V/0074/2025
Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendrat
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Anlage 2-AJR_0001_2024
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Der Jugendrat Münster– Hafenstr. 34 - 48153 Münster An den Herrn Oberbürgermeister und den Rat der Stadt Münster 04.09.2023 Änderungsantrag zur Satzung des Jugendrates der Stadt Münster Anregung des Jugendrates der Stadt Münster gemäß §6a der Hauptsatzung des Rates der Stadt Münster. Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: Die Satzung des Jugendrates der Stadt Münster wird wie folgt angepasst: In rot markierte Wörter sollen die Änderungen/Ergänzungen darstellen §5 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus einem gleichberechtigten Sprecherteam von drei vier Personen. 2. In der ersten Sitzung nach seiner Wahl wählt der Jugendrat aus seiner Mitte einen Vorstand. Dabei muss möglichst eine paritätische Zusammenstellung berücksichtigt werden. Für jede Person des Sprecherteams wird ein getrennter Wahlgang durchgeführt. Alle Personen lassen sich vor dem ersten Wahlgang zur Wahl stellen, können ihre Nominierung jedoch in den folgenden Wahlgängen zurückziehen. Eine spätere Nominierung nach dem ersten Wahlgang ist ausgeschlossen. Für die Wahl gilt § 50 Absätze 2 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). 3. Der Vorstand wird nach einem Jahr neu gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 4. Der Jugendrat kann den Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder durch ein Misstrauensvotum abberufen. Der Antrag kann nur mit der Mehrheit der tatsächlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Jugendrates muss eine Frist von wenigstens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der tatsächlichen Zahl der Mitglieder. Der Jugendrat Münster Jugendrat@stadt-muenster.de 0251/492-5632 Postanschrift: Jugendinformations-und -bildungszentrum (Jib) Jugendrat der Stadt Münster Hafenstraße 34 48153 Münster Anregung des Jugendrates Münster an den Rat Nr. AJR/0001/2024 Ein ordentliches Misstrauensvotum muss schriftlich unter ausführlicher Begründung wenigstens sieben Tage vor der nächsten Jugendratssitzung allen Jugendratsmitgliedern vorliegen. In der Sitzung darf sich der Vorstand kurz zum Misstrauensvotum äußern. Eine offene Aussprache folgt nicht. Die Abstimmung erfolgt in geheimer Ausführung. Ein erfolgreiches Misstrauensvotum bedarf einer absoluten Mehrheit aller ordentlichen Jugendratsmitglieder. Das nachfolgende Vorstandsmitglied ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen in der darauffolgenden Jugendratssitzung ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs. 2 GO NRW zu wählen. 5. Der Vorstand darf zu gegebenen Anlässen, z.B. bei Verhinderungen o.ä., ein ordentliches Jugendratsmitglied für den Vorsitz einer Jugendratssitzung ernennen. §14 Änderung der Satzung Eine Änderung der Satzung des Jugendrates bedarf einer 2/3-Mehrheit aller ordentlichen Jugendratsmitglieder. Für eine rechtskräftige Änderung der Satzung wird nach Beschluss im Jugendrat einen Beschluss im Rat der Stadt Münster benötigt. §14 §15 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Begründung: Der Vorstand repräsentiert den Jugendrat nach Außen und ist meist erster Ansprechpartner für Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und unterschiedlichen Organisationen oder Vereinen. Um die Vielfältigkeit des Jugendrates sowie der Jugendlichen zu repräsentiere n, ist eine paritätische Besetzung sinnvoll. Eine 50-50 Besetzung kann aufgrund des vierköpfigen Teams erfolgen. Der Vorstand des Jugendrates konnte in der Vergangenheit bis auf eine Ausnahme immer eine teilweise paritätische Besetzung berücksichtigen. Um