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V/0897/2012

Vierte Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster

Vorlagen 12.11.2012

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.12.2012, TOP 19.3

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

6618 Zeichen

V/0897/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Vierte Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
05.12.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
12.12.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
12.12.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
Die beigefügte „Vierte Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Mün ster“ 
(Anlage 1) wird beschlossen. Mit diesem Beschluss wird die Maßnahme Nr. 54  lt. Anlage 1a zur 
Vorlage V/0702/2012 „Handlungsprogramm 2012 – 2017“ umgesetzt. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die Erhöhung der Steuersätze für Apparate mit Gewinnmöglichkeit lässt Mehreinnahmen von jäh r-
lich rd. 600.000 Euro erwarten. 
 
 
 
Begründung: 
 
Die erwarteten Mehreinnahmen aus der geänderten Besteuerung der Apparate mi t Gewinnmög-
lichkeit von bisher 15  v. H. auf 19  v. H. des Einspielergebnisses tragen zur Konsolidierung des 
städtischen Haushalts bei. Mit der Erhöhung des Steuersatzes soll auch Einfluss darauf geno m-
men werden, dass sich die Anzahl der Spielhallen in ordnu ngs- und sozialpolitisch verträglichen 
Grenzen hält. 
 
 
Entwicklung der Spielhallen und Geldspielgeräte 
 
Nach der Umstellung der Besteuerungsgrundlage vom Stückzahlmaßstab auf das Einspielergebnis 
hat sich in der Zeit vom 01.01.2006 (40 Spielhallen) bis zum  31.12.2011 (56 Spielhallen) die Zahl 
der Spielhallen im Stadtgebiet deutlich erhöht und die Anzahl der dort aufgestellten Geldspielger ä-
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0897/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Schoo 
Ruf: 
492 22 03 
E-Mail: 
SchooR@stadt-muenster.de  
Datum: 
14.11.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0897/2012 
te von 294 auf 611 mehr als verdoppelt. Die Zahl der anderen Aufstellorte hat sich im vorgenan n-
ten Zeitraum dagegen von 126 (224 Geräte) auf 98 (173 Geräte) verringert. 
 
Trotz Erhöhung des Steuersatzes zum 01.01.2011 von 12 v.  H. auf 15 v.  H. wurden im vergange-
nen Jahr fünf weitere Spielhallen errichtet; die Zahl der Geldspielgeräte in Spielhallen erhöhte sich 
von 547 auf 611. Die Anzahl der anderen Aufstellorte blieb unverändert, die Anzahl der Geldspie l-
geräte sank von 177 auf 173. 
 
 
Finanzielle Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen 
 
Im Erhebungszeitraum 2011 betrug die durchschnittliche Vergnügungssteuer in Münster je Gel d-
spielgerät 
 
 in Spielhallen                                         3.704,28 Euro jährlich 
 an sonstigen Aufstellorten                     1.513,56 Euro jährlich 
 
Insgesamt wurde im vergangenen Jahr Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in Höhe von rd. 
2,3 Mio. Euro vereinnahmt. 
 
Für den Betreiber einer Spielhalle mit durchschnittlich 12  Geldspielgeräten würde die Erhöhung 
des Steuersatzes von 15 v.  H. auf 19 v.  H. eine jährliche Mehrbelastung von insgesamt rd. 
12.000,00 Euro (26,7 %) bedeuten. 
 
Ein fiktiver Geräteaufsteller an anderen Aufstellorten, z. B. Gaststätten, mit durchschnittlich zwei 
Geldspielgeräten hätte eine jährliche Mehrbelastung von rd. 800 Euro je Aufstellort zu tragen. 
 
Vor diesem Hintergrund ist eine Erdrosselungswirkung bei Anwendung des nochmals erhöhten 
Steuersatzes nach derzeitiger Rechtslage nicht zu erwarten. Dabei ist nicht auf die Situation eines 
einzelnen Betriebes sondern auf die Breitenwirkung des Steuersatzes im jeweiligen Satzungsg e-
biet abzustellen. Ein allgemein gültiger recht ssicherer Höchstsatz existiert nicht. Dieser kann ggf. 
nur durch ein Gerichtsverfahren geklärt bzw. festgesetzt werden. Die bisher hierzu ergangenen 
Entscheidungen lassen die verwaltungsgerichtliche Akzeptanz für grundsätzlich höhere Steuersä t-
ze erkennen. 
 
