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V/0013/2021

Landschaftsplan Roxeler Riedel - Rückkehr zu einer verbindlichen Landschaftsplanung

Vorlagen 11.01.2021

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V/0013/2021 Anlage 3_LP Roxeler Riedel_Text

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V/0013/2021 Anlage 4_LP Roxeler Riedel_Karte

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V/0013/2021 Beschlussvorlage

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V/0013/2021 Anlage A

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V/0013/2021 Anlage 1_realisierte Bepflanzungen

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V/0013/2021 Anlage 2_Bericht WLV

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V/0013/2021 Anlage 3_LP Roxeler Riedel_Text

252697 Zeichen

LANDSCHAFTSPLAN  
ROXELER RIEDEL 
 
 
Entwicklungs- und Festsetzungskarte 
Textliche Darstellungen und Festsetzungen mit Erläuterungen 
 einschließlich aller Änderungen bis zum 
09.02.2019

Impressum  
Herausgeberin: Stadt Münster 
  Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 
Planverfasser:  Amt für Grünflächen, Umwelt und Nac hhaltigkeit 
Stand: 09.02.2019

Hinweise 
 
Der Landschaftsplan Roxeler Riedel (LP) der Stadt M ünster ist seit dem 19.09.2014 rechts- 
wirksam. Seitdem bestand insbesondere aufgrund verä nderter Vorgaben der Bauleitplanung 
die Notwendigkeit, den LP zu ändern.  
 
Bei der vorliegenden Entwicklungs- und Festsetzungs karte sowie den dazugehörigen textli- 
chen Darstellungen und Festsetzungen handelt es sic h um eine nachrichtliche Wiedergabe 
des LP in der Fassung vom 19.09.2014 einschließlich  aller rechtskräftigen Änderungen bis 
zum 09.02.2019.  
 
Diese Reproduktion des fortgeführten LP dient der allgemeinen Information.  
Genaue Einzelaussagen sind dem rechtswirksamen LP sowie den rechtswirksamen Ände- 
rungen zu entnehmen.

4 
 
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S    
 
 
 
 
  Seite 
VORBEMERKUNGEN  
 
 
 
3-0.1 V o r g a b e n   d e r   R a u m o r d n u n  g 
 
10 
3-0.2 S t r a t e g i s c h e   U m w e l t p r ü f  u n g   ( S U P ) 
 
10 
3-0.3 R e c h t l i c h e   G r u n d l a g e n   u  n d   r ä u m l i c h e r   G e l – 
t u n g s b e r e i c h 
 
12 
3-0.4 A b l a u f   d e s   V e r f a h r e n s 
 
13 
3-0.5 B e s t a n d t e i l e   d e s   L a n d s c  h a f t s p l a n s   u n d    
r e c h t l i c h e   W i r k u n g e n 
 
15 
3-0.6 L a g e   u n d   C h a r a k t e r i s i e r  u n g   d e s   P l a n g e b i e t s 
 
16 
3-0.7 H i n w e i s e   z u r   S y s t e m a t i k  
 
16 
  
 
 
TEXTLICHE DARSTELLUN GEN UND FESTSETZUNGE N MIT ERLÄUTERUNGEN  
 
 
3-1.0  ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT  
 
 
19 
3-1.1 E r h a l t u n g 23 
 
3-1.1.1 E r h a l t u n g   u n d   S i c h e r u n  g 
 
25 
 
3-1.1.1.1 Kinderbachtal 
 
25 
3-1.1.1.2 Gievenbachtal 
 
26 
3-1.1.1.3 Meckelbachtal westlich Roxel 
 
26 
3-1.1.1.4 Meckelbachtal nördlich Mecklenbeck 
 
26 
3-1.1.1.5 
 
Offerbach westlich Albachten 
 
27 
3-1.1.2 T e m p o r ä r e   E r h a l t u n g  
 
27 
3-1.1.2.1 Feldstiege 
 
27 
3-1.1.2.2 Steinfurter Straße 
 
28 
3-1.1.2.3 Gievenbeck – Waldorfschule 28

5 
 
 
 
3-1.1.2.4 Roxel 
 
28 
3-1.1.2.5 Albachten 
 
28 
3-1.1.2.6 Mecklenbeck 
 
28 
   
3-1.2 A n r e i c h e r u n g 
 
29 
 
3-1.2.1 Nienberge 
 
29 
3-1.2.2 Hangenfeld 
 
30 
3-1.2.3 Brock 
 
31 
3-1.2.4 Nordwestlich Zoo 
 
31 
3-1.2.5 Südliches Rüschenfeld 
 
32 
3-1.2.6 Oberort/Altenroxel 
 
32 
3-1.2.7 Dülmener Straße 
 
33 
3-1.2.8 Sendener Stiege 
 
 
33 
3-1.3 O p t i m i e r u n g   A a – T a l 
 
 
34 
3-1.4 F r e i z e i t -   u n d   E r h o l u n g s  s c h w e r p u n k t   A a s e e  35 
 
