V/0538/2023
Interkommunale Zusammenarbeit der Stadt Münster mit den Kreisen Warendorf und Coesfeld bei Wald- und Vegetationsbränden sowie bei Unglücksfällen größeren Umfangs auf Bahnstrecken.
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage A
3087 Zeichen
Anlage A zur V/0538/2023 Kurzüberblick Die Kreise Coesfeld und Warendorf beabsichtigen auf Basis einer öffentlich-rechtlichen Vereinba- rung mit der Stadt Münster die systematische Zusammenarbeit bei umfangreichen Wald- und Vegetationsbränden sowie bei schweren Unfällen auf Bahnstecken vorzuplanen und sich im Ein- satzfall gegenseitig zu unterstützen. Erforderliche Geräte werden miteinander abgestimmt und unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und von Synergieeffekten beschafft und vorgehalten. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Fachliche Zielsetzungen beider Projekte sind: Sicherstellung fachlich erforderlicher Kompetenzen und abgestimmter taktischer Vorgehens- weisen der Einsatzkräfte durch gemeinsame Einsatzvorbereitung, -organisation und Ausbil- dung. Festlegung und Darstellung von Ortsangaben, Zufahrten und Bewegungsflächen durch ein- heitliche und gebietsübergreifenden Einsatzplanungen. Koordinierte und abgestimmte Beschaffung von Gerätschaften und Schutzausrüstungen sowie gezielte Festlegung der Vorhaltungen. Die hohen Investitionskosten werden dementsprechend konzentriert und es können unwirtschaftliche „Doppelanschaffungen“ vermieden werden. Einheitlich aufgestellte Feuerwehreinheiten mit gleichen technischen und taktischen Einsatz- werten. Einbindung von luftgebundenen Einsatzmitteln. Einheitliche Warn- und Informationskriterien der Bevölkerung Haushalterische Ziele für den Haushaltsplan PG 0209 Vereinbarungen zur Interkommunalen Zusammenarbeit werden durch das Land NRW geför- dert. Es wird beabsichtigt, nach Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen jeweils einen Förderantrag für jedes Projekt einzureichen. Die Fördersumme beträgt insgesamt max. 420.000 € und ist paritätisch auf die beteiligten Gebietskörperschaften aufzuteilen. Finanzierung Produktgruppe: 0209 Brandschutz und feuerwehrtechnische Hilfeleistung Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan x Ja Nein Im Entwurf des Haushaltsplan 2024 enthalten? Ja Nein x teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Nein Bereits veranschlagt? x Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig x überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Als rechtliche Grundlage gelten §§ 2 (2) und (3), 3 (3), 4 (2) und (3) BHKG NRW Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Aufgabenbereich Wald- und Vegetationsbrandbekämpfung: Es lassen sich unmittelbare Schnittstellen zum Schutz der Umwelt ableiten. Insbesondere Brand- ereignisse größeren Ausmaßes für zu einer erheblichen Zerstörung von Grünflächen und Wäl- dern. Aufgabenbereich Wald- und Vegetationsbrandbekämpfung: Es lassen sich unmittelbare Schnittstellen zum Schutz der Umwelt ableiten. Bei Unfällen mit Ge- fahrstofftransporten auf Bahnstrecken ist mit einem Austritt großer Mengen an Schadstoffen zu rechnen. Dieses führt zu einer großen Belastung und ggf. Zerstörung der Umwelt.
