V/0518/2015
39. Änderung FNP - Bebauungsplan Nr. 535 - Beschluss über die Stellungnahmen - Abschließender Beschluss - Satzungsbeschluss
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V-0518-2015-Anlage-5-VBP-535-Textliche-Festsetzungen
27209 Zeichen
Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ T E X T L I C H E F E S T S E T Z U N G E N zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 und Vorhaben und Erschließungs- plan „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße" Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0518/2015 Textliche Festsetzungen - Seite 1 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 in Verbindung mit § 12 BauGB 1.1 Vorhabenbereich A: In dem mit A gekennzeichneten Teilbereich ist ausschließlich ein Verbrauchermarkt (inklusive Konzessionäre für Randsortimente im Vorkassenbereich) mit einer Verkaufsfläche von max. 3.000 m² und mit einem Getränkemarkt mit einer zusätzlichen Verkaufsfläche von max. 400 m² zulässig. Im Verbrauchermarkt/ Getränkemarkt dürfen als Hauptsortiment Nahrungs - und Genussmittel und Getränke auf einer Verkaufsfläche von max. 2.800 m² geführt werden. Zentrentypische Sortimente laut der Anlage 1 zum LEP, Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel (GV.NRW 2013, 420, 431), oder laut der Münsteraner Sortimentsliste dürfen als Randsortimente bis zu einer Gesamtfläche von max. 600 m² geführt werden, einzelne Sortimente aber mit folgenden Beschränkungen: • Gesundheits- und Körperpflege (Drogerie- /Parfümerieartikel, Kosmet i- sche Artikel, Pharmazeutische Artikel): max. 120 m² • Bekleidung: max. 300 m² • Schuhe/Lederwaren: max. 200 m² • alle anderen zentrentypischen Sortimente: max. 90 m² (§ 12 Abs. 3 BauG). 1.2 Vorhabenbereich B: In dem mit B gekennzeichneten Teilbereich sind - im Erdgeschoss ausschließlich ein Drogeriefachmarkt mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 550 m², eine Apotheke mit einer Beschränkung der Verkaufsfläche für Drogeriewaren von 50 m² sowie Dienstleistungsbe triebe zulässig. Im Drogeriefachmarkt dürfen als Hauptsortiment Artikel der Gesundheits- und Körperpflege (Drogerie- /Parfümerieartikel, Kosmetische Artikel, Pharmazeutische Artikel) auf max. 495 m ² geführt werden. Zentrentypische Sortimente laut der Anlage 1 zum LEP, Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel (GV.NRW 2013, 420, 431), oder laut der Münsteraner Sortimentsliste dürfen als Randsortimente bis zu einer Gesamtfläche von maximal 55 m² geführt werden, einzelne Sortimente aber mit folgenden Beschränkungen: • Nahrungs- und Genussmittel, Getränke: max. 30 m² • Bekleidung: max. 20 m² • alle anderen zentrentypischen Sortimente: max. 20 m². Textliche Festsetzungen - Seite 2 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ - im 1. Obergeschoss ausschließlich Dienstleistungsbetriebe, Praxen/Büros zulässig. - im 2. bis 4. Obergeschoss ausschließlich Praxen/Büros und/oder Wohnnutzungen zulässig. - ab dem 5. bis 6. Obergeschoss ausschließlich Wohnnutzungen zulässig. (§ 12 Abs. 3 BauGB). 1.3 Vorhabenbereich C: In dem mit C gekennzeichneten Teilbereich sind - im Erdgeschoss ausschließlich ein Lebensmitteldiscounter mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 900 m² sowie Dienstleistungs - und Gastronomiebetriebe zulässig. Im Lebensmitteldiscounter dürfen als Hauptsortiment Nahrungs - und Genussmittel und Getränke auf max. 720 m² geführt werden. Zentrentypische Sortimente laut der Anlage 1 zum LEP, Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel (GV.NRW 2013, 420, 431), oder laut der Münsteraner Sortimentsliste dürfen als Randsorti mente bis zu einer Gesamtfläche von 180 m² geführt werden, einzelne Sortimente aber mit folgenden Beschränkungen: • Gesundheits- und Körperpflege (Drogerie- /Parfümerieartikel, Kosmet i- sche Artikel, Pharmazeutische Artikel): max. 50 m² • Bekleidung: max. 50 m² • Schuhe/Lederwaren: max. 50 m² • alle anderen zentrentypischen Sortimente: max. 30 m². - im 1. Obergeschoss der mit einer Mindesthöhe von 11,70 m bzw. 14,70 m und einer maximalen Höhe von 12,70 m bzw. 15,70 m festgesetzten Bauteile ausschließlich Praxen/Büros und/oder Wohnnutzungen zulässig. - im 2. bzw. 2. und 3. Obergeschoss der mit einer Mindesthöhe von 11,70 m bzw. 14,70 m und einer maximalen Höhe von 12,70 m bzw. 15,70 m festgesetzten Bauteile ausschließlich Wohnnutzungen zulässig. - in allen Obergeschoss en der mit einer zwingenden Gebäudehöhe von 13,70 m bzw. 17,40 m und einer Mindesthöhe von 9,80 m und einer maximalen Höhe von 10,80 m festgesetzten Bauteile ausschließlich Praxen/Büros zulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB). Textliche Festsetzungen - Seite 3 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ 1.4 Soweit der Teilbereich A mit dem Gebäude auf dem Teilbereich B mit einer Höhe von max. 15,60 m überbaut wird, gelten für die zulässigen Nutzungen in den Obergeschossen ausschließlich die Festsetzungen nach 1.2 (§ 12 Abs. 3 BauGB). 1.5 In dem als Mischgebiet MI festgesetzten Baugebiet sind die nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplans und somit unzulässig. Nutzungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO (Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind) sind nur ausnahmsweise zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V.m § 1 Abs. 5 BauNVO). 1.6 In dem als Mischgebiet MI festgesetzten Baugebiet sind Einzelhandelsbetriebe nur mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß der „Münsteraner Sortimentsliste“ zulässig. Ergänzende Randsortimente sind zulässig auf maximal jeweils 5 % der zulässigen Verkaufsfläche, wenn diese in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Hauptsortiment stehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V.m § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). 1.7 Für den gekennzeichneten Vorhabenbereich sind die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen, Mindestgebäudehöhen und zwingend festgesetzten Gebäudehöhen über Bezugspunkt festgesetzt. Als maximale Gebäudehöhe bzw. Mindestgebäudehöhe gilt der höchste Punkt der Außenkante des Daches/Oberkante Attika des Hauptdaches. Als Bezugspunkt der festgesetzten Gebäudehöhen ist die mit 57,68 m ü. NHN angegebene Kanaldeckelhöhe in der Straßenverkehrsfläche des Hansarings (außerhalb des Geltungsbereichs) nordöstlich des Einfahrtsbereichs zum Vorhabengrundstück anzunehmen. Der Kanaldeckel ist in der Planzei chnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V.m § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.8 Die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen kann bei zwingend festgesetzten Gebäudehöhen um bis zu 20 cm über – bzw. unterschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V .m § 18 Abs. 2 BauNVO). 1.9 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Gebäudehöhen bzw. zwingend festgesetzten Gebäudehöhen für technische, untergeordnete Bauteile wie z.B. Schornsteine, Textliche Festsetzungen - Seite 4 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Masten, Aufbauten für Aufzüge, Lüftungs - und Kühlaggregate bis zu einer Höhe von maximal 3,50 m ausnahmsweise zulässig, sofern sie einen Mindestabstand von den Gebäudeaußenwänden der Hauptgebäude von 4,0 m aufweisen oder in die Fassadengestaltung integriert sind ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.10 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist im Teilbereich C eine Überschreitung der südlichen und westlichen Baugrenze des mit einer Mindesthöhe von 11,70 m und einer maximalen Gebäudehöhe von 12,70 m festgesetzten Bauteils ab dem 1. Obergeschoss durch Balkone/Loggien bis zu einer Tiefe von maximal 1,50 m zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauG B i. V. m § 23 Abs. 3 BauNVO). 1.11 Von der im Vorhabenbereich zum Hafenweg festgesetzten Baulinie können Gebäudeteile im Erdgeschoss des mit einer zwingenden Gebäudehöhe von 13,70 m festgesetzten Gebäudes ausnahmsweise über eine Gesamtlänge von bis zu 45,00 m bis zu einer Tiefe von max. 3,50 m zurücktreten. Die festgesetzte Tiefgaragenein- und -ausfahrt sowie der mit einer lichten Mindesthöhe von 3,60 m festgesetzte Durchgang im Erdgeschoss des Gebäudes sind von der Baulinienfestsetzung ausgenommen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V .m § 23 Abs. 2 BauNVO). 1.12 In dem als Mischgebiet MI festgesetzten Baugebiet ist für das oberste Geschoss (Dachgeschoss) ein Zurücktreten des Gebäudes oder von Gebäudeteilen von der zum Hafenweg festgesetzten Baulinie ausnahmsweise zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V .m § 23 Abs. 2 BauNVO). 1.13 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb der mit „St“ festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und die Errichtung einer Tiefgarage nur innerhalb der mit „ TG“ festgesetzten Fläche zulässig. Die Anordnung von Ein- und Ausfahrten der Tiefgarage außerhalb der mit „ Ein-/Ausfahrt TG “ festgesetzten Flächen ist unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.14 Im gesamten Plangebiet sind untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des §14 BauNVO innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO). Textliche Festsetzungen - Seite 5 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ 1.15 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Anpflanzung von insgesamt 14 Einzelbäumen in Pflanztrögen mit einer Bodenmächtigkeit von mindestens 1,00 m durchzuführen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten. Zu pflanzen sind 7 Hochstämme einer einheitlichen kleinkronigen Baumart und 7 Hochstämme einer mittel - bis großkr onigen Baumart in dreimal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm. Die Baumstandorte sind vor dem Befahren und Beparken zu sichern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.16 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind die Hauptdächer der Erdgeschossnutzungen auf einer Fläche von insgesamt rd. 3.400 m² mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.17 In dem als Mischgebiet MI festgesetzten Baugebiet ist innerhalb ebenerdi ger Stellplatzanlagen ein Baum je angefangene 5 Stellplätze als hochstämmiger, großkroniger Laubbaum mit einer Vegetationsfläche von mind. 2,5 x 2,5 m zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten ( § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.18 In dem als Mischgebiet MI festgesetzten Baugebiet sind mindestens 15 % der Grundstücksfläche ebenerdig dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.19 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts -, Übernachtungs - und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R' w,res) von 35 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 30 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.20 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts -, Übernachtungs - und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R' w,res) von 40 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 35 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Textliche Festsetzungen - Seite 6 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ 1.21 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich V nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts -, Übernachtungs - und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R' w,res) von 45 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resul tierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 40 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.22 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich VI nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts -, Übernachtungs - und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R' w,res) von 50 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 45 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.23 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III bis VI nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind im Zusammenhang mit Fenstern von Schlafräumen bzw. zum Schlafen geeigneten Räumen schallgedämpfte Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.24 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Anlieferung des geplanten Verbraucher-/ Getränk emarktes im Teilbereich A ausschließlich auf den zeichnerisch festgesetzten Flächen ‚Anlieferung A 1‘ und ‚ Anlieferung A 2‘ zulässig, die Anlieferung des geplanten Lebensmitteldiscounters im Teilbereich C ist ausschließlich auf der zeichnerisch festgesetzten Fläche ‚ Anlieferung C‘ zulässig. Die Anlieferflächen A 1 und C sind in einer Länge von mindestens 21 Meter als vollständi g eingehauste Anlieferzonen mit einem resultierenden Bauschalldämm-Maß von R ’w,res > 24 dB für die massiven Außenbauteile und einem bewerteten Bauschalldämm-Maß von R‘w > 15 dB für die geschlossenen Rolltore zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.25 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist entlang der östlichen Grenze der Flurstücke 535 und 360 bis zur südlichen Grenze der Gehrechtsfläche auf dem Vorhabengrundstück eine Lärmschutzwand in einer Höhe von 5,0 m über OK- Gelände mit einem bewerteten Bauschalldämm -Maß von R ´w > 25 dB zu errichten, sofern nicht die dort bereits auf der Grenze stehen de Wand mit einer Höhe von 10,90 m erhalten bleibt (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Textliche Festsetzungen - Seite 7 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ 1.26 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist ent lang der östlichen Grenze der Flurstücke 360, 724, 814, 712 von der nördlichen Grenze der Gehrechtsfläche bis zur Schillerstraße auf dem Vorhabengrundstück eine Lärmschutzwand von 5,0 m Höhe über Oberkante der Anlieferung mit einem bewerteten Bauschalldämm-Maß von R´w > 25 dB zu errichten, sofern nicht die dort bereits auf der Grenze stehende Wand gleicher Höhe erhalten bleibt. Die Lärmschutzwand darf Außenwand einer geschlossenen oder teilgeschlossenen Anlieferung werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.27 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die zeichnerisch festgesetzte Ein- /Ausfahrt der Tiefgarage vom/zum Hansaring seitlich und rückwärtig durch eine vollständig geschlossene Überdachung mit einem bewerteten Bauschalldämm - Maß von R ‘w > 25 dB einzufassen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.28 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind die Innenwände der zeichnerisch festgesetzten Ein- /Ausfahrt der Tiefgarage vom/zum Hafenweg schallabsorbierend in Anlehnung an die DIN EN 1793- 1 (Ausgabe April 2013) mit Mindestmaterialeigenschaft en entsprechend der Absorptionskategorie A2 (Einzahl-Angabe zur Schallabsorption DLa: 4 - 7 dB) zu gestalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.29 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist als Oberfläche für die Fahrgassen und Rampen ausschließlich Asphalt oder ein in seinem Geräuschverhalten gleichwertiger ebener Belag zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.30 In dem als Mischgebiet MI festgesetzten Baugebiet sind an der südlichen Gebäudefassade zum Hafenweg zu öffnende Fenster von Aufenthaltsräumen von Wohnungen im Sinne der DIN 4109 erst in einem Mindestabstand von 11,0 m zur westlichen Grenze des gekennzeichneten Vorhabenbereichs zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn gutachterlich nachgewiesen ist, dass über bauliche Abschirmungen der Fenster auch bei Nutzung der Tiefgarage im Vorhabenbereich mit 25 PKW -Bewegungen in der lautesten Nachtstunde die Gewerbelärm -Zusatzbelastung des Vorhabens 0,5 m vor den geöffneten Fenstern nicht mehr als 39,0 dB(A) beträgt (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.31 Ausnahmen von den Festsetzung en 1.19 - 1.30 können gestattet werden, soweit durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass Textliche Festsetzungen - Seite 8 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ auch geringere Maßnahmen als die festgesetzten ausreichen. Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für zurückversetz t von der Baugrenze errichtete Fassaden, die parallel zur Baugrenze oder bis zu einem Winkel von 90° errichtet werden. Es gelten die Ausnahmen gemäß Satz 1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Münsteraner Sortimentsliste gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Ratsbeschluss 11. Februar 2009) Zentrenrelevante Sortimente Nicht zentrenrelevante Sortimente • Antiquitäten • Baby- und Kinderartikel • Bastelbedarf • Bekleidung aller Art • Bücher, Fachliteratur • Bürobedarf, Organisations- mittel • Computer und –zubehör, Kommunikationselektronik • Elektrokleingeräte • Fahrräder und Zubehör • Fotogeräte und -artikel • Geschenkartikel • Glas/Porzellan/Keramikartikel • Handarbeitsartikel /Strickwaren • Haushaltwaren, Hausratarti- kel • Heim- u. Haustextilien, Bett- waren • Jagdartikel/Waffen • Kunstgewerbliche Erzeugnis- se, Bilder und -rahmen • Lederwaren • Leuchten • Medizinische u. orthopädi- sche Artikel • Musikinstrumente, Musikalien • Optische und akustische Erzeugnisse • Schreib- u. Papierwaren, Schul- bedarf • Schuhe • Spielwaren, Hobbyartikel • Sportartikel/-geräte/ -bekleidung • Stoffe, Tuche, Meterware • Unterhaltungselektronik, Tonträger • Uhren, Edelmetallwaren, Schmuck • Telefone / -zubehör Nah- /Grundversorgung: • Blumen (Schnittblumen, Topf- pflanzen) • Drogerie-/Parfümerieartikel • Getränke • Kosmetische Artikel • Nahrungs- und Genussmittel • Pharmazeutische Artikel • Tabakwaren • Tierfutter / Tierpflegeartikel für Kleintiere • Zeitschriften, Zeitungen Autos, Autoteile, -zubehör u. -reifen Badeinrichtungen Bauelemente (inkl. Fenster, Türen, Bau- und Heimwerkerbedarf) Baustoffe (inkl. Fliesen) Blockhäuser, Wintergärten, Zäune Bodenbeläge Boote und Zubehör Campingwagen und -artikel, Zelte Gartenbedarf, -möbel, -geräte, Pflanzen Haushaltsgroßgeräte, weiße Ware Herde/Öfen/Kamine Installationsbedarf für Gas, Sanitär u. Heizung Kleineisenwaren, Werkzeuge Küchen Möbel, Büromöbel Motorräder, -zubehör u. –reifen Rolläden, Rollos, Markisen Sauna-/Schwimmbadanlagen Tapeten, Lacke Teppiche Tiermöbel Zoologischer Bedarf/lebende Tiere Textliche Festsetzungen - Seite 9 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Zentrenrelevante Leitsortimente gemäß Anlage 1 zum Landesentwicklungsplan Nordrhein- Westfalen, Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel • Papier/Bürobedarf/Schreibwaren • Bücher • Bekleidung,Wäsche • Schuhe, Lederwaren • medizinische, orthopädische, pharmazeutische Artikel • Haushaltswaren, Glas/Porzellan/Keramik • Spielwaren • Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportartikel (ohne Teilsortimente Angelartikel, Campingartikel, Fahrräder und Zubehör, Jagdartikel, Reitartikel und Sportgroßgeräte) • Elektrogeräte, Medien (=Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik, Computer, Foto - ohne Elektrogroßgeräte, Leuchten) • Uhren, Schmuck und • Nahrungs- und Genussmittel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant) • Gesundheits- und Körperpflegeartikel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant). 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW 2.1 Im gesamten Plangebiet sind Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) Licht, bewegtem (laufendem) Licht sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudeattika grundsätzlich unzulässig (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). 2.2 In dem als Mischgebiet MI festgesetzten Baugebiet dürfen Werbeanlagen höchstens bis zur Unterkante der Fenster des obersten Geschosses reichen. Oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses sind nur Einzelbuchstaben zulässig. Die Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m und eine Länge von 2/3 der Gebäudefront, jedoch maximal 10,0 m nicht überschreiten. Sie dürfen maximal 1,0 m vor die Gebäudefront treten ( § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). Textliche Festsetzungen - Seite 10 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ 3. Hinweise 3.1 Durchführungsvertrag Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich- rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchführungsvertrag). 3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die in vorstehenden Festsetzungen zitierten DIN -Vorschriften und andere untergesetzliche Regelwerke können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum ‚Planen - Bauen - Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.3 Bodendenkmale Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe/LWL- Archäologie für Wes tfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§16 DSchG). 3.4 Kampfmittel Das Plangebiet ist durch Kampfmittel beeinflusst, alle Baumaßnahmen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind daher im Vorfeld m it der Feuerwehr der Stadt Münster abzustimmen. Etwaig erforderliche Ramm -, Bohr - und Gründungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 3.5 Altlastenverdachtsflächen / Bodenaushub und Bodenverunreinigungen Alle Erd - und Abbrucharbeiten im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind in Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Münster fachgutachterlich zu begleiten. Die Weisungen des Umweltamtes hinsichtlich Textliche Festsetzungen - Seite 11 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ etwaiger ergänzender gutachterlicher Untersuchungen oder einer Entsorgung oder Verwertung des Bodenaushubs sind zu beachten. 3.6 Immissionsschutz Laut dem „ Schalltechnischen Bericht Nr. LL5683.2/03 zur Gewerbelärmuntersuchung im Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 „ Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ der Stadt Münster “, ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, Stand 19. August 2013 ist ein ausreichender Immissionsschutz nur mit folgenden Einschränkungen sichergestellt: 3.6.1 Innerhalb der unter 1.24 der planungsrechtlichen Festsetzungen festgesetzten Anli eferzone A 1 des geplanten Verbraucher -/ Getränkemarktes dürfen Verladungen innerhalb der Ruhezeiten nur bei vollständig geschlossenem Tor und abgeschalteten Kühlaggregaten erfolgen. Bei abgeschalteten LKW -eigenen Kühlaggregaten während der Anlieferung kann das zugehörige Tor außerhalb der Ruhezeit geöffnet sein. 3.6.2 Anlieferungen außerhalb des Tageszeitraums von 6:00 – 22:00 Uhr sind im gesamten Vorhabenbereich grundsätzlich unzulässig. 3.6.3 Die Nutzung der auf dem ebenerdigen Parkdeck des Vorhabengrundstücks festgesetzten Stellplätze als Kundenparkplatz ist ausschließlich im Tageszeitraum in der Zeit von 6:00 – 22:00 Uhr zulässig. 3.6.4 Für die Einzelhandelsnutzungen im Vorhabenbereich sind ausschließlich lärmarme Einkaufswagen zu verwenden. 3.7 Artenschutz Laut der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 soll folgender Mustertext als Hinweis in Abriss - und Baugenehmigungen aufgenommen werden: Der Bauherr/die Bauherrin darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen, die unter anderem für alle europäisch geschützten Arten gelten (z .B. für alle einheimischen Vogelarten, alle Fledermausarten). Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter Textliche Festsetzungen - Seite 12 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs - und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG. Die zuständige untere Landschaftsbehörde kann unter Umständen eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewähren, sofern eine unzumutbare Belastung vorliegt. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG darf eine Rodung von Gehölzen ausschließlich außerhalb der Brutzeit im Zeitraum von Oktober bis einschließlich Februar erfolgen. 3.8 Entwässerungsanschlüsse Für unmittelbare Entwässerungsanschlüsse aus dem Bauvorhaben an den verlegten Regenwasserkanal liegt die Rückstauebene in Höhe Straßenoberkante. Eine entsprechende technische Sicherung ist vorzunehmen. Neben den zeichnerischen Festsetzungen und Hinweisen sowie den unter Punkt 1 bis 3 getroffenen textlichen Festsetzungen und Hinweisen wird gemäß § 12 Abs. 3 BauGB der Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E-Plan) bestehend aus dem Anlageblatt 1: Animation vom Hansaring Anlageblatt 2: Lageplan mit Darstellung der Nutzungsverteilung im Erdgeschoss Anlageblatt 3: Schnitte Bestandteil des Bebauungsplans. Textliche Festsetzungen - Seite 13 von 13
Beschlussvorlage
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V/0518/2015
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Betrifft
39. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk
Mitte im Stadtteil Hafen im Bereich Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535: Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder
Straße
1. Beschluss über die Stellungnahmen
2. Abschließender Beschluss zur 39. Änderung des Flächennutzungsplans
3. Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535
4. Bestätigung der Darstellung des zentralen Versorgungsbereichs "B 6 Hansaring / Osmo"
Beratungsfolge
22.09.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte Einbringung
30.09.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Einbringung
27.10.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung
29.10.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung
04.11.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
11.11.2015 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Über die Stellun gnahmen zu den Entwürfen der 39. Änderung des Flächennutzungsplans und
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 im Bereich Hansaring / Schillerstraße / H a-
fenweg / Dortmunder Straße wird wie folgt Beschluss gefasst:
1.0 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander
wird den nachfolgenden Stellungnahmen aus dem Vorverfahren zum Bebauungsplan
nicht gefolgt:
1.0.1 Der Anregung, zusätzlich zur allgemeinen Öffentlichkeitsbeteiligung die direkt Be-
troffenen (Eigentümer, Kaufleute, Anwohner) separat zu informieren.
1.0.2 Der Stellungnahme, die Abgrenzung des Untersuchungsgebiets der städtebaul i-
chen Wirkungsanalyse sei zu eng gefasst und der damit verbundenen Anregung,
die konkreten Auswirkungen des Vorhabens auch auf di e übrigen Stadtteile u n-
tersuchen zu lassen.
Vorlagen-Nr.:
V/0518/2015
Auskunft erteilt:
Frau Gierecker / Herr Hülk
Ruf:
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Huelk@stadt-muenster.de
Datum:
02.09.2015
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0518/2015
1.0.3 Der Anregung, zu überprüfen, ob durch eine Reduzierung der Verkaufsflächen
und eine Verkleinerung des Vorhabens dieses nicht wesentlich stadtteilverträgl i-
cher umgesetzt werden könne.
1.0.4 Der Ansicht, dem Quartier werde ein Großprojekt ohne die notwendigen strukt u-
rellen Maßnahmen aufgepfropft und der damit verbundenen Forderung nach e i-
ner stadtteilgerechteren Planung.
1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan der
wird den nachfolgenden Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlich-
keit gemäß § 3 (1) BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB nicht gefolgt:
1.1.1 Der Ansicht, der Einzelhandel werde in diesem Umfang nicht benötigt.
1.1.2 Der Ansicht, die Belange der Durchgrünung, Durchlüftung, Kinderspielplätze und
Verkehrserschließung seien zu wenig berücksichtigt.
1.1.3 Der Kritik, die Verkehrsplanung steuere nicht gegen den allgemeinen Trend der
Zunahme durch KFZ-Verkehr.
1.1.4 Der Anregung, den geplanten Ausbau der B 51 nicht in die Verkehrsprognose
einfließen zu lassen.
1.1.5 Der Kritik, das Konzept des Hafencenters huldige dem K fz-Verkehr, führe damit
zu einer noch stärkeren Lärmbelästigung und werde – auch aufgrund der vorg e-
sehenen zusätzlichen Lichtsignalanlage – den Verkehrsfluss drastisch ei n-
schränken.
1.1.6 Der Forderung, eine Durchgrünung des Bereichs vorzusehen.
1.1.7 Der Kritik, dass bezüglich Einzelhan delsflächen im Viertel bereits eine Sättigung
erreicht sei, das vorliegende Projekt zu einer Verschärfung des Verdrängung s-
wettbewerbs führe und ein umfangreicher Leerstand an der Wolbecker Straße zu
befürchten sei.
1.1.8 Der Ansicht, die breite Ablehnung des Hafencenters durch die Bewohner des
Hansaviertels werde nicht berücksichtigt.
1.1.9 Dem Zweifel an der Aktualität und Neutralität des Einzelhandelsgutachtens.
1.1.10 Den Bedenken bezüglich Terminierung und inhaltlicher Überfrachtung der Info r-
mationsveranstaltung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung.
1.1.11 Der Stellungnahme, die Bürgerbeteiligung sei überflüssig, da seitens der Stadt
die strategischen Flächen nicht erworben wurden und daher keine Steuerung der
Entwicklung mehr möglich sei.
1.1.12 Der Anregung, die anvisierten Projekte zurückzustellen bzw. aufzugeben, da die
umgebenden Wohnviertel bereits jetzt durch umfangreiche Bauarbeiten (Ausbau
DEK usw.) in Mitleidenschaft gezogen werden.
1.1.13 Der Anregung der Stadtwerke Münster G mbH, die erforderlichen Trafostandorte
planungsrechtlich festzusetzen und grundbuchlich zu sichern.
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1.1.14 Der Ansicht des Polizeipräsidiums Münster, mit der vorliegenden Verkehrsfü h-
rung im Kreuzungsbereich zum Hansaring seien mehrere Konfliktsituationen zu
erwarten.
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander
wird den nachfolgenden Stellungnahmen aus der Offenlegung gemäß § 3 (2) BauGB und
der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träg er öffentlicher Belange gemäß § 4 (2)
BauGB nicht gefolgt:
1.2.1 Der Ablehnung der Planung des Einkaufszentrums im Rahmen der Unterschri f-
tenliste mit 4.500 Unterschriften.
1.2.2 Der Befürchtung einer Verquickung der Interessen des Investors als Auftragg e-
ber mit den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens.
1.2.3 Der Stellungnahme, statt planerisch eine Verbesserung der Durchlüftung und e i-
ne Erhöhung des Grünanteils anzustreben, werde die bestehende hoch verdic h-
tete Bebauungssituation durch das Hafencenter weiter verschärft.
1.2.4 Der Stellungnahme, mit der Planung werde ohne Not eine städtebaulich attrakt i-
ve und einmalige Fläche hinweg gegeben, die sich besser für andere Nutzungen
wie bezahlbares Wohnen, öffentlich nutzbare (Grün -) Flächen und kulturelle /
kreative Aktivitäten eignen würde.
1.2.5 Der Ansicht, das Einkaufszentrum verhindere die Entwicklung eines lebendigen,
sozialen und öffentlichen Stadtteils und verschlechtere die gesundheitlichen B e-
dingungen und die Lebensqualität in den bestehenden und angrenzenden
Wohngebieten sowohl für die Erwachsenen, besonders aber für die im Viertel
aufwachsenden Kinder.
1.2.6 Der Anregung, den Planentwurf dahingehend zu ändern, dass auf die Planung
eines weiteren E-Centers der Firma Stroetmann verzichtet wird, statt dessen das
Gelände für den Bau von preiswertem Wohnraum zu nutzen und das bestehende
Postgebäude zu erhalten und zu Wohnraum umzubauen, einen familiengerec h-
ten Park oder einen Spielplatz anzulegen, einen Marktplatz zu planen und den so
geänderten Planentwurf erneut öffentlich auszulegen.
1.2.7 Der Feststellung, die Ansiedlung eines Einkaufszentrums am Hafen mit einer
Verkaufsfläche von 4.900 m² sei nicht erforderlich, da die Einzelhandelsstruktur
in der Umgebung bewährt und ausreichend sei.
1.2.8 Der Stellungnahme, ein E rfordernis für weitere Verkaufsflächen sei nicht geg e-
ben, vielmehr seien durch das geplante Einkaufszentrum unzulässige existen z-
bedrohende Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur zu erwa r-
ten.
1.2.9 Der Stellungnahme, mit der Umsetzung des P lanvorhabens sei eine Beeinträc h-
tigung der fußläufig erreichbaren Einkaufsmöglichkeiten verbunden.
1.2.10 Der Anregung, die Aussagen der Gutachten zur Beeinträchtigung des vorhand e-
nen Einzelhandels zu überprüfen.
1.2.11 Den Stellungnahmen, die Verkehrs planung gehe von falschen Voraussetzungen
aus und es sei nicht plausibel, dass die örtliche Verkehrsbelastung durch das Ha-
fencenter insgesamt nicht oder nur geringfügig steigen werde, sondern dass das
Gegenteil der Fall sein werde.
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1.2.12 Der Ansicht, di e Verkehrsprognose sei unplausibel, ihre Datengrundlagen seien
unklar, die Rechengänge nicht nachvollziehbar und im Ergebnis sei die durch
das Hafencenter erwartete Verkehrsbelastung viel zu niedrig angesetzt.
1.2.13 Der Zurückweisung der Prognosen und A bschätzungen zum Lärm, zu Scha d-
stoffbelastungen und zur verkehrsmäßigen Aufnahmefähigkeit der vorhandenen
Infrastruktur, da diese lediglich auf angenommen Verkehrszahlen basierten.
1.2.14 Der Einschätzung, die Behauptung, dass das Einkaufszentrum nicht w esentlich
Mehrverkehr anziehen werde, als durch anderweitige Planungen wie z.B. den 3.
Bauabschnitt der B 51 durch Mauritz wegfielen, sei falsch und nicht zielführend.
1.2.15 Der Erwartung einer Einschränkung der Lebensqualität durch unzulässige ve r-
kehrliche Mehrbelastungen, die hierzu vorgelegten Verkehrsbelastungszahlen
seien nicht zutreffend.
1.2.16 Der Aussage, die prognostizierten Entlastungen durch den Ausbau der B 51 /
B 481 bis zum Schifffahrter Damm seien unrealistisch, da völlig unklar sei, wa nn
und wie die neue B 51 gebaut wird.
1.2.17 Der Ansicht, die Straße über das Gelände der Firma Scheiwe auf der Ostseite
des Dortmund -Ems-Kanals dürfe als Privatstraße nicht als Entlastung für den
Hansaring berücksichtigt werden.
1.2.18 Der Befürchtung , dass der Ausbau der B 51 Verkehre in das nachgeordnete
Straßennetz verdrängen könne.
1.2.19 Den Stellungnahmen, u. a. durch die Installierung einer Ampelanlage auf Höhe
der heutigen Tankstelle am Hansaring werde es zu einer verstärkten Stauen t-
wicklung auf dem Hansaring kommen und die Erreichbarkeit und Anbindung des
Hansarings für Kfz im Allgemeinen bis hin zum Albersloher Weg / Bremer Straße
und des Gebäudes Hansaring 46-48 im Besonderen werde bis zur Unmöglichkeit
erschwert.
1.2.20 Der Befürchtung e iner Verschlechterung der Verkehrssituation für die Anlieger
z. B. durch Parkplatzmangel und Rückstaus in den Anliegerstraßen, verbunden
mit einer Erhöhung der Lärm- und Schadstoffbelastung.
1.2.21 Der Behauptung, durch das Planvorhaben werde sich die Verkehrsbelastung wei-
ter erhöhen und hierdurch, sowie durch die zusätzlichen Einfahrten, steige die
Gefahr von Unfällen insbesondere für Kinder, Ältere und Radfahrer.
1.2.22 Der Erwartung unzumutbarer und auf Dauer gesundheitsschädlicher Belastungen
für die im Umfeld des Planvorhabens lebenden und arbeitenden Menschen durch
Lärm- und Schadstoffimmissionen.
1.2.23 Der Einschätzung, dass davon auszugehen sei, dass Lärm - und Schadstof f-
grenzwerte in Zukunft aus Gesundheitsschutzgründen weiter abgesenkt werden
müssten und die Stadt sich also mit der Planung die Probleme der Zukunft schaf-
fe, die Planung somit nicht zukunftstauglich sei.
1.2.24 Der Ansicht, dass in naher Zukunft für die Anlieger im Allgemeinen und für die
Eigentümer / Bewohner des Gebäudes Hans aring 46 -48 sowie weitere direkte
Anlieger im Besonderen mit gesundheits - und damit grundrechtsrelevanten
Lärmbelastungen zu rechnen sei, sie also in ihren Grundrechten beeinträchtigt
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seien, für deren Einhaltung die Stadt Münster als Teil des Staates Sorge zu tra-
gen habe.
1.2.25 Der Befürchtung unzumutbarer und auf Dauer gesundheitsschädlicher Immiss i-
onsbelastungen durch Lärm, Luftschadstoffe, Erschütterung, Lkw -Betrieb, Licht
und Gerüche bereits in der Bauphase, aber auch in der anschließenden B e-
triebsphase.
1.2.26 Dem Einwand gegen Lärmzuwächse und planbedingte Erhöhungen der Luf t-
schadstoffe am Hansaring und in den Wohnvierteln beiderseits des Hansarings.
1.2.27 Dem Unverständnis für die Planung eines mit erheblichen Lärmpotenzialen ve r-
bundenen Einka ufszentrums in einer Situation, in der bereits im heutigen B e-
stand die Lärmbelastungsgrenzen überschritten werden und in naher Zukunft in
der direkten Umgebung des geplanten Hafencenters mit gesundheits - und damit
grundrechtsrelevanten Lärmbelastungen zu rechnen sei.
1.2.28 Der Ansicht, Lärmschutzmaßnahmen für die Bestandswohnbebauung am Hansa-
ring außerhalb des Plangebiets nicht durch Festsetzungen im Bebauungsplan
selbst sondern nur durch Vereinbarungen im Durchführungsvertrag regeln zu
wollen, sei viel zu unsicher und nicht ausreichend.
1.2.29 Dem Zweifel an ausreichendem Lärmschutz an Außenwohnbereichen wie Balk o-
nen und Terrassen sowie Gärten, für die kein passiver Lärmschutz möglich ist.
1.2.30 Der Stellungnahme, dass für die Umgebung des Plangebiets im Allgemeinen und
für das Gebäude Hansaring 46-48 sowie andere Nachbarn im Besonderen durch
das erhöhte Verkehrsaufkommen mit einer Erhöhung der Belastung durch Luf t-
schadstoffe bis über die gesetzliche Höchstgrenze hinaus zu rechnen sei und
dass sich die Schadstoffsituation und die damit verbundenen Gesundheitsgefa h-
ren in den anliegenden Wohngebieten verschärfen werden.
1.2.31 Der Einschätzung, dass von einer Einhaltung der Luftschadstoffgrenzwerte in
den Vorgaben der 39. BImSchV nicht sicher ausgegangen werden könne.
1.2.32 Der Befürchtung eines Störfallrisikos, da mit der Errichtung des Planvorhabens
dem Trennungsgrundsatz unverträglicher Nutzungen (Einkaufszentrum / Gefahr-
stofflager) widersprochen werde.
1.2.33 Der Stellungnahme, durch die Planu ng sei nicht gesichert, dass ab 2016 das
Störfallrisiko nicht mehr bestehe und dies also nicht Grundlage der Betrachtung
sein dürfe.
1.2.34 Dem Vorwurf einer starken Unterschätzung des Störfallrisikos, da das Störfal l-
gutachten in seinen Berechnungen auf unrealistischen Annahmen beruhe, im
Störfall mit zu geringen Freisetzungsmengen rechne und sich der Gutachter nur
auf die Betrachtung bestimmter Stoffe / Zubereitungen konzentriere.
1.2.35 Der Befürchtung massiver nachteiliger Auswirkungen der geplanten baulichen
Maßnahmen auf den Grundwasserleiter und damit verbundener Bauschäden bei
benachbarten Bestandsgebäuden.
1.2.36 Der Stellungnahme, die Altlastenproblematik werde unterschätzt und durch die
geplanten baulichen Maßnahmen sei – in Zusammenhang mit der Wasserprob-
lematik – eine nachteilige Ausbreitung der Altlasten und damit eine Umweltg e-
fährdung zu befürchten.
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1.2.37 Der Ansicht, dem Umweltbericht fehle die Grundlage, er sei zu pauschal, damit
nicht zutreffend und als Basis für die Abwägung ungeeignet.
1.2.38 Dem Einwand verschiedener Eingeber, bei einer Umsetzung der Planung sei für
ihre in der Umgebung liegenden Immobilien mit einer erheblichen Wertminderung
zu rechnen.
1.2.39 Der Stellungnahme, als Bewohner des Hauses Hansaring 58 nach Erstellung des
Hafencenters dauerhaft durch die Anlieferung direkt vor dem hauseigenen Ga r-
ten gestört zu werden.
1.2.40 Der Stellungnahme, als Bewohner des Hause s Hansaring 58 durch das anste i-
gende Verkehrsaufkommen in Zukunft direkt beeinträchtigt zu sein.
1.2.41 Der Verneinung eines prinzipiellen Bedarfs eines Einkaufszentrums am Hans a-
ring.
1.2.42 Der Anregung, auf der frei liegenden Fläche statt eines Einkaufszentrums einen
Park mit Spielplatz oder kostenfreie Anwohnerparkplätze oder Wohnungen zu er-
schwinglichen Mietpreisen zu planen.
1.2.43 Der Ansicht, es sei nicht nachvollziehbar, welche Bedürfnisse und Anforderungen
des Viertels mit dem Bau des Einkaufszentrums befriedigt bzw. erfüllt werden
sollen und der damit verbundenen Kritik, dass die Planung w eder für das Stad t-
bild im Allgemeinen noch für das Hafenviertel im Speziellen gewinnbringend sei.
1.2.44 Der Kritik, das E-Center werde das Gelände verschandeln und der damit verbun-
denen Aufforderung, stattdessen lieber junge Leute darin zu fördern, ihre Ideen
auf dem Gelände zu verwirklichen und damit dem Tatendrang der Vielzahl der
Studenten mehr Platz zu bieten, wie dies auch in anderen Städten geschehe.
1.2.45 Dem Vorwurf, dass wirtschaftliche Interessen über die Interessen der Bürger g e-
stellt werde n und der damit verbundenen Unterstellung von Korruption und I n-
kompetenz bei Stadtverwaltung und -marketing.
1.2.46 Der Stellungnahme, die mit der Planung verbundene Luftqualitätsminderung sei
inakzeptabel.
1.2.47 Der Infragestellung einer korrekt durchgeführten Bürgerbeteiligung, da in den Ha-
fenforum-Veranstaltungen die Bürgerschaft auf die Entscheidung, ob das Ei n-
kaufszentrum überhaupt gebaut wird, keinen Einfluss mehr gehabt habe.
1.2.48 Der Stellungnahme, das Einkaufszentrum werde aufgrund einer S teigerung von
Lärm, Abgasen und Menschenmassen den Hafen als Erholungsgebiet beei n-
trächtigen, die für den nichtkommerziellen und freien Gebrauch zur Verfügung
stehende Fläche werde weiter reduziert und die Kommerzialisierung verdränge
zahlungsschwache Menschen aus dem Gebiet.
1.2.49 Der Stellungnahme, im Zentrum seien genügend Einkaufsmöglichkeiten vorha n-
den, ein größeres Einkaufszentrum mit besserer Anbindung für Pkw sei nicht e r-
forderlich, da gerade diese Kunden weiter hinaus fahren können.
1.2.50 Der Erwartung, als Bewohner des Hafenviertels künftig durch den Konstruktions -
und Betriebslärm gestört zu werden.
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1.2.51 Der Beunruhigung über das zu erwartende erhöhte Verkehrsaufkommen.
1.2.52 Der Stellungnahme, die Stadt Münster vertue mit dem Bebauun gsplan die Chan-
ce einer intelligenten, nachhaltigen und nicht konsumorientierten Planung, da das
Einkaufszentrum unnötig und unrealistisch sei und insbesondere durch den gr o-
ßen Parkplatz der Hafen seine Ästhetik und seine Bedeutung für die Naherh o-
lung verliere.
1.2.53 Der Anregung alternativer Nutzungen für die vom Bebauungsplan betroffenen
Flächen wie Parkanlagen, bezahlbaren Wohnungen, kulturellen Einrichtungen,
Wiederbelebung des Hafenmarktes, Erhaltung des alten Postgebäudes mit en t-
sprechenden alternativen Nutzungen, Anlage von Rad - und Fußwegen, Autofrei-
heit, Skatepark und Begrünung nach ökologischen Kriterien.
1.2.54 Dem Appell an die Stadt Münster, im Hafenviertel das Prädikat „Lebenswert“
nicht zu verspielen, im Planverfahren demokratische Prozesse nicht zu umgehen
und auf Forderungen des Hafenforums und aktuelle Widersprüche aus der Ö f-
fentlichkeit zu reagieren.
1.2.55 Der Sorge um mangelndes Interesse und Engagement seitens der Stadt Münster
für den Hafen und der damit verbundenen Vermutung, nu r auf schnelle Einna h-
men durch den Verkauf an Großinvestoren zu hoffen.
1.2.56 Der Befürchtung eines im Umfeld des Planvorhabens wohnenden und direkt g e-
genüber dem Vorhaben arbeitenden Eingebers, in Zukunft aufgrund von Liefe r-
verkehr und Kundenströmen ni cht mehr bei geöffnetem Fenster konzentriert a r-
beiten zu können.
1.2.57 Den Bedenken, den zurzeit noch bestehenden Industrie -Charme des Hafeng e-
ländes durch den Ausbau teurer Wohnungen zu zerstören.
1.2.58 Der Anregung, im Plangebiet kleine individuelle Läden, Dienstleister, Praxen, Bü-
ros und Wohnungen ansprechend miteinander zu verbinden, öffentliche Einric h-
tungen und einen Stadtteiltreff mit einzurichten, großzügige Fahrradabstellmö g-
lichkeiten einzuplanen und den überarbeiteten Planentwurf erneut öffen tlich aus-
zulegen.
1.2.59 Dem Statement, mit den derzeitigen Bebauungsplänen des Hafengebiets werden
Räume für kulturelle Vielfalt mit nicht konsumorientierten Gestaltungsmöglichke i-
ten für junge Menschen verdrängt, die Münster benötige, um als Studentenst adt
attraktiv zu bleiben.
1.2.60 Der Stellungnahme, Einkaufsmöglichkeiten gebe es genug. Ziel der Planung so l-
le stattdessen bezahlbarer Wohnraum in guter Lage sein, verbunden mit einer
nicht konsumorientierten Funktion des Hafens als Ort der Begegnung, K ultur und
Freizeit.
1.2.61 Der Besorgnis, als Nachbar des zukünftigen Hafencenters durch Geruchsbeläst i-
gung, Lieferverkehr und Verschattung in der Lebensqualität und Erholungsmö g-
lichkeit erheblich eingeschränkt zu werden.
1.2.62 Der Befürchtung einer Verschlechterung der individuellen gesundheitlichen Situa-
tion je eines asthmakranken und eines unter Migräne leidenden Eingebers ang e-
sichts der zu erwartenden Erhöhung der Luftschadstoffmengen.
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1.2.63 Der Einschätzung, das Hafencenter sei angesichts der bestehenden Supermärk-
te überflüssig und werde aus reiner Profitgier ohne konkrete Bedarfsgrundlage
geplant.
1.2.64 Der Nachfrage nach kritisch-kulturellen Angeboten, Kleingewerbe, Kunst, Naher -
holungsgebiet für die ganze Familie, Einbeziehung der Kinder u nd der damit ver-
bundenen Vermutung, hier entstehe eine Flaniermeile für Besserverdienende.
1.2.65 Der Kritik, das geplante Einkaufszentrum mindere die repräsentative Bedeutung
des Hafens für die Stadt Münster.
1.2.66 Der Stellungnahme, die geplante Bau masse werde zu einer starken Belastung
für die Anwohner führen.
1.2.67 Den Bedenken, das Einkaufszentrum werde den alternativen Stil des Hafenvie r-
tels zerstören, welches damit seine Attraktivität gerade bei Studenten verliere,
dies werde sich negativ auf die Wohnungslage und die Gastronomie im Viertel
auswirken.
1.2.68 Der Ansicht, die mit der Umsetzung der Planung verbundenen Baumaßnahmen,
der Verlust der Möglichkeit einer Grünanlage und die Nachfolgen in Form von
höheren Energieverbräuchen und Umweltk osten durch Anlieferungen etc. seien
mit Hinblick auf die Umwelt nicht hinzunehmen.
1.2.69 Der Stellungnahme, als Bewohner des Hauses Hansaring 45 zukünftig durch e i-
ne erhöhte Lärm- und Schadstoffbelastung infolge der geplanten Ampelkreuzung
und Tiefgaragenzufahrt in den Nutzungsmöglichkeiten des Balkons und damit in
der Lebensqualität erheblich eingeschränkt zu werden.
1.2.70 Der Feststellung einer bereits guten infrastrukturellen Versorgung mit Supermärk-
ten, Geschäften, Gastronomie und Arztpraxen in der Umgebung des Plangebiets
und der damit verbundenen Anregung, statt des Einkaufszentrums bezahlbaren
Wohnraum und öffentlich nutzbare Flächen, z. B. in Form eines Parks zu erric h-
ten.
1.2.71 Der Stellungnahme, außer Investor und Verwaltung gebe es keine Befürworter
des Projekts und der damit verbundenen Unterstellung, die Verwaltung vernac h-
lässige ihre Verantwortung gegenüber den Bürgern und sei lediglich an den Ei n-
nahmen aus dem Grundstücksverkauf interessiert.
1.2.72 Der Stellungnahme eines Anwohners , das Projekts sei aufgrund der zu erwa r-
tenden Erhöhung der bereits jetzt schon hohen Schadstoff - und Lärmbelastung
unzumutbar.
1.2.73 Der Anregung, die Baufläche könne ideal für bezahlbare Wohnungen in zentraler
Lage genutzt werden.
1.2.74 Der Einschätzung, durch das Projekt Hafencenter werde sich das schon jetzt ext-
reme Verkehrsaufkommen an der Schillerstraße in nicht zumutbarer Weise erh ö-
hen.
1.2.75 Der Stellungnahme mehrerer Eingeber / Anwohner, durch erhöhtes Verkehrsau f-
kommen und steigende Abgas belastung persönlich durch die Planung betroffen
zu sein.
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1.2.76 Der Stellungnahme eines Eingebers, durch eine sukzessive Zerstörung alternat i-
ver Lebensstrukturen auf der B -Seite des Hafens persönlich durch die Planung
betroffen zu sein.
1.2.77 Der Stellungnahme eines Anwohners der Warendorfer Straße, durch die eigen t-
lich nicht notwendige Planung in Mitleidenschaft gezogen zu werden, da durch
die Zunahme des Straßenverkehrs und der Unruhe in diesem Stadtviertel die L e-
bensqualität erheblich gemindert werde.
1.2.78 Der Stellungnahme, die geplanten baulichen und verkehrsbezogenen Maßna h-
men werden den eher kleinräumigen Charakter des Stadtviertels entlang des
Dortmund-Ems-Kanals mit gewachsenen Strukturen und hohem Erholungswert
unwiederbringlich zerstören und die Lebensqualität Münsters erheblich ve r-
schlechtern.
1.2.79 Der Aufforderung an die Stadt, eine Fürsorgepflicht und Schutzfunktion gege n-
über den bestehenden kleinen und mittleren Läden und Geschäften wahrzune h-
men, die in ihrer Existenz durch das geplante Einkaufszentrum gefährdet werden.
1.2.80 Der Anregung, statt der Errichtung neuen Wohnraums durch einen Investor be s-
ser sozialen Wohnungsbau zu realisieren um im Viertel eine gelungene soziale
Mischung verschiedener Bevölkerungsschichten zu gewähr leisten und damit s o-
zialen Spannungen vorzubeugen.
1.2.81 Der Unterstellung eines fehlenden Gesamt - und Verkehrskonzeptes, einer fe h-
lenden Rücksichtnahme auf die Bewohner des Viertels und einer unzureiche n-
den Baugenehmigungspraxis.
1.2.82 Der Befürchtung einer Verdrängung vieler kleiner Läden und Geschäfte im Ha n-
saviertel und in der Umgebung, welche einen wichtigen Teil der Lebensqualität
ausmachen.
1.2.83 Der Befürchtung eines allgemeinen Anstiegs des Mietpreisspiegels durch die
Entstehung teuren Woh nraums und in Folge dessen einer Verdrängung ökon o-
misch schwächer gestellter Menschen im Viertel.
1.2.84 Der Anregung, kleinere Einkaufsmöglichkeiten wären wünschenswert und wü r-
den die Qualität und Versorgungssicherheit des Wohngebiets viel stärker förde rn
– mit positiven Auswirkungen in allen Lebensbereichen – als die Schaffung eines
auf einer veralteten Grundlagenplanung mit überholten Anforderungen und A n-
sichten basierenden Einzelhandelszentrums.
1.2.85 Der Ansicht, weder das Einzelhandelsgutachten noch die Ergebnisse des Hafen-
forums seien ausreichend berücksichtigt worden, die Diskussionen und Erge b-
nisse des Hafenforums seien durch die Verwaltung nicht korrekt und transparent
zusammengefasst wiedergegeben worden und damit sei die von der Stadt selbst
gewollte umfassende Bürgerbeteiligung gescheitert.
1.2.86 Der Stellungnahme, die Stadt Münster widerspreche der Errichtung bestimmter
sinnvoller Einkaufsmöglichkeiten in der Peripherie, um das Zentrum zu schützen,
stimme jedoch dem Bau dieses nicht benötigten Einkaufszentrums zu.
1.2.87 Der Anregung, man solle die zur Verfügung stehende Fläche nicht für einen
Neubau verwenden, sondern die Stadt Münster solle das Flair dieses Bereichs
erhalten, um im Hinblick auf Wohnungsmangel, Gentrifizierung und gleic hausse-
hende Innenstädte als lebenswerte Stadt ein Zeichen zu setzen.
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1.2.88 Der Unterstellung, die konstruktiven, alternativen Vorschläge und wahren Erge b-
nisse des Hafenforums seien nicht berücksichtigt, sondern stattdessen im Sinne
der Planer und Investoren manipuliert worden.
1.2.89 Der Anregung, die Universität und die Fachhochschule aktiv in die Planung und
Gestaltung des Bebauungsplanentwurfs einzubeziehen.
1.2.90 Der Stellungnahme, das geplante Einkaufszentrum verschlechtere die Verkehr s-
situation im gesamten Hafenviertel bis hin zum Stadthafen II. Einen abermaligen
Verkehrsanstieg durch das Einkaufszentrum nach einer bereits erfolgten Erh ö-
hung infolge des Umbaus und der Wiedereröffnung des Baumarkts am Albersl o-
her Weg vertrage das Viertel nicht.
1.2.91 Der Stellungnahme, das Einzelhandelskonzept habe viele Verkaufsflächen in der
Umgebung nicht berücksichtigt und es sei zu befürchten, dass der Einzelhandel
in der näheren und weiteren Umgebung zum Vorhabenstandort in seiner Exi s-
tenz bedroht werde.
1.2.92 Der Beschwerde, das klare Votum des Hafenforums gegen das Einkaufszentrum
sei übergangen worden, die Ergebnisse der verschiedenen Veranstaltungen se i-
en nicht korrekt wiedergegeben worden und der damit verbundenen Forderung
nach Abgleich der Protokolle mit den mitgeschnittenen Tonbändern.
1.2.93 Der Behauptung, die Stadt habe bisher nirgendwo schlüssig erklärt, warum n e-
ben den bereits bestehenden Einkaufsmöglichkeiten ein zusätzliches Einkauf s-
zentrum am Hansaring notwendig sei.
1.2.94 Der Anregung, statt für ein Einkaufszentrum die Fläche für weitere Wohnungen,
ein Flüchtlingsheim, ein Parkhaus oder irgendetwas anderes vorzusehen oder sie
überhaupt nicht zu überplanen.
1.2.95 Der Befürchtung eines Anwohners, durch die mit dem Projekt verbunden en er-
höhten Lärm- und Luftschadstoffemissionen werde sowohl die Umwelt als auch
der Eingeber persönlich in seiner Gesundheit geschädigt.
1.2.96 Dem Vorwurf, die Stadt Münster verliere durch den Bau des Hafencenters einen
Erholungsort, wandele sich in ein en Betonklotz und verdränge junge und sozi o-
ökonomisch schlechter gestellte Menschen, sie orientiere sich nicht an den B e-
dürfnissen der Bewohner nach mehr Kultur und Nachhaltigkeit und weniger Ko n-
sumorientierung.
1.2.97 Der Anregung eines Anwohners des Ha nsaviertels, angesichts der bestehenden
schwierigen aber noch zu bewältigenden Parksituation und der befürchteten E r-
höhung des Verkehrsaufkommens sowohl auf die Errichtung eines Einkaufszen t-
rums als auch auf den Bau eines Parkplatzes oder Parkhauses zu verzichten.
1.2.98 Der Anregung einer sozialräumlichen Ausrichtung des Planungsvorhabens.
1.2.99 Der Anregung, ein unabhängiges Verkehrsgutachten erstellen zu lassen
1.2.100 Der Erwartung einer Langzeitbaustelle, welche zukünftig die Erholungsnutzung
der Hafengegend verwehre.
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1.2.101 Der Stellungnahme, bei der Planung werde sich über die Bedürfnisse der Bürger
hinweggesetzt, Zielrichtung der Planung an dieser Stelle des Stadtgebiets solle
die Entwicklung von Parkanlagen und bezahlbarem Wohnraum sein.
1.2.102 Der Stellungnahme, mit der Umsetzung des Planvorhabens werde die Gesel l-
schafts- und Generationsstruktur im Hansaviertel zerstört.
1.2.103 Der Anregung einer Alternativplanung mit einer Markthalle zur Direktvermarktung
durch Landwirte und andere Lebensmittelproduzenten zur Verbesserung des Le-
bensmittelangebots im Quartier.
1.2.104 Der Anregung, die Fläche nicht an einen Investor abzugeben, sondern hier Wo h-
nen, Freizeit und Zusammenleben gemeinsam mit den Bürgern zu gestalten.
1.2.105 Der Anregung die Planung zu überdenken, weil da das Auto nicht das Verkehr s-
mittel der Zukunft sei und jede heute darauf ausgerichtete Planung und Realisi e-
rung von großen Einkaufszentren mit großen Parkplätzen in Zukunft kosteninte n-
siv revidiert und zurückgebaut werden müsse.
1.2.106 Der Anregung, auf die Vorschläge und Diskussionsanregungen der Hafenvereine
einzugehen.
1.2.107 Der Verwunderung eines in der Nähe des Plangebiets lebenden Eingebers da r-
über, dass auf einer solch großen Fläche im Wesentlichen die In vestoren ihre
Vorstellungen durchsetzen können und somit eine echte Bürgerbeteiligung a u-
ßen vor bleibe.
1.2.108 Der Befürchtung eines Eingebers, durch den Bau des Einkaufszentrums seinen
Arbeitsplatz zu verlieren.
1.2.109 Der Erwartung eines an der Querstraße wohnenden Eingebers, durch die geplan-
te Anlieferung des Einkaufszentrums von der Schillerstraße aus werde die schon
jetzt problematische Lärmbelästigung auf seinem Balkon noch unerträglicher.
1.2.110 Dem Vorwurf einer Zerstörung von Charme, Kultu r und bestehendem Einzelhan-
del des Hansaviertels.
1.2.111 Der Kritik, die Meinungen und Wünsche der Bürger des Hansaviertels, die wä h-
rend des Hafenforums zusammengetragen wurden, werden in krasser Weise von
der Politik und den Investoren ignoriert. Es we rde genau das Gegenteil von dem
gemacht, was die Mehrheit der Bürger möchte.
1.2.112 Der Anregung, den vor einem Jahr von den Hafenvereinen vorgelegten alternat i-
ven Bebauungsplan wieder zu reaktivieren, da dieser als einziger die Anliegen
der Bürger in einem fairen Kompromiss mit den Investoren berücksichtige.
1.2.113 Der Stellungnahme, die Stadt Münster setze sich nicht für die Interessen der
Bürger, sondern lediglich für die Interessen der Projektentwickler / Investoren ein.
1.2.114 Den ästhetischen Bedenken.
1.2.115 Dem ökonomischen Zweifel am Planvorhaben.
1.2.116 Der Anregung, die Industrie -Silhouette am Hafen als charakteristisches sichtb a-
res und identifizierendes Merkmal zu erhalten.
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V/0518/2015
1.2.117 Der Stellungnahme, durch den aktuellen Bebauungs plan seien die demokrat i-
schen Entscheidungsprozesse in Münster im Kern gefährdet, da die Anliegen der
Bürger aus dem Hafenforum nicht in die Planung einbezogen und somit die Bü r-
gerinteressen systematisch hintergangen worden seien.
1.2.118 Der Stellungnah me eines Eingebers, mit der vorliegenden Planung werde die
Gentrifizierung im Hafenviertel vorangetrieben, die Mieten werden steigen und für
ihn bestehe keine Zukunft im Hafenviertel oder in Münster.
1.2.119 Der Bemängelung, eine Lärm - und Schadstoffunte rsuchung habe für den Ei n-
gang zur Soester Straße und für den Eingang zur Lingener Straße nicht stattg e-
funden.
1.2.120 Den Anregungen, die Planung des Hafencenters insbesondere in den Punkten
Verkehr, Emissionen und Einzelhandelskonzept noch einmal grundl egend zu
überprüfen.
1.2.121 Der Stellungnahme, weitere Gastronomie sei im Plangebiet überflüssig.
1.2.122 Der Anregung, im Bereich der heutigen Tankstelle ein Parkhaus u. a. mit a b-
schließbaren Gitterboxen für Dauerparker zu errichten.
1.2.123 Der St ellungnahme, mit dem geplanten Einkaufszentrum werde ein schlimmer
Eingriff in die funktionalen Abläufe des Hafenviertels erfolgen.
1.2.124 Der Stellungnahme, dem Investor werde leichtfertig ein Grundstück überlassen.
1.2.125 Der Kritik, unter Verzicht auf einen städtebaulichen bzw. Architekturwettbewerb
werde nun eine gesichtslose und beliebige Planung sträflich nachlässig durc h-
gewunken.
1.2.126 Der Anregung, für die bestehenden Freiflächen Architekturwettbewerbe auszul o-
ben und hierbei junge und internationale Büros einzubeziehen.
1.2.127 Der Stellungnahme, der Masterplan Stadthäfen Münster werde ignoriert.
1.2.128 Der Ansicht, Bau und Betrieb eines Einkaufszentrums in der beabsichtigten D i-
mension werde das Viertel und seine Bewohner in vielfältig er Weise erheblich
zusätzlich belasten.
1.2.129 Der Anregung, im Verkehrsgutachten auch die zu erwartenden Beeinträchtigu n-
gen durch Baustellen im Zusammenhang mit Bauvorhaben wie Bahnhofsneubau,
Kanalerweiterung und Neubau der Schillerstraßenbrücke zu berücksichtigen.
1.2.130 Der Stellungnahme, das im Zusammenhang mit dem Vorhaben geplante Stel l-
platzangebot sei nicht ausreichend.
1.2.131 Der Anregung, auf die Planung des Einkaufszentrums zu verzichten und eine
bürgernahe und verkehrsberuhigte Neuplanung für das Areal vorzunehmen.
1.2.132 Der Anregung, für das Gebiet eine erneute gutachterliche Bewertung durch neu t-
rale Dritte vornehmen zu lassen.
1.2.133 Der Anregung, eine Bau- und Realisierungssperre bis 2017 zu erlassen.
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1.2.134 Der Erwartung einer „kalten“ Erweiterung der Verkaufsflächen für den Lebensmit-
teleinzelhandel in den Folgejahren.
1.2.135 Der Stellungnahme, das Einzelhandelsgutachten sei bezüglich der Angaben zu
Verkaufsflächen im Bestand veraltet und spiegele somit die Realität nicht wider.
1.2.136 Der Stellungnahme, das geplante Einkaufszentrum werde die Nahversorgung s-
struktur in der Umgebung zerstören.
1.2.137 Der Kritik an dem geplanten Uhrenturm.
1.2.138 Der Stellungnahme, die berechtigten Anliegen der Menschen, insbesonder e ihre
Lebensqualität, werden bei der Planung nicht berücksichtigt.
1.2.139 Den Anregungen, das Einzelhandels - und Zentrenkonzept der Stadt Münster
insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Nahversorgung zu überarbeiten und
bei der Aktualisierung die bere its neu entstandenen Infrastruktureinrichtungen
sowie geplante Erweiterungen zu berücksichtigen.
1.2.140 Dem Einspruch gegen ein Heranrücken der Straßenfläche des Hansarings an die
anliegenden Gebäude infolge des Kreuzungsneubaus.
1.2.141 Der Stellungn ahme, durch eine strikte Trennung von Einkaufszentrum (Stroe t-
mann-Gelände) und Wohnbebauung (altes Osmo-Gelände) werde eine einmalige
Chance zur ganzheitlichen Überplanung des gesamten Areals verwirkt.
1.2.142 Der Anregung, auf die Planung eines Einkaufs zentrums und einer neuen Ampe l-
anlage im Bereich der heutigen Tankstelle zu verzichten, statt dessen das g e-
samte Areal inklusive des Osmo-Geländes mit einer anderen Nutzungsaufteilung
(Wohnen an der Peripherie, Mischnutzung im Zentrum) neu zu überplanen, ei ne
hierzu notwendige Neuordnung der Besitzverhältnisse anzustreben und den
überarbeiteten Bebauungsplan erneut öffentlich auszulegen.
1.2.143 Der Anregung, zu prüfen, inwieweit die Vorschläge bzw. das Alternativkonzept
der Hafenvereine umsetzbar und für das Viertel verträglicher seien.
1.2.144 Der Stellungnahme, das Planvorhaben stehe im Widerspruch zu einer ausgew o-
genen sozialen Bodennutzung und zu den wohnungspolitischen Zielsetzungen
der Stadt Münster, es gehe allein um die Interessen eines Investors und Ve r-
drängungswettbewerb, dies sei nicht im Interesse der Anwohner.
1.2.145 Der Anregung, für das Plangebiet eine öffentliche Grünfläche mit einem naturn a-
hen Nutzungskonzept zu planen als Ausgleich zu dem im Osten der Stadt Mün s-
ter fortschreitenden Verlust an Frei- und Grünflächen.
1.2.146 Der Anregung, die für die Einfahrt zum Einkaufszentrum vorgesehene Ampel so
anzulegen und auch so zu schalten, dass die Erreichbarkeit des Gebäudes Ha n-
saring 44-48 unabhängig von einer möglichen Rotphase jederzeit gewährleistet
ist.
1.2.147 Der Anregung, eine ergänzende schalltechnische Untersuchung einzuholen, um
zu dokumentieren, dass die im Vorhabenbereich geplante Wohnnutzung nicht
durch den Betrieb der südlich am Hawerkamp und am Industrieweg gelegenen
Betonwerke gestört wird.
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1.2.148 Der Ansicht, im Sinne einer lebenswerten Stadt sei es kontraproduktiv, das G e-
lände wie vorgesehen zu bebauen und der damit verbundenen Anregung, das
Gelände als familienfreundliche und lebenswerte Grünfläche zu nutzen.
1.2.149 Der Stellungnahme, das geplante E -Center werde deutlich mehr Verkehr anzi e-
hen, als der jetzt schon überlastete Verkehr erträgt und auch mehr , als eine A l-
ternativbebauung mit Wohnraum generieren würde.
1.2.150 Der Kritik, die Flächennutzungsplanänderung solle nur erfolgen, um zu verhi n-
dern, dass der neue Bebauungsplan gegen den Flächennutzungsplan verstößt.
1.2.151 Der Stellungnahme, der Bau des E-Centers sei Teil einer unerwünschten Aufwer-
tung des Viertels, die dauerhaft dazu führe, dass der Charme de r Gegend verlo-
rengehe.
1.2.152 Der Stellungnahme, die vorgesehene Verkaufsfläche von 4.900 m² sei städtebau-
lich nicht begründet, ein quantitatives oder qualitatives Versorgungsdefizit werde
in der Begründung für die Bauleitpläne nicht dargestellt.
1.2.153 Der Bemängelung, dass in der Städtebaulichen Wirkungsanalyse lediglich für
den gesamten Untersuchungsraum eine Abschätzung der Zentralität angegeben
sei, nicht jedoch für den durch Bahntrasse und Dortmund -Ems-Kanal begrenzten
Kerneinzugsbereich, für de n mit einer erheblich höheren Zentralität zu rechnen
sei.
1.2.154 Der Stellungnahme, die vorgesehene Größenordnung der Verkaufsfläche könne
nicht mit der Funktion eines Stadtbereichszentrums laut Einzelhandelskonzept
begründet werden, da der Standort als ein solches Stadtbereichszentrum nur be-
dingt geeignet sei, weil sich die Kunden des Hafencenters überwiegend nur aus
dem abgegrenzten Kerneinzugsbereich rekrutieren werden.
1.2.155 Der Stellungnahme, eine weitere Verbesserung der Angebotssituation in Mü ns-
ters Südosten erscheine nicht mehr erforderlich aufgrund der inzwischen erfol g-
ten Ausweitung der Verkaufsflächen am Sonderstandort Loddenheide, im Stad t-
bereichszentrum Warendorfer Straße / Schifffahrter Damm und im Grundzentrum
Mauritz-Ost / Wolbecker Straße.
1.2.156 Der Stellungnahme, die Einschätzung, dass die Bauleitplanung die Funktionsf ä-
higkeit des Stadtbereichszentrums Wolbecker Straße nicht gefährde, erscheine
nicht hinreichend begründet Die in der Städtebaulichen Wirkungsanalyse hierzu
vorgelegten Zahlen seien unplausibel und vom Gutachter seien Rechenmodelle
und Annahmen angewandt worden, die den örtlichen Gegebenheiten nicht g e-
recht werden.
1.2.157 Der Stellungnahme, durch das Vorhaben könne eine Gefährdung der wohnor t-
nahen und auch fußläufig erreichbaren Lebensmittelangebote an der Wolbecker
Straße ausgelöst werden.
1.2.158 Der Stellungnahme, angesichts der quantitativ sehr guten Nahversorgung im
Kerneinzugsgebiet und der Gefährdung von für die Nahversorgung erforderlichen
Einzelhandelsstrukturen erscheine es nicht vertretbar, die in den Begründungen
für die Bauleitplanung beschriebenen Belastungen der Anwohner mit Lärm - und
Schadstoffen hinzunehmen.
1.2.159 Der Stellungnahme, die städtebauliche Einbindung des Hafencenters in den
Stadtteil sei misslungen, die überwiegend durch eine Kfz -Zufahrt bestimmte g e-
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V/0518/2015
plante Eingangssituation erinnere an das längst überholte Leitbild der autog e-
rechten Stadt und werde einer Stadtplanung, die auch für nichtautomobile Bevö l-
kerungsgruppen da sei, nicht gerecht.
1.2.160 Der Anregung, die Planung für das Hafencenter mit der jetzt vorgesehenen D i-
mensionierung aufzugeben und eine Neuplanung durchzuführen, die allein auf
den Bedarf des Stadtteils abgestimmt ist und neue Einkaufskapazitäten so am
vorgesehenen Standort platziert, dass sich eine Öffnung zur näheren Umgebung
ergibt.
1.2.161 Der Stellungnahme, mit der Umsetzung des Planvorhabens werde die Wegeve r-
netzung des Hafenareals mit den umliegenden Wohnvierteln beeinträchtigt.
1.2.162 Der Stellungnahme, di e Stadtverwaltung solle die Wünsche der Bürger wah r-
nehmen, indem sie das vorliegende Projekt unverzüglich stoppt.
1.2.163 Der Stellungnahme, die Planung drohe das fragile Gleichgewicht im Viertel zu
zerstören, welches bereits durch Luxussanierungen und -neubauten gefährdet
sei.
1.2.164 Der Anregung, auf die weitere Planung und Realisierung eines Einkaufszentrums
am Hafen zu verzichten sowie die vorhandene Tankstelle als wichtigen Nahve r-
sorgungsbaustein für das Hafenviertel zu erhalten.
1.2.165 Dem Zweifel an einer Verwirklichung der durch den Investor auf dem Hafenforum
versprochenen hohen Aufenthaltsqualität des gesamten Einkaufszentrums -
Bereichs.
1.2.166 Der Anregung, von einem unabhängigen Gutachter, der nicht vom Investor b e-
zahlt wird, ein detailliertes Verkehrsgutachten auf Basis einer aktuellen Verkehrs-
zählung erarbeiten zu lassen, das nur den derzeitigen Zustand und die gesiche r-
ten Änderungen der öffentlichen Verkehrswege berücksichtigt.
1.2.167 Der Befürchtung, die Stadt Münster beabsichtigt e in Zukunft eine Neugestaltung
des Hansarings mit einem vierspurigen Ausbau, um dem durch das geplante H a-
fencenter zunehmenden Verkehr zu begegnen.
1.2.168 Der Stellungnahme, das geplante gewerblich betriebene Parkhaus könne die
kostenfrei verfügbaren S tellplätze für Anwohner und Hafenbesucher nicht erse t-
zen, des Weiteren handele es sich um einen potenziellen Angstraum und der
damit verbundenen Anregung, ausschließlich kostenfreie Parkplätze in die Pl a-
nung einzubeziehen, die auch den Anwohnern zur Verfügung stehen.
1.2.169 Der Auffassung, der Vorhabenstandort und der östlich angrenzende Planbereich
des Projekts Neuhafen werden mit zwei völlig unterschiedlichen und sich wide r-
sprechenden Konzepten entwickelt und der damit verbunden Anregung, die be i-
den Bereiche konsequent gemeinsam zu betrachten und in Abstimmung mit den
betroffenen Anwohnern die Entwicklungsziele festzulegen und nicht Investoren
die Planung zu überlassen.
1.2.170 Der Anregung, die geplante Verkaufsfläche insgesamt zu reduzieren, damit d ie
Entwicklung des Hafenareals die für Münster typische kleinteilige Siedlungsstruk-
tur aufgreife.
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V/0518/2015
1.2.171 Der Anregung, sämtlich mit dem Planvorhaben neu entstehende n Kfz-Stellplätze
außerhalb der Öffnungszeiten des Einkaufszentrums für Besucher und Anwohner
des Hafenviertels nutzbar zu machen.
1.2.172 Der Anregung, das Postgebäude Hansaring 64, unter Denkmalschutz zu stellen.
1.2.173 Der Anregung, die Verkehrsbelastung der Schillerstraße östlich des Hansarings
durch geeignete Maßnahmen zu verringern.
1.2.174 Die Anregung, das Verkehrsgutachten aufgrund der zwischenzeitlich in Münster
nicht weiterverfolgten sogenannten adaptiven Verkehrssteuerung zu überarbe i-
ten.
1.2.175 Der Stellungnahme, die Planung sei unsozial, berücksichtige nur die kommerziel-
len Interessen des Investors und vernichte aus Kommerzgründen Flächen für
möglichen Wohnraum.
1.2.176 Der Stellungnahme, die Planung zerstöre urbane Wohnstrukturen, statt gewac h-
sene Stadtteile weiterzuentwickeln.
1.2.177 Der Stellungnahme, die Planung berücksichtige nicht die Bedürfnisse von Ki n-
dern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen.
1.2.178 Der Stellungnahme, die Gutachten seien in Frage zu stellen, da sie stark b e-
schönigend seien und die durch die Gutachten aufgedeckten Probleme nicht
kompensiert werden können.
1.2.179 Der Stellungnahme, mit der Umsetzung des Planvorhabens werde die Kioskku l-
tur des Viertels gefährdet.
1.2.180 Der Stellungnahme, mit den getroffenen Festsetzungen zu Art und Maß der ba u-
lichen Nutzung sei ein Widerspru ch zu bestehenden rechtlichen Vorgaben, Pl a-
nungsgrundsätzen und dem Rücksichtnahmegebot gegeben.
1.2.181 Der Stellungnahme, es sei unverständlich, dass Einschränkungen zum Zweck
des Immissionsschutzes im Planentwurf unter der Überschrift „Hinweise“ aufg e-
führt werden.
1.2.182 Der Befürchtung, der Hafenkai werde zu einer Betonplatte für Autoparkplätze
umgewandelt.
1.2.183 Dem Vorwurf einer ungenügenden Information der Bürger und besonders der
Anwohner über die Planung und über die Möglichkeiten, sich ge gen diese Pl a-
nung zu wehren.
2. Der Entwurf der 39. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans der Stadt Münster
im Stadtbezirk Mitte im Stadtteil Hafen im Bereich Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg /
Dortmunder Straße wird gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen.
Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen.
3. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 wird gemäß §§ 2 und 10 in Ver-
bindung mit § 12 BauGB und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung (GO NRW) als Satzung beschlos-
sen.
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Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ebenfalls beschlossen.
4. Der Rat bestätigt und bekräftigt die bestehende Darstellung des zentralen Versorgungsbere i-
ches „B 6 Hansaring / Osmo“ als Stadtb ereichszentrum im aktuellen Einzelhandels - und Zen-
trenkonzept der Stadt Münster als Voraussetzung für die erforderlichen Bauleitplanverfahren
zur Realisierung des geplanten Einzelhandelsprojektes „Hafencenter“ am Hansaring.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die Stadt Münster schließt mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag zur Realisierung
des Projektes ab. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die maßnahmebedingten Kosten durch
den Vorhabenträger zu übernehmen sind.
Die von der Stadt Münster anteil ig zu tragenden Kosten für den Umbau des Hansaring und die
erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen werden zurzeit auf ca. 505.000 € (Vorlage V/0586/2015)
geschätzt. Die von der Stadt Münster für die Kanalverlegung zu tragenden Kosten werden zurzeit
auf ca. 300.000 € geschätzt.
Die Errichtung des Quartierparkhauses wird von der Stadt Münster aus den Ab lösebeiträgen
zweckgebunden gefördert.
Begründung:
Chronologie der Bauleitplanverfahren:
Am 07.07.2010 hat der Rat der Stadt Münster die Beschlüsse zur 39. Änderung des Fl ä-
chennutzungsplans und zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr . 535
für den Bereich Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße gefasst.
Am 05.07.2012 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Informat i-
onsveranstaltung der Stadt Münster zum Hafenforum / Masterplan ‚Stadthäfen Mü nster‘
statt.
Im Oktober 2013 erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger ö f-
fentlicher Belange.
Am 06.02.2014 wurden, nach Anhörung der Bezirksvertretung Münster-Mitte, im Ausschuss
für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr u nd Wirtschaft die Entwürfe der v. g. Bauleit-
pläne beraten.
Vom 24.02.2014 bis 24.03.2014 wurden die Entwürfe der Bauleitpläne öffentlich ausgelegt.
Aktueller Verfahrensschritt:
Zu den Beschlussvorschlägen unter Punkt 1:
Wie in den Vorlagen V/0463/20 10 dargestellt wird entsprechend den bereits 2004 beschlossenen
Zielaussagen des Masterplans Stadthäfen Münster als ein wesentlicher Baustein der beabsichti g-
ten Umstrukturierungen des Planstandortes die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsa n-
geboten geplant.
Im vom Rat 2009 beschlossenen Einzelhandels - und Zentrenkonzept ist der Bereich als Zentraler
Versorgungsbereich festgelegt. Zum Nachweis der städtebaulichen Verträglichkeit sind im Auftrag
des Investors einzelhandelsstrukturelle Wirkungsanalysen gutachterlich erarbeitet worden. Die
hierin enthaltenen Empfehlungen zur Umsetzung der Projektplanung haben Eingang in das Pla n-
verfahren gefunden.
Der jeweiligen Projektstände wurden in der BV -Mitte und im Ausschuss für Stadtplanung, Stad t-
entwicklung, Verkehr und Wirtschaft öffentlich vorgestellt.
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V/0518/2015
Es ist Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535, dessen Aufstellung der Rat am
07.07.2010 beschlossen hat, die Ansiedlung großflächiger und nichtgroßflächiger Einzelhandel s-
einrichtungen mit überwiegen d nahversorgungsrelevanten Sortimenten, von Gastronomie - und
Dienstleistungsangeboten in einem gemischten Nutzungskonzept, ergänzt um Praxen, Büro - und
auch innerstädtische Wohnnutzungen in den Obergeschossen des Projektes, zu realisieren. Da r-
über hinaus soll durch die im Zusammenhang mit der Vorhabennutzung geplante Errichtung einer
öffentlichen Quartiersgarage dem erhöhten Stellplatzbedarf im Stadtviertel und am Hafen Rec h-
nung getragen werden.
Die Einhaltung dieser Ziele spiegelt sich in den Stellungnahm en zur frühzeitigen Beteiligung der
Behörden wider. Sowohl Bezirksregierung, IHK als auch der Einzelhandelsverband tragen keine
Anregungen vor bzw. stehen dem Planvorhaben positiv gegenüber.
Zeitgleich mit dem Aufstellungsbeschluss zu den o. g. Bauleitpla nverfahren hat die Verwaltung ein
umfangreiches mehrstufiges und transparentes Beteiligungsverfahren, das „Hafenforum“, durc h-
geführt.
In diesem ca. einjährig angelegten Bürgerbeteiligungsprozess unter Mitwirkung der Anwohne r-
schaft und der Akteure im Sta dtquartier wurden Kriterien zur Entwicklung des Bereichs um den
Stadthafen erörtert. In der Auftaktveranstaltung zum Hafenforum im September 2010 haben die ca.
450 Teilnehmerinnen und Teilnehmer Anregungen und Vorschläge zur Entwicklung des Hafens
gegeben. In mehreren Workshops wurden unterschiedliche thematische Teilaspekte beleuchtet
und entwickelt. Die Umsetzung der Nutzungs - und Entwicklungsziele des VBP Nr. 535 bildeten
hierbei einen der Schwerpunkte der Diskussion.
Am 31.05.2011 wurde mit der Bilan z zum „Hafenforum“ (Anlage 1 zur Vorlage V/0913/2013) und
der Vorstellung der zentralen Erkenntnisse aus den Workshops der öffentliche Diskussionsprozess
zunächst abgeschlossen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Hafenforums und der Wor k-
shops wurde der ‚Masterplan Stadthäfen Münster‘ aktualisiert und den Gremien zur Abstimmung
vorgelegt. Nach dem Beschluss des Hauptausschusses am 14.12.2011 über den „Masterplan
Stadthäfen“ wurde das Konzept des Projektes Hafencenter auf dieser Basis modifiziert und a nge-
passt.
Der auf diesem Beschluss fußende konkretisierte Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauung s-
planes hat vom 24.02. bis 24.03.2014 öffentlich ausgelegen.
Aus der Bürgerschaft wurden während dieses Planungszeitraums, insbesondere während der O f-
fenlegung, umfangreiche und detaillierte Stellungnahmen abgegeben wie in der Anlage 1 darge-
stellt. Die Einzelaspekte der Vielzahl der kritischen Anregungen werden dort transparent, ausfüh r-
lich und thematisch zusammengefasst bzw. gegliedert wiedergegeben und die vorgebrachte Kritik
ernst nehmend, ebenso umfassend wie ausführlich aus Sicht der Verwaltung bewertet.
Wie auch aus den bisherigen Diskussionen mit den Bürgerinnen und Bürgern vor der Offenlegung
der Planung deutlich wurde, richtet sich die Mehrzahl der A nregungen mit unterschiedlichen Argu-
mentationssträngen grundsätzlich gegen Basiselemente des Vorhabens bzw. gegen das Vorhaben
„Hafencenter“ insgesamt. Die Beschlussvorschläge der Verwaltung folgen diesen Anregungen vor
dem Hintergrund der beschlossenen Pl anungsziele und nach Abwägung der städtischen Zielse t-
zung mit den vorgetragenen Anregungen insofern nicht.
Bezogen auf die Anregungen, die eine persönliche, wirtschaftliche oder strukturelle negative B e-
troffenheit von der Planung vorbringen (z.B. Verkehr, Lärm,…) führen die Stellungnahmen der
Verwaltung aus, dass diese vertretbar und durch vorhabenimminente bzw. Vorhaben ergänzende
Maßgaben und Maßnahmen so weit als möglich minimiert werden.
Über diese Stellungnahmen soll entsprechend der Vorlage Beschluss gefasst werden.
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Zu den Beschlussvorschlägen 2 und 3:
Da weder die Änderung des Flächennutzungsplans noch der vorhabebezogene Bebauungsplan
durch die vorstehenden Beschlussvorschläge (unter Punkt 1) geändert oder ergänzt werden so l-
len, können nunmehr die abschließenden Verfahrensbeschlüsse zu diesen Bauleitplanverfahren
gefasst werden.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 535 überlagert teilweise den Geltungsbereich des B e-
bauungsplanes Nr. 401: Stadthafen I / Albersloher Weg. Der neue Bebauungsplan tritt mit seiner
Rechtskraft in den überlagerten Bereichen an die Stelle des bisherigen Planungsrechts.
Zum Beschlussvorschlag 4.
Der Rat hat am 11.02.2009 das zurzeit geltende Einzelhandels - und Zentrenkonzept der Stadt
Münster und darin enthalten u. a. auch die Darstellung des Zentralen Versorgungsbereichs „B 6 –
Hansaring / Osmo“ als Stadtbereichszentrum (vgl. Einzelhandels - und Zentrenkonzept der Stadt
Münster, Seite 84 f.) beschlossen. Die gesamte Projektplanung „Hafencenter“ folgte und folgt bis
dato konsequent dieser Maßgabe.
Im Rahmen der Fortschreibung und Aktualisierung des Masterplans Stadthäfen Münster hatte der
Hauptausschuss der Stadt am 14.12.2011 u. a. beschlossen, die Ausweisung eines Stadtb e-
reichszentrums (SBZ) zwischen Hafenweg und Hansaring im Masterplan Stadthäfen aufzuheben
und stattdessen diese Fläche für eine gemischte Nutzung mit Einzelhandel, Wohnen und Diens t-
leistungen vorzusehen. Ein Beschluss zur Änderung des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts
2009 wurde hingegen nicht gefasst.
Weiter hat der Hauptausschuss am 14.12.2011 beschlossen, für das Investorenvorhaben „Hafe n-
center“ bei der weiteren Bauleitplanung die Gesamtverkaufsfläche (Einzelhandel) auf max.
4.900 m² zu begrenzen.
Der so aktualisierte Masterplan Stadthäfen Mü nster wurde am 14.12.2011 sodann als handlung s-
leitende Grundlage für die weitere strukturelle und städtebauliche Entwicklung und die erforderl i-
chen Bauleitplanverfahren beschlossen.
Die Umsetzung dieser Beschlusslage zur Aktualisierung des Masterplans St adthäfen Münster hat
die Verwaltung dem ASSVW am 03.05.2012 vorgestellt. In diesem Zusammenhang wurde einve r-
nehmlich beschlossen:
„Die textlichen Festsetzungen zum Bereich südlich Hansaring: Die maximale Verkaufsfläche ist auf
4.900 m² begrenzt.“
Demnach ergibt sich zusammengefasst insgesamt folgende Beschlusslage:
Die bestehenden Ratsbeschlüsse zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Müns-
ter aus 2009 und zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 535 für
das Projekt „Hafencente r“ aus 2010 sind vom Beschluss des Hauptausschusses vom
14.12.2011 zum Masterplan Stadthäfen Münster nicht aufgehoben worden.
Der Hauptausschuss hat für das geplante „Hafencenter“ explizit eine (mehrfach reduzierte)
Gesamtverkaufsfläche von maximal 4.900 m² als Grundlage für die weitere Bauleitplanung
beschlossen. Damit ist das Vorhaben trotz der Reduzierung weiterhin deutlich großflächig.
Landesplanerische Voraussetzung für die Ausweisung von großflächigem zentrenreleva n-
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ten Einzelhandel1 ist die zweifellos strukturell und städtebaulich erfüllte Integration und die
entsprechende Ausweisung eines Zentralen Versorgungsbereiches so wie er im Einze l-
handels- und Zentrenkonzept als „B 6 – Hansaring / Osmo“ 2009 (zuvor bereits auch im
Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2004) enthalten ist.
Die Umsetzung des Projektes „Hafencenter“ mit 4.900 m² Verkaufsfläche sowie Wohn - und Bü-
ronutzungen setzt daher zwingend die vom Rat in 2009 beschlossenen und nach wie vor best e-
henden Zielaussagen im Einzelhandels - und Zentrenkonzept der Stadt Münster für den zentralen
Versorgungsbereich „B 6 – Hansaring / Osmo“ in Form der Darstellung eines Versorgungsbereichs
mittelzentraler Stufe (Stadtbereichszentrum) voraus.
Entwicklung der Planungsinhalte:
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 ist die
Errichtung eines Stadtbereichszentrums als durchmischtes Konzept verbunden.
Die großflächigen, auf insgesamt 4.900 m² VK begrenzten Einzelhandelseinrichtungen des Hafe n-
centers werden dabei mit dem Fokus auf eine integrierte Struktur gezielt um Dienstleistung, Gas t-
ronomie, Büro- und Wohnnutzung ergänzt. Somit werden Nutzungsstrukturen aus der Umgebung
aufgegriffen. Gleichzeitig wird durch die Ergänzung um eine öffentliche Quartiersgarage mit c a.
220 Stellplätzen auf den erhöhten Stellplatzbedarf im Stadtviertel reagiert.
Damit entspricht das Projekt den Zielvorgaben aus dem Masterplan Stadthäfen: Um den Wandel
im Nutzungs- und Funktionsgefüge im Bereich der Stadthäfen aktiv zu begleiten, wurd e dieser in
den grundlegenden Zielaussagen bereits im Jahr 2004 gefasst und in der aktualisierten Fassung
vom 03.05.2012 vom ASSVW als handlungsleitende Grundlage für die weitere Entwicklung und
die erforderlichen Bauleitplanverfahren im Bereich der Stadth äfen Münster beschlossen. Mit den
nun vorliegenden Planinhalten zum VBP Nr. 535 wird unter Berücksichtigung der Entwicklungszie-
le des Masterplans ‚Stadthäfen Münster’ die Übereinstimmung der Vorhabennutzung mit den
mehrheitlichen Grundaussagen des Hafenforums erreicht.
Die Dimensionierung und Steuerung der Verkaufsflächen und Sortimente der großflächigen Ei n-
zelhandelseinrichtungen im Sinne eines Stadtbereichszentrums sind in Bezug auf eine städteba u-
liche Verträglichkeit kontinuierlich gutachterlich begleitet worden. Als Gesamtverkaufsflächengröße
war für das Planvorhaben zunächst eine Fläche von 8.000 m² projektiert, die später auf 6.900 m²
Gesamtverkaufsfläche und schließlich auf 4.900 m² reduziert wurde. Neben der reduzierten G e-
samtverkaufsfläche war mit dem Konzept auch eine veränderte städtebauliche und architekton i-
sche Ausgestaltung des Vorhabens verbunden.
Bereits vor der abschließenden Begrenzung auf 4.900 m² VK wurde die Realisierung des Planvo r-
habens gutachterlich grundsätzlich als vertretbar eingeschätzt. Durch die nochmalige Reduzierung
des geplanten Verkaufsflächenvolumens konnten die wahrscheinlichen absatzwirtschaftlichen
Auswirkungen auf die Kaufkraftströme im Untersuchungsgebiet noch einmal reduziert werden. Die
kritische Wettbewerbssituation im benachbarten Zentrum der Wolbecker Straße (westlich) konnte
durch dort erfolgte Verkaufsflächenerweiterungen oder Modernisierungen sowie Veränderungen
des kleinräumigen Wettbewerbs verbessert werden, sodass trotz der zu verzeichnenden Konku r-
renz aus der geplanten Vorhabennutzung Betriebsaufgaben an der Wolbecker Straße (westlich)
gutachterlich als unwahrscheinlich eingestuft werden.
1 Siehe Landesentwicklungsplan (LEP) Nordrhein -Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einze l-
handel – Ziel 2: „Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen Versorgungsbereichen“,
wonach Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsveror d-
nung mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie
in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten L agen, die aufgrund ihrer
räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale
Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen sollen, dargestellt und festgesetzt werden
dürfen.
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Insgesamt wird mit der geplanten Vorhabennutzung der gutachterlichen Empfehlung nach einer
Verbesserung der Versorgungs situation im südöstlichen Stadtbereich – insbesondere auch zur
Positionierung der Zentren gegenüber Standorten in nicht -integrierten Lagen – durch die Entwick-
lung des Hafencenters entsprochen.
Für die vorliegende großflächige Einzelhandelsnutzung wird zudem eine Übereinstimmung mit den
Zielaussagen des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts sowie der bundes - und landesrechtlichen
Rahmenbedingungen bestätigt.
Bezogen auf die Umweltauswirkungen sind insbesondere die Faktoren der Verkehrsbelastung und
des Verkehrslärms relevant:
Bezogen auf die Verkehrsbelastung steht jedwede Entwicklung auf den Flächen im Kontext der
verkehrlichen Rahmenbedingungen und Verkehrsbelastungen, die sich in den letzten Jahren im
Hafenquartier zeigen. Das Areal im Bereich des Kreativkais hat sich mit der Ansiedlung zahlreicher
Firmen und gastronomischer Einrichtungen in den letzten Jahren dynamisch entwickelt, eine En t-
wicklung, mit der die Verkehrsinfrastruktur, insbesondere im Bereich des ruhenden Verkehrs und
der öffentlichen Parkplatzflächen, nur teilweise Schritt halten konnte.
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans sind zudem planbedingte Mehrver-
kehre auf den Straßen im unmittelbaren und angrenzenden Planbereich verbunden. Zur Sicherung
leistungsfähiger und sicherer Verkehrsabläufe auf den angrenzenden Erschließungsstraßen wu r-
den gutachterlich Maßnahmen aufgezeigt, in deren Zusammenhang die derzeitige Grundstückszu-
fahrt zur Anbindung des Planvorhabens an den Hansaring zu einem lichtsignalgesteuerten Kre u-
zungspunkt umzubauen ist (vgl. Vorlage V/0586/2015). Die Umsetzung und Finanzierung der
Maßnahmen werden im Durchführungsvertrag verbindlich vereinbart.
Gleichzeitig ist über die Schaffung der zusätzlichen Quartiersstellplätze eine Reduzierung des
Parksuchverkehrs im Untersuchungsgebiet zu erwarten.
Insgesamt können alle Verkehre bereits 2018 bei erwarteter Inbetriebnahme des Hafencenters
sicher und leistungsfähig abgewickelt werden. Mit Fertigstellung des 3. Bauabschnitts der B 51
bzw. der B 481 stehen leistungsfähige Alternativen perspektivisch in 2025 zur Verfügung. Für die
Erschließung des Hafencenters spielt der Ausbauzustand bzw. eine mögliche Entlastungswirkung
durch die Theodor-Scheiwe-Straße im Prognosehorizont 2025 nur eine untergeordnete Rolle.
Bezogen auf Lärmemissionen, insbesondere in Bezug auf Verkehrslärm entlang der innerstädt i-
schen Hauptverkehrsstraßen, zeigt sich der Vorhabenstandort als Teil der Siedlungsstrukturen der
südöstlichen Münsteraner Innenstadt als erheblich vorbelastet. Mit dem P lanvorhaben sind zudem
Lärmzuwächse auf die angrenzende Wohnnachbarschaft durch die planbedingten Mehrverkehre
und die notwendige Lichtsignalanlage verbunden. Vor dem Hintergrund der hohen Vorbelastung
mit zum Teil Beurteilungspegeln im Grenzbereich der Un zumutbarkeit sind die planbedingten Ei n-
wirkungen auf die Verkehrslärmsituation bedeutsam. Durch die Lärmminderungsmaßnahmen als
Ausgleichsmaßnahmen gemäß der 16. BImSchV im Zusammenhang mit dem baulichen Eingriff
am Hansaring sowie ergänzende freiwillige M aßnahmen des Vorhabenträgers kann eine hinre i-
chende Verträglichkeit des Vorhabens auch unter dem Aspekt des Verkehrslärms erwirkt werden.
Planinhalte:
Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 soll ein ganzheitliches Konzept
aus großflächigen
Einzelhandelseinrichtungen,
Gastronomie,
Dienstleistungsangeboten,
Praxen, Büro- und
Wohnnutzungen sowie einer ergänzenden
Quartiersgarage
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V/0518/2015
am Standort realisiert werden und somit zu einer Gesamtattraktivierung und langfristigen Sich e-
rung der stadträumlichen und nutzungsspezifischen Qualitäten im Quartier beigetragen werden.
zutragen.
Kern der Planung ist ein
Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche (VK) von 3.000 m² zuzüglich eines angeschlos-
senen Getränkemarktes mit 400 m² VK,
eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von 900 m² sowie
eines Drogeriefachmarktes mit 550 m² VK und
einer Apotheke von 50 m² VK sowie den erforderlichen Kundenstellplätzen.
Zur städtebaulich funktionalen Einbindung der Einzelhandelsnutzung en in die bestehende Stad t-
struktur werden als ergänzende Nutzungen Flächen für Dienstleistungsbetriebe / Praxen / Büros,
Gastronomie und Wohnnutzungen für 33 Wohneinheiten realisiert, von denen 30 % den Woh n-
raumförderungsbestimmungen für öffentlich geförderte Wohnungen entsprechen.
Die Flächen für die ergänzenden Nutzungen umfassen mit rd. 3.400 m² für Dienstleistungen / Pra-
xen / Büros, 1.000 m² für Gastronomie und rd. 3.000 m² für die Wohnnutzungen, insgesamt rd.
7.400 m².
Das Vorhabengrundstück wird zusätzlich mit einer Tiefgarage unterbaut, in der sich neben zusät z-
lichen Kundenparkplätzen die notwendigen Stellplätze aus der Vorhabennutzung mit Dauerpar k-
plätzen für die Mieter befinden. Darüber hinaus soll sie als Quartiersgarage mit 220 öffentlichen
Stellplätzen dem bestehenden Parkdruck im Quartier entgegenwirken und somit die verkehrliche
Situation im Planbereich verbessern. Alle Stellplätze im Vorhabenbereich werden bewirtschaftet.
Die Umsetzung der Planung erfolgt über einen vorhabenbezogenen Beba uungsplan, wobei die
Errichtung der benannten Vorhabennutzungen auf dem Gesamtgrundstück des Vorhabenträgers
den Vorhabenbereich darstellt. Neben dem Vorhabenbereich ist zur Sicherung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung als sog. Ergänzungsbereich das Flurstück 898 im westlichen Planbe-
reich zum Hafenweg für eine Mischgebietsnutzung in den Geltungsbereich des VBP 535 mit au f-
genommen worden.
i. V.
gez.
Schultheiß
Stadtdirektor
Anlagen:
1. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
2. Plan zur 39. Änderung des FNP
3. Begründung zur 39. Änderung des FNP
4. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535 (Verkleinerung) mit 3 Anlagenblättern
5. Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535
6. Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535
V-0518-2015-Anlage-3-39-FNP-Aenderung-Begruendung
135887 Zeichen
39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für B E G R Ü N D U N G zur 39. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Mitte im Stadtteil Hafen im Bereich „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 und Vorhaben- und Erschließungsplan „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0518/2015 Begründung - Seite 1 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für INHALT 1. Änderungsanlass / Planungsgrundlagen.......................................................... 5 2. Änderungsbereich ........................................................................................... 7 3. Planungsrechtliche Situation ............................................................................ 8 3.1. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ........ 8 3.2. Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen .. 12 4. Räumliche und strukturelle Situation .............................................................. 14 5. Ziel und Zweck der Flächennutzungsplanänderung ....................................... 16 6. Inhalt der Flächennutzungsplanänderung ...................................................... 18 6.1. Grundzüge der Änderung ................................................................. 18 6.2. Art der baulichen Nutzung ................................................................ 19 6.3. Verkehrliche Belange, Verkehrsflächen ........................................... 20 6.4. Berücksichtigung von Umwelteinwirkungen ..................................... 22 6.5. Altlasten / Altstandorte ..................................................................... 32 6.6. Denkmalschutz / Archäologie ........................................................... 34 6.7. Artenschutz ...................................................................................... 34 7. Kenndaten der 39. Änderung ......................................................................... 36 8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht .............................................. 37 8.1. Rahmen der Umweltprüfung ............................................................ 37 8.2. Kurzdarstellung der Planung ............................................................ 37 8.3. Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes .............. 37 8.3.1. Fachgesetze ....................................................................... 37 8.3.2. Fachplanungen................................................................... 38 8.4. Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ... 39 8.4.1. Mensch .............................................................................. 39 8.4.2. Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ............................. 41 8.4.3. Boden ................................................................................. 41 8.4.4. Wasser ............................................................................... 42 8.4.5. Klima / Luft ......................................................................... 42 8.4.6. Landschaft/Ortsbild ............................................................ 43 8.4.7. Kulturgüter und sonstige Sachgüter .................................... 43 8.4.8. Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................... 43 8.4.9. Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ......................................................... 44 Begründung - Seite 2 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 8.5. Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ................ 44 8.6. Anderweitige Planungsmöglichkeiten ............................................... 44 8.7. Monitoring ........................................................................................ 45 8.8. Zusammenfassung .......................................................................... 45 9. Gesamtabwägung ......................................................................................... 47 10. Realisierung der Änderungsinhalte ................................................................ 50 Begründung - Seite 3 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Dipl. Ing. Bernd Strey Düsselstraße 11 Am Mittelhafen 42 - 44 Dipl. Ing. Martin Rogge 40219 Düsseldorf 48155 Münster Architekten + Stadtplaner Telefon 0211 393055 Telefon 0251 45984 Telefax 0211 393056 Telefax 0251 58803 eMail: office@stadtraum-architekten.de, im Internet: www.stadtraum-architekten.de Begründung - Seite 4 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 1. Änderungsanlass / Planungsgrundlagen Um dem Wandel im Nutzungs - und Funktionsgefüge im Bereich der Münsteraner Stadthäfen aktiv zu begegnen, hat die Stadt Münster zur Bewertung und Steuerun g zukünftiger Entwicklungspotenziale einen Masterplan ‚Stadthäfen Münster’ * 1) aufg e- stellt, dessen grundlegende Zielaussagen bereits im Jahre 2004 gefasst und in der vorliegenden aktualisierten Fassung vom 03.05.2012 vom Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft (ASSVW) der Stadt Münster als handlung s- leitende Grundlage für die weitere strukturelle und städtebauliche Entwicklung und die erforderlichen Bauleitplanverfahren im Bereich der Stadthäfen Münster beschlossen wurden. Unter der Gebietskategorie 12 wird im Masterplan für den Bereich südlich des Hansarings, auf den ehemals gewerblich genutzten Flächen zwischen Schillerstraße und Hafenweg, als Standortpotenz ial die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels mit einer maximalen Verkaufsfläche von 4.900 m² mit ergänzenden Wohn- und Dienstleis- tungsnutzungen benannt. Die Zielsetzungen für den Standort gehen zurück auf das ‚Einzelhandelskonzept - Leitlinien der räumlichen Entwicklung, 2004‘, das als vorg e- schaltetes, gesamtstädtisches Plan- bzw. Entwicklungskonzept i. S. des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB die Voraussetzung für die Darstellung des Bereiches im Masterplan Stadt- häfen lieferte. In der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster * 2) ist der Bereich Hansaring/Osmo mit der Kennzeichnung ‚Planungsziel: Stadtbereichszentrum‘ hervorgehoben und in Abstimmung auf die Vorgaben der Lan- desplanung mit der kompletten Neuentwicklung als eines in die Siedlungsstrukturen der östlichen Münsteraner Innenstadt integrierten Versorgungsbereichs mittelzentraler Stufe belegt. Die Umsetzung der Entwicklungsziele für den Bereich südlich des Hansarings soll über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erwirkt werden. A ls traditionsreiches Han- delsunternehmen aus Münster beabsichtigt dabei die Firma STROETMANN als Inves- tor und Vorhabenträger ein ganz heitliches Konzept aus großflächigen Einzelhandel s- einrichtungen, Gastronomie, Dienstleistungsangeboten, Praxen, Büro- und Wohnnut- zungen sowie einer ergänzenden Quartiersgarage am Standort zu realisieren und s o- mit zu einer Gesamtattraktivierung und langfristigen Sicherung der stadträumlichen und nutzungsspezifischen Qualitäten im Quartier beizutragen. Kern der Planung ist die Errichtung eines Verbrauchermarktes (E -Centers) mit einer Verkaufsfläche (VK) von 3.000 m² zuz üglich eines angeschlossenen Getr änkemarktes mit 400 m² VK, eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfl äche von 900 m² sowie eines Drogeriefachmarktes mit 550 m² VK und einer Apotheke von 50 m² VK sowie den erforderlichen Kundenstellpl ätzen. Zur städtebaulich funktionalen Einbi n- dung der Einzelhandelsnutzungen in die bestehende Stadtstruktur werden als ergän- *1) Masterplan / Integriertes Handlungskonzept Stadthäfen Münster Stadt Münster, Dezernat III / Stadtplanung, aktualisierte Fassung Mai 2012 *2) Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster, Fortschreibung 2009 Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, Juli 2009 Begründung - Seite 5 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für zende Nutzungen Flächen für Dienstleistungsbetriebe/Praxen/Büros, Gastronomie und Wohnen realisiert. Insgesamt beträgt die maximale Gesamtverkaufsfläche der geplan- ten Einzelhandelseinrichtungen 4.900 m², die Flächen für die ergänzenden Nutzungen umfassen mit rd. 3.400 m² für Dienstleistungen/Praxen/Büros, 1.000 m² für Gastrono- mie und rd. 3.000 m² für die Wohnnutzungen insgesamt rd. 7. 400 m². Mit dem Vorha- ben ist die Errichtung einer Tiefgarage mit bis zu 357 Stellplätzen sowie rd. 158 oberir- dischen Stellplätzen verbunden, anteilig werden in der Tiefgarage ca. 220 Stellplätze als öffentliche Quartiersgarage genutzt um dem bestehenden Parkdruck im Quartier entgegenzuwirken und somit die verkehrliche Situation im Planbereich zu verbessern. Neben der Berücksichtigung landesplanerische r Belange bei der Bewertung des Standortes als Einzelhandelsstandort sind die städtebaulichen und verkehrlichen Rah- menbedingungen in die Betrachtung eingeflossen. Die st ädtebauliche Entwicklung des brachgefallenen, ehemaligen Gewerbestandortes ist erstrangiges Planungsziel. Über die Lage zwischen der Hauptverkehrsachse Hansaring und dem Hafenweg sowie über die Anbindung zur Schillerstraße ist eine Lenkung der Verkehre entsprechend den funktionalen und nutzungsspezifischen Erfordernissen möglich. Die Umsetzung der Planung erfolgt über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ gemäß § 12 BauGB. Innerhalb der bestehenden Darstellungen im fortgeschriebenen Flächennutzungsplan der Stadt Münster ist die Umsetzung der benannten Entwicklungsziele im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB nicht möglich, so dass eine Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB durchzuführen ist. Die Aufstellung der Fl ä- chennutzungsplanänderung wurde als 39. Änderung des fortgeschriebenen Flächen- nutzungsplans der Stadt Münster für den Bereich „Hansaring / Schillerstraße / Hafen- weg / Dortmunder Straße“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB durch den Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 07.07.2010 beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt Nr. 12 der Stadt Münster am 16.07.2010 öffentlich bekanntgemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in Form einer Informationsveranstaltung der Stadt Münster zum Hafenforum/Masterplan ‚Stadthäfen Münster‘ am 05.07.2012 durchgeführt, die Veranstaltung wurde ortsüblich bekannt ge- macht. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 11.10.2013 bis einschließlich 15.11.2013. Die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 24.02.2014 bis 24.03.2014. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informat i- onen verfügbar sind, wurden im Amtsblatt Nr. 4 der Stadt Münster am 14.02.2014 be- kanntgemacht. Begründung - Seite 6 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 2. Änderungsbereich Der Bereich der 39. Flächennutzungsplanänderung ist aus dem Geltungsbe reich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 abgeleitet. Im Sinne einer strukturellen Begrenzung aus den bestehenden Darstellungen werden die bebauten Flächen der westlich und nördlich/nordöstlich angrenzenden Blockstrukturen dem Änderungsbe- reich zugeschlagen. Der Änderungsbereich wird begrenzt • im Norden/Nordwesten durch den Hansaring (außerhalb) • im Nordosten durch die Schillerstraße (außerhalb) • im Osten durch die derzeit noch von den OSMO -Hallen überstandenen ehema- ligen Gewerbegrundstücke • im Süden durch den Hafenweg (innerhalb) sowie • im Westen durch die Dortmunder Straße (außerhalb). Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von rd. 3,9 ha. Begründung - Seite 7 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 3. Planungsrechtliche Situation 3.1. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung Mit dem ‚ Hafencenter’ wird ein ganzheitliches Konzept aus Einzelhandelseinrichtun- gen, Gastronomie, Dienstleistungsangeboten/Praxen/Büros sowie ergänzenden Wohn- nutzungen am Standort Hansaring / Hafenweg umgesetzt. Mit dem geplanten Lebens- mittelvollsortimenter und dem Discounter sind groß flächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Kernsortiment Bestandteil des Konzeptes. Die Umsetzung der Ent- wicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 und der damit ver- bundenen 39. Flächennutzungsplanänderung erfolgt daher in Abstimmung auf die lan- desplanerischen Zielsetzungen am Standort gemäß den Zielen und Grunds ätzen des seit dem 13.07.2013 rechtswirksamen ‚Sachlichen Teilplans groß flächiger Einzelhan- del‘ des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen LEP NRW. Im wirksamen Regionalplan M ünsterland ist der Geltungsbereich der 39. Flächennut- zungsplanänderung als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Im Einzelhandels - und Zentrenkonzept der Stadt Münster * 2) ist zwischen Hansaring und Hafenweg das Vorhabengrundstück einschließlich der westlich bis zur Dortmunder Straße angren- zenden Flächen unter der Nummer B 6 als neu zu entwickelndes Stadtbereichszent- rum „Hansaring/Osmo“ mit mittelzentraler Versorgungsfunktion entsprechend der K a- tegorie B (Nebenzentren) dargestellt. Zusammen mit den bereits bestehenden Einric h- tungen an der Warendorfer Straße und der Wolbecker Straße soll der Standort sied- lungsbereichs- bzw. stadtteilübergreifende Versorgungsaufgaben im Stadtbereich Ost übernehmen. Eine erste Bewertung der zu erwartenden städtebaulichen Auswirkungen einer groß- flächigen Einzelhandelsansiedlung am Standort wurde in einer städtebaulichen Wi r- kungsanalyse im Jahr 2007 durch das Büro Junker und Kruse gutachterlich vorg e- nommen. Als Gesamtverkaufsflächengröße war für das Planvorhaben eine Fläche von 8.000 m² projektiert. Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen aus den Entwicklun- gen im Einzelhandelsbestand der Stadt Münster, veränderten absatzwirtschaftlichen Kennziffern sowie aktuellen Erkenntnissen zur Bevölkerungs- und Kaufkraftentwicklung im Untersuchungsraum wurde jedoch im Jahre 2010 eine Überarbeitung des Konzep- tes erforderlich. In diesem Zusammenhang wurde das Gesamteinzelhandels volumen angepasst und auf 6.900 m² Gesamtverkaufsfläche reduziert, so dass eine Neubewer- tung der städtebaulichen Auswirkungen auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse des im Februar 2009 fortgeschriebenen Einzelhandels - und Zentrenkonzeptes der Stadt Münster notwendig wurde. Die Ergebnisse der Bewertung sind in der Städtebau- lichen Wirkungsanalyse * 3) aus dem Jahr 2011 dokumentiert. *2) Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster, Fortschreibung 2009 Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, Juli 2009 *3) „Städtebauliche Wirkungsanalyse zu Einzelhandelsbausteinen im Bereich Münster – Hafen in der Stadt Münster“ Junker und Kruse Stadtforschung / Planung , Dortmund, Endbericht Juni 2011 Begründung - Seite 8 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Auf Basis der Kennziffern zur Kaufkraft (Kaufkraftbindung/Kaufkraftzuflüsse), zum ei n- zelhandelsrelevanten Nachfragevolumen und zur Einzelhandelszentralität wurden das Vorhaben ‚Hafencenter’ und sein Einzugsgebiet erfasst und hinsichtlich der Umvertei- lungswirkungen als maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der zu erwartenden städtebaulichen Auswirkungen bewertet. Als Bewert ungskriterien wurden städtebaul i- che Kriterien (Auswirkungen auf die städtebauliche Funktionsfähigkeit der benachbar- ten Versorgungsbereiche und auf die Nahversorgung im Versorgungsbereich) sowie landesplanerische Kriterien (Konzentrationsgebot, Integrations gebot, Kongruenzgebot und Beeinträchtigungsverbot) gutachterlich untersucht. Als Kerneinzugsgebiet wurde für den Untersuchungsraum das s üdöstliche Münsteraner Stadtgebiet mit den Stand- ortbereichen, die nach dem Einzelhandels - und Zentrenkonzept der Stadt M ünster als zentrale Versorgungsbereiche bzw. Sonderstandorte ausgewiesen sind, erfasst ( Östli- che City-Randlage, Warendorfer Straße/Schifffahrter Damm, Wolbecker Stra ße (west- lich), Hammer Straße, Hansaring/Osmo, Friedrich- Ebert-Straße, Wolbecker Stra ße (östlich), Mauritz-Ost/Wolbecker Straße, St. Mauritz Ost/Mondstraße, Bohlweg, Robert- Bosch-Straße, Robert-Bosch-Straße/DEK, Hammer Straß e/Trauttmansdorffstraße und Loddenheide). Als weiterer Einzugsbereich wurde das Stadtbereichs - bzw. Grundver- sorgungs-/Nahbereichszentrum in Gremmendorf und Angelmodde berücksichtigt. N e- ben dem aktuellen Einzelhandelsbestand im Untersuchungsraum sind zusätzlich die geplanten potenziellen Einzelhandelsansiedlungen bzw. Erweiterungsvorhaben in die Bewertung eingeflossen. Zusammengefasst ist aus der gutachterlichen Bewertung von Juni 2011 festzuhalten, dass die Realisierung des damaligen Planvorhabens gutachterlich grundsätzlich als vertretbar eingestuft wurde. Unter Einhaltung einer sortimentsbezogenen maximalen Verkaufsflächengröße für die Warengruppen • ‚Nahrungs- und Genussmittel‘ max. 3.600 m² VK • ‚Gesundheits- und Körperpflege‘ max. 800 m² VK • ‚Bekleidung‘ max. 800 m² VK und • ‚Schuhe/Lederwaren‘ max. 300 m² VK und der Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für zusätzliche kleinteilige zen- trenrelevante Angebote auf max. 600 m² VK sowie der Festsetzung maximaler Ober- grenzen für einzelne kleinteilige Ladenlokale, wurde für die Gesamtverkaufsflächen- größe von 6.900 m² eine weitgehende Ü bereinstimmung des Planvorhabens mit den Aussagen und Zielsetzungen des Einzelhandelsentwicklungskonzepts für die Stadt Münster attestiert. Strukturrelevante Auswirkungen auf die vorhandene Zentrenstruktur und Versorgungssituation der Stadt Münster w aren lt. Gutachter mit dem damaligen Planungskonzept nicht zu erwarten, einzige mögliche Ausnahme bildete das benac h- barte Stadtbereichszentrum ‚Wolbecker Straße‘ (westlich), wobei aufgrund der verblei- benden Anbieter ein Funktionsverlust des Zentrums gutachterlich ausgeschlossen wurde. Ein Widerspruch des geplanten Vorhabens zu den Zielsetzungen des Einzel- Begründung - Seite 9 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für handels- und Zentrenkonzepts der Stadt M ünster sowie zu bundes - und landesrechtli- chen Rahmenbedingungen ist unter Berücksichtigung der benannten Einschränkungen aus Sicht des Gutachters nicht gegeben. Aus dem Erfordernis weitergehender Planungsoptimierungen und Einarbeitung der Maßgaben aus dem nach dem Hafenforum ü berarbeiteten Masterplan ‚ Stadthäfen Münster’ wurde das Architektur - und Nutzungskonzept der Vorhabenplanung im Jahr 2012 erneut überarbeitet. Dabei wurde gemäß dem politischen Beschluss die maximal zulässige Gesamtverkaufsfläche der geplanten Einzelhandelseinrichtungen auf 4.900 m² VK reduziert und das Nutzungsprofil mit einer St ärkung des Wohn- und Dienstleis- tungsangebotes im Sinne eines gemisc hten Stadtquartiercenters weiter geö ffnet (s.a. Kapitel 5). In der Gesamtverkaufsfläche von 4.900 m² VK sind als Einzelhandelsnutzungen ein Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfl äche von 3.000 m ² mit integriertem Getr änke- markt von zus ätzlich 400 m ² VK, ein Lebensmitteldiscounter mit einer VK von 900 m ² sowie ein Drogeriemarkt mit einer Fl äche von 550 m ² VK und eine erg änzende Apo- theke mit einer VK von 50 m² vorgesehen. Gegenüber der Planung aus dem Jahr 2011 entfallen damit die Flächen für Textil - und Schuhfachmärkte und sind die Flächen für die ergänzenden kleinteiligen Einzelhan- delsnutzungen deutlich reduziert. Neben dem veränderten Nutzungsprofil der Vorha- bennutzung hat sich die Angebotssituation im Untersuchungsraum mit Neueröffnungen und Erweiterungen von Netto- Lebensmittelmärkten und der Schließung von Drogeri e- märkten in Folge der Schlecker-Insolvenz ebenfalls verändert. Darüber hinaus ist auch die geplante Erweiterung des Rewe- Marktes am Hansaring bei der Bewertung mögl i- cher absatzwirtschaftlicher Auswertungen zu berücksichtigen, so dass insgesamt eine Neubewertung der städtebaulichen Verträglichkeit in Form einer ergänzenden Stel- lungnahme der städtebaulichen Wirkungsanalyse * 4) vorgenommen wurde. Zur Bewertung des Einflusses der veränderten Rahmenbedingungen auf die gutachter- lichen Ergebnisse aus dem Jahr 2011 wurden die möglichen absatzwirtschaftlichen Umverteilungseffekte neu berechnet und in die Einschätzung möglicher städtebaulicher Folgewirkungen eingestellt. Mit 3.550 m² VK bleibt der in die Berechnung einzustellen- de Verkaufsflächenanteil für die Hauptwarengruppe Nahrungs - und Genussmittel mit - 1,4 % gegenüber dem Stand 2011 von 3.600 m² nahezu unverändert. In der Branche Gesundheits- und Körperpflegeartikel ist mit 715 m² ein um 10,6 % geringerer Anteil gegenüber den früheren Verkaufsflächenanteilen von 800 m² gegeben. Für die verbli e- benen angebotenen Randsortimente sind aufgrund der geringeren Umsatzvolumina städtebauliche Auswirkungen lt. Gutachter nicht zu erwarten. *4) „Städtebauliche Wirkungsanalyse zu Einzelhandelsbausteinen im Bereich Münster – Hafen, Ergänzende Stellung- nahme zur Untersuchung von Juni 2011 unter Berücksichtigung aktueller Rahmenbedingungen“ Junker und Kruse Stadtforschung / Planung Dortmund, den 03.09.2012 Begründung - Seite 10 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Die aktualisierten Berechnungsergebnisse bestätigen die grundsätzliche gutachterliche Einschätzung aus dem Jahr 2011, wonach mögliche absatzwirtschaftliche Umvertei- lungseffekte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit negativen städtebaulichen Folg e- wirkungen einhergehen. Vielmehr konnten durch die nochmalige Reduzierung des g e- planten Verkaufsflächenvolumens die wahrscheinlichen absatzwirtschaftlichen Auswi r- kungen auf die Kaufkraftströme im Untersuchungsgebiet noch einmal reduziert werden. Über den Wegfall der Angebote in den Branchen Bekleidung/Textilien und Schu- he/Lederwaren sowie der kleinteiligen zentrenrelevanten Ergänzungsangebote wird darüber hinaus die potenzielle Konkurrenz zu bestehenden Zentren im Untersuchungs- gebiet zusätzlich minimiert. Die Wettbewerbssituat ion im benachbarten Zentrum „ Wolbecker Straße (westlich) “ konnte inzwischen durch dort erfolgte Verkaufsflächenerweiterungen oder Modernisi e- rungen sowie Veränderungen des kleinräumigen Wettbewerbs verbessert werden, so dass trotz der zu verzeichnenden Konkurrenz aus der geplanten Vorhabennutzung Betriebsaufgaben an der Wolbecker Straße (westlich) gutachterlich als unwahrschei n- lich eingestuft werden. Eine Verschlechterung der räumlichen Angebotssituation in den zentralen Versorgungs bereichen wäre lt. Gutachter jedoch selbst im Falle einer B e- triebsaufgabe eines der Anbieter an der Wolbecker Straße (westlich) über das weitg e- hend deckungsgleiche Versorgungsangebot im zentralen Versorgungsbereich Hans a- ring/OSMO nicht zu erwarten. Nach Auffassung des Gutachters ist nach wie vor eine Verbesserung der Versor- gungssituation im südöstlichen Stadtbereich - insbesondere auch zur Positionierung der Zentren gegenüber Standorten in nicht integrierten Lagen - durch die Entwicklung des Hafenareals und des zentralen Versorgungsbereichs Hansaring/OSMO anzustr e- ben. Mit dem veränderten Nutzungsprofil und vor dem Hintergrund der aktuellen Ei n- zelhandelsentwicklungen im Untersuchungsgebiet entspricht dabei die geplante Vor- habennutzung nach wie vor den Zielaussagen des Einzelhandels- und Zentrenkonzep- tes für die Stadt Münster sowie den bundes- und landesrechtlichen Maßgaben. Mit Schreiben vom 08.11.2013 hat die Bezirksregierung Münster / Regionalplanung s- behörde anlässlich der Anfrage zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 LPIG vom 11.10.2013 mitgeteilt, dass „das Vorhaben [...] mit den geltenden Zielen der Raumordnung vereinbar“ ist. Belange der Raumordnung und Landesplanung stehen der 39. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans der Stadt Münster in den Zielsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 somit nicht entgegen. Begründung - Seite 11 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 3.2. Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen Vorbereitende Bauleitplanung, Darstellungen im Flächennutzungsplan: Das Stadtquartier im nördlichen übergeordneten Planbereich zum Vorhabenstandort wird geprägt durch gemischte Nutzungen entlang der Hauptverkehrsachsen Hansaring und Wolbecker Straße und einer überwiegenden Wohnnutzung in den den Hauptstr a- ßen abgewandten ‚Innenbereichen’. Nach Süden, zum Stadthafen I, sind die Flächen entsprechend ihrer zum Teil noch bestehenden oder ehemaligen gewerblichen Nut- zung im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster als Gewerbegebiet darge- stellt, im weiteren südlichen Verlauf grenzt das bestehende Industriegebiet an den Stadthafen. Entsprechend dieser Nutzungsstruktur ist der Planbereich im fortgeschri e- benen Flächennutzungsplan der Stadt Münster im Wesentlichen • als Gemischte Baufläche (M) dargestellt. Dies betrifft die Bereiche östlich der Dortmunder Straße, südlich des Hansarings sowie südwestlich der Schillerstr a- ße. Lediglich im südöstlichen Teil des Plangebiets, über eine Länge von ca. 140 m und mit einer mittleren Tiefe von rd. 50 m, sind die Flächen nördlich des H a- fenwegs entsprechend der ehemaligen rein gewerblichen Nutzung Teil der süd- lich und östlich angrenzenden Gewerbegebietsdarstellung (GE). Die Verkehr s- fläche des Hafenweges selbst ist in die Darstellung des Gewerbegebietes mit einbezogen. Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen: Der Bereich der 39. Flächennutzungsplanänderung mit dem Plangebiet des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans Nr. 535 liegt im Geltungsbereich • des Bebauungsplans Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“ in der Fa ssung der 5. Änderung, rec htskräftig seit September 2006. Der Bebauungsplan setzt zur Art der baulichen Nutzung die Flächen östlich der Dortmunder Straße, süd- lich des Hansarings und südwestlich der Schillerstraße als Mischgebiete (MI) fest, der südliche Pl anbereich zum Hafenweg ist entsprechend seiner ehemal i- gen gewerblichen Nutzung als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Eine Umsetzung der Entwicklungsziele für das Stadtbereichszentrum ist innerhalb der bestehenden Gebietsabgrenzungen des wirksamen Flächennutz ungsplans und den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 401 nicht möglich. Die planungsrechtliche Sicherung der Vorhabennutzung erfolgt daher über das Instrumentarium eines Vorha- ben- und Erschließungsplans gemäß § 12 BauGB und der nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB erforderlichen Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren. Mit Inkraf t- treten der 39. Änderung des Flächennutzungsplans und des vorhabenbezogenen B e- bauungsplans Nr. 535 treten die i m Änderungsbereich bisher gültigen Darstellun gen außer Kraft. Begründung - Seite 12 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Sonstige Satzungen, Verordnungen: Mit den geplanten Entwicklungszielen entspricht die 39. Flächennutzungsplanänderung den Zielsetzungen des Masterplans ‚Stadthäfen Münster’ * 1) sowie den Vorgaben des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Münster *2). Der Planbereich der 39. Flächennutzungsplanänderung liegt im Geltungsbereich der ‚Satzung der Stadt Münster über das besondere Vorkaufsrecht für den Bereich Bahn- hof/Hansaviertel/Stadthafen‘ vom 12.10.1990 und ist darüber hinaus Bestandteil des Sanierungsgebietes Hafen I gemäß ‚Satzung der Stadt Münster über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Hafen/Halle Münsterland‘ vom 12.11.1992. Belan- ge aus dem besonderen Vorkaufsrechts stehen der 39. FNP-Änderung nicht entgegen, mit den Änderungsinhalten wird dem Erfordernis städtebaulicher Sanierungs maß- nahmen zur Behebung städtebaulicher Missstände entsprochen. Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster sind von der 39. Änderung des Flächennutzungsplans nicht betroffen. *1) Masterplan / Integriertes Handlungskonzept Stadthäfen Münster Stadt Münster, Dezernat III / Stadtplanung, aktualisierte Fassung Mai 2012 *2) Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster, Fortschreibung 2009 Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, Juli 2009 Begründung - Seite 13 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 4. Räumliche und strukturelle Situation Der übergeordnete Planbereich ist gekennzeichnet durch die heterogenen Bebauun- gen im Übergang der straßenbegleitenden geschlossenen Blockstruktur der auslau- fenden südöstlichen Innenstadt zu den Büro- und Dienstleistungseinrichtungen bzw. gewerblich genutzten Gebäuden und Anlagen im Umfeld der Münsteraner Stadthäfen. Nach Norden zum Hansaring und im Anschluss zur Schillerstraße begrenzt eine 4 - 5 geschossige Blockrandbebauung mit in weiten Teilen gemischten Nutzungen in den Erdgeschossen und einer überwiegenden Wohnnutzung in den Obergeschossen den Planbereich. Mit einem Penny - und einem Rewe-Markt sowie mehreren kleinteiligen Laden- und Büronutzungen sind am Hansaring bereits diverse Einzelhandels - und Dienstleistungsangebote vorhanden. Nach Westen zur Dortmunder Straße, nördlich des Hafenwegs, wird die Struktur durch ein 4 - geschossiges Bürogebäude bestimmt, das über den Neubau des Wohn - und Geschäftshauses auf der gemäß § 12 Abs. 4 BauGB in den Geltungsbereich des VBP 535 einbezogenen Fläche im Sinne einer g e- schlossenen Straßenrandbebauung räumlich fortgeführt wird. Nach Osten zwischen Schillerstraße und Hafenweg grenzen die großmaßstäblichen aufgelassenen Anlagen und Hallen des ehemaligen Werksgeländes der Firma OSMO an. Der ehemalige Spä- nebunker im unmittelbaren östlichen Anschluss an das Plangebiet ist dabei prägender Ausdruck der früheren Gewerbenutzung. Der eigentliche Planbereich als zukünftiger Standort der geplanten Vorhabennutzung zwischen Hansaring und Hafenweg stellt sich nach Abriss der ehemaligen Gewerbe- bauten der Holzhandlung Wehmeyer in weiten Teilen als brachgefallene Gewerbefl ä- che dar. Lediglich mit der Tankstelle im Eingangsbereich vom Hans aring, einem ehe- maligen Wirtschaftsgebäude im nordöstlichen Anschluss zur Schillerstraße und mit dem 3- geschossigen, zwischenzeitlich leergezogenen ehemaligen Postzustellst ütz- punkt der Deutschen Post AG befinden sich noch bauliche Anlagen auf dem Grund- stück. Aktive Nutzungen sind mit Ausnahme der Tankstelle auf dem Gelände nicht mehr vorhanden. Mit Veräußerung des Tankstellengrundstücks an den Vorhabenträger wird die Tankstellennutzung aufgegeben, in der Folge werden alle verbliebenen baul i- chen Anlagen mit Umsetzung des Vorhabens abgerissen. Südlich des Hafenweges, außerhalb des Änderungsbereiches, grenzen nach Osten drei- bis siebengeschossige ehemalige Speicher-, Lager- und Verwaltungsgebäude der früheren Hafennutzungen ans Plangebiet; teilweise aufwendig saniert nehmen sie heu- te Veranstaltungs-, Gastronomie- sowie Büro- und Dienstleistungsnutzungen auf. Die Speichergebäude Hafenweg 28 und 30 stehen unter Denkmalschutz. Nach Westen wird die Struktur ergänzt über 4 - 5 geschossige Neubauten gleicher Nutzung, sodass insgesamt eine durchlaufende Raumkante im Wechsel historischer und moderner A r- chitekturen den nördlichen Bereich des Stadthafens prägen. Im weiteren s üdlichen Anschluss jenseits des Stadthafens I bestimmen nach wie vor die bestehenden Gewerbe- und Industrienutzungen das Erscheinungsbild. Besonders Begründung - Seite 14 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für hervorzuheben ist hier das Gefahrgutlager der Fa. Lehnkering, das als St örfallbetrieb im Sinne des § 50 BImSchG bei der Entwicklung des Hafenareals bis zur feststehen- den Aufgabe des Lagers im Jahr 2016 Berücksichtigung finden muss. Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan und der damit verbunde- nen 39. Flächennutzungsplanänderung wird der bereits in den 1990er Jahren begon- nene Wandel im nördlichen Bereich des Stadthafens I von einem gewerblich- industriell genutzten Areal in ein gemischtes Stadtquartier konsequent fortgeführt. Basierend auf den Zielsetzungen des Masterplans ‚Stadthäfen Münster‘ * 1) bildet das Planvorhaben ‚Hafencenter‘ dabei den nächsten wichtigen Realisierungsschritt zur Neuor dnung des Quartiers. I m weiteren östlichen Anschluss soll mit Überplanung des ehemaligen Werksgeländes der Firma OSMO zum Wohnquartier ‚Neuhafen Münster‘ und der über Architektenwettbewerbe überplanten Flächen südöstlich des Hafenwegs die städtebau- liche Ne uordnung entsprechend den städtischen Zielsetzungen für diesen Hafenab- schnitt vervollständigt werden. *1) Masterplan / Integriertes Handlungskonzept Stadthäfen Münster Stadt Münster, Dezernat III / Stadtplanung, aktualisierte Fassung Mai 2012 Begründung - Seite 15 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 5. Ziel und Zweck der Flächennutzungsplanänderung Mit der 39. Flächennutzungsplanänderung sollen die Entwicklungsziele des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans Nr. 535 gemäß den Maßgaben des § 8 Abs. 2 und 3 BauGB in die vorbereitende Bauleitplanung übertragen werden. Dabei sollen unter dem Titel ‚Hafencenter‘ die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Schaffung eines Stadtbereichszentrums geschaffen werden. Als zentraler Versorgungsbereich sollen großflächige und nichtgroßflächige Einzelhandelseinric htungen mit überwiegend nah- versorgungsrelevanten Sortimenten, Gastronomie- und Dienstleistungsangeboten s o- wie ergänzende Praxen, Büro- und Wohnnutzungen am Standort Stadthafen zwischen Hansaring und Hafenweg angesiedelt werden. Über die Einzelhandelsnutzungen soll gemäß den Vorgaben des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Münster * 2) insbesondere die qualitative Versorgung im Stadtquartier langfristig sichergestellt wer- den, mit der gezielten Ergänzung der Einzelhandelsstrukturen durch Dienstleistung, Gastronomie, Büro- und Wohnnutzung wird eine Nutzungsdurchmischung des Projekts erreicht. Damit werden Nutzungsstrukturen aus der Umgebung aufgegriffen, durch eine Steuerung der Gebäudestruktur soll auch baulich ein Einfügen in die Umgebung er- reicht werden. Darüber hinaus soll über die im Zusammenhang mit der Vorhabennut- zung geplante Errichtung einer Quartiersgarage zur öffentlichen Nutzung dem erhöhten Stellplatzbedarf im Stadtviertel und am Hafen entsprochen werden mit einer Entlastung der Umgebung insbesondere vom ruhenden Verkehr. Die Planungsinhalte sind Teil der Umstrukturie rung im südöstlichen Innens tadtquartier von Münster, deren wesentliche Zielaussagen zur Sicherung der stadträumlichen und nutzungsspezifischen Qualitäten im Sinne einer geordnet en städtebaulichen Entwic k- lung im Masterplan ‚Stadthäfen Münster’ * 1) niedergelegt sind (s. Kapitel 1). Im sogenannten ‚Hafenforum‘ *5) wurde die Stadtverwaltung vom Rat der Stadt Müns- ter beauftragt, neben der Formulierung städtebaulicher und nutzungsspezifischer Ziel- setzungen im Masterplan, die Steuerung und Umsetzung der Entwicklungsziele in e i- nem ca. einjährig angelegten Bürgerbeteiligungsprozess unter Mitwirkung der Anwoh- nerschaft und Akteure im Stadtquartier zu moderieren und zu begleiten. Dabei bildet neben den bereits umgesetzten Maßnahmen entlang des nördlichen ‚ Ufers’ des Stadt- hafens I die Umsetzung der Entwicklungsziele des VBP Nr. 535 den nächsten wicht i- gen Realisierungsschritt zur Neuordnung des Quartiers. Am 31.05.2011 wurde mit der Bilanz zum Hafenforum und der Vorstellung der zentralen Erkenntnisse aus den Work- shops der öffentliche Diskussionsprozess beendet. Unter Berücksichtigung der Ergeb- nisse des Hafenforums und der Workshops wurde der ‚ Masterplan Stadthäfen‘ im Mai *2) Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster, Fortschreibung 2009 Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, Juli 2009 *1) Masterplan / Integriertes Handlungskonzept Stadthäfen Münster Stadt Münster, Dezernat III / Stadtplanung, aktualisierte Fassung Mai 2012 *5) Hafenforum, Prozess zur Fortschreibung des Masterplans Stadthäfen Münster Beschluss Juni 2010 , Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft der Stadt Münster Begründung - Seite 16 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 2012 aktualisiert und der Öffentlichkeit vorgestellt. Im Rahmen des Beteiligungsverfah- rens ‚Hafenforum‘ wurden für die Vorhabennutzungen u.a. städtebauliche Kriterien entwickelt, die zu einer Umplanung des bereits im November 2010 vorgestellten Vor- habens geführt haben. Darüber hinaus wurde durch politischen Beschluss die maximal zulässige Gesamtverkaufsfläche der geplanten Einzelhandelseinrichtungen auf 4.900 m² begrenzt. Die Investoren stellten die an die Vorgabe 4.900 m² Gesamtverkaufsfläche angepasste Planung am 03.05.2012 im ASSVW vor. Vorgesehen sind ein E -Center incl. Getränke mit 3.400 m² Verkaufsfläche, ein Drogeriemarkt mit 550 m² Verkaufsfläche, eine Apo- theke mit anteilig 50 m² Verkaufsfläche sowie ein Lebensmitteldiscounter mit 900 m² Verkaufsfläche. Nach Aussprache bescheinigte der Ausschuss dem Projektentwickler mehrheitlich, dass die Anregungen des Ausschusses in der Überarbeitung gut umgesetzt worden seien. Die vom Ausschuss freigegebenen Planungen wurden der Öffentlichkeit in einer Infoveranstaltung zum Masterplan am 05.07.2012 in der M ehrzweckhalle der Stadt- werke Münster vorgestellt. Mit den nun vorliegenden Planinhalten zur 39. FNP -Änderung und zum VBP Nr. 535 unter Berücksichtigung der Entwicklungsziele des Masterplans ‚Stadthäfen Münster’ ist die Übereinstimmung der Vorhabennutzung mit den mehrheitlichen Grundaussagen des Hafenforums dokumentiert. Als Maßnahme des großflächigen Einzelhandels er- folgt die Umsetzung der Vorhabenplanung in Anwendung der landesplanerischen Ziel- setzungen in Abstimmung mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonz ept der Stadt Münster (s. Kapitel 3.1). Insgesamt wird somit neben der Sicherung stadträumlicher und nutzungsspezifischer Qualitäten den infrastrukturellen Belangen zur langfristigen Stärkung der Versorgungsfunktionen im Stadtbereich Ost entsprochen. Im Z uge der Beschlussfassung über die Ergebnisse des Hafenforums beschloss der Hauptausschuss am 14.12.2011 nicht nur eine Reduzierung der Gesamtverkaufsfläche auf 4.900 m², sondern auch, die Ausweisung eines Stadtbereichszentrums zwischen Hafenweg und Hansari ng im Masterplan Stadthäfen Münster aufzuheben. Im Einzel- handels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster von 2009 ist der Standort allerdings weiterhin als Stadtbereichszentrum ausgewiesen. Auch die geplante Größenordnung der Verkaufsfläche von 4.900 m² entspricht noch der Versorgungsfunktion eines Stadt- bereichszentrums. Die Verwaltung hat die Fraktionen mit Stellungnahme vom 17.4.2013 über diese Sachlage informiert. Der Beschluss des Hauptausschusses vom 14.12.2011 wird daher bezüglich der Aussage, es solle kein Stadtbereichszentrum ausgewiesen werden, mit den Beratungen zum Satzungsbeschluss aufgehoben. Begründung - Seite 17 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 6. Inhalt der Flächennutzungsplanänderung 6.1. Grundzüge der Änderung Im fortgeschriebenen Flächennutzungsplan der Stadt Münster ist der Bereich des VBP Nr. 535 und damit der Änderungsbereich der 39. Flächennutzungsplanänderung im Wesentlichen als gemischte Baufläche (M) dargestellt (s. Kapitel 3.2). Die Darstellung dokumentiert die bestehenden Nutzungen und Strukturen im südöstlichen Innens tadt- quartier mit dem grundsätzlichen Schwerpunkt einer gemischten Nutzung im Sinne der §§ 6 und 7 der BauNVO als Misch- bzw. Kerngebiet. Die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels am Standort basiert auf den Zielsetzun- gen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Münster * 2). Demnach ist der Bereich Hansaring/Osmo mit der Kennzeichnung ‚Planungsziel: Stadtbereichszentrum‘ hervorgehoben und in Abstimmung auf die Vorgaben der Landesplanung mit der ko m- pletten Neuentwicklung als ein in die Siedlungsstrukturen der östlichen Münsteraner Innenstadt integrierter Versorgungsbereich mit mittelzentraler Versorgungsfunktion entsprechend der Kategorie B belegt. Zusammen mit den bereits bestehenden Einrich- tungen an der Warendorfer Straße und der Wolbecker Straße soll der Standort sied- lungsbereichs- bzw. stadtteilübergreifende Versorgungsaufgaben im Stadtbereich Ost übernehmen. Neben den Zielsetzungen im Einzelhandels - und Zentrenkonzept erfolgt eine weitergehende Konkretisierung der Entwicklungspotenz iale im Masterplan ‚Stadt- häfen Münster’ *1). Unter der Gebietskategorie 12 sieht der Masterplan für den Vorha- benstandort neben der Ansiedlung großflächigen Einzelhandels mit einer maximalen Verkaufsfläche von 4.900 m² über die zusätzliche Ausweisung von Wohn- und Dienst- leistungsangeboten eine weitergehende Öffnung des Nutzungsprofils in ein gemischtes Stadtquartierscenter vor. Mit dem geplanten Nutzungsprofil von Einzelhandel, Dienstleistungen/Praxen/Büros, Gastronomie und Wohnen entspricht die Vorhabenplanung in vollem Umfang dem vor- gegebenen Entwicklungsziel. Über die zusätzliche Ausweisung einer Quartiersgarage mit ca. 220 öffentlichen Stellplätzen zur verkehrlichen Entlastung des Stadthafenareals wird die Quartiersfunktion des Vorhabens zusätzlich unterstrichen. Vor dem Hintergrund der Vielschichtigkeit des Nutzungsprofils und der Verteilung und Gewichtung der jeweiligen Nutzungsanteile nimmt die Vorhabenplanung im Sinne ei- nes gemischten Stadtquartiercenters die bestehende Flächennutzungsplandarstellung einer gemischten Baufläche uneingeschränkt auf. Über das Instrumentarium des vor- habenbezogenen Bebauungsplans ist die weitergehende planungsrechtliche Sicherung der Maßnahmen, abseits der Gebietstypologien der BauNVO, im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB auch auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung gewährleistet. Die im *2) Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster, Fortschreibung 2009 Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, Juli 2009 *1) Masterplan / Integriertes Handlungskonzept Stadthäfen Münster Stadt Münster, Dezernat III / Stadtplanung, aktualisierte Fassung Mai 2012 Begründung - Seite 18 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Zusammenhang mit der Großflächigkeit der geplanten Einzelhandelseinrichtungen durchgeführte gutachterliche Prüfung der städtebaulichen Auswirkungen *3 *4) hat eine grundsätzliche Verträglichkeit und Übereinstimmung der Vorhabenplanung mit den raumordnerischen Zielen und Grundsätzen der Landesplanung ergeben, anlässlich der Anfrage zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 LPIG wurde mit Schreiben der Bezirksregierung Münster / Regionalplanungsbehörde vom 08.11.2013 die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den geltenden Zielen der Raum- ordnung bestätigt (s. Kapitel 3.1). Mit der nun vorliegenden Flächennutzungsplanänderung ist die Darstellung einer g e- mischten Baufläche für die Grundstücke im Änderungsbereich unter Wegfall der zurzeit noch für Teilflächen bestehenden Gewerbegebietsdarstellung verbunden. Die Straßen- fläche des im südlichen Änderungsbereich verlaufenden Hafenwegs bleibt in der be- stehenden Gewerbegebietsdarstellung unverändert erhalten. Abseits der Nutzungst y- pologien wird entsprechend den Maßgaben der Stadt Münster der Standort der zukünf- tigen Quartiersgarage als öffentliche Parkplatzfläche zusätzlich in die Flächennut- zungsplandarstellung aufgenommen. Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte zur Planänderung werden als 39. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans der Stadt Münster aufgenommen, durch die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplans werden dessen Grundzüge nicht verändert. 6.2. Art der baulichen Nutzung Im Änderungsbereich der 39. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster werden zur Art der baulichen Nutzung (Bauflächen) g emäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB folgende Änderungen vorgenommen: • Die im südöstlichen Planbereich über eine Länge von ca. 140 m und einer mit t- leren Tiefe von rd. 50 m als Gewerbegebiet (GE) dargestellten ehemals g e- werblich genutzten Flächen werden in die Flächendarstellung der angrenzen- den Bereiche als Gemischte Baufläche (M) aufgenommen und geändert. Die Gewerbegebietsdarstellung der Straßenverkehrsfläche des Hafenwegs bleibt unverändert erhalten. Über die geänderte Darstellung wird eine einheitliche Überplanung des Standortes im Sinne eines gemischten Stadtquartiercenters planungsrechtlich gesichert und die U m- *3) „Städtebauliche Wirkungsanalyse zu Einzelhandelsbausteinen im Bereich Münster – Hafen in der Stadt Münster“ Junker und Kruse Stadtforschung / Planung , Dortmund, Endbericht Juni 2011 *4) „Städtebauliche Wirkungsanalyse zu Einzelhandelsbausteinen im Bereich Münster – Hafen, Ergänzende Stellung- nahme zur Untersuchung von Juni 2011 unter Berücksichtigung aktueller Rahmenbedingungen“ Junker und Kruse Stadtforschung / Planung Dortmund, den 03.09.2012 Begründung - Seite 19 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für setzung der Vorhabenplanung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 unter Berücksichtigung der Vorgaben des Masterplans ‚Stadthäfen Münster‘ und des Einze l- handels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster gemäß § 8 Abs. 2 BauGB gewähr- leistet (s.a. Kapitel 6.1). Die Überplanung des Grundstücks im westlichen Bereich des VBP Nr. 535 (einbez o- genes Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB) mit Wohn- und Dienstleistungsnutzungen ist innerhalb der bestehenden Flächennutzungsplandarstellung als Gemischte Baufl ä- che sichergestellt. 6.3. Verkehrliche Belange, Verkehrsflächen Für das im Parallelverfahren zur 39. FNP -Änderung laufende Planverfahren des vor- habenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 wurde eine Verkehrsuntersuchung *6) durchgeführt, die die Auswirkungen der Vorhabenplanung auf die bestehenden Str a- ßen und die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Knotenpunkte gutachterlich bewertet und geeignete Maßnahmen zur Sicherung der verkehrlichen Belange aufzeigt. Das Gutach- ten ist eine Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung von August 2013, die im Entwurf Bestandteil des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB wurde („Verkehrsunte r- suchung zum Bebauungsplan Nr. 535 “Hafen - Center” in M ünster - Entwurf” Ingeni- eurgesellschaft nts mbH M ünster, Stand 15.08.2013). Die Aktualisierung wurde erfor- derlich, da mit Stand Januar 2015 über die fortgeschriebene Verkehrsuntersuchung (VU) der Stadt Münster zum Masterplan „Stadthäfen Münster“ aktuelle und genauere Datensätze über die Verkehrsentwicklung im Plangebiet und das Verkehrsverhalten der Münsteraner Bevölkerung vorlagen. Aufbauend auf den Ergebnissen der VU erfolgte die Bewertung der bestehenden und zukünftigen verkehrlichen Belastungen im zu untersuchenden Planbereich anhand unterschiedlicher Planszenarien für die Jahre 2018 und 2025. Neben aktuellen Daten- sätzen wurden als Strukturmaßnahmen alle Projekte und Flächenentwicklungen im Bereich des Masterplans „Stadthäfen Münster“ bis zum Entwicklungsstand 2018 bzw. 2025 berücksichtigt. Die Auswirkungen übergeordneter verkehrlicher Maßnahmen, wie der 3. Bauabschnitt der B51 und der Neubau der B481n wur den differenziert erfasst und bewertet. Der 3. Bauabschnitt der B51 und der Neubau der B481n sind seit Ende 2012 planfestgestellt, im August 2014 wurde die Ortsumgehung Münster in den Bun- desausbauplan aufg enommen und der Ausbau der B51/ B481n im Bundeshaushalts- entwurf mit 42 Mio. Euro berücksichtigt. Die politischen Beschlüsse der Stadt Münster zum geplanten Ausbau liegen vor, mit Urteil des Oberverw altungsgerichtes Münster von Mai 2015 ist die Rechtmäßigkeit des Ausbaus bestätigt. Der Ausbau der Umg e- hungsstraße hat im Sommer 2015 begonnen, als Bauzeit für den 1. Teilabschnitt sind 3 *6) „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 535 „Hafencenter“ in Münster“ nts Ingenieurgesellschaft mbH Münster, Stand 26.03.2015 Begründung - Seite 20 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Jahre veranschlagt. Im Verkehrsgutachten zum VBP Nr. 535 werden die Entlastungs- wirkungen durch die Ortsumgehung für den Prognosehorizont 2025 in Ansatz g e- bracht. Die bestehende Fahrverbindung zwischen dem Albersloher Weg und der Schillerstraße über die derzeit noch private Theodor -Scheiwe-Straße sowie den Lütkenbecker Weg wurde in der bestehenden Ausbausituation in die Berechnung zur Verteilung der ü ber- geordneten Verkehre einbezogen. Die Theodor -Scheiwe-Straße ist als zusätzliche E r- schließungsspange für den Bereich der Münsteraner Stadthäfen seit Jahren fes ter Be- standteil der Verkehrsbeziehungen im südöstlichen S tadtquartier und bildet eine der verkehrlichen Grundlagen des Masterplans „Stadthäfen Münster“. Der weitergehende Ausbau von Theodor-Scheiwe-Straße/Lütkenbecker Weg und die Widmung als öffent- liche Verkehrsstraße in den Zielsetzungen des Mast erplans „Stadthäfen Münster“ soll über das nachfolgende Planverfahren des Bebauungsplans Nr. 541 „Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Albersloher Weg“ mit Aufstel- lungsbeschluss vom 27.06.2012 gesichert werden. Die frühzeitige Beteiligung wurde gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Rahmen des Hafenforums für das gesamte Plangebiet des B-Plans Nr. 541 bereits durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde für den Teilbereich südlich des Stadthafens sowie östlich des Dortmund- Ems-Kanals durchgeführt. Darüber hinaus ist die Stadt in Gesprächen mit den Eigen- tümern der betroffenen Grundstücksflächen der geplanten Verkehrstrasse. Weitergehende Details zu verkehrlichen Belangen si nd dem Gutachten sowie der B e- gründung zum VBP Nr. 535 zu entnehmen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass neben verkehrlichen Steuerungsmaßnahmen an bestehenden Knotenpunkten für die Anbindung der Vorhabenplanung an das innerör t- liche Straßennetz ein baulicher Eingriff in den öffentlichen Verkehrsweg des Hansa- rings mit Ausbau der bestehenden Grundstückszufahrt zu einem lichtsignalgesteuerten Kreuzungspunkt erforderlich ist (außerhalb des Geltungsbereichs der 39. FNP - Änderung). Der Betrieb der Lichtsignalanlag e erfolgt ausschließlich für den Tageszei t- raum. Nachts wird die Ampel über den Hansaring als reine Fußgängerbedarfsampel geschaltet, die Einmündung des Vorhabens in den Hansaring ist von der Signalisierung der Bedarfsampel ausgenommen. Insgesamt können unter Berücksichtigung der gutachterlichen Maßgaben vorhandene Mängel in der Verkehrsinfrastruktur behoben werden, so dass sich trotz vorhabenbe- zogener Mehrverkehre im belastungssensiblen Umfeld des Hansarings eine Verbesse- rung gegenüber der heutigen Situa tion einstellt. Vor dem Hintergrund der gutachterl i- chen Ergebnisse stehen verkehrliche Belange der 39. Änderung des Flächennut- zungsplanes nicht ent gegen, vielmehr wird bestätigt, dass mit dem Zielkonzept der Stadt Münster die geplanten Strukturen des Masterplans Stadthäfen Münster - mit dem Vorhaben ‚Hafencenter‘ als ein Bestandteil des Masterplans - im angrenzenden Str a- ßennetz verkehrstechnisch sicher und leistungsfähig abgewickelt werden können. Begründung - Seite 21 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 401 „Stadthafen I / A l- bersloher Weg“ sollte mit der 3. Änderung die Errichtung einer Quartiersgarage zur verkehrlichen Entlastung des Stadthafenareals vom Parkdruck fehlender öffentlicher Besucherstellplätze planungsrechtlich gesichert werden. Die Realisier ung einer öffent- lichen Parkierungsanlage im Planbereich war bis zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht möglich. Mit Umsetzung der Vorhabenziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 im Parallelverfahren zur 39. FNP -Änderung ist in der geplanten privat en Tiefgarage anteilig die Ausweisung von ca. 220 öffentlichen Besucherstellplätzen vorgesehen, die die Funktion der Quartiersgarage nunmehr übernehmen. Entsprechend den Maßgaben der Stadt Münster zur Darstellung des öffentlichen Parkflächenangebots auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung wird • der Standort der Quartiersgarage im Vorhabenbereich als ‚Verkehrsfläche, hier: öffentliche Parkfläche‘ als entsprechendes Planzeichen in die Darstellung zur 39. Flächennutzungsplanänderung übernommen. Mit der Darstellung werden die benannten Entwicklungsziele am Standort dokumen- tiert. 6.4. Berücksichtigung von Umwelteinwirkungen LÄRMIMMISSIONEN Der Änderungsbereich der 39. Flächennutzungsplanänderung ist als Teil der Sie d- lungsstrukturen der südöstlichen Münsteraner Innenstadt durch Lärmemissionen, ins- besondere durch Verkehrslärm entlang der innerstädtischen Haupterschließungsstr a- ßen, erheblich belastet. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass für die Überplanung des Änderungsbereiches als stark lärmvorbelasteter Bereich die Orientie- rungswerte der DIN 18005 nicht eingehalten werden können bzw. sogar deutlich über- schritten werden. Unabhängig von der Lärmsituation besteht ein nachhaltiges städt e- bauliches Interesse, das brachgefallene innerst ädtische Grundst ück im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung neu zu beleben und somit die Innenentwic k- lung im s üdöstlichen Innenstadtquartier entsprechend den Zielsetzungen des Master- plans ‚Stadthäfen Münster‘ zu stärken. Mit der 39. FNP -Änderung sollen die Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen B e- bauungsplans Nr. 535 im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB in die vorbereitende Bauleitpl a- nung übertragen werden (s. Kapitel 1). Das Nutzungsprofil des geplanten Vorhabens sieht die Errichtung von groß flächigen Einzelhandels nutzungen, Dienstleistun- gen/Praxen/Büros, Gastronomie und Wohnen vor. Darüber hinaus soll eine nachhaltige Entlastung der Parkplatzprobleme im Bereich des Stadthafens durch die in Kombinat i- on mit der Vorhabennutzung geplante Quartiersgarage mit ca. 220 ö ffentlichen Stell- Begründung - Seite 22 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für plätzen erwirkt werden. Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele sind besondere A n- forderungen an den Immissionsschutz zu stellen, um st ädtebauliche Missst ände zu verhindern und die Schutzanspr üche nach gesunden Wohn- und Lebensverhältnissen der angrenzenden bestehenden Nutzungen sowie der zuk ünftigen Nutzer zu gew ähr- leisten. Diesem Erfordernis soll ü ber aktive und passive Schallschutzmaß nahmen ent- sprochen werden. Zur verkehrlichen Anbindung des Vorhabens ist ein baulicher Eingriff in den öf fentli- chen Verkehrsweg des Hansarings mit Umbau der derzeitigen Grundstückszufahrt zu einer ampelgesteuerten Einmündung erforderlich, mit der Lichtsignalanlage ist eine Erhöhung der Lärmi mmissionen verbunden. Vor dem Hintergrund der bereits beste- henden hohen Vorbelastungen aus Verkehrslärm wurden zunächst unterschiedliche Planungsszenarien zur Anbindung des Vorhabens an den Hansaring einer grundsätzli- chen Bewertung unterzogen, um ggf. durch eine bauliche Optimierung eine mögliche Reduzierung der Lärmbelastung zu erwirken; betrachtet wurden • der Verzicht auf die Signalisierung des Kreuzungsbereichs • die Anbindung des Vorhabens über einen Kreisverkehr • die Aufweitung des Straßenraumes zur Schaffung von Wendemöglichkeiten für PKW • nur rechts-rein/rechts-raus Lösungen • die Signalisierung nur für Fußgänger als Bedarfsampel und • die Signalisierung nur für Fußgänger mit Einbindung in die Verkehrssteuerung. Nach Auswertung der benannten Planszenarien - die detaillierten Ergebnisse sind dem Kapitel 6.7.1 der Begründung zum VBP Nr. 535 zu entnehmen - soll in Abstimmung mit den Verkehrsbehörden der Stadt Münster die Anbindung des Vorhabenbereichs an den Hansaring über einen lichtsignalgesteuerten Kreuzungspunkt erfolgen (s.a. Kapitel 6.3); so ist die Sicherheit aller Verkehr steilnehmer am besten zu gewährleisten und werden Störungen der Verkehrsabläufe durch verkehrlich funktionale Defizite im Kreu- zungspunkt vermieden, die letztlich auch zu einer weiteren Erhöhung der Lärmbelas- tungen beitragen würden. Auf Basis der benannten Maßgaben wurde für das im Parallelverfahren zur 39. FNP - Änderung laufende Planverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 eine Bewertung der Lärmsituation und der schalltechnischen Auswirkungen der g e- planten Vorhabennutzungen durchgeführt. Die Bewertung erfolgte in Form eines schalltechnischen Berichtes, der in vier separaten Ergebnisdokumentationen die Ver- kehrslärmsituation im Plangebiet, die Auswirkungen des baulichen Eingriffs in den Hansaring als ö ffentlichen Verkehrsweg, die Gewerbel ärmsituation sowie die Auswi r- kungen des Planvorhabens auf die Verkehrsl ärmsituation im Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft gutachterlich untersucht und geeignete Lä rmminderungsmaß- nahmen aufzeigt. Die Gutachten waren Bestandteil des frühzeitigen Beteiligungs ver- Begründung - Seite 23 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für fahrens gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB. Mit Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung (VU) zum Masterplan ‚Stadthäfen Mün s- ter‘ mit Stand Januar 2015 durch die Stadt Münster wurde für eine sachge rechte Ab- wägung auch eine Aktualisierung des Verkehrsgutachtens zum VBP Nr. 535 und in der Folge auch eine Aktualisierung der Lärmgutachten erforderlich. Die Aktualisierung der Lärmgutachten *7 *8 *9) ist über die Ergänzung der schalltechnischen Berichte zum Ver- kehrslärm *10), zum baulichen Eingriff in den öffentlichen Verkehrsweg des Hansarings *11), zum Gewerbelärm *12) sowie über die Untersuchung der Auswirkungen der vorha- benbezogenen Verkehrserzeugung auf die Verkehrsl ärmsituation im Bereich der vor- handenen Wohnnachbarschaft *13) erfolgt. Neben den aktualisierten Datensätzen wurden in den ergänzenden Untersuchungen als Strukturmaßnahmen alle Projekte und Flächenentwicklungen im Bereich des Mas- terplans ‚Stadthäfen Münster‘ bis zum Entwicklungsstand 2025 analog der VU der Stadt Münster berücksichtigt, darüber hinaus wurde für eine weitergehende Bewertung der planbedingten Auswirkungen der Untersuchungsraum nach Westen bis zum Kreu- zungspunkt Hansaring/Albersloher Weg und nach Nordosten bis zur Wolbecker Straße aufgeweitet. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass für die geplanten schütz enswerten Nutzungen im Geltungsbereich des v orhabenbezogenen Bebauungsplans über die planungsrechtl i- che Festsetzung von passiven und aktiven Schallschutzmaßnahmen in Kombination mit Immissionsschutzhinweisen für das bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfah- *7) „Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.2/01 zur Verkehrslärmuntersuchung im Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ der Stadt Münster“, ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, Stand 19. August 2013 *8) „Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.2/02 zur Verkehrslärmuntersuchung zum baulichen Eingriff in öffentliche Verkehrswege ( Ausbau des Knotenpunktes am Hansaring) im Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan Nr. 535 der Stadt Münster“, ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, Stand 19. August 2013 sowie Korrekturseite vom 19.12.2013 *9) „Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.2/03 zur Gewerbelärmuntersuchung im Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 „Hansaring/Schiller -straße/Hafenweg/Dortmunder Straße“ der Stadt Münster“, ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, Stand 19. August 2013 *10) „Ergänzung zum schalltechnischen Bericht Nr. LL5683.2/01 vom 19.08.2013 zur Verkehrslärmuntersuchung im Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 "Hansaring / Schillerstraße / H a- fenweg / Dortmunder Straße" der Stadt Münster “, ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, Stand 31.03. 2015 * 11) „Ergänzung zum schalltechnischen Bericht Nr. LL5683.2/02 vom 19.08.2013 zur Verkehrslärmuntersuchung zum baulichen Eingriff in öffentliche Verkehrswege (Ausbau des Knotenpunktes am Hansaring) im Rahmen der Baulei t- planung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 der Stadt Münster“, ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, Stand 31.03. 2015 *12) „Ergänzung zum schalltechnischen Bericht Nr. LL5683.2/03 vom 19.08.2013 zur Gewerbelärmuntersuchung im Rahmen der Bauleitp lanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 "Hansaring / Schillerstraße / H a- fenweg / Dortmunder Straße" der Stadt Münster“, ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, Stand 31.03. 2015 *13) „Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.4/01 zur Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen der vorhabenbezo- genen Verkehrserzeugung auf die Verkehrslärmsituation im Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft im Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 der Stadt Münster“, ZECH Ingeni- eurgesellschaft mbH Lingen, Stand 23.04. 2015 Begründung - Seite 24 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für ren zur Errichtung der Vorhabennutzungen die Einhaltung der entsprechend den G e- bietskategorien geltenden Richtwerte gegenüber Gewerbelärm gesichert bzw. können gesunde Wohnverhältnisse in den Räumen trotz verbleibender Überschreitungen ge- genüber Verkehrslärm erreicht und somit der erforderliche Schutzanspruch gewährleis- tet werden. Mit Einhaltung bzw. Unterschreitung der gebietsbezogenen Richtwerte für Gewerbelärm sind unzulässige Lärmeinwirkungen aus dem Betrieb des Vorhabens auf die angrenzende bestehende Wohnnachba rschaft ebenfalls nicht gegeben. Dies gilt auch für die vorhabenbezogenen Auswirkungen auf die ö stlich angrenzenden geplan- ten Nutzungen im Bereich des ‚ Neuhafens Münster‘ als zukünftiges neues Wohnquar- tier. Abseits der festgesetzten Lärmminderungsmaßnahmen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 haben sich die Eigentümer der östlich angrenzenden Flächen, auf denen später das Wohnquartier „Neuhafen“ entwickelt werden soll, durch Vertrag mit dem Vorhabenträger verpflichtet, durch Maßnahmen an den von ihnen geplanten Wohngebäuden sicherzustellen, dass die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zum Schutz vor Gewerbelärm gew ahrt werden. Eine Konkretisierung dieser Verpflic h- tung wird im nachfolgenden Bauleitplanverfahren für den Neuhafen und im Rahmen der dortigen Gebäudeplanungen erfolgen. Mit dem für die Umsetzung der Vorhabenplanung erforderlichen Eingriff in den öffentl i- chen Verkehrsweg des Hansarings sind an bestehenden Fassaden im Einwirkungsbe- reich des Eingriffs die Grundlagen für eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV erfüllt. Dies resultiert im Wesentlichen aus dem Erfordernis eines lichtsignal- gesteuerten K reuzungspunktes und dem damit verbundenen abstandsbedingten Zu- schlag von 1 bis 3 dB für die Ampelanlage im Tagesbetrieb (nachts wird die Ampel über den Hansaring als reine Fußgängerbedarfsampel geschaltet). Die Verkehrsl ärmsituation wird durch die hohe Ver kehrsbelastung insbesondere auf dem Hansaring bestimmt. Bereits ohne vorhabenbedingte Lä rmzuwächse werden im Prognose-Nullfall f ür das Jahr 2018 u.a. aus den Verkehrsbelastungen des Hansa- rings Beurteilungspegel von aufgerundet bis zu 73 dB(A) tags bzw. bi s zu 65 dB(A) nachts erwartet. Mit den planbedingten Mehrverkehren und dem Ausbau des geplanten Knotenpunktes zur Anbindung des Vorhabens an den Hansaring werden im Bereich der bestehenden Wohnbebauung Beurteilungspegel absolut von bis zu 74/65 dB(A) tags/nachts erreicht. Damit liegen die Beurteilungspegel am Hansaring bereits im B e- stand teilweise im Grenzbereich der Unzumutbarkeit und werden planbedingt noch erhöht. Auch für weniger frequentierte Straßenbereiche werden teilweise die Grenz- werte der Verkehrslärmschutzverordnung (16.BImSchV) überschritten, eine Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005- 1 ist in den untersuchten Straßenabschnitten selbst für die untergeordneten Wohnstraßen bereits im Bestand - insbesondere nachts - kaum gegeben. Der planverursachte Mehrverkehr kann zwar zu ei ner Pegelerhöhung führen, in vielen Abschnitten der hier betrachteten Straßen trägt er jedoch zu keiner bzw. nur zu einer geringfügigen Erhöhung um rechnerisch 0,1 dB bis 0,3 dB bei. Eine planverursachte Begründung - Seite 25 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Erhöhung der Verkehrslärmeinwirkungen um mehr als 0,3 dB an Fassaden mit Beurtei- lungspegeln ab 70/60 dB(A) tags/nachts ist für den Bereich am Hansaring ab der Dortmunder Straße bis einschließlich der Gebäude Hansaring 57/58/60 sowie für die Eckgebäude Hansaring/Dortmunder Str. (Dortmunder Str. 32b und 34) zu erwarten. An den übrigen Gebäuden beträgt die planverursachte Erhöhung an Fassaden mit Beu r- teilungspegeln ab 70/60 dB(A) tags/nachts maximal 0,3 dB. Die höchsten Pegelzuwächse sind über den Zuschlag für die Lichtsignalanlage im B e- reich der verkehrlichen Anbindung des Hafencenters an den Hansaring zu erwarten, abstandsbedingt zur Lichtsignalanlage ist der Eckbereich der Emdener Straße zum Hansaring mit Pegelerhöhungen um bis zu aufgerundet 5 dB tags und maximal 2 dB nachts betroffen, die maximalen Beurteilungspegel betragen 74/62 dB(A) tags/nachts. Die Grenzwertüberschreitungen bei gleichzeitiger Erhöhung um mindestens 3 dB be- treffen - mit Ausnahme des Gebäudes Emdener Straße 29 (Westfassade, nur 4. OG) im Planfall 2 - Gebäudefassaden, für die bereits auf Grund des baulichen Eingriffs im Sinne der 16. BImSchV im weiteren Verfahren die Anspruchsvoraussetzungen für pas- sive Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen sind. Die entlastende Wirkung des 3. Bauabschnittes der B51 sowie der B481n in der Prog- nose 2025 (Planfall 1) führt an den relevanten Straßen - mit Ausnahme von Teilab- schnitten der Dortmunder Straße, des Hafenwegs und der Hafenstraße mit geringfüg i- gen Erhöhungen um bis zu 1,2 dB - nur zu einer geringfügigen Verbesserung der zu erwartenden Beurteilungs pegel um maximal aufgerundet 1 dB. In beiden Planfällen beträgt die maximale Erhöhung durch das Vorhaben im Nahbereich der geplanten Am- pel tags +5 dB und nachts +2 dB. Die Nichteinhaltung der gebietsbezogenen Orientierungswert e der DIN 18005- 1 und weitergehende Überschreitung der Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung bereits in der Bestandssituation ist der Lage und der Verkehrsbedeutung des Plang e- bietes geschuldet und dokumentiert eine fast typische Verkehrslärmsituation entlang von Hauptverkehrsachsen in zentralen Innenstadtlagen. Stadtplanerisch kann auf der Einzelprojektebene darauf nicht eingewirkt werden, da durchgreifende Lärmminde- rungsmaßnahmen aus einer übergeordneten Verkehrslärmsituation über ein Einzelpro- jekt nicht umsetzbar sind, andererseits steht eine Überplanung innerstädtischer Grund- stücksflächen mit geringstmöglichen Lärmauswirkungen oder gar lärmneutralen Nut- zungen den städtebaulichen und infrastrukturellen Erfordernissen des konkreten Stan- dortes oftmals entgegen. Vor dem benannten Hintergrund ist die Nichteinhaltung der gebietsbezogenen Orientierungswerte der DIN 18005- 1 und weitergehende Über- schreitung der Grenzwerte der 16.BImSchV nicht zu vermeiden und hinnehmbar. Für die Straßenabschnitte mit Beurtei lungspegeln im Grenzbereich der Unzumutbar- keit, die jedoch noch nicht durch die Anspruchsvoraussetzungen für passiven Schal l- schutz gemäß 24. BImSchV erfasst sind, also oberhalb von 70 dB am Tage oder 60 dB nachts, sind weitere Lärmsteigerungen besonders kritisch zu sehen. Für diese Fälle hat sich der Vorhabenträger freiwillig verpflichtet, den interessierten Eigentümern die Begründung - Seite 26 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Finanzierung von passiven Lärmschutzeinric htungen entsprechend der 24. BImS chV zu gewähren, sofern an Fassaden von Gebäuden im allgemeinen Wohngebiet Beurtei- lungspegel des Verkehrslärms von 70 dB am Tage oder 60 dB nachts oder im Misch- gebiet Beurteilungspegel von 72 dB am Tage oder 62 dB nachts er reicht oder über- schritten werden und die planbedingte Steigerung dieses Verkehrslärms mindestens bei 0,3 dB liegt. Die Leistungen umfassen den Austausch/Einbau von Fenstern, Bal- kontüren (inklusive Rollladenkästen) und künstlichen Lüftungseinrichtungen , sow eit diese nach der 24. BImS chV erforderlich sind, sie umfassen nicht die Ertüchtigung sonstiger Umfassungsbauteile. Die ‚Grenzziehung‘ ab + 0,3 dB soll die Verhältnism ä- ßigkeit relevanter planbedingter Lärmzuwächse und einer mit dem menschlichen G e- hör wahrnehmbaren Lärmsteigerung ab einer Zunahme von rd. 1,0 dB herstellen. D ie Differenzierung unterschiedlicher Pegelbereiche nach Baugebietskategorien dokumen- tiert die unterschiedlichen Schutzbedürftigkeiten und Rücksichtnahmen aus der Lage der Gebäude in der bestehenden Stadtstruktur. Die Umsetzung der Maßnahmen er- folgt aufgrund von Absprachen im Durchführungsvertrag. Nähere Erläuterungen finden sich im Kap. 6.7.1 der Begründung zum VBP Nr. 535. Neben diesen freiwilligen Lei s- tungen bestehen teilweise, im Bereic h des baulichen Eingriffs in den Hansaring, auch gesetzliche Ansprüche auf Lärmsanierung nach § 42 BImSchG i.V.m. der 16. BI m- SchV. Bei der Berechnung der Lärmsituation wurde von den derzeitigen zulässigen Höchs t- geschwindigkeiten auf den vorhandenen Straßen von 50 km/h ausgegangen. Unbe- rücksichtigt blieb also, dass insbesondere in den morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunden der PKW -Verkehr häufig deutlich langsamer erfolgt. Im Zusammen- hang mit Überlegungen zur Lärmminderungsplanung würde eine Verr ingerung der zu- lässigen Fahrgeschwindigkeit in den kritischen Straßenabschnitten des Hansarings von 50 km/h auf 30 km/h bereits eine Minderung des Beurteilungspegels an den relevanten Immissionspunkten um 2,5 dB erwirken. Mit Blick auf die Maßnahme würden die Lärm- zuwächse aus den vorhabenbezogenen Mehrverkehren inklusive der Schallreflekti o- nen somit vollständig ausgegl ichen. Was verbleiben würde, wäre die Mehrbelastung aus dem abstandsbedingten Zuschlag von 1 bis 3 dB für die Ampelanlage im Kreu- zungsbereich vom Ha nsaring zum Vorhabengrundstück. Möglicherweise wird es zukünftig weitere Verbesserungen der Verkehrslärmproblematik geben. Jedoch be- steht derzeit keine straßenverkehrsrechtliche Handhabe zur Ausdehnung einer Tempo- 30-Geschwindigkeitsbegrenzung. Als derzeit nicht gesichert werden etwaige Maßnah- men aus einer Lärmminderungsplanung jedoch nicht Bestandteil des vorhabenbez o- genen Bebauungsplans. Bezogen auf den ampelgesteuerten Kreuzungsbereich und die Mehrbelastung aus den abstandsbedingten Zuschlägen ist festzustellen, dass mit jedweder städtebaulichen Entwicklung des brachgefallenen Gewerbegrundstücks mit entsprechend dem Standort adäquaten Nutzungen, allein aus den nutzungsspezif i- schen und verkehrstechnischen Erfordernissen zur Anbindung des rd. 21 . 