorte-Entwicklungskonzept Briten- Wohnungen in Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ wie folgt: • Wesentliche Sicherung der prägenden Siedlungsstruktur des bestehenden Quartiers , bezogen auf ihre Lage, Grundfläche, Kubatur, Höhe, Form und Erscheinungsbild. • An-/ Ausbaukonzept: Zur Erhöhung der Wohngrundfläche je Gebäude ist es möglich, Anbauten an die Hauptbaukörper (Erweiterung) vorzunehmen. • Bauliche Dichte: Eine höhere bauliche Ausnutzung der großen Grundstücke mit möglichen zwei Wohneinheiten wird durch eine erweiterte überbaubare Fläche zum Bestand sichergestellt. • Stellplatzkonzept: Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs je Grundstück / Wohneinheit; Erhalt der Garagen und Schaffung eines zusätzlichen Stellplatzes je Grundstück. Die Ziele der Planung werden im Bebauungsplan Nr. 551 durch entsprechende zeichnerische und textliche Festsetzungen ausformuliert und gesichert (siehe im folgenden Kapitel). 7. Inhalte des Bebauungsplans 7.1 Grundzüge der Planung Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Or dnung sind die überbaubaren Grundstücksflächen i. V. m. entsprechenden Höhenfestsetzungen für die Baufenster, die gestalterischen Festsetzungen für die Gebäude sowie die Festsetzungen zur Anordnung der Stellplätze und Garagen von besonderer Bedeutung. Um eine an der bestehenden sehr qualitätvollen städtebaulichen Struktur orientierte Realisierung von baulichen Veränderungs - oder Ausbauwünschen zu gewährleisten, werden siedlungs verträgliche Festsetzungen zu Dachform, Gebäudehöhe und Baukörperstellung, Materialität und Farbgebung getroffen. Hiermit wird gesichert, dass die städtebauliche und architektonische Grundstruktur der Siedlung „aus einem Guss“ – die sich bisher unbeeinflusst von individuellen baulichen Veränderungen (mit Ausnahme von Änderungen innerhalb der Gebäude) zeigt – und die dadurch entstehende gestalterische Qualität der Siedlung erhalten bleiben. Begründung / Seite 7 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße Abbildung 5: Rumphorstweg (Stadt Münster, 2012) Die ursprünglich errichtete Siedlung „Gartenstadt“ ist heute u. a. durch die weiß verputzten II- geschossigen Hauptgebäude auf großzügigen Grundstücken und durch die prägenden Bäume im Vorgarten noch ablesbar; die Gebäude sollen aber gleichwohl, u. a. mit einer zusätzlichen Wohneinheit und einer begrenzten Erweiterung der Wohnfläche, den heutigen und zukünftigen Wohn- und Gestaltungsbedürfnissen der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner Rechnung tragen. Dabei ist es jedoch Ziel , sensibel mit dem „ Gartenstadt“-Charakter umzugehen und keine wesentliche bauliche Verdichtung zuzulassen. 7.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung Das städtebauliche Entwurfskonzept der aus den 1950er Jahren stammenden Siedlung besteht aus der beidseitigen Bebauung des Rumphorstwegs (nördlicher Abschnitt) mit freistehenden zweigeschossigen Einzelhäusern. Der grüne Vorgartenbereich mit den im regelmäßigen Abstand gepflanzten Bäumen sowie der große Zwischenraum zwischen den hell verputzten Gebäuden erzeugen den „Gartenstadt“-Charakter. Durch Aufschüttungen liegen die Hauseingänge der Wohnhäuser durchschnittlich einen Meter höher als das Straßenniveau; die rückwärtigen Gartenflächen fallen wiederum etwas ab. D urch dieses künstlich angelegte Hügelgelände, auf dessen Spitze sich die Gebäude befinden, wird eine besondere Wirkung erzeugt. Begründung / Seite 8 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße Abbildung 6: Übersicht über den Geltungsbereich mit Neubaufeld (blau: Erhalt, rot: Neubaufeld) Der ruhende Verkehr wird durch Garagen, die sich größtenteils im Anschluss jedes Einzelhauses befinden, gedeckt. Die Garagen sind mit einem Satteldach mit gleicher Dachneigung sowie gleicher heller Putzfassade wie die Hauptgebäude errichtet worden, sodass sie eine gestalterische Einheit bilden. Diese städtebauliche Gestaltung führt mit zu einem hohen Wert der Siedlung. Entsprechend dem städtebaulichen Grundkonzept werden zur Sicherung dieser Qualitäten und zur Anpassung an derzeitige und zukünftige Bedürfnisse die folgenden Festsetzungen getroffen. 7.2.1 Art der baulichen Nutzung Da sich im Plangebiet selbst und angrenzend Wohnbebauung befindet, wird auf die Festlegung von Baugebietst ypen auf Basis des § 1 (3) BauNVO verzichtet. Es besteht kein Regelungsbedarf im Bebauungsplan. Die verbleibende Regelung nach § 34 BauGB wird vor dem Hintergrund der Planungsziele als ausreichend erachtet; gebietsuntypische Nutzungen sind dadurch ausgeschlossen. Was sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kann der Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über §§ 30 (3) und § 34 (1) i. V. m. (2) BauGB Anwendung findet. 7.2.2 Maß der baulichen Nutzung Die effiziente Ausnutzung des Grund und B odens wird durch die begrenzenden zeichnerischen Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche und der baulichen Höhen i. V. m. der Dachform eindeutig und vor dem Hintergrund der „Bauleitplanung im Bestand“ in ausreichendem Umfang gewährleistet und defi niert (s iehe in den folgenden Kapiteln). Die Begründung / Seite 9 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße maximal zulässige Grundfläche je Grundstück wird (klarstellend) durch die zeichnerisch fixierte überbaubare Grundstücksfläche textlich festgesetzt wird. Die mögliche Überschreitung der Baugrenzen zur Errichtung von eingeschossigen Anbauten ist in den textlichen Festsetzungen klar definiert. Aufgrund der unterschiedli chen Grundstücksstrukturen und -größen im Plangebiet ist die Festsetzung einer das Maß der baulichen Nutzung bestimmenden „klassischen“ Grund- und Geschossflächenzahl auch wenig praktikabel und zielführend. 7.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je Gebäude Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan zielfo kussiert und eng durch Baugrenzen definiert (Baufenster). Die überbaubare Grundstücksfläche der Bestandsgebäude orientiert sich am baulichen Bestand, um die städtebauliche Grundstruktur der Siedlung mit den prägenden Einzelhäusern mit ihrer Trauf - und Giebelständigkeit und umliegenden Freiflächen zu erhalten. Die überbaubare Fläche wird in Bezug zum Bestand jedoch in der Weise erweitert, dass eine höhere Ausnutzung der großen Grundstücke bei einem Abriss und Neubau ermöglicht wird. Zudem ist es möglich, bauliche Erweiterungen vorzunehmen. In den textlichen Festsetzungen werden dafür die Ausbaumöglichkeiten in der Weise festgelegt, dass für die Hauptbaukörper höhen- und baumassenbezogen untergeordnete Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche innerhalb der überbaubaren Fläche zugelassen werden. Abbildung 7: Anbaumöglichkeit innerhalb überbaubarer Fläche (Beispiel) Des Weiteren ist es möglich, an einem vor der Aufstellung dieses Bebauungsplans fertig gestellten Gebäude (Bestandsgebäude) die Baugrenzen um 2 m für einen eingeschossigen Anbau zu überschreiten, jedoch mit einer Breite von max. 50 % der dazugehörigen Gebäudeseite des Bestandsgebäudes. Zudem hat der Anbau mindestens 0,5 m von der Gebäudecke zurückzuspringen. Durch diesen Rücksprung bleibt die Prägung des H auptbaukörpers weiter bestehen, gleichzeitig wird jedoch auch für den Bestand eine ausreichend große erweiterte Nutzfläche festgesetzt. Eine über die Baugrenzen hinaus erweiterte Anbaumöglichkeit bei Neubauten wird dem gegenüber jedoch nicht festgesetzt, weil sich durch die erweiterte überbaubare Fläche von etwa 100 m² (Bestand) auf etwa 165 m² umfassende Anbau- und Neubaumöglichkeiten ergeben. Anbauten sind jedoch nur an der von der Straße abgewandten Seite des Hauptbaukörpers oder an der südlichen Gebäudeseite möglich, um die Prägung der Hauptbaukörper mit der zwingend festgesetzten Zweigeschossigkeit und der Dachform Satteldach im gezielten einheitlichen städtebaulichen Siedlungsbild zu erhalten bzw. zu schaffen. Begründung / Seite 10 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße Abbildung 8: Mögliche Überschreitung der Baugrenzen (Beispiel) Diese Erweiterungsmöglichkeiten geben die individuell nutzbare Möglichkeit, die Wohnfläche merklich, im Erd- sowie im Obergeschossbereich und zur Gartenzone hin zu vergrößern. Diese Optionen sind als Angebot zur Erweiterung der Wohnfläche wichtig und im Sinne des nachhaltigen Erhalt es von Wohnqualität und – angeboten in der Siedlung und im Stadtteil geboten. Es können durch diese Auswahlmöglichkeit individuelle Wohnwünsche realisiert werden und die Prägung des Hauptbaukörpers in der Siedlung bleibt bewahrt. Vollgeschosse Die zulässige Geschosszahl ist bestandsorientiert auf zwingend zwei Vollgeschosse festgesetzt, um die prägenden, in der städtebaulichen Dichte und unter städtebaulich- energetischen Gesichtspunkten sinnvollen II-geschossigen Kubaturen der Bestandsgebäude zu erhalten und im Falle von Abbruch/Neubau eingeschossige, weniger dichte oder dichtere Bebauungen und Gebäudehöhen auszuschließen. Innerhalb der überbaubaren Fläche darf der zweigeschossige Anbau am Bestand die festgesetzte Traufhöhe des zwingend zweigeschossigen Hauptbaukörpers nicht überschreiten. Der eingeschossige Anbau, der in Ausnahmefällen die überbaubare Fläche überschreiten darf, darf maximal bis zur Höhe Oberkante Fertigfußboden Obergeschoss errichtet werden. Dadurch bleiben die Anbauten untergeordnet, es wird jedoch, auch unter Bezug der vorgegebenen Dachform Flachdach (s iehe auch Kapitel 7.2.5), genügend Raumhöhe für den Anbau gewährleistet. Eine Terrassennutzung ist nur für eingeschossige Anbauzonen, die die Höhe Oberkante Fertigfußboden nicht überschreiten, möglich (siehe textliche Festsetzung 2.2. 