V/0848/2014
Änderung der Straßenreinigungssatzung
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Beschlussvorlage
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V/0848/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Abfallwirtschaftsbetriebe Münster Betrifft Änderung der Straßenreinigungssatzung Beratungsfolge 02.12.2014 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 03.12.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 10.12.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die „Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Münster (Straßen- reinigungssatzung)“ wird beschlossen (Anlage zur Vorlage). II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: In einem Haftpflichtprozess wegen eines Glatteisunfalls aus dem Dezember 2010 hatte sich das Oberlandesgericht Hamm kritisch zur Auslegung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Münster in Bezug auf den Winterdienst geäußert und in Teilen präzisere Formulierungen für erforderlich gehalten, um dem Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen. Diese Kritik ist im Hinblick auf die Eindeutigkeit und Verständlichkeit diverser Satzungsregelungen nachvollziehbar und soll mit den vorgeschlagenen Änderungen der §§ 2 und 3 der Straßenreini- gungssatzung aufgegriffen werden. So wird in § 2 nunmehr zwischen der Übertragung der eigentlichen Reinigungspflichten (Sommer- reinigung, § 2 Abs. 2-5) auf die Anlieger und der Übertragung von Winterwartungspflichten (Räum- und Streupflicht) unterschieden, indem die Übertragung der Winterwartungspflichten in § 2 Abs. 6 gebündelt wird. Es wird also der bestehende § 3 Abs. 4 in geänderter Form in § 2 Abs. 6 integriert. Hierbei entfal- len Ausführungen zur Zumutbarkeit, da sie nach Auffassung des OLG Hamm zu unbestimmt sind; Vorlagen-Nr.: V/0848/2014 Auskunft erteilt: Frau Beckmann / Herr Homann Ruf: 60 52 59 / 60 52 20 E-Mail: HomannG@awm.stadt-muenster.de Datum: 06.11.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0848/2014 auf Gehwegen – vgl. den bisherigen § 3 Abs. 3 S. 1 – steht die Zumutbarkeit unter Berücksichti- gung der Verkehrsverhältnisse grundsätzlich außer Frage. Bei den Überwegen sind diejenigen Stellen, deren Winterwartung den Anliegern nicht zumutbar sind, durch Lichtzeichenanlagen, Querungshilfen und /oder Fahrbahnmarkierungen gekennzeich- net. Hier erfolgt die Winterwartung durch die Stadt. § 3 Abs. 4 S. 3 entfällt ebenfalls mangels ausreichender Bestimmtheit. Der Begriff „Winterdienst“ wird durchgängig durch den Begriff „Winterwartung“, der auch im Stra- ßenreinigungsgesetz NRW verwandt wird, ersetzt. Eine einheitliche Terminologie trägt zur Klarheit bei. Schließlich soll durch Aufnahme des Begriffes „Laub“ in § 3 Abs. 1 S. 3 der Satzung verdeutlicht werden, dass auch dieses bei Beendigung der Säuberung unverzüglich von der Straße entfernt werden muss und nicht in die Straßenabläufe verbracht werden darf. I. V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage 1: Änderungssatzung Anlage 2: Synopse der bisherigen und der zukünftigen Fassung
Anlage 2
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Anlage 2 70.01.0051 – 32 03.11.2014 Neuregelung der Übertragung von Reinigungspflichten (incl. Winterwartung) in der Straßenreinigungssatzung Derzeit gültige Satzung Vorgeschlagene Neufassung § 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger § 2 Übertragung der Reinigungspflicht und der Winterwartung auf die Anlieger (1) Den Eigentümern aller bebauten und unbebauten Grundstücke, die an die der Straßenreinigungspflicht unterliegenden Straßen angrenzen und durch diese erschlossen werden (Anlieger im Sinne des Straßenreinigungsrechts), werden Reinigungspflichten nach Maßgabe der nachstehenden Absätze auferlegt. (unverändert) (2) Allen