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V/0357/2024

Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH: Novellierung der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat

Vorlagen 24.05.2024

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Beschlussvorlage

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Anlage A

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Anlage1 GESCHÄFTSORDNUNG - GO AR - 2024-05-24

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Beschlussvorlage

2171 Zeichen

V/0357/2024 
V/0357/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH: Novellierung der Geschäftsordnung für 
den Aufsichtsrat 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   18.06.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   19.06.2024 Hauptausschuss Vorberatung 
   19.06.2024 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Messe und Congress Cent-
rum Halle Münsterland GmbH wird ermächtigt, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf der Neufassung der Geschäftsordnung für den Aufsichts-
rat der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH wird beschlossen.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die Änderungen der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bei der Messe und Congress Centrum 
Halle Münsterland GmbH haben keine Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Münster.  
 
 
 
 
 
Begründung: 
Die Stadt Münster ist mit 92,09% der Anteile unmittelbare Gesellschafterin der Messe und Congress 
Centrum Halle Münsterland GmbH.  Gemäß §  8 Abs.  8 des Gesellschaftsvertrages wird die Ge-
schäftsordnung für den Aufsichtsrat durch Gesellschafterbeschluss bestimmt. 
 
Aufgrund der Novellierung des Gesellschaftsvertrags der Messe und Congress Centrum Halle Müns-
terland GmbH (Beschlussvorlage V/0015/2023) ist die Ge schäftsordnung für den Aufsichtsrat 
(GO AR) gemäß Anlage 1 anzupassen. In diesem Zuge wurden weitere redaktionelle Anpassungen 
Amt für Finanzen und 
Beteiligungen 
 
06.06.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Schlüter 
Telefon: 492-2008 
SchlueterT@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0357/2024 
vorgenommen und einige spezifische Aspekte wie zum Beispiel Wertgrenzen neu geregelt. Einzelhei-
ten sind aus der als Anlage 1 beigefügten novellierten Fassung ersichtlich. 
 
Der Aufsichtsrat der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH wird am 14.06.2024 
über den Entwurf beraten. Über das Ergebnis wird mündlich berichtet. 
 
 
 
i.V 
 
gez. 
Christine Zeller 
Stadtkämmerin 
 
 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1: Geschäftsordnung - GO AR -2024-05-24

Anlage A

969 Zeichen

Anlage A zur V/0357/2024 
Kurzüberblick 
 
Die Stadt Münster ist mit 92,09% der Anteile unmittelbare Gesellschafterin der Messe und Con-
gress Centrum Halle Münsterland GmbH. Gemäß § 8 Abs. 8 des aktuellen Gesellschaftsvertra-
ges der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH wird die Geschäftsordnung für 
den Aufsichtsrat durch Gesellschafterbeschluss bestimmt. 
 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
Ermächtigung der Vertretung der Stadt Münster zur Beschlussfassung in der Gesellschafterver-
sammlung. 
 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. 1501 Anteile an Unternehmen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
k.A.

Anlage1 GESCHÄFTSORDNUNG - GO AR - 2024-05-24

17700 Zeichen

1 
GESCHÄFTSORDNUNG 
des Aufsichtsrates der 
Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH 
Die Gesellschafterversammlung  hat durch Beschluss vom 01.07.2024 nachstehende 
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat gemäß § 8.8 des Gesellschaftsvertrages beschlossen:  
 
§ 1 
Organisation und rechtliche Stellung 
1. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates bestimmt sich nach § 7 des Gesell -
schaftsvertrages. 
 
2. Der Aufsichtsrat hat die Aufgaben, die ihm durch Gesetz, den Gesellschaftsvertrag und diese 
Geschäftsordnung übertragen werden. Er hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben 
vertrauensvoll mit den übrigen Organen der Gesellschaft zum Wohle der Gesellschaft 
zusammenzuarbeiten. Seine Mitglieder haben untereinander die gleichen Rechte und 
Pflichten, soweit der Gesellschaftsvertrag oder diese Geschäftsordnung nichts anderes 
regelt. 
 
3. Die Wahl eines Mitglied es für den Vorsitz und zwei er Mitglieder für die Stellvertretung  
gemäß § 7.3 des Gesellschaftsvertrages erfolgt unter Leitung des ältesten Mitgliedes  
(Lebensjahre) des  Aufsichtsrates. Die Wahlen erfolgen jeweils für die Dauer der 
Zugehörigkeit der Gewählten zum Aufsichtsrat. Die erste und die zweite Stellvertretung des 
vorsitzenden Mitgliedes haben, soweit diese Geschäftsordnung nicht aus drücklich etwas 
anderes regelt, die Rechte und Pflichten des vorsitzenden Aufsichtsrat smitgliedes, wenn 
dieses verhindert ist.  
 