4). Für zweigeschossige Anbauten sind Dachterrassen nicht zulässig , um keine Unproportionalität zuzulassen sowie einen gewissen Sichts chutz in der Siedlung zu ermöglichen. Aus gestalterischen Gründen (Vermeidung von Verunklarung des zweigeschossigen Hauptbaukörpers) sind Überdachungen der Dacht errassen nicht zulässig; Brüstungen und Umwehrungen der Terrassen sind zulässig, sie sind jedoch zur Vermeidung von unverhältnismäßiger Massivität und Höhenentwicklung der Anbauten auf eine Höhe von 1,10 m oberhalb der Oberkante der Terrassenfläche begrenzt (vgl. textliche Festsetzung 2.2.4). Trauf- und Firsthöhen Im engen Zusammenhang mit der Anzahl der Vollgeschosse (und der Dachform und - neigung) ist die Festsetzung der Bauhöhen zu sehen. Hier ist es zielführend, die Trauf - und Firsthöhen auch für künftige bauliche Veränderungen bzw. im Abbruch-Neubau-Fall in ihrem Höhenmaß zu beschränken, um die Grundproportion und ein Grundmaß an Einheitlichkeit zu gewährleisten. Bei kompletter Ausnutzung der überbaubaren Fläche erhöht sich bei Neubauten der Dachfirst gegenüber dem Bestand um ca. 1 m, w as jedoch zu keinen das einheitliche Siedlungsbild zu stark beeinträchtigten Unproportionalitäten führen wird. Begründung / Seite 11 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße Die Bauhöhen der Gebäude sind in Meter (m) über Normalhöhennull (NHN) in der Planzeichnung des Bebauungsplans für das jeweilige Gebäudefenster eindeutig festgesetzt. Zur besseren Einordnung dieser absoluten Höhenfestsetzungen sind ergänzend die NHN- Höhen von in der Planzeichnung gekennzeichneten Kanaldeckel n im öffentlichen Straßenraum angegeben. Wohneinheiten je Gebäude Im gesamten Planbereich sind pro Einzelhaus maximal zwei Wohneinheiten zulässig. Mit dieser Festsetzung in Verbindung mi t der festgesetzten Bauhöhe wird zum einen gewährleistet, dass überdimensionierte, den Charakter der Siedlung als Gartenstadt beeinträchtigende Bauten nicht entstehen und zum anderen wird eine dichtere Ausnutzung im Bestand gegeben. Die bezogen auf den Bestand vergrößerte überbaubare Fläche und die Anbaumöglichkeiten geben zudem die Gelegenheit , die Wohnhäuser in der Weise zu nutzen, dass beispielsweise pro Vollgeschoss jeweils eine Wohneinheit mit ausreichendem Wohnraum entstehen kann. Diese einschränkend und zur Kubatur bestandsorientiert vorgenom menen Festsetzungen stellen in Abwägung zur individuellen Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen auf gewünschte bauliche Veränderungen keine besondere oder un beabsichtigte Härte dar. Zum einen sind die Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische Ziel; zum anderen erfolgt eine Optimierung der baulichen Bestandssituation durch die Anbaumöglichkeiten samt Option der Terrassennutzung . Des Weiteren wird durch die erweiterte Größe des Baufensters eine ausreichende Nutzung des Grundstücks geschaffen und individuelle Wohngrundrisse ermöglicht . Auch die an heutigen energet ischen Ansprüchen angepasste Dämmung bzw. Sanierung der Dachhaut der Bestandsgebäude w ird aktiv ermöglicht (vgl. textlicher Hinweis 3.1). Bezogen auf den vorhandenen Gebäudebestand und das an das Plangebiet angrenzende Wohnumfeld lassen sich auch im Duktus einer Beurteilung zu den aktuel len Zulässigkeiten auf Grundlage von § 34 BauGB keine Schlechterstellungen mit Blick auf bauliche Veränderungen und Ausnutzungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans feststellen. 8 Merkliche Eingriffe in bestehende planungsrechtliche Zulässigkeiten sind mit den erhaltungsorientierten Festsetzungen des Bebauungsplans insofern nicht verbunden. 7.2.4 Bauweise und Bauform Aufgrund der festgesetzten überbaubaren Fläche und für den Erhalt der bestehenden Einzelhaussiedlung ist im Plangebiet die offene Bauweise festgesetzt. Die festgesetzten Höhen- und Fläc henangaben gewährleisten, dass die Anbauten sich unterordnen und dass die Hauptgebäude mit der zwingenden Zweigeschossigkeit die Siedlung weiterhin prägen. Der bestehende Geländeverlauf ist bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen zu erhalten, um eine Störung des Straßenbildes zu vermeiden. Die prägende Stellung der Gebäude auf der Spitze des bestehenden Hügelgeländes bleibt erhalten und ein drittes Geschoss durch Modellierungen des Geländes wird ausgeschlossen. Das festgesetzte Baufenster mit der vorgeschriebenen Geschossigkeit bietet genügend Möglichkeiten, um ausreichenden Wohnraum zu schaffen. Durch Abgrabungen und Aufschüttungen soll nicht die Typik der Siedlung verändert werden. 8 bezogen auf die Ausbauzonen u nd die erweitere überbaubare Fläche sogar über das heutige Maß des § 34 BauGB hinaus. Begründung / Seite 12 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße 7.2.5 Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände Als Dachformen werden für die II-geschossigen Hauptgebäude bestandsorientiert Satteldächer sowie ebenfalls an die bestehende Situation angepasst mit vorgegebener Firstrichtung für die Hauptgebäude festgesetzt, um die bestehende städtebauliche Architekturqualität zu bew ahren und dem Gebiet weiterhin eine eigenständige und einheitliche Prägung zu geben. Der zur öffentlichen Verkehrsfläche ausgerichtete eingeschossige Vorbau darf zur nahtlosen Weiterführung des Satteldachs nur mit einem Pultdach errichten werden. Abbildung 9: Eingeschossiger Vorbau (Beispiel) Für Garagen wird in Anlehnung an den Bestand als Dachform Satteldach mit gleicher Dachneigung wie für das Hauptgebäude festgesetzt. Als Dachform für die Anbauten ist nur das Flachdach zugelassen. Die Anbauten sind aufgrund der Flachdächer wiederum de m Hauptgebäude untergeordnet , werden als Ergänzung des ursprünglichen Gebäudes als Neubau kenntlich und ermöglichen eine optimale Ausrichtung für solartechnische Anlagen. Dachaufbauten und Zwerchgiebel sind nicht zulässig. Durch diese Festsetzung ist es möglich, die Typik der Einzelhäuser mit der siedlungsprägenden Dachform Satteldach zu erhalten. Für die Nutzung des Dachgeschosses können jedoch für die Belichtung des Dachraums Dachflächenfenster installiert werden. Rückwärtig von der Straße abgewandt bzw. südlich sind zudem Dacheinschnitte möglich. Dacheinschnitte haben mindestens einen Abstand 1,50 m zu den Giebelwänden sowie mindestens einen 1 m großen Abstand zum First und zur Traufe einzuhalten. Durch die Festsetzung bleibt sowohl der Brüstungs - und Firstbereich, als auch an den Seiten die Dachfläche erhalten und es entstehen keine Unmaßstäblichkeiten in der Dachlandschaft. Es wird jedoch die Qualität des Dachgeschosses als Wohnraum durch einen Dacheinschnitt erheblich erhöht. Diese einschränkend vorgenom menen Festsetzungen stellen in Abwägung zur individuellen Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen auf g ewünschte bauliche Veränderungen keinerlei besondere oder un beabsichtigte Härte dar. Zum einen s ind die Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische Ziel; zum anderen erfolgt eine aktive Veränderung bzw. Optimierung der baulichen Bestandssituation und damit möglichen Erweiterung der bestehenden großen Wohngrundfläche. 7.2.6 Material, Farbgebung Dach Neben der Bauhöhe der Hauptgebäude und der Dachausbildung besteht Regelungsbedarf hinsichtlich der Farbgebung für die Einzelhäuser und der Garagen, um ein gewisses Maß von Einheitlichkeit in der gesamten Wohnsiedlung zu schaffen bzw. zu erhalten. Begründung / Seite 13 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße Abbildung 10: Rumphorstweg (Stadt Münster, 2012) Es wird insofern geregelt, dass das Dach der Hauptbaukörper (inkl. Vorbau) und Garagen nur mit Beton- oder Tondachziegel n in der Farbe Anthrazit bzw. mit dem vorgebenden Farbspektrum nach der Übersichtskarte RAL- CLASSIC-Farben gestaltet werden kann (siehe textliche Festsetzung 2.2.5). Fassade Innerhalb des Plangebiet s ist für die Wohngebäude und die Garagen – vergleichbar den Regelungen zur Dachgestaltung – als Fassadenmaterial nur Putz mit weißer Farbgebung zulässig. Die Farbgebung wird durch ein Farbspektrum nach der Übersichtskarte der RAL- CLASSIC-Farben (s iehe textliche Festsetzung 2.3) näher definiert . Die Anbauten können nur Putz in gleicher Farbe wi e der Hauptkörper als Fassadenmaterial erhalten. Durch die Beschränkung auf das „Leitmaterial“ Putz mit weißer Farbgebung für die Hauptgebäude und für die Anbauten behält das Baugebiet sei ne eigenständige Prägung durch die hellen Baukörper und seinen gestalterischen Zusammenhang. Abbildung 11: Rumphorstweg (Stadt Münster, 2012) Begründung / Seite 14 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße Bezogen auf die Festsetzungen zu Materialität und Farbgebung für Dach und Fassade sichern diese eine gestalterische Einheit für die gesamte Wohnsiedlung und damit auch eine prägende Standortqualität im Sinne der Erhaltung einer dauerhaften Werthaltigkeit der Immobilien. 7.