Mandari Insight

V/0326/2018

Finanzierung des Ankaufs der Konversionsflächen durch die KonvOY GmbH und die Wohn+Stadtbau GmbH und Inanspruchnahme der Verbilligungsrichtlinie durch die Wohn+Stadtbau GmbH

Vorlagen 24.04.2018

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.05.2018, TOP 10.2

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 - Entwurf Betrauungsakt_25042018

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

2030 Zeichen

Anlage A zur V/0326/2018 
Kurzüberblick 
Die Vorlage regelt die Finanzierung des Ankaufs der Konversionsflächen der York- und Oxford-
Kaserne und die Inanspruchnahme der Verbilligungsrichtlinie durch die Wohn+Stadtbau GmbH 
im Rahmen der Kaufverträge. Die zugrundeliegenden Kaufverträge werden dem Rat mit den 
nicht-öffentlichen Vorlage V/0331/2018 und V/0332/2018 zugeleitet, die Flächenzuweisung an die 
Tochterunternehmen mit der nicht-öffentlichen Vorlage V/0333/2018. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Die Vorlage bezieht sich auf die Produktgruppe 1601 „Allgemeine Finanzwirtschaft“ des Haus-
haltsplans. In dieser Produktgruppe sind die Finanzbeziehungen abgebildet, die keiner anderen 
Produktgruppe zugeordnet werden können. Daher unterbleibt eine Darstellung von Zielen, Ziel- 
und Standardkennzahlen sowie Leistungsdaten. Dasselbe gilt für diese Vorlage, die die Finanz-
beziehungen zwischen der Stadt Münster und ihren Tochterunternehmen regelt, die durch den 
Ankauf der Konversionsflächen entstehen. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 1601 Allgemeine Finanzwirtschaft 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan X Ja  Nein   
Im beschlossenen Haushaltsplan 2018 enthalten? X Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
X vollständig frei-
willig 
Die Finanzbeziehungen zu den städtischen Tochterunternehmen sind grundsätzlich gestaltbar. Die 
vorliegenden Regelungserfordernisse ergeben sich in dieser konkreten Ausgestaltung aus den 
Kaufverträgen. Die finanziellen Wirkungen ergeben sich in der Folge aus der Haushaltsbewirtschaf-
tung. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Durch die Entwicklung der Konversionsflächen ist das Querschnittsthema Demographie betroffen, 
da neue Stadtquartiere in der wachsenden Stadt geschaffen werden.

Anlage 1 - Entwurf Betrauungsakt_25042018

18061 Zeichen

1 
 
Betrauungsakt 
der Stadt Münster 
 
auf der Grundlage 
 
des BESCHLUSSES DER KOMMISSION 
vom 20. Dezember 2011 
über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen 
Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter 
Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse betraut sind 
(bekanntgegeben unter Aktenzeichen K (2011) 9380) 
(2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012) 
-Freistellungsbeschluss- 
 
der MITTEILUNG DER KOMMISSION 
vom 11. Januar 2012 
über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für 
die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse 
(2012/C 8/02, ABl. EU Nr. C 8/4 vom 11. Januar 2012) 
-Anwendung- 
 
der MITTEILUNG DER KOMMISSION 
vom 11. Januar 2012 
Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die 
Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) 
(2012/C8/03, ABl. EU Nr. C 8/15 vom 11. Januar 2012) 
-Rahmen- 
 
und der RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION 
vom 16. November 2006 
über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den 
öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter 
Unternehmen 
(ABl. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006) 
-Transparenzrichtlinie-

2 
 
Präambel 
Die Stadt Münster, vertret en durch den Oberbürgermeister, 48127 Münster  (im Folgenden: 
betrauende Stelle), 
betraut  
in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BImA (im Folgenden: 
Ausgleichsleistende) 
die Wohn + Stadtbau, Wohnungsunternehmen der Stadt Münster GmbH, Steinfurter Straße 60 in 
48149 Münster (im Folgenden: Betraute) 
im Rahmen dieses Betrauun gsaktes mit den in diesem Betrauungsakt näher festgelegten 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. 
Bei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse handelt es sich um wirtschaftliche 
Tätigkeiten, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der 
Allgemeinheit erbracht werden. Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union kommt ein großer 
Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage zu, welche Dienstleistungen sie als solche von 
allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bezeichnen. 
Die Ausgleichsleistende ist Eigentümerin der sog. Konversionsflächen in Münster -Gremmendorf und 
in Münster-Gievenbeck (im Folgenden: Kaufgegenstände). Der Bund will die Gebietskörperschaften 
bei der zeitnahen Umnutzung der Liegenschaften zu eine r wirtschaftlich zivilen Anschlussnutzung 
unterstützen, die wirtschaftliche Entwicklung in den Kommunen anstoßen sowie diesen ermöglichen, 
durch Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen den mit der Standortaufgabe seitens des 
Militärs verbundenen  Kaufkraftverlust abzufedern. Der Haushaltsausschuss des Deutschen 
Bundestages hat mit Beschluss vom 21.03.2012 Gebietskörperschaften sowie mehrheitlich von diesen 
getragenen Gesellschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts eine Erstzugriff soption 
eingeräumt. Nach dieser können sie die Konversionsliegenschaften unmittelbar, d.h. ohne vorheriges 
Bieterverfahren, zum gutachterlich ermittelten Verkehrswert erwerben. 
Aufgrund des im Haushaltsgesetz 2015 im Epl. 60, Kap. 6004, Titel 121 01 ausgeb rachten 
Haushaltsvermerks Nr. 60.3 hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages am 22.04.2015 
die am 06.05.2015 in Kraft gesetzte „Richtlinie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zur 
verbilligten Abgabe von Konversionsgrundstücken (VerbRKonv)“ beschlossen. Mit dem Gesetz über die 
Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 (Zweites 
Nachtragshaushaltsgesetz 2015) wurde beschlossen, den Haushaltsvermerk Nr. 60.3 im Epl. 60, Kap. 
6004, Titel 121 01  auch auf den Erwerb von weiteren entbehrlichen Liegenschaften für Zwecke des

