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V/0465/2016

Schulträgerbeteiligung bei der Besetzung von Schulleitungsstellen städtischer Schulen

Vorlagen 25.05.2016

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ANLAGE 1 zur Vorlage V_0465_2016 Schulträgerbeteiligung

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Beschlussvorlage

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Anlage 2 zur Vorlage V_0465_2016 Schulträgerbeteiligung

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ANLAGE 1 zur Vorlage V_0465_2016 Schulträgerbeteiligung

755 Zeichen

ANLAGE 1 zur Vorlage V/0465/2016 
 
 
 
 
 
Satzung zur Änderung  
der Hauptsatzung der Stadt Münster 
vom 21.12.1995 zuletzt geändert  
durch die 18. Änderungssatzung vom 24.06.2015 
 
 
Aufgrund  der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) hat der Rat der 
Stadt Münster am 29.06.2016 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der 
Stadt Münster beschlossen: 
 
 
 
 
Artikel I 
 
In § 21 Absatz 1 der Hauptsatzung wird Ziffer 13 ersatzlos gestrichen. 
 
 
 
 
Artikel II 
 
Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffent lichen 
Bekanntmachung in Kraft.

Beschlussvorlage

7019 Zeichen

V/0465/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Schule und Weiterbildung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Schulträgerbeteiligung bei der Besetzung von Schulleitungsstellen städtischer Schulen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
09.06.2016 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
14.06.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
14.06.2016 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
16.06.2016 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
16.06.2016 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
21.06.2016 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
28.06.2016 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
29.06.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
29.06.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat nimmt die mit dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz geänderte Fassung des § 61 
Schulgesetz NRW zur Besetzung von Schulleitungsstellen zur Kenntnis. 
 
2. Der Rat beschließt,  das dem Schulträger eingeräumte Vorschlagsrecht zur Besetzung von 
Schulleitungsstellen nicht in Anspruch zu nehmen. 
 
3. Die anliegende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster (Anlage 1) wird 
beschlossen. 
 
4. Die anliegende Änderung der Zus tändigkeitsordnung der Stadt Münster (Anlage 2) wird 
beschlossen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Mit dem Beschluss sind keine Kosten verbunden. 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0465/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Wimmer 
Ruf: 
492-4050 
E-Mail: 
WimmerWo@stadt-muenster.de  
Datum: 
25.05.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0465/2016 
 
 
 
Begründung: 
 
Mit dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz, das am 1. August 2015 in Kraft getreten ist, sind u.a . 
die in § 61 festgelegten Mitwirkungsrechte des Schulträgers bei der Besetzung von Schulle i-
tungsstellen neu gefasst worden. Die neuen Regelungen haben Gültigkeit für alle Besetzungsver-
fahren, die ab dem 01.01.2016 eingeleitet worden sind.  
 
Im bisherigen Verfahren wurde zunächst bei der Bezirksregierung das Auswahlverfahren unter 
den eingegangenen Bewerbungen nach dem Prinzip der Bestenauslese vorgenommen und a b-
geschlossen. Im Anschluss daran hatten Schulkonferenz und Schulträger im Rahmen der Erwe i-
terten Schulkonferenz die Möglichkeit, zu dem  oder den ausgewählten Bewerberinnen und B e-
werbern durch Wahl ein Votum abzugeben. Das Votum war jedoch nicht bindend für die Bezirk s-
regierung, sondern stellte einen Vorschlag dar. Im Anschluss daran wurde der Schulträ ger (Aus-
schuss für Schule und Weiterbildung bei Schulen, die nicht bezirksbezogen sind bzw. Bezirksver-
tretungen bei bezirksbezogenen Schulen) dann von der Bezirksregierung um Zustimmung zu der 
beabsichtigten Stellenbesetzung gebeten. Die Letztentscheidung zur Besetzung der Stelle oblag 
der Bezirksregierung.  
 
Mit der Neuregelung wird sowohl dem Schulträger als auch den Schulkonferenzen die Möglic h-
keit eingeräumt, jeweils separat eine Stellungnahme zur Besetzung der jeweiligen Schulleit ungs-
stelle abzugeben. Schulträger und Schulkonferenz werden von der Bezirksregierung über die als 
geeignet befundenen Bewerber*innen informiert, ohne dass eine vorherige Au swahl nach dem 
Prinzip der Bestenauslese stattgefunden hat bzw. dem Schulträger / der Schulkonferenz dies 
bekannt ist. Das bedeutet, dass das Verfahren der Bestenauslese zu diesem Zeitpunkt im G e-
gensatz zum früheren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Innerhalb einer Frist von 8 W o-
chen können Schulkonferenz und Schulträger (Ausschuss für Schule und Weiterb ildung resp. 
Bezirksvertretungen) aus dieser Bewerberliste begründete Vorschl äge und Stellungnahmen bei 
der Bezirksregierung einreichen. Die obere Schulaufsichtsbehörde trifft dann die Auswahlen t-
scheidung nach dem Grundsatz der Bestenauslese. Sie würdigt dabei die Vorschläge von Schul-
konferenz und Schulträger.  
 
