V/0641/2025
Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster; Betriebssatzung awm, Betriebssatzung citeq, Betriebssatzung Münster Marketing, Betriebssatzung Theater Münster
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Anlage 3 Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „citeq“
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Satzung zur Änderung der Betriebsatzung der Stadt Münster für die „citeq“ Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2025 (GV.NRW S. 618) in Verbindung mit der Ei- genbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV. NRW S. 136) hat der Rat der Stadt Münster am _____ folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „citeq“ beschlossen: Artikel I § 4 (Betriebsausschuss) Absatz 1 und Absatz 3 erhalten folgende Fassung: (1) Der Rat der Stadt Münster bildet einen Betriebsausschuss, dem auch Aufgaben gemäß § 114 Abs. 2 GO NRW für mehrere Eigenbetriebe und eigenbetriebsähn- liche Einrichtungen der Stadt Münster übertragen werden können. Der Betriebs- ausschuss besteht aus 11 Mitgliedern, die vom Rat der Stadt Münster berufen werden. Soweit er stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt, ist die Reihen- folge der Vertretung zu regeln. (3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Be- achtung der Beschlüsse des Rates und der nach der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster zuständigen Ausschüsse (hier insbesondere deren Zielvorgaben), sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Der Betriebsausschuss hat über Angelegen- heiten zu entscheiden, sofern diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind, es sich nicht um wiederkehrende Aufwendungen für die operative Betriebs- führung handelt, die in der Mittelfristplanung berücksichtigt sind, und es sich nicht um Beschaffungen, die im Auftrag der Kooperationspartner der öffentlich-rechtli- chen Vereinbarung (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame In- anspruchnahme der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung citeq der Stadt Münster) durchgeführt werden, handelt. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „citeq“ tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0641/2025 V/0641/2025 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 1. Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster 2. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die "Abfallwirtschaftsbetriebe Münster" 3. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die "citeq" 4. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für "Münster Marketing" 5. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die "Städtischen Bühnen Münster" Beratungsfolge 10.12.2025 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Neufassung der Zuständigkeitsordnung (Anlage 1) wird beschlossen. 2. Die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirtschaftsbe- triebe Münster“ (Anlage 2) wird beschlossen. 3. Die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „citeq“ (Anlage 3) wird beschlossen. 4. Die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Münster Marketing“ (Anlage 4) wird beschlossen. 5. Die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Städtischen Bühnen Münster“ (Anlage 5) wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: keine Amt für Bürger - und Ratsservice 01.12.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Lembeck Telefon: 492-3360 LembeckA@stadt- muenster.de - 2 - V/0641/2025 Begründung: Zu 1. Der Rat hat in seiner Sitzung am 05.11.2025 beschlossen, die folgenden Ausschüsse, Kommissionen und weiteren Gremien zu bilden: 1. Hauptausschuss 2. Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitalisierung 3. Ausschuss für Personal, Sicherheit und Ordnung 4. Rechnungsprüfungsausschuss 5. Ausschuss für Gleichstellung 6. Ausschuss für Schule und Weiterbildung 7. Kulturausschuss (auch Betriebsausschuss Theater Münster) 8. Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Migration 9. Sportausschuss 10. Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung 11. Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen 12. Ausschuss für Verkehr und Mobilität 13. Ausschuss für Einwohner*innen-Beteiligung 14. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien 15. Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 16. Betriebsausschuss der citeq 17. Betriebsausschuss Münster-Marketing 18. Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 19. Wahlausschuss 20. Wahlprüfungsausschuss 1. Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderung 2. Schulbaukommission sowie Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit und Künstlerischer Fachbeirat (Die Nummerierung orientiert sich an der Zuständigkeitsordnung .) Die fachliche Ausrichtung einiger Ausschüsse wurde verändert sowie neue Ausschüsse gebildet. Aufgrund der teilweise neuen Ausschüsse und Ausschussbezeichnungen ist eine Anpassung der bisherigen Zuständigkeiten erforderlich. Auf der Grundlage der alten Zuständigkeitsordnung hat die Verwaltung die dort geregelten Beratungs- und Entscheidungszuständigkeiten der neuen Gremienstruktur angepasst. Mit der Neufassung (Anlage 1) werden die Zuständigkeiten den Ausschüssen - soweit notwendig - neu zugeordnet und Konkretisierungen, einzelne Korrekturen und sprachliche Anpassungen vorge- nommen. In der Anlage 6 sind die Änderungen durch Streichungen und Unterstreichungen sowie farblich kenntlich gemacht. Zu 2. bis 5: Mit den anliegenden Satzungen zur Änderung der jeweiligen Betriebsatzungen wird zum einen der Beschluss über die Größe der Betriebsausschüsse der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster, der citeq und von Münster Marketing umgesetzt. Zum anderen werden die Zuständigkeiten für Vergaben und Aufträge von der Zustimmungsbedürftigkeit der Betriebsausschüsse abgekoppelt, soweit die jeweili- gen Wirtschaftspläne entsprechende Positionen und Ansätze enthalten und darstellt. Darüber hinaus - 3 - V/0641/2025 wird beim Theater Münster die noch redaktionell notwendige Namensanpassung in der Betriebssat- zung vollzogen. gez. Tilman Fuchs Anlagen: Anlage 1: Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster Anlage 2: Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirt- schaftsbetriebe Münster“ Anlage 3: Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „citeq“ Anlage 4: Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für „Münster Marketing“ Anlage 5: Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Städtischen Bühnen Münster“ Anlage 6: Zuständigkeitsordnung (Änderungshinweise)
Anlage 4 Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für „Münster Marketing“
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Satzung zur Änderung der Betriebsatzung der Stadt Münster für „Münster Marketing“ Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618) in Verbindung mit der Ei- genbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 136) hat der Rat der Stadt Münster am ______ folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für „Münster Marketing“ beschlossen: Artikel I § 4 (Betriebsausschuss) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: (1) Der Rat der Stadt Münster bildet einen Betriebsausschuss, dem auch Aufgaben gemäß § 114 Abs. 2 GO NRW für mehrere Eigenbetriebe und eigenbetriebs- ähnliche Einrichtungen der Stadt Münster übertragen werden können. Der Be- triebsausschuss besteht aus 11 stimmberechtigten Mitgliedern, die vom Rat der Stadt Münster berufen werden. Soweit er stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Be- achtung der Beschlüsse des Rates und der nach der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster zuständigen Ausschüsse (hier insbesondere deren Zielvor- gaben), sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Der Betriebsausschuss hat über Angelegenheiten zu entscheiden, sofern diese nicht bereits im Wirt- schaftsplan enthalten sind und es sich nicht um wiederkehrende Aufwendungen für die operative Betriebsführung handelt, die in der Mittelfristplanung berück- sichtigt sind. Folgende Zuständigkeiten werden auf den Betriebsausschuss übertragen: 1. Entscheidungszuständigkeiten: Angelegenheiten von "Münster Marketing", soweit es sich nicht um Angele- genheiten von besonderer Bedeutung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt 2. Beratungszuständigkeiten: Angelegenheiten von "Münster Marketing" mit besonderer Bedeutung Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für „Münster Mar- keting“ tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 5 Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Städtischen Bühnen Münster“
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Satzung zur Änderung der Betriebsatzung der Stadt Münster für die „Städtischen Bühnen Münster“ Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 10.07.2025 (GV.NRW S. 618) in Verbindung mit der Eigenbe- triebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV. NRW S. 136) hat der Rat der Stadt Münster am ______ fol- gende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Städti- schen Bühnen Münster“ beschlossen: Artikel I Die Satzung führt zukünftig die Bezeichnung „Betriebsatzung der Stadt Münster für das ‚Theater Münster‘“ Artikel II § 1 erhält folgende Fassung: § 1 Name des Betriebes Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung führt den Namen "Theater Münster". Artikel III § 2 (Betriebszweck und -gegenstand, Gemeinnützigkeit) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: (1) Das „Theater Münster", im folgenden als Einrichtung bezeichnet, werden als ei- genbetriebsähnliche Einrichtung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften, der Bestimmungen dieser Betriebssatzung und der Rahmenregelungen für die Be- teiligungen der Stadt Münster geführt. (2) Zweck und Gegenstand der Einrichtung einschließlich etwaiger Hilfs- und Neben- betriebe ist die Förderung des kulturellen Lebens durch den Betrieb des Theater Münster. Das Sinfonieorchester Münster ist Bestandteil des Betriebes. Die Einrich- tung kann zur Erfüllung des Betriebszwecks sowohl eigene Leistungen erstellen als auch die Bestrebungen und Aktivitäten Dritter unterstützen. Der Betriebszweck ist im Rahmen der gesamtstädtischen Zielsetzung der Stadt Münster, individueller Zielvereinbarungen sowie unter Beachtung einer wirtschaftlichen Leistungserbrin- gung zu erfüllen. Artikel IV § 4 (Betriebsausschuss) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (1) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Beachtung der Beschlüsse des Rates und der nach der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster zuständigen Ausschüsse (hier insbesondere deren Zielvorga- ben), sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Der Betriebsausschuss hat über An- gelegenheiten zu entscheiden, sofern diese nicht bereits im Wirtschaftsplan ent- halten sind und es sich nicht um wiederkehrende Aufwendungen für die operative Betriebsführung handelt, die in der Mittelfristplanung berücksichtigt sind. Insbe- sondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsaus- schusses erforderlich: 1. Entscheidungszuständigkeiten: Grundausrichtung und Leitorientierung des Theater Münster unter Wahrung des Intendanzprinzips 2. Beratungszuständigkeiten: Angelegenheiten der Einrichtung mit besonderer Bedeutung Artikel V § 4 Absatz 3 (bisherige Fassung) entfällt und der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3, der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4, der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5, der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 6. Artikel VI § 7 (Informationspflicht) Absatz 3 erhält folgende Fassung (3) Die Betriebsleitung hat a. Die / den Oberbürgermeister / in in wichtigen Angelegenheiten des Theater Münster rechtzeitig zu unterrichten und ihr/ ihm auf Verlangen Auskunft zu er- teilen und b. Der / den für die Einrichtung zuständigen Beigeordneten für Kultur laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten der Einrichtung zu unterrichten und ihr/ ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Artikel VII § 8 (Personalangelegenheiten) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Beim Theater Münster sind in der Regel Arbeitnehmer/innen zu beschäftigen. Artikel VIII § 9 (Vertretung) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet rechtswirksame Schreiben unter dem Namen "Stadt Münster Der Oberbürgermeister Theater Münster" Artikel IX Inkrafttreten Diese Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für das „Theater Münster“ tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 6 Zuständigkeitsordnung (Änderungshinweise)
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November 2025
Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster
in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 10.12.2025
I. Entscheidungszuständigkeiten des Rates
Der Rat behält sich über die Angelegenheiten hinaus, die ihm nach Gesetz oder Satzung
ausschließlich obliegen, die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten vor:
1. Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen und Beitritt zu kommunalen Arbeits-
gemeinschaften, Zweckverbänden oder Planungsverbänden nach dem Gesetz über
kommunale Zusammenarbeit und nach dem Baugesetzbuch
2. Stellungnahme der Stadt zu Landes- und RegionalplänenGebietsentwicklungsplänen
3. Anordnung der Umlegung nach Baugesetzbuch
4. Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 1.000.000 €:
4.1 Entscheidung über den Standort, sofern dieser nicht bereits durch den Bebau-
ungsplan bestimmt worden ist oder sich aus der Art der Baumaßnahme ergibt
4.2 Einleitung der Planung, soweit dafür Haushaltsmittel nicht bereitgestellt sind
4.3 Raumprogramm einschließlich besonderer Betriebseinrichtungen (DIN 276 Bl.
2 Kostengruppe 3, 4 und 5) für Bauvorhaben von besonderer Bedeutung sowie
wesentliche Änderungen eines solchen Raumprogramms
4.4 Ausführung der baureifen Planung (Entwurf- oder Ausführungsplanung mit Kos-
tenberechnung, -anschlag nach DIN 276) bei Vorhaben von besonderer Bedeu-
tung sowie wesentliche Änderungen der genehmigten Planung (Baubeschluss)
4.5 Erhebliche Kostenüberschreitung der festgelegten Gesamtbaukosten oder des
Haushaltsansatzes nach den Ausschreibungsergebnissen oder wegen allge-
meiner Kostensteigerungen oder infolge von Änderungen der Planung.
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II. Zuständigkeiten der Ratsausschüsse
- Allen Ratsausschüssen obliegt die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung
aller Geschlechter beizutragen und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwir-
ken.
- Soweit die Hauptsatzung keine besondere Regelung trifft, überträgt der Rat den Aus-
schüssen die nachstehenden Beratungs- und Entscheidungszuständigkeiten.
- Dem Rat bleibt es jedoch vorbehalten, auf den Hauptausschuss oder auf die Fachaus-
schüsse übertragene Angelegenheiten an sich zu ziehen, insbesondere bei von erheb-
licher kommunalpolitischer, wirtschaftlicher oder klimarelevanter Bedeutung. Gleiches
gilt, soweit die Entscheidungszuständigkeit eines Ausschusses durch Satzung begrün-
det worden ist und das Rückhol- oder Übertragungsrecht nicht durch eine ausdrückliche
Bestimmung in der Satzung ausgeschlossen ist oder die Ausübung gegen ein gesetzli-
ches Verbot verstößt. an sich zu ziehen.
- Außerdem obliegt den Fachausschüssen die Entgegennahme der Budgetberichte und
die Wahrnehmung der Controlling-Funktion in Bezug auf die Budgetberichte.
- Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 € 250.000 € ent-
scheidet der jeweilige Fachausschuss über:
- das Raumprogramm, soweit der Rat nicht zuständig ist
- die Zustimmung zur Vorentwurfsplanung mit Kostenschätzung nach DIN 276, sofern
nicht die Bezirksvertretungen zuständig sind.
- Die Ausschüsse entscheiden in den ihnen übertragenen Angelegenheiten über die
Bedarfe der Beschaffungen, wenn im Einzelfall die Wertgrenze bei konsumtiven Be-
schaffungen von 250.000 € und bei investiven Beschaffungen von 500.0000 € über-
schritten wird, sofern nicht abweichende Regelungen, insbesondere in dieser Zu-
ständigkeitsordnung (z. B. bei Hoch- und Tiefbaumaßnahmen) bestehen.
Die Zuständigkeit der Fachausschüsse ergibt sich aus der Beratungszuständigkeit
für die Teilergebnis- oder -finanzpläne. Bei zentralen Beschaffungen für mehrere
Teilergebnis- oder -finanzpläne durch die gebildeten Warengruppenkompetenzzen-
tren ist der Teilergebnisplan maßgeblich, dem die administrativen Aufwendungen
des Warengruppenkompetenzzentrums zugeordnet sind. Den jeweiligen Ausschüs-
sen ist in den ihnen übertragenen Angelegenheiten halbjährlich eine Übersicht über
die erteilten Aufträge über 250.000 € vorzulegen.
Bei Hoch- und Tiefbaumaßnahmen gelten davon abweichend die in dieser Zustän-
digkeitsordnung und der Hauptsatzung genannten Wertgrenzen.
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1. Hauptausschuss
1.1 Beratungszuständigkeiten
Vorbereitung von Ratsangelegenheiten, Beratung langfristiger Planungskonzepte
und Vorbereitung von Grundsatzentscheidungen, gesamtstädtische Entwicklungs-
fragen von grundsätzlicher Bedeutung, Stiftungsangelegenheiten außer Liegen-
schaftsangelegenheiten; Angelegenheiten der Städtepartnerschaften, Gleichstel-
lungsfragen.
1.2 Entscheidungszuständigkeiten
Entscheidungen in Angelegenheiten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit
des Rates fallen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW u. a.), soweit nicht die Bezirksvertre-
tungen, Ausschüsse oder der/die Oberbürgermeister/in zuständig sind. Der Haupt-
ausschuss kann Angelegenheiten von erheblicher kommunalpolitischer oder wirt-
schaftlicher Bedeutung dem Rat zur Entscheidung vorlegen.
1.2.1 In folgenden Fällen von besonderer Bedeutung, soweit nicht der Hauptaus-
schuss eine Entscheidung des Rates für erforderlich hält:
Planungsaufträge und Wettbewerbe für Baumaßnahmen der Stadt und für
die Gestaltung öffentlicher Grünflächen
Maßnahmen der Verwaltungsreform
1.2.2 Stellungnahme zuim Planfeststellungsverfahren und sonstigen Verfahren
bei wesentlicher Bedeutunganderer Planungsträger, soweit die Planungen
in wesentlichen Punkten den Festsetzungen eines Bauleitplanes wider-
sprechen
1.2.3 Entscheidungen über die Durchführung von Maßnahmen im Zusammen-
hang mit der Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen gem. den
Förderrichtlinien Stadterneuerung/Städtebauförderung
1.2.4 bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 €:
- Architekten/innenPlanungswettbewerbe sowie Planungsaufträge an Ar-
chitekten/innen bei Vorhaben von besonderer Bedeutung
- Zustimmung zum Vorentwurf, soweit darüber kein Einvernehmen zwi-
schen dem Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
und den Fachausschüssen erzielt wird
1.2.5 Erlass von Forderungen und öffentlichen Abgaben nach Billigkeitsvor-
schriften, wenn der zu erlassende Betrag 50.000 € im Einzelfall übersteigt,
jedoch nicht über 250.000 € (Rat)
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1.2.6 Genehmigung von Dienstreisen der Mitglieder des Rates, der Bezirksver-
tretungen und der Ratsausschüsse, jedoch nicht des/der Oberbürgermeis-
ters/in und seiner/ihrer Vertreter/innen bei Dienstreisen in dieser ihrer Ei-
genschaft
1.2.7 Festlegung der Vergaberichtlinien für die Mittelvergabe im Bereich der
Städtepartnerschaften
1.2.8 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit
nicht nach V., 109. eine anderweitige Regelung getroffen ist
1.2.9 Liegenschaftsangelegenheiten
- Vermarktung und Preisfestsetzung bei städtischen Grundstücken zur
Errichtung von Mehrfamilienhäusern für Mietwohnraum und Wohnungs-
eigentum sowieund gemeinschaftsorientierte Bau- und Wohnformen.
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2. Ausschuss für W irtschaftohnen, Liegenschaften, Finanzen und Digitalisierung
Wirtschaft
2.1. Beratungszuständigkeiten
2.1.1 Liegenschaftsangelegenheiten
2.1.2 Immobilienwirtschaftliche Steuerung
2.1.3 Strategisches Flächenmanagement bei der Bereitstellung und Bewirtschaf-
tung bebauter und unbebauter Immobilien.
2.1.4 Angelegenheiten des Wohnens und der Wohnraumversorgung
2.1.5 Handlungsprogramm Wohnen
2.1.6 Festlegung allgemeiner Ziele des Wohnens und der Wohnraumversorgung
(strategische Wohnraumentwicklung)
2.1.47 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten
- Haushaltsplan einschließlich der erforderlichen Nachtragshaushalte
sowie der jährlichen Finanzplanung und des Investitionsprogrammes
- Unterjährige Haushaltsentwicklungen / Finanzberichte
- Vorlagen, die einen Finanzbezug haben und die nicht durch im be-
schlossenen Haushaltsplan veranschlagte Haushaltsansätze gedeckt
sind
- Gebührensatzungen
- Ergebnisse der Jahresrechnung
- Berichte zum kommunalen Anlagen- und Schuldenmanagement
2.1.58 Beteiligungsangelegenheiten
- Public Corporate Governance Kodex für den „Gesamtkonzern Stadt
Münster“
- gesellschaftsrechtliche Entwicklung einzelner Gesellschaften
- Handlungsempfehlungen zu einzelnen Gesellschaften bzw. in ihrer
Gesamtheit an den Rat, soweit dies im städtischen Gesamtinteresse
liegt und aus vorgenannten Informationen ableitbar ist
2.1.69 Wirtschaftspolitische Grundsatzfragen
2.1.710 Strategische und räumliche Entwicklung des Wirtschafts- und Einzelhan-
delsstandortes
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2.1.8 Grundsatzfragen der Digitalisierung
2.2 Entscheidungszuständigkeiten
2.2.1 Liegenschaftsangelegenheiten
- Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert von 250.000 € bis
2.000.000 €
- Festsetzung und Verlängerung einer vertraglich festgelegten Bebau-
ungspflicht
- Entscheidungen über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufs-
rechts in den Wertgrenzen von 250.000 € bis 2.000.000 €
- Vergabeverfahren zur Vermarktung städtischer Grundstücke nach
Maßgabe der mit der Grundstücksvergabe vorrangig verfolgten Ziel-
setzungen soweit nicht der Hauptausschuss nach Ziffer 1.2.9 zustän-
dig ist.
2.2.2 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten
- jährliche Festsetzung der Haushaltseckwerte unter Einbezug wesent-
licher Steuereckwerte
- finanz- und steuerpolitische Grundsatzfragen, die sich auf die städti-
sche Finanz- und Haushaltspolitik beziehen – soweit sie nicht in die
Zuständigkeit des Rates fallen –
- neue Maßnahmen und Instrumente zur Haushaltssteuerung (Kenn-
zahlenprozess, Controlling, Gender Budgeting)
- Kommunales Anlagen- und Schuldenmanagement
- Beteiligungsangelegenheiten , insbesondere Wirtschaftspläne und
Jahresabschlüsse wesentlicher Beteiligungen (wesentliche Beteili-
gungen in diesem Sinne sind Mehrheitsbeteiligungen der Stadt im
Stadtkonzern sowie Beteiligungen, die durch Ratsbeschluss in Kon-
zernleitlinien oder im Einzelfall definiert sind) ; darüber hinaus hängt
die Definition vom Ergebnis der Konzernleitlinien ab bzw. wird im Ein-
zelfall definiert)
- Wirtschaftspläne wesentlicher Beteiligungen (wesentliche Beteiligun-
gen in diesem Sinne sind Mehrheitsbeteiligungen der Stadt; darüber
hinaus hängt die Definition vom Ergebnis der Konzernleitlinien ab
bzw. wird im Einzelfall definiert)
- Jahresabschlüsse wesentlicher Beteiligungen
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3. Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit, und Ordnung
3.1 Beratungszuständigkeiten
3.1.1 Stellenplan der Stadt und Wirtschaftspläne einschließlich Stellenübersich-
ten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen
3.1.2 Umsetzung und Weiterentwicklung des Gleichstellungsplans
3.1.3 Grundsatzfragen der Organisation , der Digitalisierung und der Verwal-
tungsentwicklung
3.1.4 Angelegenheiten des Brandschutzes, des Rettungsdienstes (Erfüllung der
Aufgaben als Träger des Rettungsdienstes nach dem Rettungsdienstge-
setz), des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes
3.1.5 Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen im Bereich der Ord-
nungsverwaltung
3.1.6 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten sowie Maßnahmen der Ver-
kehrsunfallprävention von jeweils besonderer Bedeutung,
3.1.67 Vorberatung der Personalentscheidungen gemäß § 20 Abs. 1 der Haupt-
satzung.
3.1.78 Beschlussvorlagen, die Personalveränderungen (befristet oder unbefristet)
vorsehen
3.2 Entscheidungszuständigkeiten
3.2.1 Ordnungsrechtliche Maßnahmen , mit Ausnahme straßenverkehrsrechtli-
cher Angelegenheiten, von gesamtstädtischer Bedeutung, sofern nicht der
Rat oder der Hauptausschuss zuständig ist oder es sich um ein Geschäft
der laufenden Verwaltung handelt,
ausgenommen sind:
- Angelegenheiten, die zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung führen könnten,
- Angelegenheiten, deren Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes
Gerichtsverfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung
oder eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes bedeuten würde.
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4. Rechnungsprüfungsausschuss
4.1 Beratungszuständigkeiten
4.1.1 Prüfung des Jahresabschlusses
4.1.2 Prüfung des Gesamtjahresabschlusses
4.1.3 Kenntnisnahme von Prüfberichten
4.1.4 Kenntnisnahme von beauftragten Vergaben über 250.000 € im Rahmen
von halbjährlichen Berichten
4.2 Entscheidungszuständigkeiten
4.2.1 Entscheidung über die Weitergabe von Prüfberichten im Ganzen oder in
Auszügen an andere Fachausschüsse oder den Rat
4.2.2 Entscheidung über Beschluss- oder Handlungsempfehlungen an andere
Fachausschüsse oder den Rat zur weiteren Befassung
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5. Ausschuss für Gleichstellung
5.1 Beratungszuständigkeiten
5.1.1 Kommunale Grundsatzfragen zur Frauenförderung, zur Gleichstellung al-
ler Geschlechter und zur Gleichstellung von LSBTIQ*-Personen mit dem
Ziel, kommunale Gleichstellungspolitik als Querschnittsaufgabe unter Be-
rücksichtigung der Methoden des Gender Mainstreaming zu realisie-
ren.Kommunale Grundsatzfragen zur Frauenförderung und zur Gleich-
stellung aller Geschlechter und aller sexuellen und geschlechtlichen
Identitäten mit dem Ziel, kommunale Gleichstellungspolitik als Quer-
schnittsaufgabe zu realisieren
5.1.2 Maßnahmen, Projekte und Berichte
- zur Frauenförderung,
- zur Förderung der Chancengleichheit aller Geschlechter
Maßnahmen, Projekte und Berichte zur Frauenförderung, zur Förderung
der Chancengleichheit aller Geschlechter und zum Abbau von ge-
schlechtsspezifischen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts, der
sexuellen oder geschlechtlichen Identität unter Berücksichtigung der Me-
thoden des Gender Mainstreaming
- Umsetzung und Weiterentwicklung des Gleichstellungsplans
- Umsetzung und Weiterentwicklung der Europäischen Charta für die
Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene und das ent-
sprechende Gender-Controlling
- Beratung der städtischen Personalentwicklungsstrategie
- Beratung von Stadtentwicklungs- und Planungsprozes
5.1.3 Maßnahmen, Projekte und Berichte,
- die strukturelle, gruppenbezogene und individuelle Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts oder der Zuge-hörigkeit zur Gruppe der
lesbischen, schwulen, bisexuellen, asexuellen, trans, inter, nonbinä-
ren und queeren Menschen (LSBTIQ*) abbauen,
- zur Sensibilisierung bezüglich Geschlechterrollen beitragen und
helfen, Stereotype abzubauen
Maßnahmen, Projekte und Berichte, die die strukturelle Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts abbauen, zur Sensibilisierung bezüglich Ge-
schlechterrollen beitragen und helfen Stereotypen abzubauen
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5.1.4 Maßnahmen, Projekte und Berichte, die auf den Abbau von Benachteili-
gungen in der Lebenssituation aller geschlechtlichen und sexuellen
Identitäten, also lesbischer, schwuler, bisexueller, asexueller, queerer,
trans, inter und nonbinärer Menschen (LSBTIQ*) abzielen
5.1.5 Beratung von gleichstellungsbezogenen Haushaltsstellen und Vorbera-
tung zu gleichstellungsrelevanten Haushaltsstellen anderer Fachaus-
schüsse im Rahmen der Haushaltsplanberatungen.
