V/0178/2010
Neufassung "Allgemeine Bedingungen für den Besuch der Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft der Stadt Münster"
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Beschlussvorlage
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V/0178/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft Neufassung "Allgemeine Bedingungen für den Besuch der Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft der Stadt Münster" Beratungsfolge 11.05.2010 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 09.06.2010 Hauptausschuss Vorberatung 09.06.2010 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Rat der Stadt Münster beschließt die Neufassung der „Allgemeinen Bedingungen für den Be- such der Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft der Stadt Münster“ (Punkt 8.2, Anlage) ab 01.08.2010. II. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. III. Finanzierung/Mittelbereitstellung entfällt Begründung: Die „Allgemeinen Bedingungen für den Besuch der Tageseinrichtungen für Kinder in der Träger- schaft der Stadt Münster“ (zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 12.03.2008, Vorlagen-Nr. V/0074/2008) haben sich in der Vergangenheit in der rechtlichen und praktischen Anwendung bewährt, weil sie bei neuen gesetzlichen Regelungen, veränderten Bedarfen etc. kontinuierlich weiterentwickelt werden. Neben kleineren, redaktionellen Änderungen soll aktuell die Regelung zur möglichen Erstattung von Essensgeldern neu gefasst werden: Die geltenden Allgemeinen Bedingungen sehen unter Punkt 8.2 (2. Absatz) vor, dass das Ver- pflegungsentgelt in voller Höhe weiterzuzahlen ist, auch wenn ein Kind vorübergehend nicht an der Verpflegung teilnimmt. Eine Erstattung der Verpflegungskosten ist nur möglich, wenn das Kind für Vorlagen-Nr.: V/0178/2010 Auskunft erteilt: Herr Lammers Ruf: 492 58 85 E-Mail: LammersH@stadt-muenster.de Datum: 04.03.2010 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0178/2010 einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 20 Werktagen aus besonderem Grunde (z. B. längere Erkrankung, Kuraufenthalt) nicht an der Verpflegung teilnimmt und die Erziehungs- berechtigten der Leitung rechtzeitig schriftlich die Abmeldung der Verpflegung mitgeteilt haben. Als diese Regelung vor Jahren eingeführt wurde, lagen die Gründe in der stark angestiegenen Zahl der Essensabmeldungen, im hohen Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der Erstattungs- fälle und in dem Einnahmeausfall für die Stadt Münste r. Gleichwohl wurden im Kontext der Flexibi- lisierung der Kindertagesbetreuung Überlegungen angestellt, wie eine für Familien günstigere Regelung aussehen kann. Die Prüfung dieser Thematik zielt dahin, dass die Verpflegungskostenpauschale aus zwei Kompo- nenten besteht: Für die Ermittlung der Pauschale werden die jährlich anfallenden Sachkosten (geliefertes Essen und ggf. zusätzlich gekaufte Lebensmittel) sowie die Personalkosten für die im Zusammenhang mit dem Mittagessen eingesetzten H auswirtschaftskräfte zu Grunde gelegt. Wird z. B. ein Kind von seinen Eltern krank gemeldet, so fallen die Personalkosten auch weiterhin an, das bestellte Mittagessen kann aber – zumindest für den kommenden Tag – abbestellt werden. Die Neufassung des Punktes 8.2 der Allgemeinen Bedingungen sieht daher eine Erstattung des Sachkostenanteils der Verpflegungskostenpauschale vor, wenn die Abmeldung so rechtzeitig (also in der Regel am Vortag) erfolgt, dass das Mitta gessen noch abbestellt werden kann. Somit ist die- se Regelung für die Stadt Münster kostenneutral. Allerdings ist mit einem ganz erheblichen Anstieg der Erstattungsfälle zu rechnen. Dies gilt auch deswegen, weil die Zahl der am Essen teilnehmenden Kinder (mit 35 bzw. 45 Stunden Betreuung) in den vergangen Jahren stark angestiegen ist. Um den dadurch entstehenden, zusätzlichen Ver- waltungsaufwand in Grenzen zu halten, ist zwischenzeitlich die Bearbeitungssoftware für die betroffenen Mitarbeiter/Innen in der Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien nachprogrammiert worden. Außerdem ist vorgesehen, die Erstattungen nicht monatlich, sondern quartalsweise und nur bei mindestens fünf Abmeldetagen pro Quartal vorzunehmen, damit der Erstattungsbetrag mit dem Bearbeitungsaufwand in einem angemessenem Verhäl tnis steht (durchschnittlicher Sachkosten- anteil zurzeit = 2,20 Euro/Tag; bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II: 1,35 Euro/Tag). (Die bisherige Regelung, nach der in besonderen Einzelfällen