V/0977/2015/1
1. Nachtragssatzung der Stadt Münster für das Haushaltsjahr 2015 (nach Beanstandung des Oberbürgermeisters)
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Stadt Münster
II/20
08.12.2015
Einwendungen gemäß § 80 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW gegen den Entwurf der 1.
Nachtragssatzung der Stadt Münster für das Haushaltsjahr 2015
Stellungnahme der Verwaltung zu den Einwendungen vom 04.12.2015, Eingang am
07.12.2015
Stellungnahme der Verwaltung zur 1. Einwendung vom 04.12.2015
„Die finanziellen Erfordernisse zur Bewältigung des starken Zuzugs von Asylbewerbern
sowie weitere notwendige Veränderungen am beschlossenen Haushalt 2015 machen die
Aufstellung einer Nachtragssatzung bzw. eines Nachtragshaushaltsplans für das
Haushaltsjahr 2015 erforderlich (§ 81 GO NRW).“
Diese Aussage steht sowohl in der Ratsvorlage zur 1. Nachtragssatzung für das
Haushaltsjahr 2015 als auch im Vorbericht. Damit wird deutlich, dass verschiedene Aspekte
zur Aufstellung des Nachtragshaushaltsplans beigetragen haben. Insbesondere ist hieraus
nicht ableitbar, dass die zusätzlichen Aufwendungen im Flüchtlingsbereich die Ursache für
das generell vorhandene Haushaltsproblem darstellen.
Hinsichtlich der Flüchtlingssituation werden über den Nachtragshaushaltsplan insbesondere
die Investitionen in Unterkünfte für Flüchtlinge haushaltsrechtlich abgesichert.
Beschlussvorschlag:
Der Einwendung wird nicht gefolgt.
Stellungnahme der Verwaltung zur 2. Einwendung vom 04.12.2015
Die Vorabausschüttung der Stadtwerke Münster GmbH in 2015 in Höhe von 6,06 Mio. € wird
auf der Grundlage des bestehenden Managementkontraktes aus dem Ergebnis geleistet,
das nach den vorliegenden Prognosedaten hierfür auskömmlich ist.
Beschlussvorschlag:
Der Einwendung wird nicht gefolgt.
Stellungnahme der Verwaltung zur 3. Einwendung vom 04.12.2015
Belastungen des städtischen Haushalts, die sich aus der Bewertung der Kredite in
Schweizer Franken zum 31.12.2015 sowie des mit ihnen verbundenen (Wechselkurs-)
Risikos ergeben, sind nicht Gegenstand des Nachtragshaushaltsplans. Vielmehr sind
derartige Belastungen im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses 2015 zu ermitteln.
Auf das grundsätzliche Risiko für den Jahresabschluss 2015 hat die Verwaltung
verschiedentlich hingewiesen, zuletzt im Finanzbericht (Berichtsvorlage V/0659/2015 für den
Haupt- und Finanzausschuss am 09.09.2015) und im Lagebericht zum Entwurf des
Jahresabschlusses 2014 (Beschlussvorlage V/0835/2015 für den Rat am 11.11.2015,
Anlage, Band 1, Seite 116 - 117).
Beschlussvorschlag:
Der Einwendung wird nicht gefolgt.
2
Stellungnahme der Verwaltung zur 4. Einwendung vom 04.12.2015
Die Einwendung richtet sich gegen den Ausweis eines Ansatzes von 0 Euro im Ergebnisplan
des 1. Nachtragshaushaltsplanes 2015 bei den Aufwendungen aus Wertveränderungen von
Finanzanlagen (Zeile 30). Nach Auffassung des Einwenders führen die diesjährigen
Ausschüttungen der Stadtwerke Münster GmbH an die Stadt Münster zu einer Verringerung
des Wertes der Finanzanlage „Stadtwerke Münster GmbH“ in der Bilanz der Stadt Münster
zum 31.12.2015.
Der Wert der Finanzanlage „Stadtwerke Münster GmbH“ wird in Abständen von max. 5
Jahren durch ein externes Gutachten ermittelt. Hierbei steht insbesondere der Ertragswert
der Gesellschaft im Vordergrund. Zuletzt erfolgte die Bewertung zum 31.12.2013. Die
diesjährigen Ausschüttungen der Stadtwerke Münster GmbH an die Stadt Münster wirken
sich nicht auf den Wert der Finanzanlage „Stadtwerke Münster GmbH“ in der Bilanz der
Stadt Münster zum 31.12.2015 aus. Im Ergebnisplan des 1. Nachtragshaushaltsplanes 2015
sind folglich auch keine Aufwendungen aus Wertveränderungen von Finanzanlagen
nachrichtlich auszuweisen.
