V/0529/2006
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 501 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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Beschlussvorlage
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V/0529/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 501: Westlich Prins-Claus-Kazerne (Grevener Straße / Gasselstiege) 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 15.08.2006 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 17.08.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 23.08.2006 Hauptausschuss Vorberatung 23.08.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zu m Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 501: Westlich Prins-Claus-Kazerne (Grevener Straße / Gasselstiege) wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungspl anes Nr. 501 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 1.1.1 Die an der südlichen Plangebietsgrenze festgesetzte Lärmschutzwand wird nach Wes- ten bis auf 5 m Abstand an die Gasselstiege verlängert. Der Hinweisbereich zu lärmbe- lasteten Flächen wird entsprechend ausgedehnt (Anlage 1, Punkt 1.3). 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 501 nicht gefolgt: 1.2.1 Der Anregung, der Planung zugrunde zu legen, dass auf dem südlich an das Plangebiet angrenzenden Gelände des DJK-Sportzentrums jährlich 4-5 Sport-Großveranstaltungen stattfinden (Anlage 1, Punkt 1.1). 1.2.2 Der Anregung, bei der Planung zu berücksichtigen, dass der nordwestliche Bereich des DJK-Geländes Veranstaltern von Zeltlager n für Wochenenden bzw. 6-wöchige Ferien- camps überlassen werden soll (Anlage 1, Punkt 1.2). 1.2.3 Der Anregung, im Baufeld E keine Ve rdichtung gegenüber dem Baufeld D vorzusehen, sondern auch dort Doppel- und Einzelhäuser festzusetzen, um die Zahl der künftigen Eigentümer und möglichen Konfliktfälle geringer zu halten (Anlage 1, Punkt 1.5). 1.2.4 Der Anregung, als Einfriedung nicht nur Buchenhecken, sondern auch andere Gehölze, Hecken etc. zuzulassen (Anlage 1, Punkt 2). Vorlagen-Nr.: V/0529/2006 Auskunft erteilt: Frau Voss-Schiffmann / Herr Husmann Ruf: 492 61 22 / 492 61 94 E-Mail: HusmannN@stadt-muenster.de Datum: 11.07.2006 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0529/2006 1.2.5 Der Anregung, zur Sicherung der Zugänglic hkeit der Leitungen innerhalb der privaten Verkehrsflächen Geh-, Fahr- und Leitungsre chte zugunsten der Erschließungsträger festzusetzen (Anlage 1, Punkt 3). 1.2.6 Der Anregung, die baulichen Anlagen im Plangebiet in der Nachbarschaft zu der Schüttgutlagerung auf dem Grundstück Gasselstiege 178 für unzulässig zu erklären, bis die emittierende Nutzung rechtsverbindlich aufgegeben ist (Anlage 1, Punkt 4). 2. Der gemäß Beschlussvorschlag 1.1.1 geänderte Entwurf des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes Nr. 501: Westlich Pr ins-Claus-Kazerne (Grevener Stra ße / Gasselstiege) wird gemäß §§ 2 und 10 i.V.m. § 12 Bauges etzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW als Satzung be- schlossen. Die Begründung mit Umweltbericht zum vorha benbezogenen Bebauungsplan Nr. 501 wird eben- falls beschlossen. Mit der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 501 tritt der Bebauungsplan Nr. 76 Teilabschnitt I: Grevener Straße (südlicher Teil), soweit er vom vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan überlagert wird, teilweise außer Kraft. Kosten/Folgekosten Durch die vorstehenden Beschlussvorschläge entstehen keine zusätzlichen Kosten und keine weiteren Folgekosten. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 501 beinhal tet den Vorhaben- und Erschließungsplan. Der Vorhabenträger übernimmt den sich aus der Planung ergebenden Erschließungsaufwand entsprechend dem Durchführungsvertrag. Begründung: 1. Der Rat der Stadt Münster hat am 21.09. 