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V/0074/2025

Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendrat

Vorlagen 01.04.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 21.05.2025, TOP 30

Anlage 2-AJR_0001_2024

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Ansehen

Anlage 1-Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendrat

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Anlage 3-AJR_0002_2024

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Ansehen

Anlage 2-AJR_0001_2024

6174 Zeichen

Der Jugendrat Münster– Hafenstr. 34 - 48153 Münster  
 An den Herrn Oberbürgermeister und  
den Rat der Stadt Münster 
 
 
 
 
 
 
04.09.2023 
Änderungsantrag zur Satzung des Jugendrates der Stadt Münster 
Anregung des Jugendrates der Stadt Münster gemäß §6a der Hauptsatzung des Rates der Stadt 
Münster. Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 
 
Die Satzung des Jugendrates der Stadt Münster wird wie folgt angepasst: 
In rot markierte Wörter sollen die Änderungen/Ergänzungen darstellen  
 
§5 Vorstand 
1. Der Vorstand besteht aus einem gleichberechtigten Sprecherteam von drei vier Personen.  
2. In der ersten Sitzung nach seiner Wahl wählt der Jugendrat aus seiner Mitte einen 
Vorstand. Dabei muss möglichst eine paritätische Zusammenstellung berücksichtigt werden. 
Für jede Person des Sprecherteams wird ein getrennter Wahlgang durchgeführt. Alle 
Personen lassen sich vor dem ersten Wahlgang zur Wahl stellen, können ihre Nominierung 
jedoch in den folgenden Wahlgängen zurückziehen. Eine spätere Nominierung nach dem 
ersten Wahlgang ist ausgeschlossen. Für die Wahl gilt § 50 Absätze 2 und 5 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW).  
3. Der Vorstand wird nach einem Jahr neu gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.  
4. Der Jugendrat kann den Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder durch ein 
Misstrauensvotum abberufen. Der Antrag kann nur mit der Mehrheit der tatsächlichen Zahl 
der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des 
Jugendrates muss eine Frist von wenigstens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist ohne 
Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von 
zwei Dritteln der tatsächlichen Zahl der Mitglieder.  
 
 
Der Jugendrat Münster 
Jugendrat@stadt-muenster.de 
0251/492-5632 
 
Postanschrift: 
Jugendinformations-und -bildungszentrum 
(Jib) 
 Jugendrat der Stadt Münster 
Hafenstraße 34  
48153 Münster 
 
Anregung des Jugendrates Münster an den Rat Nr. AJR/0001/2024

Ein ordentliches Misstrauensvotum muss schriftlich unter ausführlicher Begründung 
wenigstens sieben Tage vor der nächsten Jugendratssitzung allen Jugendratsmitgliedern 
vorliegen. In der Sitzung darf sich der Vorstand kurz zum Misstrauensvotum äußern. Eine 
offene Aussprache folgt nicht. Die Abstimmung erfolgt in geheimer Ausführung. Ein 
erfolgreiches Misstrauensvotum bedarf einer absoluten Mehrheit aller ordentlichen 
Jugendratsmitglieder. Das nachfolgende Vorstandsmitglied ist innerhalb einer Frist von zwei 
Wochen in der darauffolgenden Jugendratssitzung ohne Aussprache in geheimer 
Abstimmung nach § 50 Abs. 2 GO NRW zu wählen. 
5. Der Vorstand darf zu gegebenen Anlässen, z.B. bei Verhinderungen o.ä., ein ordentliches 
Jugendratsmitglied für den Vorsitz einer Jugendratssitzung ernennen. 
 
§14 Änderung der Satzung 
Eine Änderung der Satzung des Jugendrates bedarf einer 2/3-Mehrheit aller ordentlichen 
Jugendratsmitglieder. Für eine rechtskräftige Änderung der Satzung wird nach Beschluss 
im Jugendrat einen Beschluss im Rat der Stadt Münster benötigt. 
 
