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1102/2021

Allgemeine Informationen und Erläuterungen zu den Abläufen bei der Bearbeitung von Anträgen zur Entfernung von geschützten Bäumen und zu rechtlichen Rahmenbedingungen

Mitteilung Ausschuss 09.04.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 17.06.2021, TOP 10.2.8

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

6207 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/57/571 
 
Vorlagen-Nummer  09.04.2021 
 1102/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 15.04.2021 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 22.04.2021 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 22.04.2021 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 22.04.2021 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 26.04.2021 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 26.04.2021 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 29.04.2021 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 29.04.2021 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 03.05.2021 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 03.05.2021 
 
Allgemeine Informationen und Erläuterungen zu den Abläufen bei der Bearbeitung von 
Anträgen zur Entfernung von geschützten Bäumen und zu rechtlichen Rahmenbedingungen 
Ausgangssituation: 
 
Mitarbeitende im Umwelt- und Verbraucherschutzamt prüfen Anträge zur Entfernung von geschütz-
ten Bäumen auf das Vorliegen einer Genehmigungsgrundlage nach § 6 (2) der Kölner Baumschutz-
satzung (BSchS). Liegt eine Genehmigungsgrundlage vor, ist die Entfernung zu erlauben. Über das 
Ergebnis der Prüfung erfolgt eine wöchentliche Information an die Bezirksvertretungen. Durch Rats-
beschluss wird den Bezirksvertretungen das Recht eingeräumt, eine Erläuterung des Sachverhalts 
von der Verwaltung zu fordern. In zunehmendem Maße -vor allem bei Baumfällungen, die im Zu-
sammenhang mit Bauvorhaben beantragt werden- wird davon Gebrauch gemacht. Ein Teil der Ein-
wendungen beruht auf der Annahme eines Ermessens seitens der Verwaltung, das in vielen Fällen 
aber nicht vorhanden ist. 
Entsprechend geht das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen bei der Bearbeitung von Anträ-
gen auf Entfernung städtischer Bäume vor. Auf der Grundlage des Beschlusses des Ausschusses 
für Landschaftspflege und Grünflächen vom 24.08.1998 zur „rechtzeitigen Information über vorge-
sehene Baumfällungen“ erfolgt vor Erteilung der Erlaubnis eine einzelfallbezogene Information der 
Bezirksvertretung mit einer zweiwöchigen Einspruchsfrist. Äußert die Bezirksvertretung Bedenken, 
die nicht im Vorhinein durch die Verwaltung ausgeräumt werden können, werden die Vorgänge von 
der Verwaltung vorgestellt. Die Fällerlaubnis wird solange nicht erteilt. 
 
 
Die folgenden Erläuterungen sollen dazu beitragen, ein eventuelles Informationsdefizit zu beheben 
und so einer vermeidbaren Beanspruchung allseits knapper Ressourcen vorzubeugen.

2 
 
 
Erläuterungen: 
 
Hinsichtlich der Genehmigungsgrundlage lassen sich zwei wesentliche Fallgruppen unterscheiden: 
 
1. Anträge zur Fällung geschützter Bäume, die mit einem Bauvorhaben begründet werden. 
 
Bei der Bewertung eines solchen Antrags ist der baurechtliche Vorrang vor dem Naturschutz-
recht zu berücksichtigen: Demnach müssen baumschutzrechtliche Gesichtspunkte auch bei 
Bäumen, die durch eine kommunale Satzung wie die Kölner Baumschutzsatzsatzung (BSchS) 
geschützt sind, grundsätzlich hinter ein bestehendes Baurecht zurück treten. Grundlage dafür 
ist der verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG, der auch 
die Baufreiheit umfasst. Dementsprechend ist nach § 6 (2) b) BSchS eine Erlaubnis zwingend 
zu erteilen, wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtige, zulässige 
Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann. 
Soweit aufgrund baurechtlicher Vorschriften ein Anspruch auf Genehmigung des Vorhabens 
besteht, ist das behördliche Ermessen bei der Erteilung einer Fällgenehmigung somit nicht ge-
geben. 
 
