APS/061/2025
Flächennutzungsplanänderung Nr.182 (Entwurf) - Westlich Hinter der Böck
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4. Begründung
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Begründun g zur 182. Änderung des Flächennutzungsplanes (Entwurf) - Westlich Hinter der Böck - - Stadtbezirk 3 - Stadtteil Hamm - - 2 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 Teil A - Städtebauliche Aspekte ................................................................... 4 1 Planungsanlass ................................................................................. 4 2 Örtliche Verhältnisse .......................................................................... 5 2.1 Beschreibung des Änderungsbereiches ................................................. 5 2.2 Umgebung ....................................................................................... 6 3 Gegenwärtiges Planungsrecht ............................................................. 6 3.1 Regionalplan..................................................................................... 6 3.2 Flächennutzungsplan (FNP) ................................................................. 6 3.3 Verbindliche Bauleitplanung ................................................................ 6 4 Sonstige Pläne und Konzepte .............................................................. 6 4.1 Raumwerk D .................................................................................... 6 4.2 Gewerbe- und Industriekernzonen ....................................................... 7 4.3 Rahmenplan Einzelhandel ................................................................... 8 4.4 Quotierungsregelung für preisgünstigen Wohnraum ............................... 8 4.5 Nachrichtliche Übernahmen und Vermerke / Hinweise ............................ 8 4.5.1 Hochwasser ...................................................................................... 8 4.5.2 Urbane Sturzfluten und Starkregen ...................................................... 9 5 Ziele der Flächennutzungsplanänderung ............................................... 9 6 Verkehrliche Erschließung ................................................................. 10 Teil B – Umweltbericht .............................................................................. 11 7 Zusammenfassung .......................................................................... 11 8 Beschreibung des Vorhabens ............................................................ 12 9 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet .................................................. 13 10 Schutzgutbetrachtung ...................................................................... 14 10.1 Mensch .......................................................................................... 14 10.1.1 Verkehrslärm .................................................................................. 14 10.1.2 Gewerbeemissionen, Freizeit- und Sportlärm ....................................... 14 10.1.3 Schifffahrtslärm .............................................................................. 15 10.1.4 Elektromagnetische Felder (EMF) ....................................................... 16 10.1.5 Störfallbetriebsbereiche ................................................................... 16 10.1.6 Beseitigung und Verwertung von Abfällen ........................................... 16 10.2 Natur und Freiraum ......................................................................... 17 10.3 Flächennutzung und -versiegelung ..................................................... 17 10.3.1 Tiere, Pflanzen und Landschaft .......................................................... 17 10.3.2 Artenschutzrechtliche Prüfung ........................................................... 18 10.4 Boden............................................................................................ 19 10.4.1 Altablagerungen im Umfeld des Änderungsbereiches ............................ 19 - 3 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 10.4.2 Altablagerungen im Änderungsbereich ................................................ 19 10.4.3 Altstandorte im Änderungsbereich ..................................................... 20 10.4.4 Vorsorgender Bodenschutz ............................................................... 20 10.5 Wasser .......................................................................................... 20 10.5.1 Grundwasser .................................................................................. 20 10.5.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ................................... 20 10.5.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen .................................................... 21 10.5.4 Oberflächengewässer ....................................................................... 23 10.5.5 Wasserschutzgebiete ....................................................................... 23 10.5.6 Hochwasserbelange ......................................................................... 23 10.6 Luft ............................................................................................... 24 10.6.1 Lufthygiene .................................................................................... 24 10.6.2 Umweltfreundliche Mobilität .............................................................. 25 10.7 Klima ............................................................................................ 25 10.7.1 Globalklima .................................................................................... 25 10.7.2 Stadtklima / Klimaanpassung ............................................................ 26 10.8 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ............................................. 27 10.8.1 Baudenkmäler ................................................................................ 27 10.8.2 Bodendenkmal ................................................................................ 27 10.9 Wechselwirkungen sowie Kumulierung ............................................... 28 11 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten ...................................... 30 12 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................................................................... 31 13 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ................................ 31 14 Weitere Angaben ............................................................................. 31 - 4 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 Teil A - Städtebauliche Aspekte 1 Planungsanlass In Düsseldorf besteht seit mehreren Jahren eine sehr hohe Nachfrage an Wohnbauflächen. Um den Freiraum zu schützen, ist es das Ziel der Düsseldorfer Stadtentwicklung, die im Siedlungszusammenhang bestehenden Flächenpotenziale zu identifizieren und optimal auszunutzen. Flächen, die für neue Bebauung zur Verfügung stehen, sind im Stadtgebiet von Düsseldorf begrenzt. Da entlang der Straßen im Änderungsbereich bereits eine Wohnnutzung besteht und im rückwärtigen Bereich die landwirtschaftlichen Flächen größtenteils brachliegen, bietet sich der Änderungsbereich an, eine qualitative Nachverdichtung zu ermöglichen, die die dörfliche Struktur des Stadtteils wahrt. Im Rahmen eines Dialogverfahrens – einer breit angelegten mehrphasigen Öffentlichkeitsbeteiligung in 2015/2016 – hat sich ein Großteil der Bürgerinnen und Bürger für eine geordnete Wohnbaulandentwicklung in dem Blockinnenbereich unter Berücksichtigung der dörflichen Struktur von Hamm ausgesprochen. Vor dem Hintergrund des dringend benötigten Wohnraums soll Baurecht für eine Wohnnutzung geschaffen werden. Auf der Grundlage der Anregungen der Bürgerinnen und Bürger wurde im Dialogverfahren ein städtebauliches Konzept erarbeitet und im anschließenden Planverfahren durch mehrfache Beteiligungen der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer im Plangebiet fortlaufend konkretisiert. Durch diese öffentlichen Beteiligungsformate ist sichergestellt worden, dass für die Plankonzeption, die dieser Flächennutzungsplanänderung zugrunde liegt, eine rege Teilnahme und breite öffentliche Berichterstattung sowie Erörterung erreicht werden konnte. Parallel zur Flächennutzungsplanänderung befindet sich der Bebauungsplan 03/007 „Westlich Hinter der Böck“ in Aufstellung. Abweichend vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes schließt der Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung zusätzlich nordöstlich an die Straßen Auf den Steinen und südlich Auf der Böck an, wo bereits eine Wohnnutzung besteht. Damit soll im Zuge der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung die jetzige Darstellung als Flächen für die Landwirtschaft an die tatsächliche Flächennutzung als Wohnbaufläche angepasst werden. - 5 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 2 Örtliche Verhältnisse 2.1 Beschreibung des Änderungsbereiches Der Änderungsbereich befindet sich im Stadtteil Hamm und hat eine Größe von ca. 9,9 ha. Der Änderungsbereich wird im Norden von der südlich der Fährstraße liegenden Bebauung, im Osten von der Straße Hinter der Böck sowie im Westen von der Straße Auf der Böck und der daran liegenden Bebauung eingegrenzt. Änderungsbereich Entlang der Straßen, die den Änderungsbereich eingrenzen, besteht bereits eine Wohnnutzung. Rückwärtig befinden sich landwirtschaftliche Flächen, die ursprünglich gartenbaulich, teilweise mit Treibhäusern, genutzt wurden, heute jedoch bis auf wenige Ausnahmen brachliegen. - 6 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 Der Änderungsbereich weist zurzeit folgende Nutzungen auf: Wohnen, Landwirtschaftliche Flächen, größtenteils brachliegend. 2.2 Umgebung Nördlich des Änderungsbereiches schließt sich ein zusammenhängender Bereich mit Wohnnutzung und landwirtschaftlichen Flächen an, der charakteristisch für den dörflichen Charakter des Stadtteils ist. Westlich befindet sich der Rhein. 3 Gegenwärtiges Planungsrecht 3.1 Regionalplan Gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Im Regionalplan Düsseldorf (RPD) ist der Änderungsbereich als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt. Die geplante Darstellung der Flächennutzungsplanänderung entspricht dieser Kategorie. 3.2 Flächennutzungsplan (FNP) Der aktuell wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Düsseldorf aus dem Jahr 1992 stellt den Geltungsbereich als Flächen für die Landwirtschaft dar. 3.3 Verbindliche Bauleitplanung Die vorhandene straßenbegleitende Bebauung stellt sich als „unbeplanter Innenbereich“ gemäß § 34 BauGB dar. Der bisher unbebaute Freibereich im Inneren des Änderungsbereiches ist planungsrechtlich als „Außenbereich“ gemäß § 35 BauGB zu beurteilen. Nördlich befindet sich der Bebauungsplan Nr. 5174/014, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Nordwestlich liegen die Bebauungspläne Text WA 6 und WA 7, die ebenfalls ein allgemeines Wohngebiet festsetzen. 4 Sonstige Pläne und Konzepte 4.1 Raumwerk D Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 15.12.2022 das „Raumwerk D“ als gesamtstädtisches städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß §1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Es ist demnach bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. - 7 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 Mit dem Raumwerk D verpflichtet sich die Düsseldorfer Stadtentwicklung den sieben gleichrangigen Grundwerten. Abgeleitet aus der Neuen Leipzig Charta bilden diese Grundwerte den inhaltlichen Rahmen für die Ziele und Entwicklungsansätze einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Die Grundwerte spiegeln die Haltung und das Selbstverständnis der zukünftigen Düsseldorfer Stadtentwicklung wider und sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Die Zielsetzung der vorliegenden Änderung Wohnbauflächen auf ehemals landwirtschaftlichen und jetzt brachliegenden Flächen im Siedlungszusammenhang darzustellen, zahlt im besonderen Maße auf den dritten Grundwert: „Düsseldorf stärkt seine Qualität als gemischte und kompakte Stadt“ ein. Danach gilt es insbesondere die Potenziale für Innenentwicklung auf konsequente und intelligente Weise zu nutzen. Die Leitstrukturen der räumlichen Entwicklung Düsseldorfs sind durch das Raumgerüst des Raumwerk D formuliert. Es definiert unter anderem große Netzstrukturen und verdeutlicht die großen räumlichen Zusammenhänge der Stadt. Der Änderungsbereich befindet sich innerhalb des Siedlungsteilraums Äußere Stadt. In diesem landschaftlich und dörflich geprägtem Siedlungsteilraum stehen das behutsame Arrondieren der bestehenden Siedlungen und der Erhalt der landschaftlichen Qualitäten im Fokus. Im Landwirtschaftsraum Hamm, in dem das Plangebiet liegt, soll besonders die Kulturlandschaft und der dörfliche Charakter erlebbar gemacht bzw. gesichert werden (siehe auch Strukturplan Produktives und kreatives Düsseldorf). Laut Strukturplan Gerechtes und kompaktes Düsseldorf liegt das Plangebiet im Bereich der „Kleine Akupunkturen - Räume des behutsamen baulichen Ergänzens und des Verbesserns von Freiraumqualitäten“. Hier geht es um das Ermöglichen von Nachverdichtung durch Wohnbebauung sowie nicht störender gewerblicher Angebote, unter anderem auch für das Handwerk, unter Berücksichtigung der bioklimatischen Bedeutung der Grünraumanteile der Quartiere. 4.2 Gewerbe- und Industriekernzonen Die im Rahmen des Masterplan Industrie erstellte Flächenstrategie für die produktions- und handwerksgeprägten Branchen „Gewerbe- und Industriekernzonen in Düsseldorf“ wurde am 13.12.2018 vom Rat der Stadt Düsseldorf beschlossen. Es handelt sich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB), das bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist. - 8 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 Der Änderungsbereich liegt in keiner Kernzone der Flächenstrategie. 4.3 Rahmenplan Einzelhandel Der Rahmenplan Einzelhandel 2016, der vom Rat der Stadt am 07.07.2016 als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen wurde, ist bei allen Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen. Im Zentrenkonzept, das Bestandteil des Rahmenplans Einzelhandel ist, sind die zentralen Versorgungsbereiche und deren Abgrenzungen beschrieben. Der Änderungsbereich liegt außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches. 4.4 Quotierungsregelung für preisgünstigen Wohnraum Bei Bauleitplanverfahren für Wohnbauvorhaben gilt die Quotierungsregelung der Stadt Düsseldorf. Damit wird das Ziel verfolgt, auch preisgünstigen Wohnraum zu schaffen. Die Quotierungsregelung greift auf Ebene der Bebauungsplanverfahren und ist gemäß aktuell gültiger Beschlussfassung anzuwenden. 4.5 Nachrichtliche Übernahmen und Vermerke / Hinweise 4.5.1 Hochwasser Der Änderungsbereich liegt vollständig in einem Risikogebiet gemäß §78b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und wird bei einem extremen Hochwasserereignis (HQextrem) vollständig überflutet. Bei Versagen der Hochwasserschutzanlagen können Teile des Änderungsbereiches auch bereits bei einem mittleren (HQ100) Hochwasser überflutet werden. Ein entsprechender Hinweis wurde in die Legende der Planzeichnung übernommen. In den Risikogebieten ergeben sich gemäß § 78b WHG erweiterte Anforderungen an den Hochwasserschutz, die Berücksichtigung finden sollen. Diese betreffen den Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden. Auf der nachgeordneten Ebene des Bebauungsplanes wird geprüft, wie der Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung von Sachschäden beim Eintritt eines seltenen Hochwasserereignisses HQextrem sichergestellt werden können. Auf der Ebene des Bebauungsplanes bestehen grundsätzlich verschiedene Regelungsmöglichkeiten, beispielsweise kann durch textliche Festsetzungen geregelt werden, dass die Erdgeschosshöhe sowie technische Infrastrukturen oberhalb der Hochwasserlinie liegen oder auch, dass insbesondere tiefliegende Flächen von Bebauung freigehalten werden. - 9 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 4.5.2 Urbane Sturzfluten und Starkregen Im gesamten Düsseldorfer Stadtgebiet spielt der Überflutungsschutz vor urbanen Sturzfluten und Starkregen eine immer größere Rolle. Infolge des Klimawandels sind geänderte klimatische Bedingungen zu erwarten, die u.a. zur Folge haben, dass häufigere und intensivere Starkregenereignisse zu erwarten sind. Im Hinblick auf das geplante Vorhaben wurde dies durch die bei öffentlichen Stellen vorliegenden Daten entsprechend geprüft. Das Klimaanpassungskonzept der Landeshauptstadt Düsseldorf (KAKDUS) wurde im Dezember 2017 durch den Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossen und veröffentlicht. Zu KAKDUS gehören entsprechende Kartenwerke. Die Starkregengefahrenkarte wurde aktualisiert und ist unter https://maps.duesseldorf.de/starkregen einsehbar. Diese Karte gibt Hinweise zu Gefährdungen durch Sturzfluten. Für den vorliegenden Änderungsbereich liegt eine solche Betroffenheit vor. Es ist hier nicht auszuschließen, dass bei Extremregenereignissen in Teilen des Änderungsbereiches, insbesondere auf den Verkehrswegen sowie den Grünflächen, Wasserstände von über 0,5 m und damit einhergehend in Teilen kritische Fließgeschwindigkeiten von 0,5 bis 2,0 m/s erreicht werden können. Auf den nachgeordneten Ebenen des Bebauungsplanes und des Bauantragsverfahrens ist zu prüfen, wie die Gefährdung durch Sturzfluten minimiert werden kann. Hier ist insbesondere die Empfindlichkeit und die Schutzwürdigkeit der geplanten Nutzungen gegenüber einer potentiellen Betroffenheit durch Starkregen zu prüfen. Grundsätzlich bestehen verschiedene Regelungsmöglichkeiten auf Planungs- und Baugenehmigungsebene, die eine Gefährdung durch Sturzfluten minimieren. Beispielsweise kann durch textliche Festsetzungen geregelt werden, dass keine Übernachtungsräume im Kellergeschoss angeordnet werden, dass die Erdgeschosshöhe sowie technische Infrastrukturen oberhalb der durch Sturzfluten gefährdeten Bereiche liegen oder auch, dass insbesondere tiefliegende Flächen von Bebauung freigehalten werden. Insbesondere bei der Planung von sensiblen und kritischen Infrastrukturen wie beispielsweise Versorgungseinrichtungen, sind entsprechende Möglichkeiten zur Minimierung von Sturzfluten auf den nachgeordneten Planungs- und Baugenehmigungsebenen zu prüfen und zu berücksichtigen. 5 Ziele der Flächennutzungsplanänderung Aufgrund der in der Landeshauptstadt Düsseldorf großen Nachfrage nach Wohnraum und den begrenzten Flächenressourcen ist es das Ziel der Stadt, Baulandpotenziale zu identifizieren und Flächen für Wohnnutzungen zu mobilisieren. Das erklärte Ziel der Düsseldorfer Stadtentwicklung ist es, die Freiflächen zu schützen und die - 10 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 Nutzung der Flächenpotenziale im Siedlungszusammenhang zu optimieren (Innen- vor Außenentwicklung). Entlang der Straßen Auf den Steinen, Auf der Böck und Fährstraße haben sich in der Vergangenheit bereits Wohnnutzungen etabliert. Im rückwärtigen Bereich der Wohnnutzungen befinden sich landwirtschaftliche Flächen, die gartenbaulich genutzt wurden, heute jedoch überwiegend brachliegen. Daher soll im Änderungsbereich eine qualitative Verdichtung ermöglicht werden, die die dörfliche Struktur von Hamm berücksichtigt und wahrt. Um zukünftig eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten zu können, sollen daher folgende Ziele verfolgt werden: Schaffung eines attraktiven Wohnquartiers, das die dörfliche Struktur von Hamm berücksichtigt, Schaffung einer Einrichtung für die soziale Infrastruktur. Hierfür sieht die 182. Änderung des Flächennutzungsplanes folgendes Planungsziel vor: Darstellung einer Wohnbaufläche (W). Weiteres Planungsziel ist die: Darstellung eines Symbols für Kindertagesstätte, Kindergarten, zur Kennzeichnung der beabsichtigten Nutzung. 6 Verkehrliche Erschließung Die verkehrliche Erschließung des Änderungsbereiches erfolgt über die Straßen Hinter der Böck und Auf der Böck. Eine Anbindung an den überörtlichen Verkehr ist über die südlich verlaufende B1 gegeben. Hinsichtlich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) liegt die nächstliegende Haltestellte „Florensstraße“ östlich des Änderungsbereiches in fußläufiger Entfernung mit einer Anbindung über die Buslinie 723. Nördlich des Änderungsbereiches befindet sich zudem der S-Bahn Haltepunkt Hamm, an dem die S8, 11 und 28 sowie die Straßenbahnlinie 706 halten. Südlich des Änderungsbereiches befindet sich am Südring eine Haltestelle der Straßenbahnlinie 709. Über die Fährstraße sowie die Straßen Auf der Böck und Auf den Steinen besteht ein Anschluss an das Radwegenetz. - 11 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 Teil B – Umweltbericht 7 Zusammenfassung (BauGB Anlage I Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe c) Im rund 9,9 ha großen Änderungsbereich im Stadtteil Hamm soll auf überwiegend brachliegenden, ehemals landwirtschaftlich/gartenbaulich genutzten Flächen eine Wohnnutzung ermöglicht werden. Dafür sieht die 182. Änderung des Flächennutzungsplanes die Darstellung einer Wohnbaufläche (W) vor. Zusätzlich soll dem durch die Planung generierten Kinderbetreuungsbedarf Rechnung getragen werden und ein Symbol Kindertagesstätte dargestellt werden. Der Änderungsbereich liegt in Nachbarschaft zum Rhein (Schifffahrtslärm), einer Rheinbrücke (Verkehrslärm) sowie gewerblichen Nutzungen und Wohnbebauung im Bestand. Durch eine schalltechnische Untersuchung wurde nachgewiesen, dass keine Konflikte zwischen diesen Nutzungen und der geplanten schutzbedürftigen Wohnnutzung entstehen. Im Änderungsbereich ist derzeit eine Quelle elektromagnetischer Strahlung bekannt. Der Änderungsbereich ist entlang der bestehenden Straßen bebaut und versiegelt. Die Flächennutzungsplanänderung schafft die Voraussetzung für eine Nachverdichtung in den rückwärtigen brachliegenden Flächen. Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans, Ausweisungen von Schutzgebieten oder Festsetzungen für Maßnahmen werden jedoch nicht getroffen. Der Landschaftsplan ist daher zu ändern. Die Umwidmung von Fläche für die Landwirtschaft in Wohnbaufläche führt zum Verlust von unversiegelten Böden mit Lebensraumpotenzial für Pflanzen und Tiere. Bedeutsam sind hier insbesondere die strukturreichen, größeren Gärten im Anschluss an die bestehende Wohnbebauung. Im Bereich der überwiegend intensiven gartenbaulichen Nutzung ist der ökologische Wert dagegen eingeschränkt. Eine detaillierte Prüfung der Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild erfolgt im Rahmen des parallel laufenden Bebauungsplanverfahrens. Die Biotopstruktur des Planänderungsgebiets lässt auf das Vorkommen von Brutvögeln und Fledermäusen schließen, die hinsichtlich des Artenschutzrechts von Bedeutung sein könnten. Eine artenschutzrechtliche Ersteinschätzung und gegebenenfalls eine vertiefende Artenschutzprüfung werden durchgeführt. Zwei Altstandorte liegen innerhalb des Planänderungsgebiets. - 12 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 Relevante Auffälligkeiten der Grundwasserbeschaffenheit sind auf die (ehemalige) Landwirtschaft zurückzuführen. Die Randbebauung entlang der vorhandenen Straßen ist Bestand und bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Die innenliegenden Flächen des Planänderungsgebietes werden erstmals bebaut, daher findet § 44 des Landeswassergesetzes (LWG) dort Anwendung und es ist eine ortsnahe Beseitigung des Niederschlagswassers anzustreben. Geplant sind öffentliche Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung in Form von Mulden-Versickerungen. Im Änderungsbereich liegt kein Oberflächengewässer. Der Änderungsbereich befindet sich nicht im Bereich einer Wasserschutzzone. Der gesamte Änderungsbereich würde bei einem extremen Hochwasserereignis des Rheins überflutet werden. Die lufthygienische Situation im Änderungsbereich ist hauptsächlich von der regionalen Hintergrundbelastung geprägt. Grenzwertüberschreitungen für Feinstaub (PM2,5 und PM10) und Stickstoffdioxid gemäß 39. BImSchV sind deshalb im Änderungsgebiet nicht zu erwarten. Der Änderungsbereich berührt zum Teil das vermutete Bodendenkmal „Historischer Ortskern Hamm“. Die archäologische Situation und damit die Denkmalqualität i. S. d. § 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW wurde ermittelt. Ältere, mittelalterliche oder frühneuzeitliche Befunde wurden nicht beobachtet. 8 Beschreibung des Vorhabens (BauGB Anlage I Nr. 1 Buchstabe a) Der etwa 9,9 ha große Änderungsbereich liegt im Westen des Stadtteils Hamm direkt am Rhein zwischen den Straßen Hinter der Böck und der südlichen Randbebauung an der Straße Auf der Böck. Die nördliche Grenze des Änderungsbereichs verläuft etwa 50 m südlich der Fährstraße. Der Änderungsbereich ist geprägt durch eine straßenbegleitende Bebauung überwiegend mit Wohngebäuden und dazugehörigen Hausgärten, sowie durch meist rückwärtig gelegene Freiflächen, die ursprünglich gartenbaulich genutzt wurden, heute jedoch bis auf wenige Ausnahmen brachliegen. Zudem gibt es untergeordnet angeschlossene Betriebsgebäude wie z. B. Lagerhallen und (z. T. aufgelassene) Treibhäuser. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Düsseldorf stellt den Geltungsbereich als Flächen für die Landwirtschaft dar. Der Stadtteil Hamm hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Der Änderungsbereich wird heute nicht mehr von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt. - 13 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 Im Rahmen eines Dialogverfahrens – einer breit angelegten mehrphasigen Öffentlichkeitsbeteiligung – hat sich ein Großteil der Bürgerinnen und Bürger für eine geordnete Wohnbaulandentwicklung in den Blockinnenbereichen unter Berücksichtigung der dörflichen Struktur von Hamm ausgesprochen. Gleichzeitig besteht seit mehreren Jahren eine hohe Nachfrage nach Wohnbauflächen. Ziel der Düsseldorfer Stadtentwicklung ist es Freiflächen zu schützen und somit die im Siedlungszusammenhang stehenden Flächenpotenziale zu identifizieren und zu mobilisieren. Um zukünftig eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten zu können, soll ein attraktives Wohnquartier mit dörflicher Ausprägung entwickelt werden. Damit wird das geltende Planungsrecht nicht weiterverfolgt und mit der 182. Änderung des Flächennutzungsplanes soll eine Wohnbaufläche (W) und ein Symbol für Kindertagesstätte dargestellt werden. 9 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet (BauGB Anlage I Nr. 1 Buchstabe b) Umweltschutzziele werden auf der Ebene der Europäischen Union, auf Bundes-, Landes - und kommunaler Ebene festgelegt. Für die Bauleitplanung wichtige Umweltziele resultieren vor allem aus den fachgesetzlichen Grundlagen wie beispielsweise dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), dem Bundes- Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie aus fachplanerischen Grundlagen. Die Ziele des Umweltschutzes geben Hinweise auf anzustrebende Umweltqualitäten im Planungsraum. Im Rahmen der Umweltprüfung dienen die Ziele als Maßstäbe für die Beurteilung der Auswirkungen der Planung und zur Auswahl geeigneter Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Für dieses Planverfahren fachlich relevante Planungen gibt es zum Beispiel auf den Gebieten Grünordnung und Stadtklima. Die grünplanerischen Empfehlungen des „Grünordnungsrahmenplans für den Stadtbezirk 03“ sowie des „gesamtstädtischen Grünordnungsplans 2025 - rheinverbunden -“ finden sich im Abschnitt „Tiere, Pflanzen und Landschaft“ und die Aussagen der „stadtklimatischen Planungshinweiskarte Düsseldorf (2020)“ sind im Abschnitt „Stadtklima und Klimaanpassung“ wiedergegeben. Mit dem „Klimaanpassungskonzept (KAKDus)“ liegt ein strategisches Handlungskonzept vor, - 14 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 dessen Leitlinien im Abschnitt „Klimaanpassung“ behandelt werden. Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat sich mit Ratsbeschluss vom 04. Juli 2019 zum Ziel gesetzt, den Ausstoß an dem klimaschädigenden Kohlenstoffdioxid bis zum Jahr 2035 auf 2 Tonnen pro Jahr und Einwohner zu begrenzen. Eine wichtige Maßnahme hierzu ist die Minimierung des Energiebedarfs von Neubaugebieten und eine emissionsarme Deckung desselben. Der Masterplan Green-City Mobility beinhaltet kurzfristige Maßnahmen und Perspektiven zur Reduktion des Luftschadstoffes Stickstoff(di)oxid. Die Maßnahmen, Projekte und Perspektiven dieser Konzepte betreffen nur zum Teil die Bauleitplanung. 10 Schutzgutbetrachtung (BauGB Anlage I Nr. 2) Im Folgenden wird die Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens je Schutzgut beschrieben. Es werden die sich aus der Änderung der Darstellung resultierenden nachteiligen Umweltauswirkungen herausgearbeitet und mögliche Vermeidungsstrategien aufgezeigt. 10.1 Mensch (BauGB Anlage I Nr. 2 Buchstabe aa, cc, dd, ee und e) 10.1.1 Verkehrslärm An den Straßen Auf der Böck und Auf den Steinen besteht bereits heute eine Wohnnutzung. Die bestehende Verkehrslärmbelastung ist als moderat zu bezeichnen. Im Zuge der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung soll die Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche zu einer Wohnbaunutzung (mit Symbol Kindertagesstätte) angepasst werden. Für das parallel laufende Bebauungsplanverfahren Nr. 03/007 „Westlich Hinter der Böck“ wurde ein schalltechnisches Gutachten (Accon, ACB 0421-408961-123-2 mit Stand vom 07.12.2023) erstellt. Darin wurden u. A. die Auswirkungen der Planung auf die Verkehrsbelastung im Umfeld untersucht. Die Verkehrslärmbelange werden im Bebauungsplanverfahren aufgegriffen und behandelt und ggf. notwendige Lärmschutzmaßnahmen wie beispielsweise Regelungen zu einer ausreichenden Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern im Bebauungsplan festgesetzt. 10.1.2 Gewerbeemissionen, Freizeit- und Sportlärm Das Gebiet ist durch landwirtschaftliche Betriebe und Wohnnutzung geprägt. Die Wohnnutzung befindet sich meist in straßenbegleitender Bebauung mit - 15 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 dazugehörigen Hausgärten. Die rückwärtig gelegenen Freiflächen wurden ursprünglich gartenbaulich genutzt. Bis auf wenige Ausnahmen liegen diese Flächen brach. Zum Teil befinden sich in der Nachbarschaft noch Hofstrukturen, Lagerhallen und Treibhäuser. Betriebseinrichtungen der Abwasserbehandlungsanlage Klärwerk- Süd liegen in einem Abstand von ca. 315 m südlich des Änderungsgebiets. Das Änderungsgebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Zukünftig soll das Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt werden und vergrößert damit die nördlich vorhandenen Wohnbauflächen nach Süden. Parallel zur Flächennutzungsplanänderung befindet sich der Bebauungsplan 03/007 „Westlich Hinter der Böck“ in Aufstellung. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde die Verträglichkeit der Wohnnutzung mit der Abwasserbehandlungsanlage geprüft. Danach ist mit einer erheblichen Belästigung durch von der Kläranlage ausgehenden Gerüche im Planänderungsgebiet nicht zu rechnen. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung ist die geplante Änderung als unkritisch anzusehen. 10.1.3 Schifffahrtslärm In unmittelbarer Nähe des Bereichs der Flächennutzungsplanänderung befindet sich die Bundeswasserstraße Rhein. Vom Grundsatz her kann von der Schifffahrt das gesamte Fahrwasser bis zu den Uferlinien genutzt werden, sofern eine ausreichende Wassertiefe zur Verfügung steht. Gem. Artikel 8.10, Nr. 3 der ES-TRIN (Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe) beträgt der zulässige Dauerschallpegel 75 dB(A) in einem seitlichen Abstand von 25 m von fahrenden Schiffen sowie 65 dB(A) bei gleichem Abstand von liegenden Schiffen, die z. B. an einer Hafenmauer liegen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die mögliche zeitliche Belastung 24 Stunden beträgt. Mit der Flächennutzungsplanänderung werden keine Festsetzungen vorgenommen, die der Zweckbestimmung des Rheins als Verkehrsweg zuwiderlaufen. Das im parallel laufenden Bebauungsplanverfahren Nr. 03/007 Westlich Hinter der Böck erstellte schalltechnische Gutachten berücksichtigt den Schifffahrtslärm in der Gesamtbeurteilung zum Verkehrslärm (siehe Kapitel 10.1.1). Die Verkehrslärmbelange werden im Bebauungsplanverfahren aufgegriffen und behandelt und ggf. notwendige Lärmschutzmaßnahmen wie beispielsweise - 16 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 Regelungen zu einer ausreichenden Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern im Bebauungsplan festgesetzt. 10.1.4 Elektromagnetische Felder (EMF) Es befindet sich mit der Netzstation T0490 auf dem Grundstück Hinter der Böck Nr. 37 eine Quelle elektromagnetischer Strahlung innerhalb des Änderungsbereichs. Im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren sind die Vorgaben der 26. BImSchV, des Abstandserlasses NRW von 2007 sowie die Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder gemäß Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 09.11.2004 beim Neubau und bei Heranrücken der schützenswerten Nutzungen an bestehende Anlagen zu berücksichtigen. Eine über diese Vorgaben hinausgehende Minimierung von Strahlenbelastungen ist aus Vorsorgegründen jedoch empfehlenswert. 10.1.5 Störfallbetriebsbereiche Im Änderungsbereich und unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche bekannt, die unter die Vorgaben der 12. Verordnung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Störfall- Verordnung, 12. BImSchV) fallen. Gemäß dem „Kartographischen Abbildungssystem für Betriebsbereiche und Anlagen nach der Störfallverordnung“ (KABAS), das durch das „Landesamt für Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz“ (LANUV) gepflegt wird und in dem die angemessenen Abstände gemäß Seveso-III-Richtlinie berücksichtigt werden, sind alle bekannten außerhalb des Planänderungsgebietes gelegenen Störfallbetriebsbereiche für diese Planung nicht relevant. Die sogenannten „angemessenen Abstände“ werden eingehalten. Eine Betroffenheit durch Störfallbetriebsbereiche liegt somit nicht vor. 10.1.6 Beseitigung und Verwertung von Abfällen Nach Realisierung der Planung ist nutzungsbedingt davon auszugehen, dass Abfälle und Abwässer entstehen. Die zu erwartende Menge richtet sich nach verschiedenen Faktoren, wie zum Beispiel der Zahl der entstehenden Wohneinheiten oder Bürogebäuden, die im Flächennutzungsplanverfahren noch nicht bekannt sind. Es ist zu erwarten, dass gemäß den bestehenden rechtlichen Grundlagen und den kommunalen Entwässerungs- und Abfallsatzungen ein sachgerechter Umgang, sowie eine ordnungsgemäße Entsorgung oder Verwertung der Abfälle und Abwässer gewährleistet werden wird. - 17 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 10.2 Natur und Freiraum (BauGB Anlage I Nr. 2 Buchstabe bb) 10.3 Flächennutzung und -versiegelung Der Änderungsbereich ist entlang der bestehenden Straßen bebaut und versiegelt. Die Flächennutzungsplanänderung schafft die Voraussetzung für eine Nachverdichtung in den rückwärtigen Flächen. Durch die Schaffung eines Wohnquartiers mit Anliegerstraßen werden bestehende Freiflächen versiegelt. 