Anliegern obliegen a) die außergewöhnliche Reinigung der Gehwege / Wohnwege, b) die umweltverträgliche Beseitigung von Gras und Wildkräutern auf Gehwegen / Wohnwegen, wenn eine Verkehrsgefährdung zu besorgen ist, c) die Winterwartung der Gehwege / Wohnwege. (2) Allen Anliegern obliegen a) die außergewöhnliche Reinigung der Gehwege / Wohnwege, b) die umweltverträgliche Beseitigung von Gras und Wildkräutern auf Gehwegen / Wohnwegen, wenn eine Verkehrsgefährdung zu besorgen ist. (3) Den Anliegern von Wohnwegen obliegt über die Reinigung nach Abs. 2 hinaus die regelmäßige Reinigung dieser Wege, soweit im Straßenverzeichnis (Anlage zur Satzung) nicht ausdrücklich eine andere Regelung festgelegt ist. (3) Den Anliegern der Straßen, die in der Anlage zu dieser Satzung in der Spalte A gekennzeichnet sind, obliegt über die außergewöhnliche Reinigung der Gehwege hinaus auch deren regelmäßige Reinigung sowie die regelmäßige und außergewöhnliche Reinigung der Fahrbahnen (Anliegerreinigung). In Spalte F der Anlage zu dieser Satzung sind die Straßen aufgeführt, für welche die Gehwegreinigung den Anliegern und die Fahrbahnreinigung der Stadt auferlegt wird. Bei den in der Anlage zu dieser Satzung in Spalte V gekennzeichneten Straßen werden sowohl die Fahrbahnen als auch die Gehwege regelmäßig von der Stadt gereinigt. (4) Den Anliegern der Straßen, die in der Anlage zu dieser Satzung in der Spalte A gekennzeichnet sind, obliegt deren regelmäßige und außergewöhnliche Reinigung einschließlich der Winterwartung (Anliegerreinigung). In Spalte F der Anlage zu dieser Satzung sind die Straßen gekennzeichnet, für welche die Gehwegreinigung den Anliegern und die Fahrbahnreinigung der Stadt auferlegt wird. (4) Den Anliegern von Wohnwegen obliegt über die Reinigung nach Abs. 2 hinaus die regelmäßige Reinigung dieser Wege, soweit im Straßenverzeichnis (Anlage zu dieser Satzung) nicht ausdrücklich eine andere Regelung festgelegt ist. (5) Für Fußgängerstraßen obliegen den Anliegern die gleichen Reinigungspflichten, die für Gehwege gelten. Bei Fußgängerstraßen, deren regelmäßige Reinigung nach dieser Satzung der Stadt obliegt, führt die Stadt die Winterwartung wie bei Fahrbahnen durch. (5) Für Fußgängerstraßen obliegen den Anliegern die gleichen Reinigungspflichten, die für Gehwege gelten. (6) Anliegern von Straßen, in denen Fahrbahnen und Gehwege baulich nicht voneinander getrennt sind, die aber keine Fußgängerstraßen sind, obliegt die Winterwartung nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Satz 3. (6) Die Winterwartung als Bestandteil der Straßenreinigung wird wie folgt auf die Anlieger übertragen: a) Allen Anliegern obliegt die Winterwartung der Gehwege / Wohnwege. b) Anliegern, deren Grundstücke an Straßenkreuzungen oder -einmün- dungen liegen (Eckgrundstücke), haben bei Schnee- oder Eisglätte in Fortsetzung der an ihrem Grundstück entlangführenden Gehwege jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn durch Streuen mit abstumpfenden Mitteln oder durch Beseitigung von Eis und Schnee einen Überweg für Fußgänger zu sichern. Dies gilt nicht für Fußgängerüberwege, die durch Lichtzeichenanlagen, Querungshilfen und / oder Fahrbahnmarkierungen gekennzeichnet sind. c) Auch Anliegern von Straßen, in denen Fahrbahnen und Gehwege baulich nicht voneinander getrennt sind, incl. Fußgängerstraßen, wird die Winterwartung übertragen. Bei Fußgängerstraßen, deren regelmäßige Reinigung nach dieser Satzung der Stadt obliegt, führt die Stadt die Winterwartung auf der Fahrbahnmitte in einer Breite von mindestens 2,00 m durch. (7) Auf Antrag des Anliegers kann ein geeigneter Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt (Ordnungsamt) mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht ganz oder nur die