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V/0255/2011

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 534: Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-Straße / Von-Lüninck-Straße

Vorlagen 13.04.2011

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Anlage 1 - Stellungnahmen

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Ansehen

V-0255-2011-Anlage-5-3-Ansicht-3-und-4

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Ansehen

V-0255-2011-Anlage-4-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0255-2011-Anlage-5-1-Planausschnitt

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Ansehen

Anlage 2 - Fragen Gutachten März 2011

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Ansehen

V-0255-2011-Anlage-3-Begruendung

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Ansehen

V-0255-2011-Anlage-5-2-Ansicht-1-und-2

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Ansehen

Anlage 1 - Stellungnahmen

38716 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage Nr. 255/2011  
 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 534: Kolde-Ring  / Von-Stauffenberg-Straße 
/ Von Lüninck- Straße 
 
1. Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes  des vorhabenbezogenen Bebauungs- 
planes Nr. 534 wurden drei schriftliche Stellungnah men von insgesamt 29 Bürgerinnen 
und Bürgern und eine Stellungnahme von den Trägern öffentlicher Belange eingereicht. 
Diese enthalten folgende Anregungen:  
 
1.1 Vorhabenträger LVM 
 
1.1.1 Angeregt wird, die Festsetzung zur zulässigen  Art der baulichen Nutzung im Be- 
reich des jetzigen Kerngebietes so einzuschränken, dass nur das tatsächlich vor- 
handene Büro- und Verwaltungsgebäude als zulässige Nutzung abgebildet wird.  
 
Stellungnahme  
Es ist auch planerischer Wille der Stadt Münster, d ie Nutzung des südlich an den 
Vorhaben- und Erschließungsplan angrenzenden Bereichs auf die Nutzung als Bü- 
ro- und Verwaltungsgebäude zu beschränken.  
Aufgrund der geringen Pangebietsgröße des vorhabenb ezogenen Bebauungs- 
plans Nr. 534 kann es rechtlich zweifelhaft sein, d en Gebietscharakter eines - im 
Bebauungsplan Nr. 309 in größerem planerischem Zusa mmenhang festgesetzten 
- Kerngebiets auf nur einem Grundstück (Von-Stauffe nberg-Straße 4) schaffen zu 
können. Auch wenn dies eine formaljuristische Betra chtung sein mag, gilt es, städ- 
tebauliche Ziele im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan  rechtssicher festzuset- 
zen. Dies ist aufgrund eines Urteils des Bundesverw altungsgerichts aus dem Jahr 
2004 (BVerwG, Beschluss vom 08.11.2004, - 4 BN39/04  -, BauR 2005, 513) mög- 
lich durch Festsetzung eines Gewerbegebietes, in de m die zulässige Nutzung pla- 
nungszielkonform auf Geschäfts-, Büro- und Verwaltu ngsgebäude im Sinne des § 
8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO beschränkt wird. Mit dieser A npassung der festgesetzten 
Nutzung setzt der Bebauungsplan im Übrigen eine zwi schen den direkten Anwoh- 
nern und dem LVM vertraglich geregelte Vereinbarung  um, das Gebäude Von-
Stauffenberg-Straße 4 auch zukünftig ausschließlich  im Sinne der Bestandsge- 
nehmigung zu nutzen. 
 
Der Anregung sollte gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.1.1). 
 
1.1.2 Es wird angeregt, den Bereich der im Bebauung splan als Fläche für eine Tiefgara- 
ge gekennzeichnet ist, durch eine unterirdische übe rbaubare Grundstücksfläche 
(Baugrenzen) in Anwendung der Ermächtigungsgrundlag e in §§ 23 Abs. 1 S. 2, 16 
Abs. 5 BauNVO festzusetzen. 
 
Stellungnahme 
 
Die Darstellung der Tiefgarage als Fläche für Neben anlagen/Tiefgarage ist aus 
dem Bebauungsplan Nr. 309 übernommen worden. Die Nu tzung ist durch Planein- 
tragung / Legende und textliche Festsetzung Nr. 5 i m VBP 534 definiert. Die Auf- 
fassung, hier zu veränderten Festsetzungen kommen z u müssen, wird nicht ge- 
teilt. Die Grenzen der Unterbauung werden lediglich  grafisch durch breitere Strich- 
stärken deutlicher lesbar dargestellt. Dies wurde z wischenzeitlich so bei Abstim- 
mung des Planinhalts mit dem Vorhabenträger auf der Grundlage des § 12 BauGB 
einvernehmlich geklärt. Dem Vorhabenträger ging es in der Sache nur um die ein- 
deutige Klarstellung der Unterbauungsmöglichkeit im Plan 
 
Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.1).

2 
1.2 Anlieger des benachbarten Wohnbaugebietes Von-Lüninck-Straße 
 
1.2.1 Das Nebeneinander der Wohnnutzung und der Bür o- und Verwaltungsnutzung wird 
durch einseitige veränderte Baumassenverteilung und  die Erhöhung der Verdich- 
tung maßgeblich gestört. Das geplante Gebäude hat s omit eine erdrückende Wir- 
kung gegenüber dem Wohngebiet; hierdurch wird das G ebot der Rücksichtnahme 
verletzt.  
 
Stellungnahme  
Wie weit ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück an d as eigene Grundstück 
heranrücken darf, ist im Grundsatz durch die gemäß § 6 Bauordnung Nordrhein-
Westfalen (BauO NRW) einzuhaltenden Abstandflächen bestimmt.  
 
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist der Nachwei s erbracht worden, dass die 
nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen in Richtung der westlich an- 
grenzenden Wohnbebauung eingehalten werden. Nicht e ingehalten sind lediglich 
die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen zum Kolde -Ring sowie zur Von-
Stauffenberg-Straße sowie zu den daran anschließend en Grundstücken des LVM. 
In rechtlicher Hinsicht enthält der Vorhaben- und E rschließungsplan hier zwingen- 
de planungsrechtliche Vorgaben zur Stellung des gep lanten Baukörpers auf dem 
Grundstück sowie zur zwingenden Höhenentwicklung. D iese zwingenden baupla- 
nungsrechtlichen Vorgaben gehen dem bauordnungsrech tlichen Abstandflächen- 
recht nach § 6 Abs. 1 S. 2 lit. a) BauO NRW vor. Au s den zwingenden planungs- 
rechtlichen Vorgaben des Vorhaben- und Erschließung splans ergeben sich daher 
geringere Grenzabstände als ansonsten nach § 6 BauO NRW erforderlich wären.  
 
In der städtebaulichen Abwägungsentscheidung muss d aher berücksichtigt wer- 
den, welche Konsequenzen aus dieser bauplanungsrech tlich bestimmten Unter- 
schreitung der Vorgaben des § 6 BauO NRW resultieren.  
 
Mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit der in westli cher Richtung angrenzenden 
Wohnbebauung ist festzustellen, dass hier die bauor dnungsrechtlichen Abstand- 
flächen gewahrt sind. Die insoweit durch das Bauord nungsrecht geschützten Be- 
lange der hinreichenden Belichtung und Besonnung, d er Wahrung des Sozialab- 
standes etc. sind also zu der dort angrenzenden Beb auung gewahrt. Gleichwohl 
wird nicht verkannt, dass durch die zugelassene Übe rschreitung der Abstandflä- 
chen insbesondere in östlicher Richtung im Ergebnis  ein höherer Baukörper zuge- 
lassen wird, als es bei Einhaltung der abstandfläch enrechtlichen Vorgaben mög- 
lich wäre. Um zu ermitteln, welche Konsequenzen aus  der Höhe des Baukörpers 
für die Umfeldbebauung mit Blick insbesondere auf e ine etwaige Verschattung 
sowie die Veränderung der Windverhältnisse verursac ht werden, sind entspre- 
chende Sachverständigengutachten eingeholt worden.  
 
Die Auswirkungen des geplanten Neubaus auf das südw estlich angrenzende 
Wohnbaugebiet sind also im Rahmen des Verfahrens um fassend (Wind, Schatten, 
Verkehr, Hydrologie und Immissionen) untersucht wor den. Die Besonnungsunter- 
suchung hat gezeigt, dass durch den Neubau die Beso nnung der Wohnsiedlung 
kaum tangiert wird. In den Sommermonaten werden led iglich in den frühen Mor- 
genstunden zwischen 7-9 Uhr (maximal 1 Stunden pro Gebäude) die Wohngebäu- 
de am Kolde-Ring 33, 35, 37 und 39 durch den geplan ten Neubau verschattet. In 
den Wintermonaten November bis Februar werden Teile  der Fassade des nördlich 
vom Kolde-Ring gelegenen Altenheims zwischen 10 und  12 Uhr verschattet. Die 
Gebäude westlich des Altenheims werden lediglich im  Frühjahr und im Herbst für 
maximal 1,5 Stunden (bis 9 Uhr) zusätzlich durch den Neubau verschattet.  
Laut Modellversuch kann sich aufgrund des Neubaus d ie Windgeschwindigkeit im 
angrenzenden Wohnbereich geringfügig erhöhen; die W erte sind aber gutachter- 
lich als unkritisch bewertet worden.

3 
Hieraus ergibt sich, dass durch die bauplanungsrech tliche Zulassung des Baukör- 
pers keine unzumutbaren Auswirkungen für die südwes tlich angrenzende Wohn- 
bebauung verursacht werden. Hier sind weder die bau ordnungsrechtlichen Ab- 
standflächenvorgaben noch das bauplanungsrechtliche  Gebot der Rücksichtnah- 
me verletzt. Eine erdrückende Wirkung des Baukörper s für die angrenzende 
Wohnbebauung wird sich nicht ergeben.  
 
Die Unterschreitung der Abstandflächen im Bereich K olde-Ring und Von-
Stauffenberg-Straße ist städtebaulich vertretbar, w eil hiervon nur der unmittelbar 
angrenzende Bürostandort des Vorhabenträgers betrof fen ist. Die bauplanungs- 
rechtlich ermöglichte Verkürzung der Abstandflächen  ist hier der sowohl städte- 
baulich als auch vorhabenträgerseitig gewünschten A rchitektursprache und der 
damit verbundenen städtebaulichen Verdichtung gesch uldet. Innerhalb eines ein- 
heitlich genutzten Verwaltungs- und Bürostandortes sind hierdurch keine städte- 
baulich unvertretbaren Konsequenzen zu erwarten.  
Hinsichtlich der verkehrlichen Auswirkung gilt, das s der Kreuzungsbereich zwi- 
schen Kolde-Ring und Von-Stauffenberg-Straße mit ei ner Lichtsignalanlage verse- 
hen wird, die mit einer erheblichen Qualitätssteige rung für den fließenden Verkehr 
verbunden ist, von der auch die direkten Anwohner p rofitieren. Lärmschutz ist auf- 
grund des zusätzlichen Verkehrs für die umliegende Wohnbebauung nicht erfor- 
derlich. 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Erhöhun g der Dichte zwar in einem 
deutlich größeren Baukörper an der Von-Stauffenberg -Straße in Erscheinung tre- 
ten wird, eine erdrückende Wirkung des geplanten Ge bäudes auf die angrenzende 
Wohnbebauung ist aber nicht gegeben. Diese könnte n ur dann entstehen, wenn 
das Wohngebiet riegelartig von der umliegenden Beba uung ausgegrenzt würde 
oder etwa von Hochhäusern umstanden wäre. Das ist h ier nicht der Fall, im Ge- 
genteil: es grenzt ein bisher als Kerngebiet ausgew iesener Bereich, der bereits 
durch Hochhausbebauung vorgeprägt ist, nur an das W ohngebiet an. Eine Beein- 
trächtigung der Sicht stellt ebenfalls keine rechtl ich relevante „Dramatik“ dar, die 
eine Rücksichtslosigkeit begründet. 
 
 Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden (Beschl ussvorschläge 1.2.2 und 
1.2.3). 
 
1.2.2 Das die Vergrößerung der Bebauung keine propo rtionale Zunahme möglicher ne- 
gativer Auswirkungen bedeutet, ist ein Scheinargume nt. Die Abwägung ist ermes- 
sensfehlerhaft, da sie entscheidend auf dieser Argumentation beruht. 
 
Stellungnahme 
 
Eine Büro- und Verwaltungsnutzung, wie sie jetzt fü r den gesamten Geltungsbe- 
reich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans planungs rechtlich festgeschrieben 
wird, ist grundsätzlich schon nach geltendem Recht zulässig. Mit der Aufstellung 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt daher keine grundsätzliche Neu- 
orientierung. Die geplanten Abweichungen vom besteh enden Planungsrecht 
betreffen ausschließlich eine veränderte Baumassenv erteilung und die Erhöhung 
der baulichen Dichte im Bereich des Vorhabenplanes.  Die Vergrößerung der Be- 
bauung gegenüber dem Bestand bedeutet dabei keine proportionale Zunahme von 
möglichen negativen Auswirkungen.  
Für den südlich an den Vorhaben- und Erschließungsp lan angrenzenden Teilbe- 
reich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans soll die Änderung der Festsetzung 
ausschließlich zur Einschränkung der Nutzungsart er folgen. Baugrenzen, GRZ, 
GFZ und Bauweise werden aus den Darstellungen des B ebauungsplans Nr. 309 
übernommen. Mit der Anpassung der festgesetzten Nut zung setzt der Bebau- 
ungsplan weiterhin eine zwischen den direkten Anwoh nern und dem LVM vertrag- 
lich abgesicherte Vereinbarung um, das Gebäude Von- Stauffenberg-Straße 4 in 
Zukunft ausschließlich im Sinne des bisherigen Nutzungszwecks zu nutzen.

4 
Die geplanten Abweichungen im Geltungsbereich des V orhaben- und Erschlie- 
ßungsplans betreffen somit eine veränderte Baumasse nverteilung und die Erhö- 
hung der baulichen Dichte. Hieraus resultieren für die Nachbarn keine unzumutba- 
ren Betroffenheiten. Hinsichtlich der Auswirkungen des bloßen Baukörpers ist dies 
durch die eingeholten Sachverständigengutachten bes tätigt worden. Darüber hin- 
aus entsteht durch die Vorhabenplanung weder eine p roblematische Verkehrssitu- 
ation, noch eine zu berücksichtigende nachteilhafte  Veränderung der Lärmauswir- 
kungen des Bürostandortes.  
Bei der in der Begründung aufgeführten Argumentatio n und Interessenabwägung 
handelt es sich somit keinesfalls um Scheinargumente.  
 
Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.4). 
 
1.2.3 Das angrenzende Wohngebiet wird bereits seit ca. 20 Jahren durch Baumaßnah- 
men dem LVM dauerhaft beeinträchtigt. Gefordert wir d eine Rücksichtnahme auf 
die umliegende Wohnbebauung während und nach der Ba uzeit und ggfs. zügige 
Schadensregulierung von Schäden, die durch die Neub aumaßnahme entstanden 
sind. Neben einer Beeinträchtigung durch Verschattu ng, Wind, Schadstoffe, Lärm 
wird die Einsehbarkeit der Wohngrundstücke genannt. 
 
Stellungnahme 
 
Der Gutachter, der mit der Erstellung des hydrogeol ogischen Gutachtens beauf- 
tragt wurde, hat bereits die umliegenden Erweiterun gsbauten der LVM begutachtet 
und während der Bauphase betreut. Anhand dieser Erf ahrungen und einer erneu- 
ten Begutachtung kommt das Gutachten zu der Einschä tzung, dass Setzungs- 
schäden durch Grundwasserabsenkung in der Nachbarsc haft des Plangebietes 
nicht zu erwarten sind. Für eine ausreichende Beoba chtung der Grundwasser- 
stände vor, während und nach Ende der Baumaßnahme w ird als Ergänzung zu 
den vorhandenen Peilrohren auf dem Nebenstreifen de s Kolde-Rings in Höhe des 
Mehrfamilienhauses noch eine Doppelmessstelle für K luft- und Porenwasser er- 
richtet. Von einem ausreichenden Schutz der angrenz enden Bebauung ist auszu- 
gehen. 
Die Bereiche Verschattung, Lärm und Wind wurden ebe nfalls gutachterlich unter- 
sucht (siehe hierzu auch Stellungnahme zu Anregung 1.2.1). Die einschlägigen 
Richtlinien werden eingehalten  
Eventuelle Schäden z.B. durch Erschütterungen sind, wie bei jedem Bauvorhaben, 
nicht Gegenstand der Abwägung des Bebauungsplans. D iese müssen privatrecht- 
lich zwischen dem Verursacher und dem Geschädigten geregelt werden (Beweis- 
sicherungsverfahren). 
Eine besonders intensive Einsehbarkeit von Grundstü cken kann eine besondere 
Form der Rücksichtslosigkeit darstellen. In dieser speziellen Situation findet diese 
„Beeinträchtigung“ überwiegend zu den Bürozeiten und nur ausnahmsweise in der 
Abendzeit und am Wochenende statt und damit zu Zeiten, in denen die Freiflächen 
traditionell am wenigsten genutzt werden. Aufgrund der baulichen Vorprägung mit 
dem bestehenden Hochhaus kann zudem eine deutliche Veränderung der Situati- 
on und Erhöhung der Einsehbarkeit nicht gesehen wer den. Die Belange der Nach- 
barschaft sind in diesen Punkten ausreichend berück sichtigt worden bzw. vorge- 
prägt. 
 
Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.5). 
 
1.2.4 In der Begründung werden keinerlei alternativ e Lösungen zur Schaffung des an- 
geblich zusätzlichen Raumbedarfs angesprochen, wie z. B. bauliche Erweiterun- 
gen der bereits bestehenden LVM-Gebäude und/oder  Neubau mit deutlich gerin- 
gerem Bauvolumen. Weiter wurde nicht hinreichend .d argelegt, aus welchen ge- 
wichtigen Gründen der Neubau bei steigender Gebäude höhe nach Südosten ver- 
schwenkt wird. Eine Verschwenkung z.B. nach Nordost en würde eine deutlich ge- 
ringere optische Riegelwirkung bedingen.