Vorberatung zu frauen- und gleichstellungsrelevanten Haushaltsstellen
anderer Fachausschüsse im Rahmen der Haushaltsplanberatungen
5.1.6 Beratung der Maßnahmen zur Umsetzung des Gender Budgeting im
städtischen Haushalt
5.2 Entscheidungszuständigkeiten
5.2.1 Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten und
vom Amt für Gleichstellung verwalteten Mittel ab einer Förderungshöhe
von 2.600 €
- für Organisationen, Projekte und Initiativen von Frauen
- für Organisationen, Projekte und Initiativen von Männern
- für Organisationen, Projekte und Initiativen von lesbischen, schwu-
len, bisexuellen, asexuellen, trans, inter, nonbinären und queeren
Menschen.
Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten und
vom Amt für Gleichstellung verwalteten Mittel ab einer Förderungshöhe
von 2.600 €
- für Frauenorganisationen, -projekte und -Initiativen
- für Männerorganisationen, -projekte und –Initiativen
- und Organisationen, Projekte und Initiativen von lesbischen, schwu-
len, bisexuellen, asexuellen, queeren, trans, inter und nonbinären
Menschen.
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6. Ausschuss für Schule und Weiterbildung
6.1 Beratungszuständigkeiten
6.1.1 Schulangelegenheiten und Angelegenheiten der Weiterbildung
6.2 Entscheidungszuständigkeiten
6.2.1. Zustimmung zur Einrichtung/Auflösung bzw. Verlagerung von Bezirksfachklas-
sen an städt. Berufsschulen
6.2.2 Bestimmung der Schulart von Grundschulen und Hauptschulen
6.2.3 Festlegung des Allgemeinen Rahmens (Zügigkeiten) von Schulen
6.2.4 Aufnahme auswärtiger Schüler*innen
7. Kulturausschuss
7.1 Beratungszuständigkeiten
7.1.1 Kulturelle Angelegenheiten und ihre strategische Entwicklung, Festlegung
von Zielvorstellungen und Leitorientierungen für die kommunale Kulturpoli-
tik
7.1.2 Angelegenheiten der kulturellen Bildung und Vermittlung
7.1.3 als Betriebsausschuss für das Theater Münster: Angelegenheiten des The-
ater Münster mit besonderer Bedeutung.
7.1.34 Angelegenheiten Europas und der Europäischen Union, Festlegung von
Leitorientierungen für eine europagewandte Kommunalpolitik
7.1.45 Maßnahmen zur Förderung der europäischen Integration unter Berücksich-
tigung des kulturellen Erbes und der Vielfalt Europas
7.2 Entscheidungszuständigkeiten
7.2.1 Grundausrichtung und Leitorientierung der Kulturinstitute in städtischer Trä-
gerschaft einschließlich der Westf. Schule für Musik sowie der Förderung
der freien Kulturarbeit im Rahmen der Haushaltsmittel
7.2.2 als Betriebsausschuss für das Theater Münster
- Grundausrichtung und Leitorientierung des Theater Münster unter Wah-
rung des Intendanzprinzips
- Vergaben und Verträge des Theater Münster bei einem Wert von mehr
als 50.000 Euro und weniger als 200.000 Euro
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7.2. 23 Kunst im öffentlichen Raum, sofern keine Entscheidungszuständigkeit bei
den Bezirksvertretungen gegeben ist (überbezirkliche Bedeutung)
7.2. 34 Richtlinien für die Produktions- und Konzeptionsförderung für freie Theater
7.2. 45 Besetzung des Kuratoriums für Förderung freier Theater
7.2. 56 Zustimmung zu Entscheidungen des Kuratoriums freier Theater
7.2. 67 Besetzung der Jury zur Vergabe von Atelierräumen im Speicher II
7.2. 78 Zustimmung zu den Entscheidungen der Jury zur Vergabe von Atelierräu-
men im Speicher II
7.2. 89 Benennung von externen Fachexperten für den vom Rat eingerichteten
künstlerischen Fachbeirat des Kulturausschusses.
7.3 als Betriebsausschuss Theater Münster
7.3.1 Beratungszuständigkeit
Angelegenheiten des Theater Münster mit besonderer Bedeutung.
7.3.2 Entscheidungszuständigkeiten
Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm
durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertra-
gen sind unter Beachtung der Beschlüsse des Rates und der nach der
Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster zuständigen Ausschüsse (hier
insbesondere deren Zielvorgaben), sowie in finanzrelevanten Angele-
genheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirt-
schaftsplanes. Der Betriebsausschuss hat über Angelegenheiten zu ent-
scheiden, sofern diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind
und es sich nicht um wiederkehrende Aufwendungen für die operative
Betriebsführung handelt, die in der Mittelfristplanung berücksichtigt sind.
Insbesondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Be-
triebsausschusses erforderlich:
Grundausrichtung und Leitorientierung des Theater Münster unter Wah-
rung des Intendanzprinzips
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8. Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Arbeit und MigrationVerbraucherschutz
und Arbeitsförderung
8.1 Beratungszuständigkeiten
8.1.1 Soziale Angelegenheiten; Gesundheitswesen; Veterinärwesen; Verbrau-
cherschutz; Familienförderung; Rettungswesen (Laienhilfe, medizinische
Überwachung des Rettungs- und Krankenbeförderungswesens, Kranken-
hausversorgung)
8.1.2 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für die kommunale Sozial- und
Gesundheitspolitik im Rahmen der Haushaltsmittel
8.1.3 Behandlung des Jahresberichts "Hilfen für Schwangere und junge Mütter
zum Schutz ungeborenen Lebens"
8.1.4 Arbeitsförderung
8.1.5 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für das Wohnen im Alter sowie
zur Wohnungsversorgung am Markt sozial benachteiligter Haushalte
8.1.6 Migration, insbesondere die Unterbringung und Versorgung von Geflüch-
teten
8.2 Entscheidungszuständigkeiten
8.2.1 Zuschüsse an Verbände oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege
oder Vereine mit sozialpolitischer Zielsetzung im Rahmen der Haushalts-
mittel
8.2.2 Festlegung städtischer Zielvorstellungen als Grundlage für den SGB II -
Zielverhandlungsprozess mit dem Land NRW.
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9. Sportausschuss
9.1 Beratungszuständigkeiten
9.1.1 Sportangelegenheiten, Angelegenheiten der städtischen Bäder
9.1.2 Bauleitplanung, sofern sportrelevante Anlagen und Einrichtungen berührt
werden
9.1.3 Sportstätten als Teil von Schulbaumaßnahmen.
9.2 Entscheidungszuständigkeiten
9.2.1 Zuschüsse und Entschädigungen an Sportvereine und sonstige Träger von
Sportstätten im Rahmen der Haushaltsmittel
9.2.2 Auszeichnungen für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Sports.
9.2.3 Erlass der Sportförderrichtlinie
9.2.4 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für die kommunale Sport- und
Sportstättenplanung im Rahmen der Haushaltsmittel
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10. Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung
10.1 Beratungszuständigkeiten
10.1.1 Raum-, Landes-, Regionalplanung, Regionalentwicklung
10.1.2 Stadtplanung
10.1.3 Bauleitplanung
10.1.4 Mitwirkung bei der Landschaftsplanung
10.1.5 Stadtentwicklungsplanung
10.1.6 Stadtgestaltung und Denkmalpflege
10.1.7 Wohnstandortentwicklung
10.1.8 Baulandentwicklung einschließlich Baulandprogramm
10.1.9 Stadterneuerung
10.1.10 räumliche Entwicklung des Wirtschaftsstandortes
10.1.11 Einzelhandelskonzept
10.1.12 Vermessungs- und Katasterwesen
10.1.13 Angelegenheiten des Wohnens und der Wohnraumversorgung
10.1.14 Handlungsprogramm Wohnen
10.1.15 Festlegung allgemeiner Ziele des Wohnens und der Wohnraumversor-
gung (strategische Wohnraumentwicklung)
10.2 Entscheidungszuständigkeiten
10.2.1 In Fällen von besonderer Bedeutung:
- Kenntnisnahme der beabsichtigten Erteilung des Einvernehmens der
Gemeinde nach dem Baugesetzbuch insbesondere zur Genehmigung
von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes (§ 33
BauGB) und von Vorhaben in unbeplanten Bereichen (§§ 34, 35
BauGB) sowie zur Genehmigung des Abbruches, des Umbaus oder
der Änderung einer baulichen Anlage im Geltungsbereich einer Erhal-
tungssatzung (§ 172 BauGB)
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- Kenntnisnahme über das beabsichtige Erteilen oder Verweigern der
Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB zu Vorhaben nach §
31 Abs. 3 BauGB, § 34 Abs. 3b BauGB sowie § 246e BauGB
10.2.2 Veränderung von Bau- und Bodendenkmälern und Nutzungsänderung
von Baudenkmälern, wenn deren Bedeutung über einen Bezirk hinaus-
geht und wenn der Denkmalcharakter dadurch wesentlich beeinträchtigt
wird. Genehmigung der Beseitigung eines Baudenkmals und von ortsfes-
ten Bodendenkmälern soweit der Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung,
und Stadtentwicklung , Verkehr und Wohnen nicht eine Entscheidung
des Rates für erforderlich hält
10.2.3 Abweichungen von den Regelungen Befreiung von Bestimmungen einer-
selbstständiger Erhaltungs- und Gestaltungssatzung en, außer wenn
diese die Zulassung von Solaranlagen betreffensoweit sie nicht im Zu-
sammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind
10.2.4 Planungsaufträge für städtebauliche Planungen bei einer Honorarsumme
von mehr als 50.000 €, soweit kein Grundsatzbeschluss über die städte-
bauliche Planung vorliegt oder nicht nach Ziffer 1.2.1 der Hauptausschuss
zuständig ist
10.2.5 Jährliche Festlegung eines "Arbeitsprogrammes Bauleitplanung" - Ent-
scheidung über Anträge zur Bauleitplanung
10.2.6 In Fällen von besonderer gesamtstädtischer Bedeutung: Gestaltung von
Stadtplätzen und öffentlichem Raum
10.2.7 Anregungen der Stadt zu Bauleitplänen anderer Gemeinden sowie Anre-
gungen und Stellungnahmen der Stadt zu teilräumlichen Änderungsver-
fahren des Regionalplanes (Gebietsentwicklungsplan), soweit wesentli-
che Interessen der Stadt berührt werden
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11. Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
11.1 Beratungszuständigkeiten
11.1.1 Grundsatzfragen des Umwelt- und Klimaschutzes (Luft, Wasser, Boden,
Landschaft, Natur, Energie, Klima, Abfall, Ressourcen), Umweltverträg-
lichkeitsprüfungen, Umweltschutzprogramme, Umweltplan, Richtlinien für
die Berücksichtigung von Umweltbelangen (Umweltverträglichkeitsprü-
fung) in Fragen des technischen und planerischen Umweltschutzes, Um-
weltschutzmaßnahmen von besonderer Bedeutung.
Alle Angelegenheiten des Klimaschutzes, soweit sie die Umsetzung der
Klimaschutzziele der Stadt Münster wesentlich berühren oder beeinflus-
sen. Ausgenommen hiervon sind normierte Planverfahren und Plan-
werke, innerhalb derer die Umwelt- und Klimaschutzbelange integraler
Bestandteil von Stadtentwicklungsplanung und Städtebau sind. Hierzu
zählen insbesondere Stellungnahmen zum Regionalplan, die Aufstellung,
Änderung, Ergänzung des Flächennutzungsplanes, von Bebauungsplä-
nen und sonstigen städtebaulichen Satzungen.
