V/0465/2016
Schulträgerbeteiligung bei der Besetzung von Schulleitungsstellen städtischer Schulen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
ANLAGE 1 zur Vorlage V_0465_2016 Schulträgerbeteiligung
755 Zeichen
ANLAGE 1 zur Vorlage V/0465/2016 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster vom 21.12.1995 zuletzt geändert durch die 18. Änderungssatzung vom 24.06.2015 Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) hat der Rat der Stadt Münster am 29.06.2016 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster beschlossen: Artikel I In § 21 Absatz 1 der Hauptsatzung wird Ziffer 13 ersatzlos gestrichen. Artikel II Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffent lichen Bekanntmachung in Kraft.
Beschlussvorlage
7019 Zeichen
V/0465/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Schule und Weiterbildung Betrifft Schulträgerbeteiligung bei der Besetzung von Schulleitungsstellen städtischer Schulen Beratungsfolge 09.06.2016 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 14.06.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 14.06.2016 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 16.06.2016 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 16.06.2016 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 21.06.2016 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 28.06.2016 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 29.06.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 29.06.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat nimmt die mit dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz geänderte Fassung des § 61 Schulgesetz NRW zur Besetzung von Schulleitungsstellen zur Kenntnis. 2. Der Rat beschließt, das dem Schulträger eingeräumte Vorschlagsrecht zur Besetzung von Schulleitungsstellen nicht in Anspruch zu nehmen. 3. Die anliegende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster (Anlage 1) wird beschlossen. 4. Die anliegende Änderung der Zus tändigkeitsordnung der Stadt Münster (Anlage 2) wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Mit dem Beschluss sind keine Kosten verbunden. Vorlagen-Nr.: V/0465/2016 Auskunft erteilt: Herr Wimmer Ruf: 492-4050 E-Mail: WimmerWo@stadt-muenster.de Datum: 25.05.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0465/2016 Begründung: Mit dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz, das am 1. August 2015 in Kraft getreten ist, sind u.a . die in § 61 festgelegten Mitwirkungsrechte des Schulträgers bei der Besetzung von Schulle i- tungsstellen neu gefasst worden. Die neuen Regelungen haben Gültigkeit für alle Besetzungsver- fahren, die ab dem 01.01.2016 eingeleitet worden sind. Im bisherigen Verfahren wurde zunächst bei der Bezirksregierung das Auswahlverfahren unter den eingegangenen Bewerbungen nach dem Prinzip der Bestenauslese vorgenommen und a b- geschlossen. Im Anschluss daran hatten Schulkonferenz und Schulträger im Rahmen der Erwe i- terten Schulkonferenz die Möglichkeit, zu dem oder den ausgewählten Bewerberinnen und B e- werbern durch Wahl ein Votum abzugeben. Das Votum war jedoch nicht bindend für die Bezirk s- regierung, sondern stellte einen Vorschlag dar. Im Anschluss daran wurde der Schulträ ger (Aus- schuss für Schule und Weiterbildung bei Schulen, die nicht bezirksbezogen sind bzw. Bezirksver- tretungen bei bezirksbezogenen Schulen) dann von der Bezirksregierung um Zustimmung zu der beabsichtigten Stellenbesetzung gebeten. Die Letztentscheidung zur Besetzung der Stelle oblag der Bezirksregierung. Mit der Neuregelung wird sowohl dem Schulträger als auch den Schulkonferenzen die Möglic h- keit eingeräumt, jeweils separat eine Stellungnahme zur Besetzung der jeweiligen Schulleit ungs- stelle abzugeben. Schulträger und Schulkonferenz werden von der Bezirksregierung über die als geeignet befundenen Bewerber*innen informiert, ohne dass eine vorherige Au swahl nach dem Prinzip der Bestenauslese stattgefunden hat bzw. dem Schulträger / der Schulkonferenz dies bekannt ist. Das bedeutet, dass das Verfahren der Bestenauslese zu diesem Zeitpunkt im G e- gensatz zum früheren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Innerhalb einer Frist von 8 W o- chen können Schulkonferenz und Schulträger (Ausschuss