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V/0848/2014

Änderung der Straßenreinigungssatzung

Vorlagen 30.10.2014

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.12.2014, TOP 33

Beschlussvorlage

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Anlage 2

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Anlage 1

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Beschlussvorlage

2986 Zeichen

V/0848/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Straßenreinigungssatzung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
02.12.2014 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 
03.12.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
10.12.2014 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die „Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Münster (Straßen-
reinigungssatzung)“ wird beschlossen (Anlage zur Vorlage). 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
 
Begründung: 
 
In einem Haftpflichtprozess wegen eines Glatteisunfalls aus dem Dezember 2010 hatte sich das 
Oberlandesgericht Hamm kritisch zur Auslegung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Münster 
in Bezug auf den Winterdienst geäußert und in Teilen präzisere Formulierungen für erforderlich 
gehalten, um dem Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen. 
 
Diese Kritik ist im Hinblick auf die Eindeutigkeit und Verständlichkeit diverser Satzungsregelungen 
nachvollziehbar und soll mit den vorgeschlagenen Änderungen der §§ 2 und 3 der Straßenreini-
gungssatzung aufgegriffen werden. 
 
So wird in § 2 nunmehr zwischen der Übertragung der eigentlichen Reinigungspflichten (Sommer-
reinigung, § 2 Abs. 2-5) auf die Anlieger und der Übertragung von Winterwartungspflichten (Räum- 
und Streupflicht) unterschieden, indem die Übertragung der Winterwartungspflichten in § 2 Abs. 6 
gebündelt wird. 
 
Es wird also der bestehende § 3 Abs. 4 in geänderter Form in § 2 Abs. 6 integriert. Hierbei entfal-
len Ausführungen zur Zumutbarkeit, da sie nach Auffassung des OLG Hamm zu unbestimmt sind; 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0848/2014 
Auskunft erteilt: 
Frau Beckmann / Herr Homann 
Ruf: 
60 52 59 / 60 52 20 
E-Mail: 
HomannG@awm.stadt-muenster.de  
Datum: 
06.11.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0848/2014 
auf Gehwegen – vgl. den bisherigen § 3 Abs. 3 S. 1 – steht die Zumutbarkeit unter Berücksichti-
gung der Verkehrsverhältnisse grundsätzlich außer Frage. 
 
Bei den Überwegen sind diejenigen Stellen, deren Winterwartung den Anliegern nicht zumutbar 
sind, durch Lichtzeichenanlagen, Querungshilfen und /oder Fahrbahnmarkierungen gekennzeich-
net. Hier erfolgt die Winterwartung durch die Stadt. 
 
§ 3 Abs. 4 S. 3 entfällt ebenfalls mangels ausreichender Bestimmtheit. 
 
Der Begriff „Winterdienst“ wird durchgängig durch den Begriff „Winterwartung“, der auch im Stra-
ßenreinigungsgesetz NRW verwandt wird, ersetzt. Eine einheitliche Terminologie trägt zur Klarheit 
bei. 
 
Schließlich soll durch Aufnahme des Begriffes „Laub“ in § 3 Abs. 1 S. 3 der Satzung verdeutlicht 
werden, dass auch dieses bei Beendigung der Säuberung unverzüglich von der Straße entfernt 
werden muss und nicht in die Straßenabläufe verbracht werden darf. 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
Anlage 1: Änderungssatzung 
Anlage 2: Synopse der bisherigen und der zukünftigen Fassung

Anlage 2

12995 Zeichen

Anlage 2 
70.01.0051 – 32                                    03.11.2014 
 
 
Neuregelung der Übertragung von Reinigungspflichten (incl. Winterwartung) in der Straßenreinigungssatzung 
 
 
Derzeit gültige Satzung 
 
Vorgeschlagene Neufassung 
 
§ 2 
Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger 
 
 
§ 2 
Übertragung der Reinigungspflicht und der Winterwartung auf die 
Anlieger 
(1) Den Eigentümern aller bebauten und unbebauten Grundstücke, die 
an die der Straßenreinigungspflicht unterliegenden Straßen angrenzen 
und durch diese erschlossen werden (Anlieger im Sinne des 
Straßenreinigungsrechts), werden Reinigungspflichten nach Maßgabe 
der nachstehenden Absätze auferlegt. 
 