11.1.2 Planungsvorhaben in Zusammenhang mit der Energiewende, insbeson-
dere der Erneuerbaren Energien
11.1.3 Planungsvorhaben in Zusammenhang mit Maßnahmen zur Anpassung
an den Klimawandel
11.1.4 Planungsvorhaben und Baulandentwicklung, die in Vorrangflächen zur
Freiraumsicherung im Sinne der Grünordnung, in bestehende Land-
schaftspläne, festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzflächen oder in Klein-
gärten, Friedhöfe oder Parkanlagen sowie vergleichbare Freianlagen
räumlich und/oder materiell eingreifen
11.1.5 Grundsatzfragen der Nachhaltigkeit
11.1.6 Fortschreibung der Umweltdaten Münsterdes Umweltschutzberichts
11.1.7 Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und der Straßenreinigung, soweit
sie nicht ausschließlich der Zuständigkeit der Abfallwirtschaftsbetriebe
Münster bzw. des Betriebsausschusses der Abfallwirtschaftsbetriebe
Münster obliegen, sowie Angelegenheiten der Stadtentwässerung und
der Abwasserbehandlung
11.1.8 Angelegenheiten des Gewässerschutzes, der Grünanlagen und Land-
schaftspflege
11.1.9 Landschaftsplanung nach dem Bundesnaturschutzgesetz bzw. Land-
schaftsgesetz NRW
11.1.10 BaupPlanung und Ausführung städtischer Baumaßnahmen
11.1.11 Friedhofswesen
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11.1.12 Beratung der Ergebnisse der beschlossenen Gutachten und Konzepte
11.1.13 Ökologische, energie- und klimarelevante Belange der Raum-, Landes-
und Regionalplanung
11.1.14 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit
Umweltbelange berührt sind
11.1.15 Naturschutz , Artenschutz, Tierschutz
11.1.16 Grundsatzfragen der Baumschutzsatzung
11.2 Entscheidungszuständigkeiten
11.2.1 Untersuchungsaufträge im Bereich des Umweltschutzes (z. B.: Umwelt-
verträglichkeitsstudien, Luftmessungen) bei einer Honorarsumme von
mehr als 100.000 €
11.2.2 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 300.000 € aus den Berei-
chen Stadtentwässerung/Gewässer und Grünflächen/ Umweltschutz,
soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig
sind
11.2.3 Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 €
11.2.3.1 Entscheidung über den Vorentwurf mit Kostenschätzungen
nach DIN 276, sofern nicht die Bezirksvertretungen zuständig
sind
11.2.3.2 Entscheidung über die Ausführung der baureifen Planung
(Entwurf- oder Ausführungsplanung mit Kostenberechnung,
-anschlag nach DIN 276), soweit nicht der Rat zuständig ist
(Baubeschluss)
11.2.3.3 Zustimmung zur Ausschreibung einer schlüsselfertigen
Vergabe an Generalunternehmen
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12. Ausschuss für Verkehr und Mobilität
12.1 Beratungszuständigkeiten
12.1.1 Verkehrs- und Mobilitätsplanung
12.1.2 Beiträge nach BauGB und KAG, soweit nicht nach der Hauptsatzung
die Bezirksvertretungen zuständig sind (z. B. Verkehrsberuhigungs-
maßnahmen)
12.1.3 Beratung der Ergebnisse der beschlossenen Gutachten und Konzepte
12.1.4 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten sowie Maßnahmen der
Verkehrsunfallprävention von jeweils besonderer Bedeutung, sofern
es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt
12.2 Entscheidungszuständigkeiten
12.2.1 Mobilitäts- und Verkehrsangelegenheiten, soweit nicht nach Ziffer
1.2.1 dieser Zuständigkeitsordnung der Hauptausschuss oder nach
der Hauptsatzung sowie den "Richtlinien für die Bürgeranhörung bei
raumbedeutsamen Planungen" und den "Richtlinien zur Einrichtung
von Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Müns-
ter" die Bezirksvertretungen oder der/die Oberbürgermeister/in zustän-
dig sind
12.2.2 Festlegung des „erweiterten“ Vorbehaltsnetzes nach vorheriger Anhö-
rung der Bezirksvertretungen auf der Grundlage des Verkehrsstraßen-
netzes nach § 21 der Hauptsatzung und den Belangen des öffentli-
chen Personennahverkehrs gemäß der "Richtlinien zur Einrichtung
von Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Müns-
ter"
12.2.3 Fortschreibung des städtischen ÖPNV-Programms und Festlegung
der Prioritäten der Verbesserungsmaßnahmen und des zeitlichen Ab-
laufs der Planung nach Vorberatung in den betroffenen Bezirksvertre-
tungen
12.2.4 Zustimmung zu Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, die für den Bus ge-
schwindigkeitsmindernde Maßnahmen im Fahrweg des Busweges
zum Inhalt haben
12.2.56 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Verkehr/Mobilität, das alle
in den nächsten anderthalb Jahren vorgesehenen Baumaßnahmen mit
zu erwartenden Baukosten von mehr als 20.000 € beinhaltet, soweit
nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind
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12.2.67 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 75.000 € aus den Berei-
chen Verkehr/Mobilität, die eine bauliche und funktionale Veränderung
vorsehen, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen
zuständig sind
12.2.78 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 300.000 € aus den Be-
reichen Verkehr/Mobilität, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Be-
zirksvertretungen zuständig sind
12.2.89 Mobilitäts- und VerkehrsaAngelegenheiten der Verkehrsplanung, die die
Belange der oberzentralen Funktion der Stadt Münster berühren
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13. Ausschuss für Einwohner*innen-Beteiligung
13.1. Beratungszuständigkeiten
13.1.1. Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Partizipation der Einwoh-
ner*innen und der strukturierten Beteiligung bei Verfahren von ge-
samtstädtischer Bedeutung
13.1.2. Grundsatzfragen der Einwohner*innenbeteiligung und Partizipation
13.2. Entscheidungszuständigkeiten
13.2.1. bei Anregungen und Beschwerden i. S. d. § 24 GO NRW von ge-
samtstädtischer Bedeutung
- Abgabe von Empfehlungen (im Sinne einer Befürwortung der Prü-
fung der Angelegenheit) an den Rat oder den nach dieser Zuständig-
keitsordnung entscheidungsbefugten Ausschuss oder bei Geschäf-
ten der laufenden Verwaltung an den Oberbürgermeister/die Ober-
bürgermeisterin
- förmliche Erledigung von an den Rat gerichteten Anregungen und
Beschwerden
14. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
Die Zuständigkeiten des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien sind in der
Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster festgelegt.
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15. Betriebsausschuss für die „Abfallwirtschaftsbetriebe Münster"
15.1 Beratungszuständigkeiten
Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die "Abfallwirtschafts-
betriebe Münster" betreffen.
15.2 Entscheidungszuständigkeiten
Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Ge-
meindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Beachtung
der grundsätzlichen Beschlüsse des Rates und der nach der Zuständigkeitsord-
nung der Stadt Münster zuständigen Ausschüsse (hier insbesondere deren Ziel-
vorgaben), sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze
des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes . Er ist zuständig für Grundstücks-
geschäfte inkl. der Ausübung eines bestehenden Vorkaufrechtes. Der Betriebsaus-
schuss hat über folgende Angelegenheiten zu entscheiden, sofern diese nicht be-
reits im Wirtschaftsplan enthalten sind und es sich nicht um wiederkehrende Auf-
wendungen für die operative Betriebsführung handelt, die in der Mittelfristplanung
berücksichtigt sind. Insbesondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung
des Betriebsausschusses erforderlich:
15.2.1 Planungsaufträge sowie Untersuchungsaufträge für Baumaßnahmen des
Eigenbetriebes bei einer Honorarsumme abvon 50.000 € bis zu 250.000
€
15.2.2 Maßnahmen der Abfallwirtschaft des Eigenbetriebes einschließlich der je-
weils zugehörigen Anlagen bei einer Bausumme ab von 100.000 € bis zu
1.000.000 €
15.2.3 Hochbaumaßnahmen des Eigenbetriebes mit einer Bausumme abvon
100.000 € bis zu 1.000.000 €, soweit nicht der Hauptausschuss oder der
Rat zuständig ist
15.2.4 Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert bis 375.000 € (die glei-
chen Wertgrenzen gelten für die Ausübung eines bestehenden Vorkaufs-
rechtes) sowie Miet- und Pachtverträge mit einem Miet- bzw. Pachtzins
über 50.000 € p.a.
15.2.5 Beschaffungen des laufenden Betriebs mit einem Auftragswert von mehr
als 100.000 €
15.2.5 Zustimmung zu sonstigen Verträgen sowie Vergabe von Aufträgen für
Leistungen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von 100.000 € über-
steigt
15.2.6 Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen bei einem Auftragswert von mehr
als 100.000 €.
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16. Betriebsausschuss für die „citeq"
16.1 Beratungszuständigkeiten
Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die citeq betreffen.Der
Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat oder von nach
der Zuständigkeitsordnung entscheidungsbefugten Ausschüssen des Rates zu
entscheiden sind.
16.2 Entscheidungszuständigkeiten
Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die
Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Be-
achtung der Beschlüsse des Rates und der nach der Zuständigkeitsordnung der
Stadt Münster zuständigen Ausschüsse und des Hauptausschusses (hier insbe-
sondere deren Zielvorgaben), sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im
Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Der Be-
triebsausschuss hat über Angelegenheiten zu entscheiden, sofern diese nicht
bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind, es sich nicht um wiederkehrende Auf-
wendungen für die operative Betriebsführung handelt, die in der Mittelfristpla-
nung berücksichtigt sind, und es sich nicht um Beschaffungen, die im Auftrag der
Kooperationspartner der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Öffentlich-rechtli-
che Vereinbarung über die gemeinsame Inanspruchnahme der eigenbetriebs-
ähnlichen Einrichtung citeq der Stadt Münster) durchgeführt werden, handelt.Ins-
besondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsaus-
schusses erforderlich:
16.2.1 Vergabe von Aufträgen für Leistungen und Lieferungen mit einem Auf-
tragswert von mehr als 100.000 € und weniger als 250.000 €
16.2.2 Vergabe von Aufträgen für freiberufliche Leistungen mit einem Auftrags-
wert von mehr als 50.000 € und weniger als 250.000 €
16.2.3 Zustimmung zu sonstigen Verträgen, wenn der Wert im Einzelfalle den
Betrag von 50.000 € übersteigt und den Betrag von 250.000 € nicht er-
reicht.
17. Betriebsausschuss für „Münster Marketing"
17.1 Beratungszuständigkeiten
Angelegenheiten von „Münster Marketing“ mit besonderer Bedeutung
17.2 Entscheidungszuständigkeiten
Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die
Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Be-
achtung der Beschlüsse des Rates und der nach der Zuständigkeitsordnung der
Stadt Münster zuständigen Ausschüsse (hier insbesondere deren Zielvorgaben),
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sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat
beschlossenen Wirtschaftsplanes. Der Betriebsausschuss hat über Angelegen-
heiten zu entscheiden, sofern diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten
sind und es sich nicht um wiederkehrende Aufwendungen für die operative Be-
triebsführung handelt, die in der Mittelfristplanung berücksichtigt sind. Folgende
Zuständigkeiten werden auf den Betriebsausschuss übertragen:
17.2.1 Angelegenheiten von „Münster
Marketing“, soweit es sich nicht um Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt
17.2.2 Vergaben und Verträge bei einem Wert von mehr als 50.000 € und weni-
ger als 200.000 €.
18. Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
18.1 Beratungszuständigkeiten
18.1.1. Entwicklung von Themen und Aufgaben der Integration im Sinne des im
aktuellen Migrationsleitbild beschriebenen Prozesses, neue Perspekti-
ven und Handlungsansätze der Integration in den Blick zu nehmen und
umzusetzen
18.1.2. Befassung mit Angelegenheiten der Gemeinde, insbesondere zu The-
men der Antidiskriminierung, Potenzialentfaltung und gleichberechtigten
Teilhabe
18.2 Entscheidungszuständigkeit
Zuschüsse an integrationsfördernde Projekte im Rahmen der Haushaltsmittel
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19. Wahlausschuss
19.1 Entscheidungszuständigkeiten
Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke für die Kommunalwahl gemäß § 4
Kommunalwahlgesetz
20. Wahlprüfungsausschuss
Vorprüfung über die Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 Kommunalwahl-
gesetz
21. Umlegungsausschuss
21.1 Entscheidungszuständigkeiten
Anordnung von Grenzregelungen nach Baugesetzbuch.
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III. Zuständigkeiten der Kommissionen
1. Beschwerdekommission
Die Beschwerdekommission hat gem. § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung die Aufgabe, die Be-
schwerden zur Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung im Hauptausschuss
bzw. einer Bezirksvertretung vor zu prüfen.
12. Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
12.1 Die Kommission hat den Auftrag, alle Themen und Beschlüsse zu beraten, die die
Belange behinderter Menschen betreffen. Sie hat vor der Beratung und
Beschlussfassung in den Fachausschüssen bzw. im Hauptausschuss
Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben.
Die Kommission kann sich zur Initiierung, Konzipierung und Umsetzung
entsprechender Maßnahmen mit Anregungen an den Rat und die
Bezirksvertretungen wenden.
12.2 Die Kommission lädt einmal jährlich alle Einrichtungen, Verbände, Vereine und
Selbsthilfegruppen ein, um über die Arbeit der Kommission und den Stand der
Behindertenpolitik zu informieren und Gelegenheit zum Austausch zu geben.
12.3 Aufgabenschwerpunkte der Kommissionsarbeit sind:
- Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene
- Wohnen, Pflege, Gesundheit
- Arbeit,
- Freizeit, Sport, Kultur, Weiterbildung,
- Stadtplanung und Verkehr.
12.4 Um die Beteiligung der Behindertenverbände, -vereine und -selbsthilfegruppen an
der Arbeit der Kommission zu gewährleisten, wird die Bildung von fünf
Arbeitsgruppen nach den in Ziffer 2.3 genannten behindertenspezifischen
Arbeitsschwerpunkten empfohlen.
Stiftungskommission
3.1 Die Stiftungskommission ist zuständig für die Vorberatung wichtiger stif-
tungsstruktureller und stiftungsfinanzieller Belange für den Hauptausschuss.
Soweit bei Stiftungsangelegenheiten die Fachkompetenz anderer Ausschüsse
gefordert ist, werden die Angelegenheiten dort vorberaten.
2. Schulbaukommission
2.1 Begleitung aller städtischen Schulbauprojekte
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IV. Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen
Bezüglich der Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen wird auf die Hauptsatzung verwie-
sen.
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V. Entscheidungszuständigkeiten des/der Oberbürgermeisters/in
1. Die Regelung von Einzelfällen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Verwaltungs-
akte) und die Entscheidung über öffentlich-rechtliche Erklärungen obliegt dem/der
Oberbürgermeister/in als Geschäft der laufenden Verwaltung, soweit nicht durch Ge-
setz, Satzung oder diese Zuständigkeitsordnung etwas anderes bestimmt ist.
2. Stellungnahme zu Planfeststellungsverfahren, soweit die Planungen in wesentlichen
Punkten nicht den Festsetzungen eines Bauleitplanes widersprechen.
