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V/0529/2006

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 501 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlage 30.06.2006

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 23.08.2006, TOP 27.1.4

Beschlussvorlage

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V-0529-2006-Anlage-1-Stellungnahmen.pdf

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V-0529-2006-Anlage-3-Planverkleinerung.pdf

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Beschlussvorlage

5521 Zeichen

V/0529/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 501: Westlich Prins-Claus-Kazerne (Grevener Straße / 
Gasselstiege) 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
Beratungsfolge 
 
 
15.08.2006 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
17.08.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
23.08.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
23.08.2006 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zu m Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
Nr. 501: Westlich Prins-Claus-Kazerne (Grevener Straße / Gasselstiege) wird wie folgt Beschluss 
gefasst: 
 
1.1 Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungspl anes Nr. 501 wird wie folgt geändert bzw. 
ergänzt: 
 
1.1.1 Die an der südlichen Plangebietsgrenze festgesetzte Lärmschutzwand wird nach Wes-
ten bis auf 5 m Abstand an die Gasselstiege verlängert. Der Hinweisbereich zu lärmbe-
lasteten Flächen wird entsprechend ausgedehnt (Anlage 1, Punkt 1.3). 
 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten  Belange gegeneinander und untereinander wird 
den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
Nr. 501 nicht gefolgt: 
 
1.2.1 Der Anregung, der Planung zugrunde zu legen, dass auf dem südlich an das Plangebiet 
angrenzenden Gelände des DJK-Sportzentrums jährlich 4-5 Sport-Großveranstaltungen 
stattfinden (Anlage 1, Punkt 1.1). 
 
1.2.2 Der Anregung, bei der Planung zu berücksichtigen, dass der nordwestliche Bereich des 
DJK-Geländes Veranstaltern von Zeltlager n für Wochenenden bzw. 6-wöchige Ferien-
camps überlassen werden soll (Anlage 1, Punkt 1.2). 
 
1.2.3 Der Anregung, im Baufeld E keine Ve rdichtung gegenüber dem Baufeld D vorzusehen, 
sondern auch dort Doppel- und Einzelhäuser festzusetzen, um die Zahl der künftigen 
Eigentümer und möglichen Konfliktfälle geringer zu halten (Anlage 1, Punkt 1.5). 
 
1.2.4 Der Anregung, als Einfriedung nicht nur  Buchenhecken, sondern auch andere Gehölze, 
Hecken etc. zuzulassen (Anlage 1, Punkt 2). 
Vorlagen-Nr.: 
V/0529/2006 
Auskunft erteilt: 
Frau Voss-Schiffmann /  
Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 22 / 492 61 94 
E-Mail: 
HusmannN@stadt-muenster.de  
Datum: 
11.07.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0529/2006 
 
1.2.5 Der Anregung, zur Sicherung der Zugänglic hkeit der Leitungen innerhalb der privaten 
Verkehrsflächen Geh-, Fahr- und Leitungsre chte zugunsten der Erschließungsträger 
festzusetzen (Anlage 1, Punkt 3). 
 
1.2.6 Der Anregung, die baulichen Anlagen im Plangebiet in der Nachbarschaft zu der 
Schüttgutlagerung auf dem Grundstück Gasselstiege 178 für unzulässig zu erklären, bis 
die emittierende Nutzung rechtsverbindlich aufgegeben ist (Anlage 1, Punkt 4). 
 
2. Der gemäß Beschlussvorschlag 1.1.1 geänderte Entwurf des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes Nr. 501: Westlich Pr ins-Claus-Kazerne (Grevener Stra ße / Gasselstiege) wird gemäß 
§§ 2 und 10 i.V.m. § 12 Bauges etzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW als Satzung be-
schlossen. 
 
Die Begründung mit Umweltbericht zum vorha benbezogenen Bebauungsplan Nr. 501 wird eben-
falls beschlossen. 
 
Mit der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 501 tritt der Bebauungsplan Nr. 
76 Teilabschnitt I: Grevener Straße (südlicher Teil), soweit er vom vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan überlagert wird, teilweise außer Kraft. 
 
