Mandari Insight

V/1125/2018

1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 434: Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 17.12.2018

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.02.2019, TOP 28.3.2

V-1125-2018-Anlage-2-Begruendung

· application/pdf

Ansehen

V-1125-2018-Anlage-1-Stellungnahmen

· application/pdf

Ansehen

V-1125-2018-Anlage-4-Planverkleinerung

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

V-1125-2018-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

V-1125-2018-Anlage-2-Begruendung

59070 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 20 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1125/2018 
Begründung  
zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434:  
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße  
Inhalt Seite 
1.  Anlass der Änderung ............................................................................................................................. 2 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 
3.1  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3 
4.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 
5.  Planungsziele ......................................................................................................................................... 4 
6.  Gegenstand der Bebauungsplanänderung ............................................................................................ 5 
6.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 5 
6.2  Art der baulichen Nutzung ........................................................................................................... 5 
6.3  Maß der baulichen Nutzung ........................................................................................................ 8 
6.4  Überbaubare Grundstücksflächen ............................................................................................... 9 
6.5  Werbeanlagen ............................................................................................................................. 9 
6.6  Verkehrsflächen / Versorgungsleitungen .................................................................................... 9 
6.7  Umweltbelange ............................................................................................................................ 9 
6.7.1  Immissionsschutz .............................................................................................................. 9 
6.7.2  Störfall ............................................................................................................................. 10 
6.7.3  Altlasten ........................................................................................................................... 10 
6.7.4  Sonstige Grünfestsetzungen ........................................................................................... 11 
6.9  Denkmalschutz .......................................................................................................................... 11 
7.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 11 
7.1  Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 11 
7.2  Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 11 
7.3  Fachgesetzliche Ziele und sonstige Vorgaben des Umweltschutzes ....................................... 12 
7.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung  und Wirkungsprognose .......................................... 13 
7.4.1  Mensch / menschliche Gesundheit ................................................................................. 13 
7.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 14 
7.4.3 Fläche / Boden ................................................................................................................ 15 
7.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 17 
7.4.5  Klima / Klimawandel ........................................................................................................ 17 
7.4.6 Landschaft ....................................................................................................................... 18 
7.4.7 Kulturelles Erbe ............................................................................................................... 18 
7.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................ 18 
7.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 18 
7.5  Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung .................................. 18 
7.6  In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ................................................... 19 
7.7  Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 19 
7.8  Zusammenfassung .................................................................................................................... 19 
7.9  Quellenangaben ........................................................................................................................ 19 
8.  Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 20 
9.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 20

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung / Seite 2 von 20 
1.  Anlass der Änderung 
Die Stadt Münster beabsichtigt die Ziele der Fortschrei bung des Einzelhandels - und Zentren-
konzepts (Stand: 14.03.2018)  auf der Ebene der Bauleitplanung konsequent umzusetzen. Für 
die überwiegend bereits bebauten und gewerblich genutzten Bereiche an der Siemensstraße 
und Robert -Bosch-Straße haben sich die einzelhandelsstrukturellen Zielsetzungen geändert. 
Entsprechend sollen die Sondergebietsflächen für den großflächigen nicht innenstadtrelevanten 
Einzelhandel in ihrem Umfang reduziert werden.  
Der Gewerbe- und Industriestandort an der Siemensstraße / Robert -Bosch-Straße soll für den 
Großraum „Gewerbegebiet Süd“ weiterhin gestärkt und entwickelt werden. Trotz des bereits 
bestehenden Gewerbe- und Industriegebietes sind Teile der Flächen noch unbebaut. Hier sol-
len zukünftig insbesondere auch  städtebaulich hochwertigere Büronutzungen entstehen kön-
nen.  
Die 1. Änderung wird im Vollverfahren durchgeführt und ersetzt die nördliche Teilfläche des Be-
bauungsplans Nr. 434.  
2.  Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich de r 1.  Änderung des Bebauungsplans Nr . 434 entspricht in Teilen  dem 
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 434. Die 1. Änderung umfasst die nördlichen Gewer-
be- und Sondergebiete. Das südliche Gewerbe- sowie Industriegebiet, das Allgemeine Wohn-
gebiet und das Mischgebiet sind vom Geltungsbereich der 1. Änderung ausgenommen.  
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 befindet sich im Stadtteil Berg Fidel.  
Das Plangebiet wird begrenzt durch  
 die Bundesstraße B 51 im Norden, 
 den Dortmund-Ems-Kanal im Osten, 
 die Bahnlinie Münster-Dortmund und Sportflächen im Westen sowie 
 die Siemensstraße und ein Gewerbe- und Industriegebiet im Süden.  
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Münster,  
Flur 178,  
Teil des Flurstücks 672,  
Flur 185,  
Flurstücke 70, 101, 113, 114, 153, 172, 173, 175, 177, 184, 186, 189, 190, 194, 207, 209, 213, 
214, 219, 220, 221, 226, 240, 241, 264, 278, 279, 281, 295, 297, 299, 300, 302, 306, 307, 308, 
310, 315, 316, 317, 318, 319, 320, 321, 322, 323, 325, 326, 327, 328, 329, 330, 331, 332,  
Teile der Flurstücke 313, 314, 
Flur 186,  
Teil des Flurstücks 343.

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung / Seite 3 von 20 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung sind durch einen 
grauen Farbstreifen im Plan bezeichnet.  
3.  Planungsrechtliche Situation 
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet überwiegend als gewerbliche bzw. i n-
dustrielle Baufläche dar. Teilflächen im Nordosten und Westen des Plangebietes sind als Son-
derbauflächen Fachmarkt dargestellt.  
Da die Ziele der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 nicht mit den Darstellungen des 
wirksamen Flächennutzungsplans übereinstimmen, ist die 86. Änderung des Flächennutzung s-
plans im Parallelverfahren erforderlich. Zukünftig wird der Flächennutzungsplan nur eine Son-
derbaufläche im westlichen Plangebiet darstellen. Die nordöstliche Sonderbaufläche wird z u-
künftig als gewerbliche Baufläche dargestellt.  
3.1  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Der Bebauungsplan Nr. 434 Siemensstraße / Robert -Bosch-Straße, i n Kraft getreten am 
19.07.2002, stellt sich in seinen Festsetzungen als heterogenes Plangebiet dar. Im Einfahrtsbe-
reich im Nordosten des Plangebiets sind beidseitig der Robert -Bosch-Straße und im Westen 
südlich der Robert-Bosch-Straße Sondergebiete festgesetzt. Im Südwesten ist ein Allgemeines 
Wohngebiet und südlich darunter ein Mischgebiet festgesetzt. Die übrigen Fl ächen sind als 
Gewerbegebiet, im Südosten als Industriegebiet festgesetzt.  
Nicht zentrenrelevanter Einzelhandel ist in den Sondergebieten zulässig. Bestehender zentren-
relevanter Einzelhandel ist bis zur jeweiligen festgesetzten Verkaufsflächenobergrenze z uläs-
sig. In den Gewerbe-  und Industriegebieten ist Einze lhandel außer Kfz - und Orthopädieeinzel-
handel nicht zulässig.  
Die neue Planung zur 1. Änderung ersetzt in ihrem Geltungsbereich die bisherige Planung des 
Bebauungsplans Nr. 434.  
4.  Räumliche und strukturelle Situation 
Das nahezu vollständig bebaute Plangebiet befindet sich südlich der Innenstadt, im Stadtteil 
Berg Fidel, südlich der B  51 und westlich des Dortmund -Ems-Kanals. Jenseits des Kanals  im 
Osten schließen sich das Gewerbe-  und Industriegebiet Loddenheide, im Süden ein Gewerbe-
gebiet und westlich Sport- und Freizeitanlagen, Wohnnutzung sowie eine Bahnlinie an.  
Ursprünglich als nahezu reines Gewerbe- und Industriegebiet geplant, haben sich im Laufe der 
Zeit Einzelhandelsnutzungen im nördlichen, aber vorwiegend im westlichen Teil des Plangebi e-
tes südlich der Robert -Bosch-Straße angesiedelt und etabliert: Im Westen des Gebietes hat 
sich ein Einzelhandelsschwerpunkt mit verschiedenen Branchen und Sortimenten entwickelt. 
Die drei größten Publikumsma gnete sind ein Elektrofachmarkt (MediaMarkt), ein Lebensmittel-
discounter (Lidl) und ein Fahrradfachgeschäft (Lucky Bike). Weitere größere Einzelhandelsnut-
zungen außer einem Lebensmitteldiscounter (Aldi) / Textilmarkt (Kik) im Norden des Plangebie-
tes sind trotz der Sondergebietsfestsetzung nicht entstanden.

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung / Seite 4 von 20 
Städtebaulich sind nahezu im gesamten Gewerbe-  und Industriegebiet gewerblich geprägte 
Hallenbebauung realisiert worden. Zum Teil sind im nördlichen Einfahrtsbereich und entlang 
des Kanals Grundstücke noch unbebaut und ein vorhandener Gewerbebetrieb wurde abgeri s-
sen.  
5.  Planungsziele 
 
Abbildung 1: Geplante Festsetzungen 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 434  
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.  434 soll die Zielsetzungen an das fortgeschriebene 
Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster anpassen: Konkret bedeutet dies im Wesentlichen, 
dass 
1. nur noch ein zusammenhängender Sonderstandort „Einzelhandel“ südlich der Robert -
Bosch-Straße im Plangebiet verbleibt und  
2. die Münsteraner Sortimentsliste in den textlichen Festsetzungen angepasst wird.  
Die etablierten vorhandenen Einzelhandelsbetriebe besitzen eine große Attraktivität und entw i-
ckeln zunehmend eine hohe Anziehungskraft für weitere Einzelhandelsbetriebe. Wie bereits be-
schrieben ist das Gewerbegebiet schrittweise durch großflächige Einzelhandelsnutzung durc h-
setzt, das nicht mehr zum Gefüge der räumlichen Struktur passt.  Entsprechend der Zielsetzung 
des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, soll der Sc hwerpunkt für das Plangebiet das Sonde r-
gebiet „Einzelhandel“ (im Westen des Plangebiets südlich der Robert -Bosch-Straße) sein. Die 
im Bebauungsplan Nr. 434 festgesetzten Gewerbegebiete sollen weiterhin ausschließlich für ei-
ne gewerbliche Nutzung vorbehalten sein und insbesondere im nördlichen Teilbereich auch als

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung / Seite 5 von 20 
Bürostandort eine städtebauliche Aufwertung erfahren. Hier sollen die nicht realisierten Sonder-
standorte zugunsten von Gewerbeflächen zurückgewonnen werden.  
Die geänderte Sortimentsliste für Einzelhandelsbetriebe sieht Warengruppen wie beispielsweise 
Fahrräder, Elektroartikel und Lebensmittel , nunmehr als zentrenrelevant an. Die bestehende 
Sondergebietsnutzung soll zielgerichtet dem aktualisierten Einzelhandels - und Zentrenkonzept 
angepasst werden.  
6.  Gegenstand der Bebauungsplanänderung 
6.1  Grundzüge der Planung 
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Ent-
wicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen konkret 
1. die Festsetzungen bezüglich der Art der Nutzung mit erweitertem Bestandsschutz  
2. und das Maß der baulichen Nutzung 
die wesentlichen zwei Änderungen des Bebauungsplans dar.  
Durch die Anpassung an das Einzelhandels - und Zentrenkonzept werden die im Nordosten 
vormals als Sondergebiet festgesetzten Flächen in Gewerbegebiet umgewandelt. Die Nutzun-
gen im verbleibenden, realisierten Sondergebiet sollen weiterhin begrenzt werden.  
Das bisher festgesetzte Sondergebiet im Nordosten des Plangebiets (nördlich und südlich der 
Robert-Bosch-Straße) wird im Zug e der Konzentration auf einen Sondergebietsstandort nun-
mehr als Gewerbegebiet festgesetzt. Die vorhandenen tatsächlichen Nutzungen sind überwi e-
gend auch in einem Gewerbegebiet zulässig und bieten den vorhandenen und zukünftigen Nu t-
zungen ausreichend Flexibilität. Ausnahmen hierzu genießen Bestandsschutz (s. 6.2).  
Dem hohen Bedarf an Büro-  und Verwaltungsgebäuden wird durch die Festsetzung der höhe-
ren Geschossigkeit und höheren baulichen Dichte in Teilbereichen des Plangebiets entspr o-
chen (s. 6.3). Die nördliche Eingangssituation (nunmehr Gewerbegebiet) soll durch ein erhöhtes 
Maß der baulichen Nutzung eine weitere städtebauliche Akzentuierung erfahren. Um das Ziel, 
auch baulich hochwertige Büronutzung und im Hinblick auf die höher gelegene Bundesstraße 
städtebaulich höhere Entwicklungen der Gebäude insbesondere im nördlichen Eingangsbereich 
zu etablieren, soll hier das Maß der baulichen Nutzung angepasst werden. Dadurch  wird der 
Eingangsbereich von Norden in das Gewerbegebiet städtebaulich in der Höhe und Qualität be-
tont sowie ein Eingangstor geschaffen. 
6.2  Art der baulichen Nutzung  
Sondergebiete 
In Anpassung an das Einzelhandels - und Zentrenkonzept wird im Änderungsbereich ein Son-
dergebiet im Südwesten des Plangebietes südlich der Robert -Bosch-Straße mit der Zweckbe-
stimmung „Einzelhandel“ festgesetzt. Das Sondergebiet dient dem nicht zentrenrelevanten Ein-
zelhandel sowie Büro- und Verwaltungsnutzung. 
Entsprechend dem Einzelhandel - und Zentrenkonzept wird im Sondergebiet g emäß textlicher 
Festsetzung Nr. 1.1. 1 die Zulässigkeit von E inzelhandelsnutzungen auf nicht zentrenrelevante

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung / Seite 6 von 20 
Sortimente mit geänderter, aktueller Sortimentsliste beschränkt. Damit soll sichergestellt wer-
den, dass nachteilige Auswirkungen auf die bestehenden Zentren-  und Versorgungsstrukturen 
vermieden werden.  
Es bleibt weiterhin bei der Festsetzung, dass der Anteil der Randsortimente nicht mehr als 10 % 
der jeweiligen Verkaufsfläche oder maximal 800 m² betragen darf. Die absolute Zahl wurde von 
700 m² auf 800 m² erhöht, da die Vermutungsschwelle bezüglich der Verkaufsflächengröße hin-
sichtlich möglicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche höher liegt. Ebenfalls bleibt 
die Festsetzung bestehen, dass Einzelhandelsnutzungen ausschließlich im Erdgeschoss  zuläs-
sig sind.  
Die allgemeine Zulässigkeit von Büro-  oder Verwaltungsgebäude im Sondergebiet bleibt best e-
hen, um in den oberen Geschossen diese Nutzung zu ermöglichen und im Nicht -
Vermietungsfall der Erdgeschosse Büro- oder Verwaltungsnutzungen als Zwischennutzung zu 
etablieren.  
Ebenfalls sollen ausnahmsweise s onstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie 
Erweiterungen, Ergänzungen und Erneuerungen vorhandener und zulässigerweise errichteter 
Gewerbebetriebe realisierbar sein, wenn der Immissionsschutz sichergestellt ist. 
Die Ausnahmsweise- Zulässigkeit von „Sonstigem Einzelhandel, der im funktionalen Zusam-
menhang zu einem Produktions - und Dienstleistungsbetrieb steht, soweit eine Verkaufsfläc he 
von 200 m² nicht überschritten wird.“ wird gestrichen, da im jetzt verbleibenden Sondergebiet 
keine Gewerbebetriebe im Bestand vorhanden sind und diese Festsetzungen zur Sicherung 
bestehender Strukturen somit nicht erforderlich sind. Diese Festsetzung soll zukünftig nur in 
den festgesetzten Gewerbegebiet gelten (siehe Textliche Festsetzungen 1.2.1). 
Für die zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen wird ein Bestandsschutz aufgenommen.  
Nach der aktualisierten Sortimentsliste wären im Sondergebiet Einzelhandelsbetriebe für Fah r-
räder und Zubehör, Elektrokleingeräte sowie Nahrungs - und Genussmittel (=Lebensmittel) im 
Plangebiet planungsrechtlich unzulässig. Um den drei vorhandenen, etablierten Betrieben einen 
erweiterten Bestandsschutz zu gewährleisten, wird angelehnt an den § 1 (10) BauNVO für das 
Sondergebiet festgesetzt, dass Änderungen, Erneuerungen sowie eine einmal ige Erweiterung 
um 5 % der bestehenden Verkaufsflächenzahlen zulässig sind (Textliche Festsetzungen 1.1.3). 
Die vorhandenen Betriebe „ Lucky Bike“, „Media Markt“ und „Lidl“ genießen diesen Bestands-
schutz mit den bisher genehmigten Verkaufsflächenzahlen. Bauliche Umgestaltungen des vor-
handenen Bestands (Änderungen) und Wiedererrichtung des gegebenen Bestandes etwa nach 
seiner Beseitigung o der Zerstörung (Erneuerung) sollen weiterhin ermöglicht werden; bei-
spielsweise werden funktionale bauliche Änderungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht. Nut-
zungsänderungen werden nicht gestattet. Somit haben die vorhandenen Betriebe weiterhin ihre 
Daseinsberechtigung an dem etablierten Standort.  
Mit der Festsetzung eines erweiterten Bestandsschutzes wird insbesondere auch auf die Int e-
ressen der Eigentümer eingegangen. Ziel einer Bauleitplanung ist immer die Abwägung der ö f-
fentlichen und privaten Interessen  untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Die 
Belange der Grundstückseigentümer und Gewerbetreibenden bestehende Betriebe auch in Zu-
kunft führen zu können ist bei den Überlegungen, in welchem Umfang Begrenzungen in dem 
Gebiet festgesetzt werden, dementsprechend selbstverständlich eingeflossen. Die Sicherung 
des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts ist ein hohes öffentliches Interesse. Unter Berücksich-

