1057/2025
Umgang mit rückständigen, sozialleistungsrechtlich nicht erstattungsfähigen Nutzungsgebühren von städtisch untergebrachten Geflüchteten in Folge der Satzungsänderung 2024
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Mitteilung Ausschuss
4370 Zeichen
Dezernat, Dienststelle V/562/11 Vorlagen-Nummer 14.04.2026 1057/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 21.04.2026 Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren 23.04.2026 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 24.04.2026 Rechnungsprüfungsausschuss 28.04.2026 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 04.05.2026 Finanzausschuss 11.05.2026 Umgang mit rückständigen, sozialleistungsrechtlich nicht erstattungsfähigen Nutzungsgebühren von städtisch untergebrachten Geflüchteten in Folge der Satzungsänderung 2024 Unter Bezugnahme auf die Mitteilung 0153/2024 bezüglich rückständiger Benutzungsgebüh- ren bei untergebrachten Geflüchteten teilt die Verwaltung Folgendes zum aktuellen Sachstand mit: Der Großteil der Fälle konnte bereits abschließend bearbeitet werden. Die jeweiligen Perso- nenkonten wurden durch die Leistungsträger bis zum Mietrichtwert ausgeglichen. In wenigen Ausnahmefällen besteht weiterer Abstimmungsbedarf mit dem Jobcenter. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Klärungen der vorhandenen Familienkonstellationen. Diese werden je- doch weiterhin kontinuierlich abgearbeitet. Damit dieser Umstand nicht den Geflüchteten an- gelastet wird, wurde die Mahnsperre nochmals bis zum 30. Juni 2026 verlängert. Gebühren-Delta: Im Vorfeld der Änderung der Gebührensatzung zum 11. Januar 2024 wurde durch die zustän- digen Leistungsträger mitgeteilt, dass rückwirkend zum 1. Juni 2022 nur noch die innerhalb des jeweiligen Mietrichtwertes liegenden Gebührenhöhen als Kosten der Unterkunft anerkannt und übernommen werden. Hintergrund war eine Verschärfung der stattgefundenen Angemes- senheitsprüfung der Kosten der Unterkunft im Einzelfall. Hierbei wurde festgelegt, dass bei der Vielzahl an Gebührenbescheiden die Kosten bis zur Mietobergrenze (MOG) stets als an- gemessen betrachtet werden können, ohne dass eine weitere Einzelfallprüfung durchgeführt werden muss. Aufgrund dieser Begrenzung haben sich Differenzen zu den ursprünglich ge- genüber den untergebrachten Geflüchteten festgesetzten Gebühren ergeben - das soge- nannte Gebühren-Delta. Das Amt für Wohnungswesen erlässt daher die Gebührenforderungen und -anteile, die von den Leistungsträgern für die Vergangenheit nicht erstattet werden (Gebühren-Delta). Dieses Verfahren wurde ämterübergreifend abgestimmt. 2 Härtefallanträge nach alter Satzung: Allen Bewohnenden mit einem vorhandenen Arbeitseinkommen wurde die Möglichkeit gege- ben, noch rückwirkend einen Härtefallantrag zur Senkung der Gebühr zu stellen. Die nach- träglich eingereichten Senkungsanträge für den Zeitraum bis 10. Januar 2024 wurden bear- beitet. Diese Möglichkeit des Härtefallantrages für Fälle nach alter Satzung besteht für Selbstzah- ler*innen weiterhin, sodass auch jetzt noch rückwirkend geltend gemachte Anträge geprüft und bei vorliegender Voraussetzung bewilligt werden können. Nicht erlassungsfähige Gebühren: Auf die übrigen offenen Gebührenforderungen, welche nicht dem oben beschriebenen Gebüh- ren-Delta zuzuschreiben sind, kann seitens der Verwaltung nicht durch Erlass verzichtet wer- den. Nach dem Auslaufen der Mahnsperre werden diese offenen Forderungen in den regulären Mahnlauf gehen, sodass das Amt für Wohnungswesen mit einem deutlich erhöhten Arbeits- aufkommen bei der Bewältigung der hiermit einhergehenden Nachfragen rechnet. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, werden aktuell bereits interne Abstimmungen geführt, wie ein strukturiertes Abarbeiten der zu erwartenden Rückfragen ermöglicht werden kann. Normenkontrollverfahren der aktuellen Gebührensatzung: Aktuell wird die neue Gebührensatzung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster geprüft. Innerhalb des hierfür eingereichten Antrages wurde die Kappung der Nutzungsgebühren über der MOG als positiv bewertet. Kritisch wurde hingegen der Wegfall einer neuen Härtefallregelung gesehen - diese ist allerdings durch die Einführung der Deckelung an der MOG aus Sicht der Verwaltung nicht mehr notwendig. Ein Urteil steht in dem Normenkontrollverfahren weiterhin aus. Nach Bekanntgabe können die hieraus gegebenenfalls notwendigen Schritte in Bezug auf eine aktualisierte Gebührensat- zung eingeleitet werden. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: Kenntnis genommen
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Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1057/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 14.04.2026
- Erstellt
- 09.04.2025 11:09