Kosten/Folgekosten 
Durch die vorstehenden Beschlussvorschläge entstehen keine zusätzlichen Kosten und keine weiteren 
Folgekosten. 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 501 beinhal tet den Vorhaben- und Erschließungsplan. Der 
Vorhabenträger übernimmt den sich aus der Planung ergebenden Erschließungsaufwand entsprechend 
dem Durchführungsvertrag.  
 
Begründung: 
1. Der Rat der Stadt Münster hat am 21.09. 2005 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes Nr. 501 beschlossen. Der Entwurf des Bebauungsplanes hat vom 22.05.2006 bis zum 
22.06.2006 öffentlich ausgel egen. Zur Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stel-
lungnahmen vorgetragen, über die entsprechend  den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.2.6 Be-
schluss gefasst werden soll. 
 
2. Die gemäß Beschlussvorschlag 1.1.1 vorg esehenen Änderungen des Bebauungsplanentwurfes 
berühren nicht die Grundzüge der Planung. Sie sind mit dem Vorhabenträger abgestimmt und ent-
sprechen den Wünschen der Eingeber. Daher ist weder eine erneute Offenlegung noch eine weite-
re Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erforderlich. 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 501 kann somit gemäß Beschlussvorschlag 2 als Sat-
zung beschlossen werden. 
  
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 501 überpl ant teilweise den Geltungsbereich des Be-
bauungsplanes Nr. 76 Teilabschnitt I (Einfacher  Bebauungsplan zur Festsetzung von Verkehrsflä-
chen im Bereich Grevener Straße). Im Bereich der Überschneidung trifft der Bebauungsplan Nr. 76 
I jedoch keine Festsetzungen. Mit der Rechtskr aft des neuen Bebauungsplanes tritt dieser Plan, 
soweit er von dem neuen Plan überlagert wird, teilweise außer Kraft. Die Festsetzungen in den üb-
rigen Bereichen können als eigenständige Festsetzungen bestehen bleiben. 
  
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
I. V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
  
Anlagen: 
1. Stellungnahmen 
2. Begründung 
3. Plan (verkleinert) 
4. Textliche Festsetzungen

V-0529-2006-Anlage-1-Stellungnahmen.pdf

12002 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage Nr. 529/2006 
  
 – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 501 –             STELLUNGNAHMEN / Seite 1 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 501: 
Westlich Prins-Claus-Kazerne (Grevener Straße / Gasselstiege) 
 
Stellungnahmen zur Offenlegung 
 
Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes wurden in zwei Stellungnahmen der 
Öffentlichkeit und in vier Stellungnahmen von Träge rn öffentlicher Belange, davon eine gleich-
lautend mit einer der vorgenannten, Anregungen geäußert. 
 
1.1 In zwei gleichlautenden Stellungnahmen wird ang eregt, der Planung zugrunde zu legen, 
dass auf dem südlich an das Plangebiet angrenzenden Gelände des DJK-Sportzentrums 
jährlich 4-5 Sport-Großveranstaltungen stattfinden,  die zum Teil von Freitag bis Sonntag 
dauern und bei denen ganztägig Beschallungsanlagen eingesetzt werden.  
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Lä rmschutzuntersuchung erstellt, 
die die Verträglichkeit sowohl der Freibad- als auc h der Sportnutzung auf dem DJK-Ge-
lände mit der im Plangebiet vorgesehenen Nutzung na chweist. Die dem Gutachten 
zugrunde liegende 18. Bundesimmissionsschutzverordn ung (BImSchV) berücksichtigt 
auch kurzzeitige Geräuschspitzen als sogenannte sel tene Ereignisse und trägt so be-
sonderen Veranstaltungen mit erhöhtem Lärmgeschehen Rechnung. 
 
Soweit der Stellungnahme zu entnehmen ist, überschr eitet die Häufigkeit der Sportver-
anstaltungen diesen Rahmen nicht, so dass die Belan ge des Sports und der schützens-
werten Wohnnutzung als ausgeglichen anzusehen sind. 
 
