222112
Aktualisierung der städtischen Bürgschaftsrichtlinien
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Beschlussvorlage öffentlich 222112 Die Oberbürgermeisterin —— Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Aktualisierung der städtischen Bürgschaftsrichtlinien Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 01.02.2023 Empfehlung Rat 09.02.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat stimmt den überarbeiteten Bürgschaftsrichtlinien über die Gewährung von Bürgschaften zu. Begründung Bei der Gewährung finanzieller Vorteile an Unternehmen sind die Kommunen verpflichtet, die beihilfenrechtliche Zulässigkeit jeder Maßnahme im Vorfeld zu prüfen. Eine Aktualisierung der im Jahr 2003 erlassenen Bonner Bürgschaftsrichtlinien anhand der erlassenen Vorschriften des Europäischen Beihilfenrechts als Beihilfengeber – so etwa bei der Förderung kommunaler Einrichtungen der Daseinsvorsorge oder der Übernahme von Bürgschaften zugunsten lokaler Unternehmen – ist zwingend erforderlich. Vor dem Hintergrund der grundlegenden Überarbeitung der Bonner Bürgschaftsrichtlinien wurde auf die Darstellung einer Synopse verzichtet. Anlage/n 1 Bürgschaftslinie Jahr 2003 (öffentlich) 2 Bürgschaftsrichtlinien_2023 (öffentlich) Seite 1 von 7 20.2 Richtlinien über die Gewährung von Bürgschaften durch die Bundesstadt Bonn (Bürgschaftsrichtlinien) Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 10. April 2003 folgende Richtlinien über die Gewährung von Bürgschaften durch die Bundesstadt Bonn beschlossen: 1. Allgemeines 1.1 Die Bundesstadt Bonn übernimmt gem. § 86 Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NRW) Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Auf- gaben. Unter diese Regelung fallen insbesondere Bürgschaften zugunsten der kommunalen Eigen- und Beteiligungsgesellschaften. Ein Anspruch auf Über- nahme einer Bürgschaft besteht nicht. 1.2 Bürgschaften werden grundsätzlich als Ausfallbürgschaften übernommen. Eine modifizierte Ausfallbürgschaft wird in der Regel nur übernommen, wenn die Zahlungsunfähigkeit dann als festgestellt gilt, wenn der Darlehensnehmer nach Aufforderung durch den Kreditgeber mehr als zwölf Monate mit einer Zahlung in Verzug gerät. 2. Bürgschaftsvoraussetzungen Bürgschaften werden nur übernommen, wenn sie nach den europarechtlichen Beihilfevorschriften nicht als Beihilfe anzusehen sind. Dies ist in der Regel unter den nachfolgenden Voraussetzungen der Fall: 2.1 Der Kreditnehmer ist nicht in finanziellen Schwierigkeiten. Dies ist auf Verlangen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. 2.2 Der Kreditnehmer könnte auch ohne Bürgschaft einen Kredit zu marktüblichen Konditionen aufnehmen. Er hat im Antrag auf Übernahme der Bürgschaft eine entsprechende Bescheinigung des Kreditgebers vorzulegen, aus der sich auch der geltende Zinssatz ergibt. 2.3 Die Bürgschaft ist der Höhe nach zu beschränken und zeitlich zu befristen; die Frist wird im Einzelfall auf die jeweilige Gesamtdauer des Darlehens festgelegt. Die Höhe der Bürgschaft beträgt maximal 80 % des Darlehens. Von den Voraussetzungen nach 2.2 und 2.3 kann abgesehen werden, wenn der Beihilfewert der Bürgschaft 100.000 EUR in drei Jahren nicht überschreitet, d.h. die Summe der Bürgschaften in diesem Zeitraum bei einem Zinsvorteil von 1 % Seite 2 von 7 - 2 - maximal 10 Mio. EUR beträgt (sog. Bagatellbürgschaft). Nr. 2.2 Satz 2 bleibt hiervon unberührt. 3. Kosten 3.1 Für die Übernahme werden einmalige und laufende Entgelte (Gebühren) erhoben. 3.2 Die einmalige Bearbeitungsgebühr beträgt 0,1 v.H. der beantragten Bürgschaft, mindestens jedoch 100 Euro, höchstens 12.500 Euro. Im Falle der Rücknahme des Bürgschaftsantrages oder Ablehnung der Bürgschaft richtet sich die Gebühr nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn. Die Gebühr ist mit Übersendung der Bürgschaftsurkunde oder des Ablehnungs- bescheides bzw. bei Antragsrücknahme fällig. 