Mandari Insight

V/0164/2017

Gute Schule 2020 - Anträge für das Jahr 2017

Vorlagen 21.02.2017

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 22.03.2017, TOP 22

Anlage 1 Aufteilung kleinteilige Maßnahmen

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 zusätzliche Sanierungsmaßnahmen

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Aufteilung kleinteilige Maßnahmen

879 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0164/2017
Paket 1 Programm Gute Schule 2020
Finanzstelle 2017
nicht förderfähig externe Moderation SEP Berufskollegs (10.000)
nicht förderfähig Schultoiletten (Zuschuss weiterführende Schulen max. 5.000 €) (30.000)
400 9 0301 00 0020 Lehrmittel naturwiss. Fachräume 38.480,00 
400 9 0301 00 0030 Besch. Lehrmittel im Rahmen investiver Maßnahmen 70.000,00 
400 0 0301 00 0040 Einrichtung Fachräume 71.000,00 
400 9 0301 00 0050 ELA-Anlagen 80.000,00 
400 0 0301 00 0070 Kleine Baumaßnahmen 42.000,00 
400 1 0301 06 0610 Besch. Neue Technologien Berufskollegs 166.320,00 
400 1 0301 06 0620 Bauk. Neue Technologien Berufskollegs 77.000,00 
400 9 0301 00 4030 Übermittagbetreuung weiterführende Schulen 20.000,00 
400 0 0301 01 4090 Bauk. Einr. Offener Ganztagsschulen 234.760,00 
400 0 0301 01 4091 Besch.. Einr. Offener Ganztagsschulen 33.950,00 
833.510,00

Anlage 2 zusätzliche Sanierungsmaßnahmen

1578 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage V/0164/2017 
Paket 3 Gute Schule 2020 (Instandsetzung Schulen 2017)
Standort Projektbezeichnung Kosten
Anne-Frank-Berufskolleg (528), Manfred-von-Richthofen-Straße 39 Bt. A, Gewerbetrakt. Erneuerung der Holzfenster 220.000
Dreifaltigkeitsschule Friesenring 25 (254), Friesenring 25 Erneuerung der Beleuchtung im Schulgebäude und der Turnhalle 200.000
Dreifaltigkeitsschule Friesenring 25 (254), Friesenring 25 Verschiedene Instansetzungsarbeiten(Balkonsanierung, Erneuerung von Türen,Decke in Eingangshalle) 200.000
Dreifaltigkeitsschule Friesenring 25 (254), Friesenring 25 Erneuerung der Duschen einschl. Grundleitung in der Turnhalle 180.000
Hans-Böckler-Berufskolleg (387), Hoffschultestraße 25 Erneuerung Akustik in Klassenräumen 140.900
Overbergschule (537), Margaretenstraße 6 Dachsanierung des Flachdaches und des Wellasbestzementdaches Hauptgebäude inkl. Blitzschutz 340.000
Paul-Schneider-Schule (609), Pastorsesch 34 Erneuerung der Beleuchtung im Keller 20.000
Paul-Schneider-Schule (609), Pastorsesch 34 Erneuerung Akustikdecken in Klassenräumen einschl. aller Nebenräume 200.000
Paul-Schneider-Schule (609), Pastorsesch 34 Fugensanierung der Außenwandflächen einschl. Fensterreparaturen 250.000
Theresienschule (701), Sentruper Höhe 5 Sanierung des Schulgeländes einschl. Erneuerung der Grundstücksentwässerung 1. BA 200.000
Marienschule Hiltrup (505), Loddenweg 12 Flachdachsanierung Haupthalle der Sporthalle einschl. Wärmedämmung 150.000
Marienschule Hiltrup (505), Loddenweg 12 Sanierung der Glasbausteinfassade Sporthalle 225.000
2.325.900

Beschlussvorlage

20213 Zeichen

V/0164/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Schule und Weiterbildung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Gute Schule 2020 - Anträge für das Jahr 2017 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
07.03.2017 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
09.03.2017 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
14.03.2017 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
14.03.2017 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
16.03.2017 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
22.03.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
22.03.2017 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I.  Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat beauftragt die Verwaltung, für das Jahr 2017 bei der NRW.BANK ein Darlehen zur Finan-
zierung von Sanierung, Modernisierung und Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur für fol-
gende Maßnahmen zu beantragen und das der Stadt Münster für das Jahr 2017 zustehende Kre-
ditkontingent in Höhe von 5.138.974 Euro auszuschöpfen. Im Einzelnen wird die Verwaltung be-
auftragt, 
 