2023-08-14_ÖRV_VEG_ENTWURF
4159 Zeichen
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Münster dem Kreis Coesfeld, dem Kreis Warendorf zum Zweck der interkommunalen Zusammenarbeit bei Wald- und Vegetationsbränden 1 Präambel Auf Grundlage des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophen- schutz in Nordrhein-Westfalen (BHKG NRW) in Verbindung mit dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) wird zum Zweck der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben in der nicht- polizeilichen Gefahrenabwehr durch eine ergänzende interkommunale Zusammenarbeit, zwi- schen der Stadt Münster und den Kreisen Coesfeld und Warendorf - vertreten durch den Ober- bürgermeister und die Landräte - folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung getroffen: 2 §1 Zweck der Vereinbarung Die oben genannten Gebietskörperschaften schließen sich zu Erstellung und anschließenden Umsetzung von Gefahrenabwehrkonzepten zur Bewältigung von größeren Schadenlagen, die durch Wald und Vegetationsbrände ausgelöst werden, zusammen. §2 Gefahrenabwehrkonzepte Die Gefahrenabwehrkonzepte sind anlassbezogen und mit dem Ziel der gegenseitigen Stär - kung von Gefahrenabwehrpotenzialen zu entwickeln. Sie sind in mindestens fünfjährigen Ab- ständen zu evaluieren und fortzuschreiben. Inhaltlich sind in den Konzepten nachfolgend auf- geführte Punkte der Einsatzplanung, -vorbereitung und -organisation abzubilden: §2a Örtliche Gegebenheiten Durch die angeschlossenen Gebietskörperschaften sind die für die Gefahrenabwehr erforder- lichen örtlichen Gegebenheiten in einheitlicher Form digital zu erfassen und zentral zur Verfü- gung zu stellen. §2b Ausstattung und Stärke von Einheiten Die für die Einsatzdurchführung erforderlichen Einheiten der örtlichen Feuerwehren und Hilfs- organisationen sind in modularer Form f estzulegen. Hierbei sind die technischen und takti - schen Einsatzwerte, Stärken sowie Fach - und Führungskompetenzen der Einsatzkräfte auf- zunehmen. §2c Einsatztaktik, Aus- und Fortbildung Zur Sicherstellung einer effizienten und effektiven Einsatzdurchführung ist eine einheitliche Einsatztaktik für alle vorgesehenen Einheiten festzulegen. Diese ist in gemeinsamen theoreti- schen und praktischen Aus- und Fortbildungen regelmäßig zu schulen. §3 Technische Vorhaltungen Die Ausstattung und Ausrüstung der durch die Gefahrenabwehrkonzepte vorgesehenen Ein - heiten ist einsatzbereit und auf aktuellem Stand zu halten. Beschaffungen sind aufeinander abzustimmen oder können gemeinsam durchgeführt werden. Bei einer mittel- oder längerfris- tigen Nichtverfügbarkeit von Einheiten oder Einsatzmitteln informieren sich die Gebietskörper- schaften unmittelbar. 3 §4 Anforderung Die Anforderung von Einheiten erfolgt durch die einheitliche Leitstelle der anfordernden Ge- bietskörperschaft unter Berücksichtigung von § 39 BHKG NRW. §5 Finanzielle Aufwendungen Finanzielle Aufwendungen wie Beschaffungs-, Betriebs- und Vorhaltekosten bleiben von die- ser Vereinbarung unberührt und in Zuständigkeit der angeschlossenen Gebiets körperschaf- ten. In Bezug auf Einsatzkosten gelten die Regelungen des BHKG NRW. §6 Kündigung Diese Vereinbarung wird zunächst auf unbestimmte Dauer geschlossen. Sie kann von den Beteiligten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalender- jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Beteiligten gekündigt werden. §7 Schlussbestimmungen Sollte eine Bestimmung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unwirksam sein oder wer- den, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen. Sofern die unwirksame Bestimmung nicht ersatzlos entfallen kann, ist sie durch eine solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten Sinn und Zweck am nächsten kommt. Glei- ches gilt, soweit die Vereinbarung lückenhaft sein sollte. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Sie sind vorzu- nehmen, wenn gesetzliche Änderungen dies erfordern. §8 Inkrafttreten / Außerkrafttreten Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der Bekanntmachung i. S. d. §24 Abs. 4 GkG in Kraft.