Die geltend gemachten Belange sind somit in der Abw ägung angemessen berücksich-
tigt. 
 
Der Anregung sollte daher nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.1). 
 
 
1.2 Es wird außerdem angeregt, neben der sportliche n Nutzung auch zu berücksichtigen, 
dass der nordwestliche Bereich des DJK-Geländes Ver anstaltern von Zeltlagern für Wo-
chenenden bzw. 6-wöchige Feriencamps mit ca. 40 Kin dern oder Jugendlichen überlas-
sen werden soll. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
 
Zeltlager sind als Art der Nutzung anders zu beurte ilen als Sport- oder Freibadnutzun-
gen. Sie sind - im Gegensatz zu Campingplätzen - in  festgesetzten Grünflächen als be-
sondere Zweckbestimmung zulässig; das Gelände des D JK-Sportzentrums ist allerdings 
nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen und i m rechtsgültigen Flächennut-
zungsplan als Grünfläche nur mit den Zweckbestimmun gen Freibad und Sportplatz dar-
gestellt. Planungsrechtlich wäre bereits im Bestand  eine Zeltlagernutzung zumindest 
dann kritisch zu bewerten, wenn sie sich der Hauptn utzung nicht deutlich unterordnet. 
Dabei wäre vor allem die Immissionsentwicklung zu p rüfen, da Zeltlager für Jugendliche 
mit zum Teil erheblichen und schwer kalkulierbaren Lärmauswirkungen für die Nachbar-
schaft verbunden sein können. 
 
Die Überlassung der Freiflächen auf dem DJK-Gelände  an Veranstalter von Zeltferienla-
gern würde im baurechtlichen Sinne eindeutig eine g enehmigungspflichtige Nutzungs-
änderung darstellen, da solche Nutzungen mit den vo rliegenden Genehmigungen nicht

– Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 501 –             STELLUNGNAHMEN / Seite 2 
erfasst sind. Sofern eine derartige Nutzungserweite rung zugelassen werden könnte, wä-
ren die einschlägigen Lärmschutzwerte jedenfalls vom Nutzer selbst einzuhalten. 
 
Das Interesse, eine wirtschaftliche Ergänzungsnutzu ng für Freibad und Sportzentrum zu 
etablieren, ist nachvollziehbar; es erscheint jedoc h nicht gerechtfertigt, die Folgen einer 
für die Zukunft geplanten neuen Nutzung, insbesonde re ggfs. die Verpflichtung zu er-
höhter Lärmvorsorge, dem Vorhabenträger im angrenze nden Plangebiet anzulasten. Die 
bestehende sportlich-freizeitliche Nutzung ist umfa ssend und in den perspektivischen 
Emissionen großzügig kalkuliert in die Abwägung ein gestellt; die sich hieraus ergeben-
den Konsequenzen für den Lärmschutz und Lärmschutza ufwendungen im heranrücken-
den Wohnen sind im Bebauungsplan festgesetzt und ausgeglichen abgewogen. 
 
Das stadtstrukturelle Interesse der Entwicklung von  Wohnnutzungen in innenstadtnaher 
und städtebaulich sinnvoller und attraktiver Lage g eht hier gegenüber dem Ziel der Ein-
geber, allgemein und perspektivisch neue Nutzungska tegorien zu etablieren, vor. Damit 
ist jedoch nicht kategorisch ausgeschlossen, dass e ine künftige Zeltferienlagernutzung 
je nach Lage, Umfang und Ausprägung - unter Berücks ichtigung der neuen Wohnnach-
barschaft - zulässig sein würde; dies wäre dann im Einzelfall zu prüfen. 
 
Der Anregung sollte daher nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.2). 
 
