2026/0238
Bebauungsplan E 58 - Zwischen Marienburgstraße und Industriestraße - (Aufstellungsbeschluss)
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anlage 2
8962 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
24.08.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
VI 61
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0238
Magistratsbeschluss -Nr.
281
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-001-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Bebauungsplan E 58 - Zwischen Marienburgstraße und Industriestraße -
(Aufstellungsbeschluss)
Vorlage vom: 24.08.2026
Beschlussvorschlag :
1. Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan E 58 - Zwischen Marienburgstraße und
Industriestraße -
Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan E 58 - Zwischen Marienburgstraße und
Industriestraße - wird beschlossen.
2. Städtebaulicher Vertrag „Grundzustimmung“
Der mit der Vorhabenträgerin vereinbarten Grundzustimmung ( Anlage 1) wird
zugestimmt.
- 3 -
Anlagen: Anlage 1 Grundzustimmung (Städtebaulicher Vertrag)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 26.08.2026
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 24.08.2026
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans E 58 – Zwischen Marienburgstraße und
Industriestraße – soll u.a. ein Vorhaben zur Bereitstellung digitaler Infrastruktur in Form eines
Rechenzentrums sowie weiterer gewerblicher Nutzungen ermöglicht werden. Der
aufzustellende Bebauungsplan E 58 leistet somit einen Beitrag bzgl. der zunehmenden
Bedeutung leistungsfähiger Rechenzentren für die Digitalisierung, der öffentlichen
Daseinsvorsorge sowie einer zukunftsfähigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft in der Region.
Das Plangebiet des neu aufzustellenden Bebauungsplans E 58 befindet sich in einem bereits
heute überwiegend gewerblich geprägten Bereich im Westen des Stadtteils Eberstadt. In der
näheren Umgebung des Plangebietes befinden sich neben Gewerbeflächen auch
Wohnnutzungen, die Justizvollzugsanstalt Darmstadt, eine Bahntrasse, die Bundesautobahn
A 5 sowie Waldflächen.
Der räumliche Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans E 58 überlagert den
seit dem 30.06.1982 rechtskräftigen Bebauungsplan E 18.1 „Marienburgstraße /
Industriestraße Nord“. Der E 18.1 setzt für das Plangebiet ein Gewerbegebiet als Art der
baulichen Nutzung fest. Darüber hinaus sichert er die zum angrenzenden Wohngebiet hin
vorgesehenen Schutzpflanzungen, die nördlich und östlich des Gewerbegebiets gelegenen
Waldflächen sowie die Erschließung über die Marienburgstraße und die Industriestraße.
Der neu aufzustellende Bebauungsplan E 58 soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Errichtung und den Betrieb eines Campus für digitale Infrastruktur und AI nebst der
zugehörigen technischen Nebenanlagen und Infrastruktureinrichtungen sowie weiteren
gewerblichen Nutzungen, Grünstrukturen und Erschließungsflächen herstellen. Der
rechtskräftige Bebauungsplan E 18.1 lässt das geplante Vorhaben aufgrund der aktuellen
Dichtewerte bzgl. des Maßes der baulichen Nutzung sowie der Bauweise nicht zu. Ebenso sind
die Baufelder des E 18.1 nicht ausreichend dimensioniert, um das angestrebte Vorhaben zu
verwirklichen. Darüber hinaus wird im südöstlichen Bereich des aufzustellenden
Bebauungsplans E 58 ein Grundstück mit in dessen Geltungsbereich aufgenommen, welches
im bisherigen Bebauungsplan E 18.1 nicht vollständig erfasst wurde. Aufgrund dieser
Gegebenheiten ist die Aufstellung des Bebauungsplans E 58 erforderlich, damit die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung gesichert und das geplante Vorhaben umgesetzt
werden kann.
Der für das Plangebiet des aufzustellenden Bebauungsplans E 58 geltende
Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (FNP) stellt den überwiegenden Teil
des Gebiets als gewerbliche Baufläche, mit einer teilweisen Überlagerung von Flächen zur
Gewinnung von Bodenschätzen dar. Im südlichen Bereich des Plangebiets sind im FNP
Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ sowie eine Trasse für eine
Hauptgasleitung dargestellt. Der nördliche, bewaldete Teil des Plangebiets wird im FNP als
Waldfläche dargestellt, die größtenteils im Landschaftsschutzgebiet der Zone II liegt. Im
östlichen Bereich des Plangebiets stellt der FNP einen von der Bebauung freizuhaltenden
Korridor für mögliche Varianten einer ICE-Trasse dar, die jedoch planerisch von der Deutschen
Bahn aktuell nicht mehr weiterverfolgt wird.