 
(unverändert) 
(2) Allen Anliegern obliegen 
a) die außergewöhnliche Reinigung der Gehwege / Wohnwege, 
b) die umweltverträgliche Beseitigung von Gras und Wildkräutern auf 
Gehwegen / Wohnwegen, wenn eine Verkehrsgefährdung zu besorgen 
ist, 
c) die Winterwartung der Gehwege / Wohnwege. 
 
(2) Allen Anliegern obliegen 
a) die außergewöhnliche Reinigung der Gehwege / Wohnwege, 
b) die umweltverträgliche Beseitigung von Gras und Wildkräutern auf 
Gehwegen / Wohnwegen, wenn eine Verkehrsgefährdung zu besorgen 
ist. 
(3) Den Anliegern von Wohnwegen obliegt über die Reinigung nach Abs. 
2 hinaus die regelmäßige Reinigung dieser Wege, soweit im 
Straßenverzeichnis (Anlage zur Satzung) nicht ausdrücklich eine andere 
Regelung festgelegt ist. 
(3) Den Anliegern der Straßen, die in der Anlage zu dieser Satzung in 
der Spalte A gekennzeichnet sind, obliegt über die außergewöhnliche 
Reinigung der Gehwege hinaus auch deren regelmäßige Reinigung 
sowie die regelmäßige und außergewöhnliche Reinigung der 
Fahrbahnen (Anliegerreinigung). In Spalte F der Anlage zu dieser 
Satzung sind die Straßen aufgeführt, für welche die Gehwegreinigung 
den Anliegern und die Fahrbahnreinigung der Stadt auferlegt wird. Bei 
den in der Anlage zu dieser Satzung in Spalte V gekennzeichneten 
Straßen werden sowohl die Fahrbahnen als auch die Gehwege 
regelmäßig von der Stadt gereinigt.

(4) Den Anliegern der Straßen, die in der Anlage zu dieser Satzung in 
der Spalte A gekennzeichnet sind, obliegt deren regelmäßige und 
außergewöhnliche Reinigung einschließlich der Winterwartung 
(Anliegerreinigung). In Spalte F der Anlage zu dieser Satzung sind die 
Straßen gekennzeichnet, für welche die Gehwegreinigung den Anliegern 
und die Fahrbahnreinigung der Stadt auferlegt wird. 
 
(4) Den Anliegern von Wohnwegen obliegt über die Reinigung nach Abs. 
2 hinaus die regelmäßige Reinigung dieser Wege, soweit im 
Straßenverzeichnis (Anlage zu dieser Satzung) nicht ausdrücklich eine 
andere Regelung festgelegt ist. 
(5) Für Fußgängerstraßen obliegen den Anliegern die gleichen 
Reinigungspflichten, die für Gehwege gelten. Bei Fußgängerstraßen, 
deren regelmäßige Reinigung nach dieser Satzung der Stadt obliegt, 
führt die Stadt die Winterwartung wie bei Fahrbahnen durch. 
 