000 m² gro- ßen innerstädtischen Grundstücks an das vorhandene innerörtliche Straßennetz, eine Umgestaltung der bestehenden Grundstückszufahrt am Hansaring zu einem leistung s- Begründung - Seite 27 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für fähigen lichtsignalgesteuerten Kreuzungspunkt - mit den damit verbundenen Lärmz u- wächsen aus dem abstandsbedingten Zuschlag f ür die Ampelanlage - erforderlich wäre. Unabhängig vom konkreten Planvorhaben ist somit eine geordnete städtebaul i- che Entwicklung des Planbereichs nur unter den benannten Vorgaben und Maßgaben möglich und eine im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB vorrangige Maßnahme zur Innen- entwicklung entsprechend den städtebaulichen und nutzungsspezifischen Entwic k- lungszielen der Stadt Münster zu gewährleisten. Insgesamt ist mit den Ergebnissen dokumentiert, dass trotz hoher bestehender ver- kehrlicher Belastungen und damit einhergehender Lärmimmissionen im relevanten Untersuchungsbereich die Entwicklungsziele des Masterplans ‚Stadthäfen Münster‘ für den Standort umgesetzt werden können und ein Übertrag der Zielsetzungen in die vor- bereitende Bauleitplanung den bestehenden Nutzungsstrukturen nicht entgegensteht. Den Belangen der Lärmvorsorge kann auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung über die im VBP Nr. 535 gesicherten Maßnahmen zur Lärmsanierung angemessen entsprochen werden. Belange aus Lärmimmissionen stehen der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster nicht entgegen. LUFTSCHADSTOFFIMMISSIONEN Im Zuge des Planverfahrens des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 als Parallelverfahren zur 39. FNP-Änderung wurden zur Beurteilung der Auswirkungen der Vorhabenplanung auf die Luftqualität im angrenzenden Planbereich Untersuchungen zu den Luftschadstoffimmissionen durchgeführt * 14). Die Untersuchungen sind eine Aktualisierung des Gutachtens aus dem Jahr 2013, die Bestandt eil der Beteiligung s- verfahren gemäß § 4 Abs. 1 und §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB waren. Die Aktualisierung wurde vorgenommen, da mit der Aktualisierung des Verkehrsgutachtens zum VBP Nr. 535 von März 2015 für eine sachgerechte Abwägung in der Folge auch eine erneute Überprüfung der Luftschadstoffsituation erforderlich wurde. Als Eingangsdaten f ür die Emissionsberechnung wurden die durchschnittlichen t ägli- chen Verkehrsstärken (DTV-Werte) mit der h öchsten Verkehrsbelastung einschließlich des Anteils schwerer Nutzfahrzeuge > 3,5 t des ung ünstigsten Planfalls (Planfall 2 - Prognosehorizont 2018) gemäß der Verkehrsuntersuchung * 6) von März 2015 zugrun- de gelegt, die Untersuchungen wurden differenziert für den Prognosenullfall (ohne H a- fencenter) und den Planfall (mit Haf encenter) durchgeführt. Darüber hinaus wurde - analog den aktualisierten Untersuchungen zu Schallimmissionen - für eine weiterg e- hende Bewertung der planbedingten Auswirkungen der Untersuchungsraum nach Westen bis zum Kreuzungspunkt Hansaring/Albersloher We g und nach Nordosten bis zur Wolbecker Straße aufgeweitet. In den Untersuchungen wurden die Stickstoffdioxid- (NO2) und Feinstaubimmissionen *14) „Bebauungsplan Nr. 535 „Hafen-Center“ in Münster, Untersuchungen zu den Luftschadstoffimmissionen“, simuPlan, Dipl. Met. Georg Ludes, Dorsten, den 13.05.2015 *6) „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 535 „Hafencenter“ in Münster“, nts Ingenieurgesellschaft mbH Münster, Stand 26.03.2015 Begründung - Seite 28 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für (PM10 und PM 2,5) mit Hilfe eines Grobscreenings f ür die jeweiligen Stra ßenabschnitte bestimmt und anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV bewertet. Weitergehende Luf t- verunreinigungen aus dem Verkehrsbereich wie Benzol, Blei, Schwefeldioxid und Koh- lenmonoxid liegen aufgrund der bereits durch die Stadt Münster ergriffenen Luftreinhal- temaßnahmen auch in den hö chstbelasteten Bereichen deutlich unterhalb gesund- heitsbezogener Grenz - und Richtwerte. Letztere wurden daher nicht in die Unters u- chung mit einbezogen, gleichwohl wird nicht verkannt, dass auch diese Belastungen entsprechend der Erhöhung des Verkehrs leicht zunehmen. Entsprechend ihrer verkehrlichen Bedeutung wurde die Verkehrssituation der Straßen im Untersuchungsgebiet differenziert nach ‚Hauptverkehrsstraßen‘ und ‚Erschließungs- straßen‘ mit jeweils Tempo 50 in die Berechnungen eingestellt. Als meteorologische Eingangsdaten wurde die Windrichtungsverteilung der Station M ünster Zoo mit einer auf das Untersuchungsgebiet übertragenen durchschnittlichen Windgeschwindigkeit von 2,2 m/s in einer H öhe von 5 Metern ü ber der mittleren Gebä udehöhe zugrunde gelegt, der Einfluss der Bebauungsstruktur auf das Windfeld wurde im Sinne einer Worst-Case Betrachtung mit dem jeweils geringsten Bebauungsabstand und einer B e- bauungsgeometrie als geschlossene Randbebauung bei einer Porosität < 20% ange- setzt. Neben den Luftschadstoffimmissionen durch den Straß enverkehr wurden zur Bestimmung der Hintergrundbelastung die gemittelten Messwerte der Station M ünster- Geist aus den Jahren 2012 bis 2014 zugrunde gelegt, ohne Berücksichtigung zu erwar- tender rückläufiger Werte in den nächsten Jahren aufgrund der bestehenden verschärf- ten Vorgaben zur Emissionsminderung. Weitere Details sind dem Gutachten zu ent- nehmen. Auf Grundlage der Ausbreitungsberechnungen zum Planfall 2018 si nd folgende gu t- achterlichen Ergebnisse festzuhalten: • NO2-Belastung: Die höchste NO 2-Belastung wird für den Straßenabschnitt des Hansarings östlich der Dortmunder Straße mit einem Jahresmittelwert im Prog- nosenullfall von 30,9 µ g/m³ und im Planfall von 32,0 µg/m³ ermittelt. Der Grenzwert von 40 μg/m³ im Jahresmittel wird somit sicher eingehalten. Die planbedingte Zunahme der Immissionen entspricht mit 1,1 μg/m³ einer relativen Zunahme von 3,4 %. Auch an allen anderen untersuchten Querschnitten wird der Grenz wert zum NO 2-Jahresmittel sowohl im Prognosenull - als auch im Planfall deutlich unterschritten, der Anstieg der Stickstoffdioxidkonzentration liegt hier bei weniger als 2 %. In Abhängigkeit von der Verkehrsbelastung und der Art der Bebauung werden für das umliegende Straßennetz Belastungen von maximal 30,4 μg/m³ in der Wolbecker Straße berechnet. Die weniger stark be- fahrenen oder locker bebauten Straßenabschnitte weisen die geringsten Belas- tungen auf. Mit 22,0 μg/m³ für die Bernhard- Ernst-Straße nördlich des Hafe n- wegs, 22,1 μg/m³ für den Hafenweg östlich der Dortmunder Straße und 23,1 μg/m³ für die Dortmunder Straße liegen die Belastungen hier nur geringfügig über der gemittelten Hintergrundbelastung von 21,3 μg/m³. Eine Überschreitung Begründung - Seite 29 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für des Grenzwertes zum NO 2-Jahresmittel kann im gesamten Untersuchungsg e- biet ausgeschlossen werden. Dies gilt auch - abseits einer konkreten Unters u- chung - für die verkehrlich wenig belasteten Straßen außerhalb des Unters u- chungsgebietes. Die Wahrscheinlichkeit einer NO 2-Stundenmittelwertüberschreitung von 200 µg/m³ an mehr als 18 Stunden des Jahres liegt in allen Straß enabschnitten deutlich unter 3 %, eine Überschreitung des NO 2 - Kurzzeitgrenzwertes wird nach Auswertung von Messungen aller LUQS -Stationen gutachterlich ausg e- schlossen. • PM10- und PM2,5-Belastung: Der höchste PM10 und PM2,5 - Jahresmittelwert liegt im Prognosenull- und Planfall im Straßenabschnitt des Hansarings östlich der Dortmunder Straße (PM 10 = 26,0 µg/m ³ bzw. 26,3 µ g/m³, PM 2,5 = 17,8 µg/m³ bzw. 17.9 µg/m³). Der planbedingte Anstieg der PM10-Belastung ist äußerst ge- ring und liegt in allen Straßenabschnitten bei maximal 0,3 μg/m³ im Jahresmi t- tel, die höchste relative Zunahme beträgt 1,2 % am Hafenweg zwischen Ber n- hard-Ernst- und Soester Straße. Der Einfluss der Planung auf den PM 2,5 - Jah- resmittelwert ist sehr gering. Der Anstieg der PM 2,5 - Immissionen im Planfall beträgt im gesamten Untersuchungsraum weniger als 1 %. Die maximale Anzahl an PM 10 - Überschreitungstagen wird für die Straßenab- schnitte des Hansarings östlich und westlich der Dortmunder Straße mit 22 Überschreitungstagen im Prognosenullfall und 23 Tagen im Planfall ermittelt. Für alle weiteren untersuchten Querschnitte wird eine geringere Anzahl an Überschreitungstagen ausgewiesen. Der planbedingte Zusatzverkehr führt im gesamten Untersuchungsgebiet zu maximal einem zusätzlichen Überschrei- tungstag. Die berechneten Feinstaubkenngrößen liegen somit an allen unter- suchten Straßenabschnitten deutlich unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte von 40 μg/m³ für PM 10 und 25 μg/m³ für PM2,5 im Jahresmittel sowie einer zulässigen fünfunddreißigfachen Überschreitung des PM 10 - Tagesmittel- wertes von 50 μg/m³. Dies ist auch für das umliegende, meist schwach befah- rene Straßennetz zu erwarten. Insgesamt ist festzustellen, dass auch nach Umsetzung der Vorhabenplanung die Grenzwerte für NO 2 und Feinstaub in allen untersuchten Straßenabschnitten sicher eingehalten werden, auch im umliegenden, verkehrlich meist gering belasteten Str a- ßennetz sind Grenzwer tüberschreitungen nicht zu erwarten. Die Schadstoffkonzentr a- tionen werden über die planbedingten Mehrverkehre zwar erhöht, der Einfluss des Vorhabens auf die Luftschadstoffsituation ist mit einer maximalen relativen Zunahme der Belastungen im Jahresmittel für NO 2 mit 3,4 %, für PM 10 mit 1,2 % und 1 % für PM2,5 jedoch eher gering bzw. sehr gering und können im Rahmen der Abwägung zur Stärkung der Innenentwicklung im südöstlichen Stadtquartier hingenommen werden. Begründung - Seite 30 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Für die Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster mit einer einheitlichen Überplanung des Vorhabenstandortes im Sinne eines gemischten Stadtquartiercenters bestätigen die Ergebnisse die Verträglichkeit der dargestellten Nutzungsziele, so dass Belange aus Luftschadstoffimmissionen der 39. FNP-Änderung nicht entgegen stehen. STÖRFALLBETRIEB Südlich des Bereichs der 39. FNP -Änderung befinden sich zwischen Stadthafen I und der Straße ‚Am Mittelhafen‘ zwei Gefahrstofflager der Spedition Lehnkering GmbH, die bei der Entwicklung des Hafenareals als Störfallbetriebe im Sinne der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) zu berücksichtigen sind. Im Jahr 2016 wird der Betrieb der Lehn- kering GmbH an einen anderen Standort verlagert, die Aufgabe der Gefahrgutlager spätestens bis zum 31.12.2016 ist vertraglich gesichert. Vor dem Hintergrund der u r- sprünglich für das Jahr 2016 geplanten Inbetriebnahme des Hafencenters wurde im Zuge des Planverfahrens des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 als Paral- lelverfahren zur 39. FNP -Änderung zur Beurteilung der Genehm igungsfähigkeit der Vorhabennutzungen in Bezug auf die Gefahrstofflager eine Einzelfallbetrachtung gem. Kapitel 3.2 des KAS -18 Leitfadens „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbe- reichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung des § 50 BImSchG durchgeführt * 15). Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der geringen Expositionszeiten bei den betrac h- teten Brandszenarien von nur wenigen Minuten eine Gef ährdung von Menschen im Bereich der Vorhabennutzung /Bereich der 39. FNP -Änderung weitgehend ausg e- schlossen werden kann, dar über hinaus befindet sich die zur Vorhabennutzung nächstgelegene Freisetzungsöffnung in einer gr ößeren als der den Berechnungen z u- grunde gelegten k ürzesten Entfernun g zwischen den Lagergebä uden und dem Vor- habengrundstück. Auswirkungen eines Brandes hinsichtlich Wärmestrahlung sowie der Druckwelle einer Explosion waren vor dem Hintergrund des Abstandes von 136 m bzw. 140 m zwischen dem Betriebsbereich der Lehnkering GmbH und dem Vorhabengrund- stück und dem nach Leitfaden KAS -18 für diesbezüglich kritischere Stoffe als den der Fa. Lehnkering mit Abstandsempfehlungen von 129 m nicht zu betrachten. Sicherheits- technische Belange standen einer Umsetzung der Vorhabennutzungen in 2016 bei gleichzeitigem Betrieb der Lehnkering GmbH nicht entgegen. Unabhängig von den Untersuchungsergebnissen sind mit Aktualisierung des Realisi e- rungshorizonts für die Inbetriebnahme des Hafencenters erst ab 2018 Auswirkungen der Gefahrstofflager auf das Planvorhaben über die verbindliche Aufgabe des Betriebs der Lehnkering GmbH bis Ende 2016 nicht mehr gegeben. Belange aus Störfallbetri e- ben stehen einer Realisierung der Nutzungen im Geltungsbereich der 39. Flächennut- zungsplanänderung bzw. des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht entgegen. *15) „Gutachten zur Errichtung des Hafencenters Münster hinsichtlich möglicher Störfallrisiken auf Basis des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie bzw. des § 50 BImSchG“ UCON Umweltmanagement Consulting GmbH, Münster, 21.01.2013 Begründung - Seite 31 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 6.5. Altlasten / Altstandorte Im Altlastenkataster der Stadt Münster ist der Änderungsbereich der 39. FNP - Änderung und der Geltungsbereich des im Parallelverfahren laufenden vorhabenbez o- genen Bebauungsplans Nr. 535 aufgrund der früheren und zum Teil noch heute best e- henden gewerblichen Nutzung mit unterschiedlichen Verdachtsflächen belegt. Im Änderungsbereich der 39. FN P-Änderung ist die Tankstelle am Hansaring als Standort schädlicher Bodenveränderungen (Nr. 10048) gekennzeichnet, Altlast - /Verdachtsflächen sind mit der Nr. 232 auf dem Hafenweg und mit der Nr. 222 im B e- reich der nördlichen Bebauung zum Hansaring (Grundstücke Hansaring 66, 66a und 68) eingetragen. Weitergehend liegt mit der Nr. 3592 auf dem Grundstück Hansaring 58 ein historischer Altstandort. Im weiteren Planbereich (außerhalb des Änderungsbe- reichs) grenzen teils großflächige Altlasten - / Verdachtsflächen und historische Al t- standorte an. Hierbei sind besonders die Altlast-/Verdachtsflächen Nr. 330, ehemaliges OSMO-Gelände, die Grundstücke der südlichen Hafenwegbebauung im westlichen Anschluss an die ehemaligen OSMO-Hallen mit den Nummern 302, 319 und 10 sowie der Bereich der Gebäude Hafenweg 26a und 26b als historische Altstandorte Nr. 2304 und Nr. 2874 zu nennen. Im nördlich angrenzenden Planbereich zum Hansaring / Schillerstraße sind der Parkplatzvorbereich der bestehenden Einzelhandelseinrichtung Hansaring 59 als Altlast-/Verdachtsfläche Nr. 166 und die Gebäudebereiche als histori- sche Altstandor te (Nr. 2253 und 3080) eingetragen, das Grundstück des Hansa- Berufskollegs ist mit der Nr. 4507 ebenfalls als historischer Altstandort gekennzeichnet. Entsprechend den Darstellungen im Altlastenkataster sind im wirksamen Flächennut- zungsplan der Stadt Münst er für den Bereich der 39. Änderung im nördlichen A n- schluss der gemischten Baufläche zum Hansaring als auch im südlichen Anschluss der Gewerbefläche zum Hafenweg Darstellungen als Altlast - / Verdachtsflächen < 1 ha dokumentiert. Die Darstellungen im Altlastenkataster und Flächennutzungsplan gehen teilweise z u- rück auf konkrete Begutachtungen der Altlastensituation, die zur Wertermittlung der Grundstücke im Zuge der gepl anten Flächenentwicklung für den Vorhabenbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 vorgenommen wurden. Die erste Erkun- dung in Bezug auf mögliche Altlasten im Boden und Belastungen der aufstehenden Gebäude erfolgte im Jahr 2001 für das Grundstück der zwischenzeitlich aufgegebenen Postimmobilie Hansaring 64 * 16). D as Grundstück des ehemaligen Holzkontors Hei n- rich Wehmeyer im südlichen Anschluss zum Hafenweg wurde im September 2010 ei- ner Begutachtung *17) unterzogen und als verbleibendes Restgrundstück im Anschluss des Vorhabenbereichs an den Hansaring wurde für das städtische Grundstück der be- stehenden Star -Tankstelle am Hansaring 54 eine Untersuchung zur Gefährdungsab- *16) Bericht zu den Er gebnissen der Bauschadstoff- und Bodenuntersuchungen – Postimmobilie Hansaring 64, 48155 Münster - Umweltlabor ACB GmbH, Münster, 26.03.2001 *17) Gutachten zu den Ergebnissen der Bodenuntersuchung – Ehem. Holzkontor Heinrich Wehmeyer GmbH & Co. KG, Hansaring 50-52, Münster - Umweltlabor ACB GmbH, Münster, 10.09.2010 Begründung - Seite 32 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für schätzung * 18) mit Stand November 2012 durchgeführt. Darüber hinaus liegen im Zusammenhang mit den aus der öffentlichen Auslegung der 39. FNP -Änderung/des VBP Nr. 535 eingegangenen Anregungen Stellungnahmen der Gutachter *19 *20) insbesondere zur Grundwassersituation und möglichen Sicherungsmaßnahmen bei der Grundwasserhaltung während der Bauzeit vor. Die Vorgehensweisen und detaillierten Ergebnisse der Bauschadstofferhebungen, B o- den- und Grundwasseruntersuchungen sind dem Kapitel 6.8 der Begründung zum vor- habenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 zu entnehmen. Für die an das Vorhaben- grundstück angrenzenden gemischten Bauflächen wurden keine weitergehenden gu t- achterlichen Bewertungen zu möglichen Bodenbelastungen vorgenommen. Zusammengefasst belegen die Gutachten eine Beeinflussung der Flächen über unte r- schiedlich intensive Kontaminationen. Zu den stärker belasteten Bereichen zählen ins- besondere die Zonen um die ehemalige Tankstelle und Wartungsgrube des früheren Postgrundstückes im Norden des Plangebietes und die Fläche der Star-Tankstelle, hier sind teils Austausche der Auffüllböden oder anderweitige Sicherungsmaßnahmen zur Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans notwen- dig. Bei dem geplanten Vorhaben und den anstehenden Tiefbauarbeiten sind die un- terschiedlichen Kontaminationsbereiche mit einer ger egelten Verwertung und Entso r- gung des Bodenaushubs zu beachten, die Arbeiten sind unter fachgutachterlicher B e- gleitung in Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde durchzuführen. Unab- hängig von den Messergebnissen, die im Wesentlichen nur mittelgradi ge Verunreini- gungen belegen, sind zusätzliche höhere, sanierungsbedürftige Belastungen in Klein- oder Kleinsträumen nicht gänzlich auszuschließen. Bei Bedarf sind ergänzende gut- achterliche Untersuchungen zu veranlassen. Ein Eingriff in die Grundwasserverhältnisse ist nur im Zusammenhang mit Grundwas- serhaltungsmaßnahmen für die Zeit der Bauarbeiten gegeben und führt nicht zu einer dauerhaften Veränderung des Grundwasserspiegels. Nachteilige Auswirkungen auf Grundwasserleiter sind durch das Planvorhaben nicht zu erwarten, zumal es sich bei dem oberen Porengrundwasserleiter um einen heterogenen Grundwasserleiter han- delt, der überwiegend durch Stauwasserbildungen beeinflusst ist. In Hinblick auf die Entwicklungsziele bestehen lt. Gutachter mit Durchführung der au f- gezeigten Maßnahmen keine Nutzungseinschränkungen. Insgesamt ist nach Sani e- rung der bestehenden Verunreinigungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Planvorhabens ei ne deutliche Verbesserung des Boden- und Grundwasserschutzes gegenüber der bestehenden Altlastensituation gegeben. *18) Gutachten, Untersuchung zur Durchführung einer Gefährdungsabschätzung auf dem Grundstück der Star - Tankstelle am Hansaring 54, 48155 Münster - GEOscan Technik GmbH, Ladbergen, 02.11.2012 *19) „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535 der Stadt Münster - Entwurf, Stellungnahme zu den Abwägungen Nr. X, Grundwasser und Nr. XI, Altlasten“, Umweltlabor ACB GmbH, Münster, 20.06.2014 *20) „12126, Standort der Star Tankstelle in 48155 Münster, Hansaring 54, Stellungnahme zu den Boden - und Grund- wasserverhältnissen“, GEOscan Consulting GmbH, Ladbergen, 02.07.2014 Begründung - Seite 33 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Die Sicherung der Vorgehensweisen zur Sanierung und Verwertung/Entsorgung der belasteten Bereiche wird durch den Kaufvertrag zum Tankstellengrundstück zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger verbindlich vereinbart und zur Grundlage des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Errichtung der Gebä ude gemacht. Weitergehende planungsrechtliche Darstellungen auf der Ebene der vorbe- reitenden Bauleitplanung werden nicht erforderlich, die bestehenden Altlast - /Verdachtsflächendarstellungen im FNP in den angrenzenden Bereichen bleiben un- verändert erhalten. Kampfmittel: Die Luftbildauswertungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Westf a- len-Lippe KBD ergeben eindeutige Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung im Ände- rungsbereich der Bauleitplanverfahren, ein Blindg ängerverdachtspunkt ist dokumen- tiert. Die Maßnahmen zur Kampfmittelbeseitigung werden auf der Ebene des bauor d- nungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Umsetzung der Entwicklungsziele mit der Feuerwehr der Stadt Münster abgestimmt und durchgeführt. 6.6. Denkmalschutz / Archäologie Innerhalb des Änderungsbereichs der 39. Änderung des Flächennutzungsplans befi n- den sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Baudenkmäler im Sinne des Denkmal- schutzgesetzes NRW. Südlich des Hafenweges liegen dem Plangebiet jedoch die zwei denkmalgeschützten Speichergebäude Nr. 28 und 30 gegenüber, in deren Umgebung das Denkmalschut z- gesetz besondere Rücksichtnahme fordert. Dem wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch festgesetzte Höhenstaffelungen des Baukörpers zum Hafenweg sowie durch Baumanpflanzungen zum Hafenweg Rechnung getragen. Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand auch keine Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Auf das Erforder- nis zum Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern gemäß Denkmalschutzgesetz wird im vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan hingewiesen. Weitergehende Belange der Bodendenkmalpflege sind von der Änderung des Fl ä- chennutzungsplans nicht betroffen. 6.7. Artenschutz Mit der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007 wurde eine Anpassung des deutschen Artenschutzrechtes an europäische Vor- gaben vorgenommen. In der Folge sind bei allen genehmigungspflichtigen Planungs - und Zulassungsverfahren die Art enschutzbelange entsprechend der europäischen Bestimmungen im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu betrachten. Begründung - Seite 34 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung sind die Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene bereits ersichtlich sind. Auf diese Weise lassen sich Darstellungen v ermeiden, die in nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen nicht umgesetzt werden können (vgl. Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vor- haben, Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energi e, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW v. 22.12.2010). Als Ergebnis einer überschlägigen Prüfung der Liste sog. planungsrelevanter Arten, die das Auskunftssystem des LANUV für das Messtischblatt 4011 'Münster' bereitstellt, ist für die Schotter- und Brachflächen sowie für die jungen Sukzessionsgehölze und Str a- ßenbäume des Plangebietes eine Lebensraumbedeutung für planungsrelevante Arten nicht anzunehmen. Gutachterliche Begehungen des Geländes im Dezember 2012 und Dezember 2013 bestätigten die Annahme, dass dem besonderen Artenschutz unterlie- gende Tier - und Pflanzenarten auf dem Gelände nicht vorkommen und auch für die nahe Zukunft nicht zu erwarten sind. Im Zusammenhang mit dem im Parallelverfahren zur 39. FN P-Änderung laufenden Bebauungsplanverfahren des VBP Nr. 535 wurde das zur Umsetzung der Entwic k- lungsziele rückzubauende ehemalige Gebäude der Post AG einer artenschutzrechtli- chen Überprüfung unterzogen, eine Besiedelung des Gebäudes von Tierarten, die ei- nem besonderen Artenschutz unterliegen, konnte gutachterlich ausgeschlossen wer- den. Weitergehende allgemeine Hinweise zur grundsätzlichen Sicherung artenschut z- rechtlicher Belange wurden aus dem Vorhabenbezug auf der E bene der verbindlichen Bauleitplanung getroffen. Vor dem Hintergrund der benannten Ergebnisse stehen Belange des Artenschutzes der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht entgegen. Begründung - Seite 35 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Flächen nach Nutzung Größe in ha % M Gemischte Baufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) vor Änderung 3,1 ha 80 % GE Gewerbegebiet (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO) vor Änderung einschließlich der Straßenverkehrsfläche 'Hafenweg' 0,8 ha 20 % M Gemischte Baufläche (§ 1 Abs.1 Nr. 2 BauNVO) nach Änderung 3,65 ha 94 % GE Gewerbegebiet (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO) nach Änderung (verbleibende Straßenverkehrsfläche 'Hafenweg') 0,25 ha 6 % GESAMTFLÄCHE ÄNDERUNGSBEREICH 3,9 ha 100,0 % 7. Kenndaten der 39. Änderung Im Änderungsbereich der 39. Änderung des Flächennutzungsplans ergibt sich folgende Flächenbilanz: Begründung - Seite 36 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht 8.1. Rahmen der Umweltprüfung Nach § 2a BauGB ist bei Änderung eines Flächennutzungsplans eine U mweltprüfung durchzuführen. Im Rahmen der Umweltprüfung werden die voraussichtlichen erhebl i- chen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht, der den Anforderun- gen der Anlage zum BauGB zu entsprechen hat, beschrieben und bewertet. Die Umweltprüfung wurde auf Basis vorhandener Daten und Geländeerhebungen für den im Parallelverfahren aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 'Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße' durchgeführt. Diese D a- tenlage ist hinreichend, um die notwendige Abschätzung der Umweltfolgen durch die Planung vorzunehmen. Umfang und Detaillierungsgrad entsprechen dabei der Ebene des Flächennutzungsplanes. 8.2. Kurzdarstellung der Planung Mit der 39. FNP -Änderung wird die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauung s- plans Nr. 535 'Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße' planung s- rechtlich vorbereitet. Dieser dient der Realisierung einer großflächigen, mit Wohn -, Gastronomie- und Dienstleistungsnutzungen einschließlich Praxen und Büros ergänz- ten Einzelhandelsfläche. Im weiteren übergeordneten Planbereich des Stadthafens grenzen die Entwicklungsflächen des Bebauungsplanes Nr. 541 ‚Stadthafen I / Schi l- lerstraße / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Albersloher Weg‘ und der im Pa- rallelverfahren durchgeführten 42. FNP -Änderung an. Alle Planungen sind aus den Zielsetzungen des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts der Stadt M ünster und des Masterplans ‚Stadthäfen Münster‘ entwickelt. Die 39. Änderung des Flächennutzungsplanes sieht im südöstlichen Tei l des Plang e- bietes auf einer Fläche von 0,55 ha die Umwandlung einer bisher als Gewerbegebiet dargestellten Fläche (GE) in eine gemischte Baufläche vor (M). Im übrigen Plangebiet wird die bisherige Ausweisung als gemischte Baufläche beibehalten. Insgesamt u m- fasst der Änderungsbereich eine Fläche von 3,9 ha. 8.3. Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 8.3.1. Fachgesetze Von den in § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB genannten Umweltschutzzielen in Fachgesetzen und -plänen sind für die 39. Änderung des Flächennutzungsplans neben den Vorschrif- ten des Baugesetzbuches im Wesentlichen folgende als relevant zu berücksichtigen: • Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärmimmissionen, Luftschadsto f- fe) nach Bundes -Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den dazu gehörigen Begründung - Seite 37 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Verordnungen (BImSchV) sowie Einhaltung von Grenz -, Richt - und Orienti e- rungswerten verschiedener Vorschriften (z.B. TA-Lärm, DIN 18005). Des weite- ren Beachtung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG); • Berücksichtigung der Altlastensituation gemäß Bundes- und Landesboden- schutzgesetz; • Berücksichtigung des Eingriffes in Natur und Landschaft sowie Berücksicht i- gung von Schutzobjekten sowie von geschützten Tierarten gemäß Bundesna- turschutzgesetz bzw. Landschaftsgesetz NRW in Verbindung mit der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie). 8.3.2. Fachplanungen SCHUTZSTATUS FLÄCHEN/OBJEKTE/ARTEN Im Plangebiet kommen keine geschützten Flächen oder Objekte vor (§ 62 LG-Biotope, Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete, Gebiete von gemeinschaftlicher europäi- scher Bedeutung wie FFH - oder Vogelschutzgebiete). Aussagen zu möglichen Zu- griffsverboten nach § 44 BNatSchG hinsichtlich sog. planungsrelevanter Arten sowie zu ggf. notwendigen Maßnahmen werden im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages erarbeitet. Eine Baumschutzsatzung existiert im Stadtgebiet nicht. Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans. Schutzwürdige Biotope gem äß Stadtbiotop- kartierung Münster oder gemäß Biotopkataster NRW sind nicht vorhanden. KLIMASCHUTZ Ein Ziel der Stadt Münster ist es, eine klima - und umweltschonende Stadtentwicklung zu realisieren, indem erneuerbare Energien genutzt werden sowie mit Energie- und Wasservorräten schonend umgegangen wird (Klimaschutzkonzept 2020 für die Stadt Münster). Der Luftqualitätsplan der Stadt Münster verzeichnet für das Plangebiet keine Über- schreitung der relevanten Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub. Das Plangebiet ist daher nicht Teil der seit dem 01.01.2010 ausgewiesenen Umweltzone, innerhalb derer eine Verbesserung der lufthygienischen Situation angestrebt wird. Begründung - Seite 38 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für UMWELTPLAN UND GRÜNORDNUNGSKONZEPT DER STADT MÜNSTER Im Umweltplan der Stadt Münster werden planerische Zielvorstellungen zu den The- men Klima-, Gewässer- und Bodenschutz räumlich dargestellt. Ziele des Umweltschut- zes lassen sich aus dem Umweltplan für das Vorhaben nicht ableiten, da das Plang e- biet ohne besondere Schutzwürdigkeiten dargestellt wird. Das Plangebiet liegt außer- dem nicht im Bereich wertvoller Teilflächen der verschiedenen grünordnerischen Ziel- konzepte der Stadt Münster. 8.4. Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose Für die einzelnen zu betrachtenden Schutzgüter erfolgt gemäß § 2a BauGB jeweils eine Beschreibung und Bewertung der gegenwärtigen Umweltsituation. Anschließend werden die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens sowie die in Frage ko m- menden Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen dargestellt. Beschreibung und Bewertung werden, wie es der Ebene des Flächennutzungsplans entspricht, auf die wesentlichsten Inhalte beschränkt. Für ausführlichere Informationen sei auf den Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 hingewie- sen. 8.4.1. Mensch DERZEITIGE UMWELTSITUATION Die bauliche Nutzung gemäß BauNVO setzt sich im Änderungsbereich vor allem aus Gemischten Bauflächen (M) zusammen, am Hafenweg kommen untergeordnet auch Gewerbegebietsflächen (GE ) vor. Die nächstgelegenen Wohnbauflächen (W) liegen außerhalb des Plangebietes jenseits von Schillerstraße und Hansaring. Das Plangebiet liegt insgesamt im Übergangsbereich zwischen der nördlich gelegenen Innenstadt s o- wie den südlich gelegenen, von Gewerbe und Industrie geprägten Flächen im Umfeld der Münsteraner Stadthäfen. Die tatsächlichen Nutzungen im Gebiet sind von weitläufigen Brachflächen geprägt. Lediglich mit der Tankstelle am Hansaring ist eine noch genutzte bauliche Anlage im Plangebiet vorhanden, der Postzustellst ützpunkt im Ostteil des Plangebietes ist zw i- schenzeitlich leergezogen und an den neuen Standort ‚Am Mittelhafen 55‘ verlagert, die ehem. Gebäude der Holzhandlung Wehmeyer sind bereits rückgebaut. Vorbelastungen existieren in Form von deutlichen Verkehrsbelastungen, insbesondere entlang des Hansarings, in dessen Folge der Änderungs - und angrenzende Plan be- reich hohen Belastungen aus Verkehrslärm mit Beurteilungspegeln oberhalb der gel- tenden Orientierungs- und Grenzwerte bis teilweise in den Grenzbereich der Unzumut- Begründung - Seite 39 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für barkeit belastet ist. Eine Belastung durch Luftschadstoffe infolge der hohen Verkehr s- belastungen ist gegeben , die zulässigen Jahresmittelwerte der 39. BImSchV für Fei n- staub und Stickstoffdioxid werden jedoch sicher eingehalten. Darüber hinaus liegt der Änderungsbereich nach Süden im potenziellen Wirkungsbereich von Gefahrstofflagern der Firma Lehnkering GmbH , welcher als Störfallbetrieb entsprechend den Maßgaben des § 50 BImSchG einzustufen ist. Laut einer Auswirkungsbetrachtung gemäß Seveso- II-Richtlinie (UCON, Stand 21.01.2013) können im Änderungsbereich im Falle eine Brandes Schwefeldioxidimmissionen auftreten, die jedoch die relevanten Grenzwerte einer potentiellen Gesundheitsgefährdung deutlich unterschreiten. Die Betriebsgeneh- migung der Fa. Lehnkering GmbH endet am 31.12.2016, der Betreib wird an einen anderen Standort verlagert. Militärische Luftbilder sowie Erkenntnisse aus Bauvorhaben in der Vergangenheit l e- gen im Geltungsbereich der Änderungsplanung den Fund von Bomben und sonstigen Munitionsresten im Boden nahe. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Der Verlust von gewerblichen Nutzungen ist mit keinen direkten Betroffenheiten aus betrieblichen Verlagerungen/Veränderungen für das Schutzgut Mensch verbunden, die ehemals auf diesen Flächen angesiedelte Holzhandlung wurde verlagert. Auch im Um- feld verliert die Gewerbenutzung absehbar an Bedeutung. D er Postzustellstützpunkt im Ostteil des Plangebietes wurde zwischenzeitlich aufgegeben und am Standort ‚Am Mittelhafen 55‘ neu errichtet. Mit der Änderungsplanung sind für das Schutzgut Mensch zusätzliche Einwirkungen auf die Verkehrslärmsituation als erhebliche nachteilige Umweltaus wirkung zu bewer- ten. Der Umfang möglicher zusätzlicher Lärmentwicklungen aus den zukünftigen Nut- zungen ist insbesondere auch in den Auswirkungen auf die angrenzende Wohnnac h- barschaft zu bewerten und sind geeignete Lärmminderungsmaßnahmen auf der Ebene des Bebauungsplanes zu treffen. Eine Unverträglichkeit der Entwicklungsziele im Über- trag in die verbindliche Baul eitplanung ist auch in Bezug auf Lärmimmissionen jedoch nicht zu erwarten. Mit Aktualisierung des Realisierungshorizonts für die Inbetriebnahme der Vorhaben- nutzungen im FNP -Änderungsbereich erst ab 2018 sind konkrete Auswirkungen über einen Parallelbetrieb der Gefahrgutlager und der geplanten Vorhabennutzungen aus- geschlossen. Bei Neubaumaßnahmen besteht grundsätzlich Gefährdungspotential durch potenz iell vorhandene Kampfmittel. Begründung - Seite 40 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 8.4.2. Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt DERZEITIGE UMWELTSITUATION Der Vorhabenbereich stellt sich nach Abriss der Gewerbebauten der Holzhandlung Wehmeyer abseits der noch bestehenden Tankstelle zum Hansaring und dem zw i- schenzeitlich leergezogenen ehemaligen Postgebäude in weiten Teilen als Schotterflä- che dar, die bereits teilweise von ruderaler Vegetation unterschiedlichen Typs bewach- sen ist. Gehölze existieren lediglich in Gestalt vereinzelter, überwiegend jüngerer Str a- ßenbäume im Bereich Hansaring/Tankstelle sowie in Gestalt einiger ruderaler Gebü- sche aus verschi edenen Pioniergehölzarten. Entlang des Hafenweges stockt knapp außerhalb des Änderungsbereiches eine Reihe junger Platanen. Schützenswerte Biotopflächen der Stadtbiotopkartierung kommen im Plangebiet nicht vor, eine Bedeutung des Plangebiets für das inner städtische Biotopverbundsystems ist gemäß der Darstellung des Umweltkatasters der Stadt Münster ebenfalls nicht geg e- ben. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Durch die Umwandlung der Gewerbefläche in eine Gemischte Baufläche sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf Pflanzen und Tiere und die biolog i- sche Vielfalt zu erwarten. 8.4.3. Boden DERZEITIGE UMWELTSITUATION Im Plangebiet haben sich über Sandlöss der späten Weichsel -Kaltzeit unter Grund- wassereinfluss ursprünglich Gley und Pseudogleyböden entwickelt. S chutzwürdige Böden waren innerhalb des Geltungsbereichs nach dem Auskunftssystem BK50 NRW dabei nicht vorhanden. Im Bereich des gesamten Plangebietes wurden die gewachsenen Böden im Rahmen verschiedener Bautätigkeiten mit Auffüllungen von Höhen zwischen 0, 5 und 2,0 m ver- sehen sowie weitgehend überbaut. Die Auffüllböden weisen dabei teilweise Verunrei- nigungen auf, weswegen im Gebiet verschiedene Altlasten anzusprechen sind. So ver- zeichnet der FNP für das Plangebiet zwei Altlast -/Verdachtsflächen der Größenor d- nung < 1 ha, das Vorhandensein weiterer Kontaminationen ist anzunehmen. Die Altlas- tensituation wurde im Rahmen des im Parallelverfahren zur 39. FNP -Änderung laufen- den Bebauungsplanverfahrens zum VBP Nr. 535 einer gutachterlichen Bewertung un- terzogen (s. Kapitel 6.5). Begründung - Seite 41 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Durch die Umwandlung der Gewerbefläche in eine Gemischte Baufläche ist für das Schutzgut Boden aufgrund weitreichender Vorbelastungen nicht mit zusätzlichen er- heblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen. All erdings ist im Zuge baul i- cher Tätigkeiten ein Eingriff in schadstoffbelastete Auffüllböden zu erwarten. Zur U m- setzung der Entwicklungsziele ist eine fachgutachterliche Begleitung von Baufeldfrei- machung und Erdarbeiten durchzuführen. 8.4.4. Wasser DERZEITIGE UMWELTSITUATION Das Plangebiet weist keine Oberflächengewässer auf. Der Flurabstand des Grundwas- sers liegt bei über drei Metern, kleinräumig können innerhalb dieses Flurabstandes über stauenden Tonschichten jedoch Stauwasserhorizonte ausgebildet sein. Das Grundwasser strömt großräumig in östlicher Richtung der Werse zu, kleinräumig sind davon im Plangebiet nach Messungen der Fa. GEOscan Technik GmbH (2012) jedoch auch Abweichungen festzustellen (Fließrichtung örtlich südlich bzw. südwestlich). Gemäß einer Untersuchung an einer Grundwassermessstelle des Gebietes wurden im Wirkbereich einer ehemaligen Tankstelle kleinräumig Belastungen des Stau- und Schichtenwassers durch Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) festgestellt. Von einer Beeinträchtigung des Grundwasserleiters ist jedoch nicht auszugehen (Umweltlabor ACB GmbH, Stand 26.03.2001). Für den Bereich der bestehenden Tankstelle am Han- saring sind nach den Grundwasseruntersuchungen der Fa. GEOscan Technik GmbH (Stand 02.11.2012) Belastungen des Grundwassers durch K ohlenwasserstoff und leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (BTX) als möglich zu bewerten. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Durch die Umwandlung der Gewerbefläche in eine Gemischte Baufläche ist für das Schutzgut Wasser nicht mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen. Allerdings ist im Zuge baulicher Tätigkeiten ein Eingriff in schadstoffbelastete Auffül l- böden zu erwarten. Eine fachgutachterliche Begleitung von Baufeldfreimachung und Erdarbeiten zum Schutze des Grundwassers ist durchzuführen (s. a. Kapitel 8.4.3). 8.4.5. Klima / Luft DERZEITIGE UMWELTSITUATION Die Klimafunktionskarte für die Stadt Münster weist das gesamte Plangebiet als stark verdichteten Siedlungsbereich aus. Vorhandene Klimatope sind aufgrund des hohen Begründung - Seite 42 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Versiegelungsgrades und aufgrund des Mangels an Vegetationsflächen durch den s o- genannten 'Wärmeinseleffekt' charakterisiert. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Durch die Umwandlung der Gewerbefläche in eine Gemischte Baufläche ist für das Schutzgut Klima / Luft aufgrund vorhandener Vorbelastungen nicht mit zusätzlichen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen. Klimaökologische Aus- gleichsräume, Belüftungskorridore, Kaltluftentstehungsgebiete oder Kaltluftleitbahnen werden gemäß Darstellung des Umweltkatasters der Stadt Münster von der Planung nicht berührt. 8.4.6. Landschaft/Ortsbild DERZEITIGE UMWELTSITUATION Das Landschafts-/Ortsbild ist vor allem hinsichtlich seiner Bedeutung für die Wohnu m- feldfunktion sowie für die wohnungsnahe Erholung zu betrachten. Eine Bedeutung des Plangebietes für die Freizeitnutzung besteht nicht, erholungsrelevante Strukturen sind nicht vorhanden. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Durch die Umwandlung der Gewerbefläche in eine Gemischte Baufläche ist für das Schutzgut Landschafts -/Ortsbild aufgrund vorhandener Vorbel astungen nicht mit z u- sätzlichen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen. 8.4.7. Kulturgüter und sonstige Sachgüter Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau- oder Bodendenkmäler im Sinne des Denkm alschutzgesetzes NRW. Südlich des Hafenwegs liegen dem Plangebiet jedoch die zwei denkmalgeschützten Speicherg e- bäude Nr. 28 und 30 gegenüber. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Belange des Denkmalschutzes sind am Südrand des Änderungsbereichs in direkter Umgebung der genannten Baudenkmäler betroffen. 8.4.8. Wechselwirkungen der Schutzgüter Die verschiedenen Schutzgüter sind Bestandteile eines komplexen Wirkungsgefüges. Die Wechselwirkungen zwischen ihnen sind bei der Beurteilung von Umweltfolgen zu berücksichtigen, damit auch indirekte Wirkungen und Summenwirkungen von Eingri f- Begründung - Seite 43 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für fen erkannt werden können. Im Plangebiet sind möglicherweise folgende Wechselwi r- kungen von Belang: • Entsiegelungen sowie bauliche Eingriffe in Bereiche mit Altlasten können Schadstoffverfrachtungen in Boden und Grundwasser auslösen. Wechselwirkungen, die über die dargestellten Vorhabenwirkungen hinaus gehen, sind nicht erkennbar. 8.4.9. Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen Unter erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen sind diejenigen Auswirkungen zu verstehen, die auch unter Ausschöpfung von Vermeidungs -, Minderungs - und Aus- gleichsmaßnahmen die Umwelt erheblich beeinträchtigen und von daher mit besonde- rer Sorgfalt in die Abwägung einzustellen sind. Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind aufgrund der hohen Verkehrslärmvor- belastung lediglich zusätzliche Einwirkungen auf die Verkehrslärmsituation als erhebli- che nachteilige Umweltauswirkung zu bewerten. Für die nachfolgende verbindliche Bauleitplanung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 535 kommt dem fac h- gerechten Umgang mit Lärmminderungsmaßnahmen somit eine besondere Bedeutung zu. Eine Unverträglichkeit der Entwicklungsziele im Übertrag in die verbindliche Bau- leitplanung ist auch in Bezug auf Lärmimmissionen jedoch nicht zu erwarten. In Bezug auf die Altlastensituation sind für die Baufeldfreimachung und Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung der Bauvorhaben in Abstim mung mit den städti- schen Dienststellen Maßnahmen im Umgang mit vorhandenen Altlasten zur Vermei- dung erheblicher nachteiliger Auswirkungen zu treffen. 8.5. Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) Die Nullvariante bedeutet im vorliegenden Fall die Beibehaltung der Darstellung von Teilflächen im Süden des Plangebietes als Gewerbegebiet. Dies stünde im Wider- spruch zu den Zielsetzungen des Masterplans 'Stadthäfen Münster' bzw. des Einzel- handels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster. Positive Umweltauswirkungen durch Beibehaltung des Status quo sind gleichzeitig nicht erkennbar. 8.6. Anderweitige Planungsmöglichkeiten Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 07.07.2010 beschlossen, das Ver- fahren zur 39. Änderung des Flächennutzungsplanes als Parallelverfahren zum vorha- benbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenw eg / Dor t- munder Straße“ einzuleiten. Mit der 39. FNP -Änderung wird die planungsrechtliche Umsetzung der Ent wicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur E r- Begründung - Seite 44 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für richtung eines Stadtbereichszentrums im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB erwirkt. Mit dem geplanten Vorhaben wird den Zielsetzungen des Masterplans 'Stadthäfen Münster' in den Vorgaben des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts der Stadt Münster für den Standort entsprochen. Zur Umsetzung der städtischen Entwicklungsziele des Master- plans ist die Umwandlu ng von Gewerbegebietsflächen im Planbereich der 39. FNP - Änderung sow ie in den östlich angrenzenden Planbereichen des Bebauungs- plans Nr. 541 ‚Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Albersloher Weg‘ und der parallel dazu durchgeführten 42. FNP-Änderung unabding- bare Voraussetzung. Anderweitige Planungsmöglichkeiten kommen insofern nicht in Betracht. 8.7. Monitoring Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die mit der Durchfüh- rung einer Planung verbunden sind, von den Gemeinden zu überwachen, um unvor- hergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig ermitteln und Gegenmaßnahmen ergreifen zu können. Da die FNP -Änderung als vorbereitender Bauleitplan grundsätzlich nicht auf Vollzug ausgelegt ist, hat sie auch keine unmittelbaren Umweltauswirkungen, die im Sinne des Monitorings überwacht werden können. Erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitpl a- nung ist die Festschreibung von Monitoringmaßnahmen z. B. hinsichtlich der Überw a- chung des Umgangs mit Altlasten oder der Wirksamkei t grünordnerischer Maßnahmen möglicherweise sinnvoll. Grundsätzlich haben die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die Stadt Münster zu unterrichten, sofern sie im Zusammenhang mit einer Planung E r- kenntnisse über erheblich nachteilige Um weltauswirkungen erlangen (§ 4 Abs. 3 BauGB). 8.8. Zusammenfassung Für die 39. Änderung des Flächennutzungsplans sind lediglich zusätzliche Einwirkun- gen auf die Verkehrslärmsituation infolge der hohen Verkehrslärmvorbelastung entlang der Haupterschließungsstraße als erhebliche nachteilige Umweltauswirkung zu bewer- ten. Weitere bedeutende Umweltfaktoren werden durch die Änderung des 0,55 ha gr o- ßen Teilabschnitts im südöstlichen Änderungsbereich des 3,9 ha großen Plangebietes von einem Gewerbegebiet (GE) in eine gemischte Baufläche (M) nicht berührt. Fachliche Ziele und Vorgaben nach §1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB sind besonders in Hi n- sicht auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Schutzgüter, die Altlasten und den Schutz von Objekten und Tierarten einzuhal ten. Für die in §44 BNatSchG formulierten Aussagen hinsichtlich sogenannter planungsrelevanter Arten Begründung - Seite 45 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für sowie ggf. notwendiger Maßnahmen wurde eine artenschutzrechtliche Stellungnahme erarbeitet. In Bezug auf Bestimmungen des Klimaschutzes und der Umweltbesti m- mungen der Stadt Münster ist das Gebiet nur über das Klimakonzept 2020 betroffen. Die am 01.01.2010 eingerichtete Umweltzone schließt das Plangebiet nicht mit ein, auch städtische Zielkonzepte der Grünordnung betreffen das Gebiet nicht. Voraussichtliche Auswirkungen der Entwicklung der Fläche auf einzelne Schutzgüter nach § 2a BauGB wurden einzeln unter den derzeitigen Gegebenheiten untersucht und beschrieben. Ergebnis der Untersuchungen ist, dass für den Schutzfaktor Mensch die hohe Verkehrslärmvorbelastung als erheblich zu bewerten ist. Mit Umsetzung der Ent- wicklungsziele sind auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung geeignete Lär m- minderungsmaßnahmen zum Schutz der bestehenden und geplanten Nutzungen s i- cher zu stellen. Die vorhandenen Luftschadstof fbelastungen insbesondere im Bereich des Hansarings werden durch die Umplanung nur geringfügig beeinflusst und bleiben unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte. Für die Schutzgüter Pflanzen/Tiere/biologische Vielfalt, Klima/Luft, Landschaft und Kul- tur/sonstige Sachgüter sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. Bestehende Brachflächen nehmen keine ökologisch wichtige Rolle für die Tier - und Pflanzenwelt ein. In Bezug auf die Schutzgüter Boden und Wasser wurde auf die festgestellten Altlasten und die zu erwartenden Kampfmittel aus den Weltkriegen hingewiesen. Altlasten wur- den meist über Auffüllböden und die ehemalige gewerbliche Nutzung in den Boden eingetragen. Über eine fachgutachterliche Begleitung der im Änderungsbereich geplan- ten Baumaßnahmen ist dar auf zu achten, dass es zu keiner Schadstoffverfrachtung oder zu einem Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser kommt. Zusammengefasst ist festzustellen, dass mit Umwandlung einer bestehenden Gewer- befläche in eine Gemischte Baufläche für das Plangebiet nicht mit zusätzlichen erheb- lichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, unter Berücksichtigung der Belange zum Immissionsschutz und der Maßgaben im Umgang mit den vorhandenen Altlasten stehen Umweltbelange der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht entgegen. Begründung - Seite 46 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 9. Gesamtabwägung Die 39. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans der Stadt Münster basiert auf den Entwicklungszielen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 zur Errichtung eines Stadtbereichszentrums am Standort Stadthafen I, auf den ehe- mals gewerblich genutzten Flächen zwischen Hansaring, Schillerstraße und Hafenweg. Das Vorhaben umfasst zwei großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit einer max i- malen Gesamtverkaufsfläche von 4.900 m² in Kombination mit einem zusätzlic hen An- gebot an Dienstleistungsnutzungen/Praxen/Büros, gastronomischen Einrichtungen und Wohnnutzungen mit zusammen rd. 7.400 m². Mit den geplanten Nutzungen wird den Zielsetzungen eines gemischten Stadtquartiercenters am Standort entsprochen, über die zusätzliche Ausweisung einer Quartiersgarage mit ca. 220 öffentlichen Stellplätzen wird die Quartiersfunktion des Vorhabens zusätzlich unterstrichen. Die Planungsinhalte sind Teil der Um strukturierung im südöstlichen Innens tadtquartier von Münster , deren wesentliche Zielaussagen zur Sicherung der stadträumlichen und nutzungsspezif i- schen Qualitäten im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Master- plan ‚Stadthäfen Münster’ niedergelegt sind. Im weiteren übergeordneten Planbereich grenzen die Entwick lungsflächen des Bebauungsplanes Nr. 541 ‚Stadthafen I / Schi l- lerstraße / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Albersloher Weg‘ und der parallel dazu durchgeführten 42. FNP-Änderung an. Die gutachterliche Prüfung der städtebaulichen Verträglichkeit der geplanten großflä- chigen Einzelhandelseinrichtungen hat insgesamt eine Übereinstimmung der geplanten Vorhabennutzungen mit den Zielaussagen des Einzelhandels - und Zentrenkonzeptes der Stadt Münster sowie den bundes - und landesrechtlichen Rahmenbedingungen bestätigt. Die kritische Wettbewerbssituation im benachbarten Zentrum der Wolbecker Straße (westlich) konnte durch dort erfolgte Verkaufsflächenerweiterungen oder M o- dernisierungen sowie Veränderungen des kleinräumigen Wettbewerbs verbessert wer- den, so dass trotz der zu verzeichnenden Konkurrenz aus der geplanten Vorhabennut- zung Betriebsaufgaben an der Wolbecker Straße (westlich) gutachterlich als unwahr- scheinlich eingestuft werden. Über die Festsetzung betriebstypenbezogener maximaler Verkaufsflächenanteile in Kombination mit sortimentsbezogenen Begrenzungen der Verkaufsflächen auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wird eine planung s- rechtliche Sicherung der gu tachterlichen Vorgaben erwirkt, so dass strukturrelevante Auswirkungen auf die vorhandene Zentrenstruktur und Versorgungssituation oder Funktionsverluste in den benachbar ten Stadtbereichszentren nicht zu erwarten sind. Insgesamt wird mit der geplanten Vorhabennutzung der gutachterlichen Empfehlung nach einer Verbesserung der Versorgungssituation im südöstlichen Stadtbereich - ins- besondere auch zur Positionierung der Zentren gegenüber Standorten in nicht int e- grierten Lagen - durch die Entwicklung des Hafencenters entsprochen. Die Vereinbar- keit des Vorhabens mit den geltenden Zielen der Raumordnung ist über das Ergebnis der landesplanerischen Anfrage gemäß § 34 LPIG bestätigt. Begründung - Seite 47 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vor dem Hintergrund der hohen Vorbelastung mit zum Teil Beurteilungspegeln im Grenzbereich der Unzumutbarkeit sind zusätzliche Einwirkungen auf die Verkehrslärm- situation als erhebliche nachteilige Umweltauswirkung zu bewerten. Mit Umsetzung der Entwicklungsziele sind daher auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung geeigne- te Lärmminderungsmaßnahmen zum Schutz der bestehenden und geplanten Nutzun- gen sicher zu stellen. Eine Unverträglichkeit der Entwicklungsziele im Übertrag in die verbindliche Bauleitplanung ist auch in Bezug auf Lärmimmissionen jedoch nicht zu erwarten. Mit Blick auf die detaillierten Untersuchungsergebnisse zum Planvorhaben ‚Hafencen- ter‘ im Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 wird dies bestätigt. Durch Bau einer am Tage ampelgesteuerten Einmündung (nachts lediglich Schaltung als Fußgängerbedarfsampel) können vorhandene Mängel in der Verkehrsin- frastruktur behoben werden. Die damit verbundenen Verkehrslärmimmissionen können über Ansprüche nach § 42 BImschG und über freiwillige Leistungen des Vorhabentr ä- gers teilweise kompensiert werden. Damit kann eine hinreichende Vertr äglichkeit des Vorhabens auch vor dem Hintergrund der besonderen Lä rmsituation erwirkt werden. Darüber hinaus wird mit der Ausweisung von ca. 220 öffentlichen Parkplätzen im Zu- sammenhang mit der Vorhabennutzung eine Entlastung des Parkdrucks im Stadtha- fenareal erwirkt , in deren Folge auch eine Reduzierung der Lärmbelastungen durch Wegfall von Parksuchverkehren zu erwarten ist. Unabhängig von den vorliegenden Planverfahren kann möglicherweise später eine weitergehende Reduzierung der Lärmbelastungen durch bauliche und verkehrliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Lärmminderungsplanung für die innerstädtischen Hauptverkehrsachsen erwirkt werden. Aufgrund der bestehenden hohen Verkehrsbelastungen auf den umgebenden E r- schließungsstraßen ist der FNP -Änderungsbereich durch Luftschadstoffe belastet. Die gutachterliche Bewertung der Schadstoffimmissionen ergab, dass der Einfluss des Vorhabens des VBP Nr. 535 auf die Luftschadstoffsituation jedoch eher gering ist, die NO 2 - und Feinstaubgrenzwerte für PM10 und PM2,5 werden sicher eingehalten. Bela n- ge aus Luftschadstoffimmissionen stehen der 39. FNP-Änderung nicht entgegen. Über die bestehende technische Infrastruktur ist die Ver - und Entsorgung im Bereich der 39. Flächennutzungsplanänderung grundlegend sichergestellt. Vor dem Hinter- grund der Tatsache, dass der Änderungsbereich in weiten Teilen überplant und teilwei- se flächendeckend versiegelt ist, sind Belange v on Natur und Landschaft von der Um- setzung der Änderungsinhalte nicht betroffen. Planungsrelevante Tier- und Pflanzenar- ten kommen im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht vor und sind auch für die nahe Zukunft nicht zu erwarten. Die Altlastenuntersuchungen haben keine erheblichen flächigen Belastungen des Bodens oder der zurzeit noch auf dem Vorhabengrundstück des VBP Nr. 535 bestehenden baulichen A nlagen ergeben, zur Sicherung der Altlastenbelange und der Belange zum Grundwasserschutz wird die Umsetzung der Entwicklungsziele des VBP im Änderungsbereich der 39. Flächennut- Begründung - Seite 48 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für zungsplanänderung vom Amt für Grünflächen und Umweltschutz der Stadt Münster begleitet. Mit Ablauf der Betriebserlaubnis der jenseits des Stadthafens I befindlichen Gefahrgu t- lager der Fa. Lehnkering zum 31.12.2016 und Verlagerung des Betriebes an einen neuen Standort sind Einflussnahmen aus Störfallbetrieben im Sinne des § 50 BImSchG auf die erst für das Jahr 2018 geplante Inbetriebnahme des Hafencenters ausg e- schlossen. Im Sinne einer Gesamtabwägung würde bei Nichtdurchführung der Planung das be- stehende Planungsrecht Gültigkeit behalten, womit eine Umsetzung der Entwicklung s- ziele des Masterplans 'Stadthäfen Münster' für den Standort südlich des Hansarings nicht möglich wäre. Eine Wiederaufnahme der Zielsetzungen des bestehenden Pl a- nungsrechtes steht vor dem Hintergrund der bereits erfolgten bzw. in Planung befindli- chen Maßnahmen zur Neugestaltung des Stadthafenbereichs ebenso außer Frage, so dass eine geordnete städtebauliche Entwicklung entsprechend den städtischen Ziel- setzungen nicht mehr gewährleistet wäre. Abseits möglicher Umsetzungspotenziale in den angrenzenden Bereic hen würde der Änderungsbereich der 39. Flächennutzung s- planänderung bzw. das Vorhabengrundst ück bei Nichtdurchführung der Planung als aufgelassene 2,1 ha große Gewerbebrache das erforderliche stadtr äumliche und funk- tionale Zusammenwachsen des Stadtquartiers blockieren und den seit den 1990iger Jahren begonnenen Strukturwandel des Stadthafens I von einem innerstädtischen Gewerbeareal zu einem gemischten Stadtquartier nachhaltig stören. Vor diesem Hintergrund kann der 39. Änderung des Flächennutzungsplans zur Siche- rung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 in den stadtstrukturellen Erfordernissen nach einer geordneten st ädtebaulichen Entwicklung des Standortes im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB uneingeschränkt entsprochen werden. Begründung - Seite 49 von 50 39. Änderung des Flächennutzungsplans „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 10. Realisierung der Änderungsinhalte Mit der 39. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans der Stadt Münster werden die Voraussetzungen zur Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbe- zogenen Bebauungsplans Nr. 535 entsprechend den Maßgaben des Baugesetzbuches geschaffen. Zur Realisierung des Vorhabens werden ergänzende öffentlich- rechtliche vertragliche Vereinbarungen in einem Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Müns- ter und dem Vorhabenträger abgeschlossen. Die Umsetzung der Maßnahmen zur 39. Fläc hennutzungsplanänderung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Men- schen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hi n- sicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich. Diese Begründung dient gemäß § 5 Abs.5 BauGB als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am ______________ __ abschließend beschlossenen 39. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Mitt e im Stadtteil Hafen im Bereich „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ Münster, den __________ Der Oberbürgermeister Begründung - Seite 50 von 50
V-0518-2015-Anlage-6-VBP-535-Begruendung
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535
„Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
B E G R Ü N D U N G
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 und Vorhaben- und Erschließungs-
plan „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“
Anlage 6
zur Vorlage Nr. V/0518/2015
Begründung - Seite 1 von 123
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535
„Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
INHALT
1. Planungsgrundlagen ........................................................................................ 5
1.1. Planungsanlass, allgemeine Beschreibung des Vorhabens ............... 5
1.2. Auswahl des Vorhabenstandortes ...................................................... 8
2. Geltungsbereich .............................................................................................. 9
3. Planungsrechtliche Situation .......................................................................... 10
3.1. Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen .. 10
3.1.1. Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem
Flächennutzungsplan ......................................................... 10
3.1.2. Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in
rechtskräftigen Bebauungsplänen ...................................... 11
3.1.3. Sonstige Satzungen, Verordnungen ................................... 12
4. Räumliche und strukturelle Situation .............................................................. 13
5. Planungsziele ................................................................................................ 15
6. Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans .......................................... 17
6.1. Grundzüge der Planung ................................................................... 17
6.2. Bauliche Nutzung und Baugestaltung .............................................. 21
6.2.1. Bestimmung nach Art und Maß der Nutzung ...................... 21
6.2.2. Bebaubare Flächen ............................................................ 28
6.2.3. Bauweise und Bauform ...................................................... 29
6.2.4. Firstrichtung, Dachform ...................................................... 30
6.2.5. Material, Farbgebung ......................................................... 31
6.2.6. Stellplätze, Nebenanlagen .................................................. 31
6.2.7. Freiflächen, Begrünung ...................................................... 33
6.2.8. Werbeanlagen .................................................................... 33
6.3. Verkehrsflächen / Erschließung ....................................................... 34
6.3.1. Verkehrliche Situation, Erschließung .................................. 34
6.3.2. ÖPNV-Anbindung ............................................................... 42
6.3.3. Verkehrsflächen ................................................................. 42
6.4. Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ................................ 43
6.4.1. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte .......................................... 44
6.5. Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ................................................ 45
6.6. Grünflächen / Begrünung ................................................................. 45
6.6.1. Öffentliche Grünflächen ...................................................... 45
6.6.2. Private Grünflächen ............................................................ 46
6.6.3. Wald / Flächen für die Landwirtschaft ................................. 46
6.6.4. Anpflanz- und Erhaltungsgebote ........................................ 46
6.6.5. Ausgleichsflächen .............................................................. 47
Begründung - Seite 2 von 123
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„Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“
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Verkehrsplanung
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6.7. Immissionsschutz ............................................................................. 48
6.7.1. Schallimmissionen .............................................................. 48
6.7.2. Luftschadstoffimmissionen ................................................. 74
6.7.3. Störfall-Betrieb.................................................................... 76
6.8. Altlasten / Altstandorte ..................................................................... 77
6.9. Denkmalschutz / Archäologie ........................................................... 83
6.10. Artenschutz ...................................................................................... 83
7. Flächenbilanz ................................................................................................ 86
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht .............................................. 87
8.1. Rahmen der Umweltprüfung ............................................................ 87
8.2. Kurzdarstellung der Planung ............................................................ 89
8.3. Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes .............. 90
8.3.1. Fachgesetze ....................................................................... 90
8.3.2. Fachplanungen................................................................... 92
8.4. Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ... 93
8.4.1. Mensch .............................................................................. 93
8.4.2. Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ............................. 99
8.4.3. Boden ............................................................................... 101
8.4.4. Wasser ............................................................................. 103
8.4.5. Klima / Luft ....................................................................... 104
8.4.6. Landschaft / Ortsbild ........................................................ 105
8.4.7. Kulturgüter und sonstige Sachgüter .................................. 105
8.4.8. Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................. 106
8.4.9. Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen ....................................................... 106
8.5. Eingriffsregelung ............................................................................ 108
8.6. Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) .............. 109
8.7. Anderweitige Planungsmöglichkeiten ............................................. 110
8.8. Monitoring ...................................................................................... 111
8.9. Zusammenfassung ........................................................................ 112
9. Abwägung ................................................................................................... 116
9.1. Eingriffe in Natur und Landschaft, Ausgleich .................................. 116
9.2. Sonstige Umweltbelange, verbleibende Auswirkungen .................. 116
9.3. Gesamtabwägung .......................................................................... 118
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ............................... 123
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StadtentwicklungAmt für
Dipl. Ing. Bernd Strey Düsselstraße 11 Am Mittelhafen 42 - 44
Dipl. Ing. Martin Rogge 40219 Düsseldorf 48155 Münster
Architekten + Stadtplaner Telefon 0211 393055 Telefon 0251 45984
Telefax 0211 393056 Telefax 0251 58803
eMail: office@stadtraum-architekten.de, im Internet: www.stadtraum-architekten.de
Begründung - Seite 4 von 123
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535
„Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
1. Planungsgrundlagen
1.1. Planungsanlass, allgemeine Beschreibung des Vorhabens
Um dem Wandel im Nutzungs - und Funktionsgef üge im Bereich der M ünsteraner
Stadthäfen aktiv zu begegnen, hat die Stadt M ünster zur Bewertung und Steuerung
zukünftiger Entwicklungs potenziale einen Masterplan ‚ Stadthäfen M ünster‘ * 1) aufge-
stellt, dessen grundlegende Zielaussagen bereits im Jahre 2004 gefasst und in der
vorliegenden aktualisierten Fassung vom 03.05.2012 vom Ausschuss für Stadtplanung,
Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft (ASSVW) der Stadt M ünster als handlung s-
leitende Grundlage für die weitere strukturelle und st ädtebauliche Entwicklung und die
erforderlichen Bauleitplanverfahren im Bereich der Stadthä fen M ünster beschlossen
wurden. Unter der Gebietskategorie 12 wird im Masterplan f ür den Bereich südlich des
Hansarings, auf den ehemals gewerblich genutzten Fl ächen zwischen Schillerstraß e
und Hafenweg, als Standortpotenz ial die Ansiedlung groß flächigen Einzelhandels mit
einer maximalen Verkaufsfläche von 4.900 m² mit ergänzenden Wohn- und Dienstleis-
tungsnutzungen benannt. Die Zielsetzungen für den Standort gehen zurück auf das
‚Einzelhandelskonzept - Leitlinien der räumlichen Entwicklung, 2004‘, das als vorg e-
schaltetes, gesamtstädtisches Plan- bzw. Entwicklungskonzept i. S. des § 1 Abs. 6 Nr.
11 BauGB die Voraussetzung für die Darstellung des Bereiches im Masterplan Stadt-
häfen lieferte. In der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt
Münster * 2) ist der Bereich Hansaring/Osmo mit der Kennzeichnung ‚ Planungsziel:
Stadtbereichszentrum‘ hervorgehoben und in Abstimmung auf die Vorgaben der Lan-
desplanung mit der kompletten Neuentwicklung als eines in die Siedlungsstrukturen
der östlichen Münsteraner Innenstadt integrierten Versorgungsbereichs mittelzentraler
Stufe belegt.
Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 soll dem Entwic k-
lungsziel von Versorgungs-, Dienstleistungs- und Wohnangeboten im Stadtquartier nun
entsprochen werden. Als traditionsreiches Handelsunternehmen aus M ünster beab-
sichtigt die Firma STROETMANN als Investor und Vorhabenträger ein ganzheitliches
Konzept aus großflächigen Einzelhandelseinrichtungen, Gastronomie, Dienstleistungs-
angeboten, Praxen, Büro- und Wohnnutzungen sowie einer ergänzenden Quartiersga-
rage am Standort zu realisieren und somit zu einer Gesamtattra ktivierung und langfris-
tigen Sicherung der stadtr äumlichen und nutzungsspezifischen Qualit äten im Quartier
beizutragen.
Kern der Planung ist die Errichtung eines Verbrauchermarktes (E -Centers) mit einer
Verkaufsfläche (VK) von 3.000 m ² zuzüglich eines angeschlossenen Getränkemarktes
mit 400 m ² VK, eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfl äche von 900 m ²
*1) Masterplan / Integriertes Handlungskonzept Stadthäfen Münster
Stadt Münster, Dezernat III / Stadtplanung, aktualisierte Fassung Mai 2012
*2) Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster, Fortschreibung 2009
Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, Juli 2009
Begründung - Seite 5 von 123
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535
„Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
sowie eines Drogeriefachmarktes mit 550 m ² VK und einer Apotheke von 50 m ² VK
sowie den erforderli chen Kundenstellpl ätzen. Zur städtebaulich funktionalen Einbin-
dung der Einzelhandelsnutzungen in die bestehende Stadtstruktur werden als ergä n-
zende Nutzungen Flächen für Dienstleistungsbetriebe/Praxen/Büros, Gastronomie und
Wohnnutzungen für rd. 33 Wohneinheiten realisiert, von denen ca. 30 % den Wohn-
raumförderungsbestimmungen für öffentlich geförderte Wohnungen entsprechen. Ins-
gesamt beträgt die maximale Gesamtverkaufsfl äche der geplanten Einzelhandelsei n-
richtungen 4.900 m ², die Fl ächen f ür die erg änzenden Nutzungen umfassen mit rd.
3.400 m² für Dienstleistungen/Praxen/Büros, 1.000 m ² für Gastronomie und rd. 3.000
m² für die Wohnnutzungen, insgesamt rd. 7.400 m².
Abgeleitet aus den betrieblichen Abl äufen und funktionalen Notwendigkeiten gruppie-
ren si ch die geplanten Handelseinrichtungen über einen Haupteinfahrtsbereich vom
Hansaring um einen zentralen Platz als ebenerdiger Kundenparkplatz zum Hafenweg.
Der nordöstliche Gebäudeteil umfasst im Erdgeschoss das E-Center sowie die Flächen
für Drogeriemarkt, Apotheke, Dienstleistungen und erg änzende Gastronomienutzun-
gen. Die Obergeschosse der teilweise viergeschossigen Bebauung sind Dienstleistun-
gen/Praxen/Büros sowie Wohnnutzungen vorbehalten. Nach Westen markiert eine
siebengeschossige Turmbebauung den Einfahrtsbereich zum Hansaring, den zentralen
Innenbereich prägt ein sich aus der Fassade entwickelnder rd. 25 m hoher ‚Uhrenturm‘
zur Aufnahme der erforderlichen technischen Anlagen. Der s üdwestliche Gebäudebe-
reich nimmt im Erdgeschoss die Flächen für den Lebensmitteldiscounter mit ergänzen-
der Gastronomie sowie Dienstleistungen / Praxen / Büros und Wohnnutzungen in den
Obergeschossen auf. Die Bebauung erhä lt eine dreigeschossige Raumbegrenzung
zum Platz, zum Hansaring nimmt die Viergeschossigkeit die angrenzenden Gebäude-
höhen der bestehenden Gebä ude auf. Der Hafenweg wird im Westen viergeschossig
begrenzt, nach Osten öffnet sich der Platz mit einer Baumeinfassung zur Straße.
Der ehemalige Spä nebunker zum Hafenweg sowie die im Zusammenhang mit dem
Bunker stehende 10,90 m hohe Grenzwand im unmittelbaren östlichen Anschluss an
den Vorhabenbereich können als prägender Ausdruck der fr üheren Gewerbenutzung
erhalten bleiben, alternativ ist als Grundstückseinfriedung zwischen dem Kundenpark-
platz des Vorhabengrundstücks und dem östlich angrenzenden geplanten Wohnbe-
reich „Neuhafen“ eine 5,00 m hohe Wand oder Heckeneinfriedung unter Beachtung der
Belange zum Immissionsschutz gemäß der zwischen den Eigentümern der Grundst ü-
cke getroffenen nachbarrechtlichen Vereinbarung m öglich. Alle Nutzungen im Vorha-
benbereich sind barrierefrei erschlossen.
Neben den aufstehenden Gebä uden im neugestalteten baulichen Kontext und einem
Kundenparkplatz mit rd. 158 ebenerdigen Stellpl ätzen ist das Vorhabengrundst ück
zusätzlich mit einer Tiefgarage unterbaut. In der Tiefgarage mit insgesamt rd. 357
Stellplätzen befinden sich neben zus ätzlichen Kundenparkpl ätzen die notwendigen
Stellplätze aus der Vorhabennutzung mit Dauerparkpl ätzen f ür die Mieter. Dar über
hinaus soll sie als Quartiersgarage mit anteilig ca. 220 öffentlichen Stellplätzen dem
Begründung - Seite 6 von 123
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535
„Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
bestehenden Parkdruck im Quartier entgegenwirken und somit die verkehrliche Situati-
on im Planbereich verbessern. Alle Stellplätze im Vorhabenbereich sind kostenpflichtig
und werden bewirtschaftet. Der Kundenparkplatz ist alleinig vom Hansaring anfahrbar,
die Tiefgarage erhält Ein- und Ausfahrten vom Hansaring als auch zum Hafenweg.
Zur Umsetzung der Entwicklungsziele wurde eine Verlagerung des auf dem Vorhab-
engrundstück bestehenden Postzustellstützpunktes in ein neu zu errichtendes Gebä u-
de im s üdlichen Hafengebiet erforderlich. Der Erwerb des Ersatzgrundst ückes und
Neubau des Zustellstützpunktes ist zwischenzeitlich durch den Vorhabentr äger erfolgt,
der neue Postzustellstützpunkt ‚Am Mittelhafen 55‘ wurde im Mai 2014 durch die Deut-
sche Post AG in Betrieb genommen. Das ehemalige Postgebäude auf dem Vorhab-
engrundstück ist leergezogen, der Rückbau des Gebäudes erfolgt im Zuge der Umse t-
zung des Planvorhabens. Neben dem ehemaligen Postzustellst ützpunkt ist mit der
Umsetzung der Vorhabenplanung der Rückbau des im nordöstlichen Anschlussbereich
des Vorhabengrundstücks zur Schillerstraße bestehenden ehemaligen Wirtschaftsg e-
bäudes sowie der Tankstelle auf dem derzeit noch im Eigentum der Stadt Münster be-
findlichen Grundstück zum Hansaring verbunden. Die Veräußerung des Tankstellen-
grundstücks an den Vorhabenträger wurde über einen separaten Kaufvertrag geregelt.
Der Grundstückskaufvertrag wird mit Inkrafttreten des Bebauungsplans wirksam.
Östlich des Vorhabenbereichs wird auf den angrenzenden Fl ächen des ehemaligen
Werksgeländes der Firma OSMO das neue Wohnquartier ‚ Neuhafen-Münster‘ entw i-
ckelt. Eine Vernetzung des Vorhabenstandortes mit dem zukünftigen neuen Stadtquar-
tier wird über eine Wegeverbindung über das Vorhabengrundstück hergestellt und pla-
nungsrechtlich gesichert.
Die Umsetzung der Planung erfolgt über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan
gemäß § 12 BauGB, wobei die Errichtung der benannten Vorhabennutzungen auf dem
Gesamtgrundstück des Vorhabentr ägers den Vorhabenbereich darstellt. Neben dem
Vorhabenbereich ist zur Sicherung einer geordneten st ädtebaulichen Entwicklung als
sog. Ergänzungsbereich das Flurstück 898 im westlichen Planbereich zum Hafenweg
als Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB für eine Einzelhandels-, Dienstleistungs- und
Wohnnutzung in den Geltungsbereich des VBP 535 mit aufgenommen worden.
Die Einleitung des planungsrechtlichen Verfahrens zur Umsetzung der Entwicklung s-
ziele erfolgte durch den Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans Nr. 535 „ Hansaring / Schillerstra ße / Hafenweg / Dortmunder Straß e“ ge-
mäß § 2 Abs. 1 BauGB durch den Rat der Stadt M ünster in seiner Sitzung am
07.07.2010. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt 12 der Stadt M ünster am
16.07.2010 öffentlich bekanntgemacht. Die fr ühzeitige Beteiligung der Ö ffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in Form einer Informationsveranstaltung der Stadt
Münster zum Hafenforum/Masterplan ‚ Stadthäfen M ünster‘ am 05.07.2012 durchg e-
führt, die Veranstaltung wurde orts üblich bekanntgemacht. Die frühzeitige Beteiligung
der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 11.10.2013 bis ei n-
schließlich 15.11.2013. Die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erfolg-
Begründung - Seite 7 von 123
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535
„Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“
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StadtentwicklungAmt für
te in der Zeit vom 24.02.2014 bis 24.03.2014. Ort und Dauer der Auslegung sowie A n-
gaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wurden im
Amtsblatt Nr. 4 der Stadt Münster am 14.02.2014 bekanntgemacht.
1.2. Auswahl des Vorhabenstandortes
Die Auswahl des Standortes zur Errichtung der Vorhabennutzungen ist aus den Ziel-
aussagen des Masterplans Stadthä fen M ünster abgeleitet, der f ür den Bereich zw i-
schen Hansaring und Hafenweg, auf den ehemaligen Fl ächen der Holzhandlung
Wehmeyer und dem zwischenzeitlich aufge gebenen Postzustellstützpunkt ‚ Hansaring
64‘ der Post AG als Standortpotential groß flächige Einzelhandelsnutzungen mit ergän-
zenden Wohn- und Dienstleistungsnutzungen vorsieht. Die Entwicklungsziele gehen
zurück auf das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster, das den Stand-
ort als zentralen Versorgungsbereich "B6 Hansaring/Osmo“ zur Etablierung eines inte-
grierten Versorgungsbereiches mittelzentraler Stufe (Stadtbereichszentrum) mit dem
Angebotsschwerpunkt einer Ansiedlung großflächiger nahversorg ungsrelevanter A n-
gebote dargestellt. Zusammen mit den bereits bestehenden Einrichtungen an der W a-
rendorfer Straße und der Wolbecker Straß e soll der Standort siedlungsbereichs - bzw.
stadtteilübergreifende Versorgungsaufgaben im Stadtbereich Ost übernehmen.
Neben der Berücksichtigung landesplanerischer Belange bei der Bewertung des Stan-
dortes als Einzelhandelsstandort sind die st ädtebaulichen und verkehrlichen Rahmen-
bedingungen sowie die Verf ügbarkeit der Liegenschaften zur Umsetzung der Entwic k-
lungsziele in die Betrachtung eingeflossen. D ie städtebauliche Entwicklung des brach-
gefallenen, ehemaligen Gewerbestandortes ist erstrangiges Planungsziel. Über die
Lage zwischen der Hauptverkehrsachse Hansaring und dem Hafenweg sowie ü ber die
Anbindung zur Schillerstraße ist eine Lenkung der Verkehre entsprechend den funktio-
nalen und nutzungsspezifischen Erfordernissen möglich. Mit der Firma STROETMANN
Grundbesitz-Verwaltung GmbH & Co. KG als alleinige Grundst ückseigentümerin der
Liegenschaften im Vorhabenbereich ist ei ne Umsetzung des Vorhabens als ganzheitl i-
ches Nutzungs- und Gestaltungskonzept sichergestellt.
Aufgrund der benannten Inhalte stehen alternative Ansiedlungsstandorte auch unter
Berücksichtigung der raum- und landesplanerischen Vorgaben nicht zur Verfügung, mit
Umsetzung der Vorhabenplanung wird vielmehr den Entwicklungszielen am Standort
entsprochen. Begründung - Seite 8 von 123
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535
„Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“
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2. Geltungsbereich
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 setzt sich zusam-
men aus den Grundstücksflächen des Vorhabenträgers, die einschließlich des ehema-
ligen städtischen Tankstellengrundstücks den Geltungsbereich des Vorhaben- und
Erschließungsplans (Vorhabenbereich) darstellen, Teilen des Hafenwegs als Straß en-
verkehrsfläche und eines nach § 12 Abs. 4 BauGB einbezogenen Grundstücks am
Hafenweg, für das inzwischen eine Neubebauung genehmigt worden ist. Der Ge l-
tungsbereich umfasst eine Fläche von rd. 2,7 ha. Das Plangebiet wird begrenzt
• im Norden vom s üdwestlichen Punkt des Flurstücks 866 durch die s üdliche
Flurstücksgrenze des Flurst ücks 896, von dort abknickend auf die westliche
Grenze des Flurst ücks 898 und deren Verl ängerung auf die nö rdliche Flur-
stücksgrenze des Flurstücks 897, von dort abknickend auf die westliche Flur-
stücksgrenze des Flurstücks 530 und 527, von dort abknickend auf die nördli-
chen/nordwestlichen Flurst ücksgrenzen der Flurst ücke 527, 727, 726, 809,
von dort abknickend auf der s üdwestlichen/südlichen Flurst ücksgrenze des
Flurstücks 356, von dort abknickend auf die s üdöstliche Flurstücksgrenze der
Flurstücke 356, 354 und 909, von dort abknickend auf die s üdwestliche und
südöstliche Grenze der Flurst ücke 909 und 908, von dort abknickend auf die
südwestlichen Flurstücksgrenzen der Flurst ücke 348, 346 und 345 und von
dort abknickend auf die nordwestliche und nordö stliche Grenze des Flur-
stücks 712 bis zur Schillerstraße,
• im Osten durch die südöstliche/östlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke
712, 814, 724, 360 und 535 sowie deren Verl ängerung über das Flurst ück
609 als Parzelle des Hafenweges auf die nö rdliche Grenze des Flurst ücks
195,
• im S üden durch die nö rdlichen Flurst ücksgrenzen der Flurst ücke 195, 592,
591, 608, 597, 596, 524, 523, 602, 603, 649 und 648,
• im Westen durch die Verlängerung der westlichen Flurstücksgrenze des Flur-
stücks 648 nach Norden über die Grenze des Flurstücks 647 als Parzelle des
Hafenwegs auf die südwestliche Ecke des Flurstücks 866 als Ausgangspunkt.
Innerhalb der Gemarkung Münster umfasst das Plangebiet folgende Flurstücke:
Flur 147: Flurst ücke 360, 361, 527, 529, 530, 532, 533, 534, 535, 712, 722, 724- 727,
809, 814 und 898 jeweils vollständig sowie das Flurstück 897 teilweise.
Flur 148: Flurstück 601 vollständig sowie die Flurstücke 609 und 647 jeweils teilweise.
Die Grenzen des r äumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauung s-
plans sind im Plan durch einen grauen Farbstreifen bezeichnet.
Begründung - Seite 9 von 123
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3. Planungsrechtliche Situation
3.1. Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
3.1.1. Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem
Flächennutzungsplan
Das Stadtquartier im nördlichen übergeordneten Planbereich zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 535 wird gepr ägt durch gemischte Nutzungen entlang den Haupt-
verkehrsachsen Hansaring und Wolbecker Stra ße und eine überwiegende Wohnnut-
zung in den den Hauptstraß en abgewandten ‚ Innenbereichen‘. Nach S üden, zum
Stadthafen I, sind die Fl ächen entsprechend ihrer zum Teil noch bestehenden oder
ehemaligen gewerblichen Nutzung im wirksamen Fl ächennutzungsplan der Stadt
Münster als Gewerbegebiet dargestellt, im weiteren s üdlichen Verlauf grenzt das be-
stehende Industriegebiet an den Stadthafen . Entsprechend dieser Nutzungsstruktur ist
der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 im Flächennut-
zungsplan im Wesentlichen als Gemischte Baufl äche (M) dargestellt. Dies betrifft die
Bereiche östlich der Dortmunder Straße, südlich des Hansarings sowie südwestlich der
Schillerstraße. Lediglich im südöstlichen Teil des Plangebiets, über eine Länge von ca.
140 m und mit einer mittleren Tiefe von rd. 50 m, sind die Flächen nördlich des Hafen-
wegs e ntsprechend der ehemaligen rein gewerblichen Nutzung Teil der s üdlich und
östlich angrenzenden Gewerbegebietsdarstellung (GE). Die Verkehrsfl äche des H a-
fenwegs selbst ist in die Darstellung des Gewerbegebietes mit einbezogen.
Mit der Errichtung einer groß flächigen Einzelhandelsnutzung in Kombination mit
Dienstleistungsnutzungen, B üros, Praxen, Gastronomie und Wohnen entspricht die
geplante Vorhabennutzung grundsätzlich den Nutzungszielen des bestehenden Stadt-
quartiers als Gemischte Baufl äche. Da im rechtswi rksamen Fl ächennutzungsplan je-
doch nur Teilfl ächen des Vorhabenbereichs als Gemischte Baufl ächen (M) dargestellt
sind, ist zur Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans Nr. 535 eine Ä nderung des Fl ächennutzungsplans erforderlich. Die Ä nderung
umfasst inhaltlich ausschließ lich den s üdlichen Bereich des Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplans (Vorhabenbereich) zum Hafenweg, f ür die Straßenverkehrsfläche des Ha-
fenwegs bleibt die bestehende Darstellung als Gewerbegebiet (GE) unver ändert erhal-
ten. Fü r die Erg änzungsfläche (Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB ) nach Westen
entlang des Hafenwegs bleibt das Entwicklungsziel entsprechend der bestehenden
Darstellung einer Gemischten Baufl äche ebenfalls unver ändert erhalt en. Neben der
Darstellung des Planbereichs als Gemischte Baufl äche wird die mit dem Vorhaben
geplante Errichtung einer Quartiersgarage zur Verbesserung des Stellplatzangebotes
im Bereich des Stadthafens I mit ca. 220 Stellplätzen als ‚Öffentliche Parkfläche‘ in die
Darstellung der Flächennutzungsplanänderung übernommen.
Mit der Darstellung des Vorhabenbereichs als Gemischte Baufläche (M) auf der Ebene
des Flächennutzungsplans und den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im
vorhabenbezogenen Bebauungs plan (Einzelhandel, Dienstleistungen/Praxen/B üros,
Begründung - Seite 10 von 123
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Gastronomie, Wohnen) wird den Vorgaben gem äß § 8 Abs. 2 BauGB zur Entwicklung
des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan in vollem Umfang entsprochen.
Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt als 39. Änderung des wirksamen fort-
geschriebenen Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Parallelverfahren gemäß §
8 Abs. 3 BauGB. Die Aufstellung der 39. Ä nderung wurde vom Rat der Stadt M ünster
in seiner Sitzung am 07.07.2010 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen und im Amt s-
blatt 12 der Stadt M ünster am 16.07.2010 ö ffentlich bekanntgemacht. Die fr ühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in Form einer Informat i-
onsveranstaltung der Stadt M ünster zum Hafenforum/Masterplan ‚Stadthäfen Münster‘
am 05.07.2012 durchgeführt, die Veranstaltung wurde orts üblich bekanntgemacht. Die
frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom
11.10.2013 bis einschließlich 15.11.2013. Die Aus legung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4
Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 24.02.2014 bis 24.03.2014. Ort und Dauer der
Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen ver-
fügbar sind, wurden im Amtsblatt Nr. 4 der Stadt Münster am 14.02 .2014 bekanntge-
macht. Die Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen und der Feststellungsbe-
schluss sind - ebenso wie der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan 535 - für die
Ratssitzung am 11.11.2015 vorgesehen.
3.1.2. Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen
Bebauungsplänen
Die durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 zu überplanenden Flächen
liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 401 „ Stadthafen I / Albersloher
Weg“ in der Fassung der 5. Änderung, rechtskräftig seit September 2006.
Der Bebauungsplan Nr. 401 setzt f ür das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans die Fl ächen östlich der Dortmunder Straß e, s üdlich des Hansarings und
südwestlich der Schillerstraß e als Mischgebiete (MI) in geschlossener Bauweise mit
einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und einer Geschossfl ächenzahl (GFZ) von 1,8
fest. Die Geschossigkeit zu den angrenzenden Verkehrsfl ächen ist auf max. 4 Vollg e-
schosse begrenzt, r ückwärtig wird eine Bebaubarkeit mit ein- bis zweigeschossigen
Gebäuden planungsrechtlich erm öglicht. Für den nördlichen Planbereich ist als Ent-
wicklungsziel eine Fortführung der äußeren straßenbegleitenden Mischgebietsbebau-
ung in den Blockinnenbereich mit einer öffentlichen Grünfläche als wohnungsnahe
Spielplatzfläche festgesetzt, die Planungen wurden jedoch nicht umgesetzt. Der s üdli-
che Planbereich zum Hafenweg ist im rechtskr äftigen Bebauungsplan entsprechend
seiner ehemaligen gewerblichen Nutzung als Gewerbegebiet (GE) mit einer GRZ von
0,8 und einer GFZ von 1,8 sowie ü ber eine m aximale IV-Geschossigkeit mit einer z u-
lässigen Gebäudehöhe von bis zu 16,00 m planungsrechtlich gesichert.
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.
535 mit einer langfristigen Sicherung der Versorgungsfunktionen im s üdöstlichen I n-
nenstadtquartier und Belebung des Standortes über erg änzende Dienstleistungs -,
Begründung - Seite 11 von 123
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Gastronomie- und Wohnnutzungen ist in den bestehenden Festsetzungen des Bebau-
ungsplans Nr. 401 nicht m öglich, so dass eine Ä nderung des bestehenden Planung s-
rechts erforderlich ist. Die Änderung erfolgt über das Instrumentarium des vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 1 BauGB. Mit Inkrafttreten des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans Nr. 535 treten in seinem Geltungsbereich die bisher gülti-
gen Festsetzungen des Bebauungsplans 401 außer Kraft.
3.1.3. Sonstige Satzungen, Verordnungen
Mit der Errichtung groß flächiger Einzelhandelseinrichtungen in Kombination mit einem
zusätzlichen Angebot an Dienstleistungsnutzungen, B üros, Praxen, gastronomischen
Einrichtungen, Wohnnutzungen sowie zusätzlichen Quartiersparkplätzen zur verkehrli-
chen Entlastung des Stadtviertels entsprechen die Planungsinhalte des vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplans Nr. 535 den Zielsetzungen des Masterplans ‚Stadthäfen
Münster‘ *1) sowie den Vorgaben des Einzelhandels - und Zentrenkonzeptes der Stadt
Münster *2).
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 liegt im Geltungsbe-
reich der ‚ Satzung der Stadt M ünster über das besondere Vorkaufsrecht f ür den B e-
reich Bahnhof/Hansaviertel/Stadthafen‘ vom 12.10.1990 und ist dar über hinaus B e-
standteil des Sanierungsgebietes Hafen I gem äß ‚Satzung der Stadt M ünster über die
förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Hafen/Halle M ünsterland‘ vom
12.11.1992. Belange aus dem besonderen Vorkaufsrechts stehen dem vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan nicht entgegen, mit der Umsetzung der Vorhabenplanung wird
dem Erfordernis st ädtebaulicher Sanierungsma ßnahmen zur Behebung st ädtebauli-
cher Missstände entsprochen.
Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster sind vom vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan Nr. 535 nicht betroffen.
*1) Masterplan / Integriertes Handlungskonzept Stadthäfen Münster
Stadt Münster, Dezernat III / Stadtplanung, aktualisierte Fassung Mai 2012
*2) Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster, Fortschreibung 2009
Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, Juli 2009
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4. Räumliche und strukturelle Situation
Das Plangebiet ist gekennzeichnet durch die heterogenen Bebauungen im Übergang
der straß enbegleitenden geschlossenen Blockstruktur der auslaufenden s üdöstlichen
Innenstadt zu den B üro- und Dienstleistungseinrichtungen bzw. gewerblich genutzten
Gebäuden und Anlagen im Umfeld der Münsteraner Stadthäfen.
Nach Norden zum Hansaring und im Anschluss zur Schillerstraße begrenzt eine 4 - 5
geschossige Blockrandbebauung mit in weiten Teilen gemischten Nutzungen in den
Erdgeschossen und einer überwiegenden Wohnnutzung in den Obergeschossen den
Planbereich. Mit einem Penny - und einem Rewe-Markt sowie mehreren kleinteiligen
Laden- und B üronutzungen sind am Hansaring bereits diverse Einzelhandels - und
Dienstleistungsangebote vorhanden. Nach Westen zur Dortmunder Stra ße, nö rdlich
des Hafenwegs, wird die Struktur durch ein 4 - geschossiges Bürogebäude bestimmt,
das über den Neubau des Wohn - und Geschäftshauses auf der gemäß § 12 Abs. 4
BauGB in den Geltungsbereich des VBP 535 einbezogenen Fläche im Sinne einer g e-
schlossenen Straß enrandbebauung r äumlich fortgef ührt wird. Nach Osten zwischen
Schillerstraße und Hafenweg grenzen die groß maßstäblichen aufgelassenen Anlagen
und Hallen des ehemaligen Werksgel ändes der Firma OSMO an. Der ehemalige Spä-
nebunker im unmittelbaren ö stlichen Anschluss an das Plangebiet ist dabei pr ägender
Ausdruck der früheren Gewerbenutzung.
Der eigentliche Vorhabenbereich zwischen Hansaring und Hafenweg stellt sich nach
Abriss der ehemaligen Gewerbebauten der Holzhandlung Wehmeyer in weiten Teilen
als brachgefallene Gewerbefläche dar. Lediglich mit der Tankstelle im Eingangsbereich
vom Hansaring, einem ehemaligen Wirtschaftsgebäude im nordöstlichen Anschluss zur
Schillerstraße und mit dem 3- geschossigen, zwischenzeitlich leergezogenen ehemal i-
gen Postzustellstützpunkt der Deutschen Post AG befinden sich noch bauliche Anl a-
gen auf dem Grundstück. Aktive Nutzungen sind mit Ausnahme der Tankstelle auf dem
Gelände nicht mehr vorhanden. Mit Veräußerung des Tankstellengrundstücks an den
Vorhabenträger wird die Tankstellennutzung aufgegeben, in der Folge werden alle ver-
bliebenen baulichen Anlagen mit Umsetzung des Vorhabens abgerissen.
Südlich des Haf enweges grenzen nach Osten drei - bis siebengeschossige ehemalige
Speicher-, Lager- und Verwaltungsgebäude der früheren Hafennutzungen ans Plange-
biet; teilweise aufwendig saniert nehmen sie heut e Veranstaltungs-, Gastronomie- so-
wie Büro- und Dienstleistungsnutzungen auf. Die Speichergebäude Hafenweg 28 und
30 stehen unter Denkmalschutz. Nach Westen wird die Struktur erg änzt über 4 - 5 ge-
schossige Neubauten gleicher Nutzung, sodass insgesamt eine durchlaufende Raum-
kante im Wechsel historischer und moderner Architekturen den nö rdlichen Bereich des
Stadthafens prägen.
Im weiteren s üdlichen Anschluss jenseits des Stadthafens I bestimmen nach wie vor
die bestehenden Gewerbe- und Industrienutzungen das E rscheinungsbild. Besonders
hervorzuheben ist hier das Gefahrgutlager der Fa. Lehnkering, das als Störfallbetrieb
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im Sinne des § 50 BImSchG bei der Entwicklung des Hafenareals bis zur feststehen-
den Aufgabe des Lagers im Jahr 2016 Berücksichtigung finden muss.
Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird der bereits in den
1990er Jahren begonnene Wandel im nördlichen Bereich des Stadthafens I von ei nem
gewerblich-industriell genutzten Areal in ein gemischtes Stadtquartier konsequent for t-
geführt. Basierend auf den Zielsetzungen des Masterplans ‚Stadthäfen Münster‘ * 1)
bildet das Planvorhaben ‚Hafencenter‘ dabei den nächsten wichtigen Realisierung s-
schritt zur Neuordnung des Quartiers . Im w eiteren östlichen Anschluss soll mit Über-
planung des ehemaligen Werksgeländes der Firma OSMO zum Wohnquartier ‚Neuha-
fen Münster‘ und der über Architektenwettbewerbe überplanten Flächen südöstlich des
Hafenwegs die städtebauliche Neuordnung entsprechend den städtischen Zielsetzun-
gen für diesen Hafenabschnitt vervollständigt werden.
*1) Masterplan / Integriertes Handlungskonzept Stadthäfen Münster
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5. Planungsziele
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 sollen unter dem Titel ‚Hafe n-
center‘ die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Schaffung eines Stadtbereichs-
zentrums geschaffen werden. Als zentraler Versorgungsbereich sollen großflächige
und nichtgroßflächige Einzelhandelseinrichtungen mit überwiegend nahversorgungsre-
levanten Sortimenten, Gastronomie- und Dienstleistungsangeboten sowie ergänzende
Praxen, Büro- und Wohnnutzungen am Standort Stadthafen zwischen Hansaring und
Hafenweg angesiedelt werden. Über die Einzelhandelsnutzungen soll gemäß den Vor-
gaben des Einzelhandels - und Zentrenkonzeptes der Stadt Münster * 2) insbesondere
die qualitative Versorgung im Stadtquartier langfristig sichergestellt werden, mit der
gezielten Ergänzung der Einzelhandelsstrukturen durch Dienstleistung, Gastronomie,
Büro- und Wohnnutzung wird eine Nutzungsdurchmischung des Projekts erreicht. D a-
mit werden Nutzungsstrukturen aus der Umgebung aufgegriffen, durch eine Steuerung
der Gebäudestruktur soll auch baulich ein Einfügen in die Umgebung erreicht werden.
Darüber hinaus soll über die im Zusammenhang mit der Vorhaben nutzung geplante
Errichtung einer Quartiersgarage zur öffentlichen Nutzung dem erhöhten Stellplatzbe-
darf im Stadtviertel und am Hafen entsprochen werden mit einer Entlastung der Umge-
bung insbesondere vom ruhenden Verkehr.
Ein differenziertes Verkehrskonzept stellt sicher, dass die bestehenden und neu ent-
stehenden Verkehre verträglich abgewickelt werden, die Belastungen für die Umg e-
bung weitgehend minimiert werden und trotzdem eine Durchlässigkeit des Gebiets für
Fußgänger und Radfahrer erreicht wird.
Die Planungsinhalte sind Teil der Um strukturierung im südöstlichen Innens tadtquartier
von Münster, deren wesentliche Zielaussagen zur Sicherung der stadträumlichen und
nutzungsspezifischen Qualitäten im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwick-
lung im Masterplan ‚Stadthäfen Münster’ *
1) niedergelegt sind.
Im sogenannten ‚Hafenforum‘ *3) wurde die Stadtverwaltung vom Rat der Stadt Müns-
ter beauftragt, neben der Formulierung städtebaulicher und nutzungsspezifischer Ziel-
setzungen im Masterplan, die Steuerung und Um setzung der Entwicklungsziele in e i-
nem ca. einjährig angelegten Bürgerbeteiligungsprozess unter Mitwirkung der Anwoh-
nerschaft und Akteure im Stadtquartier zu moderieren und zu begleiten. Dabei bildet
neben den bereits umgesetzten Maßnahmen entlang des nördlichen ‚Ufers’ des Stadt-
hafens I die Umsetzung der Entwicklungsziele des VBP Nr. 535 den nächsten wicht i-
gen Realisierungsschritt zur Neuordnung des Quartiers. Am 31.05.2011 wurde mit der
Bilanz zum Hafenforum und der Vorstellung der zentralen Erkenntnisse aus den Work-
*2) Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster, Fortschreibung 2009
Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, Juli 2009
*1) Masterplan / Integriertes Handlungskonzept Stadthäfen Münster
Stadt Münster, Dezernat III / Stadtplanung, aktualisierte Fassung Mai 2012
*3) Hafenforum, Prozess zur Fortschreibung des Masterplans Stadthäfen Münster
Beschluss Juni 2010 , Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft der Stadt Münster
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shops der öffentliche Diskussionsprozess beendet. Unter Berücksichtigung der Ergeb-
nisse des Hafenforums und der Workshops wurde der Masterplan ‚Stadthäfen Münster‘
im Mai 2012 aktualisiert und der Öffentlichkeit vorgestellt. Im Rahmen des Betei li-
gungsverfahrens ‚Hafenforum‘ wurden für die Vorhabennutzungen u.a. städtebauliche
Kriterien entwickelt, die zu einer Umplanung des bereits im November 2010 vorgestel l-
ten Vorhabens geführt haben. Darüber hinaus wurde durch politischen Beschluss die
maximal zulässige Gesamtverkaufsfläche der geplanten Einzelhandelseinrichtungen
auf 4.900 m² begrenzt.
Die Investoren stellten die an die Vorgabe 4.900 m² Gesamtverkaufsfläche angepasste
Planung am 03.05.2012 im ASSVW vor. Vorgesehen sind ein E -Center incl. Getränke
mit 3.400 m² Verkaufsfläche, ein Drogeriemarkt mit 550 m² Verkaufsfläche, eine Apo-
theke mit anteilig 50 m² Verkaufsfläche sowie ein Lebensmitteldiscounter mit 900 m²
Verkaufsfläche.
Nach Aussprache bescheinigte der Ausschuss dem Projektentwickler mehrheitlich,
dass die Anregungen des Ausschusses in der Überarbeitung gut umgesetzt worden
seien. Die vom Ausschuss freigegebenen Planungen wurden der Öffentlichkeit in einer
Infoveranstaltung zum Masterplan am 05.07.2012 in der Mehrzweckhalle der Stadt-
werke Münster vorgestellt.
Mit den nun vorliegenden Planinhalten zum VBP Nr. 535 unter Berücksichtigung der
Entwicklungsziele des Masterplans ‚Stadthäfen Münster’ ist die Übereinstimmung der
Vorhabennutzung mit den mehrheitlichen Grundaussagen des Hafenforum s dokumen-
tiert. Als Maßnahme des großflächigen Einzelhandels erfolgt die Umsetzung der Vor-
habenplanung in Anwendung der landesplanerischen Zielsetzungen in Abstimmung auf
das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster. Insgesamt wird somit ne-
ben der Sicherung stadträumlicher und nutzungsspezifischer Qualitäten den infrastru k-
turellen Belangen zur langfristigen Stärkung der Versorgungsfunktionen im Stadtbe-
reich Ost entsprochen.
Im Zuge der Beschlussfassung über die Ergebnisse des Hafenforums beschloss der
Hauptausschuss am 14.12.2011 nicht nur eine Reduzierung der Gesamtverkaufsfläche
auf 4.900 m², sondern auch, die Ausweisung eines Stadtbereichszentrums zwischen
Hafenweg und Hansaring im Masterplan Stadthäfen Münster aufzuheben. Im Einzel-
handels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster von 2009 ist der Standort allerdings
weiterhin als Stadtbereichszentrum ausgewiesen. Auch die geplante Größenordnung
der Verkaufsfläche von 4.900 m² entspricht noch der Versorgungsfunktion eines Stadt-
bereichszentrums. Die Verwaltung hat die Fraktionen mit Stellungnahme vom
17.4.2013 über diese Sachlage informiert. Der Beschluss des Hauptausschusses vom
14.12.2011 wird daher bezüglich der Aussage, es solle kein Stadtbereichszentrum
ausgewiesen werden, mit den Beratungen zum Satzungsbeschluss aufgehoben.
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6. Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
6.1. Grundzüge der Planung
Mit dem ‚Hafencenter’ wird ein ganzheitliches Konzept aus Einzelhandelseinrichtun-
gen, Gastronomie, Dienstleistungsangeboten/Praxen/Büros sowie ergänzenden Wohn-
nutzungen am Standort Hansaring / Hafenweg umgesetzt. Mit dem geplanten Lebens-
mittelvollsortimenter und dem Discounter sind großflächige Einzelhandelsbetriebe mit
zentrenrelevantem Kernsortiment Bestandteil des Konzeptes. Die Gesamtverkaufsflä-
che im V orhabenbereich umfasst eine Fl äche von 4.900 m ² VK. Die Flächen für die
ergänzenden Nutzungen betragen rd. 7.400 m² (Dienstleistungen/Praxen/B üros rd.
3.400 m², Gastronomie rd. 1.000 m² und rd. 3.000 m ² für Wohnnutzungen). Durch be-
wusste, zielgerichtete Nutzungszuweisungen werden die einzelnen Nutzungen im B e-
bauungsplan gesichert.
Die Kopplung des Centers mit einer Quartiersgarage mit ca. 220 ö ffentlichen Stellplät-
zen stützt die Quartiersfunktion zusätzlich. Die Sicherung der Quartiersgaragennutzung
erfolgt durch Regelungen im Durchführungsvertrag.
Die in den folgenden Kapiteln noch näher aufgezeigten Festsetzungen zum Maß der
Nutzung und Ausgestaltung der Gebäudekörper sichern die st ädtebaulich architektoni-
schen Entwicklungsziele und Qualitäten und damit die Vertr äglichkeit des Vorhabens
im bestehenden Stadtquartier.
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.
535 erfolgt in Abstimmung auf die landesplanerischen Zielsetzungen am Standort g e-
mäß den Zielen und Grundsä tzen des seit dem 13.07.2013 rechtswirksamen ‚Sachli-
chen Teilplans groß flächiger Einzelhandel‘ des Landesentwicklungsplans Nordrhein-
Westfalen LEP NRW. Im wirksamen Regionalplan Münsterland ist der Geltungsbereich
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 als Allgemeiner Siedlungsbereich
dargestellt. Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster *
2) ist zwischen
Hansaring und Hafenweg das Vorhabengrundstück einschließlich der westlich bis zur
Dortmunder Straße angrenzenden Flächen unter der Nummer B 6 als neu zu entw i-
ckelndes Stadtbereichszentrum „Hansaring/Osmo“ mit mittelzentraler Versorgung s-
funktion entsprechend der Kategorie B (Nebenzentren) dargestellt. Zusammen mit den
bereits bestehenden Einrichtungen an der Warendorfer Straß e und der Wolbecker
Straße soll der Standort siedlungsbereichs - bzw. stadtteilübergreifende Versorgungs-
aufgaben im Stadtbereich Ost übernehmen.
Eine erste Bewertung der zu erwartenden st ädtebaulichen Auswirkungen einer groß-
flächigen Einzelhandelsansiedlung am Standort wurde in einer städtebaulichen Wi r-
kungsanalyse im Jahr 2007 durch das B üro Junker und Kruse gutachterlich vorg e-
nommen. Als Gesamtverkaufsflächengröße war für das Planvorhaben eine Fläche von
8.000 m² projektiert. Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen aus den Entwicklun-
*2) Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster, Fortschreibung 2009
Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, Juli 2009
Begründung - Seite 17 von 123
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535
„Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“
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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
gen im Einzelhandelsbestand der Stadt M ünster, ver änderten absatzwirtschaftlic hen
Kennziffern sowie aktuellen Erkenntnissen zur Bevölkerungs- und Kaufkraftentwicklung
im Untersuchungsraum wurde jedoch im Jahre 2010 eine Ü berarbeitung des Konzep-
tes erforderlich. In diesem Zusammenhang wurde das Gesamteinzelhandelsvolumen
angepasst und auf 6.900 m ² Gesamtverkaufsfläche reduziert, so dass eine Neubewer-
tung der st ädtebaulichen Auswirkungen auch unter Ber ücksichtigung der Ergebnisse
des im Februar 2009 fortgeschriebenen Einzelhandels - und Zentrenk onzeptes der
Stadt Münster notwendig wurde. Die Ergebnisse der Bewertung sind in der Städtebau-
lichen Wirkungsanalyse *4) aus dem Jahr 2011 dokumentiert.
Auf Basis der Kennziffern zur Kaufkraft (Kaufkraftbindung/Kaufkraftzufl üsse), zum ein-
zelhandelsrelevanten Nachfragevolumen und zur Einzelhandelszentralität wurden das
Vorhaben ‚Hafencenter’ und sein Einzugsgebiet erfasst und hinsichtlich der Umvertei-
lungswirkungen als ma ßgebliches Kriterium f ür die Beurteilung der zu erwartenden
städtebaulichen Auswirkungen bewertet. Als Bewertungskri terien wurden st ädtebauli-
che Kriterien (Auswirkungen auf die st ädtebauliche Funktionsfähigkeit der benachbar-
ten Versorgungsbereiche und auf die Nahversorgung im Versorgungsbereich) sowie
landesplanerische Kriterien ( Konzentrationsgebot, Integrationsgebot, Kongruenzgebot
und Beeintr ächtigungsverbot) gutachterlich untersucht. Als Kerneinzugsgebiet wurde
für den Untersuchungsraum das s üdöstliche Münsteraner Stadtgebiet mit den Stand-
ortbereichen, die nach dem Einzelhandels - und Zentrenkonzept der Stadt M ünster als
zentrale Versorgungsbereiche bzw. Sonderstandorte ausgewiesen sind, erfasst ( Östli-
che City-Randlage, Warendorfer Straße/Schifffahrter Damm, Wolbecker Straße (west-
lich), Hammer Straße, Hansaring/Osmo, Friedrich-Ebert-Straße, Wolbecker Stra ße
(östlich), Mauritz-Ost/Wolbecker Straße, St. Mauritz Ost/Mondstraße, Bohlweg, Robert-
Bosch-Straße, Robert-Bosch-Straße/DEK, Hammer Straß e/Trauttmansdorffstraße und
Loddenheide). Als weiterer Einzugsbereich wurde das Stadtbereichs - bzw. Grundver-
sorgungs-/Nahbereichszentrum in Gremmendorf und Angelmodde ber ücksichtigt. Ne-
ben dem aktuellen Einzelhandelsbestand im Untersuchungsraum sind zus ätzlich die
geplanten potenziellen Einzelhandelsansiedlungen bzw. Erweiterungsvorhaben in die
Bewertung eingeflossen.
Zusammengefasst ist aus der gutachterlichen Bewertung von Juni 2011 festzuhalten,
dass die Realisierung des damaligen Planvorhabens gutachterlich grunds ätzlich als
vertretbar eingestuft wurde. Unter Einhaltung einer sortimentsbezogenen maximalen
Verkaufsflächengröße für die Warengruppen
• ‚Nahrungs- und Genussmittel‘ max. 3.600 m² VK
• ‚Gesundheits- und Körperpflege‘ max. 800 m² VK
• ‚Bekleidung‘ max. 800 m² VK und
• ‚Schuhe/Lederwaren‘ max. 300 m² VK
*4) „Städtebauliche Wirkungsanalyse zu Einzelhandelsbausteinen im Bereich Münster – Hafen in der Stadt Münster“
Junker und Kruse Stadtforschung / Planung , Dortmund, Endbericht Juni 2011
Begründung - Seite 18 von 123
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und der Festsetzung von Verkaufsfl ächenobergrenzen für zusätzliche kleinteilige zen-
trenrelevante Angebote auf max. 600 m ² VK sowie der Festsetzung maximaler Ober-
grenzen f ür einzelne kleinteilige Ladenlokale, wurde f ür die Gesamtverkaufsfl ächen-
größe von 6.900 m ² eine weitgehende Übereinstimmung des Planvorhabens mit den
Aussagen und Zielsetzungen des Einzelhandelsentwicklungs konzepts für die Stadt
Münster attestiert. Strukturrelevante Auswirkungen auf die vorhandene Zentrenstruktur
und Versorgungssituation der Stadt M ünster waren lt. Gutachter mit dem damaligen
Planungskonzept nicht zu erwarten, einzige m ögliche Ausnahme bildete das benac h-
barte Stadtbereichszentrum ‚Wolbecker Straße‘ (westlich), wobei aufgrund der verblei-
benden Anbieter ein Funktionsverlust des Zentrums gutachterlich ausgeschlossen
wurde. Ein Widerspruch des geplanten Vorhabens zu den Zielsetzungen des Einzel-
handels- und Zentrenkonzepts der Stadt M ünster sowie zu bundes - und landesrechtli-
chen Rahmenbedingungen ist unter Berücksichtigung der benannten Einschränkungen
aus Sicht des Gutachters nicht gegeben.
Aus dem Erfordernis weitergehender Planungsoptimierungen und Einarbeitung der
Maßgaben aus dem nach dem Hafenforum ü berarbeiteten Masterplan ‚ Stadthäfen
Münster’ wurde das Architektur - und Nutzungskonzept der Vorhabenplanung im Jahr
2012 erneut überarbeitet. Dabei wurde gemäß dem politischen Beschluss die maximal
zulässige Gesamtverkaufsfläche der geplanten Einzelhandelseinrichtungen auf 4.900
m² VK reduziert und das Nutzungsprofil mit einer St ärkung des Wohn- und Dienstleis-
tungsangebotes im Sinne eines gemischten Stadtquartiercenters weiter geö ffnet (s.a.
Kapitel 5).
In der Gesamtverkaufsfläche von 4.900 m² VK sind als Einzelhandelsnutzungen ein
Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfl äche von 3.000 m ² mit integriertem Getr änke-
markt von zus ätzlich 400 m ² VK, ein Lebensmitteldiscounter mit einer VK von 900 m ²
sowie ein Drogeriemarkt mit einer Fl äche von 550 m ² VK und eine erg änzende Apo-
theke mit einer VK von 50 m² vorgesehen.
Gegenüber der Planung aus dem Jahr 2011 entfallen damit die Flächen für Textil- und
Schuhfachmärkte und sind die Fl ächen f ür die erg änzenden kleinteiligen Einzelha n-
delsnutzungen deutlich reduziert. Neben dem ver änderten Nutzungsprofil der Vorha-
bennutzung hat sich die Angebotssituation im Untersuchungsraum mit Neueröffnungen
und Erweiterungen von Netto- Lebensmittelmärkten und der Schließung von Drogerie-
märkten in Folge der Schlecker-Insolvenz ebenfalls verändert. Darüber hinaus ist auch
die geplante Erweiterung des Rewe- Marktes am Hansaring bei der Bewertung m ögli-
cher absatzwirtschaftlicher Auswertungen zu ber ücksichtigen, so dass insgesamt eine
Neubewertung der st ädtebaulichen Vertr äglichkeit in Form einer erg änzenden Stel-
lungnahme der städtebaulichen Wirkungsanalyse *
5) vorgenommen wurde.
Zur Bewertung des Einflusses der veränderten Rahmenbedingungen auf die gutachter-
*5) „Städtebauliche Wirkungsanalyse zu Einzelhandelsbausteinen im Bereich Münster – Hafen, Ergänzende Stellung-
nahme zur Untersuchung von Juni 2011 unter Berücksichtigung aktueller Rahmenbedingungen“
Junker und Kruse Stadtforschung / Planung Dortmund, den 03.09.2012
Begründung - Seite 19 von 123
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lichen Ergebnisse aus dem Jahr 2011 wurden die m öglichen absatzwirtschaftlichen
Umverteilungseffekte neu berechnet und in die Einschätzung möglicher städtebaulicher
Folgewirkungen eingestellt. Mit 3.550 m² VK bleibt der in die Berechnung einzustellen-
de Verkaufsflächenanteil für die Hauptwarengruppe Nahrungs - und Genussmittel mit -
1,4 % gegenü ber dem Stand 2011 von 3.600 m ² nahezu unverändert, in der Branche
Gesundheits- und Körperpflegeartikel ist mit 715 m ² ein um 10,6 % geringer Anteil ge-
genüber den früheren Verkaufsflächenanteilen von 800 m² gegeben. Für die verbliebe-
nen angebotenen Randsortimente sind aufgrund der geringeren Umsatzvolumina städ-
tebauliche Auswirkungen lt. Gutachter nicht zu erwarten.
Die aktualisierten Berechnungsergebnisse bestätigen die grundsätzliche gutachterliche
Einschätzung aus dem Jahr 2011 , wonach mögliche absatzwirtschaf tliche Umverte i-
lungseffekte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit negativen städtebaulichen Folge-
wirkungen einhergehen. Vielmehr konnten durch die nochmalige Reduzierung des g e-
planten Verkaufsflächenvolumens die wahrscheinlichen absatzwirtschaftlichen Auswir-
kungen auf die Kaufkraftströme im Untersuchungsgebiet noch einmal reduziert werden.
Über den Wegfall der Angebote in den Branchen Bekleidung/Textilien und Schuhe /
Lederwaren sowie der kleinteiligen zentrenrelevanten Erg änzungsangebote wird dar-
über hinaus die potenzielle Konkurrenz zu bestehenden Zentren im Untersuchungsg e-
biet zusätzlich minimiert.
Die Wettbewerbssituation im benachbarten Zentrum der „ Wolbecker Straße (westlich)“
konnte inzwischen durch dort erfolgte Verkaufsflächenerweiterungen oder Modernisie-
rungen sowie Ver änderungen des kleinr äumigen Wettbewerbs verbessert werden, so
dass trotz der zu verzeichnenden Konkurrenz aus der geplanten Vorhabennutzung
Betriebsaufgaben an der Wolbecker Straß e (westlich) gutachterlich als unwahrschei n-
lich eingestuft werden. Eine Verschlechterung der räumlichen Angebotssituation in den
zentralen Versorgungsbereichen w äre lt. Gutachter jedoch selbst im Falle einer B e-
triebsaufgabe eines der Anbieter an der Wolbecker Straß e (westlich) über das weitge-
hend deckungsgleiche Versorgungsangebot im zentralen Versorgungsbereich Hans a-
ring/OSMO nicht zu erwarten.
Nach Auffassung des Gutachters ist nach wie vor eine Verbesserung der Versor-
gungssituation im s üdöstlichen Stadtbereich - insbesondere auch zur Positionierung
der Zentren gegenüber Standorten in nicht integrierten Lagen - durch die Entwicklung
des Hafenareals und des zentralen Versorgungsbereichs Hansaring/OSMO anzustr e-
ben. Mit dem ver änderten Nutzungsprofil und vor dem Hintergrund der aktuellen Ei n-
zelhandelsentwicklungen im Untersuchungsgebiet entspricht dabei die geplante Vor-
habennutzung nach wie vor den Zielaussagen des Einzelhandels- und Zentrenkonzep-
tes für die Stadt Münster sowie den bundes- und landesrechtlichen Maßgaben.
Mit Schreiben vom 08.11.2013 hat die Bezirksregierung Münster / Regionalplanung s-
behörde anlässlich der Anfrage zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der
Raumordnung gemäß § 34 LPIG vom 11.10.2013 mitgeteilt, dass „das Vorhaben [...]
mit den geltenden Zielen der Raumordnung vereinbar“ ist. Belange der Raumordnung
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535
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und Landesplanung stehen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 und der
39. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans der Stadt Münster somit nicht
entgegen.
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte zur Sicherung der st ädtebaulich architektoni-
schen Entwicklungsziele und Vertr äglichkeit des Vorhabens im bestehenden Stadt-
quartier werden in Form von Festsetzungen und Hinweisen in den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan aufgenommen. Neben der planungsrechtlichen Sicherung wird gem äß
§ 12 Abs. 3 BauGB der begleitende Vorhaben- und Erschließungsplan (V + E Plan)
Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Sicherung der Umsetzung
der Vorhabenziele erfolgt ü ber einen zwischen der Stadt M ünster und dem Vorhaben-
träger abzuschließenden Durchführungsvertrag.
6.2. Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1. Bestimmung nach Art und Maß der Nutzung
Im rä umlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535
werden zur Art der baulichen Nutzung gemäß § 12 BauGB und analog zu § 9 Abs. 1
Nr. 1 BauGB (gem äß § 12 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde im Bereich des Vorhaben-
und Erschließungsplans nicht an den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB gebunden)
folgende Festsetzungen getroffen:
Das „Vorhaben" im Sinne von § 12 Abs. 1 BauGB wird über die Darstellung der G e-
bäudeflächen in der Planzeichnung, über die Festsetzungen zu Art und Maß der bauli-
chen Nutzung, und ü ber die Anlagebl ätter 1-3 zum Vorhaben - und Erschließungsplan
festgelegt. Für die mehrgeschossigen Gebä udebereiche werden dabei geschossweise
Festsetzungen der Nutzungen getroffen. So ist/sind
• in dem mit A gekennzeichneten Teilbereich aus schließlich ein Verbrau-
chermarkt (inklusive Konzessionäre für Randsortimente im Vorkassenbereich)
mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche VK max. von 3.000 m² mit einem
Getränkemarkt mit einer zusätzlichen Verkaufsfläche VK von maximal 400 m²
zulässig.
• in dem mit B gekennzeichneten Teilbereich im Erdgeschoss ausschließlich
ein Drogeriefachmarkt mit einer maximal zul ässigen Verkaufsfläche VK max.
von 550 m², eine Apotheke mit einer Beschr änkung der zulässigen Verkaufs-
fläche VK für Drogeriewaren auf max. 50 m² sowie Dienstleistungen zulässig.
Für die Obergeschosse werden entsprechend der geplanten Nutzungsvertei-
lung im 1. OG. ausschließ lich Dienstleistungen, Praxen/B üros, im 2. bis 4.
OG. ausschließlich Praxen/Büros und/oder Wohnnutzungen und ab dem 5.
bis 6. OG. ausschließlich Wohnnutzungen als zulässig festgesetzt.
Begründung - Seite 21 von 123
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• in dem mit C gekennzeichneten Teilbereich im Erdgeschoss ausschließlich
ein Lebensmitteldiscounter mit einer maximal zul ässigen Verkaufsfläche VK
max. von 900 m ² sowie Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe zul ässig.
Für die Obergeschosse werden differenziert nach ihrer Lage f ür die inneren
und die zum Hansaring gelegenen Gebäudebereiche im 1. OG. ausschließlich
Praxen/Büros und/oder Wohnnutzungen und im 2. bzw. 2. und 3. Oberge-
schoss ausschließlich Wohnnutzungen als zul ässig festgesetzt. Fü r die zum
Hafenweg gelegenen Gebä udebereiche sind in allen Obergeschossen aus-
schließlich Praxen/Büros zulässig.
Neben der Festsetzung des Betriebstyps mit maximalen Verkaufsfl ächengrößen wer-
den auf Grundlage der zentrentypischen Sortimente gem äß Anlage 1 zum LEP, Sac h-
licher Teilplan groß flächiger Einzelhandel und der M ünsteraner Sortimentsliste f ür die
Einzelhandelsnutzungen zus ätzlich Festsetzungen zum zul ässigen Umfang der be-
triebstypischen Haupt - und Randsortimente als sortimentsbezogene maximale Ver-
kaufsflächenanteile getroffen. So wird
• für den Verbraucher- und Getränkemarkt im Teilbereich A der Anteil an der
festgesetzten max. Verkaufsfl äche f ür das zentrenrelevante Hauptsortiment
‚Nahrungs- und Genussmittel, Getr änke‘ auf maximal 2.800 m ² festgesetzt.
Als Randsortimente dü rfen zentrentypische Sortimente auf einer Gesamtver-
kaufsfläche von max. 600 m ² geführt werden, wobei dabei die Verkaufsfl ä-
chenanteile f ür Gesundheits- und K örperpflegeartikel (Drogerie-
/Parfümerieartikel, Kosmetische Artikel, Pharmazeutische Artikel) auf max.
120 m², für Bekleidung auf max. 300 m², für Schuhe/Lederwaren auf max. 200
m² und f ür alle anderen zentrentypischen Sortimente auf max. 90 m ² Ver-
kaufsfläche festgesetzt werden.
• für den Drogeriefachmarkt im Teilbereich B der A nteil an der festgesetzten
max. Verkaufsfläche für Artikel der Gesundheits- und Körperpflege (Drogerie-
/Parfümerieartikel, Kosmetische Artikel, Pharmazeutische Artikel) als zentren-
relevante Hauptsortimente auf maximal 495 m ² festgesetzt. Als Randsort i-
mente dürfen zentrentypische Sortimente auf einer Gesamtverkaufsfläche von
max. 55 m² geführt werden, wobei dabei die Verkaufsfl ächenanteile für ‚Nah-
rungs- und Genussmittel, Getränke‘ auf max. 30 m², für Bekleidung auf max.
20 m² und für alle anderen zentrentypischen Sortimente auf max. 20 m ² Ver-
kaufsfläche festgesetzt werden.
• für den Lebensmittel discounter im Teilbereich C der Anteil an der festge-
setzten max. Verkaufsfl äche f ür das zentrenrelevante Hauptsortiment ‚Nah-
rungs- und Genussmittel, Getr änke‘ auf maximal 720 m ² festgesetzt. Als
Randsortimente dü rfen zentrentypische Sortimente auf einer Gesamtver-
kaufsfläche von max. 180 m ² geführt werden, wobei dabei die Verkaufsfl ä-
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chenanteile f ür Artikel der Gesundheits - und K örperpflege (Drogerie-
/Parfümerieartikel, Kosmetische Artikel, Pharmazeutische Artikel) auf max. 50
m², f ür Bekleidung auf max. 50 m ², für Schuhe/Lederwaren auf max. 50 m ²
und für alle anderen zentrentypischen Sortimente auf max. 30 m² Verkaufsflä-
che festgesetzt werden.
Über die Festsetzung maximaler Verkaufsfl ächengrößen sowie sortimentsbezogener
Verkaufsflächenanteile in Abhä ngigkeit vom Betriebstyp der Einzelhandelseinrichtung
wird sichergestellt, dass mit der Entwicklung des Vorhabenstandortes unter Einhaltung
der landesplanerischen Vorgaben des ‚ Sachlichen Teilplans groß flächiger Einzelhan-
del‘ des Landesentwicklungsplans Nordrhein -Westfalen LEP NRW unzul ässige Ver-
kaufsflächenzuwächse oder unvertr ägliche Umstrukturierungen der Sortimentsstruktur
ausgeschlossen sind. Die Verträglichkeit der Einzelhandelsnutzungen im Vorhabenbe-
reich bleibt somit gem äß den gutachterlichen Ergebnissen der st ädtebaulichen Wi r-
kungsanalysen *4 *5) gewährleistet (s. a. Kapitel 6.1).
Über die Festsetzung werden ausschließ lich die am Standort geplanten Vorhabennut-
zungen entsprechend den im Vorhaben- und Erschließ ungsplan und im Durch füh-
rungsvertrag vereinbarten Entwicklungszielen planungsrechtlich gesichert. Mit den
festgesetzten Nutzungen Einzelhandel, Dienstleistungen/Praxen/B üros, Gastronomie,
Wohnen wird der 39. Ä nderung des rechtswirksamen Fl ächennutzungsplans im Sinne
des § 8 Abs. 2 BauGB entsprochen, die eine Darstellung des gesamten Planbereichs
als ‚Gemischte Baufläche‘ vorsieht. Darüber hinaus werden mit der festgesetzten Vor-
habennutzung die Entwicklungsziele des Masterplans ‚ Stadthäfen Münster‘ unter B e-
rücksichtigung der Vorgaben des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Müns-
ter f ür den Standort aufgenommen. Zur Einordnung als St adtbereichszentrum siehe
bereits oben, Kapitel 5.
Die Ergänzungsfläche im westlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans (Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB) wird
• als Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO festgesetzt.
In Anpassung an die angrenzenden gemischt genutzten Bereiche werden f ür
das Mischgebiet die gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO zulässigen Garten-
baubetriebe und Tankstellen gem äß § 1 Absatz 5 BauNVO nicht Bestandteil
des Bebauungsplans, Vergnü gungsstätten gem. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO
sind nur ausnahmsweise zulässig.
Zudem sind im festgesetzten Mischgebiet Einzelhandelsbetriebe nur mit nicht
zentrenrelevanten Sortimenten gemäß der „Münsteraner Sortimentsliste“ zu-
*4) „Städtebauliche Wirkungsanalyse zu Einzelhandelsbausteinen im Bereich Münster – Hafen in der Stadt Münster“
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*5) „Städtebauliche Wirkungsanalyse zu Einzelhandelsbausteinen im Bereich Münster – Hafen, Ergänzende Stellung-
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lässig, ergänzende Randsortimente sind zulässig auf maximal jeweils 5 % der
zulässigen Verkaufsfläche, wenn diese in einem funktionalen Zusammenhang
mit dem Hauptsortiment stehen.
Mit den Festsetzungen wird das im bestehenden rechtskr äftigen Bebauungsplan Nr.
401 für das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB festgesetzte Mischgebiet als Art der
baulichen Nutzung ü bernommen und damit eine Nutzung entsprechend § 6 Abs. 2
BauNVO planungsrechtlich gesichert.
Über die zulässigen Sortimente der Einzelhandelsbetriebe wird sichergestellt, dass
Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten klein- und großflächigen An-
geboten im Bereich des VBP Nr. 535 als Versorgungsschwerpunkt innerhalb des
Stadtbereichszentrums laut Einzelhandelskonzept konzentriert wird. Dies entspricht der
planerischen Zielkonzeption zur Et ablierung eines integrierten Versorgungsbereiches
mittelzentraler Stufe mit räumlicher Orientierung (Haupterschließung) zu den nördlich
und nordwestlich angrenzenden Wohnquartieren Hansaring und Schillerstraße (inkl.
OSMO-Areal / Projekt ‚Neuhafen-Münster‘). Der südlich an das Plangebiet angrenzen-
de Bereich entlang des Hafenweges bzw. am Stadthafen I soll der tatsächlichen Nut-
zungsstruktur entsprechend dagegen keine Ansiedlungsmöglichkeiten für Einzelhandel
mit zentrenrelevanten Sortimenten bieten. Dort sol l - adäquat zu den bereits ansäss i-
gen Einzelhandelsnutzungen ohne zentrenrelevanten Charakter (z. B. Skantherm/Öfen
oder Harley Davidson/Motorräder) - nur der Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten
Sortimenten gem. Münsteraner Einzelhandelskonzept zuläss ig sein. Der weitgehende
Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels im Mischgebiet deckt sich zudem mit
der planerischen Intention des bestehenden Bebauungsplans von 1996, mit dem b e-
reits über die festgesetzte Begrenzung der Verkaufsfläche von Einzelhandels - und
sonstigen Handelsbetrieben auf max. 250 m² und dem Ausschluss von Lebensmitt e-
leinzelhandelsnutzungen eine Stärkung der Einzelhandelsfunktion zur Seite des Han-
sarings beabsichtigt war. Der Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels im
festgesetzten Mischgebiet trägt darüber hinaus zu einer einzelhandelsstrukturell ver-
träglichen Entwicklung der neuen Nutzungsstrukturen im Bereich zwisc hen Hansaring
und Hafenweg bei.
Mit der Festsetzung als Mischgebiet wird die Darstellung der 39. Änderung des Fl ä-
chennutzungsplans für diesen Bereich aufgenommen und in die verbindliche Baulei t-
planung übertragen.
Im rä umlichen Geltungsbereich des vorhaben bezogenen Bebauungsplans Nr. 535
werden zur Nutzungsdichte als Ma ß der baulichen Nutzung nach § 9 Absatz 1 Nr. 1
BauGB folgende Festsetzungen getroffen:
Für den gekennzeichneten Vorhabenbereich wird das Vorhaben im Sinne von § 12
Abs. 1 BauGB über die in der Planzeichnung und im Anlagenblatt 2 eingezeichneten
Gebäudeflächen, über die als Anlagenblatt 1 dargestellte Gebäudeanimation und über
die im Anlageblatt 3 dargestellten Gebä udeschnitte definiert. Die daraus resultierende
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Grundflächenzahl, Geschoßflächenzahl und die Gebä udehöhen werden zus ätzlich in
der Planzeichnung festgesetzt mit
• einer Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0, einer Geschossflächenzahl (GFZ) von
1,4 sowie über differenziertere Gebäudehöhen.
Die Festsetzung der Grundflächenzahl von 1,0 sichert die vorgesehene fast vollst ändi-
ge Versiegelung des Vorhabenbereichs mit Gebäuden, Tiefgarage, Stellplatzfl ächen
und Zufahrten. Umweltbelange stehen dem nicht entgegen. Die Grundflächenzahl von
1,0 entspricht weitestgehend den zurzeit auf dem Grundst ück bestehenden Versieg e-
lungsanteilen aus den vorherigen Nutzungen. Mit einer GRZ von 1,0 wird zwar die in §
17 BauNVO vorgesehene Obergrenze für Mischgebiete (0,6) oder sonstige Sonderg e-
biete (0,8) überschritten und eine Obergrenze festgesetzt, wie sie nach § 17 BauNVO
nur für Kerngebiete gewählt werden soll. Dies ist jedoch städtebaulich gerechtfertigt.
Zum einen entspri cht die vorgesehene Nutzung weitgehend dem eines Kerngebietes.
Zum anderen wird die vollständige Versiegelung weitgehend durch das großflächige
Garagengebäude bestimmt, das jedoch städtebaulich ein erheblich geringeres Gewicht
als eine Hochbebauung hat. An einem solchen Garagengebäude mit Quartiersgarage
im Untergeschoss besteht wegen des starken Park -Suchverkehrs im Hafen ein hohes
öffentliches Interesse. Die maßvolle oberirdische Bebauung und die Verbesserung der
Parkplatzsituation im Hafen gleichen die s ich aus einer vollständigen Versiegelung
ergebenden Nachteile aus.
Die festgesetzte GFZ von 1,4 ber ücksichtigt die erforderlichen Fl ächenanteile der g e-
planten Obergeschossnutzungen.
Zur Sicherung der geplanten Höhendifferenzierung der Gebäude und baulichen Anla-
gen aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan (V + E-Plan) wird
• für den gekennzeichneten Vorhabenbereich den jeweiligen ü berbaubaren
Grundstücksflächen eine maximale Gebä udehöhe von 5,00 m bis 25,00 m
zugewiesen. Innerhalb der Festsetzung sind die H öhen der eingeschossigen
Ladenbereiche bis hin zur VII -geschossigen Turmbebauung zum Hansaring
erfasst. Als Mindestgeb äudehöhe werden H öhenfestsetzungen von 4,30 m
bis 24,00 m festgesetzt. In der Regel sind den maximalen Gebä udehöhen
Mindestgebäudehöhen mit einem Höhenabstand von rd. 1,00 m bis max. 1,30
m zugeordnet. So wird das grundlegende Höhenprofil und die Geschossigkeit
der Vorhabennutzung entsprechend dem V+E -Plan planungsrechtlich sicher-
gestellt, gleichzeitig bleiben flexible Anpassungsoptionen zur Ber ücksichti-
gung wechselnder bautechnischer Ausführungserfordernisse im weiteren Pla-
nungsprozess erhalten. Fü r das zwischen den Nutzungsbereichen A und
C geplante durchlaufende Dachelement wird in Kombination mit einer fes t-
gesetzten Durchfahrt eine lichte Mindesthö he von 7,00 m zur Sicherung des
erforderlichen Durchfahrtbereichs in Abstimmung auf die architektonisch g e-
stalterische Verbindungshöhe zwischen den Gebä udebereichen festgesetzt.
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Die Wegeachse zum Hafenweg wird über einen Durchgang im Erdgeschoss
des Gebäudes mit einer lichten Höhe von mindestens 3,60 m gesichert.
Abweichend von den o. g. Maßgaben zur Sicherung der geplanten Baukö r-
perhöhen wird im südlichen Vorhabenbereich zum Hafenweg die Festsetzung
einer zwingenden Gebäudehöhe von 13,70 m bzw. 17,40 m festgesetzt. Die
Festsetzung als zwingende Gebäudehöhe sichert in Kombination mit der zum
Hafenweg festgesetzten Baulinie eine durchlaufende maßstäbliche Randbe-
bauung zum Hafenweg . Entsprechend den Maßgaben gem. § 18 Abs. 2
BauNVO ist bei der verbindlich festgesetzten Gebäudehöhe eine geringfügige
Abweichung von +/ - 20 cm zulässig, um einen konstruktiven Spielraum bei
der Dachausbildung zu gewährleist en. Die festgesetzten Gebäudehöhen
nehmen die H öhen der westlich an das Planvorhaben z um Hafenweg an-
grenzenden Bebauung auf dem Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB bzw.
der im weiteren westlichen Verlauf bestehenden vorderen Gebäudefassaden
auf, so dass eine nahezu einheitliche durchlaufende vordere Gebäudekante
als räumliche Begrenzung des H afenwegs nach Norden gewährleitet ist (s.a.
überbaubare Grundstücksflächen). Mit den Höhenfestsetzungen in Kombina-
tion mit der Baulinie ist eine geringfügige Überschreitung der Abstandsflächen
über die Mitte der Verkehrsfläche des Hafenwegs verbunden. Derzeit befindet
sich der Straßenabschnitt des Hafenwegs noch im Eigent um der Stadtwerke
Münster GmbH. Die Straße wird mit dem vorhabenbezogenen Bebauung s-
plan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt und nachfolgend, in Absprache
mit der Stadt und den Stadtw erken als öffentliche Straße gewidmet. Zur Si-
cherung der Belange zu A bstandsflächen ist eine Baulasteintragung in das
Baulastenverzeichnis der Stadt Münster erforderlich, eine Einverständniser-
klärung zur Baulasteintragung der Stadtwerke Münster GmbH liegt vor.
Um den allgemeinen technischen Erfordernissen der geplanten Vorhabennut-
zungen zu entsprechen, wird darüber hinaus textlich festgesetzt, dass eine
Überschreitung der festgesetzten maximalen Gebäudehöhen bzw. zwingend
festgesetzten Gebäudehöhen bis zu einer Höhe von maximal 3,50 m für
technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Schornsteine, Masten, Aufbau-
ten für Aufzüge, Lüftungs - und Kühlaggregate gem. § 16 Abs. 6 BauNVO
ausnahmsweise zulässig ist, sofern diese um mindestens 4,00 m von den
Außenwänden der Hauptgebäude zurückgesetzt werden oder Bestandteil der
Fassadengliederung sind. Innerhalb der festgesetzten Höhen ist somit die E r-
richtung der geplanten Vorhabennutzungen entsprechend den funktionalen
und betrieblichen Erfordernissen gewährleistet, gleichzeitig bleibt die Verträ g-
lichkeit der baulichen Anlagen gemäß den Vorgaben des V+E-Plans gewahrt.
Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO ist als Bezugspunkt der im Vorhabenbereich
festgesetzten maximalen Gebäudehöhen, Mindestgebäudehöhen und zwi n-
Begründung - Seite 26 von 123
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535
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gend festgesetzten Gebäudehöhen die mit 57,68 m ü. NHN angegebene K a-
naldeckelhöhe in der Straßenverkehrsfläche des Hansarings (außerhalb des
Geltungsbereichs) nordöstlich des Einfahrtsbereichs zum Vorhabengrund-
stück anzunehmen. Der Kanaldeckel ist in der Planzeichnung als Höhenbe-
zugspunkt BZP gekennzeichnet.
Für das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB wird als Maß der baulichen Nutzung
nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB
• eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6, eine Geschossfl ächenzahl (GFZ) von
1,8 und die zulässige Zahl der Vollgeschosse mit zwingend 4 Vollgeschossen
zum Hafenweg und zwingend 2 Vollgeschossen bzw. maximal 2 Vollgeschos-
sen im rückwärtigen Bereich festgesetzt.
Die Festsetzungen zur GRZ und GFZ entsprechen den zurzeit über den rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 401 für das Baugebiet geltenden Ausnutzungsziffern zum Maß der
baulichen Nutzung, wobei mit der GRZ von 0,6 die Obergrenze f ür die Bestimmung
des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO f ür Mischgebiete aufge-
nommen wird. Die Geschossfl ächenzahl von 1,8 ist gegenüber der Obergrenze gem.
BauNVO erhöht und berücksichtigt die beabsichtigten Überbaubarkeiten und Maßstäb-
lichkeiten der bereits bestehenden angrenzenden Gebäude und baulichen Anlagen.
Mit der Festsetzung von 4 Vollgeschossen zum Hafenweg wird die Geschossigkeit
des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 401 für diesen Bereich übernommen, über die
Festsetzung als zwingende IV -Geschossigkeit wird eine maßstäbliche Ausgestaltung
des Gebä udes im Höhenanschluss an die westlich angrenzenden viergeschossigen
Bestandsgebäude bzw. an das mit einer zwingenden Gebäudehöhe von 13,70 m fes t-
gesetzte östlich angrenzende Vorhabengebäude planungsrechtlich gesichert. Die
Festsetzung der II -Geschossigkeit im r ückwärtigen Grundst ücksbereich kompensiert
den Wegfall eingesc hossig überbaubarer Grundstücksflächen aus dem bestehenden
Bebauungsplan, über die Festsetzung als zwingende bzw. maximale II -Geschossigkeit
ist ein maßstäblicher Höhenanschluss an die r ückwärtigen baulichen Anlagen des mit
einer maximalen Gebäudehöhe von 7,10 m bzw. 5,60 m und einer Mindestgebäudehö-
he von 6,00 m bzw. 4,60 m festgesetzten ö stlich angrenzenden Vorhabengebäudes
gewährleistet.
Mit den getroffen Festsetzungen zu Art und D ichte der baulichen Nutzungen wird die
Umsetzung der geplanten Entwicklungsziele entsprechend den Maßgaben des Vorha-
ben- und E rschließungsplans sowie eine geordnete st ädtebauliche E ntwicklung zur
Einpassung der Planung in die Maß stäblichkeit der bestehende Bebauungsstruktur
planungsrechtlich gesichert.
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6.2.2. Bebaubare Flächen
Die überbaubaren Grundst ücksflächen werden durch Baugrenzen und Baulinien
gem. § 23 Absatz 1 BauNVO wie folgt festgesetzt:
• Im Vorhabenbereich sichern die ü berbaubaren Grundstücksflächen die Stel-
lung und H öhenentwicklung der geplanten Geb äude und baulichen Anlag en
der Vorhabennutzung aus dem Vorhaben- und Erschließ ungsplan (V+E -
Plan). Entsprechend den unterschiedlichen Nutzungsprofilen und st ädtebauli-
chen Maßgaben zur Einpassung der Gebäude in die bestehende Bebauungs-
struktur sind die Baugrenzen teilweise grenzst ändig zu den benachbarten,
außerhalb des Geltungsbereichs liegenden Grundst ücken angeordnet, tei l-
weise nehmen sie die Gebä udefluchten der straß enbegleitenden Bestands-
gebäude auf bzw. sichern die Ü berbaubarkeiten unter Ber ücksichtigung der
landesrechtlichen Vorgaben zu Abstandsfl ächen. Im Wesentlichen werden
zwei Hauptgebä udebereiche unterschieden. Mit absoluten Abmessungen in
den Erdgeschossbereichen von rd. 83 m x 122 m entspricht der n ördli-
che/nordöstliche Teilbereich der ü berbaubaren Grundst ücksflächen den E r-
fordernissen des in diesem Bereich geplanten Verbraucher - und Getr änke-
marktes einschließ lich des Fachmarktes und erg änzender Mischnutzungen.
Der südwestliche Teilbereich wird über eine überbaubare Grundstücksfläche
von rd. 48 m x 76 m f ür den Lebensmitteldiscounter inklusive Ergänzungsnut-
zungen gem. § 23 Abs. 3 BauNVO zeichnerisch festgesetzt. Innerhalb der
‚Baufenster‘ sind mit einer Tiefe von rd. 11 - 15 m die überbauten Bereiche
der geplanten Obergeschossnutzungen durch erg änzende Baugrenzen
zeichnerisch abgegrenzt.
Für die Wohnungen in den Obergeschossen des winkelf örmigen Gebä ude-
teils im Nordosten des Teilbereichs C ist eine Ü berschreitung der s üdlichen
bzw. westlichen vorderen Fassadenebene durch Balkone und Loggien bis zu
einer Tiefe von rd. 1,50 m vorgesehen. Siehe hierzu die textliche Festsetzung
1.10.
Neben der Festsetzung von Baugrenzen wird im Straß enabschnitt zum H a-
fenweg eine Baulinie gem. § 23 Abs. 2 BauNVO in Kombination mit der Fes t-
setzung einer zwingenden Gebäudehöhe festgesetzt. Hierüber wird eine städ-
tebauliche Maßstäblichkeit von nahezu gleichhohen, durchlaufenden Gebä u-
defronten als straßenbegleitende Randbebauung zum Hafenweg im Kontrast
zu einzelnen punktf örmigen Dominanten bestehender Speichergebä ude er-
wirkt. Zur Sicherung der differenzierten Fassadengestaltung gemäß dem Vor-
haben- und Erschließ ungsplan mit teilweise R ücksprüngen/Gebäudeein-
schnitten zur Betonung der Wegeachsen und Eingangsbereiche zum Hafen-
weg darf in den Erdgeschossbereichen die festgesetzte Baulinie ausnahm s-
weise über eine Gesamtl änge von 45,00 m bis zu einer Tiefe von max. 3,50
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m unterschritten werden. Die Tiefgaragenein- und -ausfahrt sowie der festge-
setzte Durchgang im Erdgeschoss des Gebäudes zum Hafenweg sind zur Si-
cherung der Fahr - und Wegebeziehungen von der Baulinienfestsetzung aus-
genommen. Siehe hierzu die textliche Festsetzung 1.11.
• Für das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB wird eine Baulinie in Verl änge-
rung der Gebä udekante des Vorhabens festgesetzt. Bei einer straß enbeglei-
tenden überbaubaren Grundstücksfläche mit einer Tiefe von rd. 17,00 m wird
so eine durchlaufende Gebä udeflucht vom Vorhabengebä ude im Osten über
das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB bis zum baulichen Anschluss an die
bestehenden Gebä ude im Westen gesichert. Die durchlaufende Gebäu de-
flucht wird auch über den Höhenanschluss des mit einer zwingenden Gebäu-
dehöhe von 13,70 m festgesetzten Vorhabengebäudes an das in einer zwi n-
genden Viergeschossigkeit zu errichtende Gebäude auf dem Grundstück
nach § 12 Abs. 4 BauGB gestärkt. Ein zusätzliches Dachgeschoss ist dabei in
der Raumwirkung zur Straße von der Baulinie abzusetzen und analog der
westlich angrenzenden bestehenden Bebauung zurückgesetzt auszubilden.
Zur Sicherung der benannten Maßstäblichkeiten ist für das oberste Geschoss
(Dachgeschoss) des Gebäudes auf dem Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB
ein Zurücktreten des Gebäudes oder von Gebäudeteilen von der zum Hafen-
weg festgesetzten Baulinie ausnahmsweise zulässig. Siehe hierzu die textl i-
che Festsetzung 1.12.
Im nordöstlichen rückwärtigen Grundstücksbereich wird über die Festsetzung
einer überbaubaren Grundstückfläche mit einer Tiefe von rd. 17,00 m zur öst-
lichen Flurstücksgrenze eine Anbauoption im direkten baulichen Anschluss an
das östlich angrenzende Vorhabengebä ude ermöglicht. Zur Sicherung eines
maßstäblichen Höhenanschlusses an das Vorhabengebäude wird die rüc k-
wärtige überbaubare Grundstücksfläche entsprechend der geplanten Höhen-
entwicklung abgegrenzt.
Mit den benannten Festsetzungen werden die straß enseitigen Überbaubar-
keiten für das Mischgebiet aus dem bestehenden rechtskräftigen Bebauungs-
plans Nr. 401 in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ü bertragen, rück-
wärtig wird die Bebaubarkeit des Grundst ücks zugunsten einer alleinigen B e-
bauung im Anschluss an das Vorhabengrundst ück auf die östlichen Grund-
stücksflächen reduziert (s.a. Maß der baulichen Nutzung Kapitel 6.2.1).
6.2.3. Bauweise und Bauform
Das Architekturkonzept der geplanten Maß nahmen sieht eine differenzierte bauliche
Einpassung des Vorhabens in die vorhandene Stadtstruktur vor. So werden zur Au f-
nahme der geschlossenen Straß enrandbebauung zum Hansaring westlich und ö stlich
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des neuen Eingangsbereichs die geplanten baulichen Anlagen an die Bestandsgebä u-
de ‚Hansaring 48‘ und ‚Hansaring 58‘ angebaut. Zum Hafenweg ist die Vorhabennut-
zung im direkten baulichen Anschluss an die zuk ünftige Bebauung im Anpassungsbe-
reich und deren geschlossene bauliche Fortf ührung nach Westen zu den Bestandsg e-
bäuden der Dortmunder Straß e zu f ühren. Entlang der ö stlichen Grenze des r äumli-
chen Geltungsbereichs ist die Vorhabennutzung über die gesamte Länge der baulichen
Anlagen grenzständig zur vorhandenen Gebä udewand der ehemaligen OSMO -Hallen
zu errichten.
Zur planungsrechtlichen Sicherung der benannten baulichen Einpassung wird als
Bauweise gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 22 BauNVO sowohl für
• den Vorhabenbereich als auch für
• das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB
die geschlossene Bauweise festgesetzt. Mit der Festsetzung der geschlossenen Bau-
weise für das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB zum Hafenweg w ird die bestehen-
de Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 401 ‚ Stadthafen I / Albersloher Weg’ ü bernom-
men. Nach Osten, zum Planbereich ‚Neuhafen-Münster‘, wird die Umsetzung des Vor-
habens entsprechend den Maßgaben zur Grenzständigkeit über eine Nachbarschaft s-
zustimmung erwirkt (s. a. Kapitel 6.7.1 ‚ Gewerbelärm‘). Insgesamt wird mit der Fes t-
setzung zur Bauweise den Entwicklungszielen nach ablesbaren durchlaufenden
Raumbegrenzungen zu den Haupterschließ ungsstraßen sowie den Notwendigkeiten
im baulichen Anschluss der geplanten Gebä ude an die bestehende Bebauung pl a-
nungsrechtlich entsprochen.
6.2.4. Firstrichtung, Dachform
Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 ist eine differen-
zierte bauliche Einpassung der Vorhabenplanung in die bestehende Stadt- und Bebau-
ungsstruktur am Standort verbunden. Die Ausgestaltung der Gebä ude und baulichen
Anlagen einschließ lich der Aussagen zur Dachausbildung ist im Vorhaben- und E r-
schließungsplan (V+E Plan) als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
gem. § 12 Abs. 3 BauGB dokumentiert und gesichert. Eine weitergehende Sicherung
der Dachgestaltung über Festsetzungen als örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4
BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW sind f ür den Vorhabenbereich nicht
erforderlich und werden daher nicht getroffen.
Im bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 401 ist f ür das Grundstück nach
§ 12 Abs. 4 BauGB als örtliche Bauvorschrift die Ausbildung einer geneigten Dachfl ä-
che in Kombination mit einer parallel zum Hafenweg verlaufenden Firstrichtung zeich-
nerisch festgesetzt. Zur Sicherung einer durchlaufenden, einheitlichen Dachgestaltung
zwischen den Flachdä chern der Vorhabengebä ude und des Gebäudes im baulichen
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Anschluss nach Westen wird f ür das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB auf die
Festsetzung
• der geneigten Dachfläche verzichtet. Die Festsetzung der Firstrichtung entfällt
entsprechend.
Mit Wegfall der Festsetzungen zur Dachgestaltung wird eine Anpassung der baulichen
Anlagen im Mischgebiet an die bestehenden flachgeneigten bzw. als Flachdächer aus-
gebildeten Dächer der angrenzenden Gebä ude erwirkt und somit den Belangen nach
einer klaren Raumbildung und gestalterisch ablesbaren Einfassung des Hafenwegs
entsprochen.
6.2.5. Material, Farbgebung
Die Ausgestaltung der Gebä ude und baulichen Anlag en im Vorhabenbereich ein-
schließlich der Aussagen zu Material und Farbgebung werden im Durchführungsver-
trag als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 12 Abs. 3
BauGB gesichert. Eine weitergehende planungsrechtliche Sicherung von Material- und
Farbvorgaben über Festsetzungen als örtliche Bauvorschriften gem äß § 9 Abs. 4
BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW sind f ür den Vorhabenbereich nicht
erforderlich und werden daher nicht getroffen.
Für das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB sind im bestehenden rechtskr äftigen
Bebauungsplan Nr. 401 keine Festsetzungen hinsichtlich Material und Farbgebung
getroffen. Um die Flexibilit ät der Ausgestaltung der baulichen Anlagen für das Grund-
stück nach § 12 Abs. 4 BauGB auch weiterhin zu gew ährleisten, sind bauordnungs-
rechtliche Festsetzungen zu Material - und Farbgebung f ür das Grundstück nicht Ge-
genstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
6.2.6. Stellplätze, Nebenanlagen
Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs f ür die im Geltungsbereich des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans geplanten Nutzungen erfolgt ausschließlich auf den priva-
ten Grundstücken.
Für den Vorhabenbereich wird der Stellplatznachweis ü ber die Errichtung einer be-
wirtschafteten Tiefgarage mit bis zu 357 Stellplätzen sowie ü ber einen ebenerdigen
Kundenparkplatz mit rd. 158 Stellpl ätzen erbracht. Im r ückwärtigen nördlichen Grund-
stücksbereich ist zusätzlich die Ausweisung von ca. 17 ebenerdigen Mitarbeiterpar k-
plätzen vorgesehen. Mit ca. 220 Stellplätzen wird ein wesentlicher Anteil der Tiefgar a-
geneinstellplätze im Sinne einer Quartiersgarage der öffentlichen Nutzung zur Verf ü-
gung stehen. Alle Stellpl ätze im Vorhabenbereich sind kostenpflichtig und werden be-
wirtschaftet.
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Die Tiefgarage ist ü ber Ein- und Ausfahrten vom Hansaring und vom Hafenweg ang e-
bunden, die Anfahrbarkeit des oberirdischen Kundenparkplatzes der geplanten Einzel-
handels- und Dienstleistungseinrichtungen erfolgt ausschließ lich über den Hansaring.
Über die Option einer zus ätzlichen Einfahrt zur Tiefgarage als Ü berlauf vom Kunden-
parkplatz k önnen etwaige zuk ünftige Anpassungen in der Verkehrsf ührung auf dem
Vorhabengrundstück vorgenommen werden, f ür die Abwicklung der Verkehre auf dem
Grundstück ist die zusätzliche Einfahrt nicht erforderlich und wird daher auch nur bau-
lich vorgehalten. Zur Sicherung der Stellpl ätze und Anlagen zum ruhenden Verkehr
entsprechend dem Vorhabenkonzept werden
• für den gekennzeichneten Vorhabenbereich die Fl ächen für die ebenerdigen
Kundenparkplätze/Mitarbeiterstellplätze als Flächen für Stellplätze (ST) sowie
die Ein- und Ausfahrtsbereiche und Flächen der Tiefgarage (TG) gemäß § 12
BauNVO i. V. m. § 9 (1) Nr. 4 und 22 BauGB festgesetzt. Au ßerhalb der fest-
gesetzten Stellplatz- und Tiefgaragenbereiche ist die Errichtung von Stellpl ät-
zen oder Anlagen für den ruhenden Verkehr unzulässig.
Mit der Festsetzung wird die Anordnung der Anlagen f ür den ruhenden Verkehr im
Vorhabenbereich unter Beachtung der Belange zum Immissionsschutz planungsrecht-
lich gesichert. Die Aufteilung des Kundenparkplatzes, einschließlich der Standorte der
Treppenverbindungen zur darunterliegenden Tiefgarage und der Einkaufswagensam-
melanlagen (s. a. Nebenanlagen), ist nachrichtlich in den vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan übernommen.
Für das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB werden keine planungsrechtlichen
Vorgaben zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs getroffen. Hier ist die Anordnung
und Ausgestaltung der Anlagen f ür den ruhenden Verkehr als ebenerdige Stellplät-
ze/Garagen oder in Form von Garagenanlagen unterhalb der Geländeoberfläche (Tie f-
garage) innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nach den R e-
gelungen der Landesbauordnung auf dem Grundstück vorzunehmen.
Im Vorhabenbereich werden im Zusammenhang mit der Vorhabennutzung insgesamt
rd. 375 Fahrradabstellplätze entsprechend den Maß gaben der Stadt M ünster auf dem
Vorhabengrundstück realisiert, ca. 300 werden in den Erdgeschossbereichen als
ebenerdige, teilweise überdachte Stellplätze errichtet, ca. 75 Plätze werden in der Tief-
garage vorgehalten. Von den 375 Gesamtstellpl ätzen sind ca. 202 Abstellpl ätze als
Fahrradstellplätze den Einzelhandels - und Dienstleistungseinrichtungen zugeordnet,
173 werden als Abstellplätze den Büro- bzw. Wohnnutzungen zugewiesen.
Als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO soll die Anordnung der Fahrradabstel l-
plätze oder auch anderer untergeordneter Nebenanlagen (Müllsammel -/Einkaufs-
wagensammelanlagen, Treppen-/Aufzugsverbindungen zur Tiefgarage), die dem Nut-
zungszweck der Vorhabennutzungen/dem Baugebiet dienen und seiner Eigenart nicht
widersprechen, sowohl im Vorhabenbereich als auch auf dem Grundstück nach § 12
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Abs. 4 BauGB unabhängig von den überbaubaren Grundstücksflächen auf dem
Grundstück erfolgen können. Eine entsprechende Festsetzung
• zur Zulässigkeit von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO innerhalb und
außerhalb überbaubarer Grundstücksflächen wird in den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan aufgenommen.
Mit der Festsetzung werden die im Anlageblatt 2 des V+E -Plans dargestellten, außer-
halb der überbaubaren G rundstücksflächen angeordneten Nebenanlagen planung s-
rechtlich gesichert.
6.2.7. Freiflächen, Begrünung
Die Gestaltung der Grundst ücksfreiflächen im Vorhabenbereich wird weitestgehend
durch die funktionalen betrieblichen Abl äufe um die Gebä ude und baulichen Anlagen
und durch die Not wendigkeit einer ausreichenden Anzahl an Kundenparkpl ätzen g e-
prägt (s. a. Kapitel 6.2. 1 und 6. 2.6). Aufgrund der fl ächenintensiven Erdgeschossnut-
zungen mit großzügigen Wegeflächen zu und vor den Geschä ftsbereichen sowie einer
Durchwegung zum östlich angrenzenden geplanten Wohnquartier ‚Neuhafen-Münster‘
bzw. zum s üdlich angrenzenden Hafenweg ist mit der Umsetzung des Vorhabenkon-
zeptes eine fast vollständige Versiegelung des Grundstücks verbunden.
Für das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB soll innerhalb der Zielsetzungen der
festgesetzten Mischgebietsnutzung und den vorgegebenen überbaubaren Grund-
stücksflächen eine weitestgehend flexible Ü berplanung der Grundst ücksfreiflächen
ermöglicht werden.
Vor dem benannten Hintergrund werden neben Festsetzungen von Anpflanz- und/oder
Erhaltungsgeboten (s. Kapitel 6.6.4) zur grundlegenden S icherung grünräumlicher Be-
lange keine weitergehenden Festsetzungen zur Gestaltung der Freifl ächen oder zur
Begrünung für das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans getroffen.
6.2.8. Werbeanlagen
Um die Anordnung von Werbeanlagen auf ein stadträumlich vertretbares Maß zu redu-
zieren und gestalterisch zu sichern, werden f ür die Nutzungen im Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans folgende Festsetzungen gem äß § 9 Abs. 4
BauGB i.V.m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW zur Ausgestaltung von Werbeanlagen
getroffen:
• Im gesamten Plangebiet sind Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame)
Licht, bewegtem (laufendem) Licht sowie Werbeanlagen oberhalb der G e-
bäudeattika grundsätzlich unzulässig.
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• Für das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB d ürfen Werbeanlagen hö chs-
tens bis zur Unterkante der Fenster des obersten Geschosses reichen. Ober-
halb der Fenster des 1. Obergeschosses sind nur Einzelbuchstaben zul ässig.
Die Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m und eine Lä nge von 2/3 der
Gebäudefront, jedoch maximal 10,0 m nicht überschreiten und maximal 1,0 m
vor die Gebäudefront treten.
Über die Festsetzungen wird eine grunds ätzliche Gestaltqualit ät der Werbeanlagen
entsprechend den bestehenden Vorgaben aus dem rechtskr äftigen Bebauungsplans
Nr. 401 planungsrechtlich sichergestellt, gleichzeitig wird der Notwendigkeit nach einer
angemessenen Außendarstellung der Betriebe am Standort entsprochen.
Weitergehende Festsetzungen zur Ausgestaltung der Werbeanlagen für die Vorhaben-
nutzungen werden aufgrund der unterschiedlichen Nutzungsinhalte und der Vielfalt der
Werbebedürfnisse in Abstimmung auf die Anforderungen an die Stadtgestalt im B e-
bauungsplan nicht getroffen, im Durchführungsvertrag wird die Vorhabenträgerin j e-
doch verpflichtet, ihr Werbekonzept mit der Stadt Münster abzustimmen.
6.3. Verkehrsflächen / Erschließung
6.3.1. Verkehrliche Situation, Erschließung
Das Areal im Bereich des Stadthafens I hat sich mit der Ansiedlung zahlreicher Firmen
aus den Bereichen Dienstleistung und Gastronomie in den letzten Jahren dynamisch
entwickelt, eine Entwicklung, mit der die Verkehrsinfrastruktur nur teilweise Schritt hal-
ten konnte. So liegt insbesondere im Bereich des ruhenden Verkehrs Optimierungsbe-
darf, die Anzahl der öffentlichen Parkplätze ist nicht ausreichend mit der Folge, dass
vermehrt Parksuchverkehr e im Quartier entstehen. Mit der Umsetzung der Entwic k-
lungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 sind zus ätzliche Belas-
tungen auf den umgebenden Erschließ ungsstraßen aus nutzungsbezogenen Mehrver-
kehren verbunden, gleichzeitig wird ü ber die Ausweisung von ca. 220 zus ätzlichen
öffentlichen Quartiersparkplätzen in der im Zusammenhang mit der Vorhabenplanung
zu errichtenden Tiefgarage eine deutliche Entlastung des Parkdrucks in den ö ffentli-
chen Straßenräumen erwirkt.
Die Grundst ücke im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind
über den Hansaring im Nordwesten, die Schillerstraß e im Nordosten und den Hafen-
weg im S üden vollst ändig an das ö rtliche Stra ßennetz angebunden. Dabei ist der
ebenerdige Kundenparkplatz der Einzelhandelseinrichtungen im Vorhabenbereich al-
leinig vom Hansaring anfahrbar, die Tiefgarage erhält Ein- und Ausfahrten sowohl vom
Hansaring als auch zum Hafenweg , eine zus ätzliche Tiefgarageneinfahrt als Überlauf
vom Kundenparkplatz wird baulich vorgehalten. Die Anlieferung des geplanten Ver-
braucher- und Getränkemarktes erfolgt ü ber den Hafenweg mit Ausfahrt zur Schiller-
straße, der Lebensmitteldiscounter wird ausschließ lich vom Hafenweg beliefert. Ent-
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sprechend seiner bestehenden und auch zuk ünftigen funktionalen und verkehrlichen
Bedeutung ist eine uneingeschr änkte Befahrbarkeit des Hafenwegs vom Albersloher
Weg/Hafenplatz im Westen bis ü ber die ö stliche Geltungsbereichsgrenze des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans zur Erschlie ßung der bestehenden und geplanten
Nutzungen erforderlich. Im weitergehenden ö stlichen Anschluss im Bereich des z u-
künftigen ‚Neuhafens-Münster‘ soll der weitere Verlauf des Hafenwegs primär Fußgän-
gern, Radfahrern und Versorgungsfahrzeugen vorbehalten sein. Derzeit befindet sich
der Straßenabschnitt des Hafenwegs ab der Dortmunder Straße nach Osten noch im
Eigentum der Stadtwerke Münster GmbH, die Straße wird mit dem vorhabenbezog e-
nen Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt und nachfolgend, in A b-
sprache mit der Stadt und den Stadtwerken als öffentliche Straße gewidmet.
Mit Umsetzung der Vorhabenplanung sind Eingriffe in die ä ußere Erschließung und in
die Funktionsabläufe der bestehenden Verkehrsstrukturen verbunden, die einer fac h-
gutachterlichen Bewertung zu unterziehen sind. Vor dem Hintergrund wurde zum vor-
habenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 eine Verkehrsuntersuchung durchgef ührt,
die im Entwurf Bestandteil des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gem. § 4 Abs. 1
BauGB sowie der Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB wurde
(„Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 535 “Hafen - Center” in M ünster -
Entwurf” Ingenieurgesellschaft nts mbH Münster, Stand 15.08.2013). In der Verkehr s-
untersuchung wurden die Auswirkungen der Vorhabenplanung auf die bestehenden
Straßen und die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Knotenpunkte gutachterlich bewertet
und geeignete Maßnahmen zur Sicherung der verkehrlichen Belange aufzeigt. Die Be-
wertung erfolgte anhand unterschiedlicher Planszenarien, wobei in allen Varianten ne-
ben den geplanten Vorhabennutzungen auch die Entwicklung des ö stlich an das Vor-
habengrundstück anschließ enden Planbereichs ‘ Neuhafen-Münster‘ zum B üro- und
Wohnstandort in die Bewertung mit einbezogen wurde.
Als Untersuchungsgebiet wurde der Bereich zwischen Hans aring, Schillerstraße, H a-
fenweg und dem Gebäude Hansaring 46 zugrunde gelegt. Datengrundlage der Ver-
kehrsuntersuchung aus dem Jahr e 2013 waren die Knotenstromz ählungen der Stadt
Münster von 2007/2008, die anhand der Verkehrsbelas tungsdaten aus der Verkehr s-
untersuchung ‚Masterplan Stadthäfen‘ Stand August 2012 der Stadt M ünster an das
damalige Bestandsniveau 2012 angepasst wurden. Die Auswirkungen ü bergeordneter
verkehrlicher Maß nahmen wie der 3. Bauabschnitt der B 51 und der Neubau der B
481n wurden differenziert erfasst und ausgewertet.
Die bestehende Fahrverbindung zwischen dem Albersloher Weg und der Schillerstraße
über die derzeit noch private Theodor -Scheiwe-Straße sowie den Lütkenbecker Weg
wurde in der bestehenden Ausbausituation in die Berechnung zur Verteilung der ü ber-
geordneten Verkehre einbezogen. Die Theodor -Scheiwe-Straße ist als zusätzliche E r-
schließungsspange für den Bereich der Münsteraner Stadthäfen seit Jahren fester B e-
standteil der Verkehrsbeziehungen im südöstlichen S tadtquartier und bildet eine der
verkehrlichen Grundlagen des Masterplans „Stadthäfen -Münster“. Bereits heute wird
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die Privatstraße werktäglich von rd. 3.700 Kfz genutzt und entlastet somit das übrige
Straßennetz. Trotz der bislang noch fehlenden öffentlichen Widmung der Straße be-
stehen keinerlei Anzeichen dafür, dass eine Befahrung für die Ö ffentlichkeit nicht mehr
gegeben sein könnte.
Der weitergehende Ausbau von Theodor-Scheiwe-Straße/Lütkenbecker Weg und die
Widmung als öffentliche Verkehrsstraße in den Zielsetzungen des Mast erplans „Stadt-
häfen Münster“ soll über das nachfolgende Planverfahren des Bebauungsplans Nr. 541
„Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Albersloher
Weg“ mit Aufstellungsbeschluss vom 27.06.2012 gesichert werden. Die frühzeitige
Beteiligung wurde gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Rahmen des Hafenforums für das g e-
samte Plangebiet des B-Plans Nr. 541 bereits durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung
gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde für den Teilbereich südlich des Stadthafens sowi e öst-
lich des Dortmund -Ems-Kanals durchgeführt. Darüber hinaus ist die Stadt in Gespr ä-
chen mit den Eigentümern der betroffenen Grundstücksflächen der geplanten Ver-
kehrstrasse.
Unter Berücksichtigung des „Worst-Case-Szenarios“ und einer Leistungsf ähigkeitsun-
tersuchung der wesentlichen Kreuzungs - und Einm ündungsbereiche im Umfeld des
Vorhabens wurden vom Gutachter Maß nahmen an der ä ußeren Erschließung aufge-
zeigt, die neben der Sicherung eines ungest örten Verkehrsablaufs bei Umsetzung der
Vorhabenplanung teilw eise Verbesserungen an den umliegenden Verkehrsknoten-
punkten gegenüber der Bestandssituation erwirken. Insgesamt bestanden lt. Gutachten
aus dem Jahr 2013 aus verkehrstechnischer Sicht keinerlei Bedenken gegen das Vor-
haben. Die ermittelten Verkehrsbelastun gen für das „Worst -Case-Szenario“ wurden
den schalltechnischen Untersuchungen und den Untersuchungen der Luftschadstoffs i-
tuation zugrunde gelegt (s. Kapitel 6.7.1 und 6.7.2).
Mit Stand Januar 2015 wurde die Verkehrsuntersuchung „Masterplan Stadthäfen
Münster“ von August 2012 durch die Stadt Münster aktualisiert und fortgeschrieben.
Die Aktualisierung wurde erforderlich, da zum einen mit der Haushaltsbefragung 2013
aktuelle Daten zum Verkehrsverhalten der Münsteraner vorliegen, anhand dessen w e-
sentliche Entwicklungen für das zukünftige Verkehrsaufkommen und Verkehrsverhal-
ten der Münsteraner Bevölkerung abgeleitet werden können, zum anderen sind weiter-
gehende Angaben über das Verkehrsaufkommen im Hafenbereich möglich, da weitere
Projekte mit Bruttogeschossfläc henzahlen und ausgewiesenen Stellplätzen konkret i-
siert sind. Darüber hinaus ist über die seit 2012 laufende automatische Aufnahme der
Verkehrsbewegungen an über 100 Lichtsignalanlagen und Einspeisung der Daten in
die Verkehrsdatenbank der Stadt Münster nunmehr eine genauere Darstellung der
tatsächlichen Verkehrsbelastung und deren Entwicklung möglich. Insgesamt sind mit
den Ergebnissen der Haushaltsbefragung 2013 und der Verfügbarkeit der erfassten
Daten und tatsächlichen Verkehrsbelastungen die bisherigen Entwicklungsparameter
für die gesamtstädtischen Prognosen zu korrigieren und in eine Neubewertung - auch
für die Verkehrsauswirkungen des VBP Nr. 535 - einzustellen.
Begründung - Seite 36 von 123
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535
„Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Die Neubewertung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der aktualisierten Verkehr s-
untersuchung (VU) ist über das vorliegende Verkehrsgutachten * 6) zum VBP Nr. 535
dokumentiert. Neben den aktualisierten Datensätzen wurden als Strukturmaßnahmen
alle Projekte und Flächenentwicklungen im Bereich des Masterplans „Stadthäfen-
Münster“ bis zum Entwic klungsstand 2025 analog der VU der Stadt Münster berüc k-
sichtigt, darüber hinaus wurde für eine weitergehende Bewertung der planbedingten
Verkehrsauswirkungen der Untersuchungsraum nach Westen bis zum Kreuzungspunkt
Hansaring/Albersloher Weg und nach Osten bis zur Wolbecker Straße aufgeweitet.
Der 3. Bauabschnitt der B51 und der Neubau der B 481n sind seit Ende 2012 planfes t-
gestellt, im August 2014 wurde die Ortsumgehung Münster in den Bundesausbauplan
aufgenommen und der Ausbau der B51/B481n im Bundeshaushaltsentwurf mit 42 Mio.
Euro berücksichtigt. Die politischen Beschlüsse der Stadt Münster zum geplanten Aus-
bau liegen vor, mit Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster von Mai 2015 ist die
Rechtmäßigkeit des Ausbaus bestätigt. Der Ausbau der Umgehungsstra ße hat im
Sommer 2015 begonnen, als Bauzeit für den 1. Teilabschnitt sind 3 Jahre veran-
schlagt. I m Verkehrsgutachten zum VBP Nr. 535 werden die Entlastungswirkungen
durch die Ortsumgehung für den Prognosehorizont 2025 in Ansatz gebracht.
Vor dem Hintergrund eines unveränderten Nutzungsprofils sind f ür die Vorhabennut-
zungen die Verkehrsmengen und -verteilungen analog dem Gutachten aus dem Jahr
2013 in Ansatz gebracht. Diese umfassen für das Hafencenter ca. 3.900 Kfz -Fahrten
pro Tag, von denen rd. 1.400 Fahrten als zus ätzliche Verkehre im Quartier neu gene-
riert werden und f ür die öffentlichen Quartiersstellplätze zusätzliche 640 Fahrten, von
denen rd. 320 Fahrten/Tag Neuverkehre sind. Liefer- und Lkw-Verkehr für das Hafen-
center ist nur tagsüber gegeben. Mit rd. 25 Lkw / 24 h liegt die Schwerlast -Verkehrs-
erzeugung durch das Vorhaben deutlich unterhalb der Genauigkeit des Verkehrsm o-
dells. Weitergehende Details zu den gutachterlichen Annahmen und Berechnungsm e-
thoden sind dem Gutachten zu entnehmen.
Insgesamt wurden folgende Planszenarien gutachterlich bewertet:
• Planfall 0: Analyse 2014, Bestandssituation ohne Hafencenter
• Planfall 1: Pro gnose 2025 mit Hafencenter sowie allen Strukturmaßnahmen
des Masterplans „Stadthäfen-Münster“ bis 2025 bei Theodor -Scheiwe-Straße
im Bestand und mit 3. BA B51 und mit B481n
• Planfall 2: Prognose 2018 mit Inbetriebnahme des Hafencenters sowie aller
Strukturmaßnahmen des Masterplans „Stadthäfen Münster“ bis 2018 bei
Theodor-Scheiwe-Straße im Bestand und ohne 3. BA B51 und ohne B481n
*6) „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 535 „Hafencenter“ in Münster“, nts Ingenieurgesellschaft mbH
Münster, Stand 26.03.2015
Begründung - Seite 37 von 123
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535
„Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“
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Für den Bestandsfall, Planfall 0, werden als durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke
(DTV) im direkten Umfeld zum Planvorhaben f ür den Hansaring 15.100 Kfz/24h , die
Schillerstraße 7.100, die südliche Dortmunder Straß e 2.600 und den Hafenweg 450
Kfz/24h gutachterlich ermittelt. Im weiteren Verlauf z ur Wolbecker Straße steigt die
Belastung des Hansarings auf 15.900 Kfz/24h, die Wolbecker Straße selbst ist stadt-
auswärts mit 13.600 und i n Richtung Innenstadt mit 8.100 Kfz/24h belegt. Nach We s-
ten in Richtung Albersloher Weg liegt die Belastung des Hansar ings be i 13.800
Kfz/24h. Mit 19.600 Kfz/24h auf dem Albersloher Weg nach Süden werden die höchs-
ten Verkehrsbelastungen erreicht, nach Norden für die Bremer S traße wurden lediglich
7.700 Kfz/24h ermittelt. Im Anschlusspunkt des Hafenwegs an den Albersloher Weg
liegt die Belastung des Hafenwegs bei 5.100 Kfz/24h und nimmt in Richtung Osten
zum Planvorhaben weiter von 2.600 auf 450 Kfz/24h ab, für die Bernhard-Ernst-Straße
und die Soester Straße als Netzverbindung zum Hans aring wurden 700 bzw. 1.700
Kfz/24h ermittelt. Insgesamt zeigt die Untersuchung, dass die Verkehrsbelastungen in
der Stadt Münster derzeit stagnieren. Die Analysebelastungen 2014 entsprechen in
ihrer Größenordnung weiterhin denen der Belastungen aus 2012.
Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Vorhabennutzungen im Jahr 2018 einschließ-
lich aller Strukturmaßnahmen des Masterplans „Stadthäfen- Münster“ bis 2018 gem äß
Planfall 2 als „Worst -Case-Szenario“ ohne 3. BA B51, B 481n und ohne Ausbau der
Theodor-Scheiwe-Straße ergibt sich im direkten Anschlussbereich zum Vorhaben eine
zukünftige Belastung für den Hansaring von 15.600 bzw. 14.800 Kfz/24h, fü r die Schil-
lerstraße 7.600, Dortmunder Straß e 2.100 und f ür den Hafenweg in Höhe der Dor t-
munder Straße von 1.200 Kfz/24h mit weiter abnehmenden Belastungen nach Osten
von 390 auf 180 Kfz/24h infolge der zukünftigen Abbindung des Hafenwegs für den
Kfz-Verkehr. Gegenüber dem Analysefall 2014 ist somit im unmittelbaren Umfeld des
Planvorhabens mit einer Steigerung der Verkehrs belastung für den Hansaring von 3,3
%, der Schillerstraße von 7 % und dem Hafenweg von 166 % (im westlichen Abschnitt)
abnehmend auf 0 ( der Hafenweg wird nach Osten für den motorisierten Individualver-
kehr MIV abgebunden) gegeben. In der südlichen Dortmunder Straße und im östlichen
Abschnitt des Hansarings bis zur Schillerstraße wird sogar eine Abnahme der Ver-
kehrsbelastung gegenüber 2014 festgestellt. Im übergeordneten Planbereich nach O s-
ten zur Wolbecker Straße ist dagegen eine Erhöhung von 2,5 % f ür den Hansaring
gegeben, nach We sten zum Kreuzungspunkt Albersloher Weg liegt die Verkehrsz u-
nahme bei 3,6 %. Insge samt sind zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Planvorha-
bens nur geringfügige Verkehrszuwächse auf den angrenzenden öffentlichen Ver-
kehrsstraßen zu verzeichnen, was insbesondere aus dem stagnierenden Kraftfah r-
zeugaufkommen auf den Hauptverkehrsstraßen in Münster und aus dem Verkehrsver-
halten der Münsteraner Bevölkerung begründet ist.
