Mandari Insight

V/0538/2023

Interkommunale Zusammenarbeit der Stadt Münster mit den Kreisen Warendorf und Coesfeld bei Wald- und Vegetationsbränden sowie bei Unglücksfällen größeren Umfangs auf Bahnstrecken.

Vorlagen 08.09.2023

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 08.11.2023, TOP 16

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

2023-08-14_ÖRV_VEG_ENTWURF

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

2023-08-14_ÖRV_BAHN_ENTWURF

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

3087 Zeichen

Anlage A zur V/0538/2023 
Kurzüberblick 
Die Kreise Coesfeld und Warendorf beabsichtigen auf Basis einer öffentlich-rechtlichen Vereinba-
rung mit der Stadt Münster die systematische Zusammenarbeit bei umfangreichen Wald- und 
Vegetationsbränden sowie bei schweren Unfällen auf Bahnstecken vorzuplanen und sich im Ein-
satzfall gegenseitig zu unterstützen. Erforderliche Geräte werden miteinander abgestimmt und 
unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und von Synergieeffekten beschafft und vorgehalten. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Fachliche Zielsetzungen beider Projekte sind: 
 Sicherstellung fachlich erforderlicher Kompetenzen und abgestimmter taktischer Vorgehens-
weisen der Einsatzkräfte durch gemeinsame Einsatzvorbereitung, -organisation und Ausbil-
dung. 
 Festlegung und Darstellung von Ortsangaben, Zufahrten und Bewegungsflächen durch ein-
heitliche und gebietsübergreifenden Einsatzplanungen.    
 Koordinierte und abgestimmte Beschaffung von Gerätschaften und Schutzausrüstungen sowie 
gezielte Festlegung der Vorhaltungen. Die hohen Investitionskosten werden dementsprechend 
konzentriert und es können unwirtschaftliche „Doppelanschaffungen“ vermieden werden. 
 Einheitlich aufgestellte Feuerwehreinheiten mit gleichen technischen und taktischen Einsatz-
werten. 
 Einbindung von luftgebundenen Einsatzmitteln. 
 Einheitliche Warn- und Informationskriterien der Bevölkerung 
 
Haushalterische Ziele für den Haushaltsplan  
PG 0209 
Vereinbarungen zur Interkommunalen Zusammenarbeit werden durch das Land NRW geför-
dert. Es wird beabsichtigt, nach Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen jeweils 
einen Förderantrag für jedes Projekt einzureichen. Die Fördersumme beträgt insgesamt max. 
420.000 € und ist paritätisch auf die beteiligten Gebietskörperschaften aufzuteilen. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0209 Brandschutz und feuerwehrtechnische Hilfeleistung 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan x Ja  Nein   
Im Entwurf des Haushaltsplan 2024 enthalten?  Ja  Nein x teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja  Nein   
Bereits veranschlagt? x Ja  Nein

Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
x überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Als rechtliche Grundlage gelten §§ 2 (2) und (3), 3 (3), 4 (2) und (3) BHKG NRW  
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Aufgabenbereich Wald- und Vegetationsbrandbekämpfung: 
Es lassen sich unmittelbare Schnittstellen zum Schutz der Umwelt ableiten. Insbesondere Brand-
ereignisse größeren Ausmaßes für zu einer erheblichen Zerstörung von Grünflächen und Wäl-
dern. 
 
Aufgabenbereich Wald- und Vegetationsbrandbekämpfung: 
Es lassen sich unmittelbare Schnittstellen zum Schutz der Umwelt ableiten. Bei Unfällen mit Ge-
fahrstofftransporten auf Bahnstrecken ist mit einem Austritt großer Mengen an Schadstoffen zu 
rechnen. Dieses führt zu einer großen Belastung und ggf. Zerstörung der Umwelt.