(5) Für Fußgängerstraßen obliegen den Anliegern die gleichen 
Reinigungspflichten, die für Gehwege gelten. 
(6) Anliegern von Straßen, in denen Fahrbahnen und Gehwege baulich 
nicht voneinander getrennt sind, die aber keine Fußgängerstraßen sind, 
obliegt die Winterwartung nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Satz 3. 
(6) Die Winterwartung als Bestandteil der Straßenreinigung wird wie folgt 
auf die Anlieger übertragen: 
a) Allen Anliegern obliegt die Winterwartung der Gehwege / Wohnwege. 
b) Anliegern, deren Grundstücke an Straßenkreuzungen oder -einmün-
dungen liegen (Eckgrundstücke), haben bei Schnee- oder Eisglätte in 
Fortsetzung der an ihrem Grundstück entlangführenden Gehwege 
jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn durch Streuen mit abstumpfenden 
Mitteln oder durch Beseitigung von Eis und Schnee einen Überweg für 
Fußgänger zu sichern. Dies gilt nicht für Fußgängerüberwege, die durch 
Lichtzeichenanlagen, Querungshilfen und / oder Fahrbahnmarkierungen 
gekennzeichnet sind. 
c) Auch Anliegern von Straßen, in denen Fahrbahnen und Gehwege 
baulich nicht voneinander getrennt sind, incl. Fußgängerstraßen, wird die 
Winterwartung übertragen. Bei Fußgängerstraßen, deren regelmäßige 
Reinigung nach dieser Satzung der Stadt obliegt, führt die Stadt die 
Winterwartung auf der Fahrbahnmitte in einer Breite von mindestens 
2,00 m durch.

(7) Auf Antrag des Anliegers kann ein geeigneter Dritter durch schriftliche 
Erklärung gegenüber der Stadt (Ordnungsamt) mit deren Zustimmung 
die Reinigungspflicht ganz oder nur die Winterwartungspflicht 
übernehmen, wenn zu seinen Gunsten eine ausreichende 
Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Der Anlieger hat keinen 
Anspruch auf Zustimmung der Stadt; die Zustimmung ist jederzeit 
widerruflich. Sie entfällt ohne besondere Erklärung der Stadt, sobald die 
Haftpflichtversicherung beendet wird. Der Anlieger und der Dritte sind 
verpflichtet, sobald sie Kenntnis von der Beendigung der 
Reinigungspflicht des Dritten (z. B. Wegfall der Versicherung) erhalten, 
dies unverzüglich der Stadt (Ordnungsamt) mitzuteilen. 
 
 
(unverändert) 
 
§ 3 
Art, Maß und Umfang der Reinigungspflicht der Anlieger 
 
 
§ 3 
Art, Maß und Umfang der Reinigungspflicht der Anlieger 
(1) Soweit den Anliegern die Pflicht zur regelmäßigen Reinigung der 
Straßen oder Gehwege obliegt und soweit von ihnen Gras oder 
Wildkraut zu beseitigen sind, haben sie die Reinigung entsprechend den 
Vorgaben des Straßenverzeichnisses vorzunehmen. Belästigende 
Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind bei 
Beendigung der Säuberung unverzüglich von der Straße zu entfernen 
und dürfen nicht in die Straßenabläufe verbracht werden. 
(1) Soweit den Anliegern die Pflicht zur regelmäßigen Reinigung der 
Straßen oder Gehwege obliegt und soweit von ihnen Gras oder 
Wildkraut zu beseitigen sind, haben sie die Reinigung entsprechend den 
Vorgaben des Straßenverzeichnisses (Anlage zu dieser Satzung) 
vorzunehmen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. 
Kehricht, Laub und sonstiger Unrat sind bei Beendigung der Säuberung 
unverzüglich von der Straße zu entfernen und dürfen nicht in die 
Straßenabläufe verbracht werden. 
 
(2) Verunreinigungen auf den Gehwegen, durch die Verkehrsteilnehmer 
gefährdet werden können (z. B. Laub), sind unverzüglich zu beseitigen. 
Ist dies wegen der Art oder des Umfanges der Verunreinigung (z.B. Öl, 
Farbe) nur durch Einsatz von Spezialmitteln oder -geräten möglich, so 
hat der Anlieger unverzüglich die Stadt (Abfallwirtschaftsbetriebe 
Münster) oder die Polizei über die Verunreinigung des Gehweges zu 
unterrichten. 
 