§14 §15 Inkrafttreten der Satzung 
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
Begründung: 
Der Vorstand repräsentiert den Jugendrat nach Außen und ist meist erster Ansprechpartner für 
Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und unterschiedlichen Organisationen oder Vereinen. Um die 
Vielfältigkeit des Jugendrates sowie der Jugendlichen zu repräsentiere n, ist eine paritätische 
Besetzung sinnvoll. Eine 50-50 Besetzung kann aufgrund des vierköpfigen Teams erfolgen.  
Der Vorstand des Jugendrates konnte in der Vergangenheit bis auf eine Ausnahme immer eine 
teilweise paritätische Besetzung berücksichtigen. Um dies für die weiteren Legislaturperioden des 
Jugendrates zu sichern, möchten wir dies in der Satzung verankern.  
 
Der Prozess des Misstrauensvotums  zur Absetzung des Vorstandes soll durch die Änderung 
transparenter, verständlicher und geregelter gestaltet werden. Durch die Änderung wird eine 
Erklärung benötigt, welche einen Grund für die Absetzung des Vorstandes liefern muss. Zusätzlich 
kann sich der Vorstand zum Antrag äußern, sodass dieser sich verteidigen kann.

Eine offene Aussprache soll aufgrund von pädagogischen und sozialen Gründen vermieden 
werden. Schlussendlich braucht eine Absetzung des Vorstandes bzw. einzelner 
Vorstandsmitglieder eine breite Zustimmung des Jugendrates und verhindert damit 
Ausnutzungen. 
 
 
Die Ergänzung im §5 zielt auf eine Problematik an, die in den letzten Jahren sich immer mal wieder 
angeeignet hat: Es kam vor, dass d er Vorstand verhindert war und nicht zur Sitzung erscheinen 
konnte, dadurch musste die Sitzung verschoben werden. Da die Sitzungen des Jugendrates 
Monate, wenn nicht Jahre im Voraus eingetragen sind und sich die Mitglieder diese frei halten,  
ist es immer wieder ärgerlich wenn eine Sitzung verschieben werden muss. Durch die kurzfristige 
Setzung eines Ersatztermins, können meist weniger Jugendratsmitglieder erscheinen als zu 
regulären Sitzung. Dies beeinträchtigt die Arbeit des Jugendrates.  
Um dies zu vermeiden, soll die Regelung eingeführt werden, welche dem Vorstand ermöglicht, ein 
Mitglied einmalig für eine Jugendratssitzung aus besonderen Gründen als Vorsitz zu ernennen. 
Dadurch kann die reguläre Sitzung trotz Abwesenheit des Vorstandes durchgeführt werden.  
 
Der neu angesetzte §14 (Änderung der Satzung) soll deutlich festhalten, dass der Jugendrat seine 
Satzung mit einer 2/3 - Mehrheit verändern kann. Zusätzlich wird auch darauf hingewiesen, dass 
der Rat die schlussendliche Entscheidungsmacht trägt. Durch diese s Festhalten sind 
Satzungsänderungsanträge nur mit einer deutlichen Mehrheit des Jugendrates zu beschließen, 
welches willkürliche und häufige Änderungen beschränkt. Dadurch kann zusätzlich sichergestellt 
werden, dass der Jugendrat sich intensiv damit beschäftigen muss und eine Änderung eine breite 
Zustimmung des Jugendrates genießt. 
 