 
1.3 Darüber hinaus wird angeregt, die Geltungsfläch e des im Bebauungsplanentwurf 
enthaltenen Hinweises zu lärmbelasteten Bereichen n ach Westen bis an die Gas-
selstiege auszudehnen und ggfs. die an der Südgrenz e des Plangebietes festgesetzte 
Lärmschutzwand zu verlängern. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
 
Der angesprochene Hinweis 3.1 in den textlichen Festsetzungen macht auf verbleibende 
Lärmbelastungen aufmerksam, die außerhalb des Wirku ngsbereichs der aktiven Lärm-
schutzmaßnahmen, also insbesondere in den Obergesch ossen, noch auftreten können. 
Die Länge der südlichen Lärmschutzwand wurde durch Lärmschutzgutachten ermittelt; 
sie reicht zur Einhaltung der relevanten Lärmschutz werte aus. Dabei berücksichtigt das 
Gutachten auch Entwicklungsmöglichkeiten im Bereich  des Freibads, wie neue Nicht-
schwimmerspielgeräte (Rutsche und Wasserpilz). Die im Bebauungsplanverfahren zu 
beurteilende Situation macht die angeregte Verlänge rung bis an die westliche Plange-
bietsgrenze also nicht erforderlich. 
 
Der Vorhabenträger hat sich bereit erklärt, die Lär mschutzwand einschließlich des Hin-
weisbereiches bis auf 5 m Abstand zur Gasselstiege auf gesamter Grundstücksgrenze 
südlich der Wohnbebauung auszudehnen, um dem DJK-Sp ortzentrum weitere Flexibili-
tät in der räumlichen Ausdehnung der Sport- und Fre ibadnutzung, beispielsweise der 
Liegewiese, zu ermöglichen. 
 
Die Anregung wird durch Ergänzung der Planinhalte i n den vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan aufgenommen und im Durchführungsvertrag be rücksichtigt (Beschlussvor-
schlag 1.1.1). 
 
 
1.4 In denselben Stellungnahmen wird ferner angereg t, die Möglichkeit, Wartungs- und 
Reinigungsarbeiten auf dem Gelände der DJK Sportsch ule durchzuführen, nicht einzu-
schränken (Stichwort: Laubgebläse, etc.).

– Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 501 –             STELLUNGNAHMEN / Seite 3 
Stellungnahme der Verwaltung:  
 
Wartungs- und Reinigungsarbeiten sind keine baurech tlich relevanten Nutzungen; ihre 
Durchführung unterliegt daher nicht dem Baurecht, s ondern den allgemeinen Regelun-
gen zur Beachtung von Ruhezeiten bei der Durchführu ng von handwerklichen und sons-
tigen Arbeiten.  
 
Eine Berücksichtigung im Bebauungsplanverfahren ist weder möglich noch erforderlich. 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 
 
 
1.5 Schließlich wird angeregt, im Baufeld E keine V erdichtung gegenüber dem Baufeld D 
vorzusehen, sondern auch dort Doppel- und Einzelhäu ser festzusetzen, um die Zahl der 
künftigen Eigentümer und möglichen Konfliktfälle geringer zu halten. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
 
Im Bebauungsplan werden die festgesetzten aktiven u nd passiven Lärmschutzmaß-
nahmen ergänzt durch den textlichen Hinweis 1., der  auf die besondere Lärmsituation in 
der Nachbarschaft zwischen Wohnen und Sport aufmerk sam macht. Darüber hinaus 
wird der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag daz u verpflichtet, sowohl die öffent-
lich-rechtlichen Bindungen des Durchführungsvertrag es an die Grundstückskäufer wei-
terzugeben als auch privatrechtlich auf die hinzune hmende Lärmbelastung hinzuweisen. 
Die befürchteten Konfliktfälle stehen nicht im kaus alen Zusammenhang mit der Planung, 
sondern können in jedem Nachbarverhältnis auftreten. 
 
Da im Bebauungsplanverfahren die Belange des DJK-Sp ortzentrums (Sport- und Frei-
zeitnutzung) und der geplanten (Wohn-)Bebauung sorg fältig untereinander abgewogen 
worden sind, sollte der Anregung nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.3). 
 
