V/1062/2019
Anpassung der Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangseinrichtungen für Flüchtlinge und Wohnungslose der Stadt Münster und Neufestsetzung der Benutzungsgebühren
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Anlage 2 - Berechnung der Benutzungsgebühren
1540 Zeichen
Grundgebühr Grundg. Verbr.g. Gesamt 8.365.485,12 € Miete 2.696.600,27 € x Je Nutzer / Jahr 4.047,16 € Abschreibung 204.937,22 € x Je Nutzer / Monat 337,26 € Instandhaltung 767.373,19 € x Je qm (12 qm / Person) 28,11 € Strom 397.577,04 € x Wärme 499.578,81 € x Wasser 134.779,10 € x Basismiete 11,35 € Reinigung 8.228,40 € x Basismiete x 12 qm 136,20 € Sonstige Betriebskosten (Abfall, Abwasser, Straßenreinigung, Feuerversicherung) 103.798,19 € x Sonstiger Aufwand 11.305,76 € x Verbrauchsgebühr Summe Kosten Immobilienmanagement 4.824.177,98 € Gesamt 1.585.720,34 € Je Nutzer / Jahr 767,16 € Kosten Sozialamt Grundg. Verbr.g. Je Nutzer / Monat 63,93 € Miete 131.695,04 € x Betriebskosten 430.453,04 € x Einrichtung 137.282,33 € x Hotelkosten 350,20 € x Personal 2.904.104,00 € x Sicherheitsdienst 1.523.142,87 € x Summe Kosten Sozialamt 5.127.027,48 € Gesamtkosten 9.951.205,46 € Durchschnittliche Anzahl Nutzer in 2018 2.067 Anlage 2 zur Beschlussvorlage an den Rat Nr. V/1062/2019 Unterbringungskosten 2018 Berechnung der Benutzungsgebühren Gesamtgebühr (Grund- und Verbrauchsgebühr) 200,13 € Gebührentyp Kosten Immobilienmanagement
Anlage 3 - Synopse zur Änderung der Satzung
11290 Zeichen
Synopse zur Änderung der Satzung für die Benutzung der städtischen
Übergangseinrichtungen für Flüchtlinge und Wohnungslose der Stadt Münster
Ursprungsfassung Änderungen Begründung/
Erläuterungen
§ 1 Öffentliche Einrichtungen
(1) Die Stadt Münster unterhält zur vorübergehenden
Unterbringung
…
Übergangsheime - nachfolgend Unterkünfte genannt - als
öffentliche Einrichtungen.
(1) Die Stadt Münster unterhält zur vorübergehenden
Unterbringung
…
Übergangseinrichtungen - nachfolgend Unterkünfte
genannt - als öffentliche Einrichtungen. Die
Übergangseinrichtungen stellen
Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des Asylgesetzes
(AsylG) vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798) oder
vergleichbare sonstige Unterkünfte im Sinne des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vom
05.08.1997 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden
Fassung dar.
Klarstellung im Sinne
des AsylG und des
AsylbLG.
… …
§ 2 Unterkünfte in Münster
… …
(2) Darüber hinaus gilt diese Satzung auch für
Wohnungen, die den Personengruppen nach § 1 Absatz 1
Buchstabe a) zum Zweck der Verhinderung oder
Beseitigung der Wohnungslosigkeit zugewiesen wurden
und die sich nicht innerhalb einer Unterkunft nach Absatz
1 befinden. Auch diese Wohnungen gelten als
Unterkünfte im Sinne dieser Satzung.
(2) Darüber hinaus gilt diese Satzung auch für
Wohnungen, die den Personengruppen nach § 1 Absatz 1
Buchstabe a) zum Zweck der Verhinderung oder
Beseitigung der Wohnungslosigkeit zugewiesen wurden
und die sich nicht innerhalb einer Unterkunft nach Absatz
1 befinden. Auch diese Wohnungen gelten als
Unterkünfte im Sinne dieser Satzung.
Vereinfachung! In der
Praxis musste zunächst
der Aufenthaltsstatus
der Personen geklärt
werden. Bei Wechseln
in Wohnungen wird auf
Nutzungsentschädigung
(lt. Ordnungsrecht)
umgestellt.
§ 3 Benutzungsverhältnis
… …
Anlage 3 zur Beschlussvorlage an
den Rat Nr. V/1062/2019
2
Ursprungsfassung Änderungen Begründung/
Erläuterungen
(5) Den benutzungsberechtigten Personen kann jederzeit
das Recht für die Benutzung der Unterkunft widerrufen
bzw. ihnen können andere Unterkünfte zugewiesen
werden. Dies gilt insbesondere
a) … oder
…
h) wenn die Benutzungsgebühren nicht gezahlt
werden.
(5) Den benutzungsberechtigten Personen kann jederzeit
das Recht für die Benutzung der Unterkunft widerrufen
bzw. ihnen können andere Unterkünfte zugewiesen
werden. Dies gilt insbesondere
a) … oder
…
h) wenn die Benutzungsgebühren nicht gezahlt
werden.
h) wenn die Räumlichkeiten stark
renovierungsbedürftig sind.
Wurde benutzungsberechtigten Personen das Recht für
die Benutzung der Unterkunft widerrufen, kann ihnen eine
andere Unterkunft zugewiesen werden.