Der letzte Paragraph (Inkrafttreten der Satzung) wird nur in seiner Nummerierung verändert. 
Gez. 
Hesham Alhamwi 
Mitglied des Jugendrates der Stadt Münster  
Ehemaliges Vorstandsmitglied

Anlage 1-Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendrat

2819 Zeichen

Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendrat  
der Stadt Münster 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW 1994, S. 666), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 05.07.2024 (GV.NRW. 2024, S. 444), hat der Rat der Stadt Münster am 
_________ folgende Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendrat der Stadt 
Münster beschlossen:  
Artikel 1 
§2 „Jugendrat der Stadt Münster“ erhält folgende Fassung 
Der Jugendrat der Stadt Münster besteht aus höchstens 30 Mitgliedern. In einer stadtweiten 
Direktwahl werden Vertreterinnen und Vertreter für jeden Stadtbezirk gewählt. Die Anzahl 
der Vertreterinnen und Vertreter pro Stadtbezirk wird proportional zur Bevölkerungsgröße der 
12- bis 17-jährigen Kinder und Jugendlichen in den Stadtbezirken ermittelt.  
Die konkrete Sitzverteilung wird für jede Wahlperiode bis zum 90. Tag vor dem (ersten) 
Wahltag durch den Wahlausschuss für die Jugendratswahl festgelegt.  
Artikel 2 
§5 „Vorstand“ Absatz 1 erhält folgende Fassung:  
(1) Der Vorstand besteht aus einem gleichberechtigten Sprecherteam von vier
 Personen. Davon sollten, wenn möglich, maximal zwei Personen dem gleichen 
Geschlecht angehören. 
Artikel 3 
§5 „Vorstand“ Absatz 4 erhält folgende Fassung: 
 (4) Der Jugendrat kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstands abberufen 
und eine Neuwahl des Vorstandes beantragen. Der Antrag kann nur mit der Mehrheit 
der tatsächlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des 
Antrags und der Sitzung des Jugendrates muss eine Frist von wenigstens sieben 
Tagen liegen. Der/Die Betroffene oder die Betroffenen sowie ein Vertreter/eine 
Vertreterin der Antragsstellenden dürfen sich in der Sitzung zu dem Antrag auf 
Neuwahl mit jeweils einem Redebeitrag äußern. Eine weitere Aussprache erfolgt 
nicht. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der 
tatsächlichen Zahl der Mitglieder. Der neue Vorstand ist innerhalb einer Frist von zwei 
Wochen nach § 50 Abs. 2 und 5 GO NRW zu wählen. 
Artikel 4 
§12 „Kompetenzen“ Absatz 3 erhält folgende Fassung:  
(3)  Der Jugendrat kann Anregungen an den Rat und die Bezirksvertretungen stellen (vgl. 
§ 6a der Hauptsatzung) und ist berechtigt, in spezifisch kinder- und jugendrelevanten 
Angelegenheiten, Stellungnahmen und Empfehlungen an den Rat oder die 
Bezirksvertretungen zu richten und Anfragen an den Oberbürgermeister zu stellen. 
Anregungen des Jugendrates an den Rat der Stadt Münster zur Änderung der 
Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster bedürfen eines Beschlusses mit einer 
Mehrheit von zwei Dritteln der tatsächlichen Zahl der Mitglieder des Jugendrates.  
Artikel 5 
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anlage A

1866 Zeichen

Anlage A zur V/0074/2025 
Kurzüberblick 
Der Rat beschließt eine Satzung zur Änderung der Satzung des Jugendrates. Die Zusammenset-
zung des Jugendrates aus Vertreter/-innen der sechs Stadtbezirke wird an die unterschiedliche 
Größe der Bezirke angepasst. Der Vorstand wird um einen Platz auf vier Personen erweitert und 
soll geschlechtergerecht besetzt werden. Zudem werden die Regelungen zur Ab- und Neuwahl 
des Vorstandes sowie zu Satzungsänderung überarbeitet.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi-
ckeln: 
 mit hoher Umwelt- und Naturqualität 
 mit breitem Freizeit- und Sportangebot 
 mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe:   
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2025 enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2025 enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja x Nein   
Die Höhe der Aufwendungen oder Auszahlungen sind unabhängig von der vorhandenen Mittelbe-
reitstellung im Beschlussvorschlag zu nennen. Eine Angabe an dieser Stelle oder bei den Zielen 
reicht nicht aus. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
x vollständig 
freiwillig 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die Satzungsänderung zielt unter anderem auf eine geschlechtergerechte Besetzung des Vor-
standes des Jugendrates. Diese ist bewusst so inklusiv formuliert, dass sie die Gleichstellung der 
Geschlechter in ihrer Vielfalt fördert.

