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V/0729/2023

43. FNP-Änderung - Mömax - Abschließender Beschluss

Vorlagen 04.01.2024

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Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0729-2023-Anlage-2-Begruendung

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V-0729-2023-Anlage-3-Planzeichnung

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V-0729-2023-Anlage-1-Stellungnahmen

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Anlage A

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Ansehen

Beschlussvorlage

5152 Zeichen

V/0729/2023 
V/0729/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
43. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtteil Gremmendorf im Bereich 
Loddenheide / Albersloher Weg 198 [Mömax] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen  
2. Abschließender Beschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   30.01.2024 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   15.02.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   21.02.2024 Hauptausschuss Vorberatung 
   21.02.2024 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1.  Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 43. Änderung des Flächennutzungs-
plans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf im Bereich 
Loddenheide / Albersloher Weg 198 wird wie folgt Beschluss gefasst:  
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird 
den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 43. Änderung des Flächennutzungsplans 
nicht gefolgt:  
1.1  Der Stellungnahme, die Zusammenwirkung der verschiedenen nicht zentrenrelevanten 
Sortimente zu untersuchen (Anlage 1; Punkt 2.15.1).  
1.2  Der Stellungnahme, eine ergänzende Prüfung über Bestands- und Erweiterungsoptionen 
bestehender Betriebe durchzuführen (Anlage 1; Punkt 2.15.4).  
1.3  Der Stellungnahme, weitere Abstimmungsgespräche zu führen (Anlage 1; Punkt 2.15.5). 
 
Stadtplanungsamt 
 
10.01.2024 
 
Ihre Ansprechpartner:  
Herr Bernsen 
Telefon: 492-6199 
Bernsen@stadt-muenster.de 
 
Herr Geitel 
Telefon: 492-6193 
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0729/2023 
2. Der Entwurf der 43. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster wird gemäß § 2 
Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen.  
Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen (Anlage 2). 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
 
 
Begründung: 
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) ist der Änderungsbereich vollständig als Gewerbegebiet 
(GE) dargestellt. Innerhalb des Änderungsbereichs befindet sich, von der Straße Albersloher Weg 
aus erschlossen, ein Gastronomiegroßhandel (Gebäude des ehemaligen Praktiker-Baumarktes, Al-
bersloher Weg 198). Durch die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplans soll der bisher als 
Gewerbegebiet dargestellte Bereich zu einem Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Einzel-
handel mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten“ (SO EH-NZK) umgewidmet werden.  
Der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans wurde zusammen mit dem Beschluss zur 
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 604 vom Rat der Stadt Münster am 
26.08.2020 gefasst (V/0634/2020). Beide Verfahren werden im sogenannten Parallelverfahren ge-
führt. Der Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll ebenfalls in dieser Sit-
zungskette gefasst werden (V/0730/2023). 
Für beide Bauleitplanverfahren (43. FNP-Änderung und Bebauungsplan Nr. 604) wurden im Hebst 
2019 die frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden 
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die frühzeitige 
Öffentlichkeitsbeteiligung fand im Rahmen eines Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 
sowie durch Bereitstellung der Unterlagen auf den Internetseiten des Stadtplanungsamtes statt. 
Das Plangebiet zur 43. Änderung des FNP war zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung größer 
gefasst und beinhaltete zusätzlich noch eine südlich an das jetzige Plangebiet angrenzende Fläche. 
Zwischenzeitlich wurden für diesen Bereich, zwecks Ansiedlung des neuen Polizeipräsidiums, die 
Bauleitplanverfahren zur 109. Änderung des Flächennutzungsplans sowie zum Bebauungsplan 
Nr. 611 durchgeführt und abgeschlossen (V/0383/2021 und V/0588/2021). 
Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Be-
hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden vom 03.07. bis 
einschließlich 03.08.2023 durchgeführt.  
Über die in den jeweiligen Beteiligungszeiten eingegangenen Stellungnahmen (Anlage 1) soll ent-
sprechend der Beschlussvorschläge unter 1. Beschluss gefasst werden.  
Die zur frühzeitigen Beteiligung vorgetragenen Bedenken der Gemeinde Senden zur Ansiedlung ei-
nes Möbelmarktes konnten im Anschluss geklärt und ausgeräumt werden, so dass zur öffentlichen 
Auslegung keine Einwände mehr vorgebracht wurden. 
Da keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorliegen und die Planungen keine Ände-
rungen erfahren, kann der abschließende Beschluss zur 43. Änderung gefasst werden. 
Anschließend erfolgt die Beantragung der Genehmigung der FNP-Änderung bei der Bezirksregierung 
Münster. Sobald diese vorliegt, kann die 43. Änderung des Flächennutzungsplans durch die Be-
kanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster wirksam werden. 
Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen.

- 3 - 
V/0729/2023 
 
In Vertretung 
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage 1 – Stellungnahmen 
Anlage 2 – Begründung 
Anlage 3 – Planzeichnung

V-0729-2023-Anlage-2-Begruendung

85442 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 30 
B e g r ü n d u n g   
zur 43. Änderung des  
Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtteil Gremmendorf im Bereich  
Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass und Planungsziele ....................................................................................................... 1 
2.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 6 
2.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 6 
2.2 Bebauungsplan ............................................................................................................................ 9 
3.  Änderungsbereich .................................................................................................................................. 9 
4.  Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 9 
4.1  Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten 
Kernsortimenten (SO EH-NZK) ................................................................................................... 9 
4.2  Erschließung ................................................................................................................................ 9 
4.3  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ........................................................................ 10 
4.4  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 10 
4.5  Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 10 
4.6  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 10 
4.7  Entwässerung ............................................................................................................................ 11 
5.  Arten- und Biotopschutz ...................................................................................................................... 11 
6.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................. 11 
6.1  Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 11 
6.2  Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 12 
6.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 12 
6.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 13 
6.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit ........................................................................ 14 
6.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 16 
6.4.3 Fläche und Boden ........................................................................................................... 19 
6.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 20 
6.4.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 22 
6.4.6  Landschaft / Ortsbild ....................................................................................................... 23 
6.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................................................ 25 
6.4.8 Wechselwirkungen .......................................................................................................... 25 
6.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 26 
6.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 26 
6.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 26 
6.7  Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 27 
6.8  Zusammenfassung .................................................................................................................... 27 
 
1.  Planungsanlass und Planungsziele 
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereich vollständig als Gewerbegebiet 
(GE) dargestellt. Innerhalb des Änderungsbereichs befindet sich, von der Straße Albersloher Weg 
aus erschlossen, ein Gastronomiegroßhandel (Gebäude des ehemaligen Praktiker-Baumarktes, 
Albersloher Weg 198).  
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0729/2023

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung / Seite 2 von 30 
Durch die 43. Änderung des Flächennutzungsplans soll der bisher als Gewerbegebiet (GE) dar-
gestellte Bereich zu einem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel mit nicht zen-
trenrelevanten Kernsortimenten“ (SO EH-NZK) umgewidmet werden.  
Anlass zur 43. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Schaffung geeigneten Planungs-
rechts zur Umsetzung der einzelhandelsstrukturellen Entwicklungsziele für den Planbereich ge-
mäß dem vom Rat am 14.03.2018 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster. 
Für den ehemaligen Praktiker-Baumarkt bestehen seit Jahren Ansiedlungsanfragen und -bestre-
bungen des großflächigen Einzelhandels. In den jeweils vom Rat der Stadt Münster beschlosse-
nen Fassungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts aus den Jahren 2004 und 2009 (1. 
Fortschreibung) sowie auch gemäß der 2. Fortschreibung 2018 ist der Änderungsbereich Be-
standteil des ausgewiesenen Sonderstandorts für großflächigen Einzelhandel mit nicht zentren-
relevanten Kernsortimenten. Dieser Sonderstandort, mit identischen Zielaussagen, umfasst zu-
dem auch die unmittelbar nördlich anschließenden Flächen (Selbstbedienungswarenhaus Markt-
kauf, Baumarkt Hellweg) bis zur Egbert-Snoek-Straße. Im Sinne einer funktionalen und gesamt-
städtisch strukturverträglichen Aufgabenverteilung der Einzelhandelsstandorte und der überge-
ordneten Entwicklungsziele zur Einzelhandelsentwicklung in Münster sind Sonderstandorte 
grundsätzlich als Vorrangflächen für den großflächigen Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten 
und nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zu verstehen. Dabei sind 
schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche und die Nahversorgung zu ver-
meiden. Hierzu sollen insbesondere zentrenrelevante Randsortimente auf bis zu 10 % der Ge-
samtverkaufsfläche eines Vorhabens, insgesamt aber max. 2.500 m² Verkaufsfläche, bezogen 
auf die Gesamtheit der zentrenrelevanten Randsortimente, begrenzt werden. Die ausgewiesenen 
Sonderstandorte (inklusive des Änderungsbereiches) zeichnen sich durch eine stadtstrukturell 
geeignete und verkehrlich für den Individual- und öffentlichen Verkehr gut erschlossene Lage an 
bereits bestehenden Standorten des großflächigen Einzelhandels aus. Sie dienen der Angebots-
ergänzung der zentralen Versorgungsbereiche, indem sie Einzelhandelsbetriebe aufnehmen,  
 die einen überdurchschnittlichen Flächenverbrauch bzw. eine geringere Flächenproduk-
tivität aufweisen und in den zentralen Versorgungsbereichen nur bedingt bzw. nicht an-
gesiedelt werden können oder sollen, 
 deren Angebote die Zentren- und Nahversorgungsstruktur nicht negativ beeinträchtigen. 
Über die Festlegungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts für den Änderungsbereich hin-
aus ist durch den dort geltenden Bebauungsplan Nr. 404: Loddenheide, Albersloher Weg / An 
den Loddenbüschen (Fassung der 1. Änderung, Oktober 2000) eine klare einzelhandelsstruktu-
relle Vorprägung gegeben, da in den dort festgesetzten GE-Gebieten der Einzelhandel mit Mö-
beln einschließlich textiler Raumausstattung, Bau- und Heimwerkerbedarf, sowie KFZ-Handel 
und -zubehör zulässig ist.  
Durch die Darstellung des Änderungsbereichs als „Sondergebiet EH-NZK“ soll in Übereinstim-
mung mit den Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts die Ansiedlung von groß-
flächigen Verkaufsflächen im Möbelsegment ermöglicht werden. Im Zuge der Fortschreibung des 
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2018 wurde zum einen für das Oberzentrum Münster ein 
Entwicklungspotenzial im langfristigen Bedarfsbereich Möbel ermittelt. Zum anderen ergänzt der 
Fachmarktstandort im Segment Möbel in räumlicher und struktureller Hinsicht das bisher nur im 
Westen der Stadt (ehem. Möbel Finke und Möbeldiscounter / Höffner bei Nienberge, Poco in

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung / Seite 3 von 30 
Mecklenbeck) ansässige Angebot großflächiger Möbelmärkte auch im wachsenden südöstlichen 
Stadtgebiet von Münster.  
Für das derzeit durch einen Gastronomiegroßhandel genutzte Grundstück (ehemaliger Praktiker-
Baumarkt) besteht die konkrete Absicht zur Ansiedlung eines großflächigen Möbelmarktes durch 
An- und Umbau des zweigeschossigen Bestandsgebäudes. Auf dem ca. 14.200 m² umfassenden 
Grundstück plant die XXXLutz-Gruppe ein Trendmöbelhaus Mömax mit ca. 7.000 m² Verkaufs-
fläche und einem Restaurant auf ca. 380 m². Zusätzlich soll ein Anbau für das Lager erfolgen. 
Folgende einzelhandelsrelevante Daten zu dem Planvorhaben liegen der 43. Flächennutzungs-
planänderung zugrunde: 
 Umbau des ehemaligen Praktiker-Baumarktes zu einem Möbelhaus mit rund 7.000 m² 
Verkaufsfläche sowie einem Restaurant mit 380 m² Nutzfläche, Errichtung eines An-
baus für das Lager 
Bei Realisierung des oben genannten Planvorhabens würden die freien Flächenpotenziale des 
Plangebietes (Sondergebiet EH-NZK) vollständig genutzt, da die südwestlich bzw. südöstlich an-
grenzende aktuelle Brachfläche als zukünftiger Standort für den geplanten Neubau des Polizei-
präsidiums Münster vorgesehen ist. Flächenreserven für weitere, zusätzliche Einzelhandelsan-
siedlungen im Plangebiet verblieben daher nicht.  
Hinweis zu § 1a BauGB (Bodenschutzklausel) 
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell 320.214 Einwohnern (Stand zum 31.10.2023). Für 
das Jahr 2030 prognostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein wei-
teres Einwohnerwachstum. Dies führt – zusammen mit den allgemein sinkenden Haushaltsgrö-
ßen – zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen im Jahr bei einem derzeit angespannten 
Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen. 1 Das Einwohnerwachstum geht ein-
her mit einem steigenden Bedarf an gewerblichen Bauflächen.  
Der Planbereich wird bereits seit mehreren Jahrzehnten überwiegend gewerblich-baulich genutzt. 
Er liegt vergleichsweise zentral im Stadtgebiet und ist mit allen Verkehrsmitteln gut erreichbar; 
der ehemals vorhandene Bahnanschluss (ehem. Panzerverladung) wurde allerdings im Bereich 
eines Autohauses gekappt. Die Nutzung aktuell bestehender Flächenreserven (Brachflächen) im 
Plangebiet soll unter geänderten Rahmenbedingungen (2018 aktualisiertes Einzelhandels- und 
Zentrenkonzept der Stadt Münster) ermöglicht und gesteuert werden. Damit wird eine Inan-
spruchnahme bisher nicht baulich genutzter Freiflächen i.S. des Bodenschutzgebotes des BauGB 
vermieden bzw. minimiert.   
Die vorliegende Planung zur 43. Änderung des FNP entspricht daher den Anforderungen des 
§ 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.   
Hinweis zu § 1a (5) BauGB (Klimaschutzklausel)  
Der Änderungsbereich ist durch bestehende bauliche Nutzungen im Bereich des ehemaligen 
Praktiker-Baumarkts gekennzeichnet. Aufgrund der Lage umgeben von baulichen Nutzungen und 
                                                
1  vgl. Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014 und Beschluss zur Fortschreibung 
des Baulandprogramms (vgl. Vorlage V/0193/2023) sowie die Vorlage zur Fortschreibung des Regio-
nalplans Münsterland (V/0339/2023).