2023-08-14_ÖRV_VEG_ENTWURF

4159 Zeichen

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 
 
 
zwischen 
der Stadt Münster 
dem Kreis Coesfeld, dem Kreis Warendorf 
 
 
zum Zweck 
der interkommunalen Zusammenarbeit  
bei Wald- und Vegetationsbränden 
 
 
1 
 
 
 
Präambel 
Auf Grundlage des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophen-
schutz in Nordrhein-Westfalen (BHKG NRW) in Verbindung mit dem Gesetz über kommunale 
Gemeinschaftsarbeit (GKG) wird zum Zweck der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben in der nicht-
polizeilichen Gefahrenabwehr durch eine ergänzende interkommunale Zusammenarbeit, zwi-
schen der Stadt Münster und den Kreisen Coesfeld und Warendorf - vertreten durch den Ober-
bürgermeister und die Landräte - folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung getroffen:

2 
 
§1 
Zweck der Vereinbarung 
Die oben genannten Gebietskörperschaften schließen sich zu Erstellung und anschließenden 
Umsetzung von Gefahrenabwehrkonzepten zur Bewältigung von größeren Schadenlagen, die 
durch Wald und Vegetationsbrände ausgelöst werden, zusammen. 
 
§2 
Gefahrenabwehrkonzepte 
Die Gefahrenabwehrkonzepte sind anlassbezogen und mit dem Ziel der gegenseitigen Stär -
kung von Gefahrenabwehrpotenzialen zu entwickeln. Sie sind in mindestens fünfjährigen Ab-
ständen zu evaluieren und fortzuschreiben. Inhaltlich sind in den Konzepten nachfolgend auf-
geführte Punkte der Einsatzplanung, -vorbereitung und -organisation abzubilden:  
§2a 
Örtliche Gegebenheiten 
Durch die angeschlossenen Gebietskörperschaften sind die für die Gefahrenabwehr erforder-
lichen örtlichen Gegebenheiten in einheitlicher Form digital zu erfassen und zentral zur Verfü-
gung zu stellen.  
§2b 
Ausstattung und Stärke von Einheiten 
Die für die Einsatzdurchführung erforderlichen Einheiten der örtlichen Feuerwehren und Hilfs-
organisationen sind in modularer Form f estzulegen. Hierbei sind die  technischen und takti -
schen Einsatzwerte, Stärken sowie Fach - und Führungskompetenzen der Einsatzkräfte auf-
zunehmen.  
§2c 
Einsatztaktik, Aus- und Fortbildung 
Zur Sicherstellung einer effizienten und effektiven Einsatzdurchführung ist eine  einheitliche 
Einsatztaktik für alle vorgesehenen Einheiten festzulegen. Diese ist in gemeinsamen theoreti-
schen und praktischen Aus- und Fortbildungen regelmäßig zu schulen.    
 
§3 
Technische Vorhaltungen 
Die Ausstattung und Ausrüstung der durch die Gefahrenabwehrkonzepte vorgesehenen Ein -
heiten ist einsatzbereit und auf aktuellem Stand zu halten. Beschaffungen sind aufeinander 
abzustimmen oder können gemeinsam durchgeführt werden. Bei einer mittel- oder längerfris-
tigen Nichtverfügbarkeit von Einheiten oder Einsatzmitteln informieren sich die Gebietskörper-
schaften unmittelbar.

3 
 
§4 
Anforderung 
Die Anforderung von Einheiten erfolgt durch die einheitliche Leitstelle der anfordernden Ge-
bietskörperschaft unter Berücksichtigung von § 39 BHKG NRW.   
 
§5 
Finanzielle Aufwendungen  
Finanzielle Aufwendungen wie Beschaffungs-, Betriebs- und Vorhaltekosten bleiben von die-
ser Vereinbarung unberührt und in Zuständigkeit der angeschlossenen Gebiets körperschaf-
ten. In Bezug auf Einsatzkosten gelten die Regelungen des BHKG NRW.  
 
