V/0341/2009
34. Änderung FNP - Abschließender Beschluss
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage
1798 Zeichen
V/0341/2009 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 34. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Nienberge im Bereich nördlich Feldstiege, westlich verlängerter Hannaschweg Abschließender Beschluss Beratungsfolge 18.06.2009 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 24.06.2009 Hauptausschuss Vorberatung 24.06.2009 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Entwurf der 34. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes der Stadt Münster im Bereich nördlich Feldstiege, westlich verlängerter Hannaschweg im Stadtteil Nienberge wird gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen. Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. II. Kosten/Folgekosten Durch die Flächennutzungsplanänderung entstehen der Stadt Münster keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Der vom Rat der Stadt Münster am 11.02.2009 aufgestellte Entwurf zur 34. Änderung des fortge- schriebenen Flächennutzungsplanes hat vom 24.02.2009 bis zum 24.03.2009 öffentlich ausgele- gen. Da zu dieser Offenlegung keine Stellungnahmen vorgetragen wurden, kann somit der ab- schließende Beschluss zur Flächennutzungsplanänderung gefasst werden. Nähere Einzelheiten zur Planung können den beiliegenden Anlagen sowie der Vorlage zum Sat- zungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 523 (V/0272/2009) entnommen werden. i.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Vorlagen-Nr.: V/0341/2009 Auskunft erteilt: Herr Krause-Kämereit / Herr Geitel Ruf: 492 61 11 / 492 61 93 E-Mail: Geitel@stadt-muenster.de Datum: 07.05.2009 Öffentliche Beschlussvorlage Anlagen: 1. Begründung 2. Plan
V-0341-2009-Anlage-2-Plan
37 Zeichen
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0341/2009
V-0341-2009-Anlage-1-Begruendung
36124 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0341/2009 Begründung zur 34. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Nienberge im Bereich nördlich Feldstiege, westlich verlängerter Hannaschweg Inhalt Seite 1. Planungsanlass und Planungsziele.......................................................................................................1 2. Änderungsbereich..................................................................................................................................3 3. Änderungsinhalte...................................................................................................................................3 3.1 Sondergebiet, Zweckbestimmung Rechenzentrum.................................................................... 3 3.2 Grünfläche – Zweckbestimmung „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ –.......................................................................................... 6 4. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2a BauGB........................................................6 4.1 Rahmen der Umweltprüfung....................................................................................................... 6 4.2 Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung................................. 6 4.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes....................................................... 6 4.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose............................................ 6 4.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante)......................................................... 8 4.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten......................................................................................... 8 4.7 Überwachung (Monitoring) ......................................................................................................... 8 4.8 Zusammenfassung..................................................................................................................... 8 5 Gesamtabwägung..................................................................................................................................9 5.1 Abwägende Bewertung der Standortalternativen zum geplanten Sondergebiet (Umweltbericht) .............................................................................................................................. ...................... 9 5.2 Eingriffe in Natur und Hauhalt: Ausgleich................................................................................... 9 5.3 Altlasten...................................................................................................................................... 9 5.4 Ziele der Raumordnung und Landesplanung............................................................................. 