Beschlussvorlage
14452 Zeichen
V/0538/2023 V/0538/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Interkommunale Zusammenarbeit der Stadt Münster mit den Kreisen Warendorf und Coesfeld bei Wald- und Vegetationsbränden sowie bei Unglücksfällen größeren Umfangs auf Bahnstrecken. Beratungsfolge 31.10.2023 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung Vorberatung 07.11.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 08.11.2023 Hauptausschuss Vorberatung 08.11.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: I.1 Die Verwaltung wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Verwaltungen der Kreise Warendorf und Coesfeld, ein interkommunales Einsatzkonzept für die Bekämpfung ausgedehnter Wald- und Vegetationsbrände zu entwickeln. Die Federführung liegt bei der Feuerwehr. I.2 Die Verwaltung wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Verwaltungen der Kreise Warendorf und Coesfeld, ein interkommunales Einsatzkonzept für die Hilfeleistung größeren und regionalen Um- fangs auf Bahnstrecken zu entwickeln. I.3 Es wird zur Kenntnis genommen, dass Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit durch das Land NRW finanziell gefördert werden. Die Verwaltung wird beauftragt, Anträge zur Förderung beider Projekte zu stellen. I.4 Der Oberbürgermeister der Stadt Münster wird ermächtigt, die im Entwurf beigefügten öffentlich - rechtlichen Vereinbarungen zur konzeptionellen Planung und Umsetzung der interkommunalen Zu- sammenarbeit zu unterzeichnen und nach Unterzeichnung durch die beteiligten Landräte der Bezirks- regierung Münster zur Genehmigung vorzulegen. Feuerw ehr 02.10.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Wingler-Scholz Telefon: 492-8000 Wingler-ScholzG@stadt- muenster.de - 2 - V/0538/2023 II. Finanzielle Auswirkungen: Teilfinanzplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0209 Brandschutz und feuerwehr- technische Hilfeleistung Investitions- maßnahmen 0100 Beschaffung von Spezialfahr- zeugen und Geräten Auszahlungen für den Erwerb von bewegli- chem Anlage- vermögen 2025 200.000 50.000 € Ausstattung Wald- und Vegetations- brandbekämpfung 150.000 € Ausstattung Technische Hilfeleistung bei Bahnunfällen 2027 100.000 Ausstattung Wald - und Vegetationsbekämpfung Einzahlungen aus Zuwen- dungen für Investitionstä- tigkeit 2025 140.000 Voraussichtlicher Förder- anteil der Stadt Münster Saldo 160.000 Die zur Finanzierung erforderlichen Auszahlungsermächtigungen sind im Haushaltsplan-Entwurf 2024 bei der o. g. Investitionsmaßnahme veranschlagt. Für die Einzahlungen aus der voraussichtlichen Förderung wird die Verwaltung ein Veränderungsblatt zum Haushaltsplan-Entwurf 2024 vorlegen. Begründung: Zu Ziffer I.1 – Wald- und Vegetationsbrände: Im Zuge des Klimawandels haben sich für die Feuerwehren in Deutschland neue Herausforderungen im Bereich des Brand - und Katastrophenschutzes ergeben. Extremwetter wie Dürren und enorme Hitzeperioden führen dazu, dass unter anderem die Wald - und Vegetationsbrandgefahr in unserer Region erheblich angestiegen ist. Die Kreise, Städte und Gemeinden sind gemäß Paragrafen 3 und 4 des Gesetzes über den Brand- schutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG NRW) für eine nach den örtlichen Ver- hältnissen leistungsfähige Organisation der Gefahrenabwehr zuständig. Bei der ausgedehnten Wald- und Vegetationsbrandbekämpfung, die auch stadt- und kreisgebietsüberschreitend möglich ist, kann die effiziente Gefahrenabwehr von einer Gemeinde selbst nicht mehr geplant werden. Die Erfahrung aus zurückliegenden Brandereignissen hat gezeigt, dass zur Bewältigung dieser Einsatzlagen eine Vielzahl von Einsatzkräften, spezieller Gerätschaften und