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung / Seite 4 von 30 
Verkehrsflächen besitzt das Plangebiet insgesamt keine bedeutenden klima- bzw. luftrelevanten 
Funktionen. Gemäß der Grünordnung Münster, „Teilplan Freiraumkonzept“, wird der Änderungs-
bereich bereits als „Siedlungsbereich“ dargestellt, so dass hier keine Funktion als klimaökologi-
scher Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper vorliegt. 
Das Planvorhaben trägt bau- und betriebsbedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Kli-
mawandels bei. Eine besondere Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klima-
wandels besteht nicht. Der Änderungsbereich liegt außerhalb festgesetzter Überschwemmungs-
bereiche, so dass bau- und anlagenbedingte erhebliche Auswirkungen - z.B. durch einen etwai-
gen Verlust von Retentionsräumen - nicht anzunehmen ist. 
Hinweis zu Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH)  
(Hochwasser- und Starkregenschutzklausel) 
Am 01.09.2021 ist der länderübergreifende Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz 
(BRPH) in Kraft getreten. Der neue BRPH hat das Ziel, länderübergreifend die von Starkregen 
und Hochwasser ausgehenden Gefahren zu verringern. Von besonderer Bedeutung sind die Si-
cherung und Rückgewinnung natürlicher Überschwemmungsflächen, die Risikovorsorge in po-
tenziell überflutungsgefährdeten Bereichen (z.B. hinter Deichen) und der Rückhalt des Wassers 
in der Fläche des gesamten Einzugsgebiets. Der Plan soll das Wasserrecht unterstützen und 
ergänzen und dient dazu, den Hochwasserschutz u.a. durch vorausschauende Planung zu ver-
bessern. 
Die Ziele des BRPH sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung gem. § 1 Abs. 4 BauGB 
zu beachten. Auch vor Inkrafttreten des BRPH waren die Belange des Hochwasserschutzes und 
der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasser-
schäden gem. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB, bei der Aufstellung der Bauleitpläne grundsätzlich zu 
berücksichtigen. Eine - wie nun mit den Zielen und Grundsätzen des BRPH vorgesehene - allge-
meine Prüfpflicht der Belange des Hochwasserschutzes geht über § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB hin-
aus. § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, die im BRPH festgelegten Ziele zu beachten. Die Grundsätze 
sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.  
Gemäß dem länderübergreifenden Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) sind 
insbesondere die nachfolgenden Ziele und Grundsätze des BRPH zu beachten bzw. berücksich-
tigen: 
Ziel I.1.1  
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungsentwick-
lung sind die Risiken von Hochwassern nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfüg-
baren Daten zu prüfen; dies betrifft neben der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hoch-
wasserereignisses und seinem räumlichen und zeitlichen Ausmaß auch die Wassertiefe 
und die Fließgeschwindigkeit. Ferner sind die unterschiedlichen Empfindlichkeiten und 
Schutzwürdigkeiten der einzelnen Raumnutzungen und Raumfunktionen in die Prüfung von 
Hochwasserrisiken einzubeziehen. 
Das Plangebiet der 43. FNP-Änderung liegt außerhalb festgesetzter Überschwemmungsberei-
che, so dass baubedingte erhebliche Auswirkungen - z. B. durch einen etwaigen Verlust von 
Retentionsräumen - nicht anzunehmen sind. Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Fließ-
gewässers Honebach, das ca. 700 m entfernt nordöstlich verläuft.

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung / Seite 5 von 30 
Ziel I.2.1  
Die Auswirkungen des Klimawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse durch oberir-
dische Gewässer oder durch Starkregen sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maß-
nahmen einschließlich der Siedlungsentwicklung nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen 
verfügbaren Daten vorausschauend zu prüfen. 
Anhand vorliegender Erkenntnisse (z. B. Starkregengefahrenhinweiskarte NRW) sind durch die 
Lage und die bauliche Prägung des Plangebietes keine Auswirkungen des Klimawandels im Hin-
blick auf Hochwasserereignisse zu erwarten. Zum Schutz gegen die Folgen des Klimawandels in 
Form von Starkregenereignissen und Hitzeperioden werden auf der Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 604 
Festsetzungen zur Begrünung von Flachdächern und zum Schutz von Gebäuden durch Starkre-
genereignisse getroffen. 
Die Entwässerung des Plangebiets mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation erfolgt im Trenn-
system. Das Schmutz- und Niederschlagswasser wird der Kanalisation im Albersloher Weg zu-
geführt. Da keine Retention des gesammelten Niederschlagswassers vor Einleitung in das Ne-
bengewässer des Honebachs besteht, wird eine entsprechende Rückhaltung auf dem Grund-
stück erforderlich. In der Bauantragsstellung ist ein Retentionsvolumen von 5,0 l/m² nachzuwei-
sen. Um diese Retention zu erreichen, soll unterstützend auf dem geplanten Lagergebäude eine 
Dachbegrünung festgesetzt werden. Gerechnet wurde beispielhaft mit einer Dachbegrünung mit 
einem Mäanderelement, welches im Ergebnis das festgesetzte Retentionsvolumen sicherstellen 
kann. Es ist allerdings festzuhalten, dass der Bebauungsplan die Möglichkeiten gibt, den festge-
setzten Regenwasserrückhalt durch andere Rückhaltemaßnahmen (z. B. Einbau von unterirdi-
schen Speicherkanälen, Baumrigolen) zu sichern. 
Die Starkregenereigniskarte NRW zeigt für das Plangebiet eine geringe Überschwemmungs-
wahrscheinlichkeit. Weitergehend ist im Rahmen der Bauantragsstellung ein Überflutungsnach-
weis nach DIN 1986-100 zu erbringen, der die schadlose Überflutung des Grundstücks ohne 
Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke bei Starkregenereignissen nachweist. Dieser Nach-
weis ist mindestens für das 30-jährige Regenereignis zu erbringen. Die unschädliche Überflutung 
des Grundstücks kann beispielsweise durch eine entsprechende Wannenausbildung der Stell-
platzanlage geschaffen werden. Diese dient dann bei Starkregenereignissen als Rückhalteraum. 
Grundsatz II.1.1  
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Einzugsgebieten nach § 3 Nummer 
13 WHG sollen hochwasserminimierende Aspekte berücksichtigt werden. Auf eine weitere 
Verringerung der Schadenspotenziale soll auch dort, wo technische Hochwasserschutzan-
lagen schon vorhanden sind, hingewirkt werden. 
Bei dem Plangebiet der 43. FNP-Änderung handelt es sich um einen innerstädtischen Bereich, 
der bereits seit Jahrzehnten zumindest überwiegend baulich genutzt und versiegelt war und ist. 
Die Planung bereitet keine zusätzliche Versiegelung des Gebietes vor, weshalb gegenüber der 
Bestandsituation keine zusätzliche Beeinträchtigung erfolgen wird.    
Im Plangebiet sind neben der Anlage von Dachbegrünungen verschiedene Maßnahmen zur Re-
genrückhaltung von Niederschlagswasser vorgesehen (s. oben). Diese Maßnahmen bedeuten 
zusätzliche Retentionspotenziale trotz der bestehenden und zukünftigen weitgehenden Flächen-
versiegelung.

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung / Seite 6 von 30 
2.  Planungsrechtliche Situation 
2.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung  
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16.12.2013 vom Regionalrat Münster aufge-
stellt und am 27.06.2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein-Westfalen bekannt ge-
macht. Seit dem 16.02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan Energie er-
gänzt, seit dem 24.10.2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kalkstein.  
Der geltende Regionalplan – Teilabschnitt Münsterland – stellt den Änderungsbereich vollständig 
als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungs-
plans stimmt mit der Zielsetzung der Regionalplanung überein. Eine Anpassung des Regional-
plans ist nicht erforderlich. 
Mit Schreiben vom 28.06.2018 hat die Bezirksregierung Münster ergänzend mitgeteilt, dass bei 
der damals vorgelegten Planung zur Neuansiedlung von zwei Möbelmärkten mit zusammen 
ca. 28.000 m² Verkaufsfläche mehrere Ziele und Grundsätze des LEP NRW für die Einzelhan-
delsnutzungen zu beachten und zu berücksichtigen sind. Die Bezirksregierung trifft zusammen-
gefasst die Aussage, dass durch die vorgelegte Planung diese Ziele und Grundsätze insgesamt 
beachtet bzw. berücksichtigt wurden. Im weiteren Verfahren wird die Stadt Münster die erforder-
lichen Nachweise der städtebaulichen Verträglichkeit der Ansiedlungsplanungen (§ 11 Abs. 3 
BauNVO) und den Übereinstimmungsnachweis mit dem Ziel des Beeinträchtigungsverbots gem. 
LEP NRW im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens über städtebauliche 
Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalysen erbringen.  
Die vorliegende 43. Änderung des Flächennutzungsplans wird auch den Zielen und Grundsätzen 
des LEP NRW - "Großflächiger Einzelhandel" gerecht: 
6.5-1 Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungs-
bereichen (ASB) 
Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 (BauNVO) dürfen 
nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und 
festgesetzt werden. 
Gemäß dem gültigen Regionalplan Münsterland liegt der Planbereich innerhalb eines Allgemei-
nen Siedlungsbereichs (ASB).  
Damit wird dem Ziel entsprochen. 
6.5-3 Ziel Beeinträchtigungsverbot  
Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorha-
ben im Sinne des § 11 Absatz 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen zent-
rale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 
Innerhalb des Plangebietes (Sondergebiet EH-NZK) ist von folgenden Einzelhandelsnutzungen 
bzw. Verkaufsflächen auszugehen: 
Planvorhaben 7.000 m² (Umnutzung Bestand) 
Zu der zu prüfenden Neuplanung liegen Daten zur Art und zum Umfang der vorgesehenen zen-
trenrelevanten Randsortimente in der Größe von maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche vor:

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung / Seite 7 von 30 
Der Vorhabenträger hat dabei zunächst eine Verteilung auf folgende Branchen mit geschätzten 
Flächenanteilen konzipiert, die zusammen mit 830 m² mehr als die maximal zulässigen 700 m² 
Verkaufsfläche umfassen, die im weiteren Verfahren noch konkretisiert werden sollen: 
Heimtextilien  200 m² 
Vorhänge  100 m² 
Lampen  200 m² 
Glas, Porzellan, Keramik, Haushaltswaren  330 m² 
 (830 m²) 
Gesamt maximal  700 m² 
Für das Planvorhaben wird die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ange-
strebt, dessen Einleitung der zuständige Fachausschuss des Rates der Stadt Münster zuge-
stimmt hat. Für das Planvorhaben wurde zum Nachweis der städtebaulichen Verträglichkeit be-
reits eine Auswirkungsanalyse erarbeitet („Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Möbelmit-
nahmemarktes am Standort Loddenheide, BBE Handelsberatung, Köln, Juli 2019). Im Ergebnis 
schließt der Gutachter städtebaulich relevante Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche 
der Stadt Münster und der benachbarten Städte und Gemeinden aus. Ebenfalls wird eine De-
ckungsgleichheit mit den Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster attes-
tiert. 
6.5-4 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche  
Bei der Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 
Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten soll der zu 
erwartende Gesamtumsatz der durch die jeweilige Festsetzung ermöglichten Einzelhan-
delsnutzungen die Kaufkraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde für die geplanten Sor-
timentsgruppen nicht überschreiten.  
Die geplanten Darstellungen der 43. Änderung des Flächennutzungsplans ermöglichen die An-
siedlung neuer Verkaufsflächen für den großflächigen Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten 
Kernsortimenten in folgender Größenordnung: Umbau des ehemaligen Praktiker-Baumarktes zu 
einem Möbelhaus mit rund 7.000 m² Verkaufsfläche. 
Umsatz-Kaufkraft-Kongruenz 
Auf der Basis von Einwohnerdaten der Stadt Münster (Ende 2018 ca. 310.000 Einwohner) 
und der Sortimentskaufkraft der Münsteraner Einwohner (GfKGeo-Marketing 2017) sowie 
allgemein zugänglicher Leistungsdaten des Einzelhandels (Struktur- und Marktdaten im 
Einzelhandel 2017, BBE Handelsberatung, Köln, Juli 2019) hat eine interne Berechnung zu 
folgenden Werten zur Umsatz-Kaufkraft-Kongruenz für die Sortimentsbereiche (jeweils 
Raumleistung, d. h. Kern- und Randsortimente, ca.-Werte) geführt: 
Möbelhäuser 
 Soll-Umsatz bei 7.000 m² Verkaufsfläche (max. 1.300 €/m² VKF): 9,1 Mio. Euro

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung / Seite 8 von 30 
 Sortimentsspezifische Kaufkraft 2 der Einwohner in Münster:  147,2 Mio. Euro 
Bei der obenstehenden Berechnung wurde der max. Umsatzwert im Sinne einer Worst-
Case-Betrachtung angenommen.  
Die Gegenüberstellung max. Umsätze der Kernsortimente mit der aktuellen Sortiments-
kaufkraft der Münsteraner Bevölkerung zeigt, dass der zu erwartende Gesamtumsatz der 
durch die Festsetzung ermöglichten Einzelhandelsnutzung die Kaufkraft der Einwohner der 
Stadt Münster für die geplanten Sortimentsgruppen (Kern- und Randsortimente) bei weitem 
nicht übersteigt. Ein Nachweis der Umsatz-Kaufkraft-Kongruenz für die einzelnen Randsor-
timente, jeweils deutlich unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit, erübrigt sich in Anbe-
tracht des Kaufkraftvolumens von deutlich mehr als 300.000 Einwohnern des Oberzentrums 
Münster.  
Dem Grundsatz 6.5-4. Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche wird somit entspro-
chen. 
6.5-5 Ziel Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, relativer Anteil zentren-
relevanter Randsortimente 
Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht 
zentrenrelevanten Kernsortimenten dürfen nur dann auch außerhalb von zentralen Versor-
gungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden, wenn der Umfang der zentrenrelevan-
ten Sortimente maximal 10 % der Verkaufsfläche beträgt und es sich bei diesen Sortimen-
ten um Randsortimente handelt.  
Durch die textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan wird der relative Anteil der zulässi-
gen zentrenrelevanten Randsortimente auf max. 10 % der Verkaufsfläche je Betrieb be-
grenzt werden, um wesentliche Beeinträchtigungen zentraler Versorgungsbereiche zu ver-
meiden. Bei den zentrenrelevanten Sortimenten muss es sich um „Randsortimente“ han-
deln, die lediglich ergänzenden Charakter zum Kernsortiment haben und diesem in Umfang 
und Gewichtigkeit deutlich untergeordnet sind (Begrenzung auf max. 10 % der Verkaufsflä-
che). Bei dem Planvorhaben ist somit (Umbau des ehemaligen Praktiker Baumarktes zu 
einem Möbelhaus mit rd. 7.000 m² VKF) von rd. 700 m² Verkaufsfläche zentrenrelevanter 
Randsortimente auszugehen. Die städtebauliche (i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO) Verträglich-
keit der durch Bauleitplanung ermöglichten Ansiedlung von Verkaufsflächen mit zentrenre-
levanten Randsortimenten wird im weiteren Bebauungsplanverfahren über die vorhaben-
bezogene gutachterliche Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse erbracht werden (vgl. 
Erläuterung zu Ziel 6.5-3).  
Dem Ziel 6.5-5 Ziel Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, relativer Anteil zentrenrele-
vanter Randsortimente wird somit entsprochen.  
                                                
2 Beinhaltet auch Haustextilien

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung / Seite 9 von 30 
6.5-6 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrele-
vanter Randsortimente  
Der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente eines Sondergebiets für Vorhaben im 
Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsorti-
menten soll außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen 2.500 m² Verkaufsfläche nicht 
überschreiten.  
Für das Planvorhaben mit rund 7.000 m² Verkaufsfläche wird auf der Ebene der Bebau-
ungsplanung ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb - Möbelhaus / Möbelmitnahmemarkt 
festgesetzt werden. Durch die Darstellung eines Sondergebiets für die Planvorhaben im 
FNP in Kombination mit den Festsetzungen der begrenzten Zulässigkeit eines Anteils von 
max. 10 % zentrenrelevanter Randsortimente an der Gesamtverkaufsfläche je Einzelhan-
delsvorhaben im Bebauungsplan wird sichergestellt, dass der Umfang zentrenrelevanter 
Randsortimente eines Sondergebietes 2.500 m² Verkaufsfläche nicht überschreitet.  
Dem Grundsatz 6.5-6 Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter 
Randsortimente wird somit entsprochen. 
2.2 Bebauungsplan 
Aktuell gilt im Plangebiet der Bebauungsplan Nr. 404: Loddenheide - Albersloher Weg / An den 
Loddenbüschen, der flächendeckend Gewerbegebiete festsetzt. Für das Planvorhaben (Mömax) 
soll aktuell der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 604: Loddenheide - Albersloher Weg 198 
aufgestellt werden. 
3.  Änderungsbereich 
Der Änderungsbereich der 43. Änderung des FNP der Stadt Münster für das geplante Sonderge-
biet liegt im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf. Der Änderungsbereich be-
schränkt sich auf die Grundstücksfläche des ehemaligen Praktiker-Baumarkts westlich des Al-
bersloher Wegs.  
4.  Änderungsinhalte 
4.1  Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten 
Kernsortimenten (SO EH-NZK) 
Entsprechend dem oben formulierten Planungsziel erfolgt für den Änderungsbereich im Flächen-
nutzungsplan die Darstellung als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel mit nicht 
zentrenrelevanten Kernsortimenten (SO EH-NZK)“. Dadurch wird die aktuell wirksam bestehende 
Darstellung als Gewerbegebiet (GE) überplant. 
4.2  Erschließung  
Der Änderungsbereich ist über den Albersloher Weg (L 586) an das übergeordnete Straßennetz 
angebunden.  
Der Änderungsbereich bietet mit den Haltestellen „Willy-Brandt-Weg” der Stadtbuslinien 6, 8 und 
N85 sowie der Haltestelle „Bertha-von-Suttner-Weg” der Stadtbuslinie 6 eine gute Einbindung in 
das öffentliche Busliniennetz in Richtung Hauptbahnhof Münster.