Widerruf und Zuweisung
sind ordnungsrechtlich
zwei Schritte, daher die
Trennung. Siehe neuen
Satz 3.
Bisheriger Buchstabe h)
rechtlich nicht
durchsetzbar.
Unterbringungsverpflicht
ung besteht fort.
Neuer Buchstabe h)
siehe Satz 1.
§ 4 Benutzungsgebühren
(1) Die Stadt Münster erhebt für die Benutzung der in § 2
genannten Unterkünfte Benutzungsgebühren. Die
Benutzungsgebühren setzen sich zusammen aus den
Grundgebühren und den Verbrauchsgebühren.
(1) Die Stadt Münster erhebt für die Benutzung der in § 2
genannten Unterkünfte Benutzungsgebühren. Die
Benutzungsgebühren setzen sich zusammen aus den
Grundgebühren und den Verbrauchsgebühren. Auf die
Erhebung der Benutzungsgebühren kann ganz oder
teilweise verzichtet werden, wenn sie für die
Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner eine
besondere Härte bedeuten würde.
Öffnungsklausel für
atypische (Härte-) Fälle,
die eine sachgerechte
Regelung und
Festsetzung einer
Gebühr unter Bewertung
der Umstände des
Einzelfalls ermöglicht.
3
Ursprungsfassung Änderungen Begründung/
Erläuterungen
(2) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Grundgebühr
ist der der Benutzerin oder dem Benutzer überlassene
Platz. Die monatliche Grundgebühr beträgt bei
Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Absatz 3 des
Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für
Arbeitssuchende - vom 13.05.2011 (BGBl. I S. 850, 2094)
in der jeweils geltenden Fassung (SGB II),
a) die Leistungen nach dem SGB II beziehen oder
b) die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch - Sozialhilfe - vom 27.12.2003
(BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden
Fassung (SGB XII) beziehen oder
c) bei denen durch die Erhebung der
Benutzungsgebühr eine Hilfebedürftigkeit gemäß
§ 9 SGB II oder gemäß § 19 SGB XII eintreten
würde,
99,00 Euro pro Person. Für alle übrigen Personen beträgt
die monatliche Grundgebühr 157,50 Euro.
(2) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Grundgebühr
ist der der Benutzerin oder dem Benutzer überlassene
Platz. Die monatliche Grundgebühr beträgt bei
Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Absatz 3 des
Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für
Arbeitssuchende - vom 13.05.2011 (BGBl. I S. 850, 2094)
in der jeweils geltenden Fassung (SGB II),
a) die Leistungen nach dem SGB II beziehen oder
b) die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch - Sozialhilfe - vom 27.12.2003
(BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden
Fassung (SGB XII) beziehen oder
c) bei denen durch die Erhebung der
Benutzungsgebühr eine Hilfebedürftigkeit gemäß
§ 9 SGB II oder gemäß § 19 SGB XII eintreten
würde,
99,00 136,20 Euro pro Person. Für alle übrigen Personen
beträgt die monatliche Grundgebühr 157,50 Euro.
Vereinfachung!
Nur noch ein
Gebührensatz gemäß
aktueller
Gebührenrechnung.
(3) ... Die monatliche Verbrauchsgebühr beträgt je
Benutzerin bzw. Benutzer 49,23 €.
(3) ... Die monatliche Verbrauchsgebühr beträgt je
Benutzerin bzw. Benutzer 49,23 63,93 €.
Anpassung gemäß
aktueller
Gebührenrechnung
… …
(5) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, ab dem
der gebührenpflichtigen Person die Unterkunft
zugewiesen wurde. Das Benutzungsverhältnis und die
Gebührenpflicht enden mit dem Tag der Übergabe und
Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an bzw. durch die
Hausmeisterin oder den Hausmeister. Vorübergehende
Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur
Gebührenzahlung.
(5) Die Gebührenpflicht entsteht ab dem 1. Tag des
Monats, der dem Datum der Zuweisung nach § 3 Abs. 2
folgt. Die Gebührenpflicht endet mit dem Tag der
Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an
bzw. durch die Hausmeisterin oder den Hausmeister.
Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der
Verpflichtung zur Gebührenzahlung.
Vereinfachung! Keine
tageweise Berechnung
mehr erforderlich. Aus
leistungsrechtlichen
Gründen nur für den
Beginn der
Gebührenpflicht
möglich.
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Ursprungsfassung Änderungen Begründung/
Erläuterungen
… …
§ 5 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind die Benutzerinnen und
Benutzer der Unterkünfte. Nutzen mehrere Familien- oder
Haushaltsangehörige Wohnraum gemeinsam, so können
sie in einem Gebührenbescheid gemeinsam veranlagt
werden und haften sodann als Gesamtschuldner.
(1) Gebührenschuldner sind die Personen, denen
Wohnraum in einer Unterkunft gemäß § 3 Abs. 2
zugewiesen wurde. Nutzen mehrere Familien- oder
Haushaltsangehörige Wohnraum gemeinsam, so können
sie in einem Gebührenbescheid gemeinsam veranlagt
werden und haften sodann als Gesamtschuldner.
Bisherige Regelungen
nach Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 sind
kommunalabgaben-
rechtlich nicht zulässig.
Jeder/jede volljährige
Gebührenschuldner/-in
erhält einen eigenen
Bescheid.