10.3.1 Tiere, Pflanzen und Landschaft Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans. Entwicklungsziel ist die Erhaltung der Landschaft insbesondere für die Funktionen Stadtklima und Erholung bei Sicherung der gartenbaulichen Nutzung. Die Änderung des Flächennutzungsplans in Verbindung mit dem parallel laufenden Bebauungsplanverfahren erfordert deshalb eine Änderung des Landschaftsplans. Innerhalb des Änderungsbereichs sind aber weder Schutzgebiete dargestellt noch Festsetzungen zu Landschaftspflege und –entwicklung getroffen. Im Westen grenzt das Landschaftsschutzgebiet Rheinauen an. FFH-Gebiete oder europäische Schutzgebiete sind weder direkt noch indirekt betroffen. Ebenso sind im Biotopkataster des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) keine gesetzlich geschützten Biotope und im Alleenkataster keine geschützten Alleen verzeichnet. Der Grünordnungsplan 2025 – rheinverbunden (GOP I) ordnet den Änderungsbereich dem Teilraum 06 „Rheinebene Volmerswerth / Hamm“ im Landschaftsraum „Blauer Rheinstrom“ zu. Entwicklungsziele sind die Sicherung von Gartenbau und Landwirtschaft sowie der Klimafunktion. Der Teilraum 06 hat Bedeutung als Suchraum für Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen, insbesondere im Deichvorland, das als Entwicklungsfläche für den Biotopverbund dargestellt ist. Im Zuge des parallel laufenden Bebauungsplanverfahrens ggf. erforderliche naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen sollten – unter Berücksichtigung der Belange der Landwirtschaft – vornehmlich hier verortet werden. Der klimatischen Ausgleichsfunktion des Raums ist mit einer angepassten Baustruktur in Verbindung mit einem hohen Durchgrünungsgrad und einem die Verdunstung und Versickerung fördernden Wassermanagement Rechnung zu tragen. Der GOP I stellt darüber hinaus im Nordwesten unmittelbar außerhalb des Änderungsbereichs den Kinderspielplatz Fährstraße dar, dessen Einzugsbereich von - 18 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 400 m Luftlinie auch das Planänderungsgebiet umfasst. Mit 2,11 m² Spielfläche je Einwohner ist der Spielflächenbedarf derzeit gedeckt. Der Grünordnungsrahmenplan für den Stadtbezirk 03 (GOP II-03) stellt nachrichtlich ein städtebauliches Entwicklungsgebiet im heute noch gartenbaulich genutzten Blockinnenbereich dar. Ferner soll eine Ost-West-Wegeverbindung von Bilk zum Rhein mit Anschluss an die Wegeverbindung „Auf der Böck“ nach Norden berücksichtigt werden, um die Vernetzung des Stadtraums mit dem Landschaftsraum über das neue Wohnquartier zu optimieren. Der westliche Siedlungsrand in Richtung Rhein soll in abgestufter Bauweise, d.h. mit zur Landschaft hin abnehmenden Bauhöhen, in offener Bauweise unter Vermeidung von Riegeln und mit hohem Grünanteil gestaltet werden. Die Randzonen des Gebiets der 182. FNP-Änderung entlang der Straßen werden von Wohngebäuden mit zugehörigen, z. T. strukturreichen Gärten eingenommen, während der Blockinnenbereich der gartenbaulichen Nutzung – teils unter-Glas- Anbau, teils Freilandflächen – überlassen ist. Aufgrund der intensiven Nutzung ist die Lebensraumfunktion dieses Bereichs für Pflanzen und Tiere eingeschränkt, während die Gartenzone höheres Potenzial besitzt. Da das Gebiet durch die weitgehend geschlossene Randbebauung überwiegend unzugänglich ist, besitzt es keine Bedeutung für die allgemeine Erholungsnutzung. Bis auf den Weg Auf der Böck besteht kein öffentlicher Zugang. Die Umwidmung von Fläche für die Landwirtschaft in Wohnbaufläche führt zum Verlust von unversiegelten Böden mit Lebensraumpotenzial für Pflanzen und Tiere. Bedeutsam sind hier insbesondere die strukturreichen, größeren Gärten im Anschluss an die bestehende Wohnbebauung. Im Bereich der überwiegend intensiven gartenbaulichen Nutzung ist der ökologische Wert dagegen eingeschränkt. Gleichzeitig wird das Landschaftsbild erheblich verändert, indem der gartenbaulich geprägte dörfliche Charakter urbanisiert wird. Eine detaillierte Prüfung der Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild erfolgt im Rahmen des parallel laufenden Bebauungsplanverfahrens. Durch die geplante Wohnbebauung entsteht zusätzlicher Kinderbetreuungsbedarf. Mit der Darstellung des Symbols „Kindertagesstätte“ in der Planzeichnung ist diesem Umstand bereits Rechnung getragen. 10.3.2 Artenschutzrechtliche Prüfung Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung im Rahmen der Bauleitplanung ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen der §§ 44 - 19 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 und 45 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Der Prüfumfang einer artenschutzrechtlichen Prüfung umfasst europäische Vogelarten und europäisch geschützte Fauna-Flora-Habitat-Anhang IV-Arten. In Nordrhein-Westfalen (NRW) wurde in diesem Zusammenhang der Begriff sog. „planungsrelevanter Arten“ geprägt. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) bestimmt die für NRW planungsrelevanten Arten nach einheitlichen naturschutzfachlichen Kriterien. Grundlage für die Beurteilung bildet die Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010. Da mit dem Vorkommen planungsrelevanter Vogel- und Fledermausarten zu rechnen ist, ist im parallellaufenden Bebauungsplanverfahren eine artenschutzrechtliche Ersteinschätzung erfolgt. Die artenschutzrechtliche Prüfung (ASP Stufe 1) kommt zu dem Ergebnis, dass durch die spätere Umsetzung der Bauleitplanung ein Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz nicht ausgelöst wird, wenn Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden (wie beispielsweise die Untersuchung des Baumbestandes mit Habitatpotenzial für Brutvögel und Säugetiere vor Fällung). Entsprechende Maßnahmen werden im Bebauungsplanverfahren festgesetzt. Eine vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung im Sinne der ASP Stufe II ist nicht notwendig. Durch die Änderung der Darstellung Landwirtschaftliche Flächen in Wohnbaufläche entstehen auf der Ebene der Flächennutzungsplanänderung keine artenschutzrechtlichen Konflikte. 10.4 Boden (BauGB Anlage I Nr. 2 Buchstabe bb und cc) 10.4.1 Altablagerungen im Umfeld des Änderungsbereiches Im Umfeld des Änderungsgebietes befindet sich die Altablagerung mit der Kataster- Nr.: 62. Aufgrund des Abstandes zum Änderungsgebiet und der im Rahmen des Bodenluftmessprogramms durchgeführten Untersuchungen kann eine Beeinträchtigung der Planfläche durch Gasmigration ausgeschlossen werden. 10.4.2 Altablagerungen im Änderungsbereich Im Planänderungsgebiet befinden sich keine Altablagerungen. - 20 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 10.4.3 Altstandorte im Änderungsbereich Im Änderungsgebiet befinden sich die Altstandorte (Fläche mit gewerblicher oder industrieller Vornutzung) mit der Kataster-Nr.: 7786 und 7784. Auf Grundlage der vorhandenen Informationen wurde das Gefährdungspotenzial ausgehend von den Altstandorten als gering eingestuft. Daher sind keine Maßnahmen im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung erforderlich. Eine grundsätzliche Konfliktlösung ist auf nachfolgenden Verfahrensebenen möglich, so dass die Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden kann. 10.4.4 Vorsorgender Bodenschutz Schützenswerte Böden Das Änderungsgebiet liegt nicht in einem Bereich mit ausgewiesenen schutzwürdigen Böden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des Landes-Bodenschutzgesetzes (LBodSchG). Es liegen gemäß Bodenfunktionskarte keine wertvollen oder sehr wertvollen Böden vor. Eine wesentliche Verschlechterung für das Schutzgut Boden ist nicht zu erkennen. 10.5 Wasser (BauGB Anlage I Nr. 2 Buchstabe bb und ee) 10.5.1 Grundwasser Der Änderungsbereich ist maßgeblich vom Rheinpegel beeinflusst, was neben den geringen Flurabständen (1-2 m bzw. 2-3 m) auch große Grundwasserschwankungen von über 6,4 m bedingt. Der Grundwasserstand zum HHGW 1926 lag bei 32,50 - 33,00 m ü NN, zum HGW 1988 sogar bei 33,00 (im Osten) – 35,00 m ü NN (im Westen rheinnah). Auffälligkeiten der Grundwassergüte im Plangebiet ergeben sich durch die landwirtschaftliche Nutzung des Plangebietes und des Umfeldes. So werden im Grundwasser deutlich erhöhte Nitratgehalte sowie unterschiedliche Pestizide und deren Metaboliten nachgewiesen. Diese Auffälligkeiten können im Hinblick auf Grundwassernutzungen (Bauwasserhaltungen, Geothermie etc.) ggf. zu erhöhtem Aufwand oder Einschränkungen führen. Insofern wird im Vorfeld solcher Nutzungen eine Rücksprache mit der Unteren Wasserbehörde sowie ggf. eine weitere Untersuchung der Grundwassergüte empfohlen. 10.5.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung Grundsätzlich obliegt die Abwasserbeseitigungspflicht nach den wasserrechtlichen Regelungen auch für das Niederschlagswasser der Stadt. - 21 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 Die außenliegende Randbebauung ist Bestand und bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Die innenliegenden Flächen des Planänderungsgebietes werden erstmals bebaut, daher findet § 44 des Landeswassergesetzes (LWG) dort Anwendung und es ist eine ortsnahe Beseitigung des Niederschlagswassers anzustreben. Geplant sind öffentliche Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung in Form von Mulden-Versickerungen. Ein hydrogeologisches Gutachten, das der Stadtentwässerungsbetrieb (SEBD) in Auftrag gegeben hat, zeigt, dass im betroffenen Bereich die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Versickerung gegeben sind. 10.5.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen Im gesamten Düsseldorfer Stadtgebiet spielt der Überflutungsschutz vor urbanen Sturzfluten und Starkregen eine immer größere Rolle. Infolge des Klimawandels sind geänderte klimatische Bedingungen zu erwarten, die u. a. zur Folge haben, dass häufigere und intensivere Starkregenereignisse auftreten können. Hierzu wurden die bei öffentlichen Stellen vorliegenden Daten geprüft. Das Klimaanpassungskonzept der Landeshauptstadt Düsseldorf (KAKDUS) wurde im Dezember 2017 durch den Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossen und veröffentlicht. Zu KAKDUS gehören entsprechende Kartenwerke. Die Starkregengefahrenkarte wurde aktualisiert und ist unter https://maps.duesseldorf.de/starkregen einsehbar. Diese Karte gibt Hinweise zu Gefährdungen durch Sturzfluten. Das Plangebiet ist betroffen. Es ist nicht auszuschließen, dass bei Extremregenereignissen in Teilen des Plangebietes, insbesondere auf den Verkehrswegen sowie in den Grünflächen, Wasserstände von über 0,5 m erreicht werden können. Kleinräumig im Bereich der Bestandsbebauung können Fließgeschwindigkeiten bis 2 m/s erreicht werden. Die Belange des Überflutungsschutzes bei Starkregenereignissen sind in den weiteren Phasen des Bauleitplanverfahrens zu untersuchen und zu berücksichtigen. Insbesondere die Empfindlichkeit und die Schutzwürdigkeit der geplanten Nutzungen gegenüber einer potenziellen Betroffenheit durch Starkregen sind zu prüfen. Im Hinblick auf zunehmende Starkregenereignisse unterstützen Maßnahmen zur Reduzierung und Verzögerung des Spitzenabflusses durch Retention des Niederschlagswassers und ortsnahe Verdunstung die Klimaanpassung. Um die Entstehung und die Auswirkungen von Sturzfluten minimieren zu können, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: - 22 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 Begrenzung der Versiegelung (z.B. Platzgestaltung durch Grünflächen, Ausbildung von Gründächern) Gestaltung von abflusssensiblem Gelände (z.B. Geländeneigung vom Gebäude weg, Ausbildung von Notwasserwegen, Bereitstellung von Retentionsräumen) Anpassung der Gebäudearchitektur (z.B. Gebäudeöffnungen, wie Zufahrten Tiefgarage, Eingänge, Bodenfenster, außerhalb von Geländesenken und von Geländeneigung abgewandt) Deshalb sind bei der Planung insbesondere zu berücksichtigen: die topografischen Gegebenheiten und Abflüsse außerhalb des Planänderungsgebietes mögliche Zuflüsse von angrenzenden Gebieten Fließwege innerhalb des Planänderungsgebietes natürliche Überflutungsgebiete Festsetzungen der Gelände- und Straßenausbauhöhen: Hierbei ist zu beachten, dass das Gelände im Planänderungsgebiet mindestens auf das Niveau der umliegenden Straßen angehoben werden soll. Im Einzelfall sollte geprüft werden, inwieweit überflutungsgefährdete Bereiche von Bebauungen freigehalten werden können. Die Gestaltung des Geländes sollte sich an den überflutungsgefährdeten Bereichen orientieren (z. B. Modellierung Spielplatzfläche im Geländetiefpunkt als Multifunktionale Fläche). Für besonders gefährdete Bereiche sollten frühzeitig entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden. Hierzu zählen insbesondere: Türöffnungen und bodentiefe Fenster, Treppenabgänge in Untergeschossen, Kellerfenster, Lichtschächte, Tiefgaragenzu- und -ausfahrten, ggfls. muss das Gelände insgesamt oder in Teilen angehoben werden. Grundsätzlich bestehen verschiedene Regelungsmöglichkeiten auf Bebauungsplan- und Baugenehmigungsebene, die eine Gefährdung durch Sturzfluten minimieren. Beispielsweise kann durch textliche Festsetzungen geregelt werden, dass keine Übernachtungsräume im Kellergeschoss angeordnet werden, dass die Erdgeschosshöhe sowie technische Infrastrukturen oberhalb der durch Sturzfluten gefährdeten Bereiche liegen oder dass insbesondere tiefliegende Flächen von Bebauung freigehalten werden. Insbesondere bei der Planung von sensiblen und - 23 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 kritischen Infrastrukturen wie beispielsweise Versorgungseinrichtungen, sind Möglichkeiten zur Minimierung von Sturzfluten auf der nachgeordneten Bebauungsplan- und Baugenehmigungsebene zu prüfen und umzusetzen. 10.5.4 Oberflächengewässer Im Änderungsgebiet liegt kein Oberflächengewässer. 10.5.5 Wasserschutzgebiete Das Änderungsgebiet liegt außerhalb einer Wasserschutzzone. 10.5.6 Hochwasserbelange Das Änderungsgebiet liegt vollständig in einem Risikogebiet gemäß § 78 b Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Gebiete, die durch ein extremes Hochwasserereignis durch Überflutung beeinträchtigt werden, werden als sogenannte Risikogebiete bezeichnet. Sie liegen außerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (HQ100). Gemäß den von der Bezirksregierung Düsseldorf erstellten Hochwassergefahrenkarten werden große Areale des Änderungsbereiches des Flächennutzungsplans bei einem extremen Hochwasserereignis (HQextrem) am Rhein mit einer Tiefe von bis zu 2-4 m überflutet werden. Angaben zu Fließgeschwindigkeiten liegen nicht vor. Sollte es zu einem solchen Ereignis kommen, ist mit erheblichen Sachschäden im Änderungsgebiet zu rechnen. Zudem ist eine Gefahr für Leben und Gesundheit nicht auszuschließen. Bei Versagen der Hochwasserschutzanlagen können Teile des Änderungsgebiets auch bereits bei einem mittleren (HQ100) Hochwasser überflutet werden. Zuständige Behörde für das Überschwemmungsgebiet ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Die Hochwassergefahrenkarten für die festgesetzten Überschwemmungsgebiete (HQ100) sowie die Hochwasserrisikogebiete (HQextrem) für das Teileinzugsgebiet „Rheingraben-Nord“ können online beim „Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen“ (MULNV) eingesehen werden unter: https://www.hochwasserkarten.nrw.de/ (Abfrage Februar 2024). In den Risikogebieten ergeben sich gemäß § 78b WHG erweiterte Anforderungen an den Hochwasserschutz, die Berücksichtigung finden sollen. Diese betreffen den Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden. Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist zudem gemäß § 5 Absatz - 24 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 2 WHG im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen sowie zur Schadensminderung zu treffen. Insbesondere die Nutzung von Grundstücken ist dabei an die möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte anzupassen. Extreme Hochwasserereignisse sind Katastrophenfälle, die an großen Gewässern wie z.B. dem Rhein bis zu einem gewissen Grad vorhersehbar sind, so dass die Möglichkeit besteht, die Öffentlichkeit zu warnen sowie sich als Einwohner selbständig zu informieren. Informationen, wie man sich selbst bei bevorstehendem Hochwasser schützen kann, sind beispielsweise auf der Homepage der Feuerwehr der Landeshauptstadt Düsseldorf zu finden unter: https://www.duesseldorf.de/feuerwehr/abteilungen/vorbeugender- brandschutz/praevention-feuerwehrplaene-stoerfallbetriebe-und- bevoelkerungsschutz/katastrophenschutz (Abfrage Februar 2024). Grundsätze und Maßnahmen für eine hochwasserangepasste Bauweise sind beispielsweise der „Hochwasserschutzfibel – Objektschutz und bauliche Vorsorge (Februar 2022)“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zu entnehmen: https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/ministerien/bmwsb/verschi edene-themen/2022/hochwasserschutzfibel-auflage-9-dl.pdf (Abfrage Februar 2024). Diese Erläuterungen dienen der Information über mögliche Hochwassergefahren und vor zu erwartendem Hochwasser der Betroffenen in diesem Gebiet. Im Flächennutzungsplan wird ein entsprechender Hinweis in die Legende aufgenommen. Das Planänderungsgebiet befindet sich in den Deichschutzzonen des Hammer Deiches. Die Restriktionen der Deichschutzverordnung (DSchVO) sind einzuhalten. Der rheinnahe Teil des Planänderungsgebietes liegt im Bereich der Deichschutzzone III des Rheindeiches. Daher bedarf die Errichtung baulicher Anlagen einer deichaufsichtlichen Genehmigung durch die Bezirksregierung Düsseldorf. Betroffen sind geplante Gebäude im Abstand von 100 m bis zum Deichfuß des Rheindeiches. Zudem wird darauf hingewiesen, dass im Hochwasserfall Qualmwasser im Hinterland auftreten kann. Daher empfiehlt sich hochwasserangepasst zu bauen. 10.6 Luft 10.6.1 Lufthygiene Bedeutende industrielle, gewerbliche oder verkehrliche Emittenten im Planänderungsgebiet selbst existieren nicht. Einen gewissen, ungünstigen Einfluss - 25 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 auf die Luftbelastung im Änderungsgebiet kann dem Schiffsverkehr auf dem Rhein zugeschrieben werden. Insgesamt jedoch ist davon auszugehen, dass die lufthygienische Situation im Planänderungsgebiet hauptsächlich von der regionalen Hintergrundbelastung geprägt ist. Grenzwertüberschreitungen für Feinstaub (PM2,5 und PM10) und Stickstoffdioxid gemäß 39. BImSchV sind deshalb im Planänderungsgebiet nicht zu erwarten. Mit Umsetzung der vorgelegten Nutzungsänderung ist davon auszugehen, dass auch künftig die Grenzwerte für Feinstaub und Stickstoffdioxid gemäß 39. BImSchV eingehalten werden. 10.6.2 Umweltfreundliche Mobilität Die Landeshauptstadt Düsseldorf entwickelt seit 2014 ein aus rund 700 Einzelmaßnahmen bestehendes stadtweites Radhauptnetz. Dieses soll unter der Prämisse der Erhöhung der Radverkehrssicherheit insbesondere für den Alltagsverkehr genutzt werden. Es ist dementsprechend auf eine größtmögliche Steigerung der Radverkehrsmengen ausgelegt. Innerhalb der Stadt sollen Hauptverbindungswege für Radfahrer entstehen, die diesen eine einfache und gute Orientierung im gesamten Stadtgebiet ermöglichen. Das Planänderungsgebiet ist bereits an das Radhauptnetz angeschlossen. Der Stadtteil Hamm ist über den S-Bahn Haltepunkt Hamm, eine Straßenbahnlinie und eine Buslinie an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angeschlossen. 10.7 Klima (BauGB Anlage I Nr. 2 Buchstabe gg) 10.7.1 Globalklima Zum Schutz des Globalklimas tragen vor allem die Verringerung von Treibhausgasemissionen durch Einsparung von fossil erzeugter Energie bzw. der Einsatz regenerativer Energieträger bei. Hierzu zählen unter anderem Maßnahmen an Gebäuden und die Vermeidung von Kfz-Verkehr. Dem Einsatz regenerativer Energieträger kommt eine zunehmende Bedeutung zu. Durch die Änderung von Flächen für die Landwirtschaft in Wohnbaufläche könnte ein erhöhter Energiebedarf entstehen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden planerische Grundsätze zur Minimierung des Energieverbrauchs und des damit einhergehenden CO2-Ausstoßes formuliert werden. - 26 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 Verschiedene Möglichkeiten der Reduktion von Treibhausgasen ergeben sich allerdings erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wie zum Beispiel die Anforderungen an die Wärmedämmung von Gebäuden (siehe Bauordnung NRW in Verbindung mit dem Gebäude Energie Gesetz). Neben der Vermeidung von Treibhausgasemissionen ist die Nutzung von CO2-Senken bedeutsam. So beginnt eine Speicherung schon mit einer extensiven Dachbegrünung, eine intensive Dachbegrünung steigert diesen Effekt. Weitere Depositionsleistungen gelten für Feinstäube, Stick- und Schwefeloxide. Auch trägt die Dachbegrünung zu einem geringeren Energiebedarf für Gebäudekühlung und -heizung bei. Hinweise zur umweltfreundlichen Mobilität finden sich in Kapitel 10.6.2. 10.7.2 Stadtklima / Klimaanpassung Stadtklimatische Situation Das Plangebiet ist geprägt durch eine straßenbegleitende Bebauung mit Wohngebäuden und dazugehörigen Hausgärten sowie durch rückwärtig gelegene, heute überwiegend brachliegende Gartenbauflächen. Die Freiflächen weisen gemäß den Planungshinweiskarten aus der städtischen Klimaanalyse (2020) nachts aufgrund von Kaltluftprozessen eine mittlere bis hohe bioklimatische Bedeutung auf, wobei über den Freiflächen im zentralen und westlichen Teil eine überdurchschnittliche Kaltluftproduktion stattfindet. Tagsüber weisen die Freiflächen mit Ausnahme einer strukturreichen Gartenparzelle aufgrund der nur sehr geringen Anzahl verschattender Vegetationselemente und einiger ehemaliger, z.T. sehr großflächiger Treibhäuser eine nur sehr geringe bioklimatische Bedeutung auf. Die zumeist straßenbegleitende Bestandbebauung weist gemäß den Planungshinweiskarten aufgrund des hohen Befestigungsgrads (Garagenhöfe, heterogene Hinterhofbebauung) eine überwiegend ungünstige bioklimatische Situation auf. Planungshinweise Gemäß den Planungshinweisen spielen Flächen mit hoher bioklimatischer Bedeutung eine besonders wichtige Rolle im nächtlichen Kaltlufthaushalt. Sie zählen zu den klimaökologischen Ausgleichsräumen, die eine sehr hohe Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen aufweisen. Bauliche Eingriffe sollten nur unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Klimafunktionen erfolgen. Eine gute - 27 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 Durchströmung zur angrenzenden Bebauung ist zu erhalten bzw. zu stärken und eine Vernetzung mit benachbarten Grün- und Freiflächen anzustreben. Entsprechende Maßnahmen zur Reduzierung bestehender und zukünftiger thermischer Belastungen sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu berücksichtigen. 10.8 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter (BauGB Anlage I Nr. 2 Buchstabe ee) 10.8.1 Baudenkmäler Der Umgebungsschutz von zwei eingetragenen Baudenkmälern im historischen Ortskern von Hamm ist betroffen. Dabei handelt es sich um die Fährstraße 250, eine historische Hofanlage aus dem 18. Jahrhundert und um die Rochus-Kapelle an der Kreuzung von Fährstraße, Auf den Steinen und Hammer Dorfstraße (Baudenkmal Auf den Steinen 1). Eine Neubebauung auf den betreffenden Flurstücken 80, 82, 376 ist im Rahmen der Baugenehmigung mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen. Das Flurstück 82 ist hierbei von besonderer denkmalpflegerischer Relevanz, da es sich um das historische Flurstück der geschützten Hofanlage Fährstraße 250 handelt. Die Flurstücke 80 und 376 sind Flurstück 82 benachbart und weisen die historischen Ausmaße auf, die auch die Preußische Uraufnahme (Mitte 19. Jahrhundert) zeigt. Es handelt sich um historische Gartenparzellen, an die die offene Feldflur grenzte. Für eine 3-flügelige Hofanlage aus dem 18. Jahrhundert Auf den Steinen 6 wird der Denkmalwert geprüft. Das Wohnhaus Auf der Böck 20 aus dem 18. Jahrhundert ist als Bestandteil des historischen Siedlungsbereichs Hamm mit Aderhof am 28.01.2021 als vorläufige Eintragung in die Denkmalliste aufgenommen worden. Baudenkmäler, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen, sind im Planänderungsgebiet nicht bekannt. 10.8.2 Bodendenkmal Das Planänderungsgebiet berührt zum Teil das vermutete Bodendenkmal „Historischer Ortskern Hamm“. Die Geschichte des Stadtteils reicht mindestens bis in 13. Jahrhundert zurück. Kartierungen aus dem 19. Jahrhundert zeigen sowohl eine dichte Besiedlung entlang der Straßen „Auf der Böck, Auf den Steinen, Fährstraße“ als auch eine intensive Nutzung der heutigen Freiflächen als Werkstätten, Handwerksbetriebe, Lagerräume etc. Es ist damit zu rechnen, dass sich die mittelalterlichen und neuzeitlichen Gebäudefundamente, Mauern, Brunnen, Keller, Gruben aller Art, Gräben, Leitungen, - 28 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 Pflasterungen, Öfen, Siedlungs- und Nutzungsschichten etc. und die darin enthaltenen Funde erhalten haben. Um die archäologische Situation und damit die Denkmalqualität i. S. d. § 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW zu ermitteln und zu konkretisieren, erfolgte eine archäologische Sachverhaltsermittlung als Grundlage für die Umweltprüfung (Abschlussbericht zur archäologischen Sachverhaltsermittlung Düsseldorf-Hamm OV 2021/1011, März 2021). Danach wurden ältere, mittelalterliche oder frühneuzeitliche Befunde nicht beobachtet. Da bei den Grabungen somit keine archäologisch relevante Substanz angetroffen wurde, bestehen keine bodendenkmalpflegerischen Bedenken. Im weiteren Verfahren wird vorsorglich auf die Regelungen des §§ 16 und 17 DSchG NRW hinsichtlich der Meldepflicht und des Verhaltens beim Auftreten von archäologischen Zufallsfunden bei Erdeingriffen hingewiesen. Auch sind Bodendenkmäler, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen, im Änderungsgebiet nicht bekannt. 10.9 Wechselwirkungen sowie Kumulierung (BauGB Anlage I Nr. 2 Buchstabe ff) Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer eindeutig voneinander trennen lassen. Die einzelnen Schutzgüter erfüllen jeweils bestimmte Funktionen in Natur und Landschaft, stehen aber oftmals auch in Beziehung zu anderen Schutzgütern und sind dort ebenfalls von Bedeutung. In der nachstehenden Matrix wird ein grober Überblick gegeben: - 29 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 Tabelle 1: Übersicht über die verfahrensrelevanten Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern bei der Flächennutzungsplanänderung 182 Westlich Hinter der Böck Wirkung von → Mensch Pflanzen/ Tiere/ Landschaft Boden/ Fläche Wasser Klima / Luft Kultur- u. Sach-güter Wirkung auf ↓ Mensch Erholungsraum (+) Vielfalt der Arten und Strukturen verbessert die Erholungs-wirkung (+) Naturerlebnis (+) Standort für Siedlung und Verkehr (+) Wasser- nutzung (+) Erholung (+) Frischluft (+) Ausgleichs- funktion (+) Erhalt des kulturellen Erbes (+) Pflanzen/ Tiere/ Landschaft Lebensraum- und Landschafts- verlust (-) Störungen von Tieren (-) Artverschiebungen (-) Lebensraum für Pflanzen und Tiere (+) Wasser- nutzung (+) Lebensraum (+) Alte Gebäude bieten Lebens-raum (+) Boden/ Fläche Verlust von Boden- funktionen (-) Schadstoff-einträge (-) Verdichtung (-) Erhalt von Boden- funktionen (+) Stoffver- lagerung (-) Versiegelung (-) Wasser Verringerung Grundwasser- neubildung (-) Erhöhung Oberflächen- abfluss (-) Schadstoffein- träge (-) Ungestörte Grundwasser- neubildung (+) Filterung von Schadstoffen durch Pflanzen (+) Speicher, Filter- und Puffer- funktion (+) Klima/ Luft Emissionen (-) Behinderung des Luftaustausches (-) Aufheizung durch Versiegelung (-) Frischluft (+) Kaltluftproduktion (+) klimatischer Ausgleichsraum (+) Kaltluftpro- duktion (+) Staubbildung (-) klimatischer Ausgleichs- raum (+) Kaltluft- produktion (+) Kultur u. Sachgüter Verluste durch Neubau und Schadstoffe (-) Erhalt und Restaurierung (+) Witterungs- einflüsse (-) Legende: (+) positive Wirkung, (-) negative Wirkung Quelle: in Anlehnung an Storm/ Bunge: Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung 2020, 2. Band, Kapitel Wechselwirkungen - 30 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 Lesebeispiel: Wirkung von Schutzgut Wasser auf Schutzgut Klima/Luft: klimatischer Ausgleichsraum und Kaltluftproduktion (positive Wirkungen) Wechselwirkungen mit Bedeutung für die Erhaltungsziele und die Schutzzwecke von Natura 2000-Gebieten im Sinne des BNatSchG sind nicht zu erwarten, da weder innerhalb noch im näheren Umfeld des Planänderungsgebiets Natura 2000-Gebiete vorhanden sind. Kumulative Wirkungen entstehen aus dem Zusammenwirken verschiedener Einzeleffekte. Durch die Häufung von Einwirkungen, die einzeln betrachtet ggf. als geringfügig einzuschätzen sind, ergeben sich unter Umständen in Summe erhebliche negative Umweltauswirkungen. Deshalb sind im Rahmen der Umweltprüfung in der Bauleitplanung auch die voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines Planvorhabens im Zusammenwirken mit bereits bestehenden und geplanten Flächennutzungsplanänderungen relevant. Im benachbarten Umfeld befinden sich derzeit keine anderen in Aufstellung befindlichen oder wirksamen Flächennutzungsplanänderungen. Grundsätzlich werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter in jedem Bauleitplanverfahren gesondert erfasst und beurteilt. Dabei werden kumulative Wirkungen im Rahmen der Berücksichtigung von Vorbelastungen teilweise auch indirekt mit einbezogen, beispielsweise spielt bei der Beurteilung der Luftqualität die Hintergrundbelastung eine Rolle. Darüber hinaus werden im Rahmen der Bebauungsplanung Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich getroffen, um negative Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten. Für die 182. Flächennutzungsplanänderung Westlich Hinter der Böck ist im Hinblick auf mögliche kumulative Umweltauswirkungen ein Überschreiten von Erheblichkeitsschwellen nicht zu erwarten. Die Notwendigkeit, Maßnahmen zu ergreifen, besteht somit nicht. 11 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten (BauGB Anlage I Nr. 2 Buchstabe d) Im vorgenutzten Planänderungsgebiet ist im Sinne einer Anpassung an die aktuellen Erfordernisse ein Wandel von einer landwirtschaftlichen Nutzung hin zu einer Wohnbebauung vorgesehen. Straßenbegleitend ist aufgrund des dörflichen - 31 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 Charakters des Planänderungsgebiets bereits im Bestand Wohnnutzung vorhanden. Zunächst war vorgesehen, die Bestandsbebauung und die ehemalige landwirtschaftliche Nutzung planrechtlich zu sichern. Im Rahmen eines Dialogverfahrens – einer breit angelegten mehrphasigen Öffentlichkeitsbeteiligung – hat sich ein Großteil der Bürger für eine geordnete Wohnbaulandentwicklung ausgesprochen, da die landwirtschaftliche Nutzung überwiegend bereits aufgegeben ist. 12 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) (BauGB Anlage I Nr. 2 Buchstabe a) Sollte die Planänderung nicht durchgeführt werden, würden wesentliche Flächenanteile in landwirtschaftlicher/ gartenbaulicher Nutzung bzw. als Brachflächen verbleiben. Das bestehende Potenzial für den Arten- und Biotopschutz insbesondere in den strukturreichen großen Gärten der Randbebauung sowie das derzeit noch eher dörflich geprägte Landschaftsbild bliebe erhalten. Die Böden blieben unversiegelt und stünden als Kaltluftproduktionsflächen und Frischluftschneisen innerhalb des bioklimatischen Ausgleichsraums weiterhin zur Verfügung. Da viele Flächen jedoch tatsächlich durch Gewächshäuser bzw. schwarze Folien aus der ehemaligen Nutzung verändert sind, ist die klimatische Ausgleichsfunktion der Böden auch im Bestand bereits eingeschränkt. Auch die natürlichen Bodenfunktionen als Bestandteil des Naturhaushalts sind infolge der ehemaligen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung bereits verändert. 13 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) (BauGB Anlage I Nr. 3 Buchstabe b) Überwachungsmaßnahmen werden gegebenenfalls im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens benannt, da durch die 182. Änderung des Flächennutzungsplans noch keine erheblichen Umweltauswirkungen ausgelöst werden. 14 Weitere Angaben (BauGB Anlage I Nr. 3 Buchstabe a und d) Die verwendeten technischen Verfahren und Regelwerke zur Ermittlung der schutzgutbezogenen Auswirkungen sind in den jeweiligen Fachkapiteln und in den - 32 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 Stand: 16.05.2025, Vorlage Nr. APS/061/2025 zugrundeliegenden Gutachten erläutert. Auch Art und Umfang der erwarteten Emissionen können den jeweiligen Fachabschnitten des Umweltberichtes entnommen werden. Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung traten im vorliegenden Bauleitplanverfahren keine technischen oder inhaltlichen Schwierigkeiten auf (Anlage 1, Abs. 3a BauGB). Referenzliste der verwendeten Quellen - Landeshauptstadt Düsseldorf: Landschaftsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf, Dezember 2016 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Gesamtstädtischer Grünordnungsplan 2025 – rheinverbunden, April 2014 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Grünordnungs-Rahmenplan Stadtbezirk 03, 1996 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Planungshinweiskarte für die Landeshauptstadt Düsseldorf, 2020 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Klimaanpassungskonzept Düsseldorf (KAKDUS), April 2017 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Starkregengefahrenkarten - Abfrage über https://maps.duesseldorf.de (Abfrage Mai 2023) - Landeshauptstadt Düsseldorf: Masterplan Green-City Mobility, Juli 2018 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Radhauptnetz der Landeshauptstadt Düsseldorf, 2015 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Raumwerk D - ein städtebauliches Entwicklungskonzept für die Zukunft Düsseldorfs, Dezember 2022 - Accon Environmental Consultants: Schalltechnisches Fachgutachten zum Bebauungsplan Nr. 03/007 „Westlich hinter der Böck der Landeshauptstadt Düsseldorf“ (ACB 0421-408961-123-2), 07.12.2023 - Gaiac Forschungsinstitut für Ökosystemanalyse und -bewertung e. V. an der RWTH Aachen University: Artenschutzrechtliche Prüfung I (ASP I) zum Bebauungsplan Nr. 03/007 „Westlich Hinter der Böck“ in Düsseldorf Hamm, 23.06.2021 - Goldschmidt Archäologie Denkmalpflege: Abschlussbericht zur archäologischen Sachverhaltsermittlung Düsseldorf-Hamm (OV2021/1011), März 2021
6. Plan
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Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan
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Geplante Änderung
GRENZEN ART DER BAULICHEN NUTZUNG GEMEINBEDARFSEINRICHTUNG Angefert igt: Düsse ldorf, den
Der Oberbürger meister
Stadtplanu ngsamt
Im Auftrag
Der Oberbürger meister
Vermessung s- und
Katasteramt
Im Auftrag
Der Ratsausschuss für Planu ng und Stadt
entwick lung der Stadt hat am
dem Entw urf und seiner Begr ündung für die
Veröffe ntl ichung im Internet und die
öffent liche A uslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB zugest immt.
