V/0897/2012
Vierte Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster
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Beschlussvorlage
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V/0897/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Vierte Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster Beratungsfolge 05.12.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 12.12.2012 Hauptausschuss Vorberatung 12.12.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die beigefügte „Vierte Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Mün ster“ (Anlage 1) wird beschlossen. Mit diesem Beschluss wird die Maßnahme Nr. 54 lt. Anlage 1a zur Vorlage V/0702/2012 „Handlungsprogramm 2012 – 2017“ umgesetzt. II. Finanzielle Auswirkungen: Die Erhöhung der Steuersätze für Apparate mit Gewinnmöglichkeit lässt Mehreinnahmen von jäh r- lich rd. 600.000 Euro erwarten. Begründung: Die erwarteten Mehreinnahmen aus der geänderten Besteuerung der Apparate mi t Gewinnmög- lichkeit von bisher 15 v. H. auf 19 v. H. des Einspielergebnisses tragen zur Konsolidierung des städtischen Haushalts bei. Mit der Erhöhung des Steuersatzes soll auch Einfluss darauf geno m- men werden, dass sich die Anzahl der Spielhallen in ordnu ngs- und sozialpolitisch verträglichen Grenzen hält. Entwicklung der Spielhallen und Geldspielgeräte Nach der Umstellung der Besteuerungsgrundlage vom Stückzahlmaßstab auf das Einspielergebnis hat sich in der Zeit vom 01.01.2006 (40 Spielhallen) bis zum 31.12.2011 (56 Spielhallen) die Zahl der Spielhallen im Stadtgebiet deutlich erhöht und die Anzahl der dort aufgestellten Geldspielger ä- Vorlagen-Nr.: V/0897/2012 Auskunft erteilt: Herr Schoo Ruf: 492 22 03 E-Mail: SchooR@stadt-muenster.de Datum: 14.11.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0897/2012 te von 294 auf 611 mehr als verdoppelt. Die Zahl der anderen Aufstellorte hat sich im vorgenan n- ten Zeitraum dagegen von 126 (224 Geräte) auf 98 (173 Geräte) verringert. Trotz Erhöhung des Steuersatzes zum 01.01.2011 von 12 v. H. auf 15 v. H. wurden im vergange- nen Jahr fünf weitere Spielhallen errichtet; die Zahl der Geldspielgeräte in Spielhallen erhöhte sich von 547 auf 611. Die Anzahl der anderen Aufstellorte blieb unverändert, die Anzahl der Geldspie l- geräte sank von 177 auf 173. Finanzielle Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen Im Erhebungszeitraum 2011 betrug die durchschnittliche Vergnügungssteuer in Münster je Gel d- spielgerät in Spielhallen 3.704,28 Euro jährlich an sonstigen Aufstellorten 1.513,56 Euro jährlich Insgesamt wurde im vergangenen Jahr Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in Höhe von rd. 2,3 Mio. Euro vereinnahmt. Für den Betreiber einer Spielhalle mit durchschnittlich 12 Geldspielgeräten würde die Erhöhung des Steuersatzes von 15 v. H. auf 19 v. H. eine jährliche Mehrbelastung von insgesamt rd. 12.000,00 Euro (26,7 %) bedeuten. Ein fiktiver Geräteaufsteller an anderen Aufstellorten, z. B. Gaststätten, mit durchschnittlich zwei Geldspielgeräten hätte eine jährliche Mehrbelastung von rd. 800 Euro je Aufstellort zu tragen. Vor diesem Hintergrund ist eine Erdrosselungswirkung bei Anwendung des nochmals erhöhten Steuersatzes nach derzeitiger Rechtslage nicht zu erwarten. Dabei ist nicht auf die Situation eines einzelnen Betriebes sondern auf die Breitenwirkung des Steuersatzes im jeweiligen Satzungsg e- biet abzustellen. Ein allgemein gültiger recht ssicherer Höchstsatz existiert nicht. Dieser kann ggf. nur durch ein Gerichtsverfahren geklärt bzw. festgesetzt werden. Die bisher hierzu ergangenen Entscheidungen lassen die verwaltungsgerichtliche Akzeptanz für grundsätzlich höhere