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V/1062/2019

Anpassung der Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangseinrichtungen für Flüchtlinge und Wohnungslose der Stadt Münster und Neufestsetzung der Benutzungsgebühren

Vorlagen 14.11.2019

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Anlage 2 - Berechnung der Benutzungsgebühren

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Anlage 3 - Synopse zur Änderung der Satzung

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 1 - Satzung für die Benutzung der Übergangseinrichtungen

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Anlage A

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Ansehen

Anlage 2 - Berechnung der Benutzungsgebühren

1540 Zeichen

Grundgebühr
Grundg. Verbr.g. Gesamt 8.365.485,12 €                  
Miete 2.696.600,27 €      x Je Nutzer / Jahr 4.047,16 €                         
Abschreibung 204.937,22 €         x Je Nutzer / Monat 337,26 €                            
Instandhaltung 767.373,19 €         x Je qm (12 qm / Person) 28,11 €                              
Strom 397.577,04 €         x
Wärme 499.578,81 €         x
Wasser 134.779,10 €         x Basismiete 11,35 €                              
Reinigung 8.228,40 €             x Basismiete x 12 qm 136,20 €                            
Sonstige Betriebskosten
(Abfall, Abwasser, Straßenreinigung, Feuerversicherung) 103.798,19 €         x
Sonstiger Aufwand 11.305,76 €           x Verbrauchsgebühr
Summe Kosten Immobilienmanagement 4.824.177,98 €      Gesamt 1.585.720,34 €                  
Je Nutzer / Jahr 767,16 €                            
Kosten Sozialamt Grundg. Verbr.g. Je Nutzer / Monat 63,93 €                              
Miete 131.695,04 €         x
Betriebskosten 430.453,04 €         x
Einrichtung 137.282,33 €         x
Hotelkosten 350,20 €                x
Personal 2.904.104,00 €      x
Sicherheitsdienst 1.523.142,87 €      x
Summe Kosten Sozialamt 5.127.027,48 €      
Gesamtkosten 9.951.205,46 €      
Durchschnittliche Anzahl Nutzer in 2018 2.067
Anlage 2 zur Beschlussvorlage
an den Rat Nr. V/1062/2019
Unterbringungskosten 2018 Berechnung der Benutzungsgebühren
Gesamtgebühr 
(Grund- und Verbrauchsgebühr) 200,13 €                            
Gebührentyp
Kosten Immobilienmanagement

Anlage 3 - Synopse zur Änderung der Satzung

11290 Zeichen

Synopse zur Änderung der Satzung für die Benutzung der städtischen 
Übergangseinrichtungen für Flüchtlinge und Wohnungslose der Stadt Münster 
               
 
Ursprungsfassung Änderungen Begründung/ 
Erläuterungen 
§ 1 Öffentliche Einrichtungen   
(1) Die Stadt Münster unterhält zur vorübergehenden 
Unterbringung 
… 
Übergangsheime - nachfolgend Unterkünfte genannt - als 
öffentliche Einrichtungen.  
(1) Die Stadt Münster unterhält zur vorübergehenden 
Unterbringung 
… 
Übergangseinrichtungen - nachfolgend Unterkünfte 
genannt - als öffentliche Einrichtungen. Die 
Übergangseinrichtungen stellen 
Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des Asylgesetzes 
(AsylG) vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798) oder 
vergleichbare sonstige Unterkünfte im Sinne des 
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vom 
05.08.1997 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden 
Fassung dar. 
 
 
 
 
 
Klarstellung im Sinne 
des AsylG und des 
AsylbLG. 
… …  
§ 2 Unterkünfte in Münster   
… …  
(2) Darüber hinaus gilt diese Satzung auch für 
Wohnungen, die den Personengruppen nach § 1 Absatz 1 
Buchstabe a) zum Zweck der Verhinderung oder 
Beseitigung der Wohnungslosigkeit zugewiesen wurden 
und die sich nicht innerhalb einer Unterkunft nach Absatz 
1 befinden. Auch diese Wohnungen gelten als 
Unterkünfte im Sinne dieser Satzung. 
(2) Darüber hinaus gilt diese Satzung auch für 
Wohnungen, die den Personengruppen nach § 1 Absatz 1 
Buchstabe a) zum Zweck der Verhinderung oder 
Beseitigung der Wohnungslosigkeit zugewiesen wurden 
und die sich nicht innerhalb einer Unterkunft nach Absatz 
1 befinden. Auch diese Wohnungen gelten als 
Unterkünfte im Sinne dieser Satzung. 
Vereinfachung! In der 
Praxis musste zunächst 
der Aufenthaltsstatus 
der Personen geklärt 
werden. Bei Wechseln 
in Wohnungen wird auf 
Nutzungsentschädigung 
(lt. Ordnungsrecht) 
umgestellt. 
§ 3 Benutzungsverhältnis   
… …  
Anlage 3 zur Beschlussvorlage an 
den Rat Nr. V/1062/2019

2 
 
Ursprungsfassung Änderungen Begründung/ 
Erläuterungen 
(5) Den benutzungsberechtigten Personen kann jederzeit 
das Recht für die Benutzung der Unterkunft widerrufen 
bzw. ihnen können andere Unterkünfte zugewiesen 
werden. Dies gilt insbesondere 
a) … oder 
… 
h) wenn die Benutzungsgebühren nicht gezahlt 
werden. 
 
(5) Den benutzungsberechtigten Personen kann jederzeit 
das Recht für die Benutzung der Unterkunft widerrufen  
bzw. ihnen können andere Unterkünfte zugewiesen 
werden. Dies gilt insbesondere 
a) … oder  
… 
h) wenn die Benutzungsgebühren nicht gezahlt 
werden. 
h) wenn die Räumlichkeiten stark 
renovierungsbedürftig sind. 
 