   
3-2.0  BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT 
 
36 
3-2.1 N a t u r s c h u t z g e b i e t e 
 
39 
3-2.1.1 Naturschutzgebiet Aa-Aue 
 
49 
3-2.1.2 Naturschutzgebiet Alvingheide  
 
 
51 
3-2.2 L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t  e 
 
52 
3-2.2.1 Landschaftsschutzgebiet Schonebeck, Rüschenfeld und Alvingheide  53 
 
 
 
 
 
3-2.3 N a t u r d e n k m ä l e r 60 
 
3-2.3.1- 
3-2.3.32 
 
Verzeichnis der Naturdenkmäler 
 
63 
3-2.4 G e s c h ü t z t e   L a n d s c h a f t s b  e s t a n d t e i l e 
 
69 
3-2.4.1 Geschützter Landschaftsbestandteil Hecke und Kleingewässer an der 80

6 
 
 
Feldstiege 
 
3-2.4.2 Geschützter Landschaftsbestandteil Tümpel einschließlich Ufergehölz 
westlich des Freibads Nienberge 
 
80 
3-2.4.3 Geschützter Landschaftsbestandteil Beerwiede Bach 
 
80 
3-2.4.4 Geschützter Landschaftsbestandteil Kleingewässer 1 Waltruper Feld 
 
81 
3-2.4.5 Geschützter Landschaftsbestandteil Kleingewässer 2 Waltruper Feld 
 
81 
3-2.4.6 Geschützter Landschaftsbestandteil Kleingewässer 3 Waltruper Feld 
 
82 
3-2.4.7 Geschützter Landschaftsbestandteil Weidetümpel bei Haus Rüschhaus 
 
82 
3-2.4.8 Geschützter Landschaftsbestandteil Kleingewässer Schonebeck 
 
83 
3-2.4.9 Geschützter Landschaftsbestandteil Krummer Bach 
 
83 
3-2.4.10 Geschützter Landschaftsbestandteil Obstwiesen an der Aa 
 
84 
3-2.4.11 Geschützter Landschaftsbestandteil  Westlicher  Kinderbach 
 
85 
3-2.4.12 Geschützter Landschaftsbestandteil Weidetümpel im Brock 
 
86 
3-2.4.13 Geschützter Landschaftsbestandteil Tümpel einschließlich Gehölzkom- 
plex am Lierbach 
 
87 
3-2.4.14 Geschützter Landschaftsbestandteil Helmer- und Tilbecker Bach 
 
87 
3-2.4.15 Geschützter Landschaftsbestandteil Gievenbach 
 
88 
3-2.4.16 Geschützter Landschaftsbestandteil Woestenteich  
 
89 
3-2.4.17 Geschützter Landschaftsbestandteil Meckelbach 
 
90 
3-2.4.18 Geschützter Landschaftsbestandteil Hochwasserrückhaltebecken Getter- 
bach  
90 
 
 
 
 
3-3.0  ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN  
 
91 
3-3.1 N a t ü r l i c h e   E n t w i c k l u n g   v o n   B r a c h f l ä c h e n 
 
92 
3-3.1.1- 
3-3.1.2 
 
Maßnahme zur natürlichen Entwicklung von Brachflächen 92 
3-3.2 P f l e g e   v o n   B r a c h f l ä c h e n  
 
93 
3-3.2.1- 
3-3.2.4 
 
Maßnahmen zur Pflege von Brachflächen 
 
 
94 
3-4.0  FORSTLICHE FESTSETZUNGEN IN NATURSCHUTZGEBIETEN UND  
GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILEN 
 
95 
3-4.1 W i e d e r a u f f o r s t u n g  u n t e r   V o r s c h r i f t   o d e r   A u s – 96

7 
 
 
s c h l u s s   b e s t i m m t e r   B a u m a r t e n 
 
3-4.1.1- 
3-4.1.6 
Festsetzungen zur Wiederaufforstung 
 
 
97 
3-4.2 U n t e r s a g u n g   e i n e r   b e s t i  m m t e n   F o r m   d e r   E n d- 
n u t z u n g 
 
98 
3-4.2.1- 
3-4.2.6 
 
Festsetzungen zur Form der Endnutzung 
 
 
98 
3-5.0  ENTWICKLUNGS -, PFLEGE - UND ERSCHLIEßUNGSMAßNAHMEN  
 
99 
3-5.1 A n l a g e   o d e r   A n p f l a n z u n g    v o n   U f e r g e h ö l z e n   
( o r t s g e b u n d e n e   F e s t s e t z u n g e n   g e m ä ß   
 §   2 6   ( 2 )   L G ) 
 
103 
3-5.1.1- 
3-5.1.44 
Maßnahmen zur Anlage oder Anpflanzung von Ufergehölzen  
(ortsgebundene Festsetzungen gem. § 26 (2) Landschaftsgesetz) 
 
107 
3-5.2 A n l a g e   o d e r   A n p f l a n z u n g    v o n   H e c k e n ,   B a u m  - 
r e i h e n   u n d   - g r u p p e n ,   E i n z e l b ä u m e n   s o w i e    
O b s t b ä u m e n   i n   a u s g e w i e s e n e n   L a n d s c h a f t s – 
r ä u m e n   ( R a u m b e z o g e n e   F e s t s e t z u n g e n   g e m ä ß   
 