 
(unverändert)

(3) Im Rahmen der Winterwartung haben die Anlieger für den 
Fußgängerverkehr die Gehwege in einer Breite von mindestens 1 m von 
Schnee freizuhalten und bei Schnee- oder Eisglätte mit abstumpfenden 
Stoffen zu bestreuen. Der Einsatz von auftauenden Stoffen (z. B. 
Streusalz) ist untersagt, es sei denn, dass sie bei Gehwegen auf 
Rampen, Brücken und Treppenaufgängen verwendet werden. Handelt 
es sich um Straßen oder Straßenteile, in denen Fahrbahn und Gehweg 
nicht voneinander getrennt sind, so ist ein entsprechend breiter Streifen 
an den Rändern der Straße freizuhalten bzw. zu bestreuen, soweit dies 
unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. Vor 
Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die 
Gehwege so von Schnee freigehalten werden und bei Glätte bestreut 
werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang zum Einstieg in 
den Bus gewährleistet ist; dies gilt auch für den Zu- und Abgang zu 
einem etwaig vorhandenen Wartehäuschen. Liegt zwischen Gehweg und 
Fahrbahn ein Radweg, so ist für den Zu- und Abgang der Busbenutzer 
ein entsprechender Übergang über den Radweg zu schaffen. 
 
(3) Im Rahmen der Winterwartung haben die Anlieger für den 
Fußgängerverkehr die Gehwege in einer Breite von mindestens 1 m von 
Schnee freizuhalten und bei Schnee- oder Eisglätte mit abstumpfenden 
Stoffen zu bestreuen. Der Einsatz von auftauenden Stoffen (z. B. 
Streusalz) ist untersagt, es sei denn, dass sie bei Gehwegen auf 
Rampen, Brücken und Treppenaufgängen verwendet werden. Handelt 
es sich um Straßen oder Straßenteile, in denen Fahrbahn und Gehweg 
nicht voneinander getrennt sind, so ist ein entsprechend breiter Streifen 
an den Rändern der Straße freizuhalten bzw. zu bestreuen. Vor 
Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die 
Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, 
dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang zum Einstieg in den Bus 
gewährleistet ist; dies gilt auch für den Zu- und Abgang zu einem etwaig 
vorhandenen Wartehäuschen. Liegt zwischen Gehweg und Fahrbahn ein 
Radweg, so ist für den Zu- und Abgang der Busbenutzer ein 
entsprechender Übergang über den Radweg zu schaffen. 
 
(4) Anlieger, deren Grundstücke an Straßenkreuzungen oder -einmün-
dungen liegen (Eckgrundstücke), haben bei Schnee- oder Eisglätte in 
Fortsetzung der an ihrem Grundstück entlangführenden Gehwege 
jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn durch Streuen mit abstumpfenden 
Mitteln oder durch Beseitigung von Eis und Schnee einen Überweg für 
Fußgänger zu sichern, soweit dies unter Berücksichtigung der 
Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. Dies gilt nicht bei Straßen, in deren 
Zuge die Fußgängerüberwege durch Lichtzeichenanlagen oder 
Fahrbahnmarkierungen festgelegt sind; die Winterwartung für die 
Überwege führt die Stadt durch. Liegen die amtlich gekennzeichneten 
Überwege einer Straße so weit voneinander entfernt, dass für zwischen 
ihnen liegende Straßenkreuzungen und -einmündungen Überwege 
notwendig sind, so obliegt auch deren Sicherung der Winterwartung der 
Stadt. 
 
(4) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, sonn- und feiertags zwischen 
9.00 und 20.00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte ist 
unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem 
Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee 
oder entstandene Glätte ist werktags bis 7.00 Uhr und sonn- und 
feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen.