3.2. Die Entscheidung über zivilrechtlich abzuwickelnde Maßnahmen und über die Abgabe
zivilrechtlicher Erklärungen obliegt dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäft der lau-
fenden Verwaltung, soweit sich nicht aus Gesetzen, Satzungen oder dieser Zuständig-
keitsordnung etwas anderes ergibt.
Wird durch solche Entscheidungen über Vermögen der Stadt verfügt, so obliegen fol-
gende Angelegenheiten dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäfte der laufenden
Verwaltung, soweit nicht nach Ziffer II-IV eine andere Regelung getroffen ist:
23.1. Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten sowie Einzelgeschäfte, die infolge vom Rat
beschlossener Maßnahmen notwendig werden
32.2. Erwerb von Gegenständen, die im Haushaltsplan ausdrücklich vermerkt sind
23.3. Baumaßnahmen aus den Bereichen Verkehr/Mobilität und bezirkliche Baumaß-
nahmen aus den Bereichen Grünflächen/Umweltschutz mit Baukosten bis zu
20.000 €
3.4. Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durch die Bezirksvertretungen
und den Ausschuss für Verkehr und Mobilität beschlossenen Maßnahmenpro-
gramme mit Baukosten bis 75.000 € aus den Bereichen Verkehr/Mobilität und
Grünflächen/Umweltschutz
3.5. Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durch die Bezirksvertretungen
und den Ausschuss für Verkehr und Mobilität beschlossenen Maßnahmenpro-
gramme mit Baukosten bis 300.000 € aus den Bereichen Verkehr/Mobilität und
Grünflächen/Umweltschutz, die keine bauliche und funktionale Veränderung vor-
sehen
3.6 Durchführung von Baumaßnahmen im Bereich Stadtentwässerung/Gewässer
und überbezirklichen Baumaßnahmen aus den Bereichen Grünflächen/Umwelt-
schutz mit Baukosten bis 300.000 €
3.7. Hochbaumaßnahmen von überbezirklicher Bedeutung bis zu einer Bausumme
von 500.000 €
3.8. Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) von bezirklicher Bedeutung bis zu ei-
ner Bausumme von 100.00050.000 €
- bei sonstigen Bau- und Beschaffungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 der
Hauptsatzung) bis zu einer Bausumme von 100.00050.000 €
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32.9.8 Stadterneuerungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziffer 6 der Hauptsatzung) bis
zu einer Bausumme von 100.000 €
32.109 Grundstücksgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von 250.000 €, Ent-
scheidung über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechts an Grund-
stücken bis zum Kaufpreis von 250.000 €, Festsetzung von Bauverpflichtun-
gen bis zu einem Geschäftswert von 250.000 €, Verzicht auf die Ausübung ei-
nes bestehenden Vorkaufsrechts
32.110 Sonstige Maßnahmen und Geschäfte, sofern die Aufwendungen der Stadt
oder der Geschäftswert 100.000 € nicht übersteigen.
43. Verfügungen über Stiftungsvermögen gelten in den nachstehenden Fällen als Ge-
schäfte der laufenden Verwaltung;
43.1 Aufwendungen für Verwaltungs-, Betriebs- oder Unterhaltungskosten
43.2 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten
43.3 Verwendung von Stiftungsmitteln zur Durchführung entsprechender Ratsbe-
schlüsse
54. Entscheidung über wohnungsrechtliche Abbruch- und Zweckentfremdungsgenehmi-
gungen
65. Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ablehnung einer eh-
renamtlichen Tätigkeit i. S. d. § 29 Abs. 2 GO NRW
76. Die aufgrund einer beschlossenen Sachentscheidung zu treffende Vergabeent-
scheidung trifft der/die Oberbürgermeister/in unter Berücksichtigung des rechtlich
vorgeschriebenen Vergabeverfahrens.
87. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bausumme von bis zu 10.000
€
98. Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel und vom Amt für
Gleichstellungn der Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel bis zu einer Förderungs-
höhe von 2.600 €
109. Vergabe von Zuschüssen zur Projektförderung nach den „Richtlinien der Stadt
Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit“ unter-
halb einer Antragssumme in Höhe von 500 €
11. Folgende Entscheidungen, die dem Rat als Oberste Dienstbehörde obliegen, werden
dem/der Oberbürgermeister/in übertragen:
Entscheidungen in allen Fällen (nach dem Beamtenstatusgesetz, dem Landesbeam-
tengesetz und den sonstigen beamtenrechtlichen Gesetzen und Verordnungen), in de-
nen der Rat als oberste Dienstbehörde zuständig ist, seine Befugnisse aber auch nach-
geordneten Behörden übertragen kann. Das gleiche gilt für Beschäftigte bei Entschei-
dungen gleichen Inhalts.
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12. Im Übrigen bleibt das Rückholrecht des Rates bei Geschäften der laufenden Verwaltung
nach § 41 Abs. 3 GO NRW unberührt.
VI. Entscheidungszuständigkeiten des/der Stadtkämmerers/in zur Leistung über- und
außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 GO NRW und
Verpflichtungsermächtigungen gem. § 85 GO NRW
1. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen i. S. d.
§ 83 Abs. 2 GO NRW sind:
1.1 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzli-
cher oder tarifvertraglicher Grundlage beruhen, wenn sie den Betrag von 250.000
€ nicht übersteigen oder
1.2 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die durchlau-
fende Zahlungen sind oder
1.3 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn die De-
ckung in voller Höhe durch zweckgebundene Mehreinnahmen er
1.4 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, für die bereits im
Vorjahr Mittel bereitgestellt worden sind, die jedoch nicht in Anspruch genommen
wurden, bis zur Höhe des ursprünglich zur Verfügung gestellten Betrages, höchs-
tens jedoch bis zu 250.000 € oder
1.5 alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen,
wenn sie den Betrag von 250.000125.000 € nicht übersteigen.
Über die Leistung dieser Aufwendung und Auszahlung entscheidet der/die Kämme-
rer/in gem. § 83 Abs. 1 GO NRW.
2. Bei Investitionen, für die im laufenden Jahr schon Haushaltsmittel im Teilfinanzplan zur
Verfügung stehen und die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, entscheidet gem. § 83
Abs. 3 GO NRW
bis zur Höhe von 500.000 € der/die Kämmerer/in,
darüber hinausgehend der Rat
über die Leistung überplanmäßiger Auszahlungen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Deckung durch die Kürzung der im folgenden Jahr
im Investitionsplan bei der gleichen Maßnahme vorgesehenen Haushaltsmittel erfolgen
kann.
In Fällen anderweitiger Deckung oder beim Anfall von Mehrkosten gegenüber den im
Investitionsplan angegebenen Gesamtkosten der Maßnahme ist die vorherige Zustim-
mung des Rates herbeizuführen.
Seite 31
November 2025
3. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen i. S. d. §
85 Abs. 1 GO NRW sind:
3.1 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, wenn sie den Be-
trag von 500.000 € nicht übersteigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die De-
ckung der über- /außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung den in der
Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächti-
gung nicht übersteigt.
Über die Leistung dieser Verpflichtungsermächtigung entscheidet der/die Käm-
merer/in gem. § 85 Abs. 1 GO NRW.
3.2 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflich-
tungsermächtigungen, zu deren Leistung der/die Kämmerer/in nach Ziffer 1. bis
2. seine Zustimmung gegeben hat, sind dem Rat vierteljährlich zur Kenntnis zu
bringen.
3.3 Soweit in der zweiten Hälfte eines Haushaltsjahres aus zwingenden Gründen
durch die Verwaltung bereits Aufträge oder Bestellungen auf die zu erwartende
Haushaltsansätze des Teilergebnisplanes für das folgende Haushaltsjahr erteilt
werden müssen, die nach derzeitigem Haushaltsrecht eine überplanmäßige Mit-
telbereitstellung nach § 83 GO NRW erforderlich machen würden, wird der/die
Stadtkämmerer/in ermächtigt, auf begründeten Antrag der Fachverwaltung hin bis
zur Höhe von insgesamt 50 % des vergleichbaren Ansatzes des laufenden Haus-
haltsjahres Mittel zur Auftragsvergabe vorab unter der Voraussetzung freizuge-
ben, dass für das kommende Haushaltsjahr ein Ansatz bis zu mindestens dieser
Höhe zu erwarten ist.
Es liegt im Ermessen des/der Kämmerers/in, von den Ermächtigungen zu den Ziffern 1. bis 2.
Gebrauch zu machen oder zur Leistung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen die vorherige Zustimmung des Rates herbeiführen zu lassen.
Anlage 2 Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirtschaftsbetriebe Münster“
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Satzung zur Änderung der Betriebsatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirtschaftsbetriebe Münster“ Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 10.07.2025 (GV.NRW S. 618) in Verbindung mit der Eigenbe- triebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV. NRW S. 136) hat der Rat der Stadt Münster am ______ fol- gende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfall- wirtschaftsbetriebe Münster“ beschlossen: Artikel I § 4 (Betriebsausschuss) Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung: (1) Der Betriebsausschuss besteht aus 11 stimmberechtigten Mitgliedern, die nach den Vorschriften der §§ 50, 58 GO NRW gewählt werden. Soweit er stellvertre- tende Ausschussmitglieder bestellt, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln. (2) Der Betriebsausschuss überwacht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Tätigkeit der Betriebsleitung. (3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Be- achtung der Beschlüsse des Rates und der nach der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster zuständigen Ausschüsse (hier insbesondere deren Zielvorgaben), sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Er ist zuständig für Grundstücksgeschäfte inkl. der Ausübung eines bestehenden Vorkaufrechtes. Der Betriebsausschuss hat über Angelegenheiten zu entscheiden, sofern diese nicht bereits im Wirtschafts- plan enthalten sind und es sich nicht um wiederkehrende Aufwendungen für die operative Betriebsführung handelt, die in der Mittelfristplanung berücksichtigt sind. Insbesondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Be- triebsausschusses erforderlich: a) Planungsaufträge sowie Untersuchungsaufträge für Baumaßnahmen des Ei- genbetriebes bei einer Honorarsumme ab 50.000 €, b) Maßnahmen der Abfallwirtschaft des Eigenbetriebes einschließlich der jeweils zugehörigen Anlagen bei einer Bausumme ab 100.000 €, c) Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme ab 100.000 €, d) Miet- und Pachtverträge mit einem Miet- bzw. Pachtzins über 50.000 € p.a., e) Beschaffungen des laufenden Betriebs mit einem Auftragswert von mehr als 100.000 € (4) Unterhalb der in Abs. 3 genannten Mindestgrenzen entscheidet die Betriebs- leitung. Der Rat entscheidet darüber hinaus in jedem Fall, der Auswirkungen auf die Gebührengestaltung hat und über die Übernahme neuer Aufgaben und Serviceleistungen. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirt- schaftsbetriebe Münster“ tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 1 Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster
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Seite 1 November 2025 Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 10.12.2025 I. Entscheidungszuständigkeiten des Rates Der Rat behält sich über die Angelegenheiten hinaus, die ihm nach Gesetz oder Satzung ausschließlich obliegen, die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten vor: 1. Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen und Beitritt zu kommunalen Arbeits- gemeinschaften, Zweckverbänden oder Planungsverbänden nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit und nach dem Baugesetzbuch 2. Stellungnahme der Stadt zu Landes- und Regionalplänen 3. Anordnung der Umlegung nach Baugesetzbuch 4. Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 1.000.000 €: 4.1 Entscheidung über den Standort, sofern dieser nicht bereits durch den Bebau- ungsplan bestimmt worden ist oder sich aus der Art der Baumaßnahme ergibt 4.2 Einleitung der Planung, soweit dafür Haushaltsmittel nicht bereitgestellt sind 4.3 Raumprogramm einschließlich besonderer Betriebseinrichtungen (DIN 276 Bl. 2 Kostengruppe 3, 4 und 5) für Bauvorhaben von besonderer Bedeutung sowie wesentliche Änderungen eines solchen Raumprogramms 4.4 Ausführung der baureifen Planung (Entwurf- oder Ausführungsplanung mit Kos- tenberechnung, -anschlag nach DIN 276) bei Vorhaben von besonderer Bedeu- tung sowie wesentliche Änderungen der genehmigten Planung (Baubeschluss) 4.5 Erhebliche Kostenüberschreitung der festgelegten Gesamtbaukosten oder des Haushaltsansatzes nach den Ausschreibungsergebnissen oder wegen allge- meiner Kostensteigerungen oder infolge von Änderungen der Planung. Seite 2 November 2025 II. Zuständigkeiten der Ratsausschüsse - Allen Ratsausschüssen obliegt die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung aller Geschlechter beizutragen und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwir- ken. - Soweit die Hauptsatzung keine besondere Regelung trifft, überträgt der Rat den Aus- schüssen die nachstehenden Beratungs- und Entscheidungszuständigkeiten. - Dem Rat bleibt es jedoch vorbehalten, auf den Hauptausschuss oder auf die Fachaus- schüsse übertragene Angelegenheiten an sich zu ziehen, insbesondere bei erheblicher kommunalpolitischer, wirtschaftlicher oder klimarelevanter Bedeutung. Gleiches gilt, so- weit die Entscheidungszuständigkeit eines Ausschusses durch Satzung begründet wor- den ist und das Rückhol- oder Übertragungsrecht nicht durch eine ausdrückliche Bestim- mung in der Satzung ausgeschlossen ist oder die Ausübung gegen ein gesetzliches Ver- bot verstößt. - Außerdem obliegt den Fachausschüssen die Entgegennahme der Budgetberichte und die Wahrnehmung der Controlling-Funktion in Bezug auf die Budgetberichte. - Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 € 250.000 € ent- scheidet der jeweilige Fachausschuss über: - das Raumprogramm, soweit der Rat nicht zuständig ist - die Zustimmung zur Vorentwurfsplanung mit Kostenschätzung nach DIN 276, sofern nicht die Bezirksvertretungen zuständig sind. - Die Ausschüsse entscheiden in den ihnen übertragenen Angelegenheiten über die Bedarfe der Beschaffungen, wenn im Einzelfall die Wertgrenze bei konsumtiven Be- schaffungen von 250.000 € und bei investiven Beschaffungen von 500.0000 € über- schritten wird, sofern nicht abweichende Regelungen, insbesondere in dieser Zu- ständigkeitsordnung (z. B. bei Hoch- und Tiefbaumaßnahmen) bestehen. Die Zuständigkeit der Fachausschüsse ergibt sich aus der Beratungszuständigkeit für die Teilergebnis- oder -finanzpläne. Bei zentralen Beschaffungen für mehrere Teilergebnis- oder -finanzpläne durch die gebildeten Warengruppenkompetenzzen- tren ist der Teilergebnisplan maßgeblich, dem die administrativen Aufwendungen des Warengruppenkompetenzzentrums zugeordnet sind. Seite 3 November 2025 1. Hauptausschuss 1.1 Beratungszuständigkeiten Vorbereitung von Ratsangelegenheiten, Beratung langfristiger Planungskonzepte und Vorbereitung von Grundsatzentscheidungen, gesamtstädtische Entwicklungs- fragen von grundsätzlicher Bedeutung, Stiftungsangelegenheiten außer Liegen- schaftsangelegenheiten; Angelegenheiten der Städtepartnerschaften, Gleichstel- lungsfragen. 1.2 Entscheidungszuständigkeiten Entscheidungen in Angelegenheiten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Rates fallen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW u. a.), soweit nicht die Bezirksvertre- tungen, Ausschüsse oder der/die Oberbürgermeister/in zuständig sind. Der Haupt- ausschuss kann Angelegenheiten von erheblicher kommunalpolitischer oder wirt- schaftlicher Bedeutung dem Rat zur Entscheidung vorlegen. 1.2.1 In folgenden Fällen von besonderer Bedeutung, soweit nicht der Hauptaus- schuss eine Entscheidung des Rates für erforderlich hält: Planungsaufträge und Wettbewerbe für Baumaßnahmen der Stadt und für die Gestaltung öffentlicher Grünflächen Maßnahmen der Verwaltungsreform 1.2.2 Stellungnahme zu Planfeststellungsverfahren und sonstigen Verfahren bei wesentlicher Bedeutung 1.2.3 Entscheidungen über die Durchführung von Maßnahmen im Zusammen- hang mit der Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen gem. den Förderrichtlinien Stadterneuerung/Städtebauförderung 1.2.4 bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 €: - Planungswettbewerbe sowie Planungsaufträge an Architekten/innen bei Vorhaben von besonderer Bedeutung - Zustimmung zum Vorentwurf, soweit darüber kein Einvernehmen zwi- schen dem Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen und den Fachausschüssen erzielt wird 1.2.5 Erlass von Forderungen und öffentlichen Abgaben nach Billigkeitsvor- schriften, wenn der zu erlassende Betrag 50.000 € im Einzelfall übersteigt, jedoch nicht über 250.000 € (Rat) 1.2.6 Genehmigung von Dienstreisen der Mitglieder des Rates, der Bezirksver- tretungen und der Ratsausschüsse, jedoch nicht des/der Oberbürgermeis- ters/in und seiner/ihrer Vertreter/innen bei Dienstreisen in dieser ihrer Ei- genschaft Seite 4 November 2025 1.2.7 Festlegung der Vergaberichtlinien für die Mittelvergabe im Bereich der Städtepartnerschaften 1.2.8 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit nicht nach V., 10. eine anderweitige Regelung getroffen ist 1.2.9 Liegenschaftsangelegenheiten - Vermarktung und Preisfestsetzung bei städtischen Grundstücken zur Errichtung von Mehrfamilienhäusern für Mietwohnraum und Wohnungs- eigentum sowie gemeinschaftsorientierte Bau- und Wohnformen. Seite 5 November 2025 2. Ausschuss für Wirtschaft, Liegenschaften, Finanzen und Digitalisierung 2.1. Beratungszuständigkeiten 2.1.1 Liegenschaftsangelegenheiten 2.1.2 Immobilienwirtschaftliche Steuerung 2.1.3 Strategisches Flächenmanagement bei der Bereitstellung und Bewirtschaf- tung bebauter und unbebauter Immobilien. 2.1.4 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten - Haushaltsplan einschließlich der erforderlichen Nachtragshaushalte sowie der jährlichen Finanzplanung und des Investitionsprogrammes - Unterjährige Haushaltsentwicklungen / Finanzberichte - Vorlagen, die einen Finanzbezug haben und die nicht durch im be- schlossenen Haushaltsplan veranschlagte Haushaltsansätze gedeckt sind - Gebührensatzungen - Ergebnisse der Jahresrechnung - Berichte zum kommunalen Anlagen- und Schuldenmanagement 2.1.5 Beteiligungsangelegenheiten - Public Corporate Governance Kodex für den „Gesamtkonzern Stadt Münster“ - gesellschaftsrechtliche Entwicklung einzelner Gesellschaften - Handlungsempfehlungen zu einzelnen Gesellschaften bzw. in ihrer Gesamtheit an den Rat, soweit dies im städtischen Gesamtinteresse liegt und aus vorgenannten Informationen ableitbar ist 2.1.6 Wirtschaftspolitische Grundsatzfragen 2.1.7 Strategische und räumliche Entwicklung des Wirtschafts- und Einzelhan- delsstandortes 2.1.8 Grundsatzfragen der Digitalisierung 2.2 Entscheidungszuständigkeiten 2.2.1 Liegenschaftsangelegenheiten Seite 6 November 2025 - Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert von 250.000 € bis 2.000.000 € - Festsetzung und Verlängerung einer vertraglich festgelegten Bebau- ungspflicht - Entscheidungen über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufs- rechts in den Wertgrenzen von 250.000 € bis 2.000.000 € - Vergabeverfahren zur Vermarktung städtischer Grundstücke nach Maßgabe der mit der Grundstücksvergabe vorrangig verfolgten Ziel- setzungen soweit nicht der Hauptausschuss nach Ziffer 1.2.9 zustän- dig ist. 2.2.2 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten - finanz- und steuerpolitische Grundsatzfragen, die sich auf die städti- sche Finanz- und Haushaltspolitik beziehen – soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Rates fallen – - neue Maßnahmen und Instrumente zur Haushaltssteuerung (Kenn- zahlenprozess, Controlling, Gender Budgeting) - Kommunales Anlagen- und Schuldenmanagement - Beteiligungsangelegenheiten, insbesondere Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse wesentlicher Beteiligungen (wesentliche Beteili- gungen in diesem Sinne sind Mehrheitsbeteiligungen der Stadt im Stadtkonzern sowie Beteiligungen, die durch Ratsbeschluss in Kon- zernleitlinien oder im Einzelfall definiert sind) Seite 7 November 2025 3. Ausschuss für Personal, Sicherheit, und Ordnung 3.1 Beratungszuständigkeiten 3.1.1 Stellenplan der Stadt und Wirtschaftspläne einschließlich Stellenübersich- ten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen 3.1.2 Umsetzung und Weiterentwicklung des Gleichstellungsplans 3.1.3 Grundsatzfragen der Organisation und der Verwaltungsentwicklung 3.1.4 Angelegenheiten des Brandschutzes, des Rettungsdienstes (Erfüllung der Aufgaben als Träger des Rettungsdienstes nach dem Rettungsdienstge- setz), des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes 3.1.5 Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen im Bereich der Ord- nungsverwaltung 3.1.6 Vorberatung der Personalentscheidungen gemäß § 20 Abs. 1 der Haupt- satzung. 3.1.7 Beschlussvorlagen, die Personalveränderungen (befristet oder unbefristet) vorsehen 3.2 Entscheidungszuständigkeiten 3.2.1 Ordnungsrechtliche Maßnahmen, mit Ausnahme straßenverkehrsrechtli- cher Angelegenheiten, von gesamtstädtischer Bedeutung, sofern nicht der Rat oder der Hauptausschuss zuständig ist oder es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, ausgenommen sind: - Angelegenheiten, die zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen könnten, - Angelegenheiten, deren Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes Gerichtsverfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung oder eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes bedeuten würde. Seite 8 November 2025 4. Rechnungsprüfungsausschuss 4.1 Beratungszuständigkeiten 4.1.1 Prüfung des Jahresabschlusses 4.1.2 Prüfung des Gesamtjahresabschlusses 4.1.3 Kenntnisnahme von Prüfberichten 4.1.4 Kenntnisnahme von beauftragten Vergaben über 250.000 € im Rahmen von halbjährlichen Berichten 4.2 Entscheidungszuständigkeiten 4.2.1 Entscheidung über die Weitergabe von Prüfberichten im Ganzen oder in Auszügen an andere Fachausschüsse oder den Rat 4.2.2 Entscheidung über Beschluss- oder Handlungsempfehlungen an andere Fachausschüsse oder den Rat zur weiteren Befassung Seite 9 November 2025 5. Ausschuss für Gleichstellung 5.1 Beratungszuständigkeiten 5.1.1 Kommunale Grundsatzfragen zur Frauenförderung, zur Gleichstellung al- ler Geschlechter und zur Gleichstellung von LSBTIQ*-Personen mit dem Ziel, kommunale Gleichstellungspolitik als Querschnittsaufgabe unter Be- rücksichtigung der Methoden des Gender Mainstreaming zu realisieren. 5.1.2 Maßnahmen, Projekte und Berichte - zur Frauenförderung, - zur Förderung der Chancengleichheit aller Geschlechter 5.1.3 Maßnahmen, Projekte und Berichte, - die strukturelle, gruppenbezogene und individuelle Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der Zuge-hörigkeit zur Gruppe der lesbischen, schwulen, bisexuellen, asexuellen, trans, inter, nonbinä- ren und queeren Menschen (LSBTIQ*) abbauen, - zur Sensibilisierung bezüglich Geschlechterrollen beitragen und helfen, Stereotype abzubauen 5.1.5 Beratung von gleichstellungsbezogenen Haushaltsstellen und Vorbera- tung zu gleichstellungsrelevanten Haushaltsstellen anderer Fachaus- schüsse im Rahmen der Haushaltsplanberatungen. 5.2 Entscheidungszuständigkeiten 5.2.1 Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten und vom Amt für Gleichstellung verwalteten Mittel ab einer Förderungshöhe von 2.600 € - für Organisationen, Projekte und Initiativen von Frauen - für Organisationen, Projekte und Initiativen von Männern - für Organisationen, Projekte und Initiativen von lesbischen, schwu- len, bisexuellen, asexuellen, trans, inter, nonbinären und queeren Menschen. Seite 10 November 2025 6. Ausschuss für Schule und Weiterbildung 6.1 Beratungszuständigkeiten 6.1.1 Schulangelegenheiten und Angelegenheiten der Weiterbildung 6.2 Entscheidungszuständigkeiten 6.2.1. Zustimmung zur Einrichtung/Auflösung bzw. Verlagerung von Bezirksfachklas- sen an städt. Berufsschulen 6.2.2 Bestimmung der Schulart von Grundschulen und Hauptschulen 6.2.3 Festlegung des Allgemeinen Rahmens (Zügigkeiten) von Schulen 6.2.4 Aufnahme auswärtiger Schüler*innen 7. Kulturausschuss 7.1 Beratungszuständigkeiten 7.1.1 Kulturelle Angelegenheiten und ihre strategische Entwicklung, Festlegung von Zielvorstellungen und Leitorientierungen für die kommunale Kulturpoli- tik 7.1.2 Angelegenheiten der kulturellen Bildung und Vermittlung 7.1.3 Angelegenheiten Europas und der Europäischen Union, Festlegung von Leitorientierungen für eine europagewandte Kommunalpolitik 7.1.4 Maßnahmen zur Förderung der europäischen Integration unter Berücksich- tigung des kulturellen Erbes und der Vielfalt Europas 7.2 Entscheidungszuständigkeiten 7.2.1 Grundausrichtung und Leitorientierung der Kulturinstitute in städtischer Trä- gerschaft einschließlich der Westf. Schule für Musik sowie der Förderung der freien Kulturarbeit im Rahmen der Haushaltsmittel 7.2.2 Kunst im öffentlichen Raum, sofern keine Entscheidungszuständigkeit bei den Bezirksvertretungen gegeben ist (überbezirkliche Bedeutung) 7.2.3 Richtlinien für die Produktions- und Konzeptionsförderung für freie Theater 7.2.4 Besetzung des Kuratoriums für Förderung freier Theater 7.2.5 Zustimmung zu Entscheidungen des Kuratoriums freier Theater 7.2.6 Besetzung der Jury zur Vergabe von Atelierräumen im Speicher II Seite 11 November 2025 7.2.7 Zustimmung zu den Entscheidungen der Jury zur Vergabe von Atelierräu- men im Speicher II 7.2.8 Benennung von externen Fachexperten für den vom Rat eingerichteten künstlerischen Fachbeirat des Kulturausschusses. 7.3 als Betriebsausschuss Theater Münster 7.3.1 Beratungszuständigkeit Angelegenheiten des Theater Münster mit besonderer Bedeutung. 7.3.2 Entscheidungszuständigkeiten Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertra- gen sind unter Beachtung der Beschlüsse des Rates und der nach der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster zuständigen Ausschüsse (hier insbesondere deren Zielvorgaben), sowie in finanzrelevanten Angele- genheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirt- schaftsplanes. Der Betriebsausschuss hat über Angelegenheiten zu ent- scheiden, sofern diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind und es sich nicht um wiederkehrende Aufwendungen für die operative Betriebsführung handelt, die in der Mittelfristplanung berücksichtigt sind. Insbesondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Be- triebsausschusses erforderlich: Grundausrichtung und Leitorientierung des Theater Münster unter Wah- rung des Intendanzprinzips Seite 12 November 2025 8. Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Migration 8.1 Beratungszuständigkeiten 8.1.1 Soziale Angelegenheiten; Gesundheitswesen; Veterinärwesen; Verbrau- cherschutz; Familienförderung; Rettungswesen (Laienhilfe, medizinische Überwachung des Rettungs- und Krankenbeförderungswesens, Kranken- hausversorgung) 8.1.2 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für die kommunale Sozial- und Gesundheitspolitik im Rahmen der Haushaltsmittel 8.1.3 Behandlung des Jahresberichts "Hilfen für Schwangere und junge Mütter zum Schutz ungeborenen Lebens" 8.1.4 Arbeitsförderung 8.1.5 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für das Wohnen im Alter sowie zur Wohnungsversorgung am Markt sozial benachteiligter Haushalte 8.1.6 Migration, insbesondere die Unterbringung und Versorgung von Geflüch- teten 8.2 Entscheidungszuständigkeiten 8.2.1 Zuschüsse an Verbände oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege oder Vereine mit sozialpolitischer Zielsetzung im Rahmen der Haushalts- mittel Seite 13 November 2025 9. Sportausschuss 9.1 Beratungszuständigkeiten 9.1.1 Sportangelegenheiten, Angelegenheiten der städtischen Bäder 9.1.2 Bauleitplanung, sofern sportrelevante Anlagen und Einrichtungen berührt werden 9.1.3 Sportstätten als Teil von Schulbaumaßnahmen. 9.2 Entscheidungszuständigkeiten 9.2.1 Zuschüsse und Entschädigungen an Sportvereine und sonstige Träger von Sportstätten im Rahmen der Haushaltsmittel 9.2.2 Auszeichnungen für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Sports. 9.2.3 Erlass der Sportförderrichtlinie 9.2.4 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für die kommunale Sport- und Sportstättenplanung im Rahmen der Haushaltsmittel Seite 14 November 2025 10. Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung 10.1 Beratungszuständigkeiten 10.1.1 Raum-, Landes-, Regionalplanung, Regionalentwicklung 10.1.2 Stadtplanung 10.1.3 Bauleitplanung 10.1.4 Mitwirkung bei der Landschaftsplanung 10.1.5 Stadtentwicklungsplanung 10.1.6 Stadtgestaltung und Denkmalpflege 10.1.7 Wohnstandortentwicklung 10.1.8 Baulandentwicklung einschließlich Baulandprogramm 10.1.9 Stadterneuerung 10.1.10 räumliche Entwicklung des Wirtschaftsstandortes 10.1.11 Einzelhandelskonzept 10.1.12 Vermessungs- und Katasterwesen 10.1.13 Angelegenheiten des Wohnens und der Wohnraumversorgung 10.1.14 Handlungsprogramm Wohnen 10.1.15 Festlegung allgemeiner Ziele des Wohnens und der Wohnraumversor- gung (strategische Wohnraumentwicklung) 10.2 Entscheidungszuständigkeiten 10.2.1 In Fällen von besonderer Bedeutung: - Kenntnisnahme der beabsichtigten Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch insbesondere zur Genehmigung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes (§ 33 BauGB) und von Vorhaben in unbeplanten Bereichen (§§ 34, 35 BauGB) sowie zur Genehmigung des Abbruches, des Umbaus oder der Änderung einer baulichen Anlage im Geltungsbereich einer Erhal- tungssatzung (§ 172 BauGB) Seite 15 November 2025 - Kenntnisnahme über das beabsichtige Erteilen oder Verweigern der Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB zu Vorhaben nach § 31 Abs. 3 BauGB, § 34 Abs. 3b BauGB sowie § 246e BauGB 10.2.2 Veränderung von Bau- und Bodendenkmälern und Nutzungsänderung von Baudenkmälern, wenn deren Bedeutung über einen Bezirk hinaus- geht und wenn der Denkmalcharakter dadurch wesentlich beeinträchtigt wird. Genehmigung der Beseitigung eines Baudenkmals und von ortsfes- ten Bodendenkmälern soweit der Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung, und Stadtentwicklung nicht eine Entscheidung des Rates für erforderlich hält 10.2.3 Abweichungen von den Regelungen selbstständiger Erhaltungs- und Ge- staltungssatzungen, außer wenn diese die Zulassung von Solaranlagen betreffen 10.2.4 Planungsaufträge für städtebauliche Planungen bei einer Honorarsumme von mehr als 50.000 €, soweit kein Grundsatzbeschluss über die städte- bauliche Planung vorliegt oder nicht nach Ziffer 1.2.1 der Hauptausschuss zuständig ist 10.2.5 Entscheidung über Anträge zur Bauleitplanung 10.2.6 In Fällen von besonderer gesamtstädtischer Bedeutung: Gestaltung von Stadtplätzen und öffentlichem Raum 10.2.7 Anregungen der Stadt zu Bauleitplänen anderer Gemeinden sowie Anre- gungen und Stellungnahmen der Stadt zu teilräumlichen Änderungsver- fahren des Regionalplanes, soweit wesentliche Interessen der Stadt be- rührt werden Seite 16 November 2025 11. Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen 11.1 Beratungszuständigkeiten 11.1.1 Grundsatzfragen des Umwelt- und Klimaschutzes (Luft, Wasser, Boden, Landschaft, Natur, Energie, Klima, Abfall, Ressourcen), Umweltverträg- lichkeitsprüfungen, Umweltschutzprogramme) in Fragen des technischen und planerischen Umweltschutzes, Umweltschutzmaßnahmen von be- sonderer Bedeutung. Alle Angelegenheiten des Klimaschutzes, soweit sie die Umsetzung der Klimaschutzziele der Stadt Münster wesentlich berühren oder beeinflus- sen. Ausgenommen hiervon sind normierte Planverfahren und Plan- werke, innerhalb derer die Umwelt- und Klimaschutzbelange integraler Bestandteil von Stadtentwicklungsplanung und Städtebau sind. Hierzu zählen insbesondere Stellungnahmen zum Regionalplan, die Aufstellung, Änderung, Ergänzung des Flächennutzungsplanes, von Bebauungsplä- nen und sonstigen städtebaulichen Satzungen. 11.1.2 Planungsvorhaben in Zusammenhang mit der Energiewende, insbeson- dere der Erneuerbaren Energien 11.1.3 Planungsvorhaben in Zusammenhang mit Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel 11.1.4 Planungsvorhaben und Baulandentwicklung, die in Vorrangflächen zur Freiraumsicherung im Sinne der Grünordnung, in bestehende Land- schaftspläne, festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzflächen oder in Klein- gärten, Friedhöfe oder Parkanlagen sowie vergleichbare Freianlagen räumlich und/oder materiell eingreifen 11.1.5 Grundsatzfragen der Nachhaltigkeit 11.1.6 Fortschreibung der Umweltdaten Münster 11.1.7 Angelegenheiten der Stadtentwässerung und der Abwasserbehandlung 11.1.8 Angelegenheiten des Gewässerschutzes, der Grünanlagen und Land- schaftspflege 11.1.9 Landschaftsplanung nach dem Bundesnaturschutzgesetz bzw. Land- schaftsgesetz NRW 11.1.10 Planung und Ausführung städtischer Baumaßnahmen 11.1.11 Friedhofswesen 11.1.12 Beratung der Ergebnisse der beschlossenen Gutachten und Konzepte 11.1.13 Ökologische, energie- und klimarelevante Belange der Raum-, Landes- und Regionalplanung Seite 17 November 2025 11.1.14 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit Umweltbelange berührt sind 11.1.15 Naturschutz, Artenschutz, Tierschutz 11.1.16 Grundsatzfragen der Baumschutzsatzung 11.2 Entscheidungszuständigkeiten 11.2.1 Untersuchungsaufträge im Bereich des Umweltschutzes (z. B.: Umwelt- verträglichkeitsstudien, Luftmessungen) bei einer Honorarsumme von mehr als 100.000 € 11.2.2 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 300.000 € aus den Berei- chen Stadtentwässerung/Gewässer und Grünflächen/ Umweltschutz, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind 11.2.3 Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 € 11.2.3.1 Entscheidung über den Vorentwurf mit Kostenschätzungen nach DIN 276, sofern nicht die Bezirksvertretungen zuständig sind 11.2.3.2 Entscheidung über die Ausführung der baureifen Planung (Entwurf- oder Ausführungsplanung mit Kostenberechnung, -anschlag nach DIN 276), soweit nicht der Rat zuständig ist (Baubeschluss) 11.2.3.3 Zustimmung zur Ausschreibung einer schlüsselfertigen Vergabe an Generalunternehmen Seite 18 November 2025 12. Ausschuss für Verkehr und Mobilität 12.1 Beratungszuständigkeiten 12.1.1 Verkehrs- und Mobilitätsplanung 12.1.2 Beiträge nach BauGB und KAG, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind (z. B. Verkehrsberuhigungs- maßnahmen) 12.1.3 Beratung der Ergebnisse der beschlossenen Gutachten und Konzepte 12.1.4 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten sowie Maßnahmen der Verkehrsunfallprävention von jeweils besonderer Bedeutung, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt 12.2 Entscheidungszuständigkeiten 12.2.1 Mobilitäts- und Verkehrsangelegenheiten, soweit nicht nach der Hauptsatzung sowie den "Richtlinien für die Bürgeranhörung bei raum- bedeutsamen Planungen" und den "Richtlinien zur Einrichtung von Zo- nen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Münster" die Bezirksvertretungen oder der/die Oberbürgermeister/in zuständig sind 12.2.2 Festlegung des „erweiterten“ Vorbehaltsnetzes nach vorheriger Anhö- rung der Bezirksvertretungen auf der Grundlage des Verkehrsstraßen- netzes nach § 21 der Hauptsatzung und den Belangen des öffentli- chen Personennahverkehrs gemäß der "Richtlinien zur Einrichtung von Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Müns- ter" 12.2.3 Fortschreibung des städtischen ÖPNV-Programms und Festlegung der Prioritäten der Verbesserungsmaßnahmen und des zeitlichen Ab- laufs der Planung nach Vorberatung in den betroffenen Bezirksvertre- tungen 12.2.4 Zustimmung zu Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, die für den Bus ge- schwindigkeitsmindernde Maßnahmen im Fahrweg des Busweges zum Inhalt haben 12.2.5 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Verkehr/Mobilität, das alle in den nächsten anderthalb Jahren vorgesehenen Baumaßnahmen mit zu erwartenden Baukosten von mehr als 20.000 € beinhaltet, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind 12.2.6 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 75.000 € aus den Berei- chen Verkehr/Mobilität, die eine bauliche und funktionale Veränderung Seite 19 November 2025 vorsehen, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind 12.2.7 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 300.000 € aus den Be- reichen Verkehr/Mobilität, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Be- zirksvertretungen zuständig sind 12.2.8 Mobilitäts- und Verkehrsangelegenheiten , die die Belange der oberzent- ralen Funktion der Stadt Münster berühren Seite 20 November 2025 13. Ausschuss für Einwohner*innen-Beteiligung 13.1. Beratungszuständigkeiten 13.1.1. Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Partizipation der Einwoh- ner*innen und der strukturierten Beteiligung bei Verfahren von ge- samtstädtischer Bedeutung 13.1.2. Grundsatzfragen der Einwohner*innenbeteiligung und Partizipation 13.2. Entscheidungszuständigkeiten 13.2.1. bei Anregungen und Beschwerden i. S. d. § 24 GO NRW von ge- samtstädtischer Bedeutung - Abgabe von Empfehlungen (im Sinne einer Befürwortung der Prü- fung der Angelegenheit) an den Rat oder den nach dieser Zuständig- keitsordnung entscheidungsbefugten Ausschuss oder bei Geschäf- ten der laufenden Verwaltung an den Oberbürgermeister/die Ober- bürgermeisterin - förmliche Erledigung von an den Rat gerichteten Anregungen und Beschwerden 14. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Die Zuständigkeiten des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien sind in der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster festgelegt. Seite 21 November 2025 15. Betriebsausschuss für die „Abfallwirtschaftsbetriebe Münster" 15.1 Beratungszuständigkeiten Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die "Abfallwirtschafts- betriebe Münster" betreffen. 15.2 Entscheidungszuständigkeiten Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Ge- meindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Beachtung der grundsätzlichen Beschlüsse des Rates und der nach der Zuständigkeitsord- nung der Stadt Münster zuständigen Ausschüsse (hier insbesondere deren Ziel- vorgaben), sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Er ist zuständig für Grundstücks- geschäfte inkl. der Ausübung eines bestehenden Vorkaufrechtes. Der Betriebsaus- schuss hat über folgende Angelegenheiten zu entscheiden, sofern diese nicht be- reits im Wirtschaftsplan enthalten sind und es sich nicht um wiederkehrende Auf- wendungen für die operative Betriebsführung handelt, die in der Mittelfristplanung berücksichtigt sind. Insbesondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsausschusses erforderlich: 15.2.1 Planungsaufträge sowie Untersuchungsaufträge für Baumaßnahmen des Eigenbetriebes bei einer Honorarsumme ab 50.000 € 15.2.2 Maßnahmen der Abfallwirtschaft des Eigenbetriebes einschließlich der je- weils zugehörigen Anlagen bei einer Bausumme ab 100.000 € 15.2.3 Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme ab 100.000 € 15.2.4 Miet- und Pachtverträge mit einem Miet- bzw. Pachtzins über 50.000 € p.a. 15.2.5 Beschaffungen des laufenden Betriebs mit einem Auftragswert von mehr als 100.000 € Seite 22 November 2025 16. Betriebsausschuss für die „citeq" 16.1 Beratungszuständigkeiten Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat oder von nach der Zuständigkeitsordnung entscheidungsbefugten Ausschüssen des Ra- tes zu entscheiden sind. 16.2 Entscheidungszuständigkeiten Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Be- achtung der Beschlüsse des Rates und der nach der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster zuständigen Ausschüsse (hier insbesondere deren Zielvorgaben), sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Der Betriebsausschuss hat über Angele- genheiten zu entscheiden, sofern diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthal- ten sind, es sich nicht um wiederkehrende Aufwendungen für die operative Be- triebsführung handelt, die in der Mittelfristplanung berücksichtigt sind, und es sich nicht um Beschaffungen, die im Auftrag der Kooperationspartner der öffent- lich-rechtlichen Vereinbarung (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die ge- meinsame Inanspruchnahme der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung citeq der Stadt Münster) durchgeführt werden, handelt.. 