2005 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes Nr. 501 beschlossen. Der Entwurf des Bebauungsplanes hat vom 22.05.2006 bis zum 22.06.2006 öffentlich ausgel egen. Zur Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stel- lungnahmen vorgetragen, über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.2.6 Be- schluss gefasst werden soll. 2. Die gemäß Beschlussvorschlag 1.1.1 vorg esehenen Änderungen des Bebauungsplanentwurfes berühren nicht die Grundzüge der Planung. Sie sind mit dem Vorhabenträger abgestimmt und ent- sprechen den Wünschen der Eingeber. Daher ist weder eine erneute Offenlegung noch eine weite- re Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erforderlich. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 501 kann somit gemäß Beschlussvorschlag 2 als Sat- zung beschlossen werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 501 überpl ant teilweise den Geltungsbereich des Be- bauungsplanes Nr. 76 Teilabschnitt I (Einfacher Bebauungsplan zur Festsetzung von Verkehrsflä- chen im Bereich Grevener Straße). Im Bereich der Überschneidung trifft der Bebauungsplan Nr. 76 I jedoch keine Festsetzungen. Mit der Rechtskr aft des neuen Bebauungsplanes tritt dieser Plan, soweit er von dem neuen Plan überlagert wird, teilweise außer Kraft. Die Festsetzungen in den üb- rigen Bereichen können als eigenständige Festsetzungen bestehen bleiben. Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Plan (verkleinert) 4. Textliche Festsetzungen
V-0529-2006-Anlage-1-Stellungnahmen.pdf
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 529/2006 – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 501 – STELLUNGNAHMEN / Seite 1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 501: Westlich Prins-Claus-Kazerne (Grevener Straße / Gasselstiege) Stellungnahmen zur Offenlegung Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes wurden in zwei Stellungnahmen der Öffentlichkeit und in vier Stellungnahmen von Träge rn öffentlicher Belange, davon eine gleich- lautend mit einer der vorgenannten, Anregungen geäußert. 1.1 In zwei gleichlautenden Stellungnahmen wird ang eregt, der Planung zugrunde zu legen, dass auf dem südlich an das Plangebiet angrenzenden Gelände des DJK-Sportzentrums jährlich 4-5 Sport-Großveranstaltungen stattfinden, die zum Teil von Freitag bis Sonntag dauern und bei denen ganztägig Beschallungsanlagen eingesetzt werden. Stellungnahme der Verwaltung: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Lä rmschutzuntersuchung erstellt, die die Verträglichkeit sowohl der Freibad- als auc h der Sportnutzung auf dem DJK-Ge- lände mit der im Plangebiet vorgesehenen Nutzung na chweist. Die dem Gutachten zugrunde liegende 18. Bundesimmissionsschutzverordn ung (BImSchV) berücksichtigt auch kurzzeitige Geräuschspitzen als sogenannte sel tene Ereignisse und trägt so be- sonderen Veranstaltungen mit erhöhtem Lärmgeschehen Rechnung. Soweit der Stellungnahme zu entnehmen ist, überschr eitet die Häufigkeit der Sportver- anstaltungen diesen Rahmen nicht, so dass die Belan ge des Sports und der schützens- werten Wohnnutzung als ausgeglichen anzusehen sind. Die geltend gemachten Belange sind somit in der Abw ägung angemessen berücksich- tigt. Der Anregung sollte daher nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.1). 1.2 Es wird außerdem angeregt, neben der sportliche n Nutzung auch zu berücksichtigen, dass der nordwestliche Bereich des DJK-Geländes Ver anstaltern von Zeltlagern für Wo- chenenden bzw. 6-wöchige Feriencamps mit ca. 40 Kin dern oder Jugendlichen überlas- sen werden soll. Stellungnahme der Verwaltung: Zeltlager sind als Art der Nutzung anders zu beurte ilen als Sport- oder Freibadnutzun- gen. Sie sind - im Gegensatz zu Campingplätzen - in festgesetzten Grünflächen als be- sondere Zweckbestimmung zulässig; das Gelände des D JK-Sportzentrums ist allerdings nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen und i m rechtsgültigen Flächennut- zungsplan als