3 
 
sozialen Wohnungsbaus anzuwenden. Die Ausgleichsleistende hat ergänzend dazu mit Schreiben vom 
26. 11.2015 die angepasste „Richtlinie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BI mA) zur 
verbilligten Abgabe von Grundstücken“ (VerbR) in Kraft gesetzt. Beim Beschluss des Gesetzes über die 
Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017) wurde im 
Haushaltsvermerk  60.3 im Epl. 60, Kap. 6004, Tite l 121 01 der Zeitraum für die Gewährung der 
Verbilligung um zwei Jahre auf sechs Jahre, beginnend ab dem Haushaltsjahr 2015, verlängert. 
Die betrauende Stelle hat ihr Erstzugriffsrecht auf die beiden Konversionsliegenschaften ausgeübt und 
wird diese in Kür ze von der Ausgleichsleistenden erwerben . Die Ausgleichsleistende und die 
betrauende Stelle haben hierüber am 18.04.2018 Kaufverträge vor dem Notar Jürgen Voß in 48165 
Münster, Urkundenrollennr. 392/2018 und 393/2018, abgeschlossen. Die betrauende Stelle behält 
sich im Kaufvertrag vor, bis zu dessen Wirksamwerden an ihrer Stelle die Betraute als Käuferin zu 
benennen. Die Benennung der Betrauten als Käuferin dient der Wohnraumschaffung. Ein Teil des auf 
den Konversionsflächen zu schaffenden Wohnraums wird nach den Vorschriften des 
Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) und des Wohnungsbindungsgesetzes (WOBindG) errichtet. 
Die Europäische Kommission hat den Bereich des sozialen Wohnungsbau bisher nicht ausdrücklich als 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bezeichnet. Gleichwohl bestehen keine 
Zweifel daran, dass ein allgemeinwirtschaftliches Interesse an der Schaffung von bezahlbarem 
Wohnraum besteht. Dies zeigen insbesonde re auch das Wohnraumförderungsgesetz und das 
Wohnungsbindungsgesetz. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der betrauenden Stelle um 
eine Gebietskörperschaft handelt, die in den vergangenen Jahren einen außergewöhnlich großen 
Einwohnerzuwachs zu v erzeichnen hatte, der weiterhin andauert. Dieser verstärkte die ohnehin 
allgegenwärtige und akute Wohnungsnot auf dem Stadtgebiet der betrauenden Stelle.

4 
 
§ 1 - Gemeinwohlaufgabe 
Nach §§ 3, 4 WFG i.V.m. § 2 GO NRW hat die betrauende Stelle die Versorgu ng ihrer Einwohner mit 
Wohnraum, ins besondere mit Sozialwohnungen  sicherzustellen. Bei dieser Aufgabe des sozialen 
Wohnungsbaus handelt es sich um eine Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge und damit um eine 
Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden: DAWI). 
 
§ 2 - Beauftragtes Unternehmen, Art der Dienstleistungen  
(zu Art. 4 des Freistellungsbeschlusses) 
(1) Die betrauende Stelle betraut die Betraute  mit der Er bringung der DAWI „Sozialer 
Wohnungsbau“ innerhalb des geographischen Geltungsbereichs dieses Betrauungsaktes . 
Hierzu zählen insbesondere: 
a. Die Schaffung von Wohnungen für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus, die 
die Anforderungen des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG), 
Wohnungsbindungsgesetzes (WoBi ndG) sowie den danach erlassenen 
jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen erfüllen, 
b. die zweckgemäße Bewirtschaftung der gem. lit. a. geschaffenen Wohnungen  
entsprechend der o.g. Normen, 
c. die Erledigung aller mit den unter lit. a. und b. genannten Tätigkeit en 
zusammenhängenden und den dortigen Belangen dienenden Geschäften  
(Annextätigkeiten), 
d. sowie die Durchführung aller Maßnahmen und Geschäfte, durch die die unter 
lit. a. bis c. genannten Dienstleistungen gefördert werden. 
(2) Der betrauenden Stelle ist bekannt , dass die Betraute derzeit auch weitere Dienstleistungen 
erbringt, die nicht zu den DAWI zählen . Bzgl. der Erbringung der in Absatz  1 konkretisierten 
DAWI und deren Abgrenzung von etwaigen weiteren DAWI sowie weiteren Dienstleistungen 
beachtet die Betraute die nachfolgenden Bestimmungen. 
 
§ 3 – Zeitlicher Geltungsbereich 
(zu Art. 2 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses) 
(1) Die Betrauung der Betrauten erfolgt für einen Zeitraum von 10 Jahren. Dieser beginnt mit 
Wirksamwerden dieses Betrauungsakts.

5 
 
(2) Die betrauende  Stelle behält sich eine an diesen zeitlichen Geltungsbereich anschließende 
Betrauung ausdrücklich vor. Ein Anspruch der Betrauten auf eine Folge -Betrauung besteht 
nicht. 
 
§ 4 – Geographischer Geltungsbereich 
(1) Der Betrauungsakt gilt für das im Anhang farblich markierte Gebiet.  
(2) Die betrauende Stelle behält sich eine räumliche Ausweitung der Betrauung innerhalb der 
Flächen der Kaufgegenstände vor, sofern dies zur Erfüllung des mit diesem Betrauungsakt 
verfolgten Zwecks geboten erscheint. Ein Anspruch der Betrauten  auf eine geographische 
Ausweitung des Betrauungsaktes besteht nicht. 
 
