V/0729/2023
43. FNP-Änderung - Mömax - Abschließender Beschluss
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Beschlussvorlage
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V/0729/2023 V/0729/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 43. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtteil Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 [Mömax] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Abschließender Beschluss Beratungsfolge 30.01.2024 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 15.02.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 21.02.2024 Hauptausschuss Vorberatung 21.02.2024 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 43. Änderung des Flächennutzungs- plans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 wird wie folgt Beschluss gefasst: Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 43. Änderung des Flächennutzungsplans nicht gefolgt: 1.1 Der Stellungnahme, die Zusammenwirkung der verschiedenen nicht zentrenrelevanten Sortimente zu untersuchen (Anlage 1; Punkt 2.15.1). 1.2 Der Stellungnahme, eine ergänzende Prüfung über Bestands- und Erweiterungsoptionen bestehender Betriebe durchzuführen (Anlage 1; Punkt 2.15.4). 1.3 Der Stellungnahme, weitere Abstimmungsgespräche zu führen (Anlage 1; Punkt 2.15.5). Stadtplanungsamt 10.01.2024 Ihre Ansprechpartner: Herr Bernsen Telefon: 492-6199 Bernsen@stadt-muenster.de Herr Geitel Telefon: 492-6193 Geitel@stadt-muenster.de - 2 - V/0729/2023 2. Der Entwurf der 43. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster wird gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen. Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen (Anlage 2). II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Begründung: Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) ist der Änderungsbereich vollständig als Gewerbegebiet (GE) dargestellt. Innerhalb des Änderungsbereichs befindet sich, von der Straße Albersloher Weg aus erschlossen, ein Gastronomiegroßhandel (Gebäude des ehemaligen Praktiker-Baumarktes, Al- bersloher Weg 198). Durch die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplans soll der bisher als Gewerbegebiet dargestellte Bereich zu einem Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Einzel- handel mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten“ (SO EH-NZK) umgewidmet werden. Der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans wurde zusammen mit dem Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 604 vom Rat der Stadt Münster am 26.08.2020 gefasst (V/0634/2020). Beide Verfahren werden im sogenannten Parallelverfahren ge- führt. Der Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll ebenfalls in dieser Sit- zungskette gefasst werden (V/0730/2023). Für beide Bauleitplanverfahren (43. FNP-Änderung und Bebauungsplan Nr. 604) wurden im Hebst 2019 die frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand im Rahmen eines Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 sowie durch Bereitstellung der Unterlagen auf den Internetseiten des Stadtplanungsamtes statt. Das Plangebiet zur 43. Änderung des FNP war zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung größer gefasst und beinhaltete zusätzlich noch eine südlich an das jetzige Plangebiet angrenzende Fläche. Zwischenzeitlich wurden für diesen Bereich, zwecks Ansiedlung des neuen Polizeipräsidiums, die Bauleitplanverfahren zur 109. Änderung des Flächennutzungsplans sowie zum Bebauungsplan Nr. 611 durchgeführt und abgeschlossen (V/0383/2021 und V/0588/2021). Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Be- hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden vom 03.07. bis einschließlich 03.08.2023 durchgeführt. Über die in den jeweiligen Beteiligungszeiten eingegangenen Stellungnahmen (Anlage 1) soll ent- sprechend der Beschlussvorschläge unter 1. Beschluss gefasst werden. Die zur frühzeitigen Beteiligung vorgetragenen Bedenken der Gemeinde Senden zur Ansiedlung ei- nes Möbelmarktes konnten im Anschluss geklärt und ausgeräumt werden, so dass zur öffentlichen Auslegung keine Einwände mehr vorgebracht wurden. Da keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorliegen und die Planungen keine Ände- rungen erfahren, kann der abschließende Beschluss zur 43. Änderung gefasst werden. Anschließend erfolgt die Beantragung der Genehmigung der FNP-Änderung bei der Bezirksregierung Münster. Sobald diese vorliegt, kann die 43. Änderung des Flächennutzungsplans durch die Be- kanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster wirksam werden. Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. - 3 - V/0729/2023 In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Stellungnahmen Anlage 2 – Begründung Anlage 3 – Planzeichnung
V-0729-2023-Anlage-2-Begruendung
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B e g r ü n d u n g
zur 43. Änderung des
Flächennutzungsplans der Stadt Münster
im Stadtteil Gremmendorf im Bereich
Loddenheide / Albersloher Weg 198
Inhalt Seite
1. Planungsanlass und Planungsziele ....................................................................................................... 1
2. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 6
2.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 6
2.2 Bebauungsplan ............................................................................................................................ 9
3. Änderungsbereich .................................................................................................................................. 9
4. Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 9
4.1 Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten
Kernsortimenten (SO EH-NZK) ................................................................................................... 9
4.2 Erschließung ................................................................................................................................ 9
4.3 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ........................................................................ 10
4.4 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 10
4.5 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 10
4.6 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 10
4.7 Entwässerung ............................................................................................................................ 11
5. Arten- und Biotopschutz ...................................................................................................................... 11
6. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................. 11
6.1 Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 11
6.2 Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 12
6.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 12
6.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 13
6.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit ........................................................................ 14
6.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 16
6.4.3 Fläche und Boden ........................................................................................................... 19
6.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 20
6.4.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 22
6.4.6 Landschaft / Ortsbild ....................................................................................................... 23
6.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................................................ 25
6.4.8 Wechselwirkungen .......................................................................................................... 25
6.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 26
6.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 26
6.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 26
6.7 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 27
6.8 Zusammenfassung .................................................................................................................... 27
1. Planungsanlass und Planungsziele
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereich vollständig als Gewerbegebiet
(GE) dargestellt. Innerhalb des Änderungsbereichs befindet sich, von der Straße Albersloher Weg
aus erschlossen, ein Gastronomiegroßhandel (Gebäude des ehemaligen Praktiker-Baumarktes,
Albersloher Weg 198).
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0729/2023
43. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Gremmendorf
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198
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Durch die 43. Änderung des Flächennutzungsplans soll der bisher als Gewerbegebiet (GE) dar-
gestellte Bereich zu einem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel mit nicht zen-
trenrelevanten Kernsortimenten“ (SO EH-NZK) umgewidmet werden.
Anlass zur 43. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Schaffung geeigneten Planungs-
rechts zur Umsetzung der einzelhandelsstrukturellen Entwicklungsziele für den Planbereich ge-
mäß dem vom Rat am 14.03.2018 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster.
Für den ehemaligen Praktiker-Baumarkt bestehen seit Jahren Ansiedlungsanfragen und -bestre-
bungen des großflächigen Einzelhandels. In den jeweils vom Rat der Stadt Münster beschlosse-
nen Fassungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts aus den Jahren 2004 und 2009 (1.
Fortschreibung) sowie auch gemäß der 2. Fortschreibung 2018 ist der Änderungsbereich Be-
standteil des ausgewiesenen Sonderstandorts für großflächigen Einzelhandel mit nicht zentren-
relevanten Kernsortimenten. Dieser Sonderstandort, mit identischen Zielaussagen, umfasst zu-
dem auch die unmittelbar nördlich anschließenden Flächen (Selbstbedienungswarenhaus Markt-
kauf, Baumarkt Hellweg) bis zur Egbert-Snoek-Straße. Im Sinne einer funktionalen und gesamt-
städtisch strukturverträglichen Aufgabenverteilung der Einzelhandelsstandorte und der überge-
ordneten Entwicklungsziele zur Einzelhandelsentwicklung in Münster sind Sonderstandorte
grundsätzlich als Vorrangflächen für den großflächigen Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten
und nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zu verstehen. Dabei sind
schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche und die Nahversorgung zu ver-
meiden. Hierzu sollen insbesondere zentrenrelevante Randsortimente auf bis zu 10 % der Ge-
samtverkaufsfläche eines Vorhabens, insgesamt aber max. 2.500 m² Verkaufsfläche, bezogen
auf die Gesamtheit der zentrenrelevanten Randsortimente, begrenzt werden. Die ausgewiesenen
Sonderstandorte (inklusive des Änderungsbereiches) zeichnen sich durch eine stadtstrukturell
geeignete und verkehrlich für den Individual- und öffentlichen Verkehr gut erschlossene Lage an
bereits bestehenden Standorten des großflächigen Einzelhandels aus. Sie dienen der Angebots-
ergänzung der zentralen Versorgungsbereiche, indem sie Einzelhandelsbetriebe aufnehmen,
die einen überdurchschnittlichen Flächenverbrauch bzw. eine geringere Flächenproduk-
tivität aufweisen und in den zentralen Versorgungsbereichen nur bedingt bzw. nicht an-
gesiedelt werden können oder sollen,
deren Angebote die Zentren- und Nahversorgungsstruktur nicht negativ beeinträchtigen.
Über die Festlegungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts für den Änderungsbereich hin-
aus ist durch den dort geltenden Bebauungsplan Nr. 404: Loddenheide, Albersloher Weg / An
den Loddenbüschen (Fassung der 1. Änderung, Oktober 2000) eine klare einzelhandelsstruktu-
relle Vorprägung gegeben, da in den dort festgesetzten GE-Gebieten der Einzelhandel mit Mö-
beln einschließlich textiler Raumausstattung, Bau- und Heimwerkerbedarf, sowie KFZ-Handel
und -zubehör zulässig ist.
Durch die Darstellung des Änderungsbereichs als „Sondergebiet EH-NZK“ soll in Übereinstim-
mung mit den Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts die Ansiedlung von groß-
flächigen Verkaufsflächen im Möbelsegment ermöglicht werden. Im Zuge der Fortschreibung des
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2018 wurde zum einen für das Oberzentrum Münster ein
Entwicklungspotenzial im langfristigen Bedarfsbereich Möbel ermittelt. Zum anderen ergänzt der
Fachmarktstandort im Segment Möbel in räumlicher und struktureller Hinsicht das bisher nur im
Westen der Stadt (ehem. Möbel Finke und Möbeldiscounter / Höffner bei Nienberge, Poco in
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im Stadtteil Gremmendorf
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198
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Mecklenbeck) ansässige Angebot großflächiger Möbelmärkte auch im wachsenden südöstlichen
Stadtgebiet von Münster.
Für das derzeit durch einen Gastronomiegroßhandel genutzte Grundstück (ehemaliger Praktiker-
Baumarkt) besteht die konkrete Absicht zur Ansiedlung eines großflächigen Möbelmarktes durch
An- und Umbau des zweigeschossigen Bestandsgebäudes. Auf dem ca. 14.200 m² umfassenden
Grundstück plant die XXXLutz-Gruppe ein Trendmöbelhaus Mömax mit ca. 7.000 m² Verkaufs-
fläche und einem Restaurant auf ca. 380 m². Zusätzlich soll ein Anbau für das Lager erfolgen.
Folgende einzelhandelsrelevante Daten zu dem Planvorhaben liegen der 43. Flächennutzungs-
planänderung zugrunde:
Umbau des ehemaligen Praktiker-Baumarktes zu einem Möbelhaus mit rund 7.000 m²
Verkaufsfläche sowie einem Restaurant mit 380 m² Nutzfläche, Errichtung eines An-
baus für das Lager
Bei Realisierung des oben genannten Planvorhabens würden die freien Flächenpotenziale des
Plangebietes (Sondergebiet EH-NZK) vollständig genutzt, da die südwestlich bzw. südöstlich an-
grenzende aktuelle Brachfläche als zukünftiger Standort für den geplanten Neubau des Polizei-
präsidiums Münster vorgesehen ist. Flächenreserven für weitere, zusätzliche Einzelhandelsan-
siedlungen im Plangebiet verblieben daher nicht.
Hinweis zu § 1a BauGB (Bodenschutzklausel)
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell 320.214 Einwohnern (Stand zum 31.10.2023). Für
das Jahr 2030 prognostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein wei-
teres Einwohnerwachstum. Dies führt – zusammen mit den allgemein sinkenden Haushaltsgrö-
ßen – zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen im Jahr bei einem derzeit angespannten
Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen. 1 Das Einwohnerwachstum geht ein-
her mit einem steigenden Bedarf an gewerblichen Bauflächen.
Der Planbereich wird bereits seit mehreren Jahrzehnten überwiegend gewerblich-baulich genutzt.
Er liegt vergleichsweise zentral im Stadtgebiet und ist mit allen Verkehrsmitteln gut erreichbar;
der ehemals vorhandene Bahnanschluss (ehem. Panzerverladung) wurde allerdings im Bereich
eines Autohauses gekappt. Die Nutzung aktuell bestehender Flächenreserven (Brachflächen) im
Plangebiet soll unter geänderten Rahmenbedingungen (2018 aktualisiertes Einzelhandels- und
Zentrenkonzept der Stadt Münster) ermöglicht und gesteuert werden. Damit wird eine Inan-
spruchnahme bisher nicht baulich genutzter Freiflächen i.S. des Bodenschutzgebotes des BauGB
vermieden bzw. minimiert.
Die vorliegende Planung zur 43. Änderung des FNP entspricht daher den Anforderungen des
§ 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.
Hinweis zu § 1a (5) BauGB (Klimaschutzklausel)
Der Änderungsbereich ist durch bestehende bauliche Nutzungen im Bereich des ehemaligen
Praktiker-Baumarkts gekennzeichnet. Aufgrund der Lage umgeben von baulichen Nutzungen und
1 vgl. Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014 und Beschluss zur Fortschreibung
des Baulandprogramms (vgl. Vorlage V/0193/2023) sowie die Vorlage zur Fortschreibung des Regio-
nalplans Münsterland (V/0339/2023).
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Verkehrsflächen besitzt das Plangebiet insgesamt keine bedeutenden klima- bzw. luftrelevanten
Funktionen. Gemäß der Grünordnung Münster, „Teilplan Freiraumkonzept“, wird der Änderungs-
bereich bereits als „Siedlungsbereich“ dargestellt, so dass hier keine Funktion als klimaökologi-
scher Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper vorliegt.
Das Planvorhaben trägt bau- und betriebsbedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Kli-
mawandels bei. Eine besondere Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klima-
wandels besteht nicht. Der Änderungsbereich liegt außerhalb festgesetzter Überschwemmungs-
bereiche, so dass bau- und anlagenbedingte erhebliche Auswirkungen - z.B. durch einen etwai-
gen Verlust von Retentionsräumen - nicht anzunehmen ist.
Hinweis zu Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH)
(Hochwasser- und Starkregenschutzklausel)
Am 01.09.2021 ist der länderübergreifende Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz
(BRPH) in Kraft getreten. Der neue BRPH hat das Ziel, länderübergreifend die von Starkregen
und Hochwasser ausgehenden Gefahren zu verringern. Von besonderer Bedeutung sind die Si-
cherung und Rückgewinnung natürlicher Überschwemmungsflächen, die Risikovorsorge in po-
tenziell überflutungsgefährdeten Bereichen (z.B. hinter Deichen) und der Rückhalt des Wassers
in der Fläche des gesamten Einzugsgebiets. Der Plan soll das Wasserrecht unterstützen und
ergänzen und dient dazu, den Hochwasserschutz u.a. durch vorausschauende Planung zu ver-
bessern.