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen sind die freien Vorgärten, die größtenteils lediglich mit niedrigem Bewuchs (Rasen) oder Einzelbäumen bepflanzt sind. Um den gestalterisch im Zusammenwirken von öffentlichem mit privatem Raum sehr bedeutsamen und damit sensiblen Vorgartenbereich zu schützen und gleichzeitig ein im Zusammenwirken mit den bestehenden Fr eiraum- und baulichen Qualitäten städtebaulich- gestalterisch siedlungsverträgliches und - angemessenes Stellplatzkonzept für die gesamte Siedlung zu entwickeln, werden die Stellplätze der Siedlung geordnet. Diesem Konzept der räumlichen Verteilung, Anordnung und Verortung von ebenerdigen Stellplätzen und Sicherung der Garagen liegt die realistische Annahme zu Grunde, jeder Wohneinheit im Plangebiet einen Stellplatz auf eigenem Baugrundstück anzubieten. Deshalb sind die baurechtlich notwendigen Garagen und Stellplätze entsprechend nur innerhalb der dafür festgesetzten Standorte außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig (vgl. textliche Festsetzung 1. 5.1). Mit dieser Stellplatzausweisung sind für jedes Grundstück ein Stellplatz und eine Garage vorhanden. Durch die Festsetzung der Wandhöhe und der Firstrichtung des Satteldachs wird zudem erreicht, dass die prägende Form der Garagen auch bei einem Neubau sichergestellt und durch die konkret vorgegebene Form keine Abstandsregelung ausgelöst wird. Für die Vermeidung einer Komplettversiegelung des Grundstücks wird des Weiteren vorgegeben, dass Tiefgarag en einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten 20 % der Grundstücksfläche nicht überschreiten dürfen und zum Schutz der Nachbarbelange einen halben Meter Abstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten haben. Das Konzept verfolgt eine sinnvolle und der erhaltenswerten Freiraum - und Siedlungsstruktur angemessene Zielrichtung: • Ausweisung der Garagenfläche bzw. Erhalt der bestehenden Garagen, um die Bedeutung der prägenden Haupt-Siedlungsstruktur und der typischen Gebäudekubaturen mit den vom Hauptbaukörper zurückgesetzten bzw. vorgelagerten Garagen zu unterstreichen und zu erhalten. • Die zusätzliche Stellplatzfläche pro Grundstück soll nach Möglichkeit neben den bestehenden Zufahr ten angeordnet werden, um zum einen die Zu- und Abfahrtsflächen auf wenige Stellen am Rumphorstweg zu konzentrieren und um zu anderen die frei zuhaltenden Vorgartenflächen nicht zu zerstückeln. Unter Berücksichtigung der städtebaulich prägenden Bäume wurde für jedes Grundstück eine städtebaulich sinnvolle Lösung gefunden. Zum Schutz der Grünstrukturen dürfen die offenen Stellplätze nur mit wasserdurchlässigem Material errichtet werden (vgl. textliche Festsetzung 1.5.2). • Carports oder überdachte Stellplätze sind auf den als „St“ definierten Flächen zur Erhaltung der Transparenz des Zusammenwirkens von öffentlichem und halböffentlichem Raum ausgeschlossen (vgl. textliche Festsetzung 1. 5.1). Auf festgesetzten Flächen für Garagen sind nur Garagen zulässig und C arports und offene Stellplätze ausgeschlossen, um den besonderen, die Siedlung prägenden einheitlichen Duktus zwischen Hautgebäude und Garage auf jedem Grundstück zu sichern bzw. zu erhalten. Im öffentlichen Straßenraum befindet sich trotz zusätzlicher privater Stellplatzflächen ausreichend Raum für die erforderliche Besucherstellplatzanzahl in der Siedlung. Begründung / Seite 15 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße Nebenanlagen wie beispielsweise Gartenhütten sind bisher im Plangebiet nicht vorhanden. Diese sollen künftig zulässig sein, im städtebaulichen Kontex t jedoch ebenfalls nach einem sinnhaften Konzept räumlich geregelt (vgl. textliche Festsetzung 1. 5.3): Insofern sind zeichnerisch aktiv Flächen für Nebenanlagen festgesetzt, die sich auf die rückwärtigen Bereiche der Grundstücke beziehen, um die Vorgärten von baulichen Anlagen frei zu halten. Des Weiteren soll vor dem Hintergrund der in der Siedlung prägenden, großen und zusammenhängenden Grün- und Freiflächenanteile der Grundstücke keine „Zersiedlung“ und möglichst geringe Versiegelung der privaten Freiflächen mit weiteren baulichen Anlagen erreicht werden, sodass die Grundfläche für Nebenanlagen maximal 24,0 m² und die Höhe maximal 2,50 m beträgt. Von dieser Festsetzung ausgenommen sind Anlagen für Abfallbehälter, die jedoch bei Stellung im Vorgartenbereic h mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen sind, sodass sie von der Straße nicht einzusehen sind (siehe textliche Festsetzung 1. 5.3 i. V. m. gestalterischer Festsetzung 2.4). Garagen und Stellplatzanlagen sind gemäß BauGB keine Nebenanlagen, sodass diese ebenfalls von dieser Flächenbegrenzung ausgenommen sind. Hierfür sind außerhalb der überbaubaren Flächen entsprechende Bereiche festgesetzt. 7.2.8 Freiflächen, Begrünung Prägend für die ehemals von den britischen Streitk räften genutz ten Wohnsiedlungen ist die vorwiegende Freiflächengestaltung der gesamten Grundstücke durch freie Rasenflächen und Einzelbäume. Teilweise sind zur Abgrenzung Zäune bzw. Hecken gesetzt wor den; diese unterbrechen durch ihre Transparenz und in ih rer Höhe jedoch nicht den gartenstädtischen Charakter der Wohnsiedlung Rumphorstweg. Die vorwiegend freien Vorgartenbereiche sind ein sehr charakteristisches Siedlungsmerkmal und sollen in ihrer Form weitgehend e rhalten bleiben. Aus diesem Grund wird festgesetzt, dass Vorgartenbereiche mit Ausnahme von Zufahrten, Zuwegungen und Stellplätzen als Grünfläche zu erhalten bzw. anzulegen sind. Für eine klare Zuordnung ist der Vorgar tenbereich in der Planzeichnung des Bebauungsplans gekennzeichnet (farblich hinterlegte Fläche). Es werden bezüglich der Einfriedungen der Grundstücke folgende Festsetzungen getroffen: Im gesamten Plangebiet sind Gründstückseinfriedungen im gekennzeichneten Vorgartenbereich nicht zulässig. Im übrigen Bereich werden die Art und die H öhen der festen Einfriedungen festgelegt (siehe textliche Festsetzung 2.1.1). Besonderer Wert wird dabei auf die Verwendung von Hecken gelegt, um in Verbindung mit den zu erhalten Bäumen und dem geschützten Vorgartenbereich den „Gartenstadt“-Charakter mit seinen grünen Freiräumen, besonders im halböffentlichen Raum, zu schützen. Im s üdlichen Bereich des Plangebiet s befinden sich Gebäude mit Vorbauten sowie von dem Hauptgebäude abgesetzten Garagen. Ausnahmsweise soll es bestandorientiert zulässig sein, zwischen dem Hauptbaukörper und der davon abgeset zten Garage als Einfriedung einen Holzzaun oder eine Mauer mit einer maximalen Höhe von 2 m zu errichten. Aus gestalterischen Gründen (Sichtbarkeit vom öffentlichen Straßenraum) muss diese Einfriedung im Anschluss an die vorderste Baugrenze des Hauptbaukörpers und in dem für das Plangebiet vorgegebenen Farbrahmen (siehe textliche Festsetzung 2.3) errichtet werden. Durch diese Vorgaben werden das städtebauliche Bi ld in der Typik sowie eine harmoni sche Einheit im Außenwohnbereich gesichert bzw. geschaffen. Bezüglich der Einfriedungen wird insofern zum einen der prägende Gesamtcharakter der Siedlung er halten, zum anderen aber auch privaten Bedürfnissen und Gestaltungsfreiheiten abwägend Rechnung getragen. Begründung / Seite 16 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße 7.3 Verkehrsflächen / Erschließung Das Wohngebiet ist über die Straße Hoher Heckenweg an das örtliche Straßennetz angebunden. Das Plangebiet wird durch den Rumphorstweg erschlossen. Innerhalb de r öffentlichen Verkehrsflächen ist – gemessen an den Wohneinheiten im Plangebiet – eine ausreichende Anzahl für Besucherstellplätze und das Parken im öffentlichen Raum möglich bzw. vorgesehen. Beim Abstellen der Autos im öffentlichen Straßenraum ist jedoch darauf zu achten, dass die Befahrung mit Großfahrzeugen der Feuerwehr und auch der der Abfallbetriebe gewährleistet ist. Aus diesem Grund werden in der Planzeichnung als Vorschlag die erforderlichen Stellplätze auf der westlichen Seite der Straße dargestellt. Ein wechselseitiges Abstellen der Autos aus Gründen der Verkehrs beruhigung ist in dem Plangebiet nicht erforderlich. 7.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur Die Versorgung mit Strom, Wasser und Gas erfolgt über bestehende Leitungssysteme. Für notwendige Verbesserungen der Telekommunikationsstruktur sind – sofern erforderlich – die öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend für die ggf. ergänzende Aufnahme von Leitungen dimensioniert. Die Entwässerung erfolgt nach wie vor im Trennsystem. Das anfallende Regenwasser und Schmutzwasser kann über die vorhandenen Kanäle im Rumphorstweg abgeleitet werden. Die Abfallentsorgung erfolgt durch eine Entsorgungsfirma. 7.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur Für den Stadtteil Rumphorst besteht ein Bedarf für eine zweigruppige Kindertagesstätte. Das Plangebiet eignet sich jedoch aufgrund seiner bestehenden Gebäudestruktur nicht für eine derartige Ansiedelung. Für die Deck ung des zusätzlichen Bedarf s soll jedoch in unmittelbarer Nähe ein ehemaliges Wohnhaus der britischen Streitkräfte an der Vivaldistraße als Standort für eine Kindertagesstätte genutzt werden, sodass die Möglichkeit besteht, dadurch den zusätzlichen Bedarf zu decken. Die nächstgelegene Grundschule ist die Thomas -Morus-Schule. Es kann, u. a. aus Gründen der Inklusion an Grundschulen und den damit verbundenen Klassengrößen, zu diesem Zeitpunkt keine verbindliche Aussage getroffen werden, ob die Kapazitäten der Thomas-Morus- Schule für den zusätzlichen Bedarf ausreichen werden. Bei nicht ausreichenden Kapazitäten muss auf die übrigen Grundschulen im Stadtgebiet ausgewichen werden. 