Mandari Insight

V/0510/2020

Freiwillige Zuschüsse zu den Betriebskosten - Anpassung der Trägeranteilsystematik im Rahmen der Novellierung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) NRW ab dem Kindergartenjahr 2020/2021

Vorlagen 27.07.2020

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 26.08.2020, TOP 41

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

8554 Zeichen

V/0510/2020 
V/0510/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Freiwillige Zuschüsse zu den Betriebskosten - Anpassung der Trägeranteilsystematik im Rahmen 
der Novellierung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) NRW ab dem Kindergartenjahr 2020/2021 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   19.08.2020 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
   26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   26.08.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat beschließt, dass mit Geltung des KiBiz in der novellierten Fassung ab dem 
01.08.2020 für alle Kitas, bei denen politische Beschlüsse und Vereinbarungen vorliegen, 
dass Träger nur einen Teil des gesetzlichen Trägeranteils an den Betriebskosten ihrer Kitas 
übernehmen und die Differenz durch freiwillige städtische Zuschüsse gedeckt wird, eine A n-
passung der freiwilligen städtischen Zuschüsse erfolgt. 
 
Die bis zum 31.07.2020 vereinbarten Trägeranteile und die städtischen Zuschussanteile für 
die Betriebskosten im Rahmen des bis dahin geltenden KiBiz werden insoweit angepasst, 
dass sie im selben Verhältnis auf die neuen Trägeranteile des KiBiz ab 01.08.2020 umg e-
rechnet und angewendet werden. 
 
2. Der Rat nimmt zudem zur Kenntnis, dass  
a. bei allen Kindertageseinrichtungen, die den kompletten, gesetzlichen Trägeranteil selbst 
übernehmen und 
b. bei den Kindertageseinrichtungen, für die politische Beschlüsse und Vereinbarungen vo r-
liegen, dass der volle gesetzliche Trägeranteil durch die Stadt Münster vollständig über-
nommen wird,  
die bisher vereinbarten Regelungen Bestand haben. 
 
Durch die Novellierung des KiBiz gilt ab dem 01.08.2020 als Trägeranteil zu a) bzw. für den 
städtischen Zuschuss zu b) der jeweils einschlägige neue gesetzliche Trägeranteil. 
 
Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien 
 
06.08.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Kratz-Trutti, Herr 
Braun, Frau Hamann 
Telefon: 492-5142 
HamannL@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0510/2020 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Im Kindergartenjahr 2019/2020 wurden für die freiwillige, städtische Bezuschussung von Trägera n-
teilen zu den Betriebskosten eine Summe von insgesamt rund 2.381.000,00 € aufgewendet. Durch 
die Veränderung der Trägeranteile mit der Novellierung des KiBiz ab 01.08.2020 und durch die mit 
dieser Vorlage vorgestellte Anpassung bei der Ermittlung der freiwilligen, städtischen Zuschüsse 
werden jährlich Mehrkosten von rund 130.000,00 € entstehen.  
 
Durch die Novellierung des KiBiz steigen die prozentualen Anteile des Landes an den Betriebsko s-
ten einer Kindertageseinrichtung. Gleichzeitig reduzieren sich die prozentual en Anteile der Stadt 
und die gesetzlichen Trägeranteile.  
Finanziell hat dies zur Folge, dass die Träger trotz der Reduzierung der prozentualen Anteile durch 
die gleichzeitige Anhebung der Kindpauschalen höhere Aufwendungen für die Leistung des Träge r-
anteils aufbringen müssen, als dies bei der bisherigen Steigerungsformel der Fall gewesen wäre. 
Dieser Effekt betrifft insbesondere die Träger, die nur einen Anteil an dem bisherigen gesetzlichen 
Trägeranteil übernehmen, da sich die Veränderung der gesetzlichen Trägeranteile durch die Novelle 
auf diese städtischen Vereinbarungen nicht mindernd auswirkt. Hiervon würde die Stadt finanziell 
einseitig profitieren. Für diese Fälle wird (siehe Sachentscheidung Ziffer 1) deshalb eine Anpassung 
der städtischen Bezuschussung vorgeschlagen. Sie mindert diese überproportionale Kostenerhö-
hung für die Träger in diesen Fällen ab. 
 
Teilergebnisplan 
 
 
Nr. Bezeichnung 
Haush.
- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0601 Förderung von Kindern in Ta-
gesbetreuung 
   
Zeile 15 Transferaufwendungen 2020 
2021 
+   54.000 
+ 130.000 
Betriebskos-
tenzuschüsse 
an den Träger 
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen werden in 2020 im lfd. Budget der Produk t-
gruppe 0601 aufgefangen und sind im Haushaltsplan -Entwurf 2021 veranschlagt. Es wird zur 
Kenntnis genommen, dass mit diesem Beschluss eine haushaltsmäßige Belastung  der kommenden 
Jahre noch vor den eigentlichen Etatberatungen für die Jahre 2021ff. erfolgt.  
 