In den an den Geltungsbereich des aufzustellenden E 58 angrenzenden Bereichen we rden im
FNP Sonderbauflächen für eine Haftanstalt sowie Wohnbauflächen dargestellt.
Ziel der angestrebten Planung ist es ebenfalls, die im südlichen Bereich des aufzustellenden
Bebauungsplans E 58 liegenden und im FNP als Grünflächen mit der Zweckbestimmung
- 5 -
„Parkanlage“ dargestellten Flächen im Bebauungsplan E 58 als Grünflächen festzuset zen. Dies
gilt auch für die bewaldeten nördlichen Teile des Plangebiets.
- 6 -
Die mit dem aufzustellenden Bebauungsplan E 58 hiermit verfolgten Ziele entsprechen somit
den Darstellungen des FNP, womit eine parallele Änderung des FNP nicht erforderlich wird.
Es ist beabsichtigt, das Rechenzentrum nach dem zum Zeitpunkt der Bauantragstellung
aktuellen Stand der Technik zu errichten und zu betreiben. Dabei sollen die Belange eines
ressourcenschonenden und energieeffizienten Betriebs angemessen berücksichtigt werden.
Die im Betrieb eines Rechenzentrums entstehende Abwärme stellt eine wertvolle Ressource
dar, welche einen wichtigen Beitrag zu einer sicheren, kostengünstigen und nachhaltigen
Wärmeversorgung im Umfeld des Vorhabens leisten soll.
Der Vorhabenträger unterstützt das Ziel der Stadt, dieses Potenzial bestmöglich zu
erschließen. Im Laufe des Planaufstellungsverfahrens müssen geeignete Wege für eine
sinnvolle Nutzung der anfallenden Abwärme, wie etwa durch eine Einbindung in bestehende
oder künftige Wärmenetze in Darmstadt - Eberstadt und Umgebung entwickelt werden. Das mit
dem aufzustellenden Bebauungsplan E 58 geplante Rechenzentrum wird darüber hinaus im
derzeit in Erarbeitung befindlichen städtebaulichen Ansiedlungskonzept für Rechenzentren
berücksichtigt (siehe auch Antrag SV-2025/0022 vom 24.06.2025).
Zu 1.)
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans E 58 wird das Planungsrecht geschaffen, um ein
Vorhaben zur Bereitstellung digitaler Infrastruktur in Form eines Rechenzentrums sowie
weiterer gewerblicher Nutzungen realisieren zu können.
Abb. 1: Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans E 58 – Zwischen
Marienburgstraße und Industriestraße – (ohne Maßstab)
Der Geltungsbereich (s. Abb.1) des aufzustellenden Bebauungsplans E 58 – Zwischen
Marienburgstraße und Industriestraße – umfasst die Flurstücke Gemarkung Eberstadt Flur 3,
Nr. 105/93, 105/132, 105/90, 105/95, 105/89, 105/99, 105/96, 105/127 teilweise, 105/25
teilweise, 240/7 teilweise, Flur 34, Nr. 5/2, 5/3, 3/5, 3/9, 6/7, 6/8, 131/6, 131/8, 131/10,
131/11, 131/13, 131/14, 122/1, 131/4, 131/7, 131/12, 131/9, 123, 124, 125/1, 125/5,
125/6, 126/1, 126/2, 127/1, 127/2, 127/3, 128, 129/4, 129/6, 129/7, 130/2, 130/3,
1/30, 1/33, 1/34, 1/39 und 1/3 teilweise, 1/32 teilweise.
Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung wird der Aufstellungsbeschluss zum
Bebauungsplan E 58 – Zwischen Marienburgstraße und Industriestraße – im Darmstädter Echo
öffentlich bekannt gemacht.
Zu 2:
Die Stadt hat einen städtebaulichen Vertrag „Grundzustimmung“ gem. § 11 BauGB
aufgestellt (Anlage 1), der bisher einseitig von der Vorhabenträgerin unterzeichnet wurde.
Dieser städtebauliche Vertrag wird zwischen Stadt und der Vorhabenträgerin zur Regelung
der mit dem Vorhaben verbundenen Kosten und Maßnahmen, der Anforderungen an den
Klimaschutz sowie der Klimaanpassung und der Zusammenarbeit mit den von der
Vorhabenträgerin beauftragten Büros geschlossen. Nach dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung wird die Stadt den Vertrag gegenzeichnen womit er
Rechtswirksamkeit erlangt.