§6 
Kündigung  
Diese Vereinbarung wird zunächst auf unbestimmte Dauer geschlossen. Sie kann von den 
Beteiligten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalender-
jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Beteiligten gekündigt werden. 
 
§7 
Schlussbestimmungen  
Sollte eine Bestimmung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unwirksam sein oder wer-
den, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in dieser Vereinbarung enthaltenen 
Regelungen. Sofern die unwirksame Bestimmung nicht ersatzlos entfallen kann, ist sie durch 
eine solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten Sinn und Zweck am nächsten kommt. Glei-
ches gilt, soweit die Vereinbarung lückenhaft sein sollte.  
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Sie sind vorzu-
nehmen, wenn gesetzliche Änderungen dies erfordern. 
 
§8 
Inkrafttreten / Außerkrafttreten 
Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der Bekanntmachung i. S. d. §24 Abs. 4 GkG in Kraft.

Beschlussvorlage

14452 Zeichen

V/0538/2023 
V/0538/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Interkommunale Zusammenarbeit der Stadt Münster mit den Kreisen Warendorf und Coesfeld bei 
Wald- und Vegetationsbränden sowie bei Unglücksfällen größeren Umfangs auf Bahnstrecken. 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   31.10.2023 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit 
und Ordnung 
Vorberatung 
   07.11.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   08.11.2023 Hauptausschuss Vorberatung 
   08.11.2023 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
I.1 Die Verwaltung wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Verwaltungen der Kreise Warendorf 
und Coesfeld, ein interkommunales Einsatzkonzept für die Bekämpfung ausgedehnter Wald- und 
Vegetationsbrände zu entwickeln. Die Federführung liegt bei der Feuerwehr. 
 
I.2 Die Verwaltung wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Verwaltungen der Kreise Warendorf 
und Coesfeld, ein interkommunales Einsatzkonzept für die Hilfeleistung größeren und regionalen Um-
fangs auf Bahnstrecken zu entwickeln. 
 
I.3 Es wird zur Kenntnis genommen, dass Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit durch das 
Land NRW finanziell gefördert werden. Die Verwaltung wird beauftragt, Anträge zur Förderung beider 
Projekte zu stellen. 
 
I.4 Der Oberbürgermeister der Stadt Münster wird ermächtigt, die im Entwurf beigefügten öffentlich -
rechtlichen Vereinbarungen zur konzeptionellen Planung und Umsetzung der interkommunalen Zu-
sammenarbeit zu unterzeichnen und nach Unterzeichnung durch die beteiligten Landräte der Bezirks-
regierung Münster zur Genehmigung vorzulegen.  
 
 
 
 
 
 
Feuerw ehr 
 
02.10.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Wingler-Scholz 
Telefon: 492-8000 
Wingler-ScholzG@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0538/2023 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilfinanzplan 
 
 Nr. Bezeichnung  Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen  
 
Produktgruppe 0209 Brandschutz und feuerwehr-
technische Hilfeleistung  
   
Investitions-
maßnahmen 
0100 Beschaffung von Spezialfahr-
zeugen und Geräten 
   
Auszahlungen 
für den Erwerb 
von bewegli-
chem Anlage-
vermögen 
  2025 200.000 
 
50.000 € Ausstattung 
Wald- und Vegetations-
brandbekämpfung  
 
150.000 € Ausstattung 
Technische Hilfeleistung 
bei Bahnunfällen 
   2027 100.000 Ausstattung Wald - und 
Vegetationsbekämpfung 
Einzahlungen 
aus Zuwen-
dungen für 
Investitionstä-
tigkeit 
  2025 140.000 Voraussichtlicher Förder-
anteil der Stadt Münster  
Saldo 160.000  
 
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Auszahlungsermächtigungen sind im Haushaltsplan-Entwurf 2024 
bei der o. g. Investitionsmaßnahme veranschlagt. Für die Einzahlungen aus der voraussichtlichen 
Förderung wird die Verwaltung ein Veränderungsblatt zum Haushaltsplan-Entwurf 2024 vorlegen. 
 