(2) Bei gemeinsam veranlagten Personen ist der
Gebührenbescheid der jeweils ältesten Person bekannt
zu geben. Diese ist verpflichtet, den Inhalt des
Gebührenbescheides allen betroffenen Familien- oder
Haushaltsangehörigen bekannt zu geben.
(2) Bei gemeinsam veranlagten Personen ist der
Gebührenbescheid der jeweils ältesten Person bekannt
zu geben. Diese ist verpflichtet, den Inhalt des
Gebührenbescheides allen betroffenen Familien- oder
Haushaltsangehörigen bekannt zu geben.
Siehe
Begründung/Erläuterung
zu Absatz 1.
(3) Ausgenommen von Absatz 1 sind Personen, die
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
beziehen.
(3) (2) Ausgenommen von Absatz 1 sind Personen, die
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
beziehen. Benutzungsberechtigte Personen aus dem
Personenkreis des AsylbLG sind von der Gebührenschuld
nach Absatz 1 befreit, wenn die Bedarfsgemeinschaft
nicht über ausreichende Mittel zur Sicherung des
Lebensunterhalts verfügt. Entsteht durch die Erhebung
der Gebühren eine Bedürftigkeit im Sinne des AsylbLG,
können ergänzende Leistungen in Anspruch genommen
werden.
Klarstellung.
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Ursprungsfassung Änderungen Begründung/
Erläuterungen
§ 6 Sicherheit oder Ordnung §§ 6 und 7 neu
eingeführt, um Verstöße
gegen wichtige
Vorschriften der
Hausordnung mit
Bußgeld ahnden zu
können.
(1) Die Ausübung eines Gewerbes oder einer
freiberuflichen Tätigkeit, gleich welcher Art, ist weder in
den Unterkünften noch auf den dazugehörigen Flächen
gestattet.
(2) Ruhestörender Lärm ist zu jeder Tages- und Nachtzeit
zu vermeiden. Die Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr ist
einzuhalten.
(3) Zwischen 22 Uhr und 7 Uhr ist nichteingewiesenen
Personen der Aufenthalt in den Unterkünften nicht
gestattet. Benutzerinnen und Benutzer der Unterkünfte
dürfen nichteingewiesenen Personen zwischen 22 Uhr
und 7 Uhr keinen Zutritt zu den Unterkünften verschaffen.
(4) Der Besitz oder das Mitführen von Waffen jeglicher Art
oder deren Munition ist in den Unterkünften verboten.
Ebenso ist der Besitz oder das Mitführen von
Spielzeugen, Waffen- oder Munitionsnachbildungen
verboten, die echten Waffen
oder echter Munition derart ähnlich sehen, dass sie von
Dritten für echt gehalten werden könnten.
(5) Die Haltung und das Mitführen von Tieren sind in den
Unterkünften untersagt.
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Ursprungsfassung Änderungen Begründung/
Erläuterungen
(6) Aus Gründen des Brandschutzes sind sämtliche
Fenster, Türen, Flure, Treppenhäuser, Laubengänge,
Rettungs- und Fluchtwege, Feuerwehrzufahrten und
Gebäudezugänge frei zu halten.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße kann gemäß § 7 Abs. 2 Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV. NRW. S. 666, SGV. NRW 2023), zuletzt geändert
am 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966) in Verbindung mit § 17
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom
19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert am
21.06.2019 (BGBl. I S. 846) belegt werden, wer
vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorgaben des § 6
dieser Satzung verstößt.
§§ 6 und 7 neu
eingeführt, um Verstöße
gegen wichtige
Vorschriften der
Hausordnung mit
Bußgeld ahnden zu
können.
§ 6 Inkrafttreten § 6 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Satzung für die Benutzung der städtischen
Übergangsheime für Flüchtlinge, Aussiedler und
Obdachlose der Stadt Münster in der Fassung der
Änderungen vom 10.12.2008 außer Kraft.
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Satzung für die Benutzung der städtischen
Übergangsheime für Flüchtlinge und Obdachlose der
Stadt Münster in der Fassung der Änderungen vom
01.01.2017 außer Kraft.
Aktualisierung.