Beschlussvorschlag:
Der Einwendung wird nicht gefolgt.
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Amt für Finanzen und Beteiligungen Stadt Münster Zimmer 362 4. Dezember 2015 [Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom] [Meine Nachricht vom] ge 8 80 GO NRW Einwendungen aufgrund der Bekanntmachung des Entwurfs der1. Nachtragssatzung der Stadt Münster für das Haushaltsjahr 2015 Mein Hinweis an die Bezirksregierung, die Vorschrift des $ 80 Abs. 3 GO NRW sei missach- tet worden, hat durch die Beanstandung des Oberbürgermeisters seine Erledigung gefun- den. Allerdings gibt es doch folgende Fragen: Der Stadtkämmerer hat im Amtsblatt vom 16.10.2015 veröffentlicht: Bekanntmachung des Entwurfes der 1. Nachtragssatzung der Stadt Münster für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund des $ 80 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 7. 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. 7. 2015 (GV NRW 2015 S. 496), wird bekannt gemacht, dass der Entwurf der 1. Nachtragssat- zung der Stadt Münster für das Haushaltsjahr 2015 mit Anlagen ab dem 26. 10. 2015 während der Dienststunden im Amt für Finanzen und Be- teiligungen, Klemensstr. 10, Zimmer 362, öffent- lich ausliegt. ----Einwendungen können bis zum 2. 11. 2015 der vorgenannten Stelle schriftlich zugeleitet oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Münster, den 6. Oktober 2015 t Der Oberbürgermeister .V. Alfons Reinkemeier Stadtkämmerer oe Warum hat der Stadtkämmerer den Entwurf der Nachtragssatzung nicht dem Rat zu- geleitet? SEITE-2- e Warum erfolgte durch den Stadtkämmerer die Bekanntgabe einer „Zuleitung“ mit der Festlegung einer gesetzwidrigen Einwendungsfrist? „Wenn also die Auslegung des Entwurfs am 26.10.2015 erfolgte und Einwen- dungen bis zum 02.11.2015 zuzuleiten sind, ist die Frist kürzer als die gesetz- lich vorgeschriebene. Dazu kommt, dass das Presse- und Informationsamt über die Zuleitung an den Rat und Auslegung des Entwurfs der 1. Nachtrags- satzung der Stadt Münster für das Haushaltsjahr 2015keinerlei Informationen herausgegeben hat. Dementsprechend schwieg auch die Orts- presse. Diesen Rechtsmangel teile ich der Kommunalaufsicht ausdrücklich mit.“ e Warum wurde die Nicht-Zuleitung an den Rat in der Vorlage V/0842/2015/1 ver- schwiegen? e Warum wird in der Ratsvorlage V/0977/2015 nicht auch eindeutig auf die mangelnde Zuleitung an den Rat hingewiesen? Die Nachtragssatzung 2015 ändert doch die Haushaltssatzung 2015, beide sind also gleichwertig. Eine sorgfältige Beachtung der Gesetzesvorgaben kann von der Öffentlichkeit erwartet werden. ° Die Öffentlichkeit wurde allerdings falsch informiert: In den Westfälischen Nachrichten vom 21.11.2015 wurde in dem Artikel „Etat- Entscheidung wird wiederholt“ geschrieben: „Bei der Verabschiedung des Nachtragshaushalts 2015 in der jüngsten Rats- sitzung ist ein Fehler unterlaufen. Die Frist für Einwendungen wurde auf acht Tage festgelegt, die gesetzliche Frist liegt bei 14 Tagen. [...]