V/0860/2021
NRW.URBAN Kommunale Entwicklung GmbH: Ergänzung des Gesellschaftsvertrages
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Anlage A
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Anlage A zur V/0860/2021 Kurzüberblick Nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Gesellschaft ist die Änderung des Gesellschaftsvertrages von der Gesellschafterversammlung zu beschließen. Zur Ermächtigung der Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der NRW.URBAN Kommunale Entwicklung GmbH (NRW.URBAN KE) ist ein Ratsbeschluss notwendig. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die Stadt Münster ist mit 1 T€ (0,33 %) am Stammkapital der NRW.URBAN KE direkt und mit 1 T€ (0,33 %) indirekt über die KonvOY GmbH beteiligt. Gegenstand der Gesellschaft ist die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber den nordrhein- westfälischen Kommunen und kommunal nahestehenden Dritten in Zusammenhang mit der Baulandentwicklung sowie der Wahrnehmung von städtebaulichen Aufgaben, Maßnahmen der Stadtentwicklung und Strukturpolitik, Aufbereitung, Erschließung und Verwertung von Baulandflächen sowie verwandten Geschäften. Finanzierung Produktgruppe: 1501 Anteile an Unternehmen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Die finanziellen Auswirkungen werden von der Gesellschaft getragen. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig k.A. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) k.A.
Beschlussvorlage
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V/0860/2021 V/0860/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft NRW.URBAN Kommunale Entwicklung GmbH: Ergänzung des Gesellschaftsvertrages Beratungsfolge 08.12.2021 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 15.12.2021 Hauptausschuss Vorberatung 15.12.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der NRW.URBAN Kommunale Entwicklung GmbH (NRW.URBAN KE) wird ermächtigt, folgender Ergänzung im § 10 Punkt 1 „Zusammensetzung und Einberufung der Gesellschafterversammlung“ des Gesellschaftsvertrages NRW.URBAN KE zuzustimmen: „Die Beschlussfassung kann auch in einer T elefon- oder Videokonferenz durch mündliche, telefonische, schriftliche oder in T extform übermittelte Stimmabgabe oder in einer Kombination dieser Wege erfolgen. Ein Recht zum Widerspruch gegen diese Art der Beschlussfassung besteht nicht.“ II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt. Begründung: Bei der NRW.URBAN KE handelt es sich um eine im Jahr 2009 seitens des Landes Nordrhein- Westfalen initiierte Gesellschaft, die zur Stärkung der wohnungs- und baupolitischen Situation konzipiert wurde. Sie dient der Unterstützung der nordrhein-westfälischen Kommunen insbesondere bei der Entwicklung von Bauland. Sie soll die beschleunigte Baulandentwicklung sowie eine enge Kooperation der Kommunen und Landespolitik insbesondere im Hinblick auf wohnungs- und stadtentwicklungspolitische Maßnahmen gewährleisten. Alle interessierten nordrhein-westfälischen Kommunen sind eingeladen, sich an ihr zu beteiligen. Amt für Finanzen und Beteiligungen 30.11.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Ebert T elefon:492-2012 EbertJ@stadt-muenster.de - 2 - V/0860/2021 Gegenstand der Gesellschaft ist die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber den nordrhein- westfälischen Kommunen und kommunal nahestehenden Dritten, wie beispielsweise kommunalen Wirtschaftsförderungsgesellschaften und Stadtentwicklungsgesellschaften, in Zusammenhang mit der Baulandentwicklung sowie der Wahrnehmung von städtebaulichen Aufgaben, Maßnahmen der Stadtentwicklung und Strukturpolitik, Aufbereitung, Erschließung und Verwertung von Baulandflächen sowie verwandten Geschäften. Die Stadt Münster ist mit 1 T€ (0,33 %) direkt und mit 1 T€ (0,33 %) indirekt über die KonvOY GmbH am Stammkapital der NRW.URBAN KE beteiligt. Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags der NRW.URBAN KE (§ 12 Ziff. 2 lit. o) fällt die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den Entscheidungsbereich der Gesellschafterversammlung. Die Ergänzung im Gesellschaftsvertrag soll eine Beschlussfassung auch in einer T elefon- oder Videokonferenz durch mündliche, telefonische, schriftliche oder in T extformübermittelte Stimmabgabe oder in einer Kombination dieser Wege ermöglichen. Die Verwaltung befürwortet die o.g. Ergänzung des Gesellschaftsvertrages, um die Sitzungsorganisation und die Beschlussfassungsmöglichkeiten flexibler zu gestalten. Die Verwaltung wird künftig auf entsprechende Ergänzungen der Gesellschaftsverträge anderer städtischer Beteiligungen hinwirken. i.V. gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen: Anlage A
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0860/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.11.2021
- Erstellt
- 15.11.2021 14:41