Dezernat VI
Paul Georg Wandrey
Stadtrat
2026/0238
8893 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
24.08.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0238
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-001-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Bebauungsplan E 58 - Zwischen Marienburgstraße und Industriestraße -
(Aufstellungsbeschluss)
Vorlage vom: 24.08.2026
Beschlussvorschlag :
1. Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan E 58 - Zwischen Marienburgstraße und
Industriestraße -
Der Aufstellungsb eschluss zum Bebauungsplan E 58 - Zwischen Marie nburgstraße und
Industriestraße - wird beschlossen .
2. Städtebaulicher Vertrag „Grundzustimmung“
Der mit der Vorhabenträgerin vereinbarten Grundzustimmung ( Anlage 1) wird
zugestimmt.
Anlagen: Anlage 1 Grundzustimmung (Städtebaulicher Vertrag)
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
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Begründung zur Magistratsvorlage vom 24.08.2026
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans E 58 – Zwischen Marienburgstraße und
Industriestraße – soll u.a. ein Vorhaben zur Bereitstellung digitaler Infrastruktur in Form eines
Rechenzentrums sowie weiterer gewerblicher Nutzungen ermöglicht werden. Der
aufzustellende Bebauungsplan E 58 leistet somit einen Beitrag bzgl. der zunehmenden
Bedeutung leistungsfähiger Rechenzentren für die Digitalisierung, der öffentlichen
Daseinsvorsorge sowie einer zukunftsfähigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft in der Region.
Das Plangebiet des neu aufzustellenden Bebauungsplans E 58 befindet sich in einem bereits
heute überwiegend gewerblich geprägten Bereich im Westen des Stadtteils Eberstadt. In der
näheren Umgebung des Plangebietes befinden sich neben Gewerbeflächen auch
Wohnnutzungen, die Justizvollzugsanstalt Darmstadt, eine Bahntrasse, die Bundesautobahn
A 5 sowie Waldflächen.
Der räumliche Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans E 58 überlagert den
seit dem 30.06.1982 rechtskräftigen Bebauungsplan E 18.1 „Marienburgstraße /
Industriestraße Nord“. Der E 18.1 setzt für das Plangebiet ein Gewerbegebiet als Art der
baulichen Nutzung fest. Darüber hinaus sichert er die zum angrenzenden Wohngebiet hin
vorgesehenen Schutzpflanzungen, die nördlich und östlich des Gewerbegebiets gelegenen
Waldflächen sowie die Erschließung über die Marienburgstraße und die Industriestraße.
Der neu aufzustellende Bebauungsplan E 58 soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Errichtung und den Betrieb eines Campus für digitale Infrastruktur und AI nebst der
zugehörigen technischen Nebenanlagen und Infrastruktureinrichtungen sowie weiteren
gewerblichen Nutzungen, Grünstrukturen und Erschließungsflächen herstellen. Der
rechtskräftige Bebauungsplan E 18.1 lässt das geplante Vorhaben aufgrund der aktuellen
Dichtewerte bzgl. des Maßes der baulichen Nutzung sowie der Bauweise nicht zu. Ebenso sind
die Baufelder des E 18.1 nicht ausreichend dimensioniert, um das angestrebte Vorhaben zu
verwirklichen. Darüber hinaus wird im südöstlichen Bereich des aufzustellenden
Bebauungsplans E 58 ein Grundstück mit in dessen Geltungsbereich aufgenommen, welches
im bisherigen Bebauungsplan E 18.1 nicht vollständig erfasst wurde. Aufgrund dieser
Gegebenheiten ist die Aufstellung des Bebauungsplans E 58 erforderlich, damit die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung gesichert und das geplante Vorhaben umgesetzt
werden kann.
Der für das Plangebiet des aufzustellenden Bebauungsplans E 58 geltende
Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (FNP) stellt den überwiegenden Teil
des Gebiets als gewerbliche Baufläche, mit einer teilweisen Überlagerung von Flächen zur
Gewinnung von Bodenschätzen dar. Im südlichen Bereich des Plangebiets sind im FNP
Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ sowie eine Trasse für eine
Hauptgasleitung dargestellt. Der nördliche, bewaldete Teil des Plangebiets wird im FNP als
Waldfläche dargestellt, die größtenteils im Landschaftsschutzgebiet der Zone II liegt. Im
östlichen Bereich des Plangebiets stellt der FNP einen von der Bebauung freizuhaltenden
Korridor für mögliche Varianten einer ICE-Trasse dar, die jedoch planerisch von der Deutschen
Bahn aktuell nicht mehr weiterverfolgt wird.