Die Ziele des BRPH sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung gem. § 1 Abs. 4 BauGB
zu beachten. Auch vor Inkrafttreten des BRPH waren die Belange des Hochwasserschutzes und
der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasser-
schäden gem. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB, bei der Aufstellung der Bauleitpläne grundsätzlich zu
berücksichtigen. Eine - wie nun mit den Zielen und Grundsätzen des BRPH vorgesehene - allge-
meine Prüfpflicht der Belange des Hochwasserschutzes geht über § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB hin-
aus. § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, die im BRPH festgelegten Ziele zu beachten. Die Grundsätze
sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Gemäß dem länderübergreifenden Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) sind
insbesondere die nachfolgenden Ziele und Grundsätze des BRPH zu beachten bzw. berücksich-
tigen:
Ziel I.1.1
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungsentwick-
lung sind die Risiken von Hochwassern nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfüg-
baren Daten zu prüfen; dies betrifft neben der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hoch-
wasserereignisses und seinem räumlichen und zeitlichen Ausmaß auch die Wassertiefe
und die Fließgeschwindigkeit. Ferner sind die unterschiedlichen Empfindlichkeiten und
Schutzwürdigkeiten der einzelnen Raumnutzungen und Raumfunktionen in die Prüfung von
Hochwasserrisiken einzubeziehen.
Das Plangebiet der 43. FNP-Änderung liegt außerhalb festgesetzter Überschwemmungsberei-
che, so dass baubedingte erhebliche Auswirkungen - z. B. durch einen etwaigen Verlust von
Retentionsräumen - nicht anzunehmen sind. Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Fließ-
gewässers Honebach, das ca. 700 m entfernt nordöstlich verläuft.
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Ziel I.2.1
Die Auswirkungen des Klimawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse durch oberir-
dische Gewässer oder durch Starkregen sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maß-
nahmen einschließlich der Siedlungsentwicklung nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen
verfügbaren Daten vorausschauend zu prüfen.
Anhand vorliegender Erkenntnisse (z. B. Starkregengefahrenhinweiskarte NRW) sind durch die
Lage und die bauliche Prägung des Plangebietes keine Auswirkungen des Klimawandels im Hin-
blick auf Hochwasserereignisse zu erwarten. Zum Schutz gegen die Folgen des Klimawandels in
Form von Starkregenereignissen und Hitzeperioden werden auf der Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 604
Festsetzungen zur Begrünung von Flachdächern und zum Schutz von Gebäuden durch Starkre-
genereignisse getroffen.
Die Entwässerung des Plangebiets mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation erfolgt im Trenn-
system. Das Schmutz- und Niederschlagswasser wird der Kanalisation im Albersloher Weg zu-
geführt. Da keine Retention des gesammelten Niederschlagswassers vor Einleitung in das Ne-
bengewässer des Honebachs besteht, wird eine entsprechende Rückhaltung auf dem Grund-
stück erforderlich. In der Bauantragsstellung ist ein Retentionsvolumen von 5,0 l/m² nachzuwei-
sen. Um diese Retention zu erreichen, soll unterstützend auf dem geplanten Lagergebäude eine
Dachbegrünung festgesetzt werden. Gerechnet wurde beispielhaft mit einer Dachbegrünung mit
einem Mäanderelement, welches im Ergebnis das festgesetzte Retentionsvolumen sicherstellen
kann. Es ist allerdings festzuhalten, dass der Bebauungsplan die Möglichkeiten gibt, den festge-
setzten Regenwasserrückhalt durch andere Rückhaltemaßnahmen (z. B. Einbau von unterirdi-
schen Speicherkanälen, Baumrigolen) zu sichern.
Die Starkregenereigniskarte NRW zeigt für das Plangebiet eine geringe Überschwemmungs-
wahrscheinlichkeit. Weitergehend ist im Rahmen der Bauantragsstellung ein Überflutungsnach-
weis nach DIN 1986-100 zu erbringen, der die schadlose Überflutung des Grundstücks ohne
Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke bei Starkregenereignissen nachweist. Dieser Nach-
weis ist mindestens für das 30-jährige Regenereignis zu erbringen. Die unschädliche Überflutung
des Grundstücks kann beispielsweise durch eine entsprechende Wannenausbildung der Stell-
platzanlage geschaffen werden. Diese dient dann bei Starkregenereignissen als Rückhalteraum.
Grundsatz II.1.1
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Einzugsgebieten nach § 3 Nummer
13 WHG sollen hochwasserminimierende Aspekte berücksichtigt werden. Auf eine weitere
Verringerung der Schadenspotenziale soll auch dort, wo technische Hochwasserschutzan-
lagen schon vorhanden sind, hingewirkt werden.
Bei dem Plangebiet der 43. FNP-Änderung handelt es sich um einen innerstädtischen Bereich,
der bereits seit Jahrzehnten zumindest überwiegend baulich genutzt und versiegelt war und ist.
Die Planung bereitet keine zusätzliche Versiegelung des Gebietes vor, weshalb gegenüber der
Bestandsituation keine zusätzliche Beeinträchtigung erfolgen wird.
Im Plangebiet sind neben der Anlage von Dachbegrünungen verschiedene Maßnahmen zur Re-
genrückhaltung von Niederschlagswasser vorgesehen (s. oben). Diese Maßnahmen bedeuten
zusätzliche Retentionspotenziale trotz der bestehenden und zukünftigen weitgehenden Flächen-
versiegelung.
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2. Planungsrechtliche Situation
2.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16.12.2013 vom Regionalrat Münster aufge-
stellt und am 27.06.2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein-Westfalen bekannt ge-
macht. Seit dem 16.02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan Energie er-
gänzt, seit dem 24.10.2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kalkstein.
Der geltende Regionalplan – Teilabschnitt Münsterland – stellt den Änderungsbereich vollständig
als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungs-
plans stimmt mit der Zielsetzung der Regionalplanung überein. Eine Anpassung des Regional-
plans ist nicht erforderlich.
Mit Schreiben vom 28.06.2018 hat die Bezirksregierung Münster ergänzend mitgeteilt, dass bei
der damals vorgelegten Planung zur Neuansiedlung von zwei Möbelmärkten mit zusammen
ca. 28.000 m² Verkaufsfläche mehrere Ziele und Grundsätze des LEP NRW für die Einzelhan-
delsnutzungen zu beachten und zu berücksichtigen sind. Die Bezirksregierung trifft zusammen-
gefasst die Aussage, dass durch die vorgelegte Planung diese Ziele und Grundsätze insgesamt
beachtet bzw. berücksichtigt wurden. Im weiteren Verfahren wird die Stadt Münster die erforder-
lichen Nachweise der städtebaulichen Verträglichkeit der Ansiedlungsplanungen (§ 11 Abs. 3
BauNVO) und den Übereinstimmungsnachweis mit dem Ziel des Beeinträchtigungsverbots gem.
LEP NRW im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens über städtebauliche
Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalysen erbringen.
Die vorliegende 43. Änderung des Flächennutzungsplans wird auch den Zielen und Grundsätzen
des LEP NRW - "Großflächiger Einzelhandel" gerecht:
6.5-1 Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungs-
bereichen (ASB)
Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 (BauNVO) dürfen
nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und
festgesetzt werden.
Gemäß dem gültigen Regionalplan Münsterland liegt der Planbereich innerhalb eines Allgemei-
nen Siedlungsbereichs (ASB).
Damit wird dem Ziel entsprochen.
6.5-3 Ziel Beeinträchtigungsverbot
Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorha-
ben im Sinne des § 11 Absatz 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen zent-
rale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Innerhalb des Plangebietes (Sondergebiet EH-NZK) ist von folgenden Einzelhandelsnutzungen
bzw. Verkaufsflächen auszugehen:
Planvorhaben 7.000 m² (Umnutzung Bestand)
Zu der zu prüfenden Neuplanung liegen Daten zur Art und zum Umfang der vorgesehenen zen-
trenrelevanten Randsortimente in der Größe von maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche vor:
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Der Vorhabenträger hat dabei zunächst eine Verteilung auf folgende Branchen mit geschätzten
Flächenanteilen konzipiert, die zusammen mit 830 m² mehr als die maximal zulässigen 700 m²
Verkaufsfläche umfassen, die im weiteren Verfahren noch konkretisiert werden sollen:
Heimtextilien 200 m²
Vorhänge 100 m²
Lampen 200 m²
Glas, Porzellan, Keramik, Haushaltswaren 330 m²
(830 m²)
Gesamt maximal 700 m²
Für das Planvorhaben wird die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ange-
strebt, dessen Einleitung der zuständige Fachausschuss des Rates der Stadt Münster zuge-
stimmt hat. Für das Planvorhaben wurde zum Nachweis der städtebaulichen Verträglichkeit be-
reits eine Auswirkungsanalyse erarbeitet („Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Möbelmit-
nahmemarktes am Standort Loddenheide, BBE Handelsberatung, Köln, Juli 2019). Im Ergebnis
schließt der Gutachter städtebaulich relevante Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche
der Stadt Münster und der benachbarten Städte und Gemeinden aus. Ebenfalls wird eine De-
ckungsgleichheit mit den Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster attes-
tiert.
6.5-4 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche
Bei der Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11
Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten soll der zu
erwartende Gesamtumsatz der durch die jeweilige Festsetzung ermöglichten Einzelhan-
delsnutzungen die Kaufkraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde für die geplanten Sor-
timentsgruppen nicht überschreiten.
Die geplanten Darstellungen der 43. Änderung des Flächennutzungsplans ermöglichen die An-
siedlung neuer Verkaufsflächen für den großflächigen Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten
Kernsortimenten in folgender Größenordnung: Umbau des ehemaligen Praktiker-Baumarktes zu
einem Möbelhaus mit rund 7.000 m² Verkaufsfläche.
Umsatz-Kaufkraft-Kongruenz
Auf der Basis von Einwohnerdaten der Stadt Münster (Ende 2018 ca. 310.000 Einwohner)
und der Sortimentskaufkraft der Münsteraner Einwohner (GfKGeo-Marketing 2017) sowie
allgemein zugänglicher Leistungsdaten des Einzelhandels (Struktur- und Marktdaten im
Einzelhandel 2017, BBE Handelsberatung, Köln, Juli 2019) hat eine interne Berechnung zu
folgenden Werten zur Umsatz-Kaufkraft-Kongruenz für die Sortimentsbereiche (jeweils
Raumleistung, d. h. Kern- und Randsortimente, ca.-Werte) geführt:
Möbelhäuser
Soll-Umsatz bei 7.000 m² Verkaufsfläche (max. 1.300 €/m² VKF): 9,1 Mio. Euro
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Sortimentsspezifische Kaufkraft 2 der Einwohner in Münster: 147,2 Mio. Euro
Bei der obenstehenden Berechnung wurde der max. Umsatzwert im Sinne einer Worst-
Case-Betrachtung angenommen.
Die Gegenüberstellung max. Umsätze der Kernsortimente mit der aktuellen Sortiments-
kaufkraft der Münsteraner Bevölkerung zeigt, dass der zu erwartende Gesamtumsatz der
durch die Festsetzung ermöglichten Einzelhandelsnutzung die Kaufkraft der Einwohner der
Stadt Münster für die geplanten Sortimentsgruppen (Kern- und Randsortimente) bei weitem
nicht übersteigt. Ein Nachweis der Umsatz-Kaufkraft-Kongruenz für die einzelnen Randsor-
timente, jeweils deutlich unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit, erübrigt sich in Anbe-
tracht des Kaufkraftvolumens von deutlich mehr als 300.000 Einwohnern des Oberzentrums
Münster.
Dem Grundsatz 6.5-4. Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche wird somit entspro-
chen.
6.5-5 Ziel Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, relativer Anteil zentren-
relevanter Randsortimente
Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht
zentrenrelevanten Kernsortimenten dürfen nur dann auch außerhalb von zentralen Versor-
gungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden, wenn der Umfang der zentrenrelevan-
ten Sortimente maximal 10 % der Verkaufsfläche beträgt und es sich bei diesen Sortimen-
ten um Randsortimente handelt.
Durch die textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan wird der relative Anteil der zulässi-
gen zentrenrelevanten Randsortimente auf max. 10 % der Verkaufsfläche je Betrieb be-
grenzt werden, um wesentliche Beeinträchtigungen zentraler Versorgungsbereiche zu ver-
meiden. Bei den zentrenrelevanten Sortimenten muss es sich um „Randsortimente“ han-
deln, die lediglich ergänzenden Charakter zum Kernsortiment haben und diesem in Umfang
und Gewichtigkeit deutlich untergeordnet sind (Begrenzung auf max. 10 % der Verkaufsflä-
che). Bei dem Planvorhaben ist somit (Umbau des ehemaligen Praktiker Baumarktes zu
einem Möbelhaus mit rd. 7.000 m² VKF) von rd. 700 m² Verkaufsfläche zentrenrelevanter
Randsortimente auszugehen. Die städtebauliche (i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO) Verträglich-
keit der durch Bauleitplanung ermöglichten Ansiedlung von Verkaufsflächen mit zentrenre-
levanten Randsortimenten wird im weiteren Bebauungsplanverfahren über die vorhaben-
bezogene gutachterliche Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse erbracht werden (vgl.
Erläuterung zu Ziel 6.5-3).
Dem Ziel 6.5-5 Ziel Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, relativer Anteil zentrenrele-
vanter Randsortimente wird somit entsprochen.
2 Beinhaltet auch Haustextilien
43. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Gremmendorf
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198
Begründung / Seite 9 von 30
6.5-6 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrele-
vanter Randsortimente
Der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente eines Sondergebiets für Vorhaben im
Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsorti-
menten soll außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen 2.500 m² Verkaufsfläche nicht
überschreiten.
Für das Planvorhaben mit rund 7.000 m² Verkaufsfläche wird auf der Ebene der Bebau-
ungsplanung ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb - Möbelhaus / Möbelmitnahmemarkt
festgesetzt werden. Durch die Darstellung eines Sondergebiets für die Planvorhaben im
FNP in Kombination mit den Festsetzungen der begrenzten Zulässigkeit eines Anteils von
max. 10 % zentrenrelevanter Randsortimente an der Gesamtverkaufsfläche je Einzelhan-
delsvorhaben im Bebauungsplan wird sichergestellt, dass der Umfang zentrenrelevanter
Randsortimente eines Sondergebietes 2.500 m² Verkaufsfläche nicht überschreitet.
Dem Grundsatz 6.5-6 Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter
Randsortimente wird somit entsprochen.
2.2 Bebauungsplan
Aktuell gilt im Plangebiet der Bebauungsplan Nr. 404: Loddenheide - Albersloher Weg / An den
Loddenbüschen, der flächendeckend Gewerbegebiete festsetzt. Für das Planvorhaben (Mömax)
soll aktuell der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 604: Loddenheide - Albersloher Weg 198
aufgestellt werden.