3.3 Während der Laufzeit der Bürgschaft ist für jedes angefangene Kalenderjahr eine Gebühr zu zahlen. Die Gebühr wird in Höhe des halben Unterschiedsbetrages zwischen den Konditionen des Darlehensgebers für kommunal verbürgte und für grundbuchlich gesicherte Darlehen bezogen auf den zu Jahresanfang verblie- benen Restkapitalstand festgesetzt. Dazu teilt der Bürgschaftsnehmer unauf- gefordert bis zum 10. Januar die Höhe des Restdarlehens mit. Die erste laufende Gebühr ist mit Auszahlung des Kreditbetrages spätestens jedoch einen Monat nach Übersendung der Bürgschaftsurkunde fällig, die späteren Gebühren sind bis zum 15. Februar zu zahlen. Sollte die Mitteilung des Bürgschaftsnehmers nicht bis spätestens zum 30. Januar eingegangen sein, richtet sich die Gebühr nach dem letzten mitgeteilten Saldenstand. 3.4 Die Bundesstadt Bonn kann nach pflichtgemäßem Ermessen für den Einzelfall davon absehen, eine Gebühr zu erheben. 4. In-Kraft-Treten Diese Richtlinien treten am 01.05.2003 in Kraft Bonn, den 14. April 2003 Dieckmann Oberbürgermeisterin Seite 3 von 7 Bürgschaftsrichtlinien der Stadt Bonn Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 09.02.2023 folgende Richtli- nien hinsichtlich des Verfahrens bei der Bürgschaftsgewährung durch die Bun- desstadt Bonn beschlossen. 1. Allgemeines 1.1 Die Bundesstadt Bonn übernimmt gem. § 87 (2) Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NRW) Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben. Unter diese Regelung fallen insbesondere Bürgschaften zu Gunsten der kommuna- len Eigen- und Beteiligungsgesellschaften sowie zu Gunsten von Unternehmen, die mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden. In der Bun- desstadt Bonn ansässigen Vereinen, sofern Sie Aufgaben der Daseinsfürsorge für Bonner Bürger*innen betreiben, können ebenfalls Bürgschaften gewährt werden. 1.2 Die Übernahme erfolgt unter Beachtung der beihilfenrechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission in der zur Zeit der Bürgschaftsbewilligung jeweils gelten- den Fassung. 1.3 Die Gewährung einer Bürgschaft setzt eine schriftliche vertragliche Regelung zwischen der Stadt und dem Bürgschaftsbegünstigten voraus. Darin ist festzuhalten, wie das Darlehen, welches durch die städtische Bürgschaft gesichert wird, zu ver- wenden und wie die sachgerechte Verwendung des Geldes nachzuweisen ist. Dieser Nachweis ist in Form geeigneter Unterlagen jeweils zum 10.01. eines jeden Jahres bzw. nach vertraglicher Vereinbarung bei der Bundesstadt Bonn einzureichen. Ferner sollte nach Möglichkeit in dem Vertrag eine Verpflichtung des Bürgschaftsbegünstig- ten aufgenommen werden, dass der Stadt eine dingliche Sicherheit (z.B. Grund- schuld) einzuräumen ist. 1.4 Bürgschaften werden gegenüber Kreditinstituten grundsätzlich in Gestalt von Ausfall- bürgschaften übernommen. Eine modifizierte Ausfallbürgschaft wird nur unter der Voraussetzung übernommen, dass die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners erst dann als festgestellt gilt, wenn dieser nach Aufforderung durch das Kreditinstitut mehr als zwölf Monate mit einer Zahlung in Verzug gerät. Ein Ausfall gilt als frühes- tens festgestellt, wenn ein fälliger Kapital- oder Zinsbetrag trotz schriftlicher Zah- lungsaufforderung innerhalb von 180 Tagen nach Fälligkeit nicht vom Hauptschuld- ner bezahlt worden ist. Die Inanspruchnahme der Stadt kann frühestens dann erfol- gen, wenn sie mindestens seit 90 Tagen durch das Kreditinstitut Kenntnis davon hat, dass der Eintritt der Feststellung des Ausfalltatbestandes droht. 1.5 Nach Beschlussfassung des Rates der Stadt Bonn und dem abgeschlossenen Anzeigeverfahren wird eine Bürgschaftsurkunde ausgestellt. 