V/0357/2024
Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH: Novellierung der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat
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Beschlussvorlage
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V/0357/2024 V/0357/2024 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH: Novellierung der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat Beratungsfolge 18.06.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 19.06.2024 Hauptausschuss Vorberatung 19.06.2024 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Messe und Congress Cent- rum Halle Münsterland GmbH wird ermächtigt, folgenden Beschluss zu fassen: Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf der Neufassung der Geschäftsordnung für den Aufsichts- rat der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Die Änderungen der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bei der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH haben keine Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Münster. Begründung: Die Stadt Münster ist mit 92,09% der Anteile unmittelbare Gesellschafterin der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH. Gemäß § 8 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages wird die Ge- schäftsordnung für den Aufsichtsrat durch Gesellschafterbeschluss bestimmt. Aufgrund der Novellierung des Gesellschaftsvertrags der Messe und Congress Centrum Halle Müns- terland GmbH (Beschlussvorlage V/0015/2023) ist die Ge schäftsordnung für den Aufsichtsrat (GO AR) gemäß Anlage 1 anzupassen. In diesem Zuge wurden weitere redaktionelle Anpassungen Amt für Finanzen und Beteiligungen 06.06.2024 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Schlüter Telefon: 492-2008 SchlueterT@stadt- muenster.de - 2 - V/0357/2024 vorgenommen und einige spezifische Aspekte wie zum Beispiel Wertgrenzen neu geregelt. Einzelhei- ten sind aus der als Anlage 1 beigefügten novellierten Fassung ersichtlich. Der Aufsichtsrat der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH wird am 14.06.2024 über den Entwurf beraten. Über das Ergebnis wird mündlich berichtet. i.V gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen: Anlage A Anlage 1: Geschäftsordnung - GO AR -2024-05-24
Anlage A
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Anlage A zur V/0357/2024 Kurzüberblick Die Stadt Münster ist mit 92,09% der Anteile unmittelbare Gesellschafterin der Messe und Con- gress Centrum Halle Münsterland GmbH. Gemäß § 8 Abs. 8 des aktuellen Gesellschaftsvertra- ges der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH wird die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat durch Gesellschafterbeschluss bestimmt. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ermächtigung der Vertretung der Stadt Münster zur Beschlussfassung in der Gesellschafterver- sammlung. Finanzierung Produktgruppe: Nr. 1501 Anteile an Unternehmen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) k.A.
Anlage1 GESCHÄFTSORDNUNG - GO AR - 2024-05-24
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1 GESCHÄFTSORDNUNG des Aufsichtsrates der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH Die Gesellschafterversammlung hat durch Beschluss vom 01.07.2024 nachstehende Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat gemäß § 8.8 des Gesellschaftsvertrages beschlossen: § 1 Organisation und rechtliche Stellung 1. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates bestimmt sich nach § 7 des Gesell - schaftsvertrages. 2. Der Aufsichtsrat hat die Aufgaben, die ihm durch Gesetz, den Gesellschaftsvertrag und diese Geschäftsordnung übertragen werden. Er hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vertrauensvoll mit den übrigen Organen der Gesellschaft zum Wohle der Gesellschaft zusammenzuarbeiten. Seine Mitglieder haben untereinander die gleichen Rechte und Pflichten, soweit der Gesellschaftsvertrag oder diese Geschäftsordnung nichts anderes regelt. 