4. Scheidet das vorsitzende oder ein stellvertretendes Mitglied  aus dem Aufsichtsrat aus, so 
hat der Aufsichtsrat bei der nächstfolgenden Aufsichtsratssitzung  eine Neuwahl 
vorzunehmen.  
 
5. Erklärungen des Aufsichtsrates gibt das  vorsitzende Mitglied ab und  führt den 
Schriftwechsel in Angelegenheiten des Aufsichtsrates unter der Bezeichnung “Aufsichtsrat 
Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH“. Im Verhinderungsfall gilt gleiches 
für die Stellvertretungen.

2 
§ 2 
Aufgaben, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates 
1. Der Aufsichtsrat übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, des Ge-
sellschaftsvertrages sowie der Beteiligungsgrundsätze und Rahmenrichtlinien für Beteili -
gungen der Stadt Münster – Public Corporate Governance Kodex in der jeweiligen gültigen 
Fassung – und dieser Geschäftsordnung aus. Der Aufsichtsrat hat bei der Erfüllung seiner 
Obliegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes 
anzuwenden. 
 
2. Der Aufsichtsrat  fördert die Belange der Gesellschaft  und überwacht, dass die 
Geschäftsführung in ihrer Tätigkeit , insbesondere die Beachtung  der Gesetze, des 
Gesellschaftsvertrages, der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und die Beschlüsse 
der Gesellschaftsorgane einhält.  
 
3. Der Aufsichtsrat berät die Anstellungsbedingungen der Geschäftsführung. Er ist bei 
Abschluss, Aufhebung, Änderung oder Kündigung des Anstellungsvertrages zu befragen (§ 
9.5 des Gesellschaftsvertrages).  
 
4. Der Aufsichtsrat soll eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zur Beschlussfassung 
durch die Gesellschafterversammlung vorberaten (§ 6.5, 9.4 des Gesellschaftsvertrages). 
 
5. Der Aufsichtsrat ber ät nach Möglichkeit  die Angelegenheiten der Beschlussfassung der 
Gesellschafterversammlung vor (§ 9.4 des Gesellschaftsvertrages). 
 
6. Der Aufsichtsrat soll nach Möglichkeit den Wirtschaftsplan einschließlich der fünfjährigen 
Finanzplanung, die Feststellung des Jahresabschlusses mit dem Lagebericht und  den 
Bericht des Abschlussprüfers vorberaten. Er berichtet den Gesellschafter innen ü ber das 
Ergebnis seiner Prüfung  und berät den jeweiligen Beschluss vor  (§ 10.5.2 des 
Gesellschaftsvertrages).  
 
7. Der Aufsichtsrat hat über Vergaben für Maßnahmen zu beraten, zu deren Beauftragung die 
Gesellschaft aufgrund von Vereinbarungen mit der Stadt Münster berechtigt und 
verpflichtet ist. Diese werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben und dem Aufsichtsrat 
zur Entscheidung vorgelegt.  Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat zur Vorbereitung 
der Entscheidung darzulegen, ob und in welchem Umfang die Maßnahme in dem mit der 
Stadt Münster abgestimmten Investitionsplan enthalten ist bzw. inwiefern das der 
Gesellschaft zur Verfügung stehende Budget durch die Entscheidung beeinflusst wird. 
 
8. Die Rechte und die Aufgaben des Aufsichtsrates ergeben sich im Übrigen aus dem in §  8 
und 9 des Gesellschaftsvertrages festgelegten Aufgabenkatalog.

3 
9. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Aufsichtsrates nach § 9 des Gesellschaftsvertrages wird 
Folgendes bestimmt: 
Die Grenze  
(a) nach § 9.2.3 des Gesellschaftsvertrages betreffend Durchführung größerer Umbauten 
aus dem Budget der Gesellschaft wird mit 350.000 € netto je Maßnahme beziffert.  
(b) nach § 9.2.4 des Gesellschaftsvertrages betreffend den Abschluss von 
Dauerschuldverhältnissen wird mit 100.000 € netto je Abschluss (z.  B. Pacht, Miet - 
und Leasingverträge) beziffert. Hiervon ausgenommen sind Rechtsgeschäfte im 
Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten des M esse und 
Congress Centrums  Halle Münsterland sowie Abschlüsse von Rahmen - und 
Pachtverträgen mit Lieferanten/Dienstleistern , z. B. in den Bereichen Catering, 
Reinigung oder technischer Natur.    
(c) nach § 9.2.5 des Gesellschaftsvertrages für die Aufnahme von Darlehen etc. wird mit 
100.000 € netto je Aufnahme beziffert. 
(d) nach § 9.2.7 des Gesellschaftsvertrages für unentgeltlichen Zuwendungen, 
beispielsweise Präsente  oder Spenden, wird mit 1.000,00 € netto je Zuwendung  
festgelegt. 
§ 3 
Aufgaben, Rechte und Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder 
1. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig. Die Höhe einer etwaigen 
Entschädigung oder eines Sitzungsgeldes legt der Aufsichtsrat auf Basis eines Vorschlages 
der Geschäftsführung fest.  
 
2. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates ist berechtigt, in Prüfungsberichte und Berichte der Ge -
schäftsführung an den Aufsichtsrat Einsicht zu nehmen. Die Prüfungsbe richte sind jedem 
Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies be schlossen hat, den Mitgliedern 
eines Ausschusses zu übermitteln. 
 
3. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben das Interesse der Gesellschaft zu verfolgen und die 
vom Rat der Stadt Münster en tsandten Aufsichtsratsmitglieder sind an die Beschlüsse des 
Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Jedes Mitglied hat in seiner Aufsichtsratstätigkeit 
unabhängig von eigenen Interessen zu entscheiden. Alle Mitglieder des Aufsichtsrates 
dürfen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die der Gesellschaft 
zustehen, für sich oder Dritte nutzen.  
 
4. Interessenkonflikte sind unverzüglich offen zu legen (§ 7.5 des Gesellschaftsvertrages). 
Entsteht für ein Aufsichtsratsmitglied durch ein anderes Mandat die Möglichkeit von Inte -
ressenkonflikten, insbesondere solche, die auf Grund einer Beratung oder Organfunktion 
bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäfts partnern der Gesellschaft

4 
entstehen, so hat das Aufsichtsratsmitglied das vorsitzende Mitglied unverzüglich 
schriftlich und umfassend zu informieren.  
Im Jahresabschluss ist zu vermerken, welche Aufsichtsratsmitglieder bei anderen 
Gesellschaften ein entsprechendes Mandat haben.  
 
5. Bestehen wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person 
eines Mitglied es des Aufsichtsrat es, so muss das betroffene Mitglied des Auf sichtsrates 
sein Mandat niederlegen.  
 
6. Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zur 
Gesellschaft oder zu einer Körperschaft stehen, an der die Gesellschaft unmittelbar oder 
mittelbar beteiligt ist. Auch sollen sie nicht dem Leitungs - oder Geschäftsführungsorgan 
einer Körperschaft oder einer Einrichtung angehören, die im unmittelbaren Wettbewerb mit 
der Gesellschaft oder ihren Einrichtungen steht. 
 
7. Geschäfte zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Aufsichtsrat es sowie ihnen 
nahestehenden Personen oder ihnen persönlich nahestehenden Unternehmungen bedürfen 
der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. An Mitglieder des Aufsichtsrat es dürfen 
keine Kredite vergeben werden. Dienstleistungs - und Werkverträge eines 
Aufsichtsratsmitgliedes mit der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen 
bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates.  
 
8. Mitglieder des Aufsichtsrat es dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Zuwendungen 
oder sonstige Vorteile weder für sich noch für Dritte annehmen, soweit dadurch die 
Interessen der Gesellschaft oder ihrer Geschäftspartner beeinträchtigt werden können.  
 
9. Aufsichtsratsmitglieder haben nach ihrem Ausscheiden in ihrem Besitz befindliche 
Unterlagen und sonstige Gegenstände aus der Zeit ihrer Amtsführung unverzüglich und 
vollständig an die Geschäftsführung herauszugeben. Elektronische Dokumente sind 
unverzüglich und vollständig zu löschen.  
 
10. Aufsichtsratsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des 
daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. 
§ 4 
Verschwiegenheitspflicht 
Die Mitglieder des Aufsichtsrates und ihre Stellvertretungen haben – auch nach dem Ausscheiden 
aus dem Amt – über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, die ihrem Wesen nach 
vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind,  namentlich über Betriebs- und 
Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, 
Stillschweigen zu bewahren , soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine Meldung oder

5 
Offenlegung erlauben . Dies gilt insbesondere für vertrauliche Berichte und vertrauliche 
Beratungen. Die Aufsichtsratsmitglieder und die Stellvertretungen haben sich an die gesetzlichen 
Vorgaben zu halten. Für die Mitglieder, die von der Stadt Münster in den Aufsichtsrat entsandt sind, 
gilt zusätzlich § 7.5 des Gesellschaftsvertrages. 
§ 5 
Sitzungen 
1. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hält der Aufsic htsrat regelmäßig Sitzungen ab. Der 
Aufsichtsrat sollte einmal im Kalendervierteljahr einberufen werden.  
 