5 
 
Stellungnahme  
Noch vor dem Start des eigentlichen Bauleitplanverf ahrens wurden dem Aus- 
schuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft die Erweite- 
rungsabsichten des LVM erläutert und alle alternati ven Entwürfe, die von dem Ar- 
chitektenteam um den Architekten Ryang entworfen wu rden, in einer öffentlichen 
Sitzung vorgestellt. Entwurfsvarianten und der favo risierte Entwurf wurden eben- 
falls in der örtlichen Presse veröffentlicht.  
Der Planungsausschuss und der Rat der Stadt Münster  sind dem Votum des LVM 
gefolgt und haben die Verwaltung mit der Verfahrens durchführung auf der Grund- 
lage des Entwurfs „Kristall“ beauftragt. Die Frage, ob geltendes Planungsrecht ge- 
ändert oder aufgehoben wird, steht grundsätzlich im  Ermessen der Gemeinde. Die 
Ausübung dieser kommunalen Planungshoheit unterlieg t nach § 1 Abs. 3 BauGB 
dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit,  die wiederum durch die Ziele 
der Planung begründet wird. 
Im vorliegenden Fall steht das Erweiterungsinteresse des Vorhabenträgers mit den 
an §§ 1 BauGB orientierten städtebaulichen Zielen d er Stadt und mit übergeordne- 
ten ökologischen Maximen des Bauplanungsrechtes in völliger Übereinstimmung 
(siehe Begründung 5. Planungsziele). Insofern sprec hen gewichtige Allgemeinbe- 
lange nicht nur für die Planung überhaupt, sondern sind auch gewichtig genug, um 
die subjektiven Wünsche der Nachbarn auf Beibehaltung des Status quo oder eine 
Reduzierung der Planung zu überwiegen, zumal die ob jektiv schützenswerten 
nachbarlichen Belange – wie unter 1.2.1 ausgeführt – sehr sorgfältig gewahrt wer- 
den. 
Die Neigung des Gebäudes erfolgt in Richtung des Be standshochhauses um die 
Zugehörigkeit des Neubaus zum Gesamtkomplex LVM noc hmals zu betonen. Eine 
geplante Brückenverbindung zwischen dem Neubau und dem bestehenden Hoch- 
haus auf einer Höhe von ca. 39 m soll die trotz der  modernen Kommunikations- 
technik weiterhin dringend notwendige persönliche K ommunikation zwischen den 
Mitarbeitern fördern und erleichtern.  
Die angesprochene persönliche Kommunikation ist auc h Grundlage der Entschei- 
dung des LVM, die Erweiterung am bestehenden Betriebsstandort durchzuführen.  
Am Standort zwischen Weseler Straße / Kolde-Ring / Sperlichstraße sind in den 
vergangenen Jahren mehrere Bauabschnitte in hochwer tiger, moderner Architek- 
tur entstanden. Eine bauliche Veränderung oder Neub au an diesen Stellen ist ent- 
sprechend der guten Bausubstanz nicht  sinnvoll. Ei ne Aufstockung des unmittel- 
bar an die Wohnbebauung angrenzenden Gebäudes Von-S tauffenberg-Straße 4 
ist im Übrigen durch einen Vertrag mit den Nachbarn ausdrücklich ausgeschlossen 
worden .  
Das überplante Eckgrundstück ist im Gegensatz zu de r angrenzenden Bebauung 
mit einem Verwaltungsgebäude (4 Geschosse + Staffel geschoss) aus dem Jahr 
1966 bebaut. Das ursprünglich durch den Siedlungsve rein Rote Erde errichtete 
Gebäude ist abgängig und soll für die geplante Erwe iterung abgerissen werden. 
Städtebaulich ist, auch unter der Berücksichtigung der nachbarlichen Belange - 
das haben die Gutachten verdeutlicht - der hier übe rplante Grundstücksbereich 
aufgrund seiner Lage (nordöstlich bzw. östlich der Wohnbebauung) für die ange- 
strebte bauliche Erweiterung hinreichend geeignet. Die Planung unterstützt die 
nachvollziehbaren Entwicklungsinteressen des Untern ehmens und sichert damit 
die Stabilisierung und Fortentwicklung der städtisc hen Wirtschaftsstruktur ebenso 
wie die der städtebaulichen Ordnung.  
 
Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden (Beschlu ssvorschläge 1.2.6 und 
1.2.7). 
 
1.2.5 Eine besondere Schutzwürdigkeit des östlichen  Bereichs der Von-Lüninck-Straße 
folgt auch daraus, dass der LVM mit den westlichen Angrenzern des Grundstücks 
Von-Stauffenberg-Straße 4 im Mai 1992 angesichts de r geplanten Errichtung des 
Bürogebäudes Von-Stauffenberg-Straße 4 Verträge ges chlossen hat, wonach der

6 
LVM u.a. unwiderruflich bis zum Jahre 2091 auf eine  Aufstockung des Gebäudes 
Von-Stauffenberg-Straße 4 verzichtet. 
 
Stellungnahme  
Zunächst ist festzustellen, dass die Grundstücke in nerhalb des benachbarten 
Wohngebietes nicht überplant werden; das dort gelte nde Planungsrecht des Be- 
bauungsplans Nr. 309 II bleibt unverändert. Es ist gleichwohl richtig, dass das Ab- 
wägungsgebot des § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) a uch den Nachbarn des 
Plangebietes eigentumsrechtlichen Drittschutz gegen über planungsbedingten Be- 
einträchtigungen vermittelt. Diese Beeinträchtigung en müssen jedoch tatsächlich 
von der Planung verursacht und nicht von geringfügi ger Art sein. Inwieweit pla- 
nungsbedingte Beeinträchtigungen als nicht geringfü gig anzusehen sind, kann 
verständlicherweise nicht nach subjektiven Empfindu ngen und auch nicht nach 
subjektiven fachlichen Einschätzungen bemessen werd en. Die Weiterentwicklung 
des im Plangebiet geltenden Planungsrechts mit dem Ziel, dass dort ein zeitge- 
mäßer Verwaltungsneubau entstehen kann, liegt nicht  nur im investiven Interesse 
des Vorhabenträgers, sondern entspricht auch der mi t dem Baugesetzbuch gege- 
benen Verpflichtung der planenden Gemeinde, die Bel ange der Wirtschaft zu be- 
rücksichtigen. Nicht zuletzt wird durch die mit dem  Vorhaben erfolgende Nachver- 
dichtung innerhalb eines Betriebstandortes der Plan ungsdirektive des Baugesetz- 
buches (ergänzte Bodenschutzklausel gem. § 1 a (2) BauGB) entsprochen.  
Die vorhabenbezogene Planung ist nach Ansicht der V erwaltung mit der städte- 
baulichen Ordnung und den Belangen der angrenzenden  Wohnnutzung vereinbar. 
Sie erreicht einen angemessenen Ausgleich der öffen tlichen und privaten Interes- 
sen untereinander und gegeneinander. Die ist durch die zahlreichen verfahrens- 
begleitenden Gutachten hinreichend belegt worden (s iehe hierzu auch Stellung- 
nahme zur Anregung Nr. 1.2.1 bis 1.2.3). Mit der An passung der festgesetzten 
Nutzung setzt der Bebauungsplan weiterhin eine zwis chen den direkten Anwoh- 
nern und dem LVM vertraglich gesicherte Vereinbarun g um, das Gebäude Von-
Stauffenberg-Straße 4 ausschließlich im Sinne des b isherigen Nutzungszwecks zu 
nutzen. Eine Aufstockung dieses Gebäudes, wie sie v ertraglich ausgeschlossen 
wurde, sieht der Plan gerade nicht vor.  
 
Eine darüber hinausgehende Schutzwürdigkeit des öst lichen Bereichs der Von-
Lüninck-Straße lässt sich im Rahmen der Bauleitplan ung aus einem privatrechtli- 
chen Vertrag zwischen den Anwohnern und der LVM nicht ableiten.  
 
Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.8).  
 
1.2.6 Das die Bauhöhe gegenüber dem zunächst präsen tierten Entwurf noch einmal er- 
höht worden ist, ist in keiner Weise akzeptabel. Wü rden die nun offengelegten 
Maße beschlossen und realisiert, nimmt Münsters stä dtebauliche Optik deutlichen 
Schaden, ohne dass dies zwingend geboten ist. Wenn der Neubau um 10-15 Me- 
ter niedriger als beantragt durch Planungsrecht leg alisiert wird, würden sicherlich 
noch immer ca. 400 neue Büroarbeitsplätze ermöglich t, so dass der Bedarf des 
LVM auf viele Jahre gedeckt wird. Weiter kann der V orhabenträger seine zurzeit 
vermieteten Flächen in den bestehenden Gebäuden sel ber nutzen und somit leicht 
Platz für eine erhebliche Anzahl weiterer Büroräume  schaffen. Die Möglichkeit der 
Fremdvermietung ist auszuschließen. 
 
Stellungnahme  
Die Höhe der Bürogeschosse insgesamt ist im Verlauf  des Verfahrens nahezu un- 
verändert geblieben. Die Erhöhung des Gebäudes beru ht auf einer, auch als ge- 
stalterische Vorgabe von der Stadt Münster geforder te Integration der notwendi- 
gen technischen Aufbauten in die Fassadengestaltung  und Architektur. Zusätzli- 
che, über die festgelegten Höhe hinausgehende Aufba uten sind, entsprechend der 
textlichen Festsetzung zum Baubauungsplan ausdrückl ich ausgeschlossen wor- 
den. Das „Technikgeschoss“ ist von der eigentlichen  Gebäudekante zurückge-

7 
setzt, so dass diese nach Fertigstellung von der Eb ene des normalen Betrachters 
aus der näheren Umgebung kaum wahrnehmbar ist.  
Die Auswirkungen des neuen Hochhauses auf die Stadt silhouette sind entspre- 
chend den Anfang 2008 vom Rat der Stadt Münster bes chlossenen Kriterien zur 
Standortprüfung für die Errichtung von Hochhäusern geprüft worden. Es handelt 
sich bei dem projektierten Hochhaus um keinen neuen Hochhausstandort, sondern 
um eine Standortverdichtung eines bestehenden Büro-  und Dienstleistungsbe- 
reichs. Blickbeziehungen auf die Stadtsilhouette we rden nicht negativ beeinträch- 
tigt. Es kann das Fazit gezogen werden, dass der St andort aus stadtstruktureller 
Sicht für die Weiterentwicklung als Hochhausstandor t geeignet ist. Entgegen der 
Annahme der Bürger werden nicht 500 zusätzliche Arb eitsplätze geschaffen, son- 
dern lediglich 400. Richtig ist, dass in dem projek tierten Gebäude ca. 500 Arbeits- 
plätze entstehen. Im Altbau, der dem Neubau weichen  muss, befinden sich jedoch 
heute schon ca. 100 Arbeitsplätze. Es entstehen som it lediglich die von den Ein- 
wendern angesprochenen 400 zusätzlichen Arbeitsplätze.  
Die LVM verfügt insgesamt über ca. 35.400 qm Bürofl äche (reine Bürofläche), wo- 
von lediglich ca. 480 qm Bürofläche vermietet sind.  Von einer durch Aufgabe der 
Vermietung verfügbaren Flächenreserve kann nicht ausgegangen werden.  
 
Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden (Beschlu ssvorschläge 1.2.9 und 
1.2.10). 
 
1.2.7 Die Überprüfung der Einhaltung der Abstandflä chen und die Einhaltung der zuläs- 
sigen Lärm- und Luftschadstoffwerte durch die Entlü ftung der Tiefgarage wird aus 
dem Verfahren zur Bauleitplanung in die Ebene der B augenehmigungserteilung 
verlagert. Die Frage ist, ob eine Konfliktbewältigung auf dieser Ebene statthaft ist. 
  
Stellungnahme 
 
Die von den Eingebern geforderten Nachweise zur Ein haltung der Abstandflächen 
und der Nachweis über die Einhaltung der Lärm- und Luftschadstoffe für die Ent- 
lüftung der Tiefgarage sind im Rahmen des Verfahren s zwischenzeitlich erbracht 
und durch die zuständigen Fachämter geprüft worden.  
Die nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen  in Richtung der westlich 
angrenzenden Wohnbebauung werden eingehalten (siehe  hierzu auch Stellung- 
nahme zu Anregung 1.2.1) 
Die Frage, ob es statthaft ist, eventuell auftreten de Genehmigungshindernisse in 
einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan erst im nachr angigem bauordnungs- 
rechtlichen Verfahren abschließend zu klären, erübr igt sich. Die Nachweise, die 
die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens für die o. angesprochenen Bereiche 
sicherstellen, sind im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erbracht.  
Ein Beschluss zu diesem Aspekt erübrigt sich hier. 
 
1.2.8 Die Prognose, es sei kein vorhabenbedingter P arksuchverkehr zu erwarten, erst 
recht nicht innerhalb des Wohngebiets, kontrastiert  mit den schon jetzt bestehen- 
den Erfahrungen der Anwohner. Zweifelhaft erscheint, dass die geplanten 140 wei- 
teren Tiefgaragenplätze für die bis zu 500 weiteren Mitarbeiter ausreichen.  
Die unter dem Neubau gelegenen zusätzlichen Tiefgar agenplätze sollten durch ei- 
ne Zufahrt bereits am Kolde-Ring oder weiter nördli ch an der Von-Stauffenberg-
Straße (ca. westlich der Flurstücke 387-390) erfolg en, um die Masse des Zu-/ Ab- 
fahrtverkehrs aufzuteilen. Es ist dringend erforder lich, dass an der Von-
Stauffenberg-Straße entlang der Einmündung der Von- Lüninck-Straße durch Hal- 
teverbotsschilder und Markierung des Asphalts das b ereits aus der StVO folgende 
Parkverbot den Verkehrsteilnehmern klar vor Augen g eführt und auch durchge- 
setzt wird.  
 
Stellungnahme  
Nach den Aussagen des LVM besteht für den Betriebss tandort Kolde-Ring ein 
Überangebot an Stellplätzen im bauordnungsrechtlich en Sinn. Das heißt, der LVM

8 
hat für seine Mitarbeiter auf dem Betriebsgelände m ehr Stellplätze geschaffen als 
im Rahmen der Baugenehmigungen nachzuweisen war. Ei n weiterer faktischer 
Überhang an Stellplätzen entsteht dadurch, dass nac h den Erfahrungen des LVM 
der Anteil an Radfahrern bzw. Nutzern öffentlicher Verkehrsmittel wesentlich höher 
ist als es der § 51 BauO NRW berücksichtigt  
Im Rahmen des Verfahrens ist aber unabhängig von di esen Aussagen der Nach- 
weis erbracht worden, dass nicht nur die bauordnung srechtlich notwendigen Stell- 
plätze bei der Planung berücksichtigt werden, sondern ein rechnerischer Überhang 
von 8 Stellplätzen in der neuen Tiefgarage entstehen wird.  
Der Stellplatzbedarf 
 eines Vorhabens berechnet sich nach § 51 BauO NRW,  im 
Einzelfall nach den örtlichen Gegebenheiten. Bei gu ter ÖPNV-Anbindung des 
Grundstückes - wie im vorliegenden Fall - können an stelle der im Allgemeinen zu 
wählenden Mittelwerte die Mindestwerte (Büros =  1 Stpl. je 40 m² Nutzfläche) an- 
gesetzt werden. Danach löst das Vorhaben mit der ge planten Nutzung einen Stell- 
platzbedarf von 127 Stellplätzen aus. Geplant sind in der Erweiterung der beste- 
henden Tiefgarage 135 Stellplätze. In der Gesamtbil anz der dann entstandenen 
Tiefgarage, unter Einbeziehung der Büroflächen der Von-Stauffenberg-Straße 4, 
ergibt sich eine Summe der nach § 51 BauO NRW notwe ndigen Stellplätze von 
213. Vorhanden sind jedoch 225 Stellplätze, so dass  sich der Überhang auf dann 
12 Stellplätze erhöht. Anhand der Rahmenbedingungen  ist somit kein vorhaben- 
bedingter Parksuchverkehr zu erwarten, erst recht n icht innerhalb des Wohngebie- 
tes. 
 
Die verkehrliche Situation und die Auswirkungen des  Neubaus mit seinem Anteil 
an Mehrverkehr sind durch das Ingenieurbüro nts unt ersucht worden. Das Gutach- 
ten kommt zu der Erkenntnis, dass der gesamte durch  das Vorhaben erzeugte 
Verkehr über die Sperlichstraße sowie über die umge staltete Von-Stauffenberg-
Straße abgewickelt werden kann. Der Charakter der S perlichstraße und der Von-
Stauffenberg-Straße als Anliegerstraße verändert si ch durch die gestiegene Ver- 
kehrsbelastung nicht.  
Für den dann signalgeregelten Knotenpunkt Kolde-Rin g / Von- Stauffenberg-
Straße stellt sich nach der Umsetzung der im Verkeh rstechnischen Entwurf aufge- 
zeigten Maßnahmen die Qualitätsstufe C (aktuell F, die Einstufung erfolgt entspre- 
chend dem Schulnotenprinzip - von A = 1, sehr gut, bis F = 6, ungenügend) ein. 
Die Querungsmöglichkeit des Kolde-Rings wird für di e „schwächeren“ Ver- 
kehrsteilnehmer wie Fußgänger und Radfahrer durch e ine Ausweitung der Mittel- 
inseln deutlich verbessert. Des Weiteren wird ein L inkseinbiegen aus der Von-
Stauffenberg-Straße in den Kolde-Ring durch die Einrichtung der Lichtsignalanlage 
erst möglich. Diese Maßnahmen kommen natürlich auch  den Nutzern des angren- 
zenden Wohngebietes zugute. Auf eine zweite Ausfahr t der erweiterten Tiefgarage 
kann verzichtet werden. 
Die Durchsetzung von Parkverboten ist nicht Bestand teil eines Bebauungsplans 
und kann entsprechend, auch wenn der Wunsch nachvol lziehbar ist, nicht in die 
Abwägung einbezogen werden. 
 