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung / Seite 10 von 30 
Mittelfristig ist die Errichtung eines Bahnhaltepunktes „Loddenheide“ am Albersloher Weg in Höhe 
der Einmündung des Martin-Luther-King-Wegs im Zuge der geplanten Reaktivierung der West-
fälischen Landeseisenbahn (WLE) zwischen Sendenhorst und Münster-Hauptbahnhof geplant. 
4.3  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Die Versorgung des Plangebietes mit Gas, Strom und Wasser wird durch die vorhandenen Netze 
sichergestellt. Die Entsorgung wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bzw. mit der 
Realisierung sichergestellt.  
4.4  Immissionsschutz  
Durch das geplante Vorhaben werden Immissionen ausgelöst. Durch die Planung wird ein Kfz-
Aufkommen von maximal 900 Kfz am Tag prognostiziert. Eine Erhöhung der Lärmpegel um 
3 dB(A) im öffentlichen Straßenraum im Sinne der TA Lärm 98, Kapitel 7.4., ist aufgrund der ver-
gleichsweise geringen Kfz-Frequentierung nicht zu erwarten. Bereits auf dem Albersloher Weg 
ist von einer Vermischung des vorhabenbezogenen Verkehrs mit dem übrigen Verkehr auszuge-
hen. Maßnahmen zur Minderung der Verkehrsgeräusche im öffentlichen Straßenraum nach TA 
Lärm sind daher nicht zu ergreifen. Eine Wohnbebauung, die Lärmpegel im Bereich der verfas-
sungsmäßigen Zumutbarkeitsschwelle von 70/60 dB(A) aufweisen und deren Lärmvorbelastung 
vorhabenbedingt erhöht werden könnte, ist nicht vorhanden. 
Die Ermittlung der entstehenden Immissionen sowie die Sicherstellung des Immissionsschutzes 
erfolgen darüber hinaus auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.  
4.5  Altlasten / Altstandorte  
Im Altlastenkataster der Stadt Münster ist für den Änderungsbereich der 43. Änderung des Flä-
chennutzungsplans folgende Altlasten-Verdachtsfläche eingetragen: 
Altlast-/Verdachtsfläche 841: Hierbei handelt es sich um einen Altstandort (Filterbauindustrie). Im 
Rahmen der geplanten Umnutzung des Grundstücks wurden bodenschutzrechtliche Untersu-
chungen durchgeführt. Die chemischen Analysen der entnommenen Bodenproben zeigten Be-
lastungen mit PAK (polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen), BTX (aromatischen Koh-
lenwasserstoffen) und KW (Kohlenwasserstoffe). In Teilbereichen wurde die Fläche saniert. 
Aus Sicht der unteren Bodenschutzbehörde ist die Fläche auch im Bebauungsplan zu kennzeich-
nen. Die geplante Nutzung ist möglich, die technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen 
werden im nachfolgenden Bauantragverfahren für den Einzelfall festgelegt. Der FNP-Änderung 
steht dieser Belang unter diesen Voraussetzungen nicht entgegen.  
4.6  Denkmalschutz / Archäologie  
Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand weder denkmal-
geschützte Gebäude noch Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei 
Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch 
jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturge-
schichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bo-
denbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden.

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung / Seite 11 von 30 
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmä-
lern regelt das Denkmalschutzgesetz. 
4.7  Entwässerung  
Die Entwässerung des Änderungsbereichs wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung si-
chergestellt.  
5.  Arten- und Biotopschutz  
Unter Berücksichtigung der im FNP-Änderungsbereich mit Umfeld potenziell vorkommenden Ar-
ten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und wildlebender europäischer Vogelarten sowie der Art 
des Vorhabens und der Größe des Eingriffsbereichs ist die Datenlage für eine Bewertung ausrei-
chend. Die durchgeführte Artenschutzvorprüfung ( PLANU GBR 2019) sowie die untere Natur-
schutzbehörde sehen auf der Ebene der Bebauungsplanung Vermeidungsmaßnahmen vor (Ge-
bäudekontrolle vor Beginn der Bauarbeiten), unter deren Voraussetzung das Eintreten von Ver-
botstatbeständen des § 44 Absatz 1 BNatSchG bereits ohne Detailprüfung ausgeschlossen wer-
den kann.  
Artenschutzrechtliche Belange stehen der geplanten FNP-Änderung nicht entgegen. 
Bezüglich darüber hinaus gehender Belange des Arten- und Biotopschutzes wird auf den Um-
weltbericht, Kap. 6.4.2 verwiesen. Zusammenfassend steht die Planung dem Arten- und Bio-
topschutz nicht entgegen. 
6.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB  
6.1  Rahmen der Umweltprüfung 
Nach § 2 Absatz 4 und § 2a BauGB ist im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen eine Um-
weltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. Die 43. Änderung des FNP der 
Stadt Münster unterliegt dieser Prüfpflicht. Zweck des Umweltberichts ist die Ermittlung, Beschrei-
bung und Bewertung der Belange des Umweltschutzes und der erheblichen planbedingten Um-
weltauswirkungen. Die Bewertung im Rahmen des Umweltberichts erfolgt dabei schutzgutbezo-
gen anhand üblicher naturwissenschaftlicher Bewertungsmaßstäbe im Sinne der Umweltvor-
sorge.  
Der Umweltbericht stellt einen gesonderten, unselbstständigen Teil der Begründung dar. 
In den Umweltbericht werden sowohl nachteilige als auch positive planbedingte Auswirkungen 
auf die Umwelt aufgenommen. Untersuchungsumfang und -tiefe sind auf erhebliche, abwägungs-
relevante Umweltauswirkungen begrenzt. 
Der inhaltliche Aufbau des Umweltberichtes gliedert sich entsprechend der Anlage 1 zu § 2 Ab-
satz 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB.  
Abschichtung 
Im Bereich der 43. Änderung des FNP wird im Parallelverfahren der vorhabenbezogene Bebau-
ungsplan Nr. 604 aufgestellt. Auch für diesen Plan wird ein Umweltbericht erstellt. Gemäß § 2 
Absatz 4 BauGB soll dabei eine Abschichtung erfolgen: „Wird eine Umweltprüfung für das Plan-

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung / Seite 12 von 30 
gebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplan-
verfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig 
durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkun-
gen beschränkt werden.“ 
Sind die Zielsetzungen und Regelungsgegenstände des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
und der Flächennutzungsplanänderung wie im vorliegenden Fall praktisch deckungsgleich, kann 
im Rahmen der für beide Verfahren jeweils durchzuführenden Umweltprüfung von der Abschich-
tungsregelung des § 2 Absatz 4 Satz 5 BauGB Gebrauch gemacht werden. 
Im vorliegenden Fall wird das Flächennutzungsplanänderungsverfahren Nr. 43 parallel zum Be-
bauungsplanverfahren Nr. 604 durchgeführt. Da es sich um einen vorhabenbezogenen B-Plan 
handelt, der eine große Untersuchungstiefe aufweist, wird eine Abschichtung „von unten nach 
oben“ vorgenommen und im FNP-Änderungsverfahren ggf. auf die detaillierten Ausführungen im 
Bebauungsplanverfahren verwiesen. 
Methodik 
Im Grundsatz wird in der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB im Sinne einer ökologischen 
Risikoanalyse eine schutzgutbezogene Bewertung der Bedeutung der Schutzgutfunktionen und 
deren Empfindlichkeit/Schutzwürdigkeit gegenüber den planbedingten Wirkungen vorgenom-
men, aus der sich eine abschätzbare Auswirkungsintensität ergibt. Die detaillierte Beschreibung 
erfolgt im Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 604, auf den im Sinne der 
Abschichtung hier verwiesen wird. 
6.2  Kurzdarstellung der Planung 
Durch die 43. Änderung des Flächennutzungsplans soll der bisher als Gewerbegebiet (GE) dar-
gestellte Bereich zu einem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel mit nicht zen-
trenrelevanten Kernsortimenten“ (SO EH-NZK) umgewidmet werden.  
Aktuell gibt es innerhalb des Änderungsbereichs eine konkrete investorenseitige Ansiedlungspla-
nung für einen großflächigen Möbelmarkt. Auf dem ca. 14.200 m² umfassenden Grundstück plant 
die XXXLutz-Gruppe ein Trendmöbelhaus Mömax mit ca. 7.000 m² Verkaufsfläche und einem 
Restaurant auf ca. 380 m². Zusätzlich soll ein Anbau für das Lager erfolgen. 
6.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Im Baugesetzbuch und in den Fachgesetzen des Bundes und des Landes NRW sind für die je-
weiligen Schutzgüter Ziele und Grundsätze definiert worden, die im Rahmen der Umweltprüfung 
zu berücksichtigen sind. Aufgeführt werden dort – zunächst noch ohne Raumbezug – die maß-
geblichen Grundsätze als rein inhaltliche Anforderungen an den Bewertungsrahmen der Umwelt-
prüfung. Beachtet wird das Bau- und Planungsrecht (insbesondere BauGB) sowie das Umwelt- 
und Naturschutzrecht.  
Folgende planerischen Vorgaben mit Raumbezug sind zu berücksichtigen: 
Landes- und Regionalplanung 
Im gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (L AND NRW 2016) ist der FNP-
Änderungsbereich vollständig als Siedlungsraum dargestellt.

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung / Seite 13 von 30 
Der Regionalplan Münsterland (B EZIRKSREGIERUNG MÜNSTER 2014) stellt den FNP-
Änderungsbereich sowie sein Umfeld als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Unmittelbar östlich 
verläuft eine Straße für den vorwiegend überregionalen Verkehr (Albersloher Weg) und parallel 
dazu auf dessen Ostseite ein Schienenweg. 
Bauleitplanung 
Der Flächennutzungsplan (STADT MÜNSTER 2004) stellt den Vorhabenbereich und dessen südli-
ches und westliches Umfeld als Gewerbegebiet dar. Nördlich grenzen Sondergebietsflächen an. 
Im Osten ist die Verkehrsachse „Albersloher Weg“ mit Straßen- und Schienenwegen sowie östlich 
davon eine Grünfläche (Kleingärten) dargestellt. Südlich des Vorhabenbereichs verläuft in ost-
westlicher Richtung eine Richtfunktrasse. 
Der Vorhabenbereich liegt innerhalb des seit dem 06.02.1998 rechtskräftigen Bebauungsplans 
Nr. 404 „Loddenheide – Albersloher Weg / An den Loddenbüschen mit einer 1. Änderung vom 
27.10.2000 (STADT MÜNSTER 1998). Im Bebauungsplan wird das Gebiet als Gewerbegebiet mit 
einer GRZ von 0,8 festgesetzt. Randlich im Osten ist eine Grünfläche entlang des Albersloher 
Weges festgesetzt. 
Landschaftsplanung 
Der FNP-Änderungsbereich liegt im Innenbereich und somit nicht im Geltungsbereich der derzeit 
gültigen Landschaftspläne der Stadt Münster (STADT MÜNSTER 2019b). 
6.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Die Gliederung aller Schutzgutkapitel ist methodisch gleichartig aufgebaut und umfasst jeweils 
die folgenden Schritte: 
 Benennung der wesentlichen Schutzgutfunktionen  
 Bestandsbeschreibung einschließlich der Vorbelastungssituation (Basisszenario) 
 Ableitung der schutzgutbezogenen Empfindlichkeit/Schutzwürdigkeit (gering, mittel, 
hoch, sehr hoch) 
 Prognose bei Durchführung der Planung 
 Beschreibung der planbedingten Wirkungen auf das Schutzgut 
 Einstufung der Wirkintensität (gering, mittel, hoch, sehr hoch) 
 Überlagerung der Schutzgut-Empfindlichkeiten mit den ermittelten Wirkintensitäten zur 
Ableitung der jeweiligen Auswirkungsstärke und der umweltfachlichen Erheblichkeits-
schwelle 
 Darstellung und Diskussion der ermittelten planbedingten Auswirkungen 
Die ermittelte umweltfachliche Erheblichkeit ist im Regelfall mit der Abwägungserheblichkeit im 
Sinne des BauGB gleichzusetzen. 
Die Prognose bei Nichtdurchführung der Planung wird in Kapitel 6.5 behandelt.