Beschlussvorlage

8814 Zeichen

V/0074/2025 
V/0074/2025 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendrat 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   05.05.2025 Jugendrat Vorberatung 
   15.05.2025 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
   21.05.2025 Hauptausschuss Vorberatung 
   21.05.2025 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendrat (Anlage 1) wird be-
schlossen. 
 
2. Die Anregungen des Jugendrates an den Rat AJR/0001/2024 und AJR/0002/2024 sind damit 
erledigt.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
keine 
 
 
 
 
 
 
Begründung: 
 
I. Ausgangslage 
 
Der Jugendrat der Stadt Münster beschloss in seinen Sitzungen am 08.07.2023 und am 04.09.2023 
zwei Anregungen zur Änderung der Satzung des Jugendrates. Diese wurden in der Sitzung des Ra-
tes der Stadt Münster am 21.02.2024 eingebracht. Folgende Änderungen werden angeregt:  
 
1. Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes (AJR/0001/2024) 
Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien 
 
17.04.2025 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Färber 
Telefon: 492-5632 
faerber@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0074/2025 
Der Jugendrat regt an, den Vorstand des Jugendrates (§ 5 Absatz 1) von drei auf vier Personen zu 
erweitern. Zudem soll der Vorstand nach Möglichkeit geschlechtergerecht besetzt werden. Weiterhin 
wird angeregt, den Wahlvorgang detaillierter vorzugeben. Die erweiterte Besetzung und die Einfüh-
rung einer Regelung zur paritätischen Besetzung soll die Repräsentanz des Jugendrates in seiner 
Vielfalt fördern, so die Begründung der Jugendlichen.   
 
2. Änderungen im Verfahren der Abberufung des Vorstandes (AJR/0001/2024) 
Zudem regt der Jugendrat einige Änderungen in Bezug auf die Abberufung des Vorstandes an (§ 5 
Absatz 4). Dies soll zukünftig in Form eines Misstrauensvotums auch für einzelne Mitglieder des Vor-
standes möglich sein. Zudem soll die Frist für die Einreichung eines Antrages auf Abberufung auf 
sieben Tage erhöht und die Pflicht einer schriftlichen Begründung eingeführt werden. Die notwendige 
Mehrheit zur Abberufung soll auf eine einfache Mehrheit reduziert werden. In der Sitzung soll eine 
Stellungnahme durch den Vorstand ermöglicht werden. Ziel der Änderungen, so begründet der Ju-
gendrat, ist die höhere Transparenz und bessere Verständlichkeit des Verfahrens, sowie der Schutz 
vor Willkür.  
 
3. Übertragung der Sitzungsleitung (AJR/0001/2024) 
Zusätzlich ergänzten die Jugendlichen in der Anregung zu § 5 Vorstand einen fünften Absatz:  
„5. Der Vorstand darf zu gegebenen Anlässen, z.B. bei Verhinderungen o.ä., ein ordentliches Jugend-
ratsmitglied für den Vorsitz einer Jugendratssitzung ernennen.“ 
Durch diese Neuregelung soll vermieden werden, dass Sitzungen ausfallen müssen, weil der Vor-
stand verhindert ist. 
 
4. Verfahren der Satzungsänderung (AJR/0001/2024) 
Zuletzt regt der Jugendrat mit dieser Anregung einen ergänzenden neuen Paragraphen zur Änderung 
der Satzung an: 
„§ 14 Änderung der Satzung: Eine Änderung der Satzung des Jugendrates bedarf einer 2/3-Mehrheit 
aller ordentlichen Jugendratsmitglieder. Für eine rechtskräftige Änderung der Satzung wird nach Be-
schluss im Jugendrat ein Beschluss im Rat der Stadt Münster benötigt.“ Diese Regelung soll zu häu-
figen und vorschnellen Satzungsänderungen vorbeugen.  
 