 
2.  In einer Stellungnahme wird angeregt, als Einfr iedung nicht nur Buchenhecken, sondern 
auch andere Gehölze, Hecken etc. zuzulassen. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
 
Auf eine Höhenfestsetzung für Einfriedungen wurde verzichtet, so dass zur Abschirmung 
von Gärten unterschiedlich hohe Einfriedungen mögli ch sind. Zwischen den einzelnen 
Baugrundstücken ist die Wahl einer Einfriedung völl ig freigestellt. Baulich sind die Stra-
ßenräume von Bereich zu Bereich sehr unterschiedlic h geprägt. In diesem Zusammen-
hang ist die Art der Einfriedung zum Straßenraum fü r die Identität und Gestaltqualität 
des Baugebietes von großer Bedeutung. Die textliche  Festsetzung 2.3, nach der als 
Einfriedung zu Verkehrsflächen speziell nur Buchenh ecken zulässig sind, dient deshalb 
dazu, eine gewisse Einheitlichkeit und einen gestal terischen Zusammenhang im Stra-
ßenraum herzustellen, und zwar unabhängig von den J ahreszeiten. Dieser Qualitätsan-
spruch ist Teil des dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Vorhabens. 
 
Der Anregung sollte daher nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.4). 
 
 
3. Die Stadtwerke regen an, für die Sicherung der Z ugänglichkeit der Leitungen im Bebau-
ungsplan in Privatstraßen Geh-, Fahr- und Leitungsr echte zugunsten der Erschlie-
ßungsträger festzusetzen.

– Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 501 –             STELLUNGNAHMEN / Seite 4 
Stellungnahme der Verwaltung:  
 
Die Neufassung des § 9 (1) Nr. 11 des BauGB lässt a usdrücklich die Festsetzung pri-
vater Verkehrsflächen zu. Diese ist vor allem für p rivate Erschließungsflächen geeignet, 
die im städtebaulichen Zusammenhang mit dem öffentl ichen Straßennetz stehen, und 
ersetzt dann deren Ausweisung durch Festsetzung von  Geh-, Fahr- und Leitungsrech-
ten.  
 
Die angeregten Rechte sind einerseits durch die Fes tsetzung als private Verkehrsfläche 
sowie andererseits durch Vereinbarung entsprechende r Rechte in den Kaufverträgen 
bereits berücksichtigt. Nur sofern die Breite der F läche für die nebeneinander liegenden 
Leitungen nicht ausreicht, wird zusätzlich in den V orgartenbereichen ein Leitungsrecht 
erforderlich und auch festgesetzt. 
 
Der Anregung sollte daher nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.5). 
 
 
4. Das staatliche Umweltamt regt unter Bezugnahme a uf § 9 (2) BauGB an, die baulichen 
Anlagen im Plangebiet in der Nachbarschaft zu der S chüttgutlagerung auf dem Grund-
stück Gasselstiege 178 für unzulässig zu erklären, bis die emittierende Nutzung rechts-
verbindlich aufgegeben ist, da eine vertragliche Regelung zur Aufgabe der emittierenden 
Nutzung nicht zu bestehen scheine. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
 
 Die zeitgerechte Aufgabe der emittierenden Nutzung  wird sowohl privatrechtlich zwi-
schen dem Eigentümer des Gewerbegrundstücks und dem  Vorhabenträger als auch öf-
fentlich-rechtlich, u.a. detailliert ausgeführt im Durchführungsvertrag, zwischen Vorha-
benträger und Stadt gesichert. Die bezweifelte vert ragliche Regelung besteht also 
durchaus; der angeregten bedingten Festsetzung nach  § 9 (2) BauGB bedarf es daher 
nicht. 
 
Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.6). 
 
 
5. Die Wehrbereichsverwaltung West nimmt in ihrer S tellungnahme Bezug auf ihre Anre-
gung zur frühzeitigen Behördenbeteiligung, in der s ie sich der Stellungnahme der Bun-
desanstalt für Immobilienaufgaben anschloss. Dort w ar angeregt worden, den Lärm-
schutzwall an der Ostseite des Plangebietes auf die  gesamte Grundstücksgrenze zum 
Kasernengelände auszudehnen.  
 