§   2 6   ( 3 )  L G   -   B e r e i c h s f e s t s e t z u n g e n ) 
 
113 
3-5.2.1 – 
3-5.2.3 
Maßnahmen zur Anlage oder Anpflanzung von Hecken, B aumreihen und 
–gruppen sowie Einzelbäumen in ausgewiesenen Landsc haftsräumen 
(raumbezogene Festsetzungen gem. § 26 (3) Landschaftsgesetz –  
Bereichsfestsetzungen) 
 
117 
3-5.3 
 
 
P f  l e g e,   W i e d e r h e r s t e l l u n g   o d e r  A n l a g e   n a t u r – 
n a h e r   L e b e n s r ä u m e 
 
119 
3-5.3.1 Pflege, Entwicklung sowie Neuanlage von Gew ässern 
 
119 
3-5.3.1.1 Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung best ehender Gewässer 
 
124 
3-5.3.1.1.1 
–  
3-5.3.1.1.37
 
 
Maßnahmen 124 
3-5.3.1.2 Maßnahmen zur Neuanlage von Kleingewässer n 
 
133 
3-5.3.1.2.1 
–  
3-5.3.1.2.7 
 
Maßnahmen 133 
3-5.3.2 Maßnahmen zur Entwicklung von Uferstreifen 
 
135 
3-5.3.2.1  
– 3-5.3.2.9 
 
Maßnahmen 136 
3-5.3.3 Pflege und Entwicklung bestehender Lebensrä ume im südlichen  
Rüschenfeld 
 
139

8 
 
 
3-5.3.3.1  
– 3-5.3.3.3 
 
Maßnahmen 139 
3-5.3.4 Pflege von Hecken, Kopfbäumen und Obstbaumb eständen 
 
140 
3-6.0 
AUFHEBUNG BESTEHENDER VORSCHRIFTEN  
 
 
142 
3-6.1 V e r o r d n u n g e n   z u   L a n d s c h  a f t s s c h u t z g e b i e t e n 
 
 
3-6.1.1 Einzelmaßnahmen 
 
 
 
3-6.2 V e r o r d n u n g e n   z u r   S i c h e r  u n g   v o n   N a t u r d e n k - 
m a l e n 
 
 
3-6.2.1 Einzelmaßnahmen 
 
 
  
ANHANG  
 
 
Flurstücksverzeichnis zu den Schutzgebieten  
- Naturschutzgebiete  
- Landschaftsschutzgebiete  
- Geschützte Landschaftsbestandteile  
ge-
son- 
dertes 
Doku-
ment

9 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
VORBEMERKUNGEN

10 
 
 
3-0.1 V o r g a b e n   d e r   R a u m o r d n u n  g    
 
 Für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt die Darst ellung der landesweiten 
Leitbilder und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege im 
Landschaftsprogramm, die Darstellung der regionalen  Erfordernisse und Maß- 
nahmen im Regionalplan Münsterland (vormals Gebietsentwicklungsplan). 
 
Der Regionalplan erfüllt die Funktionen eines Lands chaftsrahmenplans im Sin- 
ne des Bundesnaturschutzgesetzes, d.  h. die Darste llungen sind verbindliche 
Vorgaben für die Landschaftsplanung. Dies gilt insb esondere für die Darstel- 
lung der Bereiche zum Schutz der Natur und der Land schaft, der Erholung, 
aber auch der Wohnsiedlungs- sowie Gewerbe- und Ind ustrieansiedlungsbe- 
reiche.  
 
Der Landschaftsplan stellt unter Berücksichtigung l andesweiter und regionaler 
Erfordernisse und Maßnahmen die örtlichen Ziele des Naturschutzes sowie die 
konkreten Maßnahmen zu deren Verwirklichung dar. Da zu zählen insbesonde- 
re die Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzg ebieten auf der Grund- 
lage des Regionalplans. 
 
3-0.2 S t r a t e g i s c h e   U m w e l t p r ü f  u n g  ( S U P ) 
 
 Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbststä ndiger Teil behördlicher 
Verfahren bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen und 
wurde mit der Änderung des Gesetzes über die Umwelt verträglichkeitsprüfung 
am 25.06.2005 verbindlich eingeführt. 
Dabei werden die voraussichtlichen Umweltsauswirkungen aufgrund der Reali- 
sierung von Plänen und Programmen im Hinblick auf e ine wirksame Umwelt- 
vorsorge ermittelt, beschrieben und bewertet. 
Landschaftspläne sind gemäß § 17 Absatz 1 Landschaf tsgesetz (LG) einer 
Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen. Ist eine Strategische Umweltprü- 
fung für das Plangebiet oder für Teile davon bereit s in vorlaufenden Plänen, 
wie beispielsweise dem Regionalplan, durchgeführt w orden, soll sich die Stra- 
tegische Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltaus- 
wirkungen beschränken. 
 