9 5.5 Liegenschaftliche Verfügbarkeit ............................................................................................... 10 1. Planungsanlass und Planungsziele Die Firma GAD eG ist ein IT-Dienstleister und Rechenzentrum für ca. 450 Volks- und Raiffei- senbanken im deutschsprachigen Raum und einer der größten Arbeitgeber in Münster. Strate- gisches Ziel der Fa. GAD ist die langfristi ge Sicherung des Standortes Münster. Die Fa. GAD geht davon aus, dass die angeforderte Rechnerleistung künftig erheblich wachsen wird und beabsichtigt deshalb den Bau eines Backup-Rechenzentrums zusätzlich zum bestehenden Re- chenzentrum. Neben der Bereitstellung weiterer Rechnerkapazitäten besteht die Zielsetzung vor allem darin, im Schadensfall (z. B. Ausfall eines Rechenzentrums) weiterhin voll funktions- fähig zu sein. Für die Standortplanung des geplanten Backup-Rechenzentrums sollen deshalb die aktuell höchsten Standards hinsichtlich Leistungsfähigkeit und Datensicherung berücksich- tigt werden, wie sie u. a. vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Bun- desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vertreten werden. Unter Berücksichtigung dieser Sicherheits-Standards kann das geplante Backup-Rechen- zentrum daher nicht in Nähe des bestehenden Rechenzentrums an der Weseler Straße errich- tet werden, sondern dessen Standort muss in einen Abstand zwischen 5-10 km zum bestehen- den Rechenzentrum einhalten. Das Gefahrenpotenzial durch benachbarte Nutzungen muss darüber hinaus äußerst gering sein. Für das geplante Backup-Rechenzentrum selbst ist – inklusive einer Erweiterungsoption um einen zweiten Bauabschnitt sowie aller Sicherungsanlagen und Eingrünungsmaßnahmen – eine Grundstücksfläche von ca. 3,4 ha erforderlich. Begründung / Seite 1 von 10 34. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes Nienberge - Nördlich Feldstiege, westlich verlängerter Hannaschweg Auf der Grundlage dieser Rahmenbedingungen wurden im Vorfeld der Entscheidung zugunsten des Standortes an der Feldstiege mehrere Standort-Alternativen – insbesondere auch in beste- henden Gewerbegebieten – geprüft, die sich aber aus unterschiedlichen Gründen als nicht ge- eignet erwiesen. Das für die Fa. GAD notwendige Backup-Rechenzentrum muss auf Basis nationaler Richtlinien sowie international geltender Zertifizierungsvoraussetzungen im Sicherheitsbereich vorhaben- bezogen und makro- wie mikrostandortbezogen besonderen Anforderungen genügen. In Deutschland setzt sich zunehmend für Betreiber von Rechenzentren im Bankensektor eine Zertifizierung nach TÜV TSI (Trusted Site Infrastructure), Level 4, durch. Deren Eckpunkte sind: • separates Gebäude nur für den Rechenzentrums-Betrieb; • ausgeprägte Zutrittssicherung über Vorfeldschutz; • Vereinzelungsanlagen; • gefährdungsfreie Nachbarschaft; • minimale Interventionszeiten im Alarmfall. Als für die Zertifizierung im Standortwettbewerb wichtige und einzuhaltende Sicherheitskriterien gelten für den Rechenzentrums-Standort u. a.: • keine Gefahr von Hochwasser oder Erdbeben; keine Einflugschneise von Flugzeugen; kei- ne Gegend mit einem gehäuften Auftreten von Orkanen und Stürmen; • keine Erschütterungen; keine Stromschwankungen; keine elektromagnetischen Wellen und Felder; • keine kritischen Einrichtungen in der Umgebung, die Ziel von terroristischen Angriffen sein können; keine Gefahrguttransporte; keine Autobahnen in unmittelbarer Nähe; keine Eisen- bahnlinien sowie Wasserstraßen mit Gütertransporten in unmittelbarer Nähe; • keine Gefahrgutlagerungen in der Umgebung; • emissionsfreie Umgebung: kein Staub, Qualm, keine Dämpfe, Chemikalien; keine Brand- gefahren; keine Industrie in der Umgebung; keine Tanklager, Tankstellen, Raffinerien etc.; • keine Großveranstaltungen; geringer Publikumsverkehr; keine sozialen Brennpunkte; • Lage außerhalb des Trümmerbereichs hoher Bauwerke; • übersichtliche Umgebung und ausreichender Abstand zu Nachbargebäuden; unauffällige Lage. Das Plangebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft darge- stellt, überlagert mit der Kennzeichnung als eine Fläche, die für die Landwirtschaft eine beson- dere Bedeutung hat. Derzeit wird die Fläche überwiegend landwirtschaftlich und in geringen Teilen sportlich genutzt. Im Zuge der beschlossenen Umstrukturierung des ehemaligen Freibades wird der Sportplatz auf das ehemalige Freibadgelände an der Feldstiege verlagert. Die Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans (FNP) werden im Änderungsbereich durch die neue Darstellung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Rechenzentrum“ sowie von Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ geändert. Dadurch liegen nach erfolgter Ände- rung die rechtlichen Voraussetzungen vor, dass die mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 523: Nienberge – Zwischen Altenberger Straße und Feldstiege verbundenen Ziele, Planin- halte und Nutzungen als aus dem FNP entwickelt anzusehen sind. Begründung / Seite 2 von 10 34. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes Nienberge - Nördlich Feldstiege, westlich verlängerter Hannaschweg Die Verfahren zur 34. Änderung des fortgeschriebenen FNP sowie zur Aufstellung des Bebau- ungsplanes Nr. 523 werden im so genannten Parallelverfahren gem. § 8 (3) Satz 1 BauGB durchgeführt. Die Grundzüge der Planung auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 523) bestehen in der Festsetzung • zweier Baugebiete als Sondergebiete, einerseits für das Backup-Rechenzentrum und an- dererseits für eine gewerbliche Nutzung, die mit den hohen Sicherheitsanforderungen des geplanten Rechenzentrums vereinbar ist, • einer privaten Erschließung, anknüpfend an den Wendeplatz der Feldstiege, sowie • privater Grünflächen zur Eingrünung der Baugebiete und zur Aufnahme des zu verlegen- den namenlosen Gewässers sowie eines vorhabenbedingten Regenrückhaltebeckens. Innerhalb des Plangebietes verläuft ein namenloses Gewässer, das im FNP jedoch nicht darge- stellt ist. Das Gewässer quert – überwiegend verrohrt – von Nordwesten nach Süden das Plan- gebiet und mündet in einen Graben, der im weiteren Verlauf zunächst westwärts entlang der Nordseite der Feldstiege führt. Über weitere Gräben wird das Wasser der südöstlich verlaufen- den Vorflut Hunnebecke zugeführt, die im weiteren Verlauf schließlich in die Aa mündet. Im Rahmen der Planung ist vorgesehen, dieses Gewässer mit einer neuen Trasse als offenes Ge- wässer entlang der Westseite des Plangebietes innerhalb der neu dargestellten Grünfläche zum Graben längs der Feldstiege zu führen. Erschließung Das geplante Backup-Rechenzentrum soll eine eigene Zufahrt als Privatstraße innerhalb des Sondergebiets mit Anbindung an die Feldstiege (Wendeplatz) im benachbarten Gewerbegebiet erhalten. Dies ist erforderlich, da die Feldsti ege im Bereich westlich des Gewerbegebietes bzw. des Hannaschweges lediglich den Ausbaustatus eines Wirtschaftsweges hat, der für die regel- mäßige Nutzung durch z. B. LKWs erst ausgebaut werden müsste. Ver- und Entsorgung Die Grundstücksentwässerung muss im Trennverfahren erfolgen. Dabei ist das Schmutzwasser dem vorhandenen Kanal in der Straße Feldstiege zuzuführen. Da das Regenwasser auf dem Grundstück aufgrund der bestehenden Bodenverhältnisse nicht zu versickern ist, muss es über das Grabensystem des namenlosen Gewässers der Vorflut Hunnebecke zugeführt werden. Vor Einleitung in das namenlose Gewässer ist eine leistungsfähige Abflussdrosselung erforderlich, da der vorhandene Vorfluter kaum noch aufnahmefähig ist. Außerdem muss das Regenwasser vor der Einleitung behandelt werden. Im Plangebiet muss deshalb im äußerst westlichen Be- reich vorhabenbedingt ein Regenrückhaltebecken errichtet werden. Eine Kennzeichnung dieses privaten Regenrückhaltebeckens im FNP erfolgt nicht. 2. Änderungsbereich Der Änderungsbereich für die Errichtung des Rechenzentrums der Fa. GAD liegt im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Nienberge. Die Fläche umfasst ca. 9,6 ha und wird eingerahmt durch die Altenberger Straße (L 510) im Norden, die Straße Feldstiege im Süden sowie das beste- hende Gewerbegebiet nördlich der Feldstiege im Osten. Im Westen schließt sich freier Land- schaftsraum an. 3. Änderungsinhalte 3.1 Sondergebiet, Zweckbestimmung Rechenzentrum Die Fläche wird als Sondergebiet gem. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Rechenzent- rum dargestellt. Es ist primär eine dominierende Nutzung – Hochsicherheits-Rechenzentrum – beabsichtigt, die sich aufgrund ihrer Spezifität und ihrer Standortanforderungen wesentlich vom Begründung / Seite 3 von 10 34. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes Nienberge - Nördlich Feldstiege, westlich verlängerter Hannaschweg allgemeinen Zulässigkeitskanon der Baugebiete nac h den §§ 2-10 BauNVO unterscheidet (vgl. Kapitel 1.). Auf der westlichen Hälfte des Sondergebiets „Rechenzentrum“ (im Bebauungsplanentwurf Nr. 523 Baugebiet SO-1) ist die Errichtung des Backup-Rechenzentrum geplant; mit einer überbau- baren Fläche von ca. 110 x 160 m. Im Bebauungsplan Nr. 523 wird hier bereits die optionale Erweiterung des Rechenzentrums um einen weiteren Bauabschnitt berücksichtigt. Die östliche Hälfte des Sondergebiets „Rechenzentrum“ (im Bebauungsplanentwurf Nr. 523 Baugebiet SO-2) dient der Aufnahme von Nutzungen, die mit den hohen Sicherheitsanforde- rungen des Rechenzentrums vereinbar sind. Diese Fläche ist