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V/0386/2026

Besetzung der Kreiswahlausschüsse zur Landtagswahl am 25.04.2027

Vorlagen 18.06.2026

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 01.07.2026, TOP 39.1

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

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V/0386/2026 
V/0386/2026 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Besetzung der Kreiswahlausschüsse zur Landtagswahl am 25.04.2027 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   01.07.2026 Hauptausschuss Vorberatung 
   01.07.2026 Rat Entscheidung 
 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
Die zu den Wahlkreisen 83, Münster I - Steinfurt IV, 84, Münster II und 85, Münster III - Coesfeld III 
zur Landtagswahl am 25.04.2027 zu bildenden Kreiswahlausschüsse werden wie folgt mit den durch 
die Fraktionen benannten Beisitzerinnen und Beisitzern sowie deren Stellvertretungen besetzt: 
 
Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis 83, Münster I - Steinfurt IV 
 
 Beisitzerin/Beisitzer: Persönliche Stellvertretung: 
1.   
2.   
3.   
4.   
5.   
6. Kreis Steinfurt/Gemeinde Altenberge Kreis Steinfurt/Gemeinde Altenberge 
 
Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis 84, Münster II 
 
 Beisitzerin/Beisitzer: Persönliche Stellvertretung: 
1.   
2.   
3.   
4.   
5.   
6.   
Amt für Bürger - und 
Ratsservice  
 
24.06.2026 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Waldeyer  
Telefon: 492-3307 
waldeyer@stadt -
muenster.de

- 2 - 
V/0386/2026 
 
Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis 85, Münster III - Coesfeld III 
 
 Beisitzerin/Beisitzer: Persönliche Stellvertretung: 
1.   
2.   
3.   
4.   
5. Kreis Coesfeld/Gemeinde Havixbeck Kreis Coesfeld/Gemeinde Havixbeck 
6. Kreis Coesfeld/Gemeinde Nottuln Kreis Coesfeld/Gemeinde Nottuln 
 
Unter Bezug auf § 4 Absatz 1 Landeswahlordnung (LWahlO) wird die Einigung mit den beteiligten 
Vertretungen zur Besetzung der Kreiswahlausschüsse erklärt. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine. 
 
 
Begründung: 
 
Am 25.04.2027 findet in Nordrhein-Westfalen die nächste Wahl zum Landtag statt. Das Wahlgebiet ist 
nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Landeswahlgesetz (LWahlG) in 128 Wahlkreise eingeteilt.  
Gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 LWahlG in Verbindung mit der Anlage zu diesem Gesetz befinden sich 
die folgenden Wahlkreise ganz oder teilweise im Gemeindegebiet der Stadt Münster: 
 
- Wahlkreis 83: Münster I - Steinfurt IV, 
- Wahlkreis 84: Münster II, 
- Wahlkreis 85: Münster III - Coesfeld III. 
 
 
Die Wahlkreise umfassen im Einzelnen die folgenden Gebiete: 
Nr. Wahlkreisbezeichnung Gebiet des Wahlkreises 
83 Münster I - Steinfurt IV Von der Stadt Münster die Kommunalwahlbezirke 
 
03 Kreuz 
05 Uppenberg 
06 Rumphorst 
14 Kinderhaus - West 
15 Kinderhaus - Ost / Sprakel 
16 Coerde 
17 Gelmer / Dyckburg 
18 Handorf 
19 Mauritz - Ost 
31 Gievenbeck - Süd 
32 Gievenbeck - Nord 
33 Nienberge 
 
Vom Kreis Steinfurt die Gemeinde 
 
Altenberge

- 3 - 
V/0386/2026 
84 Münster II Von der Stadt Münster die Kommunalwahlbezirke 
 
04 Piusallee 
07 Mauritz - Mitte 
08 Herz - Jesu 
09 Pluggendorf / Bahnhof 
10 Schützenhof / Hafen 
20 Gremmendorf 
21 Wolbeck 
22 Angelmodde 
23 Berg Fidel 
24 Hiltrup - Ost 
25 Hiltrup - Mitte 
26 Amelsbüren 
 
85 Münster III - Coesfeld III Von der Stadt Münster die Kommunalwahlbezirke 
 
01 Altstadt 
02 Schloss 
11 Geist / Pluggendorf 
12 Aaseestadt 
13 Düesberg 
27 Albachten 
28 Mecklenbeck 
29 Roxel 
30 Sentrup 
 
Vom Kreis Coesfeld die Gemeinden 
  
Nottuln 
Havixbeck 
 
 
Für jeden der drei Wahlkreise ist ein Kreiswahlausschuss zu bilden, der als gesetzliches Wahlorgan 
bestimmte Aufgaben zur Wahlvor- und -nachbereitung wahrnimmt (vgl. § 10 Absatz 4 LWahlG).  
 