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung / Seite 7 von 20 
tigung der privaten Belange ist jedoch davon Abstand genommen, die nun eigentlich zentrenr e-
levanten Sortimente und Betriebe gezielt auszuschließen, man hat sich vielmehr für den erwei-
terten Bestandsschutz entschieden.  
Der  Bebauungsplan greift durch die Gewährung von Erweiterungsmöglichkeiten im Umfang 
von einmalig 5 % für die vorhandenen Betriebe Gesam tverkaufsflächen auf, die etwa in dem 
Umfang im bisher rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 434 mit den dort festgesetzten maximalen 
Verkaufsflächenzahlen ebenfalls möglich gewesen wären. 
Gewerbegebiete 
Die Gewerbegebiete sollen einerseits büroräumlichen Nutz ungen und andererseits weiterhin 
vorrangig dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe vorbehalten werden. Im Zusa m-
menhang mit der Öffnung von Einzelhandelspotenzialen im festgesetzten Sondergebiet „Ei n-
zelhandel“ soll demgegenüber in den festgesetzten Gewerbegebieten Einzelhandelsnutzung 
weiterhin generell ausgeschlossen werden. Auch baulich hochwertige Büronutzung soll insbe-
sondere im nördlichen Eingangsbereich etabliert werden.  
Die bisher im Bebauungsplan zugelassen Ausnahmen für Einzelhandel behalten weiterhin ihre 
Gültigkeit: Wegen seiner Atypik ist der Kfz -Einzelhandel von dieser Bestimmung ausgenom-
men. Gleiches gilt für den Orthopädiebetrieb. Deshalb wird Einzelhandel mit Ausnahme von Au-
tos, Autoteile, -zubehör und reifen und Werksverkauf bis zu 250 m²  im Grundsatz ausgeschlos-
sen.  
Der vorhandene gewerbliche Betrieb (Orthopädie mit Werkstatt) wird als Annex-Handel festge-
setzt. Der Verkaufsraum ist der Fläche für die Werkstätten, die sich im gleichen Gebäude befi n-
den, flächenmäßig deutlich untergeordnet. Es handelt sich somit um eine Einzelhandelsnutzung 
bis 250 m² Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebes, dessen 
Waren in einem räumlich- funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausg e-
übten Produktion oder Dienstleistung stehen.  
Der Handel mit K raftfahrzeugen (Kfz) fällt nicht unter den Einzelhandel im engeren Sinne und 
ist somit für die Einzelhandelssteuerung nicht relevant. Der Einzelhandel mit Autos, Autoteile, -
zubehör und - reifen ist aufgrund der Art und Weise des Handels, des Wartungs - und Repara-
turservices, der Anlieferungsgestaltung und der geringen Kundenfrequenz typischerweise in 
Gewerbegebieten ansässig und wird nicht zum Einzelhandel im engeren Sinne gezählt. Die i. d. 
R. angeschlossene We rkstattnutzung weist zudem auf eine atypische Fallgestaltung hin. Die 
Ansiedlung von K fz-Einzelhandel in zentralen Versorgungsbereichen leistet keinen Beitrag zur 
Sicherung oder Entwicklung dieser Bereiche ist daher kein Ziel des Einzelhandels - und Zen-
trenkonzepts. Die ausnahmsweise Zulässigkeit ist somit konzeptkonform.  In Münster sind Kfz -
Betriebe üblicherweise überwiegend in Gewebegebieten angesiedelt. 
Da in den Gewerbegebieten Vergnügungsstätten zu Unverträglichkeiten führen könnten und 
hier städtebaulich strukturell weiterhin unerwünscht sind, werden sie ebenfalls weiterhin ausge-
schlossen. 
Durch eine Regelung gem äß § 1 (10) BauNVO erhalten die betroffenen, im Gebiet bereits an-
sässigen Betriebe eine über dem Bestandsschutz hinausgehende planungsrechtliche Absiche-
rung (Textliche Festsetzungen 1.2.3). Die vorhandenen, aufgrund des Einzelhandelsausschlus-
ses in den Gewerbegebieten nicht mehr zulässigen Nutzungen für Lebensmittel und Bekleidun-

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung / Seite 8 von 20 
gen genießen analog zur Festsetzungssystematik im f estgesetzten Sondergebiet einen erwei-
terten Bestandsschutz gemäß § 1 (10) BauNVO. Änderungen, Erneuerungen und eine einmal i-
ge Erweiterung um 10 % der bestehenden Verkaufsflächenzahlen (absolut jedoch maximal 800 
m²) sind für die Betriebe „Aldi“ und „Kik“ analog zum erweiterten Bestandsschutz im ehemaligen 
Sondergebiet zulässig. Die a bsoluten Verkaufsflächenzahlen sind auf 800 m² begrenzt, da bei 
den vergleichsweise geringen Verkaufsflächen eine Beschränkung unterhalb der  Großflächig-
keit gegeben sein soll . Es handelt sich hier um ein Gewerbegebiet, in dem gemäß § 11 (3) 
BauNVO großflächige Einzelhandelsbetriebe generell unzulässig sind und auch langfristig ist es 
keine Zielsetzung, Einzelhandel zu etablieren.  
Die Gewerbegebiete werden nach unzulässigen Abstandsklassen gemäß Abstandserlass NRW 
soweit abgestuft gegliedert, als dass Ausnahmeregelungen nur zu niedrigeren Abstandsklassen 
zulässig sind, wenn der Immissionsschutz sichergestellt ist.  
Zur Vermeidung zusätzlicher Immissionsschutzkonflikte werden Betriebsleiterwohnungen wei-
terhin generell ausgeschlossen. 
6.3  Maß der baulichen Nutzung 
Sondergebiet 
Die baulichen Dichten (GRZ, GFZ, Geschosse) bleiben wie bisher bestehen. D er nördliche Teil 
des Sondergebietes hat mit zulässigen IV Geschossen im westlichen Teilbereich des Gewerbe-
gebiets aufgrund der Höhenentwicklung weiterhin städtebaulich eine „Sonderstellung“.  
Gewerbegebiete 
Die baulichen Dichten (GRZ, GFZ, Geschosse) bleiben zum Teil  wie bisher bestehen. Die Zie l-
richtung der städtebaulichen Dichte im Eingangsbereich von Norden (östlich der Robert-Bosch-
Straße) mit VII bis XVII Geschossen und einer GFZ von 2,4 wird trotz der geplanten Nutzungs-
änderung in ein Gewerbegebiet weiterhin verfolgt.  
Um das Ziel, auch baulich hochwertige Büronutzung insbesondere im nördlichen Eingangsbe-
reich zu etablieren, wird auf der Fläche westlich der Robert -Bosch-Straße im Eingangsbereich 
von Norden die Geschossigkeit geändert ( Standort Aldi/Kik und bisher leer stehende Flächen). 
Die bisher zulässigen II -III Geschosse werden hier auf II -VI Geschosse erhöht. Dadurch wird 
die Geschossigkeit im gesamten Eingangsbereich des Plangebietes in der Höhe von Norden 
nach Westen sinnvoll gestaffelt: Von VII -XVII Geschossen im Nordosten, auf II -VI Geschosse 
westlich daran ansc hließend bis südlich/südwestlich  der Robert -Bosch-Straße mit II -III Ge-
schossen. Durch die Anpassung der Geschossigkeiten nach oben wird im geänderten Gewer-
begebiet auch die GFZ von vormals im festgesetzten Sondergebiet 1,8 auf nunmehr 2,0 ange-
passt.  
Für das nunmehr als Gewerbegebiet festgesetzte Teilgrundstück südlich des mit VII -XVII Ge-
schossen festgesetzte Gewerbegebiet wird eine GFZ von 1,8 festgesetzt, um hier in unmittelba-
rer Nachbarschaft und zum nördlichen Eingangsbereich eine Anpassung in der Dichte zu erhal-
ten.

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung / Seite 9 von 20 
6.4  Überbaubare Grundstücksflächen  
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden weiterhin durch großzügig geschnittene Bau-
grenzen definiert, um eine den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen genügende Baukörper-
stellung zu ermöglichen. Änderungen in den Baugrenzen erfolgend nicht.  
Aufgrund der Neueinmessung der vorhandenen Naturdenkmale mit ihren Kronentraufbereichen 
wird lediglich auf dem Grundstück Robert -Bosch-Straße Nr. 2 die bestehende Baugrenze süd-
lich der Baumstandorte um etwa 2 m nach Süden zurückgenommen, um den dauerhaften B e-
stand zu sichern und Versiegelungen in diesem Bereich zu reduzieren.  
6.5  Werbeanlagen  
Auf die Einführung baugestalterischer Vorschriften wird verzichtet, um den hier anzusiedelnden 
Betrieben einen breiten Gestaltungsspielraum, entsprechend ihrer betrieblichen Bedürfnisse, zu 
ermöglichen.  
Demgegenüber ist ein rahmensetzender Regelungsbedarf hinsichtlich der Dimensionierung von 
Werbeanlagen notwendig. Die Textlichen Festsetzungen enthalten Regelungen, die eine Beein-
trächtigung von Straßen- und Landschaftsbild weitgehend vermeiden.  
6.6  Verkehrsflächen / Versorgungsleitungen 
Da es sich um ein Bestandsgebiet handelt, sind sämtliche Festsetzungen zur Erschließung (öf-
fentliche Verkehrsflächen, Schienenflächen sowie Geh-  und Fahrrechte)  aus dem bisherigen 
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 434 übernommen.  
Durch die Lage des Plangebietes an der B  51 ist ein Hinweis in den Bebauungsplan aufge-
nommen. Zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs besteht g emäß § 9 Bundesfernstraßen-
gesetz (FStrG) im Abstand von 20 m zum äußersten Rand der befestigten Fahrbahn der Bun-
desstraße 51 ein Bauverbot. Der Abstand im Plangebiet beträgt zwischen B  51 und Baugrenze 
21 m. Baugenehmigungen, die näher als 40 m an die Bundesstraße heranrücken, bedürfen der 
Zustimmung der Straßenbaubehörde (Anbaubeschränkungszone). Ebenfalls sind Werbeanl a-
gen in der Anbauverbotszone nicht zulässig und bedürfen der Zustimmung der Straßenbauver-
waltung. Ein entsprechender Hinweis ist im Bebauungsplan aufgenommen.  
Bezüglich vorhandener Versorgungsleitungen, insbesonder e von 110- kV-Kabeln, sind die Lei-
tungsrechte weiterhin in der Planzeichnung der 1. Änderung dargestellt . Der Umgang im Rah-
men von Bauarbeiten ist durch einen entsprechenden Hinweis in der 1. Änderung des Bebau-
ungsplans erläutert (Hinweis 3.5).  
6.7  Umweltbelange 
6.7.1  Immissionsschutz 
Es handelt sich bei der 1. Änderung um ein Bestandsgebiet , in dem schutzbedürftige Nutzun-
gen seit jeher von Straßen- und Schienenverkehr sowie dem Gewerbebetrieben selbst lärmvor-
belastet ist.

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung / Seite 10 von 20 
Wie die Darstellung in den Schallimmissionsplänen zeigen 1, sind Lärmvorbelastungen der Stra-
ße von etwa 65 dBA (unmittelbar an der B  51 in Teilbereichen bis 70 dBA) bis zu 45 dBA und 
Lärmvorbelastungen der Schiene von etwa 65 dBA bis zu 40 dBA im Plangebiet anzutreffen.  
Aufgrund des erhöhten Geländes, der Straßenlänge selber und der Abfahrtskurven der B 51 
und der dadurch nötigen Höhe und Länge eines aktiven Schallschutzes  in Form einer  Lärm-
schutzwand fällt diese Möglichkeit aus städtebaulichen und ökonomischen Gründen aus.  
Zumal zum jetzigen Zeitpunkt nicht klar  ist, in welcher Form überhaupt schutz bedürftige Nut-
zungen im Plangebiet realisiert werden. Mit dem Planvorhaben wäre neben den Einzelhandels- 
und Gewerbenutzungen u.a. die Errichtung von ergänzenden Büro- und Verwaltungsnutzungen 
möglich, für die die Immissionsschutzanforderungen nach gesunden Arbeitsverhältnissen zu 
gewährleisten sind. Die Ausgestaltung und Art der anzusiedelnden Nutzungen ist jedoch auf-
grund der Angebots planung noch unklar. Entsprechend werden konkrete Ausgestaltungen auf 
das Genehmigungsverfahren verlagert, in dem sie dann zielgerichtet behandelt werden können. 
Somit wird in den Bebauungsplan ein entsprechender Hinweis aufgenommen (Hinweis 3.2).  
Die bereits im Bebauungsplan Nr. 434 getroffenen Festsetzungen zur Zulässigkeit bestimmter 
Arten von Gewerbebetrieben gemäß des Abstandserlasses NRW in der Fassung von 1998 
(Textliche Festsetzungen 1.2.4) wird für die 1. Änderung übernommen.  Dies ist erforderlich, da 
in der Nachbarschaft zum Geltungsbereich dieses Plans weiterhin Wohnnutzung vorhanden ist. 
Hier ist der entsprechende Schutz durch die Wahrung von Abstandsklassen und damit der U n-
zulässigkeit bestimmter Gewerbenutzungen weiterhin gegeben.  
6.7.2  Störfall  
Im südöstlich gelegenen Industriegebiet außerhalb des Änderungsbereiches befindet sich ein 
Betrieb mit Störfallrisiko. Der Betrieb ist als Betriebsbereich unterer Klasse einzustufen. Laut 
Aussagen der Bezirksregierung Münster  wurde der angemessene Sicherheitsabstand von der 
Produktionshalle zu schutzbedürftigen Objekten mit 171 m ermittelt. Die nächsten schutzbedürf-
tigen Nutzungen ( Einzelhandelszentrum Mediamarkt und Wohnbebauung Siemensstr aße) in-
nerhalb des Änderungsbereiches weisen einen größeren Abstand auf.  
Es befinden sich somit keine schutzbedürftigen Nutzungen im angemessenen Sicherheitsab-
stand.  
Der angemessene Sicherheitsabstand erstreckt sich in Teilbereichen auf das Plangebiet. I n 
dem Abschnitt sind weder Einzelhandelsnutzungen noch Wohnen als schutzbedürftige Nutzung 
möglich. Somit sind auf dieser Ebene keine weiteren Maßnahmen zu treffen.  
6.7.3  Altlasten 
Die genauen Standorte der vorhandenen Altlastenverdachtsflächen haben sich in Teilen verän-
dert und sind im Plangebiet aktualisiert. Die im Plangebiet gelegenen Altlastenstandorte sind 
gemäß § 9 Abs. 5 BauGB im Plan gekennzeichnet. Konkrete Gefährdungen im Hinblick auf die 
bestehenden und geplanten Nutzungen bestehen nicht.  
                                                