Das Verfahren muss den Anforderungen der §§ 14a, 14f und 14g Abs. 2 Nr. 6 
und 8 sowie den §§ 14h und 14i Abs. 1, 14k Abs. 1 und 14n des Gesetzes über 
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entsprechen. In der Begründung 
sind die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die in  
§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter aufzunehmen. Diese umfas- 
sen: 
 
1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesund heit, Tiere, Pflanzen 
und die biologische Vielfalt,  
2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft 
3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie 
4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern. 
 
 Damit vereint der LP zwei Aspekte in sich: Zum ein en ist er unverzichtbare 
Grundlage für alle raumbedeutsamen Planungen, da er  wesentliche Grundla- 
gendaten sowie planerische Aussagen zur Entwicklung  von Natur und Land- 
schaft liefert und somit wesentliche Aspekte einer Umweltverträglichkeitsprü- 
fung abdeckt. Andererseits aber ist der LP als eige nständige Planung selbst 
Gegenstand der Strategischen Umweltprüfung.

11 
 
 
 Gemäß § 17 Abs. 1 LG erfüllt die Begründung zum La ndschaftsplan die Funk- 
tion des nach § 14g UVPG erforderlichen Umweltberichts. 
In der Begründung sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf 
die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter aufzunehmen. 
 
 Betrachtung der Schutzgüter 
Die Betrachtung der Schutzgüter  Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, 
Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie  Kulturgüter  ist Bestandteil der Grundla- 
generhebung und –bewertung zum Landschaftsplan und wird an dieser Stelle 
nicht weiter ausgeführt.  
Zu diesen Grundlagen und planerischen Vorgaben zählen insbesondere: 
1) Ziele der Raumordnung und Landesplanung gem. Regionalplan 
2) Fachbeiträge zum LP 
a) ökologischer Fachbeitrag 
b) landwirtschaftlicher Fachbeitrag 
c) forstbehördlicher Fachbeitrag 
3) Landesweite Kartierung der schutzwürdigen Biotop e der Landesanstalt für 
Ökologie, Bodenordnung und Forsten NW 
4) Verzeichnis der Bodendenkmäler  
5) Biotoptypenkartierung (Realnutzungskartierung) 
 
 Schutzgut Mensch 
Natur und Landschaft stellen die Lebensgrundlage des Menschen dar.  
Die im Plangebiet lebenden Menschen bewirtschaften in großen Teilen den 
eigenen Grund und Boden und nutzen die Landschaft z um Zweck der Erho- 
lung. Sie sind von Emissionen, wie beispielsweise L ärm und Staubemissionen 
entlang von Straßen und Autobahnen, betroffen.  
 
Schutzgut  Sachgüter  
Durch den Landschaftsplan werden sonstige Sachgüter nicht berührt. 
 
 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Relevante  Wechselwirkungen sind nicht bekannt bzw.  Teil der Grundlagener- 
hebung zum Landschaftsplan. 
 
 Voraussichtliche Umweltauswirkungen  
Der LP stellt die örtlichen Erfordernisse und Maßna hmen zur Verwirklichung 
der Ziele des Naturschutzes dar. Dazu zählen insbesondere 
 die Darstellung der Entwicklungsziele für die Land schaft 
 die Festsetzung besonders geschützter Teile von Na tur und Landschaft 
 die Zweckbestimmung für Brachflächen 
 besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung  
 die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnah men. 
 
 
 Ziel der Landschaftsplanung ist es, Natur und Land schaft so zu schützen, zu 
pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wieder herzustellen, dass 
1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts 
2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter 
3. die Tier- und Pflanzenwelt sowie  
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur u nd Landschaft 
als Lebensgrundlagen des Menschen und als Vorausset zung für seine Erho- 
lung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind. 
 
 Für den Landschaftsplan Roxeler Riedel   sind nachteilige Auswirkungen auf-

12 
 
 
grund der Realisierung der im LP dargestellten Maßn ahmen und Festsetzun- 
gen nicht zu erwarten. Es ist vielmehr Ziel Natur u nd Landschaft im ökologi- 
schen Sinn zu entwickeln. 
 
Die Realisierung des LP wird darüber hinaus zu posi tiven Wirkungen für die 
menschliche Gesundheit führen, so beispielsweise du rch den Schutz vor Lärm 
und anderen Emissionen bei Anpflanzungen. 
 
 Alternativen 
Aufgrund des verbindlichen Charakters der oben gena nnten Grundlagen und 
planerischen Vorgaben der Landschaftsplanung ist di e Wahl von Alternativen 
nicht gegeben. So sind zum Beispiel die im Regional plan dargestellten Ziele 
der Raumordnung, insbesondere die dargestellten Bereiche für den Schutz der 
Natur, den Schutz der Landschaft usw. verbindliche Grundlage für die Land- 
schaftsplanung. Weitere Erläuterungen ergeben sich zu den jeweiligen Fest- 
setzungen. 
 