Beschlussvorlage
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V/1062/2019 V/1062/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Anpassung der Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangseinrichtungen für Flüchtlinge und Wohnungslose der Stadt Münster und Neufestsetzung der Benutzungsgebühren Beratungsfolge 27.11.2019 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung Vorberatung 04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 11.12.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat beschließt die überarbeitete Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangsein- richtungen für Flüchtlinge und Wohnungslose der Stadt Münster (Anlage 1). 2. Der Gebührenberechnung wird zugestimmt (Anlage 2). II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0502 Sicherung des Lebensunterhalts Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte 2020 1.624.340 Bereich Flüchtlinge Produktgruppe 0503 Sicherung besonderer sozialer Bedarfe Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte 2020 1.639.040 Bereich Wohnungslose Gesamt 2020 3.263.380 Sozialamt 18.11.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Lembeck Telefon: 492-5040 Lembeck@stadt-muenster.de - 2 - V/1062/2019 Die Verwaltung erwartet Mehrerträge durch eine einheitliche, erhöhte Grundgebühr und eine deut- lich höhere Verbrauchsgebühr, denen Mindererträge durch eine Verringerung der im Einzelfall zu- grunde zu legende Fläche je Bewohnerin oder Bewohner städtischer Unterkünfte gegenüber stehen. Aktuell geht die Verwaltung davon aus, dass sich die Effekte hieraus ausgleichen, so dass keine Veränderungen der Daten der Haushaltsplanung 2020 ff. vorgeschlagen werden. Anmerkung: In dem Ansatz für den Bereich der Wohnungslosenhilfe sind die Entgelte für die Nut- zung von Wohnungen enthalten, in die Haushalte ordnungsbehördlich eingewiesen sind, um Woh- nungslosigkeit zu vermeiden. Für Bewohner und Bewohnerinnen im Transferleistungsbezug besteht eine Befreiung von der Gebührenpflicht (Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG) oder die Benut- zungsgebühren werden durch den Leistungsträger getragen. Lediglich Personen mit ausreichend hohen Einkünften sind von der Anpassung betroffen, für sich dabei gegebenenfalls ergebende Här- tefälle sieht die Verwaltung zukünftig eine Öffnungsklausel vor. Begründung: Neufassung der Satzung und Festsetzung der Benutzungsgebühren zum Jahr 2017 Ende 2016 beschloss der Rat mit Wirkung ab dem 01.01.2017 eine neue Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangseinrichtungen für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Münster (vgl. Vorlage V/1031/2016). Die alte Satzung aus dem Jahr 2008 trug den aktuelleren Gegebenheiten nur noch unzureichend Rechnung. Zudem war die Neufassung ein Baustein des Konzepts zur „Nach- haltigen Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa)“, Kostensteigerungen sollten über die Gebüh- ren an die Nutzerinnen und Nutzer weitergegeben werden. Mit der Aktualisierung der Satzung ging es vor allem um Anpassungen aufgrund folgender Aspekte: Frühere Gebührenrechnung auf Basis sehr alter Rechnungsergebnisse. Unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand insbesondere bei Fluktuation in den Heimen. Keine Übergangseinrichtungen mehr für die Unterbringung von Aussiedlern. Starke Veränderung der Anzahl unterzubringender Personen als auch des Bestands an Über- gangseinrichtungen. Schriftliche Festlegung des Bestands städtischer Übergangseinrichtungen durch die Oberbürger- meisterin/den Oberbürgermeister. Neue Grundgebühr auf Grundlage der durchschnittlich angemessenen Kosten der Unterkunft für Leistungsbeziehende nach dem Sozialgesetzbuch und der für Bewohnerinnen und Bewohner in städtischen Unterkünften üblicherweise zur Verfügung gestellten Fläche. Erhöhter Gebührensatz für Personen, die durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ihren Lebensunterhalt sicherstellen können. Aus rechtlichen Gründen keine Pflicht zur Zahlung von Benutzungsgebühren für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bilanz und Anpassungsbedarfe Die mit der Neufassung der Satzung zum Jahr 2017 verbundene Umstellung des Systems für die Erhebung von Benutzungsgebühren wurde durch die Verwaltung erfolgreich umgesetzt. Der Gebüh- reneinzug kann verglichen mit dem früheren System mit sehr viel geringerem Verwaltungsaufwand organisiert werden. Gleichzeitig konnten bei den Benutzungsgebühren in den Jahren 2017 und 2018 deutlich höhere Erträge als veranschlagt erzielt werden. Bei moderat steigenden Unterbringungszah- len im Bereich der Wohnungslosenhilfe und trotz der seit Ende 2016 rückläufigen Zahl unterzubrin- gender geflüchteter Menschen kann auch für das kommende Jahr mit höheren Erträgen kalkuliert werden als sie bei der Einführung des neuen Systems geplant waren. Damals veranschlagten Erträ- gen in Höhe von 2.680.000 € stehen in der aktuellen Etatplanung um ca. 580.000 € höhere Erwartun- gen an Gebühreneinnahmen gegenüber. - 3 - V/1062/2019 Flüchtlinge im Leistungsbezug nach dem AsylbLG sind in der Regel von der Gebührenpflicht befreit. Mit positivem Abschluss des Asylverfahrens entsteht ein Rechtskreiswechsel in die Transferleis- tungsbereiche des SGB II oder SGB XII, ebenso besteht