zudem eine Entwicklungsreserve für weitere Flächenbedarfe der Fa. GAD im Stadtgebiet Münster. Im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes werden Flächen für die Landwirtschaft umgewidmet. Dabei werden auch Flächen überplant, die im wirksamen FNP als Fläche ge- kennzeichnet sind, die für die Landwirtschaft eine besondere Bedeutung haben. Die Kenn- zeichnung von Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft wurde im Rahmen der Fortschreibung des FNP 2004 neu in den FNP aufgenommen und erfolgte mit folgender Ziel- setzung: Die Landwirtschaft ist an einer funktionsgerechten und langfristig sicheren Gliederung der Raumstruktur existenziell interessiert. Sie benötigt einen Freiraum, der 1. die ordnungsgemäße, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende langfris- tige Bewirtschaftung bei Erhaltung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit der Flächen ermög- licht und 2. die ungestörte Nutzung der Hofstellen nach betriebsorganisatorischen und arbeits- wirtschaftlichen Gesichtspunkten zulässt. Sind diese beiden Punkte gesichert, kann die Landwirtschaft bei ausreichenden Einkommens- verhältnissen die von der Gesellschaft geforderten ökologischen und sozialen Leistungen im Freiraum erbringen. Im Stadtgebiet Münster sind noch drei größere zusammenhängende Agrarräume vorhanden, die der Landwirtschaft vorbehalten bleiben sollen. Dazu gehört ein Agrarraum im Westen und Südwesten des Stadtgebiets, in den Gemarkungen Roxel, Albachten und Amelsbüren, südlich der Altenberger Straße (L 510), westlich der BAB A 1 bis zum Autobahnkreuz Süd sowie west- lich der Bahnstrecke Münster-Dortmund und südlich des Dortmund-Ems-Kanals. Das Plange- biet der vorliegenden 34. Änderung des FNP liegt innerhalb des vorgenannten Agrarraumes. Diese gesondert gekennzeichneten Produktionsräume sind zum Teil identisch mit den Gebieten der Flurbereinigungen, die u. a. im Zuge der Freilegung der Trasse für die Hansalinie BAB A 1 durchgeführt wurden, um entstehende Durchschneidungsschäden zu heilen. In den vorgenann- ten Agrarräumen wirtschaften rd. 54 % der gesamten Betriebe im Stadtgebiet Münster. Diese Produktionsräume sollten möglichst von künftigen, Fläche beanspruchenden Planungen frei- gehalten werden, wie z. B. der Ausweisung von Wohnbauflächen sowie von Gewerbe- und In- dustriegebieten oder der Planung von neuen Verkehrsbändern. Deshalb werden diese großflä- chigen landwirtschaftlichen Produktionsräume, in denen der weiteren landwirtschaftlichen Nut- zung Priorität eingeräumt werden soll, im fortgeschriebenen FNP der Stadt Münster als „Flä- chen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft“ gekennzeichnet. Die Kennzeichnung und Abgrenzung dieser großflächigen landwirtschaftlichen Produktionsräume dient dabei der allgemeinen raumbezogenen Funktionszuweisung; sie ist keinesfalls parzellen- bzw. topogra- phieorientiert. Im vorliegenden Fall wird die Überplanung von Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft dennoch vorgenommen, weil • die Darstellung eines Sondergebiets Rechenzentrum der Standortsicherung eines wichti- gen IT- Dienstleisters und eines der größten Arbeitgeber an seinem Hauptsitz Münster dient, Begründung / Seite 4 von 10 34. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes Nienberge - Nördlich Feldstiege, westlich verlängerter Hannaschweg • der Standort für das geplante Backup-Rechenzentrum auf Basis nationaler Richtlinien so- wie international geltender Zertifizierungsvoraussetzungen im Sicherheitsbereich makro- wie mikrostandortbezogen besonderen Anforderungen genügen muss, • die Suche nach geeigneten Standorten im gesamten Stadtgebiet auf der Grundlage der o. g. besonderen Anforderungen sowie von Kriterien zur Stadt- und Regionalplanung sowie Raumordnung zu dem vorliegenden Standortvorschlag als dem einzig geeigneten Standort geführt hat, • es sich um bisher genutzte landwirtschaftliche Pachtflächen handelt, die nicht im Eigentum eines Landwirts stehen, sondern Eigentum der Stadt Münster sind. Diskussion von Standortalternativen Die sich aus dem o. g. Anforderungskatalog ergebende, stadtweite Standortsuche für das Hochsicherheits-Rechenzentrum der Fa. GAD als Backup-Einrichtung für die bestehenden Zentral- und Backup-Rechner am Standort Weseler Straße / Mecklenbecker Straße (vgl. Kapitel Planungsanlass) zeigte im Detail und vor allem in der standortscharfen, gutachterlichen Inter- pretation auch von industriellen und gewerblichen Nutzungs- und Produktionsprozessen im di- rekten Umfeld des Standortes, dass keines der bestehenden, geplanten oder planerisch zu er- weiternden Gewerbegebiete in Münster diesen spezifischen Standort- und Sicherheitsanforde- rungen genügte. Auch das Gelände der