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V/1022/2007

Satzung der Stadt Münster über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbeg

Vorlagen 26.11.2007

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.12.2007, TOP 9.5

Anlage 2 - Satzung alte Fassung

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Beschlussvorlage

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Anlage 1 Änderungssatzung

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Anlage 2 - Satzung alte Fassung

6855 Zeichen

Anlage 2 der V/1022/2007 
 
 
Satzung der Stadt Münster  
über das Verfahren zur Durchführung von  
Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für da s Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be- 
kanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zule tzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV. NW 
S. 124), hat der Rat der Stadt Münster am 21.05.1997  folgende Satzung der Stadt Münster über das Verfahren 
zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden  beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Eingang des Bürgerbegehrens 
 
1. Bürgerbegehren, die darauf abzielen,  anstelle d es Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde zu 
entscheiden (§ 26 Abs. 1 GO), werden durch die Ober bürgermeisterin/den Oberbürgermeister entge- 
gengenommen. 
 
2. Bürgerbegehren, die darauf abzielen, anstelle ei ner Bezirksvertretung über eine Angelegenheit der 
Bezirksvertretung zu entscheiden (§ 26 Abs. 9 GO), werden von der Bezirksvorsteherin/dem Bezirks- 
vorsteher entgegengenommen, die/der das Bürgerbegeh ren unverzüglich zur Prüfung der Zulässigkeit 
der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zuleitet. 
 
3. Die Fraktionen sind über den Eingang eines Bürger begehrens unverzüglich zu informieren. 
 
 
 
§ 2 
 
Zulässigkeit und sachliche Beratung des Bürgerbegehrens 
 
1. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister le itet das Bürgerbegehren unmittelbar nach Eingang 
der Verwaltung zur  Prüfung der Zulässigkeit zu. Die se ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang 
des Begehrens abzuschließen. 
 
2. Der Rat beschließt über die Zulässigkeit des Bürge rbegehrens in der auf den Abschluß der Prüfung 
folgenden Ratssitzung. Das Ergebnis der Prüfung ist  den Sitzungsunterlagen zusammen mit dem Bür- 
gerbegehren beizufügen. Soweit möglich, ist die von  der Verwaltung zu fertigende fachliche Stellung- 
nahme den Sitzungsunterlagen ebenfalls beizufügen. In diesem Fall kann die Feststellung der Zuläs- 
sigkeit des Bürgerbegehrens und die sachliche Berat ung der Angelegenheit in einer Sitzung  erfolgen. 
Eine sachliche Beratung über das Bürgerbegehren hat  jedoch spätestens in der darauffolgenden 
Ratssitzung stattzufinden. 
 
3. Soweit es sich bei dem Bürgerbegehren um eine An gelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertre- 
tung zuständig ist, beschließt der Rat über die Zuläs sigkeit des Bürgerbegehrens in der auf den Ab- 
schluß der Prüfung folgenden Ratssitzung. Das Ergebn is der Prüfung ist den Sitzungsunterlagen zu- 
sammen mit dem Bürgerbegehren beizufügen. Eine sach liche Beratung über das Bürgerbegehren hat 
spätestens in der darauffolgenden Sitzung der betreffenden Bezirksvertretung stattzufinden. 
 
4. Für den Fall, daß das Bürgerbegehren unzulässig ist , findet eine sachliche Beratung nicht statt. Sollt e 
die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens offensichtli ch sein, so kann der Rat auch ohne Vorprüfung 
durch die Verwaltung über die Zulässigkeit entscheiden.  
 
 
 
 
 
 
 
§ 3

-2- 
 
Beteiligung der Vertreter/innen des Bürgerbegehrens  
 
1. Die Vertreter/innen der Unterzeichnenden des Bür gerbegehrens sind zu den Sitzungen des Rates bzw. 
der Bezirksvertretungen, in denen das Bürgerbegehre n behandelt wird, durch die  Oberbürgermeiste- 
rin/den Oberbürgermeister bzw. durch die Bezirksvor steherin/den Bezirksvorsteher einzuladen. Hierbei 
sind die Vertreter/innen der Unterzeichnenden darüb er zu informieren, daß sie gem. § 26 Abs. 6 Satz 5 
GO NW die Gelegenheit haben, den Antrag in der Sitz ung des Rates bzw. der Bezirksvertretung zu er- 
läutern. 
 