(5) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, sonn- und feiertags zwischen 
9.00 und 20.00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte ist 
unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach  dem 
Entstehen der  Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee 
oder entstandene Glätte ist werktags bis 7.00 Uhr und sonn- und 
feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen. 
 
(5) Wo die Breite des Gehweges ausreicht, darf der Schnee nur auf dem 
Gehweg, sonst nur auf der Grenze von Gehweg und Fahrbahn so 
abgelagert werden, dass der Verkehr hierdurch nicht mehr als 
unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Dabei sind Radwege, 
Straßenabläufe und Hydranten freizuhalten. Eis und Schnee von 
Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden. 
(6) Wo die Breite des Gehweges ausreicht, darf der Schnee nur auf dem 
Gehweg, sonst nur auf der Grenze von Gehweg und Fahrbahn so 
abgelagert werden, dass der Verkehr hierdurch nicht mehr als 
unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Dabei sind Radwege, 
Straßenabläufe und Hydranten freizuhalten. Eis und Schnee von 
Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden. 
 
(6) Bei Eintritt von Tauwetter ist für das Schmelzwasser ein Abfluss 
freizulegen und freizuhalten. Rückstände von Streumitteln und 
Schmutzablagerungen sind nach Eintritt von Tauwetter unverzüglich zu 
entfernen. 
(7) Bei Eintritt von Tauwetter ist für das Schmelzwasser ein Abfluss 
freizulegen und freizuhalten. Rückstände von Streumitteln und 
Schmutzablagerungen sind nach Eintritt von Tauwetter unverzüglich zu 
entfernen. 
(7) Die nach den vorstehenden Absätzen bestehende Reinigungspflicht 
erstreckt sich nur auf die jeweils an das Grundstück angrenzenden 
Straßenflächen. Bei Straßen, die der Erschließung beidseitig 
angrenzender Grundstücke dienen, reicht die Reinigungspflicht bis zur 
Straßenmitte. 
 
(8) Die nach den vorstehenden Absätzen bestehende Reinigungspflicht 
erstreckt sich nur auf die jeweils an das Grundstück angrenzenden 
Straßenflächen. Bei Straßen, die der Erschließung beidseitig 
angrenzender Grundstücke dienen, reicht die Reinigungspflicht bis zur 
Straßenmitte. Der Winterdienst für Fußgängerüberwege obliegt den 
Anliegern, deren Grundstücke an der Straßenkreuzung oder 
Straßeneinmündung liegen, bei gegenüberliegenden Eckgrundstücken 
jeweils bis zur Straßenmitte. 
 
(8) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des 
Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu 
beseitigen, bleibt unberührt; derartige Verpflichtungen befreien die nach 
§ 2 dieser Satzung Reinigungspflichtigen nicht von ihrer 
Reinigungspflicht. 
(9) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des 
Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu 
beseitigen, bleibt unberührt; derartige Verpflichtungen befreien die nach 
§ 2 dieser Satzung Reinigungspflichtigen nicht von ihrer 
Reinigungspflicht. 
 
 
(entfällt)

Anlage 1

7986 Zeichen

Anlage 1 
zur Ratsvorlage V/0848/2014 
 
Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung 
in der Stadt Münster (Straßenreinigungssatzung) 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 10.12.2014 aufgrund 
 
der §§ 7, 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 
(GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878), 
 
der §§ 1, 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 
706/SGV. NRW. 2061), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.10.2014 (GV. NRW. S. 622), 
 
und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 
(GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687), 
 
folgende Satzung beschlossen: 
 
Artikel 1 
 
§§ 2 und 3 der Straßenreinigungssatzung werden wie folgt neu gefasst: 
 
 
§ 2 
Übertragung der Reinigungspflicht und der Winterwartung auf die Anlieger 
 
(1) Den Eigentümern aller bebauten und unbebauten Grundstücke, die an die der Straßenreinigungs-
pflicht unterliegenden Straßen angrenzen und durch diese erschlossen werden (Anlieger im Sinne des 
Straßenreinigungsrechts), werden Reinigungspflichten nach Maßgabe der nachstehenden Absätze 
auferlegt. 
 