§ 5 - Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen 
(zu Art. 5 des Freistellungsbeschlusses) 
(1) Der Betrauten können  zum Ausgleich der durch  die Erbringung von DAWI nach §  2 Abs. 1 
entstehenden Kosten Ausgleichsleistungen gewährt werden. Eine  Ausgleichsleistung liegt in 
allen von der betrauenden Stelle  oder der Ausgleichsleistenden gewährten Vorteilen. Die 
Ausgleichsleistung liegt insbesondere in der verbilligten Abgabe der Liegenschaft Flur … , 
Flurstück … durch die Ausgleichsleisten de. Die Höh e der Verbilligung richtet sich nach der 
Richtlinie der Bundes anstalt für Immobi lienaufgaben (BImA) zur verbilligten Abgabe von 
Grundstücken (im Folgenden: VerbR) in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags 
geltenden Fassung. 
(2) Sonstige Begünstigungen der Betrauten sowie deren Gegenwert durch die betrauende Stelle 
sind von der Betrauten gesondert nachzuweisen. 
(3) Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch der Betrauten auf die Ausgleichsleistung. 
(4) Die Ausgleichsleistung erfolgt ausschließlich zu  dem Zweck, die Betraute  in die Lage zu 
versetzen, die ihr im Geltungsbereich dieses Betrauungsaktes obliegenden Aufgaben zu 
erfüllen. Sie resultiert ausschließlich aus  der Erbringung von DAWI gem. §  2 Abs. 1. Soweit 
Kosten auf Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 entfallen, bleiben diese unberücksichtigt. 
(5) Die Ausgleichsleistung geht insgesamt nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um u nter 
Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns die durch die Er füllung der 
Gemeinwohlverpflichtung verursachten Netto-Kosten abzudecken. Die Netto-Kosten sind die

6 
 
Differenz zwischen den nach Abs. 8 zu berücksichtigenden Kosten und den Einnahmen 1 nach 
Abs. 9. 
(6) Da der Betrauung kein Vergabeverfahren vorangegangen ist, darf die Höhe des Ausgleichs 
nicht den Aufwand übersteigen, die einem durchschnittlichen, gut geführten und angemessen 
mit Sachmitteln ausgestatteten Unternehmen bei der Erfüllung der Aufgaben entst anden 
wären. Die betrauende Stelle behält sich eine entsprechende Wirtschaftlichkeitsprüfung oder 
eine Prüfung analytischer Quotienten vor. 
(7) Die zu berücksichtigenden Kosten umfassen sämtliche in Verbindung mit der Erbringung der 
DAWI angef allenen Kosten der Betrauten  sowie einen angemessenen Beitrag zu den Fix -
Kosten der DAWI und sonstigen Tätigkeiten. 
(8) Die zu berücksichtigenden Einnahmen beinhalten die gesamten Einnahmen, die mit der DAWI 
erzielt wurden. Dazu zählen auch andere der Betrauten  über Abs.  1 hin ausgehende, von 
staatlichen Stellen gewährte Zuschüsse oder Vergünstigungen. Als „ang emessener Gewinn“ 
i. S. v. Abs. 5 gilt die Kapitalrendite, die ein durchschnittliches Unternehmen zugrunde legt, um 
unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos zu entscheiden, ob es die betreffende DAWI für 
die gesamte Dauer der Betrauung erbringt. Der Begriff „Kapitalrendite“ bezeichnet den 
internen Ertragssatz (Internal Rate of Return – IRR), den d ie Betraute  während des 
Betrauungszeitraums mit seinem investierten Kapit al durch die Erbringung von DAWI gem. 
§ 2 Abs. 1 erzielt. 
(9) Die Kosten und Einnahmen, die der Erbringung von DAWI zugerechnet werden kön nen, sind 
getrennt von allen an deren sonstigen Tätigkeiten nach Abgrenzung von Rand - und 
Nebengeschäften, aperiodischen Po sten, neutralen Aufwendungen, Saldierungen etc. 
auszuweisen. Die Betraute erstellt hierfür eine Trennungsrechnung aus der testierten Gewinn- 
und Verlustrechnung für das abgeschlossene Geschäftsjahr. Sie stellt sicher, dass auch etwaige 
Enkel- und Tochtergesellschaften entsprechende Trennungsrechnungen ers tellen. In diesen 
Trennungsrechnungen sind die den einzelnen DAWI zuzurechnenden Kosten und Einnahmen 
jeweils gesondert auszuweisen. Dar über hinaus ist anzugeben, nach welchen Verfahren die 
Zuordnung und Zu weisung der Kosten und Einnahmen er folgt. Die Trennungsrechnungen 
haben die Anforderungen des Art.  5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses zu b erücksichtigen. 
Die Betraute  wird der betrauenden Stelle  die Trennungsrec hnungen zur vertraulichen 
Kenntnisnahme übermitteln. 
                                                           
1 Der Betrauungsakt übernimmt hier die Begrifflichkeit aus dem Freistellungsbeschluss in A rt. 5 (Ausgleich). Die 
betriebswirtschaftlich korrekten dementsprechenden Begriffe wären „Aufwand“ für „Kosten“ sowie „Ertrag“ 
für „Einnahmen.“ (vgl. Auslegungs- und Anwendungshilfe zur Umsetzung des neuen Freistellungsbeschl usses 
der Europäischen Kommission vom 20.12.2011 im Gesundheitswesen, insbesondere im Krankenhaussektor und 
im Bereich der Langzeitpflege, Bundesministerium für Gesundheit, Stand 25.02.2013, S. 12 Fußnote 18).