 
Begründung: 
 
Zu Ziffer I.1 – Wald- und Vegetationsbrände: 
 
Im Zuge des Klimawandels haben sich für die Feuerwehren in Deutschland neue Herausforderungen 
im Bereich des Brand - und Katastrophenschutzes ergeben. Extremwetter wie Dürren und enorme 
Hitzeperioden führen dazu, dass unter anderem die Wald - und Vegetationsbrandgefahr in unserer 
Region erheblich angestiegen ist.  
Die Kreise, Städte und Gemeinden sind gemäß Paragrafen 3 und 4 des Gesetzes über den Brand-
schutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG NRW) für eine nach den örtlichen Ver-
hältnissen leistungsfähige Organisation der Gefahrenabwehr zuständig. Bei der ausgedehnten Wald- 
und Vegetationsbrandbekämpfung, die auch stadt- und kreisgebietsüberschreitend möglich ist, kann 
die effiziente Gefahrenabwehr von einer Gemeinde selbst nicht mehr geplant werden. Die Erfahrung 
aus zurückliegenden Brandereignissen hat gezeigt, dass zur Bewältigung dieser Einsatzlagen eine 
Vielzahl von Einsatzkräften, spezieller Gerätschaften und Einsatzfah rzeugen sowie entsprechende 
Einsatzkonzepte und Qualifikationen erforderlich sind.   
Wald- und Vegetationsbrände finden in der Stadt Münster und den umliegenden Gebietskörperschaf-
ten bereits regelmäßig statt. Perspektivisch werden durch die bereits jetzt erkennbaren längeren Dür-
reperioden die Gefahren für Wald- und Vegetationsbrände in ihrer Anzahl und Intensität stark zuneh-
men. Diese Einschätzung wird insbesondere von den Fachbehörden für Wald und Forst des Landes 
NRW bestätigt.

- 3 - 
V/0538/2023 
Für die Stadt Münster ergibt sich in diesem Zusammenhang ein weiteres Risiko für die Versorgung 
der Bevölkerung mit Trinkwasser. Zwei Trinkwassergewinnungsanlagen liegen inmitten der großen 
Waldgebiete und wären bei entsprechenden Waldbränden akut gefährdet. Der Einsatz von Sonder-
löschmitteln wie Schaum ist den Trinkwasserschutzgebieten zum Schutz des Trinkwassers ausge-
schlossen. Eine Anlage befindet sich im Norden im Bereich „Dorbaum“ und eine zweite Anlage im 
Süden der Stadt Münster im Bereich „Hohe Ward“. 
 
Um diesen steigenden Gefahren zu begegnen, sind bereits erste Überlegungen im Rahmen eines 
Arbeitskreises Waldbrand mit den Kreisen Warendorf und Coesfeld erfolgt. Dieser Arbeitskreis be-
steht aktuell aus Mitgliedern der Feuerwehren, Wald - und Forstbehörden sowie Vermessungs- und 
Katasterämtern. Dabei wurde festgestellt, dass es einer dauerhaften interkommunalen Zusammenar-
beit der Feuerwehren bedarf, um mit einer gemeinsam abgestimmten Einsatzplanung, Taktik, Aus-
stattung und Ausbildung, effektiv gegen Wald - und Vegetationsbrände vorgehen können. Eine ge-
genseitig stützende vorgeplante Struktur nutzt synergetisch die vorhandenen Ressourcen wie qualifi-
ziertes Personal, Geräte- und Fahrzeugvorhaltungen, Schutzausrüstungen etc. 
 