Ein materiell fundiertes Vorschlagsrecht konnten die Gremien nach dem bisherigen Verfahren nur 
in den seltenen Fällen in Anspruch nehmen, wenn mehr als ein/e Bewerber/in der Schulkonf e-
renz vorgeschlagen wurden, die beide nach dem Prinzip der Bestenauslese gleich bewertet wu r-
den. Nach dem neuen Verfahren  fallen die Voten von Schulkonferenz und Schultr äger auf der 
einen Seite und das Verfahren der Bestenauslese, das schließlich den Ausschlag gibt, ause inan-
der. So stellen sich ggf. Bewerberinnen und Bewerber der Schulkonferenz  sowie ggf. den politi-
schen Gremien und erhalten deren Votum , die nach den Kriterien der Beste nauslese nicht zum 
Zuge kommen können. Insofern stellt sich sowohl hinsichtlich der Bew erber*innen als auch der 
politischen Gremien die Frage eine s zumutbaren und angemess enen Verfahrens, wenn letztlich 
nur sehr bedingt Einfluss auf die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde g enommen 
werden kann.  
 
Auch unter formalen und fristwahrenden Gesichtspunkten ist das Verfahren zur Bestimmung des 
Vorschlags in der vorgegebenen 8 -Wochen-Frist kaum umsetzbar. Dem stehen Ladung sfristen 
für Schulkonferenz, Auswahl einzuladender Bewerber*innen, Nachberatung und Erste llung eines 
begründeten Vorschla gs und einer Stellungnahme, Vorlagenerstellung und fristgerechter Ve r-
sand an die zuständigen Gremien, die innerhalb der 8-Wochenfrist tagen müssen, entgegen. Ab-
sehbar ist daher zur Wahrung der Frist eine zunehmende Zahl an Dringlichkeit sentscheidungen 
durch die Gremien ohne Beteiligung aller Ausschussmitglieder und ggfs. in Unkenntnis der B e-
werberinnen und Bewerber oder kurzfristig einberufene Sondersitzungen.

- 3 - 
V/0465/2016 
 
Diese Aspekte gelten angesichts der Sitzungsrhythmen für den Ausschuss für Schule und We i-
terbildung wie für die Bezirksvertretungen gleichermaßen. 
 
Daher empfiehlt die Verwaltung, auf das Vorschlagsrecht des Schulträgers gemäß § 61 Schulg e-
setz NRW bei der Besetzung von Schulleitungsstellen zu verzichten. Diese Grundsatzentschei-
dung betrifft ausschli eßlich die Voten des Schulträgers und soll für diese einheitlich getroffen 
werden. Die Schulkonferenzen sind hiervon nicht berührt. 
 
Die Entscheidungsbefugnisse des Schulträgers bei der Besetzung von Schulleitungsstellen sind 
für die bezirksbezogenen Schulen in § 21 „Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertr etungen“ 
Abs.1 Pkt. 13 der Hauptsatzung der Stadt Münster in der zurzeit gültigen Fassung  für die Schu-
len, deren Bedeutung wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehen, unter  Ziffer II, Pkt. 6 „Au s-
schuss für Schule und Weiterbildung“ der Zuständigkeitsordnung in der zurzeit gültigen Fassung 
geregelt. 
 
Sofern der Rat dieser Vorlage zustimmt, ist im § 21 Abs. 1 der Hauptsatzung der Pkt. 13 ersat z-
los zu streichen. In der Zuständigkeitsordnung sind unter Pun kt 6.2 „Entscheidungszuständigkei-
ten“ die die Besetzung von Schulleitungsstellen betreffenden Punkte 6.2.1 bis 6.2.1.3 der aktuell 
gültigen Fassung ersatzlos zu streichen. 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Thomas Paal 
Stadtrat 
 
 
 
Anlagen 
 
1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster 
 
2. Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster, Ziffer II; Punkt 6.2

Anlage 2 zur Vorlage V_0465_2016 Schulträgerbeteiligung

461 Zeichen

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Anlage 2 zur Vorlage V/0465/2016 
 
 
 
 
Änderung  
der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster 
in der Fassung des Ratsbeschlusses 
Vom 02.07.2014, zuletzt geändert am 17.06.2015 
 
 
 
Ziffer II Punkt 6.2 der Zuständigkeitsordnung erhält folgende Fassung 
 
6.2  Entscheidungszuständigkeiten 
 
6.2.1  Zustimmung zur Einrichtung / Auflösung bzw. Verlagerung von Bezirksfachklassen 
an städt. Berufsschulen

Beratungsverlauf (9)

09.06.2016 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 2.9 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
14.06.2016 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.8 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
14.06.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.12 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Zur Sitzung
16.06.2016 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 3.9 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Zur Sitzung
16.06.2016 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
21.06.2016 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 2.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
20.09.2016 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
28.09.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 23 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
28.09.2016 Rat
TOP 31 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0465/2016
Typ
Vorlagen
Datum
25.05.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37