2. Über die  Zulässigkeitsfeststellung und die sachliche Entscheidung in der Angelegenheit sind die Vertre- 
ter/innen der Unterzeichner des Bürgerbegehrens sch riftlich durch die  Oberbürgermeisterin/den Ober- 
bürgermeister bzw. durch die Bezirksvorsteherin/den Bezirksvorsteher zu unterrichten. 
 
 
 
§ 4 
 
Durchführung des Bürgerentscheids 
 
1. Entspricht der Rat/die Bezirksvertretung dem zul ässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von 
drei Monaten nach der Entscheidung des Rates über d ie Zulässigkeit ( § 26 Abs. 6 Satz 2 GO, § 26 
Abs. 9 Nr. 3 GO NW, § 8 Abs. 5 der Hauptsatzung der  Stadt Münster) an einem Sonntag in der Zeit 
zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr ein Bürgerentscheid  durchzuführen. Der Abstimmungstag wird durch 
den /die Abstimmungsleiter/in festgesetzt und unter Angabe der zur Entscheidung zu bringenden Frage 
öffentlich gem. § 13 der Hauptsatzung der Stadt Münster bekanntgemacht. 
 
 Alle Abstimmungsberechtigten erhalten spätestens b is zum 21. Tag vor dem Abstimmungstag eine 
schriftliche Benachrichtigung über die zur Entschei dung zu bringende Frage, Abstimmungstag, -zeit, -
ort. 
 
2. Der/die Abstimmungsleiter/in teilt das Abstimmun gsgebiet auf der Grundlage der Kommunalwahlbezir- 
ke in Abstimmungsbezirke ein, wobei je Kommunalwahl bezirk mindestens zwei Abstimmungsbezirke 
gebildet werden müssen. Hierbei soll die Zahl der Ab stimmungsberechtigten  je Abstimmungsbezirk 
4000 nicht überschreiten. Die Abstimmungsräume soll en möglichst in den bei Wahlen genutzten Ge- 
bäuden eingerichtet werden. Dabei ist anzustreben, daß´in jedem Stadtteil mindestens ein Abstim- 
mungsraum vorhanden ist. 
 
3. Ist der/die Abstimmungsberechtigte nicht zur Sti mmabgabe in dem für sie/ihn zuständigen Abstim- 
mungsraum in der Lage, kann sie/er beim Wahlamt bis  zum 2. Tag, 18.00 Uhr, vor dem Abstimmungs- 
tag Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe oder z ur Stimmabgabe in einem anderen Abstimmungs- 
raum  anfordern. 
 
 Abstimmungsbriefe müssen bis spätestens um 16.00 U hr am Abstimmungstag beim Wahlamt einge- 
hen. Verspätet eingegangene Abstimmungsbriefe werde n bei der Stimmauszählung nicht berücksich- 
tigt. 
 
4. Im übrigen finden auf die Durchführung des Bürge rentscheids die Vorschriften des Kommunalwahlge- 
setzes  über den Wahlleiter und Wahlausschuß ( § 2 ) , die Einteilung in Stimmbezirke (§ 5), das Wahl- 
recht (§§ 7, 8), die Wählerverzeichnisse und Wahlsc heine (§§ 9-11), die Stimmzettel (§ 23), die Durch-
führung der Wahl (§§ 24-30) sowie die Kosten (§§ 47 , 48)  und die entsprechenden Vorschriften der 
Kommunalwahlordnung entsprechende Anwendung. 
 
5. Die Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentsch eids erfolgt durch den für die Kommunalwahl gebil- 
deten Wahlausschuß. Der/die Abstimmungsleiter/in macht das Ergebnis öffentlich bekannt.

-3- 
 
 
§ 5 
 
Weitere Regelungen in 
 der Hauptsatzung der Stadt Münster 
 
Weitere Ausführungen zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid trifft § 8 der  Hauptsatzung der Stadt Münster 
vom 20.12.1995. 
 
 
§ 6 
 
Inkrafttreten der Satzung 
 
Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Beka nntmachung in Kraft.  Die Satzung findet keine Anwe n- 
dung, wenn und soweit das  Innenministerium des Landes  Nordrhein-Westfalen eine Rechtsverordnung gem. § 
26 Abs. 10 GO NW erläßt.

