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APS/061/2025

Flächennutzungsplanänderung Nr.182 (Entwurf) - Westlich Hinter der Böck

Beschlussvorlage 13.05.2025

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4. Begründung

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6. Plan

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5. Zusammenfassende Erklärung

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Beschlussvorlage

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3. Behandlung-Stgn.-3(2)

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7. Beschlusstext-3(2)

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1. Einsprechende_3(2)

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8. Behandlung-Stgn.-4(1)+4(2)

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4. Begründung

71246 Zeichen

Begründun g 
zur 182. Änderung des Flächennutzungsplanes  (Entwurf) 
- Westlich Hinter der Böck  - 
- Stadtbezirk 3 - Stadtteil Hamm -

- 2 - 
Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
Teil A - Städtebauliche Aspekte ................................................................... 4 
1 Planungsanlass ................................................................................. 4 
2 Örtliche Verhältnisse .......................................................................... 5 
2.1 Beschreibung des Änderungsbereiches ................................................. 5 
2.2 Umgebung ....................................................................................... 6 
3 Gegenwärtiges Planungsrecht ............................................................. 6 
3.1 Regionalplan..................................................................................... 6 
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) ................................................................. 6 
3.3 Verbindliche Bauleitplanung ................................................................ 6 
4 Sonstige Pläne und Konzepte .............................................................. 6 
4.1 Raumwerk D .................................................................................... 6 
4.2 Gewerbe- und Industriekernzonen ....................................................... 7 
4.3 Rahmenplan Einzelhandel ................................................................... 8 
4.4 Quotierungsregelung für preisgünstigen Wohnraum ............................... 8 
4.5 Nachrichtliche Übernahmen und Vermerke / Hinweise ............................ 8 
4.5.1 Hochwasser ...................................................................................... 8 
4.5.2 Urbane Sturzfluten und Starkregen ...................................................... 9 
5 Ziele der Flächennutzungsplanänderung ............................................... 9 
6 Verkehrliche Erschließung ................................................................. 10 
Teil B – Umweltbericht .............................................................................. 11 
7 Zusammenfassung .......................................................................... 11 
8 Beschreibung des Vorhabens ............................................................ 12 
9 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet .................................................. 13 
10 Schutzgutbetrachtung ...................................................................... 14 
10.1 Mensch .......................................................................................... 14 
10.1.1 Verkehrslärm .................................................................................. 14 
10.1.2 Gewerbeemissionen, Freizeit- und Sportlärm ....................................... 14 
10.1.3 Schifffahrtslärm .............................................................................. 15 
10.1.4 Elektromagnetische Felder (EMF) ....................................................... 16 
10.1.5 Störfallbetriebsbereiche ................................................................... 16 
10.1.6 Beseitigung und Verwertung von Abfällen ........................................... 16 
10.2 Natur und Freiraum ......................................................................... 17 
10.3 Flächennutzung und -versiegelung ..................................................... 17 
10.3.1 Tiere, Pflanzen und Landschaft .......................................................... 17 
10.3.2 Artenschutzrechtliche Prüfung ........................................................... 18 
10.4 Boden............................................................................................ 19 
10.4.1 Altablagerungen im Umfeld des Änderungsbereiches ............................ 19

- 3 - 
Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
10.4.2 Altablagerungen im Änderungsbereich ................................................ 19 
10.4.3 Altstandorte im Änderungsbereich ..................................................... 20 
10.4.4 Vorsorgender Bodenschutz ............................................................... 20 
10.5 Wasser .......................................................................................... 20 
10.5.1 Grundwasser .................................................................................. 20 
10.5.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ................................... 20 
10.5.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen .................................................... 21 
10.5.4 Oberflächengewässer ....................................................................... 23 
10.5.5 Wasserschutzgebiete ....................................................................... 23 
10.5.6 Hochwasserbelange ......................................................................... 23 
10.6 Luft ............................................................................................... 24 
10.6.1 Lufthygiene .................................................................................... 24 
10.6.2 Umweltfreundliche Mobilität .............................................................. 25 
10.7 Klima ............................................................................................ 25 
10.7.1 Globalklima .................................................................................... 25 
10.7.2 Stadtklima / Klimaanpassung ............................................................ 26 
10.8 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ............................................. 27 
10.8.1 Baudenkmäler ................................................................................ 27 
10.8.2 Bodendenkmal ................................................................................ 27 
10.9 Wechselwirkungen sowie Kumulierung ............................................... 28 
11 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten ...................................... 30 
12 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der 
Planung (Nullvariante) ..................................................................... 31 
13 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ................................ 31 
14 Weitere Angaben ............................................................................. 31

- 4 - 
Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
Teil A - Städtebauliche Aspekte 
1 Planungsanlass 
In Düsseldorf besteht seit mehreren Jahren eine sehr hohe Nachfrage an 
Wohnbauflächen. Um den Freiraum zu schützen, ist es das Ziel der Düsseldorfer 
Stadtentwicklung, die im Siedlungszusammenhang bestehenden Flächenpotenziale 
zu identifizieren und optimal auszunutzen. Flächen, die für neue Bebauung zur 
Verfügung stehen, sind im Stadtgebiet von Düsseldorf begrenzt. Da entlang der 
Straßen im Änderungsbereich bereits eine Wohnnutzung besteht und im 
rückwärtigen Bereich die landwirtschaftlichen Flächen größtenteils brachliegen, bietet 
sich der Änderungsbereich an, eine qualitative Nachverdichtung zu ermöglichen, die 
die dörfliche Struktur des Stadtteils wahrt.  
Im Rahmen eines Dialogverfahrens – einer breit angelegten mehrphasigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung in 2015/2016 – hat sich ein Großteil der Bürgerinnen und 
Bürger für eine geordnete Wohnbaulandentwicklung in dem Blockinnenbereich unter 
Berücksichtigung der dörflichen Struktur von Hamm ausgesprochen. Vor dem 
Hintergrund des dringend benötigten Wohnraums soll Baurecht für eine 
Wohnnutzung geschaffen werden. Auf der Grundlage der Anregungen der 
Bürgerinnen und Bürger wurde im Dialogverfahren ein städtebauliches Konzept 
erarbeitet und im anschließenden Planverfahren durch mehrfache Beteiligungen der 
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer im Plangebiet fortlaufend 
konkretisiert. Durch diese öffentlichen Beteiligungsformate ist sichergestellt worden, 
dass für die Plankonzeption, die dieser Flächennutzungsplanänderung zugrunde liegt, 
eine rege Teilnahme und breite öffentliche Berichterstattung sowie Erörterung 
erreicht werden konnte. 
Parallel zur Flächennutzungsplanänderung befindet sich der Bebauungsplan 03/007 
„Westlich Hinter der Böck“ in Aufstellung. Abweichend vom Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes schließt der Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung 
zusätzlich nordöstlich an die Straßen Auf den Steinen und südlich Auf der Böck an, 
wo bereits eine Wohnnutzung besteht. Damit soll im Zuge der vorliegenden 
Flächennutzungsplanänderung die jetzige Darstellung als Flächen für die 
Landwirtschaft an die tatsächliche Flächennutzung als Wohnbaufläche angepasst 
werden.

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
2 Örtliche Verhältnisse 
2.1 Beschreibung des Änderungsbereiches 
Der Änderungsbereich befindet sich im Stadtteil Hamm und hat eine Größe von ca. 
9,9 ha. Der Änderungsbereich wird im Norden von der südlich der Fährstraße 
liegenden Bebauung, im Osten von der Straße Hinter der Böck sowie im Westen von 
der Straße Auf der Böck und der daran liegenden Bebauung eingegrenzt. 
 
Änderungsbereich 
Entlang der Straßen, die den Änderungsbereich eingrenzen, besteht bereits eine 
Wohnnutzung. Rückwärtig befinden sich landwirtschaftliche Flächen, die ursprünglich 
gartenbaulich, teilweise mit Treibhäusern, genutzt wurden, heute jedoch bis auf 
wenige Ausnahmen brachliegen.

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
Der Änderungsbereich weist zurzeit folgende Nutzungen auf: 
 Wohnen, 
 Landwirtschaftliche Flächen, größtenteils brachliegend. 
2.2 Umgebung 
Nördlich des Änderungsbereiches schließt sich ein zusammenhängender Bereich mit 
Wohnnutzung und landwirtschaftlichen Flächen an, der charakteristisch für den 
dörflichen Charakter des Stadtteils ist. Westlich befindet sich der Rhein. 
3 Gegenwärtiges Planungsrecht 
3.1 Regionalplan 
Gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) sind die Bauleitpläne den Zielen der 
Raumordnung anzupassen. Im Regionalplan Düsseldorf (RPD) ist der 
Änderungsbereich als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt. Die geplante 
Darstellung der Flächennutzungsplanänderung entspricht dieser Kategorie. 
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) 
Der aktuell wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Düsseldorf aus dem Jahr 1992 
stellt den Geltungsbereich als Flächen für die Landwirtschaft dar. 
3.3 Verbindliche Bauleitplanung 
Die vorhandene straßenbegleitende Bebauung stellt sich als „unbeplanter 
Innenbereich“ gemäß § 34 BauGB dar. Der bisher unbebaute Freibereich im Inneren 
des Änderungsbereiches ist planungsrechtlich als „Außenbereich“ gemäß § 35 BauGB 
zu beurteilen. 
Nördlich befindet sich der Bebauungsplan Nr. 5174/014, der ein allgemeines 
Wohngebiet festsetzt. Nordwestlich liegen die Bebauungspläne Text WA 6 und WA 7, 
die ebenfalls ein allgemeines Wohngebiet festsetzen. 
4 Sonstige Pläne und Konzepte 
4.1 Raumwerk D 
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 15.12.2022 das „Raumwerk D“ als 
gesamtstädtisches städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß §1 Abs. 6 Nr. 11 
BauGB beschlossen. Es ist demnach bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu 
berücksichtigen.

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
Mit dem Raumwerk D verpflichtet sich die Düsseldorfer Stadtentwicklung den sieben 
gleichrangigen Grundwerten. Abgeleitet aus der Neuen Leipzig Charta bilden diese 
Grundwerte den inhaltlichen Rahmen für die Ziele und Entwicklungsansätze einer 
nachhaltigen Stadtentwicklung. Die Grundwerte spiegeln die Haltung und das 
Selbstverständnis der zukünftigen Düsseldorfer Stadtentwicklung wider und sind 
grundsätzlich zu berücksichtigen. 
Die Zielsetzung der vorliegenden Änderung Wohnbauflächen auf ehemals 
landwirtschaftlichen und jetzt brachliegenden Flächen im Siedlungszusammenhang 
darzustellen, zahlt im besonderen Maße auf den dritten Grundwert: „Düsseldorf 
stärkt seine Qualität als gemischte und kompakte Stadt“ ein. Danach gilt es 
insbesondere die Potenziale für Innenentwicklung auf konsequente und intelligente 
Weise zu nutzen.  
Die Leitstrukturen der räumlichen Entwicklung Düsseldorfs sind durch das 
Raumgerüst des Raumwerk D formuliert. Es definiert unter anderem große 
Netzstrukturen und verdeutlicht die großen räumlichen Zusammenhänge der Stadt. 
Der Änderungsbereich befindet sich innerhalb des Siedlungsteilraums Äußere Stadt. 
In diesem landschaftlich und dörflich geprägtem Siedlungsteilraum stehen das 
behutsame Arrondieren der bestehenden Siedlungen und der Erhalt der 
landschaftlichen Qualitäten im Fokus.  
Im Landwirtschaftsraum Hamm, in dem das Plangebiet liegt, soll besonders die 
Kulturlandschaft und der dörfliche Charakter erlebbar gemacht bzw. gesichert 
werden (siehe auch Strukturplan Produktives und kreatives Düsseldorf). 
Laut Strukturplan Gerechtes und kompaktes Düsseldorf liegt das Plangebiet im 
Bereich der „Kleine Akupunkturen - Räume des behutsamen baulichen Ergänzens 
und des Verbesserns von Freiraumqualitäten“. Hier geht es um das Ermöglichen von 
Nachverdichtung durch Wohnbebauung sowie nicht störender gewerblicher Angebote, 
unter anderem auch für das Handwerk, unter Berücksichtigung der bioklimatischen 
Bedeutung der Grünraumanteile der Quartiere.  
4.2 Gewerbe- und Industriekernzonen 
Die im Rahmen des Masterplan Industrie erstellte Flächenstrategie für die 
produktions- und handwerksgeprägten Branchen „Gewerbe- und Industriekernzonen 
in Düsseldorf“ wurde am 13.12.2018 vom Rat der Stadt Düsseldorf beschlossen. Es 
handelt sich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 
Baugesetzbuch (BauGB), das bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu 
berücksichtigen ist.

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
Der Änderungsbereich liegt in keiner Kernzone der Flächenstrategie. 
4.3 Rahmenplan Einzelhandel 
Der Rahmenplan Einzelhandel 2016, der vom Rat der Stadt am 07.07.2016 als 
städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch 
(BauGB) beschlossen wurde, ist bei allen Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen. 
Im Zentrenkonzept, das Bestandteil des Rahmenplans Einzelhandel ist, sind die 
zentralen Versorgungsbereiche und deren Abgrenzungen beschrieben. 
Der Änderungsbereich liegt außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches. 
4.4 Quotierungsregelung für preisgünstigen Wohnraum 
Bei Bauleitplanverfahren für Wohnbauvorhaben gilt die Quotierungsregelung der 
Stadt Düsseldorf. Damit wird das Ziel verfolgt, auch preisgünstigen Wohnraum zu 
schaffen. Die Quotierungsregelung greift auf Ebene der Bebauungsplanverfahren und 
ist gemäß aktuell gültiger Beschlussfassung anzuwenden. 
4.5 Nachrichtliche Übernahmen und Vermerke / Hinweise 
4.5.1 Hochwasser 
Der Änderungsbereich liegt vollständig in einem Risikogebiet gemäß §78b 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und wird bei einem extremen Hochwasserereignis 
(HQextrem) vollständig überflutet. Bei Versagen der Hochwasserschutzanlagen können 
Teile des Änderungsbereiches auch bereits bei einem mittleren (HQ100) Hochwasser 
überflutet werden. Ein entsprechender Hinweis wurde in die Legende der 
Planzeichnung übernommen. 
In den Risikogebieten ergeben sich gemäß § 78b WHG erweiterte Anforderungen an 
den Hochwasserschutz, die Berücksichtigung finden sollen. Diese betreffen den 
Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden. 
Auf der nachgeordneten Ebene des Bebauungsplanes wird geprüft, wie der Schutz 
von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung von Sachschäden beim Eintritt 
eines seltenen Hochwasserereignisses HQextrem sichergestellt werden können. Auf der 
Ebene des Bebauungsplanes bestehen grundsätzlich verschiedene 
Regelungsmöglichkeiten, beispielsweise kann durch textliche Festsetzungen geregelt 
werden, dass die Erdgeschosshöhe sowie technische Infrastrukturen oberhalb der 
Hochwasserlinie liegen oder auch, dass insbesondere tiefliegende Flächen von 
Bebauung freigehalten werden.

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
4.5.2 Urbane Sturzfluten und Starkregen 
Im gesamten Düsseldorfer Stadtgebiet spielt der Überflutungsschutz vor urbanen 
Sturzfluten und Starkregen eine immer größere Rolle. Infolge des Klimawandels sind 
geänderte klimatische Bedingungen zu erwarten, die u.a. zur Folge haben, dass 
häufigere und intensivere Starkregenereignisse zu erwarten sind. Im Hinblick auf das 
geplante Vorhaben wurde dies durch die bei öffentlichen Stellen vorliegenden Daten 
entsprechend geprüft. Das Klimaanpassungskonzept der Landeshauptstadt 
Düsseldorf (KAKDUS) wurde im Dezember 2017 durch den Rat der Landeshauptstadt 
Düsseldorf beschlossen und veröffentlicht. Zu KAKDUS gehören entsprechende 
Kartenwerke. Die Starkregengefahrenkarte wurde aktualisiert und ist unter 
https://maps.duesseldorf.de/starkregen einsehbar. Diese Karte gibt Hinweise zu 
Gefährdungen durch Sturzfluten. Für den vorliegenden Änderungsbereich liegt eine 
solche Betroffenheit vor. Es ist hier nicht auszuschließen, dass bei 
Extremregenereignissen in Teilen des Änderungsbereiches, insbesondere auf den 
Verkehrswegen sowie den Grünflächen, Wasserstände von über 0,5 m und damit 
einhergehend in Teilen kritische Fließgeschwindigkeiten von 0,5 bis 2,0 m/s erreicht 
werden können. Auf den nachgeordneten Ebenen des Bebauungsplanes und des 
Bauantragsverfahrens ist zu prüfen, wie die Gefährdung durch Sturzfluten minimiert 
werden kann. Hier ist insbesondere die Empfindlichkeit und die Schutzwürdigkeit der 
geplanten Nutzungen gegenüber einer potentiellen Betroffenheit durch Starkregen zu 
prüfen. Grundsätzlich bestehen verschiedene Regelungsmöglichkeiten auf Planungs- 
und Baugenehmigungsebene, die eine Gefährdung durch Sturzfluten minimieren. 
Beispielsweise kann durch textliche Festsetzungen geregelt werden, dass keine 
Übernachtungsräume im Kellergeschoss angeordnet werden, dass die 
Erdgeschosshöhe sowie technische Infrastrukturen oberhalb der durch Sturzfluten 
gefährdeten Bereiche liegen oder auch, dass insbesondere tiefliegende Flächen von 
Bebauung freigehalten werden. Insbesondere bei der Planung von sensiblen und 
kritischen Infrastrukturen wie beispielsweise Versorgungseinrichtungen, sind 
entsprechende Möglichkeiten zur Minimierung von Sturzfluten auf den 
nachgeordneten Planungs- und Baugenehmigungsebenen zu prüfen und zu 
berücksichtigen. 
5 Ziele der Flächennutzungsplanänderung 
Aufgrund der in der Landeshauptstadt Düsseldorf großen Nachfrage nach Wohnraum 
und den begrenzten Flächenressourcen ist es das Ziel der Stadt, Baulandpotenziale 
zu identifizieren und Flächen für Wohnnutzungen zu mobilisieren. Das erklärte Ziel 
der Düsseldorfer Stadtentwicklung ist es, die Freiflächen zu schützen und die

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
Nutzung der Flächenpotenziale im Siedlungszusammenhang zu optimieren (Innen- 
vor Außenentwicklung). Entlang der Straßen Auf den Steinen, Auf der Böck und 
Fährstraße haben sich in der Vergangenheit bereits Wohnnutzungen etabliert. Im 
rückwärtigen Bereich der Wohnnutzungen befinden sich landwirtschaftliche Flächen, 
die gartenbaulich genutzt wurden, heute jedoch überwiegend brachliegen. Daher soll 
im Änderungsbereich eine qualitative Verdichtung ermöglicht werden, die die 
dörfliche Struktur von Hamm berücksichtigt und wahrt. 
Um zukünftig eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten zu können, 
sollen daher folgende Ziele verfolgt werden: 
 Schaffung eines attraktiven Wohnquartiers, das die dörfliche Struktur von 
Hamm berücksichtigt, 
 Schaffung einer Einrichtung für die soziale Infrastruktur. 
Hierfür sieht die 182. Änderung des Flächennutzungsplanes folgendes Planungsziel 
vor: 
 Darstellung einer Wohnbaufläche (W). 
Weiteres Planungsziel ist die: 
 Darstellung eines Symbols für Kindertagesstätte, Kindergarten, zur 
Kennzeichnung der beabsichtigten Nutzung. 
6 Verkehrliche Erschließung 
Die verkehrliche Erschließung des Änderungsbereiches erfolgt über die Straßen 
Hinter der Böck und Auf der Böck. Eine Anbindung an den überörtlichen Verkehr ist 
über die südlich verlaufende B1 gegeben. 
Hinsichtlich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) liegt die nächstliegende 
Haltestellte „Florensstraße“ östlich des Änderungsbereiches in fußläufiger Entfernung 
mit einer Anbindung über die Buslinie 723. Nördlich des Änderungsbereiches befindet 
sich zudem der S-Bahn Haltepunkt Hamm, an dem die S8, 11 und 28 sowie die 
Straßenbahnlinie 706 halten. Südlich des Änderungsbereiches befindet sich am 
Südring eine Haltestelle der Straßenbahnlinie 709. Über die Fährstraße sowie die 
Straßen Auf der Böck und Auf den Steinen besteht ein Anschluss an das 
Radwegenetz.

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
Teil B – Umweltbericht 
7 Zusammenfassung 
(BauGB Anlage I Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe c) 
Im rund 9,9 ha großen Änderungsbereich im Stadtteil Hamm soll auf überwiegend 
brachliegenden, ehemals landwirtschaftlich/gartenbaulich genutzten Flächen eine 
Wohnnutzung ermöglicht werden. Dafür sieht die 182. Änderung des 
Flächennutzungsplanes die Darstellung einer Wohnbaufläche (W) vor. Zusätzlich soll 
dem durch die Planung generierten Kinderbetreuungsbedarf Rechnung getragen 
werden und ein Symbol Kindertagesstätte dargestellt werden.  
Der Änderungsbereich liegt in Nachbarschaft zum Rhein (Schifffahrtslärm), einer 
Rheinbrücke (Verkehrslärm) sowie gewerblichen Nutzungen und Wohnbebauung im 
Bestand. Durch eine schalltechnische Untersuchung wurde nachgewiesen, dass keine 
Konflikte zwischen diesen Nutzungen und der geplanten schutzbedürftigen 
Wohnnutzung entstehen.  
Im Änderungsbereich ist derzeit eine Quelle elektromagnetischer Strahlung bekannt.  
Der Änderungsbereich ist entlang der bestehenden Straßen bebaut und versiegelt. 
Die Flächennutzungsplanänderung schafft die Voraussetzung für eine 
Nachverdichtung in den rückwärtigen brachliegenden Flächen. Der Änderungsbereich 
liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans, Ausweisungen von Schutzgebieten 
oder Festsetzungen für Maßnahmen werden jedoch nicht getroffen. Der 
Landschaftsplan ist daher zu ändern. Die Umwidmung von Fläche für die 
Landwirtschaft in Wohnbaufläche führt zum Verlust von unversiegelten Böden mit 
Lebensraumpotenzial für Pflanzen und Tiere. Bedeutsam sind hier insbesondere die 
strukturreichen, größeren Gärten im Anschluss an die bestehende Wohnbebauung. 
Im Bereich der überwiegend intensiven gartenbaulichen Nutzung ist der ökologische 
Wert dagegen eingeschränkt. Eine detaillierte Prüfung der Eingriffe in den 
Naturhaushalt und das Landschaftsbild erfolgt im Rahmen des parallel laufenden 
Bebauungsplanverfahrens.  
Die Biotopstruktur des Planänderungsgebiets lässt auf das Vorkommen von 
Brutvögeln und Fledermäusen schließen, die hinsichtlich des Artenschutzrechts von 
Bedeutung sein könnten. Eine artenschutzrechtliche Ersteinschätzung und 
gegebenenfalls eine vertiefende Artenschutzprüfung werden durchgeführt.  
Zwei Altstandorte liegen innerhalb des Planänderungsgebiets.

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
Relevante Auffälligkeiten der Grundwasserbeschaffenheit sind auf die (ehemalige) 
Landwirtschaft zurückzuführen.  
Die Randbebauung entlang der vorhandenen Straßen ist Bestand und bereits an die 
öffentliche Kanalisation angeschlossen. Die innenliegenden Flächen des 
Planänderungsgebietes werden erstmals bebaut, daher findet § 44 des 
Landeswassergesetzes (LWG) dort Anwendung und es ist eine ortsnahe Beseitigung 
des Niederschlagswassers anzustreben. Geplant sind öffentliche Anlagen zur 
Niederschlagswasserbeseitigung in Form von Mulden-Versickerungen. 
Im Änderungsbereich liegt kein Oberflächengewässer. Der Änderungsbereich befindet 
sich nicht im Bereich einer Wasserschutzzone. Der gesamte Änderungsbereich würde 
bei einem extremen Hochwasserereignis des Rheins überflutet werden. 
Die lufthygienische Situation im Änderungsbereich ist hauptsächlich von der 
regionalen Hintergrundbelastung geprägt. Grenzwertüberschreitungen für Feinstaub 
(PM2,5 und PM10) und Stickstoffdioxid gemäß 39. BImSchV sind deshalb im 
Änderungsgebiet nicht zu erwarten. 
Der Änderungsbereich berührt zum Teil das vermutete Bodendenkmal „Historischer 
Ortskern Hamm“. Die archäologische Situation und damit die Denkmalqualität i. S. d. 
§ 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW wurde ermittelt. Ältere, mittelalterliche oder 
frühneuzeitliche Befunde wurden nicht beobachtet.  
8 Beschreibung des Vorhabens 
(BauGB Anlage I Nr. 1 Buchstabe a) 
Der etwa 9,9 ha große Änderungsbereich liegt im Westen des Stadtteils Hamm direkt 
am Rhein zwischen den Straßen Hinter der Böck und der südlichen Randbebauung an 
der Straße Auf der Böck. Die nördliche Grenze des Änderungsbereichs verläuft etwa 
50 m südlich der Fährstraße. Der Änderungsbereich ist geprägt durch eine 
straßenbegleitende Bebauung überwiegend mit Wohngebäuden und dazugehörigen 
Hausgärten, sowie durch meist rückwärtig gelegene Freiflächen, die ursprünglich 
gartenbaulich genutzt wurden, heute jedoch bis auf wenige Ausnahmen brachliegen. 
Zudem gibt es untergeordnet angeschlossene Betriebsgebäude wie z. B. Lagerhallen 
und (z. T. aufgelassene) Treibhäuser.   
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Düsseldorf stellt den 
Geltungsbereich als Flächen für die Landwirtschaft dar.  
Der Stadtteil Hamm hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Der 
Änderungsbereich wird heute nicht mehr von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt.

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
Im Rahmen eines Dialogverfahrens – einer breit angelegten mehrphasigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung – hat sich ein Großteil der Bürgerinnen und Bürger für eine 
geordnete Wohnbaulandentwicklung in den Blockinnenbereichen unter 
Berücksichtigung der dörflichen Struktur von Hamm ausgesprochen. Gleichzeitig 
besteht seit mehreren Jahren eine hohe Nachfrage nach Wohnbauflächen. Ziel der 
Düsseldorfer Stadtentwicklung ist es Freiflächen zu schützen und somit die im 
Siedlungszusammenhang stehenden Flächenpotenziale zu identifizieren und zu 
mobilisieren.  
Um zukünftig eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten zu können, 
soll ein attraktives Wohnquartier mit dörflicher Ausprägung entwickelt werden. Damit 
wird das geltende Planungsrecht nicht weiterverfolgt und mit der 182. Änderung des 
Flächennutzungsplanes soll eine Wohnbaufläche (W) und ein Symbol für 
Kindertagesstätte dargestellt werden.  
9 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet 
(BauGB Anlage I Nr. 1 Buchstabe b) 
Umweltschutzziele werden auf der Ebene der Europäischen Union, auf  
Bundes-, Landes - und kommunaler Ebene festgelegt. 
Für die Bauleitplanung wichtige Umweltziele resultieren vor allem aus den 
fachgesetzlichen Grundlagen wie beispielsweise dem Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG), dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), dem Bundes-
Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie aus 
fachplanerischen Grundlagen. 
Die Ziele des Umweltschutzes geben Hinweise auf anzustrebende Umweltqualitäten 
im Planungsraum. Im Rahmen der Umweltprüfung dienen die Ziele als Maßstäbe für 
die Beurteilung der Auswirkungen der Planung und zur Auswahl geeigneter 
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Beeinträchtigungen von Natur und 
Landschaft. 
Für dieses Planverfahren fachlich relevante Planungen gibt es zum Beispiel auf den 
Gebieten Grünordnung und Stadtklima.  
Die grünplanerischen Empfehlungen des „Grünordnungsrahmenplans für den 
Stadtbezirk 03“ sowie des „gesamtstädtischen Grünordnungsplans 2025 - 
rheinverbunden -“ finden sich im Abschnitt „Tiere, Pflanzen und Landschaft“ und die 
Aussagen der „stadtklimatischen Planungshinweiskarte Düsseldorf (2020)“ sind im 
Abschnitt „Stadtklima und Klimaanpassung“ wiedergegeben. Mit dem 
„Klimaanpassungskonzept (KAKDus)“ liegt ein strategisches Handlungskonzept vor,

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
dessen Leitlinien im Abschnitt „Klimaanpassung“ behandelt werden. Die 
Landeshauptstadt Düsseldorf hat sich mit Ratsbeschluss vom 04. Juli 2019 zum Ziel 
gesetzt, den Ausstoß an dem klimaschädigenden Kohlenstoffdioxid bis zum Jahr 
2035 auf 2 Tonnen pro Jahr und Einwohner zu begrenzen. Eine wichtige Maßnahme 
hierzu ist die Minimierung des Energiebedarfs von Neubaugebieten und eine 
emissionsarme Deckung desselben. Der Masterplan Green-City Mobility beinhaltet 
kurzfristige Maßnahmen und Perspektiven zur Reduktion des Luftschadstoffes 
Stickstoff(di)oxid. Die Maßnahmen, Projekte und Perspektiven dieser Konzepte 
betreffen nur zum Teil die Bauleitplanung. 
10 Schutzgutbetrachtung 
(BauGB Anlage I Nr. 2) 
Im Folgenden wird die Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens je Schutzgut 
beschrieben. Es werden die sich aus der Änderung der Darstellung resultierenden 
nachteiligen Umweltauswirkungen herausgearbeitet und mögliche 
Vermeidungsstrategien aufgezeigt. 
10.1 Mensch 
(BauGB Anlage I Nr. 2 Buchstabe aa, cc, dd, ee und e) 
10.1.1 Verkehrslärm 
An den Straßen Auf der Böck und Auf den Steinen besteht bereits heute eine 
Wohnnutzung. Die bestehende Verkehrslärmbelastung ist als moderat zu bezeichnen. 
Im Zuge der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung soll die Darstellung der 
landwirtschaftlichen Fläche zu einer Wohnbaunutzung (mit Symbol 
Kindertagesstätte) angepasst werden. 
Für das parallel laufende Bebauungsplanverfahren Nr. 03/007 „Westlich Hinter der 
Böck“ wurde ein schalltechnisches Gutachten (Accon, ACB 0421-408961-123-2 mit 
Stand vom 07.12.2023) erstellt. Darin wurden u. A. die Auswirkungen der Planung 
auf die Verkehrsbelastung im Umfeld untersucht. Die Verkehrslärmbelange werden 
im Bebauungsplanverfahren aufgegriffen und behandelt und ggf. notwendige 
Lärmschutzmaßnahmen wie beispielsweise Regelungen zu einer ausreichenden 
Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern im Bebauungsplan festgesetzt.    
10.1.2 Gewerbeemissionen, Freizeit- und Sportlärm 
Das Gebiet ist durch landwirtschaftliche Betriebe und Wohnnutzung geprägt. Die 
Wohnnutzung befindet sich meist in straßenbegleitender Bebauung mit

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
dazugehörigen Hausgärten. Die rückwärtig gelegenen Freiflächen wurden 
ursprünglich gartenbaulich genutzt. Bis auf wenige Ausnahmen liegen diese Flächen 
brach. Zum Teil befinden sich in der Nachbarschaft noch Hofstrukturen, Lagerhallen 
und Treibhäuser. Betriebseinrichtungen der Abwasserbehandlungsanlage Klärwerk-
Süd liegen in einem Abstand von ca. 315 m südlich des Änderungsgebiets.  
Das Änderungsgebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für die 
Landwirtschaft dargestellt. Zukünftig soll das Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt 
werden und vergrößert damit die nördlich vorhandenen Wohnbauflächen nach 
Süden.  
Parallel zur Flächennutzungsplanänderung befindet sich der Bebauungsplan 03/007 
„Westlich Hinter der Böck“ in Aufstellung. Im Rahmen der Aufstellung des 
Bebauungsplans wurde die Verträglichkeit der Wohnnutzung mit der 
Abwasserbehandlungsanlage geprüft. Danach ist mit einer erheblichen Belästigung 
durch von der Kläranlage ausgehenden Gerüche im Planänderungsgebiet nicht zu 
rechnen.  
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung ist die geplante Änderung als unkritisch 
anzusehen. 
10.1.3 Schifffahrtslärm 
In unmittelbarer Nähe des Bereichs der Flächennutzungsplanänderung befindet sich 
die Bundeswasserstraße Rhein. Vom Grundsatz her kann von der Schifffahrt das 
gesamte Fahrwasser bis zu den Uferlinien genutzt werden, sofern eine ausreichende 
Wassertiefe zur Verfügung steht. Gem. Artikel 8.10, Nr. 3 der ES-TRIN (Europäischer 
Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe) beträgt der zulässige 
Dauerschallpegel 75 dB(A) in einem seitlichen Abstand von 25 m von fahrenden 
Schiffen sowie 65 dB(A) bei gleichem Abstand von liegenden Schiffen, die z. B. an 
einer Hafenmauer liegen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die mögliche zeitliche 
Belastung 24 Stunden beträgt.  
Mit der Flächennutzungsplanänderung werden keine Festsetzungen vorgenommen, 
die der Zweckbestimmung des Rheins als Verkehrsweg zuwiderlaufen. Das im 
parallel laufenden Bebauungsplanverfahren Nr. 03/007 Westlich Hinter der Böck 
erstellte schalltechnische Gutachten berücksichtigt den Schifffahrtslärm in der 
Gesamtbeurteilung zum Verkehrslärm (siehe Kapitel 10.1.1). Die 
Verkehrslärmbelange werden im Bebauungsplanverfahren aufgegriffen und 
behandelt und ggf. notwendige Lärmschutzmaßnahmen wie beispielsweise

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
Regelungen zu einer ausreichenden Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern im 
Bebauungsplan festgesetzt. 
10.1.4 Elektromagnetische Felder (EMF) 
Es befindet sich mit der Netzstation T0490 auf dem Grundstück Hinter der Böck 
Nr. 37 eine Quelle elektromagnetischer Strahlung innerhalb des Änderungsbereichs. 
Im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren sind die Vorgaben der 26. BImSchV, des 
Abstandserlasses NRW von 2007 sowie die Hinweise zur Durchführung der 
Verordnung über elektromagnetische Felder gemäß Runderlasses des Ministeriums 
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 09.11.2004 
beim Neubau und bei Heranrücken der schützenswerten Nutzungen an bestehende 
Anlagen zu berücksichtigen. Eine über diese Vorgaben hinausgehende Minimierung 
von Strahlenbelastungen ist aus Vorsorgegründen jedoch empfehlenswert. 
10.1.5 Störfallbetriebsbereiche 
Im Änderungsbereich und unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche 
bekannt, die unter die Vorgaben der 12. Verordnung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Störfall- Verordnung, 12. BImSchV) fallen. 
Gemäß dem „Kartographischen Abbildungssystem für Betriebsbereiche und Anlagen 
nach der Störfallverordnung“ (KABAS), das durch das „Landesamt für Umwelt, 
Natur- und Verbraucherschutz“ (LANUV) gepflegt wird und in dem die angemessenen 
Abstände gemäß Seveso-III-Richtlinie berücksichtigt werden, sind alle bekannten 
außerhalb des Planänderungsgebietes gelegenen Störfallbetriebsbereiche für diese 
Planung nicht relevant. Die sogenannten „angemessenen Abstände“ werden 
eingehalten. 
Eine Betroffenheit durch Störfallbetriebsbereiche liegt somit nicht vor.  
10.1.6 Beseitigung und Verwertung von Abfällen 
Nach Realisierung der Planung ist nutzungsbedingt davon auszugehen, dass Abfälle 
und Abwässer entstehen. Die zu erwartende Menge richtet sich nach verschiedenen 
Faktoren, wie zum Beispiel der Zahl der entstehenden Wohneinheiten oder 
Bürogebäuden, die im Flächennutzungsplanverfahren noch nicht bekannt sind. Es ist 
zu erwarten, dass gemäß den bestehenden rechtlichen Grundlagen und den 
kommunalen Entwässerungs- und Abfallsatzungen ein sachgerechter Umgang, sowie 
eine ordnungsgemäße Entsorgung oder Verwertung der Abfälle und Abwässer 
gewährleistet werden wird.