Grünfläche nur mit den Zweckbestimmun gen Freibad und Sportplatz dar- gestellt. Planungsrechtlich wäre bereits im Bestand eine Zeltlagernutzung zumindest dann kritisch zu bewerten, wenn sie sich der Hauptn utzung nicht deutlich unterordnet. Dabei wäre vor allem die Immissionsentwicklung zu p rüfen, da Zeltlager für Jugendliche mit zum Teil erheblichen und schwer kalkulierbaren Lärmauswirkungen für die Nachbar- schaft verbunden sein können. Die Überlassung der Freiflächen auf dem DJK-Gelände an Veranstalter von Zeltferienla- gern würde im baurechtlichen Sinne eindeutig eine g enehmigungspflichtige Nutzungs- änderung darstellen, da solche Nutzungen mit den vo rliegenden Genehmigungen nicht – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 501 – STELLUNGNAHMEN / Seite 2 erfasst sind. Sofern eine derartige Nutzungserweite rung zugelassen werden könnte, wä- ren die einschlägigen Lärmschutzwerte jedenfalls vom Nutzer selbst einzuhalten. Das Interesse, eine wirtschaftliche Ergänzungsnutzu ng für Freibad und Sportzentrum zu etablieren, ist nachvollziehbar; es erscheint jedoc h nicht gerechtfertigt, die Folgen einer für die Zukunft geplanten neuen Nutzung, insbesonde re ggfs. die Verpflichtung zu er- höhter Lärmvorsorge, dem Vorhabenträger im angrenze nden Plangebiet anzulasten. Die bestehende sportlich-freizeitliche Nutzung ist umfa ssend und in den perspektivischen Emissionen großzügig kalkuliert in die Abwägung ein gestellt; die sich hieraus ergeben- den Konsequenzen für den Lärmschutz und Lärmschutza ufwendungen im heranrücken- den Wohnen sind im Bebauungsplan festgesetzt und ausgeglichen abgewogen. Das stadtstrukturelle Interesse der Entwicklung von Wohnnutzungen in innenstadtnaher und städtebaulich sinnvoller und attraktiver Lage g eht hier gegenüber dem Ziel der Ein- geber, allgemein und perspektivisch neue Nutzungska tegorien zu etablieren, vor. Damit ist jedoch nicht kategorisch ausgeschlossen, dass e ine künftige Zeltferienlagernutzung je nach Lage, Umfang und Ausprägung - unter Berücks ichtigung der neuen Wohnnach- barschaft - zulässig sein würde; dies wäre dann im Einzelfall zu prüfen. Der Anregung sollte daher nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.2). 1.3 Darüber hinaus wird angeregt, die Geltungsfläch e des im Bebauungsplanentwurf enthaltenen Hinweises zu lärmbelasteten Bereichen n ach Westen bis an die Gas- selstiege auszudehnen und ggfs. die an der Südgrenz e des Plangebietes festgesetzte Lärmschutzwand zu verlängern. Stellungnahme der Verwaltung: Der angesprochene Hinweis 3.1 in den textlichen Festsetzungen macht auf verbleibende Lärmbelastungen aufmerksam, die außerhalb des Wirku ngsbereichs der aktiven Lärm- schutzmaßnahmen, also insbesondere in den Obergesch ossen, noch auftreten können. Die Länge der südlichen Lärmschutzwand wurde durch Lärmschutzgutachten ermittelt; sie reicht zur Einhaltung der relevanten Lärmschutz werte aus. Dabei berücksichtigt das Gutachten auch Entwicklungsmöglichkeiten im Bereich des Freibads, wie neue Nicht- schwimmerspielgeräte (Rutsche und Wasserpilz). Die im Bebauungsplanverfahren zu beurteilende Situation macht die angeregte Verlänge rung bis an die westliche Plange- bietsgrenze also nicht erforderlich. Der Vorhabenträger hat sich bereit erklärt, die Lär mschutzwand einschließlich des Hin- weisbereiches bis auf 5 m Abstand zur Gasselstiege auf gesamter Grundstücksgrenze südlich der Wohnbebauung auszudehnen, um dem DJK-Sp ortzentrum weitere Flexibili- tät in der räumlichen Ausdehnung der Sport- und Fre ibadnutzung, beispielsweise der Liegewiese, zu ermöglichen. Die Anregung wird durch Ergänzung der Planinhalte i n den vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan aufgenommen und im Durchführungsvertrag be rücksichtigt (Beschlussvor- schlag 1.1.1). 