Unter Berücksichtigung der Entlastungswirkungen aus den Verkehrsmaß nahmen des
3. BA der B 51/B 481n und der Verkehrsentwicklung und Maßnahmen des Masterplans
bis 2025 gemäß Planfall 1 stellen sich f ür den Hansaring Entlastungen von bis zu 700
und für die Schillerstraße von 400 Kfz/24h ein, was einer Reduzierung gegenüber 2018
Begründung - Seite 38 von 123
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535
„Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“
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von 4,5 % bzw. 5,3 % entspricht, in der Dortmunder Straße und am Hafenweg nehmen
die Verkehre aufgrund der zunehmenden Bedeutung des Hafenareals unabhängig vom
Planvorhaben um 4,8 % bzw. 25 % zu. Weitere Zunahmen sind auf den Straßenab-
schnitten auf der Hafenstraße westlich des Kre uzungspunktes Albersloher Weg bzw.
im Anschluss des Hafenweges an den Albersloher Weg zu verzeichnen. Vor dem Hi n-
tergrund, das s vor den Untersuchungsquerschnitten die Belastungen jedoch abg e-
nommen haben, sind die Erhöhungen aus übergeordneten Verkehrsverteilungen und
nicht aus dem Planvorhaben ‚Hafencenter‘ begründet.
Insgesamt ist festzustellen, dass im Jahr 2025 bei Entwicklung des Hafenareals gemäß
Masterplan - und somit einschließlich des Planvorhabens Hafencenter - über die Ent-
lastungswirkungen des 3. BA B51 und Neubau der B481n an vielen Straßenabschni t-
ten sogar eine Reduzierung der Verkehrsbelastung gegenüber der heutigen Verkehr s-
situation (Analyse 2014) gegeben ist. Für den für das Planvorhaben Hafencenter rel e-
vanten Bereich am Hansaring westlich und östlich der neuen Zufahrt liegen die Entlas-
tungen bei 1,3 bzw. 5,3 %.
Unter Berücksichtigung des Planfalls 2 als „Worst-Case-Szenario“ und einer Leistungs-
fähigkeitsuntersuchung der wesentlichen Kreuzungs - und Einm ündungsbereiche i m
Umfeld des Vorhabens werden vom Gutachter Maß nahmen zur äußeren Erschließung
des Vorhabens aufgezeigt. Die Maßnahmen umfassen
• den Ausbau der derzeitigen Grundstückszufahrt im Anbindungspunkt des
Plangebiets vom Hansaring zu einem lichtsignalgesteuerten K notenpunkt mit
öffentlicher Erschließungsfunktion für das Vorhabengrundst ück und die Ver-
kehre aus der öffentlichen Quartiersg aragennutzung. Einrichtung von zwei
Furten für Fußgänger und Radfahrer ü ber den Hansaring zur Verbesserung
der Rad- und Gehwegverbindungen zwischen dem Hansaviertel und dem Ha-
fengebiet/Hafen-Center.
In Abhängigkeit von den Öffnungszeiten der im Vorhabenbereich geplanten
Einzelhandelseinrichtungen ist ein Betrieb der Ampelanlage ausschließlich für
den Tageszeitraum in der Zeit von 6:00 - 22:00 Uhr erforderlich und vorgese-
hen. Für den Nachtzeitraum von 22:00 - 6:00 Uhr wird die Ampel über den
Hansaring als reine Fußgängerbedarfsampel geschaltet, die Einmündung des
Vorhabens in den Hansaring ist von der Signalisierung der Bedar fsampel
ausgenommen. Belange eines gesicherten und ungestörten Verkehrsablaufs
oder Belange der Verk ehrssicherheit stehen der Begrenzung auf eine Fuß-
gängerbedarfsschaltung im Nachtzeitraum aufgrund der deutlich geringeren
Verkehrsbelastung nachts mit einem Verkehrsaufkommen in der maximalen
Nachtstunde in Höhe von ca. 26 % der nachmittäglichen Spitzenstunde lt.
Gutachter ausdrücklich nicht entgegen.
• die zusätzliche Beschilderung „Bei Rot hier halten“ für den Bereich der priva-
ten Grundstückszufahrt Hansaring Nr. 46 (Penny-Markt) im Rahmen der Si g-
Begründung - Seite 39 von 123
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535
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nalisierung des Knotenpunktes ‚ Hansaring/Hafencenter‘. Mit der Ma ßnahme
ist eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse ohne R ückstau im Be reich
der Zufahrt Hansaring 46 und eine gegenüber der heutigen Situation gestei-
gerte Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit gegeben.
• die Errichtung eines separaten Linksabbiegersignals an der Lichtsignalanlage
Hansaring/Schillerstraße für Linksabbieger in die Schillerstraß e. Unabhängig
vom Vorhaben wird hiermit eine Verbesserung der Verkehrsabläufe insbe-
sondere für Fußgänger und Radfahrer in Fahrtrichtung Nordosten ermöglicht.
• die Verlegung des vorhandenen Buskaps vor dem Gebä ude Hansaring 46
hinter die geplante Lichtsignalanlage ‚ Hafen-Center‘ in Fahrtrichtung Wolbe-
cker Stra ße und Umgestaltung der Haltestelle als Busbucht. Mit der Verl e-
gung wird eine Verbesserung des Verkehrsflusses am Hansaring und der
Sichtverhältnisse im Bereich der Zufahrt Hansaring 46 erwirkt.
• die Verkürzung der Umlaufzeit an der Fuß gängerschutzanlage Hans a-
ring/Dortmunder Straße zur Minimierung der Wartezeiten für die schwächeren
Verkehrsteilnehmer und zur Möglichkeit der Einrichtung einer „ Grünen Welle“
vom Albersloher Weg bis zur Wolbecker Straße.
• Schaltung von verkehrsabhängigen, koordinierten Programmen („Grüne Wel-
le“) entlang des Hansarings zur Homogenisierung des Verkehrsflusses.
Mit Umsetzung der benannten Maßnahmen wird die Leistungsfähigkeit in der Prognose
2018, Planfall 2 als „worst-case“ für den Knotenpunkt ‚Hansaring/Schillerstraße‘ von
der derzeitigen Qualitätsstufe B nach HBS 2001 (Handbuch für die Bemessung von
Straßenverkehrsanlagen) auf C reduziert, eine leistungsfähige Abwicklung der Verkeh-
re ist jedoch nach wie vor gew ährleistet. Fü r den Kreuzungspunkt ‚Hansa-
ring/Anbindung Hafencenter‘ ergibt sich für die morgendliche Spitzenstunde die Qual i-
tätsstufe B und für die höher belastete nachmittägliche Spitzenstunde die Stufe C. Die
Stufe C wird nur für den untergeordneten, in den Hansaring links einbiegenden Strom
ausgewiesen, alle anderen V erkehrsströme werden mit Verkehrsqualität A oder B be-
wertet. Im Zufahrtsbereich Hansaring/Pennymarkt (Hansaring 46)‘ ist mit Installation
der Lichtsignalanlage im Kreuzungspunkt Hansaring/Anbindung Hafencenter aufgrund
der Pulkbildung eine Verbesserung sowohl der Leistungsfähigkeit mit geringeren War-
tezeiten für Einbieger auf den Hansaring als auch der Verkehrssicherheit zu verzeic h-
nen, eine Überstauung der Nachbarknoten durch den neuen Kreuzungspunkt ‚Hans a-
ring/Anbindung Hafencenter‘ ist nicht zu erwarten. Für die Kreuzung ‚Hansa-
ring/Dortmunder Straße‘ und für den Knotenpunkt ‚Schillerstraße/Anliefer-ausfahrt Vor-
habengrundstück‘ wird die Qualitätsstufe B ermittelt.
Für die Kreuzungen ‚Albersloher Weg/Hansaring‘ und ‚Wolbecker Straße/Hansaring‘ ist
bereits heute der Überlastungszustand für die nachmittägliche Spitzenstunde erreicht
Begründung - Seite 40 von 123
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bzw. wird teilweise erreicht. Unabhängig vom Planvorhaben sind an den Kreuzung s-
punkten aufgrund des teilweise rückläufigen bzw. stagnierenden Kraftfahrzeugau f-
kommens auf den Haupt verkehrsstraßen in Münster bereits für 2018 Reduzierungen
der Verkehrsbelastungen an Stromachsen der Kreuzungspunkte festzustellen, bis
2025 werden nach der VU zum Masterplan Stadthäfen Münster durch die Verkehrs -
infrastrukturmaßnahmen nach Flächennutzungs plan an nahezu allen Punkten verri n-
gerte Verkehre mit zum Teil deutlichen Entlastungen gegenüber der heutigen Situation
prognostiziert. Die vorhabenbedingten Mehrverkehre des Planvorhabens ‚Hafencenter‘
tragen am Kreuzungspunkt ‚Albersloher Weg/Hansaring‘ zu keinen nennenswerten
Veränderungen in der Leistungsfähigkeit bei, mit 4 - 7 % liegen die veränderten Ve r-
kehrsmengen deutlich unterhalb üblicher Belastungsschwankungen von bis zu 20 %.
An der Kreuzung Wolbecker Straße/Hansaring liegen die vorhabenbeding ten Belas-
tungszunahmen bei 1 - 3,5 %. Ein spürbarer Einfluss auf die derzeitige Qualität der
Verkehrsabwicklung ist darüber nicht gegeben, vielmehr hat bis zu diesem Knoten-
punkt bereits eine deutliche Durchmischung des vorhabenbezogenen Verkehrs mit
dem übrigen prognostizierten Verkehr im Netz der Stadt Münster stattgefunden.
Für die Erschließung des Hafenc enters spielt der Ausbauzustand bzw. eine mögliche
Entlastungswirkung durch die Theodor -Scheiwe-Straße im Prognosehorizont 2025 nur
eine untergeordnete Rolle. Mit Fertigstellung der B51 bzw. der B481n stehen leistungs-
fähige Alternativen mit entsprechender Entlastungwirkung für den Hansaring und das
verkehrssensible Umfeld zur Verfügung . Die Entlastungseffekte für das Hauptver-
kehrsnetz ziehen wiederum Entl astungseffekte für die untergeordneten Straßen durch
Reduktion von Verkehrsverlagerungen und Schleichverkehren nach sich.
Insgesamt werden vom Gutachter keine Bedenken gegen die Planung erhoben, viel-
mehr können mit den benannten Maß nahmen vorhandene Mängel in der Verkehrsinf-
rastruktur behoben werden, so dass sich trotz vorhabenbezogener Mehrv erkehre im
belastungssensiblen Umfeld des Hansaring s eine Verbesserung gegenüber der heut i-
gen Situation einstellt. Die Schaffung von zus ätzlichen Quartiersstellplätzen in Kombi-
nation mit integrierten Einzelhandelseinrichtungen wird mit der damit einhergehenden
erheblichen Reduzierung des Parkplatzsuchverkehrs im Untersuchungsgebiet aus-
drücklich begrüßt. Verkehrliche Belange stehen dem vorhabenbezogenen Bebauung s-
plans Nr. 535 nicht entgegen.
Die Umsetzung der Maßnahmen zum baulichen Eingriff in den Hansaring mit Ausbau
des zukünftigen Knotenpunktes im Einfahrtsbereich zum Hafencenter werden auf der
Ebene des Durchführungsvertrags zwischen der Stadt M ünster und dem Vorhabenträ-
ger verbindlich vereinbart. Die verkehrlichen Steuerungsmaßnahmen zur Schalt - und
Regeltechnik an/in Kombination der Lichtsignalanlagen werden in Abstimmung mit den
Fachämtern der Stadt Münster durchgeführt, weitergehende planungsrechtliche Belan-
ge werden nicht berührt.
Begründung - Seite 41 von 123
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6.3.2. ÖPNV-Anbindung
Das Plangebiet ist gut über den Öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Die
Linie 14 verkehrt über den Hansaring, die Linien 6, 8 und 17 verkehren über den A l-
bersloher Weg. Mit Umsetzung der Vorhabenziele wird die als Buskap bestehende
Haltestelle vor dem Gebä ude Hansaring 46 in Fahrtrichtung Wolbecker Straß e hinter
die geplante Lichtsignalanlage im zuk ünftigen Einfahrtsbereich der Vorhabennutzung
verlegt und als Busbucht ausgeführt (s. Kapitel 6.3.1).
6.3.3. Verkehrsflächen
Die verkehrliche Hauptanbindung des Vorhabenbereiches erfolgt über den Hansaring
über den auszubauenden Kreuzungspunkt des bestehenden Erschließ ungsstiches im
Bereich der Grundstücke ‚Hansaring 48‘ und ‚Hansaring 54‘ (s. Kapitel 6.3.1). Entspr e-
chend seiner zuk ünftigen Bedeutung als Haupterschließ ung der Vorhabennutzungen
mit vielfältigen Wege- und Fahrbeziehungen in und aus dem ö ffentlichen Straßennetz
ins Plangebiet und in seiner Funktion als Hauptzu -/ und - ausfahrtsbereich zur öffentli-
chen Quartiersgarage ist die Verkehrsfl äche als öffentliche Straße ampelgesteuert an
den Hansaring anzubinden. Demzufolge wird
• der Einmündungsbereich vom Hansaring in den Vorhabenbereich ü ber eine
Tiefe von rd. 70 m und eine Breite von ca. 20 m als Straß enverkehrsfläche
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt und ö ffentlich gewidmet. Mit der
benannten Abgrenzung ist eine gesicherte baulich verkehrliche Anbindung
der öffentlichen Fahr- und Wegebeziehungen für alle Verkehrsteilnehmer ein-
schließlich notwendiger Umfahrungen aus der erforderlichen selbst ändigen
Erschließung einzelner Gebäudeteile des Vorhabens, auch in Hinblick auf ei-
ne spä tere separate Ver äußerung, gew ährleistet. Die Rampen der Zu- und
Ausfahrt der Tiefgarage sind als baulicher Bestandteil der betrieblichen Anl a-
gen des Vorhabens aus der Festsetzung der öffentlichen Straßenverkehrsflä-
che herausgenommen.
Neben dem unmittelbaren Einm ündungsbereich zum Hansaring wird der
nordwestliche Gebä udevorbereich der Vorhabennutzungen bis zum Grund-
stück ‚Hansaring 58‘ (auß erhalb des Geltungsbereiches) als ö ffentliche Stra-
ßenverkehrsfläche festgesetzt. Mit der Festsetzung wird die gesicherte Wege-
führung des öffentlichen Fuß- und Radweges entlang des Hansarings im Zu-
sammenhang mit geä nderten Fl ächenanteilen aus der Verschiebung der
Bushaltestelle in diesen Bereich gewährleistet.
Als innere Erschließ ungsstraße f ür den Bereich Stadthafen I ist der Hafenweg vom
Kreuzungspunkt Dortmunder Straß e im Westen bis zum Ü bergang in das ehemalige
OSMO-Areal im Osten Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Inne r-
halb der bestehenden und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten A b-
Begründung - Seite 42 von 123
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grenzung der Verkehrsfl äche kann die verkehrliche Erschließ ungsfunktion der Straß e
sowohl für die bestehenden als auch zuk ünftigen angrenzenden Nutzungen entspr e-
chend den geplanten Ausbauzielen vollständig abgebildet werden (s. a. Kapitel 6.3.1).
Der östliche Straß enabschnitt des Hafenwegs hat zurzeit nicht die Eigenschaft einer
öffentlichen Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Lan-
des Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW), lediglich das westlich angrenzende Teilst ück
des Hafenwegs von der Dortmunder Straße bis zur Straße ‚Am Mittelhafen‘ (außerhalb
des Geltungsbereichs) wurde im Jahr 2005 dem öffentlichen Straß enverkehr gewid-
met. Zur Umsetzung der Entwicklungsziele im Bereich Stadthafen I wird der
• Verlauf des Hafenwegs im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans Nr. 535 innerhalb der bestehenden Eigentums - und Ausbaugren-
zen als ö ffentliche Straßenverkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
festgesetzt.
Mit der Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche wird die zuk ünftige funktionale und
verkehrliche Bedeutung des Hafenwegs sowohl f ür den Vorhabenbereich als auch f ür
die Entwicklung der südlich und östlich angrenzenden Planbereiche aufgenommen und
planungsrechtlich gesichert.
Mit den benannten Festsetzungen zu Verkehrsfl ächen und der nachfolgenden Wi d-
mung des Hafenweges als öffentliche Straße ist die verkehrli che Anbindung und E r-
schließung der Vorhabennutzungen im Kontext der bestehenden und zuk ünftigen Ver-
kehrsstrukturen sichergestellt, eine weitergehende Sicherung von Wege - und Fah r-
rechten über das Vorhabengrundstück in die südlich und östlich angrenzenden Planbe-
reiche wird über zusätzliche Geh- und Fahrrechte erwirkt (s. Kapitel 6.4.1).
Die Erschließung des Grundstücks nach § 12 Abs. 4 BauGB ist über die Straßenver-
kehrsfläche des Hafenwegs uneingeschr änkt gesichert, weitergehende Festsetzungen
zur verkehrlichen Anbindung der Nutzungen sind nicht erforderlich.
6.4. Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 ist ü ber die techni-
sche Infrastruktur in den umgebenden Straß en Hansaring, Schillerstraß e und Hafe n-
weg an das vorhandene Ver - und Entsorgungsnetz der Stadt M ünster in ausreichen-
dem Maße angeschlossen. Die Energieversorgung der Vorhabennutzungen soll ü ber
einen Anschluss an das Fernw ärmenetz im Hansaring erfolgen. Die Stromversorgung
der Vorhabennutzungen ist grundsätzlich sichergestellt. Öffentliche Trafostationen sind
für den Vorhabenbereich nicht erforderlich, folglich sind entsprechende Festsetzungen
und Regelungen entbehrlich. Die Entsorgung erfolgt über das bestehende Leitungsnetz
im Hansaring, Schillerstraße bzw. im Hafenweg. Im nö rdlichen Planbereich des Vor-
habengrundstücks verläuft ein Regenwasserkanal der Stadt M ünster, der im Zuge
Begründung - Seite 43 von 123
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der Umsetzung der Planvorhaben erneuert und in einer ver änderten Trassenführung
zur Schillerstraße geführt wird (s. Kapitel 6.4.1).
Im angrenzenden Planbereich sind zahlreiche Telekommunikationslinien der Telekom
vorhanden, die seit 2014 über die neue Betriebsstelle ‚Hansaring 66a‘ (außerhalb des
Geltungsbereichs) betrieben werden. Die Leitungsführungen verlaufen vollständig au-
ßerhalb des Vorhabengrundstücks, planungsrechtliche Belange oder Vorhabenbelange
sind nicht betroffen.
In der Verkehrsfl äche des Hafenwegs verl äuft das 110 kV -Hochspannungskabel Mit-
telhafen - Mauritz, Bl. 1902. Eine Beeintr ächtigung der Leitungstrasse durch die g e-
planten Baumaßnahmen ist nicht gegeben, weitergehende planungsrechtliche Siche-
rungen sind vor dem Hintergrund der Widmung des Hafenwegs als öffentliche Ver-
kehrsfläche nicht zu treffen.
Die Abfallentsorgung der Nutzungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen B e-
bauungsplans ist über die Anfahrbarkeit der Gebäude für Müllfahrzeuge über die an-
grenzenden öffentlichen Verkehrsflächen sichergestellt. Weitergehende planungsrecht-
liche Belange werden nicht berührt. Für die Nutzungen im Vorhabenbereich wird in
Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben der Stadt Münster ein Abfallentsor-
gungskonzept erstellt und zum Bestandteil des bauordnungsrechtlichen Genehm i-
gungsverfahrens gemacht.
Für die Nutzungen auf dem Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB erfolgt die Ver- und
Entsorgung über den angrenzenden Hafenweg. Planungsrechtliche Sicherungen zur
technischen Infrastruktur werden für das Grundstück nicht erforderlich.
6.4.1. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Zur Sicherung ü bergeordneter Leitungs- und Wegeverbindungen im Sinne einer tec h-
nischen bzw. stadtr äumlichen Vernetzung des Vorhabens mit dem bestehenden bzw.
geplanten baulichen Umfeld wird auf dem Vorhabengrundst ück gemäß § 9 Absatz 1
Nr. 21 BauGB ein
• Leitungsrecht zugunsten des Erschließ ungsträgers (L-E) mit einer Breite von
5,00 m vom westlichen Anschluss des Hansarings bis zur Schillerstra ße im
Nordosten festgesetzt.
Mit der Festsetzung wird den technisch infrastrukturellen Erfordernissen von Erneue-
rungen am Kanalnetz im Bereich der Schill erstraße entsprochen. Über das festgesetz-
te Leitungsrecht wird die Trasse der neuen st ädtischen Regenwasserleitung in dem
geplanten Trassenverlauf über das Vorhabengrundst ück planungsrechtlich gesichert.
Der Regenwasserkanal wird in einem Zug bis zur Schil lerstraße durchgebaut, die Fi-
nanzierung ist sichergestellt. Die Trasse wird dabei fast vollst ändig durch das Vorha-
ben überbaut, lediglich im Anschluss zur Schillerstraß e verläuft die Leitung auß erhalb
überbauter Flächen. Darüber hinaus wird ein
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• Gehrecht sowie ein Fahrrecht für Radfahrer zugunsten der Öffentlichkeit (GR-
Ö) mit einer Breite von ca. 3,50 m - 14,00 m entsprechend dem im Vorhaben-
bereich geplanten Ausbau und der Lage der Wege - und Radfahrverbindun-
gen vom Einfahrtsbereich vom Hansaring bis zum ehemaligen OSMO -
Grundstück im Osten bzw. zum Hafenweg im Süden festgesetzt.
Über das festgesetzte Geh- und Radfahrrecht wird die ö ffentliche Wegeverbindung für
Fußgänger und Radfahrer vom s üdlichen Innenstadtbereich am Hansaring ü ber das
Vorhabengrundstück in den zuk ünftigen Wohnbereich des ‚Neuhafens-Münster‘ auf
den ehemaligen Gewerbeflächen und zum Hafenweg gesichert und somit eine Vernet-
zung und Durchlässigkeit der Nutzungen im Stadtquartier erwirkt.
6.5. Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur
Flächen oder Einrichtungen für den Gemeinbedarf oder anderweitige Einrichtungen der
sozialen Infrastruktur sind nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Nr. 535, Festsetzungen gem äß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB werden daher nicht getroffen.
Belange vorhandener G emeinbedarfseinrichtungen im weiteren nö rdlichen Anschluss
an das Plangebiet (Berufskolleg am Hansaring) oder andere bestehende Einrichtungen
der sozialen Infrastruktur sind von der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans nicht betroffen.
6.6. Grünflächen / Begrünung
6.6.1. Öffentliche Grünflächen
Ausgehend von den bestehenden Gr ünstrukturen und den übergeordneten Freiraum-
vernetzungen im s üdöstlichen Stadtbereich sowie entlang des Dortmund -Ems-Kanals
im Bereich des Stadthafens I sind f ür den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 535 keine zus ätzlichen öffentlichen Gr ün- oder Freifl ächen zur
Umsetzung grünräumlicher Belange erforderlich; Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr.
15 BauGB werden daher nicht getroffen.
Die im bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 401 mit der Zweckbestimmung
‚Spielplatz‘ festgesetzte öffentliche Gr ünfläche im nö rdlichen Planbereich ist aus den
damaligen Zielsetzungen nach einer Fortf ührung der stra ßenbegleitenden Blockstruk-
turen des Hansarings und der Schillerstraß e in den rückwärtigen Grundstücksinnenbe-
reich mit einer Ausweisung wohnungsnaher Spielplatzfl ächen abgeleitet, eine Umset-
zung der Entwicklungsziele ist nicht erfolgt. Die Fl ächen sind vollständiger Bestandteil
des Vorhabengrundst ücks und werden entsprechend den ver änderten Entwicklungs-
zielen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans überplant. Ein Ersatz der Spielplat z-
flächen ist in Abstimmung mit den Fachbehö rden der Stadt M ünster an anderer Stelle
im übergeordneten östlich angrenzenden Planbereich vorgesehen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535
„Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“
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6.6.2. Private Grünflächen
Vor dem Hintergrund der im Plangebiet bestehenden oder geplanten Nutzungsstrukt u-
ren ist im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 eine S i-
cherung grünräumlicher Belange über private Gr ünflächen nicht erforderlich; Festset-
zungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB werden daher nicht getroffen.
6.6.3. Wald / Flächen für die Landwirtschaft
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.
535 sind weder im Plangebiet noch im ü bergeordneten Planbereich Belange oder Flä-
chen der Landwirtschaft oder Waldflächen betroffen; Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 18 BauGB werden daher nicht getroffen.
6.6.4. Anpflanz- und Erhaltungsgebote
Zur Sicherung einer gr ünräumlichen Gestaltqualit ät f ür das Vorhabengrundst ück
werden f ür die Gebä ude und Gebä udevorbereiche differenzierte Festsetzungen zum
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem äß § 9 Abs. 1
Nr. 25 a BauGB getroffen. So sind im gekennzeichneten Vorhabenbereich
• die Hauptdächer der Erdgeschossnutzungen auf einer Fl äche von insgesamt
rd. 3.400 m² mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen und mit E r-
satzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten.
Mit der Festsetzung wird den Belangen nach einer Gestaltqualit ät der Vorha-
bengebäude im baulichen Kontext des bestehenden Stadtquartiers entspro-
chen, gleichzeitig wird die Wohn - und Aufenthaltsqualität der ü ber den groß-
flächigen Erdgeschosseinrichtungen liegenden Wohn- und Dienstleistung s-
nutzungen mit Blick auf die begrünten Dachflächen aufgewertet.
• insgesamt 14 Einzelbäume in Pflanztr ögen mit einer Bodenm ächtigkeit von
mind. 100 cm zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhal-
ten. Zu pflanzen sind 7 Hochstämme einer einheitlichen kleinkronigen Baum-
art und 7 Hochstämme einer mittel - bis großkronigen Baumart in dreimal ver-
pflanzter Qualität mit einem Stammumfang von mind. 16 cm.
Über die Festsetzung wird - trotz der fast vollständigen Unterbauung des Vor-
habengrundstücks durch die geplante Tiefgarage - eine angemessene B e-
pflanzung zur Auf wertung des Haupteinfahrtsbereichs vom Hansaring sowie
zur grünräumlichen Abgrenzung des Kundenparkplatzes zur ö ffentlichen Ver-
kehrsfläche des Hafenwegs gewährleistet. Entsprechend der Lage auf dem
Vorhabengrundstück und der zur Verfügung stehenden Flächenpotentiale zur
Dimensionierung der Pflanztröge sind die Bäume nördlich des Einfahrtsbe-
Begründung - Seite 46 von 123
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535
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reichs vom Hansaring nur als kleinkronige Bäume zu pflanzen, südlich der
Haupterschließung sowie zum Hafenweg ist auch eine Anpflanzung mittel- bis
großkroniger Bäume geg eben. Die genaue Anordnung der B äume ist dem
Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E Plan) zu entnehmen.
Mit Umsetzung des Vorhabens ist die Rodung von 7 Straßenbäumen (außerhalb des
Geltungsbereichs) im derzeitigen Einfahrtsbereich vom Hansaring erforderlic h. Vorbe-
haltlich der verkehrlichen Erfordernisse und der in diesem Bereich verlaufenden Lei-
tungstrassen soll eine Neuanpflanzung im Vorbereich der Gebäude zur Straße vorg e-
nommen werden. S ollte dies nicht möglich sein, ist der Ausgleich auf der Ebene des
Durchführungsvertrags verbindlich vereinbart. Als nicht gesicherte Maßnahme ist die
Anpflanzung nicht Gegenstand des V+E-Plans.
Mit den getroffenen Festsetzungen ist eine gr ünräumliche Einbettung der Vorhaben-
nutzung in den bestehenden stadtr äumlichen und baulichen Kontext sichergestellt.
Weitergehende Anpflanzungen und Anpflanzungen auß erhalb von Pflanztr ögen k ön-
nen aufgrund der funktionalen Erfordernisse von freien Fahr -, Wege- und Parkflächen
mit den daraus abzuleitenden Versiegelungsanteilen sowie vor dem Hintergrund der
großflächigen Unterbauung des Vorhabengrundst ücks mit der erforderlichen Parki e-
rungsanlage nicht vorgesehen werden.
Für das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB werden die bestehenden Festsetzun-
gen aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 401 zur Sicherung gr ünräumlicher
Belange weitestgehend übernommen. Demnach sind im festgesetzten Mischgebiet MI
• mind. 15 % der ebenerdigen Grundstücksfläche dauerhaft zu begrünen und
• ist bei ebenerdigen Stellplatzanlagen je angefangene 5 Stellpl ätze ein hoc h-
stämmiger, gro ßkroniger Laubbaum mit einer Vegetationsfl äche von mind.
2,50 m x 2,50 m mit Ersatzverpflichtung zu pflanzen und dauerhaft zu unter-
halten.
Mit den Festsetzungen wird die Aufnahme der Gr ünstrukturen der angrenzenden be-
bauten Bereiche in die Grundstücksbepflanzung des Grundstücks nach § 12 Abs. 4
BauGB sichergestellt.
Ein Erhalt von bestehenden B äumen oder Strauchstrukturen im Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist nicht m öglich bzw. ist aufgrund der B e-
standsstruktur des Plangebiets mit ü berwiegenden Schotterflächenanteilen und einer
lediglich ruderalen Vegetation auch nicht gegeben. Erhaltungsfestsetzungen gem äß §
9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB werden daher nicht getroffen.
6.6.5. Ausgleichsflächen
Aufgrund der bestehenden Bebauungs strukturen und der fr üheren gemischten bzw.
gewerblichen Nutzung mit hohen Versiegelungsanteilen der Grundst ücksfreiflächen ist
mit Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 ein ausgleichsrel e-
Begründung - Seite 47 von 123
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vanter zusätzlicher Eingriff in Natur und Landschaft nicht zu erwarten. Festsetzungen
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 bzw. § 9 Abs. 1 a BauGB sind nicht erforderlich und werden
daher nicht getroffen.
6.7. Immissionsschutz
6.7.1. Schallimmissionen
Der Vorhabenstandort ist als Teil der Siedlungsstrukturen der südöstlichen Münstera-
ner Innenstadt durch L ärmemissionen, insbesondere durch Verkehrslärm entlang der
innerstädtischen Haupt erschließungsstraßen, erheblich belastet. Vor diesem Hinter-
grund ist davon auszugehen, dass f ür die Ü berplanung des Vorhabengrundstücks als
stark lärmvorbelasteter Bereich die Orientierungswerte der DIN 18005 nicht eingehal-
ten werden k önnen bzw. sogar deutlich ü berschritten werden. Unabhängig von der
Lärmsituation besteht ein nachhaltiges städtebauliches Interesse, das brachgefallene
innerstädtische Grundst ück im Sinne einer geordneten st ädtebaulichen Entwicklung
neu zu beleben und somit die Innenentwicklung im s üdöstlichen Innens tadtquartier
entsprechend den Zielsetzungen des Masterplans ‚Stadthäfen Münster‘ zu stärken.
Das Nutzungsprofil des geplanten Vorhabens sieht die Errichtung von groß flächigen
Einzelhandelsnutzungen, Dienstleistungen/Praxen/B üros, Gastronomie und Wohnen
vor. Darüber hinaus soll eine nachhaltige Entlastung der Parkplatzprobleme im Bereich
des Stadthafens durch die in Kombination mit der Vorhabennutzung geplante Quar-
tiersgarage mit ca. 220 öffentlichen Stellplätzen erwirkt werden. Mit der Umsetzung der
Entwicklungsziele sind besondere Anforderungen an den Immissionsschutz zu stellen,
um städtebauliche Missstände zu verhindern und die Schutzansprüche nach gesunden
Wohn- und Lebensverhältnissen der angrenzenden bestehenden Nutzungen sowie der
zukünftigen Nutzer zu gew ährleisten. Diesem Erfordernis soll ü ber aktive und passive
Schallschutzmaßnahmen entsprochen werden.
Zur verkehrlichen Anbindung des Vorhabens ist ein baulicher Eingriff in den öffentl i-
chen Verkehrsweg des Hansarings mit Umbau der derzeitigen Grundstückszufahrt zu
einer ampelgesteuerten Einmündung erforderlich, mit der Lichtsignalanlage ist eine
Erhöhung der Lärmimmissionen verbunden. Vor dem Hintergrund der bestehenden
hohen Vorbelastungen aus Verkehrslärm wurden zunä chst unterschiedliche Planungs-
szenarien zur Anbindung des Vorhabens an den Hansaring einer grundsätzlichen Be-
wertung unterzogen, um ggf. durch eine bauliche Optimierung eine m ögliche Reduzie-
rung der Lärmbelastung zu erwirken; betrachtet wurden
• der Verzicht auf die Signalisierung des Kreuzungsbereichs
• die Anbindung des Vorhabens über einen Kreisverkehr
• die Aufweitung des Stra ßenraumes zur Schaffung von Wendem öglichkeiten
für PKW
• nur rechts-rein/rechts-raus-Lösungen
Begründung - Seite 48 von 123
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• die Signalisierung nur für Fußgänger als Bedarfsampel und die
• Signalisierung nur für Fußgänger mit Einbindung in die Verkehrssteuerung.
Verzicht auf die Signalisierung des Kreuzungsbereichs: Mit der Errichtung einer Licht-
signalanlage (LSA) im Kreuzungsbereich vom Hansaring und dem vorhabenbezog e-
nen Mehrverkehr ist ein Zuwachs der Lä rmemissionen um aufgerundet bis zu 5 dB
anzunehmen. Alleine bedingt durch die erhö hte Störwirkung der Lichtsignalanlage ist -
abstandsabhängig - ein Zuschlag von 1 bis 3 dB anzusetzen. Bei Verzicht auf die A m-
pel ist lediglich eine Erhöhung um rd. 1 - 2 dB gegeben, eine verkehrstechnisch sichere
und leistungsfähige Abwicklung der Verkehre im Anbindungsbereich des Hafencenters
vom Hansaring kann ohne eine Lichtsignalanlage jedoch nicht umgesetzt werden, so
dass diese Lösung allein aufgrund der Sicherheitsdefizite zu verwerfen ist.
Anbindung des Vorhabens über einen Kreisverk ehr: Bei einer Kreisverkehrsl ösung ist
im Einwirkungsbereich zum Hansaring - durch den planbedingten Mehrverkehr in
Kombination mit zusätzlichen Reflexionen an Neubauten - mit einer Lärmzunahme von
rd. 1 bis 2 dB zu rechnen. Zus ätzliche Pegelerhöhungen können an einzelnen Gebäu-
den durch das Heranr ücken der ä ußeren Fahrspur nicht ausgeschlossen werden. Die
Errichtung eines entsprechend den bestehenden und zukünftigen Verkehrsbelastungen
ausreichend dimensionierten Kreisverkehrs ist jedoch innerhalb der best ehenden öf-
fentlichen Liegenschaften nicht m öglich, so dass dieser Lö sungsansatz entfällt. Asym-
metrische Lösungen mit einer einseitigen Verschiebung des Kreisverkehrs nach S üd-
osten in das Vorhabengrundstück sind aufgrund von Defiziten bei der gesicherten Füh-
rung der Verkehrsbeziehungen im Kreisverkehr sowie aufgrund eines eingeschr änkten
Verkehrsflusses ausgeschlossen.
Aufweitung des Straß enraums zur Schaffung von Wendem öglichkeiten für PKW: Eine
Aufweitung des Straß enraumes im Sinne eines ‚ elliptischen Kreisverkehrs‘ unter B e-
rücksichtigung der bestehenden Liegenschaften ist l ärmtechnisch analog einer Krei s-
verkehrslösung einzustufen, aufgrund der alleinigen Wendem öglichkeit für PKW sind
die Fahrbeziehungen f ür LKW jedoch erheblich eingeschr änkt und f ühren zu Umweg-
fahrten mit entsprechenden Mehrbelastungen und St örungen an den anderen vorhan-
denen Kreuzungsbereichen. Eine Ausgestaltung des Anbindungspunktes gem äß den
verkehrlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen ist hiermit nicht gegeben.
Nur recht s-rein/rechts-raus-Lösungen: Eine entsprechend den Erfordernissen lei s-
tungsfähige Abwicklung der Zu- und Abfahrtverkehre des Hafencenters ist über alleini-
ge Rechtsfahrbeziehungen zum/vom Hansaring nicht gewährleistet.
Signalisierung nur f ür Fußgänger als Bedarfsampel: Entgegen eines vollsignalisierten
Kreuzungsbereiches mit der Annahme eines Lä rmzuwachses um bis zu 5 dB tags ist
mit der Errichtung einer Fuß gängerbedarfsampel eine Lärmpegelerhöhung, dann allei-
nig durch den vorhabenbezogenen Mehrverkehr, um rd. 1 - 2 dB zu erwarten, da der
Zuschlag f ür die erhö hte St örwirkung an signalgeregelten Kreuzungen und Einm ün-
dungen nicht bei Bedarfsampeln anzusetzen ist. Vor dem Hintergrund der stadtteilbe-
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zogenen Versorgungsfunktion des Hafencenters wird der Vorhabenbereich in hohem
Maße auch von Radfahrern und Fußgängern frequentiert, eine gesicherte Führung und
Abwicklung der Verkehrsbeziehungen von Fuß gängern und Radfahrern vom/zum H a-
fencenter ist mit der Errichtung einer alleinigen Bedarfsampel nicht gew ährleistet und
daher auszuschließen.
Signalisierung nur für Fußgänger mit Einbindung in die Verkehrssteuerung: Analog der
Variante der Bedarfsampel kann auch über eine Signalisierung für Fußgänger mit einer
Einbindung in die Verkehrssteuerung ü ber einen Anforderungskontakt eine gesicherte
Führung der jeweiligen Verkehrsteilnehmer und eine optimierte Ausgestaltung der Ver-
kehrsbeziehungen im Kreuzungsbereich des Vorhabens zum Hansaring nicht gew ähr-
leistet werden. Lärmminderungen um 1 bis 3 dB - wie bei der o. g. Bedarfsampel - ge-
genüber einem vollsignalisiertem Kreuzungspunkt sind in der Abw ägung den verkehrli-
chen und sicherheitstechnischen Mängeln nachzustellen.
Vor dem Hintergrund der Ergebnisse wird in Abstimmung mit den Verkehrsbehö rden
der Stadt Münster die Anbindung des Vorhabenbereichs an den Hansaring ü ber einen
lichtsignalgesteuerten Kreuzungspunkt erfolgen; so ist die Sicherheit aller Verkehrstei l-
nehmer am besten zu gewährleisten und werden Störungen der Verkehrsabläufe durch
verkehrlich funktionale Defiz ite im Kreuzungspunkt vermieden. Gekoppelt an die Öf f-
nungszeiten der Einzelhandelseinrichtungen erfolgt der Ampelbetrieb ausschließlich im
Tageszeitraum von 6:00 - 22:00 Uhr (s. a. Kapitel 6.3.1). Dies ist möglich, da die Ver-
kehrsbelastung der maximalen Nachtstunde (22:00 - 23:00 Uhr) lediglich ein Verkehrs-
aufkommen in Höhe von ca. 26 % der nachmittäglichen Spitzenstunde aufweist. Für
den Nachtzeitraum von 22:00 - 6:00 Uhr wird die Ampel über den Hansaring als reine
Fußgängerbedarfsampel geschaltet, die Einmündung des Vorhabens in den Hansaring
ist von der Signalisierung der Bedarfsampel ausgenommen. Mit Verweis auf das Urteil
des OVG Rheinland-Pfalz vom 2.5.2002 – 1 C 11563/00, Juris, Rn. 70 f ist ein Ampel-
zuschlag für die Bedarfsampel im Nachtzeitraum nicht anzusetzen. Entsprechend ist
bei den gutachterlichen Lärmuntersuchungen die Lichtsignalanlage nur im Tagesb e-
trieb berücksichtigt.
Die benannten verkehrlichen Maß gaben wurden den weitergehenden gutachterlichen
Untersuchungen der zu erwartenden Schallimmis sionen im Plangebiet und in den an-
grenzenden Planbereichen zugrunde gelegt. Die Bewertung der Lä rmsituation und der
schalltechnischen Auswirkungen der geplanten Vorhabennutzungen auf die Belange
des Lärmschutzes erfolgt in Form eines schalltechnischen Beri chtes, der in vier sepa-
raten Ergebnisdokumentationen die Verkehrsl ärmsituation im Plangebiet, die Auswi r-
kungen des baulichen Eingriffs in den Hansaring als ö ffentlichen Verkehrsweg , die
Gewerbelärmsituation sowie die Auswirkungen des Planvorhabens auf die Verkehrs-
lärmsituation im Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft gutachterlich untersucht
und geeignete Lä rmminderungsmaßnahmen aufzeigt. Die Gutachten waren Bestand-
teil des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie der öffentl i-
chen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535
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Mit Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung (VU) zum Masterplan ‚Stadthäfen Mün s-
ter‘ mit Stand Januar 2015 durch die Stadt Münster wurde für eine sachgerechte A b-
wägung auch eine Aktualisierung des Verkehrsgutachtens zum VBP Nr. 535 und in der
Folge auch eine Aktualisierung der Lärmgutachten erforderl ich (s. Kapitel 6.3.1). Die
Aktualisierung der Lärmgutachten *7 *8 *9) ist über die Ergänzung der schalltechnischen
Berichte zum Verkehrslärm *10), zum baulichen Eingriff in den öffentlichen Ver kehrs-
weg des Hansarings * 11), zum Gewerbelärm *12) sowie über die Untersuchung der
Auswirkungen der vorhabenbezogenen Verkehrserzeugung auf die Verkehrsl ärmsitua-
tion im Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft *13) erfolgt.
Neben den aktualisierten Datensätzen wurden in den ergänzenden Untersuchungen
als Strukturmaßnahmen alle Projekte und Flächenentwicklungen im Bereich des Mas-
terplans ‚Stadthäfen Münster‘ bis zum Entwicklungsstand 2025 analog der VU der
Stadt Münster berücksichtigt, darüber hinaus wurde für eine weitergehende Bewertung
der planbedingten Auswirkungen der Untersuchungsraum nach Westen bis zum Kreu-
zungspunkt Hansaring/Albersloher Weg und nach Nordosten bis zur Wolbecker Straße
aufgeweitet.
VERKEHRSLÄRMSITUATION IM PLANGEBIET
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
535 sind die vom ö ffentlichen Straß enverkehr hervorgerufenen Verkehrsl ärmeinwir-
kungen auf die schützenswerten Nutzungen im Plangebiet wie Wohn- und Aufenthalts-
bereiche und B üros zu ermitteln und entsprechend den Orientierungswerten der DIN
*7) „Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.2/01 zur Verkehrslärmuntersuchung im Rahmen der Bauleitplanung zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ der
Stadt Münster“, ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, Stand 19. August 2013
*8) „Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.2/02 zur Verkehrslärmuntersuchung zum baulichen Eingriff in öffentliche
Verkehrswege ( Ausbau des Knotenpunktes am Hansaring) im Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan Nr. 535 der Stadt Münster“, ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, Stand 19. August 2013
sowie Korrekturseite vom 19.12.2013
*
9) „Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.2/03 zur Gewerbelärmuntersuchung im Rahmen der Bauleitplanung zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 „Hansaring/Schiller straße/Hafenweg/Dortmunder Straße“ der Stadt
Münster“, ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, Stand 19. August 2013
*
10) „Ergänzung zum schalltechnischen Bericht N r. LL5683.2/01 vom 19.08.2013 zur Verkehrslärmuntersuchung im
Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 "Hansaring / Schillerstraße / Ha-
fenweg / Dortmunder Straße" der Stadt Münster “, ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, Stand 31.03. 2015
*11) „Ergänzung zum schalltechnischen Bericht Nr. LL5683.2/02 vom 19.08.2013 zur Verkehrslärmuntersuchung zum
baulichen Eingriff in öffentliche Verkehrswege (Ausbau des Knotenpunktes am Hansaring) im Rahmen der Baulei t-
planung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 der Stadt Münster “, ZECH Ingenieurgesellschaft mbH
Lingen, Stand 31.03. 2015
*12) „Ergänzung zum schalltechnischen Bericht Nr. LL5683.2/03 vom 19.08.2013 zur Gewerbelärmuntersuchung im
Rahmen der Baul eitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 "Hansaring / Schillerstraße / Ha-
fenweg / Dortmunder Straße" der Stadt Münster“, ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, Stand 31.03. 2015
*13) „Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.4/01 zur Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen der vorhabenbezo-
genen Verkehrserzeugung auf die Verkehrslärmsituation im Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft im
Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 der St adt Münster“, ZECH Ingeni-
eurgesellschaft mbH Lingen, Stand 23.04. 2015
Begründung - Seite 51 von 123
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535
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18005 gutachterlich zu bewerten, bei Überschreitung der Orientierungswerte sind g e-
eignete Lärmminderungsmaßnahmen aufzuzeigen.
Als Beurteilungsgrundlage wurde f ür den Vorhabenbereich entsprechend den geplan-
ten Nutzungen mit Einzelhandel, Dienstleistungen/Praxen/B üros, Gast ronomie und
Wohnen die Schutzbed ürftigkeit eines Mischgebietes (MI) angenommen. Fü r das
Grundstücks nach § 12 Abs. 4 BauGB zum Hafenweg wurden entsprechend der be-
stehenden und auch zuk ünftigen Gebietsfestsetzung ebenfalls die Orientierungswerte
von 60/50 dB(A) tags/nachts f ür Mischgebiete der Bewertung zugrunde gelegt. Vor
dem Hintergrund der starken Verkehrslärmvorbelastung des Planbereichs in der zent-
ralen Innenstadtlage wurden neben den Orientierungswerten der DIN 18005 auch die
Immissionsgrenzwerte der Verkehrsl ärmschutzverordnung (16. BImSchV) von 64
dB(A) tags und 54 dB(A) nachts in die Beurteilung einbezogen.
Die Verkehrslärmimmissionen aus der gewerblichen und öffentlichen Nutzung der mit
dem Vorhaben geplanten Tiefgarage - außerhalb der öffentlichen Erschließungsstraße
- wurden grundsätzlich der Gewerbelärmsituation zugerechnet.
Im schalltechnisc hen Bericht Nr. LL5683.2/01 von August 2013 *7) waren als Au s-
gangsdaten für die Berechnungen zur Verkehrslärmsituation die Prognosezahlen aus
der Verkehrsuntersuchung der nts Ingenieurgesellschaft mbH von August 2013 für den
Hansaring, die Schillerstraße, Hafenweg und Dortmunder Straße als relevante Str a-
ßenabschnitte im Einwirkungsbereich des Bebauungsplangebietes einschließlich der
öffentlichen Erschließung des Hafencenters in den damaligen Prognosefällen zugrunde
gelegt. In der aktuellen Betrachtung der Ergänzungsuntersuchung *10) (s.o.) wurden
den Straßenabschnitten d ie Verkehrsprognosedaten aus der aktualisierten Verkehr s-
untersuchung *6) für das Prognosejahr 2018 (Planfall 2) als neuer Zeitpunkt der Inbe-
triebnahme des Hafencenters ohne den 3. Bauabschnitt der B51 und ohne B481n und
für das Jahr 2025 (Planfall 1) unter Berücksichtigung der übergeordneten Verkehr s-
maßnahmen zugrunde gelegt. Für beide Planfälle wird die Theodor-Schweiwe-Straße
in der bestehenden Ausbausituation angenommen. Im Sinne der Lärmvorsorge in der
Bauleitplanung wird als ‚Worst-Case-Szenario‘ jeweils die zu erwartende Höchstbelas-
tung der Straßen anhand der Planfälle 1 und 2 zugrunde gelegt.
Für die Berechnung der Ger äuschsituation wird von den vorhandenen Geschwindi g-
keitsbegrenzungen von 50 km/h der angrenzenden Straßen ausgegangen, lediglich für
den neuen Straß enabschnitt vom Hansaring bis zur Tiefgarage wird vor dem Hinter-
grund der geringen Länge der Verkehrsfläche eine Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h
*7) „Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.2/01 zur Verkehrslärmuntersuchung im Rahmen der Bauleitplanung zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ der
Stadt Münster“, ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, Stand 19. August 2013
*10) „Ergänzung zum schalltechnischen Bericht N r. LL5683.2/01 vom 19.08.2013 zur Verkehrslärmuntersuchung im
Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 "Hansaring / Schillerstraße / Ha-
fenweg / Dortmunder Straße" der Stadt Münster “, ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, Stand 31.03. 2015
*6) „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 535 „Hafenc enter“ in Münster“ , nts Ingenieurgesellschaft mbH
Münster, Stand 26.03.2015 hier: Anlagenteil B - Verkehrsdaten für lärmtechnische Untersuchungen
Begründung - Seite 52 von 123
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angenommen. Die geplante Ampel an der zuk ünftigen Ein-/ Ausfahrt am Hansaring im
Tagesbetrieb sowie die vorhandene Signalanlage an der Kreuzung S chillerstra-
ße/Hansaring sind ber ücksichtigt. Entlastungswirkungen aus der Reduzierung der z u-
lässigen Fahrgeschwindigkeit in den kritischen Straßenabschnitten des Hansarings
sowie der Einsatz lärmmindernden Asphalts wurden bei der gutachterlichen Bewertung
der Verkehrsl ärmsituation vor dem Hintergrund nicht gesicherter Wirkungseffekte
lärmmindernder Beläge und einer nicht gesicherten Umsetzung der Regelungen nicht
berücksichtigt. Weitergehende Details zu Beurteilungsgrundlagen und Ausgangsdaten
sind den Gutachten zu entnehmen.
Gemäß schalltechnischem Bericht Nr. LL5683.2/01 von August 2013 sind folgende
Ergebnisse zum Verkehrslärm festzuhalten:
• An nahezu allen straßenzugewandten Fassadenseiten der vorhandenen und
geplanten Bebauung am Hansaring, an der Schil lerstraße, am Hafenweg (mit
Ausnahme von Fassaden im Bereich des Bauvorhabens Hafencenter tags)
und an der Dortmunder Straß e werden die schalltechnischen Orientierung s-
werte des Beiblattes 1 zur DIN 18005 tags/ nachts überschritten. Dies gilt
teilweise auch für die seitlich abknickenden Fassaden am Hansaring, an der
Dortmunder Straße und an der Schillerstraß e. An den straß enabgewandten
Fassadenseiten und an den seitlich abknickenden Fassadenseiten am H a-
fenweg und gebä udeabhängig auch an der Dortmunder Straß e wird der
schalltechnische Orientierungswert der DIN 18005 von 60/50 dB(A)
tags/nachts eingehalten.
• Der in Mischgebieten gü ltige Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von 64
dB(A) tags wird entlang des Hafenwegs und zum Teil an der Dortmunder
Straße eingehalten, an den straßenzugewandten Seiten an der Schillerstraße,
dem Hansaring und in Teilen der Dortmunder Straß e wird auch dieser Wert
noch tags überschritten.
Im Sinne der Lä rmvorsorge gemäß DIN 18005 sind laut Gutachter bei baulichen Ver-
änderungen/Neubauten an allen straßenzugewandten Fassadenseiten - mit Ausnahme
von Fassaden im Vorhabenbereich zum Hafenweg - keine Auß enwohnbereiche wie
Balkone, Dachterrassen etc. zulässig. Dies gilt auch für seitlich abknickende Fassaden
in Baulücken am Hansaring und an der Schillerstra ße. Unter Einhaltung der Immiss i-
onsgrenzwerte der 16. BImSchV können in Abwägung der Überschreitung der Orientie-
rungswerte der DIN 18005 jedoch auch an den straß enzugewandten Fassadenseiten
entlang dem Hafenweg und im s üdlichen Bereich der Dortmunder Straße Außenwohn-
bereiche zugelassen werden. Im Bereich des Hansarings, der Schillerstraß e und in
Teilen der Dortmunder Straße sind Außenwohnbereiche nur im Schallschatten der Ge-
bäude an den straß enabgewandten Fassaden anzuordnen. In Anwendung der Grenz-
werte der 16. BImSchV sind an der Schillerstraße und der Dortmunder Straße auch an
den seitlich abknickenden Fassaden Auß enwohnbereiche zulässig. Unter Beachtung
Begründung - Seite 53 von 123
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StadtentwicklungAmt für
der Empfehlun gen des Gutachters sind im Vorhaben und Erschli eßungsplan (V+E-
Plan) Außenwohnbereiche nur im Bereich zum Hafenweg vorgesehen.
Vor dem Hintergrund der zum Teil deutlichen Orientierungswert überschreitungen tags
und nachts, insbesondere an den straß enzugewandten Fassadenseiten, ist zum
Schutz von Wohn - und Aufenthaltsr äumen gegenü ber Verkehrsl ärm die Umsetzung
von Schallschutzmaßnahmen zwingend erforderlich. Mit Blick auf den innerst ädtischen
Standort eines in weiten Teilen bebauten Stadtquartiers sind aktive Maß nahmen in
Form von Lä rmschutzwänden oder - wällen innerhalb der bestehenden Bebauung s-
struktur nicht umsetzbar und aufgrund der stadtgestalterischen Defizite auch nicht ver-
tretbar, so dass ausschließ lich passive Schutzmaß nahmen Anwendung finden. Die
untersuchten Bereiche werden den Lä rmpegelbereichen III - VI gemäß DIN 4109 z u-
geordnet. Auf Basis der gutachterlichen Ergebnisse werden die Lä rmminderungsmaß-
nahmen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes als Festset-
zungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB planungsrechtlich gesichert. So wird
• im Teilbereich B des Vorhabens an den straß enseitigen Fassadenseiten
zum Hansaring f ür die Außenbauteile von Aufenthalts -, Übernachtungs- und
Unterrichtsräumen ein resultierendes Schalldä mm-Maß von 45 dB und von
Büroräumen von 40 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich V und f ür Teile
der südlichen Fassade zur geplanten Tiefgaragenein- und Ausfahrt ein resul-
tierendes Schalldämm-Maß von 40 bzw. 35 dB entsprechend dem Lä rmpe-
gelbereich IV festgesetzt.
• im Teilbereich C des Vorhabens an der straß enseitigen Kopffassade zum
Hansaring für die Außenbauteile von Aufenthalts-, Übernachtungs- und Unter-
richtsräumen ein resultierendes Schalldämm-Maß von 50 dB und von B üro-
räumen von 45 dB entsprechend dem Lä rmpegelbereich VI und f ür die ö stli-
che Fassade des Kopfgebäudes ein resultierendes Schalldämm-Maß von 45
bzw. 40 dB entsprechend dem Lä rmpegelbereich V festgesetzt. Im weiteren
Verlauf der ö stlichen Fassade und an der nö rdlichen Fassade zur geplanten
Tiefgaragenein- und -ausfahrt sind die Maß gaben entsprechend dem L ärm-
pegelbereich IV einzuhalten.
Für die südlichen Fassaden der Vorhabengebä ude zum Hafenweg ist f ür die
Außenbauteile von Aufenthalts -, Übernachtungs- und Unterrichtsräumen ein
resultierendes Schalldämm-Maß von 35 dB und von B üroräumen von 30 dB
entsprechend dem Lärmpegelbereich III festgesetzt.
• für das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB für die s üdlichen Fassadensei-
ten zum Hafenweg für die Auß enbauteile von Aufenthalts -, Übernachtungs-
und Unterrichtsr äumen ein resultierendes Schalldämm-Maß von 40 dB und
von Büroräumen von 35 dB entsprechend dem Lä rmpegelbereich IV festg e-
setzt.
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Da das konkretisierte Vorhaben die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien ausnutzt
und das Gebäude auf dem Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB an einer Baulinie zu
errichten ist, genügt die Festsetzung der Lärmpegelbereiche entlang der Baugrenzen
und Baulinien. Einer flächenhaften Darstellung von Lärmpegelbereichen bedarf es
nicht.
Für den Nachtzeitraum sind an den relevanten Fassadenseiten auch Beurteilungspegel
> 50 dB(A) zu erwarten, im Sinne der VDI -Richtlinie 2719 sind daher zus ätzliche Fest-
setzungen zu schallgedämpften Lüftungseinrichtungen zu treffen. So
• sind in den Lä rmpegelbereichen III bis VI im Zusammenhang mit Fenstern
von Schlafr äumen und zum Schlafen geeigneten R äumen schallgedä mpfte
Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschalldä mmung der Auß enfas-
saden nicht verschlechtern.
Außenwohnbereiche sind an Fassaden der Vorhabennutzungen mit Beurteilungspe-
geln > 64 dB(A) tags entsprechend den Grenzwerten der 16. BImSchV nicht vorges e-
hen, auch für das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB zum Hafenweg liegen die rele-
vanten Werte unterhalb der Grenzwerte der BImSchV. Im Ü berschreitungsbereich der
Orientierungswerte der DIN 18005 liegen lediglich zwei Außenwohnbereiche, so ist die
südliche Loggia der Wohnungen im 4. bis 6. Obergeschoss der Turmbebauung zum
Einfahrtsbereich vom Hansaring sowie die Loggia im 2. und 3. Obergeschoss der ö st-
lich angrenzenden viergeschossigen Randbebauung mi t Beurteilungswerten von 63
dB(A) bzw. 61 dB(A) betroffen. Die ü brigen Außenwohnbereiche der geplanten Vorha-
bennutzungen liegen an den straß enabgewandten bzw. im Schallschatten liegenden
Fassadenseiten und somit vollst ändig in Bereichen unterhalb der Orien tierungswerte
der DIN 18005. Im westlichen Anpassungsbereich liegen die Werte in der vorderen
Fassadenebene bei durchgängig 62 dB(A).
Innerhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV sind entsprechend der jeweiligen G e-
bietskategorie gesunde Wohnverhältnisse auch abseits der Orientierungswerte der DIN
18005 gewährleistet. So ist unter Einhaltung des Grenzwertes tags von 64 dB(A) g e-
sundes Wohnen in gemischten Stadtbereichen m öglich. Der Vorhabenbereich ent-
spricht den Maß gaben eines Mischgebietes, dar über hinaus soll mit Umsetzung der
Vorhabenplanung eine brachgefallene innerst ädtische ehemalige Gewerbefl äche mit
neuen Nutzungen einer geordneten st ädtebaulichen Entwicklung zugef ührt werden.
Zur Aufwertung des Standortes und Belebung des Stadtquartiers gehö rt auch die Aus-
weisung hochwertiger Wohnungen, zu denen auch Auß enwohnbereiche in Form von
Loggien oder Balkone gehören. Im Sinne einer Abw ägung ist vor dem benannten Hi n-
tergrund die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 um 3 dB bzw. 1 dB
für die benannt en Loggien im Vorhaben und um 2 dB f ür mögliche Außenwohnberei-
che auf dem Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB tolerierbar.
Im Vergleich der Ergebnisse aus dem schalltechnischen Bericht von 2013 und der a k-
tuellen Betrachtung der Ergänzungsuntersuchung von 2015 ist festzuhalten, dass die
Begründung - Seite 55 von 123
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Ergebnisse aus 2013 auch bei Berücksichtigung der geänderten Ausgangsdaten der
aktualisierten Verkehrsuntersuchung nach wie vor Bestand haben. Gemäß der Ergän-
zungsuntersuchung ergeben sich zwar zum Teil gegenüber dem Bericht von August
2013 geringfügig abweichende Beurteilungspegel, diese führen jedoch zu keiner Ver-
schärfung der Anforderungen an die Lärmpegelberei che. Vor dem Hintergrund bleiben
die Festsetzungen zum Verkehrslärm im vorhabenbezogenen Bebauungsplan unver-
ändert erhalten, i nsgesamt wird mit den festgesetzten Lä rmminderungsmaßnahmen -
auch unter Berücksichtigung der aktuellen Prognosedaten - den Schutzbedürftigkeiten
der geplanten Nutzungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes gegenüber Verkehrslärm in vollem Umfang entsprochen.
VERKEHRSLÄRMSITUATION IM BEREICH DER VORHANDENEN WOHNNACH-
BARSCHAFT
Neben der Bewertung der Auswirkungen des Verkehrsl ärms auf die Nutzungen im
Plangebiet ist auch die zu erwartende Verkehrslärmsituation im Bereich der von vorha-
benbezogenen Verkehrs erzeugungen betroffenen schü tzenswerten Nutzungen der
vorhandenen Wohnnachbarschaft zu ermitteln und zu beurteilen *13). Untersucht wird,
ob Verkehrslärmerhöhungen durch den vorhabenbezogenen Mehrverkehr zu erwarten
sind und ob damit Gr ößenordnungen erreicht werden, die ggf. als unverhä ltnismäßig
bzw. unzumutbar einzustufen sind.
Die Bewertung der Verkehrsl ärmsituation erfolgt auf Basis der Verkehrsuntersuchung
von März 2015 * 6) für 2 Prognosefälle in der Gegenüberstellung der zugehörigen Null-
fälle. Gegenüber der Untersuchung von 2013 sind damit die aktuellen Verkehrsumg e-
bungsdaten berücksichtigt, die vorhabenspezifischen Verkehrsdaten entsprechen bei
unverändertem Vorhabenprofil dem Stand von 2013. Darüber hinaus wurde i m vorlie-
genden Bericht der U ntersuchungsraum im Bereich des Hansarings nach W esten bis
zum Albersloher Weg und nach Nordosten bis zur Wolbecker Straße aufgeweitet. B e-
trachtet wurden der
• Planfall 2: Prognose 2018 als neuer Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Hafen-
centers ohne den 3. Bauabschnitt der B 51 und der B 481n sowie der
• Planfall 1: Prognose 2025 unter Ber ücksichtigung der Entlastungswirkung en
der B 51 und der B 481n.
Für beide Planfälle wird als Worst-Case-Szenario der planbedingten Auswirkungen die
Theodor-Scheiwe-Straße in der derzeit bestehenden Ausbausituation angenommen.
*13) „Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.4/01 zur Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen der vorhabenbezo-
genen Verkehrserzeugung auf die Verkehrslärmsituation im Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft im
Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 der St adt Münster“, ZECH Ingeni-
eurgesellschaft mbH Lingen, Stand 23.04. 2015
*6) „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 535 „Hafenc enter“ in Münster“ , nts Ingenieurgesellschaft mbH
Münster, Stand 26.03.2015 hier: Anlagenteil B - Verkehrsdaten für lärmtechnische Untersuchungen
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Als Beurteilungsgrundlage werden die s üdlich des Hansarings befindlichen Gebäude
sowie die 1. Wohnbauzeile nö rdlich des Hansarings, westlich der Emdener Straß e ge-
mäß ihrer bestehenden planungsrechtlichen Festsetzung als Mischgebiete eingestuft.
Für die Gebä ude östlich der Emdener Straß e und nö rdlich des Hansarings existieren
keine Bebauungspläne, nach Vorgabe der Stadt Münster gilt hier für eine Bautiefe ent-
lang des Hansarings der Schutzanspruch eines Mischgebietes, die nö rdlich daran an-
grenzenden Bereiche sind als Allgemeines Wohngebiet zu bewerten. Im Bereich zw i-
schen der Bernhard-Ernst-Straße und dem Albersloher Weg wie auch im unbeplanten
Bereich an der Wolbecker Straße, dem Hohenzollernring, dem Hansa platz und an der
Schillerstraße ist der Schutzanspruch wie in Mischgebieten angesetzt . Analog zur Be-
wertung der Verkehrsl ärmsituation für das Plangebiet wird auch hier von den vorhan-
denen Geschwindigkeitsbegrenzungen von 50 km/h sowie von den bestehenden Aus-
baustandards der angrenzenden Straß en ausgegangen, f ür den neuen, kurzen Str a-
ßenabschnitt vom Hansaring bis zur Tiefgarage wird eine Fahrgeschwindigkeit von 30
km/h angenommen. Der bauliche Eingriff in den Hansaring einschließ lich der damit
verbunden Signalanlage im Tagesbetrieb wurde ber ücksichtigt. Für die Bewertung
wurden die Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 der 16. BImSchV herangezogen. Neben
den vorhabenbedingten Fahrten sind auch alle Fahrten der übrigen Strukturmaßnah-
men aus dem Masterplan des jeweiligen Prognosefalls 2018 bzw. 2025 berücksichtigt.
Darüber hinaus wurde zur Bewertung der Gesamtverkehrslärmsituation für den Bereich
Albersloher Weg/Bremer Straße/Hafenstraße auch der vorhandene Schienenverkehr
gemäß der Schall 03 (Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienen-
wegen) anhand der angegebenen Emissionsdaten der DB AG mit in die Untersuchung
einbezogen. Weitergehende Beurteilungs grundlagen und Ausgangsdaten sind dem
Gutachten zu entnehmen.
Folgende gutachterlichen Ergebnisse sind festzuhalten:
• In den betrachteten Straßenabschnitten des Albersloher Weges, der Ber n-
hard-Ernst-Straße, der Bremer Straße, der Hafenstraße des Hohenzoller n-
rings und der Wolbecker Straße werden im Bereich der Wohngebäude zwar
Beurteilungspegel von 70/60 dB(A) tags/nachts erreicht oder überschritten,
der planverursachte Mehrverkehr trägt jedoch zu keiner bzw. nur zu einer g e-
ringfügigen Erhöhung um maximal 0,1 dB ( Ausnahme: Bremer Straße 59 um
0,2 dB im Planfall 1) bei. Der maximale Beurteilungspegel am Albersloher
Weg beträgt 74/66 dB(A) tags/nachts, der Bernhard- Ernst-Straße 72/65, der
Bremer Straße 73/65, im Kreuzungsbereich der Hafenstraße 73/66 und am
Hohenzollernring und der Wolbecker Straße 74/65 dB(A) tags/nachts.
Mit Pegelerhöhungen von i.d.R. maximal 0,1 dB ist von einem Einfluss des
Planvorhabens auf die Entwicklung der Verkehrslärmsituation in den benann-
ten Bereichen sowie im weiteren Verlauf der Straßenabschnitte nicht ausz u-
gehen.
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Die Ergebnisse dokumentieren die Planfälle 2 (2018) und 1 (2025) nahezu
gleichermaßen, in den Planfällen zeigen sich keine bzw. keine relevanten
Veränderungen in der zu erwartenden Ver kehrslärmsituation. Im Bereich der
Bremer Straße (bis zu - 0,9 dB), des Hohenzollernrings (bis zu -0,5 dB) und
der Wolbecker Straße (bis zu -0,4 dB) sind im Jahr 2025 gegenüber 2018 g e-
ringfügige Verbesserungen zu erwarten.
• In den betrachteten Straßenabschnitten des Hansaplatzes, der Papenburger
Straße und der Soester Straße sind im Planfall 2 (2018) planbedingt keine
bzw. maximale Pegelerhöhungen von bis zu 0,2 dB zu erwarten, die Immissi-
onsgrenzwerte der 16. BImSchV werden hier jedoch durchgängig eingehal-
ten. Im Bereich der Lingener Straße und der Schillerstraße - einschließlich
des Hansa-Berufskollegs Münster - sind ebenfalls Pegelerhöhungen durch die
planverursachten Verkehre um maximal 0,2 dB zu erwarten, hier sind jedoch
zum Teil Grenzwertüberschreitung en und teilweise weitere Erhöhungen auf
bzw. über einen Beurtei lungspegel von 70/60 dB(A) tags/nachts gegeben.
Der maximale Beurteilungspegel in der Lingener Straße beträgt im Planfall 2
71/62 dB(A) und in der Schillerstraße im Bereich der bestehenden Lic htsig-
nalanlage an der Kreuzung zum Hansaring 73/65 dB(A) tags/nachts.
Gegenüber dem Jahr 2018 ergeben sich für das Jahr 2025 (Planfall 1) am
Hansaplatz (bis zu -0,3 dB), der Papenburger Straße (bis zu -0,2 dB), der So-
ester Straße (bis zu - 0,2 dB), der Lingener Straße und der Schillerstraße (bis
zu -0,3 dB) geringfügige Verbesserungen. An der Einmündung der Soester
Straße/Hansaring ist im Planfall 1 am Eckhaus Soester Straße 47 von einer
Grenzwertüberschreitung (nur nachts) bei Pegelerhöhung en um maximal
0,2 dB auszugehen, teilweise ergeben sich 2025 für die Lingener Straße au-
ßerhalb von Beurteilungspegeln von 70/60 dB(A) tags/nachts und für die P a-
penburger Straße unter Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BI m-
SchV Pegelerhöhungen von bis zu 0,3 dB.
Bei einer vergleichbaren Bewertung wie beim baulichen Eingri ff im Sinne der
16. BImSchV läge an den benannten Straßenabschnitten keine wesentliche
Änderung im Sinne des § 1 der 16. BImSchV vor.
• In den betrachteten Straßenabschnitten der Dortmunder Straße und des Ha-
fenwegs sind planbedingte Pegelerhöhungen teilweise oberhalb von 1,0 dB
bis aufgerundet von maximal 2,0 dB (Dortmunder Straße) bzw. 3,0 dB (Ha-
fenweg) zu erwarten. Am Hafenweg liegen mit den Erhöhungen tags von auf-
gerundet bis zu 3,0 dB und nacht s von 2,0 dB deutliche Zunahmen vor, dies
jedoch bei teilweiser Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV,
Beurteilungspegel von 70/60 dB(A) tags/nachts oder darüber hinaus werden
nicht hervorgerufen. In der Dortmunder Straße im Eckbereich zum Hansaring
Begründung - Seite 58 von 123
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liegt die Zunahme zwischen 0,2 und 1,2 dB, jedoch bei gleichzeitiger Grenz-
wertüberschreitung und teilweise Überschreitung der Beurteilungspegel von
70/60 dB(A) tags/nachts, der maximale Beurteilungspegel im schlechteren
Planfall 2 (2018) beträgt 71/62 dB(A) tags/nachts. I m weiteren Verlauf der
Dortmunder Straße sind Pegelerhöhungen bis zu 2,0 dB außerhalb der 70/60
dB(A) Bereiche im Planfall 2 und unter Einhaltung der Grenzwerte für die Ta-
geszeit im Planfall 1 zu erwarten. Im Bereich der Dortmunder Straße (zw i-
schen +0,5 dB und - 0,2 dB) und des Hafenweges (maximal +1,2 dB) sind im
Jahr 2025 gegenüber 2018 geringfügige Veränderungen bzw. Erhöhungen
der Beurteilungspegel zu erwarten.
Bei einer vergleichbaren Bewertung wie beim baulichen Eingriff im Sinne der
16. BImSchV [1] läge an den benannten Straßenabschnitten noch keine w e-
sentliche Änderung im Sinne des § 1 der 16. BImSchV vor.
• Am Straßenabschnitt der Emdener Straße sind - abstandsbedingt zur geplan-
ten Lichtsignalanlage (ausschließlich im Tagesbetrieb) - Pegelerhöhungen um
bis zu aufgerundet 5 dB tags und maximal 2 dB nachts bei teilweiser Über-
schreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV zu erwarten, Beurtei-
lungspegel von 70/60 dB(A) tags/nachts oder darüber hinaus werden nicht
hervorgerufen. Gegenüber dem Planfall 2 zeigen sich nur geringfügige Ver-
besserungen in der zu erwartenden Verkehrslärmsituation (maximal -0,2 dB).
Betroffen von Grenzwertüberschreitungen bei gleichzeitiger Erhöhung um
mindestens 3 dB sind - mit Ausnahme des Gebäudes Emdener Str. 29 (West-
fassade, nur 4. OG) - Gebäudefassaden, für die bereits auf Grund des baul i-
chen Eingriffs im Sinne der 16. BImSchV im weiteren Verfahren die A n-
spruchsvoraussetzungen für passive Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen sind
(s.u. baulicher Eingriff in öffentliche Verkehrswege).
• Entlang des Hansarings werden Beurteilungspegel von 70/60 dB(A) tags/
nachts erreicht oder überschritten, der maximale Beurteilungspegel beträgt in
beiden Planfällen 74/65 dB(A) tags/nachts.
Der größte Einfluss des Vorhabens auf die Verkehrslärmsituation ist neben
dem vorhabenbezogenen Mehrverkehr über den Zuschlag für die Lichtsignal-
anlage im Bereich der Anbindung des Hafencenters zu erwarten. Die maxima-
len Pegelzuwächse werden im Planfall 1 erreicht, entfernungsa bhängig zur
geplanten Ampelanlage sind für den Abschnitt ab Dortmunder Straße bis ei n-
schließlich Hansaring 57/58/60 Erhöhungen tags von 0,2 dB - 4,5 dB (aufge-
rundet 5 dB) und nachts maximal von 1,6 dB (aufgerundet 2 dB) gegeben. Im
relevanten Einwirkungsbereich der Anbindung zum Hafencenter betragen die
Beurteilungspegel in beiden Planfällen aufgerundet bis zu 74/62 dB(A)
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tags/nachts. Betroffen von den E rhöhungen sind zum Teil Fassaden, für die
bereits auf Grund des baulichen Eingriffs im Sinne der 16. BImSchV im weite-
ren Verfahren die Anspruchsvoraussetzungen für passive Ausgleichsmaß-
nahmen zu prüfen sind (s.u. baulicher Eingriff in öffentliche Verkehrswege).
Außerhalb dieses Bereiches in den übrigen untersuchten Straßenabschnitt en
des Hansarings sind zukünftig lediglich Pegelerhöhungen um 0,1 dB bis 0,3
dB zu erwarten. Gegenüber dem Planfall 2 zeigen sich im Planfall 1 nur g e-
ringfügig reduzierte Beurteilungspegel von maximal -0,9 dB.
Abseits der gutachterlich ermittelten Beurteil ungspegel zur Bewertung der Verkehr s-
lärmsituation im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde die Auswirkung einer
Geschwindigkeitsbegrenzung intern gutachterlich gepr üft. So würde eine Reduzierung
der zul ässigen H öchstgeschwindigkeit auf dem Hansaring von 50 km/h auf 30 km/h
eine Minderung des Beurteilungspegels an den relevanten Immissionspunkten um 2,5
dB erwirken. Auswirkungen auf die Gesamtverkehrslärmsituation hätte diese Maßnah-
me jedoch nur in Bereichen, in denen der Hansaring die Verkehrslärmsituati on be-
stimmt, im weiteren Verlauf der Straße nach Westen zur Bahnunterführung ist aufgrund
des zunehmenden Einflusses anderer Straßen sowie der Schienenwege nur ein redu-
zierter Einfluss gegeben.
BAULICHER EINGRIFF IN ÖFFENTLICHE VERKEHRSWEGE
Mit der verkehrlichen Anbindung des Vorhabens ist ein baulicher Eingriff in den ö ffent-
lichen Verkehrsweg des Hansarings mit Ausbau des Anschlussknotenpunktes zum
Straßenabschnitt des Vorhabens einschließ lich der Errichtung einer Ampelanlage er-
forderlich. Der Ampelbetrieb erfolgt ausschließlich für den Tageszeitraum, nachts wird
die Ampel über den Hansaring als reine Fußgängerbedarfsampel geschaltet, die Ei n-
mündung des Vorhabens in den Hansaring ist von der Signalisierung der Bedarfsampel
ausgenommen.
Die Auswirkungen des baulichen E ingriffs sind im schalltechnischen Bericht Nr.
LL5683.2/02 von August 2013 *
8) dokumentiert. In Anwendung der Maßgaben der 16.
BImSchV wurde gutachterlich gepr üft, inwieweit durch den Eingriff unzul ässige Erhö-
hungen der V erkehrslärmimmissionen an den Bestandsgebä uden hervorgerufen wer-
den. Bei den Berechnungen wurden die Vorgaben gemäß der Verkehrslärmschutzricht-
linie VLärmSchR 97 zur Abgrenzung der relevanten Bebauung, Lä rmausstrahlung so-
wie die Verkehrsstärke und Verkehrsbelastung berücksichtigt. Die Schutzbedürftigkei-
ten wurden gemäß den bestehenden Bebauungsplänen bzw. den Vorgaben der Stadt
Münster getroffen (s.o. Verkehrslärmsituation im Bereich der vorhandenen Wohnnac h-
*8) „Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.2/02 zur Verkehrslärmuntersuchung zum baulichen Eingriff in öffentliche
Verkehrswege ( Ausbau des Knotenpunktes am Hansaring) im Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan Nr. 535 der Stadt Münster “, ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, Stand 19. August 2013
sowie Korrekturseite vom 19.12.2013
Begründung - Seite 60 von 123
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barschaft). Es gelten die Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 der 16. BImSchV.
Als Ausgangsdaten des Berichtes von 2013 wurden die Belastungszahlen der Ver-
kehrsuntersuchung der nts Ingenieurgesellschaft mbH von A ugust 2013 für den Pro g-
nosehorizont 2016 als damaliger Zeitpunkt der voraussicht lichen Inbetriebnahme des
Hafencenters herangezogen und in der Gegenüberstellung ohne/mit baulichem Eingriff
bewertet. Unabhängig davon wurde zus ätzlich der Neubau der Erschließungsstraße
zum Hafencenter mit Anbindung an den Hansaring einer Bewertung unterzogen. In der
aktuellen Betrachtung der Ergänzungsuntersuchung *11) (s.o.) wurden als Worst-Case-
Szenario die Verkehrsprognosedaten aus der aktualisierten Verkehrsunter suchung *6)
für das Prognosejahr 2018 (Planfall 2) als neuer Zeitpunkt der Inbetriebnahme des
Hafencenters ohne den 3. Bauabschnitt der B51 und ohne B481n und der Theodor -
Scheiwe-Straße im Bestand zugrunde gelegt. Weitergehende Details zu Ausgangsda-
ten und Berechnungsverfahren sind den Gutachten zu entnehmen.
Gemäß schalltechnischem Bericht Nr. LL5683.2/02 von August 2013 sind fol gende
Ergebnisse zur Verkehrslärmsituation für den Neubauabschnitt einschließlich der Zu-
schläge für die Lichtsignalanlage festzuhalten:
• Im Bereich der vorhandenen Bebauung werden durch den Neubauabschnitt
(öffentliche Stichstraßen Richtung Hafencenter) Beurteilungspegel
tags/nachts von maximal 54/43 dB(A) hervorgerufen, im Bereich des Vorha-
bens - für die Bewertung des Neubauabschni ttes im Sinne der 16. BImSchV
nicht maß gebend - liegen die Beurteilungspegel tags über bei maximal 58
dB(A) und für den Nachtzeitraum bei maximal 49 dB(A). Die g ültigen Immissi-
onsgrenzwerte der 16. BImSchV von 64/54 dB(A) tags/nachts werden anteilig
somit deutlich unterschritten, unzul ässige Verkehrsl ärmeinwirkungen durch
den Neubauabschnitt sind somit nicht zu erwarten.
Die Bewertung des baulichen Eingriffs in den Hansaring ergibt f ür die Verkehrslärmsi-
tuation tags/nachts folgende Ergebnisse:
• Entlang des Hansarings (Hausnummern 43, 45, 46, 48, 51, 53, 53a, 55, 57,
58, und 60) sowie in Teilen der Emdener Straß e (Hausnummern 29, 31, 34
und 36) werden - zum Teil begrenzt auf einzelne Geschosse - an den lärmzu-
gewandten Fassadenseiten die Beurteilungspegel durch den baulichen Ei n-
griff und insbesondere durch die Installation der Ampelanlage tags um mi n-
destens 3 dB über die Grenzwerte erhöht. Zum Teil werden Beurteilungspegel
von 70/60 tags/nachts erreicht oder weiter erhö ht auf maximal 74 dB(A) tags
bzw. 62 dB(A) nachts. Nachts liegt die Erhö hung aufgrund des nicht anzuset-
*11) „Ergänzung zum schalltechnischen Bericht Nr. LL5683.2/02 vom 19.08.2013 zur Verkehrslärmuntersuchung zum
baulichen Eingriff in öffentliche Verkehrswege (Ausbau des Knotenpunktes am Hansaring) im Rahmen der Baulei t-
planung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N r. 535 der Stadt Münster “, ZECH Ingenieurgesellschaft mbH
Lingen, Stand 31.03. 2015
*6) „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 535 „Hafenc enter“ in Münster“ , nts Ingenieurgesellschaft mbH
Münster, Stand 26.03.2015 hier: Anlagenteil B - Verkehrsdaten für lärmtechnische Untersuchungen
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StadtentwicklungAmt für
zenden Zuschlags f ür die Lichtsignalanlage an den betroffenen Fassaden
zwischen 0,1 und 1,2 dB, tags über sind au fgrund des abstandsabhä ngigen
Zuschlags für die LSA Pegelerhöhungen um bis zu 4,3 dB zu erwarten.
An den betroffenen Fassaden werden die entsprechenden Grundlagen f ür ei-
ne wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV erfüllt.
Im Vergleich der Ergebnisse aus dem schalltechnischen Bericht von 2013 und der a k-
tuellen Betrachtung der Ergänzungsuntersuchung von 2015 ist festzuhalten, dass in
der Gegenüberstellung der Planfälle 2016 zu 2018 im Jahr 2018 auf dem Hansaring
tendenziell geringere Verkehrsmengen als in der Prognose 2016 zu erwarten sind, die
prozentualen LKW-Anteile tags/nachts liegen 2018 jedoch geringfügig höher . Für die
Erschließung des Hafencenters ist die Prognose mit einem DTV von 3.900 KFZ/24 h
gleich geblieben, lediglich der LKW -Anteil tags wurde von 0,3 % auf 0,4 % geringfügig
angehoben. Die Differenzen der Emissionspegel in der Gegen überstellung Prognose
2018 ./. Prognose 2016 zeigen, dass am Hansaring von einer Veränderung der Ver-
kehrslärmsituation gegenüber der Prognose 2016 zwischen 0 und -0,3 dB auszugehen
ist. Im Bereich der Erschließung des Hafencenters ist aufgrund des geringfügigen hö-
heren LKW -Anteils während der Tageszeit eine gerundete Erhöhung um 0,1 dB im
Emissionspegel dieser Fahrwege zu erwarten.
Somit ist davon auszugehen, dass die Berechnungsergebnisse des schalltechnischen
Berichtes Nr. LL5683.2/02 von August 2013 - trotz zum Teil erhöhter LKW -Anteile -
weiterhin Bestand haben. Auf Grund der geringfügigen Verbesserung am Hansaring
wurde eine Neuberechnung der Verkehrslärmsituation in den betroffenen Abschnitten
durchgeführt. Hier zeigt sich, dass am Gebäude Emdener Straße 29 (bisher betroffen:
Ost- und Westfassade, 4. OG) nicht mehr die entsprechenden Grundlagen für eine
wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV erfüllt werden. Somit können die bei-
den Fassadenseiten aus der Auflistung der betroffenen Gebäude bezüglich passiver
Ausgleichsmaßnahmen herausgenommen werden.
Für die übrigen gemäß dem Bericht Nr. LL5683.2/02 betroffenen Fassaden (s.o.) wer-
den gemäß dem Durchführun gsvertrag die Anspruchsvoraussetzungen f ür passive
Ausgleichsmaßnahmen unter konkreter Aufnahme der R äumlichkeiten und Nutzungen
und unter Bestimmung der vorhandenen Schalldämmungen geprüft und bei Erfordernis
durchgeführt. Die Sicherung der Umsetzung etwaig erforderlicher Maßnahmen wird auf
der Ebene des Durchf ührungsvertrages zwischen der Stadt M ünster und dem Vorha-
benträger verbindlich vereinbart.
GEWERBELÄRM
Zur Beurteilung der Gewerbelärmsituation wurden die Auswirkungen aus Gewerbelärm
auf die schü tzenswerten bestehenden Nutzungen sowie auf die geplanten Nutzungen
im Vorhabenbereich und in den angrenzenden Planbereichen gutachterlich ermittelt
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und bewertet, zusätzlich wurde der Einfluss des anlagenbezogenen Mehrverkehrs im
Sinne der Nr. 7.4 der TA-Lärm in die Beurteilung mit einbezogen.
An festgelegten Immissionspunkten IP 01 - IP 27 zum nä chstgelegenen Gebäudebe-
stand (Gebäude Hansaring, Emdener Straß e, Hafenweg und Schillerstra ße) sowie an
den schützenswerten Nutzungen im Vorhabenbereich sowie der geplanten Nutzungen
auf dem Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB zum Hafenweg und nach Osten an den
Gebäuden des zukünftigen ‚Neuhafens-Münster‘ sind die Immissionsrichtwerte der TA-
Lärm in Abhä ngigkeit von den jeweiligen Schutzanspr üchen nach Gebietsausweisung
einzuhalten. Entsprechend der geplanten Nutzung wird f ür den Vorhabenbereich der
Schutzanspruch eines Mischgebietes MI angenommen. Zum ö stlich angrenzenden
‚Neuhafen-Münster‘ findet grundsätzlich der Schutzanspruch eines WA Beachtung, im
direkten Übergangsbereich zum Vorhabengrundstück sind jedoch - da es sich um he r-
anrückende Wohnbebauung in bestehenden heterogenen, durchmischten Umfeld han-
delt - die erhöhten Richtwerte eines Mischgebietes im Sinne einer Gemengelage z u-
lässig und somit anzusetzen. Die Immissionspunkte an den bestehenden Wohnhä u-
sern bzw. B üros wurden durch Inaugenscheinnahme im Rahmen eines Ortstermins
bestimmt, die Immissionspunkte im Vorhabenbereich entsprechend den Nutzungsver-
teilungen gem äß V+E-Plan, im Bereich des ‚Neuhafens-Münster‘ dokumentieren die
Punkte den Planungsstand zum Zeitpunkt der Berichterstellung zur Gewerbelärmsitua-
tion vom August 2013.
Im Gutachten von 2013 hatte die Zech Ingenieurgesellschaft noch den Erhalt des
ehemaligen Spänebunker und seiner vorhandenen 10,90 m hohen Grenzwand als zu-
künftige Lärmschutzwand zwischen dem Parkplatz des Vorhabens und der geplanten
Wohnbebauung im Neuhafen unterstellt und auf dieser Basis eine Einhaltung der
Richtwerte der TA Lärm berechnet. Da der Erhalt des Spänebunker derzeit planung s-
rechtlich nicht gesichert ist und eine isolierte 10,9 m hohe Wand städtebaulich kaum
gerechtfertigt werden kann und auf der Basis der Kenntnisse, dass im Übergangsbe-
reich zwischen dem Vorhaben und der Wohnbebauung aufgrund von Nr. 6.7 TA Lärm
die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete angesetzt werden können, ist mit der O f-
fenlage des Bebauungsplans an dieser Stelle eine 5 m hohe Lärmschutzwand vorg e-
sehen worden. Diese reicht für die Einhaltung der Mischgebietswerte im Übergangsbe-
reich aus, wobei der A bstand zur Lärmschutzwand und die Geschossigkeit der Wohn-
bebauung im Neuhafen noch an die Schutzwirkung der 5 m hohen Wand angepasst
werden kann.
Für den Bereich Neuhafen ist die Bauleitplanung noch nicht abgeschlossen. Ein späte-
rer Verzicht auf die Wand ist denkbar, falls eine bauliche Lösung für den Neuhafen
gefunden wird, die den Immissionsschutz nach TA Lärm sicherstellt. Hierzu wäre es
erforderlich, dass die Gebäude soweit von der Grenze zurückbleiben oder die Fenster
von Aufenthaltsräumen soweit abgeschirmt werden oder nicht zu öffnen sind oder Au f-
enthaltsräume nur zur lärmabgewandten Seite angeordnet werden, dass vor allen zu
öffnenden Fenstern von Aufenthaltsräumen der Gewerbelärm des Vorhabens und der
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Vorbelastung die Mischgebietswerte einhält. Fü r diesen Fall kann für das Vorhaben
eine Befreiung von der festgesetzten 5 m hohen Wand in Aussicht gestellt werden. Von
den Eigentümern der östlich angrenzenden Flächen des Neuhafens Münster wird ein
Verzicht auf die Lärmschutzwand zugunsten stadtgestalte risch verträglicherer Lösun-
gen im Übergang der Grundstücke favorisiert, in einer nachbarrechtlichen Vereinba-
rung haben die Eigentümer gegenüber dem Vorhabenträger eine Sicherung der immis-
sionsschutzrechtlichen Anforderungen zum Schutz vor Gewerbelärm alleinig durch
Maßnahmen an den von ihnen geplanten Wohngebäuden erklärt.
Falls im Zeitpunkt der Baugenehmigung für das Vorhaben die Gestaltung der Baulic h-
keiten im Neuhafen noch nicht feststeht, soll der Vorbehalt einer Auflage aufgeno m-
men werden, die Lärmschutzwand entsprechend der Festsetzung des Bebauungsplans
bis zur Nutzungsaufnahme im Neuhafen nachträglich zu errichten. Der Vorhabenträger
hat sich mit einem solchen Auflagenvorbehalt einverstanden erklärt und ist ber eit, die
Lärmschutzwand ggf. auch nach Inbetriebnahme seines Vorhabens noch zu errichten.
Dies ist im Durchführungsvertrag gesichert.
Die Bewertung des Gewerbel ärms erfolgt differenziert nach den Beurteilungszeitr äu-
men tags/nachts (nachts unter Ber ücksichtigung der lautesten Stunde) und Immiss i-
onsrichtwerten für Einzelereignisse. Für die WA-Gebiete wurde zusätzlich eine erhöhte
Störwirkung in Zeiten mit erhö hter Empfindlichkeit im Sinne der TA Lä rm durch einen
Zuschlag von 6 dB berücksichtigt.
Die Berechnung des anlagenbezogenen Mehrverkehrs auf ö ffentlichen Straßen erfolgt
separat von den Anlagenger äuschen auf den Betriebsgrundst ücken entsprechend Nr.
7.4 TA-Lärm nach den Richtlinien der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV).
Als Gewerbelärmvorbelastung wurden die s üdlich angrenzenden Gewerbegebiete des
Stadthafens sowie der bestehende Penny -Markt (Hansaring 44- 48) einer Bewertung
unterzogen. Demnach ist aus den s üdlich angrenzenden Gewerbegebieten - vor dem
Hintergrund der im Rahmen des M asterplans Stadthäfen der Stadt Münster vorgese-
henen Ausweisung des südlichen Hafenwegareals als Mischgebiet sowie der Überpla-
nung der ehemaligen Gewerbefl ächen der Fa. OSMO zum Wohnquartier ‚ Neuhafen-
Münster‘ -eine relevante Gewerbel ärmvorbelastung auf den Planbereich des VBP Nr.
535 mit vergleichbaren Entfernungen zum Gewerbebereich südlich des Hafenbeckens
und südöstlich des Dortmund-Ems-Kanals nicht anzunehmen. Für den Penny-Markt ist
die Einschätzung der vorhandenen Vorbelastung anzunehmen. Demnach is t bei feh-
lender Nutzungsgenehmigung nach 22:00 Uhr lediglich f ür den Tageszeitraum von
einer relevanten Vorbelastung mit Richtwertausschö pfung am eigenen Bauvorhaben
auszugehen. Für die im direkten baulichen Anschluss angrenzende Vorhabennutzung
kann anges ichts der Anordnung der Gebäude im Vorhaben angenommen werden,
dass vom Penny-Markt keine Beeinträchtigungen ausgehen.
Für die Beurteilung der Ger äuschemissionen aus gewerblichen Nutzungen sind die
Emissionen aus Parkplätzen (Kundenparkplätze inkl. Einkaufswagensammelstationen,
Mitarbeiterparkplätze, B üro-, Praxen- und Bewohnerparkpl ätze), aus An- und Ab-
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fahrtswegen auf dem Betriebsgelände inkl. der Tiefgaragenein- und -ausfahrt, aus An-
lieferverkehren und Ladevorgängen sowie von technischen Außenaggregaten relevant.
Grundlage und Ausgangsdaten der Berechnung sind die Vorgaben aus dem V+E -Plan
mit der Verteilung und Anordnung der geplanten Nutzungen, der Anbindung des
Grundstücks und Fü hrung der Verkehre auf dem Grundst ück, der Ausgestaltung der
Fahrgassen und Tiefgaragenrampen, der Lage und Ausgestaltung der Anlieferzonen
und der Anordnung und Anzahl der Stellplätze als Tiefgaragen- oder ebenerdige Stell-
plätze. Als Anforderung zur ö stlich angrenzenden Planbebauung des ‚ Neuhafens-
Münster‘ wird im Gutac hten zwar noch vom Erhalt des Spänebunkers und der damit
verbundenen 10,9 m hohen Wand ausgegangen, eine solche Wand ist jedoch - zumin-
dest als freistehende Wand - städtebaulich in Zweifel zu setzen. Die Festsetzung sieht
daher vorsorglich die Errichtung einer Lärmschutzwand von 5,0 m vor, an deren
Schutzwirkung eine noch festzusetzende Bebauung im Neuhafen anzupassen ist
(s.o.). Nördlich des Fuß weges ist die Wand entlang der östlichen Grenze des Vorha-
bengrundstücks in einer Höhe von 5,00 m bis zur Schillerstraße zu führen.
Als betriebsbezogene Vorgaben werden der Ausschluss von Anlieferungen f ür den
Nachtzeitraum, der Einsatz l ärmarmer Einkaufswagen sowie eine Einschr änkung der
Nutzung des Kundenparkplatzes auf den Tageszeitraum angenommen. F ür die techni-
schen Anlagen werden Annahmen hinsichtlich der K ühltechnik der geplanten Einzel-
handels- und gastronomischen Einrichtungen getroffen, die schalltechnischen Anforde-
rungen an die Nutzung und Bauausf ührung der Gaststätten sind im Rahmen des bau-
ordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Errichtung der Einrichtungen abz u-
stimmen. In Bezug auf die gewerbliche Nutzung der Tiefgarage wurden zwei Varianten
untersucht, eine ohne Ber ücksichtigung der Fahrwege tags ü ber den oberen Kunden-
parkplatz zum Ü berlauf der Tie fgarage (Bypass) sowie eine mit Nutzung des Bypas-
ses.
Dem schalltechnischen Bericht Nr. LL5683.2/03 von August 2013 *
9) liegen für die Be-
urteilung des plangebenden Mehrverkehrs die Daten aus der Verkehrsuntersuchung
der nts Ingenieurgesellschaft mbH von August 2013 in der Prognose 2016 als Zei t-
punkt der damaligen voraussichtlichen Inbetriebnahme des Hafencenters zugrunde. In
der aktuellen Betrachtung der Ergänzungsuntersuchung *12) (s.o.) sind als Worst-Case-
Szenario die Prognosedaten aus der aktualisierten Verkehrsuntersuchung * 6) für das
Prognosejahr 2018 (Planfall 2) als neuer Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Hafencen-
ters ohne den 3. Bauabschnitt der B51 und ohne B481n und der Theodor-Scheiwe-
Straße im Bestand in die Berechnungen eingestellt. Die übrigen Vorgaben und Ansätze
*9) „Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.2/03 zur Gewerbelärmuntersuchung im Rahmen der Bauleitplanung zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 „Hansaring/Schiller straße/Hafenweg/Dortmunder Straße“ der Stadt
Münster“, ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, Stand 19. August 2013
*12) „Ergänzung zum schalltechnischen Bericht Nr. LL5683.2/03 vom 19.08.2013 zur Gewerbelärmuntersuchung im
Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 "Hansaring / Schillerstraße / Ha-
fenweg / Dortmunder Straße" der Stadt Münster“, ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, Stand 31.03. 2015
*6) „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 535 „Hafenc enter“ in Münster“ , nts Ingenieurgesellschaft mbH
Münster, Stand 26.03.2015 hier: Anlagenteil B - Verkehrsdaten für lärmtechnische Untersuchungen
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zur Gewerbelärmsituation sind entsprechend dem unveränderten Profil des Planvorha-
bens ebenfalls unverändert in die Neuberechnungen übernommen. Weitergehende
Details zu Beurteilungsgrundlagen, Berechnungsverfahren und Ausgangs daten sind
den Gutachten zu entnehmen.
Gemäß schalltechnischem Bericht Nr. LL5683.2/03 von August 2013 sind folgende
gutachterlichen Ergebnisse zum Gewerbelärm festzuhalten:
• Im Bereich der bestehenden umliegenden B üro- und Wohnbebauungen wer-
den die relevanten Immissionsrichtwerte der TA -Lärm eingehalten bzw. zum
Teil unterschritten.
• Auch unter Ber ücksichtigung einer maximal zul ässigen Gewerbel ärmvorbe-
lastung durch den Penny-Markt ist sowohl am bestehenden Gebä ude Hansa-
ring 44 - 48 (IP 01) als auch an den östlich angrenzenden geplanten Vorha-
bennutzungen (IP 23) von keinen unzul ässigen Gewerbel ärmimmissionen
auszugehen.
• An den nö rdlich des Hafenweges gelegenen Fassadenseiten der Vorhaben-
nutzungen (IP 14 und 15) als auch des Gebä udes auf dem Grundstück nach
§ 12 Abs. 4 BauGB (IP 22) wird der für Büronutzungen relevante Immissions-
wert tags um jeweils mindestens 6 dB (am IP 15c tags und nachts) unter-
schritten. Somit w äre selbst bei einer relevanten Gewerbel ärmvorbelastung
durch die s üdlich angrenzenden Gewerbegebietsfl ächen in diesen Beurtei-
lungszeiträumen von keinen unzul ässigen Geräuschimmissionen der Zusatz-
belastung auszugehen.
Bei Annahme schü tzenswerter Wohnnutzungen des als Mischgebiet festg e-
setzten Gebäudes auf dem Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB (IP 22) ist
für die Nachtzeit eine Sonderfallbetrachtung durchzuf ühren, die die derzeit i-
gen kleinr äumigen Gewerbel ärmvorbelastungen durch Ausschluss von zu
öffnenden Fenstern in den relevanten Fassadenabschnitten zum östlich an-
grenzenden Tiefgaragenein- und -ausfahrtsbereich des Hafencenters berück-
sichtigt, solange keine Richtwertunterschreitung von mind. 6 dB erwirkt wer-
den kann. Derzeit ist in der lautesten Nachtstunde am relevanten Immis si-
onspunkt zu erwarten, dass der Richtwert um lediglich 2 dB unterschritten
wird. Bei Anordnung in Flucht der Fassade sind zu ö ffnende Fenster von
schutzwürdigen Wohn- und Aufenthaltsräumen im Sinne der DIN 4109 somit
erst in einem Mindestabstand von 11,0 m ab Gebäudeanschluss zum Hafen-
center m öglich. Durch schallabschirmende Fassadenelemente wie z.B. vor-
springende Brüstungen in Kombination mit Balkonen /Loggien k önnen weiter-
gehende Richtwertunterschreitungen erwirkt werden, so dass bei Einzel-
nachweis über die Einhaltung eines Immissionszielwertes der Zusatzbelas-
Begründung - Seite 66 von 123
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tung von 39 dB(A ) im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren von
der Vorgabe abgewichen werden kann.
• Zum östlich angrenzenden Planbereich ‚ Neuhafen-Münster‘ werden jeweils
die Immissionsrichtwerte anteilig eingehalten. Der einzuhaltende Richtwert ei-
nes Mischgebietes von 60/45 dB(A) entsprechend der Gemengelage in der 1.
angrenzenden Zeile zum Hafencenter wird im relevanten Bereich (IP 17) um
mind. 6 dB unterschritten. Ab der 2. Zeile (IP 24 - 26) ist durch das Hafencen-
ter von keinem relevanten Zusatzbeitrag auch bei der Bewertung als Allg e-
meines Wohngebiet auszugehen.
Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte wird gleichermaßen für die Variante mit und
ohne Bypass erfüllt, auch bei Betrachtung von Spitzenpegeln sind unter den benannten
Annahmen und Ausgangsdaten im Bereich der geplanten Nutzungen keine unzuläss i-
gen Geräuschimmissionen zu erwarten.
Im Vergleich der Ergebnisse des schalltechnischen Berichtes von 2013 und der aktuel-
len Betrachtung der Ergänzungsuntersuchung von 2015 ist festzuhalten, dass die ak-
tuelle Verkehrsprognose mit Einhaltung der sonstigen Ansätze, LKW -Frequen-
tierungen und Vorgaben für das Hafencenter keine Auswirkungen auf die Bewertung
der Gewerbelärmsituation und die daraus resultierenden schalltechnischen Anforde-
rungen hat.
Die in der Verkehrsprognose 2018 im Jahresmittel berechnete Erhöhung des LKW -
Anteils tags um gerundet 0,1 % ist bei ansonsten unveränderten Vorhabenprofil bezo-
gen auf die TA Lärm als irrelevant einzuschätzen. Auch ist gem äß der aktuellen Ver-
kehrsuntersuchung die maximale Frequentierung der PKW-Bewegungen in der lautes-
ten Nachtstunde am Hansaring von ursprünglich 86 auf 82 und am Hafenweg von 25
auf 21 PKW -Bewegungen geringfügig reduziert. Insgesamt liegen die angegebenen
durchschnittlichen täglichen Verkehrsmengen mit 3.900 KFZ/24h am Hansaring bzw.
600 KFZ/24h am Hafenweg sogar geringfügig unterhalb der für die Bewertung der G e-
werbelärmsituation im detaillierten Tagesgang insgesamt angesetzten Bewegungshäu-
figkeiten.
Vor dem Hintergrund der benannten Ergebnisse hat der schalltechnische Bericht Nr.
LL5683.2/03 von August 2013 unverändert Bestand.
Die Berechnung des plangegebenen Mehrverkehrs auf den öffentlichen Straßen erfolgt
in der Gegenüberstellung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens zum Zeitpunkt der
Inbetriebnahme des Hafencenters mit dem zugehö rigen Nullfall zum gleichen Progno-
sehorizont. Gemäß Bericht Nr. LL5683.2/03 von August 2013 wurden für das Progno-
sejahr 2016 durch den planbezogenen Mehrverkehr am Hansaring keine unzulässigen
Erhöhungen im Sinne der Nr. 7.4 der TA -Lärm hervorgerufen (Erh öhung um weniger
als 3 dB), am Hafenweg wurde eine Erhöhung um mehr als 3 dB an den bestehenden
Gebäuden prognostiziert, die Grenzwerte der 16. BImSchV wurden jedoch unterschrit-
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ten. Die aktuelle Betrachtung in der Ergänzungsuntersuchung von 2015 zeigt, dass in
der Gegenüberstellung der Prognosejahre 2016 ./. 2018 bei tendenziell geringeren
Verkehrsmengen aber zum Teil höheren prozentualen LKW -Anteilen tags und nachts
im Jahr 2018 von geringeren Auswirkungen auf die Erhöhung der Verkehrslärmbeurtei-
lungspegel am Hafenweg bzw. am Hansaring auszugehen ist. So beträgt die Erhöhung
am Hafenweg maximal aufgerundet 2 dB, in den Abschnitten am Hansaring ist gegen-
über der Prognose lediglich eine Erhöhung von maximal 0,2 dB im aktuellen Planfall
2018 zu erwarten. Somit ist auch unter Zugrundelegung der aktuellen Verkehrsprogno-
se davon auszugehen, dass durch den plangegebenen Mehrverkehr am Hansaring
bzw. auch am Hafenweg weiterhin keine unzulässigen Erhöhungen im Sinne der Nr.
7.4 der TA Lärm hervorgerufen werden (also keine Erhöhung um mehr als 3 dB).
Zur planungsrechtlichen Sicherung der gutachterlichen Ergebnisse zum Gewerbel ärm
werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes -Immissionsschutzgesetzes
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB textlich festgesetzt bzw. als verhaltensbezogene A n-
forderungen in Form von Hinweisen aufgeführt. Mit Blick auf die Ergebnisse der aktuel-
len Ergänzungsuntersuchung von 2015 bleiben die Festsetzungen unverändert erhal-
ten. Sie umfassen:
• Die Festsetzung der Lage der Anlieferzonen sowie eine vollst ändig geschlos-
sene Anlieferzone A 1 im Bereich des E-Centers und der Anl ieferzone C des
Discounters unter Einhaltung baulicher Schalldä mmmaße für die Auß enbau-
teile und die Tore sowie einer Mindestlänge von 21,0 m.
• Die Festsetzung zur Errichtung einer Lä rmschutzwand auf dem Vorhaben-
grundstück entlang der östlichen Vorhabenbereichsgrenze zum Planbereich
‚Neuhafen-Münster‘ mit einem bewerteten Bauschalldämm-Maß von R´w > 25
dB und einer Höhe von 5,00 m von der Schillerstraße im Norden bis zur nör d-
lichen Grenze der festgesetzten Gehrechtsfläche, sofern die dor t bereits auf
der Grenze stehende Wand gleicher Höhe nicht erhalten bleibt. Im Bereich
der überbaubaren Grundstücksflächen darf die Lärmschutzwand Außenwand
einer geschlossenen oder teilgeschlossenen Anlieferung werden.
Die Festsetzung zur Errichtung einer Lärmschutzwand auf dem Vorhaben-
grundstück entlang der ö stlichen Vorhabenbereichsgrenze zwischen dem
Kundenparkplatz und dem ö stlich angrenzenden Planbereich ‚ Neuhafen-
Münster‘ mit einem bewerteten Bauschalldämm -Maß von R ´w > 25 dB und
einer H öhe von 5,00 m, sofern die dort bereits auf der Grenze stehende
Wand mit einer Höhe von 10,90 m nicht erhalten bleibt.
Die Maßnahmen werden mit den Eigentümern der östlich angrenzenden Fl ä-
chen abgestimmt.
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• Die Festsetzungen zur baulichen Ausgestaltung der Tiefgaragenein - und -
ausfahrt zum Hafenweg und zum Hansaring einschließ lich eines einzuhalten-
den baulichen Schalldämmmaßes.
• Die Festsetzungen zur Oberfl ächenbeschaffenheit von Fahrgassen und Tie f-
garagenrampen.
• Die Festsetzung zum Ausschluss von zu öffnenden Fenstern von Aufenthalts-
räumen von Wohnungen in einem Mindestabstand von 11,0 m ab der Vorha-
bengrenze für das Geb äude auf dem Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB
zum Hafenweg. Ausnahmen sind durch gutachterlichen Nachweis m öglich,
wenn über bauliche Abschirmungen der Fenster auch bei Nutzung der Tiefga-
rage im Vorhabenbereich mit 25 PKW -Bewegungen in der lautesten Nacht-
stunde die Gewerbel ärm-Zusatzbelastung des Vorhabens 0,5 m vor den g e-
öffneten Fenstern nicht mehr als 39,0 dB(A) beträgt.
• Hinweise zum Ausschluss von An lieferungen im Nachtzeitraum (22.00 - 6.00
Uhr), zu Be- und Entladevorg ängen, zur Einschr änkung der Nutzung des
Kundenparkplatzes ausschließlich für den Tageszeitraum (6:00 - 22:00 Uhr)
sowie zur alleinigen Verwendung lärmarmer Einkaufswagen.
Über die benannten planungsrechtlichen Festsetzungen und angef ührten Maßnahmen
zur Lärmvorsorge ist die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA -Lärm an den r e-
levanten Immissionspunkten bei gleichzeitigen sicheren und leistungsf ähigen Funkt i-
onsabläufen der betrieblic hen Einrichtungen im Vorhabenbereich gew ährleistet. Über
die Festsetzungen zur Errichtung von Lärmschutzwänden zum östlich angrenzenden
Planbereich ‚Neuhafen-Münster‘ ist im Falle des Erhalts des Spänebunkers und der
10,90 m hohen Grenzwand die Einhaltung der Richtwerte an den relevanten Immiss i-
onspunkten zukünftiger Gebäude im Grundstücksanschluss des ‚Neuhafens Münster‘
zum Vorhabenbereich entsprechend den derzeitigen Planungsabsichten uneing e-
schränkt gewährleistet. Damit entspricht der vorhabenbezogene B ebauungsplan einer
wesentlichen Vorgabe des Masterplans ‚Stadthäfen- Münster‘ sowie des ‚Hafenforums‘
zur Berücksichtigung der Entwicklung eines derzeitigen Gewerbegrundstückes zu ei-
nem zukünftigen Wohnquartier ‚Neuhafen -Münster‘. Etwaigen Veränderungen im Pla-
nungsprofil des ‚Neuhafens‘ wird mit der Festsetzung einer ersatzweise zu errichten-
den 5,00 m hohen Grenzwand auf dem Grundstück des Vorhabenträgers begegnet.
Eine isoliert stehende höhere Grenzwand wäre städtebaulich nicht vertretbar. Mit einer
5 m hohen Lärmschutzwand an der Ostseite des Parkplatzes des Vorhabens bleiben
angemessene Entwicklungsmöglichkeiten für das Quartier ‘ Neuhafen-Münster‘ beste-
hen. Darüber hinaus kann gegebenenfalls über eine Befreiung von der 5 m hohen
Wand abgewichen werden, wenn auf andere Weise der Immissionsschutz im Neuha-
fen sichergestellt wird. Eine an den Erhalt oder den Abriss der vorhandenen Wand an-
Begründung - Seite 69 von 123
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gepasste Bebauung kann im zukünftigen Bebauungsplan für den ‚Neuhafen‘ festg e-
setzt werden.
FAZIT
Zur Bewertung der Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 535
auf die Belange des Lä rmschutzes wurden umfangreiche Untersuchungen zum Ver-
kehrslärm, zur Gewerbel ärmsituation und zum baulichen Eingriff in die ö ffentlichen
Verkehrswege durchgeführt. Zum einen wurden die Auswirkungen von Lä rmemissio-
nen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gutachter-
lich erfasst, zum anderen wurden die vorhabenbedingten Auswirkungen auf die Ver-
kehrs- und Gewerbelärmsituation auf die angrenzende Wohnnachbarschaft untersucht.
Für die geplanten schützenswerten Nutzungen im Geltungsbereich des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplans (Vorhabenbereich und Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB )
kann über die planungsrechtliche Festsetzung von passiven und aktiven Schalls chutz-
maßnahmen in Kombination mit Immissionsschutzhinweisen f ür das bauordnung s-
rechtliche Genehmigungsverfahren zur Errichtung der Vorhabennutzungen die Einhal-
tung der entsprechend den Gebietskategorien geltenden Richtwerte gegenü ber G e-
werbelärm gesichert bzw. können gesunde Wohnverhältnisse in den Räumen trotz
verbleibender Überschreitungen gegenüber Verkehrslärm erreicht somit der erforderl i-
che Schutzanspruch gew ährleistet werden. Mit Einhaltung bzw. Unterschreitung der
gebietsbezogenen Richtwerte für Gew erbelärm sind unzulässige Lärmeinwirkungen
aus dem Betrieb des Vorhabens auf die angrenzende bestehende Wohnnachbarschaft
ebenfalls nicht gegeben. Dies gilt auch f ür die vorhabenbezogenen Auswirkungen auf
die östlich angrenzenden geplanten Nutzungen im Ber eich des ‚ Neuhafens Münster‘
als zukünftiges neues Wohnquartier.
Abseits der festgesetzten Lärmminderungsmaßnahmen im vorhabenbezogenen B e-
bauungsplan Nr. 535 haben sich die Eigentümer der östlich angrenzenden Flächen,
auf denen später das Wohnquartier „Neuhafen“ entwickelt werden soll, durch Vertrag
mit dem Vorhabenträger verpflichtet, durch Maßnahmen an den von ihnen geplanten
Wohngebäuden sicherzustellen, dass die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen
zum Schutz vor Gewerbelärm gewahrt werden. Eine Konkretisierung dieser Verpflic h-
tung wird im nachfolgenden Bauleitplanverfahren für den Neuhafen und im Rahmen
der dortigen Gebäudeplanungen erfolgen.
Mit dem f ür die Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Eingriff in den ö ffentlichen
Verkehrsweg des Hansarings sind an bestehenden Fassaden im Einwirkungsbereich
des Eingriffs die Grundlagen für eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV
erfüllt. Dies resultiert im Wesentlichen aus dem Erfordernis eines lichtsignalgesteuerten
Kreuzungspunktes und dem damit verbundenen abstandsbedingten Zuschlag von 1 bis
3 dB für die Ampelanlage im Tagesbetrieb. Die Notwendigkeit zur Errichtung der Ampel
ist Ergebnis eines Abw ägungsprozesses der Belange zum Lä rmschutz und den ver-
kehrs- und sicherheitstechnischen Erfordernissen für eine reibungslose und insbeson-
Begründung - Seite 70 von 123
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dere auch sichere Fü hrung der Verkehre, die S chaltung der Lichtsignalanlage im
Nachtzeitraum als reine Fußgängerbedarfsampel führt dabei weder zu verkehrlichen
Leistungsfähigkeitsengpässen noch zu einer Einschränkung der Verkehr ssicherheit (s.
Kapitel 6.3.1).
Die Verkehrsl ärmsituation wird durch die hohe Verkehrsbelastung insbesondere auf
dem Hansaring bestimmt. Bereits ohne vorhabenbedingte Lä rmzuwächse werden im
Prognose-Nullfall f ür das Jahr 2018 u.a. aus den Verkehrsbelastungen des Hansa-
rings Beurteilungspegel von aufgerundet bis zu 73 dB(A) tags und bis zu 65 dB(A)
nachts erwartet. Mit den planbedingten Mehrverkehren und dem Ausbau des geplanten
Knotenpunktes zur Anbindung des Vor habens an den Hansaring werden im Bereich
der bestehenden Wohnbebauung Beurteilungspegel absolut von bis zu 74/65 dB(A)
tags/nachts erreicht. D amit liegen die Beurteilungspegel am Hansaring bereits im B e-
stand teilweise im Grenzbereich der Unzumutbarkeit und werden planbedingt noc h
erhöht. Auch für weniger frequentierte Straßenbereiche werden teilweise die Grenz-
werte der Verkehrslärmschutzverordnung (16.BImSchV) überschritten, eine Einhaltung
der Orienti erungswerte der DIN 18005- 1 ist in den untersuchten Straßenabschnitten
selbst für die untergeordneten Wohnstraßen bereits im Bestand - insbesondere nachts
- kaum gegeben.
Vor dem Hintergrund der ermittelten Beurteilungspegel ist eine genaue Bewertung der
Auswirkungen des Planvorhabens auf die Entwicklung der Verkehrslärmsituation vor-
zunehmen. Hierbei ist festzustellen, dass der planverursachte Mehrverkehr zwar zu
einer Pegelerhöhung beitragen kann, in vielen Abschnitten der hier betrachteten Str a-
ßen jedoch zu keiner bzw. nur zu einer geringfügigen Erhöhung um rechnerisch 0,1 dB
bis 0,3 dB beiträgt. Diese Änderung ist vom menschlichen Gehör nicht wahrnehmbar.
Eine planverursachte Erhöhung der Verkehrslärmeinwirkungen um mehr als 0,3 dB an
Fassaden mit Beurteilungspegeln ab 70/60 dB(A) tags/nachts ist für den Bereich am
Hansaring ab der Dortmunder Straße bis einschließlich der Gebäude Hansaring
57/58/60 sowie für die Eckgebäude Hansaring/Dortmunder Str. (Dortmunder Str. 32b
und 34) zu erwarten. An den übrigen Gebäuden beträgt die planverursachte Erhöhung
an Fassaden mit Beurteilungspegeln ab 70/60 dB(A) tags/nachts maximal 0,3 dB.
Die höchsten Pegelzuwächse sind über die planbedingten Mehrverkehre und den Z u-
schlag für die Lichtsignalanlage im Bereich der verkehrlichen Anbindung des Hafen-
centers an den Hansaring zu erwar ten. Abstandsbedingt zur Lichtsignalanlage ist der
Eckbereich der Emdener Straße zum Hansaring mit Pegelerhöhungen insgesamt um
bis zu aufgerundet 5 dB tags und maximal 2 dB nachts betroffen, die maximalen Beur-
teilungspegel betragen 74/62 dB(A) tags/nachts. Die Grenzwertübers chreitungen bei
gleichzeitiger Erhöhung um mindestens 3 dB betreffen - mit Ausnahme des Gebäudes
Emdener Straße 29 (Westfassade, nur 4. OG) im Planfall 2 - Gebäudefassaden, für die
bereits auf Grund des baulichen Eingriffs im Sinne der 16. BImSchV im weiteren Ver-
fahren die Anspruchsvoraussetzungen für passive Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen
sind.
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Die entlastende Wirkung des 3. Bauabschnittes der B51 sowie der B481n in der Pro g-
nose 2025 (Planfall 1) führt an den relevanten Straßen - mit Ausnahme von Teilab-
schnitten der Dortmunder Straße, des Hafenwegs und der Hafenstraße mit geringfüg i-
gen Erhöhungen um bis zu 1,2 dB - nur zu einer geringfügigen Verbesserung der zu
erwartenden Beurteilungspegel um maximal aufgerundet 1 dB. In beiden Planfällen
beträgt die maximale Erhöhung durch das Vorhaben im Nahbereich der geplanten Am-
pel tags +5 dB und nachts +2 dB.
Die Nichteinhaltung der gebietsbezogenen Orientierungswerte der DIN 18005- 1 und
weitergehende Überschreitung der Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung
bereits in der Best andssituation ist der Lage und der Verkehrsbedeutung des P lange-
bietes geschuldet und dokumentiert eine fast typische V erkehrslärmsituation entlang
von Hauptverkehrsachsen in zentralen Innenstadtlagen. Stadtplanerisch kann auf der
Einzelprojektebene darauf nicht eingewirkt werden, da durchgreifende Lärmminde-
rungsmaßnahmen aus einer übergeordneten Verkehrslärmsituation über ein Einzelpro-
jekt nicht umsetzbar sind, andererseits steht eine Überplanung innerstädtischer Grund-
stücksflächen mit gerin gstmöglichen Lärmauswirkungen oder gar lärmneutralen Nut-
zungen den städtebaulichen und infrastrukturellen Erfordernissen des konkreten Stan-
dortes oftmals entge gen. Vor dem benannten Hintergrund ist die Nichteinhaltung der
gebietsbezogenen Orientierungswerte der DIN 18005- 1 und weitergehende Über-
schreitung der Grenzwerte der 16.BImSchV nicht zu vermeiden und hinnehmbar.
Für die Straßenabschnitte mit Beurteilungspegeln im Grenzbereich der Unzumutbarkeit
sind die vorhabenbedingten Auswirkungen im Sinne der Lärmvorsorge weitergehend
zu beurteilen. Um relevante Verschlechterungen soweit wie möglich auszugleichen,
wird der Vorhabenträger aufgrund drittschützender Vereinbarungen im Durchführung s-
vertrag den Einbau von passivem Schallschutz finanzieren. Voraussetzung ist eine
planverursachte Erhöhung der Verkehrslärmeinwirkun gen um mindestens 0,3 dB an
Fassaden von Gebäuden Allgemeiner Wohngebiete mit zukünftigen Beurteilungspe-
geln >70 dB(A) tags oder >60 dB(A) nachts und von Mischgebieten mit zukünftigen
Beurteilungspegeln >72 dB(A) tags oder >62 dB(A) nachts. Mit Erreichen dieser Werte
wird nach Prüfung der Voraussetzungen eine Lärmsanierung als freiwillige Leistung
des Vorhabenträgers an den betroffenen Fassaden durchgeführt. Die Leistungen um-
fassen den Austausch/Einbau von Fenstern, Balkontüren (inklusive Rollladenkästen)
und künstlichen Lüftungseinrichtungen, soweit diese nach der 24. BImS chV erforder-
lich sind, sie umfassen nicht die Ertüchtigung sonstiger Umfassungsbauteile. Die
‚Grenzziehung‘ ab + 0,3 dB soll die Verhältnismäßigkeit relevanter planbedingter
Lärmzuwächse und einer mit dem menschlichen Gehör wahrnehmbaren Lärmsteig e-
rung ab einer Zunahme von rd. 1,0 dB herstellen, die Differenzierung unterschiedlicher
Pegelbereiche nach Baugebietskategorien dokumentiert die unterschiedlichen Schut z-
bedürftigkeiten und Rücksichtnahmen aus der Lage der Gebäude in der bestehenden
Stadtstruktur. Neben diesen freiwilligen Leistungen bestehen teilweise, im Bereich des
baulichen Eingriffs in den Hansaring, auch gesetzliche Ansprüche auf Lärmsanierung
nach § 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV.
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Die von der Lärmsanierung betroffenen Gebäudefassaden sind den Gutachten zu ent-
nehmen, die Anspruchsvoraussetzungen f ür passive Ausgleichsmaß nahmen werden
geprüft und nach Erfordernis durchgef ührt. Die Sicherung der Maß nahmen zur Durch-
führung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt auf der Ebene des Durchführungsvertrages.
Bei der Berechnung der Lä rmsituation wurde von den derzeitigen zul ässigen Höchst-
geschwindigkeiten auf den vorhandenen Straß en von 50 km/h ausgegangen. Unbe-
rücksichtigt blieb also, dass insbesondere in den morgendlichen und nachmittäglichen
Spitzenstunden der PKW -Verkehr häufig deutlich langsamer erfolgt. Im Zusammen-
hang mit Überlegungen zur Lärmminderungsplanung würde eine Verringerung der z u-
lässigen Fahrgeschwindigkeit in den kritischen Straßenabschnitten des Hansarings von
50 km/h auf 30 km/h bereits eine Minderung des Beurteilungspegels an den relevanten
Immissionspunkten um 2,5 dB erwirken. Mit Blick auf die Maßnahme würden die Lärm-
zuwächse aus den vorhabenbezogenen Mehrverkehren inklusive der Schallreflekti o-
nen somit vollst ändig ausgegl ichen. Was verbleiben würde, wäre die Mehrbelastung
aus dem abstandsbedingten Zuschlag von 1 bis 3 dB f ür die Ampel anlage im Kreu-
zungsbereich vom Hansaring zum Vorhabengrundst ück. Möglicherweise wird
es zukünftig weitere Verbesserungen der Verkehrslärmproblematik geben. Jedoch be-
steht derzeit keine straßenverkehrsrechtliche Handhabe zur Ausdehnung einer Tempo-
30-Geschwindigkeitsbegrenzung. Als derzeit nicht gesichert werden etwaige Maßnah-
men aus einer Lärmminderungsplanung somit nicht Bestandteil des vorhabenbezog e-
nen Bebauungsplans.
Bezogen auf den ampelgesteuerten Kreuzungsbereich und die Mehrbelastung aus den
abstandsbedingten Zuschlägen ist festzustellen, dass mit jedweder st ädtebaulichen
Entwicklung des brachgefallenen Gewerbegrundstücks mit entsprechend dem Standort
adäquaten Nutzungen, allein aus den nutzungsspezifischen und verkehrstechnischen
Erfordernissen zur Anbindung des rd. 21.000 m² großen innerstädtischen Grundstücks
an das vorhandene inner örtliche Stra ßennetz, eine Umgestaltung der bestehenden
Grundstückszufahrt am Hansaring zu einem leistungsf ähigen lichtsignalgesteuerten
Kreuzungspunkt - mit den damit verbundenen Lärmzuwächsen aus dem abstandsbe-
dingten Zuschlag für die Ampelanlage - erforderlich wäre.
Unabhängig vom konkreten Planvorhaben ist somit eine geordnete st ädtebauliche
Entwicklung des Planbereichs nur unter den benannten Vorgaben und Maß gaben
möglich und eine im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB vorrangige Maß nahme zur Innen-
entwicklung entsprechend den st ädtebaulichen und nutzungsspezifischen Entwic k-
lungszielen der Stadt M ünster zu gew ährleisten. Vor dem benannten Hintergrund ist
der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 auch unter Ber ück-
sichtigung der Belange zum Lä rmschutz zuzustimmen, den Belangen der Lärmvorso r-
ge wird mit den benannten Maßnahmen zur Lärmsanierung an den vom Verkehrslärm
besonders stark betroffenen Gebäudefassaden in Abwägung der Belange zum G e-
sundheitsschutz und städtebaulichen Belangen zur Reaktivierung der innerstädtischen
Brachfläche angemessen entsprochen.
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6.7.2. Luftschadstoffimmissionen
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Vorhabenplanung auf die Luftqualit ät im a n-
grenzenden Planbereich wurden Untersuchungen zu den Luftschadstoffimmissionen
durchgeführt * 14). Die Untersuchungen sind eine Aktualisierung des Gutachtens aus
dem Jahr 2013, die Bestandteil der Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und §§ 3
und 4 Abs. 2 BauGB waren. Die Aktualisierung wurde vorgenommen, da mit der Aktua-
lisierung des Verkehrsgutachtens zum VBP Nr. 535 von März 2015 (s. Kapitel 6.3.1)
für eine sachgerechte Abwägung in der Folge auch eine erneute Überprüfung der Luft-
schadstoffsituation erforderlich wurde.
Als Eingangsdaten f ür die Emissionsberechnung wurden die durchschnittlichen t ägli-
chen Verkehrsstärken (DTV-Werte) mit der h öchsten Verkehrsbelastung einschließlich
des Anteils schwerer Nutzfahrzeuge > 3,5 t des ung ünstigsten Planfalls (Planfall 2 -
Prognosehorizont 2018) gemäß der Verkehrsuntersuchung *
6) von März 2015 zugru n-
de gelegt, die Untersuchungen wurden differenziert für den Prognosenullfall (ohne H a-
fencenter) und dem Planfall (mit Hafencenter) durchgeführt. D arüber hinaus wurde -
analog den aktualisierten Untersuchungen zu Schallimmissionen - für eine weiterg e-
hende Bewertung der planbedingten Auswirkungen der Untersuchungsraum nach
Westen bis zum Kreuzungspunkt Hansaring/Albersloher Weg und nach Nordosten bis
zur Wolbecker Straße aufgeweitet.
In den Untersuchungen wurden die Stickstoffdioxid- (NO
2) und Feinstaubimmissionen
(PM10 und PM 2,5) mit Hilfe eines Grobscreenings f ür die jeweiligen Straßenabschnitte
bestimmt und anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV bewertet. Weitergehende Luf t-
verunreinigungen aus dem Verkehrsbereich wie Benzol, Blei, Schwefeldioxid und Koh-
lenmonoxid liegen aufgrund der bereits durch die Stadt Münster ergriffenen Luftreinhal-
temaßnahmen auch in den hö chstbelasteten Bereichen deutlich unterhalb gesund-
heitsbezogener Grenz - und Richtwerte. Letztere wurden daher nicht in die Unters u-
chung mit einbezogen, gleichwohl wird nicht verkannt, dass auch diese Belastungen
entsprechend der Erhöhung des Verkehrs leicht zunehmen.
Entsprechend ihrer verkehrlichen Bedeutung wurde die Verkehrssituation der Straßen
im Untersuchungsgebiet differenziert nach ‚Hauptverkehrsstraßen‘ und ‚Erschließungs-
straße‘ mit jeweils Tempo 50 in die Berechnungen eingestellt. Als meteorologische
Eingangsdaten wurde die Windrichtungsverteilung der Station M ünster Zoo mit einer
auf das Untersuchungsgebiet übertragenen durchschnittlichen Windgeschwindigkeit
von 2,2 m/s in einer H öhe von 5 Metern ü ber der mittleren Gebä udehöhe zugrunde
gelegt, der Einfluss der Bebauungsstruktur auf das Windfeld wurde im Sinne einer
Worst-Case Betrachtung mit dem jeweils geringsten Bebauungsabstand und einer B e-
bauungsgeometrie als geschlossene Randbebauung bei einer P orosität < 20% ange-
*14) „Bebauungsplan Nr. 535 „Hafen-Center“ in Münster, Untersuchungen zu den Luftschadstoffimmissionen“,
simuPlan, Dipl. Met. Georg Ludes, Dorsten, den 13.05.2015
*6) „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 535 „Hafencenter“ in Münster“, nts Ingenieurgesel lschaft mbH
Münster, Stand 26.03.2015
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setzt. Neben den Luftschadstoffimmissionen durch den Straß enverkehr wurden zur
Bestimmung der Hintergrundbelastung die gemittelten Messwerte der Station M ünster-
Geist aus den Jahren 2012 bis 2014 zugrunde gelegt, ohne Berücksichtigung zu erwar-
tender rückläufiger Werte in den nächsten Jahren aufgrund der bestehenden verschärf-
ten Vorgaben zur Emissionsminderung. Weitere Details sind dem Gutachten zu ent-
nehmen.
Auf Grundlage der Ausbreitun gsberechnungen zum Planfall 2018 sind folgende gu t-
achterlichen Ergebnisse festzuhalten:
• NO2-Belastung: Die höchste NO 2-Belastung wird für den Straßenabschnitt
des Hansarings östlich der Dortmunder Straße mit einem Jahresmittelwert im
Prognosenullfall von 30,9 µg/m³ und im Planfall von 32,0 µg/m³ ermittelt. Der
Grenzwert von 40 μg/m³ im Jahresmittel wird somit sicher eingehal ten. Die
planbedingte Zunahme der Immissionen entspricht mit 1,1 μg/m³ einer relat i-
ven Zunahme von 3,4 %. Auch an allen anderen untersuchten Querschnitten
wird der Grenzwert zum NO 2-Jahresmittel sowohl im Prognosenull - als auch
im Planfall deutlich unterschritten, der Anstieg der Stickstoffdioxidkonzentrat i-
on liegt hier bei weniger als 2 %. In Abhängigkeit von der Verkehrsbelastung
und der Art der Bebauung werden für das umliegende Straßennetz Belastun-
gen von maximal 30,4 μg/m³ in der Wolbecker Straße berechnet. Die weniger
stark befahrenen oder locker bebauten Straßenabschnitte weisen die gerings-
ten Belastungen auf. Mit 22,0 μg/m³ für die Bernhard- Ernst-Straße nördlich
des Hafenwegs, 22,1 μg/m³ für den Hafenweg östlich der Dortmunder Straße
und 23,1 μg/m³ für die Dortmunder Straße liegen die Belastungen hier nur ge-
ringfügig über der gemittelten Hintergrundbelastung von 21,3 μg/m³. Eine
Überschreitung des Grenzwertes zum NO
2-Jahresmittel kann im gesamten
Untersuchungsgebiet ausgeschlossen werden. Dies gilt auch - abseits einer
konkreten Untersuchung - für die verkehrlich wenig belasteten Straßen au-
ßerhalb des Untersuchungsgebietes.
Die Wahrscheinlichkeit einer NO 2-Stundenmittelwertüberschreitung von 200
µg/m³ an mehr als 18 Stunden des Jahres liegt in allen Straß enabschnitten
deutlich unter 3 %, eine Überschreitung des NO 2 - Kurzzeitgrenzwertes wird
nach Auswertung von Messungen aller LUQS -Stationen gutachterlich ausge-
schlossen.
• PM10 und PM 2,5 Belastung: Der hö chste PM 10 und PM 2,5 - Jahresmittelwert
liegt im Prognosenull - und Planfall im Straßenabschnitt des Hansarings ös t-
lich der Dortmunder Straße (PM10 = 26,0 µg/m³ bzw. 26,3 µg/m³, PM2,5 = 17,8
µg/m³ bzw. 17.9 µg/m³). Der planbedingte Anstieg der PM10 Belastung ist äu-
ßerst gering und liegt in allen Straßenabschnitten bei maximal 0,3 μg/m³ im
Jahresmittel, die höchste relative Zunahme beträgt 1,2 % am Hafenweg zw i-
schen Bernhard-Ernst und Soester Straße. Der Einfluss der Planung auf den
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PM2,5 - Jahresmittelwert ist sehr gering. Der Anstieg der PM 2,5 - Immissionen
im Planfall beträgt im gesamten Untersuchungsraum weniger als 1 %.
Die maximale Anzahl an PM10 - Überschreitungstagen wird für die Straßenab-
schnitte des Hansarings östlich und westlich der Dortmunder Straße mit 22
Überschreitungstagen im Prognosenullfall und 23 Tagen im Planfall ermittelt.
Für alle weiteren untersuchten Querschnitte wird eine geringere Anzahl an
Überschreitungstagen ausgewiesen. Der planbedingte Zusatzverkehr führt im
gesamten Untersuchungsgebiet zu maximal einem zusätzlichen Überschrei-
tungstag. Die berechneten Feinstaubkenngrößen liegen somit an allen unter-
suchten Straßenabschnitten deutlich unterhalb der gesetzlich vorgeschriebe-
nen Grenzwerte von 40 μg/m³ für PM
10 und 25 μg/m³ für PM2,5 im Jahresmittel
sowie einer zulässigen fünfunddreißigfachen Überschreitung des PM 10 - Ta-
gesmittelwertes von 50 μg/m³. Dies ist auch für das umliegende, meist
schwach befahrene Straßennetz zu erwarten.
Insgesamt ist festzustellen, dass auch nach Umsetzung der Vorhabenplanung die
Grenzwerte für NO
2 - und Feinstaub in allen untersuchten Straßenabschnitten sicher
eingehalten werden, auch im umliegenden, verkehrlich meist gering belasteten Str a-
ßennetz sind Grenzwertüberschreitungen nicht zu erwarten. Die Schadstoffkonzentra-
tionen werden über die planbedingten Mehrverkehre zwar erhöht, der Einfluss des
Vorhabens auf die Luftschadstoffsituation ist mit einer maximalen relativen Zunahme
der Belastungen im Ja hresmittel für NO 2 mit 3,4 % , für PM10 mit 1,2 % und 1 % für
PM2,5 jedoch eher gering bzw. sehr gering und können im Rahmen der Abwägung zur
Stärkung der Innenentwicklung im südöstlichen Stadtquartier hingenommen werden.
6.7.3. Störfall-Betrieb
Südlich des Plangebiets des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 befinden
sich zwischen Stadthafen I und der Straß e ‚Am Mittelhafen‘ zwei Gefahrstofflager der
Spedition der Lehnkering GmbH, die bei der Entwicklung des Hafenareals als St örfall-
betriebe im Sinne der 12. BImSchV (St örfall-Verordnung) zu ber ücksichtigen sind. Im
Jahr 2016 wird der Betrieb der Lehnkering GmbH an einen anderen Standort verlagert,
die Aufgabe der Gefahrgutlager spätestens bis zum 31.12.2016 ist vertraglich ges i-
chert. Vor dem Hintergrund der ursprünglich für das Jahr 2016 geplanten Inbetrieb-
nahme des Hafencenters wurde z ur Beurteilung der Genehmigungsf ähigkeit der Vor-
habennutzung in Bezug auf die Gefahrstoffla ger eine Einzelfallbetrachtung gem. Kapi-
tel 3.2 des KAS -18 Leitfadens „ Empfehlungen für Abst ände zwischen Betriebsberei-
chen nach der St örfallverordnung und schutzbedü rftigen Gebieten im Rahmen der
Bauleitplanung - Umsetzung des § 50 BImSchG durchgeführt *15). Die Untersuchung
*15) „Gutachten zur Errichtung des Hafencenters Münster hinsichtlich möglicher Störfallrisiken auf Basis des Art. 12 der
Seveso-II-Richtlinie bzw. des § 50 BImSchG“, UCON Umweltmanagement Consulting GmbH, Münster,
21.01.2013
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kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der geringen Expositionszeiten bei den betrac h-
teten Brandszenarien von nur wenigen Minuten eine Gef ährdung von Menschen im
Bereich der Vorhabennutzung weitgehend ausgeschlossen werden kann, dar über hin-
aus befindet sich die zur Vorhabennutzung nä chstgelegene Freisetzungs öffnung in
einer gr ößeren als der den Berechnungen zugrunde gelegten k ürzesten Entfernung
zwischen den Lagergebä uden und dem Vorhabengrundst ück. Auswirkungen eines
Brandes hinsichtlich Wärmestrahlung sowie der Druckwelle einer Explosion waren vor
dem Hintergrund des Abstandes von 136 m bzw. 140 m zwischen dem Betriebsbereich
der Lehnkering GmbH und dem Vorhabengrundstück und dem nach Leitfaden KAS-18
für diesbezüglich kritischere Stoffe als den der Fa. Lehnkering mit Abstandsempfeh-
lungen von 129 m nicht zu betrachten. Sicherheitstechnische Belange standen einer
Umsetzung der Vorhabennutzungen in 2016 bei gleichzeitigem Betrieb der Lehnkering
GmbH nicht entgegen.
Unabhängig von den Untersuchungsergebnissen sind mit Aktualisierung des Realisi e-
rungshorizonts für die Inbetriebnahme des Hafencenters erst ab 2018 Auswirkungen
der Gefahrstofflager auf das Planvorhaben über die verbindliche Aufgabe des Betriebs
der Lehnkering GmbH bis Ende 2016 nicht mehr gegeben. Belange aus Störfallbetri e-
ben stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des VBP Nr. 535 nicht entgegen.
6.8. Altlasten / Altstandorte
Im Altlastenkataster der Stadt M ünster ist der Geltungsbereich des vorhabenbezog e-
nen Bebauungsplans und der angrenzende Planbereich aufgrund seiner fr üheren und
zum Teil noch heute bestehenden gewerblichen Nutzung mit unterschiedlichen Ver-
dachtsflächen belegt.
Im Vorhabenbereich ist die Tankstelle am Hansaring als Standort schä dlicher Boden-
veränderungen (Nr.10048) gekennzeichnet, zus ätzlich ist im s üdlichen Bereich auf
dem Hafenweg eine Altlast - / Verdachtsfläche (Nr. 232) vermerkt. Im weiteren Umfeld
des Vorhabens (außerhalb des Geltungsbereichs) grenzen teils großflächige Altlasten-
/ Verdachtsflächen und historische Altstandorte an. Hierbei sind besonders die Altlast -
/Verdachtsflächen Nr. 330, ehemaliges OSMO -Gelände, die Grundstücke der südl i-
chen Hafenwegbebauung im westlichen Anschluss an die ehemaligen OSMO -Hallen
mit den Nummern 302, 319 und 10 sowie der Bereich der Gebäude Hafenweg 26a und
26b als historische Altstandorte Nr. 2304 und Nr. 2874 zu nennen. Im Bereich der
nördlichen Bebauung zum Hansaring (Grundstücke Hansaring 66, 66a und 68) ist mit
der Nr. 222 eine Altlast -/Verdachtsfläche eingetragen, weitergehend liegt mit der Nr.
3592 auf dem Gr undstück Hansaring 58 ein historischer Altstandort. Nordwestlich des
Hansarings ist der Parkplatzvorbereich der bestehenden Einzelhandelseinrichtung
Hansaring 59 als Altlast-/Verdachtsfläche Nr. 166 und die Gebäudebereiche als histori-
sche Altstandorte (Nr. 2253 und Nr. 3080) eingetragen, das Grundstück des Berufskol-
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legs zum Hansaring/Schillerstraße ist mit der Nr. 4507 ebenfalls als historischer Al t-
standort gekennzeichnet.
Die Darstellungen im Altlastenkataster gehen teilweise zur ück auf konkrete Begutac h-
tungen der Altlastensituation, die zur Wertermittlung der Grundst ücke im Zuge der g e-
planten Flächenentwicklung für den Vorhabenbereich des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans Nr. 535 vorgenommen wurden. Eine erste Erkundung in Bezug auf mögliche
Altlasten im Boden und Belastungen der aufstehenden Gebäude erfolgte im Jahr 2001
für das Grundst ück der zwischenzeitlich aufgegebenen Postimmobilie Hansaring 64
*16), das Grundst ück des ehemaligen Holzkontors Heinrich Wehmeyer im s üdlichen
Anschluss zum Hafenweg wurde im September 2010 einer Begutachtung * 17) unterzo-
gen und als verbleibendes Restgrundst ück im Anschluss des Vorhabenbereichs an
den Hansaring wurde f ür das st ädtische Grundstück der bestehenden Star -Tankstelle
am Hansaring 54 eine Untersuchung zur Gef ährdungsabschätzung *18) mit Stand N o-
vember 2012 durchgeführt. Darüber hinaus liegen im Zusammenhang mit den aus der
öffentlichen Auslegung des VBP eingegangenen Anregungen Stellungnahmen der
Gutachter insbesondere zur Grundwassersituation *19) und möglichen Sicherungs -
maßnahmen bei der Grundwasserhaltung *20) während der Bauzeit vor.
Für das westlich an das Vorhabengrundst ück angrenzende Mischgebiet auf dem
Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB liegen keine gutachterlichen Bewertungen zu
möglichen Bodenbelastungen vor. Im rechtskr äftigen Bebauungsplan Nr. 401 ist ledi g-
lich das Grundstück der Postimmobilie Hansaring 64 sowie die Flurstücke 812 und 813
(Hansaring 66 und 66a) als Fl ächen, deren B öden erheblich mit umweltgef ährdenden
Stoffen belastet sind, gekennzei chnet, Kennzeichnungen f ür das ehemalige Wehmey-
er-Grundstück sowie für das Mischgebiet bestehen nicht.
GRUNDSTÜCK POSTIMMOBILIE, HANSARING 64
Das Grundstück der ehemaligen Postimmobilie Hansaring 64 stellt mit rd. 1,22 ha den
größten Flächenanteil im Vorhabenbereich und ist zu rd. 1/3 überbaut. Die unbebauten
Flächenanteile liegen überwiegend brach und wurden zum Großteil als Flächen für den
ruhenden Verkehr der Post AG und der Postkunden g enutzt und sind weitestgehend
versiegelt. In der B egutachtung aus dem Jahr 2001 beauftragte die Deutsche Post
*16) „Bericht zu den Ergebnissen der Bauschadstoff - und Bodenuntersuchungen – Postimmobilie Hansaring 64, 48155
Münster“, Umweltlabor ACB GmbH, Münster, 26.03.2001
*17) „Gutachten zu den Ergebnissen der Bodenuntersuchung – Ehem. Holzkontor Heinrich Wehmeyer GmbH & Co. KG,
Hansaring 50-52, Münster“, Umweltlabor ACB GmbH, Münster, 10.09.2010
*18) „Gutachten - Untersuchungen zur Durchführung einer Gefährdungsabschätzung auf dem Grundstück der Star -
Tankstelle am Hansaring 54, 48155 Münster“, GEOscan Technik GmbH, Ladbergen, 02.11.2012
*19) „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535 der Stadt Münster - Entwurf, Stellungnahme zu den Abwägungen Nr.
X, Grundwasser und Nr. XI, Altlasten“, Umweltlabor ACB GmbH, Münster, 20.06.2014
*20) „12126, Standort der Star Tankstelle in 48155 Münster, Hansaring 54, Stellungnahme zu den Boden - und Grund-
wasserverhältnissen“, GEOscan Consulting GmbH, Ladbergen, 02.07.2014
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Bauen GmbH die Umweltlabor ACB, die für den Rückbau vorgesehenen Gebäude und
das Gel ände der Postimmobilie auf m ögliche Bauschadstoffe und Bodenverunreini-
gungen zu überprüfen und ein Konzept für den Gebäuderückbau zu erarbeiten. Erfasst
wurde ein Teilbereich der Gebäude sowie die gesamten Freiflächen der früheren Post-
immobilie, gewerblich/industrielle Vornutzungen wie ehemalige Montagegruben f ür
PKW oder LKW sowie eine frühere, im Randbereich der Postimmobilie gelegene Tank-
stelle auf dem Grundst ück des Bundesamtes f ür Post und Telekommunikation (BAPT)
wurden bei der Untersuchung auf m ögliche Bodenverunreinigungen ber ücksichtigt.
Das BAPT Grundstück war bereits Mitte der 90er Jahre saniert worden. Die Gebä ude
und baulichen Anlagen gehen auf unterschiedliche Entstehungsjahre des letzten Jahr-
hunderts, insbesondere zwischen den 30er und 60er Jahren zurück.
Die Überprüfung m öglicher Bodenverunreinigungen erfolgte anhand von 50 Klei n-
rammbohrungen bis in eine Tiefe von max. 3,00 bzw. 5,00 m, oberhalb der f ür den
Standort typischen geo genen bindigen B öden wurden Auff üllungen mit Schlacken,
Bauschutt und Ziegelbruch festgestellt. Ein zusammenh ängender Grundwasserleiter
wurde nicht ermittelt, punktuell wird Stau- und Schichtenwasser oberhalb der bindigen
Bodenschicht angetroffen. Folgende Ergebnisse der physikalisch- chemischen Unte r-
suchungen der Boden- und Bodenluftproben sind festzuhalten:
• nennenswerte Beeinträchtigungen der Bodenluft liegen nicht vor,
• für einen Teilbereich des Parkplatzes im Randbereich zum BAPT- Gelände
wurden in tieferen Bodenschichten Bodenverunreinigungen mit leichtflü chti-
gen aromatischen Kohlenwasserstoffen als Ausbreitungen über das Stau- und
Schichtenwasser oberhalb der Bodenschichten aus dem Bereich der ehem a-
ligen Tankstelle festgestellt. Bei einer Umnutzung der Fläche sind Bodenaus-
tauschmaßnahmen bzw. Sanierungsmaßnahmen erforderlich,
• im östlichen Geländebereich sind aufgrund der Auffüllungen punktuelle Beein-
trächtigungen aus polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen bzw.
Metallen/Schwermetallen vorhanden, womit eine eingeschr änkte Verwer-
tung/Entsorgung des Bodenaushubmaterials verbunden ist,
• für das Untersuchungsgel ände ergeben sich Zuordnungen zur Verwer-
tung/Entsorgung des anfallenden Bodenaushubmaterials gem äß LAGA-
Richtlinie von Kategorie Z 0 bis Z 1.2 bzw. Z 2 und > Z 2,
• eine Beeintr ächtigung des Grundwassers und Beeinflussung des Wasser-
haushalts kann ausgeschlossen werden, lediglich eine kleinr äumige Belas-
tung des Stau- und Schichtenwassers ist zu besorgen.
Die Bauschadstofferhebung ergab nur geringe Mengen an Bauschadstoffen in Form
von asbesthaltigen Materialien im Bereich einzelner Bauteile sowie Materialien wie
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bituminöse Dachbahnen und Gussasphal tplatten sowie Anlageteile, die im Zuge eines
Rückbaus zu separieren und einer geregelten Verwertung/Entsorgung zuzuführen sind.
In Hinblick auf eine spä tere Nutzung bestehen lt. Gutachter keine Einschr änkungen
hinsichtlich einer gewerblichen Nutzung, auf der Fläche können sowohl Food- als auch
Non-food-Produkte v erkauft oder gelagert werden. Ohne Sanierung der belasteten
Flächen sollte von einer multifunktionalen Nutzung abgesehen werden. Unabhä ngig
vom Ergebnis der Untersuchung empfiehlt der Gutachter die Erd- und Abbrucharbeiten
auf dem Gelände gutachterlich zu begleiten.
GRUNDSTÜCK HOLZKONTOR WEHMEYER, HANSARING 50-52
Die Fa. Stroetmann beauftragte im Jah r 2010 die Umweltlabor ACB mit der Entnahme
und Untersuchung von Bodenproben auf dem Grundstück des ehemaligen Holzkontors
der Heinrich Wehmeyer GmbH & Co. KG z ur Überprüfung der Fläche auf nutzungsbe-
dingte Schadstoffeinträge und zur Deklaration der zu erwartenden Aushubmassen.
Das Gelände nördlich des Hafenwegs umfasst eine Fl äche von rd. 6 .000 m² und ist
mittlerweile vollständig freigeräumt. Die ehemaligen Betriebsgebäude wurden im Jahr
2009 r ückgebaut und die Versiegelung der Fl ächen über Entfundamentierung aufge-
hoben. Die Abbrucharbeiten wurden gutachterlich begleitet, Auff älligkeiten bei den e r-
schlossenen Auffüllungen oder Hinweise auf sch ädliche Bodenverunreinigungen erga-
ben sich nicht.
Die Überprüfung erfolgte anhand von 10 Rammkernsondierungen jeweils bis in den
geogenen Bodenhorizont, woraus Sondierbohrungen bis in 2,00 bis maximal 3,00 m
unter Gelände resultierten. Der geogene Schichtenaufbau variiert. Oberhalb der geo-
genen Böden wurden Auff üllhorizonte bestehend aus schluffigen Bodenschichten mit
einem geringen Fremdstoffanteil aus i.d.R. Ziegelbruch oder Beton mit M ächtigkeiten
von 0,5 - 2,0 m im Mittel mit 1,5 m angetroffen. Ein zusammenhä ngender Grundwas-
serleiter wurde nicht erschlossen, Stau- und Schichtenwasser wurde in Tiefen von 0,5
m und ca. 1,1 m unter Gel ände angetroffen. Folgende Ergebnisse der physikalisch-
chemischen Untersuchungen der Boden- und Bodenluftproben sind festzuhalten:
• Eine Sondierung (RSK 8) ergab eine Verunreinigung aus Mineral ölkohlen-
wasserstoffen in Folge eines ä lteren Heizölschadens. Ausmaß und Tiefe der
Verunreinigung konnten über horizontale und vertikale Bohrungen eing e-
grenzt werden, mit Umsetzung der geplanten Baumaßnahmen sind die auffäl-
ligen Bodenschichten auszuheben und einer geregelten Sanierung zuzuf üh-
ren,
• die Schadstoffbelastung der Auff üllhorizonte ist gering und erlaubt eine Ver-
wertung der anfallenden Auff üllhorizonte im Sinne der LAGA -Richtlinie 2004
entsprechend der Einbauklasse Z 2 (Einbauklasse Z1.2 nach Richtlinie 1997),
Begründung - Seite 80 von 123
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535
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Verkehrsplanung
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• Die geogenen Böden sind in der Einbauklasse Z 0 als unbelastet einzustufen.
Mit Ausnahme des Teilbereichs der Zufahrt (RKS 8) wurden keine schä dlichen Boden-
verunreinigungen festgestellt. Vor dem Hintergrund, dass kleinr äumige Bodenverun-
reinigungen jedoch nicht vollst ändig ausgeschlossen werden k önnen, wird vom Gut-
achter empfohlen, die Tiefbauarbeiten unter fachgutachterlicher Begleitung in Absti m-
mung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde durchzuführen.
GRUNDSTÜCK STAR-TANKSTELLE, HANSARING 54
Zur Umsetzung der Vorhabenplanung ist eine Veräußerung des stadteigenen Tankstel-
lengrundstücks an den Vorhabentr äger erforderlich, ein entsprechender Grundstück s-
kaufvertrag wird vor dem Satzungsbesc hluss zum Bebauungsplan erfolgen. Vor dem
Hintergrund hat die Stadt Münster im Jahr 2012 die GEOscan Technik GmbH mit einer
umwelttechnischen Untersuchung der Liegenschaft beauftragt. Das Tankstellengrund-
stück umfasst eine Fläche von rd. 960 m² und bildet die nordwestliche Eingangssituati-
on des Vorhabenbereiches zum Hansaring. Aus der bestehenden Nutzung mit einem
Tankstellenbetrieb sind m ögliche Infiltrationsstellen f ür umweltrelevante Stoffe nicht
auszuschließen, erste Voruntersuchungen hatten bereits Hi nweise auf Verunreinigun-
gen des Bodens und des Grundwassers ergeben.
Die Erkundung erfolgte über insgesamt 26 Sondierbohrungen mit einer maximalen
Tiefe von 4,90 m unter Geländeoberkante GOK bis in gewachsenen Boden, insgesamt
wurden 173 Bodenmischproben entnommen. Festgestellt wurden Füllböden bis zu
einer Tiefe von 3,90 m unter GOK mit anthropogenen Beimengungen wie Bauschutt,
Kohle, Ziegelbruch, Gasbeton, Schlacke, Beton und Glasbruch. Grundwasser konnte in
Tiefen zwischen 1,92 m und 2,91 m unter GOK ge messen werden, zur Beprobung
wurden drei Grundwassermessstellen eingerichtet. Folgende Ergebnisse sind festz u-
halten:
• Organoleptisch wahrnehmbare Hinweise auf umweltrelevante Bodenverunrei-
nigungen wurden über Mineralölkohlenwasserstoffgerüche (MKW) und Ger ü-
che nach leichtfl üchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTX) in ver-
schiedenen Intensit äten an insgesamt 15 Sondierbohrungen sowie in den
Grundwassermessstellen festgestellt,
• für das Grundwasser wurde eine s üdlich bzw. s üdwestlich gerichtete ö rtliche
Fließrichtung ermittelt,
• nennenswerte Kohlenwasserstoffbelastungen mit Konzentrationen zwischen
3.200 mg/kg und 4.800 mg/kg konnten ausschließ lich an drei Unters u-
chungspunkten gemessen werden, BTX -Konzentrationen wurden an vier
Sondierbohrungspunkten i m B ereich zwischen 11,961 mg/kg und 111,835
Begründung - Seite 81 von 123
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mg/kg nachgewiesen. Da die jeweiligen Konzentrationshö chstwerte in grund-
wassergesättigten Bodenbereichen lagen, kann eine Schadstoffverlagerung
über das Grundwasser nicht ausgeschlossen werden.
• Die gewachsenen Böden sind nicht ü ber Schadstoffe beeinflusst und k önnen
als unauff ällig bewertet werden, eine uneingeschr änkte Verwertung der B ö-
den ist m öglich. Die Auff üllböden sind aufgrund der Verunreinigungen nach
LAGA-Richtlinie in die Verwertungsklasse Z 1 bzw. Z 2 einzustufen, aus S i-
cherheitsgründen wird eine grunds ätzliche Z 2 Behandlung f ür die weitere
Verwertung/Entsorgung empfohlen,
• ein erhöhter PAK-Gehalt mit 0,98 µg/l als Summe der 16 EPA-PAK war ledig-
lich an einer Grundwasserprobe messbar, alle weiteren auf PA K, BTX und
KW untersuchten Grundwasserproben waren unauffällig.
FAZIT
Zusammengefasst belegen die Gutachten eine Beeinflussung der Fl ächen über unter-
schiedlich intensive Kontaminationen. Zu den st ärker belasteten Bereichen zählen ins-
besondere die Zonen um die ehemalige Tankstelle und Wartungsgrube des früheren
Postgrundstücks im Norden des Plangebietes und die Fl äche der Star-Tankstelle, hier
sind teils Austausche der Auff üllböden oder anderweitige Sicherungsma ßnahmen zur
Umsetzung des Planvorhabens notwendig.
Bei dem geplanten Vorhaben und den anstehenden Tiefbauarbeiten sind die unter-
schiedlichen Kontaminationsbereiche mit einer geregelten Verwertung und Entsorgung
des Bodenaushubs zu beachten und unter fachgutachterlicher Begleitung in Absti m-
mung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde durchzuführen. Unabhängig von den Mes-
sergebnissen, die im Wesentlichen nur mittelgradige Verunreinigungen belegen, sind
zusätzliche hö here, sanierungsbedü rftige Belastungen in Klein- oder Kleinstr äumen
nicht g änzlich auszuschließen. Bei Bedarf sind erg änzende gutachterliche Unters u-
chungen zu veranlassen.
Ein Eingriff in die Grundwasserverhältnisse ist nur im Zusammenhang mit Grundwas-
serhaltungsmaßnahmen für die Zeit de r Bauarbeiten gegeben und führt nicht zu einer
dauerhaften Veränderung des Grundwasserspiegels. N achteilige Auswirkungen auf
Grundwasserleiter sind durch das Planvorhaben nicht zu erwarten, zumal es sich bei
dem oberen Porengrundwasserleiter um einen heterogenen Grundwasserleiter han-
delt, der überwiegend durch Stauwasserbildungen beeinflusst ist.
Die Sicherung der Vorgehensweisen zur Sanierung und Verwertung/Entsorgung der
belasteten Bereiche wird durch den Kaufvertrag zum Tankstellengrundstück zwischen
der Stadt Münster und dem Vorhabenträger verbindlich vereinbart und zur Grundlage
des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Errichtung der Gebäude
gemacht. Weitergehende planungsrechtliche Regelungen oder Kennzeichnungen gem.
Begründung - Seite 82 von 123
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§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB werden daher nicht getroffen. Es wird jedoch ei n Hinweis in
den Bebauungsplan aufgenommen, wonach grundsätzlich alle Erd- und Abbrucharbei-
ten im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Abstimmung mit
dem Umweltamt der Stadt M ünster fachgutachterlich zu begleiten sind. Nach Sani e-
rung der bestehenden Verunreinigungen im Zusammenhang mit der Errichtung des
Planvorhabens ist eine deutliche Verbesserung des Boden- und Grundwasserschutzes
gegenüber der bestehenden Altlastensituation gegeben.
Kampfmittel: Die Luftbildauswertungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Westf a-
len-Lippe KBD ergeben eindeutige Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung des Vor-
habenbereichs, ein Blindgängerverdachtspunkt ist dokumentiert. Bei Eingriffen ins Erd-
reich im Zuge der Errichtung der Gebäude und baulichen Anlagen sind daher besonde-
re Ma ßnahmen zur Kampfmittelbeseitigung erforderlich. Zur Sicherung der Maß nah-
men und der durchzuf ührenden Überprüfungsarbeiten sind alle Baumaß nahmen im
Plangebiet im Vorfeld mit der Feuerwehr der Stadt M ünster abzustimmen. Ein entspre-
chender Hinweis ist in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen wor-
den.
6.9. Denkmalschutz / Archäologie
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau-
denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Südlich des Hafenweg es lie-
gen dem Plangebiet jedoch die zwei denkmalgeschützten Speichergebäude Nr. 28 und
30 gegenüber, in deren Umgebung das Denkmalschutzgesetz besondere Rücksicht-
nahme fordert. Dem wird mit der Planung entlang dem Hafenweg durch die festgesetz-
te Höhenstaffelung des Baukörpers gegenüber Nr. 28 sowie durch Baumanpflanzun-
gen zum Hafenweg Rechnung getragen.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand auch keine
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriff en in
einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit
archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturg e-
schichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürl i-
chen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden.
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von B o-
dendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen
entsprechenden Hinweis.
6.10. Artenschutz
Mit der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember
2007 wurde eine Anpassung des deutschen Artenschutzrechtes an europä ische Vor-
gaben vorgenommen. U. a. durch die Bestimmungen der §§ 44 f BNatSchG wird eu-
Begründung - Seite 83 von 123
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ropäisches Recht in nationales umgesetzt, um einen B eitrag zur Sicherung der zuneh-
mend gefährdeten biologischen Vielfalt zu leisten. In der Folge sind bei allen genehmi-
gungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren die Artenschutzbelange entspr e-
chend den europäischen Bestimmungen im Rahmen einer artensc hutzrechtlichen Prü-
fung zu betrachten (vgl. Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen
Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums f ür
Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums f ür Kli-
maschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, 22.12.2010).
Das zu untersuchende ehemalige Betriebsgelände der Holzhandlung Wehmeyer um-
fasst ca. 5.500 m² und besteht aus zwei Teilflächen von je etwa 3.700 m² und 1.800
m². Die südliche Fläche grenzt längsseits an den Hafenweg und ist mit wiederverwen-
detem Baumaterial (geschredderter Bauschutt) bis auf das Straßenniveau aufgefüllt
bzw. abgedeckt. Westlich der Gebäude befindet sich eine an die große kahle Fläche
anschließende, deutlich kleinere Brachfläche, die ebenfalls mit Schotter abgedeckt ist
und deutlich stärker von der in den Jahren der Brache aufgekommenen Vegetation
eingenommen wird. Die Vegetation erreicht im Bereich der Grenze zum Hansaring bei
einzelnen Gehölzen bereits 4 - 6 m Höhe.
Als Ergebnis einer überschlägigen Prüfung der Liste sog. planungsrelevanter Arten, die
das Auskunftssystem des LANUV f ür das Messtischblatt 4011 'M ünster' bereitstellt, ist
für die Schotter- und Brachflächen sowie für die jungen Sukzessionsgehölze und Stra-
ßenbäume des Plangebietes eine Lebensraumbedeutung für planungsrelevante Arten
nicht anzunehmen. Eine gutachterliche Begehung des Gel ändes im Dezember 2012
bestätigte die Annahme, dass dem besonderen Artenschutz unterliegende Tier - und
Pflanzenarten auf dem Gelände nicht vorkommen *
21). In einer weiteren Begehung des
Geländes am 01.12.2013 wird diese Ersteinschätzung bestätigt *22). Die Vegetation
besteht bislang aus Pionierpflanzen. Annuelle Arten lassen sich aufgrund der Jahres-
zeit nur in Spuren nachweisen. Die Fläche entlang des Hafenwegs ist bis auf Bereiche
entlang der angrenzenden Gebäude mit krautigen Pflanzen und Gehölzen weitgehend
vegetationsfrei. Nach Norden ist die Fläche stärker mit niedrigen lockeren Gebüschen
bewachsen. Insgesamt stellt die Vegetation eine durch Neophyten g ekennzeichnete
bunte Pionier- bzw. Ruderalgesellschaft dar. Laut Gutachter treten in der Vegetation
keine planungsrelevanten Pflanzenarten auf. Bei den Tierarten ergeben sich ebenfalls
keine Hinweise auf das Vorkommen planungsrelevanter Arten. Für die wenigen zu den
planungsrelevanten Arten zählenden wirbellosen Tierarten fehlen die entsprechenden
Boden- und Vegetationsstrukturen, für die Amphibien sowohl die Laichmöglichkeiten
als auch die Landlebensräume. Für die auf Brachland angewiesenen Vogelarten sind
die vorhandenen Strukturen zu kleinräumig und können die Anforderungen für die ver-
*21) „Gutachten - Artenschutzrechtliche Prüfung des Grundstückes Wehmeyer, Münster, Hansaring 64, hier: Ergän-
zende Stellungnahme zum Außengelände“, Friedrich Pfeifer, Ahaus, den 18.12.2012
*22) „Ergänzende Stellungnahme zur Artenschutzrechtlichen Vorprüfung „ehemaliges Wehmeyergelände“ in Münster,
Hansaring 22“, Friedrich Pfeifer, Ahaus, den 03.12.2013
Begründung - Seite 84 von 123
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schiedenen Lebensäußerungen nicht decken.
Zusammenfassend liegt lt. Gutachter eine Besiedlung des Plangebietes durch pl a-
nungsrelevante Tier - und Pflanzenarten nicht vor und ist auch für die nahe Zukunft
nicht zu erwarten.
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist
der Abriss des auf dem Vorhabengrundst ück bestehenden ehemaligen Postz u-
stellstützpunktes der Post AG verbunden. Fü r den Gebä udebestand ist das Vorkom-
men verschiedener quartiernutzender Fledermausarten sowie des Turmfalken als Brut-
vogel nicht grunds ätzlich auszuschließen. Im Oktober 2012 wurde daher eine fleder-
mauskundliche Untersuchung des Dachbodens des Postgebäudes *23) mit dem Ergeb-
nis durchgeführt, dass der Dachboden weder als Sommer- noch als Winterquartier von
Fledermäusen genutzt wird und auch in der Vergangenheit nicht genutzt wurde. Zu-
sammenfassend schließt der Gutachter eine Besiedelung des Postgebä udes Hansa-
ring 64 von Tierarten, die einem besonderen Artenschutz unterliegen, aus.
Vor dem Hintergrund der benannten Untersuchungsergebnisse sind artenschutzrechtli-
che Konflikte mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen B e-
bauungsplanes nicht zu erwarten. Um potenziellen Konflikten aus Störung und Schädi-
gung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten grundsätzlich entgegen-
zuwirken, wird die Beachtung von Bauz eitenregelungen f ür Gebäudeabriss und Ge-
hölzrodungen als Hinweis in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen.
*23) „Gutachten - Artenschutzrechtliche Prüfung des Dachbodens „Alte Post“ in Münster, Hansaring 64“, Friedrich Pfei-
fer, Ahaus, den 11.10.2012
Begründung - Seite 85 von 123
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Flächen nach Nutzung Größe in ha %
Vorhaben Vorhabenbereich (ohne Verkehrsflächenanteile) 2,05 ha 75,9 %
MI Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB
als Mischgebiet (§ 6 BauNVO) 0,25 ha 9,3 %
V Öffentliche Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 0,4 ha 14,8 %
GESAMTFLÄCHEN 2,7 ha 100,0 %
7. Flächenbilanz
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 ergibt sich fol-
gende Flächenbilanz:
Begründung - Seite 86 von 123
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8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht
8.1. Rahmen der Umweltprüfung
Nach § 2a BauGB ist für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 eine Um-
weltprüfung durchzuführen. Im Rahmen der Umweltpr üfung werden die voraussichtl i-
chen erheblichen Umweltauswirkungen aus der Umsetzung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans ermittelt und in einem Umweltbericht, der den Anforderungen der
Anlage zum BauGB zu entsprechen hat, beschrieben und bewertet. Die Umweltprü-
fung wurde auf Basis vorhandener Daten und auf Grund von Gel ändeerhebungen
durchgeführt. Wesentliche umweltbezogene Daten entstammen auß erdem dem U m-
weltkataster der Stadt M ünster (im Internet: http://geo.stadt- muenster.de/umwelt-
kataster) sowie dem Altlastenkataster (Auskunft). Des Weiteren wurden folgende pr o-
jektbezogene Gutachten zur Beurteilung der Umweltauswirkungen herangezogen:
• „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 535 „Hafen-Center“ in Müns-
ter“, nts Ingenieurgesellschaft mbH Münster, Stand 26.03.2015
• „Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.2/01 zur Verkehrslärmuntersuchung im
Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
535 „Hansaring / Schillerstra ße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ der Stadt
Münster“, ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, Stand 19. August 2013
„Ergänzung zum schalltechnischen Bericht Nr. LL5683.2/01 vom 19.08.2013,
ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, Stand 31.03.2015
• „Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.2/02 zur Verkehrsl ärmuntersuchung
zum baulichen Eingriff in öffentliche Verkehrswege (Ausbau des Knotenpunk-
tes am Hansaring) im Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 535 der Stadt Münster“, ZECH Ingenieurgesellschaft mbH
Lingen, Stand 19. August 2013 sowie Korrekturseite vom 19.12.2013
„Ergänzung zum schalltechnischen Bericht Nr. LL5683.2/02 vom 19.08.2013,
ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, Stand 31.03.2015
• „Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.2/03 zur Gewerbelärmuntersuchung im
Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
535 „Hansaring/Schiller-straße/Hafenweg/Dortmunder Straß e“ der Stadt
Münster“, ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, Stand 19. August 2013
„Ergänzung zum schalltechnischen Bericht Nr. LL5683.2/03 vom 19.08.2013“,
ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, Stand 31.03.2015
• „Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.4/01 zur Bewertung der schalltechni-
schen Auswirkungen der vorhabenbezogenen Verkehrserzeugung auf die
Verkehrslärmsituation im Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft im
Begründung - Seite 87 von 123
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Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
535 der Stadt Münster“, ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, Stand
23.04. 2015
• „Bericht zu den Ergebnissen der Bauschadstoff - und Bodenuntersuchungen
'Postimmobilie Hansaring 64, 48155 Münster“ (Umweltlabor ACB 26.03.2001)
• „Gutachten zu den Ergebnissen der Bodenuntersuchung – Ehem. Holzkontor
Heinrich Wehmeyer GmbH & Co. KG, Hansaring 50- 52, Münster“, Umweltla-
bor ACB GmbH, Münster, 10.09.2010
• „Gutachten - Untersuchungen zur Durchf ührung einer Gef ährdungsabschät-
zung auf dem Grundst ück der Star -Tankstelle am Hansaring 54, 48155
Münster“, GEOscan Technik GmbH, Ladbergen, 02.11.2012
• „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535 der Stadt Münster - Entwurf,
Stellungnahme zu den Abwägungen Nr. X, Grundwasser und Nr. XI, Altlas-
ten“, Umweltlabor ACB GmbH, Münster, 20.06.2014
• „12126, Standort der Star Tankstelle in 48155 Münster, Hansaring 54, Stel-
lungnahme zu den Boden- und Grundwasserverhältnissen“, GEOscan Con-
sulting GmbH, Ladbergen, 02.07.2014
• „Bebauungsplan Nr. 535 „Hafen- Center“ in Münster, Untersuchungen zu den
Luftschadstoffimmissionen“, simuPlan, Dipl. Met. Georg Ludes, Dorsten, den
13.05.2015
• „Gutachten zur Errichtung des Hafencenters M ünster hinsichtlich m öglicher
Störfallrisiken auf Basis des Art. 12 der Seveso- II-Richtlinie bzw. des § 50
BImSchG“, UCON Umweltmanagement Consulting GmbH, M ünster,
21.01.2013
• „Artenschutzrechtliche Prüfung des Dachbodens „Alte Post“ in Münster, Han-
saring 64“, Friedrich Pfeifer, Ahaus, den 11.10.2012
• „Artenschutzrechtliche Prüfung des Grundst ückes Wehmeyer, M ünster, Han-
saring 64, hier: Erg änzende Stellungnahme zum Auß engelände“, Friedrich
Pfeifer, Ahaus, den 18.12.2012
• „Ergänzende Stellungnahme zur Artenschutzrechtlichen Vorprüfung „ehem a-
liges Wehmeyergelände“ in Münster, Hansaring 22“, Friedrich Pfeifer, Ahaus,
den 03.12.2013
Begründung - Seite 88 von 123
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Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkungen sind die gesetzlichen Umweltan-
forderungen in Verbindung mit den hierzu er gangenen Rechts - und Verwaltungsvor-
schriften. Der Untersuchungsraum wird jeweils so weit gefasst, wie erhebliche Auswi r-
kungen auf Schutzgüter zu erwarten sind.
Für die notwendige 39. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 wird als Bestandteil der Begr ündung ein
separater Umweltbericht erstellt.
8.2. Kurzdarstellung der Planung
Mit dem geplanten Vorhaben sollen die Entwicklungsziele des Einzelhandels- und Zen-
trenkonzepts der Stadt M ünster sowie des Mast erplans 'Stadthäfen Münster' als wich-
tiger Baustein zur st ädtebaulichen Neuordnung des Stadthafenquartiers umgesetzt
werden. Dabei beansprucht die Planung Innenbereichsfl ächen, die bisher zu dem seit
1996 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 401 gehören. Unter dem Titel ‚Hafencenter‘ ist
für den S tandort die Errichtung von großflächigen Einzelhandelsnutzungen mit einem
ergänzenden Wohn- und Dienstleistungsangebot im Sinne eines ‚Stadtbereichszent-
rums‘ vorgesehen. Die Planung umfasst einen Verbrauchermarkt mit angeschloss e-
nem Getränkemarkt, einen Lebensmitteldiscounter, Drogeriefachmarkt und eine Apo-
theke sowie die erg änzenden Fl ächen f ür Dienstleistungsnutzungen/Praxen/B üros,
Gastronomie und Wohnnutzungen. Zur Entlastung der Parkplatzsituation im Stadtquar-
tier ist mit der geplanten Vorhabennutzung zusätzlich die Errichtung einer Quartiersga-
rage verbunden. Die geplanten Gebäudekomplexe gruppieren sich um einen zentralen
Platz (Kundenparkplatz) zum Hafenweg, die Hauptzufahrt erfolgt über den Hansaring.
Die geplante Tiefgarage ist sowohl vom Hansaring als auch vom Hafenweg anfahrbar
und umfasst insgesamt rd. 357 Stellplätze, von denen ca. 220 der Quartiersgarage
zugeordnet werden. Zusät zlich werden rd. 158 Stellplätze als ebenerdiger Kunden-
parkplatz angeboten. Neben dem eigentlichen Vorhabenbereich umfasst der Geltungs-
bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 auch Anpassungsflächen im
westlichen Planbereich, die im Sinne einer geordneten st ädtebaulichen Entwicklung
eine Anpassung des Vorhabens an die Block struktur zur westlichen Hafenwegbebau-
ung ermöglichen. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.
535 umfasst eine Fläche von insgesamt rd. 2,7 ha.
Gegenüber dem bestehenden Planungsrecht des BP Nr. 401 sind mit der aktuellen
Planung folgende Änderungen verbunden:
• Im Vorhabenbereich entfallen Darstellungen als Misch- und Gewerbegebiet,
Grün- und Verkehrsfläche. Stattdessen wird ein Vorhabenbereich 'Einzelhan-
del, Dienstleistungen/Praxen/Büros, Gastronomie, Wohnen' festgesetzt. Zwei
Einzelhandelsnutzungen sind als großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 BauN-
VO einzustufen. Die Erschließ ung des Vorhabenbereichs erfolgt maß geblich
über den Hansaring, die Tiefgarage kann jedoch auch vom Hafenweg aus
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angefahren werden. Die Anlieferung der geplanten Einzelhandelsnutzungen
läuft über den Hafenweg bzw. entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze
vom Hafenweg zur Schillerstraße.
Aufgrund einer erhö hten GRZ (1,0 statt bisher 0,6 bzw. 0,8), weniger M ög-
lichkeiten f ür Baumpflanzungen, des Wegfalls einer öffentlichen Gr ünfläche
(Spielplatz) sowie von Festsetzungen zu Fassadenbegr ünungen ist im Vor-
habenbereich gegenüber dem BP Nr. 401 ein insgesamt verringerter Grünflä-
chenanteil zu erwarten. Um dem entgegen zu wirken, werden die Hauptdä-
cher der Erdgeschossnutzungen auf einer Fläche von insgesamt rd. 3.400 m²
als extensive Grasdächer angelegt.