Wurde benutzungsberechtigten Personen das Recht für 
die Benutzung der Unterkunft widerrufen, kann ihnen eine 
andere Unterkunft zugewiesen werden. 
Widerruf und Zuweisung 
sind ordnungsrechtlich 
zwei Schritte, daher die 
Trennung. Siehe neuen 
Satz 3. 
 
Bisheriger Buchstabe h) 
rechtlich nicht 
durchsetzbar. 
Unterbringungsverpflicht
ung besteht fort.  
 
Neuer Buchstabe h) 
siehe Satz 1. 
§ 4 Benutzungsgebühren   
(1) Die Stadt Münster erhebt für die Benutzung der in § 2 
genannten Unterkünfte Benutzungsgebühren. Die 
Benutzungsgebühren setzen sich zusammen aus den 
Grundgebühren und den Verbrauchsgebühren.  
(1) Die Stadt Münster erhebt für die Benutzung der in § 2 
genannten Unterkünfte Benutzungsgebühren. Die 
Benutzungsgebühren setzen sich zusammen aus den 
Grundgebühren und den Verbrauchsgebühren. Auf die 
Erhebung der Benutzungsgebühren kann ganz oder 
teilweise verzichtet werden, wenn sie für die 
Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner eine 
besondere Härte bedeuten würde. 
 
 
 
Öffnungsklausel für 
atypische (Härte-) Fälle, 
die eine sachgerechte 
Regelung und 
Festsetzung einer 
Gebühr unter Bewertung 
der Umstände des 
Einzelfalls ermöglicht.

3 
 
Ursprungsfassung Änderungen Begründung/ 
Erläuterungen 
(2) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Grundgebühr 
ist der der Benutzerin oder dem Benutzer überlassene 
Platz. Die monatliche Grundgebühr beträgt bei 
Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Absatz 3 des 
Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für 
Arbeitssuchende - vom 13.05.2011 (BGBl. I S. 850, 2094) 
in der jeweils geltenden Fassung (SGB II),  
a) die Leistungen nach dem SGB II beziehen oder 
b) die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 
Zwölftes Buch - Sozialhilfe - vom 27.12.2003 
(BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden 
Fassung (SGB XII) beziehen oder 
c) bei denen durch die Erhebung der 
Benutzungsgebühr eine Hilfebedürftigkeit gemäß 
§ 9 SGB II oder gemäß § 19 SGB XII eintreten 
würde, 
99,00 Euro pro Person. Für alle übrigen Personen beträgt 
die monatliche Grundgebühr 157,50 Euro. 
(2) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Grundgebühr 
ist der der Benutzerin oder dem Benutzer überlassene 
Platz. Die monatliche Grundgebühr beträgt bei 
Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Absatz 3 des 
Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für 
Arbeitssuchende - vom 13.05.2011 (BGBl. I S. 850, 2094) 
in der jeweils geltenden Fassung (SGB II),  
a) die Leistungen nach dem SGB II beziehen oder 
b) die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 
Zwölftes Buch - Sozialhilfe - vom 27.12.2003 
(BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden 
Fassung (SGB XII) beziehen oder 
c) bei denen durch die Erhebung der 
Benutzungsgebühr eine Hilfebedürftigkeit gemäß 
§ 9 SGB II oder gemäß § 19 SGB XII eintreten 
würde, 
99,00 136,20 Euro pro Person. Für alle übrigen Personen 
beträgt die monatliche Grundgebühr 157,50 Euro. 
 
 
 
Vereinfachung! 
Nur noch ein 
Gebührensatz gemäß 
aktueller 
Gebührenrechnung. 
(3) ... Die monatliche Verbrauchsgebühr beträgt je 
Benutzerin bzw. Benutzer 49,23 €. 
(3) ... Die monatliche Verbrauchsgebühr beträgt je 
Benutzerin bzw. Benutzer 49,23 63,93 €. 
Anpassung gemäß 
aktueller 
Gebührenrechnung 
… …  
(5) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, ab dem 
der gebührenpflichtigen Person die Unterkunft 
zugewiesen wurde. Das Benutzungsverhältnis und die 
Gebührenpflicht enden mit dem Tag der Übergabe und 
Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an bzw. durch die 
Hausmeisterin oder den Hausmeister. Vorübergehende 
Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur 
Gebührenzahlung. 
(5) Die Gebührenpflicht entsteht ab dem 1. Tag des 
Monats, der dem Datum der Zuweisung nach § 3 Abs. 2 
folgt. Die Gebührenpflicht endet mit dem Tag der 
Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an 
bzw. durch die Hausmeisterin oder den Hausmeister. 
Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der 
Verpflichtung zur Gebührenzahlung.  
 
Vereinfachung! Keine 
tageweise Berechnung 
mehr erforderlich. Aus 
leistungsrechtlichen 
Gründen nur für den 
Beginn der 
Gebührenpflicht 
möglich.

4 
 
Ursprungsfassung Änderungen Begründung/ 
Erläuterungen 
… …  
§ 5 Gebührenschuldner   
(1) Gebührenschuldner sind die Benutzerinnen und 
Benutzer der Unterkünfte. Nutzen mehrere Familien- oder 
Haushaltsangehörige Wohnraum gemeinsam, so können 
sie in einem Gebührenbescheid gemeinsam veranlagt 
werden und haften sodann als Gesamtschuldner. 
(1) Gebührenschuldner sind die Personen, denen 
Wohnraum in einer Unterkunft gemäß § 3 Abs. 2 
zugewiesen wurde. Nutzen mehrere Familien- oder 
Haushaltsangehörige Wohnraum gemeinsam, so können 
sie in einem Gebührenbescheid gemeinsam veranlagt 
werden und haften sodann als Gesamtschuldner. 
Bisherige Regelungen 
nach Absatz 1 Satz 2 
und Absatz 2 sind 
kommunalabgaben-
rechtlich nicht zulässig. 
Jeder/jede volljährige 
Gebührenschuldner/-in 
erhält einen eigenen 
Bescheid.  
(2) Bei gemeinsam veranlagten Personen ist der 
Gebührenbescheid der jeweils ältesten Person bekannt 
zu geben. Diese ist verpflichtet, den Inhalt des 
Gebührenbescheides allen betroffenen Familien- oder 
Haushaltsangehörigen bekannt zu geben. 
(2) Bei gemeinsam veranlagten Personen ist der 
Gebührenbescheid der jeweils ältesten Person bekannt 
zu geben. Diese ist verpflichtet, den Inhalt des 
Gebührenbescheides allen betroffenen Familien- oder 
Haushaltsangehörigen bekannt zu geben. 
 