1.4 In denselben Stellungnahmen wird ferner angereg t, die Möglichkeit, Wartungs- und Reinigungsarbeiten auf dem Gelände der DJK Sportsch ule durchzuführen, nicht einzu- schränken (Stichwort: Laubgebläse, etc.). – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 501 – STELLUNGNAHMEN / Seite 3 Stellungnahme der Verwaltung: Wartungs- und Reinigungsarbeiten sind keine baurech tlich relevanten Nutzungen; ihre Durchführung unterliegt daher nicht dem Baurecht, s ondern den allgemeinen Regelun- gen zur Beachtung von Ruhezeiten bei der Durchführu ng von handwerklichen und sons- tigen Arbeiten. Eine Berücksichtigung im Bebauungsplanverfahren ist weder möglich noch erforderlich. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 1.5 Schließlich wird angeregt, im Baufeld E keine V erdichtung gegenüber dem Baufeld D vorzusehen, sondern auch dort Doppel- und Einzelhäu ser festzusetzen, um die Zahl der künftigen Eigentümer und möglichen Konfliktfälle geringer zu halten. Stellungnahme der Verwaltung: Im Bebauungsplan werden die festgesetzten aktiven u nd passiven Lärmschutzmaß- nahmen ergänzt durch den textlichen Hinweis 1., der auf die besondere Lärmsituation in der Nachbarschaft zwischen Wohnen und Sport aufmerk sam macht. Darüber hinaus wird der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag daz u verpflichtet, sowohl die öffent- lich-rechtlichen Bindungen des Durchführungsvertrag es an die Grundstückskäufer wei- terzugeben als auch privatrechtlich auf die hinzune hmende Lärmbelastung hinzuweisen. Die befürchteten Konfliktfälle stehen nicht im kaus alen Zusammenhang mit der Planung, sondern können in jedem Nachbarverhältnis auftreten. Da im Bebauungsplanverfahren die Belange des DJK-Sp ortzentrums (Sport- und Frei- zeitnutzung) und der geplanten (Wohn-)Bebauung sorg fältig untereinander abgewogen worden sind, sollte der Anregung nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.3). 2. In einer Stellungnahme wird angeregt, als Einfr iedung nicht nur Buchenhecken, sondern auch andere Gehölze, Hecken etc. zuzulassen. Stellungnahme der Verwaltung: Auf eine Höhenfestsetzung für Einfriedungen wurde verzichtet, so dass zur Abschirmung von Gärten unterschiedlich hohe Einfriedungen mögli ch sind. Zwischen den einzelnen Baugrundstücken ist die Wahl einer Einfriedung völl ig freigestellt. Baulich sind die Stra- ßenräume von Bereich zu Bereich sehr unterschiedlic h geprägt. In diesem Zusammen- hang ist die Art der Einfriedung zum Straßenraum fü r die Identität und Gestaltqualität des Baugebietes von großer Bedeutung. Die textliche Festsetzung 2.3, nach der als Einfriedung zu Verkehrsflächen speziell nur Buchenh ecken zulässig sind, dient deshalb dazu, eine gewisse Einheitlichkeit und einen gestal terischen Zusammenhang im Stra- ßenraum herzustellen, und zwar unabhängig von den J ahreszeiten. Dieser Qualitätsan- spruch ist Teil des dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Vorhabens. Der Anregung sollte daher nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.4). 3. Die Stadtwerke regen an, für die Sicherung der Z ugänglichkeit der Leitungen im Bebau- ungsplan in Privatstraßen Geh-, Fahr- und Leitungsr echte zugunsten der Erschlie- ßungsträger festzusetzen. – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 501 – STELLUNGNAHMEN / Seite 4 Stellungnahme der Verwaltung: Die Neufassung des § 9 (1) Nr. 11 des BauGB lässt a usdrücklich die Festsetzung pri- vater Verkehrsflächen zu. Diese ist vor allem für p rivate Erschließungsflächen geeignet, die im städtebaulichen Zusammenhang mit dem öffentl ichen Straßennetz stehen, und ersetzt dann deren Ausweisung durch Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrech- ten. Die angeregten Rechte sind einerseits durch die Fes tsetzung als private Verkehrsfläche sowie andererseits durch Vereinbarung entsprechende r Rechte in den Kaufverträgen bereits berücksichtigt. Nur sofern die Breite der F läche für die nebeneinander liegenden Leitungen nicht ausreicht, wird zusätzlich in den V orgartenbereichen ein Leitungsrecht erforderlich und auch festgesetzt. Der Anregung sollte daher nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.5). 