3. Änderungsbereich
Der Änderungsbereich der 43. Änderung des FNP der Stadt Münster für das geplante Sonderge-
biet liegt im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf. Der Änderungsbereich be-
schränkt sich auf die Grundstücksfläche des ehemaligen Praktiker-Baumarkts westlich des Al-
bersloher Wegs.
4. Änderungsinhalte
4.1 Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten
Kernsortimenten (SO EH-NZK)
Entsprechend dem oben formulierten Planungsziel erfolgt für den Änderungsbereich im Flächen-
nutzungsplan die Darstellung als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel mit nicht
zentrenrelevanten Kernsortimenten (SO EH-NZK)“. Dadurch wird die aktuell wirksam bestehende
Darstellung als Gewerbegebiet (GE) überplant.
4.2 Erschließung
Der Änderungsbereich ist über den Albersloher Weg (L 586) an das übergeordnete Straßennetz
angebunden.
Der Änderungsbereich bietet mit den Haltestellen „Willy-Brandt-Weg” der Stadtbuslinien 6, 8 und
N85 sowie der Haltestelle „Bertha-von-Suttner-Weg” der Stadtbuslinie 6 eine gute Einbindung in
das öffentliche Busliniennetz in Richtung Hauptbahnhof Münster.
43. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Gremmendorf
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198
Begründung / Seite 10 von 30
Mittelfristig ist die Errichtung eines Bahnhaltepunktes „Loddenheide“ am Albersloher Weg in Höhe
der Einmündung des Martin-Luther-King-Wegs im Zuge der geplanten Reaktivierung der West-
fälischen Landeseisenbahn (WLE) zwischen Sendenhorst und Münster-Hauptbahnhof geplant.
4.3 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur
Die Versorgung des Plangebietes mit Gas, Strom und Wasser wird durch die vorhandenen Netze
sichergestellt. Die Entsorgung wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bzw. mit der
Realisierung sichergestellt.
4.4 Immissionsschutz
Durch das geplante Vorhaben werden Immissionen ausgelöst. Durch die Planung wird ein Kfz-
Aufkommen von maximal 900 Kfz am Tag prognostiziert. Eine Erhöhung der Lärmpegel um
3 dB(A) im öffentlichen Straßenraum im Sinne der TA Lärm 98, Kapitel 7.4., ist aufgrund der ver-
gleichsweise geringen Kfz-Frequentierung nicht zu erwarten. Bereits auf dem Albersloher Weg
ist von einer Vermischung des vorhabenbezogenen Verkehrs mit dem übrigen Verkehr auszuge-
hen. Maßnahmen zur Minderung der Verkehrsgeräusche im öffentlichen Straßenraum nach TA
Lärm sind daher nicht zu ergreifen. Eine Wohnbebauung, die Lärmpegel im Bereich der verfas-
sungsmäßigen Zumutbarkeitsschwelle von 70/60 dB(A) aufweisen und deren Lärmvorbelastung
vorhabenbedingt erhöht werden könnte, ist nicht vorhanden.
Die Ermittlung der entstehenden Immissionen sowie die Sicherstellung des Immissionsschutzes
erfolgen darüber hinaus auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
4.5 Altlasten / Altstandorte
Im Altlastenkataster der Stadt Münster ist für den Änderungsbereich der 43. Änderung des Flä-
chennutzungsplans folgende Altlasten-Verdachtsfläche eingetragen:
Altlast-/Verdachtsfläche 841: Hierbei handelt es sich um einen Altstandort (Filterbauindustrie). Im
Rahmen der geplanten Umnutzung des Grundstücks wurden bodenschutzrechtliche Untersu-
chungen durchgeführt. Die chemischen Analysen der entnommenen Bodenproben zeigten Be-
lastungen mit PAK (polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen), BTX (aromatischen Koh-
lenwasserstoffen) und KW (Kohlenwasserstoffe). In Teilbereichen wurde die Fläche saniert.
Aus Sicht der unteren Bodenschutzbehörde ist die Fläche auch im Bebauungsplan zu kennzeich-
nen. Die geplante Nutzung ist möglich, die technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen
werden im nachfolgenden Bauantragverfahren für den Einzelfall festgelegt. Der FNP-Änderung
steht dieser Belang unter diesen Voraussetzungen nicht entgegen.
4.6 Denkmalschutz / Archäologie
Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand weder denkmal-
geschützte Gebäude noch Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei
Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch
jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturge-
schichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bo-
denbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden.
43. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Gremmendorf
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198
Begründung / Seite 11 von 30
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmä-
lern regelt das Denkmalschutzgesetz.
4.7 Entwässerung
Die Entwässerung des Änderungsbereichs wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung si-
chergestellt.
5. Arten- und Biotopschutz
Unter Berücksichtigung der im FNP-Änderungsbereich mit Umfeld potenziell vorkommenden Ar-
ten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und wildlebender europäischer Vogelarten sowie der Art
des Vorhabens und der Größe des Eingriffsbereichs ist die Datenlage für eine Bewertung ausrei-
chend. Die durchgeführte Artenschutzvorprüfung ( PLANU GBR 2019) sowie die untere Natur-
schutzbehörde sehen auf der Ebene der Bebauungsplanung Vermeidungsmaßnahmen vor (Ge-
bäudekontrolle vor Beginn der Bauarbeiten), unter deren Voraussetzung das Eintreten von Ver-
botstatbeständen des § 44 Absatz 1 BNatSchG bereits ohne Detailprüfung ausgeschlossen wer-
den kann.
Artenschutzrechtliche Belange stehen der geplanten FNP-Änderung nicht entgegen.
Bezüglich darüber hinaus gehender Belange des Arten- und Biotopschutzes wird auf den Um-
weltbericht, Kap. 6.4.2 verwiesen. Zusammenfassend steht die Planung dem Arten- und Bio-
topschutz nicht entgegen.
6. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB
6.1 Rahmen der Umweltprüfung
Nach § 2 Absatz 4 und § 2a BauGB ist im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen eine Um-
weltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. Die 43. Änderung des FNP der
Stadt Münster unterliegt dieser Prüfpflicht. Zweck des Umweltberichts ist die Ermittlung, Beschrei-
bung und Bewertung der Belange des Umweltschutzes und der erheblichen planbedingten Um-
weltauswirkungen. Die Bewertung im Rahmen des Umweltberichts erfolgt dabei schutzgutbezo-
gen anhand üblicher naturwissenschaftlicher Bewertungsmaßstäbe im Sinne der Umweltvor-
sorge.
Der Umweltbericht stellt einen gesonderten, unselbstständigen Teil der Begründung dar.
In den Umweltbericht werden sowohl nachteilige als auch positive planbedingte Auswirkungen
auf die Umwelt aufgenommen. Untersuchungsumfang und -tiefe sind auf erhebliche, abwägungs-
relevante Umweltauswirkungen begrenzt.
Der inhaltliche Aufbau des Umweltberichtes gliedert sich entsprechend der Anlage 1 zu § 2 Ab-
satz 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB.
Abschichtung
Im Bereich der 43. Änderung des FNP wird im Parallelverfahren der vorhabenbezogene Bebau-
ungsplan Nr. 604 aufgestellt. Auch für diesen Plan wird ein Umweltbericht erstellt. Gemäß § 2
Absatz 4 BauGB soll dabei eine Abschichtung erfolgen: „Wird eine Umweltprüfung für das Plan-
43. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Gremmendorf
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198
Begründung / Seite 12 von 30
gebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplan-
verfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig
durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkun-
gen beschränkt werden.“
Sind die Zielsetzungen und Regelungsgegenstände des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
und der Flächennutzungsplanänderung wie im vorliegenden Fall praktisch deckungsgleich, kann
im Rahmen der für beide Verfahren jeweils durchzuführenden Umweltprüfung von der Abschich-
tungsregelung des § 2 Absatz 4 Satz 5 BauGB Gebrauch gemacht werden.
Im vorliegenden Fall wird das Flächennutzungsplanänderungsverfahren Nr. 43 parallel zum Be-
bauungsplanverfahren Nr. 604 durchgeführt. Da es sich um einen vorhabenbezogenen B-Plan
handelt, der eine große Untersuchungstiefe aufweist, wird eine Abschichtung „von unten nach
oben“ vorgenommen und im FNP-Änderungsverfahren ggf. auf die detaillierten Ausführungen im
Bebauungsplanverfahren verwiesen.
Methodik
Im Grundsatz wird in der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB im Sinne einer ökologischen
Risikoanalyse eine schutzgutbezogene Bewertung der Bedeutung der Schutzgutfunktionen und
deren Empfindlichkeit/Schutzwürdigkeit gegenüber den planbedingten Wirkungen vorgenom-
men, aus der sich eine abschätzbare Auswirkungsintensität ergibt. Die detaillierte Beschreibung
erfolgt im Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 604, auf den im Sinne der
Abschichtung hier verwiesen wird.
6.2 Kurzdarstellung der Planung
Durch die 43. Änderung des Flächennutzungsplans soll der bisher als Gewerbegebiet (GE) dar-
gestellte Bereich zu einem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel mit nicht zen-
trenrelevanten Kernsortimenten“ (SO EH-NZK) umgewidmet werden.
Aktuell gibt es innerhalb des Änderungsbereichs eine konkrete investorenseitige Ansiedlungspla-
nung für einen großflächigen Möbelmarkt. Auf dem ca. 14.200 m² umfassenden Grundstück plant
die XXXLutz-Gruppe ein Trendmöbelhaus Mömax mit ca. 7.000 m² Verkaufsfläche und einem
Restaurant auf ca. 380 m². Zusätzlich soll ein Anbau für das Lager erfolgen.
6.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Im Baugesetzbuch und in den Fachgesetzen des Bundes und des Landes NRW sind für die je-
weiligen Schutzgüter Ziele und Grundsätze definiert worden, die im Rahmen der Umweltprüfung
zu berücksichtigen sind. Aufgeführt werden dort – zunächst noch ohne Raumbezug – die maß-
geblichen Grundsätze als rein inhaltliche Anforderungen an den Bewertungsrahmen der Umwelt-
prüfung. Beachtet wird das Bau- und Planungsrecht (insbesondere BauGB) sowie das Umwelt-
und Naturschutzrecht.
Folgende planerischen Vorgaben mit Raumbezug sind zu berücksichtigen:
Landes- und Regionalplanung
Im gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (L AND NRW 2016) ist der FNP-
Änderungsbereich vollständig als Siedlungsraum dargestellt.
43. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Gremmendorf
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198
Begründung / Seite 13 von 30
Der Regionalplan Münsterland (B EZIRKSREGIERUNG MÜNSTER 2014) stellt den FNP-
Änderungsbereich sowie sein Umfeld als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Unmittelbar östlich
verläuft eine Straße für den vorwiegend überregionalen Verkehr (Albersloher Weg) und parallel
dazu auf dessen Ostseite ein Schienenweg.
Bauleitplanung
Der Flächennutzungsplan (STADT MÜNSTER 2004) stellt den Vorhabenbereich und dessen südli-
ches und westliches Umfeld als Gewerbegebiet dar. Nördlich grenzen Sondergebietsflächen an.
Im Osten ist die Verkehrsachse „Albersloher Weg“ mit Straßen- und Schienenwegen sowie östlich
davon eine Grünfläche (Kleingärten) dargestellt. Südlich des Vorhabenbereichs verläuft in ost-
westlicher Richtung eine Richtfunktrasse.
Der Vorhabenbereich liegt innerhalb des seit dem 06.02.1998 rechtskräftigen Bebauungsplans
Nr. 404 „Loddenheide – Albersloher Weg / An den Loddenbüschen mit einer 1. Änderung vom
27.10.2000 (STADT MÜNSTER 1998). Im Bebauungsplan wird das Gebiet als Gewerbegebiet mit
einer GRZ von 0,8 festgesetzt. Randlich im Osten ist eine Grünfläche entlang des Albersloher
Weges festgesetzt.
Landschaftsplanung
Der FNP-Änderungsbereich liegt im Innenbereich und somit nicht im Geltungsbereich der derzeit
gültigen Landschaftspläne der Stadt Münster (STADT MÜNSTER 2019b).
6.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
Die Gliederung aller Schutzgutkapitel ist methodisch gleichartig aufgebaut und umfasst jeweils
die folgenden Schritte:
Benennung der wesentlichen Schutzgutfunktionen
Bestandsbeschreibung einschließlich der Vorbelastungssituation (Basisszenario)
Ableitung der schutzgutbezogenen Empfindlichkeit/Schutzwürdigkeit (gering, mittel,
hoch, sehr hoch)
Prognose bei Durchführung der Planung
Beschreibung der planbedingten Wirkungen auf das Schutzgut
Einstufung der Wirkintensität (gering, mittel, hoch, sehr hoch)
Überlagerung der Schutzgut-Empfindlichkeiten mit den ermittelten Wirkintensitäten zur
Ableitung der jeweiligen Auswirkungsstärke und der umweltfachlichen Erheblichkeits-
schwelle
Darstellung und Diskussion der ermittelten planbedingten Auswirkungen
Die ermittelte umweltfachliche Erheblichkeit ist im Regelfall mit der Abwägungserheblichkeit im
Sinne des BauGB gleichzusetzen.
Die Prognose bei Nichtdurchführung der Planung wird in Kapitel 6.5 behandelt.
43. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Gremmendorf
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198
Begründung / Seite 14 von 30
6.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit
Die Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und Gesundheit, Bevölkerung ins-
gesamt erfolgt für einen städtischen, bebauten Bereich. Unbebautes Freiland ist nur in Form von
Gewerbebrache südlich des FNP-Änderungsbereichs betroffen. Hauptsächliche Funktionen in-
nerhalb des Schutzgutes sind die Wohn- und Wohnumfeldfunktion sowie die Erholungs- und Frei-
zeitfunktion.
Derzeitige Umweltsituation
Bebaute Umwelt
Der FNP-Änderungsbereich selbst ist durch einen Gastronomie-Großhandel genutzt. Als Versor-
gungszentrum im Süden von Münster zieht das Gewerbegebiet Loddenheide täglich Menschen
zum Einkauf mit hoher Frequenz an und besitzt unter diesem Gesichtspunkt für das hier unter-
suchte Schutzgut „Mensch“ eine gewisse Bedeutung. Eine Bewertung dieser Funktionen ist we-
niger als Umweltfaktor als vielmehr aus städtebaulicher Sicht vorzunehmen.
Wohn- und Wohnumfeldfunktionen sind nur jenseits des Albersloher Weges auf dessen Ostseite
gegeben, da hier flächige Wohnbebauung (Einfamilienhaussiedlung) prägend ist. Dessen Woh-
numfeldfunktionen beschränken sich jedoch auf die östliche Seite der breiten Verkehrs-
wegeachse, die eine funktionale und optische Barriere darstellt, so dass trotz der relativen Nähe
zum FNP-Änderungsbereich (ca. 150 m) kein erholungsrelevanter Funktionsbezug besteht. Be-
sondere räumlich-funktionale Verknüpfungen im Sinne eines siedlungsnahen Raumes der Feier-
abenderholungen sind aufgrund der geringen Attraktivität des Gewerbegebietes nicht gegeben.