Beschlussvorlage

10193 Zeichen

V/1022/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung der Stadt Münster über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbegehren und 
Bürgerentscheiden 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
12.12.2007 Hauptausschuss Vorberatung 
12.12.2007 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die anliegende Satzung der Stadt Münster (Anlage 1) über das Verfahren zur Durchführung 
von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden wird beschlossen. 
 
2. Die Satzung über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentschei-
den vom 21.02.1997 (Anlage 2) wird aufgehoben. 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
3. Es wird zur Kenntnis genommen, dass Kosten in dem Fall entstehen, wenn ein Bürgerent-
scheid durchzuführen ist.  
 
 
 
Begründung: 
 
Vorbemerkungen: 
 
Bereits im Jahr 2006 hatte die Verwaltung dem Rat eine Vorlage zur Änderung der Satzung der 
Stadt Münster über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
zur Entscheidung vorgelegt. Im Rahmen der Diskussion wurde von der Fraktion Bündnis 90/Die 
Grünen/GAL folgender Änderungsantrag zur Satzung eingebracht:  
 
„1.  § 1 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt verändert: 
 
 Das Wort Fraktionen wird durch "der Rat" ersetzt. 
 
2. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird eingefügt: nach -ort, "-heft gemäß § 5 der Satzung"  
Vorlagen-Nr.: 
V/1022/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr  Kupferschmidt 
Ruf: 
492 60 40 
E-Mail: 
Kupferschmidt@stadt-muenster.de  
Datum: 
26.11.2007 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/1022/2007 
 
 § 4 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen. 
 
Als § 5 wird eingefügt: 
 
§ 5 Abstimmungsheft / Informationsblatt 
 
(1)  Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft / Informationsblatt der 
Stadt/Gemeinde …zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie 
Tag und Uhrzeit, zu denen die Wahllokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu de-
nen der Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein muss. 
(2)  Das Abstimmungsheft / Informationsblatt enthält 
1.  die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine 
Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief, 
2. eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. 
Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung 
dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen, 
3. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbe-
gehren abgelehnt haben, 
4. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbe-
gehren zugestimmt haben, 
5. eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt 
Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmemp-
fehlung des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben. 
(3) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat ver-
tretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des Bürgermeisters über eine Ober-
grenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte 
(Abs. 2 Ziff. 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstel-
lung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläu-
terung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürger-
begehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktio-
nen, des Bürgermeisters und evt. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. 
Der Bürgermeister kann für die im Abstimmungsheft / Informationsblatt gem. Abs. 2 Nr. 2 
Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende 
oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu 
lange Äußerungen ändern und kürzen. 
(4) Das Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der Homepage der Stadt /Gemeinde veröf-
fentlicht. 
(5) Neben dem Abstimmungsheft werden keine weiteren Publikationen der Stadt zum 
 Bürgerbegehren herausgegeben. 
 
3.  Als § 6 wird eingefügt: 
 
 Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürger-
entscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung des Rates nicht mehr ge-
troffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es 
sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Stadt hierzu bestanden.“ 
 
 
Nach kurzer Diskussion über die rechtliche Umsetzbarkeit  des vorgelegten Antrages wurde die 
Behandlung der Vorlage und des Antrages der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL vertagt. 
 
Auch in der Folgezeit wurde die Vorlage nicht wieder in die Beratungen eingebracht, da sich ab-
zeichnete, dass im Landtag des Landes Nordrhein – Westfalen eine Änderung der Gemeindeord-
nung und hier insbesondere des § 26 der Gemeindeordnung diskutiert wird. Die Verwaltung hat

- 3 - 
V/1022/2007 
daher entschieden, die Beratung der Satzung solange zurückzustellen, bis die novellierte Gemein-
deordnung vorliegt.  
 
Am 09.10.2007 hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat das Gesetz zur Stärkung der 
kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz (Anlage 3 - Artikel I des Gesetzes) – be-
schlossen, das nach Veröffentlichung am 17.10.2007 in Kraft getreten ist.  
 