 
Begründung: 
 
Die Finanzierung der Plätze in Kitas erfolgt auf der Grundlage von Kindpauschalen in Abhängigkeit 
von der Gruppenform und dem Betreuungsumfang. Die  Kindpauschalen stellen 100 % der in diesem 
Zusammenhang anerkennungsfähigen Kosten dar. Von diesen Kosten übernehmen die Träger, das 
Land NRW und die Stadt Münster die gesetzlich festgeschriebenen Anteile.

- 3 - 
V/0510/2020 
 
Mit der KiBiz-Novelle haben sich die prozentualen Anteile des Landes, der Stadt und der Träger ve r-
ändert. Gemäß KiBiz gewährt das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien jedem Träger einen Z u-
schuss zur Finanzierung, bestehend aus dem Landesanteil und dem städt. Anteil). Der nach Abzug 
der Förderung verbleibende Betrag an den Gesamtbetriebskosten wird in der Regel von den Trägern 
erbracht (Trägeranteil).  
Durch die Novellierung des KiBiz wurd en die Trägeranteile reduziert. Damit wurden d ie Träger pr o-
zentual entlastet. Die Kommunen werden durch Heraufsetzung der Landesanteile je Träger entlastet. 
Im Gegenzug dazu müssen die Kommunen 3% der Kosten für die städt. Kindertages -einrichtungen 
selber aufbringen (§ 38 Abs. 5 KiBiz).  
 
Der Rat der Stadt Münster hat in den vergangenen Jahrzehnten im Rahmen von Einzelvorlagen (z. B. 
bei der Vergabe von Betriebsträgerschaften für neue Kitas) entschieden, dass einzelne Träger freiwil-
lige, städtische Zuschüsse zu diesem Trägeranteil erhalten. Es ergeben sich folgende Regelung s-
gruppen: 
 
1. Die Trägeranteile werden nur teilweise von der Stadt Münster bezuschusst (z.B. wurde ve r-
einbart, dass von dem bisherigen 9%-tigen Trägeranteil 6 Prozentpunkte von der Stadt Müns-
ter bezuschusst werden). Bliebe es bei diesem festgelegten Trägeranteil würden diese Träger 
im Gegensatz zu allen anderen keine  Senkung ihres Trägeranteils zum Zeitpunkt der Geltung 
des novellierten KiBiz erhalten. Das bedeutet, dass für die Träger in diesen Fällen überpropor-
tionale Mehrkosten entstehen, da die Kindpauschalen erheblich angestiegen sind. Stattdessen 
würde in diesen Fällen die Stadt finanziell profitieren, da die Reduzierung des gesetzlichen 
Trägeranteils ausschließlich der Stadt zugutekäme. Damit auch diese Träger an der Senkung 
des Trägeranteilssatzes teilhaben können, wird deshalb eine prozentuale Angleichung vorg e-
schlagen. 
 
Musterberechnung: 
Gesetzlicher 
Trägeranteil 
KiBiz bis zum 
31.07.2020 
Trägeranteil lt. 
Ratsbeschluss 
vom Träger zu 
erbringen 
Städt. Träger - 
anteil = freiwi l-
liger Zuschuss 
Neuer gesetzl i-
cher Trägeran-
teil KiBiz ab 
01.08.2020 
Neuer Träge r-
anteil vom 
Träger zu e r-
bringen lt. Ve r-
hältnis- 
rechnung 
Neuer städt. 
Trägeranteil = 
freiwilliger 
Zuschuss 
1 2 3 4 5 6 
9 % 3 % 6 % 7,8 % 2,6 % 5,2 % 
12 % 3 % 9 % 10,3 % 2,58 % 7,73 %

- 4 - 
V/0510/2020 
Formel: 
Alter vereinbarter Trägeranteil (2) 
-------------------------------------------- x neuer gesetzlicher Trägeranteil (4) = neuer Trägeranteil (5) 
Alter gesetzlicher Trägeranteil (1) 
 
Es werden aktuell bei 53 Einrichtungen freiwillige Zuschüsse zu den Trägeranteile n in unte r-
schiedlicher Höhe gezahlt. Durch diese prozentuale Anpassung entstehen der Stadt zwar 
Mehrkosten von rund 130.000,00 €, umgerechnet auf die einzelne Einrichtung sind dieses 
rund 2.500,00 €.  
 
2. Die Trägeranteile werden in vollem Umfang von den Träg ern übernommen. In diesen Fällen 
erfolgt keine weitere Anpassung hinsichtlich einer zusätzlichen, städtischen Beteiligung, da 
durch die gesetzliche Neuregelung eine Reduzierung der prozentualen Anteile für die Träger 
erfolgt. In allen Fällen, in den die Stadt Münster laut einer bisherigen Vereinbarung  den kom-
pletten gesetzlichen Trägeranteil übernimmt, bleibt es bei dieser Regelung. 
 