Kreiswahlausschüsse bestehen jeweils aus der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter als Vorsit-
zende bzw. Vorsitzenden und sechs Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie - für die Beisitzerinnen und 
Beisitzer - jeweils einer persönlichen Stellvertretung, § 10 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 LWahlG, § 3 
Absatz 1 Satz 1 LWahlO. Die Ausschüsse treffen Ihre Entscheidungen in öffentlicher Sitzung und sind 
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, § 10 Absatz 3 Sätze 3 und 4 
LWahlG. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag, § 10 Ab-
satz 3 Satz 5 LWahlG. Im Übrigen finden auf Kreiswahlausschüsse die allgemeinen Vorschriften des 
kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung, § 10 Absatz 3 Satz 6 LWahlG.  
 
Entgegen den Regelungen der Gemeindeordnung können Fraktionen, die im Ausschuss nicht vertre-
ten sind, allerdings keine beratenden Mitglieder benennen (vgl. § 10 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 
LWahlG). 
 
Bei zusammengesetzten Wahlkreisen gilt für die Besetzung der Kreiswahlausschüsse die Regelung 
des § 4 LWahlO. Vorrangig ist hierbei zunächst die Möglichkeit der Einigung zwischen den beteiligten 
Vertretungen. Dort, wo mit den beteiligten Vertretungen ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss zu 
bilden ist, konnten die folgenden Einigungen erzielt werden:

- 4 - 
V/0386/2026 
Im Wahlkreis 83 entsendet der Kreis Steinfurt/die Gemeinde Altenberge eine Beisitzerin oder einen 
Beisitzer nebst Stellvertretung. 
Im Wahlkreis 85 entsenden der Kreis Coesfeld/die Gemeinden Havixbeck und Nottuln eine Beisitzerin 
oder einen Beisitzer nebst Stellvertretung. 
 
Die Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer der Stadt Münster erfolgt auf Grundlage des § 10 Absatz 3 
LWahlG in Verbindung mit § 50 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen 
(GO). 
 
Bei der Besetzung der Ausschüsse ist § 50 Absatz 3 Satz 1 GO zu berücksichtigen: 
Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag 
geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses 
Wahlvorschlages ausreichend.  
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu Stande, so wird nach den Grundsätzen der 
Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge 
der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die 
einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. 
Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen 
ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten 
Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.  
Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuss aus, wählen die Ratsmitglieder auf Vorschlag der 
Fraktion oder Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, eine 
Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 
 
Für die einzelnen Kreiswahlausschüsse ergibt dies auf Grundlage der aktuellen Sitzverteilung im Rat 
folgende Besetzung durch die Fraktionen: 
 
CDU-Fraktion:  
Je zwei Sitze in jedem Ausschuss 
 
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL:  
Je zwei Sitze in jedem Ausschuss.  
 
SPD-Fraktion: 
Je ein Sitz in jedem Ausschuss. 
 
Fraktion DIE LINKE:  
Je ein Sitz in jedem Ausschuss.  
 
Mit Schreiben vom 27.05.2026 wurden die Fraktionen um Vorschläge zur Besetzung der drei Kreis-
wahlausschüsse gebeten.  
Es ist besondere Aufmerksamkeit darauf zu richten, dass keine Personen, auch nicht in stellvertre-
tender Funktion, für mehrere Ausschüsse vorgeschlagen werden (vgl. § 8 Absatz 2 Satz 1 LWahlG). 
 
 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtrat und Kreiswahlleiter

Beratungsverlauf (2)

01.07.2026 Hauptausschuss
TOP 31.1 Vorberatung
Zur Sitzung
01.07.2026 Rat
TOP 39.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0386/2026
Typ
Vorlagen
Datum
18.06.2026
Erstellt
18.06.2026 16:09