 Stellungnahme der Verwaltung: 
 
 
 Die seinerzeit angeregte Verlängerung der Lärmschu tzeinrichtung ist im Entwurf des Be-
bauungsplanes bereits berücksichtigt worden; die St ellungnahme der Wehrbereichsver-
waltung ist daher als berücksichtigt anzusehen. 
 
 Eine Beschlussfassung erübrigt sich.

V-0529-2006-Anlage-3-Planverkleinerung.pdf

37 Zeichen

Anlage 3 
zur Vorlage Nr. 529/2006 


V-0529-2006-Anlage-4-Textliche-Festsetzungen.pdf

5487 Zeichen

Anlage 4 
zur Vorlage Nr. 529/2006 
  
 – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 501 –         TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
1. Textliche Festsetzungen gem. §§ 9 u. 12 BauGB 
 
1.1  Die Traufhöhe ist definiert als Schnittpunkt zw i- 
schen Oberfläche Außenwandfläche und Oberkan- 
te Dachhaut. Bezugspunkt für die Höhe ist jeweils 
die fertige Oberkante der zugehörigen Erschlie- 
ßungsfläche, gemessen in der Mitte der Fassaden- 
länge des jeweiligen Gebäudes (§§ 16 und 18 
BauNVO). 
 
1.2 Zusätzlich zu der festgesetzten Vollgeschosszahl  
ist ein weiteres Geschoss zulässig, wenn seine 
Höhe die festgesetzte Traufhöhe um nicht mehr 
als 2,5 m überschreitet und folgende Maßgaben 
erfüllt sind: In den Bereichen A sowie C – G darf 
das zusätzliche Geschoss nur an einer Seite der 
Fassade bündig liegen und muss zu den übrigen 
Seiten um min. 1 m zurückspringen; bei Reihen- 
häusern und Hausgruppen darf das zusätzliche 
Geschoss zusätzlich straßenseitig bündig an der 
Fassade liegen und sich über die gesamte Breite 
erstrecken. Die Fläche des zusätzlichen Geschos- 
ses ist im Bereich B auf max. 20 m² je Grundstück, 
in den übrigen Bereichen auf max. 2/3 der Fläche 
des darunterliegenden Vollgeschosses zu be- 
schränken. Die zusätzliche Geschossfläche ist bei 
der Ermittlung der Geschossflächenzahl mitzu- 
rechnen (§ 20 BauNVO). 
 
1.3  In den Bereichen A – D sind Garagen und Stell- 
plätze nur in den seitlichen Abstandflächen der 
Gebäude zulässig; hierbei darf durch Garagen die 
rückwärtige Gebäudeflucht um bis zu 2 m, jedoch 
max. bis zur rückwärtigen Baugrenze, durch Stell- 
plätze die straßenseitige Bauflucht überschritten 
werden. Im Bereich E sind im Bereich von Haus- 
gruppen Garagen als Carports auch straßenseitig 
vor den Gebäuden zulässig. In den Bereichen F – 
G sind Stellplätze nur in dem oberirdisch festge- 
setzten Bereich sowie in Tiefgaragen zulässig. Zu 
öffentlichen Verkehrsflächen ist ein seitlicher Ab-
stand von min. 1 m einzuhalten (§ 12 BauNVO). 
 
1.4  Nebenanlagen dürfen eine Grundfläche von max. 
10 m² je Grundstück nicht überschreiten. In den 
Vorgärten sind sie mit Ausnahme von Anlagen für 
Mülltonnen und Fahrräder unzulässig. Im Bereich 
B sind Nebenanlagen nur innerhalb der nördlichen 
und südlichen Abstandflächen zulässig; dabei darf 
die rückwärtige Gebäudeflucht um bis zu 2 m, je- 
doch max. bis zur rückwärtigen Baugrenze über- 
schritten werden (§ 14 BauNVO).  
 
1.5 Für Wintergärten dürfen die rückwärtigen Bau- 
grenzen um max. 3 m in einer Breite von max. 5 m  
überschritten werden (§ 23 BauNVO). 
 