1.1 für die in Anlage 1 bezeichneten Bau- und Beschaffungsmaßnahmen in Schulen, die u.a. neue 
Technologien für Berufskollegs und Maßnahmen für den Offenen Ganztag enthalten, die je-
weiligen Standorte bzw. Maßnahmen kurzfristig zu identifizieren, Kostenschätzungen zu erar-
beiten und auf dieser Basis unmittelbar Förderanträge (kalkuliertes Volumen: 833.510 Euro) 
für das Jahr 2017 bei der NRW.BANK zu stellen 
1.2 für das Handlungsfeld Erweiterungen Schulgebäude für das Jahr 2017 als Fördermaßnahme 
die anteilige Finanzierung für die bauliche Erweiterung und den Umbau der Dreifaltigkeits-
schule (kalkuliertes Volumen: 2 Mio Euro) bei der NRW.BANK zu beantragen 
1.3 für Instandsetzungsmaßnahmen die lt. Anlage 2 priorisierten Sanierungsmaßnahmen der Prio-
ritätsstufe 1, die bislang nicht finanziert werden konnten, (kalkuliertes Volumen: 2.325.900 Eu-
ro) für das Jahr 2017 bei der NRW.BANK zu beantragen. 
 
2. Der Rat stimmt zu, dass die Verwaltung die Maßnahmen aus dem Beschlusspunkt 1.1 direkt nach 
Förderzusage der NRW.BANK umsetzt. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0164/2017 
Auskunft erteilt: 
Herr Watermann 
Ruf: 
492 40 10 
E-Mail: 
Watermann@stadt-muenster.de  
Datum: 
20.02.2017 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0164/2017 
3. Der Rat bekräftigt das Breitbandkonzept für die Stadt Münster lt. der Vorlage „V/0969/2016 Digita-
le Stadt Münster: Breitbandausbau – Städt. Schulen und weitere Verwaltungsstandorte“ als 
Grundbedingung für Förderanträge aus dem Programm Gute Schule 2020. 
 
4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, für den Gesamtförderzeitraum 2017 – 2020 unter Berücksich-
tigung der unter Beschlusspunkt 1 getroffenen Festlegungen ein Konzept zu erarbeiten und dem 
Rat in der zweiten Jahreshälfte zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Verwaltung soll hierbei die 
Erweiterung des Schulzentrums Kinderhaus im Rahmen des Handlungsfeldes Erweiterung von 
Schulgebäuden berücksichtigen. 
 
5. Der Antrag A-R/0043/2016 der SPD-Fraktion vom 30.09.2016 „Gute Schule 2020 als Ganztags- 
und Fachraumoffensive für Münsters Schulen nutzen“ ist hiermit erledigt. 
 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die bei der Investitionsmaßnahme 4640 „Erweiterung Dreifaltig-
keitsschule“ für das Haushaltsjahr 2017 veranschlagten Auszahlungsermächtigungen anteilig in Höhe 
von 2 Mio Euro aus dem Förderprogramm „Gute Schule 2020“ gegenfinanziert werden. 
Der Ansatz bei der Investitionsmaßnahme 4720 „Erweiterung Schulgebäude“, der im Hinblick auf die 
Verwendung der Fördermittel aus dem Programm Gute Schule 2020 im Rahmen der Etatberatungen 
um 2 Mio. € aufgestockt wurde, wird somit nicht belastet und steht für investive Maßnahmen an Schu-
len in voller Höhe zur Verfügung.  
 