1 Schallimmissionsplan Amt 67, Schienenverkehr Tag (2017); Schallimmissionsplan Amt 67 Straßenver-
kehr Tag (2017)

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung / Seite 11 von 20 
6.7.4  Sonstige Grünfestsetzungen 
Die städtebaulich weiterhin erwünschten und angemessenen v orhandene Grünfestsetzungen 
wie die Anpflanzung von Bäumen auf privaten Stellplatzflächen (TF 1.3.1), vorhandene Natur-
denkmale sowie eine Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen im nördlichen Teil des Plangebietes werden übernommen.  
6.9  Denkmalschutz 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Denkmäler im 
Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hi n-
weg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde 
auftreten, sowie Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber 
auch Verfärbungen in der natü rlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden. 
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkm ä-
lern regelt das Denkmalschutzgesetz.  
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 
7.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
7.1  Rahmen der Umweltprüfung  
Die in der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umwelt-
schutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Maßstab für die Bewertung der 
Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und 
Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes. 
Die Beschreibung soll sich nach den Vorgaben des BauGB auf die direkten und die etwaigen 
indirekten, sekundären, kumul ativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und 
langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der 
geplanten Vorhaben erstrecken. Die Beschreibung soll zudem den auf Ebene der Europäischen 
Union oder auf Bundes -, Landes - oder kommunaler Ebene festgelegten Umw eltschutzzielen 
Rechnung tragen. 
7.2  Kurzdarstellung der Planung   
Das nahezu vollständig bebaute Plangebiet befindet sich südlich der Innenstadt, westlich des 
Dortmund-Ems-Kanals und südlich der B 51 im Stadtteil Berg Fidel. Jenseits des Kanals schlie-
ßen sich das Gewerbe-  und Industriegebiet Loddenheide, im Süden ein weiteres Gewerbeg e-
biet und westlich Sport- und Freizeitanlagen, Wohnnutzung sowie eine Bahnlinie an.  
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 soll die Zielsetzungen an das fortgeschriebene 
Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster anpassen. Konkret bedeutet dies im Wesentlichen, 
dass 
1. nur noch ein zusammenhängender Sonderstandort „Einzelhandel“ südlich der Robert -
Bosch-Straße im Plangebiet verbleibt und  
2. die Münsteraner Sortimentsliste in den textlichen Festsetzungen angepasst wird.

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung / Seite 12 von 20 
Entsprechend der Zielsetzung des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts, soll der Schwerpunkt 
für das Plangebiet das Sondergebiet „Einzelhandel“ ( im Westen des Plangebiets südlich der 
Robert-Bosch-Straße) sein. Die im Bebauungsplan Nr. 434 festgesetzten Gewerbe-  und das 
außerhalb des Änderungsbereiches befindliche Industriegebiete sollen weiterhin ausschließlich 
für eine gewerblich-industrielle Nutzung vorbehalten sein.  
7.3  Fachgesetzliche Ziele und sonstige Vorgaben des Umweltschutzes   
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich 
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende 
Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen.  
 
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und sonstige Vorgaben des Umweltschutzes 
Mensch / menschl i-
che Gesundheit 
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) 
- Störfallverordnung (12. BImSchV) / Seveso III-Richtlinie 
- DIN 18.005, Beiblatt 1(technische Regelwerk) 
- DIN 4109 (1989) 
- TA Lärm (1998) 
- Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft  
(39. BImSchV) 
- Abstandserlass NRW (1998) 
Pflanzen und Tiere / 
biologische Vielfalt 
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH -Richtlinie (Richtlinie 
92/43/EWG) im Hinblick auf streng geschützte Arten 
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen 
des BauGB) 
Boden - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz 
Fläche - Kommunales Flächensparziel (Umweltdaten Münster) 
Wasser - Wasserhaushaltsgesetz/Landeswassergesetz  
Klima/Luft 
Klimawandel 
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) 
- Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft  
(39. BImSchV) 
- Kommunale Ziele zur CO2 – Minderung (Umweltdaten Münster) 
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen 
des BauGB)  
- Grünordnung Münster 
Kulturelles Erbe - Denkmalschutzgesetz NRW 
Tabelle 1: Schutzgüter

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung / Seite 13 von 20 
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rah-
men des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern darg e-
legt.  
Der Regionalplan Münsterland stellt das Plangebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) 
sowie als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dar. Überlagert wird die 
Darstellung mit der Freiraumfunktion „Grundwasser - und Gewässerschutz“. Der Flächennu t-
zungsplan (FNP) wird parallel geändert. Entsprechend der Zielsetzung des Bebauungsplans er-
folgt im FNP eine Reduzierung der Sondergebietsflächen „Fachmarkt“ zugunsten von Gewerbe-
flächen sowie die Darstellung eines Wohngebietes . Durch die Lage im Innenbereich wird ein 
Landschaftsplan nicht berührt. 
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der Umweltzone Münster und wird nicht von den konkreten 
Zielsetzungen der Lärmaktionsplanung (Stand: August 2017) tangiert. 
7.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung  und Wirkungsprognose2 
7.4.1  Mensch / menschliche Gesundheit  
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Berg Fidel mit einer wohnberechtigten Bevölkerung 
von 5.932 Einwohnern. (Stand: 31.12.2017).  
Außerhalb des Bereichs der 1.  Änderung befindet sich am westlichen Rand ein allgemeines 
Wohngebiet (WA) und ein Mischgebiet (MI) von jeweils ca. 1,3 ha Größe. Sonstige Wohnnut-
zungen sind im näheren Umfeld nicht vorhanden. 
Das Freiraumkonzept der Grünordnung Münster stellt am östlichen Rand des Plangebietes den 
systemübergreifenden Grünzug Dortmund -Ems-Kanal dar. Für die Erholung ist der Leinpfad 
entlang des DEK als Vernetzungselement bedeutsam. 
Im Plangebiet selber finden  ansonsten keine Erholungsnutzung en statt. Westlich grenzen an 
die vorhandene Wohnbebauung Sportanlagen an (Softball, Baseball, Tennenplatz). 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Hinsichtlich des Gewerbelärms  kommt es durch die Änderung des Bebauungsplans, die sich 
hinsichtlich der Art der gewerblichen Nutzung auf den nördlichen Planbereich beschränken,  
nicht zu wesentlichen Änderungen für die schutzbedürftige angrenzende Wohnnutzung außer-
halb des Plangebietes der 1. Änderung. Nach wie vor wird das G ewerbegebiet durch die Fes t-
setzung von Abstandsklassen gegliedert. Betriebe mit niedrigerer Abstandsklasse sind aus-
nahmsweise zulässig, wenn der Immissionsschutz sichergestellt ist (vgl. TF 1.2.3).  
Lufthygiene 
Von den im Plangebiet ansässigen sowie in benachbarten Gebieten liegenden gewerblichen 
Anlagen gehen teilweise E missionen aus, die zu einer Erhöhung von Luftverunreinigungen g e-
                                                
2 Soweit möglich soll gemäß Anlage 1 BauGB die Prognose auch die möglichen erheblichen Auswirkungen während 
der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben berücksichtigen. Im Rahmen der Angebotsplanung ist dies für 
einige zu prüfende Aspekte, z.B. eingesetzte Techniken und Stoffe, Art und Menge der erzeugten Abfälle, Abrissar-
beiten zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Etwaige Umweltfolgen sind im Rahmen der sich anschlie-
ßenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung / Seite 14 von 20 
genüber der allgemeinen Hintergrundbelastung im Gebiet beitragen. Im bestimmungsgemäßen 
Betrieb sind dadurch keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes -
Immissionsschutzgesetzes zu erwarten. 
Von der Planänderung gehen keine Änderungen gegenüber der bisherigen Planfassung aus. 
Die festgesetzten Abstandsklassen der Gewerbegebiete stellen auch hinsichtlich möglicher 
Luftschadstoffimmissionen die erforderlichen Abstände sicher.  
Die zu lässigen Jahresmittelwerte der 39.  BImSchV für Stickstoffdioxid ( NO2) von 40 µg/m³ 
durch den Straßenverkehr werden nach den Erkenntnissen des Grobscreening-Verfahrens, des 
im Rahmen der „Luftreinhalteplanung Münster“ erstellt werden eingehalten. M it Werten  28-
32 µg/m³ an der Robert-Bosch-Straße bzw. von <  28 µg/m³ an der Siemensstraße wird der z u-
lässige Jahresmittelwert deutlich unterschritten. Ebenso werden die zulässigen Jahresmittelwer-
te der 39. BImSchV für Feinstaub (PM10) von 40 µg/m³ mit Werten von < 28 µg/m³ an den bei-
den Straßen eingehalten. Überschreitungshäufigkeiten der Tagesmittelwerte für PM10 von 
50 µg/m³, über die zulässigen 35 Überschreitungen hinaus, sind nicht zu erwarten. 
Störfallbetrieb 
Im festgesetzten Industriegebiet außerhalb des Änder ungsbereiches befindet sich ein Betrieb 
mit Störfallrisiko. Der Betrieb ist als Betriebsbereich unterer Klasse einzustufen. Laut Aussagen 
der Bezirksregierung wurde der angemessene Abstand zu schutzbedürftigen Objekten mit 
171 m ermittelt.  
Hinsichtlich der Beurteilung erforderlicher Abstände von Störfallbetrieben kann auf den von der 
Kommission für Anlagensicherheit (KAS) beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und 
Reaktorsicherheit verabschiedeten Leitfaden „Empfehlungen für Abstände zwischen Betri ebs-
bereichen nach der Störfall -Verordnung in schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Baulei t-
planung – Umsetzung § 50 BImSchG“ zurückgegriffen werden (KAS-Leitfaden, 2. Aufl., 2010). 
Die nächsten schutzbedürftigen Nutzungen im Änderungsbereich – Einzelhandelszentrum Me-
diamarkt – weisen Abstände auf, die deutlich über dem Schutzabstand von 171 m liegen. Sons-
tige schutzbedürftige Nutzungen, insbesondere dauerhaft dem Aufenthalt von Menschen di e-
nende Orte, Gebäude mit erhöhtem Publikumsverkehr ode r stark frequentierte Verkehrswege 
sind im genannten Abstand nicht vorzufinden. 
Maßgebliche Auswirkungen auf die Erholungsnutzung sind mit der Planung nicht verbunden. 
7.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt  
Das Plangebiet wird durch die gewerblic he Vornutzung geprägt. Naturnahe Lebensräume für 
Tiere und Pflanzen sind von daher im Gebiet nicht anzutreffen. Stellenweise finden sich auf den 
Betriebsgrundstücken ungenutzte Flächen, auf denen sich (temporär) ruderale Arten ansiedeln 
konnten.  
Im Umweltkataster Münster sind innerhalb des Plangebietes zwei schutzwürdige Biotope g e-
mäß Stadtbiotopkartierung verzeichnet. Diese Biotope sind zwischenzeitlich nahezu vollständig 
überbaut worden. Entsprechende Lebensräume sind nunmehr im Gebiet, mit Ausnahme eine r 
ca. 2.000 m² großen Fläche im Bereich der Südspitze des Dreieckshafens, nicht mehr anzutref-
fen.

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung / Seite 15 von 20 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich die Naturdenkmale Nr. 500 ( 8 Stieleichen) und 501 
(1 Platane)3. 
Schutzgebiete für Natur und Landschaft oder sonstige geschützte Teile von Natur und Land-
schaft sind im Gebiet und im näheren Umfeld, mit Ausnahme der Naturdenkmale, nicht vorhan-
den. Das nächste Schutzgebiet gemäß Natura 2000 (FFH -Gebiet, Vogelschutzgebiet) befindet 
sich in mehr als 5 km Entfernung zum Plangebiet. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Mit der Planung sind keine weitergehenden Eingriffe in die Lebensräume von Natur und Land-
schaft verbunden. Durch Nutzungsintensivierung zurzeit mindergenutzter Flächen können Rest-
flächen mit ruderalem Charakter auf Dauer verloren gehen. 
Artenschutzprüfung 
Die Artenschutzprüfung erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfehlungen 
des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Minister i-
ums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW vom 
22.12.2010. 
Die Vorprüfung hat ergeben, dass Vorkommen europäisch geschützter Arten nicht bekannt 
bzw. zu erwarten sind. Lediglich im Bereich einer Lagerfläche an der Robert -Bosch-Straße wur-
den einmalig 2015 ein Flussregenpfeiffer und 2017 eine Kiebitzbrut beobachtet, die jedoch nicht 
erfolgreich war. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Arten die Fläche lediglich tempo-
rär genutzt haben, da die Fläche im ständigen gewerblichen Gebrauch ist (Abstellplatz für Fahr-
zeuge). Lebensstätten sonstiger geschützter Arten im engeren Sinne (Nist -, Brutstätten etc.) 
werden aber nicht tangiert. Für Fledermäuse ist lediglich eine Nutzung des Kanalufers als 
Jagdhabitat anzunehmen. 
Bei möglicherweise vorkommenden europäischen Arten, die nicht zu den planungsrelevanten 
Arten zählen (z.B. verbreitete Vogelarten), kann davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer 
Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) bei 
vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. 
Eingriffe in Natur und Landschaft 
Ein Vergleich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 mit der ursprünglichen Planfassung 
ergab keine Änderung, die zu zusätzlichen Eingriffen in Natur und Landschaft führen könnten. 
Ausgleichsmaßahmen sind insofern nicht erforderlich. 
7.4.3 Fläche / Boden   
Bei den im Plangebiet vorherrschenden Böden handelt es sich vornehmlich um Stadtböden, die 
von den ursprünglichen Bodentypen abweichen. Der Ver siegelungsgrad ist durch die Art der 
Nutzung insgesamt als sehr hoch zu bezeichnen. 
                                                
3  „Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen innerhalb der im Zu-
sammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne (VO) vom 3. 
April 2001 (zuletzt geändert durch 2. Änderungsverordnung am 24.08.2006)“

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung / Seite 16 von 20 
Altlasten-/Verdachtsflächen 
Im Änderungsbereich befinden sich folgende Altlast-/Verdachtsflächen: 
Nr. der Altlasten-/ 
Verdachtsflächen 
Kurzbeschreibung 
953 – Altstandort Ehemalige Tankstelle wurde 2005 saniert. Flächige Auffüllungen; 
leichte Belastungen durch PAK (polycyclische aromatische Kohlen-
wasserstoffe). 
939 – Altstandort Ehemalige Maschinenfabrik mit Eigenverbrauchertankanlage; erhöhte 
Gehalte an PAK (polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) 
975 – Altablagerung Flächige Auffüllung; Verunreinigungen mit PAK (polycyclischen aroma-
tischen Kohlenwasserstoffen), KW (Kohlenwasserstoffen) und 
Schwermetallen 
903 – Altstandort Ehemaliges Betonwerk; lokal begrenzter Bereich durch Kohlenwas-
serstoffe verunreinigt. Auffüllung zeigt erhöhte Belastungen mit PAK 
(polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen) und Schwermetal-
len. 
905 – Altstandort Ehemalige Betriebstankstelle; Verunreinigungen mit 
PAK(polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen), KW (Koh-
lenwasserstoffen) und BTX vorhanden 
  94 – Altstandort Ehemalige Tankstelle, Bauhof; . Punktuelle Verunreinigungen mit KW 
(Kohlenwasserstoffen) 
994 – Altstandort Ehemalige Tankstelle; leichte Verunreinigungen mit BTX 
Tabelle 2: Altlast-/Verdachtsflächen 
Darüber hinaus sind im Plangebiet weitere schädliche Bodenveränderungen bekannt. 
Nr. der Schädlichen  
Bodenveränderung 
Kurzbeschreibung 
100025 In Teilbereichen hohe Gehalte an KW (Kohlenwasserstoffe). 
10005 Werkstattbetrieb mit Waschplatz. 
90013 Im Bereich eines ehemaligen Heizöltanks hohe Kohlenwasserstoffge-
halte und BTX. 
Tabelle 3: Schädliche Bodenveränderungen 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Gemäß § 1a (2) BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen wer-
den; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche 
Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere dur ch Wiedernutz-
barmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu 
nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Diese Grundsätze 
sind in der Abwägung nach § 1 (7) BauGB zu berücksichtigen.  
Mit der 1.  Änderung ergeben sich dahingehend keine Änderungen gegenüber den bisherigen 
Festsetzungen, da die Grundflächenzahl als Maß für die Versiegelung der Grundstücke nahezu 
gleich bleibt. Ebenso wirkt sich die Änderung nicht auf den Flächenverbrauch in Münster aus. 
Im Hinblick auf die Ziele der Stadt Münster zum Flächensparen verhält sich die Änderung neut-
ral.