“ Nicht in der Ratssitzung wurde die Frist für Einwendung auf acht Tage festgelegt, sondern in der Bekanntmachung des Stadtkämmerers im Amtsblatt! Die öffentliche Bekanntgabe der Nachtragssatzung hat der Gesetzgeber ja schon 1952 vor- gesehen und auch die Möglichkeit der Einwendung. Die Öffentlichkeit soll sich von der Haushaltslage ein zutreffendes Bild machen können, selbstverständlich beim Betrachten eben der vorgelegten Haushaltssatzung. Deshalb muss doch daraus erkennbar sein, was auf die Öffentlichkeit zukommen wird. Der Gesetzgeber sieht diese Berechtigung für sehr wichtig an, denn er hat ausdrücklich nur den Rat für die Beschlussfassung über Einwendungen bestimmt. Die Ausübung dieses Teils der demokratischen Verfassung der Stadt darf daher nicht als eine unbotmäßige Belästigung aufgenommen werden. Ich habe jedoch den Eindruck gewinnen müssen, dass Einwendungen so aufgefasst werden. SEITE-3- Die Einwendungen werden von dem Amt bearbeitet, das auch den Haushaltsplan erstellt. In welcher Weise das Amt die Beantwortung vornimmt, bleibt ihm überlassen, ob es auf die Begründung der Einwendungen eingeht oder nicht. Dem Amt wird auch die Darstellung der Einwendungen überlassen. So werden Begründungen nicht beachtet. Würde nicht das Amt für Finanzen und Beteiligungen sondern das Amt für Wirtschaftlich- keitsprüfung und Revision die Einwendungen bearbeiten, so hätte ich die Zuversicht, dass die Einwendungen sachgerecht geprüft würden: . 1. Einwendung Die große Gefahr ist, dass der Flüchtlingszustrom als Hauptgrund für die desolate Haus- haltssituation herhalten soll. Damit werden dann die „nausgemachten“ Haushaltsprobleme begründet. Erfährt die Öffentlichkeit, dass das Haushaltsdefizit zum größten Teil vom Flüchtlingsproblem bestimmt wurde und wird, ist mit unerwünschten weil ungerechtfertigten Reaktionen zu rech- nen. Dies muss auf jeden Fall vermieden werden: Der Kämmerer führt die Bewältigung des starken Zuzugs von Asylbewerbern als Hauptgrund des Nachtragshaushalts an: Der Ergebnisplan wird durch die von der Stadt zu bewältigende Flüchtlingsankunft „lediglich“ in folgenden Produktgruppen beeinflusst, bei denen die Erläuterungen eindeutig sind: 0111 | | m Unterbringung von Flüchtlingen | | - 400.000,00 € n } Erhöhung der Abschreibungen per 31.12.2015 | - 345.000,00 € 0502 | | Dolmetscher und Integrationshilfen | . | - 181.970,00 € 0503 . | | . Kostenerstattung des Landes | 890.000,00 € Betreuung von Flüchtlingen | - 203.590,00 € Wohnungsmieten und Ausstattung der Übergangseinrichtungen 1301 \ on Pflege der Außenanlagen - 96.000,00 € | -2.499.750,00 € - 2.163.190,00 € $ Bei den folgenden Produktgruppen betreffen die Erläuterungen nicht nur Flüchtlinge sondern auch andere Bevölkerungskreise oder andere Aufwendungsgründe: SEITE-4- unvorhergesehene Kosten bei der Feuerwehr bei der Flüchtlingsunterbringung Reparaturen von Einsatzfahrzeugen 0502 _ Kostenerstattung Bund für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ., 4.118.000,00 € Kostenerstattung Land für Zuweisung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz Höhere Fallzahlen bei den Sozialhilfeleistungen außerhalb von Einrichtungen sowie bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Ansatzsteigerung im Bereich der Obdachlosen und Flüchtlinge - 100.000,00 € -3.712.000,00 € -1.644.050,00 € -1.338.050,00 € Selbst wenn alle Erträge/Aufwendungen Flüchtlinge betreffen, kann nicht davon gesprochen werden, dass hier der Hauptgrund liegen soll. Ich wende ein, dass Haushaltsprobleme den Flüchtlingen angelastet werden. Dies führt zu gefährlichem Unmut innerhalb der Stadtgesell- schaft. Es wäre sehr sinnvoll, wenn der Stadtkämmerer für den Flüchtlingszuzug eine Produktgrup- pe bilden würde. Damit wäre für die Öffentlichkeit klar, wie hoch die Aufwendungen sind. Die von der Stadt gezahlten Wohnungsmieten sollten veröffentlicht werden, um den An- schein einer ungerechtfertigten Miethöhe zu vermeiden. 