7.6 Grünflächen / Begrünung 7.6.1 Öffentliche Grünflächen Öffentliche Grünflächen werden nicht festgesetzt , denn durch die zu den jeweiligen Hauseinheiten angrenzenden Gärten ist genügend Grünraum in der Siedlung vorhanden. Ein zusätzlicher Bedarf an öffentlichen Spielflächen besteht nicht. 7.6.2 Anpflanz- und Erhaltungsgebote Im Plangebi et sind städtebaulich prägende Gehölzbestände vorhanden, sodass Erhaltungsgebote festgesetzt werden (vgl. textliche Festsetzung 1. 6). Bei Ab gang soll als Ersatz ein standortgerechter heimischer Laubbaum (z. B. Eiche, Hainbuche, Linde, Ahor n) mit einem Stammumfang von 14 cm fachgerecht gepflanzt und erhalten werden. Die im Vorgarten befindlichen Laubbäume sind durch die Briten gezielt angepflanzt worden und unterstützen die Begründung / Seite 17 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße hohe Wertigkeit der Siedlung . Sie bilden den öffentlich erfahrbaren Charme einer Gartenstadtsiedlung, der u. a. durch den freizuhalten Vorgartenbereich, d ie offene Bauweise mit Einzelhäusern mit max imal zwei Wohneinheiten und durch den Erhalt der prägenden Altgehölze bewahrt bleiben soll. Im Zuge dessen werden die baulichen Anlagen (Stellplätze) in der Weise ausgewiesen, dass vorhandene Altgehölzbestände nicht für die zukünftige Bebauung entfernt werden müssen und erhalten bleiben können. Die durch die bestehenden Bäume gebildete Allee beidseitig der Straße Rumphorstweg prägt den Straßenraum sehr und bildet den Auftakt für den hinter der Siedlung liegenden grünen Freiraum. Die Baumgruppe auf dem Flurstück 79 an der Straßenecke Rumphorstweg und Vivaldistraße bildet dabei den Startpunkt dieses innerstädtischen Grünraumes bzw. der „Gartenstadt“ -Siedlung Rumphorstweg. Auf dem gegenüberliegenden Grundstück Rumphorstweg Nr. 47 sowie an zwei weiteren Standorten wird f ür die Weiterführung bzw. Ergänzung der Baumallee/des Grünraumes die Pflanzung eines einheimischen Laubbaumes (z. B. Eiche, Hainbuche, Linde, Ahorn) vorgeschlagen. 7.6.3 Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung Gemäß § 13 a (2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a (3) Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Da es sich im Plangebiet um bereits bebaute und versiegelte Bereiche handelt (Bestandsbebauung), erfolgt durch die Planung ohnehin nur ein geringer Eingriff in Form von weiteren Versiegelungen (Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche) , Stellplätze und Nebenanlagen sind auch im Bestand bereits zulässig. 7.7 Immissionsschutz Im Wesentlichen wirken auf das Plangebiet Lärmimmissionen durch die Bahnstrecken in Richtung Rheine / Emden und Gronau ein. Nach den Schallimmissionen der Lärmminderungsplanung Münster zum Bahnlärm sind dort Pegel von maximal 53/47 dB(A) Tag/Nacht zu erwarten. Die Orientierungswerte für ei n Allgemeines Wohngebiet nach DIN 18005, Teil 1 von 55/45 dB(A) Tag/Nacht werden nur n achts geringfügig überschritten. Besondere Anforderungen an den passiven Schallschutz der Wohngebäude ergeben sich daraus nicht. 7.8 Altlasten / Altstandorte Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand der Stadt Münster keine Altlastenverdachtsfl ächen, die im Sinne der Außen- und Signalwirkung entsprechend gekennzeichnet w erden müssten. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) hat ein Baugrundgutachten beauftragt, dessen Ergebnisse mittlerweile vorliegen. Es wurden in fünf der insgesamt 18 Grundstücke Bodenuntersuchungen durchgeführt. Der abschließende geotechnische Bericht ergibt, dass auf den Grundstücken die Auffüllungen (Arbeitsraumverfüllungen, Geländeanschüttungen) mit stark wechselnden Böden mit unterschiedlichen Qualitäten erfolgten. Neben umlagerten geogenen Böden, wurden sowohl reine Füllsande als auch bauschutthaltige Böden als Füllmaterial festgestellt. Die Standsicherheit der Bestandsgebäude wird nicht als gefährdet angesehen; in Teilbereichen werden die geogenen Böden jedoch als stark quell - und schrumpfungsgefährdet angesehen, sodass Setzungen bei Bestandsgebäuden nicht ausgeschlossen werden. Es wird empfohlen, bei allen Bautätigkeiten an den Gebäuden (auch bei Wegnahme nicht tragender Wände) bzw. bei jedem Eingriff in den Baugrund bzw. Untergrund eine fachgutachterliche Begleitung Begründung / Seite 18 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße einzuholen. Diese Empfehlung ist unter den Hinweisen 3.6 Baugrund und 3.7 Bautätigkeiten im Bestand aufgezeigt.9 7.9 Denkmalschutz / Archäologie Innerhalb des Plangebiet s befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler entdeckt werden. Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL-Archäologie für Wes tfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden textlichen Hinweis. 8. Flächenbilanz Plangebiet gesamt 18.869 m² 1,89 ha 100 % Öffentliche Verkehrsfläche 2.382 m² 0,24 ha 13 % Wohnbaufläche 16.487 m² 1,65 ha 87 % Tabelle 1: Flächenbilanz 9. Artenschutz Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) im Rahmen der Bauleitplanung oder bei Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Die Gärten dienen als Lebensraum für Vogelarten, die an den Siedlungsraum angepasst sind und dort relativ häufig vorkommen. Es liegen keine Hinweise auf planungsrelevante Vogelarten vor. Aufgrund der Lage im i ntensiv genutzten Siedlungsbereich sind dies e Arten auch nicht zu erwarten. Die Frage, ob die Gebäude der ehemaligen Briten- Siedlungen für das Vorkommen von Fledermäusen geeignet sind, wurde bereits im Vorfeld der A ufstellung dieses Bebauungsplans beispielhaft an drei Briten- Standorten untersucht (Gremmendorf: Wiegandweg; Angelmodde: Ostpreußenstraße und Schlesienstraße; Coerde: Volbachweg). An allen drei Standorten zeigte sich, dass die Dachböden intensiv genutzt und gepflegt worden waren und besenrein übergeben wurden. Spuren von Fledermäusen fanden sich nicht und waren aufgrund der Nutzung auch nicht zu erwarten. Aufgrund der gleichen Bedingungen erfolgten im Plangebi et keine weiteren Untersuchungen der Gebäude. Dass die Gärten als Jagdraum von Fledermäusen, insbesondere der häufig vorkommenden Zwergfledermaus, genutzt werden, ist durchaus wahrscheinlich. Diese Funktion wird auch zukünftig im Plangebiet erfüllt werden können. 9 Der geotechnische Bericht wurde während der Offenlegung mit ausgelegt. Begründung / Seite 19 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße Der Erhalt des älteren Baumbestandes in den Vorgärten durch Festsetzung im Bebauungsplan dient auch dem Erhalt von Nist-, Rückzugs- und Jagdräumen von Vögeln, Fledermäusen etc. Das Vorkommen planungsrelevanter Pflanzenarten in ihrem natürlichen Lebensraum ist im Bebauungsplangebiet aufgrund der vorhandenen Nutzung ausgeschlossen. Eine weitergehende Prüfung ist aufgrund der beschriebenen Situation nicht erforderlich. Das Kernziel des Erhalts der Bestandsbebauung aus den 195 0er Jahren mit privaten Grünflächen und Baumbesatz sowie das Planungsziel einer nur geringen Neubautätigkeit und Neuversiegelung im Plangebiet legen prinzipiell nahe, dass durch die Planung keine gefährdeten Arten negativ betroffen sind. 10. Gesamtabwägung Die Planung verfolgt das wichtige und bedarfsgerechte Ziel, Wohnraum für die münstersche Bevölkerung zu schaffen bzw. zu erhal ten und – vor dem Hintergrund des baulichen Status quo – dabei den Anforderungen an heutige Wohnbedürfnisse Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung dieses Ziels sind die im Verfahren eingegangenen Anregungen, Bedenken und Hi nweise – die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander abwägend – soweit als möglich in die Planung eingeflossen. Die einheitliche Form der Siedlung bleibt durch am Bestand orientierte Festsetzungen gewahrt, gleichzeitig wird durch ein- bzw. zweigeschossige Anbaumöglichkeiten im rückwärtigen und südlichen Bereich maßvoll zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Die bebaubare Fläche wu rde zudem zur größeren Ausnutzung der jeweiligen Grundstücksfläche im Plangebiet in Bezug zum Bestand vergrößert, die prägende Gebäudestruktur bleibt jedoch erhalten. Mit dem Bebauungsplan wird eine geordnete Stellplatzausweisung und -anordnung vorgegeben und ein mögliches ungeordnetes und siedlungsbildbeeinträchtigendes bzw. umweltgefährdendes Parken in der Siedlung geleitet und geordnet. Im Verfahren entfällt die Erforderlichkeit der Kompensation der pl anungsbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft; Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Ei ngriffen wurden im Rahmen des Planungsprozesses gleichwohl geprüft und abwägend berücksichtigt. Die Neuversiegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt, sodass der Boden g eschont wird. Des Weiteren wird erhaltenswertes städtebaulich prägendes Altgehölz zum Erhalt festgesetzt, um bestehenden Naturraum langfristig zu bewahren. Die Auswirkungen auf die Umwelt sind im Fazit überschaubar: Wesentliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter sind auf Basis der Festsetzungen des Bebau ungsplans nicht festzustellen und auch künftig nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan unterstützt ergänzend das stadtstrukturelle Oberziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan wird die Kernzielrichtung der Planung, die Unterstützung der langfristigen und aktuellen Bedürfnissen angepassten Nutzung durch Wohnen, unterstützt und gesichert. Bezogen auf eventuelle