1.6  Das auf den Baugrundstücken anfallende Nieder-
schlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken 
in geeigneten privaten Anlagen zu versickern (§ 9 
(1) Nr. 14 BauGB). 
 
1.7 Aufenthaltsräume sind in den Bereichen E – G in 
den Obergeschossen sowie bei dem nördlichsten 
Grundstück im Bereich B jeweils auf den lärmzu- 
gewandten Gebäudeseiten mit fensterunabhängi- 
ger, schallgedämmter Lüftung auszustatten.  
Die Materialien Kupfer und Zink sind als Dachde- 
ckung unzulässig (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). 
 
1.8 Der festgesetzte „halbe“ Lärmschutzwall ist vol lflä- 
chig und fachgerecht extensiv zu begrünen. Die 
Begrünung ist dauerhaft zu unterhalten, Ausfälle 
sind zu ersetzen (§ 9 (1) Nr. 25 BauGB).  
 
 
2. Textliche Festsetzungen gem. § 86 BauO NRW 
 
2.1 Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils ein- 
heitlich im Material, Farbton, Traufhöhe, Dachform 
und Dachneigung zu errichten. Als Fassadenmate- 
rialien sind Klinker, Putz und Glas zugelassen, un- 
tergeordnet können Holzwerkstoffplatten, Holz, So- 
larpaneele und Naturstein vorgesehen werden.  
 
2.2 Werbeanlagen sind nur an der Stätte ihrer Leistu ng 
und im Bereich des Erdgeschosses bis unterhalb 
der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses zu- 
lässig. Außenwerbung als unbeleuchtete Schrift- 
züge oder selbstleuchtende, filigrane Einzelbuch- 
staben bzw. Firmenzeichen sind bis 0,7 m Höhe  
und 0,7 m Länge zulässig.  
 
2.3 Im Bereich B ist an der Grenze zur Gasselstiege 
als Grundstückseinfriedung die vorhandene Mauer 
nach Möglichkeit in Gänze zu erhalten; andernfalls 
sind nur grüne Maschendraht- und Drahtgitterzäu- 
ne in einer Höhe von maximal 1,80 m zulässig. In 
allen Bereichen sind zu Verkehrsflächen als Ein- 
friedung nur Buchenhecken zulässig. 
 
 
3. Hinweise 
 
3.1 Das Plangebiet ist durch Gewerbelärm sowie 
Sport- und Freizeitlärm vorbelastet; insbesondere 
in den gekennzeichneten Bereichen (Teile des Be- 
reichs B, Bereiche D – G) muss daher außerhalb 
des Wirkungsbereichs der Lärmschutzmaßnahmen 
mit erhöhten Außenlärmpegeln gerechnet werden. 
 
3.2 Die privaten Versickerungsanlagen sind genehmi-
gungspflichtig (§ 7 Wasserhaushaltsgesetz).  
 
3.3 Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unver- 
züglich der Stadt Münster / Städtische Denkmal- 
behörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-
Lippe, Westf. Museum für Archäologie - Landes- 
museum und Amt für Bodendenkmalpflege, Müns- 
ter anzuzeigen (§ 15 Denkmalschutzgesetz). Die 
Fundstelle ist unverändert zu erhalten. 
 
3.4 Kampfmittel 
Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel ge- 
funden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüg- 
lich einzustellen und die Feuerwehr der Stadt 
Münster zu verständigen. 
 
3.5 Durchführungsvertrag 
Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Be- 
bauungsplanes wurden ergänzende öffentlich-
rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen 
der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abge- 
schlossen (Durchführungsvertrag).

Beratungsverlauf (4)

15.08.2006 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.10 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.08.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.08.2006 Hauptausschuss
TOP 24.1.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.08.2006 Rat
TOP 27.1.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Bebauungsplan Nr. 501 (amtlicher Umring) amtlich
  • Grevener Straße
  • Gasselstiege 178f

Bebauungsplan Nr. 501

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Westlich Prins-Claus-Kazerne (Grevener Straße / Gasselstiege)

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0529/2006
Typ
Vorlage
Datum
30.06.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37