253803
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH: Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat und den Lärmschutzbeirat
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Beschlussvorlage öffentlich 253803 Der Oberbürgermeister — — Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH: Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat und den Lärmschutzbeirat Beratungsfolge Rat 11.12.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Rat der Stadt Bonn empfiehlt der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bonn GmbH, folgende Vertreter der Gesellschafterin Stadtwerke Bonn GmbH in den Aufsichtsrat der Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH zu entsenden: Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder Ersatzmitglied für ordentliches Mitglied 1 2 3 Manuela Ponti-Olschewski als Verwaltungsvertreter Besetzung nach § 113 Abs. 2 GO NRW Christian Siegberg als Verwaltungsvertreter Besetzung nach § 113 Abs. 2 GO NRW Christian Siegberg als Verwaltungsvertreter Besetzung nach § 113 Abs. 2 GO NRW 2. In den Lärmschutzbeirat werden entsandt (über den Aufsichtsrat der Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH): als ordentliches Mitglied ......................... als stellvertretendes Mitglied Seite 1 von 6 Seite 2 — — Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) ........................... Begründung Allgemeines Die Stadtwerke Bonn GmbH (SWB) halten als Mehrheitsgesellschafter 49,6% der Anteile der Gesellschaft (Rhein-Sieg-Kreis 38,4%, Stadt Sankt Augustin 10%, Fliegergemeinschaft Hangelar e.V. 2%). Zu 1. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der FPH ist im § 9 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Der Aufsichtsrat besteht aus 8 Mitgliedern, von denen die Stadtwerke Bonn GmbH 3 Aufsichtsratsmitglieder bestellt. Für jedes Aufsichtsratsmitglied ist ein Vertreter zu benennen. Die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bonn GmbH entsendet die Vertreter in den Aufsichtsrat gemäß § 15 Ziffer 7 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Bonn GmbH nach entsprechender Vorberatung im Aufsichtsrat der Stadtwerke Bonn GmbH. Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der/die Oberbürgermeister/-in oder der von ihm/ihr vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW (Hare/Niemeyer) durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen. Der Sitz des/der Oberbürgermeister/-in bzw. der / des von ihm/ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung. Demnach würden auf die Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen jeweils 1 Sitz entfallen. Bei der Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern für städtische Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu beachten. Zurzeit nehmen folgende Vertreter/innen ein Aufsichtsratsmandat wahr: Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder Seite 2 von 6 Seite 3 — — Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 1 Stv. Prof. Dr. Detmar Jobst Bzv. Silke Uckermann 2 Stv. Jürgen Wehlus Stv. Reiner Burgunder 3 Als Verwaltungsvertreter Martin Seelbach (Besetzung nach § 113 Abs. 2 GO NRW) als Verwaltungsvertreterin Manuela Ponti-Olschewski (Besetzung nach § 113 Abs. 2 GO NRW) Ersatzmitglied: Manuela Ponti-Olschewski (Verwaltungsvertreterin) Dauer der Bestellung Die Entsendung gilt bis zu einer neuen Beschlussfassung durch den Rat in der nächsten Wahlperiode – vorbehaltlich einer Abberufung. Nach Ablauf der laufenden Wahlperiode des Rates üben die Mitglieder ihr Amt bis zur Sitzung des neu gewählten Rates aus, die die Neubestellung der Aufsichtsratsmitglieder zum Gegenstand hat. Bei der Oberbürgermeisterin bzw. der / dem von ihr vorgeschlagenen Bediensteten der Bundesstadt Bonn endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ. Dies ist das Dienstverhältnis zur Bundesstadt Bonn. Zu 2. Die Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH bestellt einen Lärmschutzbeirat. Aufgabe des Lärmschutzbeirates ist die Beratung der Bezirksregierung Düsseldorf über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge für den Verkehrslandeplatz Bonn/Hangelar (§ 1 Geschäftsordnung für den Lärmschutzbeirat). Gemäß § 2 (1) der aktuellen Geschäftsordnung des Lärmschutzbeirates werden die Mitglieder des Beirates und ihre persönlichen Stellvertreter durch den Aufsichtsrat der Flugplatzgesellschaft Hangelar berufen. Die ordentlichen Mitglieder und ihre Vertreter werden von folgenden Gebietskörperschaften, Behörden oder Institutionen vorgeschlagen: - die Stadt Bonn (1 Mitglied) - der Rhein-Sieg-Kreis (1 Mitglied) - die Stadt Sankt Augustin (1 Mitglied) - die Bundesvereinigung gegen den Fluglärm e.V. (2 Mitglieder) - die Fliegergemeinschaft Hangelar e.V. (1 Mitglied) - die Vertreter der Luftfahrtunternehmen am Flugplatz Hangelar (gewerbliche Luftfahrtunternehmen) (1 Mitglied) - die Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH (1 Mitglied) - die Bezirksregierung Köln (1 Mitglied) (9 Mitglieder) Der Verkehrsminister des Landes NRW und die Bezirksregierung Düsseldorf bzw. deren Vertreter/innen werden zu den Sitzungen des Beirates eingeladen. Die Stadt Bonn wurde bisher (Stand: unmittelbar vor der Kommunalwahl NRW 2025) vertreten durch Seite 3 von 6 Seite 4 — — Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Herrn Florian Schaper als ordentliches Mitglied und Herrn Jürgen Wehlus als stellvertretendes Mitglied. Eine Vertretung der Mitglieder ist nur durch die berufenen Stellvertreter möglich. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich (§ 2 (2) der Geschäftsordnung Lärmschutzbeirat). Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Lärmschutzbeirates am Flugplatz Hangelar werden durch den Aufsichtsrat berufen und abberufen (§ 9 Nr. 7 Buchstabe f des Gesellschaftsvertrages für die Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH). Anlage/n 1 01 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft_Stand Oktober 2025 (öffentlich) Seite 4 von 6 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichts- rat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind da- her von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten: Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäfts- fähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbeson- dere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüber- wachung zu nennen. Insbesondere kann der Rat nach eigenem Ermessen entscheiden, wen er als Vertreter bestellen will. Er ist in seiner Auswahl nicht beschränkt auf Mandatsträger oder Bedienstete der Verwaltung, sofern nicht § 113 Abs. 2 und 3 GO NRW oder Spezialregelungen anderes bestimmen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen werden landesgesetzlich in § 113 Abs. 6 GO NRW vor- gegeben. Mit dem Gesetz zur Einführung digita ler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Ände- rung kommunalrechtlicher Vorschriften gibt der Gesetzgeber nunmehr verbindlich vor, dass die Ver- treter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, erforderliche betriebswirt- schaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen müssen. Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Recht- sprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen, die es braucht, um alle gewöhn- lich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sach- gerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtsch aftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere: - das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, - Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens, - Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung). Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbe- dingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Un- ternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unterneh- mens vertraut sind. Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen und fachlichen An- forderungen zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Die Bundesstadt Bonn gibt den entsandten Per- sonen Gelegenheit, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung der Aufgaben dienlich sind. Die entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahrnehmung der Aufgaben fortzubilden. Die Bundesstadt Bonn und das Unternehmen unterstützen die Fort- und Wei- terbildung durch geeignete Maßnahmen. Insbesondere können beim Referat Beteiligungsmanage- ment eine (nicht verbindliche) Aufstellung von Weiterbildungsmöglichkeiten für Aufsichtsratstätigkei- ten sowie das Handbuch für Aufsichtsräte angefordert werden. Zuletzt sieht der vom Stadtrat beschlossene Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn (DS 231160) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichen- den Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor: Seite 5 von 6 - grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Auf- sichtsrat desselben Unternehmens, - Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, - Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens. Seite 6 von 6
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 253803
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 11.12.2025
- Erstellt
- 07.10.2025 13:52