 
 
 
Begründung: 
 
Vorbemerkung 
 
Die Erweiterung der Schulinfrastruktur, geboten durch die Steigerungen der Zahl der Schüler*innen, 
die Zunahme von Ganztagsschulangeboten, die Entwicklung inklusiver Schulen, die zunehmende 
Heterogenität der Schüler*innenschaft und wachsender Kollegien, die Instandhaltung und Sanierung 
von Schulgebäuden und die Schaffung der Voraussetzungen digitalen Lernens und Unterrichtens 
stellen die Schulträgerin Stadt Münster vor große Herausforderungen, gerade auch im investiven Be-
reich. Die Verwaltung hat auf diese investiven Herausforderungen u.a. mit folgenden Vorlagen rea-
giert: 
 
 V/0757/2016 Entwicklung der Schulstandorte - Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen 
sowie Investitionsbedarfe für städtische Schulen 
 V/0111/2015 Schülerprognose für die städtischen Grundschulen und sich daraus ergebende 
Handlungsbedarfe 
 V/0420/2016 Handlungsbedarfe zur Erweiterung von Schulgebäuden 
 V/0916/2015 Digitale Stadt Münster: Neukonzeption des Medienentwicklungsplanes sowie 
V/0426/2016 Digitale Stadt Münster: Zwischenbericht zur Umsetzung der Neukonzeption des 
Medienentwicklungsplanes 
 
Die finanziellen Anforderungen zur Umsetzung dieser Investitionen überfordern die finanzielle Leis-
tungsfähigkeit der Stadt deutlich. Dies hat schon in der Vergangenheit dazu geführt, dass nur ein Teil 
der mit hoher Priorität bewerteten Maßnahmen umgesetzt wurde. Es ist daher zu begrüßen, dass das 
Land Nordrhein-Westfalen mit dem am 15. Dezember 2016 beschlossenen „Gesetz zur Stärkung der 
Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen (Gute Schule 2020)“ (nachfolgend „Gesetz“ genannt) für die 
Jahre 2017 – 2020 kommunale Investitionen in die Modernisierung der Schulinfrastruktur fördert.

- 3 - 
V/0164/2017 
Das Land anerkennt mit diesem Förderprogramm ausdrücklich die oben skizzierten Herausforderun-
gen für die Schulträger. So heißt es im Gesetzentwurf (Landtags-Drucksache 16/13496): 
 
„Gute Schulen erfordern eine moderne Schulinfrastruktur. Als Schulträger stehen deshalb die Kom-
munen unter einem hohen Druck, die Schulen in einen entsprechenden Zustand zu bringen, mit einer 
digitalen Infrastruktur auszustatten und durch regelmäßige Sanierung und Modernisierung auch zu 
erhalten. 
 
Aufgrund der prekären Finanzlage vieler nordrhein-westfälischer Gemeinden ist es zu einer verzöger-
ten Wahrnehmung dieser Aufgabe gekommen. Das Land Nordrhein-Westfalen will dazu beitragen, 
dass die Kommunen die Schulinfrastruktur kurzfristig auf einen aktuellen Stand bringen können.“ 
 
Gemäß der Anlage zu dem Gesetz erhält die Stadt Münster in den Jahren 2017 – 2020 jeweils jähr-
lich ein Kreditkontingent von 5.138.974 Euro und somit insgesamt 20.555.896 Euro. Gleichzeitig wird 
durch dieses Gesetz geregelt, dass die Gemeinden Schuldendiensthilfen für diese Kredite erhalten 
und zwar durch vollständige Übernahme der Zins- und Tilgungsleistungen für diese Kredite. Die Kre-
dite sind bei der NRW.BANK zu beantragen und können seit Anfang des Jahres 2017 abgerufen wer-
den. 
 
§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes legt Kommunen, welche Schuldendiensthilfen in Anspruch nehmen 
wollen, die Pflicht auf, ein von ihrer Vertretungskörperschaft zu beschließendes Konzept zu erstellen, 
wie sie die im Rahmen des Förderprogramms „NRW.BANK.Gute Schule 2020" eingeräumten Kredit-
kontingente in Anspruch nehmen wollen. Dieses Konzept muss allerdings, dies ist auch im Kontext 
dieser Vorlage von Bedeutung, nicht bereits bei der Antragstellung der Kreditkontingente vorliegen. 
§ 5 Nr. 3 des Gesetzes lässt es vielmehr ausreichen (= Vermeidung einer Rückforderung), dass in-
nerhalb von 30 Monaten nach Auszahlung des Kredits eine Bestätigung der Kommune über das Vor-
liegen des Beschlusses über ein Konzept vorliegt, wie sie die im Rahmen des Programms 
„NRW.BANK. Gute Schule 2020" eingeräumten Kreditkontingente in Anspruch nehmen will. 
 