Den Anregungen zur Verkehrsregelung wird nicht gefo lgt (Beschlussvorschlag 
1.2.11).  
 
1.2.9 Das ansatzweise referierte Gutachten zum Wind komfort belegt augenscheinlich, 
dass bei Windströmungen aus nördlichen Richtungen i n der angrenzenden Wohn- 
bebauung unkomfortable Situationen entstehen. Bei s tärkeren Winden entstehen 
am bestehenden "Turm" unzumutbare Geräusche  Durch ein weiteres Gebäude 
mit gleicher Außenhaut werden dann wohl weitere une rträgliche Lärmbelästigun- 
gen auftreten.  
Zum Windgutachten wurden mehrere Fragen formuliert,  die auf die Methode bei 
der Erstellung des Gutachtens abzielen.

9 
Stellungnahme  
Die Frage zu der Untersuchungsmethode und den im Gu tachten berücksichtigten 
Wetterdaten sind an den Gutachter zur Beantwortung weitergeleitet worden: So- 
wohl das Gutachten als auch die Antworten auf die F ragestellungen sind unter 
fachlichen Gesichtspunkten plausibel. Die Zweifel a n den Aussagen des Gutach- 
tens sind aus Sicht der Verwaltung nicht begründet.  
Das Gutachten stellt zusammenfassend fest, dass ins besondere direkt am geplan- 
ten Gebäude die Windgeschwindigkeiten für einige we nige Anströmrichtungen ge- 
genüber dem Ist- Zustand leicht erhöht werden. Dazu  gehören auch zwei Mess- 
stellen im Wohngebiet bzw. im Bereich des Wohngebie ts. Um die so gewonnenen 
Ergebnisse beurteilen zu können, wurden die im Vers uch gemessenen Windge- 
schwindigkeiten mit Hilfe der Daten am Standort und  einem Komfortkriterium be- 
wertet. Damit wurde ein Vergleich der prognostizier ten, lokalen Windgeschwindig- 
keiten mit einer zulässigen Grenzgeschwindigkeit mö glich. Die Häufigkeit der 
Überschreitungen dieser Grenzgeschwindigkeit im Jah r führt zu einer Einteilung in 
vorgegebene Komfortstufen. Mit Hilfe dieser Bewertu ngsmethode konnte festge- 
stellt werden, dass die zu erwartenden Windgeschwin digkeiten innerhalb der 
Wohnsiedlung im Komfortbereich A liegen und damit a ls unkritisch eingestuft wer- 
den. Dies gilt für alle Messstellen im Wohngebiet.  
Mit dem o.g. Gutachten zu den Auswirkungen des Neub aus auf die angrenzende 
Wohnbebauung sind die Belange der Nachbarschaft hin reichend gewürdigt. Die 
angesprochenen Windgeräusche, die nicht etwa durch die Glasfassade des Turms 
entstanden sind nach Angabe des Bauherrn während de r Bauphase entstanden 
durch einen Ausführungsfehler an der Metallfassade des angrenzenden Querrie- 
gels. Laut Angabe des LVM ist das Problem seit ca. einem Jahr beseitigt. 
Das Gutachten macht zu eventuellen Windgeräuschen a n der Fassade keine Aus- 
sagen, da es sich beim Neubau um eine Glasfassade h andelt, die nach Angabe 
der beauftragten Architekten aufgrund des gewählten  Materials und der Konstruk- 
tion keinerlei Geräuschentwicklung entstehen lässt.  Weiterhin wird die komplette 
Technik, die normalerweise auf dem Dach eines Gebäu des untergebracht ist, in 
das geplante Hochhaus so integriert, dass auch hier durch die Gefahr von Windge- 
räuschen reduziert wird. 
 
Den Anregungen aus dem Bereich „Windkomfort“ sollte nicht gefolgt werden (Be- 
schlussvorschlag 1.2.12).  
 
1.2.10 Überraschend wird festgestellt, dass die Bew ertung der Umweltbelange im Ergeb- 
nis positiv sei, obwohl unter Kapitel 3 der Begründ ung ausgeführt ist, dass eine 
Umweltprüfung gar nicht stattgefunden hat, mögliche rweise deshalb, um eine spä- 
tere Überwachung der Umweltauswirkungen zu ersparen , die sicher verheerende 
Ergebnisse zutage fördern würde.  
 
Stellungnahme 
 
Da der Bebauungsplan der Nachverdichtung einer inne rstädtischen Fläche dient 
und die geplante Grundfläche deutlich unter dem in § 13 a Baugesetzbuch 
(BauGB) genannten Grenzwert liegt, wird der Plan al s Bebauungsplan der Innen- 
entwicklung aufgestellt..  
Eine förmliche Umweltprüfung ist in diesen Verfahre n nicht vorgesehen. Gleich- 
wohl werden natürlich die materiell-rechtlichen Umw eltbelange in das Verfahren 
einbezogen und geprüft. Mit der Regelung der Stadt Münster, die Umweltbelange 
gleichwohl in einem gesonderten Umweltkapitel zu be handeln, wird sogar im Ver- 
gleich zu den gesetzlichen Anforderungen ein deutli ch transparenteres Vorgehen 
praktiziert.  
Obwohl der Gesetzesgeber im Verfahren nach § 13a Ba uGB die planende Ge- 
meinde von der formalen Notwendigkeit eines nachlau fenden Prüfverfahrens zum 
Bauleitplanverfahren befreit, wird ein solches Moni toring von der Unteren Wasser- 
behörde für den Bereich Grundwasser gefordert und v om Vorhabenträger umge- 
setzt (siehe Punkt 8.2.4 der Begründung). Für eine ausreichende Beobachtung der

10  
Grundwasserstände vor, während und nach Ende der Ba umaßnahme wird als Er- 
gänzung zu den vorhandenen Pegeln mindestens eine D oppelmessstelle für Kluft- 
und Porenwasser errichtet. Auch im Normalverfahren wären keine anderen Moni- 
toringmaßnahmen gefordert worden, da das Monitoring  kein Suchverfahren für 
nicht absehbare Umweltauswirkungen darstellt, sonde rn lt. Anlage 1 BauGB auf 
eine "Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Über wachung der erheblichen 
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt" abstellt, die be- 
obachtet werden sollen.  
Da die Bewertung der Umweltbelange im Ergebnis posi tiv zu sehen ist, wie in der 
Begründung beschrieben, handelt es sich um eine Bil anzierung aus gesamtstädti- 
scher Betrachtungsweise. Es bedeutet, dass hinsicht lich der intensiven Vornut- 
zung des Plangebietes keine erheblichen Beeinträcht igungen der Umwelt zu er- 
warten sind. Die Bevorzugung bestehender Standorte bei der Ausweisung neuer 
Bauflächen ist als Planungsdirektive in Ergänzung d er sog. Bodenschutzklausel (§ 
1 a Abs. 2 BauGB) im Baugesetzbuch enthalten; Ansie dlungen auf der „grünen 
Wiese“ sollen durch vorrangige Nachverdichtung im Bestand vermieden werden. 
 
Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.13). 
 
1.3 Ein Bürger aus Gievenbeck bezweifelt die Notwen digkeit des Vorhabens. Er 
spricht sich gegen das komplette Vorhaben aus. 
 
Stellungnahme 
 
In der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungspl an werden der Bedarf 
und die Notwendigkeit der Planung ausführlich dargestellt. Insofern ist zur weiteren 
geordneten städtebaulichen Entwicklung die Aufstell ung des vorliegenden Planes 
zur Realisierung des geplanten Büro- und Verwaltung sgebäudes notwendig. Eine 
darüber hinausgehende Betroffenheit des Bürgers ist , aufgrund der Entfernung 
seines Wohnortes zum Plangebiet, und keiner weitere n objektiven nachvollziehba- 
ren Belange nicht zu erkennen 
 
Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.14). 
 
2. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange 
 
2.1 Stadtwerke Münster, Netzgesellschaft 
 
2.1.1 Es wird darauf hingewiesen, dass Leitungsrech te für Wasser- und Fernwärmelei- 
tungen im Bebauungsplan zu ergänzen sind. 
 
Stellungnahme 
 
Durch die Verlagerung der Von-Stauffenberg-Straße m üssen Fernwärmeleitung, 
Stromleitungen der Stadtwerke Münster Netzgesellsch aft und Leitungen der Tele- 
kom im Kreuzungsbereich der Von-Stauffenberg-Straße  mit dem Kolde-Ring um- 
gelegt werden. Diese Umlegung hat bereits im Auftra g des LVM stattgefunden. 
Das aus dem Bebauungsplan Nr. 309 übernommene Leitu ngsrecht muss der nun 
neuen, zwischen den Stadtwerken und der LVM vereinb arten Leitungsführung an- 
gepasst werden. 
 
Der Anregung sollte daher gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.1.2). 
 
2.1.2  Der vorgeschlagenen Abgrenzung innerhalb der  Verkehrsfläche Kolde-Ring wird 
nur dann zugestimmt, wenn die vorhandenen Versorgun gsleitungen (Fernwärme 
und Gashochdruckleitung) nicht verlegt werden müssen. 
 
Stellungnahme 
 
Im Rahmen der Aufweitung des Kreuzungsbereichs wird  eine zusätzliche Abbie- 
gespur aus dem Kolde-Ring in die Von-Stauffenberg-S traße eingerichtet. Diese

11  
zusätzliche Abbiegespur ist - das belegt das Gutach ten, welches das Büro nts im 
Rahmen der Aufstellung zu diesem Bebauungsplan erst ellt hat - für die Realisie- 
rung des Vorhabens zwingend notwendig. Der verkehrs technische Entwurf des 
Gutachtens ist innerhalb der festgesetzten öffentli chen Verkehrsfläche aber nur 
nachrichtlich in den Plan übernommen worden. Welche  Leitungen ggfs. verlegt 
oder tiefer gelegt werden müssen, kann erst in der dem Bebauungsplan nachfol- 
gende Ausführungsplanung ermittelt werden. 
 
Der Anregung sollte im Rahmen des Bebauungsplanes n icht gefolgt werden (Be- 
schlussvorschlag 1.2 15). 
 
2.1.3 Die geplante Bohrung für die Erdwärmesonde wi rd als kritisch angesehen, da sich 
das Grundstück innerhalb des Münsterländer Kiessand zuges befindet, der als 
Grundwasserleiter für die Wasserversorgung in Münst er dient. Eine Verunreini- 
gung würde zu erheblichen Schäden führen. 
 
Stellungnahme 
 
Die Einschätzung der Stadtwerke Münster Netzgesells chaft mbH wird vom Amt für 
Grünflächen und Umweltschutz nicht geteilt. Vielmeh r wird im wasserrechtlichen 
Erlaubnisverfahren sichergestellt, dass die Bohrung en für Erdwärmesonden nur 
von qualifizierten und zertifizierten Bohrfirmen du rchgeführt werden. Die notwendi- 
ge Bauqualität und der Schutz der Ressource Grundwa sser ist somit gewährleis- 
tet. 
 
Der Anregungen sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.16).

V-0255-2011-Anlage-5-3-Ansicht-3-und-4

433 Zeichen

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18
       Ansicht  3         Höhenangaben in m über NN
        Ansicht 4      Höhenangaben in m über NN
124,90
1
20,10
91,30
84,90
72,50
62,50 über NN
62,50 über NN
136,06
133,14
124,90
120,10
116,90
91,30
84,90
72,50
            125,33
125,33
Anlage 5-3
zur Vorlage V/0255/2011
Bebauungsplan Nr. 534Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
ohne MaßstabST ADT M T ÜNS ER

V-0255-2011-Anlage-4-Textliche-Festsetzungen

4116 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 4 
zur Vorlage Nr. 0255/2011 
 
Textliche Festsetzungen  
zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 534:  
Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-Straße / Von-Lüninck-Straße 
Art und Maß der baulichen Nutzung gemäß § 9 (1) Nr. 1 und § 12 (3) BauGB 
1. Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) ist ausschließlich das 
in seiner Lage und durch Graustufen in seiner Höhenentwicklung dargestellte Bauvorha-
ben zulässig. 
2. Die festgesetzten Gebäudehöhen einschließlich aller Bauteile über NN werden über die 
vier im Plan abgedruckten Ansichten bestimmt. Die Blickrichtung der Ansicht ist dem La-
geplan zu entnehmen. 
Die angegebenen Höhen dürfen maximal um 0,50 cm unter- oder überschritten werden. 
Die Oberkante (OK)Tiefgarage im VEP ist im Lageplan bestimmt (§ 16 (2) Nr. 4 BauNVO). 
3. Das im Geltungsbereich des VEP festgesetzte Vorhaben darf ausschließlich als Büro- und 
Verwaltungsgebäude mit dazugehörigen Schulungsräumen und Tiefgarage genutzt wer-
den (§ 12 (3) BauGB). 
4. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben außerhalb des VEP richtet sich ansonsten nach den 
Festsetzungen im Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans. 
5. Stellplätze sind innerhalb der festgesetzten Fläche in Tiefgaragen herzustellen. Das Anle-
gen oberirdischer Stellplätze oder Garagen sowie die Errichtung von Nebenanlagen ist im 
Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans und VEP unzulässig (§ 12 (4) 
BauNVO i. V. m. § 51 BauO NRW und § 14 BauNVO). 
6. Aufgrund der Kubatur des Gebäudes ist für jede Gebäudefront und Etage ein genauer 
Lärmpegelbereich festgesetzt, der einzuhalten ist. Der abgedruckten Tabelle sind diese 
Einzelwerte zu entnehmen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). 
7. Die mit 1.) gekennzeichnete festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträu-
chern und sonstigen Bepflanzungen ist mindestens zu einem Drittel mit Laubgehölzen 
(Bäume und Sträucher) zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten (§ 9 (1) Nr. 25 BauGB 
i. V. m. § 86 (1) Nr. 4 BauO NRW). 
8. Die mit 2.) gekennzeichnete festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträu-
chern und sonstigen Bepflanzungen ist mit einer geschnittenen Laubgehölzhecke, wie  
z. B. Rotbuche, Hainbuche, Weißdorn, fachgerecht zu bepflanzen und zu unterhalten (§ 9 
(1) Nr. 25 BauGB i. V. m. § 86 (1) Nr. 4 BauO NRW). 
Äußere Gestaltung der baulichen Anlage gemäß § 86 BauO NRW 
1. Die Außenhaut des Gebäudes ist oberhalb des Sockels (> 72,50 m ü. NN) als unverspie-
gelte Glasfassade auszuführen (§ 86 (1) Nr.1 BauO NRW). 
2. Werbeanlagen sind nur zulässig an der Stätte der Leistung. Ausnahmen können gestattet 
werden für einheitlich gestaltete, in Sammelanlagen zusammengefasste Hinweisschilder 
im Bereich der Grundstückszufahrten und des Haupteingangs für maximal je ein flaches, 
freistehendes Schild mit einer max. Größe von 2,00 m
2 
Werbeanlagen oberhalb der Traufe sowie solche in beweglicher, veränderlicher oder re-
flektierender Form sind unzulässig. Beleuchtete Werbeanlagen In Richtung des angren-
zenden WR-Gebietes sind grundsätzlich unzulässig (§ 86 (1) Nr. 2 BauO NRW). 
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 534 
Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-Straße / Von-Lüninck-Straße 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2  
3. Zu öffentlichen Verkehrsflächen sind Grundstückseinfriedungen unzulässig. 
Hinweis 
Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denk-
malbehörde oder der LWL– Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). 
Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurden ergänzende öffentlich-
rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger 
abgeschlossen (Durchführungsvertrag). 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-
Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum 
Planen – Bauen – Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingese-
hen werden.

Beschlussvorlage

6699 Zeichen

V/0255/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 534: Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-Straße / Von-
Lüninck-Straße  
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
Beratungsfolge 
 
 
10.05.2011 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
19.05.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
25.05.2011 Hauptausschuss Vorberatung 
25.05.2011 Rat Entscheidung
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes Nr. 534: Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-Straße / Von-Lüninck-Straße wird wie folgt Be-
schluss gefasst: 
 
1.1 Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 534 wird wie folgt geändert 
bzw. ergänzt: 
 
1.1.1 Der Bereich Von-Stauffenberg-Straße 4 wird als GE-Gebiet – nur Geschäfts-, Büro 
und Verwaltungsgebäude zulässig - neu festgesetzt. Die Einhausung für die Fahr-
radstellplätze wird geringfügig reduziert. Die Lichte Höhe für die Verbindungsbrücke 
wird geringfügig geändert. (Anlage 1, Punkt 1.1.1) 
 
1.1.2 Die mit Geh- und Leitungsrechten zu belastende Fläche östlich der Von-
Stauffenberg-Straße wird aufgeweitet. (Anlage 1, Punkt 2.1.1) 
 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans Nr. 534 nicht gefolgt. 
 
