Mandari Insight

V/0443/2014

Veränderungssperre Nr. 106 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 567

Vorlagen 03.07.2014

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.09.2014, TOP 37.3.1

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

V-0443-2014-Anlage-2-Geltungsbereich

· application/pdf

Ansehen

V-0443-2014-Anlage-1-Satzungstext

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

4201 Zeichen

V/0443/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Veränderungssperre Nr. 106 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 567:  
Wolbecker Straße / August-Schepers-Straße 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
21.08.2014 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
27.08.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
10.09.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
10.09.2014 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag:  
I. Sachentscheidung:  
 
Die anliegende  
S a t z u n g   
der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 106  
für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 567:  
Wolbecker Straße / August-Schepers-Straße  
wird beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen:  
 
Der Stadt Münster entstehen durch die Veränderungssperre Nr. 106 keine Kosten.  
 
 
Begründung:  
 
Für den Bereich Wolbecker Straße / August-Schepers-Straße wurde am 02.04.2014 durch den Rat 
der Stadt Münster die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen (Bebauungsplan Nr.  567, 
Vorlage Nr. V/0274/2014, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 7 vom 11.04.2014).  
 
Der Aufstellungsbes chluss des Bebauungsplans Nr.  567 erfasst einen Teilbereich des Beba u-
ungsplans Nr.  347: Wolbecker Straße  / Umgehungsstraße / Lütkenbecker Weg  / Dortmund-Ems-
Kanal, in Kraft getreten am 14.02.1992. Auf dieser Teilfläche sollte dem damals vorhandenen 
Gaststättenbetrieb (Altes Gasthaus Homann) eine Entwicklungsperspektive (Hotel) zur dauerha f-
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0443/2014 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter / Herr Husmann 
Ruf: 
492 6130 / 6194 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de  
Datum: 
04.08.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0443/2014 
ten Betriebssicherung eingeräumt werden. Da dieser Betrieb in der Zwischenzeit aufgegeben wu r-
de und im Jahr 2013 auf einem Teil des ehemaligen Gaststättengeländes bereits Wohnhäuser 
genehmigt wurden, ist der Begründungszusammenhang entfallen. Zwar wäre die Errichtung eines 
Hotels aufgrund des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes auch selbstständig bzw. ohne die funk-
tionelle Klammer zur (früheren) Gastronomie grundsätzlich zu lässig. Allerdings sprechen die seit 
Rechtskraft des Bebauungsplanes geänderten übergeordneten Planungsziele grundsätzlich gegen 
eine bauliche Weiterentwicklung: 
 Der Regionalplan weist den Bereich als allgemeinen Freiraum und Agrarbereich aus. 
 Der Flächenn utzungsplan stellt den Planungsbereich als Grünfläche mit den Zweckb e-
stimmungen Parkanlage, Dauerkleingärten, Sportplatz und Spielbereich A dar. 
 
Angesichts der unmittelbaren Lage des Grundstücksteils, der für eine Hotelergänzung vorgesehen 
war, am Dortmund-Ems-Kanal, der in erheblichem Umfang Naherholungsfunktionen für die Allg e-
meinheit erfüllt ist aus Gründen übergeordneter Planungsziele und vor dem Hintergrund, dass die 
Gastronomienutzung eingestellt und die Gebäude bereits abgebrochen wurden, die Situation städ-
tebaulich neu zu bewerten. Ziel des neu aufzustellenden Bebauungsplanes ist es daher, weitere 
Bebauungsmöglichkeiten –über den bereits genehmigten Umfang hinaus- auszuschließen. 
 
Für das Plangebiet liegt ein Bauantrag zur Errichtung eine Hotels mit Tiefgarage vor.  
 
Da dieses Vorhaben den Planungszielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr.  567 
widerspricht, wurde auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 02.04.2014 die Entscheidung 
über die Zulässigkeit des Vorhabens am 14.05.2014 für einen Zeitraum von 12 Monaten ausg e-
setzt.  
 
Damit die Planungsabsichten nicht behindert oder durch zwischenzeitliche Bauaktivitäten oder 
Nutzungsänderungen erschwert oder unmöglich gemacht werden, ist nach dem Beschluss zur 
Aufstellung des Bebauungsplans N r. 567 nun der Erlass einer Veränderungssperre gemäß §  14 
Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich.  
 
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr. 106 wird bis zum 14.05.2016 begrenzt, da auf die 
Zweijahresfrist die Dauer der Zurückstellung des Baugesuchs anzurechnen ist.  
 
Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 2) ersichtlich.  
 
 
i. V.  
gez. 
 
Schultheiß  
Stadtdirektor  
 
Anlagen:  
1.  Satzungstext  
2.  Geltungsbereich

V-0443-2014-Anlage-2-Geltungsbereich

297 Zeichen

W o l b e c k e r   S t r a ß e
            Anlage 2
zur Vorlage Nr. V/0443/2014
Veränderungssperre Nr. 106 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 567
Stadtplanung
V
erkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
ST ADT M T ÜNS ER Wolbecker Straße / August-Schepers-Straße
Geltungsbereich - Maßstab 1:5000

V-0443-2014-Anlage-1-Satzungstext

1868 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0443/2014 
 
Satzung   
der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 106  
für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 567:  
Wolbecker Straße / August-Schepers-Straße  
Der Rat der Stadt Münster hat am __________ aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch 
(BauGB) in Verbindun g mit den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung N RW (GO NRW) die 
nachstehende Satzung beschlossen:  
§ 1  
Diese Satzung umfasst den Eckbereich zwischen der Wolbecker Straße und der August -
Schepers-Straße. Für diesen Bereich hat der Rat der Stadt Münster am 02.04.2014 die 
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 567 beschlossen.  
Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Münster, Flur 150, Flurstücke 190, 192, 195.  
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs dieser Satzung ist aus de m anliegenden Übersichtsplan 
ersichtlich.  
§ 2  
In dem vorbenannten Gebiet dürfen  
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht 
beseitigt werden,  
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen 
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs -, zustimmungs - oder anzeigepflichtig 
sind, nicht vorgenommen werden.  
§ 3  
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden 
oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten 
und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre 
nicht berührt.  
§ 4  
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald 
und soweit für ihren Geltungsbereich die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, 
unter Berücksichtigung eines zurückgestellten Bauantrags spätestens am 14.05.2016. 
Seite 1 von 1

Beratungsverlauf (4)

21.08.2014 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 4.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.08.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.09.2014 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 31.3.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
10.09.2014 Rat
TOP 37.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Wolbecker Straße
  • August-Schepers-Straße
  • Lütkenbecker Weg
  • Umgehungsstraße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0443/2014
Typ
Vorlagen
Datum
03.07.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37