für Schule und Weiterb ildung resp. Bezirksvertretungen) aus dieser Bewerberliste begründete Vorschl äge und Stellungnahmen bei der Bezirksregierung einreichen. Die obere Schulaufsichtsbehörde trifft dann die Auswahlen t- scheidung nach dem Grundsatz der Bestenauslese. Sie würdigt dabei die Vorschläge von Schul- konferenz und Schulträger. Ein materiell fundiertes Vorschlagsrecht konnten die Gremien nach dem bisherigen Verfahren nur in den seltenen Fällen in Anspruch nehmen, wenn mehr als ein/e Bewerber/in der Schulkonf e- renz vorgeschlagen wurden, die beide nach dem Prinzip der Bestenauslese gleich bewertet wu r- den. Nach dem neuen Verfahren fallen die Voten von Schulkonferenz und Schultr äger auf der einen Seite und das Verfahren der Bestenauslese, das schließlich den Ausschlag gibt, ause inan- der. So stellen sich ggf. Bewerberinnen und Bewerber der Schulkonferenz sowie ggf. den politi- schen Gremien und erhalten deren Votum , die nach den Kriterien der Beste nauslese nicht zum Zuge kommen können. Insofern stellt sich sowohl hinsichtlich der Bew erber*innen als auch der politischen Gremien die Frage eine s zumutbaren und angemess enen Verfahrens, wenn letztlich nur sehr bedingt Einfluss auf die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde g enommen werden kann. Auch unter formalen und fristwahrenden Gesichtspunkten ist das Verfahren zur Bestimmung des Vorschlags in der vorgegebenen 8 -Wochen-Frist kaum umsetzbar. Dem stehen Ladung sfristen für Schulkonferenz, Auswahl einzuladender Bewerber*innen, Nachberatung und Erste llung eines begründeten Vorschla gs und einer Stellungnahme, Vorlagenerstellung und fristgerechter Ve r- sand an die zuständigen Gremien, die innerhalb der 8-Wochenfrist tagen müssen, entgegen. Ab- sehbar ist daher zur Wahrung der Frist eine zunehmende Zahl an Dringlichkeit sentscheidungen durch die Gremien ohne Beteiligung aller Ausschussmitglieder und ggfs. in Unkenntnis der B e- werberinnen und Bewerber oder kurzfristig einberufene Sondersitzungen. - 3 - V/0465/2016 Diese Aspekte gelten angesichts der Sitzungsrhythmen für den Ausschuss für Schule und We i- terbildung wie für die Bezirksvertretungen gleichermaßen. Daher empfiehlt die Verwaltung, auf das Vorschlagsrecht des Schulträgers gemäß § 61 Schulg e- setz NRW bei der Besetzung von Schulleitungsstellen zu verzichten. Diese Grundsatzentschei- dung betrifft ausschli eßlich die Voten des Schulträgers und soll für diese einheitlich getroffen werden. Die Schulkonferenzen sind hiervon nicht berührt. Die Entscheidungsbefugnisse des Schulträgers bei der Besetzung von Schulleitungsstellen sind für die bezirksbezogenen Schulen in § 21 „Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertr etungen“ Abs.1 Pkt. 13 der Hauptsatzung der Stadt Münster in der zurzeit gültigen Fassung für die Schu- len, deren Bedeutung wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehen, unter Ziffer II, Pkt. 6 „Au s- schuss für Schule und Weiterbildung“ der Zuständigkeitsordnung in der zurzeit gültigen Fassung geregelt. Sofern der Rat dieser Vorlage zustimmt, ist im § 21 Abs. 1 der Hauptsatzung der Pkt. 13 ersat z- los zu streichen. In der Zuständigkeitsordnung sind unter Pun kt 6.2 „Entscheidungszuständigkei- ten“ die die Besetzung von Schulleitungsstellen betreffenden Punkte 6.2.1 bis 6.2.1.3 der aktuell gültigen Fassung ersatzlos zu streichen. I. V. gez. Thomas Paal Stadtrat Anlagen 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster 2. Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster, Ziffer II; Punkt 6.2
Anlage 2 zur Vorlage V_0465_2016 Schulträgerbeteiligung
461 Zeichen
Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Anlage 2 zur Vorlage V/0465/2016 Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster in der Fassung des Ratsbeschlusses Vom 02.07.2014, zuletzt geändert am 17.06.2015 Ziffer II Punkt 6.2 der Zuständigkeitsordnung erhält folgende Fassung 6.2 Entscheidungszuständigkeiten 6.2.1 Zustimmung zur Einrichtung / Auflösung bzw. Verlagerung von Bezirksfachklassen an städt. Berufsschulen
Beratungsverlauf (9)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0465/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.05.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37