Erholungsrelevante Einrichtungen bestehen nicht.
Unbebaute Umwelt
Der FNP-Änderungsbereich selbst zählt zur bebauten Umwelt. Südlich angrenzend befindet sich
eine größere, gewerbliche Brachfläche, die im ansonsten dicht bebauten Umfeld Freiraumfunkti-
onen bis zur Realisierung einer Bebauung übernimmt. Erlebbar ist dieser „Freiraum“ von dem
östlich und südlich vorhandenen Fuß- und Radweg, der die Straßenzüge des Albersloher Weges
und des Willy-Brandt-Weges begleitet. Ausgewiesene Wander- oder Radwanderwege sind nicht
vorhanden.
Zur einrichtungsbezogenen Erholung ist eine Kleingartenanlage östlich des Albersloher Weges
zu zählen, die am Rand des Untersuchungsraumes liegt. Ein Funktionsbezug zum FNP-
Änderungsbereich ist durch die Barrierewirkung der Verkehrswegeachse „Albersloher Weg“ nicht
gegeben.
Vorbelastung
Als Vorbelastungen bezüglich des Schutzgutes „Mensch und Gesundheit, Bevölkerung insge-
samt“ sind ausschließlich vom Menschen selbst geschaffene Beeinträchtigungen der Wohn- und
Erholungsnutzung aufzuführen. Dabei sind grundsätzlich anzuführen:
Störung der Funktionsbeziehungen (Trennwirkung der Wegebeziehungen) durch Ver-
kehrswege, namentlich der Verkehrsachse „Albersloher Weg“,
Lärm- und Lichtimmissionen v. a. durch umliegenden Straßen- und Bahnverkehr sowie
die gewerbliche Nutzung.
43. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Gremmendorf
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198
Begründung / Seite 15 von 30
Die durch den Verkehr und das Gewerbegebiet entstehenden Lärm- und Lichtemissio-
nen wirken grundsätzlich belastend auf den Raum.
Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit
Die Empfindlichkeit bezüglich des Schutzgutes „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung insgesamt“
gegenüber anlage-, bauzeit- und betriebsbedingten Auswirkungen wird im Wesentlichen anhand
der Kriterien der Aufenthaltsqualität / Nutzungsfrequenz des Raumes sowie an dem Grad der
örtlichen Gebundenheit / Ausweichmöglichkeit der Nutzenden bewertet.
Der FNP-Änderungsbereich weist aufgrund seiner Funktion als Versorgungszentrum sowie sei-
ner Lage innerhalb des 500 m-Wohnumfeldes um geschlossene Siedlungsbereiche ohne visuelle
oder funktionale Beziehungen grundsätzlich eine mittlere Raumempfindlichkeit auf.
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Die Planung verändert die Gebäudekubaturen und Flächenaufteilung gegenüber dem Ist-Zustand
nur unwesentlich. Durch die vorgesehene Nutzung als Möbelhaus wird sich die Besucherfre-
quenz gegenüber der heutigen Nutzung (Gastro-Bedarf, Autovermietung) jedoch voraussichtlich
erhöhen; hierdurch ergibt sich ein erhöhter Gestaltungsanspruch; insbesondere ist eine Erhöhung
des derzeit nur spärlichen Grünanteils wünschenswert.
Wirkungen
Dauerhafter Verlust von Freiraum bzw. Räumen mit Wohnumfeldfunktion (anlagebedingt)
Ein Verlust von Freiraum wird mit der geplanten FNP-Änderung nicht ermöglicht. Die Funktion
des FNP-Änderungsbereichs als Versorgungszentrum bleibt bestehen und wird durch die ge-
plante Nutzung als Möbelhaus sogar noch verstärkt. Die Wirkintensität ist daher als gering zu
bewerten.
Licht- und Lärmimmissionen (betriebsbedingt)
Durch die Planung wird ein Kfz-Aufkommen von maximal 900 Kfz am Tag prognostiziert. Eine
Erhöhung der Lärmpegel um 3 dB(A) im öffentlichen Straßenraum im Sinne der TA Lärm 98 sind
aufgrund der vergleichsweise geringen Kfz-Frequentierung nicht zu erwarten.
Betriebsbedingte planbedingte Auswirkungen durch Zunahme von Lärm- und auch Lichtimmissi-
onen, v. a. durch planungsinduzierten Verkehr oder durch Gebäude- und Straßenbeleuchtung,
überschreiten unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Nutzung innerhalb eines Gewer-
begebietes mit entsprechendem Verkehr und den daraus resultierenden Vorbelastungen das
Maß der Erheblichkeit nicht.
Es wird davon ausgegangen, dass auch bei einer Umwidmung von GE in SO einschlägige Grenz-
und Richtwerte nicht überschritten werden. Die Wirkintensität ist dementsprechend als gering
einzustufen.
Sonstige betriebsbedingte Wirkungen
Betriebsbedingte Wärme- oder Strahlungsemissionen sind aufgrund der geplanten Nutzung als
Möbelhandel nicht zu erwarten.
43. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Gremmendorf
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198
Begründung / Seite 16 von 30
Störfallrisiko
Ein Risiko für die menschliche Gesundheit durch Unfälle oder Katastrophenfälle geht vom FNP-
Änderungsbereich aufgrund der geplanten Nutzung ebenfalls nicht aus. Gefahrenstoffe werden
im FNP-Änderungsbereich nicht gelagert und genutzt.
Bauzeitbedingte Wirkungen
Bezüglich der bauzeitbedingten Wirkungen wird im Sinne der Abschichtung auf den Umweltbe-
richt zum B-Plan Nr. 604 verwiesen. Für die FNP-Änderung spielt dieser Aspekt eine untergeord-
nete Rolle.
Planbedingte Auswirkungen
Die ermittelten planbedingten Auswirkungen erreichen eine höchstens geringe Wirkintensität. Bei
einer gleichzeitig mittleren Raumempfindlichkeit wird das Maß der Erheblichkeit nicht überschrit-
ten. Eine Verträglichkeit der FNP-Änderung mit den Belangen des Schutzgutes „Mensch, Ge-
sundheit, Bevölkerung insgesamt“ ist gegeben.
6.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
Hauptsächliche Funktionen innerhalb des Schutzgutes sind die allgemeinen Lebensraumfunktio-
nen der Biotoptypen, die Habitatfunktion für Tierarten und deren Entwicklungsbereiche sowie die
Biotopverbundfunktionen.
Die artenschutzrechtlichen Regelungen des § 44 BNatSchG werden als eigenständige Unterlage
behandelt, die für sowohl für die 43. FNP-Änderung als auch für den B-Plan Nr. 604 Gültigkeit
hat.
Derzeitige Umweltsituation
Bezüglich der naturräumlichen Zuordnung des FNP-Änderungsbereiches sowie der potenziellen
natürlichen Vegetation wird im Sinne der Abschichtung auf den Umweltbericht zum B-Plan
Nr. 604 verwiesen.
Für den FNP-Änderungsbereich und das nahe Umfeld wurde am 28.06 2019 eine Geländebege-
hung durchgeführt, um den Bestand zu erfassen.
Der FNP-Änderungsbereich weist den typisch stark versiegelten und überbauten Charakter eines
Gewerbegebietes auf. Im Süden befindet sich ein großflächiger Gebäudetrakt mit versiegelter
Umfahrung; nördlich grenzen zusammenhängende Stellplatzflächen mit Zuwegung an. Im Wes-
ten befindet sich eine glasüberdachte Lagerfläche.
Grünstrukturen innerhalb des FNP-Änderungsbereiches beschränken sich auf eine spärliche
Überstellung der Parkplätze mit Laubbäumen sowie kleinerer Randbepflanzungen.
Südwestlich bzw. südöstlich an den FNP-Änderungsbereich grenzt eine große, zusammenhän-
gende, gewerbliche Brachfläche an. Diese ist als zukünftiger Standort für den geplanten Neubau
des Polizeipräsidiums Münster vorgesehen. Neben den sich in Eigenentwicklung ausbreitenden
Gehölzen ist im Luftbild eine lichte Ruderalflur erkennbar (vgl. Abb. 1).
43. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Gremmendorf
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198
Begründung / Seite 17 von 30
Abbildung 1: Nutzungsstruktur im Untersuchungsgebiet (schwarz gestrichelt)
Das weitere Umfeld ist ebenfalls durch einen urbanen Charakter geprägt. Der FNP-
Änderungsbereich und die Brache werden durch weitere Gewerbeflächen sowie im Osten durch
den Verlauf des Albersloher Weges umschlossen. Östlich des Albersloher Weges grenzen Ein-
zelhausbebauung mit großem Ziergartenanteil sowie eine intensiv bewirtschaftete Kleingarten-
anlage an.
Die den Albersloher Weg beidseitig begleitenden Bahntrassen sind von Grünflächen gesäumt;
östlich der breiten Straße sind dies Böschungsgehölze (Silberweide, Salweide, Esche, Weiß-
dorn), westlich eine Ruderalfläche.
Schutzgebiete oder -objekte sind im FNP-Änderungsbereich sowie im Umfeld nicht ausgewiesen.
Biotopverbund
Am östlichen Rand des Untersuchungsgebietes liegt östlich des Albersloher Weges - und damit
ohne direkten Funktionsbezug zum FNP-Änderungsbereich - eine der vier Teilflächen der lan-
desweiten Biotopverbundfläche VB-MS-4011-007 „Bahnböschungen und Bahnbrachen im Innen-
stadtbereich“, die sich nach Norden und Süden außerhalb des Untersuchungsgebietes fortsetzt.
Der Verbundfläche kommt als strukturierendes Vernetzungselement der Stadtlandschaft eine be-
sondere Bedeutung im landesweiten Biotopverbundsystem zu.
Vorbelastung
Im vorliegenden Fall ergeben sich Vorbelastungen bezüglich der Tier- und Pflanzenwelt insbe-
sondere durch Lärm-, Licht- und Schadstoffimmissionen im direkten Umfeld durch Straßen, Bahn-
linie und Gewerbenutzung. Darüber hinaus sind erhebliche Vorbelastungen durch den hohen
Grad an Überbauung und Versiegelung mit der Folge von Flächenverlusten und Zerschneidungs-
wirkungen anzuführen.
43. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Gremmendorf
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198
Begründung / Seite 18 von 30
Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit
Aufgrund der starken urbanen Prägung und der weitestgehend vollständig überbauten und ver-
siegelten Fläche werden im FNP-Änderungsbereich flächig nur sehr geringe Empfindlichkeiten
erreicht. Eine mittlere Empfindlichkeit ist bezüglich der Tier- und Pflanzenwelt den wenigen Ge-
hölzstrukturen zuzuschreiben, die den Verkehrsraum (Zufahrt, ruhender Verkehr) spärlich gestal-
ten. Wechselwirkungen bestehen zu den Schutzgütern Klima und Landschaft, bei denen eine
Werteinstufung unter jeweils anderen Schwerpunkten erfolgt.
Die Grünflächen im Umfeld des Albersloher Weges werden gering empfindlich eingestuft. Ver-
antwortlich sind hier neben der Strukturarmut die intensive Pflege und die starken randlichen
Vorbelastungen.
Im Umfeld des FNP-Änderungsbereichs ist die bereits beschriebene gewerbliche Brachfläche als
„Natur auf Zeit“ zu bewerten. Die Empfindlichkeit aus Sicht der Tier- und Pflanzenwelt ist mittel
einzustufen. Hoch empfindliche Bereiche befinden sich ausschließlich östlich des Albersloher
Weges, insbesondere aufgrund der gegebenen Biotopverbundfunktion im Korridor entlang der
hier verlaufenden Bahnlinie.
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Wirkungen
Dauerhafter Verlust von Biotoptypen (anlagebedingt)
Die Planung betrifft neben bereits versiegelten Flächen ggf. eingrünende Gehölze im Parkplatz-
bereich. Biotoptypen mit einer relevanten Wertigkeit für die Lebensraumfunktion sind nicht betrof-
fen. Die Wirkintensität einer geplanten Umwidmung von GE in SO ist gering.
Entwertungen durch Randeffekte und Zerschneidung (anlage- und betriebsbedingt)
Die Randeffekte der Planung haben auf das Umfeld einen nur sehr geringen Einfluss, da das
Umfeld bereits bebaut ist oder aber im südlichen und östlichen Umfeld für eine Bebauung vorge-
sehen ist. Die Verbundfunktion östlich des Albersloher Weges wird darüber hinaus nicht beein-
trächtigt. Die Wirkintensität wird deshalb insgesamt gering eingestuft.
Bauzeitbedingte Wirkungen
Bezüglich der bauzeitbedingten Wirkungen wird im Sinne der Abschichtung auf den Umweltbe-
richt zum B-Plan Nr. 604 verwiesen. Für die FNP-Änderung spielt dieser Aspekt eine untergeord-
nete Rolle.
Planbedingte Auswirkungen
Eine Erheblichkeit der planbedingten Auswirkungen ist aufgrund der geringen Empfindlichkeit der
beplanten Biotoptypen (versiegelte Flächen) nicht gegeben.
Artenschutz
Unter Berücksichtigung der im FNP-Änderungsbereich mit Umfeld potenziell vorkommenden Ar-
ten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und wildlebender europäischer Vogelarten sowie der Art
des Vorhabens und der Größe des Eingriffsbereichs ist die Datenlage für eine Bewertung ausrei-
43. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Gremmendorf
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198
Begründung / Seite 19 von 30
chend. Die Artenschutzvorprüfung (PLANU GBR 2019) sowie die Untere Naturschutzbehörde se-
hen auf der Ebene der Bebauungsplanung Vermeidungsmaßnahmen vor (Gebäudekontrolle vor
Beginn der Bauarbeiten), unter deren Voraussetzung das Eintreten von Verbotstatbeständen des
§ 44 Absatz 1 BNatSchG bereits ohne Detailprüfung ausgeschlossen werden.
Artenschutzrechtliche Belange stehen der geplanten FNP-Änderung nicht entgegen.
6.4.3 Fläche und Boden
Innerhalb der Schutzgutbetrachtung für Fläche und Boden sind dessen wesentliche Funktionen
maßgeblich:
Verbrauch von Freifläche
Funktion als Wuchsstandort für Pflanzen mit den Kriterien Standortpotenzial für natürli-
che Pflanzengesellschaften (Biotopentwicklungspotenzial) sowie natürliche Bodenfrucht-
barkeit (Ertragspotenzial)
Funktionen im Wasserhaushalt
Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte
Speicher- und Reglerfunktion
Derzeitige Umweltsituation
Ein Verbrauch von Freifläche ist mit der FNP-Änderung nicht verbunden, da ausschließlich be-
reits bebautes Gelände betroffen ist. Auf eine Vertiefung der Ausführungen zum Schutzgut Fläche
kann deshalb verzichtet werden.