die Verpflichtung, sich um eigenen Wohn- raum zu bemühen. Durch den Rechtskreiswechsel in die Leistungsbereiche des SGB II oder SGB XII oder die Erzielung von eigenem ausreichendem Einkommen entsteht die Gebührenpflicht. Dieses gilt ebenso für den Personenkreis der wohnungslosen Haushalte. Die sozialen Dienste des Sozialamtes, Freie Träger und Ehrenamtliche unterstützen die Bewohnerinnen und Bewohner im Rahmen eines intensiven Auszugsmanagements. Bewohnerinnen und Bewohner, die über ausreichende eigene Einkünfte verfügen bringen die Gebüh- ren aus eigenen Mitteln auf. Steht kein ausreichendes Einkommen zur Verfügung, werden die Gebüh- ren aus den Transferleistungssystemen gedeckt. Die genannten Erträge ergeben sich damit sowohl aus Eigenmitteln der Bewohner und Bewohnerinnen, als auch aus dem Transferleistungssystem. Trotzdem haben sich in der Praxis der letzten fast drei Jahre Aspekte ergeben, die aus Sicht der Verwaltung Anlass für Veränderungen und Optimierungen an der Satzung einschließlich der Gebüh- renberechnung und -erhebung bieten. Daher schlägt die Verwaltung zum 01.01.2020 eine Anpassung der Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangseinrichtungen für Flüchtlinge und Woh- nungslose (Anlage 1) und eine Neufestsetzung der Benutzungsgebühren (Anlage 2) vor. Aus folgenden Gründen: Für Personen, die einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen und dadurch ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft sicherstellen können, wird als Grundgebühr weiterhin die für Münster aktuell gültige Basismiete für Baualtersklassen ab dem Jahr 2009 und eine Wohn- raumgröße bis 20 Quadratmeter zugrunde gelegt. Dies entspricht einem Wert von 11,35 € pro Quadratmeter, in der bisherigen Satzung ist er mit 10,50 € pro Quadratmeter festgelegt (siehe An- lage 2, plus 8,10 %). Diese Grundgebühr von 11,35 € pro Quadratmeter soll künftig auch für Transferleistungsbezieher, insbesondere nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) festgesetzt werden. Für sie wurde die Grundgebühr bislang auf Grundlage der für die Stadt Münster geltenden durchschnittlich angemessenen Kosten der Unterkunft mit 6,60 € pro Quadratmeter angesetzt. Dies würde aktuell einer Grundgebühr von 7,27 € pro Quadratmeter ent- sprechen. Bislang war diese Basis ein gebührenrechtliches Äquivalent, da eine errechnete (kos- tendeckende) Gebühr mit 28,11 € pro Quadratmeter unangemessen hoch wäre. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft bemisst sich durch geänderte Rechtsprechung in- zwischen nahezu ausschließlich nach den Gesamtkosten der Wohnung, der tatsächliche Quad- ratmeterpreis spielt dabei nur noch eine untergeordnete Rolle. Betrachtet man die geltenden Wer- te für eine angemessene Gesamtmiete nach Personenzahl in einer Wohnung, würde die erhöhte, an der örtlichen Basismiete orientierte Grundgebühr selbst bei besonders großen Bedarfsgemein- schaften nicht zu unangemessenen Werten führen. Die einheitliche Grundgebühr von 11,35 € pro Quadratmeter auch für Transferleistungsbezieher, soweit sie der Gebührenpflicht unterliegen, ist daher sinnvoll und zweckmäßig, um erstens den Verwaltungsaufwand für die Gebührenerhebung weiter zu reduzieren und zweitens die Erträge der Stadt durch eine erhöhte Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft zu verbessern. Anmerkung: Für Bewohnerinnen und Bewohner mit eigenem Einkommen erfolgt die finanzielle Anerkennung über die Einkommensfreibeträge in den jeweiligen Leistungssystemen. Eine zusätz- liche Freistellung im Rahmen der Gebührenpflicht ist deshalb nicht gerechtfertigt. Personen, die Transferleistungen beziehen, werden daher gegenüber der bisherigen Regelung nicht schlechter gestellt. Zur Berechnung der zu zahlenden Grundgebühr soll die Fläche zugrunde gelegt werden, die jeder Bewohnerin oder jedem Bewohner in städtischen Unterkünften üblicherweise zur Verfügung ge- stellt wird. Der bisherigen Satzung liegt ein Wert von 15 Quadratmetern pro Person zugrunde. Im - 4 - V/1062/2019 aktuellen Handlungskonzept „Geflüchtete Menschen in Münster“ wurde die Weiterentwicklung der baulichen Standards für Flüchtlingseinrichtungen behandelt und die schon vorher festgelegte Wohnfläche für die in den Einrichtungen lebenden Menschen bestätigt. Danach gilt eine pro Per- son zugrunde zu legende Wohnfläche von mindestens 12 Quadratmetern Nettogrundrissfläche, die anteilig die Wohn-/Schlaffläche, Sanitäranlagen, Küche und Flur umfasst. Dieser Wert soll künftig Grundlage der Berechnung der Grundgebühr sein (siehe Anlage 2). Dadurch zu erwarten- de Mindererträge werden durch die Einführung einer einheitlichen erhöhten Grundgebühr und ei- ner deutlich höheren Verbrauchsgebühr voraussichtlich kompensiert. Die Verbrauchsgebühr, mit der die Kosten für Strom, Wärme, Wasser, Reinigung, Abfallbeseiti- gung, Abwasser, Straßenreinigung, Versicherung und weitere Betriebskosten gemäß § 2 der Ver- ordnung über die Aufstellung von Betriebskosten abgedeckt werden, wird wie bisher anhand der tatsächlich entstandenen Kosten des Vorjahres - jetzt des Jahres 2018 - berechnet. Sie soll da- nach 63,93 € betragen. Auf Basis der Rechnungsergebnisse des Jahres 2015 war sie bislang mit 49,23 € festgesetzt (siehe Anlage 2, plus 29,86 %). Anmerkung: Die deutliche