1.2.1 Der Anregung, für den als Fläche für eine Tiefgarage gekennzeichneten Bereich ei-
ne unterirdische überbaubare Grundstücksfläche (Baugrenzen) festzusetzen. (Anla-
ge 1, Punkt 1.1.2) 
Vorlagen-Nr.: 
V/0255/2011 
Auskunft erteilt: 
Frau Philipp / Herr Hülk 
Ruf: 
492 6121 / 6190 
E-Mail: 
Huelk@stadt-muenster.de  
Datum: 
18.04.2011 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0255/2011 
1.2.2 Das gemeinsame Nebeneinander der Wohnnutzung und der Büro und Verwal-
tungsnutzung sei durch einseitige veränderte Baumassenverteilung und die Erhö-
hung der Verdichtung maßgeblich gestört. (Anlage 1, Punkt 1.2.1) 
1.2.3 Der Auffassung, dass das geplante Gebäude eine erdrückende Wirkung gegenüber 
dem WR-Gebiet habe und hierdurch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt werde. 
(Anlage 1, Punkt 1.2.1) 
1.2.4 Die Abwägung, dass die geplante Bebauung keine proportionale Zunahme mögli-
cher negativer Auswirkungen bedeutet, sei ermessensfehlerhaft. (Anlage 1, Punkt 
1.2.2) 
1.2.5 Der Stellungnahme, dass die angrenzende Wohnbebauung unzumutbare Beein-
trächtigungen durch Verschattung, Wind, Schadstoffe, Lärm sowie die Einsehbarkeit 
der Wohngrundstücke erfährt. (Anlage 1, Punkt 1.2.3)  
1.2.6 Der Stellungnahme, dass keine alternativen Lösungen zur Schaffung des zusätzli-
chen Raumbedarfs dargestellt wurden. (Anlage 1, Punkt 1.2.4) 
1.2.7 Der Stellungnahme, dass nicht hinreichend dargelegt werde, aus welchen Gründen 
der Neubau nach Südosten verschwenkt wird. (Anlage 1, Punkt 1.2.4) 
1.2.8 Der Stellungnahme, dass der Bereich westlich der Von-Lüninck-Straße unter Be-
rücksichtigung des Vertrages zwischen der LVM und den Anliegern (1992) eine be-
sondere Schutzwürdigkeit habe. (Anlage 1, Punkt 1.2.5) 
1.2.9 Den Bedenken, dass die Bauhöhe gegenüber dem zunächst präsentierten Entwurf 
erhöht worden ist. (Anlage 1, Punkt 1.2.6) 
1.2.10 Der Stellungnahme, dass der Vorhabenträger seine zurzeit vermieteten Flächen in 
den bestehenden Gebäuden selber nutzen könnte und somit leicht Platz für eine er-
hebliche Anzahl weiterer Büroräume schaffen könnte. (Anlage 1, Punkt 1.2.6) 
1.2.11 Den Bedenken, dass erheblicher vorhabenbedingter Parksuchverkehr, insbesonde-
re im Wohngebiet, zu erwarten sei (Anlage 1, Punkt 1.2.8) 
1.2.12 Der Stellungnahme, dass teilweise weitere unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen 
durch Windgeräusche zu erwarten seien. (Anlage 1, Punkt 1.2.9) 
1.2.13 Dem Zweifel, dass die Bewertung der Umweltbelange positiv sei, obwohl keine 
Umweltprüfung stattgefunden habe. (Anlage 1, Punkte 1.2.10) 
1.2.14 Den Bedenken, dass das Vorhaben notwendig sei (Anlage 1, Punkt 1.3) 
1.2.15 Den Bedenken, dass in der Verkehrsfläche des Kolde-Rings vorhandene Versor-
gungsleitungen (Fernwärme und Gashochdruckleitung) verlegt werden müssen. 
(Anlage 1, Punkt 2.1.2) 
1.2.16 Den Bedenken, dass die Bohrungen für Erdwärmesonden zu Schäden führen könn-
ten. (Anlage 1, Punkt 2.1.3) 
 
2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 534: Kolde-Ring / Von-
Stauffenberg-Straße / Von-Lüninck-Straße wird aufgrund der §§ 2 und 10 Baugesetzbuch 
in Verbindung mit den §§ 12 und 13a Baugesetzbuch und den §§ 7 und 41 Gemeindeord-
nung NW als Satzung beschlossen.  
Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 534 wird ebenfalls be-
schlossen. 
Mit der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 534  treten der Durch-
führungsplan Nr. 43 und die Bebauungspläne Nr. 309 Teilabschnitt I und  Teilabschnitt II, 
soweit sie von dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 534 überlagert werden, teil-
weise außer Kraft.

- 3 - 
V/0255/2011 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster keine Kosten oder Folgekosten entste-
hen. Der Vorhabenträger übernimmt entsprechend dem Durchführungsvertrag die Kosten für den 
maßnahmebedingten Erschließungsaufwand 
 
Begründung: 
1. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 534 hat vom 27.12.2010. bis 
27.01.2011 öffentlich ausgelegen. Während der Auslegung wurden die in der Anlage 1 darge-
stellten Stellungnahmen vorgetragen, über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 
bis 1.2.16 Beschluss gefasst werden soll. 
 
2. Die gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1.1 und 1.1.2 vorgesehenen Änderungen berühren 
nicht die Grundzüge der Planung. Der geänderte Entwurf des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans Nr. 534 entspricht den Realisierungsabsichten des Vorhabenträgers. Daher ist we-
der eine erneute Offenlegung noch eine weitere Beteiligung der Ämter und Träger öffentlicher 
Belange erforderlich. Somit kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 534 gemäß Be-
schlussvorschlag 2 als Satzung beschlossen werden.  
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 534 überplant teilweise die Geltungsbereiche des 
Durchführungsplans Nr. 43 und der Bebauungspläne Nr. 309 Teilabschnitt I und Teilabschnitt 
II. Mit der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes treten diese Pläne, soweit 
sie von dem neuen Plan überlagert werden, teilweise außer Kraft. 
 
I.V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen 
2. Gutachterliche Aussagen zum Windgutachten 
3. Begründung 
4. textliche Festsetzungen 
5. Plan und Ansichten (verkleinert)

V-0255-2011-Anlage-5-1-Planausschnitt

1104 Zeichen

389
61.27
62,44
61,78
Ansicht 2
Ansicht 3
Ansicht 4
V
2
62,94
LH 38,80 m
  OK TGa =
  - 0,80 m unter
  Geländehöhe
Tiefgaragen-
zufahrt
LE
GÖ
FSt Einhausung
1.)
2.)
Ansicht 1
P
P
P
I
-III
I
I
II
108
391
XVXVIII
I
398
397
390
21
-I
II
-I388 399
387
VII
I
II
386
401
384
110
V
Von-Stauffenberg-Straße
2
V
V
4
II
315
393 382
II
40057
339
648
5159
284
312II
316
33
III35
III37
III
44
362
319
318
49
47
II
361
51
II
53
II
342
55340
341
46
50
52
II
45
II
II
32143
323
322
41
44II
II
I
I
343
344
345
Von-Lüninck-Straße
II
338
337
II
48
II
36
336
645
III
IV IV
OK     73,50 m über NN
OK     77,00 m über NN
OK     79,20 m über NN
TGa -III
Bürogebäude, die bestehende
Bausubstanz ersetzend
Höhenangaben entsprechend den
dargestellten Ansichtszeichnungen
Ansicht 1 - 4
-II
GE
0,5 1,5
g
FD
TGa
12
383
392
385
406
394
ur 208
K 6   Kolde-Ring
62,28
62,05
61,22
61,39
61,14
61,91
61,70
62,35
62,38
61,68
61,52
61,68
62,47
62,74
Geschäfts- Büro und
Verwaltungsgebäude
LH 38,40 m
Anlage 5-1
zur Vorlage V/0255/2011
Bebauungsplan Nr. 534Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Maßstab 1:1000ST ADT M T ÜNS ER

Anlage 2 - Fragen Gutachten März 2011

9616 Zeichen

TECHNOLOGIEN
IM BAUWESEN
..... FELDMANN.... +WEYNAND
~ INGENIEURE
Feldmann + Weynand GmbH VaaJserStraße259 D-52074 Aachen
LVM Versicherungen
Herrn Dipl.-Ing. Herbert Paschant
Kolde-Ring 21
48126 Münster
Fragen zum Windkomfort Gutachten, LVM Versicherungen
Sehr geehrter Herr Paschant,
gerne beantworten wir die Fragen bezüglich des Windkomfort-Gutachtens.
Inwieweit repräsentieren die im Modellversuch ausgewählten Positionen für die Windge­
schwindigkeitsmessungen das unmittelbare Wohnumfeld der Anwohner (z. B. Gärten,
Terrassen) ?
Im Umfeld der Wohnbebauung sind insgesamt an 6 Messstellen Windgeschwindigkeiten
untersucht worden, die unter anderem unmittelbar zwischen den Häusern und auf den
Freiflächen angeordnet wurden und somit den Komfort im Wohngebiet repräsentativ
wiedergeben.
Um den Einfluss des Neubaus der LVM-Versicherungen auf die lokalen Windverhältnisse
ermitteln zu können, wurden im Modellversuch exakt die Messpositionen gewählt, die in
den Messungen aus dem Jahr 1996 untersucht wurden. Damit ist ein Windkomfortver­
gleich der Bauzustände möglich.
Die gewählte Messstellenlage beruht sowohl auf Erfahrungen des Gutachters sowie auf
den Ergebnissen des Windgutachtens aus dem Jahr 1996.
Im Windkanalmodell wurde der Bewuchs durch Bäume und Sträucher, etc. oder Hinder­
nisse mit geringer Höhe (z.B. Fahrradständer) nur zum Teil modelliert. Dies entspricht
dann einer sogenannten Wintersituation, wenn die Bepflanzung keine oder kaum Blätter
hat. Im Sommer nimmt die Dichtigkeit des Bewuchses zu und verringert die lokale Wind­
geschwindigkeit. Da die Gärten und Terrassen vorwiegend in der warmen Jahreszeit
genutzt werden, kann zusätzlich davon ausgegangen werden, dass die im Windkanal
gemessenen Windgeschwindigkeiten im Vergleich zu den zu erwartenden Geschwindig­
keiten im Sommer höher sind.
Welche Windgeschwindigkeiten wurden im Modellversuch simuliert und sind diese reprä­
sentativ?
In dem Windkanalversuch werden Windgeschwindigkeitsverhältnisse ermittelt, die unab­
hängig von der gewählten Modellwindgeschwindigkeit sind.
Zunächst wird die ungestörte Anströmung des Geländes ermittelt. Um einen von der
Bebauung unbeeinflussten Wert zu erhalten, muss oberhalb der höchsten Gebäude ge-
Beratende Ingenieure:
Univ.-Prof.Or.-Ing.
Markus Feldmann
Prüfingenieur für Baustatik
Or.-Ing.
Klaus Weynand
Or.-Ing.
Jürgen Kuck
Datum:
11.03.2011
Unser Zeichen:
zil
Ansprechpartner:
Dr.-Ing. C. Ziller
Durchwahl:
0241 1510 52-32
E-Mail:
c.ziller@fw-ing.de
Feldmann+Weynand GmbH
Vaalser Straße 259
0-52074 Aachen
Tel: +49 (0)241/51052-0
Fax: +49(0)241/51052-10
Web: WW'N. fw-ing.de
Geschäftsführerliste : s.o.
AG Aachen HRB 7645
USt-ldNr. OE 812712471
St.-Nr. 201/5958/3970
Sparkasse Aachen
BlZ: 390 50000
Konto: 80 27823

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P-- FELDMANN
..... +WEYNAND
~ INGENIEURE
Seite 2/4
messen werden, was hier in einer Höhe von 63m erfolgt ist. Dann wird an den einzelnen
Messstellen die Geschwindigkeit in Bodennähe (in einer Höhe von 2m) gemessen. Diese
beiden Werte werden zueinander ins Verhältnis gesetzt und sind in den Ergebnisdiagram­
men aufgetragen.
Mit dieser gängigen Methode kann dann beurteilt werden, inwieweit die Bebauung den
natürlich am Standort vorherrschenden Wind beeinflusst.
In den Ergebnisdiagrammen sind für jede einzelne Messstelle diese Geschwindigkeitsver­
hältnisse (für beide Bebauungszustände) dargestellt. Um die Werte beurteilen zu können,
müssen die unterschiedlichen Messhöhen berücksichtigt werden (63m und 2m). Die Wind­
geschwindigkeiten werden mit der Nähe zum Boden kleiner und folgen der Form eines
exponentiellen Windprofils. Für den Standort gilt hier ein Geschwindigkeits-Grenzverhältnis
von 0,58. Das bedeutet, bei einem Wert von 0,58 liegt an der Messstelle genau die Wind­
geschwindigkeit vor, die auch ohne Bebauung dort herrschen würde. Alle Verhältnisse
<0,58 bedeuten eine Verringerung der lokalen Windgeschwindigkeit durch Bebauung und
Bewuchs, an Positionen oder Anströmwinkeln mit größeren Verhältnissen als 0,58 beein­
flusst die Bebauung die Windverhältnisse negativ, der Wind wird beschleunigt.
Warum werden für die Bewertung der im Modellversuch erhaltenen Ergebnisse die histori­
schen Daten der Wetterstation Greven aus den Jahren 1992-2001 verwendet anstatt
aktuelle Wetterdaten ?
Grundsätzlich stehen Wetterdaten in Deutschland nur eingeschränkt zur Verfügung. Hier
spielen die Verteilung der Wetterstation über die Bundesrepublik eine Rolle, die Güte der
Messstationen und deren Messinstrumente sowie die Aufbereitung der Daten durch den
Deutschen Wetterdienst.
Für die Komfortbewertung LVM werden Daten mit ganz bestimmten Eigenschaften benö­
tigt (z. B. Windrichtungsabhängigkeit, Mittelungsdauer etc.). Für die Wetterstation Greven
gibt es diese Wetterdaten lediglich für den o.g. 10-Jahreszeitraum. Sicherlich wird durch
Heranziehen zusätzlicher Jahre die statistische Absicherung der Ergebnisse aus der
Windkomfortuntersuchung erhöht. Nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes und
gestützt durch die Erfahrung des Gutachters ist ein Zeitraum von 10 Jahren ausreichend,
um auf der Basis der in Greven gemessenen Windgeschwindigkeiten statistisch abgesi­
cherte Prognosen treffen zu können.
Diese Aussage sowie die Daten aus der Windstärkerose deckt sich mit den Erfahrungen
des Gutachters an weiteren Stationen der Bundesrepublik, wo auch Zeiträume über mehr
als 30 Jahre gemessen wurden.
Die verwendeten Winddaten sind lediglich 10 Jahre alt. Da im Wesentlichen das Makrokli­
ma die Windverhältnisse in freier Anströmung bestimmt, wie es im Greven der Fall ist,
erachtet der Gutachter diesen Zeitraum als ausreichend aktuell.
Welchen Einfluss auf den Windkomfort im Wohngebiet haben Windspitzen sowie die
prognostizierten Klimaveränderungen hinsichtlich der zu erwartenden Häufung extremer
Windverhältnisse?
Eine mögliche zukünftige Häufung extremer Windereignisse kann unter Umständen dazu
führen, dass es mehr Tage im Jahr gibt an denen ein geringerer Nutzerkomfort vorhanden
ist. Das sich diese Sturmereignisse in Zukunft derart häufen, dass der Komfort über das
ganze Jahr gesehen verringert wird, ist als unwahrscheinlich anzusehen.
Auswertungen von langjährig aufgezeichneten Winddaten in der Bundesrepublik über 30
und 40 Jahre konnten dem Gutachter ebenfalls keine Bestätigung für eine Anhäufung
extremer Windereignisse in den letzten Jahren liefern.
Datum:
11.03.2011
Unser Zeichen:
zil

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IM BAUWESEN
.... FELDMANN
.... +WEYNAND
~ INGENIEURE
Seite 3/4
Unabhängig davon wäre das Gebiet von einer Häufung extremer Windverhältnisse ver­
gleichsweise genauso betroffen, wenn es keinen Neubau der LVM geben würde.
Durch die Ermittlung der Windgeschwindigkeitsverhältnisse zwischen ungestörter Anströ­
mung und lokaler Windgeschwindigkeit, kann aber mit Hilfe der Ergebnisse direkt geant­
wortet werden. In den Diagrammen im Anhang sind die Verhältnisse zwischen den Ge­
schwindigkeiten an den Messpunkten bezogen auf die freie Anströmung angegeben. Sollte
z.B. eine mittlere Windgeschwindigkeit aus SW (240°) mit Vm,10 = 20m/s in 10m Höhe
gemessen werden, dann würde dies an Messposition V3 eine Geschwindigkeit von Vm,V3 =
6 m/s bedeuten.
Zu beachten ist, dass sich die in den Diagrammen angegebenen Verhältnisse auf eine
Referenzhöhe von 63m (Gebäudeoberkante) beziehen.
Wie ist es zu erklären. die Winde einerseits im gesamten Umfeld der benachbarten Wohn­
bebauung eine Geschwindigkeit von 5 m/s nur an 0-7 Tagen/Jahr überschreiten werden.
andererseits aber die Windgeschwindigkeiten gemäß Angaben der Wetterstation Greven
z.B. eine Windgeschwindigkeit größer als 5 m/s an ca. 27 Tagen/Jahr für Winde aus
südwestlicher Richtung ausweisen?
Die Wetterstation Greven misst Windgeschwindigkeiten in nahezu freier Anströmung.
Durch Bebauung und Bewuchs wird diese Windgeschwindigkeit verändert.
Für die gemessenen Daten (siehe ein Beispiel für Messstelle V03 unten) gilt, dass für ein
Verhältnis von Anströmung und lokaler Windgeschwindigkeit von 0,58 an der Position der
Messstelle genau die Geschwindigkeit herrscht, die ohne die Umgebungsbebauung dort
vorliegen würde. Gerade für die Hauptwindrichtung SW von 240° sind die Verhältnisse im
Wohngebiet sehr klein. Das bedeutet, dass Wind aus dieser Richtung durch umgebende
Bebauung abgebremst wird und somit die Anzahl der Tage an denen die mittlere Ge­
schwindigkeit von 5m/s überschritten wird - verglichen mit der ungestörten Anströmung
(siehe Windrose) - sehr klein ist.
MessstelleV03
1.6 -----------------------------------------------------------.
Datum:
11.03.2011
Unser Zeichen:
zil
.4 ------------------------------------------
-6- Bestand
Planungsstand
1.2 -----------------------------------------------------------.
F
..; 0.8
t
0.6 -----------------------------------------------------------.
0,4 --- -- ------ F' .;:~. . ---- ---~:;.".- ~~~ --- ---- --- ---A-': ----------
0.2 ~ -./mm-m~-:-~-m~-~~~!'" ::_:~_m_~~.
oLl I i , I I I i i I i ,
o 30 eo 90 120 150 180 210 240 270 300 330 360
Windrichtung [Grad]
Dieses Diagramm zeigt auch deutlich, dass der Neubau der LVM die momentan vorliegen­
den Windverhältnisse nur minimal verändert. Abgesehen von kleinen positiven als auch