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
10.2 Natur und Freiraum 
(BauGB Anlage I Nr. 2 Buchstabe bb) 
10.3 Flächennutzung und -versiegelung 
Der Änderungsbereich ist entlang der bestehenden Straßen bebaut und versiegelt. 
Die Flächennutzungsplanänderung schafft die Voraussetzung für eine 
Nachverdichtung in den rückwärtigen Flächen. Durch die Schaffung eines 
Wohnquartiers mit Anliegerstraßen werden bestehende Freiflächen versiegelt.  
10.3.1 Tiere, Pflanzen und Landschaft 
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans. 
Entwicklungsziel ist die Erhaltung der Landschaft insbesondere für die Funktionen 
Stadtklima und Erholung bei Sicherung der gartenbaulichen Nutzung. Die Änderung 
des Flächennutzungsplans in Verbindung mit dem parallel laufenden 
Bebauungsplanverfahren erfordert deshalb eine Änderung des Landschaftsplans. 
Innerhalb des Änderungsbereichs sind aber weder Schutzgebiete dargestellt noch 
Festsetzungen zu Landschaftspflege und –entwicklung getroffen. Im Westen grenzt 
das Landschaftsschutzgebiet Rheinauen an.  
FFH-Gebiete oder europäische Schutzgebiete sind weder direkt noch indirekt 
betroffen. Ebenso sind im Biotopkataster des Landesamts für Natur, Umwelt und 
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) keine gesetzlich geschützten 
Biotope und im Alleenkataster keine geschützten Alleen verzeichnet.  
Der Grünordnungsplan 2025 – rheinverbunden (GOP I) ordnet den Änderungsbereich 
dem Teilraum 06 „Rheinebene Volmerswerth / Hamm“ im Landschaftsraum „Blauer 
Rheinstrom“ zu. Entwicklungsziele sind die Sicherung von Gartenbau und 
Landwirtschaft sowie der Klimafunktion. Der Teilraum 06 hat Bedeutung als 
Suchraum für Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen, insbesondere im Deichvorland, das 
als Entwicklungsfläche für den Biotopverbund dargestellt ist. Im Zuge des parallel 
laufenden Bebauungsplanverfahrens ggf. erforderliche naturschutzrechtliche 
Kompensationsmaßnahmen sollten – unter Berücksichtigung der Belange der 
Landwirtschaft – vornehmlich hier verortet werden. Der klimatischen 
Ausgleichsfunktion des Raums ist mit einer angepassten Baustruktur in Verbindung 
mit einem hohen Durchgrünungsgrad und einem die Verdunstung und Versickerung 
fördernden Wassermanagement Rechnung zu tragen. 
Der GOP I stellt darüber hinaus im Nordwesten unmittelbar außerhalb des 
Änderungsbereichs den Kinderspielplatz Fährstraße dar, dessen Einzugsbereich von

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
400 m Luftlinie auch das Planänderungsgebiet umfasst. Mit 2,11 m² Spielfläche je 
Einwohner ist der Spielflächenbedarf derzeit gedeckt. 
Der Grünordnungsrahmenplan für den Stadtbezirk 03 (GOP II-03) stellt nachrichtlich 
ein städtebauliches Entwicklungsgebiet im heute noch gartenbaulich genutzten 
Blockinnenbereich dar. Ferner soll eine Ost-West-Wegeverbindung von Bilk zum 
Rhein mit Anschluss an die Wegeverbindung „Auf der Böck“ nach Norden 
berücksichtigt werden, um die Vernetzung des Stadtraums mit dem Landschaftsraum 
über das neue Wohnquartier zu optimieren. Der westliche Siedlungsrand in Richtung 
Rhein soll in abgestufter Bauweise, d.h. mit zur Landschaft hin abnehmenden 
Bauhöhen, in offener Bauweise unter Vermeidung von Riegeln und mit hohem 
Grünanteil gestaltet werden. 
Die Randzonen des Gebiets der 182. FNP-Änderung entlang der Straßen werden von 
Wohngebäuden mit zugehörigen, z. T. strukturreichen Gärten eingenommen, 
während der Blockinnenbereich der gartenbaulichen Nutzung – teils unter-Glas-
Anbau, teils Freilandflächen – überlassen ist. Aufgrund der intensiven Nutzung ist die 
Lebensraumfunktion dieses Bereichs für Pflanzen und Tiere eingeschränkt, während 
die Gartenzone höheres Potenzial besitzt.  
Da das Gebiet durch die weitgehend geschlossene Randbebauung überwiegend 
unzugänglich ist, besitzt es keine Bedeutung für die allgemeine Erholungsnutzung. 
Bis auf den Weg Auf der Böck besteht kein öffentlicher Zugang. 
Die Umwidmung von Fläche für die Landwirtschaft in Wohnbaufläche führt zum 
Verlust von unversiegelten Böden mit Lebensraumpotenzial für Pflanzen und Tiere. 
Bedeutsam sind hier insbesondere die strukturreichen, größeren Gärten im Anschluss 
an die bestehende Wohnbebauung. Im Bereich der überwiegend intensiven 
gartenbaulichen Nutzung ist der ökologische Wert dagegen eingeschränkt. 
Gleichzeitig wird das Landschaftsbild erheblich verändert, indem der gartenbaulich 
geprägte dörfliche Charakter urbanisiert wird. Eine detaillierte Prüfung der Eingriffe 
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild erfolgt im Rahmen des parallel 
laufenden Bebauungsplanverfahrens. 
Durch die geplante Wohnbebauung entsteht zusätzlicher Kinderbetreuungsbedarf. 
Mit der Darstellung des Symbols „Kindertagesstätte“ in der Planzeichnung ist diesem 
Umstand bereits Rechnung getragen.  
10.3.2 Artenschutzrechtliche Prüfung 
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung im 
Rahmen der Bauleitplanung ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen der §§ 44

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
und 45 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Der Prüfumfang einer 
artenschutzrechtlichen Prüfung umfasst europäische Vogelarten und europäisch 
geschützte Fauna-Flora-Habitat-Anhang IV-Arten. In Nordrhein-Westfalen (NRW) 
wurde in diesem Zusammenhang der Begriff sog. „planungsrelevanter Arten“ 
geprägt. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) 
bestimmt die für NRW planungsrelevanten Arten nach einheitlichen 
naturschutzfachlichen Kriterien. 
Grundlage für die Beurteilung bildet die Handlungsempfehlung „Artenschutz in der 
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ des 
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des 
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz 
NRW vom 22.12.2010. 
Da mit dem Vorkommen planungsrelevanter Vogel- und Fledermausarten zu rechnen 
ist, ist im parallellaufenden Bebauungsplanverfahren eine artenschutzrechtliche 
Ersteinschätzung erfolgt. Die artenschutzrechtliche Prüfung (ASP Stufe 1) kommt zu 
dem Ergebnis, dass durch die spätere Umsetzung der Bauleitplanung ein Eintreten 
von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz nicht 
ausgelöst wird, wenn Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden 
(wie beispielsweise die Untersuchung des Baumbestandes mit Habitatpotenzial für 
Brutvögel und Säugetiere vor Fällung). Entsprechende Maßnahmen werden im 
Bebauungsplanverfahren festgesetzt. Eine vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung 
im Sinne der ASP Stufe II ist nicht notwendig. Durch die Änderung der Darstellung 
Landwirtschaftliche Flächen in Wohnbaufläche entstehen auf der Ebene der 
Flächennutzungsplanänderung keine artenschutzrechtlichen Konflikte.  
10.4 Boden 
(BauGB Anlage I Nr. 2 Buchstabe bb und cc) 
10.4.1 Altablagerungen im Umfeld des Änderungsbereiches 
Im Umfeld des Änderungsgebietes befindet sich die Altablagerung mit der Kataster-
Nr.: 62. Aufgrund des Abstandes zum Änderungsgebiet und der im Rahmen des 
Bodenluftmessprogramms durchgeführten Untersuchungen kann eine 
Beeinträchtigung der Planfläche durch Gasmigration ausgeschlossen werden. 
10.4.2 Altablagerungen im Änderungsbereich 
Im Planänderungsgebiet befinden sich keine Altablagerungen.

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
10.4.3 Altstandorte im Änderungsbereich 
Im Änderungsgebiet befinden sich die Altstandorte (Fläche mit gewerblicher oder 
industrieller Vornutzung) mit der Kataster-Nr.: 7786 und 7784. Auf Grundlage der 
vorhandenen Informationen wurde das Gefährdungspotenzial ausgehend von den 
Altstandorten als gering eingestuft. Daher sind keine Maßnahmen im Rahmen der 
Flächennutzungsplanänderung erforderlich. Eine grundsätzliche Konfliktlösung ist auf 
nachfolgenden Verfahrensebenen möglich, so dass die Sicherstellung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden kann.   
10.4.4 Vorsorgender Bodenschutz 
Schützenswerte Böden 
Das Änderungsgebiet liegt nicht in einem Bereich mit ausgewiesenen schutzwürdigen 
Böden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des Landes-Bodenschutzgesetzes (LBodSchG). Es 
liegen gemäß Bodenfunktionskarte keine wertvollen oder sehr wertvollen Böden vor. 
Eine wesentliche Verschlechterung für das Schutzgut Boden ist nicht zu erkennen.  
10.5 Wasser 
(BauGB Anlage I Nr. 2 Buchstabe bb und ee) 
10.5.1 Grundwasser 
Der Änderungsbereich ist maßgeblich vom Rheinpegel beeinflusst, was neben den 
geringen Flurabständen (1-2 m bzw. 2-3 m) auch große Grundwasserschwankungen 
von über 6,4 m bedingt. Der Grundwasserstand zum HHGW 1926 lag bei 32,50 - 
33,00 m ü NN, zum HGW 1988 sogar bei 33,00 (im Osten) – 35,00 m ü NN (im 
Westen rheinnah). 
Auffälligkeiten der Grundwassergüte im Plangebiet ergeben sich durch die 
landwirtschaftliche Nutzung des Plangebietes und des Umfeldes. So werden im 
Grundwasser deutlich erhöhte Nitratgehalte sowie unterschiedliche Pestizide und 
deren Metaboliten nachgewiesen. Diese Auffälligkeiten können im Hinblick auf 
Grundwassernutzungen (Bauwasserhaltungen, Geothermie etc.) ggf. zu erhöhtem 
Aufwand oder Einschränkungen führen. Insofern wird im Vorfeld solcher Nutzungen 
eine Rücksprache mit der Unteren Wasserbehörde sowie ggf. eine weitere 
Untersuchung der Grundwassergüte empfohlen. 
10.5.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung 
Grundsätzlich obliegt die Abwasserbeseitigungspflicht nach den wasserrechtlichen 
Regelungen auch für das Niederschlagswasser der Stadt.

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
Die außenliegende Randbebauung ist Bestand und bereits an die öffentliche 
Kanalisation angeschlossen. Die innenliegenden Flächen des Planänderungsgebietes 
werden erstmals bebaut, daher findet § 44 des Landeswassergesetzes (LWG) dort 
Anwendung und es ist eine ortsnahe Beseitigung des Niederschlagswassers 
anzustreben.  
Geplant sind öffentliche Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung in Form von 
Mulden-Versickerungen. Ein hydrogeologisches Gutachten, das der 
Stadtentwässerungsbetrieb (SEBD) in Auftrag gegeben hat, zeigt, dass im 
betroffenen Bereich die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Versickerung 
gegeben sind. 
10.5.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen 
Im gesamten Düsseldorfer Stadtgebiet spielt der Überflutungsschutz vor urbanen 
Sturzfluten und Starkregen eine immer größere Rolle. Infolge des Klimawandels sind 
geänderte klimatische Bedingungen zu erwarten, die u. a. zur Folge haben, dass 
häufigere und intensivere Starkregenereignisse auftreten können. Hierzu wurden die 
bei öffentlichen Stellen vorliegenden Daten geprüft. Das Klimaanpassungskonzept 
der Landeshauptstadt Düsseldorf (KAKDUS) wurde im Dezember 2017 durch den Rat 
der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossen und veröffentlicht. Zu KAKDUS 
gehören entsprechende Kartenwerke. Die Starkregengefahrenkarte wurde 
aktualisiert und ist unter https://maps.duesseldorf.de/starkregen einsehbar. Diese 
Karte gibt Hinweise zu Gefährdungen durch Sturzfluten. Das Plangebiet ist betroffen. 
Es ist nicht auszuschließen, dass bei Extremregenereignissen in Teilen des 
Plangebietes, insbesondere auf den Verkehrswegen sowie in den Grünflächen, 
Wasserstände von über 0,5 m erreicht werden können. Kleinräumig im Bereich der 
Bestandsbebauung können Fließgeschwindigkeiten bis 2 m/s erreicht werden. Die 
Belange des Überflutungsschutzes bei Starkregenereignissen sind in den weiteren 
Phasen des Bauleitplanverfahrens zu untersuchen und zu berücksichtigen. 
Insbesondere die Empfindlichkeit und die Schutzwürdigkeit der geplanten Nutzungen 
gegenüber einer potenziellen Betroffenheit durch Starkregen sind zu prüfen.  
Im Hinblick auf zunehmende Starkregenereignisse unterstützen Maßnahmen zur 
Reduzierung und Verzögerung des Spitzenabflusses durch Retention des 
Niederschlagswassers und ortsnahe Verdunstung die Klimaanpassung.  
Um die Entstehung und die Auswirkungen von Sturzfluten minimieren zu können, 
sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
 Begrenzung der Versiegelung (z.B. Platzgestaltung durch Grünflächen, 
Ausbildung von Gründächern) 
 Gestaltung von abflusssensiblem Gelände (z.B. Geländeneigung vom Gebäude 
weg, Ausbildung von Notwasserwegen, Bereitstellung von Retentionsräumen) 
 Anpassung der Gebäudearchitektur (z.B. Gebäudeöffnungen, wie Zufahrten 
Tiefgarage, Eingänge, Bodenfenster, außerhalb von Geländesenken und von 
Geländeneigung abgewandt) 
Deshalb sind bei der Planung insbesondere zu berücksichtigen: 
 die topografischen Gegebenheiten und Abflüsse außerhalb des 
Planänderungsgebietes 
 mögliche Zuflüsse von angrenzenden Gebieten 
 Fließwege innerhalb des Planänderungsgebietes 
 natürliche Überflutungsgebiete 
 Festsetzungen der Gelände- und Straßenausbauhöhen: Hierbei ist zu 
beachten, dass das Gelände im Planänderungsgebiet mindestens auf das 
Niveau der umliegenden Straßen angehoben werden soll. 
 Im Einzelfall sollte geprüft werden, inwieweit überflutungsgefährdete Bereiche 
von Bebauungen freigehalten werden können. 
 Die Gestaltung des Geländes sollte sich an den überflutungsgefährdeten 
Bereichen orientieren (z. B. Modellierung Spielplatzfläche im Geländetiefpunkt 
als Multifunktionale Fläche). 
Für besonders gefährdete Bereiche sollten frühzeitig entsprechende 
Schutzmaßnahmen getroffen werden. Hierzu zählen insbesondere: Türöffnungen und 
bodentiefe Fenster, Treppenabgänge in Untergeschossen, Kellerfenster, 
Lichtschächte, Tiefgaragenzu- und -ausfahrten, ggfls. muss das Gelände insgesamt 
oder in Teilen angehoben werden. 
Grundsätzlich bestehen verschiedene Regelungsmöglichkeiten auf Bebauungsplan- 
und Baugenehmigungsebene, die eine Gefährdung durch Sturzfluten minimieren. 
Beispielsweise kann durch textliche Festsetzungen geregelt werden, dass keine 
Übernachtungsräume im Kellergeschoss angeordnet werden, dass die 
Erdgeschosshöhe sowie technische Infrastrukturen oberhalb der durch Sturzfluten 
gefährdeten Bereiche liegen oder dass insbesondere tiefliegende Flächen von 
Bebauung freigehalten werden. Insbesondere bei der Planung von sensiblen und

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
kritischen Infrastrukturen wie beispielsweise Versorgungseinrichtungen, sind 
Möglichkeiten zur Minimierung von Sturzfluten auf der nachgeordneten 
Bebauungsplan- und Baugenehmigungsebene zu prüfen und umzusetzen.  
10.5.4 Oberflächengewässer 
Im Änderungsgebiet liegt kein Oberflächengewässer. 
10.5.5 Wasserschutzgebiete 
Das Änderungsgebiet liegt außerhalb einer Wasserschutzzone. 
10.5.6 Hochwasserbelange 
Das Änderungsgebiet liegt vollständig in einem Risikogebiet gemäß § 78 b 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG). 
Gebiete, die durch ein extremes Hochwasserereignis durch Überflutung 
beeinträchtigt werden, werden als sogenannte Risikogebiete bezeichnet. Sie liegen 
außerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten 
(HQ100). 
Gemäß den von der Bezirksregierung Düsseldorf erstellten 
Hochwassergefahrenkarten werden große Areale des Änderungsbereiches des 
Flächennutzungsplans bei einem extremen Hochwasserereignis (HQextrem) am 
Rhein mit einer Tiefe von bis zu 2-4 m überflutet werden. Angaben zu 
Fließgeschwindigkeiten liegen nicht vor. Sollte es zu einem solchen Ereignis 
kommen, ist mit erheblichen Sachschäden im Änderungsgebiet zu rechnen. Zudem 
ist eine Gefahr für Leben und Gesundheit nicht auszuschließen. 
Bei Versagen der Hochwasserschutzanlagen können Teile des Änderungsgebiets auch 
bereits bei einem mittleren (HQ100) Hochwasser überflutet werden. 
Zuständige Behörde für das Überschwemmungsgebiet ist die Bezirksregierung 
Düsseldorf. Die Hochwassergefahrenkarten für die festgesetzten 
Überschwemmungsgebiete (HQ100) sowie die Hochwasserrisikogebiete (HQextrem) 
für das Teileinzugsgebiet „Rheingraben-Nord“ können online beim „Ministerium für 
Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen“ (MULNV) 
eingesehen werden unter: https://www.hochwasserkarten.nrw.de/ (Abfrage Februar 
2024). 
In den Risikogebieten ergeben sich gemäß § 78b WHG erweiterte Anforderungen an 
den Hochwasserschutz, die Berücksichtigung finden sollen. Diese betreffen den 
Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden. 
Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist zudem gemäß § 5 Absatz

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
2 WHG im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete 
Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen sowie zur 
Schadensminderung zu treffen. Insbesondere die Nutzung von Grundstücken ist 
dabei an die möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte 
anzupassen. 
Extreme Hochwasserereignisse sind Katastrophenfälle, die an großen Gewässern wie 
z.B. dem Rhein bis zu einem gewissen Grad vorhersehbar sind, so dass die 
Möglichkeit besteht, die Öffentlichkeit zu warnen sowie sich als Einwohner 
selbständig zu informieren. Informationen, wie man sich selbst bei bevorstehendem 
Hochwasser schützen kann, sind beispielsweise auf der Homepage der Feuerwehr der 
Landeshauptstadt Düsseldorf zu finden unter: 
https://www.duesseldorf.de/feuerwehr/abteilungen/vorbeugender-
brandschutz/praevention-feuerwehrplaene-stoerfallbetriebe-und-
bevoelkerungsschutz/katastrophenschutz (Abfrage Februar 2024). 
Grundsätze und Maßnahmen für eine hochwasserangepasste Bauweise sind 
beispielsweise der „Hochwasserschutzfibel – Objektschutz und bauliche Vorsorge 
(Februar 2022)“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und 
Bauwesen zu entnehmen: 
https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/ministerien/bmwsb/verschi
edene-themen/2022/hochwasserschutzfibel-auflage-9-dl.pdf (Abfrage Februar 2024). 
Diese Erläuterungen dienen der Information über mögliche Hochwassergefahren und 
vor zu erwartendem Hochwasser der Betroffenen in diesem Gebiet. Im 
Flächennutzungsplan wird ein entsprechender Hinweis in die Legende aufgenommen.  
Das Planänderungsgebiet befindet sich in den Deichschutzzonen des Hammer 
Deiches. Die Restriktionen der Deichschutzverordnung (DSchVO) sind einzuhalten. 
Der rheinnahe Teil des Planänderungsgebietes liegt im Bereich der Deichschutzzone 
III des Rheindeiches. Daher bedarf die Errichtung baulicher Anlagen einer 
deichaufsichtlichen Genehmigung durch die Bezirksregierung Düsseldorf. Betroffen 
sind geplante Gebäude im Abstand von 100 m bis zum Deichfuß des Rheindeiches. 
Zudem wird darauf hingewiesen, dass im Hochwasserfall Qualmwasser im Hinterland 
auftreten kann. Daher empfiehlt sich hochwasserangepasst zu bauen.  
10.6 Luft 
10.6.1 Lufthygiene 
Bedeutende industrielle, gewerbliche oder verkehrliche Emittenten im 
Planänderungsgebiet selbst existieren nicht. Einen gewissen, ungünstigen Einfluss

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
auf die Luftbelastung im Änderungsgebiet kann dem Schiffsverkehr auf dem Rhein 
zugeschrieben werden.  
Insgesamt jedoch ist davon auszugehen, dass die lufthygienische Situation im 
Planänderungsgebiet hauptsächlich von der regionalen Hintergrundbelastung geprägt 
ist.   
Grenzwertüberschreitungen für Feinstaub (PM2,5 und PM10) und Stickstoffdioxid 
gemäß 39. BImSchV sind deshalb im Planänderungsgebiet nicht zu erwarten. 
Mit Umsetzung der vorgelegten Nutzungsänderung ist davon auszugehen, dass auch 
künftig die Grenzwerte für Feinstaub und Stickstoffdioxid gemäß 39. BImSchV 
eingehalten werden. 
10.6.2 Umweltfreundliche Mobilität 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf entwickelt seit 2014 ein aus rund 700 
Einzelmaßnahmen bestehendes stadtweites Radhauptnetz. Dieses soll unter der 
Prämisse der Erhöhung der Radverkehrssicherheit insbesondere für den 
Alltagsverkehr genutzt werden. Es ist dementsprechend auf eine größtmögliche 
Steigerung der Radverkehrsmengen ausgelegt. Innerhalb der Stadt sollen 
Hauptverbindungswege für Radfahrer entstehen, die diesen eine einfache und gute 
Orientierung im gesamten Stadtgebiet ermöglichen. Das Planänderungsgebiet ist 
bereits an das Radhauptnetz angeschlossen.  
Der Stadtteil Hamm ist über den S-Bahn Haltepunkt Hamm, eine Straßenbahnlinie 
und eine Buslinie an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angeschlossen. 
10.7 Klima 
(BauGB Anlage I Nr. 2 Buchstabe gg) 
10.7.1 Globalklima 
Zum Schutz des Globalklimas tragen vor allem die Verringerung von 
Treibhausgasemissionen durch Einsparung von fossil erzeugter Energie bzw. der 
Einsatz regenerativer Energieträger bei. Hierzu zählen unter anderem Maßnahmen an 
Gebäuden und die Vermeidung von Kfz-Verkehr. Dem Einsatz regenerativer 
Energieträger kommt eine zunehmende Bedeutung zu. 
Durch die Änderung von Flächen für die Landwirtschaft in Wohnbaufläche könnte ein 
erhöhter Energiebedarf entstehen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden 
planerische Grundsätze zur Minimierung des Energieverbrauchs und des damit 
einhergehenden CO2-Ausstoßes formuliert werden.

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
Verschiedene Möglichkeiten der Reduktion von Treibhausgasen ergeben sich 
allerdings erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wie zum Beispiel die 
Anforderungen an die Wärmedämmung von Gebäuden (siehe Bauordnung NRW in 
Verbindung mit dem Gebäude Energie Gesetz). Neben der Vermeidung von 
Treibhausgasemissionen ist die Nutzung von CO2-Senken bedeutsam. So beginnt 
eine Speicherung schon mit einer extensiven Dachbegrünung, eine intensive 
Dachbegrünung steigert diesen Effekt. Weitere Depositionsleistungen gelten für 
Feinstäube, Stick- und Schwefeloxide. Auch trägt die Dachbegrünung zu einem 
geringeren Energiebedarf für Gebäudekühlung und -heizung bei.  
Hinweise zur umweltfreundlichen Mobilität finden sich in Kapitel 10.6.2. 
10.7.2 Stadtklima / Klimaanpassung 
Stadtklimatische Situation  
Das Plangebiet ist geprägt durch eine straßenbegleitende Bebauung mit 
Wohngebäuden und dazugehörigen Hausgärten sowie durch rückwärtig gelegene, 
heute überwiegend brachliegende Gartenbauflächen.  
Die Freiflächen weisen gemäß den Planungshinweiskarten aus der städtischen 
Klimaanalyse (2020) nachts aufgrund von Kaltluftprozessen eine mittlere bis hohe 
bioklimatische Bedeutung auf, wobei über den Freiflächen im zentralen und 
westlichen Teil eine überdurchschnittliche Kaltluftproduktion stattfindet. Tagsüber 
weisen die Freiflächen mit Ausnahme einer strukturreichen Gartenparzelle aufgrund 
der nur sehr geringen Anzahl verschattender Vegetationselemente und einiger 
ehemaliger, z.T. sehr großflächiger Treibhäuser eine nur sehr geringe bioklimatische 
Bedeutung auf.  
Die zumeist straßenbegleitende Bestandbebauung weist gemäß den 
Planungshinweiskarten aufgrund des hohen Befestigungsgrads (Garagenhöfe, 
heterogene Hinterhofbebauung) eine überwiegend ungünstige bioklimatische 
Situation auf. 
Planungshinweise 
Gemäß den Planungshinweisen spielen Flächen mit hoher bioklimatischer Bedeutung 
eine besonders wichtige Rolle im nächtlichen Kaltlufthaushalt. Sie zählen zu den 
klimaökologischen Ausgleichsräumen, die eine sehr hohe Empfindlichkeit gegenüber 
Nutzungsintensivierungen aufweisen. Bauliche Eingriffe sollten nur unter 
Berücksichtigung der grundsätzlichen Klimafunktionen erfolgen. Eine gute

- 27 - 
Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
Durchströmung zur angrenzenden Bebauung ist zu erhalten bzw. zu stärken und eine 
Vernetzung mit benachbarten Grün- und Freiflächen anzustreben.  
Entsprechende Maßnahmen zur Reduzierung bestehender und zukünftiger 
thermischer Belastungen sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu 
berücksichtigen. 
10.8 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
(BauGB Anlage I Nr. 2 Buchstabe ee) 
10.8.1 Baudenkmäler 
Der Umgebungsschutz von zwei eingetragenen Baudenkmälern im historischen 
Ortskern von Hamm ist betroffen. Dabei handelt es sich um die Fährstraße 250, eine 
historische Hofanlage aus dem 18. Jahrhundert und um die Rochus-Kapelle an der 
Kreuzung von Fährstraße, Auf den Steinen und Hammer Dorfstraße (Baudenkmal Auf 
den Steinen 1). Eine Neubebauung auf den betreffenden Flurstücken 80, 82, 376 ist 
im Rahmen der Baugenehmigung mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen. 
Das Flurstück 82 ist hierbei von besonderer denkmalpflegerischer Relevanz, da es 
sich um das historische Flurstück der geschützten Hofanlage Fährstraße 250 handelt. 
Die Flurstücke 80 und 376 sind Flurstück 82 benachbart und weisen die historischen 
Ausmaße auf, die auch die Preußische Uraufnahme (Mitte 19. Jahrhundert) zeigt. Es 
handelt sich um historische Gartenparzellen, an die die offene Feldflur grenzte.  
Für eine 3-flügelige Hofanlage aus dem 18. Jahrhundert Auf den Steinen 6 wird der 
Denkmalwert geprüft. Das Wohnhaus Auf der Böck 20 aus dem 18. Jahrhundert ist 
als Bestandteil des historischen Siedlungsbereichs Hamm mit Aderhof am 
28.01.2021 als vorläufige Eintragung in die Denkmalliste aufgenommen worden.  
Baudenkmäler, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen, 
sind im Planänderungsgebiet nicht bekannt.  
10.8.2 Bodendenkmal 
Das Planänderungsgebiet berührt zum Teil das vermutete Bodendenkmal 
„Historischer Ortskern Hamm“. Die Geschichte des Stadtteils reicht mindestens bis in 
13. Jahrhundert zurück. Kartierungen aus dem 19. Jahrhundert zeigen sowohl eine 
dichte Besiedlung entlang der Straßen „Auf der Böck, Auf den Steinen, Fährstraße“ 
als auch eine intensive Nutzung der heutigen Freiflächen als Werkstätten, 
Handwerksbetriebe, Lagerräume etc.  
Es ist damit zu rechnen, dass sich die mittelalterlichen und neuzeitlichen 
Gebäudefundamente, Mauern, Brunnen, Keller, Gruben aller Art, Gräben, Leitungen,

- 28 - 
Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
Pflasterungen, Öfen, Siedlungs- und Nutzungsschichten etc. und die darin 
enthaltenen Funde erhalten haben.  
Um die archäologische Situation und damit die Denkmalqualität i. S. d. § 2 
Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW zu ermitteln und zu konkretisieren, erfolgte eine 
archäologische Sachverhaltsermittlung als Grundlage für die Umweltprüfung 
(Abschlussbericht zur archäologischen Sachverhaltsermittlung Düsseldorf-Hamm OV 
2021/1011, März 2021). Danach wurden ältere, mittelalterliche oder frühneuzeitliche 
Befunde nicht beobachtet. Da bei den Grabungen somit keine archäologisch 
relevante Substanz angetroffen wurde, bestehen keine bodendenkmalpflegerischen 
Bedenken. Im weiteren Verfahren wird vorsorglich auf die Regelungen des §§ 16 und 
17 DSchG NRW hinsichtlich der Meldepflicht und des Verhaltens beim Auftreten von 
archäologischen Zufallsfunden bei Erdeingriffen hingewiesen.   
Auch sind Bodendenkmäler, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder 
Bundes stehen, im Änderungsgebiet nicht bekannt.  
10.9 Wechselwirkungen sowie Kumulierung 
(BauGB Anlage I Nr. 2 Buchstabe ff) 
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen 
zwischen den Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer 
eindeutig voneinander trennen lassen. Die einzelnen Schutzgüter erfüllen jeweils 
bestimmte Funktionen in Natur und Landschaft, stehen aber oftmals auch in 
Beziehung zu anderen Schutzgütern und sind dort ebenfalls von Bedeutung. In der 
nachstehenden Matrix wird ein grober Überblick gegeben:

- 29 - 
Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
Tabelle 1: Übersicht über die verfahrensrelevanten Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern bei der Flächennutzungsplanänderung 182 Westlich Hinter der Böck  
Wirkung von 
→ 
Mensch 
 
Pflanzen/ Tiere/ 
Landschaft 
Boden/ 
Fläche 
Wasser 
Klima / 
Luft 
Kultur-  
u. Sach-güter Wirkung auf 
↓ 
Mensch 
 
Erholungsraum (+) 
Vielfalt der Arten 
und Strukturen 
verbessert die 
Erholungs-wirkung 
(+) 
Naturerlebnis (+) 
Standort für 
Siedlung und 
Verkehr (+) 
Wasser-
nutzung (+) 
Erholung (+) 
Frischluft (+) 
Ausgleichs-
funktion (+) 
Erhalt des 
kulturellen 
Erbes (+) 
Pflanzen/ Tiere/ 
Landschaft 
Lebensraum- und 
Landschafts- 
verlust (-) 
Störungen von 
Tieren (-) 
Artverschiebungen 
(-) 
 
Lebensraum für 
Pflanzen und 
Tiere (+) 
Wasser-
nutzung (+) 
Lebensraum 
(+) 
 
 
Alte Gebäude 
bieten 
Lebens-raum 
(+) 
Boden/ Fläche Verlust von Boden-
funktionen (-) 
Schadstoff-einträge 
(-) 
Verdichtung  
(-) 
Erhalt von Boden- 
funktionen (+) 
 
Stoffver-
lagerung (-) 
 
 
Versiegelung  
(-) 
Wasser 
Verringerung 
Grundwasser-
neubildung (-) 
Erhöhung 
Oberflächen- 
abfluss (-) 
Schadstoffein- 
träge (-) 
Ungestörte 
Grundwasser- 
neubildung (+) 
Filterung von 
Schadstoffen durch 
Pflanzen (+) 
Speicher, Filter- 
und Puffer-
funktion (+) 
 
   
Klima/ Luft 
Emissionen (-) 
Behinderung des 
Luftaustausches  
(-) 
Aufheizung durch 
Versiegelung (-) 
Frischluft (+) 
Kaltluftproduktion 
(+) 
 
klimatischer 
Ausgleichsraum 
(+) 
Kaltluftpro-
duktion (+) 
Staubbildung (-) 
klimatischer 
Ausgleichs-
raum (+) 
Kaltluft-
produktion (+) 
  
Kultur u. 
Sachgüter Verluste durch 
Neubau und 
Schadstoffe (-) 
Erhalt und 
Restaurierung (+) 
   
Witterungs-
einflüsse (-) 
 
Legende:  (+) positive Wirkung, (-) negative Wirkung 
Quelle: in Anlehnung an Storm/ Bunge: Handbuch der 
Umweltverträglichkeitsprüfung 2020, 2.  Band, Kapitel 
Wechselwirkungen

- 30 - 
Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
Lesebeispiel: Wirkung von Schutzgut Wasser auf Schutzgut Klima/Luft: 
klimatischer Ausgleichsraum und Kaltluftproduktion (positive 
Wirkungen) 
Wechselwirkungen mit Bedeutung für die Erhaltungsziele und die Schutzzwecke von 
Natura 2000-Gebieten im Sinne des BNatSchG sind nicht zu erwarten, da weder 
innerhalb noch im näheren Umfeld des Planänderungsgebiets Natura 2000-Gebiete 
vorhanden sind. 
Kumulative Wirkungen entstehen aus dem Zusammenwirken verschiedener 
Einzeleffekte. Durch die Häufung von Einwirkungen, die einzeln betrachtet ggf. als 
geringfügig einzuschätzen sind, ergeben sich unter Umständen in Summe erhebliche 
negative Umweltauswirkungen. Deshalb sind im Rahmen der Umweltprüfung in der 
Bauleitplanung auch die voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines Planvorhabens 
im Zusammenwirken mit bereits bestehenden und geplanten 
Flächennutzungsplanänderungen relevant. Im benachbarten Umfeld befinden sich 
derzeit keine anderen in Aufstellung befindlichen oder wirksamen 
Flächennutzungsplanänderungen.  
Grundsätzlich werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf die 
verschiedenen Schutzgüter in jedem Bauleitplanverfahren gesondert erfasst und 
beurteilt. Dabei werden kumulative Wirkungen im Rahmen der Berücksichtigung von 
Vorbelastungen teilweise auch indirekt mit einbezogen, beispielsweise spielt bei der 
Beurteilung der Luftqualität die Hintergrundbelastung eine Rolle. Darüber hinaus 
werden im Rahmen der Bebauungsplanung Maßnahmen zur Vermeidung und zum 
Ausgleich getroffen, um negative Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu 
halten. 
Für die 182. Flächennutzungsplanänderung Westlich Hinter der Böck ist im Hinblick 
auf mögliche kumulative Umweltauswirkungen ein Überschreiten von 
Erheblichkeitsschwellen nicht zu erwarten. Die Notwendigkeit, Maßnahmen zu 
ergreifen, besteht somit nicht. 
11 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten 
(BauGB Anlage I Nr. 2 Buchstabe d) 
Im vorgenutzten Planänderungsgebiet ist im Sinne einer Anpassung an die aktuellen 
Erfordernisse ein Wandel von einer landwirtschaftlichen Nutzung hin zu einer 
Wohnbebauung vorgesehen. Straßenbegleitend ist aufgrund des dörflichen

- 31 - 
Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
Charakters des Planänderungsgebiets bereits im Bestand Wohnnutzung vorhanden. 
Zunächst war vorgesehen, die Bestandsbebauung und die ehemalige 
landwirtschaftliche Nutzung planrechtlich zu sichern. Im Rahmen eines 
Dialogverfahrens – einer breit angelegten mehrphasigen Öffentlichkeitsbeteiligung – 
hat sich ein Großteil der Bürger für eine geordnete Wohnbaulandentwicklung 
ausgesprochen, da die landwirtschaftliche Nutzung überwiegend bereits aufgegeben 
ist.  
12 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei 
Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
(BauGB Anlage I Nr. 2 Buchstabe a) 
Sollte die Planänderung nicht durchgeführt werden, würden wesentliche 
Flächenanteile in landwirtschaftlicher/ gartenbaulicher Nutzung bzw. als Brachflächen 
verbleiben. Das bestehende Potenzial für den Arten- und Biotopschutz insbesondere 
in den strukturreichen großen Gärten der Randbebauung sowie das derzeit noch eher 
dörflich geprägte Landschaftsbild bliebe erhalten. Die Böden blieben unversiegelt und 
stünden als Kaltluftproduktionsflächen und Frischluftschneisen innerhalb des 
bioklimatischen Ausgleichsraums weiterhin zur Verfügung. Da viele Flächen jedoch 
tatsächlich durch Gewächshäuser bzw. schwarze Folien aus der ehemaligen Nutzung 
verändert sind, ist die klimatische Ausgleichsfunktion der Böden auch im Bestand 
bereits eingeschränkt. Auch die natürlichen Bodenfunktionen als Bestandteil des 
Naturhaushalts sind infolge der ehemaligen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung 
bereits verändert.  
13 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) 
(BauGB Anlage I Nr. 3 Buchstabe b) 
Überwachungsmaßnahmen werden gegebenenfalls im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens benannt, da durch die 182. Änderung des 
Flächennutzungsplans noch keine erheblichen Umweltauswirkungen ausgelöst 
werden. 
14 Weitere Angaben 
(BauGB Anlage I Nr. 3 Buchstabe a und d) 
Die verwendeten technischen Verfahren und Regelwerke zur Ermittlung der 
schutzgutbezogenen Auswirkungen sind in den jeweiligen Fachkapiteln und in den

- 32 - 
Flächennutzungsplanänderung Nr. 182  Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 
zugrundeliegenden Gutachten erläutert. Auch Art und Umfang der erwarteten 
Emissionen können den jeweiligen Fachabschnitten des Umweltberichtes entnommen 
werden. Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung traten im 
vorliegenden Bauleitplanverfahren keine technischen oder inhaltlichen 
Schwierigkeiten auf (Anlage 1, Abs. 3a BauGB). 
Referenzliste der verwendeten Quellen 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Landschaftsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf, 
Dezember 2016 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Gesamtstädtischer Grünordnungsplan 2025 – 
rheinverbunden, April 2014 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Grünordnungs-Rahmenplan Stadtbezirk 03, 1996  
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Planungshinweiskarte für die Landeshauptstadt 
Düsseldorf, 2020 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Klimaanpassungskonzept Düsseldorf (KAKDUS), 
April 2017 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Starkregengefahrenkarten - Abfrage über 
https://maps.duesseldorf.de (Abfrage Mai 2023) 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Masterplan Green-City Mobility, Juli 2018 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Radhauptnetz der Landeshauptstadt Düsseldorf, 
2015 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Raumwerk D - ein städtebauliches 
Entwicklungskonzept für die Zukunft Düsseldorfs, Dezember 2022 
- Accon Environmental Consultants: Schalltechnisches Fachgutachten zum 
Bebauungsplan Nr. 03/007 „Westlich hinter der Böck der Landeshauptstadt 
Düsseldorf“ (ACB 0421-408961-123-2), 07.12.2023 
- Gaiac Forschungsinstitut für Ökosystemanalyse und -bewertung e. V. an der 
RWTH Aachen University: Artenschutzrechtliche Prüfung I (ASP I) zum 
Bebauungsplan Nr. 03/007 „Westlich Hinter der Böck“ in Düsseldorf Hamm, 
23.06.2021 
- Goldschmidt Archäologie Denkmalpflege: Abschlussbericht zur archäologischen 
Sachverhaltsermittlung Düsseldorf-Hamm (OV2021/1011), März 2021

6. Plan

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Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan 
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Geplante Änderung 
GRENZEN ART DER BAULICHEN NUTZUNG GEMEINBEDARFSEINRICHTUNG Angefert igt: Düsse ldorf, den 
Der Oberbürger meister 
Stadtplanu ngsamt 
Im Auftrag 
Der Oberbürger meister 
Vermessung s- und 
Katasteramt 
Im Auftrag 
Der Ratsausschuss für Planu ng und Stadt­
entwick lung der Stadt hat am 
dem Entw urf und seiner Begr ündung für die 
Veröffe ntl ichung im Internet und die 
öffent liche A uslegung gemäß § 3 Abs. 2 
BauGB zugest immt. 
61/12 - FNP -
Düsseldorf , den 
Der Oberbürgermeister 
Stadtp lan ungsamt 
Im Auft rag 
Dieser Plan ist durch Beschlu ss des Rats­
ausschu sses für P lanung und Stadtentwick­
lung der Stadt am gemäß 
§ 2 Abs . 1 BauGB aufg estellt worden. 
61/12 - FNP -
Düsseldorf, den 
Der Oberbürgerme ister 
Stadtplanung samt 
Im Auft rag 
Dieser Plan wurde mit der Begründung 
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nach ortsüblicher 
Bekanntm achung im Düsseldorfer Amtsb latt 
Nr. vom und auf 
der Homepage der Stadt in der Zeit vom 
bis einschließlich 
veröff entl icht und hat entsprechend 
öffentlich ausgelegen . 
61/12 - FNP -
Düsse ldorf, den 
Der Oberbürgerme ister 
Stadtplanung samt 
Im Auft rag 
Die aufgrun d des Beschlusses des Ratsaus­
schusses für Planung und Stadte ntwicklung 
der Stadt vom nach § 3 
Abs. 1 BauGB durch zuführ ende Beteiligung 
der Öffen tlichke it erfo lgte am 
61/12 - FNP -
Düsse ldorf, den 
Der Oberbü rgermeiste r 
Stadtplanungsa mt 
Im Auftrag 
Der Rat der Stadt hat die Änderu ng des 
Flächen nutzungsplanes durch diesen Plan in 
seiner Sitzung am 
beschlossen. 
61/12 - FNP -
Düsse ldorf, den 
Oberb ürgermeister 
Stadtgrenz e 
--·--
Grenze des räumli chen 
Geltungsb ereichs 
Cl 
Wohnbauflä che D 
Besonderes Wohngebiet D 
Gemischte Bauflä che 
-
Dorfge biet D 
Mischgebiet 
-
Kerngeb iet 
-
Gewerbliche Baufläche n D 
Gewerbe gebiet D 
Industriegebi et 
-
Sonder gebiet 1 ~?. 1 (§11 BauNVO) 
z .B.: Haien 
Fläch e für den Gemeinbedarf D 
Öffentl iche Verwaltungen □ 
Schulen D 
Kirc hen und kirchliche n 
Zwecken dienend e Gebäude a 
und Einrichtungen 
Sozialen Zwecken dienende 
Gebäude und Einrichtunge n □ 
Kindertagesstätte, Kindergarten K 
Einrichtung der Jugendhilfe J z.B. ~ 
Einrichtung der Altenhilfe A 
Gesundheitlichen Zwecken dienen de [] 
Gebäude und Einricht ungen 
Kulturellen Zwecken dienende 
Gebäude und Einrichtunge n 
Sport lichen Zwecke n dienende 
Gebäude und Einrichtu ngen 
Sporthallen / Turnhallen SH z.B. P"s""" 
Hallenbad ...::.. 
Post 
Schutzbauwerk 
Hochbunker H z.B. g 
Tiefbunker T 
Feuerwehr 61 
VERKEHR 
Straßenverk ehrsflächen für den 
überört lichen Verke hr und fü r Ddie örtli chen Hauptve rkehrsz üge 
Ruhender Verkehr CE] 
Bahnanlagen c:::::::::::::: 
Bahnhof @ 
5 - Bahn - Haltestelle ® 
Stadtbahn 
Stadtbahn - Halteste lle 0 
Umgrenzung der Flächen 
für den Luftverkeh r D 
Segelfl uggelände 8 
Flughafen ~ 
VER-U . ENTSORGUNGSANLAGEN 
Flächen für Versorgungsa nlagen, 
fü r die Verwert ung oder 
Beseitig ung v on Abwasser D 
und festen Abfall stoffen 
Elektrizi tät 0 
Gas 0 
Fernwärme 0 
Wasser 0 
Abfall 0 
Abwasser u 
LEITUNGEN 
obe rirdisch • • • 
unterir disch --0-----0-----0 
Hochspannungsfrei leitung E 
Gasleitung G 
Wasserleitung W 
Mineralölproduktenleitung Ö 
Äthy lenleitung Ä 
Dieser Plan ist gemäß § 6 Abs . 1 BauGB mit 
Verfügung vom heutigen Tage geneh migt 
worden. 
Düsseldorf , den 
Die Bezirksregierung 
Im Auftra g 
Der Rat der Stadt ist in seiner Sitzung am 
den in der Verfügung 
der Bezirksregie rung vom 
gegebenen Auflagen beigetreten und hat 
beschlosse n, diesen Plan entsprechend den 
blauen Eintragunge n zu ändern . 
61/12 - FNP -
Düsse ldorf, den 
0 berbü rgerme ister 
Die Genehmigun g dieses Planes durch die 
Bezirksregieru ng ist lt. Bekanntmachungs­
anordnu ng vom im Intern et 
und im Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 
vom gemäß § 6 Abs. 5 BauGB 
bekannt gemac ht worden. 
61/12 - FNP -
Düsse ldorf, den 
Der Oberbürg ermeiste r 
Stadtp lanungsam t 
Im Auftrag 
WASSERFLÄCHEN 
Wasserf läche 
D 
Zweckbestimmung : 
Hafen 
Sporthafen 
Vereinsgebundene landschafts ­
vert rägliche Wassersportnut zung 
LAND- U. FORSTWIRTSCHAFT 
Fläche für die Landw irtscha ft 
D 
Fläche für Wald 
- Landeshauptstadt 
Düsseldor f 
Flächennutzungsplanänderung 
Nr. 182 
Westlich Hinter der Böck 
Stadtbezirk 3 
Maßstab 1 : 20.000 
Dieser Plan enthält Darstellungen nach § 5 des Baugesetzbuch es (BauGB) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. 1S. 3634). 
Durch diesen Plan werden alle früheren Darstellunge n des wirksamen Flächennutzu ngsplanes 
aufgehoben. 
GRÜNFLÄCHEN NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN U.A. Umgrenz ung des Bausch utz­
bereichs gern. Luftverkehr sgesetz 
(bezogen auf Endausbau ) 
Umgrenz ung des Flugl ärm­
schutzgebietes gern. Landes ­
entwicklungsplan Schutz vor 
Fluglärm V. 17.08.1998 
Schu tzzo ne A 
Grenzen des Flug lärmschutzbereichs aufgrund 
des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der 
Fassung der Bekanntmac hung vom 
31. Oktober 2007 (BGBI. 15. 2550) 
und der (Fluglärmschutzverordnung Düsseldorf 
- FluLärmDüsseldV ) vom 25. Oktober 2011 
(GV.NRW. 2011 5 .502) 
Tag - Schutzzone 1 
Tag - Schutzzone 2 ll. 2.. ll. 
Nacht - Schutzzone 
Grünfläche D 
Parkanlage 
[='EE]Dauerkleingärten l!EEl 
Sportplatz / Sportanlage [g] 
Spielplatz [ru 
Zeltp latz 
Badeplatz, Freibad 
Friedhof 
Festp latz 
Gehwegverbin dung 
zwischen Grünflächen •••••• 
Umgrenzung von Schutzgebie ten 
und Schutzobjekten im Sinne des □Naturschutz rechts 
Naturschutzgeb iet 
Landsc haftsschutzgeb iet 
Fauna - Flora - Habitat 
Schutzgebiet 
Überschwemmungsgebiet IC<[JI 
Schutzgeb iet für Grund - und 
Quellwassergewinnung mit 
Angabe der Schutzzon e, z.B. II 
Richtfunkstreck e - --~,--
mit Angabe der Bauhöhen ­
schränkung in m ü. NN, 
100 m beiderseits der 
eingetragenen Achse 
SONSTIGES 
1-------------------- --'I 
Umgrenzung des 
Sanier ungsg ebietes 
Siedlungss chwer punkt nach dem 
Landesentwicklungsprogram m 
- LEPro - vom 05 .10.1989 und 
Rd.Erl. des Innenmin isters NRW 
vom 05.10.1976 
Das Plangebiet liegt innerhalb 
eines Risikogebietes HQextrem .