2. Einwendung In der Produktgruppe 1501 wird unter Finanzerträge die Ausschüttung der Stadtwerke Müns- ter GmbH ausgewiesen. Die im Haushaltsansatz vorgenommene Ausschüttung wird um 3.000.000,00 € reduziert. Sie beträgt jetzt noch 3.000.000,00 €. Aber auch diese „Ausschüttung“ von 3.000.000,00 € ist nur dadurch möglich, dass die Stadtwerke Münster zum 31.12.2014 Gewinnrücklagen in Höhe von 5.712.000,00 € aufge- löst haben. Diese Auflösung von Gewinnrücklagen schmälern das Eigenkapital der Stadtwerke. Dies bedeutet, dass der Stadtkämmerer die Haushaltsprobleme mit der Vermögenssubstanz der Stadtwerke finanziert. Die Stadtwerke benötigen jedoch eine Stärkung des Eigenkapitals. SEITE-5 - Deshalb darf überhaupt keine Abführung in 2015 erfolgen. Der Stadtkämmerer selbst hat in seiner Haushaltsrede 2015 ausgeführt: „Die Stadtwerke stehen [...] vor besonderen Herausforderungen, da sie sich in einem hochdynamischen Markt mit grundlegenden Veränderungen bewegen.“ Die Auflösung und Abführung der Gewinnrücklagen hat allerdings noch den Effekt, dass sich das Eigenkapital der Stadt gleichfalls um diesen Betrag reduziert. Münster wird also um die- sen Betrag ärmer. Dazu kommt auch noch die „Gewinn“-Ausschüttung 2015, die für den Haushaltsplan 2016 relevant ist. Der Ausschüttungsbetrag musste am 25.09.2015 aufgrund der Entwicklung der Stadtwerke Münster auf 4,0 Mio € reduziert werden. 2 Monate später hat sich die Situation wieder gewandelt und der vorherige Ausschüttungsbetrag von 6,06 Mio € wird wieder aktuell. Da über die voraussichtliche Höhe des Jahresüberschusses keine Angaben gemacht wer- den, ist diese Ausschüttung an die Stadt Münster nicht zu verstehen. 3. Einwendung Zur Zeit besteht noch eine Kreditverbindlichkeit über 15.000.000,00 Schweizer Franken (CHF), die mit am 31.12.2014 mit 1,2024 CHF/€ bewertet wurde. Die Stadt Münster verfügt seit Jahren über hohe Liquide Mittel. Diese schließen von Geset- zes wegen die Aufnahme von „Liquiditätskrediten“ aus, weil dies nicht notwendig ist. 2010 wurden Kredite in Schweizer Franken aufgenommen, obwohl It. WN vom 06.11.2015 die Lehman-Pleite seinerzeit gewaltige Turbulenzen an den Finanzmärkten aus- löste. Konkret hatte die Stadt zum Zeitpunkt der Pleite — das war der 15. September 2008 — bei Lehman Brothers 15 Millionen Euro angelegt. Nach der ersten Panik im Rathaus stellte sich heraus, dass in diesem Fall der so- genannte „Einlagenfonds des Bundesverbands Deutscher Banken“ griff. Sprich: Am 8. Februar des Jahres 2009 waren die 15 Millionen Euro zurück bei der Stadt Müns- ter, zuzüglich 67 600 Euro Zinsen. Damit war der Fall seinerzeit aber nicht beendet. Da die Stadt Münster fünf Monate lang auf die Rückzahlung warten musste, machte sie beim Insolvenzverwalter der Bank 180 000 Euro Verzugszinsen geltend. ; Der Streit zog sich über sechs Jahre hin, konnte für die Stadt aber positiv beendet werden. Der Insolvenzverwalter hat die Ansprüche jetzt anerkannt und 180 000 Euro überwiesen. Kommentar von Reinkemeier: „Hartnäckigkeit zahlt sich aus.“ und genügend liquide Mittel (rund 60.000.000,00 €) vorhanden waren. Diese Aufnahme erwies sich als desaströs: SEITE-6- „Die Stadt Münster hat im Jahr 2010 zudem Kredite zur Liquiditätssicherung in CHF aufgenommen. Der Einstandskurs lag erheblich über dem Kurs am Schlussbilanz- stichtag. Die Zuschreibung [=Droh-Verluste] bei den Krediten zur Liquiditätssicherung betrug in 2010 knapp fünf Mio. Euro.