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253803

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH: Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat und den Lärmschutzbeirat

Beschlussvorlage 11.12.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.12.2025, TOP 5.53

Sammeldokument öffentlich

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Sammeldokument öffentlich

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Beschlussvorlage 
öffentlich 
253803 
 
 
 
  
Der Oberbürgermeister 
 
 
—
—
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
 
Federführung: 
Co-Dezernat 
Dezernat: 
Dez. OB 
 
 
 
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen 
wirtschaftlicher Unternehmen, hier: 
Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH: Entsendung 
von Mitgliedern in den Aufsichtsrat und den 
Lärmschutzbeirat 
 
Beratungsfolge 
Rat 11.12.2025 Entscheidung 
 
 
 
Beschlussvorschlag 
 
1.  
Der Rat der Stadt Bonn empfiehlt der Gesellschafterversammlung der 
Stadtwerke Bonn GmbH, folgende Vertreter der Gesellschafterin Stadtwerke 
Bonn GmbH in den Aufsichtsrat der Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH zu 
entsenden: 
  
  Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder Ersatzmitglied für 
ordentliches Mitglied 
1       
2       
3 Manuela Ponti-Olschewski 
  
als Verwaltungsvertreter 
Besetzung nach § 113 Abs. 2 GO 
NRW 
 Christian Siegberg 
  
als Verwaltungsvertreter 
Besetzung nach § 113 Abs. 2 GO 
NRW 
Christian Siegberg 
  
  
als Verwaltungsvertreter 
Besetzung nach § 113 Abs. 2 GO 
NRW 
  
2.  
In den Lärmschutzbeirat werden entsandt (über den Aufsichtsrat der 
Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH): 
  
  
als ordentliches Mitglied 
  
......................... 
  
  
als stellvertretendes Mitglied 
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Seite 2  
 
 
—
—
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
  
........................... 
  
 
Begründung 
Allgemeines 
Die Stadtwerke Bonn GmbH (SWB) halten als Mehrheitsgesellschafter 49,6% 
der Anteile der Gesellschaft (Rhein-Sieg-Kreis 38,4%, Stadt Sankt Augustin 
10%, Fliegergemeinschaft Hangelar e.V. 2%). 
  
Zu 1. 
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der FPH ist im § 9 des 
Gesellschaftsvertrages geregelt.  
Der Aufsichtsrat besteht aus 8 Mitgliedern, von denen die Stadtwerke Bonn 
GmbH 3 Aufsichtsratsmitglieder bestellt. Für jedes Aufsichtsratsmitglied ist ein 
Vertreter zu benennen. 
  
Die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bonn GmbH entsendet die 
Vertreter in den Aufsichtsrat gemäß § 15 Ziffer 7 des Gesellschaftsvertrages 
der Stadtwerke Bonn GmbH nach entsprechender Vorberatung im Aufsichtsrat 
der Stadtwerke Bonn GmbH. 
  
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die 
Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde 
beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der/die 
Oberbürgermeister/-in oder der von ihm/ihr vorgeschlagene Bedienstete der 
Gemeinde dazuzählen. 
  
Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 
Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW (Hare/Niemeyer) durch den Rat 
vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die 
Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen.  
  
Der Sitz des/der Oberbürgermeister/-in bzw. der / des von ihm/ihr 
vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. 
Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die 
Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren 
findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung. 
Demnach würden auf die Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen jeweils 1 
Sitz entfallen. 
  
Bei der Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern für städtische 
Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung 
von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu 
beachten.  
  
Zurzeit nehmen folgende Vertreter/innen ein Aufsichtsratsmandat wahr: 
  
  Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder 
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Seite 3  
 
 
—
—
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
1 Stv. Prof. Dr. Detmar Jobst Bzv. Silke Uckermann 
2 Stv. Jürgen Wehlus Stv. Reiner Burgunder 
3 Als Verwaltungsvertreter 
Martin Seelbach 
(Besetzung nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 
als Verwaltungsvertreterin 
Manuela Ponti-Olschewski 
(Besetzung nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 
  
Ersatzmitglied: Manuela Ponti-Olschewski (Verwaltungsvertreterin) 
  
Dauer der Bestellung 
Die Entsendung gilt bis zu einer neuen Beschlussfassung durch den Rat in der 
nächsten Wahlperiode – vorbehaltlich einer Abberufung. Nach Ablauf der 
laufenden Wahlperiode des Rates üben die Mitglieder ihr Amt bis zur Sitzung 
des neu gewählten Rates aus, die die Neubestellung der 
Aufsichtsratsmitglieder zum Gegenstand hat.  
  
Bei der Oberbürgermeisterin bzw. der / dem von ihr vorgeschlagenen 
Bediensteten der Bundesstadt Bonn endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit 
dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder 
Organ. Dies ist das Dienstverhältnis zur Bundesstadt Bonn.  
  