Steuersä t- ze erkennen. Die Steuererhöhung im vergangenen Jahr hat die Geräteaufsteller nicht dazu veranlasst, ihre I n- vestitionen in den münsterschen Spielhallenbetrieb zu mindern. Auch an den anderen Aufstellorten ist keine nennenswerte Reaktion festzustellen. Die beabsichtigte ordnungs- und sozialpolitische Nebenwirkung (Beschränkung der Spielhallen-/Geräteanzahl) wurde damit nicht erzielt. Der fortge- setzte Neubau von Spielhallen lässt darauf schließen, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Automatenaufsteller gewahrt und die zulässige Steuerbelastung zurzeit noch nicht ausg e- schöpft ist. Interkommunale Vergleichszahlen Mit der Erhöhung des Steuersatzes für Apparate mit Gewinnmöglichkeit (§ 7 Absatz 3 Vergnü- gungssteuersatzung) von bisher 15 v. H. auf 19 v. H. des Ein spielergebnisses besetzt die Stadt Münster im Vergleich mit den übrigen kreisfreien Städten in NRW eine Spitzenposition. Derartige Geräte werden dort bisher wie folgt besteuert (zweiter Wert gilt ggf. für Gaststätten): Bonn 14 v. H. Köln 13,08 v. H. Bottrop 16 v. H. Krefeld 15 v. H. Düsseldorf 15 bzw. 9 v. H. Leverkusen 15 v. H. - 3 - V/0897/2012 Duisburg 15 v. H. Mönchengladbach 13 v. H. Essen 14 bzw. 12 v. H. Mülheim 15 v. H. Gelsenkirchen 14 v. H. Oberhausen 16 v. H. Hagen 15 bzw. 11 v. H. Remscheid 12,10 v. H. Hamm 15 v. H. Solingen 15 bzw. 13 v. H. Herne 14 v. H. Wuppertal 15 v. H. Folgende Städte beabsichtigen im kommenden Jahr eine Erhöhung des Steuersatzes: Bonn von 14 v. H. auf 15 v. H. Duisburg von 15 v. H. auf 18 v. H. Herne von 14 v. H. auf 15 v. H. Mönchengladbach von 13 v. H. auf 19 v. H. Solingen von 15 v. H. auf 18 v. H. (Spielhallen) Wuppertal von 15 v. H. auf 18 v. H. Einige Umlandgemeinden haben bereits einen höheren Steuersatz, z.B. Borken 20 v. H. bzw. 10 v. H. (Gaststätten) Emsdetten 22 v. H. bzw. 19 v. H. „ „ Greven 22 v. H. Gronau 19 v. H. bzw. 10 v. H. „ „ Ochtrup 20 v. H. Steinfurt 20 v. H. bzw. 7 v. H. „ „ Klagen gegen die erhöhten Steuersätze in Borken, Emsdetten und Steinfurt wurden rechtskräftig abgewiesen; über Klagen gegen die Städte Gronau und Ochtrup hat das Verwaltungsgericht Münster noch nicht entschieden. Fazit/Aussicht Auch die höhere Vergnügungssteuer dürfte einen rentablen Betri eb von Spielhallen in Münster nicht grundsätzlich unmöglich machen und daher keine erdrosselnde Breitenwirkung entwickeln. I. V. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage
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Anlage 1
Vierte Satzung
zur Änderung der
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster
vom 2012
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 12.12.2012 die nachfolgende Satzung be-
schlossen.
Die Satzung beruht auf den §§ 7 und 41 Absatz 1, Bu chstabe f der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Form der Bekanntmac hung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666),
§§ 1 bis 3 und 20 Absatz 2, Buchstabe b des Kommuna labgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 712) in der jeweils gültigen Fassung.
Artikel 1
Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster vom 18.05.2006 in der Fassung der Ersten und
Zweiten Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuers atzung der Stadt Münster vom 13.12.2007
sowie der Dritten Satzung zur Änderung der Vergnügu ngssteuersatzung der Stadt Münster vom
10.12.2010 wird wie folgt geändert:
§ 7 Absatz 3 Buchstabe a) wird wie folgt neu gefasst:
a) je Apparat mit Gewinnmöglichkeit 19 v.H. vom Einspielergebnis
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0897/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.11.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37