V/0093/2010
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-West, Gievenbeck - Bereich Roxeler Straße 416-420 / Gartenbreie -
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Beschlussvorlage
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V/0093/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Betrifft Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-West, Gievenbeck - Bereich Roxeler Straße 416-420 / Gartenbreie - Beratungsfolge 18.02.2010 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 04.03.2010 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 09.03.2010 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 17.03.2010 Hauptausschuss Vorberatung 17.03.2010 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung wird beschlossen. II. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Die Firma RATIO Handel GmbH & Co. KG, Niederlassung Gievenbeck, beantragt mit Schreiben vom 22.01.2010, eingegangen am 26.01.2010, stellvertretend für sich und die in ihrer Niederlas- sung und im Gievenbecker Forum angesiedelten weiteren Gewerbetreibenden für den Stadtbezirk Münster-West, Gievenbeck - Bereich Roxeler Straße 416-420 / Gartenbreie -, an den Sonntagen 30.05.2010 und 24.10.2010 die Verkaufszeiten von 13.00 bis 18.00 Uhr freizugeben. Gemäß § 6 LÖG NRW können an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die zuständige Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortstei- le und Handelszweige beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Für den Stadtbezirk Münster-West ist durch Dauerverordnung vom 19.07.2004 für das Kalender- jahr 2010 ein verkaufsoffener Sonntag genehmigt. Dieser findet anlässlich der Veranstaltung „Volksfest am Mittelpunkt des Münsterlandes“ am 3. Oktober 2010 im Gewerbegebiet „Haus Uh- lenkotten“ statt. Es ist deshalb erst ein Sonntag verbraucht, so dass das zulässige Kontingent nicht ausgeschöpft ist. Vorlagen-Nr.: V/0093/2010 Auskunft erteilt: Frau Schulz Ruf: 492 32 65 E-Mail: SchulzElke@stadt-muenster.de Datum: 02.02.2010 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0093/2010 Die beantragten Verkaufszeiten liegen sämtlich außerhalb der Hauptgottesdienstzeit und über- schreiten den Zeitraum von fünf Stunden nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Freigabe der Verkaufszeiten an den beantragten Sonntagen werden erfüllt. Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen nach dem Ladenschlussgesetz (Ratsbeschluss vom 21.09.2005, V/0691/2005 und Ratsbeschluss vom 12.03.2008, V/0027/2008) aufgeführten Eckpunkte werden eingehalten. Hiernach sind die rechtli- chen Rahmenbedingungen erfüllt. In der zu beschließenden ordnungsbehördlichen Verordnung werden die Sonntagsöffnungen ausschließlich nur für die Betriebe genehmigt, die in dem Bereich liegen, welcher nach dem „Einzelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ als „Typ B: Stadtbereichszentrum“ ausgewiesen ist. Die Antragsfrist, 15.02. eines jeden Jahres und drei Monate vor der ersten Veranstaltung, wird eingehalten. Obwohl die Anhörung der Sozialpartner nicht mehr vorgeschrieben ist, sind diese entsprechend dem in der Berichtsvorlage V/0055/2007 dargestellten Verfahren über den vorliegenden Antrag informiert. Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung zur beantragten Freigabe der Verkaufszeiten an den Sonntagen 30.05.2010 und 24.10.2010 liegen vor, so dass dem Rat empfohlen wird, die als Anlage 1 beigefügte Verordnung zu beschließen. I. V. gez. Dr. Heinrichs Stadtrat Anlage
Vorlage Nr. 0093-2010, Anlage 1
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Anlage 1
Anlage zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0093/2010
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk
Münster-West, Gievenbeck - Bereich Roxeler Straße 416-420 / Gartenbreie -
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge-
setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 51 6) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Ge-
setzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehör den (OBG) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt ge ändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV.
NW. S. 765), wird von der Stadt Münster als örtlich e Ordnungsbehörde für die Stadt Münster fol-
gende Verordnung erlassen:
§ 1
Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-West, Gi evenbeck - Bereich Roxeler Straße 416-
420 / Gartenbreie -, die in dem im „Einzelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räumlichen
Entwicklung“ ausgewiesenen Standortbereich „Typ B: Stadtbereichszentrum“ liegen, dür-
fen an den Sonntagen 30.05.2010 und 24.10.2010 in d er Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet
sein.
§ 2
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkün dung im Amtsblatt der Stadt Münster
in Kraft.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Roxeler Straße 416
- Gartenbreie
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0093/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 03.02.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37