3-03 R e c h t l i c h e   G r u n d l a g e n   u n d   r ä u m l i c h e r   G e l t u n g s – 
b e r e i c h  
 
 Rechtsgrundlagen für die Aufstellung dieses Landsc haftsplanes bilden das 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 01.03.2010 (BGBl. I Nr. 51 S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
07.08.2013 (BGBl. I Nr. 28 S. 1482, 1496), das Landschaftsgesetz (LG) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt 
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), 
die Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) vom 22. 
Oktober 1986 (GV. NW. 1986 S. 683), zuletzt geändert durch Artikel VI des 
Gesetzes vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 226) sowie die Gemeindordnung NW 
(GO) (insbesondere §§ 7 und 41) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 
vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878. 
 
 Der Landschaftsplan stellt gemäß § 16 Abs. 1 LG di e örtlichen Erfordernisse 
und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschut- 
zes und der Landschaftspflege dar und setzt diese r echtsverbindlich fest. Der 
Geltungsbereich erstreckt sich auf den baulichen Au ßenbereich im Sinne des 
Bauordnungsrechts.  
Der Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. LG die Grun dlage für die Entwick- 
lung, den Schutz und die Pflege der Landschaft und ihrer Bestandteile. Er gilt 
flächendeckend für alle Flächen, die außerhalb der im Zusammenhang bebau- 
ten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauung spläne liegen. Darüber 
hinaus kann er sich unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf 
Flächen eines Bebauungsplanes erstrecken, soweit di eser Festsetzungen 
nach § 9 Abs. 1 Nr. 11, 14 - 18, 20, 24 - 26 des Ba ugesetzbuches (BauGB) 
trifft und diese Flächen im Zusammenhang mit dem ba ulichen Außenbereich 
stehen.  
 
 Die Ausgrenzung der „im Zusammenhang bebauten Orts teile“ bedeutet jedoch 
keine Vorentscheidung im Sinne des § 34 BauGB. Aus diesem Grunde wird in 
die Verfahrensleiste zum Landschaftsplan ein entsprechender Hinweis in Form 
einer so genannten „salvatorischen Klausel“ aufgenommen:  
Die Grenzen des Landschaftsplanes treffen keine Aus sage darüber, ob ein 
Grundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder dem Außenbe- 
reich zuzurechnen ist. Hierüber wird bei der Prüfun g der Zulässigkeit von Vor- 
haben entschieden.

13 
 
 
 
3-0.4 A b l a u f   d e s   V e r f a h r e n s 
 
 Der Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG von d en Kreisen und kreisfreien 
Städten als Satzung zu erlassen. Die Einzelheiten d es Verfahrensablaufes sind 
in den §§ 27 bis 29 LG geregelt. 
 
 Für die Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung von  Landschaftsplänen gel- 
ten nach § 29 Abs. 1 LG die gleichen Vorschriften w ie für die Aufstellung von 
Landschaftsplänen. Vereinfachte Änderungen werden a uf der Grundlage von 
 
§ 29 Abs. 2 LG durchgeführt. 
 
Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines F lächennutzugsplans im 
Geltungsbereich eines LP treten gemäß § 29 Abs. 4 L G widersprechende Dar- 
stellungen und Festsetzungen des LP mit dem In-Kraf t-Treten des entspre- 
chenden Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34  Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 
des Baugesetzbuches außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung 
im Beteiligungsverfahren  nach dem Baugesetzbuch nicht widersprochen hat. 
 
 
 
 Für die Einhaltung des geltenden Planungsrechts. 
 
Münster, 19.05.2014 
 
 
gez.    (L.S.)   gez. 
……………………………    …………………………… 
Thoma s Paal      Heiner Bruns 
Stadtrat      Amtsleiter 
 
 
 
 
 Der Rat der Stadt Münster hat am 20.09.1995 gemäß § 16 Absatz 2 LG den 
Beschluss zur Aufstellung dieses Landschaftsplanes gefasst. Der Beschluss 
wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 16 vom 17.08.2012 bekannt gemacht. 
 
Münster, 19.05.2014 
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
 
 
gez.    (L.S.) 
……………………….. 
Heiner Bruns     
Amtsleiter

14 
 
 
 Dieser Landschaftsplan hat gemäß § 27c LG vom 27.0 8. – 27.09.2012 offen 
gelegen. 
Münster, 19.05.2014 
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
 
gez.     (L.S.) 
…………………….. 
Heiner Bruns   
Amtsleiter 
 
 
 Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Absatz 2 LG und §§ 7 und 41 GO NW 
durch den Rat der Stadt Münster am 02.04.2014 als Satzung beschlossen wor- 
den. 
Münster, 22.05.2014 
 
 
     (L.S.) 
gez.       gez. 
………………………     …………………………. 
Markus Lewe Jürgen Kupferschmidt 
Oberbürgermeister     Schriftführer 
 
 
 Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 28 LG bei der h öheren Landschaftsbehör- 
de angezeigt worden. Eine Verletzung von Verfahrens vorschriften wird nicht 
geltend gemacht. 
 