ehemaligen Standortschießanlage am Rügenufer im Stadtteil Coerde erwies sich wegen der spezifischen Sicherheitsanforderungen als nicht geeignet. Wegen zu- sätzlicher Restriktionen aus Gründen des Landschaftsschutzes verfügt dieser Standort – über die Fläche eines doppelten Rechenzentrums hinaus – auch nicht über weitere Entwicklungsflä- chen. Anlässlich bestehender Ziele der Regionalplanung und Raumordnung fordert die Bezirksregie- rung Münster in Ermangelung eines integrierten Standortes im Siedlungsbestand des Stadtge- bietes einen Standort, der sich unmittelbar an den Siedlungsbestand anlehnt. Vor diesem Hin- tergrund wurden seitens der Bezirksregierung verschiedene, zwischenzeitlich diskutierte Stand- orte im Außenbereich strikt abgelehnt, der vorliegende Standort jedoch ausdrücklich befürwor- tet. Der vorgeschlagene Standort wäre jedoch aus städtebaulichen Erwägungen für eine allgemeine Siedlungsentwicklung (sowohl für eine Wohnbau- als auch eine gewerbliche Nutzung) nicht in Erwägung gezogen worden. Denn nördlich der Altenberger Straße grenzt der Standort unmit- telbar an den Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 2 „Nördliches Aatal und Vorbergs Hü- gel“ sowie in geringer Entfernung auch an das Naturschutzgebiet „Vorbergs Hügel“ sowie das Landschaftsschutzgebiet „Altenberger Rücken“. Der Bereich südlich der Altenberger Straße ist im Regionalplan u. a. als Bereich zum Schutz der Landschaft dargestellt und soll im Rahmen der Aufstellung des Landschaftsplans Nr. 3 „Rox eler Riedel“ zukünftig als Landschaftsschutz- gebiet (LSG) ausgewiesen werden. Eine weitere Verlängerung des bereits einseitig südlich ent- lang der Altenberger Straße bestehenden Siedlungsbandes (Gewerbegebiet Nienberge- Feld- stiege, Bebauungsplan Nr. 306) nach Westen ist in dieser landschaftlich wertvollen Umgebung städtebaulich nicht zu vertreten für Nutzungen, für die andernorts im Stadtgebiet verschiedene geeignete Flächenalternativen bestehen. Vor diesem Hintergrund sind die vorliegende Ände- rung des FNP sowie die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 523 zur planungsrechtlichen Ab- sicherung eines Sondergebiets städtebaulich als Ausnahme nur deshalb zu vertreten, weil es sich bei dem Gebiet – gemessen an den spezifischen Standortanforderungen für das Hochsi- cherheits-Backup-Rechenzentrum – um den einzigen geeigneten Standort im Stadtgebiet Münster handelt. Die Errichtung des Backup-Rechenz entrums ist für die Fa. GAD zur langfristi- gen Sicherung des Standortes Münster zwingend erforderlich, zugleich werden am Standort weitere Entwicklungsflächen planungsrechtlich gesichert. Begründung / Seite 5 von 10 34. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes Nienberge - Nördlich Feldstiege, westlich verlängerter Hannaschweg Die für die Integration des Sondergebiets in den Landschaftsraum erforderliche umfangreiche Eingrünung deckt sich dabei mit den sicherheitsspezifischen Anforderungen und Interessen der Fa. GAD hinsichtlich einer „unauffälligen Lage“ des Rechenzentrums. 3.2 Grünfläche – Zweckbestimmung „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Boden, Natur und Landschaft“ – Zur Einbindung des Sondergebiets „Rechenzentrum“ in den Landschaftsraum ist eine Eingrü- nung der Baugebiete zur Altenberger Straße, zur Feldstiege sowie nach Westen vorgesehen. Diese Flächen werden im FNP als Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ dargestellt. Innerhalb der Grünfläche auf der Westseite verläuft das zukünftig frei gelegte, namenlose Ge- wässer als offenes Gewässer südwärts zur Feldstiege. Mit der Darstellung einer zusätzlichen Baufläche (hier: Sondergebiet) werden Freiflächen über- plant, die im wirksamen Flächennutzungsplan als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt sind. Die damit verbundene Inanspruchnahme von Freiflächen kann im Sinne der gesetzlichen Eingriffsregelung auf den im Änderungsbereich neu dargestellten Grünflächen mit der Zweck- bestimmung „Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ kompensiert werden. 4. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2a BauGB 4.1 Rahmen der Umweltprüfung Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuches (BauGB) erstellt worden. Umfang und Detaillierungsgrad für die Ermittlung der Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplans. Die Ergebnisse beruhen auf der ausführlichen Ermittlung der Umweltauswirkung im parallelen Be- bauungsplan-Verfahren. 