  
Zu 2. 
Die Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH bestellt einen Lärmschutzbeirat. 
Aufgabe des Lärmschutzbeirates ist die Beratung der Bezirksregierung 
Düsseldorf über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen 
Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge für den Verkehrslandeplatz 
Bonn/Hangelar (§ 1 Geschäftsordnung für den Lärmschutzbeirat).  
  
Gemäß § 2 (1) der aktuellen Geschäftsordnung des Lärmschutzbeirates 
werden die Mitglieder des Beirates und ihre persönlichen Stellvertreter durch 
den Aufsichtsrat der Flugplatzgesellschaft Hangelar berufen. Die ordentlichen 
Mitglieder und ihre Vertreter werden von folgenden Gebietskörperschaften, 
Behörden oder Institutionen vorgeschlagen:  
  
- die Stadt Bonn         (1 Mitglied) 
- der Rhein-Sieg-Kreis        (1 Mitglied) 
- die Stadt Sankt Augustin        (1 Mitglied) 
- die Bundesvereinigung gegen den Fluglärm e.V.     (2 Mitglieder) 
- die Fliegergemeinschaft Hangelar e.V.      (1 Mitglied) 
- die Vertreter der Luftfahrtunternehmen am Flugplatz Hangelar  
  (gewerbliche Luftfahrtunternehmen)     (1 Mitglied) 
- die Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH      (1 Mitglied) 
- die Bezirksregierung Köln                            (1 Mitglied) 
 (9 Mitglieder) 
  
Der Verkehrsminister des Landes NRW und die Bezirksregierung Düsseldorf 
bzw. deren Vertreter/innen werden zu den Sitzungen des Beirates eingeladen.  
  
Die Stadt Bonn wurde bisher (Stand: unmittelbar vor der Kommunalwahl NRW 
2025) vertreten durch  
  
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Seite 4  
 
 
—
—
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Herrn Florian Schaper als ordentliches Mitglied und Herrn Jürgen Wehlus als 
stellvertretendes Mitglied.  
  
Eine Vertretung der Mitglieder ist nur durch die berufenen Stellvertreter 
möglich. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich (§ 2 (2) der Geschäftsordnung 
Lärmschutzbeirat).  
  
Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Lärmschutzbeirates am 
Flugplatz Hangelar werden durch den Aufsichtsrat berufen und abberufen (§ 9 
Nr. 7 Buchstabe f des Gesellschaftsvertrages für die Flugplatzgesellschaft 
Hangelar mbH).  
  
 
 
 
Anlage/n 
 
1 01 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft_Stand Oktober 2025 
(öffentlich) 
 
Seite 4 von 6

Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft 
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichts-
rat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen 
oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind da-
her von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten: 
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäfts-
fähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbeson-
dere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüber-
wachung zu nennen. 
Insbesondere kann der Rat nach eigenem Ermessen entscheiden, wen er als Vertreter bestellen will. 
Er ist in seiner Auswahl nicht beschränkt auf Mandatsträger oder Bedienstete der Verwaltung, sofern 
nicht § 113 Abs. 2 und 3 GO NRW oder Spezialregelungen anderes bestimmen.  
Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen werden landesgesetzlich in § 113 Abs. 6 GO NRW vor-
gegeben. Mit dem Gesetz zur Einführung digita ler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Ände-
rung kommunalrechtlicher Vorschriften gibt der Gesetzgeber nunmehr verbindlich vor, dass die Ver-
treter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und 
Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, erforderliche betriebswirt-
schaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen müssen. 
Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Recht-
sprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen, die es braucht, um alle gewöhn-
lich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sach-
gerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtsch aftliche, rechtliche und 
organisatorische Kenntnisse, insbesondere: 
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der  
Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, 
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens, 
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung). 
Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbe-
dingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Un-
ternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unterneh-
mens vertraut sind. 
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen und fachlichen An-
forderungen zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Die Bundesstadt Bonn gibt den entsandten Per-
sonen Gelegenheit, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung 
der Aufgaben dienlich sind. Die entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahrnehmung der 
Aufgaben fortzubilden. Die Bundesstadt Bonn und das Unternehmen unterstützen die Fort- und Wei-
terbildung durch geeignete Maßnahmen. Insbesondere können beim Referat Beteiligungsmanage-
ment eine (nicht verbindliche) Aufstellung von Weiterbildungsmöglichkeiten für Aufsichtsratstätigkei-
ten sowie das Handbuch für Aufsichtsräte angefordert werden. 
Zuletzt sieht der vom Stadtrat beschlossene Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn 
(DS 231160) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichen-
den Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor: 
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- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Auf-
sichtsrat desselben Unternehmens, 
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, 
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei 
Wettbewerbern des Unternehmens. 
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Beratungsverlauf (1)

11.12.2025 Rat
TOP 5.53 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

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Details

Vorlagen-Nr.
253803
Typ
Beschlussvorlage
Datum
11.12.2025
Erstellt
07.10.2025 13:52