V/0386/2026
Besetzung der Kreiswahlausschüsse zur Landtagswahl am 25.04.2027
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Beschlussvorlage
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V/0386/2026 V/0386/2026 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Besetzung der Kreiswahlausschüsse zur Landtagswahl am 25.04.2027 Beratungsfolge 01.07.2026 Hauptausschuss Vorberatung 01.07.2026 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die zu den Wahlkreisen 83, Münster I - Steinfurt IV, 84, Münster II und 85, Münster III - Coesfeld III zur Landtagswahl am 25.04.2027 zu bildenden Kreiswahlausschüsse werden wie folgt mit den durch die Fraktionen benannten Beisitzerinnen und Beisitzern sowie deren Stellvertretungen besetzt: Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis 83, Münster I - Steinfurt IV Beisitzerin/Beisitzer: Persönliche Stellvertretung: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Kreis Steinfurt/Gemeinde Altenberge Kreis Steinfurt/Gemeinde Altenberge Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis 84, Münster II Beisitzerin/Beisitzer: Persönliche Stellvertretung: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Amt für Bürger - und Ratsservice 24.06.2026 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Waldeyer Telefon: 492-3307 waldeyer@stadt - muenster.de - 2 - V/0386/2026 Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis 85, Münster III - Coesfeld III Beisitzerin/Beisitzer: Persönliche Stellvertretung: 1. 2. 3. 4. 5. Kreis Coesfeld/Gemeinde Havixbeck Kreis Coesfeld/Gemeinde Havixbeck 6. Kreis Coesfeld/Gemeinde Nottuln Kreis Coesfeld/Gemeinde Nottuln Unter Bezug auf § 4 Absatz 1 Landeswahlordnung (LWahlO) wird die Einigung mit den beteiligten Vertretungen zur Besetzung der Kreiswahlausschüsse erklärt. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine. Begründung: Am 25.04.2027 findet in Nordrhein-Westfalen die nächste Wahl zum Landtag statt. Das Wahlgebiet ist nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Landeswahlgesetz (LWahlG) in 128 Wahlkreise eingeteilt. Gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 LWahlG in Verbindung mit der Anlage zu diesem Gesetz befinden sich die folgenden Wahlkreise ganz oder teilweise im Gemeindegebiet der Stadt Münster: - Wahlkreis 83: Münster I - Steinfurt IV, - Wahlkreis 84: Münster II, - Wahlkreis 85: Münster III - Coesfeld III. Die Wahlkreise umfassen im Einzelnen die folgenden Gebiete: Nr. Wahlkreisbezeichnung Gebiet des Wahlkreises 83 Münster I - Steinfurt IV Von der Stadt Münster die Kommunalwahlbezirke 03 Kreuz 05 Uppenberg 06 Rumphorst 14 Kinderhaus - West 15 Kinderhaus - Ost / Sprakel 16 Coerde 17 Gelmer / Dyckburg 18 Handorf 19 Mauritz - Ost 31 Gievenbeck - Süd 32 Gievenbeck - Nord 33 Nienberge Vom Kreis Steinfurt die Gemeinde Altenberge - 3 - V/0386/2026 84 Münster II Von der Stadt Münster die Kommunalwahlbezirke 04 Piusallee 07 Mauritz - Mitte 08 Herz - Jesu 09 Pluggendorf / Bahnhof 10 Schützenhof / Hafen 20 Gremmendorf 21 Wolbeck 22 Angelmodde 23 Berg Fidel 24 Hiltrup - Ost 25 Hiltrup - Mitte 26 Amelsbüren 85 Münster III - Coesfeld III Von der Stadt Münster die Kommunalwahlbezirke 01 Altstadt 02 Schloss 11 Geist / Pluggendorf 12 Aaseestadt 13 Düesberg 27 Albachten 28 Mecklenbeck 29 Roxel 30 Sentrup Vom Kreis Coesfeld die Gemeinden Nottuln Havixbeck Für jeden der drei Wahlkreise ist ein Kreiswahlausschuss zu bilden, der als gesetzliches Wahlorgan bestimmte Aufgaben zur Wahlvor- und -nachbereitung wahrnimmt (vgl. § 10 Absatz 4 LWahlG). Kreiswahlausschüsse bestehen jeweils aus der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter als Vorsit- zende bzw. Vorsitzenden und sechs Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie - für die Beisitzerinnen und Beisitzer - jeweils einer persönlichen Stellvertretung, § 10 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 LWahlG, § 3 Absatz 1 Satz 1 LWahlO. Die Ausschüsse treffen Ihre Entscheidungen in öffentlicher Sitzung und sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, § 10 Absatz 3 Sätze 3 und 4 LWahlG. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag, § 10 Ab- satz 3 Satz 5 LWahlG. Im Übrigen finden auf Kreiswahlausschüsse die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung, § 10 Absatz 3 Satz 6 LWahlG. Entgegen den Regelungen der Gemeindeordnung können Fraktionen, die im Ausschuss nicht vertre- ten sind, allerdings keine beratenden Mitglieder benennen (vgl. § 10 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 LWahlG). Bei zusammengesetzten Wahlkreisen gilt für die Besetzung der Kreiswahlausschüsse die Regelung des § 4 LWahlO. Vorrangig ist hierbei zunächst die Möglichkeit der Einigung zwischen den beteiligten Vertretungen. Dort, wo mit den beteiligten Vertretungen ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss zu bilden ist, konnten die folgenden Einigungen erzielt werden: - 4 - V/0386/2026 Im Wahlkreis 83 entsendet der Kreis Steinfurt/die Gemeinde Altenberge eine Beisitzerin oder einen Beisitzer nebst Stellvertretung. Im Wahlkreis 85 entsenden der Kreis Coesfeld/die Gemeinden Havixbeck und Nottuln eine Beisitzerin oder einen Beisitzer nebst Stellvertretung. Die Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer der Stadt Münster erfolgt auf Grundlage des § 10 Absatz 3 LWahlG in Verbindung mit § 50 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO). Bei der Besetzung der Ausschüsse ist § 50 Absatz 3 Satz 1 GO zu berücksichtigen: Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu Stande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuss aus, wählen die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Für die einzelnen Kreiswahlausschüsse ergibt dies auf Grundlage der aktuellen Sitzverteilung im Rat folgende Besetzung durch die Fraktionen: CDU-Fraktion: Je zwei Sitze in jedem Ausschuss Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL: Je zwei Sitze in jedem Ausschuss. SPD-Fraktion: Je ein Sitz in jedem Ausschuss. Fraktion DIE LINKE: Je ein Sitz in jedem Ausschuss. Mit Schreiben vom 27.05.2026 wurden die Fraktionen um Vorschläge zur Besetzung der drei Kreis- wahlausschüsse gebeten. Es ist besondere Aufmerksamkeit darauf zu richten, dass keine Personen, auch nicht in stellvertre- tender Funktion, für mehrere Ausschüsse vorgeschlagen werden (vgl. § 8 Absatz 2 Satz 1 LWahlG). gez. Thomas Paal Stadtrat und Kreiswahlleiter
Beratungsverlauf (2)
Details
- Aktenzeichen
- V/0386/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.06.2026
- Erstellt
- 18.06.2026 16:09