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung / Seite 17 von 20 
Nach § 9 (5) Nr. 3 BauGB sollen im Bebauungsplan Flächen, deren Böden erheblich mit u m-
weltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet werden. Der v orliegende Entwurf des 
Bebauungsplans hat diese nach den Angaben der Unteren Bodenschutzbehörde im Plan g e-
kennzeichnet. 
Bei Umnutzung / Baumaßnahmen sind ggf. weitere Maßnahmen erforderlich, die technischen 
Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden dann i m nachfolgenden Bauantragverfahren 
für den Einzelfall festgelegt. 
7.4.4 Wasser 
Weite Teile des Plangebietes befinden sich innerhalb der Wasserschutzzone III des Wasser-
schutzgebietes Münster-Geist. Im Zuge des vom Rat der Stadt Münster beschlossenen Was-
serversorgungskonzeptes für die Stadt Münster ist als langfristige Maßnahme eine Wasser-
werksumstrukturierung (DIPOL) vorgesehen. Dies hat  die Aufgabe des Wasserschutzgebietes 
Münster-Geist zur Folge.  
Bis auf weiteres sind die Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnung Münster -Geist zu 
beachten. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Die Änderung des Bebauungsplans selbst hat keine Auswirkungen auf den Grundwasserhaus-
halt bzw. das Trinkwasserschutzgebiet. 
Als sonstiges Gewässer ist der im Osten, außerhalb des Plans , angrenzende Dortmund-Ems-
Kanal (DEK) zu benennen. Auswirkungen durch die Planänderungen auf den DEK sind nicht 
ersichtlich. 
7.4.5  Klima / Klimawandel  
Das Plangebiet stellt gemäß den Darstellungen des Klimaa npassungskonzeptes der S tadt 
Münster durch die innerstädtische Lage und den hohen Versiegelungsgrad eines der thermisch 
am stärksten belasteten Gebiete in Münster dar. Die Temperaturen liegen hier im Durchschnitt 
um bis zu 2,5 K elvin (K) höher als im Freiland. Die Prognose für 2030 zeigt diesbezüglich eine 
Verfestigung der Situation. 
Das Klimaanpassungskonzept der Stadt Münster stellt Teile des Plangebietes als im Starkr e-
genfall (Modellregen: Blockregen von 90 l/m² über 60 Minuten) potenziell überflutete Siedlungs-
flächen dar. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Gemäß § 1a (5) BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, 
die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Kl i-
mawandel dienen, Rechnung getragen werden. Dieser Grundsatz ist in der Abwägung nach § 1 
(7) BauGB zu berücksichtigen. 
Die Planung führt hinsichtlich der Auswirkungen auf das Lokalklima zu keinen Verschlechterun-
gen gegenüber dem bislang geltenden Bebauungsplan. Der Bebauungsplan trifft keine weiter-
gehenden Vorkehrungen gegenüber den zu erwartenden Auswirkungen durch den Klimawan-
del.

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung / Seite 18 von 20 
7.4.6 Landschaft 
Das Plangebiet ist durch eine gewerblich-industrielle Nutzung geprägt und hat keine direkte An-
bindung an die freie Landschaft, die straßenbegleitende Begrünung an der Siemensstraße und 
die im Gebiet vorhandenen Naturdenkmale dar. 
Das Freiraumkonzept der Grünordnung Münster stellt am östlichen Rand des Plangebietes den 
systemübergreifenden Grünzug Dortmund -Ems-Kanal dar.  Für die Gliederung des Gebietes, 
insbesondere die Trennung von gewerblich genutzten Flächen und Wohnbauflächen, ist der 
durchgehende Grünstreifen westlich der Siemensstraße bedeutsam. Eine prägende Grünstru k-
tur stellt auch das Kanalufer im südlichen Anschluss an den Dreieckshafen dar. Die im Plang e-
biet vorhandenen Naturdenkmäler setzen zusätzliche Akzente. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Die Planänderung hat keine maßgeblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Bereits der 
bestehende Plan setzt ein bis zu 17- geschossiges Gebäude im Nordosten des Planes fest, das 
im Rahmen der Änderung bestätigt wird. 
7.4.7 Kulturelles Erbe  
Bau- und Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht bekannt. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Im Rahmen der Hinweise zum Bebauungsplan wird auf den erforderlichen Umgang bei mögl i-
chen zukünftigen Fundstellen von Bodendenkmälern verwiesen. (TF/Hinweis Nr. 3.4) 
7.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter  
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern werden, sofern relevant, unter den 
jeweiligen Schutzgütern beschrieben. 
7.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Als erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind solche Wirkungen zu verstehen, die auch 
unter Berücksichtigung von vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minderung und 
zum Ausgleich die Umwelt beeinträchtigen. Da sich bezüglich der Auswirkungen auf den Kl i-
mawandel keine wesentliche Änderung gegenüber dem Bestand ergeben, haben sich die Pl a-
nungsrahmenbedingungen durch den Klimawandel verschoben. Unter Berücksichtigung der un-
ter Umweltaspekten nur geringfügigen Änderungen gegenüber dem bisherigen Planstand, sind 
durch die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 keine erheblich nachteiligen Umweltaus-
wirkungen ersichtlich. 
7.5  Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung kann es zu einer im Sinne des fortgeschriebenen 
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes unerwünschten Entwicklungen kommen. Maßgebliche 
Veränderungen der Auswirkungen auf die Entwicklung des Umweltzustandes gegenüber der 
Planung sind nicht ersichtlich.

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung / Seite 19 von 20 
7.6  In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Anderweitige Planungsmöglichkeiten drängen sich nicht auf. 
7.7  Überwachung (Monitoring)  
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der 
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage ver-
setzt, nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur A b-
hilfe zu ergreifen. 
Konkrete Maßnahmen im Zuge des Monitorings sind zurzeit nicht vorgesehen. In nachfolgen-
den Genehmigungsverfahren sind ggf. noch Festlegungen zu treffen, die einem Monitoring un-
terzogen werden sollten. Eine abschließende Festlegung ist zurzeit noch nicht möglich bzw. er-
forderlich. 
Ausgleichsmaßnahmen, die einer Überwachung gemäß § 4c zu unterziehen wären, sind mit der 
Planung nicht verbunden. 
7.8  Zusammenfassung 
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 soll den städtebaulichen Zielsetzungen an das 
fortgeschriebene Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster anpassen. Insbesondere soll der 
Einzelhandel im Gebiet gesteuert werden.  
Da die Änderungen innerhalb eines Bestandsbebauungsplans erfolgen sollen, der bereits zu 
weiten Teilen baulich realisiert ist, sind die Auswirkungen auf die Umwelt und die zu betrac h-
tenden Schutzgüter überwiegend als gering zu bezeichnen: 
 Von dem an den Änderungsbereich angrenzenden Störfallbetrieb gehen durch die ausrei-
chenden Abstände keine relevanten Auswirkungen auf schutzbedürftigen Nutzungen aus.  
 Erhebliche Änderungen bei den Luftschadstoffimmissionen sind nicht zu erwarten. 
 Auswirkungen auf den Naturhaushalt sind durch die intensive Vornutzung vernachlässig-
bar. Die im Gebiet vorhandenen, zahlreichen Altlasten-/Verdachtsflächen sind im Bebau-
ungsplan in aktualisierter Form gekennzeichnet. Das bislang bestehende Wasserschutz-
gebiet ist zu berücksichtigen. 
 Von der Planung sind keine Natura 2000-Gebiete oder sonstige naturschutzrechtlich rele-
vante Gebiete betroffen. Die im Gebiet vorhandenen Naturdenkmäler werden nicht beein-
trächtigt. 
 Ein Ausgleichserfordernis ergibt sich durch das bestehende Planungsecht nicht. Im Rah-
men der Artenschutzprüfung waren keine maßgeblichen Auswirkungen auf geschützte Ar-
ten ersichtlich. 
Anderweitige Planungsmöglichkeiten drängen sich nicht auf. Ein Verzicht auf die Planung wür-
de hinsichtlich der Umweltfolgen keine wesentlichen Unterschiede zur Planung aufweisen.  
Unter Berücksichtigung der unter Umweltaspekten nur geringfügigen Änderungen gegenüber  
dem bisherigen Planstand, sind durch die 1.  Änderung des Bebauung splans Nr. 434 keine er-
heblich nachteiligen Umweltauswirkungen ersichtlich. 
7.9  Quellenangaben    
 Klimaanpassungskonzept Münster, Münster 2015

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung / Seite 20 von 20 
 Umweltdaten Münster 2014/2015 
 Grünordnung Münster 
 Kommission für Anlagensicherheit (KAS) beim Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit: Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen 
nach der Störfall-Verordnung in schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitpla-
nung – Umsetzung § 50 BImSchG. (KAS-Leitfaden, 2. Aufl., 2010). 
8.  Gesamtabwägung 
Durch die 1.  Änderung des Bebauungsplans werden die planerischen Voraussetzungen zur 
Anpassung an das fortgeschriebene Einzelhandelskonzept geschaffen.  
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im 
Planänderungsbereich untersucht. Im Vergleich zu den bisherigen Darstellungen des Flächen-
nutzungsplans ergibt sich kein maßgebliches Eingriffspotenzial. Belange des Artenschutzes 
stehen der Änderung nicht entgegen. Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind 
diesbezüglich keine Verbotstatbeständen absehbar.  
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden die konkretisierten Rahmenbedingungen 
ermittelt, um erheblich nachteilige Umweltauswirkungen soweit möglich zu vermeiden oder aus-
zugleichen.  
9.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 434 handelt es sich um ein Bestandsgebiet. Die Er-
schließung ist bereits erstellt.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu 
der durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung be-
schlossenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434  
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße.  
Münster, den  
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

V-1125-2018-Anlage-1-Stellungnahmen

47211 Zeichen

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 24 
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434: Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße
Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, 
aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie der erneuten Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BauGB 
1 A
nregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
V
orbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der  Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form eines Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 vom 
19.02.-05.03.2018 statt. 
Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
Aushang 
1.1 Private Stel-
lungnahme von 
27.02.2018 
Es wird angeregt, die Festsetzungen für das Grun d-
stück folgendermaßen zu ändern:  
Dieses hochwertige Grundstück, das sowohl in der 
Nähe des Dortmund- Ems-Kanals liegt als  auch über 
die Umgehungsstraße verkehrlich sehr gut erschlos-
sen ist, wird bei einer reinen Gewerbegebietsaus-
weisung dem Grundstückswert nicht gerecht. 
So regen wir an, auf einer Teilfläche nach wie vor ein 
SO-Gebiet auszuweisen, auf dem Einzelhandel mög-
lich ist, wobei ein Kompromiss darin bestehen könn-
te, Teile des innerstädtischen Sortimentes auszu-
klammern. 
Mit der Fortschreibung des Einzelhandels - und Zen-
trenkonzepts Münster (Ratsbeschluss vom 14.03.18) 
ist die Darstellung des Sonderstandortes für großfl ä-
chigen Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten 
Hauptsortimenten“ im nördlichen Abschnitt der R o-
bert-Bosch-Straße, der auch Teile der Grundstücke 
des Eigentümers angehören, entfallen.  
Vor dem Hintergrund des wachsenden Marktanteils 
des O nlinehandels und der daraus resultierenden  
abnehmenden Flächenbedarfe für Neuansiedlungen 
im Einzelhandel ist es kein Ziel der Stadtentwicklung 
mehr, in diesem Standortbereich Einzelhandelsbe-
triebe anzusiedeln. 
Stattdessen eignet sich der 
Standort in Überein stimmung mit den Zielsetzungen 
des Gewerbeflächenentwicklungskonzepts Münster 
und in Anbetracht des bestehenden hohen Bedarfs 
an verkehrlich gut erschlossenen und möglichst in-
nenstadtnah gelegenen Flächen für originär gewer b-
Der Stellungnahme, im 
nördlichen Plangebiet wei-
terhin ein Sondergebiet 
festzusetzen, wird nicht 
gefolgt. 
B
eschlussvorschlag 1.1.1 Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/1125/2018

Bebauungsplan Nr. 434 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 24 
Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Auf den gesamten Flächen sollten die Geschossfl ä-
chenzahl sowie die Anzahl der  möglichen Geschos-
se erhöht werden. Auch hier sollte unter Bezugnah-
me auf die Umgebungsbebauung aus den vorge-
nannten Gründen die Möglichkeit bestehen, 
drei oder 
mehr Geschosse auf der gesamten Fläche zu erric h-
ten. 
 
 
 
 
liche Nutzungen, den  Büromarkt und Verwaltung s-
gebäude.  
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 ist 
daher, in Übereinstimmung mit den v. g. gesamtstäd-
tischen Entwicklungskonzepten, eine Überplanung 
der Son dergebietsflächen für Einzelhandel (SO und 
SO 1) im nördlichen Abschnitt der Robert -Bosch-
Straße mit dem Ziel der Festsetzung von Gewerbe-
flächen (GE) beabsichtigt. Einzelhan delsnutzungen 
sollen mit der Ausnahme bestandssi chernder Fest-
setzungen für bestehende Einzelhandelsbetriebe 
unzulässig sein. 
Die Ausweisung eines Gewerbegebietes im Zusa m-
menhang mit der Steigerung des Maßes der baul i-
chen Nutzung bietet beispielsweise das  Büroflä-
chensegment attraktive Ausnutzungsmöglichkeiten.  
 
Um das Ziel, auch baulich hochwertige Büronutzung 
und im Hinblick auf die höher gelegene Bundesstr a-
ße städtebaulich höhere Entwicklungen der Gebäude 
insbesondere im nördlichen Eingangsbereich zu 
etablieren, wird auf der Fläche westlich der Robert -
Bosch-Straße im Eingangsbereich von Norden die 
Geschossigkeit geändert (Standort Aldi/Kik und bi s-
her leer stehende Flächen). Die bisher zulässigen II -
III Geschosse im Bebauungsplan Nr. 434 werden 
hier auf II -VI Geschosse erhöht. Dadurch wird die 
Geschossigkeit im gesamten Eingangsbereich des 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Anregung, im nördli-
chen Plangebiet mehr Ge-
schosse zuzulassen, wurde 
bereits in die öffentlich 
ausgelegte Planfassung 
übernommen. 
 
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 434 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 24 
Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
 
 
 
  
Plangebietes in der Höhe von Norden nach Westen 
sinnvoll gestaffelt: Von VII -XVII Geschossen im 
Nordosten, auf II -VI Geschosse westlich daran an-
schließend bis süd lich/südwestlich der Robert -
Bosch-Straße mit II -III Geschossen. Durch die A n-
passung der Geschos sigkeiten nach oben wird im 
geänderten Gewerbegebiet auch die GFZ von vor-
mals im festgesetzten Sondergebiet 1,8 auf nunmehr 
2,0 angepasst.