7 
 
 
§ 6 - Vermeidung von Überkompensierung 
(zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses) 
(1) Um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses für die Gewährung 
von Ausgleichsleis tungen während des gesamten Betrauungszeitraums erfüllt werden und 
insbesondere durch  die Ausgleichsleistungen keine Überkompensierung für  die Erbringung 
von DAWI nach § 2 Abs. 1 entsteht, führt die Betraute jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres 
den Nachweis über die Verwendung der Mittel. Dies gesch ieht durch Vorlage des jährlich zu 
erstellenden Jahresabschlusses und der Trennungsrechnung der Betrauten und ihrer etwaigen 
Tochter- und Enkelgesellschaften. Die betrauende Stelle stellt die Überkompensation und ihre 
Höhe fest. 
(2) Die Betraute  trägt dafür So rge, dass ihr Abschlussprüfer sowie die Abschlussprüfer der 
etwaigen Tochter - und Enkelgesellschaften im Rahmen der Jahresabs chlussprüfung 
entsprechend Art.  6 des Freistellungsbeschlusses prüft, ob die Ausgleichsleistungen die im 
Freistellungsbeschluss fes tgelegten Voraussetzungen erfüllt haben und EU -
beihilfenrechtskonform verwendet worden sind.  
(3) Im Rahmen der Trennungsrechnung sind die wirtschaftlichen Werte der in §  5 Abs. 1 
benannten Ausgleichsleistungen nach markt - und ortsüblichen Maßstäben zu ermitte ln und 
darzulegen. Soweit Ausgleichsleistungen nicht allein der Erbringung von DAWI, sondern auch 
der Er bringung von Tätigkeiten nach §  2 Abs. 2 dienen, ist in der Trennungsrechnung eine 
interne Leistungsverrechnung vorzunehmen. Die durch die Ausgleichslei stungen gewährten 
Vorteile sind in der Trennungsrechnung ausschließlich den Kosten und Einnahmen der DAWI 
zuzurechnen; soweit Ausgleichsle istungen bei Tätigkeiten nach §  2 Abs. 2 zu ersparten oder 
verminderten Kosten führen, sind diese dementsprechend als Verrechnungsposten zu 
berücksichtigen. 
(4) Die Betraute  lässt sich die Erfüllung der Voraussetzungen sowie die beihilfenkonforme 
Verwendung durch die mit den Jahresabschlussprüfungen befassten Abschlussprüfern 
schriftlich bestätigen und gibt diese Bescheinigungen an die betrauende Stelle weiter. 
(5) Ergibt die Prüfung durch die betrauende Stelle  eine Überkompensierung v on mehr als 10  % 
der für das Prü fungsjahr gewährten Mittel, informiert sie die Ausgleichsleistende über diese 
Tatsache. Ergibt die Prüfung eine Überkompensierung von maximal 10 %, darf der überhöhte 
Betrag auf den nächstfolgenden Ausgleichsleistungszeitraum angerechnet werden.  Besteht 
die Ausgleichsleistung allein in der verbilligten Abgabe des Grundstückes durch die 
Ausgleichsleistende, so fordert di e Ausgleichsleistende die Betraute  zur Rückzahlung der

8 
 
Überkompensation auf. Das Nähere bestimmen die VerbR und d er Kaufvertrag zwischen der 
Ausgleichsleistenden und der Betrauten. 
 
§ 7 – Änderungskompetenz 
Die betrauende Stelle kann diesen Betrauungsakt j ederzeit erweitern, einschränken oder gänzlich 
aufheben. Insbesondere wird die betrauende Stelle diesen Betrauungsakt entsprechend anpassen 
oder beenden oder die Ausgleichsleistungen bei der Europäischen Kommi ssion anmelden, soweit die 
in §  2 dargestellten  Aufgaben infolge der fortschreitenden Entwicklung der relevanten 
Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission oder der europäischen und nationalen Gerichte 
nicht mehr als DAWI angesehen werden können oder die Voraussetzungen des 
Freistellungsbeschlusses in anderer Weise nicht mehr erfüllt sind. 
 
§ 8 Vorhalten von Unterlagen 
(zu Art. 8 des Freistellungsbeschlusses) 
Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen 
lässt, ob die Ausgleichsleistungen mit den Bestimmungen des Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, 
mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren. 
 
§ 9 - Transparenz 
(1) Bei Ausgleichsleistungen von mehr als 15 Mio. EUR  jährlich, die der Betrauten  gewährt 
werden, wird die betrauende Stelle die folgenden Informationen im Internet oder in sonstiger 
geeigneter Weise veröffentlichen: 
a. den Betrauungsakt oder eine Zusammenfassung, di e die in Art.  4 des 
Freistellungsbeschlusses genannten Angaben enthält 
b. den jährlichen Beihilfebetrag für die Betraute. 
(2) Die betrauende Stelle und die Betraute  gewährleisten die Transparenz der finanziellen 
Beziehungen zwischen ihnen i.S.d. Richtlinie 2006/111/EG der Kommission.

9 
 
§ 10 – Anpassungs- bzw. Wirtschaftlichkeitsklausel 
Sollte eine Bestimmung dieses Betrauungsaktes nicht rechtskonform oder nicht durchführbar sein 
oder werden oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, so berührt dies die 
Betrauung im Übrigen nicht.

Beschlussvorlage

19710 Zeichen

V/0326/2018 
V/0326/2018 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Finanzierung des Ankaufs der Konversionsflächen durch die KonvOY GmbH und die 
Wohn+Stadtbau GmbH und Inanspruchnahme der Verbilligungsrichtlinie durch die 
Wohn+Stadtbau GmbH 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   16.05.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   16.05.2018 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung 
 
1. Der Rat nimmt die Regelungserfordernisse zur Finanzierung des Ankaufs der York - und 
Oxford-Kaserne und  zur Inanspruchnahme der Verbilligungsrichtlinie der Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben (BImA) zur Kenntnis. 
 