2. Der Aufsichtsrat muss ferner einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel seiner 
Mitglieder oder die Geschäftsführung es unter Angabe des Zwecks und der Gründe 
beantragen (§ 8.1 des Gesellschaftsvertrages). 
 
3. Die Einberufung des Aufsichtsrates erfolgt in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung 
mit einer Frist von zwei Wochen vor der Sitzung durch das Mitglied des Aufsichtsrates das 
den Vorsitz innehat,  im Verhinderungsfall durch das Mitglied, das die 1. Stellvertretung 
innehat. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Der Tag 
der Sitzung wird für die Berechnung der Frist nicht mitgezählt. In dringenden Fällen kann 
die Frist zur Einberufung abgekürzt werden und die Einberufung zudem mündlich, 
fernmündlich oder in Textform erfolgen.  
 
4. Zu Gegenständen der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß und fristgerecht 
angekündigt worden sind, kann ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn kein 
anwesendes Mitglied des Aufsichtsrates widerspricht. 
 
5. Die Sitzungen sollen grundsätzlich in Präsenz abgehalten werden. Abweichungen sind nach 
§ 8.2 des Gesellschaftsvertrages möglich. Die Vertraulichkeit der Kommunikation ist immer 
zu gewährleisten. 
 
6. Es bestehen folgende weitere Teilnahmeberechtigungen an den Sitzungen des 
Aufsichtsrates: 
 
a) Die Geschäftsführung nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, 
soweit nicht der Aufsichtsrat im Einzelfall beschließt, dass die Sitzung ganz oder teil -
weise ohne Teilnahme der Geschäftsführung abgehalten wird. 
b) Soweit der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin, der Kämmerer/die Kämmerin 
und der Liegenschaftsdezernent/die Liegenschaftsdezernentin der Stadt Münster 
sowie die Geschäftsführung der drei landwirtschaftlichen Züchterverbände, die 
Gesellschafter der GmbH sind, nicht dem Aufsichtsrat angehören, können die

6 
benannten Personen als Gäste an den Sitzungen des Aufsichtsrates  teilnehmen (§ 7.2 
des Gesellschaftsvertrages). 
c) Die Beteiligungsverwaltung der Stadt Münster kann beratend an den Sitzungen teil -
nehmen (§ 7.2 des Gesellschaftsvertrages).  
d) Der Abschlussprüfer der Gesellschaft hat an den Beratungen des Aufsichtsrates über 
dessen Bericht an die  Gesellschafter teilzunehmen  und wird hierfür von der 
Gesellschaft eingeladen.  
e) Auf Beschluss des Aufsichtsrates können weitere beratende nicht stimmberechtigte 
Personen oder Gäste hinzugeladen werden.   
 
7. Die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates regelt sich nach § 8.3 des Gesellschaftsvertrages. 
 
8. Ist der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig, so muss durch Einladung in Textform binnen zwei 
Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. In dieser Sitzung 
ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. 
In der Einladung zur  Sitzung ist darauf hinzuweisen.  Weitere Regelungen zur 
Beschlussfähigkeit bei Sitzungen ohne physische Präsenz ergeben  sich aus § 8.3 des 
Gesellschaftsvertrages.  
 
9. Der Vorsitz des Aufsichtsrates leitet die Sitzungen. Dieser bestellt den Schriftführer namens 
des Aufsichtsrates und entscheidet über die Hinzuziehung von Sach verständigen und 
Auskunftspersonen zur Beratung hinsichtlich einzelner Gegenstände der Tagesordnung. Der 
Vorsitz bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung behandelt 
werden, sowie das Verfahren und die Reihenfolge der Abstimmungen. 
 
10. Das Mitglied, das den Vorsitz innehat, hat zu Beginn jeder Sitzung festzustellen, 
 
a) ob der Aufsichtsrat ordnungsgemäß und fristgerecht einberufen wurde und 
b) ob der Aufsichtsrat beschlussfähig ist. 
 