dies für die weiteren Legislaturperioden des Jugendrates zu sichern, möchten wir dies in der Satzung verankern. Der Prozess des Misstrauensvotums zur Absetzung des Vorstandes soll durch die Änderung transparenter, verständlicher und geregelter gestaltet werden. Durch die Änderung wird eine Erklärung benötigt, welche einen Grund für die Absetzung des Vorstandes liefern muss. Zusätzlich kann sich der Vorstand zum Antrag äußern, sodass dieser sich verteidigen kann. Eine offene Aussprache soll aufgrund von pädagogischen und sozialen Gründen vermieden werden. Schlussendlich braucht eine Absetzung des Vorstandes bzw. einzelner Vorstandsmitglieder eine breite Zustimmung des Jugendrates und verhindert damit Ausnutzungen. Die Ergänzung im §5 zielt auf eine Problematik an, die in den letzten Jahren sich immer mal wieder angeeignet hat: Es kam vor, dass d er Vorstand verhindert war und nicht zur Sitzung erscheinen konnte, dadurch musste die Sitzung verschoben werden. Da die Sitzungen des Jugendrates Monate, wenn nicht Jahre im Voraus eingetragen sind und sich die Mitglieder diese frei halten, ist es immer wieder ärgerlich wenn eine Sitzung verschieben werden muss. Durch die kurzfristige Setzung eines Ersatztermins, können meist weniger Jugendratsmitglieder erscheinen als zu regulären Sitzung. Dies beeinträchtigt die Arbeit des Jugendrates. Um dies zu vermeiden, soll die Regelung eingeführt werden, welche dem Vorstand ermöglicht, ein Mitglied einmalig für eine Jugendratssitzung aus besonderen Gründen als Vorsitz zu ernennen. Dadurch kann die reguläre Sitzung trotz Abwesenheit des Vorstandes durchgeführt werden. Der neu angesetzte §14 (Änderung der Satzung) soll deutlich festhalten, dass der Jugendrat seine Satzung mit einer 2/3 - Mehrheit verändern kann. Zusätzlich wird auch darauf hingewiesen, dass der Rat die schlussendliche Entscheidungsmacht trägt. Durch diese s Festhalten sind Satzungsänderungsanträge nur mit einer deutlichen Mehrheit des Jugendrates zu beschließen, welches willkürliche und häufige Änderungen beschränkt. Dadurch kann zusätzlich sichergestellt werden, dass der Jugendrat sich intensiv damit beschäftigen muss und eine Änderung eine breite Zustimmung des Jugendrates genießt. Der letzte Paragraph (Inkrafttreten der Satzung) wird nur in seiner Nummerierung verändert. Gez. Hesham Alhamwi Mitglied des Jugendrates der Stadt Münster Ehemaliges Vorstandsmitglied
Anlage 1-Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendrat
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Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.07.2024 (GV.NRW. 2024, S. 444), hat der Rat der Stadt Münster am _________ folgende Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster beschlossen: Artikel 1 §2 „Jugendrat der Stadt Münster“ erhält folgende Fassung Der Jugendrat der Stadt Münster besteht aus höchstens 30 Mitgliedern. In einer stadtweiten Direktwahl werden Vertreterinnen und Vertreter für jeden Stadtbezirk gewählt. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter pro Stadtbezirk wird proportional zur Bevölkerungsgröße der 12- bis 17-jährigen Kinder und Jugendlichen in den Stadtbezirken ermittelt. Die konkrete Sitzverteilung wird für jede Wahlperiode bis zum 90. Tag vor dem (ersten) Wahltag durch den Wahlausschuss für die Jugendratswahl festgelegt. Artikel 2 §5 „Vorstand“ Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Der Vorstand besteht aus einem gleichberechtigten Sprecherteam von vier Personen. Davon sollten, wenn möglich, maximal zwei Personen dem gleichen Geschlecht angehören. Artikel 3 §5 „Vorstand“ Absatz 4 erhält folgende Fassung: (4) Der Jugendrat kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstands abberufen und eine Neuwahl des Vorstandes beantragen. Der Antrag kann nur mit der Mehrheit der tatsächlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Jugendrates muss eine Frist von wenigstens sieben Tagen liegen. Der/Die Betroffene oder die Betroffenen sowie ein Vertreter/eine Vertreterin der Antragsstellenden dürfen sich in der Sitzung zu dem Antrag auf Neuwahl mit jeweils einem Redebeitrag äußern. Eine weitere Aussprache erfolgt nicht. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der tatsächlichen Zahl der Mitglieder. Der neue Vorstand ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach § 50 Abs. 2 und 5 GO NRW zu wählen. Artikel 4 §12 „Kompetenzen“ Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Der Jugendrat kann Anregungen an den Rat und die Bezirksvertretungen stellen (vgl. § 6a der Hauptsatzung) und ist berechtigt, in spezifisch kinder- und jugendrelevanten Angelegenheiten, Stellungnahmen und Empfehlungen an den Rat oder die Bezirksvertretungen zu richten und Anfragen an den Oberbürgermeister zu stellen. Anregungen des Jugendrates an den Rat der Stadt Münster zur Änderung der Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster bedürfen eines Beschlusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der tatsächlichen Zahl der Mitglieder des Jugendrates. Artikel 5 Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage A
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Anlage A zur V/0074/2025 Kurzüberblick Der Rat beschließt eine Satzung zur Änderung der Satzung des Jugendrates. Die Zusammenset- zung des Jugendrates aus Vertreter/-innen der sechs Stadtbezirke wird an die unterschiedliche Größe der Bezirke angepasst. Der Vorstand wird um einen Platz auf vier Personen erweitert und soll geschlechtergerecht besetzt werden. Zudem werden die Regelungen zur Ab- und Neuwahl des Vorstandes sowie zu Satzungsänderung überarbeitet. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi- ckeln: mit hoher Umwelt- und Naturqualität mit breitem Freizeit- und Sportangebot mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft Finanzierung Produktgruppe: Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2025 enthalten? Ja x Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2025 enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Die Höhe der Aufwendungen oder Auszahlungen sind unabhängig von der vorhandenen Mittelbe- reitstellung im Beschlussvorschlag zu nennen. Eine Angabe an dieser Stelle oder bei den Zielen reicht nicht aus. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig x vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die Satzungsänderung zielt unter anderem auf eine geschlechtergerechte Besetzung des Vor- standes des Jugendrates. Diese ist bewusst so inklusiv formuliert, dass sie die Gleichstellung der Geschlechter in ihrer Vielfalt fördert.
Beschlussvorlage
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V/0074/2025 V/0074/2025 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendrat Beratungsfolge 05.05.2025 Jugendrat Vorberatung 15.05.2025 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 21.05.2025 Hauptausschuss Vorberatung 21.05.2025 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendrat (Anlage 1) wird be- schlossen. 2. Die Anregungen des Jugendrates an den Rat AJR/0001/2024 und AJR/0002/2024 sind damit erledigt. II. Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: I. Ausgangslage Der Jugendrat der Stadt Münster beschloss in seinen Sitzungen am 08.07.2023 und am 04.09.2023 zwei Anregungen zur Änderung der Satzung des Jugendrates. Diese wurden in der Sitzung des Ra- tes der Stadt Münster am 21.02.2024 eingebracht. Folgende Änderungen werden angeregt: 1. Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes (AJR/0001/2024) Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 17.04.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Färber Telefon: 492-5632 faerber@stadt-muenster.de - 2 - V/0074/2025 Der Jugendrat regt an, den Vorstand des Jugendrates (§ 5 Absatz 1) von drei auf vier Personen zu erweitern. Zudem soll der Vorstand nach Möglichkeit geschlechtergerecht besetzt werden. Weiterhin wird angeregt, den Wahlvorgang detaillierter vorzugeben. Die erweiterte Besetzung und die Einfüh- rung einer Regelung zur paritätischen Besetzung soll die Repräsentanz des Jugendrates in seiner Vielfalt fördern, so die Begründung der Jugendlichen. 2. Änderungen im Verfahren der Abberufung des Vorstandes (AJR/0001/2024) Zudem regt der Jugendrat einige Änderungen in Bezug auf die Abberufung des Vorstandes an (§ 5 Absatz 4). Dies soll zukünftig in Form eines Misstrauensvotums auch für einzelne Mitglieder des Vor- standes möglich sein. Zudem soll die Frist für die Einreichung eines Antrages auf Abberufung auf sieben Tage erhöht und die Pflicht einer schriftlichen Begründung eingeführt werden. Die notwendige Mehrheit zur Abberufung soll auf eine einfache Mehrheit reduziert werden. In der Sitzung soll eine Stellungnahme durch den Vorstand ermöglicht werden. Ziel der Änderungen, so begründet der Ju- gendrat, ist die höhere Transparenz und bessere Verständlichkeit des Verfahrens, sowie der Schutz vor Willkür. 3. Übertragung der Sitzungsleitung (AJR/0001/2024) Zusätzlich ergänzten die Jugendlichen in der Anregung zu § 5 Vorstand einen fünften Absatz: „5. Der Vorstand darf zu gegebenen Anlässen, z.B. bei Verhinderungen o.ä., ein ordentliches Jugend- ratsmitglied für den Vorsitz einer Jugendratssitzung ernennen.“ Durch diese Neuregelung soll vermieden werden, dass Sitzungen ausfallen müssen, weil der Vor- stand verhindert ist. 4. Verfahren der Satzungsänderung (AJR/0001/2024) Zuletzt regt der Jugendrat mit dieser Anregung einen ergänzenden neuen Paragraphen zur Änderung der Satzung an: „§ 14 Änderung der Satzung: Eine Änderung der Satzung des Jugendrates bedarf einer 2/3-Mehrheit aller ordentlichen Jugendratsmitglieder. Für eine rechtskräftige Änderung der Satzung wird nach Be- schluss im Jugendrat ein Beschluss im Rat der Stadt Münster benötigt.“ Diese Regelung soll zu häu- figen und vorschnellen Satzungsänderungen vorbeugen. 5. Zusammensetzung des Jugendrates (AJR/0002/2024) Der Jugendrat regt an, die Sitzverteilung im Jugendrat nach Bezirken zu reformieren (§ 2). Statt einer einheitlichen Regelung von fünf Sitzen pro Bezirk soll die Sitzverteilung an die Bevölkerungsgröße der 12- bis 17-jährigen in den Bezirken angepasst werden. So soll die gleichberechtigte und ange- messene Vertretung der Jugendlichen aus den Stadtbezirken gewährleistet werden. II. Stellungnahme Den Anregungen des Jugendrates kann aus Sicht der Verwaltung teilweise gefolgt werden. Zu 1. Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes (AJR/0001/2024) Die Verwaltung empfiehlt, diese Anregung bei angepasster Formulierung teilweise aufzugreifen (An- lage 1, Artikel 2). Die Erweiterung des Vorstandes bei gleichzeitiger Einführung einer Regelung zur geschlechterge- rechten Besetzung ist aus Sicht der Verwaltung zu begrüßen. Der Vorstand leistet einen wesentlichen Anteil der organisatorischen und repräsentativen Arbeit des Jugendrates. Durch die Erweiterung des Vorstandes werden die einzelnen Vorstandsmitglieder entlastet, ohne die Arbeitsfähigkeit zu gefähr- den. Die vorgeschlagene Einführung der binären Geschlechterparität ist mit Blick auf d ie Vielfalt der Geschlechter jedoch einengend und würde die Kandidatur von Personen, die sich nicht als männlich oder weiblich definieren