Die Steuererhöhung im vergangenen Jahr hat die Geräteaufsteller nicht dazu veranlasst, ihre I n-
vestitionen in den münsterschen Spielhallenbetrieb zu mindern. Auch an den anderen Aufstellorten 
ist keine nennenswerte Reaktion festzustellen. Die beabsichtigte  ordnungs- und sozialpolitische 
Nebenwirkung (Beschränkung der Spielhallen-/Geräteanzahl) wurde damit nicht erzielt. Der fortge-
setzte Neubau von Spielhallen lässt darauf schließen, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 
der Automatenaufsteller gewahrt  und die zulässige Steuerbelastung zurzeit noch nicht ausg e-
schöpft ist. 
 
 
Interkommunale Vergleichszahlen 
 
Mit der Erhöhung des Steuersatzes für Apparate mit Gewinnmöglichkeit (§  7 Absatz  3 Vergnü-
gungssteuersatzung) von bisher 15 v.  H. auf 19 v.  H. des Ein spielergebnisses besetzt die Stadt 
Münster im Vergleich mit den übrigen kreisfreien Städten in NRW eine Spitzenposition. Derartige 
Geräte werden dort bisher wie folgt besteuert (zweiter Wert gilt ggf. für Gaststätten): 
 
 
 Bonn                   14 v. H.   Köln                              13,08 v. H. 
 Bottrop                16 v. H.  Krefeld                          15 v.  H.  
 Düsseldorf          15 bzw. 9 v. H.   Leverkusen                   15 v. H.

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V/0897/2012 
 Duisburg             15 v. H.  Mönchengladbach        13 v. H.  
 Essen                  14 bzw. 12 v. H.  Mülheim                        15 v. H. 
 Gelsenkirchen     14 v. H.   Oberhausen                  16 v. H. 
 Hagen                 15 bzw. 11 v. H.  Remscheid                    12,10 v. H. 
 Hamm                 15 v. H.  Solingen                        15 bzw. 13 v. H. 
 Herne                  14 v. H.  Wuppertal                      15 v. H. 
 
 
Folgende Städte beabsichtigen im kommenden Jahr eine Erhöhung des Steuersatzes: 
 
 Bonn von 14 v. H. auf 15 v. H. 
 Duisburg von 15 v. H. auf 18 v. H. 
 Herne von 14 v. H. auf 15 v. H. 
 Mönchengladbach von 13 v. H. auf 19 v. H. 
 Solingen von 15 v. H. auf 18 v. H. (Spielhallen) 
 Wuppertal von 15 v. H. auf 18 v. H. 
 
 
Einige Umlandgemeinden haben bereits einen höheren Steuersatz, z.B.  
 
 Borken 20 v. H. bzw. 10 v. H. (Gaststätten) 
 Emsdetten 22 v. H. bzw. 19 v. H.       „      „ 
 Greven 22 v. H. 
 Gronau 19 v. H. bzw. 10 v. H.       „     „  
 Ochtrup 20 v. H. 
 Steinfurt 20 v. H. bzw.   7 v. H.       „      „ 
 
Klagen gegen die erhöhten Steuersätze  in Borken, Emsdetten  und Steinfurt wurden rechtskräftig 
abgewiesen; über Klagen gegen die Städte Gronau und Ochtrup hat das Verwaltungsgericht 
Münster noch nicht entschieden. 
 
 
Fazit/Aussicht 
 
Auch die höhere Vergnügungssteuer dürfte einen rentablen Betri eb von Spielhallen in Münster 
nicht grundsätzlich unmöglich machen und daher keine erdrosselnde Breitenwirkung entwickeln. 
 
 
 
I. V. 
 
 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
Anlage

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1170 Zeichen

Anlage 1 
 
 
 
 
Vierte Satzung 
zur Änderung der 
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster 
vom         2012 
 
 
 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 12.12.2012 die nachfolgende Satzung be- 
schlossen. 
 
Die Satzung beruht auf den §§ 7 und 41 Absatz 1, Bu chstabe f der Gemeindeordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen in der Form der Bekanntmac hung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), 
§§ 1 bis 3 und 20 Absatz 2, Buchstabe b des Kommuna labgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 712) in der jeweils gültigen Fassung. 
 
 
 
Artikel 1 
 
Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster vom 18.05.2006 in der Fassung der Ersten und 
Zweiten Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuers atzung der Stadt Münster vom 13.12.2007 
sowie der Dritten Satzung zur Änderung der Vergnügu ngssteuersatzung der Stadt Münster vom 
10.12.2010 wird wie folgt geändert: 
 
 
§ 7 Absatz 3 Buchstabe a) wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 a) je  Apparat mit Gewinnmöglichkeit                                   19 v.H. vom Einspielergebnis 
 
              
 
 
Artikel 2  
 
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

05.12.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 3.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2012 Hauptausschuss
TOP 18.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
12.12.2012 Rat
TOP 19.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0897/2012
Typ
Vorlagen
Datum
12.11.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37