5. Zusammensetzung des Jugendrates (AJR/0002/2024) 
Der Jugendrat regt an, die Sitzverteilung im Jugendrat nach Bezirken zu reformieren (§ 2). Statt einer 
einheitlichen Regelung von fünf Sitzen pro Bezirk soll die Sitzverteilung an die Bevölkerungsgröße 
der 12- bis 17-jährigen in den Bezirken angepasst werden. So soll die gleichberechtigte und ange-
messene Vertretung der Jugendlichen aus den Stadtbezirken gewährleistet werden.  
 
 
II. Stellungnahme 
 
Den Anregungen des Jugendrates kann aus Sicht der Verwaltung teilweise gefolgt werden.  
 
Zu 1. Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes (AJR/0001/2024) 
Die Verwaltung empfiehlt, diese Anregung bei angepasster Formulierung teilweise aufzugreifen (An-
lage 1, Artikel 2).  
 
Die Erweiterung des Vorstandes bei gleichzeitiger Einführung einer Regelung zur geschlechterge-
rechten Besetzung ist aus Sicht der Verwaltung zu begrüßen. Der Vorstand leistet einen wesentlichen 
Anteil der organisatorischen und repräsentativen Arbeit des Jugendrates. Durch die Erweiterung des 
Vorstandes werden die einzelnen Vorstandsmitglieder entlastet, ohne die Arbeitsfähigkeit zu gefähr-
den. Die vorgeschlagene Einführung der binären Geschlechterparität ist mit Blick auf d ie Vielfalt der 
Geschlechter jedoch einengend und würde die Kandidatur von Personen, die sich nicht als männlich 
oder weiblich definieren verhindern. Aus diesem Grund wurde die angeregte Formulierung entspre-
chend angepasst.

- 3 - 
V/0074/2025 
Die angeregten Regelungen zur Wahl des Vorstandes sollten aus Sicht der Verwaltung hingegen 
nicht aufgegriffen werden. Vergleichbare Regelungen finden sich derzeit in den § 15 der Geschäfts-
ordnung des Jugendrates. Entsprechend sollten auch Regelungen zur Wahl des Vorstandes dort auf-
genommen werden. Zudem fehlt in der Anregung eine Begründung für die vorgeschlagenen Ände-
rungen.  
 
Zu 2. Änderungen im Verfahren der Abberufung des Vorstandes (AJR/0001/2024) 
Die Verwaltung empfiehlt, diese Anregung teilweise aufzugreifen (Anlage 1, Artikel 3). 
 
Die Änderung, dass auch einzelne Vorstandsmitglieder und nicht nur der gesamte Vorstand abberu-
fen werden können, ist aus Sicht der Verwaltung nachvollziehbar. So kann dieses harte Instrument 
zielgerichteter eingesetzt werd en, ohne die restlichen Vorstandsmitglieder zu diskreditieren. Damit 
wird auch eine gewisse Kontinuität in der Vorstandsarbeit erleichtert.  
 
Die Ausweitung der Frist auf sieben Tage erhöhen die Transparenz im Vorgehen und ist somit aus 
Sicht der Verwaltun g ebenfalls zu begrüßen. Ebenso die Einführung der Möglichkeit für den Vor-
stand/das Vorstandsmitglied, sich zum Antrag zu erklären. 
  
Die angeregte Absenkung der Hürde von einer Zweidrittelmehrheit auf eine absolute Mehrheit ist aus 
Sicht der Verwaltung abzulehnen. In der Begründung verweist der Jugendrat selbst auf die breite Zu-
stimmung die für diesen Schritt notwendig sein soll und darauf, dass man das Ausnutzen dieser Mög-
lichkeit unterbinden sollte. Vor diesem Hintergrund ist die Absenkung der Hürden für die Abberufung 
nicht nachvollziehbar und sollte nicht aufgegriffen werden.  
 