• Für das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB wird die Darstellung als Misc h-
gebiet mit einer GRZ von 0,6 beibehalten. Ä nderungen ergeben sich lediglich
aus einer Erhö hung der zulässigen Vollgeschossigkeit auf max. zwei Vollg e-
schosse für den rückwärtigen Grundstücksbereich.
• Der Hafenweg wird von einer privaten in eine ö ffentliche Verkehrsfläche um-
gewidmet.
Hinsichtlich des Schutzes vor betrieblichen und verkehrlichen L ärmemissionen wird
über differenzierte Festsetzungen und Maßnahmen der freiwilligen Lärmvorsorge bzw.
Maßnahmen im Zusammenhang mit dem baulichen Eingriff in den Hansaring im Sinne
der 16. BImSchV eine Verträglichkeit der Planung mit den angrenzenden bestehenden
als auch geplanten Nutzungen erwirkt. Die st ädtebaulich architektonische Ausgestal-
tung mit einer klaren r äumlichen Zuordnung der Gebä ude und differenzierten H öhen-
gliederungen sichert eine nutzungs - und maß stabsgerechte Einpassung der Vorha-
bennutzung in die bestehende Stadtstruktur. Die konkreten Festsetzungsinhalte und
deren Begründung sind dem Kapitel 6 zu entnehmen.
8.3. Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
8.3.1. Fachgesetze
Allgemeine Ziele des Umweltschutzes nach BauGB
Nach § 1 und § 1a BauGB sind folgende zentralen Ziele zum Umweltschutz im Zuge
der Bauleitplanung zu berücksichtigen:
• Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes, einschließ lich des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege.
• Sparsamer Umgang mit Grund und Boden (Bodenschutzklausel).
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• Vermeidung und Ausgleich voraussichtlicher erheblicher Beeintr ächtigungen
der Leistungs - und Funktionsf ähigkeit des Naturhaushaltes und des Land-
schaftsbildes als Teil der Abwägung (Eingriffsregelung).
Berücksichtigung im Plan: Belange des Umweltschutzes, Beeinträchtigungen und Min-
derungsmaßnahmen werden im Rahmen des Umweltberichtes dargestellt und bewer-
tet. Dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden wird dadurch Rechnung getragen,
dass die planrechtliche Festsetzung von Baufl ächen in einem ehemals bereits v oll-
ständig überbauten Bereich erfolgt. Die Eingriffsregelung findet im vorliegenden Fall
keine Anwendung, da die Planung gegenüber dem bisherigen Zustand des Plangebie-
tes, vor R ückbau der ehemaligen Gewerbebauten z um Hafenweg (Wehmeyer -
Gebäude), keine zusätzlichen Eingriffe vorbereitet (s. Kapitel 9.1).
Immissions- und Klimaschutz
Planungsrelevant ist der Schutz vor schä dlichen Umwelteinwirkungen nach Bundes -
Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den dazu gehö rigen Verordnungen (BI m-
SchV) sowie die Einhaltung von Grenz-, Richt- und Orientierungswerten verschiedener
Vorschriften (z.B. TA -Lärm, DIN 18005). Des Weiteren kommt seit Inkrafttreten des
Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetzes (EEW ärmeG) dem Einsatz erneuerbarer
Energien besondere Bedeutung zu.
Berücksichtigung im Plan: Die bestehenden Lärm- und Schadstoffbelastungen im G e-
biet sowie die zusätzlich zu erwartenden Belastungen wurden gutachterlich geprüft und
geeignete Maß nahmen zur Vertr äglichkeit der Vorhabenplanung aufgezeigt und i n
Form von textlichen Festsetzungen und Hinweisen planungsrechtlich gesichert . We i-
tergehend werden Lärmminderungsmaßnahmen an außerhalb des Geltungsbereichs
des Bebauungsplanes liegenden Bestandsgebäuden als freiwillige Leistung des Vo r-
habenträgers zur Lär mvorsorge bzw. aus den Anspruchsvoraussetzungen im Zusam-
menhang mit dem baulichen Eingriff in den Hansaring im Sinne der 16. BImSchV
durchgeführt, die Sicherung der Maßnahmen erfolgt über den Durchführungsvertrag
(s. Kapitel 6.7). Die Beachtung der Anforderungen des EEW ärmeG wird nicht auf
Planebene gepr üft, sondern ist im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Genehm i-
gungsverfahren zur Errichtung der Vorhabennutzungen nachzuweisen.
Wasserschutz
Nach Landeswassergesetz NRW besteht bei einer Neuversiegelung von Böden die
Pflicht zur Rückhaltung und soweit möglich zur Versickerung von nicht schädlich verun-
reinigtem Niederschlagswasser. Auß erdem sind Regelungen des Wasserhaushaltg e-
setzes zu beachten. Das Plangebiet liegt nicht im Bereich einer Wasserschutzzone,
Oberflächengewässer kommen nicht vor.
Berücksichtigung im Plan: Zusätzliche Versiegelungen sind für das Plangebiet nicht zu
erwarten. Eine Versickerung von Oberfl ächenwasser ist im Plangebiet daher nicht er-
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forderlich und wäre in diesem innerstädtisch gelegenen und bereits weitgehend versie-
gelten Bereich auch nicht m öglich. Wie bisher ist eine Einspeisung von Oberfl ächen-
wasser in das Kanalnetz geplant.
Im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Altlasten sind bei den Erdarbeiten der
geplanten Baumaßnahmen ggf. Vermeidungsmaßnahmen bezüglich des Eintrags von
Schadstoffen in das Grundwasser beachtlich und werden in Abstimmung mit den z u-
ständigen Fachbehörden im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfah-
rens zur Errichtung des Vorhabens geregelt und durchgeführt.
Biotop- und Artenschutz
Im Plangebiet kommen keine geschützten Flächen oder Objekte vor ( § 62 LG-Biotope,
Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete, Gebiete von gemeinschaftlicher europä i-
scher Bedeutung wie FFH- oder Vogelschutzgebiete). Planungsrelevante Tier - und
Pflanzenarten kommen im Plangebiet nicht vor und sind auch für die nahe Zukunft
nicht zu erwarten.
Berücksichtigung im Plan: Eine Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände
kann über Bauzeitenregelungen erzielt werden (G ehölzrodungen außerhalb der Brut-
zeit). Sonstige Maß nahmen zum Schutz von Biotopen und Arten sind nach aktueller
Kenntnis nicht notwendig.
8.3.2. Fachplanungen
Eine Baumschutzsatzung existiert im Stadtgebiet nicht. Das Plangebiet liegt nicht im
Geltungsbereich eines Landschaftsplans. Schutzw ürdige Biotope gem äß Stadtbiotop-
kartierung Münster oder gemäß Biotopkataster NRW sind nicht vorhanden.
Luftqualitätsplan der Stadt Münster
Der Luftqualit ätsplan der Stadt M ünster verzeichnet f ür das Plangebiet keine Ü ber-
schreitung der relevanten Grenzwerte f ür Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub. Das
Plangebiet ist daher nicht Teil der seit dem 01.01.2010 ausgewiesenen Umweltzone,
innerhalb derer eine Verbesserung der lufthygienischen Situation angestrebt wird.
Umweltplan und Grünordnungskonzept der Stadt Münster
Im Umweltplan der Stadt M ünster werden planerische Zielvorstellungen zu den The-
men Klima-, Gewässer- und Bodenschutz räumlich dargestellt. Ziele des Umweltschut-
zes lassen sich aus dem Umweltplan f ür das Vorhaben nicht ableiten, da das Plang e-
biet ohne besondere Schutzwürdigkeiten dargestellt wird. Das Plangebiet liegt auß er-
dem nicht im Bereich wertvoller Teilfl ächen der verschiedenen gr ünordnerischen Ziel-
konzepte der Stadt Münster.
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8.4. Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
Für die einzelnen zu betrachtenden Schutzgüter erfolgt nachfolgend gem äß § 2a
BauGB jeweils eine Beschreibung und Bewer tung der gegenwärtigen Umweltsituation.
Anschließend werden die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens sowie die in
Frage kommenden Maß nahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich
erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen dargestellt.
8.4.1. Mensch
Bestand
Während ein Großteil des Geländes heute ungenutzt ist und Brachen unterschiedlicher
Ausprägung aufweist, ist lediglich mit der Tankstelle am Hansaring eine noch genutzte
bauliche Anlage im Plangebiet vorhanden, der Postzustellstützpunkt im Ostteil des
Plangebietes ist zwischenzeitlich leergezogen und an den neuen Standort ‚Am Mittel-
hafen 55‘ verlagert.
Gegenüber Immissionen besonders schü tzenswerte Nutzungen kommen im Gebiet
selbst nicht vor, grenzen mit verschiedenen Wohnnutzungen im Umfeld, insbesondere
in den untergeordneten Wohnstraßen aber auch am Hansaring, jedoch an. Diesen
werden im Immissionsschutzgutachten teilweise Empfindlichkeiten eines Wohngebi e-
tes und teilweise eines Mischgebietes zugesprochen.
Im rechtskräftigen BP Nr. 401 ist im nördlichen Vorhabenbereich eine öffentliche Grün-
fläche mit der Zweckbestimmung 'Kinderspielplatz ' festgesetzt. Der B edarf f ür diese
Anlage resultierte seinerzeit aus der mit dem Bebauungsplan Nr. 401 geplanten Erwei-
terung der Wohn - und Mischnutzungen vom Hansaring in den r ückwärtigen Blocki n-
nenbereich und der damit verbundenen Notwendigkeit zur Ausweisung wohnungsna-
her Spielflächen.
Vorbelastungen
Lärm: Das Plangebiet ist Lärmbelastungen ausgesetzt, die vor allem aus dem Verkehr
entlang der umgebenden Haupterschließungsstraßen resultieren. Für die untersuchten
Straßenbereiche werden die Orientierungswerte der DIN 18005 in weiten Teilen - ins-
besondere nachts - an den straßenzugewandten Fassaden überschritten und auch
eine Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV ist entlang stark belasteter
Straßenabschnitte nicht gegeben.
Dauerschallpegel von über 70/60 dB(A) tags/nachts im Grenzbereich der Unzumutbar-
keit, die hinsichtlich gesundheitlicher Gef ährdung als kritisch einzustufen sind, sind im
Lärmaktionsplan der Stadt M ünster (2008) für den Bereich des Plangebie tes und den
angrenzenden Teil des Hansarings nicht dokumentiert . Gemäß dem schalltechnischen
Bericht Nr. LL5683.4/01 zur Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen der vor-
habenbezogenen Verkehrserzeugung auf die Verkehrslärmsituation im Bereich der
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vorhandenen Wohnnachbarschaft (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, 23.04.
2015) werden jedoch bereits im Prognose -Nullfall für das Jahr 2018 u.a. aus den Ver-
kehrsbelastungen des Hansarings Beurteilungspegel von aufgerundet bis zu 73 dB(A)
tags bzw. bis zu 65 dB(A) nachts erwartet.
Leistungsfähigkeit der Erschließung: Der Hansaring ist mit einer hohen Grundbelas-
tung belegt, die bestehenden Lichtsignalanlagen sind derzeit nicht in der ‚Grünen Wel-
le‘ geschaltet. Staubelastungen am Hansaring sind regelhaft zu den morgen - und
abendlichen Stoßzeiten über ca. 45 min bei einem ansonsten oft unauffälligen Tages-
verlauf anzutreffen. Im übergeordneten Unters uchungsraum ist für die Kreuzungen
‚Albersloher Weg/Hansaring‘ und ‚Wolbecker Straße/Hansaring‘ bereits heute der
Überlastungszustand für die nachmittägliche Spitzenstunde erreicht bzw. wird teilweise
erreicht. Der Albersloher Weg genügt in seinem ausgebauten Abschnitt ab der Ei n-
mündung Hafenweg auch zukünftigen verkehrlichen Anforderungen.
Der Verkehrsablauf im Umfeld des Plangebietes kann grundsätzlich leistungsfähig ab-
gewickelt werden, St örungen entstehen durch Parkvorg änge an den Stellplatz -
Schrägaufstellungen zum Hansaring, Defizite hinsichtlich der Sichtverhältnisse und des
Verkehrsflusses bestehen im Bereich der Zufahrt vom Hansaring zum Parkplatz des
bestehenden Penny -Marktes Hansaring Nr. 46. Die Anbindung des Vorhabengrund-
stücks vom Hansaring wird aktuell auf grund der zwischenzeitlich aufgegebenen Post-
nutzung lediglich über Parkverkehre in dem Erschließungsstich nur geringfügig fr e-
quentiert.
Ruhender Verkehr: Infolge der Umstrukturierung des Hafenviertels ist im Umfeld des
Plangebietes ein Defizit an öffentlichen Stellplätzen festzustellen mit begleitenden Stö-
rungen aus Parkplatzsuchverkehren.
Luftschadstoffe: Gemäß dem Umweltkataster der Stadt Münster liegt im Bereich der an
das Plangebiet angrenzenden Straß en mit relativ dichtem Verkehr (Hansaring, Schi l-
lerstraße) die Belastung durch inhalierbaren Feinstaub (PM 10) bei maximal 28 μg/m ³
und durch Stickstoffdioxid (NO 2) bei maximal 32 μ g/m³. Die zulä ssigen Jahresmittel-
werte der 39. BImSchV f ür PM10 bzw. NO2 von jeweils 40 μg/m³ werden nicht erreicht.
Bezüglich lungeng ängigen Feinstaubs (PM 2,5) kann ebenfalls von einer Unterschrei-
tung des relevanten Grenzwertes ausgegangen werden (simuPLAN 2013).
Störfallrisiko: Südlich des Plangebietes befinden sich z wischen Stadthafen I und der
Straße 'Am Mittelhafen' zwei Gefahrstofflager der Spedition Lehnkering GmbH, die bei
der Entwicklung des Hafenareals bis zur Aufgabe der Lager im Jahr 2016 als St örfall-
betriebe im Sinne des § 50 BImSchG zu ber ücksichtigen sind. Von der Lagernutzung
geht keine akute Gef ährdung aus , e in latentes Gef ährdungspotential liegt jedoch in
anlagebezogenen St örfällen begr ündet (z.B. Brand) , deren Auswirkungen z. B. über
freigesetzte Luftschadstoffe unter anderem auch im Plangebiet des VBP Nr. 535 au f-
treten können.
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Vor dem Hintergrund der ursprünglich für das Jahr 2016 geplanten Inbetriebnahme des
Hafencenters wurde zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Vorhabennutzung
in Bezug auf die Gefahrstofflager eine Einzelfallbetrachtung gem. Kapitel 3.2 des KAS -
18 Leitfadens durchgef ührt (UCON, Stand 21.01.2013, vgl. auch Kap. 6.7.3). S icher-
heitstechnische Belange standen einer Umsetzung der Vorhabennutzungen in 2016
bei gleichzeitigem Betrieb der Lehnkering GmbH lt. Gutachten nicht entgegen. M it Ak-
tualisierung des Realisierungshorizonts für die Inbetriebnahme des Planvorhabens erst
ab 2018 sind konkrete Auswirkungen auf die Nutzungen im Vorhabenbereich über die
verbindliche Aufgabe und Verlag erung der Störfallbetriebe bis zum 31.12.2016 nicht
mehr gegeben.
Kampfmittel: Die Auswertung milit ärischer Luftbilder sowie Erkenntnisse aus Bauvor-
haben in der Vergangenheit legen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen B e-
bauungsplans den Fund von Bomben und sonstigen Munitionsresten im Boden nahe.
Bedarf wohnungsnaher Spielfl ächen: Der Bedarf f ür wohnungsnahe Spielfl ächen des
Typs B/C im Bereich der Stadtzelle 'Alte Feuerwache' wurde im Jahr 2005 durch die
mit der Teilaufhebung des BP Nr. 401 verbundene Überplanung einer bestehenden
Grünanlage mit Spielplatz am Albersloher Weg verstärkt.
Auswirkungen der Planung
Lärm: Schutzbedürftige Nutzungen und vorhabenbedingte Auswirkungen waren G e-
genstand schalltechnischer Untersuchungen, die die Auswirkungen aus Verkehrslärm
auf das Plangebiet, auf die Verkehrsl ärmsituation im Bereich der vorhandenen Wohn-
nachbarschaft, aus dem baulichen Eingriff in die ö ffentlichen Verkehrswege sowie die
Auswirkungen aus Gewerbel ärm gutachterlich bewerten und geeignete Lä rmminde-
rungsmaßnahmen aufzeigen. (vgl. auch Kap. 6.7.1).
Der thematischen Gliederung der Schalltechnischen Untersuchung folgend sind mit der
Planung folgende lärmschutzrelevanten Auswirkungen verbunden:
• Verkehrslärm: Verkehrsbelastungen bedingen im Planbereic h, insbesondere
zu den straß enzugewandten Fassadenseiten, Ü berschreitungen der f ür
Mischgebiete geltenden schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005,
teilweise werden auch die Grenzwerte der 16. BImSchV ü berschritten. Zur
Minderung der Lä rmbelastung im Bereich von Aufenthalts-, Übernachtungs-,
Unterrichts- und Büror äumen werden für das Plangebiet Festsetzungen g e-
mäß DIN 4109 getroffen (Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen
gemäß den Lärmpegelbereichen III - VI mit zus ätzlichen Vorgaben zur Ver-
wendung schallgedämpfter Lüftungen für Schlafräume/zum Schlafen geeigne-
te Räume). Schützenswerte Außenwohnbereiche können in weiten Bereichen
auch unter Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005, an wenigen r e-
levanten l ärmzugewandten Seiten unter Einhaltung der Grenzwerte der 16.
BImSchV, errichtet werden.
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• Baulicher Eingriff in die öffentliche Verkehrsfläche des Hansarings mit Ausbau
eines lichtsignalgesteuerten Knotenpunktes (außerhalb des Plangebietes): Mit
dem für die Anbindung des Vorhabens erforderlichen Eingriff in den öffentli-
chen Verkehrsweg des Hansarings sind an bestehenden Fassaden im Einwir-
kungsbereich des Eingriffs die Grundlagen f ür eine wesentliche Ä nderung im
Sinne der 16. BImSchV erf üllt. Dies resultiert insbesondere aus dem Erfor-
dernis der Lichtsignalanlage (nur im Tagesbetrieb, nachts lediglich Schaltung
als Fußgängerbedarfsampel) für eine sichere und leistungsfähige Verkehr s-
abwicklung und dem damit verbundenen abstandsbedingten Zuschlag von 1
bis 3 dB. Mit Beurteilungspegeln > 70/60 dB(A) tags/ nachts bereits aus dem
allgemeinen Verkehrslärm in 2018 und einer weiteren Steigerung der Belas-
tung durch die planbedingten Mehrverkehre ist die Lärmsituation als wesent-
lich zu bewerten. Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 der
16. BImS chV gegeben sind, sind den Eigentümern im Bereich des erhebl i-
chen baulichen Eingriffs am Hansaring gemäß § 42 BImschG die nach der 24.
BImSchV notwendigen Schallschutzmaßnahmen zu finanzieren. Gemäß der
Anlage 2.1 des schalltechnischen Berichts LL 5683.2/02 der Zech Ingenieur-
gesellschaft, Ergänzung vom 30.3.2015, steht dieser Anspruch den Eigent ü-
mern der Gebäude Hansaring 43, 45, 46, 48, 51, 53, 53a, 55, 57,58, 60 sowie
Emdener Straße 31, 34 und 36 zu. Nähere Regelungen zur Abwicklung der
Finanzierung wird der Durchführungsvertrag enthalten.
• Im Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft kann der planverursachte
Mehrverkehr zwar zu ei ner Pegelerhöhung bei tragen, in vielen Abschnitten
der hier betrachteten Straßen ist jedoch keine bzw. nur eine geringfügige E r-
höhung um rechnerisch 0,1 dB bis 0,3 dB zu erwarten. Diese ist vom mensch-
lichen Gehör nicht wahrnehmbar.
Eine planverursachte Erhöhung der Verkehrslärmeinwirkungen um mehr als
0,3 dB an Fassaden mit Beurteilungspegeln ab 70/60 dB(A) tags/nachts ist für
den Bereich am Hansaring ab der Dortmunder Straße bis einschließlich der
Gebäude Hansaring 57/58/60 sowie für die Eckgebäude Hansaring/Dort -
munder Str. (Dortmunder Str. 32b und 34) zu erwarten. An den übrigen G e-
bäuden beträgt die planverursachte Erhöhung an Fassaden mit Beurteilung s-
pegeln ab 70/60 dB(A) tags/nachts maximal 0,3 dB. Die höchsten Pegelz u-
wächse sind über den Zuschlag für die Lichtsi gnalanlage im Bereich der ver-
kehrlichen Anbindung des Hafencenters an den Hansaring zu erwarten, ab-
standsbedingt zur Lichtsignalanlage ist der Eckbereich der Emdener Straße
zum Hansaring mit Pegelerhöhungen um bis zu aufgerundet 5 dB tags und
maximal 2 dB nachts betroffen. Die Grenzwertüberschreitungen bei gleichzei-
tiger Erhöhung um mindestens 3 dB betreffen - mit Ausnahme des Gebäudes
Emdener Straße 29 (Westfassade, nur 4. OG) im Planfall 2 - Gebäudefassa-
den, für die bereits aufgrund des baulichen Eingriff s im Sinne der 16. BI m-
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SchV die Anspruchsvoraussetzungen für passive Ausgleichsmaßnahmen g e-
geben sind.
Neben der Umsetzung passiver Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang
mit dem baulichen Eingriff in den Hansaring werden - für die Bereiche außer-
halb des baulichen Eingriffs - im Sinne der Lärmvorsorge bei einer planb e-
dingten Erhöhung der Verk ehrslärmeinwirkungen um mindestens 0,3 dB an
Fassaden von Gebäuden Allgemeiner Wohngebiete mit zukünftigen Beurtei-
lungspegeln >70/60 dB(A) tags/nachts und von Mischgebieten mit zukünftigen
Beurteilungspegeln >72/62 dB(A) tags/nachts Lärmminderungsmaßnahmen
gewährt. Die Leistungen umfassen den Austausch/Einbau von Fenstern, Bal-
kontüren (inklusive Rollladenkästen) und künstlichen Lüftungseinrichtungen,
soweit diese nach der 2 4. BImSchV erforderlich sind, sie umfassen nicht die
Ertüchtigung sonstiger Umfassungsbauteile. Der Vorhabenträger hat sich zu
den Leistungen im Durchführungsvertrag bereit erklärt . Der Durchführung s-
vertrag enthält Regelungen zur Prüfung der A nspruchsvoraussetzungen und
Abwicklung der Zahlungen.
• Gewerbelärm: Innerhalb des Plangebietes sowie zum östlich angrenzenden
geplanten Wohnquartier ‚Neuhafen- Münster‘ kann eine Ü berschreitung der
Richtwerte der TA Lärm bei Beachtung verschiedener Lä rmminderungsmaß-
nahmen - z. B. Errichtung/Erhalt von Lärmschutzwänden/Wänden entlang der
östlichen Vorhabenbereichsgrenze, Beschr änkung der Betriebszeiten der
Einzelhandelsnutzungen auf den Tageszeitraum, Einhausung von Anlieferz o-
nen - ausgeschlossen werden, im Bereich umliegender bestehender Wohn-
nutzungen werden die Immissionsrichtwerte durchweg eingehalten bzw. un-
terschritten.
Im Plangebiet sind zwei Bereiche näher zu betrachten:
(1) Aufgrund der geforderten Öffnung der Tiefgaragen-Ein-/Ausfahrt des Vor-
habens zum Hafenweg auch f ür den Nachtzeitraum ist die f ür eine Wohnnut-
zung im Sinne einer Irrelevanz einzuhaltende Richtwertunterschreitung von 6
dB am Gebäude auf dem Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB ohne zusätzli-
che Lä rmminderungsmaßnahmen an der Fassade nicht zu erreichen. Vor
dem Hintergrund wird auf der Ebene des Bebauungsplanes ein Ausschluss
von zu öffnenden Fenstern von schutzw ürdigen Wohn- und Aufenthaltsräu-
men in einem Mindestabstand von 11,0 m ab der Vorhabengrenze getroffen.
Über konkrete l ärmabschirmende Maßnahmen wie z.B. Balkonbr üstungen in
Kombination mit einem Zur ücksetzen der schü tzenswerten Fassadenöffnun-
gen ist jedoch eine Einhaltung der erforderlichen Richtwertunterschreitung
möglich, die Genehmigungsf ähigkeit ist im Nachweis im Zuge des bauor d-
nungsrechtlichen Verfahrens zu erwirken. Fü r den Vorhabenbereich sind au f-
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grund der im Einwirkungsfeld der Tiefgarage vorgesehenen ausschließ lichen
Büronutzungen keine Konflikte gegeben.
(2) Am Immissionspunkt IP 01 ist ni cht auszuschließen, dass eine relevante
Gewerbelärmvorbelastung durch den benachbarten Penny-Markt vorliegt. Für
den Tageszeitraum ist von einer relevanten Vorbelastung mit Richtwertaus-
schöpfung am eigenen Bauvorhaben auszugehen. Da mit den geplanten Vor-
habennutzungen wegen der abschirmenden Wirkung des westlichen Gebäu-
deriegels keine relevanten Zusatzbelastungen in diesem Bereich verbunden
sind, werden Maßnahmen an dieser Stelle nicht erforderlich.
Leistungsfähigkeit der Erschließ ung: Zur Gewährleistung eines störungsfreien und s i-
cheren Verkehrsablaufs für alle Verkehrsteilnehmer ist die bestehende Grundstückszu-
fahrt in der Anbindung des Plangebietes an den Hansaring zu einem lichtsignalgesteu-
erten Knotenpunkt auszubauen. Mit Ausbau des Knotenpunktes wird der bestehende
Buskap hinter die Kreuzung nach Osten verlagert und als Busbucht ausgebaut. Zu-
sammen mit Maßnahmen an bes tehenden Lichtsignalanlagen ( Verkürzung von U m-
laufzeiten, Errichtung eines separaten Linksabbiegersignals und Schaltung von ve r-
kehrsabhängigen koordinierten Programmen „Grüne Welle“) ist trotz vorhabenbezoge-
ner Mehrverkehre eine Verbesserung des Verkehrsflusses auf dem Hansaring zu er-
warten. Die Anbindung des Parkplatzes Hansaring Nr. 46 (Penny-Markt) wird in diesem
Zusammenhang optimiert. Auch nach Umsetzung des Planvorhabens kann der Ver-
kehr im Untersuchungsraum leistungsfähig und sicher abgewickelt werden. An den
Kreuzungspunkten ‚Albersloher Weg/Hansaring und Wolbecker Straße/Hansaring tr a-
gen die vorhabenbedingten Mehrverkehre zu keinen nennenswerten Veränderungen in
der Leistungsfähigkeit bei, mit 4 - 7 % an der Kreuzung Albersloher Weg/Hansaring
und 1 - 3,5 % an der Kreuzung Wolbecker Straße/Hansaring liegen die veränderten
Verkehrsmengen deutlich unterhalb üblicher Belastungsschwank ungen von bis zu 20
%, ein relevanter Einfluss auf die derzeitige Qualität der Verkehrsabwicklung ist dar-
über nicht gegeben.
Ruhender Verkehr: Über die Schaffung von ca. 220 zusätzlichen Quartiersstellplätzen
im Bereich der geplanten Tiefgarage ist eine Verbesserung der aktuellen Parksituation
gewährleistet.
Luftschadstoffe: Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualit ät
im Bereich angrenzender Wohnnutzung wurde eine Untersuchung zu den Luftschad-
stoffimmissionen durchgeführt (simuPLAN, Mai 2015). In der Untersuchung wurden die
Stickstoffdioxid- (NO
2) und Feinstaubimmissionen (PM 10 und PM 2,5) mit Hilfe eines
Grobscreenings für die jeweiligen Straßenabschnitte bestimmt und anhand der Grenz-
werte der 39. BImSchV bewertet. Die höchste Belastung wird für den Straßenabschnitt
des Hansarings östlich der Dortmunder Straße mit einem NO 2 - Jahresmittelwert im
Planfall von 32,0 µg/m³, für PM10 mit 26,3 µg/m³ und für PM2,5 mit 17.9 µg/m³ ermittelt.
Die Wahrscheinlichkeit einer NO 2 -Stundenmittelwertüberschreitung von 200 µg/m ³ an
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mehr als 18 Stunden/Jahr liegt in allen Straß enabschnitten deutlich unter 3 %, eine
Überschreitung des NO2 - Kurzzeitgrenzwertes wird gutachterlich ausgeschlossen. Die
maximale Anzahl an PM 10 - Überschreitungstagen liegt im Planfall bei 23 Tagen. Die
Grenzwerte für NO 2 - und Feinstaub werden damit in allen untersuchten Straßenab-
schnitten sicher eingehalten, auch im umliegenden Straßennetz sind Grenzwertüber-
schreitungen nicht zu erwarten. Die Schadstoffkonzentrationen wer den über die plan-
bedingten Mehrverkehre zwar erhöht, der Einfluss des Vorhabens auf die Luftschad-
stoffsituation ist mit einer maximalen relativen Zunahme der Belastungen im Jahresmit-
tel für NO2 mit 3,4 %, für PM 10 mit 1,2 % und 1 % für PM 2,5 eher gering bzw. sehr ge-
ring.
Störfallrisiko: Ein Störfallrisiko für die Vorhabennutzungen ist über die nicht mehr g e-
gebene zeitliche Überlagerung der Nutzungen zwischen Aufgabe der Störfallbetriebe
bis zum 31.12.2016 und Inbetriebnahme der Vorhabennutzungen im Jahr 2018 ausge-
schlossen.
Kampfmittel: Vor Durchf ührung der geplanten Baumaß nahmen ist der Staatliche
Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung M ünster zu informieren und die weitere
Vorgehensweise zur Umsetzung der Baumaß nahmen abzustimmen. Das Auffi nden
von Kampfmitteln im Zuge der Boden- und Erdarbeiten im Vorfeld der Baumaßnahmen
ist unmittelbar zu melden.
Verlust einer geplanten Gr ünfläche (Spielplatz): Mit Umsetzung der ver änderten Ent-
wicklungsziele am Standort ist die Errichtung eines Spielplatz es im Geltungsbereich
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht mehr sinnvoll und wird daher nicht
vorgenommen. Der gem äß den Zielsetzungen des bestehenden Bebauungsplans
Nr. 401 geplante Spielplatz entf ällt. Dem Bedarf f ür wohnungsnahe Spielfl ächen im
Bereich der Stadtzelle 'Alte Feuerwache' soll durch die Ausweisung entsprechender
Flächen in dem ö stlich angrenzenden Planbereich ‚Neuhafen-Münster' im Bebauungs-
plan Nr. 541 Rechnung getragen werden. Die weiteren Vorgehensweisen sind im Zuge
des Planverfahrens des Bebauungsplans Nr. 541 abzustimmen.
8.4.2. Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
Bestand
Das Plangebiet stellt sich nach Abriss der Gewerbebauten der Holzhandlung We h-
meyer abseits der noch bestehenden Tankstelle zum Hansaring und dem zwischen-
zeitlich leergezogenen ehemaligen Postgebäude in weiten Teilen als Schotterfl äche
dar, die bereits teilweise von ruderaler Vegetation unterschiedlichen Typs bewachsen
ist. Die konkrete Auspr ägung der Vegetationstypen ist dabei vornehmlich von der Nut-
zungsintensität (temporäre Nutzung von Teilfl ächen als Parkplatz) und von der B e-
schaffenheit des Untergrundes abhä ngig. Neben niedrigw üchsigen und von trittresi s-
tenten Arten bestimmten Pflanzengesellschaften finden sich auch hochw üchsige und
artenreiche Vegetationstypen, oftmals mit kleinräumig wechselnden Dominanzbildnern
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wie z. B. Berufkraut, Beifuß , Goldrute, Steinklee und Brennessel. Teilweise kommen
bereits ruderale Gebüsche aus jungen Pioniergehölzen vor (z. B. Salweide, Schmetter-
lingsflieder, Birke und Zitterpappel). Gehölze mittleren Alters existieren lediglich in G e-
stalt vereinzelter Straßenbäume im Bereich Hansaring/Tankstelle (vier Exemplare Spit-
zahorn, fünf Exemplare Hainbuche, Stammdurchmesser 12 bis 28 cm). Außerhalb des
Planbereichs stockt im Übergang der Verkehrsfl äche des Hafenwegs zu den s üdlich
angrenzenden Grundstücken eine Reihe junger Platanen.
Auswirkungen der Planung
Die Auswirkungen der Planung werden im Folgenden auf drei verschiedene Zust ände
des Plangebietes bezogen:
• Legt man der Bew ertung der Biotopausstattung des Plangebietes als Ref e-
renzzustand den Zustand vor R ückbau des Wehmeyer -Geländes zugrunde,
welcher im Jahr 2009 im Vorgriff auf die aktuelle Planung erfolgte, ist das
Plangebiet als nahezu vollst ändig versiegelt zu bewerten. Demgegenüber ist
die Umsetzung der Planung nicht mit zus ätzlichen Eingriffen in Gr ünstruktu-
ren verbunden.
• Aktuell betrachtet haben sich seit dem R ückbau bereits groß flächig ruderale
Vegetationsbestände eingefunden, wie sie f ür innerst ädtische Brachen t y-
pisch sind. Diese werden durch das Vorhaben vollst ändig überplant. Erhal-
tenswerte Grünstrukturen kommen im Plangebiet allerdings nicht vor, außer-
dem wird über die Anlage von Dachbegrünungen eine Eingriffsminderung er-
zielt. Der Ausgleich für sieben zu rodende Straßenbäume im zukünftigen Ein-
gangsbereich der Vorhabennutzung zum Hansaring (auß erhalb des Gel-
tungsbereichs) soll - vorbehaltlich der verkehrlichen Erfordernisse und der in
diesem Bereich verlaufenden Leitungstrassen - über Neuanpflanzungen im
Vorbereich der Gebäude zur Straße erfolgen, sollte dies nicht möglich sein, ist
der Ausgleich auf der Ebene des Durchf ührungsvertrags verbindlich verei n-
bart.
• Ein Eingriffsausgleich ist nicht erforderlich, da die Eingriffe in Natur und Land-
schaft bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind (§ 1 Abs. 3 S. 6
BauGB). Gegenüber den Zielen des rechtskr äftigen Bebauungsplans Nr. 401
ist aufgrund ei ner im Vorhabenbereich erhö hten GRZ (1,0 statt bisher 0,6
bzw. 0,8), aufgrund verringerter M öglichkeiten von Baumpflanzungen, au f-
grund des Wegfalls einer öffentlichen Grünfläche (Spielplatz) sowie des Weg-
falls von Festsetzungen zu Fassadenbegr ünungen ein insgesamt etwas ver-
ringerter Grünflächenanteil zu verzeichnen. Über die Festsetzung einer Dach-
begrünung der Hauptdächer der Erdgeschossnutzungen werden jedoch auch
neue Grünflächenanteile geschaffen.
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Hinsichtlich des Artenschutzes liegt eine Besiedlung des Plangebietes durch planungs-
relevante Tier- und Pflanzenarten nicht vor und ist auch für die nahe Zukunft nicht zu
erwarten (vgl. Kap. 6.10). Bei möglicherweise vorkommenden europäischen Arten, die
nicht zu den planungsrelevanten Arten zählen (z.B. verbreitete Vogelarten), kann da-
von ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit
günstigen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“ ) bei vorhabenbedingten Beeinträc h-
tigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird.
8.4.3. Boden
Bestand
Im Plangebiet haben sich über Sandl öss der spä ten Weichsel-Kaltzeit unter Grund-
wassereinfluss urspr ünglich Gley und Pseudogleybö den entwickelt. S chutzwürdige
Böden waren innerhalb des Geltungsbereichs nach dem Auskunftssystem BK50 NRW
dabei nicht vorhanden.
Vorbelastungen
Im Bereich des Plangebietes wurden die nat ürlichen Böden im Rahmen verschiedener
Bautätigkeiten mit Auffüllungen von Höhen zwischen 0,5 und 2,0 Metern versehen s o-
wie ursprünglich weitgehend überbaut. Bauwerke und Versiegelungen wurden im B e-
reich des ehemaligen Holzkontors Wehmeyer mittlerweile wieder entfernt, hier liegen
somit aktuell unversiegelte Auffüllböden vor, während im Bereich der ehemaligen Post-
immobilie und der Tankstelle bis heute überbaute und versiegelte Flächen überwiegen.
Hinsichtlich der Altlasten sind im Gebiet aufgrund der vergangenen Nutzungen drei
separat zu betrachtende Teilbereiche zu unterscheiden - ehemaliges Holzkontor Weh-
meyer, die Postimmobilie sowie die Tankstelle am Hansaring (vgl. auch Kapitel 6.8):
• Die Daten der Altlastenbegutachtung f ür das Grundst ück des ehemaligen
Holzkontors Wehmeyer k önnen einem Gutachten des Umweltlabors ACB
GmbH aus dem Jahr 2010 entnommen werden. Demnach ist in den Auff üll-
böden des Gebietes lokal begrenzt das Vorkommen von Verunreinigungen
mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) als möglich zu bewerten. Eine der-
artige Verunreinigung wurde im Rahmen der Rammkernsondierungen zum
Beispiel im Bereich einer ehemaligen Zufahrt des Holzlagers aufgefunden und
als alter Heiz ölschaden identifiziert. Die physikalisch- chemischen Unters u-
chungen der verschiedenen Mischproben der Auff üllungshorizonte ergaben
geringe Schadstoffbelastungen, die eine Verwertung als Einbauklasse Z 2 im
Sinne der LAGA-Richtlinie von 2004 erfordern. Die unterlagernden geogenen
Böden sind als unbelastet einzustufen (Einbauklasse Z 0).
• Für den Bereich der Postimmobilie erfolgten im Jahr 2001 umfassende B o-
denuntersuchungen (Umweltlabor ACB GmbH, Stand 26.03.2001). Demnach
Begründung - Seite 101 von 123
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
wurden in den Auff üllböden des Gebietes stellenweise Verunreinigungen mit
Mineralölkohlenwasserstoffen angetroffen (MKW), die teils als lokal begrenzt
einzustufen, i n der N ähe eines ehemaligen Tankstellenstandortes jedoch
auch in tieferen Bodenhorizonten anzutreffen sind. Von einer Gefährdung des
Grundwassers ist aufgrund vorhandener toniger Trennschichten allerdings
nicht auszugehen. Neben MKW wurden im Wirkbereich der ehemaligen
Tankstelle außerdem leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe (BTX) angetroffen.
Bezüglich polycyclischer aromatischer Kohlenwasserstoffe ( PAK) sowie ve r-
schiedener Metalle wurden teilweise ebenfalls erhö hte Werte nachgewiesen,
die auf lokal stark differierende Schlackeanteile in den Auff üllböden schließen
lassen.
• Im Altlastenkataster der Stadt M ünster ist für das Plangebiet das Grundst ück
der Tankstelle am Hansaring als Bereich einer schä dlichen Bodenverände-
rung (lfd. Nr. 10048) verzeichnet, i m Jahr 2012 wurden auf der Fl äche um-
fangreiche Boden- sowie Grundwasser untersuchungen durchgeführt (GEO-
scan Technik GmbH, Stand 02.11.2012). Dabei wurden an 15 der insgesamt
26 Sondierbohrungen sowie an beiden Grundwassermessstellen umweltrel e-
vante Bodenv erunreinigungen durch Mineral ölkohlenwasserstoffe (MKW)
und/oder leichtfl üchtige aromatische Kohlenwasserstoffen (BTX) festgestellt,
die zur Abgrenzung von drei Kontaminationsbereichen mit einem geschätzten
Volumen von 200 to separat zu entsorgendem Bodenmaterial führen.
Stellenweise wurden au ßerdem relevant erhö hte Kohlenwasserstoffkonzent-
rationen angetroffen. Diese sowie auch die o.g. BTX-Verunreinigungen liegen
teilweise in grundwasserges ättigten Horizonten, weswegen eine Schad-
stoffverlagerung über den E missionspfad Grundwasser hier nicht ausz u-
schließen ist. Eine der Grundwasserproben zeigte einen erhöhten Gehalt an
polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK). Die physikalisch -
chemischen Untersuchungen der verschiedenen Mischproben der Auff ül-
lungshorizonte ergaben Schadstoffbelastungen, die eine Verwertung als Ei n-
bauklasse Z1 oder Z 2 im Sinne der LAGA -Richtlinie von 2004 erfordern. Die
unterlagernden geogenen B öden sind als unbelastet einzustufen (Einbau-
klasse Z 0). Im südlichen Planbereich, in Höhe der Gebäude Hafenweg 26
und 26a, is t im Altlastenkataster der Stadt M ünster mit der Nr. 232 auf dem
Hafenweg eine Altlast- / Verdachtsfläche gekennzeichnet.
Auswirkungen der Planung
Gegenüber den Entwicklungszielen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 401 sollen
mit der Planung nun hö here Versiegelungsanteile verwirklicht werden. Dies gilt erst
recht, betrachtet man den aktuellen Zustand des Plangebietes, nachdem das ehemal i-
Begründung - Seite 102 von 123
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StadtentwicklungAmt für
ge Wehmeyer-Grundstück rückgebaut und entsiegelt wurde. Gegenü ber der bis zum
Jahr 2009 bestehenden Überbauung des Gel ändes ist die vorliegende Planung aller-
dings nicht mit zusätzlichen Versiegelungen verbunden.
Im Zuge der Baufeldfreimachung ist mit einem R ückbau der Gebä ude vorübergehend
mit weiteren Entsiegelungen zu rechnen. Dies bedingt im Bereich vorhandener Schad-
stoffbelastungen m öglicherweise sickerwasserbedingte Schadstoffverfrachtungen i n-
nerhalb des Bodens. Auß erdem k önnen bei baulichen Eingriffen in die Auffüllböden
bisher unbekannte Schadstoffbelastungen zu Tage treten. So ist f ür den Bereich der
bestehenden wie auch einer ehemaligen Tankstelle schon jetzt absehbar, dass hier
Bodenaustauschmaßnahmen sowie ggf. auch Sicherungsmaßnahmen notwendig wer-
den. Vor dem benannten Hintergrund is t eine fachgutachterliche Begleitung von Bau-
feldfreimachung und Erdarbeiten erforderlich. Eine Sanierung der Bodenkontaminati o-
nen ist grundsätzlich als technisch durchf ührbar zu bewerten. Die Sicherung der Maß-
nahmen ist zur Grundlage der bauordnungsrechtli chen Genehmigungsverfahren zu
machen, die Durchf ührung wird in Abstimmung mit den zust ändigen st ädtischen
Dienststellen im Vorfeld der einzelnen Baumaßnahmen und Bauphasen erfolgen.
8.4.4. Wasser
Bestand
Das Plangebiet weist keine Oberflächengewässer auf. Im Rahmen der Rammkernson-
dierungen auf den Grundst ücken Post und Wehmeyer wurde kein zusammenhängen-
der Grundwasserleiter erschlossen, der Flurabstand des Grundwassers liegt hier g e-
mäß Gutachter somit bei ü ber drei Metern. Kleinr äumig können innerhalb dieses Flur-
abstandes über stauende Tonschichten jedoch Stauwasserhorizonte ausgebildet sein.
Für den Bereich der Tankstelle am Hansaring wurden grundwasserges ättigte Boden-
schichten in Tiefen zwischen 1,92 und 2,91 Metern angetroffen (GEOscan Technik
GmbH 2012). Das Grundwasser strömt großräumig in östlicher Richtung der Werse zu,
kleinräumig sind davon im Plangebiet nach Messungen der GEOscan Technik GmbH
(2012) jedoch auch Abweichungen festzustellen (Fließrichtung örtlich südlich bzw.
südwestlich).
Vorbelastungen
Das Plangebiet war ehemals nahezu vollst ändig überbaut und versiegelt, was die
Grundwasserzufuhr deutlich einschr änkte. Seit Abriss eines Groß teils der Gebä ude
stellen sich die Fl ächen nun weitgehend als Schotterfl ächen dar, eine Versickerung s-
fähigkeit ist daher aktuell in gewissem Umfang wieder gegeben.
Für den Bereich der bestehenden Tankstelle sind nach den Grundwasseruntersuchun-
gen der GEOscan Technik GmbH (Stand 02.11.2012) Belastungen des Grundwassers
durch Kohlenwasserstoff und leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (BTX) als
möglich zu bewerten. Gemäß einer Untersuchung an einer Grundwassermessstelle im
Begründung - Seite 103 von 123
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Verkehrsplanung
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Bereich der früheren Postimmobilie wurden im Wirkbereich einer ehemaligen Tankstel-
le kleinr äumig Belastungen des Stau - und Schichtenwassers durch Mineral ölkohlen-
wasserstoffe (MKW) festgestellt. Von einer Beeintr ächtigung des Grundwasserleiters
ist hier jedoch aufgrund toniger Trennschichten nicht auszugehen (Umweltlabor ACB
GmbH, Stand 26.03.2001).
Auswirkungen der Planung
Die Planung ermöglicht eine weitgehende Versiegelung des Gebietes, was gegenü ber
der bisherigen Situation - vor Rückbau der Wehmeyergebäude - keine zusätzliche Be-
einträchtigung bedeutet. Im Zuge der Baufeldfreimachung ist mit einem R ückbau der
Gebäude sowie vorübergehend mit weiteren Entsiegelungen zu rechnen. Dies bedingt
im Bereich vorhandener Altlasten möglicherweise sickerwasserbedingte Schadstoffver-
frachtungen, deren Eintrag in das Grundwasser ü ber entsprechende Ma ßnahmen zu
minimieren ist.
Gemäß der Stellungnahme zu den Abwägungen Nr. X, Grundwasser und Nr. XI, Altlas-
ten“, Umweltlabor ACB GmbH von Juni 2014 ist ein Eingriff in die Grundwasserverhält-
nisse nur im Zusammenhang mit Grundwasserhaltungsmaßnahmen für die Zeit der
Bauarbeiten gegeben und führt nicht zu einer dauerhaften Veränderung des Grund-
wasserspiegels. Nachteilige Auswirkungen auf Grundwasserleiter sind durch das Plan-
vorhaben nicht zu erwarten, zumal es sich bei dem oberen Porengrundwasserleiter um
einen heterogenen Grundwasserleiter handelt, der überwiegend durch Stauwasserbil-
dungen beeinflusst ist. Für die Bautätigkeit kann durch bautechnische Maßnahmen das
Risiko erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt sowohl bauzeitlich als
auch dauerhaft ausgeschlossen werden. Weitergehende Einzelheiten sind im Vorfeld
der Baumaßnahmen mit der Unteren Wasserbehö rde abzustimmen, Sicherungsmaß-
nahmen sind zum Bestandteil des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens
zu machen.
8.4.5. Klima / Luft
Bestand
Die Klimafunktionskarte f ür die Stadt M ünster weist das Plangebiet als Teil des stark
verdichteten Siedlungsbereiches aus. Klima ökologische Ausgleichsräume, Belüftungs-
korridore, Kaltluftentstehungsgebiete oder Kaltluftleitbahnen werden gem äß Darstel-
lung des Umweltkatasters der Stadt Münster von der Planung nicht berührt.
Vorbelastungen
Vorhandene Klimatope sind aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und aufgrund
des Mangels an Vegetationsfl ächen durch den sogenannten ‚Wärmeinseleffekt' cha-
rakterisiert.
Begründung - Seite 104 von 123
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535
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Auswirkungen der Planung
Der Bebauungsplan setzt gegenüber dem Status quo für den Vorhabenbereich die f ür
den Versiegelungseffekt maß gebliche Grundfl ächenzahl mit 1,0 fest, für das Grund-
stück nach § 12 Abs. 4 BauGB ist eine GRZ von 0,6 vorgesehen.
Begrünungsmaßnahmen in Form von Baumpflanzungen sind aufgrund der Unterbau-
ung weiter Teile des Vorhabengrundst ücks mit einer Tiefgarage nur in untergeordne-
tem Maße möglich, positive Auswirkungen auf das kleinr äumliche Klima sind mit der
Anlage groß flächiger Dachbegr ünungen verbunden. Insgesamt ist aus k limatischer
Sicht nicht mit einer Verschlechterung der bisherigen Situation zu rechnen.
8.4.6. Landschaft / Ortsbild
Bestand
Das Landschaftsbild ist vor allem hinsichtlich seiner Bedeutung f ür die Wohnumfel d-
funktion sowie f ür die wohnungsnahe Erholung zu betrachten. Eine Bedeutung des
Plangebietes für die Freizeitnutzung besteht nicht, erholungsrelevante Strukturen sind
nicht vorhanden. Lediglich den Straß enbäumen am Hansaring kann eine allgemeine
Bedeutung für Stadtbild und Wohnumfeld zugesprochen werden.
Vorbelastungen
Das Plangebiet besitzt bisher weder eine eigene Aufenthaltsqualit ät, noch stellt es offi-
zielle Wegeverbindungen zu angrenzenden, erholungsbedeutsamen Flächen bereit.
Auswirkungen der Planung
Das Plangebiet weist k ünftig verschiedene Wegeverbindung en auf, die eine Erreic h-
barkeit erholungsbedeutsamer Bereiche etwa an der Schillerstraß e oder am Hafenkai
erleichtern. Am Hansaring werden verschiedene Straßenbäume gerodet, was zunächst
mit einer Beeinträchtigung des Ortsbildes einhergeht. Da es sich jedoch durchweg um
eher junge Exemplare handelt, ist eine Ersetzbarkeit schon in absehbarer Zeit geg e-
ben.
8.4.7. Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Bestand
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau-
oder Bodendenkmäler im Sinne des Denkrnalschutzgesetzes NRW. Südlich des H a-
fenwegs liegen dem Plangebiet jedoch die zwei denkmalgeschützten Speichergebäude
Nr. 28 und 30 gegenüber.
Begründung - Seite 105 von 123
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Vorbelastungen
(keine)
Auswirkungen der Planung
Belange des Denkmalschutzes sind am Südrand des Plangebiets in direkter Umg e-
bung der genannten Baudenkmäler betroffen.
8.4.8. Wechselwirkungen der Schutzgüter
Die verschiedenen Schutzg üter sind Bestandteile eines komplexen Wirkungsgef üges.
Die Wechselwirkungen zwischen ihnen sind bei der Beurteilung von Umweltfolgen zu
berücksichtigen, damit auch indirekte Wirkungen und Summenwirkungen von Eingri f-
fen erkannt werden k önnen. Im Plangebiet sind m öglicherweise folgende Wechselwir-
kungen von Belang:
• Entsiegelungen sowie bauliche Eingriffe in Bereiche mit Altlasten k önnen
Schadstoffverfrachtungen in Boden und Grundwasser auslösen.
Wechselwirkungen, die ü ber die dargestellten Vorhabenwirkungen hinausgehen, sind
nicht erkennbar.
8.4.9. Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Unter erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind diejenigen Auswirkungen zu
verstehen, die auch unter Ausschö pfung von Vermeidungs -, Minderungs - und Aus-
gleichsmaßnahmen die Umwelt erheblich beeintr ächtigen und von daher mit besonde-
rer Sorgfalt in die Abwägung einzustellen sind.
Im vorliegenden Fall ist lediglich die Verkehrsl ärmsituation, insbesondere im Bereich
der vorhandenen Wohnnachbarschaft als erheblich zu bewerten. Für die Vorhabennut-
zungen selbst kann über die Festsetzung passiver Schallschutzmaß nahmen entspre-
chend den Lärmpegelbereichen III-VI nach DIN 4109 eine Sicherung der Schutzbedürf-
tigkeiten gewährleistet werden. Aktive Schallschutzmaßnahmen gegenüber Verkehr s-
lärm in Form von W änden oder - wällen können aufgrund der innerst ädtischen Lage
und stadtgestalterischen Erfordernisse am Standort nicht zur Anwendung kommen.
Für die bestehenden Nutzungen werden aufgrund der hohen Verkehrsbelastung en im
Untersuchungsgebiet zum Teil die gebietsbezogenen Orientierungswerte der DIN
18005-1 nicht eingehalten. Ferner ist an stark belasteten Abschnitten eine weiterg e-
hende Überschreitung der Grenzwerte der Verkehrslärmsc hutzverordnung bereits in
der Bestandssituation gegeben. Im Bereich der Hauptverkehrsstraßen werden darüber
hinaus die f ür eine Gesundheitsvorsorge relevanten Beurteilungspegel von 70 dB(A)
tags und 60 dB(A) nachts teilweise erreicht bzw. punktuell sogar überschritten. Für den
Begründung - Seite 106 von 123
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Prognose-Nullfall im Jahr 2018 werden u.a. aus den allgemeinen Verkehrsbelastungen
des Hansarings ohne Berücksichtigung des Planvorhabens Beurteilungspegel von au f-
gerundet bis zu 73 dB(A) tags bzw. bis zu 65 dB(A) nachts erwartet.
Mit der Umsetzung des Planvorhabens sind w eitere Pegelerhöhungen durch planbe-
dingte Mehrverkehre und durch die erforder liche Anlage eines lichtsignalgesteuerten
Knotenpunktes zur Anbindung des Plangebietes an den Hansaring gegeben. Insg e-
samt werden im Bereich der bestehenden Wohnbebauung planbedingte Beurteilung s-
pegel absolut von bis zu 74/65 dB(A) tags/nachts erreicht. Beurteilungspegel von 75/65
dB(A) tags/nachts werden nicht überschritten.
Die höchsten Pegelzuwächse sind über den Zuschlag für die Lichtsignalanlage im B e-
reich der verkehrlichen Anbindung des Hafencenters an den Hansaring zu erwarten,
abstandsbedingt zur Lichtsignalanlage ist der Eckbereich der Emdener Straße zum
Hansaring mit Pegelerhöhungen um bis zu aufgerundet 5 dB tags und maximal 2 dB
nachts betroffen. Die Grenzwertüberschreitungen bei gleichzeitiger Erhöhung um mi n-
destens 3 dB betreffen - mit Ausnahme des Gebäudes Emdener Straße 29 (Westfa s-
sade, nur 4. OG) im Planfall 2 - Gebäudefassaden, für die bereits auf Grund des bauli-
chen Eingriffs im Sinne der 16. BImSchV im weiteren Verfahren die Anspruchsvoraus-
setzungen für passive Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen sind.
Mit zunehmendem Abstand zum Anbindungspunkt des Hafencenters an den Hansaring
und weitergehender Durchmischung der Verkeh re nimmt der Einfluss des Planvorha-
bens auf die Verkehrslärmsituation ab, gleiches gilt für die untergeordneten Straßenbe-
reiche abseits des Hansarings. Betroffen sind zwar auch Bereiche mit Grenzwertüber-
schreitungen und teilweise auch Überschreitungen der Beurteilungspegel von > 70/60
dB(A) tags/nachts, der planverursachte Mehrverkehr trägt jedoch zu keiner bzw. nur
geringen - vom menschlichen Gehör nicht wahrnehmbaren - Pegelerhöhung um rech-
nerisch 0,1 - 0,3 dB bei. Weitergehende Details zum Einfluss des P lanvorhabens auf
die Verkehrslärmsituation in den konkreten Straßenabschnitten sind dem Kapitel 6.7.1
zu entnehmen.
In Abwägung stadtstruktureller Erfordernisse und der Belange zum Gesundheitsschutz
werden zur Sicherung der Entwicklungsziele umfangreiche Lärmminderungsmaßnah-
men getroffen. So wird entsprechend den Anspruchsvoraussetzungen gem äß der 16.
BImSchV im Einwirkungsbereich des baulichen Eingriffs in den Hansaring an den be-
troffenen Gebä udefassaden eine Überprüfung der Bausubstanz analog der Vorg e-
hensweise gemäß 24. BImSchV durchgef ührt und bei Erfordernis eine Bauteilverbes-
serung (Austausch der Fenster, Einbau von Lü ftungsanlagen) vorgenommen. Der Be-
trieb der Lichtsignalanlage im Kreuzungspunkt Hansaring/Zufahrt Vorhabengrundst ück
erfolgt ausschließlich im Tageszeitraum in der Zei t von 6:00 - 22:00 Uhr, für den
Nachtzeitraum von 22:00 - 6:00 Uhr wird die Ampel über den Hansaring als reine Fuß-
gängerbedarfsampel geschaltet, die Einmündung des Vorhabens in den Hansaring ist
von der Signalisierung der B edarfsampel ausgenommen. Belange eines gesicherten
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und leistungsfähigen Verkehrsablaufs oder Belange der Verkehrssi cherheit stehen
dem nicht entgegen.
Neben den Maßnahmen aus dem baulichen Eingriff werden im Sinne einer weiterg e-
henden Lärmvorsorge bei einer planbedingten Erhöhung der Verkehrslärmeinwi rkun-
gen um mindestens 0,3 dB an Fassaden von Gebäuden Allgemeiner Wohngebiete mit
zukünftigen Beurteilungspegeln >70/60 dB(A) tags/nachts und von Mischgebieten mit
Pegeln >72/62 dB(A) tags/nachts Lärmminderung smaßnahmen geprüft und bei Erfor-
dernis als freiwillige Leistung vom Vorhabenträger durchgeführt. Die Sicherung der
Maßnahmen erfolgt über den Durchführungsvertrag.
8.5. Eingriffsregelung
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.
535 unterliegt der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, die in der Bauleitplanung
nach § 1a BauGB abzuarbeiten ist. Ein Ausgleich ist dabei grunds ätzlich nur soweit
erforderlich, wie die geplante Bebauung über diejenigen Eingriffe hinausgeht, die be-
reits 'vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zul ässig waren' ( §1a Abs. 3
BauGB).
Abb.: Zustand des Plangebietes vor Gebäuderückbau
(V = Vorhabenbereich, A = Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB)
V
A
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Für den sog. Vorhabenbereich (V) bedeutet dies, dass gemäß Eingriffsregelung aus-
gleichspflichtige Eingriffe nicht zu erwarten sind, da dieser Bereich vor dem R ückbau
eines Teiles der Gebä ude im Jahr 2009 bereits flächendeckend überbaut bzw. versie-
gelt war (Abb. ). Der geplante Eingriff geht somit ü ber bereits erfolgte Eingriffe nicht
hinaus.
Für das Grundstück nach § 12 Abs. 4 BauGB (A) werden zur Ableitung des Ausgleich-
serfordernisses die Entwicklungsziele des rechtskr äftigen BP Nr. 401 für das Mischge-
biet MI 6 herangezogen. Ein Vergleich mit den Entwicklungszielen der aktuellen Pl a-
nung ergibt, dass gegen über den bisher planungsrechtlich zul ässigen keine zus ätzli-
chen Eingriffe zu erwarten sind. Dies wird u.a. durch die Übernahme der bisher rechts-
kräftigen GRZ von 0,6 gesichert und die weitgehende Ü bernahme der gr ünordneri-
schen Festsetzungen.
Im Ergebnis bereitet der vorhabenbezogene Bebauungsplan keinen Eingriff in Natur
und Landschaft im Sinne des Landschaftsgesetzes NRW vor, eine Kompensationsbe-
rechnung erfolgt daher nicht. Davon unabhängig
• sollen gemäß dem allgemeinen Vermeidungsgebot des § 15 BNatSchG hi n-
sichtlich des Eingriffes in Altlastenverdachtsfl ächen sowie hinsichtlich der
grünordnerischen Gestaltung des Gebietes Ma ßnahmen durchgef ührt we r-
den, über die weitergehende Beeintr ächtigungen vermieden bzw. gemindert
werden.
• Außerdem soll ein Ausgleich für Bäume erfolgen, die im Umfeld der Tankstel-
le am Hansaring zwar auß erhalb des eigentlichen Planbereiches stehen, j e-
doch der Erschließ ung des Plangebiets weichen m üssen (insgesamt 7
Exemplare).
8.6. Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Bei Nichtdurchf ührung der Planung (Nullvariante) w ürden die bestehenden Festset-
zungen des Bebauungsplans Nr. 401 ihre G ültigkeit behalten. Dies st ünde im Wider-
spruch zu den Zielen des Masterplans 'Stadthä fen Münster' bzw. des Einzelhandels -
und Zentrenkonzeptes der Stadt M ünster, welche für Planbereich und Umgebung eine
langfristige Sicherung des Versorgungsangebots und eine Aufwertung des Stadtquar-
tiers durch zus ätzliche Wohn - und Dienstleis tungsangebote zum Inhalt haben. Bei
Nichtdurchführung der Planung kann trotz der bestehenden Einzelhandelseinrichtun-
gen eine ausreichende qualitative Versorgung im Stadtquartier nicht mehr gewährleis-
tet werden.
Abseits m öglicher Umsetzungspotentiale in den angrenzenden Bereichen w ürde das
Vorhabengrundstück als aufgelassene Gewerbebrache jegliche stadtbildgestaltende
Maßnahmen aufheben und somit das erforderliche stadtr äumliche und funktionale Zu-
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sammenwachsen des Stadtquartiers st ören. Positive Umweltauswirkungen bei Beibe-
haltung des Status quo sind - abgesehen vom Ausbleiben des vorhabenbezogenen
Verkehrslärms - gleichzeitig nicht erkennbar.
Die Verkehrslärmsituation am Hansaring ist weitestgehend als vorhabenunabhängig zu
bewerten. Allein aus der Notwendigkeit nach einer geordneten st ädtebaulichen Ent-
wicklung des Planbereichs und den damit verbundenen nutzungsspezifischen und ver-
kehrstechnischen Erfordernissen zur Anbindung eines 21. 000 m² großen innerst ädti-
schen Grundstücks an das vorhandene inner örtliche Straßennetz sind Lärmzuwächse
auch bei Nichtdurchführung der Planung ü ber die mit der grunds ätzlichen Entwicklung
notwendige Umgestaltung der bestehenden Grundst ückszufahrt zu einem leistungsf ä-
higen lichtsignalgesteuerten Kreuzungspunkt zu erwarten.
8.7. Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 07.07.2010 die Einleitung des pl a-
nungsrechtlichen Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 und
der damit verbundenen 39. Fl ächennutzungsplanänderung beschlossen. Die Entwic k-
lungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gehen zurück auf die städtischen
Planungen zur Neustrukturierung und Umgestaltung des s üdöstlichen Innenstadtquar-
tiers im Bereich der M ünsteraner Stadthäfen, deren Hauptzielsetzungen in vielf ältigen
Beteiligungsprozessen mit Politik und B ürgerschaft herausgearbeitet und zur Grundl a-
ge der politischen Beschlüsse gemacht wurden.
Im Zuge der Beteiligungsprozesse wurden unterschiedliche st ädtebaulich architektoni-
sche Konzepte mit unterschiedlichen Nutzungsschwerpunkten f ür den Vorhabenbe-
reich ausgearbeitet. Das vorliegende Konzept zum vorhabenbezogenen Bebauung s-
plan dokumentiert die Zielsetzungen des Masterplans ‚ Stadthäfen Münster‘ und setzt
die Vorgaben des Einzelhandels - und Zentrenkonzeptes der Stadt M ünster f ür den
Standort um. Über die räumliche und funktionale Vernetzung des Grundst ücks insbe-
sondere zu den s üdlich und östlich angrenzenden Entwicklungsfl ächen ist eine Einf ü-
gung des Vorhabens in die bestehende und zukünftige Stadtstruktur sichergestellt.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten wie ein Wohn- oder Gewerbegebiet oder die
Überplanung des Standortes mit Gemeinbedarfs - oder Grünflächen sind zwar theor e-
tisch möglich, entsprechen jedoch nicht den formulierten Stadt entwicklungszielen zur
Neustrukturierung und Umgestaltung des s üdöstlichen Innenstadtquartiers. Die bereits
begonnene Entwicklung im Bereich der M ünsteraner Stadthäfen im Sinne einer vielfäl-
tig aufeinander abgestimmten Nutzungs- und Versorgungsstruktur wäre gestört, beste-
hende Potentiale zum Umbau ehemaliger gewerblich genutzter Hafenareale in ein vita-
les Stadtquartier blieben ungenutzt. Aufgrund der benannten Inhalte sind anderweitige
Planungsmöglichkeiten nicht gegeben.
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8.8. Monitoring
Zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchf ührung des Bauleitplans
auf die Umwelt sind gem äß § 4c BauGB Maßnahmen vorzusehen, um unvorherges e-
hene nachteilige Auswirkungen fr ühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geei g-
nete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Fü r die Überwachung zuständig sind neben der
Gemeinde auch die verschiedenen Fachbehö rden, die gem äß § 4 Abs. 3 BauGB ve r-
pflichtet sind, die Gemeinde zu unterrichten, soweit nach den ihnen vorliegenden E r-
kenntnissen die Durchf ührung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorherg e-
sehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Als Monitoring k önnen neben
den durch § 4c BauGB veranlassten Überwachungsmaßnahmen auch fachgesetzliche
Überwachungsmechanismen genutzt werden.
Nachfolgend werden die potenz iell e rheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens
den verschiedenen m öglichen Überwachungsmaßnahmen gegenübergestellt. Es wird
deutlich, dass die nach § 4c BauGB gebotene Überwachung der erheblichen Umwel t-
auswirkungen vollst ändig auf bestehende behö rdliche Überwachungsstrukturen g e-
stützt werden kann.
Umweltauswirkung Geplante Maßnahmen zur Überwachung
Baulicher Eingriff in
Altlastenverdachtsflächen,
Gefährdung des Grundwassers
Eingriffe in die vorhandenen Altlastenverdachtsflächen
erfolgen unter fachgutachterlicher Begleitung.
Fachgesetzliche Grundlage bilden dabei die
Bodenschutzgesetze. Ein Monitoring nach § 4c BauGB ist
nicht erforderlich.
Verluste von Spontanvegetation
im Plangebiet (Ausgleich durch
Pflanzmaßnahmen im
Plangebiet)
Eine Überprüfung der Ausführung der Pflanzmaßnahmen
erfolgt im Rahmen der Bauabnahme nach Ende der
Fertigstellungspflege. Ein Monitoring nach § 4c BauGB ist
nicht erforderlich.
Beeinträchtigung des Ortsbildes
durch Rodung von
Straßenbäumen
(Ausgleich über Finanzierung
von Ersatzpflanzungen)
Zusätzliche Lärmemissionen und
Luftverunreinigungen (Gewerbe,
Verkehr)
Kontrollen sind im Zusammenhang mit der städtischen
Luftreinhalte- und Lärmminderungsplanung vorzunehmen.
Ein Monitoring nach § 4c BauGB ist nicht erforderlich.
Zusätzliche Verkehrsbelastungen
im Bereich Hansaring
Eine Kontrolle der Leistungsfähigkeit der neuen
Verkehrsknotenpunkte unterliegt der
Straßenverkehrsbehörde. Ein Monitoring nach § 4c BauGB
ist nicht erforderlich.
Etablierung empfindlicher
Nutzungen im Wirkbereich eines
Störfallbetriebes
Mit Auslaufen der Betriebsgenehmigung zum 31.12.2016
am Standort und Verlagerung der Störfallbetriebe vor
Inbetriebnahme des Vorhabens im Jahr 2018 entfällt das
Erfordernis behördlicher Überwachungsmaßnahmen/eines
Monitorings.
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8.9. Zusammenfassung
Mit dem geplanten Vorhaben sollen die Entwicklungsziele des Einzelhandels- und Zen-
trenkonzeptes der Stadt Münster sowie des Masterplans 'Stadthäfen Münster' als wich-
tiger Baustein zur st ädtebaulichen Neuordnung des Stadthafenquartiers umgesetzt
werden. Dabei beansprucht die Planung Innenbereichsfl ächen, die bisher zu dem seit
1996 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 401 gehören. Für den Standort sind groß flä-
chige Einzelhandelsnutzungen im Sinne eines Stadtbereichsz entrums mit einem er-
gänzenden Wohn- und Dienstleistungsangebot vorgesehen. Zur Entlastung der Par k-
platzsituation im Stadtquartier ist mit der geplanten Vorhabennutzung zus ätzlich die
Errichtung einer Quartiersgarage verbunden.
Als Teil der Siedlungsstrukturen der südöstlichen Münsteraner Innenstadt ist der Plan-
bereich durch Lä rmemissionen, insbesondere durch Verkehrsl ärm entlang der inner-
städtischen Haupterschließungsstraßen, erheblich belastet. Das Plangebiet stellt sich
seit Abriss der Gewerbebauten der Holzhandlung Wehmeyer abseits der noch best e-
henden Tankstelle zum Hansaring und dem zwischenzeitlich leergezogenen ehemal i-
gen Postgebäude in weiten Teilen als Schotterfl äche dar, die teilweise von ruderaler
Vegetation unterschiedlichen Typs bewachsen ist. Insgesamt umfasst der Bebauung s-
plan eine Fläche von rd. 2,7 ha.
Der vorliegende Umweltbericht dient der sachgerechten Aufbereitung und Bewertung
des umweltrelevanten Abw ägungsmaterials zu dieser Planung. Standortalternativen
gibt es angesichts der standortbezogenen Zielsetzungen nicht. In nachfolgender Tabel-
le werden die Auswirkungen der Planung sowie m ögliche Maßnahmen schutzgutbezo-
gen gegenü bergestellt sowie eine Bewertung der verbleibenden Beeintr ächtigungen
abgeleitet (dreistufige Bewertung: - = keine/ geringe Beeinträchtigung, + = mittlere Be-
einträchtigung, ++ = erhebliche Beeinträchtigung).
Auswirkungen der Planung, Maßnahmen und verbleibende Beeinträchtigungen:
Auswirkungen der Planung Maßnahmen Konflikt
Schutzgut Mensch
Zusätzlicher Verkehrslärm aus
vorhabenbezogenen Verkehren.
Betroffen ist am Hansaring ein bereits
deutlich vorbelasteter Bereich mit
Beurteilungspegeln von >70/60 dB(A)
tags/nachts
Maßnahmen für Nutzungen im Plan-
gebiet: Festlegung von passiven
Schallschutzmaßnahmen nach
Lärmpegelbereichen, zusätzlich
Vorgaben zur Verwendung
schallgedämpfter Lüftungssysteme
und zur Platzierung von
Außenwohnbereichen.
Maßnahmen an Bestandsnutzungen
außerhalb des Plangebietes: Prüfung
und Umsetzung von Ausgleichsmaß-
nahmen zur Lärmminderung schüt-
zenswerter Räume analog der
Vorgehensweise gemäß 24.
BImSchV bei planverursachter Erhö-
hung der Verkehrslärmeinwirkungen
++
Begründung - Seite 112 von 123
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535
„Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
um mindestens 0,3 dB an Fassaden
von Gebäuden Allgemeiner Wohn-
gebiete mit zukünftigen Beurtei-
lungspegeln >70/60 dB(A)
tags/nachts und von Mischgebieten
mit Pegeln >72/62 dB(A) tags/nachts.
Die Leistungen umfassen den Aus-
tausch/Einbau von Fenstern, Balkon-
türen (inklusive Rollladenkästen) und
künstlichen Lüftungseinrichtungen,
soweit diese nach der 24. BImSchV
erforderlich sind, sie umfassen nicht
die Ertüchtigung sonstiger Umfas-
sungsbauteile.)
Eingriff in den Knotenpunkt Hansaring
bei einer bereits deutlich vorbelasteten
Verkehrslärmsituation mit Beurteilungs-
pegeln von >70/60 dB(A) tags/nachts
Prüfung und Umsetzung von Aus-
gleichsmaßnahmen zur Lärmminde-
rung schützenswerter Räume
analog
der Vorgehensweise gemäß 24.
BImSchV für Fassaden mit An-
spruchsvoraussetzungen im Sinne
der 16. BImSchV.
Betrieb der Ampelanlage
im
Tageszeitraum zwischen 6:00 -
22:00 Uhr, nachts lediglich Schaltung
als Fußgängerbedarfsampel.
++
Zusätzlicher Gewerbelärm. Beschränkung der Betriebszeiten der
Einzelhandelsnutzungen auf den
Tageszeitraum, Erhalt von
Wänden/Neuerrichtung von
Lärmschutzwänden, Einhausung von
Anlieferzonen und andere aktive
Lärmminderungsmaßnahmen führen
zur Einhaltung der Immissions-
richtwerte der TA Lärm.
-
Zusätzliche Stickstoffdioxid- (NO2) und
Feinstaubimmissionen (PM10 und PM
2,5)
Keine Maßnahmen erforderlich.
Erhöhung der Luftschadstoffwerte
durch planbedingte Mehrverkehre ist
gegeben, jedoch ist der Einfluss des
Vorhabens auf die Luftschadstoffsi-
tuation bei sicherer Einhaltung
der
Grenzwerte der 39. BImSchV gering.
+
Lage des Vorhabens im Einflussbereich
von derzeit noch bestehenden
Störfallbetrieben (potenzielle
Schwefeldioxid-Immissionen im Falle
eines Brandes)
Keine Maßnahmen erforderlich, da
die Verlagerung der Störfallbetriebe
im Jahr 2016 vor Inbetriebnahme der
Vorhabennutzungen gesichert ist.
Unabhängig davon hätte auch k
ein
Störfallrisiko bestanden, da die
erwartbare maximale Belastungszeit
für eine Gefährdung von Menschen
zu kurz gewesen wäre.
-
Verlust einer gemäß rechtskräftiger
Planung vorgesehenen Grünfläche
(Spielplatz).
Ausweisung einer entsprechenden
Fläche in dem östlich angrenzenden
Planbereich ‚Neuhafen-Münster' des
BP. Nr. 541.
-
Begründung - Seite 113 von 123
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Schutzgut Biotopbestand, Tiere , Pflanzen
Überplanung innerstädtischer
Brachfläche (teils mit
Ruderalvegetation).
Keine Maßnahmen erforderlich, da
keine Betroffenheit schutzwürdiger
Flächen.
-
Rodung von 9 überwiegend jüngeren
Straßenbäumen am Hansaring (7 davon
außerhalb des Plangebietes), außerdem
Rodung von strauchartigen
Sukzessionsgehölzen.
Finanzierung von Ersatzpflanzungen
in möglichst großer Nähe zum
Eingriffsort außerhalb des Plan-
gebietes (Sicherung über Durch-
führungsvertrag); Pflanzung von 14
Bäumen auf dem Vorhaben-
grundstück, Begrünung von 3.400 m²
Dachfläche (Festsetzung im VBP).
-
Potenzielle Tötung von Individuen
europäischer Vogelarten bei
Gehölzrodung.
Gehölzrodung außerhalb der Brut-
zeit.
-
Schutzgut Boden
Gegenüber rechtskräftiger Planung
geringfügige zusätzliche
Versiegelungen. Gegenüber bisheriger
tatsächlicher Bebauung keine
zusätzliche Versiegelung.
Hauptdächer der Erdgeschoss-
nutzungen werden auf einer Fläche
von insgesamt rd. 3.400 m² mit
extensiver Dachbegrünung versehen.
Keine weiteren Maßnahmen
erforderlich.
-
Baubedingter Eingriff in Altlasten und
Altlastenverdachtsflächen.
Erarbeitung eines Altlasten-
managements, gutachterliche
Begleitung von Baufeldfreimachung
und Erdarbeiten.
-
Schutzgut Wasser
Potenzieller sickerwasserbedingter
Schadstoffeintrag in das Grundwasser
bei Entsiegelung von
schadstoffbelastetem Bodenmaterial.
Gutachterliche Begleitung von
Baufeldfreimachung und Erdarbeiten
im Bereich von Altlasten.
-
Eingriff in die Grundwasserverhältnisse
durch Grundwasserhaltungsmaßnahmen
während der Bauzeit.
Vermeidung von Konflikten über
bautechnische Maßnahmen.
Sicherung über das bauordnungs-
rechtliche Genehmigungsverfahren.
-
Schutzgut Klima/Luft
Beibehaltung einer Nutzungsstruktur mit
hohem Versiegelungsgrad.
Maßnahmen der Grünordnung
mindern den sog. Wärmeinseleffekt
nur geringfügig. Es resultieren
gegenüber der bisherigen Nutzung
jedoch keine zusätzlichen
Belastungen, weitere Maßnahmen
sind daher nicht erforderlich.
-
Betriebsbedingte Schadstoffemissionen. Nicht völlig vermeidbar, aber
geringfügig. Die Erfüllung der
Vorgaben des Erneuerbare-Energien-
Wärmegesetzes wird im Rahmen der
Baugenehmigung nachgewiesen.
-
Schutzgut Landschaft/Ortsbild
Belange des Wohnumfeldes und der Erholung sind von der Planung nicht
betroffen.
-
Begründung - Seite 114 von 123
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Verkehrsplanung
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Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Belange des Denkmalschutzes sind von der Planung nicht betroffen.
-
Wechselwirkungen
Erhebliche Umweltauswirkungen infolge sich negativ verstärkender
Wechselwirkungen sind nicht zu erwarten.
-
Eine Eingriffsbilanzierung zum Vorhaben wurde nicht erstellt, da gegenü ber der bishe-
rigen Nutzung keine zusätzlichen Eingriffe zu erwarten sind.
Zusammenfassend ist als erhebliche Umweltauswirkung lediglich die Verkehrsl ärmsi-
tuation, insbesondere im Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft zu bewerten
(s. Kapitel 8.4.9) . In Abw ägung stadtstruktureller Entwicklungsziele zur Reaktivierung
einer innerstädtischen Brachfläche mit den Belangen des Lä rmschutzes kann über die
im VBP festgesetzten Lärmminderungsmaßnahmen für die schützenswerten Nutzun-
gen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und über die im Durchführungsvertrag
gesicherten Maßnahmen der Lärmvorsorge an den von planbedingten Pegelerhöhun-
gen stark belasteten Fassaden von Gebäuden in der bestehenden Wohnnachbarschaft
eine hinreichende Vertr äglichkeit erwirkt und einer Umsetzung der Vorhabenplanung
im Sinne einer geordneten st ädtebaulichen Innenentwicklung entsprochen werden
(weitergehend s. Kapitel 9.2). Darüber hinaus gehende M öglichkeiten einer zus ätzli-
chen Lärmminderung könnten durch verkehrliche Maßnahmen im Zusammenhang mit
einer Lärmminderungsplanung entlang der innerstädtischen Hauptverkehrsac hsen er-
zielt werden. Als nicht gesicherte Maßnahmen einer übergeordneten Verkehrsplanung
bleiben diese Maßnahmen für das vorliegende Planverfahren jedoch unberücksichtigt.
Begründung - Seite 115 von 123
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535
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Verkehrsplanung
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9. Abwägung
9.1. Eingriffe in Natur und Landschaft, Ausgleich
Der Bebauungsplan bereitet keinen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des
Landschaftsgesetzes NRW vor, eine Kompensationsberechnung erfolgt daher nicht.
Davon unabhä ngig werden gem äß dem allgemeinen Vermeidungsgebot des § 15
BNatSchG hinsichtlich des Eingriffs in Altlastenverdachtsfl ächen sowie hinsichtlich der
grünordnerischen Gestaltung des Gebietes Maßnahmen durchgeführt, über die weiter-
gehende Beeintr ächtigungen vermieden bzw. gemindert werden. Die mit Umsetzung
der Vorhabenplanung wegfallenden B äume im Umfeld der Tankstelle am Hansaring
(überwiegend auß erhalb des Planbereiches) werden in diesem Zusammenhang e r-
setzt.
9.2. Sonstige Umweltbelange, verbleibende Auswirkungen
Die im Umweltbericht in Kap. 8.4.9 dargestellten verbleibenden erheblichen nachteili-
gen Umweltauswirkungen betreffen insbesondere zusätzlichen Lärm aus dem erforder-
lichen Umbau der bestehenden Grundst ückszufahrt am Hansaring zu einem lichtsi g-
nalgesteuerten Knotenpunkt und Lärmzuwächse durch planbedingte Mehrverkehre bei
einer bereits deutlich vorbelasteten Verkehrsl ärmsituation teilweise im Grenzbereich
der Unzumutbarkeit. Darüber hinaus ist über die Mehrverkehre eine Zunahme der Luft-
schadstoffe zu erwarten.
Hinsichtlich der Verkehrslärm-Vorbelastung im Untersuchungsgebiet ist festzuhalten,
dass die Nichteinhaltung der gebietsbezogenen Orientierungswerte der DIN 18005- 1
und weitergehende Überschreitung der Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung
bereits in der Bestandssituation der Lage und der Verkehrsbedeutung des Plangebi e-
tes geschuldet ist und eine fast typische Verkehrslärmsituation entlang von Hauptver-
kehrsachsen in zentralen Innenstadtlagen stark frequentierter Ballungsräume vorliegt.
Stadtplanerisch kann auf der P rojektebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
darauf nicht eingewirkt werden, da durchgreifende Lärmminderungsmaßnahmen aus
einer übergeordneten Verkehrslärmsituation über ein Einzelprojekt nicht umsetzbar
sind, andererseits steht eine Überplanung der derzeitigen innerstädtischen Brachfläche
mit geringstmöglichen Lärmauswirkungen oder gar lärmneutralen Nutzungen den städ-
tebaulichen und infrastrukturellen Erfordernissen des Standortes entgegen. Vor dem
benannten Hintergrund ist die Nichteinhaltung der gebietsbezogenen Orientierung s-
werte der DIN 18005-1 und weitergehende Überschreitung der Grenzwerte der
16.BImSchV zwar erheblich, jedoch aus dem Erfordernis einer geordneten aktiven
Stadtentwicklung hinzunehmen.
Für die Straßenabschnitte mit Beurteilungspegeln im Grenzbereich der Unzumutbarkeit
werden die vorhabenbedingten Auswirkungen im Sinne der Lärmvorsorge differenziert
betrachtet. Erfahrungsgemäß werden als Grenze der Unzumutbarkeit Beurteilungspe-
Begründung - Seite 116 von 123
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Verkehrsplanung
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gel von tags 70 - 75 dB(A) und nachts 60 - 65 dB(A) angesehen, für die Bewertung
relevant sind die planbedingten Lärmzuwächse. Hierbei ist festzustel len, dass der
planverursachte Mehrverkehr zwar zu einer Pegelerhöhung beitragen kann, in vielen
Abschnitten der betrachteten Straßen jedoch zu keiner bzw. nur zu einer geringfügigen
Erhöhung um rechnerisch 0,1 dB bis 0,3 dB beiträgt. Diese Änderung ist vom mensc h-
lichen Gehör nicht wahrnehmbar.
Als relevante Bewertungsgrenze wird eine planverursachte Erhöhung der Verkehr s-
lärmeinwirkungen um mindestens 0,3 dB an Fassaden von Gebäuden Allgemeiner
Wohngebiete mit zukünftigen Beurteilungspegeln >70/60 dB(A) tags/nachts und von
Mischgebieten mit zukünftigen Beurteilungspegeln >72/62 dB(A) tags/nachts in Ansatz
gebracht. Die ‚Grenzziehung‘ ab + 0,3 dB soll die Verhältnismäßigkeit relevanter plan-
bedingter Lärmz uwächse und einer mit dem menschlichen Gehör wahrnehmbaren
Lärmsteigerung ab einer Zunahme von rd. 1,0 dB herstellen, die Differenzierung unter-
schiedlicher Pegelbereiche nach Baugebietskategorien dokumentiert die unterschiedl i-
chen Schutzbedürftigkeiten und Rücksichtnahmen aus der Lage der Gebäude in der
bestehenden Stadtstruktur. Mit Erreichen dieser Werte wird nach Prüfung der Vorau s-
setzungen eine Lärmsanierung als freiwillige Leistung des Vorhabenträgers an den
betroffenen Fassaden durchgeführt. Die Leistungen umfassen den Austausch/Einbau
von Fenstern, Balkontüren (inklusive Rollladenkästen) und künstlichen Lüftungseinrich-
tungen, soweit diese nach der 24. BImS chV erforderlich sind, sie umfassen nicht die
Ertüchtigung sonstiger Umfassungsbauteile. Damit kommt der Vorhabenträger seiner
Verpflichtung nach einer angemessenen Lärmvorsorge im Interessen feld privater I n-
vestitionen und städtischer Entwicklungsziele aktiv nach, so dass über die Lärmminde-
rungsmaßnahmen die planbedingten Lärmzuwächse auch für die sta rk belasteten
Straßenabschnitte hingenommen werden können.
Außerhalb freiwilliger Leistungen der Lärmvorsorge sind, insbesondere im Einwi r-
kungsbereich des lichtsignalgesteuerten Kreuzungspunktes zur Anbindung des Plan-
vorhabens an den Hansaring, an Fassaden von Gebäuden die Grundlagen f ür eine
wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV erfüllt. Mit Prüfung der Anspruchsvo-
raussetzungen analog der Vorgehensweise gem äß 24. BImSchV und Umsetzung e t-
waiger Ausgleichmaßnahmen wird auch hier der besonderen Verantwortung in den
gesetzlichen Vorgaben der Lärmminderung entsprochen, so dass auch die Lärmei n-
wirkungen auf die angrenzende Wohnnachbarschaft über den baulichen Eingriff in den
Hansaring hingenommen werden können.
Hinsichtlich einer Lärmv ermeidung wären relevante Reduzierungen der Beurteilung s-
pegel nur über den Wegfall der Lichtsignalanlage und den damit verbundenen ab-
standsbedingten Ampelzuschlag von 1 bis 3 dB zu erzielen. Nach Prüfung alternativer
Erschließungsformen und nach Abstimmung mit den Fachbehörden der Stadt Münster
ist jedoch eine leistungsfähige und insbesondere sichere Anbindung des Planvorha-
bens an den Hansaring ausschließlich über einen lichtsignalgesteuerten Kreuzung s-
punkt mit der Ampelanlage im Tagesbetrieb zu gewährleisten. Für den N achtzeitraum
Begründung - Seite 117 von 123
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wird die Ampel über den Hansaring als reine Fußgängerbedarfsampel geschaltet, die
Einmündung des Vorhabens in den Hansaring ist von der Signalisierung der Bedarf s-
ampel ausgenommen (s. Kapitel 6.7.1).
Das Erfordernis zur Anbindung des Plangrundstücks an den Hansaring über einen
lichtsignalgesteuerten Kreuzungspunkt gilt auch unabhängig vom konkreten Planvor-
haben ‚Hafencenter‘. Unter Berücksichtigung verkehrs- und sicherheitstechnischer Be-
lange ist mit j edweder städtebaulichen Entwicklung der rd. 21.000 m² großen inner-
städtischen Brachfläche die Ausbil dung einer ampelgesteuerten Kreuzung für die E r-
schließung der Fläche vom Hansaring erfor derlich. Mit Blick auf das Erfordernis zur
Reaktivierung der innerst ädtischen Brachfläche im Kontext der städtischen Entwic k-
lungsziele des Masterplans Stadthäfen Münster sind die Lärmzuwächse von bis zu 3
dB aus der Errichtung der Lichtsignalanlage unabhängig vom Planvorhaben somit un-
vermeidbar.
Eine Verbesserung der Lärms ituation durch übergeordnete Verkehrsmaßnahmen ist
nur bedingt gegeben. Die entlastende Wirkung des 3. Bauabschnittes der B51 sowie
der B481n als verkehrlicher Bestandteil des Masterplans Stadthäfen Münster führt in
der Prognose 2025 an den relevanten Straßen - mit Ausnahme von Teilabschnitten der
Dortmunder Straße, des Hafenwegs und der Hafenstraße mit geringfügigen Erhöhun-
gen um bis zu 1,2 dB - nur zu einer geringfügigen Verbesserung der zu erwartenden
Beurteilungspegel um maximal aufgerundet 1 dB. Im Na hbereich der geplanten Ampel
am Hansaring liegen die maximalen Pegelerhöhungen unabhängig von den Verkehr s-
maßnahmen bei tags +5 dB und nachts +2 dB.
Der Einfluss des Vorhabens auf die Luftschadstoffsituation ist mit einer maximalen r e-
lativen Zunahme der Belastungen im Jahresmittel für NO
2 mit 3,4 %, für PM10 mit 1,2 %
und 1 % für PM 2,5 eher gering bzw. sehr gering. D ie NO2 - und Feinstaubgrenzwerte
werden sicher eingehalten, die planbedingten Erhöhungen können im Rahmen der
Abwägung hingenommen werden.
In der Abwägung der städtebaulichen Belange und der Belange zum Gesundheit s-
schutz sind die verbleibenden Aus wirkungen auf die entsprechenden Schutzg üter un-
vermeidbar, über die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten bzw. im
Durchführungsvertrag ges icherten Schutz - und Minderungsmaß nahmen kann den
Auswirkungen aus Verkehrslärm - trotz der Erheblichkeit des Konfliktes - angemessen
entgegengewirkt werden.
9.3. Gesamtabwägung
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Nr. 535 ist unter dem Titel ‚Hafencenter‘ die Errichtung von groß flächigen Einzelhan-
delseinrichtungen mit einer maximalen Verkaufsfläche von 4.900 m² in Kombination mit
einem zusätzlichen Angebot an Dienstleistungsnutzungen/ Praxen/B üros, gastronomi-
schen Einric htungen und Wohnnutzungen mit zusammen rd. 7.400 m ² am Standort
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Stadthafen I, auf den ehemals gewerblich genutzten Fl ächen zwischen Hansaring,
Schillerstraße und Hafenweg verbunden. Mit den Nutzungen wird den Zielsetzungen
eines gemischten Stadtquartiercenters am Standort entsprochen, ü ber die zus ätzliche
Ausweisung einer Quartiersgarage mit ca. 220 öffentlichen Stellplätzen wird die Quar-
tiersfunktion des Vorhabens zusätzlich unterstrichen.
Die Planungsinhalte sind Teil der Umstrukturie rung im südöstlichen Innens tadtquartier
von Münster deren wesentliche Zielaussagen zur Sicherung der stadträumlichen und
nutzungsspezifischen Qualitäten im Sinne einer geordneten städtebaul ichen Entwick-
lung im ‚Einzelhandels - und Zentrenkonzept der Stadt Münster‘ sowie im Masterplan
‚Stadthäfen Münster’ niedergelegt sind. Im weiteren übergeordneten Planbereich gren-
zen die Entwicklungsflächen des Bebauungsplans Nr. 541 ‚Stadthafen I / Schillerstraße
/ Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Albersloher Weg‘ und der begleitenden 42.
FNP-Änderung an.
Die gutachterliche Pr üfung der st ädtebaulichen Verträglichkeit der geplanten groß flä-
chigen Einzelhandelseinrichtungen i. S . eines Stadtbereichszentr ums hat insgesamt
eine Übereinstimmung der geplanten Vorhabennutzungen mit den Zielaussagen des
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt M ünster sowie den bundes - und lan-
desrechtlichen Rahmenbedingungen best ätigt. Die kritische Wettbewerbssituation im
benachbarten Zentrum der Wolbecker Straße (westlich) konnte durch dort erfolgte Ver-
kaufsflächenerweiterungen oder Modernisierungen sowie Ver änderungen des klei n-
räumigen Wettbewerbs verbessert werden, so dass trotz der zu verzeichnenden Kon-
kurrenz aus der geplanten Vorhabennutzung Betriebsaufgaben an der Wolbecker
Straße (westlich) gutachterlich als unwahrscheinlich eingestuft werden. Ü ber die Fest-
setzung betriebs-typenbezogener maximaler Verkaufsflächenanteile in Kombination mit
sortimentsbezogenen Begrenzungen der Verkaufsflächen wird eine planungsrechtliche
Sicherung der gutachterlichen Vorgaben erwirkt, so dass strukturrelevante Auswirkun-
gen auf die vorhandene Zentrenstruktur und Versorgungssituation oder Funktionsver-
luste in den benachbarten Stadtbereichszentren nicht zu erwarten sind. Insgesamt wird
mit der geplanten Vorhabennutzung der gutachterlichen Empfehlung nach einer Ver-
besserung der Versorgungssituation im südöstlichen Stadtbereich - insbesondere auch
zur Positionierung der Zentren gegenü ber Standorten in nicht integrierten Lagen -
durch die Entwicklung des Hafencenters entsprochen. Die Vereinbarkeit des Vorha-
bens mit den geltenden Zielen der Raumordnung ist über das Ergebnis der landespl a-
nerischen Anfrage gemäß § 34 LPIG bestätigt.
Mit der Umset zung der Entwicklungsziele sind planbedingte Mehrverkehre auf die
Straßen im unmittelbaren und angrenzenden Planbereich verbunden. Zur Sicherung
leistungsfähiger und sicherer Verkehrsabläufe auf den angrenzenden Erschließ ungs-
straßen wurden gutachterlich Maß nahmen aufgezeigt, in deren Zusammenhang die
derzeitige Grundstückszufahrt zur Anbindung des Planvorhabens an den Hansaring zu
einem lichtsignalgesteuerten Kreuzungspunkt auszubauen ist. Die Maßnahmen wer-
den als Regelungen zum Ausbau der Straßenverkehrsflächen im Durchführungsvertrag
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zum VBP zwischen dem Vorhabentr äger und der Stadt M ünster verbindlich vereinbart
bzw. werden als verkehrsabhängige, koordinierte Programme an bestehenden Licht-
signalanlagen durch die Stadt Münster um gesetzt. Über die Maß nahmen können vor-
handene Mängel in der Verkehrsinfrastruktur behoben werden, so dass sich trotz vor-
habenbezogener Mehrverkehre im belastungssensiblen Umfeld des Hansarings eine
Verbesserung gegenüber der heutigen Situation einstellt. Über die Schaffung der z u-
sätzlichen Quartiersstellplätze ist eine Reduzierung des Parkplatzsuchverkehrs im U n-
tersuchungsgebiet zu erwarten. Insgesamt können alle Verkehre bereits zum Zeitpunkt
der Inbetriebnahme des Planvorhabens im Jahr 2018 sicher und leistungsfähig abg e-
wickelt werden. Für die Erschließung des Hafencenters spielt der Ausbauzustand bzw.
eine mögliche Entlastungswirkung durch die Theodor -Scheiwe-Straße im Prognoseho-
rizont 2025 nur eine untergeordnete Rolle. Mit Fertigstellung des 3. BA der B51 bzw.
der B481n stehen leistungsfähige Alternativen mit entsprechender Entlastungwirkung
für den Hansaring und das verkehrssensible Umfeld zur Verfügung. Die Entlastungse f-
fekte für das Hauptverkehrsnetz ziehen wiederum Entlastungseffekte für die unterg e-
ordneten Straßen durch Reduktion von Verkehrsverlagerungen und Schleichverkehren
nach sich. Verkehrliche Belange stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des vor-
habenbezogenen Bebauungsplanes nicht entgegen.
Mit dem Planvorhaben sind Lärmzuwächse auf die angrenzende Wohnnachbarscha ft
durch die erforderliche Errichtung der Lichtsignalanlage und durch planbedingte Mehr-
verkehre verbunden. Vor dem Hintergrund der hohen Vorbelastung mit zum Teil Beur-
teilungspegeln im Grenzbereich der Unzumutbarkeit sind die planbedingten Einwirkun-
gen auf die Verkehrslärmsituation als erheblich zu bewerten. Über Lärmminderung s-
maßnahmen als freiwillige M aßnahmen durch den Vorhabenträger bzw. Ausgleichs-
maßnahmen gemäß der 16. BImSchV im Zusammenhang mit dem baulichen Eingriff in
den Hansaring und deren Sicherung über den Durchführungsvertrag kann jedoch eine
hinreichende Verträglichkeit des Vorhabens auch unter dem Aspekt des Verkehrslärms
erwirkt werden. Mit Blick auf die innerstädtische Lage des Standortes in den Betroffen-
heiten eines verkeh rlich stark frequentierten Ballungsraumes und den Erfordernissen
einer geordneten städtebaulichen Innenentwi cklung können die verbleibenden Lärm -
einwirkungen hingenommen werden. Für die Nutzungen im Planvorhaben selbst wird
die Schutzbedürftigkeit gegenüber Verkehrslärm über die Festsetzung passiver Schall-
schutzmaßnahmen entsprechend den Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 erwirkt. Mit
Einhaltung und Unterschreitung der Richtwerte der TA Lärm durch aktive Schal l-
schutzmaßnahmen können unzulässige Lärmeinwirkung en des Planvorhabens aus
Gewerbelärm auf die angrenzenden bestehenden und geplanten Nutzungen ausg e-
schlossen werden.
Aufgrund der bestehenden hohen Verkehrsbelastungen auf den umgebenden E r-
schließungsstraßen ist der Planbereich durch Luftschadstoffe belas tet. Die gutachterli-
che Bewertung der Schadstoffimmissionen ergab, dass der Einfluss des Vorhabens auf
die Luftschadstoffsituation jedoch eher gering ist, die NO
2 - und Feinstaubgrenzwerte
für PM10 und PM 2,5 werden sicher eingehalten. Weitergehende Luftverunreinigungen
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aus dem Verkehrsbereich wie Benzol, Blei, Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid liegen
aufgrund der bereits durch die Stadt M ünster ergriffenen Luftreinhaltemaß nahmen
auch in den hö chstbelasteten Bereichen deutlich unterhalb g esundheitsbezogener
Grenz- und Richtwerte. Letztere wurden daher nicht in die Untersuchung mit einbez o-
gen, gleichwohl wird nicht verkannt, dass auch diese Belastungen entsprechend der
Erhöhung des Verkehrs leicht zunehmen.
Über die bestehende technische I nfrastruktur ist die Ver - und Entsorgung der geplan-
ten Vorhabennutzungen ausreichend gewährleistet. Ma ßnahmen am vorhandenen
Leitungsnetz beschränken sich auf das unmittelbare Plangrundst ück und werden auf
der Ebene des Durchf ührungsvertrags bzw. über planungsrechtliche Festsetzungen
gesichert.
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Planbereich bereits nahezu fl ächende-
ckend überbaut oder versiegelt war, geht der geplante Eingriff über bereits erfolgte
Eingriffe nicht hinaus, Belange von Natur und Landschaft sind von der Umsetzung der
Entwicklungsziele nicht betroffen. Planungsrelevante Tier - und Pflanzenarten kommen
im Plangebiet nicht vor und sind auch für die nahe Zukunft nicht zu erwarten. Die auf-
grund der fr üheren gewerblichen Nutzung der Grundst ücke durchgeführten Altlasten-
untersuchungen haben keine erheblichen fl ächigen Belastungen des Bodens oder der
zurzeit noch auf dem Grundstück bestehenden baulichen Anlagen ergeben, zur Si che-
rung der Altlastenbelange und der Belange zum Grundwasserschutz wird die Umse t-
zung der geplanten Maßnahmen vom Amt für Grünflächen und Umweltschutz der Stadt
Münster begleitet.
Mit Ablauf der Betriebserlaubnis der jenseits des Stadthafens I befindlichen Gefahrgut-
lager der Fa. Lehnkering zum 31.12.2016 und Verlagerung des Betriebes an einen
neuen Standort sind Einflussnahmen aus Störfallbetrieben im Sinne des § 50 BImSchG
auf die erst für das Jahr 2018 geplante Inbetriebnahme des Hafencenters ausg e-
schlossen. Unabhängig davon war lt. Gutachten auch bei Betrieb der Lager ein Störfall-
risiko nicht gegeben, da die erwartbare maximale Belastungszeit für eine Gefährdung
von Menschen zu kurz gewesen wäre.
Im Sinne einer Gesamtabw ägung w ürde bei Nichtdurchf ührung der Planung das be-
stehende Planungsrecht Gültigkeit behalten, womit eine Umsetzung der Entwicklung s-
ziele des ‚Einzelhandels - und Zentrenkonzepts‘ und des Masterplans 'Stadthä fen
Münster' zur Stärkung der Versorgungsfunktion im südöstlichen Innens tadtquartier
nicht m öglich w äre. Eine Wiederaufnahme der Zielsetzungen des bestehenden Pl a-
nungsrechtes steht vor dem Hintergrund der bereits erfolgten bzw. in Planung befindl i-
chen Maßnahmen zur Neugestaltung der Stadthafenbereiche in den insgesamt aufei-
nander abgestimmten Stadtentwicklungszielen ebenso auß er Frage, so dass eine g e-
ordnete städtebauliche Entwicklung entsprechend den st ädtischen Zielsetzungen nicht
mehr gewährleistet wäre. Abseits möglicher Umsetzungspotenziale in den angrenzen-
den Bereichen würde das Vorhabengrundstück als aufgelassene 2,1 ha große Gewe r-
bebrache das erforderliche stadtr äumliche und funktionale Zus ammenwachsen des
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Stadtquartiers blockieren und den seit den 1990iger Jahren begonnenen Strukturwan-
del des Stadthafens I von einem innerstädtis chen Gewerbeareal zu einem gemischten
Stadtquartier nachhaltig stören.
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die verkehrlichen Maßnahmen und Maßnah-
men zur Lärmminderung im Zusammenhang mit dem Planvorhaben kann den Entwick-
lungszielen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 in den stadtstrukturellen
Erfordernissen nach einer geordneten st ädtebaulichen Entwicklung des Standortes im
Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB entsprochen werden.
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10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Zur Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden ergänzende öffent-
lich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen in einem Durchführungsvertrag gemäß § 12
BauGB zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen.
Eine Bodenordnungsmaßnahme nach §§ 45 ff BauGB zur Umsetzung der Entwic k-
lungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 ist zum einen nicht erfo r-
derlich, und wäre im Übrigen auch gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 BauGB nicht möglich.
Die Verwirklichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535 wird sich auf die
persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen
zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht
sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich.
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 BauGB als Anlage zu dem durch den Rat
der Stadt Münster am ________________ als Satzung beschlossenen vorhabenbez o-
genen Bebauungsplan Nr. 535 „ Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder
Straße“.
Münster, den __________
Der Oberbürgermeister
Begründung - Seite 123 von 123
V-0518-2015-Anlage-4-VBP-535-Planverkleinerung
35247 Zeichen
IV II St MI g 0,6 1,8 C Ein- / Ausfahrt TG Anlieferung C Anlieferung A 1 Anlieferung A 2 A TG Ein- / Ausfahrt TG St L E GR Ö GR Ö St P P P P P P P Turnhalle I III We g 99 Schillerstraße 788 807 IV II 102 IV 104 IV I III 106347 346 345 712 Schillerstraße 904 III 96 98 IV 100 IV350 348 908 349 IV94625 628 68 IV 627 626 66a I 814 909 813 724 801 800 535 609 32 196 195 I 90 II 398703 892 700 69 III III 67 66 III II Radweg 352 771 770 554 553 400 552551 550 Radweg 57 60 IV I 356 354 III64 360 III 58 IV 379 54 I 809 725 722 727 726 I 534 533 VI 30 592 593 591 VI 28 I 608 600 I IV 392 391 21 IV 59 763 389 388 387 III 762 386 385 55 IV 383 382 381 27 III 29 IV 30 53 IV IV53a 380 378 884 31 IV IV 34 36 51 529 527 361 530 528 897 532 596 597 524 523 601 527 26 526 III26b 193 599 IV26a 192 IV 52119 883 24 IV583 9 IV 581 11 IV 526 8 23 IV Emdener Straße 25 IV 12 IV IV 10 IV 26 V459 458457 28 IV 683 460 IV 867 IV IV IV 890 891 868 IV 45 43 K 6 Hansaring IV48 46 IV I 373 374 372896 898 602 603 24b 191 IV 190 520 606 7 Leerer Straße 871 2 IV 2a III 6 4 IV 451 450 19 IV I 448 IV 449 II 456 455 453 IV 452 IV IV 711471 470 473 472 V V V 33a IV 910 889 IV I 477 691 479 478 41 690 39IV IV44 42 IV 368 370 369 735 737 40 IV 367 40a V 738 -I I 623 364 624736 IV 15 V 24a 649 189 604 654 21 48 IV 18 IV 23 25 27 29 31 Dortmunder Straße 33 881 35 IV 37 IV 39 IV 481 30 IV 32 IV 32a IV V 32b V 43 47 IV IV 34 Dortmunder Straße 93 IV 36 III 40 866 648 24 V318 fenweg 558 22 488 V 561 653 Straße 6 V 5143 870 I IV 22 678 IV 24 I 26 IV 502 501 28 IV497 96 495 485 84 37V 250 Vorhabenbereich "Einzelhandel, Dienstleistungen/ Praxen/Büros, Gastronomie, Wohnen" g 1,0 1,4 GR Ö TG Einfahrt TG St B Bushaltestelle (neu) H max. = 6,00m H min. = 5,00m H max. = 10,80m H min. = 9,80m H = 17,40m H = 13,70mH max. = 12,70m H min. = 11,70m H max. = 8,60m H min. = 7,30m H max. = 24,90m H min. = 23,90m Hmax. = 12,80m Hmin. = 11,80m LH min. = 7,00m H max. = 15,60m H min. = 14,60m Hmax. = 25,00m Hmin. = 24,00m Hmax. = 15,70m Hmin. = 14,70m Überdachung H max. = 5,00m Hmax. = 7,90m Hmin. = 6,80m H max. = 7,10m H min. = 6,00m Überdachung H max. = 5,80m Überdachung Hmax. = 9,30mHmin.= 8,00m Hmax. = 8,60m Hmin. = 7,30m H = 5,00m(s. textliche Festsetzung 1.25) H = 5,00m(s. textliche Festsetzung 1.26) H = 5,00m(s. textliche Festsetzung 1.26) Überdachung H max. = 9,30m H min. = 8,00m H max. = 7,00m H min. = 6,00m H max. = 5,60m H min. = 4,60m LH min. = 3,60m II 647 Zu-/AbgangTGEinkaufs-wagen Zu-/AbgangTG Einkaufs-wagen Entwurfsverfasser, Düsseldorf Vorhabenträger, Münster StadtraumArchitektengruppe Düsselstraße 11 - 40219 Düsseldorf Tel.: 0211 - 393055 STROETMANN Grundbesitz-Verwaltung GmbH & Co. KG Harkortstraße 30 - 48163 Münster Tel.: 0251 - 7182128 Münsteraner Sortimentsliste gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Ratsbeschluss 11. Februar 2009) Zentrenrelevante Leitsortimente gemäß Anlage 1 zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Gemarkung: Flur: Maßstab: 147, 148 STADT MTÜNS ER STADT MTÜNS ER Amt für Stadtentwicklung Verkehrsplanung Stadtplanung Münster 1: 500 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Dortmunder Straße Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535 und Vorhaben- und Erschließungsplan Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535 Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße Zeichenerklärung Festsetzungen des Bebauungsplanes Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplans (Vorhabenbereich) Art der baulichen Nutzung Vorhaben: Einzelhandel, Dienstleistungen/ Praxen/Büros, Gastronomie, Wohnen Teilbereiche zulässiger Nutzungen (s. textliche Festsetzungen) Mischgebiet Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl Geschossflächenzahl Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß Zahl der Vollgeschosse, zwingend maximale Gebäudehöhe Mindestgebäudehöhe zwingende Gebäudehöhe Bauweise geschlossene Bauweise Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung / Teilbereiche A - C Überbaubare Grundstücksflächen Baulinie Baugrenze Abgrenzung unterschiedlicher Höhen inner - halb der überbaubaren Grundstücksflächen überdeckte Durchfahrt/Durchgang mit Höhenangabe (LH min. / Lichte Mindesthöhe = 7,00m) Verkehr Straßenbegrenzungslinie Straßenverkehrsflächen Ver- und Entsorgung Leitung, unterirdisch Hmax. = 15,60 m Hmin. = 14,60 m 1,0 1,4 II g GR Ö MI St TG Ein- / Ausfahrt TG H = 13,70 m Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen Flächen für Stellplätze St Flächen für Tiefgaragen TG Fläche der Ein- / Ausfahrt TG Geh- und Radfahrrecht für die Öffentlichkeit Leitungsrecht für Erschließungsträger Anlieferungsbereiche (A 1, A2, C) Besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Lärmschutzwand mit Höhenangabe (s. textliche Festsetzung 1.25) Besondere Schallschutztechnische Vorkehrungen Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 (s. textliche Festsetzung 1.19) Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109 (s. textliche Festsetzung 1.20) Lärmpegelbereich V nach DIN 410 (s. textliche Festsetzung 1.21) Lärmpegelbereich VI nach DIN 4109 (s. textliche Festsetzung 1.22) Hinweise Vorgeschlagene Abgrenzung (Stellplätze, Fahrbahn) Bestandangaben Flurgrenze Flurstückgrenze Topografische Umrisslinie Nutzungsgrenze Baum Wohngebäude / Öffentliche Gebäude Wirtschaftsgebäude Wohngebäude / Öffentliche Gebäude Abbruch Wirtschaftsgebäude Abbruch Höhenbezugspunkt in m über NHN H = 5,00 m CB A Anlieferung A1 BZP L E IV 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9i n Verbindung mit § 12 BauGB 1.1 Vorhabenbereich A: In dem mit A gekennzeichneten Teilbereich ist ausschließlich ein Verbrauchermarkt (inklusive Konzessionäre für Randsortimente im Vorkassenbereich) mit einer Verkaufsfläche von max. 3.000 m² und mit einem Getränkemarkt mit einer zusätzlichen Verkaufsfläche von max. 400 m² zulässig. Im Verbrauchermarkt/ Getränkemarkt dürfen als Hauptsortiment Nahrungs- und Genussmittel und Getränke auf einer Verkaufsfläche von max. 2.800 m² geführt werden. Zentrentypische Sortimente laut der Anlage 1 zum LEP, Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel (GV.NRW 2013, 420, 431), oder laut der Münsteraner Sortimentsliste dürfen als Randsortimente bis zu einer Gesamtfläche von max. 600 m² geführt werden, einzelne Sortimente aber mit folgenden Beschränkungen: x Gesundheits- und Körperpflege (Drogerie-/Parfümerieartikel, Kosmetische Artikel, Pharmazeutische Artikel): max. 120 m² x Bekleidung: max. 300 m² x Schuhe/Lederwaren: max. 200 m² x alle anderen zentrentypischen Sortimente: max. 90 m² (§ 12 Abs. 3 BauG). 1.2 Vorhabenbereich B: In dem mit B gekennzeichneten Teilbereich sind - im Erdgeschoss ausschließlich ein Drogeriefachmarkt mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 550 m², eine Apotheke mit einer Beschränkung der Verkaufsfläche für Drogeriewaren von 50 m² sowie Dienstleistungsbetriebe zulässig. Im Drogeriefachmarkt dürfen als Hauptsortiment Artikel der Gesundheits- und Körperpflege (Drogerie-/ Parfümerieartikel, Kosmetische Artikel, Pharmazeutische Artikel) auf max. 495 m² geführt werden. Zentrentypische Sortimente laut der Anlage 1 zum LEP, Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel (GV.NRW 2013, 420, 431), oder laut der Münsteraner Sortimentsliste dürfen als Randsortimente bis zu einer Gesamtfläche von maximal 55 m² geführt werden, einzelne Sortimente aber mit folgenden Beschränkungen: x Nahrungs- und Genussmittel, Getränke: max. 30 m² x Bekleidung: max. 20 m² x alle anderen zentrentypischen Sortimente: max. 20 m². - im 1. Obergeschoss ausschließlich Dienstleistungsbetriebe, Praxen/Büros zulässig. - im 2. bis 4. Obergeschoss ausschließlich Praxen/Büros und/oder Wohnnutzungen zulässig. - ab dem 5. bis 6. Obergeschoss ausschließlich Wohnnutzungen zulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB). 1.3 Vorhabenbereich C: In dem mit C gekennzeichneten Teilbereich sind - im Erdgeschoss ausschließlich ein Lebensmitteldiscounter mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 900 m² sowie Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe zulässig. Im Lebensmitteldiscounter dürfen als Hauptsortiment Nahrungs- und Genussmittel und Getränke auf max. 720 m² geführt werden. Zentrentypische Sortimente laut der Anlage 1 zum LEP, Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel (GV.NRW 2013, 420, 431), oder laut der Münsteraner Sortimentsliste dürfen als Randsortimente bis zu einer Gesamtfläche von 180 m² geführt werden, einzelne Sortimente aber mit folgenden Beschränkungen: x Gesundheits- und Körperpflege (Drogerie-/Parfümerieartikel, Kosmetische Artikel, Pharmazeutische Artikel): max. 50 m² x Bekleidung: max. 50 m² x Schuhe/Lederwaren: max. 50 m² x alle anderen zentrentypischen Sortimente: max. 30 m². - im 1. Obergeschoss der mit einer Mindesthöhe von 11,70 m bzw. 14,70 m und einer maximalen Höhe von 12,70 m bzw. 15,70 m festgesetzten Bauteile ausschließlich Praxen/Büros und/oder Wohnnutzungen zulässig. - im 2. bzw. 2. und 3. Obergeschoss der mit einer Mindesthöhe von 11,70 m bzw. 14,70 m und einer maximalen Höhe von 12,70 m bzw. 15,70 m festgesetzten Bauteile ausschließlich Wohnnutzungen zulässig. - in allen Obergeschossen der mit einer zwingenden Gebäudehöhe von 13,70 m bzw. 17,40 m und einer Mindesthöhe von 9,80 m und einer maximalen Höhe von 10,80 m festgesetzten Bauteile ausschließlich Praxen/Büros zulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB). 1.4 Soweit der Teilbereich A mit dem Gebäude auf dem Teilbereich B mit einer Höhe von max. 15,60 m überbaut wird, gelten für die zulässigen Nutzungen in den Obergeschossen ausschließlich die Festsetzungen nach 1.2 (§ 12 Abs. 3 BauGB). 1.5 In dem als Mischgebiet MI festgesetzten Baugebiet sind die nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplans und somit unzulässig. Nutzungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO (Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind) sind nur ausnahmsweise zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V.m § 1 Abs. 5 BauNVO). 1.6 In dem als Mischgebiet MI festgesetzten Baugebiet sind Einzelhandelsbetriebe nur mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß der „Münsteraner Sortimentsliste“ zulässig. Ergänzende Randsortimente sind zulässig auf maximal jeweils 5 % der zulässigen Verkaufsfläche, wenn diese in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Hauptsortiment stehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V.m § 1A b s .5 und 9 BauNVO). 1.7 Für den gekennzeichneten Vorhabenbereich sind die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen, Mindestgebäudehöhen und zwingend festgesetzten Gebäudehöhen über Bezugspunkt festgesetzt. Als maximale Gebäudehöhe bzw. Mindestgebäudehöhe gilt der höchste Punkt der Außenkante des Daches/Oberkante Attika des Hauptdaches. Als Bezugspunkt der festgesetzten Gebäudehöhen ist die mit 57,68 m ü. NHN angegebene Kanaldeckelhöhe in der Straßenverkehrsfläche des Hansarings (außerhalb des Geltungsbereichs) nordöstlich des Einfahrtsbereichs zum Vorhabengrundstück anzunehmen. Der Kanaldeckel ist in der Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V.m § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.8 Die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen kann bei zwingend festgesetzten Gebäudehöhen um bis zu 20 cm über - bzw. unterschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V .m § 18 Abs. 2 BauNVO). 1.9 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Gebäudehöhen bzw. zwingend festgesetzten Gebäudehöhen für technische, untergeordnete Bauteile wie z.B. Schornsteine, Masten, Aufbauten für Aufzüge, Lüftungs- und Kühlaggregate bis zu einer Höhe von maximal 3,50 m ausnahmsweise zulässig, sofern sie einen Mindestabstand von den Gebäudeaußenwänden der Hauptgebäude von 4,0 m aufweisen oder in die Fassadengestaltung integriert sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.10 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist im Teilbereich C eine Überschreitung der südlichen und westlichen Baugrenze des mit einer Mindesthöhe von 11,70 m und einer maximalen Gebäudehöhe von 12,70 m festgesetzten Bauteils ab dem 1. Obergeschoss durch Balkone/Loggien bis zu einer Tiefe von maximal 1,50 m zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m § 23 Abs. 3 BauNVO). 1.11 Von der im Vorhabenbereich zum Hafenweg festgesetzten Baulinie können Gebäudeteile im Erdgeschoss des mit einer zwingenden Gebäudehöhe von 13,70 m festgesetzten Gebäudes ausnahmsweise über eine Gesamtlänge von bis zu 45,00 m bis zu einer Tiefe von max. 3,50 m zurücktreten. Die festgesetzte Tiefgaragenein- und -ausfahrt sowie der mit einer lichten Mindesthöhe von 3,60 m festgesetzte Durchgang im Erdgeschoss des Gebäudes sind von der Baulinienfestsetzung ausgenommen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V .m § 23 Abs. 2 BauNVO). 1.12 In dem als Mischgebiet MI festgesetzten Baugebiet ist für das oberste Geschoss (Dachgeschoss) ein Zurücktreten des Gebäudes oder von Gebäudeteilen von der zum Hafenweg festgesetzten Baulinie ausnahmsweise zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V .m § 23 Abs. 2 BauNVO). 1.13 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb der mit „St“festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und die Errichtung einer Tiefgarage nur innerhalb der mit „TG“festgesetzten Fläche zulässig. Die Anordnung von Ein- und Ausfahrten der Tiefgarage außerhalb der mit „Ein-/Ausfahrt TG“ festgesetzten Flächen ist unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.14 Im gesamten Plangebiet sind untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des §14 BauNVO innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO). 1.15 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Anpflanzung von insgesamt 14 Einzelbäumen in Pflanztrögen mit einer Bodenmächtigkeit von mindestens 1,00 m durchzuführen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten. Zu pflanzen sind 7 Hochstämme einer einheitlichen kleinkronigen Baumart und 7 Hochstämme einer mittel- bis großkronigen Baumart in dreimal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm. Die Baumstandorte sind vor dem Befahren und Beparken zu sichern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.16 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind die Hauptdächer der Erdgeschossnutzungen auf einer Fläche von insgesamt rd. 3.400 m² mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.17 In dem als Mischgebiet MI festgesetzten Baugebiet ist innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ein Baum je angefangene 5 Stellplätze als hochstämmiger, großkroniger Laubbaum mit einer Vegetationsfläche von mind. 2,5 x 2,5 m zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.18 In dem als Mischgebiet MI festgesetzten Baugebiet sind mindestens 15 % der Grundstücksfläche ebenerdig dauerhaft zu begrünen (§ 9A b s .1 Nr. 25a BauGB). 1.19 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts-, Übernachtungs- und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 35 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 30 dB zu errichten (§ 9A b s .1N r .2 4 BauGB). 1.20 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts-, Übernachtungs- und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 40 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 35 dB zu errichten (§ 9A b s .1N r .2 4 BauGB). 1.21 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich V nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts-, Übernachtungs- und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 45 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 40 dB zu errichten (§ 9A b s .1N r .2 4 BauGB). 1.22 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich VI nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts-, Übernachtungs- und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 50 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 45 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.23 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III bis VI nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind im Zusammenhang mit Fenstern von Schlafräumen bzw. zum Schlafen geeigneten Räumen schallgedämpfte Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.24 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Anlieferung des geplanten Verbraucher-/ Getränkemarktes im Teilbereich A ausschließlich auf den zeichnerisch festgesetzten Flächen ‚Anlieferung A1' und ‚Anlieferung A2' zulässig, die Anlieferung des geplanten Lebensmitteldiscounters im Teilbereich C ist ausschließlich auf der zeichnerisch festgesetzten Fläche ‚Anlieferung C' zulässig. Die Anlieferflächen A1 und C sind in einer Länge von mindestens 21 Meter als vollständig eingehauste Anlieferzonen mit einem resultierenden Bauschalldämm-Maß von R'w,res > 24 dB für die massiven Außenbauteile und einem bewerteten Bauschalldämm-Maß von R'w > 15 dB für die geschlossenen Rolltore zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.25 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist entlang der östlichen Grenze der Flurstücke 535 und 360 bis zur südlichen Grenze der Gehrechtsfläche auf dem Vorhabengrundstück eine Lärmschutzwand in einer Höhe von 5,0 m über OK-Gelände mit einem bewerteten Bauschalldämm-Maß von R´w > 25 dB zu errichten, sofern nicht die dort bereits auf der Grenze stehende Wand mit einer Höhe von 10,90 m erhalten bleibt (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.26 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist entlang der östlichen Grenze der Flurstücke 360, 724, 814, 712 von der nördlichen Grenze der Gehrechtsfläche bis zur Schillerstraße auf dem Vorhabengrundstück eine Lärmschutzwand von 5,0 m Höhe über Oberkante der Anlieferung mit einem bewerteten Bauschalldämm-Maß von R´w >2 5d Bz u errichten, sofern nicht die dort bereits auf der Grenze stehende Wand gleicher Höhe erhalten bleibt. Die Lärmschutzwand darf Außenwand einer geschlossenen oder teilgeschlossenen Anlieferung werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.27 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die zeichnerisch festgesetzte Ein-/Ausfahrt der Tiefgarage vom/zum Hansaring seitlich und rückwärtig durch eine vollständig geschlossene Überdachung mit einem bewerteten Bauschalldämm-Maß von R'w > 25 dB einzufassen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.28 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind die Innenwände der zeichnerisch festgesetzten Ein-/Ausfahrt der Tiefgarage vom/zum Hafenweg schallabsorbierend in Anlehnung an die DIN EN 1793-1 (Ausgabe April 2013) mit Mindestmaterialeigenschaften entsprechend der Absorptionskategorie A2 (Einzahl-Angabe zur Schallabsorption DLa: 4 - 7 dB) zu gestalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.29 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist als Oberfläche für die Fahrgassen und Rampen ausschließlich Asphalt oder ein in seinem Geräuschverhalten gleichwertiger ebener Belag zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.30 In dem als Mischgebiet MI festgesetzten Baugebiet sind an der südlichen Gebäudefassade zum Hafenweg zu öffnende Fenster von Aufenthaltsräumen von Wohnungen im Sinne der DIN 4109 erst in einem Mindestabstand von 11,0 m zur westlichen Grenze des gekennzeichneten Vorhabenbereichs zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn gutachterlich nachgewiesen ist, dass über bauliche Abschirmungen der Fenster auch bei Nutzung der Tiefgarage im Vorhabenbereich mit 25 PKW-Bewegungen in der lautesten Nachtstunde die Gewerbelärm-Zusatzbelastung des Vorhabens 0,5 m vor den geöffneten Fenstern nicht mehr als 39,0 dB(A) beträgt (§ 9A b s . 1 Nr. 24 BauGB). 1.31 Ausnahmen von den Festsetzungen 1.19 - 1.30 können gestattet werden, soweit durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass auch geringere Maßnahmen als die festgesetzten ausreichen. Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für zurückversetzt von der Baugrenze errichtete Fassaden, die parallel zur Baugrenze oder bis zu einem Winkel von 90° errichtet werden. Es gelten die Ausnahmen gemäß Satz 1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW 2.1 Im gesamten Plangebiet sind Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) Licht, bewegtem (laufendem) Licht sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudeattika grundsätzlich unzulässig (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). 2.2 In dem als Mischgebiet MI festgesetzten Baugebiet dürfen Werbeanlagen höchstens bis zur Unterkante der Fenster des obersten Geschosses reichen. Oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses sind nur Einzelbuchstaben zulässig. Die Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m und eine Länge von 2/3 der Gebäudefront, jedoch maximal 10,0 m nicht überschreiten. Sie dürfen maximal 1,0 m vor die Gebäudefront treten (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). 3 Hinweise 3.1 Durchführungsvertrag Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchführungsvertrag). 3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die in vorstehenden Festsetzungen zitierten DIN-Vorschriften und andere untergesetzliche Regelwerke können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum ‚Planen- Bauen - Umwelt' im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.3 Bodendenkmale Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§16 DSchG). 3.4 Kampfmittel Das Plangebiet ist durch Kampfmittel beeinflusst, alle Baumaßnahmen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind daher im Vorfeld mit der Feuerwehr der Stadt Münster abzustimmen. Etwaig erforderliche Ramm-, Bohr- und Gründungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 3.5 Altlastenverdachtsflächen / Bodenaushub und Bodenverunreinigungen Alle Erd- und Abbrucharbeiten im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind in Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Münster fachgutachterlich zu begleiten. Die Weisungen des Umweltamtes hinsichtlich etwaiger ergänzender gutachterlicher Untersuchungen oder einer Entsorgung oder Verwertung des Bodenaushubs sind zu beachten. 3.6 Immissionsschutz Laut dem „Schalltechnischen Bericht Nr. LL5683.2/03 zur Gewerbelärmuntersuchung im Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 „Hansaring/Schillerstraße/Hafenweg/Dortmunder Straße“ der Stadt Münster“, ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, Stand 19. August 2013 ist ein ausreichender Immissionsschutz nur mit folgenden Einschränkungen sichergestellt: 3.6.1 Innerhalb der unter 1.24 der planungsrechtlichen Festsetzungen festgesetzten Anlieferzone A 1 des geplanten Verbraucher-/ Getränkemarktes dürfen Verladungen innerhalb der Ruhezeiten nur bei vollständig geschlossenem Tor und abgeschalteten Kühlaggregaten erfolgen. Bei abgeschalteten LKW-eigenen Kühlaggregaten während der Anlieferung kann das zugehörige Tor außerhalb der Ruhezeit geöffnet sein. 3.6.2 Anlieferungen außerhalb des Tageszeitraums von 6:00 - 22:00 Uhr sind im gesamten Vorhabenbereich grundsätzlich unzulässig. 3.6.3 Die Nutzung der auf dem ebenerdigen Parkdeck des Vorhabengrundstücks festgesetzten Stellplätze als Kundenparkplatz ist ausschließlich im Tageszeitraum in der Zeit von 6:00 - 22:00 Uhr zulässig. 3.6.4 Für die Einzelhandelsnutzungen im Vorhabenbereich sind ausschließlich lärmarme Einkaufswagen zu verwenden. 3.7 Artenschutz Laut der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 soll folgender Mustertext als Hinweis in Abriss- und Baugenehmigungen aufgenommen werden: Der Bauherr/die Bauherrin darf nicht gegen die im Bundes- naturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen, die unter anderem für alle europäisch geschützten Arten gelten (z.B. für alle einheimischen Vogelarten, alle Fledermausarten). Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG. Die zuständige untere Landschaftsbehörde kann unter Umständen eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewähren, sofern eine unzumutbare Belastung vorliegt. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG darf eine Rodung von Gehölzen ausschließlich außerhalb der Brutzeit im Zeitraum von Oktober bis einschließlich Februar erfolgen. 3.8 Entwässerungsanschlüsse Für unmittelbare Entwässerungsanschlüsse aus dem Bauvorhaben an den verlegten Regenwasserkanal liegt die Rückstauebene in Höhe Straßenoberkante. Eine entsprechende technische Sicherung ist vorzunehmen. Neben den zeichnerischen Festsetzungen und Hinweisen sowie den unter Punkt 1 bis 3 getroffenen textlichen Festsetzungen und Hinweisen wird gemäß § 12 Abs. 3 BauGB der Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E-Plan) bestehend aus dem Anlageblatt 1: Animation vom Hansaring Anlageblatt 2: Lageplan mit Darstellung der Nutzungsverteilung im Erdgeschoss Anlageblatt 3: Schnitte Bestandteil des Bebauungsplans. Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0518/2015 Alter Fischmarkt 12 - 48143 MÜNSTER Tel: 0251 - 48440-0 Fax: 0251 - 48440-99 PFEIFFER . ELLERMANN . PRECKEL ARCHITEKTEN UND STADTPLANER BDA Bauwerksübersicht: Hansaring Hafenweg C1 C4 C2 U U C3 A2 A2 A1 A3A3 B2 B2 B1 Gemarkung: Flur: STADT Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535 und Vorhaben- und Erschließungsplan Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Dortmunder Straße MÜNSTER Stadtentwicklung Verkehrsplanung Amt für Stadtplanung Maßstab: Münster Entwurfsverfasser, 147, 148 STROETMANN Grundbesitz-Verwaltung GmbH & Co. Tel.: 0251 - 7182128 Fax: 0251 - 7182120 Harkortstraße 30 - 48163 Münster Münster Vorhabenträger STADT Münster Erschließungsplan Vorhaben- und Münster Animation vom Hansaring ohne Maßstab Anlageblatt 1: 6.00 57.71 57.84 57.99 58.05 58.00 57.77 57.64 57.56 57.66 57.89 58.10 57.90 57.49 57.47 57.94 57.58 57.24 57.72 57.68 57.70 57.62 57.63 57.60 57.42 57.31 57.37 57.45 57.47 57.49 57.50 57.47 57.61 57.41 57.23 57.09 57.42 56.84 56.62 57.74 57.3457.46 57.55 57.31 57.28 57.21 57.21 57.16 57.29 57.44 57.4357.53 57.52 57.60 57.72 57.55 57.66 57.36 57.37 57.24 57.94 58.0858.07 58.04 57.23 57.69 57.3965.86 57.08 65.91 57.64 57.70 57.41 57.41 57.4657.48 Nachbargebäude angepasst Höhe an Bestand 5.71 1 B EG-Nutzung: Drogeriefachmarkt C EG-Nutzung: Gastronomiebetriebe B EG-Nutzung: Apotheke C EG-Nutzung: Gastronomiebetriebe A EG-Nutzung: Verbrauchermarkt B EG-Nutzung: Dienstleistungsbetriebe C EG-Nutzung: Dienstleistungsbetriebe C EG-Nutzung: Lebensmitteldiscounter +8,50m +66,35m üNN +66,35m üNN +8,50m +24,55m +82,40m üNN +6,90m +64,75m üNN +14,95m +72,80m üNN +14,95m +72,80m üNN +14,95m +72,80m üNN +72,85m üNN +15,00m +14,95m +72,80m üNN +24,55m +82,40m üNN +66,35m üNN +8,50m +66,35m üNN +8,50m +7,50m +65,35m üNN +24,24m +82,09m üNN +62,35m üNN +4,50m +5,10m +62,95m üNN +5,10m +62,95m üNN +13,50m +71,35m üNN +10,15m +68,00m üNN +75,05m üNN +12,10m +69,95m üNN +7,50m +65,35m üNN +7,50m +65,35m üNN +6,90m +64,75m üNN +7,90m +65,75m üNN +7,90m +65,75m üNN +17,20m +7,50m +65,35m üNN +5,10m +62,95m üNN +5,10m +62,95m üNN +13,50m +71,35m üNN +12,05m +69,90m üNN +12,05m +69,90m üNN +12,05m +69,90m üNN +12,05m +69,90m üNN +12,05m +69,90m üNN +12,05m +69,90m üNN +5,00m +62,85m üNN +7,50m +65,35m üNN +6,50m +64,35m üNN +6,50m +64,35m üNN +6,30m +64,15m üNN +4,97m +62,82m üNN +8,50m +66,35m üNN +62,85m üNN +5,00m Fahrradweg FahrradwegBürgersteigGrünstreifen Grünstreifen Bürgersteig Fahrradweg auf Straße Bürgersteig Parkstreifen Parken auf Straße Bürgersteig Grünfläche SCHILLERSTRASSE HAFENWEG Fahrradstellplätze Fahrradstellplätze Fahrradstellplätze Fahrradstellplätze Fahrradstellplätze Fahrradstellplätze Straße (Ausfahrt Tiefgarage)Straße (Einfahrt Tiefgarage)Straße (Einfahrt Parken EG)Straße (Ausfahrt Parken EG) VORHABENBEREICH VORHABENBEREICH VORHABENBEREICH HANSARING Überdachung LKW- Anlieferung Wartehäusschen OK FFB EG = ±0,00m +57,85m üNN OK FFB EG = ±0,00m +57,85m üNN OK FFB EG = ±0,00m +57,85m üNN OK FFB EG = ±0,00m +57,85m üNN OK FFB EG = ±0,00m +57,85m üNN OK FFB EG = ±0,00m +57,85m üNN +62,85m üNN +5,00m +4,10m +61,95m üNN +7,50m +65,35m üNN OK FFB EG = ±0,00m +57,85m üNN OK FFB EG = ±0,00m +57,85m üNN OK FFB EG = ±0,00m +57,85m üNN OK FFB EG = ±0,00m +57,85m üNN OK FFB EG = ±0,00m +57,85m üNN OK FFB EG = ±0,00m +57,85m üNN OK FFB EG = ±0,00m +57,85m üNN OK FFB EG = ±0,00m +57,85m üNN OK FFB EG = ±0,00m +57,85m üNN Oberkante Grenzwand = +5,00m Oberkante Grenzwand = +5,00m Bestandswand am Spänebunker, Höhe = 10,90m Alter Fischmarkt 12 - 48143 MÜNSTER Tel: 0251 - 48440-0 Fax: 0251 - 48440-99 PFEIFFER . ELLERMANN . PRECKEL ARCHITEKTEN UND STADTPLANER BDA Bauwerksübersicht: Hansaring Hafenweg C1 C4 C2 U U C3 A2 A2 A1 A3A3 B2 B2 B1 Gemarkung: Flur: STADT Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535 und Vorhaben- und Erschließungsplan Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Dortmunder Straße MÜNSTER Stadtentwicklung Verkehrsplanung Amt für Stadtplanung Maßstab: Münster Entwurfsverfasser, 147, 148 STROETMANN Grundbesitz-Verwaltung GmbH & Co. Tel.: 0251 - 7182128 Fax: 0251 - 7182120 Harkortstraße 30 - 48163 Münster Münster Vorhabenträger STADT Münster Erschließungsplan Vorhaben- und Münster Nutzungsverteilung im Erdgeschoss Lageplan mit Darstellung der 1: 250 Anlageblatt 2: -3.67 ±0.00 +4.50 ±0.00 +5.10 +54.18 +57.85 +61.95 +65.45 +68.95 +72.80 +54.18 +57.85 +61.95 +54.18 +57.85 +61.95 +65.45 +68.95 +72.45 +75.65 +78.85 +82.40 +54.18 +57.85 +63.15 +67.00 +71.35 +54.18 +57.85 +62.85 +54.18 +57.85 +63.15 +68.00 +54.18 +57.85 +63.15 +67.00 +70.85 +75.05 +57.68 +54.18 +57.85 +63.15 +66.35 +69.90 +57.85 +63.15 +66.35 +69.53 +72.85 +57.85 +64.15 +58.07 +62.82 +57.85 +62.82 -3.67 ±0.00 +24.24 +57.85 +61.55 +65.75 +57.85 +64.75 Höhe an Bestand Nachbargebäude angepasst Apotheke E0 01 Büro Arztpr. E0 01 02 Büro Arztpr. 02 03 Büro03 Wohnen 04 05 Wohnen Wohnen 06 Nachbarbebauung Firsthöhe +75.41 Grundstücksgrenze2.27 Artzpr./ Büro U +12.10 E0 01 Büro 02 Wohnen 90 03 Wohnen 14.95 U 51 1.005 20 1.90 20 2.30 4.10 -3.67 ±0.00 +4.10 +7.60 +11.10 +14.95 Verkaufsfl. A Vordach +54.18 +57.85 +62.35 4.50 5.10 Verkaufsfl. A Rückwärtiger Bereich 24.24 Abluft Tiefgarageüber Uhrenturm +54.18 +57.85 +82.09 Glas Luftraum Glas Systemgrundriss Uhrenturm Mitarbeiter Edeka Lager 3.30 40 2.80 50 90 ±0.00 +3.70 +7.90 2.80 50 40 E0 01 Mitarbeiter Edeka Lagerräume 6.90 E0 55 353.0067 6.10 4017.74 E0 U Grundstücksgrenze Nachbarbebauung Deilmann+Kresing 7.50 1.00 -3.67 ±0.00 +7.50 +54.18 +57.85 +65.35 +8.50 4.50 60 E0 67 4.30 80 5.10 Fleisch- anlieferung+57.85 +62.95 ±0.00 +5.10 +70.53 Nachbarbebauung Traufhöhe +66.35 -0.17 +5.00 4.475020 5.17 Dienstl. A Dienstl. A 3.16 50442.70 39 55 353.00673.66443.12383.12383.1238 2.80 40 2.80 40 2.80 75 3.16 50442.7042382.7042382.724038 55353.00673.66443.09413.12383.12 73 46 90 3.74363.14363.14363.1273 +57.85 +62.95 4.3080 55 583.161.1480 55 58 14.95 ±0.00 +6.90 55 58 6.10 80 Fleisch- anlieferung Überdachung 8.50 3.1650 84 55 353.00673.6684 ±0.00 +4.10 +7.60 +11.10 +14.95 +57.85 +61.95 +65.45 +68.95 +72.80 3.0965 36 2.704436 2.7044362.724073 -3.67 ±0.00 +4.10 +7.60 +11.10 +14.60 +17.80 +21.00 +24.55 OK Dachfläche Betondach-/ Wand 55 353.0067 6.75 75 E0 01 Büro Verkaufsfl. U 13.50 Grundstücksgrenze 02 Büro -3.67 ±0.00 +5.30 +9.15 +13.50 10.15 ±0.00 +5.30 +10.15 Durchgang zum Hafenweg 5.00 55 35 2.73 94 C4 C4 C4 ±0.00 +5.00 E0 01 Gastronomie/ Anlieferung 03 02 ±0.00 +5.30 +9.15 +13.00 +17.20 17.20 4.84 46 3.47 48 90 3.84 50 80 Vordach 3.674.84 463.47383.4788 55 35 3.00 673.50 1.3446 2.97 50 38 2.97 50 88 55 35 3.00 67 4.84 463.47383.45403.4575 55353.00673.841.00 46 2.97 50382.95 50 40 2.95 50 75 -0.17 Baumreihe vor Hafenweg -4.57 -3.67 -0.17 51 1.005 20 4.36 20 -0.50 E0 02 01 8.50 Verkaufsfl. WohnenWohnen +8.50 U 12.05 -3.67 ±0.00 +5.30 +8.50 +12.05 C3 3.50 1.3430 16 2.7826 16 55 35 3.00 67 4.84 46 2.82382.80 75 Nachbarbebauung Firsthöhe Nachbarbebauung Traufhöhe Durchfahrt Penny +72.85 +79.34 Grundstücksgrenze Abgeh. Decke Verkaufsfl. 5.80 Abgeh. Decke E0 Grundstücksgrenze U 5.95 OK ATTIKA OKFFB EG OKFFB UG +6.50 -3.37 ±0.00 +5.95 -3.67 ±0.00 +5.80 +6.50 +54.18 +57.85 +63.65 +64.35 3.50 1.34 55 35 3.00 67 4.84 96 70 30 84 80 E0 01 02 03 ±0.00 +5.30 +8.50 +11.68 +15.00 15.00 C2 Turm Höhe gem. Nachbarbebauung 22 16 22 16 22 16 20 4.92382.82382.80382.57 75 55 58 4.2072382.82382.80382.57 75 Dienstl. Wohnen Wohnen Wohnen±0.00 +6.30 20 4.92 48 90 Abgeh. Decke 55 58 4.2072 C2 +66.35 OK Dachfläche Betondach-/ Wand ca. OK Attika Nachbarbestand OK Gelände Nachbar +0.22 +4.97 4.75 Lager NR Gastronomie C1 C1 Vertiefung an Grenze Grundstücksgrenze Neubau Wohn- und Geschäftshaus 4.715 4.20 64 46 U B2 Dach Neubau Atriumhäuser im Innenhof Höhen Nachbarbebauung gem. Bauvoranfrage Landheer Architekten vom 17.07.2012 3.7275 50 ±0.00 +4.97 Maximal geschätzter Grundwasserspiegel Bauteil C Bauteil B Bauteil A B1 B2 Turm B2 Baumreihe vor B2 B2 A2 Dach B2 A3 A2 Dach A1 A1 Überdachung A3 A3 A2 Turm Maximal geschätzter Grundwasserspiegel 55 35 2.641.0357 +57.68 +62.85 55 35 2.28351.61 +56.50 +56.50 Alter Fischmarkt 12 - 48143 MÜNSTER Tel: 0251 - 48440-0 Fax: 0251 - 48440-99 PFEIFFER . ELLERMANN . PRECKEL ARCHITEKTEN UND STADTPLANER BDA Bauwerksübersicht: Hansaring Hafenweg C1 C4 C2 U U C3 A2 A2 A1 A3A3 B2 B2 B1 Gemarkung: Flur: STADT Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535 und Vorhaben- und Erschließungsplan Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg Dortmunder Straße MÜNSTER Stadtentwicklung Verkehrsplanung Amt für Stadtplanung Maßstab: Münster Entwurfsverfasser, 147, 148 STROETMANN Grundbesitz-Verwaltung GmbH & Co. Tel.: 0251 - 7182128 Fax: 0251 - 7182120 Harkortstraße 30 - 48163 Münster Münster Vorhabenträger STADT Münster Erschließungsplan Vorhaben- und Münster Schnitte 1: 150 Anlageblatt 3:
V-0518-2015-Anlage-2-39-FNP-Aenderung-Plan
36 Zeichen
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0518/2015
V-0518-2015-Anlage-1-Stellungnahmen
685142 Zeichen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ der Stadt Münster
39. Änderung des Flächennutzungsplans Bereich „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“
Eingegangene Anregungen zum Projekt ’Hafencenter‘ außerhalb des Planverfahrens
V O R B E M E R K U N G
Das Projekt ‚Hafencenter‘ basiert auf dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept
der Stadt Münster sowie dem Masterplan ‚Stadthäfen Mü nster’, dessen
grundlegende Zielaussagen bereits im Jahre 2004 gefasst wurden. Erste
Überlegungen zum Projekt ’Hafencenter‘ wurden bereits im Jahr 2007 erarbei-
tet, mit Konkretisierung der Planung wurden die Konzepte der Verwaltung so-
wie den politischen Gremien der Stadt Münster vorgestellt.
In der Folge sind im Jahr 2009/2010 einzelne Stellungnahmen von Bürgern /-
innen bei der Verwaltung der Stadt Münster eingegangen, die im Folgenden
als „Anregungen außerhalb des Planverfahrens“ wiedergegeben und zum B e-
standteil der Gesamtabwägung gemacht werden.
Die E inleitung des formalen Planverfahrens gemäß Baugesetzbuch erfolgte
mit Aufs tellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535
und zur 39. Änderung des Flächennutzungsplans durch den Rat der Stadt
Münster in seiner Sitzung am 07.07.2010.
• Die „Anregungen außerhalb des Planverfahrens“ umfassen die Stellung-
nahmen 001.1 - 001.3, 002, 003, 004 und 005.
Mit Abwägungsstand zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4
Abs. 2 BauGB wird auf die Abwägung in Teil I – Allgemeine Abwägung und
Teil II - Einzelabwägung verwiesen.
Stellungnahmen außerhalb des Planverfahrens
Stand: 20. August 2015
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
001.1
Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
(…) Die Grundstücke (Anmerkung: des Mandanten) liegen in
einem Abstand von ca. 200 m eng beieinander. Beide Ver-
kaufsgeschäfte zusammen haben eine Verkaufsfläche von rd.
2.300 m², so dass man nach unserer Auffassung hier von
einem Grundversorgungszentrum bzw. Stadtbereichszentrum
sprechen kann. Wir haben daraufhin das neue Einzelhandels-
und Zentrenkonzept der Stadt MS durchgesehen und (…)
Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 und 2.4 „Allgemei-
ne städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ und Kapitel 3
„Einzelhandel“.
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster ist nicht
Gegenstand der vorliegenden Planung.
Richtig ist, dass der Rewe-Markt am Hansaring nicht Bestandteil
Den Anregungen wurde im
weiteren Verfahren teilweise
entsprochen bzw. bezieht
sich auf Belange außerhalb
des Bebauungsplans. Im
Übrigen wird den Anregun-
gen nicht gefolgt.
1.2.6 – 1.2.10
Anlage 1
zur Vorlage Nr. V/0518/2015
Seite - 1 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
festgestellt, dass unter der Gliederungsnummer B7 nur davon
die Rede ist, dass sich auf der Südseite des Hansaringes
einige kleinteilige Einzelhandels- und Dienstleistungsangebote
befinden und der Penny-Markt (…) im Bau sei. Weiter heißt
es dann: „Die Ausgestaltung des zentralen Versorgungsberei-
ches zu einem modernen und attraktiven Versorgungs-
schwerpunkt ist jedoch erst mit der Umsetzung der Planungs-
ziele im Bereich Hansaring/OSMO vorgesehen.“ Das Einzel-
handelskonzept übersieht den dort seit langem vorhandenen
Rewe-Markt und übersieht weiter die Wechselwirkung zwi-
schen dem Fachmarkt (Rewe-Markt) und dem Discounter
(Penny-Markt). Hier befindet sich somit bereits ein zentraler
Versorgungsbereich, der nicht etwa erst noch geschaffen
werden muss. Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, (…)
dass im Rahmen der angekündigten Vorplanung für den Be-
reich OSMO-Hallen und dem ehemaligen Gelände der
Post/Telekom das Einzelhandelskonzept zu Grunde gelegt
wird. Dieses Einzelhandels- und Zentrenkonzept ist aber ge-
rade für diesen Bereich aus den dargestellten Gründen erheb-
lich fehlerhaft.
Dies ist nach unserer Auffassung auch deshalb von Bedeu-
tung, weil im Bereich des ehemaligen Guttermann-Geländes
am Schiffahrter-Damm bereits eine geplante Verkaufsfläche
von 2.000 m² als Bedrohung für den vorhandenen Einzelhan-
del gesehen worden ist.
Die räumliche Entfernung dieses vorhandenen und schüt-
zenswerten Einzelhandels an der Warendorfer Straße zu dem
Bereich Hansaring ist nicht besonders groß. Eine Ansiedlung
eines SB-Warenhauses oder großflächigen Einzelhandels auf
dem benachbarten Grundstück könnte deshalb auch auf die
gewachsenen Einzelhandelsstrukturen der Wolbecker Straße
des im Einzelhandels- und Zentrenkonzept räumlich definierten
zentralen Versorgungsbereichs Hansaring/OSMO ist. Unabhängig
davon wird jedoch in den zum vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan Nr. 535 und zur 39. FNP-Änderung erstellten Einzelhandels-
gutachten der Rewe-Markt als Nahversorgungsstandort in inte-
grierter Streulage in die Bewertung mit eingestellt. Der Anregung
wurde somit in diesem Punkt bereits gefolgt.
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Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
und der Warendorfer Straße negative Auswirkungen entfalten.
Wir dürfen Sie daher bitten, im Rahmen der Planüberlegun-
gen auch die Einzelhandelsstrukturen zu berücksichtigen, die
im neuen Einzelhandelskonzept offensichtlich übersehen wor-
den sind, aber dennoch schützenswert sind.
001.2 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
Durch die Teilnahme an der öffentlichen Sitzung des Pla-
nungsausschusses haben wir nunmehr von der konkretisier-
ten Planung der Firma Stroetmann am Hansaring Kenntnis
erhalten. (…) bitten wir um eine Mitteilung, ob hier im Rahmen
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes das Einkaufs-
zentrum realisiert werden soll oder ob eine Änderung des
vorhandenen Bebauungsplanes geplant worden ist. (…) bitten
wir um Mitteilung, ob und in welcher Form eine Öffentlich-
keitsbeteiligung vorgesehen ist.
Wir würden es begrüßen, wenn die der Planung zugrunde
liegenden Fachgutachten über die unmittelbaren Auswirkun-
gen zugänglich gemacht würden, damit die Auswirkungen des
Vorhabens eingeschätzt werden können.
(…) dass es unserem Mandanten nicht etwa darum geht, die-
ses Vorhaben zu verhindern, sondern es geht um die nach-
barverträgliche Ausgestaltung dieser städtebaulichen Maß-
nahme. Dabei ist es das Ziel, in einer einvernehmlichen Ab-
stimmung mit dem Investor sowie der Stadt Münster die vor-
handenen Märkte, die im Eigentum unseres Mandanten ste-
hen und unmittelbar an das Vorhaben angrenzen, dauerhaft
abzusichern und darüber hinaus die im Bereich des Hansarin-
ges befindliche Wohnnutzung zu schützen.
Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“ Kapitel 1 - 12. Auf die Beschlussvorschlä-
ge der Kapitel 1 - 12 des
Teils I der Allgemeinen Ab-
wägung wird verwiesen.
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Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
001.3 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
Wir (…) haben entnommen, dass eine Beteiligung unseres
Mandanten als Eigentümer der unmittelbar betroffenen Nach-
barmärkte Rewe und Penny sowie der damit verbundenen
Immobilien einschl. der Wohnnutzung nur im Rahmen der
allgemeinen Bürgerbeteiligung bei der Aufstellung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans erfolgen soll. Wir bedauern
dies, da die Betroffenheit des (… / Anmerkung. Mandanten)
sicherlich größer ist und dadurch leider auch die Möglichkeit
genommen ist, außerhalb der öffentlichen Anhörung eine ein-
vernehmliche Lösung zu erzielen. Wir werden deshalb ihrem
Wunsch entsprechend im Rahmen der öffentlichen Ausle-
gung und Anhörung Anregungen und Bedenken (…) vortra-
gen.
Uns liegt inzwischen auch das in der Presse zitierte Gutach-
ten von Junker und Kruse vom 25.05.2010 vor. Wir sind über
den Inhalt dieses Gutachtens ein wenig irritiert, da der Sach-
verständige (…) die Aufgabe des Rewe Marktes am Hansa-
ring als schicksalhaftbedingt darstellt und sich sogar zu der
Formulierung hinreißen lässt, dass eine Schließung des Rewe
Marktes am Hansaring unter Berücksichtigung des Einzel-
handelkonzeptes der Stadt Münster hinzunehmen sei. Wir
dürfen an dieser Stelle einmal die Frage in den Raum stellen,
wie die rund 150 Mitarbeiter der betroffenen Geschäfte zu
dieser Frage stehen. Dass unser Mandant als Eigentümer der
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebe in diesem
Bereich ebenfalls zu dieser Aussage eine diametral andere
Meinung hat, ist sicherlich leicht nachzuvollziehen.
Wir kritisieren in diesem Zusammenhang nachdrücklich, dass
Die Beratung und Abstimmung der Inhalte zum Einzelhandels- und
Zentrenkonzept sowie zum Masterplan ‚Stadthäfen Münster‘ erfolg-
te in der Planungshoheit der Gemeinde auf der Ebene der Fach-
gremien im Vorfeld der politischen Beratungen und Beschlussfas-
sungen. Eine weitergehende öffentliche Diskussion der Inhalte und
Entwicklungsziele zum Masterplan ‚Stadthäfen Münster‘ erfolgte
über das Hafenform. Über das Bebauungsplanverfahren zum vor-
habenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 und zur 39. Flächennut-
zungsplanänderung sind weitergehende Beteiligungen der Öffent-
lichkeit und der Behörden gemäß den Vorgaben des Baugesetz-
buches gegeben. Über die Beteiligungsverfahren ist eine Anhörung
und Abwägung von Anregungen und Bedenken uneingeschränkt
sichergestellt.
Die benannten Gutachten bildeten als ‚Vorabgutachten‘ eine erste
Grundlage für die Beratungen in den Fachgremien (s.o.) und in
Vorbereitung des nachfolgenden Bauleitplanverfahrens. Die kon-
kreten Auswirkungen des Vorhabens wurden auf der Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung gutachterlich geprüft, die dazu erstell-
ten Gutachten wurden Bestandteil der Beteiligungsverfahren. Eine
Veröffentlichung von Vorabgutachten im Vorfeld des konkreten
Bauleitplanverfahrens ist für die Abwägung der konkreten Plan-
auswirkungen wenig sinnvoll.
Das zitierte Einzelhandelsgutachten dokumentiert den Stand 2010.
Als Ergebnis politischer Beratungen im Vorfeld des Hafenforums
und in der Folge der Aktualisierung des Masterplans ‚Stadthäfen
Münster‘ wurde über politischen Beschluss die Gesamtverkaufsflä-
chengröße im Vorhaben von ursprünglich 8.000 m² bzw. 6.900 m²
auf 4.900 m² reduziert. Der Anregung nach einer Reduzierung der
Verkaufsflächen im Vorhaben wurde somit im späteren Verlauf des
Den Anregungen wird nicht
gefolgt bzw. wird auf die
Beschlussvorschläge der
Kapitel 1 - 12 des Teils I der
Allgemeinen Abwägung
verwiesen.
1.0.1
1.0.2
1.0.3
1.2.7 - 1.2.10
Seite - 4 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
den Mitgliedern des Planungsausschusses in der öffentlichen
Sitzung vom 02.06.2010 das zu diesem Zeitpunkt bereits vor-
liegende städtebauliche Gutachten vorenthalten worden ist.
Auch jetzt ist das umfangreiche Gutachten den Ratsmitglie-
dern erst wenige Tage vor der am 30.06.2010 durchgeführten
Planungsausschusssitzung vorgelegt worden, obschon es der
Verwaltung seit über einem Monat vorliegt. Wir sind auch
deshalb über diesen Vorgang irritiert, weil offensichtlich der
Presse das Einkaufsgutachten schon länger vorliegt, den un-
mittelbar betroffenen Nachbarn es aber vorenthalten wird.
Hier könnte der Eindruck entstehen, dass man vorsätzlich
dieses Gutachten zurückgehalten hat, da es gerade in Bezug
auf die Märkte unseres Mandanten massive Auswirkungen -
bis zur Schließung - prognostiziert.
(…) dass wir bereits am 28.09.2008- vor nahezu zwei Jahren -
der Stadt Münster die Vertretung des (…) angezeigt und un-
ser Interesse an einer gemeinsamen Planungsabstimmung
geäußert haben. Vor diesem Hintergrund ist es sehr enttäu-
schend, dass eine Einbeziehung der unmittelbaren Nachbarn,
die durch dieses Vorhaben in erheblicher Weise betroffen
sind, nicht erfolgt ist, sondern die Verwaltung auf die im Bau-
gesetzbuch vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung hinweist.
Die städtebauliche Wirkungsanalyse stellt bei der Beschrei-
bung des Vorhabenstandortes zutreffend heraus, dass der
Planstandort unmittelbar an den Rewe Markt und den Penny
Markt unseres Mandanten angrenzt. Es wird dann weiter die
Gesamtverkaufsfläche des Standortes mit 8.000 qm (Seite 13)
veranschlagt und die Umsatzprognose für das Planvorhaben
kommt auf Umsatzzahlen von 26,5 Mio. pro Jahr (Seite 16).
Verfahrens entsprochen.
In der städtebaulichen Wirkungsanalyse zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 535 und zur 39. Flächennutzungsplanände-
rung (Junker und Kruse Stadtforschung / Planung, Dortmund,
Endbericht Juni 2011 und der Aktualisierung vom 03.09.2012)
wurde auf Basis der Kennziffern zur Kaufkraft (Kaufkraftbin-
dung/Kaufkraftzuflüsse), zum einzelhandelsrelevanten Nachfrage-
volumen und zur Einzelhandelszentralität das Vorhaben ‚Hafen-
center’ und sein Einzugsgebiet erfasst und hinsichtlich der Umver-
teilungswirkungen als maßgebliches Kriterium für die Beurteilung
der zu erwartenden städtebaulichen Auswirkungen bewertet. Als
Bewertungskriterien wurden städtebauliche Kriterien (Auswirkun-
gen auf die städtebauliche Funktionsfähigkeit der benachbarten
Versorgungsbereiche und auf die Nahversorgung im Versorgungs-
bereich) sowie landesplanerische Kriterien (Konzentrationsgebot,
Integrationsgebot, Kongruenzgebot und Beeinträchtigungsverbot)
gutachterlich untersucht. Als Kerneinzugsgebiet wurde für den
Untersuchungsraum das südöstliche Münsteraner Stadtgebiet mit
den Standortbereichen, die nach dem Einzelhandels- und Zentren-
konzept der Stadt Münster als zentrale Versorgungsbereiche bzw.
Sonderstandorte ausgewiesen sind, erfasst (Östliche City-
Randlage, Warendorfer Straße/Schifffahrter Damm, Wolbecker
Straße (westlich), Hammer Straße, Hansaring/Osmo, Friedrich-
Ebert-Straße, Wolbecker Straße (östlich), Mauritz-Ost/Wolbecker
Straße, St. Mauritz Ost/Mondstraße, Bohlweg, Robert-Bosch-
Straße, Robert-Bosch-Straße/DEK, Hammer Straße/Trauttmans-
dorffstraße und Loddenheide). Als weiterer Einzugsbereich wurde
das Stadtbereichs- bzw. Grundversorgungs-/Nahbereichszentrum
in Gremmendorf und Angelmodde berücksichtigt. Neben dem ak-
tuellen Einzelhandelsbestand im Untersuchungsraum sind zusätz-
Seite - 5 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass dieses
Einkaufszentrum massive Auswirkungen nicht nur auf die
unmittelbare Nachbarschaft, sondern auch auf die Einkaufs-
ströme in einem weiten Umfeld um den Standort haben wird.
Denn ein Umsatzvolumen in der genannten Größenordnung
hat erhebliche Auswirkungen auf die vorhandenen Versor-
gungseinrichtungen. Es ist deshalb aus unserer Sicht auch
falsch, wenn der Gutachter das Untersuchungsgebiet im We-
sentlichen auf das südwestliche Münsteraner Stadtgebiet
begrenzt. Hier wäre eine detaillierte Untersuchung bezogen
auf das gesamte Stadtgebiet sicherlich vorteilhaft gewesen.
Denn auf Seite 17 des Gutachtens räumt der Gutachter ein,
dass absatzwirtschaftliche Auswirkungen auch auf andere
Standorte, wie z. B. Gremmendorf und Angelmodde, beste-
hen.
Aufgrund der Lage des Standortes am Hansaring und der
damit auch bestehenden räumlichen Nähe zur Innenstadt
muss nach unserer Auffassung die Auswirkung des Vorha-
benstandortes auch auf die Innenstadt und die dort vorhande-
nen dezentralen Einkaufsmöglichkeiten Berücksichtigung
finden, so dass die bisherige Abgrenzung des Untersu-
chungsgebietes nicht ausreichend ist (vgl. S. 18 des Gutach-
tens).
So ist insbesondere die Warengruppe Bekleidung als auch
Schuhe/Lederwaren ein klassisches innstadttypisches Sorti-
ment, so dass eine Erweiterung des Untersuchungsraumes
auch auf die Innenstadt gerade im Hinblick auf diese Waren-
gruppen erforderlich ist.
Die gesamte Überprüfung der Umsatzverteilung des Gutach-
tens leidet an der Begrenzung des Untersuchungsraumes, so
lich die geplanten potenziellen Einzelhandelsansiedlungen bzw.
Erweiterungsvorhaben in die Bewertung eingeflossen.
In den benannten Erhebungen und Vorgehensweisen entsprechen
die Gutachten den geltenden Standards und ist eine sachgerechte
Abwägung der zu erwartenden städtebaulichen Auswirkungen der
geplanten Einzelhandelsnutzungen uneingeschränkt gegeben.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „All-
gemeine Belange zu Planverfahren und Gutachten“ und Kapitel 3
„Einzelhandel“.
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Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
dass die Ergebnisse der Untersuchungen in Frage zu stellen
sind. Der Bereich Hansaring ist ohne Zweifel eine Cityrandla-
ge, so dass von dort aus auch die Bereiche westlich des
Bohlwegs und westlich der Hammer Straße in wenigen Minu-
ten erreicht werden können. Allein im Angebotsschwerpunkt
Nahrungs- und Genussmittel liegt nach Angaben des Gutach-
ters der potenzielle Vorhabenumsatz bei einem Anteil von 46
% der sortimentsspezifischen Kaufkraft im Einzugsbereich!
(Seite 34 des Gutachtens).
Es ist deshalb überhaupt nicht nachvollziehbar, wie der Sach-
verständige zu dem Ergebnis kommt, dass das geplante Vor-
haben zwar spürbare Auswirkungen im Einzelhandel des Un-
tersuchungsgebietes habe, diese aber nicht schädlich bzw.
negativ seien. Für den Rewe Markt und den Penny Markt am
Hansaring sieht der Sachverständige nämlich auf Seite 36/37
des Gutachtens einen Umsatzeinbruch von 30% voraus.
Mit anderen Worten: Im Bereich des Hansarings gibt es fak-
tisch einen zentralen Versorgungsbereich, der im Wesentli-
chen aus dem vorhandenen Rewe Markt und dem Penny
Markt besteht, beide Märkte zusammen haben rund 2.000 qm
Verkaufsfläche. Außerdem gibt es im unmittelbaren Umfeld
eine gewachsene Struktur inhabergeführter Geschäfte. Si-
cherlich wird nicht bestritten, dass die Versorgung des Hansa
Viertels damit voll ausreichend gewährleistet ist. Jedenfalls ist
diesseits nicht bekannt, dass die Anwohner aus der Nachbar-
schaft eine Unterversorgung geltend gemacht hätten. Dieser
vorhandene zentrale Versorgungsbereich wird nunmehr durch
das geplante Vorhaben so massiv gefährdet, dass der Gut-
achter selbst eine Schließung für möglich hält. Zwar verken-
nen wir selbstverständlich nicht die Regelung des § 11 Abs. 3
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Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
der Baunutzungsverordnung, nach der die Zulässigkeit eines
Einkaufszentrums wettbewerbsneutral ist und es auch keinen
Schutz vorhandener Einzelhandelsbetriebe vor hinzukom-
mender Konkurrenz gibt, allerdings muss im Rahmen der
Abwägung sehr wohl berücksichtigt werden, dass das geplan-
te Vorhaben im jetzigen Umfang zu einer Konzentrationswir-
kung auf diesen Standort führen wird, mit der Folge, dass die
Anwohner aus der Umgebung keine Alternativen mehr vorfin-
den und das geplante Vorhaben eine Zentralisierung mit sich
bringen wird.
Wir regen deshalb nachdrücklich an, aufgrund der Auswirkun-
gen (…) die konkreten Ausübungen des Vorhabens auch auf
die übrigen Stadtteile untersuchen zu lassen und insbesonde-
re zu überprüfen, ob durch eine Reduzierung der Verkaufsflä-
chen und eine Verkleinerung des Vorhabens dieses nicht
wesentlich stadtteilverträglicher umgesetzt werden kann.
Wir weisen abschließend noch darauf hin, dass wir es begrü-
ßen würden, wenn nunmehr das Verkehrsgutachten und das
Lärmgutachten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wür-
de, damit auch diese Punkte in der öffentlichen Diskussion
des Hafenforums berücksichtigt werden können.
002 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
Als Eigentümer von Immobilien an der Wolbecker Straße ver-
folgen wir die Pläne zum Bau eines Hafencenters mit großer
Sorge. Wir befürchten negative Auswirkungen (…) auf unser
Viertel. Selbst die vom Bauherrn beauftragten Gutachter war-
nen in ihrer Städtebaulichen Wirkungsanalyse vor der Gefahr
möglicher Beeinträchtigungen dieses Zentrums durch Be-
triebsaufgaben, sollte das Hafen-Center wie geplant umge-
setzt werden. Wieso riskieren Sie mit der Ansiedlung eines
Siehe Abwägung zur Stellungnahme 001.3 sowie „Teil I - Allge-
meine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemeine Belange zu Planverfahren
und Gutachten“ und Kapitel 3 „Einzelhandel“.
Den Anregungen wird nicht
gefolgt.
1.0.1
1.2.5 - 1.2.10
Seite - 8 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Hafen-Centers, dass eines der wenigen noch halbwegs funk-
tionierenden Viertel Schaden nimmt? Reicht Ihnen nicht die
Diskussion im Bereich der Warendorfer Straße in Bezug auf
das Guttermanngelände? Alle dort bereits hinreichend vorge-
tragenen Argumente (Gefahr einer wegbrechenden Nahver-
sorgung, Verödung eines Viertels usw.) können Sie auf die
Situation an der Wolbecker Straße übertragen.
In ersten Gesprächen mit Kaufleuten und Anwohnern konnten
wir eine deutliche Verunsicherung und Sensibilisierung für das
Thema spüren. Wir bitten Sie daher, das Projekt noch einmal
kritisch zu hinterfragen. Wir würden es begrüßen, wenn Sie
gemäß Ihrer Prämissen zur Bürgerbeteiligung, die betroffenen
Bürger und Kaufleute im Viertel informieren und in die Ent-
scheidung über dieses Projekt mit einbeziehen würden.
003 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Der aktuelle Stand der Planung (…) lässt leider darauf
schließen, dass wieder einmal die Belange des Viertels nicht
oder nur unzureichend berücksichtigt werden. Da unseren
Erhebungen nach ein solches EZ weder notwendig (weitge-
hend entsprechend der städtischen Bedarfsanalyse) noch
erwünscht ist, stellt es nur eine erhebliche Belastung dar. (…)
(…) Da das EZ mit einer Verkaufsfläche von 8.000 m² (ur-
sprünglich waren 3.000 m² angedacht) starten soll, ist eine
bedrohliche Belastung des vierteltypischen Einzelhandels und
damit der bisher qualitativ guten Versorgungslage zu erwar-
ten.
Zu 1: Siehe Abwägung zur Stellungnahme 001.3 sowie „Teil I -
Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemeine Belange zu Planver-
fahren und Gutachten“ und Kapitel 3 „Einzelhandel“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.1
1.2.5 - 1.2.10
2. Ein schlüssiges Verkehrskonzept, was in Ansätzen im Mas-
terplan vom Januar 2004 noch erkennbar war, ist nicht er-
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Kapitel 4 „Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
Seite - 9 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
sichtlich. Davon ausgehend, dass Kundschaft eher von „aus-
wärts“ zu erwarten ist, wird der Verkehrsdruck auf den jetzt
schon überlasteten Hansaring und damit auch auf die angren-
zenden Viertel in unerträglichem Maße zunehmen.
Es gibt schon jetzt zu viele „Magnetfunktionen“.
1.2.11
3. Zudem engt die Stadt ihre gestalterischen Möglichkeiten
viel zu sehr ein, wenn das Projekt losgelöst von einer zukünf-
tigen Nutzung der OSMO-Hallen realisiert werden sollte. So
kann das Quartier nicht „wachsen“, wenn ihm nur Großprojek-
te aufgepfropft werden und die notwendigen strukturellen
Maßnahmen ausbleiben. (…) eher von einer Verschlechte-
rung der Wohn- und Lebensqualität auszugehen.
(…) Wenn das EZ schon unbedingt an diesem Standort ent-
stehen soll, ist eine stadtteilgerechtere Planung dringlich er-
forderlich. Aber muss es da entstehen? In diesem Sinne bitten
wir Sie, die Belange dieses so dicht besiedelten Stadtteils bei
ihren Planungen zu berücksichtigen.
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“, Kapitel 2 „Allgemeine
städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ und Kapitel 3
„Einzelhandel“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.0.4
1.2.5
1.2.141
004
Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
Ich bin mit dem bestehenden Angebot sehr zufrieden. Sollte
ein neues Geschäftszentrum entstehen, geht zu viel vom
Charme des Viertels verloren. Gerade das etwas spröde und
nicht so perfekte Image lockt viele Besucher in den Hafen.
Die bestehende Infrastruktur reicht völlig aus. Die Stadt sollte
gelernt haben aus den Erfahrungen. Wie mache ich funktio-
nierende Viertel zu uninteressanten Gegenden wie z. B. das
Kreuzviertel, die Szene an der Grevener Str., Geistviertel um
nur einige zu nennen. Aus Fehlern sollte man lernen. Ich leh-
ne diese Strömungen ab. Ich möchte mitreden und mir ‚mein‘
Viertel nicht kaputtsanieren lassen. Ich erhebe Einspruch be-
Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemeine Belan-
ge zu Planverfahren und Gutachten“, Kapitel 2 „Allgemeine städte-
bauliche Belange / alternative Nutzungen“ und Kapitel 3 „Einzel-
handel“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.1
1.2.5
1.2.7
1.2.110
Seite - 10 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
züglich der Bauplanungen Hansaviertel.
005 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
Ich bin unbedingt gegen das geplante neue Einkaufszentrum
im Hafenviertel. Ein weiteres Einkaufszentrum macht das
Viertel nicht lebenswerter, sondern im Gegenteil unlebenswer-
ter. Es vertreibt alternative Kultur und kleine Läden und zer-
stört das Stadtviertelbild.
Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemeine Belan-
ge zu Planverfahren und Gutachten“, Kapitel 2 „Allgemeine städte-
bauliche Belange / alternative Nutzungen“ und Kapitel 3 „Einzel-
handel“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2 der Stellungnah-
me 75 und Pkt. 2.1 der Stellungnahme 230.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.5
1.2.67
1.2.82
Seite - 11 -
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ der Stadt Münster - Vorentwurf
39. Änderung des Flächennutzungsplans Bereich „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ - Vorentwurf
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
V O R B E M E R K U N G
Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 wurde die frühzeitige Betei-
ligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer Informations-
veranstaltung am 05. Juli 2012 in der Mehrzweck Halle der Stadtwerke Müns-
ter durchgeführt. Die im Folgenden vorgetragenen Anregungen und Bedenken
sind Fragestellungen von Bürgern/innen aus der Informationsveranstaltung
(linke Spalte), die mit Stellungnahme der Stadt /des Vorhabenträgers (mittlere
Spalte) in der Veranstaltung direkt beantwortet wurden. Die Inhalte sind dem
Protokoll zur Informationsveranstaltung mit Stand 10. August 2012 entnom-
men.
Die frühzeitige Bete iligung der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB erfolgte in
der Zeit vom 11. Oktober - 15. November 2013.
Mit Abwägungsstand zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4
Abs. 2 BauGB wurden alle vorgetragenen Stellungnahmen aus den frühzeiti-
gen Beteiligungsverfahren in eine weitergehende Abwägung gemäß Teil I –
Allgemeine Abwägung und Teil II - Einzelabwägung eingestellt. Auf die Abwä-
gung in den Teilen I und II wird verwiesen.
Stellungnahmen aus Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Stand: 20. August 2015
Nr. Abwägungsinhalt Stellungnahme Stadt Münster Beschlussvorschlag
1 Masterplan Stadthäfen
1.1 Der Einzelhandelsumfang wird nicht benötigt. Die Belange der
Durchgrünung, Durchlüftung, Kinderspielplätze und Verkehrser-
schließung sind zu wenig berücksichtigt.
„Der Masterplan stellt lediglich die Grobstrukturen dar. Durch die
entsprechenden planerischen Konkretisierungen sind die genannten
Aspekte zu berücksichtigen. Es wird auf die folgenden Erläuterungen
zu den Themenschwerpunkten verwiesen.“
Weitergehende Abwägung: Siehe „Teil I – Allgemeine Abwägung“,
Pkt. 3 „Einzelhandel“, Pkt. 2 „Allgemeine städtebauliche Belange /
alternative Nutzungen“ und Pkt. 4 „Verkehr“ sowie „Teil II - Einzelab-
wägung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.1.1
1.1.2
Seite - 12 -
Nr. Abwägungsinhalt Stellungnahme Stadt Münster Beschlussvorschlag
2 Vorläufiger Entwurf Verkehrsuntersuchung Masterplan
2.1 Die Schillerstraße wird durch die Entwicklung im Bereich der Stadthä-
fen die verhältnismäßig stärkste Erhöhung an Kfz-Frequentierung
erfahren. Die Schillerstraße besitzt heute schon funktionale Defizite.
„Aufgrund der möglichen Öffnung / des Ausbaus der Theodor-
Scheiwe Straße wird dies prognostiziert. Im Bereich des geplanten
„Neuhafens“ wird projektbezogen der Straßenraum der Schillerstraße
verbreitert, die Schillerstraße wird hier für die verschiedenen Ver-
kehrsteilnehmer gestalterisch und funktional aufgewertet.“
Weitergehende Abwägung: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“,
Pkt. 4 „Verkehr“ sowie „Teil II – Einzelabwägung“, Pkt. 2.1 und 2.2
der Stellungnahme 203.
Die Anregung wird zur
Kenntnis genommen -
eine Beschlussfassung
erübrigt sich.
2.2 Warum steuert die Verkehrsplanung nicht gegen den allgemeinen
Trend der Zunahme durch Kfz-Verkehr?
„Die Stärkung des ÖPNV und des Radverkehrs ist ein zentrales Ziel
der Verkehrsplanung. Der Anteil an ÖPNV und Radverkehr nimmt in
Münster im Vergleich zu anderen Städten einen absoluten Spitzen-
wert ein. Die im bundesweiten Vergleich deutlich höheren prozentua-
len Verkehrszunahmewerte sind u. a. auf die besonders dynamische
Stadtentwicklung Münsters zurückzuführen. Münster als solitäres
Oberzentrum hat zudem ein besonders hohes Kfz-Pendlerauf-
kommen, welches sich in den vergangenen 25 Jahren von 150.000
Kfz-Fahrten auf 300.000 Kfz-Fahrten verdoppelt hat und auch künftig
überproportional zunehmen wird. Der Pendlerverkehr besteht zu 80%
aus individuellen Kfz-Verkehr und 20% aus ÖPNV-Nutzungen.
Der Ausbau der B 51 mit der qualifizierten Anbindung der Wolbecker
Straße und an den Schifffahrter Damm (L 481n) ist eine Maßnahme
zur Entlastung des Stadtgebietes, auch im Betrachtungskorridor.
Zudem bedeutet die Maxime der Innenentwicklung vor Außenent-
wicklung eine Vermeidung von unnötigen zusätzlichen Kfz-Ver-
kehren. Die Innenentwicklung und die Sicherung von zentralen Ver-
sorgungsbereichen sichern den nachhaltigen Aspekt der „Stadt der
kurzen Wege“.“
Weitergehende Abwägung: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“,
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.1.3
Seite - 13 -
Nr. Abwägungsinhalt Stellungnahme Stadt Münster Beschlussvorschlag
Pkt. 4 „Verkehr“.