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...... FELDMANN
.... +WEYNAND
~ INGENIEURE
Seite 4/4
negativen Änderungen für Wind aus nördlichen Richtungen, der im Jahresmittel eher
unwahrscheinlich ist, liegen die graue und die schwarze Kurve aufeinander.
Wir hoffen, dass wir damit die offenen Punkte klären konnten und stehen Ihnen gerne für
weitere Rückfragen zur Verfügung.
Datum:
11.03.2011
Unser Zeichen:
zil
Mit freundlichen Grüßen
Dr. J. Kuck
C,:z,·/fv
Dr. C. Ziller

V-0255-2011-Anlage-3-Begruendung

66462 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0255/2011 
 
Begründung   
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 534:  
Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-Straße / Von Lüninck- Straße 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................2 
2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................2 
3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................3 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................. 3 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen .......................................... 3 
3.3 Verfahren.................................................................................................................................... 3 
4. Räumliche und strukturelle Situation.....................................................................................................4 
5. Planungsziele ........................................................................................................................................4 
6. Inhalte des Bebauungsplanes ...............................................................................................................5 
6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 5 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 5 
6.2.1 Nutzungsart, Nutzungsdichte............................................................................................5 
6.2.2 Bauhöhen, bebaubare Flächen, Begrünung, Stellplätze ..................................................6 
6.2.3 Bauliche Gestaltung, Werbeanlagen ................................................................................7 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung ................................................................................................. 8 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur.......................................................................... 9 
6.5 Immissionsschutz ....................................................................................................................... 9 
Lärm ...........................................................................................................................................9 
Sonstige Immissionen ...............................................................................................................10 
7. Flächenbilanz.......................................................................................................................................10 
8. Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................10 
8.1 Kurzdarstellung der Planung .................................................................................................... 10 
8.2 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung................................................................................ 11 
8.2.1 Menschen........................................................................................................................11 
8.2.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt .........................................................................12 
8.2.3 Boden ..............................................................................................................................13 
8.2.4 Wasser ............................................................................................................................13 
8.2.5 Klima / Luft ......................................................................................................................14 
8.2.6 Landschaft.......................................................................................................................14 
8.2.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter................................................................................14 
8.2.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter ...............................................................................15 
8.3 Zusammenfassung................................................................................................................... 15 
9. Gesamtabwägung................................................................................................................................15 
9.1 Eigentumsrechtliche Belange der Wohnnachbarschaft ........................................................... 15 
9.2 Investive, stadtstrukturelle und übergeordnete ökologische Belange...................................... 16 
9.3 Abwägungsergebnis................................................................................................................. 16 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................17 
Anhang ........................................................................................................................................................18 
Übersicht über die Fachgutachten...................................................................................................... 18 
Begründung / Seite 1 von 18

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 534  
Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-Straße / Von Lüninck- Straße 
 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Der Landwirtschaftliche Versicherungsverein (LVM) zählt zu den entwicklungsstärksten Unter-
nehmen in der Stadt Münster. Am Standort zwischen Weseler Straße / Kolde-Ring / Sper-
lichstraße sind in den vergangenen Jahren mehrere Bauabschnitte in hochwertiger, moderner 
Architektur entstanden. Die gute wirtschaftliche Situation des LVM bedingt weiterhin einen Per-
sonalzuwachs von durchschnittlich 50 Mitarbeitern im Jahr am Standort Münster. Der zusätzli-
che Raumbedarf kann trotz Einrichtung von Heimarbeitsplätzen nicht aufgefangen werden, so 
dass die zeitnahe Errichtung eines neuen Büro- und Verwaltungsgebäudes im Kreuzungsbe-
reich Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-Straße erforderlich ist. Für die Verwirklichung der Planung 
muss die Von-Stauffenberg-Straße im Kreuzungsbereich mit dem Kolde-Ring einige Meter nach 
Osten in Richtung des bestehenden Hochhauses des LVM verlagert werden. 
Das überplante Eckgrundstück befindet sich im Eigentum des LVM und ist zurzeit mit einem 
Verwaltungsgebäude (4 Geschosse + Staffelgeschoss) aus dem Jahr 1966 bebaut. Das ur-
sprünglich durch den Siedlungsverein Rote Erde errichtete Gebäude ist abgängig und soll ab-
gerissen werden. Die überplante Straßenverkehrsfläche befindet sich im Eigentum der Stadt 
Münster.  
Um für die geplante Erweiterung eine städtebaulich und funktional optimierte Lösung zu erarbei-
ten, sind mehrere Projektstudien vom Architekten Duk-Kyu Ryang bzw. unter seiner Leitung 
entworfen worden. Aus seiner Feder stammen bereits der bestehende LVM-Turm an der Von-
Stauffenberg-Straße / Ecke Kolde-Ring und der Neubau an der Sperlichstraße.  
Das nunmehr geplante Projekt soll auf einer 2-geschossigen Basis errichtet werden, welches 
sich zum bestehenden Turm des LVM „neigt“ und Raum für ca. 500 Arbeitsplätze bietet. Mit ei-
ner Höhe von ca. 63 Meter bleibt der geplante Baukörper etwa 7,5 Meter unterhalb seines 
„Nachbar-Hochhauses“. In einer Höhe von ca. 38 Meter sollen die beiden Türme durch einen 
Glasgang verbunden werden. Die notwendigen Stellplätze werden in einer Erweiterung der be-
stehenden Tiefgarage untergebracht. Die Zufahrt erfolgt über die vorhandene Einfahrt im Be-
standsgebäude Von-Stauffenberg-Straße 4. Für das Grundstück, das mit dem Bestandsgebäu-
de Von-Stauffenberg-Straße 4 bebaut ist, wird die Nutzung eingeschränkt und dadurch die tat-
sächliche Nutzung (Büro- und Verwaltungsgebäude) planungsrechtlich festgeschrieben. 
Die geplante Art der Nutzung (Büro- und Verwaltungsgebäude) ließe sich nach dem geltenden 
Planungsrecht realisieren, im Bereich des Vorhabenplanes jedoch geht das geplante Maß der 
baulichen Nutzung über die bisher festgesetzten Grund- und Geschosszahlen hinaus. Da der 
LVM an einer zügigen Durchführung der Planung interessiert ist, bietet sich die Aufstellung ei-
nes vorhabenbezogenen Bebauungsplanes an. Der Einleitung des förmlichen Verfahrens hat 
der Planungsausschuss am 02.06.2010 zugestimmt; der Aufstellungsbeschluss zum vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan wurde am 09.06.2010 durch den Rat der Stadt Münster gefasst. 
2. Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans geht über den Geltungsbereich 
des Vorhaben- und Erschließungsplans (maßnahmebedingte Neuplanung) hinaus. Die südlich 
angrenzende Bebauung wird in den Gesamtbereich einbezogen, weil die für das Vorhaben 
notwendigen Stellplätze über die vorhandene Tiefgaragenzufahrt an der Von-Stauffenberg-
Straße erschlossen werden.  
Das Plangebiet wird somit begrenzt 
• durch den Kolde-Ring im Norden 
• durch die Von-Stauffenberg-Straße, bzw. den bestehenden Gebäudekomplex des LVM im 
Osten,  
Begründung / Seite 2 von 18

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 534  
Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-Straße / Von Lüninck- Straße 
 
• durch das angrenzende Wohnbaugebiet im Westen,   
• durch das Gebäude der Saxonia-Studentenverbindung im Süden.  
Innerhalb des Plangebietes liegen die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Münster, Flur 208, Flurstücke 284, 312, 315, 316, 384, 386 – 391, 397, 398, 401 
Teil der Flurstücke 392, 399, 406  
Die Grenzen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind im Plan mit einem grauen Farb-
streifen gekennzeichnet. Der Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist mit einem 
violetten Farbstreifen gekennzeichnet. 
3. Planungsrechtliche Situation 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt den Bereich als Gemischte Baufläche dar. Der Be-
bauungsplan ist daher aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt. 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 534 überplant im Kreu-
zungsbereich Von-Stauffenberg-Straße / Kolde-Ring die Teilbereiche I und II des rechtsverbind-
lichen Bebauungsplanes Nr. 309. Durch Veränderungen im Straßenausbau Kolde-Ring wird 
auch ein kleiner Teilbereich des Durchführungsplanes Nr. 43 überplant. Im Teilbereich I des 
Bebauungsplans Nr. 309 ist die überplante Fläche zum überwiegenden Teil als öffentliche Ver-
kehrsfläche bzw. als Kerngebiet ohne überbaubare Flächen festgesetzt. Im Teilbereich II des 
Bebauungsplanes Nr. 309 ist die überplante Grundstücksfläche als Kerngebiet mit einer Grund-
flächenzahl von 0,5 und einer Geschossflächenzahl von 1,5 festgesetzt. 
Gemäß § 1 Baugesetzbuch (BauGB) soll die Gemeinde Bebauungspläne aufstellen, soweit es 
für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Diese Maßgabe schließt aus-
drücklich auch Weiterentwicklung und Veränderung ein, sofern die Abwägung der konkurrieren-
den Belange die städtebauliche Verträglichkeit der Neuplanung ergibt. Von der Planung mittel-
bar betroffene Nachbarn haben das Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange wie insbeson-
dere die Einhaltung der relevanten Vorschriften des Immissionsschutzes; ein darüber hinaus 
gehender Anspruch, beispielsweise generell auf Beibehaltung geltenden Baurechts auf fremden 
Grundstücken, besteht dagegen nicht (Planungshoheit der Gemeinde). 
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dient der Anpassung des geltenden 
Planungsrechts an veränderte Entwicklungen und Erfordernisse des Grundstückseigentümers 
und Investors. Die Prüfung der städtebaulichen Verträglichkeit sowie die Abwägung der öffentli-
chen und privaten Belange gegeneinander und untereinander, verbleibt auch bei einem vorha-
benbezogenen Bebauungsplan bei der Gemeinde. 
3.3 Verfahren 
Da der Bebauungsplan der Nachverdichtung einer innerstädtischen Fläche dient und die ge-
plante Grundfläche deutlich unter dem in § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) genannten Grenzwert 
liegt, kann der Plan als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden. Die - gemäß § 
13 a BauGB  verzichtbare - frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit (Bürgeranhörung) wurde 
durchgeführt, um insbesondere die Anlieger des angrenzenden Wohngebiets zeitnah über die 
geplante Projektentwicklung zu informieren. Gleiches gilt auch für die Träger öffentlicher Belan-
ge, die ebenfalls in die frühzeitige Beteiligung einbezogen wurden. Von der Umweltprüfung 
nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie der zusammenfas-
Begründung / Seite 3 von 18

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 534  
Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-Straße / Von Lüninck- Straße 
 
senden Erklärung wird abgesehen; eine spätere Überwachung der Umweltauswirkungen entfällt 
damit.  
4. Räumliche und strukturelle Situation 
Anfang 2008 hat der Rat Kriterien der Standortprüfung für die Errichtung von Hochhäusern be-
schlossen, die auch in diesem Fall angewendet wurden. Es handelt sich bei dem projektierten 
Hochhaus um keinen neuen Hochhausstandort, sondern um eine Standortverdichtung eines 
bestehenden Büro- und Dienstleistungsbereichs. Blickbeziehungen auf die Stadtsilhouette wer-
den nicht negativ beeinträchtigt. Gutachten zu den Auswirkungen auf das nähere Umfeld, wie 
Verschattung und kleinklimatische Auswirkungen (Wind) haben zu keiner negativen Beurteilung 
für den Standort geführt. Es kann das Fazit gezogen werden, dass der Standort aus stadtstruk-
tureller Sicht für die Weiterentwicklung als Hochhausstandort geeignet ist.  
Das Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans ist bereits Bestandteil des Stammsitzes des 
LVM. Das hier bestehende Bürogebäude aus dem Jahr 1966 wird seit 1976 durch die LVM-
Versicherung genutzt. Architektonisch ist der in östlicher und südlicher Richtung an das Plan-
gebiet angrenzende Bereich vor allem durch den 18-geschossigen Hochhausturm an der Ecke 
Kolde-Ring sowie die anschließenden 2- bis 6-geschossigen Gebäudekomplexe geprägt. Die 
teilweise als Fußgängerbereich gestaltete „Platzfläche“ der Von-Stauffenberg-Straße durchläuft 
diesen Bereich von Nord nach Süd. 
Im Norden, jenseits des Kode-Rings, befindet sich das Kloster Friedrichsburg mit großzügigem 
Park und eine, bis zu 5-geschossige Altenwohnanlage. Unmittelbar westlich des durch Verwal-
tungsgebäude geprägten Plangebiets liegt das etwa 20 Jahre alte Wohngebiet um die Von-
Lüninck-Straße mit zweigeschossigen Einfamilienhäusern in einheitlicher Ziegelarchitektur. Das 
Plangebiet ist zu den angrenzenden Hausgärten mit einem Gehölzbestand aus Sträuchern und 
Hecken eingegrünt.  
Von Nord nach Süd steigt das Gelände des Vorhaben- und Erschließungsplans leicht von ca. 
61,15 m auf eine Höhe von ca. 62,70 m über dem Meeresspiegel (Normalnull ‚NN‘), an. 
5. Planungsziele 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll die vom Eigentümer / Vorhabenträger geplante 
Grundstücksnutzung in eine geordnete städtebauliche Entwicklung in die Umgebung einbinden. 
Die Erweiterung am Standort führt zu einer Stärkung und Sicherung des bestehenden Unter-
nehmensstandortes und erzeugt zusätzliche organisatorische Vorteile, wie z.B. gemeinsame 
Nutzung von Infrastruktureinrichtungen. 
Gleichzeitig werden damit wichtige städtebauliche Ziele, nämlich die Erhaltung innerstädtischer 
Dienstleistungsbereiche sowie die Innenentwicklung und städtebauliche Neuordnung im Be-
stand, verfolgt. Die Bevorzugung bestehender Standorte bei der Ausweisung neuer Bauflächen 
ist als Planungsdirektive in Ergänzung der sog. Bodenschutzklausel (§ 1 a Abs. 2 BauGB) im 
Baugesetzbuch enthalten; Ansiedlungen auf der „grünen Wiese“ sollen durch vorrangige Nach-
verdichtung im Bestand vermieden werden. Der Ausbau des vorhandenen Standortes soll da-
her sowohl investiven Interessen dienen als auch wesentliche öffentliche Belange berücksichti-
gen. 
Neben dem unternehmenseigenen Erweiterungsbedarf ist es wesentliches Ziel der Bebauungs-
planung, das bestehende Nebeneinander von Wohnen und Arbeiten städtebaulich geordnet 
weiter zu entwickeln und die städtebaulichen Qualitäten des Hochbauentwurfes planungsrecht-
lich zu sichern. 
Begründung / Seite 4 von 18

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 534  
Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-Straße / Von Lüninck- Straße 
 