bei längeren Ausfallzeiten eines Kindes komplett auf das Essensgeld verzichtet werden kann, bleibt bestehen.) Fazit Durch diese Vorlage wird ein Ausgleich zwischen den verschiedenen Anliegen erreicht, eine kostendeckende Verpflegungskostenpauschale zu erheben, den Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten und gleichzeitig Familien konkret zu entlasten. Die „Allgemeinen Bedingungen für den Besuch der Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft der Stadt Münster“ stellen damit auch weiterhin eine funktionierende und zeitgemäße Grundlage für den Betrieb der städt. Kinder- tageseinrichtungen dar. I. V. gez. Dr. Hanke Anlagen: Allgemeine Bedingungen
Allgemeine Bedingungen 2010
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Allgemeine Bedingungen für den Besuch der Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft der Stadt Münster 1. Benutzerkreis/Betreuungsvertrag 1.1 Alle Kindertageseinrichtungen in der Trägerscha ft der Stadt Münster bieten Betreuungs- plätze für Kinder von drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht an. Soweit entsprechende Platzkontingente vorhanden sind, werden auch Kinder unter drei Jahren betreut. 1.2 Der Besuch der Tageseinrichtung wird durch eine n privatrechtlichen Betreuungsvertrag zwischen der Stadt Münster und den Erziehungsberechtigten geregelt. Gegebenenfalls wird ein zusätzlicher Vertrag bei Inanspruchnahme von Mi ttagsverpflegung abgeschlossen (Verpflegungsvertrag). Die nachstehenden Bedingunge n sind Bestandteil der Verträge, die mit Wirkung ab 01.08.2010 abgeschlossen werden. 1.3 Ein Wechsel der im Vertrag vereinbarten wöchent lichen Betreuungszeit bedarf einer ergän- zenden schriftlichen Vereinbarung und ist nur dann möglich, wenn entsprechende freie Kapazitäten im Platzkontingent der Einrichtung vorhanden sind. 2. Aufnahme 2.1 Über die Aufnahme eines Kindes entscheidet die Leitung der Kindertageseinrichtung nach den Grundsätzen, die der Rat der Tageseinrichtung g emäß § 9 Abs. 5 Kinderbildungs- gesetz (KiBiz) vereinbart hat. 2.2 Bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrich tung ist gemäß § 10 Abs. 2 KiBiz der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes durch Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder nach § 26 SGB V oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. 3. Kindergartenjahr Das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr (d. h. es dauert vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres). 4. Vertragsbeendigung 4.1 Der Betreuungsvertrag und ggf. der Verpflegung svertrag enden unabhängig von Ferien- zeiten spätestens am 31.07. des Jahres, in dem das Kind schulpflichtig wird. 4.2 Soweit das Kind einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz hat, kann der Betreu- ungsvertrag nur von den Erziehungsberechtigten mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Hat das Kind keinen Re chtsanspruch auf einen Kinder- gartenplatz, ist der Betreuungsvertrag für beide Se iten mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende kündbar. Der Verpflegungsvertrag ist für beide Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende kündbar. Die Kündigung durch die Erziehungs- berechtigten ist der Leiterin/dem Leiter der Kinder tageseinrichtung schriftlich mitzuteilen. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. 4.3 Zum Ende der Monate Mai und Juni des Jahres, in dem das Kind schulpflichtig wird, ist eine Vertragskündigung durch die Erziehungsberechti gten nicht möglich, es sei denn, es liegen besondere Gründe (z. B. Umzug) vor. 4.4 Der Vertrag über die Betreuung endet, wenn aus zwingenden organisatorischen Gründen Veränderungen in der Altersstruktur der Gruppe notw endig werden oder bei insgesamt stadtweit zurückgehender Nachfrage Gruppen geschlos sen werden müssen und gleichzei- tig sichergestellt ist, dass die von der Schließung der Gruppen betroffenen Kinder in einer anderen im Wohnbereich befindlichen Tageseinrichtung für Kinder betreut werden können. 4.5 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine schwerwiegend e Vertragsverletzung, die der kündi- genden Vertragspartei ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf des unter 4.1, 4.2 und 4.3 genannten Zeitpunkts der Vertragsbeendigung als unz umutbar erscheinen lässt. Ein wichtiger Grund liegt ebenfalls vor, wenn das Kind trotz schriftlicher Erinnerung und ohne Entschuldigung länger als einen Monat oder mehrfach unentschuldigt der Einrichtung fernbleibt. 