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung / Seite 14 von 30 
6.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit 
Die Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und Gesundheit, Bevölkerung ins-
gesamt erfolgt für einen städtischen, bebauten Bereich. Unbebautes Freiland ist nur in Form von 
Gewerbebrache südlich des FNP-Änderungsbereichs betroffen. Hauptsächliche Funktionen in-
nerhalb des Schutzgutes sind die Wohn- und Wohnumfeldfunktion sowie die Erholungs- und Frei-
zeitfunktion. 
Derzeitige Umweltsituation 
Bebaute Umwelt 
Der FNP-Änderungsbereich selbst ist durch einen Gastronomie-Großhandel genutzt. Als Versor-
gungszentrum im Süden von Münster zieht das Gewerbegebiet Loddenheide täglich Menschen 
zum Einkauf mit hoher Frequenz an und besitzt unter diesem Gesichtspunkt für das hier unter-
suchte Schutzgut „Mensch“ eine gewisse Bedeutung. Eine Bewertung dieser Funktionen ist we-
niger als Umweltfaktor als vielmehr aus städtebaulicher Sicht vorzunehmen. 
Wohn- und Wohnumfeldfunktionen sind nur jenseits des Albersloher Weges auf dessen Ostseite 
gegeben, da hier flächige Wohnbebauung (Einfamilienhaussiedlung) prägend ist. Dessen Woh-
numfeldfunktionen beschränken sich jedoch auf die östliche Seite der breiten Verkehrs-
wegeachse, die eine funktionale und optische Barriere darstellt, so dass trotz der relativen Nähe 
zum FNP-Änderungsbereich (ca. 150 m) kein erholungsrelevanter Funktionsbezug besteht. Be-
sondere räumlich-funktionale Verknüpfungen im Sinne eines siedlungsnahen Raumes der Feier-
abenderholungen sind aufgrund der geringen Attraktivität des Gewerbegebietes nicht gegeben. 
Erholungsrelevante Einrichtungen bestehen nicht. 
Unbebaute Umwelt 
Der FNP-Änderungsbereich selbst zählt zur bebauten Umwelt. Südlich angrenzend befindet sich 
eine größere, gewerbliche Brachfläche, die im ansonsten dicht bebauten Umfeld Freiraumfunkti-
onen bis zur Realisierung einer Bebauung übernimmt. Erlebbar ist dieser „Freiraum“ von dem 
östlich und südlich vorhandenen Fuß- und Radweg, der die Straßenzüge des Albersloher Weges 
und des Willy-Brandt-Weges begleitet. Ausgewiesene Wander- oder Radwanderwege sind nicht 
vorhanden. 
Zur einrichtungsbezogenen Erholung ist eine Kleingartenanlage östlich des Albersloher Weges 
zu zählen, die am Rand des Untersuchungsraumes liegt. Ein Funktionsbezug zum FNP-
Änderungsbereich ist durch die Barrierewirkung der Verkehrswegeachse „Albersloher Weg“ nicht 
gegeben. 
Vorbelastung 
Als Vorbelastungen bezüglich des Schutzgutes „Mensch und Gesundheit, Bevölkerung insge-
samt“ sind ausschließlich vom Menschen selbst geschaffene Beeinträchtigungen der Wohn- und 
Erholungsnutzung aufzuführen. Dabei sind grundsätzlich anzuführen: 
 Störung der Funktionsbeziehungen (Trennwirkung der Wegebeziehungen) durch Ver-
kehrswege, namentlich der Verkehrsachse „Albersloher Weg“,   
 Lärm- und Lichtimmissionen v. a. durch umliegenden Straßen- und Bahnverkehr sowie 
die gewerbliche Nutzung.

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung / Seite 15 von 30 
 Die durch den Verkehr und das Gewerbegebiet entstehenden Lärm- und Lichtemissio-
nen wirken grundsätzlich belastend auf den Raum. 
Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit 
Die Empfindlichkeit bezüglich des Schutzgutes „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung insgesamt“ 
gegenüber anlage-, bauzeit- und betriebsbedingten Auswirkungen wird im Wesentlichen anhand 
der Kriterien der Aufenthaltsqualität / Nutzungsfrequenz des Raumes sowie an dem Grad der 
örtlichen Gebundenheit / Ausweichmöglichkeit der Nutzenden bewertet.  
Der FNP-Änderungsbereich weist aufgrund seiner Funktion als Versorgungszentrum sowie sei-
ner Lage innerhalb des 500 m-Wohnumfeldes um geschlossene Siedlungsbereiche ohne visuelle 
oder funktionale Beziehungen grundsätzlich eine mittlere Raumempfindlichkeit auf. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Die Planung verändert die Gebäudekubaturen und Flächenaufteilung gegenüber dem Ist-Zustand 
nur unwesentlich. Durch die vorgesehene Nutzung als Möbelhaus wird sich die Besucherfre-
quenz gegenüber der heutigen Nutzung (Gastro-Bedarf, Autovermietung) jedoch voraussichtlich 
erhöhen; hierdurch ergibt sich ein erhöhter Gestaltungsanspruch; insbesondere ist eine Erhöhung 
des derzeit nur spärlichen Grünanteils wünschenswert. 
Wirkungen 
Dauerhafter Verlust von Freiraum bzw. Räumen mit Wohnumfeldfunktion (anlagebedingt) 
Ein Verlust von Freiraum wird mit der geplanten FNP-Änderung nicht ermöglicht. Die Funktion 
des FNP-Änderungsbereichs als Versorgungszentrum bleibt bestehen und wird durch die ge-
plante Nutzung als Möbelhaus sogar noch verstärkt. Die Wirkintensität ist daher als gering zu 
bewerten.  
Licht- und Lärmimmissionen (betriebsbedingt) 
Durch die Planung wird ein Kfz-Aufkommen von maximal 900 Kfz am Tag prognostiziert. Eine 
Erhöhung der Lärmpegel um 3 dB(A) im öffentlichen Straßenraum im Sinne der TA Lärm 98 sind 
aufgrund der vergleichsweise geringen Kfz-Frequentierung nicht zu erwarten.  
Betriebsbedingte planbedingte Auswirkungen durch Zunahme von Lärm- und auch Lichtimmissi-
onen, v. a. durch planungsinduzierten Verkehr oder durch Gebäude- und Straßenbeleuchtung, 
überschreiten unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Nutzung innerhalb eines Gewer-
begebietes mit entsprechendem Verkehr und den daraus resultierenden Vorbelastungen das 
Maß der Erheblichkeit nicht.  
Es wird davon ausgegangen, dass auch bei einer Umwidmung von GE in SO einschlägige Grenz- 
und Richtwerte nicht überschritten werden. Die Wirkintensität ist dementsprechend als gering 
einzustufen. 
Sonstige betriebsbedingte Wirkungen 
Betriebsbedingte Wärme- oder Strahlungsemissionen sind aufgrund der geplanten Nutzung als 
Möbelhandel nicht zu erwarten.

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung / Seite 16 von 30 
Störfallrisiko 
Ein Risiko für die menschliche Gesundheit durch Unfälle oder Katastrophenfälle geht vom FNP-
Änderungsbereich aufgrund der geplanten Nutzung ebenfalls nicht aus. Gefahrenstoffe werden 
im FNP-Änderungsbereich nicht gelagert und genutzt. 
Bauzeitbedingte Wirkungen 
Bezüglich der bauzeitbedingten Wirkungen wird im Sinne der Abschichtung auf den Umweltbe-
richt zum B-Plan Nr. 604 verwiesen. Für die FNP-Änderung spielt dieser Aspekt eine untergeord-
nete Rolle. 
Planbedingte Auswirkungen 
Die ermittelten planbedingten Auswirkungen erreichen eine höchstens geringe Wirkintensität. Bei 
einer gleichzeitig mittleren Raumempfindlichkeit wird das Maß der Erheblichkeit nicht überschrit-
ten. Eine Verträglichkeit der FNP-Änderung mit den Belangen des Schutzgutes „Mensch, Ge-
sundheit, Bevölkerung insgesamt“ ist gegeben.  
6.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Hauptsächliche Funktionen innerhalb des Schutzgutes sind die allgemeinen Lebensraumfunktio-
nen der Biotoptypen, die Habitatfunktion für Tierarten und deren Entwicklungsbereiche sowie die 
Biotopverbundfunktionen. 
Die artenschutzrechtlichen Regelungen des § 44 BNatSchG werden als eigenständige Unterlage 
behandelt, die für sowohl für die 43. FNP-Änderung als auch für den B-Plan Nr. 604 Gültigkeit 
hat. 
Derzeitige Umweltsituation 
Bezüglich der naturräumlichen Zuordnung des FNP-Änderungsbereiches sowie der potenziellen 
natürlichen Vegetation wird im Sinne der Abschichtung auf den Umweltbericht zum B-Plan 
Nr. 604 verwiesen. 
Für den FNP-Änderungsbereich und das nahe Umfeld wurde am 28.06 2019 eine Geländebege-
hung durchgeführt, um den Bestand zu erfassen.  
Der FNP-Änderungsbereich weist den typisch stark versiegelten und überbauten Charakter eines 
Gewerbegebietes auf. Im Süden befindet sich ein großflächiger Gebäudetrakt mit versiegelter 
Umfahrung; nördlich grenzen zusammenhängende Stellplatzflächen mit Zuwegung an. Im Wes-
ten befindet sich eine glasüberdachte Lagerfläche. 
Grünstrukturen innerhalb des FNP-Änderungsbereiches beschränken sich auf eine spärliche 
Überstellung der Parkplätze mit Laubbäumen sowie kleinerer Randbepflanzungen. 
Südwestlich bzw. südöstlich an den FNP-Änderungsbereich grenzt eine große, zusammenhän-
gende, gewerbliche Brachfläche an. Diese ist als zukünftiger Standort für den geplanten Neubau 
des Polizeipräsidiums Münster vorgesehen. Neben den sich in Eigenentwicklung ausbreitenden 
Gehölzen ist im Luftbild eine lichte Ruderalflur erkennbar (vgl. Abb. 1).

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung / Seite 17 von 30 
 
Abbildung 1: Nutzungsstruktur im Untersuchungsgebiet (schwarz gestrichelt) 
Das weitere Umfeld ist ebenfalls durch einen urbanen Charakter geprägt. Der FNP-
Änderungsbereich und die Brache werden durch weitere Gewerbeflächen sowie im Osten durch 
den Verlauf des Albersloher Weges umschlossen. Östlich des Albersloher Weges grenzen Ein-
zelhausbebauung mit großem Ziergartenanteil sowie eine intensiv bewirtschaftete Kleingarten-
anlage an.  
Die den Albersloher Weg beidseitig begleitenden Bahntrassen sind von Grünflächen gesäumt; 
östlich der breiten Straße sind dies Böschungsgehölze (Silberweide, Salweide, Esche, Weiß-
dorn), westlich eine Ruderalfläche. 
Schutzgebiete oder -objekte sind im FNP-Änderungsbereich sowie im Umfeld nicht ausgewiesen.  
Biotopverbund 
Am östlichen Rand des Untersuchungsgebietes liegt östlich des Albersloher Weges - und damit 
ohne direkten Funktionsbezug zum FNP-Änderungsbereich - eine der vier Teilflächen der lan-
desweiten Biotopverbundfläche VB-MS-4011-007 „Bahnböschungen und Bahnbrachen im Innen-
stadtbereich“, die sich nach Norden und Süden außerhalb des Untersuchungsgebietes fortsetzt. 
Der Verbundfläche kommt als strukturierendes Vernetzungselement der Stadtlandschaft eine be-
sondere Bedeutung im landesweiten Biotopverbundsystem zu. 
Vorbelastung 
Im vorliegenden Fall ergeben sich Vorbelastungen bezüglich der Tier- und Pflanzenwelt insbe-
sondere durch Lärm-, Licht- und Schadstoffimmissionen im direkten Umfeld durch Straßen, Bahn-
linie und Gewerbenutzung. Darüber hinaus sind erhebliche Vorbelastungen durch den hohen 
Grad an Überbauung und Versiegelung mit der Folge von Flächenverlusten und Zerschneidungs-
wirkungen anzuführen.

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im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
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Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit 
Aufgrund der starken urbanen Prägung und der weitestgehend vollständig überbauten und ver-
siegelten Fläche werden im FNP-Änderungsbereich flächig nur sehr geringe Empfindlichkeiten 
erreicht. Eine mittlere Empfindlichkeit ist bezüglich der Tier- und Pflanzenwelt den wenigen Ge-
hölzstrukturen zuzuschreiben, die den Verkehrsraum (Zufahrt, ruhender Verkehr) spärlich gestal-
ten. Wechselwirkungen bestehen zu den Schutzgütern Klima und Landschaft, bei denen eine 
Werteinstufung unter jeweils anderen Schwerpunkten erfolgt. 
Die Grünflächen im Umfeld des Albersloher Weges werden gering empfindlich eingestuft. Ver-
antwortlich sind hier neben der Strukturarmut die intensive Pflege und die starken randlichen 
Vorbelastungen. 
Im Umfeld des FNP-Änderungsbereichs ist die bereits beschriebene gewerbliche Brachfläche als 
„Natur auf Zeit“ zu bewerten. Die Empfindlichkeit aus Sicht der Tier- und Pflanzenwelt ist mittel 
einzustufen. Hoch empfindliche Bereiche befinden sich ausschließlich östlich des Albersloher 
Weges, insbesondere aufgrund der gegebenen Biotopverbundfunktion im Korridor entlang der 
hier verlaufenden Bahnlinie. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Wirkungen 
Dauerhafter Verlust von Biotoptypen (anlagebedingt) 
Die Planung betrifft neben bereits versiegelten Flächen ggf. eingrünende Gehölze im Parkplatz-
bereich. Biotoptypen mit einer relevanten Wertigkeit für die Lebensraumfunktion sind nicht betrof-
fen. Die Wirkintensität einer geplanten Umwidmung von GE in SO ist gering. 
Entwertungen durch Randeffekte und Zerschneidung (anlage- und betriebsbedingt) 
Die Randeffekte der Planung haben auf das Umfeld einen nur sehr geringen Einfluss, da das 
Umfeld bereits bebaut ist oder aber im südlichen und östlichen Umfeld für eine Bebauung vorge-
sehen ist. Die Verbundfunktion östlich des Albersloher Weges wird darüber hinaus nicht beein-
trächtigt. Die Wirkintensität wird deshalb insgesamt gering eingestuft.  
Bauzeitbedingte Wirkungen 
Bezüglich der bauzeitbedingten Wirkungen wird im Sinne der Abschichtung auf den Umweltbe-
richt zum B-Plan Nr. 604 verwiesen. Für die FNP-Änderung spielt dieser Aspekt eine untergeord-
nete Rolle.  
Planbedingte Auswirkungen 
Eine Erheblichkeit der planbedingten Auswirkungen ist aufgrund der geringen Empfindlichkeit der 
beplanten Biotoptypen (versiegelte Flächen) nicht gegeben.  
Artenschutz 
Unter Berücksichtigung der im FNP-Änderungsbereich mit Umfeld potenziell vorkommenden Ar-
ten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und wildlebender europäischer Vogelarten sowie der Art 
des Vorhabens und der Größe des Eingriffsbereichs ist die Datenlage für eine Bewertung ausrei-