Winterwartungspflicht übernehmen, wenn zu seinen Gunsten eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Der Anlieger hat keinen Anspruch auf Zustimmung der Stadt; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich. Sie entfällt ohne besondere Erklärung der Stadt, sobald die Haftpflichtversicherung beendet wird. Der Anlieger und der Dritte sind verpflichtet, sobald sie Kenntnis von der Beendigung der Reinigungspflicht des Dritten (z. B. Wegfall der Versicherung) erhalten, dies unverzüglich der Stadt (Ordnungsamt) mitzuteilen. (unverändert) § 3 Art, Maß und Umfang der Reinigungspflicht der Anlieger § 3 Art, Maß und Umfang der Reinigungspflicht der Anlieger (1) Soweit den Anliegern die Pflicht zur regelmäßigen Reinigung der Straßen oder Gehwege obliegt und soweit von ihnen Gras oder Wildkraut zu beseitigen sind, haben sie die Reinigung entsprechend den Vorgaben des Straßenverzeichnisses vorzunehmen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind bei Beendigung der Säuberung unverzüglich von der Straße zu entfernen und dürfen nicht in die Straßenabläufe verbracht werden. (1) Soweit den Anliegern die Pflicht zur regelmäßigen Reinigung der Straßen oder Gehwege obliegt und soweit von ihnen Gras oder Wildkraut zu beseitigen sind, haben sie die Reinigung entsprechend den Vorgaben des Straßenverzeichnisses (Anlage zu dieser Satzung) vorzunehmen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht, Laub und sonstiger Unrat sind bei Beendigung der Säuberung unverzüglich von der Straße zu entfernen und dürfen nicht in die Straßenabläufe verbracht werden. (2) Verunreinigungen auf den Gehwegen, durch die Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können (z. B. Laub), sind unverzüglich zu beseitigen. Ist dies wegen der Art oder des Umfanges der Verunreinigung (z.B. Öl, Farbe) nur durch Einsatz von Spezialmitteln oder -geräten möglich, so hat der Anlieger unverzüglich die Stadt (Abfallwirtschaftsbetriebe Münster) oder die Polizei über die Verunreinigung des Gehweges zu unterrichten. (unverändert) (3) Im Rahmen der Winterwartung haben die Anlieger für den Fußgängerverkehr die Gehwege in einer Breite von mindestens 1 m von Schnee freizuhalten und bei Schnee- oder Eisglätte mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Der Einsatz von auftauenden Stoffen (z. B. Streusalz) ist untersagt, es sei denn, dass sie bei Gehwegen auf Rampen, Brücken und Treppenaufgängen verwendet werden. Handelt es sich um Straßen oder Straßenteile, in denen Fahrbahn und Gehweg nicht voneinander getrennt sind, so ist ein entsprechend breiter Streifen an den Rändern der Straße freizuhalten bzw. zu bestreuen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. Vor Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten werden und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang zum Einstieg in den Bus gewährleistet ist; dies gilt auch für den Zu- und Abgang zu einem etwaig vorhandenen Wartehäuschen. Liegt zwischen Gehweg und Fahrbahn ein Radweg, so ist für den Zu- und Abgang der Busbenutzer ein entsprechender Übergang über den Radweg zu schaffen. (3) Im Rahmen der Winterwartung haben die Anlieger für den Fußgängerverkehr die Gehwege in einer Breite von mindestens 1 m von Schnee freizuhalten und bei Schnee- oder Eisglätte mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Der Einsatz von auftauenden Stoffen (z. B. Streusalz) ist untersagt, es sei denn, dass sie bei Gehwegen auf Rampen, Brücken und Treppenaufgängen verwendet werden. Handelt es sich um Straßen oder Straßenteile, in denen Fahrbahn und Gehweg nicht voneinander getrennt sind, so ist ein entsprechend breiter Streifen an den Rändern der Straße freizuhalten bzw. zu bestreuen. Vor Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang zum Einstieg