6. Inhalte des Bebauungsplanes 
6.1 Grundzüge der Planung 
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen bestehen die Grundzüge der Planung in 
• der Beschränkung der baulichen Nutzung auf Büro- und Verwaltungsgebäude,  
• der Staffelung und Begrenzung der Gebäudehöhen,  
• dem Ausschluss von oberirdischen Kfz-Stellplätzen. 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1 Nutzungsart, Nutzungsdichte 
Für die überplanten Grundstücksflächen bestehen rechtskräftige Bebauungspläne: Diese setz-
ten bereits ein Kerngebiet (MK) fest. Damit ist in diesem Bereich seit Mitte der 1980er Jahre ei-
ne eindeutige Orientierung auf städtebauliche, nutzungsbezogene und Verkehre auslösende 
Verdichtung gegeben. Diese Ausrichtung des Standortes ist funktional, städtebaulich und stadt-
strukturell - u.a. durch den direkten Anschluss an eine wesentliche Hauptverkehrsstraße Müns-
ters - sinnvoll und verträglich.  
Das mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 309 seit Jahrzehnten bestehende Planungsrecht 
sieht ein Nebeneinander des Wohngebiets Von-Lüninck-Straße und eines Kerngebiets zwi-
schen Von-Stauffenberg-Straße / Weseler Straße vor. Eine ausschließliche Büro- und Verwal-
tungsnutzung, wie sie am Standort Von-Stauffenberg-Straße 4 realisiert wurde und jetzt durch 
ein Hochhaus ergänzend geplant ist, soll im gesamten Geltungsbereich des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans Nr. 534 planungsrechtlich festgeschrieben werden; damit erfolgt keine 
grundsätzliche Neuorientierung.  
Abweichungen vom bestehenden Planungsrecht bestehen im Bereich des Vorhaben- und Er-
schließungsplanes im Wesentlichen in der veränderten Baumassenverteilung und der deutlich 
größeren Gebäudehöhe. Die geplante Neubebauung bedeutet gegenüber dem Bestand aber 
keine proportionale Zunahme gegebenenfalls negativer Auswirkungen (siehe Punkte 8. ff. der 
Begründung). 
Auf die Festsetzung einer Grundflächenzahl im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplans wird verzichtet, da die geplante Ausnutzung des Plangebiets durch die Lage und 
die Fläche des geplanten Gebäudes im Lageplan eindeutig definiert ist. Bezieht man den be-
stehenden, direkt an den Neubau angrenzenden Baukörper Von Stauffenberg-Straße 4, der in-
nerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt, in eine fiktive 
Berechnung der Grundflächenzahl mit ein, so ergibt sich ein Wert von ca. 0,8 GRZ = ca. 80 % 
Versiegelung des Grundstücks (laut § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) wäre im MK-
Gebiet maximal eine 100 %ige Bebauung des Grundstücks zulässig). Somit findet - auch im 
Hinblick auf die unmittelbare Nachbarschaft zur Wohnbebauung - eine ökologisch maßvolle 
Entwicklung statt.  
Im südlich an den Vorhaben- und Erschließungsplan angrenzenden Teilbereich des Vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans werden die Festsetzungen zu Baugrenzen, GRZ, GFZ und Bau-
weise aus dem Bebauungsplans Nr. 309 übernommen. Entsprechend privatrechtlicher Verein-
barungen zwischen dem Vorhabenträger und unmittelbaren Angrenzern der Wohngrundstücke 
soll die vorhandene Nutzung öffentlich rechtlich auf Dauer gesichert werden. Büro- und Verwal-
tungsgebäude sind zwar in einem Kerngebiet grundsätzlich zulässig, der noch rechtsverbindli-
che Bebauungsplan würde aber weitere Nutzungen an dem Standort zulassen. Insoweit wird 
zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele - in Abstimmung mit dem Vorhabenträger - im vorha-
benbezogenen Bebauungsplan Nr. 354 für das bebaute Grundstück statt Kerngebiet ein Ge-
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werbegebiet festgesetzt, in dem ausschließlich Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden 
gemäß § 8 (2) Nr. 2 BauNVO zulässig sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Ent-
scheidung1 aus dem Jahr 2004 dieses Vorgehen für zulässig erklärt. Bei dem Begriff Ge-
schäftsgebäude ist in diesem Zusammenhang der Schwerpunkt der Nutzung von Geschäftsge-
bäuden bei der Tätigkeit von Geschäften vor allem im privaten Dienstleistungsbereich zu sehen. 
Keine Geschäftsgebäude sind hingegen die spezieller geregelten Läden und Betriebe des Ein-
zelhandels
2. 
Nach aktueller Rechtssprechung kann es ohnehin zweifelhaft sein, die allgemeine Zweckbe-
stimmung eines Kerngebiets planerisch durch Festsetzung nur eines einzelnen Grundstücks in 
einem (nun auf die Erweiterung eines Bürostandorts begrenzten) Bebauungsplangebiet umset-
zen zu können. 
6.2.2 Bauhöhen, bebaubare Flächen, Begrünung, Stellplätze 
Die Höhenentwicklung oberhalb der Geländeoberfläche wird anstelle der Festsetzung maxima-
ler Geschossanzahl durch Höchstmaße der Bauhöhe eingeschränkt, um die gewünschte Kuba-
turverteilung zu gewährleisten. Neben den Sockelgeschossen, die sich in ihrer Höhenentwick-
lung an die Gebäudehöhe des östlich gelegenen Wohnhauses anlehnen, ist – bei einer dem 
Wohngebiet abgewandten Neigung des Hochhauses gen Osten - eine Gesamthöhe, einschließ-
lich aller Bauteile (z.B. technische Geräte, Treppenausgänge, Aufzugsüberfahrten) von 125,33 
m über NN ± 0,5 m entsprechend der vier Ansichten auf dem Bebauungsplan-Blatt zulässig. 
Wie weit ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück an das eigene Grundstück heranrücken 
darf, ist im Grundsatz durch die Fixierung der Abstandflächen im Bereich des Bauordnungs-
rechtes (§ 6 BauO NRW) vorgegeben.  
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist der Nachweis erbracht worden, dass die nach § 6 
BauO NRW erforderlichen Abstandflächen in Richtung der westlich angrenzenden Wohnbe-
bauung eingehalten werden.  
Nicht eingehalten sind lediglich die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen zum Kolde-Ring 
sowie zur Von-Stauffenberg-Straße sowie zu den daran anschließenden Grundstücken des 
LVM. In rechtlicher Hinsicht enthält der Vorhaben- und Erschließungsplan hier zwingende pla-
nungsrechtliche Vorgaben zur Stellung des geplanten Baukörpers auf dem Grundstück sowie 
zur zwingenden Höhenentwicklung. Diese zwingenden bauplangsrechtlichen Vorgaben gehen 
dem bauordnungsrechtlichen Abstandflächenrecht nach § 6 Abs. 1 S. 2 lit. a) BauO NRW vor.  
In der städtebaulichen Abwägungsentscheidung muss daher berücksichtigt werden, welche 
Konsequenzen aus dieser bauplanungsrechtlich bestimmten Unterschreitung der Vorgaben des 
§ 6 BauO NRW resultieren.  
Mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit der in westlicher Richtung angrenzenden Wohnbebauung 
ist festzustellen, dass hier die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen gewahrt sind. Die inso-
weit durch das Bauordnungsrecht geschützten Belange der hinreichenden Belichtung und Be-
sonnung, der Wahrung des Sozialabstandes etc. sind also zu der dort angrenzenden Bebauung 
gewahrt. Gleichwohl wird nicht verkannt, dass durch die zugelassene Überschreitung der Ab-
standflächen insbesondere in östlicher Richtung im Ergebnis ein höherer Baukörper zugelassen 
wird, als es bei Einhaltung der abstandflächenrechtlichen Vorgaben möglich wäre. Um zu ermit-
teln, welche Konsequenzen aus der Höhe des Baukörpers für die Umfeldbebauung mit Blick 
insbesondere auf eine etwaige Verschattung sowie die Veränderung der Windverhältnisse ver-
ursacht werden, sind entsprechende Sachverständigengutachten eingeholt worden. Die Aus-
wirkungen des geplanten Neubaus auf das südwestlich angrenzende Wohnbaugebiet sind also 
                                                
 
1 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 08.11.2004, - 4 BN39/04 -, BauR 2005, 513. 
2 Vgl. König/Röser/Stock, BauNVO, 2. Auflage, § 4 a Rdn. 29.

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im Rahmen des Verfahrens umfassend (Wind, Schatten, Verkehr, Hydrologie und Immissionen) 
untersucht worden. Aus den Gutachten ergibt sich, dass durch die bauplanungsrechtliche Zu-
lassung des Baukörpers keine unzumutbaren Auswirkungen für die südwestlich angrenzende 
Wohnbebauung verursacht werden. Hier sind weder die bauordnungsrechtlichen Abstandflä-
chenvorgaben noch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Eine 
erdrückende Wirkung des Baukörpers für die angrenzende Wohnbebauung wird sich nicht er-
geben.  
Die Unterschreitung der Abstandflächen im Bereich Kolde-Ring und Von-Stauffenberg-Straße 
ist städtebaulich vertretbar, weil hiervon nur der unmittelbar angrenzende Bürostandort des 
Vorhabenträgers betroffen ist. Die bauplanungsrechtlich ermöglichte Verkürzung der Abstand-
flächen ist hier der sowohl städtebaulich als auch vorhabenträgerseitig gewünschten Architek-
tursprache und der damit verbundenen städtebaulichen Verdichtung geschuldet. Innerhalb ei-
nes einheitlich genutzten Verwaltungs- und Bürostandortes sind hierdurch keine städtebaulich 
unvertretbaren Konsequenzen zu erwarten.  
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Erhöhung der Dichte zwar in einem deutlich grö-
ßeren Baukörper an der Von-Stauffenberg-Straße in Erscheinung treten wird, eine erdrückende 
Wirkung des geplanten Gebäudes auf die angrenzende Wohnbebauung ist aber nicht gegeben. 
Diese könnte nur dann entstehen, wenn das Wohngebiet riegelartig von der umliegenden Be-
bauung ausgegrenzt würde oder etwa von Hochhäusern umstanden wäre. Das ist hier nicht der 
Fall, im Gegenteil: es grenzt ein bisher als Kerngebiet ausgewiesener Bereich, der bereits durch 
Hochhausbebauung vorgeprägt ist, nur an das Wohngebiet an. Eine Beeinträchtigung der Sicht 
stellt ebenfalls keine rechtlich relevante „Dramatik“ dar, die eine Rücksichtslosigkeit begründet. 
Damit das Grundstück nicht mit oberirdischen Stellplätzen belastet wird, ist im Geltungsbereich 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich Vorhaben- und Erschließungsplans 
die Anlage von oberirdischen Kfz-Stellplätzen und Garagen ausgeschlossen, die teilweise Un-
terbauung des Gartenbereiches durch eine Tiefgarage dagegen gestattet. 
Das neue Gebäude löst einen Stellplatzbedarf von 127 Fahrradabstellplätzen aus. Hierfür weist 
der Bebauungsplan eine Fläche an der an der westlichen Gebäudefront des Neubaus aus. In 
diesem Bereich befindet sich bereits heute eine Fahrradabstellanlage für ca. 100 Fahrräder. Um 
eine mögliche Beeinträchtigung der benachbarten Wohnbebauung in Zukunft weitgehend aus-
zuschließen, sind die Fahrradständer transparent (Glas) einzuhausen und mit einem zentralen 
Eingangsbereich im Norden zu versehen. 
6.2.3 Bauliche Gestaltung, Werbeanlagen 
Durch Aufnahme der für das Unternehmen charakteristischen Architektursprache soll eine Kor-
respondenz insbesondere zu den jüngeren LVM-Bauten am Kolde-Ring entstehen. Verwandte 
Proportionen und Transparenz von Gebäudegliederung und Bauteilen sollen auch das neue 
Gebäude kennzeichnen und die Einzelbauten des LVM erkennbar zu einem Ensemble verbin-
den. Die architektonisch-gestalterischen Qualitäten des Hochbauentwurfs werden durch den 
das neue Planungsrecht flankierenden Durchführungsvertrag abgesichert; auf zusätzliche ge-
stalterische Festsetzungen im Bebauungsplan kann deshalb  weitgehend verzichtet werden. 
Festgesetzt wird ausschließlich eine unverspiegelte Glasfassade oberhalb des Sockels. Not-
wendige nichtreflektierende Sonnenschutzverglasung im Bereich der Schrägen zwischen So-
ckel und dem eigentlichen „Turm“ sollen durch diese Festsetzung nicht ausgeschlossen wer-
den. 
Durch dieses architektonische Gesamtkonzept übernimmt die Architektur selbst für das Unter-
nehmen werbende Funktion, so dass auf eigentliche Werbeanlagen verzichtet werden kann. 
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Gleichwohl werden Dimension und Gestaltung von Werbeanlagen durch textliche Festsetzun-
gen so geregelt, dass gegenseitige Störungen und insbesondere negative Auswirkungen auf 
die benachbarte Wohnbebauung auf Dauer ausgeschlossen sind.  
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
Das Plangebiet wird ausschließlich über die Von-Stauffenberg-Straße erschlossen.  
Die geplante Tiefgarage, die als eine Erweiterung der bestehenden Tiefgarage unter dem Ge-
bäude Von-Stauffenberg-Straße 4 hergestellt wird, nutzt die bereits bestehende Zufahrt. Eine 
weitere Zufahrt wird nicht benötigt. Die Einhaltung der maximal zulässigen Lärmwerte im Be-
reich der Tiefgarage und ihrer Zu-/ Ausfahrt wurde ausreichend nachgewiesen (s. 6.5 Immissi-
onsschutz und 8. Auswirkungen auf die Umwelt)  und wird im Rahmen des Baugenehmigungs-
verfahrens weiter gesteuert, so dass sichergestellt ist, dass keine unzumutbaren Beeinträchti-
gungen für das Umfeld entstehen werden. 
In einem verkehrstechnischen Gutachten wurde untersucht, 
- welches Verkehrsaufkommen aus der Planung resultiert und 
- welche verkehrlichen Auswirkungen sich daraus auf die Erschließungsstraßen und die um-
liegenden Verkehrsknotenpunkte ergeben. 
Das Gutachten berechnet die zu erwartende Verkehrszunahme auf der Grundlage der Ver-
kehrsprognosen der letzten LVM-Erweiterung (B-Plan. Nr. 490) aus dem Jahre 2004/2005 bzw. 
Verkehrserhebungen der Stadt Münster aus den Jahren 2004-2009. Eine Überprüfung dieser 
Datengrundlage wurde im Anschluss an die Bauarbeiten im Bereich Umgehungsstraße und In-
selbogen im September durchgeführt. Der Abgleich der im Jahr 2004 erstellen Verkehrsprogno-
se mit den im Jahr 2010 festgestellten Verkehrsdaten hat gezeigt, dass man mit dem beschrie-
benen Ansatz „auf der sicheren Seite“ liegt. Die festgestellte Verkehrsbelastung 2010 ist niedri-
ger als die im Jahr 2004 prognostizierte Verkehrsbelastung. 
Der Stellplatzbedarf
 eines Vorhabens berechnet nach § 51 BauO NRW, im Einzelfall nach den 
örtlichen Gegebenheiten. Bei guter ÖPNV-Anbindung des Grundstückes wie im vorliegenden 
Fall können anstelle der im Allgemeinen zu wählenden Mittelwerte die Mindestwerte angesetzt 
werden. Danach löst das Vorhaben mit der geplanten Nutzung folgenden Stellplatzbedarf aus: 
Büros = 1 Stellplatz je 40 m² Nutzfläche:  
Mit dem geplanten Neubau entsteht eine anrechenbare Nutzfläche von 5081,55 m². Teil man 
diese durch 40, so entsteht ein Stellplatzbedarf von 127 zusätzlichen Stellplätzen. 
Unter dem Neubau ist eine Tiefgarage auf drei Ebenen mit insgesamt 135 neuen Stellplätzen 
geplant, die als Erweiterung der bestehenden Tiefgarage Von-Stauffenberg-Straße 4 ausgeführt 
werden soll. In der Gesamtbilanz der dann entstandenen Tiefgarage, unter Einbeziehung der 
Büroflächen der Von-Stauffenberg-Straße 4 ergibt sich eine Summe der nach § 51 BauO NRW 
notwendigen Stellplätze von 213. Vorhanden sind dann jedoch 225 Stellplätze, so dass ein 
Überhang von 12 Stellplätzen entsteht. Es ist auch nicht zu befürchten, dass faktisch ein über 
diese Anzahl hinausgehender Bedarf entstehen wird, da nach den Erfahrungen des LVM der 
Anteil an Radfahrern bzw. Nutzern öffentlicher Verkehrsmittel wesentlich höher ist als es der § 
51 BauO NRW berücksichtigt. Ein gegebenenfalls temporär auftretender höherer Bedarf (z.B. 
bei Schulungen von Mitarbeitern) kann deshalb problemlos aufgefangen werden. Es ist somit 
kein vorhabenbedingter Parksuchverkehr zu erwarten, erst recht nicht innerhalb des Wohnge-
bietes. 
Für die Ermittlung der zusätzlichen Fahrten, die durch das Neubauvorhaben ausgelöst werden, 
wurden 3 Ermittlungsansätze (Prognose anhand der Bruttogschossfläche / Anzahl der Stellplät-
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ze / Anzahl der Mitarbeiter) berechnet. Die Berechnung lösen im ungünstigsten Fall insgesamt 
täglich ca. 500 zusätzliche Fahrten aus. Diese Werte sind im Gutachten berücksichtigt. Es stellt 
also eine ‚Worst-case‘-Betrachtung dar und beschreibt die Auswirkungen der schlechtestenfalls 
zu erwartenden Verkehrsmenge. Folgendes wurde dabei feststellt: 
Das Untersuchungsgebiet verfügt im Wesentlichen über zwei Verknüpfungspunkte mit dem 
Hauptverkehrsnetz der Stadt Münster. Das sind die Kreuzungen im Bereich Weseler Straße / 
Sperlichstraße und die Einmündung Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-Straße.  
Die Erweiterung des LVM aus den Jahren 2004/2005 (Bebauungsplan 490) hat  einen Ausbau 
der Sperlichstraße notwendig gemacht. Sie verfügt bereits nach dem Umbau nun über eine 
Recht- und Linksabbiegespur.  
Für den Knotenpunkt Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-Straße ergibt sich schon für den Bestand 
eine grenzwertige Verkehrsqualität. Eine Steigerung der Kapazität im Einmündungsbereich ist 
nur durch eine Einrichtung einer Lichtsignalanlage möglich. Des Weiteren wird auch eine Links-
abbiegespur aus der Von-Stauffenberg-Straße in den Kolde-Ring realisiert. 
Für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer war die Situation entlang des Kolde-Rings im Ein-
mündungsbereich zur Von-Stauffenberg-Straße auf Grund der unkomfortabel ausgebauten 
Querungshilfen bisher unbefriedigend. Durch den verkehrstechnischen Entwurf wird auch eine 
deutliche Verbesserung für diese Verkehrsteilnehmer erreicht. Die Gliederung des Verkehrs-
raums wird nachrichtlich in der Planzeichnung dargestellt.  
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes ist aufgrund der vorhandenen Infrastruktur gewähr-
leistet.  
Eine Versickerung der anfallenden Niederschlagsmenge auf dem Grundstück ist durch die fast 
vollständige Unterbauung mit einer Tiefgarage nicht möglich; die Regenwasserabführung erfolgt 
daher über das Rohrleitungsnetz.  
6.5 Immissionsschutz 
Lärm 
Von der Planung gehen keine Beeinträchtigungen auf die umliegende Wohnbebauung aus, die 
Lärmschutzmaßnahmen erforderlich machen würden. Anhand der Berechnungsergebnisse ist 
festzustellen, dass durch die Errichtung des Bauvorhabens und die damit verbundenen Tätig-
keiten und durch das erhöhte Verkehrsaufkommen eine Verträglichkeit mit der benachbarten 
Wohnbebauung gemäß der TA-Lärm gegeben ist. Festzustellen ist, dass ausschließlich an dem 
Gebäude BT1 des LVM (1.OG bis 4.OG) durch den Umbau des Kolde-Rings verbunden mit der 
Installation der Lichtsignalanlage die Voraussetzungen einer „wesentlichen Änderung“ erfüllt 
sind und ein Anspruch „dem Grunde nach“ auf Lärmschutz besteht. Durch die bestehende Kon-
struktion (Doppelfassade) ist dieser Lärmschutz bereits nachweislich gewährleistet.  
Die Ermittlung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen und damit auch die 
der Fenster erfolgt nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. 
An den geplanten Gebäuden selbst werden die Orientierungswerte durch den Verkehrslärm an 
den nördlichen und östlichen Gebäudefronten ohne die Planung von geeigneten Maßnahmen 
teilweise überschritten. Durch die unmittelbare nahe Lage zum Kolde-Ring und durch die ge-
planten Gebäudehöhen kann kein aktiver Lärmschutz erfolgen. Zur Festlegung der erforderli-
chen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden verschiedene 
Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils zu erwartenden maßgeblichen Außen-
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lärmpegel zuzuordnen sind. Aufgrund der Kubatur des Gebäudes errechnet der Gutachter für 
jede Gebäudeseite und Etage einen unterschiedlichen erforderlichen Lärmpegelbereich. Durch 
das Abdrucken der entsprechenden Tabelle (Anlage 5.2 zum Gutachten) auf dem VBP ist si-
chergestellt, dass der jeweilig gültige Wert festgesetzt und somit eingehalten wird. 
Sonstige Immissionen 
Zur Vermeidung von störenden Lichtreflexionen und von nächtlichen Beeinträchtigungen des 
Wohngebietes durch Gebäudebeleuchtung wird eine Illumination des Gebäudes und der Ein-
satz verspiegelter Gläser ausgeschlossen (s. 6.2.3 Bauliche Gestaltung, Werbeanlagen). Die 
Einhaltung der zulässigen Lärm- und Luftschadstoffwerte durch die Entlüftung der Tiefgarage 
oder sonstige Lüftungsanlagen kann erst nach Planung der gebäudetechnischen Anlagen fest-
gestellt werden und ist daher im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. 
7. Flächenbilanz 
 