Unter Beachtung der sich neu ergebenden Gefährdungssitua tion wurde durch das Land NRW, am 
10.08.2022 ein Grundsatzkonzept „Waldbrandvorbeugung und Waldbrandbekämpfung“ veröffentlicht. 
Dieses Konzept legt einen starken Fokus auf vorzubereiten Planungen und Maßnahmen sowie sys-
tematisierte interkommunale Festlegungen zur Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften im Ein-
satzfall.  
Dieses Landeskonzept soll als Grundlage für die Festlegungen der Zusammenarbeit zwischen der 
Stadt Münster und in den Kreisen Warendorf und Coesfeld Anwendung finden und durch lokale Fest-
legungen konkretisiert werden. Für die angeschlossenen Feuerwehren wird die strategische und ope-
rative Zusammenarbeit in der Wald- und Vegetationsbrandbekämpfung, die Warnung und Information 
usw. gemäß § 2 (3) BHKG in die Umsetzung gebracht. Eine enge Zusammenarbeit schafft zahlreiche 
Synergien sowohl operativ durch die etablierte und trainierte Zusammenarbeit als auch finanziell 
durch abgestimmte Anschaffungen. Bespielhaft werden hierzu folgende Aspekte aufgezeigt: 
 
 Sicherstellung fachlich erforderliche Kompetenzen und abgestimmter taktischer Vorgehensweisen 
der Einsatzkräfte durch gemeinsame Einsatzvorbereitung, -organisation und Ausbildung. 
Festlegung und Darstellung von Ortsangaben, Zufahrten und Bewegungsflächen durch einheitliche 
und gebietsübergreifenden Einsatzplanungen.    
 Koordinierte und abgestimmte Beschaffung von Gerätschaften und Schutzausrüstungen sowie 
gezielte Festlegung der Vorhaltungen . Die hohen Investitionskosten werden dementsprechend 
konzentriert und es können unwirtschaftliche „Doppelanschaffungen“ vermieden werden. 
 Einheitlich aufgestellte Feuerwehreinheiten mit gleichen technischen und taktischen Einsatzwer-
ten. 
 Einbindung von luftgebundenen Einsatzmitteln. 
 Einheitliche Warn- und Informationskriterien der Bevölkerung 
 
 
 
Zu Ziffer I.2 – Hilfeleistung bei Unglücksfällen größeren Umfangs auf Bahnstrecken: 
 
Analog zu den Wald- und Vegetationsbränden, haben größere Einsatzlagen auf Bahnstrecken eben-
falls gezeigt, dass es sich auch an dieser Stelle aus operativer Sicht um eine komplexe und in der 
Regel nicht nur von einer kreisfreien Stadt bzw. Gemeinde selbst zu leistende Aufgabe handelt. Er-
fahrung belegen, dass zur Bewältigung von Unglücksfällen größeren Umfangs auf Bahnstrecken eine 
hohe Anzahl an Einsatzkräften, spezieller Gerätschaften und Einsatzfahrzeugen sowie entsprechen-
de Einsatzkonzepte und Qualifikationen durch die Besonderheiten der schienengebundenen Strecken 
und Schienenfahrzeuge erforderlich sind. 
Der geplante Ausbau des Personen- und Güterverkehrs auf Bahnstrecken wird zum einen die Gefahr 
von Unglücksfällen ansteigen lassen. Zudem werden die tec hnischen Weiterentwicklungen an den 
Schienenfahrzeugen, die Vergrößerung der Transportkapazitäten von Zügen und die Gestaltung der 
Bahninfrastrukturen die Feuerwehren vor neue oder wachsende Herausforderungen stellen, auf die

- 4 - 
V/0538/2023 
sie mit einer abgestimmten Ein satzplanung und einer effizienten technischen Ausstattung die Gefah-
renabwehrbehörden reagieren müssen. Für die Stadt Münster besteht in diesem Zusammenhang u. 
a. das Risiko, dass aufgrund der Streckenführung große Mengen an Gefahrstoffen bei Gütertranspor-
ten mittig durch das Stadtgebiet befördert werden. Auch machen unmittelbar angrenzende Bebauun-
gen, nicht vorhandene Zufahrtmöglichkeiten und weitläufige Lärmschutzmaßnahmen die Bahnstre-
cken im Einsatzfall für Einsatzkräfte nur schwer erreichbar.  
 