2.3 Der Ausbau der B 51 ist Zukunftsmusik. Wie sicher ist der Ausbau
der B 51, - wie ist der Planungsstand? Der Ausbau der B 51 sollte
nicht in die Prognose einfließen! Wie kann der Ausbau der B 51 eine
Entlastung für die innerstädtischen Bereiche / für den Hansaring
bringen?
„Zum Ausbau der B 51 besteht ein Planfeststellungsbeschluss. Es
sind Klageverfahren anhängig. Hierzu werden Entscheidungen im
Jahr 2013 erwartet. Aus dieser Sicht ist die Frage jedoch nicht, ob es
zum Ausbau kommt, sondern wann. Die Berücksichtigung dieser
Maßnahme ist demnach angebracht. Der Ausbau der B 51 wird einen
besseren Verkehrsfluss auf der Umgehungsstraße gewährleisten.
Verkehre aus den stärker belasteten innerstädtischen Straßen wer-
den auf die Umgehungsstraße ausweichen.“
Weitergehende Abwägung: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“,
Pkt. 4.4 „Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt
1.1.4
3 Projekt „Hafencenter“
3.1 Das Konzept des „Hafencenter“ stellt eine Huldigung an den Kfz-
Verkehr dar. Wie kann eine Zunahme an Nutzungen zu einer Verrin-
gerung der Kfz-Belastung auf dem Hansaring führen? Wieso ist eine
Lichtsignalanlage vorgesehen? Der hierdurch induzierte Stop & Go-
Verkehr wird zu einer noch stärkeren Lärmbelastung führen, die oh-
nehin heute schon sehr hoch ist! Warum werden nicht die Ergebnisse
der Schalltechnischen Untersuchung gezeigt. Die enge Abfolge von
Lichtsignalanlagen Dortmunder Straße / „Hafencenter“ / Wolbecker
Straße wird den Verkehrsfluss drastisch einschränken! Wie viele Lkw
werden pro Tag das Hafencenter bedienen? Die Verkehrsuntersu-
chung berücksichtigt nicht die Spitzenbelastung! Warum ist keine
Durchgrünung des Bereichs vorgesehen?
„Einzelhandelsprojekte benötigen auch aus bauordnungsrechtlichen
Gründen Stellplätze. Neben den Stellplätzen zum Einzelhandelsanteil
sind auch öffentliche Stellplätze vorgesehen. Somit werden mit dem
Projekt nur z.T. neue Verkehre verursacht. Bestehende Einkaufsver-
kehre oder Besucherverkehre (Stadthafen) die bisher in diesem Be-
reich stattgefunden haben, konzentrieren sich nach der Realisierung
auf diesen Projektstandort als zentraleren Zielstandort (siehe hierzu
auch die vergleichende Untersuchung E-Center Friedrich-Ebert Stra-
ße). Zudem führt der Ausbau der B 51 zur Entlastung innerstädti-
scher Verkehrswege. Die durch die Nutzungen des Masterplans suk-
zessive ausgelösten Verkehrszunahmen werden, wie bereits er-
wähnt, weitgehend durch die prognostizierten Entlastungen Ausbau
B 51 / L 481n kompensiert. Die Lichtsignalanlage ist nicht aufgrund
der Verkehrsbelastung erforderlich, sondern dient der sicheren Ab-
wicklung/Begegnung aller Verkehrsteilnehmer. Die Lärmauswirkun-
gen der Lichtsignalanlage sind in die vorläufige Voreinschätzung der
Schalltechnischen Untersuchung eingeflossen, die im Amt für Stadt-
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.1.5
1.1.6
Seite - 14 -
Nr. Abwägungsinhalt Stellungnahme Stadt Münster Beschlussvorschlag
entwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung eingesehen werden
kann. Nach Angaben des Investors wird das E-Center täglich durch 3
Lkw beliefert wird. Er weist auf die heutige erhöhte Lkw- Frequentie-
rung des Postgebäudes hin. Die vorläufige Ersteinschätzung zur
Verkehrsuntersuchung berücksichtigt Spitzenbelastungen. Die betref-
fenden Grundstücke sind bereits heute voll versiegelt. Wir befinden
uns in einem urbanen Umfeld. Für das Projekt „Hafencenter“ sind
umfangreiche Funktionsflächen erforderlich.“
Weitergehende Abwägung: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“,
Pkt. 2 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“,
Pkt. 4 „Verkehr“ und Pkt. 5 „Allgemeine Belange zu Immissionen“.
3.2 Das E-Center ist größer als die Einzelhandelsnutzung am Schifffahr-
ter Damm! Mit 4.900 qm Verkaufsfläche des geplanten E-Centers
entstehen so viele Verkaufsflächen wie jetzt schon an der Wolbecker
Straße vorhanden sind! Es ist im Viertel bereits eine Sättigung er-
reicht, jede weitere Verkaufsfläche führt zu einer Verschärfung des
Verdrängungswettbewerbes! Die Gefahr ist ein umfangreicher Leer-
stand auf der Wolbecker Straße, - dies wird nicht nur von wenigen,
sondern von vielen Geschäftsleuten im Viertel befürchtet! Vor allem
wird um die Existenz von Geschäften mit Magnetwirkung gebangt!
Das Gutachten prognostiziere mögliche große Umverteilungsverluste
für Einzelhandelsnutzungen an der Wolbecker Straße! Im Hafenfo-
rum bestand eine breite Ablehnung gegenüber dem „Hafencenter“ –
warum wird nicht mehr auf diese Meinungen eingegangen? Das „Ha-
fencenter“ will im Hansaviertel niemand! Wer hat das entsprechende
Einzelhandelsgutachten beauftragt, Stadt oder Investor? Sind in den
vorliegenden Gutachten die Erweiterungsabsichten der REWE -
Märkte bereits berücksichtigt? Durch die Erweiterung der REWE -
Märkte entfällt die Notwendigkeit eines E-Centers!
„Auf der Wolbecker Straße befinden sich ca. 6.000 qm Verkaufsflä-
che westlich des Hansaringes und ca. 1.000 qm Verkaufsfläche öst-
lich des Hansaringes. Die Erweiterungsabsichten der REWE - Märkte
verdeutlichen, dass aus Sicht der Handelsbetriebe noch Bedarfe
bestehen und hier keine Sättigung besteht. Eine zukunftsorientierte
Stadtplanung darf im Sinne der Gewährleistung eines freien Marktes
keinen Konkurrenzschutz betreiben. Die Stadtplanung muss jedoch
negative städtebauliche Auswirkungen ausschließen. Zukunftsfähige
Versorgungsstandorte sind zu sichern. Es wurde und wird bestätigt,
dass dies u.U. mit negativen Auswirkungen für Einzelne verbunden
sein kann. Die Stadtplanung hat sich jedoch in diesem Kontext darauf
zu konzentrieren, unabhängig von Marktschwankungen und einzelbe-
trieblichen, wirtschaftlichen Aufstellungen zukunftsfähige Versor-
gungsstandorte zu sichern. Die Ergebnisse des Hafenforums haben
zu dem politischen Beschluss geführt, die Verkaufsflächen des „Ha-
fencenters“ auf 4.900 qm zu reduzieren. Der Standort für großflächi-
gen Einzelhandel wurde bereits mit dem Zentren- und Einzelhandels-
konzept vom Rat der Stadt Münster 2009 bestätigt. Die Erfahrung
zeigt, dass sich in Beteiligungsverfahren insbesondere Kritiker von
Projekten positionieren. In der Gesamtabwägung müssen jedoch alle
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.1.7
1.1.8
1.1.9
Seite - 15 -
Nr. Abwägungsinhalt Stellungnahme Stadt Münster Beschlussvorschlag
Belange betrachtet und ihre Vor- und Nachteile abgewogen werden.
Die grundsätzliche städtebauliche Vereinbarkeit wird durch die Städ-
tebauliche Wirkungsanalyse (Einzelhandelsgutachten) zum „Hafen-
center“-Projekt belegt. Das Gutachten ist von den Investoren in Ab-
stimmung mit der Stadt beauftragt worden. Diese Vorgehensweise ist
bei vergleichbaren Projekten unter Berücksichtigung der abschlie-
ßenden fachlichen Bewertung durch die Verwaltung in Abstimmung
z.B. mit der IHK, der Bezirksregierung oder dem Einzelhandelsver-
band gängige Praxis. Auch von Herrn Stroetmann wird bestätigt,
dass die vorliegende Städtebauliche Wirkungsanalyse mit Berück-
sichtigung der Verringerung der Einzelhandelsflächen auf 4.900 qm
und der Erweiterungsabsichten der REWE – Märkte, überarbeitet
wird. Herr Schowe bekräftigt seine Bereitschaft, einen separaten
Dialog mit den Einzelhändlern der Wolbecker- bzw. Warendorfer
Straße zu führen.“
Weitergehende Abwägung: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“,
Pkt. 3 „Einzelhandel“, Pkt. 1 „Allgemeine Belange zu Planverfahren
und Gutachten“ sowie „Teil II – Einzelabwägung“, Pkt. 2 der Stel-
lungnahme 29 und Pkt. 2.2 der Stellungnahme 230.
3.3 Wann wurden die Liegenschaften für das „Hafencenter“ vom Investor
erworben? Ist es legitim die städtische Fläche der Tankstelle durch
den Investor zu überplanen?
„Der Investor führt aus, dass die entsprechenden Liegenschaften in
2001 und 2008 erworben wurden. Von Seiten der Stadt Münster wird
ausgeführt, dass es legitim ist Flächen Dritter konzeptionell zu über-
planen. Einem Verkauf städtischer Grundstücke werde dadurch nicht
vorgegriffen, sondern darüber entscheiden die städtischen Gremien
zu gegebener Zeit.
Weitergehende Abwägung: Siehe „Teil I – Allgemeine Abwägung“,
Pkt. 1 „Allgemeine Belange zu Planverfahren und Gutachten“ sowie
„Teil II – Einzelabwägung“, Pkt. 4 der Stellungnahme 64.
Die Anregung wird zur
Kenntnis genommen -
eine Beschlussfassung
erübrigt sich.
Seite - 16 -
Nr. Abwägungsinhalt Stellungnahme Stadt Münster Beschlussvorschlag
4 Allgemeines
4.1 Wie ist das weitere Procedere bzw. wie können sich die Bürger in das
weitere Verfahren einbringen? Gibt es die Möglichkeit eines Bürger-
entscheides?
„Für das Projekt „Hafencenter“ ist bei positivem Verlauf zum Ende
des Jahres mit der förmlichen Offenlegung zu rechnen. Für die übri-
gen Maßnahmen kann erst 2013 oder 2014 mit der Offenlegung ge-
rechnet werden. Im Rahmen dieser 1- monatigen Offenlegung kann
jeder Bürger seine Stellungnahme zu der Planung einreichen. Wich-
tig ist, dass Bedenken in diesem Rahmen förmlich eingereicht wer-
den müssen, damit sie im Rahmen der Abwägung berücksichtigt
werden. Der Zeitraum der Offenlegung wird über die Presse und im
Internet bekannt gemacht. Durch Beschluss des Landtages NRW zu
§ 26 der Gemeindeordnung ist nun ein unmittelbarer Zugang für Bür-
gerbegehren/Bürgerentscheide zu Aufstellungsbeschlüssen von Be-
bauungsplänen gegeben.“
Weitergehende Abwägung: Siehe „Teil I – Allgemeine Abwägung“,
Pkt. 1 „Allgemeine Belange zum Planvorhaben und Gutachten“ und
Pkt. 2.4 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
Die Anregung wird zur
Kenntnis genommen -
eine Beschlussfassung
erübrigt sich.
4.2 Der Zeitpunkt dieser Veranstaltung kurz vor den Sommerferien ist
äußerst ungünstig terminiert! Zudem ist eine Veranstaltung mit dem
Umfang der Themen überfrachtet!
„Der Termin ist seit langem abgestimmt. Eine ungünstige Terminie-
rung ist nicht zu erkennen, das große Interesse heute gibt der Termi-
nierung recht. Der Umfang der Themen ist den jeweiligen planungs-
relevanten Abhängigkeiten geschuldet.“
Weitergehende Abwägung: Die Informationsveranstaltung als frühzei-
tige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB als auch die
öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB fanden vollständig au-
ßerhalb der Schulferien NRW statt, die Art bzw. Dauer der Beteili-
gung entsprachen uneingeschränkt den Vorgaben des Baugesetzbu-
ches.
Die Durchführung mehrerer Beteiligungsverfahren innerhalb einer
Veranstaltung ist zulässig, in diesem besonderen Fall aufeinander
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.1.10
Seite - 17 -
Nr. Abwägungsinhalt Stellungnahme Stadt Münster Beschlussvorschlag
aufbauender Plangrundlagen auch sinnvoll. Rechtliche Bedenken
gegen Zeitpunkt und Umfang der Veranstaltung sind nicht gegeben.
Weitergehend siehe „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.4 „Allge-
meine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
4.3 Die Bürgerbeteiligung ist überflüssig! Da die Stadt die strategischen
Flächen nicht erworben hat, gibt es seitens der Stadt/Bürger auch
keine Möglichkeit mehr der Steuerung der Entwicklung. Die Politik
handelt gegen das Bürgergefühl! Es fehlen Politiker in dieser Veran-
staltung!
„Die Stadt besitzt die kommunale Planungshoheit. Ohne Änderun-
gen der Bebauungspläne durch entsprechende politische Beschlüsse
sind die zentralen Projekte nicht realisierbar. Auf die Anwesenheit
einiger Politiker im Publikum hin wird hingewiesen.“
Weitergehende Abwägung: Die Verfahrensabläufe und Beteiligungs-
verfahren zu Planverfahren der vorbereitenden und verbindlichen
Bauleitplanung sind – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen
der Liegenschaften - über das Baugesetzbuch BauGB vorgegeben.
Im Falle eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12
BauGB hat der Vorhabenträger bis zum Satzungsbeschluss darzule-
gen, dass er bereit und in der Lage ist – dazu gehört auch der Nach-
weis der Eigentümerschaft aller im Vorhabenbereich liegenden
Grundstücke – das Planvorhaben in den Maßgaben des Durchfüh-
rungsvertrages durchzuführen. Die Beteiligungsverfahren zum VBP
Nr. 535 entsprechen uneingeschränkt den gesetzlichen Vorgaben,
die Grundstücke im Vorhabenbereich sind bis zum Satzungsbe-
schluss vollständig im Eigentum des Vorhabenträgers.
Weitergehend siehe „Teil I – Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.4 „Allge-
meine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.1.11
4.4 Das Herz-Jesu-Viertel bzw. das Hubertiviertel ist und wird durch um-
fangreiche Bauarbeiten in Mitleidenschaft gezogen (Abbruch Bunker
Ottostraße, Kanal-Tiefbauarbeiten, Ausbau Dortmund-Ems-Kanal).
Die anvisierten Projekte sollten zurückgestellt bzw. aufgegeben wer-
den! Die Politik handelt gegen das Bürgergefühl!
„Negative Auswirkungen wird es geben. Am Beispiel der Entwicklung
der Schulstraße ist jedoch auch erkennbar, dass ein zunächst sehr
negativ aufgenommenes Projekt mittlerweile durch die Nachbarschaft
akzeptiert bzw. positiv aufgenommen wird.
Weitergehende Abwägung: Siehe „Teil I – Allgemeine Abwägung“,
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.1.12
Seite - 18 -
Nr. Abwägungsinhalt Stellungnahme Stadt Münster Beschlussvorschlag
Pkt. 1.1 „Allgemeine Belange zu Planverfahren und Gutachten“, Pkt.
2.4 „ Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen und
Pkt. 5 „Allgemeine Belange zu Immissionen“.
Seite - 19 -
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Stand: 20. August 2015
Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Behördenabstimmung | Stellungnahmen sonstige TÖB
Stadtwerke Münster
GmbH Nahversorgungs-
management.
Keine Bedenken.
Stadtwerke Münster
GmbH
Netzgesellschaft
Folgende Hinweise/Anregungen werden vorgetragen:
1. Bis auf die Hausanschlussleitung für das Gebäude Han-
saring 64 befinden sich im Plangebiet keine Versorgungs-
leitungen der Stadtwerke Münster Netzgesellschaft mbH.
Zu 1: Planungsrechtliche Belange werden nicht berührt.
Die Umsetzung der Baumaßnahme und damit etwaige
Eingriffe in das vorhandene Infrastrukturnetz werden im
Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfah-
rens mit den betroffenen Fachämtern der Stadt Münster
sowie den Ver- und Entsorgern weitergehend abgestimmt.
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen -
eine Beschlussfassung
erübrigt sich.
2. Mit Nutzung und sukzessiver Erweiterung der umliegen-
den Infrastruktur ist die Versorgung des Gebietes mit
Wärme, Wasser und Strom sichergestellt. Mit Verweis auf
das Ergebnisprotokoll zum Startgespräch am 11.09.2012
sind die erforderlichen Trafostationsstandorte planungs-
rechtlich festzusetzen und grundbuchlich zu sichern.
Eine uneingeschränkter externer Zugang und Lkw-
Erreichbarkeit der Standorte ist zu gewährleisten.
Zu 2: Bei den erforderlichen Trafostationen handelt es sich
um private Anlagen die ausschließlich der Eigenversor-
gung des Planvorhabens dienen. Eine belastbare und ab-
schließende Festlegung der Trafostandorte ist zum Stand
der öffentlichen Auslegung des VBP Nr. 535 nicht möglich,
eine Sicherung der Standorte über eine planungsrechtliche
Festsetzung ist daher wenig sinnvoll. Im Durchführungs-
vertrag ist festgelegt, die Standorte der Trafostationen mit
den Stadtwerken Münster GmbH Netzgesellschaft abzu-
stimmen und die Zugänglichkeit der Trafostationen für
Mitarbeiter der Stadtwerke Münster GmbH dauerhaft zu
gewährleisten.
Der Anregung wird bezo-
gen auf die Aspekte un-
eingeschränkter externer
Zugang und Lkw-
Erreichbarkeit gefolgt -
der Anregung im Übrigen
wird nicht gefolgt.
1.1.13
amprion GmbH Mit Stellungnahme vom 11.09.2012 wurde bereits eine
Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung Träger öffentli-
cher Belange abgegeben. Diese Stellungnahme behält für
das von der amprion betreute 220- und 380-kv-Netz ihre
Gültigkeit.
Planungsrechtliche Belange werden nicht berührt.
Das benannte 220- und 380-kv-Netz liegt außerhalb des
Geltungsbereiches des VBP Nr. 535. Die Umsetzung der
Baumaßnahme und damit etwaige Eingriffe in das vorhan-
dene Infrastrukturnetz – auch außerhalb des Vorhabenbe-
reiches - werden im Zuge des bauordnungsrechtlichen
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen -
eine Beschlussfassung
erübrigt sich.
Seite - 20 -
Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Genehmigungsverfahrens mit den betroffenen Fachämtern
der Stadt Münster sowie den Ver- und Entsorgern weiter-
gehend abgestimmt.
Polizeipräsidium Münster Folgende Bedenken werden vorgetragen:
Mit der vorliegenden Verkehrsführung im Kreuzungsbe-
reich zum Hansaring sind mit der zweiten separaten Links-
abbiegerspur nach der Zufahrt zum EKZ mehrere Konflikt-
situationen zu erwarten. Eine weitergehende Abstimmung
ist erforderlich.
Die Abstimmung zur Verkehrsführung im Kreuzungsbe-
reich des Planvorhabens zum Hansaring ist zur öffentli-
chen Auslegung des VBP Nr. 535 mit dem Polizeipräsidi-
um sowie dem Ordnungsamt der Stadt Münster abschlie-
ßend erfolgt, die Ausgestaltung des neuen Knotenpunktes
(außerhalb des Geltungsbereiches des VBP) ist im Entwurf
zur Offenlage nachrichtlich in den Bebauungsplan übertra-
gen. Weitergehende Regelungen zur Planung und Bau des
Knotenpunktes einschließlich der Regelungen zur zeitli-
chen Abfolge und Kostenverteilung sind über den Durch-
führungsvertrag geregelt.
Der Anregung wurde be-
zogen auf den Aspekt der
weiteren Abstimmung
gefolgt - der Anregung im
Übrigen wird nicht gefolgt.
1.1.14
LWL - Archäologie für
Westfalen
Keine Bedenken.
Westnetz GmbH Die Stellungnahme ergeht auch im Auftrag und mit Wir-
kung der RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-
kV-Netzes.
Folgende Hinweise werden vorgetragen:
1. Im Planbereich verläuft das 110-kv-
Hochspannungskabel Mittelhafen - Mauritz, Bl. 1902. Die
genaue Lage und Tiefe ist den beigefügten Lageplänen
der Westnetz GmbH zu entnehmen. Eine Überbauung
oder Bepflanzung der Kabeltrasse ist im Sicherheitsbe-
reich, mit beidseitigem Abstand von min. 2,50 m, unter-
sagt.
Zu 1 - 6: Planungsrechtliche Belange werden nicht berührt.
Das Planvorhaben liegt außerhalb der einzuhaltenden
Schutzabstände des 110-kv-Hochspannungskabels.
Die Umsetzung der Baumaßnahme und damit etwaige
Eingriffe in das vorhandene Infrastrukturnetz werden im
Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfah-
rens mit den betroffenen Fachämtern der Stadt Münster
sowie den Ver- und Entsorgern weitergehend abgestimmt.
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen -
eine Beschlussfassung
erübrigt sich.
2. Es wird auf Mindestabstände zur Hochspannungsleitung
für verschiedene Leitungstrassen hingewiesen.
3. Bei Baumaßnahmen sind aus Sicherungs-, Sicherheits-
Seite - 21 -
Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
und Haftungsgründen alle Beteiligten über die Lage des
Kabels aufzuklären.
4. Vor Beginn von Bauarbeiten in der Nähe des 110-kV-
Kabels ist die Westnetz GmbH zu verständigen.
Über die ausführenden Baufirmen sind Planunterlagen
über vorhandene Fernmelde-, Nieder-, Mittel- und Hoch-
spannungsleitungen bei der Westnetz GmbH anzufordern.
5. Im Bereich des Plangebietes befindet sich zusätzlich die
teilweise demontierte 110-kv-Hochspannungskabelanlage
Halfeshof - Solingen, Bl. 0185. Die genaue Lage ist den
Lageplänen zu entnehmen.
6. Aufgrund von Wechseln beim Verteilnetzbetreiber sind
zukünftige Anfragen an die Westnetz GmbH, Regional-
zentrum Münster zu richten.
Bezirksregierung
Münster
Keine Bedenken oder Anregungen.
Das Vorhaben ist mit den geltenden Zielen der Raumord-
nung vereinbar.
Bundesnetzagentur Keine Bedenken.
Folgender Hinweis wird getroffen:
Über das Prüfgebiet verlaufen drei Punkt-zu-Punkt-
Richtfunkstrecken. Die Betroffenheit des Baugebietes ist
vor dem Hintergrund der geplanten Gebäudehöhe von
teilweise > 20 m bei den jeweiligen Richtfunkbetreibern zu
erfragen. Weitergehend sind in der Stadt Münster Punkt-
zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen geplant bzw. in Betrieb.
Messeinrichtungen des Prüf-/Messdienstes der BNetzA
sind von der Planung nicht beeinträchtigt.
Planungsrechtliche Belange werden nicht berührt.
Das Vorhandensein von Richtfunkstrecken im Untersu-
chungsraum allein ist kein Ausschlusskriterium für das
Errichten hoher Bauten. Mit einer festgesetzten maximalen
Gebäudehöhe von 25,00 m als höchster Gebäudepunkt
des Planvorhabens wird die Bewertungsgrenze > 20,00 m
auch nur geringfügig überschritten. Hinweise auf Beein-
trächtigungen von Richtfunkstrecken liegen derzeit nicht
vor.
Im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zur
Umsetzung des Planvorhabens wird eine weitergehende
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen -
eine Beschlussfassung
erübrigt sich.
Seite - 22 -
Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Abstimmung zu etwaigen Eingriffen in Richtfunkstrecken
mit den betroffenen Fachämtern der Stadt Münster, Ver-
sorgungsanbietern sowie der Bundesnetzagentur geführt
und geregelt.
Gelsenwasser AG Keine Anregungen oder Bedenken.
IHK Nord Westfalen Keine Anregungen oder Bedenken.
Bezirksregierung Müns-
ter Dez. 53 - Immissions-
schutz
Keine Anregungen oder Bedenken.
Einzelhandelsverband
Westfalen-Münsterland
e.V.
Keine Anregungen oder Bedenken.
Deutsche Telekom
Technik GmbH
Folgende Hinweise werden getroffen:
1. Im Planbereich betreibt die Telekom zahlreiche Tele-
kommunikationslinien in Verbindung mit der Betriebsstelle
„Münster 63“ im Gebäude Hansaring 64.
2. Im Zuge einer Umschwenkung werden sämtliche Tele-
kommunikationslinien einschließlich der Betriebsstelle“
Münster 63“ nach dem 30.06.2014 ausschließlich über den
neuen, derzeit im Aufbau befindlichen Standort „Hansaring
66a“, betrieben.
Zu 1 und 2: Planungsrechtliche Belange werden nicht be-
rührt. Die Umschwenkung gem. Pkt. 2 ist zwischenzeitlich
erfolgt und abgeschlossen. Das Vorhabengrundstück ist
frei von Telekommunikationslinien.
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen -
eine Beschlussfassung
erübrigt sich.
Seite - 23 -
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ der Stadt Münster - Entwurf
39. Änderung des Flächennutzungsplans Bereich „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg / Dortmunder Straße“ - Entwurf
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
Beteiligungszeitraum 24.02.2014 bis einschließlich 24.03.2014
V O R B E M E R K U N G
Im Rahmen der Offenlegung sind insgesamt 550 Stellungnahmen von Bürgern/
Bürgerinnen gegen das Planvorhaben eingegangen, die zum überwiegenden Teil
auf folgende fünf Musterstellungnahmen basieren:
• 1 | Musterstellungnahme Haie am Hafen
Datei / Musterstellungnahme-Hafenhaie-1.pdf
• 2 | Musterstellungnahme B90/Die Grünen
Datei / Musterstellungnahme-Hafenhaie-2=Grüne.pdf
• 3 | Musterstellungnahme Eigentümer
Datei / Musterstellungnahme-Grüne-Variante-Eigentümer.pdf
• 4 | Musterstellungnahme Liebe Leute mal im Ernst
Datei / Musterstellungnahme-Liebe-Leute-Mal-im-Ernst.pdf
• 5 | Musterstellungnahme Haie am Hafen (Variante 2)
Datei / Musterstellungnahme-Hafenhaie-3.pdf
Die Musterstellungnahmen sind dieser Abwägungsvorlage als Anlage beigefügt.
Von den 550 Stellungnahmen wurden in Teilen mehrere Musterstellungnahmen
von demselben Bürger/Bürgerin eingereicht, letztlich gaben 526 Bür-
ger/Bürgerinnen ihre Stellungnahmen fristgerecht ab. Neben den Stellungnahmen
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurden 9 Stellungnahmen von Sonstigen Trägern öf-
fentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB abgegeben.
Die eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB werden in folgende drei Gruppen gegliedert und in di e Abwä-
gung eingestellt:
• Gruppe 1 | Kategorie 1a: Musterstellungnahme original
Kategorie 1b: Musterstellungnahme original mit individueller Er-
gänzung ohne neuen Vortrag
• Gruppe 2 | Musterstellungnahme original mit individueller Ergänzung als
neuer/zusätzlicher Vortrag
• Gruppe 3 | Individuelle Stellungnahme
Die Abwägung der Stellungnahmen erfolgt in zwei Teilen über einen allgemeinen
Abwägungsteil (Teil I) und eine Einzelabwägung (Teil II).
In Teil I - Allgemeine Abwägung - sind die Inhalte der fünf Musterstellungnahmen
thematisch zusammengefasst, in ihren einzelnen Aspekten wörtlich wiedergege-
ben und mit einer Einzelabwägung zu jedem Themenpunkt in die Gesamtabwä-
gung eingestellt. (Gruppe 1)
In Teil II - Einzelabwägung - sind die individuellen Ergänzungen der Musterstel-
lungnahmen mit neuem/zusätzlichen Vortrag bzw. die individuellen Stellungnah-
men in ihren einzelnen Aspekten wörtlich wiedergegeben und mit einer Einzelab-
wägung in die Gesamtabwägung eingestellt. Für bereits vorgetragene Abwä-
gungsinhalte der Musterstellungnahmen wird in der Einzelabwägung der Gruppen
2 und 3 auf Teil I der allgemeinen Abwägung verwiesen. (Gruppe 2 und 3)
Seite - 24 -
T E I L I - A L L G E M E I N E A B W Ä G U N G
Stand: 20. August 2015
Musterstellungnahme original (Gruppe 1 - Kategorie 1a)
Mit den im Folgenden getroffenen Einzelabwägungen zu den Abwägungsinha l-
ten 1 bis 12 sind die nachfolgend aufgeführten 282 eingereichten Stellungnah-
men als unveränderte Musterstellungnahmen erfasst und in die Gesamtabwä-
gung eingestellt:
• 1 | Musterstellungnahme Haie am Hafen
Datei / Musterstellungnahme-Hafenhaie-1.pdf
Fristgerecht eingereichte Stellungnahmen 1, 2, 6, 7, 10, 11, 12, 13, 39, 41,
48, 51, 68, 71, 76, 87, 91, 95, 103, 109, 122, 126, 128, 134, 137, 138, 142,
143, 146, 156, 157, 173, 177, 183, 189, 190, 199, 215, 219, 219A, 249,
253, 254, 269, 274, 286, 287, 288, 304, 307, 308, 321, 323, 325, 327, 328,
333, 343, 364, 371, 372, 383, 420, 428, 429, 432, 438, 440, 444, 454, 457,
458, 463, 467, 476, 482, 490, 494, 495, 512 und 513 - insgesamt 81
• 2 | Musterstellungnahme B90/Die Grünen
Datei / Musterstellungnahme-Hafenhaie-2=Grüne.pdf
Fristgerecht eingereichte Stellungnahmen 3, 5, 6A, 14, 15, 18, 20, 22, 25,
26, 28, 30, 31, 35, 39A, 46, 49, 54, 57, 59, 61, 62, 65, 66, 69, 78, 79, 83,
86, 93, 98, 101, 104, 110, 114, 117, 124, 127, 132, 133, 134A, 135, 139,
140, 142A, 151, 154, 156A, 161, 162, 163, 166, 175, 179, 181, 182, 187,
188, 191, 193, 196, 198, 200, 201, 207, 210, 211, 212, 216, 222, 223, 226,
228, 229, 235, 236, 237, 239, 243, 248, 250, 251, 256, 257, 258, 259, 265,
268, 269A, 270, 271, 275, 277, 279, 280, 281, 282, 284, 285, 290, 291,
292, 293, 294, 297, 298, 301, 313, 314, 315, 335, 336, 338, 344, 347, 348,
353, 355, 359, 362, 365, 366, 369, 375, 380, 384A, 386, 389, 390, 395,
396, 398, 399, 400, 401, 404, 407, 410, 411, 412, 414, 417, 426, 430, 431,
435, 436, 446, 452, 460, 461, 464, 465, 471, 474, 475 ,478 ,489 ,491, 493,
499, 504, 506, 507, 510, 515, 518, 519, 520, 522 und 525 - insgesamt 171
• 3 | Musterstellungnahme Eigentümer
Datei / Musterstellungnahme-Grüne-Variante-Eigentümer.pdf
Fristgerecht eingereichte Stellungnahmen 4, 45, 60, 94, 102, 129, 213, 299,
300, 377, 442, 447, 468, 469, 470, 480 und 481 - insgesamt 17
• 4 | Musterstellungnahme Liebe Leute mal im Ernst
Datei / Musterstellungnahme-Liebe-Leute-Mal-im-Ernst.pdf
Fristgerecht eingereichte Stellungnahmen 55, 206 und 342 - insgesamt 3
• 5 | Musterstellungnahme Haie am Hafen (Variante 2)
Datei / Musterstellungnahme-Hafenhaie-3.pdf
Fristgerecht eingereichte Stellungnahmen 106, 108, 119, 155, 208, 340,
387, 419, 434 und 437 - insgesamt 10
Seite - 25 -
Musterstellungnahme original mit individueller Ergänzung ohne neuen Vortrag (Gruppe 1 - Kategorie 1b)
Mit den im Folgenden getroffenen Einzelabwägungen zu den Abwägungsin-
halten 1 bis 12 sind die nachfolgend aufgeführten 164 eingereichten Stellung-
nahmen als unveränderte Musterstellungnahmen mit individueller Ergänzung,
die die getroffen Aussagen der Musterstellungnahme nicht übertreffen oder
auslassen erfasst und in die Gesamtabwägung eingestellt:
• 1 | Musterstellungnahme Haie am Hafen
Datei / Musterstellungnahme-Hafenhaie-1.pdf
Fristgerecht eingereichte Stellungnahmen 9, 24A, 40, 47, 56, 58, 67, 74,
77, 88, 110A, 115, 114A, 116, 123, 124A, 152, 168, 184, 194, 195, 214,
223A, 232, 245, 257A, 258A, 273, 289A, 295, 324, 329, 330, 351, 354,
358, 367, 381, 416, 418, 421, 424, 445, 451, 453, 456, 496, 497, 511
und 516 - insgesamt 50
• 2 | Musterstellungnahme B90/Die Grünen
Datei / Musterstellungnahme-Hafenhaie-2=Grüne.pdf
Fristgerecht eingereichte Stellungnahmen 16, 19, 24, 32, 34, 36, 38, 42,
43, 44, 52, 63, 70, 80, 81, 82, 84, 85, 90, 96, 99, 100, 111, 112, 118,
120, 131, 141, 148, 149, 153, 159, 169, 170, 172, 174, 176, 178, 192,
218, 220, 224, 225, 227, 231, 238, 240, 242, 247, 252, 266, 272, 276,
278, 283, 289, 296, 302, 303, 306, 309, 310, 311, 316, 317, 318, 319,
326, 337, 339, 345, 349, 356, 360, 368, 373, 376, 378, 384, 388, 394,
402, 403, 406, 408, 423, 427, 433, 439, 441, 443, 449, 450, 459, 473,
477, 483, 485, 486, 498, 500, 501, 503, 508, 509, 514 und 521
- insgesamt 107
• 3 | Musterstellungnahme Eigentümer
Datei / Musterstellungnahme-Grüne-Variante-Eigentümer.pdf
Fristgerecht eingereichte Stellungnahmen 53, 130, 186, 260 und 448
- insgesamt 5
• 5 | Musterstellungnahme Haie am Hafen (Variante 2)
Datei / Musterstellungnahme-Hafenhaie-3.pdf
Fristgerecht eingereichte Stellungnahmen 241 und 255 - insgesamt 2
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Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
1 Allgemeine Belange zu Planverfahren und Gutachten
1.1 4.500 Menschen haben sich mit ihrer Unterschrift gegen die Planung
für dieses Einkaufszentrum ausgesprochen.
(Siehe Musterstellungnahme 2 Kapitel 1 Seite 2)
Zur Bewertung der Entwicklungspotentiale und zur Ermittlung der
städtebaulichen Zielsetzungen für die Bereiche der Münsteraner
Stadthäfen hat die Stadt Münster einen Masterplan „Stadthäfen
Münster“ aufgestellt, dessen grundlegende Zielaussagen bereits im
Jahre 2004 gefasst und in der vorliegenden aktualisierten Fassung
vom 03.05.2012 vom Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung,
Verkehr und Wirtschaft (ASSVW) der Stadt Münster als handlungslei-
tende Grundlage beschlossen wurden. Für die ehemals gewerblich
genutzten Flächen zwischen Hansaring, Schillerstraße und Hafen-
weg wird dort, in Abstimmung auf die Entwicklungsziele des Einzel-
handels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster, als Standortpoten-
tial die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels mit einer maximalen
Verkaufsfläche von 4.900 m² mit ergänzenden Wohn- und Dienstleis-
tungsnutzungen benannt.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 zur Errichtung
von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen, Gastronomie, Dienst-
leistungsangeboten, Praxen, Büro- und Wohnnutzungen sowie einer
ergänzenden Quartiersgarage wird dem Entwicklungsziel des Mas-
terplans am Standort uneingeschränkt entsprochen. In den Zielset-
zungen des Masterplans soll das Vorhaben zu einer Attraktivierung
und langfristigen Sicherung der stadträumlichen und nutzungsspezifi-
schen Qualitäten im Quartier beitragen. Mit dem Aufstellungsbe-
schluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 durch den
Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 07.07.2010 wurde ein
Übertrag der Entwicklungsziele in die verbindliche Bauleitplanung
beschlossen.
Neben der Formulierung der städtebaulichen und nutzungsspezifi-
schen Zielsetzungen im Masterplan und Sicherung der Inhalte auf
der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung war die Stadtverwaltung
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.1
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Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
vom Rat der Stadt Münster beauftragt, die Steuerung und Umsetzung
der Entwicklungsziele in einem ca. einjährig angelegten Bürgerbetei-
ligungsprozess - dem sogenannten „Hafenforum“ - unter Mitwirkung
der Anwohnerschaft und Akteure im Stadtquartier weitergehend zu
moderieren und zu begleiten. Dabei bildete neben den bereits umge-
setzten Maßnahmen entlang des nördlichen ‚Ufers’ des Stadthafens I
die Umsetzung der Entwicklungsziele des VBP Nr. 535 den nächsten
wichtigen Realisierungsschritt zur Neuordnung des Quartiers. Im
Rahmen des Beteiligungsverfahrens „Hafenforum“ wurden für das
Planvorhaben u.a. städtebauliche Kriterien entwickelt, die zu einer
Umplanung des bereits im November 2010 vorgestellten Vorhabens
hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung und Nutzungsstruktur ge-
führt haben. Im Zuge politischer Beratungen im Zusammenhang mit
dem öffentlichen Diskussionsprozess im sog. ‚Hafenforum‘ war be-
reits durch politischen Beschluss die maximal zulässige Gesamtver-
kaufsfläche der geplanten Einzelhandelseinrichtungen von ehemals
6.900 m² auf nunmehr max. 4.900 m² begrenzt worden. Das Vorha-
ben hat somit bereits wesentliche Änderungen und Anpassungen in
Folge von Bürgerbeteiligungen und Beratungsprozessen erfahren.
Am 31.05.2011 wurde mit der Bilanz zum Hafenforum und der Vor-
stellung der zentralen Erkenntnisse aus den Workshops der öffentli-
che Diskussionsprozess beendet. Unter Berücksichtigung dieser
Ergebnisse wurde der ‚Masterplan Stadthäfen‘ im Mai 2012 aktuali-
siert, der Öffentlichkeit vorgestellt und in den benannten Zielsetzun-
gen beschlossen.
Planerische Leitlinien und Projekte unterliegen der Abwägung zahl-
reicher auch privater Belange. Über den Masterplan und das Hafen-
forum ist eine qualifizierte Abwägung auch alternativer Nutzungen für
den Standort erfolgt, über den politischen Beschluss zum Masterplan
und den Aufstellungsbeschluss zum VBP 535 durch den Rat der
Stadt als repräsentatives Gremium für alle Bürgerinnen und Bürger in
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Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Münster wurden - in Kenntnis der Unterschriftenaktion der Hafencen-
tergegner - die vorliegenden Entwicklungsziele willentlich als alleinige
handlungsleitende Grundlage für den Standort dokumentiert und
festgeschrieben.
Die Interessen, Wünsche und Anliegen der Anwohnerinnen und An-
wohner werden mit der mit dieser Vorlage erfolgenden und erneuten
transparenten und detaillierten Aufbereitung und Wiedergabe aller im
Rahmen der Offenlegung eingegangenen Anregungen aufgenom-
men. Die Berücksichtigung, teilweise Berücksichtigung oder Nicht-
Berücksichtigung der Kritikpunkte obliegt der gerechten Abwägung
aller privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegenei-
nander durch den Rat der Stadt. Dabei wurden und werden die Sor-
gen der Anwohner im Bebauungsplanverfahren aufgenommen und
fachlich geprüft. Im Fazit und im Abwägungsvorschlag an den Rat
steht - trotz aller subjektiven und individuellen Befürchtungen vor
Veränderungen im Quartier - die städtebauliche, stadtstrukturelle und
verkehrliche Verträglichkeit des Planungsvorhabens.
Fazit: Das Vorhaben entspricht in vollem Umfang den städtebauli-
chen und nutzungsspezifischen Zielsetzungen der Stadt Münster für
den Standort und ist über die politischen Beschlüsse zum Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzept, zum Masterplan sowie über den Aufstel-
lungsbeschluss des VBP Nr. 535 bestätigt. Abseits der bestehenden
politischen Beschlusslage ist ein Einfluss der Bürgerschaft über das
planungsrechtliche Verfahren des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans in den formalen Beteiligungsschritten gem. §§ 3 (1), 4 (1) und 3
(2), 4 (2) BauGB mehrstufig erfolgt und ist eine umfassende Bewer-
tung der Auswirkungen der Vorhabenplanung sichergestellt. Anre-
gungen gegen die Planung werden gem. den Vorgaben des Bauge-
setzbuches (BauGB) vollständig in die Abwägung eingestellt.
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Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
1.2
Das Verkehrsgutachten wurde über den Investor finanziert. Darin
sehe ich eine deutliche Gefahr der Verquickung der Interessen des
Auftraggebers mit den Ergebnissen des Gutachtens.
(Siehe Musterstellungnahme 2 Kapitel 2 Seite 2; Musterstellungnah-
me 3 Kapitel 1 Seite 2)
Das vorliegende Bauleitplanverfahren wird als vorhabenbezogener
Bebauungsplan gem. § 12 BauGB durchgeführt. Der Vorhabenträger
verpflichtet sich hierbei, die Kosten für das Bauleitplanverfahren und
die damit verbundenen Gutachten ganz oder teilweise zu tragen.
Ungeachtet dessen behält die Stadt alle hoheitlichen Aufgaben und
Pflichten im Verfahren und fungiert als Kontroll- und Beschlussin-
stanz.
Die Auswirkungen des Planvorhabens wurden umfassend und ab-
schließend gutachterlich erfasst und entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben in die Abwägung eingestellt. Über den konkreten Vorha-
benbezug ist dabei eine wesentlich genauere Ermittlung und Bewer-
tung der Planauswirkungen gegenüber den allgemeinen Festsetzun-
gen eines Angebotsbebauungsplanes möglich. Die Gutachten sind
am konkreten Planvorhaben überprüfbar.
Die Gutachter sind anerkannt, fachkundig und unterliegen einer
rechtlichen Haftung für ihre Aussagen. Die Gutachten entsprechen-
den fachgutachterlichen Standards unter Berücksichtigung der ge-
setzlichen Vorgaben und Bestimmungen und sind als Bestandteil der
Offenlage uneingeschränkt prüffähig. Die Gutachten wurden über die
Beteiligungsverfahren durch die Fachbehörden und Fachämter der
Stadt Münster geprüft und in den Ergebnissen als Abwägungsgrund-
lage uneingeschränkt als korrekt bestätigt und anerkannt.
Fazit: Das Verkehrsgutachten entspricht uneingeschränkt den fach-
gutachterlichen Standards und Prüfanforderungen zur Bewertung der
planbezogenen Auswirkungen. Über die bloße Auftraggeberschaft ist
ein Infragestellen der gutachterlichen Aussagen nicht begründet oder
in Zweifel zu setzen.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.2
Seite - 30 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
2 Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen
2.1 Statt planerisch für eine Verbesserung der Durchlüftung zu sorgen
und den Grünanteil zu erhöhen, wird die an den örtlichen Hauptver-
kehrsadern vielfach bereits bestehende Riegelsituation (straßennahe,
dichte Bebauung) durch das städtebaulich hoch verdichtete und
ebenfalls vielfach riegelhafte Hafencenter weiter verschärft.
(Siehe Musterstellungnahme 1 Seite 2; Musterstellungnahme 5 Seite
2)
Der Vorhabenstandort liegt im zentralen Innenstadtbereich der süd-
östlichen Innenstadt im Schnittfeld straßenbegleitender meist IV-
geschossiger Siedlungsstrukturen mit dem Schwerpunkt Wohnen und
den heterogenen Bebauungen mit einer Misch- und GE-Nutzung
entlang des Stadthafens. Bei dem Grundstück selbst handelt es sich
im Wesentlichen um ein ehemaliges aufgelassenes Gewerbegrund-
stück. Mit dem politischen Beschluss zum Masterplan und der Errich-
tung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen mit ergänzenden
Wohn- und Dienstleistungsnutzungen am Standort, ist die Reaktivie-
rung der Brachfläche nicht zur Wahrung grün- und freiräumlicher
Belange durchzuführen sondern steht unter dem Zentralitätsaspekt in
der alleinigen Zielsetzung einer Innenentwicklung vor Außenentwick-
lung. Im Sinne dieser Zielsetzung nimmt das städtebauliche Konzept
des Vorhabens die Maßstäblichkeiten der bestehenden Stadtstruktu-
ren auf und schafft durch Schließung vorhandener Baulücken und
Straßenräume neue räumliche Bezüge innerhalb bestehender Re-
gelhaftigkeiten, so dass eine Integration des Planvorhabens in das
bauliche Umfeld erwirkt wird. Die „Riegelsituation“ einer geschlosse-
nen Straßenrandbebauung ist dabei nicht den Ausnutzbarkeiten einer
größtmöglichen baulichen Dichte geschuldet, sondern ist als städte-
bauliches Struktur- und Gestaltungssystem der bebauten Innenstadt
ausdrückliches Planungsziel im Sinne einer geordneten städtebauli-
chen Entwicklung. Dabei ist eine vollständige Randbebauung entlang
des Hansarings nicht vorgesehen. Das Vorhaben öffnet sich vielmehr
in Richtung Hafen.
Klimatisch ist das Vorhabengrundstück gemäß Klimafunktionskarte
der Stadt Münster Teil des stark verdichteten Siedlungsbereiches,
klimaökologische Ausgleichsräume, Belüftungskorridore, Kaltluftent-
stehungsgebiete oder Kaltluftleitbahnen werden gemäß den Darstel-
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.3
Seite - 31 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
lung des Umweltkatasters der Stadt Münster von der Planung nicht
berührt. Eine Bedeutung des Plangebietes für die Freizeitnutzung
besteht ebenfalls nicht. Dem Grundsatz nach Durchlässigkeiten in-
nerhalb eines Stadtgefüges und einer Vernetzung der Stadtbereiche
wird über Wegebeziehungen für Fußgänger und Radfahrer vom Han-
saring über das Vorhabengrundstück zum Stadthafen entsprochen.
Fazit: Mit dem Zentralitätsgebot zur Innenentwicklung und in der An-
wendung städtebaulicher Grundsätze und Maßgaben aus der beste-
henden Stadtstruktur entspricht das Planvorhaben ausdrücklich und
alleinig den formulierten Zielsetzungen der Stadt Münster für den
Standort, negative ökologisch/klimatische Effekte für das Stadtviertel
sind aus der Umsetzung nicht gegeben.
2.2 Mit der Planung soll völlig ohne Not eine der wenigen noch vorhan-
denen größeren innenstadtnahen Flächen, die sich bestens für die
wirklich benötigten Nutzungen (bezahlbares Wohnen, öffentlich nutz-
bare Flächen, „niederschwellige“ Kulturangebote) eignen würden,
hinweg gegeben werden. Es ist in der gesamten Innenstadt keine
einzige Fläche erkennbar, die sich in ähnlicher Art und Weise im
vorgenannten Sinne eigenen würde. Meines Erachtens gehört an
diese Stelle ein sozial und kulturell lebendiger Stadtteil. Mit der
gleichzeitigen Innenstadtnähe und den Möglichkeiten, die die Kaian-
lage und die Wassernähe bieten, bestünden hierfür geradezu ideale
Voraussetzungen. Diese einmalige städtebauliche Möglichkeit wird
verschenkt, wenn man - wie vorgesehen - die Flächen weitgehend x-
beliebigen großen Einzelhandelsflächen (...) opfert. Ein Einkaufszent-
rum braucht im Gegensatz zu einem lebendigen und sozial funktio-
nierenden Stadtteil keine städtebaulich derart attraktiven und einma-
ligen Flächen.
(...) Ich weise darauf hin, dass die Stadt Münster in ihren eigenen
Veröffentlichungen (Anmerkung: zitierte Veröffentlichung „Wohn-
Um dem Quartierswandel im Bereich der Münsteraner Stadthäfen
aktiv zu begegnen wurden die großräumigen Entwicklungsziele für
den Bereich der südöstlichen Innenstadt in einem übergeordneten
Planungsprozess unter Beteiligung der Öffentlichkeit erarbeitet und
als integriertes Handlungskonzept Masterplan „Stadthäfen Münster“
beschlossen. Der Masterplan sieht für den Vorhabenstandort unter
der Gebietskategorie 12 als Standortpotential die Ansiedlung großflä-
chigen Einzelhandels mit einer maximalen Verkaufsfläche von 4.900
m² mit ergänzenden Wohn- und Dienstleistungsnutzungen vor. Die
Zielsetzungen für den Standort gehen zurück auf das „Einzelhan-
delskonzept - Leitlinien der räumlichen Entwicklung, 2004“, das als
vorgeschaltetes, gesamtstädtisches Plan- bzw. Entwicklungskonzept
i. S. des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB die Voraussetzung für die Darstel-
lung des Bereiches im Masterplan Stadthäfen lieferte. In der Fort-
schreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Müns-
ter ist der Bereich Hansaring/Osmo mit der Kennzeichnung „Pla-
nungsziel: Stadtbereichszentrum“ hervorgehoben und in Abstimmung
auf die Vorgaben der Landesplanung mit der kompletten Neuentwick-
lung als eines in die Siedlungsstrukturen der östlichen Münsteraner
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.2.4
Seite - 32 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
standort-Entwicklung Münster“ des Amtes für Stadtentwicklung,
Stadtplanung und Verkehrsplanung vom Oktober 2010 S.15) der
Gewinnung von bezahlbarem und lebenswerten Wohnraum höchste
Priorität einräumt.
(Siehe Musterstellungnahme 1 Seite 1, 2 und 8; Musterstellungnah-
me 5 Seite 1)
Innenstadt integrierten Versorgungsbereichs mittelzentraler Stufe
belegt. Über das Bürgerbeteiligungsverfahren „Hafenforum“ erfolgte
eine weitere Bewertung und Konkretisierung der übergeordneten
Zielsetzungen in dem die Entwicklung des Vorhabenbereichs zu ei-
nem Einzelhandelsstandort mit ergänzenden Infrastruktureinrichtun-
gen und Wohnungen als alleiniges Entwicklungsziel bestätigt wurde,
jedoch mit einer größeren Nutzungsmischung und Reduzierung der
Verkaufsflächenanteile für den Handel entsprechend den politischen
Beschlüssen. Die im Masterplan formulierten Entwicklungsziele für
den Vorhabenstandort und das östlich angrenzende geplante Wohn-
quartier „Neuhafen“ wurden über politische Beschlüsse den vorberei-
tenden und verbindlichen Planverfahren bzw. den weitergehenden
Wettbewerbs-/ Gutachterverfahren im südöstlichen räumlichen An-
schluss entlang des Stadthafens I zugrunde gelegt.
Im Baulandprogramm 2020 ist unter der Nummer 431-01 der Bereich
„Nördlicher Stadthafen I“ als Standort für insgesamt 400 Wohneinhei-
ten vorgesehen. Diese sollen in einem sozial ausgewogenen Woh-
nungsmix im Wesentlichen über das geplante neue Wohnquartier
„Neuhafen“ im direkten räumlichen Anschluss an das Vorhaben-
grundstück nach Osten entstehen. Für den Vorhabenstandort ist mit
den geplanten 33 Wohnungen ein für den Standort angemessener
Wohnungsanteil entsprechend dem Entwicklungsziel eines gemischt
genutzten Stadtbereichszentrums erfasst, 30 % der Wohnungen
entsprechen den Bestimmungen für öffentlich geförderte Wohnun-
gen. Mit der Anzahl und Ausstattung der Wohnungen im Planvorha-
ben wird den aktuellen Beschlusslagen zur Wohnraumentwicklung in
Münster entsprochen und trägt auch das Planvorhaben zur Wohn-
raumgewinnung in Münster bei.
Über die mit dem Vorhaben verbundene zusätzliche Errichtung einer
Quartiersgarage mit ca. 220 öffentlichen Stellplätzen werden beste-
Seite - 33 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
hende Parkraumdefizite im Quartier ausgeglichen. Das Erfordernis
zur Errichtung eines Quartierparkhauses war unabhängig von dem
Planvorhaben bereits im Zuge der 1. Änderung des bestehenden
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 401 aus dem Jahr 1999 er-
kannt und als ein Planungsziel formuliert, ein Standort konnte jedoch
innerhalb der damals bestehenden Besatzstrukturen, Liegenschaften
und Eigentumsverhältnisse nicht generiert werden. Mit dem vorha-
benbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 kann auch diesem Planungs-
ziel entsprochen und ein zusätzliches Stellplatzangebot mit einer
Entlastung der angrenzenden Quartiersbereiche vor Parkplatzsuch-
verkehren geschaffen werden.
Eine niederschwellige Kulturszene mit z. B. dem Hawerkamp, Krea-
tivkai sowie den Gastronomieeinrichtungen am Hafenweg sind in den
bestehenden Hafennutzungen bereits fest verankert. Die Nutzungen
werden weder durch das Planvorhaben noch durch übergeordnete
Planungen in Frage gestellt. So ist z. B. die Kulturszene „Am Hawer-
kamp“ ebenfalls über den Masterplan in seiner Bestandsstruktur ge-
sichert. Das Planvorhaben als Stadtbereichszentrum fügt sich in die
Nutzungsvielfalt ein, bestehende Strukturen werden durch die Ent-
wicklungsziele nicht behindert.
Fazit: Die vorgetragenen Plan- und Nutzungsalternativen entspre-
chen nicht den stadtplanerischen und nutzungsspezifischen Zielset-
zungen und den vorliegenden politischen Beschlusslagen für den
Standort. Anderweitige alternative Nutzungen sind vom Grundsatz
her innerhalb von Stadtentwicklung immer vorstellbar, in diesem Falle
wurde nach Prüfung das Nutzungsprofil eines gemischten Stadtbe-
reichscenters als für den Standort besseres und alleiniges Entwick-
lungsziel formuliert und über den Beschluss des Rates der Stadt
Münster als Grundlage für die vorbereitende und verbindliche Bau-
leitplanung bestätigt. Das Planvorhaben steht nicht im Widerspruch
Seite - 34 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
zu den Zielsetzungen zur Wohnraumentwicklung in Münster, eine
Beschränkung der Vitalität des Viertels und eine Beeinträchtigung
bestehender Einrichtungen ist mit Umsetzung des Planvorhabens
nicht gegeben.
2.3 Entgegen jeder Suggestion verhindert das Einkaufszentrum nicht nur
die Entwicklung eines lebendigen, sozialen und öffentlichen neuen
Stadtteils, der ein Gewinn für alle Münsteraner/innen bedeuten wür-
de. Es wird auch die Lebensqualität in den bestehenden und angren-
zenden Wohngebieten (in den Bereichen Hansaring, Schillerstraße,
Wolbecker Straße u.a.) verschlechtern. (...)
(Siehe Musterstellungnahme 1 Seite 2)
Der Bereich der Münsteraner Stadthäfen - insbesondere im Über-
gang der südöstlichen Innenstadt zum Stadthafen I - wandelt sich seit
Beginn der 1990iger Jahre von einem industriellen/gewerblichen
Hafenquartier in ein gemischtes Stadtquartier. Im Kontext des Wan-
dels wird das Vorhabengrundstück als ehemals gewerblich/industriell
genutztes und derzeit brachliegendes Grundstück entsprechend den
formulierten städtischen Zielsetzungen zu einem Stadtbereichszent-
rum mit großflächigen Einzelhandelsnutzungen, Büros/Praxen, Gast-
ronomie und Wohnnutzungen entwickelt. Zu den bestehenden an-
grenzenden Wohn- und gemischt genutzten Stadtquartieren ist mit
Umsetzung des Planvorhabens sowohl nutzungsspezifisch, über den
Wegfall der störenden gewerblichen Nutzungen, als auch unter
stadtgestalterischen Kriterien eine Harmonisierung der bestehenden
und geplanten Nutzungen im Sinne des städtebaulichen Zonierungs-
gebotes gleichartiger Nutzungen und somit eine Aufwertung gegen-
über der Bestandssituation gegeben.
Die Lebensqualität wird auch durch die Infrastruktureinrichtungen und
die Versorgungssituation bestimmt. Derzeit ist im Quartier kein Anbie-
ter mit einem umfassenden, den heutigen Erfordernissen entspre-
chenden qualitativen Warenangebot vorhanden, selbst über geplante
Erweiterungsabsichten bestehender Märkte kann die erforderliche
Angebotsvielfalt zur qualitativen Sicherung der Versorgungssituation
nicht gewährleistet werden. Mit der Errichtung des Stadtbereichszent-
rums mit großflächigen Einzelhandelsnutzungen am Standort wird
das bestehende qualitative Defizit einer fehlenden Angebotsvielfalt
aufgehoben und somit eine langfristige Sicherung der Versorgungssi-
tuation im Quartier erwirkt. Über die gemischte Vorhabennutzung mit
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.5
Seite - 35 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
ergänzenden Wohn- und Dienstleistungsangeboten ist eine städte-
baulich und nutzungsspezifische Integration des Planvorhabens in
die vorhandene und geplante Stadtstruktur gewährleistet.
Weitergehend siehe Abwägung zu Pkt. 2.2.
Fazit: Mit Umsetzung des Planvorhabens ist eine Verschlechterung
der Lebensqualität in den bestehenden und angrenzenden Wohnge-
bieten in den Bereichen Hansaring, Schillerstraße, Wolbecker Straße
nicht zu erwarten, vielmehr wird durch städtebauliche Harmonisie-
rungs- und langfristige Stabilisierungseffekte in der Versorgungs-
struktur eine Aufwertung des Stadtbereichs innerhalb benannter Ent-
wicklungsziele erwirkt.
2.4 Der vorgelegte Planentwurf begegnet in mehrfacher Hinsicht rechtli-
chen und tatsächlichen Bedenken.
Ich rege an, auf die Planung eines weiteren E-Centers der Firma
Stroetmann zu verzichten, das Gelände für den Bau von preiswertem
Wohnraum zu nutzen und das bestehende Postgebäude zu erhalten
und zu Wohnraum umzubauen,…
Eine der letzten Freiflächen im Zentrum Münsters dazu zu nutzen
einen familiengerechten Park anzulegen (mit Grillplätzen, etc.), eine
Art Marktplatz wäre auch toll.
Danach sollte der Bebauungsplan erneut öffentlich ausgelegt wer-
den.
(Siehe Musterstellungnahme 2 Kapitel 3 Seite 2; Musterstellungnah-
me 4 Seite 2)
Die Entwicklungsziele der 39. FNP-Änderung und des vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplans Nr. 535 sind vielfältig über informelle Plan-
verfahren und Beteiligungsprozesse in Anwendung regional- und
landesplanerischer Zielsetzungen in eine Planungshierarchie gemäß
den geltenden rechtlichen Vorgaben eingestellt. Dies umfasst die
Erarbeitung von städtebaulich / funktionalen / nutzungsspezifi-
schen Zielsetzungen für den Bereich Stadthäfen (einschließlich des
Vorhabengrundstücks) im Sinne vorbereitender Untersuchungen
durch die Verwaltung der Stadt Münster zur Bewertung und Steue-
rung zukünftiger Entwicklungspotentiale
Übereinstimmung der Zielsetzungen mit der Regionalplanung
(Regionalplan Münsterland, rechtswirksam mit Bekanntmachung vom
27. Juni 2014)
Entwicklung der Zielsetzungen aus dem Einzelhandels- und Zen-
trenkonzept der Stadt Münster (Fortschreibung 2009)
Erörterung der Zielsetzungen im Bürgerbeteiligungsprozeß „Ha-
fenforum“ (Beschluss Juni 2010, Abschlussveranstaltung Mai 2011)
Darstellung der Entwicklungsziele in einem Masterplan als Inte-
griertes Handlungskonzept „Stadthäfen Münster“ (2004, aktualisierte
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.2.6
Seite - 36 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Fassung Mai 2012)
Beschluss des Masterplans als handlungsleitende Grundlage für
die Stadthäfenentwicklung und seine Umsetzung in die vorbereitende
und verbindliche Bauleitplanung (Mai 2012)
Einleitung des Planverfahrens zum Planvorhaben „Hafencenter“
über den Aufstellungsbeschluss zum VBP Nr. 535 und zur 39. FNP-
Änderung (Juli 2010)
Bestätigung der Vereinbarkeit des Planvorhabens mit den Zielset-
zungen für den Bereich „Neuhafen“ im Zusammenhang mit dem Auf-
stellungsbeschluss zum BP 541 (Juni 2012)
Bestätigung der Vereinbarkeit des Planvorhabens mit den Zielset-
zungen der Raumordnung/Landesplanung gemäß § 34 LPIG im Zuge
des FNP-Änderungsverfahrens
Ermittlung der Auswirkungen des Planvorhabens mit Durchführung
einer vollständigen Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB; Siche-
rung der Verträglichkeiten über Festsetzungen/Hinweise im VBP
sowie über Regelungen im Durchführungsvertrag gemäß § 12
BauGB
Durchführung der Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3 und 4 BauGB
und Einstellung der eingegangenen Anregungen in die Abwägung
Fazit: Die Entwicklung der Planvorgaben und Zielsetzungen des VBP
Nr. 535 und der 39. FNP-Änderung und deren Umsetzung in die Bau-
leitplanung entspricht uneingeschränkt der geltenden Gesetzgebung.
Rechtliche Bedenken sind daraus nicht abzuleiten. Eine Unverein-
barkeit/Unverträglichkeit der Entwicklungs-/Vorhabenziele mit an-
grenzenden bestehenden/geplanten Nutzungen ist unter Einhaltung
der festgesetzten Schutz- und Minderungsmaßnahmen nicht erkenn-
bar. Tatsächliche Bedenken werden nicht vorgetragen, vielmehr wer-
den alternative Nutzungsvorschläge als „bessere Nutzungen“ be-
nannt, die den formulierten Entwicklungszielen für den Standort ent-
gegenstehen und nicht Gegenstand der Abwägung sind. Der ange-
Seite - 37 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
regte Erhalt des bestehenden Postgebäudes auf dem Vorhaben-
grundstück und Umbau zu Wohnzwecken ist innerhalb der benann-
ten Entwicklungsziele nicht möglich und in der Zielsetzung einer
Wohnnutzung auch nicht geeignet. Belange des Denkmalschutzes
i.S. des § 2 Denkmalschutzgesetz NRW werden mit Abriss des Ge-
bäudes nicht berührt.
Weitergehend siehe Abwägung zu Pkt. 1.1 - 2.3.
3 Einzelhandel
3.1 Die Ansiedlung eines Einkaufszentrums am Hafen mit einer Ver-
kaufsfläche von 4.900 m² ist nicht erforderlich, da die Einzelhandels-
struktur des Stadtteils und der angrenzenden Stadtteile bewährt und
in jeder Hinsicht ausreichend ist. (...) Auch das Einzelhandelskonzept
stellt hier eine Versorgungsquote von 100% fest.
(Siehe Musterstellungnahme 2 Kapitel 1 Seite 1; Musterstellungnah-
me 4 Kapitel 1 Seite 1)
Die Entwicklungsziele des VBP Nr. 535 zur Errichtung eines gemischt
genutzten Stadtteilzentrums mit u. a. großflächigen Einzelhandelsein-
richtungen gehen zurück auf das Einzelhandels- und Zentrenkonzept
der Stadt Münster in der Fortschreibung 2009 und den Masterplan
„Stadthäfen Münster“ in der Aktualisierung von Mai 2012, in dem für
den Vorhabenbereich als Standortpotential die Ansiedlung großflä-
chigen Einzelhandels mit einer maximalen Verkaufsfläche (VK) von
4.900 m² mit ergänzenden Wohn- und Dienstleistungsnutzungen
benannt ist (s. a. Pkt. 1.1 der Abwägung). Die Überprüfung der städ-
tebaulichen Auswirkungen der geplanten Einzelhandelsnutzungen
wurde mit unterschiedlichen Verkaufsflächenansätzen von ursprüng-
lich 8.000 m² VK im Jahr 2007 bis zu den vorliegenden 4.900 m² VK
gutachterlich vorgenommen. Mit Einschränkung für den Bereich der
westlichen Wolbecker Straße waren bereits bei einer VK-Größe von
6.100 m² negative städtebauliche Auswirkungen auf zentrale Versor-
gungsbereiche weitestgehend ausgeschlossen und wurde eine
Übereinstimmung des Planvorhabens mit den Aussagen und Zielset-
zungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster
gutachterlich attestiert. Die Festlegung auf eine Gesamtverkaufsflä-
che von 4.900 m² ist das Ergebnis politischer Beratungen im Zusam-
menhang mit dem öffentlichen Diskussionsprozess im sog. ‚Hafenfo-
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.7
Seite - 38 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
rum‘, über den politischen Beschluss zum Masterplan „Stadthäfen
Münster“ ist die VK-Obergrenze von 4.900 m² abschließend festge-
schrieben (s.o.).
Über die „Städtebauliche Wirkungsanalyse zu Einzelhandelsbau-
steinen im Bereich Münster – Hafen in der Stadt Münster“ Junker
und Kruse Stadtforschung / Planung, Dortmund, Endbericht Juni
2011 und die „Städtebauliche Wirkungsanalyse zu Einzelhandels-
bausteinen im Bereich Münster – Hafen, Ergänzende Stellungnah-
me zur Untersuchung von Juni 2011 unter Berücksichtigung
aktueller Rahmenbedingungen“ Junker und Kruse Stadtforschung /
Planung Dortmund, den 03.09.2012 sind die städtebaulichen Auswir-
kungen des Planvorhabens erfasst und dokumentiert (s.a. Kapitel 6.1
der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535
bzw. Kapitel 3.1 der Begründung zur 39. FNP-Änderung im Parallel-
verfahren).
Laut Gutachten besteht quantitativ derzeit zwar kein konkretes Ver-
sorgungsdefizit, dies heißt jedoch nicht, dass die Versorgungssituati-
on langfristig und strukturell ausreichend gesichert ist. Der Bestands-
einzelhandel im Quartier ist in seinen Strukturen alleinig nicht tragfä-
hig diesen qualitativen Anforderungen zu entsprechen, so dass das
grundlegende Erfordernis zur Sicherung eines nachhaltigen Ange-
bots über die zusätzliche Ansiedlung von großflächigen Einzelhan-
delsnutzungen am Standort im Einzelhandels- und Zentrenkonzept
der Stadt Münster festgeschrieben wurde. Mit der Umsetzung des
Planvorhabens wird dieser Vorgabe entsprochen. Die Bestätigung
der Vereinbarkeit des Planvorhabens mit den Zielsetzungen der
Raumordnung/Landesplanung gemäß § 34 LPIG sowie eine positive
Stellungnahme aus den Beteiligungsverfahren vom Einzelhandels-
verband Westfalen-Münsterland (EHV WM), der Industrie- und Han-
delskammer IHK-Nord Westfalen sowie der Handwerkskammer
Münster zum Planvorhaben liegt vor.
Seite - 39 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Fazit: Entgegen dem Vortrag ist erst über die Umsetzung des Plan-
vorhabens das strukturell qualitative Angebot zur nachhaltigen Siche-
rung der Versorgungssituation im Stadtquartier gewährleistet. Die
Bewertung der Vorhabenplanung und deren städtebauliche Auswir-
kungen ist über die vorliegenden städtebaulichen Wirkungsanalysen
sachgerecht erfolgt, die Zielsetzungen entsprechen den politischen
Beschlüssen zur Einzelhandelsentwicklung in Münster, eine Überein-
stimmung der Planung mit den Zielen und Vorgaben der Landespla-
nung ist uneingeschränkt gegeben.
3.2 Trotz der gewissen derzeit angedachten Sortimentsbeschränkungen
wird das Einkaufszentrum bestehende lokale und kleinteilige Ein-
kaufsmöglichkeiten z.B. im Bereich der Wolbecker Straße und der
Innenstadt in Bedrängnis oder sogar Existenznot bringen.
Es gibt bereits mehr als genug Einkaufsmöglichkeiten in der Nähe.
Ein Erfordernis für weitere Verkaufsflächen ist nicht gegeben. Viel-
mehr stellte auch der von der Fa. Stroetmann beauftragte Gutachter
fest, dass zugunsten des wirtschaftlichen Erfolgs des Einkaufszent-
rums die beiden am Hansaring gelegenen Supermärkte nicht weiter
bestehen würden. Dies bedeutet die Vernichtung von Existenzen.
(Siehe Musterstellungnahme 1 Seite 1; Musterstellungnahme 2 Kapi-
tel 1 Seite 1; Musterstellungnahme 4 Kapitel 1 Seite 1)
Beurteilungsrelevant sind die langfristige Sicherung der Versorgung
der Bevölkerung und der Ausbau funktionsfähiger zentraler Versor-
gungsbereiche. „Schutzgüter“ sind ausschließlich zentrale Versor-
gungsbereiche und die wohnortnahe Grundversorgung der Bevölke-
rung. Eine nachhaltige qualitative Sicherung der Versorgungssituati-
on im Quartier kann über die bestehenden Einzelhandelseinrichtun-
gen nicht sichergestellt werden. Im Sinne der landesplanerischen
Vorgaben darf Stadtplanung und vor allem Bauleitplanung keine
wettbewerbsverhindernde oder konkurrenzschützende Funktion
wahrnehmen. Vor diesem Grundsatz kann die quantitativ ausrei-
chende Versorgungsquote bei dem gleichzeitigen qualitativen Defizit
keinen Wettbewerberschutz für bestehende Anbieter darstellen, son-
dern sind alleinig negative städtebauliche Auswirkungen auf andere
bestehende zentrale Versorgungsbereiche oder auf die wohnortnahe
Grundversorgung auszuschließen. Umsatzeinbußen und auch ein-
zelne Betriebsaufgaben sind mit Umsetzung des Planvorhabens zwar
nicht auszuschließen, negative städtebauliche Auswirkungen auf
zentrale Versorgungsbereiche oder die wohnortnahe Grundversor-
gung mit flächendeckenden Geschäftsaufgaben und einer damit ein-
hergehenden wesentlichen Veränderung der Marktverhältnisse sind
jedoch nicht gegeben.
Die Stärkung der Versorgungssituation im Stadtquartier erfolgt nicht
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.8
Seite - 40 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
alleinig über die Entwicklung des Vorhabenstandortes. Mit der Neuer-
richtung des Hauses Hansaring 46 - 48 wurde der bisherige flächen-
defizitäre Rewe-Markt auf dem Grundstück u. a. durch einen moder-
nen Penny-Markt ersetzt. Der andere bestehende REWE-Markt am
Hansaring ist zwar nicht Teil des zentralen Versorgungsbereiches,
als integrierter Standort sollen Erweiterungsabsichten in die Großflä-
chigkeit jedoch zu der strukturellen Aufwertung der Versorgungssitua-
tion mit beitragen können.
Fazit: Entgegen der Behauptung sind unzulässige negative städte-
bauliche Auswirkungen des Planvorhabens auf die bestehende Ein-
zelhandelsstruktur nicht gegeben. Über die im VBP getroffenen Fest-
setzungen von max. Verkaufsflächengrößen - teilweise unterhalb der
in Vorstudien bereits als verträglich dokumentierten VK-Flächen -
sowie über Sortimentsbeschränkungen in Abhängigkeit zur Verkaufs-
fläche steht das Planvorhaben in Übereinstimmung mit den Zielen
und Grundsätzen des seit dem 13.07.2013 rechtswirksamen ‚Sachli-
chen Teilplans großflächiger Einzelhandel‘ des Landesentwicklungs-
plans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW). Soweit sie in den formulier-
ten Gesamtzielsetzungen integriert sind, werden Erweiterungsabsich-
ten bestehender Einrichtungen bei der nachhaltigen Sicherung der
Versorgungssituation für das Stadtquartier berücksichtigt.
Weitergehend s. Abwägung zu Pkt. 3.1.
3.3 Durch Verdrängungseffekte würde die bislang bestehende fußläufige
Erreichbarkeit von Einkaufsmöglichkeiten in erheblicher Weise beein-
trächtigt werden. Viele AnwohnerInnen, insbesondere ältere Men-
schen müssten deutlich längere Wege zurücklegen. Dies kann nicht
Sinn und Zweck einer nachhaltigen Stadtplanung sein.
(Siehe Musterstellungnahme 2 Kapitel 1 Seite 1 und 2)
Die Behauptung ist unzutreffend. In der städtebaulichen Wirkungs-
analyse wird umfassend erörtert, dass selbst im Falle einzelner Be-
triebsaufgaben eine Verschlechterung der räumlichen Grundversor-
gungssituation und speziell auch der fußläufigen Erreichbarkeit von
Versorgungseinrichtungen innerhalb des Versorgungsgebiets nicht
zu erwarten ist. Eine Integration bestehender Erweiterungsabsichten
vorhandener Einzelhandelseinrichtungen in das Gesamtversor-
gungskonzept des Stadtteils lässt darüber hinaus konkrete Ge-
schäftsaufgaben nicht erwarten.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.9
Seite - 41 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Derzeit ist die Erreichbarkeit des bestehenden REWE-Marktes am
Hansaring für Fußgänger und Radfahrer der südlich des Hansarings
gelegenen Wohnbebauung über die bestehenden Querungsmöglich-
keiten im Bereich der Dortmunder Straße und Schillerstraße aufgrund
der damit verbundenen „weiten Wege“ nicht optimal, gleiches gilt für
die „Gegenrichtung“ von Norden zum bestehenden Penny-Markt. In
der Folge sind ungesicherte Fußgänger-/Radfahrerquerungen im
Kurvenbereich des Hansaringes mit entsprechendem Gefahrenpo-
tenzial zu beobachten. Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des
VBP Nr. 535 ist über die Errichtung der Ampelanlage im Kreuzungs-
punkt des Hansarings zum Planvorhaben eine zusätzliche gesicherte
Fuß- und Radwegeverbindung von Norden/Süden über den Hansa-
ring in das Hafenviertel/die nördlich angrenzenden Stadtbereiche
gegeben, die insbesondere auch für ältere Menschen eine verbesser-
te Erreichbarkeit aller Einrichtungen ohne Sicherheitseinschränkun-
gen ermöglicht (s.a. Abwägung zu Pkt. 4.7 Verkehr).
Fazit: Entgegen der Behauptung ist mit Umsetzung des Planvorha-
bens sowohl von der Angebotsseite als auch unter dem Aspekt der
Erreichbarkeit eine Verschlechterung der fußläufig erreichbaren Ein-
kaufsmöglichkeiten nicht gegeben. Vielmehr wird mit der Errichtung
der Ampelanlage im Zusammenhang mit der Vorhabenplanung eine
weitere gesicherte Querung des Hansarings für Fußgänger und Rad-
fahrer zu den bestehenden Einzelhandelsmärkten sichergestellt und
somit die Durchlässigkeit zwischen den Quartieren nördlich und süd-
lich des Hansarings verbessert.
3.4 Im Übrigen rege ich an, die Aussagen der Gutachten zur Beeinträch-
tigung des vorhandenen Einzelhandels zu überprüfen. Die Firma
Stroetmann hat ein nahezu gleichartiges E-Center an der Friedrich-
Ebert-Straße verwirklicht. Haben sich die damaligen Aussagen der
Gutachter zur Beeinträchtigung des Einzelhandels, z. B. an der
Hammer Straße als stichhaltig erwiesen?
Die Überprüfung der städtebaulichen Auswirkungen in Abhängigkeit
von der Gesamtverkaufsfläche und sortimentsbezogenen Verkaufs-
flächenanteilen wurde für unterschiedliche Gesamtverkaufsflächen-
größen (8.000 m² VK, 6.900 m² VK und 4.900 m² VK) differenziert
untersucht und abschließend mit einer Gesamtverkaufsfläche von
4.900 m² als handlungsleitende Grundlage für die Einzelhandelsent-
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.10
Seite - 42 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
(Siehe Musterstellungnahme 2 Kapitel 1 Seite 2)
wicklung am Standort politisch beschlossen (s. Pkt. 3.1 der Abwä-
gung). Über die „Städtebauliche Wirkungsanalyse zu Einzelhan-
delsbausteinen im Bereich Münster – Hafen in der Stadt Müns-
ter“ Junker und Kruse Stadtforschung / Planung, Dortmund, Endbe-
richt Juni 2011 und die „Städtebauliche Wirkungsanalyse zu Einzel-
handelsbausteinen im Bereich Münster – Hafen, Ergänzende Stel-
lungnahme zur Untersuchung von Juni 2011 unter Berücksichti-
gung aktueller Rahmenbedingungen“ Junker und Kruse Stadtfor-
schung / Planung Dortmund, den 03.09.2012 ist die Verträglichkeit
der den Festsetzungen des VBP Nr. 535 zugrunde liegenden Ver-
kaufsflächengrößen auf die Einzelhandelsbesatzstruktur entspre-
chend den landesplanerischen Vorgaben uneingeschränkt dokumen-
tiert. In der ergänzenden Stellungnahme von September 2012 wur-
den neben der Reduzierung der Gesamtverkaufsflächengröße auf
4.900 m² gemäß dem politischen Beschluss zum Masterplan ‚Stadt-
häfen Münster‘ die aktuellen VK-Flächenerweiterungen bestehender
Märkte im relevanten Untersuchungsraum und die Folgen der Schle-
cker-Insolvenz mit in die Bewertung einbezogen. In den benannten
Vorgehensweisen mit Berücksichtigung der aktuellen Einzelhandels-
entwicklungen wird den Erfordernissen für eine sachgerechte Abwä-
gung der planbedingten Auswirkungen auf die bestehende Einzel-
handelsstruktur uneingeschränkt entsprochen.
Der Gutachter ist anerkannt, fachkundig und unterliegt einer rechtli-
chen Haftung für seine Aussagen. Die Wirkungsanalysen entspre-
chen in Aufbau und Untersuchungsgrad den gesetzlichen Bestim-
mungen und Vorgaben der Raum- und Landesplanung und sind als
Bestandteil der Offenlage uneingeschränkt prüffähig. Die Gutachten
wurden über die Beteiligungsverfahren durch das Fachamt der Stadt
Münster und die Fachbehörden/sonstigen Träger öffentlicher Belange
(IHK, HK und EHV WM) überprüft und in den Ergebnissen als Abwä-
gungsgrundlage uneingeschränkt anerkannt. Die Bestätigung der
Seite - 43 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Vereinbarkeit des Planvorhabens mit den Zielsetzungen der Raum-
ordnung/Landesplanung gemäß § 34 LPIG liegt als positive Stellung-
nahme der Bezirksregierung vor.
Die städtebauliche Wirkungsanalyse bewertet das konkrete Vorha-
ben für den jeweiligen Untersuchungsraum, Ergebnisse aus Bewer-
tungen anderer Einzelhandelseinrichtungen sind nicht übertragbar
und als Kriterium nicht belastbar. Entscheidender ist der jährliche
Erfahrungsaustausch der Stadt Münster im Zuge eines Jour-Fixe mit
der Bezirksregierung Münster, dem Einzelhandelsverband, der In-
dustrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer, in dem
die aktuellen Einzelhandelsentwicklungen im Stadtgebiet gemeinsam
erörtert werden. Ein gesamtstädtisches Monitoring mit einer Überprü-
fung des Einzelhandelskonzeptes erfolgt alle 3 Jahre. Auch hier wur-
den im aktuellen Austausch keine neuen Aspekte oder Anpassungs-
erfordernisse zum Planvorhaben vorgetragen.
Fazit: Ein Infragestellen der gutachterlichen Aussagen ist nicht be-
gründet, die Notwendigkeit einer weitergehenden Überprüfung oder
weitergehender Untersuchungen ist nicht gegeben.
4 Verkehr
4.1 Die Verkehrsplanungen gehen von falschen Voraussetzungen aus.
Schon heute ist der Hansaring als hauptsächliche Zufahrtstraße voll
belastet und es kommt bereits heute - nicht nur in den Stoßzeiten - zu
erheblichen Staus.
Es ist also in keiner Weise plausibel, dass die örtliche Verkehrsbelas-
tung durch das Hafencenter insgesamt nicht oder nur geringfügig
steigen wird. Das Gegenteil wird der Fall sein.
(Siehe Musterstellungnahme 2 Kapitel 2 Seite 2; Musterstellungnah-
me 1 Seite 3; Musterstellungnahme 5 Seite 2)
Die Auswirkungen des Planvorhabens auf die Verkehrssituation wur-
den in der „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 535
„Hafencenter“ in Münster“, nts Ingenieurgesellschaft mbH Münster,
Stand 26.03.2015 gutachterlich untersucht und bewertet. Das Gut-
achten ist eine Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung von August
2013, die als Entwurf Bestandteil des frühzeitigen Beteiligungsverfah-
rens gem. § 4 Abs. 1 BauGB und der öffentlichen Auslegung gem. §
3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB des VBP Nr. 535 und der 39. FNP-
Änderung im Parallelverfahren war.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
Seite - 44 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Anlass zur Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung waren nen-
nenswerte Entwicklungen im Plangebiet und eine umfangreichere
und verfeinerte Verkehrsdatenlage, welche durch zwischenzeitlich
durchgeführte Erhebungen im Zusammenhang mit der Aktualisierung
der Verkehrsuntersuchung (VU) zum Masterplan ‚Stadthäfen Müns-
ter‘ mit Stand Januar 2015 und über zusätzliche automatische Da-
tenauswertemöglichkeiten zur Verfügung stand.
Neben den aktualisierten Datensätzen wurden als Strukturmaßnah-
men alle Projekte und Flächenentwicklungen im Bereich des Master-
plans ‚Stadthäfen-Münster‘ bis zum Entwicklungsstand 2025 analog
der VU der Stadt Münster berücksichtigt, darüber hinaus wurde für
eine weitergehende Bewertung der planbedingten Verkehrsauswir-
kungen der Untersuchungsraum nach Westen bis zum Kreuzungs-
punkt Hansaring/Albersloher Weg und nach Nordosten bis zur Wol-
becker Straße unter Einbezug der Wohnstraßen südlich des Hansa-
rings aufgeweitet. In den Wohnstraßen nördlich des Hansarings
(Schillerstraße stadteinwärts, Emdener Straße, nördliche Dortmunder
Straße, Meppener Straße und nördliche Soester Straße) ist eine rele-
vante planbedingte Zunahme der Verkehrsbelastungen aufgrund der
fehlenden Netzfunktion der Straßen zu anderen übergeordneten
Straßen nicht gegeben, so dass eine gutachterliche Bewertung die-
ser Straßenbereiche nicht erforderlich war. Der Vorwurf, die Ver-
kehrsplanungen gingen von falschen Voraussetzungen aus, ist un-
begründet.
Die Verkehrsbelastung, insbesondere auf dem Hansaring als inner-
städtische Hauptverkehrsstraße ist hoch, dessen ist sich die Verwal-
tung bewusst. Gemäß der VU zum Masterplan der Stadt Münster ist
jedoch festzustellen, dass das Kraftfahrzeugaufkommen auf den
Hauptverkehrsstraßen der Stadt Münster derzeit stagniert. Die Analy-
sebelastungen 2014 für den Hansaring entsprechen in Ihrer Größen-
ordnung weiterhin denen der Belastungen aus dem Jahr 2012. Die-
Seite - 45 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
sen Trend bestätigen auch die Ergebnisse der Haushaltsbefragung
2013, wonach der Anteil der KFZ-Nutzer bei der Münsteraner Bevöl-
kerung von 36,3% im Jahr 2007 auf nunmehr 29,0 % (inkl. Kfz-
Mitfahrer) deutlich gesunken ist. Dies entspricht einem Rückgang der
Mobilität von 3,80 Wege/Tag in 2007 auf 3,42 in 2013. Damit ist
erstmalig auch der absolute Wert der Kfz-Fahrten der Münsteraner
rückläufig und auf unter 300.000 Kfz-Personenfahrten/Tag gesunken,
gleichzeitig wurden die zurückgelegten Wege länger, was zu Mehrbe-
lastungen auf den Straßen führt.
Bei der Ermittlung des Prognoseverkehrs in der Verkehrsuntersu-
chung zum VBP Nr. 535 ist der Auslastungsgrad des Hansarings
berücksichtigt. Der Hansaring gehört dabei zum Hautverkehrsstra-
ßennetz der Stadt, als Tangentenring hat er im Bestand eine Ver-
kehrsbelastung von ca. 1.500 Kfz/h. Im betrachteten Abschnitt hat
der Ring den Charakter einer örtlichen Geschäftsstraße bzw. Haupt-
verkehrsstraße. In dieser Qualifikation gibt die RASt06 als typische
Verkehrsbelastung eine Verkehrsstärke zwischen 400 und 2.600
Kfz/h an. Auch mit den zusätzlichen Verkehrsbelastungen aus den
Prognoseverkehren liegt die Gesamtbelastung des Hansarings in-
nerhalb der Regelwerte.
In der Verkehrsuntersuchung wird für die Verkehre auf den Straßen
die durchschnittliche, tägliche Verkehrsbelastung (DTV) in Kfz/24h
zugrunde gelegt. Damit wird die durchschnittliche tägliche Verkehrs-
stärke aller Tage eines Jahres beschrieben und werden jahreszeitli-
che Schwankungen, Ferienzeiten, Sonn- und Feiertage berücksich-
tigt. Für die zu erwartenden vorhabenbezogenen Verkehre des Ha-
fencenters werden aus der überwiegend werktäglich relevanten Ein-
zelhandelsnutzung die höheren durchschnittlichen, werktäglichen
Verkehre (DTVw) eingerechnet. Die so ermittelten Belastungsfälle
liegen damit auf der sicheren Seite, da bei dieser Vorgehensweise
Seite - 46 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
hinsichtlich des vorhabenbezogenen Mehrverkehrs die ungünstigere
werktägliche Belastungskonstellation Berücksichtigung findet (vgl.
nts, 26.3.2015, S. 12).
Die Staubelastung am Hansaring dokumentiert ein für Innenstädte
generelles Stauphänomen, regelhaft zu den morgen- und abendli-
chen Stoßzeiten über ca. 45 min bei einem ansonsten oft unauffälli-
gen Tagesverlauf. Im Vergleich zu anderen Ballungsräumen ist die-
ses Phänomen in der Stadt Münster jedoch weniger ausgeprägt.
Selbst bei einem mehrspurigen Ausbau des derzeit 2-spurigen Han-
sarings wäre ein Abbau der Stauwirkungen nicht gegeben. Darüber
hinaus wäre ein mehrspuriger Ausbau des Hansarings innerhalb der
bestehenden Liegenschaftsverhältnisse nicht möglich und ist städte-
baulich auch nicht gewollt. Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung ist
ein Erhalt der bestehenden städtebaulichen Charakteristik und nicht
der Umbau in eine autogerechte Stadt.
Das Planvorhaben profitiert in einem erheblichen Maße von der ho-
hen Frequentierung des Hansaringes und generiert hieraus einen
erheblichen Kundenanteil. Dementsprechend niedrig sind die zu er-
wartenden Neuverkehre (vgl. entsprechende Effekte am praktisch
problemlos funktionierenden Einkaufszentrum Friedrich-Ebert-
Straße). Über die mit Umsetzung des Planvorhabens verbundene
Errichtung einer öffentlichen Quartiersgarage mit ca. 220 Stellplätzen
ist gleichzeitig eine Reduzierung des derzeit bereits anteilig im Quar-
tier vorhandenen Parkplatzsuchverkehrs mit Entlastungseffekten
insbesondere in den untergeordneten Wohnstraßen und am Hansa-
ring selbst zu erwarten. Als weiterer Standortfaktor ist festzuhalten,
dass über den Wegfall der früheren gewerblichen Nutzungen auf
dem Grundstück auch ein Wegfall der damaligen gewerblichen Ver-
kehre mit einem erheblichen LKW-Anteil allein aus dem Lo-
gistikstandort der Post AG verbunden ist. Derzeit werden über den
Seite - 47 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Vorhabenbereich als brachliegendes Grundstück keine Verkehre
generiert. Im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
werden jedoch mit jeder Reaktivierung und Überplanung des rd.
21.000 m² großen innerstädtischen Grundstücks projektbezogen Ziel-
und Quellverkehre erzeugt, die sich im Straßennetz auswirken.
Im Worst-Case-Szenario (Planfall 2) zum Zeitpunkt der Inbetrieb-
nahme des Hafencenters einschließlich der übrigen Strukturmaß-
nahmen des Masterplans bis 2018 ergibt sich im direkten Anschluss-
bereich zum Vorhaben eine durchschnittliche, tägliche Verkehrsbe-
lastung (DTV in Kfz/24h) für den Hansaring von 15.600 bzw. 14.800
DTV, was einer Steigerung gegenüber dem Referenzjahr der Analyse
2014 von 3,3% entspricht. Östlich der zukünftigen Zufahrt zum Ha-
fencenter bis zur Schillerstraße wird auf dem Hansaring dagegen
eine Abnahme der Verkehrsbelastung gegenüber 2014 von 1,3 %
erwartet. Im weiteren Verlauf zur Wolbecker Straße ist lediglich eine
Erhöhung von 2,5 % für den Hansaring gegeben, nach Westen zum
Kreuzungspunkt Albersloher Weg liegt die Verkehrszunahme bei 3,6
%. Insgesamt sind somit zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des
Planvorhabens nur geringfügige Verkehrszuwächse auf dem Hansa-
ring zu verzeichnen, was insbesondere aus dem stagnierenden Kraft-
fahrzeugaufkommen auf den Hauptverkehrsstraßen in Münster und
aus dem Verkehrsverhalten der Münsteraner Bevölkerung begründet
ist.
Für das Prognosejahr 2025 (Planfall 1) mit den Entlastungswirkungen
aus dem 3. Bauabschnitt der B51 und der B481n stellen sich für den
relevanten Abschnitt des Hansarings östlich und westlich der Zufahrt
zum Hafencenter Entlastungen von bis zu 700 DTV ein, was einer
Reduzierung gegenüber 2018 von 4,5 % entspricht. Mit der Reduzie-
rung werden die Bestandswerte aus der Analyse 2014 ohne Planvor-
haben sogar um 1,3 bzw. 5,3 % unterschritten.
Seite - 48 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Zur Sicherung leistungsfähiger und sicherer Verkehrsabläufe werden
vom Gutachter Maßnahmen an bestehenden Knotenpunkten des
Hansarings zur Dortmunder Straße bzw. zur Schillerstraße sowie der
Ausbau der derzeitigen Grundstückszufahrt ins Plangebiet zu einem
lichtsignalgesteuerten Kreuzungspunkt unter Verlegung der vorhan-
denen Bushaltestelle vorgeschlagen. Die Umsetzung der Maßnah-
men wird im Durchführungsvertrag verbindlich vereinbart bzw. als
Schalt- und Steuerungsmaßnahmen durch die Stadt Münster durch-
geführt. Der Albersloher Weg genügt in seinem ausgebauten Ab-
schnitt ab der Einmündung Hafenweg bereits heute den zukünftigen
Anforderungen.
Für die Kreuzungen ‚Albersloher Weg/Hansaring‘ und ‚Wolbecker
Straße/Hansaring‘ ist bereits heute der Überlastungszustand für die
nachmittägliche Spitzenstunde erreicht bzw. wird teilweise erreicht.
Unabhängig vom Planvorhaben sind an den Kreuzungspunkten auf-
grund des teilweise rückläufigen bzw. stagnierenden Kraftfahrzeug-
aufkommens bereits für 2018 Reduzierungen der Verkehrsbelastun-
gen festzustellen, bis 2025 werden durch die Maßnahmen im Flä-
chennutzungsplan an nahezu allen Punkten verringerte Verkehre mit
zum Teil deutlichen Entlastungen gegenüber der heutigen Situation
prognostiziert. Die vorhabenbedingten Mehrverkehre aus dem Plan-
vorhaben ‚Hafencenter‘ tragen am Kreuzungspunkt ‚Albersloher
Weg/Hansaring‘ zu keinen nennenswerten Veränderungen in der
Leistungsfähigkeit bei, mit 4 - 7 % Mehrverkehr liegen die veränder-
ten Verkehrsmengen deutlich unterhalb üblicher Belastungsschwan-
kungen von bis zu 20 %. An der Kreuzung Wolbecker Stra-
ße/Hansaring liegen die vorhabenbedingten Belastungszunahmen
bei lediglich 1 - 3,5 %. Ein spürbarer Einfluss auf die derzeitige Quali-
tät der Verkehrsabwicklung ist darüber nicht gegeben, vielmehr hat
bis zu diesem Knotenpunkt bereits eine deutliche Durchmischung
des vorhabenbezogenen Verkehrs mit dem übrigen prognostizierten
Seite - 49 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Verkehr im Netz der Stadt Münster stattgefunden. Weitergehende
Details sind der Verkehrsuntersuchung und der Begründung Kapitel
6.3.1 zu entnehmen.
Fazit: Mit Umsetzung des Planvorhabens sind Mehrverkehre auf dem
bereits stark belasteten Hansaring als Hauptverkehrsstraße verbun-
den. Die Zuwächse liegen jedoch unterhalb üblicher Belastungs-
schwankungen und mit den verbleibenden Gesamtbelastungen in-
nerhalb der Regelwerte der RASt06. Innerhalb genereller Stauphä-
nomene in Innenstadtbereichen ist der Hansaring für die Aufnahme
der Mehrverkehre aus dem Planvorhaben ‚Hafencenter‘ und den
übrigen Strukturmaßnahmen des Masterplans ‚Stadthäfen Münster‘
uneingeschränkt geeignet. In der Gesamtbewertung ist das Hafen-
center nicht maßgeblich für die Verkehrsentwicklung des Hansarings.
Mit Maßnahmen an bestehenden Knotenpunkten und dem Ausbau
der Zufahrt ins Plangebiet zu einem lichtsignalgesteuerten Kreu-
zungspunkt können vorhandene Mängel in der Verkehrsinfrastruktur
behoben werden.
Über die geplanten Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen und über die
allgemeine Verkehrsentwicklung in der Stadt Münster werden die
Verkehrszuwächse aus dem Planvorhaben und den übrigen Struk-
turmaßnahmen des Masterplans in weiten Teilen aufgefangen und
teilweise sogar unter die derzeitige Verkehrsbelastung reduziert. Eine
leistungsfähige und verkehrssichere Ableitung der Verkehre über den
Hansaring ist zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Planvorhabens
im Worst-Case-Szenario 2018 (Planfall 2) sichergestellt. In Abwä-
gung verkehrlicher Belange und den Erfordernissen nach einer ge-
ordneten Innenentwicklung innerhalb formulierter städtischer Entwick-
lungsziele können verbleibende Verkehrszuwächse an einzelnen
Straßenabschnitten des Hansarings zugunsten einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung des derzeit brachliegenden Innenstadt-
grundstücks hingenommen werden.
Seite - 50 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Mit dem Verkehrsgutachten zum VBP Nr. 535 werden auch die Er-
gebnisse der Verkehrsuntersuchung der Stadt Münster zum Master-
plan ‚Stadthäfen Münster‘ mit Stand Januar 2015 bestätigt, wonach
eine leistungsfähige und sichere Abwicklung der Verkehre aus den
geplanten Strukturmaßnahmen des Masterplans über das öffentliche
Straßennetz der Stadt Münster gewährleistet ist. Der Vortrag, die
Verkehrsplanung ginge von falschen Voraussetzungen aus und sei in
den Ergebnissen unplausibel ist eine unbegründete Behauptung und
wird als solche zurückgewiesen.
4.2 Die Verkehrsprognose ist unplausibel. Ihre Datengrundlagen sind
unklar, die Rechengänge nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis ist die
durch das „Hafencenter“ erwartete Verkehrsbelastung viel zu niedrig
angesetzt. Die weiteren Prognosen und Abschätzungen zum Lärm,
zu Schadstoffbelastungen und zur verkehrsmäßigen Aufnahmefähig-
keit der vorhandenen Infrastruktur basieren auf angenommenen Ver-
kehrszahlen. Sie sind schon deshalb ebenfalls fehlerhaft und werden
zurückgewiesen.
(Siehe Musterstellungnahme 1 Seite 3; Musterstellungnahme 3 Kapi-
tel 1 Seite 2; Musterstellungnahme 5 Seite 3)
Die Ausgangsdaten der „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungs-
plan Nr. 535 „Hafencenter“ basieren auf den aktuellen Daten des
Verkehrsmodells der Stadt Münster und auf den Ergebnissen der
Verkehrsuntersuchung zum Masterplan ‚Stadthäfen Münster‘ in der
Aktualisierung mit Stand Januar 2015.
Die Eingangsdaten des Verkehrsmodells sind keine „angenommenen
Daten“ sondern werden über Plausibilitätskontrollen und automati-
sche tagesaktuelle Verkehrserfassungen an Verkehrssteuerungsan-
lagen ausgewählter Knotenpunkte ständig aktualisiert und überprüft.
Damit ist das Verkehrssimulationsmodell immer auf dem aktuellen
Stand und entspricht den anerkannten Regeln der Technik. Über den
umfassenden Grundlagen- und Analyseaufwand sind aktuelle und
fachlich belastbare Verkehrsbewertungen, insbesondere auch für
kleinräumige Verkehrsuntersuchungen, möglich.
Für das Verkehrsgutachten zum VBP Nr. 535 wurden zusätzlich im
Vorfeld der Prognosen umfangreiche Verkehrserhebungen durchge-
führt, anhand dessen das Verkehrsmodell im Untersuchungsgebiet
weitergehend feingeeicht wurde. Die Abschätzung der zu erwarten-
den Verkehrsmengen durch das Planvorhaben ‚Hafencenter‘ wurde
unter Berücksichtigung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrs-
aufkommens von Gebietstypen“, herausgegeben von der For-
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.12
1.2.13
Seite - 51 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen 2006 und ver-
gleichbaren Projekten im Stadtgebiet, durchgeführt. Die Ergebnisse
wurden in das Verkehrsmodell der Stadt Münster integriert. Zur wei-
tergehenden Konkretisierung der Verkehrserzeugung der geplanten
Einzelhandelseinrichtungen wurden Kontrollzählungen an einer be-
stehenden Einrichtung in vergleichbarer verkehrlicher Lage im Stadt-
gebiet Münster, hier: am E-Center in der Friedrich-Ebert-Straße,
durchgeführt und in die Datenstruktur eingepflegt.
Aus der Datenstruktur wurden Verkehrsprognosen für den Planfall
2018 als neuer Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Hafencenters ohne
die Entlastungswirkungen aus den übergeordneten Verkehrsmaß-
nahmen des 3. Bauabschnitts der B51 und der B481n und für das
Jahr 2025 unter Berücksichtigung der Straßenmaßnahmen erstellt.
Als ‚Worst-Case-Szenario‘ für die verkehrliche Bewertung wurde der
Planfall 2018 zugrunde gelegt, für die Bewertung der Lärm- und Luft-
schadstoffsituation der nachfolgenden Gutachten wurden zusätzlich
einzelne höhere Belastungswerte aus dem Prognosejahr 2025 be-
rücksichtigt.
In der benannten Form und in den angewendeten Maßgaben ent-
spricht die Verkehrsuntersuchung uneingeschränkt den allgemein
gültigen fachgutachterlichen Standards. Die Inhalte und Vorgehens-
weisen waren bereits im Entwurf der Verkehrsuntersuchung mit
Stand 15.08.2013 als Bestandteil der Offenlage in eine Bewertung
eingestellt, durch die Fachbehörden und Fachämter der Stadt Müns-
ter geprüft und in den Ergebnissen als Abwägungsgrundlage unein-
geschränkt anerkannt. Die nun vorliegende Untersuchung von März
2015 wurde erforderlich, da zwischenzeitlich neue Projekt- und Ver-
kehrsdaten im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Verkehrs-
untersuchung zum Masterplan ‚Stadthäfen Münster‘ vorlagen und als
neues Referenzjahr zur Inbetriebnahme des Planvorhabens das Jahr
Seite - 52 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
2018 bewertet werden musste. In der Datenstruktur einschließlich
der Verkehrskenndaten des Planvorhabens blieb das Gutachten ge-
genüber 2013 unverändert. Über die zusätzliche Aufweitung des
Untersuchungsraumes bis zum Albersloher Weg im Westen und der
Wolbeckerstraße im Nordosten ist eine weitergehende Abwägung der
planbedingten Auswirkungen - auch in der Forderung einzelner An-
regungsgeber - sichergestellt. Weitergehend s. Pkt. 4.1.
Fazit: Mit den erfassten Daten und Einstellung der Daten in die Prog-
noseberechnungen ist eine Bewertung der verkehrlichen Auswirkun-
gen des Planvorhabens auf die bestehende und zukünftige Ver-
kehrssituation im relevanten Untersuchungsraum uneingeschränkt
gegeben. Dies gilt sowohl für die Erhebung und Aufbereitung der
Daten entsprechend den geltenden fachgutachterlichen Standards
als auch für die Belastbarkeit der Daten in der Aktualität des Jahres
2015. Damit sind die Daten auch als Grundlage für die nachfolgende
Bewertung der Lärm- und Schadstoffsituation uneingeschränkt an-
wendbar. Dementgegen handelt es sich bei der Stellungnahme mit
dem Vortrag der Unplausibilität des Gutachtens und unklaren Daten-
grundlage mit falschen Ergebnissen für das nachfolgende Lärm- und
Schadstoffgutachten um eine nicht begründete Behauptung und wird
als solche zurückgewiesen.
4.3 Die örtliche Verkehrs- und damit Lärm- und Schadstoffbelastung ist
bereits jetzt für an die Straßen angrenzende Wohnnutzung sehr
hoch. Die Verkehrsanalyse für den Jetztzustand (2012) geht bei-
spielsweise für den Hansaring im hier gegenständlichen Bereich von
ca. 17.000 Fahrzeugen pro Tag aus (DTVw, Kfz/24h; Anlage 2 zur
Verkehrsprognose). Die immer wieder kehrende Behauptung, dass
das Einkaufszentrum im Endeffekt nicht (wesentlich) Mehrverkehr
anziehen wird, als durch anderweitige Planungen (wie den 3. Bauab-
schnitt der B51 durch St. Mauritz) wegfallen wird, halte ich für falsch
und nicht zielführend.
Der Vortrag, dass die Verkehrs- und damit Lärm- und Schadstoffbe-
lastung entlang des Hansarings sehr hoch ist, ist zutreffend und be-
gründet sich aus der zentralen Innenstadtlage und der Verkehrsbe-
deutung des Hansarings innerhalb des örtlichen Hauptverkehrsstra-
ßennetzes. Hierbei wird nicht verkannt, dass die Verkehrslärmbelas-
tung auf dem Hansaring sowohl heute, wie auch zukünftig bereits
ohne Planvorhaben im kritischen Bereich liegt und durch das Plan-
vorhaben weiter gesteigert wird. Siehe dazu Pkt. 6.1 „Schallimmissi-
onen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
1.2.14
1.2.15
Seite - 53 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Die Lebensqualität wird auch in den bereits bestehenden und an-
grenzenden Wohngebieten verschlechtert. Das gilt alleine schon
deshalb, weil das Einkaufszentrum lt. ausliegender Verkehrsprogno-
se ca. 3.900 Kfz-Fahrten pro Tag generiert ((...) warum „nur“ 1.377
Neuverkehr pro Tag angenommen werden, ist ebenso unplausibel,
wie dass 30 Lkw-Fahrten pro tag für die Gesamtanlage ausreichend
sein sollen).Tatsächlich wird das Einkaufszentrum noch weitaus mehr
Kfz-Verkehr anziehen. (...) Es ist also in keiner Weise plausibel, dass
die örtliche Verkehrsbelastung durch das Hafencenter insgesamt
nicht oder nur geringfügig steigen wird.
(Siehe Musterstellungnahme 1 Seite 2 und 3; Musterstellungnahme 3
Kapitel 1 Seite 1; Musterstellungnahme 5 Seite 3)
Für den Hansaring werden die Verkehrszuwächse aus dem Planvor-
haben und den übrigen Strukturmaßnahmen des Masterplans über
die geplanten Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen und über die allge-
meine Verkehrsentwicklung in der Stadt Münster in weiten Teilen
aufgefangen und teilweise sogar unter die derzeitige Verkehrsbelas-
tung reduziert. Eine leistungsfähige und verkehrssichere Ableitung
der Verkehre ist bereits zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Plan-
vorhabens im Worst-Case-Szenario 2018 (Planfall 2) über den Han-
saring sichergestellt. Weitergehend s. Abwägung zu Pkt. 4.1.
Für die angrenzenden Bereiche sind die Verkehrsbelastungen ent-
sprechend der Bedeutung der Straßen differenziert zu bewerten. So
liegt z. B. die derzeitige durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung
(DTV in Kfz/24h) der Schillerstraße bei 7.100, der südlichen Dort-
munder Straße bei 2.600, des Hafenwegs bei 450 und der Bremer
Straße im Anschluss zum Knotenpunkt Hansaring/Albersloher Weg
bei 7.700 DTV, für die Bernhard-Ernst-Straße und die Soester Straße
als Netzverbindung zum Hansaring wurden 700 bzw. 1.700 DTV
ermittelt. Insgesamt zeigen die Untersuchungen, dass auch auf den
untergeordneten Straßen in der Analysebelastung 2012 zu 2014 die
Verkehrsbelastungen stagnieren. Im Worst-Case-Szenario (Planfall
2) zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Hafencenters einschließlich
der übrigen Strukturmaßnahmen des Masterplans bis 2018 ergeben
sich für die Schillerstraße 7.600, die südliche Dortmunder Straße
2.100, der Bremer Straße 8.000 und für den Hafenweg in Höhe der
Dortmunder Straße 1.200 DTV mit weiter abnehmenden Belastungen
nach Osten von 390 auf 180 Kfz/24h infolge der zukünftigen Abbin-
dung des Hafenwegs für den Kfz-Verkehr. Für die Schillerstraße be-
deutet dies eine Zunahme von 7 %, für die Bremer Straße im Kreu-
zungspunkt zum Albersloher Weg von 3,9 % und den Hafenweg von
166 % (nur im westlichen Bereich) abnehmend auf 0 infolge der ge-
planten Abbindung des Hafenwegs nach Osten für den motorisierten
Seite - 54 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Individualverkehr. In der südlichen Dortmunder Straße und der Bern-
hard-Ernst-Straße wird dagegen eine Abnahme der Verkehrsbelas-
tung gegenüber 2014 um 19,2 % bzw. 28,6 % festgestellt. In der
Soester Straße ist im Planfall 2 im Jahr 2018 mit 112 % eine Verdop-
pelung der Verkehrsbelastung von derzeit 1.700 auf dann 3.600 DTV
zu verzeichnen. Die deutliche Zunahme ist weniger über das Plan-
vorhaben ‚Hafencenter‘ sondern aus der Netzfunktion der Straße
zwischen Hansaring und Albersloher Weg begründet, die mit zuneh-
mendem Ausbau des Hafenareals an Bedeutung gewinnt. Dies be-
stätigt auch der Vergleich mit/ohne Hafencenter, wonach der Anteil
des Hafencenters an der Verkehrszunahme von 1.900 DTV lediglich
300 DTV beträgt.
In der langfristigen Entwicklung für das Prognosejahr 2025 (Planfall
1) mit den Entlastungswirkungen aus dem 3. Bauabschnitt der B51 /
B481n und der Theodor-Scheiwe-Straße im Bestand stellt sich für die
Schillerstraße gegenüber 2018 eine Entlastung um 400 DTV ein, was
mehr oder weniger der heutigen Belastung (7.100 DTV) entspricht.
Die Verkehrsbelastungen in der Bernhard-Ernst-Straße bleiben un-
verändert niedrig. In der südlichen Dortmunder Straße und am Ha-
fenweg kommt es bis 2025 infolge der zunehmenden Bedeutung des
Hafenareals zu geringfügigen Erhöhungen der Verkehrsbelastung um
100 bzw. 300 DTV, wobei die absolute Belastung mit 2.200 und
1.500 DTV der Quartiersbedeutung der Straßen angemessen ist und
zumindest für die Dortmunder Straße immer noch deutlich unter den
derzeitigen Verkehren liegt. Die Bremer Straße im Anschluss zum
Albersloher Weg und die Soester Straße werden erstrangig von den
Entlastungswirkungen der B51 und B481n profitieren. Im südlichen
Abschnitt der Bremer Straße wird sich ab 2025 die Verkehrsbelas-
tung um rd. 18,8 % auf 6.500 DTV und damit um 1.200 DTV gegen-
über der derzeitigen Belastung reduzieren, in der Soester Straße liegt
die Reduzierung bei rd. einem Drittel auf 2.500 DTV. Im Vergleich zu
Seite - 55 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
den übrigen Quartiersstraßen - südliche Dortmunder Straße derzeit
2.600 DTV - stellt die Verkehrsentwicklung in der Soester Straße
(Analysefall 2014 = 1.700 DTV, Planfall 2 - 2018 = 3.600 DTV und
Planfall 1 - 2025 = 2.500 DTV) eine Angleichung der Gesamtbelas-
tungen der Straßen untereinander dar und ist als solche auch ver-
tretbar. Eine sichere und leistungsfähige Ableitung der Verkehre ist
für jeden Planfall gewährleistet (weitergehend s. Abwägung zu Pkt.
4.1 und 4.4).
Gemäß der Verkehrsuntersuchung zum VBP Nr. 535 ergeben sich für
das Planvorhaben Hafencenter insgesamt ca. 4.500 Fahrten/Tag. Die
durch die Vorhabennutzungen „Einzelhandel, Dienstleistungen / Pra-
xen / Büros, Gastronomie- und Wohnen“ pro Tag generierten Verkeh-
re liegen bei ca. 3.900 Kfz-Fahrten, von denen effektiv jedoch nur
1.380 Kfz-Fahrten (1.355 Pkw-Verkehre und 25 Lkw) als „Neuverkeh-
re“ zusätzlich entstehen. Über die zusätzlich geplante öffentliche
Quartiersgarage werden täglich 640 Fahrten generiert, von denen in
der Verkehrsuntersuchung zum VBP rd. 320 Fahrten als Neuverkeh-
re entstehen, was dem Worst-Case-Ansatz entspricht, da ebenso
angenommen werden kann, dass die Quartiersgarage erstrangig auf
bestehende Verkehre abzielt und keine neuen Verkehre hervorruft.
Die übrigen rd. 2.800 Kfz-Fahrten verkehren bereits heute bzw. in der
anteiligen prognostizierten Verkehrsentwicklung auf dem Hansaring
und werden das Hafencenter in Zukunft als „Zwischenstopp“ ansteu-
ern und nutzen und sind somit keine tatsächlichen Mehrverkehre.
Die angegebenen 30 Lkw-Fahrten sind nicht zutreffend. Richtig sind
rd. 25 Lkw/24h, die die Anlieferverkehre aller Einzelhandelsnutzun-
gen des Hafencenters als Maximale ausmachen. Für das Einkaufcen-
ter liegen die täglichen Anlieferfahrten bei unter 10 Fahrten pro Tag.
Grundsätzlich sind Anlieferungen für das Planvorhaben ausschließ-
lich im Tageszeitraum von 6:00 - 22:00 zulässig, planbedingte Lkw-
Fahrten auf den angrenzenden öffentlichen Straßen sind demnach
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Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
für den Nachtzeitraum nicht zu erwarten. Die Datenermittlung zu Kfz-
und Lkw-Fahrten entspricht uneingeschränkt den fachgutachterlichen
Standards bzw. ist aus Vergleichsprojekten prüffähig hergeleitet.
Fazit: Entsprechend ihrer verkehrlichen Bedeutung im Netzverbund
des Straßensystems sind mit Umsetzung des Planvorhabens teilwei-
se Mehrverkehre oder auch rückläufige Verkehrsbelastungen gegen-
über der heutigen Situation auf angrenzende untergeordnete Straßen
festzustellen. Die Zuwächse bzw. Abnahmen sind teils kleinräumig
stark abweichend, insgesamt ist eine Angleichung der Verkehrsbe-
lastungen innerhalb vergleichbarer Grundbelastungen der Straßen zu
verzeichnen. Die Veränderungen sind nicht allein vorhabenbedingt,
sondern resultieren im Wesentlichen aus dem grundlegenden Wan-
del des Viertels von einem ehemals gewerblichen Hafenareal zu
einem gemischten Stadtquartier in den Zielsetzungen des Master-
plans Stadthäfen Münster mit Auswirkungen auch auf die angren-
zende Wohnnachbarschaft. Alle Verkehre können bereits zum Zeit-
punkt der Inbetriebnahme des Planvorhabens im Worst-Case-
Szenario 2018 (Planfall 2) auch auf den untergeordneten Straßen
leistungsfähig und sicher abgewickelt werden, die Gesamtverkehrs-
belastungen liegen innerhalb gängiger Regelwerte.
Die in der Verkehrsuntersuchung ermittelten Daten und gutachterli-
chen Prognosen sind plausibel, prüffähig und innerhalb der Gesamt-
bewertung abschließend dargestellt (s.a. Pkt. 4.2). Eine Einschrän-
kung der Lebensqualität aus unzulässigen Mehrbelastungen auf-
grund falscher bzw. nicht zutreffender Verkehrsbelastungszahlen ist
nicht zu erwarten. Die Behauptung wird als nicht begründet zurück-
gewiesen. Einzuräumen ist, dass in einzelnen Nebenstraßen mit
derzeit geringer Belastung mittelfristig, bis zur Fertigstellung der B
51/B 481n, eine spürbare Erhöhung des Verkehrs eintreten wird, was
jedoch nur teilweise vorhabenbedingt ist und dort auch nicht zu Ver-
Seite - 57 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
hältnissen führt, die für innerstädtische Wohnstraßen untypisch ist.
In Abwägung verkehrlicher Belange und den Erfordernissen nach
einer geordneten Innenentwicklung innerhalb formulierter städtischer
Entwicklungsziele können verbleibende Verkehrszuwächse auch auf
den untergeordneten Straßen zugunsten einer geordneten städte-
baulichen Entwicklung des derzeit brachliegenden Innenstadtgrund-
stücks hingenommen werden.
4.4 Prognostizierte „Entlastungen“ durch den Ausbau der B51/B481 bis
zum Schifffahrter Damm, sind unrealistisch. Für die Finanzierung
dieser Baumaßnahme stehen auf absehbare Zeit keine Mittel bereit.
Die Straße über das Gelände der Firma „Scheiwe“ auf der Ostseite
des DEK ist eine Privatstraße, kein Bestandteil des öffentlichen Stra-
ßennetzes und kann folglich nicht als Entlastung für den Hansaring
berücksichtigt werden.
Erstens ist im Moment völlig unklar, ob, wann und wie die neue B51
kommt. Denn hier sind einerseits Klagen anhängig und andererseits
ist die Finanzierung bisher wohl nicht freigegeben. Zweitens zieht die
Bürgerinitiative aus St. Mauritz mit guten Argumenten die dortige
Verkehrsprognose schwer in Zweifel. Durch die sehr großräumigen
Effekte, die die B51-neu haben wird, wird die Belastungsgrenze dort
sehr schnell wieder erreicht werden, so dass gar keine Kapazität für
kleinräumige Entlastung verbleibt. Eher im Gegenteil: Es wird Aus-
weichverkehr oder neuen Zielverkehr aus der B51 auf die Wolbecker
Straße, die von der autobahnähnlich ausgebauten B51 mit sog. hol-
ländischen Rampen neu und stark „verbessert“ angeschlossen wer-
den soll, in Richtung Zentrum und damit auch den Hansaring geben.
(Siehe Musterstellungnahme 2 Kapitel 2 Seite 2; Musterstellungnah-
me 1 Seite 3; Musterstellungnahme 3 Kapitel 1 Seite 2; Musterstel-
lungnahme 4 Kapitel 2 Seite 1 bis 2; Musterstellungnahme 5 Seite 2)
Die „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 535 „Ha-
fencenter“ betrachtet mit dem Planfall 2 die Situation zum Zeitpunkt
der Inbetriebnahme des Hafencenters im Jahr 2018 ohne Ausbau der
B51/B481n und der Theodor-Scheiwe-Straße lediglich in der Be-
standssituation. In Abgleich auf die Verkehrsuntersuchung zum Mas-
terplan ‚Stadthäfen Münster‘ wurde als Prognosehorizont für den 3.
Bauabschnitt der B51 und die B481n das Jahr 2025 (Planfall 1) zu-
grunde gelegt.
Ende Juli / Anfang August 2014 wurde die Ortsumgehung Münster in
den Bundesausbauplan aufgenommen und der 3. Bauabschnitt der
B51 im Bundeshaushaltsentwurf mit 42 Mio. Euro berücksichtigt, die
politischen Beschlüsse der Stadt Münster zum geplanten Ausbau
liegen vor. Mit Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 15.
Mai 2015 ist die Rechtmäßigkeit des Ausbaus bestätigt, die Klagen
wurden vom OVG abgewiesen bzw. verglichen. Am 22.6.2015 erfolg-
te der 1. Spatenstich für den vierspurigen Ausbau der B 51 zwischen
dem heutigen Ausbauende östlich der Schillerstraße und der Waren-
dorfer Straße. Als Bauzeit für den 1. Teilabschnitt zwischen der Wol-
becker und der Warendorfer Straße sind 3 Jahre veranschlagt. Die
Zielsetzungen der Stadt Münster, den gesamten Ausbau gemäß den
Darstellungen des Flächennutzungsplans bis 2021, spätestens 2025
umzusetzen sind somit absolut realistisch, die im Gutachten getroffe-
nen Annahmen sind uneingeschränkt begründet und zulässig.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.16
1.2.17
1.2.18
Seite - 58 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Die Theodor-Scheiwe-Straße ist als zusätzliche Erschließungsspan-
ge für den Bereich der Münsteraner Stadthäfen seit Jahren fester
Bestandteil der Verkehrsbeziehungen im südöstlichen Stadtquartier
und bildet eine der verkehrlichen Grundlagen des Masterplans
„Stadthäfen“. Bereits heute wird die Privatstraße werktäglich von rd.
3.700 Kfz genutzt und entlastet somit das übrige Straßennetz. Trotz
der bislang noch fehlenden öffentlichen Widmung der Straße beste-
hen keinerlei Anzeichen dafür, dass eine Befahrung für die Öffent-
lichkeit nicht mehr gegeben sein könnte. Eine Sperrung der Straße
kann auch allein aus den vorliegenden Verträgen zur Sicherung der
Erschließung der an die Straße angrenzenden Nutzer ausgeschlos-
sen werden. Der weitergehende Ausbau von Theodor-Scheiwe-
Straße/Lütkenbecker Weg und die Widmung als öffentliche Verkehrs-
straße in den Zielsetzungen des Masterplans „Stadthäfen Münster“
soll über das nachfolgende Planverfahren des Bebauungsplans Nr.
541 „Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße
B 51 / Albersloher Weg“ mit Aufstellungsbeschluss vom 27.06.2012
gesichert werden. Die frühzeitige Beteiligung wurde gem. § 3 Abs. 1
BauGB im Rahmen des Hafenforums für das gesamte Plangebiet des
B-Plans Nr. 541 bereits durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung
gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde für den Teilbereich südlich des Stadt-
hafens sowie östlich des Dortmund-Ems-Kanals durchgeführt. Dar-
über hinaus ist die Stadt in Gesprächen mit den Eigentümern der
betroffenen Grundstücksflächen der geplanten Verkehrstrasse.
Vor dem benannten Hintergrund ist die Annahme der Theodor-
Scheiwe-Straße/Lütkenbecker Weg in der Bestandssituation für die
Verkehrsuntersuchung zum VBP Nr. 535 folgerichtig und in Abgleich
auf die Zielsetzungen des Masterplans uneingeschränkt zulässig.
Mit Blick auf die geplante Inbetriebnahme des Hafencenters im Jahr
2018 vor Fertigstellung des 3. BA der B51 und der B481n und vor
dem Hintergrund derzeit nicht gesicherter Zeithorizonte zum vollstän-
Seite - 59 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
digen Ausbau der Theodor-Scheiwe-Straße wird für die Bewertung
der planbedingten Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans Nr. 535 der Planfall 2, ohne die Entlastungswirkungen
durch die B51/B481n und die Theodor-Scheiwe-Straße lediglich in
der Bestandssituation, als Worst-Case-Szenario zugrunde gelegt. Mit
dem Worst-Case-Szenario wird dem Erfordernis zur Abwägung aller
etwaigen negativen Planauswirkungen uneingeschränkt entsprochen.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass alle Verkehre über das örtliche
Straßennetz bereits zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Planvor-
habens im Worst-Case-Szenario 2018 leistungsfähig und sicher ab-
gewickelt werden können. Langfristig wird sich über die geplanten
Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen teilweise sogar ein Rückgang der
Verkehre, insbesondere auf dem Hansaring, mit Entlastungswirkun-
gen auch im Bereich Lärm und Luftschadstoffe für die angrenzenden
Nutzungen einstellen (s. Abwägung Pkt. 4.1 und 4.3).
Dies bestätigt auch die Verkehrsuntersuchung ‚Masterplan Stadt-
häfen Münster‘ der Stadt Münster und deren Fortschreibung / Aktua-
lisierung mit Stand Januar 2015, in der die verkehrlichen Auswirkun-
gen des 3. Bauabschnitts der B51/B481n mit/ohne Ausbau der Theo-
dor-Scheiwe-Straße ausführlich untersucht wurden. Die Aktualisie-
rung der Verkehrsuntersuchung wurde in der Sitzung des Ausschus-
ses für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen der
Stadt Münster am 29.01.2015 vorgestellt und nach weiterem Prüfauf-
trag am 12.03.2015 als verkehrsgutachterliche Grundlage für die
weitergehende Entwicklung des Bereiches Stadthäfen mehrheitlich
beschlossen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass mit den geplanten
Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen die Verkehrsbelastungen der Netz-
und Strukturentwicklungen aus dem Masterplan Stadthäfen - und
damit auch des Hafencenters als Bestandteil der Strukturentwicklung
- über das öffentliche Straßennetz abwickelbar sind. Zusätzliche Ver-
kehrsmengen im Zuge der Soester Straße, der Dortmunder Straße,
Seite - 60 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
des Hafenwegs und der Schillerstraße sind bezogen auf die geplan-
ten Strukturentwicklungen vertretbar. Durch die Bündelung der Ver-
kehrsströme über die geplanten Verkehrsmaßnahmen - insbesonde-
re überregionaler Verkehre, die aktuell noch das innerstädtische Ver-
kehrsnetz belasten - wird sich die Situation für den Hansaring im Jahr
2025 gegenüber heute mit einem Sinken der Verkehrsbelastung in
einzelnen Abschnitten um bis zu 15% sogar etwas verbessern.
Die in der Verkehrsuntersuchung ermittelten Daten und Prognosen
entsprechen den geltenden fachgutachterlichen Standards und sind
in der Aktualität des Jahres 2015 uneingeschränkt belastbar (s.a. Pkt.
4.2). Die Befürchtungen, dass der Ausbau der B51 Verkehre in das
nachgeordnete Straßennetz verdrängen könnte, sind dementgegen
unbegründete Behauptungen und basieren ausschließlich auf nicht
belegten Vermutungen. Argumente der Bürgerinitiative aus St. Mau-
ritz zum 3. Bauabschnitt der B51 sind in diesem Zusammenhang
nicht Bestandteil des vorliegenden Planverfahrens des VBP Nr. 535
sondern wurden im Zuge der Planfeststellungen und Beratungen zum
Ausbau der Bundesstraßen erörtert und abgewogen.
Fazit: Mit dem Planfall 2 ohne Ausbau der B51/B481n und der Theo-
dor-Scheiwe-Straße im Bestand ist die Datengrundlage für die Be-
wertung der planbedingten Auswirkungen auf die Verkehrs-, Lärm-
und Luftschadstoffsituation im Sinne eines Worst-Case-Szenarios
abschließend und hinreichend abgebildet.
Die Entlastungswirkungen aus den geplanten Verkehrsinfrastruktur-
maßnahmen mit dem 3. BA B51/B481n und dem Ausbau der Theo-
dor-Scheiwe-Straße als öffentliche Straße basieren auf den Ergeb-
nissen der Verkehrsuntersuchung ‚Masterplan Stadthäfen Münster‘
der Stadt Münster und deren Fortschreibung/Aktualisierung mit Stand
Januar 2015, die als verkehrsgutachterliche Grundlage für die wei-
Seite - 61 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
tergehende Entwicklung des Bereichs Stadthäfen im März 2015
mehrheitlich beschlossen wurde. Mit der Aufnahme der B51/B481n in
den Bundesausbauplan und richterlicher Bestätigung der Rechtmä-
ßigkeit des Ausbaus sowie über die öffentliche Widmung und Ausbau
der Theodor-Scheiwe-Straße/Lütkenbecker Weg über das nachfol-
gende Planverfahren des Bebauungsplans Nr. 541 sind die verkehrli-
chen Zielsetzungen der Stadt Münster weitergehend gesichert, so
dass mittelfristig ab dem Jahr 2025 über die Ortsumgehung sowie
den Ausbau der Theodor-Scheiwe-Straße relevante Entlastungen,
insbesondere für den Bereich Hansaring erwartet und begründet
angenommen werden können. Dementgegen beinhalten die vorge-
tragenen Bedenken und prognostizierten Verkehrsentwicklungen
ausschließlich unbegründete und nicht belegte Vermutungen und
werden als solche zurückgewiesen.
4.5 Schon heute ist der Hansaring als hauptsächliche Zufahrtsstraße voll
belastet und es kommt bereits heute (...) zu erheblichen Staus. Diese
Entwicklung wird sich verstärken, wenn auf der Höhe/Ecke der heuti-
gen Tankstelle am Hansaring eine Ampelanlage installiert wird. Hier
ist mit Dauerstau zu rechnen.
Für unser Haus (Anmerkung: Hansaring 46 - 48) würde dies zudem
bedeuten:
- Ausfahrt auf den Hansaring nur noch sehr schwer möglich (trotz
vorgezogener Haltelinie)
- Bildung von Rückstaus in unserer Durchfahrt
- Dadurch können wird unsere Tiefgarage nicht mehr anfahren oder
verlassen
(...) Die Erreichbarkeit des Hansarings in beide Richtungen für unser
Haus ist mit dieser Verkehrslösung nicht möglich.
(Siehe Musterstellungnahme 2 Kapitel 2 Seite 2; Musterstellungnah-
me 3 Kapitel 1 Seite 2)
Als innerörtliche Hauptverkehrsstraße dokumentiert die Staubelas-
tung am Hansaring ein für Innenstädte generelles Stauphänomen,
regelhaft zu den morgen- und abendlichen Stoßzeiten bei einem
ansonsten oft unauffälligen Tagesverlauf. Selbst bei einem mehrspu-
rigen Ausbau des derzeit 2-spurigen Hansarings wäre ein Abbau der
Stauwirkungen nicht gegeben. Darüber hinaus ist ein mehrspuriger
Ausbau des Hansarings in seinen Flächenbedarfen innerhalb der
bestehenden Liegenschaften nicht möglich und ist auch nicht Ziel der
Münsteraner Verkehrsentwicklung (s. Pkt. 4.1).
Neben generellen Stauphänomenen wird der Verkehrsfluss auf dem
Hansaring durch Parkvorgänge an den Stellplätzen in Schrägaufstel-
lung, durch die Wartepflicht an untergeordneten Zufahrten und Ne-
benstraßen (Dortmunder Straße und Soester Straße) sowie durch
den Parksuchverkehr im Zusammenhang mit dem Stellplatzdefizit im
Hafenbereich gestört. Weitere Störwirkungen sind über die derzeit
nicht in einer Grünen Welle geschalteten Lichtsignalanlagen entlang
des Hansarings gegeben. Für das Grundstück Hansaring 46 mit der
Zufahrt zum rückwärtig gelegenen Kundenparkplatz des Penny-
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.19
Seite - 62 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Marktes sind weitere Beeinträchtigungen durch die vor dem Grund-
stück gelegene Bushaltestelle als sog. Buskap ohne eigene Busbucht
gegeben.
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des VBP Nr. 535 ist im Anbin-
dungspunkt des Planvorhabens zum Hansaring der Umbau der der-
zeit ungeregelten Grundstückszufahrt zu einem lichtsignalgesteuer-
ten Kreuzungspunkt verbunden. Die Ausgestaltung des Knotenpunk-
tes und Bewertung der Leistungsfähigkeit mit den verkehrlichen
Auswirkungen auf den Hansaring und auf die bestehenden relevan-
ten Grundstückszufahrten wurde in der „Verkehrsuntersuchung
zum Bebauungsplan Nr. 535 „Hafencenter“ gutachterlich geprüft
und bewertet. Die Leistungsfähigkeitsnachweise erfolgten entspre-
chend den fachgutachterlichen Standards gemäß dem Handbuch für
die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen HBS 2001. Neben der
Sicherung der äußeren Erschließung des Planvorhabens werden
vom Gutachter Maßnahmen aufgezeigt, die die o.g. Mängel in der
Verkehrsinfrastruktur weitestgehend beheben.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass selbst für den Planfall 2 als Worst-
Case-Szenario die Verkehrsmengen an den Knotenpunkten im direk-
ten Umfeld zum Planvorhaben mindestens mit der Qualitätsstufe C
(zufriedenstellend) abgewickelt werden können. Für den Kreuzungs-
punkt Hansaring/Zufahrt Hafencenter im direkten Übergang zum
Grundstück Hansaring 46 ergab die Untersuchung für die morgendli-
che Spitzenstunde die Qualitätsstufe B und für die höher belastete
nachmittägliche Spitzenstunde die Stufe C. Die Stufe C wird nur für
den untergeordneten, in den Hansaring links einbiegenden Strom
ausgewiesen, alle anderen Verkehrsströme werden mit Verkehrsqua-
lität A oder B bewertet. Damit ist selbst während der Spitzenstunden
ein zufriedenstellender Verkehrsablauf mit weniger als 30 Sekunden
Wartezeit gewährleistet. Auf Höhe der Grundstückszufahrt zum Park-
Seite - 63 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
platz Hansaring 46 - 48 wird mit der Signalisierung des Knotenpunk-
tes zusätzlich die Beschilderung „Bei Rot hier halten“ installiert.
Dadurch wird der Grundstückszufahrtsbereich frei von Rückstau ge-
halten und ausfahrende Fahrzeuge können die durch die Lichtsignal-
steuerung entstandenen Zeitlücken zum Einbiegen auf den Hansa-
ring nutzen. Mit den Maßnahmen ist sowohl eine Verbesserung der
Leistungsfähigkeit mit geringeren Wartezeiten für Einbieger auf den
Hansaring als auch eine Verbesserung der Verkehrssicherheit zu
verzeichnen, eine Überstauung der Nachbarknoten infolge der Am-
pelanlage am neuen Kreuzungspunkt ‚Hansaring/Anbindung Hafen-
center‘ ist nicht zu erwarten.
Mit Ausbau des Knotenpunktes ist die Verlegung des vorhandenen
Buskaps vor dem Gebäude Hansaring 46 hinter die geplante Licht-
signalanlage in Fahrtrichtung Wolbecker Straße und Umgestaltung
der Haltestelle als Busbucht verbunden. Mit der Verlegung wird eine
Verbesserung des Verkehrsflusses am Hansaring durch wegfallende
Wartezeiten aus Fahrgastwechselvorgängen erwirkt, im Bereich der
Zufahrt Hansaring 46 werden durch Wegfall der Haltestelle die Sicht-
verhältnisse für ein- und ausfahrende Pkw verbessert.
Neben den Verbesserungen im Zusammenhang mit dem Umbau des
Knotenpunktes Hansaring/Zufahrt Hafencenter wird eine weiterge-
hende Harmonisierung im Verkehrsfluss über eine verkehrsabhängi-
ge, koordinierte Schaltung der Lichtsignalanlagen entlang des Han-
sarings als „Grüne Welle“ erwirkt.
Fazit: Entgegen der Behauptung wirkt sich die benachbarte Lichtsig-
nalanlage günstig auf den Verkehrsfluss im Bereich der vorhandenen
Zufahrt Hansaring 46 - 48 aus und verbessert eher die Erreichbarkeit
und Anbindung des Grundstücks. Neben der Beseitigung vorhande-
ner Mängel im Verkehrsfluss und Verbesserung der Sichtverhältnisse
im Grundstückszufahrtsbereich ist darüber hinaus mit der Errichtung
Seite - 64 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
der Lichtsignalanlage eine geregelte und somit sichere Querung des
Hansarings für Fußgänger und Radfahrer im direkten Wegeverlauf zu
den bestehenden Märkten, insbesondere auch zum Penny-Markt im
Gebäude Hansaring 46 - 48, gegeben. Vor dem Hintergrund der gut-
achterlichen Ergebnisse und den aufgezeigten Maßnahmen zur ver-
kehrlichen Anbindung des Planvorhabens an den Hansaring sind die
vorgetragenen Bedenken nicht zutreffend und werden als unbegrün-
det zurückgewiesen.
4.6 Die Verkehrssituation für die Nachbarn und bisherigen Anwohner
wird sich weiter verschlechtern; beispielsweise durch Parkplatzman-
gel und - jedenfalls zu den Hauptverkehrszeiten - Rückstaus in den
kleineren Wohn- und Erschließungsstraßen, was zu dem eine weite-
re Lärm- und Schadstoffbelastung bedeutet.
(Siehe Musterstellungnahme 1 Seite 3)
Die Verkehrssituation im Hansa- und Hafenviertel wird geprägt durch
die verkehrliche Bedeutung der öffentlichen Straßen als Haupt-
und/oder untergeordnete innerstädtische Erschließungsstraßen. Die
Verkehrsbelastungen auf den Straßen entsprechen in ihrer Qualifika-
tion den typischen Verkehrsstärken gemäß RASt06 mit Stauphäno-
menen entlang der innerstädtischen Hauptverkehrsachsen. Die „Ver-
kehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 535 „Hafencenter“
in Münster“ hat für die Prognosefälle 2018 und 2025 ergeben, dass
die Mehrverkehre aus den Strukturmaßnahmen des Masterplans
Stadthäfen Münster einschließlich des Planvorhabens ‚Hafencenter‘
von dem bestehenden Straßennetz aufgenommen und leistungsfähig
und sicher abgewickelt werden können. Verkehrliche Funktionsdefizi-
te mit Rückstaus in die kleineren Wohn- und Erschließungsstraßen
sind mit den gutachterlich vorgeschlagenen Maßnahmen an beste-
henden Knotenpunkten bzw. durch den Ausbau der derzeitigen
Grundstückszufahrt des Vorhabengrundstücks zu einem lichtsignal-
gesteuerten Kreuzungspunkt nicht gegeben. Weitergehend s. Abwä-
gung zu Pkte. 4.1, 4.3 und 4.5).
Die Probleme der Parkraumsituation im Hansaviertel und der in den
letzten Jahren verschärfte Parkdruck im Hafenviertel sind bekannt.
Aus diesem Grund wurde mit dem Projekt Hafencenter die zusätzli-
che Schaffung von öffentlichen Quartiersparkplätzen als städtische
Zielsetzung formuliert. Das Planvorhaben sieht neben der Unterbrin-
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.20
Seite - 65 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
gung der notwendigen Stellplätze der geplanten Nutzungen die Rea-
lisierung einer öffentlichen Parkierungsanlage mit ca. 220 Stellplät-
zen in einer Tiefgarage in Kenntnis und Lösung der problematischen
Parksituation im öffentlichen Raum im Quartier explizit vor. Die Ziel-
aussagen und Inhalte des VBP Nr. 535 kommen somit der Anregung
zur Verbesserung der Parksituation im Quartier nach. Die Tiefgarage
wird vollständig bewirtschaftet, Aussagen zur Betreiberschaft der
Quartiersgarage und zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages
zwischen dem Vorhabenträger und dem potenziellen Betreiber wer-
den im Durchführungsvertrag getroffen. Wie die zukünftigen Quar-
tiersparkplätze im Einzelnen gestaltet und angeboten werden, kann
zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht festgelegt werden, dies wird sich
jedoch an den städtischen Standards orientieren. Die Detailplanung
erfolgt im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens. Mit dem Angebot
der zusätzlichen ca. 220 öffentlichen Quartiersstellplätze kann davon
ausgegangen werden, dass sich die angespannte Parkraumsituation
im Hansa- und Hafenviertel spürbar verbessert.
Die sonstigen für die Vorhabennutzungen „Einzelhandel, Dienstlei-
tung, Büro, Gastronomie und Wohnen“ notwendigen privaten Stell-
plätze werden entsprechend den bauordnungsrechtlichen Vorgaben
der Stadt Münster im Gesamtprojekt auf eigenem Grundstück zusätz-
lich untergebracht und im Rahmen der Stellplatzkonzeption des Pro-
jektes nachgewiesen. Verdrängungs- und Ausweicheffekte auf Stell-
plätze im öffentlichen Raum der angrenzenden Straßen durch feh-
lende oder zusätzliche Stellplatzbedarfe aus dem Planvorhaben sind
somit nicht gegeben.
Bestehende ausgewiesene Parkstände im öffentlichen Raum des
Hansarings bleiben auch nach Umsetzung der Entwicklungsziele
erhalten, ein baulicher Eingriff in die Hauptverkehrsstraße ist lediglich
in dem Bereich des zukünftigen Knotenpunktes zur Anbindung des
Seite - 66 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planvorhabens erforderlich. Entlang des Hansarings hat sich zur
Optimierung des öffentlichen Stellplatzangebotes für Teilabschnitte
eine Schrägparkeraufstellung etabliert. Die Verwaltung sieht derzeit
keine Notwendigkeit, das widerrechtlich praktizierte Schrägparken zu
unterbinden und somit die Parkraumsituation zusätzlich zu verschär-
fen. Ob und inwieweit zu einem späteren Zeitpunkt diese Praxis im
Zuge einer Instandsetzungsmaßnahme baulich anders geregelt wer-
den kann, bleibt künftigen Überlegungen vorbehalten. Auf dem Ha-
fenweg besteht derzeit keine geordnete Parksituation. Mit Umsetzung
der Entwicklungsziele des Masterplans ‚Stadthäfen‘ ist der Hafenweg
- unabhängig vom Planvorhaben ‚Hafencenter‘ - entsprechend den
zukünftigen zusätzlichen Nutzungen entlang der Straße neu zu ge-
stalten und auszubauen.
Fazit. Eine Verschlechterung der Verkehrssituation und Leistungsfä-
higkeit der Straßen und Kreuzungspunkte sowie ein weitergehender
Parkplatzmangel im Quartier ist mit Errichtung des Planvorhabens
nicht begründet. Vielmehr können über Maßnahmen an bestehenden
Kreuzungspunkten vorhandene Mängel in der Verkehrsinfrastruktur
behoben werden und ist über die zusätzliche Errichtung der öffentli-
chen Quartiersgarage eine Verbesserung der Parkraumsituation und
eine Reduzierung der Parkplatzsuchverkehre mit Entlastungswirkun-
gen auch hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffen insbesondere in den
kleineren Wohn- und Erschließungsstraßen zu erwarten.
4.7 Durch die hohe und noch höher werdenden Verkehrsbelastungen
sowie die zusätzlichen Einfahrten, steigt auch die Gefahr von Unfäl-
len. Das gilt ganz besonders für Kinder, Ältere und Radfahrer/innen.
(Siehe Musterstellungnahme 1 Seite 3; Musterstellungnahme 5 Seite
3)
Die Verkehrsbelastungen im Planbereich sind standortbezogen in-
nenstadttypisch. Über die frühere gewerbliche Nutzung des Vorha-
bengrundstücks durch die Deutsche Post AG mit dem deutschland-
weit größtem Postzustellstützpunkt, dem deutschen Rentenwerk der
Post sowie ergänzenden Büronutzungen war der Standort mit einem
erheblichen Verkehrsaufkommen, insbesondere auch durch Schwer-
lastverkehre, belegt. Mit Aufgabe der Nutzungen und Verlagerung
des Postzustellstützpunktes an die Straße „Am Mittelhafen 55“ gehen
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.21
Seite - 67 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
von dem Gelände als leergezogene Brachfläche derzeit keine Ver-
kehrsbewegungen auf die angrenzenden öffentlichen Straßen aus.
Grundsätzlich geht die Umsetzung der Entwicklungsziele des Mas-
terplans Stadthäfen Münster - und damit auch des Hafencenters - mit
dem Wandel des Hafenareals von einem ehemaligen innerstädti-
schen Gewerbegebiet mit einem hohen Schwerlastverkehrsanteil zu
einem gemischt genutzten Stadtquartier mit einer Harmonisierung der
innenstadttypischen Verkehre und somit auch mit einer Erhöhung der
Verkehrssicherheit einher.
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des VBP Nr. 535 werden plan-
bedingte Mehrverkehre generiert. Die verkehrlichen Mehrbelastungen
wurden gutachterlich erfasst und die Auswirkungen auf die Verkehrs-
situation anhand von Prognosefällen bewertet. Im Ergebnis ist fest-
zuhalten, dass eine leistungsfähige und verkehrssichere Ableitung
der planbedingten Verkehre über das öffentliche Straßennetz zu je-
der Zeit gewährleistet ist. Entgegen der Behauptung ist dabei nicht
eine stetig steigende Verkehrsbelastung zu erwarten, sondern sind
über eine eher stagnierende Verkehrsbelastung sowie über Entlas-
tungswirkungen aus den geplanten übergeordneten Verkehrsinfra-
strukturmaßnahmen zukünftig nicht nur keine Verschlechterungen
der Bestandssituation, sondern teilweise sogar Reduzierungen der
Verkehrsbelastungen gegenüber heute gegeben (Weitergehend s.
Pkte 4.1, 4.3 und 4.4).
Die Anbindung des Vorhabengrundstücks erfolgt derzeit über eine
Grundstückszufahrt vom Hansaring. Eine geregelte Querung über die
Hauptverkehrsstraße im Sinne der kurzen Wege, insbesondere zwi-
schen den bestehenden Einzelhandelsmärkten ist nicht gegeben,
vielmehr sind im Kurvenbereich „spontane“ ungeschützte Querungen
des Hansarings durch Fußgänger und Radfahrer zu beobachten. Mit
Umsetzung des Planvorhabens ist der Ausbau der derzeitigen
Seite - 68 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Grundstückszufahrt zu einem lichtsignalgesteuerten Kreuzungspunkt
verbunden, zusätzliche Einfahrten werden nicht geschaffen. Die Er-
richtung der Ampelanlage ist dabei nicht nur zur Ableitung der prog-
nostizierten Verkehre erforderlich, sondern erfolgt auch zur Sicherung
der Querung des Hansarings für Fußgänger und Radfahrer. Über die
Lichtsignalanlage wird neben den bestehenden Übergängen im Be-
reich Dortmunder Straße und Schillerstraße eine weitere geregelte
Querung für Fußgänger über den Hansaring angeboten und somit
das Unfallrisiko, insbesondere auch für Kinder und ältere Menschen
aus der derzeitigen ungeschützten Wegeverbindung reduziert.
Mit der Verlegung der Bushaltestelle am Gebäude Hansaring 46 hin-
ter den neuen Kreuzungspunkt (s. Pkt. 4.5), der Einrichtung eines
separaten Linksabbiegersignals für Linksabbieger in die Schillerstra-
ße an der Lichtsignalanlage Hansaring/Schillerstraße und über die
Verkürzung der Umlaufzeit an der Fußgängerschutzanlage Hansa-
ring/Dortmunder Straße werden weitere Maßnahmen zur Verbesse-
rung der Verkehrssicherheit und Qualität der Verkehrswege vorge-
nommen, so dass sich insgesamt trotz vorhabenbezogener Verkehre
im belastungssensiblen Umfeld des Hansarings eine Verbesserung
gegenüber der heutigen Verkehrssituation einstellt.
Fazit. Innerhalb der Gesamtentwicklung des Standortes sind die zu-
sätzlichen Verkehrsbelastungen leistungsfähig und verkehrssicher
abzuwickeln. Entgegen der Behauptung ist mit Umsetzung des Plan-
vorhabens keine Erhöhung der Unfallgefahr verbunden, vielmehr
werden mit den geplanten Verkehrsmaßnahmen im Zusammenhang
mit der Anbindung des Planvorhabens an den Hansaring bestehende
Mängel in der Verkehrsinfrastruktur behoben und die Verkehrssi-
cherheit in der städtebaulich erforderlichen Vernetzung der Stadt-
quartiere insgesamt sogar erhöht.
Seite - 69 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
5 Allgemeine Belange zu Immissionen
5.1 Ich erwarte für die Wohnnachbarn aber auch die Personen, die in der
Nähe des Hafencenters arbeiten, unzumutbare und jedenfalls auf
Dauer gesundheitsschädliche Belastungen durch Immissionen (vor
allem Lärm und Luftschadstoffe).
Ich halte die Planung insgesamt nicht für zukunftstauglich: (...) es ist
davon auszugehen, dass Lärm- und Schadstoffgrenzwerte in Zukunft
aus Gesundheitsschutzgründen noch weiter abgesenkt werden müs-
sen. Die Stadt schafft sich an dieser Stelle - jedenfalls bei zutreffen-
der Betrachtung der zu erwartenden Belastungen - die städtebauli-
chen Probleme der Zukunft.
(Siehe Musterstellungnahme 1 Seite 3 bis 5; Musterstellungnahme 5
Seite 3)
Die Auswirkungen des vorhabenbezogen Bebauungsplans Nr. 535
auf die Lärm- und Luftschadstoffsituation wurden in 4 separaten
Lärmgutachten („Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.2/01 zur
Verkehrslärmuntersuchung im Rahmen der Bauleitplanung zum vor-
habenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 „Hansaring / Schillerstraße
/ Hafenweg / Dortmunder Straße“ der Stadt Münster“, ZECH Ingeni-
eurgesellschaft mbH Lingen, Stand 19. August 2013 / „Schalltech-
nischer Bericht Nr. LL5683.2/02 zur Verkehrslärmuntersuchung
zum baulichen Eingriff in öffentliche Verkehrswege (Ausbau des Kno-
tenpunktes am Hansaring) im Rahmen der Bauleitplanung zum vor-
habenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 der Stadt Münster“, ZECH
Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, Stand 19. August 2013 / „Schall-
technischer Bericht Nr. LL5683.2/03 zur Gewerbelärmuntersu-
chung im Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan Nr. 535 „Hansaring/Schillerstraße/Hafen-
weg/Dortmunder Straße“ der Stadt Münster“, ZECH Ingenieurgesell-
schaft mbH Lingen, Stand 19. August 2013 /„Schalltechnischer
Bericht Nr. LL5683.2/04 zur Bewertung der schalltechnischen Aus-
wirkungen der vorhabenbezogenen Verkehrserzeugung auf die Ver-
kehrslärmsituation im Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft
im Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan Nr. 535 der Stadt Münster“, ZECH Ingenieurgesellschaft
mbH Lingen, Stand 19. August 2013) und über ein Luftschadstoffgut-
achten („Projekt Hafencenter Münster, Untersuchungen zu den
Luftschadstoffimmissionen“, simuPlan, Dipl. Met. Georg Ludes,
Dorsten, den 11.07.2013) untersucht und fachgutachterlich bewertet.
Die Gutachten waren Bestandteil des frühzeitigen Beteiligungsverfah-
rens gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie der öffentlichen Auslegung gem.
§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB des VBP Nr. 535 und der 39. FNP-
Änderung im Parallelverfahren.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.22
1.2.23
Seite - 70 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Mit Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung (VU) zum Masterplan
‚Stadthäfen-Münster‘ mit Stand Januar 2015 durch die Stadt Münster
wurde für eine sachgerechte Abwägung auch eine Aktualisierung des
Verkehrsgutachtens zum VBP Nr. 535 (s. Pkt. 4.1 „Verkehr“) und in
der Folge auch eine Aktualisierung der Lärm- und des Luftschad-
stoffgutachtens erforderlich. Die Aktualisierung der Lärmgutachten ist
über die Ergänzung der schalltechnischen Berichte Nr.
LL5683.2/01, LL5683.2/02 und LL5683.2/03 jeweils vom 31.03.2015
sowie über den „Schalltechnischen Bericht Nr. LL5683.4/01
(Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen der vorhabenbezo-
genen Verkehrserzeugung auf die Verkehrslärmsituation im Bereich
der vorhandenen Wohnnachbarschaft im Rahmen der Bauleitplanung
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 der Stadt Müns-
ter“) mit Stand 23.04.2015 erfolgt. Die Aktualisierung des Luftschad-
stoffgutachtens liegt mit den „Untersuchungen zu den Luftschad-
stoffimmissionen - Bebauungsplan Nr. 535 „Hafen-Center“ in Müns-
ter“ mit Stand 13.05.2015 vor. Neben den aktualisierten Datensätzen
wurden in den ergänzenden Untersuchungen als Strukturmaßnah-
men alle Projekte und Flächenentwicklungen im Bereich des Master-
plans ‚Stadthäfen Münster‘ bis zum Entwicklungsstand 2025 analog
der VU der Stadt Münster berücksichtigt, darüber hinaus wurde für
eine weitergehende Bewertung der planbedingten Auswirkungen der
Untersuchungsraum nach Westen bis zum Kreuzungspunkt Hansa-
ring/Albersloher Weg und nach Nordosten bis zur Wolbecker Straße
aufgeweitet (s.a. Pkt. 4.1 „Verkehr“). Die gutachterlichen Ergänzun-
gen und Aktualisierungen werden Bestandteil der Abwägung. Mit
Erstellung der benannten Gutachten in den aktuellen Datenlagen und
Untersuchungsräumen wird den formalen Erfordernissen nach einer
umfassenden gutachterlichen Bewertung und Prüfung der planbe-
dingten Auswirkungen auf die Lärm- und Luftschadstoffsituation i.S.
einer sachgerechten Abwägung uneingeschränkt entsprochen.
Seite - 71 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Die Lärm- und Luftschadstoffsituation im Plangebiet wird geprägt
durch die standortbezogenen Vorbelastungen aus der innerstädti-
schen Lage des Plangrundstücks zu einer Haupterschließungsstra-
ße. So werden in der Bestandssituation nahezu im gesamten Unter-
suchungsraum die Orientierungswerte der DIN 18005 Teil 1 Beiblatt 1
gegenüber Verkehrslärm nicht mehr eingehalten, in weiten Teilen
sind die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erreicht oder über-
schritten, teilweise ist auch eine Überschreitung der Beurteilungspe-
gel von tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) gegeben, oberhalb derer
Gesundheitsgefahren zu befürchten sind. Für den Prognose-Nullfall
für das Jahr 2018 als Worst-Case-Szenario werden Beurteilungspe-
gel - ohne vorhabenbedingte Lärmzuwächse - entlang des Hansar-
ings von aufgerundet bis zu 73 dB(A) tags bzw. 65 dB(A) nachts er-
wartet. Gemäß Lärmaktionsplan der Stadt Münster liegt der Hansa-
ring jedoch nicht im Bereich der hochbelasteten Räume und ist auch
nicht Bestandteil vorrangiger Lärmaktionsmaßnahmen (weitergehend
s.a. Kapitel 6.7.1. der Begründung zum VBP Nr. 535).
Hinsichtlich Luftschadstoffe liegen in der Bestandssituation die rele-
vanten Hintergrundbelastungen aus Stickstoffdioxid (NO2) und Fein-
staub (PM) im Mittelwert bei 20,7 μg/m³ für PM10, 16,3 μg/m³ für
PM2,5 und 21,3 μg/m³ für NO2. Für das Bezugsjahr 2018 der Worst-
Case-Betrachtung liegen im Prognose-Nullfall die NO2 - Belastungen
mit einem Jahresmittelwert bei 21,9 bis maximal 30,9 µg/m³, für PM10
bei 21,0 - 26,0 µg/m³ und für PM2,5 bei 16,4 - 17,8 µg/m³. Im Bestand
und in der Prognose für 2018 liegen die Luftschadstoffbelastungen
ohne die Zuwächse aus dem Planvorhaben damit deutlich unterhalb
der Grenzwerte für NO
2 und PM10 von 40 μg/m³ im Jahresmittel und
für PM2,5 von 25 μg/m³. Unzulässige Überschreitungen der Tagesmit-
telwerte für Feinstauimmissionen liegen ebenfalls nicht vor, eine
Überschreitung des NO2 - Kurzzeitgrenzwertes wird gutachterlich
ausgeschlossen (weitergehend s.a. Kapitel 6.7.2. der Begründung
zum VBP Nr. 535).
Seite - 72 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Vor dem Hintergrund der bestehenden Lärmsituation sind zusätzliche
Belastungen durch Verkehrslärm als erheblich einzustufen, eine Zu-
nahme von Luftschadstoffen ist als mittlere Beeinträchtigung zu be-
werten (s. Kapitel 8.9 des Umweltberichtes zum VBP Nr. 535). Die
planbedingten Auswirkungen auf die Lärm- und Luftschadstoffsituati-
on sind in eine umfängliche Abwägung zu den städtebaulichen Ziel-
setzungen - auch im Sinne der vorgetragenen Anregung - einzustel-
len.
In der übergeordneten städtebaulichen Gesamtbewertung ist zu-
nächst festzuhalten, dass das Planvorhaben ‚Hafencenter‘ lediglich
ein „Baustein“ unterschiedlichster Maßnahmen der Stadtentwicklung
in Münster ist, die den Strukturwandel des ehemals gewerblich ge-
nutzten Hafenareals im Bereich des Stadthafens 1 in ein gemischt
genutztes Stadtquartier vollziehen sollen. Alle Maßnahmen sind aus
dem Masterplan „Stadthäfen Münster“ entwickelt, die Auswirkungen
wurden vorab in eine Bewertung eingestellt (s.a. Pkt. 1.1 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“). Entscheidend sind hier-
bei insbesondere die verkehrlichen Auswirkungen, da neben der
erforderlichen Sicherung einer leistungsfähigen und sicheren Ablei-
tung der maßnahmebedingten Mehrverkehre mit den zusätzlichen
Verkehrsbelastungen auch zusätzliche Belastungen auf die Lärm-
und Luftschadstoffsituation verbunden sind. Die Untersuchung der
verkehrlichen Auswirkungen der Stadtentwicklungsziele ist über die
Verkehrsuntersuchung (VU) „Masterplan Stadthäfen Münster“ von
August 2012 durch die Stadt Münster und der Aktualisierung mit
Stand Januar 2015 erfolgt. Gemäß gesonderter Verkehrsuntersu-
chung zum Bebauungsplan Nr. 535 trägt das Planvorhaben ein-
schließlich der Verkehre aus der öffentlichen Quartiersgarage insge-
samt mit 4.500 Kfz/24 h im Planfall 2018 als Zeitpunkt der Inbetrieb-
nahme des Hafencenters mit knapp 45 % und im Planfall 2025 mit
knapp 30 % zum Verkehr der verkehrserzeugenden Projekte des
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Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Masterplans bei. Von diesen 4.500 Fahrzeugen sind aber nur ca.
1.700 echter Neuverkehr (1.380 Kfz/24h aus den Vorhabennutzun-
gen „Einzelhandel, Dienstleistungen / Praxen / Büros, Gastronomie
und Wohnen“ und rd. 320 Fahrten als Worst-Case-Szenario über die
zusätzlich geplante öffentliche Quartiersgarage). Für das Prognose-
jahr 2025 steigt z.B. planbedingt der Verkehr auf dem Hansaring
unmittelbar westlich der Erschließung des Hafencenters von 13.500
Fahrzeugen auf 14.900 Fahrzeuge am Tag, unmittelbar östlich der
Erschließung von 13.400 auf 14.200 Fahrzeuge (vgl. nts, 26.3.2015,
Anlagenteil B, Anlagen 5 und 9, Querschnitte 2 und 3). Für die daran
angrenzenden Straßenabschnitte nimmt die planbedingte Erhöhung
wegen der Verknüpfung mit anderen Straßen kontinuierlich ab.
Als wesentliches Ergebnis der VU der Stadt Münster zum Masterplan
Stadthäfen (Stand Januar 2015) ist festzuhalten, dass die Verkehre
der geplanten Strukturmaßnahmen - und damit auch die des Hafen-
centers - leistungsfähig und sicher über das öffentliche Straßennetz
abgewickelt werden können (s. Pkt. 4.1 und 4.3 „Verkehr“). Innerhalb
der Umsetzungsphasen des Masterplans steigt die Verkehrs- und
damit auch die Lärm- und Schadstoffbelastung - im Untersuchungs-
raum zwar an, langfristig ist über die den Masterplan flankierenden
verkehrlichen Infrastrukturmaßnahmen (s. Pkt. 4.4 „Verkehr“) jedoch
für wesentliche Bereiche insbesondere am Hansaring ein Rückgang
der Verkehrsbelastungen auf das derzeitige Bestandsniveau, teilwei-
se sogar unter die derzeit bestehenden Belastungen zu erwarten
(vgl. nts, 26.3.2015, S. 14 (Tab. 3) und Anlagenteil B, S. 10). In Be-
zug auf die Immissionssituation bedeutet dies, dass Steigerungen der
Lärm- und Luftschadstoffbelastungen aus Mehrbelastungen zwar
gegeben sind, diese jedoch eher punktuell und/oder zeitlich begrenzt
auftreten. Langfristig wird über die begleitenden Infrastrukturmaß-
nahmen auch bei Umsetzung aller Projekte des Masterplans die Im-
missionssituation im Planungsraum gegenüber der derzeitigen Situa-
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Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
tion nicht relevant verändert und kann die Umsetzung der Entwick-
lungsziele zur Umstrukturierung des Hafenareals auch unter ange-
messener Beachtung der Belange zum Umweltschutz erwirkt werden.
Damit ist die Planung in der strukturellen Entwicklung und Bewertung
gerade nicht wie vorgetragen zukunftsuntauglich, sondern ein Bei-
spiel aktiver Stadtentwicklungspolitik und offensiver Problemlösung in
den städtebaulichen Herausforderungen und Konflikten einer geord-
neten städtebaulichen Entwicklung im Zusammenhang mit erforderli-
chen stadtstrukturellen Veränderungen und den Belangen zum Ge-
sundheitsschutz. Der Vorwurf der Schaffung von städtebaulichen
Problemen der Zukunft wird ausdrücklich zurückgewiesen.
In der Bewertung des konkreten Planvorhabens zum VBP Nr. 535
ist zunächst festzuhalten, dass derzeit von dem Vorhabengrundstück
als leergezogene innerstädtische Brachfläche keine Lärmemissionen
ausgehen. In dem städtebaulichen Erfordernis zur Revitalisierung der
Brachfläche bedeutet dies, dass mit jedweder städtebaulichen Ent-
wicklung des Grundstücks auch immer Verkehrs- und damit Lärmzu-
wächse auf die angrenzende Wohnnachbarschaft gegenüber der
heutigen Situation verbunden sind. Dies schon allein deswegen, weil
unabhängig von Nutzungsstrukturen allein unter dem Aspekt der
Verkehrssicherheit eine Anbindung des rd. 21.000 m² großen Grund-
stücks nur über den Ausbau der derzeitigen Grundstückszufahrt zu
einem lichtsignalgesteuerten Kreuzungspunkt mit entsprechenden
Lärmzuschlägen aus dem Betrieb der Ampelanlage möglich ist.
Mit Blick auf die frühere rein gewerbliche Nutzung des Grundstücks -
u.a. mit dem deutschlandweit größten Postzustellstützpunkt - ist dar-
über hinaus mit der nun vorliegenden Vorhabennutzung eines ge-
mischt genutzten Stadtcenters eine Harmonisierung der Nutzungs-
strukturen entsprechend dem städtebaulichen Zonierungsgebot ver-
bunden, was auch mit einer Reduzierung der Lärmimmissionen ins-
besondere aus Betriebslärm einhergeht.
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Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Dies wird über die Untersuchung zum Gewerbelärm (Schalltechni-
scher Bericht Nr. LL5683.2/03 Stand 19. August 2013 sowie dessen
Ergänzung vom 31.03.2015) bestätigt, unzulässige Einwirkungen
aus dem Betrieb des Planvorhabens auf die angrenzenden Nutzun-
gen sind mit den im Bebauungsplan festgesetzten oder im nachfol-
genden bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren gesicher-
ten Lärmminderungsmaßnahmen nicht zu erwarten, die Richtwerte
der TA Lärm werden durchgängig eingehalten und sogar unterschrit-
ten.
Verbleibend sind die Lärmzuwächse aus steigenden Verkehrsbelas-
tungen, teilweise befristet bis zur Fertigstellung der übergeordneten
Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen im Jahr 202 1/2025, punktuell auch
verbleibend über die veränderte verkehrliche Bedeutung von einze l-
nen Straßen im Zuge des Wandels des Hafenareals. (s. Pkt. 4.1 - 4.4
„Verkehr“). Dabei führt der Mehrverkehr, der aufgrund des Vorhabens
und sonstiger geplanter Strukturmaßnahmen aus dem Masterplan
Stadthäfen mittelfristig zu erwarten ist, dazu, dass an einzelnen G e-
bäuden und Fassaden eine hohe Verkehrslärmvorbelastung weiter
gesteigert wird.
Die größten Pegelerhöhungen treten durch den Einfluss der Lichtze i-
chenanlagen und hier insbesondere an dem neu zu errichtenden
Kreuzungspunkt zur Anbindung des Planvorhabens an den Hans a-
ring auf. Im Einwirkungsbereich der neuen Ampelanlage liegt eine
wesentliche Änderung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BI m-
SchV vor, da der über den baulichen Eingriff vom Hansaring ausge-
hende Verkehrslärm um - aufgerundet - mindestens 3 dB(A) oder auf
mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der
Nacht erhöht wird. Als maximale Beurteilungspegel werden im z u-
künftigen Kreuzungsbereich über den Zuschlag für die Lichtsignala n-
lage und den vorhabenbezogenen Mehrver kehr Pegel von 74/62
dB(A) tags/nachts erwartet, entfernungsabhängig zur geplanten
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Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Lichtzeichenanlage betragen die planbedingten Pegelerhöhungen
tags zwischen 0,2 dB und 4,5 dB ( aufgerundet 5 dB) und nachts m a-
ximal 1,6 dB (aufgerundet 2 dB). Abseits des Einwirkungsbereiches
zur Lichtsignalanlage am Hansaring sowie in den untergeordneten
Nebenstraßen kann der planverursachte Mehrverkehr zwar zu einer
Pegelerhöhung führen, in vielen Abschnitten der hier betrachteten
Straßen trägt er jedoch zu keiner bzw. nur zu einer geringfügigen
Erhöhung um rechnerisch 0,1 dB bis maximal 0,3 dB bei . Diese Ä n-
derung des Beurteilungspegels ist vom menschlichen Gehör nicht
wahrnehmbar.
Den Immissionen aus Verkehrslärm wird an den Vorhabengebäuden
über die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen im Bebau-
ungsplan begegnet. An den Bestandsgebäuden werden für die Fas-
saden/Geschosse, für die im Gutachten die Anwendungsvorausset-
zungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV aus dem baulichen Ein-
griff in den Hansaring nachgewiesen sind Lärmminderungsmaßnah-
men aus dem Anspruch auf passiven Schallschutz gemäß § 42 BIm-
SchG in Verbindung mit der 24. BImSchV umgesetzt.
Neben diesen gesetzlichen Ansprüchen auf Lärmsanierung werden
über den Einwirkungsbereich des baulichen Eingriffs hinaus als frei-
willige Leistung durch den Vorhabenträger passive Lärmschutzmaß-
nahmen an Fassaden/Geschossen bei planbedingten Pegelerhöhun-
gen um mindestens 0,3 dB(A) an den als Mischgebiet festgesetzten
oder einzustufenden Gebäuden mit zukünftigen Beurteilungspegeln
tags/nachts von aufgerundet > 72/62 dB(A) (ausgenommen Läden
nachts) und für als Allgemeines Wohngebiet festgesetzte oder einzu-
stufende Gebäude mit zukünftigen Beurteilungspegeln von > 70/60
dB(A) vorgenommen. Die Leistungen umfassen den Austausch/Ein-
bau von Fenstern, Balkontüren (inklusive Rollladenkästen) und künst-
lichen Lüftungseinrichtungen, soweit diese nach der 24. BImSchV
erforderlich sind, sie umfassen nicht die Ertüchtigung sonstiger Um-
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Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
fassungsbauteile. Innerhalb der Bewertungsgrenze sind über den
Prognosefall neben Pegelveränderungen aus der allgemeinen Ver-
kehrsentwicklung auch die Pegelerhöhungen durch die übrigen
Strukturmaßnahmen des Masterplans Stadthäfen erfasst. Die Siche-
rung der benannten Lärmminderungsmaßnahmen an den Bestands-
gebäuden erfolgt über den Durchführungsvertrag, insbesondere da
es sich um Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches des Be-
bauungsplanes handelt. Im Einzelfall ist über die Umsetzung der
Maßnahmen eine Aufwertung der Wohn- und Lebenssituation für die
Bewohner gegenüber der derzeitigen Situation gegeben.
Hinsichtlich der Luftschadstoffsituation werden lt. Gutachten auch
nach Umsetzung des Planvorhabens die Grenzwerte für NO2 und
Feinstaub in allen untersuchten Straßenabschnitten sicher eingehal-
ten und sind Grenzwertüberschreitungen auch im umliegenden, ver-
kehrlich meist gering belasteten Straßennetz nicht zu erwarten. Die
Schadstoffkonzentrationen werden über die planbedingten Mehrver-
kehre zwar erhöht, der Einfluss des Vorhabens auf die Luftschad-
stoffsituation ist mit einer maximalen relativen Zunahme der Belas-
tungen im Jahresmittel für NO
2 mit 3,4 %, für PM10 mit 1,2 % und 1 %
für PM2,5 jedoch eher gering bzw. sehr gering. Übergeordnete Rege-
lungen z.B. auf der Ebene eines Luftreinhalteplanes sind nicht zu
treffen.
Die weiteren Details zur Bewertung der planbedingten Auswirkungen
auf die Verkehrs-, Gewerbelärm- und Luftschadstoffsituation sind den
Kapiteln 6 „Schallimmissionen“ und 7 „Luftschadstoffe“ zu entneh-
men.
Fazit: Die Immissionssituation im Umfeld des Planvorhabens ist ge-
prägt durch die standortbezogenen Vorbelastungen aus der inner-
städtischen Lage des Plangrundstücks entlang einer Haupterschlie-
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Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
ßungsachse. Hierbei ist die Verkehrslärmsituation als erheblich zu
bewerten. Mit Unterschreitung der Grenzwerte für Luftschadstoffe
auch nach Umsetzung des Planvorhabens ist eine Gesundheitsge-
fährdung durch Luftschadstoffe nicht gegeben, unzulässige Über-
schreitungen der Richtwerte für Betriebslärm durch das Planvorha-
ben sind in Anwendung der festgesetzten Lärmminderungsmaßnah-
men ebenfalls nicht zu erwarten. Hinsichtlich Verkehrslärm wären bei
jeder Entwicklung des Vorhabengrundstücks Mehrbelastungen auf
die angrenzende Wohnnachbarschaft gegeben. Vor dem Hintergrund
gesamtstruktureller Entlastungswirkungen aus den geplanten über-
geordneten Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen sowie über die Umset-
zung von passivem Schallschutz aus den Anspruchsvoraussetzun-
gen gemäß § 42 BImSchG in Verbindung mit der 24. BImSchV sowie
freiwilligen Leistungen des Vorhabenträgers zur Lärmminderung an
den am stärksten belasteten Bestandsgebäuden der Wohn- und
Mischgebiete kann den Belastungen angemessen entgegengewirkt
werden (s. a. Abwägung zu Pkt. 6.4 „Schallimmissionen“). Verblei-
bende planbedingte Lärmzuwächse sind in Abwägung der Belange
zum Immissionsschutz und den Erfordernissen nach einer geordne-
ten Innenentwicklung innerhalb formulierter städtischer Entwicklungs-
ziele zugunsten der Revitalisierung des brachliegenden Innenstadt-
grundstücks hinnehmbar.
Vor dem Hintergrund der Einbettung des Planvorhabens in einen
städtebaulich verkehrlichen Gesamtkontext zukünftiger Stadtentwick-
lungsziele ist der Vorwurf einer fehlenden Zukunftstauglichkeit des
Planvorhabens unbegründet. Zukünftige Grenz- bzw. Richtwerte
können zum heutigen Stand der Planung nicht herangezogen und in
eine Abwägung eingestellt werden.
5.2 In naher Zukunft ist gerade für unser Haus (Anmerkung: Gebäude
Hansaring 46-48) mit gesundheits- und damit grundrechtsrelevanten
Lärmbelastungen zu rechnen. Die Stadt hat als Teil des Staates zu-
Bei der Bewertung der Lärmbelastungen ist zu berücksichtigen, dass
es keine konkreten Grenzen für das Maß der absoluten Unzumutbar-
keit bzw. gesundheitsrelevanten Erhöhungen gibt. Erfahrungsgemäß
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.24
Seite - 79 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
vorderst dafür zu sorgen, dass der Grundrechtsschutz garantiert wird.
(Siehe Musterstellungnahme 3 Kapitel 2 Seite 2; Musterstellungnah-
me 1 Seite 4)
werden als Grenze der Unzumutbarkeit Beurteilungspegel von tags
70 dB(A) - 75 dB(A) und nachts 60 dB(A) - 65 dB(A) angesehen.
Auch gibt es keinen allgemeinen zwingenden Rechtssatz, wonach
eine Planung, die zu einer Lärmbelastung - als Außenwert - von mehr
als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts führt, mit Blick auf Art. 2 Abs.
2 Satz 1 GG generell aus Rechtsgründen nicht vollzogen werden
kann. Bei einer Überschreitung des kritischen Toleranzwertes bei
ohnehin schon hoher Lärmvorbelastung bleibt bis einem Bereich bis
75 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts Raum für eine Prüfung, ob die
planbedingte Erhöhung noch hinnehmbar ist. Dieser Prüfung wird mit
den vorliegenden Gutachten in der Abwägung der Belange zum Im-
missionsschutz und den Erfordernissen nach einer geordneten In-
nenentwicklung innerhalb formulierter städtischer Entwicklungsziele
für das brachliegende Vorhabengrundstück uneingeschränkt ent-
sprochen. Weitergehend s. Abwägung zu Pkt. 5.1.
Die straßenseitige Fassade des Hauses Hansaring 46 - 48 liegt in-
nerhalb des Bereiches mit Anspruchsvoraussetzungen auf passive
Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem baulichen Ein-
griff in den öffentlichen Verkehrsweg des Hansarings gem. § 42 BIm-
SchG in Verbindung mit der 24. BImSchV. Mit Prüfung und etwaiger
Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen am Gebäude Hansaring 46 -
48 wird den Erfordernissen des Lärmschutzes in der getroffenen
Abwägung städtebaulicher Belange und der Belange des Immissi-
onsschutzes für den Standort angemessen entsprochen.
Fazit: Ein Eingriff in den Grundrechtsschutz ist mit Umsetzung der
Entwicklungsziele des VBP 535 nicht gegeben, eine Verletzung der
Gesundheitsvorsorgepflicht durch die Stadt Münster liegt nicht vor.
Den Eigentümern des Hauses Hansaring 46 - 48 steht für die Fassa-
den/Geschosse, für die die Anwendungsvoraussetzungen nach § 1
Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV nachgewiesen sind, Anspruch auf passi-
Seite - 80 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
ven Schallschutz gemäß § 42 BImSchG in Verbindung mit der 24.
BImSchV zu. In der Abwägung der Belange zum Immissionsschutz
und den Erfordernissen nach einer geordneten städtebaulichen In-
nenentwicklung innerhalb formulierter städtischer Entwicklungsziele
sind verbleibende Lärmpegelerhöhungen hinnehmbar (weitergehend
s. Abwägung zu Pkt. 5.1).
5.3 Das (Anmerkung: Unzumutbare und auf Dauer gesundheitsschädli-
che Belastungen durch Immissionen vor allem aus Lärm und Luft-
schadstoffe) gilt auch schon bereits für die Bauphase samt riesiger
und tiefer Tiefgarage in schwierigem Baugrund neben dem Hafen
bzw. DEK (Anmerkung: Dortmund-Ems-Kanal). Weiterhin befürchte
ich zu hohe Immissionen durch Erschütterung (vor allem Bauphase
[Tiefgarage, Wasserhaltung, Gründung in unmittelbarer Nähe zu
Bestandsbebauung]; im Betrieb u. a. durch LKWs, Licht (Bauphase
und Betrieb) und Gerüche (vermutlich vor allem Betriebsphase (Ab-
lufteinrichtungen, Abfallcontainer, etc.)).