Konkrete Anforderungen an das Konzept sind weder durch das Gesetz noch durch Hinweise der 
NRW.BANK beschrieben. Sie ergeben sich aber durch Einschränkungen der Förderfähigkeit be-
stimmter Maßnahmen sowie durch das Erfordernis, dass die in das Konzept aufgenommenen Maß-
nahmen auch innerhalb des vom Gesetz beschriebenen Zeitraums umgesetzt sein müssen. 
 
Das Förderprogramm Gute Schule 2020 bietet Finanzierungsmöglichkeiten für Um- und Neubauten, 
Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie für den Ausbau und Verbesserung der digitalen 
Infrastruktur und Ausstattung (einschließlich der Anschaffung von Einrichtungsgegenständen) in den 
kommunalen Schulen. 
 
Diese dem Rat zur Beschlussfassung empfohlene Vorlage befasst sich zunächst mit den im Jahr 
2017 sicher umsetzbaren Maßnahmen, um sowohl einen Abruf der Kreditmittel in vollem Umfang als 
auch die Realisierung der bezeichneten Maßnahmen abzusichern. In einem zweiten Schritt soll dann 
in einer gesonderten Vorlage das Gesamtkonzept für die Jahre 2017 – 2020 zur Beschlussfassung 
unterbreitet werden. 
 
 
Zu Beschlusspunkt 1 
 
Im Rahmen der Etatberatungen für den Haushalt 2017 hat der Rat der Stadt Münster am 14.12.2016 
in Kenntnis des laufenden Gesetzgebungsverfahrens für das „Gesetz zur Stärkung der Schulinfra-
struktur in Nordrhein-Westfalen (Gute Schule 2020)“ für das Jahr 2017 bestehende Haushaltspositio-
nen verstärkt bzw. neu geschaffen.

- 4 - 
V/0164/2017 
Tabellarische Übersicht: 
 
  2017 2018 2019 2020 
externe Moderation SEP Be-
rufskollegs  
10.000,00   10.000,00   10.000,00     
Schultoiletten (Zuschuss wei-
terführende Schulen max. 
5.000 €) 
30.000,00   30.000,00   30.000,00   30.000,00   
Lehrmittel naturwiss. FR (An-
passung wie 2018 ff.) 
38.480,00         
Besch. Lehrmittel im Rahmen 
investiver Maßnahmen 
70.000,00         
Einrichtung Fachräume 71.000,00         
ELA-Anlagen 80.000,00         
Kleine Baumaßnahmen  42.000,00         
Besch. NT BK`S 166.320,00         
Bauk. NT. BK`s 77.000,00         
Übermittagbetreuung weiter-
führende Schulen 
20.000,00   20.000,00   20.000,00   20.000,00   
Bauk. OGS 234.757,00   234.757,00   234.757,00   234.757,00   
Besch. OGS 33.949,00   33.949,00   33.949,00   33.949,00   
Erw. Schulgebäude 2.000.000,00   2.000.000,00   2.000.000,00   2.000.000,00   
Instandsetzungsmaßnahmen 2.325.894,00   2.325.894,00   2.325.894,00   2.325.894,00   
  5.199.400,00   4.654.600,00   4.654.600,00   4.644.600,00   
 
Bereits im Rahmen der Haushaltsplanberatungen waren sich Politik und Verwaltung bewusst, dass 
die konkrete Zuordnung von Maßnahmen zum Förderprogramm im Nachgang des Haushaltsbe-
schlusses unter Berücksichtigung der Bedingungen des Förderprogramms erforderlichenfalls neu 
entschieden werden muss. Daraus ergeben sich aus Sicht der Verwaltung die unter den Beschluss-
punkten 1.1 bis 1.3 enthaltenen Vorschläge. 
 
Zu Beschlusspunkt 1.1 
Nach den Fördermodalitäten sind u.a. Investitionen und Aufwendungen für Betriebsmittel und gering-
wertige Wirtschaftsgüter (z.B. mobile Endgeräte) nicht förderfähig.  
 