In den an den Geltungsbereich des aufzustellenden E 58 angrenzenden Bereichen we rden im
FNP Sonderbauflächen für eine Haftanstalt sowie Wohnbauflächen dargestellt.
Ziel der angestrebten Planung ist es ebenfalls, die im südlichen Bereich des aufzustellenden
Bebauungsplans E 58 liegenden und im FNP als Grünflächen mit der Zweckbestimmung
„Parkanlage“ dargestellten Flächen im Bebauungsplan E 58 als Grünflächen festzuset zen. Dies
gilt auch für die bewaldeten nördlichen Teile des Plangebiets.
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Die mit dem aufzustellenden Bebauungsplan E 58 hiermit verfolgten Ziele entsprechen somit
den Darstellungen des FNP, womit eine parallele Änderung des FNP nicht erforderlich wird.
Es ist beabsichtigt, das Rechenzentrum nach dem zum Zeitpunkt der Bauantragstellung
aktuellen Stand der Technik zu errichten und zu betreiben. Dabei sollen die Belange eines
ressourcenschonenden und energieeffizienten Betriebs angemessen berücksichtigt werden.
Die im Betrieb eines Rechenzentrums entstehende Abwärme stellt eine wertvolle Ressource
dar, welche einen wichtigen Beitrag zu einer sicheren, kostengünstigen und nachhaltigen
Wärmeversorgung im Umfeld des Vorhabens leisten soll.
Der Vorhabenträger unterstützt das Ziel der Stadt, dieses Potenzial bestmöglich zu
erschließen. Im Laufe des Planaufstellungsverfahrens müssen geeignete Wege für eine
sinnvolle Nutzung der anfallenden Abwärme, wie etwa durch eine Einbindung in bestehende
oder künftige Wärmenetze in Darmstadt - Eberstadt und Umgebung entwickelt werden. Das mit
dem aufzustellenden Bebauungsplan E 58 geplante Rechenzentrum wird darüber hinaus im
derzeit in Erarbeitung befindlichen städtebaulichen Ansiedlungskonzept für Rechenzentren
berücksichtigt (siehe auch Antrag SV-2025/0022 vom 24.06.2025).
Zu 1.)
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans E 58 wird das Planungsrecht geschaffen, um ein
Vorhaben zur Bereitstellung digitaler Infrastruktur in Form eines Rechenzentrums sowie
weiterer gewerblicher Nutzungen realisieren zu können.
Abb. 1: Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans E 58 – Zwischen
Marienburgstraße und Industriestraße – (ohne Maßstab)
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Der Geltungsbereich (s. Abb.1) des aufzustellenden Bebauungsplans E 58 – Zwischen
Marienburgstraße und Industriestraße – umfasst die Flurstücke Gemarkung Eberstadt Flur 3,
Nr. 105/93, 105/132, 105/90, 105/95, 105/89, 105/99, 105/96, 105/127 teilweise, 105/25
teilweise, 240/7 teilweise, Flur 34, Nr. 5/2, 5/3, 3/5, 3/9, 6/7, 6/8, 131/6, 131/8, 131/10,
131/11, 131/13, 131/14, 122/1, 131/4, 131/7, 131/12, 131/9, 123, 124, 125/1, 125/5,
125/6, 126/1, 126/2, 127/1, 127/2, 127/3, 128, 129/4, 129/6, 129/7, 130/2, 130/3,
1/30, 1/33, 1/34, 1/39 und 1/3 teilweise, 1/32 teilweise.
Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung wird der Aufstellungsbeschluss zum
Bebauungsplan E 58 – Zwischen Marienburgstraße und Industriestraße – im Darmstädter Echo
öffentlich bekannt gemacht.
Zu 2:
Die Stadt hat einen städtebaulichen Vertrag „Grundzustimmung“ gem. § 11 BauGB
aufgestellt (Anlage 1), der bisher einseitig von der Vorhabenträgerin unterzeichnet wurde.
Dieser städtebauliche Vertrag wird zwischen Stadt und der Vorhabenträgerin zur Regelung
der mit dem Vorhaben verbundenen Kosten und Maßnahmen, der Anforderungen an den
Klimaschutz sowie der Klimaanpassung und der Zusammenarbeit mit den von der
Vorhabenträgerin beauftragten Büros geschlossen. Nach dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung wird die Stadt den Vertrag gegenzeichnen womit er
Rechtswirksamkeit erlangt.
Dezernat VI
Paul Georg Wandrey
Stadtrat
Beratungsverlauf (15)
Orte (2)
- Industriestraße
- Marienburgstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2026/0238
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 24.08.2026
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00