2. Unter der Voraussetzung, dass der Rat der Sta dt Münster den Kaufvertrag zur ehemaligen 
Oxford-Kaserne (Anlage 1 zur nicht -öffentlichen Vorlage V/0331/2018) und den Kaufvertrag 
zur ehemaligen York -Kaserne (Anlage 1 zur nicht -öffentlichen Vorlage V/0332/2018) gene h-
migt, stimmt der Rat der Stadt Münster  der Aufnahme und Weitergabe von Krediten an die 
städtischen Tochtergesellschaften KonvOY GmbH und Wohn+Stadtbau GmbH zur Finanzi e-
rung des Ankaufs und der für die Grundstücksbebauung erforderlichen Dekontaminations -, 
Anlagenrückbau- sowie Erschließungsmaßn ahmen auf beiden Konversionsflächen , mit fo l-
genden Maßgaben zu:  
 
a. Gewährung von Darlehen zur Finanzierung des Ankaufs und von Wohnungsbaumaß-
nahmen von insgesamt maximal 10,0 Mio. € an die Wohn+Stadtbau GmbH zu den in 
der Begründung dargestellten Konditionen. Die Verwaltung wird beauftragt, mit der 
Wohn+Stadtbau GmbH entsprechende Darlehensverträge abzuschließen. 
 
b. Gewährung von Darlehen zur Finanzierung des Ankaufs und der Flächenentwicklung 
von insgesamt maximal 90,0 Mio. € an die KonvOY GmbH zu den in der Begründung 
dargestellten Konditionen. Die Verwaltung wird beauftragt, mit der KonvOY GmbH ent-
sprechende Darlehensverträge abzuschließen. Der Vertreter in der Gesellschafterve r-
sammlung der KonvOY GmbH wird ermächtigt, den Geschäftsführer der KonvO Y 
GmbH hierfür von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. 
 
Dezernat II 
 
30.04.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Dr. Cappenberg 
Telefon: 492-7022 
CappenbergC@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0326/2018 
3. Der Rat stimmt der Aufnahme der KonvOY GmbH in den Liquiditätsverbund („Cashpooling“) 
der Stadt Münster zu. Der Rat stimmt einer konzerninternen Kreditlinie in Höhe von 7,5 Milli o-
nen Euro zur Sicherung der Liquidität der KonvOY GmbH zu. Der Vertreter in der Gesellschaf-
terversammlung der KonvOY GmbH wird ermächtigt, den Geschäftsführer der KonvOY GmbH 
hierfür von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. 
 
4. Der für die Inanspruchnahme der Ve rbilligungsrichtlinie der BImA notwendige Betrauungsakt 
für die Wohn+Stadtbau GmbH (Anlage 1) wird beschlossen. Die Verwaltung wird ermächtigt, 
künftig Änderungen sowie Verlängerungen des abgeschlossenen Betrauungsaktes vorz u-
nehmen, soweit dies einer erken nbaren rechtssicheren bzw. rechtskonformen Betrauung 
dient. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen:  
 
Die zur Gewährung der Darlehen erforderlichen Ermächtigungen stehen im Haushaltsplan 2018, im 
Teilfinanzplan der Produktgruppe „1601 Allgemeine Finanzwirtschaft“ in Höhe von 10,0 Mio. € zur 
Weitergabe an die Wohn+Stadtbau GmbH sowie in Höhe von 90,0 Mio. € (Ermächtigungsübertr a-
gungen aus 2017 in Höhe von 50,0 Mio. € und lfd. Ansatz aus 2018 in Höhe von 40,0 Mio. €) zur Wei-
tergabe an die KonvOY GmbH zur Verfügung. H ier sind ebenfalls die Einzahlungen aus der Verzi n-
sung und der Tilgung veranschlagt. 
Das Cashpooling erfolgt im Rahmen der Bewirtschaftung des beschlossenen Haushaltsplans und ist 
insgesamt durch den in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag an Krediten zur Liquiditäts-
sicherung begrenzt. 
Aus der Inanspruchnahme der Verbilligungsrichtlinie ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen 
auf den städtischen Haushalt.  
 
 
 
Begründung: 
 
 
zu 1)  
 
Mit den nicht-öffentlichen Vorlagen V/0331/2018 und V/0332/2018 werden dem Rat der Stadt Münster 
die Kaufverträge für die Oxford - und für die York-Kaserne zur Genehmigung vorgelegt. Für die fina n-
zielle und beihilferechtskonforme Abwicklung des Ankaufs innerhalb des Stadtkonzerns sind En t-
scheidungen des Rates erforderlich, die aus rechtlichen Gründen öffentlich erfolgen müssen. Hierzu 
dient diese Vorlage. 
 
Im Rahmen der Kaufverträge wird der Stadt Münster ein Benennungsrecht eingeräumt, durch das sie 
die Möglichkeit hat, bis zur Wirksamkeit des Kaufvertrags a n ihrer Stelle die städtischen Tochterg e-
sellschaften Wohn+Stadtbau GmbH (W+S) und KonvOY GmbH als Käuferin zu benennen. Hiervon 
möchte die Stadt Münster gemäß der Anlagen 1 und 2 der Vorlage V/0333/2018 Gebrauch machen. 
Aus der Aufteilung innerhalb des Stadtkonzerns ergeben sich Regelungserfordernisse, die im Hinblick 
auf die Finanzierung des Ankaufs und der ersten Maßnahmen auf den Flächen unter Beschlusspunkt 
2 und 3 sowie im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Verbilligungsrichtlinie der Bundesanstalt f ür 
Immobilienaufgaben durch die Wohn+Stadtbau GmbH unter Beschlusspunkt 4 zu finden sind. Ziel ist 
es,  
 mit Beschlusspunkt 2 durch die Weitergabe von Darlehen an die städtischen Tochtergesel l-
schaften KonvOY GmbH und Wohn+Stadtbau GmbH diese in die Lage zu versetzen, den An-
kauf der jeweiligen Flächen finanzieren zu können.  
 mit Beschlusspunkt 3 das noch junge Tochterunternehmen in den Liquiditätsverbund der Stadt 
Münster einzubinden, um dessen Handlungsfähigkeit für eine zügige Umsetzung der ersten 
Maßnahmen zur Flächenentwicklung zu gewährleisten.