Lt. FAQ-Liste der NRW.BANK sind geringwertige Wirtschaftsgüter bewegliche, abnutzbare und 
selbstständig nutzbare Gegenstände des Anlagevermögens, die bis zu einem Betrag von 410 Euro 
(ohne Umsatzsteuer) sofort abgeschrieben werden können. Werden Investitionsgüter durch die 
Kommune sofort abgeschrieben, sind sie somit nicht förderfähig. 
 
Werden die Investitionsgüter aufgrund ihrer steuerlichen Betrachtung ins Anlagevermögen (z.B. durch 
Bildung eines Festwertes) aufgenommen und entsprechend über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben, 
gelten diese auch in Bezug auf das Programm „NRW.BANK.Gute Schule“ nicht als geringwertiges 
Wirtschaftsgut. Die Kommune muss im Einzelfall eine bilanzielle Betrachtung der Investitionsgüter 
vornehmen. 
 
An anderer Stelle wird darauf verwiesen, dass als Zweckbindungsfrist grundsätzlich 20 Jahre analog 
der Darlehnskonditionen gelten, aber auch Auszahlungen für Investitionsgüter des Anlagevermögens 
förderfähig sind, die eine geringere Nutzungsdauer aufweisen als 20 Jahre. In diesem Fall sind die 
aus den Kreditmitteln finanzierten Wirtschaftsgüter für die Zeit ihrer Nutzungsdauer vorzuhalten. Eine 
Verpflichtung zur Reinvestition nach Ablauf der Nutzungsdauer besteht nicht. 
 
Reine Personal- bzw. Zuschusskosten sind nach der Zielrichtung des Förderprogrammes ausge-
schlossen.

- 5 - 
V/0164/2017 
Die vom Rat der Stadt Münster am 14.12.2016 beschlossene Aufteilung einer Teilsumme von 
873.506 Euro auf einzelne Haushaltspositionen für das Jahr 2017 war daher auf die Förderfähigkeit 
zu prüfen und ggfs. anzupassen. 
 
Herauszunehmen sind die Ansätze  
 „externe Moderation SEP Berufskollegs“ mit 10.000 Euro  
 „Schultoiletten“ mit 30.000 Euro 
da sie nicht förderfähig sind. Dies gilt auch für die Folgejahre 2018 – 2020. Deren Finanzierung wird 
durch Mittelumschichtungen außerhalb des Förderprogramms sichergestellt. 
 
Bei den aufgeführten Beschaffungsmaßnahmen werden die Vorgaben der Richtlinien erfüllt, da auch 
die beschafften Gegenstände, die unter der Wertgrenze von 410 Euro liegen, in das Anlagevermögen 
aufgenommen und über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden. 
 
Die genaue Gesamtübersicht ergibt sich aus der Anlage 1.  
 
Für diese Bau- und Beschaffungsmaßnahmen gilt das übliche Verfahren, wonach die Verwaltung die 
Bedarfe der Schulen verwaltungsintern priorisiert, Kostenschätzungen erarbeitet und im Rahmen der 
zur Verfügung stehenden Mittel die Maßnahmen im Laufe des Jahres 2017 umsetzt. 
 
Im Vorgriff auf die Förderkontingente hat der Rat der Stadt Münster mit seinem Haushaltsbeschluss 
vom 14.12.2016 eine geringfügige Überzeichnung beschlossen. Nach Herausnahme der zuvor be-
schriebenen Positionen verbleibt eine leichte Differenz von 20.436 Euro. Dies ist im Rahmen der Mit-
telbewirtschaftung auszugleichen. 
 
Zu Beschlusspunkt 1.2 
Im Rahmen der Etatberatungen ist noch bewusst offen geblieben, welche der aktuellen Schulbau-
maßnahmen der Stadt Münster für Fördermittel aus dem Programm „Gute Schule 2020“ genutzt wer-
den soll. Wie oben bereits dargestellt, müssen die Maßnahmen, die 2017 umgesetzt werden sollen, 
durch einen entsprechenden planerischen Vorlauf bereits „Umsetzungsreife“ aufweisen. Diese liegt 
für sämtliche Vorhaben, die in der Vorlage V/0420/2016 „Handlungsbedarfe zur Erweiterung von 
Schulgebäuden“ genannt wurden noch nicht vor. 
Aus Sicht der Verwaltung bietet sich daher die Erweiterung der Dreifaltigkeitsschule an. Die Bauarbei-
ten starten mit Beginn der Sommerferien 2017 und sind somit im Hinblick auf die Modellierung von 
abrechnungsfähigen Blöcken im Gegensatz zu anderen, bereits laufenden Bauprojekten, klar ab-
grenzbar. Für den Förderantrag sind 2 Mio Euro vorgesehen. Als investive Auszahlungsermächtigun-
gen stehen im Haushaltsplan für das Jahr 2017 2.165.000 Euro zur Verfügung. Das Gesamtvolumen 
der Baumaßnahmen an der Dreifaltigkeitsschule beläuft sich auf ca. 5,3 Mio Euro. 
 
