1102/2021
Allgemeine Informationen und Erläuterungen zu den Abläufen bei der Bearbeitung von Anträgen zur Entfernung von geschützten Bäumen und zu rechtlichen Rahmenbedingungen
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/571 Vorlagen-Nummer 09.04.2021 1102/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 15.04.2021 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 22.04.2021 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 22.04.2021 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 22.04.2021 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 26.04.2021 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 26.04.2021 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 29.04.2021 Bezirksvertretung 7 (Porz) 29.04.2021 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 03.05.2021 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 03.05.2021 Allgemeine Informationen und Erläuterungen zu den Abläufen bei der Bearbeitung von Anträgen zur Entfernung von geschützten Bäumen und zu rechtlichen Rahmenbedingungen Ausgangssituation: Mitarbeitende im Umwelt- und Verbraucherschutzamt prüfen Anträge zur Entfernung von geschütz- ten Bäumen auf das Vorliegen einer Genehmigungsgrundlage nach § 6 (2) der Kölner Baumschutz- satzung (BSchS). Liegt eine Genehmigungsgrundlage vor, ist die Entfernung zu erlauben. Über das Ergebnis der Prüfung erfolgt eine wöchentliche Information an die Bezirksvertretungen. Durch Rats- beschluss wird den Bezirksvertretungen das Recht eingeräumt, eine Erläuterung des Sachverhalts von der Verwaltung zu fordern. In zunehmendem Maße -vor allem bei Baumfällungen, die im Zu- sammenhang mit Bauvorhaben beantragt werden- wird davon Gebrauch gemacht. Ein Teil der Ein- wendungen beruht auf der Annahme eines Ermessens seitens der Verwaltung, das in vielen Fällen aber nicht vorhanden ist. Entsprechend geht das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen bei der Bearbeitung von Anträ- gen auf Entfernung städtischer Bäume vor. Auf der Grundlage des Beschlusses des Ausschusses für Landschaftspflege und Grünflächen vom 24.08.1998 zur „rechtzeitigen Information über vorge- sehene Baumfällungen“ erfolgt vor Erteilung der Erlaubnis eine einzelfallbezogene Information der Bezirksvertretung mit einer zweiwöchigen Einspruchsfrist. Äußert die Bezirksvertretung Bedenken, die nicht im Vorhinein durch die Verwaltung ausgeräumt werden können, werden die Vorgänge von der Verwaltung vorgestellt. Die Fällerlaubnis wird solange nicht erteilt. Die folgenden Erläuterungen sollen dazu beitragen, ein eventuelles Informationsdefizit zu beheben und so einer vermeidbaren Beanspruchung allseits knapper Ressourcen vorzubeugen. 2 Erläuterungen: Hinsichtlich der Genehmigungsgrundlage lassen sich zwei wesentliche Fallgruppen unterscheiden: 1. Anträge zur Fällung geschützter Bäume, die mit einem Bauvorhaben begründet werden. Bei der Bewertung eines solchen Antrags ist der baurechtliche Vorrang vor dem Naturschutz- recht zu berücksichtigen: Demnach müssen baumschutzrechtliche Gesichtspunkte auch bei Bäumen, die durch eine kommunale Satzung wie die Kölner Baumschutzsatzsatzung (BSchS) geschützt sind, grundsätzlich hinter ein bestehendes Baurecht zurück treten. Grundlage dafür ist der verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG, der auch die Baufreiheit umfasst. Dementsprechend ist nach § 6 (2) b) BSchS eine Erlaubnis zwingend zu erteilen, wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtige, zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann. Soweit aufgrund baurechtlicher Vorschriften ein Anspruch auf Genehmigung des Vorhabens besteht, ist das behördliche Ermessen bei der Erteilung einer Fällgenehmigung somit nicht ge- geben. Ausnahme: Im Einzelfall kann die Aussicht auf den Erhalt geschützter Bäume das Verlangen nach einer Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers rechtfertigen. Die Voraussetzungen hierfür sind: die Verschiebung führt zu einer höchstens geringfügigen Beschränkung des Baurechts die Verschiebung verletzt keine drittschützenden Rechte, z. B. aus dem Nachbarrecht Baumschutzrechtliche Gesichtspunkte werden daher im Baugenehmigungsverfahren grund- sätzlich mitgeprüft. Regelmäßig überwiegen sie das allgemeine Baurecht jedoch nicht. Auch hinsichtlich der Kompensation bietet die Baumschutzsatzung bei dieser Fallgruppe keinen behördlichen Ermessensspielraum: Die Satzung bietet dem Antragsteller grundsätzlich keine Wahlfreiheit zwischen der Vornahme von Ersatzpflanzungen und der Leistung einer Ausgleichszahlung. Eine Ausgleichszahlung wird für den Fall festgesetzt, dass die Vornahme von Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück der Entnahme oder auf anderen Grundstücken des Antragstellers im Geltungsbereich der Kölner Baumschutzsatzung Köln ganz oder teilweise unmöglich ist. Die Höhe der Ausgleichszahlung berechnet sich anhand eines festen Berechnungssatzes von zurzeit 678,- € für jede Ersatz- pflanzung. Ein „Freikaufen“ aus der Verpflichtung zur Pflanzung und der damit verbundenen dauerhaften Verantwortung ist somit ausgeschlossen. Die Gesamtzahl der Ersatzpflanzungen berechnet sich als Summe der Ersatzpflanzungen, die nach § 8 BSchS für jeden Einzelbaum anhand des Stammumfangs zu ermitteln sind. 2. Anträge, die mit einer Krankheit bzw. einer Gefährdung für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert begründet werden. Die Entscheidung über den Antrag wird hier nach abwägender Einzelfallentscheidung unter Würdigung der von dem jeweiligen Baum ausgehenden „Wohlfahrtswirkungen“ einerseits und den mit der Unterschutzstellung verbundenen Belastungen für den Baumeigentümer andererseits getroffen. Eine Erlaubnis muss erteilt werden, wenn es keine anderen zumutbaren Maßnahmen gibt, die den Erhalt des Baumes ermöglichen. Grundlage bei der Festsetzung von Ersatzpflanzungen ist hier nicht die rechnerisch mögliche maximale Anzahl anhand der Stammumfänge, da bei der Festsetzung das Baumalter, die Vitali- tät, die Funktion am Standort, der Flächenbedarf für die Ersatzpflanzung sowie die Zumutbar- keit für den Baumeigentümer zu berücksichtigen sind. Ist die Vornahme von Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück der Entnahme oder auf anderen Grundstücken des Antragstellers im Geltungsbereich der Kölner Baumschutzsatzung ganz oder teilweise unmöglich, kann grundsätzlich keine Ausgleichszahlung gefordert werden. gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (10)
Beschluss: Kenntnis genommen
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Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1102/2021
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 09.04.2021
- Erstellt
- 22.03.2021 16:26