Münster, 19.08.2014 
Bezirksregierung Münster 
Höhere Landschaftsbehörde 
 
     (L.S.) 
gez. 
………………………………. 
Der Regierungspräsident 
 
 
 
Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 28a LG mit der B ekanntmachung im Amts- 
blatt der Stadt Münster Nr. 20  vom 19.09.2014 in Kraft getreten. 
Münster, 30.09.2014 
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
 
(L.S) 
gez. 
………………………. 
Heiner Bruns     
Amtsleiter

15 
 
 
3-0.5 B e s t a n d t e i l e   d e s   L a n d s c  h a f t s p l a n s   u n d   r e c h t – 
l i c h e   W i r k u n g e n 
 
 Der Landschaftsplan wird erarbeitet unter Zugrunde legung der im Landschafts- 
gesetz bzw. in der Durchführungsverordnung genannte n Grundlagen und unter 
Beachtung der ebenfalls dort genannten planerischen Vorgaben.  
Dazu zählen u. a.: 
- der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landsch aftspflege, 
- die Ziele der Raumordnung gemäß Regionalplan, 
- gesetzlich geschützten Biotope nach § 62 LG/§ 30 BNatSchG, 
- Biotopkataster NRW (schutzwürdige Biotope), 
- Bauleitpläne der Stadt Münster, 
- Kompensationsflächenkataster der Stadt Münster (A usgleichsflächen), 
- Biotoptypenkartierung für die Stadt Münster, 
- Ökokonto, 
- wasserwirtschaftliche Vorgaben (Wasserrahmenricht linie etc.). 
 
Diese Grundlagen sind nicht Bestandteil des Landsch aftsplanes im rechtlichen 
Sinne und nehmen daher nicht am Verfahren teil.  
 
Bestandteile des Landschaftsplanss sind die Entwicklungs- und Festsetzungs- 
karte, die textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen. Er 
enthält im Einzelnen: 
 
 die Darstellungen der Entwicklungsziele für die La ndschaft (§ 18 LG), 
 die Festsetzungen besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft 
(§§ 20, 23, 26, 28, 29 BNatSchG), 
 die Zweckbestimmung für Brachflächen (§ 24 LG), 
 die forstlichen Festsetzungen in Naturschutzgebiet en und geschützten Land- 
schaftsbestandteilen (§ 25 LG), 
 die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnah men (§ 26 LG). 
 
 Entsprechend seiner Systematik weist der Landschaf tsplan abgestufte Verbind- 
lichkeiten und Zuständigkeiten auf, die in den §§ 1 1, 23, 26, 28, 29 und 65 
BNatSchG in Verbindung mit  den §§ 33 – 41 LG im Ei nzelnen geregelt sind. 
Während die dargestellten Entwicklungsziele behördenverbindlich sind, sind die 
Regelungen zu den Schutzausweisungen allgemeinverbi ndlich. Festsetzungen 
nach §§ 24 – 26 LG binden dagegen die betroffenen G rundstückseigentümer 
bzw. Nutzungsberechtigten. Bei den Festsetzungen na ch § 26 LG erfolgt die 
konkrete Bindung bei der Durchführung der Maßnahmen  durch vertragliche 
Vereinbarungen oder eine entsprechende Verpflichtung. 
 
 Bundes- und Landesgesetze wie Wasserhaushaltsgeset z (WHG) und Lan- 
deswassergesetz (LWG) bleiben in ihrer rechtlichen Wirkung von den Darstel- 
lungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes unberührt. 
 
Die Bestimmungen des Landschaftsplans lassen die Vo rschriften des § 30 
BNatSchG  - Schutz bestimmter Biotope – und § 62 LG unberührt. Diese stellen 
gegenüber den Festsetzungen eines Landschaftsplans höherrangiges Recht 
dar, so dass im Rahmen des Landschaftsplans kein Er messensspielraum ge- 
geben ist.

16 
 
 
 
3-0.6 L a g e   u n d   C h a r a k t e r i s i e r  u n g   d e s   P l a n g e b i e t s 
 
 Das Plangebiet umfasst den westlichen Teil des Sta dtgebietes Münster mit ei- 
ner Fläche von ca. 48 qkm. 
 
 Es wird im Osten durch die Bebauung der Stadtteile  Gievenbeck und Mecklen- 
beck begrenzt, im Süden durch die Autobahn 43, im W esten durch die Stadt- 
grenze zum Kreis Coesfeld. Im Norden bildet die Alt enberger Straße die Gren- 
ze.  
 
 Aus dem Geltungsbereich ausgegrenzt sind die Ortsl agen Nienberge, Gieven- 
beck, Roxel, Mecklenbeck und Albachten.  
 
 Dominante Verkehrssachen bilden die Autobahn 1, di e das Plangebiet von Sü- 
den nach Norden durchschneidet und in einen westlic hen und einen östlichen 
Teil gliedert sowie die B 54 von Münster in Richtung Emsdetten.  
Des Weiteren durchquert die Eisenbahnlinie „Münster  – Recklinghausen“ den 
südlichen Teil des Plangebiets in ost-westlicher Richtung.  
 