Zu Beschlusspunkt 1.3 
Erklärtes Ziel des Rates der Stadt Münster war es, durch Vorziehen geplanter Instand-
setzungsmaßnahmen der Priorität 1 aus 2018 nach 2017 den Sanierungsstau an Münsters Schulen 
schneller als bisher geplant abzubauen. Die Fachverwaltung sollte die am schnellsten umsetzbaren 
Sanierungen mit der Prioritätsstufe 1 zur Umsetzung im Haushaltsjahr 2017 bestimmen. 
 
Aus Sicht der Verwaltung erfüllen die lt. Anlage 2 aufgelisteten Sanierungsmaßnahmen diese Bedin-
gung. Es sind bewusst größere Maßnahmen an mehreren Schulen ausgewählt worden. Zum einen 
konnte nicht kleinteiliger umgesetzt werden, um den Arbeitsaufwand kalkulierbar zu gestalten. Zum 
anderen sichert diese Aufteilung, dass gleichwohl mehrere Schulen von den Fördermitteln profitieren. 
Auch bietet es sich an, ohnehin geplante Arbeiten mit noch offenen Sanierungsarbeiten für die Be-
standsgebäude zu kombinieren.

- 6 - 
V/0164/2017 
Die vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen stehen auch nicht in Widerspruch zu den geplanten 
Machbarkeitsstudien an 26 Schulstandorten und können daher auch im Sinne von Nachhaltigkeit um-
gesetzt werden. 
 
Zu Beschlusspunkt 2 
 
Erklärtes Ziel soll es sein, die Fördermittel aus dem Programm „Gute Schule 2020“ so schnell wie 
möglich vor Ort umzusetzen. 
 
Maßnahmen, wie sie in Anlage 1 vorgesehen sind, werden auch bislang nach Veranschlagung im 
Haushalt als Geschäft der laufenden Verwaltung ohne weiteren politischen Beschluss umgesetzt. 
Dies soll auch im vorliegenden Fall für die aufgestockten Mittel nach Vorliegen der Förderzusage gel-
ten. 
 
Zu Beschlusspunkt 3 
 
Lt. § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Stärkung der Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen (Gute 
Schule 2020) haben Kommunen nicht nur ein Konzept vorzulegen, wie sie die eingeräumten Kredit-
kontingente in Anspruch nehmen wollen (siehe dazu bereits weiter oben), sie müssen zudem, auch 
wenn Mittel des Förderprogramms hierfür nicht gebunden werden sollen, Aussagen zum Breitband-
ausbau treffen. 
 
§ 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Gesetzes fordern von den Schulträgern: 
„Weiterhin prüfen sie systematisch die Möglichkeit eines leistungsfähigen Breitbandanschlusses ihrer 
Schulgebäude. Das Ergebnis ihrer Prüfung dokumentieren sie in einem Konzept, über das die jeweili-
ge Vertretungskörperschaft informiert wird.“ 
 
Diese systematische Prüfung hat im Rahmen des Projektes „Digitale Stadt Münster“ bereits stattge-
funden, so dass auf die Vorlage aus dem Jahr 2016 „V/0969/2016 Digitale Stadt Münster: Breitband-
ausbau – Städt. Schulen und weitere Verwaltungsstandorte“ zurückgegriffen werden kann. 
 
Zu Beschlusspunkt 4 
 
Der Rat hat mit seinem Haushaltsbeschluss vom 14.12.2016 das Förderkontingent für 2017 in Höhe 
von 5.138.974 Euro komplett aufgeteilt. Für die Jahre 2018 – 2020 sind lt. tabellarischer Übersicht in 
der Begründung zu Beschlusspunkt 1 Vorfestlegungen erfolgt. 
 