4.2 Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung Die Änderung umfasst die Darstellung eines Sondergebiets „Rechenzentrum“ als Backup- Rechenzentrum für die in Münster ansässige Fa. GAD eG auf einer insgesamt ca. 7 ha großen Fläche. Die Änderung umfasst zudem Grünf lächen, die eine Funktion als Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft aufweisen. Die Flä- chen werden derzeitig überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Im östlichen Teil befindet sich der Sportplatz des SC Nienberge. Die Planung umfasst Flächen, die bislang im FNP als Flä- chen für die Landwirtschaft (Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft) ausge- wiesen werden. An das Gebiet grenzt im Osten das bestehende Gewerbegebiet Feldstiege an. Unmittelbar nördlich verläuft die Landesstraße L 510 als Hauptverkehrsstraße. Ansonsten ist die Planung allseits von landwirtschaftlichen Flächen eingefasst. 4.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes Der Änderungsbereich ist im GEP als Agrarbereich, Bereich für den Schutz der Landschaft und teilweise als Windeignungsbereich dargestellt. Maßgebliche fachgesetzliche Anforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Baugesetzbuch in Verbindung mit dem Bundesnatur- schutzgesetz im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft. Der Landschaftsplan 3 („Roxeler Riedel“) ist gegenwärtig im Aufstellungsverfahren und hat keine Auswirkungen auf das Bauleit- planverfahren. 4.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen sind im Um- weltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Sofern die Umweltprüfung im Hinblick auf die zu betrachtenden Schutzgüter keine oder nur eine geringe Erheblichkeit der Planung ergeben hat, wird auf eine vertiefte Beschreibung bzw. Wirkungsprognose verzichtet werden (vgl. Tabelle 1). Belange mit erheblicher Bedeutung werden im Folgenden detaillierter erläutert. Begründung / Seite 6 von 10 34. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes Nienberge - Nördlich Feldstiege, westlich verlängerter Hannaschweg Tabelle 1: Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß Umweltprüfung Umwelt- belang Beschreibung der heutigen Umweltsituation Prognose der Umwelt- auswirkungen Bewer- tung * Mensch - landwirtschaftliche Nutzung - angrenzendes Gewerbegebiet und einzelne Wohnnutzung - Geplantes Rechenzentrum zieht lediglich geringen Verkehr nach sich. Die Empfindlichkeit des Re- chenzentrums schließt stark stö- rende Nutzungen innerhalb des Sondergebiets aus. Erhebliche Beeinträchtigungen angrenzen- der Nutzungen sind nicht zu er- warten • Tiere / Pflanzen / biologische Vielfalt - keine besonders schutzwürdigen Teile von Natur und Landschaft betroffen oder benachbart - kein Hinweis auf Vorkommen schutzwürdiger bzw. planungsre- levanter Arten - Verlust der Biotopfunktion (überwiegend Acker) - Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder europäische Vogelschutzgebiete werden nicht berührt • Boden - keine schutzwürdigen oder be- sonders empfindliche Böden (ty- pischer Pseudogley) - verfüllte Gräben - kein Hinweis auf Altlasten-/ Ver- dachtsflächen - Inanspruchnahme von Freiraum - Neuversiegelung •• - Überplanung eines verrohrten Gewässerlaufs - geplante Offenlegung des Ge- wässerlaufs auf ca. 320 m Länge innerhalb der Grünfläche wirkt positiv auf den Wasserhaushalt _ Wasser - wenig ergiebige Grundwasser- vorkommen - Verminderung der Grundwasser- neubildung • Klima / Luft - Freilandklima - geringe Luftbelastung - keine nennenswerten Auswirkun- gen _ Landschaft - Ortsrandsituation - mäßig bis gering gegliederter Landschaftsraum - Eingriff in das Landschaftsbild, insbesondere durch exponierte Lage (Vorbelastung durch be- nachbartes Gewerbe) •• Sach- und Kulturgüter - landwirtschaftliche Nutzflächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft lt. FNP - - keine bekannten Denkmale im Plangebiet; benachbart liegt eine bedeutsame archäologische Fundstelle Inanspruchnahme wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen •• Wechselwir- kungen - keine maßgeblichen Wechsel- wirkungen - nicht erkennbar _ * Bewertung: ••• sehr erheblich / •• erheblich / • wenig erheblich / - nicht erheblich (ggf. positiv) Begründung / Seite 7 von 10 34. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes Nienberge - Nördlich Feldstiege, westlich verlängerter Hannaschweg Eingriffe in Natur und Landschaft Mit der Planung des Sondergebiets sind Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden (§ 18 BNatSchG). Die Planung greift überwiegend in den bislang landwirtschaftlich genutzten Außen- bereich ein. Durch die exponierte Lage im Landschaftsraum sind Beeinträchtigungen des Land- schaftsbildes zu erwarten. Darüber hinaus werden die Funktionen des Naturhaushaltes beein- trächtigt, z.B. als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, zur Anreicherung des Grundwassers oder die Regulationsfunktionen des Bodens. Durch die weitgehende Beschränkung der Darstellungen auf Flächen mit