(Siehe Musterstellungnahme 1 Seite 3 und 5; Musterstellungnahme 5
Seite 3)
Die vorliegenden Lärmgutachten dienen der Bewertung der Ver-
kehrs- und Gewerbelärmsituation und der Sicherung geeigneter
Schutzmaßnahmen zur Einhaltung der Orientierungs-, Grenz- und
Richtwerte im Rahmen der Bauleitplanung. Das Luftschadstoffgut-
achten bewertet die Luftsituation hinsichtlich Feinstaub und Stick-
stoffdioxide nach Umsetzung des Planvorhabens (s. Abwägung zu
Pkt. 5.1). Zusätzliche Untersuchungen zu Baustellengeräuschen oder
Schadstoffbelastungen im Zuge der Bautätigkeit sind grundsätzlich
nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern werden bei Erforder-
nis im Rahmen des konkreten Bauantragsverfahrens beigebracht.
Dies erfolgt u. a. vor dem Hintergrund, dass während der Bautätigkeit
entstehende Emissionen mit den unterschiedlichsten Immissionsty-
pen und -quellen nicht über Festsetzungen im Bebauungsplan reg-
lementiert bzw. bewertet werden können.
Planungsrechtlich relevante Einwirkungen aus Erschütterungen und
Geruchsimmissionen durch das Planvorhaben sind ebenfalls nicht zu
erwarten, die festgesetzten Vorhabennutzungen fallen nicht unter die
gemäß Abstandserlass gelisteten Anlagentypen geruchs- und er-
schütterungsintensiver Betriebe im Sinne des BImSchG. Auswirkun-
gen auf Bestandsgebäude durch Erschütterungen während der Bau-
tätigkeiten können nicht ausgeschlossen werden, hier sind über das
standardgemäße Beweissicherungsverfahren mit Erfassung aller
baumaßnahmebedingten Schäden an den Bestandsgebäuden alle
Folgewirkungen abschließend geregelt.
Der Anregung wird nicht
gefolgt bzw. betrifft die
Anregung Aspekte außer-
halb des Bebauungsplans
für die sich eine Be-
schlussfassung erübrigt.
1.2.25
Seite - 81 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Wie bei Vorhaben dieser Größe grundsätzlich üblich, wird zum
Schutz der angrenzenden Nutzungen für die Phase der Bautätigkeit
ein Baustellenmanagement durchgeführt, das die wesentlichen As-
pekte des Immissionsschutzes gewährleistet und sichert. Einflüsse
und Maßnahmen zur Wasserhaltung und Gründung s. Abwägung zu
Pkt. 9 ‚Grundwasser‘.
Fazit. Insgesamt sind die vorgetragenen Befürchtungen nicht zutref-
fend bzw. kann ihnen durch geeignete Sicherungs- und Minderungs-
maßnahmen während der Bautätigkeiten aktiv entgegengewirkt wer-
den. Weitergehende planungsrechtliche Belange werden nicht be-
rührt.
5.4 (...) Die Belastungen durch Lärm, CO2 und Feinstaub haben nicht
allein die AnwohnerInnen des Hansarings zu tragen, sondern auch
die Menschen in den derzeit noch verkehrsberuhigten Wohnvierteln
beiderseits des Hansarings.
(Siehe Musterstellungnahme 1 Seite 3; Musterstellungnahme 5 Seite
3; Musterstellungnahme 2 Kapitel 2 Seite 2; Musterstellungnahme 4
Kapitel 2 Seite 1)
Dem Erfordernis, die planbedingten Auswirkungen auf die Belange
des Immissionsschutzes auch für die an den Hansaring angrenzen-
den Wohnbereiche zu betrachten, wurde mit Aufweitung des Unter-
suchungsraumes nach Westen bis zum Albersloher Weg und der
Wolbecker Straße im Nordosten einschließlich der Einmündungsbe-
reiche der jeweils anschließenden Wohnstraßen entsprochen. Über
die ermittelten Beurteilungspegel im Anschluss der untergeordneten
Straßen an die Haupterschließungsstraßen sind Aussagen über die
weitere Entwicklung der Lärm- und Luftschadstoffsituation in den
rückwärtigen inneren Straßenbereichen herzuleiten. Zunächst ist
festzuhalten, dass im Übergang der südöstlichen Innenstadt zum
Stadthafen 1 die Bereiche zwischen Hansaring und Hafenweg von
den strukturellen Veränderungen des Masterplans ‚Stadthäfen Müns-
ter‘ verstärkt betroffen sind. Für die Bereiche nördlich des Hansarings
ist über die fehlende Netzfunktion der Straßen zu anderen überge-
ordneten Straßen eine relevante planbedingte Zunahme der Ver-
kehrsbelastung - und damit auch der Lärm- und Schadstoffbelastung
- nicht zu erwarten (s.a. Pkt 4.1 „Verkehr“).
Die gutachterlichen Ergebnisse zeigen, dass planbedingte Zunahmen
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.26
Seite - 82 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
der Verkehre und in der Folge auch der Lärm- und Schadstoffbelas-
tungen auch in Straßenbereichen abseits des Hansarings gegeben
sind (s. Pkt. 4.3 „Verkehr“ sowie Pkt. 6.1 „Schallimmissionen“ und
Pkt. 7.1 „Luftschadstoffe“). Bezogen auf die Verkehrslärmsituation
sind die vorhabenbedingten Auswirkungen für den überwiegenden
Teil der Wohnstraßen abseits des Hansarings jedoch als eher gering
einzustufen. So sind für das Jahr 2018 in den betrachteten Straßen-
abschnitten des Hansaplatzes, der Papenburger Straße, der Soester
Straße, Lingener Straße und der Schillerstraße keine bzw. maximale
Pegelerhöhungen von bis zu 0,2 dB zu erwarten, mit Pegelerhöhun-
gen von maximal 0,1 dB in der Bernhard-Ernst-Straße und der Bre-
mer Straße ist von keinem Einfluss des Planvorhabens auf die Ver-
kehrslärmsituation auszugehen. In den betrachteten Straßenab-
schnitten der Dortmunder Straße und des Hafenwegs sind planbe-
dingte Pegelerhöhungen teilweise oberhalb von 1,0 dB bis aufgerun-
det von maximal 3,0 dB zu erwarten. Entwicklungsbedingt liegen die
deutlichsten Zunahmen am Hafenweg (Erhöhungen tags von aufge-
rundet bis zu 3,0 dB und nachts von 2,0 dB), in der Dortmunder Stra-
ße im Eckbereich zum Hansaring liegt die Zunahme zwischen 0,2
und 1,2 dB, im weiteren Verlauf sind Pegelerhöhungen von bis zu 2,0
dB zu erwarten. Bei einer vergleichbaren Bewertung wie beim bauli-
chen Eingriff im Sinne der 16. BImSchV läge an den Straßenab-
schnitten jedoch keine wesentliche Änderung im Sinne des § 1 der
16. BImSchV vor. Im Anschlussbereich der Emdener Straße zum
Hansaring sind - abstandsbedingt zur geplanten Lichtsignalanlage -
Pegelerhöhungen um bis zu aufgerundet 5 dB tags und maximal 2
dB nachts zu erwarten. Hier greifen - mit Ausnahme des Gebäudes
Emdener Str. 29 (Westfassade, nur 4. OG) - die Lärmminderungs-
maßnahmen aus dem baulichen Eingriff in den Hansaring mit dem
Anspruch auf passiven Schallschutz gemäß § 42 BImSchG in Ver-
bindung mit der 24. BImSchV (s. Abwägung zu Pkt. 5.1).
Die Pegelerhöhungen in den benannten Abschnitten betreffen ent-
Seite - 83 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
sprechend der verkehrlichen Bedeutung der jeweiligen Straßen Be-
reiche mit Grenzwertunter- oder -überschreitungen, teilweise sind
aber auch Straßenabschnitte mit Beurteilungspegeln > 70/60 dB(A)
tags/nachts betroffen. Für das Jahr 2025 ergeben sich durch die
übergeordneten Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen (s. Pkt. 4.4 „Ver-
kehr“) geringfügige Verbesserungen, mit zunehmender Verkehrsbe-
deutung sind aber auch teilweise Erhöhungen zu verzeichnen (wei-
tergehend s.a. Kapitel 6.7.1. der Begründung zum VBP Nr. 535).
In Bezug auf Luftschadstoffe ist bereits in den höchst belasteten
Bereichen des Hansarings (NO2 max. 32,0 µg/m³, PM10 max. 26,3
µg/m³, PM2,5 max. 17.9 µg/m³) eine deutliche Unterschreitung der
Grenzwerte der 39. BImSchV von 40 μg/m³ im Jahresmittel für NO2
und PM10 und 25 µg/m³ für PM2,5 zu erwarten. In Abhängigkeit von
der Verkehrsbelastung und der Art der Bebauung weisen dazu die
weniger stark befahrenen oder locker bebauten Straßenabschnitte
die geringsten Belastungen auf. So liegen mit 22,0 μg/m³ für die
Bernhard-Ernst-Straße nördlich des Hafenwegs, 22,1 μg/m³ für den
Hafenweg östlich der Dortmunder Straße und 23,1 μg/m³ für die
Dortmunder Straße die NO
2-Belastungen hier nur geringfügig über
der gemittelten Hintergrundbelastung von 21,3 μg/m³. Der Anstieg
der Stickstoffdioxidkonzentration liegt hier bei weniger als 2 %. Unzu-
lässige NO2 -Stundenmittelwertüberschreitungen oder Überschrei-
tungen des NO2 - Kurzzeitgrenzwertes sind ebenfalls nicht gegeben.
Die PM10 und PM2,5 Belastungen außerhalb der Hauptverkehrsstra-
ßen liegen mit 21,1 bzw. 16,4 µg/m³ in der Bernhard-Ernst-Straße
nördlich des Hafenwegs bis maximal 24,6 bzw. 17,6 µg/m³ an der
Bremer Straße nördlich des Hansarings ebenfalls deutlich unterhalb
der zulässigen Grenzwerte. Der planbedingte Anstieg der PM10 Be-
lastung ist äußerst gering und liegt in allen Straßenabschnitten bei
maximal 0,3 μg/m³ im Jahresmittel, die höchste relative Zunahme
beträgt 1,2 % am Hafenweg zwischen Bernhard-Ernst und Soester
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Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Straße. Der Einfluss der Planung auf den PM2,5 - Jahresmittelwert ist
sehr gering. Der Anstieg der PM2,5 - Immissionen im Planfall beträgt
im gesamten Untersuchungsraum weniger als 1 %. Eine unzulässige
Überschreitung des PM10 - Tagesmittelwertes ist auch für das umlie-
gende, meist schwach befahrene Straßennetz nicht zu erwarten (wei-
tergehend s.a. Kapitel 6.7.2. der Begründung zum VBP Nr. 535).
Fazit: In der Gesamtbewertung sind die Auswirkungen des Planvor-
habens auf die Lärm- und Luftschadstoffsituation in den Wohnvierteln
beidseitig des Hansarings als eher untergeordnet einzustufen. Für
die verkehrsberuhigten Bereiche nördlich des Hansarings sind auf-
grund fehlender Verkehrsbeziehungen der Straßen im übergeordne-
ten Straßennetz planbedingte relevante Veränderungen in der Ver-
kehrs- und damit Lärm- und Luftschadstoffbelastung nicht zu erwar-
ten. Südlich der Haupterschließungsstraße werden die Wohnberei-
che stärker belastet, wobei im Wesentlichen die Veränderungen aus
der veränderten verkehrlichen Bedeutung der Straßen im übergeord-
neten Kontext der Gesamtmaßnahmen im Bereich des Stadthafens 1
begründet sind. Die Pegelerhöhungen zum Verkehrslärm betreffen
teilweise Bereiche mit Grenzwertüberschreitungen bzw. teilweise
auch Bereiche mit Beurteilungspegeln > 70/60 dB(A), der Einfluss
des Planvorhabens auf die Verkehrslärmsituation in den untergeord-
neten Straßen liegt mit planbedingten Pegelerhöhungen von 0,1 dB
bzw. 0,2 - 0,3 dB jedoch deutlich unterhalb der Schwelle der Wahr-
nehmung durch das menschliche Gehör von >1,0 dB. Darüber hin-
ausgehende Pegelerhöhungen sind auf einzelne Teilabschnitte der
Dortmunder Straße und des Hafenwegs beschränkt, vergleichend
zum baulichen Eingriff läge jedoch noch keine wesentliche Änderung
im Sinne des § 1 der 16. BImSchV vor. Eine Ausnahme bildet - ab-
standsbedingt zur geplanten Lichtsignalanlage am Hansaring - der
Anschlussbereich der Emdener Straße zum Hansaring. Hier greifen -
mit Ausnahme des Gebäudes Emdener Str. 29 (Westfassade, nur 4.
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Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
OG) - die Lärmminderungsmaßnahmen aus dem baulichen Eingriff in
den Hansaring mit dem Anspruch auf passiven Schallschutz gemäß §
42 BImSchG in Verbindung mit der 24. BImSchV (s. Abwägung zu
Pkt. 5.1).
Ein relevanter Einfluss des Planvorhabens auf die Luftschadstoffsitu-
ation in den verkehrsberuhigten Wohnvierteln ist mit einem Anstieg
der Stickstoffdioxidkonzentration von weniger als 2 % und einer rela-
tiven Zunahme für Feinstaub von 1,2 % (PM10) bzw. weniger als 1 %
(PM2,5) bei gleichzeitiger deutlicher Unterschreitung der gesetzlichen
Grenzwerte nicht gegeben.
Unabhängig von den ermittelten Ergebnissen sind über die mit dem
Planvorhaben einhergehende Errichtung der öffentlichen Quartiers-
garage mit ca. 220 Quartiersstellplätzen auch Entlastungswirkungen
auf die Lärm- und Luftschadstoffsituation durch wegfallende Park-
platzsuchverkehre insbesondere in den verkehrsberuhigten Wohn-
vierteln zu erwarten.
In der Gesamtabwägung städtebaulicher Belange nach einer geord-
neten Innenentwicklung und den Belangen des Immissionsschutzes
sind die Lärmzuwächse und planbedingten Erhöhungen der Luft-
schadstoffe in den Wohnvierteln beidseitig des Hansarings hinzu-
nehmen. Weitergehend siehe Abwägung zu Pkt. 5.1.
6 Schallimmissionen
6.1 (...) der Umweltbericht führt zu den derzeitigen Lärmbelastungen aus,
dass Grenzen schon überschritten sind. So heißt es auf S. 80 des
Begründungsentwurfs:
„Gemäß dem „Schalltechnischen Bericht Nr. LL5683.2/04 zur Bewer-
Die Aussagen über die bestehende Verkehrslärmsituation sind zutref-
fend und resultieren aus den standortbezogenen Vorbelastungen in
der innerstädtischen Lage des Plangrundstücks zu einer Haupter-
schließungsstraße. Dabei wird nicht verkannt, dass die Verkehrs-
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.27
Seite - 86 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
tung der schalltechnischen Auswirkungen der vorhabenbezogenen
Verkehrserzeugung auf die Verkehrslärmsituation im Bereich der
vorhandenen Wohnnachbarschaft“ der Zech Ingenieurgesellschaft
mbH werden jedoch bereits für den Nullfall im Prognosehorizont 2016
- also ohne zusätzliche Lärmzuwächse aus dem geplanten Vorha-
ben, alleinig aus den Verkehrsbelastungen Beurteilungspegel von
70/60 dB(A) tags/nachts erreicht und punktuell an relevanten Stellen
sogar überschritten.“
(...) In naher Zukunft ist in der direkten Umgebung des geplanten
Hafencenters mit gesundheits- und damit grundrechtsrelevanten
Lärmbelastungen zu rechnen. Es ist völlig unverständlich, wieso in
eine solche Situation ein Einkaufszentrum mit weiteren erheblichen
Lärmpotenzialen geplant wird.
(Siehe Musterstellungnahme 1 Seite 4)
lärmbelastung auf dem Hansaring sowohl heute, wie auch zukünftig
ohne Planvorhaben im kritischen Bereich liegt und durch das Plan-
vorhaben weiter gesteigert wird. Insgesamt sind die zukünftigen
Mehrbelastungen nicht nur durch das Planvorhaben Hafencenter,
sondern durch alle zu erwartenden verkehrsbedeutsamen Maßnah-
men aus dem Masterplan ‚Stadthäfen Münster‘ bedingt, das Planvor-
haben - einschließlich der Verkehre aus der öffentlichen Quartiersga-
rage - trägt im Planfall 2018 als Zeitpunkt der Inbetriebnahme des
Hafencenters mit knapp 45 % und im Planfall 2025 mit knapp 30 %
zum Verkehr der verkehrserzeugenden Projekte des Masterplans bei.
Die maximalen Beurteilungspegel entlang des Hansarings liegen im
Prognose-Nullfall für das Jahr 2018 als Worst-Case-Szenario bei
aufgerundet 73 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts, im Planfall 2018, mit
den Auswirkungen des Planvorhabens, werden Beurteilungspegel
von aufgerundet bis zu 74/65 dB(A) tags/nachts erwartet. Die stärks-
ten planbedingten Erhöhungen werden sich im Bereich der geplanten
Anbindung des Vorhabens an den Hansaring ergeben, weil hier -
neben dem planbedingten Mehrverkehr - ein Ampelzuschlag bis 3,0
dB gemäß RLS 90 für die geplante Lichtsignalanlage im Tagesbe-
trieb zu berücksichtigen ist. Insgesamt werden sich in diesem Bereich
Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen tags von 0,2 dB - 4,5 dB
(aufgerundet 5 dB) und nachts maximal von 1,6 dB (aufgerundet 2
dB) auf Werte von maximal 73,1/61,8 dB(A) tags/nachts (aufgerundet
74/62 dB(A) tags/nachts ergeben. Für den Nachtzeitraum von 22:00 -
6:00 Uhr wird die Ampel über den Hansaring als reine Fußgängerbe-
darfsampel geschaltet, die Einmündung des Vorhabens in den Han-
saring ist von der Signalisierung der Bedarfsampel ausgenommen.
Mit Verweis auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 2.5.2002 –
1 C 11563/00, Juris, Rn. 70 f ist ein Ampelzuschlag für die Bedarfs-
ampel im Nachtzeitraum nicht anzusetzen und ist somit auch nicht
Gegenstand der gutachterlichen Lärmuntersuchungen zur Lichtsig-
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Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
nalanlage. Mit den ermittelten Lärmsteigerungen steht den betroffe-
nen Eigentümern ein Anspruch auf Gewährung passiven Schall-
schutzes gemäß § 42 BImSchG, § 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV, 24.
BImSchV zu. Dies betrifft Fassaden/Geschosse von 14 Häusern.
Dennoch verbleibt eine erhebliche, abwägungsbedeutsame Betrof-
fenheit, insbesondere für die Eigentümer, die bereits über passiven
Schallschutz entsprechend der 24. BImSchV verfügen und deswegen
die Erhöhungen ohne Ausgleich über zusätzliche Schallschutzein-
richtungen hinnehmen müssen. Die Erhöhung resultiert allerdings
weniger aus dem planbedingten Mehrverkehr, sondern aus der Licht-
signalanlage, die nicht nur der Erschließung des Vorhabens dient,
sondern auch allgemein der Verkehrssicherheit auf diesem Stück des
Hansarings, etwa dem fußläufigen Verkehr zwischen den bereits
vorhandenen Rewe- und Penny-Märkten.
Abseits des Einmündungsbereichs liegen die Lärmsteigerungen ent-
lang des Hansarings maximal bei 0,3 dB. Da in diesem Bereich teil-
weise das kritische Niveau von 70/60 dB(A) erreicht oder weiter ge-
steigert wird, hat sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet, auch hier passiven Schallschutz zu gewähren, soweit an
einzelnen Fassaden im Mischgebiet der Wert von (aufgerundet) 72
dB(A) am Tage oder 62 dB(A) nachts oder im allgemeinen Wohnge-
biet von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts erreicht wird und der
Mehrverkehr aus den Projekten des Masterplans Stadthäfen mit einer
Steigerung von mindestens 0,3 dB zu diesen Werten beiträgt. Dies ist
an einzelnen Fassaden/Geschossen von 22 Häusern der Fall. Die
Leistungen umfassen den Austausch/Einbau von Fenstern, Balkontü-
ren (inklusive Rollladenkästen) und künstlichen Lüftungseinrichtun-
gen, soweit diese nach der 24. BImSchV erforderlich sind, sie umfas-
sen nicht die Ertüchtigung sonstiger Umfassungsbauteile. Die An-
spruchsberechtigten werden hierüber informiert.
Im Bereich der angrenzenden Wohnstraßen zum Hansaring kann das
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Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planvorhaben ebenfalls zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel
führen. Die Pegelerhöhungen betreffen teilweise Bereiche mit
Grenzwertüberschreitungen bzw. teilweise auch Bereiche mit Beurtei-
lungspegeln > 70/60 dB(A), der Einfluss des Planvorhabens auf die
Verkehrslärmsituation liegt mit planbedingten Pegelerhöhungen von
0,1 dB bzw. 0,2 - 0,3 dB jedoch deutlich unterhalb der Schwelle der
Wahrnehmung durch das menschliche Gehör von >1,0 dB. Darüber
hinausgehende Pegelerhöhungen sind auf einzelne Teilabschnitte
der Dortmunder Straße und des Hafenwegs beschränkt, vergleichend
zum baulichen Eingriff läge jedoch noch keine wesentliche Änderung
im Sinne des § 1 der 16. BImSchV vor. Eine Ausnahme bildet - ab-
standsbedingt zur geplanten Lichtsignalanlage am Hansaring - der
Anschlussbereich der Emdener Straße zum Hansaring mit Pegeler-
höhungen um aufgerundet bis zu 5 dB tags und maximal 2 dB
nachts. Hier greifen - mit Ausnahme des Gebäudes Emdener Str. 29
(Westfassade, nur 4. OG) - die Lärmminderungsmaßnahmen aus
dem baulichen Eingriff in den Hansaring mit dem Anspruch auf passi-
ven Schallschutz gemäß § 42 BImSchG in Verbindung mit der 24.
BImSchV (weitergehend s. Pkt. 5.1 und 5.4 „Allgemeine Belange zu
Immissionen“).
In der Abwägung dokumentiert die Nichteinhaltung der gebietsbezo-
genen Orientierungswerte der DIN 18005-1 und weitergehende
Überschreitung der Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung
bereits im Bestand eine fast typische Verkehrslärmsituation entlang
von Hauptverkehrsachsen in zentralen Innenstadtlagen. Stadtplane-
risch kann auf der Einzelprojektebene darauf nicht eingewirkt wer-
den, da durchgreifende Lärmminderungsmaßnahmen aus einer
übergeordneten Verkehrslärmsituation über ein Einzelprojekt nicht
umsetzbar sind. Andererseits steht eine Überplanung innerstädti-
scher Grundstücksflächen mit geringstmöglichen Lärmauswirkungen
oder gar lärmneutralen Nutzungen den städtebaulichen und infra-
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Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
strukturellen Erfordernissen des konkreten Standortes - wie auch in
diesem Fall über das Erfordernis zur Sicherung der Versorgungsfunk-
tion im Stadtquartier über die Errichtung der Einzelhandelsnutzungen
(s. Pkt. 3.1 „Einzelhandel“) - oftmals entgegen. Vor dem benannten
Hintergrund ist die Nichteinhaltung der gebietsbezogenen Orientie-
rungswerte der DIN 18005-1 und weitergehende Überschreitung der
Grenzwerte der 16.BImSchV nicht zu vermeiden und hinnehmbar.
In den Bereichen mit Beurteilungspegeln >70/60 dB(A) tags/nachts
liegt eine besondere Betroffenheit und Sorgfaltspflicht im Sinne der
Lärmvorsorge vor. Vor dem Hintergrund, dass die wesentlichen
Lärmzuwächse über den Ampelzuschlag aus dem Ausbau der der-
zeitigen Grundstückszufahrt zu einem lichtsignalgesteuerten Kreu-
zungspunkt resultieren (s.o.), wurden für eine mögliche Lärmminde-
rung vorab alternative Lösungen zur Anbindung des Plangrundstücks
an den Hansaring geprüft. Die Prüfung erfolgte für sechs Varianten
als unsignalisierter Kreuzungsbereich, Kreisverkehr, elliptischer
Kreisverkehr, Nur-rechts-rein/rechts-raus-Lösung und als alleinige
Lichtsignalanlage für Fußgänger in zwei Varianten. Im Ergebnis ist
festzuhalten, dass alternative Lösungen zur Gewährleistung eines
leistungsfähigen Verkehrsflusses abseits einer Ampelanlage zwar
grundsätzlich gegeben sind, die größtmögliche Verkehrssicherheit ist
jedoch nur mit einer LSA gegeben. Der Betrieb der Ampelanlage ist
nur für den Tageszeitraum zwischen 6:00 - 22:00 Uhr erforderlich
(nachts lediglich Schaltung als Fußgängerbedarfsampel.). In Abwä-
gung aller verkehrs-, sicherheits- und lärmtechnischer Belange wurde
die LSA-Lösung - trotz der damit verbundenen Lärmzuschläge - in
Abstimmung mit den Fachämtern der Stadt Münster dem VBP zu-
grunde gelegt (weitergehend s. Kapitel 6.7.1 der Begründung zum
VBP Nr. 535 sowie Abwägung zum Pkt. 4.7 „Verkehr“).
Das Erfordernis zur Errichtung der Ampelanlage ist unabhängig vom
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Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Planvorhaben ‚Hafencenter‘ bereits aus der Quantität der Verkehrs-
bewegungen im Zusammenhang mit der geplanten städtischen Quar-
tiersgarage mit ca. 220 öffentlichen Stellplätzen sowie den grundle-
genden Erfordernissen zur gesicherten verkehrlichen Anbindung des
rd. 21.000 m² großen Innenstadtgrundstücks an die Haupterschlie-
ßungsstraße begründet. Damit steht - abseits des städtebaulich infra-
strukturellen Erfordernisses zur Errichtung großflächiger Einzelhan-
delsnutzungen am Standort (s. Kapitel 1 „Allgemeine Belange zu
Planverfahren und Gutachten“, Kapitel 2 „Allgemeine städtebauliche
Belange / alternative Nutzungen“ und Pkt. 3. 1 „Einzelhandel“ der
Abwägung) - weniger die Nutzung ‚Einkaufszentrum‘ im Sinne der
vorgetragenen Anregung im Fokus der Bewertung, sondern die Ab-
wägung der grundlegenden Auswirkungen zur Entwicklung der inner-
städtischen Brachfläche. Dies auch vor dem Hintergrund, dass unzu-
lässige Gewerbelärmeinwirkungen auf die angrenzenden Nutzungen
aus dem Betrieb des Hafencenters über die im VBP Nr. 535 festge-
setzten Lärmminderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden kön-
nen (s. Kapitel 6.7.1 der Begründung zum VBP Nr. 535 sowie Pkt.
5.1 „Allgemeine Belange zu Immissionen“).
Den Betroffenheiten aus der zusätzlichen Verkehrslärmbelastung
wird über die Anspruchsvoraussetzung aus der wesentlichen Ände-
rung im Sinne der 16. BImSchV im Zusammenhang mit dem bauli-
chen Eingriff in den Hansaring sowie über ergänzende freiwillige
Lärmminderungsmaßnahmen durch den Vorhabenträger begegnet
(s.o.). Die ‚Grenzziehung‘ ab + 0,3 dB planbedingter Pegelerhöhung
als Maßgabe für die freiwilligen Maßnahmen durch den Vorhabenträ-
ger soll die Verhältnismäßigkeit relevanter planbedingter Lärmzu-
wächse und einer mit dem menschlichen Gehör wahrnehmbaren
Lärmsteigerung ab einer Zunahme von rd. 1,0 dB herstellen, die Dif-
ferenzierung unterschiedlicher Pegelbereiche nach den Bauge-
bietskategorien von Mischgebieten und Allgemeinen Wohngebieten
Seite - 91 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
dokumentiert die unterschiedlichen Schutzbedürftigkeiten und Rück-
sichtnahmen aus der Lage der Gebäude in der bestehenden Stadt-
struktur. Die entlastende Wirkung des 3. Bauabschnittes der B51
sowie der B481n in der Prognose 2025 (Planfall 1) führt an den rele-
vanten Straßen - mit Ausnahme von Teilabschnitten der Dortmunder
Straße, des Hafenwegs und der Hafenstraße mit geringfügigen Erhö-
hungen um aufgerundet 1 dB - nur zu einer geringfügigen Verbesse-
rung der zu erwartenden Beurteilungspegel um maximal aufgerundet
1 dB.
Ein Eingriff in den Grundrechtsschutz ist mit Umsetzung der Entwick-
lungsziele des VBP 535 nicht gegeben, eine Verletzung der Gesund-
heitsvorsorgepflicht durch die Stadt Münster liegt nicht vor. Weiterge-
hend dazu s. Pkt. 5.2 „Allgemeine Belange zu Immissionen“.
Fazit: Mit der Umsetzung des Planvorhabens sind Lärmzuwächse auf
eine bereits durch hohe Vorbelastungen stark belastete Verkehrs-
lärmsituation verbunden. Die Nichteinhaltung der Orientierungswerte
der DIN 18005-1 sowie die Überschreitung der Grenzwerte der 16.
BImSchV bereits im Bestand dokumentiert eine fast typische Ver-
kehrslärmsituation entlang von Hauptverkehrsachsen in zentralen
Innenstadtlagen. Stadtplanerisch kann der Lärmsituation auf der Ein-
zelprojektebene nicht wirksam begegnet werden, so dass weitere
Überschreitungen der Grenzwerte hinzunehmen sind.
Überschreitungen im Grenzbereich der Unzumutbarkeit stellen eine
erhebliche, abwägungsbedeutsame Betroffenheit dar, der jedoch
über die Lärmminderungsmaßnahmen aus der wesentlichen Ände-
rung im Sinne der 16. BImSchV sowie über freiwillige Maßnahmen
der Lärmvorsorge durch den Vorhabenträger in der Verhältnismäßig-
keit der planbedingten Auswirkungen und den nutzungsspezifischen
und strukturellen Erfordernissen zur Entwicklung der innerstädtischen
Brachfläche im Sinne einer geordneten Innenentwicklung angemes-
Seite - 92 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
sen begegnet werden kann. Ein Eingriff in den Grundrechtsschutz ist
mit Umsetzung der Entwicklungsziele des VBP 535 nicht gegeben.
6.2 Kfz-Verkehr verursacht massiv Lärm gerade, wenn wie hier vor Am-
peln gehalten, angefahren und abgebogen werden muss.
(Siehe Musterstellungnahme 1 Seite 2; Musterstellungnahme 3 Kapi-
tel 1 Seite 1 und 2; Musterstellungnahme 5 Seite 2)
Für Lichtsignalanlagen wird bei der Lärmberechnung ein genereller
Zuschlag von abstandsbedingt bis zu 3 dB(A) gemäß RLS 90 vorge-
nommen, damit sind alle Emissionen im verkehrlichen Zusammen-
hang mit einer Ampelanlage (Brems- und Anfahrgeräusche, erhöhte
Motorengeräusche bei Abbiegefahrten etc.) erfasst. Der Betrieb der
Lichtsignalanlage im Anbindungspunkt des Planvorhabens zum Han-
saring ist ausschließlich für den Tageszeitraum von 6:00 - 22:00 Uhr
vorgesehen. Nachts ist die Ampel über den Hansaring lediglich als
Fußgängerbedarfsampel geschaltet, für die keine ampelbedingten
Lärmzuschläge anzusetzen sind. Die Notwendigkeit der LSA ergibt
sich bereits über die Anbindung der öffentlichen Quartiersgarage und
dem grundsätzlichen Erfordernis zur Verkehrssicherheit im Zusam-
menhang mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung des inner-
städtischen Grundstücks. Weitergehend s. Abwägung zu Pkt. 6.1.
Fazit: Die Geräuscheinwirkungen im Zusammenhang mit der Ampel-
anlage sind gutachterlich berücksichtigt und Bestandteil der Lärmbe-
wertung und daraus resultierender Lärmschutzfestsetzungen bzw.
Lärmminderungsmaßnahmen.
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen -
eine Beschlussfassung
erübrigt sich.
6.3 Lärmbelastungen aus LKWs, ggf. Parkplatzsuchverkehr, Türschlagen
etc. kommen (Anm.: zu den zusätzlichen Verkehren auf dem Hansa-
ring) hinzu.
(Siehe Musterstellungnahme 1 Seite 2; Musterstellungnahme 3 Kapi-
tel 1 Seite 1 und 2; Musterstellungnahme 5 Seite 2)
Geräuschimmissionen durch projektbezogene Parksuchverkehre,
Türenschlagen und anliefernde LKW wurden ausführlich im schall-
technischen Bericht Nr. LL5683.2/03 zur Gewerbelärmuntersu-
chung im Rahmen der Bauleitplanung ermittelt und beurteilt. Alle in
der Anregung benannten Phänomene sind Gegenstand der Untersu-
chung und in ihren Auswirkungen abschließend in die Bewertung
eingestellt. Unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen, Nut-
zungen im Bereich der Planbebauung und des Schutzanspruches der
angrenzenden Nachbarschaft wurden schalltechnische Anforderun-
gen und Lärmschutzmaßnahmen definiert, die sicherstellen, dass
keine unzulässigen Geräuschimmissionen durch Gewerbelärmeinwir-
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen -
eine Beschlussfassung
erübrigt sich.
Seite - 93 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
kungen zu erwarten sind. Weitergehend s. a. Pkt. 6.5 der Abwägung.
Fazit: Die Geräuscheinwirkungen durch projektbezogene Verkehre
sind gutachterlich berücksichtigt und Bestandteil der Lärmbewertung
und daraus resultierender Lärmschutzfestsetzungen.
6.4 Die Stadt hat als Teil des Staates zuvorderst dafür zu sorgen, dass
der Grundrechtsschutz garantiert wird. Sie will dem nachkommen, in
dem sie im Plangebiet selbst passiven Schallschutz festsetzt. Das
geht aber nur im Plangebiet selbst. Die Bestandswohnbebauung am
Hansaring u.a. ist nicht Teil des Plangebietes; hier erfolgt kein
Schutz. Der soll angeblich in weiteren Verfahren außerhalb des Be-
bauungsplans und auf Kosten des Investors erfolgen. Das ist viel zu
unsicher; ein Verweis auf eine angebliche Formulierung hierzu im
Durchführungsvertrag reicht nicht. Wer genau soll welchen Anspruch
haben? Welches Verfahren wird angesetzt? Zudem haben die dorti-
gen Hauseigentümer und Bewohner dann den Nachteil, keine Fens-
ter mehr öffnen zu können. Und wer stellt sicher, dass die Lüftungs-
anlagen über die ganze Betriebszeit des Einkaufszentrums gewar-
tet/repariert werden? Wer zahlt den Strom? Was ist mit den Außen-
wohnbereichen wie Balkonen und Terrassen sowie Gärten, für die
kein passiver Lärmschutz möglich ist?
(Siehe Musterstellungnahme 1 Seite 4 und 5; Musterstellungnahme 3
Kapitel 2 Seite 2)
Die planbedingten Lärmauswirkungen wurden sowohl für die im Gel-
tungsbereichs des Bebauungsplans festgesetzten Nutzungen als
auch für die außerhalb des Plangebietes im relevanten Einwirkungs-
bereich liegenden vorhandenen Nutzungen erfasst und gutachterlich
bewertet.
Die Sicherung der erforderlichen Schutz- und Lärmminderungsmaß-
nahmen für die geplanten Vorhabennutzungen erfolgt über Festset-
zungen im Bebauungsplan und Hinweise für das bauordnungsrechtli-
che Genehmigungsverfahren. Die Sicherung von Lärmschutzmaß-
nahmen infolge planbedingter Lärmzuwächse für die außerhalb des
Plangebietes liegenden Bestandsgebäude ist - unabhängig von ihrer
Lage außerhalb des Geltungsbereiches - nach den tatsächlichen
Erfordernissen aus der konkreten Lage der schützenswerten Räume
zur Lärmquelle und den Bauschalldämmmaßen der Bauteile vorzu-
nehmen. Betroffen sind Gebäude, an denen die Grundlagen für eine
wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV infolge des vorha-
benbedingten baulichen Eingriffs in den öffentlichen Verkehrsweg
des Hansarings erfüllt werden bzw. als Selbstverpflichtung des Vor-
habenträgers an Fassaden, die im Bereich von zukünftigen Beurtei-
lungspegeln > 70/60 dB(A) tags/nachts für Allgemeine Wohngebiete
und >72/62 tags/nachts für Mischgebiete bei planbedingten Pegeler-
höhungen im jeweils ungünstigsten Planfall von > 0,3 dB(A) liegen.
Die Regelungen dazu sind in § 21 des Durchführungsvertrags zum
VBP Nr. 535 niedergelegt.
Gemäß schalltechnischem Bericht Nr. LL5683.2/02 und der Er-
gänzung vom 31.03.2015 zum baulichen Eingriff wurden An-
Dem Belang nach passi-
vem Schallschutz auch
außerhalb des Plangebie-
tes wird teilweise gefolgt -
der Anregung im Übrigen
wird nicht gefolgt.
1.2.24
1.2.28
1.2.29
Seite - 94 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
spruchsvoraussetzungen auf passive Ausgleichsmaßnahmen für die
lärmzugewandten Fassadenseiten der Gebäude Hansaring Nr. 43,
45, 46, 48, 51, 53, 53a, 55, 57, 58 und 60 sowie der Gebäude Emde-
ner Straße Nr. 31, 34 und 36 - zum Teil für die gesamte Fassade,
teilweise begrenzt auf einzelne Geschosse - ermittelt. Planbedingte
Pegelerhöhungen von > 0,3 dB(A) im Bereich von Beurteilungspe-
geln im WA von > 70/60 dB(A) tags/nachts und im MI von > 72/62
dB(A) tags/nachts als Bewertungsgrundlage der freiwilligen Lärm-
minderungsmaßnahmen durch den Vorhabenträger liegen gemäß
schalltechnischem Bericht Nr. LL5683.4/01 vom 23.04.2015 an
den Gebäuden Hansaring Nr. 13, 14, 15, 17, 18, 25, 27, 29, 32, 33,
35, 36, 37, 38, 39, 40, 40a, 41, 42, 44 sowie an den Gebäuden Dort-
munder Straße 32b und 34 - zum Teil für die gesamte Fassade, teil-
weise begrenzt auf einzelne Geschosse - vor. Die Leistungen umfas-
sen den Austausch/Einbau von Fenstern, Balkontüren (inklusive Roll-
ladenkästen) und künstlichen Lüftungseinrichtungen, soweit diese
nach der 24. BImSchV erforderlich sind, sie umfassen nicht die Er-
tüchtigung sonstiger Umfassungsbauteile. Mit Umsetzung der Lärm-
minderungsmaßnahmen aus den Anspruchsvoraussetzungen aus
dem baulichen Eingriff und den freiwilligen Lärmminderungsmaß-
nahmen durch den Vorhabenträger kann für einzelne betroffene Nut-
zer/Eigentümer trotz der Lärmerhöhungen von einer Verbesserung
der Wohnsituation gegenüber der derzeitigen Situation ausgegangen
werden.
Die Umsetzung des Planvorhabens erfolgt über einen vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan. In Anwendung des § 12 Abs. 1 BauGB ist
eine Sicherung der passiven Ausgleichsmaßnahmen an den Be-
standsgebäuden über Regelungen im Durchführungsvertrag als Be-
standteil des VBP uneingeschränkt gegeben und juristisch nicht in
Zweifel zu setzen, Vorbehalte in eine nichtgesicherte Durchführung
der Maßnahmen sind unbegründet.
Seite - 95 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Rückwärtige Garten- und Terrassenbereiche sind vom Verkehrslärm
nicht betroffen, Anspruchsvoraussetzungen wurden nur für die dem
Verkehrslärm ausgesetzten straßenseitigen Fassaden ermittelt. Die
Einwirkungen aus Gewerbelärm auf Gebäuderückseiten (hier: Hansa-
ring Nr. 46 - 48, 58, 60, 66, 68 und Schillerstraße 94, 96, 98, 100,
102, 104 und 106) liegen deutlich unterhalb der gesetzlichen Richt-
werte nach TA Lärm.
Einwirkungen aus Verkehrslärm auf straßenseitige Balkone sind ge-
geben und unter Erhalt der bestehenden Funktion als Außenwohnbe-
reich auch nicht ‚lösbar‘ (nach einer ersten Einschätzung betrifft dies
2 Balkone im 1. und 2. OG. Haus ‚Hansaring Nr. 45‘ und einer im DG.
Haus ‚Hansaring Nr. 53‘ sowie ca. 3 Balkone im DG. der Häuser
‚Hansaring Nr. 41 und 43‘). Dieser Konflikt ist jedoch über die bereits
derzeit bestehende Verkehrslärmimmission vorhanden. Mit einer
planbedingten Erhöhung um 0,2 bis 0,6 dB(A) (ohne generellen Zu-
schlag über die Errichtung der Lichtsignalanlage) ist zwar eine Zu-
nahme der Lärmimmission am Immissionsort gegeben, eine grundle-
gende qualitative Veränderung der Lärmsituation i. S. der Benutz-
barkeit des Balkons ist damit jedoch nicht verbunden. Hier ist über
die aus der Anspruchsvoraussetzung/der freiwilligen Lärmminde-
rungsmaßnahme durch den Vorhabenträger mit etwaigem Austausch
der Balkontür/-fenster zu erwartende deutliche Verbesserung des
Bauschalldämmmaßes eine konkrete Aufwertung zumindest des
hinter dem Balkon liegenden Wohnbereiches im Ausgleich gegeben.
Ein etwaiger Betrieb eingebauter künstlicher Belüftungen (etwa für
Schlafräume) liegt in der Verantwortung der Bewohner. Der geringe
Stromverbrauch für solche Anlagen und ihre Wartung kann den Be-
wohnern zugemutet werden, eine gesonderte Erfassung und Abrech-
nung mit dem Vorhabenträger wäre unverhältnismäßig.
Fazit: Mit der Sicherung von Schallschutzmaßnahmen an bestehen-
Seite - 96 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
den Gebäuden aus Anspruchsvoraussetzungen auf passive Aus-
gleichsmaßnahmen gem. den Vorgaben der 16. BImSchV oder aus
der Selbstverpflichtung des Vorhabenträgers zu Lärmminderungs-
maßnahmen für Schlaf- und Aufenthaltsräume an besonders stark
belasteten Gebäudefassaden wird eine angemessene Verträglichkeit
des Planvorhabens in der Abwägung der Belange des Lärmschutzes
und der städtebaulichen Belange nach einer geordneten Innenent-
wicklung erwirkt. Die Sicherung der Maßnahmen über Festsetzungen
im vorhabenbezogenen Bebauungsplan und vertragliche Vereinba-
rungen im Durchführungsvertrag ist sowohl für die zukünftigen Nut-
zungen innerhalb des Plangebietes als auch für die bestehenden
Nutzungen außerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans uneingeschränkt sichergestellt. Belange des
Grundrechtschutzes werden damit beachtet. Weitergehend s. Kapitel
5 „Allgemeine Belange zu Immissionen“.
6.5 Nicht nachvollziehbar ist für mich, ob überhaupt und wenn ja ausrei-
chend konservativ die Lärmbelastung durch die Klimatisierungs- und
Lüftungsanlagen des Hafencenters samt Tiefgarage einbezogen
wurden.
(Siehe Musterstellungnahme 1 Seite 3; Musterstellungnahme 5 Seite
3)
Kapitel 5.5 des schalltechnischen Berichtes Nr. LL5683.2/03 ver-
weist darauf, dass zusätzliche Geräuschemissionen durch technische
Außenaggregate auf Basis von Erfahrungswerten/Vorabschätzungen
zu berücksichtigen sind. Eine Detailplanung liegt im Rahmen der
Bauleitplanung noch nicht vor. Die zugehörigen technischen Anforde-
rungen können demzufolge aus schalltechnischer Sicht erst im Rah-
men des konkreten Bauantragsverfahrens projektbezogen bestimmt
werden.
Mit den dem Gutachten zugrunde gelegten Lärmkontingenten für
technische Anlagen ist eine grundlegende Berücksichtigung techni-
scher Anlagen als Bestandteil des Betriebslärms gegeben und die
Genehmigungsfähigkeit der festgesetzten Nutzungen in den auf der
Ebene des Bebauungsplans geprüften Verträglichkeiten gewährleis-
tet. Weitergehende, etwaig zu treffende Schallschutzmaßnahmen für
den Betrieb der konkreten technischen Anlagen (z.B. Einhausungen)
werden zum Bestandteil der bauordnungsrechtlichen Genehmigung
Der Anregung wurde teil-
weise gefolgt bzw. sind
die Anregungen nicht Ge-
genstand des Bebau-
ungsplanverfahrens, für
die sich eine Beschluss-
fassung erübrigt.
Seite - 97 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
gemacht und sind nicht Gegenstand des planungsrechtlichen Verfah-
rens.
Fazit: Die Einhaltung der gesetzlichen Richtwerte der TA Lärm aus
Betriebslärm ist gewährleistet bzw. kann über das Baugenehmi-
gungsverfahren sichergestellt werden.
6.6 Warum angebliche Einschränkungen zum Zweck des Immissions-
schutzes (Nr. 3.6) im Planentwurf unter der Überschrift „Hinweise“
laufen, ist nicht verständlich.
(Siehe Musterstellungnahme 1 Seite 4; Musterstellungnahme 5 Seite
3)
Nach geltender Rechtsprechung können lediglich dingliche/bauliche
Schallschutzmaßnahmen über Festsetzungen im Bebauungsplan
gesichert werden. Schutzmaßnahmen als Vorgaben zu betrieblichen
Abläufen (z.B. Einschränkung der Betriebszeiten) können ausschließ-
lich über Vorgaben in der bauordnungsrechtlichen Genehmigung
erfolgen. Mit der Aufnahme des Hinweises als Verweis auf das bau-
ordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren wird diesem Umstand
entsprochen.
Fazit: Die Aufnahme von Lärmschutzvorgaben im Bebauungsplan als
Hinweis für das bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren ist
alleinig aus den geltenden rechtlichen Bestimmungen begründet.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.181
7 Luftschadstoffe
7.1 Neben der Lärmbelästigung ist für unser Haus (Anmerkung: Hansa-
ring 46-48) durch das erhöhte Verkehrsaufkommen zusätzlich mit
einer Erhöhung der Feinstaubbelastung zu rechnen. Demnach kann
davon ausgegangen werden, dass für die Luftschadstoffe die gesetz-
liche Höchstgrenze nicht eingehalten werden können.
(...) die Schadstoffsituation und die damit verbundenen Gesundheits-
gefahren - insbesondere durch Feinstäube und Stickoxide (...) wer-
den sich in den anliegenden Wohngebieten weiter verschärfen.
(Siehe Musterstellungnahme 3 Kapitel 2 Seite 2; Musterstellungnah-
me 1 Seite 2; Musterstellungnahme 5 Seite 2)
Zur Bewertung der Luftschadstoffsituation wurden Untersuchungen
zu Luftschadstoffimmissionen durchgeführt („Bebauungsplan Nr.
535 „Hafen-Center“ in Münster, Untersuchungen zu den Luft-
schadstoffimmissionen“, simuPlan, Dipl. Met. Georg Ludes,
Dorsten, den 13.05.2015). Untersucht wurden Stickstoffdioxid- (NO2)
und Feinstaubimmissionen (PM10 und PM 2,5), weitergehende Luft-
verunreinigungen aus dem Verkehrsbereich wie Benzol, Blei, Schwe-
feldioxid und Kohlenmonoxid liegen aufgrund der bereits durch die
Stadt Münster ergriffenen Luftreinhaltemaßnahmen auch in den
höchstbelasteten Bereichen deutlich unterhalb gesundheitsbezoge-
ner Grenz- und Richtwerte. Letztere wurden daher nicht in die Unter-
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.30
Seite - 98 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
suchung mit einbezogen, gleichwohl wird nicht verkannt, dass auch
diese Belastungen entsprechend der Erhöhung des Verkehrs leicht
zunehmen.
Die Luftschadstoffberechnungen erfolgten im Worst-Case-Szenario
für den Prognosehorizont 2018 als geplanter Zeitpunkt der Inbetrieb-
nahme des Hafencenters in der Gegenüberstellung des Prognose-
Nullfalls ohne die Realisierung des Planvorhabens - aber mit allen
übrigen Strukturmaßnahmen des Masterplans Stadthäfen Münster
bis 2018 - und dem Planfall unter zusätzlicher Berücksichtigung des
Hafencenters. Neben den aktualisierten Datensätzen aus der Ver-
kehrsuntersuchung zum VBP Nr. 535 wurde für eine weitergehende
Bewertung der planbedingten Auswirkungen der Untersuchungsraum
nach Westen bis zum Kreuzungspunkt Hansaring/Albersloher Weg
und nach Nordosten bis zur Wolbecker Straße aufgeweitet (s.a. Pkt.
4.1 „Verkehr“ und Pkt. 5.1 „Allgemeine Belange zu Immissionen“). Mit
den getroffenen Annahmen und Datengrundlagen ist eine uneinge-
schränkte und abschließende Prüfung und Bewertung der planbe-
dingten Auswirkungen auf die Luftschadstoffsituation im Sinne einer
sachgerechten Abwägung gewährleistet.
Die Berechnungsergebnisse dokumentieren, dass auch nach Umset-
zung der Vorhabenplanung die Grenzwerte der 39. BImSchV im Jah-
resmittel für NO2 und PM10 von 40,0 µg/m³ und für PM2,5 von 25
µg/m³ in allen untersuchten Straßenabschnitten sicher eingehalten
werden. Da die Hauptbelastung mit den Fahrverkehren als Haupt-
emittenten im Straßenverlauf des Hansarings liegt, sind mit Einhal-
tung der Grenzwerte entlang des Hansarings auch im umliegenden,
verkehrlich meist gering belasteten Straßennetz Grenzwertüber-
schreitungen nicht zu erwarten. Die Schadstoffkonzentrationen wer-
den über die planbedingten Mehrverkehre zwar erhöht, der Einfluss
des Vorhabens auf die Luftschadstoffsituation ist mit einer maximalen
Seite - 99 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
relativen Zunahme der Belastungen im Jahresmittel für NO2 von 3,4
%, für PM10 von 1,2 % und 1 % für PM2,5 jedoch eher gering bzw.
sehr gering und können im Rahmen der Abwägung zur Stärkung der
Innenentwicklung im südöstlichen Innenstadtquartier hingenommen
werden. Weitergehend siehe Pkte. 5.1 und 5.4 „Allgemeine Belange
zu Immissionen“.
Dies gilt auch für das Gebäude Hansaring 46-48 (Untersuchungs-
querschnitt Q15). Hier liegen die NO
2-Belastungen im Jahresmittel-
wert im Nullfall bei 30,9 µg/m³ und im Planfall bei 32,0 µg/m³. Die
Feinstaubbelastungen für PM10 liegen im Jahresmittelwert im Nullfall
bei 26,0 µg/m³ und im Planfall bei 26,3 µg/m³, für PM2,5 liegen die
Werte im Nullfall bei 17,8 µg/m³ und im Planfall bei 17,9 µg/m³. Dies
beinhaltet eine relative Steigerung für NO2 von 3,4 %, für PM10 von
1,2 % und für PM2,5 von 0,6 % bei deutlicher Unterschreitung der
Grenzwerte.
Fazit: Eine Überschreitung gesetzlicher Luftschadstoffgrenzwerte ist
auch nach Umsetzung des Planvorhabens im gesamten Untersu-
chungsgebiet nicht gegeben, die Grenzwerte der 39. BImSchV für
NO2 - und Feinstaub werden vielmehr in allen untersuchten Straßen-
abschnitten mit zum Teil deutlichen Unterschreitungen sicher einge-
halten. Die prognostizierten planbedingten Zunahmen der Schad-
stoffbelastung sind gering und können im Rahmen der Abwägung
hingenommen werden.
7.2 Die Aussage (Anmerkung: zu Luftschadstoffen auf S. 80 im Begrün-
dungstext) unterschlägt, dass es für Feinstaub (PM10) nicht nur ei-
nen Jahresgrenzwert in der 39. BImSchV gibt, sondern auch einen
Tagesmittelwert, der maximal 35 Mal pro Jahr überschritten werden
darf. Die statistische Auswertung bundesweiter Messergebnisse hat
gezeigt, dass ab einem Jahreswert PM10 von 28 µg/m³ nicht mehr
sicher gestellt ist, dass die zulässigen 35 Überschreitungen des Ta-
In Kapitel 5.2.3. des Luftschadstoffgutachtens (s. Pkt. 7.1) wird so-
wohl textlich als auch grafisch auf den Grenzwert zur Überschrei-
tungshäufigkeit eines PM10-Tagesmittelwertes von 50 µg/m³ einge-
gangen. So hat die Auswertung der PM10-Messungen der letzten
Jahre an über 1.000 Messstellen im gesamten Bundesgebiet gezeigt,
dass ab einem Jahresmittelwert von 30 μg/m³ in über 90 % der Fälle
davon ausgegangen werden kann, dass mehr als 35 Überschrei-
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.31
Seite - 100 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
gesgrenzwertes unterschritten werden. Dieser sog. Äquivalenzwert
ist anerkannt. Demnach kann entgegen dem Umweltbericht / der
Begründung nicht sicher davon ausgegangen werden, dass bei den
Luftschadstoffen die Grenzen sicher eingehalten werden.
(Siehe Musterstellungnahme 1 Seite 5)
tungstage erreicht werden und damit der Grenzwert überschritten ist.
Liegt die Belastung mit PM10 zwischen 29 μg/m³ und 30 μg/m³, rei-
chen bereits geringe Veränderungen der meteorologischen Verhält-
nisse und/oder geringfügige Veränderungen der Verkehrsbelastung
aus, den Grenzwert für das PM
10-Tagesmittel zu überschreiten. Im
konkreten Fall des vorliegenden Planvorhabens liegt der maximale
Jahresmittelwert im Planfall für PM
10 bei 26,3 μg/m³ im Bereich des
Hansarings, östlich der Dortmunder Straße (Querschnitt 15) und da-
mit deutlich unterhalb der kritischen Belastungsgrenze von 29 - 30
μg/m³. Aus der Tabelle 6.2 wird ersichtlich, dass mit 22 Überschrei-
tungstagen im Prognosenullfall und maximal 23 Überschreitungsta-
gen im Planfall im Bereich der Querschnitte 14 und 15 (Hansaring
westlich bzw. östlich Dortmunder Straße) auch nach Realisierung der
Planung der maximal zulässige Wert von 35 Überschreitungstagen
unterschritten wird.
Fazit: Die Einhaltung der Luftschadstoffgrenzwerte in den Vorgaben
der 39. BImSchV ist für den gesamten Untersuchungsraum uneinge-
schränkt gegeben. Die vorgetragene Anregung ist nicht zutreffend
und wird zurückgewiesen.
8 Störfallrisiko
8.1 Ich befürchte ein Störfallrisiko. Es widerspricht dem Trennungsgrund-
satz, ein derart großes Einkaufszentrum, in dem sich zu Spitzenzei-
ten mehrere 1.000 Personen aufhalten werden, nur wenig mehr als
100 m entfernt von 2 größeren Gefahrstofflagern zu errichten.
(Siehe Musterstellungnahme 1 Seite 6)
Zur Störfall-Gefährdungsabschätzung der Nutzungen im Geltungsbe-
reich des VBP 535 wurde ein Störfallgutachten als Einzelfallbetrach-
tung gem. Kap. 3.2 des KAS-18 Leitfadens entsprechend den Vorga-
ben des § 50 BImSchG durchgeführt („Gutachten zur Errichtung
des Hafencenters Münster hinsichtlich möglicher Störfallrisiken
auf Basis des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie bzw. des § 50 BIm-
SchG“, UCON Umweltmanagement Consulting GmbH, Münster,
21.01.2013), Belange aus der Störfallbewertung stehen der Vorha-
bennutzung lt. Gutachter nicht entgegen.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.32
Seite - 101 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Gemäß weitergehender gutachterlicher Stellungnahme ist eine hier
vorliegende Unterschreitung des angemessenen Abstandes wegen
der geringen Expositionszeiten bei den betrachteten Brandszenarien
von nur wenigen Minuten und einem bestehenden Abstand von min-
destens 136 Metern tolerierbar und über das Abwägungsrecht der
Kommune aufgrund der in dem Gebiet vorliegenden Gemengelage
auch rechtlich zulässig.
Unabhängig von den Untersuchungsergebnissen sind mit Aktualisie-
rung des Realisierungshorizonts für die Inbetriebnahme des Hafen-
centers erst ab 2018 Auswirkungen der Gefahrstofflager auf das
Planvorhaben über die verbindliche Aufgabe des Betriebs der Lehn-
kering GmbH bis Ende 2016 nicht mehr gegeben. Belange aus Stör-
fallbetrieben stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des VBP
Nr. 535 nicht entgegen.
Fazit: Ein Widerspruch zum Trennungsgrundsatz liegt mit der Errich-
tung des Planvorhabens nicht vor.
8.2 Dass diese Gefahr (Anmerkung: Widerspruch gegen den Trennungs-
grundsatz mit dem Risiko eines Störfalls) ab 2016 nicht mehr besteht,
ist meines Erachtens durch die Planung nicht gesichert und kann
nicht Grundlage der Betrachtung sein.
(Siehe Musterstellungnahme 1 Seite 6)
Gemäß Gutachten ist die Vorhabennutzung in Bezug auf das Störfall-
risiko unabhängig von der Aufgabe der Gefahrgutlager möglich. Pla-
nungsrechtliche Festsetzungen zur Zulässigkeit bedingter Nutzungen
gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB waren nicht erforderlich und wurden
demnach im VBP Nr. 535 auch nicht getroffen. Weitergehend s. Ab-
wägung zu Pkt. 8.1.
Unabhängig von den Untersuchungsergebnissen sind mit Aktualisie-
rung des Realisierungshorizonts für die Inbetriebnahme des Planvor-
habens erst ab 2018 Auswirkungen der Gefahrgutlager auf die Nut-
zungen im Vorhabenbereich über die verbindliche Aufgabe und Ver-
lagerung der Störfallbetriebe im Jahr 2016 konkret nicht mehr gege-
ben. Die Aufgabe der Gefahrgutlager ist über die auslaufenden Erb-
baurechtsverträge zum 31.12.2016 abschließend gesichert.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.33
Seite - 102 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Fazit: Eine Abhängigkeit zwischen der Aufgabe der Gefahrgutlager
und der Inbetriebnahme der geplanten Vorhabennutzungen ist nicht
gegeben, mit Blick auf die für das Jahr 2018 projektierte Fertigstel-
lung des Hafencenters sind darüber hinaus konkrete zeitliche Über-
schneidungen im verbleibenden Restbetrieb der Gefahrgutlager und
dem Planvorhaben ausgeschlossen.
8.3 Hier findet eine sehr starke Unterschätzung des Risikos statt. Das
dem (Anmerkung: vorhabenbezogenen Bebauungsplan) zu Grunde
liegende Gutachten (UCON) basiert in seinen Berechnungen, dass
maximal ein einziges 20 l Gebinde eines Pflanzenschutzmittels zer-
stört wird, in Brand gerät, aber bereits nach wenigen Minuten wieder
gelöscht wird. Das erscheint völlig unrealistisch. Die 20 l Gebinde
werden doch in aller Regel nicht einzeln transportiert, sondern in
größeren Einheiten (Paletten?). Wenn es zu einem Störfall kommt,
dann doch wohl deshalb, weil so eine Transporteinheit beschädigt
wird. Die Kommission für Anlagensicherheit fordert in ihrem Leitfaden
KAS-18 im Falle der Prüfung mit Detailkenntnissen eine realistische
Betrachtung dieses im Einzelfall genau bekannten Störfallbetriebes.
(...) Im Übrigen kann der gegenständliche Plan gar nicht dauerhaft
absichern, dass die Firma Lehnkering oder ein dortiger Nachfolgebe-
trieb nicht irgendwann doch auf größere Gebinde umsteigt. Ein einfa-
ches Schreiben der Firma Lehnkering reicht hierfür jedenfalls nicht.
Auch deshalb hätte mit deutlich größeren Freisetzungsmengen ge-
rechnet werden müssen. Auch falsch ist die pauschale Behauptung
im Begründungsentwurf, dass eine gefährliche Belastung ausge-
schlossen ist. (...) Der Austritt größerer Mengen von Stoffen bedeutet
eine längere Einwirkzeit. Zweitens verlangt KAS-18 den Abgleich mit
den ERPG-2-Werten ohne diesbezüglich auch noch eine zeitliche
Komponente ins Spiel zu bringen. (...) Es ist nicht nachvollziehbar,
wieso sich der Gutachter auf die in vorg. Tabelle ersichtlichen Stof-
fe/Zubereitungen konzentriert hat. Sind die wirklich am relevantes-
ten? Wird dort mit anderen Stoffe hantiert, die ggf. ein etwas geringe-
Im Leitfaden KAS-18 ist von der völligen Entleerung der Transport-
gebinde die Rede, unabhängig von der Größe des Gebindes. Der
Aspekt der Beschädigung einer kompletten Transporteinheit (Palette)
ist lt. Gutachter demnach nicht relevant.
Der Vortrag längerer Einwirkzeiten bei Austritt größerer Mengen von
Stoffen stimmt im Falle eines Lachenbrandes nicht. Die Branddauer
und damit die Zeitdauer der Entstehung von Brandprodukten bzw.
der Belastung durch Brandprodukte wird von der Lachenhöhe be-
stimmt, nicht von der Lachenfläche. Die Lachenhöhe wurde in beiden
Fällen mit 5 mm angenommen, die Einwirkzeit wäre entsprechend
gleich. Des Weiteren wird im Gutachten unterstellt, dass die Brand-
gase erst durch Öffnen der RWA aus den Lagerhallen entweichen.
Maßgeblich für den Massenstrom über die RWA sind die Temperatur
des Brandgases und der Überdruck in der Halle, beide Komponenten
erhöhen sich mit der Brandmasse, mit der Folge, dass von einer ähn-
lichen Austrittszeit bzw. Einwirkzeit auszugehen ist.
Der Leitfaden KAS-18 verlangt den Abgleich mit den ERPG-2-Werten
(Emergency Response Planning Guideline) ohne diesbezüglich auch
noch eine zeitliche Komponente ins Spiel zu bringen. Ein „Verbot“
einer solchen Abwägung ist dem Leitfaden KAS-18 nicht zu entneh-
men. Die Definition des ERPG-2-Wertes lautet: Der ERPG-2-Wert ist
die maximale luftgetragene Konzentration, bei der davon ausgegan-
gen wird, dass unterhalb dieses Wertes beinahe sämtliche Personen
bis zu eine Stunde lang exponiert werden könnten, ohne dass sie
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.34
Seite - 103 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
res Gefährdungspotential haben, aber dafür standardmäßig in größe-
ren Gebinden gehandhabt werden?
(Siehe Musterstellungnahme 1 Seite 6 und 7)
unter irreversiblen oder sonstigen schwerwiegenden gesundheitli-
chen Auswirkungen oder Symptomen leiden bzw. solche entwickeln,
die die Fähigkeit einer Person beeinträchtigen könnten, Schutzmaß-
nahmen zu ergreifen.
Da sich der ERPG-2-Wert auf eine Expositionszeit von einer Stunde
bezieht, ist bereits in diesem Beurteilungswert eine Zeitkomponente
enthalten. Andere, hier nicht heranzuziehende Toxizitätsgrenzwerte
weisen einen noch detaillierter abgestuften Zeiteinfluss aus. Aus
diesem Grunde hält der Gutachter die Relativierung hinsichtlich der
kurzen Expositionszeit für angezeigt.
Die gemäß gutachterlicher Tabelle der Bewertung zugrunde gelegten
Stoffe/Zubereitungen sind lt. Gutachter alleinig relevant. Das Vor-
kommen zusätzlicher Stoffe mit etwas geringerem Gefährdungspo-
tential, aber dafür standardmäßig größeren Gebinden ist für die Be-
wertung des Störfallrisikos nicht ausschlaggebend.
Fazit: Die Annahmen und Berechnungen des Gutachtens sind zutref-
fend und entsprechen den Vorgaben des Leitfadens KAS-18 und
denen des § 50 BImSchG. Eine Unterschätzung des Störfallrisikos ist
nicht gegeben. Weitergehend siehe auch Pkt. 8.2.
8.4 Natürlich müsste auch für eine sozialverträgliche und kulturell leben-
dige Wohnnutzung des Gebietes nördlich des Stadthafens die Stör-
fallproblematik gelöst werden. Aber in diesem Fall würden sich im-
merhin in aller Regel nicht hunderte Personen dicht gedrängt auf
kleinstem Raum befinden (man denke nur an Wochenendeinkäufe,
Feiertagseinkäufe, etc.), wodurch eine Flucht bei einem Störfall prob-
lematisch werden könnte (Panik, alle wollen gleichzeitig aus der Tief-
garage, etc.).
(Siehe Musterstellungnahme 1 Seite 7)
Die Bewertung des Störfallrisikos für Nutzungen außerhalb des Gel-
tungsbereiches des VBP 535 ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Planverfahrens, gleichzeitig hat die Errichtung der Vorhabennutzung
keine Auswirkungen auf ein etwaiges Störfallrisiko der Nutzungen
außerhalb des VBP. Im Übrigen ist der Konflikt mit gesicherter Auf-
gabe der Gefahrgutlager bis zum 31.12.2016 endlich. Weitergehend
s. Pkt. 8.1 - 8.3.
Fazit: Planungsrechtliche Belange des VBP Nr. 535 werden von der
Anregung nicht berührt.
Die Anregung wird zur
Kenntnis genommen. Eine
Beschlussfassung erüb-
rigt sich.
Seite - 104 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
9 Grundwasser
9.1 S. 88 des Begründungsentwurfs (Umweltbericht) räumt ein, dass die
Tiefgarage in einen Grundwasserleiter eingreifen könne. Dann folgt
die pauschale Behauptung, dass nachteilige Auswirkungen durch
bauliche Maßnahmen ausgeschlossen werden könnten. Das reicht
so nicht; hier ist bereits jetzt eine tiefgreifendere Auseinandersetzung
notwendig. Die Durchtrennung eines Grundwasserleiters kann mas-
sive nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt haben. Sie
kann zudem zu massiven Nachteilen bei Nachbarbebauung führen
(plötzlich anstauendes Wasser, Vernässung oder -im Gegenteil-
plötzliches Austrocknen). Hierdurch können erhebliche Bauschäden
provoziert werden, die schlechtestenfalls die Standsicherheit von
Bestandsgebäuden in Frage stellen können.
(Siehe Musterstellungnahme 1 Seite 5 und 6; Musterstellungnahme 3
Kapitel 3 Seite 2)
Die Bewertung der Altlasten- und Grundwassersituation im Plange-
biet ist über drei Gutachten („Bericht zu den Ergebnissen der
Bauschadstoff- und Bodenuntersuchungen – Postimmobilie
Hansaring 64, 48155 Münster“, Umweltlabor ACB GmbH, Münster,
26.03.2001 / „Gutachten zu den Ergebnissen der Bodenuntersu-
chung – Ehem. Holzkontor Heinrich Wehmeyer GmbH & Co. KG,
Hansaring 50-52, Münster“, Umweltlabor ACB GmbH, Münster,
10.09.2010 / „Gutachten - Untersuchungen zur Durchführung
einer Gefährdungsabschätzung auf dem Grundstück der Star-
Tankstelle am Hansaring 54, 48155 Münster“, GEOscan Technik
GmbH, Ladbergen, 02.11.2012) erfasst und dokumentiert. Um die
vorgetragenen Anregungen fachgutachterlich abschließend bewerten
zu können, wurden ergänzende Stellungnahmen durch die Gutachter
beigebracht („Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535 der
Stadt Münster - Entwurf, Stellungnahme zu den Abwägungen Nr.
X, Grundwasser und Nr. XI, Altlasten“, Umweltlabor ACB GmbH,
Münster, 20.06.2014 / „12126, Standort der Star Tankstelle in
48155 Münster, Hansaring 54, Stellungnahme zu den Boden- und
Grundwasserverhältnissen“, GEOscan Consulting GmbH, Ladber-
gen, 02.07.2014).
Folgende gutachterlichen Ergebnisse zur Grundwassersituation sind
festzuhalten:
Die geologische Situation im Vorhabenbereich wird durch zwei
Grundwasserleiter bestimmt. Die quartären Lockergesteine bilden
einen oberflächennahen Porengrundwasserleiter, der von einem
klüftigen Festgesteinsgrundwasserleiter unterlagert wird. Da die gut
durchlässigen Sande des Porengrundwasserleiters selten vorkom-
men und keine zusammenhängenden bzw. horizontstabilen Schich-
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.35
Seite - 105 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
ten bilden, handelt es sich im Untersuchungsgebiet (=Vorhaben-
bereich) um einen heterogenen Porengrundwasserleiter mit einer
mäßigen bis schlechten Durchlässigkeit. Die unterhalb des Quartärs
befindlichen Festgesteine weisen an ihrer Oberfläche eine wassers-
tauende, in der Regel 0,5 m bis 2 m mächtige, Verwitterungsschicht
auf. Da die im Untergrund anstehenden Festgesteine nur lokal eine
geohydraulisch relevante Klüftung und damit eine geringe Kluftwas-
serführung aufweisen, sind die oberflächennah anstehenden Ober-
kreidegesteine als Grundwasser-Nichtleiter einzustufen (vgl. Bundes-
anstalt für Wasserbau, Hydrogeologisches Gutachten, Ausbau des
Dortmund-Ems-Kanals- Lose 11 und 12, Grundwasserverhältnisse).
Die Gefahr der Durchtrennung eines Grundwasserleiters ist nicht
gegeben. Auch liegt das Gründungsniveau der geplanten Tiefgarage
bei geplant 53,28 m +NHN, das bedeutet einen Aushub von ca. 4 m
bis 4,5 m unter Geländeoberfläche. Dabei würde im nordöstlichen
Grenzbereich der Tiefgarage ein maximaler Einschnitt von ca. 1 m in
die Oberkreideschichten erfolgen. Aufgrund der im Vorfeld durchge-
führten Bodenuntersuchungen ist nicht davon auszugehen, dass die
wasserstauende Verwitterungsschicht der Oberkreide dabei durch-
stoßen wird. Selbst wenn die Verwitterungsschicht durchstoßen wür-
de, ist nach den zuvor beschriebenen Grundwasserverhältnissen
dabei keine Durchtrennung eines Grundwasserleiters zu erwarten, da
selbst das oberflächennahe Festgestein als Grundwasser-Nichtleiter
anzusehen ist.
Während der Bauphase ist aufgrund der Voruntersuchungen kein
starker Grundwasserandrang zu erwarten. Dennoch ist davon auszu-
gehen, dass Grundwasserhaltungsmaßnahmen für den Bau der Tief-
garage erforderlich sind. Bei jeder Baumaßnahme, die an vorhande-
ne Bebauungen angrenzt sind, sobald die Aushubarbeiten tiefer rei-
chen als die Fundamente der bestehenden Bebauung, Sicherheits-
Seite - 106 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
vorkehrungen (Unterfangung, etc.) zum Schutz der bestehenden
Gebäude zu treffen. Die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen wer-
den vom Baugrundgutachter festgelegt und sind nur für die Zeit der
Bautätigkeit erforderlich. Mit zunehmender Entwässerungszeit ist
auch eine Entwässerung der bindigen Böden zu erwarten, die auf die
Abnahme des Wassergehalts mit Schrumpfen reagieren können, Um
Sackungen im Untergrund auszuschließen sind lt. Gutachter wasser-
dichte Verbauarten (Spundwände, Bohrpfahlwände, Schlitzwände) zu
empfehlen. Diese Arbeiten sind technisch von Fachfirmen umsetzbar
und werden als Sicherheitsvorkehrungen auch für die geplante Bau-
maßnahme durchgeführt.
Eine Veränderung des Grundwasserspiegels ist bei möglicherweise
erforderlichen Grundwasserhaltungsmaßnahmen nur für die Zeit der
Bauarbeiten gegeben. Die Wasserhaltungsmaßnahmen führen nicht
zu einer dauerhaften Veränderung des Grundwasserspiegels. Sobald
die Grundwasserhaltungsmaßnahmen wieder eingestellt werden,
wird sich der Grundwasserstand wieder dem Wasserstand vor Be-
ginn der Wasserhaltung angleichen.
Fazit: Insgesamt werden sich lt. Gutachter die Grundwasserverhält-
nisse durch die Baumaßnahme nicht grundlegend verändern, nach-
teilige Auswirkungen auf den Grundwasserleiter sind durch die Bau-
maßnahme nicht zu erwarten, zumal es sich bei dem oberen Poren-
grundwasserleiter um einen heterogenen Grundwasserleiter handelt,
der überwiegend durch Stauwasserbildungen beeinflusst ist. Etwaige
Auswirkungen auf die Bestandsgebäude können durch entsprechen-
de Sicherungsmaßnahmen während der Bauzeit vermieden werden.
Die Sicherungsmaßnahmen werden zum Bestandteil des bauord-
nungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Errichtung des Plan-
vorhabens gemacht, weitergehende planungsrechtliche Belange
werden nicht berührt.
Seite - 107 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Baumaßnahmen erfolgt
standardgemäß ein Beweissicherungsverfahren mit Erfassung aller
baumaßnahmenbedingten Schäden an den Bestandsgebäuden.
Nachteile für die Eigentümer der angrenzenden Gebäude oder un-
verhältnismäßige Einwirkungen auf die Bestandsgebäude sind mit
Umsetzung der Vorhabenplanung nicht gegeben.
10 Altlasten
10.1 S. 86 ff. des Begründungsentwurfs räumt Altlasten im Bereich der
Tankstelle, des Postgrundstücks und der ehemaligen Holzverarbei-
tung ein. Aber auch hier findet eine Verniedlichung / Unterschätzung
statt. Ich befürchte - gerade im Zusammenhang mit der Wasserprob-
lematik - eine nachteilige Mobilisierung dieser Altlasten und Umwelt-
gefahren für Boden, Wasser und Natur.
(Siehe Musterstellungnahme 1 Seite 6)
Die Bewertung der Altlasten- und Grundwassersituation im Plange-
biet ist über drei Gutachten erfasst und dokumentiert (s. Pkt. 9.1
‚Grundwasser‘). Um die vorgetragenen Anregungen fachgutachterlich
abschließend bewerten zu können, wurden darüber hinaus ergän-
zende Stellungnahmen durch die Gutachter beigebracht („Vorha-
benbezogener Bebauungsplan Nr. 535 der Stadt Münster - Ent-
wurf, Stellungnahme zu den Abwägungen Nr. X, Grundwasser
und Nr. XI, Altlasten“, Umweltlabor ACB GmbH, Münster,
20.06.2014 / „12126, Standort der Star Tankstelle in 48155 Müns-
ter, Hansaring 54, Stellungnahme zu den Altlasten“, GEOscan
Consulting GmbH, Ladbergen, 02.07.2014).
Folgende gutachterlichen Ergebnisse zur Altlastensituation sind fest-
zuhalten:
Bereich Postimmobilie/ehemalige Holzkontor Wehmeyer: Im Vorha-
benbereich wurden im Bereich der Postimmobilie und des ehemali-
gen Holzkontors Wehmeyer bei den Altlastenerkundungen Verunrei-
nigungen festgestellt. Mit dem im Bereich der geplanten Tiefgarage
erforderlichen Bodenaushub wird die Auffüllung vollständig abgetra-
gen. Da die in der Auffüllung befindlichen Verunreinigungen mit Aus-
hub nicht mehr existent sind, findet insgesamt eine Verbesserung der
Altlastensituation statt. In den Baufeldern außerhalb der Tiefgarage,
die einen deutlich kleineren Flächenanteil einnehmen, liegt die ge-
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.36
Seite - 108 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
plante Gründungssohle bei 56,72 m ü. NHN und somit etwa 0,7 m bis
1,2 m unterhalb der aktuellen Geländeoberfläche. Es wird hier insbe-
sondere im Bereich der Fundamente in den Boden eingegriffen. Auch
hier werden potenziell verunreinigte Auffüllungen abgetragen und
somit die Gesamtsituation verbessert.
Im Bereich der ehemaligen Postimmobilie wurden bei den Vorunter-
suchungen 2 Bereiche mit auffälligen Mineralölkohlenwasserstoffge-
halten (MKW) und ein Bereich mit auffälligen Gehalten an Metallen I
Schwermetallen (SM) und polycyclischen aromatischen Kohlenwas-
serstoffen (PAK) ermittelt. Diese Bereiche befinden sich nördlich der
geplanten Tiefgarage. Die Mineralölverunreinigungen sind quasi sta-
tionär. Diese Verunreinigungen entstammen einem bereits sanierten
Mineralölschaden auf einem Nachbargrundstück. Da wegen der
durchgeführten Sanierung kein Nachschub an Mineralöl mehr statt-
findet und lediglich Stauwasser angetroffen wurde, ist mit einer Aus-
breitung der Verunreinigungen nicht zu rechnen.
In den Bohrungen, in denen die Auffüllungen auffällige PAK- und SM-
Gehalte enthalten, wurde während der Geländearbeiten kein Grund-
wasser - auch nicht als Stauwasser - angetroffen. Da der Vorhaben-
bereich nach Fertigstellung der Maßnahmen nahezu vollständig ver-
siegelt sein wird, ist auch nicht mit neuen Stauwasserbildungen zu
rechnen. Selbst wenn es lokal zu Stauwasserbildungen im Bereich
von verunreinigten Böden kommt, ist, wegen der schlechten Durch-
lässigkeit der anstehenden Böden, nicht mit einer nennenswerten
Mobilisierung und damit Ausbreitung von Schadstoffen zu rechnen.
Durch die Erschütterungen während der Bauarbeiten kann eine ge-
ringfügige Mobilisierung der vorhandenen Schadstoffe nicht ganz
ausgeschlossen werden. Aufgrund der überwiegenden Feinkörnigkeit
der Böden und der damit verbundenen geringen Durchlässigkeit sind
die Auswirkungen einer möglichen Mobilisierung jedoch lokal stark
begrenzt.
Seite - 109 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Tankstellengrundstück: Im Zuge der Gefährdungsabschätzung wur-
den drei Kontaminationsbereiche identifiziert und in dem Gutachten
vom 02.11.2012 beschrieben. Aus den Kontaminationsbereichen
resultieren ca. 260 to = 163 m³ verunreinigtes Bodenvolumen. Zu den
Geländearbeiten wurden Stauwasserstände zwischen 1,92 - 2,91 u.
GOK gemessen und Grundwasserstände zwischen 2,45 - 4,10 mit
einer südlich bis südwestlich gerichteten Grundwasserfließrichtung.
Kontakt der Verunreinigungsherde mit dem Grundwasser ist gege-
ben, negative Beeinträchtigungen der Grundwassergüte durch KW-
und BTX-Anreicherungen können somit nicht ausgeschlossen wer-
den.
Mit Tankstellenrückbau sollten die Kontaminationsbereiche saniert
werden, um der durch Rückbau möglicherweise eintretenden Schad-
stoffmobilisierung entgegenzuwirken. Bei lokaler Grundwasserhal-
tung im Zuge der Sanierung bis ca. 3,50 m u. GOK ist die Situation
so anzupassen, dass keine kontaminierten Wässer unkontrolliert in
die Umwelt gelangen können. Die flächenmäßig geringfügigen Bo-
denverunreinigungen des Bereiches 3 (außerhalb des Baugrund-
stücks im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche des Hansarings)
sind mit zu entfernen. Mit durchgeführter Sanierung kann eine Mobili-
sierung von Schadstoffen bei den anschließenden Neubaumaßnah-
men ausgeschlossen werden.
Sicherung der Ergebnisse: Die Sanierung der Kontaminationen im
Bereich des Tankstellengrundstücks wird über den Kaufvertrag zur
Übertragung der Teilflächen in den Vorhabenbereich und über den
Vertrag zur Verlegung des über diesen Bereich verlaufenden Re-
genwasserkanals zwischen der Stadt Münster und der Vorhabenträ-
gerin verbindlich vereinbart. Weitergehend werden alle Erd- und
Gründungsarbeiten zur Errichtung der Baumaßnahmen im Vorha-
benbereich in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde der
Seite - 110 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Stadt Münster durchgeführt. Auffällige Bodenschichten werden einer
geregelten Entsorgung zugeführt, sofern ein Wiedereinbau in Ab-
stimmung mit den Fachbehörden nicht möglich ist. Die Verpflichtung
der Vorhabenträgerin zur Abstimmung und fachgutachterlichen Be-
gleitung der Arbeiten ist über den Durchführungsvertrag verbindlich
geregelt und wird zum Bestandteil der bauordnungsrechtlichen Ge-
nehmigung gemacht. Über die benannten Maßnahmen und der fach-
gutachterlich gesicherten Durchführung kann eine Mobilisierung von
Altlasten mit negativen Auswirkungen auf den Boden und die Grund-
wassersituation ausgeschlossen werden (s. auch ‚Grundwasser‘ Pkt.
9.1).
Fazit: Eine Mobilisierung von Altlasten und Umweltgefahren für Bo-
den, Wasser und Natur ist mit der Umsetzung des Planvorhabens
nicht verbunden, insgesamt ist mit Sanierung/Aufnahme und fachge-
rechter Entsorgung der bestehenden Verunreinigungen im Zuge der
Errichtung der geplanten Baumaßnahmen sogar eine deutliche Ver-
besserung des Boden- und Grundwasserschutzes gegenüber der
bestehenden Altlastensituation gegeben. Der Vortrag einer Unter-
schätzung der Altlastensituation und Mobilisierung der Altlasten mit
Umweltgefahren für Boden, Wasser und Natur ist eine unbegründete
Behauptung und wird als solche zurückgewiesen.
11 Umweltbericht
11.1 Dem Umweltbericht fehlen die Grundlagen, er ist in so weit nicht zu-
treffend. Es fehlt damit auch eine zutreffende Basis als Abwägungs-
grundlage. Ich erwarte für die Wohnnachbarn aber auch die Perso-
nen, die in der Nähe des Hafencenters arbeiten, unzumutbare und
jedenfalls auf Dauer gesundheitsschädliche Belastungen durch Im-
missionen (vor allem Lärm und Luftschadstoffe).
(...) der Umweltbericht ist insgesamt viel zu pauschal und verweist
Der VBP Nr. 535 und die 39. FNP-Änderung werden als sog. Vollver-
fahren gemäß § 2 BauGB einschließlich einer Umweltprüfung durch-
geführt. Abseits der innerstädtischen Lage des Vorhabenstandortes,
der festgesetzten zulässigen Grundfläche mit den bereits bestehen-
den hohen Versiegelungsanteilen als ehemaliges Gewerbegrund-
stück sowie vorbehaltlich von Ergebnissen einer allgemeinen Vor-
prüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 1 zum UVPG-Gesetz, ist allein
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.22
1.2.37
Seite - 111 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
meist nur auf die Einhaltung von Grenzwerten oder gesetzlichen Vor-
gaben.
(Siehe Musterstellungnahme 1 Seite 3 und 4; Musterstellungnahme 5
Seite 3)
über die Verkehrslärmsituation mit einer teilweisen Überschreitung
der Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung und Beurtei-
lungspegeln im Grenzbereich der Gesundheitsgefährdung bereits in
der Bestandssituation, die Durchführung einer vollständigen Um-
weltprüfung begründet.
Die Bewertung der Umweltbelange erfolgt über den Umweltbericht
gem. § 2a BauGB in den Anforderungen des Gesetzes zur Umwelt-
verträglichkeitsprüfung (UVPG), der Umweltbericht ist gesonderter
Teil der Begründung. Die Auswirkungen des Planvorhabens wurden
umfassend und abschließend erfasst und entsprechend den gesetzli-
chen Vorgaben in die Abwägung eingestellt. Der Umweltbericht wur-
de über die Beteiligungsverfahren durch die Fachbehörden und
Fachämter der Stadt Münster geprüft und in den Ergebnissen als
Abwägungsgrundlage uneingeschränkt bestätigt. Der vorliegende
Umweltbericht entspricht in vollem Umfang den Erfordernissen gem.
§ 2 Abs. 4 BauGB zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen.
Die für die Bewertung der Auswirkungen der Vorhabenplanung auf
die Schutzgüter notwendigen Gutachten (insbesondere Verkehr,
Lärm, Luftschadstoffe, Altlasten und Artenschutz) sind in Kapitel 6
der Begründung zum VBP ausführlich und abschließend dokumen-
tiert und die daraus abgeleiteten Minderungs- und Schutzmaßnah-
men in Form von Festsetzungen/Hinweisen planungsrechtlich gesi-
chert. Die Gutachten entsprechen in Art und Umfang der Datenerhe-
bung, Aktualität der Daten, Berechnungsverfahren und Bewertung
der Auswirkungen uneingeschränkt den geltenden Standards und
den gesetzlichen Vorgaben. Mit den in der Begründung dargestellten
Inhalten ist eine abschließende und umfängliche Bewertung und
sachgerechte Abwägung der Auswirkungen des Planvorhabens auf
die Umweltbelange dokumentiert (s. Kapitel 6, 8 und 9 der Begrün-
Seite - 112 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
dung zum VBP Nr. 535 bzw. der Begründung zur 39. FNP-
Änderung).
Weitergehende Details zu den umweltbezogenen Abwägungsinhalten
s. Kapitel 4 „Verkehr“, Kapitel 5 „Allgemeine Belange zu Immissio-
nen“, Kapitel 6 „Schallimmissionen“, Kapitel 7 „Luftschadstoffe“, Kapi-
tel 8 „Störfallrisiko“, Kapitel 9 „Grundwasser“ und Kapitel 10 „Altlas-
ten“ des Allgemeinen Teils dieser Abwägung.
Fazit: Entgegen der Behauptung sind der Umweltbericht und die dem
Bericht zugrunde liegenden Gutachten entsprechend den gesetzli-
chen Vorgaben in Aufbau, Herangehensweise und in den dokumen-
tierten Ergebnissen vollumfänglich für eine Bewertung der Auswir-
kungen des Planvorhabens auf die Belange der Umwelt geeignet und
ausreichend.
12 Sonstiges
12.1 Für unser Haus (Anmerkung: Hansaring 46-48) begegnet der vorge-
legte Planentwurf in mehrfacher Hinsicht rechtlichen und tatsächli-
chen Bedenken. Insbesondere ist durch die zuvor aufgeführten Punk-
te (Anmerkung: s.o. Pkt. 2 - 11, insbesondere zu Verkehr, Emissio-
nen und langfristigen Schäden) mit einer erheblichen Wertminderung
zu rechnen.
(Siehe Musterstellungnahme 3 Kapitel 4 Seite 3)
Die an den Planbereich angrenzenden Gebäude südlich des Hansa-
rings (u. a. Haus 46-48) bilden nach Norden den räumlichen Ab-
schluss zur südöstlichen Innenstadt und nach Süden die bauliche
Grenze im Übergang zu den rückwärtig liegenden, teilweise noch
gewerblich genutzten Flächen des Hafenquartiers. Mit sukzessiver
Aufgabe der Hafennutzungen wurde bereits in den 1980/90iger Jah-
ren ein grundlegender Strukturwandel insbesondere im Bereich des
Stadthafens1 von einem industriellen/gewerblichen Hafenquartier in
ein gemischtes Stadtquartier eingeleitet. Mit dem Wandel und der
damit einhergehenden Harmonisierung der Nutzungen und Verbes-
serung der stadtgestalterischen Qualitäten durch Wegfall großmaß-
stäblicher Gewerbebauten zu einer ansonsten eher kleinteiligeren
Innenstadtbebauung, ist eine grundlegende strukturelle Aufwertung
des Standortes, insbesondere auch der Gebäude in dem benannten
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.38
Seite - 113 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
Übergangsbereich, verbunden.
Mit Umsetzung der Vorhabenplanung wird ein ehemals gewerblich/
industriell genutztes und derzeit als Brachfläche an die Gebäude
Hansaring 46 - 48 angrenzendes Grundstück zu einem Stadtbe-
reichszentrum mit Einzelhandelsnutzungen, Büros/Praxen, Gastro-
nomie und Wohnen überplant. Die Planungen gehen zurück auf die
städtischen Zielsetzungen zur Entwicklung des Standortes, doku-
mentiert und eingebettet in den Masterplan ‚Stadthäfen Münster‘ und
in Übereinstimmung mit den übergeordneten Vorgaben der Raum-
und Landesplanung. Mit der Vorhabenplanung wird eine langfristige
Sicherung der Versorgungsstrukturen im Stadtquartier gewährleistet,
gleichzeitig werden über die Errichtung einer öffentlichen Quartiers-
garage im Zusammenhang mit dem Planvorhaben bestehende Park-
raumdefizite im Stadtquartier ausgeglichen. Damit steht das Vorha-
ben einer Aufwertung nicht entgegen, vielmehr übernimmt das Vor-
haben eine zentrale Funktion in der stadtplanerischen Gesamtent-
wicklung zur Aufwertung des Quartiers.
Mit der Umsetzung des Planvorhabens sind in einer durch Verkehrs-
lärm bereits stark vorbelasteten innerstädtischen Situation weitere
Verkehrslärmerhöhungen verbunden, unzulässige Einwirkungen aus
Gewerbelärm und Luftschadstoffemissionen auf die angrenzende
Wohnnachbarschaft sind nicht gegeben. Den zusätzlichen Belastun-
gen aus Verkehrslärm kann über Lärmminderungsmaßnahmen an-
gemessen begegnet werden, verbleibende Einwirkungen sind in der
Abwägung städtebaulicher Belange und der Belange zum Gesund-
heitsschutz nicht zu vermeiden und hinnehmbar (s. Abwägung der
Kapitel 4 bis 11).
Eine erhebliche Wertminderung von Bestandsimmobilien im Umfeld
des Planvorhabens ist trotz etwaig verbleibender Mehrbelastungen
Seite - 114 -
Nr. Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
nicht zu erwarten, in einzelnen Fällen ist über passive Schallschutz-
maßnahmen aus den Anspruchsvoraussetzungen im Zusammen-
hang mit dem baulichen Eingriff in den Hansaring bzw. über die frei-
willigen Leistungen der Lärmvorsorge durch den Vorhabenträger
sogar eine Verbesserung der bestehenden Wohnsituation gegeben.
Anmerkung: Die straßenseitige Fassade des Hauses Hansaring 46 -
48 liegt innerhalb des Bereiches mit Anspruchsvoraussetzungen auf
passive Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem bauli-
chen Eingriff in den öffentlichen Verkehrsweg des Hansarings. Falls
das Gebäude nicht bereits über einen ausreichenden passiven
Schallschutz verfügt, steht den Eigentümern eine Verbesserung des
Schallschutzes gemäß § 42 BImSchG, § 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV
in Verbindung mit der 24. BImSchV zu. Mit Umsetzung etwaig erfor-
derlicher Lärmminderungsmaßnahmen würde eine Aufwertung der
Wohnqualität gegenüber der Bestandssituation erwirkt und wird den
Erfordernissen des Lärmschutzes gemäß den gesetzlichen Ansprü-
chen auf eine Lärmsanierung in der Abwägung städtebaulicher Be-
lange und der Belange des Immissionsschutzes für den Standort
entsprochen.
Fazit: Die vorgetragene Behauptung einer erheblichen Wertminde-
rung der angrenzenden Bestandsgebäude durch die Umsetzung des
VBP Nr. 535 ist nicht zutreffend (s. dazu auch Pkt. 2.4 der Abwä-
gung). Es können allenfalls geringfügige Wertminderungen auftreten,
wie sie bei der Bebauung von Nachbargrundstücken üblich sind und
entschädigungslos hingenommen werden müssen.
Seite - 115 -
T E I L II - E I N Z E L A B W Ä G U N G
Stellungnahmen aus Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB
Stand: 20. August 2015
Musterstellungnahmen mit individueller Ergänzung als neuer/zusätzlicher Vortrag (Gruppe 2)
Die nachfolgend aufgeführten 58 Stellungnahmen wurden der Gruppe 2 (Mus-
terstellungnahmen mit individueller Ergänzung als neuer/zusätzlicher Vortrag)
zugeordnet und in die Abwägung eingestellt:
• 1 | Musterstellungnahme Haie am Hafen
Datei / Musterstellungnahme-Hafenhaie-1.pdf
Fristgerecht eingereichte Stellungnahmen 5A, 8, 21, 29, 33, 37, 72, 80A,
85A, 121, 125, 150, 151A, 158, 160, 176A, 197, 203, 204, 205, 221, 230,
233, 263, 264, 267A, 306A, 320, 322, 332, 334, 352, 357, 370, 385, 413,
415, 455, 466, 472, 492 und 502 - insgesamt 42
• 2 | Musterstellungnahme B90/Die Grünen
Datei / Musterstellungnahme-Hafenhaie-2=Grüne.pdf
Fristgerecht eingereichte Stellungnahmen 17, 73, 75, 97, 145, 171, 267,
305, 341, 346, 397, 462 und 479 - insgesamt 13
• 3 | Musterstellungnahme Eigentümer
Datei / Musterstellungnahme-Grüne-Variante-Eigentümer.pdf
Fristgerecht eingereichte Stellungnahmen 379 und 526 - insgesamt 2
• 5 | Musterstellungnahme Haie am Hafen (Variante 2)
Datei / Musterstellungnahme-Hafenhaie-3.pdf
Fristgerecht eingereichte Stellungnahmen 209 - insgesamt 1
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
5A
1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregung/Bedenken wird vorgetragen:
Aufgrund meiner gesundheitlichen, sowie finanziellen Lage bin
ich mit dem geplanten Projekt sehr unglücklich. Es ist so schon
schwer genug als Asthmatikerin in einer verschmutzten Umwelt
zu leben.
Zu 2: Die planbedingten Auswirkungen auf die Immissionssituati-
on sowohl für die Nutzungen innerhalb des Plangebietes als auch
für die bestehenden Nutzungen im angrenzenden Planbereich
außerhalb des Geltungsbereiches des VBP Nr. 535 wurden fach-
gutachterlich ermittelt und entsprechend den geltenden gesetzli-
chen Bestimmungen in eine Bewertung mit einer vollständigen
Umweltprüfung eingestellt. Dies betrifft insbesondere die Auswir-
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen -
eine weitergehende Be-
schlussfassung erübrigt
sich.
Seite - 116 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
kungen aus Verkehrs- und Lärmbelastungen, Altlasten, Luft-
schadstoffen sowie die Störfallbewertung zweier Gefahrstofflager
im südlichen räumlichen Anschluss an den Stadthafen I als po-
tenzielle Emittenten auf das Schutzgut „Mensch“. Die Gutachten
entsprechen uneingeschränkt den fachgutachterlichen Standards
und gesetzlichen Bestimmungen. Auf Basis der gutachterlichen
Ergebnisse wurden nach Erfordernis geeignete Minderungs-
/Schutzmaßnahmen aufgezeigt und über Festsetzungen im Be-
bauungsplan sowie über verbindliche Regelungen im Durchfüh-
rungsvertrag als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans planungsrechtlich gesichert.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass mit Umsetzung der Entwick-
lungsziele des VBP Nr. 535 in Anwendung der festgesetzten
Schutz- und Minderungsmaßnahmen keine unzulässigen Auswir-
kungen aus Immissionen im Sinne des BImSchG für die anlie-
genden Bewohner vorliegen und auch zukünftig nicht zu erwarten
sind. Insbesondere die für Asthmatiker relevante Bewertung der
Luftschadstoffsituation hat ergeben, dass auch nach Umsetzung
des Planvorhabens die Grenzwerte für NO
2, PM10 und PM2,5 si-
cher eingehalten werden.
Nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher Hinsicht auf die im
Quartier lebenden und arbeitenden Menschen sind nicht ersicht-
lich. Im Einzelfall ist über passive Schallschutzmaßnahmen aus
den Anspruchsvoraussetzungen im Zusammenhang mit dem
baulichen Eingriff in den Hansaring bzw. über die freiwilligen
Leistungen zur Lärmvorsorge durch den Vorhabenträger sogar
eine Aufwertung einzelner Immobilien und eine Verbesserung der
bestehenden Wohnsituation gegenüber der derzeitigen Situation
gegeben.
Seite - 117 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 5.1 -
5.4 „Allgemeine Belange zu Immissionen“ und Pkte. 7.1 und 7.2
„Luftschadstoffe“ und Pkt. 12.1 „Sonstiges“.
Besondere, weitergehende Abwägungsbelange, die aus einer
konkreten gesundheitlichen oder finanziellen Situation abzuleiten
sind, sind nicht erkennbar.
8, 357
1. Die eingereichten Stellungnahmen umfassen die Musterstel-
lungnahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Be-
denken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregungen/Bedenken werden vorge-
tragen:
2.1 Ich wohne als Mieter im Erdgeschoss am Hansaring 58, di-
rekt neben der Star Tankstelle. Während der Baumaßnahmen, in
der beschrieben Größenordnung, wäre ich durch Lärm und Ver-
schmutzung direkt und intensiv betroffen. Darüber hinaus liegt
mein Garten nach hinten raus, in direkter Angrenzung zum alten
Postgebäude. Während der Baumaßnahmen ist mit einer starken
Verschmutzung meines Gartens zu rechnen und natürlich auch
eine Einschränkung des Wohlbefindens zu erwarten (Aufgrund
des Lärms und Baustaub in der Luft, kann der Garten nicht mehr
genutzt werden und auch die Fenster werden aufgrund der zu
erwartenden Beeinträchtigung nur noch begrenzt zu öffnen sein).
Insgesamt werde ich (und meine Gesundheit) durch die Bau-
maßnahme direkt und auf massive Art und Weise betroffen sein.
Zu 2.1: Die planbedingten Auswirkungen auf die Immissionssitua-
tion sowohl für die Nutzungen innerhalb des Plangebietes als
auch für die bestehenden Nutzungen im angrenzenden Planbe-
reich außerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans wurden fachgutachterlich ermittelt und entspre-
chend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in eine Bewer-
tung mit einer vollständigen Umweltprüfung eingestellt. Dies be-
trifft auch die Auswirkungen aus Lärmbelastungen und Luft-
schadstoffen. Die Gutachten entsprechen uneingeschränkt den
fachgutachterlichen Standards und gesetzlichen Bestimmungen.
Auf Basis der gutachterlichen Ergebnisse wurden nach Erforder-
nis geeignete Minderungs-/Schutzmaßnahmen aufgezeigt und
über Festsetzungen im Bebauungsplan sowie über verbindliche
Regelungen im Durchführungsvertrag als Bestandteil des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans planungsrechtlich gesichert.
Unzulässige Einwirkungen aus Gewerbelärm und Luftschadstoff-
emissionen auf die angrenzende Wohnnachbarschaft sind nicht
gegeben.
Die Anregungen beziehen
sich auf Aspekte außer-
halb des Bebauungsplans
- eine weitergehende Be-
schlussfassung erübrigt
sich.
Seite - 118 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
Hinsichtlich Verkehrslärm ist festzuhalten, dass die straßenseiti-
ge Fassade des Hauses Hansaring 58 innerhalb des Bereiches
mit Anspruchsvoraussetzungen auf passive Ausgleichsmaßnah-
men im Zusammenhang mit dem baulichen Eingriff in den öffent-
lichen Verkehrsweg des Hansarings liegt. Falls das Gebäude
nicht bereits über einen ausreichenden passiven Schallschutz
verfügt, steht dem Eigentümer eine Verbesserung des Schall-
schutzes gemäß § 42 BImSchG, § 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV in
Verbindung mit der 24. BImSchV zu. Mit Umsetzung etwaig er-
forderlicher Lärmminderungsmaßnahmen würde eine Aufwertung
der Wohnqualität gegenüber der Bestandssituation erwirkt und
wird den Erfordernissen des Lärmschutzes gemäß den gesetzli-
chen Ansprüchen auf eine Lärmsanierung in der Abwägung städ-
tebaulicher Belange und der Belange des Immissionsschutzes für
den Standort entsprochen.
Zusätzliche, ggf. erforderliche Maßnahmen aus Emissionen wäh-
rend der Bautätigkeit sind grundsätzlich nicht Gegenstand der
Bauleitplanung, sondern werden bei Erfordernis im Rahmen des
konkreten Bauantragsverfahrens beigebracht. Darüberhinausge-
hende besondere Betroffenheiten für die Bewohner des Gebäu-
des Hansaring 58 sind nicht ersichtlich.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 5.1 -
5.4 „Allgemeine Belange zu Immissionen“.
2.2 Nach den bekannten Plänen werde ich auch nach Erstellung
des „Hafencenters“ dauerhaft gestört sein, da es vorgesehen ist,
die Anlieferung (...) direkt vor meinem Garten zu realisieren.
Zu 2.2: Gemäß vorliegendem „Schalltechnischen Bericht Nr.
LL5683.2/03 zur Gewerbelärmuntersuchung im Rahmen der
Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 535
„Hansaring/Schillerstraße/Hafenweg/Dortmunder Straße“ der
Stadt Münster“, ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, Stand
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.39
Seite - 119 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
19. August 2013 werden die Richtwerte der TA-Lärm zu Betriebs-
lärm und damit auch Lärm infolge von Anlieferungen im gesam-
ten Plangebiet sowie zu der angrenzenden Wohnnachbarschaft
eingehalten bzw. sogar deutlich unterschritten. Gesundheitsge-
fährdungen oder unzulässige Beeinträchtigungen auf die angren-
zenden privaten Außenbereiche sind nicht gegeben.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 5.1 -
5.4 „Allgemeine Belange zu Immissionen“ und Pkt. 6.3 „Schal-
limmissionen“.
2.3 Darüber hinaus werde ich natürlich durch das zwangsläufige
ansteigende Verkehrsaufkommen direkt beeinträchtigt. Schon
heute sind am Hansaring ein extrem hohes Verkehrsaufkommen
und auch ein katastrophaler Parkplatzengpass vorhanden. Der
Verkehr der sich aktuell ab ca. 18 Uhr ein bisschen beruhigt (...)
wird zukünftig anhalten, da dann die Zeit der Einkäufe beginnt.
Ich kann wirklich nicht nachvollziehen, dass dieser Tatbestand
von der Stadt als akzeptabel angesehen wird.
Zu 2.3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1, 4.3 und
4.6 „Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.40
2.4 Zum prinzipiellen Bedarf eines Einkaufszentrums am Hansa-
ring kann ich mich nur kritisch äußern. Aktuell ist man im Hafen-
viertel bestens versorgt. Gerade am Hansaring ist durch den
Rewe, den Penny und kleinere Einzelhandelsgeschäfte eine her-
vorragende Versorgung gewährleistet. Auch habe ich es noch
nicht erlebt, dass diese Geschäfte total überfüllt sind. Es ist je-
derzeit ein angenehmes Einkaufen möglich. Aber auch große
Einkaufsmärkte sind in akzeptabler Nähe, wie bzw. das E-Center
an der Friedrich-Ebert-Str. und der Marktkauf.
Zu 2.4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.1 „Einzel-
handel“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.41
2.5 Zum Schluss möchte ich betonen, dass ich mir schon be- Zu 2.5: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 Den Anregungen wird
Seite - 120 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
wusst bin, dass für eine so große frei liegende Fläche eine Nut-
zung gesucht wird. Dies begrüße ich auch, allerdings wünsche
ich mir, dass diese Fläche sinnbringend genutzt wird und die
Wohn-Atmosphäre im Hafenviertel positiv (zumindest nicht nega-
tiv) beeinflusst. Wie wäre es stattdessen mit einem kleinen Park
mit einem Spielplatz, um die Attraktivität für Familien zu erhö-
hen? Auch Parkplätze (für Anwohner kostenfrei) sind (...) ein
dringendes Bedürfnis und würden die Parkplatzsituation ent-
spannen, dies würde durch eine kostenpflichtige Tiefgarage nicht
passieren. Oder Wohnungsbau zu erschwinglichen Mietpreisen,
der nicht nur die „Luxus-Zielgruppe“ anspricht.
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ und
Pkt. 4.6 „Verkehr“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der
Stellungnahme 37.
nicht gefolgt.
1.2.42
2.6 Ich kann nicht nachvollziehen, welche Bedürfnisse und An-
forderungen des Viertels mit dem Bau eines Einkaufscenters
befriedigt und/oder erfüllt werden sollen. Letztendlich erscheinen
mir die vorliegenden Pläne in keinster Weise als gewinnbringen-
de Variante für das Stadtbild im Allgemeinen und das Hafenvier-
tel im Speziellen.
Zu 2.6: Die Umsetzung der Entwicklungsziele des VBP Nr. 535
bildet einen wesentlichen Baustein innerhalb der städtebaulichen
Gesamtentwicklung im Bereich der Münsteraner Stadthäfen,
dokumentiert über den politischen Beschluss zum Masterplan
„Stadthäfen Münster“ und das Einzelhandels- und Zentrenkon-
zept der Stadt Münster. Mit der fortschreitenden Umstrukturie-
rung des Hafenareals ist auch eine qualitative Weiterentwicklung
des Einzelhandels im südöstlichen Innenstadtquartier notwendig.
Das Gestaltungskonzept des Planvorhabens wurde über die Be-
wertung durch den Gestaltungsbeirat der Stadt Münster abwä-
gend geprüft und die städtebaulich architektonische Ausgestal-
tung des Gebäudes im Kontext der bestehenden Stadtstrukturen
als für den Standort richtig und angemessen bestätigt. Über den
Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E-Plan) als Bestandteil des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die Umsetzung des
städtebaulich architektonischen Konzeptes in der durch den Ge-
staltungsbeirat bestätigten Form planungsrechtlich sichergestellt.
Anderweitige individuelle Auffassungen zur Gestaltqualität und
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.43
Seite - 121 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
Einpassung des Vorhabens in das Stadtbild bleiben unbenom-
men, sind jedoch nicht Gegenstand der Abwägung.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.1 -
2.3 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
17 1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 2 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregung/Bedenken wird vorgetragen:
Ich rege an, (...)
- Das Gelände ist Kulturgut, das durch das E-Center einer Ver-
schandlung gleichkommt.
- Lieber sollten junge Leute gefördert werden, ihre Ideen auf dem
Gelände zu verwirklichen.
- Andere Städte als Beispiel nehmen, in denen der Vielzahl der
Studenten mehr Platz für Tatendrang geboten wird.
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.1, 2.2 und
2.4 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.2.44
21
1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregung/Bedenken wird vorgetragen:
Ich bin selbst persönlich durch die Planung betroffen da ich als
Bürger dieser Stadt nicht länger akzeptieren kann das wirtschaft-
liche Interessen über die Interessen der Bürger gestellt werden.
Außerdem ist die Luftqualitätsminderung inakzeptabel. Münster
ist nun bereits weit entfernt vom Titel „Lebenswerteste Stadt“ und
das hängt maßgeblich mit einer korrupten und völlig inkompeten-
ten Stadtverwaltung und Marketing zusammen, die dieser Stadt
auch noch den letzten Wert nehmen.
Zu 2: Projekt- und damit investorenbezogene Planungen und
Planungsverfahren sind mit den §§ 11 und 12 BauGB ausdrück-
lich im BauGB verankert und auch in Münster gängige Praxis.
Insbesondere bei städtebaulichen Großprojekten ist in der heuti-
gen Zeit eine Umsetzung von Planungsideen ohne Investoren
und Geldgeber nicht denkbar (vgl. auch Entwicklungen und Um-
strukturierungen in der Münsteraner Altstadt). Auch bei Vorha-
benprojekten nimmt die Stadt - abseits der Beteiligungsverfahren
gemäß BauGB - über z. B. die Voraberstellung informeller Plan-
werke wie den Masterplan „Stadthäfen“ oder über die Durchfüh-
rung von Planungswettbewerben ihre uneingeschränkte komm u-
nale Planungshoheit aktiv auf. Über Gremien wie den Gestal-
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.2.45
1.2.46
Seite - 122 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
tungsbeirat wird zusätzlich eine städtebaulich architektonische
unabhängige Prüfung der für die Stadt Münster wichtigen Plan-
vorhaben beigebracht. Eine einseitige Interessenbedienung der
Investoren mit Umsetzung des Projektes und dem Vorhabenbe-
zug ist nicht gegeben.
Die Anwürfe und Behauptungen von Korruption und Inkompetenz
sind unbegründet und werden deutlich zurückgewiesen – vielfa-
che Auszeichnungen, Zertifizierungen und Preise für die Stadt im
Bereich Stadtentwicklung und Städtebau in den letzten Jahren
sprechen hier eine andere Sprache.
Der Planungsausschuss als Fachausschuss des Rates hat in
Kenntnis der im Hafenforum vorgebrachten kritischen Stimmen
zum Planungsprojekt die Offenlegung der konkretisierten Pla-
nungen freigegeben.
Mit dieser Abwägungsvorlage erfolgt eine erneute transparente
und detaillierte Aufbereitung und Wiedergabe aller im Rahmen
der Offenlegung eingegangenen Anregungen. Die Berücksichti-
gung, teilweise Berücksichtigung oder Nicht-Berücksichtigung der
Kritikpunkte obliegt der gerechten Abwägung aller privaten und
öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander durch
den Rat der Stadt Münster.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 5.1
und 5.4 „Allgemeine Belange zu Immissionen“, Pkte. 7.1 und 7.2
„Luftschadstoffe“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2 der
Stellungnahme 5A.
29
1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregung/Bedenken wird vorgetragen: Zu 2: Das Einzelhandelsprojekt ist im Rahmen des Hafenforums Der Anregung wird nicht
Seite - 123 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
(...) ich bin gebürtiger Münsteraner und wohne seit 1980 in die-
sem Viertel (Schiller -> Dortmunder -> Wolbecker-Straße).
Ich war auf zwei Hafenforum-Veranstaltungen am Hafenplatz und
frage mich wie die Stadt dies Bürgerbeteiligung nennen kann,
wenn die Bürgerschaft über die Frage ob das EKZ überhaupt
gebaut wird, keinen Einfluss mehr haben kann.
auf der hierfür bestehenden Grundlage der Beschlusslagen zum
Zentren- und Einzelhandelskonzept der Stadt Münster und zum
Masterplan Stadthäfen 2004 begründet worden. Über die Diskus-
sion im Hafenforum hat das Projekt hinsichtlich der baulichen
Ausgestaltung, Nutzungsstruktur und Verkaufsflächengröße we-
sentliche Änderungen und Anpassungen in Folge der Bürgerbe-
teiligung und –anregungen erfahren.
Planerische Leitlinien und Projekte werden nicht bindend durch
Bürgerabstimmung oder durch vielfältige Bürgerinnen- und Bür-
germeinung entschieden, sondern unterliegen der Abwägung
zahlreicher Belange durch den Rat der Stadt Münster. Der Ein-
fluss der Bürgerschaft ist über das offene und transparente Bau-
leitplanverfahren in den vorgegebenen Beteiligungsverfahren
gemäß BauGB mehrstufig gegeben – Entscheidungsträger ist der
Rat der Stadt als repräsentatives Gremium für alle Bürgerinnen
und Bürger in Münster.
Mit dieser Vorlage wird den Vorgaben gemäß BauGB uneinge-
schränkt entsprochen und ist eine erneute transparente und de-
taillierte Aufbereitung und Wiedergabe aller im Rahmen der Of-
fenlegung eingegangenen Anregungen gewährleistet. Die Be-
rücksichtigung, teilweise Berücksichtigung oder Nicht-
Berücksichtigung der Kritikpunkte obliegt der gerechten Abwä-
gung aller privaten und öffentlichen Belange untereinander und
gegeneinander durch den Rat der Stadt Münster.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1
„Allgemeine Belange zu Planverfahren und Gutachten“
gefolgt.
1.2.47
33, 121,
320, 334
1. Die eingereichten Stellungnahmen umfassen die Musterstel-
lungnahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Be-
denken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
Seite - 124 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
2. Folgende zusätzliche Anregung/Bedenken wird vorgetragen:
2.1 Als Nutzerin der Freiflächen am Hafen bin ich selbst von den
Bebauungsplänen betroffen. Das Einkaufszentrum würde den
Hafen als Erholungsgebiet aufgrund der Steigerung von Lärm,
Abgasen und Menschenmassen erheblich beeinträchtigen. Wäh-
rend die gegenüberliegende Hafenseite von Cafés und Restau-
rants gefüllt wird und die freie Nutzungsmöglichkeit der Hafensei-
te dort beschränkt ist, bleibt nur das gegenüberliegende Hafen-
ufer für den nicht-kommerziellen und freien Gebrauch bestehen.
Dieses Nebeneinander macht für mich gerade den Reiz des Ha-
fens aus, der durch den Bau eines Einkaufszentrums verloren
ginge. Durch die Kommerzialisierung des Hafengebietes werden
zahlungsschwache Menschen aus dem Erholungsgebiet ver-
drängt. (...) Wichtiger ist vielmehr, dass Erholungsgebiete im
Stadtbereich erhalten bleiben, damit BürgerInnen ohne Auto -wie
ich- diese nach wie vor erreichen und nutzen können.
Zu 2.1: Das Hafenareal befindet sich seit Beginn der 1990iger
Jahre in einem strukturellen Wandel von einem ehemals industri-
ell, gewerblich genutzten Bereich zu einem gemischten Stadt-
quartier, erholungsbedeutsame Freiflächen sind lediglich entlang
des zwischenzeitlich aufgewerteten Hafenkais sowie nördlich der
Schillerstraßenquerung gegeben. Eine Bedeutung des Plange-
bietes selbst als Erholungsgebiet oder für die Freizeitnutzung
liegt nicht vor (s. Umweltbericht, Kapitel 8.4.6). Als ehemals ge-
werblich genutzte innerstädtische Brachfläche besitzt das Vor-
habengrundstück weder eine eigene Aufenthaltsqualität noch
sind erholungsrelevante Strukturen gegeben oder werden Wege-
verbindungen zu angrenzenden erholungsbedeutsamen Flächen
über das Plangebiet geschaffen.
Entgegen der Behauptung sind mit Umsetzung des Planvorha-
bens keine negativen Einwirkungen auf Erholungsstrukturen im
Hafen zu erwarten oder sind unzulässige Lärmeinwirkungen oder
Beeinträchtigungen der Luftschadstoffsituation aus dem Betrieb
des Einkaufszentrums gegeben. Vielmehr werden über die Öff-
nung des Grundstücks in der Errichtung des gemischten Stadt-
quartierszentrums erstmalig vielfältige Wegeverbindungen für
Fußgänger und Radfahrer über das Vorhabengrundstück zwi-
schen Hansaring und Hafenareal hergestellt und somit die Er-
reichbarkeit erholungsbedeutsamer Bereiche erleichtert. Über die
Möglichkeit zur Errichtung auch öffentlich geförderter Wohnun-
gen im Zusammenhang mit dem Planvorhaben und den - unab-
hängig von den Entwicklungszielen des VBP Nr. 535 - Erhalt
bestehender alternativer Nutzungsstrukturen im Hafenbereich
sind negative Effekte einer Gentrifizierung in der grundsätzlichen
Aufwertung des Gebietes vom Gewerbeareal zum gemischten
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.48
Seite - 125 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
Stadtquartier nicht gegeben.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.1 -
2.3 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“
sowie Pkt. 5.1 „Allgemeine Belange zu Immissionen“.
2.2 Im Zentrum sind zudem ausreichende Einkaufsmöglichkeiten
vorhanden, die zu Fuß, mit dem Rad oder per Auto erreicht wer-
den können. Das Argument, ein größeres Einkaufszentrum mit
besserer Anbindung für Kunden die mit dem Auto kommen sei
erforderlich, erscheint mir widersprüchlich, da grade diese Kun-
den problemlos etwas weiter hinaus fahren können.
Zu 2.2: Eine Verbesserung der Einkaufsmöglichkeiten für Kunden
mit Pkw ist nicht Gegenstand der Überlegungen, vielmehr ist die
qualitative Stärkung der Versorgungssituation im Stadtquartier,
unabhängig von der Erreichbarkeit des Einkaufszentrums über
Pkw oder als Fußgänger/Radfahrer, erklärtes Planungsziel. Gra-
de die Versorgung mit Lebensmitteln ist in besonderem Maße in
den Stadtteilen, in erreichbarer Nähe und ausreichender Quanti-
tät sowie angebotsbezogener Qualität zu gewährleisten, da gra-
de Lebensmittel unabhängig vom Stadtzentrum in den Stadtteilen
eingekauft werden.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.1 und
3.3 „Einzelhandel“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.49
37 1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregungen/Bedenken werden vorge-
tragen:
2.1 Ich wohne im Hafenviertel und werde mich sehr durch den
Konstruktions- und Betriebslärm gestört fühlen.
Zu 2.1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 5.1, 5.3 und
5.4 „Allgemeine Belange zu Immissionen“ und Pkt. 6.3 „Schal-
limmissionen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.50
2.2 Besonders das erhöhte Verkehrsaufkommen beunruhigt
mich.
Zu 2.2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.3 „Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.51
Seite - 126 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
2.3 (...) finde ich, dass der Bebauungsplan keine „nachhaltige
Entwicklung“ für das Hafenviertel vorsieht.
Ein Edeka-Center ist vollkommen unnötig und absolut unrealis-
tisch insbesondere durch den großen Parkplatz der entstehen
soll. Das E-Center an der Friedrich-Ebert-Straße ist ja bereits ein
abschreckendes Beispiel. Der große Wert des Hafens ist seine
Ästhetik und seine Bedeutung für die Naherholung. Dies würde
durch die Umsetzung des Bebauungsplans 535 als ersten Schritt
des Masterplans für den Hafen zerstört werden. Ich ganz persön-
lich nutze den Hafen häufig zur Naherholung und anderen Frei-
zeitaktivitäten und könnte dieses nach Umsetzung der Hafenplä-
ne nicht mehr so tun wie bisher.
Die Stadt vertut mit dem Bebauungsplan 535 die Chance ein
Beispiel für intelligente, nachhaltige und nicht konsumorientierte
Planung zu bringen.
Zu 2.3: Das Einzelhandelsprojekt dient auf der Grundlage des
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der nachhaltigen und qua-
litativen Sicherung der Nahversorgung. Der Standort ist im ge-
samtstädtischen Kontext als wichtiger neuer Standort befürwor-
tet worden. Die bauliche Struktur ist im städtebaulichen Kontext
integriert. Versorgungs- und Einzelhandelsfokussierung im In-
nenbereich sind erklärtes planerisches und stadtentwicklungs-
strategisches Ziel der Stadt Münster.
Das zitierte Einzelhandelsprojekt an der Friedrich-Ebert-Straße,
seine strukturelle und funktionale Integration und nachhaltige
Funktionsfähigkeit und Akzeptanz zeigen aus Sicht der Stadt
gerade das Gegenteil - ein nachhaltiges Beispiel für die Stär-
kung des Quartiers Alter Schützenhof.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.2 und
2.3 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“,
Pkt. 3.1 „Einzelhandel“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.1
der Stellungnahme 33, 121, 320, 334.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.52
2.4 Meine Wünsche für die von dem Bebauungsplan betroffenen
Flächen wären:
- Parkanlagen (damit Flächenversiegelung aufhört) mit Möglich-
keiten zur Gestaltung für die Anwohner, z. B. Urbane Gärten
- Bezahlbare Wohnanlagen mit Mehrgenerationshäusern, Ener-
giesparhäuser (...) Sozialwohnungen
- Platz für kulturelle Einheiten wie Jugendzentrum/Bürgercafe
- Wiederbelebung des Hafenmarktes als Lebensmittelversor-
gungsalternative zu den umliegenden Supermärkten
- Erhaltung des alten Postgebäudes für oben genannte Nutzun-
gen oder auch Atelier, Kitas oder kleineren Einzelhandel
Zu 2.4: Die Anregung dokumentiert vornehmlich eine individuelle
Auffassung abseits der durch die Stadt Münster herausgearbeite-
ten und über politische Beschlüsse formulierten städtebaulichen
Zielsetzungen zur Entwicklung des Standortes. Planerische Leit-
linien und Projekte werden nicht bindend durch Bürgerabstim-
mung oder durch vielfältige Bürgerinnen- und Bürgermeinung
entschieden, sondern unterliegen der Abwägung zahlreicher
Belange. Über den Masterplan und das Hafenforum ist eine qua-
lifizierte Abwägung auch alternativer Nutzungen für den Standort
erfolgt, über den politischen Beschluss zum Masterplan und den
Aufstellungsbeschluss zum VBP 535 durch den Rat der Stadt als
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.2.53
Seite - 127 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
- Öffnung des Geländes durch Rad- und Fußgängerwege, es soll
ein Autofreier Hafen werden
- Ein Skatepark
- die Begrünung sollte nach ökologischen Kriterien erfolgen und
keine Buchsbaummonokulturen oder ähnliches beinhalten.
repräsentatives Gremium für alle Bürgerinnen und Bürger in
Münster wurden die vorliegenden Entwicklungsziele willentlich
als alleinige handlungsleitende Grundlage für den Standort do-
kumentiert und planungsrechtlich festgeschrieben. Der Vortrag
alternativer Nutzungen wird als individuelle Meinung zur Kenntnis
genommen.
Zur Sicherung einer grünräumlichen Gestaltqualität des Planvor-
habens wurden im Bebauungsplan für die Gebäude sowie Ge-
bäudevorbereiche differenzierte Festsetzungen zur Anpflanzung
von Bäumen/Sträuchern sowie zur Begrünung der Gebäude-
hauptdächer getroffen. Mit den unter Kapitel 6.6.4 der Begrün-
dung zum VBP dargestellten Maßnahmen wird eine grünräumli-
che Einbettung der Vorhabennutzung in den bestehenden stadt-
räumlichen und baulichen Kontext - auch unter ökologisch stadt-
gestalterischen Gesichtspunkten - sichergestellt. Mit der fast
vollständigen Unterbauung des Vorhabengeländes mit einer
großflächigen Tiefgarage sind weitergehende Anpflanzungen
außerhalb der Pflanzung in Pflanztrögen nicht gegeben.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 -
2.4 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
2.5 Die Stadt soll die Möglichkeit den Titel „lebenswert“ für das
Hafenviertel zu erhalten nicht verstreichen lassen und die demo-
kratischen Prozesse der Planverfahren nicht umgehen. Auf For-
derungen des Hafenforums und die aktuellen Widersprüche
muss reagiert werden. Die Stadt Münster muss sich für den Ha-
fen einsetzen und für die Planung interessieren und nicht einfach
auf schnelle Einnahmen durch den Verkauf an Großinvestoren
hoffen.
Zu 2.5: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemei-
ne Belange zu Planverfahren und Gutachten“ und Pkt. 2.2 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ sowie
„Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2 der Stellungnahme 21.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.54
1.2.55
Seite - 128 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
72
1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregung/Bedenken wird vorgetragen:
Ich bin persönlich durch die Planungen betroffen, da ich Mieter
einer Wohnung in der Dortmunder Straße bin und des Weiteren
am Hafenweg arbeite - die Fläche liegt direkt gegenüber meines
Arbeitsplatzes. Ich frage mich wirklich wie ein konzentriertes Ar-
beiten bei geöffnetem Fenster möglich sein soll, wenn während
der Öffnungszeiten des geplanten Einkaufszentrums Lieferungen
von LKW erfolgen sowie viele Kunden dort ein- und ausgehen.
(...)
Zu 2: Anlieferungen sowie Verkehrsbewegungen auf dem Kun-
denparkplatz des Einkaufszentrums sind Bestandteil des Be-
triebslärms deren einzuhaltende Richtwerte gem. TA-Lärm 1,50
m vor dem geöffneten Fenster einer schützenswerten Nutzung
ermittelt werden. Unzulässige Überschreitungen der gesetzlichen
Richtwerte aus Betriebslärm auf die angrenzenden bestehenden
Nutzungen sind gemäß vorliegendem Gutachten über das Plan-
vorhaben nicht gegeben.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 5.1
und 5.4 „Allgemeine Belange zu Immissionen“ sowie Pkte. 6.1
und 6.3 „Schallimmissionen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.56
73, 97, 145 1. Die eingereichten Stellungnahmen umfassen die Musterstel-
lungnahme 2 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Be-
denken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregung/Bedenken wird vorgetragen:
Ich rege an, (...) den zur Zeit noch bestehenden Industrie-
Charme des Hafengeländes nicht durch den Ausbau teurer Woh-
nungen zu zerstören.
Zu 2: Der Bau teurer Wohnungen ist nicht Gegenstand der for-
mulierten Entwicklungsziele für den Standort und des vorliegen-
den Bauleitplanverfahrens.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2
und 2.4 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzun-
gen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.57
75
1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 2 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregung/Bedenken wird vorgetragen:
Ich rege an, (...)
Zu 2: Zur nachhaltigen Sicherung der Versorgungsstruktur im
Stadtquartier ist als städtische Zielsetzung die Errichtung von
Den Anregungen wird
nicht gefolgt bzw. bezie-
Seite - 129 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
- kleine individuelle Läden, Dienstleister (z.B. Friseure o.ä.), Pra-
xen, Büros und Wohnräume ansprechend miteinander zu verbin-
den (...),
-z.B. öffentliche Einrichtungen wie Bibliotheken, Schwimm-
bad/Turnhalle/Sportplatz/Kajakverleih (...) bzw. Trimm-Dich-
Parcours, Kita mit einzuplanen oder eine Stadtteiltreff einzurich-
ten mit Café und Mehrzweckraum und Kursangeboten (...),
- großzügige Fahrradabstellmöglichkeiten mit einzuplanen,
- den Spaziergang an der Hafenkante vom Hafen bis zum Kanal
baldigst möglich wieder durchgängig zu machen, ggf. wasser-
seits durch eine Art Pontonbrücke ähnlich der beweglichen Büh-
ne am Aasee / Aaseeterrassen.
Danach sollte der überarbeitete Bebauungsplan erneut öffentlich
ausgelegt werden.
großflächigen Einzelhandelseinrichtungen für den Standort vor-
gesehen, im Sinne eines gemischten Stadtbereichszentrums
werden ergänzende Dienstleistungen/Praxen/Büros, Gastrono-
mie und Wohnnutzungen realisiert. Ein kleinteiliger Ladenbesatz
oder anderweitige alternative Nutzungen entsprechen nicht den
infrastrukturellen Bedarfen und nutzungsspezifischen Zielsetzun-
gen für den Standort und sind somit nicht Gegenstand der Pla-
nung.
Der Nachweis von Fahrradabstellplätzen erfolgt in den Vorgaben
der Stadt Münster entsprechend den nutzungsspezifischen Be-
darfen und wird Bestandteil des bauordnungsrechtlichen Ge-
nehmigungsverfahren zur Errichtung des Planvorhabens. Derzeit
sind insgesamt rd. 375 Fahrradabstellplätze vorgesehen, davon
ca. 300 ebenerdig und 75 in der geplanten Tiefgarage.
Der Geltungsbereich des VBP Nr. 535 umfasst das Vorhaben-
grundstück mit einem Anpassungsbereich als Grundstück nach §
12 Abs. 4 BauGB im baulichen Anschluss des Planvorhabens an
die südwestliche Stadtstruktur. Eine Sicherung öffentlicher We-
gebeziehungen oder Brückenbauwerke zum Stadthafen außer-
halb des Geltungsbereichs ist nicht Bestandteil der vorliegenden
Bauleitplanung und somit nicht Gegenstand der Abwägung. In-
nerhalb des Plangebietes ist mit Umsetzung der Entwicklungszie-
le des VBP Nr. 535 erstmalig eine gesicherte Wegeverbindung
vom Hansaring über das Vorhabengrundstück zum Hafenweg
sichergestellt und wird somit die Durchquerung und Verknüpfung
der Hafenbereiche gestärkt.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte 2.2 -
2.4 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“
hen sich die Anregungen
auf Aspekte außerhalb des
Bebauungsplans, für die
sich eine Beschlussfas-
sung erübrigt.
1.2.58
Seite - 130 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37.
80A
1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregung/Bedenken wird vorgetragen:
Um als Studentenstadt attraktiv zu bleiben, braucht Münster
mehr Räume für kulturelle Vielfalt, die mit den derzeitigen Be-
bauungsplänen des Hafengebietes noch mehr verdrängt werden.
Wo ist dann Platz für selbststrukturierte Kunstausstellungen,
Konzerte, Skaten, Jam-Sessions …?
Wollen Sie ihre Kinder lieber in einen weiteren Konsumtempel
unproduktiv rumhängen und Geld verschleudern sehen? Oder
lieber Räume mit Gestaltungsmöglichkeiten für junge Menschen
schaffen?
Zu 2: Die Anregung ist primär ein Statement abseits der durch
die Stadt Münster herausgearbeiteten und über politische Be-
schlüsse formulierten städtebaulichen Zielsetzungen zur Entwick-
lung des Standortes.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 -
2.4 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“
sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.59
85A
1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregung/Bedenken wird vorgetragen:
Ich wohne im Hansaviertel, direkt gegenüber des zukünftigen E-
Centers. (...) Besonders Studierende sind nicht auf der Suche
nach Einkaufsmöglichkeiten, davon gibt es wirklich genug. Sie
sind auf der Suche nach Wohnraum! Wohnungen die bezahlbar
und trotzdem in guter Lage sind! Der Hafen soll ein Ort der Be-
gegnung, Kultur und Freizeit bleiben und nicht zum Konsumtem-
pel werden. Ziel einer Stadt sollten glückliche Menschen sein,
Menschen sind glücklich, wenn sie bekommen was sie zum Le-
ben benötigen! Münster braucht Wohnungen und schöne Orte
zum „Atem holen“, keinen Supermarkt.
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“ Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“, Pkt.
3.1 „Einzelhandel“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der
Stellungnahme 37.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.60
125 1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
Seite - 131 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
2. Folgende zusätzliche Anregungen/Bedenken werden vorge-
tragen:
2.1 Ich bin Mieter einer Wohnung am Hansaring 58. Somit wohne
ich quasi im geplanten Hafencenter und habe bereits jetzt bei
dem Gedanken daran den Geruch von Fisch in meiner Nase.
Mein Balkon befindet sich auf der Ostseite, sodass ich mir schon
jetzt in meinen Träumen ausmale, wie ich die an- und abfahren-
den PKWs zähle und sinnlose statistische Erhebungen anfertige.
Dies mag für manche Menschen ein netter Zeitvertreib sein, für
mich hingegen stellt dies eine erhebliche Einschränkung meiner
Lebensqualität und der Erholungsmöglichkeit dar, zumal ich mir
schon jetzt die Frage stelle, wie viele Etagen dieses Haus haben
müsste, damit noch ein paar Sonnenstrahlen auf den Balkon
fallen würden.
Zu 2.1: Geruchsemissionen sind für das vorliegende Planverfah-
ren nicht relevant, da die festgesetzten zulässigen Nutzungen
keine geruchsemittierenden Betriebe im Sinne des Abstandser-
lasses sind. Relevante Belästigungen aus Geruchemissionen
sind nicht zu erwarten. Die Auswirkungen aus Betriebslärm und
damit auch durch Verkehrsbewegungen auf dem Grundstück
wurden abschließend gutachterlich untersucht, unzulässige Be-
einträchtigungen auf die angrenzende Wohnnachbarschaft sind
demnach nicht gegeben. Innerhalb der Festsetzungen zum Maß
der baulichen Nutzung sind für das Planvorhaben die Vorgaben
zu Abstandsflächen gem. § 6 BauO NRW berücksichtigt. Unzu-
lässige Beeinträchtigungen aus Verschattungen auf das Grund-
stück und auf das Gebäude Hansaring 58 sind somit nicht gege-
ben.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.3
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“,
Pkte. 5.1 und 5.4 „Allgemeine Belange zu Immissionen“ und Pkt.
6.4 „Schallimmissionen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.61
2.2 Erschwerend kommen für mich meine persönlichen, gesund-
heitlichen Einschränkungen hinzu, aufgrund meines ausgepräg-
ten Asthma-Leidens sind die zu erwartenden, stark erhöhten
Konzentrationen an Luftschadstoffen nicht förderlich.
Zu 2.2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 5.1 „Allgemei-
ne Belange zu Immissionen“ und Pkte. 7.1 und 7.2 „Luftschad-
stoffe“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2 der Stellungnahme
5A.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.62
2.3 Generell habe ich nichts gegen Fortschritt, in Anbetracht der
Tatsache, dass hier bereits zwei Supermärkte in unmittelbarer
Nähe um Kundschaft werben, halte ich das geplante Hafencenter
allerdings für mehr als überflüssig. Hier wird aus reiner Profitgier
Zu 2.3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“ Pkte. 3.1 und 3.2
„Einzelhandel“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.63
Seite - 132 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
und ohne konkrete Bedarfsgrundlage etwas geschaffen, was
niemand wirklich braucht.
150 1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregungen/Bedenken werden vorge-
tragen:
- Anwohner eines angrenzenden Wohngebietes.
- Wo bleibt kritisch-kultureller Teil Münsters.
- Wo bleibt Platz für Kleingewerbe, Kunst, …? Noch gewinnt
Münster dadurch an Attraktivität.
- Hafen als Naherholungsgebiet für die ganze Familie… Bald nur
noch Flaniermeile der Besserverdienenden.
- Wo bleibt Einbeziehung der Kinder in einem Einkaufscenter.
- Münsters Gesicht scheint sich zu wandeln, hin zur elitären
Oberschicht. Münster, lebenswerteste Stadt. Das war einmal…
(...)
Zu 2: Die Anregung ist primär ein Statement abseits der durch
die Stadt Münster herausgearbeiteten und über politische Be-
schlüsse formulierten städtebaulichen Zielsetzungen zur Entwick-
lung des Standortes.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 -
2.4 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“
sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37
und Pkt. 2.1 der Stellungnahme 33, 121, 320, 334.
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.2.64
151A
1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregung/Bedenken wird vorgetragen:
Ich finde ein Hafen ist für eine Stadt sehr repräsentativ. Stellen
sie sich vor sie kämen in Hamburg an den Hafen und dort stän-
de, statt den alten, schönen Markthallen ein E-Center …
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ sowie
„Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.65
158, 197,
332
1. Die eingereichten Stellungnahmen umfassen die Musterstel-
lungnahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Be-
denken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregung/Bedenken wird vorgetragen:
2.1 Als direkter Anwohner des Baugrundstücks (Dortmunder
Straße 36, 48155 Münster) bin ich von den Plänen auch direkt
Zu 2.1 Das Vorhabengrundstück stellt sich derzeit als ein aufge-
lassenes Grundstück dar. Als aufstehende bauliche Anlage ist
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
Seite - 133 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
betroffen. Die enormen Baumassen würden zu einer starken
Belastung für die Anwohner führen. Doch viel wichtiger ist, dass
das Hafenviertel als solches seine Attraktivität durch ein „Hafen-
center“ verliert. Besonders Studenten zieht das Hafenviertel
durch seinen alternativen Stil an. Die Industriebauten tragen dazu
bei. Ein Einkaufszentrum würde diesen Stil zerstören und sich
somit negativ auf die Wohnungslage und die Gastronomie in
diesem Viertel auswirken. Ein solches Ergebnis kann nicht von
der Stadt Münster beabsichtigt sein. Der Nutzen eines „Hafen-
centers“ erschließt sich mir nicht, da ausreichend Möglichkeiten
für Einkäufe, etc. gegeben sind.
lediglich das ehemalige, zwischenzeitlich leergezogene Postzu-
stellgebäude der Post AG auf dem Gelände vorhanden. Das
Gebäude steht nicht unter Denkmalschutz, eine Aufnahme in die
Denkmalliste NRW ist ebenfalls nicht vorgesehen. Mit Umset-
zung der Entwicklungsziele des VBP Nr. 535 ist ein Abriss oder
Eingriff in vorhandene Industriebauten des Hafenareals nicht
verbunden. Das städtebaulich architektonische Konzept des
Planvorhabens ist in seiner Maßstäblichkeit und Ausgestaltung in
die bestehenden Stadtstrukturen integriert, stadtgestalterische
Brüche mit Auswirkungen auf die angrenzende Nutzungsstruktur
sind nicht zu erkennen.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.1 -
2.4 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“,
Pkt. 3.1 „Einzelhandel“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.1
der Stellungnahme 125.
1.2.7
1.2.66
1.2.67
2.2 (...) mit Hinblick auf die Umwelt sind diese Maßnahmen nicht
zu verantworten. Sowohl die Baumaßnahmen, als auch der Ver-
lust der Möglichkeiten einer Grünanlage aber auch die Nachfol-
gen in Form von höheren Energieverbräuchen und Umweltkosten
durch Anlieferungen etc. sind nicht hinzunehmen.
Zu 2.2: Das städtebaulich architektonische Konzept des Planvor-
habens ist in seiner Maßstäblichkeit und Ausgestaltung in die
bestehenden Stadtstrukturen integriert, die Errichtung einer
Grünanlage ist nicht Gegenstand der durch die Stadt Münster
herausgearbeiteten und über politische Beschlüsse formulierten
städtebaulichen Zielsetzungen zur Entwicklung des Standortes.
Das Planvorhaben wird entsprechend der geltenden gesetzlichen
Bestimmungen zum baulichen Wärmeschutz und zur Anwendung
erneuerbarer Energien gemäß den Vorgaben der BauO NRW
erstellt. Darüber hinaus werden, gemäß des Ratsbeschlusses der
Stadt Münster, im Rahmen des Durchführungsvertrags zum VBP
Nr. 535 weitergehende Regelungen zur Energieeinsparung von
Gebäuden vereinbart und ergänzend zu den Festsetzungen im
Bebauungsplan auf privatrechtlicher Basis gesichert. Der Vortrag
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.68
Seite - 134 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
höherer Energieverbräuche ist über einen fehlenden Bezugskon-
text nicht nachvollziehbar und ist in Anwendung der geltenden
Bestimmungen auch nicht gegeben.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 11.1
„Umweltbericht“, Pkte. 2.1 - 2.4 „Allgemeine städtebauliche Be-
lange / alternative Nutzungen“, Pkt. 5.4 „Allgemeine Belange zu
Immissionen“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 10 der Stel-
lungnahme 147.
160, 385
1. Die eingereichten Stellungnahmen umfassen die Musterstel-
lungnahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Be-
denken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregungen/Bedenken werden vorge-
tragen:
2.1 Ich bin selbst persönlich durch die Planung betroffen da un-
ser Balkon (Hansaring 45) direkt auf die heutige Zufahrt zum
Postgebäude ausgerichtet ist. Zukünftig wäre unser Balkon keine
200 m Luftlinie von der geplanten Zufahrt zur Tiefgarage und der
dort entstehenden Ampelkreuzung entfernt. Durch das erhöhte
Lärmaufkommen an der geplanten Ampelanlage und die zu er-
wartenden erhöhten Schadstoffbelastungen, würden für uns die
Nutzungsmöglichkeiten unseres Balkons erheblich eingeschränkt
werden. Selbst wenn in den umliegenden Häusern Maßnahmen
zum Schutz vor Lärm- und Schadstoffbelastung umgesetzt wer-
den würden, gäbe es wohl kaum Möglichkeiten unseren Balkon
vor Verkehrslärm und Feinstaubverschmutzung zu schützen.
Unser Balkon ist, als Erweiterung unseres Wohnraums, ein von
uns bei schönem Wetter sehr häufig genutzter Aufenthaltsort und
das „Highlight“ unserer Wohnung. Da an unsere Wohnung kein
Garten angeschlossen ist, würde uns, bei der Umsetzung des
Zu 2.1: In der Lage zur Hauptverkehrsachse „Hansaring“ ist das
Gebäude Hansaring 45 einer hohen Verkehrslärmvorbelastung
ausgesetzt. Gemäß Schalltechnischem Bericht Nr.
LL5683.2/02 und der Ergänzung vom 31.03.2015 sind für das
Gebäude die Anspruchsvoraussetzungen auf passive Aus-
gleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem baulichen Ein-
griff in den öffentlichen Verkehrsweg des Hansarings gegeben.
Falls das Gebäude nicht bereits über einen ausreichenden passi-
ven Schallschutz verfügt, steht dem Eigentümer eine Verbesse-
rung des Schallschutzes gemäß § 42 BImSchG, § 1 Abs. 2 Nr. 2
16. BImSchV in Verbindung mit der 24. BImSchV zu. Mit Umset-
zung etwaig erforderlicher Lärmminderungsmaßnahmen würde
eine Aufwertung der Wohnqualität gegenüber der Bestandssitua-
tion erwirkt.
Für den Balkon ist ein Lärmkonflikt über die bestehende Ver-
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.69
Seite - 135 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
Bauvorhabens in der geplanten Form, die Möglichkeit sich bei
schönem Wetter nach draußen setzen zu können genommen
werden. Dies würde unsere Lebensqualität in dieser Wohnung
deutlich einschränken.
kehrslärmimmission bereits derzeit vorhanden und unter Erhalt
der bestehenden Funktion als Außenwohnbereich auch zukünftig
weder über passive noch aktive Schallschutzmaßnahmen lösbar.
Mit Umsetzung des Planvorhabens ist zwar eine Zunahme der
Lärmimmission am Immissionsort gegeben, eine grundlegende
qualitative Veränderung der Lärmsituation i. S. der Benutzbarkeit
des Balkons ist damit jedoch nicht verbunden. Hier wäre über die
aus der Anspruchsvoraussetzung mit etwaigem Austausch der
Balkontür/-fenster zu erwartende deutliche Verbesserung des
Bauschalldämmmaßes eine konkrete Aufwertung zumindest des
hinter dem Balkon liegenden Wohnbereiches im Ausgleich gege-
ben.
Hinsichtlich der Belastung durch Luftschadstoffe liegt das Ge-
bäude am Untersuchungsquerschnitt Q15. Hier liegt die NO
2-
Belastung im Jahresmittelwert im Nullfall bei 30,9 µg/m³ und im
Planfall bei 32,0 µg/m³. Die Feinstaubbelastung für PM10 liegt im
Jahresmittelwert im Nullfall bei 26,0 µg/m³ und im Planfall bei
26,3 µg/m³, für PM2,5 liegen die Werte im Nullfall bei 17,8 µg/m³
und im Planfall bei 17,9 µg/m³. Dies beinhaltet eine relative Stei-
gerung für NO2 von 3,4 %, für PM10 von 1,2 % und für PM2,5 von
0,6 % bei deutlicher Unterschreitung der Grenzwerte.
Mit sicherer Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV und
den prognostizierten planbedingten Zunahmen der Schadstoffbe-
lastung ist eine relevante Einwirkung des Planvorhabens auf die
Luftschadstoffsituation im Einwirkungsbereich des Gebäudes
nicht zu erwarten. Über etwaige Lärmminderungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit dem baulichen Eingriff in den Hansaring
können die Lärmzuwächse in der Abwägung städtebaulicher
Belange einer geordneten Innenentwicklung und den Belangen
zum Gesundheitsschutz ausnahmsweise hingenommen werden.
Seite - 136 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 5.1
und 5.4 „Allgemeine Belange zu Immissionen“, Pkte. 6.1 - 6.4
„Schallimmissionen“ und Pkt. 7.1 „Luftschadstoffe“.
2.2 Als Mieter des Hansarings wünsche ich mir außerdem die
sinnvolle Weiterentwicklung unseres Stadtteils zu einem lebens-
werten Viertel. Ich möchte daher für die Errichtung von bezahlba-
rem Wohnraum und öffentlich nutzbarer Flächen, zum Beispiel in
Form eines Parks oder sonstiger Grünanlagen, auf der Bebau-
ungsfläche plädieren. Durch zwei Supermärkte und die umlie-
genden Geschäfte, Gastronomie und Arztpraxen sind wir infra-
strukturell bereits bestens versorgt. (...)
Zu 2.2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“,
Pkt. 3.1 „Einzelhandel“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4
der Stellungnahme 37 und Pkt. 10 der Stellungnahme 147.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.70
171, 341,
479
1. Die eingereichten Stellungnahmen umfassen die Musterstel-
lungnahme 2 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Be-
denken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregung/Bedenken wird vorgetragen:
Auch auf dem Hafenforum zeigte sich, dass Herr Stroetmann und
Herr Schultheiß die einzigen Befürworter des Projektes sind. Ich
frage mich, wie ein gebildeter und gut ausgebildeter Mann wie
Herr Schultheiß ein solches Projekt unterstützen kann. Er trägt
Verantwortung für die Stadt Münster und seine Bürger, welche er
sträflich vernachlässigt.
Das einzige Argument, dass Herr Schultheiss überzeugt haben
könnte ist das viele Geld, dass Herr Stroetmann bereit ist für das
Gelände zu zahlen. Ein anderes Argument sehe ich nicht.
Zu 2: Planerische Leitlinien und bedeutende Projekte werden
nicht, insbesondere nicht im durch das BauGB verfahrenstech-
nisch klar vorgegebenen Themenfeld der Bauleitplanung, durch
(einzelne) Mitglieder der Verwaltung entschieden oder vorbe-
stimmt – die (Planungs-)Verwaltung wirkt hier entscheidungsvor-
bereitend für die politischen Gremien.
Unabhängig von bürgerschaftlichen und politischen Sichtweisen
und Betrachtungen hat die Planungsverwaltung und Stadtpla-
nung gleichwohl klare fachlich-inhaltliche Haltungen – die Ge-
samteinschätzung mit Blick auf das Projekt Hafencenter aus die-
ser fachlichen Sicht ist positiv und in der Tat unterstützend. Das
Projekt wurde in seiner Entstehung strukturell, funktional und
städtebaulich maßgeblich auch durch die aktive Rolle der Verwal-
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.71
Seite - 137 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
tung stetig optimiert.
Der Einfluss der Bürgerschaft ist über das offene und transparen-
te Bauleitplanverfahren gegeben – Entscheidungsträger ist der
Rat der Stadt als repräsentatives Gremium für alle Bürgerinnen
und Bürger in Münster. Ergänzend siehe „Teil I - Allgemeine Ab-
wägung“, Pkt. 1.1 „Allgemeine Belange zu Planverfahren und
Gutachten“.
176A 1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12.
2. Folgende zusätzliche Anregungen/Bedenken werden vorge-
tragen:
2.1 Ich bin durch die Planung betroffen, da ich auf der Emdener
Str. an der Ecke zum Hansaring wohne. Den Bau des E-Centers
lehne ich entschieden aus den oben genannten Gründen (An-
merkung: vorgetragene Anregungen und Bedenken der Muster-
stellungnahme 1) ab. Besonders die erhöhte Schadstoff- und
Lärmbelastung (welche zurzeit bereits hoch ist - ich kann weder
mit offenen Fenster schlafen noch konzentriert arbeiten aufgrund
des bereits jetzt bestehenden Lärms) sehe ich als unzumutbar
an.
Zu 2.1: In der Lage zur Hauptverkehrsachse „Hansaring“ sind
die Gebäude Ecke Emdener Straße/Hansaring bereits im Be-
stand einer hohen Verkehrslärmvorbelastung ausgesetzt. Mit
Umsetzung des Planvorhabens werden die Gebäude neben den
Einwirkungen aus planbedingten Mehrverkehren über ihre Lage
im Einwirkungsbereich zur geplanten Lichtsignalanlage im An-
bindungspunkt des Hafencenters an den Hansaring und den
damit verbundenen Pegelerhöhungen durch den Betrieb der Am-
pelanlage im Tageszeitraum zusätzlich belastet. Nachts ist die
Ampel über den Hansaring lediglich als Fußgängerbedarfsampel
geschaltet, für die keine ampelbedingten Lärmzuschläge anzu-
setzen sind. Im Eckbereich Hansaring/Emdener Straße zur ge-
planten Lichtsignalanlage werden für die am stärksten belasteten
Fassaden zum Hansaring Beurteilungspegel von max. 74/62
dB(A) tags/nachts und für die Fassadenseiten zur Emdener
Straße Beurteilungspegel von max. 68/56 tags/nachts erreicht
(jeweils Gebäude ‚Hansaring 45‘). Gemäß Schalltechnischem
Bericht Nr. LL5683.2/02 und der Ergänzung vom 31.03.2015
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.72
Seite - 138 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
sind für die lärmzugewandten Fassadenseiten der Gebäude
Hansaring Nr. 43, 45, 46, 48, 51, 53, 53a, 55, 57, 58 und 60 so-
wie der Gebäude Emdener Straße Nr. 31, 34 und 36 - zum Teil
für die gesamte Fassade, teilweise begrenzt auf einzelne Ge-
schosse - die Anspruchsvoraussetzungen auf passive Aus-
gleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem baulichen Ein-
griff in den öffentlichen Verkehrsweg des Hansarings gegeben.
Falls die Gebäude nicht bereits über einen ausreichenden passi-
ven Schallschutz verfügen, steht den Eigentümern eine Verbes-
serung des Schallschutzes gemäß § 42 BImSchG, § 1 Abs. 2 Nr.
2 16. BImSchV in Verbindung mit der 24. BImSchV zu. Mit Um-
setzung etwaig erforderlicher Lärmminderungsmaßnahmen wür-
de eine Aufwertung der Wohnqualität gegenüber der Bestandssi-
tuation erwirkt und wird den Erfordernissen des Lärmschutzes
gemäß den gesetzlichen Ansprüchen auf eine Lärmsanierung in
der Abwägung städtebaulicher Belange und der Belange des
Immissionsschutzes für den Standort entsprochen.
Hinsichtlich der Belastung durch Luftschadstoffe liegt das Ge-
bäude zwischen den Untersuchungsabschnitten Querschnitt Q15
und Q16. Hier liegen die NO2-Belastungen im Jahresmittelwert im
Nullfall bei 30,9 µg/m³ (Q15) bzw. 29,5 µg/m³ (Q16) und im Plan-
fall bei 32,0 µg/m³ (Q15) bzw. 29,8 µg/m³ (Q16). Die Feinstaub-
belastungen für PM10 liegen im Jahresmittelwert im Nullfall bei
26,0 µg/m³ (Q15) bzw. 25,1 µg/m³ (Q16) und im Planfall bei 26,3
µg/m³ (Q15) bzw. 25,3 µg/m³ (Q16), für PM2,5 liegen die Werte im
Nullfall bei 17,8 µg/m³ (Q15) bzw. 17,5 µg/m³ (Q16) und im Plan-
fall bei 17,9 µg/m³ (Q15) bzw. 17,6 µg/m³ (Q16). Dies beinhaltet
für den ungünstigsten Fall im Querschnitt 15 eine relative Steige-
rung für NO
2 von 3,4 %, für PM10 von 1,2 % und für PM2,5 von 0,6
% bei deutlicher Unterschreitung der Grenzwerte.
Seite - 139 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
Mit sicherer Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV und
den prognostizierten planbedingten Zunahmen der Schadstoffbe-
lastung ist eine relevante Einwirkung des Planvorhabens auf die
Luftschadstoffsituation im Einwirkungsbereich des Gebäudes
nicht zu erwarten. Über etwaige Lärmminderungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit dem baulichen Eingriff in den Hansaring
können die Lärmzuwächse in der Abwägung städtebaulicher
Belange einer geordneten Innenentwicklung und den Belangen
zum Gesundheitsschutz ausnahmsweise hingenommen werden.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“ Pkte. 5.1 und
5.4 „Allgemeine Belange zu Immissionen“, Pkt. 6.1 „Schallimmis-
sionen“ und Pkt. 7.1 „Luftschadstoffe“.
2.2 (...) Das Hansaviertel ist ein lebendiges und besonderes Vier-
tel, das durch alternative (Konsum-) Angebote wie z.B. 5 Second-
Hand Läden geprägt wird. Dieses Flair würde durch das E-Center
bedroht und evtl. zerstört!
Zu 2.2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 und 2.3
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.67
2.3 Außerdem braucht Münster bezahlbare Wohnungen, die
zentral gelegen sind. Die diskutierte Baufläche könnte ideal dafür
genutzt werden. Sorgen Sie dafür, dass Münster und das Hafen-
Viertel lebenswert bleiben. Bauen Sie kein E-Center.
Zu 2.3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“ Pkt. 2.2 „Allgemei-
ne städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“, Pkt. 3.1
„Einzelhandel“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der
Stellungnahme 37.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.73
203
1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregungen/Bedenken werden vorge-
tragen:
2.1 Schon jetzt ist das Verkehrsaufkommen an der Schillerstraße
so extrem, dass bei geöffnetem Fenster die Räume nicht zu nut-
Zu 2.1: Gemäß der Analyse 2014 der „Verkehrsuntersuchung
zum Bebauungsplan Nr. 535 „Hafencenter“ in Münster“, nts
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
Seite - 140 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
zen sind. Durch das Bauprojekt Hafencenter wird das Verkehrs-
aufkommen noch höher, was nicht mehr zumutbar ist.
Ingenieurgesellschaft mbH, Stand 26.03.2015 liegt die derzeitige
Verkehrsbelastung auf der Schillerstraße bei 7.100 Kfz/24h und
entspricht damit den Regelwerten in der Bedeutung der Straße
im übergeordneten Straßennetz der Stadt Münster. Mit Inbetrieb-
nahme des Hafencenters im Jahr 2018 (Planfall 2 ohne den 3.
BA der B51/B481n und ohne Ausbau der Theodor-Scheiwe-
Straße als Worst-Case-Szenario) wird die Verkehrsbelastung um
7 % auf dann 7.600 DTV zunehmen, im Jahr 2025 (Planfall 1)
wird sich die Belastung der Schillerstraße durch die Entlastungs-
wirkungen der dann fertiggestellten B51/B481n - bei Theodor-
Scheiwe-Straße im bestehenden Ausbau - wieder annähernd
dem Bestandsniveau auf 7.200 DTV reduzieren. Die zwischen-
zeitliche Erhöhung ab dem Jahr 2018 liegt mit 7 % deutlich un-
terhalb üblicher Belastungsschwankungen von bis zu 20 %. Mit
der Einrichtung eines zusätzlichen Linksabbiegers am Kreu-
zungspunkt Hansaring/Schillerstraße in Richtung Schillerstraße
wird der Kreuzungspunkt in seiner Leistungsfähigkeit und Ver-
kehrssicherheit zusätzlich erhöht. Der Ausfahrtsbereich der Lie-
ferverkehre des Hafencenters auf die Schillerstraße kann in der
Qualitätsstufe B nach HBS 2001 mit weniger als 30 Sekunden
Wartezeit während der Spitzenstunden ebenfalls leistungsfähig
abgewickelt werden. Das bestehende Straßenprofil der Schiller-
straße ist für die Aufnahme der Verkehre ausreichend dimensio-
niert. Insgesamt ist eine leistungsfähige und sichere Ableitung
der Verkehre über die Schillerstraße in allen Prognosefällen si-
chergestellt, relevante Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung
und den Verkehrsfluss auf der Schillerstraße sind mit dem Plan-
vorhaben nicht verbunden.
Unabhängig vom Vorhaben ‚Hafencenter‘ werden sich mit Voll-
ausbau der Theodor-Scheiwe-Straße zusätzliche Verkehrsbelas-
1.2.74
Seite - 141 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
tungen für die Schillerstraße ergeben. Diese sind planbedingt im
konkreten Zusammenhang mit den Entwicklungszielen des Be-
bauungsplans Nr. 541 zu untersuchen und in eine Bewertung
einzustellen.
Bezogen auf die Schallsituation zum Verkehrslärm (s. Schall-
technischer Bericht Nr. LL5683.4/01 der ZECH Ingenieurgesell-
schaft mbH Lingen, Stand 23.04.2015) sind durch den vorhaben-
bedingten Mehrverkehr auf der Schillerstraße Erhöhungen der
Beurteilungspegel um bis zu 0,2 dB zu erwarten. Dies allerdings
auf einer Straße, die im Bereich der bestehenden Lichtsignalan-
lage an der Kreuzung zum Hansaring (Schillerstraße Nr. 90, 94)
im Planfall 2018 als Worst-Case-Szenario Lärmbelastungen auf
den Fassadenseiten zur Schillerstraße von aufgerundet bis zu
71/63 dB(A) tags/nachts und an den Fassadenseiten zum Hansa-
ring Pegel von aufgerundet bis zu 73/65 dB(A) tags/nachts auf-
weisen wird. Abseits des Kreuzungsbereiches (Schillerstraße Nr.
104) werden Werte von aufgerundet bis zu 68 dB(A) tags und 60
dB(A) nachts erwartet. Damit liegt der Verkehrslärm im Grenzbe-
reich zur Gesundheitsgefahr. Nur wegen der Geringfügigkeit der
planbedingten Erhöhung kann hier die weitere Steigerung noch
hingenommen werden. Dabei ist zu betonen, dass die prognosti-
zierte Erhöhung des Verkehrslärms in der Schillerstraße um bis
zu 0,2 dB(A) für den gesamten Mehrverkehr aus dem beabsich-
tigten verkehrserzeugenden Projekten des Masterplans Stadthä-
fen berechnet ist, zu dem das Vorhaben des Bebauungsplans
535 im Planfall 2018 mit knapp 45 % und im Planfall 2025 mit
knapp 30 % beiträgt.
In Abwägung verkehrlicher Belange und Belange des Immissi-
onsschutzes mit den Erfordernissen nach einer geordneten In-
Seite - 142 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
nenentwicklung innerhalb formulierter städtischer Entwicklungs-
ziele können Verkehrszuwächse auf der Schillerstraße sowie die
Erhöhung der Lärmbelastung auf die angrenzende Wohnnach-
barschaft zugunsten einer geordneten städtebaulichen Entwick-
lung des derzeit brachliegenden Plangrundstücks hingenommen
werden.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.1 und
4.3 „Verkehr“, Pkte. 5.1 und 5.4 „Allgemeine Belange zu Immissi-
onen“ und Pkt. 6.1 „ Schallimmissionen“.
2.2 Ferner werden die Anwohner der Schillerstraße in Zukunft
noch mehr unerträglich belastet durch das Bauvorhaben auf dem
ehemaligen Osmogelände.
Zu 2.2: Das Projekt „Neuhafen“ auf dem ehemaligen OSMO-
Gelände ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bauleitplanver-
fahrens und somit auch nicht Gegenstand der vorliegenden Ab-
wägung. Im Sinne einer ganzheitlichen Bewertung und sachge-
rechten Abwägung sind jedoch in der Verkehrsuntersuchung zum
VBP Nr. 535 alle Strukturmaßnahmen des Masterplans Stadthä-
fen Münster - und somit auch das Projekt „Neuhafen“ - in den
jeweiligen Planfällen 2018 und 2025 mit berücksichtigt worden
und zum Bestandteil auch der nachfolgenden gutachterlichen
Bewertung der Lärm- und Luftschadstoffsituation in der angren-
zenden Wohnnachbarschaft gemacht. Zur Bewertung der Ver-
schlechterung der Verkehrslärmsituation in der Schillerstraße
siehe oben zu Pkt. 2.1.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.3
„Verkehr“, Pkt. 5.1 und 5.4 „Allgemeine Belange zu Immissio-
nen“ und Pkt. 6.1 „Schallimmissionen“.
Die Anregung bezieht sich
auf Aspekte außerhalb des
Bebauungsplans -
eine Beschlussfassung
erübrigt sich.
2.3 Die Gesundheit der Bürger einer Stadt muss immer im Vor-
dergrund stehen.
Zu 2.3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 5.1 - 5.4
„Allgemeine Belange zu Immissionen“, Pkte. 6.1 und 6.4 „Schall
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen -
Seite - 143 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
immissionen“ und Pkt. 11.1 „Umweltbericht“. eine Beschlussfassung
erübrigt sich.
204 1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregungen/Bedenken werden vorge-
tragen:
2.1 Ich bin selbst persönlich durch die Planung betroffen
- durch erhöhtes Verkehrsaufkommen und steigende Abgasbe-
lastung.
Zu 2.1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1 - 4.3 und
4.6 „Verkehr“, Pkte. 5.1, 5.3 und 5.4 „Allgemeine Belange zu
Immissionen“ sowie Pkt. 7.1 und 7.2 „Luftschadstoffe“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.75
2.2 - unterschwellige, sukzessive Zerstörung alternativer Lebens-
strukturen auf der B-Seite des Hafens.
Zu 2.2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 und 2.3
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.76
205 1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregungen/Bedenken werden vorge-
tragen:
2.1 Ich fühle mich selbst durch die Planung betroffen, als dass
ich im Gebiet um die Warendorfer Straße lebe, welches durch die
angedachte Veränderungen der B51 wie auch des E-Centers am
Hafen in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. Die Lebens-
qualität des Viertels, die bisher ohne Zweifel besteht, würde er-
heblich gemindert, indem der Straßenverkehr und die dadurch
bedingte „Unruhe“ in diesem Teil Münsters zunähmen - ohne
eigentliche Notwendigkeit.
Zu 2.1: Die Notwendigkeit und die städtebaulichen Wirkungen
der geplanten Einzelhandelseinrichtungen sind abschließend
gutachterlich untersucht, die Verträglichkeit des Planvorhabens
auf das Stadtbereichszentrum Warendorfer Straße ist über die
städtebauliche Wirkungsanalyse sowie in der Begründung zum
VBP 535 ausführlich dokumentiert. Die Bestätigung der Verein-
barkeit des Planvorhabens mit den Zielsetzungen der Raumord-
nung/Landesplanung gemäß § 34 LPIG sowie eine positive Stel-
lungnahme aus den Beteiligungsverfahren vom Einzelhandels-
verband Westfalen-Münsterland EHV WM, der Industrie- und
Handelskammer IHK-Nord Westfalen sowie der Handwerkskam-
mer Münster zum Planvorhaben liegt vor.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.77
Seite - 144 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
Gemäß „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 535
„Hafencenter“ in Münster“, nts Ingenieurgesellschaft mbH,
Stand 26.03.2015 hat bereits eine deutliche Durchmischung des
vorhabenbezogenen Verkehrs mit dem übrigen prognostizierten
Verkehr im Netz der Stadt Münster bis zum Knotenpunkt Hansa-
ring/Wolbecker Straße stattgefunden. Planbedingte verkehrliche
Auswirkungen auf den räumlich deutlich nachgeschalteten Be-
reich der Warendorfer Straße können somit ausgeschlossen
werden, eine Betroffenheit im Sinne der Stellungnahme ist nicht
anzunehmen.
Bei der Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen des Planvor-
habens sind im Sinne eines Worst-Case-Szenarios mit dem Plan-
fall 2018 Entlastungswirkungen aus dem Ausbau der B51 und
der B481n unberücksichtigt. Eine Bewertung der verkehrlichen
Auswirkungen des 3. Bauabschnitts der B51 und der B481n auf
den Bereich Warendorfer Straße ist nicht Gegenstand der vorlie-
genden Bauleitplanung und somit nicht Gegenstand der Abwä-
gung.
Weitergehend siehe „ Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.2
“Einzelhandel“ und Pkte. 4.1 und 4.4 „Verkehr“.
2.2 Das Viertel zwischen der Kanalschleuse und Hafen nebst den
angrenzenden Wohnbereichen zu beiden Seiten zeichnet sich
durch eine rel. verbindliche Struktur aus, mit gewachsenen
Nachbarschaften, hoher Verbindlichkeit, z.T. kurzen Wegen -
was das Leben für Ältere wie auch Familien mit Kindern sehr
attraktiv macht. Gerade eher kleinräumige, teilweise regelrecht
dörfliche Aufteilung, der gemischten Wohn-, Handels- und Werk-
Zu 2.2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 und 2.3
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ und
Pkt. 3.3 „ Einzelhandel“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.1
der Stellungnahme 33, 121, 320, 334.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.78
Seite - 145 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
stättencharakter verleihen diesem Teil Münsters seinen Charme.
Hinzu kommt in erheblichem Maß der Dortmund-Ems-Kanal mit
seiner Umgebung. Dieses Gebiet hat einen bekanntermaßen
sehr hohen Erholungswert, nicht nur am Wochenende. Die ge-
planten baulichen und verkehrsbezogenen Veränderungen wür-
den diesen Charakter unwiederbringlich zerstören und die Le-
bensqualität Münsters erheblich verschlechtern.
2.3 (...) für das sogen. Hafencenter geplante Standort keinerlei
Notwendigkeit eines neuen großen Einkaufszentrums -genügend
Einkaufsmöglichkeiten in der unmittelbaren und weiteren Umge-
bung bestehen. Geschäfte, die vor nicht allzu langer Zeit am
Hansaring erst umgebaut haben oder eröffnet wurden, wären
möglicherweise in ihrer Existenz durch das E-Center gefährdet.
(...) Die Stadt sollte eine Fürsorgepflicht gegenüber den kleinen
und mittleren Läden und Geschäften - oft in Familienhand, eigen-
tümergeführt - wahrnehmen, die gerade im Hinblick auf das Ein-
kaufen der Dinge des täglichen Bedarfs den Charme dieses Teils
Münsters ausmachen - ähnlich wie im Südviertel. (...) Statt die
„Kleinen“ immer nur von den „Großen“ fressen zu lassen und
dies dem „freien Markt“ zu überlassen, sollte hier in der Verant-
wortung für die Bürger, die unternehmerischen Mut zum Risiko
bewiesen haben, seitens der Stadt Münster eine Schutzfunktion
wahrgenommen werden.
Zu 2.3: Im Sinne der landesplanerischen Vorgaben darf Stadt-
planung und vor allem Bauleitplanung keine wettbewerbsverhin-
dernde oder konkurrenzschützende Funktion wahrnehmen. Vor
diesem Grundsatz ist eine städtische Fürsorgepflicht oder
Schutzfunktion nicht vortragbar. Die quantitativ ausreichende
Versorgungsquote bei dem gleichzeitigen qualitativen Defizit darf
keinen Wettbewerberschutz für bestehende Anbieter darstellen,
sondern sind alleinig negative städtebauliche Auswirkungen auf
andere bestehende zentrale Versorgungsbereiche oder auf die
wohnortnahe Grundversorgung auszuschließen. Dies ist mit den
geplanten Einzelhandelseinrichtungen am Standort sichergestellt.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 3.1 -
3.3 „Einzelhandel“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.79
2.4 Statt die Errichtung neuen Wohnraums durch einen finanz-
kräftigen Investor mit der Gefahr teuren Wohnraums, (...) sollten
Wohnungen des Sozialen Wohnungsbaus realisiert werden, um
die soziale Mischung des Viertels Wolbecker Straße / Warendor-
fer Straße weiter zu gewährleisten und weniger Betuchte nicht
immer weiter an den Stadtrand zu drängen - denn dies würde
Zu 2.4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 und 2.3
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.80
Seite - 146 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
neben der Zunahme einer Ghettoisierung (...) auch den Lebens-
wert der Stadt beeinträchtigen. In der gelungenen Mischung der
verschiedenen Bevölkerungsschichten liegt auch ein Schlüssel
zur Vermeidung zu großer sozialer Spannungen...
209 1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregung/Bedenken wird vorgetragen:
Seit Jahren wird in Münster Stadtplanung betrieben, wo jeder
Verwaltungsrechtler sich die Hände reibt. Kein Gesamtkonzept!
- Fehlende Verkehrskonzepte=Zu- und Abfahrt als Sackgas-
se/Hafenweg ist als Entlastung nicht möglich.
- Keine Rücksicht auf die Bewohner des Viertels
- Baugenehmigungen werden nach der Salamitaktik vergeben.
(...)
Zu 2: Die Anregung bezüglich eines nicht vorhandenen Gesamt-
konzeptes stellt eine durch Fakten nicht zu belegende These dar.
In Ausübung ihrer gemeindlichen Planungshoheit und Planungs-
verantwortung hat die Stadt Münster in den vergangenen Jahren
vielfältige übergeordnete Planungen (z.B. Baulandprogramm,
Lärmaktionsplanung, Einzelhandels- und Zentrenkonzept, Wohn-
raumprogramm) im gesamten Stadtgebiet sowie für spezielle
Teilbereiche (z.B.: Masterplan Stadthäfen Münster) erarbeitet
und über politische Beschlüsse zur handlungsleitenden Grundla-
ge für die weiteren Planungs- und Beteiligungsprozesse ge-
macht. Ein Gesamtkonzept ist hierbei - wie bei Neuplanungen
grundsätzlich gefordert - Grundlage der Bewertung und Umset-
zung. In der Planungschronologie mit dem Einzelhandels- und
Zentrenkonzept, dem Masterplan Stadthäfen Münster, dem Ha-
fenforum und des Übertrags der erarbeiteten Entwicklungsziele in
die vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung über politische
Beschlüsse, wird diesen Herangehensweisen und gesetzlichen
Vorgaben auch in Bezug auf das vorliegende Planvorhaben un-
eingeschränkt entsprochen. In dem im Zuge des Masterplans
Stadthäfen erarbeiteten Verkehrskonzept wurde eine Öffnung
des Hafenwegs untersucht und im Ergebnis als weder erforder-
lich noch zielführend verworfen.
In den letzten gut 10 Jahren hat die Stadt Münster eine Vielzahl
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.81
Seite - 147 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
von Normenkontrollverfahren, die gegen Bebauungspläne der
Stadt gerichtet waren, für die Bestandskraft der Bauleitpläne
erfolgreich bewältigt. Die Stadt geht auch im Fall des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans Hafencenter davon aus, diesen
rechtssicher zu gestalten.
Der hergestellte Bezug zur Baugenehmigungspraxis der Stadt
Münster erschließt sich nicht. Es ist Wesen der Erteilung von
Baugenehmigungen, diese einzelfall- und grundstücksbezogen
zu erteilen – auf die zeitliche Abfolge oder Reihenfolge von Privat
gestellter Bauanträge hat die Stadt Münster keinen Einfluss.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.3
„Allgemeine städtebauliche Belange / Alternative Nutzungen.
221
1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregungen/Bedenken werden vorge-
tragen:
2.1 Da ich am Hansaring wohne, wäre ich direkt von Lärm und
Luftverschmutzung betroffen.
Zu 2.1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 5.1 - 5.3
„Allgemeine Belange zu Immissionen“, Pkte. 6.1 - 6.4 „Schall-
immissionen“ sowie Pkte. 7.1 und 7.2 „Luftschadstoffe“.
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen -
eine Beschlussfassung
erübrigt sich.
2.2 Des Weiteren befürchte ich die Verdrängung vieler kleiner
Läden und Geschäfte im Hafenviertel und Umgebung, die für
mich einen wichtigen Teil der Lebensqualität im Viertel ausma-
chen.
Zu 2.2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.2 „Einzel-
handel“. sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.3 der Stellung-
nahme 205.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.82
2.3 Durch die Entstehung sehr teuren Wohnraums in großem
Maßstab befürchte ich zusätzlich einen allgemeinen Anstieg des
Zu 2.3: Der Bau teurer Wohnungen ist nicht Gegenstand der
formulierten Entwicklungsziele für den Standort und des vorlie-
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
Seite - 148 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
Mietpreisspiegels und in Folge dessen eine Verdrängung öko-
nomisch schwächer gestellter Menschen im Viertel.
genden Bauleitplanverfahrens.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2
und 2.3 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzun-
gen“.
1.2.83
230 1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregungen/Bedenken werden vorge-
tragen:
2.1 Die Schaffung von kleinteiligeren Einkaufsmöglichkeiten wäre
in diesem Stadtteil wünschenswert und würde viel stärker eine
Qualitätssicherung und Versorgungssicherung des Wohngebie-
tes fördern. Bestehende Qualitäten sollten grundsätzlich gestärkt
und ergänzt werden und nicht überplant und ersetzt. Nur so ent-
stehen soziale Gemeinschaften mit langfristig positiven Auswir-
kungen in allen Lebensbereichen. Die Schaffung eines Einzel-
handelszentrums basiert auf einer veralteten Grundlagenplanung
der Stadt Münster mit überholten Anforderungen und Ansichten
der Aus- und Folgewirkung.