“ — so das GPA Bereits nach 9 Monaten hatte diese Kreditaufnahme knapp 5.000.000,00 € Verlust für die Stadt Münster gebracht. Inzwischen wurden Kredite zurückgezahlt, die Verluste sind reali- siert, der Vermögensverlust für die Stadt Münster, den die Kreditaufnahme auslöste, beträgt 5.000.000,00 €. Nun blieb noch ein Kredit im Bestand. Hätte der Stadtkämmerer den noch bestehenden CHF-Kredit zum 31.12.2014 aufgrund der Unrechtssituation zurückgezahlt, hätte dies der Stadt Münster einen drohenden Verlust zum 31.12.2015 in Höhe von rund 1,2 Millionen € erspart. So kommen zu diesem Drohverlust auch noch die im Finanzbericht 2. Quartal 2015 genannten Belastungen durch „die Bewertung der Kredite in Schweizer Franken -12,0 bis - 18,0 Mio €“ Am 16.12.2015 wird der Rat den Nachtragshaushalt 2015 beschließen, 15 Tage später wird der CHF-Kurs festgestellt und jeder kann sich dann ausrechnen, wie hoch das Defizit für 2015 steigt, allerdings nur für die Kreditverbindlichkeiten, nicht für die Rückstellungen — das liegt noch im Dunkeln. oo. Erhöhung Verbindlichkeiten Rückstellung CHF Kurs CHF/€ 102.465.423,65CHF| 1,2024 31.12.2014| 85.217.418,21 € In | 102.465.423,65CHF| 1,0946 25.09.2015; 93.609.924,77€ | 8.392.506,56€ _??7? 102.465.423,65CHF| _1,0884|04.12.2014 94.143.167,63€ | 8.925.749,43€ 102.465.423,65 CHF| 31.12.2014 227? Meine Einwendung geht dahin, dass die „Prognose des Jahresergebnisses 2015“ im Finanz- bericht 2. Quartal 2015 nicht Eingang findet im Nachtragshaushaltsplan 2015. 4. Einwendung Die Ergebnisrechnung besteht aus 2 Teilen, aus dem Aufwand und Ertrag, der zunächst über die Ausgleichsrücklage verrechnet wird (Teil 1) und aus dem Aufwand und Ertrag, die direkt mit der Allgemeinen Rücklage (Teil 2) verrechnet werden. Beide zusammen verändern das Eigenkapital der Stadt Münster. Durch die hohe Gewinnrücklagenentnahme von den Stadtwerken, endete zwar der 1. Teil der Ergebnisrechnung 2013 mit einem Überschuss von 28,9 Mio €, der 2. Teil der Ergebnis- rechnung allerdings mit einem Minus von -27,1 Mio €, worunter die Stadtwerke fielen. Das Eigenkapital hat sich 2013 also lediglich um 1,8 Mio € verbessert. SEITE-7- 2015 wiederholt sich die Gewinnrücklagenentnahme von den Stadtwerken, deshalb ist der Ansatz im Ergebnisplan von „O“ unrealistisch, die Stadtwerke mussten 5,7 Mio den Gewinn- rücklagen entnehmen, die Wertveränderung der Finanzanlage „Stadtwerke“ belastet die Er- gebnisrechnung (Teil 2) mit eben diesem Betrag. Meine Einwendung gilt insoweit dieser unvollständigen Nachtragssatzung.
Beschlussvorlage
8074 Zeichen
V/0977/2015/1
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Finanzen und Beteiligungen
Betrifft
1. Nachtragssatzung der Stadt Münster für das Haushaltsjahr 2015
(nach Beanstandung des Oberbürgermeisters)
Beratungsfolge
09.12.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
16.12.2015 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Den vorliegenden sieben Einwendungen gemäß § 80 Abs. 3 GO NRW zum Entwurf des
1. Nachtragshaushaltsplans 2015 wird nicht gefolgt (Anlage 1und Anlage 1a).
2. Die 1. Nachtragssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2015 wird beschlo ssen
(Anlage 2 und Anlage zur Vorlage V/0842/2015).
Begründung:
Vorbemerkung
Der Entwurf der 1. Nachtragssatzung mit den Anlagen zum Haushaltsjahr 2015 ist vom Rat der
Stadt Münster auf Grundlage der Ratsvorlage V/0842/2015/1 am 11.11.2015 beschlossen worden.
Dieser Beschluss des Rates ist durch den Oberbürgermeister der Stadt Münster gem. § 54 Abs. 2
GO NRW beanstandet worden.
Für die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften der Haushaltssatzung entsprechend (§ 81 Abs. 1
Satz 2 GO NRW).