 Das Plangebiet wird geprägt durch die Aa und ihre Nebengewässer. Kenn- 
zeichnend für die Landschaft waren ursprünglich fla che, breite sog. Riedel . 
Durch die wirtschaftliche Nutzung der Landschaft si nd diese zwischenzeitlich 
fast vollständig verschwunden.  
Das Landschaftsplangebiet ist charakterisiert durch  die landwirtschaftliche Nut- 
zung, wobei die größeren zusammenhängenden Nutzfläc hen zwischen Albach- 
ten, Roxel und Mecklenbeck zu finden sind. 
Größere Waldbereiche befinden sich überwiegend an der Stadtgrenze im Über- 
gangsbereich zu Coesfeld. 
 
 Das Bild der Landschaft im Plangebiet wird in ents cheidendem Maße durch den 
Reichtum und die Verteilung der Feldgehölze, Hecken und Wallhecken als cha- 
rakteristische Elemente dieser Kulturlandschaft gep rägt. Insbesondere der 
westliche und nordwestliche Teil des Plangebiets si nd in ihrer heutigen Ausprä- 
gung ein Dokument für die Münsterländische Parklandschaft. 
 
3-0.7 H i n w e i s e   z u r   S y s t e m a t i k  
 
 Die textlichen Darstellungen und 
Festsetzungen zur Entwicklungs- und 
Festsetzungskarte (im weiteren kurz 
E + F Karte genannt) beinhalten: 
 
Die Erläuterungen enthalten ergän- 
zende Ausführungen und Hinweise zu 
den einzelnen Darstellungen und 
Festsetzungen des Landschaftspla- 
nes. 
  die inhaltliche Bestimmung der 
Entwicklungsziele für die Land- 
schaft nach § 18 LG, 
 
  den Schutzgegenstand, den 
Schutzzweck und die zu dessen 
Erreichung notwendigen Regelun- 
gen für die besonders geschützten 
Teile von Natur und Landschaft 
nach §§ 20, 23, 26, 28, 29 
BNatSchG, 
 die inhaltliche Zweckbestimmung 
für Brachflächen nach § 24 LG, 
Bei Verstößen gegen Festsetzungen 
nach den §§ 2
0, 23, 26, 28, 29  
BNatSchG sowie den §§ 24 – 26 LG –
in Verbindung mit den §§ 34 LG, 23, 
26, 28, 29 BNatSchG und § 35 LG gel- 
ten die gesetzlichen Bestimmungen 
über Ordnungswidrigkeiten.

17 
 
 
 die inhaltliche Bestimmung der 
Festsetzungen für die forstliche 
Nutzung in Naturschutzgebieten 
und geschützten Landschaftsbe- 
standteilen nach § 25 LG, 
 die inhaltliche Bestimmung der 
Entwicklungs-, Pflege- und Er- 
schließungsmaßnahmen nach 
§ 26 LG. 
 
 Spezielle kartographische Darstel- 
lungen zur Lage und Abgrenzung von 
Flächen und Objekten sowie sonst 
ige  
Detailkarten dienen der Verdeutli- 
chung und sind Bestandteil der textli- 
chen Festsetzungen. 
 
 
 Die E + F Karte enthält die Abgren- 
zung und Kennzeichnung der Fest- 
setzungen nach § 18, 24, 25, 26 LG 
und § 20, 22, 23, 26, 28, 29 
BNatSchG.  
 
Die Kennnummern in der E + F Karte 
sind mit den Gliederungspunkten der 
textlichen Darstellungen und Festset- 
zungen identisch. Die Nummerierung 
erfolgt grundsätzlich von Nord nach 
Süd, soweit nicht durch inhaltliche Zu- 
sammenhänge eine Abweichung von 
dieser Systematik geboten ist. 
 
Die Benennung von Flurstücken, Ge- 
höften, Straßen und Gewässern ist der 
deutschen Grundkarte und dem amtli- 
chen Stadtplan entnommen.

18 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN 
MIT ERLÄUTERUNGEN

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
19 
 
3-1.0  ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE 
LANDSCHAFT 
 
 
 Für das Plangebiet  werden  gemäß § 
11 BNatSchG und § 18 Abs. 1 LG die 
folgenden Entwicklungsziele darge- 
stellt: 
 
 
Die Darstellung der Entwicklungsziele 
für die Landschaft erfolgt auf der 
Grundlage der Bestandsaufnahme 
und Bewertung der Landschaft. 
 3-1.1 Erhaltung einer mit naturna- 
hen Lebensräumen oder 
sonstigen natürlichen Land- 
schaftselementen reich oder 
vielfältig ausgestatteten 
Landschaft (Erhaltung) 
 
„Die Entwicklungsziele für die Land- 
schaft geben als räumlich-fachliche 
Leitbilder über das Schwergewicht der 
im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben 
der Landschaftsentwicklung Auskunft“ 
(§ 18 Abs. 1 LG). 
 
