1599/2026
Errichtung einer City-Light-Säule (CLS) an dem Standort Neumarkt ggü. Nr. 1
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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Das Vorhaben erfolgt nach Maßgabe des Werbenutzungsvertrages.
Anlage 2 CLS Neumarkt ggü. Nr. 1 Lageplan
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/90 1 Lageplan M 1:250 120 kein B-Plan tan Fahıradständer 1 6,35 m Ströer Media Deutschland GmbH Gemarkung: Köln c/o Ströer Core GmbH & Co KG Flur: 008, Flurstück: 666 Werkstättenstraße 31 ä 51379 Leverkusen =H =4,67mx0,4=1,87m 1.V. Annette Ossig = mind. 3,00 m aossig@stroeer.de
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle III/62/620/2 Vorlagen-Nummer 1599/2026 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Errichtung einer City-Light-Säule (CLS) an dem Standort Neumarkt ggü. Nr. 1 Beschlussorgan Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Innenstadt beschließt, die Errichtung einer City-Light-Säule (CLS) am Standort Neumarkt ggü. Nr. 1, wie in den Anlagen 2-3 dargestellt. Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 17.09.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der vom Rat beschlossene und seit dem 01.01.2015 gültige Werbenutzungsvertrag sieht die Aufstellung von bis zu 300 hinterleuchteten City-Light-Säulen vor. Bei dem Standort Neumarkt ggü. Nr. 1 handelt es sich um einen Neustandort, für dessen Festlegung die Bezirksvertretung gemäß I. Allgemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.6 Zuständigkeitsord- nung zuständig ist. Für die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland sind die Erteilung einer Baugenehmigung und einer Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Die erforderliche Bauge- nehmigung ist zu erteilen, wenn keine bauordnungs-, bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Sondernutzungserlaubnisse sind Ermessensentscheidungen, wobei das Ermessen durch den Werbenutzungsvertrag schon insoweit gebunden wurde, dass Art und Anzahl der zulässigen Anlagen festgelegt und grundsätzliche stadtgestalterische Vorgaben definiert wurden. Das Stadtgebiet wurde darüber hinaus in hochsensible, sensible und sonstige Zonen eingeteilt, die die Zulässigkeit bestimmter Anlagen in verschiedenen Bereichen regeln. Der immer konkret standortbezogen zu stellende Antrag kann, wenn er diesen Vorgaben entspricht, straßen- rechtlich im Wesentlichen nur noch aus verkehrlichen Gründen abgelehnt werden. Aus gestal- terischen Gründen kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn bezogen auf den jeweiligen Straßenzug ein nachvollziehbares Planungskonzept besteht oder ein gestalterisches Konzept erkennbar ist, das die Aufstellung nicht zulässt. Steht das beantragte Vorhaben im Einklang mit dem Werbenutzungsvertrag und stehen keine der vorgenannten Gründe entgegen, kann ermessensfehlerfrei nur die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erfolgen. Das bloße Emp- finden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort störend wirkt, kann nicht zur Ableh- nung führen. Die beantragte City-Light-Säule ist in einem aufwändigen Verfahren vom Stadtplanungsamt, dem Amt für Straßen und Radwegebau, dem Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung, dem Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau, dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen und der Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH positiv vorgeprüft worden und entspricht allen Bedingungen des Werbenutzungsvertrages. Im Falle einer Ablehnung muss ein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werden, gegen den die Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln zulässig ist. Sollte dem Standort nicht zustimmt wer- den, benötigt die Verwaltung einen entsprechenden rechtssicheren Ablehnungsgrund und bit- tet in diesem Falle um eine detaillierte Erläuterung. Anlagen
Anlage 3 CLS Neumarkt ggü. Nr. 1 Fotos
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[Geschäftlich]
Errichtung einer City-Light-Säule
Köln, Neumarkt ggü. 1
[Geschäftlich]
Errichtung einer City-Light-Säule
Köln, Neumarkt ggü. 1
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Neumarkt
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 1599/2026
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 18.06.2026
- Erstellt
- 01.06.2026 13:59