Zu 3. Übertragung der Sitzungsleitung (AJR/0001/2024) 
Die Verwaltung empfiehlt, diese Anregung nicht aufzugreifen.  
 
Der Vorsitz der Sitzung ist in § 6 der Geschäftsordnung des Jugendrates geregelt. Eine entsprechen-
de Änderung sollte dort erfolgen. Aus Sicht der Verwaltung ist diese Änderung jedoch nicht notwen-
dig, da durch die Erweiterung des Vorstandes auf vier Personen die Wahrscheinlichkeit für die Abwe-
senheit aller Vorstandsmitglieder weiter sinkt.  
 
Zu 4. Verfahren der Satzungsänderung (AJR/0001/2024) 
Die Verwaltung empfiehlt, das Anliegen der Anregung mit veränderter Formulierung aufzugreifen (An-
lage 1, Artikel 4).  
 
Grundsätzlich ist es sinnvoll, dass für eine geplante Änderung der Satzung des Jugendrates eine 
breite Mehrheit der Jugendratsmitglieder hinter dem Anliegen stehen muss. Jedoch ist die Initiative 
des Jugendrates nicht der einzige Ausgangspunkt für Satzungsänderungen und die letztendliche Ent-
scheidung liegt beim Rat der Stadt Münster. Entsprechend soll eine Formulierung aufgenommen 
werden, die nur die Anregungen des Jugendrates zur Änderung der Jugendratssatzung betrifft und 
dort eine Zweidrittelmehrheit festlegt.  
 
Zu 5. Zusammensetzung des Jugendrates (AJR/0002/2024) 
Die Verwaltung empfiehlt, diese Anregung in veränderter Form aufzugreifen (Anlage 1, Artikel 1).  
 
Die Anpassung der Sitzverteilung im Jugendrat an die Anzahl der Wahlberechtigten in den Bezirken 
ist aus Sicht der Verwaltung zu begrüßen. Neben den Argumenten des Jugendrates spricht auch die 
Erfahrung aus den vergangenen Jugendratswahlen für eine Änderung, da die stark variierende Zahl 
der Wahlberechtigten sich auch in der Zahl der Kandidierenden niederschlägt.  
 
Die Verwaltung schlägt jedoch vor, von k onkreten Zahlen pro Bezirk, wie vom Jugendrat angeregt, 
abzusehen. Da sich die Bevölkerungszahlen verändern können, soll die proportionale Verteilung der 
Sitze vor jeder Wahl durch den Wahlausschuss erfolgen. So soll eine Satzungsregelung mit langem 
Bestand ermöglicht werden.

- 4 - 
V/0074/2025 
 
 
 
i.V.  
 
gez. 
Thomas Paal  
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
 
Anlage A  
Anlage 1 – Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendrat  
Anlage 2 – AJR/0001/2024 Änderungsantrag zur Satzung des Jugendrates der Stadt Münster 
Anlage 3 – AJR/0002/2024 Änderung der Sitzverteilung im Jugendrat

Anlage 3-AJR_0002_2024

3243 Zeichen

Der Jugendrat Münster– Hafenstr. 34 - 48153 Münster  
 An den Herrn Oberbürgermeister und  
den Rat der Stadt Münster 
 
 
 
 
 
 
08.07.2023 
Änderung der Sitzverteilung im Jugendrat 
Anregung des Jugendrates der Stadt Münster gemäß §6a der Hauptsatzung des Rates der Stadt 
Münster. Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 
 
1. §2 der Satzung des Jugendrates der Stadt Münster ist folgendermaßen zu ändern: 
 