Natürliche Böden sind im Untersuchungsgebiet nicht mehr vorhanden. Auch in den nicht versie-
gelten Bereichen (Grünstrukturen, v. a. entlang der Bahnlinie, Gewerbebrache) ist aufgrund der
starken anthropogenen Überformungen, wie etwa Bautätigkeiten, Erschließung etc., davon aus-
zugehen, dass die natürlichen Bodenfunktionen teilweise oder vollständig verloren gegangen
sind. Als Bodenfunktionen verbleiben auf künstlichen oder weitestgehend überformten Böden
eine Eignung als Wuchsstandort für Pflanzen sowie eine gewisse Versickerungsfähigkeit von
Niederschlagswasser.
Vorbelastung
Der hohe Versiegelungsgrad im urbanen Raum wirkt bezüglich der Schutzgüter Fläche und Bo-
den stark vorbelastend auf den Raum.
Im Bereich der vorgesehenen FNP-Änderung befindet sich die im städtischen Altlast-/Verdachts-
flächenkataster geführte Fläche 841, die im wirksamen Flächennutzungsplan als Altlast-/Ver-
dachtsfläche > 1 ha gekennzeichnet ist. Die Kennzeichnung bleibt mit der 43. Änderung des Flä-
chennutzungsplans unverändert erhalten.
Hierbei handelt es sich um einen Altstandort (Filterbauindustrie). Im Rahmen der geplanten Um-
nutzung des Grundstücks wurden bodenschutzrechtliche Untersuchungen durchgeführt. Die che-
mischen Analysen der entnommenen Bodenproben zeigten Belastungen mit PAK (polycyclischen
aromatischen Kohlenwasserstoffen), BTX (aromatischen Kohlenwasserstoffen) und KW (Kohlen-
wasserstoffe). In Teilbereichen wurde die Fläche saniert.
43. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Gremmendorf
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198
Begründung / Seite 20 von 30
Aus Sicht der unteren Bodenschutzbehörde ist die Fläche auch im Bebauungsplan zu kennzeich-
nen. Die geplante Nutzung ist möglich, die technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen
werden im nachfolgenden Bauantragverfahren für den Einzelfall festgelegt. Der FNP-Änderung
steht dieser Belang unter diesen Voraussetzungen nicht entgegen.
Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit
Im FNP-Änderungsbereich sind keine schutzwürdigen Böden verbreitet.
Für die nicht überbauten Bereiche (außerhalb des FNP-Änderungsbereiches) wird bezüglich des
Schutzgutes Boden daher eine mittlere Grundempfindlichkeit angenommen, da auch bei über-
formten und künstlichen Böden wesentliche Bodenfunktionen übernommen werden können
(s.o.). Bereits versiegelte oder überbaute Standorte sind dagegen gering empfindlich eingestuft.
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Wirkungen
Dauerhafter Verlust von Böden (anlagebedingt)
Die FNP-Änderung ist nicht mit einem relevanten Bodenverlust verbunden. Die Anteile an Über-
bauung und Flächenversiegelung verändern sich gegenüber dem Ist-Zustand nur unwesentlich.
Die Wirkintensität ist somit als gering zu bewerten.
Betriebsbedingte Zunahme von Schadstoffbelastungen
Die FNP-Änderung ermöglicht keine Ansiedlung emittierender Betriebe. Zusätzliche Schadstoff-
belastungen durch die Zunahme von Liefer- und Besucherverkehren sind zu vernachlässigen.
Die Wirkintensität ist daher als gering einzustufen
Bauzeitbedingte Wirkungen
Bezüglich der bauzeitbedingten Wirkungen wird im Sinne der Abschichtung auf den Umweltbe-
richt zum B-Plan Nr. 604 verwiesen. Für die FNP-Änderung spielt dieser Aspekt eine untergeord-
nete Rolle.
Planbedingte Auswirkungen
Es ist festzustellen, dass alle planbedingten Auswirkungen sowohl aufgrund der geringen Wirkin-
tensitäten als auch der geringen Empfindlichkeiten der überbauten Böden die umweltfachliche
Erheblichkeit nicht erreichen.
6.4.4 Wasser
Innerhalb der Schutzgutbetrachtung Wasser sind für die wesentlichen Funktionen maßgeblich:
Gewässerökologische Funktionen
Vorfluterfunktionen
Nutzungsfunktionen
43. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Gremmendorf
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198
Begründung / Seite 21 von 30
Derzeitige Umweltsituation
Oberflächenwasser
Oberflächengewässer existieren im Untersuchungsgebiet nicht.
Grundwasser
Im Bereich des Untersuchungsgebietes steht der Grundwasserkörper „Münsterländer Ober-
kreide“ (Kennung DE_GB_DENW_3_12) in äolischen Lockergesteinen an (MULNV 2019). Der
mengenmäßige Zustand wird als gut eingestuft, der chemische Zustand dagegen als schlecht.
Das Grundwasser steht nicht oberflächennah an. Die Grundwasserneubildungsrate liegt bei 200
– 300 mm im Jahr. Die Grundwasserschutzfunktion der Deckschichten ist sehr niedrig eingestuft
(STADT MÜNSTER 2019a).
Vorbelastung
Vorbelastungen bestehen vor allem durch die gegebene starke Versiegelung und Überbauung
infiltrationsfähiger Standorte. Die Grundwasserneubildung im Untersuchungsgebiet ist stark be-
einträchtigt.
Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit
Der FNP-Änderungsbereich liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten. Auch Überschwem-
mungsgebiete sind nicht festgesetzt.
Gegenüber einer mit einer Versiegelung bzw. Bebauung einhergehenden Verringerung der
Grundwasserneubildungsrate wird wegen der hoch einzustufenden Bedeutung des Grundwas-
servorkommens auch eine hohe Empfindlichkeit zugewiesen.
Die Verschmutzungsgefahr ist abhängig vom Grundwasserflurabstand sowie von der Durchläs-
sigkeit der überlagernden Deckschichten. Da oberflächennahes Grundwasser weitestgehend
nicht zu erwarten ist, ist hier die Empfindlichkeit gering einzuschätzen.
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Wirkungen
Verringerung der Grundwasserneubildung durch dauerhafte Überbauung und Flächenversiege-
lung (anlagebedingt)
Ein nachhaltiger Verlust versickerungsfähigen Untergrundes ist im vorliegenden Fall nicht gege-
ben, da der FNP-Änderungsbereich fast ausschließlich bereits versiegelte Flächen betrifft. Eine
relevante Verringerung der Grundwasserneubildung ist damit auszuschließen. Auch eine Ver-
schärfung der Hochwassergefahr ist nicht zu erwarten. Die Wirkintensität ist als gering zu bewer-
ten.
Betriebs- und bauzeitbedingte Verschmutzungsgefährdung
Bezüglich der bauzeitbedingten Verschmutzungsgefährdungen kann aufgrund der guten techni-
schen Vermeidungsmöglichkeiten nach dem Stand der Technik sowie unter Berücksichtigung,
dass nur bereits versiegelte Standorte betroffen sind und sich die Entwässerungssituation nicht
ändert, davon ausgegangen werden, dass kein Gefährdungspotenzial besteht. Die Wirkintensität
ist somit als gering zu werten.
43. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Gremmendorf
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198
Begründung / Seite 22 von 30
Planbedingte Auswirkungen
Es ist festzustellen, dass unter der Voraussetzung, dass sich die Entwässerung nicht ändert,
ausschließlich bereits versiegelte Flächen in Anspruch genommen werden und später eine um-
sichtige Bauausführung erfolgt, alle planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser die
umweltfachliche Erheblichkeit nicht erreichen.
6.4.5 Klima / Luft
Hauptsächliche Funktionen innerhalb des Schutzgutes sind die Frischluftproduktion und -leitfunk-
tionen sowie bioklimatische Funktionen.
Derzeitige Umweltsituation
Das Untersuchungsgebiet liegt übergeordnet in einem ozeanisch geprägten Klima mit mäßig war-
men Sommern und milden Wintern. Vorherrschende Windrichtung ist Südwest bis West bei mitt-
leren Niederschlagssummen von 743 mm im Jahr (A. MÜSKENS 2004) .
Der FNP-Änderungsbereich liegt in einem Gewerbe-/Industrie-Klimatop, welches sich durch ei-
nen hohen Anteil versiegelter Flächen mit wenig Vegetation und produkt- und prozessspezifische
Emissionen kennzeichnet.
Besondere Klimafunktionen sind dem Untersuchungsgebiet darüber hinaus nicht zugewiesen.
Grundsätzliche Funktionen für das lokale Bioklima übernehmen Gehölzbestände als dämpfende
Klimaelemente innerhalb des Untersuchungsgebietes. Der Gehölzstreifen entlang der Bahnlinie
östlich des Albersloher Weges besitzt eine grundsätzliche lufthygienische Regenerationsfunktion,
auch aufgrund der Lage zu Emissionsquellen in Gewerbe- und Verkehrsflächen. Aufgrund der
verhältnismäßig geringen Größe sowie der umgebenden Bebauungen als Barriere ist die Reich-
weite der klimatischen Wohlfahrtswirkung des Untersuchungsgebietes aber nur gering ausge-
prägt.
Vorbelastung
Als Vorbelastung sind die Versiegelung und Überbauung des Raumes zu werten, welche als kli-
matische Ungunstfaktoren anzuführen sind. Zudem bestehen durch die starke verkehrliche und
gewerbliche Nutzung Quellen für Schadstoffemissionen, die belastend auf das lokale Klima wir-
ken.
Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit
Besondere Schutzausweisungen (z. B. Klimaschutzwald) sind bezüglich des Schutzgutes nicht
ersichtlich.
Dem FNP-Änderungsbereich sowie dem Umfeld wird aufgrund der gegebenen Vorbelastung eine
geringe Schutzgutempfindlichkeit zugewiesen. Eine Ausnahme bilden die einzelnen Gehölzbe-
stände, die eine grundsätzliche lufthygienische Ausgleichsfunktion aufweisen und daher als mittel
empfindlich gegenüber einer Inanspruchnahme einzustufen sind.
43. Änderung des Flächennutzungsplans
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Begründung / Seite 23 von 30
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Wirkungen
Versiegelung von klimarelevanten Freiflächen
Ein Verlust von klimarelevanten Freiflächen erfolgt nicht, da ausschließlich bereits überbaute Flä-
chen innerhalb des Gewerbe-/Industrieklimatops in Anspruch genommen werden. Die Wirkinten-
sität ist daher als gering einzustufen.
Verlust klimarelevanter Gehölzstrukturen
Ein Verlust von den Parkplätzen beschattenden Gehölzen ist in geringem Umfang durch die FNP-
Änderung nicht auszuschließen. Die Wirkintensität ist aufgrund des nachhaltigen Verlustes sehr
hoch.
Funktionsverlust des klimatischen Gesamtfreiraumes
Als Gewerbe-/Industrieklimatop ist das Gebiet als Raum mit klimatischer Ungunst zu bewerten.
Klimatisch relevante Funktionen übernimmt der FNP-Änderungsbereich nicht. Ein Funktionsver-
lust kann daher nicht hergeleitet werden. Die Wirkintensität wird daher als gering eingestuft.
Betriebsbedingte Luftschadstoffzunahme
Eine relevante Zunahme von Schadstoffemissionen wird durch die FNP-Änderung nicht ermög-
licht. Eine relevante Zunahme des Zuliefer- bzw. Kundenverkehrs ist nicht zu erwarten, sodass
auch diesbezüglich keine Zunahme von Schadstoffemissionen erfolgt. Die Wirkintensität ist als
gering einzustufen.
Bauzeitbedingte Wirkungen
Bezüglich der bauzeitbedingten Wirkungen wird im Sinne der Abschichtung auf den Umweltbe-
richt zum B-Plan Nr. 604 verwiesen. Für die FNP-Änderung spielt dieser Aspekt eine untergeord-
nete Rolle.
Planbedingte Auswirkungen
Es ist festzustellen, dass mit Ausnahme der möglichen Gehölzverluste im Stellplatzbereich alle
planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima die umweltfachliche Erheblichkeit nicht
erreichen.
Die FNP-Änderung erlaubt darüber hinaus die Umsetzung einer Vermeidungs- und Minimierungs-
strategie im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens (z.B. Stellplatz- oder Dachbegrünung).
Auswirkungen auf das Globalklima sind unter der Berücksichtigung, dass ausschließlich bereits
versiegelte Standorte innerhalb des Gewerbegebietes betroffen sind, auszuschließen. Relevante
Emissionen von Treibhausgasen sind aufgrund des höchstens gering zunehmenden Verkehrs-
aufkommens ebenfalls auszuschließen.
6.4.6 Landschaft / Ortsbild
Der Schutz der Landschaft ist in § 1 Absatz 1 BNatSchG verankert: „Natur und Landschaft sind
auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen
auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich
43. Änderung des Flächennutzungsplans
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im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198
Begründung / Seite 24 von 30
[…] so zu schützen, dass […] die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von
Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.“
Im vorliegenden Fall ist keine freie Landschaft, sondern im städtisch geprägten Raum das „Orts-
bild“ zu beschreiben und zu bewerten.
Derzeitige Umweltsituation
Der FNP-Änderungsbereich liegt in einem stark versiegelten innerstädtischen Gewerbegebiet.
Grünstrukturen befinden sich nur vereinzelt in Form von Einzelgehölzen im Stellplatzbereich und
randlich eingrünenden Hecken. Insgesamt übernimmt der FNP-Änderungsbereich selbst auf-
grund des stark überbauten Umfeldes und fehlender Sichtbeziehungen in das Umland keine be-
sondere Funktion für das übergeordnete Ortsbild. Lediglich die Gehölze sind als grundsätzlich
gliedernde und belebende Landschaftselemente anzuführen.
Im Umfeld des FNP-Änderungsbereiches ist die südlich angrenzende, gehölzreiche gewerbliche
Brache als „Landschaft auf Zeit“ zu betrachten, die im derzeitigen Zustand eine Durchgrünung
und Kaschierung der umliegenden Gebäude bewirkt. Weitere ortsbildprägende Strukturen befin-
den sich östlich des Albersloher Weges, wo die bahnbegleitenden Gehölze eine sichtverschat-
tende und raumgliedernde Funktion entfalten.
Vorbelastungen
Als Vorbelastung bzw. Defizit im Hinblick auf das Ortsbilderleben ist die starke Versiegelung und
anthropogene Überformung zu werten. Durch die visuellen Einflüsse des Gewerbegebietes als
wahrnehmbare anthropogen-technische Überprägung ist die Ungestörtheit des Raumes stark be-
einträchtigt. Die Beunruhigung wird durch den Verkehr auf dem Albersloher Weg wesentlich ver-
stärkt.
Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit
Der FNP-Änderungsbereich unterliegt nicht dem Landschaftsschutz. Unter Berücksichtigung des
urbanen Umfeldes und der damit einhergehenden Vorbelastungen wird dem FNP-Änderungs-
bereich eine geringe Empfindlichkeit gegenüber der Umwidmung in ein Sondergebiet zugewie-
sen, da sich die grundsätzliche bauliche Nutzung hierdurch nicht verändert. Den Gehölzstruktu-
ren werden als grundsätzliche gliedernde Elemente eine mittlere Bedeutung und damit Empfind-
lichkeit zugeordnet. Gegenüber von der Planung ggf. ausgehenden visuellen Fernwirkungen über
den FNP-Änderungsbereich hinaus bestehen im Umfeld aufgrund fehlender Sichtbeziehungen
nur geringe Empfindlichkeiten.
Im Umfeld der Planung ist die südlich gelegene Brache nur mittel empfindlich zu bewerten, da sie
nur vorübergehend bis zur Realisierung der geplanten rechtskräftigen Bebauungsplanung Funk-
tionen erfüllen kann; die östlich des Albersloher Weges stockenden Gehölze im Bereich der Bahn-
linie sind aufgrund ihrer sichtverschattenden und gliedernden Funktionen hoch empfindlich ein-
zustufen.
43. Änderung des Flächennutzungsplans
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Begründung / Seite 25 von 30
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Wirkungen
anlagebedingter Verlust von Landschaftsraum/-elementen
Der FNP-Änderungsbereich besteht hauptsächlich aus bereits versiegelte Gewerbeflächen. Die
Wirkintensität ist als gering einzustufen. Gliedernde Gehölzstrukturen werden ggf. in geringem
Umfang beansprucht. Hier ist die Wirkintensität hoch.
Technisierung/Überprägung angrenzender freier Landschaft
Da es sich um die Nachnutzung bestehender Gewerbeflächen auf bereits versiegelten Flächen
handelt, ist eine relevante Technisierung der Landschaft nicht zu erkennen. Die Wirkintensität
wird als gering eingestuft.
Betriebs- und bauzeitbedingte visuelle (Licht, Bewegung) und akustische Beunruhigung
Betriebsbedingte visuelle und akustische Störwirkungen liegen unterhalb der Erheblichkeits-
schwelle, da die Planung vor dem Hintergrund der bestehenden Vorbelastungen innerhalb des
Gewerbegebietes nur unwesentlich mit einer Steigerung von Lichtemissionen einhergeht und
keine relevante Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist. Die Wirkintensität ist daher
als gering einzustufen.
Bezüglich der bauzeitbedingten Wirkungen wird im Sinne der Abschichtung auf den Umweltbe-
richt zum B-Plan Nr. 604 verwiesen. Für die FNP-Änderung spielt dieser Aspekt eine untergeord-
nete Rolle.
Planbedingte Auswirkungen
Unter Berücksichtigung, dass ausschließlich bereits überbaute Flächen innerhalb des bestehen-
den Gewerbegebietes überplant werden und dass keine Erhöhung betriebsbedingter Licht- oder
Lärmemissionen zu erwarten ist, gehen von der geplanten FNP-Änderung keine erheblichen
planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft (Ortsbild) aus.
6.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Wesentliche Funktion des Schutzgutes ist die kulturhistorische Dokumentarfunktion.
Derzeitige Umweltsituation
Bau- oder Bodendenkmäler sind innerhalb des Untersuchungsgebietes nicht vorhanden. Bedeut-
same Kulturlandschaftsbereiche oder kulturhistorisch bedeutsame Objekte sind nicht betroffen.
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Auf eine detaillierte Auswirkungsanalyse wird wegen fehlender Betroffenheit verzichtet.
6.4.8 Wechselwirkungen
Unter ökosystemaren Wechselwirkungen werden alle denkbaren funktionalen und strukturellen
Beziehungen zwischen Schutzgütern, innerhalb von Schutzgütern sowie zwischen und innerhalb
von landschaftlichen Ökosystemen verstanden. Diese Wirkungen können sich in ihrer Wirkung
addieren, potenzieren, aber auch u. U. vermindern. Eine Sonderrolle nimmt innerhalb der Defini-
43. Änderung des Flächennutzungsplans
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im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198
Begründung / Seite 26 von 30
tion von Wechselwirkungen der Mensch als Schutzgut ein, da er nicht unmittelbar in das ökosys-
temare Wirkungsgefüge integriert ist. Die vielfältigen Einflüsse des Menschen auf Natur und
Landschaft werden vor allem im Rahmen der Ermittlung von Vorbelastungen berücksichtigt.
Die für die Planung relevanten Bedeutungen und Empfindlichkeiten bei den einzelnen Schutzgü-
tern, die aufgrund der bekannten Wechselwirkungen miteinander in Verbindung stehen, sind in
den entsprechenden Kapiteln genannt.
Planbedingte Auswirkungen, die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern be-
treffen, werden in den Auswirkungsanalysen der jeweiligen Schutzgüter angesprochen. Darüber-
hinausgehende Wirkungen ergeben sich durch die Planung nicht.
6.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Für alle Umwelt-Schutzgüter ist festzustellen, dass die planbedingten Auswirkungen das Maß der
Erheblichkeit nicht überschreiten werden. Eine Ausnahme bildet das Schutzgut Klima; der mög-
liche Verlust, wenn auch schwach klimawirksamer Gehölze im Bereich der Stellplatzflächen ist
durch eine anspruchsvolle Grüngestaltung im neuen Stellplatzbereich auf der Ebene der verbind-
lichen Bauleitplanung ausgleichbar. Als Verringerungsmaßnahme ist darüber hinaus eine exten-
sive Dachbegrünung im Bereich des geplanten Neubaus vorgesehen.
Folgende artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen werden darüber hinaus im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung vorausgesetzt:
Da nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass die betroffenen Gebäude geeignete Unter-
schlupfmöglichkeiten (Spalten, Löcher, Risse) für Fledermäuse in Bereichen, die vom Boden
nicht eingesehen werden können, enthalten, ist vor Beginn der Bauarbeiten eine Gebäudekon-
trolle, ggf. mit einem Hubsteiger, vorzunehmen. Falls Tiere aufgefunden werden, ist deren Aus-
flug abzuwarten; werden keine Tiere gefunden, sind potenzielle Verstecke zu verschließen.
Des Weiteren ist vor Baubeginn die Beschaffenheit der Dachoberfläche auf das Vorhandensein
von Tierarten hin zu überprüfen. Die Fläche konnte vom Boden aus nicht eingesehen werden.
Falls Vogelarten auf den Dachflächen brüten, ist das weitere Vorgehen mit der Unteren Natur-
schutzbehörde abzustimmen.
6.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Bei Nichtdurchführung der FNP-Änderung wird sich an der derzeitigen Bestandssituation nichts
ändern. Es ist davon auszugehen, dass der FNP-Änderungsbereich langfristig weiter der derzei-
tigen Nutzung unterliegen wird.
6.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Aufgrund der bereits bestehenden Nutzung (Baukörper, Stellplätze) und der verkehrlichen Anbin-
dung des Grundstücks an den Albersloher Weg stellt sich der Standort für eine Nach- und Um-
nutzung als Möbelmarkt aus umweltfachlicher Sicht günstig dar. Standortalternativen sind vor
diesem Hintergrund nicht erkennbar.
Auch grundsätzliche Planungsalternativen am Standort zu der vorgesehenen Nachnutzung der
bereits bestehenden baulichen Strukturen ergeben sich nicht.
43. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Gremmendorf
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198
Begründung / Seite 27 von 30
6.7 Überwachung (Monitoring)
Die Städte und Gemeinden überwachen gemäß § 4c BauGB zuständigkeitshalber die erhebli-
chen Umweltauswirkungen (Ziel), die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um
insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der
Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen (Zweck). Gemäß § 4 Absatz 3
BauGB unterrichten die Behörden die Stadt nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens, sofern
die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Aus-
wirkungen auf die Umwelt hat. Die Behörden haben insofern eine Bringschuld zur Information der
Stadt über die in ihrem Aufgabenbereich anfallenden Informationen.
6.8 Zusammenfassung
Nach § 2 Absatz 4 und § 2a BauGB ist im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen eine Um-
weltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. Die 43. Änderung des FNP der
Stadt Münster unterliegt dieser Prüfpflicht.
Durch die 43. Änderung des Flächennutzungsplans soll der bisher als Gewerbegebiet (GE) dar-
gestellte Bereich zu einem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel mit nicht zen-
trenrelevanten Kernsortimenten“ (SO EH-NZK) umgewidmet werden.
Im vorliegenden Fall wird das Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren Nr. 43 parallel zum Be-
bauungsplan-Verfahren Nr. 604 durchgeführt.
Im Folgenden werden im Wesentlichen die Ergebnisse der schutzgutbezogenen Ermittlung der
planbedingten Umweltauswirkungen des Vorhabens zusammengefasst.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung insgesamt
Der FNP-Änderungsbereich zählt zur bebauten Umwelt und wird derzeit gewerblich genutzt. Die
ermittelten planbedingten Auswirkungen erreichen zusammenfassend eine nur geringe Wirkin-
tensität. Unabhängig von den ermittelten Raumempfindlichkeiten wird deshalb das Maß der Er-
heblichkeit nicht überschritten. Eine Verträglichkeit des Vorhabens mit den Belangen des Schutz-
gutes „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung insgesamt“ ist gegeben.
Ein Risiko für die menschliche Gesundheit durch Unfälle oder Katastrophenfälle geht vom FNP-
Änderungsbereich aufgrund der geplanten Nutzung ebenfalls nicht aus. Gefahrenstoffe werden
im FNP-Änderungsbereich nicht gelagert und genutzt.
Tiere und Pflanzen
Eine Erheblichkeit der planbedingten Auswirkungen ist aufgrund der geringen Empfindlichkeit der
beplanten Biotoptypen (versiegelte und bebaute Flächen) nicht gegeben.
Artenschutzrechtliche Belange stehen der geplanten FNP-Änderung nicht entgegen.
Fläche und Boden
Ein Verlust von Freifläche ist mit der Planung nicht verbunden. Natürlich entstandene Böden
kommen nicht vor.
Es ist festzustellen, dass alle planbedingten Auswirkungen sowohl aufgrund der geringen Emp-
findlichkeiten der überbauten Böden als auch der geringen Wirkintensitäten die umweltfachliche
Erheblichkeit nicht erreichen.
43. Änderung des Flächennutzungsplans
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Begründung / Seite 28 von 30
Wasser
Oberflächengewässer existieren im Untersuchungsgebiet nicht. Oberflächennahes Grundwasser
steht zwar an, es sind aber keine planbedingten Auswirkungen zu erwarten.
Die Planung ist diesbezüglich schutzgutverträglich einzustufen. Eine Verschärfung der Hochwas-
sersituation ist ebenfalls nicht zu erwarten.
Klima/Luft
Es ist festzustellen, dass mit Ausnahme der möglichen Gehölzverluste im Stellplatzbereich alle
planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima die umweltfachliche Erheblichkeit nicht
erreichen.
Die FNP-Änderung erlaubt darüber hinaus die Umsetzung einer Vermeidungs- und Minimierungs-
strategie im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens (z.B. Stellplatz- oder Dachbegrünung).
Auswirkungen auf das Globalklima sind unter der Berücksichtigung, dass ausschließlich bereits
versiegelte Standorte innerhalb des Gewerbegebietes betroffen sind, auszuschließen.
Landschaft
Unter Berücksichtigung, dass ausschließlich bereits überbaute Flächen innerhalb des bestehen-
den Gewerbegebietes überplant werden und dass keine Erhöhung betriebsbedingter Licht- oder
Lärmemissionen zu erwarten ist, gehen von der geplanten FNP-Änderung keine erheblichen
planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft (Ortsbild) aus.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Kulturgüter (Bau- und Bodendenkmäler) und sonstige Sachgüter (z. B. Bodenschätze) sind nach
derzeitigem Kenntnisstand im FNP-Änderungsbereich und seinem unmittelbaren Umfeld nicht
vorhanden. Planbedingte Auswirkungen auf das Schutzgut können unter diesen Voraussetzun-
gen ausgeschlossen werden.
Wechselwirkungen
Die ökosystemaren Wechselwirkungen zwischen Schutzgütern, innerhalb von Schutzgütern so-
wie zwischen und innerhalb von landschaftlichen Ökosystemen wurden im Rahmen der schutz-
gutbezogenen Erfassungen und Bewertungen umfassend berücksichtigt. Über die bei den
Schutzgütern behandelten Wirkungen hinausgehende Auswirkungen ergeben sich diesbezüglich
nicht.
Vermeidung, Verringerung und Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen
Die Vermeidung, Verringerung und der Ausgleich nachteiliger Auswirkungen wird auf der Ebene
der verbindlichen Bauleitplanung geregelt. Die 43. FNP-Änderung steht dem nicht entgegen.
Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten
Standortalternativen sind nicht erkennbar.
Auch grundsätzliche Planungsalternativen am Standort zu der vorgesehenen Nachnutzung der
bereits bestehenden baulichen Strukturen ergeben sich nicht.
43. Änderung des Flächennutzungsplans
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Begründung / Seite 29 von 30
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen
Aufgrund der gegebenen guten Informationslage zu allen umweltrelevanten Fragestellungen so-
wie zum Artenschutz ist davon auszugehen, dass für die Umweltprüfung hinreichend vollständige
und konkrete Unterlagen vorhanden sind. Zusätzliche Fachgutachten sind für eine Beurteilung
der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltschutzgüter nicht erforderlich.
Monitoring
Besondere Maßnahmen zur Überwachung sind nicht vorgesehen.
6.9 Quellen
In der Begründung vorgenommene Abkürzungen sind mit Fettdruck hervorgehoben.
Literatur
A. MÜSKENS (2004): Die Wärmeinsel der Stadt Münster – Ausdehnung, Intensität und Belüftungs-
situation. Diplomarbeit WWU Münster, Fachbereich Geowissenschaften, Münster.
BEZIRKSREGIERUNG MÜNSTER (2014): Regionalplan Münsterland, Münster.
LAND NRW (2016): Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW).
MULNV - MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES
LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (2019): Fachinformationssystem ELWAS – Daten zum
Grundwasserkörper "277_08 Ruhrkarbon / östliches Emscher-Gebiet". Inkl. Daten des Geo-
logischen Dienstes NRW, Online unter: http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-hyg-
risc/src/gwbody.php?gwkid=277_08&frame=false# (zuletzt abgerufen: 01/2019).
PLANU GBR (2019): 43. FNP-Änderung und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604: Arten-
schutzvorprüfung – erstellt durch planU GbR Dülmen, Dülmen.
STADT MÜNSTER (1998): Geoportal der Stadt Münster - Bebauungsplan Nr. 404 Loddenheide,
Münster, Online unter: geo.stadt-muenster.de/stadtplanung.
STADT MÜNSTER (2004): Geoportal der Stadt Münster - Flächennutzungsplan, Münster, Online
unter: geo.stadt-muenster.de/stadtplanung.