4. Das staatliche Umweltamt regt unter Bezugnahme a uf § 9 (2) BauGB an, die baulichen Anlagen im Plangebiet in der Nachbarschaft zu der S chüttgutlagerung auf dem Grund- stück Gasselstiege 178 für unzulässig zu erklären, bis die emittierende Nutzung rechts- verbindlich aufgegeben ist, da eine vertragliche Regelung zur Aufgabe der emittierenden Nutzung nicht zu bestehen scheine. Stellungnahme der Verwaltung: Die zeitgerechte Aufgabe der emittierenden Nutzung wird sowohl privatrechtlich zwi- schen dem Eigentümer des Gewerbegrundstücks und dem Vorhabenträger als auch öf- fentlich-rechtlich, u.a. detailliert ausgeführt im Durchführungsvertrag, zwischen Vorha- benträger und Stadt gesichert. Die bezweifelte vert ragliche Regelung besteht also durchaus; der angeregten bedingten Festsetzung nach § 9 (2) BauGB bedarf es daher nicht. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.6). 5. Die Wehrbereichsverwaltung West nimmt in ihrer S tellungnahme Bezug auf ihre Anre- gung zur frühzeitigen Behördenbeteiligung, in der s ie sich der Stellungnahme der Bun- desanstalt für Immobilienaufgaben anschloss. Dort w ar angeregt worden, den Lärm- schutzwall an der Ostseite des Plangebietes auf die gesamte Grundstücksgrenze zum Kasernengelände auszudehnen. Stellungnahme der Verwaltung: Die seinerzeit angeregte Verlängerung der Lärmschu tzeinrichtung ist im Entwurf des Be- bauungsplanes bereits berücksichtigt worden; die St ellungnahme der Wehrbereichsver- waltung ist daher als berücksichtigt anzusehen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich.
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 529/2006
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Anlage 4 zur Vorlage Nr. 529/2006 – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 501 – TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Textliche Festsetzungen gem. §§ 9 u. 12 BauGB 1.1 Die Traufhöhe ist definiert als Schnittpunkt zw i- schen Oberfläche Außenwandfläche und Oberkan- te Dachhaut. Bezugspunkt für die Höhe ist jeweils die fertige Oberkante der zugehörigen Erschlie- ßungsfläche, gemessen in der Mitte der Fassaden- länge des jeweiligen Gebäudes (§§ 16 und 18 BauNVO). 1.2 Zusätzlich zu der festgesetzten Vollgeschosszahl ist ein weiteres Geschoss zulässig, wenn seine Höhe die festgesetzte Traufhöhe um nicht mehr als 2,5 m überschreitet und folgende Maßgaben erfüllt sind: In den Bereichen A sowie C – G darf das zusätzliche Geschoss nur an einer Seite der Fassade bündig liegen und muss zu den übrigen Seiten um min. 1 m zurückspringen; bei Reihen- häusern und Hausgruppen darf das zusätzliche Geschoss zusätzlich straßenseitig bündig an der Fassade liegen und sich über die gesamte Breite erstrecken. Die Fläche des zusätzlichen Geschos- ses ist im Bereich B auf max. 20 m² je Grundstück, in den übrigen Bereichen auf max. 2/3 der Fläche des darunterliegenden Vollgeschosses zu be- schränken. Die zusätzliche Geschossfläche ist bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl mitzu- rechnen (§ 20 BauNVO). 1.3 In den Bereichen A – D sind Garagen und Stell- plätze nur in den seitlichen Abstandflächen der Gebäude zulässig; hierbei darf durch Garagen die rückwärtige Gebäudeflucht um bis zu 2 m, jedoch max. bis zur rückwärtigen Baugrenze, durch Stell- plätze die straßenseitige Bauflucht überschritten werden. Im Bereich E sind im Bereich von Haus- gruppen Garagen als Carports auch straßenseitig vor den Gebäuden zulässig. In den Bereichen F – G sind Stellplätze nur in dem oberirdisch festge- setzten Bereich sowie in Tiefgaragen zulässig. Zu öffentlichen Verkehrsflächen ist ein seitlicher Ab- stand von min. 1 m einzuhalten (§ 12 BauNVO). 