5. Zusammenfassende Erklärung

4277 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Zusammenfassende Erklärung  
gemäß § 6a (1) BauGB 
zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 
- Westlich Hinter der Böck - 
Stadtbezirk 3  Stadtteil Hamm

- 2 - 
Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Kurzbeschreibung 
Aufgrund der in der Landeshauptstadt Düsseldorf großen Nachfrage nach Wohnraum 
und den begrenzten Flächenressourcen ist es das Ziel der Stadt, Baulandpotenziale 
zu identifizieren und Flächen für Wohnnutzungen zu mobilisieren. Das erklärte Ziel 
der Düsseldorfer Stadtentwicklung ist es, die Freiflächen zu schützen und die 
Nutzung der Flächenpotenziale im Siedlungszusammenhang zu optimieren (Innen- 
vor Außenentwicklung). Entlang der Straßen Auf den Steinen, Auf der Böck und 
Fährstraße haben sich in der Vergangenheit bereits Wohnnutzungen etabliert. Im 
rückwärtigen Bereich der Wohnnutzungen befinden sich landwirtschaftliche Flächen, 
die gartenbaulich genutzt wurden, heute jedoch überwiegend brachliegen. Daher soll 
im Änderungsbereich eine qualitative Verdichtung ermöglicht werden, die die 
dörfliche Struktur von Hamm berücksichtigt und wahrt. 
Der aktuell wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Düsseldorf aus dem Jahr 1992 
stellt den Geltungsbereich als Flächen für die Landwirtschaft dar. Um zukünftig eine 
geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten zu können, ist die Darstellung 
der betroffenen Flächen in Wohnbaufläche zu ändern. Zusätzlich soll ein Symbol für 
Kindertagesstätte/Kindergarten, zur Kennzeichnung der beabsichtigten Nutzung 
dargestellt werden. Abweichend vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes schließt 
der Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung zusätzlich nordöstlich an 
die Straßen Auf den Steinen und südlich Auf der Böck an, wo bereits eine 
Wohnnutzung besteht. Damit soll im Zuge der vorliegenden 
Flächennutzungsplanänderung die jetzige Darstellung als Flächen für die 
Landwirtschaft an die tatsächliche Flächennutzung als Wohnbaufläche angepasst 
werden. 
Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in 
Form eines Dialogverfahrens mit Bürger*innen, Gartenbaubetrieben und 
Eigentümer*innen zur städtebaulichen Entwicklung der Blockinnenbereiche für 
Wohnen. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde 
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB für das Plangebiet durchgeführt. 
Im Rahmen der Beteiligung wurden folgende Anregungen und Hinweise benannt:

- 3 - 
Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Zu der Berücksichtigung von Umweltbelangen und der Betrachtung der Schutzgüter 
sowie zum Überflutungs- und Hochwasserschutz und Deichschutzzonen. Zusätzlich 
zum Schifffahrtsverkehr und den daraus resultierenden Emissionen. Weiterhin 
wurden Hinweise auf Handwerksbetriebe, archäologische Kulturgüter, zum 
Brandschutz und zur Kennzeichnung der Kindertageseinrichtung gegeben. 
Die vorgebrachten Belange wurden soweit möglich und sofern erforderlich im 
Planverfahren berücksichtigt. 
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurden folgende 
Anregungen und Hinweise vorgebracht: 
Aus der Öffentlichkeit sind 36 Stellungnahmen eingegangen. Die vorgebrachten 
Anregungen und Bedenken waren oftmals thematisch identisch und teilweise sogar 
wortgleich. Größtenteils sind die Stellungnahmen zur Flächennutzungsplanänderung 
gemeinsam zum parallelen Bebauungsplanverfahren eingegangen, so dass viele 
Hinweise sich dem Regelungsinhalt bzw. -tiefe des Flächennutzungsplanes 
entziehen. Die Hinweise behandelten unter anderem die Themen Verkehr, 
Überflutungs- und Hochwasserschutz sowie Entwässerung, Klima und Schutzgüter 
sowie Maß der Bebauung. Von den Trägern der öffentlichen Belange wurden im 
wesentlichen Stellungnahmen zur ÖPNV-Anbindung, zu den Belangen der 
Gartenbaubetriebe sowie zum Schifffahrtsverkehr abgegeben. 
Die vorgebrachten Belange wurden entsprechend abgewogen und haben nicht zu 
einer Änderung der Planung geführt. 
Umweltbelange 
Gemäß Anlage zu § 2 Absatz 4 und § 2 a BauGB wurden die mittel- und 
unmittelbaren Umweltauswirkungen, die durch das Planvorhaben entstehen, 
umfassend ermittelt und entsprechend im Umweltbericht dargestellt.

Beschlussvorlage

4546 Zeichen

APS/061/2025 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich   
Beschlussvorlage 
Betrifft: 
Flächennutzungsplanänderung Nr.182 (Entwurf) - Westlich Hinter der Böck - 
Stellungnahmen, Planbeschluss 
Fachbereich: 
61 - Stadtplanungsamt     
 
Dezernentin / Dezernent: 
Beigeordnete Cornelia Zuschke      
 
Beratungsfolge: 
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität 
Bezirksvertretung 3 24.06.2025 Anhörung 
Ausschuss für Planung und 
Stadtentwicklung 25.06.2025 Vorberatung 
Haupt- und Finanzausschuss 30.06.2025 Vorberatung 
Rat 10.07.2025 Entscheidung

Seite 2 
 
Sitzung des APS am 25.06.2025 Vorlage Nr. APS/061/2025 
 
Flächennutzungsplanänderung Stellungnahmen 
Nr. 182 (Entwurf) Planbeschluss 
- Westlich Hinter der Böck -

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Vorlage Nr. APS/061/2025 
Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 (Entwurf)  
- Westlich Hinter der Böck - 
 
 
- Stellungnahmen 
- Planbeschluss 
 
 
 
Beschlussentwurf: 
 
 
BV Die Bezirksvertretung 3 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der 
Bezirkssatzung zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung Nr. 
182 - Westlich Hinter der Böck - angehört und empfiehlt dem Rat der 
Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
 
APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat 
der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der 
Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
 
HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im 
Rahmen seiner Vorberatung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.

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Rat I. Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Stellungnahmen nach 
§ 4 BauGB gemäß Vorlage Nr. APS/043/2024 zu (zustimmender 
Beschluss des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung sowie 
Beschlussempfehlung an den Rat vom 12.06.2024, Anlage 3 zur 
vorliegenden Vorlage). 
 
 II. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zur 
Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 (Entwurf) - Westlich Hinter 
der Böck - während der öffentlichen Auslegung abgegebenen 
Stellungnahmen und entscheidet hierüber gemäß § 3 Abs. 2 
Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung 
entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. 
 
 III. Der Rat der Stadt beschließt 
 
  den für ein Gebiet etwa zwischen der Straße Hinter der Böck im 
Osten, Auf der Böck im Süden und Westen und ca. 50 m südlich der 
Fährstraße im Norden sowie nördlich und südlich der Straße Auf den 
Steinen 
 
  - maßgebend ist der räumliche Geltungsbereich der 
Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 (Entwurf) - Westlich Hinter 
der Böck - 
 
  erstellten Entwurf gemäß § 5 Abs. 5 BauGB als 
Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 - Westlich Hinter der 
Böck - mit der Begründung einschließlich des Umweltberichtes vom 
16.05.2025 sowie der zusammenfassenden Erklärung (siehe 
Anlage 2).

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Sachdarstellung: 
 
Der Änderungsbereich befindet sich im Stadtteil Hamm und hat eine Größe von ca. 
9,9 ha. Der Änderungsbereich wird im Norden von der südlich der Fährstraße 
liegenden Bebauung, im Osten von der Straße Hinter der Böck sowie im Westen von 
der Straße Auf der Böck und der daran liegenden Bebauung eingegrenzt. 
 
Der aktuell wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Düsseldorf aus dem Jahr 1992 
stellt den Geltungsbereich als Flächen für die Landwirtschaft dar. Um die Schaffung 
eines attraktiven Wohnquartiers, das die dörfliche Struktur von Hamm 
berücksichtigt, ermöglichen zu können, ist die Darstellung in Wohnbaufläche zu 
ändern. Darüber hinaus ist die Darstellung eines Symbols für Kindertagesstätte/ 
Kindergarten, zur Kennzeichnung der beabsichtigten Nutzung vorgesehen. 
 
Die Entwicklungskonzepte der Stadt Düsseldorf - Raumwerk D, Quotierungsregelung 
für preisgünstigen Wohnraum, Rahmenplan Einzelhandel und Gewerbe- und 
Industriekernzonen in Düsseldorf - werden berücksichtigt.  
 
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind 36 
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Die vorgebrachten Anregungen 
und Bedenken waren oftmals thematisch identisch und teilweise sogar wortgleich. 
Größtenteils sind die Stellungnahmen zur Flächennutzungsplanänderung gemeinsam 
zum parallelen Bebauungsplanverfahren eingegangen, so dass viele Hinweise sich 
dem Regelungsinhalt bzw. -tiefe des Flächennutzungsplanes entziehen. 
Die Anregungen wurden entsprechend abgewogen und soweit berücksichtigt. Die 
Abwägung ist Teil der Beschlussvorlage. 
 
 
 
 
 
Anlagen: 
1. Einsprechende_3(2) 
2. Liste der Öffentlichkeit NÖ 
3. Behandlung-Stgn.-3(2) 
4. Begründung 
5. Zusammenfassende Erklärung 
6. Plan 
7. Beschlusstext-3(2) 
8. Behandlung-Stgn.-4(1)+4(2)

3. Behandlung-Stgn.-3(2)

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Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
 
Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahmen / Hinweise  
aus der öffentlichen Auslegung  
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
vom 02.09.2024 bis 04.10.2024 
zur 182. Änderung des Flächennutzungsplan es (Entwurf)  
– Westlich Hinter der  Böck –

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 2 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
I. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise 
der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Fachämter 
zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 – Westlich Hinter der 
Böck – 
1. Amt 40 - Amt für Schule und Bildung 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Ggf. könnte ein Folgekostenbeitrag 
bezogen auf die Erweiterung der KGS 
Florensstraße fällig werden. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Da es sich bei der Planung um einen 
Angebotsbebauungsplan ohne 
Investorenbeteiligung handelt, wird 
kein städtebaulicher Vertrag 
abgeschlossen, in dem ein 
Folgekostenbeitrag erhoben werden 
könnte. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
2. Amt 80 - Wirtschaftsförderungsamt 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Aus Sicht der Wirtschaftsförderung 
wird darauf hingewiesen, dass sich im 
FNP-Plangebiet Betriebsflächen, u.a. 
Gewächshäuser von 
Gartenbaubetrieben, befinden, für die 
bei einer Umsetzung des 
Bebauungsplans, für den die FNP-
Änderung eine Grundlage darstellt, 
ggf. neue Standorte benötigt werden. 
In diesem Zusammenhang hat das 
Stadtplanungsamt mitgeteilt, dass die 
ansässigen Betriebe befragt wurden 
und größtenteils mitgeteilt haben, 
dass Sie in den nächsten Jahren ihre 
Betriebstätigkeiten aufgeben werden. 
Für einen Betrieb, der weiter tätig sein 
wird, sieht der Entwurf des 
entsprechenden B-Plans "03/007 
Hinter der Böck" die Festsetzung eines 
erweiterten Bestandsschutzes vor. 
Insoweit ist der Hinweis der 
Wirtschaftsförderung so zu verstehen, 
dass auch im weiteren Verlauf des 
Verfahrens die Belange der im 
Plangebiet ansässigen Betriebe zu 
berücksichtigen sind. 
Die Belange der Gartenbaubetriebe 
werden auch weiterhin berücksichtigt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 3 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
3. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Leitungsauskunft, Schutzanweisung 
für erdverlegte Versorgungsanlagen 
sowie Hinweise zum Freilegen von 
Kabeln. 
Aus der vorliegenden 
Flächennutzungsplanänderung 
ergeben sich keine unmittelbaren 
Baumaßnahmen. Für die weitere 
Planung werden die entsprechenden 
Abstimmungen im Vorfeld und im 
Zuge der Baugenehmigung 
durchgeführt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
4. Rheinbahn AG 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Die ÖPNV-Anbindung im Plangebiet ist 
als unzureichend zu bewerten. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
5. Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Hinweis auf Schiffsemissionen auf 
naheliegender Bundeswasserstraße 
Rhein. In schalltechnischer 
Untersuchung müssen Immissionen 
aus vorbeifahrender und stillliegender 
Schifffahrt auf den Änderungsbereich 
berücksichtigt werden.  
Im parallelen Bebauungsplanverfahren 
Nr. 03/007 Westlich Hinter der Böck 
wird schalltechnisches Gutachten 
erstellt. Es berücksichtigt den 
Schifffahrtslärm in der 
Gesamtbeurteilung zum Verkehrslärm. 
Erforderliche konkrete 
Schutzmaßnahmen werden auf Ebene 
des Bebauungsplanes festgesetzt. 
 
Der Stellungnahme wird gefolgt. 
 
Es dürfen keine Festsetzungen 
vorgenommen werden, die 
Zweckbestimmung des Rheins als 
Verkehrsweg zuwiderlaufen. 
Es werden keine Festsetzungen 
vorgenommen, die Zweckbestimmung 
des Rheins als Verkehrsweg 
zuwiderlaufen. 
 
Der Stellungnahme wird gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 4 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise 
der Öffentlichkeit zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 
– Westlich Hinter der Böck – 
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind 36 Stellungnahmen aus der 
Öffentlichkeit eingegangen. Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken waren 
oftmals thematisch identisch und teilweise sogar wortgleich. Größtenteils sind die 
Stellungnahmen zur Flächennutzungsplanänderung gemeinsam zum parallelen 
Bebauungsplanverfahren eingegangen. Die nachfolgende Abwägung hat daher 
thematisch identische und wortgleiche Stellungnahmen zusammengefasst.  
 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird angemerkt, dass die 
Anregungen einer Befragung der 
Dorfbewohner aus 2017 und die 
Ergebnisse der 
Eigentümerveranstaltung vom 
15.01.2019, die sich mehrheitlich für 
eine Geschoßhöhe von 1 ½ bis max. 2 
½ ausgesprochen haben, um dem 
Gebiet eine sichtbar dörflich 
geprägte Ausgestaltung zu geben, 
Berücksichtigung finden. Das 
bedeutet, dass die Firsthöhen auf 
max. 11 m und die Traufhöhen auf 
max. 6,50 m - in Anlehnung an das 
neue Baugebiet in Itter - 
festzulegen sind.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Im parallelen Bebauungsplanverfahren 
wird die Anzahl der Vollgeschosse wird 
im Blockinnenbereich grundsätzlich 
auf max. 2 begrenzt. Der 
Bebauungsplan ermöglicht damit 
Gebäude mit zwei Vollgeschossen, 
einem Dachgeschoss, dass kein 
Vollgeschoss ist und einem 
Dachboden; also Gebäude, die für 
Hamm typisch sind und sich damit in 
die Umgebung einfügen und den 
dörflichen Charakter wahren.  
Um die Akzeptanz der Planung in der 
Bürgerschaft zu erhöhen, wird der 
Anregung zur Reduzierung der Trauf- 
und Firsthöhen auf maximal 6,5 m 
und maximal 11,0 m entsprochen. Der 
Bebauungsplan wird dahingehend 
noch einmal geändert.  
Allerdings wird zusätzlich in die 
textlichen Festsetzungen eine 
Ausnahmeregelung aufgenommen, die 
die bisherige Trauf- und Firsthöhe von 
maximal 7,0 m und maximal 12,0 m 
ausnahmsweise zulässt. Diese 
Ausnahmeregelung ist an die 
zukünftig vorgesehenen 
Wohneinheiten je Gebäude gekoppelt. 
Weitestgehend ist für den 
Blockinnenbereich eine 
Einfamilienhausbebauung vorgesehen, 
in der eine Wohneinheit je Gebäude 
realisiert wird. Sollte jedoch ein 
Einfamilienhaus mit zwei 
Wohneinheiten (z.B. 
Mehrgenerationenwohnen) 
vorgesehen werden, kann zur

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 5 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Schaffung besser nutzbarer 
Wohnfläche die Ausnahmeregelung 
greifen. Für die möglichen 
Mehrfamilienhäuser greift ebenfalls 
aus diesem Grund die 
Ausnahmeregelung. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Es wird eine Firsthöhe zwischen 
9,50 m und max. 11 m gefordert, da 
die geplante Bebauung mit 12 m 
Firsthöhe zu hoch ist. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Im parallelen Bebauungsplanverfahren 
wird die Firsthöhe auf maximal 11,0 m 
reduziert. Allerdings gilt die o.g. 
Ausnahmeregelung. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass die 
Neubauten zu hoch sind. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Um die Akzeptanz der Planung in der 
Bürgerschaft zu erhöhen, wird im 
parallelen Bebauungsplanverfahren die 
Traufhöhe auf maximal 6,5 m und die 
Firsthöhe auf maximal 11,0 m 
reduziert. Der Bebauungsplan wird 
dahingehend noch einmal geändert. Es 
gilt aber die o.g. Ausnahmeregelung. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird eine Begrenzung der 
Wohneinheiten auf max. 100-120 
gefordert.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Im parallelen Bebauungsplanverfahren 
können nur die Wohneinheiten pro 
Gebäude begrenzt werden. Eine 
pauschale Begrenzung der max. 
Wohneinheiten für das gesamte 
Plangebiet ist planungsrechtlich nicht 
möglich. Es entstehen ca. 60-100 
neue Wohneinheiten. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt dass die Bautiefen 
von 14-18 m etwas reduziert werden 
sollten. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Im Sinne der Baufreiheit und vor dem 
Hintergrund die gewollte heterogene

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 6 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
dörfliche Bebauung zu ermöglichen, 
wird die Tiefe der Baufelder im 
parallelen Bebauungsplanverfahren 
nicht reduziert. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Es wird angemerkt, dass Baustellen 
entlang der Straße Hinter der Böck, 
die über die Straße Hinter der Böck 
abgewickelt werden, in der 
Vergangenheit zu Verkehrschaos 
führten. Als Anwohner kam man nicht 
oder nur eingeschränkt durch. Hinzu 
kommt die Lärmbelästigung durch 
Baustellenfahrzeuge, Lkws und Pkws. 
Hamm und die Straße Hinter der Böck 
waren früher kinderfreundlich. Das ist 
durch den zunehmenden Verkehr 
vorbei. Welches Konzept besteht 
diesem entgegen zu wirken. 
Es wird angeregt zu prüfen, ob das 
innere Plangebiet über eine weitere 
Zugangsstraße erschlossen werden 
kann. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Das im Rahmen des parallelen 
Bebauungsplanverfahrens erarbeitete 
Verkehrsgutachten kommt zu dem 
Ergebnis, dass die zusätzlichen 
Verkehre des Plangebietes über die 
bestehenden Straßen leistungsfähig 
abgewickelt werden können.  
Da es sich bei dem Bebauungsplan in 
erster Linie um die Entwicklung des 
Innenbereichs handelt, werden 
zukünftige Baustellen auch 
vornehmlich im Innenbereich und 
nicht entlang der Straße Hinter der 
Böck liegen. Für die 
Bestandsbebauung wird zudem nicht 
erstmalig Baurecht geschaffen, sodass 
der Bebauungsplan hier nicht zu einer 
Erhöhung der Baustellenaktivität 
beiträgt.  
Natürlich können Baustellenverkehre 
auf der Straße Hinter der Böck im 
Rahmen der Baustellenphase nicht 
vermieden werden. Da es sich aber 
um eine temporäre Verkehrsbelastung 
handelt, ist die davon ausgehende 
Mehrbelastung hinzunehmen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass die Planung, 
auch insbesondere mit der geplanten 
Firsthöhe, die klimatische Qualität des 
Gebietes stark verschlechtert. Es wird 
auf die Ausführungen in der 
Begründung verweisen, in der die 
Bedeutung der Freiflächen für die 
Kaltluftproduktion hervorgehoben 
wird. Es wird angezweifelt, dass die 
geplante Bebauung keinen Einfluss auf 
die vorhandene Kaltluftproduktion in 
dem Gebiet und den Transport der 
Kaltluft in die innerstädtischen Gebiete 
hat. Auch das Amt für Umwelt- und 
Grundsätzlich hat die Bebauung von 
Freiflächen Auswirkungen auf die 
Kaltluftproduktion und die 
Luftströmung. Im Rahmen von 
Bauleitplanverfahren sind diese 
Auswirkungen zu ermitteln und zu 
beurteilen. Dieses ist auch in der 
vorliegenden 
Flächennutzungsplanänderung 
geschehen.  
 
Die Planungshinweiskarten aus der 
städtischen Klimaanalyse (2020) zeigt 
in Verbindung mit einer vertiefenden

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 7 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Verbraucherschutz führt in seiner 
Stellungnahme aus, dass das 
Planungsgebiet in einer sehr 
relevanten Frischluftschneise liegt und 
eine Bebauung die Kaltluftbildung und 
die Luftströmung behindert und 
deshalb zu vermeiden ist.  
modellgestützten Analyse, dass im 
Vergleich zwischen Ist- und 
Plansituation Grünflächen mittlerer bis 
hoher bioklimatischer Bedeutung 
(Nachtsituation) bzw. geringer bis 
sehr geringer bioklimatischer 
Bedeutung, auch aufgrund der 
teilweise großflächigen Treibhäuser 
(Tagsituation), in Siedlungs- und 
Verkehrsflächen mit günstiger bis 
mittlerer bioklimatischer Situation 
umgewandelt werden.  
Tagsüber kommt es nach Umsetzung 
der Planung insbesondere im Bereich 
der Grün- und Freiräume größtenteils 
zu einer Verbesserung der 
Aufenthaltsqualität. Grund hierfür sind 
die aufgelockerten Baustrukturen und 
der hohe Anteil von Flächen zur 
Rückhaltung und 
Niederschlagswasserversickerung mit 
einer hohen Anzahl von 
verschattenden Vegetationsstrukturen 
und z.B. die Baumstandorte entlang 
des Straßen- und Wegenetzes.  
 
Der Transport der Kaltluft wird 
insbesondere durch die bestehende, 
überwiegend geschlossene 
Straßenrandbebauung bereits heute 
beeinflusst. Da es sich bei der 
geplanten Neubebauung im 
Blockinnenbereich um eine im 
Gegensatz zur Straßenrandbebauung 
aufgelockerte und niedrige 
Einfamilienhausbebauung handelt, ist 
eine nur unwesentliche Beeinflussung 
der Kaltluftströmung durch die 
Planung zu erwarten, zumal auch 
heute teilweise großflächige 
Treibhäuser den Kaltluftstrom 
beeinträchtigen. Das Plangebiet liegt 
bei hochsommerlichen Wetterlagen 
nicht im Wirkungsbereich 
übergeordneter Kaltluftbewegungen. 
Die zwischen den Siedlungsbereichen 
Hamm und Bilk vorliegende 
nordorientierte Luftbewegung wird von 
der Planung nicht beeinflusst. 
 
In der abschließenden Beurteilung ist 
festzuhalten, dass Auswirkungen der 
Planung hinsichtlich Kaltluftproduktion 
und Kaltluftströmung vertretbar und

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 8 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
keine wesentlichen negativen 
Auswirkungen zu befürchten sind.  
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
Es wird auf Aussagen des 
Landesumweltamt NRW verwiesen. 
Um dem Klimawandel zu begegnen, 
wird empfohlen, Flächen zu 
entsiegeln, Grün- und Wasserflächen 
anzulegen, weil das die Baugebiete 
herunterkühlt und für Einwohner 
Trinkwasserbrunnen, Schatten 
spendende Anlagen und klimatisierte 
Gebäude bereitzustellen, die bei 
Extremtemperaturen geöffnet 
werden. 
Darüber hinaus ist es wichtig, 
unversiegelte Flächen 
vorzunehmender Inanspruchnahme 
zu schützen. Nur durch den Erhalt 
oder die Schaffung 
vegetationsgeprägter Freiflächen, die 
der Frisch- und Kaltluftversorgung 
hitzebelasteter Siedlungsbereiche, der 
Wasserspeicherung oder der 
Grundwasserneubildung dienen, 
können Folgen des Klimawandels, wie 
das verstärkte Auftreten von 
Sturzfluten auf Grund von 
Starkregenereignissen oder 
zunehmende städtische 
Wärmeinseleffekte, abgemildert 
werden.  
Das Planverfahren verstößt gegen 
diese Empfehlungen.  
Grundsätzlich ist das Entsiegeln von 
Flächen aus klimaökologischer Sicht 
sinnvoll. Diese Einschätzung kann 
aber nicht dazu führen, dass 
Bauleitplanverfahren zur Schaffung 
von Wohnungsbau nicht mehr 
durchgeführt werden können. 
Vielmehr ist in jedem Planverfahren zu 
prüfen, ob die Planung 
klimaökologisch vertretbar ist und 
welche Maßnahmen zur Begegnung 
des Klimawandels getätigt werden 
können. Diese Beurteilung ist im 
vorliegenden Verfahren vorgenommen 
worden.  
Im parallelen Bebauungsplanverfahren 
ist neben einem Versickerungskonzept 
zur Verbesserung der 
Grundwasserneubildung und der 
Verdunstungseffekte, ein 
Begrünungskonzept zur Verbesserung 
des Lokalklimas erarbeitet und 
planungsrechtlich festgesetzt worden. 
Zudem wurden durch die 
Festsetzungen von Höhenlagen der 
Schutz vor Starkregenereignissen und 
urbanen Sturzfluten berücksichtigt. 
Damit trifft die Planung wesentliche 
Maßnahmen zur Klimaanpassung.  
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Es wird auf eine Studie des Prognos 
Institut zur Lebensqualität in 71 
Großstädten hingewiesen und das 
Abschneiden (Platzierungen) der 
Stadt Düsseldorf dargestellt. Die 
Stadt schneidet in fast allen Ökologie-
Indikatoren eher schlecht ab.  
Die Darstellungen werden zur 
Kenntnis gekommen. Unmittelbare 
Konsequenzen für die 
Flächennutzungsplanänderung 
ergeben sich daraus nicht.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird auf das 
Klimaanpassungskonzept (KAKDUS) 
verwiesen. Die weitere Steigerung der 
Flächenversiegelung, die Verringerung 
von Kaltluftzonen und die 
Abschwächung der Frischluftschneise 
durch das Planungsgebiet stehen im 
Wie bereits ausgeführt, steht die 
Planung nicht im Widerspruch zum 
Klimaanpassungskonzept, da die 
Auswirkungen auf die 
Kaltluftproduktion und den 
Kaltluftstrom klimaökologisch 
vertretbar sind und im parallelen

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 9 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Widerspruch zum 
Klimaanpassungskonzept, den 
Empfehlungen des Landesumweltamt 
NRW und sämtlicher nationaler und 
europäischer Handlungsempfehlungen 
in Hinblick auf den Klimawandel. 
Bebauungsplanverfahren Maßnahmen 
zur Klimaanpassung getroffen werden.  
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
Es wird auf weitere negative 
Auswirkungen des Klimawandels 
hingewiesen (Starkregenereignisse, 
Wasserknappheit, thermische 
Belastung, Extremwetterereignisse, 
Artenvielfalt und Biodiversität, 
Waldzustand) 
Die für die 
Flächennutzungsplanänderung 
relevanten Umweltbelange sind im 
Teil B der Begründung 
(Umweltbericht) behandelt worden. 
Erforderliche umweltrelevante 
Regelungen, auch zum Artenschutz 
und zur Biodiversität, sind im 
parallelen Bebauungsplanverfahren 
zeichnerisch oder textlich festgesetzt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass sich im 
Plangebiet teilweise ökologisch 
wertvolle Freiflächen befinden, die 
durch die Planung verloren gehen.  
Mit dem Planverfahren werden somit 
sämtliche Empfehlungen der 
Umweltspezialisten von Stadt, Land 
und sonstigen unabhängigen 
Instituten ignoriert.  
Bereits auf Ebene der vorbereitenden 
Bauleitplanung und der hier 
vorliegenden 
Flächennutzungsplanänderung erfolgt 
eine erste Betrachtung und 
Einschätzung der 
Umweltauswirkungen. Auf Ebene der 
verbindlichen Bauleitplanung und dem 
parallelen Bebauungsplanverfahren 
wurde dies weiter konkretisiert und 
eine naturschutzrechtliche Eingriffs-
/Ausgleichbilanzierung vorgenommen. 
Damit wird sichergestellt, dass die 
vorgenommenen Eingriffe 
ausgeglichen werden, sodass die 
ökologische Bewertung zwischen Ist 
Situation und Planfall ausgeglichen ist.  
Aus den Empfehlungen lässt sich im 
Übrigen nicht ableiten, dass ein 
Bebauungsplan zur Schaffung von 
Wohnraum grundsätzlich nicht mehr 
aufgestellt werden kann. 
  
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Es wird bemängelt, dass die Stadt die 
Bekämpfung der Auswirkungen des 
Klimawandels zugunsten von 
Wohnraumschaffung einseitig 
abgewogen hat. Als Bürger fühlt man 
sich erheblich in seinen Rechten 
eingeschränkt. Die Lebensqualität und 
die Zukunftsperspektive werden durch 
Wie bereits ausgeführt werden auch 
die Belange des Klimawandels 
berücksichtigt und in die Abwägung 
eingestellt. Eine einseitige Abwägung 
zugunsten der Wohnraumschaffung 
findet nicht statt.  
Aus klimatischer Sicht ist nicht 
erkennbar, dass die

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 10 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
die Vorgehensweise der Stadt stark 
verschlechtert. Dieses gilt 
insbesondere für alte und schwache 
Menschen. Die Planung wird die 
Bewohner in sehr unzumutbarer 
Weise negativ beeinflussen. 
Flächennutzungsplanänderung die 
Lebensqualität und die 
Zukunftsperspektive der Bürger*innen 
verschlechtert oder negativ 
beeinflusst. Dieses schließt alte und 
schwache Menschen ein. Auch geht 
die Flächennutzungsplanänderung 
nicht mit einer Einschränkung der 
Rechte einher.  
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
Es wird bemängelt, dass bestehende 
Bäume gefällt und dann wieder neu 
gepflanzt werden. Dieses geht zu 
Lasten vieler Vögel und anderer Tiere, 
die vertrieben werden.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Um die Neuplanung realisieren zu 
können, müssen zwangsläufig auch 
Bäume gefällt werden. Im Rahmen der 
Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung 
wurde eine Baumbilanzierung 
vorgenommen. Der Ausgleich wird im 
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 
sichergestellt. Grundsätzlich wurde für 
den Bebauungsplan ein 
Begrünungskonzept erarbeitet, das 
den Tieren insgesamt zu Gute kommt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Durch die Planung geht der Blick ins 
Grüne verloren und damit auch vieles 
vom Wohlfühlfaktor.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Auf Grund des Begrünungskonzeptes 
im parallelen 
Bebauungsplanverfahrens wird auch 
zukünftig der Blick ins Grüne gehen 
und damit der Wohlfühlfaktor erhalten 
bleiben. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angeführt, dass mit den 
Baustellen eine Beeinträchtigung 
einhergeht.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. Aus der 
vorliegenden 
Flächennutzungsplanänderung ergibt 
sich keine unmittelbare 
Beeinträchtigung durch Baustellen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird die Frage nach der 
Hochwassergefahr aufgrund der Nähe 
Das Plangebiet ist durch die 
Deichschutzanlagen des Rheins vor

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 11 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
zum Rhein aber auch im 
Zusammenhang mit der Versickerung 
des Niederschlagswassers gestellt.  
Hochwasser geschützt. Die 
ausreichende Dimensionierung der 
Versickerungsflächen wurde über eine 
Machbarkeitsstudie sichergestellt. Im 
Rahmen der zukünftigen 
Baugenehmigungsverfahren ist für 
jedes Gebäude ein 
Entwässerungsantrag zu stellen.  
Die Planung berücksichtigt damit 
sowohl den Hochwasserschutz als 
auch den Überflutungsschutz.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Es wird bezweifelt, dass der Verkehr 
inkl. Baustellen- und 
Schwerlastverkehr über die Straße 
Hinter der Böck abgewickelt werden 
kann.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. Aus der 
vorliegenden 
Flächennutzungsplanänderung ergibt 
sich keine unmittelbare 
Beeinträchtigung durch Baustellen. Im 
Rahmen des parallelen 
Bebauungsplanverfahrens wird ein 
Verkehrsgutachten erstellt. Das 
Verkehrsgutachten kommt zu der 
Beurteilung, dass die Verkehre über 
die Straße Hinter der Böck abgewickelt 
werden können.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
Es wird angemerkt, dass die Planung 
grundsätzlich befürwortet wird, dass 
aber die vorgestellte Zeitachse zur 
Realisierung der Erschließungsplanung 
von 5 Jahren und dem damit 
verbundenen möglichen Baubeginn 
der ersten Gebäude, kritisch gesehen 
wird.  
 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. Von Seiten 
der Stadt wird versucht die 
Zeitplanung zur Realisierung der 
Erschließung zu beschleunigen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass neben sozial 
geförderten Wohnungsbau auch 
ansässige Familien, die bislang zur 
Miete wohnen, die Möglichkeit 
bekommen, Eigentum zu 
erschwinglichen Preisen zu erwerben.  
Baulandpreise oder Baukosten können 
im Zusammenhang mit 
Eigentumsbildung im Rahmen der 
vorliegenden 
Flächennutzungsplanänderung nicht 
geregelt werden. Letztendlich 
bestimmen Angebot und Nachfrage 
den Preis. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 12 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird angemerkt, dass die heute 
schon desolate Verkehrssituation sich 
durch die Planung noch erheblich 
verschärfen würde und Belastungen 
durch zusätzlichen 
Ortsdurchgangsverkehr unvermeidbar 
wären. Auch auf der Fährstraße staut 
sich der Berufsverkehr Richtung 
Völklinger Straße schon heute.  
Zudem verursacht rechtswidriges 
Parken im Straßenraum erhebliches 
Verkehrschaos.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Im Rahmen des parallelen 
Bebauungsplanverfahrens wurde ein 
Verkehrsgutachten erarbeitet. Dieses 
bestätigt, dass über die vorhandenen 
Straßen die zusätzlichen Verkehre 
abgewickelt werden können. Einzig 
der Knotenpunkt Fährstraße/Völklinger 
Straße weist eine fehlende 
Leistungsfähigkeit auf. Hierfür ist aber 
nicht die Planung ursächlich 
verantwortlich; dieses Defizit besteht 
bereits heute und wird durch das hohe 
Verkehrsaufkommen auf der 
Völklinger Straße zur 
Berufsverkehrszeit verursacht. Die 
Planung trägt hier nicht zu einer 
wahrnehmbaren Verschlechterung der 
Situation bei.  
Zusätzliche Durchgangsverkehre 
verursacht die Planung nicht, da es 
sich bei den plangebietsbezogenen 
Verkehren um Ziel- und Quellverkehre 
handelt. Zur Verringerung der heute 
schon bestehenden 
Durchgangsverkehre schlägt das 
Verkehrsgutachten den 
verkehrsberuhigten Umbau des 
Aderkirchweges vor. Diese 
Verkehrsmaßnahme ist aber für die 
Umsetzung des Bebauungsplanes 
nicht erforderlich.   
Rechtswidriges Verkehrsverhalten 
entzieht sich dem Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.   
 