- 3 - 
V/0326/2018 
 mit Beschlusspunkt 4 durch einen Betrauungsakt abzusichern, dass die Gewährung des Ve r-
billigungsabschlags für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus durch die BImA zugunsten der 
Wohn+Stadtbau GmbH beihilferechtskonform erfolgt.  
 
 
zu 2)  
 
Der Rat hat mit Beschluss der Haushaltssatzungen 2017 und 2018 den Stadtkämmerer ermächtigt, 
Investitionskredite zur Weitergabe an städtische Unternehmen aufnehmen zu dürfen. Die in 2017 für 
diesen Zweck nicht in Anspruch genommenen Kred itermächtigungen wurden in das Haushaltsjahr 
2018 übertragen. Die Aufnahme von Krediten durch die Stadt Münster und die anschließende Weiter-
gabe an verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen richtet sich nach dem Run d-
erlass des MIK NRW vom 16 .12.2014 (34 -48.05.01/02 - 8/14) über „Kredite und kreditähnliche 
Rechtsgeschäfte der Gemeinden und Gemeindeverbände“. Danach ist es „haushaltsrechtlich zulä s-
sig, dass die Gemeinden Kredite aufnehmen und ihren Beteiligungen zur Verfügung stellen (Investit i-
onsförderung)“. 
Die Stadt Münster hat im Jahr 2017 erstmalig von der Möglichkeit der Weitergabe von Krediten an 
städtische Unternehmen Gebrauch gemacht. Hierfür wurde mit Vorlage V/0341/2017 ein Kreditvol u-
men in Höhe von 20,0 Mio. Euro zur Weitergabe an di e Wohn+Stadtbau GmbH freigegeben. In der 
Haushaltssatzung 2017 (§ 2) war des Weiteren in der Gesamtermächtigung zur Aufnahme von Inves-
titionskrediten ein Betrag von 50,0 Mio. € zur Weitergabe an die KonvOY GmbH berücksichtigt wo r-
den. Im Haushaltsplan 2018 erfolgte eine weitere Ermächtigung in Höhe von 10,0 Mio. Euro zur We i-
tergabe an die Wohn+Stadtbau GmbH sowie in Höhe von 40,0 Mio. Euro an die KonvOY GmbH. Dies 
möchten die Wohn+Stadtbau GmbH und die KonvOY GmbH nun zur Finanzierung des Ankaufs und 
der ers ten Maßnahmen (Rückbau, Erschließung etc.) auf den Konversionsflächen der York - und 
Oxford-Kaserne nutzen.  
 
Die Weitergabe der Kredite erfolgt aus beihilferechtlichen Gründen zu marktüblichen Konditionen. 
Zinsdifferenzen zwischen der Aufnahme und der Weit ergabe der Kredite verbleiben bei der Kernve r-
waltung. 
Durch diese Art der Finanzierung ergibt sich für beide Beteiligten eine so genannte Win -Win-
Situation. Der Vorteil der Gesellschaft liegt insbesondere darin, dass keine zusätzlichen Sicherheiten 
für die Darlehensaufnahme gestellt werden müssen und somit ein flexibles Handeln ermöglicht wird. 
Auf Seiten der Stadt Münster ergibt sich ein finanzieller Vorteil, da die Zinsaufwendungen für die au f-
genommenen und weitergeleiteten Kredite geringer ausfallen werd en, als die Zinszahlung der Unte r-
nehmen an die Stadt Münster. 
Die Auszahlungsermächtigung (Weitergabe der Kredite) sowie die Einnahmepositionen für Zins - und 
Tilgungsleistungen sind in der Produktgruppe „1601 Allgemeine Finanzwirtschaft“ veranschlagt. 
 
Für die Weiterleitung der Kredite an die beiden städtischen Tochterunternehmen sollen grundsätzlich 
die folgenden Vereinbarungen getroffen werden: In enger Abstimmung zwischen W+S und der Stadt 
bzw. zwischen der KonvOY und der Stadt wird der jeweilige Gesamtb etrag entsprechend der Fina n-
zierungsbedarfe in Einzeldarlehen aufgeteilt. Die jeweiligen Darlehen dürfen nur zur Finanzierung von 
Investitionsmaßnahmen eingesetzt werden. 
Die Tochterunternehmen haben für die von der Stadt erhaltenen Darlehen Zinsen zu zahlen. Dabei ist 
darauf zu achten, dass es sich bei der Höhe des Zinssatzes weder um eine verdeckte Gewinnau s-
schüttung handelt (Zinssatz ist höher als der Marktzins), noch gegen die beihilferechtlichen Besti m-
mungen (Zinssatz ist wesentlich niedriger als der Marktzins) verstoßen wird. Dies ist regelmäßig dann 
nicht der Fall, wenn die Belastung aus dem Kreditgeschäft für die Gesellschaft marktüblich ist. 
Der von den Tochterunternehmen zu zahlende Zinssatz (Marktzins) ist nach folgendem Verfahren zu 
ermitteln: Das jeweilige Tochterunternehmen wird bei der ersten geplanten Kreditaufnahme bei seiner 
Hausbank eine indikative Abfrage zur Finanzierung einer üblichen Investitionsmaßnahme einholen. 
Der so ermittelte Zinssatz wird dem Zinssatz des durch die Stadt parallel  aufgenommenen Kommu-
nalkredites gegenüber gestellt. Die Differenz stellt den Zinsaufschlag durch die Stadt auf das Darl e-
hen an das Tochterunternehmen dar. Damit nicht bei jeder Kreditaufnahme eine Parallelausschre i-
bung durchzuführen ist, soll der so ermitt elte Aufschlag zunächst für alle Darlehen der Stadt an die

- 4 - 
V/0326/2018 
jeweilige Tochter gelten. Eine Überprüfung des Aufschlages zum Kommunalkredit ist zu gegebener 
Zeit vorzunehmen. 
Die Rückzahlung der Darlehen (Tilgung) soll üblicherweise annuitätisch erfolgen, z.B . beginnend mit 
1,0 % p.a. der Darlehenssumme zuzüglich der durch die Tilgung ersparten Zinsen. 
 