1.4 Nebenanlagen dürfen eine Grundfläche von max. 10 m² je Grundstück nicht überschreiten. In den Vorgärten sind sie mit Ausnahme von Anlagen für Mülltonnen und Fahrräder unzulässig. Im Bereich B sind Nebenanlagen nur innerhalb der nördlichen und südlichen Abstandflächen zulässig; dabei darf die rückwärtige Gebäudeflucht um bis zu 2 m, je- doch max. bis zur rückwärtigen Baugrenze über- schritten werden (§ 14 BauNVO). 1.5 Für Wintergärten dürfen die rückwärtigen Bau- grenzen um max. 3 m in einer Breite von max. 5 m überschritten werden (§ 23 BauNVO). 1.6 Das auf den Baugrundstücken anfallende Nieder- schlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken in geeigneten privaten Anlagen zu versickern (§ 9 (1) Nr. 14 BauGB). 1.7 Aufenthaltsräume sind in den Bereichen E – G in den Obergeschossen sowie bei dem nördlichsten Grundstück im Bereich B jeweils auf den lärmzu- gewandten Gebäudeseiten mit fensterunabhängi- ger, schallgedämmter Lüftung auszustatten. Die Materialien Kupfer und Zink sind als Dachde- ckung unzulässig (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). 1.8 Der festgesetzte „halbe“ Lärmschutzwall ist vol lflä- chig und fachgerecht extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu unterhalten, Ausfälle sind zu ersetzen (§ 9 (1) Nr. 25 BauGB). 2. Textliche Festsetzungen gem. § 86 BauO NRW 2.1 Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils ein- heitlich im Material, Farbton, Traufhöhe, Dachform und Dachneigung zu errichten. Als Fassadenmate- rialien sind Klinker, Putz und Glas zugelassen, un- tergeordnet können Holzwerkstoffplatten, Holz, So- larpaneele und Naturstein vorgesehen werden. 2.2 Werbeanlagen sind nur an der Stätte ihrer Leistu ng und im Bereich des Erdgeschosses bis unterhalb der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses zu- lässig. Außenwerbung als unbeleuchtete Schrift- züge oder selbstleuchtende, filigrane Einzelbuch- staben bzw. Firmenzeichen sind bis 0,7 m Höhe und 0,7 m Länge zulässig. 2.3 Im Bereich B ist an der Grenze zur Gasselstiege als Grundstückseinfriedung die vorhandene Mauer nach Möglichkeit in Gänze zu erhalten; andernfalls sind nur grüne Maschendraht- und Drahtgitterzäu- ne in einer Höhe von maximal 1,80 m zulässig. In allen Bereichen sind zu Verkehrsflächen als Ein- friedung nur Buchenhecken zulässig. 3. Hinweise 3.1 Das Plangebiet ist durch Gewerbelärm sowie Sport- und Freizeitlärm vorbelastet; insbesondere in den gekennzeichneten Bereichen (Teile des Be- reichs B, Bereiche D – G) muss daher außerhalb des Wirkungsbereichs der Lärmschutzmaßnahmen mit erhöhten Außenlärmpegeln gerechnet werden. 3.2 Die privaten Versickerungsanlagen sind genehmi- gungspflichtig (§ 7 Wasserhaushaltsgesetz). 3.3 Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unver- züglich der Stadt Münster / Städtische Denkmal- behörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, Westf. Museum für Archäologie - Landes- museum und Amt für Bodendenkmalpflege, Müns- ter anzuzeigen (§ 15 Denkmalschutzgesetz). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten. 3.4 Kampfmittel Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel ge- funden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüg- lich einzustellen und die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 3.5 Durchführungsvertrag Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Be- bauungsplanes wurden ergänzende öffentlich- rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abge- schlossen (Durchführungsvertrag).
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Bebauungsplan Nr. 501 (amtlicher Umring) amtlich
- Grevener Straße
- Gasselstiege 178f
Bebauungsplan Nr. 501
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Westlich Prins-Claus-Kazerne (Grevener Straße / Gasselstiege)
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0529/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 30.06.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37