Siehe 
Begründung/Erläuterung 
zu Absatz 1. 
(3) Ausgenommen von Absatz 1 sind Personen, die 
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 
beziehen. 
(3) (2) Ausgenommen von Absatz 1 sind Personen, die 
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 
beziehen. Benutzungsberechtigte Personen aus dem 
Personenkreis des AsylbLG sind von der Gebührenschuld 
nach Absatz 1 befreit, wenn die Bedarfsgemeinschaft 
nicht über ausreichende Mittel zur Sicherung des 
Lebensunterhalts verfügt. Entsteht durch die Erhebung 
der Gebühren eine Bedürftigkeit im Sinne des AsylbLG, 
können ergänzende Leistungen in Anspruch genommen 
werden. 
 
 
Klarstellung.

5 
 
Ursprungsfassung Änderungen Begründung/ 
Erläuterungen 
 § 6 Sicherheit oder Ordnung §§ 6 und 7 neu 
eingeführt, um Verstöße 
gegen wichtige 
Vorschriften der 
Hausordnung mit 
Bußgeld ahnden zu 
können. 
 (1) Die Ausübung eines Gewerbes oder einer 
freiberuflichen Tätigkeit, gleich welcher Art, ist weder in 
den Unterkünften noch auf den dazugehörigen Flächen 
gestattet. 
 
 (2) Ruhestörender Lärm ist zu jeder Tages- und Nachtzeit 
zu vermeiden. Die Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr ist 
einzuhalten. 
 
 (3) Zwischen 22 Uhr und 7 Uhr ist nichteingewiesenen 
Personen der Aufenthalt in den Unterkünften nicht 
gestattet. Benutzerinnen und Benutzer der Unterkünfte 
dürfen nichteingewiesenen Personen zwischen 22 Uhr 
und 7 Uhr keinen Zutritt zu den Unterkünften verschaffen. 
 
 (4) Der Besitz oder das Mitführen von Waffen jeglicher Art 
oder deren Munition ist in den Unterkünften verboten. 
Ebenso ist der Besitz oder das Mitführen von 
Spielzeugen, Waffen- oder Munitionsnachbildungen 
verboten, die echten Waffen  
oder echter Munition derart ähnlich sehen, dass sie von 
Dritten für echt gehalten werden könnten. 
 
 (5) Die Haltung und das Mitführen von Tieren sind in den 
Unterkünften untersagt.

6 
 
Ursprungsfassung Änderungen Begründung/ 
Erläuterungen 
 (6) Aus Gründen des Brandschutzes sind sämtliche 
Fenster, Türen, Flure, Treppenhäuser, Laubengänge, 
Rettungs- und Fluchtwege, Feuerwehrzufahrten und 
Gebäudezugänge frei zu halten.  
 
 § 7 Ordnungswidrigkeiten  
 Mit Geldbuße kann gemäß § 7 Abs. 2 Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 
(GV. NRW. S. 666, SGV. NRW 2023), zuletzt geändert 
am 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966) in Verbindung mit § 17 
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 
19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert am 
21.06.2019 (BGBl. I S. 846) belegt werden, wer 
vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorgaben des § 6 
dieser Satzung verstößt. 
§§ 6 und 7 neu 
eingeführt, um Verstöße 
gegen wichtige 
Vorschriften der 
Hausordnung mit 
Bußgeld ahnden zu 
können. 
§ 6 Inkrafttreten § 6 8 Inkrafttreten  
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig 
tritt die Satzung für die Benutzung der städtischen 
Übergangsheime für Flüchtlinge, Aussiedler und 
Obdachlose der Stadt Münster in der Fassung der 
Änderungen vom 10.12.2008 außer Kraft. 
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig 
tritt die Satzung für die Benutzung der städtischen 
Übergangsheime für Flüchtlinge und Obdachlose der 
Stadt Münster in der Fassung der Änderungen vom 
01.01.2017 außer Kraft. 
 
Aktualisierung.

Beschlussvorlage

14136 Zeichen

V/1062/2019 
V/1062/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Anpassung der Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangseinrichtungen für 
Flüchtlinge und Wohnungslose der Stadt Münster und Neufestsetzung der Benutzungsgebühren 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   27.11.2019 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, 
Verbraucherschutz und Arbeitsförderung 
Vorberatung 
   04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   11.12.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat beschließt die überarbeitete Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangsein-
richtungen für Flüchtlinge und Wohnungslose der Stadt Münster (Anlage 1). 
2. Der Gebührenberechnung wird zugestimmt (Anlage 2). 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0502 Sicherung des 
Lebensunterhalts 
   
Zeile 04 Öffentlich-rechtliche  
Leistungsentgelte 
2020 1.624.340 Bereich Flüchtlinge 
Produktgruppe 0503 Sicherung besonderer 
sozialer Bedarfe 
   
Zeile 04 Öffentlich-rechtliche  
Leistungsentgelte 
2020 1.639.040 Bereich Wohnungslose 
Gesamt   2020 3.263.380  
 
Sozialamt 
 
18.11.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Lembeck 
Telefon: 492-5040 
Lembeck@stadt-muenster.de