Die Haushaltsermächtigungen sind durch die Beschlüsse der Haushaltssatzungen gegeben. Diese 
Vorlage soll dazu dienen, dass das Einsetzen der Kreditweitergabe für diesen Zweck bestätigt wird.  
Aufgrund der derzeitigen nebenamtlichen Tätigkeit des Stadtkämmerers als Geschäftsführer der Kon-
vOY ist zudem eine Befreiung des Geschäftsführers der KonvOY GmbH vom Selbstkontrahierung s-
verbot des § 181 BGB notwendig. Im § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der KonvOY GmbH 
wird ermöglicht, dass die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer von den Beschränkungen 
des § 181 BGB befreien kann. Daher soll der Vertreter der Stadt Münster in der Gesellschafterve r-
sammlung der KonvOY GmbH durch Beschlusspunkt 2 auch dazu ermächtigt werden, die entspr e-
chenden Beschlüsse zu fassen, um so die Abwicklung der Kreditweitergabe zu ermöglichen. 
 
 
zu 3)  
 
Bis erste Erlöse aus Grundstücksverkäufen zu erwarten sind, muss die KonvOY GmbH den Rückbau 
und die Erschließung finanzieren. Dies führt zwischenzeitlich zu hohen Finanzierungsbedarfen. Dabei 
entstehen Aufwendungen, die nicht aus den weitergegebenen Investitionskrediten (siehe Beschlus s-
punkt 2) finanziert werden können. Die KonvO Y benötigt daher zur Finanzierung zusätzliche Liquid i-
tät. 
Der Runderlass des MIK NRW vom 16.12.2014 (34-48.05.01/02 - 8/14) über „Kredite und kreditähnli-
che Rechtsgeschäfte der Gemeinden und Gemeindever bände“ ermöglicht auch die Bildung eines 
Liquiditätsverbundes („Cashpooling“). Dies nutzt die Stadt Münster bereits gemeinsam mit einigen 
Tochterunternehmen. Das Gesamtvolumen ist dabei durch den in der Haushaltssatzung festgeset z-
ten Höchstbetrag an Krediten zur Liquiditätssicherung  begrenzt. Durch das Cashpo oling können L i-
quiditätsunterschiede zunächst innerhalb des Stadtkonzerns ausgeglichen werden, bevor die Au f-
nahme eines Liquiditätskredites am Kreditmarkt notwendig ist. Dies ist aus finanzwirtschaftlicher Sicht 
für den Stadtkonzern vorteilhaft. Durch die Einbindung der KonvOY hat diese die Möglichkeit, ihre 
Liquidität zu sichern, ohne sich direkt am Kreditmarkt refinanzieren zu müssen.  
Mit einem konzerninternen Kreditrahmen in Höhe von 7,5 Mio. Euro ist die KonvOY GmbH han d-
lungsfähig, auch größere Vergabe n durchführen zu können, ohne als noch junges Unternehmen 
selbst am Kreditmarkt auftreten zu müssen. Der Rahmen stellt eine Obergrenze dar. 
Aufgrund der derzeitigen nebenamtlichen Tätigkeit des Stadtkämmerers als Geschäftsführer der Kon-
vOY ist zudem eine B efreiung des Geschäftsführers der KonvOY GmbH vom Selbstkontrahierung s-
verbot des § 181 BGB notwendig. Im § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der KonvOY GmbH 
wird ermöglicht, dass die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer von den Beschränkun gen 
des § 181 BGB befreien kann. Daher soll der Vertreter der Stadt Münster in der Gesellschafterve r-
sammlung der KonvOY GmbH durch Beschlusspunkt 3 auch dazu ermächtigt werden, die entspr e-
chenden Beschlüsse zu fassen, um so die Abwicklung des Liquiditätsverbunds zu ermöglichen. 
 
zu 4)  
 
Für den Grundstückserwerb durch die W+S auf den Flächen der ehemaligen York -Kaserne bzw. der 
Oxford-Kaserne im Rahmen des Benennungsrechts ist gegenüber der W+S seitens der Stadt Mün s-
ter ein Betrauungsakt zu erlassen. Dies i st notwendig, da die Stadt Münster bzw. die W+S im Ra h-
men des Kaufvertrags die sogenannte Verbilligungsrichtlinie der BImA in Anspruch nehmen möchte. 
Für eine mit dem EU -Beihilfenrecht konforme Abwicklung ist der Betrauungsakt die Voraussetzung. 
Die Stadt Münster (=betrauende Stelle) betraut daher in Abstimmung mit der Bundesanstalt für I m-
mobilienaufgaben, (=Ausgleichsleistende) die Wohn+Stadtbau GmbH (=Betraute) im Rahmen des 
Betrauungsaktes (Anlage 1) mit den in diesem Betrauungsakt näher festgelegten Die nstleistungen 
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse.

- 5 - 
V/0326/2018 
Bei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse handelt es sich um wirtschaftliche 
Tätigkeiten, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der 
Allgemeinheit erbracht werden. Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union kommt ein großer E r-
messensspielraum bei der Beurteilung der Frage zu, welche Dienstleistungen sie als solche von al l-
gemeinem wirtschaftlichen Interesse bezeichnen. 
 