Erhöhung ist neben der Preissteigerung vor allem darauf zurückzufüh- ren, dass die letzte Festsetzung auf die Zeit mit einer enorm hohen Belegung der Flüchtlingsein- richtungen zurückgeht. Dadurch wurden die seinerzeit entstandenen Unterbringungskosten auf eine in Relation zum Raumangebot deutlich größere Anzahl Nutzer umgelegt. Im Jahr 2018 wurde die Anzahl der in den Einrichtungen lebenden Menschen dagegen auf die normale Vollbelegung (ca. 85 % Auslastung) beziehungsweise unter Berücksichtigung der so genannten Belegungsre- serve auf eine Auslastung von ca. 80 % oder darunter reduziert. Die Kosten werden daher auf ei- ne anteilig geringere Anzahl Nutzer als im Jahr 2015 umgelegt. In wenigen Einzelfällen kommt es bei der Anwendung der aktuellen Satzung zu Unbilligkeiten, beispielsweise wenn für die Benutzungsgebühr ein großer Teil des Nettoeinkommens eingesetzt werden muss und kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG besteht. Für solche atypischen (Härte-) Fälle schlägt die Verwaltung eine Öffnungsklausel vor, die eine sachgerechte Regelung und Festsetzung einer Gebühr unter Bewertung der Umstände des Ein- zelfalls ermöglicht. Der Betrieb und das Leben in den städtischen Übergangseinrichtungen - im Bereich der Flücht- lingshilfe wie im Bereich der Wohnungslosenhilfe - läuft im Wesentlichen reibungslos, ruhig und mit dem erforderlichen gegenseitigen Respekt der Bewohnerinnen und Bewohner untereinander sowie zwischen ihnen und den städtischen Mitarbeitenden oder denen freier Träger. Dennoch gibt es Einzelfälle, in denen bestehende Regeln der Hausordnung missachtet und dadurch die Abläufe in Einrichtungen gestört werden. In einigen dieser Fälle sind die verursachenden Personen nicht bereit, ihr Verhalten nach entsprechenden Hinweisen und Aufforderungen positiv zu ändern, da sie keine nachhaltigen Konsequenzen oder Sanktionen zu befürchten haben. Daher soll die neue Satzung die rechtlich notwendigen Regelungen enthalten, um Verstöße gegen wichtige Vorschrif- ten der Hausordnung gegebenenfalls mit einem Bußgeld ahnden zu können. Insgesamt sind aus Anlass und im Zuge der Überarbeitung der bestehenden Satzung im Übrigen auch die Anpassungen vorgenommen worden, die redaktionell sinnvoll oder erforderlich erschienen. Alle vorgenommenen Änderungen sind in einer Synopse in der Anlage 3 zu dieser Vorlage im Über- blick dargestellt. Resümee und Ausblick Die mit der Novellierung der Satzung zum Jahr 2017 verfolgten wesentlichen Ziele einer möglichst schlanken Verwaltungsarbeit für Betrieb und Organisation der sowie einer möglichst einfachen, über- sichtlichen und gerechten Veranlagung zu den Benutzungsgebühren, wurden sehr gut erreicht. Dabei spielte auch der Aspekt eines angemessenen Beitrags zur Kostendeckung eine Rolle. Die dazu vor- gegebenen Ziele wurden sogar übertroffen. - 5 - V/1062/2019 Nach drei Jahren ihrer Anwendung sollen nun die Bereiche der Satzung optimiert werden, die sich in der Praxis als noch verbesserungswürdig oder -fähig erwiesen haben. Diese Punkte und die Gründe dafür sind in dieser Vorlage dargestellt und in dem Vorschlag für eine angepasste Satzung (siehe Anlage 1) umgesetzt. Es handelt sich nicht nur um eine „Gebührensatzung“, daher werden sinnvolle und zweckmäßige Regelungen aufgenommen, die einen guten Betrieb der Einrichtungen unterstüt- zen. I. V. gez. Cornelia Wilkens Stadträtin
Anlage 1 - Satzung für die Benutzung der Übergangseinrichtungen
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Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangseinrichtungen für Flüchtlinge und Wohnungslose der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666, SGV. NRW 2023), zuletzt geändert am 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert am 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90) hat der Rat der Stadt Münster am 14.12.2016 folgende Satzung beschlossen, die zuletzt mit Beschluss vom XX.XX.2019 geändert wurde: § 1 Öffentliche Einrichtungen (1) Die Stadt Münster unterhält zur vorübergehenden Unterbringung a) von ausländischen Flüchtlingen gem. § 2 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge / Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) vom 28.02.2003 (GV. NRW. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung und b) von Wohnungslosen, die gem. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung unterzu- bringen sind, Übergangseinrichtungen - nachfolgend Unterkünfte genannt - als öffentliche Einrich- tungen. Die Übergangseinrichtungen stellen Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des Asylgesetzes (AsylG) vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798) oder vergleichbare sonstige Unterkünfte im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vom 05.08.1997 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung dar. (2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. § 2 Unterkünfte in Münster Welche Unterkünfte diesem Zweck dienen, bestimmt die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann durch schriftliche Festlegung Objekte streichen oder weitere in den Bestand aufneh- men. Der aktuelle Bestand ist dieser Satzung als Anlage beigefügt. § 3 Benutzungsverhältnis (1) Die Unterkunft dient der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit und der vorübergehenden Unterbringung der Personengruppen nach § 1. (2) Der Wohnraum in der Unterkunft wird durch schriftlichen Bescheid zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt jederzeit widerruflich. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung des zugewiesenen Wohnraums. Anlage 1 zur Beschlussvorlage an den Rat Nr. V/1062/2019 - 2 - (3) Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet die Stadt Münster nach pflichtge- mäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und der Sicherung einer geordneten Unterbringung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage zuzuweisen. Ein Anspruch auf eine Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf ein Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. (4) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister erlässt eine Hausordnung, die Näheres zur Benutzung, zum Hausrecht und zur Ordnung in den Unterkünften regelt. (5) Den benutzungsberechtigten Personen kann jederzeit das Recht für die Benut- zung der Unterkunft widerrufen werden. Dies gilt insbesondere a) wenn Räumlichkeiten für dringendere Fälle in Anspruch genommen werden müssen oder b) bei Missachtung des Hausfriedens oder Verstoß gegen Bestimmungen der Hausordnung oder dieser Satzung oder c) bei Standortveränderungen der Unterkünfte oder d) wenn die Belegungsdichte verändert werden soll oder e) wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist oder f) wenn trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung keine ausreichenden Bemühungen zur aktiven Wohnungssuche vorliegen oder g) wenn zumutbare Alternativen auf dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfü- gung stehen oder h) wenn die Räumlichkeiten stark renovierungsbedürftig sind. Wurde benutzungsberechtigten Personen das Recht für die Benutzung der Unter- kunft widerrufen, kann ihnen eine andere Unterkunft zugewiesen werden. § 4 Benutzungsgebühren (1) Die Stadt Münster erhebt für die Benutzung der in § 2 genannten Unterkünfte Be- nutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühren setzen sich zusammen aus den Grundgebühren und den Verbrauchsgebühren. Auf die Erhebung der Benutzungsge- bühren kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Gebühren- schuldnerin oder den Gebührenschuldner eine besondere Härte bedeuten würde. (2) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Grundgebühr ist der der Benutzerin oder dem Benutzer überlassene Platz. Die monatliche Grundgebühr beträgt 136,20 € pro Person. (3) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Verbrauchsgebühr sind die durchschnitt- lichen Gesamtkosten aller Unterkünfte für Strom, Wasser, Abwasser, Heizung und sonstige Betriebskosten gemäß § 2 der Verordnung über die Aufstellung von Be- triebskosten (Betriebskostenverordnung - BetrKV) vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) in der jeweils geltenden Fassung. Die monatliche Verbrauchsgebühr beträgt je Benutzerin bzw. Benutzer 63,93 €. - 3 - (4) Werden neue Unterkünfte nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Bestand ge- mäß § 2 aufgenommen, bleibt der angesetzte Kalkulationszeitraum gemäß § 6 Abs. 2 KAG hiervon unberührt. (5) Die Gebührenpflicht entsteht ab dem 1. Tag des Monats, der dem Datum der Zu- weisung nach § 3 Abs. 2 folgt. Die Gebührenpflicht endet mit dem Tag der Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an bzw. durch die Hausmeisterin oder den Hausmeister. Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflich- tung zur Gebührenzahlung. (6) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich, und zwar spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, an die Stadtkasse zu entrichten. § 5 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Personen, denen Wohnraum in einer Unterkunft ge- mäß § 3 Abs. 2 zugewiesen wurde. (2) Benutzungsberechtigte Personen aus dem Personenkreis des AsylbLG sind von der Gebührenschuld nach Absatz 1 befreit, wenn die Bedarfsgemeinschaft nicht über ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts verfügt. Entsteht durch die Erhebung der Gebühren eine Bedürftigkeit im Sinne des AsylbLG, können ergänzen- de Leistungen in Anspruch genommen werden. § 6 Sicherheit oder Ordnung (1) Die Ausübung eines Gewerbes oder einer freiberuflichen Tätigkeit, gleich welcher Art, ist weder in den Unterkünften noch auf den dazugehörigen Flächen gestattet. (2) Ruhestörender Lärm ist zu jeder Tages- und Nachtzeit zu vermeiden. Die Nacht- ruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr ist einzuhalten. (3) Zwischen 22 Uhr und 7 Uhr ist nichteingewiesenen Personen der Aufenthalt in den Unterkünften nicht gestattet. Benutzerinnen und Benutzer der Unterkünfte dürfen nichteingewiesenen Personen zwischen 22 Uhr und 7 Uhr keinen Zutritt zu den Un- terkünften verschaffen. (4) Der Besitz oder das Mitführen von Waffen jeglicher Art oder deren Munition ist in den Unterkünften verboten. Ebenso ist der Besitz oder das Mitführen von Spielzeu- gen, Waffen- oder Munitionsnachbildungen verboten, die echten Waffen oder echter Munition derart ähnlich sehen, dass sie von Dritten für echt gehalten werden könnten. (5) Die Haltung und das Mitführen von Tieren sind in den Unterkünften untersagt. (6) Aus Gründen des Brandschutzes sind sämtliche