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V/1062/2019 
Die Verwaltung erwartet Mehrerträge durch eine einheitliche, erhöhte Grundgebühr und eine deut-
lich höhere Verbrauchsgebühr, denen Mindererträge durch eine Verringerung der im Einzelfall zu-
grunde zu legende Fläche je Bewohnerin oder Bewohner städtischer Unterkünfte gegenüber stehen. 
Aktuell geht die Verwaltung davon aus, dass sich die Effekte hieraus ausgleichen, so dass keine 
Veränderungen der Daten der Haushaltsplanung 2020 ff. vorgeschlagen werden. 
Anmerkung: In dem Ansatz für den Bereich der Wohnungslosenhilfe sind die Entgelte für die Nut-
zung von Wohnungen enthalten, in die Haushalte ordnungsbehördlich eingewiesen sind, um Woh-
nungslosigkeit zu vermeiden. Für Bewohner und Bewohnerinnen im Transferleistungsbezug besteht 
eine Befreiung von der Gebührenpflicht (Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG) oder die Benut-
zungsgebühren werden durch den Leistungsträger getragen. Lediglich Personen mit ausreichend 
hohen Einkünften sind von der Anpassung betroffen, für sich dabei gegebenenfalls ergebende Här-
tefälle sieht die Verwaltung zukünftig eine Öffnungsklausel vor. 
 
Begründung: 
 
Neufassung der Satzung und Festsetzung der Benutzungsgebühren zum Jahr 2017 
 
Ende 2016 beschloss der Rat mit Wirkung ab dem 01.01.2017 eine neue Satzung für die Benutzung 
der städtischen Übergangseinrichtungen für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Münster 
(vgl. Vorlage V/1031/2016). Die alte Satzung aus dem Jahr 2008 trug den aktuelleren Gegebenheiten 
nur noch unzureichend Rechnung. Zudem war die Neufassung ein Baustein des Konzepts zur „Nach-
haltigen Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa)“, Kostensteigerungen sollten über die Gebüh-
ren an die Nutzerinnen und Nutzer weitergegeben werden. 
 
Mit der Aktualisierung der Satzung ging es vor allem um Anpassungen aufgrund folgender Aspekte: 
 Frühere Gebührenrechnung auf Basis sehr alter Rechnungsergebnisse. 
 Unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand insbesondere bei Fluktuation in den Heimen. 
 Keine Übergangseinrichtungen mehr für die Unterbringung von Aussiedlern. 
 Starke Veränderung der Anzahl unterzubringender Personen als auch des Bestands an Über-
gangseinrichtungen. 
 Schriftliche Festlegung des Bestands städtischer Übergangseinrichtungen durch die Oberbürger-
meisterin/den Oberbürgermeister. 
 Neue Grundgebühr auf Grundlage der durchschnittlich angemessenen Kosten der Unterkunft für 
Leistungsbeziehende nach dem Sozialgesetzbuch und der für Bewohnerinnen und Bewohner in 
städtischen Unterkünften üblicherweise zur Verfügung gestellten Fläche. 
 Erhöhter Gebührensatz für Personen, die durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung 
ihren Lebensunterhalt sicherstellen können. 
 Aus rechtlichen Gründen keine Pflicht zur Zahlung von Benutzungsgebühren für Bezieherinnen 
und Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. 
 
Bilanz und Anpassungsbedarfe 
 
Die mit der Neufassung der Satzung zum Jahr 2017 verbundene Umstellung des Systems für die 
Erhebung von Benutzungsgebühren wurde durch die Verwaltung erfolgreich umgesetzt. Der Gebüh-
reneinzug kann verglichen mit dem früheren System mit sehr viel geringerem Verwaltungsaufwand 
organisiert werden. Gleichzeitig konnten bei den Benutzungsgebühren in den Jahren 2017 und 2018 
deutlich höhere Erträge als veranschlagt erzielt werden. Bei moderat steigenden Unterbringungszah-
len im Bereich der Wohnungslosenhilfe und trotz der seit Ende 2016 rückläufigen Zahl unterzubrin-
gender geflüchteter Menschen kann auch für das kommende Jahr mit höheren Erträgen kalkuliert 
werden als sie bei der Einführung des neuen Systems geplant waren. Damals veranschlagten Erträ-
gen in Höhe von 2.680.000 € stehen in der aktuellen Etatplanung um ca. 580.000 € höhere Erwartun-
gen an Gebühreneinnahmen gegenüber.

- 3 - 
V/1062/2019 
Flüchtlinge im Leistungsbezug nach dem AsylbLG sind in der Regel von der Gebührenpflicht befreit. 
Mit positivem Abschluss des Asylverfahrens entsteht ein Rechtskreiswechsel in die Transferleis-
tungsbereiche des SGB II oder SGB XII, ebenso besteht die Verpflichtung, sich um eigenen Wohn-
raum zu bemühen. Durch den Rechtskreiswechsel in die Leistungsbereiche des SGB II oder SGB XII 
oder die Erzielung von eigenem ausreichendem Einkommen entsteht die Gebührenpflicht. Dieses gilt 
ebenso für den Personenkreis der wohnungslosen Haushalte. Die sozialen Dienste des Sozialamtes, 
Freie Träger und Ehrenamtliche unterstützen die Bewohnerinnen und Bewohner im Rahmen eines 
intensiven Auszugsmanagements. 
 
Bewohnerinnen und Bewohner, die über ausreichende eigene Einkünfte verfügen bringen die Gebüh-
ren aus eigenen Mitteln auf. Steht kein ausreichendes Einkommen zur Verfügung, werden die Gebüh-
ren aus den Transferleistungssystemen gedeckt. Die genannten Erträge ergeben sich damit sowohl 
aus Eigenmitteln der Bewohner und Bewohnerinnen, als auch aus dem Transferleistungssystem. 
 