5. Gesundheitsvorsorge 5.1 Die ärztliche Gesundheitsvorsorge gemäß § 10 Ab s. 3 KiBiz wird federführend vom Gesundheitsamt der Stadt Münster wahrgenommen. 5.2 Der Schutz vor ansteckenden Krankheiten in den Tageseinrichtungen für Kinder wird durch das Infektionsschutzgesetz geregelt. Bei Abschluss eines Betreuungsvertrages wird allen Erziehungsberechtigten ein Informationsblatt des Ge sundheitsamtes zum Infektionsschutz ausgehändigt. Hier werden auch die Meldepflicht der Erziehungsberechtigten gegenüber der Kindertageseinrichtung und die Meldepflicht der Einrichtung gegenüber dem Gesund- heitsamt erläutert. Kinder werden dann wieder zum B etrieb der Tageseinrichtung zuge- lassen, wenn nach ärztlichem Urteil eine Weiterverb reitung der Krankheit ausgeschlossen werden kann. Als Nachweis kann von der Kindertagese inrichtung ein ärztliches Attest ver- langt werden. 6. Vorübergehende Abwesenheit des Kindes Bei Abwesenheit des Kindes aufgrund einer Krankheit oder sonstiger persönlicher Gründe ist die Einrichtung möglichst ab dem ersten Abwesenheitstag zu benachrichtigen. 7. Öffnungs- und Ferienzeiten, Betreuungszeiten 7.1 Die Öffnungs- und Ferienzeiten werden rechtzei tig durch Aushang in der Einrichtung oder auf andere geeignete Weise bekannt gemacht. Die täg liche Betreuungszeit des Kindes vereinbaren die Erziehungsberechtigten mit der Leit erin/dem Leiter der Einrichtung bzw. der Gruppenleiterin/dem Gruppenleiter. 7.2 Wenn aus besonderen Gründen die Einrichtun g nicht geöffnet wird, werden die Erzie- hungsberechtigten mindestens eine Woche vorher hierüber informiert. 8. Beiträge/Verpflegungskostenpauschalen 8.1 Die Eltern haben nach der vom Rat beschlossenen Elternbeitragssatzung (in der jeweils geltenden Fassung) für das Kind einen monatlichen, öffentlich-rechtlichen Beitrag zu zah- len. Dieser Beitrag wird vom Amt für Kinder, Jugend liche und Familien durch Bescheid festgesetzt und eingezogen. Die Beitragspflicht besteht solange, wie der Betreuungsvertrag gültig ist. 8.2 Der Träger kann gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz ein ziv ilrechtliches Entgelt für Mahlzeiten verlan- gen. Stellt die Stadt Münster die Verpflegung berei t, werden entsprechende Verpflegungs- kostenpauschalen erhoben. Diese Pauschalen werden a uf der Grundlage der Kosten berechnet, die jährlich für die Bereitstellung des Mittagessens in den städt. Kindertagesein- richtungen anfallen. Dabei entfällt ein Teil der Pa uschale auf Sachkosten (Lebensmittel) sowie ein Teil auf die Personalkosten für die einge setzten Hauswirtschaftskräfte. Die Pauschalen sind jeweils zum 15. eines Monats zu zah len. Dies gilt auch in Monaten mit Ferien, Feiertagen etc., da bei der Berechnung der durchschnittlichen Pauschalen bereits Schließungszeiträume berücksichtigt werden. Wenn ein Kind nicht am Essen teilnimmt, kann der Sa chkostenanteil der Pauschale unter folgenden Voraussetzungen quartalsweise erstattet werden: - Die Erziehungsberechtigten müssen die Einrichtung rechtzeitig, das heißt in der Regel am Vortag, über die Abmeldung vom Mittagessen infor mieren, damit die Menge der bei dem Essenslieferanten bestellten Mahlzeiten reduzie rt werden kann. (Die Leitung der Einrichtung hält die Abmeldetage je Kind nach und g ibt sie jeweils zum Quartalsende an die Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien weiter.) - Eine Erstattung erfolgt erst bei mindestens fünf Abmeldetagen pro Quartal. (Im neuen Quartal erfolgt dann eine Verrechnung des Erstattun gsbetrages mit der zu zahlenden Pauschale. Die Erziehungsberechtigten erhalten darüber eine schriftliche Information.) Der Kostenanteil, der auf die eingesetzte Hauswirts chaftskraft entfällt, kann nicht erstattet werden, da die Personalkosten auch dann anfallen, w enn einzelne Kinder vom Essen ab- gemeldet werden. Auf die Verpflegungskostenpauschale kann jedoch aus nahmsweise komplett verzichtet werden, wenn das Kind für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 20 Werk- tagen aus besonderem Grunde (z. B. längere Erkranku ng, Kuraufenthalt) nicht an der Ver- pflegung teilnimmt und wenn die Erziehungsberechtig ten der Leitung rechtzeitig schriftlich die – zeitlich begrenzte – Abmeldung von der Verpflegung mitgeteilt haben. 8.3 Für die Entrichtung der Elternbeiträge und Verp flegungsentgelte haften die Zahlungspflich- tigen als Gesamtschuldner.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0178/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.03.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37