Mandari Insight

1899/2025

Wirtschaftlichkeit des Erbbaurechts - Baustein 2 (AN/0428/2025)

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 20.06.2025

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Liegenschaftsausschuss, Sitzung am 30.06.2025, TOP 4.1.2.1

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

2960 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/23/230 
 
Vorlagen-Nummer 20.06.2025 
 1899/2025 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Liegenschaftsausschuss 30.06.2025 
 
Wirtschaftlichkeit des Erbbaurechts - Baustein 2 (AN/0428/2025) 
Die FDP-Fraktion bat um die Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. Wie hoch ist das jährliche Einkommen der Stadt durch o.g. Baustein 2, insbesondere 
vor dem Hintergrund des abgesenkten Zinssatzes? 
2. Welche Kosten kommen hierbei zusätzlich auf die Stadt zu, z.B. durch Wasseran-
schlüsse, Instandsetzungsmaßnahmen oder Sicherungskosten? 
3. Inwieweit wird ein Verkauf des Grundstückes geprüft, wenn eine soziokulturelle Nut-
zung im Rahmen des Erbbaurechts möglich ist?  
  
Antwort der Verwaltung: 
 
Zu Frage 1: 
 
Mit dem Baustein 2 sollen vorhandene städtische Objekte, die ihren ursprünglichen Nutzungs-
zweck verloren haben und die in der Regel in sanierungsbedürftigem Zustand sind, nicht nur 
als kommunales Vermögen dauerhaft erhalten, sondern für soziokulturellen Einrichtungen und 
damit für eine direkt gemeinwohlorientierte Stadtentwicklung genutzt werden.  
 
Bislang wurde 1 Erbbaurechtsvertrag auf Grundlage des Baustein 2 abgeschlossen. Sieben 
weitere Verträge befinden sich in einem fortgeschrittenen Verhandlungsstand. Sowohl beim 
bereits abgeschlossenen, als auch bei den bevorstehenden Verträgen ist davon auszugehen, 
dass Erlöse, wenn überhaupt, in einem geringen Umfang anfallen. Grund hierfür ist die in 
Baustein 2 vorgesehene Möglichkeit der Verrechnung des Erbbauzinses mit bestimmten Auf-
wendungen bzw. die Reinvestition sämtlicher Erträge im Sinne eines mit der Stadt vereinbar-
ten gemeinwohlorientieren Handlungsprogramms. 
 
Zu Frage 2: 
 
Über die in der Beschlussvorlage 0149/2024 genannten Kosten der notariellen Beurkundung 
sowie der Eintragung im Grundbuch hinaus kommen grundsätzlich keine Kosten auf die Stadt 
zu. Es gibt Projekte bei denen ein Erbbaurecht unter Anwendung des Bausteins 2 vergeben 
wurde und aufgrund der spezifischen Gegebenheiten des Projekts zusätzlich städtische Zu-
schüsse gewährt wurden. Wenn und soweit zugunsten von Erbbaurechtsnehmenden Förde-
rungen gewährt werden, handelt es sich dabei um individuelle Einzelentscheidungen die über 
die bloße Anwendung des Baustein 2 hinausgehen. 
 
Zu Frage 3:

2 
 
Ein Verkauf liegt weder im Interesse der Stadt, noch der Initiativen. Für die Stadt bietet die Be-
gründung eines Erbbaurechts den Vorteil, eine Nutzungsbindung über die gesamte Laufzeit 
zu vereinbaren. Auch profitiert sie von der langfristigen Bodenwertentwicklung. Die Initiativen 
benötigen sehr viel weniger Liquidität und können das Erbbaurecht als Kreditsicherheit nut-
zen.  
 
Die Grundentscheidung gegen einen Verkauf und für die Bestellung von Erbbaurechten folgt 
dabei der jahrzehntealten, bewährten Praxis bei der Errichtung von Sportanlagen durch ge-
meinnützige Vereine.  
 
 
Gez. Wolfgramm

Beratungsverlauf (1)

30.06.2025 Liegenschaftsausschuss
TOP 4.1.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
1899/2025
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
20.06.2025
Erstellt
10.06.2025 20:07