Trotzdem haben sich in der Praxis der letzten fast drei Jahre Aspekte ergeben, die aus Sicht der 
Verwaltung Anlass für Veränderungen und Optimierungen an der Satzung einschließlich der Gebüh-
renberechnung und -erhebung bieten. Daher schlägt die Verwaltung zum 01.01.2020 eine Anpassung 
der Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangseinrichtungen für Flüchtlinge und Woh-
nungslose (Anlage 1) und eine Neufestsetzung der Benutzungsgebühren (Anlage 2) vor. 
 
Aus folgenden Gründen: 
 Für Personen, die einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen und dadurch 
ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft sicherstellen können, wird als Grundgebühr weiterhin die 
für Münster aktuell gültige Basismiete für Baualtersklassen ab dem Jahr 2009 und eine Wohn-
raumgröße bis 20 Quadratmeter zugrunde gelegt. Dies entspricht einem Wert von 11,35 € pro 
Quadratmeter, in der bisherigen Satzung ist er mit 10,50 € pro Quadratmeter festgelegt (siehe An-
lage 2, plus 8,10 %). 
 Diese Grundgebühr von 11,35 € pro Quadratmeter soll künftig auch für Transferleistungsbezieher, 
insbesondere nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - 
(SGB II) festgesetzt werden. Für sie wurde die Grundgebühr bislang auf Grundlage der für die 
Stadt Münster geltenden durchschnittlich angemessenen Kosten der Unterkunft mit 6,60 € pro 
Quadratmeter angesetzt. Dies würde aktuell einer Grundgebühr von 7,27 € pro Quadratmeter ent-
sprechen. Bislang war diese Basis ein gebührenrechtliches Äquivalent, da eine errechnete (kos-
tendeckende) Gebühr mit 28,11 € pro Quadratmeter unangemessen hoch wäre. 
 
Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft bemisst sich durch geänderte Rechtsprechung in-
zwischen nahezu ausschließlich nach den Gesamtkosten der Wohnung, der tatsächliche Quad-
ratmeterpreis spielt dabei nur noch eine untergeordnete Rolle. Betrachtet man die geltenden Wer-
te für eine angemessene Gesamtmiete nach Personenzahl in einer Wohnung, würde die erhöhte, 
an der örtlichen Basismiete orientierte Grundgebühr selbst bei besonders großen Bedarfsgemein-
schaften nicht zu unangemessenen Werten führen. Die einheitliche Grundgebühr von 11,35 € pro 
Quadratmeter auch für Transferleistungsbezieher, soweit sie der Gebührenpflicht unterliegen, ist 
daher sinnvoll und zweckmäßig, um erstens den Verwaltungsaufwand für die Gebührenerhebung 
weiter zu reduzieren und zweitens die Erträge der Stadt durch eine erhöhte Bundesbeteiligung an 
den Kosten der Unterkunft zu verbessern. 
Anmerkung: Für Bewohnerinnen und Bewohner mit eigenem Einkommen erfolgt die finanzielle 
Anerkennung über die Einkommensfreibeträge in den jeweiligen Leistungssystemen. Eine zusätz-
liche Freistellung im Rahmen der Gebührenpflicht ist deshalb nicht gerechtfertigt. Personen, die 
Transferleistungen beziehen, werden daher gegenüber der bisherigen Regelung nicht schlechter 
gestellt. 
 Zur Berechnung der zu zahlenden Grundgebühr soll die Fläche zugrunde gelegt werden, die jeder 
Bewohnerin oder jedem Bewohner in städtischen Unterkünften üblicherweise zur Verfügung ge-
stellt wird. Der bisherigen Satzung liegt ein Wert von 15 Quadratmetern pro Person zugrunde. Im

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V/1062/2019 
aktuellen Handlungskonzept „Geflüchtete Menschen in Münster“ wurde die Weiterentwicklung der 
baulichen Standards für Flüchtlingseinrichtungen behandelt und die schon vorher festgelegte 
Wohnfläche für die in den Einrichtungen lebenden Menschen bestätigt. Danach gilt eine pro Per-
son zugrunde zu legende Wohnfläche von mindestens 12 Quadratmetern Nettogrundrissfläche, 
die anteilig die Wohn-/Schlaffläche, Sanitäranlagen, Küche und Flur umfasst. Dieser Wert soll 
künftig Grundlage der Berechnung der Grundgebühr sein (siehe Anlage 2). Dadurch zu erwarten-
de Mindererträge werden durch die Einführung einer einheitlichen erhöhten Grundgebühr und ei-
ner deutlich höheren Verbrauchsgebühr voraussichtlich kompensiert. 
 Die Verbrauchsgebühr, mit der die Kosten für Strom, Wärme, Wasser, Reinigung, Abfallbeseiti-
gung, Abwasser, Straßenreinigung, Versicherung und weitere Betriebskosten gemäß § 2 der Ver-
ordnung über die Aufstellung von Betriebskosten abgedeckt werden, wird wie bisher anhand der 
tatsächlich entstandenen Kosten des Vorjahres - jetzt des Jahres 2018 - berechnet. Sie soll da-
nach 63,93 € betragen. Auf Basis der Rechnungsergebnisse des Jahres 2015 war sie bislang mit 
49,23 € festgesetzt (siehe Anlage 2, plus 29,86 %). 
 