3. Die Wahl eines Mitglied es für den Vorsitz und zwei er Mitglieder für die Stellvertretung gemäß § 7.3 des Gesellschaftsvertrages erfolgt unter Leitung des ältesten Mitgliedes (Lebensjahre) des Aufsichtsrates. Die Wahlen erfolgen jeweils für die Dauer der Zugehörigkeit der Gewählten zum Aufsichtsrat. Die erste und die zweite Stellvertretung des vorsitzenden Mitgliedes haben, soweit diese Geschäftsordnung nicht aus drücklich etwas anderes regelt, die Rechte und Pflichten des vorsitzenden Aufsichtsrat smitgliedes, wenn dieses verhindert ist. 4. Scheidet das vorsitzende oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Aufsichtsrat aus, so hat der Aufsichtsrat bei der nächstfolgenden Aufsichtsratssitzung eine Neuwahl vorzunehmen. 5. Erklärungen des Aufsichtsrates gibt das vorsitzende Mitglied ab und führt den Schriftwechsel in Angelegenheiten des Aufsichtsrates unter der Bezeichnung “Aufsichtsrat Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH“. Im Verhinderungsfall gilt gleiches für die Stellvertretungen. 2 § 2 Aufgaben, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates 1. Der Aufsichtsrat übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, des Ge- sellschaftsvertrages sowie der Beteiligungsgrundsätze und Rahmenrichtlinien für Beteili - gungen der Stadt Münster – Public Corporate Governance Kodex in der jeweiligen gültigen Fassung – und dieser Geschäftsordnung aus. Der Aufsichtsrat hat bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes anzuwenden. 2. Der Aufsichtsrat fördert die Belange der Gesellschaft und überwacht, dass die Geschäftsführung in ihrer Tätigkeit , insbesondere die Beachtung der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und die Beschlüsse der Gesellschaftsorgane einhält. 3. Der Aufsichtsrat berät die Anstellungsbedingungen der Geschäftsführung. Er ist bei Abschluss, Aufhebung, Änderung oder Kündigung des Anstellungsvertrages zu befragen (§ 9.5 des Gesellschaftsvertrages). 4. Der Aufsichtsrat soll eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zur Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung vorberaten (§ 6.5, 9.4 des Gesellschaftsvertrages). 5. Der Aufsichtsrat ber ät nach Möglichkeit die Angelegenheiten der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung vor (§ 9.4 des Gesellschaftsvertrages). 6. Der Aufsichtsrat soll nach Möglichkeit den Wirtschaftsplan einschließlich der fünfjährigen Finanzplanung, die Feststellung des Jahresabschlusses mit dem Lagebericht und den Bericht des Abschlussprüfers vorberaten. Er berichtet den Gesellschafter innen ü ber das Ergebnis seiner Prüfung und berät den jeweiligen Beschluss vor (§ 10.5.2 des Gesellschaftsvertrages). 7. Der Aufsichtsrat hat über Vergaben für Maßnahmen zu beraten, zu deren Beauftragung die Gesellschaft aufgrund von Vereinbarungen mit der Stadt Münster berechtigt und verpflichtet ist. Diese werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben und dem Aufsichtsrat zur Entscheidung vorgelegt. Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat zur Vorbereitung der Entscheidung darzulegen, ob und in welchem Umfang die Maßnahme in dem mit der Stadt Münster abgestimmten Investitionsplan enthalten ist bzw. inwiefern das der Gesellschaft zur Verfügung stehende Budget durch die Entscheidung beeinflusst wird. 8. Die Rechte und die Aufgaben des Aufsichtsrates ergeben sich im Übrigen aus dem in § 8 und 9 des Gesellschaftsvertrages festgelegten Aufgabenkatalog. 3 9. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Aufsichtsrates nach § 9 des Gesellschaftsvertrages wird Folgendes bestimmt: Die Grenze (a) nach § 9.2.3 des Gesellschaftsvertrages betreffend Durchführung größerer Umbauten aus dem Budget der Gesellschaft wird mit 350.000 € netto je Maßnahme beziffert. (b) nach § 9.2.4 des Gesellschaftsvertrages betreffend den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen wird mit 100.000 € netto je Abschluss (z. B. Pacht, Miet - und Leasingverträge) beziffert. Hiervon ausgenommen sind Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten des M esse und Congress Centrums Halle Münsterland sowie Abschlüsse von Rahmen - und Pachtverträgen mit Lieferanten/Dienstleistern , z. B. in den Bereichen Catering, Reinigung oder technischer Natur. (c) nach § 9.2.5 des Gesellschaftsvertrages für die Aufnahme von Darlehen etc. wird mit 100.000 € netto je Aufnahme beziffert. (d) nach § 9.2.7 des Gesellschaftsvertrages für unentgeltlichen Zuwendungen, beispielsweise Präsente oder Spenden, wird mit 1.000,00 € netto je Zuwendung festgelegt. § 3 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder 1. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig. Die Höhe einer etwaigen Entschädigung oder eines Sitzungsgeldes legt der Aufsichtsrat auf Basis eines Vorschlages der Geschäftsführung fest. 2. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates ist berechtigt, in Prüfungsberichte und Berichte der Ge - schäftsführung an den Aufsichtsrat Einsicht zu nehmen. Die Prüfungsbe richte sind jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies be schlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses zu übermitteln. 3. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben das Interesse der Gesellschaft zu verfolgen und die vom Rat der Stadt Münster en tsandten Aufsichtsratsmitglieder sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Jedes Mitglied hat in seiner Aufsichtsratstätigkeit unabhängig von eigenen Interessen zu entscheiden. Alle Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die der Gesellschaft zustehen, für sich oder Dritte nutzen. 4. Interessenkonflikte sind unverzüglich offen zu legen (§ 7.5 des Gesellschaftsvertrages). Entsteht für ein Aufsichtsratsmitglied durch ein anderes Mandat die Möglichkeit von Inte - ressenkonflikten, insbesondere solche, die auf Grund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäfts partnern der Gesellschaft 4 entstehen, so hat das Aufsichtsratsmitglied das vorsitzende Mitglied unverzüglich schriftlich und umfassend zu informieren. Im Jahresabschluss ist zu vermerken, welche Aufsichtsratsmitglieder bei anderen Gesellschaften ein entsprechendes Mandat haben. 5. Bestehen wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Mitglied es des Aufsichtsrat es, so muss das betroffene Mitglied des Auf sichtsrates sein Mandat niederlegen. 6. Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft oder zu einer Körperschaft stehen, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Auch sollen sie nicht dem Leitungs - oder Geschäftsführungsorgan einer Körperschaft oder einer Einrichtung angehören, die im unmittelbaren Wettbewerb mit der Gesellschaft oder ihren Einrichtungen steht. 7. Geschäfte zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Aufsichtsrat es sowie ihnen nahestehenden Personen oder ihnen persönlich nahestehenden Unternehmungen bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. An Mitglieder des Aufsichtsrat es dürfen keine Kredite vergeben werden. Dienstleistungs - und Werkverträge eines Aufsichtsratsmitgliedes mit der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates. 8. Mitglieder des Aufsichtsrat es dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Zuwendungen oder sonstige Vorteile weder für sich noch für Dritte annehmen, soweit dadurch die Interessen der Gesellschaft oder ihrer Geschäftspartner beeinträchtigt werden können. 9. Aufsichtsratsmitglieder haben nach ihrem Ausscheiden in ihrem Besitz befindliche Unterlagen und sonstige Gegenstände aus der Zeit ihrer Amtsführung unverzüglich und vollständig an die Geschäftsführung herauszugeben. Elektronische Dokumente sind unverzüglich und vollständig zu löschen. 10. Aufsichtsratsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. § 4 Verschwiegenheitspflicht Die Mitglieder des Aufsichtsrates und ihre Stellvertretungen haben – auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt – über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, namentlich über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren , soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine Meldung oder 5 Offenlegung erlauben . Dies gilt insbesondere für vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen. Die Aufsichtsratsmitglieder und die Stellvertretungen haben sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Für die Mitglieder, die von der Stadt Münster in den Aufsichtsrat entsandt sind, gilt zusätzlich § 7.5 des Gesellschaftsvertrages. § 5 Sitzungen 1. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hält der Aufsic htsrat regelmäßig Sitzungen ab. Der Aufsichtsrat sollte einmal im Kalendervierteljahr einberufen werden. 2. Der Aufsichtsrat muss ferner einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder die Geschäftsführung es unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen (§ 8.1 des Gesellschaftsvertrages). 3. Die Einberufung des Aufsichtsrates erfolgt in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen vor der Sitzung durch das Mitglied des Aufsichtsrates das den Vorsitz innehat, im Verhinderungsfall durch das Mitglied, das die 1. Stellvertretung innehat. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Der Tag der Sitzung wird für die Berechnung der Frist nicht mitgezählt. In dringenden Fällen kann die Frist zur Einberufung abgekürzt werden und die Einberufung zudem mündlich, fernmündlich oder in Textform erfolgen. 4. Zu Gegenständen der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß und fristgerecht angekündigt worden sind, kann ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn kein anwesendes Mitglied des Aufsichtsrates widerspricht. 5. Die Sitzungen sollen grundsätzlich in Präsenz abgehalten werden. Abweichungen sind nach § 8.2 des Gesellschaftsvertrages möglich. Die Vertraulichkeit der Kommunikation ist immer zu gewährleisten. 6. Es bestehen folgende weitere Teilnahmeberechtigungen an den Sitzungen des Aufsichtsrates: a) Die Geschäftsführung nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, soweit nicht der Aufsichtsrat im Einzelfall beschließt, dass die Sitzung ganz oder teil - weise ohne Teilnahme der Geschäftsführung abgehalten wird. b) Soweit der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin, der Kämmerer/die Kämmerin und der Liegenschaftsdezernent/die Liegenschaftsdezernentin der Stadt Münster sowie die Geschäftsführung der drei landwirtschaftlichen Züchterverbände, die Gesellschafter der GmbH sind, nicht dem Aufsichtsrat angehören, können die 6 benannten Personen als Gäste an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilnehmen (§ 7.2 des Gesellschaftsvertrages). c) Die Beteiligungsverwaltung der Stadt Münster kann beratend an den Sitzungen teil - nehmen (§ 7.2 des Gesellschaftsvertrages). d) Der Abschlussprüfer der Gesellschaft hat an den Beratungen des Aufsichtsrates über dessen Bericht an die Gesellschafter teilzunehmen und wird hierfür von der Gesellschaft eingeladen. e) Auf Beschluss des Aufsichtsrates können weitere beratende nicht stimmberechtigte Personen oder Gäste hinzugeladen werden. 7. Die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates regelt sich nach § 8.3 des Gesellschaftsvertrages. 8. Ist der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig, so muss durch Einladung in Textform binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. In dieser Sitzung ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. In der Einladung zur Sitzung ist darauf hinzuweisen. Weitere Regelungen zur Beschlussfähigkeit bei Sitzungen ohne physische Präsenz ergeben sich aus § 8.3 des Gesellschaftsvertrages. 9. Der Vorsitz des Aufsichtsrates leitet die Sitzungen. Dieser bestellt den Schriftführer namens des Aufsichtsrates und entscheidet über die Hinzuziehung von Sach verständigen und Auskunftspersonen zur Beratung hinsichtlich einzelner Gegenstände der Tagesordnung. Der Vorsitz bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung behandelt werden, sowie das Verfahren und die Reihenfolge der Abstimmungen. 