geringer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz sowie die Anknüpfung an das bereits vorhandene Gewerbege- biet Feldstiege wird dem Vermeidungsgebot Rechnung getragen. Mit der zur freien Landschaft orientierten Anordnung von Grünflächen können die Auswirkungen auf das Landschaftsbild gemindert werden. Darüber hinaus umfasst der fortgeschriebene FNP 2010 ausreichend Flä- chenpotenziale zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft. Konkrete Ausgleichsmaß- nahmen für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft werden auf der Ebene des Bebauungsplans festgelegt. Schutzgut Boden Die Planung nimmt bislang unbebauten Freiraum in Anspruch. Durch die bauliche Nutzung ist von einer erheblichen Beeinträchtigung bzw. von einem Verlust von bislang weitgehend unbe- lastetem Boden auszugehen. Darüber hinaus ist der Boden gemäß den Darstellungen des Flä- chennutzungsplanes auch als landwirtschaftlic he Nutzfläche (Sachgut) von besonderer Bedeu- tung. Während der Eingriff in den Boden als Bestandteil des Naturhaushaltes im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung berücksichtigt wird, entfällt die Produktionsfunktion für die Landwirtschaft unwiederbringlich. Eine entsprechende Umwidmung von baulichen Flächen zu Freiflächen an anderem Ort ist nicht vorgesehen. 4.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) Der Landschaftsraum verbleibt unter den Rahmenbedingungen des geltenden Flächennut- zungsplans voraussichtlich überwiegend in landwirtschaftlicher Nutzung. Die Potenziale von Natur und Landschaft könnten überwiegend erhalten bleiben. 4.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Im Vorfeld der Planänderung wurden eine Vielzahl von Standorten im Stadtgebiet Münsters auf ihre Eignung zur Realisierung eines Backup-Rechenzentrums der GAD untersucht. Dabei wur- den sowohl Standorte innerhalb vorhandener oder geplanter Gewerbegebiete als auch Standor- te mit der Möglichkeit einer Nachnutzung aufgegebener Nutzungen in Betracht gezogen (vgl. Kap. 3.1). Standorte im Außenbereich wurden von der Bezirksregierung nur akzeptiert, sofern sie sich unmittelbar an den Siedlungsbestand anlehnten. Aufgrund der besonderen Anforderungen an die Sicherheitsstandards für das Sondergebiet verblieb im Rahmen der Standortuntersuchungen lediglich der dieser Planänderung zugrunde liegende Standort. Andere geeignete Standorte, die im Rahmen dieser Umweltprüfung in Be- tracht gezogen werden müssten, drängten sich nicht auf. 4.7 Überwachung (Monitoring) Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine speziellen Monitoring-Maßnahmen vor- gesehen bzw. erforderlich. Im Rahmen ihrer Mi twirkungspflicht unterrichten die zuständigen Behörden die Stadt Münster, sofern sie im Zusammenhang mit der Durchführung des Bauleit- planes Erkenntnisse über erheblich nachteilige Umweltauswirkungen erlangt haben (§ 4 Abs. 3 BauGB). 4.8 Zusammenfassung Die 34. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans verfolgt das Ziel, einen Stand- ort für die Ansiedlung eines Rechenzentrums für die in Münster ansässige Fa. GAD eG auszu- Begründung / Seite 8 von 10 34. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes Nienberge - Nördlich Feldstiege, westlich verlängerter Hannaschweg weisen. Die Änderung umfasst daher die Darstellung eines entsprechenden Sondergebietes sowie ergänzender Grünflächen. Die Planung umfasst Flächen, die bislang im FNP als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt werden. An das Gebiet grenzt im Osten das bestehende Gewerbegebiet Feldstiege an. Unmit- telbar nördlich verläuft die Landesstraße L 510 als Hauptverkehrsstraße. Ansonsten ist die Pla- nung allseits von landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Zu berücksichtigende Umweltfolgen ergeben sich im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Land- schaft. Durch die exponierte Lage im Landschaftsraum sind vor allem nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erwarten. Die Planung nimmt zudem bislang weitgehend unbelaste- ten Freiraum in Anspruch, der zudem für die landwirtschaftliche Nutzung von besonderer Be- deutung ist. Mit den vorgesehenen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die auf der Ebene des Bebauungsplans zu konkretisieren sind, können erheblich nachteilige Umweltauswirkungen durch die 34. FNP-Änderung weitgehend vermieden werden. 5. Gesamtabwägung 5.1 Abwägende Bewertung der Standortalternativen zum geplanten Sondergebiet (Um- weltbericht) Bezüglich räumlicher Alternativen besteht für die geplanten Nutzungen aufgrund der besonde- ren Zielplanung keine Alternativfläche (vgl. Kap. 3.1 u. 4.6). 