Um diesen steigenden Anforderungen und Gefahren zu begegnen, sind bereits erste Überlegungen 
im Rahmen eines Arbeitskreises Hilfeleistung auf Bahnstrecken mit den Kreisen Warendorf und Co-
esfeld erfolgt. Dieser Arbeitskreis setzt sich aktuell aus Mitgliedern der Feuerwehr Münster sowie aus 
den Feuerwehren der Kreise Warendorf und Coesfeld zusammen. Eine Einschätzung über Gefahren-
situationen sowie technischen Gegebenheiten und Anforderungen wurden von der Bahn AG zur Ver-
fügung gestellt und dienen als Arbeitsgrundlage für die Arbeitsgruppe.  
 
Auch an dieser Stelle wurde festgestellt, dass es einer dauerhaften interkommunalen Zusammenar-
beit der Feuerwehren bedarf, um mit einer gemeinsam abgestimmten Einsatzplanung, Taktik, Aus-
stattung und Ausbildung, effektiv gegen größe re Unglücksfälle auf Bahnstrecken vorgehen können. 
Für die angeschlossenen Feuerwehren bietet die strategische und operative Zusammenarbeit enor-
me Vorteile. Eine enge Zusammenarbeit zu diesem Thema schafft zahlreiche Synergien sowohl ope-
rativ durch die eta blierte und trainierte Zusammenarbeit als auch finanziell durch abgestimmte An-
schaffungen. Bespielhaft können hierzu folgende Aspekte aufgezeigt werden: 
 
 Sicherstellung fachlich erforderliche Kompetenzen und abgestimmter taktischer Vorgehensweisen 
der Einsatzkräfte durch gemeinsame Einsatzvorbereitung, -organisation und Ausbildung. 
 Festlegung und Darstellung von Ortsangaben, Zufahrten und Bewegungsflächen durch einheitliche 
und gebietsübergreifende Einsatzplanungen. 
 Koordinierte und abgestimmte Beschaffung von Gerätschaften und Schutzausrüstungen sowie 
gezielte Festlegung der Vorhaltungen . Die hohen Investitionskosten werden dementsprechend 
konzentriert und es können unwirtschaftliche „Doppelanschaffungen“ vermieden werden. 
 Verfügbarkeit vor spezialisierten und einheitlich aufgestellte Feuerwehreinheiten mit erforderlichen 
technischen und taktischen Einsatzwerten. 
 Einheitliche Warn- und Informationskriterien der Bevölkerung 
 
 
Zu Ziffer I.3 – Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit: 
 
Auf Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach Ziffer I.4 können für beide Maßnahmen 
(Ziffern I.1 und I.2) ergänzende Anträge an das Land NRW zur Förderung der interkommunalen Zu-
sammenarbeit gestellt werden. Die mögliche Förderhöhe beträgt je Projekt (Ziffern I.1 und I.2) 
210.000 € und somit in Summe 420.000 €. Diese wäre, bei Bewilligung, paritätisch auf die drei betei-
ligten Gebietskörperschaften aufzuteilen. Förderbedingung ist, dass die Eigenanteile mindestens 10 
% der Fördersumme betragen. Die Eigenanteile werden durch die Produktgruppe 02 09 „Brandschutz 
und feuerwehrtechnische Hilfeleistung“ gedeckt.  
 
 
Voraussetzungen für eine Förderung sind:  
 Eine interkommunale Kooperation in dem Aufgabenbereich darf bei Antragstellung noch nicht be-
stehen.  
 Es liegen Beschlüsse aus allen Entscheidungsgremien der beteiligten Gebietskörperschaften zu 
den Aufgaben und Zielen des Kooperationsprojekts bei Antragstellung vor.  
 Es handelt sich um eine langfristige Zusammenarbeit (mindestens 5 Jahre).  
 Durch die Zusammenarbeit soll ein Effizienzgewinn von mindestens 15 % pro Jahr durch die Ein-
sparung von personellen und sächlichen Aufwendungen entstehen.