besondere Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Bevölkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, Migranten sowie die unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer – wurden aus der Beteiligung der zuständigen Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit keine (weitergehenden) A nhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Nicht - Berücksichtigung der Belange dieser verschiedenen Bevölkerungsgruppen schließen lassen. Die städtebaulich und stadtgestalterisch einschränkend wirkenden und vorgenom menen Festsetzungen des Bebauungsplans stellen in Abwägung mit der (künftigen) individuellen Begründung / Seite 20 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße Flexibilität und Freiheit der Eigentümerinnen und Eigentümer – mit Blick auf bauliche und gestalterische Veränderungen – keinerlei besondere oder un beabsichtigte Härte dar. Die Gebäudetypen sind im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische Hauptziel; zum anderen wir d aktiv eine Variabilität und Optimierung der baulichen Bestandssituation durch die Anbauzonen samt Option der Terrassennutzung vorgesehen sowie durch erweiterte Bauflächen eine größere Ausnutzung des Grundstückes bei Abriss und Neubau ermöglicht. Die Wahrung der bestehenden städtebaulichen und gestalterischen Qualität der Siedlungsstruktur (in ihrer baulichen Proportionalität und typischen Kubatur, Bauform, Dachausbildung und -gestaltung, Materialität und Farbgebung) überwiegt im vorliegenden Planfall die Bau- und Gestaltungsfreiheit des Einzelnen. Die weiterhin zu sichernde eigenständige und einheitliche Prägung und Charakteristik der Siedlung ist bedeutsam, da der prägende Bautyp des ehem aligen Britenwohnstandortes in seiner Grundkonfiguration und seinen die Gestalt bestimmenden Elementen – auch in der Ablesbarkeit der historischen Stadtteil-Entwicklung – erkennbar bleibt. Die Verwirklichung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im Umfeld des Plangebiets lebenden Menschen aufgrund der Beplanung des baulichen Bestandes nur unwesentlich auswirken; nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sind nicht ersichtlich. 11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Das Plangebiet befindet sich größtenteils im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (sämtliche Wohnbaugrundstücke). Die öffentlichen Erschließungsflächen sind Eigentum der Stadt Münster. Die Grundstücke der Wohngebäude werden durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) veräußert, primär mit der Zielrichtung der Grundstücksvergabe an Einzelerwerberinnen und -erwerber. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage zu d em durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen Nr. 551 – Rumphorstweg / Vivaldistraße Münster, den __________ Lewe Oberbürgermeister Begründung / Seite 21 von 21
Beschlussvorlage
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V/0502/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 551: Rumphorstweg / Vivaldistraße 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 26.08.2014 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 27.08.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 10.09.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 10.09.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 551: Rumphorstweg / Vivaldistraße wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 551 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 1.1.1 Die zulässige Wandhöhe der Garagen wird festgesetzt (neue textliche Festsetzung 1.5.2). 1.1.2 Die Zulässigkeit von Tief garagen wird geregelt (neue textliche Festsetzung 1.5.4). 1.1.3 Die zulässige Firstrichtung für Garagendächer wird bestandsorientiert festgesetzt (Ergänzung der bestehenden textlichen Festsetzung 2.2.3). 1.1.4 Die Überschrift der textlichen Festsetzung 1.1 „Art der baulichen Nutzung“ wird korrigiert in „Zahl der Wohneinheiten“ (Anlage 1, Punkt 9). 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 551 nicht gefolgt: Vorlagen-Nr.: V/0502/2014 Auskunft erteilt: Herr Krause / Herr Völlmecke Ruf: 492 61 20 / 492 61 54 E-Mail: KrauseJ@stadt-muenster.de Datum: 05.08.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0502/2014 1.2.1 Der Anregung, in der Begründung zum Bebauungsplan die genauen Sanierungsstände der Wohngebäude innerhalb des Geltungsbereichs anzugeben (Anlage 1, Punkt 1). 1.2.2 Der Anregung, gleichzeitig ein - oder zweigeschossige Anbauten an beiden Gebäudeseiten zuzulassen (Anlage 1, Punkt 2). 1.2.3 Der Anregung, die Baugrenzen auf eine Bauflucht zu ziehen (Anlage 1, Punkt 3). 1.2.4 Der Anregung, Garagen ebenfalls mit der Dachform Flachdach zuzulassen (Anlage 1, Punkt 4). 1.2.5 Der Anregung, die Stellplätze etwas größer zu ges talten oder alternativ auf eine festgelegte Fläche für einen Stellplatz zu verzichten (Anlage 1, Punkt 5). 1.2.6 Der Anregung, Dachgauben ebenfalls rückwärtig bzw. südlich zuzulassen (Anlage 1, Punkt 6). 1.2.7 Der Anregung, Einfriedungen im Vorgartenbereich zuzula ssen (Anlage 1, Punkt 7). 1.2.8 Der Anregung, einen westlichen Mindestgrenzabstand von 3,0 m von Nebenanlagen und den Ausschluss von Tier - und Kleintierhaltung oder die konkrete Angabe der zulässigen Tiergattungen festzusetzen (Anlage 1, Punkt 8). 1.2.9 Der Anregung, für das Plangebiet die Art der baulichen Nutzung als „Reines Wohngebiet (WR)“ auszuweisen (Anlage 1, Punkt 9). 1.2.10 Der Anregung, den Aufstellungsbeschluss zu ändern (Anlage 1, Punkt 9). 2. Der entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.4 geändert e und ergänzte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 551: Rumphorstweg / Vivaldistraße wird gemäß §§ 2 und 10 in Verbindung mit 13 a Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 551 wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Mit der Realisierung des Bebauungsplans entstehen für die Stadt keine Folgekosten. Begründung: Der Rat der Stadt Münster hat mit der Vorlage V/0737/2012 am 07.11. 2012 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 551: Rumphorstweg / Vivaldistraße beschlossen. Dieser hat vom 22.04. bis zum 22.05.2014 öffentlich ausgelegen. Seitens der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind keine wesentlichen Anregungen zur Planung eingegangen. Während der Offenlegung wurden zum Entwurf Anregungen primär seitens der Eigentümerin (Bundesanstalt für Immobilienaufg aben, BImA), eines neuen Eigentümers im Plangebiet sowie eines Eigentümers eines an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks vorgebracht (siehe Anlage 1). - 3 - V/0502/2014 Nach einer nochmaligen verwaltungsinternen Prüfung und Bewertung wurde der Bebauungsplan durch eine Ergänzung in den textlichen Festsetzungen konkretisiert. Die Grundzüge der Planung wurden hierbei nicht berührt, sodass die b etroffenen Eigentümer zur geänderten Planfassung erneut eingeschränkt beteiligt und um Stellungnahme gebeten wurden. Seitens der betroffenen Eigentümer sind keine Bedenken gegenüber dieser geringfügig geänderten Planung durch die Ergänzung in den textlichen Festsetzungen geäußert worden. Die vorgeschlagene Ergänzung der Planung der ersten Offenlegung betrifft primär die folgenden Themen: Im Entwurf zur Offenlage werden bestandsorientiert die Garagen mit Satteldach festgesetzt. Bei Grenzgaragen wird dadu rch die Abstandsregelung betroffen, sodass ein Neubau von Grenzgaragen nur nach Zustimmung des Nachbarn möglich wäre. Durch die vorgenommene Konkretisierung in den textlichen Festsetzungen ist eine Zustimmung des Nachbarn nicht mehr notwendig, sodass es jetzt möglich ist, die alte Garage durch eine neue Garage in ähnlicher Form und Höhe zu ersetzen. In einer weiteren Ergänzung wird die Anlage von Tiefgaragen in der Weise geregelt, dass ein ausreichender Raum für eine Tiefgarage genutzt werden kann, jedoch eine zu hohe Versiegelung des Grundstücks ausgeschossen wird. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde durch folgende textliche Festsetzungen ergänzt: Die traufseitige Wandhöhe der Garagen wird auf 2,50 m festgesetzt. Die Wandhöhe wird definiert als das s enkrecht an der Außenwand gemessene Maß zwischen dem vorhandenen Geländeniveau und dem Schnittpunkt Oberfläche Dachhaut-Außenwand (§ 9 (1) 1 BauGB). (neue textliche Festsetzung 1.5.2, Beschlussvorschlag 1.1.1) Die Anlage von Tiefgaragen ist nur innerha lb der überbaubaren Fläche zulässig. Ausnahmsweise können die Baugrenzen für eine Tiefgarage überschritten werden, wenn diese, ei nschließlich der Zu - und Abfahrten, 20 % der jeweiligen Grundstücksfläche nicht überschreitet. Es ist ein Abstand von mindesten s 0,5 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten und die Tiefg arage hat sich unterhalb des bestehenden Geländeniveaus zu befinden. Das Tiefgaragendach, soweit es nicht durch notwendige Zuwegungen und Terrassen überdeckt wird, ist einzugrünen (§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. Festsetzung 1.7). (neue textliche Festsetzung 1.5.4, Beschlussvorschlag 1.1.2) In den im direkten Anschluss an das Hauptgebäude ausgewiesenen Gar agenflächen ist als Dachform für Garagen nur Satteldach mit einer Dachneigung von 35°±3° und mit der fü r das Hauptgebäude vorgegeben Firstrichtung zulässig. In den von dem Hauptgebäude abgesetzten freiliegenden Garagenflächen ist als Dachform für Garagen nur Satteldach mit einer Dachneigung von 35°±3° und eine gegenüber dem Hauptgebäude um 90° gedrehte Firstrichtung zulässig. (Ergänzung der textlichen Festsetzung 2.2.3, Beschlussvorschlag 1.1.3) Die mit dem Beschlussvorschlag 1.1.4 verbundene Änderung der Überschrift der textlichen Festsetzung 1.1 stellt lediglich eine redaktionelle Korrektur dar. Eine Ä nderung von Festsetzungen findet hiermit nicht statt (siehe hierzu Anlage 1, Punkt 9). Im Rahmen der Beteiligungsverfahren angemerkte Veränderungswünsche an der Planung durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgab en (BImA) konnten in der Abwägung unter Berücksichtigung der grundlegenden städtebaulichen und gestalterischen Ziele nicht berücksichtigt werden. - 4 - V/0502/2014 In der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft (ASSVW) am 21.11.2013 wurde auf Einbringung der Verwaltung das Thema „Dachgeschossausbau“ in den Bebauungsplänen der ehemaligen Britenwohnstandorte intensiv erörtert. Im Bebauungsplan Nr. 551 waren bereits in der ersten Offenlagefassung Dacheinschnitte zur qualitat iven Aufwertung des Dachgeschosses als Aufenthalts raum rückwärtig bzw. südlich zulässig, sodass hier keine Anpassungen oder Änderungen auf Grundlage dieser Diskussionsergebnisse vorgenommen wurden. Die detaillierten Inhalte der fortgeschriebenen Planung sind den Anlagen zu dieser Vorlage zu entnehmen. Der Bebauungsplan kann somit als Satzung beschlossen werden. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen zur Offenlegung 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung
V-0502-2014-Anlage-1-Stellungnahmen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0502/2014 Stellungnahmen zur Offenlegung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurden folgende Stellungnahmen abgegeben: 1. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) regt an, das Kapitel Planungsgrundlagen in der Begründung dahingehend zu konkretis ieren, dass die Fenster der Wohngebäude in den 1980 und 1990er Jahren erneuert wurden. Stellungnahme der Verwaltung In der Begründung wird zusammengefasst daraufhin hingewiesen, dass die Wohnstandorte un terschiedliche Sanierungsstände aufweisen. Der jeweilige Sanierungsstand der Gebäude im Plangebiet oder des einzelnen Wohngebäudes hat jedoch keine städtebauliche Relevanz und weist keinen Bezug zu den Festsetzungen des Bebauungsplans auf, der grundsätzlich eine Angebotsplanung darstellt. Es ist Aufgabe der gebäude bezogenen Verkaufsexposees der Eigentümerin, die Interessenten auf differenziertere Eigenschaften, Qualitäten und Mängel der Gebäude hinzuweisen. Beschlussvorschlag Der Anregung, in der Begründung zum Bebauungsplan die genauen Sanierung sstände der Wohngebäude innerhalb des Gel tungsbereichs anzugeben, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.1). 2. Die BImA regt an, bauliche Erweiterungen nicht auf eine Seite zu beschr änken, sondern ein- oder zweigeschossige Anbauten an beiden Gebäudeseiten zuzulassen. Um dabei die Prägung des Hauptbaukörpers zu erhalten, könne festgesetzt werden, dass im Falle beidseitiger Anbauten diese – mit Ausnahme der umbauten Gebäudeecke – mindestens 0,5 m von den Gebäudeecken zurückspringen müssten. Stellungnahme der Verwaltung Für eine bessere bauliche Ausnutzung ist bereits für die Offenlegung das Baufeld vergrößert worden. Durch das vergrößerte Baufenster ist es möglich, das Bestandsgebäude profilgleich zu erweitern und zusätzlich einen Anbau vorzunehmen. Es werden ausreichend Erweiterungsmöglichkeiten sowie Neubaumöglichkeiten geschaffen, jedoch nur in dem Maße, in dem die Siedlungsstruktur mit ihrer Dichte und Gestalt gesichert bleibt. Durch beidseitige Anbauten mit Flachdach würde die erhaltenswerte Siedlungsstruktur mit der prägenden Gebäudeform sehr stark beeinträchtigt werden und es würde den Zielen des Bebauungsplans widersprechen. Kernziel des Bebauungsplans ist und bleibt , die Bebauung sstruktur in ihrer städtebaulichen Orientierung und Raumqualität in gleicher Art und Weise, tl w. mit dieser Struktur entsprechenden erweiterten Baufenstern (wie Offenlegung) zu erhalten bzw. zu sichern. Beschlussvorschlag Der Anregung, gleichzeitig ein - oder zweigeschossige Anbauten an beiden Gebäudeseiten zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.2). Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 5 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße 3. Die BImA regt an, die Baugrenzen auf eine Bauflucht unter Bezug der Lage der Bestandsbauten zu ziehen. Stellungnahme der Verwaltung Die Orientierung der Baugrenzen am Bestand erhält den Charakter der Siedlung mit den gestalteten Vorgartenbereichen, zudem wird durch die unterschiedlichen Abstände der Gebäude zur Straße eine gewisse Eintönigkeit des Straßenbildes durch „Gebäude streng in einer Reihe“ vermieden. Wenn der o. g. Anregung gefolgt werden würde, würden des Weiteren zu große Baufenster und demzufolge zu geringe Anbauflächen entstehen. Beschlussvorschlag Der Anregung, die Baugrenzen auf eine Bauflucht zu ziehen, wird nicht gefolg t (Beschlussvorschlag 1.2.3). 4. Die BImA regt an, dass als Dachform der Garagen ebenfalls Flachdächer zugelassen werden sollen, um den Vorgaben von § 6 Abs. 11 Landesbauordnung ( BauO NRW) (Abstandsfläche Garage) gerecht zu werden. Stellungnahme der Verwaltung Im Plangebiet haben alle vorhanden Garagen die Dachform Satteldach, ebenfalls wie das Hauptgebäude. Diese bauliche Einheit prägt das Siedlungsbild und soll als Kernziel des Bebauungsplans als ein Teil der Bebauungsstruktur in ihrer städtebau lichen Orientierung und Raumqualität erhalten bzw. gesichert werden. Um dieses Ziel auch baulich umsetzen zu können, wurden die textlichen Festsetzungen in der Weise ergänzt, dass die Wandhöhe der Gar agen mit 2,50 m und die Firstrichtung des Satteldachs gleich dem Bestand vorgegeben werden. Durch diese konkreten Festsetzungen wird die Form der (Grenz)Garagen klar dargestellt, sodass die Vorgaben von § 6 Abs. 11 BauO NRW außer Kraft gesetzt werden und die Garagen gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans realisiert werden können. Beschlussvorschlag Der Anregung, Garagen ebenfalls mit der Dachform Flachdach zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.4). 5. Die BImA regt an, die Fläche für den jeweiligen Stellplatz größer zu gestalten oder auf die Darstellung einer bestimmten Fläche für einen Stellplatz zu verzichten, um den Stellplatz flexibler auf dem Grundstück anlegen zu können. Stellungnahme der Verwaltung Die Standorte der Stellplätze sind bewusst gewählt worden. Die Stellplätze werden zum einen an den bestehenden Zufahrten zur Garage ausgewiesen, um keinen Flickenteppich an versiegelten Flächen im siedlungsprägenden Vorgarten entstehen zu lassen und zum anderen wurden die Stellplätze im notwendigen Abstand zu den zum Erhalt festgesetzten Bäumen ausgewiesen, um diese zu schützen. Beschlussvorschlag Der Anregung, die Stellplätze etwas größer zu gestalten oder alternativ auf eine festgelegte Fläche für einen Stellplatz zu verzichten, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.5). Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 5 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße 6. Die BImA regt an, im rückwärtigen bzw. südlichen Bereich neben Dacheinschnitten auch Dachgauben zuzulassen. Stellungnahme der Verwaltung Das Dachgesc hoss der Gebäude mit einer Dachneigung von 38° bietet bereits für ein Bestandsgebäude ausreichend Platz, um das Dac hgeschoss als Aufenthaltsraum zu nutzen. Aus diesem Grund ist eine Dachgaube nicht notwendig und eine Störung der prägenden Dachlandschaft kann vermieden werden. Für eine Erhöhung der Raumqualität werden sinnvollerweise nur Dacheinschnitte zugelassen. Beschlussvorschlag Der Anregung, Dachgauben ebenfalls rückwärtig bzw. südlich zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.6). 7. Die BImA regt an, in den gekennzeichneten Vorgartenbereichen Einfriedungen mit Zäunen, Hecken oder Grünpflanzen mit geringer Höhe und auch Beete oder sonstige Pflanzflächen als Vorgartengestaltungen zuzulassen. Stellungnahme der Verwaltung Die freien Vorgartenbereiche prägen den Gartenstadtcharakter der Siedlung entscheidend mit, dessen Erhalt Kernziel des Bebauungspl ans ist. Die Vorgartenbereiche sind als Grünfläche zu erhalten, auf der jedoch ohne weiteres Beete oder sonstige Pflanzflächen als Vorgartengestaltung zugelassen sind. Beschlussvorschlag Der Anregung, Einfriedungen im Vorgartenbereich zuzulassen, wird ni cht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.7). Beete und sonstige Pflanzflächen sind im Vorgartenbereich bereits zulässig. Ein Beschluss hierzu erübrigt sich. 8. Seitens des Eigentümers eines westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks wird angeregt, dass Nebenanlagen nur mit einem Mindestabstand von 3,0 m zur westlichen Nachbargrenze zulässig sein sollen und die Zulässigkeit von Tier - und Kleintierhaltung ausgeschlossen oder mit Angabe der Tiergattungen konkret be zeichnet bzw. eingeschränkt wird. Dieselben Anregungen werden von einem anderen Bürger mit gleichem Wortlaut ebenfalls vorgetragen. Stellungnahme der Verwaltung Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass Nebenanlagen insgesamt max. 24 m² groß und max. 2,50 m hoch sein dürfen, sodass für den Nachbarn keine zu stark beeinträchtigenden Nebenanlagen an der Nachbar grenze entstehen werden. D ie Zulassung von Kleintieren wird u. a. gemäß § 15 BauNVO bewertet, nachdem Anlagen unzulässig sind, von denen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebiets unzumutbar sind. Unter Berücksichtigung des § 15 BauNV O kann davon ausgegangen werden, dass in diesem Wohngebiet ohne gewerbliche Nutzung keine unzumutbare Belästigung durch Tier - und Kleintierhaltung zulässig ist bzw. zugelassen wird. Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 3 von 5 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße Beschlussvorschlag Der Anregung, einen westlichen Mindestgrenzabstand von 3,0 m von Nebenanlagen und den Ausschluss von Tier- und Kleintierhaltung oder die konkrete Angabe der zulässigen Tiergattungen festzusetzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.8). 9. Von denselben Eingebern wird festgestellt, dass – entgegen dem Wortlaut des Beschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplans – die Art der baulichen Nutzung im Planentwurf nicht festgesetzt ist. Deshalb wird angeregt, die textliche Festsetzung Nr. 1.1 zur Art der baulichen Nutzung zu ergänzen und umfassend zu definier en oder das Plangebiet als Reines Wohngebiet (WR) auszuweisen oder den Aufstellungsbeschluss zu überprüfen und ggf. zu ändern. Stellungnahme der Verwaltung Die Feststellung der Eingeber ist zutreffend: In dem vom Rat der Stadt Münster am 07.11.2012 gefassten Beschluss zur Aufstellung der Bebauungspläne für die ehemaligen Wohnstandorte der britischen Streitkräfte heißt es: „Für die folgenden Bereiche sind gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungspläne zur Festset zung von Art und Maß der baulichen Nutz ung, der überbaubaren Grundstücksflächen und der Verkehrsflächen aufzustellen: […]“ (siehe hierzu Vorlage Nr. V/0737/2012) In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 551 wird jedoch dargelegt, warum in diesem Fall auf eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung verzichtet wird: „Da sich im Plangebiet selbst und angrenzend Wohnbebauung befindet, wird auf die Festlegung von Baugebietstypen auf Basis des § 1 (3) BauNVO verzichtet. Es besteht kein Regelungsbedarf im Bebauungsplan. Die verbleibende Regelung nach § 34 BauGB wird vor dem Hintergrund der Planungsziele als ausreichend erachtet; gebietsuntypische Nutzungen sind dadurch ausgeschlossen. Was sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kann der Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über §§ 30 (3) und § 34 (1) i. V. m. (2) BauGB Anwendung findet.“ (siehe hierzu Anlage 2 zu dieser Vorlage, 7.2.1 Art der baulichen Nutzung) Die von den Eingebern angesprochene textliche Festsetzung Nr. 1.1 mit der Überschrift „Art der baulichen Nutzung“ regelt in Wirklichkeit lediglich die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten pro Hauseinheit nach § 9 (1) 6 BauGB. Sie ist keine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung nach § 9 (1) 1 BauGB . Die Überschrift ist fehlerhaft und muss korrigiert werden. Eine von den Eingebern angeregte Änderung des Aufstellungsbeschlusses ist nicht notwendig. Es ist durchaus zulässig und üblich, dass der Aufstellungsbeschluss zu einem Bebauungsplan zunächst weiter gefasst wird und konkretere Aussagen über die Inhalte des künftigen Plans (hier: begründeter Verzicht auf die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung) erst zu einem späteren Zeitpunkt (hier: Offenlegung) getroffen werden. E in förmlicher Aufstellungsbeschluss ist nach der einschlägigen Rechtsprechung für ei ne wirksame Planaufstellung grundsätzlich nicht einmal erforderlich. Die von den Eingebern befürchtete Anfechtbarkeit des Bebauungsplans ist also nicht gegeben. Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 4 von 5 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße Beschlussvorschlag Die Überschrift der textlichen Festsetzung 1.1 „Art der baulichen Nutzung“ wird korrigiert in „Zahl der Wohneinheiten“ (Beschlussvorschlag 1.1.4). Der Anregung, für das Plangebiet die Art der baulichen Nutzung als „ Reines Wohngebiet (WR)“ auszuweisen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.9). Der Anregung, den Aufstellung sbeschluss zu ändern, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.10). 10. Seitens eines privaten (Neu- ) Eigentümers im Plangebiet wird angeregt, die Baugrenzen für Anbauten in dem Maß überscheiten zu dürfen, in dem für das Bestandsgebäude durch eine Wärmedämmung die Baugrenze überschritten werden kann, um einen Versatz in der Außenwand und im Dach zwischen gedämmten Altbau und dem neuen Anbau zu vermeiden. Stellungnahme der Verwaltung Ein profilgleicher Anbau ist gem äß § 23 Abs. 3 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO), der besagt, dass ein Überschreiten im geringfügigen Maße zugelassen werden kann, bereits gewährleistet und wird in diesem Plangebiet auch Anwendung finden. Beschlussvorschlag Ein profilgleicher Anbau ist bereits möglich. Ein Beschluss hierzu erübrigt sich. Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 5 von 5
V-0502-2014-Anlage-4-Planverkleinerung
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57,65 57,77 57,94 58,07 57,94 57,87 II SD II SD II SD II SD II SD II SD II SD II SD II SD II SD II SD II SD II SD II SD II SD II SD II SD II SD E o E o I PD I PD I PD I PD I PD TH= 63,2m ü.NHN TH= 65,1m ü.NHN FHmax. 69,5m ü.NHN FHmax. 68,9m ü.NHN TH= 64,5m ü.NHN FHmax. 69,0m ü.NHN TH= 64,5m ü.NHN FHmax. 68,9m ü.NHN TH= 64,4m ü.NHN FHmax. 68,9m ü.NHN TH= 64,5m ü.NHN FHmax. 69,0m ü.NHN TH= 64,5m ü.NHN FHmax. 69,0m ü.NHN TH= 64,4m ü.NHN FHmax. 68,9m ü.NHN TH= 64,5m ü.NHN FHmax. 68,9m ü.NHN TH= 64,6m ü.NHN FHmax. 69,0m ü.NHN TH= 64,5m ü.NHN FHmax. 69,0m ü.NHN TH= 64,5m ü.NHN FHmax. 69,0m ü.NHN TH= 64,5m ü.NHN FHmax. 69,0m ü.NHN TH= 64,5m ü.NHN FHmax. 69,0m ü.NHN TH= 64,5m ü.NHN TH= 65,1m ü.NHN FHmax. 69,5m ü.NHN TH= 63,2m ü.NHN TH= 65,0m ü.NHN FHmax. 69,3m ü.NHN TH= 63,0m ü.NHN TH= 65,1m ü.NHN FHmax. 69,4m ü.NHN TH= 63,0m ü.NHN TH= 64,9m ü.NHN FHmax. 69,2m ü.NHN TH= 63,0m ü.NHN N St Ga Ga St Ga St Ga St Ga Ga St Ga Ga Ga St Ga Ga Ga St Ga St Ga St Ga St Ga St Ga St Ga N N N N N N N N N N N N N N N N N St St St St St St 2 24 I 245 I 240 2 5 II 230 II 18 3 Flur 12 252 251 I 49 II 51 41 43 II 247 35 I 244 29 II I 241 23 I II 17 I 238 II 235 II 11 I 232 13 II I 7 7a 205 I 80 I 22 12 186 Vivaldistraße II 48 79 W eg II 41 II 47 250 45 I 248 249 37 I 243 31 II 25 II 242 328 W eg I64 217 329 62 II Rum phorstweg 88 60 II 63 II 61 87 58 II 59 II 85 86 56 II 101 II 57 19 237 236 81 231 54 II 457 103 II 55 83 82 Rum phorstweg 108 53 II II 52 51 II 109 II 50 II 49 114 47 II 469 115 I25 II 27a 27 139 58 113 138 II 65 65a II 330 I 91 II 92 94 299 I -I 96 98 95 III 99 100 97 II I 84 II I82 104 105 106 78 I I76 110 III 111 I I 113 112 II 468 II 28 II 30 II 66 116 29 I 96 99 127 5059 94 298 II 92 II 90 86 80 II 74 72 70 68 67 63 Im Hagenfeld II 65 II Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0502/2014 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für ST ADT M TÜNS ER Bebauungsplan Nr. 551: Rumphorstweg / Vivaldistraße - unmaßstäbliche Planverkleinerung -
V-0502-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0502/2014 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 551: Rumphorstweg / Vivaldistraße (Änderungen und Ergänzungen im Text hervorgehoben) 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Art der baulichen Nutzung Zahl der Wohneinheiten Im gesamten Planbereich sind pro Hauseinheit (Einzelhaus) maximal zwei Wohneinheiten zulässig (§ 9 (1) 6 BauGB). 1.2 Maß der baulichen Nutzung Als maximal zulässige Grundfläche wird die auf der Planzeichnung jeweils zeichnerisch festgesetzte überbaubare Grundstück sfläche festgesetzt (§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m § 16 (3) 1 BauNVO). 1.3 Geschossigkeit, Überbaubare Grundstücksfläche 1.3.1 Ausnahmsweise ist innerhalb der überbaubaren Fläche ein ein- oder zweigeschossiger Anbau an der von der Straße abgewandten rückwärtigen Gebäudeseite oder an der südlichen Gebäudeseite zulässig (§ 16 (6) BauNVO i. V. m. den textlichen Festsetzungen 1.3.2; 1.4.3 und 2.2.3). Beispiel: 1.3.2 Ausnahmsweise kann für die Errichtung eines eingeschossigen Anbaus an einem vor A ufstellung dieses Bebauungsplans fertig gestellten Gebäude (= Bestandsgebäude, s iehe auch Zeichenerklärung : Bestandsangaben) die von der Straße abgewandte rückwärtige Baugrenze oder die südliche Baugrenze überschritten werden, wenn • eine Baugrenzüberschreitung von nicht mehr als 2 m besteht und • eine Breite von bis zu maximal 50 % der dazugehörigen Gebäudeseite des Bestandsgebäudes eingehalten wird und • der Anbau mindestens 0,5 m von der Gebäudeecke zurückspringt (§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 23 (3) BauNVO) Beispiel: Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 5 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße 1.4 Höhe baulicher Anlagen 1.4.1 Die festgesetzten Höhen für die Hauptbaukörper sind in Meter über Normalhöhennull (NHN) zu messen. Die Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenwand und der Oberf läche der Dachhaut (§ 18 (1) BauNVO). 1.4.2 Die Höhe eines zweigeschossigen Anbaus darf die festgesetzte Traufhöhe des Hauptbaukörpers nicht überschreiten. Bei einem eingeschossigen Anbau darf die Höhe maximal die Oberkante Fertigfußboden Obergeschoss des Hauptbaukörpers erreichen (§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 16 (2) 4 BauNVO). 