Es wird angemerkt, dass der heute 
bereits völlig unzureichende Parkraum 
in Hamm noch weiter vermindert 
würde. Der Einwand, dass im 
Bebauungsplan Parkplätze vorgesehen 
sind, ist insofern nicht 
stichhaltig, als bekanntlich 1 Parkplatz 
pro Wohneinheit nicht ausreicht und 
vielmehr mindestens 2 Parkplätze 
vorgesehen werden müssen.  
 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Die erforderlichen Stellplätze eines 
Bauvorhabens werden im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens nach den 
gesetzlichen Vorgaben der 
Bauordnung NRW und der 
Stellplatzsatzung der Stadt Düsseldorf 
bestimmt. Der Stellplatznachweis 
erfolgt auf dem Baugrundstück. 
Darüberhinausgehende Forderungen 
können aufgrund fehlender

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 13 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Rechtsgrundlagen nicht getätigt 
werden. Allerdings werden im Rahmen 
des parallelen 
Bebauungsplanverfahrens zusätzliche 
Stellplätze im öffentlichen 
Straßenraum der Planstraßen 
hergestellt. Die genaue Anzahl wird im 
Rahmen der weiteren Straßenplanung 
konkretisiert. Vor diesem Hintergrund 
ist nicht davon auszugehen, dass sich 
die Parkplatzsituation in den 
bestehenden Straßen durch die 
Planung verschlechtern wird. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Es wird angemerkt, dass durch 
weitere Verdichtung Starkregen 
weniger Möglichkeiten hat 
aufgenommen zu werden. 
Ein hydrogeologisches Gutachten, das 
der Stadtentwässerungsbetrieb in 
Auftrag gegeben hat, zeigt, dass im 
Änderungsbereich die grundsätzlichen 
Voraussetzungen für eine 
Versickerung gegeben sind.  
Im Rahmen des parallelen 
Bebauungsplanverfahrens ist für die 
versiegelten privaten Flächen ein 
Versickerungskonzept zur 
Entwässerung des 
Niederschlagswassers erarbeitet 
worden. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
Durch die Zunahme der Einwohnerzahl 
ist Lärmbelastung zu erwarten. 
Im Rahmen des parallelen 
Bebauungsplanverfahrens wurde ein 
Schallgutachten erstellt. Relevante 
Immissionsbelastungen durch die 
Planung sind nicht gegeben. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.  
 
Der Bebauungsplan lässt keinen 
ausreichenden Raum für Grünflächen 
und Baumpflanzungen erkennen. 
Die Stellungnahme bezieht sich nicht 
auf die vorliegende Änderung des 
Flächennutzungsplans, sondern auf 
den Bebauungsplan im 
Parallelverfahren. Der Hinweis 
entzieht sich somit dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Im Rahmen des parallelen 
Bebauungsplanverfahrens wurde ein 
Begrünungskonzept erarbeitet und ist 
mittels zeichnerischer und textlicher

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 14 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Festsetzung in den Bebauungsplan 
rechtlich verbindlich aufgenommen 
worden.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Es wird angemerkt, dass das 
Plangebiet ein wichtiges 
Frischluftgebiet für Düsseldorf ist und 
deshalb eine Reduzierung der 
Firsthöhe auf 10 m und eine 
Verringerung auf max. 50 
Wohneinheiten sinnvoll ist.   
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Das Plangebiet liegt bei 
hochsommerlichen Wetterlagen nicht 
im Wirkungsbereich übergeordneter 
Kaltluftbewegungen. Die Freiflächen 
im Plangebiet weisen gemäß den 
Planungshinweiskarten aus der 
städtischen Klimaanalyse (2020) bei 
hochsommerlichen Wetterlagen 
weitgehend nur eine lokale Bedeutung 
für das Gebiet selbst und die direkte 
bebaute Umgebung auf. 
Eine Reduzierung der Firsthöhe auf 
10 m hat keine relevanten 
Auswirkungen auf die 
Kaltluftströmung.  
Auch eine Reduzierung der 
Wohneinheiten ist im Hinblick auf die 
Kaltluftproduktion und 
Kaltluftströmung nicht erforderlich, da 
durch die Planung keine wesentlichen 
Auswirkungen zu erwarten sind.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass eine doppelte 
Anzahl von Besucherstellplätzen 
notwendig ist.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Die Anzahl der Besucherstellplätze 
wird im Rahmen der nachfolgenden 
Verkehrsplanung konkretisiert.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
Es wird angemerkt, dass die max. 
Anzahl der Wohneinheiten auf 1,5 
reduziert werden soll, um damit eine 
aufgelockerte Bebauung zu erzielen. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Grundsätzlich sieht das parallele 
Bebauungsplanverfahren eine 
aufgelockerte dörfliche 
Einfamilienhausbebauung vor.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 15 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird angemerkt, dass alle Straßen 
im Umfeld des Plangebietes keinesfalls 
die erforderlichen Kriterien für eine 
zusätzliche Verkehrsbelastung 
erfüllen. Sowohl die Straße „Hinter der 
Böck", ,,Auf der Böck", ,,Auf den 
Steinen" und Fährstraße sind aufgrund 
der problematischen Parksituation 
nicht durchgängig zweispurig 
befahrbar. An vielen Engstellen 
kommt es bereits heute regelmäßig zu 
starken, und teilweise für 
Verkehrsteilnehmer sehr gefährlichen, 
Verkehrsproblemen. 
Die Kreuzungen „Hinter der 
Böck"/Fährstraße und „Hinter der 
Böck"/,,Auf der Böck" sind nicht leicht 
einsehbar, da die vorhandenen 
Bebauungen und parkende Autos 
einen Einblick in die Kreuzung meist 
unterbinden. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Das im Rahmen des parallelen 
Bebauungsplanverfahrens erarbeitete 
Verkehrsgutachten kommt zu dem 
Ergebnis, dass die zusätzlichen 
Verkehre des Plangebietes über die 
bestehenden Straßen leistungsfähig 
abgewickelt werden können. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass auch die 
Gehwege in keiner der Straßen 
ausreichend vorhanden sind. Teilweise 
sind sie gar nicht vorhanden oder nur 
sehr schmal. Eine mindestens 
nutzbare Gehwegbreite von 1,8 m, 
wie sie für eine barrierefreie Nutzung 
notwendig ist, ist rund um das Gebiet 
nirgendwo gegeben. Somit wird auch 
die Mindestvorgabe der StVO von 
2,5 m nicht erfüllt.  
Die Straßen- und Gehwegsituation in 
diesem Gebiet, ist bereits heute als 
äußerst kritisch anzusehen und nicht 
akzeptabel.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Es handelt sich hierbei um historisch 
gewachsene Straßenzüge, die 
natürlich nicht den Vorgaben heutiger 
Regelwerte für Straßenplanungen 
entsprechen. Das ist aber kein 
Ausschlusskriterium für die 
Bauleitplanverfahren in Hamm. 
Entscheidend ist, dass die 
Erschließung sichergestellt werden 
kann. Dieses hat das 
Verkehrsgutachten im parallelen 
Bebauungsplanverfahren bestätigt. 
  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass die im 
Plangebiet vorgesehene Kita, 
voraussichtlich sehr viel zusätzlichen 
Verkehr und höhere Immissionen 
auslöst. Die schmalen Straßen ohne 
Wende- und Haltemöglichkeiten 
werden bei den typischen Hol- und 
Bringzeiten voraussichtlich noch 
häufiger blockiert als jetzt schon. 
Die Kita wird in erster Linie aufgrund 
der neuen Bevölkerung im Plangebiet 
vorgesehen. Es ist davon auszugehen, 
dass die Mehrzahl der Kinder aus dem 
Plangebiet oder den angrenzenden 
Straßen kommen werden und damit 
die Kita fußläufig erreichen. Es ist 
daher nicht zu erwarten, dass die Kita 
zu einem signifikanten Anstieg der 
Verkehrsbelastung beitragen wird.  
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 16 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird angemerkt, dass eine weitere 
Belastung dieser ohnehin 
problematischen Verkehrsinfrastruktur 
nicht zumutbar ist. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Das im Rahmen des parallelen 
Bebauungsplanverfahrens erstellte 
Verkehrsgutachten kommt zu dem 
Ergebnis, dass die zusätzlichen 
Verkehre des Plangebietes über die 
bestehenden Straßen leistungsfähig 
abgewickelt werden können.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen 
 
Es wird angemerkt, dass die 
persönliche Lebensqualität durch die 
Auswirkungen des Plangebietes stark 
verschlechtert wird. Die 
Verkehrssicherheit ist nicht 
gewährleistet. Interessen und Belange 
der Anwohner wurden im 
Planungsverfahren nicht ausreichend 
berücksichtigt.  
Die Themen Luft, Klima, Lärm, Boden, 
Natur und Freiraum wurden 
betrachtet. Im Ergebnis gehen mit der 
Planung objektiv keine unzumutbaren 
Beeinträchtigungen für die heute 
schon im Plangebiet lebenden 
Anwohner einher. 
Das Verkehrsgutachten im Rahmen 
des parallelen 
Bebauungsplanverfahrens kommt zu 
dem Ergebnis, dass die zusätzlichen 
Verkehre des Plangebietes über die 
bestehenden Straßen leistungsfähig 
und verträglich abgewickelt werden 
können. Die Interessen und Belange 
der Anwohner wurden im 
Planverfahren ausreichend gewürdigt, 
auch wenn im Rahmen des 
Abwägungsprozesses nicht allen 
Forderungen nachgekommen werden 
kann.  
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Es wird angemerkt, dass bereits heute 
insbesondere in den Sommermonaten 
und an den Wochenenden viele 
ortsfremde Besucher der 
Rheinpromenade und Rheinstrände 
(diese sind per Definition keine 
Anlieger) verbotswidrig in die 
Anwohnerstraßen „Auf der Böck", ,,Auf 
den Steinen" und „Hinter der Böck" 
fahren. Sie erhöhen bereits 
kontinuierlich hier den Parkdruck 
massiv. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Verbotswidriges Parken ist kein 
relevantes Thema für die 
Flächennutzungsplanänderung.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass im Rahmen 
der schon bisher intensiven 
Bautätigkeit durch Schließen von 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 17 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Baulücken, die schmalen Straße 
regelmäßig zur Gewerbefläche genutzt 
werden. Parkmöglichkeiten für 
Handwerker existieren nicht und bei 
Anlieferungen wird kurzerhand die 
Durchfahrt für längere Zeiträume ohne 
jegliche Beschilderung blockiert. Das 
daraus resultierende Wendechaos in 
den schmalen Straßen ist eine sehr 
große Zumutung und kann oftmals nur 
durch die Nutzung von privaten 
Flächen an den Straßen gelöst 
werden.  
Verbotswidriges Parken ist kein 
relevantes Thema für die 
Flächennutzungsplanänderung.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
Es wird angemerkt, dass die 
Bewegungsfreiheit durch die Planung 
stark verschlechtert wird.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Es wird zudem nicht klar was mit 
verschlechterter Bewegungsfreiheit 
gemeint ist.  
Wenn hiermit die fehlende 
Leistungsfähigkeit der Straßen 
gemeint ist, so trifft das 
Verkehrsgutachten im Rahmen des 
parallelen Bebauungsplanverfahrens 
hier eine anderslautende Aussage. 
Wenn hiermit das Plangebiet gemeint 
sein soll, so kann festgehalten 
werden, dass erst durch die Planung 
der heute brachliegende, verfallende 
und verwildernde Blockinnenbereich 
nutzbar und begehbar gemacht wird. 
Damit stärkt die Planung insgesamt 
die Bewegungsfreiheit.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
Es wird angemerkt, dass das 
Plangebiet vollständig in einem 
Risikogebiet gemäß §78b 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) liegt 
und bei einem extremen 
Hochwasserereignis (HQextrem) 
vollständig überflutet wird. Bei 
Versagen der 
Hochwasserschutzanlagen können 
Teile des Änderungsbereiches auch 
bereits bei einem mittleren (HQ100) 
Hochwasser überflutet werden. Bei 
einem solchen Ereignis ist mit 
erheblichen Sachschäden zu rechnen 
und eine Gefahr von Leben und 
Gesundheit nicht auszuschließen.  
In der Planzeichnung der 
Flächennutzungsplanänderung ist 
bereits ein entsprechender Hinweis in 
der Legende enthalten. Darüber 
hinaus wird das Thema in der 
städtebaulichen Begründung sowie im 
Umweltbericht behandelt. 
Im Rahmen des parallelen 
Bebauungsplanverfahrens wurde eine 
Risikobewertung zum Thema extremes 
Hochwasserereignis vorgenommen. 
Im Ergebnis wurde das Risiko als 
gering bewertet, da das Plangebiet 
grundsätzlich durch die 
Deichschutzanlage geschützt ist und 
die Wahrscheinlichkeit eines 
Versagens der Schutzanlage als gering

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 18 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
einzustufen ist. Zudem sind 
Hochwasserereignisse am Rhein 
immer mit einer deutlichen Vorlaufzeit 
und damit auch Vorwarnzeit 
verbunden.  
Vor dem Hintergrund des geringen 
Risikos ist die Planung als vertretbar 
einzustufen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Es wird angemerkt das die 
Stadtentwässerungsbetriebe in ihrer 
Stellungnahme vom 18.12.2019 
fordern, dass zur Sicherstellung einer 
funktionsfähigen Versickerung des 
anfallenden Niederschlagswassers das 
Gelände anzuheben ist.  
Das Versickerungsgutachten vom 
31.1.2017 kommt zu der Erkenntnis, 
dass aufgrund der relativen hohen 
Grundwasserstände und dem 
Grundwasserschutz eine Versickerung 
des anfallenden Regenwassers 
ausschließlich in die 
Decklehmschichten empfohlen ist. 
Diese reichen nur bis maximal -1 m 
Bodentiefe. Darunter befinden sich 
bereits Sand-und Kiesschichten.  
Daraus kann geschlossen werden, 
dass eine Ableitung des 
Niederschlagswassers zu einer 
funktionsfähigen Versickerung durch 
eine Muldenentwässerung nur durch 
eine Anhebung des Plangebietes 
umzusetzen ist. Eine 
Gefälleausbildung in das heutige 
Gelände hinein anzulegen, würde den 
Grundwasserschutz torpedieren, da 
die Decklehmschichten teilweise 
abgetragen werden müssten. 
Da bekanntlich Lehmschichten nur 
eine sehr geringe Wasseraufnahme 
haben und man diese genau aus 
diesem Grund im Deichbau einsetzt, 
kann eine Entwässerung von 
anfallendem Regenwasser nur in sehr 
begrenztem Umfang in eine 
Muldenentwässerung mit darunter 
befindlicher Lehmschicht realisiert 
werden. Daraus resultiert nicht nur ein 
erhebliches Risiko für das Plangebiet, 
sondern durch den erheblichen 
Der Hinweis bezieht sich auf die 
Stellungnahme der 
Stadtentwässerungsbetriebe zum 
parallelen Bebauungsplanverfahren. 
Das Thema Niederschlags- und 
Schmutzwasserbeseitigung wird im 
Umweltbericht der 
Flächennutzungsplanänderung dem 
Maßstab entsprechend behandelt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 19 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Rückstau, auch für die darum 
befindliche Bestandsbebauung.  
Es wird angemerkt, dass im Rahmen 
des Versickerungsgutachtens nur die 
Versickerungsrate im ungesättigtem 
Boden untersucht wurde. Die daraus 
resultierenden Ergebnisse sind jedoch 
für den Untergrund mit hohem 
Lehmanteil nicht relevant. Erst eine 
Versuchsanordnung, die bei 
gesättigtem Boden die 
Versickerungsrate bestimmt, ist für 
eine Bewertung des Planungsgebietes 
relevant. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Das Thema Niederschlags- und 
Schmutzwasserbeseitigung wird im 
Umweltbericht der 
Flächennutzungsplanänderung dem 
Maßstab entsprechend behandelt. Ein 
hydrogeologisches Gutachten, das der 
Stadtentwässerungsbetrieb in Auftrag 
gegeben hat, zeigt, dass im 
Änderungsbereich die grundsätzlichen 
Voraussetzungen für eine 
Versickerung gegeben sind. Weitere 
Maßnahmen werden auf Ebene des 
parallelen Bebauungsplanverfahrens 
festgesetzt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass neben der 
geschilderten Einschränkung durch die 
typische Bodenstruktur das Plangebiet 
aktuell eine sehr große Senke ist und 
damit eine ideale Überflutungsfläche 
bei Starkregen und Hochwasser. Diese 
große Senke kann heute ohne 
Berücksichtigung ihrer spezifischen 
Versickerungsrate selbst bei 
gesättigtem Boden ca. 50.000 
Kubikmeter Regenwasser sofort 
aufnehmen (10 Hektar Fläche x 0,5m 
durchschnittlicher Höhenunterschied 
zwischen Bodenniveau 
Bestandsbebauung und Bodenniveau 
Plangebiet), ohne aufgrund der 
landwirtschaftlichen Nutzung größere 
Sachschäden zu verursachen. Diese 
dadurch für den Hochwasser- und 
Starkregenschutz sehr relevante 
Senke sorgt heute für eine erhebliche 
Risikominimierung von Sach- und 
Personenschäden der 
Bestandsbebauung, insbesondere in 
Hinblick auf die stark ansteigende 
Anzahl und Intensität von 
Hochwasser- und 
Starkregenereignissen. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Das Thema Niederschlags- und 
Schmutzwasserbeseitigung wird im 
Umweltbericht der 
Flächennutzungsplanänderung dem 
Maßstab entsprechend behandelt. Ein 
hydrogeologisches Gutachten, das der 
Stadtentwässerungsbetrieb in Auftrag 
gegeben hat, zeigt, dass im 
Änderungsbereich die grundsätzlichen 
Voraussetzungen für eine 
Versickerung gegeben sind. Weitere 
Maßnahmen werden auf Ebene des 
parallelen Bebauungsplanverfahrens 
festgesetzt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 20 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird angemerkt, dass bei einem 
zum Beispiel nur einstündigen 
Starkregenereignis mit 350 l/m² 
Niederschlag im Plangebiet 35 Mio. 
Liter Wasser anfallen (10 Hektar 
Fläche x 350 1/m²). Diese sehr 
erhebliche Wassermenge kann 
niemals auch nur annähernd über eine 
Muldenentwässerung und eine 
darunter befindliche Lehmschicht 
abgeleitet werden. Es ist daher nicht 
nur sehr wahrscheinlich, sondern 
vorhersehbar, dass diese sehr 
erhebliche Wassermenge nicht nur das 
Plangebiet überfluten wird, sondern 
auch die Bestandsbebauung rund um 
das Plangebiet. Besonders extrem 
wird dies die Anwohner von „Auf der 
Böck" und „Auf den Steinen" im 
Umfeld der Hochwasserschutzmauer 
treffen. Die Anwohner leben dort in 
einem gegenüber dem Plangebiet 
besonders tiefen Bereich von ca. 
35,6m ü.NN und das Wasser kann 
durch die Hochwasserschutzmauer 
nicht in Richtung Rheinwiesen 
abfließen. Die Anwohner könnten 
daher bei Starkregenereignissen von 
einer regelrechten Wasserwelle aus 
dem Plangebiet überrollt und die 
Häuser bis zur Höhe der 
Hochwasserschutzmauer geflutet 
werden.  
Aber auch alle anderen Anwohner 
rund um das Plangebiet werden von 
diesem im Plangebiet nicht schnell 
genug abfließenden Wassermassen 
sehr stark betroffen werden, wenn das 
Plangebiet um z.B. 0,5m angehoben 
wird. 
Ist sichergestellt, dass der Kanal in 
der Straße Auf den Steinen das 
zusätzliche Wasser aufnehmen kann? 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Das Thema Niederschlags- und 
Schmutzwasserbeseitigung wird im 
Umweltbericht der 
Flächennutzungsplanänderung dem 
Maßstab entsprechend behandelt. Ein 
hydrogeologisches Gutachten, das der 
Stadtentwässerungsbetrieb in Auftrag 
gegeben hat, zeigt, dass im 
Änderungsbereich die grundsätzlichen 
Voraussetzungen für eine 
Versickerung gegeben sind. Weitere 
Maßnahmen werden auf Ebene des 
parallelen Bebauungsplanverfahrens 
festgesetzt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass das 
Plangebiet das Gegenteil von der 
mittlerweile verbreiteten 
Renaturierung von Flussverläufen und 
der Schaffung von Überflutungsflächen 
ist, da eine sehr relevante 
Überflutungsfläche für Hochwasser 
und Starkregen massiv minimiert 
wird. 
Der Änderungsbereich ist keine 
relevante Überflutungsfläche bei 
Hochwasser. Andernfalls wäre der 
Änderungsbereich als 
Überschwemmungsgebiet festgesetzt, 
was er nicht ist. Grundsätzlich ist der 
Änderungsbereich durch die 
Deichschutzanlagen des Rheins vor 
Hochwasser geschützt. Eine 
Renaturierung des Rheins im Bereich

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 21 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
von Hamm würde dazu führen, dass 
der Hochwasserschutz nicht mehr 
gewährleistet wäre.  
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
Es wird angemerkt, dass die Nachteile, 
der zwingend erforderlichen 
Geländeanhebung, auf die vorhandene 
Bestandsbebauung erheblich sind. 
Diese begründet sich nicht nur auf die 
Auffüllung der sehr großen Senke bzw. 
Überflutungsfläche, sondern auch auf 
die sehr begrenzte Versickerungsrate 
der Muldenentwässerung bei 
gesättigtem Boden in eine 
Lehmschicht. Dies bedeutet für die 
vorhandene Bestandsbebauung eine 
doppelte Erhöhung des Risikos für 
erhebliche Sach- und 
Personenschäden durch 
Starkregenereignisse. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Das Thema Niederschlags- und 
Schmutzwasserbeseitigung wird im 
Umweltbericht der 
Flächennutzungsplanänderung dem 
Maßstab entsprechend behandelt. Ein 
hydrogeologisches Gutachten, das der 
Stadtentwässerungsbetrieb in Auftrag 
gegeben hat, zeigt, dass im 
Änderungsbereich die grundsätzlichen 
Voraussetzungen für eine 
Versickerung gegeben sind. Weitere 
Maßnahmen werden auf Ebene des 
parallelen Bebauungsplanverfahrens 
festgesetzt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass die 
Fährstraße zugeparkt wird. Wie wird 
auf diese Situation reagiert? 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Verbotswidriges Parken ist kein 
relevantes Thema für die 
Flächennutzungsplanänderung. 
Es handelt sich bei der Fährstraße um 
einen historisch gewachsenen 
Straßenzug. Fehlenden Stellplätzen 
auf den Privatgrundstücken wird durch 
Parken im Straßenraum begegnet. An 
dieser gewachsenen Situation kann 
die Flächennutzungsplanänderung 
nichts ändern, zumal die Fährstraße 
auch nicht Teil des Verfahrens ist. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angefragt, ob Radwege 
realisiert werden. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Im Rahmen des parallelen 
Bebauungsplanverfahrens sind zwei 
neue Rad- und Fußwege aus dem 
Plangebiet Richtung Westen und 
Norden geplant.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 22 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Es wird angemerkt, dass die 
Bekämpfung der Auswirkungen 
des Klimawandels zur Bewahrung von 
Lebensqualität und Vermeidung von 
lebensbedrohlichen 
Situationen durch Hitze, Starkregen 
und Hochwasser insbesondere in 
einem bereits so hoch 
verdichteten Stadtgebiet wie 
Düsseldorf als viel höher 
einzuschätzen ist als das von der 
Stadt angeführte übergeordnete 
Interesse der Wohnraumschaffung für 
die Bevölkerung.  
Dass das “übergeordnete Interesse” 
ein rein monetäres ist, ist jedem klar 
– dass hier lebenswerte Zukunft für 
viele verramscht wird für die Gier 
einiger weniger, zeichnet sich schon 
dadurch ab, dass eine nachhaltige 
Argumentation als Hintergeräusch 
abgetan wird. Die so vorrangige 
Wohnbebauung scheint auch nicht 
unter Aspekten der Lebensqualität zu 
erfolgen: Eine dichte Bebauung, bei 
der die Privatsphäre sich verliert, und 
der Weg zur Arbeit bzw. Die 
allabendliche Parkparksuche zu 
zeitraubenden Ritualen werden, sowie 
das Prinzip, möglichst viele 
Menschen auf wenig Raum 
unterbringen, erwecken wohl eher an 
den Charme und den Stress einer 
Hühnerfarm. 
Im Rahmen einer 
Flächennutzungsplanänderung sind 
sämtliche relevante Belange zu 
betrachten und abzuwägen. Bei der 
vorliegenden Planung stellt sich nicht 
die Frage, ob dem Klimawandel oder 
dem Wohnungsbau eine höhere 
Gewichtung zugesprochen wird, 
sondern wie Wohnungsbau in diesem 
Bereich mit den Herausforderungen 
des Klimawandels in Einklang gebracht 
werden kann.  
Grundsätzlich besteht ein berechtigtes 
städtebauliches Interesse eine brach 
gefallene Fläche in integrierter Lage 
einer neuen sinnvollen Nutzung, wie 
dem Wohnungsbau, zuzuführen. Aus 
Sicht der Stadt trägt die im parallelen 
Bebauungsplanverfahren 
aufgelockerte dörfliche Bebauung, das 
Anlegen der Versickerungsflächen und 
das generelle Begrünungskonzept 
wesentlich dazu bei eine maßvolle 
Wohnbaulandentwicklung mit den 
Belangen des Klimawandels in 
Einklang zu bringen.  
Von einer dichten Bebauung ohne 
Privatsphäre und Lebensqualität kann 
nicht die Rede sein. Auch der 
bestehende Parkplatzsuchverkehr wird 
durch die Neuplanung nicht verschärft, 
da für die Neubauvorhaben 
ausreichend neue Stellplätze im 
Rahmen des parallelen 
Bebauungsplanvefahrens geschaffen 
werden. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Statt der Entwicklung einer 
Wohnbebauung wird das Anlegen 
eines Dorfparks für den 
Blockinnenbereich gefordert. Dieses 
wird in erster Linie aus klimatischen 
Gründen gefordert, aber auch um die 
Biodiversität und die Lebensqualität 
der Bürger*innen zu schützen. Zudem 
kann den Auswirkungen des 
Klimawandels zum Beispiel vor 
Ursprünglich hatte die Stadt vor, den 
Status quo mit einer 
Straßenrandbebauung und 
gartenbaulich genutzten Flächen im 
Blockinnenbereich planungsrechtlich 
zu sichern. Diese Planung wurde 
mehrheitlich, auch im Rahmen eines 
öffentlichen Dialogverfahrens aufgrund 
der fehlenden Zukunftsfähigkeit 
abgelehnt. Stattdessen wurde eine 
aufgelockerte dörfliche

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 23 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Starkregenereignissen besser 
begegnet werden.  
Wohnbebauung gefordert. Diese 
Zielrichtung ist aus städtebaulicher 
Sicht sinnvoll, da in Düsseldorf auch 
eine deutliche Nachfrage nach 
Einfamilienhäusern besteht und das 
Angebot bislang relativ begrenzt ist. 
Daher werden mit dieser Zielrichtung 
seitdem die Bauleitplanverfahren 
durchgeführt. Ein Dorfpark war bislang 
nicht gefordert und ist städtebaulich 
nicht sinnvoll, da es dem Stadtteil 
Hamm aufgrund der großzügigen 
Privatgärten, dem Rhein und den 
umgebenden landwirtschaftlichen 
Flächen nicht an Grün- und Freiflächen 
mangelt.  
Die umweltrelevanten Belange sind im 
Umweltbericht, Teil B der Begründung, 
und in diversen Gutachten behandelt 
worden.  
Insgesamt trägt das parallele 
Bebauungsplanverfahren durch 
umweltrelevante Festsetzungen dafür 
Sorge, dass mit der Planung keine 
unverhältnismäßigen Auswirkungen 
auf umweltrelevante Schutzgüter 
bestehen. Das schließt die 
Biodiversität und die Lebensqualität 
mit ein. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.  
Mit der Planung geht ein massiver 
Anstieg der Einwohnerzahl einher, was 
das soziale Miteinander im Dorfleben 
erheblich verändern wird. Bereits 
heute gibt es Konflikte zwischen neu 
zugezogenen und alt eingesessenen 
Hammer Bürger*innen. 
Auf das soziale Miteinander hat die 
Flächennutzungsplanänderung keinen 
Einfluss. Allerdings wird die soziale 
Infrastruktur z.B. durch die 
Darstellung eines Symbols für 
Kindertagesstätte, Kindergarten im 
Änderungsbereich ertüchtigt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Mit der Planung eines Dorfparks wird 
eine nachhaltigere Stadtentwicklung 
gefördert als mit der geplanten 
Wohnbebauung.  
Die Planung einer Wohnnutzung als 
Nachnutzung einer zum Großteil 
brachliegenden innerstädtischen 
Fläche stellt eine nachhaltige 
Stadtentwicklung dar.  
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Mit der Planung wird das historische 
Erbe von Hamm gefährdet. 
Es ist nicht ersichtlich, wie die 
Nachnutzung einer brachliegenden

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 24 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Fläche das historische Erbe von Hamm 
gefährden könnte, zumal in den 
Bestand nicht eingegriffen wird. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
Es ist zu befürchten, dass durch die 
steigenden Immobilienpreise viele 
alteingesessene Bewohner verdrängt 
werden und sich der Stadtteil negativ 
verändert.  
Mit der Flächennutzungsplanänderung 
und dem parallelen 
Bebauungsplanverfahren steigen erst 
einmal nur die Grundstückpreise im 
Blockinnenbereich, also für die 
Grundstücke, die erstmalig Baurecht 
bekommen. Die Preise steigen hier 
aufgrund der Entwicklung von 
Ackerland zu Wohnbauland.  
Ein allgemeiner Anstieg der 
Immobilienpreise in Hamm geht mit 
der Planung nicht einher. Hier spielen 
andere Faktoren eine Rolle, wie z.B. 
Angebot und Nachfrage.  
 
Es wird angemerkt, dass mit der  
Zerstörung der grünen Freiflächen, ein 
bisher wichtigen Erholungsraum für 
die Anwohner verloren geht. 
Bei den Flächen im Blockinnenbereich 
handelt es sich um ehemals 
gartenbaulich genutzte Flächen mit 
teilweise großflächigen Treibhäusern. 
Diese wurden also wirtschaftlich 
genutzt und standen damit den 
Bürger*innen von Hamm als 
Erholungsraum nicht zur Verfügung. 
Auch derzeit, mit dem Brachliegen 
großer Teile der Fläche, steht diese 
aufgrund der zunehmenden 
Verwilderung als Erholungsraum nicht 
zur Verfügung. Von einem Verlust des 
Erholungsraumes kann also nicht die 
Rede sein. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Es wird bemängelt, dass kein 
Verkehrskonzept vorliegt.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Im parallelen Bebauungsplanverfahren 
wurde ein Verkehrsgutachten erstellt, 
dass auch optionale Maßnahmen zur 
Verbesserung der Verkehrssituation 
enthält.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird bemängelt, dass mit der 
Planung der dörfliche Charakter von 
Hamm zerstört wird. 
Die Flächennutzungsplanänderung 
sieht die Darstellung einer 
Wohnbaufläche vor. Im Weiteren wird

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 25 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
im parallelen Bebauungsplanverfahren 
für den Blockinnenbereich eine 
aufgelockerte dörfliche Bebauung 
festgesetzt. Damit fügt sich die 
Planung in die städtebauliche 
Umgebung von Hamm ein. Eine 
Zerstörung des dörflichen Charakters 
geht daher mit der Planung nicht 
einher.  
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
Es wird bemängelt, dass mit der 
Planung eine erhebliche Steigerung 
des Verkehrslärms in der Umgebung 
einhergeht, was zu einer 
Verschlechterung der Lebensqualität 
der heutigen Bewohner*innen führt.  
Im Rahmen des parallelen 
Bebauungsplanverfahrens ist ein 
Schallgutachten erarbeitet worden. 
Die zusätzlichen Verkehre der 
Neuplanung führen nicht zu einer 
wesentlichen Erhöhung der 
Beurteilungspegel in der Umgebung 
des Plangebietes. Die maßgeblichen 
Immissionsrichtwerte werden 
eingehalten. Damit sind auch 
zukünftig gesunde Wohnverhältnisse 
gegeben. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Es wird befürchtet, dass sich durch die 
Planung die Versorgungslage in Hamm 
verschlechtert.  
Zudem ist die Infrastruktur für diese 
Planung nicht ausgelegt. 
Von einer Verschlechterung der 
Versorgungslage kann nicht 
ausgegangen werden. Vielmehr wird 
der Stadtteil Hamm bei steigender 
Bevölkerung z.B. für Betriebe des 
Lebensmitteleinzelhandels interessant, 
hier einen neuen Lebensmittelmarkt 
anzusiedeln. Perspektivisch ist daher 
eher von einer Verbesserung der 
Versorgungslage auszugehen. Die 
beabsichtigte Darstellung von 
Wohnbauflächen im Änderungsbereich 
schließt zudem grundsätzlich 
Nahversorgungseinrichtungen nicht 
aus. 
Wo erforderlich wird die Infrastruktur 
im Zuge der Realisierung ausgebaut - 
so z.B. die soziale Infrastruktur durch 
die durch die Darstellung eines 
Symbols für Kindertagesstätte, 
Kindergarten im Änderungsbereich. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 26 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird angemerkt, dass in Düsseldorf 
36.000 Wohnungen aus verschiedenen 
Gründen leer stehen. Diesbezüglich 
sollten erstmal Maßnahmen 
ergriffen werden, bevor rücksichtslos 
gebaut wird.  
Andere Städte bekämpfen den 
Leerstand durch eine Leerstandssteuer 
und führen damit viele Wohnungen 
zurück in den Wohnungsmarkt.  
Weiterhin stehen viele Wohnungen die 
aus Spekulationszwecken gekauft 
wurden leer.  
Auch die Umnutzung leerstehender 
Büroflächen sollte zur Schaffung von 
Wohnraum genutzt werden. 
Ich fühle ich mich als Bürger erheblich 
in meinen Rechten eingeschränkt, 
wenn hier die sehr  
relevanten Möglichkeiten zur 
Schaffung von Wohnraum ohne 
weitere Flächenversiegelung  
in keinster Weise genutzt werden. 
Zudem werden diverse 
Alternativstandorte für eine 
Wohnbaulandentwicklung benannt, die 
sich besser eigenen als das 
vorliegende Plangebiet.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Die Aktivierung von Wohnraum wird 
von Seiten der Stadt nach den 
rechtlichen Möglichkeiten ganzheitlich 
betrachtet. Hierbei geht es um die 
Umnutzung von Bestandsgebäuden, 
um Baulückenschließung und, wie bei 
der vorliegenden Planung, um die 
Reaktivierung von innerstädtischen 
Brachflächen. Nur weil in Hamm 
dieses Bebauungsplanverfahren läuft 
bedeutet es nicht, dass in anderen 
Stadtteilen die Planung eingestellt 
wurde. Auch hier werden Planungen 
im Sinne einer gesamtstädtischen 
Stadtentwicklung vorangebracht.  
Eingriffe in das Eigentum sind 
allerdings rechtlich problematisch.  
Die Rechte der Bürger*innen werden 
durch das Handeln der Stadt zur 
Wohnraumschaffung nicht 
eingeschränkt.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass in Düsseldorf 
an vielen anderen Stellen bessere 
Planungen nötig sind! Schulen, 
Verkehr, Radwege (incl. Freier 
Radabstellmöglichleiten) 
Verkehrsplanung Königsallee…. Usw. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Auch wenn es in Düsseldorf noch 
andere Planungsthemen gibt, schließt 
es zudem die vorliegende Planung 
nicht aus.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass schon genug 
Hochhäuser und Betonwände 
vorhanden sind. 
Zudem dient so eine 
Hochhaussiedlung nur einem, nämlich 
denen die es bauen und diese bauen 
nur um sich an daran zu bereichern.  
Vom Rhein aus wirken die Häuser wie 
ein Bunkerviertel. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Das parallele Bebauungsplanverfahren 
sieht eine aufgelockerte Bebauung, 
überwiegend aus Einzel-und 
Doppelhäusern mit max. 2 
Vollgeschossen, Satteldach und einer 
Begrenzung von Trauf- und Firsthöhen 
vor. Das entspricht nicht dem 
Charakter einer Hochhaussiedlung 
oder einem Bunkerviertel, sondern 
einer aufgelockerten dörflichen 
Bebauung. Vom Rhein aus ist die 
Neuplanung kaum wahrzunehmen, da

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 27 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
diese hinter der Bestandbebauung 
verborgen liegt.  
Es geht bei der Planung nicht um 
Bereicherung, sondern darum 
brachliegende Flächen städtebaulich 
sinnvoll zu reaktivieren.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Es wird angemerkt, dass die Fällung 
alle Bäume am Hammer-Deich eine 
große Umweltsünde wäre.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Evtl. Fällungen von Bäumen am 
Hammer Deich stehen nicht im 
Zusammenhang mit der 
Flächennutzungsplanänderung. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird bemängelt, dass aufgrund des 
Baubooms in Hamm bereits viele 
Gemüsefelder und alter Baumbestand 
weichen mussten. Damit geht auch 
Lebensraum für Vögel, Eichhörnchen 
und Insekten verloren.  
In Hamm werden keine 
Bautleitplanverfahren gegen die 
Interessen der Gartenbaubetriebe 
durchgeführt. Deshalb werden z.B. für 
den östlichen Baublock, zwischen 
Hinter der Böck und Aderkirchweg, 
derzeit keine Bauleitplanverfahren 
eingeleitet. Dort wo auf 
Gemüsefeldern straßenbegleitend 
gebaut wird, besteht bereits Baurecht 
und es kann davon ausgegangen 
werden, dass die Gemüsefelder zuvor 
aufgegeben wurden.  
Ein alter Baumbestand fällt entweder 
unter die Baumschutzsatzung der 
Stadt Düsseldorf oder die 
naturschutzrechtliche 
Eingriffsregelung. Dieser muss bei 
Verlust ausgeglichen werden. Der 
Verlust von Lebensraum für Tiere und 
der Umgang damit spielt im Rahmen 
der Flächennutzungsplanänderung 
sowie des parallelen 
Bebauungsplanverfahrens eine 
wichtige Rolle und wird, wie auch im 
vorliegenden Verfahren, gewissenhaft 
behandelt.  
Im parallellaufenden 
Bebauungsplanverfahren ist eine 
artenschutzrechtliche 
Ersteinschätzung erfolgt. Die 
artenschutzrechtliche Prüfung (ASP 
Stufe 1) kommt zu dem Ergebnis, 
dass durch die spätere Umsetzung der

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 28 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Bauleitplanung ein Eintreten von 
Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 
1 Bundesnaturschutzgesetz nicht 
ausgelöst wird, wenn Schutz- und 
Vermeidungsmaßnahmen 
berücksichtigt werden. Entsprechende 
Maßnahmen werden im parallelen 
Bebauungsplanverfahren festgesetzt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
Viele Bauvorhaben in Hamm scheinen 
ohne die notwendige ökologische, 
gestalterische und städtebauliche 
Weitsichtigkeit geplant zu werden. 
Neue Wohnungen, gerade hier sind 
wichtig, aber sollten Hand in Hand mit 
den Bedürfnissen der Zukunft gehen. 
Das liegt darin begründet, dass in 
Hamm häufig Baurecht nach §34 
Baugesetzbuch besteht, dem 
sogenannten „unbeplanten 
Innenbereich“. Es liegt also kein 
Bebauungsplan vor, sondern die 
Zulässigkeit eines Bauvorhabens 
richtet sich nach der Vorgabe der 
vorhandenen Bebauung. Die 
Steuerungsmöglichkeiten sind nach 
§34 Baugesetzbuch stark begrenzt. 
Mit einem Bebauungsplan können die 
notwendigen ökologischen und 
gestalterischen Regelegungen 
getroffen werden. Dieses Ziel verfolgt 
das parallele Bebauungsplanverfahren. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass 
Naherholungsgebiete erhalten bleiben 
müssen. 
Dem wird zugestimmt. Die Planung 
greift in kein Naherholungsgebiet ein.  
 