Mit Vorlage Nr. V/0297/2012 wurde der Rat über die Notwendigkeit informiert, aufgrund der geltenden 
Rechtslage gültiger EU-Richtlinien, Betrauungsakte für städtische Unternehmen und Eigenbetriebe zu 
erlassen, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeine m wirtschaftlichen Inte-
resse Zuschüsse von der Stadt Münster erhalten. Die Wohn+Stadtbau erhält in diesem Fall zwar ke i-
ne direkten Zuschüsse von der Stadt Münster, jedoch ergibt sich die Notwendigkeit des Betrauung s-
aktes aus der verbilligten Abgabe der Liegenschaften durch den Bund. 
 
Der Bund will die Gebietskörperschaften bei der zeitnahen Umnutzung der Liegenschaften zu einer 
wirtschaftlich zivilen Anschlussnutzung unterstützen, die wirtschaftliche Entwicklung in den Komm u-
nen anstoßen sowie diesen ermögli chen, durch Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen 
den mit der Standortaufgabe seitens des Militärs verbundenen Kaufkraftverlust abzufedern. Der 
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat mit Beschluss vom 21.03.2012 Gebietskörpe r-
schaften sowie mehrheitlich von diesen getragenen Gesellschaften, Stiftungen und Anstalten des 
öffentlichen Rechts eine Erstzugriffsoption eingeräumt. Nach dieser können sie die Konversionsli e-
genschaften unmittelbar, d.h. ohne vorheriges Bieterverfahren, zum gutac hterlich ermittelten Ve r-
kehrswert erwerben. 
Aufgrund des im Haushaltsgesetz 2015 im Epl. 60, Kap. 6004, Titel 121 01 ausgebrachten Hau s-
haltsvermerks Nr. 60.3 hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages am 22.04.2015 die 
am 06.05.2015 in Kraft gese tzte „Richtlinie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zur 
verbilligten Abgabe von Konversionsgrundstücken (VerbRKonv)“ beschlossen. Mit dem Gesetz über 
die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 
(Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2015) wurde beschlossen, den Haushaltsvermerk Nr. 60.3 im 
Epl. 60, Kap. 6004, Titel 121 01 auch auf den Erwerb von weiteren entbehrlichen Liegenschaften für 
Zwecke des sozialen Wohnungsbaus anzuwenden. Die Ausgleichsleisten de hat ergänzend dazu mit 
Schreiben vom 26.11.2015 die angepasste „Richtlinie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 
(BImA) zur verbilligten Abgabe von Grundstücken“ (VerbR) in Kraft gesetzt. Beim Beschluss des G e-
setzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 
2017) wurde im Haushaltsvermerk 60.3 im Epl. 60, Kap. 6004, Titel 121 01 der Zeitraum für die G e-
währung der Verbilligung um zwei Jahre auf sechs Jahre, beginnend ab dem Haushaltsjahr 2015, 
verlängert. 
Die betrauende Stelle hat ihr Erstzugriffsrecht auf die beiden Konversionsliegenschaften ausgeübt 
und erwirbt diese von der Ausgleichsleistenden. Die betrauende Stelle behält sich im Kaufvertrag vor, 
bis zu dessen Wirksamwerden an ihrer Stelle die Betraute als Käuferin zu benennen. Die Benennung 
der Betrauten als Käuferin dient der Wohnraumschaffung, insbesondere von Wohnraum nach den 
Vorschriften des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) und des Wohnungsbindungsgesetzes 
(WOBindG) sowie der danach erlassenen landesrechtlichen Bestimmung (Gesetz zur Förderung und 
Nutzung von Wohnraum für das Land NRW - WFNG NRW). Daher hat die betrauende Stelle bei der 
Ausgleichsleistenden die verbilligte Abgabe von Liegenschaften für Zwecke des sozialen Wohnung s-
baus auf der eh emaligen York-Kaserne bzw. auf der ehemaligen Oxford -Kaserne beantragt. Es wu r-
de insgesamt ein Kaufpreisabschlag für die Errichtung von 550 öffentlich geförderten Wohnungen 
(450 auf der York -Kaserne und 100 auf der Oxford -Kaserne) gewährt. Es sollen zwar a uch darüber 
hinaus öffentlich geförderte Wohnungen auf den ehemaligen Kasernenflächen entstehen, jedoch 
ergibt sich die beantragte Förderung aus den Kapazitätsgrenzen der Betrauten im Hinblick auf die 
rechtzeitige Errichtung der Wohnungen zur Sicherung des Kaufpreisabschlags. Voraussetzung für die 
Inanspruchnahme der Verbilligung ist der vorliegende Betrauungsakt. 
 
Der Betrauungsakt (siehe Anlage 1) muss Ausführungen über die Aufgabe der kommunalen Daseins-
vorsorge und der Art der Dienstleistungen (hier in F orm der Versorgung der Einwohner mit Woh n-
raum, vgl. §§ 1 und 2), zur zeitlichen Begrenzung (§ 3), zum geographischem Geltungsbereich (§ 4), 
zur Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen (§ 5), zur Vermeidung von Überkompensi e-

- 6 - 
V/0326/2018 
rung mit evtl. Rückerstattungsregelungen(§ 6), zur Änderungskompetenz (bezüglich des Betrauung s-
aktes, vgl. § 7) sowie zur Vorhaltepflicht von Unterlagen (§ 8) und zur Veröffentlichungspflicht (§ 9) 
enthalten. 
 
Der Betrauungsakt ist durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben a ls Anlage zum jeweiligen 
Kaufvertrag der beiden Kasernenflächen akzeptiert worden. 
 
 
 
 
 
gez. 
 
Markus Lewe 
Oberbürgermeister 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Betrauungsakt für die Wohn+Stadtbau GmbH

Beratungsverlauf (2)

16.05.2018 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 11.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
16.05.2018 Rat
TOP 10.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Steinfurter Straße 60

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0326/2018
Typ
Vorlagen
Datum
24.04.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37