1.6 Ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht. Seite 4 von 7 2. Bürgschaftsregelung Eine Bürgschaft wird nur dann übernommen, wenn sie entweder nicht als Beihilfe oder nach den europarechtlichen Beihilfevorschriften als rechtmäßige Beihilfe anzu- sehen ist. Eine rechtmäßige Beihilfe liegt unter den nachfolgenden vier Vorausset- zungen vor, wenn die Bürgschaftsgewährung nach Maßgabe der Bürgschaftsmittei- lung 2008 erfolgt: 2.1 Der Kreditnehmer, für den eine Bürgschaft gewährt werden soll, ist nicht in finanziel- len Schwierigkeiten und könnte auch ohne Bürgschaft einen Kredit zu marktüblichen Konditionen aufnehmen. Dies ist auf Verlangen durch geeignete Unterlagen nachzu- weisen. Der Kreditnehmer hat im Antrag auf Übernahme der Bürgschaft eine ent- sprechende Bescheinigung des Kreditgebers vorzulegen, aus der sich auch der gel- tende Zinssatz ergibt. 2.2 Der Umfang der Bürgschaft kann zum Zeitpunkt ihrer Ausreichung ermittelt werden. Dies ist erfüllt, wenn die Bürgschaft an eine bestimmte finanzielle Transaktion ge- knüpft, auf einen festen Höchstbetrag beschränkt und von begrenzter Laufzeit ist. Die Frist wird im Einzelfall auf die jeweilige Gesamtdauer des Darlehens festgelegt. 2.3 Die Bürgschaft deckt maximal 80% des ausstehenden Kreditbetrages einer rechtmä- ßigen Beihilfe ab. Liegt keine Beihilfe vor, so kann bis zu 100 % des Darlehensbetra- ges verbürgt werden. 2.4 Der Bürgschaftsbegünstigte bezahlt für die Bürgschaftsübernahme seitens der Bundesstadt Bonn und dem damit verbundenen Ausfallsrisiko ein marktgerechtes Entgelt, welches bei wirtschaftlicher Betrachtung das übernommene Risiko ange- messen widerspiegeln muss. Das marktgerechte Entgelt ist individuell zu bemessen. Zusätzlich sind die Verwaltungskosten durch den Bürgschaftsbegünstigten zu tragen. 3. De-minimis-Verordnung und DAWI-De-minimis-Verordnung Unabhängig von der unter Ziffer 2 erläuterten Möglichkeit einer marktkonformen und damit nicht beihilferelevanten Ausgestaltung der Bürgschaft hat die Europäische Kommission Sonderregelungen für Bagatellbeihilfen erlassen. Diese sind neben ei- ner geltenden Bürgschaftsrichtlinie an folgende Voraussetzungen geknüpft: De-minimis: · Der Kredit-/Bürgschaftsnehmer ist nicht in finanziellen Schwierigkeiten. · Die Bürgschaft darf nur max. 80% des Darlehens besichern. · Der verbürgte Teil des Darlehens, für das im Rahmen der Regelung eine Ein- zelbürgschaft gewährt wird, darf sich grundsätzlich auf maximal 1,5 Mio. EUR (brutto) bei einer Laufzeit von 5 Jahren bzw. 750 TEUR bei einer Laufzeit von 10 Jahren belaufen. Werden diese Werte eingehalten, wird der maximal zu- lässige Beihilfenbetrag i.H.v. EUR 200.000 EUR in drei Steuerjahren eingehal- ten. DAWI-De-minimis-Verordnung: · Der Kredit-/Bürgschaftsnehmer ist nicht in finanziellen Schwierigkeiten. · Die Bürgschaft darf nur max. 80% des Darlehens besichern. Seite 5 von 7 · Der verbürgte Teil des Darlehens, für das im Rahmen der Regelung eine Ein- zelbürgschaft gewährt wird, darf sich maximal auf 3,75 Mio. EUR (brutto) be- laufen. Ohne eine Bürgschaftsregelung kann der maximal zulässige Verbür- gungsanteil überschritten werden, wenn der finanzielle Gegenwert der Bürg- schaft anhand einer von der Europäischen Kommission genehmigten Berech- nungsmethode ermittelt wird und in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nur ein Vorteil von maximal 500.000 EUR gewährt wird. Zur Bestimmung des maximal zulässigen Beihilfebetrages müssen alle innerhalb von 3 Jahren bewilligten Beihilfen, die nicht auf genehmigte Beihilferegelungen oder bei- hilferechtlichen Einzelfallgenehmigungen gestützt werden können, zusammenge- rechnet werden. 4. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) – Freistellungsbeschluss Sofern es sich um staatliche Garantien zur Finanzierung von Unternehmen handelt, deren Tätigkeiten sich auf die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirt- schaftlichem Interesse beschränkt, darf ein gegebenes Darlehen zu 100% verbürgt werden. Der gewährte Ausgleich stellt dann keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 AEUV (ex- Artikel 87 EG-Vertrag) dar, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind (AltmarkTrans-Entscheidung): 4.1 Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftli- cher Verpflichtungen betraut sein und diese Verpflichtungen sind klar definiert wor- den. 4.2 Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, müssen zuvor objektiv und transparent festgelegt werden. 4.3 Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns zu decken. 5. Antragstellung Der Bürgschaftsantrag bedarf grundsätzlich der Schriftform. Mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter einer städtischen Bürgschaft ist der Antrag entsprechend zu be- gründen. Dem Bürgschaftsantrag sind u.a. beizufügen: · Beschreibung des geplanten Vorhabens. · Finanzierungsplan mit Finanzierungsnachweisen. · Jahresabschlüsse (Bilanz, Gewinn- u. Verlustrechnung) der letzten drei Jahre bei nicht unmittelbar städtischen (Beteiligungs-) Gesellschaften. · Wirtschaftsplan, sowie aktuelle Ratingeinstufung. Seite 6 von 7 · Gesellschaftsvertrag, Satzung od. Statuten, Nachweis der rechtmäßigen Ver- tretung bei juristischen Antragstellern. · Kreditzusage und Entwurf des Schuldscheins. 6. Kosten 6.1 Für die Übernahme werden einmalige und laufende Entgelte erhoben. 6.1.1 Die einmalige Bearbeitungsgebühr beträgt 0,1 v.H. der beantragten Bürgschaft, mindestens jedoch 100 Euro, höchstens 25.000 Euro. Im Falle der Rücknahme oder Ablehnung der Bürgschaft richtet sich die Gebühr nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungs- gebührenordnung der Bundesstadt Bonn. Die Gebühr ist mit Übersendung der Bürg- schaftsurkunde oder des Ablehnungsbescheides bzw. bei Antragsrücknahme fällig. Kosten, die im Rahmen der möglichen Beauftragung eines Dritten zur Ermittlung des festzulegenden marktgerechten Entgelts (siehe Ziffer 6.1.2) entstehen, sind durch den Bürgschaftsnehmenden zu zahlen. 6.1.2 Während der Laufzeit der Bürgschaft ist für jedes angefangene Kalenderjahr ein marktgerechtes Entgelt zu zahlen. Dieses ist individuell (siehe auch Ziffer 2.4) zu bemessen. Die Ermittlung des marktgerechten Entgelts kann über: · ein beauftragtes Geldinstitut/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, · eine städtische Ausschreibung an Banken und Finanzdienstleister, · die Referenzzinssatz-Mitteilung der EU-Kommission oder · den PWC Beihilfewertrechner erfolgen. Das marktgerechte Entgelt wird bezogen auf den zu Jahresanfang (01. Januar eines jeden Jahres) verbliebenen Restkapitalstand festgesetzt. Dazu teilt der Bürgschafts- nehmer unaufgefordert bis zum 10. Januar eines jeden Jahres die Höhe des Rest- darlehens mit. Sollte die Mitteilung des Bürgschaftsnehmers nicht bis spätestens zum 30. Januar eingegangen sein, richtet sich die Gebühr nach dem letzten mitgeteilten Saldenstand. Die erste Entgeltzahlung ist mit Auszahlung des Kreditbetrages, spä- testens jedoch einen Monat nach Übersendung der Bürgschaftsurkunde fällig, die späteren Entgelte sind bis zum 15. Februar eines jeden Jahres zu zahlen. 6.2 Die Bundesstadt Bonn kann, soweit es nicht EU-beihilferechtlichen Voraussetzungen widerspricht, für den Einzelfall davon absehen, eine Bearbeitungsgebühr oder ein marktgerechtes Entgelt zu erheben. 7. In-Kraft-Treten Diese Richtlinien treten am 09.02.2023 in Kraft Seite 7 von 7
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- 222112
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 17.01.2023
- Erstellt
- 18.01.2026 04:40