Der Stellungnahme wird gefolgt. 
 
Es wird angemerkt, dass Düsseldorf 
mehr Grünflächen braucht. 
Es muss verhältnismäßig zwischen der 
Schaffung von Grünflächen und der 
Schaffung neuer Bebauung 
abgewogen werden. Das ist die 
Aufgabe von Stadtplanung. 
Grundsätzlich kommt es bei 
städtebaulichen Planungen immer 
stärker darauf an z.B. das Thema 
Blau-Grüne Infrastruktur in die 
Planung zu integrieren. Das wird bei 
der vorliegenden Planung z.B. durch 
das Versickerungs- und 
Begrünungskonzept im parallelen 
Bebauungsplanverfahren erreicht. Mit 
diesen Konzepten wird ein wichtiger 
Beitrag geleistet dem Klimawandel zu 
begegnen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 29 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Es wird angemerkt, dass es schon im 
Rahmen der Bürgerbeteiligung keine 
Bereitschaft gab, die maximale 
Bauhöhe mit konkreter Höhenangabe 
zu beschränken.  
Jeder, zumindest jeder ortsfremde 
Bauherr wird also aus rein 
wirtschaftlichen Erwägungen die 
maximale Höhe ausreizen, so dass 
Hamm noch mehr verbaut wird und 
den dörflichen Charakter verliert.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Das parallele Bebauungsplanverfahren 
enthält Festsetzungen zur maximal 
zulässigen Trauf- und Firsthöhe und 
zu der zulässigen Anzahl der 
Vollgeschosse. Selbst bei maximal 
Ausnutzung dieser Höhen bleibt der 
dörfliche Charakter gewahrt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass von einem 
Dorfpark mit diversen Bäumen, 
Sträuchern, Wiesen und am besten 
einer Wasserfläche nicht nur die 
Einwohner von Hamm, sondern als 
Kaltluft-Lieferant auch andere 
Stadtteile profitieren. Der Klimawandel 
macht solche Maßnahmen 
unumgänglich. 
Ein Dorfpark an dieser Stelle hat 
keinen messbaren Einfluss auf die 
Kaltluftströmung Richtung Unterbilk 
und Bilk.  
Natürlich fördert ein Park die 
Kaltluftproduktion mehr als dies in 
einem Baugebiet der Fall ist. Das 
bedeutet aber nicht, dass deshalb die 
vorliegende Planung nicht 
durchgeführt werden kann. Vielmehr 
gilt es in der 
Flächennutzungsplanänderung zu 
beurteilen, ob die Planung 
verhältnismäßig ist und einen 
Ausgleich zwischen den Belangen des 
Umweltschutzes und der Schaffung 
von neuem Wohnraum schafft. Diese 
Abwägung ist in der vorliegenden 
Flächennutzungsplanänderung 
durchgeführt worden, mit dem 
Ergebnis, dass eine gute 
Durchströmung zur angrenzenden 
Bebauung ist zu erhalten bzw. zu 
stärken und eine Vernetzung mit 
benachbarten Grün- und Freiflächen 
anzustreben ist. Entsprechende 
Maßnahmen zur Reduzierung 
bestehender und zukünftiger 
thermischer Belastungen sind im 
Rahmen des parallelen 
Bebauungsplanverfahrens zu 
berücksichtigen.  
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 30 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird angemerkt, dass aufgrund der 
Verkehrs- und Parksituation 
Rettungsfahrzeuge teilweise nur unter 
erschwerten Bedingungen zum 
Rettungsort kommen.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Das Zuparken von Rettungswegen ist 
grundsätzlich unzulässig. Bei 
Rettungsfahrten ist den 
Einsatzfahrzeugen grundsätzlich Platz 
zu machen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass durch immer 
mehr Versiegelung und Bebauung die 
städtischen Hitzeinseln sich immer 
mehr verstärken. Diesem Trend muss 
mit mehr Grünflächen begegnet 
werden. Die Planung wiederspricht 
diesem Gedanken.  
Städtische Hitzeinseln treten 
insbesondere in den hochverdichteten 
innerstädtischen Lagen auf. Hier wird 
es zukünftig vermehrt darauf 
ankommen durch die Realisierung von 
Blau-/Grünen 
Infrastrukturmaßnahmen den 
klimawandelbedingten Hitzeperioden 
zu begegnen.  
Der Stadtteil Hamm hat hier aufgrund 
der geringeren baulichen Dichte und 
seiner Randlage zur offenen 
Landschaft weniger Probleme. 
Grundsätzlich sind bei der Darstellung 
von Wohnbauflächen auf Ebene der 
Flächennutzungsplanänderung 
Grünflächen als ergänzende Nutzung 
nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus 
werden im parallelen 
Bebauungsplanverfahren Maßnahmen 
getroffen, um dem Entstehen einer 
Hitzeinsel entgegenzuwirken. Zu 
nennen ist hier das Anlegen von 
Versickerungsflächen, die Festsetzung 
einer aufgelockerten Bebauung und 
die Umsetzung eines 
Begrünungskonzeptes.   
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.  
 
Es wird angemerkt, dass Hamm nicht 
zu einer Kleinstadt heranwachsen soll.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Im parallelen Bebauungsplanverfahren 
wird die Zahl der Wohneinheiten pro 
Gebäude auf 2 begrenzt, bis auf die 
drei Mehrfamilienhäuser und die Kita. 
Die daraus resultierenden ca. 60-100 
neuen Wohneinheiten stellen also ein 
nur sehr begrenztes 
Bevölkerungswachstum dar.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 31 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
Es wird angemerkt, dass die geplante 
Ausweitung des Stadtteils um das 
Doppelte den dörflichen Charakter 
nachhaltig zerstören wird.  
Die Flächennutzungsplanänderung 
sieht die Darstellung einer 
Wohnbaufläche vor. Im Weiteren wird 
im parallelen Bebauungsplanverfahren 
für den Blockinnenbereich eine 
aufgelockerte dörfliche Bebauung 
festgesetzt. 
Der Stadtteil Hamm wird mit der 
vorliegenden Planung nicht um das 
Doppelte erweitert. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.   
 
Es wird angemerkt, dass Wohnqualität 
verloren geht, weniger Licht ins Haus 
und keine Sonne mehr in den Garten 
kommt. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Objektiv wird die Wohnqualität der 
umgebenden Bebauung durch die 
Neuplanung im Blockinnenbereich 
nicht beeinträchtigt. Aufgrund der 
Gebäudeabstände, und der geringen 
baulichen Dichte und Höhe im 
parallelen Bebauungsplanverfahren 
sind negative Auswirkungen 
hinsichtlich der Belichtung 
auszuschließen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass es im 
Ballungsraum Düsseldorf alte 
Industrieflächen gibt, die bebaubar 
sind. Die Hammer 
Landwirtschaftsfläche ist 
erhaltenswert und sollte nicht 
Baulöwen geopfert werden. 
Die Reaktivierung von 
Industriebrachen ist ein wichtiger 
Baustein in der 
Stadtentwicklungsplanung und wurde 
und wird von der Stadt weiter 
vorangetrieben.  
Das ursprüngliche Planungskonzept 
der Stadt sah die Sicherung der 
ehemals gartenbaulich genutzten 
Flächen des Blockinnenbereichs vor. 
Dieses wurde aber mehrheitlich von 
den Eigentümer*innen und 
Gartenbaubetrieben aufgrund der 
fehlenden Zukunftsfähigkeit 
abgelehnt.  
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Es wird angemerkt, dass der 
Bauvorschlag absolut nicht nach 
Hamm passt und die Hammer Bürger 
Von den Bürger*innen wurde in 
mehreren Beteiligungsschritten 
mehrheitlich eine aufgelockerte

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 32 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
keineswegs gefragt wurden, was eine 
Frechheit ist. 
 
dörfliche Bebauung gewünscht. Dieser 
Wunsch wird mit der vorliegenden 
Planung planungsrechtlich gesichert. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
Es wird angemerkt, dass die beiden 
bevölkerungsreichsten Stadtteile Bilk 
und Friedrichstadt von einem Dorfpark 
als Naherholungsgebiet profitieren 
würden. 
Ein solcher Park könnte für die 
Bewohner von Bilk und Friedrichstadt 
die Aufgabe eines Nahholungsgebietes 
nicht erfüllen, da er zu weit entfernt 
liegen würde. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Düsseldorf sollte mehr in bezahlbaren 
Wohnungsbau investieren und bereits 
bebaute Flächen sinnvoll 
nutzen/nachverdichten. Der 
Leerstand an unbezahlbaren 
Spekulationsobjekten ist zu hoch und 
der Weg in die falsche Richtung. 
Wichtigstes Argument: Düsseldorf 
braucht seine grüne Lunge Hamm! 
Die Darstellung einer Wohnbaufläche 
auf Ebene der vorliegenden 
Flächennutzungsplanänderung steht 
der Schaffung von bezahlbarem 
Wohnraum nicht entgegen, sondern 
bietet vielmehr die planungsrechtliche 
Voraussetzung, diesen auf den 
nachgeordneten Bauleitplanebenen zu 
ermöglichen. 
Weil bezahlbarer Wohnungsbau 
wichtig ist, wird dieser auch im 
parallelen Bebauungsplanverfahren in 
Teilen festgesetzt, dass sozial 
förderbare Wohnungen gebaut 
werden. Der Bebauungsplan kann 
aber keine direkten Regelungen zu 
Mieten, wie z.B. Obergrenzen, 
festsetzen.  
Die angesprochene sinnvolle 
Nutzung/Nachverdichtung von Flächen 
wird mit der Planung vorgenommen. 
Auch die Stadt hat kein Interesse an 
brachliegenden Spekulationsobjekten. 
Bei der Planung handelt es sich um 
einen Angebotsbebauungsplan. 
Die Freiflächen weisen gemäß den 
Planungshinweiskarten aus der 
städtischen Klimaanalyse (2020) 
nachts aufgrund von Kaltluftprozessen 
eine mittlere bis hohe bioklimatische 
Bedeutung auf, wobei über den 
Freiflächen im zentralen und 
westlichen Teil eine 
überdurchschnittliche 
Kaltluftproduktion stattfindet. 
Tagsüber weisen die Freiflächen mit 
Ausnahme einer strukturreichen 
Gartenparzelle aufgrund der nur sehr 
geringen Anzahl verschattender

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 33 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Vegetationselemente und einiger 
ehemaliger, z.T. sehr großflächiger 
Treibhäuser eine nur sehr geringe 
bioklimatische Bedeutung auf. 
Gemäß den Planungshinweisen spielen 
Flächen mit hoher bioklimatischer 
Bedeutung eine besonders wichtige 
Rolle im nächtlichen Kaltlufthaushalt. 
Sie zählen zu den klimaökologischen 
Ausgleichsräumen, die eine sehr hohe 
Empfindlichkeit gegenüber 
Nutzungsintensivierungen aufweisen. 
Bauliche Eingriffe sollten nur unter 
Berücksichtigung der grundsätzlichen 
Klimafunktionen erfolgen. Eine gute 
Durchströmung zur angrenzenden 
Bebauung ist zu erhalten bzw. zu 
stärken und eine Vernetzung mit 
benachbarten Grün- und Freiflächen 
anzustreben.  
Entsprechende Maßnahmen zur 
Reduzierung bestehender und 
zukünftiger thermischer Belastungen 
sind im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens zu 
berücksichtigen. 
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.  
Weil bezahlbarer Wohnungsbau 
wichtig ist, wird dieser auch im 
parallelen Bebauungsplanverfahren in 
Teilen festgesetzt, dass sozial 
förderbare Wohnungen gebaut 
werden. Der Bebauungsplan kann 
aber keine direkten Regelungen zu 
Mieten, wie z.B. Obergrenzen, 
festsetzen.  
Die angesprochene sinnvolle 
Nutzung/Nachverdichtung von Flächen 
wird mit der Planung vorgenommen. 
Auch die Stadt hat kein Interesse an 
brachliegenden Spekulationsobjekten. 
Bei der Planung handelt es sich um 
einen Angebotsbebauungsplan. 
Die Freiflächen weisen gemäß den 
Planungshinweiskarten aus der 
städtischen Klimaanalyse (2020) 
nachts aufgrund von Kaltluftprozessen 
eine mittlere bis hohe bioklimatische 
Bedeutung auf, wobei über den 
Freiflächen im zentralen und 
westlichen Teil eine 
überdurchschnittliche 
Kaltluftproduktion stattfindet. 
Tagsüber weisen die Freiflächen mit

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 34 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Ausnahme einer strukturreichen 
Gartenparzelle aufgrund der nur sehr 
geringen Anzahl verschattender 
Vegetationselemente und einiger 
ehemaliger, z.T. sehr großflächiger 
Treibhäuser eine nur sehr geringe 
bioklimatische Bedeutung auf. 
Gemäß den Planungshinweisen spielen 
Flächen mit hoher bioklimatischer 
Bedeutung eine besonders wichtige 
Rolle im nächtlichen Kaltlufthaushalt. 
Sie zählen zu den klimaökologischen 
Ausgleichsräumen, die eine sehr hohe 
Empfindlichkeit gegenüber 
Nutzungsintensivierungen aufweisen. 
Bauliche Eingriffe sollten nur unter 
Berücksichtigung der grundsätzlichen 
Klimafunktionen erfolgen. Eine gute 
Durchströmung zur angrenzenden 
Bebauung ist zu erhalten bzw. zu 
stärken und eine Vernetzung mit 
benachbarten Grün- und Freiflächen 
anzustreben.  
Entsprechende Maßnahmen zur 
Reduzierung bestehender und 
zukünftiger thermischer Belastungen 
sind im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens zu 
berücksichtigen. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.   
Es wird erklärt, dass die Petition 
"Rettet Hamm" unterstützt wird, weil 
das Planungsamt mit dem aktuellen 
Bebauungsplan-Entwurf den mit den 
Bürgern seit 2015 in vielen 
Gesprächen mühsam erarbeiteten 
Kompromiss (= aufgelockerte, 
dörfliche Wohnbebauung, angeordnet 
zu Wohnhöfen 
mit maximal ZWEI Vollgeschossen) 
mit der nun festgelegten 
Gebäudehöhe und Baudichte klar 
untergräbt bzw. ignoriert. Bei der 
jüngsten Vorstellung des Entwurfs 
wurde die Gebäudehöhe den 
Eigentümern nicht hinreichend erklärt 
und erst nach Prüfung durch 
einen Fachmann wird nun deutlich, 
dass mit den Vorgaben First- und 
Traufhöhe 2 Vollgeschosse und ZWEI 
Teilgeschosse im Dach 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Das parallele Bebauungsplanverfahren 
sieht eine aufgelockerte Bebauung, 
überwiegend aus Einzel-und 
Doppelhäusern vor. Lediglich die 
beiden nördlichen Wohnhöfe könnten 
optional auch mit Kettenhäusern oder 
Reihenhäusern bebaut werden, da 
diese Bauformen zu dem angedachten 
kleinräumigen, introvertierten 
Wohnhof städtebaulich passen. Zudem 
sind in zentraler Lage drei kleinteilige 
Mehrfamilienhäuser vorgesehen, in 
denen sozial geförderter 
Wohnungsbau realisiert werden soll. 
Das ist im Hinblick auf den benötigten 
Wohnungsmix im Plangebiet 
notwendig und sinnvoll.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 35 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
möglich sind und die Gebäude damit 
die bestehende Straßenrandbebauung 
z. T. überragen. Bei der Baudichte 
werden nun anstatt 
mehrheitlich Doppelhäusern auch 
Reihen-, Ketten- und insbesondere 
Mehrfamilienhäuser geplant, was zu 
erheblich mehr 
Wohneinheiten als abgestimmt führt. 
Dies ist ein absoluter Vertrauensbruch 
und nicht zu akzeptieren! Nicht zuletzt 
auch mit Blick auf 
die künftige Fläche "östlich Hinter der 
Böck". 
Die Gebäudehöhen werden 
grundsätzlich begrenzt auf max. 2 
Vollgeschosse. Um die Akzeptanz der 
Planung in der Bevölkerung zu 
erhöhen, werden zudem die Trauf- 
und Firsthöhe, unter Beachtung der 
o.g. Ausnahmeregelung, auf maximal 
6,5 m und maximal 11 m reduziert.  
Der Bebauungsplan ermöglicht damit 
Gebäude mit zwei Vollgeschossen, 
einem Dachgeschoss, dass kein 
Vollgeschoss ist und einem 
Dachboden; also Gebäude die für 
Hamm typisch sind und sich damit in 
die Umgebung einfügen. Die 
Neubebauung ist sogar tendenziell 
etwas niedriger als die 
straßenbegleitende 
Bestandsbebauung. Darüber hinaus 
werden je Gebäude, ausgenommen 
die Mehrfamilienhäuser, die 
Wohneinheiten auf 2 begrenzt. Damit 
werden auch nicht mehr 
Wohneinheiten gebaut als bislang 
kommuniziert.  
Grundsätzlich spiegelt die 
städtebauliche Konzeption des 
Bebauungsplanes das wieder, das 
mehrheitlich von den Bürger*innen 
gewünscht wurde.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.   
Es wird angemerkt, dass eine 
Änderung der ursprünglichen Pläne 
ohne weitere Einbeziehung der 
Bevölkerung hintenrum durchzuführen 
doch nicht rechtens sein kann. 
Die Pläne wurden im Laufe des 
Planungsprozesses, insbesondere 
aufgrund der Anregungen aus der 
Bevölkerung im Rahmen der 
durchgeführten 
Öffentlichkeitsbeteiligungen, mehrfach 
geändert und angepasst und der 
Öffentlichkeit, entsprechend den 
Regelungen des Baugesetzbuches, 
wieder vorgestellt.  
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.   
 
Es wird angemerkt, dass auf Dauer die 
Bevölkerung schrumpfen wird und 
dann haben wir alles 
zugebaut, statt Luftschneisen und 
Grün zu erhalten. 
Düsseldorf hat einen angespannten 
Wohnungsmarkt. Das bestehende 
Angebot von Einfamilienhäusern ist 
relativ überschaubar. Die Nachfrage 
besteht aber. Das Plangebiet ist 
städtebaulich gut dafür geeignet ein 
entsprechendes Angebot unter

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 36 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Berücksichtigung der klimarelevanten 
Belange vorzusehen.  
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.   
Es wird angenommen, dass mit der 
Planung der komplette Garten 
verschwindet und damit nicht mehr 
genutzt werden kann.  
Die Flächennutzungsplanänderung 
sieht die Darstellung einer 
Wohnbaufläche vor. Somit wären 
zukünftig auch Gärten grundsätzlich 
zulässig. 
Die Neuplanung liegt zudem in einem 
Bereich der planungsrechtlich als 
Außenbereich nach § 35 
Baugesetzbuch beurteilt wird. In 
diesem Bereich sind Privatgärten 
eigentlich planungsrechtlich 
unzulässig.  
Im Rahmen des Planverfahrens wurde 
mit den Eigentümern 
grundstückbezogen besprochen, 
welche rückwärtigen 
Grundstückteilbereiche in die 
Neuplanung mit einbezogen werden 
sollen. Das Ergebnis dieser Gespräche 
bildet auch die Grundlage des 
Umlegungsverfahrens.  
Eine vollständige Überplanung eines 
Privatgartens hat es nicht gegeben. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Es wird angemerkt, dass keine 
weiteren Bürogebäude und Hotels 
benötigt werden.  
Es sollen auch keine 
Eigentumswohnungen entstehen, die 
über Airbnb an Touristen vermietet 
werden.  
Die Flächennutzungsplanänderung 
sieht die Darstellung einer 
Wohnbaufläche vor. Der 
städtebauliche Entwurf sieht weder 
Bürogebäude noch Hotels vor. 
Die Flächennutzungsplanänderung hat 
keinen Einfluss darauf, wie mit dem 
neuen Wohnraum umgegangen wird. 
In diesem Rahmen ist darauf 
hinzuweisen, dass der Rat der 
Landeshauptstadt Düsseldorf am 
10.03.2022 eine Neufassung der 
Satzung zum Schutz und Erhalt von 
Wohnraum (Wohnraumschutzsatzung) 
beschlossen hat, die freifinanzierten 
Wohnraum vor zweckfremder Nutzung 
schützt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 37 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird angemerkt, dass jeder Neubau 
schon längst möglichst CO2 neutral 
und nachhaltig erfolgen sollte. 
Verpflichtende Fassadenbegrünung, 
entsiegelte Freiflächen, Wärmepumpe 
und Solarflächen, bestenfalls autofrei. 
Eine Nachfrage nach einer autofreien, 
nachhaltig gebaut und betriebenen 
Wohnbebauung wäre sicher sehr hoch 
und würde den Stadtteil 
auch deutlich weniger belasten. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Grundsätzlich sind das die richtigen 
Themen für eine Quartiersentwicklung. 
Begrünungsmaßnahmen, wie auch die 
Fassadenbegrünung, werden im 
parallelen Bebauungsplanverfahren 
festgesetzt. Auch sind nicht 
überbaubare Grundstücksflächen und 
Versickerungsflächen, also Freiflächen, 
festgesetzt. Nicht alles kann allerdings 
dort abschließend geregelt werden, 
wie z.B. der CO2 neutrale Neubau.  
Für ein autofreies Quartier bedarf es 
einer guten Anbindung an den 
öffentlichen Nahverkehr. Die ist in 
Hamm leider bisher nicht geben. Von 
daher kommt ein solches Quartier in 
Hamm bislang nicht in Frage.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.   
  
Es wird angemerkt, dass ein Dorfpark 
als Ort der Begegnung, die 
Dorfgemeinschaft und ein schönes 
Miteinander stärkt. 
Die Flächennutzungsplanänderung 
sieht die Darstellung einer 
Wohnbaufläche vor, die die Anlage 
eines Dorfparks grundsätzlich 
ermöglicht. 
 
Der Stellungnahme wird gefolgt.   
 
Es wird angemerkt, dass der Zustand 
der Brücken die Planung nicht zulässt.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Der Änderungsbereich wird über keine 
Brücke erschlossen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.   
 
Es wird angemerkt, dass Düsseldorf 
schon eine schlechte Luftqualität hat 
und diese durch die Planung weiter 
verschlechtert wird.  
Darüber hinaus sorgen offene Feuer 
am Rhein und die Schifffahrt auf dem 
Rhein für erhöhte 
Emissionsbelastungen im Plangebiet.  
Die Luftqualität wird durch die Planung 
nicht verschlechtert. Die zusätzlichen 
Immissionen durch den Mehrverkehr 
sind irrelevant.  
Die maßgebliche Immissionsbelastung 
für Hamm resultiert aus der 
städtischen Hintergrundbelastung. 
Offene Feuer am Rhein und die 
Schifffahrt sorgen nicht für derartige 
Immissionen, dass gesunde 
Wohnverhältnisse nicht gegeben sind. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 38 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird angemerkt, dass man aus 
Klimaschutzgründen gegen den Bau 
weiterer Ein-/Zweifamilienhäuser sei. 
Energetisch nicht sinnvoll und 
uneffiziente Bodennutzung. Wenn Bau, 
dann 6-Familienhäuser, dafür weniger. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Die vorgeschlagene 
Bebauungsstruktur wurde mehrheitlich 
von den Bürger*innen in diversen 
Öffentlichkeitsbeteiligungen 
abgelehnt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.   
 
Es wird angemerkt, dass die neue 
Bebauung auf weitere 1000 Einwohner 
schließen lässt. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Wenn beispielsweise 100 neue 
Wohneinheiten entstehen und jede 
Wohneinheit aus 3,5 Personen 
besteht, kann eher von 355 
zusätzlichen Einwohnern ausgegangen 
werden.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.   
 
Es wird angemerkt, dass es wichtiger 
sei eine Einkaufsmöglichkeit zu 
schaffen als einen Wohnpark zu 
errichten. 
Derzeit wird die Ansiedlung eines 
Lebensmittelgeschäftes mittels eines 
Bieterverfahrens in zentraler Lage von 
Hamm vorangetrieben.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.   
 
Es wird angemerkt, dass der 
Stadtentwässerungsbetrieb im 
Rahmen der Behördenbeteiligung in 
seiner Stellungnahme den fehlenden 
rechnerischen Nachweis hinsichtlich 
der ausreichenden Dimensionierung 
der Versickerungsflächen anmahnt. Es 
ist nicht ersichtlich, ob dieser 
Nachweis in der Zwischenzeit erbracht 
wurde.   
Der Hinweis bezieht sich auf eine 
Stellungnahme, die im Rahmen des 
parallelen Bebauungsplanverfahrens 
abgegeben worden ist.  
Das Versickerungskonzept wurde im 
Rahmen einer Machbarkeitsstudie 
parallel zum Bebauungsplanverfahren 
konkretisiert. Nach der 
Behördenbeteiligung wurde im 
weiteren Planungsprozess der 
abschließende rechnerische Nachweis 
hinsichtlich der ausreichenden 
Dimensionierung der 
Versickerungsflächen erbracht.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.   
 
Eine sachgerechte Umsetzung des 
Flächennutzungsplanes hinsichtlich der 
Handhabung von Entwässerungen 
ist nicht erkennen. 
Die Stellungnahme des 
Stadtentwässerungsbetriebes zur 
vorliegenden 
Flächennutzungsplanänderung in der 
Behördenbeteiligung gemäß §4(2)

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 39 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
BauGB besagt, dass aus 
entwässerungstechnischer Sicht 
grundsätzlich keine Bedenken 
bestehen. Weitere Hinweise zur 
Ermittlung planerischer Grundlagen 
der abwassertechnischen Erschließung 
betreffend werden im Rahmen des 
parallelen Bebauungsplanverfahrens 
mitgeteilt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.  
Es wird auf die Begründung der 
Flächennutzungsplanänderung zur 
Minimierung von Sturzfluten 
verwiesen. Die Formulierung, dass 
Möglichkeiten zur weiteren 
Minimierung von Sturzfluten auf den 
nachgeordneten 
Planungsphasen und im 
Baugenehmigungsverfahren zu prüfen 
und zu berücksichtigen sind, kann nur 
bedeuten, dass davon 
auszugehen ist, dass Sturzfluten 
erwartet werden, die erst im zeitlichen 
Nachlauf und auch 
nur unter Umständen im Nachhinein 
minimiert werden. 
Das Thema Sturzfluten wird in der 
Begründung sowie im Umweltbericht 
der Flächennutzungsplanänderung 
dem Maßstab entsprechend behandelt. 
Die angesprochene Formulierung 
besagt, dass Möglichkeiten zur 
weiteren Minimierung von Sturzfluten 
auf den nachgeordneten 
Planungsphasen und im 
Baugenehmigungsverfahren zu prüfen 
und zu berücksichtigen sind, weil 
diese auf Ebene der 
Flächennutzungsplanung nicht 
dargestellt werden können und sich 
somit dem Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes entziehen. 
Dies bedeutet nicht, dass davon 
auszugehen ist, dass Sturzfluten 
erwartet werden, die erst im zeitlichen 
Nachlauf und auch 
nur unter Umständen im Nachhinein 
minimiert werden. 
Grundsätzlich bestehen verschiedene 
Regelungsmöglichkeiten auf Planungs- 
und Baugenehmigungsebene, die eine 
Gefährdung durch Sturzfluten 
minimieren. Beispielsweise kann durch 
textliche Festsetzungen geregelt 
werden, dass keine 
Übernachtungsräume im 
Kellergeschoss angeordnet werden, 
dass die Erdgeschosshöhe sowie 
technische Infrastrukturen oberhalb 
der durch Sturzfluten gefährdeten 
Bereiche liegen oder auch, dass 
insbesondere tiefliegende Flächen von 
Bebauung freigehalten werden. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 40 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
In der Begründung wird der 
Überflutungsschutz der Neubebauung 
höher gewichtet als der Schutz der 
umgebenden Bestandsbebauung. 
Da sich die Neuplanung in einer 
leichten Senke befindet, muss das 
parallele Bebauungsplanverfahren 
sicherstellen, dass die Neubauten bei 
Starkregen nicht überflutet werden. 
Deshalb werden für die Erdgeschosse 
der Neubauten Festsetzungen zur 
Höhenlage getroffen. Festsetzungen 
zur Höhenlage für die 
Bestandsbebauung sind nachträglich 
nicht zielführend, zumal die Bebauung 
auch nicht in einer Senke liegt. Eine 
Gefährdung für die Bestandsbebauung 
durch die teilweise Aufschüttung kann 
ausgeschlossen werden. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.  
 
Es wird angemerkt, dass die 
Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern, hier die Wirkung 
Mensch auf die anderen Schutzgüter, 
im Umweltbericht fast durchweg 
negativ bewertet wurden und dennoch 
die Planung weiterverfolgt wird.  
Das Defizit zwischen der ökologischen 
Wertigkeit des Bestandes und der 
Planung zu Lasten des Bestandes wird 
kritisch gesehen. 
Natürlich hat die Planung 
Auswirkungen auf die im 
Umweltbericht beschriebenen 
Schutzgüter. Der Mensch greift hier in 
ein vorhandenes Ökosystem ein, 
indem neuer Wohnraum geschaffen 
wird. Von daher ist es nicht 
verwunderlich, dass der Eingriff des 
Menschen für die übrigen Schutzgüter 
eher negativ zu bewerten ist. Das 
heißt dann aber nicht automatisch das 
mit diesem Ergebnis die 
Flächennutzungsplanänderung 
einzustellen ist. Aufgabe der 
Stadtplanung ist es, die 
unterschiedlichen Planungsbelange 
untereinander und gegeneinander 
abzuwägen. Es ist insbesondere zu 
beurteilen, ob die Auswirkungen der 
Planung die Erheblichkeitsschwelle 
überschreitet und welche Maßnahmen 
im Bebauungsplan getroffen werden, 
um den Auswirkungen 
entgegenzuwirken. 
Bei der vorliegenden Planung kann 
festgehalten werden, dass die 
Erheblichkeitsschwellen nicht 
überschritten werden und zusätzliche 
Maßnahmen zur Kompensation, wie 
z.B. mit dem Versickerungs- und 
Begrünungskonzept, vorgenommen 
werden.  
Zudem wurde im Hinblick auf den 
ökologischen Eingriff eine 
naturschutzrechtliche Eingriffs-

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 41 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
/Ausgleichbilanzierung vorgenommen, 
um die Eingriffe der Planung 
auszugleichen. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
Es wird ein Baugebot gefordert, um 
die Auswirkungen der Bauphase für 
die Anwohner zu verkürzen. Es wird 
ein Zeitraum von drei Jahren 
vorgeschlagen. Dieses ist umso mehr 
geboten als das die Stadt ja die 
Schaffung des Wohnraums für 
erforderlich hält.  
Ein Baugebot würde zudem der 
Grundstücksspekulation 
entgegenwirken. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Grundsätzlich handelt es sich hier um 
Baustellen für Einfamilienhäuser, also 
nicht um Großbaustellen. Die 
negativen Auswirkungen für die 
Anwohner sind daher begrenzt.  
Die Gefahr der 
Grundstücksspekulation ist aufgrund 
der Eigentumssituation relativ gering. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
Es wird bemängelt, dass die Anzahl 
der geplanten Wohneinheiten unklar 
ist und das diverse Zahlen in der 
Öffentlichkeit diskutiert werden. Auch 
die Anzahl der sozial geförderten 
Wohneinheiten ist unklar.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Die genaue Anzahl der Wohneinheiten 
steht noch nicht fest, da die 
Neuordnung der Grundstücke noch 
nicht abgeschlossen ist und damit 
auch die Anzahl der Grundstücke noch 
nicht feststeht. Es wird von 60-100 
Wohneinheiten ausgegangen. Der 
städtebauliche Entwurf, der dem 
parallelen Bebauungsplanverfahren 
zugrunde liegt, sieht ca. 85 
Wohneinheiten vor.  
Auf den Flächen, für die der 
Bebauungsplan den sozial geförderten 
Wohnungsbau vorsieht, können bis zu 
40 Wohneinheiten realisiert werden. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass das 
Verkehrsgutachten von 100 
Wohneinheiten für das Plangebiet 
ausgeht. Tatsächlich sieht die Planung 
aber ca. 140 Wohneinheiten vor. Die 
Aussagen des Gutachtens sind daher 
wenig belastbar.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Das Gutachten wurde im Rahmen des 
parallelen Bebauungsplanverfahrens 
erstellt. Im Gutachten ist mit 100 
Wohneinheiten für das Plangebiet eine 
realistische Annahme getroffen 
worden.  
Die Aussage des Gutachtens ist, dass 
selbst bei einer

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 42 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Wohnbaulandentwicklung im östlichen 
Baublock mit zusätzlichen 200 
Wohneinheiten (insgesamt also 300 
Wohneinheiten), die Verkehre über die 
bestehenden Straßen leistungsfähig 
abgewickelt werden können.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.   
Es wird bemängelt, dass die 
Umsetzung der im Verkehrsgutachten 
vorgeschlagenen Verbesserungen der 
Verkehrsführungen erst in Betracht 
kommen, wenn auch der östliche 
Baublock entwickelt wird. Wieso 
werden die Maßnahmen nicht schon 
heute vorgenommen? 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. Das 
Gutachten wurde im Rahmen des 
parallelen Bebauungsplanverfahrens 
erstellt. 
Es handelt sich hierbei um optionale 
Maßnahmen, die für die 
Wohnbaulandentwicklung beider 
Baublöcke keine zwingende Vorgabe 
sind. Perspektivisch wird geprüft 
inwieweit die Umsetzung einzelner 
Maßnahmen sinnvoll ist. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angezweifelt, dass die 
Besucherstellplätze im Straßenraum 
nachgewiesen werden können. Bereits 
heute besteht ein Parkchaos. Die 
angedachten 20 Besucherstellplätze 
im öffentlichen Straßenraum sind nicht 
ausreichend. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
In den neuen Planstraßen werden in 
der nachfolgenden Straßenplanung 
ausreichende Besucherstellplätze für 
die Neubebauung eingeplant. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.   
 
Es wird die Rechtmäßigkeit der 
Schaffung eines Öko-Ausgleichskontos 
bezweifelt. Dieses zeigt das 
Unvermögen der Gesetzgebenden, die 
offensichtlich und allen Ernstes der 
Ansicht sind, dass eine negative 
Umweltbeeinflussung (z.B. zusätzliche 
Bodenversiegelung wie in Hamm 
vorgesehen) durch eine ohnehin 
bereits vorhandene 
Versickerungsfläche z.B. auf einem 
Acker irgendwo (Fuhrkamp-Ost), das 
Schutzgut „Natur als Ganzes" 
aufrechterhält. Stringent könnte es 
nur sein, wenn wegen Neu-
Versiegelung zeitgleich Alt-
Der Hinweis bezieht sich auf die 
Begründung des parallelen 
Bebauungsplanverfahrens entzieht 
sich somit dem Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Oberstes Ziel ist es, die Eingriffe 
bereits im Plangebiet durch geeignete 
Maßnahmen, wie z.B. das Anlegen von 
Versickerungsflächen, auszugleichen. 
Allerdings ist dieses nicht immer 
vollständig möglich. Im Sinne des 
Umweltschutzes wird dann die 
fehlende ökologische Wertigkeit 
außerhalb des Plangebietes des 
Bebauungsplanes ausgeglichen. In 
diesem Fall wird für die ökologische 
Aufwertung auf das Ökokonto

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 43 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Versiegelungen entfernt bzw. 
renaturiert wird. 
Fuhrkamp-Ost zurückgegriffen. Die 
Entsiegelung und die Renaturierung 
von Flächen sind grundsätzlich 
geeignete Maßnahmen. In welcher 
Form der Ausgleich geschaffen wird ist 
nicht vorgegeben. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.   
Der Eingriff in die Natur wird 
bemängelt. Dieser ist vermeidbar, 
wenn die Planung nicht fortgeführt 
wird und stattdessen andere 
Alternativflächen überplant werden.  
Die Schaffung von neuem 
Wohnbauland geht in der Regel mit 
Eingriffen in die Natur einher. Auch 
auf Alternativflächen wäre dieser 
Eingriff gegeben. Es geht in der 
Stadtplanung darum in einem 
Abwägungsprozess zu beurteilen, ob 
die Planung grundsätzlich sinnfällig 
und auch unter 
Umweltgesichtspunkten 
verhältnismäßig und vertretbar ist. 
Dieser Abwägungsprozess wurde mit 
einem positiven Ergebnis 
durchgeführt.  
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.   
 
Es wird angemerkt, dass die Aussage 
im Umweltbericht, es handele sich bei 
den intensiv genutzten 
gartenbaulichen Flächen um Flächen 
mit geringer ökologischer Wertigkeit, 
falsch ist. Die Eingriffs- 
Ausgleichsbilanzierung zeigt ja, dass 
die ökologische Wertigkeit der Ist-
Situation höher liegt als die der 
Planung.  
Der Hinweis bezieht sich auf die 
Begründung des parallelen 
Bebauungsplanverfahrens entzieht 
sich somit dem Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Die Aussage des Umweltberichtes im 
parallelen Bebauungsplanverfahren ist 
zutreffend. Es handelt sich hier um 
Flächen mit geringer ökologischer 
Wertigkeit. Die ökologische Wertigkeit 
von intensiv genutzten Privatgärten 
weist nur eine noch geringere 
Wertigkeit auf.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.   
 
Es wird angemerkt, dass die 
Versickerungsflächen aufgrund damit 
einhergehender Mücken- und 
Geruchsbelästigung entfallen sollten.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Die Stadt ist gesetzlich verpflichtet bei 
erstmaliger Baurechtschaffung das 
Niederschlagswasser ortsnahe dem 
Wasserkreislauf zuzuführen. Dieses 
wird über die Versickerungsflächen 
sichergestellt. Mücken- und 
Geruchsbelastungen können

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 44 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
ausgeschlossen werden, da es sich 
hierbei nicht um Wasserflächen 
handelt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Es wird angemerkt, dass die 
Grundstücke über die Stadt verkauft 
werden sollen, damit jedem der 
Erwerb eines Grundstücks ermöglicht 
wird.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Die Grundstücke befinden sich 
überwiegend in Privatbesitz. Im 
Rahmen des Umlegungsverfahrens 
wird den Eigentümern auch angeboten 
Grundstücke an die Stadt zu 
verkaufen. Enteignungen sind nicht 
vorgesehen. Inwieweit die Stadt 
zukünftig Grundstücke anbieten kann, 
zeigt sich nach Abschluss des 
Umlegungsverfahrens. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.   
 
Es wird gefordert, dass keine 
Einbahnstraße Auf der Böck als 
Ausfahrt aus dem Plangebiet 
vorgesehen wird.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Bislang ist eine solche Maßnahme 
nicht vorgesehen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.   
 
Eine Einbahnstraßenregelung für den 
Aderkirchweg wird abgelehnt, da dies 
zu einem Verkehrskollaps in Hamm 
führen würde. Dann stünde nur noch 
die Fährstraße als Zufahrt nach Hamm 
zur Verfügung.   
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Eine Einbahnstraßenregelung für den 
Aderkirchweg ist bislang nicht 
vorgesehen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.   
 