Zu 2.1: Zur nachhaltigen Sicherung der Versorgungsstruktur im
Stadtquartier ist als städtische Zielsetzung die Errichtung von
großflächigen Einzelhandelseinrichtungen für den Standort vor-
gesehen. Als Ergänzung und zur Integration der Einrichtungen in
die bestehende Nutzungs- und Stadtstruktur werden im Sinne
eines gemischten Stadtbereichszentrums zusätzlich Dienstleis-
tungen/Praxen/Büros, Gastronomie und Wohnnutzungen reali-
siert. Eine alleinige Entwicklung bereits bestehender Einrichtun-
gen oder ein kleinteiliger Ladenbesatz kann den infrastrukturellen
Bedarfen zur Sicherung der nutzungsspezifischen Zielsetzungen
im Stadtquartier nicht entsprechen und ist somit nicht Gegen-
stand der Planung. Die Behauptung einer veralteten Grundla-
genplanung ist vor dem Hintergrund der Aktualität des Master-
plans und der im Zusammenhang mit dem Planvorhaben erstell-
ten städtebaulichen Wirkungsanalysen nicht nachvollziehbar und
bleibt unbegründet.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 3.2
und 3.4 „Einzelhandel“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.84
2.2 Zudem sehe ich grundsätzlich weder eine ausreichende Zu 2.2: Über den Masterplan und das Hafenforum ist eine Abwä- Teile der Anregung bezie-
Seite - 149 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
Würdigung und Berücksichtigung der „Städtebaulichen Wir-
kungsanalyse für Einzelhandelsbausteine im Bereich Münster -
Hafen“ noch der Ergebnisse des „Hafenforums in Gänze“. Hierbei
verweise ich ausdrücklich auf die einzelnen Forumsergebnisse
und Diskussionen, die von Herrn Hartwig Schultheiß, meines
Erachtens (...), falsch und mit unkorrekten Ergebnissen, im Rah-
men der Bilanz-Präsentation zusammengefasst wurden. Die
überwiegende Mehrheit in allen Forumsdiskussionen war immer
für einen Erhalt der OSMO-Hallen (...) sowie einen Verzicht auf
ein Einkaufszentrum. Diese Ergebnisse des Hafenforums haben
im vorhabenbezogenen Bebauungsplan nur unzureichend bis gar
keine Beachtung gefunden. Der selbst auferlegte Wille der Stadt
Münster, die Bevölkerung in derartige Planungsprozesse einzu-
beziehen, scheint für mich derzeit gescheitert zu sein. Eine Dis-
kussion zu führen um dann grundlegende Ergebnisse unberück-
sichtigt zu lassen entbehrt jeder Berechtigung sich mit dem
Schlagwort „Bürgerbeteiligung zu schmücken.
gung alternativer Nutzungen für den Standort bereits erfolgt, über
den politischen Beschluss zum Masterplan in seiner Überarbei-
tung aus den Ergebnissen des Hafenforums sowie den Aufstel-
lungsbeschluss zum VBP Nr. 535 wurden - in Kenntnis der Un-
terschriftenaktion der Hafencentergegner - die vorliegenden Ent-
wicklungsziele willentlich als alleinige handlungsleitende Grund-
lage für den Standort dokumentiert und festgeschrieben. Mit der
planungsrechtlichen Sicherung über das Bauleitplanverfahren
zum VBP Nr. 535 wird als erster Baustein des Masterplans aus-
schließlich das Vorhaben gesichert. Das Areal des ehem. OS-
MO-Geländes ist von dem Planvorhaben nicht betroffen, ein Er-
halt der OSMO-Hallen ist somit nicht Gegenstand der vorliegen-
den Abwägung.
In Kenntnis des Ablaufes und der Ergebnisse des Hafenforums
ist die vorliegende Planung von den Gremien des Rates der
Stadt Münster mehrheitlich beschlossen worden. Neben der Be-
stätigung und Festsetzung der Nutzungsstruktur wurden die Flä-
chenanteile und Sortimente der Einzelhandelsnutzungen in Re-
aktion auf die Ergebnisse der begleitenden Gutachten und politi-
schen Beschlüsse deutlich reduziert und dem formellen Verfah-
ren zu Grunde gelegt. Die Verwaltung der Stadt Münster nimmt
für sich in Anspruch und stellt klar, die Diskussionen und Ergeb-
nisse des Hafenforums einschließlich der Workshops korrekt und
transparent zusammengefasst wiedergegeben zu haben.
Planerische Leitlinien und Projekte werden nicht bindend durch
Bürgerabstimmung oder durch vielfältige Bürgerinnen- und Bür-
germeinung entschieden, sondern unterliegen der Abwägung
zahlreicher Belange. Dabei obliegt die Berücksichtigung, teilwei-
se Berücksichtigung oder Nicht-Berücksichtigung der Kritikpunkte
hen sich auf Aspekte au-
ßerhalb des Bebauungs-
plans für die sich eine
Beschlussfassung erüb-
rigt - der Anregung im
Übrigen wird nicht gefolgt.
1.2.85
Seite - 150 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
der gerechten Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange
untereinander und gegeneinander durch den Rat der Stadt. Der
Einfluss der Bürgerschaft ist über das offene und transparente
Bauleitplanverfahren mehrstufig möglich gewesen. Mit dieser
Vorlage erfolgt eine erneute transparente und detaillierte Aufbe-
reitung und Wiedergabe aller im Rahmen der Offenlegung einge-
gangenen Anregungen. Den Belangen einer Bürgerbeteiligung ist
damit umfänglich entsprochen.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1
„Allgemeine Belange zu Planverfahren und Gutachten“, Pkte. 2.2
und 2.4 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzun-
gen“ und Pkt. 3.1 „Einzelhandel“.
233 1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregungen/Bedenken werden vorge-
tragen:
2.1 Ich wohne am Hansaring 6 und bin ohnehin schon durch ein
hohes Verkehrsaufkommen belastet. Durch ein neues Einkaufs-
zentrum wird diese Belästigung um ein vielfaches vergrößert.
Zu 2.1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1 - 4.4
„Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.75
2.2 Ich bin mit den Einkaufsmöglichkeiten meines Viertels mehr
als zufrieden. (...) Ich denke für die zu bebauende Fläche gibt es
andere, sinnvollere Alternativen als ein Einkaufszentrum.
Zudem widerspricht die Stadt Münster sinnvollen Einkaufsmög-
lichkeiten wie IKEA oder Decathlon in der Peripherie der Stadt,
um das Zentrum zu schützen - stimmt aber dem Bau eines E-
Centers zu. Eine sehr fragwürdige Entscheidung in meinen Au-
gen!
Zu 2.2: Die geplanten großflächigen Einzelhandelseinrichtungen
am Vorhabenstandort dienen der qualitativen, langfristigen Siche-
rung der Nahversorgungssituation im östlichen Innenstadtbe-
reich. Das Entwicklungsziel geht zurück auf das Einzelhandels-
und Zentrenkonzept der Stadt Münster und des Masterplans
„Stadfthäfen“, die Bedarfe und Zielsetzungen sind in der städte-
baulichen Wirkungsanalyse zum Planvorhaben untersucht und
bestätigt. Die Wahrnehmung der derzeitigen Versorgungssituati-
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.86
Seite - 151 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
on ist als alleiniges Bewertungskriterium nicht ausreichend, lang-
fristig ist über die bestehenden Einzelhandelsstrukturen eine
nachhaltige Sicherung - auch in den zukünftigen Bedarfen mit
Entwicklung der Stadthafenareale - nicht ausreichend gewähr-
leistet. Vor dem benannten Hintergrund ist das Entwicklungsziel
zur Realisierung eines nutzungsgemischten Stadtbereichszent-
rums mit dem Schwerpunkt großflächiger Einzelhandel prioritär
und geht anderen Planungsalternativen für den Standort vor.
Die genannten Einzelhandelsunternehmen IKEA und Declathon
sind allein über ihre Lage zum Stadtgebiet und über ihre Versor-
gungsfunktion mit dem vorliegenden Planvorhaben nicht annä-
hernd vergleichbar. Eine Bewertung der Einkaufsmöglichkeiten in
den zitierten Einrichtungen oder über die Stadt Münster getroffe-
ne Ablehnungen gegenüber anderweitigen Planvorhaben in der
Peripherie sind nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
Dementgegen hat die stadtteil- und stadtzentrenschützende Auf-
gabe der Stadt zur Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandel -
hier insbesondere der wohnungsnahen Grundversorgung an
einem städtebaulich voll integrierten Standort – eine vitale und in
den Steuerungseffekten abschließende Berechtigung. Die Über-
tragbarkeit der Argumentation des Anregers auf die Realisierung
des Projektes wird in vielerlei Hinsicht fachlich nicht gesehen.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.4
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ und
Pkt. 3.1 „Einzelhandel“.
263 1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregung/Bedenken wird vorgetragen: Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All- Der Anregung wird nicht
Seite - 152 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
Auch wenn ich in der Innenstadt wohne würde ich mich sehr ger-
ne gegen solch einen Neubau wehren. Sehr viel meiner Freizeit
verbringe ich im Hansaviertel, weil es für mich durch seine klei-
nen Lokale, Geschäfte und den anliegenden Hafen den größten
Flair in Münster versprüht. Man sollte die zur Verfügung stehen-
den Fläche, wie oben benannt für die wirklichen Bedürfnisse der
Menschen verwenden. (...) Es wäre schön wenn die Politik sich
diesen Wünschen der Menschen annehmen würde (ausnahms-
weise) anstatt weitere Großkonzerne und Geschäfte die es eh
schon in der Stadt gibt, zu noch mehr Nutzfläche zu verhelfen.
Gerade der Erfolg, den die Hafenpromenade für die Stadt Müns-
ter hat, sollte doch Beispiel genug sein um das Hafenareal weiter
volksnah und ausflugsfähig zu halten. Im Blick auf Wohnungs-
mangel, Gentrifizierung und gleichaussehende Innenstädte sollte
Münster als „lebenswerte“ Stadt doch bitte ein Zeichen setzen.
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ sowie
„Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37.
gefolgt.
1.2.87
264 1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregungen/Bedenken werden vorge-
tragen:
2.1 Ich bin Mieter einer Wohnung am Hansaring 58. Somit wohne
ich quasi im geplanten Hafencenter und habe bereits jetzt bei
dem Gedanken daran den Geruch von Fisch in meiner Nase.
Mein Balkon befindet sich auf der Ostseite, so dass ich mir schon
jetzt ausmale, wie ich die an- und abfahrenden PKWs zähle und
sinnlose statistische Erhebungen anfertige. Dies mag für manche
Menschen ein netter Zeitvertreib sein, für mich hingegen stellt
dies eine erhebliche Einschränkung meiner Lebensqualität und
der Erholungsmöglichkeiten dar, zumal ich mir schon jetzt die
Frage stelle, wie viele Etagen dieses Haus haben müsste, damit
noch ein paar Sonnenstrahlen auf den Balkon fallen würden.
Zu 2.1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.3 „Allgemei-
ne städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“, Pkte. 5.1
und 5.4 „Allgemeine Belange zu Immissionen“ und Pkt. 6.4
„Schallimmissionen“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.1
der Stellungnahme 125.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.61
Seite - 153 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
2.2 Erschwerend kommen für mich meine persönlichen, gesund-
heitlichen Einschränkungen hinzu, aufgrund meines Migränelei-
dens durch Umwelt-Trigger sind die zu erwartenden, stark erhöh-
ten Konzentrationen an Luftschadstoffen nicht förderlich.
Zu 2.2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 5.1 und 5.4
„Allgemeine Belange zu Immissionen“, Pkte. 7.1 und 7.2 „Luft-
schadstoffe“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2 der Stel-
lungnahme 5A und Pkt. 2.2 der Stellungnahme 125.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.62
2.3 Generell habe ich nichts gegen Fortschritt, in Anbetracht der
Tatsache, dass hier bereits zwei Supermärkte in unmittelbarer
Nähe um Kundschaft werben, halte ich das geplante Hafencenter
allerdings für mehr als überflüssig. Hier wird aus reiner Profitgier
und ohne konkrete Bedarfsgrundlage etwas geschaffen, was
niemand wirklich braucht.
Zu 2.3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 3.1 und 3.2
„Einzelhandel“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.3 der Stel-
lungnahme 125.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.63
267 1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 2 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregungen/Bedenken werden vorge-
tragen:
2.1 Ich rege an, (...)
- die konstruktiven, alternativen Vorschläge und wahren Ergeb-
nisse des Hafenforums zu berücksichtigen (nicht im Sinne der
Planer und Investoren frisierten Ergebnisse), (...)
Zu 2.1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.2 „Allgemei-
ne Belange zu Planverfahren und Gutachten“ sowie „Teil II - Ein-
zelabwägung“, Pkt. 2.2 der Stellungnahme 230.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.88
2.2 Ich rege an, (...)
- Die Universität und die Fachhochschule aktiv in die Planung
sowie in die aktive Gestaltung des Bebauungsplanentwurfs ein-
zubeziehen, insbesondere die Institute für Geographie und Geo-
Information, Architektur, Soziologie, Politik.
Zu 2.2: Planerische Leitlinien und Projekte werden vornehmlich
nicht - insbesondere nicht im durch das BauGB verfahrenstech-
nisch klar vorgegebenen Themenfeld der Bauleitplanung - durch
Bürgermeinung oder über aktive Planungsprozesse von universi-
tären Instituten oder Einrichtungen entschieden, sondern unter-
liegen der Abwägung zahlreicher Fachbelange. Über den Mas-
terplan und das Hafenforum ist eine qualifizierte Erarbeitung und
Abwägung der Planungsvorgaben und Entwicklungsziele inkl.
alternativer Nutzungen für den Standort erfolgt, über den politi-
schen Beschluss zum Masterplan und den Aufstellungsbeschluss
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.89
Seite - 154 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
zum VBP Nr. 535 durch den Rat der Stadt als repräsentatives
Gremium für alle Bürgerinnen und Bürger in Münster wurden die
vorliegenden Entwicklungsziele willentlich als alleinige hand-
lungsleitende Grundlage für den Standort dokumentiert und fest-
geschrieben.
Der Einfluss der Bürgerschaft/Öffentlichkeit sowie die Beteiligung
der Behörden als Träger öffentlicher Belange ist über das offene
und transparente Bauleitplanverfahren in den vorgegebenen
Beteiligungsschritten gemäß BauGB gegeben und auch an die-
sem Planverfahren uneingeschränkt erfolgt. Die Sinnfälligkeit
einer weitergehenden konkreten Beteiligung der benannten
Hochschulen und Fachbereiche wird nicht gesehen.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1
„Allgemeine Belange zu Planverfahren und Gutachten“ und Pkt.
2.4 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
267A 1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregungen/Bedenken werden vorge-
tragen:
2.1 Ich wohne in der Nähe des Stadthafens I und direkt gegen-
über vom Stadthafen II. Mein Wohnstandort befindet sich im Pla-
nungsgebiet des Masterplans Hafen. Im Rahmen des Hafenfo-
rums war und bin ich aktiv beteiligt und sehr engagiert, als be-
troffener Bürger sowie als Vorsitzender des Vereins Das Nieber-
Ding e.V. Wohnraum erhalten. und im Zusammenhang mit den
fünf Hafenvereinen. Im Hafenforum wurde aufgefordert, das
Plangebiet Masterplan Hafen ganzheitlich zu betrachten und
Zu 2.1: Der Bereich der Münsteraner Stadthäfen ist seit Beginn
der 1990iger Jahre im Wandel von einem ehemaligen gewerb-
lich/industriell genutzten Standort in ein gemischtes Stadtquartier.
im direkten räumlichen Anschluss an die südöstliche Innenstadt.
Gerade mit dem Masterplan „Stadthäfen Münster“ wurde dem
Belang einer ganzheitlichen Betrachtung, Bewertung und Abwä-
gung der Entwicklungsziele zur Sicherung einer geordneten städ-
tebaulichen Entwicklung für den Stadthafenbereich ursächlich
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.90
Seite - 155 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
ganzheitliche Lösungen zu diskutieren und einzubringen. (...) Das
geplante Einkaufszentrum verschlechtert die Verkehrssituation im
gesamten Hafenviertel bis hin zu meiner Haustür, wie in der Stel-
lungnahme dargestellt enorm. Egal, ob als Fußgänger, Radfahrer
oder PKW-Fahrer. Nach dem Umbau des Baumarktes am Al-
bersloher Weg und mit der Eröffnung des neuen Betreibers Bau-
haus ist der Verkehrsanstieg deutlich negativ zu spüren. Eine
weitere Belastung verträgt das Viertel nicht. (...)
entsprochen und die Zielsetzungen über vielfältige informelle und
formale Beteiligungsprozesse in die Öffentlichkeit gebracht und
über politischen Beschluss zur handlungsleitenden Grundlage
der Stadtplanung im Hafenbereich gemacht. Der Vorwurf einer
fehlenden ganzheitlichen Betrachtung und Erörterung ganzheitli-
cher Lösungen ist vor dem Hintergrund nicht zutreffend.
Neben den nutzungsspezifischen Zielsetzungen liegt dem Mas-
terplan eine verkehrstechnische Untersuchung in der Aktualisie-
rung mit Stand Januar 2015 zugrunde, die die Machbarkeit und
verkehrlichen Auswirkungen der Entwicklungsziele innerhalb des
Hafenareals aber auch auf die angrenzende Stadt- und Ver-
kehrsstrukturen untersucht. Demnach sind unverträgliche Ver-
kehrszuwächse auf den angrenzenden Straßen nicht gegeben,
langfristig ist innerhalb der verkehrlichen Zielsetzungen sogar
eine Entlastung derzeit hoch belasteter Straßenbereiche zu ver-
zeichnen. Der Vortrag unverträglicher Verkehrszuwächse bleibt
unbegründet und ist nach den Untersuchungsergebnissen auch
nicht zu erwarten.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1
„Allgemeine Belange zu Planverfahren und Gutachten“, Pkt. 2.4
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ und
Pkt. 4.1 „Verkehr“.
2.2. (...) Außerdem ist zu befürchten, dass durch das Einkaufs-
zentrum der Einzelhandel am Hansaring, an der Wolbecker Stra-
ße, im Herz Jesu Viertel, ja sogar an der Warendorfer Straße
gefährdet und in ihrer Existenz bedroht wird. Das Einzelhandels-
konzept hat viele Verkaufsflächen in der Umgebung nicht be-
rücksichtigt. Das ist nicht hinnehmbar. (...)
Zu 2.2: In der städtebaulichen Wirkungsanalyse und der ergän-
zenden Stellungnahme sind die benannten bestehenden Einzel-
handelsstandorte und zentralen Versorgungsbereiche vollständig
und abschließend in die Bewertung mit einbezogen. Der Vortrag
einer Nichtberücksichtigung von bestehenden Verkaufsflächen
bleibt unbegründet und ist nicht zutreffend.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.91
Seite - 156 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 3.1
und 3.2 „Einzelhandel“.
2.3 (...) das Hafenforum hat sich ganz klar, mehrheitlich und in
aller Deutlichkeit gegen das Einkaufszentrum ausgesprochen. Ich
fordere, dass dieses Votum nicht übergangen wird. Wozu wurde
den sonst die Bürgerbeteiligung durchgeführt? Die in diesem
Forum Beteiligten beklagen, dass die Ergebnisse aus den ver-
schiedenen Veranstaltungen nicht in der Form wiedergegeben
wurden, wie sie geäußert wurden. Ich fordere einen Abgleich und
eine Überprüfung der Protokolle mit den mitgeschnittenen Ton-
bändern. (...)
Zu 2.3: Die Errichtung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen
geht zurück auf die Beschlusslagen zum Einzelhandels- und
Zentrenkonzept der Stadt Münster und auf den Masterplan
„Stadthäfen“, die Bedarfe und Zielsetzungen sind in der städte-
baulichen Wirkungsanalyse zum Planvorhaben untersucht und
bestätigt. Über die Diskussion im Hafenforum hat das Projekt
hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung, Nutzungszusammen-
setzung und Verkaufsflächengröße wesentliche Änderungen und
Anpassungen erfahren.
Alle in den Veranstaltungen des Hafenforums vorgetragenen
Beiträge wurden dokumentiert und den zuständigen Gremien
bekannt gegeben. Die Dokumentation des Hafenforums ist unter
http://www.muenster.de/stadt/stadtplanung/hafenforum.html
ab-
zurufen. Die Verwaltung nimmt für sich deutlich in Anspruch und
stellt klar, die Diskussionen und Ergebnisse des Hafenforums
einschl. Workshops korrekt und transparent zusammengefasst
wiedergegeben zu haben. Der Planungsausschuss als Fachaus-
schuss des Rates hat in Kenntnis der im Hafenforum vorgebrach-
ten kritischen Stimmen zum Planungsprojekt die Offenlegung der
konkretisierten Planungen freigegeben.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1
„Allgemeine Belange zu Planverfahren und Gutachten“ und Pkt.
2.4 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“
sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.2 der Stellungnahme 230.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.92
305 1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung- Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
Seite - 157 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
nahme 2 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregungen/Bedenken werden vorge-
tragen:
2.1 Auch wenn ich nicht direkt als Anwohner betroffen bin, wohne
ich doch in der Nähe und nutze auch zum Einkaufen häufig die
Läden am Hansaring (...) Warum muss man mitten in dieses
schon bestehende Überangebot an Läden noch einen Super-
markt bauen? Bisher habe ich nirgendwo (Presse, Radio, Inter-
net) eine schlüssige Erklärung bzw. Stellungnahme der Stadt
finden können, die erklärt, warum ein Einkaufszentrum dort not-
wendig ist. (...)
Zu 2.1: Mit Aufstellungsbeschluss des VBP Nr. 535 wurde die
planungsrechtliche Sicherung zur Ansiedlung großflächigen Ein-
zelhandels mit ergänzenden Büro-, Dienstleistungs-, Gastrono-
mie- und Wohnnutzungen am Standort politisch beschlossen. Die
Grundlagen und die Begründung für das Einzelhandelsprojekt
ergeben sich aus den Beschlusslagen zum Einzelhandels- und
Zentrenkonzept- der Stadt Münster aus dem Jahr 2009 und de-
ren weitergehender Konkretisierung im Masterplan „Stadthäfen“.
Die Planungsgrundlagen und Planungsziele sind ausführlich in
der vorliegenden Begründung zum VBP 535 dokumentiert. Alle
dem Planvorhaben zu Grunde liegenden oder mit dem Bauleit-
planverfahren erarbeiteten Dokumente sind / waren über den
Internetauftritt der Stadt Münster / Stadtplanung einsehbar und
somit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Die in den
einsehbaren Amtsblättern veröffentlichten ausformulierten Be-
schlüsse des Rates dokumentieren und erläutern in Kombination
mit der Begründung zum Bebauungsplan den Planungsverlauf
und die Notwendigkeit abschließend.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.1
„Einzelhandel“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.93
2.2 (...) Der zusätzliche Autoverkehr dort stört mich als nicht di-
rekter Anwohner und Nicht-Autofahrer nur bedingt, aber ich kann
die Anwohner verstehen, die den nächsten Jahren mit Sorge
entgegen sehen. Durch die neuen Wohnungen auf dem Gelände
der Osmohallen wird ja ohnehin schon Verkehr hinzukommen.
Zu 2.2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1 - 4.4
„Verkehr“.
Teile der Anregung bezie-
hen sich auf Aspekte au-
ßerhalb des Bebauungs-
plans für die sich eine
Beschlussfassung erüb-
Seite - 158 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
rigt - der Anregung im
Übrigen wird nicht gefolgt.
1.2.11
2.3 Die Idee mit der Markthalle anstelle eines Einkaufszentrums
finde ich wiederum sehr gut. (...) Alternativ könnte man die für
das Einkaufszentrum vorgesehenen Flächen auch für weitere
Wohnungen, ein Flüchtlingsheim, ein Parkhaus oder irgendetwas
anderes vorsehen, Hauptsache nicht für ein Einkaufszentrum.
(...) Oder man lässt die Fläche einfach mal Fläche bzw. Park sein
(...)
Zu 2.3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“ Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ sowie
„Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37 und
Pkt. 10 der Stellungnahme 147.
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.2.94
306A 1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregungen/Bedenken werden vorge-
tragen:
2.1 Ich lebe direkt am Hansaring und schon jetzt ist die Straße
sehr befahren und laut. Durch den Bau des Hafencenters be-
fürchte ich noch mehr Lärm und CO2-Abscheidungen durch den
Verkehr. Dies schadet der Umwelt und meiner persönlichen Ge-
sundheit. (...)
Zu 2.1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 5.1 „Allgemei-
ne Belange zu Immissionen“, Pkte. 6.1 und 6.4 „Schallimmissio-
nen“, Pkte. 7.1 und 7.2 „Luftschadstoffe“ sowie „Teil II - Einzel-
abwägung“, Pkt. 2 der Stellungnahme 5A und Pkt. 2.2 der Stel-
lungnahme 125.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.1.2.95
2.2 (...) Durch den Bau des Hafencenters verliert die Stadt Müns-
ter einen weiteren beliebten Erholungsort. Die Stadt Münster
wandelt sich durch den Bau in einen Betonklotz und verdrängt
die jungen Bewohner dieser Stadt und grenzt ferner sozioöko-
nomisch schlechter gestellte Menschen vom Leben aus.
Warum kann die Stadtplanung Münster sich nicht an die Bedürf-
nisse ihrer Bewohner anpassen. Die Stadt Münster soll eine jun-
ge und dynamische Stadt mit kulturellen Anreizen bleiben und
nicht durch noch mehr Konsum und Angebote für die obere Mit-
telschicht verdorben werden, die sich ein Großteil der Bewohner
Zu 2.2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“
sowie „Teil II- Einzelabwägung“, Pkt. 2.1 der Stellungnahme 33,
121, 320, 334.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.96
Seite - 159 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
des Hansaviertels (...) eh nicht leisten können.
Keine Konsumorientierung sondern mehr Nachhaltigkeit im Sinne
der Umwelt und der Natur.
322 1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregungen/Bedenken werden vorge-
tragen:
2.1 da ich als Anwohner des Hansaviertels direkt von einem er-
höhten Verkehrsaufkommen betroffen wäre. Schon jetzt ist die
Parksituation im Viertel schwierig, jedoch noch zu bewältigen.
Weswegen ich keinen weiteren Parkplatz oder Parkhaus befür-
worten würde, ebenso aber auch keinen Ausbau des Hansarings
zu einem Einkaufscenter.
Zu 2.1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.1 „Einzel-
handel“ und Pkte. 4.1, 4.3 und 4.6 „ Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.97
2.2 Ich würde der Stadt Münster empfehlen, auf der Seite des
Kreativkais einen Teil der Osmo-Hallen zu erhalten. Als Eventlo-
cation ist diese Immobilie durchaus geeignet, wie sie es schon
bei Veranstaltungen wie dem Hafenforum-Treff, dem Public-
Viewing etc. gezeigt hat. Zudem würde eine für Münster charak-
teristische Immobilie erhalten bleiben und dem Profil der Stadt
Münster zu Gute kommen.
Zu 2.2: Die ehemaligen Osmo-Hallen liegen außerhalb des Gel-
tungsbereichs des VBP Nr. 535 und sind nicht Bestandteil der
Vorhabenplanung. Ein Erhalt oder Abriss der Gebäude ist unab-
hängig vom Planvorhaben möglich und ist nicht Gegenstand der
vorliegenden Abwägung.
Die Anregung bezieht sich
auf Aspekte außerhalb des
Bebauungsplans -
eine Beschlussfassung
erübrigt sich.
2.3 Was die gegenüberliegende Seite des Hafens angeht würde
ich anregen diese u. a. als Parkanlage und Freizeitstätte zu nut-
zen. Auf Grund der Kanalerweiterung wurde dem Viertel bereits
(bzw. wird in Zukunft) ein wesentlicher Teil an Erholungsraum
gestrichen. Dies könnte mit dem Ausbau des Hafenviertels zur
Parkanlage aufgefangen werden. (...)
Zu 2.3: Die Areale der Südseite des Stadthafens 1 liegen außer-
halb des Geltungsbereichs des VBP Nr. 535 und sind nicht Be-
standteil der Vorhabenplanung und von dieser auch nicht betrof-
fen. Nutzungsvorschläge für die Flächen sind nicht Gegenstand
der vorliegenden Abwägung.
Die Anregung bezieht sich
auf Aspekte außerhalb des
Bebauungsplans -
eine Beschlussfassung
erübrigt sich.
2.4 Eine sozialräumliche Ausrichtung des Planungsvorhabens
u.a. mit den weiter oben formulierten Aspekten kann für die Stadt
Zu 2.4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
Seite - 160 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
Münster nur gewinnbringend sein. sowie „Teil II- Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37.
1.2.98
346 1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 2 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregung/Bedenken wird vorgetragen:
(...) Die Erstellung eines unabhängigen Verkehrsgutachtens ist
dringend erforderlich.
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.2 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“ und Pkt. 4.2 „Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.99
352 1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregungen/Bedenken werden vorge-
tragen:
2.1 Ich nutze die Hafengegend als Erholungsgebiet vom Alltag.
Eine Jahre andauernde Baustelle für ein Prestige-Projekt, was für
die Anwohner als auch für die gesamte Stadtbevölkerung eher
einen Nachteil als einen Vorteil bringen würde, negiert diese
Möglichkeit. (...)
Zu 2.1: Als ehemals gewerblich genutzte innerstädtische Brach-
fläche besitzt das Vorhabengrundstück weder eine eigene Auf-
enthaltsqualität noch sind erholungsrelevante Strukturen gege-
ben oder werden Wegeverbindungen zu angrenzenden Grün-
und/oder Freiflächen über das Plangebiet geschaffen. Erho-
lungsbedeutsame Freiflächen sind lediglich entlang des zwi-
schenzeitlich aufgewerteten Hafenkais sowie nördlich der Schil-
lerstraßenquerung gegeben, eine Beeinträchtigung der benann-
ten Bereiche durch das Planvorhaben ist nicht gegeben.
Während der Bauphase sind Beeinträchtigungen durch Lärm-
und Staubemissionen sowie durch Baustellenverkehre auf Nut-
zungen im Umfeld des Bauvorhabens nicht auszuschließen. Ab-
seits planungsrechtlicher Belange des Bebauungsplans und er-
gänzend zu gesetzlichen Vorgaben wird im Zuge des bauord-
nungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens für die Phase der
Bautätigkeit zum Schutz der angrenzenden Nutzungen ein
Baustellenmanagement erstellt, das die wesentlichen Aspekte
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.100
Seite - 161 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
des Immissionsschutzes gewährleistet und sichert.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.3
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
sowie „Teil II- Einzelabwägung“, Pkt. 2.1 der Stellungnahme 33,
121, 320, 334.
2.2 Die Stadt ist dazu verpflichtet seinen Bürgern ausreichend
Flächen zu allgemeiner Nutzung zur Verfügung zu stellen. Also
anstatt weiter dringend benötigte Parkanlagen und angrenzende
bezahlbare Wohnungen zur Verfügung zu stellen, werden - wie
bereits schon bei der Planung der Stubengasse oder der Kon-
zerthalle auf dem Hindenburgplatz die Bedürfnisse und Nöte der
Bürger missachtet und sich über die Mehrheit der Bevölkerung
bei den Planungen hinweg gesetzt - vom Nutzen und der Ver-
kehrssituation mal ganz abgesehen.
Zu 2.2: Die Zielrichtung einer Grün- und/oder Freifläche auf einer
vormals gewerblich genutzten Innenstadtfläche scheidet - unab-
hängig von ihrer Sinnhaftigkeit in dieser stadträumlichen Lage
und unabhängig von dem vorliegenden Planvorhaben – in der
Abwägung aus stadtwirtschaftlichen Gründen aus. Trotz ohne
Frage hoher baulicher Verdichtung im östlichen Innenstadtbe-
reich sind stadtquartiersbezogene Platz- und Grünraume, neben
dem kanalbegleitenden Freiraum, vorhanden.
Das Planvorhaben beinhaltet in seinem nutzungsgemischten
Konzept auch Wohnnutzungen. Die Rahmenplanung für die
münsterischen Stadthäfen berücksichtigt als wesentliches Ele-
ment ebenfalls die Stärkung der Wohnnutzung im südlichen Han-
saviertel, nur an einem anderen Standort. So sind auf der be-
nachbarten Fläche des ehem. OSMO-Areals umfangreiche
Wohnnutzungen geplant (Projekt Neuhafen).
Die Planungsziele der Realisierung eines nutzungsgemischten
Projektes mit Schwerpunkt Einzelhandel zur nachhaltigen Siche-
rung der Versorgung des östlichen Innenstadtbereiches geht dem
Planungsziel einer Wohn- oder Grünraumentwicklung an dieser
Stelle des Stadtgebietes vor. Die vorliegende Planung und Nut-
zungszielrichtung entspricht den Zielen des Masterplans Stadthä-
fen und basiert auf Mehrheitsbeschlüssen des Rates der Stadt
Münster.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.101
Seite - 162 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
Weitergehende siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte.2.2
und 2.3 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzun-
gen“.
370 1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregungen/Bedenken werden vorge-
tragen:
2.1 (...) die Lebensqualität für uns Erwachsene und besonders für
die aufwachsenden Kinder hier im Hansaviertel wird erheblich an
Wert verlieren. Mich wundert, dass die Planungen diesen Verlauf
genommen haben, da nach den Maßnahmen im Bereich des
Hafens, eine positive Freizeitnutzung bereits begonnen hat.
Zu 2.1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.3 „Allgemei-
ne städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ sowie „Teil II-
Einzelabwägung“, Pkt. 2.1 der Stellungnahme 33, 121, 320, 334.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.5
2.2 (...) Mit der Realisierung bzw. Umsetzung der geplanten Nut-
zung des Geländes wird die Gesellschaft- und Generationsstruk-
tur im Hansaviertel zerstört. Dies ist aber gerade das, was dieses
Viertel ausmacht. (...)
Zu 2.2: Der Vortrag einer Zerstörung der Gesellschafts- und Ge-
nerationsstrukturen des Hansaviertels durch das Planvorhaben
bleibt als primäres Statement unbegründet und ist auch nicht
erkennbar. Vielmehr wird mit der Reaktivierung eines brachgefal-
lenen innerstädtischen ehemaligen Gewerbegrundstückes durch
die Errichtung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen in Kom-
bination mit Büro-, Dienstleistungs-, Gastronomie- und Wohnnut-
zungen im Sinne eines gemischten Stadtbereichszentrums den
Belangen nach einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
und einer nachhaltigen Sicherung der Nahversorgung im Stadt-
viertel damit einer Aufwertung des Bereiches uneingeschränkt
entsprochen.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 12.1
„Sonstiges“ sowie „Teil II- Einzelabwägung“, Pkt. 2.1 der Stel-
lungnahme 33, 121, 320, 334.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.102
Seite - 163 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
379, 526 1. Die eingereichten Stellungnahmen umfassen die Musterstel-
lungnahme 3 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Be-
denken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgender zusätzlicher Hinweis wird vorgetragen:
(...)Hingewiesen sei noch darauf, dass bereits im Jahr 2002 auf-
grund der damals bestehenden Situation die Stadt Münster ein
Zuschussprogramm für Schutzmaßnahmen gegen Straßenver-
kehrslärm in Wohnungen im Bereich Hansaring aufgelegt hat.
Zu 2: Bei dem erwähnten Programm handelte es sich um ein
stadtweites Förderprogramm, das in ausgewählten Straßen Zu-
wendungen für Lärmschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm
gewährte. Der Hansaring gehörte zu den ausgewählten Straßen.
Die Zuwendungen bestanden aus Haushaltsmitteln der Stadt und
des Landes. Es gab bei der Förderung keine Garantie für eine
Förderung, sie wurde im Einzelfall abhängig von den Lärmwerten
und der Zuwendung des Landes gegeben. 2002 wurde das För-
derprogramm eingestellt, da keine Landesmittel mehr zur Verfü-
gung gestellt wurden.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 5.1
und 5.2 „Allgemeine Belange zu Immissionen“.
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen -
eine weitergehende Be-
schlussfassung erübrigt
sich.
397 1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 2 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregungen/Bedenken werden vorge-
tragen:
2.1 Ich rege an, (...)
- stattdessen eine Alternativplanung auf dem Gelände zu verwirk-
lichen, die eine Markthalle vorsieht, in der Landwirte der Umge-
bung aber auch andere Produzenten von Lebensmitteln ihre Pro-
dukte direkt vermarkten können. Damit wird das Angebot an Le-
bensmitteln im Quartier tatsächlich verbessert. (...)
- diese große Innerstädtische Fläche nicht an Investoren abzu-
geben, sondern die Chance zu nutzen, hier aktiv Wohnen, Frei-
zeit und Zusammenleben gemeinsam mit den Bürgern zu gestal-
Zu 2.1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“
sowie „Teil II- Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.103
1.2.104
Seite - 164 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
ten, (...)
2.2 (…) eine zukunftsgerechte Lösung zu verwirklichen und den
Stadtteil entsprechend zu gestalten. Das Auto ist nicht das Ver-
kehrsmittel der Zukunft, jede Stadtplanung, die sich mit Groß-
märkten darauf konzentriert und große Flächen für Parkplätze
verschenkt, wird damit rechnen müssen, in wenigen Jahren hin-
fällig zu sein, überkommene Ideen ins Zentrum gestellt zu haben
und mit großen Kosten für den Rückbau rechnen müssen. Zu-
kunft sieht anders aus, Gestaltung der Zukunft noch mehr, diese
Planung sollte daher überdacht werden. (…)
Zu 2.2: Stadtplanung ist in seinen Zielsetzungen und Auswirkun-
gen auf bestehende Planungsparameter und Kontexte abzustel-
len. Dazu gehört auch das Auto als derzeit wesentlicher Ver-
kehrs- und Mobilitätsfaktor unserer Gesellschaft und damit unse-
rer Städte. Das Infragestellen bestehender Abhängigkeiten und
Strukturen ist Teil langfristiger gesellschaftlicher Entwicklungs-
und Veränderungsprozesse, ein Ignorieren nach wie vor wirken-
der Parameter ist dagegen planerisch defizitär und kann nicht
handlungsleitende Grundlage aktueller innerstädtischer Stadt-
entwicklungsziele sein.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.4
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.105
2.3 (…) auf die Vorschläge und Diskussionsanregungen der Bür-
gerschaft, hier insbesondere der Hafenvereine, einzugehen.
Zu 2.3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemei-
ne Belange zu Planverfahren und Gutachten“, Pkt. 2.4 „Allgemei-
ne städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ sowie „Teil II-
Einzelabwägung“, Pkt. 2 der Stellungnahme 29 und Pkt. 2.2 der
Stellungnahme 230.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.106
413 1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregung/Bedenken wird vorgetragen:
Ich wohne gleich um die Ecke und mag mein Viertel und den
Hafen sehr. Wieso können zwei Investoren über ein Gelände so
groß wie ein ganzes Stadtquartier verfügen und im Wesentlichen
ihre Vorstellungen durchsetzen? (...) Bei echter Bürgerbeteiligung
ließe sich hingegen ein Nutzungskonzept entwickeln, was deut-
lich mehr Menschen zugutekommt. (...) Die Zeit der Großprojekte
Zu 2: Das Planvorhaben entspricht den durch die Stadt Münster
erarbeiteten und über die politischen Beschlüsse bestätigten
Zielsetzungen für den Standort. Unabhängig von Investorenvor-
stellungen und Eigentumsverhältnissen sichern die Entwick-
lungsziele in Anwendung und unter Wahrung der gemeindlichen
Planungshoheit eine geordnete städtebauliche Entwicklung der
derzeitigen innerstädtischen Brachflächen. Die Planinhalte sind
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.107
Seite - 165 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
gegen die Öffentlichkeit sollte endlich vorbei sein. umfänglich in eine Bürgerbeteiligung eingestellt, der Vortrag einer
Planung gegen die Öffentlichkeit bleibt als subjektive Behauptung
unbegründet.
Entsprechend den Maßgaben eines vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes befindet sich das Vorhabengrundstück - mit Aus-
nahme der Teilflächen des derzeitigen städtischen Tankstellen-
grundstückes zum Hansaring - vollständig im Eigentum des Vor-
habenträgers. Über einen Grundstückskaufvertrag wird die Lie-
genschaft des Tankstellengrundstücks durch die Stadt an den
Vorhabenträger veräußert, der Grundstückskaufvertrag wird vor
dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan erfolgen.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 -
2.4 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“
sowie „Teil II- Einzelabwägung“, Pkt. 2 der Stellungnahme 21.
415 1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregungen/Bedenken werden vorge-
tragen:
2.1 Persönlich betroffen durch Job, welcher durch Erbauung ei-
nes E-Centers gefährdet wird. (...)
Zu 2.1: Die Verwirklichung des VBP Nr. 535 kann sich auf die
persönlichen Lebensumstände einzelner im Plangebiet lebenden
und arbeitenden Menschen auswirken, nachteilige Auswirkungen
auf die Bevölkerung in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind
jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich.
Mit Verlagerung des ehemaligen Postzustellstützpunktes verblei-
ben die damit verbundenen Arbeitsplätze am neuen Standort
südlich des Stadthafens, am Vorhabengrundstück selbst werden
über die geplanten Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gastro-
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.108
Seite - 166 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
nomienutzungen zukünftig vielfältige Arbeitsplätze neu generiert.
Der Vortrag einer Gefährdung des Arbeitsplatzes durch die Er-
richtung der Einzelhandelseinrichtungen bleibt unbegründet.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.2
„Einzelhandel“.
2.2 (...)Persönlich betroffen aufgrund von Wohnlage (Hafenvier-
tel), durch z.B. ansteigenden Verkehr.
Zu 2.2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.3 und 4.6
„Verkehr“ und Pkt. 5.4 „Allgemeine Belange zu Immissionen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.20
455 1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregung/Bedenken wird vorgetragen:
Da ich in der Querstraße wohne (...) kann ich schon jetzt meinen
Balkon wegen Lärmbelästigung (...) nicht nutzen. Da auch für das
Einkaufszentrum die Anlieferung gegenüber der Querstraße eine
Einfahrt kommen soll, wird der Verkehr noch unerträglicher.
Zu 2: Die Hauptanbindung des Planvorhabens erfolgt über den
Hansaring, eine Nebenanbindung mit zusätzlicher Tiefgaragen-
ein- und -ausfahrt sowie einer Anlieferzone erfolgt über den Ha-
fenweg. Zur Schillerstraße, als eine der Querstraße vorgelagerte
Hauptwegeachse, verläuft lediglich die Anlieferausfahrt des ge-
planten E-Centers. Entgegen der Behauptung liegt die Einmün-
dung der Querstraße auf die Schillerstraße nicht gegenüber der
festgesetzten Anlieferausfahrt sondern rd. 120 m weiter südöst-
lich. Unzulässige Einwirkungen aus Betriebslärm über die ge-
plante Anlieferausfahrt auf die angrenzende Wohnnachbarschaft
sind gemäß „Schalltechnischem Bericht Nr. LL5683.2/03“ und
der Ergänzung vom 31.03.2015 zur Gewerbelärmuntersuchung
über das vorliegende Planvorhaben nicht gegeben.
Die Verkehrsentwicklung und die damit verbundenen planbeding-
ten Auswirkungen auf die Verkehrslärmsituation sind gutachter-
lich geprüft und dokumentiert. Mit Pegelerhöhungen auf der
Schillerstraße von maximal 0,2 dB durch planverursachte Ver-
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.109
Seite - 167 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
kehre ist von einem relevanten Einfluss des Planvorhabens auf
die Entwicklung der Verkehrslärmsituation in der Schillerstraße
nicht auszugehen, relevante verkehrliche und lärmtechnische
Auswirkungen auf die dazu untergeordnete und für den Ableitung
der Verkehre nicht maßgebende Querstraße sind in der Folge
ebenfalls nicht zu erwarten.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1
und 4.6 „Verkehr“, Pkt. 5.1 „Allgemeine Belange zu Immissionen“
und Pkt. 6.1 „Schallimmissionen“.
462 1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 2 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregungen/Bedenken werden vorge-
tragen:
2.1 (...) Ich sehe nicht ein, weshalb der Charme des schönen
Hansaviertel-Kiezes nachhaltig durch den Bau dieses hässlichen
Konsum-Monolithen zerstört werden muss, nur damit die Edeka-
Gruppe ihre dort ansässige Konkurrenz im Nahrkampf verdrän-
gen kann. Hier wird Kultur und bestehender Einzelhandel syste-
matisch zerstört.
Zu 2.1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“ Pkte. 2.2 und 2.3
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen und
Pkte. 3.1 und 3.2 „Einzelhandel“ sowie „Teil II- Einzelabwägung“,
Pkt. 2.6 der Stellungnahme 8, 357.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.110
2.2 (...) Die Zusammenfassungen der Meinungen und Wünsche
der Bürger des Hansaviertels, die während des Hafenforums
zusammengetragen wurden, werden in krasser Weise von der
Politik und den Investoren ignoriert! War diese ganze Veranstal-
tung nur ein Feigenblatt um ein wenig Bürgerbeteiligung zu simu-
lieren (...) um dann das genaue Gegenteil zu machen von dem,
was die Mehrheit der Bürger möchte?
Zu 2.2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemei-
ne Belange zu Planverfahren und Gutachen“ sowie „Teil II - Ein-
zelabwägung“, Pkt. 2 der Stellungnahme 29 und Pkt. 2.2 der
Stellungnahme 230.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.111
2.3 Ich plädiere dafür, dass der alternative Bebauungsplan, den Zu 2.3: Über den Masterplan und das Hafenforum ist eine Abwä- Der Anregung wird nicht
Seite - 168 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
die Hafenvereine vor einem Jahr vorlegten wieder auf den Tisch
kommt. Es ist der einzige Plan, der die Anliegen der Bürger in
einem fairen Kompromiss mit den Investoren berücksichtigt!
gung alternativer Nutzungen für den Standort bereits erfolgt, über
den politischen Beschluss zum Masterplan in seiner Überarbei-
tung aus den Ergebnissen des Hafenforums sowie den Aufstel-
lungsbeschluss zum VBP Nr. 535 wurden - in Kenntnis des Bür-
gerbegehrens mit der Unterschriftenaktion der Hafencentergeg-
ner - die vorliegenden Entwicklungsziele willentlich als alleinige
handlungsleitende Grundlage für den Standort dokumentiert und
festgeschrieben. Mit der planungsrechtlichen Sicherung über das
Bauleitplanverfahren zum VBP Nr. 535 wird als erster Baustein
des Masterplans ausschließlich das Vorhaben gesichert. Ein
alternativer Bebauungsplan ist nicht Gegenstand der städtischen
Zielsetzungen und Beschlusslagen für den Standort und somit
nicht Gegenstand der Abwägung.
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren liegt zulässi-
gerweise eine vom Vorhabenträger mehrfach strukturell, funktio-
nal und architektonisch veränderte präferierte Projektkonfigurati-
on zu Grunde, die auf den Zielen des vom Hauptausschuss der
Stadt Münster am 14.12.2011 beschlossenen Masterplans Stadt-
häfen Münster beruht. Im Fall einer weiter durchgreifend verän-
derten Planungskonzeption ist davon auszugehen, dass diese
nicht den Interessen des Vorhabenträgers entspricht.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.4
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
gefolgt.
1.2.112
2.4 Die Stadt Münster sollte sich für die Interessen ihrer Bürger
und nicht für die Interessen von Stroetmann / Deilmann & Co.
einsetzen. Warum tut sie das nicht?
Zu 2.4: Das Planvorhaben entspricht den durch die Stadt Müns-
ter erarbeiteten und über die politischen Beschlüsse bestätigten
Zielsetzungen für den Standort. Die Entwicklungsziele sichern in
Anwendung und unter Wahrung der gemeindlichen Planungsho-
heit eine geordnete städtebauliche Entwicklung der derzeitigen
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.113
Seite - 169 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
innerstädtischen Brachflächen. Die Planinhalte sind umfänglich in
eine Bürgerbeteiligung eingestellt, der Vortrag einer Planung
gegen die Bürgerschaft bleibt als subjektive Behauptung unbe-
gründet.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1
„Allgemeine Belange zu Planverfahren und Gutachten“, Pkte. 2.2
und 2.4 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzun-
gen“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.2 der Stellungnah-
me 230.
466 1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregungen/Bedenken werden vorge-
tragen:
2.1 (...) abgesehen von ästhetischen Bedenken möchte ich auf
meine Zweifel der ökonomischen Komponente des Vorhabens
hinweisen.
Zu 2.1: Das Gestaltungskonzept des Planvorhabens wurde über
die Bewertung durch den Gestaltungsbeirat der Stadt Münster
abwägend geprüft und die städtebaulich architektonische Ausge-
staltung des Gebäudes im Kontext der bestehenden Stadtstruktu-
ren als für den Standort richtig und angemessen bestätigt. Über
den Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E-Plan) als Bestandteil
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die Umsetzung des
städtebaulich architektonischen Konzeptes in der durch den Ge-
staltungsbeirat bestätigten Form planungsrechtlich sichergestellt.
Anderweitige individuelle Auffassungen zur Gestaltqualität und
Einpassung des Vorhabens in das Stadtbild bleiben unbenom-
men, sind jedoch nicht Gegenstand der Abwägung.
Der vorgetragene ökonomische Zweifel am Planvorhaben bleibt
inhaltlich unbegründet. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die
planbedingten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errich-
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.114
1.2.115
Seite - 170 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
tung des Planvorhabens durch den Vorhabenträger beizubringen
sind. Die Regelungen dazu einschließlich der Kostenverteilungen
zu der im Projekt geplanten öffentlichen Quartiersgarage werden
über öffentlich-rechtliche Vereinbarungen in einem Durchfüh-
rungsvertrag gemäß § 12 BauGB zwischen der Stadt Münster
und dem Vorhabenträger getroffen.
Die Auswirkungen der geplanten Einzelhandelseinrichtungen auf
die Besatzstruktur im zentralen Versorgungsbereich sowie auf
andere zentrale Versorgungsbereiche ist in der vorliegenden
städtebaulichen Wirkungsanalyse umfassend und abschließend
dokumentiert, negative städtebauliche Auswirkungen sind mit
Errichtung der Einzelhandelseinrichtungen nicht gegeben. Wei-
tergehend dazu siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 3.1
und 3.2 „Einzelhandel“.
2.2 Industrie-Silhouette am Hafen als charakteristisches sichtba-
res und Identifizierendes Merkmal erhalten.
Zu 2.2: Siehe Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.1 der Stellung-
nahme 158, 197, 332 und Pkt. 2.6 der Stellungnahme 8, 357.
Der Anregung wird nicht
gefolgt bzw. bezieht sich
die Anregung auf Aspekte
außerhalb des Bebau-
ungsplans für die sich
eine Beschlussfassung
erübrigt.
1.2.116
472 1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregungen/Bedenken werden vorge-
tragen:
2.1 - Anwohner eines anliegenden Stadtteils
- Beeinträchtigung durch erhöhtes Verkehrsaufkommen
Zu 2.1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1 - 4.3
„Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
Seite - 171 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
- Mieter eines Büros im Hafen
1.2.11
2.2 - schätze den Hafen als Freizeit- und Erholungsraum, dieser
sollte allein erhalten bleiben
Zu 2.2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.3 „Allgemei-
ne städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ sowie Teil II -
Einzelabwägung“, Pkt. 2.1 der Stellungnahme 33, 121, 320, 334.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.5
2.3 - (...) würde ich mich freuen wenn „Familienfreundlichkeit“
und „Lebensqualität“ nicht nur leere Slogans des Stadtmarketings
wären.
Zu 2.3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte 2.2 und 2.3
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen -
eine weitergehende Be-
schlussfassung erübrigt
sich.
2.4 - ein nötiger Umzug in eine größere Wohnung können wir uns
mangels bezahlbaren Wohnraums nicht leisten. (...) Es kommen
vermehrte Zweifel am Wohnort Münster auf.
Zu 2.4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 und 2.3
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen -
eine weitergehende Be-
schlussfassung erübrigt
sich.
2.5 - „Wissenschaft und Lebensart“ damit wirbt Münster... bald
müsste es „Konsum und Elitenförderung“ heißen.
Zu 2.5: Die Anregung ist eine unbegründete Behauptung, ein
konkreter Bezug zu den formulierten Entwicklungszielen und
Erfordernissen zur langfristigen Sicherung der Nahversorgungs-
strukturen im südöstlichen Innenstadtquartier ist nicht erkennbar.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.3
und 2.4 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzun-
gen“ und Pkt. 3.1 „Einzelhandel“.
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen -
eine weitergehende Be-
schlussfassung erübrigt
sich.
2.6 -- Der Hafen sollte Raum für Kunst, Kultur, Kommunikation
und Begegnung bieten.
Zu 2.6: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemei-
ne Belange zu Planverfahren und Gutachten“, Pkte. 2.2 - 2.4
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen -
eine weitere Beschluss-
Seite - 172 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
sowie Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37. fassung erübrigt sich.
492 1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregungen/Bedenken werden vorge-
tragen:
2.1 als Anwohner habe ich schon jetzt unter dem hohen Ver-
kehrsaufkommen am Hansaring zu leiden. Aus den Bebauungs-
plänen geht keine Verbesserung der Nahversorgung hervor - das
erhöhte Verkehrsaufkommen durch das geplante E-Center &
weitere Einzelhandelseinrichtungen wird meine Lebensqualität &
die der anderen Anwohner verschlechtern.
Zu 2.1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.3 „Allgemei-
ne städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“, Pkt. 3.1
„Einzelhandel“, Pkte. 4.1 und 4.3 „Verkehr“ und Pkte. 5.1 und 5.4
„Allgemeine Belange zu Immissionen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.5
1.2.7
1.2.11
2.2 (...) Ich sehe durch den aktuellen Bebauungsplan die demo-
kratischen Entscheidungsprozesse in Münster im Kern gefährdet!
Die Politik Münsters hat sich für ein Hafenforum ausgesprochen
und zudem versichert, dass die Anliegen der BürgerInnen aus
dem Hafenforum in die Bebauungspläne einbezogen werden.
Dies ist im vorliegenden Bebauungsplan in keiner Art und Weise
der Fall. Die Interessen, Wünsche, Sorgen und Anliegen der
Anwohner-Innen werden systematisch hintergangen.
Zu 2.2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemei-
ne Belange zu Planverfahren und Gutachten“, Pkte. 2.2 und 2.4
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen so-
wie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.2 der Stellungnahme 230.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.117
2.3 Durch ein Vorantreiben der Gentrifizierung im Hafenviertel -
wie im aktuellen Bebauungsplan vorgesehen- werden die Mieten
steigen und immer weniger Raum für bezahlbaren Wohnraum u.
a. für Familien bleiben. Mit dieser Tendenz in der Stadtplanung
sehe keine Zukunft für mich im Hafenviertel oder in Münster.
Zu 2.3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ sowie
Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.1 der Stellungnahme 33, 121,
320, 334.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.118
2.4 Meine Wünsche & Vorschläge für die Bebauung:
- (...) Öffnung des Raumes durch offene städtebauliche Maß-
nahmen und ein offenes durchlässiges Radweg- und Fußweg-
Zu 2.4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“,
Pkt. 3.3 „Einzelhandel“ sowie Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.1
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.2.4
Seite - 173 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalte
Abwägung Beschlussvorschlag
netz.
- Freiraum für alle Bewohner des Hafenviertels - es fehlen Orte
der Begegnung - Park, Kulturzentrum, usw.
- Angebote für Jugendliche: z.B. ein Skateboardpark (...) Raum
für Kultur-Galerien, Ateliers (...) urbanes Gärtnern, (...) Naherho-
lung.
der Stellungnahme 33, 121, 320, 334 und Pkt. 2.4 der Stellung-
nahme 37.
1.2.53
1.2.64
502 1. Die eingereichte Stellungnahme umfasst die Musterstellung-
nahme 1 mit den dort vorgetragenen Anregungen und Bedenken.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Abwägung zu Ab-
wägungsinhalten 1 - 12
2. Folgende zusätzliche Anregung/Bedenken wird vorgetragen:
(...) Was wir Menschen wirklich brauchen ist saubere Luft, Platz
zum Spielen und Erholen, Bäume, gute und preiswerte Wohnun-
gen für Alt und Jung, Stätten der Begegnung und Kultur, Orte die
Platz lassen für Kreativität, und so viel Grün wie möglich. (...) Die
Stadt Münster könnte mit diesem Projekt ein Zeichen setzten
gegen den allgemeinen Trend der Gewinnmaximierung auf Kos-
ten anderer, der Gentrifizierung, des Konsumterrors, der Devise:
mehr, mehr, schneller, höher. (...)
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ sowie
Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.1 der Stellungnahme 33, 121,
320, 334 und Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.4
1.2.5
1.2.6
1.2.48
1.2.53
Seite - 174 -
Individuelle Stellungnahme (Gruppe 3)
Die nachfolgend aufgeführten 46 Stellungnahmen wurden der Gruppe 3 (Indi-
viduelle Stellungnahme) zugeordnet und in die Abwägung eingestellt:
• Fristgerecht eingereichte Stellungnahmen 23, 27, 50, 64, 89, 92, 105,
107, 113, 136, 144, 147, 164, 165, 167, 180, 185, 202, 217, 234, 244,
246, 261, 262, 312, 331, 350, 361, 363, 374, 382, 391, 392, 393, 405,
409, 422, 425, 484, 487, 488, 505, 517, 523, 524 und 527 - insgesamt 46
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
23
Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Die Verkehrsplanung geht von falschen Voraussetzungen aus.
Schon heute ist der Hansaring als hauptsächliche Zufahrtsstraße
voll belastet und es kommt bereits heute - nicht nur in den Stoß-
zeiten - zu erheblichen Staus, da laut ausliegender Verkehrs-
prognose ca. 3.900 Kfz-Fahrten pro Tag hinzukommen werden.
Hier ist auf dem Hansaring dann mit einem Dauerstau zu rech-
nen. Für mich bedeutet dies eine erschwerte bis unmögliche
Erreichbarkeit des Hansarings, insbesondere beim Linksabbie-
gen. Bereits jetzt ist die Erreichbarkeit des Hansarings schwierig,
insbesondere in Stoßzeiten, wo sich der Verkehr an der Kreu-
zung Albersloher Weg/Hansaring bereits bis vor meine Einfahrt in
den Hansaring staut.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1, 4.3 und
4.5 „Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
1.2.19
2. Das Hafencenter wird zusätzliche Fahrten anziehen (warum
allerdings nur 1.377 Kfz-Neuverkehren angenommen werden, ist
mir unverständlich), was die Stauung an der eben genannten
Kreuzung (Anmerkung: Albersloher Weg/Hansaring) noch ver-
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1 und 4.3
„Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
1.2.15
Seite - 175 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
stärken wird. (...) Ebenso wird direkt vor meiner Haustür der Ver-
kehr steigen, da viele Autofahrer die Stauung an der Kreuzung
Albersloher Weg / Hansaring, wie bereits jetzt, mit einer „Abkür-
zung“ über die Soester Straße und damit direkt vor meiner Haus-
tür umfahren werden.
3. Prognostizierte „Entlastungen“ durch den Ausbau der
B51/B481 bis zum Schifffahrter Damm, sind unrealistisch. Für die
Finanzierung dieser Baumaßnahme stehen auf absehbare Zeit
keine Mittel bereit. Die Straße über das Gelände der Firma
„Scheiwe“ auf der Ostseite des DEK ist eine Privatstraße, kein
Bestandteil des öffentlichen Straßennetzes und kann folglich
nicht als Entlastung für den Hansaring berücksichtigt werden.
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.4 „Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.16
1.2.17
4. Das Verkehrsgutachten wurde durch den Investor finanziert.
Darin sehe ich eine Gefahr der Verquickung der Interessen des
Auftraggebers mit den Ergebnissen des Gutachtens.
Zu 4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.2 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.2
5. (...) Die Verkehrsprognose ist unplausibel. Ihre Datengrundla-
gen sind unklar, die Rechengänge nicht nachvollziehbar. Im Er-
gebnis ist die durch das „Hafencenter“ erwartete Verkehrsbelas-
tung viel zu niedrig angesetzt. Die weiteren Prognosen und Ab-
schätzungen zum Lärm, zu Schadstoffbelastungen und zur ver-
kehrsmäßigen Aufnahmefähigkeit der vorhandenen Infrastruktur
basieren auf angenommenen Verkehrszahlen. Sie sind schon
deshalb ebenfalls fehlerhaft und werden zurückgewiesen.
Zu 5: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.2 „Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.12
1.2.13
6. Bereits jetzt ist die örtliche Verkehrs- und damit Lärm- und
Schadstoffbelastung für an die Straßen angrenzende Wohnnut-
zungen sehr hoch. Durch das „Hafencenter“ und den Mehrver-
kehr ist auch für mich mit gesundheits- und grundrechtsrelevan-
Zu 6: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.3 „Verkehr“
und Pkt. 6.1 „Schallimmissionen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.15
1.2.22
Seite - 176 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
ten Lärmbelastungen zu rechnen.
1.2.24
1.2.27
7. Die Stadt hat als Teil des Staates zuvorderst dafür zu sorgen,
dass der Grundrechtsschutz garantiert wird. Sie will dem nach-
kommen, in dem sie im Plangebiet selbst teils passiven Schall-
schutz (...) festsetzt. Das gilt aber nur für das Plangebiet selbst.
Für mich, der durch den Neuverkehr einer größeren Belastung
ausgesetzt ist, erfolgt jedoch kein Schutz, da mein Haus nicht
Teil des Plangebietes ist.
Zu 7: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 5.1 und 5.2
„Allgemeine Belange zu Immissionen“, Pkte. 6.1 und 6.4 „Schal-
limmissionen“.
Anmerkung: Die Gebäude/Fassaden, für die die Anspruchsvo-
raussetzungen auf passive Ausgleichsmaßnahmen über den
baulichen Eingriff in den Hansaring bzw. auf freiwillige Lärmmin-
derungsmaßnahmen durch den Vorhabenträger gegeben sind,
sind dem schalltechnischem Bericht Nr. LL5683.2/02 und der
Ergänzung vom 31.03.2015 bzw. dem Schalltechnischen Be-
richt Nr. LL5683.4/01 vom 23.04.2015 der ZECH Ingenieurge-
sellschaft mbH Lingen zu entnehmen, die Regelungen dazu sind
in § 21 des Durchführungsvertrags zum VBP Nr. 535 niederge-
legt (Auflistung s.a. „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 6.4
„Schallimmissionen)“.
Dem Belang nach passi-
vem Schallschutz auch
außerhalb des Plangebie-
tes wird teilweise gefolgt -
der Anregung im Übrigen
wird nicht gefolgt.
1.2.24
1.2.28
8. Neben der Lärmbelästigung ist für mich durch das erhöhte
Verkehrsaufkommen zusätzlich mit einer Erhöhung der
Feinstaubbelastung zu rechnen. Demnach kann davon ausge-
gangen werden, dass für die Luftschadstoffe die gesetzlichen
Höchstgrenzen nicht eingehalten werden können.
Zu 8: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 7.1 „Luftschad-
stoffe“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.30
9. Insbesondere bemängele ich, dass eine Lärm- und Schadstoff-
untersuchung für den Eingang zur Soester Straße nicht stattge-
funden hat. Diese halte ich jedoch für notwendig, (...).
Zu 9: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 5.1 - 5.4 „All-
gemeine Belange zu Immissionen“, Pkt. 6.1 „Schallimmissionen“
und Pkt. 7.1 „Luftschadstoffe“.
Die Anregung wurde im
Verfahren berücksichtigt.
1.2.119
10. Ich halte die Planung für ein Einkaufszentrum in dieser Größe
für nicht erforderlich. Weitere großflächige Einkaufsmöglichkeiten
Zu 10: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.1 „Einzel-
handel“ und Pkte. 2.2 - 2.4 „Allgemeine städtebauliche Belange /
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
Seite - 177 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
werden dort nicht benötigt. Ein großer Verbrauchermarkt befindet
sich keine 100 m entfernt auf der anderen Straßenseite des Han-
sarings. Ein Discounter befindet sich 50 m in die andere Rich-
tung. Was tatsächlich benötigt wird, sind bezahlbare und öffent-
lich nutzbare Flächen für kulturelle und kreative Aktivitäten. (...)
alternative Nutzungen“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4
der Stellungnahme 37.
1.2.4
1.2.7
11. Für mich begegnet der vorgelegte Planentwurf in mehrfacher
Hinsicht rechtlichen und tatsächlichen Bedenken. Ich rege daher
an, die Planung des „Hafencenters“ insbesondere in den Punkten
Verkehr, Emissionen und Einzelhandelskonzept noch einmal
grundlegend zu überprüfen, (...).
Zu 11: Das vorliegende Bauleitplanverfahren wird als vorhaben-
bezogener Bebauungsplan gem. § 12 BauGB durchgeführt. Die
Auswirkungen des Planvorhabens wurden umfassend und ab-
schließend gutachterlich erfasst und entsprechend den gesetzli-
chen Vorgaben in die Abwägung eingestellt. Über den konkreten
Vorhabenbezug ist dabei eine wesentlich genauere Ermittlung
und Bewertung der Planauswirkungen gegenüber den allgemei-
nen Festsetzungen eines Angebotsbebauungsplanes möglich.
Die Gutachten sind am konkreten Planvorhaben überprüfbar.
Die Gutachter sind anerkannt, fachkundig und unterliegen einer
rechtlichen Haftung für ihre Aussagen. Die Gutachten entspre-
chen den gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen und sind
als Bestandteil der Offenlage uneingeschränkt prüffähig. Die
Gutachten wurden über die Beteiligungsverfahren durch die
Fachbehörden und Fachämter der Stadt Münster geprüft und in
den Ergebnissen als Abwägungsgrundlage uneingeschränkt an-
erkannt.
Mit Stand Januar 2015 wurde die verkehrstechnische Untersu-
chung der Stadt Münster zum Masterplan „Stadthäfen Münster“
aktualisiert und fortgeschrieben, die Untersuchung wurde im
März 2015 mehrheitlich politisch beschlossen. Die Fortschrei-
bung wurde erforderlich, um die aktuellen Strukturentwicklungen
im Hafengebiet zu berücksichtigen und einen Abgleich der in der
Untersuchung von August 2012 angenommenen Prognosedaten
mit den aktuell vorliegenden Ergebnissen aus den Ampelver-
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.120
Seite - 178 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
kehrszählungen und Haushaltsbefragen 2013 vorzunehmen. In
Abstimmung auf die aktuellen Untersuchungsergebnisse der
Verkehrsuntersuchung wurden für eine sachgerechte Abwägung
die Verkehrs-, Lärm- und Schadstoffgutachten zum vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan Nr. 535 überprüft und angepasst. Dar-
über hinaus wurde der Untersuchungsraum zum Hansaring über
die vorgetragenen Stellungnahmen aus der Offenlage bis zum
Knotenpunkt ‚Albersloher Weg‘ im Westen und ‚Wolbecker Stra-
ße‘ im Nordosten erweitert um die planbedingten Auswirkungen
auf die Verkehrs- und Emissionssituation auch für den überge-
ordneten Planbereich abschließend bewerten zu können. Eine
Neubewertung des Einzelhandelskonzeptes ist aufgrund der für
die städtebauliche Wirkungsanalyse relevanten unveränderten
Einzelhandelssituation nicht erforderlich.
Eine weitergehende, über den Rahmen der aktualisierten Unter-
suchungen hinausgehende grundlegende Überprüfung der Gut-
achten ist vor dem benannten Hintergrund nicht erforderlich.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.2
„Allgemeine Belange zu Planverfahren und Gutachten“, Pkt. 2.4
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“,
Pkt. 3.1 „ Einzelhandel“, Pkt. 4.2 „Verkehr“, Pkt. 5.1 „Allgemeine
Belange zu Immissionen“ und Pkt. 11.1 „Umweltbericht“.
27 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. (...) In jetziger Form lehne ich die Planung insgesamt ab. (...)
Sie ist so nicht erforderlich. Weitere großflächige Einkaufsmög-
lichkeiten werden dort nicht benötigt. Ein großer Verbraucher-
markt befindet sich keine 100 m entfernt auf der anderen Stra-
ßenseite des Hansarings. Was tatsächlich benötigt wird, sind
bezahlbarer Wohnraum und bezahlbare bzw. öffentlich nutzbare
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.1 „ Einzelhan-
del“, Pkte. 2.2 - 2.4 „Allgemeine städtebauliche Belange / alterna-
tive Nutzungen“ sowie Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der
Stellungnahme 37.
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.2.4
1.2.7
Seite - 179 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Flächen für kulturelle/kreative Aktivitäten. (...) Mit der Planung
wird völlig ohne Not eine der wenigen noch vorhandenen größe-
ren innenstadtnahen Flächen, die sich für die wirklich benötigten
Nutzungen eignen würde, hinweg gegeben werden. (...)
2. (...) ein weiteres großes Einkaufszentrum (...) wird zudem -
trotz der gewissen derzeit angedachten Sortimentsbeschränkun-
gen - bestehende lokale und kleinteiligere Einkaufsmöglichkeiten
z.B. im Bereich der Wolbecker Straße und der Innenstadt in Be-
drängnis oder sogar Existenznot bringen.
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.2 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.8
3. (...) Es ist in der gesamten Innenstadt keine einzige Fläche
erkennbar, die sich in ähnlicher Art und Weise im vorgenannten
Sinne (bezahlbares Wohnen, öffentlich nutzbare Flächen, „nie-
derschwellige“ Kulturangebote) eignen würde. (...) Ein Einkaufs-
zentrum braucht im Gegensatz zu einem lebendigen und sozial
funktionierenden Stadtteil keine städtebaulich derart attraktiven
und einmaligen Flächen.
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.2 - 2.4 „Allge-
meine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ sowie
„Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.4
4. Entgegen jeder Suggestion verhindert das Einkaufszentrum
nicht nur die Entwicklung eines lebendigen, sozialen und öffentli-
chen neuen Stadtteils, der ein Gewinn für alle Münsteraner/innen
bedeuten würde. Er wird auch die Lebensqualität in den bereits
bestehenden und angrenzenden Wohngebieten (...) verschlech-
tern. (...)
Zu 4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.3 „Allgemeine
städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.5
5. (...) warum nur 1.377 Neuverkehre pro Tag angenommen wer-
den, ist ebenso unplausibel, wie dass 30 LKW-Fahrten pro Tag
für die Gesamtanlage ausrechend sein sollen. Tatsächlich wird
das Einkaufszentrum noch weitaus mehr Kfz-Verkehr anziehen.
(...)
Zu 5: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.3 „Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
1.2.15
Seite - 180 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
6. (...) Kfz-Verkehr verursacht massiv Lärm – gerade, wenn wie
hier an einer Ampel gehalten, angefahren und abgebogen wer-
den muss. LKWs ggf. Parkplatzsuchverkehr (...), Türenschlagen,
etc. kommen hinzu.
Zu 6: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 6.2 und 6.3
„Schallimmissionen“.
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen -
eine weitergehende Be-
schlussfassung erübrigt
sich.
7. Auch die Schadstoffsituation und die damit verbundenen Ge-
sundheitsgefahren - insbesondere durch Feinstäube und Stick-
oxide (...) werden sich in den anliegenden Wohngebieten weiter
verschärfen.
Zu 7: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 5.4 „Allgemeine
Belange zu Immissionen“ und Pkt. 7.1 „Luftschadstoffe“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.30
8. Statt planerisch für eine Verbesserung der Durchlüftung zu
sorgen und den Grünanteil zu erhöhen, wird die an den örtlichen
Hauptverkehrsadern vielfach bereits bestehende Riegelsituation
(...) durch das städtebaulich hoch verdichtete und ebenfalls rie-
gelhafte Hafencenter weiter verschärft.
Zu 8: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.1 „Allgemeine
städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.3
9. Daher rege ich an,
- auf den Bau eines weiteren Einkaufszentrums der Firma Stro-
etmann zu verzichten,
- das Gelände für den Bau von preiswertem Wohnraum zu nut-
zen,
- das bestehende Postgebäude zu erhalten und zu Wohnraum
umzubauen,
- einen Teil des Geländes in bezahlbaren bzw. öffentlich nutzbare
Flächen für kulturelle Aktivitäten umzuwandeln
Zu 9: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ und
Pkt. 3.1 „Einzelhandel“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4
der Stellungnahme 37.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.4
1.2.6
50 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Die Ansiedlung eines Einkaufszentrums am Hafen mit einer
Verkaufsfläche von 4.900 qm ist nicht erforderlich, da die Einzel-
handelsstruktur des Stadtteils und der angrenzenden Stadtteile
bewährt und in jeder Hinsicht ausreichend ist. (…) Auch das Ein-
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.1 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.7
Seite - 181 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
zelhandelskonzept stellt hier eine Versorgungsquote von 100%
fest.
2. Durch die Ansiedlung werden zudem bisherige Einzelhan-
delsangebote in ihrer Existenz bedroht. (…) Das Erfordernis für
weitere Verkaufsflächen ist nicht gegeben. (...) Der von der Fa.
Stroetmann beauftragte Gutachter stellt fest, dass zugunsten des
wirtschaftlichen Erfolgs des Einkaufszentrums die beiden am
Hansaring gelegenen Supermärkte nicht weiter bestehen wür-
den, und das, wo doch gerade der REWE-Markt deutlich erwei-
tert werden soll, (...).
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.2 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.8
3. Durch Verdrängungseffekte würden die bislang bestehende
fußläufige Erreichbarkeit von Einkaufsmöglichkeiten in erhebli-
cher Weise beeinträchtigt werden. Viele AnwohnerInnen insbe-
sondere ältere Menschen müssten deutlich längere Wege zu-
rücklegen. Dies kann nicht Sinn und Zweck einer nachhaltigen
Stadtplanung sein.
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.3 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.9
4. 4.500 Menschen haben sich mit ihrer Unterschrift gegen die
Planung für dieses Einkaufszentrum ausgesprochen.
Zu 4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.1
5. Im Übrigen rege ich an, die Aussagen der Gutachten zur Be-
einträchtigung des vorhandenen Einzelhandels zu überprüfen.
(...)
Zu 5: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.4 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.10
6. Die Verkehrsplanungen gehen von falschen Voraussetzungen
aus. Schon heute ist der Hansaring als hauptsächliche Zufahrts-
straße voll belastet, und es kommt bereits heute - nicht nur in den
Stoßzeiten - zu erheblichen Staus. Diese Entwicklung wird sich
Zu 6: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1 und 4.5
„Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
1.2.19
Seite - 182 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
verstärken, wenn auf der Höhe/Ecke der heutigen Tankstelle am
Hansaring eine Ampelanlage installiert wird. Hier ist mit einem
Dauerstau zu rechnen.
7. Die Belastungen durch Lärm, CO2 und Feinstaub haben nicht
allein die AnwohnerInnen des Hansarings zu tragen, sondern
auch die Menschen in den derzeit noch verkehrsberuhigten
Wohnvierteln beiderseits des Hansarings.
Zu 7: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 5.4 „Allgemeine
Belange zu Immissionen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.26
8. Prognostizierte „Entlastungen“ durch den Ausbau der
B51/B481 bis zum Schifffahrter Damm, sind unrealistisch. Für die
Finanzierung dieser Baumaßnahme stehen auf absehbare Zeit
keine Mittel bereit. Die Straße über das Gelände der Firma
„Scheiwe“ auf der Ostseite des DEK ist eine Privatstraße, kein
Bestandteil des öffentlichen Straßennetzes und kann folglich
nicht als Entlastung für den Hansaring berücksichtigt werden.
Zu 8: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.4 „Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.16
1.2.17
9. Das Verkehrsgutachten wurde durch den Investor finanziert.
Darin sehe ich eine deutliche Gefahr der Verquickung der Inte-
ressen des Auftraggebers mit den Ergebnissen des Gutachtens.
Zu 9: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.2 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.2
10. Die bisherigen - völlig einseitigen - Planungen berücksichti-
gen in keinster Weise die absolut katastrophalen Parkverhältnis-
se im näheren Umfeld des „Hafencenters“. (...) Auch am Hafen
stehen nicht hinreichende Parkplätze zur Verfügung für die inzwi-
schen dort geschaffenen Arbeitsplätze.
Zu 10: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.6 „Verkehr“.
Der Anregung wird bezo-
gen auf den Aspekt der
Parkraumverbesserung
mit der öffentlichen Quar-
tiersgarage gefolgt - der
Anregung im Übrigen wird
nicht gefolgt bzw. bezieht
sich die Anregung auf
Aspekte außerhalb des
Bebauungsplans für die
Seite - 183 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
sich eine Beschlussfas-
sung erübrigt.
1.2.20
11. Ich rege an,
- auf die Planung eines weiteren E-Centers der Firma Stroet-
mann zu verzichten, weitere Gastronomie-Betriebe sind dort zu-
dem völlig überflüssig.
- das Gelände für den Bau von preiswertem Wohnraum zu nut-
zen und das bestehende Postgebäude zu erhalten und zu Wohn-
raum umzubauen,
- im Bereich der jetzigen Tankstelle ein größeres Parkhaus u. a.
mit abschließbaren Gitterboxen für Dauerparker (...) zu errichten
(...).
Zu 11: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“, Pkt.
3.1 „Einzelhandel“, Pkt. 4.6 „Verkehr“ sowie Teil II - Einzelabwä-
gung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37.
Die gemischte Nutzungsstruktur des Projektes, gerade auch im
Erdgeschossbereich zum Hansaring hin, passt in die Struktur und
Vielfältigkeit des Hansaviertels. Hierzu gehören auch gastrono-
mische Nutzungen. Konkurrenzschützende Nutzungsausschlüs-
se sind in der Bauleitplanung nicht umsetzbar und rechtlich unzu-
lässig.
Mit der Errichtung einer Quartiersgarage mit ca. 220 öffentlichen
Stellplätzen im Zusammenhang mit dem Planvorhaben wird der
inhaltliche Hintergrund der Anregung für ein größeres Parkplatz-
angebot in der Grundzielrichtung aufgenommen. Aus städtebau-
licher Sicht ist die Anordnung eines Parkhauses am Hansaring
aufgrund der wenig gestaltbaren architektonischen Wirkung, ei-
ner wenig belebten Nutzung, dem Störgrad, Flächenverlust und
der Abriegelung der neuen Quartierszusammenhänge nicht zu
befürworten und daher auch nicht städtebauliches Entwicklungs-
ziel für den Tankstellenstandort.
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.2.6
1.2.121
1.2.122
12. - den Hafenweg ab 19:00 Uhr für jeglichen Durchfahrt-
Verkehr (außer Anwohner) zu sperren,
Zu 12: Der östliche Straßenabschnitt des Hafenwegs ist derzeit
keine öffentliche Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 des Straßen-
und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG
NRW), lediglich das westlich angrenzende Teilstück des Hafen-
wegs von der Dortmunder Straße bis zur Straße ‚Am Mittelhafen‘
Die Anregung bezieht sich
auf Aspekte außerhalb des
Bebauungsplans -
eine Beschlussfassung
erübrigt sich.
Seite - 184 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
(außerhalb des Geltungsbereichs) wurde im Jahr 2005 öffentlich
gewidmet. Vor dem benannten Hintergrund ist der Hafenweg
vom Anschluss der Dortmunder Straße bis zum östlichen Ab-
schluss des Vorhabengrundstücks in den Geltungsbereich des
VBP Nr. 535 mit einbezogen und zur Widmung als öffentliche
Straße im Sinne des StrWG NRW als öffentliche Verkehrsfläche
festgesetzt. Weitergehende Belange der Verkehrslenkung und
Regulierung mit eingeschränkten Befahrbarkeiten sind für das
Planvorhaben nicht relevant und in Abstimmung auf die Entwick-
lungsziele des östlichen Neuhafen-Quartiers zu treffen. Für eine
Sperrung der Durchfahrt im Hafen ab 19:00 Uhr besteht kein
verkehrsfachlich sinnvoller Grund.
64 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Das auf dem derzeit von der Post genutzten Gelände geplante
Einkaufszentrum wäre meines Erachtens ein schlimmer Eingriff
in die funktionalen Abläufe des Hafenviertels und würde aufgrund
der Unmaßstäblichkeit dauerhaft die Attraktivität des Quartiers
zerstören.
Zu 1: Das Hafenviertel im Bereich des Stadthafens I befindet sich
seit Beginn der 1990iger Jahre im strukturellen Wandel von ei-
nem ehemaligen Gewerbe- und Industriestandort in ein gemischt
genutztes Stadtquartier. Im direkten räumlichen Umfeld des
Planvorhabens zum Hafenviertel ist über die realisierten Bauvor-
haben mit insbesondere Büro-, Dienstleistungs- und Gastrono-
mienutzungen der Strukturwandel in weiten Teilen bereits erfolgt,
im Anpassungsbereich des VBP Nr. 535 nach Westen wird über
die zusätzliche Ausweisung von Wohnnutzungen die Bestands-
struktur ergänzt. Mit der festgesetzten Vorhabennutzung von
Einzelhandel, Dienstleistungen/Praxen/Büros, Gastronomie und
Wohnen ist das Nutzungsprofil des Planvorhabens im Sinne ei-
nes gemischt genutzten Stadtbereichszentrums uneingeschränkt
in die Struktur des Hafenviertels integriert. Die Auswirkungen des
Planvorhabens auf die angrenzend bestehenden Nutzungsstruk-
turen sind über die getroffenen planungsrechtlichen Festsetzun-
gen in ihrer Verträglichkeit gutachterlich bestätigt. Der Vortrag
eines schlimmen Eingriffs in die funktionalen Abläufe des Hafen-
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.3
1.2.4
1.2.123
Seite - 185 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
viertels mit Errichtung des Planvorhabens ist als unbegründete
Behauptung nicht zutreffend.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.1
und 2.2 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzun-
gen“ und Pkt. 3.1 „Einzelhandel“ sowie Teil II - Einzelabwägung“,
Pkt. 2.6 der Stellungnahme 8, 357.
2. Ein neues Einkaufszentrum - erst recht in diesen Dimensionen
- wird für die Nahversorgung nicht benötigt, denn dies ist durch
zahlreiche Supermärkte bestens gewährleistet. Im Gegenteil
besteht vielmehr Gefahr, dass die bestehenden Einzelhändler
unter dem Konkurrenzdruck zusammenbrechen und ihre Ge-
schäfte schließen müssen; ein fataler Verlust für die Vielfalt und
den Charme des Viertels.
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 3.1 - 3.3 „Ein-
zelhandel“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.7
1.2.8
1.2.110
3. Darüber hinaus würde mit der Errichtung eines unnötigen Ein-
kaufszentrum die Chance vertan, auf dem besagten Gelände
Nutzungsformen zu etablieren, die eine wirkliche Bereicherung
für das Umfeld darstellen würden (Markthalle für regionale Pro-
dukte, sozial-geförderter Wohnraum, o.ä.). (...)
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ sowie
„Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.4
1.2.6
1.2.53
4. Meines Erachtens wird mit der Überlassung des Geländes an
den Investor Stroetmann und dem Verzicht auf einen städtebauli-
chen bzw. Architekturwettbewerb leichtfertig und ohne Not dem
erstbesten Bieter ein Filetgrundstück überlassen und eine ge-
sichtslose und beliebige Planung sträflich nachlässig durchge-
wunken.
Zu 4: Das Vorhabengrundstück befindet sich mit Ausnahme des
Tankstellengrundstückes zum Hansaring vollständig im Eigentum
des Vorhabenträgers und wird uneingeschränkt in den städti-
schen Zielsetzungen und gemäß den vorliegenden politischen
Beschlusslagen entwickelt. In den städtebaulichen Entwicklungs-
zielen ist die Veräußerung von Teilen des derzeit noch städti-
schen Tankstellengrundstücks an den Vorhabenträger implemen-
tiert, die Veräußerung der erforderlichen Teilflächen liegt zum
Satzungsbeschluss des VBP Nr. 535 vor.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.124
1.2.125
Seite - 186 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Das Projekt ist in seiner Entstehung und planerischen Entwick-
lung städtebaulich wie stadtgestalterisch im laufenden Pla-
nungsprozess auch unter Berücksichtigung zahlreicher Bürgeran-
regungen weiter optimiert worden. Städtische Gremien, Gestal-
tungsbeirat und Verwaltung haben diesen Prozess stets inhaltlich
steuernd beeinflusst. Der Planungsausschuss als Fachaus-
schuss des Rates hat in Kenntnis dieser Projektoptimierungen
keine Wettbewerbsverfahren beschlossen. Die (nachträgliche)
Durchführung von Wettbewerben ist aufgrund des Vorhabenbe-
zuges (konkrete Bindung an die Kubatur, Fassaden- und Frei-
raumgestaltung wie Planung) nicht möglich, ohne die Planungen
erneut in Frage zu stellen. Dies ist aufgrund des überzeugenden
erreichten Planungsstandes nicht sinnvoll / erforderlich.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.2
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
5. Ich befürchte durch die Planung des Einkaufszentrums zusätz-
liche Belastungen mit Verkehrslärm und Emissionen wie Luft-
schadstoffe, die durch den Kfz-Verkehr hervorgerufen werden,
der mit dem Einkaufszentrum entsteht.
Zu 5: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.6 „Verkehr“
und Pkte. 5.1 - 5.4 „Allgemeine Belange zu Immissionen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.20
1.2.22
1.2.26
6. Die Ansiedlung eines Einkaufszentrums am Hafen mit einer
Verkaufsfläche von 4.900 qm ist nicht erforderlich, da die Einzel-
handelsstruktur des Stadtteils und der angrenzenden Stadtteile
bewährt und in jeder Hinsicht ausreichend ist. (…) Auch das Ein-
zelhandelskonzept stellt hier eine Versorgungsquote von 100%
fest.
Zu 6: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.1 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.7
Seite - 187 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
7. Durch die Ansiedlung werden zudem bisherige Einzelhandels-
angebote in ihrer Existenz bedroht. Das Erfordernis für weitere
Verkaufsflächen ist nicht gegeben. Vielmehr stellte auch der von
der Fa. Stroetmann beauftragte Gutachter fest, dass zugunsten
des wirtschaftlichen Erfolgs des Einkaufszentrums die beiden am
Hansaring gelegenen Supermärkte nicht weiter bestehen wür-
den.
Zu 7: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.2 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.8
8. Durch Verdrängungseffekte würden die bislang bestehende
fußläufige Erreichbarkeit von Einkaufsmöglichkeiten in erhebli-
cher Weise beeinträchtigt werden. Viele AnwohnerInnen insbe-
sondere ältere Menschen müssten deutlich längere Wege zu-
rücklegen. Dies kann nicht Sinn und Zweck einer nachhaltigen
Stadtplanung sein.
Zu 8: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.3 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.9
9. 4.500 Menschen haben sich mit ihrer Unterschrift gegen das
Planvorhaben ausgesprochen.
Zu 9: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.1
10. Im Übrigen rege ich an, die Aussagen der Gutachten zur
Beeinträchtigung des vorhandenen Einzelhandels zu überprüfen.
(...)
Zu 10: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.4 „Einzel-
handel“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.10
11. Die Verkehrsplanungen gehen von falschen Voraussetzun-
gen aus. Schon heute ist der Hansaring als hauptsächliche Zu-
fahrtsstraße voll belastet, und es kommt bereits heute - nicht nur
in den Stoßzeiten - zu erheblichen Staus. Diese Entwicklung wird
sich verstärken, wenn auf der Höhe/Ecke der heutigen Tankstelle
am Hansaring eine Ampelanlage installiert wird. Hier ist mit ei-
nem Dauerstau zu rechnen.
Zu 11: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1 und 4.5
„Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
1.2.19
Seite - 188 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
12. Die Belastungen durch Lärm, CO2 und Feinstaub haben nicht
allein die Anwohnerinnen des Hansarings zu tragen, sondern
auch die Menschen in den derzeit noch verkehrsberuhigten
Wohnvierteln beiderseits des Hansarings.
Zu 12: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 5.4 „ Allgemei-
ne Belange zu Immissionen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.26
13. Prognostizierte „Entlastungen“ durch den Ausbau der
B51/B481 bis zum Schifffahrter Damm, sind unrealistisch. Für die
Finanzierung dieser Baumaßnahme stehen auf absehbare Zeit
keine Mittel bereit. Die Straße über das Gelände der Firma
„Scheiwe“ auf der Ostseite des DEK ist eine Privatstraße, kein
Bestandteil des öffentlichen Straßennetzes und kann folglich
nicht als Entlastung für den Hansaring berücksichtigt werden.
Zu 13: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.4 „Verkehr“. Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.16
1.2.17
14. Das Verkehrsgutachten wurde durch den Investor finanziert.
Darin sehe ich eine deutliche Gefahr der Verquickung der Inte-
ressen des Auftraggebers mit den Ergebnissen des Gutachtens.
Zu 14: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.2 „Allgemei-
ne Belange zu Planverfahren und Gutachten“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.2
15. Ich rege an,
- auf die Planung eines weiteren E-Centers der Firma Stroet-
mann zu verzichten,
- das Gelände für den Bau von preiswertem Wohnraum zu nut-
zen und das bestehende Postgebäude zu erhalten und zu Wohn-
raum umzubauen.
(…) Danach sollte der der überarbeitete Bebauungsplan erneut
öffentlich ausgelegt werden.
Zu 15: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ sowie
„Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37.
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.2.6
16. - für die bestehenden Freiflächen Architekturwettbewerbe
nach den Regularien des Wettbewerbsrechtes auszuloben und
hierbei vor allem auch junge und internationale Büros mit einzu-
beziehen.
Zu 16: Siehe Pkt. 4 dieser Stellungnahme.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.4
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt bzw. bezieht sich
die Anregung auf Aspekte
außerhalb des Bebau-
Seite - 189 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
ungsplans für die sich
eine Beschlussfassung
erübrigt.
1.2.126
17. - Grundlage für alle Planungen muss der bestehende Mas-
terplan für das Hafen-Areal werden; dieser Masterplan wird bei
den jetzigen Verfahrensweisen meines Erachtens in unverant-
wortlicher Weise ignoriert.
Zu 17: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 535 ist aus
dem Masterplan Stadthäfen Münster entwickelt und entspricht
uneingeschränkt dessen städtebaulichen und nutzungsspezifi-
schen Zielsetzungen für den Standort. Die Anregung ist unzutref-
fend.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.4
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
Der Anregung wird bezo-
gen auf das Erfordernis
des Masterplans als Pla-
nungsgrundlage gefolgt -
der Anregung im Übrigen
wird nicht gefolgt.
1.2.127
89 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Ich bin Mieter in der Emdener Straße und wohne hier seit mehr
als zwei Jahrzehnten. Mit großer Sorge habe ich als Anwohner
und damit Betroffener die diversen Planungsabsichten verfolgt,
die auf eine gravierende Umgestaltung des gesamten Hafenge-
bietes zielen. (...) Die Ansiedlung eines geplanten „Stadtbe-
reichszentrums“ oder im Klartext eben Einkaufszentrum am Ha-
fen ist in der projektierten Art überhaupt nicht erforderlich. Die
bereits vorhandenen Einkaufs- und Versorgungsmöglichkeiten im
Viertel sind schon jetzt ausgezeichnet und decken den Bedarf
auch für die Umgebung mehr als genug. Bau und Betrieb eines
Einkaufszentrums in der beabsichtigten Dimension würden das
Viertel und seine Bewohner in vielfältiger Weise erheblich zusätz-
lich belasten.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“ Pkt. 3.1 „Einzelhan-
del“ und Pkte. 5.1 - 5.4 „Allgemeine Belangen zu Immissionen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.7
1.2.128
2. Schon heute ist der zweispurige Hansaring als Hauptverkehrs-
ader des gesamten Gebiets klar überlastet. Diese Entwicklung
wird bei Umsetzung des geplanten Projekts massiv verstärkt. (...)
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“ Pkt. 4.1 „Verkehr“
und Pkte. 5.1 - 5.4 „Allgemeine Belangen zu Immissionen“ sowie
„Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.1 der Stellungnahme 176A.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
Seite - 190 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Bau und Betrieb des Einkaufszentrums sowie damit verbunden
das gesteigerte Verkehrsaufkommen führen zwangsläufig auch
zu weiteren Gesundheitsbelastungen durch Lärm und Abgase
(...) für Anwohner und Besucher des Viertels.
1.2.22
3. Ein rechtfertigendes Verkehrsgutachten - offenbar eine Auf-
tragsarbeit des Investors - führt m.E. zu falschen Schlussfolge-
rungen. Die darin geäußerte Annahme, dass die örtliche Ver-
kehrsbelastung durch das Hafencenter nicht wesentlich steigen
wird, halte ich für nicht plausibel. Zumal für eine Bewertung der
Problematik die nötige Gesamtsicht auf anstehende Entwicklun-
gen im Viertel fehlt. So sind m.E. auch die kurzfristig anstehen-
den Maßnahmen sowie weitere Planungsabsichten in dem Ge-
biet unbedingt mit zu berücksichtigen.
Relevant für die unmittelbare Verkehrsentwicklung auf dem oh-
nehin schon leidenden Hansaring dürften daher in absehbarer
Zeit sein:
Der gut 20monatige Neubau des Bahnhofs. (...) Neubau Schiller-
straßenbrücke / Kanalerweiterung (...) Der geplante Bau von
mehreren Hundert Wohnungen auf dem ehemaligen Osmo-
Gelände (...)
Zu 3: Mit Aktualisierung des Verkehrsgutachtens zum VBP Nr.
535 in Anpassung an die aktuellen Erhebungen im Zusammen-
hang mit der Fortschreibung/Aktualisierung der Verkehrsuntersu-
chung Masterplan „Stadthäfen Münster“ der Stadt Münster sind
alle aktuellen und zukünftigen Strukturmaßnahmen - einschließ-
lich des Projektes Neuhafen auf dem ehem. OSMO-Gelände - in
den jeweiligen Prognosejahren 2018 und 2025 erfasst und be-
rücksichtigt. Mit zusätzlicher Aufweitung des Untersuchungsrau-
mes nach Westen bis zum Kreuzungspunkt Albersloher
Weg/Hansaring und nach Nordosten zum Kreuzungspunkt Wol-
becker Straße/Hansaring sind planbedingte Auswirkungen auch
für einen übergeordneten Planbereich in eine Abwägung einge-
stellt worden. Mit den vorgenommenen Aktualisierungen und
Untersuchungen wurde der Anregung in diesem Punkt somit
bereits entsprochen.
Beeinträchtigungen durch Baustellen im Zusammenhang mit
Bauvorhaben wie der Bahnhofsneubau, die Kanalerweiterung
oder der Neubau der Schillerstraßenbrücke werden, auch wenn
sie über mehrere Jahre andauern, grundsätzlich nicht in Ver-
kehrsprognosen abgebildet oder berücksichtigt. Auch eine evtl.
Ballung von mehreren großen Bauvorhaben auf einen Zeitraum
ist als temporäre Beeinträchtigung bauleitplanerisch nicht rele-
vant und kann zudem in seinen Auswirkungen auf Lärmimmissi-
onen während der Bautätigkeit auch abschließend nicht bewertet
werden. Mögliche Behinderungen des Verkehrsablaufs, negative
Dem Aspekt der Gesamt-
sicht der Entwicklungen
wurde gefolgt -
der Anregung im Übrigen
wird nicht gefolgt.
1.2.2
1.2.11
1.2.129
Seite - 191 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
verkehrliche Auswirkungen oder weitere negative Faktoren aus
Bautätigkeiten sind im bauordnungsrechtlichen Genehmigungs-
verfahren abzustimmen und nach Erfordernis über ein Baustel-
lenmanagement auszuräumen. Innerhalb der logistischen Erfor-
dernisse und Machbarkeiten sind die zu treffenden Maßnahmen
zum Bestandteil der Baugenehmigung zu machen. Planungs-
rechtliche Belange im Sinne der Anregung werden davon nicht
berührt.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.2
Allgemeine Belange zu Planverfahren und Gutachten“, Pkte. 4.1 -
und 4.3 „Verkehr“, Pkt. 5.3 „Allgemeine Belange zu Immissionen“
sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 11 der Stellungnahme 23.
4. Selbst die im konkreten Fall großzügig mitgeplanten Parkflä-
chen halte ich schon jetzt aufgrund eines mit der Gesamtentwick-
lung stetig weiter steigenden Parkdrucks für unzureichend. (...)
Zu 4: Über die im Zusammenhang mit dem Planvorhaben ge-
plante zusätzliche Errichtung einer öffentlichen Quartiersgarage
mit ca. 220 Stellplätzen ist eine nachhaltige Verbesserung der
Parkraumsituation und eine Reduzierung der Parkplatzsuchver-
kehre mit Entlastungswirkungen auch hinsichtlich Lärm und Luft-
schadstoffen insbesondere in den kleineren Wohn- und Erschlie-
ßungsstraßen zu erwarten. Ein weitergehendes Stellplatzangebot
kann über das Planvorhaben nicht generiert werden und ist auch
nicht Gegenstand der städtischen Zielsetzungen für den Standort
und somit nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.6
„Verkehr“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 11 der Stellung-
nahme 50.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.130
5. Der vorgelegte Planentwurf stößt daher bei mir auf erhebliche
Bedenken. Im Einzelnen rege ich an:
Zu 5: Mit Umsetzung des Planvorhabens wird eine brachliegende
rd. 21.000 m² große innerstädtische ehemalige Gewerbefläche
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
Seite - 192 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Auf die Planung eines „überflüssigen“ Einkaufszentrums zu ver-
zichten und eine bürgernahe, vor allem verkehrsberuhigte Neu-
planung für das Areal vorzunehmen. Dieses Viertel sollte tatsäch-
lich zukunftsträchtig entwickelt werden und braucht daher nicht
mehr, sondern eindeutig weniger Verkehr.
Für das Gebiet sollte eine neutrale, gutachterliche Bewertung
aller Optionen, vor allem aber möglicher Verkehrs- und Gesund-
heitsbelastungen durch neutrale Dritte vorgenommen werden.
Vielleicht wäre kurzfristig auch eine Bau- und Realisierungssper-
re zumindest bis 2017 denkbar, (...)
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 1
Abs. 3 BauGB zugeführt. Eine Entwicklung des Gebietes ohne
ein Mehr an Verkehr ist unrealistisch. Die verkehrlichen Auswir-
kungen im Zusammenhang mit dem Strukturwandel im Bereich
der Münsteraner Stadthäfen sind zunächst auf der Ebene des
Masterplans ‚Stadthäfen Münster‘ untersucht und die Verkehrs-
belastungen als verträglich und über die bestehende und zukünf-
tige verkehrliche Infrastruktur leistungsfähig abwickelbar bewer-
tet. Die konkreten Auswirkungen des Planvorhabens wurden in
einem anschließenden, separaten Verkehrsgutachten untersucht
und im Ergebnis ebenfalls als verträglich bewertet. Darüber hin-
aus ist mit Umsetzung des Planvorhabens die Errichtung einer
öffentlichen Quartiersgarage mit ca. 220 Stellplätzen mit positi-
ven Wirkungseffekten auf die derzeit bestehende Parkraumsitua-
tion im Quartier verbunden.
Mit den vorgenommenen Verkehrsuntersuchungen sind alle ge-
planten Struktur- und Infrastrukturmaßnahmen in den jeweiligen
Realisierungsphasen berücksichtigt. Auf Grundlage der verkehrli-
chen Untersuchungen wurden die weitergehenden Auswirkungen
des konkreten Planvorhabens auf die Lärm- und Luftschadstoffsi-
tuation sowie auf die Umweltbelange gutachterlich untersucht
und in eine Bewertung und Abwägung eingestellt. Insgesamt ist
die Verträglichkeit des Planvorhabens in den getroffenen städti-
schen Zielsetzungen zur Entwicklung des Standortes bestätigt,
verbleibende planbedingte Erhöhungen der Verkehrs- und Im-
missionsbelastungen sind in Abwägung mit den Zielen einer ge-
ordneten Innenentwicklung hinnehmbar. Hinweise auf eine un-
vollständige oder einseitige Bewertung der Belange liegen nicht
vor und sind fachlich unbegründet.
1.2.131
1.2.132
1.2.133
Seite - 193 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Die Sicherung der Entwicklungsziele des Masterplans ‚Stadthä-
fen Münster‘ erfolgt über die Beschlüsse der Bebauungspläne
VBP Nr. 535 und BP Nr. 541 und der parallelen Anpassung des
rechtswirksamen Flächennutzungsplans der Stadt Münster. Eine
Veränderungssperre im Sinne des § 14 BauGB ist nur auf beste-
hendes Planungsrecht anwendbar und entspricht in den vorge-
tragenen Inhalten nicht den Zielsetzungen und Beschlüssen der
Stadt Münster.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.2
„Allgemeine Belange zu Planverfahren und Gutachten“, Pkt. 2.4
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen und
Pkt. 3.1 „Einzelhandel“.
92
Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Am Hafen sind ca. 4.900 m² Handelsfläche geplant, davon
immer noch fast 4.000 m² Lebensmittelfläche. Da die geplanten
Nebenflächen wirtschaftlich völlig überdimensioniert mit 2.300 m²
geplant sind, muss zudem von einer „kalten“ Erweiterung der
LEH-Flächen in den Folgejahren ausgegangen werden.
Zu 1: Mit dem Planvorhaben sollen u. a. großflächige Einzelhan-
delsnutzungen am Standort realisiert werden. Kern der Planung
ist die Errichtung eines Verbrauchermarktes (E-Centers) mit einer
Verkaufsfläche (VK) von 3.000 m² zuzüglich eines Getränke-
marktes mit 400 m² VK, eines Lebensmitteldiscounters mit 900
m² VK sowie eines Drogeriefachmarktes mit 550 m² VK und einer
Apotheke von 50 m² VK, einschließlich der erforderlichen Kun-
denstellplätze. Die planungsrechtliche Sicherung des Einzelhan-
delsprofils in den gutachterlich bestätigten Verträglichkeiten er-
folgt über die Festsetzung maximal zulässiger Gesamtverkaufs-
flächen in Kombination mit sortimentsbezogenen maximalen
Verkaufsflächenanteilen. Zusätzliche zentrentypische Sortimente
laut der Anlage 1 zum LEP, Sachlicher Teilplan großflächiger
Einzelhandel (GV.NRW 2013, 420, 431) oder laut der Münstera-
ner Sortimentsliste dürfen als Randsortimente innerhalb definier-
ter Obergrenzen angeboten werden. Mit den Festsetzungen wird
den geltenden rechtlichen und landesplanerischen Vorgaben
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.134
Seite - 194 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
uneingeschränkt und abschließend entsprochen, die Bestätigung
der Vereinbarkeit des Planvorhabens mit den Zielsetzungen der
Raumordnung/Landesplanung gemäß § 34 LPIG liegt als positive
Stellungnahme der Bezirksregierung vor. Innerhalb der Festset-
zungen sind Verkaufsflächenerweiterungen ausgeschlossen.
Verkaufsflächen sind abschließend definiert und unabhängig von
der Größe der Nebenraumflächen prüffähig und kontrollierbar.
Konkret sind der festgesetzten maximalen Gesamtverkaufsfläche
für den Lebensmittelvollsortimenter, Drogeriemarkt und Lebens-
mitteldiscounter von 4.900 m² nicht wie vorgetragen 2.300 m²,
sondern rd. 1.300 m² Nebenraumflächen zugeordnet. Die weite-
ren Erdgeschossflächenanteile von insgesamt ca. 1.500 m² sind
den Dienstleistungs- und Gastronomienutzungen zugeordnet.
Damit entspricht das Verhältnis von Verkaufs- zu Nebenraumflä-
chen den unteren Standardflächenanteilen und ist der eher be-
grenzten Flächenverfügbarkeit geschuldet. Insgesamt ist der
Vortrag einer kalten Verkaufsflächenerweiterung nicht zutreffend
und fachlich unbegründet.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 3.1
und 3.2 „Einzelhandel“.
2. Bereits jetzt haben wir im Bereich Hansaring und Wolbecker
Straße eine sehr gute Versorgung mit Lebensmitteln; gegenüber
dem Gutachten von Junker und Kruse ist die Versorgung im Ein-
zugsbereich schon jetzt um fast 4.000 m² gestiegen. Das vorlie-
gende Gutachten spiegelt die Realität also gar nicht mehr wieder.
Zu 2: Mit der „Ergänzenden Stellungnahme zur Untersuchung
von Juni 2011 unter Berücksichtigung aktueller Rahmenbe-
dingungen“ Junker und Kruse Stadtforschung / Planung Dort-
mund, vom 03.09.2012 wurde eine Aktualisierung der „Städte-
baulichen Wirkungsanalyse zu Einzelhandelsbausteinen im Be-
reich Münster – Hafen“ von Juni 2011 vorgenommen. In der Er-
gänzung wurden aktuelle VK-Flächenerweiterungen bestehender
Märkte im relevanten Untersuchungsraum von rd. 1.500 m² sowie
freiwerdende Verkaufsflächen infolge von Geschäftsaufgaben im
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.135
Seite - 195 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Zusammenhang mit der Schlecker-Insolvenz von rd. 2.600 m² VK
gutachterlich geprüft und in die Bewertung zur Verträglichkeit des
Planvorhabens mit einbezogen. Die konkrete Zusammenstellung
und Zuordnung der Flächenanteile ist der „Ergänzenden Stel-
lungnahme“ zu entnehmen. Die „Ergänzende Stellungnahme“
war ebenfalls Bestandteil der Offenlage. Im Ergebnis ist festzu-
stellen, dass auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen
VK-Flächenerweiterungen und freiwerdenden Flächenpotentiale
die Verträglichkeit des Planvorhabens nach wie vor gegeben ist.
Der Vortrag ist somit nicht zutreffend.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass ein zwischenzeitliches Flä-
chenwachstum mit einem in der Folge breiteren Bestandsange-
bot dazu führt, dass die im Rahmen der Wirkungsanalyse er-
rechneten monetären Umsatzumverteilungen in der Relation zum
Bestandsumsatz zu prozentual sinkenden Umverteilungsquoten
führt und somit die Gesamtverträglichkeit eher verbessert.
3. Jeder weitere Quadratmeter LEH (Lebensmitteleinzelhandel)
ist nur Verdrängungswettbewerb mit weitreichenden Folgen, die
entsprechend im Gutachten von Junker und Kruse nicht ausrei-
chend abgeschätzt wurden.
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 3.1, 3.2 und
3.4 „Einzelhandel“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.8
1.2.10
4. Die vorhandenen Lebensmittelläden auf der Wolbecker Stra-
ße, Hansaring und Warendorfer Straße sind für den jeweils be-
nachbarten Einzelhandel unverzichtbar als Frequenzbringer. (...)
Ein großes Einkaufszentrum wie jetzt geplant, zerstört diese
Nahversorgungsstruktur, die vor dem Hintergrund des demogra-
phischen Wandels noch an Bedeutung gewinnen wird.
Zu 4: Die grundsätzliche Bedeutung der Nahversorgung wird
richtig wiedergegeben, negative städtebauliche Auswirkungen
auf den Versorgungsbereich Wolbecker Straße sind mit dem
Planvorhaben gemäß vorliegenden Gutachten jedoch nicht ver-
bunden. Die Stärkung der Versorgungssituation im Stadtquartier
erfolgt nicht alleinig über die Entwicklung des Vorhabenstandor-
tes. Mit der Neuerrichtung des Hauses Hansaring 46 - 48 wurde
der ehem. REWE-Markt auf dem Grundstück u. a. durch einen
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.136
Seite - 196 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
modernen Penny-Markt ersetzt. Der bestehende REWE-Markt
am Hansaring ist zwar nicht Teil des zentralen Versorgungsbe-
reiches, als integrierter Standort sollen Erweiterungsabsichten in
die Großflächigkeit jedoch zu der strukturellen Aufwertung der
Versorgungssituation mit beitragen können. Eine Stärkung des
Versorgungsbereiches Wolbecker Straße westlich ist über beste-
hende Investitionsabsichten des dortigen REWE-Marktes abzu-
sehen, Abwanderungen zum künftigen Hafencenter sind nicht zu
erwarten.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 3.1 -
3.3 „Einzelhandel“
5. Viele Menschen haben sich bereits gegen ein neues Einkaufs-
zentrum geäußert (...). Außer Streichung von Schuh- und Textil-
geschäft und gleichzeitiger Überdimensionierung der Nebenflä-
chen hat die Fa. Stroetmann ihre Planung nach dem Hafenforum
kaum geändert.
Zu 5: Siehe Pkt. 1 dieser Stellungnahme sowie „Teil I - Allgemei-
ne Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemeine Belange zu Planverfahren
und Gutachten“ und „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2 der Stel-
lungnahme 29 und Pkt. 2.2 der Stellungnahme 230.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.1
1.2.47
1.2.85
6. Dagegen hat die Fa. Stroetmann ein Bauelement neu in die
Planung aufgenommen, einen völlig überdimensionierten Turm.
Während ansonsten Hochhäuser in Münster intensiv diskutiert
werden und gleichzeitig viele kleine Kaufleute drangsaliert wer-
den, (...), soll hier ein alles überragender Werbe-Turm einfach
durchgewunken werden.
Zu 6: Das Planvorhaben wird über zwei städtebauliche Dominan-
ten geprägt, ein siebengeschossiges Wohn- und Bürogebäude im
Eckbereich zum Hansaring und ein ‚Uhrenturm‘ an der südöstli-
chen Seite des Baukörpers A im rückwärtigen Grundstücksin-
nenbereich. Die Gebäudeelemente sind aus dem städtebaulichen
Kontext entwickelt und betonen mit einer baulichen Höhe von
jeweils rd. 25,00 m wichtige Wege- und Sichtachsen im Ein-
gangsbereich des Planvorhabens vom Hansaring sowie in der
Öffnung des Geländes zum Hafenweg. In der städtebaulich archi-
tektonischen Ausprägung wird - abseits von wirtschaftlichen Be-
langen - der neuen baulich-strukturellen und funktionalen Vernet-
zung des Quartiers über das Vorhabengrundstück in Richtung
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.137
Seite - 197 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Stadthafen entsprochen. Mit der geplanten Höhenausbildung
wird die angrenzende Bestandsbebauung mit vier Vollgeschos-
sen zzgl. ausgebautem Dach lediglich um zwei Geschosse über-
schritten, mit einer Fußbodenhöhe im obersten Geschoss des
Turmes von 21,00 m über OK-Gelände liegt die Höhe des Ge-
bäudes unterhalb der Hochhausgrenze gemäß BauO NRW. Die
Bezeichnung ‚Hochhaus‘ sowie direkte oder indirekte Bezüge zu
anderen Bauvorhaben/Gebäuden in Münster sind aus städtebau-
licher Sicht nicht gegeben und unbegründet.
Das Gestaltungskonzept des Planvorhabens wurde über die Be-
wertung durch den Gestaltungsbeirat der Stadt Münster abwä-
gend geprüft. Im Zuge der Bewertung wurde sogar eine weitere
Erhöhung des Turms statt eine Verringerung der Gebäudehöhen
diskutiert. Der Vortrag eines ‚Durchwinkens einer Hochhausbe-
bauung‘ ist nicht zutreffend, vielmehr wurde die städtebaulich
architektonische Ausgestaltung des Gebäudes im Kontext der
bestehenden Stadtstrukturen als für den Standort richtig und
angemessen durch den Fachausschuss bestätigt.
7. Die Realisierung eines Einkaufszentrums ist hier nicht nur
überflüssig (vorhandene Versorgungskapazitäten schon über
100%), sondern auch nicht gewünscht (...) und führt zur Zerstö-
rung wichtiger Nahversorgungsstrukturen in angrenzenden
Stadtbereichszentren und damit zur Verminderung der Lebens-
qualität in den umliegenden Stadtvierteln.
Zu 7: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“, Pkt. 2.3 „Allgemeine
städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ sowie Pkte. 3.1
und 3.2 „Einzelhandel“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.1
1.2.5
1.2.7
1.2.8
8. Stadtplanung wird hier am Hafen bislang gegen die Bevölke-
rung vor Ort gemacht. Berücksichtigt man die zusätzlich einge-
planten Lärm- und Luft-Emissionen, werden die hier wohnenden
Anlieger sogar direkt geschädigt. (...)
Zu 8: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“, Pkte. 5.1 - 5.4 „All-
gemeine Belange zu Immissionen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.1
1.2.22
Seite - 198 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
9. Hier besteht die einmalige städtebauliche Chance ein großes
innerstädtisches Gebiet zu entwickeln mit der und für die Bevöl-
kerung in Münster. Benötigt wird dringend bezahlbarer Wohn-
raum und öffentlich nutzbare Flächen, statt Beton- und Konsum-
Wahnsinn.
Zu 9: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ sowie
„Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.4
10. Wir bitten die Stadt hier nicht eine Planung in Zement zu gie-
ßen, die für Jahrzehnte die Lebensqualität großräumig beein-
trächtigt, die zusätzlich Verkehrsströme und damit Lärm und
Schmutz in ein schon stark belastetes Stadtviertel bringt und die
Chancen verbaut.
Zu 10: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.3 „Allgemei-
ne städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“, Pkt. 4.3
„Verkehr“ und Pkte. 5.1 - 5.4 „Allgemeine Belange zu Immissio-
nen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.5
1.2.11
1.2.22
11. Wir bitten die Politik und Investoren in einen echten Dialog
zurückzukehren, in dem berechtigte Anliegen der Menschen in
den verschiedenen Stadtvierteln insbesondere ihre Lebensquali-
tät bei der weiteren Planung Berücksichtigung finden (...) das
Einzelhandelskonzept der Stadt Münster insbesondere unter dem
Gesichtspunkt der Nahversorgung zu überarbeiten.
Zu 11: Planerische Leitlinien und Projekte werden nicht bindend
durch Bürgerabstimmung oder durch vielfältige Bürgerinnen- und
Bürgermeinung entschieden, sondern unterliegen der Abwägung
zahlreicher Belange. Über den Masterplan und das Hafenforum
ist eine qualifizierte Abwägung auch alternativer Nutzungen für
den Standort erfolgt, über den politischen Beschluss zum Mas-
terplan und den Aufstellungsbeschluss zum VBP Nr. 535 durch
den Rat der Stadt als repräsentatives Gremium für alle Bürgerin-
nen und Bürger in Münster wurden die vorliegenden Entwick-
lungsziele willentlich als alleinige handlungsleitende Grundlage
für den Standort dokumentiert und festgeschrieben.
Die Auswirkungen des Planvorhabens auf die Verkehrs-, Lärm-,
Luftschadstoffsituation sowie auf die Umweltbelange wurden
ausführlich und abschließend gutachterlich bewertet, geeignete
Minderungs- und Schutzmaßnahmen aufgezeigt und planungs-
rechtlich gesichert. Die städtebauliche Verträglichkeit der geplan-
ten Einzelhandelsnutzungen in Bezug auf die bestehenden zent-
ralen Versorgungsbereiche wurde gutachterlich bestätigt, eine
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.138
1.2.139
Seite - 199 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Überarbeitung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der
Stadt Münster ist in diesem Punkt unbegründet.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1
„Allgemeine Belange zu Planverfahren und Gutachten“ und Pkt.
2.4 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
105 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Für die Ansiedlung eines Einkaufszentrums am Hafen mit ei-
ner Verkaufsfläche von 4.900 m² besteht keine Erforderlichkeit,
da die Einzelhandelsstruktur des Stadtteils und der angrenzen-
den Stadtteile sich bewährt hat und in jeder Hinsicht ausreichend
ist. (…) Auch das Einzelhandelskonzept stellt hier eine Versor-
gungsquote von 100% fest. Das Erfordernis für weitere Verkaufs-
flächen ist somit nicht gegeben. (...)
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.1 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.7
2. Zudem werden durch die Ansiedlung bisherige Einzelhandel-
angebote in ihrer Existenz bedroht.
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.2 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.8
3. Durch Verdrängungseffekte würde die bislang bestehende
fußläufige Erreichbarkeit von Einkaufsmöglichkeiten in gravieren-
der Weise beeinträchtigt werden. (...) Dies kann nicht im Sinne
einer nachhaltigen Stadtplanung sein.
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.3 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.9
4. Gegen die Planung dieses Einkaufszentrums haben sich 4.500
Menschen mit Unterschrift ausgesprochen.
Zu 4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.1
5. Des Weiteren rege ich an, die Aussagen der Gutachten des
vorhandenen Einzelhandels zu überprüfen. (...)
Zu 5: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“ Pkt. 3.4 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.10
Seite - 200 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
6. Die Verkehrsplanung geht von falschen Voraussetzungen aus.
Schon heute ist der Hansaring als hauptsächliche Zufahrtsstraße
voll belastet. Es kommt bereits heute - nicht nur zu den Stoßzei-
ten - zu erheblichen Staus. Diese Entwicklung wird verstärkt,
wenn auf Höhe / Ecke der heutigen Tankstelle am Hansaring
eine Ampelanlage installiert wird. Dies wird zu einem Dauerstau
führen.
Zu 6: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1 und 4.5
„Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
1.2.19
7. Die Belastung durch Lärm und Feinstaub haben nicht nur al-
lein die Anwohner des Hansarings zu tragen, sondern auch die
Anwohner in den derzeit noch verkehrsberuhigten Wohnvierteln
des Hansaring.
Zu 7: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 5.4 „Allgemeine
Belange zu Immissionen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.26
8. Die Prognose auf „Entlastungen“ durch den Ausbau der
B51/B481 bis zum Schifffahrter Damm sind als unrealistisch zu
sehen. Für die Realisierung dieser Baumaßnahme stehen auf
absehbare Zeit keine Mittel zur Verfügung. Die Straße über das
Gelände der Fa. Scheiwe auf der Ostseite des DEK ist eine Pri-
vatstraße, kein Bestandteil des öffentlichen Straßennetzes und
kann folglich nicht als Entlastung für den Hansaring herangezo-
gen werden.
Zu 8: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.4 „Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.16
1.2.17
9. Die Verkehrsuntersuchung wurde durch den Investor finan-
ziert. Hierin sehe ich eine eklatante Gefahr der Interessenverqui-
ckung des Auftraggebers mit den Ergebnissen des Gutachtens.
Zu 9: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.2 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.2
10. Ich rege an,
- auf die Planung eines weiteren Einkaufscenters der Fa. Stroet-
mann zu verzichten
- das Gelände für den Bau von preiswertem Wohnraum zu nut-
zen und das bestehende Postgebäude zu erhalten und zu Wohn-
Zu 10: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“, Pkt.
3.1 „Einzelhandel“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der
Stellungnahme 37.
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.2.6
Seite - 201 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
raum umzubauen.
Danach soll der überarbeitete Bebauungsplan erneut öffentlich
ausgelegt werden.
107 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Die Verkehrsplanungen gehen von falschen Voraussetzungen
aus. Schon heute ist der Hansaring als hauptsächliche Zufahrts-
straße voll belastet (lt. Verkehrsprognose ca. 17.000 Fahrten pro
Tag), und es kommt immer wieder - und das nicht nur zu den
Stoßzeiten, (...) - zu erheblichen und immer wiederkehrenden
Staus. Diese Lage wird sich durch die ausliegende Verkehrs-
prognose zusätzlich erheblich verschärfen.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1 und 4.3
„Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
2. Kfz-Verkehr verursacht massiv Lärm, gerade wenn - wie vor
meinem Haus neu geplant - vor einer Ampel gehalten, angefah-
ren und abgebogen werden muss. Parkplatzsuchverkehr, Türen-
schlagen etc. kommt hinzu.
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 6.2 und 6.3
„Schallimmissionen“.
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen -
eine Beschlussfassung
erübrigt sich.
3. Auch die Schadstoffsituation und die damit verbundenen Ge-
sundheitsgefahren - insbesondere durch Feinstäube und Stick-
oxide - werden sich weiter verschärfen. Hier sind wir als direkter
Nachbar des geplanten „Hafencenters“ besonders stark betrof-
fen.
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 5.1 - 5.4 „All-
gemeine Belange zu Immissionen“ und Pkt. 7.1 „Luftschadstoffe“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.30
4. Diese Entwicklung wird sich verstärken, wenn die geplante
Ampelanlage installiert wird. Hier ist mit einer erheblichen Dau-
erstausituation auf dem Hansaring zu rechnen. Für mein Haus
würde dies zudem bedeuten:
- Erschwerte Einfahrt auf die private Parkfläche vor meinem
Haus. (...) Ausfahrt auf den Hansaring nur noch schwer und unter
Gefahren für einen selbst und den fließenden Verkehr möglich
- Beeinträchtigung der gesamten Verkehrssituation
Zu 4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.5 „Verkehr“.
Darüber hinaus sind Beeinträchtigung der Wegebeziehungen und
Verkehrsabläufe im Gebäudevorbereich zum Hansaring durch
ein Aufweiten des Straßenraumes und Heranrücken der Straße
an die Gebäude infolge des Kreuzungsneubaus mit Blick auf die
verbleibende Gehwegbreite einschließlich Radweg von rd. 6,00
m ebenfalls nicht gegeben. Der Kreuzungsneubau entspricht
uneingeschränkt den Maßgaben der RASt06 der Forschungsge-
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.19
1.2.140
Seite - 202 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
- Durch vermehrten Platzbedarf der einzelnen Fahrspuren nähe-
res Heranrücken der Straße an mein Haus
Ich halte diese Verkehrsregelung aufgrund der vorgenannten
Punkte für nicht akzeptabel, (...)
sellschaft für Straßen und Verkehrswesen.
5. Prognostizierte Entlastungen durch den Ausbau der B51/B481
bis zum Schifffahrter Damm, sind unrealistisch. Für die Finanzie-
rung dieser Baumaßnahme stehen auf absehbare Zeit keine
Mittel bereit. Die Straße über das Gelände der Firma „Scheiwe“
auf der Ostseite des Dortmund-Ems-Kanals ist eine Privatstraße,
kein Bestandteil des öffentlichen Straßennetzes und kann folglich
nicht als Entlastung für den Hansaring berücksichtigt werden.
Zu 5: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.4 „Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.16
1.2.17
6. Das Verkehrsgutachten wurde durch den Investor finanziert.
Darin sehe ich eine deutliche Gefahr der Verquickung von Inte-
ressen des Auftraggebers mit den Ergebnissen des Gutachtens.
Zu 6: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.2 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.2
7. (...) Die Verkehrsprognose ist unplausibel, Ihre Datengrundla-
gen sind unklar, die Rechengänge nicht nachvollziehbar. (...) Sie
sind schon deshalb fehlerhaft und werden zurückgewiesen.
Zu 7: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.2 „Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.12
8. In naher Zukunft ist gerade für mein Haus mit gesundheits-
und damit grundrechtsrelevanten Lärmbelästigungen zu rechnen.
Die Stadt hat als Teil des Staates zuvorderst dafür zu sorgen,
dass der Grundrechtsschutz garantiert wird. Sie will dem nach-
kommen, indem sie im Plangebiet selbst teils passiven Schall-
schutz festsetzt. Das gilt aber nur für das Plangebiet selbst. Für
mein Haus, was der größten Belastung ausgesetzt ist, erfolgt
jedoch kein Schutz, da es nicht Teil des Plangebietes ist.
Zu 8: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 5.1 - 5.4 „All-
gemeine Belange zu Immissionen“ sowie Pkte. 6.1 und 6.4
„Schallimmissionen“.
Anmerkung: Die Gebäude/Fassaden, für die die Anspruchsvo-
raussetzungen auf passive Ausgleichsmaßnahmen über den
baulichen Eingriff in den Hansaring bzw. auf freiwillige Lärmmin-
derungsmaßnahmen durch den Vorhabenträger gegeben sind,
sind dem schalltechnischem Bericht Nr. LL5683.2/02 und der
Ergänzung vom 31.03.2015 bzw. dem Schalltechnischen Be-
Dem Belang nach passi-
vem Schallschutz auch
außerhalb des Plangebie-
tes wird teilweise gefolgt -
der Anregung im Übrigen
wird nicht gefolgt.
1.2.24
1.2.27
1.2.28
Seite - 203 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
richt Nr. LL5683.4/01 vom 23.04.2015 der ZECH Ingenieurge-
sellschaft mbH Lingen zu entnehmen, die Regelungen dazu sind
in § 21 des Durchführungsvertrags zum VBP Nr. 535 niederge-
legt (Auflistung s.a. „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 6.4
„Schallimmissionen)“.
9. Neben der Lärmbelästigung ist für mein Haus durch das er-
höhte Verkehrsaufkommen zusätzlich mit einer Erhöhung der
Feinstaubbelastung zu rechnen. Demnach kann davon ausge-
gangen werden, dass für die Luftschadstoffe die gesetzlichen
Höchstgrenzen nicht eingehalten werden können.
Zu 9: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 5.1 - 5.4 „All-
gemeine Belange zu Immissionen“ sowie Pkte. 7.1 und 7.2
„Luftschadstoffe“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.30
10. Das Bauvorhaben mit der geplanten Tiefgarage greift in den
Grundwasserspiegel ein. Dies kann zu massiven Nachteilen für
mein Haus führen, wie plötzlich ansteigendes Wasser, Vernäs-
sung oder auch das Gegenteil Austrocknen. Hierdurch können
erhebliche Bauschäden provoziert werden, die schlechtesten falls
die Standsicherheit meines Gebäudes in Frage stellen können.
Zu 10: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 9.1 „Grund-
wasser“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.35
11. Durch die geplante strikte Trennung von Einkaufscenter
(Stroetmann-Gelände) und Wohnbebauung (altes Osmo-
Gelände) wird eine einmalige Chance zur ganzheitlichen Über-
planung des gesamten Areals verwirkt. Städtebaulich würde es
sich geradezu anbieten, das an den Peripherien des Areals so-
wohl zur Nordseite (Hansaring) als auch zur Ostseite (Schiller-
straße) ausschließlich Wohnbebauung und in der Mitte und Rich-
tung Süden (Hafenweg) eine Mischnutzung bestehend aus Woh-
nen, Einkaufen und kultureller Nutzung verwirklicht werden wür-
de. Zudem würde das eine intelligentere Wegeführung und ver-
besserte Grünnutzung eröffnen. Den jetzigen Besitzverhältnissen
spricht dies entgegen, die zuständigen städtischen Gremien soll-
Zu 11: Um dem strukturellen Wandel im Bereich der Münsteraner
Stadthäfen aktiv zu begegnen und eine geordnete städtebauliche
Entwicklung sicherzustellen hat in Ausübung ihrer gemeindlichen
Planungshoheit und im Auftrag des Rates die Verwaltung der
Stadt Münster einen Masterplan „Stadthäfen Münster“ erarbeitet
und über diverse Informations- und Beteiligungsverfahren in die
öffentliche Diskussion gestellt. Nach einem Anpassungsprozess
unter Beteiligung der Bürger/-innen wurden die Entwicklungsziele
des Masterplans durch politische Beschlüsse als handlungslei-
tende Grundlage für die vorbereitende und verbindliche Bauleit-
planung mehrheitlich beschlossen. Die vorgetragene Anregung
suggeriert eine einseitige Planungsabsicht abseits gemeindlicher
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.141
1.2.142
Seite - 204 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
ten eingreifen, Möglichkeiten im Sinne der Allgemeinheit erarbei-
ten und den Grundstücksbesitzern durch intelligente Lösungsan-
sätze, wie z.B. Grundstückstausch die Voraussetzungen eröff-
nen, eine für die Stadt und das Ostviertel einmalige und vorteil-
hafte Situation zu ermöglichen unter Beibehaltung der eigenen
Interessen.
Entwicklungsziele, dies wird als nicht zutreffend zurückgewiesen.
Das Planvorhaben entspricht in vollem Umfang den dokumentier-
ten Entwicklungszielen und Beschlüssen für den Standort. Ein
‚Eingreifen‘ städtischer Gremien ist unbegründet, eine Neuüber-
planung entgegen den beschlossenen Entwicklungszielen würde
dem Erfordernis einer kommunalen Planungssicherheit bei der
wichtigen Umstrukturierung der Stadthäfen entgegenstehen und
den laufenden Planungs- und Entwicklungsprozess auch der
angrenzenden Planbereiche empfindlich stören.
Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Anregung sieht das
Planvorhaben eine gemischte Nutzungsstruktur vor. Entgegen
den bisherigen Bestandsstrukturen sind vielfältige neue Wegebe-
ziehungen auch in das benachbarte Wohnprojekt ‚Neuhafen‘
zukünftig möglich.
Projekt- und damit investorenbezogene Planungsverfahren sind
gängige Praxis bundesweit und in Münster und im BauGB veran-
kert. Insbesondere bei städtebaulichen Großprojekten ist heute
eine Umsetzung von Planungsideen ohne Investoren nicht denk-
bar (vgl. auch Entwicklungen und Umstrukturierungen in der
Münsteraner Altstadt). Mit der Umsetzung des Projektes und dem
Vorhabenbezug werden nicht einseitig Investoreninteressen be-
dient und die Stadt verliert weder ihre Einflussnahme noch ihre
kommunale Planungshoheit. Dabei ist die Eigentümerstruktur für
die Festlegung der Planungsinhalte und -ziele nicht entschei-
dend. Der Vorhabenträger setzt unabhängig von den Aspekten
Nutzungsmischung, öffentliches Parken und nachhaltige Optimie-
rung des Einkaufsangebotes ein mit den Zielrichtungen der Stadt
kongruentes Planungsziel projektgerichtet um.
Seite - 205 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1
„Allgemeine Belange zu Planverfahren und Gutachten“ und Pkte.
2.1 - 2.4 „Allgemeine städtebauliche Belangen / alternative Nut-
zungen“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stellung-
nahme 37.
12. Ich rege an,
- auf die Planung des E-Centers der Firma Stroetmann in vorlie-
gender Form zu verzichten
- Auf die Planung einer neuen Ampelanlage im Bereich der heu-
tigen Tankstelle bzw. meines Hauses zu verzichten
- das gesamte Areal inklusive des Osmo-Geländes wie in Punkt 4
(Anmerkung: hier Pkt. 11) neu zu überplanen
Danach sollte der überarbeitete Bebauungsplan erneut öffentlich
ausgelegt werden.
Zu 12: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.4 „Allgemei-
ne städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ und Pkte. 4.5
und 4.7 „Verkehr“ sowie Abwägung zu Pkt. 11 dieser Stellung-
nahme.
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.2.142
113 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Die Verkehrsplanungen gehen von falschen Voraussetzungen
aus. Schon heute ist der Hansaring als hauptsächliche Zufahrts-
straße voll belastet und es kommt bereits heute - nicht nur in den
Stoßzeiten - zu erhebliche Staus, da laut ausliegender Verkehrs-
prognose ca. 3.900 Kfz-Fahrten pro Tag hinzukommen werden.
Hier ist auf dem Hansaring dann mit einem Dauerstau in beiden
Richtungen zu rechnen.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1 - 4.3 „Ver-
kehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
1.2.19
2. Dieser Dauerstau wird sich ebenfalls auf die Kreuzung Albers-
loher Weg / Hansaring auswirken, die für mich als Bewohner der
Bremer Straße somit nur noch sehr schwierig zu befahren sein
wird. Die Überquerung der Kreuzungen wird in meinen Augen
insbesondere in Stoßzeiten fast unmöglich.
Bereits heute staut sich der Verkehr (...) bis vor meiner Haustür
auf der Bremer Straße. Das Hafencenter wird zusätzliche Fahr-
Zu 2: Gemäß vorliegenden Verkehrsgutachten zum VBP Nr. 535
liegt die DTV Belastung in der Bremer Straße im Anschlusspunkt
zum Kreuzungsbereich Albersloher Weg/Hansaring zum Zeit-
punkt der Inbetriebnahme des Hafencenters im Jahr 2018 in der
Betrachtung mit und ohne Planvorhaben bei jeweils 8.000
Kfz/24h. Auswirkungen des Planvorhabens auf die Verkehrsbe-
lastung in der Bremer Straße sind demnach allenfalls gering und
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
1.2.19
Seite - 206 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
ten anziehen (warum allerding nur 1.377 Kfz-Neuverkehre ange-
nommen werden, ist mir unverständlich), Was die Stauung an der
eben benannten Kreuzung noch verstärken wird. Somit erschwert
sich die Querung der Kreuzung weiter.
unterhalb der Nachweisgrenze. Der Vortrag einer weiteren Erhö-
hung der Staubelastung in der Bremer Straße infolge des Plan-
vorhabens ist unbegründet und wird zurückgewiesen.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1 -
4.3 „Verkehr“.
3. Prognostizierte „Entlastungen“ durch den Ausbau der
B51/B481 bis zum Schifffahrter Damm, sind unrealistisch. Für die
Finanzierung dieser Baumaßnahme stehen auf absehbare Zeit
keine Mittel bereit. Die Straße über das Gelände der Firma
„Scheiwe“ auf der Ostseite des DEK ist eine Privatstraße, kein
Bestandteil des öffentlichen Straßennetzes und kann folglich
nicht als Entlastung für den Hansaring berücksichtigt werden.
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.4 „Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.16
1.2.17
4. Das Verkehrsgutachten wurde durch den Investor finanziert.
Darin sehe ich eine deutliche Gefahr der Verquickung von Inte-
ressen des Auftraggebers mit den Ergebnissen des Gutachtens.
Zu 4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.2 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.2
5. (...) Die Verkehrsprognose ist unplausibel, ihre Datengrundla-
gen sind unklar, die Rechengänge nicht nachvollziehbar. (...) Sie
sind schon deshalb ebenfalls fehlerhaft und werden zurückge-
wiesen.
Zu 5: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.2 „Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.12
6. Ich halte die Planung für ein Einkaufszentrum in dieser Größe
für nicht erforderlich. Weitere großflächige Einkaufsmöglichkeiten
werden dort nicht benötigt. Ein großer Verbrauchermarkt befindet
sich keine 100 m entfernt auf der anderen Straßenseite des Han-
sarings. Ein Discounter befindet sich 50 m in die andere Rich-
tung. Was tatsächlich benötigt wird, sind bezahlbare und öffent-
lich nutzbare Flächen für kulturelle und kreative Aktivitäten. Die
Zu 6: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.2 „Allgemeine
städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ und Pkt. 3.1 -
3.3 „Einzelhandel“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.4
1.2.7
1.2.8
1.2.9
Seite - 207 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Größe des Einkaufszentrums führt in meinen Augen zu einem
Aussterben von Einzelhändlern auf der Wolbecker Straße, das
einkaufen zu Fuß würde für mich erheblich schwieriger werden,
(...).
7. Ich rege daher an, die Planung des „Hafencenters“ insbeson-
dere in den Punkten Verkehr und Einzelhandel noch einmal
grundlegend zu überprüfen, um die von mir genannten Bedenken
entsprechend zu berücksichtigen.
Zu 7: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.2 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“, Pkt. 3.4 „Einzelhan-
del“ und Pkt. 4.2 „Verkehr“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt.
11 der Stellungnahme 23.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.120
136 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Das gesamte Planvorhaben ist in diesem Umfang nicht erfor-
derlich. Zahlreiche Einkaufsmöglichkeiten (Rewe, Penny) befin-
den sich bereits am Hansaring. (...) Zudem sind in nächster Nähe
(kleinere) Einzelhandelsgeschäfte an der Wolbecker Straße, die
durch die Existenz eines so großen Zentrums sicherlich in Be-
drängnis kämen.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 3.1 und 3.2
„Einzelhandel“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.7
1.2.8
2. Das geplante Einkaufszentrum wird sich unmittelbar auf die
Lebensqualität in den bereits bestehenden und angrenzenden
Wohngebieten (...) negativ auswirken. (...)
- Verkehrsbelastung: (...) Man muss in den Wohngebieten mit
Rückstaus rechnen; auch steigt das Unfallrisiko.
- Lärmbelastung: Das gestiegene Verkehrsaufkommen wird mehr
Lärm verursachen. Auch die Schadstoffsituation und die damit
verbundenen Gesundheitsgefahren werden sich in den anliegen-
den Wohngebieten weiter verschärfen.
- Verkehrsanalyse: Die örtliche Verkehrs- und damit Lärm- und
Schadstoffbelastung ist bereits jetzt sehr hoch. Die Belastung
durch die Baustellen B51 und Kanalerweiterung können im Um-
fang noch gar nicht abgeschätzt werden.
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.3 „Allgemeine
städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“, Pkte. 4.1 - 4.7
„Verkehr“, Pkt. 5.4 „Allgemeine Belange zu Immissionen“, Pkt.
7.1 „Luftschadstoffe“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 3 der
Stellungnahme 89.
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.2.5
1.2.11
1.2.20
1.2.21
1.2.22
1.2.26
1.2.30
1.2.129
Seite - 208 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
3. Die Stadt hat in ihrer eigenen Publikation „Wohnstandort-
Entwicklung Münster“ des Amtes für Stadtentwicklung, Stadtpla-
nung und Verkehrsplanung vom Oktober 2010 der Gewinnung
von bezahlbarem und lebenswertem Wohnraum höchste Priorität
eingeräumt. (...)
Die den Bebauungsplan betreffenden Flächen würden sich für
die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum eignen. Das gesamte
Viertel beginnt den Charakter einer kulturellen/kreativen Gegend
zu erhalten (...) Eine andere „kreative“ Nutzung der Osmo-Hallen
oder auch des Postgebäudes erscheint viel passender und würde
sich homogener in den Charakter des Viertels einfügen. Ein gro-
ßer Einkaufskomplex wird die bisherige Entwicklung eines leben-
digen, sozialen und öffentlichen neuen Stadtteils verhindern. (...)
Als Bewohner des Hansaviertels erscheint mir - statt der Errich-
tung eines Einkaufszentrums - die Erarbeitung eines neuen. an-
deren Konzepts sinnvoll, das bezahlbaren Wohnraum, öffentliche
Grünflächen und Kulturangebot miteinander verbindet und damit
Münster auch weiterhin „lebenswert“ macht.
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ sowie
„Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37.
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.2.4
1.2.6
1.2.53
144
Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Die Ansiedlung eines Einkaufszentrums am Hafen mit einer
Verkaufsfläche von 4.900 m² ist nicht erforderlich, da die Einzel-
handelsstruktur des Stadtteils und der angrenzenden Stadtteile
bewährt und in jeder Hinsicht ausreichend ist. (…) Auch das Ein-
zelhandelskonzept stellt hier eine Versorgungsquote von 100%
fest. Das Erfordernis für weitere Verkaufsflächen ist nicht gege-
ben. (...)
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.1 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.7
2. Durch die Ansiedlung werden zudem bisherige Einzelhandels-
angebote in ihrer Existenz bedroht.
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.2 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.8
Seite - 209 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
3. Durch Verdrängungseffekte würde die bislang bestehende
fußläufige Erreichbarkeit von Einkaufsmöglichkeiten in erhebli-
cher Weise beeinträchtigt werden. (...)
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.3 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.9
4. Meiner Meinung nach stellt das Alternativkonzept der Hafen-
vereine einen sehr ordentlichen Kompromiss zwischen weiterer
Einkaufsmöglichkeit und neuem Wohnraum dar. Eine Zweigstelle
des Wochenmarkts in Form des alten Hafenmarkts in den Osmo-
hallen oder eines Bauern- / Biomarktes würde dem Viertel viel-
mehr gerecht werden und ebenso die Versorgung - vor allem
qualitativ - ergänzen.
Zu 4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“, Pkt.
3.1 „Einzelhandel“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der
Stellungnahme 37, Pkt. 2.3 der Stellungnahme 462 und Pkt. 2.1
der Stellungnahme 230.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.53
1.2.84
1.2.112
5. 4.500 Menschen haben sich mit ihrer Unterschrift gegen die
Planung für dieses Einkaufszentrum ausgesprochen.
Zu 5: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.1
6. Im Übrigen rege ich an, die Aussagen der Gutachter zur Be-
einträchtigung des vorhandenen Einzelhandels zu überprüfen.
(...)
Zu 6: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.4 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.10
7. Die Verkehrsplanungen gehen von falschen Voraussetzungen
aus. Schon heute ist der Hansaring als hauptsächliche Zufahrts-
straße voll ausgelastet/belastet und es kommt bereits heute -
nicht nur in den Stoßzeiten - zu erheblichen Staus. Diese Ent-
wicklung wird sich verstärken, wenn auf der Höhe/Ecke der heu-
tigen Tankstelle am Hansaring eine Ampelanlage installiert wird.
Zu 7: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1 und 4.5
„Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
1.2.19
8. Die Belastungen durch Lärm, CO² und Feinstaub haben nicht
allein die AnwohnerInnen des Hansarings zu tagen, sondern
auch die Menschen in den derzeit noch verkehrsberuhigten
Wohnvierteln beiderseits des Hansarings.
Zu 8: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 5.4 „Allgemeine
Belange zu Immissionen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.26
Seite - 210 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
9. Prognostizierte „Entlastungen“ durch den Ausbau der
B51/B481 bis zum Schifffahrter Damm, sind unrealistisch. Für die
Finanzierung dieser Baumaßnahme stehen auf absehbare Zeit
keine Mittel bereit. Auch ist unklar ob die bisherigen Planungen
der Klage vor dem Oberverwaltungsgericht standhalten. Sollten
die Klagen nicht abgewiesen werden, muss es zu einem neuen
Planungsprozess kommen, der von neuer langfristiger Dauer
sein kann. Die Straße über das Gelände der Firma „Scheiwe“ auf
der Ostseite des DEK ist eine Privatstraße, kein Bestandteil des
öffentlichen Straßennetzes und kann folglich nicht als Entlastung
für den Hansaring berücksichtigt werden.
Zu 9: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.4 „Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.16
1.2.17
10. Das Verkehrsgutachten wurde durch den Investor finanziert.
Darin sehe ich eine deutliche Gefahr der Überschneidung der
Interessen des Auftraggebers mit den Ergebnissen des Gutach-
tens.
Zu 10: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.2 „Allgemei-
ne Belange zu Planverfahren und Gutachten“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.2
11. Der vorgelegte Planentwurf begegnet in mehrfacher Hinsicht
rechtlichen und tatsächlichen Bedenken. Der Entwurf geht vor
allem an den Wünschen der direkten und indirekten Bewohner
des Hansa-/Hafen- und Erphoviertels vorbei. (...) Bauernmarkt
würde zudem das Profil und den Charme des Viertels weiter er-
höhen (...) Ein Projekt wie das geplante E-Center ist dagegen
absolut austauschbar und (...) überflüssig.
Zu 11: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemei-
ne Belange zu Planverfahren und Gutachten“, Pkte. 2.2 - 2.4
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“,
Pkt. 3.1 „Einzelhandel“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4
der Stellungnahme 37.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.1
1.2.5
1.2.6
1.2.7
1.2.53
1.2.103
12. Ich rege an,
- auf die Planung eines weiteren E-Centers der Firma Stroet-
mann zu verzichten,
- das Gelände für den Bau von preiswertem Wohnraum zu nut-
Zu 12: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“, Pkt.
3.1 „Einzelhandel“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der
Stellungnahme 37.
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.2.6
Seite - 211 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
zen und das bestehende Postgebäude zu erhalten und z.T. zu
Wohnraum umzubauen,
(…) Danach sollte der überarbeitete Bebauungsplan erneut öf-
fentlich ausgelegt werden.
.
13. - zu prüfen inwieweit die Vorschläge bzw. das Alternativkon-
zept der Hafenvereine (...) umsetzbar und vor allem für das gan-
ze Viertel verträglicher ist.
Zu 13: Die Auswirkungen des Planvorhabens auf die Verkehrs-,
Lärm- und Luftschadstoffsituation sowie auf die Umweltbelange
sind umfassend und abschließend gutachterlich untersucht wor-
den und ist die Verträglichkeit des Vorhabens in der Abwägung
städtebaulicher Belange und der Belange zum Gesundheits-
schutz innerhalb gesicherter Minderungs- und Schutzmaßnah-
men gewährleistet. Mit dem Planvorhaben wird den formulierten
Entwicklungszielen des Masterplans „Stadthäfen Münster“ und
den Beschlüssen zur Umsetzung der Ziele in die vorbereitende
und verbindliche Bauleitplanung uneingeschränkt entsprochen.
Eine Neuüberplanung entgegen den beschlossenen Entwick-
lungszielen ist unbegründet und würde dem Erfordernis einer
kommunalen Planungssicherheit bei der wichtigen Umstrukturie-
rung der Stadthäfen entgegenstehen und den laufenden Pla-
nungs- und Entwicklungsprozess auch der angrenzenden Plan-
bereiche empfindlich stören.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1
Allgemeine Belange zu Planverfahren und Gutachten“, Pkt. 2.4
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“
sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2 der Stellungnahme 29
und Pkt. 2.2 der Stellungnahme 230.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.143
14. - den alten Hafenmarkt / Bauernmarkt aus den Osmo-Hallen
in einer der Osmo-Hallen, auf dem Gelände der Post, im Späne-
bunker wiederzubeleben.
Zu 14: Die vorgetragene Anregung entspricht nicht den Nut-
zungszielen für den Vorhabenstandort bzw. liegen die benannten
Flächen außerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezoge-
Der Anregung wird nicht
gefolgt bzw. betrifft die
Anregung Aspekte außer-
Seite - 212 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
nen Bebauungsplans.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.4
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“
sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.1 der Stellungnahme 230.
halb des Bebauungspla-
nes für die sich eine Be-
schlussfassung erübrigt.
1.2.6
1.2.53
147
Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Ich befürchte durch die Planung des Einkaufszentrums zusätz-
liche Belastungen mit Verkehrslärm und Emissionen wie Luft-
schadstoffe, die durch den Kfz-Verkehr hervorgerufen werden,
der mit dem Einkaufszentrum entsteht. Des Weiteren schlägt die
Stadtverwaltung dem Rat der Stadt Münster eine „Sozialgerechte
Bodennutzung für Münster“ vor(...). Die dort genannten Ziele wie
„Stadt für alle“ und „ für Münster als Stadt im Gleichgewicht, die
für junge Familien und Senioren, für Studierende und Erwerbstä-
tige, für Mieter, Eigentümer und Investoren gleichermaßen attrak-
tiv ist“ stehen im Wiederspruch zu dieser geplanten Bodennut-
zung. In dem Bebauungsplan geht es allein um die Interessen
eines Investors und Verdrängungswettbewerb, die nicht im Inte-
resse der Anwohner sind.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“, Pkt. 2.2 „Allgemeine
städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ und Pkte. 5.1
und 5.4 „Allgemeine Belange zu Immissionen“ sowie „Teil II -
Einzelabwägung“, Pkt. 2 der Stellungnahme 21.
Das Modell bzw. Konzept „Sozialgerechte Bodennutzung in
Münster“ bezieht sich auf Projekte der Wohnbaulandentwicklung.
Mit diesem Modell wird bei Wohnbaulandentwicklung ein Maß-
stab an die Ausweisung von gefördertem und förderfähigem
Wohnraum gesetzt. Ziel des Konzeptes ist es nicht, mit jedweder
Projektentwicklung in Münster eine Wohnbaulandentwicklung zu
erreichen. Insbesondere Projekte an stadtstrukturell und lagebe-
zogen richtiger Stelle dürfen durch dieses Programm nicht ver-
hindert werden.
Ein Widerspruch des Planvorhabens zu einer ausgewogenen
sozialen (Boden-)Nutzung und zu den wohnungspolitischen Ziel-
setzungen der Stadt Münster ist entsprechend nicht gegeben.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.20
1.2.22
1.2.26
1.2.144
2. Die Ansiedlung eines Einkaufszentrums am Hafen mit einer
Verkaufsfläche von 4.900 m² ist nicht erforderlich, da die Einzel-
handelsstruktur des Stadtteils und der angrenzenden Stadtteile
bewährt und in jeder Hinsicht ausreichend ist. (…) Auch das Ein-
zelhandelskonzept stellt hier eine Versorgungsquote von 100%
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.1 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.7
Seite - 213 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
fest. Das Erfordernis für weitere Verkaufsflächen ist nicht gege-
ben (...)
3. Durch die Ansiedlung werden zudem bisherige Einzelhandels-
angebote in ihrer Existenz bedroht.
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.2 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.8
4. Durch Verdrängungseffekte würde die bislang bestehende
fußläufige Erreichbarkeit von Einkaufsmöglichkeiten in erhebli-
cher Weise beeinträchtigt werden. (...)
Zu 4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.3 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.9
5. 4.500 Menschen haben sich mit ihrer Unterschrift gegen die
Planung für dieses Einkaufszentrum ausgesprochen.
Zu 5: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.1
6. Im Übrigen rege ich an, die Aussagen der Gutachten zu Beein-
trächtigung des vorhandenen Einzelhandels zu überprüfen. (...)
Zu 6: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.4 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.10
7. Die Verkehrsplanungen gehen von falschen Voraussetzungen
aus. Schon heute ist der Hansaring als hauptsächliche Zufahrts-
straße voll belastet und es kommt bereits heute - nicht nur in den
Stoßzeiten - zu erheblichen Staus. Diese Entwicklung wird sich
verstärken, wenn auf der Höhe/Ecke der heutigen Tankstelle am
Hansaring eine Ampelanlage installiert wird. Hier ist mit einem
Dauerstau zu rechnen.
Zu 7: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1 und 4.5
„Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
1.2.19
8. Die Belastungen durch Lärm, CO² und Feinstaub haben nicht
allein die AnwohnerInnen des Hansarings zu tagen, sondern
auch die Menschen in den derzeit noch verkehrsberuhigten
Wohnvierteln beiderseits des Hansarings.
Zu 8: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 5.4 „Allgemeine
Belange zu Immissionen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.26
Seite - 214 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
9. Prognostizierte „Entlastungen“ durch den Ausbau der
B51/B481 bis zum Schifffahrter Damm, sind unrealistisch. Für die
Finanzierung dieser Baumaßnahme stehen auf absehbare Zeit
keine Mittel bereit. Die Straße über das Gelände der Firma
„Scheiwe“ auf der Ostseite des DEK ist eine Privatstraße, kein
Bestandteil des öffentlichen Straßennetzes und kann folglich
nicht als Entlastung für den Hansaring berücksichtigt werden.
Zu 9: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.4 „Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.16
1.2.17
10. Das Verkehrsgutachten wurde durch den Investor finanziert.
Darin sehe ich eine deutliche Gefahr der Verquickung der Inte-
ressen des Auftraggebers mit den Ergebnissen des Gutachtens.
Zu 10: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.2 „Allgemei-
ne Belange zu Planverfahren und Gutachten“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.2
11. Auf lange Sicht reduzieren sich die Frei- und Grünflächen im
Osten der Stadt Münster. Ursache ist die fortschreitende Lücken-
bebauung um den Hafen, als auch der Verlust an Grünflächen
entlang des Dortmund-Ems-Kanals durch beschlossene Verbrei-
terung. Als Ausgleich zu dieser Grünflächenreduzierung sollte die
ausgewiesene Fläche genutzt werden, und ein naturnahes Nut-
zungskonzept (...) entwickelt werden. (...)
Zu 11: Der Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals ist eine Bun-
deswasserstraßenmaßnahme und durch die Stadt Münster nur
bedingt zu beeinflussen. Optimierungen dieser Planungen mit
Blick auf den kanalnahen Erholungs- und Frei(zeit)raum, die die
Befürchtungen der Anregung mildern, wurden soweit als möglich
von der Stadt Münster und bis heute von der Wasserstraßenver-
waltung stetig eingefordert. Flächenverluste werden in Nähe des
Projektes Hafencenter nicht zu Lasten der Kanalwestseite gehen.
Die angesprochenen Freiflächen bzw. „Lücken um den Hafen“
waren und sind private Baulandflächen und stehen für eine öf-
fentliche Nutzung nicht zur Verfügung. Darüber hinaus scheidet
die Zielrichtung einer Grün- und/oder Freifläche auf einer vormals
gewerblich genutzten Innenstadtfläche anstatt des Projektes
Hafencenter - unabhängig von der Sinnhaftigkeit der Innenent-
wicklung in dieser stadträumlich zentralen Lage – in der Abwä-
gung aus stadtwirtschaftlichen Gründen aus. Trotz hoher bauli-
cher Verdichtung im östlichen Innenstadtbereich sind stadtquar-
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.145
Seite - 215 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
tiersbezogene Platz- und Grünraume, neben dem kanalbeglei-
tenden Freiraum, vorhanden.
Die Planungsziele der Realisierung eines nutzungsgemischten
Projektes mit Schwerpunkt Einzelhandel zur nachhaltigen Siche-
rung der Versorgung des östlichen Innenstadtbereiches sowie
ergänzenden Dienstleistungs- und Wohnnutzungen gehen den
indirekt vorgeschlagenen Planungszielen einer (reinen) Wohn-
und Spiel- / Grünraumentwicklung an dieser Stelle des Stadtge-
bietes vor und entsprechen den Strukturzielaussagen des Mas-
terplans aus 2011.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.4
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
12. Ich rege an,
- auf die Planung eines weiteren E-Centers der Firma Stroet-
mann zu verzichten, stattdessen eine Alternativplanung auf dem
Gelände zu verwirklichen, die eine Markthalle vorsieht, in der (...)
regionale Produkte direkt vermarktet werden können. Damit wird
das Angebot an Lebensmitteln im Quartier tatsächlich verbessert.
- Planung einer öffentlichen Grünflächenanlage mit einem Natur-
nahen Nutzungskonzept, (...)
- Das Gelände für den Bau von preiswertem Wohnraum zu nut-
zen und das bestehende Postgebäude zu erhalten und zu Wohn-
raum umzubauen.
Danach sollte der überarbeitete Bebauungsplan erneut öffentlich
ausgelegt werden.
Zu 12: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“, Pkt.
3.1 „Einzelhandel“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der
Stellungnahme 37, Pkt. 2.1 der Stellungnahme 230 und Pkt. 10
der Stellungnahme 147.
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.2.6
1.2.103
1.2.145
164
Folgende Anregung/Bedenken wird vorgetragen:
Namens und im Auftrag von (...) regen wir an, die für die Einfahrt
zum Einkaufszentrum vorgesehene Ampel so anzulegen und
Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt.4.5 „Verkehr“.
Die unter Pkt. 4.5 vorgetragene Abwägung betrifft das Gebäude
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
Seite - 216 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
auch so zu schalten, dass die Erreichbarkeit des Gebäudes Han-
saring Nr. 44-48 unabhängig von einer möglichen Rotphase je-
derzeit gewährleistet ist.
‚Hansaring 46-48‘ gleichermaßen, da die gesamte Gebäudeein-
heit Hansaring 44 - 48 über eine bestehende Durchfahrt im Be-
reich Hansaring 46-48 erschlossen wird. Mit dem dem VBP Nr.
535 zugrundeliegenden Konzept zum Ausbau und Signalisierung
des Knotenpunktes „Hansaring/Zufahrt Hafen-Center“ wird die
Erreichbarkeit des Gebäudekomplexes bzw. Zu- und Abfahrt
in/aus der Durchfahrt gegenüber der Bestandsituation deutlich
verbessert und eine angemessene Erreichbarkeit des Gebäudes
hergestellt. Eine geforderte Unabhängigkeit von einer zukünftigen
Rotphase ist aus Verkehrssicherheitsgründen nicht möglich und
auch nicht sinnvoll.
1.2.146
165 Folgende Anregung/Bedenken wird vorgetragen:
(...) Unsere Mandantin ist Eigentümerin von diversen Grundstü-
cken im Bereich des Stadthafens I im Bereich der Straße „Am
Hawerkamp“ sowie Industrieweg. Sie betreibt dort auf Grundlage
verschiedener Genehmigungen nach Bundesimmissionsschutz-
gesetz (...) ein Betonwerk (...) Dieser Betrieb befindet sich etwa
1.500 m von dem Bereich entfernt, der Gegenstand des vorha-
benbezogenen Bebauungsplan Nr. 535 ist. Dabei steht zu be-
fürchten, dass in den Wohnungen, die in diesem Bereich vorge-
sehen sind, Geräusche aus dem Industriebetrieb unserer Man-
dantin hörbar sind. (...) dieser Aspekt ist bei den schalltechni-
schen Berichten nicht berücksichtigt worden. Wir regen an, eine
ergänzende schalltechnische Untersuchung einzuholen, dass
diese Wohnbebauung durch den Betrieb unserer Mandantin nicht
gestört wird. Dabei muss berücksichtigt werden, dass im Rahmen
des Bebauungsplangebietes Wohnungen in den Obergeschos-
sen zulässig sind, die Geräuschimmissionen ausgesetzt sein
können. Um hier Beeinträchtigungen oder Nachteile für den ein-
gereichten und ausgeübten Industriebetrieb (...) auszuschließen,
halten wir die Einholung ergänzender Lärmgutachten für zwin-
Eine Bewertung konkreter Gewerbelärmimmissionen durch die
Gewerbe- und Industriegebiete in den südlich angrenzenden
Bereichen wurde nicht durchgeführt. Grundsätzlich wurde jedoch
eine Einschätzung der Vorbelastungen durch die südlich angren-
zenden Gewerbegebiete im Kapitel 4.2 des schalltechnischen
Berichtes Nr. LL5683.2/03 vorgenommen.
Die im Plangebiet zulässige Wohnbebauung befindet sich in ver-
gleichbaren bzw. größeren Abständen zum Betriebsgelände der
Pebüso-Betonwerke als die vorhandene Wohnbebauung am
Hafenweg, die mit dem selben Schutzanspruch (Mischgebiet)
ausgewiesen ist. Somit sind die vorhandenen Gewerbe- und
Industriegebiete verpflichtet, im Bereich dieser vorhandenen
Wohnnutzung bereits die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
einzuhalten. Durch die hier geplante Wohnbebauung ist keine
zusätzliche Einschränkung der zulässigen gewerblichen Nutzung
in Hinblick auf Gewerbelärmimmissionen zu erwarten. Demzufol-
ge kann auf eine detaillierte Erhebung und Bewertung der Ge-
werbelärmsituation durch einzelne Betriebe verzichtet werden.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.147
Seite - 217 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
gend geboten. Ferner wurde berücksichtigt, dass die Vorbelastung bereits die
Immissionsrichtwerte an den nach Süden ausgerichteten Fassa-
den innerhalb des Planvorhabens nachts am Hafenweg aus-
schöpfen darf. Somit wurde hier die Zusatzbelastung durch das
Hafencenter selbst auf einen irrelevanten Zusatzbeitrag an die-
sen Fassadenseiten ausgelegt.
Somit ist im Sinne der TA Lärm - selbst bei relevanter Gewerbe-
lärmvorbelastung - mit Richtwertausschöpfung durch die südlich
angrenzenden Gewerbelärmimmissionen auszugehen. Damit ist
der Gesamtzusammenhang mit der Gewerbelärmvorbelastung
aus vorhandenen Betrieben südlich des Hafens ausreichend
berücksichtigt und in die vorliegenden Betrachtungen einge-
bracht.
167
Folgende Anregung wird vorgetragen:
(...) Im Sinne einer „lebenswerten Stadt“ halte ich es für kontra-
produktiv, das Gelände Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg /
Dortmunder Straße wie vorgesehen zu bebauen. Ich rege daher
die Nutzung als familienfreundliche und lebenswerte Grünfläche
an.
Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „Allgemeine
städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ sowie „Teil II -
Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37 und Pkt. 10 der
Stellungnahme 147.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.148
180 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Ein Einkaufszentrum am Hafen ist meiner Meinung nach nicht
erforderlich. Ich bin mit den bisherigen Einkaufsmöglichkeiten
sehr zufrieden und möchte diese weiterhin nutzen.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.1 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.7
2. Aufgrund des Neubaus sehe ich jedoch die Existenz der Ge-
schäfte bedroht.
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.2 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.8
3. Außerdem würde es für mich bedeuten, dass ich einen länge-
ren Weg zurücklegen müsste um einkaufen zu gehen.
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.3 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
Seite - 218 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
1.2.9
4. Weiterhin befürchte ich, dass der Neubau zu mehr Verkehr auf
dem Hansaring führen wird. Bereits jetzt ist es zeitweise sehr voll
dort, was das Überqueren der Straße erschwert. Auch der Fein-
staub und Lärm wird vermutlich zunehmen, sodass das Öffnen
der Fenster vermutlich sehr störend sein wird.
Zu 4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1, 4.3, 4,6
und 4.6 „Verkehr“, Pkt. 5.1 „Allgemeine Belange zu Immissio-
nen“, Pkt. 6.1 und 6.4 „Schallimmissionen“ sowie Pkt. 7.1 „Luft-
schadstoffe“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.2
1.2.11
1.2.20
5. Bereits jetzt kommt es zu starken Veränderungen im Hansa-
viertel. Im letzten Jahr musste ich aus meiner Wohnung in der
Emdener Straße ausziehen, da diese renoviert und modernisiert
wird. Die Mietkosten werden nach dem Umbau immens anstei-
gen, sodass ich es mir nicht mehr leisten kann dort zu wohnen.
(...) Der freie Standort sollte für bezahlbare Wohnungen genutzt
statt für ein Einkaufscenter, welches meiner Meinung nach nicht
nötig ist. Vor allem der Bau von Penthouse Wohnungen wider-
spricht den Äußerungen der Stadt, bezahlbaren Wohnraum
schaffen zu wollen. Weiterhin ist der Hafen ein Ort, welcher zur
Erholung genutzt wird. Ein riesiges Einkaufscenter würde dort
meiner Meinung nach nicht in das Bild passen. An dem freien
Standort könnten Grünflächen sowie ein Spielplatz geschaffen
werden, sodass der Hafen auch für Familienausflüge und als
Erholungsort aufgewertet wird.
Zu 5: Mit dem strukturellen Wandel im Bereich des Stadthafens I
von einem ehemals industriell, gewerblich genutzten Bereich zu
einem gemischten Stadtquartier ist auch eine Aufwertung der
südöstlichen Innenstadt mit Wirkungseffekten ins Hansaviertel
verbunden. Die vorgetragene persönliche Wohnsituation ist nicht
aus dem Planvorhaben begründet und somit nicht Gegenstand
der Abwägung.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2
und 2.4 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nut-
zungen“, Pkt. 3.1 „Einzelhandel“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“,
Pkt. 2.1 der Stellungnahme 33, 121, 320, 334 und Pkt. 10 der
Stellungnahme 147.
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.2.4
1.2.6
1.2.7
6. Ich rege an,
- auf die Planung eines weiteren E-Centers der Firma Stroet-
mann zu verzichten,
- das Gelände für den Bau von preiswertem Wohnraum zu nut-
zen und das bestehende Postgebäude zu erhalten und zu Wohn-
raum umzubauen,
- die Schaffung von Grünflächen um den Hafen als Erholungsort
Zu 6: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“, Pkt.
3.1 „Einzelhandel“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der
Stellungnahme 37 und Pkt. 10 der Stellungnahme 147.
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.2.6
Seite - 219 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
aufzuwerten.
Danach sollte der überarbeitete Bebauungsplan erneut öffentlich
ausgelegt werden.
185 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Das geplante E-Center wird deutlich mehr Verkehr anziehen
als der jetzt schon überlastete Hansaring erträgt und auch mehr
als eine Alternativbebauung mit Wohnraum generieren würde.
Zu 1: Im Baulandprogramm 2020 ist unter der Nummer 431-01
der Bereich „Nördlicher Stadthafen I“ als Standort für insgesamt
400 Wohneinheiten vorgesehen. Diese sollen in sozial ausgewo-
genem Wohnungsmix im Wesentlichen über das geplante Wohn-
quartier „Neuhafen“ im direkten räumlichen Anschluss an das
Vorhabengrundstück nach Osten generiert werden. Für den Vor-
habenstandort ist mit den geplanten 33 Wohnungen ein für den
Standort angemessener Wohnungsanteil entsprechend dem
Entwicklungsziel eines gemischt genutzten Stadtbereichszent-
rums erfasst. Eine alleinige Wohnnutzung auf dem Vorhabeng-
rundstück würde vielleicht geringere Verkehrsmengen zum Han-
saring generieren, die alleinige Wohnnutzung ist jedoch nicht im
Interesse einer nachhaltigen Stadtentwicklung für den Standort
und ist somit nicht Zielsetzung der Stadt Münster.
Die Leistungsfähigkeit des Hansarings und der relevanten Kno-
tenpunkte ist auch nach Umsetzung des Planvorhabens gewähr-
leistet. Mit der im Zusammenhang mit dem Planvorhaben geplan-
ten Quartiersgarage mit ca. 220 öffentlichen Stellplätzen wird
abseits der Verbesserung der Parkraumsituation im Quartier
auch die Verkehrssituation in den Wohnstraßen durch die Redu-
zierung von Parkplatzsuchverkehren verbessert.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1
und 4.3 „Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.149
2. Durch die geplante Verkehrslenkung (Ampel etc.) ist zudem Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.5 und 4.6 Der Anregung wird nicht
Seite - 220 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
mit erheblichen Rückstaus zu rechnen. Also eine Belastung für
die Anwohner, die dann im gesundheitsgefährdenden Bereich
lägen (...). Dies würde so den Wert meiner Immobilie (Anmer-
kung: Eigentümer von zwei Immobilien im Hansaviertel auf dem
Hansaring und Emdener Straße) mindern.
„Verkehr“, Pkt. 5.1 „Allgemeine Belange zu Immissionen“ und
Pkt. 12.1 „Sonstiges“.
gefolgt.
1.2.19
1.2.20
1.2.22
1.2.38
3. Ferner gefährdet das E-Center die gute fußläufige Versor-
gungslage im Stadtteil. Insbesondere das Stadtbereichszentrum
Wolbecker Straße wäre laut Gutachten akut bedroht. Damit wäre
die Lebensqualität im Stadtteil eingeschränkt und der Wert mei-
ner Immobilie an der Emdener Straße betroffen.
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 3.2 und 3.3
„Einzelhandel“ und Pkt. 12.1 „Sonstiges“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.8
1.2.9
1.2.38
4. (...) eine Verwirklichung des B-Plans 535 halte ich für eine
falsche stadtplanerische Entscheidung, die abzulehnen ist. Alter-
nativ rege ich an, auf dem Areal für Münster dringend benötigten
gemischten Wohnraum zu realisieren, der auch für eine gesunde
soziale Entwicklung des Stadtteils förderlich ist.
Zu 4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ sowie
„Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.4
1.2.5
1.2.6
202 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. (...) in der jetzigen Form lehne ich die Planung insgesamt ab.
Sie ist so nicht erforderlich. (...) Was tatsächlich benötigt wird,
sind bezahlbarer Wohnraum und bezahlbare bzw. öffentlich
nutzbare Flächen für kulturelle/kreative Aktivitäten. (...)
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“, Pkt.
3.1 „ Einzelhandel“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der
Stellungnahme 37.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.4
1.2.7
2. (...) trotz der gewissen derzeit angedachten Sortimentsbe-
schränkungen - werden bestehende lokale und kleinteiligere Ein-
kaufsmöglichkeiten z.B. im Bereich der Wolbecker Straße und
der Innenstadt in Bedrängnis oder sogar Existenznot bringen.
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.2 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.8
3. Mit der Planung soll völlig ohne Not eine der wenigen noch
vorhandenen größeren innenstadtnahen Flächen, die sich bes-
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ sowie
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
Seite - 221 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
tens für die wirklich benötigten Nutzungen (bezahlbares Wohnen,
öffentlich nutzbare Flächen, „niederschwellige“ Kulturangebote)
eignen würden, hinweg gegeben werden. Es ist in der gesamten
Innenstadt keine einzige Fläche erkennbar, die sich in ähnlicher
Art und Weise im vorgenannten Sinne eigenen würde. Meines
Erachtens gehört an diese Stelle ein sozial und kulturell lebendi-
ger Stadtteil. Mit der gleichzeitigen Innenstadtnähe und den Mög-
lichkeiten, die die Hafenanlage und die Wassernähe bieten, be-
stünden hierfür geradezu ideale Voraussetzungen. Diese einma-
lige städtebauliche Möglichkeit wird verschenkt, wenn man - wie
vorgesehen - die Flächen weitgehend x-beliebigen großen Ein-
zelhandelsflächen (...) opfert. Ein Einkaufszentrum braucht im
Gegensatz zu einem lebendigen und sozial funktionierenden
Stadtteil keine städtebaulich derart attraktiven und einmaligen
Flächen.
„Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37.
1.2.4
4. (...) Entgegen jeder Suggestion verhindert das Einkaufszent-
rum nicht nur die Entwicklung eines lebendigen, sozialen und
öffentlichen neuen Stadtteils, der ein Gewinn für alle Münstera-
ner/innen bedeuten würde. Es wird auch die Lebensqualität in
den bestehenden und angrenzenden Wohngebieten (in den Be-
reichen Hansaring, Schillerstraße, Wolbecker Straße u.a.) ver-
schlechtern.
Zu 4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.3 „Allgemeine
städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.5
5. Das gilt alleine schon deshalb, weil das Einkaufszentrum lt.
ausliegender Verkehrsprognose ca. 3.900 Kfz-Fahrten pro Tag
((...) warum „nur“ 1.377 Neuverkehre pro Tag angenommen wer-
den, ist ebenso unplausibel, wie das 30 LKW-Fahrten pro Tag für
die Gesamtanlage ausreichend sein sollen). Tatsächlich wird das
Einkaufszentrum noch weitaus mehr Kfz-Verkehr anziehen.
Zu 5: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.3 „Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
1.2.15
Seite - 222 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
6. Kfz-Verkehr verursacht massiv Lärm - gerade wenn wie hier
vor einer Ampel gehalten, angefahren und abgebogen werden
muss. LKWs, ggf. Parksuchverkehr (...), Türenschlagen, etc.
kommen hinzu.
Zu 6: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 6.2 und 6.3
„Schallimmissionen“.
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen -
eine Beschlussfassung
erübrigt sich.
7. Auch die Schadstoffsituation und die damit verbundenen Ge-
sundheitsgefahren - insbesondere durch Feinstäube und Stick-
oxide (...) werden sich in den anliegenden Wohngebieten weiter
verschärfen. Statt planerisch für eine Verbesserung der Durchlüf-
tung zu sorgen und den Grünanteil zu erhöhen, wird die an den
örtlichen Hauptverkehrsadern vielfach bereits bestehende Rie-
gelbebauung (...) durch das städtebauliche hoch verdichtete und
ebenfalls vielfach riegelhafte Hafencenter weiter verschärft.
Zu 7: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.1 „Allgemeine
städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“, Pkt. 5.4 „Allge-
meine Belange zu Immissionen“ und Pkt. 7.1 „Luftschadstoffe“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.3
1.2.30
8. (...) Die immer wiederkehrende Behauptung, dass das Ein-
kaufszentrum im Endeffekt nicht (wesentlich) mehr Verkehr an-
ziehen wird, als durch anderweitige Planungen (...) wegfallen
wird, halte ich für falsch und nicht zielführend: Erstens ist im Mo-
ment völlig unklar, ob wann und wie die neue B51 kommt. Denn
hier sind einerseits Klagen anhängig und andererseits ist die
Finanzierung bisher wohl nicht freigegeben. Zweitens sieht die
Bürgerinitiative aus St. Mauritz mit guten Argumenten die dortige
Verkehrsprognose schwer in Zweifel. Durch die sehr großräumi-
gen Effekte, die die B51-neu haben wird, wird die Belastungs-
grenze dort sehr schnell wieder erreicht werden, so dass gar
keine Kapazität für kleinräumige Entlastung verbleibt. Eher im
Gegenteil: Es wird Ausweichverkehr oder neuen Zielverkehr aus
der B51 auf die Wolbecker Straße, die von der autobahnähnlich
ausgebauten B51 mit sog. holländischen Rampen neu und stark
„verbessert“ angeschlossen werden soll, in Richtung Zentrum
und damit auch den Hansaring geben.
Zu 8: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.3 und 4.4
„Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.14
1.2.16
1.2.18
Seite - 223 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
9. Es ist also in keiner Weise plausibel, dass die örtliche Ver-
kehrsbelastung durch das Hafencenter insgesamt nicht oder nur
geringfügig steigen wird. Das Gegenteil wird der Fall sein; mit all
den o.g. Belastungen durch Luftschadstoffe und Lärm. Auch wird
sich die Verkehrssituation für die Nachbarn und bisherigen An-
wohner weiter verschlechtern; beispielsweise durch Parkplatz-
mangel und - jedenfalls zu den Hauptverkehrszeiten - Rückstaus
in den kleineren Wohn- und Erschließungsstraßen, was zudem
weitere Lärm- und Schadstofferhöhung bedeutet. Durch die hohe
und noch höher werdende Verkehrsbelastungen sowie die zu-
sätzlichen Einfahrten (...), steigt auch die Gefahr von Unfällen.
Das gilt ganz besonders für Kinder, Ältere und Radfahrer/innen.
Zu 9: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1 - 4.3, 4.6,
4.7 „Verkehr“ und Pkte. 5.1 und 5.4 „Allgemeine Belange zu Im-
missionen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
1.2.20
1.2.21
1.2.22
10. (...) Die Verkehrsprognose ist nicht plausibel. Ihre Daten-
grundlagen sind unklar, die Rechengänge nicht nachvollziehbar.
Im Ergebnis ist die durch das „Hafencenter“ erwarte Verkehrsbe-
lastung viel zu niedrig angesetzt. Die weiteren Prognosen und
Abschätzungen zum Lärm, zu den Schadstoffbelastungen und
zur verkehrsmäßigen Aufnahmefähigkeit der vorhandenen Infra-
struktur basieren auf angenommenen Verkehrszahlen. Sie sind
schon deshalb ebenfalls fehlerhaft und werden zurückgewiesen.
Zu 10: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.2 „Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.12
1.2.13
11. Gleiches gilt für alle Aussagen zur Umweltverträglichkeit.
Dem Umweltbericht fehlen die Grundlagen, er ist in so weit nicht
zutreffend. Es fehlt damit auch eine zutreffende Basis als Abwä-
gungsgrundlage. Ich erwarte für die Wohnnachbarn aber auch
die Personen, die in der Nähe des Hafencenters arbeiten, unzu-
mutbare und jedenfalls auf Dauer gesundheitsschädliche Belas-
tungen durch Immissionen (vor allem Lärm und Luftschadstoffe).
Das gilt auch schon bereits für die Bauphase samt riesiger und
Zu 11: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 5.1, 5.3 und
5.4 „Allgemeine Belange zu Immissionen“ und Pkt. 11.1 „Um-
weltbericht“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt bzw. betrifft die
Anregung Aspekte außer-
halb des Bebauungsplans
für die sich eine Be-
schlussfassung erübrigt.
1.2.22
1.2.25
Seite - 224 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
tiefer Tiefgarage in schwierigem Baugrund neben dem Hafen
bzw. DEK.