Für die Haushaltssatzung ist u. a. folgende Vorschrift des § 80 Abs. 3 GO NRW zu beachten:
„Nach Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an den Rat ist dieser u n-
verzüglich bekannt zu geben und während der Dauer des Beratungsverfahrens im Rat zur Ei n-
sichtnahme verfügbar zu halt en. In der öffentlichen Bekanntgabe ist eine Frist von mi ndestens
vierzehn Tagen festzulegen, in der Einwohner oder Abgabepflichtige gegen den Entwurf Einwe n-
dungen erheben können….“
Vorlagen-Nr.:
V/0977/2015/1
Auskunft erteilt:
Herr Winter
Ruf:
492 20 30
E-Mail:
WinterF@stadt-muenster.de
Datum:
09.12.2015
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0977/2015/1
Einwendungen gegen den Entwurf der Nachtragssatzung konnten ausweislich d er öffentlichen
Bekanntgabe in weniger als vierzehn Tagen abgegeben werden, vom 26.10.2015 bis 02.11.2015.
Das ist ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 81 Abs. 1 Satz 2 GO NRW, da die geset z-
lich vorgeschriebene Mindestfrist für die Erhebung von Einwendungen (14 Tage) nicht eingehalten
wurde.
Da damit ein Verfahrensfehler vorliegt, der die Nichtigkeit der Haushaltssatzung zur Folge hat,
musste der Oberbürgermeister den entsprechenden Ratsbeschluss vom 11.11.2015 beanstanden.
Um die sich aus dem V erfahrensfehler ergebenden Rechtsfolgen zu beheben, wird die Stadt
Münster das formale Verfahren zum Erlass der Nachtragssatzung wiederholen.
Entsprechend der Regelung in § 54 Abs. 2 GO NRW wird dem Rat zu seiner Sitzung am
16.12.2015 mit dieser Vorlage d ie Entscheidung über den Erlass der 1. Nachtragssatzung der
Stadt Münster für das Haushaltsjahr 2015 erneut zur Beschlussfassung vorgelegt.
Zu 1. Einwendungen gemäß § 80 Abs. 3 GO NRW
Der Entwurf der 1. Nachtragssatzung 2015 mit den Anlagen liegt nach v orheriger öffentlicher Be-
kanntmachung für die Dauer des Beratungsverfahrens im Rat vorau ssichtlich bis zum 16.12.2015
aus. Darüber hinaus ist er im Internet verfügbar. Mit der öffentlichen Bekanntmachung vom
20.11.2015 wird darauf hingewiesen, dass Einwend ungen gegen die Haushaltssatzung bis zum
07.12.2015 erhoben werden können.
Bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung der 1. Nachtragssatzung vom 26.10. bis zum
11.11.2015 sind drei Einwendungen gegen den Entwurf der 1. Nachtragssatzung 2015 eingega n-
gen. Obwohl das Verfahren der öffentlichen Auslegung und damit der Festsetzung des Zeitraumes
für Einwendungen (mindestens vierzehn Tage) neu aufgelegt werden musste, werden diese Ei n-
wendungen sowie die Stellungnahme der Verwaltung dieser Vorlage beigefügt. D ie Verwaltung
empfiehlt, den Einwendungen nicht zu folgen.
Zu den bereits vorliegenden drei Einwendungen sind am 07.12.2015 weitere vier Einwen-
dungen zum Entwurf der 1. Nachtragssatzung 2015 eingegangen. Daher ist eine Ergänzung
der Ursprungsvorlage erforderlich. Die Einwendungen sowie die Stellungnahme der Verwal-
tung sind dieser Vorlage (E1) beigefügt. Die Verwaltung empfiehlt, den Einwendungen nicht
zu folgen.
Zu. 2.
1. Allgemeine Hinweise
Die finanziellen Erfordernisse zur Bewältigung des starken Zuzugs von Asylbewerbern sowie we i-
tere notwendige Veränderungen am beschlossenen Haushalt 2015 machen die Aufste llung einer
Nachtragssatzung bzw. eines Nachtragshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 erforderlich (§
81 GO NRW).
Die über diesen 1. Nach tragshaushaltsplan 2015 vorzunehmenden Veränderungen betreffen s o-
wohl den Ergebnisplan als auch den Finanzplan für das Jahr 2015.