STADT MÜNSTER (2019a): Geoportal der Stadt Münster - Umweltkataster, Online unter:
https://geo.stadt-muenster.de/webgis2/frames/in-
dex.php?PHPSESSID=0778b112694767da77c5e0e0246a79b4&gui_id=Umweltkataster
(zuletzt abgerufen: 14.06.2019).
STADT MÜNSTER (2019b): Landschaftsplanung, Online unter: https://www.stadt-muenster.de/um-
welt/natur-und-landschaft/landschaftsplanung/landschaftsplaene.html.
43. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Gremmendorf
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198
Begründung / Seite 30 von 30
Diese Begründung dient gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage
zu der durch den Rat der Stadt Münster am ____________ abschlie-
ßend beschlossenen 43. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt
Münster im Stadtteil Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Alberslo-
her Weg 198
Münster, den ____________
Markus Lewe
Oberbürgermeister
V-0729-2023-Anlage-3-Planzeichnung
698 Zeichen
Rf Rf Rf Rf Rf Rf DEK DEK F GE GI SO VM W M GE GI G GEGE M M W SO FM 2 SO FM 1 GE SO Stadion SO Stadion GE SO SB-WH/BuG SO BuG/V GE PR RRB RRB R GE Rf Rf Rf Rf Rf Rf DEK DEK F GE GI SO VM W M GE GI G GEGE M M W SO FM 2 SO FM 1 GE SO Stadion SO Stadion GE SO SB-WH/BuG SO BuG/V GE PR RRB RRB R SO EH-NZK Bisherige Darstellung Neue Darstellung N Plan zur 43. Änderung des Flächennutzungsplans Loddenheide - Albersloher Weg 198 Stand: 04.07.2022M. 1:15.000 Änderungsbereich GewerbegebietGE SO EH-NZK Sondergebiet "Einzelhandel - nicht zentrenrelevante Kernsortimente" Richtfunk Altlast- / Verdachtsfläche > 1 ha Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahmen u. Vermerke Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0729/2023
V-0729-2023-Anlage-1-Stellungnahmen
28068 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0729/2023 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 17 43. Änderung des Flächenutzungsplans Stadtteil Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 1 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Vorbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form eines Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 sowie in Münsters Stadtnetz unter www.stadt-muenster.de/stadtplanung im Zeitraum vom 30.09.2019 – 18.10.2019 statt. Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 1.1 Es sind keine Stellungnahmen eingegangen 43. Änderung des Flächennutzungsplans Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 17 2 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum vom 26.09.2019 bis einschließlich 31.10.2019 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.1 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH vom 26.09.2019 2.1.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung erforderlich 2.2 Westfälische Landes-Eisenbahn GmbH, Schreiben vom 27.09.2019 2.2.1 Es bestehen keine Bedenken. Die WLE weist darauf hin, dass im Stadtbereich Lod- denheide ihrerseits die Wiederinbetriebnahme des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) geplant ist. Das Baugebiet Loddenheide ist in Zukunft über eine Bahn- verbindung erreichbar. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung erforderlich 2.3 Amprion GmbH vom 01.10.2019 2.3.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung erforderlich 2.4 münsterNETZ GmbH vom 08.10.2019 2.4.1 Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 604 wird darauf hingewiesen, dass zur Sicherstellung der Ver- sorgung des Plangebiets mit Strom, Gas und Wasser folgende Punkte notwendig sind: Die Versorgungseinrichtung (Kabel / Rohre) der müns- terNETZ GmbH dürfen nicht von Bäumen überpflanzt werden. Die Hinweise berühren keine auf der Ebene der Flä- chennutzungsplanung zu berücksichtigenden Darstel- lungs- oder Abwägungsbelange. Soweit erforderlich, werden die Hinweise im vorhaben- bezogenen Bebauungsplan Nr. 604 berücksichtigt. Keine Beschlussfassung erforderlich 43. Änderung des Flächennutzungsplans Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 17 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Die vorhandenen Gas- und Wasserhausanschlusslei- tungen verlaufen unter der jetzigen Einfahrt und ma- chen dann einen 90-Grad Bogen Richtung Bestandsge- bäude. Falls eine Leistungserhöhung aufgrund des Um- baus notwendig ist, ist dies mit der Netzanschlussabtei- lung der münsterNetz GmbH abzustimmen. Die bestehende Kabeltrasse aus dem Jahr 2006, die 65 Meter südlich von der Gas- und Wasserleitung liegt, muss frei zugänglich bleiben. Gründe hierfür sind Re- paraturarbeiten und die Verhinderung von Störungen an den Betriebsmitteln durch Wurzelwerk. Engpass: Baumreihe, die direkt zum Albersloher Weg führt. Das bisherige Gebäude wird über eine Sonderabneh- merstation (private Trafostation PR1418 „Praktiker Bau- markt“) versorgt. Wünscht der neue Kunde auch eine private Trafostation so ist dies möglich. Besteht der Kunde auf eine Ortsnetzstation ist ein Grundstück (Er- werb des Eigentums) für die münsterNETZ von 6 x 4 Meter vorzusehen 2.5 Stadt Münster: Untere Denkmalbehörde (Bodendenkmalpflege) vom 08.10.2019 2.5.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung erforderlich 2.6 Thyssengas GmbH vom 11.10.2019 2.6.1 Es bestehen keine Bedenke - Keine Beschlussfassung erforderlich 2.7 Stadt Münster: Untere Denkmalbehörde (Baudenkmalpflege) vom 14.10.2019 43. Änderung des Flächennutzungsplans Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 17 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.7.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung erforderlich 2.8. LWL – Archäologie für Westfalen vom 16.10.2019 2.8.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung erforderlich 2.9. Gemeinde Havixbeck vom 17.10.2019 2.9.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung erforderlich 2.10 Stadt Dülmen vom 17.10.2019 2.10.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung erforderlich 2.11 Polizeipräsidium Münster vom 18.10.2019 2.11.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung erforderlich 2.12 Gemeinde Nottuln vom 21.10.2019 2.12.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung erforderlich 2.13 Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 28.10.2019 2.13.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung erforderlich 43. Änderung des Flächennutzungsplans Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 17 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.14 Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen vom 29.10.2019 2.14.1 Zur 43. Änderung des FNP werden insgesamt keine Bedenken geäußert. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass durch die Um- widmung des bisher als Gewerbegebiet dargestellten Bereiches zu einem Sondergebiet mit der Zweckbe- stimmung „Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten / Dienstleistungen und Verwaltung“ gewerbliche Bauflächen verloren gehen. Daher fordert die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen ein dynamisches Flächenmanagement, bei dem die weg- fallende GE-Fläche an einem anderen Standort ersetzt wird, um eine ausgeglichene Bilanz zu erhalten. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Auf der Grundlage des vom Rat am 14.12.2016 beschlossenen Gewerbeflächenentwicklungskonzepts (V/0723/2016) wurde die Verwaltung beauftrag, die Voraussetzungen für eine dauerhafte Verfügbarkeit von 50 ha Gewerbe- und Industrieflächen, entsprechend des auf Erfahrungs- werten beruhenden fünffachen Jahresverbrauches, zu schaffen. Die Manövriermasse besteht aus baureifen und kurzfristig baureifen Gewerbe- und Industrieflächen im Eigentum des Konzerns Stadt Münster, die für Ver- marktungszwecke unmittelbar zur Verfügung stehen. Die generelle Zielsetzung des Gewerbeflächenentwick- lungskonzepts ist es, die Verstetigung eines quantitativ und qualitativ ausreichenden, nachfragegerechten und räumlich möglichst ausgewogenen Gewerbeflächenan- gebots in Münster sicherzustellen. An dieser Zielstel- lung ist auch die Gewerbe- und Industrieflächenbereit- stellung für den mittel- und langfristigen Zeithorizont ausgerichtet. Das Gewerbeflächenentwicklungskonzept stellt somit als fachliche Handlungsgrundlage für die Verwaltung sicher, dass bedarfs- und nachfragege- rechte Gewerbe- und Industrieflächen für die Wirtschaft zur Verfügung stehen. Darin inkludiert sind auch durch Überplanung wegfallende Gewerbeflächen, sodass ein dynamisches Flächenmanagement entbehrlich ist. Keine Beschlussfassung erforderlich 2.14.2 Darüber hinaus wird angeregt, die Nutzung (Möbelmit- nahmemarkt) und die maximal zulässigen Verkaufsflä- chen gem. Plankonzeption in den FNP aufzunehmen. Die Hinweise berühren keine auf der Ebene der Flä- chennutzungsplanung zu berücksichtigenden Darstel- lungs- oder Abwägungsbelange. Keine Beschlussfassung erforderlich 43. Änderung des Flächennutzungsplans Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 17 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Die maximale Verkaufsfläche der zentrenrelevanten Randsortimente wird im vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan Nr. 604 auf 700 m² begrenzt. 2.15 Gemeinde Senden vom 29.10.2019 2.15.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die verfahrens- und entscheidungsrelevanten Aussagen sowie Schlussfol- gerungen in der Auswirkungsanalyse der BBE nicht ausreichend und plausibel dargestellt werden. Aus der Sicht der Gemeinde Senden ist zum Beispiel die Zusammenwirkung der verschiedenen nicht zen- trenrelevanten Sortimente (s. Abb. 24 u. 25 der Ana- lyse) zu untersuchen und als Prüfergebnis zu doku- mentieren. Gemeint ist die Dokumentation der „Zusammenwirkung“ der verschiedenen nicht-zentrenrelevanten Sortimente durch eine zusätzliche Summenspalte. Die nicht-zen- trenrelevanten Sortimente sind in Abbildung 24 –Abbil- dung 25 dient analog dazu für zentrenrelevante Sorti- mente - auf drei Sortimentspalten aufgeteilt. Die Aussa- gekraft einer solchen Addition wird bezweifelt. Der größte Teil der Umverteilung entfällt auf das Sortiment Möbel/ Küchen (11,8 Mio. €), die anderen beiden nicht- zentrenrelevanten Sortimente erreichen dagegen nur ein Umverteilungsvolumen von 0,5 bzw. 1,0 Mio. €. Darüber hinaus betrifft der weitaus größte Anteil daran nicht die zentralen Versorgungsbereiche sondern im Regelfall „große Möbelhäuser“ oder „sonstige Anbieter“ außerhalb der Zentren. Die räumliche und sortimentsseitige Diffe- renzierung der Umverteilung wurde bewusst so weit vor- genommen, dass sektorale oder punktuelle Betroffen- heitsspitzen deutlich aufgefallen wären. Aufgrund der geringen Gesamtvolumina ist dies allerdings nicht der Fall. Eine Zusammenführung (Addition) der einzelnen Sortimentsspalten hätte letztlich lediglich einen gewich- teten Mittelwert ergeben, wobei die Spalte Möbel/ Kü- chen das Gesamtergebnis aufgrund ihres Gewichtes stark geprägt hätte. Aus den aufgeführten Gründen wird Der Stellungnahme, die Zu- sammenwirkung der ver- schiedenen nicht zentrenre- levanten Sortimente zu un- tersuchen, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.1 43. Änderung des Flächennutzungsplans Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 17 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag der Forderung, die Zusammenwirkung der verschiede- nen nicht-zentrenrelevanten Sortimente zu untersuchen, nicht gefolgt. 2.15.2 Zudem fehlen Aussagen zu dem geplanten Möbelmit- nahmemarkt „Trends“. Diese Planung ist nicht mehr relevant. Eine Berücksich- tigung im Gutachten erübrigt sich daher. Keine Beschlussfassung erforderlich 2.15.3 Als wichtige Wettbewerber im Umland (Analyse, S. 53) werden lediglich „Roller“ und „Poco“ genannt, weitere bedeutsame Unternehmen fehlen. Dies ist nicht zutreffend. Im Kapitel 6 des BBE-Gutach- tens werden alle strukturprägenden Anbieter im engeren und weiteren Umland mit Angabe der jeweiligen Ver- kaufsfläche aufgeführt. U.a. wird explizit auf die Agglo- meration von Möbelhäusern in Senden-Bösensell einge- gangen: „Dabei handelt es sich zum einen um das Möbeleinrich- tungshaus Möbel Hardeck (rd. 30.000 m² Verkaufsflä- che) sowie den discountorientierten Anbieter Möbel Rol- ler (rd. 7.500 m² Verkaufsfläche). Darüber hinaus befin- den sich im nahen Umfeld der Küchenfachmarkt MEDA Küchen (rd. 2.000 m² Verkaufsfläche) sowie das Möbel- haus Peters (Boxspring-Betten mit rd. 1.100 m² Ver- kaufsfläche). Zudem wird der Standortverbund durch den Teppichfachmarkt Kibeck ergänzt.“ Keine Beschlussfassung erforderlich 2.15.4 Es kann aktuell nicht abschließend beurteilt werden, ob negative Auswirkungen mit welchen Betroffenheiten zu erwarten sind. Die Gemeinde Senden regt daher eine aus ihrer Sicht notwendige ergänzende und vertiefende Prüfung an, die sowohl die Bestandssituation als auch Erweite- rungsoptionen/-restriktionen für bestehende Betriebe beleuchtet. Aufgrund der Ausführungen zu Pkt. 2.15.1-3 ist eine er- gänzende und vertiefende Prüfung, die sowohl die Be- standssituation als auch die Erweiterungsoptionen/ - restriktionen für bestehende Betriebe beleuchtet nicht erforderlich. Der Stellungnahme, eine ergänzende Prüfung über Bestands- und Erweite- rungsoptionen bestehender Betriebe durchzuführen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2 43. Änderung des Flächennutzungsplans Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 17 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.15.5 Es wird im Sinne einer regionalen Konsensbildung eine gemeinsame Abstimmung mit betroffenen Kom- munen, der Bezirksregierung Münster, der IHK und dem Handelsverband NRW Westfalen-Münsterland vorgeschlagen, um noch offene Fragen zu klären. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden be- troffene Kommunen, die Bezirksregierung Münster, die IHK ebenso wie der Handelsverband Nordrhein-Westfa- len Westfalen-Münsterland über die Planung informiert und um Stellungnahme gebeten. Keine der Rückmel- dung ergab ein weiteres Abstimmungserfordernis. Vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund der vor- hergehenden Ausführungen (Pkt. 2.15.1-3), besteht keine Notwendigkeit für einen gesonderten Abstim- mungstermin. Der Stellungnahme, weitere Abstimmungsgespräche zu führen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.3 2.16 Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 30.10.2019 2.16.