1.4.3 Als untergeordnete Gebäudeteile, die die festgesetzten Höhen geringfügig überschreiten dürfen, sind nur Antennen und Schornsteine zugelassen (§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 16 (6) BauNVO). 1.4.4 Brüstungen und Umwehrungen von Dachterrassen dürfen die festgesetzte Höhe Oberkante Fertigfußboden Obergeschoss von eingeschossigen Anbauten überschreiten (§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. Festsetzung 2.2.4). 1.5 Nebenanlagen, ruhender Verkehr 1.5.1 Stellplätze (St) und Garagen (Ga) sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. § 12 (6) BauNVO). Auf den Flächen für Stellplätze (St) sind überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen nicht zulässig . Auf den Flächen für Garagen (Ga) sind offene, ebenerdige Stellplätze und überdachte Stellplätze (Carports) nicht zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. § 12 (6) BauNVO). 1.5.2 Die traufseitige Wandhöhe der Garagen wird auf 2,50 m festgesetzt. Die Wandhöhe wird definier t als das senkrecht an der Außenwand gemessene Maß zwischen dem vorhandenen Geländeniveau und dem Schnittpunkt Oberfläche Dachhaut-Außenwand (§ 9 (1) 1 BauGB). 1.5.3 Offene, ebenerdige Stellplätze (St) dürfen nur mit wasserdurchlässigen Materialien (z. B. Porenpflaster, offenfugige Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o. ä.) angelegt werden (§ 9 (1) 20 BauGB). 1.5.4 Die Anlage von Tiefgaragen ist nur innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig. Ausnahmsweise können die Baugrenzen für eine Tiefgar age überschritten werden, wenn diese, einschließlich der Zu- und Abfahrten, 20 % der jeweiligen Grundstücksfläche nicht überschreitet. Es ist ein Abstand von mindestens 0,5 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten und die Tiefgarage hat sich unterhalb des bes tehenden Geländeniveaus zu befinden. Das Tiefgaragendach, soweit es nicht durch notwendige Zuwegungen und Terrassen überdeckt wird, ist einzugrünen (§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. Festsetzung 1.7). 1.5.5 Nebenanlagen gem äß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen z ulässig. Die Grundfläche der Nebenanlagen – ausgenommen Zuwegungen, Einfriedungen, Sichtschutzanlagen, Terrassen – darf max imal 24,0 m² pro Grundstück, die Höhe max imal 2,50 m betragen (§ 9 (1) 4 i. V. m. § 9 (3) BauGB und § 16 (2) 4 BauNVO). Anlagen für Abfallbehälter sind von diesen Festsetzungen ausgenommen. Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 5 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße 1.6 Begrünung Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden (§ 9 (1) 25 b BauGB). Ausfälle sind durch Neuanpflanzung en mit heimischen standortgerechten Laubbäumen (z. B. Eiche, Hainbuche, Linde, Ahorn) mit einem Mindeststammumfang von 14 cm zu ersetzen. 1.7 Abgrabungen und Aufschüttungen Bei Errichtung und Änderung baulicher Anlagen darf der bestehende Geländeverlauf auf dem Grundstück nicht verändert werden. Abgrabungen und Aufschüttungen sind nicht zulässig (§ 9 (1) 17 BauGB). 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2.1 Einfriedungen 2.1.1 Im gesamten Plangebiet sind Gründstücksei nfriedungen im zeichnerisch gekennzeichneten Vorgartenbereich nicht zulässig. Im übrigen Bereich sind Ei nfriedungen in Form einer Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen bis maximal 2,0 m Höhe zulässig. Solche Hecken können ausnahmsweise auch mit blickdurchlässigen Einfriedungen in gleicher Höhe kombiniert werden. Ausnahmsweise ist zwischen einer Garage, die nicht mit dem Hauptbaukörper verbunden ist, und Hauptbaukörper als Einfriedung ein Holzzaun oder eine Mauer mit einer max imalen Höhe von 2 m zulässig. Die Einfriedung muss im jeweiligen Anschluss an die vorderste Baugrenze des Hauptbaukörpers und in dem für das Plangebiet vorgegebenen Farbrahmen (s iehe dafür textliche Festsetzung 2.3) errichtet werden. 2.2 Dächer 2.2.1 Dachaufbauten und Zwerchgiebel sind unzulässig. 2.2.2 Dacheinschnitte sind ausnahmsweise bei traufständigen Gebäuden auf der von der Straße abgewandten rückwärtigen Dachseite und bei giebel ständigen Gebäuden auf der südlichen Seite des Dachs zulässig, Es ist ein Abstand von mindestens 1,0 m zu m Traufpunkt (Schnittpunkt zw ischen der senkrechten Außenfläche und der Dachhaut) und mindestens 1,50 m zu m Giebel einzuhalten und es darf insgesamt die Hälfte der Gebäudebreite nicht überschritten werd en. Zum Hauptfirst ist mindestens ein Abstand von 1 ,0 m einzuhalten. 2.2.3 Die zulässige Dachneigung des Satteldachs der zweigeschossigen Hauptbaukörper beträgt 35°±3°. Bei Anbauten ist als Dachform ausschließlich das Flachdach erlaubt. In den im direkten Anschluss an das Hauptgebäude ausgewiesenen Garagenflächen ist als Dachform für Garagen nur Satteldach mit einer Dachneigung von 35°±3° und mit der für das Hauptgebäude vorgegeben Firstrichtung zulässig. In den von dem Hauptgebäude abgesetzten freiliegenden Garagenflächen ist als Dachfor m für Garagen nur Satteldach mit einer Dachneigung von 35°±3° und eine gegenüber dem Hauptgebäude um 90° gedrehte Firstrichtung zulässig. Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 5 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße Für den zur öffentlichen Verkehrsfläche ausgerichteten eingeschossigen Vorbau ist ausschließlich das Pultdach mit einer Dachneigung von 35°±3° zulässig. Das Pultdach ist in der Weise zu errichten, dass die zur Straße geneigte Satteldachfläche nahtlos weitergeführt wird. Beispiel: 2.2.4 Dachterrassen sind nur auf eingeschossigen Anbauten, der en Höhe die Oberkante Fer tigfußboden Obergeschoss nicht überschreitet , zulässig. Auf zweigeschossigen Anbauten sind Dachterrassen ausgeschlossen. Brüstungen und Umwehrungen sind bis zu einer Höhe von maximal 1,10 m zulässig. Brüstungen und Umwehrungen sind in blickdichter Ausführung unzulässig. Eine Überdachung der Dachterrasse ist nicht zugelassen. 2.2.5 Die Dachflächen der Hauptbaukörper und der Garagen sind mit Beton- oder Tondachziegeln in der Farbe Anthrazit einzudecken. Nach den RAL CLASSIC Farben ist folgender Farbrahmen festg elegt: RAL Nr. 7009, 7010, 7011, 7012, 7015, 7016, 7021. 2.2.6 Die Eindeckung der Dächer mit glänzenden Materialien ist unzulässig. 2.2.7 Dachbegrünungen und die Anbringung von Solar - und Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen sind zugelassen. 2.3 Fassaden Innerhalb des Plangebiets ist als Fassadenmaterial der zweigeschossigen Hauptbaukörper, der Anbauten und der Garagen nur weißer Putz zulässig. Nach der Über sichtskarte RAL CLASSIC Farben ist folgender Farbrahmen festgelegt: RAL Nr. 1013, 9001, 9003, 9010, 9016. Glänzende M aterialien sind ausgeschlossen. 2.4 Anlagen für Abfallbehälter Anlagen für Abfallbehälter gem äß § 14 BauNVO innerhalb des Vorgartenbereichs sind in der Weise mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen, dass sie von der Straße aus nicht einsehbar sind. 2.5 Vorgarten Der zeichnerisch festgesetzte Vorgartenbereich ist mit Ausnahme von Zufahrten, Zuwegungen und Stellplätzen als Grünfläche zu erhalten bzw. anzulegen. Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 5 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße 3 Hinweise 3.1 Energetische Sanierung von Gebäuden Bei der energetischen Sanierung der Gebäude können die festgesetzten Höhenmaße und die überbaubaren Flächen überschritten werden ( § 248 BauGB und § 6 Abs. 14 BauO NRW). Die Baumaßnahme muss der Verbesserung des Wärmeschutzes dienen. Die Aufbaustärke des Putzes an der Fassade bzw. die Anhebung der Dachhaut dürfen nicht mehr als 0,25 m betragen. Für diese Maßnahmen muss zur Prüfung und Vereinbarkeit mit den örtlichen Bauvorschriften (textl. Festsetzungen gem. § 86 BauO NRW) ein Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde gestellt werden. 3.2 Denkmalschutz Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der nat ürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL- Archäologie für Westf alen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten. 3.3 Einsichtsnahme in Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen- Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.4 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 3.5 Altlasten Für den Planbereich sind keine Altlast -/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehör de oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren. 3.6 Baugrund Eingriffe in den Baugrund bzw. Untergrund der Gebäude und deren Umfeld sollten fachgutachterlich begleitet werden. 3.7 Bautätigkeiten im Bestand Vor Beginn lastverändernder B autätigkeiten (betrifft auch nicht tragende Bauteile) an den Gebäuden ist eine fachgutachterliche Begleitung zu empfehlen (Bodenuntersuchungen / statische Untersuchungen). Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 5
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (16)
- Vivaldistraße 3
- Telemannstraße
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- Arnheimweg
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- Köhlweg
- Gluckweg
- Wiegandweg
- Volbachweg
- An den Speichern 7
- Ostpreußenstraße
- Albersloher Weg 33
- Von-Hünefeld-Weg
- Hoher Heckenweg
- Schlesienstraße
- Im Hagenfeld
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Details
- Aktenzeichen
- V/0502/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 23.07.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37