Anmerkung: Die deutliche Erhöhung ist neben der Preissteigerung vor allem darauf zurückzufüh-
ren, dass die letzte Festsetzung auf die Zeit mit einer enorm hohen Belegung der Flüchtlingsein-
richtungen zurückgeht. Dadurch wurden die seinerzeit entstandenen Unterbringungskosten auf 
eine in Relation zum Raumangebot deutlich größere Anzahl Nutzer umgelegt. Im Jahr 2018 wurde 
die Anzahl der in den Einrichtungen lebenden Menschen dagegen auf die normale Vollbelegung 
(ca. 85 % Auslastung) beziehungsweise unter Berücksichtigung der so genannten Belegungsre-
serve auf eine Auslastung von ca. 80 % oder darunter reduziert. Die Kosten werden daher auf ei-
ne anteilig geringere Anzahl Nutzer als im Jahr 2015 umgelegt. 
 In wenigen Einzelfällen kommt es bei der Anwendung der aktuellen Satzung zu Unbilligkeiten, 
beispielsweise wenn für die Benutzungsgebühr ein großer Teil des Nettoeinkommens eingesetzt 
werden muss und kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG besteht. 
Für solche atypischen (Härte-) Fälle schlägt die Verwaltung eine Öffnungsklausel vor, die eine 
sachgerechte Regelung und Festsetzung einer Gebühr unter Bewertung der Umstände des Ein-
zelfalls ermöglicht. 
 Der Betrieb und das Leben in den städtischen Übergangseinrichtungen - im Bereich der Flücht-
lingshilfe wie im Bereich der Wohnungslosenhilfe - läuft im Wesentlichen reibungslos, ruhig und 
mit dem erforderlichen gegenseitigen Respekt der Bewohnerinnen und Bewohner untereinander 
sowie zwischen ihnen und den städtischen Mitarbeitenden oder denen freier Träger. Dennoch gibt 
es Einzelfälle, in denen bestehende Regeln der Hausordnung missachtet und dadurch die Abläufe 
in Einrichtungen gestört werden. In einigen dieser Fälle sind die verursachenden Personen nicht 
bereit, ihr Verhalten nach entsprechenden Hinweisen und Aufforderungen positiv zu ändern, da 
sie keine nachhaltigen Konsequenzen oder Sanktionen zu befürchten haben. Daher soll die neue 
Satzung die rechtlich notwendigen Regelungen enthalten, um Verstöße gegen wichtige Vorschrif-
ten der Hausordnung gegebenenfalls mit einem Bußgeld ahnden zu können. 
 
Insgesamt sind aus Anlass und im Zuge der Überarbeitung der bestehenden Satzung im Übrigen 
auch die Anpassungen vorgenommen worden, die redaktionell sinnvoll oder erforderlich erschienen. 
Alle vorgenommenen Änderungen sind in einer Synopse in der Anlage 3 zu dieser Vorlage im Über-
blick dargestellt. 
 
Resümee und Ausblick 
 
Die mit der Novellierung der Satzung zum Jahr 2017 verfolgten wesentlichen Ziele einer möglichst 
schlanken Verwaltungsarbeit für Betrieb und Organisation der sowie einer möglichst einfachen, über-
sichtlichen und gerechten Veranlagung zu den Benutzungsgebühren, wurden sehr gut erreicht. Dabei 
spielte auch der Aspekt eines angemessenen Beitrags zur Kostendeckung eine Rolle. Die dazu vor-
gegebenen Ziele wurden sogar übertroffen.

- 5 - 
V/1062/2019 
Nach drei Jahren ihrer Anwendung sollen nun die Bereiche der Satzung optimiert werden, die sich in 
der Praxis als noch verbesserungswürdig oder -fähig erwiesen haben. Diese Punkte und die Gründe 
dafür sind in dieser Vorlage dargestellt und in dem Vorschlag für eine angepasste Satzung (siehe 
Anlage 1) umgesetzt. Es handelt sich nicht nur um eine „Gebührensatzung“, daher werden sinnvolle 
und zweckmäßige Regelungen aufgenommen, die einen guten Betrieb der Einrichtungen unterstüt-
zen. 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin

Anlage 1 - Satzung für die Benutzung der Übergangseinrichtungen

9362 Zeichen

Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangseinrichtungen 
für Flüchtlinge und Wohnungslose der Stadt Münster 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666, 
SGV. NRW 2023), zuletzt geändert am 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202) und der §§ 2, 
4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) 
vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert am 23.01.2018 (GV. NRW. 
S. 90) hat der Rat der Stadt Münster am 14.12.2016 folgende Satzung beschlossen, 
die zuletzt mit Beschluss vom XX.XX.2019 geändert wurde: 
 
 
§ 1 Öffentliche Einrichtungen 
 
(1) Die Stadt Münster unterhält zur vorübergehenden Unterbringung 
a) von ausländischen Flüchtlingen gem. § 2 des Gesetzes über die Zuweisung 
und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge / Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) 
vom 28.02.2003 (GV. NRW. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung und 
b) von Wohnungslosen, die gem. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) 
vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung unterzu-
bringen sind,  
Übergangseinrichtungen - nachfolgend Unterkünfte genannt - als öffentliche Einrich-
tungen. Die Übergangseinrichtungen stellen Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des 
Asylgesetzes (AsylG) vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798) oder vergleichbare sonstige 
Unterkünfte im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vom 05.08.1997 
(BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung dar. 
 
(2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.  
 
 
§ 2 Unterkünfte in Münster 
 
Welche Unterkünfte diesem Zweck dienen, bestimmt die Oberbürgermeisterin oder 
der Oberbürgermeister. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann 
durch schriftliche Festlegung Objekte streichen oder weitere in den Bestand aufneh-
men. Der aktuelle Bestand ist dieser Satzung als Anlage beigefügt. 
 
 
§ 3 Benutzungsverhältnis 
 
(1) Die Unterkunft dient der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit 
und der vorübergehenden Unterbringung der Personengruppen nach § 1.  
 
(2) Der Wohnraum in der Unterkunft wird durch schriftlichen Bescheid zugewiesen. 
Die Zuweisung erfolgt jederzeit widerruflich. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf 
Benutzung des zugewiesenen Wohnraums. 
 
Anlage 1 zur Beschlussvorlage an 
den Rat Nr. V/1062/2019

- 2 - 
(3) Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet die Stadt Münster nach pflichtge-
mäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und der Sicherung 
einer geordneten Unterbringung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage 
zuzuweisen. Ein Anspruch auf eine Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf 
ein Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. 
 