In der Summe schöpfen sie aber die Förderkontingente der einzelnen Jahre nicht aus; es bleibt pro 
Jahr eine Differenz von 544.370 Euro. Dies gilt es inhaltlich zu füllen. 
Des Weiteren bedarf es der Entscheidung durch den Rat, welche Schulbaumaßnahmen mit dem För-
deranteil von jeweils 2 Mio Euro anteilig finanziert werden sollen und welche Sanierungsmaßnahmen 
von jeweils 2.325.900 Euro. 
 
Mit der Ratsvorlage V/0420/2016/1 „Handlungsbedarfe zur Erweiterung von Schulgebäuden auf 
Grund der demografischen Entwicklung und der Beschulung von Flüchtlingskindern bis 2020/2021“ 
werden 26 Schulstandorte mit Machbarkeitsstudien auf Erweiterungsoptionen geprüft. Für die weitere 
Umsetzung der dann aus diesen Machbarkeitsstudien zu entwickelnden Maßnahmen sollten aus 
Sicht der Verwaltung Mittel aus dem Förderprogramm verstärkend herangezogen werden. 
Bereits im Rahmen der Beschlussfassung zu dieser Vorlage (Beschlusspunkt 1.5) ist die besondere 
Dringlichkeit der Erweiterung des Schulzentrums Kinderhaus anerkannt worden. Diese Maßnahme 
hat eine sehr hohe Priorität. Neben der Erweiterung um einen Zug im Sek-I-Bereich besteht durch 
den gebundenen Ganztag an den beiden weiterführenden Schulen und den gesetzten Standards zu 
Inklusion und OGS  ein sehr hoher Raumbedarf. Die Machbarkeitsstudie ist bereits weit fortgeschrit-
ten. Ziel ist es, im zweiten Quartal ein mit den drei Schulleitungen abgestimmtes Konzept einschl. 
einer Kostenschätzung zu erhalten. Es bietet sich daher an, die Finanzierung dieser noch zu be-
schließenden Erweiterung über das Förderprogramm abzusichern.

- 7 - 
V/0164/2017 
 
Aus Sicht der Verwaltung sollte für die Sanierungsmaßnahmen erneut die Prioritätenliste eine vorran-
gige Rolle spielen; verknüpft mit schulstrategischen Fragen im Kontext der Schulentwicklungspla-
nung, um die Gebäude zu identifizieren, die absehbar nicht für investive Maßnahmen im Rahmen von 
Schulerweiterung etc. vorgesehen sind.  
 
Schlussendlich ist mit diesem Beschlusspunkt die Beauftragung zur Erstellung des Gesamtkonzepts 
für die Förderung aus dem Programm verbunden. 
 
Zu Beschlusspunkt 5 
 
Mit dem Antrag an den Rat vom 30.09.2016 hat die SPD-Fraktion für das Förderprogramm „Gute 
Schule 2020“ einen Schwerpunkt im Bereich der Ganztags- und Fachräume an Münsters Schulen 
gesehen. 
 
Durch die Haushaltsbeschlüsse im Rahmen der Etatberatungen für das Jahr 2017 sind abschließen-
de Festlegungen für das Haushaltsjahr 2017 getroffen worden. In Teilen ist der Antrag der SPD-
Fraktion durch Erhöhung von Sammelpositionen lt. Anlage 1 entsprochen worden. 
 
 
 
i.V. 
 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
Anlage 1 Aufteilung kleinteiliger Maßnahmen 
Anlage 2 zusätzliche Sanierungsmaßnahmen

Beratungsverlauf (7)

07.03.2017 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.03.2017 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 4.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.03.2017 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.03.2017 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.03.2017 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 6.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
22.03.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 18 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
22.03.2017 Rat
TOP 22 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (8)

  • Hoffschultestraße 25
  • Margaretenstraße 6
  • Friesenring 25
  • Loddenweg 12
  • Manfred-von-Richthofen-Straße 39
  • Sentruper Höhe 5
  • Pastorsesch 34
  • Kinderhaus

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0164/2017
Typ
Vorlagen
Datum
21.02.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37