V/0443/2014
Veränderungssperre Nr. 106 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 567
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage
4201 Zeichen
V/0443/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Veränderungssperre Nr. 106 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 567: Wolbecker Straße / August-Schepers-Straße Beratungsfolge 21.08.2014 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 27.08.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 10.09.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 10.09.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende S a t z u n g der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 106 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 567: Wolbecker Straße / August-Schepers-Straße wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Der Stadt Münster entstehen durch die Veränderungssperre Nr. 106 keine Kosten. Begründung: Für den Bereich Wolbecker Straße / August-Schepers-Straße wurde am 02.04.2014 durch den Rat der Stadt Münster die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen (Bebauungsplan Nr. 567, Vorlage Nr. V/0274/2014, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 7 vom 11.04.2014). Der Aufstellungsbes chluss des Bebauungsplans Nr. 567 erfasst einen Teilbereich des Beba u- ungsplans Nr. 347: Wolbecker Straße / Umgehungsstraße / Lütkenbecker Weg / Dortmund-Ems- Kanal, in Kraft getreten am 14.02.1992. Auf dieser Teilfläche sollte dem damals vorhandenen Gaststättenbetrieb (Altes Gasthaus Homann) eine Entwicklungsperspektive (Hotel) zur dauerha f- Vorlagen-Nr.: V/0443/2014 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Husmann Ruf: 492 6130 / 6194 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 04.08.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0443/2014 ten Betriebssicherung eingeräumt werden. Da dieser Betrieb in der Zwischenzeit aufgegeben wu r- de und im Jahr 2013 auf einem Teil des ehemaligen Gaststättengeländes bereits Wohnhäuser genehmigt wurden, ist der Begründungszusammenhang entfallen. Zwar wäre die Errichtung eines Hotels aufgrund des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes auch selbstständig bzw. ohne die funk- tionelle Klammer zur (früheren) Gastronomie grundsätzlich zu lässig. Allerdings sprechen die seit Rechtskraft des Bebauungsplanes geänderten übergeordneten Planungsziele grundsätzlich gegen eine bauliche Weiterentwicklung: Der Regionalplan weist den Bereich als allgemeinen Freiraum und Agrarbereich aus. Der Flächenn utzungsplan stellt den Planungsbereich als Grünfläche mit den Zweckb e- stimmungen Parkanlage, Dauerkleingärten, Sportplatz und Spielbereich A dar. Angesichts der unmittelbaren Lage des Grundstücksteils, der für eine Hotelergänzung vorgesehen war, am Dortmund-Ems-Kanal, der in erheblichem Umfang Naherholungsfunktionen für die Allg e- meinheit erfüllt ist aus Gründen übergeordneter Planungsziele und vor dem Hintergrund, dass die Gastronomienutzung eingestellt und die Gebäude bereits abgebrochen wurden, die Situation städ- tebaulich neu zu bewerten. Ziel des neu aufzustellenden Bebauungsplanes ist es daher, weitere Bebauungsmöglichkeiten –über den bereits genehmigten Umfang hinaus- auszuschließen. Für das Plangebiet liegt ein Bauantrag zur Errichtung eine Hotels mit Tiefgarage vor. Da dieses Vorhaben den Planungszielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 567 widerspricht, wurde auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 02.04.2014 die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens am 14.05.2014 für einen Zeitraum von 12 Monaten ausg e- setzt. Damit die Planungsabsichten nicht behindert oder durch zwischenzeitliche Bauaktivitäten oder Nutzungsänderungen erschwert oder unmöglich gemacht werden, ist nach dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans N r. 567 nun der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr. 106 wird bis zum 14.05.2016 begrenzt, da auf die Zweijahresfrist die Dauer der Zurückstellung des Baugesuchs anzurechnen ist. Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 2) ersichtlich. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Satzungstext 2. Geltungsbereich
V-0443-2014-Anlage-2-Geltungsbereich
297 Zeichen
W o l b e c k e r S t r a ß e
Anlage 2
zur Vorlage Nr. V/0443/2014
Veränderungssperre Nr. 106 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 567
Stadtplanung
V
erkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
ST ADT M T ÜNS ER Wolbecker Straße / August-Schepers-Straße
Geltungsbereich - Maßstab 1:5000
V-0443-2014-Anlage-1-Satzungstext
1868 Zeichen
Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0443/2014 Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 106 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 567: Wolbecker Straße / August-Schepers-Straße Der Rat der Stadt Münster hat am __________ aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindun g mit den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung N RW (GO NRW) die nachstehende Satzung beschlossen: § 1 Diese Satzung umfasst den Eckbereich zwischen der Wolbecker Straße und der August - Schepers-Straße. Für diesen Bereich hat der Rat der Stadt Münster am 02.04.2014 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 567 beschlossen. Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 150, Flurstücke 190, 192, 195. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs dieser Satzung ist aus de m anliegenden Übersichtsplan ersichtlich. § 2 In dem vorbenannten Gebiet dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs -, zustimmungs - oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 3 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, unter Berücksichtigung eines zurückgestellten Bauantrags spätestens am 14.05.2016. Seite 1 von 1
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (4)
- Wolbecker Straße
- August-Schepers-Straße
- Lütkenbecker Weg
- Umgehungsstraße
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0443/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 03.07.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37