(2) Allen Anliegern obliegen 
a) die außergewöhnliche Reinigung der Gehwege / Wohnwege, 
b) die umweltverträgliche Beseitigung von Gras und Wildkräutern auf Gehwegen / Wohnwegen, wenn 
eine Verkehrsgefährdung zu besorgen ist. 
 
(3) Den Anliegern der Straßen, die in der Anlage zu dieser Satzung in der Spalte A gekennzeichnet 
sind, obliegt über die außergewöhnliche Reinigung der Gehwege hinaus auch deren regelmäßige Rei-
nigung sowie die regelmäßige und außergewöhnliche Reinigung der Fahrbahnen (Anliegerreinigung). 
In Spalte F der Anlage zu dieser Satzung sind die Straßen aufgeführt, für welche die Gehwegreinigung 
den Anliegern und die Fahrbahnreinigung der Stadt auferlegt wird. Bei den in der Anlage zu dieser 
Satzung in Spalte V gekennzeichneten Straßen werden sowohl die Fahrbahnen als auch die Gehwege 
regelmäßig von der Stadt gereinigt. 
 
(4) Den Anliegern von Wohnwegen obliegt über die Reinigung nach Abs. 2 hinaus die regelmäßige 
Reinigung dieser Wege, soweit im Straßenverzeichnis (Anlage zu dieser Satzung) nicht ausdrücklich 
eine andere Regelung festgelegt ist. 
 
(5) Für Fußgängerstraßen obliegen den Anliegern die gleichen Reinigungspflichten, die für Gehwege 
gelten. 
 
(6) Die Winterwartung als Bestandteil der Straßenreinigung wird wie folgt auf die Anlieger übertragen: 
a) Allen Anliegern obliegt die Winterwartung der Gehwege / Wohnwege. 
b) Anliegern, deren Grundstücke an Straßenkreuzungen oder -einmündungen liegen (Eckgrundstü-
cke), haben bei Schnee- oder Eisglätte in Fortsetzung der an ihrem Grundstück entlangführenden 
Gehwege jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn durch Streuen mit abstumpfenden Mitteln oder durch Be-
seitigung von Eis und Schnee einen Überweg für Fußgänger zu sichern. Dies gilt nicht für Fußgänger-
überwege, die durch Lichtzeichenanlagen, Querungshilfen und / oder Fahrbahnmarkierungen gekenn-
zeichnet sind. 
c) Auch Anliegern von Straßen, in denen Fahrbahnen und Gehwege baulich nicht voneinander ge-
trennt sind, incl. Fußgängerstraßen, wird die Winterwartung übertragen. Bei Fußgängerstraßen, deren 
regelmäßige Reinigung nach dieser Satzung der Stadt obliegt, führt die Stadt die Winterwartung auf 
der Fahrbahnmitte in einer Breite von mindestens 2,00 m durch. 
 
(7) Auf Antrag des Anliegers kann ein geeigneter Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der 
Stadt (Ordnungsamt) mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht ganz oder nur die Winterwartungs-

- 2 - 
pflicht übernehmen, wenn zu seinen Gunsten eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewie-
sen wird. Der Anlieger hat keinen Anspruch auf Zustimmung der Stadt; die Zustimmung ist jederzeit 
widerruflich. Sie entfällt ohne besondere Erklärung der Stadt, sobald die Haftpflichtversicherung been-
det wird. Der Anlieger und der Dritte sind verpflichtet, sobald sie Kenntnis von der Beendigung der 
Reinigungspflicht des Dritten (z. B. Wegfall der Versicherung) erhalten, dies unverzüglich der Stadt 
(Ordnungsamt) mitzuteilen. 
 