Ausnahme: Im Einzelfall kann die Aussicht auf den Erhalt geschützter Bäume das Verlangen 
nach einer Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers rechtfertigen. 
 
Die Voraussetzungen hierfür sind: 
 
 die Verschiebung führt zu einer höchstens geringfügigen Beschränkung des Baurechts 
 die Verschiebung verletzt keine drittschützenden Rechte, z. B. aus dem Nachbarrecht 
Baumschutzrechtliche Gesichtspunkte werden daher im Baugenehmigungsverfahren grund-
sätzlich mitgeprüft. Regelmäßig überwiegen sie das allgemeine Baurecht jedoch nicht. 
 
Auch hinsichtlich der Kompensation bietet die Baumschutzsatzung bei dieser Fallgruppe keinen 
behördlichen Ermessensspielraum: 
Die Satzung bietet dem Antragsteller grundsätzlich keine Wahlfreiheit zwischen der Vornahme 
von Ersatzpflanzungen und der Leistung einer Ausgleichszahlung. Eine Ausgleichszahlung wird 
für den Fall festgesetzt, dass die Vornahme von Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück der 
Entnahme oder auf anderen Grundstücken des Antragstellers im Geltungsbereich der Kölner 
Baumschutzsatzung Köln ganz oder teilweise unmöglich ist. Die Höhe der Ausgleichszahlung 
berechnet sich anhand eines festen Berechnungssatzes von zurzeit 678,- € für jede Ersatz-
pflanzung. Ein „Freikaufen“ aus der Verpflichtung zur Pflanzung und der damit verbundenen 
dauerhaften Verantwortung ist somit ausgeschlossen. 
Die Gesamtzahl der Ersatzpflanzungen berechnet sich als Summe der Ersatzpflanzungen, die 
nach § 8 BSchS für jeden Einzelbaum anhand des Stammumfangs zu ermitteln sind. 
 
2. Anträge, die mit einer Krankheit bzw. einer Gefährdung für Personen oder Sachen von 
bedeutendem Wert begründet werden. 
Die Entscheidung über den Antrag wird hier nach abwägender Einzelfallentscheidung unter 
Würdigung der von dem jeweiligen Baum ausgehenden „Wohlfahrtswirkungen“ einerseits und 
den mit der Unterschutzstellung verbundenen Belastungen für den Baumeigentümer 
andererseits getroffen. Eine Erlaubnis muss erteilt werden, wenn es keine anderen zumutbaren 
Maßnahmen gibt, die den Erhalt des Baumes ermöglichen. 
 
Grundlage bei der Festsetzung von Ersatzpflanzungen ist hier nicht die rechnerisch mögliche 
maximale Anzahl anhand der Stammumfänge, da bei der Festsetzung das Baumalter, die Vitali-
tät, die Funktion am Standort, der Flächenbedarf für die Ersatzpflanzung sowie die Zumutbar-
keit für den Baumeigentümer zu berücksichtigen sind. 
 
Ist die Vornahme von Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück der Entnahme oder auf anderen 
Grundstücken des Antragstellers im Geltungsbereich der Kölner Baumschutzsatzung ganz oder 
teilweise unmöglich, kann grundsätzlich keine Ausgleichszahlung gefordert werden. 
 
gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (10)

22.04.2021 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
22.04.2021 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 7.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
22.04.2021 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 10.2.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
26.04.2021 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 11.3.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
29.04.2021 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 10.2.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.04.2021 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 10.2.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
03.05.2021 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.10 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
03.05.2021 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 10.2.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
31.05.2021 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 12.1.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
17.06.2021 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 10.2.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1102/2021
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
09.04.2021
Erstellt
22.03.2021 16:26