Der Jugendrat der Stadt Münster besteht aus höchstens 30 Mitgliedern. Dabei werden 
durch eine stadtweite Direktwahl 5 Mitglieder pro Stadtbezirk gewähl t. die 30 Sitze 
proportional der Bevölkerungsgröße der zwölf bis 1 7-jährigen Kinder und Jugendlichen 
verteilt.  
Die Sitze sind folgendermaßen verteilt (Stand 31.12.2022): 
  Bezirk Mitte: 8 Sitze 
  Bezirk West: 7 Sitze 
  Bezirk Hiltrup: 4 Sitze 
  Bezirk Südost: 4 Sitze 
  Bezirk Nord: 4 Sitze 
Bezirk Ost: 3 Sitze 
 
Die Verteilung ist vor jeder Wahl erneut zu überprüfen. 
 
Begründung: 
Die grundlegende Rolle des Jugendrates der Stadt Münster besteht in der Vertretung der 
Interessen der jungen Bevölkerung und der Förderung ihrer Beteiligung an kommunalen 
Entscheidungsprozessen. Um die repräsentative und demokratische Natur des Jugendrates zu 
gewährleisten, bedarf es einer Anpassung der Sitzverteilung entsprechend der Bevölkerungsgröße 
der zwölf bis 17-jährigen Kinder und Jugendlichen. 
 
 
 
Der Jugendrat Münster 
Jugendrat@stadt-muenster.de 
0251/492-5632 
 
Postanschrift: 
Jugendinformations-und -bildungszentrum (Jib) 
 Jugendrat der Stadt Münster 
Hafenstraße 34  
48153 Münster 
 
Anregung des Jugendrates Münster an den Rat Nr. AJR/0002/2024Anregung des Jugendrates Münster an den Rat Nr. AJR/0002/2024

Die derzeitige Sitzverteilung im Jugendrat basiert auf der gleichmäßigen Zuweisung von Sitzen an 
die verschiedenen Bezirk e der Stadt Münster. Diese Verteilung reflektiert jedoch nicht die 
tatsächliche Bevölkerungsgröße der Altersgruppe der zwölf bis 17 -jährigen. Eine gewährleistete 
gleichberechtigte Vertretung aller Jugendlichen und die angemessene Berücksichtigung ihrer 
Meinungen und Anliegen sind von Bedeutung. 
 
Durch die Einführung einer stadtweiten Direktwahl, bei der die 30 Sitze im Jugendrat proportional 
zur Bevölkerungsgröße der zwölf bis 17 -jährigen Kinder und Jugendlichen verteilt werden, wird 
eine gerechtere Repräse ntation erzielt. Dadurch werden Bezirke mit einer größeren Anzahl von 
Jugendlichen auch eine entsprechend größere Anzahl von Sitzen im Jugendrat erhalten, während 
Bezirke mit einer geringeren Anzahl von Jugendlichen angemessen repräsentiert sein werden. 
Die regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Sitzverteilung vor jeder Wahl gewährleistet, 
dass Veränderungen in der Bevölkerungsstruktur berücksichtigt werden und die kontinuierliche 
Repräsentativität des Jugendrates erhalten bleibt. 
 
Durch eine gerechtere Sitzverteilung im Jugendrat wird das demokratische Prinzip gestärkt, indem 
eine breitere Vielfalt von Stimmen und Perspektiven in den Entscheidungsprozess einbezogen 
wird. Dies trägt zur Stärkung der Partizipation von Jugendlichen bei und fördert ihr Engag ement 
in kommunalen Angelegenheiten. 
 
 
Gez. 
Lorenzo Peuser 
Vorstandsmitglied des Jugendrates der Stadt Münster

Beratungsverlauf (4)

05.05.2025 Jugendrat
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
15.05.2025 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 12 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.05.2025 Hauptausschuss
TOP 25 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.05.2025 Rat
TOP 30 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Hafenstraße 34

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Details

Aktenzeichen
V/0074/2025
Typ
Vorlagen
Datum
01.04.2025
Erstellt
12.02.2025 14:17