11. Ist ein Aufsichtsratsmitglied an einer Sitzungsteilnahme verhindert, so kann an seiner 
Stelle ein e von der Entsendestelle benannte Stellvertretung (§ 7.1 des Gesell -
schaftsvertrages) an der Sitzung teilnehmen. Das verhinderte Aufsichtsratsmitglied ist ver-
pflichtet, der Geschäftsführung der Gesellschaft unverzüglich von der Verhinderung zu 
unterrichten, damit anschließend das stellvertretende Aufsichtsratsmitglied unverzüglich 
von der Verhinderung des Aufsichtsratsmitgliedes informiert wird und  die 
Sitzungsunterlagen zugestellt werden  können. Weiter ist das Mitglied, das den Vorsitz 
innehat, von der Geschäftsführung der Gesellschaft über die Verhinderung und die 
Teilnahme des stellvertretenden Aufsichtsratsmitgliedes an der Sitzung zu informieren.

7 
§ 6 
Beschlussfassung, Protokoll/Beschlussniederschrift 
1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. 
 
2. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht gesetzlich eine 
andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene 
Stimmen. Ergibt eine Abstimmung Stimmen gleichheit, entscheidet die Stimme des 
Mitgliedes, das den Vorsitz innehat. Entsprechend § 8.4 des Gesellschaftsvertrages können 
Beschlüsse auch im Umlaufverfahren durch Stimmabgabe in Textform erfolgen. Hier ist die 
Frist von zwei Wochen für die Stimmabgabe zu beachten. 
 
3. Aufsichtsratsmitglieder, die bei einem Beschlussgegenstand befangen sind, dürfen an der 
Beratung und Beschlussfassung über diesen Gegenstand nicht teilnehmen.  
 
4. Über jede Sitzung des Aufsichtsrates sowie über die Herbeiführung von schriftlichen 
Beschlüssen gemäß vorstehender Ziffer 2. ist ein Protokoll/eine Beschlussniederschrift zu 
erstellen. Aus dem Protokoll/der Beschlussniederschrift muss der Gegenstand der getroffe-
nen Beschlüsse, das Abstimmungsergebnis sowie im Falle einer Beschlussfassung außer -
halb von Sitzungen die Feststellung hervorgehen, dass sämtliche Aufsichtsratsmitglieder 
mit dem gewählten Beschlussverfahren einverstanden sind. Ferner sind Ort und Datum des 
Protokolls/der Beschlussniederschrift anzugeben. Das Protokoll/die Beschlussniederschrift 
ist von dem vorsitzenden  Mitglied und von dem Schriftführer zu unterzeich nen. Das 
Protokoll/die Beschlussniederschrift ist jedem Aufsichtsratsmitglied unverzüglich in 
Abschrift zu übersenden. Die Protokolle/Beschlussniederschriften sind fortlaufend in der 
Geschäftsstelle der Gesellschaft aufzubewahren. 
 
5. Das Protokoll/die Beschlussniederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Mitglied des Auf -
sichtsrates in der nächstfolgenden Sitzung dagegen Widerspruch erhebt. Wird Widerspruch 
erhoben und kann dieser durch das vorsitzende Mitglied nicht ausgeräumt werden, hat der 
Aufsichtsrat über die Genehmigung des Protokolls/der Beschlussniederschrift durch 
Beschluss zu entscheiden. 
§ 7 
Arbeitsgruppen 
1. Der Aufsichtsrat kann bei Bedarf Arbeitsgruppen  (AG) einberufen. Die Arbeitsgruppen 
werden aus Aufs ichtsratsmitgliedern gebildet. Diese Arbeitsgruppen sollen inklusive der 
Geschäftsführung fünf Personen nicht überschreiten. 
 
2. Arbeitsgruppen sollen immer vorbereitend tätig sein. Die Arbeitsgruppen sollen komplexe 
Fragestellungen für den Aufsichtsrat aufarbeiten und gegebenenfalls Beschlüsse vorbe -

8 
reiten. Hierfür können Experten beratend hinzugezogen werden. Die Arbeitsgruppen haben 
eine beratende Funktion für den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat ist an die Empfehlungen der 
Arbeitsgruppen nicht gebunden.  
 
3. Die Aufgabenstellung für die Arbeitsgruppe wird vom Aufsichtsrat beschlossen.  
§ 8 
Änderungen und Inkrafttreten 
1. Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung geändert 
werden. 
2.  Spätestens nach 3 Jahren ist die Geschäftsordnung zu überprüfen.  
3.  Die Geschäftsführung erhält eine Kopie dieser Geschäftsordnung zur Kenntnis.  
4.  Diese Geschäftsordnung tritt am 01.07.2024 in Kraft.  
 
 
Münster, den 01.07.2024

Beratungsverlauf (3)

18.06.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 6.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
19.06.2024 Hauptausschuss
TOP 11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
19.06.2024 Rat
TOP 20 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0357/2024
Typ
Vorlagen
Datum
24.05.2024
Erstellt
24.05.2024 11:46