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chend. Die Artenschutzvorprüfung (PLANU GBR 2019) sowie die Untere Naturschutzbehörde se-
hen auf der Ebene der Bebauungsplanung Vermeidungsmaßnahmen vor (Gebäudekontrolle vor 
Beginn der Bauarbeiten), unter deren Voraussetzung das Eintreten von Verbotstatbeständen des 
§ 44 Absatz 1 BNatSchG bereits ohne Detailprüfung ausgeschlossen werden.  
Artenschutzrechtliche Belange stehen der geplanten FNP-Änderung nicht entgegen. 
6.4.3 Fläche und Boden 
Innerhalb der Schutzgutbetrachtung für Fläche und Boden sind dessen wesentliche Funktionen 
maßgeblich: 
 Verbrauch von Freifläche 
 Funktion als Wuchsstandort für Pflanzen mit den Kriterien Standortpotenzial für natürli-
che Pflanzengesellschaften (Biotopentwicklungspotenzial) sowie natürliche Bodenfrucht-
barkeit (Ertragspotenzial) 
 Funktionen im Wasserhaushalt 
 Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte 
 Speicher- und Reglerfunktion 
Derzeitige Umweltsituation 
Ein Verbrauch von Freifläche ist mit der FNP-Änderung nicht verbunden, da ausschließlich be-
reits bebautes Gelände betroffen ist. Auf eine Vertiefung der Ausführungen zum Schutzgut Fläche 
kann deshalb verzichtet werden. 
Natürliche Böden sind im Untersuchungsgebiet nicht mehr vorhanden. Auch in den nicht versie-
gelten Bereichen (Grünstrukturen, v. a. entlang der Bahnlinie, Gewerbebrache) ist aufgrund der 
starken anthropogenen Überformungen, wie etwa Bautätigkeiten, Erschließung etc., davon aus-
zugehen, dass die natürlichen Bodenfunktionen teilweise oder vollständig verloren gegangen 
sind. Als Bodenfunktionen verbleiben auf künstlichen oder weitestgehend überformten Böden 
eine Eignung als Wuchsstandort für Pflanzen sowie eine gewisse Versickerungsfähigkeit von 
Niederschlagswasser. 
Vorbelastung 
Der hohe Versiegelungsgrad im urbanen Raum wirkt bezüglich der Schutzgüter Fläche und Bo-
den stark vorbelastend auf den Raum.  
Im Bereich der vorgesehenen FNP-Änderung befindet sich die im städtischen Altlast-/Verdachts-
flächenkataster geführte Fläche 841, die im wirksamen Flächennutzungsplan als Altlast-/Ver-
dachtsfläche > 1 ha gekennzeichnet ist. Die Kennzeichnung bleibt mit der 43. Änderung des Flä-
chennutzungsplans unverändert erhalten.  
Hierbei handelt es sich um einen Altstandort (Filterbauindustrie). Im Rahmen der geplanten Um-
nutzung des Grundstücks wurden bodenschutzrechtliche Untersuchungen durchgeführt. Die che-
mischen Analysen der entnommenen Bodenproben zeigten Belastungen mit PAK (polycyclischen 
aromatischen Kohlenwasserstoffen), BTX (aromatischen Kohlenwasserstoffen) und KW (Kohlen-
wasserstoffe). In Teilbereichen wurde die Fläche saniert.

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Aus Sicht der unteren Bodenschutzbehörde ist die Fläche auch im Bebauungsplan zu kennzeich-
nen. Die geplante Nutzung ist möglich, die technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen 
werden im nachfolgenden Bauantragverfahren für den Einzelfall festgelegt. Der FNP-Änderung 
steht dieser Belang unter diesen Voraussetzungen nicht entgegen.  
Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit 
Im FNP-Änderungsbereich sind keine schutzwürdigen Böden verbreitet.  
Für die nicht überbauten Bereiche (außerhalb des FNP-Änderungsbereiches) wird bezüglich des 
Schutzgutes Boden daher eine mittlere Grundempfindlichkeit angenommen, da auch bei über-
formten und künstlichen Böden wesentliche Bodenfunktionen übernommen werden können 
(s.o.). Bereits versiegelte oder überbaute Standorte sind dagegen gering empfindlich eingestuft. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Wirkungen 
Dauerhafter Verlust von Böden (anlagebedingt) 
Die FNP-Änderung ist nicht mit einem relevanten Bodenverlust verbunden. Die Anteile an Über-
bauung und Flächenversiegelung verändern sich gegenüber dem Ist-Zustand nur unwesentlich. 
Die Wirkintensität ist somit als gering zu bewerten. 
Betriebsbedingte Zunahme von Schadstoffbelastungen 
Die FNP-Änderung ermöglicht keine Ansiedlung emittierender Betriebe. Zusätzliche Schadstoff-
belastungen durch die Zunahme von Liefer- und Besucherverkehren sind zu vernachlässigen. 
Die Wirkintensität ist daher als gering einzustufen 
Bauzeitbedingte Wirkungen 
Bezüglich der bauzeitbedingten Wirkungen wird im Sinne der Abschichtung auf den Umweltbe-
richt zum B-Plan Nr. 604 verwiesen. Für die FNP-Änderung spielt dieser Aspekt eine untergeord-
nete Rolle.  
Planbedingte Auswirkungen 
Es ist festzustellen, dass alle planbedingten Auswirkungen sowohl aufgrund der geringen Wirkin-
tensitäten als auch der geringen Empfindlichkeiten der überbauten Böden die umweltfachliche 
Erheblichkeit nicht erreichen.  
6.4.4 Wasser 
Innerhalb der Schutzgutbetrachtung Wasser sind für die wesentlichen Funktionen maßgeblich: 
 Gewässerökologische Funktionen 
 Vorfluterfunktionen 
 Nutzungsfunktionen

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Begründung / Seite 21 von 30 
Derzeitige Umweltsituation 
Oberflächenwasser 
Oberflächengewässer existieren im Untersuchungsgebiet nicht. 
Grundwasser 
Im Bereich des Untersuchungsgebietes steht der Grundwasserkörper „Münsterländer Ober-
kreide“ (Kennung DE_GB_DENW_3_12) in äolischen Lockergesteinen an (MULNV 2019). Der 
mengenmäßige Zustand wird als gut eingestuft, der chemische Zustand dagegen als schlecht. 
Das Grundwasser steht nicht oberflächennah an. Die Grundwasserneubildungsrate liegt bei 200 
– 300 mm im Jahr. Die Grundwasserschutzfunktion der Deckschichten ist sehr niedrig eingestuft  
(STADT MÜNSTER 2019a). 
Vorbelastung 
Vorbelastungen bestehen vor allem durch die gegebene starke Versiegelung und Überbauung 
infiltrationsfähiger Standorte. Die Grundwasserneubildung im Untersuchungsgebiet ist stark be-
einträchtigt.  
Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit 
Der FNP-Änderungsbereich liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten. Auch Überschwem-
mungsgebiete sind nicht festgesetzt. 
Gegenüber einer mit einer Versiegelung bzw. Bebauung einhergehenden Verringerung der 
Grundwasserneubildungsrate wird wegen der hoch einzustufenden Bedeutung des Grundwas-
servorkommens auch eine hohe Empfindlichkeit zugewiesen.  
Die Verschmutzungsgefahr ist abhängig vom Grundwasserflurabstand sowie von der Durchläs-
sigkeit der überlagernden Deckschichten. Da oberflächennahes Grundwasser weitestgehend 
nicht zu erwarten ist, ist hier die Empfindlichkeit gering einzuschätzen. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Wirkungen 
Verringerung der Grundwasserneubildung durch dauerhafte Überbauung und Flächenversiege-
lung (anlagebedingt) 
Ein nachhaltiger Verlust versickerungsfähigen Untergrundes ist im vorliegenden Fall nicht gege-
ben, da der FNP-Änderungsbereich fast ausschließlich bereits versiegelte Flächen betrifft. Eine 
relevante Verringerung der Grundwasserneubildung ist damit auszuschließen. Auch eine Ver-
schärfung der Hochwassergefahr ist nicht zu erwarten. Die Wirkintensität ist als gering zu bewer-
ten. 
Betriebs- und bauzeitbedingte Verschmutzungsgefährdung 
Bezüglich der bauzeitbedingten Verschmutzungsgefährdungen kann aufgrund der guten techni-
schen Vermeidungsmöglichkeiten nach dem Stand der Technik sowie unter Berücksichtigung, 
dass nur bereits versiegelte Standorte betroffen sind und sich die Entwässerungssituation nicht 
ändert, davon ausgegangen werden, dass kein Gefährdungspotenzial besteht.  Die Wirkintensität 
ist somit als gering zu werten.

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Planbedingte Auswirkungen 
Es ist festzustellen, dass unter der Voraussetzung, dass sich die Entwässerung nicht ändert, 
ausschließlich bereits versiegelte Flächen in Anspruch genommen werden und später eine um-
sichtige Bauausführung erfolgt, alle planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser die 
umweltfachliche Erheblichkeit nicht erreichen. 
6.4.5 Klima / Luft 
Hauptsächliche Funktionen innerhalb des Schutzgutes sind die Frischluftproduktion und -leitfunk-
tionen sowie bioklimatische Funktionen. 
Derzeitige Umweltsituation  
Das Untersuchungsgebiet liegt übergeordnet in einem ozeanisch geprägten Klima mit mäßig war-
men Sommern und milden Wintern. Vorherrschende Windrichtung ist Südwest bis West bei mitt-
leren Niederschlagssummen von 743 mm im Jahr (A. MÜSKENS 2004) .  
Der FNP-Änderungsbereich liegt in einem Gewerbe-/Industrie-Klimatop, welches sich durch ei-
nen hohen Anteil versiegelter Flächen mit wenig Vegetation und produkt- und prozessspezifische 
Emissionen kennzeichnet.  
Besondere Klimafunktionen sind dem Untersuchungsgebiet darüber hinaus nicht zugewiesen. 
Grundsätzliche Funktionen für das lokale Bioklima übernehmen Gehölzbestände als dämpfende 
Klimaelemente innerhalb des Untersuchungsgebietes. Der Gehölzstreifen entlang der Bahnlinie 
östlich des Albersloher Weges besitzt eine grundsätzliche lufthygienische Regenerationsfunktion, 
auch aufgrund der Lage zu Emissionsquellen in Gewerbe- und Verkehrsflächen. Aufgrund der 
verhältnismäßig geringen Größe sowie der umgebenden Bebauungen als Barriere ist die Reich-
weite der klimatischen Wohlfahrtswirkung des Untersuchungsgebietes aber nur gering ausge-
prägt. 
Vorbelastung 
Als Vorbelastung sind die Versiegelung und Überbauung des Raumes zu werten, welche als kli-
matische Ungunstfaktoren anzuführen sind. Zudem bestehen durch die starke verkehrliche und 
gewerbliche Nutzung Quellen für Schadstoffemissionen, die belastend auf das lokale Klima wir-
ken. 
Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit 
Besondere Schutzausweisungen (z. B. Klimaschutzwald) sind bezüglich des Schutzgutes nicht 
ersichtlich. 
Dem FNP-Änderungsbereich sowie dem Umfeld wird aufgrund der gegebenen Vorbelastung eine 
geringe Schutzgutempfindlichkeit zugewiesen. Eine Ausnahme bilden die einzelnen Gehölzbe-
stände, die eine grundsätzliche lufthygienische Ausgleichsfunktion aufweisen und daher als mittel 
empfindlich gegenüber einer Inanspruchnahme einzustufen sind.

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Begründung / Seite 23 von 30 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Wirkungen 
Versiegelung von klimarelevanten Freiflächen  
Ein Verlust von klimarelevanten Freiflächen erfolgt nicht, da ausschließlich bereits überbaute Flä-
chen innerhalb des Gewerbe-/Industrieklimatops in Anspruch genommen werden. Die Wirkinten-
sität ist daher als gering einzustufen. 
Verlust klimarelevanter Gehölzstrukturen 
Ein Verlust von den Parkplätzen beschattenden Gehölzen ist in geringem Umfang durch die FNP-
Änderung nicht auszuschließen. Die Wirkintensität ist aufgrund des nachhaltigen Verlustes sehr 
hoch. 
Funktionsverlust des klimatischen Gesamtfreiraumes 
Als Gewerbe-/Industrieklimatop ist das Gebiet als Raum mit klimatischer Ungunst zu bewerten. 
Klimatisch relevante Funktionen übernimmt der FNP-Änderungsbereich nicht. Ein Funktionsver-
lust kann daher nicht hergeleitet werden. Die Wirkintensität wird daher als gering eingestuft. 
Betriebsbedingte Luftschadstoffzunahme 
Eine relevante Zunahme von Schadstoffemissionen wird durch die FNP-Änderung nicht ermög-
licht. Eine relevante Zunahme des Zuliefer- bzw. Kundenverkehrs ist nicht zu erwarten, sodass 
auch diesbezüglich keine Zunahme von Schadstoffemissionen erfolgt. Die Wirkintensität ist als 
gering einzustufen. 
Bauzeitbedingte Wirkungen 
Bezüglich der bauzeitbedingten Wirkungen wird im Sinne der Abschichtung auf den Umweltbe-
richt zum B-Plan Nr. 604 verwiesen. Für die FNP-Änderung spielt dieser Aspekt eine untergeord-
nete Rolle.  
Planbedingte Auswirkungen 
Es ist festzustellen, dass mit Ausnahme der möglichen Gehölzverluste im Stellplatzbereich alle 
planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima die umweltfachliche Erheblichkeit nicht 
erreichen.  
Die FNP-Änderung erlaubt darüber hinaus die Umsetzung einer Vermeidungs- und Minimierungs-
strategie im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens (z.B. Stellplatz- oder Dachbegrünung). 
Auswirkungen auf das Globalklima sind unter der Berücksichtigung, dass ausschließlich bereits 
versiegelte Standorte innerhalb des Gewerbegebietes betroffen sind, auszuschließen. Relevante 
Emissionen von Treibhausgasen sind aufgrund des höchstens gering zunehmenden Verkehrs-
aufkommens ebenfalls auszuschließen.  
6.4.6  Landschaft / Ortsbild 
Der Schutz der Landschaft ist in § 1 Absatz 1 BNatSchG verankert: „Natur und Landschaft sind 
auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen 
auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung / Seite 24 von 30 
[…] so zu schützen, dass […] die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von 
Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.“ 
Im vorliegenden Fall ist keine freie Landschaft, sondern im städtisch geprägten Raum das „Orts-
bild“ zu beschreiben und zu bewerten.  
Derzeitige Umweltsituation  
Der FNP-Änderungsbereich liegt in einem stark versiegelten innerstädtischen Gewerbegebiet. 
Grünstrukturen befinden sich nur vereinzelt in Form von Einzelgehölzen im Stellplatzbereich und 
randlich eingrünenden Hecken. Insgesamt übernimmt der FNP-Änderungsbereich selbst auf-
grund des stark überbauten Umfeldes und fehlender Sichtbeziehungen in das Umland keine be-
sondere Funktion für das übergeordnete Ortsbild. Lediglich die Gehölze sind als grundsätzlich 
gliedernde und belebende Landschaftselemente anzuführen. 
Im Umfeld des FNP-Änderungsbereiches ist die südlich angrenzende, gehölzreiche gewerbliche 
Brache als „Landschaft auf Zeit“ zu betrachten, die im derzeitigen Zustand eine Durchgrünung 
und Kaschierung der umliegenden Gebäude bewirkt. Weitere ortsbildprägende Strukturen befin-
den sich östlich des Albersloher Weges, wo die bahnbegleitenden Gehölze eine sichtverschat-
tende und raumgliedernde Funktion entfalten. 
Vorbelastungen 
Als Vorbelastung bzw. Defizit im Hinblick auf das Ortsbilderleben ist die starke Versiegelung und 
anthropogene Überformung zu werten. Durch die visuellen Einflüsse des Gewerbegebietes als 
wahrnehmbare anthropogen-technische Überprägung ist die Ungestörtheit des Raumes stark be-
einträchtigt. Die Beunruhigung wird durch den Verkehr auf dem Albersloher Weg wesentlich ver-
stärkt. 
Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit 
Der FNP-Änderungsbereich unterliegt nicht dem Landschaftsschutz. Unter Berücksichtigung des 
urbanen Umfeldes und der damit einhergehenden Vorbelastungen wird dem FNP-Änderungs-
bereich eine geringe Empfindlichkeit gegenüber der Umwidmung in ein Sondergebiet zugewie-
sen, da sich die grundsätzliche bauliche Nutzung hierdurch nicht verändert. Den Gehölzstruktu-
ren werden als grundsätzliche gliedernde Elemente eine mittlere Bedeutung und damit Empfind-
lichkeit zugeordnet. Gegenüber von der Planung ggf. ausgehenden visuellen Fernwirkungen über 
den FNP-Änderungsbereich hinaus bestehen im Umfeld aufgrund fehlender Sichtbeziehungen 
nur geringe Empfindlichkeiten. 
Im Umfeld der Planung ist die südlich gelegene Brache nur mittel empfindlich zu bewerten, da sie 
nur vorübergehend bis zur Realisierung der geplanten rechtskräftigen Bebauungsplanung Funk-
tionen erfüllen kann; die östlich des Albersloher Weges stockenden Gehölze im Bereich der Bahn-
linie sind aufgrund ihrer sichtverschattenden und gliedernden Funktionen hoch empfindlich ein-
zustufen.