(4) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister erlässt eine Hausordnung, 
die Näheres zur Benutzung, zum Hausrecht und zur Ordnung in den Unterkünften 
regelt. 
 
(5) Den benutzungsberechtigten Personen kann jederzeit das Recht für die Benut-
zung der Unterkunft widerrufen werden. Dies gilt insbesondere 
a) wenn Räumlichkeiten für dringendere Fälle in Anspruch genommen werden 
müssen oder 
b) bei Missachtung des Hausfriedens oder Verstoß gegen Bestimmungen der 
Hausordnung oder dieser Satzung oder 
c) bei Standortveränderungen der Unterkünfte oder 
d) wenn die Belegungsdichte verändert werden soll oder 
e) wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist oder 
f) wenn trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung keine ausreichenden 
Bemühungen zur aktiven Wohnungssuche vorliegen oder 
g) wenn zumutbare Alternativen auf dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfü-
gung stehen oder 
h)  wenn die Räumlichkeiten stark renovierungsbedürftig sind. 
 
Wurde benutzungsberechtigten Personen das Recht für die Benutzung der Unter-
kunft widerrufen, kann ihnen eine andere Unterkunft zugewiesen werden.  
 
 
§ 4 Benutzungsgebühren 
 
(1) Die Stadt Münster erhebt für die Benutzung der in § 2 genannten Unterkünfte Be-
nutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühren setzen sich zusammen aus den 
Grundgebühren und den Verbrauchsgebühren. Auf die Erhebung der Benutzungsge-
bühren kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Gebühren-
schuldnerin oder den Gebührenschuldner eine besondere Härte bedeuten würde. 
 
(2) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Grundgebühr ist der der Benutzerin oder 
dem Benutzer überlassene Platz. Die monatliche Grundgebühr beträgt 136,20 € pro 
Person.  
 
(3) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Verbrauchsgebühr sind die durchschnitt-
lichen Gesamtkosten aller Unterkünfte für Strom, Wasser, Abwasser, Heizung und 
sonstige Betriebskosten gemäß § 2 der Verordnung über die Aufstellung von Be-
triebskosten (Betriebskostenverordnung - BetrKV) vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346, 
2347) in der jeweils geltenden Fassung. Die monatliche Verbrauchsgebühr beträgt je 
Benutzerin bzw. Benutzer 63,93 €.

- 3 - 
(4) Werden neue Unterkünfte nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Bestand ge-
mäß § 2 aufgenommen, bleibt der angesetzte Kalkulationszeitraum gemäß § 6 
Abs. 2 KAG hiervon unberührt. 
 
(5) Die Gebührenpflicht entsteht ab dem 1. Tag des Monats, der dem Datum der Zu-
weisung nach § 3 Abs. 2 folgt. Die Gebührenpflicht endet mit dem Tag der Übergabe 
und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an bzw. durch die Hausmeisterin oder 
den Hausmeister. Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflich-
tung zur Gebührenzahlung.  
 
(6) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich, und zwar spätestens bis zum 
3. Werktag eines jeden Monats, an die Stadtkasse zu entrichten. 
 
 
§ 5 Gebührenschuldner 
 
(1) Gebührenschuldner sind die Personen, denen Wohnraum in einer Unterkunft ge-
mäß § 3 Abs. 2 zugewiesen wurde.  
 
(2) Benutzungsberechtigte Personen aus dem Personenkreis des AsylbLG sind von 
der Gebührenschuld nach Absatz 1 befreit, wenn die Bedarfsgemeinschaft nicht über 
ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts verfügt. Entsteht durch die 
Erhebung der Gebühren eine Bedürftigkeit im Sinne des AsylbLG, können ergänzen-
de Leistungen in Anspruch genommen werden. 
 
 
§ 6 Sicherheit oder Ordnung 
 
(1) Die Ausübung eines Gewerbes oder einer freiberuflichen Tätigkeit, gleich welcher 
Art, ist weder in den Unterkünften noch auf den dazugehörigen Flächen gestattet.  
 
(2) Ruhestörender Lärm ist zu jeder Tages- und Nachtzeit zu vermeiden. Die Nacht-
ruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr ist einzuhalten. 
 
(3) Zwischen 22 Uhr und 7 Uhr ist nichteingewiesenen Personen der Aufenthalt in 
den Unterkünften nicht gestattet. Benutzerinnen und Benutzer der Unterkünfte dürfen 
nichteingewiesenen Personen zwischen 22 Uhr und 7 Uhr keinen Zutritt zu den Un-
terkünften verschaffen. 
 
(4) Der Besitz oder das Mitführen von Waffen jeglicher Art oder deren Munition ist in 
den Unterkünften verboten. Ebenso ist der Besitz oder das Mitführen von Spielzeu-
gen, Waffen- oder Munitionsnachbildungen verboten, die echten Waffen  
oder echter Munition derart ähnlich sehen, dass sie von Dritten für echt gehalten 
werden könnten. 
 
(5) Die Haltung und das Mitführen von Tieren sind in den Unterkünften untersagt.  
 
(6) Aus Gründen des Brandschutzes sind sämtliche Fenster, Türen, Flure, Treppen-
häuser, Laubengänge, Rettungs- und Fluchtwege, Feuerwehrzufahrten und Gebäu-
dezugänge frei zu halten.

- 4 - 
§ 7 Ordnungswidrigkeiten 
 
Mit Geldbuße kann gemäß § 7 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 
(GV. NRW. S. 666, SGV. NRW 2023), zuletzt geändert am 15.11.2016 (GV. NRW. 
S. 966) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 
19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert am 21.06.2019 (BGBl. I S. 846) belegt 
werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorgaben des § 6 dieser Satzung ver-
stößt.  
 
 
§ 8 Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Be-
nutzung der städtischen Übergangsheime für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt 
Münster in der Fassung der Änderungen vom 01.01.2017 außer Kraft. 
 