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die folgenden Unter- lagen noch nicht (vollständig) berücksichtigt worden sind. Dies ist nachzuholen. Scopingprotokoll am 12.07.2019 Vermerk zum Artenschutz am 12.07.2019 Vermerk der Unteren Bodenschutzbehörde zur Altlas- tensituation am 16.07.2019 Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die ge- nannten Unterlagen wurden aktualisiert und sind in der aktuellen Version der Begründung mit Umweltbericht berücksichtigt. Keine Beschlussfassung erforderlich 2.16.2 Die geplante 43. Änderung des FNP umfasst drei Teil- bereiche, mit einem vorhandenen und zwei geplanten Vorhaben, die insgesamt eine große Verkaufsfläche von 28.000 qm aufweisen. Aufgrund des damit verbun- denen hohen Kundenverkehrsaufkommens wird ange- regt, eine verkehrsplanerische Stellungnahme mit Blick Die nebenstehende Stellungnahme bezieht sich auf die Vorentwurfsfassung der 43. Änderung des FNP. Der räumliche Geltungsbereich des Vorentwurfs umfasste die Fläche nördlich des Willy-Brandt-Wegs zwischen dem Albersloher Weg im Osten und dem Bertha-von- Suttner-Weg im Westen und beinhaltete neben dem Planvorhaben des vorhabenbezogenen Bebauungspla- Keine Beschlussfassung erforderlich 43. Änderung des Flächennutzungsplans Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 17 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag auf die Aufnahmefähigkeit der betroffenen Verkehrs- wege, insbesondere Willy-Brandt-Weg und Albersloher Weg zu erstellen. Im Rahmen der 43. Änderung des FNP ist eine Um- weltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. Die angeregte Stellungnahme zum Verkehrs- aufkommen ist eine Grundlage für die Umweltprüfung. Weitere umweltrelevante Stellungnahmen und Gutach- ten sind im Umweltbericht zu berücksichtigen nes Nr. 604 ein weiteres Planvorhaben zum Neubau ei- nes Möbelhauses mit insgesamt 14.000 m² Verkaufsflä- che. Dieses zweite Planvorhaben zur Ansiedlung eines Mö- belhauses wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Die Brachfläche ist nunmehr als zukünftiger Standort für den geplanten Neubau des Polizeipräsidiums Münster vorgesehen. Hierzu erfolgte die 109. Änderung des Flä- chennutzungsplanes. In diesem Bereich sind Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Ver- waltung dargestellt. Der räumliche Geltungsbereich der 43. Änderung des FNP beschränkt sich in der Planfassung des Entwurfs ausschließlich auf die Fläche des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 604 (ehemaliger Praktiker-Bau- markt). Es wurde in einer verkehrlichen Ersteinschätzung un- tersucht, ob das zu erwartende Verkehrsaufkommen des Möbelmarktes leistungsgerecht an den Albersloher Weg angebunden werden kann. Hierbei wurde das Ver- kehrsaufkommen des früher hier ansässigen Bau- markts mit dem künftig zu erwartenden Verkehrsauf- kommen des Möbelmarktes abgeglichen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass das mittlere Pkw-Verkehrsauf- kommen der Kunden des Möbelmarkts bei ca. 520 Fahrzeugen pro Tag (montags bis freitags) und damit deutlich unterhalb des Verkehrsaufkommens des frühe- ren Baumarktes mit ca. 1.645 Fahrzeugen pro Tag liegt. Auf eine explizite Ermittlung des samstäglichen Verkehrsaufkommens wurde verzichtet, da samstags 43. Änderung des Flächennutzungsplans Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 17 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag das Verkehrsaufkommen auf dem Albersloher Weg ge- ringer als an Wochentagen ist, so dass grundsätzlich eine höhere Kapazität für die ausfahrenden Fahrzeuge aus dem Plangebiet zur Verfügung steht. 2.16.3 Aktuell bestehen innerhalb des Änderungsbereichs grö- ßere (Brach-)flächen mit Gehölzaufwuchs, die insbe- sondere für Vögel ein geeignetes Brut- und / oder Nah- rungshabitat darstellen. Die Beseitigung der Gehölze bzw. die Baufeldfreimachung muss außerhalb der Brut- zeit in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar erfolgen. Planungsrelevante Arten sind dort durch die seit 2015 erfolgten jährlichen Brutvogelkartierungen nicht bekannt. In der Umgebung des Plangebietes sind auf noch nicht bebauten Restflächen Kiebitzbrutvorkommen bekannt. Bis einschließlich 2016 konnte eine Nutzung des Plan- gebiets durch Kiebitze nachgewiesen werden. In den letzten Jahren hat dort keine Kiebitzbrut stattgefunden. Die zum aktuellen Zeitpunkt stark verbuschten Flächen werden jedoch bei Freistellung wieder für Kiebitze rele- vant und eine Besiedlung durch Kiebitze ist anzuneh- men. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte hat die Gehölzentfernung bzw. die Freistellung der Flä- che außerhalb der Brutzeit zu erfolgen und anschlie- ßend ist direkt mit den Bauarbeiten zu beginnen Die nebenstehende Stellungnahme bezieht sich auf die Vorentwurfsfassung der 43. Änderung des FNP. Der räumliche Geltungsbereich des Vorentwurfs umfasste die Fläche nördlich des Willy-Brandt-Wegs zwischen dem Albersloher Weg in Osten und dem Bertha-von- Suttner-Weg im Westen und beinhaltete neben dem Planvorhaben dieses vorhabenbezogenen Bebauungs- planes Nr. 604 ein weiteres Planvorhaben zum Neubau eines Möbelhauses mit insgesamt 14.000 m² Verkaufs- fläche. Dieses zweite Planvorhaben zur Ansiedlung eines Mö- belhauses wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Die Brachfläche ist nunmehr als zukünftiger Standort für den geplanten Neubau des Polizeipräsidiums Münster vorgesehen. Hierzu erfolgte die 109. Änderung des Flä- chennutzungsplanes. In diesem Bereich sind Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Ver- waltung dargestellt. Der räumliche Geltungsbereich der 43. Änderung des FNP beschränkt sich in der Planfassung des Entwurfs ausschließlich auf die Fläche des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 604 (ehemaliger Praktiker-Bau- markt). Keine Beschlussfassung erforderlich 43. Änderung des Flächennutzungsplans Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 17 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Die nebenstehenden Hinweise beziehen sich auf die Brachfläche südwestlich des Bestandsgrundstücks des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 604. Zudem werden in der Loddenheide seit 2014 regelmä- ßig die planungsrelevanten Vogelarten durch ein exter- nes Büro im Auftrag der Wirtschaftsförderung Münster erfasst. Im Jahr 2020 gab es auf dieser benachbarten Fläche (innerhalb des UG) eine Kiebitzbrut. In den Jahren 2021 - 2023 gab es dort aufgrund der Verbuschung keine Kiebitzbrut mehr. Zum aktuellen Zeitpunkt liegt ein Gutachten für 2023 vor, welches ein Ausbleiben der Kiebitzbrut bestätigt. Auswirkungen für das Verfahren werden daher nicht gesehen. 2.17 Handelsverband NRW - Westfalen-Münsterland e. V. vom 30.10.2019 2.17.1 Es werden keine Bedenken geäußert, da die Abwägun- gen hinsichtlich der Auswirkungen stimmig erscheinen und keine Schädigung bestehender Zentren anzuneh- men ist. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, auf die Einhaltung der Maximalfläche von 700 m² zen- trenrelevanter Randsortimente zu achten. Die Hinweise berühren keine auf der Ebene der Flä- chennutzungsplanung zu berücksichtigenden Darstel- lungs- oder Abwägungsbelange. Die maximale Verkaufsfläche der zentrenrelevanten Randsortimente wird im vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan Nr. 604 auf 700 m² begrenzt. Keine Beschlussfassung erforderlich 2.18 Handwerkskammer Münster vom 30.10.2019 2.18.1 Es bestehen keine Bedenken - Keine Beschlussfassung erforderlich 43. Änderung des Flächennutzungsplans Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 17 3 Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum vom 03.07.2023 bis einschließlich 03.08.2023 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.1 Es sind keine Stellungnahmen eingegangen 43. Änderung des Flächennutzungsplans Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 17 4 Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum vom 03.07.2023 bis einschließlich 03.08.2023 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 4.1 Gemeinde Altenberge vom 03.07.2023 4.1.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich 4.2 Stadtwerke Münster GmbH vom 04.07.2023 4.2.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich 4.3 Industrie- und Handelskammer Nord-Westfalen vom 05.07.2023 4.3.1 Zur 43. Änderung des FNP haben wir weiterhin keine Bedenken. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich 4.3.2 Es wird ein dynamisches Flächenmanagement der Stadt Münster gefordert. D.h. wegfallende GE-Fläche muss an einem anderen Standort ersetzt werden, damit eine ausgeglichene Bilanz erhalten bleibt. Dies sollte nachvollziehbar dargelegt werden. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Auf der Grundlage des vom Rat am 14.12.2016 beschlossenen Gewerbeflächenentwicklungskonzepts (V/0723/2016) wurde die Verwaltung beauftrag, die Voraussetzungen für eine dauerhafte Verfügbarkeit von 50 ha Gewerbe- und Industrieflächen, entsprechend des auf Erfahrungs- werten beruhenden fünffachen Jahresverbrauches, zu schaffen. Die Manövriermasse besteht aus baureifen und kurzfristig baureifen Gewerbe- und Industrieflächen im Eigentum des Konzerns Stadt Münster, die für Ver- marktungszwecke unmittelbar zur Verfügung stehen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich 43. Änderung des Flächennutzungsplans Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 17 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Die generelle Zielsetzung des Gewerbeflächenentwick- lungskonzepts ist es, die Verstetigung eines quantitativ und qualitativ ausreichenden, nachfragegerechten und räumlich möglichst ausgewogenen Gewerbeflächenan- gebots in Münster sicherzustellen. An dieser Zielstel- lung ist auch die Gewerbe- und Industrieflächenbereit- stellung für den mittel- und langfristigen Zeithorizont ausgerichtet. Das Gewerbeflächenentwicklungskonzept stellt somit als fachliche Handlungsgrundlage für die Verwaltung sicher, dass bedarfs- und nachfragege- rechte Gewerbe- und Industrieflächen für die Wirtschaft zur Verfügung stehen. Darin inkludiert sind auch durch Überplanung wegfallende Gewerbeflächen, sodass ein dynamisches Flächenmanagement entbehrlich ist. 4.4 Gemeinde Sendenhorst vom 07.07.2023 4.4.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich 4.5 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH vom 10.07.2023 4.5.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich 4.6 Stadtnetze Münster GmbH vom 10.07.2023 4.6.1 Das vorhandene Gebäude wird derzeit über die Gas- und Wasserversorgung, sowie über eine private Kun- denstation mit elektrischer Energie versorgt. Bestands- pläne liegen dieser Stellungnahme bei. Die Hinweise berühren keine Belange, die auf der Ebene der Flächennutzungsplanung darstellungs- oder abwägungsrelevant sind. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich 43. Änderung des Flächennutzungsplans Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 17 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Wir bitten die Lage der vorhandenen Versorgungslei- tungen in den weiteren Planungen zu berücksichtigen (insbesondere bei den geplanten Baumanpflanzungen). Falls durch die geplante Umnutzung des Gebäudes eine Leistungserhöhung erforderlich ist, so ist dieses frühzeitig bei den Stadtnetzen Münster GmbH anzumel- den. Gegebenenfalls ist die technische Infrastrukturent- sprechend anzupassen. Bei Bedarf ist eine Fernwärmeversorgung als Neuan- schluss technisch möglich. Hierzu benötigt wir eine An- meldung im Netzanschlussportal der Stadtnetze Müns- ter. Soweit erforderlich, werden die Hinweise bei der Auf- stellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 604 „Loddenheide – Albersloher Weg 198“ berücksich- tigt. 4.7 LWL - Archäologie für Westfalen vom 14.07.2023 4.7.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich 4.8 Handelsverband NRW - Westfalen-Münsterland e. V vom 17.07.2023 4.8.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich 4.9 Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 17.07.2023 4.9.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich 4.10 Gemeinde Ascheberg vom 20.07.2023 43. Änderung des Flächennutzungsplans Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 17 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 4.10.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich 4.11 Gemeinde Senden vom 21.07.2023 4.11.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich 4.12 Stadt Telgte vom 21.07.2023 4.12.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich 4.13 Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 01.08.2023 4.13.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich 4.14 Umweltforum Münster e.V. vom 01.08.2023 4.14.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich 4.15 Gemeinde Ostbevern vom 03.08.2023 4.15.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich 4.16 Handwerkskammer Münster vom 03.08.2023 4.16.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich 43. Änderung des Flächennutzungsplans Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 17 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 4.17 Gemeinde Havixbeck vom 03.08.2023 4.17.1 Es bestehen keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich
Anlage A
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Anlage A zur V/0729/2023 Kurzüberblick Für den Bereich im Gewerbepark Loddenheide im Stadtteil Gremmendorf sollen die planungs- rechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Möbelhauses geschaffen werden. Dazu soll die 43. Änderung des Flächennutzungsplans abschließend beschlossen werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Auf dem Grundstück Albersloher Weg 198 soll ein Trendmöbelhaus "Mömax" mit rund 7000 Quadratmetern Verkaufsfläche und einem integrierten Restaurant im Gebäude eines ehemaligen Baumarktes entstehen. Zudem ist auf dem Grundstück ein Anbau für das Lager vorgesehen. Die Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden im Herbst 2019 sowie im Juli 2023 durchgeführt. Finanzierung Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage ist das Baugesetzbuch: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Klima Das Plangebiet ist bebaut und vollständig versiegelt. Ein Verlust von klimarelevanten Freiflächen erfolgt dadurch nicht. Durch die stark verkehrlichen und gewerblichen Nutzungen des Gebietes entstehen Schadstoffemissionen, die belastend auf das lokale Klima wirken. Eine Zunahme von Schadstoffemissionen ergibt sich durch die Erweiterung des Möbelmarktes selbst nicht. Bauzeit- bedingte Wirkungen auf das Klima und die Lufthygiene sind als gering einzustufen. Dem Plangebiet sowie dem Umfeld wird aufgrund der gegebenen Vorbelastung eine geringe Schutzgutempfindlichkeit zugewiesen. Eine Ausnahme bilden die einzelnen Gehölzbestände, die eine grundsätzliche lufthygienische Ausgleichsfunktion aufweisen. Zur weiteren Aufwertung ist eine weitergehende Begrünung der Stellplatzfläche sowie die Begrünung kleinteiliger Flächen in den Randbereichen des Möbelhauses und des angegliederten Lagergebäudes vorgesehen. Ebenso wird für das neu zu errichtende Lagergebäude im Südwesten eine flächendeckende ex- tensive Dachbegrünung festgesetzt. Kombiniert wird die extensive Dachbegrünung mit einer ver- pflichtend aufgeständerten PV-Anlage, die die aktuellen städtischen Vorgaben zu Errichtung von Solaranlagen sicherstellt. Die Verpflichtung gilt auch bei möglichen, zukünftige Dachsanierungen auf dem Bestandsgebäude.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (6)
- Egbert-Snoek-Straße
- Albersloher Weg 198
- Willy-Brandt-Weg
- An den Loddenbüschen
- Bertha-von-Suttner-Weg
- Loddenheide
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Details
- Aktenzeichen
- V/0729/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.01.2024
- Erstellt
- 11.12.2023 15:11