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Begründung / Seite 25 von 30 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Wirkungen 
anlagebedingter Verlust von Landschaftsraum/-elementen 
Der FNP-Änderungsbereich besteht hauptsächlich aus bereits versiegelte Gewerbeflächen. Die 
Wirkintensität ist als gering einzustufen. Gliedernde Gehölzstrukturen werden ggf. in geringem 
Umfang beansprucht. Hier ist die Wirkintensität hoch. 
Technisierung/Überprägung angrenzender freier Landschaft 
Da es sich um die Nachnutzung bestehender Gewerbeflächen auf bereits versiegelten Flächen 
handelt, ist eine relevante Technisierung der Landschaft nicht zu erkennen. Die Wirkintensität 
wird als gering eingestuft. 
Betriebs- und bauzeitbedingte visuelle (Licht, Bewegung) und akustische Beunruhigung 
Betriebsbedingte visuelle und akustische Störwirkungen liegen unterhalb der Erheblichkeits-
schwelle, da die Planung vor dem Hintergrund der bestehenden Vorbelastungen innerhalb des 
Gewerbegebietes nur unwesentlich mit einer Steigerung von Lichtemissionen einhergeht und 
keine relevante Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist. Die Wirkintensität ist daher 
als gering einzustufen. 
Bezüglich der bauzeitbedingten Wirkungen wird im Sinne der Abschichtung auf den Umweltbe-
richt zum B-Plan Nr. 604 verwiesen. Für die FNP-Änderung spielt dieser Aspekt eine untergeord-
nete Rolle.  
Planbedingte Auswirkungen 
Unter Berücksichtigung, dass ausschließlich bereits überbaute Flächen innerhalb des bestehen-
den Gewerbegebietes überplant werden und dass keine Erhöhung betriebsbedingter Licht- oder 
Lärmemissionen zu erwarten ist, gehen von der geplanten FNP-Änderung keine erheblichen 
planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft (Ortsbild) aus. 
6.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
Wesentliche Funktion des Schutzgutes ist die kulturhistorische Dokumentarfunktion.  
Derzeitige Umweltsituation   
Bau- oder Bodendenkmäler sind innerhalb des Untersuchungsgebietes nicht vorhanden. Bedeut-
same Kulturlandschaftsbereiche oder kulturhistorisch bedeutsame Objekte sind nicht betroffen.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Auf eine detaillierte Auswirkungsanalyse wird wegen fehlender Betroffenheit verzichtet. 
6.4.8 Wechselwirkungen 
Unter ökosystemaren Wechselwirkungen werden alle denkbaren funktionalen und strukturellen 
Beziehungen zwischen Schutzgütern, innerhalb von Schutzgütern sowie zwischen und innerhalb 
von landschaftlichen Ökosystemen verstanden. Diese Wirkungen können sich in ihrer Wirkung 
addieren, potenzieren, aber auch u. U. vermindern. Eine Sonderrolle nimmt innerhalb der Defini-

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung / Seite 26 von 30 
tion von Wechselwirkungen der Mensch als Schutzgut ein, da er nicht unmittelbar in das ökosys-
temare Wirkungsgefüge integriert ist. Die vielfältigen Einflüsse des Menschen auf Natur und 
Landschaft werden vor allem im Rahmen der Ermittlung von Vorbelastungen berücksichtigt. 
Die für die Planung relevanten Bedeutungen und Empfindlichkeiten bei den einzelnen Schutzgü-
tern, die aufgrund der bekannten Wechselwirkungen miteinander in Verbindung stehen, sind in 
den entsprechenden Kapiteln genannt. 
Planbedingte Auswirkungen, die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern be-
treffen, werden in den Auswirkungsanalysen der jeweiligen Schutzgüter angesprochen. Darüber-
hinausgehende Wirkungen ergeben sich durch die Planung nicht. 
6.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Für alle Umwelt-Schutzgüter ist festzustellen, dass die planbedingten Auswirkungen das Maß der 
Erheblichkeit nicht überschreiten werden. Eine Ausnahme bildet das Schutzgut Klima; der mög-
liche Verlust, wenn auch schwach klimawirksamer Gehölze im Bereich der Stellplatzflächen ist 
durch eine anspruchsvolle Grüngestaltung im neuen Stellplatzbereich auf der Ebene der verbind-
lichen Bauleitplanung ausgleichbar. Als Verringerungsmaßnahme ist darüber hinaus eine exten-
sive Dachbegrünung im Bereich des geplanten Neubaus vorgesehen.  
Folgende artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen werden darüber hinaus im Rahmen 
der verbindlichen Bauleitplanung vorausgesetzt: 
Da nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass die betroffenen Gebäude geeignete Unter-
schlupfmöglichkeiten (Spalten, Löcher, Risse) für Fledermäuse in Bereichen, die vom Boden 
nicht eingesehen werden können, enthalten, ist vor Beginn der Bauarbeiten eine Gebäudekon-
trolle, ggf. mit einem Hubsteiger, vorzunehmen. Falls Tiere aufgefunden werden, ist deren Aus-
flug abzuwarten; werden keine Tiere gefunden, sind potenzielle Verstecke zu verschließen.  
Des Weiteren ist vor Baubeginn die Beschaffenheit der Dachoberfläche auf das Vorhandensein 
von Tierarten hin zu überprüfen. Die Fläche konnte vom Boden aus nicht eingesehen werden. 
Falls Vogelarten auf den Dachflächen brüten, ist das weitere Vorgehen mit der Unteren Natur-
schutzbehörde abzustimmen. 
6.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Bei Nichtdurchführung der FNP-Änderung wird sich an der derzeitigen Bestandssituation nichts 
ändern. Es ist davon auszugehen, dass der FNP-Änderungsbereich langfristig weiter der derzei-
tigen Nutzung unterliegen wird.  
6.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Aufgrund der bereits bestehenden Nutzung (Baukörper, Stellplätze) und der verkehrlichen Anbin-
dung des Grundstücks an den Albersloher Weg stellt sich der Standort für eine Nach- und Um-
nutzung als Möbelmarkt aus umweltfachlicher Sicht günstig dar. Standortalternativen sind vor 
diesem Hintergrund nicht erkennbar.  
Auch grundsätzliche Planungsalternativen am Standort zu der vorgesehenen Nachnutzung der 
bereits bestehenden baulichen Strukturen ergeben sich nicht.

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung / Seite 27 von 30 
6.7  Überwachung (Monitoring) 
Die Städte und Gemeinden überwachen gemäß § 4c BauGB zuständigkeitshalber die erhebli-
chen Umweltauswirkungen (Ziel), die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um 
insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der 
Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen (Zweck). Gemäß § 4 Absatz 3 
BauGB unterrichten die Behörden die Stadt nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens, sofern 
die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Aus-
wirkungen auf die Umwelt hat. Die Behörden haben insofern eine Bringschuld zur Information der 
Stadt über die in ihrem Aufgabenbereich anfallenden Informationen. 
6.8  Zusammenfassung 
Nach § 2 Absatz 4 und § 2a BauGB ist im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen eine Um-
weltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. Die 43. Änderung des FNP der 
Stadt Münster unterliegt dieser Prüfpflicht.  
Durch die 43. Änderung des Flächennutzungsplans soll der bisher als Gewerbegebiet (GE) dar-
gestellte Bereich zu einem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel mit nicht zen-
trenrelevanten Kernsortimenten“ (SO EH-NZK) umgewidmet werden. 
Im vorliegenden Fall wird das Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren Nr. 43 parallel zum Be-
bauungsplan-Verfahren Nr. 604 durchgeführt. 
Im Folgenden werden im Wesentlichen die Ergebnisse der schutzgutbezogenen Ermittlung der 
planbedingten Umweltauswirkungen des Vorhabens zusammengefasst. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung insgesamt 
Der FNP-Änderungsbereich zählt zur bebauten Umwelt und wird derzeit gewerblich genutzt. Die 
ermittelten planbedingten Auswirkungen erreichen zusammenfassend eine nur geringe Wirkin-
tensität. Unabhängig von den ermittelten Raumempfindlichkeiten wird deshalb das Maß der Er-
heblichkeit nicht überschritten. Eine Verträglichkeit des Vorhabens mit den Belangen des Schutz-
gutes „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung insgesamt“ ist gegeben.  
Ein Risiko für die menschliche Gesundheit durch Unfälle oder Katastrophenfälle geht vom FNP-
Änderungsbereich aufgrund der geplanten Nutzung ebenfalls nicht aus. Gefahrenstoffe werden 
im FNP-Änderungsbereich nicht gelagert und genutzt. 
Tiere und Pflanzen 
Eine Erheblichkeit der planbedingten Auswirkungen ist aufgrund der geringen Empfindlichkeit der 
beplanten Biotoptypen (versiegelte und bebaute Flächen) nicht gegeben.  
Artenschutzrechtliche Belange stehen der geplanten FNP-Änderung nicht entgegen. 
Fläche und Boden 
Ein Verlust von Freifläche ist mit der Planung nicht verbunden. Natürlich entstandene Böden 
kommen nicht vor. 
Es ist festzustellen, dass alle planbedingten Auswirkungen sowohl aufgrund der geringen Emp-
findlichkeiten der überbauten Böden als auch der geringen Wirkintensitäten die umweltfachliche 
Erheblichkeit nicht erreichen.

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung / Seite 28 von 30 
Wasser 
Oberflächengewässer existieren im Untersuchungsgebiet nicht. Oberflächennahes Grundwasser 
steht zwar an, es sind aber keine planbedingten Auswirkungen zu erwarten. 
Die Planung ist diesbezüglich schutzgutverträglich einzustufen. Eine Verschärfung der Hochwas-
sersituation ist ebenfalls nicht zu erwarten. 
Klima/Luft 
Es ist festzustellen, dass mit Ausnahme der möglichen Gehölzverluste im Stellplatzbereich alle 
planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima die umweltfachliche Erheblichkeit nicht 
erreichen.  
Die FNP-Änderung erlaubt darüber hinaus die Umsetzung einer Vermeidungs- und Minimierungs-
strategie im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens (z.B. Stellplatz- oder Dachbegrünung). 
Auswirkungen auf das Globalklima sind unter der Berücksichtigung, dass ausschließlich bereits 
versiegelte Standorte innerhalb des Gewerbegebietes betroffen sind, auszuschließen. 
Landschaft 
Unter Berücksichtigung, dass ausschließlich bereits überbaute Flächen innerhalb des bestehen-
den Gewerbegebietes überplant werden und dass keine Erhöhung betriebsbedingter Licht- oder 
Lärmemissionen zu erwarten ist, gehen von der geplanten FNP-Änderung keine erheblichen 
planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft (Ortsbild) aus. 
Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Kulturgüter (Bau- und Bodendenkmäler) und sonstige Sachgüter (z. B. Bodenschätze) sind nach 
derzeitigem Kenntnisstand im FNP-Änderungsbereich und seinem unmittelbaren Umfeld nicht 
vorhanden. Planbedingte Auswirkungen auf das Schutzgut können unter diesen Voraussetzun-
gen ausgeschlossen werden. 
Wechselwirkungen 
Die ökosystemaren Wechselwirkungen zwischen Schutzgütern, innerhalb von Schutzgütern so-
wie zwischen und innerhalb von landschaftlichen Ökosystemen wurden im Rahmen der schutz-
gutbezogenen Erfassungen und Bewertungen umfassend berücksichtigt. Über die bei den 
Schutzgütern behandelten Wirkungen hinausgehende Auswirkungen ergeben sich diesbezüglich 
nicht. 
Vermeidung, Verringerung und Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen 
Die Vermeidung, Verringerung und der Ausgleich nachteiliger Auswirkungen wird auf der Ebene 
der verbindlichen Bauleitplanung geregelt. Die 43. FNP-Änderung steht dem nicht entgegen. 
Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten 
Standortalternativen sind nicht erkennbar.  
Auch grundsätzliche Planungsalternativen am Standort zu der vorgesehenen Nachnutzung der 
bereits bestehenden baulichen Strukturen ergeben sich nicht.

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung / Seite 29 von 30 
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen 
Aufgrund der gegebenen guten Informationslage zu allen umweltrelevanten Fragestellungen so-
wie zum Artenschutz ist davon auszugehen, dass für die Umweltprüfung hinreichend vollständige 
und konkrete Unterlagen vorhanden sind. Zusätzliche Fachgutachten sind für eine Beurteilung 
der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltschutzgüter nicht erforderlich. 
Monitoring 
Besondere Maßnahmen zur Überwachung sind nicht vorgesehen.  
6.9  Quellen 
In der Begründung vorgenommene Abkürzungen sind mit Fettdruck hervorgehoben. 
Literatur 
A. MÜSKENS (2004): Die Wärmeinsel der Stadt Münster – Ausdehnung, Intensität und Belüftungs-
situation. Diplomarbeit WWU Münster, Fachbereich Geowissenschaften, Münster. 
BEZIRKSREGIERUNG MÜNSTER (2014): Regionalplan Münsterland, Münster. 
LAND NRW (2016): Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW). 
MULNV - MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES 
LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (2019): Fachinformationssystem ELWAS – Daten zum 
Grundwasserkörper "277_08 Ruhrkarbon / östliches Emscher-Gebiet". Inkl. Daten des Geo-
logischen Dienstes NRW, Online unter: http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-hyg-
risc/src/gwbody.php?gwkid=277_08&frame=false# (zuletzt abgerufen: 01/2019). 
PLANU GBR (2019): 43. FNP-Änderung und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604: Arten-
schutzvorprüfung – erstellt durch planU GbR Dülmen, Dülmen. 
STADT MÜNSTER (1998): Geoportal der Stadt Münster - Bebauungsplan Nr. 404 Loddenheide, 
Münster, Online unter: geo.stadt-muenster.de/stadtplanung. 
STADT MÜNSTER (2004): Geoportal der Stadt Münster - Flächennutzungsplan, Münster, Online 
unter: geo.stadt-muenster.de/stadtplanung. 
STADT MÜNSTER (2019a): Geoportal der Stadt Münster - Umweltkataster, Online unter: 
https://geo.stadt-muenster.de/webgis2/frames/in-
dex.php?PHPSESSID=0778b112694767da77c5e0e0246a79b4&gui_id=Umweltkataster 
(zuletzt abgerufen: 14.06.2019). 
STADT MÜNSTER (2019b): Landschaftsplanung, Online unter: https://www.stadt-muenster.de/um-
welt/natur-und-landschaft/landschaftsplanung/landschaftsplaene.html.