- 5 - 
V/0538/2023 
 Für die langfristige Zusammenarbeit wird im Rahmen des Projekts eine öffentlich-rechtliche Ver-
einbarung oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen.  
 
In einem Gespräch mit der Bezirksregierung Münster wurde eine Förderfähigkeit beider Pro-
jekte in Aussicht gestellt, da die oben genannten Voraussetzungen als erfüllt angesehen wer-
den. Über die Bewilligung entscheidet abschließend das MHKBG.  
 
 
Zu Ziffer I.4 – öffentlich-rechtliche Vereinbarungen: 
 
Die Erstellung und anschließende Umsetzung von Einsatzkonzepten für die interkommunale Zusam-
menarbeit zwischen der Stadt Münster und den Kreisen Warendorf und Coesfeld bei Wald - und Ve-
getationsbränden bzw. bei Unglücksfällen größeren Umfangs  auf Bahnstreck en soll jeweils auf 
Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geschlossen werden. 
 
Mit dem Ziel einer gegenseitigen Stärkung der Gefahrenabwehrpotentiale sollen auf Grundlage der 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen im Schwerpunkt folgende Punkt e der Zusammenarbeit erfüllt 
werden: 
 Erstellung eines gebietsübergreifenden und einheitlichen Einsatzkonzeptes 
 Verabredung über die Beschaffung und Vorhaltung von entsprechenden technischen Geräten 
 Vereinbarung über Aus- und Fortbildungsmaßnahmen 
 Festlegung von Alarmierungsverfahren 
 
Nach politischer Beschlussfassung der beiden öffentlich -rechtlichen Vereinbarungen würden durch 
die Verwaltung die unter Ziffer I.3 genannten Förderanträge gestellt und die Arbeitsgruppen ihre Ar-
beit zur Erstellung und Umsetzung der Gefahrenabwehrkonzepte aufnehmen. Die fertiggestellten 
Konzepte fließen anschließend in die jeweiligen Brand - und Katastrophenschutzbedarfsplanungen 
der jeweiligen Gebietskörperschaften ein.  
 
 
 
 
i.V.  
 
gez. 
Wolfgang Heuer   
Stadtrat  
 
Anlagen: 
 
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit bei Wald- und Vegetationsbränden  
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit bei Unglücksfällen auf Bahnstrecken

2023-08-14_ÖRV_BAHN_ENTWURF

4182 Zeichen

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 
 
 
zwischen 
der Stadt Münster 
dem Kreis Coesfeld, dem Kreis Warendorf 
 
 
zum Zweck 
der interkommunalen Zusammenarbeit  
bei Unglücksfällen größeren Umfangs auf Bahnstrecken 
 
 
1 
 
 
 
Präambel 
Auf Grundlage des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophen-
schutz in Nordrhein-Westfalen (BHKG NRW) in Verbindung mit dem Gesetz über kommunale 
Gemeinschaftsarbeit (GKG) wird zum Zweck der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben in der nicht-
polizeilichen Gefahrenabwehr durch eine ergänzende interkommunale Zusammenarbeit, zwi-
schen der Stadt Münster und den Kreisen Coesfeld und Warendorf - vertreten durch den Ober-
bürgermeister und die Landräte - folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung getroffen:

2 
 
§1 
Zweck der Vereinbarung 
Die oben genannten Gebietskörperschaften schließen sich zu Erstellung und anschließenden 
Umsetzung von Gefahrenabwehrkonzepten zur Bewältigung von größeren Schadenlagen, die 
bei Unglücksfällen auf Bahnstrecken ausgelöst werden, zusammen. 
 
