Verlängerung der Veränderungssperre, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dottendorf - In der Raste
Beschlussvorlage 201859 vom 10.11.2020
Stand: Am 10.12.2020 im Rat ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage öffentlich 201859 Die Oberbürgermeisterin —— Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Verlängerung der Veränderungssperre, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dottendorf - In der Raste Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 24.11.2020 Anhörung Rat 10.12.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dottendorf, zwischen der Dottendorfer Straße, der Trasse der Deutschen Bahn AG und dem Südfriedhof wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Plangebiet / Bestehendes Planungsrecht Der Planbereich befindet sich im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dottendorf westlich der DB-Strecke Köln-Koblenz und südöstlich der Dottendorfer Straße beidseits der Ringstraße In der Raste. Das Plangebiet ist überwiegend geprägt durch Büro- und Verwaltungsgebäude, zwei Beherbergungsbetriebe (Hotel; Hostel), ein Fitnesscenter, ein Wohnhaus sowie zwei Kinderbetreuungseinrichtungen. Als einziger gewerbegebietstypischer Betrieb ist ein Bordell zu benennen. Der Gewerbebetrieb der ehemals hier ansässigen Großbäckerei LUBIG wurde vor mehreren Jahren aufgeben und steht nunmehr leer. Südöstlich im Plangebiet liegt eine unbebaute Brachfläche (ehem. Hundeübungsplatz) und südwestlich eine unbebaute Grünfläche (ehemalige Friedhofserweiterungsfläche des Südfriedhofs). Der aktuelle Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt die gewerblich genutzten Flächen einschließlich der Brachfläche als „gewerbliche Bauflächen“ und die ehemaligen Friedhofserweiterungsflächen als „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ dar. Das Baugrundstück Dottendorfer Straße 86 ist als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Für einen Großteil des Plangebiets bestimmt der Bebauungsplan Nr. 7919-1 aus dem Jahr 1972 die planungsrechtlichen Zielsetzungen. Dieser setzt hier ein Gewerbegebiet (GE) fest. Einzelhandelsbetriebe des Lebensmittelbereichs wurden mit der 1. Änderung des Bebauungsplans (2004) ausgeschlossen. Für einen kleineren Bereich südlich „In der Raste 7“ ist durch die 2. Änderung des Bebauungsplans (2015) ein Gewerbegebiet für nicht wesentlich störende Gewerbetriebe, Geschäfts- und Bürogebäude sowie Betriebe des Seite 1 von 5 Seite 2 —— Beherbergungsbetriebes festgesetzt. Die ehemaligen Friedhofserweiterungsflächen sind planungsrechtlich teilweise nach § 34 [Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile] BauGB und teilweise nach § 35 BauGB [Bauen im Außenbereich] zu beurteilen. Die bauliche Nutzung des Baugrundstücks Dottendorfer Straße 86 wird zusammen mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7919-5 (1955) geregelt. Hier ist ein „Allgemeines Wohngebiet“ bzw. ein „Wohngebiet“ festgesetzt. Städtebauliche Zielsetzungen Der Gewerbestandort „In der Raste“ befindet sich zusammen mit den gegenüberliegenden Gewerbeflächen - dem so genannten „Miesengelände“ - seit mehreren Jahren im Umbruch. Stark emittierende gewerblichen Nutzungen wurden aufgegeben, so dass das Plangebiet und sein Umfeld heute fast ausschließlich von nicht-wesentlich störenden Gewerbebetrieben geprägt wird. Mit Blick auf den anhaltend hohen Bedarf an Wohnraum in der Stadt Bonn und die noch unbebauten Flächen im Plangebiet, bietet sich hier die Möglichkeit, einen Standort eines gemischt genutzten Quartiers als flächensparendes Vorhaben der Innenentwicklung zu etablieren. Hierbei soll Berücksichtigung finden, dass der Gewerbestandort „In der Raste“ und sein Umfeld nicht in der heutigen Funktion und in den zu deren Aufrechterhaltung erforderlichen Entwicklungsspielräumen eingeschränkt wird. Bereits am 14.11.2018 wurde für den Standort „In der Raste“ durch den Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6718-2 gefasst. Im Zeitraum von April bis September 2020 wurde ein städtebaulicher Realisierungswettbewerb für die Entwicklungspotenziale „Miesengelände“ und „In der Raste“ ausgelobt. Bei der Erarbeitung der Wettbewerbspläne waren auch die Zielsetzungen der am 07.05.2020 durch den Hauptausschuss beschlossenen Rahmenplanung Bundesviertel zu beachten (DS-Nr. 190315). Der am 24.09.2020 gekürte Siegerentwurf des Realisierungswettbewerbs wird nun entsprechend den Empfehlungen des Preisgerichts sowie in Abstimmung mit den beteiligten Fachabteilungen der Verwaltung überarbeitet und Grundlage für die nachfolgenden Bebauungspläne. Sicherung der Planungsziele Um einer städtebaulichen Fehlentwicklung entgegenzusteuern und im Hinblick auf eine Bauvoranfrage für ein Bürogebäude, die zunächst zur Sicherung der Planung zurückgestellt wurde, beschloss der Rat in seiner Sitzung am 04.07.2019 den Erlass einer Veränderungssperre (DS-Nr. 1911065). Die am 24.07.2019 mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 28 in Kraft getretene Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs am 07.01.2019 - zugestellt am 09.01.2019 - abgelaufene Zeitraum anzurechnen, so dass die individuelle Wirksamkeit der Veränderungssperre für das Grundstück, für das die Zurückstellung angesprochen wurde, bereits Anfang Januar abläuft. Der neue Bebauungsplan Nr. 6718-2 hat jedoch noch keine Rechtskraft erlangt. Für eine lückenlose Sicherung der mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgten Planungsziele ist es daher erforderlich, die Verlängerung der Veränderungssperre rechtzeitig vor dem Ablauf der Seite 2 von 5 Seite 3 —— individuellen Wirksamkeit für das genannte Grundstück noch in der Ratssitzung am 10.12.2020 zu beschließen und spätestens im Amtsblatt am 6.1.2021 bekanntzumachen. Ein Übersichtsplan und der Entwurf einer Satzung über die Veränderungssperre sind als Anlagen beigefügt. Anlage/n 1 Übersichtsplan (öffentlich) 2 Satzung 1. Verlängerung (öffentlich) Seite 3 von 5 Übersichtsplan zur Veränderungssperre Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Veränderungssperre Maßstab 1: 5000 Datum: 13.09.2018 150 m 300 m Seite 4 von 5 Satzung der Bundesstadt Bonn über die erste Verlängerung der Veränderungssperre im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dottendorf, zwischen der Dottendorfer Straße, der Trasse der Deutschen Bahn AG und dem Südfriedhof. vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 14, 16, 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zur Zeit geltenden Fassung und des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen: Einziger Paragraph Die Geltungsdauer der Satzung vom 10.07.2019 über die Veränderungssperre für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dottendorf, zwischen der Dottendorfer Straße , der Trasse der Deutschen Bahn AG und dem Südfriedhof, die mit Bekanntmachung am 24.07.2019 in Kraft getreten ist, wird um ein Jahr verlängert. Die Veränderungssperre tritt somit unter Abweichung von § 4 Satz 2 der Satzung nach Ablauf von 3 Jahren, vom Tage der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Seite 5 von 5
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