verhindern. Aus diesem Grund wurde die angeregte Formulierung entspre- chend angepasst. - 3 - V/0074/2025 Die angeregten Regelungen zur Wahl des Vorstandes sollten aus Sicht der Verwaltung hingegen nicht aufgegriffen werden. Vergleichbare Regelungen finden sich derzeit in den § 15 der Geschäfts- ordnung des Jugendrates. Entsprechend sollten auch Regelungen zur Wahl des Vorstandes dort auf- genommen werden. Zudem fehlt in der Anregung eine Begründung für die vorgeschlagenen Ände- rungen. Zu 2. Änderungen im Verfahren der Abberufung des Vorstandes (AJR/0001/2024) Die Verwaltung empfiehlt, diese Anregung teilweise aufzugreifen (Anlage 1, Artikel 3). Die Änderung, dass auch einzelne Vorstandsmitglieder und nicht nur der gesamte Vorstand abberu- fen werden können, ist aus Sicht der Verwaltung nachvollziehbar. So kann dieses harte Instrument zielgerichteter eingesetzt werd en, ohne die restlichen Vorstandsmitglieder zu diskreditieren. Damit wird auch eine gewisse Kontinuität in der Vorstandsarbeit erleichtert. Die Ausweitung der Frist auf sieben Tage erhöhen die Transparenz im Vorgehen und ist somit aus Sicht der Verwaltun g ebenfalls zu begrüßen. Ebenso die Einführung der Möglichkeit für den Vor- stand/das Vorstandsmitglied, sich zum Antrag zu erklären. Die angeregte Absenkung der Hürde von einer Zweidrittelmehrheit auf eine absolute Mehrheit ist aus Sicht der Verwaltung abzulehnen. In der Begründung verweist der Jugendrat selbst auf die breite Zu- stimmung die für diesen Schritt notwendig sein soll und darauf, dass man das Ausnutzen dieser Mög- lichkeit unterbinden sollte. Vor diesem Hintergrund ist die Absenkung der Hürden für die Abberufung nicht nachvollziehbar und sollte nicht aufgegriffen werden. Zu 3. Übertragung der Sitzungsleitung (AJR/0001/2024) Die Verwaltung empfiehlt, diese Anregung nicht aufzugreifen. Der Vorsitz der Sitzung ist in § 6 der Geschäftsordnung des Jugendrates geregelt. Eine entsprechen- de Änderung sollte dort erfolgen. Aus Sicht der Verwaltung ist diese Änderung jedoch nicht notwen- dig, da durch die Erweiterung des Vorstandes auf vier Personen die Wahrscheinlichkeit für die Abwe- senheit aller Vorstandsmitglieder weiter sinkt. Zu 4. Verfahren der Satzungsänderung (AJR/0001/2024) Die Verwaltung empfiehlt, das Anliegen der Anregung mit veränderter Formulierung aufzugreifen (An- lage 1, Artikel 4). Grundsätzlich ist es sinnvoll, dass für eine geplante Änderung der Satzung des Jugendrates eine breite Mehrheit der Jugendratsmitglieder hinter dem Anliegen stehen muss. Jedoch ist die Initiative des Jugendrates nicht der einzige Ausgangspunkt für Satzungsänderungen und die letztendliche Ent- scheidung liegt beim Rat der Stadt Münster. Entsprechend soll eine Formulierung aufgenommen werden, die nur die Anregungen des Jugendrates zur Änderung der Jugendratssatzung betrifft und dort eine Zweidrittelmehrheit festlegt. Zu 5. Zusammensetzung des Jugendrates (AJR/0002/2024) Die Verwaltung empfiehlt, diese Anregung in veränderter Form aufzugreifen (Anlage 1, Artikel 1). Die Anpassung der Sitzverteilung im Jugendrat an die Anzahl der Wahlberechtigten in den Bezirken ist aus Sicht der Verwaltung zu begrüßen. Neben den Argumenten des Jugendrates spricht auch die Erfahrung aus den vergangenen Jugendratswahlen für eine Änderung, da die stark variierende Zahl der Wahlberechtigten sich auch in der Zahl der Kandidierenden niederschlägt. Die Verwaltung schlägt jedoch vor, von k onkreten Zahlen pro Bezirk, wie vom Jugendrat angeregt, abzusehen. Da sich die Bevölkerungszahlen verändern können, soll die proportionale Verteilung der Sitze vor jeder Wahl durch den Wahlausschuss erfolgen. So soll eine Satzungsregelung mit langem Bestand ermöglicht werden. - 4 - V/0074/2025 i.V. gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendrat Anlage 2 – AJR/0001/2024 Änderungsantrag zur Satzung des Jugendrates der Stadt Münster Anlage 3 – AJR/0002/2024 Änderung der Sitzverteilung im Jugendrat