Es wird angemerkt, dass besser in den 
Stadtteilen gebaut werden sollte in 
denen höhere Hochhäuser gewohnt 
und erlaubt sind. Damit einher gehen 
günstigere Mieten und weniger 
Flächenverbrauch, was gut für das 
Klima ist 
Eine städtebauliche Entwicklung findet 
auch in anderen Stadtteilen statt. Dort 
werden u.a. auch Hochhäuser gebaut. 
Das bedeutet aber nicht, dass in 
Hamm nicht gebaut werden darf. In 
Düsseldorf muss auch, in einem 
vertretbaren Rahmen, ein Angebot für 
Einfamilienhäuser gemacht werden. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 45 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird angemerkt, dass in der 
Begründung vom 25.04.2024 zum 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 
„Westlich Hinter der Böck" die 
Betrachtung und Bewertung von 
Auswirkungen des Bebauungsplans 
auf den Bestand und die Anwohner 
der eng bebauten Fährstraße östlich 
des Aderkirchwegs fehlt und der 
dortigen örtlichen Verhältnisse. Dies 
ist noch zu prüfen. 
Der Hinweis bezieht sich auf die 
Begründung des parallelen 
Bebauungsplanverfahrens entzieht 
sich somit dem Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Das Verkehrsgutachten und das 
Schallgutachten haben im parallelen 
Bebauungsplanverfahren die 
Auswirkungen der Planung auf die 
Umgebung geprüft und mit dem 
Ergebnis bewertet, dass aufgrund des 
geringen Mehrverkehres keine 
wesentlichen Auswirkungen für die 
Umgebung zu erwarten sind.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.   
 
Schlicht falsch ist die Behauptung, 
dass durch die Abpollerung des 
heutigen Stichwegs Auf den Steinen 
die Fährstraße nicht durch zusätzliche 
Verkehre belastet werde (S. 14, 
Abs. 1). Ein Blick auf die Karte des 
Verkehrskonzepts (Bild 7, IGS 
lngenieurgesellschaft 
Stolz mbH, 2021) beweist das 
Gegenteil: Zusätzliche Verkehre, 
ausgelöst durch die geplante 
Bebauung, entstehen via „Hinter der 
Böck" auf die Fährstraße östlich 
„Hinter der Böck" und auf die 
Fährstraße östlich des Aderkirchwegs. 
Der Hinweis bezieht sich auf die 
Begründung des parallelen 
Bebauungsplanverfahrens entzieht 
sich somit dem Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Die Fährstraße weist auf dem 
Abschnitt westlich Hinter der Böck bis 
Hammer Dorfstraße / Auf den Steinen 
im Vergleich zum Bereich östlich 
Hinter der Böck sowie Aderkirchweg 
einen engeren Straßenquerschnitt auf. 
Dieser Abschnitt der Fährstraße muss 
mit Realisierung des Baugebietes 
insgesamt nur eine äußerst geringe 
Menge an Neuverkehren aufnehmen. 
Durch die Abpollerung wird darüber 
hinaus vermieden, dass zusätzlicher 
Gegenverkehr auf der Fährstraße, 
zwischen Hammer Dorfstraße und 
westlich Hinter der Böck, entsteht. 
Grundsätzlich handelt es sich hierbei 
um eine verkehrliche Maßnahme, die 
nicht Gegenstand der Festsetzungen 
des parallelen 
Bebauungsplanverfahrens ist. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.   
 
In der Begründung vom 25.04.2024 
zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 
03/007 wird darauf hingewiesen, dass 
diese sich auf das vorliegende 
Verkehrsgutachten aus dem Jahre 
2021 (IGS Ingenieurgesellschaft Stolz 
mbH) beziehe. Das Verkehrsgutachten 
jedoch arbeitet u.a. mit veralteten 
Der Hinweis bezieht sich auf die 
Begründung des parallelen 
Bebauungsplanverfahrens entzieht 
sich somit dem Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Die Verkehrszählungen sind in 2017 
nach den Vorgaben der 
Landeshauptstadt Düsseldorf auf Basis

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 46 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Daten aus dem Jahr 2017 für den 
Durchgangsverkehr und teilweise mit 
nicht belegten Daten. Die angeführte 
Erhebung der Verkehrsmengen, die 
nach Angabe des Gutachtens von 
Seiten der Stadt Düsseldorf zur 
Verfügung gestellt wurde, wird nicht 
konkretisiert. Die Daten und darauf 
basierenden Empfehlungen sind daher 
nicht nachvollziehbar; neben der 
fehlenden Quellenangabe fehlen u.a. 
auch Angaben zum 
Datum/Zeitraum/Zeitpunkte etc. der 
ggf. durchgeführten Messungen der 
Erhebung. Insofern ist insgesamt nicht 
nachvollziehbar, dass in der 
Begründung zum B-Plan Entwurf Nr. 
03/007 derartige Daten einfach 
übernommen und zur Grundlage von 
Argumentationen und Entscheidungen 
gemacht werden.  
der Empfehlungen für 
Verkehrserhebungen der 
Forschungsgesellschaft für Straßen- 
und Verkehrswesen innerhalb der 
repräsentativen Zählzeiträume erfolgt. 
Ab 2020 ist infolge der Auswirkungen 
der Corona-Pandemie eine Abnahme 
der Verkehrsmengen eingetreten. 
Aktuelle Vergleichszahlen des 
umliegenden Verkehrsnetzes zeigen 
auf, dass die Verkehrsmengen heute 
insgesamt immer noch unter dem Vor-
Corona-Niveau liegen.   
Die von coronabedingten Faktoren 
noch unbeeinflussten Verkehrszahlen 
aus 2017 sind daher weiterhin als 
Grundlage geeignet, das zu 
erwartende Verkehrsaufkommen im 
Zuge des Bebauungsplanes 
hinreichend genau abzubilden. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Der Knotenpunkt Völklinger 
Straße/Fährstraße wurde nicht konkret 
betrachtet und auch in der 
Begründung zum Bebauungsplan nicht 
berücksichtigt.  
Der Hinweis bezieht sich auf das 
Verkehrsgutachten des parallelen 
Bebauungsplanverfahrens sowie 
dessen Begründung und entzieht sich 
somit dem Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Der Knotenpunkt wurde im 
Verkehrsgutachten ausführlich 
betrachtet und auch in der 
Begründung berücksichtigt. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Das Verkehrsgutachten empfiehlt bei 
allen Varianten und selbst unabhängig 
davon eine verkehrsberuhigte 
Gestaltung des Aderkirchwegs. Dies 
vorausgesetzt, wird das 
Verkehrsaufkommen östlich des 
Aderkirchwegs auf dem bebauten Teil 
der Fährstraße in jedem Fall größer 
sein als in den Tabellen angegeben. 
Jede(r) KFZ-Fahrer(in) wird 
vermeiden, über den 
verkehrsberuhigten Aderkirchweg in 
den Stau auf den Südring (B1) zu 
fahren. Diese Verkehre (Neu und 
aktueller Bestand) sind der Fährstraße 
zuzuschlagen. Diese Betrachtung 
fehlt. So ist die Höhe des 
Der Hinweis bezieht sich auf das 
Verkehrsgutachten des parallelen 
Bebauungsplanverfahrens und 
entzieht sich somit dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Das Gutachten hält fest, dass das 
bestehende Straßennetz grundsätzlich 
eine ausreichende Leistungsfähigkeit 
aufweist, um die im Zusammenhang 
mit dem Bebauungsplan entstehenden 
Neuverkehre aufzunehmen. Die 
daneben entwickelten Varianten 
können optional dazu beitragen, die 
Verteilung der Verkehre zu 
verbessern, sie stellen jedoch keine

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 47 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Verkehrsaufkommens schließlich auch 
im „Fazit" (S. 43) des Gutachtens 
nicht bestimmt. Es wird eingeräumt, 
dass bei Realisierung der Baugebiete 
sich auf den Straßenzügen ein 
„unverhältnismäßig hohes 
Verkehrsaufkommen" ergeben könne 
(S. 43) und sodann die Varianten 1 a 
(Realisierungsstufe 1) bzw. 2.2 oder 
2.3 (Realisierungsstufe 2) empfohlen. 
Dies hilft jedoch wegen der 
überproportionalen Verkehrsführung 
auf die Fährstraße östlich des 
Aderkirchwegs nicht weiter. 
Zugleich wird darauf verwiesen, dass 
sich gegebenenfalls „bereits nach 
Realisierung des westlichen 
Baugebiets weitere Erkenntnisse 
hinsichtlich der Verteilung des 
Verkehrsaufkommens" ergeben. Eine 
Verkehrsberuhigung auf dem 
Aderkirchweg wird jedoch in jedem 
Fall empfohlen. Derartige Aussagen 
erscheinen für die geplante zukünftige 
Realisierung des Bebauungsplans sehr 
vage. 
Voraussetzung für die Realisierung des 
Baugebietes dar.  
Das Gutachten hat darüber hinaus 
festgestellt, dass im Bestand 
vorwiegend am Aderkirchweg zu den 
Spitzenstunden ein nicht zu 
vernachlässigender Anteil an 
Durchgangsverkehren auftritt, dem 
mit einer verkehrsberuhigten 
Gestaltung des Straßenabschnittes 
entgegengewirkt werden könnte. Eine 
Entlastung des Aderkirchweges vom 
Durchgangsverkehr würde gleichzeitig 
zu einer verkehrlichen Entlastung der 
Fährstraße östlich Aderkirchweg 
führen. Eine verkehrliche Optimierung 
wird zur Entlastung der Anlieger in 
Hamm geprüft, diese Prüfung steht 
jedoch nicht im unmittelbaren 
Zusammenhang mit dem 
Bebauungsplan. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Es wird angezweifelt, dass das 
Verkehrsgutachten eine ausreichende 
Abwägungsgrundlage für die 
Auswirkungen der Planung auf die 
Umgebung bietet.  
Der Hinweis bezieht sich auf das 
Verkehrsgutachten des parallelen 
Bebauungsplanverfahrens und 
entzieht sich somit dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Es ist nicht ersichtlich, dass das 
Verkehrsgutachten zur Bewertung der 
Verkehrssituation und den 
Auswirkungen der Planung nicht 
geeignet ist. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass laut 
Verkehrsgutachten die Straße Hinter 
der Böck ungeeignet für die 
zusätzliche Nutzung durch das 
Plangebiet ist und ausgebaut werden 
muss, wozu in vielen Bereich kein 
Platz ist. Alternativ können die 
Verkehrswege nur durch ein 
Einbahnstraßenkonzept umgewandelt 
werden. Dieses bringt aber noch ganz 
andere Probleme mit sich. 
Insbesondere wenn irgendwo 
Der Hinweis bezieht sich auf das 
Verkehrsgutachten des parallelen 
Bebauungsplanverfahrens und 
entzieht sich somit dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Das Verkehrsgutachten kommt zu 
dem Ergebnis, dass die 
prognostizierte, zusätzliche 
Verkehrsmenge von der Straße Hinter 
der Böck aufgenommen werden kann. 
Das prognostizierte 
Verkehrsaufkommen ist in der

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 48 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
in den anderen schmalen Straßen 
wieder einmal eine Durchfahrt 
blockiert ist, steht keine 
Ausweichroute zur Verfügung. 
Es liegt kein konkretes Konzept für 
den Ausbau der Straße vor. Müssen 
dazu Grundstücke angekauft bzw. 
ggfs. enteignet werden? Wird ein 
Einbahnstraßensystem etabliert? Diese 
Punkte hätten seit Beginn des 
Verfahrens im Jahr 2013 problemlos 
geklärt und ausgearbeitet werden 
können. Diese Chance wurde aber 
trotz fortwährender Nachfragen der 
Bürgerschaft zu einem 
Verkehrskonzept nicht genutzt. Es 
wurde immer wieder auf das  
anstehende Verkehrsgutachten 
hingewiesen, aber das ist nur eine 
Bestandsaufnahme. Eine daraus 
resultierende Planung mit allen 
Informationen zu den benötigen 
Flächen existiert bisher nicht. Somit 
haben die Bürger keinen 
transparenten und vollumfänglichen 
Einblick, welche ganzheitlichen 
Auswirkungen das Plangebiet für sie 
bedeutet. 
Realisierungsstufe 1 (Baugebiet 
Westlich Hinter der Böck) für eine 
Wohnstraße als sehr gering und 
perspektivisch in der 
Realisierungsstufe 2 (Baugebiet 
Beiderseits Hinter der Böck) mit 
maximal 1750 Kfz/24 h immer noch 
als gering einzustufen. Optional 
werden im Gutachten mögliche, 
verkehrsregelnde Maßnahmen 
behandelt, um die Aufenthaltsfunktion 
der Straße zu fördern und die 
Verteilung der Verkehre zu 
optimieren. Daneben wird seitens der 
Stadt Düsseldorf entlang der Straße 
Hinter der Böck im Rahmen von 
Neubauvorhaben eine punktuelle 
Aufweitung des Straßenquerschnittes 
zugunsten zusätzlicher, öffentlicher 
Besucherparkstände sowie für das 
Anlegen eines Gehweges geprüft. Auf 
diese Weise soll zum einen ein Beitrag 
zur Sortierung des ruhenden 
Verkehrs, zum anderen die 
Verkehrsverhältnisse für Fußgänger 
verbessert werden. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Es wird angemerkt, dass die 
Lärmwerte im Bereich des 
Plangebietes tagsüber nicht den für 
Wohngebiete typischen und 
erforderlichen Werten entsprechen, 
sondern denen eines 
Gewerbegebietes. Nachts sieht es 
nicht viel besser aus. Der Lärm von 
Gewerbe, Freizeit und Schifffahrt ist 
dafür verantwortlich. Bei diesen 
Rahmenbedingungen kann heute kein 
Wohngebiet mehr geplant werden. 
Die Lärmbelästigung durch die 
Brücke/Bundesstraße wurde in Ihrer 
Planung nicht berücksichtigt. Der 
Verkehr lärmt den ganzen Tag. Nachts 
können Fenster nicht geöffnet werden 
da die Straßenbahn ab 5 Uhr morgens 
den Schlaf stört. 
Das für das parallele 
Bebauungsplanverfahren erarbeitete 
Schallgutachten hat alle für das 
Plangebiet relevanten Lärmarten 
(Verkehrslärm, Gewerbelärm, 
Schiffslärm) untersucht. Als Konflikt 
wurden die Verkehrslärmimmissionen 
vom Südring beurteilt. Daher wurden 
bei der Bestandsbebauung im 
südlichen Teilbereich im parallelen 
Bebauungsplanverfahren 
Festsetzungen zum Schallschutz 
gegen Verkehrslärm getroffen. Für die 
Neuplanung sind keine 
Überschreitungen ermittelt worden.  
Weitere Regelungsbedarfe zum Lärm 
bestehen nicht. Die Planung eines 
Allgemeinen Wohngebietes ist aus 
immissionsschutzrechtlicher Sicht 
verhältnismäßig. Auf Ebene der 
Flächennutzungsplanung ist die 
geplante Darstellung als 
Wohnbaufläche daher ebenfalls als 
unkritisch anzusehen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 49 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
 
Der Stellungnahme wird zur nicht 
gefolgt. 
Es wird angemerkt, dass eine im 
Dialogverfahren und in jeder 
Befragung unter den Hammer Bürgern 
immer wieder mit sehr großer 
Mehrheit geforderte maximal 1,5 
geschossigen 
Einfamilienhausbebauung im 
Planungsverfahren weitestgehend 
ignoriert wurde. 
Selbst eine für eine 2,5 geschossige 
Bebauung erforderliche Gebäudehöhe 
von ca. 9,5 m war den Planern nicht 
ausreichend und es wurde gegen alle 
Widerstände der Bürgerschaft eine 
maximal 12 m hohe Firsthöhe 
definiert. 
Auch Gebäudetiefen von bis zu 18 m 
sind in Hamm nicht typisch und 
widersprechen dem Wunsch einer sehr 
großen Mehrheit der Hammer Bürger. 
Die Akzeptanz des Planungsentwurfs 
in der Hammer Bevölkerung ist daher 
sehr gering und der soziale Frieden 
gerät in Gefahr. 
Eine derart massive 
Innenraumbebauung ist für mich nicht 
akzeptabel und verschlechtert meine 
persönliche Lebensqualität in 
erheblichem Masse. Die Interessen 
und Belange der Anwohner wurden im 
Planungsverfahren nicht ausreichend 
berücksichtigt. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
In den Öffentlichkeitsbeteiligungen 
wurde mehrheitlich eine 1,5 bis max. 
2,5 geschossige Bebauung gefordert. 
Dieser Forderung kommt der 
Bebauungsplan nach. Es ist max. eine 
2,5 geschossige Bebauung möglich, 
1,5 geschossige Gebäude können auch 
errichtet werden.  
Grundsätzlich wurde in den 
Öffentlichkeitsbeteiligungen 
mehrheitlich eine individuelle 
Bebauung gefordert. Für eine 
individuelle Bebauung sind aber auch 
Baufreiheiten erforderlich. Diesen 
baulichen Freiheiten wird mit 2 
Vollgeschossen und Baufelder von 
teilweise 18 m Tiefe entsprochen. Das 
im Dialogverfahren thematisierte 
„Fischerhaus“ als Gebäudetyp ist 
damit z.B. möglich.  
Um die Akzeptanz der Planung in der 
Bevölkerung zu erhöhen werden im 
parallelen Bebauungsplanverfahren die 
Trauf- und Firsthöhe, unter Beachtung 
der o.g. Ausnahmeregelung, auf 
maximal 6,5 m und maximal 11,0 m 
reduziert.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.   
 
Es wird angemerkt, dass auch die 
Karten zur allgemeinen 
Stadtklimaanalyse nur bis zu einer 
räumlichen Analyse von 10 m erstellt 
wurden. Die Gebäude im Plangebiet 
sind aber 2 m höher zulässig.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Die 10 m beziehen sich nicht auf die 
untersuchte Gebäudehöhe. Vielmehr 
beträgt die horizontale räumliche 
Auflösung der Analysekarte 10 m. Es 
handelt sich hierbei also um eine 
Angabe zur Genauigkeit der 
Kartendarstellung.   
Zulässige/unzulässige Gebäudehöhen 
lassen sich hieraus nicht ableiten. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 50 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird angemerkt, dass die 
Grünflächen hinter den 
Bestandsgebäuden sehr unregelmäßig 
verteilt sind. Teilweise sind die 
Neubauten sehr dicht an den Bestand 
Hinter der Böck geplant. Es wird eine 
gerechtere Verteilung der Grün- und 
Freiflächen gefordert.  
Ein ausreichender Abstand zwischen 
der neuen und der bestehenden 
Bebauung ist zwingend erforderlich. 
Ein Mindestabstand von 40 Metern, 
wie im ursprünglichen Kompromiss 
vorgesehen, sollte eingehalten 
werden, um die Privatsphäre der 
Anwohner zu wahren und die 
negativen Auswirkungen der neuen 
Bebauung auf die umliegenden 
Wohnhäuser zu minimieren. Die 
derzeitige Planung lässt dies jedoch 
völlig außer Acht. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Die Bestandsgrundstücke im Bereich 
Hinter der Böck weisen eine geringere 
Tiefe auf, als beispielsweise die 
Bestandsgrundstücke im Bereich Auf 
der Böck. Daran kann das parallele 
Bebauungsplanverfahren nichts 
ändern. Planungsrechtlich relevante 
Auswirkungen der heranrückenden 
Neubebauung auf die 
Bestandsbebauung Hinter der Böck 
sind aufgrund der geringen baulichen 
Höhe und Dichte der Neubauten und 
der großzügigen Abstände zwischen 
den Gebäuden nicht gegeben.  
Eine Vergrößerung der Abstände 
zwischen den Gebäuden ist auch vor 
dem Hintergrund einer städtebaulich 
sinnvollen Nutzung der 
Neubaugrundstücke nicht zielführend, 
zumal die Grundstücke dann deutlich 
tiefer und damit auch teuer werden 
würden. Auch das städtebauliche 
Konzept aus dem Dialogverfahren sah 
eine Bebauung entlang der 
Grundstücksgrenzen der 
Bestandbebauung vor. Der jetzige 
Entwurf stellt hinsichtlich der 
subjektiven Beeinträchtigungen keine 
Verschlechterung dar.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Im Bereich Hinter der Böck sind 
Wohnhäuser geplant, die mit ihrer 
Firsthöhe die Häuser an der Straße 
überragen werden. Dies führt nicht 
nur zu einer unverhältnismäßigen 
Verdichtung, sondern auch zu einem 
massiven Eingriff in die optische und 
räumliche Struktur des Stadtteils. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Die hier angesprochenen 
Bestandsgebäude haben eine 
Firsthöhe von 12,50 m bis 12,80 m. 
Damit weisen die Neubauten mit 
bislang maximal 12,0 m (jetzt 
maximal 11,0 m) sogar eine etwas 
geringere Firsthöhe auf.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt dass kleine 
Einfamilienhäuser mit Flachdach 
einem Dorfcharakter entsprechen 
nicht aber 12 m Hochhäuser 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
In den Öffentlichkeitsbeteiligungen 
wurde mehrheitlich das Satteldach als

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 51 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Dachform gewünscht und das 
Flachdach abgelehnt.  
Gebäude mit 12 m hohem First sind 
für Hamm sehr typisch. Damit fügen 
sich auch die Neubauten in die 
städtebauliche Umgebung ein.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Es wird angemerkt, dass sowohl das 
städtische Amt für Umwelt- und 
Verbraucherschutz, wie auch das 
LANUV das Planungsgebiet als 
schützenswert bewertet. Beide 
Behörden empfehlen: „Das 
Planungsgebiet liegt in einer sehr 
relevanten Frischluftschneise und eine 
Bebauung behindert die 
Kaltluftbildung und die Luftströmung 
und ist deshalb zu vermeiden.“ 
Das LANUV hat im Rahmen der 
Flächennutzungsplanänderung keine 
Stellungnahme abgegeben. Daher ist 
eine solche Aussage auch nicht 
getätigt worden. Die Bezirksregierung 
hat eine Stellungnahme abgegeben 
und keine Bedenken geäußert. Die 
angesprochene Stellungnahme des 
Amtes für Umwelt- und 
Verbraucherschutz wurde zum 
parallelen Bebauungsplanverfahren 
abgegeben und hat nicht gefordert, 
dass eine Bebauung des 
Änderungsbereiches bzw. Plangebietes 
zu vermeiden ist. Vielmehr zielt die 
Aussage der Vermeidung einer 
Bebauung auf die südöstlich von 
Hamm liegenden landwirtschaftlichen 
Freiflächen ab, die sich zwischen 
Hamm und Volmerswerth/Flehe 
erstrecken. Auf diesen Flächen soll 
eine Ausweitung der Siedlungsfläche 
zugunsten der Kaltluftproduktion und 
der Kaltluftverteilung vermieden 
werden. Zu diesen Flächen gehört das 
Plangebiet aber gerade nicht, da es 
sich bei dem Plangebiet um eine 
integrierte Fläche des Stadtteils 
Hamm handelt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Es wird eine gesetzeskonforme 
Ausführung und Gleichbehandlung in 
der Planung und Ausführung 
gefordert. Es wird bemängelt, dass die 
gefundenen Kompromisse im Bauplan 
nicht zu finden sind, da man in der 
letzten Phase nur noch mit den 
Grundstückseigentümern des 
Baugebiets kommunizierte und deren 
Interesse verfolgt hat. Das 
Planungsamt hat sich in den letzten 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Der Bebauungsplan wird im 
Parallelverfahren gesetzeskonform 
aufgestellt.  
Für den Bereich der Neuplanung 
bedarf es eines intensiveren 
Abstimmungsprozesses als für den 
Bereich der Bestandsbebauung. 
Deshalb hat es in der Vergangenheit 
mit den Eigentümer*innen des

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 52 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Monaten laut den Aussagen der 
Verwaltung und  
mehrerer Grundstückseigentümer 
intensiv mit ca. 31 
Grundstückseigentümern zu dem 
Planungsgebiet abgestimmt und so 
deren Wunschlösung erarbeitet. 
Als direkter Anlieger wurde ich nicht 
kontaktiert und sehe so das 
Gleichbehandlungsprinzip verletzt.  
Blockinnenbereichs einen noch 
intensiveren Austausch gegeben, als 
mit den Anwohnern der 
Bestandsbebauung. Im Übrigen sind 
teilweise die Anwohner der 
Bestandsbebauung auch 
Eigentümer*in im Blockinnenbereich. 
Der gefundene Kompromiss einer 
aufgelockerten dörflichen Bebauung 
mit max. 2,5 Geschossen und 
Satteldach wird im parallelen 
Bebauungsplanverfahren 
planungsrechtlich gesichert. 
Die unterschiedlichen Planungsstände 
wurden in diversen 
Öffentlichkeitsformaten den 
Bürger*innen vorgestellt. Eine 
Verletzung des 
Gleichbehandlungsprinzips ist damit 
nicht gegeben. Vielmehr gingen die 
Beteiligungsformate für die 
Öffentlichkeit deutlich über die 
gesetzlichen Anforderungen hinaus. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Der Bedarf an neuen Wohnungen wird 
in Frage gestellt da laut Bericht in der 
Rheinischen Post vom 27.06.24 die 
Bevölkerungszahl schrumpft. Laut 
zitiertem Gutachten in NRW um 
260.000 Einwohner und in Düsseldorf 
um 0,4 % auf 618 000 Einwohner. 
Damit geht auch die 
Wohnungsnachfrage entsprechend 
zurück. 
Wie sich die Einwohnerzahl tatsächlich 
entwickelt, ist nicht abschließend klar. 
Neben der Überalterung der 
Bevölkerung haben Zuwanderung und 
Haushaltsgrößen einen wesentlichen 
Einfluss auf die Wohnungsnachfrage. 
Bislang ist eher von einem steigenden 
Wohnungsbedarf auszugehen. Dieses 
gilt insbesondere auch für das 
Einfamilienhaus, für das in Düsseldorf 
nur ein geringes Angebot aber eine 
deutliche Nachfrage besteht.  
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Es wird angemerkt, dass kurz- bis 
mittelfristig unverhältnismäßig wenig 
Wohnraum zu unverhältnismäßig 
hohen Kosten aufgrund der  
mangelnden Eignung und 
Infrastruktur entstehen. 
Die Planung stellt den Konsens dar, 
der mit den Bürger*innen vereinbart 
wurde. Grundsätzlich wird in der 
vorliegenden 
Flächennutzungsplanänderung eine 
Wohnbaufläche dargestellt, die 
unterschiedliche Formen der 
Wohnbebauung ermöglicht. Im 
Rahmen des parallelen 
Bebauungsplanverfahrens muss daher 
die Verhältnismäßigkeit der konkreten, 
geplanten Bebauung abgewogen

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 53 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
werden. Dieses ist im parallelen 
Bebauungsplanverfahren geschehen. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
Die sehr hohe Verkehrs- und 
Immissionsbelastung wird durch den 
angedachten Weg aus dem 
Planungsgebiet auf die Straße „Auf der 
Böck“ weiter gesteigert. Der Weg 
kreuzt die Straße Auf der Böck die 
teilweise sehr schmal ist, nur 320 cm 
– trotzdem Gegenverkehr 
Fahrradverkehr in beiden Richtungen 
sowie Fußgänger aufnehmen muss – 
ohne Gehweg oder Radweg. Gerade 
die Stelle wo der neue Weg 
einmünden soll ist ein ständiger 
Gefahrenherd. Der Weg wird eine 
weitere nächtliche Immissionsquelle 
werden, vor allem durch 
herumlungernde Personen, die heute 
schon sehr viel im Bereich des 
Hammer Deiches vorhanden sind. Die 
Stelle wird auch häufig genutzt zu 
Liebes Treffen in Fahrzeugen. Wir 
müssen häufig am Morgen die Spuren 
beseitigen.  
Der Hauptgrund für diese Verbindung 
ist, dass die Kinder der Bewohner des 
Planungsgebietes leicht an den Rhein 
und in Kontakt mit den Kindern  
der Bestandsbewohner kommen 
sollen.   
Aus Sicht von Eltern gibt es kein 
größeres Risiko, als wenn Kinder 
durch nicht einsehbare Nebenwege 
einfach und unbeaufsichtigt an den 
Rhein kommen können. Für die 
Kinder, der mir in Hamm bekannten 
Familien war der Rhein stets eine No-
Go Area aufgrund der großen 
Anziehungskraft des Wassers und der  
lebensgefährlichen Strömung. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Es handelt sich hierbei um einen Fuß- 
und Radweg, der den 
Blockinnenbereich mit dem Rhein 
verbindet. Erhöhte 
Immissionsbelastungen verursacht ein 
derartiger Weg nicht.  
Der Hauptgrund für den Weg ist nicht, 
dass Kinder der Neuplanung mit 
Kindern der Bestandsplanung 
schneller in Kontakt kommen können. 
Die Schaffung von Wegeverbindungen 
zur Vernetzung eines Plangebietes mit 
der Umgebung ist grundsätzlich eine 
wichtige städtebauliche Aufgabe und 
wird auch in der vorliegenden Planung 
durch zwei Fuß- und Radwege 
umgesetzt.  
Grundsätzlich kann der Weg an den 
Rhein so gestaltet werden, dass eine 
Gefahrenstelle im 
Einmündungsbereich Auf der Böck 
ausgeschlossen werden kann.  
Dass Kinder über diesen Weg schneller 
an den Rhein und damit einer 
Gefahrenquelle ausgesetzt werden, ist 
kein Argument gegen den Weg. 
Vielmehr ist hier die Aufsichtspflicht 
der Eltern gefragt.   
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Da das Baugebiet Westlich Hinter der 
Böck nur einen kleinen Teil der 
zukünftigen Planung ausmacht wird 
eine Vorlage oder Diskussion über das 
gesamte Gebiet von Völklinger Straße 
bis zum Rhein bzw. Plockstraße bis 
Brückenauffahrt gefordert. 
Es geht bei diesem Planverfahren nur 
um den in der Planzeichnung 
dargestellten Geltungsbereich. 
Darüberhinausgehende Planungen 
sind derzeit nicht vorgesehen und 
können daher auch nicht diskutiert 
werden.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 54 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
Es wird 20% sozial geförderter und 
20% preisgedämpfter Wohnungsbau 
gefordert.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Die Darstellung einer Wohnbaufläche 
auf Ebene der vorliegenden 
Flächennutzungsplanänderung steht 
der Schaffung von bezahlbarem 
Wohnraum nicht entgegen, sondern 
bietet vielmehr die planungsrechtliche 
Voraussetzung, diesen auf den 
nachgeordneten Bauleitplanebenen zu 
ermöglichen. 
Die hier geforderten Prozentwerte 
stammen aus einer alten Fassung des 
Handlungskonzeptes Wohnen und sind 
nicht mehr maßgebend. Im parallelen 
Bebauungsplanverfahren werden 
hierfür Festsetzungen zum sozial 
geförderten Wohnungsbau auf der 
Grundlage des Düsseldorfer 
Baulandmodells getroffen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass der 
Aderkirchweg und andere Straßen 
nicht gesperrt oder geändert werden. 
Stattdessen sollen vor der 
Unterführung sowie Auffahrt auf den 
Südring „Blitzer“ aufgestellt werden. 
Die Fahrrechte (6-10 Uhr / 15-19 Uhr) 
sind ohne Ausnahme für Anlieger, 
sodass dies problemlos machbar ist.  
Zur Umsetzung der Bauleitplanung 
sind keine verkehrlichen Maßnahmen 
im Bestandsstraßennetz erforderlich. 
Unabhängig von den 
Bauleitplanverfahren werden jedoch 
verkehrliche Maßnahmen geprüft, die 
zu einer Reduzierung des 
Durchgangsverkehrsaufkommens 
beitragen können. Welche Maßnahmen 
konkret zu welchem Zeitpunkt 
umgesetzt werden, steht noch nicht 
fest. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird gefragt, inwiefern bei dem 
derzeitigen Verkehrskonzept die 
mögliche Bebauung des östlichen 
Baublocks berücksichtigt wurde. Die 
dem Verkehrsgutachten 
zugrundeliegenden Verkehrszahlen 
aus 2013 sind veraltet. Der 
Planungshorizont für die Südbrücke 
läuft parallel zur Neubebauung.   
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Das Verkehrsgutachten im parallelen 
Bebauungsplanverfahren 
berücksichtigt auch schon eine 
mögliche Bebauung des östlichen 
Baublocks.  
Die Verkehrszahlen stammen nicht 
aus 2013. Vielmehr sind die 
Verkehrszählungen in 2017 nach den

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 55 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Vorgaben der Landeshauptstadt 
Düsseldorf auf Basis der 
Empfehlungen für 
Verkehrserhebungen der 
Forschungsgesellschaft für Straßen- 
und Verkehrswesen erfolgt. Ab 2020 
ist infolge der Auswirkungen der 
Corona-Pandemie eine Abnahme der 
Verkehrsmengen eingetreten. Aktuelle 
Vergleichszahlen des umliegenden 
Verkehrsnetzes zeigen auf, dass die 
Verkehrsmengen heute insgesamt 
immer noch unter dem Vor-Corona-
Niveau liegen. Die von 
coronabedingten Faktoren noch 
unbeeinflussten Verkehrszahlen aus 
2017 sind daher weiterhin als 
Grundlage geeignet, das zu 
erwartende Verkehrsaufkommen im 
Zuge des B-Plangebietes Hinter der 
Böck hinreichend genau abzubilden. 
Der Planungshorizont der Südbrücke 
ist für das Planverfahren nicht 
relevant.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Es wird angefragt, ob wegen des 
Kanalanschlusses noch immer die 
Absicht besteht, dass Gelände um 1 
Meter anzuheben. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Um die Kanäle der Planstraßen an den 
Kanal in der Straße Hinter der Böck 
anschließen zu können, müssen die 
Planstraßen eine Höhenlage von 37,0 
m ü. NHN aufweisen. Das gesamte 
Plangebiet muss nicht angehoben 
werden. Die Gartenbereiche können 
auf dem heutigen Höhenniveau 
verbleiben.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass die 
neureichen Mitbürger die alten Bürger 
verdrängen, die sich die horrenden 
Mieten nicht mehr leisten 
Können. 
Eine Flächennutzungsplanänderung 
hat keinen Einfluss auf die Höhe der 
Mieten. Ein Faktor für hohe Mieten ist 
das Missverhältnis zwischen Angebot 
und Nachfrage. Mit der Schaffung von 
neuem Wohnbauland kann diesem 
Missverhältnis begegnet werden. 
Im parallelen Bebauungsplanverfahren 
werden hierfür Festsetzungen zum 
sozial geförderten Wohnungsbau auf

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 56 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
der Grundlage des Düsseldorfer 
Baulandmodells getroffen. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
Es wird angemerkt, dass aufgrund der 
Teilung des Plangebiet "Beiderseits 
Hinter der Böck" in 2018, formell ein 
neues Plangebiet "Westlich Hinter der 
Böck" entstanden ist. Für dieses 
Plangebiet wurde jedoch nie eine 
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 
§3 (1) BauGB durchgeführt Der 
Beschluss der Bezirksvertretung 03 im 
August 2024 zum Ausschluss einer 
frühzeitigen Beteiligung der 
Öffentlichkeit war somit nicht zulässig. 
Durch dieses nicht BauGB konforme 
Verfahren, ist die rechtliche Grundlage 
für den möglichen Beschluss des 
Plangebietes durch die Stadtführung 
entfallen und das Verfahren kann so 
nicht weiterverfolgt werden. 
Für den Bereich des Plangebietes 
wurden in der Vergangenheit zwei 
frühzeitige 
Öffentlichkeitsbeteiligungen und ein 
öffentliches Dialogverfahren 
durchgeführt, um die Meinung der 
Bürger*innen abzufragen. Durch diese 
öffentlichen Beteiligungsformate ist 
sichergestellt worden, dass für die 
Plankonzeption, die dieser 
Flächennutzungsplanänderung 
zugrunde liegt, eine rege Teilnahme 
und breite öffentliche 
Berichterstattung sowie Erörterung 
erreicht werden konnte. 
Dass sich im Laufe eines 
Bauleitplanverfahrens 
Geltungsbereiche ändern oder auch 
erst definiert werden, ist in einem 
Planverfahren normal. Zum Zeitpunkt 
einer frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung ist die 
Abgrenzung des Geltungsbereiches 
nicht erforderlich. Wichtig ist nur, dass 
für den Bereich des heutigen 
Änderungsbereiches frühzeitig die 
Meinung der Öffentlichkeit abgefragt 
wurde. Das ist hier mehrfach 
geschehen. Grundsätzlich muss die 
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 
keine formellen Kriterien erfüllen. Ein 
Verstoß gegen die Vorgaben des 
Baugesetzbuches zur 
Flächennutzungsplanänderung ist 
nicht vorhanden.   
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Es wird angemerkt, dass umliegende 
Straßen ausgebaut und die Kanäle und 
sonstige technische Infrastruktur 
ertüchtigt werden müssen. Diese 
Baumaßnahmen führen zu enormen 
Kosten und zu erheblichen 
Beeinträchtigungen für die Anwohner 
und ist insgesamt nicht tragbar.  
Darüber hinaus führen die 
Baumaßnahmen zu weiterer 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Die Kanäle und die sonstige 
Infrastruktur in den umliegenden 
Straßen müssen nicht ertüchtigt 
werden. Auch steht im Rahmen der 
Realisierung des Neubaugebietes kein 
Ausbau der umliegenden Straßen an. 
Daher fallen hier auch keine