 
§ 3 
Art, Maß und Umfang der Reinigungspflicht der Anlieger 
 
(1) Soweit den Anliegern die Pflicht zur regelmäßigen Reinigung der Straßen oder Gehwege obliegt 
und soweit von ihnen Gras oder Wildkraut zu beseitigen sind, haben sie die Reinigung entsprechend 
den Vorgaben des Straßenverzeichnisses (Anlage zu dieser Satzung) vorzunehmen. Belästigende 
Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht, Laub und sonstiger Unrat sind bei Beendigung der Säu-
berung unverzüglich von der Straße zu entfernen und dürfen nicht in die Straßenabläufe verbracht 
werden. 
 
(2) Verunreinigungen auf den Gehwegen, durch die Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können (z. 
B. Laub), sind unverzüglich zu beseitigen. Ist dies wegen der Art oder des Umfanges der Verunreini-
gung (z.B. Öl, Farbe) nur durch Einsatz von Spezialmitteln oder -geräten möglich, so hat der Anlieger 
unverzüglich die Stadt (Abfallwirtschaftsbetriebe Münster) oder die Polizei über die Verunreinigung des 
Gehweges zu unterrichten. 
 
(3) Im Rahmen der Winterwartung haben die Anlieger für den Fußgängerverkehr die Gehwege in einer 
Breite von mindestens 1 m von Schnee freizuhalten und bei Schnee- oder Eisglätte mit abstumpfen-
den Stoffen zu bestreuen. Der Einsatz von auftauenden Stoffen (z. B. Streusalz) ist untersagt, es sei 
denn, dass sie bei Gehwegen auf Rampen, Brücken und Treppenaufgängen verwendet werden. Han-
delt es sich um Straßen oder Straßenteile, in denen Fahrbahn und Gehweg nicht voneinander getrennt 
sind, so ist ein entsprechend breiter Streifen an den Rändern der Straße freizuhalten bzw. zu bestreu-
en. Vor Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die Gehwege so von 
Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang 
zum Einstieg in den Bus gewährleistet ist; dies gilt auch für den Zu- und Abgang zu einem etwaig vor-
handenen Wartehäuschen. Liegt zwischen Gehweg und Fahrbahn ein Radweg, so ist für den Zu- und 
Abgang der Busbenutzer ein entsprechender Übergang über den Radweg zu schaffen. 
 
(4) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, sonn- und feiertags zwischen 9.00 und 20.00 Uhr gefallener 
Schnee oder entstandene Glätte ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem 
Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte ist 
werktags bis 7.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen. 
 
(5) Wo die Breite des Gehweges ausreicht, darf der Schnee nur auf dem Gehweg, sonst nur auf der 
Grenze von Gehweg und Fahrbahn so abgelagert werden, dass der Verkehr hierdurch nicht mehr als 
unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Dabei sind Radwege, Straßenabläufe und Hydranten 
freizuhalten. Eis und Schnee von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden. 
 
(6) Bei Eintritt von Tauwetter ist für das Schmelzwasser ein Abfluss freizulegen und freizuhalten. 
Rückstände von Streumitteln und Schmutzablagerungen sind nach Eintritt von Tauwetter unverzüglich 
zu entfernen. 
 
(7) Die nach den vorstehenden Absätzen bestehende Reinigungspflicht erstreckt sich nur auf die je-
weils an das Grundstück angrenzenden Straßenflächen. Bei Straßen, die der Erschließung beidseitig 
angrenzender Grundstücke dienen, reicht die Reinigungspflicht bis zur Straßenmitte. 
 
(8) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnli-
che Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt; derartige Verpflichtungen befreien 
die nach § 2 dieser Satzung Reinigungspflichtigen nicht von ihrer Reinigungspflicht. 
 
 
 
Artikel 2 
 
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

02.12.2014 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe
TOP 11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.12.2014 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 26 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.12.2014 Rat
TOP 33 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0848/2014
Typ
Vorlagen
Datum
30.10.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37