 
Münster, den XX.XX.2019 
 
 
 
 
Lewe 
Oberbürgermeister

- 5 - 
Anlage zu § 2 der Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangseinrich-
tungen für Flüchtlinge und Wohnungslose der Stadt Münster 
 
Bestand der städtischen Übergangseinrichtungen für Flüchtlinge und Wohnungslose: 
 
Bahlmannstraße 9 - 19 
Borghorstweg 19 - 23 
Borkstraße 13a 
Böttcherstraße 3 - 3f 
Buldernweg 42 
Dahlweg 116 
Dingbängerweg 7 - 7e 
Dülmener Straße 53 - 55 
Friedrich-Ebert-Straße 1 
Grevener Straße 217 
Gronowskistraße 42 
Hafkhorst 36 
Hakenesheide 18 - 20a 
Havixbecker Straße 72 
Heidestraße 8, 10, 12 
Hoher Heckenweg 170 - 184 
Holunderweg 103 - 111 
Im Sundern 61 
Johanniterstraße 20 
Käthe-Ernst-Weg 16 - 26 
Landsberger Straße 13  
Marie-Curie-Straße 3 - 3e 
Mauritzheide 1 
Nieberdingstraße 23 
Nieberdingstraße 30b 
Nordkirchenweg 48/50 
Robert-Bosch-Straße 22 
Roxeler Straße 340 
Sandfortskamp 6 - 12 
Schaumburgstraße 13 
Schwarzer Kamp 59/61 
Theißingstraße 17 
Tönskamp 8 - 14 
Vennheideweg 25 
Von-Esmarch-Straße 12 
Von-Esmarch-Straße 53 - 73, 81 - 83 
Waltermannstraße 11 - 13 
Wangeroogeweg 18 
Wangeroogeweg 9 - 19  
Warendorfer Straße 265, 267, 269 
Westfalenstraße 242  
Wienburgstraße 120a 
Willingrott 49b - 49g 
Zum Schultenhof 3

Anlage A

2637 Zeichen

Anlage A zur V/1062/2019 
 
Kurzüberblick 
Die mit der zum Jahr 2017 beschlossenen Satzung für die Benutzung der städtischen Über-
gangsheime für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Münster verbundene Umstellung des Sys-
tems für die Erhebung von Benutzungsgebühren war ein voller Erfolg. Trotzdem haben sich in der 
Praxis Aspekte ergeben, die Anlass für Veränderungen und Optimierungen an der Satzung ein-
schließlich der Gebührenberechnung und -erhebung bieten, die mit der Vorlage vorgeschlagen 
werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage wird folgendes Ziel aus dem Integrierten Stadtentwicklungs- und Stadtmarke-
tingkonzept Münster (ISM) verfolgt: 
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln 
mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft. 
Die Übergangseinrichtungen der Stadt Münster mit ihrer dezentralen, integrativen Ausrichtung 
und einer angemessenen Platzzahl tragen dazu bei, dass die soziale Balance in den Quartieren 
gestärkt wird. Positive, integrative Handlungsweisen und Standards in der Unterbringung und Be-
treuung von Flüchtlingen oder Wohnungslosen sind hier maßgebliche Voraussetzungen. Mit einer 
ausgewogenen und angemessenen Satzung für die Benutzung der Übergangseinrichtungen für 
Flüchtlinge und Wohnungslose wird ein geeigneter Rahmen für eine gelingende (Re-) Integrati-
onsarbeit geschaffen. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0502 / 0503 Sicherung des Lebensunterhalts /  
Sicherung besonderer sozialer Bedarfe 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen Haushaltsplan 2019 enthalten X Ja  Nein   
Im Entwurf des Haushaltsplans 2020 enthalten X Ja  Nein   
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt? X Ja  Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig X überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig  
freiwillig 
Die Vermeidung von Wohnungslosigkeit ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe (§ 14 OBG), ebenso 
wie die Unterbringung ausländischer Flüchtlinge (§ 1 FlüAG NRW).   
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Mit der Vorlage werden die Querschnittsthemen Integration von Geflüchteten und (Re-) Integrati-
on wohnungsloser Menschen behandelt. Eine gelingende Betreuung und Begleitung der Men-
schen in den Übergangseinrichtungen mit einem Übergang in privaten Wohnraum ermöglicht eine 
inklusive Teilhabe der Menschen am gesellschaftlichen Leben.

Beratungsverlauf (3)

27.11.2019 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 12 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 26.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2019 Rat
TOP 30.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (41)

  • Bahlmannstraße 9
  • Borkstraße 13a
  • Böttcherstraße 3
  • Dülmener Straße 53
  • Friedrich-Ebert-Straße 1
  • Grevener Straße 217
  • Gronowskistraße 42
  • Havixbecker Straße 72
  • Heidestraße 8
  • Johanniterstraße 20
  • Landsberger Straße 13
  • Marie-Curie-Straße 3
  • Nieberdingstraße 23
  • Robert-Bosch-Straße 22
  • Roxeler Straße 340
  • Schaumburgstraße 13
  • Theißingstraße 17
  • Von-Esmarch-Straße 12
  • Waltermannstraße 11
  • Warendorfer Straße 265
  • Westfalenstraße 242
  • Wienburgstraße 120a
  • Borghorstweg 19
  • Buldernweg 42
  • Dahlweg 116
  • Dingbängerweg 7
  • Hafkhorst 36
  • Hoher Heckenweg 170
  • Holunderweg 103
  • Käthe-Ernst-Weg 16
  • Nordkirchenweg 48
  • Sandfortskamp 6
  • Schwarzer Kamp 59
  • Tönskamp 8
  • Vennheideweg 25
  • Wangeroogeweg 18
  • Zum Schultenhof 3
  • Hakenesheide 18
  • Mauritzheide 1
  • Willingrott 49b
  • Im Sundern 61

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/1062/2019
Typ
Vorlagen
Datum
14.11.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37