Zum Inhalt der Vorlage 
 
Nach § 26 d
er Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) können die Bürger 
beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemein-
de selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Die Voraussetzungen und das Verfahren sind in der 
Gemeindeordnung in soweit geregelt, dass ein in den Grundzügen allgemeingültiger Umgang mit 
diesem Instrument gewährleistet ist.  Da der Gesetzgeber lange Zeit keine weiteren Verfahrensre-
gelungen getroffen hat, wurde dies in jeder einzelnen Gemeinde durch Satzung geregelt. 
 
Nachdem nun aber das Innenministerium von seiner in § 26 Abs. 10 (GO NRW) vorgesehenen 
Möglichkeit Gebrauch gemacht hat und in einer Rechtsverordnung nähere Einzelheiten über die 
Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids geregelt hat, sind die Satzungen 
der Gemeinden entsprechend anzupassen.  
 
Darüber hinaus sind an der gültigen Satzung weitere Änderungen vorzunehmen die aus der Ände-
rung der Gemeindeordnung resultieren.  
 
Zu den Änderungen im Einzelnen: 
 
Die Rechtsverordnung des Innenministeriums sieht weiter vor, dass bei der Durchführung eines 
Bürgerentscheides die Stimmberechtigten in geeigneter Weise über die Auffassung der Vertre-
tungsberechtigen des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene 
Auffassung zu informieren sind. Während die Vorlage aus dem Jahr 2006 nur eine Veröffentli-
chung im Amtsblatt vorsah, kommt die Verwaltung auch unter Einbeziehung des oben dargestell-
ten Antrages der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL und nach entsprechender Rückkopplung 
zur Aufsichtsbehörde zu dem Ergebnis, dass eine weiter reichende Form der Unterrichtung der 
Abstimmungsberechtigten gewählt werden sollte. Der in § 5 der anliegenden Satzung unterbreitete 
Vorschlag sieht vor, dass neben den Vertretungsberechtigten auch die Fraktionen des Rates, die 
nach § 56 Abs. 2 GO NRW bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung 
mitwirken, ihre Gründe für die Ablehnung oder die Übernahme eines Bürgerbegehrens darstellen 
können. Darüber hinaus soll der entsprechende Ratsbeschluss, das Abstimmungsverhalten der 
Fraktionen und einzelner Ratsmitglieder und eine Abstimmungsempfehlung des Oberbürgermeis-
ters in das Abstimmungsheft aufgenommen werden.  
Um nicht bei jedem einzelnen Bürgerbegehren neu über den Umfang der zu veröffentlichen Stel-
lungnahmen verhandeln zu müssen, schlägt die Verwaltung vor, je ab zudruckender  Stellung-
nahme eine Länge von 3.500 Zeichen (einschl. Leerzeichen) vorzusehen. Die Stellungnahmen 
werden dann in der oben dargestellten Reihenfolge in einer Broschüre im Format C6 (entspricht 
dem Format des „Wegweisers durch die Stadtverwaltung“) abgedruckt. Wobei die angegebene 
Zeichenzahl ungefähr einem Umfang von ca. 2 Seiten in dieser Broschüre entspricht. Die Verwal-
tung hat dieses Format gewählt, da es im Vergleich zum DIN A 5 Format erheblich weniger Kosten 
verursacht.  
 
Die Rechtsverordnung sieht weiter vor, dass für Menschen mit Behinderungen Erleichterungen für 
eine ungehinderte Möglichkeit zur Stimmabgabe geboten werden. Obwohl dies schon in der bishe-
rigen Satzung durch eine analoge Anwendung des Kommunalwahlgesetzes sichergestellt war, 
wurden, wie in der Rechtsverordnung des Innenministeriums vorgesehen, entsprechende Rege-
lungen in die Satzung aufgenommen.

- 4 - 
V/1022/2007 
Die von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL beantragte Aufnahme eines neuen Paragraphen 
zur Regelung des Verfahrens hinsichtlich der Verhinderung der Umsetzung einer Ratsentschei-
dung, die mit einem Bürgerbegehren in Frage gestellt wird, ist in § 26 Abs. 6 GO NRW wie folgt 
geregelt worden: 
 
„Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Feststellung des Ergeb-
nisses des Bürgerentscheids eine dem B egehren entgegenstehende Entscheidung der 
Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mi t dem Vollzug einer derartigen Entschei-
dung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche 
Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bes tanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbe-
gehrens).“ 
 
Einer weiteren Regelung in der Satzung bedarf es daher nicht.  
 