Fenster, Türen, Flure, Treppen- häuser, Laubengänge, Rettungs- und Fluchtwege, Feuerwehrzufahrten und Gebäu- dezugänge frei zu halten. - 4 - § 7 Ordnungswidrigkeiten Mit Geldbuße kann gemäß § 7 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666, SGV. NRW 2023), zuletzt geändert am 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert am 21.06.2019 (BGBl. I S. 846) belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorgaben des § 6 dieser Satzung ver- stößt. § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Be- nutzung der städtischen Übergangsheime für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Münster in der Fassung der Änderungen vom 01.01.2017 außer Kraft. Münster, den XX.XX.2019 Lewe Oberbürgermeister - 5 - Anlage zu § 2 der Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangseinrich- tungen für Flüchtlinge und Wohnungslose der Stadt Münster Bestand der städtischen Übergangseinrichtungen für Flüchtlinge und Wohnungslose: Bahlmannstraße 9 - 19 Borghorstweg 19 - 23 Borkstraße 13a Böttcherstraße 3 - 3f Buldernweg 42 Dahlweg 116 Dingbängerweg 7 - 7e Dülmener Straße 53 - 55 Friedrich-Ebert-Straße 1 Grevener Straße 217 Gronowskistraße 42 Hafkhorst 36 Hakenesheide 18 - 20a Havixbecker Straße 72 Heidestraße 8, 10, 12 Hoher Heckenweg 170 - 184 Holunderweg 103 - 111 Im Sundern 61 Johanniterstraße 20 Käthe-Ernst-Weg 16 - 26 Landsberger Straße 13 Marie-Curie-Straße 3 - 3e Mauritzheide 1 Nieberdingstraße 23 Nieberdingstraße 30b Nordkirchenweg 48/50 Robert-Bosch-Straße 22 Roxeler Straße 340 Sandfortskamp 6 - 12 Schaumburgstraße 13 Schwarzer Kamp 59/61 Theißingstraße 17 Tönskamp 8 - 14 Vennheideweg 25 Von-Esmarch-Straße 12 Von-Esmarch-Straße 53 - 73, 81 - 83 Waltermannstraße 11 - 13 Wangeroogeweg 18 Wangeroogeweg 9 - 19 Warendorfer Straße 265, 267, 269 Westfalenstraße 242 Wienburgstraße 120a Willingrott 49b - 49g Zum Schultenhof 3
Anlage A
2637 Zeichen
Anlage A zur V/1062/2019 Kurzüberblick Die mit der zum Jahr 2017 beschlossenen Satzung für die Benutzung der städtischen Über- gangsheime für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Münster verbundene Umstellung des Sys- tems für die Erhebung von Benutzungsgebühren war ein voller Erfolg. Trotzdem haben sich in der Praxis Aspekte ergeben, die Anlass für Veränderungen und Optimierungen an der Satzung ein- schließlich der Gebührenberechnung und -erhebung bieten, die mit der Vorlage vorgeschlagen werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird folgendes Ziel aus dem Integrierten Stadtentwicklungs- und Stadtmarke- tingkonzept Münster (ISM) verfolgt: Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft. Die Übergangseinrichtungen der Stadt Münster mit ihrer dezentralen, integrativen Ausrichtung und einer angemessenen Platzzahl tragen dazu bei, dass die soziale Balance in den Quartieren gestärkt wird. Positive, integrative Handlungsweisen und Standards in der Unterbringung und Be- treuung von Flüchtlingen oder Wohnungslosen sind hier maßgebliche Voraussetzungen. Mit einer ausgewogenen und angemessenen Satzung für die Benutzung der Übergangseinrichtungen für Flüchtlinge und Wohnungslose wird ein geeigneter Rahmen für eine gelingende (Re-) Integrati- onsarbeit geschaffen. Finanzierung Produktgruppe: 0502 / 0503 Sicherung des Lebensunterhalts / Sicherung besonderer sozialer Bedarfe Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2019 enthalten X Ja Nein Im Entwurf des Haushaltsplans 2020 enthalten X Ja Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren Ja X Nein Bereits veranschlagt? X Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig X überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Die Vermeidung von Wohnungslosigkeit ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe (§ 14 OBG), ebenso wie die Unterbringung ausländischer Flüchtlinge (§ 1 FlüAG NRW). Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Mit der Vorlage werden die Querschnittsthemen Integration von Geflüchteten und (Re-) Integrati- on wohnungsloser Menschen behandelt. Eine gelingende Betreuung und Begleitung der Men- schen in den Übergangseinrichtungen mit einem Übergang in privaten Wohnraum ermöglicht eine inklusive Teilhabe der Menschen am gesellschaftlichen Leben.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (41)
- Bahlmannstraße 9
- Borkstraße 13a
- Böttcherstraße 3
- Dülmener Straße 53
- Friedrich-Ebert-Straße 1
- Grevener Straße 217
- Gronowskistraße 42
- Havixbecker Straße 72
- Heidestraße 8
- Johanniterstraße 20
- Landsberger Straße 13
- Marie-Curie-Straße 3
- Nieberdingstraße 23
- Robert-Bosch-Straße 22
- Roxeler Straße 340
- Schaumburgstraße 13
- Theißingstraße 17
- Von-Esmarch-Straße 12
- Waltermannstraße 11
- Warendorfer Straße 265
- Westfalenstraße 242
- Wienburgstraße 120a
- Borghorstweg 19
- Buldernweg 42
- Dahlweg 116
- Dingbängerweg 7
- Hafkhorst 36
- Hoher Heckenweg 170
- Holunderweg 103
- Käthe-Ernst-Weg 16
- Nordkirchenweg 48
- Sandfortskamp 6
- Schwarzer Kamp 59
- Tönskamp 8
- Vennheideweg 25
- Wangeroogeweg 18
- Zum Schultenhof 3
- Hakenesheide 18
- Mauritzheide 1
- Willingrott 49b
- Im Sundern 61
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/1062/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 14.11.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37