Einsatzfah rzeugen sowie entsprechende Einsatzkonzepte und Qualifikationen erforderlich sind. Wald- und Vegetationsbrände finden in der Stadt Münster und den umliegenden Gebietskörperschaf- ten bereits regelmäßig statt. Perspektivisch werden durch die bereits jetzt erkennbaren längeren Dür- reperioden die Gefahren für Wald- und Vegetationsbrände in ihrer Anzahl und Intensität stark zuneh- men. Diese Einschätzung wird insbesondere von den Fachbehörden für Wald und Forst des Landes NRW bestätigt. - 3 - V/0538/2023 Für die Stadt Münster ergibt sich in diesem Zusammenhang ein weiteres Risiko für die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser. Zwei Trinkwassergewinnungsanlagen liegen inmitten der großen Waldgebiete und wären bei entsprechenden Waldbränden akut gefährdet. Der Einsatz von Sonder- löschmitteln wie Schaum ist den Trinkwasserschutzgebieten zum Schutz des Trinkwassers ausge- schlossen. Eine Anlage befindet sich im Norden im Bereich „Dorbaum“ und eine zweite Anlage im Süden der Stadt Münster im Bereich „Hohe Ward“. Um diesen steigenden Gefahren zu begegnen, sind bereits erste Überlegungen im Rahmen eines Arbeitskreises Waldbrand mit den Kreisen Warendorf und Coesfeld erfolgt. Dieser Arbeitskreis be- steht aktuell aus Mitgliedern der Feuerwehren, Wald - und Forstbehörden sowie Vermessungs- und Katasterämtern. Dabei wurde festgestellt, dass es einer dauerhaften interkommunalen Zusammenar- beit der Feuerwehren bedarf, um mit einer gemeinsam abgestimmten Einsatzplanung, Taktik, Aus- stattung und Ausbildung, effektiv gegen Wald - und Vegetationsbrände vorgehen können. Eine ge- genseitig stützende vorgeplante Struktur nutzt synergetisch die vorhandenen Ressourcen wie qualifi- ziertes Personal, Geräte- und Fahrzeugvorhaltungen, Schutzausrüstungen etc. Unter Beachtung der sich neu ergebenden Gefährdungssitua tion wurde durch das Land NRW, am 10.08.2022 ein Grundsatzkonzept „Waldbrandvorbeugung und Waldbrandbekämpfung“ veröffentlicht. Dieses Konzept legt einen starken Fokus auf vorzubereiten Planungen und Maßnahmen sowie sys- tematisierte interkommunale Festlegungen zur Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften im Ein- satzfall. Dieses Landeskonzept soll als Grundlage für die Festlegungen der Zusammenarbeit zwischen der Stadt Münster und in den Kreisen Warendorf und Coesfeld Anwendung finden und durch lokale Fest- legungen konkretisiert werden. Für die angeschlossenen Feuerwehren wird die strategische und ope- rative Zusammenarbeit in der Wald- und Vegetationsbrandbekämpfung, die Warnung und Information usw. gemäß § 2 (3) BHKG in die Umsetzung gebracht. Eine enge Zusammenarbeit schafft zahlreiche Synergien sowohl operativ durch die etablierte und trainierte Zusammenarbeit als auch finanziell durch abgestimmte Anschaffungen. Bespielhaft werden hierzu folgende Aspekte aufgezeigt: Sicherstellung fachlich erforderliche Kompetenzen und abgestimmter taktischer Vorgehensweisen der Einsatzkräfte durch gemeinsame Einsatzvorbereitung, -organisation und Ausbildung. Festlegung und Darstellung von Ortsangaben, Zufahrten und Bewegungsflächen durch einheitliche und gebietsübergreifenden Einsatzplanungen. Koordinierte und abgestimmte Beschaffung von Gerätschaften und Schutzausrüstungen sowie gezielte Festlegung der Vorhaltungen . Die hohen Investitionskosten werden dementsprechend konzentriert und es können unwirtschaftliche „Doppelanschaffungen“ vermieden werden. Einheitlich aufgestellte Feuerwehreinheiten mit gleichen technischen und taktischen Einsatzwer- ten. Einbindung von luftgebundenen Einsatzmitteln. Einheitliche Warn- und Informationskriterien der Bevölkerung Zu Ziffer I.2 – Hilfeleistung bei Unglücksfällen