Weitere Anpassungen der Satzung der Stadt Münster über die vorgenommenen redaktionellen 
Änderungen sind nicht erforderlich, da entweder direkt auf die Regelungen der Gemeindeordnung 
verwiesen wird oder eine entsprechende Anwendung des Kommunalwahlgesetzes vorgesehen ist. 
 
 
 
 
 
 
 
 
gez. 
Dr. Berthold Tillmann 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1 Satzung der Stadt Münster über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbegeh-
 ren und Bürgerentscheiden (neue Fassung) 
 
Anlage 2 Satzung über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerent-
scheiden vom 21.02.1997.

Anlage 1 Änderungssatzung

10081 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/1022/2007 
        
Satzung der Stadt Münster  
über das Verfahren zur Durchführung von  
Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für da s Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
09.10.2007 (GV. NRW S. 379 ff), hat der Rat der Sta dt Münster am _______  folgende Satzung der 
Stadt Münster über das Verfahren zur Durchführung v on Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden  
beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Eingang des Bürgerbegehrens 
 
(1) Bürgerbegehren, die darauf abzielen,  anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde 
zu entscheiden (§ 26 Abs. 1 GO NRW), werden durch d ie Oberbürgermeisterin/den Oberbürger- 
meister entgegengenommen. 
 
(2) Bürgerbegehren, die darauf abzielen, anstelle e iner Bezirksvertretung über eine Angelegenheit 
der Bezirksvertretung zu entscheiden (§ 26 Abs. 9 G O NRW), werden von der Bezirksbürger- 
meisterin/dem Bezirksbürgermeister  entgegengenommen, die/der das Bürgerbegehren unver - 
züglich zur Prüfung der Zulässigkeit der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zuleitet. 
 
(3) Die Fraktionen sind über den Eingang eines Bürg erbegehrens unverzüglich zu informieren. 
 
 
 
§ 2 
 
Zulässigkeit und sachliche Beratung des Bürgerbegehrens 
 
(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister l eitet das Bürgerbegehren unmittelbar nach Ein- 
gang der Verwaltung zur  Prüfung der Zulässigkeit z u. Diese ist innerhalb von zwei Monaten 
nach Eingang des Begehrens abzuschließen. 
 
(2) Der Rat beschließt über die Zulässigkeit des Bü rgerbegehrens in der auf den Abschluss der Prü- 
fung folgenden Ratssitzung. Das Ergebnis der Prüfung ist den Sitzungsunterlagen zusammen mit 
dem Bürgerbegehren beizufügen. Soweit möglich, ist die von der Verwaltung zu fertigende fach- 
liche Stellungnahme den Sitzungsunterlagen ebenfall s beizufügen. In diesem Fall kann die Fest- 
stellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und d ie sachliche Beratung der Angelegenheit in 
einer Sitzung erfolgen. Eine sachliche Beratung übe r das Bürgerbegehren hat jedoch spätestens 
in der darauffolgenden Ratssitzung stattzufinden. 
 
(3) Soweit es sich bei dem Bürgerbegehren um eine A ngelegenheit handelt, für welche die Bezirks- 
vertretung zuständig ist, beschließt der Rat über d ie Zulässigkeit des Bürgerbegehrens in der auf 
den Abschluss der Prüfung folgenden Ratssitzung. Das Ergebnis der Prüfung ist den Sitzungsun- 
terlagen zusammen mit dem Bürgerbegehren beizufügen . Eine sachliche Beratung über das 
Bürgerbegehren hat spätestens in der darauffolgende n Sitzung der betreffenden Bezirksvertre- 
tung stattzufinden. 
 
(4) Für den Fall, dass das Bürgerbegehren unzulässi g ist, findet eine sachliche Beratung nicht statt. 
Sollte die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens offen sichtlich sein, so kann der Rat auch ohne 
Vorprüfung durch die Verwaltung über die Zulässigkeit entscheiden.

- 2 - 
 
 
 
 
§ 3 
 
Beteiligung der Vertreter/innen des Bürgerbegehrens  
 
(1) Die Vertreter/innen der Unterzeichnenden des Bü rgerbegehrens sind zu den Sitzungen des Ra- 
tes bzw. der Bezirksvertretungen, in denen das Bürg erbegehren behandelt wird, durch die  O- 
berbürgermeisterin/den Oberbürgermeister bzw. durch  die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirks- 
bürgermeister  einzuladen. Hierbei sind die Vertreter/innen der U nterzeichnenden darüber zu in- 
formieren, dass sie gem. § 26 Abs. 6 Satz 5 GO NRW die Gelegenheit haben, den Antrag in der 
Sitzung des Rates bzw. der Bezirksvertretung zu erläutern. 
 