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 57 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Lärmbelästigung und 
Straßensperrungen, was für die 
Gewerbebetriebe dort nicht zumutbar 
ist. 
zusätzlichen Kosten an. Nur die 
Planstraßen werden zur Erschließung 
des Blockinnenbereichs neu gebaut. 
Die Kosten dafür werden auf die 
dortigen Grundstückseigentümer 
umgelegt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Es wird angemerkt, dass durch die 
Umlegung im Rahmen des 
Bebauungsplanes die Erschließung des 
Grundstücks nicht mehr möglich sein 
wird. 
Die Erschließung des Grundstücks 
erfolgt bisher über ein Flurstück, dass 
im Rahmen der Umlegung zu einem 
bebaubaren Grundstück wird. 
Insbesondere die Wasserversorgung, 
die Stromversorgung und 
Telekommunikationsversorgung des 
Grundstückes erfolgte bislang über die 
betroffene Wegeparzelle. 
Da im Rahmen der Umlegung die 
Wegeparzelle dem neu geschaffenen 
und bebaubaren Grundstück 
zugeschlagen wird, ist die Versorgung 
des Grundstücks nicht mehr gegeben 
und gesichert. Die Erschließung des 
Bestandsgebäudes und des 
Grundstücks ist damit nicht mehr 
gesichert. 
Dieser Sachverhalt ist zu würdigen. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Das parallele Bebauungsplanverfahren 
sichert über ein Geh-, Fahr- und 
Leitungsrecht die Erschließung des 
fraglichen Grundstückes. Im Rahmen 
des Umlegungsverfahrens und der 
nachfolgenden Erschließungsplanung 
ist auch zukünftig die Erschließung des 
Grundstückes sichergestellt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass die von der 
Verwaltung bereitgestellten 3D-
Visualisierungen unzureichend sind, da 
sie stark optimiert wurden, um ein 
günstigeres Bild des Bauvorhabens zu 
vermitteln. Die Realität der Bebauung 
könnte erheblich von diesen 
Darstellungen abweichen. Eine 
umfassende Rundflug-Visualisierung, 
wie sie von der Bürgerinitiative „Rettet 
Hamm für Düsseldorf“ bereitgestellt 
wurde, bietet ein realistisches Bild der 
möglichen Auswirkungen und sollte in 
die Entscheidungsfindung einfließen. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Die Visualisierungen der Stadt geben 
ein realistisches Bild hinsichtlich der 
planungsrechtlich zulässigen 
Gebäudehöhen und der Gebäudetypen 
wieder.  
Es ist gerade die Visulisierung der 
Bürgerinitiative „Rettet Hamm“ die 
eine falsche Darstellung des 
planungsrechtlich zulässigen 
wiedergibt. Die hier gezeigte 
geschlossene Bebauung ist z.B. 
planungsrechtlich unzulässig. Und 
auch die Gebäudehöhen der geplanten 
Bebauung, die weitgehend unter den 
Höhen der Bestandsgebäude liegen, 
sind nicht korrekt dargestellt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 58 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird angefragt wie, wo und wann 
das Plangebiet erschlossen werden 
soll. 
Die Neuplanung wird über eine 
Hauptzufahrt von der Straße Hinter 
der Böck erschlossen. Wann mit der 
Erschließung begonnen wird, ist zum 
heutigen Stand noch nicht 
abschließend klar. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass durch die 
erforderliche Bodenanhebung 
erhebliche Immissionen verursacht 
werden. Selbst bei der nur hälftigen 
Anhebung des Plangebietes um 50 cm 
entsteht ein Bedarf von ca. 25.000 
Kubikmeter Erde. Bei 30 t Sattelzügen 
können von diesen pro Fahrt ca. 15 
Kubikmeter Erde transportiert werden. 
Dies entspricht ca. 1.700 LKW-
Fahrten. Dies steht damit überhaupt 
nicht im Verhältnis zu den von der 
Verwaltung immer genannten 80 
Wohneinheiten. Was diese Menge an 
LKW-Fahrten für eine so schmale 
Straße mit kaum vorhandenen 
Gehwegen, an gefährlichen 
Verkehrssituationen und Dreck, 
bedeutet kann sich sicherlich jeder 
vorstellen. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Es werden nur die Straßenflächen und 
die Erdgeschossbereiche angehoben. 
Die Gartenbereiche bleiben auf dem 
heutigen Niveau.  
Grundsätzlich sind Baustellenverkehre 
im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben 
als temporäre Beeinträchtigung 
hinzunehmen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass die aktuelle 
Planung eine deutliche Diskrepanz 
zum Ergebnis des Dialogverfahrens 
zeigt, dessen Kernforderungen nur 
äußerst unzureichend bzw. gar nicht 
umgesetzt wurden.  
Es ist für uns als Bürger nicht 
nachvollziehbar, warum die 
Bürgerbeteiligung einfach ignoriert 
wird. Dies schränkt uns als Bürger 
schon massiv in unseren Rechten ein. 
Der Souverän unseres Landes ist das 
Volk (der Bürger), welcher hier seitens 
der Stadtverwaltung wohl bewusst 
übergangen werden soll. 
Die vorliegende 
Flächennutzungsplanänderung sieht 
lediglich die Darstellung einer 
Wohnbaufläche vor. Weitergehende 
Festsetzungen erfolgen nicht auf 
Ebene der vorbereitenden 
Bauleitplanung, sodass sich die 
Hinweise grundsätzlich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes entziehen. 
Darüber hinaus war das Kernergebnis 
des Dialogverfahrens, dass sich eine 
Mehrheit der Bürger*innen eine 
aufgelockerte dörfliche 
Wohnbebauung, angeordnet als 
Hofbebauung, mit 1,5 bis max. 2,5 
Geschossen vorstellen kann. Der 
Siegerentwurf hat hierzu ein Beispiel 
geliefert. Im weiteren Verfahren

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 59 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
musste dieser städtebauliche Entwurf 
aber aufgrund geänderter 
Flächenverfügbarkeiten und 
Flächenanforderungen überarbeitet 
werden. Das aktuell vorliegende 
städtebauliche Konzept berücksichtigt 
aber die oben genannten 
Rahmenbedingungen und nimmt 
damit den Willen der Bürger*innen 
auf.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.   
Es wird angeregt die Verkehrsführung 
nicht wie im Verkehrsgutachten 
dargestellt zu ändern. Einbahnstraßen 
würden stets einige Hammer 
benachteiligen. Und 
Verkehrsinseln in kurzen Abständen 
auf dem Aderkirchweg sind eine 
Zumutung für jeden Anwohner, 
Autofahrer und die Umwelt. Der 
induzierte Verkehr der neuen 
Bebauung ließe sich - nach Ihren 
eigenen Berechnungen - problemlos 
mit dem aktuellen Straßenkonzept 
bewältigen. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Ob oder welche Verkehrsmaßnahmen 
zukünftig im Zusammenhang mit einer 
möglichen Entwicklung des östlichen 
Baublocks umgesetzt werden, ist zum 
derzeitigen Stand offen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass aufgrund der 
problematischen Verkehrssituation 
eine Erweiterung des öffentlichen 
Personennahverkehrs im 
Bebauungsplan berücksichtigt werden 
sollte. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Grundsätzlich ist eine Verbesserung 
der öffentlichen 
Nahverkehrsanbindung sinnvoll. 
Allerdings wird die öffentliche 
Nahverkehrsplanung nicht in einem 
Bebauungsplan betrieben. Der 
Bebauungsplan kann lediglich Flächen 
vorsehen (z.B. Verkehrsflächen), die 
vom öffentlichen Nahverkehr genutzt 
werden können.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angefragt, wie die gewaltige 
Hauptzufahrt in das Plangebiet an die 
wesentlich kleineren bestehenden 
Straßen angebunden werden kann.   
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Die Verkehrsfläche der Hauptzufahrt 
ist deshalb so breit, weil hier neben 
Fahrbahn und Gehwegen auch 
ausreichende Besucherstellplätze 
realisiert werden sollen. Die 
eigentliche Fahrbahn wird

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 60 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
dementsprechend deutlich schmaler 
ausfallen. Die Anbindung dieser Straße 
an das bestehende Straßennetz ist 
unproblematisch.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Es wird angefragt, wie die 
bestehenden Straßen im Zuge der 
Planung verändert und befestigt 
werden.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Die Straße Hinter der Böck wird im 
Bebauungsplan in Teilen etwas breiter 
festgesetzt. Perspektivisch werden 
hier sukzessive neue 
Besucherstellplätze hergestellt. Diese 
Maßnahme ist aber keine zwingende 
Voraussetzung für die Umsetzung der 
Planung. Ansonsten werden die 
bestehenden Straßen erst einmal nicht 
verändert.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angefragt, ob es Planungen für 
einen sicheren Schulweg gibt.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Die Voraussetzungen für einen 
sicheren Schulweg sind innerhalb der 
festgesetzten Verkehrsflächen 
darstellbar (Hinweis: die eigentliche 
Schule befindet sich außerhalb des 
Plangebiets, Die Konkretisierung der 
Oberflächenplanung erfolgt im 
Nachgang zur Baurechtschaffung, es 
ist mit Zwischenzuständen wie 
Baustraße etc. zu rechnen). 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
Es wird eine schriftliche Bestätigung 
gefordert, dass eine Beteiligung der 
Grundstückseigentümer an sämtlichen 
Erschließungskosten nach § 35 KAG, 
sowie an den Kosten für 
heranführende wie auch an den nach 
Abschluss von Erschließung und 
Wohnbebauung regulierenden bzw. 
wiederherstellenden Maßnahmen nicht 
stattfinden wird.  
Auf Ebene der 
Flächennutzungsplanung können keine 
Erschließungsbeiträge ermittelt 
werden. Eine schriftliche Bestätigung 
ist daher nicht möglich. Es gilt, dass 
Erschließungsbeiträge nur für die 
Grundstücke anfallen, die durch die 
Planung erstmalig erschlossen 
werden. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 61 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Ebenfalls wird um schriftliche 
Bestätigung gebeten, dass die als 
Baulastträger im Falle von 
Verunreinigung durch Staub 
resultierend aus den auf dem 
Planungsgebiet durchgeführten 
Arbeiten die Kosten tragen. Selbiges 
gilt für ggf. entstehende Ansprüche 
meiner Mieter im Hinblick auf 
Mietminderung oder Leerstand aus 
Staub und Lärm. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes.  
Derartige schriftliche Bestätigungen 
werden im Rahmen einer 
Flächennutzungsplanänderung nicht 
vorgenommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird eine Stellungnahme vom Amt 
für Verkehrsmanagement im Rahmen 
der Behördenbeteiligung zitiert, die 
aussagt, dass für die angrenzende 
Straße Hinter der Böck, die beidseitige 
Festlegung einer 
Straßenbegrenzungslinie geprüft 
werden sollte, um eine langfristige 
Planungssicherheit für die Optimierung 
des Straßenquerschnittes, hier 
insbesondere zur Etablierung eines 
durchgängigen Gehweges und zur 
Parkraumsortierung, erlangen zu 
können. Diese Aussage belegt die 
problematische Verkehrssituation.  
Der Hinweis bezieht sich auf die 
Stellungnahme im Rahmen des 
parallelen Bebauungsplanverfahrens 
entzieht sich somit dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Eine Optimierung des 
Straßenquerschnitts der Straße Hinter 
der Böck ist aus verkehrsplanerischer 
Sicht wünschenswert, aber keine 
zwingende Voraussetzung für die 
Realisierung der Planung. Im 
Bebauungsplanverfahren wird die 
östliche Seite von Hinter der Böck in 
Teilen etwas verbreitert, um im 
Rahmen von Neubauvorhaben eine 
punktuelle Aufweitung des 
Straßenquerschnittes zugunsten 
zusätzlicher, öffentlicher 
Besucherparkstände sowie für das 
Anlegen eines Gehweges zu prüfen. 
Dieses passiert aber perspektivisch 
und sukzessiv.   
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird eine Passage aus dem 
Verkehrsgutachten zitiert:  
„Die Straße. Hinter der Böck" ist als 
klassische Wohnstraße zu 
charakterisieren. Sie verfügt teilweise 
über sehr schmale Gehwege und die 
Fahrbahnbreite ist mit ca. 4,50 m 
lediglich für den Begegnungsfall Pkw/ 
Pkw bzw. Pkw/ Müllfahrzeug 
ausgelegt. Zudem wurden zur 
Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit 
Engstellen realisiert. Der vorhandene 
Straßenquerschnitt ist daher für die 
Aufnahme weiterer größerer 
Verkehrsmengen ungeeignet“.  
Der Hinweis bezieht sich auf die 
Verkehrsgutachten im Rahmen des 
parallelen Bebauungsplanverfahrens 
entzieht sich somit dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
In Kapitel 3.4.2 des 
Verkehrsgutachtens wird das 
Verkehrsaufkommen auf der Straße 
Hinter der Böck bewertet. Die Straße 
ist ausgelegt für 400 Kfz pro Stunde. 
Die heutige Kfz Belastung liegt bei 640 
Kfz pro Tag und wird auf max. 1.750 
Kfz pro Tag steigen. Damit ist klar 
dargelegt, dass die Straße 
leistungsfähig ist. Mit der Planung

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 62 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
gehen also keine größeren 
Verkehrsmengen einher, die von der 
Straße Hinter der Böck nicht 
aufgenommen werden können.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Es wird angemerkt, dass kein 
konkretes Konzept für den Ausbau der 
Straße vorliegt. Müssen dazu 
Grundstücke angekauft bzw. ggfs. 
enteignet werden? Wird ein 
Einbahnstraßensystem etabliert? Diese 
Punkte hätten seit Beginn des 
Verfahrens im Jahr 2013 problemlos 
geklärt und ausgearbeitet werden 
können. Diese Chance wurde aber 
trotz fortwährender Nachfragen der 
Bürgerschaft zu einem 
Verkehrskonzept nicht genutzt. Es 
wurde immer wieder auf das 
anstehende Verkehrsgutachten 
hingewiesen, aber das ist nur eine 
Bestandsaufnahme. Eine daraus 
resultierende Planung mit allen 
Informationen zu den benötigten 
Flächen existiert bisher nicht. Somit 
haben die Bürger keinen 
transparenten und vollumfänglichen 
Einblick, welche ganzheitlichen 
Auswirkungen das Plangebiet für sie 
bedeutet.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Das Verkehrsgutachten im Rahmen 
des parallelen 
Bebauungsplanverfahrens belegt, dass 
die Verkehre inklusive der durch die 
Planung erzeugten, über die 
bestehenden Straßen leistungsfähig 
abgewickelt werden können. 
Dementsprechend ist ein 
Ausbaukonzept für die Straßen nicht 
erforderlich. Das Gutachten beinhaltet 
aber Verkehrsmaßnahmen zur 
Optimierung der Verkehrssituation, die 
optional umgesetzt werden könnten. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
Es wird angemerkt, dass bei einem 
Bauantrag alle Fakten und rechtlichen 
Rahmenbedingungen vor der 
Antragsabgabe geklärt und konkret 
gelöst sein müssen. Ein späteres 
Nachplanen wird dabei nicht akzeptiert 
und der Bauantrag wird nicht 
bearbeitet, bis alle Details geklärt sind 
und vorliegen. Die Verwaltung selbst 
geht hier aber für sich ganz anders 
vor. Hier werden nur Teilplanungen 
veröffentlicht und die für die Bürger 
genauso entscheidende Detailplanung 
um das Plangebiet existiert nicht. Hier 
entsteht der Eindruck, dass diese 
Transparenz überhaupt nicht geboten 
werden soll, weil sonst sehr schnell 
ersichtlich würde, dass der 
Gesamtaufwand zur Erschließung 
dieses kleinen Plangebietes in keiner 
Die Flächennutzungsplanänderung 
sowie das parallele 
Bebauungsplanverfahren geben den 
Rahmen für die Bebauung des 
Änderungsbereiches bzw. Plangebietes 
vor. Gleiches gilt für die verkehrliche 
Erschließung. Die konkreten 
Ausführungsplanungen erfolgen 
nachgelagert. Das heißt: Wie genau 
z.B. die Gebäude oder der 
Straßenquerschnitt aussehen, wird zu 
einem späteren Zeitpunkt 
konkretisiert. Grundsätzlich muss 
gewährleistet sein, dass die 
Darstellungen der 
Flächennutzungsplanänderung sowie 
umsetzbar sind. Das ist mit der 
vorliegenden 
Flächennutzungsplanänderung 
sichergestellt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 63 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
sinnvollen Relation zu der Anzahl 
neuer Wohneinheiten steht. 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
Es wird angemerkt, dass die 
Zuwegung zum Plangebiet nicht in 
ausreichender und typischer Form 
möglich ist. Die ausschließliche 
Zufahrt über das einzig mögliche 
Grundstück im Bereich „Hinter der 
Böck" löst erhebliche Probleme für das 
Umfeld aus.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Die Aussage wird weder durch das 
Verkehrsgutachten noch durch das 
Schallgutachten im parallelen 
Bauungsplanverfahren bestätigt.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es werden die relevantesten Punkte 
des Ergebnisses aus dem 
Dialogverfahren aufgeführt: 
-Der bestehende Dorfcharakter in 
sozialer und baulicher Hinsicht soll bei 
einer Weiterentwicklung bewahrt 
bleiben. 
-Die bauliche Entwicklung soll 
stufenweise und kleinräumig erfolgen. 
-Innerhalb Hamms soll keine isolierte 
Siedlung entstehen. 
-Eine lockere und nicht 
monostrukturelle Anordnung der 
Gebäude wird bevorzugt. 
-Im Blockinnenbereich ist die 
favorisierte Bebauungsstruktur das 
Einfamilienhaus. Zum Teil wurde eine 
Beschränkung auf 1,5 Geschosse 
gefordert. 
-Es sollen Angebote für ein 
selbstständiges Alten- und 
Mehrgenerationenwohnen geschaffen 
werden, um einen Verbleib im sozialen 
Umfeld zu ermöglichen. 
-Der Planungsraum soll insgesamt 
grüner werden. 
-Die vorhandenen Verkehrsprobleme 
(belastete Zufahrtsstraßen und 
Parkdruck) sollen durch die 
Neuplanung nicht verstärkt, sondern 
möglichst verbessert werden. 
Die aktuelle Planung zeigt eine 
erhebliche Diskrepanz zum Ergebnis 
des Dialogverfahrens. Die Interessen 
und Belange der Anwohner wurden im 
Planungsverfahren nicht ausreichend 
berücksichtigt. Die Kernforderungen 
aus dem gemeinsam mit der 
Verwaltung durchgeführte 
Dialogverfahren, wurden nur äußerst 
Die Hinweise entziehen sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Sämtliche Punkte werden jedoch im 
parallelen Bebauungsplanverfahren 
berücksichtigt: 
Die stufenweise und kleinräumige 
Entwicklung ist gegeben, da das 
ursprüngliche Plangebiet „Beiderseits 
Hinter der Böck“ in einen westlichen 
und östlichen Teilbereich aufgeteilt 
wurde. Zunächst wird nur für den 
westlichen Teilbereich ein 
Bebauungsplan aufgestellt. Zudem 
besteht für das Plangebiet kein 
Baugebot, sodass die Entwicklung 
sukzessive stattfindet. 
Eine isolierte Siedlung entsteht 
deshalb nicht, weil die Vernetzung 
über Rad- und Fußwege sichergestellt 
wird.  
Eine lockere Anordnung der Gebäude 
als Einfamilienhäuser wird durch die 
Festsetzung „Einzel- und Doppelhaus“ 
in Verbindung mit maximal 2 
Wohneinheiten pro Gebäude 
gewährleistet; eine nicht 
monostrukturelle Anordnung wird 
durch großzügige Baufelder 
ermöglicht, die u.a. hinsichtlich der 
Gebäudestellung 
Entwicklungsspielräume bietet.  
Hinsichtlich der Geschossigkeit gab es 
kein einheitliches Meinungsbild. Neben 
den 1 ½ Geschossen wurden auch 2 ½ 
Geschosse gefordert. Insbesondere 
vor dem Hintergrund, dass auch 
Alten- und Mehrgenerationenwohnen 
ermöglicht werden soll, sind 2 ½ 
Geschosse städtebaulich sinnvoll.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 64 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
unzureichend oder gar nicht 
umgesetzt. 
Deshalb sind auch 2 Wohneinheiten 
pro Gebäude zulässig.  
Dass der Planungsraum insgesamt 
grüner wird, ist durch die Festsetzung 
eines Begrünungskonzeptes 
sichergestellt.  
Das Verkehrsgutachten zeigt, dass die 
vorhandenen Verkehrsprobleme durch 
die Planung nicht verstärkt werden. 
Zudem wird im Rahmen der 
Planrealisierung durch Schaffung 
ausreichender Stellplätze auch im 
öffentlichen Raum sichergestellt, dass 
sich die Parkplatzsituation nicht 
verschlechtert, sondern eher 
verbessert.  
Damit sind sämtliche Kernforderungen 
im parallelen Bebauungsplanverfahren 
berücksichtigt. Auf die Interessen und 
Belange der Bürger*innen wurde 
umfassend eingegangen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Es wird angemerkt, dass die 
vorgeschlagene Planung nicht mit dem 
lokalen Charakter und der kulturellen 
Identität des Dorfes Hamm vereinbar 
ist und diese äußerst negativ 
beeinflussen wird. Die Anzahl von 
neuen Wohneinheiten und die durch 
die schwierigen Rahmenbedingungen 
des Gebietes, sowie die hohen 
Baukosten resultierenden Mieten von 
20 € pro Quadratmeter oder mehr, 
werden eine vollkommen andere 
soziale Struktur an Bewohnern in das 
Dorf mit seinen intensiven 
Sozialstrukturen bringen. 
Diese Entwicklung ist schon heute z.B. 
bei der Luxussanierung des 
ehemaligen Hochbunkers zu 
beobachten. Die Bewohner der sehr 
hochpreisigen Wohnungen sind 
überwiegend nicht wegen einem 
Interesse an einem dörflichen 
Miteinander nach Hamm gezogen, 
sondern wegen dem Wohnobjekt. 
Diese neuen Mitbürger haben ein 
viel geringeres Interesse an einer 
sozialen Integration in die dörflichen 
Strukturen als neue Mitbürger in der 
herkömmlichen Bestandsbebauung. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Die Planung im parallelen 
Bebauungsplanverfahren sieht, wie 
von den Bürger*innen gefordert, eine 
Einfamilienhausbebauung vor. Das 
heißt hier werden zukünftig junge 
Familien ihr Eigenheim bauen. 
Mietwohnungen werden wohl nur im 
Bereich der drei, mit der Kita vier 
Mehrfamilienhäuser entstehen. Hier 
sind Wohnungen zu bauen, die sozial 
gefördert werden können.  
Wie ein solches Wohngebiet den 
sozialen Frieden in Hamm sprengen 
soll, ist nicht nachvollziehbar. 
Natürlich werden die 
Einfamilienhäuser alleine aufgrund der 
Wohnfläche und Grundstücksfläche je 
Bewohner einen anderen 
Kostenrahmen als dichtere 
Bebauungsmöglichkeiten aufweisen. 
Dies geht aber mit der gewünschten 
dörflichen Struktur einher. Hieraus 
lässt sich aber nicht pauschal ableiten, 
dass die Neubewohner die 
Dorfgemeinschaft negativ beeinflussen 
werden. Und erst recht lässt sich

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 65 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Der eigene soziale Status ist 
offensichtlich oftmals unvereinbar mit 
den bodenständigen und trotz oftmals 
sehr unterschiedlicher Berufe sehr auf 
Augenhöhe etabliertem 
Sozialaustausch der 
etablierten dörflichen Struktur. Der 
Einfluss des Plangebietes auf die 
dörfliche Sozialstruktur wurde in 
keinster Weise berücksichtigt. 
daraus nicht ableiten, dass eine solche 
Planung aus Gründen der 
Sozialstruktur nicht vorgenommen 
werden kann.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Es wird angemerkt, dass die Planung 
gegen den 
Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. 
Dieser Verstoß wird an den 
städtebaulichen Konzepten von 2016 
und 2017 festgemacht, in denen 
willkürlich Grundstücke und 
Grundstücksteile in die Planung und 
damit auch das Umlegungsverfahren 
einbezogen oder außen vorgelassen 
wurden ohne auf objektive Kriterien 
und ohne auf den Bestand Rücksicht 
zu nehmen.  
 
Bei einer Wohnbaulandentwicklung im 
Bestand handelt es sich um einen 
kleinteiligen und langwierigen 
Planungsprozess. Im Rahmen eines 
solchen Prozesses ändern sich 
Konzepte und Geltungsbereiche von 
Bauleitplänen und Umlegungsgebieten 
ganz natürlich. Im vorliegenden Fall 
führten insbesondere die vielfachen 
Gespräche mit den Eigentümer*innen 
im Plangebiet zu Anpassungen in der 
städtebaulichen Konzeption, die dieser 
Flächennutzungsplanänderung 
zugrunde liegt. In den Gesprächen 
wurde insbesondere detailliert 
abgefragt welche 
Grundstücke/Teilgrundstücke in die 
Neuplanung und damit auch in das 
Umlegungsverfahren aufgenommen 
werden sollen und welche außen vor 
bleiben sollen. Gerade das ist kein 
Ausdruck von Willkür, sondern zeugt 
davon Interessen und Belange der 
Eigentümer*innen mehrheitlich zu 
berücksichtigen. Natürlich können 
nicht immer alle Wünsche 
Berücksichtigung finden. Solange die 
Wünsche eine Umsetzung der Planung 
aber nicht unmöglichen machen oder 
wesentlich erschweren, wurde diese 
berücksichtigt. Grundsätzlich führt die 
Planung bei keinem Grundstück zu 
unzumutbaren Verhältnissen oder löst 
den Tatbestand eines Härtefalls aus.  
Ein Verstoß gegen den 
Gleichbehandlungsgrundsatz ist 
aufgrund der intensiven Beteiligungen 
gerade nicht gegeben.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 66 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird angezweifelt, dass auch mit 
allen im Plangebiet ansässigen 
Gartenbaubetrieben gesprochen 
wurde. 
Es wurde mit allen im Plangebiet 
ansässigen Gartenbaubetrieben 
gesprochen. Zur Ermittlung der 
Gartenbaubetriebe hat es eine 
umfangreiche Recherche auch unter 
Einbeziehung des Gartenbauverbandes 
gegeben. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Es wird angemerkt, dass die geplante 
Straßenführung den dörflichen 
Charakter des Stadtteils vollständig 
ignoriert. Die Zufahrtsstraße und die 
Anordnung der Straßen innerhalb des 
Plangebietes wirken mehr wie die 
Planung eines Flugplatzes als die eines 
kleinen, dörflichen Stadtteils. Die 
Dimensionen und die Gestaltung der 
Straßen haben nichts mit der 
historisch gewachsenen Infrastruktur 
von Kappes Hamm gemeinsam und 
fügen sich in keiner Weise in das 
dörfliche Erscheinungsbild ein. 
Besonders die Zufahrtsstraße ist so 
gestaltet, dass sie den Charakter des 
Dorfes völlig zerstört.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Das parallele Bebauungsplanverfahren 
setzt nur die Verkehrsflächen fest. Die 
eigentliche Straßenplanung erfolgt 
nachgelagert. Das heißt auch, dass die 
Gestaltung des Straßenquerschnitts 
noch nicht feststeht. Durch eine 
entsprechende Gestaltung des 
öffentlichen Raumes ermöglicht die 
Planung sehr wohl einen dörflichen 
Straßenraumcharakter.  
Ein Grund warum die 
Haupterschließungsstraße diese Breite 
aufweist, liegt auch in der 
ausreichenden Schaffung von 
Besucherstellplätzen begründet.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass im südlichen 
Teil des Plangebietes bereits heute 
Biotope existieren, die einen wichtigen 
Lebensraum für zahlreiche Tier- und 
Pflanzenarten darstellen. Diese 
ökologisch wertvollen Flächen 
werden durch die geplante Bebauung 
zerstört, was zu einem 
unwiederbringlichen 
Verlust von Artenvielfalt und 
natürlichen Lebensräumen führt. Die 
Biotope sind ein Rückzugsort für 
heimische Tiere und Pflanzen, die in 
urbanen Gebieten ohnehin unter 
Druck stehen. 
Durch die Zerstörung dieser Flächen 
wird nicht nur der Lebensraum für 
zahlreiche Tierarten vernichtet, 
sondern auch die lokale Biodiversität 
nachhaltig geschädigt. In Zeiten des 
Klimawandels und des weltweiten 
Artensterbens ist es besonders 
Die Flächennutzungsplanänderung hat 
sich mit den Themen Biotope und 
Artenschutz ihres Maßstabes 
entsprechend beschäftigt. Dieses ist 
im Umweltbericht Teil B der 
Begründung dokumentiert und basiert 
insbesondere auf den Aussagen und 
Erkenntnissen von 
Artenschutzgutachten und 
Grünordnungsplan. Im Ergebnis 
werden durch die Planung keine 
geschützten Tierarten gefährdet. 
Zudem wurde im Rahmen des 
parallelen Bebauungsplanverfahrens 
eine naturschutzrechtliche 
Eingriffsbilanzierung durchgeführt, um 
den erforderlichen ökologischen 
Ausgleich bestimmen zu können. 
Dieser Ausgleich findet sowohl im 
Plangebiet durch entsprechende 
Festsetzungen im Bebauungsplan als 
auch außerhalb des Plangebietes statt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 67 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
unverantwortlich, bestehende Biotope 
und grüne Rückzugsräume zu 
zerstören. Hier wird eine natürliche 
Ressource, die zum ökologischen 
Gleichgewicht beiträgt, 
zugunsten von kurzsichtigen 
Bauprojekten geopfert. 
Mit der Planung finden keine 
unverhältnismäßigen Eingriffe in 
Biotope und Artenschutz statt.   
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
Es wird angemerkt, dass neben den 
ökologischen und sozialen 
Argumenten auch erhebliche 
wirtschaftliche Gründe, gegen die 
Bebauung des Gebiets „Westlich 
Hinter der Böck" sprechen. Die 
geplante Bebauung stellt nicht nur 
eine langfristige Belastung für den 
Stadthaushalt dar, sondern verursacht 
auch persönlich einen erheblichen 
finanziellen Nachteil. Die Nachteile 
sind: 
- Hohe Kosten für die Erschließung 
und Infrastruktur. 
- Unwirtschaftliche 
Hochwasserschutzmaßnahmen. 
- Wartung und Pflege der neu 
geschaffenen Infrastruktur. 
- Sinkende Immobilienwerte durch 
Hochwassergefahr. 
- Belastung für den städtischen 
Haushalt durch mögliche 
Schadensersatzforderungen. 
- persönlicher finanzieller Nachteil 
durch die geplante Bebauung 
 
Es wird eine Überprüfung der 
Wirtschaftlichkeit des Projektes 
gefordert.  
Im Rahmen des Umlegungsverfahrens 
muss nachgewiesen werden, dass sich 
die Neuplanung für die 
Eigentümer*innen wirtschaftlich 
abbilden lässt. Diese 
Kostenberechnung wurde von Seiten 
der Stadt, mit dem Ergebnis, der 
wirtschaftlichen Tragfähigkeit 
durchgeführt.  
Die Kosten für die Erschließung der 
Neuplanung tragen die 
Eigentümer*innen im 
Blockinnenbereich. Weitere Kosten, 
wie z.B. der Ausbau der sozialen 
Infrastruktur und die Wartung und 
Pflege der neuen Infrastruktur, 
übernimmt die Stadt. 
Neue Hochwasserschutzmaßnahmen 
sind nicht erforderlich, da der 
Hochwasserschutz bereits 
sichergestellt ist. Die 
Hochwassergefahr und damit 
verbundene sinkende 
Immobilienpreise sind als gering zu 
bewerten. Die Gefahr von 
Schadensersatzanforderungen wird 
nicht gesehen.  
Für die Anwohner entsteht durch die 
Planung kein finanzieller Schaden. 
Eine Wertminderung der 
Bestandsbebauung geht mit der 
Planung nicht einher.  
Grundsätzlich ist das Neubaugebiet 
wirtschaftlich tragfähig. 
 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Im Rahmen des Widerspruchs gegen 
die geplante Bebauung im Gebiet 
„Westlich Hinter der Böck" werden 
folgende konkrete Forderungen und 
Anregungen zur Berücksichtigung und 
Überarbeitung des Bebauungsplans 
eingebracht: 
Die Hinweise beziehen sich auf das 
parallele Bebauungsplanverfahren und 
entziehen sich überwiegend dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
 
Zu 1.: Die Forderung erfüllt das 
parallele Bebauungsplanverfahren. Im 
Umweltbericht Teil B der Begründung

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 68 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
1. Einhaltung gesetzlicher 
Vorgaben zum Umwelt- und 
Biotopschutz 
Es ist sicherzustellen, dass der 
geplante Bau mit den geltenden 
Umweltschutzgesetzen, wie dem 
Bundesnaturschutzgesetz und lokalen 
Naturschutzrichtlinien, übereinstimmt. 
Besonders im südlichen Teil des 
Plangebietes existieren bereits 
Biotope, die als Lebensraum für 
schützenswerte Tier- und 
Pflanzenarten dienen. Diese Biotope 
müssen zwingend erhalten und vor 
Eingriffen geschützt werden. Ich 
fordere die Erstellung eines 
ökologischen Gutachtens, das die 
Auswirkungen der Baupläne auf Flora 
und Fauna im Gebiet bewertet. 
2 Vorschläge für alternative 
Planungen zum Erhalt des dörflichen 
Charakters 
Um den dörflichen Charakter von 
Kappes Hamm zu bewahren, fordere 
ich, dass die Bebauung stufenweise 
und kleinräumig erfolgt, wie es von 
den Bürgern im Dialogverfahren 
gefordert wurde. Die Planung sollte 
sich an der bestehenden 
Bebauungsstruktur orientieren. Ich 
rege an, alternative Planungen zu 
entwickeln, die das bestehende Grün 
und die Biotope integrieren, 
beispielsweise durch grüne Dächer, 
öffentliche Parks und den Schutz 
bestehender Grünflächen. 
3. Anfertigung eines aktuellen 
Verkehrsgutachtens 
Angesichts der veränderten 
Straßenführung und des zu 
erwartenden höheren 
Verkehrsaufkommens fordere ich die 
Erstellung eines umfassenden 
Verkehrsgutachtens. Dieses Gutachten 
sollte untersuchen, wie die geplanten 
Zufahrtsstraßen die Lebensqualität 
und die Verkehrssicherheit der 
Anwohner beeinflussen werden. Es 
sollte auch geprüft werden, inwiefern 
die Verkehrsführung in das dörfliche 
Umfeld passt und welche  
Anpassungen notwendig sind, um eine 
Überlastung der Straßen zu 
vermeiden. 
wird die Einhaltung der gesetzlichen 
Vorgaben zum Umwelt und 
Biotopschutz dargelegt.  
 
Zu 2.: Die Forderung erfüllt das 
parallele Bebauungsplanverfahren. 
Durch die Aufteilung des Plangebietes 
in einen östlichen und einen 
westlichen Teil und durch den Verzicht 
eines Baugebotes wird eine 
sukzessive/stufenweise Entwicklung 
sichergestellt.  
Das Versickerungskonzept und das 
Begrünungskonzept sichern die 
ökologische Wertigkeit des 
Plangebietes.  
 
Zu 3.: Das Verkehrsgutachten im 
parallelen Bebauungsplanverfahren 
mit allen für die Planung relevanten 
Aussagen liegt vor. 
 
Zu 4.: Das Schallgutachten im 
parallelen Bebauungsplanverfahren 
mit allen relevanten 
Immissionsquellen liegt vor.  
 
Zu 5.: Die Einbindung von Fachleuten 
ist im Rahmen der 
Behördenbeteiligungen und bei der 
Erarbeitung der Fachgutachten erfolgt. 
Auch die Bürger*innen sind vielfach 
im Planungsprozess beteiligt worden.  
 
Zu 6.: Die Anwohner*innen sind 
mehrfach im Planungsprozess beteiligt 
worden. Deren Interessenslage ist 
bekannt und in die Abwägung 
eingestellt worden.  
 
Zu 7.: Diese Forderung erfüllt das 
parallele Bebauungsplanverfahren 
durch Festsetzung von 
Versickerungsflächen und 
Begrünungsmaßnahmen.  
 