 VEP-Fläche Ergänzungsflächen Plangebiet Summe 
Geltungsbereich 0,77 ha 66 % 0,39 ha 34 % 1,16 ha 100 % 
Gewerbegebiet / 
Baufläche des 
Vorhabens 
0,45 ha 39 % 0,33 ha 28 % 0.78 ha 67  % 
Öffentliche  
Verkehrsfläche 0,32 ha 28 % 0,06 ha 5 % 0,38 ha 33 % 
Tabelle : Flächenbilanz 
8. Auswirkungen auf die Umwelt   
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt, da es 
sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, dessen Grundfläche weniger als 
20.000 m² aufweist. Eine für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens unzulässige Beein-
trächtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (FFH-Gebiete bzw. Vo-
gelschutzgebiete) ist ebenso ausgeschlossen wie die Begründung der Zulässigkeit eines UVP-
pflichtigen Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht. Eine förmliche Umweltprüfung ist damit 
nicht erforderlich. Die mit der Planung verbundenen Umweltauswirkungen werden in den fol-
genden Kapiteln zusammengefasst. 
8.1 Kurzdarstellung der Planung 
Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine veränderte 
Baumassenverteilung und eine Erhöhung der baulichen Dichte auf einem Teil der erneut be-
planten Fläche innerhalb des bereits bestehenden Betriebsstandortes des LVM geschaffen.  
Es ist der Neubau eines Büro- und Verwaltungsgebäudes geplant. Das vorhandene, ehemals 
durch den Siedlungsverein Rote Erde genutzte Gebäude soll abgerissen werden. Errichtet wer-
den soll ein ca. 63 m hohes Gebäude mit einem max. 10 m hohen Sockelbereich. Der Neubau 
und Teile des Grundstücks werden von einer Tiefgarage mit drei Ebenen für 135 Stellplätze un-
terbaut. Die bestehende Tiefgaragenzufahrt Von-Stauffenberg-Straße 4 wird hierfür mitgenutzt. 
Weiterhin ist ein leichtes Verschwenken der Von-Stauffenberg-Straße und eine neue Rechtsab-
biegerspur am Kolde-Ring geplant. 
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8.2 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung 
8.2.1 Menschen 
Der Bebauungsplan Nr. 309 II weist die angrenzende Bebauung westlich Kolde-Ring bzw. an 
der Von-Lüninck-Straße als Reines Wohngebiet aus. Nördlich grenzt jenseits des Kolde-Rings 
ein Altenheim an. 
Lärmimmissionen 
Zur Ermittlung der Lärmimmissionen wurde eine schalltechnische Untersuchung durch die In-
genieurgesellschaft nts mbH (2010) durchgeführt, die auf der Grundlage einer Verkehrsunter-
suchung der Ingenieurgesellschaft nts mbH (2010) beruht. Als Prognosehorizont wurde das 
Jahr 2025 betrachtet. Untersucht wurden sowohl Immissionen durch Gewerbelärm als auch 
durch Verkehrslärm.  
Hinsichtlich des Gewerbelärms wurde der Einfluss der Tiefgarage und des An- und Abfahrts-
verkehrs ermittelt. Die von der Tiefgarage ausgehenden Immissionen erreichen dabei an kei-
nem Immissionsort die Richtwerte der TA-Lärm. Im angrenzenden Reinen Wohngebiet werden 
die Richtwerte tags um mehr als 9,4 dB(A) unterschritten. Am Immissionsort mit maximaler Be-
lastung (Weseler Straße 110) bleiben die Lärmimmissionen tags noch 4,6 dB(A) unterhalb der 
Richtwerte der TA-Lärm. Eine nächtliche Nutzung der Tiefgarage ist nicht vorgesehen.  
Ein maßgeblicher Einfluss des An- und Abfahrtsverkehrs konnte im Sinne der TA-Lärm nicht 
festgestellt werden. Es ergeben sich unter Berücksichtigung einer neuen Lichtzeichenanlage 
maximal Erhöhungen von 1,1 dB(A).  
Eine „wesentliche Änderung“ gemäß der 16. BImS chV (Verkehrslärmschutzverordnung) liegt 
lediglich für das LVM-Bestandsgebäude östlich der verschwenkten Von-Stauffenberg-Straße 
vor. Der Beurteilungspegel wird dort durch den baulichen Eingriff um 3 dB(A) erhöht und der 
Immissionsgrenzwert der 16.BImSchV überschritten. Konkrete Anspruchsvoraussetzungen für 
den Gebäudetrakt der LVM sind in Verbindung mit den Regelungen der 24. BImSchV zu prüfen. 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die Errichtung des Bauvorhabens und die damit 
verbundenen Tätigkeiten und durch das erhöhte Verkehrsaufkommen eine Verträglichkeit mit 
der benachbarten Bebauung gemäß der TA-Lärm gegeben ist und Anspruchsvoraussetzungen 
nach der 16.BImSchV lediglich den LVM-Bestand berühren würden.  
Im Rahmen des Gutachtens wurde auch geprüft, in wie weit die Neubebauung verträglichen 
Lärmimmissionen durch den Verkehrslärm ausgesetzt ist. Die maßgeblichen Orientierungswer-
te der DIN 18005 für die als Gewerbegebiet (GE) eingestufte Neubebauung von 66/55 dB(A) 
Tag/Nacht können insbesondere zum Kolde-Ring hin nicht eingehalten werden. Aktive Schall-
schutzmaßnahmen scheiden aus städtebaulichen Gründen aus. Zur Sicherstellung verträglicher 
Innenraumpegel sind daher Lärmpegelbereiche bis Lärmpegelbereich V erforderlich und sind im 
Bebauungsplan festgesetzt.  
Verschattung 
Durch ein Gutachten des Büros Schmidt Reuter Integrale Planung und Beratung GmbH, Köln 
(2010) erfolgte eine „Beurteilung des Einflusses durch den Neubau auf die Beschattungsver-
hältnisse der angrenzenden Wohnungsbebauung“. In einer Simulation wurde der Einfluss auf 
die angrenzende Bebauung untersucht. Im Detail wurde dabei auf die Bebauung entlang des 
Kolde-Rings eingegangen, die im Einflussbereich der Beschattung liegt. 
„Die Besonnungsuntersuchung hat gezeigt, dass durch den Neubau die Besonnung der Wohn-
siedlung kaum tangiert wird. Grundsätzlich werden die Anforderungen der DIN 5034 an die 
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mögliche Besonnungsdauer in Fenstermitte in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Woh-
nung am 17. Januar von einer Stunde bei allen Gebäuden eingehalten. Die theoretische Be-
sonnungsdauer am 17.01. beträgt bei allen Gebäuden mehr als 5 Stunden.“ 
Die zusätzliche Verschattung durch den Neubau der angrenzenden Wohnbebauung lässt sich 
wie folgt zusammenfassen: 
- Gebäude Kolde-Ring Nr. 33, 35, 37, 39, 41: Zusätzliche Verschattung im Sommer (April-
September) mit max. 1 Stunden pro Gebäude und bis maximal 9 Uhr. 
- Gebäude Offenbergstraße Nr. 23, 25, 29, 31: Zusätzliche Verschattung in den Monaten 
März-April und September – Oktober mit m maximal 1,5 Stunden pro Gebäude und bis 
maximal 9 Uhr. 
- Gebäude Offenbergstraße Nr. 17, 19: Zusätzliche Verschattung im Winter (Januar-März 
und Oktober- Dezember) mit max. 2 Stunden pro Gebäude und zwischen 9 und 12 Uhr. 
Der Einfluss des geplanten Neubaus der LVM hat nach Einschätzung des Gutachters nur einen 
geringen Einfluss auf die Besonnung der Wohnsiedlung. Auf die im Nordosten liegende Gebäu-
de des Klosters hat der Neubau hinsichtlich Verschattung keinen Einfluss. 
Windkomfort 
Mögliche Auswirkungen auf das Windfeld im Umfeld des geplanten Hochhauses wurden durch 
ein Gutachten von Feldmann + Weynand Ingenieure (2010) untersucht. Durch Windkanalversu-
che am Modell wurde festgestellt, dass im gesamten Umfeld der benachbarten Wohnbebauung 
eine Geschwindigkeit von 5 m/s nur an 0-7 Tagen/Jahr überschritten wird. Nach der vom Gut-
achter vorgenommenen Bewertung ist damit eine der höchstmöglichen Kategorie entsprechen-
de Nutzung des Außenbereichs möglich, wie sie beispielsweise eine Nutzung als Cafe oder 
Restaurant erfordert. Die Wohnbereiche im Umfeld des Neubaus, an denen sich im Versuch die 
Windgeschwindigkeit aufgrund des Neubaus geringfügig erhöht hat, sind unkritisch. Unkomfor-
table Situationen bei Anströmungen aus nördlichen Richtungen werden sehr selten entstehen.  
Im direkten Umfeld des Hochhauses werden Bedingungen prognostiziert, die einen verringerten 
Windkomfort versprechen. Auch in diesen Bereichen lässt sich jedoch eine Nutzung verwirkli-
chen, die den vergleichbaren Ansprüchen an eine Nutzung als Spielplatz, öffentlicher Garten 
bzw. Promenade, Fußgängerpassage oder Eingangsbereich genügt. 
Sonstige Immissionen 
Zur Vermeidung von störenden Lichtreflexionen und von nächtlichen Beeinträchtigungen des 
Wohngebietes durch Gebäudebeleuchtung werden eine Illumination des Gebäudes und der 
Einsatz verspiegelter Gläser ausgeschlossen. 
8.2.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Das Plangebiet ist durch die vorhandene Nutzung weitestgehend bereits versiegelt. Am westli-
chen Rand des Plangebietes befindet sich im Übergang zur Wohnbebauung ein heckenartiger 
Bewuchs. Zu berücksichtigende bedeutsame Biotope als Lebensraum für Tiere und Pflanzen 
(insbesondere FFH- oder Vogelschutzgebiete) liegen nicht vor. Das in der Stadtbiotopkartierung 
geführte Biotop „Grünanlagen Kloster Friedrichsburg“ jenseits des Kolde-Rings wird nicht tan-
giert. Ebenso ist eine Betroffenheit von planungsrelevanten, geschützten Tierarten auszu-
schließen. 
Mit der Realisierung des Bauvorhabens ist im Bereich der Neubebauung, auch durch den Bau 
der Tiefgarage, von einer vollständigen Beseitigung des Baum- und Strauchbestandes auszu-
gehen. Entlang des Kolde-Rings entfallen durch die veränderte Verkehrsführung darüber hinaus 
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drei Straßenbäume. Durch eine ausreichende Überdeckung der Tiefgarage wird jedoch eine 
Begrünung der verbliebenen Freiflächen nach Fertigstellung der Gebäude möglich. Als Sicht-
schutz gegenüber den geplanten Fahrradstellplätzen wird zur Wohnbebauung im Westen eine 
geschnittene Hecke mit einer Mindesthöhe von 1,50 m festgesetzt. Eine Ausgleichsverpflich-
tung nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung mit 
einer Größe < 20.000 m² nach § 13a BauGB grundsätzlich nicht gegeben. Eingriffe, die auf 
Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten wären, gelten als im Sinne des § 1a 
Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. 
8.2.3 Boden  
Hinsichtlich des Schutzgutes Boden sind bedingt durch die intensive Vornutzung keine erhebli-
chen Beeinträchtigungen zu erwarten. Darüber hinaus entspricht die Innenverdichtung dem 
Grundprinzip der Nachhaltigkeit, mit Grund und Boden sparsam umzugehen. 
8.2.4 Wasser 
Die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt wurden durch ein Gutachten von Dipl.-Ing. Karl 
Umpfenbach, Beratender Ingenieur für Geotechnik (2010) untersucht.  
Im Bereich der unmittelbaren Bebauungsfläche liegen quartäre Lockergesteinssedimente 
(überwiegend Sande) in einer Mächtigkeit von rd. 7,0 bis 10,5 m dem Festgesteinsuntergrund 
der Oberkreide auf. Der Grundwasserspiegel im Porengrundwasserleiter (oberes Grundwasser-
stockwerk) wurde im Baubereich zur Zeit der Bodenaufschlüsse allgemein in rund 4,6 bis 4,9 m 
Tiefe unter Geländeniveau angetroffen. Bei örtlich höherer Geländeoberkante sowie im Strö-
mungsschatten der Schlitzwand des bestehenden LVM-Gebäudes sind etwas höhere Unterflur-
abstände bis zu 5,4 m gegeben. Die langjährigen mittleren Schwankungen der Grundwasser-
stände liegen im Baubereich gemäß diverser früherer Messungen bei < 0,70 m. 
Im Kluftgrundwasserleiter (Kreidemergel / unteres Grundwasserstockwerk) steht unterhalb einer 
stärker verwitterten Zone das Grundwasser  stark gespannt an. Eine nennenswerte Verbindung 
zwischen dem 1. und 2. Grundwasserstockwerk scheint den bisherigen Aufschlüssen zufolge 
im Baubereich nicht gegeben zu sein.  
Das Grundwassergefälle des Kluftwasserleiters ähnelt demjenigen des Porenwassers und zeigt 
in etwa nordöstliche Richtung. 
Bauzeitliche Auswirkungen:
 In Anbetracht der mächtigen Wasser führenden Sandschichten so-
wie der Einbindetiefe von Bauwerk und Baugrube wird bauseits ein wasserdichter, verfor-
mungsarmer Baugrubenverbau geplant. Bei der geplanten Einbindetiefe wird nur noch Wasser 
von unten in die Sohle eindringen können. Das Grundwasser kann während der Bauphase 
durch voraussichtlich etwa 4 Brunnen bis rund 0,50 m unter Baugrubensohle abgesenkt wer-
den. Die Dauer der gesamten Grundwasserabsenkung wird auf etwa 7 bis 9 Monate geschätzt. 
Die Reichweite der Absenkung des Kluftwasserspiegels wird auf ca. 200-250 m geschätzt. Die 
maximale Grundwasserabsenkung dürfte im sogenannten Strömungsschatten der Baugrube im 
Eckbereich Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-Straße bei etwa 2,0-2,5 m liegen. Die durch Redu-
zierung des Auftriebs entstehenden zusätzlichen vertikalen Spannungen bewirken im festen 
Mergelgestein nur äußerst geringe Setzungen, die auf die im Lockergestein gegründeten Bau-
werke als vernachlässigbar einzustufen sind, zumal ähnliche Absenkungen mit etwas geringe-
rer Tiefe im Umfeld der Baumaßnahme bereits stattgefunden haben. Die Absenkung des Po-
rengrundwasserspiegels wird zumindest im Anströmbereich auf der Südwestseite verhältnis-
mäßig gering ausfallen. 
Durch die bisherigen Grundwasserabsenkungen bei vorherigen Baumaßnahmen der LVM tra-
ten in der Umgebung dieser Baugruben keine Schäden auf und werden auch beim jetzigen 
Begründung / Seite 13 von 18