Bebauungsplan Nr. 434 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 24 
2  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  
Beteiligungszeitraum 27.03.2018 bis einschließlich 27.04.2018  
 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
 Behördenabstimmung | Stellungnahmen sonstige TÖB 
2.1 LWL-
Archäologie für 
Westfalen, am 
10.04.2018 
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen 
die o. g. Planung. Unser Referat Paläontologie bittet 
jedoch, zu dem bereits aufgenommenen Hi nweis 
betr. archäologischer Bodenfunde, noch folgende 
Punkte hinzuzufügen: 
1. Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 T a-
ge vor Beginn) der LWL-Archäologie für 
Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und 
dem LWL-Museum für Naturkunde, 
Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 
Münster schriftlich mitzuteilen. 
2. Der LWL -Archäologie für Westfalen oder ihren 
Beauftragten ist das Betreten der betroffenen 
Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische 
und/oder paläontologische Untersuchungen 
durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die da-
für benötigten Flächen sind für die Dauer der Unter-
suchungen freizuhalten. 
Im Bebauungsplan ist unter 3.4 ein Hinweis zu B o-
dendenkmalen erhalten, in dem die grundlegende 
Betroffenheit zum Bodenschutz und Vorgehenswe i-
sen beim Auffinden von Bodendenkmälern im Sinne 
des Denkmalschutzes benannt sind. Der Hi nweis 
wird um die schriftliche  Anzeige und das weitere 
Vorgehen für Untersuchungen ergänzt.  
Der Hinweis zur Denkmal-
pflege wurde um die ge-
nannten Punkte ergänzt.  
 
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich.  
 
2.2 Münster Netz  
Stellungnahme 
vom 16.04.2018 
Es wird darauf hingewiesen , dass  keine negativen 
Auswirkungen auf  unsere Versorgungsleitungen zu 
erwarten sind. Vorhandene Anlagen / Betriebsmittel 
der münsterNETZ GmbH sind bei anfallenden Tief-
Es handelt sich um  ein Bestandsgebiet. Eine Übe r-
planung ist nicht vorgesehen.  Die vorhandenen A n-
lagen/ Betriebsmittel befinden sich entweder im öf-
fentlichen Raum bzw. sind durch entsprechende Lei-
Der Hinweis wurde zu 
Kenntnis genommen. Ein 
Hinweis zum Umgang mit 
Versorgungsleitungen wur-

Bebauungsplan Nr. 434 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 24 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
bauarbeiten fachgerecht zu schützen bzw. zu sichern 
und vorher zu lokalisieren (Lage in den Bestandsplä-
nen sind nicht verbindlich). Um die Betriebssicherheit 
der Anlagen weiterhin zu gewährleisten, sowie eine 
sichere Versorgung der Gebäude aufrecht zu halten, 
ist es erforderlich, dass die vorhandenen Leitungs-
trassen frei von Anlagen/ Gebäu den und Bäumen 
bleiben. 
tungsrechte im Bebauungsplan gesichert.  
Eine weitergehende Sicherung / Hinweis erfolgt nicht 
im Rahmen des Bebauungsplans, sondern im Rah-
men der Umsetzung der Baumaßnahme.  
Ein genereller Hinweis zu Versorgungsleitungen wird 
aufgenommen. 
de in den Bebauungsplan 
aufgenommen.  
 
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich.  
 
2.3a Straßen.NRW 
am 24.04.2018 
Es werden keine Anregungen und Bedenken vorg e-
tragen.  
- - 
2.3b Straßen.NRW 
am 03.05.2018 
Gemäß § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) b e-
steht im Abstand von 20 m zum äußersten Rand der 
befestigten Fahrbahn der Bundesstraße 51 ein Ba u-
verbot. 
Baugenehmigungen, die näher als 40 m an die Bun-
desstraße heranrücken, bedürfen der Zustimmung 
der Straßenbaubehörde (Anbaubeschränkungsz o-
ne). Diese darf nur versagt od er mit Bedingungen 
und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der 
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nötig ist 
bzw. wenn Ausbauabsichten oder die Straßenbau-
gestaltung dies erfordern. 
Sofern die eingetragene Baugrenze dem vorgenann-
ten widerspricht, bitte ich dieses im Rahmen der 1. 
Änderung zu ändern und entsprechend festzusetzen. 
 
Da im Bebauungsplan keine textliche Festsetzung 
Die Baugrenze ist 21 m von der Bundesstraße 51 
entfernt. Die Beteiligung der Straßenbaubehörde bei 
Baugenehmigungen wird seitens des Bauordnung s-
amtes (63) gewährleistet.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Textliche Fes tsetzungen zu Werbeanlagen wurden 
Die Hinweise wurden um 
die Anregungen der Zu-
stimmung durch die Stra-
ßenbaubehörde ergänzt.  
 
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise wurden um

Bebauungsplan Nr. 434 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 24 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
zur Zulässigkeit von Werbeanlagen aufgenommen 
worden ist, bitte ich folgendes festzusetzen: 
Werbeanlagen innerhalb der Anbauverbotszone sind 
nicht zulässig. Werbeanlagen innerhalb der Anbau-
beschränkungszone und mit Wirkung zur Bundes-
straße bedürfen grundsätzlich der gesonderten Zu-
stimmung gemäß § 9, Abs. 6 FStrG der Straßenbau-
verwaltung. Außerhalb der Anbauverbotszone ist di e 
Ausrichtung und Gestaltung der Werbeanlagen so 
umzusetzen, dass die Werbung die Verkehrstei l-
nehmer nicht blendet oder ablenken kann. 
 
ergänzt, um eine Beeinträchtigung von Straßen- und 
Landschaftsbild weitgehend vermeiden.  Die Hinwei-
se von Straßen NRW zu Werbeanlagen in der Nähe 
der Bundesstraße werden ergänzt.  
die Anregungen zu Werbe-
anlagen ergänzt.  
 
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich.  
 
2.4 Handelsver-
band Nord-
rhein-Westfalen 
27.04.2018 
Keine Anregungen und Bedenken 
 
Die Änderung ist konsequent im Hinblick auf die 
Feststellungen, die im aktuellen Ei nzelhandels- und 
Zentrenkonzept für Münster ihren Niederschlag g e-
funden haben.  
- - 
2.5 Handwerks-
kammer Müns-
ter 27.04.2018 
Keine Anregungen und Bedenken - - 
2.6 Stadtwerke 
Münster GmbH 
27.04.2018 
Aus Sicht der Wasserwerke gilt es hier die Beac h-
tung und Umsetzung der Wasserschutzgebietsver-
ordnung (WSGVo) Geist zu wahren und durchzuset-
zen. Jede Veränderung im Wasserschutzgebiet, wel-
che mit einer weiteren Bebauung und Versiegelung 
einhergeht, bedeutet die Verringerung der Grund-
Unter dem Hinweis 3.1 sind die genannten Besti m-
mungen aufgenommen.  
Der Hinweis zur Wasser-
schutzgebietsverordnung 
wurde aufgenommen.  
 
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 434 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 24 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
wasserneubildung sowie den potentiellen Eintrag von 
unerwünschten Stoffen in den Wasser -
Bodenhaushalt, was es zu vermeiden gilt.  Dies ist 
dringend zu berücksichtigen. 
Hiermit weisen wir des Weiteren darauf hin, dass 
sich im WSG die Grundwasserstände ändern können 
(sinkend, aber auch steigend) und somit ist bei allen 
Bauverfahren mit aufzunehmen, dass hi er die Bau-
herren für einen entsprechenden vorsorglichen ba u-
lichen Schutz zu sorgen haben. 
2.7 IHK Nord West-
falen 02.05.218 
Wir regen an, die Festsetzungen des Bebauung s-
plans Nr. 434 zur einmaligen Erweiterung der Ver-
kaufsflächen der bestehenden, zentrenrelevanten 
Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet (derzeit u.a. 
Media Markt, Lidl, Lucky Bike) ersatzlos zu streichen 
und die vorhandenen Betriebe auf ihren genehmi g-
ten Bestand festzusetzen. 
Bei den Einzelhandelsbetrieben am Standort Robert-
Bosch-Straße 21 (derzeit Aldi und Kik)  handelt es 
sich um mehrere selbständige, je für sich nicht gr oß-
flächige Einzelhandelsbetriebe in räumlicher Nac h-
barschaft. Es wird auch hier empfohlen, die vorhan-
denen Betriebe auf ihren genehmigten Bestand fes t-
zusetzen. 
 
 
Innerhalb der Gewerbegebiete sollen Einzelhandel s-
Im Bauleitplanverfahren wird regelmäßig erwartet, 
dass öffentliche und private Belange gegeneinander 
und untereinander gerecht abgewogen werden. In 
diesem Zusammenhang sind so auch di e Interessen 
der ansässigen Grundstückseigentümer und Gewer-
betreibenden zu sehen. Der Vorschlag, die ansäss i-
gen, genehmigten Betriebe konsequent auf den B e-
stand zu setzen und keinerlei Erweiterung und Ent-
wicklung am Standort zuzulassen ist sehr weitrei-
chend. Mit dem in dieser Bauleitplanung gewährten 
erweiterten Bestandsschutz durch die Option einer 
einmaligen Erweiterung werden so den privaten Inte-
ressen  in gewissem Umfang entsprochen, gleichzei-
tig wird aber die Zielsetzung und Sicherstellung des 
Einzelhandel- und Zentrenkonzepts gewahrt.  
 
Die bisher im Bebauungsplan zugelassen Ausnah-
Der Stellungnahme, die 
mögliche einmalige Erwei-
terung der Verkaufsflächen 
bestehender zentrenrele-
vanter Einzelhandelsbetrie-
be zu streichen und diese 
auf ihren genehmigten Be-
stand festzusetzen, wird 
nicht gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 1.1.2 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme, den

Bebauungsplan Nr. 434 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 24 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
betriebe gemäß§ 1 Abs. 5 BauNVO  generell unz u-
lässig sein. Ausnahmen bestehen für den Kfz - und 
Orthopädie-Einzelhandel. 
Gemäß der Sortimentsliste der Stadt Münster sind 
orthopädische Artikel allerdings  zentrenrelevant. Zur 
Sicherung und Entwicklung zentraler Versorgung s-
bereiche empfehlen wir daher, de n Einzelhandel mit 
orthopädischen Artikeln im Plangebiet auszuschli e-
ßen. 
men für Einzelhandel behalten weiterhin ihre Gülti g-
keit: Wegen seiner Atypik ist der Einzelhandel mit 
Autos, Autoteile, - zubehör und reifen von dieser B e-
stimmung ausgenommen. Gleiches gilt weiterhin für 
den vorhandenen Orthopädie-Einzelhandel, der als 
Annex-Handel festgesetzt ist.  
Der Verkaufsraum ist der Fläche für die Werkstätten, 
die sich im gleichen Gebäude befinden, flächenm ä-
ßig deutlich untergeordnet.  Es handelt sich um  eine 
Einzelhandelsnutzung bis 250 m² las untergeordne-
ter Betriebsteil eines Gewerbegebietes, dessen War-
ten in einem räumlich- funktionalen Zusammenhang 
mit der auf dem Grundstück ausgeübten Produktion 
oder Dienstleistung stehen (s. TF 1.2.1).  
Orthopädie-Einzelhandel im 
Plangebiet auszuschließen, 
wird nicht gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 1.1.3

Bebauungsplan Nr. 434 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 24 
3  Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 13.08.2018 bis einschließlich 14.09.2018 
Eine Stellungnahme ist nicht fristgerecht eingereicht worden. Zur vollständigen Abwägung aller vorgetragenen Belange werden sämtliche Stellungnahmen als 
Stellungnahme zur Offenlage des Bauleitplanverfahrens gewertet. 
   
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 Stellungnahmen Öffentlichkeit 
3.1 Stellungnahme 
eines Pla-
nungsbüros 
vom 12.09.2018 
und 13.08.2018  
In den bislang noch unbebauten Teilen der Flächen 
sollen nach Aussage der  Planungsverwaltung z u-
künftig insbesondere im nördlichen Teilbereich städ-
tebaulich hochwertige Büronutzungen entstehen 
können und damit einhergehend eine städtebauliche 
Aufwertung erfahren. Aus diesem Grunde sollen die 
bisher festgesetzten Sondergebiete im  Nordosten 
des Plangebiets nunmehr als Gewerbegebiet fest-
gesetzt werden.  Dem hohen Bedarf an Büro und 
Verwaltungsgebäuden soll durch die Festsetzung 
höherer Geschossigkeit und einer höheren baul i-
chen Dichte in Teilbereichen des Plangebietes  ent-
sprochen werden. 
Insofern werden die beabsichtigten Ziele des 
Planänderungsverfahrens in vollem Umfang 
unterstützt.  
 
Vor diesem Hintergrund wird gebeten, die beabsich-
tigten Festsetzungen in Teilen zu überdenken, um 
den selbst formulierten Anspruch einer angemess e-
nen höheren baulichen Dichte für einen modernen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Um das Ziel, auch baulich hochwertige Büro nutzung 
und im Hinblick auf die in Teilen höh er gelegene 
Bundesstraße städtebaulich höhere Entwicklungen 
der Gebäude insbesondere im nördlichen Eingang s-
Die Hinweise werden  zur 
Kenntnis genommen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme, die 
Festsetzungen des Maßes 
der baulichen Nutzung im 
nördlichen Plangebiet wei-

Bebauungsplan Nr. 434 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 24 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Bürostandort auch zu erfüllen.  
Es wird angeregt, die Festsetzungen im nördl ichen 
Teilbereich des Planungsgebiets anzupassen. 
Eine GFZ von 2,0 und maximal II -VI Geschosse 
wird städtebaulich nicht für sinnvoll erachtet. Ein 
Anpassen auf eine GFZ von 2,4 und 7-8 Geschos-
sen wird vorgeschlagen.  Beispielhaft wird das G e-
werbegebiet Loddenheide mit einer GFZ bis zu 2,6 
genannt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
Ferner wird angeregt, dass für die Versorgung der 
zukünftig im Plangebiet arbeitenden Menschen klei-
nere Handelsflächen und Flächen für gastr onomi-
sche Nutzungen angeboten werden können (B ä-
cker, Lebensmittel). Aufgrund veränderter Arbeit s-
gewohnheiten sind Büroflächen ohne jegliche Ver-
sorgungsmöglichkeiten der dort Arbeitenden nicht 
mehr zeitgemäß. 
In diesem Kontext wird auch angeregt, den vorhan-
denen Standort „Aldi“ planerisch zu sichern um eine 
städtebauliche Aufwertung auch in di esem Areal 
bereich zu etablieren, wird auf der Fläche westlich 
der Robert -Bosch-Straße im Eingangsbereich von 
Norden die Geschossigkeit geändert (Standort A l-
di/Kik und bisher leer stehende Flächen). Die bisher 
zulässigen II -III Ge schosse im Bebauungsplan Nr. 
434 werden hier auf II-VI Geschosse erhöht. Dadurch 
wird die Geschossigkeit im gesamten Eingangsbe-
reich des Plangebietes in der Höhe von Norden nach 
Westen sinnvoll gestaffelt: Von VII -XVII Geschossen 
im Nordosten, auf II -VI Geschosse westlich daran 
anschließend bis süd lich/südwestlich der Robert -
Bosch-Straße mit II -III Geschossen. Durch die A n-
passung der Geschossi gkeiten nach oben wird im 
geänderten Gewerbege biet auch die GFZ von vor-
mals im festgesetzten Sonder gebiet 1,8 auf nunmehr 
2,0 angepasst. 
 
Die vorhandenen Gewerbegebiete sollen einerseits 
büroräumlichen Nutzungen und andererseits weiter-
hin vorrangig dem produzierenden und verarbeiten-
den Gewerbe vorbehalten werden. Im Zusammen-
hang mit der Öffnung von Einzelhandelspotenzialen 
im festgesetzten Sondergebiet „Einzelhandel“ soll 
demgegenüber in den festgesetzten Gewerbegebi e-
ten Einzelhandelsnutzung weiterhin generell ausg e-
schlossen werden.  
Die vorhandene, au fgrund des Einzelhandelsaus-
schlusses in den Gewerbegebieten nicht mehr zulä s-
ter zu erhöhen, wird nicht 
gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 1.1.4 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme, den 
vorhandenen Lebensmittel- 
einzelhandel im nördlichen 
Plangebiet dauerhaft plane-
risch zu sichern, wird nicht 
gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 1.1.5

Bebauungsplan Nr. 434 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 24 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
(Eingangsbereich ins Quartier) zu ermöglichen.  
 
 
 
 
 
sige Nutzungen für Lebensmittel (Aldi) genießt einen 
erweiterten Bestandsschutz gem. §  1 (10) BauNVO 
(TF 1.2.3). Änderungen, Erneuerungen und eine ei n-
malige Erweiterung um 10 % der  bestehenden Ver-
kaufsflächenzahlen (absolut jedoch maximal 800 m²) 
sind für den Betrieb „Aldi“ zum erweiterten Bestands-
schutz zulässig. Die absoluten Verkaufsflächenzahlen 
sind auf 800 m² begrenzt.