- 3 -
V/0977/2015/1
2. Ergebnisplan
Der bisherige Haushaltsplan 2015 sah ein Defizit von -27,2 Mio. € vor . Die Veränderungen am
Ergebnisplan führen insgesamt zu einer Verbesserung um 3,4 Mio. €, so dass das neue geplante
Jahresergebnis bei -23,8 Mio. € liegt. Das Defizit im Ergebnisplan kann haushaltsrechtlich durch
die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage fiktiv ausgeglichen werden.
Die wesentlichen Veränderungen im Ergebnisplan betreffen die nachfolgenden Bereiche.
Steuern und ähnliche Erträge (Mehrerträge von 5,1 Mio. €, Anpassung de r Haushaltsansätze
an vorliegende Bescheide bzw. an die erwartete Entwicklung)
Einkommensteuererträge: +4,0 Mio. €
Erträge bei der Grundsteuer B: +1,1 Mio. €
Immobilienmanagement (Defiziterhöhung um 3,4 Mio. €)
Mindererträge bei den Grundstücksverkäufen: -2,6 Mio. €
Aufwandserhöhung, insb. im Flüchtlingsbereich: +0,8 Mio. €
Jobcenter (Reduzierung des Defizits um 1,3 Mio. €)
Mehrerträge von 3,3 Mio. € und im Saldo Mehraufw endungen von 2,0 Mio. € reduzieren das
Defizit.
Sozialamt (Defizitsteigerung um 4,6 Mio. € im Bereich „Sicherung besonderer sozialer Bedarfe“
Produktgruppe 0503)
Saldierten Mehrerträgen von 1,1 Mio. € stehen um 5,7 Mio. € höhere Aufwendungen gege n-
über. Diese sind zu einem großen Teil durch den starken Flüchtlingszuzug verursacht.
Kinder- Jugendliche und Familien (insgesamt Defizitreduzierung um 7,4 Mio. €)
Im Bereich Kindertagesbetreuung zeigen sich höhere Landeszuweisungen von 6,0 Mio. €. Bei
den Aufwendungen ergibt sich grundsätzlich ein Mehrbedarf von 4,4 Mio. €. Dieser wird alle r-
dings dadurch aufgefangen, dass Aufwendungen für Januar- Zahlungen in Höhe von 5,5 Mio. €
in das Jahr 2016 abgegrenzt werden (Einmaleffekt).
Ausschüttung von Unternehmen/Eigenbetrieben (Ertragssteigerung um 1,4 Mio. €)
Mehrerträge ergeben sich bei den Ausschüttungen der citeq (+1,0 Mio. €), der AWM (+0,9 Mio.
€) und der Sparkasse Münsterland Ost (+2,5 Mio. €). Die Ausschüttung der Stadtwerke Mü ns-
ter GmbH muss um 3,0 Mio. € reduziert werden.
3. Finanzplan
Die im Finanzplan ausgewiesenen Veränderungen zu den Einzahlungen und Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit sind grundsätzlich die Folge aus den Veränderungen im Ergebni s-
plan, soweit diese zahlungswirksam sind.
Die laufenden Einzahlungen in Höhe von 934,7 Mio. € liegen um 12,8 Mio. € unter den la ufenden
Auszahlungen von 947,5 Mio. €.
Der notwendige Kreditbedarf für Investitionen wird gegenüber dem bisherigen Haushaltsplan um
13,0 Mio. € auf 45,1Mio. € steigen. Die mit den Krediten zu finanzierenden zusätzlichen Investit i-
onsmaßnahmen betreffen folgende Bereiche.
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V/0977/2015/1
Sozialamt, Flüchtlingsunterkünfte: 12,5 Mio. €
Zur Errichtung (Umbau, Erstellung, Ankauf) und Einrichtung der k ommunalen Unterkünfte sind
verschiedene Maßnahmen zunächst außerplanmäßig angestoßen worden. Die endgültige F i-
nanzierung soll über diesen Nachtragshaushalt erfolgen. Die einzelnen Maßnahmen sind im
Teilfinanzplan 0503 aufgeführt.
Weitere Investitionen von insgesamt rd. 560 T€ sind in verschiedenen anderen Haushaltsbe-
reichen vorgesehen.
I.V.
Reinkemeier
Stadtkämmerer
Anlage 1a:
Weitere 4 Einwendungen gegen den Entwurf des 1. Nachtragshaushaltsplanes 2015
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Klemensstraße 10
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Details
- Aktenzeichen
- V/0977/2015/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.12.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37