10. Das Mitglied, das den Vorsitz innehat, hat zu Beginn jeder Sitzung festzustellen, a) ob der Aufsichtsrat ordnungsgemäß und fristgerecht einberufen wurde und b) ob der Aufsichtsrat beschlussfähig ist. 11. Ist ein Aufsichtsratsmitglied an einer Sitzungsteilnahme verhindert, so kann an seiner Stelle ein e von der Entsendestelle benannte Stellvertretung (§ 7.1 des Gesell - schaftsvertrages) an der Sitzung teilnehmen. Das verhinderte Aufsichtsratsmitglied ist ver- pflichtet, der Geschäftsführung der Gesellschaft unverzüglich von der Verhinderung zu unterrichten, damit anschließend das stellvertretende Aufsichtsratsmitglied unverzüglich von der Verhinderung des Aufsichtsratsmitgliedes informiert wird und die Sitzungsunterlagen zugestellt werden können. Weiter ist das Mitglied, das den Vorsitz innehat, von der Geschäftsführung der Gesellschaft über die Verhinderung und die Teilnahme des stellvertretenden Aufsichtsratsmitgliedes an der Sitzung zu informieren. 7 § 6 Beschlussfassung, Protokoll/Beschlussniederschrift 1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. 2. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ergibt eine Abstimmung Stimmen gleichheit, entscheidet die Stimme des Mitgliedes, das den Vorsitz innehat. Entsprechend § 8.4 des Gesellschaftsvertrages können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren durch Stimmabgabe in Textform erfolgen. Hier ist die Frist von zwei Wochen für die Stimmabgabe zu beachten. 3. Aufsichtsratsmitglieder, die bei einem Beschlussgegenstand befangen sind, dürfen an der Beratung und Beschlussfassung über diesen Gegenstand nicht teilnehmen. 4. Über jede Sitzung des Aufsichtsrates sowie über die Herbeiführung von schriftlichen Beschlüssen gemäß vorstehender Ziffer 2. ist ein Protokoll/eine Beschlussniederschrift zu erstellen. Aus dem Protokoll/der Beschlussniederschrift muss der Gegenstand der getroffe- nen Beschlüsse, das Abstimmungsergebnis sowie im Falle einer Beschlussfassung außer - halb von Sitzungen die Feststellung hervorgehen, dass sämtliche Aufsichtsratsmitglieder mit dem gewählten Beschlussverfahren einverstanden sind. Ferner sind Ort und Datum des Protokolls/der Beschlussniederschrift anzugeben. Das Protokoll/die Beschlussniederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied und von dem Schriftführer zu unterzeich nen. Das Protokoll/die Beschlussniederschrift ist jedem Aufsichtsratsmitglied unverzüglich in Abschrift zu übersenden. Die Protokolle/Beschlussniederschriften sind fortlaufend in der Geschäftsstelle der Gesellschaft aufzubewahren. 5. Das Protokoll/die Beschlussniederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Mitglied des Auf - sichtsrates in der nächstfolgenden Sitzung dagegen Widerspruch erhebt. Wird Widerspruch erhoben und kann dieser durch das vorsitzende Mitglied nicht ausgeräumt werden, hat der Aufsichtsrat über die Genehmigung des Protokolls/der Beschlussniederschrift durch Beschluss zu entscheiden. § 7 Arbeitsgruppen 1. Der Aufsichtsrat kann bei Bedarf Arbeitsgruppen (AG) einberufen. Die Arbeitsgruppen werden aus Aufs ichtsratsmitgliedern gebildet. Diese Arbeitsgruppen sollen inklusive der Geschäftsführung fünf Personen nicht überschreiten. 2. Arbeitsgruppen sollen immer vorbereitend tätig sein. Die Arbeitsgruppen sollen komplexe Fragestellungen für den Aufsichtsrat aufarbeiten und gegebenenfalls Beschlüsse vorbe - 8 reiten. Hierfür können Experten beratend hinzugezogen werden. Die Arbeitsgruppen haben eine beratende Funktion für den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat ist an die Empfehlungen der Arbeitsgruppen nicht gebunden. 3. Die Aufgabenstellung für die Arbeitsgruppe wird vom Aufsichtsrat beschlossen. § 8 Änderungen und Inkrafttreten 1. Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung geändert werden. 2. Spätestens nach 3 Jahren ist die Geschäftsordnung zu überprüfen. 3. Die Geschäftsführung erhält eine Kopie dieser Geschäftsordnung zur Kenntnis. 4. Diese Geschäftsordnung tritt am 01.07.2024 in Kraft. Münster, den 01.07.2024
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0357/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 24.05.2024
- Erstellt
- 24.05.2024 11:46