Anlage 3-AJR_0002_2024
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Der Jugendrat Münster– Hafenstr. 34 - 48153 Münster An den Herrn Oberbürgermeister und den Rat der Stadt Münster 08.07.2023 Änderung der Sitzverteilung im Jugendrat Anregung des Jugendrates der Stadt Münster gemäß §6a der Hauptsatzung des Rates der Stadt Münster. Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 1. §2 der Satzung des Jugendrates der Stadt Münster ist folgendermaßen zu ändern: Der Jugendrat der Stadt Münster besteht aus höchstens 30 Mitgliedern. Dabei werden durch eine stadtweite Direktwahl 5 Mitglieder pro Stadtbezirk gewähl t. die 30 Sitze proportional der Bevölkerungsgröße der zwölf bis 1 7-jährigen Kinder und Jugendlichen verteilt. Die Sitze sind folgendermaßen verteilt (Stand 31.12.2022): Bezirk Mitte: 8 Sitze Bezirk West: 7 Sitze Bezirk Hiltrup: 4 Sitze Bezirk Südost: 4 Sitze Bezirk Nord: 4 Sitze Bezirk Ost: 3 Sitze Die Verteilung ist vor jeder Wahl erneut zu überprüfen. Begründung: Die grundlegende Rolle des Jugendrates der Stadt Münster besteht in der Vertretung der Interessen der jungen Bevölkerung und der Förderung ihrer Beteiligung an kommunalen Entscheidungsprozessen. Um die repräsentative und demokratische Natur des Jugendrates zu gewährleisten, bedarf es einer Anpassung der Sitzverteilung entsprechend der Bevölkerungsgröße der zwölf bis 17-jährigen Kinder und Jugendlichen. Der Jugendrat Münster Jugendrat@stadt-muenster.de 0251/492-5632 Postanschrift: Jugendinformations-und -bildungszentrum (Jib) Jugendrat der Stadt Münster Hafenstraße 34 48153 Münster Anregung des Jugendrates Münster an den Rat Nr. AJR/0002/2024Anregung des Jugendrates Münster an den Rat Nr. AJR/0002/2024 Die derzeitige Sitzverteilung im Jugendrat basiert auf der gleichmäßigen Zuweisung von Sitzen an die verschiedenen Bezirk e der Stadt Münster. Diese Verteilung reflektiert jedoch nicht die tatsächliche Bevölkerungsgröße der Altersgruppe der zwölf bis 17 -jährigen. Eine gewährleistete gleichberechtigte Vertretung aller Jugendlichen und die angemessene Berücksichtigung ihrer Meinungen und Anliegen sind von Bedeutung. Durch die Einführung einer stadtweiten Direktwahl, bei der die 30 Sitze im Jugendrat proportional zur Bevölkerungsgröße der zwölf bis 17 -jährigen Kinder und Jugendlichen verteilt werden, wird eine gerechtere Repräse ntation erzielt. Dadurch werden Bezirke mit einer größeren Anzahl von Jugendlichen auch eine entsprechend größere Anzahl von Sitzen im Jugendrat erhalten, während Bezirke mit einer geringeren Anzahl von Jugendlichen angemessen repräsentiert sein werden. Die regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Sitzverteilung vor jeder Wahl gewährleistet, dass Veränderungen in der Bevölkerungsstruktur berücksichtigt werden und die kontinuierliche Repräsentativität des Jugendrates erhalten bleibt. Durch eine gerechtere Sitzverteilung im Jugendrat wird das demokratische Prinzip gestärkt, indem eine breitere Vielfalt von Stimmen und Perspektiven in den Entscheidungsprozess einbezogen wird. Dies trägt zur Stärkung der Partizipation von Jugendlichen bei und fördert ihr Engag ement in kommunalen Angelegenheiten. Gez. Lorenzo Peuser Vorstandsmitglied des Jugendrates der Stadt Münster
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Hafenstraße 34
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Details
- Aktenzeichen
- V/0074/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 01.04.2025
- Erstellt
- 12.02.2025 14:17