Bebauungsplan Nr. 434 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 24 
 
3.2 Private Stel-
lungnahme vom 
14.09.2018 
(inkl. gutachter-
licher Stellung-
nahme) 
A. Sachverhalt 
 
Bisher ist  im BP 434, insbesondere ein ansäs siger 
Fahrradhändler, allgemei n zulässig. Am Standort 
befindet sich u.a. ein Einzelhandelsunternehmen für 
den Verkauf von Fahrrädern und Fahrradzubehör.  
Der vorhandene Fahrradhändler beantragt eine E r-
weiterung des vorhandenen Betriebes um 40 %  
(+830 m²) . Das Sortiment Fahrrad/ -bedarf ist nicht 
länger als zulässiges Sorti ment festgesetzt. Eine 
Gefährdung des Einzelhandels mit Fahrrädern und 
Zubehör in zentralen Versorgungsbereichen und 
damit städtebaulich nachteilige Auswirkungen seien 
ausgeschlossen. Ein Ausschluss neuer Verkaufsfl ä-
chen bzw. die Beschränkung auf bestehende Ver-
kaufsflächen sei städtebaulich nicht zu rechtfertigen. 
Die Einordnung „Fahrräder und Zubehör“ als zen-
trenrelevantes Sortiment sei fehlerhaft.  
 
B. I. Fehlende Er forderlichkeit im Sinne des § 1  
Abs. 3 BauGB 
Die 1. Änderung des Bebauungsplans kann mit den 
derzeitig vorgesehenen Inhalten nicht rechtmäßig in 
Kraft treten. Der Bebauungsplan ist nicht erforder-
lich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, denn er ist 
nicht geeignet, die mit der Planung verfolgten städ-
tebaulichen Ziele zu erreichen. 
Zudem werden die berechtigten Interessen des 
 
 
Die Bauvoranfrage zur Erweiterung  der Verkaufsfl ä-
che eines Fahrradfachmarktes wurde zurüc kgestellt 
und später abgelehnt, da für den Bereich der Ände-
rung des Bebauungsplans eine Veränderung ssperre 
gilt.  
 
Die Bauvoranfrage ist nicht mit den Zielen des in Auf-
stellung befindlichen Bebauungsp lans vereinbar und 
nachteilige Auswirkungen insbesondere auf zent rale 
Versorgungsbereiche sind nicht auszuschlie ßen, da 
Fahrräder und Zubehör ein zentrenrelevantes Sort i-
ment sind.  
(Erläuterungen zum Sortiment „Fahrräder und Zube-
hör s.u.) 
 
 
 
 
 
Die 1. Änder ung des Bebauungsplans Nr. 434 ist für 
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erfo r-
derlich: 
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 soll die 
Zielsetzungen an das fortgeschriebene Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzept Münster anpassen.  
Die 
geänderte Sortimentsliste soll nachteilige Auswirku n-
 
 
Der Stellungnahme, die 
beantragte Erweiterung des 
vorhandenen Fahrradhänd-
lers zuzulassen, wird nicht 
gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 1.1.6 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme, das 
Verfahren zur 1. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 
434 einzustellen, wird nicht 
gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 1.1.7

Bebauungsplan Nr. 434 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 24 
Grundstückseigentümers nicht in ausreichender 
Weise berücksichtigt.  
Dem v orliegenden Entwurf fehlt es schon des halb 
an Erforderlichkeit, weil für das Plangebiet ein B e-
bauungsplan – der Bebauungsplan Nr. 434 Si e-
mensstraße / Robert-Bosch-Straße der Stadt Müns-
ter – gilt, auf dessen Grundlage die vorhandenen 
Nutzungen zulässig sind und der zur Steuerung der 
im Plangebiet zulässigen Nut zungen ausreicht. Es 
ist daher kein städtebaulicher / planerischer Hand-
lungsbedarf gegeben.  
Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, wel cher 
Handlungsbedarf sich aus der Fortschrei bung des 
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2009 der Stadt 
Münster f ür d en Standort Robert -Bosch-Straße 
ergibt. Vielmehr zeigt sich die angestoßene Planung 
als reine Verhinderungspl anung, da die Einordnung 
des Sortiments Fahrräder als zen trenrelevant jeder 
Grundlage entbehrt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
gen auf die bestehenden Zentren - und Versorgungs-
strukturen vermeiden. 
Ebenfalls eignet sich der Standort in Übereinsti m-
mung mit den Zielsetzungen des  Gewerbeflächen-
entwicklungskonzepts Münster und in A nbetracht des 
bestehenden hohen Bedarfs an verkehrlich gut er-
schlossenen und möglichst innenstadtnah gelegenen 
Flächen für originär gewerbliche Nutzungen, den  Bü-
romarkt und Verwaltungsgebäude. 
Nunmehr soll das festgesetzte Sondergebiet  an der 
Robert-Bosch-Straße dem nicht zentrenrelevanten 
Einzelhandel sowie Büro- und Verwaltungsnutzungen 
dienen.  
Der Gewerbe- und Industriestandort an der Siemens-
straße / Robert -Bosch-Straße soll für den Großraum 
„Gewerbegebiet Süd“ weiterhin gestärkt und entw i-
ckelt werden. Trotz des bereits  bestehenden Gewer-
begebietes sind Teile der Flächen noch unbebaut. 
Hier sollen zukünftig insbesondere auch städtebau-
lich hochwertigere Büronutzungen entstehen können. 
 
Die Interessen des Grundstückseigentümers sind 
ausreichend wahrgenommen und in der Abwäg ung 
der privaten und öffentlichen Belange be rücksichtigt. 
Ziel ist die Sicherung und Umsetzung der Ziele des 
Einzelhandelskonzepts, die Sicherung der Bestands-
nutzungen mit leichten Erweiterungsmö glichkeiten 
sowie einer Palette an weiteren Nutzungsmöglichkei-
ten, die das Sondergebiet zulässt.

Bebauungsplan Nr. 434 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 24 
1. Keine städtebauliche nachteiligen Auswirku n-
gen durch Erweiterung der Verkaufsfläche 
Hinsichtlich des Fehl ens städtebaulich nachtei liger 
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbe reiche 
lässt sich im Einzelnen Folgendes anführen: 
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die 
Neuansiedlung eines Fahrradhändlers, son dern um 
die Erweiterung eines bestehenden Betriebs. Da die 
Mietfläche des ansässigen Fahr radhändlers und 
damit an einen attraktiven und leistungsfähigen Fi-
lialisten vermietet ist, ist nicht davon auszugehen, 
dass sich durch die Erweiterung die Bedeutung des 
Standortes Robert-Bosch-Straße für die Einz elhan-
delssituation in Münster insgesamt sowie konkret im 
Sortimentsbereich „Fahrrad und Zubehör" wesent-
lich verändern wird. 
Ein Ausschluss neuer Verkaufsfläche beziehung s-
weise die Beschränkung bereits bestehender Ver-
kaufsfläche für Fahrräder und Zubehör an der R o-
bert-Bosch-Straße ist städtebaulich nicht zu recht-
fertigen.  
Die vorstehenden Ausführungen werden über dies 
durch eine gutachterliche Stellungnahme bestätigt, 
die der Grundstückseigentümer  in Auftrag gegeben 
hat. Im Ergebnis können städ tebaulich nac hteilige 
Auswirkungen durch die Erweiterung des ansäss i-
gen Fahrradhändlers ausgeschlossen werden.  
Die Fortschreibung des Einzelhandels - und Zen-
trenkonzepts der Stadt Münster ruft keinen Hand-
 
 
Da das Sortiment „Fahrräder und Zubehör“ in Müns-
ter zentrenrelevant und gem. 1. Änderung des B e-
bauungsplans Nr. 434 an diesem städtebau lich nicht 
integrierten, dezentralen Standort unzulässig ist, stellt 
sich die Frage städtebaulicher Auswirkungen der be-
absichtigten Fachmarkterweiterung nicht. Die vorge-
legte Auswirkungsanalyse ist daher entbehrlich.  
Ziel des Einzelhandels - und Zentrenkonzept s der 
Stadt Münster  ist der Ausschluss des Sortimentes  
Fahrrädern und Zubehör an dieser Stelle.  
(Erläuterungen zum Sortiment „Fahrräder und Zube-
hör s.u. nächster Abwägungspunkt) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme, Fahr-
räder und Zubehörteile auf-
grund des Fehlens negati-
ver Auswirkungen auf zent-
rale Versorgungsbereiche 
zuzulassen, wird nicht ge-
folgt.  
 
Beschlussvorschlag 1.1.8 
 
 
(Beschlussvorschlag zum 
Sortiment „Fahrräder und 
Zubehör“ s.u. nächster Be-
schlusspunkt)

Bebauungsplan Nr. 434 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 24 
lungsbedarf im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hervor. 
 
2. Fehlende Zentr enrelevanz des Sortiments 
Fahrräder/Zubehör 
Handlungsbedarf im Sinne des  § 1 Abs. 3 Bau GB 
ergibt sich aus der Fortschreibung des Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzepts ungeachtet der vorst e-
henden Ausführungen auch schon  aus dem Grund 
nicht, dass dort für die S onderstandorte lediglich die 
Steuerung von zentren-  und nahversorgungsrel e-
vanten Sortimenten vorgesehen ist.  
Das Sortiment „Fahrräder und Zubehör" ist im Ent-
wurf der Fo rtschreibung des Einzelhandels -·und 
Zentrenkonzepts der Stadt Münster als zentrenrel e-
vantes Sortiment eingeordnet. Diese Einordnung ist 
fehlerhaft. Tatsächlich handelt es sich bei dem Sor-
timent um ein i n Münster nicht  
zentrenrelevantes 
Sortiment. 
Die Einordnung des Sortiments Fahrrad/Zubehör als 
zentrenrelevant in der Fortschreibung des Einz el-
handels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster 
vom 14.03.2018 ist somit weder aufgrund der A n-
forderungen des Fahrradhandels im Allgemeinen 
noch aufgrund der konkreten Einzelhandelssituati on 
in der Stadt Münster sachlich begründbar. Dies be-
legt erneut, dass sich das Bebauungsplanverfah ren 
als reine Verhinderungsplanung zeigt, die nicht 
rechtmäßig in Kraft gesetzt werden kann. 
 
 
 
 
 
Die Fortschreibung des Einzelhandels - und Zentren-
konzepts für die Stadt Münster (vom 14. März 2018)  
sieht Fahrräder als zentrenrelevantes Sortiment vor.  
Die Anwendung der Münsteraner Sortimentsliste als 
Bestandteil des EHZKs hat sich seit 2004 be währt. 
Durch die Festlegung von Fahrr ädern und Zubehör 
als zentrenrelevantes Sortiment konnte die planerisch 
nicht gewünschte Ansiedlung wei terer großflächiger 
Fahrradfachmarkte an dezentralen Standorten z u-
gunsten eines nachweislichen Wachstums von Fahr-
radfachgeschäften in zentralen Versorgungsberei-
chen und städtebaulich int egrierten Lagen vermieden 
werden. Nach eigenen Auswertungen  (Einzelhan-
delsdatenbank, Stic h
tag 31.12.2015) sind 54 % der 
Fahrradgeschäfte in Münster in zentralen Versor-
gungsbereichen und rd. 37 % in städtebaulich int e-
grierten Lagen innerhalb der Wohnquartiere ansäs-
sig. Zusammen binden sie rund 45 % der Gesam t-
verkaufsfläche der Fahrradgeschäfte in Münster. S o-
mit gehören Fahrradgeschäfte zum typischen Einzel-
handelsangebot und Branchenmix der Zentralen Ver-
sorgungsbereiche und zum häufigen Angebot int e-
grierter Einzelhandelsstandorte.    
Die hohe zentren- und wohnquartiersorientierte Loka-
lisierung des Fahrradeinzelhandels soll auch in Zu-
 
 
 
 
Der Stellungnahme, Fahr-
räder und Zubehör als nicht 
zentrenrelevantes Sorti-
ment zu zählen und im 
Plangebiet für zulässig zu 
erklären, wird nicht gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 1.1.9

Bebauungsplan Nr. 434 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 24 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
II. Verstoß gegen das Abwägungsverbot 
Ein Bebauungsplan mit dem Inhalt des vorliegenden 
Planentwurfs wäre außer dem abwägungsfehlerhaft, 
weil er nicht in ausreichender Weise die Eigent ü-
merinteressen des Grundstückeigentümers berüc k-
kunft durch die Beibehaltung der Sortiments Fahrr ä-
der und Zubehör als zentrenrelevantes Sortiment in 
der Münsteraner Sortimentsliste gesichert und we i-
terentwickelt werden. Die hohe Anzahl der zentralen 
Versorgungsbereiche in Münster (31 inklusive C i-
ty/Innenstadt), ergänzt durch die Nahversorgungsl a-
gen und sonstigen integrierten Standortlagen, als 
auch die in der Regel großzügige räumliche Dimens i-
on dieser Bereiche bietet ausreichend Ansiedlung s-
möglichen auch für den großflächigen Fahrradeinzel-
handel (u. a. durch Bestandsumnutzungen). Dabei 
wird in der Ansiedlung von Fahrradfachgeschäften 
insbesondere in kleineren zentralen Versorgungsbe-
reichen und Nahversorgungslagen eine realistische 
Chance zur deren Stärkung gesehen. Im umgekehr-
ten Fall würde bei einer Festlegung des Sortiments 
Fahrräder und Zubehör als nicht zentrenrelevantes 
Sortiment die Gefahr der Ausweitung und Neuansied-
lung großflächiger Fachmarktangebote an dezentr a-
len Standorten bestehen, was sic
h kontraproduktiv 
auf das Ziel der Sicherung und Entwicklung dieses 
Angebots in zentralen und integrierten Lagen auswi r-
ken würde.  
 
 
Konkret sind drei Sortimente, u.a. auch das Sortiment 
Fahrrad im festgesetzten Sondergebiet nicht mehr 
zulässig, sondern zur Wahrung der Bestandss ituation 
über eine Fremdkörperfestsetzung mit Erweiterung s-
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen und 
ausreichend berücksichtigt.