§2 
Gefahrenabwehrkonzepte 
Die Gefahrenabwehrkonzepte sind anlassbezogen und mit dem Ziel der gegenseitigen Stär -
kung von Gefahrenabwehrpotenzialen zu entwickeln. Sie sind in mindestens fünfjährigen Ab-
ständen zu evaluieren und fortzuschreiben. Inhaltlich sind in den Konzepten nachfolgend auf-
geführte Punkte der Einsatzplanung, -vorbereitung und -organisation abzubilden:  
§2a 
Örtliche Gegebenheiten 
Durch die angeschlossenen Gebietskörperschaften sind die für die Gefahrenabwehr erforder-
lichen örtlichen Gegebenheiten in einheitlicher Form digital zu erfassen und zentral zur Verfü-
gung zu stellen.  
§2b 
Ausstattung und Stärke von Einheiten 
Die für die Einsatzdurchführung erforderlichen Einheiten der örtlichen Feuerwehren und Hilfs-
organisationen sind in modularer Form f estzulegen. Hierbei sind die  technischen und takti -
schen Einsatzwerte, Stärken sowie Fach - und Führungskompetenzen der Einsatzkräfte auf-
zunehmen.  
§2c 
Einsatztaktik, Aus- und Fortbildung 
Zur Sicherstellung einer effizienten und effektiven Einsatzdurchführung ist eine  einheitliche 
Einsatztaktik für alle vorgesehenen Einheiten festzulegen. Diese ist in gemeinsamen theoreti-
schen und praktischen Aus- und Fortbildungen regelmäßig zu schulen.    
 
§3 
Technische Vorhaltungen 
Die Ausstattung und Ausrüstung der durch die Gefahrenabwehrkonzepte vorgesehenen Ein -
heiten ist einsatzbereit und auf aktuellem Stand zu halten. Beschaffungen sind aufeinander 
abzustimmen oder können gemeinsam durchgeführt werden. Bei einer mittel- oder längerfris-
tigen Nichtverfügbarkeit von Einheiten oder Einsatzmitteln informieren sich die Gebietskörper-
schaften unmittelbar.

3 
 
§4 
Anforderung 
Die Anforderung von Einheiten erfolgt durch die einheitliche Leitstelle der anfordernden Ge-
bietskörperschaft unter Berücksichtigung von § 39 BHKG NRW.   
 
§5 
Finanzielle Aufwendungen  
Finanzielle Aufwendungen wie Beschaffungs-, Betriebs- und Vorhaltekosten bleiben von die-
ser Vereinbarung unberührt und in Zuständigkeit der angeschlossenen Gebiets körperschaf-
ten. In Bezug auf Einsatzkosten gelten die Regelungen des BHKG NRW.  
 
§6 
Kündigung  
Diese Vereinbarung wird zunächst auf unbestimmte Dauer geschlossen. Sie kann von den 
Beteiligten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalender-
jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Beteiligten gekündigt werden. 
 
§7 
Schlussbestimmungen  
Sollte eine Bestimmung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unwirksam sein oder wer-
den, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in dieser Vereinbarung enthaltenen 
Regelungen. Sofern die unwirksame Bestimmung nicht ersatzlos entfallen kann, ist sie durch 
eine solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten Sinn und Zweck am nächsten kommt. Glei-
ches gilt, soweit die Vereinbarung lückenhaft sein sollte.  
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Sie sind vorzu-
nehmen, wenn gesetzliche Änderungen dies erfordern. 
 
§8 
Inkrafttreten / Außerkrafttreten 
Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der Bekanntmachung i. S. d. §24 Abs. 4 GkG in Kraft.

Beratungsverlauf (4)

31.10.2023 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung
TOP 4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.11.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 7.9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.11.2023 Hauptausschuss
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.11.2023 Rat
TOP 16 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Hohe Ward

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0538/2023
Typ
Vorlagen
Datum
08.09.2023
Erstellt
07.09.2023 10:47