61/12 - FNP -
Düsseldorf , den
Der Oberbürgermeister
Stadtp lan ungsamt
Im Auft rag
Dieser Plan ist durch Beschlu ss des Rats
ausschu sses für P lanung und Stadtentwick
lung der Stadt am gemäß
§ 2 Abs . 1 BauGB aufg estellt worden.
61/12 - FNP -
Düsseldorf, den
Der Oberbürgerme ister
Stadtplanung samt
Im Auft rag
Dieser Plan wurde mit der Begründung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nach ortsüblicher
Bekanntm achung im Düsseldorfer Amtsb latt
Nr. vom und auf
der Homepage der Stadt in der Zeit vom
bis einschließlich
veröff entl icht und hat entsprechend
öffentlich ausgelegen .
61/12 - FNP -
Düsse ldorf, den
Der Oberbürgerme ister
Stadtplanung samt
Im Auft rag
Die aufgrun d des Beschlusses des Ratsaus
schusses für Planung und Stadte ntwicklung
der Stadt vom nach § 3
Abs. 1 BauGB durch zuführ ende Beteiligung
der Öffen tlichke it erfo lgte am
61/12 - FNP -
Düsse ldorf, den
Der Oberbü rgermeiste r
Stadtplanungsa mt
Im Auftrag
Der Rat der Stadt hat die Änderu ng des
Flächen nutzungsplanes durch diesen Plan in
seiner Sitzung am
beschlossen.
61/12 - FNP -
Düsse ldorf, den
Oberb ürgermeister
Stadtgrenz e
--·--
Grenze des räumli chen
Geltungsb ereichs
Cl
Wohnbauflä che D
Besonderes Wohngebiet D
Gemischte Bauflä che
-
Dorfge biet D
Mischgebiet
-
Kerngeb iet
-
Gewerbliche Baufläche n D
Gewerbe gebiet D
Industriegebi et
-
Sonder gebiet 1 ~?. 1 (§11 BauNVO)
z .B.: Haien
Fläch e für den Gemeinbedarf D
Öffentl iche Verwaltungen □
Schulen D
Kirc hen und kirchliche n
Zwecken dienend e Gebäude a
und Einrichtungen
Sozialen Zwecken dienende
Gebäude und Einrichtunge n □
Kindertagesstätte, Kindergarten K
Einrichtung der Jugendhilfe J z.B. ~
Einrichtung der Altenhilfe A
Gesundheitlichen Zwecken dienen de []
Gebäude und Einricht ungen
Kulturellen Zwecken dienende
Gebäude und Einrichtunge n
Sport lichen Zwecke n dienende
Gebäude und Einrichtu ngen
Sporthallen / Turnhallen SH z.B. P"s"""
Hallenbad ...::..
Post
Schutzbauwerk
Hochbunker H z.B. g
Tiefbunker T
Feuerwehr 61
VERKEHR
Straßenverk ehrsflächen für den
überört lichen Verke hr und fü r Ddie örtli chen Hauptve rkehrsz üge
Ruhender Verkehr CE]
Bahnanlagen c::::::::::::::
Bahnhof @
5 - Bahn - Haltestelle ®
Stadtbahn
Stadtbahn - Halteste lle 0
Umgrenzung der Flächen
für den Luftverkeh r D
Segelfl uggelände 8
Flughafen ~
VER-U . ENTSORGUNGSANLAGEN
Flächen für Versorgungsa nlagen,
fü r die Verwert ung oder
Beseitig ung v on Abwasser D
und festen Abfall stoffen
Elektrizi tät 0
Gas 0
Fernwärme 0
Wasser 0
Abfall 0
Abwasser u
LEITUNGEN
obe rirdisch • • •
unterir disch --0-----0-----0
Hochspannungsfrei leitung E
Gasleitung G
Wasserleitung W
Mineralölproduktenleitung Ö
Äthy lenleitung Ä
Dieser Plan ist gemäß § 6 Abs . 1 BauGB mit
Verfügung vom heutigen Tage geneh migt
worden.
Düsseldorf , den
Die Bezirksregierung
Im Auftra g
Der Rat der Stadt ist in seiner Sitzung am
den in der Verfügung
der Bezirksregie rung vom
gegebenen Auflagen beigetreten und hat
beschlosse n, diesen Plan entsprechend den
blauen Eintragunge n zu ändern .
61/12 - FNP -
Düsse ldorf, den
0 berbü rgerme ister
Die Genehmigun g dieses Planes durch die
Bezirksregieru ng ist lt. Bekanntmachungs
anordnu ng vom im Intern et
und im Düsseldorfer Amtsblatt Nr.
vom gemäß § 6 Abs. 5 BauGB
bekannt gemac ht worden.
61/12 - FNP -
Düsse ldorf, den
Der Oberbürg ermeiste r
Stadtp lanungsam t
Im Auftrag
WASSERFLÄCHEN
Wasserf läche
D
Zweckbestimmung :
Hafen
Sporthafen
Vereinsgebundene landschafts
vert rägliche Wassersportnut zung
LAND- U. FORSTWIRTSCHAFT
Fläche für die Landw irtscha ft
D
Fläche für Wald
- Landeshauptstadt
Düsseldor f
Flächennutzungsplanänderung
Nr. 182
Westlich Hinter der Böck
Stadtbezirk 3
Maßstab 1 : 20.000
Dieser Plan enthält Darstellungen nach § 5 des Baugesetzbuch es (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. 1S. 3634).
Durch diesen Plan werden alle früheren Darstellunge n des wirksamen Flächennutzu ngsplanes
aufgehoben.
GRÜNFLÄCHEN NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN U.A. Umgrenz ung des Bausch utz
bereichs gern. Luftverkehr sgesetz
(bezogen auf Endausbau )
Umgrenz ung des Flugl ärm
schutzgebietes gern. Landes
entwicklungsplan Schutz vor
Fluglärm V. 17.08.1998
Schu tzzo ne A
Grenzen des Flug lärmschutzbereichs aufgrund
des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der
Fassung der Bekanntmac hung vom
31. Oktober 2007 (BGBI. 15. 2550)
und der (Fluglärmschutzverordnung Düsseldorf
- FluLärmDüsseldV ) vom 25. Oktober 2011
(GV.NRW. 2011 5 .502)
Tag - Schutzzone 1
Tag - Schutzzone 2 ll. 2.. ll.
Nacht - Schutzzone
Grünfläche D
Parkanlage
[='EE]Dauerkleingärten l!EEl
Sportplatz / Sportanlage [g]
Spielplatz [ru
Zeltp latz
Badeplatz, Freibad
Friedhof
Festp latz
Gehwegverbin dung
zwischen Grünflächen ••••••
Umgrenzung von Schutzgebie ten
und Schutzobjekten im Sinne des □Naturschutz rechts
Naturschutzgeb iet
Landsc haftsschutzgeb iet
Fauna - Flora - Habitat
Schutzgebiet
Überschwemmungsgebiet IC<[JI
Schutzgeb iet für Grund - und
Quellwassergewinnung mit
Angabe der Schutzzon e, z.B. II
Richtfunkstreck e - --~,--
mit Angabe der Bauhöhen
schränkung in m ü. NN,
100 m beiderseits der
eingetragenen Achse
SONSTIGES
1-------------------- --'I
Umgrenzung des
Sanier ungsg ebietes
Siedlungss chwer punkt nach dem
Landesentwicklungsprogram m
- LEPro - vom 05 .10.1989 und
Rd.Erl. des Innenmin isters NRW
vom 05.10.1976
Das Plangebiet liegt innerhalb
eines Risikogebietes HQextrem .
5. Zusammenfassende Erklärung
4277 Zeichen
Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Zusammenfassende Erklärung gemäß § 6a (1) BauGB zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 - Westlich Hinter der Böck - Stadtbezirk 3 Stadtteil Hamm - 2 - Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Kurzbeschreibung Aufgrund der in der Landeshauptstadt Düsseldorf großen Nachfrage nach Wohnraum und den begrenzten Flächenressourcen ist es das Ziel der Stadt, Baulandpotenziale zu identifizieren und Flächen für Wohnnutzungen zu mobilisieren. Das erklärte Ziel der Düsseldorfer Stadtentwicklung ist es, die Freiflächen zu schützen und die Nutzung der Flächenpotenziale im Siedlungszusammenhang zu optimieren (Innen- vor Außenentwicklung). Entlang der Straßen Auf den Steinen, Auf der Böck und Fährstraße haben sich in der Vergangenheit bereits Wohnnutzungen etabliert. Im rückwärtigen Bereich der Wohnnutzungen befinden sich landwirtschaftliche Flächen, die gartenbaulich genutzt wurden, heute jedoch überwiegend brachliegen. Daher soll im Änderungsbereich eine qualitative Verdichtung ermöglicht werden, die die dörfliche Struktur von Hamm berücksichtigt und wahrt. Der aktuell wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Düsseldorf aus dem Jahr 1992 stellt den Geltungsbereich als Flächen für die Landwirtschaft dar. Um zukünftig eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten zu können, ist die Darstellung der betroffenen Flächen in Wohnbaufläche zu ändern. Zusätzlich soll ein Symbol für Kindertagesstätte/Kindergarten, zur Kennzeichnung der beabsichtigten Nutzung dargestellt werden. Abweichend vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes schließt der Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung zusätzlich nordöstlich an die Straßen Auf den Steinen und südlich Auf der Böck an, wo bereits eine Wohnnutzung besteht. Damit soll im Zuge der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung die jetzige Darstellung als Flächen für die Landwirtschaft an die tatsächliche Flächennutzung als Wohnbaufläche angepasst werden. Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in Form eines Dialogverfahrens mit Bürger*innen, Gartenbaubetrieben und Eigentümer*innen zur städtebaulichen Entwicklung der Blockinnenbereiche für Wohnen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB für das Plangebiet durchgeführt. Im Rahmen der Beteiligung wurden folgende Anregungen und Hinweise benannt: - 3 - Stand: 16.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Zu der Berücksichtigung von Umweltbelangen und der Betrachtung der Schutzgüter sowie zum Überflutungs- und Hochwasserschutz und Deichschutzzonen. Zusätzlich zum Schifffahrtsverkehr und den daraus resultierenden Emissionen. Weiterhin wurden Hinweise auf Handwerksbetriebe, archäologische Kulturgüter, zum Brandschutz und zur Kennzeichnung der Kindertageseinrichtung gegeben. Die vorgebrachten Belange wurden soweit möglich und sofern erforderlich im Planverfahren berücksichtigt. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurden folgende Anregungen und Hinweise vorgebracht: Aus der Öffentlichkeit sind 36 Stellungnahmen eingegangen. Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken waren oftmals thematisch identisch und teilweise sogar wortgleich. Größtenteils sind die Stellungnahmen zur Flächennutzungsplanänderung gemeinsam zum parallelen Bebauungsplanverfahren eingegangen, so dass viele Hinweise sich dem Regelungsinhalt bzw. -tiefe des Flächennutzungsplanes entziehen. Die Hinweise behandelten unter anderem die Themen Verkehr, Überflutungs- und Hochwasserschutz sowie Entwässerung, Klima und Schutzgüter sowie Maß der Bebauung. Von den Trägern der öffentlichen Belange wurden im wesentlichen Stellungnahmen zur ÖPNV-Anbindung, zu den Belangen der Gartenbaubetriebe sowie zum Schifffahrtsverkehr abgegeben. Die vorgebrachten Belange wurden entsprechend abgewogen und haben nicht zu einer Änderung der Planung geführt. Umweltbelange Gemäß Anlage zu § 2 Absatz 4 und § 2 a BauGB wurden die mittel- und unmittelbaren Umweltauswirkungen, die durch das Planvorhaben entstehen, umfassend ermittelt und entsprechend im Umweltbericht dargestellt.
Beschlussvorlage
4546 Zeichen
APS/061/2025 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Flächennutzungsplanänderung Nr.182 (Entwurf) - Westlich Hinter der Böck - Stellungnahmen, Planbeschluss Fachbereich: 61 - Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Cornelia Zuschke Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 3 24.06.2025 Anhörung Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 25.06.2025 Vorberatung Haupt- und Finanzausschuss 30.06.2025 Vorberatung Rat 10.07.2025 Entscheidung Seite 2 Sitzung des APS am 25.06.2025 Vorlage Nr. APS/061/2025 Flächennutzungsplanänderung Stellungnahmen Nr. 182 (Entwurf) Planbeschluss - Westlich Hinter der Böck - Seite 3 Vorlage Nr. APS/061/2025 Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 (Entwurf) - Westlich Hinter der Böck - - Stellungnahmen - Planbeschluss Beschlussentwurf: BV Die Bezirksvertretung 3 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 - Westlich Hinter der Böck - angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung. APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Seite 4 Rat I. Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Stellungnahmen nach § 4 BauGB gemäß Vorlage Nr. APS/043/2024 zu (zustimmender Beschluss des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung sowie Beschlussempfehlung an den Rat vom 12.06.2024, Anlage 3 zur vorliegenden Vorlage). II. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 (Entwurf) - Westlich Hinter der Böck - während der öffentlichen Auslegung abgegebenen Stellungnahmen und entscheidet hierüber gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. III. Der Rat der Stadt beschließt den für ein Gebiet etwa zwischen der Straße Hinter der Böck im Osten, Auf der Böck im Süden und Westen und ca. 50 m südlich der Fährstraße im Norden sowie nördlich und südlich der Straße Auf den Steinen - maßgebend ist der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 (Entwurf) - Westlich Hinter der Böck - erstellten Entwurf gemäß § 5 Abs. 5 BauGB als Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 - Westlich Hinter der Böck - mit der Begründung einschließlich des Umweltberichtes vom 16.05.2025 sowie der zusammenfassenden Erklärung (siehe Anlage 2). Seite 5 Sachdarstellung: Der Änderungsbereich befindet sich im Stadtteil Hamm und hat eine Größe von ca. 9,9 ha. Der Änderungsbereich wird im Norden von der südlich der Fährstraße liegenden Bebauung, im Osten von der Straße Hinter der Böck sowie im Westen von der Straße Auf der Böck und der daran liegenden Bebauung eingegrenzt. Der aktuell wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Düsseldorf aus dem Jahr 1992 stellt den Geltungsbereich als Flächen für die Landwirtschaft dar. Um die Schaffung eines attraktiven Wohnquartiers, das die dörfliche Struktur von Hamm berücksichtigt, ermöglichen zu können, ist die Darstellung in Wohnbaufläche zu ändern. Darüber hinaus ist die Darstellung eines Symbols für Kindertagesstätte/ Kindergarten, zur Kennzeichnung der beabsichtigten Nutzung vorgesehen. Die Entwicklungskonzepte der Stadt Düsseldorf - Raumwerk D, Quotierungsregelung für preisgünstigen Wohnraum, Rahmenplan Einzelhandel und Gewerbe- und Industriekernzonen in Düsseldorf - werden berücksichtigt. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind 36 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken waren oftmals thematisch identisch und teilweise sogar wortgleich. Größtenteils sind die Stellungnahmen zur Flächennutzungsplanänderung gemeinsam zum parallelen Bebauungsplanverfahren eingegangen, so dass viele Hinweise sich dem Regelungsinhalt bzw. -tiefe des Flächennutzungsplanes entziehen. Die Anregungen wurden entsprechend abgewogen und soweit berücksichtigt. Die Abwägung ist Teil der Beschlussvorlage. Anlagen: 1. Einsprechende_3(2) 2. Liste der Öffentlichkeit NÖ 3. Behandlung-Stgn.-3(2) 4. Begründung 5. Zusammenfassende Erklärung 6. Plan 7. Beschlusstext-3(2) 8. Behandlung-Stgn.-4(1)+4(2)
3. Behandlung-Stgn.-3(2)
198011 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahmen / Hinweise aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 02.09.2024 bis 04.10.2024 zur 182. Änderung des Flächennutzungsplan es (Entwurf) – Westlich Hinter der Böck – Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 2 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 I. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Fachämter zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 – Westlich Hinter der Böck – 1. Amt 40 - Amt für Schule und Bildung Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Ggf. könnte ein Folgekostenbeitrag bezogen auf die Erweiterung der KGS Florensstraße fällig werden. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Da es sich bei der Planung um einen Angebotsbebauungsplan ohne Investorenbeteiligung handelt, wird kein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, in dem ein Folgekostenbeitrag erhoben werden könnte. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 2. Amt 80 - Wirtschaftsförderungsamt Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Aus Sicht der Wirtschaftsförderung wird darauf hingewiesen, dass sich im FNP-Plangebiet Betriebsflächen, u.a. Gewächshäuser von Gartenbaubetrieben, befinden, für die bei einer Umsetzung des Bebauungsplans, für den die FNP- Änderung eine Grundlage darstellt, ggf. neue Standorte benötigt werden. In diesem Zusammenhang hat das Stadtplanungsamt mitgeteilt, dass die ansässigen Betriebe befragt wurden und größtenteils mitgeteilt haben, dass Sie in den nächsten Jahren ihre Betriebstätigkeiten aufgeben werden. Für einen Betrieb, der weiter tätig sein wird, sieht der Entwurf des entsprechenden B-Plans "03/007 Hinter der Böck" die Festsetzung eines erweiterten Bestandsschutzes vor. Insoweit ist der Hinweis der Wirtschaftsförderung so zu verstehen, dass auch im weiteren Verlauf des Verfahrens die Belange der im Plangebiet ansässigen Betriebe zu berücksichtigen sind. Die Belange der Gartenbaubetriebe werden auch weiterhin berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 3 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 3. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Leitungsauskunft, Schutzanweisung für erdverlegte Versorgungsanlagen sowie Hinweise zum Freilegen von Kabeln. Aus der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung ergeben sich keine unmittelbaren Baumaßnahmen. Für die weitere Planung werden die entsprechenden Abstimmungen im Vorfeld und im Zuge der Baugenehmigung durchgeführt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 4. Rheinbahn AG Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Die ÖPNV-Anbindung im Plangebiet ist als unzureichend zu bewerten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 5. Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Hinweis auf Schiffsemissionen auf naheliegender Bundeswasserstraße Rhein. In schalltechnischer Untersuchung müssen Immissionen aus vorbeifahrender und stillliegender Schifffahrt auf den Änderungsbereich berücksichtigt werden. Im parallelen Bebauungsplanverfahren Nr. 03/007 Westlich Hinter der Böck wird schalltechnisches Gutachten erstellt. Es berücksichtigt den Schifffahrtslärm in der Gesamtbeurteilung zum Verkehrslärm. Erforderliche konkrete Schutzmaßnahmen werden auf Ebene des Bebauungsplanes festgesetzt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Es dürfen keine Festsetzungen vorgenommen werden, die Zweckbestimmung des Rheins als Verkehrsweg zuwiderlaufen. Es werden keine Festsetzungen vorgenommen, die Zweckbestimmung des Rheins als Verkehrsweg zuwiderlaufen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 4 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise der Öffentlichkeit zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 – Westlich Hinter der Böck – Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind 36 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken waren oftmals thematisch identisch und teilweise sogar wortgleich. Größtenteils sind die Stellungnahmen zur Flächennutzungsplanänderung gemeinsam zum parallelen Bebauungsplanverfahren eingegangen. Die nachfolgende Abwägung hat daher thematisch identische und wortgleiche Stellungnahmen zusammengefasst. Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird angemerkt, dass die Anregungen einer Befragung der Dorfbewohner aus 2017 und die Ergebnisse der Eigentümerveranstaltung vom 15.01.2019, die sich mehrheitlich für eine Geschoßhöhe von 1 ½ bis max. 2 ½ ausgesprochen haben, um dem Gebiet eine sichtbar dörflich geprägte Ausgestaltung zu geben, Berücksichtigung finden. Das bedeutet, dass die Firsthöhen auf max. 11 m und die Traufhöhen auf max. 6,50 m - in Anlehnung an das neue Baugebiet in Itter - festzulegen sind. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Im parallelen Bebauungsplanverfahren wird die Anzahl der Vollgeschosse wird im Blockinnenbereich grundsätzlich auf max. 2 begrenzt. Der Bebauungsplan ermöglicht damit Gebäude mit zwei Vollgeschossen, einem Dachgeschoss, dass kein Vollgeschoss ist und einem Dachboden; also Gebäude, die für Hamm typisch sind und sich damit in die Umgebung einfügen und den dörflichen Charakter wahren. Um die Akzeptanz der Planung in der Bürgerschaft zu erhöhen, wird der Anregung zur Reduzierung der Trauf- und Firsthöhen auf maximal 6,5 m und maximal 11,0 m entsprochen. Der Bebauungsplan wird dahingehend noch einmal geändert. Allerdings wird zusätzlich in die textlichen Festsetzungen eine Ausnahmeregelung aufgenommen, die die bisherige Trauf- und Firsthöhe von maximal 7,0 m und maximal 12,0 m ausnahmsweise zulässt. Diese Ausnahmeregelung ist an die zukünftig vorgesehenen Wohneinheiten je Gebäude gekoppelt. Weitestgehend ist für den Blockinnenbereich eine Einfamilienhausbebauung vorgesehen, in der eine Wohneinheit je Gebäude realisiert wird. Sollte jedoch ein Einfamilienhaus mit zwei Wohneinheiten (z.B. Mehrgenerationenwohnen) vorgesehen werden, kann zur Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 5 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Schaffung besser nutzbarer Wohnfläche die Ausnahmeregelung greifen. Für die möglichen Mehrfamilienhäuser greift ebenfalls aus diesem Grund die Ausnahmeregelung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird eine Firsthöhe zwischen 9,50 m und max. 11 m gefordert, da die geplante Bebauung mit 12 m Firsthöhe zu hoch ist. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Im parallelen Bebauungsplanverfahren wird die Firsthöhe auf maximal 11,0 m reduziert. Allerdings gilt die o.g. Ausnahmeregelung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass die Neubauten zu hoch sind. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Um die Akzeptanz der Planung in der Bürgerschaft zu erhöhen, wird im parallelen Bebauungsplanverfahren die Traufhöhe auf maximal 6,5 m und die Firsthöhe auf maximal 11,0 m reduziert. Der Bebauungsplan wird dahingehend noch einmal geändert. Es gilt aber die o.g. Ausnahmeregelung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird eine Begrenzung der Wohneinheiten auf max. 100-120 gefordert. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Im parallelen Bebauungsplanverfahren können nur die Wohneinheiten pro Gebäude begrenzt werden. Eine pauschale Begrenzung der max. Wohneinheiten für das gesamte Plangebiet ist planungsrechtlich nicht möglich. Es entstehen ca. 60-100 neue Wohneinheiten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt dass die Bautiefen von 14-18 m etwas reduziert werden sollten. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Im Sinne der Baufreiheit und vor dem Hintergrund die gewollte heterogene Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 6 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort dörfliche Bebauung zu ermöglichen, wird die Tiefe der Baufelder im parallelen Bebauungsplanverfahren nicht reduziert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass Baustellen entlang der Straße Hinter der Böck, die über die Straße Hinter der Böck abgewickelt werden, in der Vergangenheit zu Verkehrschaos führten. Als Anwohner kam man nicht oder nur eingeschränkt durch. Hinzu kommt die Lärmbelästigung durch Baustellenfahrzeuge, Lkws und Pkws. Hamm und die Straße Hinter der Böck waren früher kinderfreundlich. Das ist durch den zunehmenden Verkehr vorbei. Welches Konzept besteht diesem entgegen zu wirken. Es wird angeregt zu prüfen, ob das innere Plangebiet über eine weitere Zugangsstraße erschlossen werden kann. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Das im Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens erarbeitete Verkehrsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die zusätzlichen Verkehre des Plangebietes über die bestehenden Straßen leistungsfähig abgewickelt werden können. Da es sich bei dem Bebauungsplan in erster Linie um die Entwicklung des Innenbereichs handelt, werden zukünftige Baustellen auch vornehmlich im Innenbereich und nicht entlang der Straße Hinter der Böck liegen. Für die Bestandsbebauung wird zudem nicht erstmalig Baurecht geschaffen, sodass der Bebauungsplan hier nicht zu einer Erhöhung der Baustellenaktivität beiträgt. Natürlich können Baustellenverkehre auf der Straße Hinter der Böck im Rahmen der Baustellenphase nicht vermieden werden. Da es sich aber um eine temporäre Verkehrsbelastung handelt, ist die davon ausgehende Mehrbelastung hinzunehmen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass die Planung, auch insbesondere mit der geplanten Firsthöhe, die klimatische Qualität des Gebietes stark verschlechtert. Es wird auf die Ausführungen in der Begründung verweisen, in der die Bedeutung der Freiflächen für die Kaltluftproduktion hervorgehoben wird. Es wird angezweifelt, dass die geplante Bebauung keinen Einfluss auf die vorhandene Kaltluftproduktion in dem Gebiet und den Transport der Kaltluft in die innerstädtischen Gebiete hat. Auch das Amt für Umwelt- und Grundsätzlich hat die Bebauung von Freiflächen Auswirkungen auf die Kaltluftproduktion und die Luftströmung. Im Rahmen von Bauleitplanverfahren sind diese Auswirkungen zu ermitteln und zu beurteilen. Dieses ist auch in der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung geschehen. Die Planungshinweiskarten aus der städtischen Klimaanalyse (2020) zeigt in Verbindung mit einer vertiefenden Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 7 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Verbraucherschutz führt in seiner Stellungnahme aus, dass das Planungsgebiet in einer sehr relevanten Frischluftschneise liegt und eine Bebauung die Kaltluftbildung und die Luftströmung behindert und deshalb zu vermeiden ist. modellgestützten Analyse, dass im Vergleich zwischen Ist- und Plansituation Grünflächen mittlerer bis hoher bioklimatischer Bedeutung (Nachtsituation) bzw. geringer bis sehr geringer bioklimatischer Bedeutung, auch aufgrund der teilweise großflächigen Treibhäuser (Tagsituation), in Siedlungs- und Verkehrsflächen mit günstiger bis mittlerer bioklimatischer Situation umgewandelt werden. Tagsüber kommt es nach Umsetzung der Planung insbesondere im Bereich der Grün- und Freiräume größtenteils zu einer Verbesserung der Aufenthaltsqualität. Grund hierfür sind die aufgelockerten Baustrukturen und der hohe Anteil von Flächen zur Rückhaltung und Niederschlagswasserversickerung mit einer hohen Anzahl von verschattenden Vegetationsstrukturen und z.B. die Baumstandorte entlang des Straßen- und Wegenetzes. Der Transport der Kaltluft wird insbesondere durch die bestehende, überwiegend geschlossene Straßenrandbebauung bereits heute beeinflusst. Da es sich bei der geplanten Neubebauung im Blockinnenbereich um eine im Gegensatz zur Straßenrandbebauung aufgelockerte und niedrige Einfamilienhausbebauung handelt, ist eine nur unwesentliche Beeinflussung der Kaltluftströmung durch die Planung zu erwarten, zumal auch heute teilweise großflächige Treibhäuser den Kaltluftstrom beeinträchtigen. Das Plangebiet liegt bei hochsommerlichen Wetterlagen nicht im Wirkungsbereich übergeordneter Kaltluftbewegungen. Die zwischen den Siedlungsbereichen Hamm und Bilk vorliegende nordorientierte Luftbewegung wird von der Planung nicht beeinflusst. In der abschließenden Beurteilung ist festzuhalten, dass Auswirkungen der Planung hinsichtlich Kaltluftproduktion und Kaltluftströmung vertretbar und Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 8 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort keine wesentlichen negativen Auswirkungen zu befürchten sind. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird auf Aussagen des Landesumweltamt NRW verwiesen. Um dem Klimawandel zu begegnen, wird empfohlen, Flächen zu entsiegeln, Grün- und Wasserflächen anzulegen, weil das die Baugebiete herunterkühlt und für Einwohner Trinkwasserbrunnen, Schatten spendende Anlagen und klimatisierte Gebäude bereitzustellen, die bei Extremtemperaturen geöffnet werden. Darüber hinaus ist es wichtig, unversiegelte Flächen vorzunehmender Inanspruchnahme zu schützen. Nur durch den Erhalt oder die Schaffung vegetationsgeprägter Freiflächen, die der Frisch- und Kaltluftversorgung hitzebelasteter Siedlungsbereiche, der Wasserspeicherung oder der Grundwasserneubildung dienen, können Folgen des Klimawandels, wie das verstärkte Auftreten von Sturzfluten auf Grund von Starkregenereignissen oder zunehmende städtische Wärmeinseleffekte, abgemildert werden. Das Planverfahren verstößt gegen diese Empfehlungen. Grundsätzlich ist das Entsiegeln von Flächen aus klimaökologischer Sicht sinnvoll. Diese Einschätzung kann aber nicht dazu führen, dass Bauleitplanverfahren zur Schaffung von Wohnungsbau nicht mehr durchgeführt werden können. Vielmehr ist in jedem Planverfahren zu prüfen, ob die Planung klimaökologisch vertretbar ist und welche Maßnahmen zur Begegnung des Klimawandels getätigt werden können. Diese Beurteilung ist im vorliegenden Verfahren vorgenommen worden. Im parallelen Bebauungsplanverfahren ist neben einem Versickerungskonzept zur Verbesserung der Grundwasserneubildung und der Verdunstungseffekte, ein Begrünungskonzept zur Verbesserung des Lokalklimas erarbeitet und planungsrechtlich festgesetzt worden. Zudem wurden durch die Festsetzungen von Höhenlagen der Schutz vor Starkregenereignissen und urbanen Sturzfluten berücksichtigt. Damit trifft die Planung wesentliche Maßnahmen zur Klimaanpassung. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird auf eine Studie des Prognos Institut zur Lebensqualität in 71 Großstädten hingewiesen und das Abschneiden (Platzierungen) der Stadt Düsseldorf dargestellt. Die Stadt schneidet in fast allen Ökologie- Indikatoren eher schlecht ab. Die Darstellungen werden zur Kenntnis gekommen. Unmittelbare Konsequenzen für die Flächennutzungsplanänderung ergeben sich daraus nicht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird auf das Klimaanpassungskonzept (KAKDUS) verwiesen. Die weitere Steigerung der Flächenversiegelung, die Verringerung von Kaltluftzonen und die Abschwächung der Frischluftschneise durch das Planungsgebiet stehen im Wie bereits ausgeführt, steht die Planung nicht im Widerspruch zum Klimaanpassungskonzept, da die Auswirkungen auf die Kaltluftproduktion und den Kaltluftstrom klimaökologisch vertretbar sind und im parallelen Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 9 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Widerspruch zum Klimaanpassungskonzept, den Empfehlungen des Landesumweltamt NRW und sämtlicher nationaler und europäischer Handlungsempfehlungen in Hinblick auf den Klimawandel. Bebauungsplanverfahren Maßnahmen zur Klimaanpassung getroffen werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird auf weitere negative Auswirkungen des Klimawandels hingewiesen (Starkregenereignisse, Wasserknappheit, thermische Belastung, Extremwetterereignisse, Artenvielfalt und Biodiversität, Waldzustand) Die für die Flächennutzungsplanänderung relevanten Umweltbelange sind im Teil B der Begründung (Umweltbericht) behandelt worden. Erforderliche umweltrelevante Regelungen, auch zum Artenschutz und zur Biodiversität, sind im parallelen Bebauungsplanverfahren zeichnerisch oder textlich festgesetzt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass sich im Plangebiet teilweise ökologisch wertvolle Freiflächen befinden, die durch die Planung verloren gehen. Mit dem Planverfahren werden somit sämtliche Empfehlungen der Umweltspezialisten von Stadt, Land und sonstigen unabhängigen Instituten ignoriert. Bereits auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung und der hier vorliegenden Flächennutzungsplanänderung erfolgt eine erste Betrachtung und Einschätzung der Umweltauswirkungen. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung und dem parallelen Bebauungsplanverfahren wurde dies weiter konkretisiert und eine naturschutzrechtliche Eingriffs- /Ausgleichbilanzierung vorgenommen. Damit wird sichergestellt, dass die vorgenommenen Eingriffe ausgeglichen werden, sodass die ökologische Bewertung zwischen Ist Situation und Planfall ausgeglichen ist. Aus den Empfehlungen lässt sich im Übrigen nicht ableiten, dass ein Bebauungsplan zur Schaffung von Wohnraum grundsätzlich nicht mehr aufgestellt werden kann. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird bemängelt, dass die Stadt die Bekämpfung der Auswirkungen des Klimawandels zugunsten von Wohnraumschaffung einseitig abgewogen hat. Als Bürger fühlt man sich erheblich in seinen Rechten eingeschränkt. Die Lebensqualität und die Zukunftsperspektive werden durch Wie bereits ausgeführt werden auch die Belange des Klimawandels berücksichtigt und in die Abwägung eingestellt. Eine einseitige Abwägung zugunsten der Wohnraumschaffung findet nicht statt. Aus klimatischer Sicht ist nicht erkennbar, dass die Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 10 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort die Vorgehensweise der Stadt stark verschlechtert. Dieses gilt insbesondere für alte und schwache Menschen. Die Planung wird die Bewohner in sehr unzumutbarer Weise negativ beeinflussen. Flächennutzungsplanänderung die Lebensqualität und die Zukunftsperspektive der Bürger*innen verschlechtert oder negativ beeinflusst. Dieses schließt alte und schwache Menschen ein. Auch geht die Flächennutzungsplanänderung nicht mit einer Einschränkung der Rechte einher. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird bemängelt, dass bestehende Bäume gefällt und dann wieder neu gepflanzt werden. Dieses geht zu Lasten vieler Vögel und anderer Tiere, die vertrieben werden. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Um die Neuplanung realisieren zu können, müssen zwangsläufig auch Bäume gefällt werden. Im Rahmen der Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung wurde eine Baumbilanzierung vorgenommen. Der Ausgleich wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sichergestellt. Grundsätzlich wurde für den Bebauungsplan ein Begrünungskonzept erarbeitet, das den Tieren insgesamt zu Gute kommt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Durch die Planung geht der Blick ins Grüne verloren und damit auch vieles vom Wohlfühlfaktor. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Auf Grund des Begrünungskonzeptes im parallelen Bebauungsplanverfahrens wird auch zukünftig der Blick ins Grüne gehen und damit der Wohlfühlfaktor erhalten bleiben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angeführt, dass mit den Baustellen eine Beeinträchtigung einhergeht. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Aus der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung ergibt sich keine unmittelbare Beeinträchtigung durch Baustellen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird die Frage nach der Hochwassergefahr aufgrund der Nähe Das Plangebiet ist durch die Deichschutzanlagen des Rheins vor Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 11 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort zum Rhein aber auch im Zusammenhang mit der Versickerung des Niederschlagswassers gestellt. Hochwasser geschützt. Die ausreichende Dimensionierung der Versickerungsflächen wurde über eine Machbarkeitsstudie sichergestellt. Im Rahmen der zukünftigen Baugenehmigungsverfahren ist für jedes Gebäude ein Entwässerungsantrag zu stellen. Die Planung berücksichtigt damit sowohl den Hochwasserschutz als auch den Überflutungsschutz. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird bezweifelt, dass der Verkehr inkl. Baustellen- und Schwerlastverkehr über die Straße Hinter der Böck abgewickelt werden kann. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Aus der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung ergibt sich keine unmittelbare Beeinträchtigung durch Baustellen. Im Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens wird ein Verkehrsgutachten erstellt. Das Verkehrsgutachten kommt zu der Beurteilung, dass die Verkehre über die Straße Hinter der Böck abgewickelt werden können. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass die Planung grundsätzlich befürwortet wird, dass aber die vorgestellte Zeitachse zur Realisierung der Erschließungsplanung von 5 Jahren und dem damit verbundenen möglichen Baubeginn der ersten Gebäude, kritisch gesehen wird. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Von Seiten der Stadt wird versucht die Zeitplanung zur Realisierung der Erschließung zu beschleunigen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass neben sozial geförderten Wohnungsbau auch ansässige Familien, die bislang zur Miete wohnen, die Möglichkeit bekommen, Eigentum zu erschwinglichen Preisen zu erwerben. Baulandpreise oder Baukosten können im Zusammenhang mit Eigentumsbildung im Rahmen der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung nicht geregelt werden. Letztendlich bestimmen Angebot und Nachfrage den Preis. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 12 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird angemerkt, dass die heute schon desolate Verkehrssituation sich durch die Planung noch erheblich verschärfen würde und Belastungen durch zusätzlichen Ortsdurchgangsverkehr unvermeidbar wären. Auch auf der Fährstraße staut sich der Berufsverkehr Richtung Völklinger Straße schon heute. Zudem verursacht rechtswidriges Parken im Straßenraum erhebliches Verkehrschaos. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Im Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten erarbeitet. Dieses bestätigt, dass über die vorhandenen Straßen die zusätzlichen Verkehre abgewickelt werden können. Einzig der Knotenpunkt Fährstraße/Völklinger Straße weist eine fehlende Leistungsfähigkeit auf. Hierfür ist aber nicht die Planung ursächlich verantwortlich; dieses Defizit besteht bereits heute und wird durch das hohe Verkehrsaufkommen auf der Völklinger Straße zur Berufsverkehrszeit verursacht. Die Planung trägt hier nicht zu einer wahrnehmbaren Verschlechterung der Situation bei. Zusätzliche Durchgangsverkehre verursacht die Planung nicht, da es sich bei den plangebietsbezogenen Verkehren um Ziel- und Quellverkehre handelt. Zur Verringerung der heute schon bestehenden Durchgangsverkehre schlägt das Verkehrsgutachten den verkehrsberuhigten Umbau des Aderkirchweges vor. Diese Verkehrsmaßnahme ist aber für die Umsetzung des Bebauungsplanes nicht erforderlich. Rechtswidriges Verkehrsverhalten entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass der heute bereits völlig unzureichende Parkraum in Hamm noch weiter vermindert würde. Der Einwand, dass im Bebauungsplan Parkplätze vorgesehen sind, ist insofern nicht stichhaltig, als bekanntlich 1 Parkplatz pro Wohneinheit nicht ausreicht und vielmehr mindestens 2 Parkplätze vorgesehen werden müssen. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Die erforderlichen Stellplätze eines Bauvorhabens werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nach den gesetzlichen Vorgaben der Bauordnung NRW und der Stellplatzsatzung der Stadt Düsseldorf bestimmt. Der Stellplatznachweis erfolgt auf dem Baugrundstück. Darüberhinausgehende Forderungen können aufgrund fehlender Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 13 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Rechtsgrundlagen nicht getätigt werden. Allerdings werden im Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens zusätzliche Stellplätze im öffentlichen Straßenraum der Planstraßen hergestellt. Die genaue Anzahl wird im Rahmen der weiteren Straßenplanung konkretisiert. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich die Parkplatzsituation in den bestehenden Straßen durch die Planung verschlechtern wird. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass durch weitere Verdichtung Starkregen weniger Möglichkeiten hat aufgenommen zu werden. Ein hydrogeologisches Gutachten, das der Stadtentwässerungsbetrieb in Auftrag gegeben hat, zeigt, dass im Änderungsbereich die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Versickerung gegeben sind. Im Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens ist für die versiegelten privaten Flächen ein Versickerungskonzept zur Entwässerung des Niederschlagswassers erarbeitet worden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Durch die Zunahme der Einwohnerzahl ist Lärmbelastung zu erwarten. Im Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens wurde ein Schallgutachten erstellt. Relevante Immissionsbelastungen durch die Planung sind nicht gegeben. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Bebauungsplan lässt keinen ausreichenden Raum für Grünflächen und Baumpflanzungen erkennen. Die Stellungnahme bezieht sich nicht auf die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplans, sondern auf den Bebauungsplan im Parallelverfahren. Der Hinweis entzieht sich somit dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Im Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens wurde ein Begrünungskonzept erarbeitet und ist mittels zeichnerischer und textlicher Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 14 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Festsetzung in den Bebauungsplan rechtlich verbindlich aufgenommen worden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass das Plangebiet ein wichtiges Frischluftgebiet für Düsseldorf ist und deshalb eine Reduzierung der Firsthöhe auf 10 m und eine Verringerung auf max. 50 Wohneinheiten sinnvoll ist. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Das Plangebiet liegt bei hochsommerlichen Wetterlagen nicht im Wirkungsbereich übergeordneter Kaltluftbewegungen. Die Freiflächen im Plangebiet weisen gemäß den Planungshinweiskarten aus der städtischen Klimaanalyse (2020) bei hochsommerlichen Wetterlagen weitgehend nur eine lokale Bedeutung für das Gebiet selbst und die direkte bebaute Umgebung auf. Eine Reduzierung der Firsthöhe auf 10 m hat keine relevanten Auswirkungen auf die Kaltluftströmung. Auch eine Reduzierung der Wohneinheiten ist im Hinblick auf die Kaltluftproduktion und Kaltluftströmung nicht erforderlich, da durch die Planung keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten sind. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass eine doppelte Anzahl von Besucherstellplätzen notwendig ist. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Die Anzahl der Besucherstellplätze wird im Rahmen der nachfolgenden Verkehrsplanung konkretisiert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass die max. Anzahl der Wohneinheiten auf 1,5 reduziert werden soll, um damit eine aufgelockerte Bebauung zu erzielen. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Grundsätzlich sieht das parallele Bebauungsplanverfahren eine aufgelockerte dörfliche Einfamilienhausbebauung vor. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 15 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird angemerkt, dass alle Straßen im Umfeld des Plangebietes keinesfalls die erforderlichen Kriterien für eine zusätzliche Verkehrsbelastung erfüllen. Sowohl die Straße „Hinter der Böck", ,,Auf der Böck", ,,Auf den Steinen" und Fährstraße sind aufgrund der problematischen Parksituation nicht durchgängig zweispurig befahrbar. An vielen Engstellen kommt es bereits heute regelmäßig zu starken, und teilweise für Verkehrsteilnehmer sehr gefährlichen, Verkehrsproblemen. Die Kreuzungen „Hinter der Böck"/Fährstraße und „Hinter der Böck"/,,Auf der Böck" sind nicht leicht einsehbar, da die vorhandenen Bebauungen und parkende Autos einen Einblick in die Kreuzung meist unterbinden. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Das im Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens erarbeitete Verkehrsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die zusätzlichen Verkehre des Plangebietes über die bestehenden Straßen leistungsfähig abgewickelt werden können. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass auch die Gehwege in keiner der Straßen ausreichend vorhanden sind. Teilweise sind sie gar nicht vorhanden oder nur sehr schmal. Eine mindestens nutzbare Gehwegbreite von 1,8 m, wie sie für eine barrierefreie Nutzung notwendig ist, ist rund um das Gebiet nirgendwo gegeben. Somit wird auch die Mindestvorgabe der StVO von 2,5 m nicht erfüllt. Die Straßen- und Gehwegsituation in diesem Gebiet, ist bereits heute als äußerst kritisch anzusehen und nicht akzeptabel. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Es handelt sich hierbei um historisch gewachsene Straßenzüge, die natürlich nicht den Vorgaben heutiger Regelwerte für Straßenplanungen entsprechen. Das ist aber kein Ausschlusskriterium für die Bauleitplanverfahren in Hamm. Entscheidend ist, dass die Erschließung sichergestellt werden kann. Dieses hat das Verkehrsgutachten im parallelen Bebauungsplanverfahren bestätigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass die im Plangebiet vorgesehene Kita, voraussichtlich sehr viel zusätzlichen Verkehr und höhere Immissionen auslöst. Die schmalen Straßen ohne Wende- und Haltemöglichkeiten werden bei den typischen Hol- und Bringzeiten voraussichtlich noch häufiger blockiert als jetzt schon. Die Kita wird in erster Linie aufgrund der neuen Bevölkerung im Plangebiet vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass die Mehrzahl der Kinder aus dem Plangebiet oder den angrenzenden Straßen kommen werden und damit die Kita fußläufig erreichen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die Kita zu einem signifikanten Anstieg der Verkehrsbelastung beitragen wird. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 16 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird angemerkt, dass eine weitere Belastung dieser ohnehin problematischen Verkehrsinfrastruktur nicht zumutbar ist. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Das im Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens erstellte Verkehrsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die zusätzlichen Verkehre des Plangebietes über die bestehenden Straßen leistungsfähig abgewickelt werden können. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen Es wird angemerkt, dass die persönliche Lebensqualität durch die Auswirkungen des Plangebietes stark verschlechtert wird. Die Verkehrssicherheit ist nicht gewährleistet. Interessen und Belange der Anwohner wurden im Planungsverfahren nicht ausreichend berücksichtigt. Die Themen Luft, Klima, Lärm, Boden, Natur und Freiraum wurden betrachtet. Im Ergebnis gehen mit der Planung objektiv keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die heute schon im Plangebiet lebenden Anwohner einher. Das Verkehrsgutachten im Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens kommt zu dem Ergebnis, dass die zusätzlichen Verkehre des Plangebietes über die bestehenden Straßen leistungsfähig und verträglich abgewickelt werden können. Die Interessen und Belange der Anwohner wurden im Planverfahren ausreichend gewürdigt, auch wenn im Rahmen des Abwägungsprozesses nicht allen Forderungen nachgekommen werden kann. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird angemerkt, dass bereits heute insbesondere in den Sommermonaten und an den Wochenenden viele ortsfremde Besucher der Rheinpromenade und Rheinstrände (diese sind per Definition keine Anlieger) verbotswidrig in die Anwohnerstraßen „Auf der Böck", ,,Auf den Steinen" und „Hinter der Böck" fahren. Sie erhöhen bereits kontinuierlich hier den Parkdruck massiv. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Verbotswidriges Parken ist kein relevantes Thema für die Flächennutzungsplanänderung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass im Rahmen der schon bisher intensiven Bautätigkeit durch Schließen von Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 17 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Baulücken, die schmalen Straße regelmäßig zur Gewerbefläche genutzt werden. Parkmöglichkeiten für Handwerker existieren nicht und bei Anlieferungen wird kurzerhand die Durchfahrt für längere Zeiträume ohne jegliche Beschilderung blockiert. Das daraus resultierende Wendechaos in den schmalen Straßen ist eine sehr große Zumutung und kann oftmals nur durch die Nutzung von privaten Flächen an den Straßen gelöst werden. Verbotswidriges Parken ist kein relevantes Thema für die Flächennutzungsplanänderung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass die Bewegungsfreiheit durch die Planung stark verschlechtert wird. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Es wird zudem nicht klar was mit verschlechterter Bewegungsfreiheit gemeint ist. Wenn hiermit die fehlende Leistungsfähigkeit der Straßen gemeint ist, so trifft das Verkehrsgutachten im Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens hier eine anderslautende Aussage. Wenn hiermit das Plangebiet gemeint sein soll, so kann festgehalten werden, dass erst durch die Planung der heute brachliegende, verfallende und verwildernde Blockinnenbereich nutzbar und begehbar gemacht wird. Damit stärkt die Planung insgesamt die Bewegungsfreiheit. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass das Plangebiet vollständig in einem Risikogebiet gemäß §78b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) liegt und bei einem extremen Hochwasserereignis (HQextrem) vollständig überflutet wird. Bei Versagen der Hochwasserschutzanlagen können Teile des Änderungsbereiches auch bereits bei einem mittleren (HQ100) Hochwasser überflutet werden. Bei einem solchen Ereignis ist mit erheblichen Sachschäden zu rechnen und eine Gefahr von Leben und Gesundheit nicht auszuschließen. In der Planzeichnung der Flächennutzungsplanänderung ist bereits ein entsprechender Hinweis in der Legende enthalten. Darüber hinaus wird das Thema in der städtebaulichen Begründung sowie im Umweltbericht behandelt. Im Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens wurde eine Risikobewertung zum Thema extremes Hochwasserereignis vorgenommen. Im Ergebnis wurde das Risiko als gering bewertet, da das Plangebiet grundsätzlich durch die Deichschutzanlage geschützt ist und die Wahrscheinlichkeit eines Versagens der Schutzanlage als gering Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 18 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort einzustufen ist. Zudem sind Hochwasserereignisse am Rhein immer mit einer deutlichen Vorlaufzeit und damit auch Vorwarnzeit verbunden. Vor dem Hintergrund des geringen Risikos ist die Planung als vertretbar einzustufen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt das die Stadtentwässerungsbetriebe in ihrer Stellungnahme vom 18.12.2019 fordern, dass zur Sicherstellung einer funktionsfähigen Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers das Gelände anzuheben ist. Das Versickerungsgutachten vom 31.1.2017 kommt zu der Erkenntnis, dass aufgrund der relativen hohen Grundwasserstände und dem Grundwasserschutz eine Versickerung des anfallenden Regenwassers ausschließlich in die Decklehmschichten empfohlen ist. Diese reichen nur bis maximal -1 m Bodentiefe. Darunter befinden sich bereits Sand-und Kiesschichten. Daraus kann geschlossen werden, dass eine Ableitung des Niederschlagswassers zu einer funktionsfähigen Versickerung durch eine Muldenentwässerung nur durch eine Anhebung des Plangebietes umzusetzen ist. Eine Gefälleausbildung in das heutige Gelände hinein anzulegen, würde den Grundwasserschutz torpedieren, da die Decklehmschichten teilweise abgetragen werden müssten. Da bekanntlich Lehmschichten nur eine sehr geringe Wasseraufnahme haben und man diese genau aus diesem Grund im Deichbau einsetzt, kann eine Entwässerung von anfallendem Regenwasser nur in sehr begrenztem Umfang in eine Muldenentwässerung mit darunter befindlicher Lehmschicht realisiert werden. Daraus resultiert nicht nur ein erhebliches Risiko für das Plangebiet, sondern durch den erheblichen Der Hinweis bezieht sich auf die Stellungnahme der Stadtentwässerungsbetriebe zum parallelen Bebauungsplanverfahren. Das Thema Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung wird im Umweltbericht der Flächennutzungsplanänderung dem Maßstab entsprechend behandelt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 19 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Rückstau, auch für die darum befindliche Bestandsbebauung. Es wird angemerkt, dass im Rahmen des Versickerungsgutachtens nur die Versickerungsrate im ungesättigtem Boden untersucht wurde. Die daraus resultierenden Ergebnisse sind jedoch für den Untergrund mit hohem Lehmanteil nicht relevant. Erst eine Versuchsanordnung, die bei gesättigtem Boden die Versickerungsrate bestimmt, ist für eine Bewertung des Planungsgebietes relevant. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Das Thema Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung wird im Umweltbericht der Flächennutzungsplanänderung dem Maßstab entsprechend behandelt. Ein hydrogeologisches Gutachten, das der Stadtentwässerungsbetrieb in Auftrag gegeben hat, zeigt, dass im Änderungsbereich die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Versickerung gegeben sind. Weitere Maßnahmen werden auf Ebene des parallelen Bebauungsplanverfahrens festgesetzt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass neben der geschilderten Einschränkung durch die typische Bodenstruktur das Plangebiet aktuell eine sehr große Senke ist und damit eine ideale Überflutungsfläche bei Starkregen und Hochwasser. Diese große Senke kann heute ohne Berücksichtigung ihrer spezifischen Versickerungsrate selbst bei gesättigtem Boden ca. 50.000 Kubikmeter Regenwasser sofort aufnehmen (10 Hektar Fläche x 0,5m durchschnittlicher Höhenunterschied zwischen Bodenniveau Bestandsbebauung und Bodenniveau Plangebiet), ohne aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung größere Sachschäden zu verursachen. Diese dadurch für den Hochwasser- und Starkregenschutz sehr relevante Senke sorgt heute für eine erhebliche Risikominimierung von Sach- und Personenschäden der Bestandsbebauung, insbesondere in Hinblick auf die stark ansteigende Anzahl und Intensität von Hochwasser- und Starkregenereignissen. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Das Thema Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung wird im Umweltbericht der Flächennutzungsplanänderung dem Maßstab entsprechend behandelt. Ein hydrogeologisches Gutachten, das der Stadtentwässerungsbetrieb in Auftrag gegeben hat, zeigt, dass im Änderungsbereich die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Versickerung gegeben sind. Weitere Maßnahmen werden auf Ebene des parallelen Bebauungsplanverfahrens festgesetzt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 20 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird angemerkt, dass bei einem zum Beispiel nur einstündigen Starkregenereignis mit 350 l/m² Niederschlag im Plangebiet 35 Mio. Liter Wasser anfallen (10 Hektar Fläche x 350 1/m²). Diese sehr erhebliche Wassermenge kann niemals auch nur annähernd über eine Muldenentwässerung und eine darunter befindliche Lehmschicht abgeleitet werden. Es ist daher nicht nur sehr wahrscheinlich, sondern vorhersehbar, dass diese sehr erhebliche Wassermenge nicht nur das Plangebiet überfluten wird, sondern auch die Bestandsbebauung rund um das Plangebiet. Besonders extrem wird dies die Anwohner von „Auf der Böck" und „Auf den Steinen" im Umfeld der Hochwasserschutzmauer treffen. Die Anwohner leben dort in einem gegenüber dem Plangebiet besonders tiefen Bereich von ca. 35,6m ü.NN und das Wasser kann durch die Hochwasserschutzmauer nicht in Richtung Rheinwiesen abfließen. Die Anwohner könnten daher bei Starkregenereignissen von einer regelrechten Wasserwelle aus dem Plangebiet überrollt und die Häuser bis zur Höhe der Hochwasserschutzmauer geflutet werden. Aber auch alle anderen Anwohner rund um das Plangebiet werden von diesem im Plangebiet nicht schnell genug abfließenden Wassermassen sehr stark betroffen werden, wenn das Plangebiet um z.B. 0,5m angehoben wird. Ist sichergestellt, dass der Kanal in der Straße Auf den Steinen das zusätzliche Wasser aufnehmen kann? Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Das Thema Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung wird im Umweltbericht der Flächennutzungsplanänderung dem Maßstab entsprechend behandelt. Ein hydrogeologisches Gutachten, das der Stadtentwässerungsbetrieb in Auftrag gegeben hat, zeigt, dass im Änderungsbereich die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Versickerung gegeben sind. Weitere Maßnahmen werden auf Ebene des parallelen Bebauungsplanverfahrens festgesetzt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass das Plangebiet das Gegenteil von der mittlerweile verbreiteten Renaturierung von Flussverläufen und der Schaffung von Überflutungsflächen ist, da eine sehr relevante Überflutungsfläche für Hochwasser und Starkregen massiv minimiert wird. Der Änderungsbereich ist keine relevante Überflutungsfläche bei Hochwasser. Andernfalls wäre der Änderungsbereich als Überschwemmungsgebiet festgesetzt, was er nicht ist. Grundsätzlich ist der Änderungsbereich durch die Deichschutzanlagen des Rheins vor Hochwasser geschützt. Eine Renaturierung des Rheins im Bereich Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 21 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort von Hamm würde dazu führen, dass der Hochwasserschutz nicht mehr gewährleistet wäre. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird angemerkt, dass die Nachteile, der zwingend erforderlichen Geländeanhebung, auf die vorhandene Bestandsbebauung erheblich sind. Diese begründet sich nicht nur auf die Auffüllung der sehr großen Senke bzw. Überflutungsfläche, sondern auch auf die sehr begrenzte Versickerungsrate der Muldenentwässerung bei gesättigtem Boden in eine Lehmschicht. Dies bedeutet für die vorhandene Bestandsbebauung eine doppelte Erhöhung des Risikos für erhebliche Sach- und Personenschäden durch Starkregenereignisse. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Das Thema Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung wird im Umweltbericht der Flächennutzungsplanänderung dem Maßstab entsprechend behandelt. Ein hydrogeologisches Gutachten, das der Stadtentwässerungsbetrieb in Auftrag gegeben hat, zeigt, dass im Änderungsbereich die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Versickerung gegeben sind. Weitere Maßnahmen werden auf Ebene des parallelen Bebauungsplanverfahrens festgesetzt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass die Fährstraße zugeparkt wird. Wie wird auf diese Situation reagiert? Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Verbotswidriges Parken ist kein relevantes Thema für die Flächennutzungsplanänderung. Es handelt sich bei der Fährstraße um einen historisch gewachsenen Straßenzug. Fehlenden Stellplätzen auf den Privatgrundstücken wird durch Parken im Straßenraum begegnet. An dieser gewachsenen Situation kann die Flächennutzungsplanänderung nichts ändern, zumal die Fährstraße auch nicht Teil des Verfahrens ist. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angefragt, ob Radwege realisiert werden. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Im Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens sind zwei neue Rad- und Fußwege aus dem Plangebiet Richtung Westen und Norden geplant. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 22 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass die Bekämpfung der Auswirkungen des Klimawandels zur Bewahrung von Lebensqualität und Vermeidung von lebensbedrohlichen Situationen durch Hitze, Starkregen und Hochwasser insbesondere in einem bereits so hoch verdichteten Stadtgebiet wie Düsseldorf als viel höher einzuschätzen ist als das von der Stadt angeführte übergeordnete Interesse der Wohnraumschaffung für die Bevölkerung. Dass das “übergeordnete Interesse” ein rein monetäres ist, ist jedem klar – dass hier lebenswerte Zukunft für viele verramscht wird für die Gier einiger weniger, zeichnet sich schon dadurch ab, dass eine nachhaltige Argumentation als Hintergeräusch abgetan wird. Die so vorrangige Wohnbebauung scheint auch nicht unter Aspekten der Lebensqualität zu erfolgen: Eine dichte Bebauung, bei der die Privatsphäre sich verliert, und der Weg zur Arbeit bzw. Die allabendliche Parkparksuche zu zeitraubenden Ritualen werden, sowie das Prinzip, möglichst viele Menschen auf wenig Raum unterbringen, erwecken wohl eher an den Charme und den Stress einer Hühnerfarm. Im Rahmen einer Flächennutzungsplanänderung sind sämtliche relevante Belange zu betrachten und abzuwägen. Bei der vorliegenden Planung stellt sich nicht die Frage, ob dem Klimawandel oder dem Wohnungsbau eine höhere Gewichtung zugesprochen wird, sondern wie Wohnungsbau in diesem Bereich mit den Herausforderungen des Klimawandels in Einklang gebracht werden kann. Grundsätzlich besteht ein berechtigtes städtebauliches Interesse eine brach gefallene Fläche in integrierter Lage einer neuen sinnvollen Nutzung, wie dem Wohnungsbau, zuzuführen. Aus Sicht der Stadt trägt die im parallelen Bebauungsplanverfahren aufgelockerte dörfliche Bebauung, das Anlegen der Versickerungsflächen und das generelle Begrünungskonzept wesentlich dazu bei eine maßvolle Wohnbaulandentwicklung mit den Belangen des Klimawandels in Einklang zu bringen. Von einer dichten Bebauung ohne Privatsphäre und Lebensqualität kann nicht die Rede sein. Auch der bestehende Parkplatzsuchverkehr wird durch die Neuplanung nicht verschärft, da für die Neubauvorhaben ausreichend neue Stellplätze im Rahmen des parallelen Bebauungsplanvefahrens geschaffen werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Statt der Entwicklung einer Wohnbebauung wird das Anlegen eines Dorfparks für den Blockinnenbereich gefordert. Dieses wird in erster Linie aus klimatischen Gründen gefordert, aber auch um die Biodiversität und die Lebensqualität der Bürger*innen zu schützen. Zudem kann den Auswirkungen des Klimawandels zum Beispiel vor Ursprünglich hatte die Stadt vor, den Status quo mit einer Straßenrandbebauung und gartenbaulich genutzten Flächen im Blockinnenbereich planungsrechtlich zu sichern. Diese Planung wurde mehrheitlich, auch im Rahmen eines öffentlichen Dialogverfahrens aufgrund der fehlenden Zukunftsfähigkeit abgelehnt. Stattdessen wurde eine aufgelockerte dörfliche Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 23 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Starkregenereignissen besser begegnet werden. Wohnbebauung gefordert. Diese Zielrichtung ist aus städtebaulicher Sicht sinnvoll, da in Düsseldorf auch eine deutliche Nachfrage nach Einfamilienhäusern besteht und das Angebot bislang relativ begrenzt ist. Daher werden mit dieser Zielrichtung seitdem die Bauleitplanverfahren durchgeführt. Ein Dorfpark war bislang nicht gefordert und ist städtebaulich nicht sinnvoll, da es dem Stadtteil Hamm aufgrund der großzügigen Privatgärten, dem Rhein und den umgebenden landwirtschaftlichen Flächen nicht an Grün- und Freiflächen mangelt. Die umweltrelevanten Belange sind im Umweltbericht, Teil B der Begründung, und in diversen Gutachten behandelt worden. Insgesamt trägt das parallele Bebauungsplanverfahren durch umweltrelevante Festsetzungen dafür Sorge, dass mit der Planung keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf umweltrelevante Schutzgüter bestehen. Das schließt die Biodiversität und die Lebensqualität mit ein. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Mit der Planung geht ein massiver Anstieg der Einwohnerzahl einher, was das soziale Miteinander im Dorfleben erheblich verändern wird. Bereits heute gibt es Konflikte zwischen neu zugezogenen und alt eingesessenen Hammer Bürger*innen. Auf das soziale Miteinander hat die Flächennutzungsplanänderung keinen Einfluss. Allerdings wird die soziale Infrastruktur z.B. durch die Darstellung eines Symbols für Kindertagesstätte, Kindergarten im Änderungsbereich ertüchtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der Planung eines Dorfparks wird eine nachhaltigere Stadtentwicklung gefördert als mit der geplanten Wohnbebauung. Die Planung einer Wohnnutzung als Nachnutzung einer zum Großteil brachliegenden innerstädtischen Fläche stellt eine nachhaltige Stadtentwicklung dar. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Mit der Planung wird das historische Erbe von Hamm gefährdet. Es ist nicht ersichtlich, wie die Nachnutzung einer brachliegenden Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 24 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Fläche das historische Erbe von Hamm gefährden könnte, zumal in den Bestand nicht eingegriffen wird. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es ist zu befürchten, dass durch die steigenden Immobilienpreise viele alteingesessene Bewohner verdrängt werden und sich der Stadtteil negativ verändert. Mit der Flächennutzungsplanänderung und dem parallelen Bebauungsplanverfahren steigen erst einmal nur die Grundstückpreise im Blockinnenbereich, also für die Grundstücke, die erstmalig Baurecht bekommen. Die Preise steigen hier aufgrund der Entwicklung von Ackerland zu Wohnbauland. Ein allgemeiner Anstieg der Immobilienpreise in Hamm geht mit der Planung nicht einher. Hier spielen andere Faktoren eine Rolle, wie z.B. Angebot und Nachfrage. Es wird angemerkt, dass mit der Zerstörung der grünen Freiflächen, ein bisher wichtigen Erholungsraum für die Anwohner verloren geht. Bei den Flächen im Blockinnenbereich handelt es sich um ehemals gartenbaulich genutzte Flächen mit teilweise großflächigen Treibhäusern. Diese wurden also wirtschaftlich genutzt und standen damit den Bürger*innen von Hamm als Erholungsraum nicht zur Verfügung. Auch derzeit, mit dem Brachliegen großer Teile der Fläche, steht diese aufgrund der zunehmenden Verwilderung als Erholungsraum nicht zur Verfügung. Von einem Verlust des Erholungsraumes kann also nicht die Rede sein. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird bemängelt, dass kein Verkehrskonzept vorliegt. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Im parallelen Bebauungsplanverfahren wurde ein Verkehrsgutachten erstellt, dass auch optionale Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation enthält. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird bemängelt, dass mit der Planung der dörfliche Charakter von Hamm zerstört wird. Die Flächennutzungsplanänderung sieht die Darstellung einer Wohnbaufläche vor. Im Weiteren wird Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 25 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort im parallelen Bebauungsplanverfahren für den Blockinnenbereich eine aufgelockerte dörfliche Bebauung festgesetzt. Damit fügt sich die Planung in die städtebauliche Umgebung von Hamm ein. Eine Zerstörung des dörflichen Charakters geht daher mit der Planung nicht einher. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird bemängelt, dass mit der Planung eine erhebliche Steigerung des Verkehrslärms in der Umgebung einhergeht, was zu einer Verschlechterung der Lebensqualität der heutigen Bewohner*innen führt. Im Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens ist ein Schallgutachten erarbeitet worden. Die zusätzlichen Verkehre der Neuplanung führen nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Beurteilungspegel in der Umgebung des Plangebietes. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte werden eingehalten. Damit sind auch zukünftig gesunde Wohnverhältnisse gegeben. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird befürchtet, dass sich durch die Planung die Versorgungslage in Hamm verschlechtert. Zudem ist die Infrastruktur für diese Planung nicht ausgelegt. Von einer Verschlechterung der Versorgungslage kann nicht ausgegangen werden. Vielmehr wird der Stadtteil Hamm bei steigender Bevölkerung z.B. für Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels interessant, hier einen neuen Lebensmittelmarkt anzusiedeln. Perspektivisch ist daher eher von einer Verbesserung der Versorgungslage auszugehen. Die beabsichtigte Darstellung von Wohnbauflächen im Änderungsbereich schließt zudem grundsätzlich Nahversorgungseinrichtungen nicht aus. Wo erforderlich wird die Infrastruktur im Zuge der Realisierung ausgebaut - so z.B. die soziale Infrastruktur durch die durch die Darstellung eines Symbols für Kindertagesstätte, Kindergarten im Änderungsbereich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 26 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird angemerkt, dass in Düsseldorf 36.000 Wohnungen aus verschiedenen Gründen leer stehen. Diesbezüglich sollten erstmal Maßnahmen ergriffen werden, bevor rücksichtslos gebaut wird. Andere Städte bekämpfen den Leerstand durch eine Leerstandssteuer und führen damit viele Wohnungen zurück in den Wohnungsmarkt. Weiterhin stehen viele Wohnungen die aus Spekulationszwecken gekauft wurden leer. Auch die Umnutzung leerstehender Büroflächen sollte zur Schaffung von Wohnraum genutzt werden. Ich fühle ich mich als Bürger erheblich in meinen Rechten eingeschränkt, wenn hier die sehr relevanten Möglichkeiten zur Schaffung von Wohnraum ohne weitere Flächenversiegelung in keinster Weise genutzt werden. Zudem werden diverse Alternativstandorte für eine Wohnbaulandentwicklung benannt, die sich besser eigenen als das vorliegende Plangebiet. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Die Aktivierung von Wohnraum wird von Seiten der Stadt nach den rechtlichen Möglichkeiten ganzheitlich betrachtet. Hierbei geht es um die Umnutzung von Bestandsgebäuden, um Baulückenschließung und, wie bei der vorliegenden Planung, um die Reaktivierung von innerstädtischen Brachflächen. Nur weil in Hamm dieses Bebauungsplanverfahren läuft bedeutet es nicht, dass in anderen Stadtteilen die Planung eingestellt wurde. Auch hier werden Planungen im Sinne einer gesamtstädtischen Stadtentwicklung vorangebracht. Eingriffe in das Eigentum sind allerdings rechtlich problematisch. Die Rechte der Bürger*innen werden durch das Handeln der Stadt zur Wohnraumschaffung nicht eingeschränkt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass in Düsseldorf an vielen anderen Stellen bessere Planungen nötig sind! Schulen, Verkehr, Radwege (incl. Freier Radabstellmöglichleiten) Verkehrsplanung Königsallee…. Usw. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Auch wenn es in Düsseldorf noch andere Planungsthemen gibt, schließt es zudem die vorliegende Planung nicht aus. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass schon genug Hochhäuser und Betonwände vorhanden sind. Zudem dient so eine Hochhaussiedlung nur einem, nämlich denen die es bauen und diese bauen nur um sich an daran zu bereichern. Vom Rhein aus wirken die Häuser wie ein Bunkerviertel. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Das parallele Bebauungsplanverfahren sieht eine aufgelockerte Bebauung, überwiegend aus Einzel-und Doppelhäusern mit max. 2 Vollgeschossen, Satteldach und einer Begrenzung von Trauf- und Firsthöhen vor. Das entspricht nicht dem Charakter einer Hochhaussiedlung oder einem Bunkerviertel, sondern einer aufgelockerten dörflichen Bebauung. Vom Rhein aus ist die Neuplanung kaum wahrzunehmen, da Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 27 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort diese hinter der Bestandbebauung verborgen liegt. Es geht bei der Planung nicht um Bereicherung, sondern darum brachliegende Flächen städtebaulich sinnvoll zu reaktivieren. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass die Fällung alle Bäume am Hammer-Deich eine große Umweltsünde wäre. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Evtl. Fällungen von Bäumen am Hammer Deich stehen nicht im Zusammenhang mit der Flächennutzungsplanänderung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird bemängelt, dass aufgrund des Baubooms in Hamm bereits viele Gemüsefelder und alter Baumbestand weichen mussten. Damit geht auch Lebensraum für Vögel, Eichhörnchen und Insekten verloren. In Hamm werden keine Bautleitplanverfahren gegen die Interessen der Gartenbaubetriebe durchgeführt. Deshalb werden z.B. für den östlichen Baublock, zwischen Hinter der Böck und Aderkirchweg, derzeit keine Bauleitplanverfahren eingeleitet. Dort wo auf Gemüsefeldern straßenbegleitend gebaut wird, besteht bereits Baurecht und es kann davon ausgegangen werden, dass die Gemüsefelder zuvor aufgegeben wurden. Ein alter Baumbestand fällt entweder unter die Baumschutzsatzung der Stadt Düsseldorf oder die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Dieser muss bei Verlust ausgeglichen werden. Der Verlust von Lebensraum für Tiere und der Umgang damit spielt im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung sowie des parallelen Bebauungsplanverfahrens eine wichtige Rolle und wird, wie auch im vorliegenden Verfahren, gewissenhaft behandelt. Im parallellaufenden Bebauungsplanverfahren ist eine artenschutzrechtliche Ersteinschätzung erfolgt. Die artenschutzrechtliche Prüfung (ASP Stufe 1) kommt zu dem Ergebnis, dass durch die spätere Umsetzung der Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 28 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Bauleitplanung ein Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz nicht ausgelöst wird, wenn Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Entsprechende Maßnahmen werden im parallelen Bebauungsplanverfahren festgesetzt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Viele Bauvorhaben in Hamm scheinen ohne die notwendige ökologische, gestalterische und städtebauliche Weitsichtigkeit geplant zu werden. Neue Wohnungen, gerade hier sind wichtig, aber sollten Hand in Hand mit den Bedürfnissen der Zukunft gehen. Das liegt darin begründet, dass in Hamm häufig Baurecht nach §34 Baugesetzbuch besteht, dem sogenannten „unbeplanten Innenbereich“. Es liegt also kein Bebauungsplan vor, sondern die Zulässigkeit eines Bauvorhabens richtet sich nach der Vorgabe der vorhandenen Bebauung. Die Steuerungsmöglichkeiten sind nach §34 Baugesetzbuch stark begrenzt. Mit einem Bebauungsplan können die notwendigen ökologischen und gestalterischen Regelegungen getroffen werden. Dieses Ziel verfolgt das parallele Bebauungsplanverfahren. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass Naherholungsgebiete erhalten bleiben müssen. Dem wird zugestimmt. Die Planung greift in kein Naherholungsgebiet ein. Der Stellungnahme wird gefolgt. Es wird angemerkt, dass Düsseldorf mehr Grünflächen braucht. Es muss verhältnismäßig zwischen der Schaffung von Grünflächen und der Schaffung neuer Bebauung abgewogen werden. Das ist die Aufgabe von Stadtplanung. Grundsätzlich kommt es bei städtebaulichen Planungen immer stärker darauf an z.B. das Thema Blau-Grüne Infrastruktur in die Planung zu integrieren. Das wird bei der vorliegenden Planung z.B. durch das Versickerungs- und Begrünungskonzept im parallelen Bebauungsplanverfahren erreicht. Mit diesen Konzepten wird ein wichtiger Beitrag geleistet dem Klimawandel zu begegnen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 29 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass es schon im Rahmen der Bürgerbeteiligung keine Bereitschaft gab, die maximale Bauhöhe mit konkreter Höhenangabe zu beschränken. Jeder, zumindest jeder ortsfremde Bauherr wird also aus rein wirtschaftlichen Erwägungen die maximale Höhe ausreizen, so dass Hamm noch mehr verbaut wird und den dörflichen Charakter verliert. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Das parallele Bebauungsplanverfahren enthält Festsetzungen zur maximal zulässigen Trauf- und Firsthöhe und zu der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse. Selbst bei maximal Ausnutzung dieser Höhen bleibt der dörfliche Charakter gewahrt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass von einem Dorfpark mit diversen Bäumen, Sträuchern, Wiesen und am besten einer Wasserfläche nicht nur die Einwohner von Hamm, sondern als Kaltluft-Lieferant auch andere Stadtteile profitieren. Der Klimawandel macht solche Maßnahmen unumgänglich. Ein Dorfpark an dieser Stelle hat keinen messbaren Einfluss auf die Kaltluftströmung Richtung Unterbilk und Bilk. Natürlich fördert ein Park die Kaltluftproduktion mehr als dies in einem Baugebiet der Fall ist. Das bedeutet aber nicht, dass deshalb die vorliegende Planung nicht durchgeführt werden kann. Vielmehr gilt es in der Flächennutzungsplanänderung zu beurteilen, ob die Planung verhältnismäßig ist und einen Ausgleich zwischen den Belangen des Umweltschutzes und der Schaffung von neuem Wohnraum schafft. Diese Abwägung ist in der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung durchgeführt worden, mit dem Ergebnis, dass eine gute Durchströmung zur angrenzenden Bebauung ist zu erhalten bzw. zu stärken und eine Vernetzung mit benachbarten Grün- und Freiflächen anzustreben ist. Entsprechende Maßnahmen zur Reduzierung bestehender und zukünftiger thermischer Belastungen sind im Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens zu berücksichtigen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 30 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird angemerkt, dass aufgrund der Verkehrs- und Parksituation Rettungsfahrzeuge teilweise nur unter erschwerten Bedingungen zum Rettungsort kommen. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Das Zuparken von Rettungswegen ist grundsätzlich unzulässig. Bei Rettungsfahrten ist den Einsatzfahrzeugen grundsätzlich Platz zu machen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass durch immer mehr Versiegelung und Bebauung die städtischen Hitzeinseln sich immer mehr verstärken. Diesem Trend muss mit mehr Grünflächen begegnet werden. Die Planung wiederspricht diesem Gedanken. Städtische Hitzeinseln treten insbesondere in den hochverdichteten innerstädtischen Lagen auf. Hier wird es zukünftig vermehrt darauf ankommen durch die Realisierung von Blau-/Grünen Infrastrukturmaßnahmen den klimawandelbedingten Hitzeperioden zu begegnen. Der Stadtteil Hamm hat hier aufgrund der geringeren baulichen Dichte und seiner Randlage zur offenen Landschaft weniger Probleme. Grundsätzlich sind bei der Darstellung von Wohnbauflächen auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung Grünflächen als ergänzende Nutzung nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus werden im parallelen Bebauungsplanverfahren Maßnahmen getroffen, um dem Entstehen einer Hitzeinsel entgegenzuwirken. Zu nennen ist hier das Anlegen von Versickerungsflächen, die Festsetzung einer aufgelockerten Bebauung und die Umsetzung eines Begrünungskonzeptes. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird angemerkt, dass Hamm nicht zu einer Kleinstadt heranwachsen soll. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Im parallelen Bebauungsplanverfahren wird die Zahl der Wohneinheiten pro Gebäude auf 2 begrenzt, bis auf die drei Mehrfamilienhäuser und die Kita. Die daraus resultierenden ca. 60-100 neuen Wohneinheiten stellen also ein nur sehr begrenztes Bevölkerungswachstum dar. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 31 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass die geplante Ausweitung des Stadtteils um das Doppelte den dörflichen Charakter nachhaltig zerstören wird. Die Flächennutzungsplanänderung sieht die Darstellung einer Wohnbaufläche vor. Im Weiteren wird im parallelen Bebauungsplanverfahren für den Blockinnenbereich eine aufgelockerte dörfliche Bebauung festgesetzt. Der Stadtteil Hamm wird mit der vorliegenden Planung nicht um das Doppelte erweitert. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird angemerkt, dass Wohnqualität verloren geht, weniger Licht ins Haus und keine Sonne mehr in den Garten kommt. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Objektiv wird die Wohnqualität der umgebenden Bebauung durch die Neuplanung im Blockinnenbereich nicht beeinträchtigt. Aufgrund der Gebäudeabstände, und der geringen baulichen Dichte und Höhe im parallelen Bebauungsplanverfahren sind negative Auswirkungen hinsichtlich der Belichtung auszuschließen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass es im Ballungsraum Düsseldorf alte Industrieflächen gibt, die bebaubar sind. Die Hammer Landwirtschaftsfläche ist erhaltenswert und sollte nicht Baulöwen geopfert werden. Die Reaktivierung von Industriebrachen ist ein wichtiger Baustein in der Stadtentwicklungsplanung und wurde und wird von der Stadt weiter vorangetrieben. Das ursprüngliche Planungskonzept der Stadt sah die Sicherung der ehemals gartenbaulich genutzten Flächen des Blockinnenbereichs vor. Dieses wurde aber mehrheitlich von den Eigentümer*innen und Gartenbaubetrieben aufgrund der fehlenden Zukunftsfähigkeit abgelehnt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird angemerkt, dass der Bauvorschlag absolut nicht nach Hamm passt und die Hammer Bürger Von den Bürger*innen wurde in mehreren Beteiligungsschritten mehrheitlich eine aufgelockerte Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 32 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort keineswegs gefragt wurden, was eine Frechheit ist. dörfliche Bebauung gewünscht. Dieser Wunsch wird mit der vorliegenden Planung planungsrechtlich gesichert. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird angemerkt, dass die beiden bevölkerungsreichsten Stadtteile Bilk und Friedrichstadt von einem Dorfpark als Naherholungsgebiet profitieren würden. Ein solcher Park könnte für die Bewohner von Bilk und Friedrichstadt die Aufgabe eines Nahholungsgebietes nicht erfüllen, da er zu weit entfernt liegen würde. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Düsseldorf sollte mehr in bezahlbaren Wohnungsbau investieren und bereits bebaute Flächen sinnvoll nutzen/nachverdichten. Der Leerstand an unbezahlbaren Spekulationsobjekten ist zu hoch und der Weg in die falsche Richtung. Wichtigstes Argument: Düsseldorf braucht seine grüne Lunge Hamm! Die Darstellung einer Wohnbaufläche auf Ebene der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung steht der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum nicht entgegen, sondern bietet vielmehr die planungsrechtliche Voraussetzung, diesen auf den nachgeordneten Bauleitplanebenen zu ermöglichen. Weil bezahlbarer Wohnungsbau wichtig ist, wird dieser auch im parallelen Bebauungsplanverfahren in Teilen festgesetzt, dass sozial förderbare Wohnungen gebaut werden. Der Bebauungsplan kann aber keine direkten Regelungen zu Mieten, wie z.B. Obergrenzen, festsetzen. Die angesprochene sinnvolle Nutzung/Nachverdichtung von Flächen wird mit der Planung vorgenommen. Auch die Stadt hat kein Interesse an brachliegenden Spekulationsobjekten. Bei der Planung handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan. Die Freiflächen weisen gemäß den Planungshinweiskarten aus der städtischen Klimaanalyse (2020) nachts aufgrund von Kaltluftprozessen eine mittlere bis hohe bioklimatische Bedeutung auf, wobei über den Freiflächen im zentralen und westlichen Teil eine überdurchschnittliche Kaltluftproduktion stattfindet. Tagsüber weisen die Freiflächen mit Ausnahme einer strukturreichen Gartenparzelle aufgrund der nur sehr geringen Anzahl verschattender Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 33 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Vegetationselemente und einiger ehemaliger, z.T. sehr großflächiger Treibhäuser eine nur sehr geringe bioklimatische Bedeutung auf. Gemäß den Planungshinweisen spielen Flächen mit hoher bioklimatischer Bedeutung eine besonders wichtige Rolle im nächtlichen Kaltlufthaushalt. Sie zählen zu den klimaökologischen Ausgleichsräumen, die eine sehr hohe Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen aufweisen. Bauliche Eingriffe sollten nur unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Klimafunktionen erfolgen. Eine gute Durchströmung zur angrenzenden Bebauung ist zu erhalten bzw. zu stärken und eine Vernetzung mit benachbarten Grün- und Freiflächen anzustreben. Entsprechende Maßnahmen zur Reduzierung bestehender und zukünftiger thermischer Belastungen sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu berücksichtigen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Weil bezahlbarer Wohnungsbau wichtig ist, wird dieser auch im parallelen Bebauungsplanverfahren in Teilen festgesetzt, dass sozial förderbare Wohnungen gebaut werden. Der Bebauungsplan kann aber keine direkten Regelungen zu Mieten, wie z.B. Obergrenzen, festsetzen. Die angesprochene sinnvolle Nutzung/Nachverdichtung von Flächen wird mit der Planung vorgenommen. Auch die Stadt hat kein Interesse an brachliegenden Spekulationsobjekten. Bei der Planung handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan. Die Freiflächen weisen gemäß den Planungshinweiskarten aus der städtischen Klimaanalyse (2020) nachts aufgrund von Kaltluftprozessen eine mittlere bis hohe bioklimatische Bedeutung auf, wobei über den Freiflächen im zentralen und westlichen Teil eine überdurchschnittliche Kaltluftproduktion stattfindet. Tagsüber weisen die Freiflächen mit Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 34 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Ausnahme einer strukturreichen Gartenparzelle aufgrund der nur sehr geringen Anzahl verschattender Vegetationselemente und einiger ehemaliger, z.T. sehr großflächiger Treibhäuser eine nur sehr geringe bioklimatische Bedeutung auf. Gemäß den Planungshinweisen spielen Flächen mit hoher bioklimatischer Bedeutung eine besonders wichtige Rolle im nächtlichen Kaltlufthaushalt. Sie zählen zu den klimaökologischen Ausgleichsräumen, die eine sehr hohe Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen aufweisen. Bauliche Eingriffe sollten nur unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Klimafunktionen erfolgen. Eine gute Durchströmung zur angrenzenden Bebauung ist zu erhalten bzw. zu stärken und eine Vernetzung mit benachbarten Grün- und Freiflächen anzustreben. Entsprechende Maßnahmen zur Reduzierung bestehender und zukünftiger thermischer Belastungen sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu berücksichtigen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird erklärt, dass die Petition "Rettet Hamm" unterstützt wird, weil das Planungsamt mit dem aktuellen Bebauungsplan-Entwurf den mit den Bürgern seit 2015 in vielen Gesprächen mühsam erarbeiteten Kompromiss (= aufgelockerte, dörfliche Wohnbebauung, angeordnet zu Wohnhöfen mit maximal ZWEI Vollgeschossen) mit der nun festgelegten Gebäudehöhe und Baudichte klar untergräbt bzw. ignoriert. Bei der jüngsten Vorstellung des Entwurfs wurde die Gebäudehöhe den Eigentümern nicht hinreichend erklärt und erst nach Prüfung durch einen Fachmann wird nun deutlich, dass mit den Vorgaben First- und Traufhöhe 2 Vollgeschosse und ZWEI Teilgeschosse im Dach Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Das parallele Bebauungsplanverfahren sieht eine aufgelockerte Bebauung, überwiegend aus Einzel-und Doppelhäusern vor. Lediglich die beiden nördlichen Wohnhöfe könnten optional auch mit Kettenhäusern oder Reihenhäusern bebaut werden, da diese Bauformen zu dem angedachten kleinräumigen, introvertierten Wohnhof städtebaulich passen. Zudem sind in zentraler Lage drei kleinteilige Mehrfamilienhäuser vorgesehen, in denen sozial geförderter Wohnungsbau realisiert werden soll. Das ist im Hinblick auf den benötigten Wohnungsmix im Plangebiet notwendig und sinnvoll. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 35 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort möglich sind und die Gebäude damit die bestehende Straßenrandbebauung z. T. überragen. Bei der Baudichte werden nun anstatt mehrheitlich Doppelhäusern auch Reihen-, Ketten- und insbesondere Mehrfamilienhäuser geplant, was zu erheblich mehr Wohneinheiten als abgestimmt führt. Dies ist ein absoluter Vertrauensbruch und nicht zu akzeptieren! Nicht zuletzt auch mit Blick auf die künftige Fläche "östlich Hinter der Böck". Die Gebäudehöhen werden grundsätzlich begrenzt auf max. 2 Vollgeschosse. Um die Akzeptanz der Planung in der Bevölkerung zu erhöhen, werden zudem die Trauf- und Firsthöhe, unter Beachtung der o.g. Ausnahmeregelung, auf maximal 6,5 m und maximal 11 m reduziert. Der Bebauungsplan ermöglicht damit Gebäude mit zwei Vollgeschossen, einem Dachgeschoss, dass kein Vollgeschoss ist und einem Dachboden; also Gebäude die für Hamm typisch sind und sich damit in die Umgebung einfügen. Die Neubebauung ist sogar tendenziell etwas niedriger als die straßenbegleitende Bestandsbebauung. Darüber hinaus werden je Gebäude, ausgenommen die Mehrfamilienhäuser, die Wohneinheiten auf 2 begrenzt. Damit werden auch nicht mehr Wohneinheiten gebaut als bislang kommuniziert. Grundsätzlich spiegelt die städtebauliche Konzeption des Bebauungsplanes das wieder, das mehrheitlich von den Bürger*innen gewünscht wurde. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass eine Änderung der ursprünglichen Pläne ohne weitere Einbeziehung der Bevölkerung hintenrum durchzuführen doch nicht rechtens sein kann. Die Pläne wurden im Laufe des Planungsprozesses, insbesondere aufgrund der Anregungen aus der Bevölkerung im Rahmen der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligungen, mehrfach geändert und angepasst und der Öffentlichkeit, entsprechend den Regelungen des Baugesetzbuches, wieder vorgestellt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird angemerkt, dass auf Dauer die Bevölkerung schrumpfen wird und dann haben wir alles zugebaut, statt Luftschneisen und Grün zu erhalten. Düsseldorf hat einen angespannten Wohnungsmarkt. Das bestehende Angebot von Einfamilienhäusern ist relativ überschaubar. Die Nachfrage besteht aber. Das Plangebiet ist städtebaulich gut dafür geeignet ein entsprechendes Angebot unter Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 36 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Berücksichtigung der klimarelevanten Belange vorzusehen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird angenommen, dass mit der Planung der komplette Garten verschwindet und damit nicht mehr genutzt werden kann. Die Flächennutzungsplanänderung sieht die Darstellung einer Wohnbaufläche vor. Somit wären zukünftig auch Gärten grundsätzlich zulässig. Die Neuplanung liegt zudem in einem Bereich der planungsrechtlich als Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch beurteilt wird. In diesem Bereich sind Privatgärten eigentlich planungsrechtlich unzulässig. Im Rahmen des Planverfahrens wurde mit den Eigentümern grundstückbezogen besprochen, welche rückwärtigen Grundstückteilbereiche in die Neuplanung mit einbezogen werden sollen. Das Ergebnis dieser Gespräche bildet auch die Grundlage des Umlegungsverfahrens. Eine vollständige Überplanung eines Privatgartens hat es nicht gegeben. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird angemerkt, dass keine weiteren Bürogebäude und Hotels benötigt werden. Es sollen auch keine Eigentumswohnungen entstehen, die über Airbnb an Touristen vermietet werden. Die Flächennutzungsplanänderung sieht die Darstellung einer Wohnbaufläche vor. Der städtebauliche Entwurf sieht weder Bürogebäude noch Hotels vor. Die Flächennutzungsplanänderung hat keinen Einfluss darauf, wie mit dem neuen Wohnraum umgegangen wird. In diesem Rahmen ist darauf hinzuweisen, dass der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf am 10.03.2022 eine Neufassung der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum (Wohnraumschutzsatzung) beschlossen hat, die freifinanzierten Wohnraum vor zweckfremder Nutzung schützt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 37 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird angemerkt, dass jeder Neubau schon längst möglichst CO2 neutral und nachhaltig erfolgen sollte. Verpflichtende Fassadenbegrünung, entsiegelte Freiflächen, Wärmepumpe und Solarflächen, bestenfalls autofrei. Eine Nachfrage nach einer autofreien, nachhaltig gebaut und betriebenen Wohnbebauung wäre sicher sehr hoch und würde den Stadtteil auch deutlich weniger belasten. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Grundsätzlich sind das die richtigen Themen für eine Quartiersentwicklung. Begrünungsmaßnahmen, wie auch die Fassadenbegrünung, werden im parallelen Bebauungsplanverfahren festgesetzt. Auch sind nicht überbaubare Grundstücksflächen und Versickerungsflächen, also Freiflächen, festgesetzt. Nicht alles kann allerdings dort abschließend geregelt werden, wie z.B. der CO2 neutrale Neubau. Für ein autofreies Quartier bedarf es einer guten Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr. Die ist in Hamm leider bisher nicht geben. Von daher kommt ein solches Quartier in Hamm bislang nicht in Frage. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass ein Dorfpark als Ort der Begegnung, die Dorfgemeinschaft und ein schönes Miteinander stärkt. Die Flächennutzungsplanänderung sieht die Darstellung einer Wohnbaufläche vor, die die Anlage eines Dorfparks grundsätzlich ermöglicht. Der Stellungnahme wird gefolgt. Es wird angemerkt, dass der Zustand der Brücken die Planung nicht zulässt. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Der Änderungsbereich wird über keine Brücke erschlossen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass Düsseldorf schon eine schlechte Luftqualität hat und diese durch die Planung weiter verschlechtert wird. Darüber hinaus sorgen offene Feuer am Rhein und die Schifffahrt auf dem Rhein für erhöhte Emissionsbelastungen im Plangebiet. Die Luftqualität wird durch die Planung nicht verschlechtert. Die zusätzlichen Immissionen durch den Mehrverkehr sind irrelevant. Die maßgebliche Immissionsbelastung für Hamm resultiert aus der städtischen Hintergrundbelastung. Offene Feuer am Rhein und die Schifffahrt sorgen nicht für derartige Immissionen, dass gesunde Wohnverhältnisse nicht gegeben sind. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 38 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird angemerkt, dass man aus Klimaschutzgründen gegen den Bau weiterer Ein-/Zweifamilienhäuser sei. Energetisch nicht sinnvoll und uneffiziente Bodennutzung. Wenn Bau, dann 6-Familienhäuser, dafür weniger. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Die vorgeschlagene Bebauungsstruktur wurde mehrheitlich von den Bürger*innen in diversen Öffentlichkeitsbeteiligungen abgelehnt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass die neue Bebauung auf weitere 1000 Einwohner schließen lässt. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Wenn beispielsweise 100 neue Wohneinheiten entstehen und jede Wohneinheit aus 3,5 Personen besteht, kann eher von 355 zusätzlichen Einwohnern ausgegangen werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass es wichtiger sei eine Einkaufsmöglichkeit zu schaffen als einen Wohnpark zu errichten. Derzeit wird die Ansiedlung eines Lebensmittelgeschäftes mittels eines Bieterverfahrens in zentraler Lage von Hamm vorangetrieben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass der Stadtentwässerungsbetrieb im Rahmen der Behördenbeteiligung in seiner Stellungnahme den fehlenden rechnerischen Nachweis hinsichtlich der ausreichenden Dimensionierung der Versickerungsflächen anmahnt. Es ist nicht ersichtlich, ob dieser Nachweis in der Zwischenzeit erbracht wurde. Der Hinweis bezieht sich auf eine Stellungnahme, die im Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens abgegeben worden ist. Das Versickerungskonzept wurde im Rahmen einer Machbarkeitsstudie parallel zum Bebauungsplanverfahren konkretisiert. Nach der Behördenbeteiligung wurde im weiteren Planungsprozess der abschließende rechnerische Nachweis hinsichtlich der ausreichenden Dimensionierung der Versickerungsflächen erbracht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine sachgerechte Umsetzung des Flächennutzungsplanes hinsichtlich der Handhabung von Entwässerungen ist nicht erkennen. Die Stellungnahme des Stadtentwässerungsbetriebes zur vorliegenden Flächennutzungsplanänderung in der Behördenbeteiligung gemäß §4(2) Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 39 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort BauGB besagt, dass aus entwässerungstechnischer Sicht grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Weitere Hinweise zur Ermittlung planerischer Grundlagen der abwassertechnischen Erschließung betreffend werden im Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens mitgeteilt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird auf die Begründung der Flächennutzungsplanänderung zur Minimierung von Sturzfluten verwiesen. Die Formulierung, dass Möglichkeiten zur weiteren Minimierung von Sturzfluten auf den nachgeordneten Planungsphasen und im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und zu berücksichtigen sind, kann nur bedeuten, dass davon auszugehen ist, dass Sturzfluten erwartet werden, die erst im zeitlichen Nachlauf und auch nur unter Umständen im Nachhinein minimiert werden. Das Thema Sturzfluten wird in der Begründung sowie im Umweltbericht der Flächennutzungsplanänderung dem Maßstab entsprechend behandelt. Die angesprochene Formulierung besagt, dass Möglichkeiten zur weiteren Minimierung von Sturzfluten auf den nachgeordneten Planungsphasen und im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und zu berücksichtigen sind, weil diese auf Ebene der Flächennutzungsplanung nicht dargestellt werden können und sich somit dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes entziehen. Dies bedeutet nicht, dass davon auszugehen ist, dass Sturzfluten erwartet werden, die erst im zeitlichen Nachlauf und auch nur unter Umständen im Nachhinein minimiert werden. Grundsätzlich bestehen verschiedene Regelungsmöglichkeiten auf Planungs- und Baugenehmigungsebene, die eine Gefährdung durch Sturzfluten minimieren. Beispielsweise kann durch textliche Festsetzungen geregelt werden, dass keine Übernachtungsräume im Kellergeschoss angeordnet werden, dass die Erdgeschosshöhe sowie technische Infrastrukturen oberhalb der durch Sturzfluten gefährdeten Bereiche liegen oder auch, dass insbesondere tiefliegende Flächen von Bebauung freigehalten werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 40 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort In der Begründung wird der Überflutungsschutz der Neubebauung höher gewichtet als der Schutz der umgebenden Bestandsbebauung. Da sich die Neuplanung in einer leichten Senke befindet, muss das parallele Bebauungsplanverfahren sicherstellen, dass die Neubauten bei Starkregen nicht überflutet werden. Deshalb werden für die Erdgeschosse der Neubauten Festsetzungen zur Höhenlage getroffen. Festsetzungen zur Höhenlage für die Bestandsbebauung sind nachträglich nicht zielführend, zumal die Bebauung auch nicht in einer Senke liegt. Eine Gefährdung für die Bestandsbebauung durch die teilweise Aufschüttung kann ausgeschlossen werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird angemerkt, dass die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, hier die Wirkung Mensch auf die anderen Schutzgüter, im Umweltbericht fast durchweg negativ bewertet wurden und dennoch die Planung weiterverfolgt wird. Das Defizit zwischen der ökologischen Wertigkeit des Bestandes und der Planung zu Lasten des Bestandes wird kritisch gesehen. Natürlich hat die Planung Auswirkungen auf die im Umweltbericht beschriebenen Schutzgüter. Der Mensch greift hier in ein vorhandenes Ökosystem ein, indem neuer Wohnraum geschaffen wird. Von daher ist es nicht verwunderlich, dass der Eingriff des Menschen für die übrigen Schutzgüter eher negativ zu bewerten ist. Das heißt dann aber nicht automatisch das mit diesem Ergebnis die Flächennutzungsplanänderung einzustellen ist. Aufgabe der Stadtplanung ist es, die unterschiedlichen Planungsbelange untereinander und gegeneinander abzuwägen. Es ist insbesondere zu beurteilen, ob die Auswirkungen der Planung die Erheblichkeitsschwelle überschreitet und welche Maßnahmen im Bebauungsplan getroffen werden, um den Auswirkungen entgegenzuwirken. Bei der vorliegenden Planung kann festgehalten werden, dass die Erheblichkeitsschwellen nicht überschritten werden und zusätzliche Maßnahmen zur Kompensation, wie z.B. mit dem Versickerungs- und Begrünungskonzept, vorgenommen werden. Zudem wurde im Hinblick auf den ökologischen Eingriff eine naturschutzrechtliche Eingriffs- Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 41 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort /Ausgleichbilanzierung vorgenommen, um die Eingriffe der Planung auszugleichen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird ein Baugebot gefordert, um die Auswirkungen der Bauphase für die Anwohner zu verkürzen. Es wird ein Zeitraum von drei Jahren vorgeschlagen. Dieses ist umso mehr geboten als das die Stadt ja die Schaffung des Wohnraums für erforderlich hält. Ein Baugebot würde zudem der Grundstücksspekulation entgegenwirken. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Grundsätzlich handelt es sich hier um Baustellen für Einfamilienhäuser, also nicht um Großbaustellen. Die negativen Auswirkungen für die Anwohner sind daher begrenzt. Die Gefahr der Grundstücksspekulation ist aufgrund der Eigentumssituation relativ gering. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird bemängelt, dass die Anzahl der geplanten Wohneinheiten unklar ist und das diverse Zahlen in der Öffentlichkeit diskutiert werden. Auch die Anzahl der sozial geförderten Wohneinheiten ist unklar. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Die genaue Anzahl der Wohneinheiten steht noch nicht fest, da die Neuordnung der Grundstücke noch nicht abgeschlossen ist und damit auch die Anzahl der Grundstücke noch nicht feststeht. Es wird von 60-100 Wohneinheiten ausgegangen. Der städtebauliche Entwurf, der dem parallelen Bebauungsplanverfahren zugrunde liegt, sieht ca. 85 Wohneinheiten vor. Auf den Flächen, für die der Bebauungsplan den sozial geförderten Wohnungsbau vorsieht, können bis zu 40 Wohneinheiten realisiert werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass das Verkehrsgutachten von 100 Wohneinheiten für das Plangebiet ausgeht. Tatsächlich sieht die Planung aber ca. 140 Wohneinheiten vor. Die Aussagen des Gutachtens sind daher wenig belastbar. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Das Gutachten wurde im Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens erstellt. Im Gutachten ist mit 100 Wohneinheiten für das Plangebiet eine realistische Annahme getroffen worden. Die Aussage des Gutachtens ist, dass selbst bei einer Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 42 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Wohnbaulandentwicklung im östlichen Baublock mit zusätzlichen 200 Wohneinheiten (insgesamt also 300 Wohneinheiten), die Verkehre über die bestehenden Straßen leistungsfähig abgewickelt werden können. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird bemängelt, dass die Umsetzung der im Verkehrsgutachten vorgeschlagenen Verbesserungen der Verkehrsführungen erst in Betracht kommen, wenn auch der östliche Baublock entwickelt wird. Wieso werden die Maßnahmen nicht schon heute vorgenommen? Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Das Gutachten wurde im Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens erstellt. Es handelt sich hierbei um optionale Maßnahmen, die für die Wohnbaulandentwicklung beider Baublöcke keine zwingende Vorgabe sind. Perspektivisch wird geprüft inwieweit die Umsetzung einzelner Maßnahmen sinnvoll ist. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angezweifelt, dass die Besucherstellplätze im Straßenraum nachgewiesen werden können. Bereits heute besteht ein Parkchaos. Die angedachten 20 Besucherstellplätze im öffentlichen Straßenraum sind nicht ausreichend. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. In den neuen Planstraßen werden in der nachfolgenden Straßenplanung ausreichende Besucherstellplätze für die Neubebauung eingeplant. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird die Rechtmäßigkeit der Schaffung eines Öko-Ausgleichskontos bezweifelt. Dieses zeigt das Unvermögen der Gesetzgebenden, die offensichtlich und allen Ernstes der Ansicht sind, dass eine negative Umweltbeeinflussung (z.B. zusätzliche Bodenversiegelung wie in Hamm vorgesehen) durch eine ohnehin bereits vorhandene Versickerungsfläche z.B. auf einem Acker irgendwo (Fuhrkamp-Ost), das Schutzgut „Natur als Ganzes" aufrechterhält. Stringent könnte es nur sein, wenn wegen Neu- Versiegelung zeitgleich Alt- Der Hinweis bezieht sich auf die Begründung des parallelen Bebauungsplanverfahrens entzieht sich somit dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Oberstes Ziel ist es, die Eingriffe bereits im Plangebiet durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. das Anlegen von Versickerungsflächen, auszugleichen. Allerdings ist dieses nicht immer vollständig möglich. Im Sinne des Umweltschutzes wird dann die fehlende ökologische Wertigkeit außerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes ausgeglichen. In diesem Fall wird für die ökologische Aufwertung auf das Ökokonto Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 43 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Versiegelungen entfernt bzw. renaturiert wird. Fuhrkamp-Ost zurückgegriffen. Die Entsiegelung und die Renaturierung von Flächen sind grundsätzlich geeignete Maßnahmen. In welcher Form der Ausgleich geschaffen wird ist nicht vorgegeben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Eingriff in die Natur wird bemängelt. Dieser ist vermeidbar, wenn die Planung nicht fortgeführt wird und stattdessen andere Alternativflächen überplant werden. Die Schaffung von neuem Wohnbauland geht in der Regel mit Eingriffen in die Natur einher. Auch auf Alternativflächen wäre dieser Eingriff gegeben. Es geht in der Stadtplanung darum in einem Abwägungsprozess zu beurteilen, ob die Planung grundsätzlich sinnfällig und auch unter Umweltgesichtspunkten verhältnismäßig und vertretbar ist. Dieser Abwägungsprozess wurde mit einem positiven Ergebnis durchgeführt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird angemerkt, dass die Aussage im Umweltbericht, es handele sich bei den intensiv genutzten gartenbaulichen Flächen um Flächen mit geringer ökologischer Wertigkeit, falsch ist. Die Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung zeigt ja, dass die ökologische Wertigkeit der Ist- Situation höher liegt als die der Planung. Der Hinweis bezieht sich auf die Begründung des parallelen Bebauungsplanverfahrens entzieht sich somit dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Die Aussage des Umweltberichtes im parallelen Bebauungsplanverfahren ist zutreffend. Es handelt sich hier um Flächen mit geringer ökologischer Wertigkeit. Die ökologische Wertigkeit von intensiv genutzten Privatgärten weist nur eine noch geringere Wertigkeit auf. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass die Versickerungsflächen aufgrund damit einhergehender Mücken- und Geruchsbelästigung entfallen sollten. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Die Stadt ist gesetzlich verpflichtet bei erstmaliger Baurechtschaffung das Niederschlagswasser ortsnahe dem Wasserkreislauf zuzuführen. Dieses wird über die Versickerungsflächen sichergestellt. Mücken- und Geruchsbelastungen können Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 44 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort ausgeschlossen werden, da es sich hierbei nicht um Wasserflächen handelt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass die Grundstücke über die Stadt verkauft werden sollen, damit jedem der Erwerb eines Grundstücks ermöglicht wird. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Die Grundstücke befinden sich überwiegend in Privatbesitz. Im Rahmen des Umlegungsverfahrens wird den Eigentümern auch angeboten Grundstücke an die Stadt zu verkaufen. Enteignungen sind nicht vorgesehen. Inwieweit die Stadt zukünftig Grundstücke anbieten kann, zeigt sich nach Abschluss des Umlegungsverfahrens. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird gefordert, dass keine Einbahnstraße Auf der Böck als Ausfahrt aus dem Plangebiet vorgesehen wird. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Bislang ist eine solche Maßnahme nicht vorgesehen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Einbahnstraßenregelung für den Aderkirchweg wird abgelehnt, da dies zu einem Verkehrskollaps in Hamm führen würde. Dann stünde nur noch die Fährstraße als Zufahrt nach Hamm zur Verfügung. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Eine Einbahnstraßenregelung für den Aderkirchweg ist bislang nicht vorgesehen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass besser in den Stadtteilen gebaut werden sollte in denen höhere Hochhäuser gewohnt und erlaubt sind. Damit einher gehen günstigere Mieten und weniger Flächenverbrauch, was gut für das Klima ist Eine städtebauliche Entwicklung findet auch in anderen Stadtteilen statt. Dort werden u.a. auch Hochhäuser gebaut. Das bedeutet aber nicht, dass in Hamm nicht gebaut werden darf. In Düsseldorf muss auch, in einem vertretbaren Rahmen, ein Angebot für Einfamilienhäuser gemacht werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 45 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird angemerkt, dass in der Begründung vom 25.04.2024 zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 „Westlich Hinter der Böck" die Betrachtung und Bewertung von Auswirkungen des Bebauungsplans auf den Bestand und die Anwohner der eng bebauten Fährstraße östlich des Aderkirchwegs fehlt und der dortigen örtlichen Verhältnisse. Dies ist noch zu prüfen. Der Hinweis bezieht sich auf die Begründung des parallelen Bebauungsplanverfahrens entzieht sich somit dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Das Verkehrsgutachten und das Schallgutachten haben im parallelen Bebauungsplanverfahren die Auswirkungen der Planung auf die Umgebung geprüft und mit dem Ergebnis bewertet, dass aufgrund des geringen Mehrverkehres keine wesentlichen Auswirkungen für die Umgebung zu erwarten sind. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Schlicht falsch ist die Behauptung, dass durch die Abpollerung des heutigen Stichwegs Auf den Steinen die Fährstraße nicht durch zusätzliche Verkehre belastet werde (S. 14, Abs. 1). Ein Blick auf die Karte des Verkehrskonzepts (Bild 7, IGS lngenieurgesellschaft Stolz mbH, 2021) beweist das Gegenteil: Zusätzliche Verkehre, ausgelöst durch die geplante Bebauung, entstehen via „Hinter der Böck" auf die Fährstraße östlich „Hinter der Böck" und auf die Fährstraße östlich des Aderkirchwegs. Der Hinweis bezieht sich auf die Begründung des parallelen Bebauungsplanverfahrens entzieht sich somit dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Die Fährstraße weist auf dem Abschnitt westlich Hinter der Böck bis Hammer Dorfstraße / Auf den Steinen im Vergleich zum Bereich östlich Hinter der Böck sowie Aderkirchweg einen engeren Straßenquerschnitt auf. Dieser Abschnitt der Fährstraße muss mit Realisierung des Baugebietes insgesamt nur eine äußerst geringe Menge an Neuverkehren aufnehmen. Durch die Abpollerung wird darüber hinaus vermieden, dass zusätzlicher Gegenverkehr auf der Fährstraße, zwischen Hammer Dorfstraße und westlich Hinter der Böck, entsteht. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um eine verkehrliche Maßnahme, die nicht Gegenstand der Festsetzungen des parallelen Bebauungsplanverfahrens ist. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In der Begründung vom 25.04.2024 zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 wird darauf hingewiesen, dass diese sich auf das vorliegende Verkehrsgutachten aus dem Jahre 2021 (IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH) beziehe. Das Verkehrsgutachten jedoch arbeitet u.a. mit veralteten Der Hinweis bezieht sich auf die Begründung des parallelen Bebauungsplanverfahrens entzieht sich somit dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Die Verkehrszählungen sind in 2017 nach den Vorgaben der Landeshauptstadt Düsseldorf auf Basis Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 46 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Daten aus dem Jahr 2017 für den Durchgangsverkehr und teilweise mit nicht belegten Daten. Die angeführte Erhebung der Verkehrsmengen, die nach Angabe des Gutachtens von Seiten der Stadt Düsseldorf zur Verfügung gestellt wurde, wird nicht konkretisiert. Die Daten und darauf basierenden Empfehlungen sind daher nicht nachvollziehbar; neben der fehlenden Quellenangabe fehlen u.a. auch Angaben zum Datum/Zeitraum/Zeitpunkte etc. der ggf. durchgeführten Messungen der Erhebung. Insofern ist insgesamt nicht nachvollziehbar, dass in der Begründung zum B-Plan Entwurf Nr. 03/007 derartige Daten einfach übernommen und zur Grundlage von Argumentationen und Entscheidungen gemacht werden. der Empfehlungen für Verkehrserhebungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen innerhalb der repräsentativen Zählzeiträume erfolgt. Ab 2020 ist infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie eine Abnahme der Verkehrsmengen eingetreten. Aktuelle Vergleichszahlen des umliegenden Verkehrsnetzes zeigen auf, dass die Verkehrsmengen heute insgesamt immer noch unter dem Vor- Corona-Niveau liegen. Die von coronabedingten Faktoren noch unbeeinflussten Verkehrszahlen aus 2017 sind daher weiterhin als Grundlage geeignet, das zu erwartende Verkehrsaufkommen im Zuge des Bebauungsplanes hinreichend genau abzubilden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Knotenpunkt Völklinger Straße/Fährstraße wurde nicht konkret betrachtet und auch in der Begründung zum Bebauungsplan nicht berücksichtigt. Der Hinweis bezieht sich auf das Verkehrsgutachten des parallelen Bebauungsplanverfahrens sowie dessen Begründung und entzieht sich somit dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Der Knotenpunkt wurde im Verkehrsgutachten ausführlich betrachtet und auch in der Begründung berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Verkehrsgutachten empfiehlt bei allen Varianten und selbst unabhängig davon eine verkehrsberuhigte Gestaltung des Aderkirchwegs. Dies vorausgesetzt, wird das Verkehrsaufkommen östlich des Aderkirchwegs auf dem bebauten Teil der Fährstraße in jedem Fall größer sein als in den Tabellen angegeben. Jede(r) KFZ-Fahrer(in) wird vermeiden, über den verkehrsberuhigten Aderkirchweg in den Stau auf den Südring (B1) zu fahren. Diese Verkehre (Neu und aktueller Bestand) sind der Fährstraße zuzuschlagen. Diese Betrachtung fehlt. So ist die Höhe des Der Hinweis bezieht sich auf das Verkehrsgutachten des parallelen Bebauungsplanverfahrens und entzieht sich somit dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Das Gutachten hält fest, dass das bestehende Straßennetz grundsätzlich eine ausreichende Leistungsfähigkeit aufweist, um die im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan entstehenden Neuverkehre aufzunehmen. Die daneben entwickelten Varianten können optional dazu beitragen, die Verteilung der Verkehre zu verbessern, sie stellen jedoch keine Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 47 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Verkehrsaufkommens schließlich auch im „Fazit" (S. 43) des Gutachtens nicht bestimmt. Es wird eingeräumt, dass bei Realisierung der Baugebiete sich auf den Straßenzügen ein „unverhältnismäßig hohes Verkehrsaufkommen" ergeben könne (S. 43) und sodann die Varianten 1 a (Realisierungsstufe 1) bzw. 2.2 oder 2.3 (Realisierungsstufe 2) empfohlen. Dies hilft jedoch wegen der überproportionalen Verkehrsführung auf die Fährstraße östlich des Aderkirchwegs nicht weiter. Zugleich wird darauf verwiesen, dass sich gegebenenfalls „bereits nach Realisierung des westlichen Baugebiets weitere Erkenntnisse hinsichtlich der Verteilung des Verkehrsaufkommens" ergeben. Eine Verkehrsberuhigung auf dem Aderkirchweg wird jedoch in jedem Fall empfohlen. Derartige Aussagen erscheinen für die geplante zukünftige Realisierung des Bebauungsplans sehr vage. Voraussetzung für die Realisierung des Baugebietes dar. Das Gutachten hat darüber hinaus festgestellt, dass im Bestand vorwiegend am Aderkirchweg zu den Spitzenstunden ein nicht zu vernachlässigender Anteil an Durchgangsverkehren auftritt, dem mit einer verkehrsberuhigten Gestaltung des Straßenabschnittes entgegengewirkt werden könnte. Eine Entlastung des Aderkirchweges vom Durchgangsverkehr würde gleichzeitig zu einer verkehrlichen Entlastung der Fährstraße östlich Aderkirchweg führen. Eine verkehrliche Optimierung wird zur Entlastung der Anlieger in Hamm geprüft, diese Prüfung steht jedoch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bebauungsplan. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angezweifelt, dass das Verkehrsgutachten eine ausreichende Abwägungsgrundlage für die Auswirkungen der Planung auf die Umgebung bietet. Der Hinweis bezieht sich auf das Verkehrsgutachten des parallelen Bebauungsplanverfahrens und entzieht sich somit dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verkehrsgutachten zur Bewertung der Verkehrssituation und den Auswirkungen der Planung nicht geeignet ist. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass laut Verkehrsgutachten die Straße Hinter der Böck ungeeignet für die zusätzliche Nutzung durch das Plangebiet ist und ausgebaut werden muss, wozu in vielen Bereich kein Platz ist. Alternativ können die Verkehrswege nur durch ein Einbahnstraßenkonzept umgewandelt werden. Dieses bringt aber noch ganz andere Probleme mit sich. Insbesondere wenn irgendwo Der Hinweis bezieht sich auf das Verkehrsgutachten des parallelen Bebauungsplanverfahrens und entzieht sich somit dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Das Verkehrsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die prognostizierte, zusätzliche Verkehrsmenge von der Straße Hinter der Böck aufgenommen werden kann. Das prognostizierte Verkehrsaufkommen ist in der Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 48 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort in den anderen schmalen Straßen wieder einmal eine Durchfahrt blockiert ist, steht keine Ausweichroute zur Verfügung. Es liegt kein konkretes Konzept für den Ausbau der Straße vor. Müssen dazu Grundstücke angekauft bzw. ggfs. enteignet werden? Wird ein Einbahnstraßensystem etabliert? Diese Punkte hätten seit Beginn des Verfahrens im Jahr 2013 problemlos geklärt und ausgearbeitet werden können. Diese Chance wurde aber trotz fortwährender Nachfragen der Bürgerschaft zu einem Verkehrskonzept nicht genutzt. Es wurde immer wieder auf das anstehende Verkehrsgutachten hingewiesen, aber das ist nur eine Bestandsaufnahme. Eine daraus resultierende Planung mit allen Informationen zu den benötigen Flächen existiert bisher nicht. Somit haben die Bürger keinen transparenten und vollumfänglichen Einblick, welche ganzheitlichen Auswirkungen das Plangebiet für sie bedeutet. Realisierungsstufe 1 (Baugebiet Westlich Hinter der Böck) für eine Wohnstraße als sehr gering und perspektivisch in der Realisierungsstufe 2 (Baugebiet Beiderseits Hinter der Böck) mit maximal 1750 Kfz/24 h immer noch als gering einzustufen. Optional werden im Gutachten mögliche, verkehrsregelnde Maßnahmen behandelt, um die Aufenthaltsfunktion der Straße zu fördern und die Verteilung der Verkehre zu optimieren. Daneben wird seitens der Stadt Düsseldorf entlang der Straße Hinter der Böck im Rahmen von Neubauvorhaben eine punktuelle Aufweitung des Straßenquerschnittes zugunsten zusätzlicher, öffentlicher Besucherparkstände sowie für das Anlegen eines Gehweges geprüft. Auf diese Weise soll zum einen ein Beitrag zur Sortierung des ruhenden Verkehrs, zum anderen die Verkehrsverhältnisse für Fußgänger verbessert werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass die Lärmwerte im Bereich des Plangebietes tagsüber nicht den für Wohngebiete typischen und erforderlichen Werten entsprechen, sondern denen eines Gewerbegebietes. Nachts sieht es nicht viel besser aus. Der Lärm von Gewerbe, Freizeit und Schifffahrt ist dafür verantwortlich. Bei diesen Rahmenbedingungen kann heute kein Wohngebiet mehr geplant werden. Die Lärmbelästigung durch die Brücke/Bundesstraße wurde in Ihrer Planung nicht berücksichtigt. Der Verkehr lärmt den ganzen Tag. Nachts können Fenster nicht geöffnet werden da die Straßenbahn ab 5 Uhr morgens den Schlaf stört. Das für das parallele Bebauungsplanverfahren erarbeitete Schallgutachten hat alle für das Plangebiet relevanten Lärmarten (Verkehrslärm, Gewerbelärm, Schiffslärm) untersucht. Als Konflikt wurden die Verkehrslärmimmissionen vom Südring beurteilt. Daher wurden bei der Bestandsbebauung im südlichen Teilbereich im parallelen Bebauungsplanverfahren Festsetzungen zum Schallschutz gegen Verkehrslärm getroffen. Für die Neuplanung sind keine Überschreitungen ermittelt worden. Weitere Regelungsbedarfe zum Lärm bestehen nicht. Die Planung eines Allgemeinen Wohngebietes ist aus immissionsschutzrechtlicher Sicht verhältnismäßig. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung ist die geplante Darstellung als Wohnbaufläche daher ebenfalls als unkritisch anzusehen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 49 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Der Stellungnahme wird zur nicht gefolgt. Es wird angemerkt, dass eine im Dialogverfahren und in jeder Befragung unter den Hammer Bürgern immer wieder mit sehr großer Mehrheit geforderte maximal 1,5 geschossigen Einfamilienhausbebauung im Planungsverfahren weitestgehend ignoriert wurde. Selbst eine für eine 2,5 geschossige Bebauung erforderliche Gebäudehöhe von ca. 9,5 m war den Planern nicht ausreichend und es wurde gegen alle Widerstände der Bürgerschaft eine maximal 12 m hohe Firsthöhe definiert. Auch Gebäudetiefen von bis zu 18 m sind in Hamm nicht typisch und widersprechen dem Wunsch einer sehr großen Mehrheit der Hammer Bürger. Die Akzeptanz des Planungsentwurfs in der Hammer Bevölkerung ist daher sehr gering und der soziale Frieden gerät in Gefahr. Eine derart massive Innenraumbebauung ist für mich nicht akzeptabel und verschlechtert meine persönliche Lebensqualität in erheblichem Masse. Die Interessen und Belange der Anwohner wurden im Planungsverfahren nicht ausreichend berücksichtigt. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. In den Öffentlichkeitsbeteiligungen wurde mehrheitlich eine 1,5 bis max. 2,5 geschossige Bebauung gefordert. Dieser Forderung kommt der Bebauungsplan nach. Es ist max. eine 2,5 geschossige Bebauung möglich, 1,5 geschossige Gebäude können auch errichtet werden. Grundsätzlich wurde in den Öffentlichkeitsbeteiligungen mehrheitlich eine individuelle Bebauung gefordert. Für eine individuelle Bebauung sind aber auch Baufreiheiten erforderlich. Diesen baulichen Freiheiten wird mit 2 Vollgeschossen und Baufelder von teilweise 18 m Tiefe entsprochen. Das im Dialogverfahren thematisierte „Fischerhaus“ als Gebäudetyp ist damit z.B. möglich. Um die Akzeptanz der Planung in der Bevölkerung zu erhöhen werden im parallelen Bebauungsplanverfahren die Trauf- und Firsthöhe, unter Beachtung der o.g. Ausnahmeregelung, auf maximal 6,5 m und maximal 11,0 m reduziert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass auch die Karten zur allgemeinen Stadtklimaanalyse nur bis zu einer räumlichen Analyse von 10 m erstellt wurden. Die Gebäude im Plangebiet sind aber 2 m höher zulässig. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Die 10 m beziehen sich nicht auf die untersuchte Gebäudehöhe. Vielmehr beträgt die horizontale räumliche Auflösung der Analysekarte 10 m. Es handelt sich hierbei also um eine Angabe zur Genauigkeit der Kartendarstellung. Zulässige/unzulässige Gebäudehöhen lassen sich hieraus nicht ableiten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 50 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird angemerkt, dass die Grünflächen hinter den Bestandsgebäuden sehr unregelmäßig verteilt sind. Teilweise sind die Neubauten sehr dicht an den Bestand Hinter der Böck geplant. Es wird eine gerechtere Verteilung der Grün- und Freiflächen gefordert. Ein ausreichender Abstand zwischen der neuen und der bestehenden Bebauung ist zwingend erforderlich. Ein Mindestabstand von 40 Metern, wie im ursprünglichen Kompromiss vorgesehen, sollte eingehalten werden, um die Privatsphäre der Anwohner zu wahren und die negativen Auswirkungen der neuen Bebauung auf die umliegenden Wohnhäuser zu minimieren. Die derzeitige Planung lässt dies jedoch völlig außer Acht. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Die Bestandsgrundstücke im Bereich Hinter der Böck weisen eine geringere Tiefe auf, als beispielsweise die Bestandsgrundstücke im Bereich Auf der Böck. Daran kann das parallele Bebauungsplanverfahren nichts ändern. Planungsrechtlich relevante Auswirkungen der heranrückenden Neubebauung auf die Bestandsbebauung Hinter der Böck sind aufgrund der geringen baulichen Höhe und Dichte der Neubauten und der großzügigen Abstände zwischen den Gebäuden nicht gegeben. Eine Vergrößerung der Abstände zwischen den Gebäuden ist auch vor dem Hintergrund einer städtebaulich sinnvollen Nutzung der Neubaugrundstücke nicht zielführend, zumal die Grundstücke dann deutlich tiefer und damit auch teuer werden würden. Auch das städtebauliche Konzept aus dem Dialogverfahren sah eine Bebauung entlang der Grundstücksgrenzen der Bestandbebauung vor. Der jetzige Entwurf stellt hinsichtlich der subjektiven Beeinträchtigungen keine Verschlechterung dar. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Bereich Hinter der Böck sind Wohnhäuser geplant, die mit ihrer Firsthöhe die Häuser an der Straße überragen werden. Dies führt nicht nur zu einer unverhältnismäßigen Verdichtung, sondern auch zu einem massiven Eingriff in die optische und räumliche Struktur des Stadtteils. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Die hier angesprochenen Bestandsgebäude haben eine Firsthöhe von 12,50 m bis 12,80 m. Damit weisen die Neubauten mit bislang maximal 12,0 m (jetzt maximal 11,0 m) sogar eine etwas geringere Firsthöhe auf. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt dass kleine Einfamilienhäuser mit Flachdach einem Dorfcharakter entsprechen nicht aber 12 m Hochhäuser Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. In den Öffentlichkeitsbeteiligungen wurde mehrheitlich das Satteldach als Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 51 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Dachform gewünscht und das Flachdach abgelehnt. Gebäude mit 12 m hohem First sind für Hamm sehr typisch. Damit fügen sich auch die Neubauten in die städtebauliche Umgebung ein. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass sowohl das städtische Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz, wie auch das LANUV das Planungsgebiet als schützenswert bewertet. Beide Behörden empfehlen: „Das Planungsgebiet liegt in einer sehr relevanten Frischluftschneise und eine Bebauung behindert die Kaltluftbildung und die Luftströmung und ist deshalb zu vermeiden.“ Das LANUV hat im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung keine Stellungnahme abgegeben. Daher ist eine solche Aussage auch nicht getätigt worden. Die Bezirksregierung hat eine Stellungnahme abgegeben und keine Bedenken geäußert. Die angesprochene Stellungnahme des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz wurde zum parallelen Bebauungsplanverfahren abgegeben und hat nicht gefordert, dass eine Bebauung des Änderungsbereiches bzw. Plangebietes zu vermeiden ist. Vielmehr zielt die Aussage der Vermeidung einer Bebauung auf die südöstlich von Hamm liegenden landwirtschaftlichen Freiflächen ab, die sich zwischen Hamm und Volmerswerth/Flehe erstrecken. Auf diesen Flächen soll eine Ausweitung der Siedlungsfläche zugunsten der Kaltluftproduktion und der Kaltluftverteilung vermieden werden. Zu diesen Flächen gehört das Plangebiet aber gerade nicht, da es sich bei dem Plangebiet um eine integrierte Fläche des Stadtteils Hamm handelt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird eine gesetzeskonforme Ausführung und Gleichbehandlung in der Planung und Ausführung gefordert. Es wird bemängelt, dass die gefundenen Kompromisse im Bauplan nicht zu finden sind, da man in der letzten Phase nur noch mit den Grundstückseigentümern des Baugebiets kommunizierte und deren Interesse verfolgt hat. Das Planungsamt hat sich in den letzten Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Der Bebauungsplan wird im Parallelverfahren gesetzeskonform aufgestellt. Für den Bereich der Neuplanung bedarf es eines intensiveren Abstimmungsprozesses als für den Bereich der Bestandsbebauung. Deshalb hat es in der Vergangenheit mit den Eigentümer*innen des Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 52 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Monaten laut den Aussagen der Verwaltung und mehrerer Grundstückseigentümer intensiv mit ca. 31 Grundstückseigentümern zu dem Planungsgebiet abgestimmt und so deren Wunschlösung erarbeitet. Als direkter Anlieger wurde ich nicht kontaktiert und sehe so das Gleichbehandlungsprinzip verletzt. Blockinnenbereichs einen noch intensiveren Austausch gegeben, als mit den Anwohnern der Bestandsbebauung. Im Übrigen sind teilweise die Anwohner der Bestandsbebauung auch Eigentümer*in im Blockinnenbereich. Der gefundene Kompromiss einer aufgelockerten dörflichen Bebauung mit max. 2,5 Geschossen und Satteldach wird im parallelen Bebauungsplanverfahren planungsrechtlich gesichert. Die unterschiedlichen Planungsstände wurden in diversen Öffentlichkeitsformaten den Bürger*innen vorgestellt. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips ist damit nicht gegeben. Vielmehr gingen die Beteiligungsformate für die Öffentlichkeit deutlich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bedarf an neuen Wohnungen wird in Frage gestellt da laut Bericht in der Rheinischen Post vom 27.06.24 die Bevölkerungszahl schrumpft. Laut zitiertem Gutachten in NRW um 260.000 Einwohner und in Düsseldorf um 0,4 % auf 618 000 Einwohner. Damit geht auch die Wohnungsnachfrage entsprechend zurück. Wie sich die Einwohnerzahl tatsächlich entwickelt, ist nicht abschließend klar. Neben der Überalterung der Bevölkerung haben Zuwanderung und Haushaltsgrößen einen wesentlichen Einfluss auf die Wohnungsnachfrage. Bislang ist eher von einem steigenden Wohnungsbedarf auszugehen. Dieses gilt insbesondere auch für das Einfamilienhaus, für das in Düsseldorf nur ein geringes Angebot aber eine deutliche Nachfrage besteht. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird angemerkt, dass kurz- bis mittelfristig unverhältnismäßig wenig Wohnraum zu unverhältnismäßig hohen Kosten aufgrund der mangelnden Eignung und Infrastruktur entstehen. Die Planung stellt den Konsens dar, der mit den Bürger*innen vereinbart wurde. Grundsätzlich wird in der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung eine Wohnbaufläche dargestellt, die unterschiedliche Formen der Wohnbebauung ermöglicht. Im Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens muss daher die Verhältnismäßigkeit der konkreten, geplanten Bebauung abgewogen Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 53 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort werden. Dieses ist im parallelen Bebauungsplanverfahren geschehen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die sehr hohe Verkehrs- und Immissionsbelastung wird durch den angedachten Weg aus dem Planungsgebiet auf die Straße „Auf der Böck“ weiter gesteigert. Der Weg kreuzt die Straße Auf der Böck die teilweise sehr schmal ist, nur 320 cm – trotzdem Gegenverkehr Fahrradverkehr in beiden Richtungen sowie Fußgänger aufnehmen muss – ohne Gehweg oder Radweg. Gerade die Stelle wo der neue Weg einmünden soll ist ein ständiger Gefahrenherd. Der Weg wird eine weitere nächtliche Immissionsquelle werden, vor allem durch herumlungernde Personen, die heute schon sehr viel im Bereich des Hammer Deiches vorhanden sind. Die Stelle wird auch häufig genutzt zu Liebes Treffen in Fahrzeugen. Wir müssen häufig am Morgen die Spuren beseitigen. Der Hauptgrund für diese Verbindung ist, dass die Kinder der Bewohner des Planungsgebietes leicht an den Rhein und in Kontakt mit den Kindern der Bestandsbewohner kommen sollen. Aus Sicht von Eltern gibt es kein größeres Risiko, als wenn Kinder durch nicht einsehbare Nebenwege einfach und unbeaufsichtigt an den Rhein kommen können. Für die Kinder, der mir in Hamm bekannten Familien war der Rhein stets eine No- Go Area aufgrund der großen Anziehungskraft des Wassers und der lebensgefährlichen Strömung. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Es handelt sich hierbei um einen Fuß- und Radweg, der den Blockinnenbereich mit dem Rhein verbindet. Erhöhte Immissionsbelastungen verursacht ein derartiger Weg nicht. Der Hauptgrund für den Weg ist nicht, dass Kinder der Neuplanung mit Kindern der Bestandsplanung schneller in Kontakt kommen können. Die Schaffung von Wegeverbindungen zur Vernetzung eines Plangebietes mit der Umgebung ist grundsätzlich eine wichtige städtebauliche Aufgabe und wird auch in der vorliegenden Planung durch zwei Fuß- und Radwege umgesetzt. Grundsätzlich kann der Weg an den Rhein so gestaltet werden, dass eine Gefahrenstelle im Einmündungsbereich Auf der Böck ausgeschlossen werden kann. Dass Kinder über diesen Weg schneller an den Rhein und damit einer Gefahrenquelle ausgesetzt werden, ist kein Argument gegen den Weg. Vielmehr ist hier die Aufsichtspflicht der Eltern gefragt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Da das Baugebiet Westlich Hinter der Böck nur einen kleinen Teil der zukünftigen Planung ausmacht wird eine Vorlage oder Diskussion über das gesamte Gebiet von Völklinger Straße bis zum Rhein bzw. Plockstraße bis Brückenauffahrt gefordert. Es geht bei diesem Planverfahren nur um den in der Planzeichnung dargestellten Geltungsbereich. Darüberhinausgehende Planungen sind derzeit nicht vorgesehen und können daher auch nicht diskutiert werden. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 54 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird 20% sozial geförderter und 20% preisgedämpfter Wohnungsbau gefordert. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Die Darstellung einer Wohnbaufläche auf Ebene der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung steht der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum nicht entgegen, sondern bietet vielmehr die planungsrechtliche Voraussetzung, diesen auf den nachgeordneten Bauleitplanebenen zu ermöglichen. Die hier geforderten Prozentwerte stammen aus einer alten Fassung des Handlungskonzeptes Wohnen und sind nicht mehr maßgebend. Im parallelen Bebauungsplanverfahren werden hierfür Festsetzungen zum sozial geförderten Wohnungsbau auf der Grundlage des Düsseldorfer Baulandmodells getroffen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass der Aderkirchweg und andere Straßen nicht gesperrt oder geändert werden. Stattdessen sollen vor der Unterführung sowie Auffahrt auf den Südring „Blitzer“ aufgestellt werden. Die Fahrrechte (6-10 Uhr / 15-19 Uhr) sind ohne Ausnahme für Anlieger, sodass dies problemlos machbar ist. Zur Umsetzung der Bauleitplanung sind keine verkehrlichen Maßnahmen im Bestandsstraßennetz erforderlich. Unabhängig von den Bauleitplanverfahren werden jedoch verkehrliche Maßnahmen geprüft, die zu einer Reduzierung des Durchgangsverkehrsaufkommens beitragen können. Welche Maßnahmen konkret zu welchem Zeitpunkt umgesetzt werden, steht noch nicht fest. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird gefragt, inwiefern bei dem derzeitigen Verkehrskonzept die mögliche Bebauung des östlichen Baublocks berücksichtigt wurde. Die dem Verkehrsgutachten zugrundeliegenden Verkehrszahlen aus 2013 sind veraltet. Der Planungshorizont für die Südbrücke läuft parallel zur Neubebauung. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Das Verkehrsgutachten im parallelen Bebauungsplanverfahren berücksichtigt auch schon eine mögliche Bebauung des östlichen Baublocks. Die Verkehrszahlen stammen nicht aus 2013. Vielmehr sind die Verkehrszählungen in 2017 nach den Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 55 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Vorgaben der Landeshauptstadt Düsseldorf auf Basis der Empfehlungen für Verkehrserhebungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erfolgt. Ab 2020 ist infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie eine Abnahme der Verkehrsmengen eingetreten. Aktuelle Vergleichszahlen des umliegenden Verkehrsnetzes zeigen auf, dass die Verkehrsmengen heute insgesamt immer noch unter dem Vor-Corona- Niveau liegen. Die von coronabedingten Faktoren noch unbeeinflussten Verkehrszahlen aus 2017 sind daher weiterhin als Grundlage geeignet, das zu erwartende Verkehrsaufkommen im Zuge des B-Plangebietes Hinter der Böck hinreichend genau abzubilden. Der Planungshorizont der Südbrücke ist für das Planverfahren nicht relevant. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angefragt, ob wegen des Kanalanschlusses noch immer die Absicht besteht, dass Gelände um 1 Meter anzuheben. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Um die Kanäle der Planstraßen an den Kanal in der Straße Hinter der Böck anschließen zu können, müssen die Planstraßen eine Höhenlage von 37,0 m ü. NHN aufweisen. Das gesamte Plangebiet muss nicht angehoben werden. Die Gartenbereiche können auf dem heutigen Höhenniveau verbleiben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass die neureichen Mitbürger die alten Bürger verdrängen, die sich die horrenden Mieten nicht mehr leisten Können. Eine Flächennutzungsplanänderung hat keinen Einfluss auf die Höhe der Mieten. Ein Faktor für hohe Mieten ist das Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage. Mit der Schaffung von neuem Wohnbauland kann diesem Missverhältnis begegnet werden. Im parallelen Bebauungsplanverfahren werden hierfür Festsetzungen zum sozial geförderten Wohnungsbau auf Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 56 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort der Grundlage des Düsseldorfer Baulandmodells getroffen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird angemerkt, dass aufgrund der Teilung des Plangebiet "Beiderseits Hinter der Böck" in 2018, formell ein neues Plangebiet "Westlich Hinter der Böck" entstanden ist. Für dieses Plangebiet wurde jedoch nie eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3 (1) BauGB durchgeführt Der Beschluss der Bezirksvertretung 03 im August 2024 zum Ausschluss einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit war somit nicht zulässig. Durch dieses nicht BauGB konforme Verfahren, ist die rechtliche Grundlage für den möglichen Beschluss des Plangebietes durch die Stadtführung entfallen und das Verfahren kann so nicht weiterverfolgt werden. Für den Bereich des Plangebietes wurden in der Vergangenheit zwei frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligungen und ein öffentliches Dialogverfahren durchgeführt, um die Meinung der Bürger*innen abzufragen. Durch diese öffentlichen Beteiligungsformate ist sichergestellt worden, dass für die Plankonzeption, die dieser Flächennutzungsplanänderung zugrunde liegt, eine rege Teilnahme und breite öffentliche Berichterstattung sowie Erörterung erreicht werden konnte. Dass sich im Laufe eines Bauleitplanverfahrens Geltungsbereiche ändern oder auch erst definiert werden, ist in einem Planverfahren normal. Zum Zeitpunkt einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist die Abgrenzung des Geltungsbereiches nicht erforderlich. Wichtig ist nur, dass für den Bereich des heutigen Änderungsbereiches frühzeitig die Meinung der Öffentlichkeit abgefragt wurde. Das ist hier mehrfach geschehen. Grundsätzlich muss die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung keine formellen Kriterien erfüllen. Ein Verstoß gegen die Vorgaben des Baugesetzbuches zur Flächennutzungsplanänderung ist nicht vorhanden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird angemerkt, dass umliegende Straßen ausgebaut und die Kanäle und sonstige technische Infrastruktur ertüchtigt werden müssen. Diese Baumaßnahmen führen zu enormen Kosten und zu erheblichen Beeinträchtigungen für die Anwohner und ist insgesamt nicht tragbar. Darüber hinaus führen die Baumaßnahmen zu weiterer Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Die Kanäle und die sonstige Infrastruktur in den umliegenden Straßen müssen nicht ertüchtigt werden. Auch steht im Rahmen der Realisierung des Neubaugebietes kein Ausbau der umliegenden Straßen an. Daher fallen hier auch keine Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 57 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Lärmbelästigung und Straßensperrungen, was für die Gewerbebetriebe dort nicht zumutbar ist. zusätzlichen Kosten an. Nur die Planstraßen werden zur Erschließung des Blockinnenbereichs neu gebaut. Die Kosten dafür werden auf die dortigen Grundstückseigentümer umgelegt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass durch die Umlegung im Rahmen des Bebauungsplanes die Erschließung des Grundstücks nicht mehr möglich sein wird. Die Erschließung des Grundstücks erfolgt bisher über ein Flurstück, dass im Rahmen der Umlegung zu einem bebaubaren Grundstück wird. Insbesondere die Wasserversorgung, die Stromversorgung und Telekommunikationsversorgung des Grundstückes erfolgte bislang über die betroffene Wegeparzelle. Da im Rahmen der Umlegung die Wegeparzelle dem neu geschaffenen und bebaubaren Grundstück zugeschlagen wird, ist die Versorgung des Grundstücks nicht mehr gegeben und gesichert. Die Erschließung des Bestandsgebäudes und des Grundstücks ist damit nicht mehr gesichert. Dieser Sachverhalt ist zu würdigen. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Das parallele Bebauungsplanverfahren sichert über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht die Erschließung des fraglichen Grundstückes. Im Rahmen des Umlegungsverfahrens und der nachfolgenden Erschließungsplanung ist auch zukünftig die Erschließung des Grundstückes sichergestellt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass die von der Verwaltung bereitgestellten 3D- Visualisierungen unzureichend sind, da sie stark optimiert wurden, um ein günstigeres Bild des Bauvorhabens zu vermitteln. Die Realität der Bebauung könnte erheblich von diesen Darstellungen abweichen. Eine umfassende Rundflug-Visualisierung, wie sie von der Bürgerinitiative „Rettet Hamm für Düsseldorf“ bereitgestellt wurde, bietet ein realistisches Bild der möglichen Auswirkungen und sollte in die Entscheidungsfindung einfließen. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Die Visualisierungen der Stadt geben ein realistisches Bild hinsichtlich der planungsrechtlich zulässigen Gebäudehöhen und der Gebäudetypen wieder. Es ist gerade die Visulisierung der Bürgerinitiative „Rettet Hamm“ die eine falsche Darstellung des planungsrechtlich zulässigen wiedergibt. Die hier gezeigte geschlossene Bebauung ist z.B. planungsrechtlich unzulässig. Und auch die Gebäudehöhen der geplanten Bebauung, die weitgehend unter den Höhen der Bestandsgebäude liegen, sind nicht korrekt dargestellt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 58 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird angefragt wie, wo und wann das Plangebiet erschlossen werden soll. Die Neuplanung wird über eine Hauptzufahrt von der Straße Hinter der Böck erschlossen. Wann mit der Erschließung begonnen wird, ist zum heutigen Stand noch nicht abschließend klar. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass durch die erforderliche Bodenanhebung erhebliche Immissionen verursacht werden. Selbst bei der nur hälftigen Anhebung des Plangebietes um 50 cm entsteht ein Bedarf von ca. 25.000 Kubikmeter Erde. Bei 30 t Sattelzügen können von diesen pro Fahrt ca. 15 Kubikmeter Erde transportiert werden. Dies entspricht ca. 1.700 LKW- Fahrten. Dies steht damit überhaupt nicht im Verhältnis zu den von der Verwaltung immer genannten 80 Wohneinheiten. Was diese Menge an LKW-Fahrten für eine so schmale Straße mit kaum vorhandenen Gehwegen, an gefährlichen Verkehrssituationen und Dreck, bedeutet kann sich sicherlich jeder vorstellen. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Es werden nur die Straßenflächen und die Erdgeschossbereiche angehoben. Die Gartenbereiche bleiben auf dem heutigen Niveau. Grundsätzlich sind Baustellenverkehre im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben als temporäre Beeinträchtigung hinzunehmen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass die aktuelle Planung eine deutliche Diskrepanz zum Ergebnis des Dialogverfahrens zeigt, dessen Kernforderungen nur äußerst unzureichend bzw. gar nicht umgesetzt wurden. Es ist für uns als Bürger nicht nachvollziehbar, warum die Bürgerbeteiligung einfach ignoriert wird. Dies schränkt uns als Bürger schon massiv in unseren Rechten ein. Der Souverän unseres Landes ist das Volk (der Bürger), welcher hier seitens der Stadtverwaltung wohl bewusst übergangen werden soll. Die vorliegende Flächennutzungsplanänderung sieht lediglich die Darstellung einer Wohnbaufläche vor. Weitergehende Festsetzungen erfolgen nicht auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung, sodass sich die Hinweise grundsätzlich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes entziehen. Darüber hinaus war das Kernergebnis des Dialogverfahrens, dass sich eine Mehrheit der Bürger*innen eine aufgelockerte dörfliche Wohnbebauung, angeordnet als Hofbebauung, mit 1,5 bis max. 2,5 Geschossen vorstellen kann. Der Siegerentwurf hat hierzu ein Beispiel geliefert. Im weiteren Verfahren Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 59 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort musste dieser städtebauliche Entwurf aber aufgrund geänderter Flächenverfügbarkeiten und Flächenanforderungen überarbeitet werden. Das aktuell vorliegende städtebauliche Konzept berücksichtigt aber die oben genannten Rahmenbedingungen und nimmt damit den Willen der Bürger*innen auf. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angeregt die Verkehrsführung nicht wie im Verkehrsgutachten dargestellt zu ändern. Einbahnstraßen würden stets einige Hammer benachteiligen. Und Verkehrsinseln in kurzen Abständen auf dem Aderkirchweg sind eine Zumutung für jeden Anwohner, Autofahrer und die Umwelt. Der induzierte Verkehr der neuen Bebauung ließe sich - nach Ihren eigenen Berechnungen - problemlos mit dem aktuellen Straßenkonzept bewältigen. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Ob oder welche Verkehrsmaßnahmen zukünftig im Zusammenhang mit einer möglichen Entwicklung des östlichen Baublocks umgesetzt werden, ist zum derzeitigen Stand offen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass aufgrund der problematischen Verkehrssituation eine Erweiterung des öffentlichen Personennahverkehrs im Bebauungsplan berücksichtigt werden sollte. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Grundsätzlich ist eine Verbesserung der öffentlichen Nahverkehrsanbindung sinnvoll. Allerdings wird die öffentliche Nahverkehrsplanung nicht in einem Bebauungsplan betrieben. Der Bebauungsplan kann lediglich Flächen vorsehen (z.B. Verkehrsflächen), die vom öffentlichen Nahverkehr genutzt werden können. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angefragt, wie die gewaltige Hauptzufahrt in das Plangebiet an die wesentlich kleineren bestehenden Straßen angebunden werden kann. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Die Verkehrsfläche der Hauptzufahrt ist deshalb so breit, weil hier neben Fahrbahn und Gehwegen auch ausreichende Besucherstellplätze realisiert werden sollen. Die eigentliche Fahrbahn wird Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 60 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort dementsprechend deutlich schmaler ausfallen. Die Anbindung dieser Straße an das bestehende Straßennetz ist unproblematisch. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angefragt, wie die bestehenden Straßen im Zuge der Planung verändert und befestigt werden. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Die Straße Hinter der Böck wird im Bebauungsplan in Teilen etwas breiter festgesetzt. Perspektivisch werden hier sukzessive neue Besucherstellplätze hergestellt. Diese Maßnahme ist aber keine zwingende Voraussetzung für die Umsetzung der Planung. Ansonsten werden die bestehenden Straßen erst einmal nicht verändert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angefragt, ob es Planungen für einen sicheren Schulweg gibt. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Die Voraussetzungen für einen sicheren Schulweg sind innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen darstellbar (Hinweis: die eigentliche Schule befindet sich außerhalb des Plangebiets, Die Konkretisierung der Oberflächenplanung erfolgt im Nachgang zur Baurechtschaffung, es ist mit Zwischenzuständen wie Baustraße etc. zu rechnen). Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird eine schriftliche Bestätigung gefordert, dass eine Beteiligung der Grundstückseigentümer an sämtlichen Erschließungskosten nach § 35 KAG, sowie an den Kosten für heranführende wie auch an den nach Abschluss von Erschließung und Wohnbebauung regulierenden bzw. wiederherstellenden Maßnahmen nicht stattfinden wird. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung können keine Erschließungsbeiträge ermittelt werden. Eine schriftliche Bestätigung ist daher nicht möglich. Es gilt, dass Erschließungsbeiträge nur für die Grundstücke anfallen, die durch die Planung erstmalig erschlossen werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 61 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Ebenfalls wird um schriftliche Bestätigung gebeten, dass die als Baulastträger im Falle von Verunreinigung durch Staub resultierend aus den auf dem Planungsgebiet durchgeführten Arbeiten die Kosten tragen. Selbiges gilt für ggf. entstehende Ansprüche meiner Mieter im Hinblick auf Mietminderung oder Leerstand aus Staub und Lärm. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Derartige schriftliche Bestätigungen werden im Rahmen einer Flächennutzungsplanänderung nicht vorgenommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird eine Stellungnahme vom Amt für Verkehrsmanagement im Rahmen der Behördenbeteiligung zitiert, die aussagt, dass für die angrenzende Straße Hinter der Böck, die beidseitige Festlegung einer Straßenbegrenzungslinie geprüft werden sollte, um eine langfristige Planungssicherheit für die Optimierung des Straßenquerschnittes, hier insbesondere zur Etablierung eines durchgängigen Gehweges und zur Parkraumsortierung, erlangen zu können. Diese Aussage belegt die problematische Verkehrssituation. Der Hinweis bezieht sich auf die Stellungnahme im Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens entzieht sich somit dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Eine Optimierung des Straßenquerschnitts der Straße Hinter der Böck ist aus verkehrsplanerischer Sicht wünschenswert, aber keine zwingende Voraussetzung für die Realisierung der Planung. Im Bebauungsplanverfahren wird die östliche Seite von Hinter der Böck in Teilen etwas verbreitert, um im Rahmen von Neubauvorhaben eine punktuelle Aufweitung des Straßenquerschnittes zugunsten zusätzlicher, öffentlicher Besucherparkstände sowie für das Anlegen eines Gehweges zu prüfen. Dieses passiert aber perspektivisch und sukzessiv. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird eine Passage aus dem Verkehrsgutachten zitiert: „Die Straße. Hinter der Böck" ist als klassische Wohnstraße zu charakterisieren. Sie verfügt teilweise über sehr schmale Gehwege und die Fahrbahnbreite ist mit ca. 4,50 m lediglich für den Begegnungsfall Pkw/ Pkw bzw. Pkw/ Müllfahrzeug ausgelegt. Zudem wurden zur Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit Engstellen realisiert. Der vorhandene Straßenquerschnitt ist daher für die Aufnahme weiterer größerer Verkehrsmengen ungeeignet“. Der Hinweis bezieht sich auf die Verkehrsgutachten im Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens entzieht sich somit dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. In Kapitel 3.4.2 des Verkehrsgutachtens wird das Verkehrsaufkommen auf der Straße Hinter der Böck bewertet. Die Straße ist ausgelegt für 400 Kfz pro Stunde. Die heutige Kfz Belastung liegt bei 640 Kfz pro Tag und wird auf max. 1.750 Kfz pro Tag steigen. Damit ist klar dargelegt, dass die Straße leistungsfähig ist. Mit der Planung Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 62 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort gehen also keine größeren Verkehrsmengen einher, die von der Straße Hinter der Böck nicht aufgenommen werden können. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass kein konkretes Konzept für den Ausbau der Straße vorliegt. Müssen dazu Grundstücke angekauft bzw. ggfs. enteignet werden? Wird ein Einbahnstraßensystem etabliert? Diese Punkte hätten seit Beginn des Verfahrens im Jahr 2013 problemlos geklärt und ausgearbeitet werden können. Diese Chance wurde aber trotz fortwährender Nachfragen der Bürgerschaft zu einem Verkehrskonzept nicht genutzt. Es wurde immer wieder auf das anstehende Verkehrsgutachten hingewiesen, aber das ist nur eine Bestandsaufnahme. Eine daraus resultierende Planung mit allen Informationen zu den benötigten Flächen existiert bisher nicht. Somit haben die Bürger keinen transparenten und vollumfänglichen Einblick, welche ganzheitlichen Auswirkungen das Plangebiet für sie bedeutet. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Das Verkehrsgutachten im Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens belegt, dass die Verkehre inklusive der durch die Planung erzeugten, über die bestehenden Straßen leistungsfähig abgewickelt werden können. Dementsprechend ist ein Ausbaukonzept für die Straßen nicht erforderlich. Das Gutachten beinhaltet aber Verkehrsmaßnahmen zur Optimierung der Verkehrssituation, die optional umgesetzt werden könnten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass bei einem Bauantrag alle Fakten und rechtlichen Rahmenbedingungen vor der Antragsabgabe geklärt und konkret gelöst sein müssen. Ein späteres Nachplanen wird dabei nicht akzeptiert und der Bauantrag wird nicht bearbeitet, bis alle Details geklärt sind und vorliegen. Die Verwaltung selbst geht hier aber für sich ganz anders vor. Hier werden nur Teilplanungen veröffentlicht und die für die Bürger genauso entscheidende Detailplanung um das Plangebiet existiert nicht. Hier entsteht der Eindruck, dass diese Transparenz überhaupt nicht geboten werden soll, weil sonst sehr schnell ersichtlich würde, dass der Gesamtaufwand zur Erschließung dieses kleinen Plangebietes in keiner Die Flächennutzungsplanänderung sowie das parallele Bebauungsplanverfahren geben den Rahmen für die Bebauung des Änderungsbereiches bzw. Plangebietes vor. Gleiches gilt für die verkehrliche Erschließung. Die konkreten Ausführungsplanungen erfolgen nachgelagert. Das heißt: Wie genau z.B. die Gebäude oder der Straßenquerschnitt aussehen, wird zu einem späteren Zeitpunkt konkretisiert. Grundsätzlich muss gewährleistet sein, dass die Darstellungen der Flächennutzungsplanänderung sowie umsetzbar sind. Das ist mit der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung sichergestellt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 63 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort sinnvollen Relation zu der Anzahl neuer Wohneinheiten steht. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird angemerkt, dass die Zuwegung zum Plangebiet nicht in ausreichender und typischer Form möglich ist. Die ausschließliche Zufahrt über das einzig mögliche Grundstück im Bereich „Hinter der Böck" löst erhebliche Probleme für das Umfeld aus. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Die Aussage wird weder durch das Verkehrsgutachten noch durch das Schallgutachten im parallelen Bauungsplanverfahren bestätigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden die relevantesten Punkte des Ergebnisses aus dem Dialogverfahren aufgeführt: -Der bestehende Dorfcharakter in sozialer und baulicher Hinsicht soll bei einer Weiterentwicklung bewahrt bleiben. -Die bauliche Entwicklung soll stufenweise und kleinräumig erfolgen. -Innerhalb Hamms soll keine isolierte Siedlung entstehen. -Eine lockere und nicht monostrukturelle Anordnung der Gebäude wird bevorzugt. -Im Blockinnenbereich ist die favorisierte Bebauungsstruktur das Einfamilienhaus. Zum Teil wurde eine Beschränkung auf 1,5 Geschosse gefordert. -Es sollen Angebote für ein selbstständiges Alten- und Mehrgenerationenwohnen geschaffen werden, um einen Verbleib im sozialen Umfeld zu ermöglichen. -Der Planungsraum soll insgesamt grüner werden. -Die vorhandenen Verkehrsprobleme (belastete Zufahrtsstraßen und Parkdruck) sollen durch die Neuplanung nicht verstärkt, sondern möglichst verbessert werden. Die aktuelle Planung zeigt eine erhebliche Diskrepanz zum Ergebnis des Dialogverfahrens. Die Interessen und Belange der Anwohner wurden im Planungsverfahren nicht ausreichend berücksichtigt. Die Kernforderungen aus dem gemeinsam mit der Verwaltung durchgeführte Dialogverfahren, wurden nur äußerst Die Hinweise entziehen sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Sämtliche Punkte werden jedoch im parallelen Bebauungsplanverfahren berücksichtigt: Die stufenweise und kleinräumige Entwicklung ist gegeben, da das ursprüngliche Plangebiet „Beiderseits Hinter der Böck“ in einen westlichen und östlichen Teilbereich aufgeteilt wurde. Zunächst wird nur für den westlichen Teilbereich ein Bebauungsplan aufgestellt. Zudem besteht für das Plangebiet kein Baugebot, sodass die Entwicklung sukzessive stattfindet. Eine isolierte Siedlung entsteht deshalb nicht, weil die Vernetzung über Rad- und Fußwege sichergestellt wird. Eine lockere Anordnung der Gebäude als Einfamilienhäuser wird durch die Festsetzung „Einzel- und Doppelhaus“ in Verbindung mit maximal 2 Wohneinheiten pro Gebäude gewährleistet; eine nicht monostrukturelle Anordnung wird durch großzügige Baufelder ermöglicht, die u.a. hinsichtlich der Gebäudestellung Entwicklungsspielräume bietet. Hinsichtlich der Geschossigkeit gab es kein einheitliches Meinungsbild. Neben den 1 ½ Geschossen wurden auch 2 ½ Geschosse gefordert. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch Alten- und Mehrgenerationenwohnen ermöglicht werden soll, sind 2 ½ Geschosse städtebaulich sinnvoll. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 64 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort unzureichend oder gar nicht umgesetzt. Deshalb sind auch 2 Wohneinheiten pro Gebäude zulässig. Dass der Planungsraum insgesamt grüner wird, ist durch die Festsetzung eines Begrünungskonzeptes sichergestellt. Das Verkehrsgutachten zeigt, dass die vorhandenen Verkehrsprobleme durch die Planung nicht verstärkt werden. Zudem wird im Rahmen der Planrealisierung durch Schaffung ausreichender Stellplätze auch im öffentlichen Raum sichergestellt, dass sich die Parkplatzsituation nicht verschlechtert, sondern eher verbessert. Damit sind sämtliche Kernforderungen im parallelen Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Auf die Interessen und Belange der Bürger*innen wurde umfassend eingegangen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass die vorgeschlagene Planung nicht mit dem lokalen Charakter und der kulturellen Identität des Dorfes Hamm vereinbar ist und diese äußerst negativ beeinflussen wird. Die Anzahl von neuen Wohneinheiten und die durch die schwierigen Rahmenbedingungen des Gebietes, sowie die hohen Baukosten resultierenden Mieten von 20 € pro Quadratmeter oder mehr, werden eine vollkommen andere soziale Struktur an Bewohnern in das Dorf mit seinen intensiven Sozialstrukturen bringen. Diese Entwicklung ist schon heute z.B. bei der Luxussanierung des ehemaligen Hochbunkers zu beobachten. Die Bewohner der sehr hochpreisigen Wohnungen sind überwiegend nicht wegen einem Interesse an einem dörflichen Miteinander nach Hamm gezogen, sondern wegen dem Wohnobjekt. Diese neuen Mitbürger haben ein viel geringeres Interesse an einer sozialen Integration in die dörflichen Strukturen als neue Mitbürger in der herkömmlichen Bestandsbebauung. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Die Planung im parallelen Bebauungsplanverfahren sieht, wie von den Bürger*innen gefordert, eine Einfamilienhausbebauung vor. Das heißt hier werden zukünftig junge Familien ihr Eigenheim bauen. Mietwohnungen werden wohl nur im Bereich der drei, mit der Kita vier Mehrfamilienhäuser entstehen. Hier sind Wohnungen zu bauen, die sozial gefördert werden können. Wie ein solches Wohngebiet den sozialen Frieden in Hamm sprengen soll, ist nicht nachvollziehbar. Natürlich werden die Einfamilienhäuser alleine aufgrund der Wohnfläche und Grundstücksfläche je Bewohner einen anderen Kostenrahmen als dichtere Bebauungsmöglichkeiten aufweisen. Dies geht aber mit der gewünschten dörflichen Struktur einher. Hieraus lässt sich aber nicht pauschal ableiten, dass die Neubewohner die Dorfgemeinschaft negativ beeinflussen werden. Und erst recht lässt sich Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 65 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Der eigene soziale Status ist offensichtlich oftmals unvereinbar mit den bodenständigen und trotz oftmals sehr unterschiedlicher Berufe sehr auf Augenhöhe etabliertem Sozialaustausch der etablierten dörflichen Struktur. Der Einfluss des Plangebietes auf die dörfliche Sozialstruktur wurde in keinster Weise berücksichtigt. daraus nicht ableiten, dass eine solche Planung aus Gründen der Sozialstruktur nicht vorgenommen werden kann. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass die Planung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Dieser Verstoß wird an den städtebaulichen Konzepten von 2016 und 2017 festgemacht, in denen willkürlich Grundstücke und Grundstücksteile in die Planung und damit auch das Umlegungsverfahren einbezogen oder außen vorgelassen wurden ohne auf objektive Kriterien und ohne auf den Bestand Rücksicht zu nehmen. Bei einer Wohnbaulandentwicklung im Bestand handelt es sich um einen kleinteiligen und langwierigen Planungsprozess. Im Rahmen eines solchen Prozesses ändern sich Konzepte und Geltungsbereiche von Bauleitplänen und Umlegungsgebieten ganz natürlich. Im vorliegenden Fall führten insbesondere die vielfachen Gespräche mit den Eigentümer*innen im Plangebiet zu Anpassungen in der städtebaulichen Konzeption, die dieser Flächennutzungsplanänderung zugrunde liegt. In den Gesprächen wurde insbesondere detailliert abgefragt welche Grundstücke/Teilgrundstücke in die Neuplanung und damit auch in das Umlegungsverfahren aufgenommen werden sollen und welche außen vor bleiben sollen. Gerade das ist kein Ausdruck von Willkür, sondern zeugt davon Interessen und Belange der Eigentümer*innen mehrheitlich zu berücksichtigen. Natürlich können nicht immer alle Wünsche Berücksichtigung finden. Solange die Wünsche eine Umsetzung der Planung aber nicht unmöglichen machen oder wesentlich erschweren, wurde diese berücksichtigt. Grundsätzlich führt die Planung bei keinem Grundstück zu unzumutbaren Verhältnissen oder löst den Tatbestand eines Härtefalls aus. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist aufgrund der intensiven Beteiligungen gerade nicht gegeben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 66 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird angezweifelt, dass auch mit allen im Plangebiet ansässigen Gartenbaubetrieben gesprochen wurde. Es wurde mit allen im Plangebiet ansässigen Gartenbaubetrieben gesprochen. Zur Ermittlung der Gartenbaubetriebe hat es eine umfangreiche Recherche auch unter Einbeziehung des Gartenbauverbandes gegeben. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird angemerkt, dass die geplante Straßenführung den dörflichen Charakter des Stadtteils vollständig ignoriert. Die Zufahrtsstraße und die Anordnung der Straßen innerhalb des Plangebietes wirken mehr wie die Planung eines Flugplatzes als die eines kleinen, dörflichen Stadtteils. Die Dimensionen und die Gestaltung der Straßen haben nichts mit der historisch gewachsenen Infrastruktur von Kappes Hamm gemeinsam und fügen sich in keiner Weise in das dörfliche Erscheinungsbild ein. Besonders die Zufahrtsstraße ist so gestaltet, dass sie den Charakter des Dorfes völlig zerstört. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Das parallele Bebauungsplanverfahren setzt nur die Verkehrsflächen fest. Die eigentliche Straßenplanung erfolgt nachgelagert. Das heißt auch, dass die Gestaltung des Straßenquerschnitts noch nicht feststeht. Durch eine entsprechende Gestaltung des öffentlichen Raumes ermöglicht die Planung sehr wohl einen dörflichen Straßenraumcharakter. Ein Grund warum die Haupterschließungsstraße diese Breite aufweist, liegt auch in der ausreichenden Schaffung von Besucherstellplätzen begründet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass im südlichen Teil des Plangebietes bereits heute Biotope existieren, die einen wichtigen Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten darstellen. Diese ökologisch wertvollen Flächen werden durch die geplante Bebauung zerstört, was zu einem unwiederbringlichen Verlust von Artenvielfalt und natürlichen Lebensräumen führt. Die Biotope sind ein Rückzugsort für heimische Tiere und Pflanzen, die in urbanen Gebieten ohnehin unter Druck stehen. Durch die Zerstörung dieser Flächen wird nicht nur der Lebensraum für zahlreiche Tierarten vernichtet, sondern auch die lokale Biodiversität nachhaltig geschädigt. In Zeiten des Klimawandels und des weltweiten Artensterbens ist es besonders Die Flächennutzungsplanänderung hat sich mit den Themen Biotope und Artenschutz ihres Maßstabes entsprechend beschäftigt. Dieses ist im Umweltbericht Teil B der Begründung dokumentiert und basiert insbesondere auf den Aussagen und Erkenntnissen von Artenschutzgutachten und Grünordnungsplan. Im Ergebnis werden durch die Planung keine geschützten Tierarten gefährdet. Zudem wurde im Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens eine naturschutzrechtliche Eingriffsbilanzierung durchgeführt, um den erforderlichen ökologischen Ausgleich bestimmen zu können. Dieser Ausgleich findet sowohl im Plangebiet durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan als auch außerhalb des Plangebietes statt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 67 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort unverantwortlich, bestehende Biotope und grüne Rückzugsräume zu zerstören. Hier wird eine natürliche Ressource, die zum ökologischen Gleichgewicht beiträgt, zugunsten von kurzsichtigen Bauprojekten geopfert. Mit der Planung finden keine unverhältnismäßigen Eingriffe in Biotope und Artenschutz statt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird angemerkt, dass neben den ökologischen und sozialen Argumenten auch erhebliche wirtschaftliche Gründe, gegen die Bebauung des Gebiets „Westlich Hinter der Böck" sprechen. Die geplante Bebauung stellt nicht nur eine langfristige Belastung für den Stadthaushalt dar, sondern verursacht auch persönlich einen erheblichen finanziellen Nachteil. Die Nachteile sind: - Hohe Kosten für die Erschließung und Infrastruktur. - Unwirtschaftliche Hochwasserschutzmaßnahmen. - Wartung und Pflege der neu geschaffenen Infrastruktur. - Sinkende Immobilienwerte durch Hochwassergefahr. - Belastung für den städtischen Haushalt durch mögliche Schadensersatzforderungen. - persönlicher finanzieller Nachteil durch die geplante Bebauung Es wird eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des Projektes gefordert. Im Rahmen des Umlegungsverfahrens muss nachgewiesen werden, dass sich die Neuplanung für die Eigentümer*innen wirtschaftlich abbilden lässt. Diese Kostenberechnung wurde von Seiten der Stadt, mit dem Ergebnis, der wirtschaftlichen Tragfähigkeit durchgeführt. Die Kosten für die Erschließung der Neuplanung tragen die Eigentümer*innen im Blockinnenbereich. Weitere Kosten, wie z.B. der Ausbau der sozialen Infrastruktur und die Wartung und Pflege der neuen Infrastruktur, übernimmt die Stadt. Neue Hochwasserschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich, da der Hochwasserschutz bereits sichergestellt ist. Die Hochwassergefahr und damit verbundene sinkende Immobilienpreise sind als gering zu bewerten. Die Gefahr von Schadensersatzanforderungen wird nicht gesehen. Für die Anwohner entsteht durch die Planung kein finanzieller Schaden. Eine Wertminderung der Bestandsbebauung geht mit der Planung nicht einher. Grundsätzlich ist das Neubaugebiet wirtschaftlich tragfähig. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Im Rahmen des Widerspruchs gegen die geplante Bebauung im Gebiet „Westlich Hinter der Böck" werden folgende konkrete Forderungen und Anregungen zur Berücksichtigung und Überarbeitung des Bebauungsplans eingebracht: Die Hinweise beziehen sich auf das parallele Bebauungsplanverfahren und entziehen sich überwiegend dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Zu 1.: Die Forderung erfüllt das parallele Bebauungsplanverfahren. Im Umweltbericht Teil B der Begründung Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 68 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 1. Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zum Umwelt- und Biotopschutz Es ist sicherzustellen, dass der geplante Bau mit den geltenden Umweltschutzgesetzen, wie dem Bundesnaturschutzgesetz und lokalen Naturschutzrichtlinien, übereinstimmt. Besonders im südlichen Teil des Plangebietes existieren bereits Biotope, die als Lebensraum für schützenswerte Tier- und Pflanzenarten dienen. Diese Biotope müssen zwingend erhalten und vor Eingriffen geschützt werden. Ich fordere die Erstellung eines ökologischen Gutachtens, das die Auswirkungen der Baupläne auf Flora und Fauna im Gebiet bewertet. 2 Vorschläge für alternative Planungen zum Erhalt des dörflichen Charakters Um den dörflichen Charakter von Kappes Hamm zu bewahren, fordere ich, dass die Bebauung stufenweise und kleinräumig erfolgt, wie es von den Bürgern im Dialogverfahren gefordert wurde. Die Planung sollte sich an der bestehenden Bebauungsstruktur orientieren. Ich rege an, alternative Planungen zu entwickeln, die das bestehende Grün und die Biotope integrieren, beispielsweise durch grüne Dächer, öffentliche Parks und den Schutz bestehender Grünflächen. 3. Anfertigung eines aktuellen Verkehrsgutachtens Angesichts der veränderten Straßenführung und des zu erwartenden höheren Verkehrsaufkommens fordere ich die Erstellung eines umfassenden Verkehrsgutachtens. Dieses Gutachten sollte untersuchen, wie die geplanten Zufahrtsstraßen die Lebensqualität und die Verkehrssicherheit der Anwohner beeinflussen werden. Es sollte auch geprüft werden, inwiefern die Verkehrsführung in das dörfliche Umfeld passt und welche Anpassungen notwendig sind, um eine Überlastung der Straßen zu vermeiden. wird die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Umwelt und Biotopschutz dargelegt. Zu 2.: Die Forderung erfüllt das parallele Bebauungsplanverfahren. Durch die Aufteilung des Plangebietes in einen östlichen und einen westlichen Teil und durch den Verzicht eines Baugebotes wird eine sukzessive/stufenweise Entwicklung sichergestellt. Das Versickerungskonzept und das Begrünungskonzept sichern die ökologische Wertigkeit des Plangebietes. Zu 3.: Das Verkehrsgutachten im parallelen Bebauungsplanverfahren mit allen für die Planung relevanten Aussagen liegt vor. Zu 4.: Das Schallgutachten im parallelen Bebauungsplanverfahren mit allen relevanten Immissionsquellen liegt vor. Zu 5.: Die Einbindung von Fachleuten ist im Rahmen der Behördenbeteiligungen und bei der Erarbeitung der Fachgutachten erfolgt. Auch die Bürger*innen sind vielfach im Planungsprozess beteiligt worden. Zu 6.: Die Anwohner*innen sind mehrfach im Planungsprozess beteiligt worden. Deren Interessenslage ist bekannt und in die Abwägung eingestellt worden. Zu 7.: Diese Forderung erfüllt das parallele Bebauungsplanverfahren durch Festsetzung von Versickerungsflächen und Begrünungsmaßnahmen. Zu 8.: Diese Forderung erfüllt das parallele Bebauungsplanverfahren. Ein Schallschutzgutachten und eine archäologische Sachverhaltsermittlung liegen vor. Der Bebauungsplan setzt eine dörfliche Bebauung planungsrechtlich fest. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 69 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4 Untersuchung zur Lärmbelastung und Entwicklung eines Lärmschutzkonzepts Mit der zu erwartenden Zunahme des Verkehrs und der geplanten neuen Bebauung wird zwangsläufig eine erhöhte Lärmbelastung entstehen. Ich fordere daher die Anfertigung eines Lärmgutachtens, das die Auswirkungen auf die Anwohner detailliert untersucht. Zudem ist ein Lärmschutzkonzept zu erarbeiten, das Maßnahmen zur Reduzierung des Verkehrslärms und des Lärms durch Freizeitaktivitäten in der Nähe der Rheinstrände beinhaltet. 5. Einbindung von Umweltverbänden und Bürgerinitiativen Um sicherzustellen, dass der Schutz der Natur und die Interessen der Bürger ausreichend berücksichtigt werden, rege ich an, Umweltverbände und Bürgerinitiativen frühzeitig in den weiteren Planungsprozess einzubinden. Diese können wertvolle Expertise im Bereich Naturschutz und nachhaltiger Stadtentwicklung einbringen und dabei helfen, Lösungen zu finden, die den Schutz der Natur und die Bedürfnisse der Bürger in Einklang bringen. 6 Befragung der Anwohner zur Unterstützung von nachhaltigen Planungen. Um die Wünsche und Sorgen der Bürger besser in die Planung zu integrieren, schlage ich eine offizielle Befragung der Anwohner vor. Dies würde sicherstellen, dass die Planung den tatsächlichen Bedürfnissen der Anwohner entspricht und diese sich stärker mit dem Ergebnis identifizieren können. Ein Bürgerentscheid könnte ebenfalls in Erwägung gezogen werden. 7 Berücksichtigung von Klimaschutz und Nachhaltigkeit in der Planung. Angesichts der Verpflichtungen der Stadt Düsseldorf zur Klimaneutralität wird gefordert, dass die geplante Bebauung nach strengen Nachhaltigkeitskriterien überarbeitet Zu 9.: Im Rahmen der Behördenbeteiligungen wurde die Planung durch externe Fachleute geprüft. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 70 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort wird. Dies bedeutet, dass Maßnahmen zur Begrünung, Renaturierung und Versickerung von Regenwasser in die Planung integriert werden müssen. Die Zerstörung von Grünflächen und Biotopen steht im Widerspruch zu den Zielen des Klimaschutzes und sollte dringend überdacht werden. 8 Erarbeitung eines umfassenden Planungs- und Lärmschutzkonzepts Ich rege an, die Planungen im Hinblick auf die langfristige städtebauliche Entwicklung und die Bedürfnisse der Anwohner zu überdenken. Dabei sollten visuelle Materialien, wie historische Karten und Fotos, berücksichtigt werden, um den dörflichen Charakter von Kappes Hamm zu erhalten. Ebenso sollte der Erhalt der sozialen Struktur durch maßvolle und nachhaltige Bauprojekte gefördert werden. 9 Einbindung von Fachleuten zur Prüfung der Planung Schließlich fordere ich die Einbindung unabhängiger Stadtplaner und Umweltgutachter, die die aktuelle Planung kritisch überprüfen und alternative Vorschläge entwickeln können. Diese Fachleute sollten Lösungen vorschlagen, die sowohl den ökologischen Anforderungen gerecht werden als auch den dörflichen Charakter und die soziale Struktur von Kappes Hamm bewahren. Es wird angeregt die Fährstraße ab Auf der Böck bis zur Kapelle als Einbahnstraße vorzusehen. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Gemeint ist wohl der Abschnitt zwischen Hinter der Böck und Kapelle. Zur Umsetzung des parallelen Bebauungsplanverfahrenssind keine verkehrsplanerischen Maßnahmen erforderlich. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass die neuen Parkplatzflächen sinnvollerweise zwischen der alten und der neuen Bebauung eingeplant werden sollten. Dadurch könnte nicht nur ein funktionaler Puffer zwischen den Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Stellplätze werden entweder auf den privaten Grundstücksflächen oder als Besucherstellplätze im öffentlichen Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 71 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort bestehenden und den neuen Wohngebäuden geschaffen werden, sondern es würde auch zur Wahrung der Privatsphäre der Anwohner beitragen und den Verkehrsfluss sinnvoll lenken. Straßenraum hergestellt. Eine Stellplatzreihe entlang der bestehenden Grundstücksgrenzen als Puffer zur Neubebauung bedingt eine neue Straße. Dieses ist aufgrund des erhöhten Erschließungsaufwandes aus verkehrsplanerischer Sicht nicht sinnvoll. Auch aus städtebaulicher Sicht stellt eine zusätzliche Straße mit einer Stellplatzreihe entlang der Grundstücksgrenzen keine Verbesserung gegenüber den geplanten privaten Hausgärten dar. Planungsrechtlich relevante Auswirkungen der heranrückenden Neubebauung auf die Bestandsbebauung Hinter der Böck sind aufgrund der geringen baulichen Höhe der Neubauten und der großzügigen Abstände zwischen den Gebäuden nicht gegeben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass im Plangebiet nicht 80 Wohneinheiten, sondern eher 150 Wohneinheiten entstehen, da davon auszugehen ist, dass sämtliche Eigentümer das Baurecht voll ausschöpfen werden. Es ist nicht zu verstehen, warum mit einem unrealistischen Minimum an Wohneinheiten sämtliche Abschätzungen der Infrastruktur durchgeführt wurden. Es wird dazu aufgefordert sämtliche Abschätzungen mit realistischen „worst-case“- Abschätzungen der Anzahl von Wohneinheiten durchzuführen! Es drängt sich hier der Verdacht auf, dass hier bewusst untertrieben wurde, damit das Vorhaben für die Anwohner realisierbar und sinnvoll erscheint. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Im Neubaugebiet sind im Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens in erster Linie Einfamilienhäuser vorgesehen. Hier bauen sich also vorrangig junge Familien ihr Eigenheim kostenoptimiert nach deren Bedarf. Es handelt sich bei den Gebäuden also nicht um klassische Renditeobjekte. In erster Linie wird pro Gebäude eine Wohneinheit realisiert werden. Da aber auch Mehrgenerationen Wohnen möglich sein soll, wird auch vereinzelt eine Einliegerwohnung realisiert werden. Es kann in der Summe also von etwa 100 Wohneinheiten ausgegangen werden. Diese Annahme ist realistischer als die Annahme von durchgehend zwei Wohneinheiten pro Einfamilienhaus. Laut Aussage des Verkehrsgutachtens könnten aber selbst 150 Wohneinheiten leistungsfähig über das bestehende Straßennetz abgewickelt werden. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 72 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die im Gutachten getroffenen Annahmen zu den Straßen und die Beurteilung, dass die bestehenden Straßen eine leistungsfähige Verkehrsabwicklung gewährleisten, wird angezweifelt. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Das Verkehrsgutachten ist von einem anerkannten Verkehrsplanungsbüro erarbeitet worden und vom Amt für Verkehrsmanagement als zuständiges Fachamt freigegeben worden. Die Richtigkeit der Annahmen und Beurteilungen wird aus fachlicher Sicht nicht bezweifelt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angezweifelt, dass der bereits ausgelastete Mischwasserkanal in der Straße Auf der Böck die additive Belastung aufnehmen kann. Das Neubaugebiet wird nicht an den Kanal Auf der Böck angeschlossen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird der Bau einer neuen Verbindungsstraße zwischen Hinter der Böck und Aderkirchweg angeregt. Damit kann eine ausreichende Erschließung für das Neubaugebiet vorab sichergestellt werden. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Diese Straße ist für die Realisierung des Neubaugebietes nicht erforderlich. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass die Vermietung von Eigentum im Rahmen der Bauphase nur schwer bzw. unmöglich ist. Wer möchte schon in so einer Umgebung leben? Unser Eigentum wird massiv entwertet. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Eine Entwertung der umgebenden Bestandsbebauung durch die Neuplanung ist nicht gegeben. Mögliche temporäre Beeinträchtigen durch Baustellen sind von den Anwohnern hinzunehmen. Es ist nicht realistisch, dass heutige Bewohner*innen aufgrund von Beeinträchtigungen durch Baustellen ihre Mietverträge kündigen und wegziehen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass der geplante Bebauungsplan für die Bestandsbebauung über weite Bereiche die Festlegung der gleichen maximalen Gebäudehöhe vorsieht, Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Die vorhandene straßenbegleitende Bebauung wird im parallelen Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 73 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort unabhängig davon wie hoch die reale Gebäudehöhe aktuell ist. Bei der maximal möglichen Gebäudetiefe wird jedoch für alle Grundstücke eine am aktuellen Ist-Zustand orientierte maximale Bautiefe definiert. Sollte die Flächennutzungsplanänderung und der Bebauungsplan trotz der zahlreichen und erheblichen Widersprüche beschlossen werden, fordere ich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, für unser Grundstück eine maximale Bebauungstiefe im Bebauungsplan gemäß meinem Nachbarn und die Einbeziehung des gesamten Vorgartens, wie bei den anderen Nachbargrundstücken. Bebauungsplanverfahren grundsätzlich bestandsorientiert festgesetzt. Dieses gilt sowohl für die Gebäudehöhe als auch für die überbaubaren Grundstücksflächen. Bestandorientiert heißt nicht, dass jede Gebäudekubatur exakt festgesetzt wird. Im Bebauungsplan wird dieses weder für die Gebäudehöhen noch die Gebäudeflächen vorgenommen. Um die Bestandssicherung aber für alle Gebäude sicherstellen zu können musste in Teilen eine individuelle Abgrenzung der Baufelder vorgenommen werden, so auch für den Nachbarn. Daraus lassen sich aber keine Rechtsansprüche Dritter ableiten. Vielmehr ist das Ausdruck der vorhandenen heterogenen dörflichen Bebauung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist gewahrt, weil alle Gebäude im Bestand gesichert werden. Die Vorgärten wurden beim Bestand wo vorhanden bewusst nicht als überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, um hier den Versiegelungsgrad aus ökologischer und klimatischer Sicht zu minimieren. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass nach der textlichen Festsetzung zur Planzeichnung Nr. 2 zum Bebauungsplanentwurf Stellplätze und Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstückfläche unzulässig sind. Dies führt im Zusammenhang mit der durch eine blaue Linie kenntlich gemachten überbaubaren Grundstücksfläche dazu, dass unsere im Vorgarten befindliche Garagenzufahrt und unser vorhandener Stellplatz unzulässig werden. Dies ist nicht akzeptabel. Die Nutzung und der Wert unseres privat genutzten Grundstücks würden dadurch erheblich verschlechtert werden. Wir berufen uns auf Bestandsschutz und Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Neu zu errichtende Stellplätze sind im gesamten Plangebiet außerhalb der überbaubaren Flächen unzulässig. Also sowohl im Bereich des Neubaugebietes als auch für den Bestand. Die Festsetzung wurde getroffen, um den Versiegelungsgrad auf den Grundstücken perspektivisch zu verringern. Diese Maßnahme ist aus ökologischen und klimatischen Aspekten sinnvoll und insgesamt verhältnismäßig. Auf vorhandene Stellplätze hat diese Festsetzung zunächst keinen unmittelbaren Einfluss, diese genießen auch zukünftig Bestandsschutz. Mit Rechtskraft des parallelen Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 74 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort wehren uns gegen den Entzug der legalen Nebenanlagen. Bebauungsplanes sind diese Stellplätze weiter legal und müssen nicht beseitigt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angefragt, wie der Lkw Verkehr über die Straße auf der Böck geführt wird. Im Rahmen der Realisierung des Neubaugebietes wird es keine verkehrslenkenden Maßnahmen geben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird darum gebeten das 12 m tiefe Baufenster an der Stelle, an der die Versickerungsmulde im nördlichen Teil endet, wieder um mindestens zwei Meter, also auf 14 Meter – noch besser auf 15 oder 16 Meter- zu erhöhen, da in diesem Bereich keine Abstände zur Versickerungsmulde und zu Bäumen mehr erforderlich sind. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass im Grünordnungsplan (GOPIII) Die Bäume mit den Nummern 93 (271), 94 (272) und 96 (274) als Verlust gekennzeichnet sind und gefällt werden sollen. Die Bäume mit den Nummern 95 (273), 97 (275) und 98 (276) sind im Bebauungsplan als „zu erhalten“ eingetragen. Hierzu ist folgendes anzumerken: Die Bäume Nr. 94, 95, 96 und 97 bilden eine stark ineinander gewachsene Baumgruppe. Wenn Sie aus dieser Gruppe die Nr. 94 und Nr. 96 entnehmen, bleiben Nr. 95 und Nr. 97 als ‚halbe Bäume‘ zurück. Sowohl Baum Nr. 95 als auch Nr. 97 haben durch den Sturm Ela im Jahr 2014 große Sturmschäden erlitten und große Äste verloren. Baum Nr. 98 hat in den letzten Jahren viele große Äste verloren, vermutlich aufgrund der langen Trockenperioden in den letzten Sommern. Aus meiner Sicht ist dieser Baum zumindest ‚angeschlagen‘. Es ist Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Die Entnahme der Bäume beruht auf der Annahme, dass zur Erstellung der Versickerungsmulden nicht unerhebliche Schädigungen am Baumbestand v.a. im Wurzelbereich zu erwarten sind. Durch diese erwartete Schädigung wird voraussichtlich die Bruch- oder Standfestigkeit nicht mehr dauerhaft gewährleistet werden. Die aufgenommenen Bäume wurden im Erhebungsjahr 2022 alle - mit Ausnahme der Vogelkirsche (Baumnummer 271) - als erhaltenswürdig bewertet worden. Eine Begehung am 28. Oktober 2024 bestätigt diese Aussage. Die Bäume zeigen sich alle in einer guten Vitalität und ohne große nennenswerte Beeinträchtigungen. Da die Bäume auf einem Privatgrundstück stehen, ist eine vollumfängliche Betrachtung, v.a. im Stammfußbereich, bisher nicht möglich gewesen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 75 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort fraglich, ob er weitere trockene Sommer überstehen wird. Bitte prüfen Sie, ob die Bäume Nr. 95 und 97 nach Entnahme der Bäume 94 und 96 noch als erhaltenswert eingestuft werden können, bevor die endgültige Eintragung in den Bebauungsplan erfolgt. In der Begründung zum Bebauungsplan- Entwurf Seite 45 heißt es: Im Ergebnis werden im B-Plan 21 Bäume zeichnerisch und textlich als zu erhalten festgesetzt und sind bei Abgang durch Neupflanzung zu ersetzen. Sollten die als zu erhalten festgesetzten Bäume Nr. 95, 96 und auch 98 nach der Entnahme der übrigen Bäume oder durch zukünftige Trockenheitsschäden nicht mehr stabil sein, stellt sich die Frage, wer die Kosten für die Neupflanzung bei Abgang trägt, wenn im Vorfeld schon klar ist, dass die Bäume beschädigt sind. Dies ist von besonderem Interesse für den zukünftigen Eigentümer. Die Gesamt-Beurteilung der Vitalität und der Kronen war allerdings vollumfänglich möglich. Nach einer Teil-Entnahme von eng stehenden Bäumen zeigen die verbleibenden Bäume unter Umständen einen einseitig ausgebildeten Kronenhabitus. Die meisten Baumarten bilden jedoch nach der Entnahme von Nachbarbäumen eine vollständige Krone neu aus, auch bei zurückliegenden ELA-Schäden. Der Konkurrenzdruck ist nicht mehr vorhanden und durch das neu gewonnene ‚Platzangebot‘ wird in den kommenden Jahren eine natürliche Krone neue ausgebildet. Meist ist nach ein paar Jahren Standzeit der Verlust der Nachbarkrone nicht mehr erkennbar. In der Regel können vitale Bäume an einem baumgerechten Standort auch mehrere Trockenjahre überstehen, ohne dass nennenswerte Einschränkungen in der Verkehrssicherheit (z.B. sicherheitsrelevante Totholzbildung, Verlust der Bruch- und Standsicherheit und ähnliches etc.) zu erwarten sind. Nach den letzten beiden Vegetationsperioden 2023 und vor allem 2024 sind die meisten Trockenheitsdefizite in Wuchs und im Bodenwasserhaushalt ausgeglichen, so dass mit keinen nennenswerten weiteren trockenheitsrelevanten Baumausfällen zu rechnen ist (ausgenommen Rot-Buchen in waldähnlichen Beständen). Da ein Teil der Bäume planerisch festgesetzt werden soll, erscheint es sinnvoll nur Bäume festzusetzen, die mittel- und langfristig vital zu erhalten sind. Hierzu gehören auch die Bäume mit der Baumnummer 273, 275 und 276. Nach Erlangung der Rechtskraft des im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes liegt die Kostenregelung zu möglichen Nach- und Ersatzpflanzungen bei dem/der (heutigen/zukünftigen) Eigentümer*in. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 76 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Inwieweit Sonderregelungen mit der Stadt Düsseldorf vereinbart werden können, muss außerhalb des Bauleitplanverfahrens geprüft werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird bemängelt, dass in der Begründung der Hinweis steht, dass die Neubebauung mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen ist. Die Forderung der Unteren Denkmalbehörde nach Abstimmung der Bebauung ist nicht nachvollziehbar, da dieselbe Behörde den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz beim Bau des überdimensionalen Mehrfamilienhauses auf dem nördlich angrenzenden Flurstück mit einer Höhe von 16,50 Metern nicht verletzt sah und die denkmalrechtliche Genehmigung erteilt hat. Die Genehmigung wurde von der Unteren Denkmalbehörde erteilt, obwohl ihr ein unabhängiges, denkmalrechtliches Gutachten vorlag, dass sehr wohl die Verletzung des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes durch den Neubau festgestellt hat. Dieser Neubau fügt sich in keiner Weise, weder optisch noch in seinen Dimensionen, in die denkmalrechtlich geschützte Umgebung ein. Dieses Mehrfamilienhaus liegt direkt angrenzend an einem Denkmal und zwischen den weiteren Denkmälern Kapellchen und Bruderhaus. Die Forderung der Unteren Denkmalbehörde, nun Einfluss auf die zukünftige Bebauung des Flurstücks 80 nehmen zu wollen, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Die zukünftig mögliche Bebauung ist laut dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf erstens von den Baudenkmälern weiter entfernt als das denkmalrechtlich genehmigte Mehrfamilienhaus und es besteht keine Sichtbeziehung. Zweitens ist die zukünftige Bebauung auf die Höhe von Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Die rechtlichen Vorgaben zum Denkmalschutz müssen im parallelen Bebauungsplanverfahren berücksichtigt werden. Dementsprechend bleibt der Hinweis zur denkmalschutzrechtlichen Abstimmung Bestandteil der textlichen Festsetzungen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass die zuständigen Denkmalbehörden die zukünftigen Neubauten aus denkmalschutzrechtlicher Sicht ablehnen werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 77 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 12,00 Metern beschränkt, also 4,50 Meter niedriger, als das bereits denkmalrechtlich genehmigte Mehrfamilienhaus mit seinen 16,50 Metern Höhe. Da die Auflage, eine zukünftige Bebauung mit der Unteren Denkmalbehörde abstimmen zu müssen einen Nachteil für die zukünftigen Eigentümer darstellt, wird angeregt diese Maßgabe zu streichen. Es wird angeregt zu prüfen, ob der Einsatz eines Kleinbusses oder Taxibusses in Hamm möglich ist, der die engen Straßen in Hamm passieren kann und nach Bedarf in geringer Taktfrequenz die S-Bahn Station und die Haltestelle der 706, mit dem Plangebiet ‚Westlich Hinter der Böck‘ verbindet und darüber hinaus die bestehende Grundschule und den bestehenden und zukünftigen Kindergarten und den Zugang zur Haltestelle 709 anfährt. Grundsätzlich ist die Optimierung der öffentlichen Nahverkehrsanbindung eine wichtige Aufgabe und wird auch perspektivisch in Hamm weiter zu prüfen sein. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angefragt, warum kein Verkehrskonzept erstellt wird. Im Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens liegt ein Verkehrsgutachten mit optionalen Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der umliegenden Straßen vor. Der Stellungnahme wird gefolgt. Es wird angefragt, wann die Straßen und Grünanlagen gebaut werden. Ein konkreter Zeitplan liegt bislang noch nicht vor. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angefragt, wie der Verkehr während der Bauphase gelenkt wird. Mögliche verkehrslenkende Maßnahmen während der Bauphase sind nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird angefragt, warum die Planungshinweiskarte des Amtes für Umwelt und Verbraucherschutz ignoriert wird. Die Planungshinweiskarte wird nicht ignoriert. Die Hinweise in der Stellungnahme des Umweltamtes zur Behördenbeteiligung, die auf der Planungshinweiskarte fußt, sind in der Planung berücksichtigt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 78 von 78 Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Pläne zeigen nahezu keine öffentlichen Grünflächen. Dies erscheint in Zeiten des Klimawandels nicht akzeptabel. Die Stadt Düsseldorf propagiert seit einigen Jahren z.B. Mikro-Wälder. Solche sollten unbedingt in die Fläche integriert werden, ebenso wie öffentliche Grünflächen. Die Flächennutzungsplanänderung sieht die Darstellung einer Wohnbaufläche vor, die die Anlage von Grünflächen grundsätzlich ermöglicht. Der Stellungnahme wird gefolgt. Ein starker Zuzug von Familien mit Kindern ist zu erwarten. Ein gesonderter Spielplatz im Bauplangebiet sollte daher selbstverständlich sein, ggf. auch zur Mitnutzung durch die geplante Kita. Die Flächennutzungsplanänderung sieht die Darstellung einer Wohnbaufläche vor, die die Anlage von Spielplätzen grundsätzlich ermöglicht. Der Stellungnahme wird gefolgt. Im damaligen Dialog-Verfahren zu beiden Gebieten (also westlich und östlich Hinter der Bock) gab es eine sinnvolle Einigung zur Erhaltung der dörflichen Kultur und Gemeinschaft Hamms. Ergebnis des Dialog-Verfahrens war eine maximale Anzahl von 300 Wohneinheiten für beide Gebiete zusammen. Der aktuelle Plan erlaubt allein für das Gebiet Westlich Hinter der Böck insgesamt ca. 136 Wohneinheiten. Damit blieben für das zukünftige Baugebiet Östlich Hinter der Böck nur 164 Wohneinheiten übrig, obwohl dieses Gebiet sehr viel größer ist. Es liegt anhand der Größe von Östlich Hinter der Böck nahe, dass dort allein ca. 300 Wohneinheiten geplant werden könnten. Es sollte also unbedingt verbindlich sichergestellt werden, dass der Kompromiss aus dem Dialog- Verfahren (max. 300 Wohneinheiten) eingehalten wird. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. Im parallelen Bebauungsplanverfahren können nur die Wohneinheiten pro Gebäude begrenzt werden. Eine pauschale Begrenzung der max. Wohneinheiten für das gesamte Plangebiet ist planungsrechtlich nicht möglich. Es entstehen ca. 60-100 neue Wohneinheiten. Für den östlichen Baublock werden derzeit keine Bauleitplanverfahren eingeleitet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Häuser im Baugebiet sollten sich am üblichen Erscheinungsbild in Hamm orientieren. Neben dem Satteldach sollten Klinker vorgegeben werden. Entsprechende Festlegungen zu Klinkerfassenden und Satteldach sollten daher unbedingt aufgenommen werden. Der Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt des Flächennutzungsplanes. In einer Flächennutzungsplanänderung erfolgen keine Festsetzungen zum baulichen Erscheinungsbild. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
7. Beschlusstext-3(2)
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Sitzung des APS am 12.06.2024 Vorlage Nr. APS/043/2024 Flächennutzungsplanänderung Absehen Öffentlichkeits- Nr. 182 (Entwurf) beteiligung - Westlich Hinter der Böck - Behördenbeteiligung Veröffentlichung im Internet/Öffentliche Auslegung Stand: 24.04.2023, Vorlage Nr. APS/043/2024 Vorlage Nr. APS/043/2024 Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 (Entwurf) - Westlich Hinter der Böck - - Einwendungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung - Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung - Veröffentlichung im Internet/öffentliche Auslegung Beschlussentwurf: BV Die Bezirksvertretung 3 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 - Westlich Hinter der Böck - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt, von der gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführenden frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung abzusehen, da eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit bereits auf der Grundlage des Bebauungsplanvorentwurfes Nr. 03/007 erfolgt ist. II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Behandlung der Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung aufgrund § 4 BauGB gemäß Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Stand: 24.04.2023, Vorlage Nr. APS/043/2024 III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 - Westlich Hinter der Böck - und seiner Begründung für die Veröffentlichung im Internet und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu. Sofern keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen abgegeben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt den vorliegenden Entwurf als Plan zur Änderung des Flächennutzungsplanes zu beschließen.
1. Einsprechende_3(2)
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 Liste der Einsprechenden aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 02.09.2024 bis 04.10.2024 zur 182. Änderung des Flächennutzungsplanes (Entwurf) – Westlich Hinter der Böck – - 2 - Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 I. Liste der Fachämter der Landeshauptstadt Düsseldorf, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 - Westlich Hinter der Böck - vorgebracht haben 1. Amt 40 - Amt für Schule und Bildung 2. Amt 80 – Wirtschaftsförderungsamt 3. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH 4. Rheinbahn AG 5. Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein - 3 - Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 II. Liste der Öffentlichkeit, die Stellungnahmen zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 182 - Westlich Hinter der Böck - vorgebracht haben 6. Nicht öffentlich 7. Nicht öffentlich 8. Nicht öffentlich 9. Nicht öffentlich 10. Nicht öffentlich 11. Nicht öffentlich 12. Nicht öffentlich 13. Nicht öffentlich 14. Nicht öffentlich 15. Nicht öffentlich 16. Nicht öffentlich 17. Nicht öffentlich 18. Nicht öffentlich 19. Nicht öffentlich 20. Nicht öffentlich 21. Nicht öffentlich 22. Nicht öffentlich 23. Nicht öffentlich 24. Nicht öffentlich 25. Nicht öffentlich 26. Nicht öffentlich 27. Nicht öffentlich 28. Nicht öffentlich 29. Nicht öffentlich 30. Nicht öffentlich - 4 - Stand: 16.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/061/2025 31. Nicht öffentlich 32. Nicht öffentlich 33. Nicht öffentlich 34. Nicht öffentlich 35. Nicht öffentlich 36. Nicht öffentlich 37. Nicht öffentlich 38. Nicht öffentlich 39. Nicht öffentlich 40. Nicht öffentlich 41. Nicht öffentlich
8. Behandlung-Stgn.-4(1)+4(2)
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/043/2024 Stand: 06.04.2023, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/043/2024 Stellungnahmen / Hinweise aus den Beteiligung en der Behörden , Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Absatz 1 BauGB vom 22.11.2019 bis 20.12.2019 sowie Behördenbeteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB vom 09.10.2023 bis 10.11.2023 zur 182. Änderung des Flächennutzungsplans – Westlich Hinter der Böck – (Vorentwurf) Stand der Abwägung Beteiligung § 4(1): Februar 2020 Stand der Abwägung Beteiligung § 4(2): Februar 2024 Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 2 von 8 Stand: 24.04.2023, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/043/2024 I. Liste der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange, die abwägungsrelevante Stellungnahmen / Hinweise zur 182. Änderung des Flächennutzungsplans - Westlich Hinter der Böck - (Vorentwurf) vorgebracht haben 1. Bezirksregierung Düsseldorf 2. Deichverband Neue Deichschau Heerdt 3. Handwerkskammer 4. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU 5. LVR: Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland 6. Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Köln 7. 19/2 - Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz 8. 19/3 - Umweltamt 9. 37 - Feuerwehr 10. 40 - Amt für Schule und Bildung 11. 50 - Amt für Soziales und Jugend 12. 51 - Jugendamt 13. 53 - Gesundheitsamt 14. 63 - Bauaufsichtsamt 15. 67 - Stadtentwässerungsbetrieb 16. 68 – Gartenamt Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 3 von 8 Stand: 24.04.2023, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/043/2024 II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange zur 182. Änderung des Flächennutzungsplans - Westlich Hinter der Böck - (Vorentwurf) (Beantwortungsstand 4(1): Februar 2020 / 4(2): Februar 2024) 1. Bezirksregierung Düsseldorf Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Änderungsbereich liegt in Risikogebieten des Rheins, die bei Versagen der Hochwasserschutzanlagen auch bereits bei einem mittleren (HQ100) Hochwasser überflutet werden können. Berücksichtigung und nachrichtliche Übernahme in Bauleitplanung erforderlich. In Begründung und Planzeichnung aufgenommen. 4(2) Änderungsbereich liegt in Deichschutzzonen des Hammer Deiches. Hinweise zur Deichschutzverordnung und zum Hochwasserschutz. Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Erforderliche konkrete Schutzmaßnahmen werden auf Ebene des Bebauungsplanes festgesetzt. 2. Deichverband Neue Deichschau Heerdt Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Ausgewiesenes Wohngebiet geht bis zur Hochwasserschutzmauer. Hinweis auf Deichschutzzonen gemäß Deichschutzverordnung. Empfehlung Deichschutzzone I aus der Widmung "Wohnbauflächen" herauszunehmen. Änderungsbereich reicht bis zur Straße "Auf der Böck", östlich der Hochwasserschutzmauer, um bereits vorhandenen Bestand abzubilden. Abstände im Meterbereich sind aus dem Flächennutzungsplan im gesamtstädtischen Maßstab 1:20.000 nicht abzuleiten. Aus Darstellung im Flächennutzungsplan ergibt sich zudem kein unmittelbares Baurecht. Deichschutzverordnung kann demnach eingehalten werden. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 4 von 8 Stand: 24.04.2023, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/043/2024 3. Handwerkskammer Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Hinweise auf Handwerksbetriebe in unmittelbarer Nähe bzw. innerhalb des Änderungsbereiches und immissionsschutzrechtliche Aspekte. Anregung in Teilbereichen Festsetzung WA in MI zu ändern. Sonst würden Betriebe ggf. planungsrechtlich unzulässig. Hinweise entziehen sich dem Regelungsinhalt der Flächennutzungsplanänderung und werden zur Kenntnis genommen. Aus Darstellung im Flächennutzungsplan ergibt sich keine unmittelbare planungsrechtliche Unzulässigkeit der vorhandenen Betriebe. 4(2) Belange des Handwerks durch vorliegende Planung nicht betroffen. Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 4. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Hinweis zum Zeitraum, wenn Rodungen zur Vorbereitung des Baufeldes erforderlich sein werden. Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 5. LVR: Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Änderungsbereich betrifft Bodendenkmal "Historischer Ortskern Hamm". In durchzuführender Umweltprüfung sind Auswirkungen der geplanten Änderungen auf archäologisches Kulturgut, Belange des Denkmalschutzes, kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Erhalt der Bodendenkmäler gilt es durch Darstellungen und Festsetzungen zu erreichen. Auswirkungen der Flächennutzungsplanänderung auf archäologisches Kulturgut, Belange des Denkmalschutzes, kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung werden im Bauleitplanverfahren ermittelt, beschrieben und bewertet. Erforderliche konkrete Schutzmaßnahmen werden auf Ebene des Bebauungsplanes festgesetzt. b) Ermittlung und Konkretisierung der archäologischen Situation mittels Sachverhaltsermittlung als Grundlage für Umweltprüfung zwingend erforderlich. Ergebnisse sind im Umweltbericht und bei weiteren Verfahrensschritten zu berücksichtigen. Archäologische Sachverhaltsermittlung wird als Grundlage für Umweltprüfung erstellt und im Umweltbericht sowie weiteren Verfahrensschritten berücksichtigt. 4(2) Hinweis auf weitere eingetragene Baudenkmäler. Baudenkmäler werden in Kapitel 10.8.1 ergänzt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 5 von 8 Stand: 24.04.2023, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/043/2024 6. Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Köln Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) a) Hinweis auf Schiffsemissionen auf naheliegender Bundeswasserstraße Rhein. In schalltechnischer Untersuchung müssen Immissionen aus vorbeifahrender und stillliegender Schifffahrt auf den Änderungsbereich berücksichtigt werden. Im parallelen Bebauungsplanverfahren Nr. 03/007 Westlich Hinter der Böck wird schalltechnisches Gutachten erstellt. Es berücksichtigt den Schifffahrtslärm in der Gesamtbeurteilung zum Verkehrslärm. Erforderliche konkrete Schutzmaßnahmen werden auf Ebene des Bebauungsplanes festgesetzt. b) Es dürfen keine Festsetzungen vorgenommen werden, die Zweckbestimmung des Rheins als Verkehrsweg zuwiderlaufen. Es werden keine Festsetzungen vorgenommen, die Zweckbestimmung des Rheins als Verkehrsweg zuwiderlaufen. 4(2) Belange durch vorliegende Planung nicht betroffen. Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 7. 19/2 - Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Textbeiträge zu Umweltthemen der Flächennutzungsplanänderung und Anregung zur Übernahme in Umweltbericht. Themen umfassen Aspekte zu Lärm, Boden, Wasser, Luft und Klima. Die entsprechenden Inhalte werden in den Umweltbericht der Flächennutzungsplanänderung eingearbeitet. Erforderliche konkrete Schutzmaßnahmen werden auf Ebene des Bebauungsplanes festgesetzt. 8. 19/3 - Umweltamt Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Textbeiträge zu Umweltthemen der Flächennutzungsplanänderung und Anregung zur Übernahme in Umweltbericht. Themen umfassen Aspekte zu Lärm, Boden, Wasser, Luft und Klima. Die entsprechenden Inhalte werden in den Umweltbericht der Flächennutzungsplanänderung eingearbeitet. Erforderliche konkrete Schutzmaßnahmen werden auf Ebene des Bebauungsplanes festgesetzt. 9. 37 - Feuerwehr Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Beteiligung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes erst zum Zeitpunkt der Aufstellung eines Bebauungsplanes vorgesehen. Beteiligung erfolgt im Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens Nr. 03/007 Westlich Hinter der Böck. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 6 von 8 Stand: 24.04.2023, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/043/2024 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Hinweise und Anforderungen an Brandschutz im Änderungsbereich. Hinweise entziehen sich dem Regelungsinhalt der Flächennutzungsplanänderung und werden zur Kenntnis genommen. 10. 40 - Amt für Schule und Bildung Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Aufgrund des ausgelösten Schulplatzbedarfes könnte Folgekostenbeitrag im Städtebaulichen Vertrag nötig werden. Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt der Flächennutzungsplanänderung und wird zur Kenntnis genommen. 11. 50 - Amt für Soziales und Jugend Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(2) Möglichkeit zur Realisierung von maximal zwei ambulant betreuten Wohngruppen prüfen. Dies setzt Einverständnis von Amt 64 zur Anrechnung im Sinne des HKW auf die vorgegebene Quote zur Umsetzung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus voraus. Hinweis entzieht sich dem Regelungsinhalt der Flächennutzungsplanänderung und wird zur Kenntnis genommen. 12. 51 - Jugendamt Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Fehlende Kennzeichnung der geforderten Kindertageseinrichtung. Bitte um Aktualisierung. Kennzeichnung wird in Planzeichnung ergänzt. 4(2) Kennzeichnung einer Kindertageseinrichtung ist in Planzeichnung berücksichtigt und wird in Begründung genannt. Kennzeichnung wurde in Planzeichnung ergänzt. 13. 53 - Gesundheitsamt Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) "Grundsatzliste Gesundheitsschutz für die Bauleitplanung" ist zu berücksichtigen. "Grundsatzliste Gesundheitsschutz für die Bauleitplanung" wird im weiteren Verfahren berücksichtigt. 4(2) "Grundsatzliste Gesundheitsschutz für die Bauleitplanung" wurde berücksichtigt. "Grundsatzliste Gesundheitsschutz für die Bauleitplanung" wurde im Verfahren berücksichtigt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 7 von 8 Stand: 24.04.2023, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/043/2024 14. 63 - Bauaufsichtsamt Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Änderungsbereich betrifft Bodendenkmal "Historischer Ortskern Hamm". Ermittlung und Konkretisierung der archäologischen Situation mittels Sachverhaltsermittlung als Grundlage für Umweltprüfung notwendig. Ergebnisse sind bei weiteren Verfahrensschritten zu berücksichtigen. Archäologische Sachverhaltsermittlung wird als Grundlage für Umweltprüfung erstellt und im Umweltbericht sowie weiteren Verfahrensschritten berücksichtigt. 4(2) a) Hinweis auf Baudenkmäler. Neubebauung auf angrenzenden Flurstücken ist denkmalrechtlich erlaubnispflichtig. Aus der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung ergeben sich keine unmittelbaren Baumaßnahmen. Hinweis wird zur Kenntnis genommen. b) Hinweis auf Gaslaternen im direkten Umfeld des Änderungsbereiches und Vorgaben bei Baumaßnahmen gemäß Denkmalschutzgesetz NRW. Aus der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung ergeben sich keine unmittelbaren Baumaßnahmen, die die Gaslaternen beeinträchtigen können. Im parallelverlaufenden Bauleitplanverfahren wird eine nachrichtliche Übernahme aufgenommen und den Belangen des Denkmalschutzes entsprechend Rechnung getragen. 15. 67 – Stadtentwässerungsbetrieb Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Belange des Überflutungsschutzes bei Starkregenereignissen sind in den weiteren Phasen des Bauleitverfahrens zu berücksichtigen und zu untersuchen. Belange des Überflutungsschutzes bei Starkregenereignissen werden in den weiteren Phasen des Bauleitverfahrens berücksichtigt und untersucht. 4(2) Textbeiträge zu Belangen des Überflutungsschutzes bei Starkregenereignissen. Die entsprechenden Inhalte werden in den Umweltbericht der Flächennutzungsplanänderung eingearbeitet. Erforderliche konkrete Schutzmaßnahmen werden auf Ebene des Bebauungsplanes festgesetzt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 8 von 8 Stand: 24.04.2023, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/043/2024 16. 68 – Gartenamt Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4(1) Bereitstellung umweltrelevanter Informationen in Bezug auf fachspezifische rechtliche Situation, Bestandsaufnahme und Bewertung, Forderungen aus umweltverbessernden Planungen sowie Prognose der Umweltwirkungen einschließlich Nullvariante. Angaben bilden wichtige fachliche Grundlage zur Erarbeitung des Umweltberichtes und wurden bei dessen Erstellung umfassend berücksichtigt. 4(2) Anregung für Ergänzung der "Prognose der Umweltwirkungen einschließlich Nullvariante" aus Ausführungen zum Arten- und Biotopschutz und zum Landschaftsschutz. Die entsprechenden Inhalte aus Kapitel 10.3.1 werden in Kapitel 12 der Begründung ergänzt.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- APS/061/2025
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 13.05.2025
- Erstellt
- 13.05.2025 10:50