Bebauungsplan Nr. 434 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 24 
sichtigt. 
Bei der Änderungsplanung ist daher die durch die 
Erstplanung vorgegebene rechtliche Situat ion der 
überplanten Grundstücke in die Abwägung einzube-
ziehen einschließlich des Interesses des Planbe-
troffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zu-
standes.  
Ebenso gehören zu den zu berücksichtigenden Be-
langen die Belange der Wirtschaft gemäß § 1 Abs. 6 
Nr. 8 BauGB. Zu den Belangen der Wirt schaft zäh-
len unter anderem die spezifischen Belange eines 
Betriebes. Dazu gehören insbesondere das Interes-
se an der Erhaltung des be trieblichen Bestandes, 
das Interesse nach Betriebsausweitung sowie die im 
Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung li e-
gende und auch zur Erhaltung der Konkurrenzfähi g-
keit notwendige Erweiterung der Kapazitäten. 
Die massiven Einschränkungen ( Sortiment Fahr-
rad/-bedarf nicht länger zulässig, Randsortimente 10 
% der j eweiligen Verkaufsfläche aber max. 800 m², 
Fremdkörperfestsetzung mit max. 5 % Erweiterung 
der genannten Verkaufsfläche, keine Nutzungsän-
derung, kein Standortwechsel) der bestehenden 
Baurechte wurde im Rahmen des Bebauungsplan-
Vorentwurfs nicht hinreichend berüc k
sichtigt und 
kann auch nicht das Ergebnis einer gerechten A b-
wägung der öffentlichen und privaten Belange g e-
geneinander und untereinander sein. 
Insgesamt stellt sich daher die beabsichtigte Ände-
möglichkeiten des Betriebes möglich. Ebe nfalls sind 
Änderungen und Erneuerungen möglich. Nutzung s-
änderungen sind nicht gestattet. Der vorhandene B e-
trieb hat seine Daseinsberechtigung am Standort.  
Mit der Festsetzung eines erweiterten Bestands-
schutzes wird insbesondere auch auf die Int eressen 
der Eigentümer eingegangen. Ziel einer Bauleitpl a-
nung ist immer die A bwägung der öffentlichen und 
privaten Interessen untereinander und gegeneinander 
gerecht abzuwägen. Die Belange der Grundstücksei-
gentümer und Gewerbetreibenden bestehende B e-
triebe auch in Zu kunft führen zu können ist bei den 
Überlegungen, in welchem Umfang Begrenzungen in 
dem Gebiet festgesetzt werden, dementsprechend 
selbstverständlich eingeflossen. Die Sicherung des 
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts ist ein hohes 
öffentliches Interesse. Unter Berücksichtigung der 
privaten Belange ist jedoch davon Abstand genom-
men, die nun eigentlich zen
trenrelevanten Sortimente 
und Betri ebe gezielt ausz uschließen, man hat sich 
vielmehr für den erweiterten Bestandsschutz ent-
schieden.  
Der  Bebauungsplan greift durch die Gewährung von 
Erweiterungsmöglichkeiten im Umfang von 5 % für 
die vorhandenen Betriebe  Gesamtverkaufsflächen 
auf, die etw a in dem Umfang im bisher rechtskräft i-
gen Bebauungsplan Nr.  434 mit den dort festgeset z-
ten maximalen Verkaufsflächenzahlen ebenfalls mög-
lich gewesen wären. 
Alternativ zu den getroffen Festsetzungen kön nten 
die drei Bestandsbetriebe wie bisher als Aus nahme 
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 434 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 24 
rung des Bebauungsplans Nr. 434 derg estalt, dass 
eine Nutzung zum Verkauf von Fahrrädern und Zu-
behör nicht mehr allgemein, sondern nur noch fl ä-
chenmäßig und auch im Übrigen beschränkt im 
Wege der Fremdkörperfestsetzung zulässig ist, 
nicht mehr als Ergebnis einer gerechten Abwägung 
der öffentlichen und privaten Belange untereinan der  
dar. 
mit maximalen Verkaufsflächenzahlen zug elassen 
werden. Hierdurch wäre jedoch langfristig nicht dem 
Ziel des Einzelhandelskonzeptes Rechnung getr a-
gen, da diese Sortimente langfristig aus geschlossen 
werden sollen. Eine wei tere Alternative wäre es, die 
Betriebe generell für unzulässig zu erkl ären, da sie 
nicht den zentrenrelevanten Sortimenten entspr e-
chen. Dieser radik ale Einschnitt soll auf Grund des 
Bestandsschutzes und der Daseinsberecht igung der 
Betriebe, sogar mit Erweit erungsmöglichkeiten, nicht 
weiter verfolgt werden. 
Die bestehenden Baurechte und Belange der Wir t-
schaft wurden somit hinreichend in der Abwägung der 
öffentlichen und privaten Belange untereinander be-
rücksichtigt.  
 
3.3 Private Stel-
lungnahme vom 
09.10.2018 
Weder nach dem Bebauungsplan Nr. 434 in seiner 
geltenden Fassung noch nach dem Entwurf einer 1. 
Änderung zum Bebauungsplan Nr. 434 ist bislang 
eine planungsrechtliche Zulässigkeit für ein Fitnes s-
studio vorgesehen. 
Wir möchten hiermit darum bitten, die textlichen 
Festsetzungen in der Weise zu ergän zen, dass für 
das Sondergebiet ergänzend die Zu lässigkeit von 
Anlagen für sportliche Zwecke festgesetzt wird. 
 
Das Sondergebiet Einzelhandel dient dem nicht ze n-
trenrelevanten Einzelhandel sowie Büro- und Verwal-
tungsnutzungen. 
Im Bebauungsplan Nr. 434 ist in s einer geltenden 
Fassung und auch in der 1. Änderung ein Fitnessst u-
dio ausnahmsweise als  sonstiger, nicht wesent lich 
störender Gewerbebetrieb zulässig, wenn der Immi s-
sionsschutz sichergestellt ist. 
 
Die Anregung wurde  zur 
erneuten Offenlegung 
übernommen. 
 
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 434 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 24 
4  Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 13.08.2018 bis einschließlich 14.09.2018  
 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 Behördenabstimmung | Stellungnahmen sonstige TÖB 
4.1  LWL Archäolo-
gie 
14.08.2018 
Keine Anregung  
(Berücksichtigung der Stellungnahme vom 
10.04.2018; s. 2.1). 
s. 2.1 
 
s. 2.1 
4.2  Amprion GmbH 
15.08.2018 
Es verlaufen keine Höchstspannungsleitungen im 
Planbereich. Planungen für diesen B ereich liegen 
nicht vor.  
- Der Hinweis wird zur 
Kenntnis genommen. 
4.3  Thyssengas 
15.08.2018 
Durch die o.g. Maßnahmen werden keine von 
Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen be-
troffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind nicht 
vorgesehen.  
- Der Hinweis wird zur 
Kenntnis genommen. 
4.4 münsterNETZ 
16.08.2018 
Es sollte sichergestellt sein, dass keine negativen 
Auswirkungen auf unsere Versorgungsleitungen zu 
erwarten sind.  
Vorhandene Anlagen/ Betriebsmittel der münster-
NETZ GmbH sind bei anfallenden Tiefbauarbeiten 
fachgerecht zu schützen bzw. zu sichern und vorher 
zu lokalisieren (Lage in den Bestandsplänen sind 
nicht verbindlich). Um die Betriebssicherheit unserer 
Anlagen weiterhin zu gewährleisten, sowie eine s i-
chere Verso rgung der Gebäude aufrecht zu halten, 
ist es erforderlich, dass die vorhandenen Leitung s-
trassen 
s. 2.2 s. 2.2

Bebauungsplan Nr. 434 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 24 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
frei von Anlagen/ Gebäuden und Bäumen bleiben. 
4.5 Straßen.NRW 
23.08.2018 
Es werden keine Anregungen und Bedenken vorg e-
tragen 
-  - 
 
4.6 Handwerks-
kammer Müns-
ter 
31.08.2018 
Es werden keine Anregungen vorgetragen.  - - 
 
4.7 Handelsver-
band Nord-
rhein-Westfalen 
07.09.2018 
Die Zielsetzungen der geplanten Änderungen ergibt 
sich nicht zuletzt aus der Fortschreitung des Einzel-
handels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Müns-
ter und ist insoweit nachvollziehbar dargestellt. Dem 
Bestandsschutz der vorhandenen Unternehmen im 
auch zukünftigen Sondergebiet  wird Rechnung g e-
tragen, was ausdrücklich begrüßt wird.  
Diesseits gibt es keinen Anlass für Beanstandungen.  
- Der Hinweis wird zur 
Kenntnis genommen. 
4.8  IHK Nord West-
falen  
11.09.2018 
Es wird auf die Stellungnahme vom 02.05.2018 ve r-
wiesen (s. 2.7).  
s. 2.7 s. 2.7 
4.9  Westnetz 
24.08.2018 
Die Hochspannungskabel sollen nachrichtlich im 
zeichnerischen Teil des Flächennutzungsplans und 
Bebauungsplans dargestellt werden.  
Im Sicherheitsbereich der 110- kV-Kabel von insg e-
samt 5 m sollen keine größere Höhenänderung der 
bestehenden Gelände-  oder Straßenflächen vorge-
nommen werden. Einer evtl. Überbauung oder B e-
pflanzung können wir nicht zustim men, da die Hoc h-
Die Leitungsrechte sind bereits in der Planzeichnung 
im Bebauungsplan nachrichtlich aufgenommen. Ein 
genereller Hinweis zu Versorgungsleitungen wird 
aufgenommen.  
Der Hinweis wird über-
nommen. 
 
Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 434 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 24 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
spannungskabel im S törfall tiefbaumäßig jederzeit 
erreichbar sein müssen.  
Es müssen Mindestabstände zu den Hochspan-
nungskabeln eingehalten werden.  
Im Textteil des Bebauungsplanes soll folgender Hin-
weis aufgenommen werden: Vor Beginn von B auar-
beiten in der Nähe der 110- kV-Kabel sind durch die 
ausführenden Baufirmen Planunterlagen über die 
Lage der 110-kV_Kabel anzufordern. Die Anfrage ist 
wahlweise per E -Mail an stellungnah-
men@westnetz.de oder per Post an die Westnetz 
GmbH, DRW -S-LK-TM, Flo rianstraße 15 -21, 44139 
Dortmund, zu richten.

Bebauungsplan Nr. 434 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 24 
5 Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
(erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB) 
Beteiligungszeitraum 29.10.2018 bis einschließlich 12.11.2018 
 
Es sind keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
 
6 Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
(erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB) 
Beteiligungszeitraum 29.10.2018 bis einschließlich 12.11.2018 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 Behördenabstimmung | Stellungnahmen sonstige TÖB 
6.1 Amprion GmbH 
am 31.10.2018, 
15.11.2018 
Keine Bedenken - - 
6.2  Straßen NRW 
am 06.11.2018 
Keine Bedenken - - 
6.3 Handelsver-
band NRW WM 
am 07.11.2018, 
23.11.2018 
Keine Bedenken - - 
6.4  IHK Nord West-
falen am 
09.11.2018 
Die IHK begrüßt, dass in den Gewerbegebieten Ei n-
zelhandelsbetriebe (einschließlich des zentrenrel e-
vanten Einzelhandel mit orthopädischen Artikeln) 
nunmehr generell unzulässig sind. Au snahmsweise 
zulässig sind nur der Einzelhandel mit Kraftfahrzeu-
gen (inkl. Zubehör) sowie der Annex-Handel.  
Mit der Annex-Regelung können bestimmte Betriebs-
Die Gewe rbegebiete sollen einerseits büroräuml i-
chen Nutzungen und andererseits weiterhin vorran-
gig dem produzierenden und verarbeitenden Gewer-
be vorbehalten werden. Im Zusammenhang mit der 
Öffnung von Einzelhandelspotenzialen im festgesetz-
ten Sondergebiet „Einzelhandel“ soll demgegenüber 
in den festgesetzten Gewerbegebieten Einzelhan-
Der Hinweis wird zur 
Kenntnis genommen.

Bebauungsplan Nr. 434 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 24 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
typen zugelassen werden, deren Kerngeschäft nicht 
aus dem Handel mit stadtkerntypischen Sortimenten 
besteht, bei denen aber in geringem Umfang ein 
solches Angebot als Ergänzung der Hauptfunktion 
marktüblich ist (Produktions - und Dienstleitungsbe-
triebe, die selbst hergestellte Waren oder Zubehör 
anbieten). In diesem Zusammenhang ist wichtig, 
dass sich diese Verkaufsstellen flächenmäßig deut-
lich dem Hauptbetrieb unterzuordnen haben. Der so 
stattfindende Einzelhandel ist als Fabrik - oder 
Werksverkauf zu beantragen.  
 
Im Übrigen verweisen wir auf unsere Stellungnahme 
vom 02.05.2018 sowie 11.09.2018.  
delsnutzung weiterhin generell ausgeschlossen we r-
den.  
Die bisher im Bebauungsplan zugelassen Ausnah-
men für Einzelhandel behalten weiterhin ihre Gülti g-
keit: Wegen seiner Atypik ist der Einzelhandel von 
Autos, Autoteile, - zubehör und reifen von dieser B e-
stimmung ausgenommen. Gleiches gilt für den O r-
thopädiebetrieb. Deshalb wird Einzelhandel mit Aus-
nahme von Autos, Autoteile, -zubehör und reifen und 
Werksverkauf bis zu 250 m²  im Grundsatz  ausge-
schlossen (s. TF 1.2.1).  
 
s. 2.7 und 4.8 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
s. 2.7 und 4.8  
6.5 Bezirksregie-
rung 26.11.18 
Die geplanten Darstellu ngen und Nutzungen der 86. 
Änderung des Flächen nutzungsplans sind mit den 
Zielen der Raumordnung vereinbar.  
(Stellungnahme zur Änderung des FNP).  Der Hinweis wird zur 
Kenntnis genommen.  
6.6 Handwerks-
kammer 
13.11.18 
k.A. - - 
6.7 Münster Netz 
15.11. und 
26.11.18 
Da aus unserer Sicht keine für uns relevanten Änd e-
rungen ergeben haben,  verweisen wir auf unser 
Schreiben vom 16.04.2018 (s. 2.2).  
s. 2.2 s.2.2 
6.8 Westnetz Inno-
gy 
s. 4.9 s. 4.9 s. 4.9

Bebauungsplan Nr. 434 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 24 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
6.9 Amt 61 am 
13.11.2018 
Klarstellend sollen neben den Sortimenten ebenfalls 
die N ummern nach WZ (Warengruppeverzeichnis 
des Statistischen Bundesamtes) 2008, d.h. die Klas-
sifikation der Wirtschafszweige des Statistischen 
Bundesamtes, Ausgabe 2008) in die Textliche Fes t-
setzung 1.1.1 und 1.2.1 aufgenommen werden.  
Die Ergänzung der Nr. nach WZ 2008 erfolgt klarstel-
lend.  
Der Stellungnahme, in den 
Textlichen Festsetzungen 
ergänzend die Warengrup-
penverzeichnisse des Sta-
tistischen Bundesamtes 
(WZ) aufzunehmen, wird 
gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 1.2.1

V-1125-2018-Anlage-4-Planverkleinerung

531 Zeichen

Amt für
Stadtentwicklung,
Stadtplanung,
Verkehrsplanung
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/1125/2018
[\ >
8
Ne), &

nn

0,8
u. AKIV
se | um
0,8
und Feie u. AKIHV
m Lage -
or or Flur 178
se | uvı
os |@ se | un
U. AK IV 08 8
u. AK I-IV
? ü
3
E58
1 3
5
Flur 184 oA 8 G C3
m
u.aKf) 3
—
3
A ®
Fr
[1 Flur 185
gu ur . ®lı
Br ö [E) . 08
u. AK IV w
sE ji
so | v
” os | \
F N
“ .

1®

sel ı
08
\ u. AK IV
: RN so | m
| u : ] 08
os | @d) + 7
TARıWy /l-
u

Flur 186

EN
- \\

Koaııy
Bebauungsplan Nr. 434 - 1. Änderung

Planverkleinerung/ ohne Maßstab

Anlage A

1812 Zeichen

Anlage A zur V/1125/2018 
Kurzüberblick 
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 soll als Satzung beschlossen werden. Dieses Ver-
fahren läuft im Parallelverfahren mit der 86. Änderung des Flächennutzungsplans. Ziel der Ände-
rungen der Bauleitpläne sind deren Anpassungen an die Ziele des fortgeschriebenen Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzepts Münster.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 Wir werden als Wirtschaftsstandort die Stadt des dynamischen Mittelstandes in Nordrhein-
Westfalen 
 Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private 
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken 
 
Zielerreichung:  
Der Gewerbe- und Industriestandort an der Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße soll für den 
Großraum „Gewerbegebiet Süd“ weiterhin gestärkt und entwickelt werden. Trotz des bereits be-
stehenden Gewerbe- und Industriegebiets sind Teile der Flächen noch unbebaut. Hier sollen zu-
künftig städtebaulich hochwertigere Büronutzungen entstehen können. 
 
Zur Durchsetzung der Planungsziele wurde eine Veränderungssperre erlassen. Diese läuft am 
18.04.2019 aus. Nach erfolgtem Satzungsbeschluss kann die 1. Änderung, nach Vorliegen der 
Genehmigung zur 86. Änderung des FNP durch die Bezirksregierung Münster, in Kraft treten. 
 
