1899/2025
Wirtschaftlichkeit des Erbbaurechts - Baustein 2 (AN/0428/2025)
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle VIII/23/230 Vorlagen-Nummer 20.06.2025 1899/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Liegenschaftsausschuss 30.06.2025 Wirtschaftlichkeit des Erbbaurechts - Baustein 2 (AN/0428/2025) Die FDP-Fraktion bat um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Wie hoch ist das jährliche Einkommen der Stadt durch o.g. Baustein 2, insbesondere vor dem Hintergrund des abgesenkten Zinssatzes? 2. Welche Kosten kommen hierbei zusätzlich auf die Stadt zu, z.B. durch Wasseran- schlüsse, Instandsetzungsmaßnahmen oder Sicherungskosten? 3. Inwieweit wird ein Verkauf des Grundstückes geprüft, wenn eine soziokulturelle Nut- zung im Rahmen des Erbbaurechts möglich ist? Antwort der Verwaltung: Zu Frage 1: Mit dem Baustein 2 sollen vorhandene städtische Objekte, die ihren ursprünglichen Nutzungs- zweck verloren haben und die in der Regel in sanierungsbedürftigem Zustand sind, nicht nur als kommunales Vermögen dauerhaft erhalten, sondern für soziokulturellen Einrichtungen und damit für eine direkt gemeinwohlorientierte Stadtentwicklung genutzt werden. Bislang wurde 1 Erbbaurechtsvertrag auf Grundlage des Baustein 2 abgeschlossen. Sieben weitere Verträge befinden sich in einem fortgeschrittenen Verhandlungsstand. Sowohl beim bereits abgeschlossenen, als auch bei den bevorstehenden Verträgen ist davon auszugehen, dass Erlöse, wenn überhaupt, in einem geringen Umfang anfallen. Grund hierfür ist die in Baustein 2 vorgesehene Möglichkeit der Verrechnung des Erbbauzinses mit bestimmten Auf- wendungen bzw. die Reinvestition sämtlicher Erträge im Sinne eines mit der Stadt vereinbar- ten gemeinwohlorientieren Handlungsprogramms. Zu Frage 2: Über die in der Beschlussvorlage 0149/2024 genannten Kosten der notariellen Beurkundung sowie der Eintragung im Grundbuch hinaus kommen grundsätzlich keine Kosten auf die Stadt zu. Es gibt Projekte bei denen ein Erbbaurecht unter Anwendung des Bausteins 2 vergeben wurde und aufgrund der spezifischen Gegebenheiten des Projekts zusätzlich städtische Zu- schüsse gewährt wurden. Wenn und soweit zugunsten von Erbbaurechtsnehmenden Förde- rungen gewährt werden, handelt es sich dabei um individuelle Einzelentscheidungen die über die bloße Anwendung des Baustein 2 hinausgehen. Zu Frage 3: 2 Ein Verkauf liegt weder im Interesse der Stadt, noch der Initiativen. Für die Stadt bietet die Be- gründung eines Erbbaurechts den Vorteil, eine Nutzungsbindung über die gesamte Laufzeit zu vereinbaren. Auch profitiert sie von der langfristigen Bodenwertentwicklung. Die Initiativen benötigen sehr viel weniger Liquidität und können das Erbbaurecht als Kreditsicherheit nut- zen. Die Grundentscheidung gegen einen Verkauf und für die Bestellung von Erbbaurechten folgt dabei der jahrzehntealten, bewährten Praxis bei der Errichtung von Sportanlagen durch ge- meinnützige Vereine. Gez. Wolfgramm
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- 1899/2025
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 20.06.2025
- Erstellt
- 10.06.2025 20:07