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung / Seite 30 von 30 
Diese Begründung dient gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 
zu der durch den Rat der Stadt Münster am ____________ abschlie-
ßend beschlossenen 43. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt 
Münster im Stadtteil Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Alberslo-
her Weg 198 
Münster, den ____________ 
 
 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

V-0729-2023-Anlage-3-Planzeichnung

698 Zeichen

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EH-NZK
Bisherige Darstellung
Neue Darstellung
N
Plan zur 43. Änderung
des Flächennutzungsplans
Loddenheide - Albersloher
Weg 198
Stand: 04.07.2022M. 1:15.000
Änderungsbereich
GewerbegebietGE
SO
EH-NZK Sondergebiet "Einzelhandel - nicht zentrenrelevante
Kernsortimente"
Richtfunk
Altlast- / Verdachtsfläche > 1 ha
Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahmen u.
Vermerke
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0729/2023

V-0729-2023-Anlage-1-Stellungnahmen

28068 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0729/2023 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 17 
43. Änderung des Flächenutzungsplans  
Stadtteil Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
 
Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, 
aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 
1  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  
Vorbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form eines Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 sowie 
in Münsters Stadtnetz unter www.stadt-muenster.de/stadtplanung im Zeitraum vom 30.09.2019 – 18.10.2019 statt. 
Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
1.1 Es sind keine Stellungnahmen eingegangen

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 17 
2  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom 26.09.2019 bis einschließlich 31.10.2019 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.1 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH vom 26.09.2019 
 2.1.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
2.2 Westfälische Landes-Eisenbahn GmbH, Schreiben vom 27.09.2019 
 2.2.1 Es bestehen keine Bedenken. 
Die WLE weist darauf hin, dass im Stadtbereich Lod-
denheide ihrerseits die Wiederinbetriebnahme des 
Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) geplant ist. Das 
Baugebiet Loddenheide ist in Zukunft über eine Bahn-
verbindung erreichbar. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
2.3 Amprion GmbH vom 01.10.2019 
 2.3.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
2.4 münsterNETZ GmbH vom 08.10.2019 
 2.4.1 Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 604 wird 
darauf hingewiesen, dass zur Sicherstellung der Ver-
sorgung des Plangebiets mit Strom, Gas und Wasser 
folgende Punkte notwendig sind:  
Die Versorgungseinrichtung (Kabel / Rohre) der müns-
terNETZ GmbH dürfen nicht von Bäumen überpflanzt 
werden.  
Die Hinweise berühren keine auf der Ebene der Flä-
chennutzungsplanung zu berücksichtigenden Darstel-
lungs- oder Abwägungsbelange. 
Soweit erforderlich, werden die Hinweise im vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan Nr. 604 berücksichtigt. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 17 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Die vorhandenen Gas- und Wasserhausanschlusslei-
tungen verlaufen unter der jetzigen Einfahrt und ma-
chen dann einen 90-Grad Bogen Richtung Bestandsge-
bäude. Falls eine Leistungserhöhung aufgrund des Um-
baus notwendig ist, ist dies mit der Netzanschlussabtei-
lung der münsterNetz GmbH abzustimmen. 
Die bestehende Kabeltrasse aus dem Jahr 2006, die 65 
Meter südlich von der Gas- und Wasserleitung liegt, 
muss frei zugänglich bleiben. Gründe hierfür sind Re-
paraturarbeiten und die Verhinderung von Störungen 
an den Betriebsmitteln durch Wurzelwerk. Engpass: 
Baumreihe, die direkt zum Albersloher Weg führt. 
Das bisherige Gebäude wird über eine Sonderabneh-
merstation (private Trafostation PR1418 „Praktiker Bau-
markt“) versorgt. Wünscht der neue Kunde auch eine 
private Trafostation so ist dies möglich. Besteht der 
Kunde auf eine Ortsnetzstation ist ein Grundstück (Er-
werb des Eigentums) für die münsterNETZ von 6 x 4 
Meter vorzusehen 
2.5 Stadt Münster: Untere Denkmalbehörde (Bodendenkmalpflege) vom 08.10.2019 
 2.5.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
2.6 Thyssengas GmbH vom 11.10.2019 
 2.6.1 Es bestehen keine Bedenke 
 
- Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
2.7 Stadt Münster: Untere Denkmalbehörde (Baudenkmalpflege) vom 14.10.2019

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 17 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
 2.7.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
2.8. LWL – Archäologie für Westfalen vom 16.10.2019 
 2.8.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
2.9. Gemeinde Havixbeck vom 17.10.2019 
 2.9.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
2.10 Stadt Dülmen vom 17.10.2019 
 2.10.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
2.11 Polizeipräsidium Münster vom 18.10.2019 
 2.11.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
2.12 Gemeinde Nottuln vom 21.10.2019 
 2.12.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
2.13 Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 28.10.2019 
 2.13.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung  
erforderlich

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 17 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.14 Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen vom 29.10.2019 
 2.14.1 Zur 43. Änderung des FNP werden insgesamt keine 
Bedenken geäußert.  
Allerdings wird darauf hingewiesen, dass durch die Um-
widmung des bisher als Gewerbegebiet dargestellten 
Bereiches zu einem Sondergebiet mit der Zweckbe-
stimmung „Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten 
Kernsortimenten / Dienstleistungen und Verwaltung“ 
gewerbliche Bauflächen verloren gehen. Daher fordert 
die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen ein 
dynamisches Flächenmanagement, bei dem die weg-
fallende GE-Fläche an einem anderen Standort ersetzt 
wird, um eine ausgeglichene Bilanz zu erhalten.  
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Auf der 
Grundlage des vom Rat am 14.12.2016 beschlossenen 
Gewerbeflächenentwicklungskonzepts (V/0723/2016) 
wurde die Verwaltung beauftrag, die Voraussetzungen 
für eine dauerhafte Verfügbarkeit von 50 ha Gewerbe- 
und Industrieflächen, entsprechend des auf Erfahrungs-
werten beruhenden fünffachen Jahresverbrauches, zu 
schaffen. Die Manövriermasse besteht aus baureifen 
und kurzfristig baureifen Gewerbe- und Industrieflächen 
im Eigentum des Konzerns Stadt Münster, die für Ver-
marktungszwecke unmittelbar zur Verfügung stehen. 
Die generelle Zielsetzung des Gewerbeflächenentwick-
lungskonzepts ist es, die Verstetigung eines quantitativ 
und qualitativ ausreichenden, nachfragegerechten und 
räumlich möglichst ausgewogenen Gewerbeflächenan-
gebots in Münster sicherzustellen. An dieser Zielstel-
lung ist auch die Gewerbe- und Industrieflächenbereit-
stellung für den mittel- und langfristigen Zeithorizont 
ausgerichtet. Das Gewerbeflächenentwicklungskonzept 
stellt somit als fachliche Handlungsgrundlage für die 
Verwaltung sicher, dass bedarfs- und nachfragege-
rechte Gewerbe- und Industrieflächen für die Wirtschaft 
zur Verfügung stehen. Darin inkludiert sind auch durch 
Überplanung wegfallende Gewerbeflächen, sodass ein 
dynamisches Flächenmanagement entbehrlich ist. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
 2.14.2 Darüber hinaus wird angeregt, die Nutzung (Möbelmit-
nahmemarkt) und die maximal zulässigen Verkaufsflä-
chen gem. Plankonzeption in den FNP aufzunehmen. 
Die Hinweise berühren keine auf der Ebene der Flä-
chennutzungsplanung zu berücksichtigenden Darstel-
lungs- oder Abwägungsbelange. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 17 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Die maximale Verkaufsfläche der zentrenrelevanten 
Randsortimente wird im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan Nr. 604 auf 700 m² begrenzt. 
2.15 Gemeinde Senden vom 29.10.2019 
 2.15.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die verfahrens- und 
entscheidungsrelevanten Aussagen sowie Schlussfol-
gerungen in der Auswirkungsanalyse der BBE nicht 
ausreichend und plausibel dargestellt werden.  
Aus der Sicht der Gemeinde Senden ist zum Beispiel 
die Zusammenwirkung der verschiedenen nicht zen-
trenrelevanten Sortimente (s. Abb. 24 u. 25 der Ana-
lyse) zu untersuchen und als Prüfergebnis zu doku-
mentieren. 
Gemeint ist die Dokumentation der „Zusammenwirkung“ 
der verschiedenen nicht-zentrenrelevanten Sortimente 
durch eine zusätzliche Summenspalte. Die nicht-zen-
trenrelevanten Sortimente sind in Abbildung 24 –Abbil-
dung 25 dient analog dazu für zentrenrelevante Sorti-
mente - auf drei Sortimentspalten aufgeteilt. Die Aussa-
gekraft einer solchen Addition wird bezweifelt. Der 
größte Teil der Umverteilung entfällt auf das Sortiment 
Möbel/ Küchen (11,8 Mio. €), die anderen beiden nicht-
zentrenrelevanten Sortimente erreichen dagegen nur ein 
Umverteilungsvolumen von 0,5 bzw. 1,0 Mio. €. Darüber 
hinaus betrifft der weitaus größte Anteil daran nicht die 
zentralen Versorgungsbereiche sondern im Regelfall 
„große Möbelhäuser“ oder „sonstige Anbieter“ außerhalb 
der Zentren. Die räumliche und sortimentsseitige Diffe-
renzierung der Umverteilung wurde bewusst so weit vor-
genommen, dass sektorale oder punktuelle Betroffen-
heitsspitzen deutlich aufgefallen wären. Aufgrund der 
geringen Gesamtvolumina ist dies allerdings nicht der 
Fall. Eine Zusammenführung (Addition) der einzelnen 
Sortimentsspalten hätte letztlich lediglich einen gewich-
teten Mittelwert ergeben, wobei die Spalte Möbel/ Kü-
chen das Gesamtergebnis aufgrund ihres Gewichtes 
stark geprägt hätte. Aus den aufgeführten Gründen wird 
Der Stellungnahme, die Zu-
sammenwirkung der ver-
schiedenen nicht zentrenre-
levanten Sortimente zu un-
tersuchen, wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvorschlag 1.1

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 17 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
der Forderung, die Zusammenwirkung der verschiede-
nen nicht-zentrenrelevanten Sortimente zu untersuchen, 
nicht gefolgt. 
2.15.2 Zudem fehlen Aussagen zu dem geplanten Möbelmit-
nahmemarkt „Trends“. 
Diese Planung ist nicht mehr relevant. Eine Berücksich-
tigung im Gutachten erübrigt sich daher. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
2.15.3 Als wichtige Wettbewerber im Umland (Analyse, S. 53) 
werden lediglich „Roller“ und „Poco“ genannt, weitere 
bedeutsame Unternehmen fehlen. 
Dies ist nicht zutreffend. Im Kapitel 6 des BBE-Gutach-
tens werden alle strukturprägenden Anbieter im engeren 
und weiteren Umland mit Angabe der jeweiligen Ver-
kaufsfläche aufgeführt. U.a. wird explizit auf die Agglo-
meration von Möbelhäusern in Senden-Bösensell einge-
gangen: 
„Dabei handelt es sich zum einen um das Möbeleinrich-
tungshaus Möbel Hardeck (rd. 30.000 m² Verkaufsflä-
che) sowie den discountorientierten Anbieter Möbel Rol-
ler (rd. 7.500 m² Verkaufsfläche). Darüber hinaus befin-
den sich im nahen Umfeld der Küchenfachmarkt MEDA 
Küchen (rd. 2.000 m² Verkaufsfläche) sowie das Möbel-
haus Peters (Boxspring-Betten mit rd. 1.100 m² Ver-
kaufsfläche). Zudem wird der Standortverbund durch 
den Teppichfachmarkt Kibeck ergänzt.“ 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
2.15.4 Es kann aktuell nicht abschließend beurteilt werden, 
ob negative Auswirkungen mit welchen Betroffenheiten 
zu erwarten sind. 
Die Gemeinde Senden regt daher eine aus ihrer Sicht 
notwendige ergänzende und vertiefende Prüfung an, 
die sowohl die Bestandssituation als auch Erweite-
rungsoptionen/-restriktionen für bestehende Betriebe 
beleuchtet. 
Aufgrund der Ausführungen zu Pkt. 2.15.1-3 ist eine er-
gänzende und vertiefende Prüfung, die sowohl die Be-
standssituation als auch die Erweiterungsoptionen/ -
restriktionen für bestehende Betriebe beleuchtet nicht 
erforderlich. 
 