 
Finanzierung 
Durch den Satzungsbeschluss der Änderung des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster 
keine Kosten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Die Aufgabe (Bauleitplanung) beruht rechtlich auf dem Baugesetzbuch (§1 Abs.3 BauGB). 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
keine

V-1125-2018-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

9414 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 4 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/1125/2018 
Textliche Festsetzungen   
zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434: 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße  
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Sondergebiet Einzelhandel 
1.1.1  Das Sondergebiet Einzelhandel dient dem nicht zentrenrelevanten Einzelhandel sowie 
Büro- und Verwaltungsnutzungen (§ 11 BauNVO).  
Folgende Nutzungen sind allgemein zulässig  (Sortimente; in Klammern: Nr. nach WZ 
2008, d.h. Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 
2008):  
 Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit den Warengruppen Autos, Autoteile,  
-zubehör und - reifen (aus 45.11, 45.32) , Baumar ktsortiment im engeren Sinne 
(umfasst die Sortimente Baustoffe, Bauelemente, Eisenwaren/Werkzeuge, Sanitär - 
und Installationsbedarf, Farben/Lacke/Tapeten, Elektro- Installationsmaterial, 
Bodenbeläge/Parkett/Fliesen) (aus 47.52, aus 47.53, aus 47.59.9, aus 47.78.9), 
Boote und Zubehör (aus 47.64.2), Campingwagen und -artikel, Zelte (aus 45.19.0, 
aus 47.64.2, aus 47.59.9), Erotikartike l (aus 47.19.1), Gartenbedarf,  
-möbel, -geräte, Pflanzen  (aus 47.52.1, aus 47.59.9, aus 47.76.1), 
Haushaltsgroßgeräte, weiße Ware (aus 47.54), Kinderwagen (aus 47.59.9), Küchen 
(47.59.1), Matratzen (aus 47.51) , Möbel, Büromöbel  (47.59.1), Motorräder, -
zubehör, und -reifen (aus 45.40) , Reitsportartikel  (ohne Reitbekleidung und 
Reitschuhe) (aus 47.64.2), Sauna-/Schwimmbadanlagen (aus 47.52.1, aus 47.52.3), 
Sportgroßgeräte (aus 47.64.2) , Teppiche (aus 47.53) , Tiermöbel  (aus 47.76.2) , 
Zoologischer Bedarf / Lebende Tiere (aus 47.76.2).  
 Der Anteil der Randsortimente darf nicht mehr als 10 % der jeweilig en 
Verkaufsfläche oder maximal 800 m² betragen.  
 Büro- und Verwaltungsgebäude.  
Folgende Nutzungen sind ausnahmsweise zulässig: 
 Sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie Erweiterungen, 
Ergänzungen und Erneuerungen vorhandener und zulässigerweise errichteter 
Gewerbebetriebe, wenn der Immissionsschutz sichergestellt ist.  
1.1.2  Einzelhandelsnutzungen sind ausschließlich im Erdgeschoss zulässig.  
1.1.3 Unter der Hausnummer Robert -Bosch-Straße 2-4 befinden sich folgende Betriebe, die 
nach den Festsetzungen gemäß 1.1.1 unzulässig wären: 
a. Elektrofachmarkt „Media Markt“ mit 3188 m² Verkaufsfläche  (Gemarkung Münster, 
Flur 185, Flurstück 113) 
b. Fahrradfachmarkt „Lucky Bike“ mit 2039 m² Verkaufsfläche (Gemarkung Münster, 
Flur 185, Flurstück 310) 
c. Lebensmitteleinzelhandel „Lidl“ mit 1.136 m² Verkaufsfläche (Gemarkung Münster, 
Flur 185, Flurstück 113) 
Für die unter a) - c) genannten Betriebe gelten folgende Festsetzungen:

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 4 
 Änderungen und Erneuerungen sind zulässig. 
 Eine einmalige Erweiterung ist bis maximal 5  % der unter a)  - c) genannten 
Verkaufsflächenzahlen zulässig (§ 11 BauNVO).  
1.2.  Gewerbegebiete 
1.2.1 Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig . Ausnahmsweise zulässig sind 
Einzelhandelsflächen von max. 250 m² Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil 
eines Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich- funktionalen 
Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder 
Dienstleistung stehen sowie Einzelhandel mit Autos, Autoteile, -zubehör und -reifen (Nr. 
nach WZ 2008: aus 45.11, 45.32). (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO).  
1.2.2  Die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten sind unzulässig  (§ 1 Abs.  6 
BauNVO).   
1.2.3  Unter der Hausnummer Robert -Bosch-Straße 21 befinden sich folgende Betrieb e, die 
nach den Festsetzungen gemäß 1.2.1 unzulässig wären: 
d. Lebensmitteleinzelhandel „Aldi“ mit 7 50 m² Verkaufsfläche (Gemarkung Münster, 
Flur 185, Flurstück 101)  
e. Textileinzelhandel „KiK“ mit 354m² Verkaufsfläche (Gemarkung Münster, Flur 185, 
Flurstück 101) 
Für die unter d) - e) genannten Betriebe gelten folgende Festsetzungen:  
 Änderungen und Erneuerungen sind zulässig. 
 Eine einmalige Erweiterung ist bis maximal 10 % der unter d) bis e) genannten 
Verkaufsflächenzahl zulässig, höchstens jedoch bis 800 m² (§ 1 Abs. 10 BauNVO).  
1.2.4  Betriebe der jeweils nächstniedrigere n Abstandsklasse sind ausnahmsweise zulässig, 
wenn der Immissionsschutz sichergestellt ist (§ 31 Abs. 1 BauGB).  
1.2.5  Betriebsleiterwohnungen i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sind unzulässig.  
1.3  Umwelt 
1.3.1  Auf privaten Stellplatzflächen ist je 6 Stellpl ätze ein hochstämmiger Baum (z. B. 
Stieleiche Spitzahorn, Platane) zu pflanzen und zu erhalten. Der Stammdurchmesser 
soll mindestens 6  cm betragen. Die Bäume sind im Kronen -/Traufenbereich durch eine 
Baumscheibe oder eine bepflanzte Fläche von ca. 2,3 x 2,3 m zu schützen (§ 9 Abs. 1 
Nr. 25a BauGB).  
2  Textliche Festsetzung gemäß § 89 BauO NRW  
2.1 Werbeanlage an Gebäuden: 
 mit wechselndem (Blinkreklame) / bewegtem (laufendem) Licht, 
 die mehr als 1,0 m vor die Fassadenvorderkante auskragen, 
 die oberhalb der Gebäudeattika oder auf Vordächern angebracht werden, 
 die eine Höhe von 1,50 m oder eine Länge von 8,0 m überschreiten,

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 4 
 sind unzulässig.  
 Freistehende Werbeanlagen (Pylone, Fahnen, Schilder) dürfen eine Höhe von 5,50 m 
und eine Breite von 2,0 m nicht überschreiten.  
 Ausnahmen hinsichtlich der Größenvorschriften von Werbeanlagen an Gebäuden 
können gestattet werden, wenn ansonsten ein offensichtliches Missverhältnis zwischen 
der Größe der Werbeanlage und der zugeordneten Fassadenfläche entstehen würde. 
Dabei darf die Gesamtfläche der einer Gebäudeseite zuzuordnenden Werbeanlage 
maximal 10 % der jeweiligen Fassadenfläche betragen.  
3  Hinweise 
3.1  Das Bebauungsplangebiet liegt teilweise in der Wasserschutzzone III des 
Wasserschutzgebietes Münster-Geist. Die Bestimmungen der Schutz gebietsverordnung 
sind zu beachten. 
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Wasserschutzgebiet die Grundwasserstände 
ändern können (sinkend, aber auch steigend) und somit bei allen Bauverfahren mit 
aufzunehmen ist, dass für einen entsprechenden baulichen Schutz vorzusorgen ist.  
3.2  Entlang der B 51 und der Einfahrtsstraße Robert-Bosch-Straße in das Gewerbegebiet ist 
mit Lärmvorbelastung (LPB IV oder höher) zu rechnen. Im Baugenehm igungsverfahren 
ist gem äß DIN 41 09 bei schutzbedürftigen Nutzungen ein Schallschutznachweis zu 
erbringen.  
3.3  Gemäß §  9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) besteht im Abstand von 20 m zum 
äußersten Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesstraße 51 ein Bauverbot. 
Baugenehmigungen, die näher als 40 m an die Bundesstraße heranrücken, bedürfen der 
Zustimmung der Straßenbaubehörde (Anbaubeschränkungszone). Diese darf nur 
versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der 
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nötig ist bzw. wenn Ausbauabsichten oder die 
Straßenbaugestaltung dies erfordern.  
Werbeanlagen innerhalb der Anbauverbotszone von 40 m (zwischen Bundesstraße 51 
und Baugrenze) sind nicht zulässig. Werbeanlagen innerhalb der 
Anbaubeschränkungszone und mit Wirkung zur Bundesstraße bedürfen grundsätzlich 
der gesonderten Zustimmung gemäß § 9, Abs.  6 FStrG der Straßenbauverwaltung. 
Außerhalb der Anbauverbotszone ist die Ausrichtung und Gestaltung der Werbeanlagen 
so umzusetzen, dass die Werbung die Verkehrsteilnehmer nicht blendet oder ablenken 
kann.  
3.4.  Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) dem LWL -Museum für  
Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich 
mitzuteilen. Dem LWL -Museum für Naturkunde oder seinem Beauftragten ist das 
Betreten der betroffen en Grundstücke zu gestatten, um ggf. paläontologische 
Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten 
Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 4 
Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen- Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster, 
anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 
3.5  Bei Tiefbauarbeiten ist auf vorhandene Versorgungsleitungen Rücksicht zu nehmen, 
damit Schäden und Unfälle vermieden werden. Im Bedarfsfall sind die jeweiligen 
Versorgungsträger u m Anzeige der erdverlegten Versorgungseinrichtungen in der 
Örtlichkeit zu bitten. 
Vor Beginn von Bauarbeiten in der Nähe der 110 -kV-Kabel sind durch die ausführenden 
Baufirmen Planunterlagen über die Lage der 110 -kV-Kabel anzufordern. Die Anfrage ist 
wahlweise per E-Mail an „stellungnahmen@westnetz.de“ oder per Post an die Westnetz 
GmbH, DRW-S-LK-TM, Florianstraße 15-21, 44139 Dortmund, zu richten. 
3.6  Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) könn en während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im 
Kundenzentrum ‚ Planen-Bauen‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher 
Weg 33, eingesehen werden.

Beschlussvorlage

6512 Zeichen

V/1125/2018 
V/1125/2018 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 434, 1. Änderung: Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   24.01.2019 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
   07.02.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   13.02.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   13.02.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 1 . Änderung des Bebauungsplans  
Nr. 434: Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 1.  Änderung nicht gefolgt: 
1.1.1  Der Stellungnahme, im nördlichen Plangebiet weiterhin ein Sondergebiet festzuse t-
zen (Anlage 1, Nr. 1.1) 
1.1.2  Der Stellungnahme, die mögliche einmalige Erweiterung der Verkaufsflächen beste-
hender zentrenrelevanter Einzelhandelsbetriebe zu streichen (Anlage 1, Nr. 2.7). 
1.1.3  Der Stellungnahme, den Orthopädie -Einzelhandel im Plangebiet auszuschließen  
(Anlage 1, Nr. 2.7). 
1.1.4 Der Stellungnahme, die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung im nördli-
chen Plangebiet weiter zu erhöhen (Anlage 1, Nr. 3.1). 
1.1.5 Der Stellungnahme, den vorhandenen Lebensmitteleinzelhandel im nördlichen 
Plangebiet dauerhaft planerisch zu sichern (Anlage 1, Nr. 3.1). 
Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, 
Verkehrsplanung 
 
10.01.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Terhechte / Herr Geitel 
Telefon: 492 61 32 /  
492 61 93 
Terhechte@stadt-
muenster.de   
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/1125/2018 
1.1.6 Der Stellungnahme, die beantragte Erweiterung des vorhandenen Fahr radhändlers 
zuzulassen (Anlage 1, Nr. 3.2). 
1.1.7 Der Stellungnahme, das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 
einzustellen (Anlage 1, Nr. 3.2). 
1.1.8 Der Stellungnahme, Fahrräder und Zubehörteile aufgrund des Fehlens negativer 
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zuzulassen (Anlage 1, Nr. 3.2). 
1.1.9 Der Stellungnahme, Fahrräder und Zubehör als nicht zentrenrelevantes Sortiment 
zu zählen und im Plangebiet für zulässig zu erklären (Anlage 1, Nr. 3.2). 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen u nd privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 1.  Änderung gefolgt: 
1.2.1  Der Stellungnahme, in den Textlichen Festsetzungen ergänzend die Warengru p-
penverzeichnisse des Statistischen Bundesamtes (WZ) aufzunehmen (Anlage 1, Nr. 
6.9). 
2.  Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetz-
buch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung 
beschlossen. 
 Die Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 wird ebenfalls beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch den Satzungsbeschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
 
Begründung: 
Der Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans Nr.  434: Siemensstraße / Robert -Bosch-Straße 
wurde am 16.03.2016 vom Rat der Stadt Münster gefasst (V/0176/2016).  
Mit der Änderung des Bebauungsplans Nr.  434 soll eine Anpassung der einzelhandelsbezogenen 
Festsetzungen des Bebauungsplans an die Zielsetzungen des damals in Fortschreibung befindlichen 
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster erreicht werden. Ferner lag für das Plangebiet ein A n-
trag auf Vorbescheid auf Erweiterung eines bereits vorhandenen zentr entypischen Einzelhandelsbe-
triebes der Branche Fahrrad-/ Motorradbedarf vor, welches den beabsichtigten Zielen des Einzelha n-
dels- und Zentrenkonzepts Münster widersprach.  
Damit die Planungsabsichten nicht behindert oder durch zwischenzeitliche Bauaktivitä ten oder Nu t-
zungsänderungen erschwert oder unmöglich gemacht werden, hat der Rat der Stadt Münster am 
22.03.2017 die Veränderungssperre Nr.  107 erlassen (V/0061/2017). Die Geltungsdauer der Verä n-
derungssperre Nr. 107 wurde bis zum 18.04.2018 begrenzt. Am 3 1.01.2018 beschloss der Rat der 
Stadt Münster eine Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr. 107 um ein Jahr bis 
zum 18.04.2019 (V/0991/2017).  
Das Verfahren findet im sogenannten Parallelverfahren zusammen mit der 86. Änderung des Flä-
chennutzungsplans statt. Der abschließende Beschluss zur FNP-Änderung durch den Rat der Stadt 
Münster soll ebenfalls in dieser Sitzungskette herbeigeführt werden (Vorlage Nr. V/1124/2018). 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB fand in Form eines Aushangs im 
Kundenzentrum des Stadthauses 3 vom 19.02. bis 05.03.2018 statt. Die frühzeitige Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB wurde vom 27.03. bis 
zum 27.04.2018 durchgeführt.  
Die öffentl iche Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 (2) BauGB erfolgte vom 13.0 8. bis zum 
14.09.2018. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) 
BauGB wurde parallel hierzu durchgeführt.

- 3 - 
V/1125/2018 
Im Laufe d es Verfahrens wurde das Pl angebiet der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 ve r-
kleinert sowie Teile der Textlichen Festsetzungen konkretisiert. Vom 29.10. bis einschließlich 
12.11.2018 wurde daher eine erneute Offenlegung der Bebauungsplanänderung durchgeführt. 
Die zu den Beteili gungen eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Über sie 
soll entsprechend den Beschlussvorschlägen unter 1.1 und 1.2 Beschluss gefasst werden.  
Klarstellend werden neben den Sortimenten die N ummern nach WZ (Warengruppeverzeichnis des  
Statistischen Bundesamtes 2008) ergänzend in die Textlichen Festsetzungen 1.1.1 und 1.2.1 aufg e-
nommen. Ebenfalls klarstellend wird das Sortiment „Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile“ nunmehr 
in „Autos, Autoteile, -zubehör und -reifen“ namentlich geändert.  
Die aufgrund der Beschlussvorschläge unter 1.2. vorgenommenen Änderungen der Textlichen Fes t-
setzungen dienen lediglich der Klarstellung und beinhalten keine planerischen Änderungen. Es erfolg-
te weder eine Streichung noch Hinzufügung von Sortimenten. 
Somit kann die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 als Satzung beschlossen werden (B e-
schlussvorschlag 2). 
 
i. V.  
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
Anlage A 
1. Stellungnahmen  
2. Begründung 
3. Textliche Festsetzungen 
4. Planverkleinerung

Beratungsverlauf (4)

24.01.2019 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 6.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.02.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.02.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 23.3.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.02.2019 Rat
TOP 28.3.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Siemensstraße
  • Robert-Bosch-Straße 1
  • Sentruper Straße 285
  • Umgehungsstraße
  • An den Speichern 7
  • Albersloher Weg 33
  • Loddenheide

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/1125/2018
Typ
Vorlagen
Datum
17.12.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37