1.2.37
12. Nicht nachvollziehbar ist für mich, ob überhaupt und wenn ja
ausreichend konservativ die Lärmbelastung durch die Klimatisie-
rungs- und Lüftungsanlagen des Hafencenters samt Tiefgarage
einbezogen wurden.
Zu 12: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte.6.5 „Schall-
immissionen“.
Der Anregung wurde teil-
weise gefolgt bzw. betrifft
die Anregung Aspekte
außerhalb des Bebau-
ungsplans für die sich
eine Beschlussfassung
erübrigt.
13. Warum angebliche Einschränkungen zum Zweck des Immis-
sionsschutzes (Nr. 3.6) im Planentwurf unter der Überschrift
„Hinweise“ laufen, ist nicht verständlich.
Zu 13: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte.6.6 „Schall-
immissionen“.
Die Anregung wird zur
Kenntnis genommen -
eine Beschlussfassung
erübrigt sich.
14. Ich halte die Planung insgesamt nicht für zukunftstauglich:
Eine derartige Planung muss vorausschauend sein, denn hiermit
wird eine Situation für viele Jahrzehnte zementiert. Es ist davon
auszugehen, dass Lärm- und Schadstoffgrenzwerte in Zukunft
aus Gesundheitsschutzgründen noch weiter abgesenkt werden
müssen. Die Stadt schafft sich an dieser Stelle (...) die städtebau-
lichen Probleme der Zukunft. Das Ganze ist umso unverträgli-
cher, als dass der Umweltbericht, der insgesamt viel zu pauschal
ist und meist nur auf die Einhaltung von Grenzwerten oder ge-
setzlichen Vorgaben verweist, zu den derzeitigen Lärmbelastun-
gen ausführt, dass Grenzen schon überschritten sind. So heißt
es auf S. 80 des Begründungsentwurfs:
„Gemäß dem „Schalltechnischen Bericht Nr. LL5683.2/04 zur
Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen der vorhabenbe-
zogenen Verkehrserzeugung auf die Verkehrslärmsituation im
Zu 14: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 5.1 „Allgemei-
ne Belange zu Immissionen“, Pkt. 6.1 „Schallimmissionen“ und
Pkt. 11.1 „Umweltbericht“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.23
1.2.27
1.2.37
Seite - 225 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft“ der Zech Ingeni-
eurgesellschaft mbH werden jedoch bereits für den Nullfall im
Prognosehorizont 2016 - also ohne zusätzliche Lärmzuwächse
aus dem geplanten Vorhaben, alleinig aus den Verkehrsbelas-
tungen Beurteilungspegel von 70/60 dB(A) tags/nachts erreicht
und punktuell an relevanten Stellen sogar überschritten.“
(...) In naher Zukunft ist in der direkten Umgebung des geplanten
Hafencenters mit gesundheits- und damit grundrechtsrelevanten
Lärmbelastungen zu rechnen. Es ist mir völlig unverständlich,
wieso in eine solche Situation ein Einkaufszentrum mit weiteren
erheblichen Lärmpotenzialen (...) geplant wird.
15. Die Stadt hat als Teil des Staates zuvorderst dafür zu sorgen,
dass der Grundrechtsschutz garantiert wird. Sie will dem nach-
kommen, indem sie im Plangebiet selbst teils passiven Schall-
schutz (...) festsetzt. Das geht aber nur im Plangebiet selbst. Die
Bestandswohnbebauung am Hansaring u. a. ist nicht Teil des
Plangebietes; hier erfolgt kein Schutz. Der soll angeblich in weite-
ren Verfahren außerhalb des Bebauungsplans und auf Kosten
des Investors erfolgen. Das ist viel zu unsicher. ein Verweis auf
eine angebliche Formulierung hierzu im Durchführungsvertrag
reicht nicht. Wer genau soll welchen Anspruch haben? Welches
Verfahren wird angesetzt? Zudem haben die dortigen Hauseigen-
tümer und Bewohner dann den Nachteil, keine Fenster mehr
öffnen zu können. Und wer stellt sicher, dass die Lüftungsanla-
gen über die ganze Betriebszeit des Einkaufszentrums gewar-
tet/repariert werden? Wer zahlt den Strom? Was ist mit den Au-
ßenwohnbereichen wie Balkonen und Terrassen sowie Gärten,
für die kein passiver Lärmschutz möglich ist?
Zu 15: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 5.2 „Allgemei-
ne Belange zu Immissionen“, Pkte. 6.1 und 6.4 „Schallimmissio-
nen“.
Anmerkung: Auch nach Durchführung der Lärmminderungsmaß-
nahmen sind die Fenster nach wie vor nach Belieben zu öffnen.
Der Einbau von zusätzlichem Schallschutz kann als passive
Maßnahme lediglich den Schallschutzanforderungen bei ge-
schlossenem Fenster entsprechen. Aktive Schallschutzmaßnah-
men gegenüber Verkehrslärm in Form von Lärmschutzwänden/-
wällen sind aufgrund der Innenstadtlage in der bestehenden ge-
bauten Stadtstruktur ausgeschlossen. Die Wartung und der Be-
trieb von Lüftungsanlagen obliegen dem Eigentümer.
Dem Belang nach passi-
vem Schallschutz auch
außerhalb des Plangebie-
tes wird teilweise gefolgt -
der Anregung im Übrigen
wird nicht gefolgt.
1.2.24
1.2.28
1.2.29
16. Die Aussage (Anmerkung: zu Luftschadstoffen auf S. 80 im Zu 16: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 7.2 „Luftschad- Der Anregung wird nicht
Seite - 226 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Begründungstext) unterschlägt, dass es für Feinstaub (PM10)
nicht nur einen Jahresgrenzwert in der 39. BImSchV gibt, son-
dern auch einen Tagesmittelwert, der maximal 35 Mal pro Jahr
überschritten werden darf. Die statistische Auswertung bundes-
weiter Messergebnisse hat gezeigt, dass ab einem Jahreswert
PM10 von 28 µg/m³ nicht mehr sicher gestellt ist, dass die zuläs-
sigen 35 Überschreitungen des Tagesgrenzwertes unterschritten
werden. Dieser sog. Äquivalenzwert ist anerkannt. Demnach
kann entgegen dem Umweltbericht / der Begründung nicht sicher
davon ausgegangen werden, dass bei den Luftschadstoffen die
Grenzen sicher eingehalten werden.
stoffe“.
gefolgt.
1.2.31
17. Ich weise darauf hin, dass die Stadt Münster in ihren eigenen
Veröffentlichungen (Anmerkung: zitierte Veröffentlichung „Wohn-
standort-Entwicklung Münster“ des Amtes für Stadtentwicklung,
Stadtplanung und Verkehrsplanung vom Oktober 2010 S.15) die
Gewinnung von bezahlbarem und lebenswerten Wohnraum
höchste Priorität einräumt. (...) Wie will die Stadt Münster ihre (...)
Schlussfolgerung denn umsetzten, wenn sie eines der wenigen
noch vorhandenen zentrumsnahen Grundstücke weitestgehend
für großflächigen Einzelhandel opfert?
Zu 17: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.2 „Allgemei-
ne städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ sowie „Teil II
- Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.4
18. (...) die Lebensqualität für uns Bewohner und insbesondere
für die aufwachsenden Kinder hier im Hansaviertel erheblich an
Wert verlieren wird. In den Planungen der Stadtverwaltung Müns-
ter dürfen die Kinder nicht übersehen werden. Das angesproche-
ne, zu erwartende Verkehrsaufkommen wird nicht nur eine er-
hebliche Lärmbelästigung, sondern auch ein erhebliches ver-
kehrstechnisches Risiko für unsere Kinder und die älteren Be-
wohner unseres Viertels mit sich bringen. Ich hätte erwartet, dass
diese Punkte berücksichtigt würden bzw. überhaupt gesehen
Zu 18: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.3 und 2.4
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“
sowie Pkte. 4.3, 4.6 und 4.7 „Verkehr“.
Mit dem strukturellen Wandel im Bereich des Stadthafens I von
einem ehemals industriell / gewerblich genutzten Bereich zu ei-
nem gemischten Stadtquartier ist auch eine Aufwertung der süd-
östlichen Innenstadt mit vielfältigen und langfristigen Wirkungsef-
fekten auch für die Bewohner des Hansaviertels verbunden. Als
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.5
1.2.20
1.2.21
1.2.102
Seite - 227 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
würden. (...) Diese Entwicklung ist dem Ruf von Münster als „le-
benswerte, familienfreundliche Stadt“ nicht zuträglich (...) Mit der
Realisierung bzw. Umsetzung der geplanten Nutzung des Gelän-
des wird die Gesellschaft- und Generationsstruktur im Hansavier-
tel zerstört. Dies ist aber gerade das, was dieses beliebte Viertel
ausmacht.
ein Bestandteil innerhalb des Strukturwandels trägt das Planvor-
haben zu einer Stabilisierung und nachhaltigen qualitativen Si-
cherung der Nahversorgungssituation im Stadtteil bei, der Vor-
trag einer planbedingten Zerstörung der Gesellschafts- und Ge-
nerationsstruktur ist nicht nachvollziehbar und bleibt als bloßes
Statement unbegründet.
19. (...) letztere (Anmerkung: 39. Flächennutzungsplanänderung)
soll nur deshalb erfolgen um zu verhindern, dass der neue Be-
bauungsplan gegen den Flächennutzungsplan verstößt.
Zu 19: Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt
Münster stellt den Vorhabenbereich entsprechend seiner ehema-
ligen Nutzung in weiten Teilen als gemischte Baufläche (M) bzw.
Gewerbegebiet (GE) dar. Innerhalb der gemischten Baufläche ist
die Entwicklung eines gemischten Stadtquartiers implementiert,
für eine Umsetzung der Entwicklungsziele und zur planungs-
rechtlichen Sicherung des Planvorhabens ist jedoch eine Ände-
rung des Flächennutzungsplanes in den Abgrenzungen des
Planvorhabens vorzunehmen. Die Änderung wird als 39. Ände-
rung im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geführt und
entspricht in vollem Umfang den Vorgaben gemäß § 8 Abs. 2
BauGB zur Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächen-
nutzungsplan. Der Vorgang stellt dabei keinen Verstoß gegen
Planungsrecht dar, sondern beschreibt im Gegenteil die durch
den Gesetzgeber vorgegebenen Plangebungsschritte der vorbe-
reitenden zur verbindlichen Bauleitplanung.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.150
217 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Wie viele Andere bin ich der Auffassung, dass dieses (unser)
Viertel keinen weiteren Supermarkt benötigt. (...) Der geplante
Bau des E-Centers ist Teil einer unerwünschten Aufwertung un-
seres Viertels, die dauerhaft dazu führt, dass der Charme unse-
rer schönen Gegend verloren geht.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“, Pkt. 2.3 „Allgemeine
städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ und Pkt. 3.1
„Einzelhandel“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.1
1.2.5
1.2.7
1.2.151
Seite - 228 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
2. Die Fläche kann besser für bezahlbaren Wohnraum oder als
kultureller Teil des Viertels kreativ genutzt werden (...).
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ sowie
„Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.4
234 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Die Verkehrsplanungen gehen von falschen Voraussetzungen
aus. Schon heute ist der Hansaring als hauptsächliche Zufahrts-
straße voll belastet und es kommt bereits heute (...) zu erhebli-
chen Staus, da laut ausliegender Verkehrsprognose ca. 3.900
Kfz-Fahrten pro Tag hinzukommen werden.
Hier ist auf dem Hansaring dann mit einem Dauerstau zu rech-
nen. Für mich, der ausschließlich den Hansaring als Ausfahrt
nutzen kann, bedeutet dies eine erschwerte bis unmögliche Er-
reichbarkeit des Hansarings, insbesondere beim Linksabbiegen.
(...) Das Hafencenter wird zusätzliche Fahrten anziehen (warum
allerdings nur 1.377 Kfz-Neuverkehre angenommen werden, ist
mir unverständlich), was die Stauung an der eben genannten
Kreuzung noch verstärken wird. Somit erschwert sich die Er-
reichbarkeit des Hansarings für mich weiter.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1, 4.3 und
4.5 „Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
1.2.15
1.2.19
2. Prognostizierte „Entlastungen“ durch den Ausbau der
B51/B481 bis zum Schifffahrter Damm, sind unrealistisch. Für die
Finanzierung dieser Baumaßnahme stehen auf absehbare Zeit
keine Mittel bereit. Die Straße über das Gelände der Firma
„Scheiwe“ auf der Ostseite des DEK ist eine Privatstraße, kein
Bestandteil des öffentlichen Straßennetzes und kann folglich
nicht als Entlastung für den Hansaring berücksichtigt werden.
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.4 „Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.16
1.2.17
3. Das Verkehrsgutachten wurde durch den Investor finanziert.
Darin sehe ich eine deutliche Gefahr der Verquickung der Inte-
ressen des Auftraggebers mit den Ergebnissen des Gutachtens.
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.2 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.2
Seite - 229 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
4. (...) Die Verkehrsprognose ist nicht plausibel. Ihre Datengrund-
lagen sind unklar, die Rechengänge nicht nachvollziehbar. Im
Ergebnis ist die durch das „Hafencenter“ erwarte Verkehrsbelas-
tung viel zu niedrig angesetzt. Die weiteren Prognosen und Ab-
schätzungen zum Lärm, zu den Schadstoffbelastungen und zur
verkehrsmäßigen Aufnahmefähigkeit der vorhandenen Infrastruk-
tur basieren auf angenommenen Verkehrszahlen. Sie sind schon
deshalb ebenfalls fehlerhaft und werden zurückgewiesen.
Zu 4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.2 „Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.12
1.2.13
5. Bereits jetzt ist die örtliche Verkehrs- und damit Lärm- und
Schadstoffbelastung für an die Straßen angrenzende Wohnnut-
zungen sehr hoch. Durch das „Hafencenter“ und den Mehrver-
kehr ist auch für mich mit gesundheits- und damit grundrechtsre-
levanten Lärmbelastungen zu rechnen.
Zu 5: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.3 „Verkehr“,
Pkte. 5.1, 5.2 und 5.4 „Allgemeine Belange zu Immissionen“ und
Pkt. 6.1 „Schallimmissionen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.15
1.2.22
1.2.24
1.2.27
6. Die Stadt hat als Teil des Staates zuvorderst dafür zu sorgen,
dass Grundrechtsschutz garantiert wird. Sie will dem nachkom-
men, indem sie im Plangebiet selbst teils passiven Schallschutz
(...) festsetzt. Das gilt aber nur für das Plangebiet selbst. Für
mich, der durch den Neuverkehr einer größeren Belastung aus-
gesetzt ist, erfolgt jedoch kein Schutz, da mein Haus nicht Teil
des Plangebietes ist.
Zu 6: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 5.1 und 5.2
„Allgemeine Belange zu Immissionen“, Pkte. 6.1 und 6.4 „Schal-
limmissionen“.
Anmerkung: Die Gebäude/Fassaden, für die die Anspruchsvo-
raussetzungen auf passive Ausgleichsmaßnahmen über den
baulichen Eingriff in den Hansaring bzw. auf freiwillige Lärmmin-
derungsmaßnahmen durch den Vorhabenträger gegeben sind,
sind dem schalltechnischem Bericht Nr. LL5683.2/02 und der
Ergänzung vom 31.03.2015 bzw. dem Schalltechnischen Be-
richt Nr. LL5683.4/01 vom 23.04.2015 der ZECH Ingenieurge-
sellschaft mbH Lingen zu entnehmen, die Regelungen dazu sind
in § 21 des Durchführungsvertrags zum VBP Nr. 535 niederge-
legt (Auflistung s.a. „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 6.4
„Schallimmissionen)“.
Dem Belang nach passi-
vem Schallschutz auch
außerhalb des Plangebie-
tes wird teilweise gefolgt -
der Anregung im Übrigen
wird nicht gefolgt.
1.2.24
1.2.28
Seite - 230 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
7. Neben der Lärmbelästigung ist für mich durch das erhöhte
Verkehrsaufkommen zusätzlich mit einer Erhöhung der
Feinstaubbelastung zu rechnen. Demnach kann davon ausge-
gangen werden, dass für die Luftschadstoffe die gesetzlichen
Höchstgrenzen nicht eingehalten werden können.
Insbesondere bemängele ich, dass eine Lärm- und Schadstoffun-
tersuchung für den Eingang zur Lingener Straße nicht stattgefun-
den hat. Diese halte ich jedoch für notwendig, (...).
Zu 7: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 5.1 - 5.4 „All-
gemeine Belange zu Immissionen“ und Pkt. 7.1 „Luftschadstoffe“
sowie Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 9 der Stellungnahme 23.
Der Anregung einer Lärm-
und Luftschadstoffunter-
suchung für den Eingang
zur Lingener Straße wurde
bereits gefolgt -
der Anregung im Übrigen
wird nicht gefolgt.
1.2.30
1.2.119
8. Ich halte die Planung für ein Einkaufszentrum in dieser Größe
für nicht erforderlich. Weitere großflächige Einkaufsmöglichkeiten
werden dort nicht benötigt. Ein großer Verbrauchermarkt befindet
sich keine 100 m entfernt auf der anderen Straßenseite des Han-
sarings. Ein Discounter befindet sich 50 m in die andere Rich-
tung. Was tatsächlich benötigt wird, sind bezahlbare und öffent-
lich nutzbare Flächen für kulturelle und kreative Aktivitäten. Das
macht eine Stadt lebenswert und nicht noch ein weiteres großes
Einkaufszentrum.
Zu 8: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.1 „ Einzelhan-
del“, Pkt. 2.2 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative
Nutzungen“ sowie Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stel-
lungnahme 37.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.7
1.2.4
9. Ich rege daher an, die Planung des „Hafencenters“ insbeson-
dere in den Punkten Verkehr, Emissionen und Einzelhandelskon-
zept noch einmal grundlegend zu überprüfen, (...).
Zu 9: Siehe „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 11 der Stellungnah-
me 23.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.120
244 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Die vorgesehene Verkaufsfläche von 4.900 m² ist städtebau-
lich nicht begründet. Ein quantitatives oder qualitatives Versor-
gungsdefizit (...) wird in der Begründung für die Bauleitpläne nicht
dargestellt.
Zu 1 bis 5: Kernaussage der Eingabe ist das Argument der be-
stehenden „Überausstattung“ an Lebensmittelflächen im Umfeld
des Vorhabenstandorts. Grundsätzlich können bestehende An-
gebotsausstattungen jedoch kein Argument gegen Neuentwick-
lungen an städtebaulich geeigneten Standorten im Sinne eines
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.2.152
1.2.153
1.2.154
Seite - 231 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
2. Die vorgelegten, den gesamten Untersuchungsraum (72.200
Einwohner) betreffenden Zentralitätswerte geben für die Nahver-
sorgungssortimente eine quantitative Vollversorgung wieder
(Zentralität 1,1 bei Nahrungs- und Genussmitteln bzw. 1,49 bei
Drogerieartikeln; vgl. S. 37 der städtebaulichen Wirkungsanalyse
vom Juni 2011), die bei Eröffnung des Hafencenters zu einer
„Überversorgung“ führt (Zentralität 1,21 bzw. 1,65). Das für das
Kerngebiet (18.000 Einwohner) keine Abschätzung der Zentralität
angegeben ist, erscheint als Begründungsmangel. Da hier meh-
rere zentrale Versorgungsbereiche angesiedelt sind, ist mit einer
erheblich höheren Zentralität zu rechnen.
Wettbewerbsschutzes sein. Insofern läuft auch das eingebrachte
Argument des zwischenzeitlichen Flächenwachstums prinzipiell
ins Leere. Stattdessen führt ein breiteres Bestandsangebot eher
dazu, dass die im Rahmen der Wirkungsanalyse errechneten
monetären Umsatzumverteilungen in der Relation zum Be-
standsumsatz zu sinkenden prozentualen Umverteilungsquoten
führt. Insbesondere eine Angebotsausweitung am Standort Lod-
denheide darf einer Angebotsausweitung am Vorhabenstandort
nicht entgegen stehen, da dies die städtebaulichen Zielsetzungen
einer wohnortnahen Versorgung und stabiler zentraler Versor-
gungsbereiche konterkariert.
Die artikulierten Zweifel an der Plausibilität der Zahlen werden
vor allem mit der Behauptung begründet, dass die durch das
Vorhaben ausgelöste Umsatzumverteilung sich deutlich stärker
innerhalb des Kerneinzugsbereichs auswirken würde und die in
der Wirkungsanalyse aufgeführten Lagekategorien der sonstigen
integrierten und nicht integrierten Lage dort nicht existent seien.
Zutreffend ist, dass die potenziellen Kunden des Planvorhabens
größtenteils aus dem definierten Kerneinzugsbereich stammen
werden (so auch in der Wirkungsanalyse, S. 20 dargestellt). Dar-
aus ist jedoch nicht automatisch abzuleiten, dass dies auch in
gleichem Maße für die Umsatzumverteilung zutrifft. Selbstver-
ständlich berücksichtigen die Modellrechnungen zu möglichen
Umsatzumverteilungseffekten vor allem auch die Entfernungen /
Raumwiderstände bei der Erreichbarkeit der unterschiedlichen
Standorte. Dies ist aber nur einer von mehreren Faktoren, wie
bereits im Rahmen der Beschreibung der methodischen Vorge-
hensweise bei der Erstellung der Wirkungsanalyse (vgl. S. 6)
erörtert. Es ist durchaus anzunehmen, dass zahlreiche Bewohner
des definierten Kerneinzugsgebiets ihre Einkäufe heute teilweise
1.2.155
1.2.156
1.2.157
3. Der Verweis auf eine politische Entscheidung erscheint hier
nicht ausreichend. Die Größenordnung der Verkaufsflächen kön-
nen m.E. auch nicht mit der Funktion eines Stadtbereichszent-
rums begründet werden, die dem Standort im Einzelhandelskon-
zept zugewiesen wird. Der Standort ist als Stadtbereichszentrum
für den Südosten Münsters nur bedingt geeignet. In Kapitel 4 der
städtebaulichen Wirkungsanalyse vom Juni 2011 wird zutreffend
die Barrierewirkung beschrieben, die von Dortmund-Ems-Kanal
und Bahntrasse ausgeht und die bewirkt, dass sich die Kunden
des Hafencenters überwiegend aus dem durch diese Barrieren
abgegrenzten „Kerneinzugsgebiet“ rekrutieren werden (S. 20).
Eine Versorgungsfunktion über dieses Kerneinzugsgebiet hinaus
erscheint somit nur in engen Grenzen möglich. Hinzu kommt,
dass eine weitere Verbesserung der Angebotssituation in Müns-
ters Südosten nicht mehr erforderlich erscheint. Die Angebotssi-
tuation hat sich seit dem Beschluss über das Einzelhandelskon-
zept durch Ausweitung der Verkaufsflächen am Sonderstandort
Loddenheide, im Stadtbereichszentrum Warendorfer Straße
/Schifffahrter Damm und Grundzentrum Mauritz-Ost / Wolbecker
Seite - 232 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Straße deutlich verbessert.
auch (u. a. mit dem PKW) außerhalb ihres unmittelbaren Woh-
numfelds, d. h. bei Angebotsstandorten im weiteren Einzugsbe-
reich tätigen. Dies wird insbesondere auf Wettbewerber zutreffen,
die hinsichtlich Sortimentsstruktur, Betriebsgröße und Stellplatz-
situation eine zum Vorhaben vergleichbare Struktur aufweisen (z.
B. die Standorte Friedrich-Ebert-Straße, Mauritz-Ost, Warendor-
fer Straße / Schifffahrter Damm sowie auch Loddenheide).
Bei den in Zweifel gestellten Anbietern in „sonstigen städte-
baulich nicht integrierten Lagen“ handelt es sich vor allem um
einzelne Lebensmitteldiscounter und Getränkefachmärkte. Diese
liegen tatsächlich knapp außerhalb des definierten Kerneinzugs-
bereichs (zentraler Versorgungsbereich). Innerhalb des Kernein-
zugsbereichs sind entsprechende Anbieter – wie eingewendet –
nicht vorhanden. Gerade deshalb wird die Neuansiedlung eines
solchen Angebots (moderner Lebensmitteldiscounter, Getränke-
fachmarkt) jedoch auch zu Umsatzumverteilungen bei den Ange-
botsstandorten im Umfeld dieses Kerneinzugsgebiets führen:
Diese Standorte / Anbieter stellen nicht nur die nahegelegensten
unmittelbaren Wettbewerber der geplanten Einrichtungen am
Vorhabenstandort dar, sondern sind mit dem PKW aus den
Wohnsiedlungsbereichen des Kerneinzugsbereichs sehr gut zu
erreichen. Die Annahmen zu möglichen Umsatzumverteilungsef-
fekten an diesen Standorten sind aus fachgutachterlicher Sicht
daher sehr wohl plausibel und begründet.
Zu den Betrieben in „integrierten Streulagen“ innerhalb des
Kerneinzugsgebiets zählt unter anderem auch der Rewe-Markt
am Hansaring, der nicht Bestandteil eines zentralen Versor-
gungsbereiches ist. Unabhängig von der Lage außerhalb eines
zentralen Versorgungsbereiches sind beabsichtigte Investitionen
4. Die Einschätzungen, die Bauleitplanung gefährde die Funkti-
onsfähigkeit des Stadtbereichszentrums Wolbecker Straße (west-
lich) nicht, erscheint nicht hinreichend begründet. Die erheblichen
Auswirkungen, die das Hafencenter mit sich bringen kann, wer-
den deutlich, wenn man den möglichen Umsatz mit der Kaufkraft
im Kerneinzugsgebiet vergleicht (S. 37 der Wirkungsanalyse).
Danach beträgt der mögliche Umsatz 43% der Kaufkraft bei Nah-
rungs- und Genussmitteln und 66% bei Drogerieartikeln. Es er-
scheint ausgeschlossen, dass dies keine Gefährdung für westli-
che Wolbecker Straße darstellen soll. Zudem ist die Einschät-
zung der ergänzenden Stellungnahme zur „städtebaulichen Wir-
kungsanalyse“ vom September 2012, die Möglichkeit der Be-
triebsaufgabe eines der frequenzerzeugenden Magnetbetriebe
sie unwahrscheinlich, durch die ergänzende Stellungnahme
selbst und durch die Wirkungsanalyse nicht gedeckt. Die Ein-
schätzung, es werde keine Betriebsaufgaben geben, geht we-
sentlich auf die Ermittlung einer Kaufkraft-Umverteilungsquote
von 1,1 - 1,2 Mio. € bei Nahrungs- und Genussmitteln und 0,4 -
0,6 Mio. € bei Drogeriewaren zurück (Tabelle 4 der ergänzenden
Stellungnahme). Dies würde im Zentrum Wolbecker Straße
(westlich) einen Umsatzverlust von 11 -12 % bzw. 15-19 % be-
wirken. Diese Zahlen sind nicht plausibel, tatsächlich muss mit
deutlich höheren Umsatzverlusten gerechnet werden. Die ergän-
zende Stellungnahme nimmt nämlich Kaufkraftabflüsse von „in-
tegrierten Standorten“ und „ sonstigen nicht integrierten Lagen„
an, die in der gegebenen städtebaulichen Situation nicht plausi-
bel sind. Im „Kerneinzugsgebiet“, aus dem sich nach der Wir-
kungsanalyse von 2011 die zum Hafencenter fließende Kaufkraft
überwiegend rekrutieren wird (S. 20), gibt es keine „sonstigen
Seite - 233 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
nicht integrierten Lagen“, aus denen 2,0 - 2,3 Mio. € Kaufkraft für
Nahrungs- und Genussmittel und 0,2 Mio. € Kaufkraft für Droge-
riewaren abfließen könnten (so aber Tabelle 4 der ergänzenden
Stellungnahme). Zwar gibt es einige wenige Betriebe des Einzel-
handels und des Lebensmittelhandwerks in „integrierten Streula-
gen“. Die Wirkungsanalyse attestiert dem Untersuchungsgebiet
jedoch - zu Recht - eine hohe Konzentration des Nahversor-
gungsrelevanten Angebots auf die zentralen Versorgungsberei-
che. Es erscheint völlig überzogen, anzunehmen, von den weni-
gen Betrieben in integrierten Streulagen könnten 3,2 - 3,6 Mio. €
Kaufkraft für Nahrungs- und Genussmittel und 0,6 - 0,7 Mio. €
Kaufkraft für Drogeriewaren abgezogen werden. Es scheint, als
habe der Gutachter hier zur Ermittlung von Kaufkraftumvertei-
lungsquoten Rechenmodelle und Annahmen angewandt, die den
örtlichen Gegebenheiten nicht gerecht werden. Damit ist die Her-
kunft von Kaufkraftabflüssen in der Höhe von 5 - 6 Mio. € zum
Hafencenter völlig ungeklärt. Es ist anzunehmen, dass diese
überwiegend vom benachbarten REWE-Markt Hansaring und
vom Stadtbereichszentrum Wolbecker Straße (westlich) kommen
werden, weniger von dem deutlich weiter entfernt liegenden
Stadtbereichszentrum Warendorfer Straße, das an seinem Kopf-
ende am Schifffahrter Damm über ein ähnlich wie das Hafencen-
ter strukturiertes Einkaufscenter verfügt. Dann ist aber von einem
Kaufkraftverlust an der Wolbecker Straße auszugehen, der
durchaus Geschäftsaufgaben bei Magnetbetrieben und damit
einen Funktionsverlust realistisch erscheinen lässt.
Der Einschätzung in der ergänzenden Stellungnahme, dies kön-
ne hingenommen werden, weil es sich um deckungsgleiche Ver-
sorgungsgebiete handele, ist entgegen zu treten.
und Erweiterungsabsichten des Rewe-Marktes bereits geneh-
migt. Aufgrund der räumlichen Nähe des Marktes zum Vorha-
benstandort ist jedoch von einer überproportionalen Betroffenheit
dieses Anbieters auszugehen. Dies wird in der Wirkungsanalyse
auch mehrfach dargestellt. Insofern ist auch die diesbezügliche
Annahme zu den dargestellten Umsatzumverteilungsquoten aus
fachgutachterlicher Sicht plausibel. Zumal darüber hinaus zu
berücksichtigen ist, das dies zwar der bedeutendste, jedoch kei-
nesfalls der einzige Anbieter in integrierten Lagen innerhalb des
Untersuchungsgebiets ist.
Der Einwand, dass vor allem die nahe des Vorhabenstandorts
liegenden Wettbewerber von Umverteilungseffekten betrof-
fen sind, spiegelt sich durchaus in den ermittelten Umvertei-
lungswerten wider: die höchsten monetären Umverteilungsquo-
ten wurden unter anderem für die Standortkategorien „integrierte
Streulage“ (dazu zählt wie oben stehend erörtert v. a. der Rewe
am Hansaring) sowie die Stadtbereichszentren Wolbecker Straße
(westlich) und Warendorfer Straße / Schifffahrter Damm ermittelt.
Somit ist die Herkunft der Soll-Umsätze keinesfalls ungeklärt,
sondern wird vollumfänglich tabellarisch aufgelistet (Wirkungs-
analyse, S. 39 ff). Die Behauptung, dass der Soll-Umsatz des
Planvorhabens allein aufgrund der räumlichen Nähe zum Vorha-
benstandort eher zu Lasten der Anbieter im Zentrum Wolbecker
Straße (westlich), als zu denen im Stadtbereichszentrum Waren-
dorfer Straße geht, ist hingegen nicht zutreffend. Gerade weil der
Standort Warendorfer Straße, im Besonderen mit dem Einzel-
handelszentrum Warendorfer Straße/Schifffahrter Damm, über
einen ähnlich strukturierten Angebotsstandort verfügt, ist von
einer erhöhten Betroffenheit auszugehen, schließlich spricht die-
ser Standort – ebenso wie das Planvorhaben – in hohem Maße
5. Für die Bevölkerung, insbesondere bewegungseingeschränkte
Seite - 234 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Bewohner im Bereich der Wolbecker Straße kann der Versor-
gungseinkauf im Hafencenter mit einer erheblich größeren Ent-
fernung verbunden sein.
Autokunden aus den Gebieten zwischen Dortmund-Ems-Kanal
und der Hauptbahntrasse an und gilt als unmittelbarer Wettbe-
werber. Stattdessen profitieren die Anbieter am westlichen Ende
der Wolbecker Straße vor allem von ihrem unmittelbaren (fußläu-
figen) Wohnumfeld.
Entsprechend ist die Schlussfolgerung, die Kaufkraftverluste an
der Wolbecker Straße seien tatsächlich deutlich höher, nicht be-
legbar und letztlich auch unzutreffend. Eine Gefährdung der
wohnortnahen und auch fußläufig erreichbaren Lebensmittelan-
gebote an der westlichen Wolbecker Straße wird durch das Vor-
haben nicht ausgelöst (vgl. dazu auch Wirkungsanalyse, S. 51f).
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 3.1 -
3.3 „Einzelhandel“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkte. 1 - 5
der Stellungnahme 92.
6. Angesichts der quantitativ sehr guten Nahversorgungssituation
im Kerneinzugsgebiet und der Gefährdung von für die Nahver-
sorgung erforderliche Einzelhandelsstrukturen erscheint es nicht
vertretbar, die in den Begründungen für die Bauleitplanung be-
schriebenen Belastungen der Anwohner mit Lärm- und Schad-
stoffen hinzunehmen.
Zu 6. Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 5.1 - 5.4 „All-
gemeine Belange zu Immissionen“
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.158
7. Die städtebauliche Einbindung des Hafencenters in den Stadt-
teil halte ich für misslungen. Die für das Hafencenter vorgesehe-
ne Fläche grenzt nur zu einem geringen Anteil an den Hansaring.
Nach Entfernung der Tankstelle besteht die Möglichkeit, eine
geräumige Eingangssituation zu schaffen, die Fußgängern und
Kraftfahrern Platz zugleich bietet. Stattdessen wird die Eingangs-
situation durch einen Anbau im westlichen Bereich und durch
einen neuen Gebäuderiegel auf dem Gelände der zu entfernen-
Zu 7: Das Gestaltungskonzept des Planvorhabens wurde über
die Bewertung durch den Gestaltungsbeirat der Stadt Münster
abwägend geprüft und die städtebaulich architektonische Ausge-
staltung des Gebäudes und der Freiflächen im Kontext der be-
stehenden Stadtstrukturen als für den Standort richtig und ange-
messen bestätigt. Bestandteil des Architekturkonzeptes ist auch
die Gestaltung der Verkehrs- und Parkflächen, die für Erschlie-
ßung und Betrieb der geplanten Nutzungen erforderlich sind.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.159
Seite - 235 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
den Tankstelle wieder verengt. Den deutlich größeren Teil der
Öffnung soll die Kfz-Zufahrt einnehmen, Platz für Fußgänger
findet sich nur relativ beengt an beiden Rändern. Dies erinnert an
das Leitbild der autogerechten Stadt, das längst überwunden zu
sein schien, und wird einer Stadtplanung, die auch für nicht-
automobile Bevölkerungsgruppen da ist, nicht gerecht.
Abseits einer ‚autogerechten Stadt‘ wird dabei alleinig den ver-
kehrlichen Erfordernissen auf dem Vorhabengrundstück und den
Maßgaben einer sicheren und leistungsfähigen Anbindung und
Ableitung der Verkehre im innerstädtischen Verkehrsnetz ent-
sprochen. Die erforderlichen Bewegungs- und Wegeflächen für
Fußgänger und Radfahrer sind dabei nicht nur berücksichtigt,
vielmehr wird über die mit Umsetzung des Planvorhabens ver-
bundene Errichtung einer Lichtsignalanlage im Eingangsbereich
des Vorhabens zum Hansaring die Verkehrssicherheit insbeson-
dere für Fußgänger und Radfahrer in der Querung der Hauptver-
kehrsstraße erheblich verbessert und neue Wegeverbindungen
ins Quartier und zum Hafen geschaffen.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.1 -
2.3 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.6 der Stellungnahme 8,
357.
8. Nach allem schlage ich vor, die Planung für das Hafencenter
mit der jetzt vorgesehenen Dimensionierung aufzugeben und
eine Neuplanung durchzuführen, die allein auf den Bedarf des
Stadtteils abgestimmt ist und neue Einkaufskapazitäten so am
vorgesehenen Standort platziert, dass sich eine Öffnung zur nä-
heren Umgebung ergibt.
Zu 8: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.4 „Allgemeine
städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ und Pkt. 3.1
„Einzelhandel“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.160
246 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Das Verkehrsaufkommen ist im Hafenviertel derzeit schon
kaum zu ertragen. Neben der Wolbecker Straße und dem Hansa-
ring wird die Schillerstraße zunehmend als Zu- und Einfahrts-
straße genutzt. Die enge und unübersichtliche Verkehrsführung
der Schillerstraße ist zu den Stoßzeiten besonders für Radfahrer
gefährlich. Die laut Verkehrsprognose angesetzten ca. 3.900 Kfz-
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1, 4.3, 4.6
und 4.7 „Verkehr“, Pkte. 5.1 und 5.4 „Allgemeine Belange zu
Immissionen“, Pkt. 7.1 „Luftschadstoffe“ sowie „Teil II - Einzel-
abwägung“, Pkte. 2.1 und 2.2 der Stellungnahme 203.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
1.2.20
1.2.21
1.2.74
Seite - 236 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Mehrfahrten pro Tag zum geplanten Einkaufszentrum am Hafen
führen daher nicht nur zu einem Chaos, sondern erhöhen unnötig
die Schadstoff- und Lärmemission.
2. Eine zentrale Einkaufsmöglichkeit an den Hafen zu setzen,
stört auch das m. E. gut funktionierende und fußläufig zu errei-
chende Netz der Einkaufsläden im Viertel. Zudem gibt es schon
ausreichend Supermärkte, Drogeriegeschäfte etc. Für unser Vier-
tel ist das Einkaufszentrum keine Bereicherung, sondern eine
Last. Einkäufe würde hier nur Leute von außerhalb erledigen und
wer fährt dafür schon zu Feierabend über den Ring? Ein Ein-
kaufszentrum dort hinzubauen macht überhaupt keinen Sinn.
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.1 - 3.3 „Ein-
zelhandel“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.7
1.2.8
1.2.9
3. Die weiteren Bauvorhaben im Hafen stellen ebenfalls gesund-
heitliche und finanzielle Belastungen für die Anwohner dar. Die
Mieten sind seit den letzten 2 Jahren drastisch angestiegen. Es
ist allein die Ankündigung, dass sich das Viertel verändern wird,
die die Mietpreise anziehen lassen. Der Bau- und Verkehrslärm
nimmt zu, Spielplätze verschwinden und werden zu Parkplätzen
für Baumaschinen. Vertraute Wege zum Hafen werden für An-
wohner unpassierbar (s. Osmo-Hallen).
Zu 3: Mit sukzessiver Aufgabe der Hafennutzungen wurde bereits
in den 1990iger Jahren ein grundlegender Strukturwandel insbe-
sondere im Bereich des Stadthafens I von einem industriellen /
gewerblichen Hafenquartier in ein gemischtes Stadtquartier ein-
geleitet. Mit dem Wandel ist eine grundlegende strukturelle Auf-
wertung der südöstlichen Innenstadt mit vielfältigen und langfris-
tigen positiven Wirkungseffekten verbunden. Als ein Bestandteil
innerhalb des Strukturwandels trägt das Planvorhaben zu einer
Stabilisierung und nachhaltigen qualitativen Sicherung der Nah-
versorgungssituation im Stadtteil bei, die Vernetzung des Wohn-
viertels mit dem Hafenareal wird zudem über das Vorhaben
durch zusätzliche Wegebeziehungen nachhaltig gestärkt und
verbessert. Mit einer stadtstrukturellen Aufwertung sind oftmals
Aufwertungen im Gebäudebestand verbunden, die im Sinne einer
verbesserten Adress- und Standortbewertung auch zu höheren
Mieten führen können. Derartige Wirkungseffekte sind auch im
Hafenviertel nicht auszuschließen, sie sind jedoch aus der ge-
wollten Gesamtentwicklung des Quartiers und nicht aus dem
Der Anregung wird nicht
gefolgt bzw. bezieht sich
die Anregung auf Aspekte
außerhalb des Bebau-
ungsplans für die sich
eine Beschlussfassung
erübrigt.
1.2.5
1.2.25
1.2.26
1.2.161
Seite - 237 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Hafencenter begründet und somit nicht Gegenstand dieser Ab-
wägung. Flächige, sozialstrukturelle Umwälzungen der Bewoh-
nerschaft des Viertels sind nicht zu erwarten.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2
und 2.3 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzun-
gen“ sowie Pkte. 5.3 und 5.4 „Allgemeine Belange zu Immissio-
nen“.
4. Was unser Viertel braucht, ist mehr bezahlbarer Wohnraum
und kein Einkaufszentrum für Leute von außerhalb oder unbe-
zahlbare Wohnungen für Singles und Wochenendpendler. Wir
wünschen uns ein Viertel, dass Zukunft hat. Dass hierfür bauliche
und verkehrstechnische bzw. verkehrssichernde Neuerungen
erfolgen, ist verständlich. Ob ein Einkaufszentrum hier das richti-
ge Vorhaben darstellt? Ich denke nicht!
Zu 4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“, Pkt.
3.1 „Einzelhandel“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der
Stellungnahme 37.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.4
1.2.5
261
Folgende Anregung wird vorgetragen:
(...) Schon alleine zu erwägen, die Hafengegend, ein kulturelles
Zentrum Münsters, derart zu verunstalten - auch noch seitens der
Stadt selbst - ist eine Unverschämtheit. (...) Haben Sie von Bür-
gerInnen oder AnwohnerInnen gehört, dass Sie sich dort noch
einen Supermarkt wünschen? Wohl kaum, dafür aber eine Men-
ge von der Gegenseite. Ich bitte Sie die Wünsche der BürgerIn-
nen wahrzunehmen, was ja Aufgabe einer Stadtverwaltung ist,
und dieses Projekt unverzüglich zu stoppen.
Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemeine Be-
lange zu Planverfahren und Gutachten“ sowie Pkte. 2.2 - 2.4
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“
sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37.
Darüber hinaus erfolgt mit dieser Vorlage eine erneute transpa-
rente und detaillierte Aufbereitung und Wiedergabe aller im
Rahmen der Offenlegung eingegangenen Anregungen. Die Be-
rücksichtigung, teilweise Berücksichtigung oder Nicht-
Berücksichtigung der Kritikpunkte obliegt der gerechten Abwä-
gung aller privaten und öffentlichen Belange untereinander und
gegeneinander durch den Rat der Stadt.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.1
1.2.4
1.2.162
262
Folgende Anregungen werden vorgetragen:
1. Das städtische Grundstück (Tankstelle) am Hansaring ist hier
bereits mit eingeplant aber noch nicht veräußert. Soll dieses
Zu 1: Die Notwendigkeit einer aktiven Verwendung des städti-
schen Grundstücks bei der Entwicklung des Standortes war der
Die Anregung ist primär
eine Fragestellung außer-
Seite - 238 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
wertvolle Grundstück als Gewerbefläche und damit als mögliches
Spekulationsobjekt oder erst später als erschlossenes Areal zu
einem angemessenen Preis an den Investor verkauft werden?
Stadt Münster bewusst und ist gewollt. Dabei steht der beabsich-
tigte Verkauf des Grundstücks ohne Frage im Zusammenhang
mit der Realisierbarkeit des VBP Nr. 535. Der Vorhabenträger
muss bei Abschluss des Durchführungsvertrages vor Rechtskraft
des Bebauungsplans die Verfügbarkeit über alle Grundstücke im
Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans nach-
weisen. Dies resultiert aus den einschlägigen Vorschriften des
BauGBs. Diese verlangen vom Vorhabenträger, dass er mit
Rechtskraft des Bebauungsplanes bereit und in der Lage sein
muss, die Planung umsetzen zu können. Der Verkauf des städti-
schen Grundstücks erfolgt ausschließlich bei Zustimmung der
zuständigen politischen Gremien. In der Preisbildung für das
Grundstück wird u. a. neben bestehenden Grundstücksbelastun-
gen (Altlasten), die künftige Grundstücksentwicklung zu berück-
sichtigen sein. Die Stadt Münster unterliegt hier den allg. Haus-
haltsgrundsätzen, die einen Verkauf an Dritte unter Wert nicht
erlauben. Die Liegenschaft des Tankstellengrundstücks wird über
einen Grundstückskaufvertrag durch die Stadt an den Vorhaben-
träger veräußert, der Grundstückskaufvertrag wird vor dem Sat-
zungsbeschluss zum Bebauungsplan erfolgen.
halb des Bebauungsplans
für die sich eine Be-
schlussfassung erübrigt.
2. In Erinnerung an die „Silhouettendiskussion“ an der Steinfurter
Str. (TÜV-Gelände) fragen wir uns zudem, ob die Errichtung ei-
nes so hohen Werbeturms für das E-Center (...) sich mit dem
Stadtbild verträgt. Oder soll hier ein Zeichen gesetzt werden?
Einkaufstempel der Neuzeit in Konkurrenz zum traditionsreichen
Gotteshaus Herz-Jesu?
Zu 2: Siehe „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 6 der Stellungnahme
92.
Konkurrenzen und visuelle direkte oder indirekte Bezüge zu
kirchlichen Bauten des Hansa- und Herz-Jesu-Viertels bestehen
entgegen der Darstellung der Anregung
aus städtebaulicher Sicht
nicht, wobei nicht bestritten werden soll, dass man aus besonde-
ren Perspektiven, etwa vom Parkplatz des Einkaufszentrums,
neben den Kirchturm Herz-Jesu auch den Werbeturm sehen
kann. Der Anregung in dem Sinne, die Bauhöhe im Projekt zu
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.137
Seite - 239 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
reduzieren, wird nicht entsprochen. Die Gebäudehöhen des
Planvorhabens sind aus dem städtebaulichen Kontext nachvoll-
ziehbar und sinnvoll entwickelt.
312 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Mit dem vorgestellten Planentwurf sind wir nicht einverstan-
den, da wir in Folge der Planung mit wirtschaftlichen Nachteilen,
einer schlechteren Nutzbarkeit unserer Wohnung und einer stei-
genden Gesundheitsgefährdung rechnen.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.3 „Einzelhan-
del“, Pkte. 5.1 - 5.4 „Allgemeine Belange zu Immissionen“, Pkte.
6.1 und 6.4 „Schallimmissionen“, Pkte. 7.1 und 7.2 „Luftschad-
stoffe“ sowie Pkt. 12.1 „Sonstiges“.
Die angeführten wirtschaftlichen Nachteile sind abstrakt und nicht
erkennbar – vielmehr dürften die Aspekte von neuen Nutzungen,
Nutzungsmischung, Dämpfung des Parkdrucks durch ein zusätz-
liches öffentliches Parkangebot und verbesserter funktionaler
Verknüpfung des Quartiers zum Kreativkai die allgemeinen
Standortbedingungen im Hansaviertel in der Gesamtbilanz eher
verbessern denn verschlechtern. Zu Belastungen aus Immissio-
nen s. benannte Punkte aus „Teil I - Allgemeine Abwägung“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.22
1.2.29
1.2.38
2. Wir fühlen uns mit unseren Interessen als Anwohner, die u.a.
beim Hafenforum und der Unterschriftenaktion gegen das ge-
plante Einkaufszentrum geäußert wurden, nicht genügend be-
rücksichtigt. Vielmehr erweckt die Stadt Münster mit ihrem Han-
deln den Eindruck, hier eine reine Investorenplanung zu betrei-
ben.
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“ sowie „Teil II - Einzel-
abwägung“, Pkt. 2 der Stellungnahme 29 und Pkt. 2.2 der Stel-
lungnahme 230.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.1
1.2.47
1.2.71
1.2.85
1.2.113
3. (...) Als größte Probleme sind die starke Verkehrsbelastung,
die geringe Anzahl der Parkplätze sowie die geringe Ausstattung
mit Grünflächen zu nennen. Eine weitere gravierende Einschrän-
kung der Lebensqualität hat die Stadt Münster durch die Sper-
rung der Hafenpromenade im Bereich der Osmo-Hallen zu ver-
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“, Pkte.
4.1 - 4.3 und 4.6 „Verkehr“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt.
10 der Stellungnahme 147.
Der Anregung wird bezo-
gen auf den Aspekt der
Parkraumverbesserung
mit der öffentlichen Quar-
tiersgarage gefolgt - der
Seite - 240 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
antworten.
Die Hafenpromenade liegt außerhalb des Geltungsbereichs des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans und ist nicht Gegenstand
der vorliegenden Abwägung. Abseits davon werden mit Umset-
zung des Planvorhabens erstmalig Wegebeziehungen vom Han-
saring über das Vorhabengrundstück zum Hafen ermöglicht und
somit auch eine bessere Vernetzung und Aufwertung der Hafen-
promenade erwirkt.
Anregung im Übrigen wird
nicht gefolgt bzw. bezieht
sich die Anregung auf
Aspekte außerhalb des
Bebauungsplans für die
sich eine Beschlussfas-
sung erübrigt.
1.2.4
1.2.6
1.2.11
1.2.20
4. Außerdem wird das Gefüge im Hafenviertel zunehmend durch
Luxussanierungen und -neubauten gefährdet. Ihre Planung droht
nun das fragile Gleichgewicht im Viertel zu zerstören.
Zu 4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“, Pkt.
12.1 „Sonstiges“ sowie Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.1 der
Stellungnahme 33, 121, 320, 334 und Pkt. 3 der Stellungnahme
246.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.163
5. Das geplante „Hafencenter“ mit einer Nutzfläche von mehr als
9.000 m² (ohne Wohnnutzung, davon allein 4.900 m² für das
projektierte E-Center) ist nach unserer Erfahrung für die Versor-
gung des Hafenviertels nicht notwendig. Bereits jetzt können wir
zwischen mehreren Supermärkten und Discountern wählen, die
alle fußläufig oder mit dem Fahrrad erreichbar sind. Wir befürch-
ten vielmehr, dass ein kannibalisierender Wettbewerb in Gang
gesetzt wird, der nicht nur die eingeführten Supermärkte im Vier-
tel, sondern auch viele kleinere Läden bis hin zur Wolbecker
Straße in ihrer Existenz bedroht. Grade letztere machen das
Hafenviertel derzeit sehr lebenswert.
Zu 5: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 3.1 - 3.3 „Ein-
zelhandel“.
Relevant für die Bewertung der Verträglichkeit von Einzelhan-
delsnutzungen ist nicht die Nutzfläche sondern die festgesetzte
zulässige max. Verkaufsfläche. Diese beträgt für das E-Center
lediglich 3.000 m² VK zuzüglich max. 400 m² VK für den Geträn-
kemarkt.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.7
1.2.8
1.2.9
6. Außerdem befürchten wir die Konzentration von vorhandenen Zu 6: Entsprechend den Entwicklungszielen eines gemischt ge- Die Anregungen beziehen
Seite - 241 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Dienstleitungen auf dem Hafencenter-Gelände, beispielsweise
den Umzug der Sparkassenfiliale am Hansaring.
nutzten Stadtbereichszentrums sind für das Planvorhaben neben
der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsnutzungen auch
Dienstleistungen / Praxen / Büros, Wohnen sowie ergänzende
Gastronomienutzungen als zulässig festgesetzt. Die Flächen für
Dienstleistungen / Praxen / Büros umfassen rd. 3.400 m², für
Gastronomie rd. 1.000 m² und für Wohnnutzung rd. 3.000 m².
Städtebauliche Unverträglichkeiten - analog der Prüfung von
Verkaufsflächen bei Einzelhandelsnutzungen - sind in dem be-
nannten Nutzungsprofil „Dienstleistungen / Praxen / Büros“ nach
den geltenden Rechtsvorschriften nicht Gegenstand einer Bewer-
tung. Die konkrete Belegung der Mietflächen ist ebenfalls nicht
Bestandteil der vorliegenden Bauleitplanung und somit nicht ab-
wägungsrelevant. Insgesamt trägt innerhalb der möglichen Flä-
chenbelegungen das ergänzende Nutzungsprofil zu einer Stär-
kung und Attraktivität des gemischt genutzten Stadtquartieres
bei.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.2
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
sich auf Aspekte außer-
halb des Bebauungsplans
- eine weitergehende Be-
schlussfassung erübrigt
sich.
7. Im Übrigen ist aus unserer Sicht die auf dem Plangelände
vorhandene Tankstelle, die ersatzlos entfallen soll, ein wichtiger
Nahversorgungsbaustein für das Hafenviertel. Wir regen an, auf
die weitere Planung und Realisierung eines Einkaufszentrums
am Hafen zu verzichten sowie die vorhandene Tankstelle zu
erhalten.
Zu 7: Die bestehende Tankstelle auf dem derzeit städtischen
Grundstück ist nicht Bestandteil der Nahversorgung im Stadt-
quartier sondern noch aus der früheren Gebietsstruktur mit rück-
wärtig angrenzenden Gewerbeflächen begründet. Entsprechend
der innerstädtischen Bedeutung des Plangrundstückes ist als
städtisches Entwicklungsziel nicht der Erhalt der Tankstelle son-
dern die Errichtung eines gemischt genutzten Stadtbereichszent-
rums für den Standort vorgesehen und über politische Beschlüs-
se der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung zugrun-
de zu legen.
Tankstellen sind kein Bestandteil der Nahversorgung und müs-
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.164
Seite - 242 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
sen nicht fußläufig erreichbar sein. Im Stadtgebiet sind zudem
Tankstellen in ausreichendem Maße vorhanden, auch in der Um-
gebung des Vorhabens (z.B. Wolbecker Straße, Bohlweg, Al-
bersloher Weg, Hafenstraße).
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 -
2.4 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
8. Außerdem fordern wir, die gutachterlichen Aussagen zur Be-
einträchtigung des vorhandenen Einzelhandels von unabhängi-
ger Seite kritisch hinterfragen zu lassen. Als Vergleich könnten
auch die ursprüngliche Prognose und die eingetretenen Wirkun-
gen infolge des E-Centers an der Friedrich-Ebert-Straße heran-
gezogen werden.
Zu 8: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.4 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.10
9. Des Weiteren fordern wir, das Einzelhandels- und Zentrenkon-
zept aus dem Jahr 2009 zu aktualisieren und dabei auch neu
entstandene Infrastruktureinrichtungen (beispielsweise Marktkauf
statt Ratio, E-Center mit Netto und Drogeriemarkt an der Wolbe-
cker Straße, Penny am Hansaring) sowie geplante Erweiterun-
gen (REWE am Hansaring) zu berücksichtigen. Wir gehen davon
aus, dass bereits heute eine mehr als 100%ige Versorgung des
Hafenviertels sichergestellt ist.
Zu 9: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pktea. 3.1, 3.2 und
3.4 „Einzelhandel“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.139
10. Im Übrigen wüssten wir gerne, wie die von Herrn Stroetmann
auf dem Hafenforum versprochene „hohe Aufenthaltsqualität“ des
gesamten Einkaufszentrums-Bereichs verwirklicht werden soll.
Die bisherigen vorgelegten Einwürfe zeigen für uns nur die übli-
che vollversiegelte Parkplatz-Einöde.
Zu 10: Das Gestaltungskonzept des Planvorhabens wurde über
die Bewertung durch den Gestaltungsbeirat der Stadt Münster
abwägend geprüft und die städtebaulich architektonische Ausge-
staltung des Gebäudes im Kontext der bestehenden Stadtstruktu-
ren als für den Standort richtig und angemessen bestätigt. Über
den Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E-Plan) als Bestandteil
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die Umsetzung des
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.165
Seite - 243 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
städtebaulich architektonischen Konzeptes in der durch den Ge-
staltungsbeirat bestätigten Form planungsrechtlich sichergestellt.
Anderweitige individuelle Auffassungen zur Gestaltqualität und
Einpassung des Vorhabens in das Stadtbild bleiben unbenom-
men, sind jedoch nicht Gegenstand der Abwägung.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.1
und 2.3 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzun-
gen“.
11. Die Straßen im Hafenviertel und insbesondere der Hansaring
sind bereits heute hochgradig belastet - zeitweilig bis hin zum
Verkehrsinfarkt. Die Belastung durch Lärm, Abgase und Fein-
staub ist für die Anwohner bereits jetzt kaum noch zumutbar und
im Grenzbereich zur Gesundheitsgefährdung, wie selbst der
Umweltbericht konstatiert. Eine weitere Verschlechterung der
Situation ist daher unter allen Umständen zu vermeiden. Hier
liegt aus unserer Sicht eine Hauptaufgabe der Stadt Münster bei
den weiteren langfristigen Planungen für das Hafenviertel. Wir
befürchten, dass es durch das geplante Einkaufszentrum zu ei-
ner erheblichen Steigerung des PKW-Verkehrs und des Liefer-
verkehrs kommt. Selbst die ausliegende Verkehrsprognose geht
von ca. 3.900 zusätzlichen Kfz-Fahrten und 30 LKW-Fahrten pro
Tag aus.
Zu 11: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1, 4.3, 4.4
und 4.6 „Verkehr“, Pkte. 5.1 - 5.4 „Allgemeine Belange zu Immis-
sionen“, Pkt. 6.1 „Schallimmissionen“ und Pkt. 7.1 „Luftschadstof-
fe“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
1.2.20
1.2.22
1.2.30
12. Die geplante Ampel im Bereich des geplanten „Hafencenters“
eröffnet aus unserer Sicht eine weitere Stauquelle auf dem Han-
saring, zumal zwei Zufahrten (zum Parkplatz des Wohnhau-
ses/Penny-Marktes Hansaring 48 und zum geplanten E-Center)
direkt hintereinander liegen. (...) Außerdem befürchten wir eine
zusätzliche Gefährdung von Radfahrern und Fußgängern durch
Zu 12: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.5 und 4.7
„Verkehr“.
Der Kreuzungsneubau zur Anbindung des Planvorhabens an den
Hansaring entspricht uneingeschränkt den Maßgaben der
RASt06 der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrs-
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.19
1.2.21
Seite - 244 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
den zunehmenden Verkehr und die neue geschaffene Abbiegesi-
tuation in der Kurve des Hansarings.
wesen. Beeinträchtigungen aus der Lage der Kreuzung im Kur-
venbereich des Hansarings sind nicht gegeben.
13. Die bestehenden Verkehrsprognosen halten wir für unseriös.
So werden Entlastungen durch den Ausbau der B51/B481 prog-
nostiziert, obwohl für diese Baumaßnahme derzeit keine Mittel
bereit stehen und Klagen gegen die Planung anhängig sind. Eine
Entlastung des Hansarings durch eine Straße über das Gelände
der Firma Scheiwe kann nicht angenommen werden, da diese
Privatstraße nicht dem öffentlichen Straßennetz angehört.
Wir regen daher an, ein detailliertes Verkehrsgutachten auf Basis
einer aktuellen Verkehrszählung zu erarbeiten, das nur den der-
zeitigen Zustand und die gesicherten Änderungen der öffentli-
chen Verkehrswege berücksichtigt. Es sollte von einem unab-
hängigen Gutachter erstellt werden, der nicht vom Investor be-
zahlt wird, um dem Verdacht der Interessensverquickung zu be-
gegnen. Die derzeitige Verkehrsuntersuchung liegt nur im Ent-
wurf vor und kann mit ihrer veralteten Datengrundlage (Daten der
Knotenstromzählung durch die Stadt Münster in den Jahren 2007
und 2008, Verkehrsbelastungsdaten für das Verkehrsmodel der
Stadt Münster für das Jahr 2012) keine ausreichende Entschei-
dungsgrundlage sein.
Zu 13: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.2 „Allgemei-
ne Belange zum Planverfahren und Gutachten“ und Pkte. 4.1 -
4.4 „Verkehr“.
Der Anregung bezogen
auf den Aspekt einer aktu-
ellen Datengrundlage
wurde gefolgt - der Anre-
gung im Übrigen wird
nicht gefolgt.
1.2.2
1.2.12
1.2.16
1.2.17
1.2.166
14. Des Weiteren fordern wir, die Aussagen und Karten des Ver-
kehrsgutachtens, der Untersuchungen zu den Luftschad-
stoffimmissionen und des schalltechnischen Berichts räumlich
mindestens bis zur Kreuzung Hansaring/Albersloher Weg auszu-
dehnen, damit Auswirkungen auch in diesem bereits hochgradig
verkehrlich belasteten Bereich zu rechnen ist. Wir möchten auch
für unsere Wohnnutzungen abschätzen können, welche Ände-
rungen sich aus den Planungen für ein „Hafencenter“ ergeben.
Zu 14: Mit Aktualisierung der verkehrstechnischen Untersuchung
der Stadt Münster zum Masterplan „Stadthäfen“ von Januar 2015
wurde auch das Verkehrs-, Lärm- und Luftschadstoffgutachten
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan erneut überprüft und
aktualisiert, in diesem Zusammenhang wurden die Untersu-
chungsräume nach Westen bis zum Kreuzungsbereich Hansa-
ring / Albersloher Weg und nach Osten bis zum Kreuzungspunkt
Hansaring / Wolbeckerstraße erweitert.
Der Anregung wurde ge-
folgt.
Ein Beschlussvorschlag
erübrigt sich.
Seite - 245 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1
und 4.2 „Verkehr“, Pkte. 5.1 - 5.4 „Allgemeine Belange zu Immis-
sionen“ und Pkt. 6.1 „Schallimmissionen“ und Pkt. 7.1 „Luft-
schadstoffe“.
15. Schließlich möchten wir von der Stadt Münster wissen, ob mit
Änderungen am Hansaring gerechnet werden muss. Wir befürch-
ten, dass bereits Gedankenspiele zum vierspurigen Ausbau des
Hansarings bestehen, um dem nicht zuletzt durch das geplante
„Hafencenter“ zunehmenden Verkehr zu begegnen. So wurden
auf dem Hafenforum von der Stadt Münster Ideen zu einer Neu-
gestaltung des Hansarings angedeutet.
Zu 15: Seitens der Stadt Münster ist ein vierspuriger Ausbau des
Hansarings nicht geplant und ist auch bei Umsetzung der Maß-
nahmen des Masterplans ‚Stadthäfen‘ und den daraus resultie-
renden Verkehrsbelastungen verkehrstechnisch nicht erforder-
lich. Darüber hinaus haben der prägende, baumbestandene
Straßenraum, die Nutzungsstruktur und der straßenbegleitende
Gebäudebestand hohe städtebauliche Qualitäten, die einem
Ausbau entgegenstünden.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1
und 4.3 - 4.5 „Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt bzw. bezieht sich
die Anregung auf Aspekte
außerhalb des Bebau-
ungsplans für die sich
eine Beschlussfassung
erübrigt.
1.2.167
16. (...) Die erheblich angespannte Parksituation im Hafen- und
Hansaviertel wird sich aus unserer Sicht durch die in der Planung
zum Einkaufszentrum vorgesehenen Änderungen weiter ver-
schärfen. Wir befürchten beispielsweise im Hafenweg den Weg-
fall von Stellplätzen, um den geplanten Lieferverkehr für das ge-
plante Einkaufszentrum zu ermöglichen. Zudem fordern wir von
der Stadt Münster Auskunft darüber, ob entlang des Hansarings
mit einer Änderung der Parkrichtung (Längsaufstellung statt
Schrägaufstellung der Fahrzeuge) zu rechnen ist, um dem Ver-
kehrsfluss mehr Raum zu geben. In diesem Fall würden weitere
Stellplätze wegfallen.
Zu 16: Siehe Pkt. 15 dieser Stellungnahme sowie „Teil I - Allge-
meine Abwägung“, Pkt.4.6 „Verkehr“.
Der Anregung wird bezo-
gen auf den Aspekt der
Parkraumverbesserung
mit der öffentlichen Quar-
tiersgarage gefolgt - der
Anregung im Übrigen wird
nicht gefolgt bzw. bezieht
sich die Anregung auf
Aspekte außerhalb des
Bebauungsplans für die
sich eine Beschlussfas-
sung erübrigt.
1.2.20
Seite - 246 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
17. Das im Bereich des projektierten E-Centers geplante gewerb-
lich betriebene Parkhaus kann die kostenfrei verfügbaren Stell-
plätze entlang der Anwohnerstraße nicht ersetzen. Außerdem
handelt es sich um einen potenziellen Angstraum, der insbeson-
dere von Frauen nur sehr eingeschränkt genutzt werden kann. Im
Übrigen zeigen die Erfahrungen mit den Hafenbesuchern, dass
grundsätzlich ein kostenfreier Parkplatz in Nähe des Kreativkais
gesucht wird. Einstellplätze in bereits bestehenden gewerblich
betriebenen Parkhäusern (...) stellen für Besucher offensichtlich
keine Alternative dar.
Wir regen daher an, ausschließlich kostenfreie Parkplätze in die
Planung einzubeziehen, die auch den Anwohnern zur Verfügung
stehen.
Zu 17: Die im Zusammenhang mit dem Planvorhaben vorgese-
henen ca. 220 öffentlichen Quartiersstellplätze werden als be-
wirtschaftete Tiefgarageneinstellplätze errichtet. Betreiber wird
voraussichtlich die WBI als städtisches Unternehmen analog den
übrigen städtischen Parkgaragen sein. Mit dem Angebot wird
insbesondere der Nachfrage nach sicheren, wettergeschützten
PKW-Einstellplätzen für die Bewohner des Quartiers entsprochen
und soll der aufgrund fehlender privater PKW-Einstellplätze be-
stehende Parkdruck durch Anwohnerparken auf den öffentlichen
Straßen reduziert werden. Die Stellplätze sind somit bewusst
kein Ersatz zu kostenfreien öffentlichen Stellplätzen im Straßen-
raum, diese sollen im Wesentlichen Besuchern vorgehalten wer-
den. Entgegen der Behauptung steht diesem Gedanken die er-
forderliche Bewirtschaftung der Quartiersgarage nicht entgegen,
vielmehr bestätigen die Erfahrungen in innerstädtischen Bal-
lungsräumen die Richtigkeit der Annahme einer Entlastung der
Parkstraßenräume infolge der Ausweisung von bewirtschafteten
Quartiersparkgaragen.
Die Ausgestaltung der Tiefgarage erfolgt entsprechend den Er-
fordernissen nach einem hellen, großzügigen Parkraumangebot,
über die starke Frequenz der Garage allein durch die Kunden
des Centers ist eine Wirkung als Angstraum nicht zu erwarten.
Insgesamt ist festzuhalten, dass Parkproblemen in innerstädti-
schen Ballungsräumen nicht durch die Ausweisung kostenfreier
ebenerdiger Stellplatzflächen begegnet wird, die nur noch weitere
Verkehre anziehen würden, sondern durch ein Spektrum unter-
schiedlicher Maßnahmen mit bedarfsgerechten Stellplatzangebo-
ten bei gleichzeitigen Verkehrsvermeidungsstrategien. Mit der
Errichtung von bewirtschafteten öffentlichen Quartiersstellplätzen
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.168
Seite - 247 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
in der Tiefgarage trägt das Planvorhaben zur Entlastung der
Parkraumsituation im Hansa- und Hafenviertel bei. Die Errichtung
kostenfreier Quartiersgaragen / Einstellplätze in den Stadtvierteln
ist dagegen wirtschaftlich nicht umsetzbar und entspricht nicht
den verkehrspolitischen Entwicklungszielen der Stadt Münster.
Der Anregung wird nicht entsprochen, weitergehende planungs-
rechtliche Belange werden nicht berührt.
Weitergehend siehe „Teil I- Allgemeine Abwägung“, Pkt.4.6 „Ver-
kehr“.
18. Bei Betrachtung der bisherigen Planung gewinnen wir den
Eindruck, dass die Entwicklungsgebiete OSMO-Hallen und Post-
gelände nicht als Gesamtbereich entwickelt werden sollen, son-
dern mit zwei völlig unterschiedlichen und sich wiedersprechen-
den Konzepten. Auf der einen Seite (OSMO-Hallen) soll Wohnen
am Wasser entstehen, während auf dem Postgelände ein riesi-
ges Einkaufszentrum platziert werden soll. Beide Gebiete sind
durch eine Mauer scharf voneinander getrennt. Wir regen daher
an, die Entwicklungsgebiete OSMO-Hallen und Postgelände
konsequent gemeinsam zu betrachten, um die Gestaltung des
Übergangsbereiches zwischen Klein-Muffi und Hafenviertel im
Sinne der Anwohner gewährleisten und einen neuen lebendigen
Stadtteil entwickeln zu können. Auch der Erhalt und die Nutzung
der stadtteilprägenden Teile der OSMO-Hallen sollte Thema die-
ser Gesamtbetrachtung sein. Dabei sollte die Stadt Münster in
Abstimmung mit den betroffenen Anwohnern die Entwicklungs-
ziele festlegen und nicht Investoren die Planung überlassen.
Zu 18: Das Planvorhaben entspricht uneingeschränkt und ab-
schließend den Entwicklungszielen des Masterplans ‚Stadthäfen
Münster‘ und den daraus abgeleiteten politischen Beschlüssen
sowohl für den Vorhabenstandort selbst, als auch in der Verbin-
dung zu dem östlich angrenzenden Planbereich des Projektes
‚Neuhafen‘. Die Auffassung von sich wiedersprechenden Einzel-
konzepten bleibt als subjektives Statement unbegründet, gerade
über die Erarbeitung des Masterplans ‚Stadthäfen‘ durch die
Stadt Münster wurde den stadtstrukturellen Erfordernissen nach
einem ganzheitlichen städtebaulichen Entwicklungskonzept ent-
sprochen.
Ein Erhalt und / oder eine mögliche Nutzung der außerhalb des
Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
liegenden OSMO-Hallen ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Bauleitplanverfahrens und somit nicht Gegenstand der Abwä-
gung. Eine Bewertung der Hallen ist unabhängig von dem Plan-
vorhaben möglich.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „
Der Anregung wird nicht
gefolgt bzw. bezieht sich
die Anregung auf Aspekte
außerhalb des Bebau-
ungsplans für die sich
eine Beschlussfassung
erübrigt.
1.2.141
1.2.169
Seite - 248 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Allgemeine Belange zu Planvorhaben und Gutachten“ und Pkte.
2.2 - 2.4 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nut-
zungen“.
19. Für die weitere Entwicklung des Planungsgebietes regen wir
an, den Vorschlag eines Architekten auf dem Hafenforum aufzu-
greifen und das bestehende Postgebäude zu erhalten. Dort könn-
te wie im gesamten Planungsgebiet dringend benötigter bezahl-
barer Wohnraum entstehen. Im Plangebiet könnte auch eine
öffentliche Grünfläche und/oder ein Spielplatz entstehen. So
würde einerseits einem Defizit im Hafenviertel begegnet. Ande-
rerseits würde wirklich eine Fläche mit „hoher Aufenthaltsqualität“
entstehen.
Zu 19: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ sowie
„Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37 und
Pkt. 10 der Stellungnahme 147.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.4
1.2.5
1.2.6
331 Folgende Anregung/Bedenken wird vorgetragen:
(...) mit dem vorgelegten bzw. ausgelegten Masterplan für Stadt-
häfen I und II Münster bin ich nicht einverstanden. (...) Laut aus-
liegender Planung ist zu befürchten, dass mein Grundstück (An-
merkung: Lippstädterstraße 75; Firma Großhandel für Farben,
Tapeten, Bodenbeläge) erneut mit einer Verbindungsstraße
überplant werden soll. (...) Der gültige Masterplan begegnet in
mehrfacher Hinsicht rechtlichen und tatsächlichen Bedenken.
Insbesondere steht die wirtschaftliche Weiterführung meiner Fir-
ma zur Disposition. Daraus resultiert die Gefährdung von Ar-
beitsplätzen sowie meine eigene familiäre, wirtschaftliche und
finanzielle Absicherung auch im Hinblick auf meine Altersversor-
gung. Ich rege daher zum wiederholten Male an, mein Grund-
stück mit Bestandsschutz zu versehen, (...) bzw. mein Grund-
stück aus der Planung auszuschließen und Alternativ-Planungen
über bereits im Bestand der Stadt Münster befindliche Grundstü-
cke vor zu nehmen.
Das vom Einwender angesprochene Grundstück ‚Lippstädter-
straße 75‘ liegt ca. 800 m südwestlich des Plangebietes, außer-
halb des Geltungsbereiches des VBP Nr. 535 und wird von des-
sen Festsetzungen nicht berührt. Auswirkungen des Planvorha-
bens auf den Betrieb des Einwenders sind ebenfalls nicht gege-
ben.
Das Grundstück ‚Lippstädterstraße 75‘ liegt innerhalb der Dar-
stellungen des Masterplan ‚Stadthäfen Münster‘, etwaige betrieb-
liche Konflikte für das Grundstück mit den Zielsetzungen des
Masterplans sind nicht Gegenstand des vorliegenden Bauleit-
planverfahrens und somit nicht Gegenstand der Abwägung.
Grundsätzlich ist der Masterplan eine sogenannte informelle Pla-
nung, Zielaussagen der Stadt in diesem Zusammenhang können
insofern keinen rechtlichen oder tatsächlichen Bedenken begeg-
nen.
Die Anregung bezieht sich
auf Aspekte außerhalb des
Bebauungsplans -
eine Beschlussfassung
erübrigt sich.
Seite - 249 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
350 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Grundsätzlich begrüße ich die Intention der Stadt Münster,
dass Nahversorgungs- und Dienstleistungsangebot im Hafenge-
biet zu verbessern. Die Gesamtsumme der geplanten Verkaufs-
flächen bzw. die neuen Besucher des Einkaufszentrums werden
nach meiner Einschätzung ein unvertretbar hohes Verkehrsauf-
kommen auf dem ohnehin stark belasteten Hansaring auslösen.
Die vom Verkehr verursachten Lärm- und Luftschadstoffe auf
dem Hansaring sind bereits gesundheitsgefährdend hoch. Ihr
Gutachten, das das neue zusätzliche Verkehrsaufkommen auf
dem Hansaring als gesundheitlich unbedenklich einstuft, halte ich
für nicht plausibel. Entsprechen die angenommenen Verkehrs-
zahlen wirklich der aktuellen Situation, oder ist die Hochrechnung
des Verkehrswachstums in den letzten Jahren möglicherweise
fehlerbehaftet.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.1 - 4.6 „Ver-
kehr“, Pkt. 5.1 - 5.4 „Allgemeine Belange zu Immissionen“, Pkte.
6.1 - 6.3 „Schallimmissionen“ und Pkt. 7.1 „Luftschadstoffe“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
1.2.12
1.2.13
1.2.15
1.2.19
1.2.22
2. Als Anwohnerin am Hansaring vermisse ich in ihrer Planung
Maßnahmen, die zu einer Verbesserung der gesundheitlichen
Lebensbedingungen in unserem Quartier führen; vielmehr ver-
schlechtert sich die gesundheitliche Situation durch die Intensität
der angedachten städtebaulichen (Einzelhandels-) Nutzung. Ich
bitte um eine Reduzierung der insgesamten Verkaufsfläche, da-
mit die Entwicklung des Hafenareals die - typisch für Münster -
kleinteilige Siedlungsstruktur aufgreift (...).
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“, Pkte. 2.2 und 2.3
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“
sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.1 der Stellungnahme 230.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.5
1.2.170
3. Des Weiteren rege ich an sicherzustellen, dass sämtliche neue
Parkplätze außerhalb der Öffnungszeiten des Einkaufszentrums
für Besucher und Anwohner des Hafenviertels nutzbar sind. Der
Parkdruck ist bereits grenzwertig, insbesondere an schönen Ta-
gen sowie bei Veranstaltungen im Hafen.
Zu 3: Die mit Umsetzung des Planvorhabens bauordnungsrecht-
lich erforderlichen Stellplätze werden als ebenerdiger Kunden-
parkplatz mit rd. 158 Stellplätzen und als Tiefgarageneinstellplät-
ze auf dem Vorhabengrundstück ausgewiesen. Die insgesamt rd.
365 Tiefgaragenplätze umfassen zusätzliche Kundenparkplätze
sowie die notwendigen Stellplätze aus den übrigen Vorhabennut-
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.171
Seite - 250 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
zungen. Ca. 220 Tiefgaragenstellplätze werden als öffentliche
Quartiersparkplätze angeboten. Alle Stellplätze im Vorhabenbe-
reich werden bewirtschaftet. Details zum Betrieb der Quartiersga-
rage werden über den späteren Betreiber geregelt.
Mit der Errichtung der öffentlichen Parkierungsanlage mit ca. 220
Stellplätzen in der Tiefgarage kommen die Zielaussagen und
Inhalte des VBP Nr. 535 der Anregung zur Verbesserung der
Parksituation im Quartier im Wesentlichen nach. Eine Freigabe
der ebenerdigen Stellplätze außerhalb der Öffnungszeiten der
Einzelhandelsnutzungen für Besucher und Bewohner des Hafen-
vierteles ist nicht möglich. Gemäß vorliegenden Lärmgutachten
ist zum Ausschluss negativer Lärmeinwirkungen auf die angren-
zende Wohnnachbarschaft der Betrieb der ebenerdigen Stell-
platzanlagen auf dem Vorhabengrundstück alleinig für den Ta-
geszeitraum in der Zeit von 6:00 - 22:00 Uhr zulässig. Der Anre-
gung kann somit allein aus Lärmschutzgründen nicht entspro-
chen werden.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.6
„Verkehr“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 17 der Stellung-
nahme 312.
361 Folgende Anregung/Bedenken wird vorgetragen:
(...) Mit Ärger und Verwunderung muss ich feststellen, dass für
Lebensqualität gestaltbare Flächen unsinnig verwertet werden,
für Supermärkte und Parkplätze. Anstatt Flächen für Erholung
oder Wohnraum zu schaffen. Eine Stadt, die innerhalb von 100 m
zwischen 2 Supermärkten, Apotheke und diversen anderen An-
geboten in Bahnhofsnähe unnötige Supermärkte plant, kann das
nicht vertretbar umsetzten. Wo bleibt da bitte die sogenannte
„lebenswerteste“ Stadt. Das Vorhaben ist unverantwortbar und
Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „Allgemeine
städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“, Pkt. 3.1 „Ein-
zelhandel“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stel-
lungnahme 37.
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.2.4
1.2.5
1.2.7
1.2.11
Seite - 251 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
nicht im Sinne der Anwohner dieses Viertels und der vielen Woh-
nungssuchenden. Für Wohnraum oder kulturelle Nutzungen be-
steht sicher Verständnis. Aber ihr geplantes Vorhaben schafft nur
erhöhte Verkehrsbelastung und inhalts- und sinnlose Realitäten.
363
Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Verkehrsbelastung Schillerstraße: Ich befürchte durch das
Einkaufszentrum zusätzliche Belastungen mit Verkehrslärm und
Emissionen wie Luftschadstoffe, die durch den Kfz-Verkehr her-
vorgerufen werden, der mit dem Einkaufszentrum entsteht.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.1 und 4.3
„Verkehr“, Pkte. 5.1 - 5.4 „Allgemeine Belange zu Immissionen“,
Pkt. 6.1 „ Schallimmissionen“ und Pkt. 7.1 „Luftschadstoffe“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.20
1.2.22
1.2.26
2. Schon jetzt ist die Schillerstrasse Stadtring-auswärts Richtung
Kanal erheblich verkehrsüberbelastet. Für das geplante zusätzli-
che Verkehrsaufkommen ist die viel zu schmale Schillerstraße -
besonders auch im Bereich Hansaplatz bis zum Ende Hansa-
schule, der baulich auch durch einen späteren Abriss der Osmo-
Hallen nicht mehr geändert werden kann (...). Es ergeben sich
auch erhebliche Gefährdungen für Anwohner, Radfahrer und
Fußgänger.
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1, 4.3, 4.6
und 4.7 „Verkehr“ und Pkte. 5.1 und 5.4 „Allgemeine Belange zu
Immissionen“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkte. 2.1 und 2.2
der Stellungnahme 203.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
1.2.15
1.2.20
1.2.21
1.2.74
3. Die Verkehrsplanungen zum Vorhaben gehen von falschen
Voraussetzungen aus. Schon heute ist der Hansaring als haupt-
sächliche Zufahrtsstraße voll belastet, und es kommt bereits heu-
te - nicht nur in den Stoßzeiten - zu erheblichen Staus. Diese
Entwicklung wird sich verstärken, wenn auf der Höhe/Ecke der
heutigen Tankstelle am Hansaring eine Ampelanlage installiert
wird. Hier ist mit einem Dauerstau zu rechnen.
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1 und 4.5
„Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
1.2.19
4. Die Belastungen durch Lärm, CO2 und Feinstaub haben nicht
allein die Anwohnerinnen des Hansarings zu tragen, sondern
auch die Menschen in den derzeit noch verkehrsberuhigten
Zu 4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 5.4 „Allgemeine
Belange zu Immissionen“
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.26
Seite - 252 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Wohnvierteln beiderseits des Hansarings.
5. Prognostizierte „Entlastungen“ durch den Ausbau der
B51/B481 bis zum Schifffahrter Damm, sind unrealistisch. Für die
Finanzierung dieser Baumaßnahme stehen auf absehbare Zeit
keine Mittel bereit. Die Straße über das Gelände der Firma
„Scheiwe“ auf der Ostseite des DEK ist eine Privatstraße, kein
Bestandteil des öffentlichen Straßennetzes und kann folglich
nicht als Entlastung für den Hansaring berücksichtigt werden.
Zu 5: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.4 „Verkehr“. Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.16
1.2.17
6. Das Verkehrsgutachten wurde durch den Investor finanziert.
Darin sehe ich eine deutliche Gefahr der Verquickung der Inte-
ressen des Auftraggebers mit den Ergebnissen des Gutachtens.
Zu 6: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.2 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.2
7. Ich rege hiermit ausdrücklich an, das nach meiner Meinung
erhaltenswürdige Postgebäude, das wegen dem Bau des E-
Centers abgerissen werden soll, unter Denkmalschutz zu stellen.
Ich bitte Sie, diese Anregung zu prüfen und mir Ihre Einschät-
zung mitzuteilen, ob das Gebäude nach dem Denkmalschutzge-
setz erhaltungswürdig ist.
Zu 7: Ein Gebäude wird erst mit der Eintragung in die Denkmal-
liste zum Denkmal. Zuständig für die Ausweisung / Aufnahme ist
die Untere Denkmalbehörde der Stadt Münster. Sie entscheidet
im Benehmen mit dem Westfälischen Amt für Denkmalpflege, ob
ein Gebäude die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 2
DSchG erfüllt. Für das benannte Postgebäude wurde eine denk-
malfachliche Prüfung mit folgendem Ergebnis durchgeführt:
Das sog. Postgebäude, Hansaring 64, wurde in der Zeit zwischen
1925 und 1930 als „Telegraphen Bau- und Zeugamt“ errichtet.
Die bauliche Anlage umfasst drei Gebäudeteile, die einen Be-
triebshof umschließen: Das nördliche Haupt- und Eingangsge-
bäude an der damaligen Lübecker Straße mit Durchfahrt zum
Betriebshof, ein über Eck angebauter westlicher Werkstattflügel
und ein winkelförmiges Lagergebäude im Südosten.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.172
Seite - 253 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Nennenswerte architektonische Merkmale weist die Anlage allen-
falls im Bereich des dreigeschossigen Hauptgebäudes auf. Die
straßenseitige backsteinverkleidete Fassade ist durch zwei über-
giebelte Risalite angenähert symmetrisch gegliedert. Durch den
linken Risalit führt mittig die Hofzufahrt, die durch eine Adlerfigur
aus Werkstein auf einer abgestuften Backsteinkonsole über dem
Sturz akzentuiert ist. Die Anlage entspricht im Übrigen einem
schlichten betrieblichen Funktionsbau der Entstehungszeit, der
wie üblich mehrfach den funktionalen Anforderungen angepasst
und baulich modernisiert worden ist. So wurden Teile beispiels-
weise nach Kriegszerstörung wieder aufgebaut sowie neu ver-
klinkert bzw. befenstert.
Die baugeschichtliche Bedeutung der Anlage oder auch nur des
Hauptgebäudes geht nicht über die des alltäglichen Bauens hin-
aus und hat daher keinen i.S. des § 2 Denkmalschutzgesetz
NRW hinreichenden historischen Zeugniswert. Die notwendigen
besonderen Gründe für den Erhalt und die Nutzung sind eben-
falls nicht gegeben. Die beschriebenen wenigen Merkmale rei-
chen nicht aus, um die für eine Unterschutzstellung maßgeben-
den Kriterien zu erfüllen.
Die Anregung berührt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
dahingehend, als im Falle des Denkmalschutzes nach Auffas-
sung des Anregers andere Planungs- bzw. Überplanungsvoraus-
setzungen gelten würden. Mit Blick auf die Ergebnisse der denk-
malfachlichen Prüfung haben die Zielaussagen und Inhalte des
Bebauungsplans bzgl. des Postgebäudes uneingeschränkt Be-
stand.
8. Die Ansiedlung eines Einkaufszentrums am Hafen mit einer
Verkaufsfläche von 4.900 qm ist nicht erforderlich, da die Einzel-
Zu 8: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.1 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
Seite - 254 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
handelsstruktur des Stadtteils und der angrenzenden Stadtteile
bewährt und in jeder Hinsicht ausreichend ist. (…) Auch das Ein-
zelhandelskonzept stellt hier eine Versorgungsquote von 100%
fest.
1.2.7
9. Durch die Ansiedlung werden zudem bisherige Einzelhandels-
angebote in ihrer Existenz bedroht. (…) Das Erfordernis für wei-
tere Verkaufsflächen ist nicht gegeben. Vielmehr stellt auch der
von der Fa. Stroetmann beauftragte Gutachter fest, dass zuguns-
ten des wirtschaftlichen Erfolgs des Einkaufszentrums die beiden
am Hansaring gelegenen Supermärkte nicht weiter bestehen
würden.
Zu 9: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.2 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.8
10. Durch Verdrängungseffekte würden die bislang bestehende
fußläufige Erreichbarkeit von Einkaufsmöglichkeiten in erhebli-
cher Weise beeinträchtigt werden. Viele AnwohnerInnen, insbe-
sondere ältere Menschen müssten deutlich längere Wege zu-
rücklegen. Dies kann nicht Sinn und Zweck einer nachhaltigen
Stadtplanung sein.
Zu 10: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.3 „Einzel-
handel“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.9
11. 4.500 Menschen haben sich mit ihrer Unterschrift gegen das
Planvorhaben ausgesprochen.
Zu 11: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemei-
ne Belange zu Planverfahren und Gutachten“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.1
12. Im Übrigen rege ich an, die Aussagen der Gutachten zur
Beeinträchtigung des vorhandenen Einzelhandels zu überprüfen.
(...)
Zu 12: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.4 „Einzel-
handel“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.10
13. Ich rege somit an,
- auf die Planung des E-Centers zu verzichten,
- die Verkehrsbelastung der Schillerstraße Stadtring-auswärts
durch geeignete Maßnahmen zu verringern, grade auch im Hin-
Zu 13: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“, Pkt.
3.1 „Einzelhandel“, Pkte. 4.1 und 4.4 „Verkehr“ sowie „Teil II -
Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37, Pkte. 2.1 und
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.2.6
1.2.172
Seite - 255 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
blick auf eine weitere Verkehrszunahme durch die geplante spä-
tere Neubebauung des Osmohallen-Grundstückes,
- und da bestehende Postgebäude zu erhalten und unter Denk-
malschutz zu stellen.
Danach sollte der überarbeitete Bebauungsplan erneut öffentlich
ausgelegt werden.
2.2 der Stellungnahme 203 und Pkt. 7 der Stellungnahme 363.
1.2.173
374 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Ich bin Mieterin in der Emdener Straße. Ich befürchte durch die
Planung des Einkaufszentrums zusätzliche Belastungen mit Ver-
kehrslärm und Emissionen wie Luftschadstoffe, die durch den
Kfz-Verkehr hervorgerufen werden, der mit dem Einkaufszentrum
entsteht.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 5.1 und 5.4
„Allgemeine Belange zu Immissionen“, Pkte. 6.1 und 6.4 „Schall-
immissionen“ sowie Pkte. 7.1 und 7.2 „Luftschadstoffe“ sowie
„Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.1 der Stellungnahme 176A.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.20
1.2.22
1.2.26
2. Ein Einkaufszentrum am Hafen ist nicht erforderlich, da die
Einzelhandelsstruktur des Stadtteils nebst angrenzenden Stadt-
teilen bewährt und ausreichend ist. Es sind genügend Einkauf-
möglichkeiten vorhanden; diese wären durch die Errichtung des
Hafencenters stark gefährdet.
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 3.1 und 3.2
„Einzelhandel“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.7
1.2.8
3. Ich rege an,
- auf die Planung des E-Centers der Fa. Stroetmann zu verzich-
ten,
- das Gelände für den Bau von preiswertem Wohnraum zu nut-
zen und das bestehende Postgebäude zu erhalten und als
Wohnraum zu nutzen.
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“, Pkt.
3.1 „Einzelhandel“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der
Stellungnahme 37.
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.2.6
382 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Das geplante Hafencenter (Einkaufszentrum) ist ein reines
Überversorgungszentrum und wird deshalb auch nicht benötigt.
Das Einzelhandelskonzept stellt hier bereits heute eine Versor-
gungsquote von 100% fest.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten und Pkte. 3.1 - 3.3
„Einzelhandel“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.5
1.2.7
Seite - 256 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Durch Verdrängungswettbewerb sehen wir die heute noch gut
funktionierende fußläufige Erreichbarkeit einiger Geschäfte an
der Wolbecker Straße nicht mehr gegeben. Auch das von der Fa.
Stroetmann in Auftrag gegebene Gutachten stellt fest, das zu-
gunsten des wirtschaftlichen Erfolgs des Einkaufszentrums einige
Geschäfte schließen müssen. Viele AnwohnerInnen, besonders
ältere Menschen müssen deutlich längere Wege zurücklegen.
Das kann keine vernünftige und nachhaltige Stadtplanung sein.
(Anmerkung: Auszug aus Einzelhandelskonzept der Stadt Müns-
ter 2004 zur Bedeutung einer flächendeckenden Sicherstellung
von fußläufig erreichbaren Nahversorgungsangeboten im Wohn-
quartier) Bisher war die Diskussion über das Überversorgungs-
zentrum mehr Theorie als Praxis. Bei der jetzt aktuellen Offenle-
gung des VEP der Firma Stroetmann werden aber alle Teilaspek-
te des Vorhabens zwangsläufig zusammengeführt und in ihrer
Wechselwirkung auf das Gesamtprojekt und auf die Auswirkun-
gen auf vorhandene Lebenswelt im Viertel zu betrachten sein.
Dazu gehören auch die fußläufig erreichbaren Nahversorgungs-
angebote im Wohnquartier z.B. an der Wolbecker Straße. Die
Theorie des Einzelhandelskonzepts der Stadt Münster wird hier
auf den Prüfstand gestellt. In der Praxis sind im erreichbaren
Umfeld zusätzlich viele neue Einzelhandelsflächen entstanden
und konterkarieren bereits jetzt die Annahmen und Zielsetzungen
dieses Überholten Konzeptes aus 2004. Hier wird durch eine
scheinbar schlichte Modernisierung des Einzelhandels in die
vorhandenen Stadtstrukturen und auch in intakte Sozialstrukturen
massiv eingegriffen. Dieses ist eines der Gründe weshalb das
hier geplante Hafencenter von der weitaus überwiegenden Be-
völkerung dieses Stadtteils massiv abgelehnt wird.
1.2.8
1.2.9
1.2.91
1.2.102
Seite - 257 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
2. Die Verkehrsplanungen gehen von falschen Voraussetzungen
aus. Die Zu- und Abfahrt dieses Centers soll hauptsächlich vom
Hansaring erfolgen. Auf diesem gibt es aber bereits heute täglich
erhebliche Staus. Durch die geplante neue Ampelanlage in der
Kurve des Hansaringes wird dieses Übel drastisch verschärft.
Denken wir nur an den zusätzlichen Verkehr durch das Hafen-
center und das „Projekt Neuhafen“.
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1 und 4.5
„Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
1.2.19
3. (...) ein von der Fa. Stroetmann in Auftrag gegebene Ver-
kehrsuntersuchung (...) kommt zu dem Ergebnis:
- dass durch die neue zusätzliche Ampelanlage in Verbindung mit
einem neuen verkehrsabhängigen, koordinierten Ampelpro-
gramm die heutige Stausituation behoben bzw. verbessert wird.
Diese sogenannte adaptive Verkehrssteuerung hat in Münster
bisher nicht funktioniert und ist zwischenzeitlich „eingestampft“
worden. Somit ist das Verkehrsgutachten in diesem zentralen
Punkt hinfällig und neu zu bewerten.
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.2 Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten und 4.5 „Verkehr“.
Die sogenannte adaptive Verkehrssteuerung wird tatsächlich
nicht weiterverfolgt. Deswegen sind gleichwohl auch weiterhin
verkehrsabhängige, koordinierte Ampelsteuerungen im Sinne
einer Grünen Welle möglich.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.174
4. Entlastung durch den Ausbau der B51 Umgehungsstraße ist
nicht in Sicht. Entlastung durch die Privatstraße über das Gelän-
de der Fa. „Scheiwe“ östlich des DEK ist nicht erwünscht und
auch nur bedingt möglich. Der Verkehr würde auf der Schiller-
straße, die ja durch die Tiefgaragenzufahrten für die ca. 370
neuen Wohnungen zum „Projekt Neuhafen“ stark zusätzlich be-
lastet wird, ankommen und hier für weitere Probleme sorgen.
Zu 4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.4 „Verkehr“
sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkte. 2.1 und 2.2 der Stellung-
nahme 203.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.16
1.2.17
1.2.74
5. Die zusätzlichen Belastungen durch Lärm und Feinstaub ha-
ben nicht nur die AnwohnerInnen des Hansaviertels zu tragen,
sondern alle Bewohner des Viertels. Führen wir uns einmal vor
Augen, dass wir uns hier in einem der am dichtest bewohnten
Vierteln der Stadt Münster befinden. Aus den hier genannten
Zu 5: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 5.1 - 5.4 „All-
gemeine Belange zu Immissionen“, 6.1 „Schallimmissionen“ und
Pkt. 7.1 „Luftschadstoffe“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.26
Seite - 258 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Gründen ist das Projekt in dieser Form und an diesem Standort
grundsätzlich abzulehnen.
391 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Das Verkehrsaufkommen ist im Hafenviertel derzeit schon
kaum zu ertragen. Neben der Wolbecker Straße und dem Hansa-
ring wird die Schillerstraße zunehmend als Zu- und Einfahrtstra-
ße genutzt. Die enge und unübersichtliche Verkehrsführung der
Schillerstraße ist zu den Stoßzeiten besonders für Radfahrer
gefährlich. Die laut Verkehrsprognose angesetzten ca. 3.900 Kfz-
Mehrfahrten pro Tag zum geplanten Einkaufszentrum am Hafen
führen daher nicht nur zu einem Chaos, sondern erhöhen unnötig
die Schadstoff- und Lärmemission.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1, 4.3, 4.6
und 4.7 „Verkehr“ und Pkte. 5.1 und 5.4 „Allgemeine Belange zu
Immissionen“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkte. 2.1 und 2.2
der Stellungnahme 203.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
1.2.20
1.2.21
1.2.74
2. Eine zentrale Einkaufsmöglichkeit an den Hafen zu setzen,
stört auch das m.E. gut funktionierende und fußläufig zu errei-
chende Netz der Einzelhandelsläden im Viertel. Zudem gibt es
schon ausreichend Supermärkte, Drogeriegeschäfte etc. Für
unser Viertel ist ein Einkaufszentrum keine Bereicherung sondern
eine Last. Einkäufe würden hier nur Leute von außerhalb erledi-
gen und wer fährt dafür schon zu Feierabend über den Ring? Ein
Einkaufszentrum dort hinzubauen macht überhaupt keinen Sinn.
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.1 - 3.3 „Ein-
zelhandel“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.7
1.2.8
1.2.9
3. Die weiteren Bauvorhaben im Hafen stellen ebenfalls gesund-
heitliche und finanzielle Belastungen für die Anwohner dar. Die
Mieten sind seit den letzten 2 Jahren drastisch angestiegen. Es
ist allein die Ankündigung, dass sich das Viertel verändern wird,
die die Mietpreise anziehen lassen. Der Bau- und Verkehrslärm
nimmt zu, Spielplätze verschwinden und werden zu Parkplätzen
für Baumaschinen. Vertraute Wege zum Hafen werden für An-
wohner unpassierbar (s. Osmo-Hallen).
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 und 2.3
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ und
Pkte. 5.3 und 5.4 „Allgemeine Belange zu Immissionen“ sowie
„Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 3 der Stellungnahme 246.
Der Anregung wird nicht
gefolgt bzw. bezieht sich
die Anregung auf Aspekte
außerhalb des Bebau-
ungsplans für die sich
eine Beschlussfassung
erübrigt.
1.2.5
1.2.25
Seite - 259 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
1.2.26
1.2.161
4. Was unser Viertel braucht, ist mehr bezahlbarer Wohnraum
und kein Einkaufszentrum für Leute von außerhalb oder unbe-
zahlbare Wohnungen für Singles und Wochenendpendler. Wir
wünschen uns ein Viertel, dass Zukunft hat. Dass hierfür bauliche
und verkehrstechnische bzw. verkehrssichernde Neuerungen
erfolgen, ist verständlich. Ob ein Einkaufszentrum hier das richti-
ge Vorhaben darstellt? Ich denke nicht!
Zu 4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“, Pkt.
3.1 „Einzelhandel“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der
Stellungnahme 37.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.4
1.2.5
392 Folgende Anregung/Bedenken wird vorgetragen:
(...) als Bewohner des Hafenviertels bin ich der Meinung, dass es
definitiv genügend Einkaufsmöglichkeiten in der Nähe gibt. Zum
Beispiel günstiger Wohnraum für Studenten oder ein Park wären
meiner Meinung nach zwei deutlich bessere Alternativen.
Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „Allgemei-
ne städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“, Pkte. 3.1
und 3.2 „Einzelhandel“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4
der Stellungnahme 37 und Pkt. 10 der Stellungnahme 147.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.4
1.2.6
1.2.7
393 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Als Anwohner in der Meppener Straße nur wenige Meter vom
Hafen und dem geplanten neuen Einkaufscenter entfernt, halte
ich das derzeitige Angebot an Einkaufsmöglichkeiten für völlig
ausreichend und daher die Schaffung eines weiteren, großflächi-
gen Supermarktes für unnötig. Mit dem REWE- und dem PEN-
NY-Markt am Hansaring und den zahlreichen Geschäften an der
Wolbecker Straße (u.a. ein weiterer REWE-Markt sowie ein Net-
to) sind ausreichende Einkaufsmöglichkeiten vorhanden. (...)
Was diesem Viertel - und selbstverständlich auch der Stadt
Münster insgesamt - hingegen fehlt, ist bezahlbarer Wohnraum.
(...) als ein überdimensioniertes Einkaufszentrum, das wir An-
wohner überhaupt nicht brauchen.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“, Pkte.
3.1 und 3.2 „Einzelhandel“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt.
2.4 der Stellungnahme 37.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.4
1.2.7
2. Sollte es zum Bau des neuen Einkaufscenters kommen, be- Zu 2: S Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1 und 4.7 Der Anregung wird nicht
Seite - 260 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
fürchte ich zudem einen weiteren Anstieg des Verkehrsaufkom-
mens auf dem Hansaring, was ich nicht für zumutbar halte.
Schon jetzt ist es aufgrund des permanent fließenden Verkehrs
am Nachmittag für mich kaum möglich, als Jogger problem- und
gefahrlos den Hansaring zu überqueren.
„Verkehr“. gefolgt.
1.2.11
1.2.21
3. Unser Viertel lebt von seiner Individualität, von seinen vielen
kleinen Lokalen, Geschäften und Kneipen. Der Hafenbereich
zählt für mich zu einem der schönsten Orte in Münster, gerade
wegen seiner Vielfältigkeit. Weshalb die frei werdende Fläche
nun mit Geschäften x-beliebiger Einzelhandelsketten zugebaut
werden soll, ist mir daher völlig unverständlich. Daher lehne ich
die Planung in ihrer jetzigen Form ab.
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“ und Pkte. 2.2 - 2.4
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.4
1.2.5
1.2.6
405 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Hiermit melden wir Bedenken und Anregungen zu den Pla-
nungsvorhaben an und erheben Einwendungen gegen diese in
höchstem Maße unsoziale Planung, die nur die kommerziellen
Interessen eines Supermarktinvestors berücksichtigt, die Bedürf-
nisse der im Hansa- / Hafen- / Mauritz-Viertel lebenden Bewoh-
ner aber ignoriert. Eine Weiterentwicklung eines sozial und kultu-
rell funktionierenden Stadtteils wird mit dieser Planung verhin-
dert. Zudem ist diese Planung nochmal unsozial, weil sie Flächen
für möglichen Wohnraum aus Kommerzgründen vernichtet.
Zu 1: Die mit dem Planvorhaben verbundene langfristige qualita-
tive Sicherung der Nahversorgungssituation trägt zu einer Stär-
kung der Infrastruktur und damit Stärkung - auch im sozialen
Sinne - des Stadtquartieres bei. Die Behauptung einer unsozialen
Planung ist subjektiv und im Vortrag unbegründet. Die Entwick-
lung des Plangebiets zu einem Wohnstandort ist nicht städti-
sches Entwicklungsziel für den Standort.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1
„Allgemeine Belange zu Planverfahren und Gutachten“ und Pkte.
2.2 - 2.4 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nut-
zungen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.5
1.2.175
2. Diese Planung zerstört urbane Wohnstrukturen statt gewach-
sene Stadtteile weiterzuentwickeln.
Zu 2: Mit der Umsetzung des Planvorhabens wird eine innerstäd-
tische, derzeit brachliegende ehemalige Gewerbefläche innerhalb
formulierter städtebaulicher und nutzungsspezifischer Zielset-
zungen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zugeführt.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.176
Seite - 261 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Die Zerstörung urbaner Wohnstrukturen mit Umsetzung des
Planvorhabens ist eine subjektive Behauptung und im Vortrag
unbegründet.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.1 -
2.4 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
3. Diese Planung zerstört eine intakte Infrastruktur, die sich durch
fußläufig erreichbare Läden und Serviceeinrichtungen auszeich-
net.
Zu 3: Entgegen der Behauptung wird mit Umsetzung des Plan-
vorhabens nicht eine intakte Infrastruktur zerstört, vielmehr trägt
das Vorhaben zu einer langfristigen qualitativen Sicherung der
Nahversorgungssituation und damit der Infrastruktur im Quartier
bei.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 3.1 -
3.3 „Einzelhandel“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.8
1.2.9
4. Diese Planung ist gesundheitsschädlich, da die massiv zu-
nehmenden Verkehrsmengen eine erhebliche Mehrbelastung an
Lärm und Schadstoffen zu Folge hat. Uns beschleicht der Ver-
dacht, dass die Verkehrsprognose vermutlich zu Gunsten des
Einkaufszentrums „schön gerechnet“ wurde. (...) Wohnraum so-
wie Gesundheit der hier lebenden Bevölkerung spielt in dieser
Planung ganz offensichtlich eine dem Kommerz untergeordnete
Rolle. Dies kann aber nicht im Sinne einer bürgerbedarfsorien-
tierten Stadtplanung sein.
Zu 4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.2 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“, Pkt. 2.2 „Allgemeine
städtebauliche Belange / alternative Nutzungen und Pkte. 5.1 -
5.4 „Allgemeine Belange zu Immissionen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.5
1.2.11
1.2.12
1.2.15
1.2.22
5. In dieser Planung finden Kinder, ältere Menschen und Men-
schen mit Behinderung nicht statt. Diese Planung ist ein Rückfall
in die 1960-iger Jahre, in der jegliche Planungen dem Auto un-
tergeordnet wurden, ohne auf die Gesamtheit der Bevölkerung
Rücksicht zu nehmen.
Zu 5: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 und 2.3
„Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“,
Pkt. 4.7 „Verkehr“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 7 der
Stellungnahme 244.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.159
1.2.177
Seite - 262 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
6. Diese Planung negiert all das wodurch diese Stadt sich bisher
auszeichnet: ausreichende Grünflächen, Wegeverbindungen,
Durch- und Belüftung der Wohnquartiere.
Zu 6: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.1 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.3
1.2.161
7. Durch diese gesundheitsschädlichen Planungen (...) wird für
unser Eigentum (Lingener Straße 8) mit Werteinbußen zu rech-
nen sein was unsere Altersvorsorge gefährdet, da mit Mietminde-
rungen zu rechnen ist. (...)
Zu 7: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 5.1 - 5.4 „All-
gemeine Belange zu Immissionen“ und Pkt. 12.1 „Sonstiges“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.22
1.2.38
409
Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. (...) in der jetzigen Form lehne ich die Planung ab. Weitere
großflächige Einkaufsmöglichkeiten werden dort nicht benötigt.
Ein großer Verbrauchermarkt befindet sich keine 100 m Meter
entfernt auf der anderen Straßenseite des Hansarings. Was tat-
sächlich benötigt wird, sind bezahlbarer Wohnraum und bezahl-
bare bzw. öffentlich nutzbare Flächen für kulturelle/kreative Akti-
vitäten. (...)
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.1 „ Einzelhan-
del“, Pkt. 2.2 - 2.4 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternati-
ve Nutzungen“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stel-
lungnahme 37.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.4
1.2.7
2. (...) trotz der gewissen derzeit angedachten Sortimentsbe-
schränkungen - wird ein weiteres großes Einkaufszentrum beste-
hende lokale und kleinteiligere Einkaufsmöglichkeiten z.B. im
Bereich der Wolbecker Straße und der Innenstadt in Bedrängnis
oder sogar in Existenznot bringen.
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.2 „Einzelhan-
del“
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.8
3. Mit der Planung soll völlig ohne Not eine der wenigen noch
vorhandenen größeren innenstadtnahen Flächen, die sich bes-
tens für die wirklich benötigten Nutzungen (bezahlbares Wohnen,
öffentlich nutzbare Flächen, „niederschwellige“ Kulturangebote)
eignen würden, hinweg gegeben werden. Es ist in der gesamten
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ sowie
„Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37.
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.2.4
Seite - 263 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Innenstadt keine einzige Fläche erkennbar, die sich in ähnlicher
Art und Weise im vorgenannten Sinne eigenen würde. Meines
Erachtens gehört an diese Stelle ein sozial und kulturell lebendi-
ger Stadtteil. Mit der gleichzeitigen Innenstadtnähe und den Mög-
lichkeiten, die die Kaianlage und die Wassernähe bieten, bestün-
den hierfür geradezu ideale Voraussetzungen. Diese einmalige
städtebauliche Möglichkeit wird verschenkt, wenn man - wie vor-
gesehen - die Flächen weitgehend x-beliebigen großen Einzel-
handelsflächen (...) opfert. Ein Einkaufszentrum braucht im Ge-
gensatz zu einem lebendigen und sozial funktionierenden Stadt-
teil keine städtebaulich derart attraktiven und einmaligen Flä-
chen.
4. Entgegen jeder Suggestion verhindert das Einkaufszentrum
nicht nur die Entwicklung eines lebendigen, sozialen und öffentli-
chen neuen Stadtteils, der ein Gewinn für alle Münsteraner/innen
bedeuten würde. Es wird auch die Lebensqualität in den beste-
henden und angrenzenden Wohngebieten (in den Bereichen
Hansaring, Schillerstraße, Wolbecker Straße u.a.) verschlech-
tern.
Zu 4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.3 „Allgemeine
städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.5
5. Das gilt alleine schon deshalb, weil das Einkaufszentrum (E-
Center) lt. ausliegender Verkehrsprognose ca. 3.900 Kfz-Fahrten
pro Tag ((...) warum „nur“ 1.377 Neuverkehre pro Tag angenom-
men werden, ist ebenso unplausibel, wie die Tatsache, dass 30
LKW-Fahrten pro Tag für die Gesamtanlage ausreichend sein
sollen). Tatsächlich wird das Einkaufszentrum noch weitaus mehr
Kfz-Verkehr anziehen.
Zu 5: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.3 „Verkehr“. Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
1.2.15
6. Kfz-Verkehr verursacht massiven Lärm.
Zu 6: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 6.1 - 6.3
„Schallimmissionen“.
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen -
Seite - 264 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
eine Beschlussfassung
erübrigt sich.
7. Statt planerisch für eine Verbesserung der Durchlüftung zu
sorgen und den Grünanteil zu erhöhen wird die an den örtlichen
Hauptverkehrsadern vielfach bereits bestehende Riegelsituation
(straßennahe, dichte Bebauung) durch das städtebaulich hoch
verdichtete und ebenfalls vielfach riegelhafte Hafencenter weiter
verschärft.
Zu 7: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.1 „Allgemeine
städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.3
8. Dabei ist die örtliche Verkehrs- und damit Lärm- und Schad-
stoffbelastung bereits jetzt für an die Straßen angrenzende
Wohnnutzung sehr hoch. Mit all den o.g. Belastungen durch Luft-
schadstoffe und Lärm wird sich die Verkehrssituation für die
Nachbarn und bisherigen Anwohner weiter verschlechtern; bei-
spielsweise durch Parkplatzmangel und - jedenfalls zu den
Hauptverkehrszeiten - Rückstaus in den kleineren Wohn- und
Erschließungsstraßen, was zudem weitere Lärm- und Schadstof-
ferhöhung bedeutet. Durch die hohe und noch höher werdende
Verkehrsbelastungen sowie die zusätzlichen Einfahrten (bzw.
deutliche Erhöhung ihrer Nutzungen), steigt auch die Gefahr von
Unfällen. Das gilt ganz besonders für Kinder, Ältere und Radfah-
rer/innen.
Zu 8: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1 - 4.3, 4.6,
4.7 „Verkehr“ und Pkte. 5.1 - 5.4 „Allgemeine Belange zu Immis-
sionen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.20
1.2.21
9. Ich erwarte für die Wohnnachbarn aber auch die Personen, die
in der Nähe des Hafencenters arbeiten, unzumutbare und jeden-
falls auf Dauer gesundheitsschädliche Belastungen durch Immis-
sionen (vor allem Lärm- und Luftschadstoffe). Das gilt auch
schon für die Bauphase samt riesiger und tiefer Tiefgarage in
schwierigem Baugrund neben dem Hafen bzw. DEK.
Zu 9: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 5.1, 5.3 und
5.4 „Allgemeine Belange zu Immissionen“, Pkt. 6.1 „Schallimmis-
sionen“ und 7.1 „Luftschadstoffe“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.22
1.2.25
Seite - 265 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
10. Nicht nachvollziehbar ist für mich, ob überhaupt und wenn ja
ausreichend konservativ die Lärmbelastung durch die Klimatisie-
rungs- und Lüftungsanlagen des Hafencenters samt Tiefgarage
einbezogen wurden.
Zu 10: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt.6.5 „Schal-
limmissionen“
Der Anregung wurde teil-
weise gefolgt bzw. betrifft
die Anregung Aspekte
außerhalb des Bebau-
ungsplans für die sich
eine weitere Beschluss-
fassung erübrigt.
11. Ich halte die Planung insgesamt nicht für zukunftstauglich:
Eine derartige Planung muss vorausschauend sein, denn hiermit
wird eine Situation für viele Jahrzehnte zementiert. Es ist davon
auszugehen, dass Lärm- und Schadstoffgrenzwerte in Zukunft
aus Gesundheitsschutzgründen noch weiter abgesenkt werden
müssen. Die Stadt schafft sich an dieser Stelle (...) die städtebau-
lichen Probleme der Zukunft. Das Ganze ist umso unverträgli-
cher, als dass der Umweltbericht, der insgesamt viel zu pauschal
ist und meist nur auf die Einhaltung von Grenzwerten oder ge-
setzlichen Vorgaben verweist, zu den derzeitigen Lärmbelastun-
gen ausführt, dass Grenzen schon überschritten sind. So heißt
es auf S. 80 des Begründungsentwurfs:
„Das Plangebiet ist Lärmbelastungen ausgesetzt, die vor allem
aus dem Verkehr entlang der umgebenden Haupterschließungs-
straßen resultieren. Entlang des Hansarings sind Überschreitun-
gen der Orientierungswerte der DIN 18005 zu erwarten und auch
die Immissionsgrenzwerte der 16.BImSchV sind für relevante
Immissionspunkte voraussichtlich überschritten.“ (...)
„Gemäß dem „Schalltechnischen Bericht Nr. LL5683.2/04 zur
Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen der vorhabenbe-
zogenen Verkehrserzeugung auf die Verkehrslärmsituation im
Bereich der vorhandenen Wohnnachbarschaft“ der Zech Ingeni-
eurgesellschaft mbH werden jedoch bereits für den Nullfall im
Zu 11: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 5.1 - 5.4 „All-
gemeine Belange zu Immissionen“, Pkt. 6.1 „Schallimmissionen“
und Pkt. 11.1 „Umweltbericht“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.23
1.2.27
1.2.37
Seite - 266 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Prognosehorizont 2016 - also ohne zusätzliche Lärmzuwächse
aus dem geplanten Vorhaben, alleinig aus den Verkehrsbelas-
tungen Beurteilungspegel von 70/60 dB(A) tags/nachts erreicht
und punktuell an relevanten Stellen sogar überschritten.“
(...) In naher Zukunft ist in der direkten Umgebung des geplanten
Hafencenters mit gesundheits- und damit grundrechtsrelevanten
Lärmbelastungen zu rechnen. Es ist mir völlig unverständlich,
wieso in eine solche Situation ein Einkaufszentrum mit weiterem
erheblichen Lärmpotenziale (allein mehrere hundert Parkplätze)
geplant wird.
12. Die Stadt hat zuvorderst dafür zu sorgen, dass der Grund-
rechtsschutz garantiert wird. Sie will dem nachkommen, indem
sie im Plangebiet selbst teils passiven Schallschutz (Lärmschutz-
fenster, Lüftungsanlagen für Wohnräume) festsetzt. Das geht
aber nur im Plangebiet selbst. Die Bestandswohnbebauung am
Hansaring u.a. ist nicht Teil des Plangebietes; hier erfolgt kein
Schutz. Der soll angeblich im weiteren Verfahren außerhalb des
Bebauungsplans und auf Kosten des Investors erfolgen. Das ist
viel zu unsicher; ein Verweis auf eine angebliche Formulierung
hierzu im Durchführungsvertrag reicht nicht. Wer genau soll wel-
chen Anspruch haben? Welches Verfahren wird angesetzt? Zu-
dem haben die dortigen Hauseigentümer und Bewohner dann
den Nachteil, keine Fenster mehr öffnen zu können. Und wer
stellt sicher, dass die Lüftungsanlagen über die ganze Betriebs-
zeit des Einkaufszentrums gewartet/repariert werden? Wer zahlt
den Strom? Was ist mit den Außenwohnbereichen wie Balkonen
und Terrassen sowie Gärten, für die kein passiver Lärmschutz
möglich ist?
Zu 12: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 5.2 „Allgemei-
ne Belange zu Immissionen“, Pkte. 6.1 und 6.4 „Schallimmissio-
nen“ sowie „Teil II – Einzelabwägung“, Pkt. 15 der Stellungnahme
202.
Dem Belang nach passi-
vem Schallschutz auch
außerhalb des Plangebie-
tes wird teilweise gefolgt -
der Anregung im Übrigen
wird nicht gefolgt.
1.2.24
1.2.28
1.2.29
13. Zu den Luftschadstoffen heißt es auf S. 80 des Begrün- Zu 13: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 7.2 „Luftschad- Der Anregung wird nicht
Seite - 267 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
dungsentwurfs (Umweltbericht): „Gemäß dem Umweltkataster
der Stadt Münster liegt im Bereich der an das Plangebiet angren-
zenden Straßen mit relativ dichtem Verkehr (Hansaring, Schiller-
straße) die Belastung durch inhalierbaren Feinstaub (PM10) bei
maximal 28 μg/m³ und durch Stickstoffdioxid (NO2) bei maximal
32 μg/m³. Die zulässigen Jahresmittelwerte der 39. BImSchV für
PM10 bzw. NO2 von jeweils 40 μg/m³ werden nicht erreicht. Be-
züglich lungengängigen Feinstaubs (PM2,5) kann ebenfalls von
einer Unterschreitung des relevanten Grenzwertes ausgegangen
werden (simuPLAN 2013).“ Diese Aussage unterschlägt, dass es
für Feinstaub (PM10) nicht nur einen Jahresgrenzwert in der 39.
BImSchV (sowie den europäischen Luftqualitätsrichtlinien) gibt,
sondern auch einen Tagesmittelwert, der maximal 35 Mal pro
Jahr überschritten werden darf. Die statistische Auswertung bun-
desweiter Messergebnisse hat gezeigt, dass ab einem Jahres-
wert PM10 von 28 µg/m³ nicht mehr sicher gestellt ist, dass die
zulässigen 35 Überschreitungen des Tagesgrenzwertes unter-
schritten werden. Dieser sog. Äquivalenzwert ist anerkannt.
Demnach kann entgegen dem Umweltbericht / der Begründung
nicht sicher davon ausgegangen werden, dass bei den Luft-
schadstoffen die Grenzen sicher eingehalten werden.
stoffe“. gefolgt.
1.2.31
14. Weiterhin befürchte ich zu hohe Immissionen durch Erschüt-
terung (vor allem Bauphase [Tiefgarage, Wasserhaltung, Grün-
dung in unmittelbarer Nähe zu Bestandsbebauung]; im Betrieb u.
a. durch LKWs, Licht (Bauphase und Betrieb) und Gerüche (ver-
mutlich vor allem Betriebsphase [Ablufteinrichtungen, Abfallcon-
tainer, etc.]).
Zu 14: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 5.3 „Allgemei-
ne Belange zu Immissionen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt bzw. betrifft die
Anregung Aspekte außer-
halb des Bebauungsplans
für die sich eine weitere
Beschlussfassung erüb-
rigt.
1.2.25
Seite - 268 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
15. S. 88 des Begründungsentwurfs (Umweltbericht) räumt ein,
dass die Tiefgarage in einen Grundwasserleiter eingreifen könne.
Dann folgt die pauschale Behauptung, dass nachteilige Auswir-
kungen durch bauliche Maßnahmen ausgeschlossen werden
könnten. Das reicht so nicht; hier ist bereits jetzt eine viel tiefgrei-
fendere Auseinandersetzung notwendig. Die Durchtrennung ei-
nes Grundwasserleiters kann massive nachteilige Auswirkungen
auf den Wasserhaushalt haben. Sie kann zudem zu massiven
Nachteilen bei Nachbarbebauung führen (plötzlich anstauendes
Wasser, Vernässung oder -im Gegenteil- plötzliches Austrock-
nen). Hierdurch können erhebliche Bauschäden provoziert wer-
den, die schlechtestenfalls die Standsicherheit von Bestandsge-
bäuden in Frage stellen können.
Zu 15: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 9.1 „Grund-
wasser“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.35
16. S. 86 ff. des Begründungsentwurfs räumt Altlasten im Bereich
der Tankstelle, des Postgrundstücks und der ehemaligen Holz-
verarbeitung ein. Aber auch hier findet eine Unterschätzung statt.
Ich befürchte - grade im Zusammenhang mit der vorg. Wasser-
problematik - eine nachteilige Mobilisierung dieser Altlasten und
Umweltgefahren für Boden, Wasser und Natur.
Zu 16: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 10.1 „Altlas-
ten“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.36
17. Ich weise darauf hin, dass die Stadt Münster in ihren eigenen
Veröffentlichungen (Anmerkung: zitierte Veröffentlichung „Wohn-
standort-Entwicklung Münster“ des Amtes für Stadtentwicklung,
Stadtplanung und Verkehrsplanung vom Oktober 2010 S.15) die
Gewinnung von bezahlbarem und lebenswerten Wohnraum
höchste Priorität einräumt. Wie will die Stadt Münster ihre zuvor
genannte von mir unterstrichene Schlussfolgerung denn umsetz-
ten, wenn sie eines der wenigen noch vorhandenen zentrumsna-
hen Grundstücke weitestgehend für großflächigen Einzelhandel
opfert?
Zu 17: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.2 „Allgemei-
ne städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.4
Seite - 269 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
18. Ich bin selbst persönlich durch die Planung betroffen: Schon
jetzt bedeutet die Verkehrssituation am Hansaring eine starke
Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität, was Lärmpegel,
Vibration und Erschütterungen und Luftverschmutzung angeht.
Zu 18: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.3 „Allgemei-
ne städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ und Pkte. 5.1
- 5.4 „Allgemeine Belange zu Immissionen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.75
19. Ich fürchte zusätzliche massive Beeinträchtigungen durch
den geplanten Bau des E-Centers, dessen Zweck in einem Vier-
tel in unmittelbarer Nähe zum Einkaufgroßzentrum an der Lod-
denheide völlig unergründlich ist.
Zu 19: Die befürchteten Beeinträchtigungen werden durch den
Einwender weitergehend nicht konkretisiert. Lt. städtebaulicher
Wirkungsanalyse sind negative städtebauliche Auswirkungen auf
bestehende zentrale Versorgungsbereiche mit Umsetzung des
Planvorhabens nicht gegeben.
Das Einkaufszentrum an der Loddenheide wurde im Jahr 2009 in
Anwendung der Bestandsschutzregelung des damaligen § 24 a
Abs. 5 LEPro neugegliedert und erweitert, der Standort liegt in
städtebaulich nicht integrierter Lage. Insbesondere eine Ange-
botsausweitung am Standort Loddenheide darf einer Angebots-
ausweitung am Vorhabenstandort nicht entgegen stehen, da dies
die städtebaulichen Zielsetzungen einer wohnortnahen Versor-
gung und stabiler zentraler Versorgungsbereiche konterkariert.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.1
„Einzelhandel“ sowie Teil II - Einzelabwägung“, Pkte. 1 -5 der
Stellungnahme 244.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.155
20. Im Grunde genommen ist das Hafenviertel ein Stadtteil mit
unheimlich viel Potenzial für Freizeitnutzung, Kultur und Touris-
mus. Die Bewohner und Besucher des Hafenviertels sind gut
durchmischt und so soll es auch bleiben! Das heißt: keine weite-
ren Gastro- und Kommerzcenter werden benötigt, davon gibt es
mehr als genug! Wohnflächen für Nutzer aus unterschiedlichen
Zu 20: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.4
1.2.5
1.2.6
1.2.121
Seite - 270 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Einkommensschichten, ein Spiel- und Zusammenkunftspark nach
Vorbild des Überseequartiers in der Hafencity in Hamburg, der
Groß- und Klein anlockt, der Vorbild für umwelt- und zukunftsori-
entierte Stadtplanung werden kann, wird hier benötigt. Wer sich
als Stadt bei Ausschreibungen wie der Umwelthauptstadt Euro-
pas bewerben kann, muss auf Dauer mehr vorzuweisen haben
als eine grüne Promenade (...) Hier haben sie die Chance, ein
Zeichen für die Zukunft Münsters zu setzten (...), Münster ist
mehr als Ratio und Stroetmann.
422
Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. (...) Ich bin Mieter im Haus Hansaring 53, direkt gegenüber
dem geplanten Einkaufszentrum. Ich befürchte nicht nur für mei-
ne Person eine hohe zusätzliche Belastung mit Verkehrslärm und
Emissionen wie Luftschadstoffe, die durch den Kfz-Verkehr her-
vorgerufen werden, der mit dem Einkaufszentrum entsteht.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 5.1 - 5.4 „Allge-
meine Belange zu Immissionen“, Pkte. 6.1 und 6.4 Schallimmis-
sionen sowie Pkte. 7.1 und 7.2 „Luftschadstoffe“.
Anmerkung: Die straßenseitige Fassade des Hauses Hansaring
53 sowie die Fassade nach Nordosten in Richtung des Gebäu-
des Hansaring 55 liegt innerhalb des Bereiches mit Anspruchsvo-
raussetzungen auf passive Ausgleichsmaßnahmen im Zusam-
menhang mit dem baulichen Eingriff in den öffentlichen Ver-
kehrsweg des Hansarings gem. § 42 BImSchG in Verbindung mit
der 24. BImSchV. Mit Prüfung und etwaiger Umsetzung von
Ausgleichsmaßnahmen am Gebäude Hansaring 53 wird den
Erfordernissen des Lärmschutzes in der getroffenen Abwägung
städtebaulicher Belange und der Belange des Immissionsschut-
zes für den Standort angemessen entsprochen.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.20
1.2.22
1.2.26
2. Außerdem - und davon geht (...) ein Gutachten des Antrags-
stellers aus - werden die bisherigen zwei Supermärkte am Han-
saring, die auf sich gegenüberliegenden Straßenseiten liegen
wahrscheinlich schließen müssen. Das bedeutet für fast alle Be-
wohner des Hafenviertels, dass die Wege zur Nahversorgung für
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 3.2 und 3.3
„Einzelhandel“ und Pkt. 4.7 „Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.8
1.2.9
1.2.21
Seite - 271 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
sie deutlich länger werden. Außerdem werden die innerhalb des
Hansarings lebenden Menschen in Zukunft zum Einkaufen den
stark befahrenen Hansaring überqueren müssen. Betroffen sind
vor allem Menschen mit Behinderung, Senioren und Kinder bzw.
Eltern mit Kinderwagen. Auch eine Ampelanlage wird nicht alle
Gefahren einer Querung beseitigen können.
3. Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass das „E-Center“
an der Friedrich-Ebert-Straße nur wenige Autominuten von dem
hier in Frage stehenden zweiten Standort entfernt ist. Auch des-
halb zweifle ich die stadtplanerische Nachhaltigkeit einer Ände-
rung des Flächennutzungsplans an. Stattdessen scheint es hier
nur um den Vorteil des Unternehmens Stroetmann zu gehen und
nicht um die Bürger der Stadt Münster.
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“, Pkt.
3.1 „Einzelhandel“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.7
1.2.113
4. Ich rege daher an, auf dem in Frage stehenden Gelände be-
zahlbaren Wohnraum zu schaffen oder die bisherigen Gebäude
zum Beispiel für niederschwellige Kulturangebote umzunutzen
und z.B. in einen Park einzubetten.
Zu 4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ sowie
„Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37 und
Pkt. 10 der Stellungnahme 147.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.4
1.2.53
425 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Sie ist so nicht erforderlich. Weitere großflächige Einkaufsmög-
lichkeiten werden dort nicht benötigt. Ein großer Verbraucher-
markt befindet sich keine 100 m Meter entfernt auf der anderen
Straßenseite des Hansarings. Was tatsächlich benötigt wird, sind
bezahlbarer Wohnraum und bezahlbare bzw. öffentlich nutzbare
Flächen für kulturelle/kreative Aktivitäten. (...)
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.1 „ Einzelhan-
del“, Pkte. 2.2 - 2.4 „Allgemeine städtebauliche Belange / alterna-
tive Nutzungen“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der
Stellungnahme 37.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.4
1.2.7
2. (…) trotz der gewissen derzeit angedachten Sortimentsbe-
schränkungen - bestehende lokale und kleinteiligere Einkaufs-
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.2 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
Seite - 272 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
möglichkeiten z.B. im Bereich der Wolbecker Straße und der
Innenstadt in Bedrängnis oder sogar Existenznot bringen.
1.2.8
3. Mit der Planung soll völlig ohne Not eine der wenigen noch
vorhandenen größeren innenstadtnahen Flächen, die sich bes-
tens für die wirklich benötigten Nutzungen (bezahlbares Wohnen,
öffentlich nutzbare Flächen, „niederschwellige“ Kulturangebote)
eignen würden, hinweg gegeben werden. Es ist in der gesamten
Innenstadt keine einzige Fläche erkennbar, die sich in ähnlicher
Art und Weise im vorgenannten Sinne eigenen würde. Meines
Erachtens gehört an diese Stelle ein sozial und kulturell lebendi-
ger Stadtteil. Mit der gleichzeitigen Innenstadtnähe und den Mög-
lichkeiten, die die Kaianlage und die Wassernähe bieten, bestün-
den hierfür geradezu ideale Voraussetzungen. Diese einmalige
städtebauliche Möglichkeit wird verschenkt, wenn man - wie vor-
gesehen - die Flächen weitgehend x-beliebigen großen Einzel-
handelsflächen (...) opfert. Ein Einkaufszentrum braucht im Ge-
gensatz zu einem lebendigen und sozial funktionierenden Stadt-
teil keine städtebaulich derart attraktiven und einmaligen Flä-
chen.
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ sowie
„Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37.
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.2.4
4. Entgegen jeder Suggestion verhindert das Einkaufszentrum
nicht nur die Entwicklung eines lebendigen, sozialen und öffentli-
chen neuen Stadtteils, der ein Gewinn für alle Münsteraner/innen
bedeuten würde. Er wird auch die Lebensqualität in den beste-
henden und angrenzenden Wohngebieten verschlechtern.
Zu 4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.3 „Allgemeine
städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.5
5. Das gilt alleine schon deshalb, weil das Einkaufszentrum (E-
Center) lt. ausliegender Verkehrsprognose ca. 3.900 Kfz-Fahrten
pro Tag ((...) warum „nur“ 1.377 Neuverkehre pro Tag angenom-
men werden, ist ebenso unplausibel, wie die Tatsache, dass 30
Zu 5: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.3 „Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
1.2.15
Seite - 273 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
LKW-Fahrten pro Tag für die Gesamtanlage ausreichend sein
sollen). Tatsächlich wird das Einkaufszentrum noch weitaus mehr
Kfz-Verkehr anziehen.
6. Kfz-Verkehr verursacht massiv Lärm - gerade, wenn wie hier
vor einer Ampel gehalten, angefahren und abgebogen werden
muss. LKWs, ggf. Parksuchverkehr (...), Türenschlagen, etc.
kommen hinzu.
Zu 6: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 6.2 und 6.3
„Schallimmissionen“.
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen -
eine Beschlussfassung
erübrigt sich.
7. Auch die Schadstoffsituation und die damit verbundenen Ge-
sundheitsgefahren - insbesondere durch Feinstäube und Stick-
oxide (der Straßenverkehr gehört hier zu den Hauptquellen (...))
werden sich in den anliegenden Wohngebieten weiter verschär-
fen.
Zu 7: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 5.1 - 5.4 „All-
gemeine Belange zu Immissionen“ und Pkt. 7.1 „Luftschadstoffe“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.30
8. Statt planerisch für eine Verbesserung der Durchlüftung zu
sorgen und den Grünanteil zu erhöhen, wird die an den örtlichen
Hauptverkehrsadern vielfach bereits bestehende Riegelsituation
(...) durch das städtebaulich hoch verdichtete und ebenfalls rie-
gelhafte Hafencenter weiter verschärft.
Zu 8: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.1 „Allgemeine
städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.3
9. Daher rege ich an
- auf den Bau eines weiteren Einkaufszentrums der Firma Stro-
etmann zu verzichten,
- das Gelände für den Bau von preiswertem Wohnraum zu nut-
zen,
- das bestehende Postgebäude zu erhalten und zu Wohnraum
umzubauen,
- einen Teil des Geländes in bezahlbare bzw. öffentlich nutzbare
Flächen für kulturelle Aktivitäten umzuwandeln
Zu 9: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“, Pkt.
3.1 „Einzelhandel“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der
Stellungnahme 37.
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.2.4
1.2.6
484 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
Seite - 274 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
1. (...) Die Einrichtung eines großen Einkaufszentrums auf einer
stadtplanerisch derart attraktiven Fläche erscheint mir aus diver-
sen Gründen äußerst unnötig. Das Quartier ist mit der derzeit
bestehenden Einzelhandelsstruktur bestens ausgestattet. Den
Platz für weitere Einzelhandelsinfrastruktur zu nutzen ist Ver-
schwendung des Potenzials, das die Fläche mit sich trägt.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.2 „Allgemeine
städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ und Pkt. 3.1
„Einzelhandel“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.1 der Stel-
lungnahme 230.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.4
1.2.7
2. Durch die Realisierung des „Hafencenters“ wie in den auslie-
genden Plänen beschrieben wird ein zu hohes Verkehrsaufkom-
men entstehen, wodurch starke Luft-, Lärm- und Umweltbelas-
tungen auftreten, die es zu vermeiden gilt. Die Gutachten, die
Bedenken dieser Art aus dem Weg räumen sollen, sind in großen
Teilen in Frage zu stellen, da sie stark beschönigend sind und in
weiten Teilen Probleme aufgedeckt haben, die durch den Bau
des „Hafencenters“ entstehen würden, aber nicht kompensiert
werden können (Lärm-, PM10-, Stickoxidbelastung durch Ver-
kehrsaufkommen sowie Störfallrisiko).
Zu 2: Die planbedingten Auswirkungen auf die Verkehrs-, Lärm-
und Luftschadstoffsituation sowie auf die Umweltbelange wurde
ausführlich gutachterlich untersucht, nach Erfordernis wurden
geeignete Minderungs- und Schutzmaßnahmen aufgezeigt und in
Form von planungsrechtlichen Festsetzungen im vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan bzw. über verbindliche Regelungen auf
der Ebene des Durchführungsvertrages gesichert. Der Vortrag
stark beschönigender gutachterlicher Aussagen und nicht kom-
pensierter Probleme ist eine subjektive Behauptung und bleibt
unbegründet.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1
und 4.2 „Verkehr“, Pkte. 5.1 - 5.4 “Allgemeine Belange zu Immis-
sionen“, Pkt. 6.1 „Schallimmissionen“, Pkt. 7.1 „Luftschadstoffe“,
Pkt. 8.1 „Störfallrisiko“ und Pkt. 11.1 „Umweltbericht“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
1.2.22
1.2.178
3. Das Amt für Stadtentwicklung Münster hat die Gewinnung von
bezahlbarem und lebenswertem Wohnraum als einer der Haupt-
ziele für die bauliche Entwicklung Münsters formuliert. Ich bitte
diese Zielsetzung als einen Hauptfaktor für die Bauplanung die-
ser Fläche vorzusehen. Münster ist eine sehr attraktive Stadt (...).
Die Einwohnerzahl steigt zunehmend. Jetzt gibt es die Möglich-
keit attraktiven Wohnraum zu schaffen. Diese Chance muss ge-
nutzt werden!
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ sowie
„Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.4
1.2.6
Seite - 275 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
4. Des Weiteren ist Münster nicht nur zum Leben sondern auch
zur Freizeitgestaltung höchst charmant. (...) Zu Recht ist Münster
des Öfteren als lebenswerteste Stadt bezeichnet worden. Die
Errichtung eines großen Einkaufszentrums ist eine Abwertung
dieses Zustandes. Am Hafen sollte man auf Münster typische
Attribute setzen: städtisches Leben im Grünen, ein diverses Frei-
zeitgestaltungsangebot und kulturelle Highlights. Der Hafen ist
ein Ort der lebendigen Begegnungen. Hier sollte mehr Raum
geschaffen werden, der Open-Air Veranstaltungen (...) möglich
macht (Public-Viewing, Port-Side Open-Air, Eurocity-Fest, Märk-
te, Konzerte, Open-Air Kino, Beachvolleyball, Skate-Contests,...)
Ein Naherholungsort am Hafen mit Grünanlagen, die auf letzte-
ren Absatz beschrieben genutzt werden können, ist eine deutlich
Münster-typische Gestaltungsidee. Meine Bedenken sind ein-
fach, dass sich Münster durch Großinvestorenprojekte zu einer
Stadt entwickelt, die wie jede europäische Stadt aussieht und
kein Alleinstellungsmerkmal besitzt. Dieser Plan ist sicher nur der
Anfang. Weitere Bauprojekte am Hafen folgen und jetzt einen
Hafencenter - Grundstein legen, für die Entwicklung in die falsche
Richtung macht keinen Sinn.
Statt Flächenversieglung -> Aufwerten zum Grünen
Statt Einzelhandel -> bezahlbarer Wohnraum
Statt dichter Bebauung -> offene Strukturen, um einen Platz für
öffentliche (Groß-) Veranstaltungen zu schaffen.
Statt Abriss und Neubau -> Umbau von bestehender Bausub-
stanz, wodurch eine kreative architektonische Umgestaltung für
viel Flair und Attraktivität sorgen kann
Statt dem Beginn zu einem Euro-Norm Stadtbild -> Ausarbeitung
des Münstertypischen (...)
Zu 4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“, sowie
„Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37, Pkt.
2.1 der Stellungnahme 33, 121, 320, 334 und Pkt. 10 der Stel-
lungnahme 147.
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.2.4
1.2.5
1.2.6
1.2.53
1.2.48
Seite - 276 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
5. So wie der Planentwurf zurzeit besteht verstößt er gegen
rechtliche Grundlagen und eröffnet zu viele Bedenken. Ich ver-
lange eine Überarbeitung des Bebauungsplanes und eine erneu-
te Auslegung mit alternativen Planungsideen.
Zu 5: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 2.4 „Allgemeine
städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.6
487 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Die Ansiedlung eines Einkaufszentrums am Hafen mit einer
Verkaufsfläche von 4.900 qm ist nicht erforderlich, da die Einzel-
handelsstruktur des Stadtteils und der angrenzenden Stadtteile
bewährt und in jeder Hinsicht ausreichend ist. (…) Auch das Ein-
zelhandelskonzept stellt hier eine Versorgungsquote von 100%
fest.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.1 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.7
2. Durch die Ansiedlung werden zudem bisherige Einzelhandels-
angebote in ihrer Existenz bedroht. Das Erfordernis für weitere
Verkaufsflächen ist somit nicht gegeben. Vielmehr stellt auch der
von der Fa. Stroetmann beauftragte Gutachter fest, dass zuguns-
ten des wirtschaftlichen Erfolgs des Einkaufszentrums die beiden
am Hansaring gelegenen Supermärkte nicht weiter bestehen
würden.
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.2 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.8
3. Durch die Verdrängungseffekte würden die bislang bestehen-
de fußläufige Erreichbarkeit von Einkaufsmöglichkeiten in erheb-
licher Weise beeinträchtigt werden. Viele Anwohner insbesonde-
re ältere Menschen müssten deutlich längere Wege zurücklegen.
Dies kann nicht Sinn und Zweck einer nachhaltigen Stadtplanung
sein.
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.3 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.9
4. 4.500 Menschen haben sich mit ihrer Unterschrift gegen die
Planungen für dieses Einkaufszentrum ausgesprochen.
Zu 4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.1
Seite - 277 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
5. Im Übrigen rege ich an, die Aussagen der Gutachten zu Beein-
trächtigung des vorhandenen Einzelhandels zu überprüfen. (...)
Zu 5: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.4 „Einzelhan-
del“
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.10
6. Die Verkehrsplanungen gehen von falschen Voraussetzungen
aus. Schon heute ist der Hansaring als hauptsächliche Zufahrts-
straße voll ausgelastet/belastet und es kommt bereits heute -
nicht nur in den Stoßzeiten - zu erheblichen Staus. Diese Ent-
wicklung wird sich verstärken, wenn auf der Höhe/Ecke der heu-
tigen Tankstelle am Hansaring eine Ampelanlage installiert wird.
Hier ist mit einem Dauerstau zu rechnen.
Zu 6: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1 und 4.5
„Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
1.2.19
7. Die Belastungen durch Lärm, CO2 und Feinstaub haben nicht
allein die Anwohnerinnen des Hansarings zu tragen, sondern
auch die Menschen in den derzeit noch verkehrsberuhigten
Wohnvierteln beiderseits des Hansarings.
Zu 7: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 5.4 „Allgemeine
Belange zu Immissionen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.26
8. Prognostizierte „Entlastungen“ durch den Ausbau der
B51/B481 bis zum Schifffahrter Damm, sind unrealistisch. Für die
Finanzierung dieser Baumaßnahme stehen auf absehbare Zeit
keine Mittel bereit. Die Straße über das Gelände der Firma
„Scheiwe“ auf der Ostseite des DEK ist eine Privatstraße, kein
Bestandteil des öffentlichen Straßennetzes und kann folglich
nicht als Entlastung für den Hansaring berücksichtigt werden.
Zu 8: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.4 „Verkehr“. Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.16
9. Das Verkehrsgutachten wurde durch den Investor finanziert.
Darin sehe ich eine deutliche Gefahr der Überschneidung der
Interessen des Auftraggebers mit den Ergebnissen des Gutach-
tens. Ich fordere daher die Erstellung eines neutralen Verkehrs-
gutachtens durch die Stadt.
Zu 9: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.2 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.2
1.2.99
10. Als Bewohner des Viertels sehe ich die Parksituation schon Zu 10: Bei dem benannten Parkplatz handelt es sich um ein Pri- Der Anregung Parkraum
Seite - 278 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
aktuell als alarmierend an. (...) Der Parkplatz am Postgebäude
war bisher eine Ausweichmöglichkeit, ist aber schon jetzt sowohl
tags als auch abends voll belegt. Ich fordere die Stadt dringend
auf, Parkraum für die Anwohner zu schaffen, durch Ausweisen
von Anwohnerparkplätzen. Des Weiteren wären auch die Gast-
ronomen des Hafens in die Pflicht zu nehmen, Parkplätze zu
schaffen, da sie die einzigen sind, die von der Verdichtung profi-
tieren. Meines Erachtens sind hier die Grenzen des Erträglichen
(Anmerkung: Parkdruck, Straßenverunreinigungen für die An-
wohner) erreicht. Bei vielen Bewohnern besteht die Tendenz,
dass Viertel zu verlassen.
vatgrundstück, eine Beparkung durch Anwohner und Besucher
des Viertels ist nur geduldet und kann keine Ansprüche auslösen.
Mit der im Zusammenhang mit dem Planvorhaben geplanten
Errichtung von ca. 220 öffentlichen Quartiersstellplätzen kommt
der Plangeber der Anregung zur Verbesserung der Parksituation
im Quartier nach.
Die Ausweisung von Anwohnerparkplätzen oder Verpflichtung
der Gastronomen zur Ausweisung von Parkplätzen betrifft nicht
die Ziele, Inhalte oder Auswirkungen des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans und ist daher nicht Gegenstand der Abwägung.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.6
„Verkehr“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 17 der Stellung-
nahme 312.
zu schaffen wurde mit der
öffentlichen Quartiersga-
rage gefolgt - den Anre-
gungen im Übrigen wird
nicht gefolgt bzw. betrifft
die Anregung Aspekte
außerhalb des Bebau-
ungsplans für die sich
eine Beschlussfassung
erübrigt.
1.2.20
11. Ich rege an,
- auf die Planung eines weiteren E-Centers der Firma Stroet-
mann zu verzichten,
- das Gelände für den Bau von preiswertem Wohnraum zu nut-
zen
- bei der Planung auf die Schaffung von Parkraum zu achten
- Grünflächen anzulegen, um die Lebensqualität im Viertel nicht
noch weiter zu schmälern
- offene Flächen zu erhalten, zum Beispiel einen kleinen Markt-
platz wie an der Hammer Straße, an dem regionale Produkte
angeboten werden
- eine Entzerrung des Verkehrs am Hansaring zu schaffen
- deutlich mehr Anwohnerparkplätze zu schaffen
Zu 11: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“, Pkt.
3.1 „Einzelhandel“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der
Stellungnahme 37, Pkt. 10 der Stellungnahme 147, Pkt. 2.1 der
Stellungnahme 230, Pkt. 15 der Stellungnahme 312 und Pkt. 10
dieser Stellungnahme.
Anmerkung. Die Anregung zur Entzerrung des Verkehrs am
Hansaring wird in der Anregung inhaltlich nicht weiter konkreti-
siert. Der Hansaring hat als innerstädtische Hauptverkehrsstraße
eine wesentliche Bedeutung und Funktion im Verkehrswegenetz
der Stadt Münster, diese bleibt auch unabhängig von dem Plan-
vorhaben unverändert bestehen. Ein Ausbau des Hansarings ist
mit den derzeitigen und zukünftigen Verkehrsbelastungen nicht
erforderlich und auch nicht vorgesehen.
Der Anregung Parkraum
zu schaffen wurde mit der
öffentlichen Quartiersga-
rage gefolgt - den Anre-
gungen im Übrigen wird
nicht gefolgt.
1.2.5
1.2.6
488 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
Seite - 279 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
1. Die Ansiedlung eines Einkaufszentrums am Hafen mit einer
Verkaufsfläche von 4.900 qm ist nicht erforderlich, da die Einzel-
handelsstruktur des Stadtteils und der angrenzenden Stadtteile
bewährt und in jeder Hinsicht ausreichend ist. (…) Auch das Ein-
zelhandelskonzept stellt hier eine Versorgungsquote von 100%
fest.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.1 „Einzelhan-
del“
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.7
2. Durch die Ansiedlung werden zudem bisherige Einzelhandels-
angebote in ihrer Existenz bedroht. Das Erfordernis für weitere
Verkaufsflächen ist nicht gegeben. Vielmehr stellt auch der von
der Fa. Stroetmann beauftragte Gutachter fest, dass zugunsten
des wirtschaftlichen Erfolgs des Einkaufszentrums die beiden am
Hansaring gelegenen Supermärkte nicht weiter bestehen wür-
den.
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.2 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.8
3. Durch die Verdrängungseffekte würden die bislang bestehen-
de fußläufige Erreichbarkeit von Einkaufsmöglichkeiten in erheb-
licher Weise beeinträchtigt werden. Viele Anwohner insbesonde-
re ältere Menschen müssten deutlich längere Wege zurücklegen.
Dies kann nicht Sinn und Zweck einer nachhaltigen Stadtplanung
sein.
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.3 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.9
4. 4.500 Menschen haben sich mit ihrer Unterschrift gegen die
Planung für dieses Einkaufszentrum ausgesprochen.
Zu 4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.1
5. Im Übrigen rege ich an, die Aussagen der Gutachten zu Beein-
trächtigung des vorhandenen Einzelhandels zu überprüfen. (...)
Zu 5: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.4 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.10
6. Die Verkehrsplanungen gehen von falschen Voraussetzungen
aus. Schon heute ist der Hansaring als hauptsächliche Zufahrts-
Zu 6: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1 und 4.5
„Verkehr“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
Seite - 280 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
straße voll ausgelastet/belastet und es kommt bereits heute -
nicht nur in den Stoßzeiten - zu erheblichen Staus. Diese Ent-
wicklung wird sich verstärken, wenn auf der Höhe/Ecke der heu-
tigen Tankstelle am Hansaring eine Ampelanlage installiert wird.
Hier ist mit einem Dauerstau zu rechnen.
1.2.11
1.2.19
7. Die Belastungen durch Lärm, CO2 und Feinstaub haben nicht
allein die Anwohnerinnen des Hansarings zu tragen, sondern
auch die Menschen in den derzeit noch verkehrsberuhigten
Wohnvierteln beiderseits des Hansarings.
Zu 7: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 5.4 „Allgemeine
Belange zu Immissionen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.26
8. Prognostizierte „Entlastungen“ durch den Ausbau der
B51/B481 bis zum Schifffahrter Damm, sind unrealistisch. Für die
Finanzierung dieser Baumaßnahme stehen auf absehbare Zeit
keine Mittel bereit. Die Straße über das Gelände der Firma
„Scheiwe“ auf der Ostseite des DEK ist eine Privatstraße, kein
Bestandteil des öffentlichen Straßennetzes und kann folglich
nicht als Entlastung für den Hansaring berücksichtigt werden.
Zu 8: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.4 „Verkehr“. Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.16
1.2.17
9. Das Verkehrsgutachten wurde durch den Investor finanziert.
Darin sehe ich eine deutliche Gefahr der Verquickung der Inte-
ressen des Auftraggebers mit den Ergebnissen des Gutachtens.
Zu 9: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.2 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.2
10. Ich bitte und fordere,
- auf die Planung eines weiteren E-Centers der Firma Stroet-
mann zu verzichten,
- das Gelände für den Bau von preiswertem Wohnraum zu nut-
zen und das bestehende Postgebäude zu erhalten und zu Wohn-
raum umzubauen
- (...) Anmerkung: Darstellung der persönlichen Lebenssituation
- Verkaufen Sie nicht dem Teufel ihre Seele! Bitte! Es ist traurig
Zu 10: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“, Pkt.
3.1 „Einzelhandel“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der
Stellungnahme 37.
Anmerkung: Eine Rodung alten Baumbestandes ist mit Umset-
zung des Planvorhabens nicht verbunden.
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.2.6
Seite - 281 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
genug und frevelhaft, dass einer der wenigen alten Baumbestän-
de in unserem Viertel so schrecklich schrumpfen musste.
505 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Die Ansiedlung eines Einkaufszentrums am Hafen mit einer
Verkaufsfläche von 4.900 m² sehe ich als nicht erforderlich an, da
die Einzelhandelsstruktur des Stadtteils und der angrenzenden
Stadtteile bewährt und in jeder Hinsicht ausreichend ist.
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.1 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.7
2. Durch die Ansiedlung werden zudem bisherige und durchaus
kreative Einzelhandelsangebote in ihrer Existenz bedroht. Damit
verlieren wir sicher mehr als wir gewinnen, Ein kulturelles Gut in
Münster wird damit zudem in Frage gestellt. Schon das Einzel-
handelskonzept stellt hier eine Versorgungsquote von 100% fest.
Das Erfordernis für weitere Verkaufsflächen ist somit nicht gege-
ben. Vielmehr stellt auch der von der Fa. Stroetmann beauftragte
Gutachter fest, dass zugunsten des wirtschaftlichen Erfolgs des
Einkaufszentrums die beiden am Hansaring gelegenen Super-
märkte nicht weiter bestehen würden. Von den süßen Kiosken,
die einen wichtigen und einzigartigen Charme für das Bild dieses
Viertels bilden und Münsters Hafengegend überhaupt so beleben
und prägen muss ich an dieser Stelle sicherlich nicht erst anfan-
gen. Ich sehe sie deutlich in Gefahr. Das würde demnach nicht
nur der Individualität des Viertels schaden, sondern auch stadt-
bildgestaltenden und einzigartig kreativen Persönlichkeiten.
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.2 „Einzelhan-
del“.
Kioske stehen in ihrem Betriebstyp, Warensortiment und Käufer-
profil nicht in direkter Konkurrenz zu den geplanten Einzelhan-
delseinrichtungen. Ein Infragestellen der ‚Kioskkultur‘ ist mit Um-
setzung des Planvorhabens nicht gegeben.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.8
1.2.179
3. 4.500 Menschen haben sich mit ihrer Unterschrift gegen die
Planung für dieses Einkaufszentrum ausgesprochen.
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemeine
Belange zu Planvorhaben und Gutachten“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.1
4. Im Übrigen rege ich an, die Aussagen der Gutachter zur Be-
einträchtigung des vorhandenen Einzelhandels zu überprüfen.
Zu 4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 3.4 „Einzelhan-
del“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
Seite - 282 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
(...)
1.2.10
5. Die Verkehrsplanungen gehen von falschen Voraussetzungen
aus. Schon heute ist der Hansaring als hauptsächliche Zufahrts-
straße voll ausgelastet/belastet und es kommt bereits heute -
nicht nur in den Stoßzeiten - zu erheblichen Staus. Diese Ent-
wicklung wird sich verstärken, wenn auf der Höhe/Ecke der heu-
tigen Tankstelle am Hansaring eine Ampelanlage installiert wird.
Hier ist mit einem Dauerstau zu rechnen.
Zu 5: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1 und 4.5
„Verkehr“
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
1.2.19
6. Die Belastungen durch Lärm, CO² und Feinstaub haben nicht
allein die AnwohnerInnen des Hansarings zu tagen, sondern
auch die Menschen in den derzeit noch verkehrsberuhigten
Wohnvierteln beiderseits des Hansarings.
Zu 6: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 5.4 „Allgemeine
Belange zu Immissionen“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.26
7. Prognostizierte „Entlastungen“ durch den Ausbau der
B51/B481 bis zum Schifffahrter Damm, sind unrealistisch. Für die
Finanzierung dieser Baumaßnahme stehen auf absehbare Zeit
keine Mittel bereit. Die Straße über das Gelände der Firma
„Scheiwe“ auf der Ostseite des DEK ist eine Privatstraße, kein
Bestandteil des öffentlichen Straßennetzes und kann folglich
nicht als Entlastung für den Hansaring berücksichtigt werden.
Zu 7: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 4.4 „Verkehr“. Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.16
1.2.17
8. Das Verkehrsgutachten wurde durch den Investor finanziert.
Darin sehe ich eine deutliche Gefahr der Verquickung der Inte-
ressen des Auftraggebers mit den Ergebnissen des Gutachtens.
Zu 8: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.2 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.2
9. - Ich wünsche mir, auf die Planung eines weiteren E-Centers
der Firma Stroetmann zu verzichten.
- Ich rege an, das Gelände für den Bau von preiswertem Wohn-
raum oder zum Ausbau eines alternativen Begegnungsraumes
Zu 9: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „All-
gemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“, Pkt.
3.1 „Einzelhandel“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der
Stellungnahme 37 und Pkt. 10 der Stellungnahme 147.
Den Anregungen wird
nicht gefolgt.
1.2.4
1.2.6
Seite - 283 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
zu nutzen, sowie das bestehende Postgebäude zu erhalten.
- Ich rege an, das Kulturgut des Hafens als kreative Zone auszu-
bauen und zu unterstützen, anstatt es durch Gleichmachung zu
verdrängen. Selbst ein kleiner Park wäre in meinen Augen ein
wertvoller Beitrag zur Erhaltung und Förderung des Wohlfühlcha-
rakters im Bezirk. Ihn könnte man anlässlich Münsters Hafenfes-
tes mit Bühnen bestücken oder sonst als Beitrag zur Umweltför-
derung der Stadt (...) verstehen. (...)
1.2.53
1.2.145
517 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. Die Entwürfe widersprechen mit Maß und Art der baulichen
Nutzung den allgemeinen Planungsgrundsätzen, widersprechen
dem Rücksichtnahmegebot, sind somit rechtswidrig und könnten
einem Klageverfahren nicht standhalten. (...) Das Maß und die
Art der geplanten Bebauung übersteigen in unzulässiger Weise
die Möglichkeiten, die die vorhandene Infrastruktur hergibt. Die
Anwohner des Viertels klagen über unzumutbare Lärmbelästi-
gung und Probleme, die durch die Platznot einhergehen. (...) Die
Innenstadt platzt bereits aus allen Nähten. Durch den weiteren
Ausbau des Viertels werden diese Effekte verstärkt. Die geplan-
ten Bauvorhaben wiedersprechen demnach dem Rücksichtnah-
megebot.
Zu 1: Die im VBP Nr. 535 getroffenen Festsetzungen zu Art und
Maß der baulichen Nutzungen entsprechen den geltenden ge-
setzlichen Vorgaben gemäß § 12 BauGB für vorhabenbezogene
Bebauungspläne analog den Festsetzungen zu § 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB. Abseits der Baugebietscharakteristik der Baunutzungs-
verordnung ist mit der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung
gemäß § 12 BauGB allein die geplante Vorhabennutzung „Ein-
zelhandel, Dienstleistungen / Praxen / Büros, Gastronomie,
Wohnen“ als zulässig festgesetzt, anderweitige Nutzungen mit
etwaigen anderen Auswirkungen sind ausgeschlossen.
Strukturell wird mit der festgesetzten Vorhabennutzung „Einzel-
handel, Dienstleistungen / Praxen / Büros, Gastronomie, Woh-
nen“ der angrenzenden und über die 39. Änderung des FNP
auch für den Vorhabenbereich vorgesehenen Gebietsdarstellung
des Flächennutzungsplans als ‚Gemischte Baufläche‘ entspro-
chen. Auch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung
nehmen in den festgesetzten Höhen die stadtstrukturellen Bezü-
ge auf, die Festsetzung der Grundflächenzahl von 1,0 sichert die
vorgesehene fast vollständige Versiegelung des Vorhabenbe-
reichs mit Gebäuden, Tiefgarage, Stellplatzflächen und Zufahr-
ten. Umweltbelange stehen dem nicht entgegen, vielmehr ent-
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.3
1.2.180
Seite - 284 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
spricht die Grundflächenzahl von 1,0 weitestgehend den zurzeit
auf dem Grundstück bestehenden Versiegelungsanteilen aus den
vorherigen Nutzungen. Mit der GRZ von 1,0 wird zwar die in § 17
BauNVO vorgesehene Obergrenze für Mischgebiete (0,6) oder
sonstige Sondergebiete (0,8) überschritten und eine Obergrenze
festgesetzt, wie sie nach § 17 BauNVO nur für Kerngebiete ge-
wählt werden soll. Dies ist jedoch städtebaulich gerechtfertigt.
Zum einen entspricht die vorgesehene Nutzung weitgehend dem
eines Kerngebietes. Zum anderen wird die vollständige Versiege-
lung weitgehend durch das großflächige Garagengebäude be-
stimmt, das jedoch städtebaulich ein erheblich geringeres Ge-
wicht als eine Hochbebauung hat. An einem solchen Garagen-
gebäude mit Quartiersgarage im Untergeschoss besteht wegen
des starken Park-Suchverkehrs im Hafen ein hohes öffentliches
Interesse. Die maßvolle oberirdische Bebauung und die Verbes-
serung der Parkplatzsituation im Hafen gleichen die sich aus
einer vollständigen Versiegelung ergebenden Nachteile aus. Die
festgesetzte GFZ von 1,4 berücksichtigt die erforderlichen Flä-
chenanteile der geplanten Obergeschossnutzungen. Ein Wider-
spruch zu bestehenden rechtlichen Vorgaben, Planungsgrund-
sätzen oder dem Rücksichtnahmegebot ist mit den getroffenen
Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung nicht ge-
geben. Die Behauptungen unzulässiger Überschreitungen blei-
ben im Vortrag unbegründet und sind inhaltlich nicht zutreffend.
Weitergehend siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.1
und 2.4 „Allgemeine städtebauliche Belange / alternative Nutzun-
gen“, Pkt. 3.1 „Einzelhandel und Pkte. 5.1 - 5.4 „Allgemeine Be-
lange zu Immissionen“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 6
der Stellungnahme 92.
Seite - 285 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
2. Das bestehende Straßennetz ist nicht ausreichend dimensio-
niert, um die zusätzlichen Verkehrs- und Parkbewegungen auf-
nehmen zu können. Bereits jetzt ist der Hansaring stark belastet.
Ein Anzeichen dafür ist, dass ein nicht unerheblicher Teil des
Fahrverkehrs über die private Straße bei Lignum ausweicht. Die-
se Zuwegung ist nur geduldet und demnach auf Dauer nicht ge-
sichert. Die angebliche Entlastung durch den Ausbau der B51 /
B481 bis zum Schifffahrter Damm wird sich nicht einstellen. Die-
jenigen, die von Münster-Süd nach Münster-Nord fahren benut-
zen die B51 sowieso schon und fahren zurzeit z.B. über Marien-
dorf. Alle anderen, die von Münster-Mitte zum Schifffahrter
Damm wollen, müssten trotzdem über den Ring zur B51 fahren.
Wenn am geplanten Stroetmanngelände eine Ampelanlage vor-
gesehen wird, werden sich erheblich Rückstaus bilden. Ein Aus-
bau des Hansarings und eine Verbreiterung der Geh- und Fahr-
radwege sind aufgrund der vorhandenen nahestehenden Stra-
ßenbebauung nicht möglich. Das vorgelegte Verkehrsgutachten
zweifle ich demnach an.
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 4.1 - 4.4 „Ver-
kehr“ sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 15 der Stellungnah-
me 312.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.11
1.2.12
1.2.16
1.2.17
1.2.19
1.2.167
523 Folgende Anregung wird vorgetragen:
Ich möchte einen Spielplatz am Hafen. Ich möchte keinen großen
Laden.
Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkte. 2.2 - 2.4 „Allgemeine
städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“ sowie „Teil II -
Einzelabwägung“, Pkt. 2.4 der Stellungnahme 37.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.6
524 Anregungen gem. § 24 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen zur Erörterung in der Besprechung des
Verwaltungsvorstandes am 01.04.2014.
Im Amt für Bürger und Ratsservice sind seit dem 25.03.2014
folgende Anregungen eingegangen:
Anregung 2014-00057: Für das Hansaviertel werden verschiede-
ne Maßnahmen für die Beseitigung von Missständen beantragt
(Ruhestörung/Lärmbelästigung durch abendliche Gäste der Gast-
Seite - 286 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
ronomie, zugestellte Gehwege durch Fahrräder, Verbotswidriges
Parken auf dem Hansaring und den Nebenstraßen, Vermüllung)
(1 - 8). Darüber hinaus wird angeregt dass im Bebauungsplan
zum „Hafencenter“ Nr. 535 ein Parkhaus vorgesehen wird (9).
Im Detail werden folgende Anträge/Anregungen vorgetragen:
1. Der Rat der Stadt Münster möge beschließen, dass – unter
Hinweis auf § 9 Abs. 2 Nr. 2 LImSchG (Landes-
Immissionsschutz-Gesetz) – hinsichtlich der (…) die Gastro-
Betriebe im Kreuzungsbereich (Anmerkung: Hansaring - Dort-
munder Straße) die Außen-Gastronomie ab 22 Uhr untersagt
wird und hinsichtlich des dort ebenfalls befindlichen Kiosk dieser
22 Uhr zu schließen hat, zumindest aber ab 22 Uhr den Eignern
der Verkauf alkoholhaltiger Getränke untersagt wird.
Zu 1 bis 8: Die als Anregung vorgebrachten Beschlussvorschläge
1 - 8 an den Rat der Stadt betreffen nicht die Ziele, Inhalte oder
Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der
Anreger macht auf aus seiner Sicht bestehende Problemlagen im
Hansaviertel aufmerksam. Diese sind in einer - von diesem Be-
bauungsplanverfahren losgelösten – schriftlichen Stellungnahme
(Schreiben vom 31.07.2014) bereits beantwortet worden.
Die Anregungen beziehen
sich auf Aspekte außer-
halb des Bebauungsplans
- eine Beschlussfassung
erübrigt sich.
2. Der Rat der Stadt Münster möge beschließen, dass die Stra-
ßenzufahrten zur Hafenmeile ab 19 Uhr gesperrt werden, und
zwar Dortmunder Straße ab Hansaring Richtung Hafen, Soester
Straße ab Hansaring Richtung Hafen sowie der Hafenweg ab
Bernhard-Ernst-Straße. Damit soll erreicht werden, das zu später
Stunde der mit dem Anlassen und Abfahren von zuvor in der
Hafenmeile geparkten PKW erzeugte Lärm vermieden wird
(Nachweisliche Anwohner ausgeschlossen). (...) Diese Sperrung
muss auch gelten für Taxen-Fahrzeuge (...). In diesem Zusam-
menhang beantragen wir, im Bereich Stadtwerke/Neuem Bor-
chert-Theater einen Taxen-Platz einzurichten.
3. Der Rat der Stadt Münster möge beschließen, dass die in der
Hafenmeile ansässigen Gastro-Betriebe in eigener Zuständigkeit
dafür Sorge zu tragen haben, dass deren Gäste sich nach dem
Verlassen der jeweiligen Lokalitäten an die geltenden Regeln der
Seite - 287 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
Nachtruhe halten (private Sicherheitsdienste). Sollte dies nicht
verwirklicht werden können muss den jeweiligen Betreibern die
weitere Lizenz - nach kurzer Karenzzeit - bedingungslos entzo-
gen werden. (...)
4. Der Rat der Stadt Münster möge beschließen, dass der Herr
OB die zuvor genannten Abhilfe-Vorschläge aus dem Schreiben
vom 04.11.2012 (Anmerkung: Störung der Nachtruhe durch Par-
tylärm) dem gesamten Rat vorträgt und das Nicht-Tätigwerden
der ihm unterstellten Stadtverwaltung - insbesondere des Ord-
nungsamtes - umfassend begründet. (...)
5. Der Rat der Stadt Münster möge durch Beschluss die Stadt-
verwaltung, vertreten durch den Herrn OB, beauftragen, die ent-
sprechenden Hauseigentümer (Anmerkung: Zustellung von
Gehwegen mit Fahrrädern, Hansaring Nr. 27, 39 und Hambur-
gerstraße Nr. 18) zu ermitteln und anzuschreiben pp. dahinge-
hend, dass der umschriebene Zustand nicht hingenommen wer-
den kann, versehen mit dem Hinweis, dass die Fahrräder (...) im
Keller / Hofbereich abgestellt werden können/müssen. (...)
6. Der Rat der Stadt Münster möge durch Beschluss die Stadt-
verwaltung, vertreten durch den Herrn OB, beauftragen, die ent-
sprechenden Markierungen (Anmerkung: Verbotswidriges Parken
von Fahrzeugen auf der Fahrbahn des Hansarings, Markierung
der Nebenstraßen-Einmündungen) umgehend zu erneuern und
die Einhaltung der entsprechenden Park- und Halteverbotszonen
vermehrt zu überwachen. (...)
7. Der Rat der Stadt Münster möge durch Beschluss die Stadt-
verwaltung, vertreten durch den Herrn OB, beauftragen, die ge-
Seite - 288 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
schilderten Verhältnisse (Anmerkung: Duldung von verbotswidri-
gen Parken in der Emdener Straße und weiteren Nebenstraßen
des Hansarings) zu beseitigen. (...)
8. Vermüllung und Verkottung unseres Wohnviertels - ein öffent-
liches Ärgernis. (...)
9. Der Rat der Stadt Münster möge durch Beschluss bewirken,
das der derzeitig offengelegte Bebauungsplan zum sogenannten
Hafencenter eine Änderung dahingehend erfährt, das im näheren
Bereich der dort wegfallenden Tankstelle ein hinreichend großes
Parkhaus gebaut wird. Dieses Parkgebäude sollte abschließbare
Gitterboxen enthalten, so dass dort längerfristige Mietverträge zu
annehmbaren Preisen geschlossen werden können. Denkbar
wäre hierbei auch die Einbindung der Eigentümer umliegender
Mehrfamilienhäuser (...)
Zu 9: Mit der Errichtung von ca. 220 öffentlich zugänglichen
Quartiersparkplätzen im Hafencenter wird der inhaltliche Hinter-
grund der Anregung für ein größeres Parkhaus in der Grundziel-
richtung aufgenommen.
Aus städtebaulicher Sicht (Wirkung, wenig belebte Nutzung,
Störgrad, Flächenverlust, Abriegelung der neuen Quartierszu-
sammenhänge) ist die Anordnung eines Parkhauses am Hansa-
ring nicht zu befürworten.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.122
527
Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgetragen:
1. (…) Momentan gleicht der Hafen einer Baustelle. Was ich nicht
unbedingt negativ bewerte (…). Jedoch gibt es ein Projekt, wel-
ches mich zutiefst betroffen macht: Der Plan des Einkaufszent-
rums. Der Hafen ist ein Treffpunkt für viele und besonders junge
Menschen geworden. Die Osmohalle und die alte Post sind eini-
ge Gebäude, die einen besonderen Charme ausstrahlen und den
Hafen ausmachen.
(…) sind die Baupläne gütig genug und lassen den jungen Leu-
ten noch etwas Platz für Treffen, Kreativität und ein alternatives
Leben?
Zu 1: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“ und Kapitel 2 „Allge-
meine städtebauliche Belange / alternative Nutzungen“.
Die OSMO-Hallen befinden sich außerhalb des Geltungsbereichs
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 535, ein Erhalt
oder Nichterhalt ist nicht Gegenstand der Abwägung und unab-
hängig vom vorliegenden Planvorhaben möglich.
Der Anregung wird nicht
gefolgt bzw. bezieht sich
die Anregung auf Aspekte
außerhalb des Bebau-
ungsplans, für die sich
eine Beschlussfassung
erübrigt.
1.2.1
1.2.4
1.2.5
1.2.6
2. Außerdem stelle ich mir die Frage, wozu ein solches Einkaufs-
zentrum am Hafen gebaut werden soll und dann auch noch ge-
Zu 2: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“ und Kapitel 3 „Einzel-
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
Seite - 289 -
Stellung-
nahme Nr.
Abwägungsinhalt
Abwägung Beschlussvorschlag
nau auf dieser Seite des Hafenbeckens.
Wir haben hier in der Nachbarschaft 4 Einkaufsmöglichkeiten und
sind nicht gerade von der Innenstadt abgeschnitten. Es scheint
also, als würde der Konsum, der Profit und somit die „Geldgeil-
heit“ über Charme, Geschichte und Gemeinschaft stehen. (…)
handel“. 1.2.7
1.2.63
1.2.110
3. Wie stellen Sie sich das mit dem Autoverkehr vor? Wird der
Hafenkai bald zu einer Betonplatte für Autoparkplätze umgewan-
delt?
Zu 3: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Kapitel 4 „Verkehr“
sowie „Teil II - Einzelabwägung“, Pkt. 7 der Stellungnahme 244.
.
Der Anregung wird nicht
gefolgt
1.2.11
1.2.182
4. Sehen Sie es nicht als wichtig an die Bürger und besonders
die Anwohner über die Baupläne zu informieren? Ich habe kei-
nerlei Informationen hierüber erhalten und es scheint nicht als sei
es ein kleiner Supermarkt der dort entstehen soll. Ich beziehe
mich mit diesem Beschwerdebrief auch auf den § 24 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW).
Ich wünsche mir sehr, dass sie mir sagen können, wie ich mich
gegen dieses Einkaufszentrum noch wehren kann oder ob ich
mein zukünftiges berufliches Leben besser in einer anderen
Stadt aufbauen sollte. (…)
Zu 4: Siehe „Teil I - Allgemeine Abwägung“, Pkt. 1.1 „Allgemeine
Belange zu Planverfahren und Gutachten“.
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
1.2.183
Seite - 290 -
Anregungen aus Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB
Stand: 20. August 2015
Absender Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorlage
Behördenabstimmung | Stellungnahmen sonstige TÖB
amprion GmbH Keine Bedenken.
Die Stellungnahmen zur Beteiligung mit Schreiben vom
11.09.2012 und 22.10.2013 behalten weiterhin ihre Gültig-
keit, darüber hinaus betrifft die Stellungnahme nur das
über die amprion betreuten Anlagen des 220- und 380-kv-
Netzes.
Begründung: Planungsrechtliche Belange werden nicht
berührt. Die Umsetzung der Baumaßnahme und damit
etwaige Eingriffe in das vorhandene Infrastrukturnetz wer-
den im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungs-
verfahrens mit den betroffenen Fachämtern der Stadt
Münster sowie den Ver- und Entsorgern weitergehend
abgestimmt.
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen -
eine Beschlussfassung
erübrigt sich.
Bezirksregierung Müns-
ter
Die Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen der Raum-
ordnung wird unverändert zu der Stellungnahme vom
08.11.2013 bestätigt. Die Stellungnahme vom 08.11.2013
behält unverändert ihre Gültigkeit.
Deutsche Telekom
Technik GmbH
Keine Einwände.
Auf die Stellungnahme vom 15.11.2013 wird verwiesen.
EHV WM - Einzelhan-
delsverband Westfalen-
Münsterland e.V.
39.Änderung des Flächennutzungsplans
Keine Bedenken.
Das Vorhaben entspricht den Vorgaben die im Rahmen
von Einzelhandelskonzept und Masterplan Stadthäfen
Münster entwickelt wurden, die Änderung ist somit folge-
richtig.
EHV WM - Einzelhan-
delsverband Westfalen-
Münsterland e.V.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535
Keine Bedenken.
Das Vorhaben basiert auf Planungen der Stadt Münster,
die im Zuge der Erarbeitung des BP Nr. 535 mehrfach
seitens der Stadt geändert und über den Investor akzep-
tiert wurden. Das Hafencenter ist aus Sicht der EHV WM
geeignet die bauliche Situation im Quartier deutlich zu
verbessern.
Seite - 291 -
Absender Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorlage
HWK - Handwerkskam-
mer Münster
Keine Anregungen.
IHK Nord Westfalen 39.Änderung des Flächennutzungsplans
Keine Anregungen oder Bedenken.
IHK Nord Westfalen Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 535
Keine Anregungen oder Bedenken.
münsterNETZ GmbH Keine Ergänzungen, Anregungen oder Bedenken zum
Punkt 6.4 „Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur“.
Seite - 292 -
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: Vorlage eingebracht
Zur SitzungBeschluss: eingebracht
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (45)
- Schillerstraße 7
- Dortmunder Straße 32b
- Warendorfer Straße
- Wolbecker Straße 74
- Hammer Straße
- Robert-Bosch-Straße
- Hafenstraße 73
- Soester Straße 47
- Friedrich-Ebert-Straße
- Theodor-Scheiwe-Straße
- Bernhard-Ernst-Straße 72
- Bremer Straße 59
- Lingener Straße 8
- Papenburger Straße
- Emdener Straße 29
- Harkortstraße 30
- Grevener Straße
- Ottostraße
- Schulstraße
- Lübecker Straße
- Hansaring 59
- Hafenweg 450
- Albersloher Weg 33
- Bohlweg
- Lütkenbecker Weg
- Hohenzollernring
- Hansaplatz
- Schifffahrter Damm
- Industrieweg
- Schiffahrter Damm
- Hafenplatz
- Am Mittelhafen 42
- Trauttmansdorffstraße
- Alter Fischmarkt 12
- Umgehungsstraße
- Steinfurter Straße
- Lippstädter Straße 75
- Mondstraße
- Loddenheide
- Querstraße
- Am Hawerkamp
- Stubengasse
- Hafenmarkt
- Promenade
- Werse
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0518/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.08.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37