(2) Über die Zulässigkeitsfeststellung und die sach liche Entscheidung in der Angelegenheit sind die 
Vertreter/innen der Unterzeichner des Bürgerbegehre ns schriftlich durch die  Oberbürgermeiste- 
rin/den Oberbürgermeister bzw. durch die Bezirksbür germeisterin/den Bezirksbürgermeister 
 zu 
unterrichten. 
 
 
 
§ 4 
 
Durchführung des Bürgerentscheids 
 
(1) Entspricht der Rat/die Bezirksvertretung dem zu lässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb 
von drei Monaten nach der Entscheidung des Rates ( § 26 Abs. 6 Satz 3 GO NRW § 26 Abs. 9 
Nr. 3 GO NRW, § 8 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt  Münster) an einem Sonntag in der Zeit 
zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr ein Bürgerentscheid  durchzuführen. Der Abstimmungstag wird 
durch den /die Abstimmungsleiter/in festgesetzt und  unter Angabe der zur Entscheidung zu brin- 
genden Frage öffentlich gem. § 13 der Hauptsatzung der Stadt Münster bekanntgemacht. 
 
 Alle Abstimmungsberechtigten erhalten spätestens b is zum 21. Tag vor dem Abstimmungstag 
eine schriftliche Benachrichtigung über die zur Ent scheidung zu bringende Frage, Abstimmungs- 
tag, -zeit, -ort. 
 
(2) Der/die Abstimmungsleiter/in teilt das Abstimmu ngsgebiet auf der Grundlage der Kommunal- 
wahlbezirke in Abstimmungsbezirke ein, wobei je Kom munalwahlbezirk mindestens zwei Ab- 
stimmungsbezirke gebildet werden müssen. Hierbei so ll die Zahl der Abstimmungsberechtigten  
je Abstimmungsbezirk in der Regel 5000 
 nicht überschreiten. Die Abstimmungsräume sollen 
möglichst in den bei Wahlen genutzten Gebäuden eing erichtet werden. Dabei ist anzustreben, 
dass in jedem Stadtteil mindestens ein Abstimmungsraum vorhanden ist. 
 
(3) Ist der/die Abstimmungsberechtigte nicht zur St immabgabe in dem für sie/ihn zuständigen Ab- 
stimmungsraum in der Lage, kann sie/er beim Wahlamt  bis zum 2. Tag, 18.00 Uhr, vor dem Ab- 
stimmungstag Unterlagen zur schriftlichen Stimmabga be oder zur Stimmabgabe in einem ande- 
ren Abstimmungsraum  anfordern. 
 
 Abstimmungsbriefe müssen bis spätestens um 16.00 U hr am Abstimmungstag beim Wahlamt 
eingehen. Verspätet eingegangene Abstimmungsbriefe werden bei der Stimmauszählung nicht 
berücksichtigt. 
 
(4) Im übrigen finden auf die Durchführung des Bürg erentscheids die Vorschriften des Kommunal- 
wahlgesetzes  über den Wahlleiter und Wahlausschuss  ( § 2 ), die Einteilung in Stimmbezirke (§ 
5), das Wahlrecht (§§ 7, 8), die Wählerverzeichniss e und Wahlscheine (§§ 9-11), die Stimmzettel 
(§ 23), die Durchführung der Wahl (§§ 24-30) sowie die Kosten (§§ 47, 48)  und die entspre- 
chenden Vorschriften der Kommunalwahlordnung entsprechende Anwendung.

- 3 - 
 
 
(5) Die Feststellung des Ergebnisses des Bürgerents cheids erfolgt durch den für die Kommunalwahl 
gebildeten Wahlausschuss. Der/die Abstimmungsleiter/in macht das Ergebnis öffentlich bekannt. 
 