in den Bus gewährleistet ist; dies gilt auch für den Zu- und Abgang zu einem etwaig vorhandenen Wartehäuschen. Liegt zwischen Gehweg und Fahrbahn ein Radweg, so ist für den Zu- und Abgang der Busbenutzer ein entsprechender Übergang über den Radweg zu schaffen. (4) Anlieger, deren Grundstücke an Straßenkreuzungen oder -einmün- dungen liegen (Eckgrundstücke), haben bei Schnee- oder Eisglätte in Fortsetzung der an ihrem Grundstück entlangführenden Gehwege jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn durch Streuen mit abstumpfenden Mitteln oder durch Beseitigung von Eis und Schnee einen Überweg für Fußgänger zu sichern, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. Dies gilt nicht bei Straßen, in deren Zuge die Fußgängerüberwege durch Lichtzeichenanlagen oder Fahrbahnmarkierungen festgelegt sind; die Winterwartung für die Überwege führt die Stadt durch. Liegen die amtlich gekennzeichneten Überwege einer Straße so weit voneinander entfernt, dass für zwischen ihnen liegende Straßenkreuzungen und -einmündungen Überwege notwendig sind, so obliegt auch deren Sicherung der Winterwartung der Stadt. (4) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, sonn- und feiertags zwischen 9.00 und 20.00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte ist werktags bis 7.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen. (5) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, sonn- und feiertags zwischen 9.00 und 20.00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte ist werktags bis 7.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen. (5) Wo die Breite des Gehweges ausreicht, darf der Schnee nur auf dem Gehweg, sonst nur auf der Grenze von Gehweg und Fahrbahn so abgelagert werden, dass der Verkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Dabei sind Radwege, Straßenabläufe und Hydranten freizuhalten. Eis und Schnee von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden. (6) Wo die Breite des Gehweges ausreicht, darf der Schnee nur auf dem Gehweg, sonst nur auf der Grenze von Gehweg und Fahrbahn so abgelagert werden, dass der Verkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Dabei sind Radwege, Straßenabläufe und Hydranten freizuhalten. Eis und Schnee von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden. (6) Bei Eintritt von Tauwetter ist für das Schmelzwasser ein Abfluss freizulegen und freizuhalten. Rückstände von Streumitteln und Schmutzablagerungen sind nach Eintritt von Tauwetter unverzüglich zu entfernen. (7) Bei Eintritt von Tauwetter ist für das Schmelzwasser ein Abfluss freizulegen und freizuhalten. Rückstände von Streumitteln und Schmutzablagerungen sind nach Eintritt von Tauwetter unverzüglich zu entfernen. (7) Die nach den vorstehenden Absätzen bestehende Reinigungspflicht erstreckt sich nur auf die jeweils an das Grundstück angrenzenden Straßenflächen. Bei Straßen, die der Erschließung beidseitig angrenzender Grundstücke dienen, reicht die Reinigungspflicht bis zur Straßenmitte. (8) Die nach den vorstehenden Absätzen bestehende Reinigungspflicht erstreckt sich nur auf die jeweils an das Grundstück angrenzenden Straßenflächen. Bei Straßen, die der Erschließung beidseitig angrenzender Grundstücke dienen, reicht die Reinigungspflicht bis zur Straßenmitte. Der Winterdienst für Fußgängerüberwege obliegt den Anliegern, deren Grundstücke an der Straßenkreuzung oder Straßeneinmündung liegen, bei gegenüberliegenden Eckgrundstücken jeweils bis zur Straßenmitte. (8) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt; derartige Verpflichtungen befreien die nach § 2 dieser Satzung Reinigungspflichtigen nicht von ihrer Reinigungspflicht. (9) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt; derartige Verpflichtungen befreien die nach § 2 dieser Satzung Reinigungspflichtigen nicht von ihrer Reinigungspflicht. (entfällt)
