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1599/2026

Errichtung einer City-Light-Säule (CLS) an dem Standort Neumarkt ggü. Nr. 1

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 18.06.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 17.09.2026, TOP 3.3

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 2 CLS Neumarkt ggü. Nr. 1 Lageplan

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 3 CLS Neumarkt ggü. Nr. 1 Fotos

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

548 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Das Vorhaben erfolgt nach Maßgabe des Werbenutzungsvertrages.

Anlage 2 CLS Neumarkt ggü. Nr. 1 Lageplan

286 Zeichen

/90 1
Lageplan M 1:250

120

kein B-Plan

tan
Fahıradständer
1

6,35 m

Ströer Media Deutschland GmbH Gemarkung: Köln

c/o Ströer Core GmbH & Co KG Flur: 008, Flurstück: 666
Werkstättenstraße 31 ä

51379 Leverkusen =H =4,67mx0,4=1,87m
1.V. Annette Ossig = mind. 3,00 m
aossig@stroeer.de

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

3321 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/620/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1599/2026 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Errichtung einer City-Light-Säule (CLS) an dem Standort Neumarkt ggü. Nr. 1  
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Innenstadt beschließt, die Errichtung einer City-Light-Säule (CLS) am 
Standort Neumarkt ggü. Nr. 1, wie in den Anlagen 2-3 dargestellt. 
 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 17.09.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Der vom Rat beschlossene und seit dem 01.01.2015 gültige Werbenutzungsvertrag sieht die 
Aufstellung von bis zu 300 hinterleuchteten City-Light-Säulen vor. 
Bei dem Standort Neumarkt ggü. Nr. 1 handelt es sich um einen Neustandort, für dessen 
Festlegung die Bezirksvertretung gemäß I. Allgemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.6 Zuständigkeitsord-
nung zuständig ist. 
Für die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland sind die Erteilung einer 
Baugenehmigung und einer Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Die erforderliche Bauge-
nehmigung ist zu erteilen, wenn keine bauordnungs-, bauplanungsrechtlichen oder sonstigen 
öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. 
Sondernutzungserlaubnisse sind Ermessensentscheidungen, wobei das Ermessen durch den 
Werbenutzungsvertrag schon insoweit gebunden wurde, dass Art und Anzahl der zulässigen 
Anlagen festgelegt und grundsätzliche stadtgestalterische Vorgaben definiert wurden. Das 
Stadtgebiet wurde darüber hinaus in hochsensible, sensible und sonstige Zonen eingeteilt, die 
die Zulässigkeit bestimmter Anlagen in verschiedenen Bereichen regeln. Der immer konkret 
standortbezogen zu stellende Antrag kann, wenn er diesen Vorgaben entspricht, straßen-
rechtlich im Wesentlichen nur noch aus verkehrlichen Gründen abgelehnt werden. Aus gestal-
terischen Gründen kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn bezogen auf den jeweiligen 
Straßenzug ein nachvollziehbares Planungskonzept besteht oder ein gestalterisches Konzept 
erkennbar ist, das die Aufstellung nicht zulässt. Steht das beantragte Vorhaben im Einklang 
mit dem Werbenutzungsvertrag und stehen keine der vorgenannten Gründe entgegen, kann 
ermessensfehlerfrei nur die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erfolgen. Das bloße Emp-
finden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort störend wirkt, kann nicht zur Ableh-
nung führen.  
Die beantragte City-Light-Säule ist in einem aufwändigen Verfahren vom Stadtplanungsamt, 
dem Amt für Straßen und Radwegebau, dem Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung, dem 
Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau, dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen 
und der Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH positiv vorgeprüft worden und entspricht allen 
Bedingungen des Werbenutzungsvertrages.  
Im Falle einer Ablehnung muss ein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werden, gegen den die 
Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln zulässig ist. Sollte dem Standort nicht zustimmt wer-
den, benötigt die Verwaltung einen entsprechenden rechtssicheren Ablehnungsgrund und bit-
tet in diesem Falle um eine detaillierte Erläuterung. 
 
Anlagen

Anlage 3 CLS Neumarkt ggü. Nr. 1 Fotos

240 Zeichen

[Geschäftlich] 
 
 
 
 
 
 
 
            
 
 
 
  
 
 
 
 
  
Errichtung einer City-Light-Säule 
Köln, Neumarkt ggü. 1

[Geschäftlich] 
 
 
 
 
 
 
 
            
 
 
 
  
 
 
 
 
  
Errichtung einer City-Light-Säule 
Köln, Neumarkt ggü. 1

Beratungsverlauf (1)

17.09.2026 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.3 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (1)

  • Neumarkt

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Details

Vorlagen-Nr.
1599/2026
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
18.06.2026
Erstellt
01.06.2026 13:59