17. Betriebsausschuss für „Münster Marketing" 17.1 Beratungszuständigkeiten Angelegenheiten von „Münster Marketing“ mit besonderer Bedeutung 17.2 Entscheidungszuständigkeiten Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Be- achtung der Beschlüsse des Rates und der nach der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster zuständigen Ausschüsse (hier insbesondere deren Zielvorgaben), sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Der Betriebsausschuss hat über Angelegen- heiten zu entscheiden, sofern diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind und es sich nicht um wiederkehrende Aufwendungen für die operative Be- triebsführung handelt, die in der Mittelfristplanung berücksichtigt sind. Folgende Zuständigkeiten werden auf den Betriebsausschuss übertragen: Angelegenheiten von „Münster Marketing“, soweit es sich nicht um Angelegenhei- ten von besonderer Bedeutung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung han- delt Seite 23 November 2025 18. Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 18.1 Beratungszuständigkeiten 18.1.1. Entwicklung von Themen und Aufgaben der Integration im Sinne des im aktuellen Migrationsleitbild beschriebenen Prozesses, neue Perspekti- ven und Handlungsansätze der Integration in den Blick zu nehmen und umzusetzen 18.1.2. Befassung mit Angelegenheiten der Gemeinde, insbesondere zu The- men der Antidiskriminierung, Potenzialentfaltung und gleichberechtigten Teilhabe 18.2 Entscheidungszuständigkeit Zuschüsse an integrationsfördernde Projekte im Rahmen der Haushaltsmittel Seite 24 November 2025 19. Wahlausschuss 19.1 Entscheidungszuständigkeiten Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke für die Kommunalwahl gemäß § 4 Kommunalwahlgesetz 20. Wahlprüfungsausschuss Vorprüfung über die Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 Kommunalwahl- gesetz 21. Umlegungsausschuss 21.1 Entscheidungszuständigkeiten Anordnung von Grenzregelungen nach Baugesetzbuch. Seite 25 November 2025 III. Zuständigkeiten der Kommissionen 1. Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen 1.1 Die Kommission hat den Auftrag, alle Themen und Beschlüsse zu beraten, die die Belange behinderter Menschen betreffen. Sie hat vor der Beratung und Beschlussfassung in den Fachausschüssen bzw. im Hauptausschuss Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben. Die Kommission kann sich zur Initiierung, Konzipierung und Umsetzung entsprechender Maßnahmen mit Anregungen an den Rat und die Bezirksvertretungen wenden. 1.2 Die Kommission lädt einmal jährlich alle Einrichtungen, Verbände, Vereine und Selbsthilfegruppen ein, um über die Arbeit der Kommission und den Stand der Behindertenpolitik zu informieren und Gelegenheit zum Austausch zu geben. 1.3 Aufgabenschwerpunkte der Kommissionsarbeit sind: - Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene - Wohnen, Pflege, Gesundheit - Arbeit, - Freizeit, Sport, Kultur, Weiterbildung, - Stadtplanung und Verkehr. 1.4 Um die Beteiligung der Behindertenverbände, -vereine und -selbsthilfegruppen an der Arbeit der Kommission zu gewährleisten, wird die Bildung von fünf Arbeitsgruppen nach den in Ziffer 2.3 genannten behindertenspezifischen Arbeitsschwerpunkten empfohlen. 2. Schulbaukommission 2.1 Begleitung aller städtischen Schulbauprojekte Seite 26 November 2025 IV. Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen Bezüglich der Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen wird auf die Hauptsatzung verwie- sen. Seite 27 November 2025 V. Entscheidungszuständigkeiten des/der Oberbürgermeisters/in 1. Die Regelung von Einzelfällen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Verwaltungs- akte) und die Entscheidung über öffentlich-rechtliche Erklärungen obliegt dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäft der laufenden Verwaltung, soweit nicht durch Ge- setz, Satzung oder diese Zuständigkeitsordnung etwas anderes bestimmt ist. 2. Stellungnahme zu Planfeststellungsverfahren, soweit die Planungen in wesentlichen Punkten nicht den Festsetzungen eines Bauleitplanes widersprechen. 3. Die Entscheidung über zivilrechtlich abzuwickelnde Maßnahmen und über die Abgabe zivilrechtlicher Erklärungen obliegt dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäft der lau- fenden Verwaltung, soweit sich nicht aus Gesetzen, Satzungen oder dieser Zuständig- keitsordnung etwas anderes ergibt. Wird durch solche Entscheidungen über Vermögen der Stadt verfügt, so obliegen fol- gende Angelegenheiten dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäfte der laufenden Verwaltung, soweit nicht nach Ziffer II-IV eine andere Regelung getroffen ist: 3.1. Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten sowie Einzelgeschäfte, die infolge vom Rat beschlossener Maßnahmen notwendig werden 3.2. Erwerb von Gegenständen, die im Haushaltsplan ausdrücklich vermerkt sind 3.3. Baumaßnahmen aus den Bereichen Verkehr/Mobilität und bezirkliche Baumaß- nahmen aus den Bereichen Grünflächen/Umweltschutz mit Baukosten bis zu 20.000 € 3.4. Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durch die Bezirksvertretungen und den Ausschuss für Verkehr und Mobilität beschlossenen Maßnahmenpro- gramme mit Baukosten bis 75.000 € aus den Bereichen Verkehr/Mobilität und Grünflächen/Umweltschutz 3.5. Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durch die Bezirksvertretungen und den Ausschuss für Verkehr und Mobilität beschlossenen Maßnahmenpro- gramme mit Baukosten bis 300.000 € aus den Bereichen Verkehr/Mobilität und Grünflächen/Umweltschutz, die keine bauliche und funktionale Veränderung vor- sehen 3.6 Durchführung von Baumaßnahmen im Bereich Stadtentwässerung/Gewässer und überbezirklichen Baumaßnahmen aus den Bereichen Grünflächen/Umwelt- schutz mit Baukosten bis 300.000 € 3.7. Hochbaumaßnahmen von überbezirklicher Bedeutung bis zu einer Bausumme von 500.000 € 3.8. Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) von bezirklicher Bedeutung bis zu ei- ner Bausumme von 50.000 € - bei sonstigen Bau- und Beschaffungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 der Hauptsatzung) bis zu einer Bausumme von 50.000 € Seite 28 November 2025 3.9. Stadterneuerungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziffer 6 der Hauptsatzung) bis zu einer Bausumme von 100.000 € 3.10 Grundstücksgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von 250.000 €, Entschei- dung über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechts an Grundstücken bis zum Kaufpreis von 250.000 €, Festsetzung von Bauverpflichtungen bis zu einem Geschäftswert von 250.000 €, Verzicht auf die Ausübung eines beste- henden Vorkaufsrechts 3.11 Sonstige Maßnahmen und Geschäfte, sofern die Aufwendungen der Stadt oder der Geschäftswert 100.000 € nicht übersteigen. 4. Verfügungen über Stiftungsvermögen gelten in den nachstehenden Fällen als Ge- schäfte der laufenden Verwaltung; 4.1 Aufwendungen für Verwaltungs-, Betriebs- oder Unterhaltungskosten 4.2 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten 4.3 Verwendung von Stiftungsmitteln zur Durchführung entsprechender Ratsbe- schlüsse 5. Entscheidung über wohnungsrechtliche Abbruch- und Zweckentfremdungsgenehmi- gungen 6. Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ablehnung einer eh- renamtlichen Tätigkeit i. S. d. § 29 Abs. 2 GO NRW 7. Die aufgrund einer beschlossenen Sachentscheidung zu treffende Vergabeent- scheidung trifft der/die Oberbürgermeister/in unter Berücksichtigung des rechtlich vorgeschriebenen Vergabeverfahrens. 8. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bausumme von bis zu 10.000 € 9. Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel und vom Amt für Gleichstellung verwalteten Mittel bis zu einer Förderungshöhe von 2.600 € 10. Vergabe von Zuschüssen zur Projektförderung nach den „Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit“ unterhalb einer Antragssumme in Höhe von 500 € 11. Folgende Entscheidungen, die dem Rat als Oberste Dienstbehörde obliegen, werden dem/der Oberbürgermeister/in übertragen: Entscheidungen in allen Fällen (nach dem Beamtenstatusgesetz, dem Landesbeam- tengesetz und den sonstigen beamtenrechtlichen Gesetzen und Verordnungen), in de- nen der Rat als oberste Dienstbehörde zuständig ist, seine Befugnisse aber auch nach- geordneten Behörden übertragen kann. Das gleiche gilt für Beschäftigte bei Entschei- dungen gleichen Inhalts. Seite 29 November 2025 12. Im Übrigen bleibt das Rückholrecht des Rates bei Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 41 Abs. 3 GO NRW unberührt. VI. Entscheidungszuständigkeiten des/der Stadtkämmerers/in zur Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 GO NRW und Verpflichtungsermächtigungen gem. § 85 GO NRW 1. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen i. S. d. § 83 Abs. 2 GO NRW sind: 1.1 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzli- cher oder tarifvertraglicher Grundlage beruhen, wenn sie den Betrag von 250.000 € nicht übersteigen oder 1.2 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die durchlau- fende Zahlungen sind oder 1.3 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn die De- ckung in voller Höhe durch zweckgebundene Mehreinnahmen er 1.4 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, für die bereits im Vorjahr Mittel bereitgestellt worden sind, die jedoch nicht in Anspruch genommen wurden, bis zur Höhe des ursprünglich zur Verfügung gestellten Betrages, höchs- tens jedoch bis zu 250.000 € oder 1.5 alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie den Betrag von 250.000 € nicht übersteigen. Über die Leistung dieser Aufwendung und Auszahlung entscheidet der/die Kämme- rer/in gem. § 83 Abs. 1 GO NRW. 2. Bei Investitionen, für die im laufenden Jahr schon Haushaltsmittel im Teilfinanzplan zur Verfügung stehen und die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, entscheidet gem. § 83 Abs. 3 GO NRW bis zur Höhe von 500.000 € der/die Kämmerer/in, darüber hinausgehend der Rat über die Leistung überplanmäßiger Auszahlungen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Deckung durch die Kürzung der im folgenden Jahr im Investitionsplan bei der gleichen Maßnahme vorgesehenen Haushaltsmittel erfolgen kann. In Fällen anderweitiger Deckung oder beim Anfall von Mehrkosten gegenüber den im Investitionsplan angegebenen Gesamtkosten der Maßnahme ist die vorherige Zustim- mung des Rates herbeizuführen. Seite 30 November 2025 3. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen i. S. d. § 85 Abs. 1 GO NRW sind: 3.1 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, wenn sie den Be- trag von 500.000 € nicht übersteigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die De- ckung der über- /außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung den in der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächti- gung nicht übersteigt. Über die Leistung dieser Verpflichtungsermächtigung entscheidet der/die Käm- merer/in gem. § 85 Abs. 1 GO NRW. 3.2 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflich- tungsermächtigungen, zu deren Leistung der/die Kämmerer/in nach Ziffer 1. bis 2. seine Zustimmung gegeben hat, sind dem Rat vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen. 3.3 Soweit in der zweiten Hälfte eines Haushaltsjahres aus zwingenden Gründen durch die Verwaltung bereits Aufträge oder Bestellungen auf die zu erwartende Haushaltsansätze des Teilergebnisplanes für das folgende Haushaltsjahr erteilt werden müssen, die nach derzeitigem Haushaltsrecht eine überplanmäßige Mit- telbereitstellung nach § 83 GO NRW erforderlich machen würden, wird der/die Stadtkämmerer/in ermächtigt, auf begründeten Antrag der Fachverwaltung hin bis zur Höhe von insgesamt 50 % des vergleichbaren Ansatzes des laufenden Haus- haltsjahres Mittel zur Auftragsvergabe vorab unter der Voraussetzung freizuge- ben, dass für das kommende Haushaltsjahr ein Ansatz bis zu mindestens dieser Höhe zu erwarten ist. Es liegt im Ermessen des/der Kämmerers/in, von den Ermächtigungen zu den Ziffern 1. bis 2. Gebrauch zu machen oder zur Leistung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen die vorherige Zustimmung des Rates herbeiführen zu lassen.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0641/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 19.11.2025
- Erstellt
- 19.11.2025 12:42