Zu 8.: Diese Forderung erfüllt das 
parallele Bebauungsplanverfahren. Ein 
Schallschutzgutachten und eine 
archäologische Sachverhaltsermittlung 
liegen vor. Der Bebauungsplan setzt 
eine dörfliche Bebauung 
planungsrechtlich fest.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 69 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4 Untersuchung zur 
Lärmbelastung und Entwicklung eines 
Lärmschutzkonzepts 
Mit der zu erwartenden Zunahme des 
Verkehrs und der geplanten neuen 
Bebauung wird zwangsläufig eine 
erhöhte Lärmbelastung entstehen. Ich 
fordere daher die Anfertigung eines 
Lärmgutachtens, das die 
Auswirkungen auf die Anwohner 
detailliert untersucht. Zudem ist ein 
Lärmschutzkonzept zu erarbeiten, das 
Maßnahmen zur Reduzierung des 
Verkehrslärms und des Lärms durch 
Freizeitaktivitäten in der Nähe der 
Rheinstrände beinhaltet. 
5. Einbindung von 
Umweltverbänden und 
Bürgerinitiativen 
Um sicherzustellen, dass der Schutz 
der Natur und die Interessen der 
Bürger ausreichend berücksichtigt 
werden, rege ich an, Umweltverbände 
und Bürgerinitiativen frühzeitig in den 
weiteren Planungsprozess 
einzubinden. Diese können wertvolle 
Expertise im Bereich Naturschutz und 
nachhaltiger Stadtentwicklung 
einbringen und dabei helfen, Lösungen 
zu finden, die den Schutz der Natur 
und die Bedürfnisse der Bürger in 
Einklang bringen. 
6 Befragung der Anwohner zur 
Unterstützung von nachhaltigen 
Planungen.  
Um die Wünsche und Sorgen der 
Bürger besser in die Planung zu 
integrieren, schlage ich eine offizielle 
Befragung der Anwohner vor. Dies 
würde sicherstellen, dass die Planung 
den tatsächlichen Bedürfnissen der 
Anwohner entspricht und diese sich 
stärker mit dem Ergebnis identifizieren 
können. Ein Bürgerentscheid könnte 
ebenfalls in Erwägung gezogen 
werden. 
7 Berücksichtigung von 
Klimaschutz und Nachhaltigkeit in der 
Planung.  
Angesichts der Verpflichtungen der 
Stadt Düsseldorf zur Klimaneutralität 
wird gefordert, dass die geplante 
Bebauung nach strengen 
Nachhaltigkeitskriterien überarbeitet 
Zu 9.: Im Rahmen der 
Behördenbeteiligungen wurde die 
Planung durch externe Fachleute 
geprüft.   
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 70 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
wird. Dies bedeutet, dass Maßnahmen 
zur Begrünung, Renaturierung und 
Versickerung von Regenwasser in die 
Planung integriert werden müssen. Die 
Zerstörung von Grünflächen und 
Biotopen steht im Widerspruch zu den 
Zielen des Klimaschutzes und sollte 
dringend überdacht werden. 
8 Erarbeitung eines umfassenden 
Planungs- und Lärmschutzkonzepts 
Ich rege an, die Planungen im Hinblick 
auf die langfristige städtebauliche 
Entwicklung und die Bedürfnisse der 
Anwohner zu überdenken. Dabei 
sollten visuelle Materialien, wie 
historische Karten und Fotos, 
berücksichtigt werden, um den 
dörflichen Charakter von Kappes 
Hamm zu erhalten. Ebenso sollte der 
Erhalt der sozialen Struktur durch 
maßvolle und nachhaltige Bauprojekte 
gefördert werden. 
9 Einbindung von Fachleuten zur 
Prüfung der Planung 
Schließlich fordere ich die Einbindung 
unabhängiger Stadtplaner und 
Umweltgutachter, die die aktuelle 
Planung kritisch überprüfen und 
alternative Vorschläge entwickeln 
können. Diese Fachleute sollten 
Lösungen vorschlagen, die sowohl den 
ökologischen Anforderungen gerecht 
werden als auch den dörflichen 
Charakter und die soziale Struktur von 
Kappes Hamm bewahren. 
Es wird angeregt die Fährstraße ab 
Auf der Böck bis zur Kapelle als 
Einbahnstraße vorzusehen.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Gemeint ist wohl der Abschnitt 
zwischen Hinter der Böck und Kapelle. 
Zur Umsetzung des parallelen 
Bebauungsplanverfahrenssind keine 
verkehrsplanerischen Maßnahmen 
erforderlich.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass die neuen 
Parkplatzflächen sinnvollerweise 
zwischen der alten und der neuen 
Bebauung eingeplant werden sollten. 
Dadurch könnte nicht nur ein 
funktionaler Puffer zwischen den 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Stellplätze werden entweder auf den 
privaten Grundstücksflächen oder als 
Besucherstellplätze im öffentlichen

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 71 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
bestehenden und den neuen 
Wohngebäuden geschaffen werden, 
sondern es würde auch zur Wahrung 
der Privatsphäre der Anwohner 
beitragen und den Verkehrsfluss 
sinnvoll lenken. 
Straßenraum hergestellt. Eine 
Stellplatzreihe entlang der 
bestehenden Grundstücksgrenzen als 
Puffer zur Neubebauung bedingt eine 
neue Straße. Dieses ist aufgrund des 
erhöhten Erschließungsaufwandes aus 
verkehrsplanerischer Sicht nicht 
sinnvoll. Auch aus städtebaulicher 
Sicht stellt eine zusätzliche Straße mit 
einer Stellplatzreihe entlang der 
Grundstücksgrenzen keine 
Verbesserung gegenüber den 
geplanten privaten Hausgärten dar.   
Planungsrechtlich relevante 
Auswirkungen der heranrückenden 
Neubebauung auf die 
Bestandsbebauung Hinter der Böck 
sind aufgrund der geringen baulichen 
Höhe der Neubauten und der 
großzügigen Abstände zwischen den 
Gebäuden nicht gegeben.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Es wird angemerkt, dass im Plangebiet 
nicht 80 Wohneinheiten, sondern eher 
150 Wohneinheiten entstehen, da 
davon auszugehen ist, dass sämtliche 
Eigentümer das Baurecht voll 
ausschöpfen werden. Es ist nicht zu 
verstehen, warum mit einem 
unrealistischen Minimum an 
Wohneinheiten sämtliche 
Abschätzungen der Infrastruktur 
durchgeführt wurden. Es wird dazu 
aufgefordert sämtliche Abschätzungen 
mit realistischen „worst-case“-
Abschätzungen der Anzahl von 
Wohneinheiten durchzuführen! Es 
drängt sich hier der Verdacht auf, dass 
hier bewusst untertrieben wurde, 
damit das Vorhaben für die Anwohner 
realisierbar und sinnvoll erscheint. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Im Neubaugebiet sind im Rahmen des 
parallelen Bebauungsplanverfahrens in 
erster Linie Einfamilienhäuser 
vorgesehen. Hier bauen sich also 
vorrangig junge Familien ihr 
Eigenheim kostenoptimiert nach deren 
Bedarf. Es handelt sich bei den 
Gebäuden also nicht um klassische 
Renditeobjekte.  
In erster Linie wird pro Gebäude eine 
Wohneinheit realisiert werden. Da 
aber auch Mehrgenerationen Wohnen 
möglich sein soll, wird auch vereinzelt 
eine Einliegerwohnung realisiert 
werden. Es kann in der Summe also 
von etwa 100 Wohneinheiten 
ausgegangen werden. Diese Annahme 
ist realistischer als die Annahme von 
durchgehend zwei Wohneinheiten pro 
Einfamilienhaus.  
Laut Aussage des Verkehrsgutachtens 
könnten aber selbst 150 
Wohneinheiten leistungsfähig über das 
bestehende Straßennetz abgewickelt 
werden.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 72 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Die im Gutachten getroffenen 
Annahmen zu den Straßen und die 
Beurteilung, dass die bestehenden 
Straßen eine leistungsfähige 
Verkehrsabwicklung gewährleisten, 
wird angezweifelt.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Das Verkehrsgutachten ist von einem 
anerkannten Verkehrsplanungsbüro 
erarbeitet worden und vom Amt für 
Verkehrsmanagement als zuständiges 
Fachamt freigegeben worden. Die 
Richtigkeit der Annahmen und 
Beurteilungen wird aus fachlicher 
Sicht nicht bezweifelt.   
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angezweifelt, dass der bereits 
ausgelastete Mischwasserkanal in der 
Straße Auf der Böck die additive 
Belastung aufnehmen kann. 
Das Neubaugebiet wird nicht an den 
Kanal Auf der Böck angeschlossen.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird der Bau einer neuen 
Verbindungsstraße zwischen Hinter 
der Böck und Aderkirchweg angeregt. 
Damit kann eine ausreichende 
Erschließung für das Neubaugebiet 
vorab sichergestellt werden.  
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Diese Straße ist für die Realisierung 
des Neubaugebietes nicht erforderlich. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass die 
Vermietung von Eigentum im Rahmen 
der Bauphase nur schwer bzw. 
unmöglich ist. Wer möchte schon in so 
einer Umgebung leben? Unser 
Eigentum wird massiv entwertet. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Eine Entwertung der umgebenden 
Bestandsbebauung durch die 
Neuplanung ist nicht gegeben. 
Mögliche temporäre Beeinträchtigen 
durch Baustellen sind von den 
Anwohnern hinzunehmen. Es ist nicht 
realistisch, dass heutige 
Bewohner*innen aufgrund von 
Beeinträchtigungen durch Baustellen 
ihre Mietverträge kündigen und 
wegziehen. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass der geplante 
Bebauungsplan für die 
Bestandsbebauung über weite 
Bereiche die Festlegung der gleichen 
maximalen Gebäudehöhe vorsieht, 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Die vorhandene straßenbegleitende 
Bebauung wird im parallelen

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 73 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
unabhängig davon wie hoch die reale 
Gebäudehöhe aktuell ist. Bei der 
maximal möglichen Gebäudetiefe wird 
jedoch für alle Grundstücke eine am 
aktuellen Ist-Zustand orientierte 
maximale Bautiefe definiert. 
Sollte die 
Flächennutzungsplanänderung und der 
Bebauungsplan trotz der zahlreichen 
und erheblichen Widersprüche 
beschlossen werden, fordere ich aus 
dem Gleichbehandlungsgrundsatz, für 
unser Grundstück eine maximale 
Bebauungstiefe im Bebauungsplan 
gemäß meinem Nachbarn und die 
Einbeziehung des gesamten 
Vorgartens, wie bei den anderen 
Nachbargrundstücken. 
Bebauungsplanverfahren grundsätzlich 
bestandsorientiert festgesetzt. Dieses 
gilt sowohl für die Gebäudehöhe als 
auch für die überbaubaren 
Grundstücksflächen.  
Bestandorientiert heißt nicht, dass 
jede Gebäudekubatur exakt 
festgesetzt wird. Im Bebauungsplan 
wird dieses weder für die 
Gebäudehöhen noch die 
Gebäudeflächen vorgenommen. Um 
die Bestandssicherung aber für alle 
Gebäude sicherstellen zu können 
musste in Teilen eine individuelle 
Abgrenzung der Baufelder 
vorgenommen werden, so auch für 
den Nachbarn. Daraus lassen sich 
aber keine Rechtsansprüche Dritter 
ableiten. Vielmehr ist das Ausdruck 
der vorhandenen heterogenen 
dörflichen Bebauung. Der 
Gleichbehandlungsgrundsatz ist 
gewahrt, weil alle Gebäude im 
Bestand gesichert werden.   
Die Vorgärten wurden beim Bestand 
wo vorhanden bewusst nicht als 
überbaubare Grundstücksfläche 
festgesetzt, um hier den 
Versiegelungsgrad aus ökologischer 
und klimatischer Sicht zu minimieren.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Es wird angemerkt, dass nach der 
textlichen Festsetzung zur 
Planzeichnung Nr. 2 zum 
Bebauungsplanentwurf Stellplätze und 
Garagen außerhalb der überbaubaren 
Grundstückfläche unzulässig sind. Dies 
führt im Zusammenhang mit der 
durch eine blaue Linie kenntlich 
gemachten überbaubaren 
Grundstücksfläche dazu, dass unsere 
im Vorgarten befindliche 
Garagenzufahrt und unser 
vorhandener Stellplatz unzulässig 
werden.  
Dies ist nicht akzeptabel. Die Nutzung 
und der Wert unseres privat genutzten 
Grundstücks würden dadurch 
erheblich verschlechtert werden. Wir 
berufen uns auf Bestandsschutz und 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Neu zu errichtende Stellplätze sind im 
gesamten Plangebiet außerhalb der 
überbaubaren Flächen unzulässig. Also 
sowohl im Bereich des 
Neubaugebietes als auch für den 
Bestand. Die Festsetzung wurde 
getroffen, um den Versiegelungsgrad 
auf den Grundstücken perspektivisch 
zu verringern. Diese Maßnahme ist 
aus ökologischen und klimatischen 
Aspekten sinnvoll und insgesamt 
verhältnismäßig. Auf vorhandene 
Stellplätze hat diese Festsetzung 
zunächst keinen unmittelbaren 
Einfluss, diese genießen auch 
zukünftig Bestandsschutz. Mit 
Rechtskraft des parallelen

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 74 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
wehren uns gegen den Entzug der 
legalen Nebenanlagen. 
Bebauungsplanes sind diese 
Stellplätze weiter legal und müssen 
nicht beseitigt werden.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
Es wird angefragt, wie der Lkw 
Verkehr über die Straße auf der Böck 
geführt wird.  
Im Rahmen der Realisierung des 
Neubaugebietes wird es keine 
verkehrslenkenden Maßnahmen 
geben. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird darum gebeten das 12 m tiefe 
Baufenster an der Stelle, an der die 
Versickerungsmulde im nördlichen Teil 
endet, wieder um mindestens zwei 
Meter, also auf 14 Meter – noch 
besser auf 15 oder 16 Meter- zu 
erhöhen, da in diesem Bereich keine 
Abstände zur Versickerungsmulde und 
zu Bäumen mehr erforderlich sind. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angemerkt, dass im 
Grünordnungsplan (GOPIII)  
Die Bäume mit den Nummern 93 
(271), 94 (272) und 96 (274) als 
Verlust gekennzeichnet sind und 
gefällt werden sollen. 
Die Bäume mit den Nummern 95 
(273), 97 (275) und 98 (276) sind im 
Bebauungsplan als „zu erhalten“ 
eingetragen. 
Hierzu ist folgendes anzumerken: 
Die Bäume Nr. 94, 95, 96 und 97 
bilden eine stark ineinander 
gewachsene Baumgruppe. Wenn Sie 
aus dieser Gruppe die Nr. 94 und Nr. 
96 entnehmen, bleiben Nr. 95 und Nr. 
97 als ‚halbe Bäume‘ zurück. 
Sowohl Baum Nr. 95 als auch Nr. 97 
haben durch den Sturm Ela im Jahr 
2014 große Sturmschäden erlitten und 
große Äste verloren.  
Baum Nr. 98 hat in den letzten Jahren 
viele große Äste verloren, 
vermutlich aufgrund der langen 
Trockenperioden in den letzten 
Sommern. Aus meiner Sicht ist dieser 
Baum zumindest ‚angeschlagen‘. Es ist 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Die Entnahme der Bäume beruht auf 
der Annahme, dass zur Erstellung der 
Versickerungsmulden nicht 
unerhebliche Schädigungen am 
Baumbestand v.a. im Wurzelbereich 
zu erwarten sind. Durch diese 
erwartete Schädigung wird 
voraussichtlich die Bruch- oder 
Standfestigkeit nicht mehr dauerhaft 
gewährleistet werden. Die 
aufgenommenen Bäume wurden im 
Erhebungsjahr 2022 alle - mit 
Ausnahme der Vogelkirsche 
(Baumnummer 271) - als 
erhaltenswürdig bewertet worden. 
Eine Begehung am 28. Oktober 2024 
bestätigt diese Aussage. 
Die Bäume zeigen sich alle in einer 
guten Vitalität und ohne große 
nennenswerte Beeinträchtigungen. 
Da die Bäume auf einem 
Privatgrundstück stehen, ist eine 
vollumfängliche Betrachtung, v.a. im 
Stammfußbereich, bisher nicht 
möglich gewesen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 75 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
fraglich, ob er weitere trockene 
Sommer überstehen wird. 
Bitte prüfen Sie, ob die Bäume Nr. 95 
und 97 nach Entnahme der Bäume 94 
und 96 noch als erhaltenswert 
eingestuft werden können, bevor die 
endgültige Eintragung in den 
Bebauungsplan erfolgt. In der 
Begründung zum Bebauungsplan-
Entwurf Seite 45 heißt es: 
Im Ergebnis werden im B-Plan 21 
Bäume zeichnerisch und textlich als zu 
erhalten festgesetzt und sind bei 
Abgang durch Neupflanzung zu 
ersetzen. Sollten die als zu erhalten 
festgesetzten Bäume Nr. 95, 96 und 
auch 98 nach der Entnahme der 
übrigen Bäume oder durch zukünftige 
Trockenheitsschäden nicht mehr stabil 
sein, stellt sich die Frage, wer die 
Kosten für die Neupflanzung bei 
Abgang trägt, wenn im Vorfeld 
schon klar ist, dass die Bäume 
beschädigt sind. Dies ist von 
besonderem Interesse für den 
zukünftigen Eigentümer. 
Die Gesamt-Beurteilung der Vitalität 
und der Kronen war allerdings 
vollumfänglich möglich. 
Nach einer Teil-Entnahme von eng 
stehenden Bäumen zeigen die 
verbleibenden Bäume unter 
Umständen einen einseitig 
ausgebildeten Kronenhabitus. 
Die meisten Baumarten bilden jedoch 
nach der Entnahme von 
Nachbarbäumen eine vollständige 
Krone neu aus, auch bei 
zurückliegenden ELA-Schäden. 
Der Konkurrenzdruck ist nicht mehr 
vorhanden und durch das neu 
gewonnene ‚Platzangebot‘ wird in den 
kommenden Jahren eine natürliche 
Krone neue ausgebildet. Meist ist nach 
ein paar Jahren Standzeit der Verlust 
der Nachbarkrone nicht mehr 
erkennbar. 
In der Regel können vitale Bäume an 
einem baumgerechten Standort auch 
mehrere Trockenjahre überstehen, 
ohne dass nennenswerte 
Einschränkungen in der 
Verkehrssicherheit (z.B. 
sicherheitsrelevante Totholzbildung, 
Verlust der Bruch- und Standsicherheit 
und ähnliches etc.) zu erwarten sind. 
Nach den letzten beiden 
Vegetationsperioden 2023 und vor 
allem 2024 sind die meisten 
Trockenheitsdefizite in Wuchs und im 
Bodenwasserhaushalt ausgeglichen, 
so dass mit keinen nennenswerten 
weiteren trockenheitsrelevanten 
Baumausfällen zu rechnen ist 
(ausgenommen Rot-Buchen in 
waldähnlichen Beständen). 
Da ein Teil der Bäume planerisch 
festgesetzt werden soll, erscheint es 
sinnvoll nur Bäume festzusetzen, die 
mittel- und langfristig vital zu erhalten 
sind. Hierzu gehören auch die Bäume 
mit der Baumnummer 273, 275 und 
276. 
Nach Erlangung der Rechtskraft des 
im Parallelverfahren in Aufstellung 
befindlichen Bebauungsplanes liegt die 
Kostenregelung zu möglichen Nach- 
und Ersatzpflanzungen bei dem/der 
(heutigen/zukünftigen) 
Eigentümer*in.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 76 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Inwieweit Sonderregelungen mit der 
Stadt Düsseldorf vereinbart werden 
können, muss außerhalb des 
Bauleitplanverfahrens geprüft werden. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Es wird bemängelt, dass in der 
Begründung der Hinweis steht, dass 
die Neubebauung mit der 
Unteren Denkmalbehörde 
abzustimmen ist. 
Die Forderung der Unteren 
Denkmalbehörde nach Abstimmung 
der Bebauung ist nicht 
nachvollziehbar, da dieselbe Behörde 
den denkmalrechtlichen 
Umgebungsschutz beim Bau des 
überdimensionalen 
Mehrfamilienhauses auf dem nördlich 
angrenzenden Flurstück mit einer 
Höhe von 16,50 Metern nicht verletzt 
sah und die denkmalrechtliche 
Genehmigung erteilt hat. 
Die Genehmigung wurde von der 
Unteren Denkmalbehörde erteilt, 
obwohl ihr ein unabhängiges, 
denkmalrechtliches Gutachten vorlag, 
dass sehr wohl die Verletzung des 
denkmalrechtlichen 
Umgebungsschutzes durch den 
Neubau festgestellt hat. Dieser 
Neubau fügt sich in keiner Weise, 
weder optisch noch in seinen 
Dimensionen, in die denkmalrechtlich 
geschützte Umgebung ein. Dieses 
Mehrfamilienhaus liegt direkt 
angrenzend an einem Denkmal und 
zwischen den weiteren Denkmälern 
Kapellchen und Bruderhaus. Die 
Forderung der Unteren 
Denkmalbehörde, nun Einfluss auf die 
zukünftige Bebauung des Flurstücks 
80 nehmen zu wollen, ist in keiner 
Weise nachvollziehbar. Die zukünftig 
mögliche Bebauung ist laut dem 
vorliegenden Bebauungsplanentwurf 
erstens von den Baudenkmälern 
weiter entfernt als das 
denkmalrechtlich genehmigte 
Mehrfamilienhaus und es besteht 
keine Sichtbeziehung. Zweitens ist die 
zukünftige Bebauung auf die Höhe von 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Die rechtlichen Vorgaben zum 
Denkmalschutz müssen im parallelen 
Bebauungsplanverfahren 
berücksichtigt werden. 
Dementsprechend bleibt der Hinweis 
zur denkmalschutzrechtlichen 
Abstimmung Bestandteil der textlichen 
Festsetzungen. Es ist aber nicht davon 
auszugehen, dass die zuständigen 
Denkmalbehörden die zukünftigen 
Neubauten aus 
denkmalschutzrechtlicher Sicht 
ablehnen werden. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 77 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
12,00 Metern beschränkt, also 4,50 
Meter niedriger, als das bereits 
denkmalrechtlich genehmigte 
Mehrfamilienhaus mit seinen 16,50 
Metern Höhe. Da die Auflage, eine 
zukünftige Bebauung mit der Unteren 
Denkmalbehörde abstimmen zu 
müssen einen Nachteil für die 
zukünftigen Eigentümer darstellt, wird 
angeregt diese Maßgabe zu streichen. 
Es wird angeregt zu prüfen, ob der 
Einsatz eines Kleinbusses oder 
Taxibusses in Hamm möglich ist, der 
die engen Straßen in Hamm passieren 
kann und nach Bedarf in geringer 
Taktfrequenz die S-Bahn Station und 
die Haltestelle der 706, mit dem 
Plangebiet ‚Westlich Hinter der Böck‘ 
verbindet und darüber hinaus die 
bestehende Grundschule und den 
bestehenden und zukünftigen 
Kindergarten und den Zugang zur 
Haltestelle 709 anfährt. 
Grundsätzlich ist die Optimierung der 
öffentlichen Nahverkehrsanbindung 
eine wichtige Aufgabe und wird auch 
perspektivisch in Hamm weiter zu 
prüfen sein. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angefragt, warum kein 
Verkehrskonzept erstellt wird. 
Im Rahmen des parallelen 
Bebauungsplanverfahrens liegt ein 
Verkehrsgutachten mit optionalen 
Maßnahmen zur Verbesserung der 
Leistungsfähigkeit der umliegenden 
Straßen vor.  
 
Der Stellungnahme wird gefolgt. 
 
Es wird angefragt, wann die Straßen 
und Grünanlagen gebaut werden. 
Ein konkreter Zeitplan liegt bislang 
noch nicht vor. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angefragt, wie der Verkehr 
während der Bauphase gelenkt wird. 
Mögliche verkehrslenkende 
Maßnahmen während der Bauphase 
sind nicht Gegenstand der 
Flächennutzungsplanänderung.  
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Es wird angefragt, warum die 
Planungshinweiskarte des Amtes für 
Umwelt und Verbraucherschutz 
ignoriert wird.  
Die Planungshinweiskarte wird nicht 
ignoriert. Die Hinweise in der 
Stellungnahme des Umweltamtes zur 
Behördenbeteiligung, die auf der 
Planungshinweiskarte fußt, sind in der 
Planung berücksichtigt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 78 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt. 
Die Pläne zeigen nahezu keine 
öffentlichen Grünflächen. Dies 
erscheint in Zeiten des Klimawandels 
nicht akzeptabel. Die Stadt Düsseldorf 
propagiert seit einigen Jahren z.B. 
Mikro-Wälder. Solche 
sollten unbedingt in die Fläche 
integriert werden, ebenso wie 
öffentliche Grünflächen. 
Die Flächennutzungsplanänderung 
sieht die Darstellung einer 
Wohnbaufläche vor, die die Anlage 
von Grünflächen grundsätzlich 
ermöglicht. 
 
Der Stellungnahme wird gefolgt. 
 
Ein starker Zuzug von Familien mit 
Kindern ist zu erwarten. Ein 
gesonderter Spielplatz im 
Bauplangebiet sollte daher 
selbstverständlich sein, ggf. auch zur 
Mitnutzung durch die geplante Kita. 
Die Flächennutzungsplanänderung 
sieht die Darstellung einer 
Wohnbaufläche vor, die die Anlage 
von Spielplätzen grundsätzlich 
ermöglicht. 
 
Der Stellungnahme wird gefolgt. 
 
Im damaligen Dialog-Verfahren zu 
beiden Gebieten (also westlich und 
östlich Hinter der Bock) gab es 
eine sinnvolle Einigung zur Erhaltung 
der dörflichen Kultur und 
Gemeinschaft Hamms. Ergebnis des 
Dialog-Verfahrens war eine maximale 
Anzahl von 300 Wohneinheiten für 
beide Gebiete zusammen. 
Der aktuelle Plan erlaubt allein für das 
Gebiet Westlich Hinter der Böck  
insgesamt ca. 136 Wohneinheiten. 
Damit blieben für das zukünftige 
Baugebiet Östlich Hinter der Böck nur 
164 Wohneinheiten übrig, 
obwohl dieses Gebiet sehr viel größer 
ist. Es liegt anhand der Größe von 
Östlich Hinter der Böck 
nahe, dass dort allein ca. 300 
Wohneinheiten geplant werden 
könnten. Es sollte also unbedingt 
verbindlich sichergestellt werden, dass 
der Kompromiss aus dem Dialog- 
Verfahren (max. 300 Wohneinheiten) 
eingehalten wird. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
Im parallelen Bebauungsplanverfahren 
können nur die Wohneinheiten pro 
Gebäude begrenzt werden. Eine 
pauschale Begrenzung der max. 
Wohneinheiten für das gesamte 
Plangebiet ist planungsrechtlich nicht 
möglich. Es entstehen ca. 60-100 
neue Wohneinheiten. 
Für den östlichen Baublock werden 
derzeit keine Bauleitplanverfahren 
eingeleitet. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Die Häuser im Baugebiet sollten sich 
am üblichen Erscheinungsbild in 
Hamm orientieren. Neben dem 
Satteldach sollten Klinker vorgegeben 
werden. Entsprechende Festlegungen 
zu Klinkerfassenden und Satteldach 
sollten daher unbedingt 
aufgenommen werden. 
Der Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt des 
Flächennutzungsplanes. 
In einer Flächennutzungsplanänderung 
erfolgen keine Festsetzungen zum 
baulichen Erscheinungsbild. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

7. Beschlusstext-3(2)

2054 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
 
Sitzung des APS am 12.06.2024 Vorlage Nr. APS/043/2024 
Flächennutzungsplanänderung  Absehen Öffentlichkeits- 
Nr. 182 (Entwurf)  beteiligung 
- Westlich Hinter der Böck - Behördenbeteiligung 
 Veröffentlichung im 
Internet/Öffentliche 
Auslegung

Stand: 24.04.2023, Vorlage Nr. APS/043/2024 
Vorlage Nr. APS/043/2024 
Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 (Entwurf) 
- Westlich Hinter der Böck - 
- Einwendungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung 
- Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung 
- Veröffentlichung im Internet/öffentliche Auslegung 
Beschlussentwurf: 
BV Die Bezirksvertretung 3  wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der 
Bezirkssatzung zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 
- Westlich Hinter der Böck - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für 
Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. 
APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt, von 
der gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführenden frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung abzusehen, da eine frühzeitige 
Unterrichtung der Öffentlichkeit bereits auf der Grundlage des 
Bebauungsplanvorentwurfes Nr. 03/007 erfolgt ist. 
 II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der 
Behandlung der Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung 
aufgrund § 4 BauGB gemäß Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage zu 
und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung 
gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße 
Beschlussfassung.

Stand: 24.04.2023, Vorlage Nr. APS/043/2024 
 
 III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem 
Entwurf der Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 - Westlich 
Hinter der Böck - und seiner Begründung für die Veröffentlichung 
im Internet und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
zu. Sofern keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen abgegeben 
werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 
dem Rat der Stadt den vorliegenden Entwurf als Plan zur Änderung 
des Flächennutzungsplanes zu beschließen.

1. Einsprechende_3(2)

1755 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
Liste der Einsprechenden aus der öffentlichen Auslegung  
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
vom 02.09.2024 bis 04.10.2024  
zur 182. Änderung des Flächennutzungsplanes (Entwurf)   
– Westlich Hinter der Böck –

- 2 - 
Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
I. Liste der Fachämter der Landeshauptstadt Düsseldorf, Behörden 
und sonstiger Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen zur 
Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 
-  Westlich Hinter der Böck - vorgebracht haben 
1. Amt 40 - Amt für Schule und Bildung 
2. Amt 80 – Wirtschaftsförderungsamt 
3. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH 
4. Rheinbahn AG 
5. Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein

- 3 - 
Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
II. Liste der Öffentlichkeit, die Stellungnahmen zur 
Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 
- Westlich Hinter der Böck - vorgebracht haben 
6. Nicht öffentlich 
7. Nicht öffentlich 
8. Nicht öffentlich 
9. Nicht öffentlich 
10. Nicht öffentlich 
11. Nicht öffentlich 
12. Nicht öffentlich 
13. Nicht öffentlich 
14. Nicht öffentlich 
15. Nicht öffentlich 
16. Nicht öffentlich 
17. Nicht öffentlich 
18. Nicht öffentlich 
19. Nicht öffentlich 
20. Nicht öffentlich 
21. Nicht öffentlich 
22. Nicht öffentlich 
23. Nicht öffentlich 
24. Nicht öffentlich 
25. Nicht öffentlich 
26. Nicht öffentlich 
27. Nicht öffentlich 
28. Nicht öffentlich 
29. Nicht öffentlich 
30. Nicht öffentlich

- 4 - 
Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 
31. Nicht öffentlich 
32. Nicht öffentlich 
33. Nicht öffentlich 
34. Nicht öffentlich 
35. Nicht öffentlich 
36. Nicht öffentlich 
37. Nicht öffentlich 
38. Nicht öffentlich 
39. Nicht öffentlich 
40. Nicht öffentlich 
41. Nicht öffentlich

8. Behandlung-Stgn.-4(1)+4(2)

13292 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/043/2024 
 
Stand: 06.04.2023, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/043/2024 
Stellungnahmen / Hinweise  
aus den Beteiligung en der Behörden , Fachämter und  
sonstiger Träger öffentlicher Belange  
Frühzeitige Behördenbeteiligung  
gemäß § 4 Absatz  1 BauGB 
vom 22.11.2019 bis 20.12.2019  
sowie 
Behördenbeteiligung  
gemäß § 4 Absatz  2 BauGB 
vom 09.10.2023 bis 10.11.2023  
zur 182. Änderung des Flächennutzungsplans  
– Westlich Hinter der Böck  – 
(Vorentwurf)  
 
 
Stand der Abwägung Beteiligung § 4(1): Februar 2020 
Stand der Abwägung Beteiligung § 4(2): Februar 2024

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 2 von 8 Stand: 24.04.2023, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/043/2024 
I. Liste der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher 
Belange, die abwägungsrelevante Stellungnahmen / Hinweise zur 
182. Änderung des Flächennutzungsplans - Westlich Hinter der Böck - 
(Vorentwurf) vorgebracht haben 
 
1. Bezirksregierung Düsseldorf 
2. Deichverband Neue Deichschau Heerdt 
3. Handwerkskammer 
4. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU 
5. LVR: Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland 
6. Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Köln 
7. 19/2 - Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz 
8. 19/3 - Umweltamt 
9. 37 - Feuerwehr 
10. 40 - Amt für Schule und Bildung 
11. 50 - Amt für Soziales und Jugend 
12. 51 - Jugendamt 
13. 53 - Gesundheitsamt 
14. 63 - Bauaufsichtsamt 
15. 67 - Stadtentwässerungsbetrieb 
16. 68 – Gartenamt

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 3 von 8 Stand: 24.04.2023, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/043/2024 
II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise 
der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
zur 182. Änderung des Flächennutzungsplans - Westlich Hinter der 
Böck - (Vorentwurf) 
(Beantwortungsstand 4(1): Februar 2020 / 4(2): Februar 2024) 
 
 
1. Bezirksregierung Düsseldorf 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Änderungsbereich liegt in 
Risikogebieten des Rheins, die bei 
Versagen der 
Hochwasserschutzanlagen auch 
bereits bei einem mittleren 
(HQ100) Hochwasser überflutet 
werden können. Berücksichtigung 
und nachrichtliche Übernahme in 
Bauleitplanung erforderlich. 
In Begründung und Planzeichnung 
aufgenommen. 
 
4(2) Änderungsbereich liegt in 
Deichschutzzonen des Hammer 
Deiches. Hinweise zur 
Deichschutzverordnung und zum 
Hochwasserschutz.  
Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen. Erforderliche konkrete 
Schutzmaßnahmen werden auf 
Ebene des Bebauungsplanes 
festgesetzt. 
 
 
2. Deichverband Neue Deichschau Heerdt 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Ausgewiesenes Wohngebiet geht 
bis zur Hochwasserschutzmauer. 
Hinweis auf Deichschutzzonen 
gemäß Deichschutzverordnung. 
Empfehlung Deichschutzzone I aus 
der Widmung "Wohnbauflächen" 
herauszunehmen. 
Änderungsbereich reicht bis zur 
Straße "Auf der Böck", östlich der 
Hochwasserschutzmauer, um 
bereits vorhandenen Bestand 
abzubilden. Abstände im 
Meterbereich sind aus dem 
Flächennutzungsplan im 
gesamtstädtischen Maßstab 
1:20.000 nicht abzuleiten. Aus 
Darstellung im 
Flächennutzungsplan ergibt sich 
zudem kein unmittelbares 
Baurecht. Deichschutzverordnung 
kann demnach eingehalten 
werden.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 4 von 8 Stand: 24.04.2023, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/043/2024 
3. Handwerkskammer 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Hinweise auf Handwerksbetriebe in 
unmittelbarer Nähe bzw. innerhalb 
des Änderungsbereiches und 
immissionsschutzrechtliche 
Aspekte. Anregung in Teilbereichen 
Festsetzung WA in MI zu ändern. 
Sonst würden Betriebe ggf. 
planungsrechtlich unzulässig. 
Hinweise entziehen sich dem 
Regelungsinhalt der 
Flächennutzungsplanänderung und 
werden zur Kenntnis genommen. 
Aus Darstellung im 
Flächennutzungsplan ergibt sich 
keine unmittelbare 
planungsrechtliche Unzulässigkeit 
der vorhandenen Betriebe. 
 
4(2) Belange des Handwerks durch 
vorliegende Planung nicht 
betroffen. 
Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
4. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Hinweis zum Zeitraum, wenn 
Rodungen zur Vorbereitung des 
Baufeldes erforderlich sein werden. 
Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
5. LVR: Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Änderungsbereich betrifft 
Bodendenkmal "Historischer 
Ortskern Hamm". In 
durchzuführender Umweltprüfung 
sind Auswirkungen der geplanten 
Änderungen auf archäologisches 
Kulturgut, Belange des 
Denkmalschutzes, kulturelle 
Bedürfnisse der Bevölkerung zu 
ermitteln, zu beschreiben und zu 
bewerten. Erhalt der 
Bodendenkmäler gilt es durch 
Darstellungen und Festsetzungen 
zu erreichen. 
Auswirkungen der 
Flächennutzungsplanänderung auf 
archäologisches Kulturgut, Belange 
des Denkmalschutzes, kulturelle 
Bedürfnisse der Bevölkerung 
werden im Bauleitplanverfahren 
ermittelt, beschrieben und 
bewertet. Erforderliche konkrete 
Schutzmaßnahmen werden auf 
Ebene des Bebauungsplanes 
festgesetzt. 
 
 b) Ermittlung und Konkretisierung 
der archäologischen Situation 
mittels Sachverhaltsermittlung als 
Grundlage für Umweltprüfung 
zwingend erforderlich. Ergebnisse 
sind im Umweltbericht und bei 
weiteren Verfahrensschritten zu 
berücksichtigen. 
Archäologische 
Sachverhaltsermittlung wird als 
Grundlage für Umweltprüfung 
erstellt und im Umweltbericht 
sowie weiteren Verfahrensschritten 
berücksichtigt. 
 
4(2) Hinweis auf weitere eingetragene 
Baudenkmäler. 
Baudenkmäler werden in Kapitel 
10.8.1 ergänzt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 5 von 8 Stand: 24.04.2023, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/043/2024 
6. Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Köln 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) a) Hinweis auf Schiffsemissionen 
auf naheliegender 
Bundeswasserstraße Rhein. In 
schalltechnischer Untersuchung 
müssen Immissionen aus 
vorbeifahrender und stillliegender 
Schifffahrt auf den 
Änderungsbereich berücksichtigt 
werden.  
Im parallelen 
Bebauungsplanverfahren Nr. 
03/007 Westlich Hinter der Böck 
wird schalltechnisches Gutachten 
erstellt. Es berücksichtigt den 
Schifffahrtslärm in der 
Gesamtbeurteilung zum 
Verkehrslärm. Erforderliche 
konkrete Schutzmaßnahmen 
werden auf Ebene des 
Bebauungsplanes festgesetzt. 
 
 b) Es dürfen keine Festsetzungen 
vorgenommen werden, die 
Zweckbestimmung des Rheins als 
Verkehrsweg zuwiderlaufen. 
Es werden keine Festsetzungen 
vorgenommen, die 
Zweckbestimmung des Rheins als 
Verkehrsweg zuwiderlaufen. 
 
4(2) Belange durch vorliegende Planung 
nicht betroffen. 
Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
7. 19/2 - Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Textbeiträge zu Umweltthemen der 
Flächennutzungsplanänderung und 
Anregung zur Übernahme in 
Umweltbericht. Themen umfassen 
Aspekte zu Lärm, Boden, Wasser, 
Luft und Klima. 
Die entsprechenden Inhalte 
werden in den Umweltbericht der 
Flächennutzungsplanänderung 
eingearbeitet. Erforderliche 
konkrete Schutzmaßnahmen 
werden auf Ebene des 
Bebauungsplanes festgesetzt. 
 
 
8. 19/3 - Umweltamt 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Textbeiträge zu Umweltthemen der 
Flächennutzungsplanänderung und 
Anregung zur Übernahme in 
Umweltbericht. Themen umfassen 
Aspekte zu Lärm, Boden, Wasser, 
Luft und Klima. 
Die entsprechenden Inhalte 
werden in den Umweltbericht der 
Flächennutzungsplanänderung 
eingearbeitet. Erforderliche 
konkrete Schutzmaßnahmen 
werden auf Ebene des 
Bebauungsplanes festgesetzt. 
 
 
9. 37 - Feuerwehr 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Beteiligung des 
Kampfmittelbeseitigungsdienstes 
erst zum Zeitpunkt der Aufstellung 
eines Bebauungsplanes 
vorgesehen. 
Beteiligung erfolgt im Rahmen des 
parallelen 
Bebauungsplanverfahrens Nr. 
03/007 Westlich Hinter der Böck.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 6 von 8 Stand: 24.04.2023, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/043/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Hinweise und Anforderungen an 
Brandschutz im Änderungsbereich. 
Hinweise entziehen sich dem 
Regelungsinhalt der 
Flächennutzungsplanänderung und 
werden zur Kenntnis genommen. 
 
 
10. 40 - Amt für Schule und Bildung 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Aufgrund des ausgelösten 
Schulplatzbedarfes könnte 
Folgekostenbeitrag im 
Städtebaulichen Vertrag nötig 
werden. 
Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt der 
Flächennutzungsplanänderung und 
wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
11. 50 - Amt für Soziales und Jugend 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(2) Möglichkeit zur Realisierung von 
maximal zwei ambulant betreuten 
Wohngruppen prüfen. Dies setzt 
Einverständnis von Amt 64 zur 
Anrechnung im Sinne des HKW auf 
die vorgegebene Quote zur 
Umsetzung des öffentlich 
geförderten Wohnungsbaus 
voraus. 
Hinweis entzieht sich dem 
Regelungsinhalt der 
Flächennutzungsplanänderung und 
wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
12. 51 - Jugendamt 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Fehlende Kennzeichnung der 
geforderten 
Kindertageseinrichtung. Bitte um 
Aktualisierung. 
Kennzeichnung wird in 
Planzeichnung ergänzt. 
 
4(2) Kennzeichnung einer 
Kindertageseinrichtung ist in 
Planzeichnung berücksichtigt und 
wird in Begründung genannt. 
Kennzeichnung wurde in 
Planzeichnung ergänzt. 
 
 
13. 53 - Gesundheitsamt 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) "Grundsatzliste Gesundheitsschutz 
für die Bauleitplanung" ist zu 
berücksichtigen. 
"Grundsatzliste Gesundheitsschutz 
für die Bauleitplanung" wird im 
weiteren Verfahren berücksichtigt. 
 
4(2) "Grundsatzliste Gesundheitsschutz 
für die Bauleitplanung" wurde 
berücksichtigt. 
"Grundsatzliste Gesundheitsschutz 
für die Bauleitplanung" wurde im 
Verfahren berücksichtigt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 7 von 8 Stand: 24.04.2023, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/043/2024 
14. 63 - Bauaufsichtsamt 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Änderungsbereich betrifft 
Bodendenkmal "Historischer 
Ortskern Hamm". Ermittlung und 
Konkretisierung der 
archäologischen Situation mittels 
Sachverhaltsermittlung als 
Grundlage für Umweltprüfung 
notwendig. Ergebnisse sind bei 
weiteren Verfahrensschritten zu 
berücksichtigen. 
Archäologische 
Sachverhaltsermittlung wird als 
Grundlage für Umweltprüfung 
erstellt und im Umweltbericht 
sowie weiteren Verfahrensschritten 
berücksichtigt. 
 
4(2) a) Hinweis auf Baudenkmäler. 
Neubebauung auf angrenzenden 
Flurstücken ist denkmalrechtlich 
erlaubnispflichtig. 
Aus der vorliegenden 
Flächennutzungsplanänderung 
ergeben sich keine unmittelbaren 
Baumaßnahmen. Hinweis wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 b) Hinweis auf Gaslaternen im 
direkten Umfeld des 
Änderungsbereiches und Vorgaben 
bei Baumaßnahmen gemäß 
Denkmalschutzgesetz NRW. 
Aus der vorliegenden 
Flächennutzungsplanänderung 
ergeben sich keine unmittelbaren 
Baumaßnahmen, die die 
Gaslaternen beeinträchtigen 
können. 
Im parallelverlaufenden 
Bauleitplanverfahren wird eine 
nachrichtliche Übernahme 
aufgenommen und den Belangen 
des Denkmalschutzes 
entsprechend Rechnung getragen. 
 
 
15. 67 – Stadtentwässerungsbetrieb 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Belange des Überflutungsschutzes 
bei Starkregenereignissen sind in 
den weiteren Phasen des 
Bauleitverfahrens zu 
berücksichtigen und zu 
untersuchen. 
Belange des Überflutungsschutzes 
bei Starkregenereignissen werden 
in den weiteren Phasen des 
Bauleitverfahrens berücksichtigt 
und untersucht. 
 
4(2) Textbeiträge zu Belangen des 
Überflutungsschutzes bei 
Starkregenereignissen. 
Die entsprechenden Inhalte 
werden in den Umweltbericht der 
Flächennutzungsplanänderung 
eingearbeitet. Erforderliche 
konkrete Schutzmaßnahmen 
werden auf Ebene des 
Bebauungsplanes festgesetzt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 8 von 8 Stand: 24.04.2023, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/043/2024 
16. 68 – Gartenamt 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Bereitstellung umweltrelevanter 
Informationen in Bezug auf 
fachspezifische rechtliche 
Situation, Bestandsaufnahme und 
Bewertung, Forderungen aus 
umweltverbessernden Planungen 
sowie Prognose der 
Umweltwirkungen einschließlich 
Nullvariante. 
Angaben bilden wichtige fachliche 
Grundlage zur Erarbeitung des 
Umweltberichtes und wurden bei 
dessen Erstellung umfassend 
berücksichtigt. 
 
4(2) Anregung für Ergänzung der 
"Prognose der Umweltwirkungen 
einschließlich Nullvariante" aus 
Ausführungen zum Arten- und 
Biotopschutz und zum 
Landschaftsschutz. 
Die entsprechenden Inhalte aus 
Kapitel 10.3.1 werden in Kapitel 12 
der Begründung ergänzt.

Beratungsverlauf (4)

24.06.2025 Bezirksvertretung 3
TOP 6.14 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
25.06.2025 Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
TOP 17 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
30.06.2025 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 13 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.07.2025 Rat
TOP 18 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
APS/061/2025
Typ
Beschlussvorlage
Datum
13.05.2025
Erstellt
13.05.2025 10:50