 
§ 5  
 
Informationsblatt der Stadt Münster  
 
(1) Die Abstimmungsberechtigten werden anhand eines  Informationsblattes über die Auffassung der 
Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene 
Auffassung informiert. Dieses Informationsblatt wir d zeitgleich mit der Benachrichtigung nach § 4 
Abs. 1  S. 3 versandt. 
 
(2)  Das Informationsblatt enthält 
 
 
a) Angaben zu Tag und Uhrzeit, zu denen die Abstimm ungslokale für die Stimmabgabe geöff- 
net sind und bis zu denen der Abstimmungsbrief beim  Oberbürgermeister eingegangen sein 
muss,  
b) die zur Abstimmung gestellte Frage,  
c) eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsb erechtigten des Bürgerbegehrens oder 
die Begründung aus dem Begründungstext des Bürgerbegehrens,  
d) jeweils eine kurze sachliche Begründung der im R at vertretenen Fraktionen, die das Bürger- 
begehren abgelehnt haben, in der Reihenfolge der Anzahl ihrer Sitze im Rat, 
e) jeweils eine kurze sachliche Begründung der im R at vertretenen Fraktionen, die dem Bür- 
gerbegehren zugestimmt haben, in der Reihenfolge der Anzahl ihrer Sitze im Rat, 
f) den Beschlusstext und das Abstimmungsergebnis, d ass zum Bürgerentscheid geführt hat,  
g) die Abstimmungsempfehlung des Oberbürgermeister/ der Oberbürgermeisterin, die auf des- 
sen/deren Wunsch wiederzugeben ist.  
Die Textbeiträge werden in der oben dargestellten Reihenfolge zusammengestellt.  
Bei einem Ratsbürgerentscheid tritt an die Stelle d es Textes unter c der Ratsbeschluss und ge- 
gebenenfalls der Begründungstext, der zum Ratsbürgerentscheid geführt hat.  
 
(3) Die Textbeiträge sind dem Oberbürgermeister/der  Oberbürgermeisterin nach seiner/ihrer Auffor- 
derung bis zum 62. Tag vor der Abstimmung zur Verfü gung zu stellen. Die von den Beteiligten 
nach Abs. 2 eingereichten Begründungstexte dürfen d en Umfang von 3.500 Zeichen (einschl. 
Leerzeichen) nicht überschreiten. Hierbei ist zu be rücksichtigen, dass eine Verkleinerung des 
Formates aus technischen Gründen erforderlich sein kann. Über diese Begrenzung hinausge- 
hende Textbeiträge werden nicht in das Informations blatt aufgenommen. Der Oberbürgermeis- 
ter/Die Oberbürgermeisterin kann ehrverletzende ode r eindeutig rechtswidrige bzw. wahrheits- 
widrige Behauptungen aus den eingereichten Texten n ach Unterrichtung des Einreichenden 
streichen.  
 
(4) Das Informationsblatt wird im Internet auf der Homepage der Stadt Münster veröffent licht. 
 
 
(5) Das Verfahren für an den Rat gerichtete Bürgerb egehren findet für an Bezirksvertretungen ge- 
richteten Bürgerbegehren entsprechend Anwendung.

- 4 - 
 
§ 6  
 
Erleichterung für Menschen mit Behinderungen  
 
(1) Der/Die Abstimmungsberechtigte kann seine Stimm e nur persönlich abgeben. Ein/e Abstim- 
mungsberechtigte, der/die des Lesens unkundig oder auf Grund einer körperlichen Beeinträchti- 
gung nicht in der Lage ist, den Abstimmungszettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlur- 
ne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.  
 
(2) Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennz eichnung des Abstimmungszettels auch einer 
Abstimmungszettelschablone bedienen.  
 
(3) Die Abstimmungslokale sollen, soweit dies die ö rtlichen Verhältnisse zulassen, barrierefrei aus- 
gewählt und eingerichtet werden  
 
 
 
§ 7 
 
 
Weitere Regelungen in  
 der Hauptsatzung der Stadt Münster  
 
Weitere Ausführungen zum Bürgerbegehren und Bürgere ntscheid trifft § 8 der  Hauptsatzung der 
Stadt Münster vom 20.12.1995.  
 
 
§ 8 
 
Inkrafttreten der Satzung 
 
Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (2)

12.12.2007 Hauptausschuss
TOP 11.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2007 Rat
TOP 9.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/1022/2007
Typ
Vorlagen
Datum
26.11.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37