Anlage 1
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Anlage 1 zur Ratsvorlage V/0848/2014 Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Münster (Straßenreinigungssatzung) Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 10.12.2014 aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878), der §§ 1, 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706/SGV. NRW. 2061), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.10.2014 (GV. NRW. S. 622), und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687), folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 §§ 2 und 3 der Straßenreinigungssatzung werden wie folgt neu gefasst: § 2 Übertragung der Reinigungspflicht und der Winterwartung auf die Anlieger (1) Den Eigentümern aller bebauten und unbebauten Grundstücke, die an die der Straßenreinigungs- pflicht unterliegenden Straßen angrenzen und durch diese erschlossen werden (Anlieger im Sinne des Straßenreinigungsrechts), werden Reinigungspflichten nach Maßgabe der nachstehenden Absätze auferlegt. (2) Allen Anliegern obliegen a) die außergewöhnliche Reinigung der Gehwege / Wohnwege, b) die umweltverträgliche Beseitigung von Gras und Wildkräutern auf Gehwegen / Wohnwegen, wenn eine Verkehrsgefährdung zu besorgen ist. (3) Den Anliegern der Straßen, die in der Anlage zu dieser Satzung in der Spalte A gekennzeichnet sind, obliegt über die außergewöhnliche Reinigung der Gehwege hinaus auch deren regelmäßige Rei- nigung sowie die regelmäßige und außergewöhnliche Reinigung der Fahrbahnen (Anliegerreinigung). In Spalte F der Anlage zu dieser Satzung sind die Straßen aufgeführt, für welche die Gehwegreinigung den Anliegern und die Fahrbahnreinigung der Stadt auferlegt wird. Bei den in der Anlage zu dieser Satzung in Spalte V gekennzeichneten Straßen werden sowohl die Fahrbahnen als auch die Gehwege regelmäßig von der Stadt gereinigt. (4) Den Anliegern von Wohnwegen obliegt über die Reinigung nach Abs. 2 hinaus die regelmäßige Reinigung dieser Wege, soweit im Straßenverzeichnis (Anlage zu dieser Satzung) nicht ausdrücklich eine andere Regelung festgelegt ist. (5) Für Fußgängerstraßen obliegen den Anliegern die gleichen Reinigungspflichten, die für Gehwege gelten. (6) Die Winterwartung als Bestandteil der Straßenreinigung wird wie folgt auf die Anlieger übertragen: a) Allen Anliegern obliegt die Winterwartung der Gehwege / Wohnwege. b) Anliegern, deren Grundstücke an Straßenkreuzungen oder -einmündungen liegen (Eckgrundstü- cke), haben bei Schnee- oder Eisglätte in Fortsetzung der an ihrem Grundstück entlangführenden Gehwege jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn durch Streuen mit abstumpfenden Mitteln oder durch Be- seitigung von Eis und Schnee einen Überweg für Fußgänger zu sichern. Dies gilt nicht für Fußgänger- überwege, die durch Lichtzeichenanlagen, Querungshilfen und / oder Fahrbahnmarkierungen gekenn- zeichnet sind. c) Auch Anliegern von Straßen, in denen Fahrbahnen und Gehwege baulich nicht voneinander ge- trennt sind, incl. Fußgängerstraßen, wird die Winterwartung übertragen. Bei Fußgängerstraßen, deren regelmäßige Reinigung nach dieser Satzung der Stadt obliegt, führt die Stadt die Winterwartung auf der Fahrbahnmitte in einer Breite von mindestens 2,00 m durch. (7) Auf Antrag des Anliegers kann ein geeigneter Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt (Ordnungsamt) mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht ganz oder nur die Winterwartungs- - 2 - pflicht übernehmen, wenn zu seinen Gunsten eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewie- sen wird. Der Anlieger hat keinen Anspruch auf Zustimmung der Stadt; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich. Sie