größeren Umfangs auf Bahnstrecken: Analog zu den Wald- und Vegetationsbränden, haben größere Einsatzlagen auf Bahnstrecken eben- falls gezeigt, dass es sich auch an dieser Stelle aus operativer Sicht um eine komplexe und in der Regel nicht nur von einer kreisfreien Stadt bzw. Gemeinde selbst zu leistende Aufgabe handelt. Er- fahrung belegen, dass zur Bewältigung von Unglücksfällen größeren Umfangs auf Bahnstrecken eine hohe Anzahl an Einsatzkräften, spezieller Gerätschaften und Einsatzfahrzeugen sowie entsprechen- de Einsatzkonzepte und Qualifikationen durch die Besonderheiten der schienengebundenen Strecken und Schienenfahrzeuge erforderlich sind. Der geplante Ausbau des Personen- und Güterverkehrs auf Bahnstrecken wird zum einen die Gefahr von Unglücksfällen ansteigen lassen. Zudem werden die tec hnischen Weiterentwicklungen an den Schienenfahrzeugen, die Vergrößerung der Transportkapazitäten von Zügen und die Gestaltung der Bahninfrastrukturen die Feuerwehren vor neue oder wachsende Herausforderungen stellen, auf die - 4 - V/0538/2023 sie mit einer abgestimmten Ein satzplanung und einer effizienten technischen Ausstattung die Gefah- renabwehrbehörden reagieren müssen. Für die Stadt Münster besteht in diesem Zusammenhang u. a. das Risiko, dass aufgrund der Streckenführung große Mengen an Gefahrstoffen bei Gütertranspor- ten mittig durch das Stadtgebiet befördert werden. Auch machen unmittelbar angrenzende Bebauun- gen, nicht vorhandene Zufahrtmöglichkeiten und weitläufige Lärmschutzmaßnahmen die Bahnstre- cken im Einsatzfall für Einsatzkräfte nur schwer erreichbar. Um diesen steigenden Anforderungen und Gefahren zu begegnen, sind bereits erste Überlegungen im Rahmen eines Arbeitskreises Hilfeleistung auf Bahnstrecken mit den Kreisen Warendorf und Co- esfeld erfolgt. Dieser Arbeitskreis setzt sich aktuell aus Mitgliedern der Feuerwehr Münster sowie aus den Feuerwehren der Kreise Warendorf und Coesfeld zusammen. Eine Einschätzung über Gefahren- situationen sowie technischen Gegebenheiten und Anforderungen wurden von der Bahn AG zur Ver- fügung gestellt und dienen als Arbeitsgrundlage für die Arbeitsgruppe. Auch an dieser Stelle wurde festgestellt, dass es einer dauerhaften interkommunalen Zusammenar- beit der Feuerwehren bedarf, um mit einer gemeinsam abgestimmten Einsatzplanung, Taktik, Aus- stattung und Ausbildung, effektiv gegen größe re Unglücksfälle auf Bahnstrecken vorgehen können. Für die angeschlossenen Feuerwehren bietet die strategische und operative Zusammenarbeit enor- me Vorteile. Eine enge Zusammenarbeit zu diesem Thema schafft zahlreiche Synergien sowohl ope- rativ durch die eta blierte und trainierte Zusammenarbeit als auch finanziell durch abgestimmte An- schaffungen. Bespielhaft können hierzu folgende Aspekte aufgezeigt werden: Sicherstellung fachlich erforderliche Kompetenzen und abgestimmter taktischer Vorgehensweisen der Einsatzkräfte durch gemeinsame Einsatzvorbereitung, -organisation und Ausbildung. Festlegung und Darstellung von Ortsangaben, Zufahrten und Bewegungsflächen durch einheitliche und gebietsübergreifende Einsatzplanungen. Koordinierte und abgestimmte Beschaffung von Gerätschaften und Schutzausrüstungen sowie gezielte Festlegung der Vorhaltungen . Die hohen Investitionskosten werden dementsprechend konzentriert und es können unwirtschaftliche „Doppelanschaffungen“ vermieden werden. Verfügbarkeit vor spezialisierten und einheitlich aufgestellte Feuerwehreinheiten mit erforderlichen technischen und taktischen Einsatzwerten. Einheitliche Warn- und Informationskriterien der Bevölkerung Zu Ziffer I.3 – Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit: Auf Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach Ziffer I.4 können für beide Maßnahmen (Ziffern I.1 und I.2) ergänzende Anträge an das Land NRW zur Förderung der interkommunalen Zu- sammenarbeit gestellt werden. Die mögliche Förderhöhe beträgt je Projekt (Ziffern I.1 und I.2) 210.000 € und somit in Summe 420.000 €. Diese wäre, bei Bewilligung, paritätisch auf die drei betei- ligten Gebietskörperschaften aufzuteilen. Förderbedingung ist, dass die Eigenanteile mindestens 10 % der Fördersumme betragen. Die Eigenanteile werden durch die Produktgruppe 02 09 „Brandschutz und feuerwehrtechnische Hilfeleistung“ gedeckt. Voraussetzungen für eine Förderung sind: Eine interkommunale Kooperation in dem Aufgabenbereich darf bei Antragstellung noch nicht be- stehen. Es liegen Beschlüsse aus allen Entscheidungsgremien der beteiligten Gebietskörperschaften zu den Aufgaben und Zielen des Kooperationsprojekts bei Antragstellung vor. Es handelt sich um eine langfristige Zusammenarbeit (mindestens 5 Jahre). Durch die Zusammenarbeit soll ein Effizienzgewinn von mindestens 15 % pro Jahr durch die Ein- sparung von personellen und sächlichen Aufwendungen entstehen. - 5 - V/0538/2023 Für die langfristige Zusammenarbeit wird im Rahmen des Projekts eine öffentlich-rechtliche Ver- einbarung oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen. In einem Gespräch mit der Bezirksregierung Münster wurde eine Förderfähigkeit beider Pro- jekte in Aussicht gestellt, da die oben genannten Voraussetzungen als erfüllt angesehen wer- den. Über die Bewilligung entscheidet abschließend das MHKBG. Zu Ziffer I.4 – öffentlich-rechtliche Vereinbarungen: Die Erstellung und anschließende Umsetzung von Einsatzkonzepten für die interkommunale Zusam- menarbeit zwischen der Stadt Münster und den Kreisen Warendorf und Coesfeld bei Wald - und Ve- getationsbränden bzw. bei Unglücksfällen größeren Umfangs auf Bahnstreck en soll jeweils auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geschlossen werden. Mit dem Ziel einer gegenseitigen Stärkung der Gefahrenabwehrpotentiale sollen auf Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen im Schwerpunkt folgende Punkt e der Zusammenarbeit erfüllt werden: Erstellung eines gebietsübergreifenden und einheitlichen Einsatzkonzeptes Verabredung über die Beschaffung und Vorhaltung von entsprechenden technischen Geräten Vereinbarung über Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Festlegung von Alarmierungsverfahren Nach politischer Beschlussfassung der beiden öffentlich -rechtlichen Vereinbarungen würden durch die Verwaltung die unter Ziffer I.3 genannten Förderanträge gestellt und die Arbeitsgruppen ihre Ar- beit zur Erstellung und Umsetzung der Gefahrenabwehrkonzepte aufnehmen. Die fertiggestellten Konzepte fließen anschließend in die jeweiligen Brand - und Katastrophenschutzbedarfsplanungen der jeweiligen Gebietskörperschaften ein. i.V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit bei Wald- und Vegetationsbränden Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit bei Unglücksfällen auf Bahnstrecken
2023-08-14_ÖRV_BAHN_ENTWURF
4182 Zeichen
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Münster dem Kreis Coesfeld, dem Kreis Warendorf zum Zweck der interkommunalen Zusammenarbeit bei Unglücksfällen größeren Umfangs auf Bahnstrecken 1 Präambel Auf Grundlage des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophen- schutz in Nordrhein-Westfalen (BHKG NRW) in Verbindung mit dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) wird zum Zweck der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben in der nicht- polizeilichen Gefahrenabwehr durch eine ergänzende interkommunale Zusammenarbeit, zwi- schen der