Der Stellungnahme, eine 
ergänzende Prüfung über 
Bestands- und Erweite-
rungsoptionen bestehender 
Betriebe durchzuführen, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 17 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.15.5 Es wird im Sinne einer regionalen Konsensbildung 
eine gemeinsame Abstimmung mit betroffenen Kom-
munen, der Bezirksregierung Münster, der IHK und 
dem Handelsverband NRW Westfalen-Münsterland 
vorgeschlagen, um noch offene Fragen zu klären. 
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden be-
troffene Kommunen, die Bezirksregierung Münster, die 
IHK ebenso wie der Handelsverband Nordrhein-Westfa-
len Westfalen-Münsterland über die Planung informiert 
und um Stellungnahme gebeten. Keine der Rückmel-
dung ergab ein weiteres Abstimmungserfordernis. Vor 
diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund der vor-
hergehenden Ausführungen (Pkt. 2.15.1-3), besteht 
keine Notwendigkeit für einen gesonderten Abstim-
mungstermin. 
Der Stellungnahme, weitere 
Abstimmungsgespräche zu 
führen, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.3 
2.16 Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 30.10.2019 
 2.16.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die folgenden Unter-
lagen noch nicht (vollständig) berücksichtigt worden 
sind. Dies ist nachzuholen.  
Scopingprotokoll am 12.07.2019 
Vermerk zum Artenschutz am 12.07.2019 
Vermerk der Unteren Bodenschutzbehörde zur Altlas-
tensituation am 16.07.2019 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die ge-
nannten Unterlagen wurden aktualisiert und sind in der 
aktuellen Version der Begründung mit Umweltbericht 
berücksichtigt. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
 2.16.2 Die geplante 43. Änderung des FNP umfasst drei Teil-
bereiche, mit einem vorhandenen und zwei geplanten 
Vorhaben, die insgesamt eine große Verkaufsfläche 
von 28.000 qm aufweisen. Aufgrund des damit verbun-
denen hohen Kundenverkehrsaufkommens wird ange-
regt, eine verkehrsplanerische Stellungnahme mit Blick 
Die nebenstehende Stellungnahme bezieht sich auf die 
Vorentwurfsfassung der 43. Änderung des FNP. Der 
räumliche Geltungsbereich des Vorentwurfs umfasste 
die Fläche nördlich des Willy-Brandt-Wegs zwischen 
dem Albersloher Weg im Osten und dem Bertha-von-
Suttner-Weg im Westen und beinhaltete neben dem 
Planvorhaben des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
Keine Beschlussfassung  
erforderlich

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 17 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
auf die Aufnahmefähigkeit der betroffenen Verkehrs-
wege, insbesondere Willy-Brandt-Weg und Albersloher 
Weg zu erstellen. 
Im Rahmen der 43. Änderung des FNP ist eine Um-
weltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu 
erstellen. Die angeregte Stellungnahme zum Verkehrs-
aufkommen ist eine Grundlage für die Umweltprüfung. 
Weitere umweltrelevante Stellungnahmen und Gutach-
ten sind im Umweltbericht zu berücksichtigen 
nes Nr. 604 ein weiteres Planvorhaben zum Neubau ei-
nes Möbelhauses mit insgesamt 14.000 m² Verkaufsflä-
che. 
Dieses zweite Planvorhaben zur Ansiedlung eines Mö-
belhauses wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Die 
Brachfläche ist nunmehr als zukünftiger Standort für 
den geplanten Neubau des Polizeipräsidiums Münster 
vorgesehen. Hierzu erfolgte die 109. Änderung des Flä-
chennutzungsplanes. In diesem Bereich sind Flächen 
für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Ver-
waltung dargestellt. 
Der räumliche Geltungsbereich der 43. Änderung des 
FNP beschränkt sich in der Planfassung des Entwurfs 
ausschließlich auf die Fläche des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes Nr. 604 (ehemaliger Praktiker-Bau-
markt). 
Es wurde in einer verkehrlichen Ersteinschätzung un-
tersucht, ob das zu erwartende Verkehrsaufkommen 
des Möbelmarktes leistungsgerecht an den Albersloher 
Weg angebunden werden kann. Hierbei wurde das Ver-
kehrsaufkommen des früher hier ansässigen Bau-
markts mit dem künftig zu erwartenden Verkehrsauf-
kommen des Möbelmarktes abgeglichen. Im Ergebnis 
ist festzustellen, dass das mittlere Pkw-Verkehrsauf-
kommen der Kunden des Möbelmarkts bei ca. 520 
Fahrzeugen pro Tag (montags bis freitags) und damit 
deutlich unterhalb des Verkehrsaufkommens des frühe-
ren Baumarktes mit ca. 1.645 Fahrzeugen pro Tag 
liegt. Auf eine explizite Ermittlung des samstäglichen 
Verkehrsaufkommens wurde verzichtet, da samstags

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 17 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
das Verkehrsaufkommen auf dem Albersloher Weg ge-
ringer als an Wochentagen ist, so dass grundsätzlich 
eine höhere Kapazität für die ausfahrenden Fahrzeuge 
aus dem Plangebiet zur Verfügung steht. 
 2.16.3 Aktuell bestehen innerhalb des Änderungsbereichs grö-
ßere (Brach-)flächen mit Gehölzaufwuchs, die insbe-
sondere für Vögel ein geeignetes Brut- und / oder Nah-
rungshabitat darstellen. Die Beseitigung der Gehölze 
bzw. die Baufeldfreimachung muss außerhalb der Brut-
zeit in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar 
erfolgen. Planungsrelevante Arten sind dort durch die 
seit 2015 erfolgten jährlichen Brutvogelkartierungen 
nicht bekannt. 
In der Umgebung des Plangebietes sind auf noch nicht 
bebauten Restflächen Kiebitzbrutvorkommen bekannt. 
Bis einschließlich 2016 konnte eine Nutzung des Plan-
gebiets durch Kiebitze nachgewiesen werden. In den 
letzten Jahren hat dort keine Kiebitzbrut stattgefunden. 
Die zum aktuellen Zeitpunkt stark verbuschten Flächen 
werden jedoch bei Freistellung wieder für Kiebitze rele-
vant und eine Besiedlung durch Kiebitze ist anzuneh-
men. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte 
hat die Gehölzentfernung bzw. die Freistellung der Flä-
che außerhalb der Brutzeit zu erfolgen und anschlie-
ßend ist direkt mit den Bauarbeiten zu beginnen 
Die nebenstehende Stellungnahme bezieht sich auf die 
Vorentwurfsfassung der 43. Änderung des FNP. Der 
räumliche Geltungsbereich des Vorentwurfs umfasste 
die Fläche nördlich des Willy-Brandt-Wegs zwischen 
dem Albersloher Weg in Osten und dem Bertha-von-
Suttner-Weg im Westen und beinhaltete neben dem 
Planvorhaben dieses vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes Nr. 604 ein weiteres Planvorhaben zum Neubau 
eines Möbelhauses mit insgesamt 14.000 m² Verkaufs-
fläche. 
Dieses zweite Planvorhaben zur Ansiedlung eines Mö-
belhauses wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Die 
Brachfläche ist nunmehr als zukünftiger Standort für 
den geplanten Neubau des Polizeipräsidiums Münster 
vorgesehen. Hierzu erfolgte die 109. Änderung des Flä-
chennutzungsplanes. In diesem Bereich sind Flächen 
für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Ver-
waltung dargestellt. 
Der räumliche Geltungsbereich der 43. Änderung des 
FNP beschränkt sich in der Planfassung des Entwurfs 
ausschließlich auf die Fläche des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes Nr. 604 (ehemaliger Praktiker-Bau-
markt).  
Keine Beschlussfassung  
erforderlich

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 17 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Die nebenstehenden Hinweise beziehen sich auf die 
Brachfläche südwestlich des Bestandsgrundstücks des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 604. 
Zudem werden in der Loddenheide seit 2014 regelmä-
ßig die planungsrelevanten Vogelarten durch ein exter-
nes Büro im Auftrag der Wirtschaftsförderung Münster 
erfasst.  
Im Jahr 2020 gab es auf dieser benachbarten Fläche 
(innerhalb des UG) eine Kiebitzbrut.  
In den Jahren 2021 - 2023 gab es dort aufgrund der 
Verbuschung keine Kiebitzbrut mehr. Zum aktuellen 
Zeitpunkt liegt ein Gutachten für 2023 vor, welches ein 
Ausbleiben der Kiebitzbrut bestätigt. Auswirkungen für 
das Verfahren werden daher nicht gesehen. 
2.17 Handelsverband NRW - Westfalen-Münsterland e. V. vom 30.10.2019 
 2.17.1 Es werden keine Bedenken geäußert, da die Abwägun-
gen hinsichtlich der Auswirkungen stimmig erscheinen 
und keine Schädigung bestehender Zentren anzuneh-
men ist.  
Allerdings wird darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, 
auf die Einhaltung der Maximalfläche von 700 m² zen-
trenrelevanter Randsortimente zu achten. 
 
Die Hinweise berühren keine auf der Ebene der Flä-
chennutzungsplanung zu berücksichtigenden Darstel-
lungs- oder Abwägungsbelange. 
Die maximale Verkaufsfläche der zentrenrelevanten 
Randsortimente wird im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan Nr. 604 auf 700 m² begrenzt. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich 
2.18 Handwerkskammer Münster vom 30.10.2019 
 2.18.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung  
erforderlich

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 17 
3  Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom 03.07.2023 bis einschließlich 03.08.2023 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.1 Es sind keine Stellungnahmen eingegangen

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 17 
4  Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom 03.07.2023 bis einschließlich 03.08.2023  
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.1  Gemeinde Altenberge vom 03.07.2023 
 4.1.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich 
4.2 Stadtwerke Münster GmbH vom 04.07.2023 
 4.2.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich 
4.3 Industrie- und Handelskammer Nord-Westfalen vom 05.07.2023 
 4.3.1 Zur 43. Änderung des FNP haben wir weiterhin keine 
Bedenken. 
 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich 
 4.3.2 Es wird ein dynamisches Flächenmanagement der 
Stadt Münster gefordert. D.h. wegfallende GE-Fläche 
muss an einem anderen Standort ersetzt werden, damit 
eine ausgeglichene Bilanz erhalten bleibt. Dies sollte 
nachvollziehbar dargelegt werden. 
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Auf der 
Grundlage des vom Rat am 14.12.2016 beschlossenen 
Gewerbeflächenentwicklungskonzepts (V/0723/2016) 
wurde die Verwaltung beauftrag, die Voraussetzungen 
für eine dauerhafte Verfügbarkeit von 50 ha Gewerbe- 
und Industrieflächen, entsprechend des auf Erfahrungs-
werten beruhenden fünffachen Jahresverbrauches, zu 
schaffen. Die Manövriermasse besteht aus baureifen 
und kurzfristig baureifen Gewerbe- und Industrieflächen 
im Eigentum des Konzerns Stadt Münster, die für Ver-
marktungszwecke unmittelbar zur Verfügung stehen. 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 17 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Die generelle Zielsetzung des Gewerbeflächenentwick-
lungskonzepts ist es, die Verstetigung eines quantitativ 
und qualitativ ausreichenden, nachfragegerechten und 
räumlich möglichst ausgewogenen Gewerbeflächenan-
gebots in Münster sicherzustellen. An dieser Zielstel-
lung ist auch die Gewerbe- und Industrieflächenbereit-
stellung für den mittel- und langfristigen Zeithorizont 
ausgerichtet. Das Gewerbeflächenentwicklungskonzept 
stellt somit als fachliche Handlungsgrundlage für die 
Verwaltung sicher, dass bedarfs- und nachfragege-
rechte Gewerbe- und Industrieflächen für die Wirtschaft 
zur Verfügung stehen. Darin inkludiert sind auch durch 
Überplanung wegfallende Gewerbeflächen, sodass ein 
dynamisches Flächenmanagement entbehrlich ist. 
4.4 Gemeinde Sendenhorst vom 07.07.2023 
 4.4.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich 
4.5 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH vom 10.07.2023 
 4.5.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich 
4.6 Stadtnetze Münster GmbH vom 10.07.2023 
 4.6.1 Das vorhandene Gebäude wird derzeit über die Gas- 
und Wasserversorgung, sowie über eine private Kun-
denstation mit elektrischer Energie versorgt. Bestands-
pläne liegen dieser Stellungnahme bei. 
Die Hinweise berühren keine Belange, die auf der 
Ebene der Flächennutzungsplanung darstellungs- oder 
abwägungsrelevant sind. 
 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 17 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Wir bitten die Lage der vorhandenen Versorgungslei-
tungen in den weiteren Planungen zu berücksichtigen 
(insbesondere bei den geplanten Baumanpflanzungen). 
Falls durch die geplante Umnutzung des Gebäudes 
eine Leistungserhöhung erforderlich ist, so ist dieses 
frühzeitig bei den Stadtnetzen Münster GmbH anzumel-
den. Gegebenenfalls ist die technische Infrastrukturent-
sprechend anzupassen. 
Bei Bedarf ist eine Fernwärmeversorgung als Neuan-
schluss technisch möglich. Hierzu benötigt wir eine An-
meldung im Netzanschlussportal der Stadtnetze Müns-
ter. 
 
Soweit erforderlich, werden die Hinweise bei der Auf-
stellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 
604 „Loddenheide – Albersloher Weg 198“ berücksich-
tigt. 
4.7 LWL - Archäologie für Westfalen vom 14.07.2023 
 4.7.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich 
4.8 Handelsverband NRW - Westfalen-Münsterland e. V vom 17.07.2023 
 4.8.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich 
4.9 Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 17.07.2023 
 4.9.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich 
4.10 Gemeinde Ascheberg vom 20.07.2023

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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 17 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 4.10.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich 
4.11 Gemeinde Senden vom 21.07.2023 
 4.11.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich 
4.12 Stadt Telgte vom 21.07.2023 
 4.12.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich 
4.13 Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 01.08.2023 
 4.13.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich 
4.14 Umweltforum Münster e.V. vom 01.08.2023 
 4.14.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich 
4.15 Gemeinde Ostbevern vom 03.08.2023 
 4.15.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich 
4.16 Handwerkskammer Münster vom 03.08.2023 
 4.16.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 17 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.17 Gemeinde Havixbeck vom 03.08.2023 
 4.17.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich

Anlage A

2532 Zeichen

Anlage A zur V/0729/2023 
Kurzüberblick 
Für den Bereich im Gewerbepark Loddenheide im Stadtteil Gremmendorf sollen die planungs-
rechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Möbelhauses geschaffen werden. 
Dazu soll die 43. Änderung des Flächennutzungsplans abschließend beschlossen werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Auf dem Grundstück Albersloher Weg 198 soll ein Trendmöbelhaus "Mömax" mit rund 7000 
Quadratmetern Verkaufsfläche und einem integrierten Restaurant im Gebäude eines ehemaligen 
Baumarktes entstehen. Zudem ist auf dem Grundstück ein Anbau für das Lager vorgesehen. 
 
Die Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden 
im Herbst 2019 sowie im Juli 2023 durchgeführt. 
 
Finanzierung 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage ist das Baugesetzbuch: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Klima 
Das Plangebiet ist bebaut und vollständig versiegelt. Ein Verlust von klimarelevanten Freiflächen 
erfolgt dadurch nicht. Durch die stark verkehrlichen und gewerblichen Nutzungen des Gebietes 
entstehen Schadstoffemissionen, die belastend auf das lokale Klima wirken. Eine Zunahme von 
Schadstoffemissionen ergibt sich durch die Erweiterung des Möbelmarktes selbst nicht. Bauzeit-
bedingte Wirkungen auf das Klima und die Lufthygiene sind als gering einzustufen. 
 
Dem Plangebiet sowie dem Umfeld wird aufgrund der gegebenen Vorbelastung eine geringe 
Schutzgutempfindlichkeit zugewiesen. Eine Ausnahme bilden die einzelnen Gehölzbestände, die 
eine grundsätzliche lufthygienische Ausgleichsfunktion aufweisen. Zur weiteren Aufwertung ist 
eine weitergehende Begrünung der Stellplatzfläche sowie die Begrünung kleinteiliger Flächen in 
den Randbereichen des Möbelhauses und des angegliederten Lagergebäudes vorgesehen. 
Ebenso wird für das neu zu errichtende Lagergebäude im Südwesten eine flächendeckende ex-
tensive Dachbegrünung festgesetzt. Kombiniert wird die extensive Dachbegrünung mit einer ver-
pflichtend aufgeständerten PV-Anlage, die die aktuellen städtischen Vorgaben zu Errichtung von 
Solaranlagen sicherstellt. Die Verpflichtung gilt auch bei möglichen, zukünftige Dachsanierungen 
auf dem Bestandsgebäude.

Beratungsverlauf (4)

30.01.2024 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 4.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
15.02.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.02.2024 Hauptausschuss
TOP 24.2.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.02.2024 Rat
TOP 33.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Egbert-Snoek-Straße
  • Albersloher Weg 198
  • Willy-Brandt-Weg
  • An den Loddenbüschen
  • Bertha-von-Suttner-Weg
  • Loddenheide

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0729/2023
Typ
Vorlagen
Datum
04.01.2024
Erstellt
11.12.2023 15:11