entfällt ohne besondere Erklärung der Stadt, sobald die Haftpflichtversicherung been- det wird. Der Anlieger und der Dritte sind verpflichtet, sobald sie Kenntnis von der Beendigung der Reinigungspflicht des Dritten (z. B. Wegfall der Versicherung) erhalten, dies unverzüglich der Stadt (Ordnungsamt) mitzuteilen. § 3 Art, Maß und Umfang der Reinigungspflicht der Anlieger (1) Soweit den Anliegern die Pflicht zur regelmäßigen Reinigung der Straßen oder Gehwege obliegt und soweit von ihnen Gras oder Wildkraut zu beseitigen sind, haben sie die Reinigung entsprechend den Vorgaben des Straßenverzeichnisses (Anlage zu dieser Satzung) vorzunehmen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht, Laub und sonstiger Unrat sind bei Beendigung der Säu- berung unverzüglich von der Straße zu entfernen und dürfen nicht in die Straßenabläufe verbracht werden. (2) Verunreinigungen auf den Gehwegen, durch die Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können (z. B. Laub), sind unverzüglich zu beseitigen. Ist dies wegen der Art oder des Umfanges der Verunreini- gung (z.B. Öl, Farbe) nur durch Einsatz von Spezialmitteln oder -geräten möglich, so hat der Anlieger unverzüglich die Stadt (Abfallwirtschaftsbetriebe Münster) oder die Polizei über die Verunreinigung des Gehweges zu unterrichten. (3) Im Rahmen der Winterwartung haben die Anlieger für den Fußgängerverkehr die Gehwege in einer Breite von mindestens 1 m von Schnee freizuhalten und bei Schnee- oder Eisglätte mit abstumpfen- den Stoffen zu bestreuen. Der Einsatz von auftauenden Stoffen (z. B. Streusalz) ist untersagt, es sei denn, dass sie bei Gehwegen auf Rampen, Brücken und Treppenaufgängen verwendet werden. Han- delt es sich um Straßen oder Straßenteile, in denen Fahrbahn und Gehweg nicht voneinander getrennt sind, so ist ein entsprechend breiter Streifen an den Rändern der Straße freizuhalten bzw. zu bestreu- en. Vor Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang zum Einstieg in den Bus gewährleistet ist; dies gilt auch für den Zu- und Abgang zu einem etwaig vor- handenen Wartehäuschen. Liegt zwischen Gehweg und Fahrbahn ein Radweg, so ist für den Zu- und Abgang der Busbenutzer ein entsprechender Übergang über den Radweg zu schaffen. (4) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, sonn- und feiertags zwischen 9.00 und 20.00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte ist werktags bis 7.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen. (5) Wo die Breite des Gehweges ausreicht, darf der Schnee nur auf dem Gehweg, sonst nur auf der Grenze von Gehweg und Fahrbahn so abgelagert werden, dass der Verkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Dabei sind Radwege, Straßenabläufe und Hydranten freizuhalten. Eis und Schnee von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden. (6) Bei Eintritt von Tauwetter ist für das Schmelzwasser ein Abfluss freizulegen und freizuhalten. Rückstände von Streumitteln und Schmutzablagerungen sind nach Eintritt von Tauwetter unverzüglich zu entfernen. (7) Die nach den vorstehenden Absätzen bestehende Reinigungspflicht erstreckt sich nur auf die je- weils an das Grundstück angrenzenden Straßenflächen. Bei Straßen, die der Erschließung beidseitig angrenzender Grundstücke dienen, reicht die Reinigungspflicht bis zur Straßenmitte. (8) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnli- che Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt; derartige Verpflichtungen befreien die nach § 2 dieser Satzung Reinigungspflichtigen nicht von ihrer Reinigungspflicht. Artikel 2 Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0848/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 30.10.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37