Fazit: 
 
Die Veränderung der Trägeranteile durch die Novellierung des KiBiz bringt eine prozentuale Entla s-
tung für die Trä ger, die den vollen gesetzlichen Trägeranteil aufbringen. Ein Beibehalten der bisher 
vereinbarten Trägeranteile bei den Trägern, die nur einen Teil der g esetzlichen Trägeranteile selbst  
übernehmen, hätte im Vergleich ein überproportionales Ansteigen der Me hrkosten für diese Träger 
zur Folge. Eine freiwillige prozentuale Anpassung mildert diesen Effekt für die Träger ab und sorgt für 
eine gleichmäßigere Aufteilung der Kosten zwischen den Trägern und der Stadt. 
 
 
I.V. 
 
Gez. 
 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
Anlage A

Anlage A

4055 Zeichen

Anlage A zur V/0510/2020 
Kurzüberblick 
Die Veränderung der Trägeranteile durch die Novellierung des KiBiz bringt eine prozentuale Ent-
lastung für die Träger, die den vollen gesetzlichen Trägeranteil aufbringen. Für Träger, die nur 
einen Teil der gesetzlichen Trägeranteile selber übernehmen, entfällt dieser Effekt. Diesen Trä-
gern entstehen vergleichsweise hohe Kostensteigerungen. Eine freiwillige prozentuale Anpas-
sung sorgt für eine gleichmäßige Aufteilung der Kosten zwischen den Trägern und der Stadt. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz gilt seit dem 01.08.2013 für alle Kinder ab dem   
ersten vollendeten Lebensjahr.  
Die Stadt Münster greift die Pflichtaufgabe zum bedarfsgerechten Ausbau der Kindertages- 
betreuung in der Produktgruppe 0601 „Förderung von Kindern in Tagesbetreuung“ auf. 
 
Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für Kinder im Alter von 3 – 6 Jahren ist 
sicherzustellen und die Tagesbetreuungsangebote für unter 3-jährige Kinder mit einer 
Versorgungsquote von bis zu 50 % auszubauen. 
 
Mit Erreichen dieser Versorgungswerte werden die ISM Leitziele „Wir werden einer der führenden 
Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungsstandorte in Europa“ und „Wir werden 
Münster zu einer Stadt mit höchsten Lebens- und Erlebnisqualität mit hohem Wohnwert, 
Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft weiterentwickeln“ forciert. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0601 Förderung von Kindern in Kindertagesbetreuung 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja  Nein   
Bereits veranschlagt? x Ja  Nein   
Im Kindergartenjahr 2019/2020 wurden für die freiwillige, städtische Bezuschussung von Trägeran-
teilen zu den Betriebskosten eine Summe von insgesamt rund 2.381.000,00 € aufgewendet. Durch 
die Veränderung der Trägeranteile mit der Novellierung des KiBiz ab 01.08.2020 und durch die mit 
dieser Vorlage vorgestellte Anpassung bei der Ermittlung der freiwilligen, städtischen Zuschüsse 
werden jährlich Mehrkosten von rund 130.000,00 € entstehen. 
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Gesetzliche Grundlagen: § 22 – 26 SGB VIII und Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von 
Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)

Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Münster gehört zu den am stärksten wachsenden Städten in Nordrhein-Westfalen. Nach aktuellen 
städtischen Vorausberechnungen könnte die Bevölkerung bis 2030 ohne starke Flüchtlingszuzü-
ge im Basisszenario "Dynamischer Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort" auf 326.000 Einwoh-
ner steigen. Unter Berücksichtigung zusätzlicher Flüchtlingszuwanderungen könnte das Wachs-
tum noch deutlich stärker ausfallen und Münster in 2030 bis zu 347.000 Einwohner zählen. Die 
wachsende Stadt, die alle Bereiche des Lebens betrifft, ist eine zentrale Herausforderung, der 
sich Münster stellen muss.  
Die demographische Entwicklung der Stadt Münster ist ein grundlegender Bestandteil der Kita-
ausbauplanung.  
Alle Maßnahmen zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder orientieren sich an der kleinräumi-
gen Bevölkerungsprognose der Stadt Münster und sind darauf ausgerichtet, eine familienfreundli-
che Stadtentwicklung zu fördern. Dazu tragen insbesondere die bedarfsgerechte Schaffung von 
Plätzen zur Erfüllung des Rechtsanspruchs für ü3-Kinder und der Ausbau von u3 - Plätzen bei.  
Im Rahmen der unterschiedlichen Arbeitsfelder der Kindertagesbetreuung werden wichtige As-
pekte wie Barrierefreiheit, Inklusion, Sprachförderung und Qualifizierung differenziert berücksich-
tigt und unterstützen eine familienfreundliche Entwicklung in Münster. Weiterhin steht der Ausbau 
von Kindertagesbetreuungsangeboten im Einklang mit der Ausrichtung Münsters als führender 
Wirtschaftsstandort.

Beratungsverlauf (3)

19.08.2020 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 16 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 47 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.08.2020 Rat
TOP 41 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0510/2020
Typ
Vorlagen
Datum
27.07.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37