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Neubau nicht erwartet. Ein Einfluss der beschriebenen Grundwasserabsenkung auf zu schüt-
zende Bäume ist nicht ersichtlich. 
Auswirkungen nach Fertigstellung des Gebäudes : Das neue Bauwerk liegt weitgehend im 
Abstrom des vorhandenen Bauteils LVM 4. Eine neue absperrende Wirkung durch im Boden 
verbleibende wasserdichte Baugrubenwände ergibt sich nur auf der Westseite. Der Aufstau 
wird gering ausfallen. In Richtung Kolde-Ring wird mit einer leichten Erhöhung des allgemeinen 
Grundwasserspiegels um bis zu rd. 0,20 m gerechnet. Die prognostizierte leichte Erhöhung des 
Grundwasserspiegels im Westen hat auf das wesentlich höher gegründete Nachbargebäude 
keinen Einfluss. 
Für eine ausreichende Beobachtung der Grundwasserstände vor, während und nach Ende der 
Baumaßnahme wird als Ergänzung zu den vorhandenen Pegeln von der Unteren Wasserbe-
hörde gefordert, noch mindestens eine Doppelmessstelle für Kluft- und Porenwasser zu errich-
ten.  
Zur Nutzung des geothermischen Potentials ist vorgesehen, unter dem Gebäude ca. 60 Erd-
wärmesonden bis in etwa 100 m Tiefe unter GOK zu bohren. Ein ähnliches Sondenfeld wurde 
auch unter dem Neubau an der Sperlichstraße eingerichtet. Im Rahmen des noch erforderlichen 
wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens werden bautechnische Details derart geregelt, dass 
schädliche Auswirkungen auf das Grundwasser vermieden werden können. 
Eine Versickerung der anfallenden Niederschlagsmengen auf dem Grundstück ist durch die fast 
vollständige Unterbauung mit einer Tiefgarage nicht möglich. 
8.2.5 Klima / Luft 
Das Plangebiet weist gemäß Klimaanalyse der St adt Münster keine klimarelevanten Funktionen 
auf. Die lokalen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima (Beschattung, Windfeldveränderung) 
werden aufgrund der Wirkungszusammenhänge unter dem Schutzgut Mensch in Kap. 8.2.1 be-
handelt.  
Nennenswerte lufthygienische Auswirkungen gehen von dem Vorhaben nicht aus, da mit Aus-
nahme des Verkehrs mit der Planung keine Luftschadstoffemissionen verbunden sind. Immissi-
onen durch die Entlüftung des Parkhauses werden laut Bescheinigung des Vorhabenträgers 
ausgeschlossen. Eine Beeinträchtigung der angrenzenden Wohngebiete ist entsprechend nicht 
zu erwarten. 
8.2.6 Landschaft 
Die Landschaft und das Landschaftsbild sind aufgrund der innerstädtischen Lage nicht unmit-
telbar betroffen. Aus dem Landschaftsraum ist das geplante Hochhaus mit einer maximalen 
Höhe von ca. 63 m, je nach Abschirmung z.T. vom Aasee aus wahrnehmbar. Dabei ist zu be-
rücksichtigen, dass das neue Gebäude unmittelbar neben dem vorhandenen Hochhaus der 
LVM-Versicherung (Höhe 70,64 m) errichtet wird und daher aus der Ferne betrachtet mit die-
sem eine optische Einheit darstellen wird, die sich nicht negativ auf den Landschaftsraum aus-
wirken wird. 
8.2.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Als betroffenes Sachgut ist das vorhandene Gebäude (ursprünglich durch den Siedlungsverein 
Rote Erde errichtet) zu nennen, das abgerissen und durch den Neubau ersetzt wird. Im Hinblick 
auf den Kulturgüterschutz ist die Wirkung des Hochhauses auf die Stadtsilhouette mit ihrer his-
torischen Bausubstanz (z.B. Dom, Lambertikirche etc.) zu berücksichtigen. Das geplante Hoch-
haus liegt jedoch nicht innerhalb bedeutsamer Blickachsen, so dass erhebliche Auswirkungen 
auf Kulturgüter nicht zu erwarten sind. 
Begründung / Seite 14 von 18

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Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenk-
mäler im Sinn des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhun-
derte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und 
Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler entdeckt werden. Gemäß § 15 DSchG NRW ist die 
Entdeckung eines Bodendenkmals unverzüglich der Stadt 7 Städtischen Denkmalbehörde oder 
der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48159 Münster anzuzeigen. Der Be-
bauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 
8.2.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter  
Die beabsichtigte und städtebauliche gewünschte Verdichtung hat zur Folge, dass das Pla-
nungsvorhaben als Hochhaus und mit Tiefgarage errichtet wird. Damit verbunden sind Auswir-
kungen auf das Lokalklima (Verschattung, Windkomfort) wie auch auf den Wasserhaushalt. Er-
hebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter sind damit jedoch nicht verbunden, so dass mit 
Bezug auf die Wechselwirkungen der Schutzgüter dem Aspekt der Flächeneinsparung und des 
Flächenrecyclings der Vorzug einzuräumen ist.  
8.3 Zusammenfassung 
Mit dem geplanten Bau eines Hochhauses mit Tiefgarage durch die LVM-Versicherung sind 
Umweltauswirkungen verbunden, deren Erheblichkeit durch Gutachten untersucht wurde. Vor 
allem mit Bezug auf die Wohnnutzung in der Nachbarschaft ist festzustellen, dass mit der Pla-
nung keine erheblichen oder gar unzumutbaren Beeinträchtigungen verbunden sind. Dies be-
trifft insbesondere die Belange der Verschattung, des Windkomforts (Zugigkeit) sowie der Lärm- 
und Luftschadstoffimmissionen. Maßgebliche Auswirkungen auf Boden, Tiere und Pflanzen sind 
durch die innerstädtische Lage und die Vornutzung nicht gegeben . Durch Gutachten wurde 
ebenso belegt, dass sich durch den Bau keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf den 
Wasserhaushalt ergeben . Von dem markanten neuen Gebäude gehen zudem keine Beein-
trächtigungen des Landschaftsbildes oder der Kulturgüter bzw. der historischen Stadtsilhouette 
aus.  
9. Gesamtabwägung 
9.1 Eigentumsrechtliche Belange der Wohnnachbarschaft 
Zunächst ist festzustellen, dass die Grundstücke innerhalb des benachbarten Wohngebietes 
nicht überplant werden; das dort geltende Planungsrecht des Bebauungsplans Nr. 309 II bleibt 
unverändert. Deshalb stehen die investiven Interessen des Vorhabenträgers - neben den Zielen 
einer städtebaulichen Innenentwicklung und einer standortverträglichen Nutzung - zunächst im 
Vordergrund der Planung. 
Es ist gleichwohl richtig, dass das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) 
auch den Nachbarn des Plangebietes eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planungsbe-
dingten Beeinträchtigungen vermittelt. Diese Beeinträchtigungen müssen jedoch tatsächlich von 
der Planung verursacht und nicht nur geringfügiger Art sein. Inwieweit planungsbedingte Beein-
trächtigungen als nicht geringfügig anzusehen sind, kann verständlicherweise nicht nach sub-
jektiven Empfindungen und auch nicht nach subjektiven fachlichen Einschätzungen bemessen 
werden.  
Soweit es sich um Immissionen handelt, ist nach der Wertung des Gesetzgebers ein angemes-
sener Interessenausgleich zwischen Emittent und Immissionsbetroffenem im Allgemeinen 
schon dann gewährleistet, wenn dem Schutzgebot Genüge getan wird. Dieses Schutzgebot 
wird durch die Regelwerke des Immissionsschutzes (Schutz vor Gefahren, erheblichen Beein-
trächtigungen und erheblichen Belästigungen) konkretisiert. Eine über die Einhaltung dieser 
Bestimmungen hinausgehende Einschränkung des Emittenten im Sinne einer planerischen 
Vorsorge bedarf eines besonderen rechtfertigenden Anlasses, der etwa dann besteht, wenn der 
Begründung / Seite 15 von 18

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Verschlechterung einer ohnehin schon kritischen Immissionssituation Einhalt zu gebieten ist. 
Für eine derartige Ausgangslage bestehen im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkte. 
Mit Einhaltung der einschlägigen Regelwerke, die gutachterlich nachgewiesen bzw. durch den 
Bebauungsplan gesichert wird, ist somit dem Schutzgebot ausreichend Genüge getan. 
Das Vorgenannte gilt sinngemäß auch bei der Beurteilung anderer Beeinträchtigungen, für die 
ebenfalls objektive Maßstäbe heranzuziehen sind - wie beispielsweise das Abstandsrecht der 
Landesbauordnung oder verkehrstechnische Regelwerke. Regelmäßig reicht jeweils die Erfül-
lung der einschlägigen Vorgaben aus, um den Schutzanspruch der Grundstücksnachbarn zu er-
füllen. Zusätzlich wurde bezüglich des im Vorhaben- und Erschließungsplan festgesetzten Pro-
jektes eine eventuell erdrückende Wirkung des geplanten Gebäudes aus Sicht der im angren-
zenden Wohngebiet lebenden Anwohner geprüft. Eine solche konnte aber nicht erkannt werden 
(siehe 6.2.2 Bauhöhen, bebaubare Flächen, Begrünung, Stellplätze). 
Dadurch, dass der rechtswirksame Bebauungsplan Nr. 309 das Wohngebiet Von-Lüninck-
Straße und die Neubaufläche bislang gemeinsam umfasst haben, erwarten die Anlieger einen 
besonderen Vertrauensschutz auf Beibehaltung der geltenden Festsetzungen; dies wird – un-
abhängig von der Planungshoheit der Gemeinde und eingereichten Anregungen während der 
Offenlegungsfrist - in die Abwägung eingestellt.  
Die Tatsache, dass das Wohngebiet nicht in die Überplanung selbst mit einbezogen worden ist, 
stellt keine mangelhafte Abwägung dar, denn die Belange der Anlieger hinsichtlich Immissio-
nen, Beschattung und anderer denkbarer Beeinträchtigungen werden im Planverfahren sorgfäl-
tig durch anerkannte, unabhängige Gutachter geprüft und bewertet. 
9.2 Investive, stadtstrukturelle und übergeordnete ökologische Belange 
Die Weiterentwicklung des im Plangebiet geltenden Planungsrechts mit dem Ziel, dass dort ein 
zeitgemäßer Verwaltungsneubau in benötigter Größe entstehen kann, liegt nicht nur im investi-
ven Interesse des Vorhabenträgers, sondern entspricht auch der mit dem Baugesetzbuch ge-
gebenen Verpflichtung der planenden Gemeinde, die Belange der Wirtschaft zu berücksichti-
gen. 
Darüber hinaus hat die Sicherung und Stärkung bestehender Dienstleistungsstandorte zentrale 
städtebauliche und stadtpolitische Bedeutung. Dies trifft besonders zu für den Bereich des LVM, 
der als traditionsreiches Münsteraner Unternehmen gleichzeitig einer der größten Arbeitgeber in 
der Stadt ist. Die Planung unterstützt die Weiterentwicklung des Unternehmens und sichert da-
mit die Stabilisierung und Fortentwicklung der städtischen Wirtschaftsstruktur ebenso wie die 
der städtebaulichen Ordnung. 
Nicht zuletzt wird durch die mit dem Vorhaben erfolgende Nachverdichtung innerhalb eines Be-
triebstandortes der Planungsdirektive des Baugesetzbuches (ergänzte Bodenschutzklausel 
gem. § 1 a (2) BauGB) entsprochen, die der Innenentwicklung Vorrang vor der Erschließung 
neuer Bauflächen einräumt.  
9.3 Abwägungsergebnis 
Die Frage, ob geltendes Planungsrecht geändert oder aufgehoben wird, steht grundsätzlich im 
Ermessen der Gemeinde. Die Ausübung dieser kommunalen Planungshoheit unterliegt nach § 
1 Abs. 3 BauGB dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, die wiederum durch die 
Ziele der Planung begründet wird. Nicht erforderlich sind nur solche Bebauungspläne, die einer 
positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für 
deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Die 
Gemeinde kann durchaus private Ansiedlungswünsche, die ihren städtebaulichen Zielsetzun-
gen entsprechen, zum Anlass für eine darauf abgestimmte Bauleitplanung nehmen. Auf den 
Nachweis eines bereits bestehenden Bedarfs kommt es dabei nicht an, vielmehr kann und soll 
Begründung / Seite 16 von 18

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die Gemeinde auch im Vorgriff auf eine zu erwartende Entwicklung planerische Vorsorge tref-
fen. Ebenso ist auch eine anders gelagerte Erwartungshaltung von Plangebietsnachbarn nicht 
geeignet, das Planungsbefugnis der Gemeinde einzuschränken.  
Im vorliegenden Fall steht das Erweiterungsinteresse des Vorhabenträgers mit den an §§ 1 und 
9 BauGB orientierten städtebaulichen Zielen der Stadt und mit übergeordneten ökologischen 
Maximen des Bauplanungsrechtes in völliger Übereinstimmung (s. 5. Planungsziele). Insofern 
sprechen gewichtige Allgemeinbelange nicht nur für die Planung überhaupt, sondern sind auch 
gewichtig genug, um die subjektiven Wünsche der Nachbarn auf Beibehaltung des Status quo 
oder eine Reduzierung der Planung zu überwiegen, zumal die objektiv schützenswerten nach-
barlichen Belange entsprechend Nachweis durch diverse Gutachten sehr sorgfältig gewahrt 
werden. 
Inhaltlich beschränkt sich die mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgenommene 
Änderung des geltenden Planungsrechts auf eine Einschränkung der zulässigen Nutzung auf 
die tatsächlich vorhandene bzw. mit dem Vorhaben geplante Nutzung für den gesamten Gel-
tungsbereich des Bebauungsplans. Im Bereich des eigentlichen Vorhabenplans wird weiter eine 
Erhöhung der zulässigen baulichen Dichte und Höhenentwicklung des Projekts ermöglicht. Die-
se Veränderung wird zwar in einem deutlich größeren Baukörper in Erscheinung treten, stellt 
aber keinen unzumutbaren Eingriff in die bestehende städtebauliche Situation dar. Sie wird un-
ter Einschränkung des Nutzungsspektrums, innerhalb des im bisherigen Planungsrecht als 
Kerngebiet ausgewiesenen Fläche vollzogen und zusätzlich durch die vollständige Freihaltung 
der Flächen von oberirdischen PKW-Stellplätzen und Begrünung kompensiert.  
Die Bewertung der Umweltbelange ist im Ergebnis positiv, das heißt, dass die investiven Belan-
ge des Grundstückseigentümers keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen innerhalb 
und außerhalb des Plangebietes haben, die Planung am vorgesehenen Standort also nicht nur 
als tolerabel, sondern unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten als wünschenswert anzusehen ist. 
Die vorhabenbezogene Planung ist somit mit der städtebaulichen Ordnung und den Belangen 
der angrenzenden Wohnnutzung vereinbar. Sie erreicht einen angemessenen Ausgleich der öf-
fentlichen und privaten Interessen untereinander und gegeneinander. 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Gemäß § 12 (1) BauGB wird mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag geschlossen, in 
dem sich der Vorhabenträger u. a. zur Durchführung des Vorhabens selbst, zum Nachweis des 
erforderlichen Immissionsschutzes sowie zur Übernahme der maßnahmebedingten Kosten wie 
z.B. die Verlegung der Von-Stauffenberg-Straße im Kreuzungsbereich mit dem Kolde-Ring ver-
pflichtet. 
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Be-
völkerung, -insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse, die Be-
lange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen sowie die unterschiedliche 
Auswirkungen auf Frauen und Männer- wurden die zuständigen Ämter, Behörden und sonsti-
gen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Während dieser Behördenbeteiligungen sowie wäh-
rend der Beteiligungen der Bürgerinnen und Bürgern im Planverfahren wurden keine weiteren 
Anhaltspunkte ersichtlich die eine nicht berücksichtigte Betroffenheit der verschiedenen Bevöl-
kerungsgruppen erkennen lassen. 
Die Realisierung des Bebauungsplanes wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im 
Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen auswirken. Nachteilige Auswirkungen in sozia-
ler und wirtschaftlicher Sicht sind jedoch nicht erkennbar. Ein Sozialplan ist daher nicht erforder-
lich. 
Begründung / Seite 17 von 18

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Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu-
dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung be-
schlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 534: Kolde-Ring / 
Von-Stauffenberg-Straße / Von Lüninck- Straße 
Münster, den  
Lewe 
Oberbürgermeister 
Anhang 
Übersicht über die Fachgutachten 
1. Verkehrsuntersuchung (Ingenieurgese llschaft nts mbH, Münster, 2011) 
2. Lärmtechnische Untersuchung (Ingenieurgesellschaft nts mbH, Münster, 2011) 
3. Verschattungsanalyse  (SchmidtReut er Integrale Planung und Beratung GmbH, 
Köln, 2010) 
4. Gutachten Wind (Feldmann+Weynand GmbH, Aachen, 2010) 
5. Hydrologisches Gutachten (Karl Umpfenbach, Münster. Beratender Ingenieur für Geo-
technik, Baugrundgutachten, Münster, 2010)

V-0255-2011-Anlage-5-2-Ansicht-1-und-2

472 Zeichen

120,10
84,90
72,50
 Höhenangaben in m über NN           Ansicht 2
62,50 über NN
     124,90
     125,33
(0,00) 62,50 über NN
Ansicht 1   (00,00) = Gebäudehöhen in m   00,00 = Höhenangaben in m über NN
(70,64) 133,14
(62,40) 124,90
(54,40) 116,90
(57,60) 120,10
(28,80) 91,30
(10,00) 72,50
(73,56) 136,06
(62,83) 125,33
(38,40) 100,90
Anlage 5-2
zur Vorlage V/0255/2011
Bebauungsplan Nr. 534Stadtplanung
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StadtentwicklungAmt für
ohne MaßstabST ADT M T ÜNS ER

Beratungsverlauf (4)

10.05.2011 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
19.05.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
25.05.2011 Hauptausschuss
TOP 22.1.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
25.05.2011 Rat
TOP 26.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (11)

  • Bebauungsplan Nr. 534 (amtlicher Umring) amtlich
  • Von-Lüninck-Straße 1
  • Weseler Straße 110
  • Sperlichstraße
  • Kolde-Ring 33
  • Albersloher Weg 33
  • Umgehungsstraße
  • Offenbergstraße
  • An den Speichern 7
  • Rote Erde
  • Promenade

Bebauungsplan Nr. 534

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-Straße / Von-Lüninck-Straße

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0255/2011
Typ
Vorlagen
Datum
13.04.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37