Stadt Münster und den Kreisen Coesfeld und Warendorf - vertreten durch den Ober- bürgermeister und die Landräte - folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung getroffen: 2 §1 Zweck der Vereinbarung Die oben genannten Gebietskörperschaften schließen sich zu Erstellung und anschließenden Umsetzung von Gefahrenabwehrkonzepten zur Bewältigung von größeren Schadenlagen, die bei Unglücksfällen auf Bahnstrecken ausgelöst werden, zusammen. §2 Gefahrenabwehrkonzepte Die Gefahrenabwehrkonzepte sind anlassbezogen und mit dem Ziel der gegenseitigen Stär - kung von Gefahrenabwehrpotenzialen zu entwickeln. Sie sind in mindestens fünfjährigen Ab- ständen zu evaluieren und fortzuschreiben. Inhaltlich sind in den Konzepten nachfolgend auf- geführte Punkte der Einsatzplanung, -vorbereitung und -organisation abzubilden: §2a Örtliche Gegebenheiten Durch die angeschlossenen Gebietskörperschaften sind die für die Gefahrenabwehr erforder- lichen örtlichen Gegebenheiten in einheitlicher Form digital zu erfassen und zentral zur Verfü- gung zu stellen. §2b Ausstattung und Stärke von Einheiten Die für die Einsatzdurchführung erforderlichen Einheiten der örtlichen Feuerwehren und Hilfs- organisationen sind in modularer Form f estzulegen. Hierbei sind die technischen und takti - schen Einsatzwerte, Stärken sowie Fach - und Führungskompetenzen der Einsatzkräfte auf- zunehmen. §2c Einsatztaktik, Aus- und Fortbildung Zur Sicherstellung einer effizienten und effektiven Einsatzdurchführung ist eine einheitliche Einsatztaktik für alle vorgesehenen Einheiten festzulegen. Diese ist in gemeinsamen theoreti- schen und praktischen Aus- und Fortbildungen regelmäßig zu schulen. §3 Technische Vorhaltungen Die Ausstattung und Ausrüstung der durch die Gefahrenabwehrkonzepte vorgesehenen Ein - heiten ist einsatzbereit und auf aktuellem Stand zu halten. Beschaffungen sind aufeinander abzustimmen oder können gemeinsam durchgeführt werden. Bei einer mittel- oder längerfris- tigen Nichtverfügbarkeit von Einheiten oder Einsatzmitteln informieren sich die Gebietskörper- schaften unmittelbar. 3 §4 Anforderung Die Anforderung von Einheiten erfolgt durch die einheitliche Leitstelle der anfordernden Ge- bietskörperschaft unter Berücksichtigung von § 39 BHKG NRW. §5 Finanzielle Aufwendungen Finanzielle Aufwendungen wie Beschaffungs-, Betriebs- und Vorhaltekosten bleiben von die- ser Vereinbarung unberührt und in Zuständigkeit der angeschlossenen Gebiets körperschaf- ten. In Bezug auf Einsatzkosten gelten die Regelungen des BHKG NRW. §6 Kündigung Diese Vereinbarung wird zunächst auf unbestimmte Dauer geschlossen. Sie kann von den Beteiligten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalender- jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Beteiligten gekündigt werden. §7 Schlussbestimmungen Sollte eine Bestimmung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unwirksam sein oder wer- den, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen. Sofern die unwirksame Bestimmung nicht ersatzlos entfallen kann, ist sie durch eine solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten Sinn und Zweck am nächsten kommt. Glei- ches gilt, soweit die Vereinbarung lückenhaft sein sollte. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Sie sind vorzu- nehmen, wenn gesetzliche Änderungen dies erfordern. §8 Inkrafttreten / Außerkrafttreten Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der Bekanntmachung i. S. d. §24 Abs. 4 GkG in Kraft.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Hohe Ward
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0538/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.09.2023
- Erstellt
- 07.09.2023 10:47