V/0145/2013
Winterdienst auf Nebenstraßen
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Anlage
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Anregung Nr. 2013-00016 Anregung Nr. 2013-00016 Anregung Nr. 2013-00016 Anregung Nr. 2013-00016
Beschlussvorlage
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V/0145/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Abfallwirtschaftsbetriebe Münster Betrifft Winterdienst auf Nebenstraßen Anregung Nr. 2013-00016 gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Beratungsfolge 17.04.2013 Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 15.05.2013 Hauptausschuss Vorberatung 15.05.2013 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Ratsbeschluss vom 13.07.2011, wonach reine Wohn- und Anliegerstraßen weiterhin im Winterdienst nicht bedient werden (Ziff. 8 der Beschlussvorlage V/0210/2011/2. Erg.), wird nicht geändert. 2. Die Anregung Nr. 2013-0016 gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen ist damit erledigt. II. Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: Nach dem schneereichen Winter 2010/2011 hat die Verwaltung für die Ratssitzung am 13.07.2011 eine umfassende Bestandsaufnahme des städtischen Winterdienstes durchgeführt sowie ver- schiedene Maßnahmen zur Optimierung vorgeschlagen. Auf die umfangreiche Ratsvorlage V/0210/2011 nebst zwei Ergänzungsvorlagen sei hier hingewiesen. Die Vorlage wurde in der Fassung der zweiten Ergänzungsvorlage vom Rat mehrheitlich beschlos- sen. Die als Anlage beigefügte Anregung Nr. 2013-0016 gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zielt nun darauf, einen der insgesamt 11 Beschlusspunkte aufzuheben / abzuändern und den Winterdienst der Stadt Münster auch auf Nebenstraßen auszuweiten. Vorlagen-Nr.: V/0145/2013 Auskunft erteilt: Herr Hasenkamp Ruf: 60 52 10 E-Mail: Hasenkamp@awm.stadt- muenster.de Datum: 27.03.2013 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0145/2013 Stellungnahme der Verwaltung zu der Anregung: Gemäß Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht innerhalb einer geschlossenen Ortsl a- ge eine Räum - und Streupflicht nur an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Stellen. Die Voraussetzungen der Verkehrswichtigkeit der Straße und der Gefährlichkeit müssen gleichzeitig gegeben sein. Eine Straße gilt dann als verkehrswichtig, wenn sie überregi onale Bedeutung hat oder wenn es sich um Ortsdurchfahrten von klassifizierten Straßen (Bundesfern -, Landes - und Kreisstraßen) handelt. Nebenstraßen erfüllen dieses Kriterium nicht und somit ist für diese Straßen eine Räum - und Streupflicht ausgeschlossen. Jeglicher städtische Winterdienst dort wäre eine freiwillige Leistung, für die weder die Personal- und Materialkapazitäten vorliegen noch die Finanzierung gesichert ist. Eine Räumung von Anliege rstraßen kann nach aller Erfahrung aus der Winterdienstpraxis aber auch rein technisch nicht sichergestellt werden, da das Räumen von Wohn - bzw. Anliegerstraßen bei entsprechender Schneefallsituation aufgrund der fehlenden Fahrbahnbreite, des Verparkung s- grades und mangelnder Wendemöglichkeiten in den überwiegend schmalen Straßen nicht u m- setzbar ist. Die Verwaltung schlägt daher vor, den Ratsbeschluss vom 13.07.2011, wonach r eine Wohn- und Anliegerstraßen weiterhin im Winterdienst nicht bedient werden (Ziff. 8 der Beschlus svorlage V/0210/2011/2. Erg.), nicht zu ändern. I. V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage: Anregungstext
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0145/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 05.03.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37