5.2 Eingriffe in Natur und Hauhalt: Ausgleich Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die auf der Ebene des Bebauungsplanes zu konkretisieren sind, lassen sich erheblich nachteilige Umwelt- auswirkungen durch die Flächennutzungsplanänderung wirksam eingrenzen bzw. kompensie- ren. 5.3 Altlasten Im Flächennutzungsplan sollen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB "für bauliche Nutzungen vorge- sehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind", ge- kennzeichnet werden. Innerhalb des Änderungsbereichs sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Altlastenverdachtsflächen vorhanden, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen. 5.4 Ziele der Raumordnung und Landesplanung Der gültige Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan (GEP)) für den Regierungsbezirk Münster – Teilabschnitt Münsterland – stellt den Änderungsbereich als Agrarbereich dar, über- lagert mit den Darstellungen als „Bereiche für den Schutz der Landschaft“ sowie teilweise als „Windeignungsbereich“. Die Bezirksregierung erklärte, dass wegen der Flächengröße von ca. 9,6 ha – unabhängig von der konkreten Darstellung im FNP – auf eine Änderung des Regionalplanes bzw. die Durchfüh- rung eines Zielabweichungsverfahrens verzichtet werden kann. Anlässlich bestehender Ziele der Regionalplanung und Raumordnung forderte die Bezirksregie- rung Münster in Ermangelung eines integrierten Standortes im Siedlungsbestand einen Stand- ort, der sich unmittelbar an den Siedlungsbestand anlehnt. Vor diesem Hintergrund wurden sei- tens der Bezirksregierung verschiedene, zwischenzeitlich diskutierte Standorte im Außenbe- reich strikt abgelehnt, der vorliegende Standort jedoch ausdrücklich befürwortet (s. auch Kapitel 3.1). Auch ist diese Fläche nicht auf den Flächenbedarf der Stadt Münster anzurechnen, da es sich hier um eine wirtschaftlich notwendige Erweiterung / Entwicklung eines vorhandenen Betriebs handelt. Damit steht diese Fläche nicht der allgemeinen Gewerbeentwicklung bzw. Vermark- tung zur Verfügung, sondern ist bereits an einen Betrieb gebunden. Begründung / Seite 9 von 10 Begründung / Seite 10 von 10 34. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes Nienberge - Nördlich Feldstiege, westlich verlängerter Hannaschweg Eine Nutzung durch Windenergieanlagen (WEA) im Planbereich ist durch die Fortschreibung des FNP 2004 ausgeschlossen. Denn im Zuge des Verfahrens zur Fortschreibung des FNP der Stadt Münster wurde der im Regionalplan im Nordwesten von Nienberge dargestellte „Windeig- nungsbereich MS 01“ nicht in den FNP als „Konzentrationszone für Windenergieanlagen“ über- nommen. Gemäß den Ergebnissen des Gutachtens „Windenergienutzung in Münster – Unter- suchung zur Ausweisung von Vorrangflächen für Windkraftanlagen in Münster” von 1997 – ste- hen innerhalb des Windeignungsbereichs MS 01 geeignete Standorte für Windenergieanlagen (WEA) kaum zur Verfügung, da hier die erforderlichen Schutzabstände zum nördlich angren- zenden Naturschutzgebiet „Vorbergs Hügel“ einerseits sowie zu in der Nähe befindlichen Ge- höften bzw. bewohnten Einzelgebäuden andererseits einzuhalten sind, die den Windeignungs- bereich nahezu vollständig abdecken. Weil der fortgeschriebene FNP der Stadt Münster zum einen nur Konzentrationszonen mit einer Mindestgröße von ca. 60 ha und einer Mindestkapazität von 5 WEA darstellt – letzteres Kriteri- um wird im Windeignungsbereichs MS 01 des Regionalplans nicht erfüllt –, zum anderen mit deren Darstellung gemäß des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Ausschlusswirkung der Errichtung weiterer Einzelanlagen im sonstigen Außenbereich erreicht werden soll, ist die Errichtung von WEA im Plangebiet nicht möglich. In der weiteren Umgebung bereits errichtete bzw. genehmig- te Windenergieanlagen genießen Bestandsschutz. Somit entspricht die vorliegende FNP-Änderung den Zielen der Raumordnung und Landespla- nung. 5.5 Liegenschaftliche Verfügbarkeit Das Plangebiet steht vollständig im Eigentum der Stadt Münster. Die Fa. GAD wird die Flächen von der Stadt erwerben. Damit sind die Voraussetzungen für eine zügige Realisierung der Pla- nung gegeben. Durch die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes werden dessen Grundzüge nicht verändert. Diese Begründung dient gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ abschließend be- schlossenen 34. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungspla- nes der Stadt Münster. Münster, __________ Dr. Tillmann Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (7)
- Weseler Straße
- Altenberger Straße
- Mecklenbecker Straße
- Hannaschweg
- Rügenufer
- Vorbergs Hügel
- Feldstiege
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0341/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 05.05.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37