Die im Plangebiet zu erfüllenden öff- 
 3-1.1.1 
 Erhaltung und Entwicklung 
einer mit naturnahen Le- 
bensräumen ausgestatteten 
Landschaft sowie Sicherung 
der Freiraumfunktion  
(Erhaltung und Sicherung) 
entlichen Aufgaben und die wirtschaft- 
lichen Funktionen der Grundstücke, 
insbesondere die land-, forst-, berg-, 
abgrabungs-, wasser- und abfallwirt- 
schaftlichen Zweckbestimmungen sind 
hier nach § 18 Abs. 2 LG berücksich- 
tigt worden. 
 
 3-1.1.2 
 Erhaltung einer mit naturna- 
hen Lebensräumen oder 
sonstigen natürlichen Land- 
schaftselementen ausgestat- 
teten Landschaft bis zum 
Zeitpunkt einer städtebauli- 
chen Überplanung (temporä- 
re Erhaltung) 
 
Die Entwicklungsziele richten sich 
ausschließlich an Behörden.  
„Die gemäß § 18 LG dargestellten 
Entwicklungsziele für die Landschaft 
sollen bei allen behördlichen Maß- 
nahmen im Rahmen der dafür gelten- 
den gesetzlichen Vorschriften berück- 
sichtigt werden“ (§ 33 Abs. 1 LG). 
 
 
 
 
 
3-1.2 
 
Anreicherung einer Land- 
schaft mit naturnahen Le- 
bensräumen und mit glie- 
dernden und belebenden 
Elementen (Anreicherung) 
 
Planungen zur Errichtung von Straßen 
werden im Landschaftsplan i. d. R. 
nicht dargestellt, finden aber Berück- 
sichtigung indem Festsetzungen in 
diesen Bereichen nicht erfolgen.  
Die dargestellten Entwicklungsziele 
 
 
 
3-1.3 
 
 
Optimierung der Aa und ih- 
res Talraumes im ökologi- 
schen Sinn durch die Ent- 
wicklung von Lebensge- 
meinschaften und Lebens- 
stätten für z. T. gefährdete 
Pflanzen- und Tierarten un- 
ter Erhaltung vorhandener, 
naturnaher Strukturen und 
Lebensräume 
(Optimierung Aa – Tal) 
stehen einer Realisierung der Pla- 
nungsvorhaben nicht entgegen. 
 
Entwicklungsziel ist gemäß § 18 LG 
auch der Aufbau des Biotopverbunds 
nach § 20 BNatSchG. 
 
§ 20 BNatSchG 
(1) Es wird ein Netz verbundener Bio- 
tope (Biotopverbund) geschaffen, das 
mindestens 10 Prozent der Fläche ei- 
nes jeden Landes umfassen soll.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
20 
 
 3-1.4 Freizeit- und Erholungs- 
schwerpunkt sowie Siche- 
rung der Freiraumfunktion  
(Freizeit- und Erholungs- 
schwerpunkt Aasee) 
 
(2) Teile von Natur und Landschaft 
können geschützt werden 
1. nach Maßgabe des § 23 als Natur- 
schutzgebiet, 
2. nach Maßgabe des § 24 als Natio- 
nalpark oder als Nationales Natur- 
monument, 
 Die Abgrenzung und Kennzeichnung 
der Teilräume mit unterschiedlichen 
Entwicklungszielen ist der Entwick- 
lungs- und Festsetzungskarte zu ent- 
nehmen. 
 
3. als Biosphärenreservat, 
4. nach Maßgabe des § 26 als Land- 
schaftsschutzgebiet, 
5. als Naturpark, 
6. als Naturdenkmal oder 
7. als geschützter Landschaftsbe- 
standteil.  
 
(3) Die in Absatz 2 genannten Teile 
von Natur und Landschaft sind, soweit 
sie geeignet sind, Bestandteile des 
Biotopverbunds. 
 
§ 21 BNatSchG 
(1) Der Biotopverbund dient der dau- 
erhaften Sicherung der Populationen 
wild lebender Tiere und Pflanzen ein- 
schließlich ihrer Lebensstätten, Bioto- 
pe und Lebensgemeinschaften sowie 
der Bewahrung, Wiederherstellung 
und Entwicklung funktionsfähiger öko- 
logischer Wechselbeziehungen. Er 
soll auch zur Verbesserung des Zu- 
sammenhangs des Netzes „Natura 
2000“ beitragen. 
 
  (3) Der Biotopverbund besteht aus 
Kernflächen, Verbindungsflächen und 
Verbindungselementen. Bestandteile 
des Biotopverbunds sind  
1. Nationalparke und Nationale Na- 
turmonumente, 
2. Naturschutzgebiete, Natura 2000-
Gebiete und Biosphärenreservate 
oder Teile dieser Gebiete, 
3. gesetzlich geschützte Biotope im 
Sinne des § 30 BNatSchG und § 
62 LG,

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
21 
 
  4 weitere Flächen und Elemente, 
einschließlich solcher des Nationa- 
len Naturerbes, des Grünen Ban- 
des sowie Teilen von Landschafts- 
schutzgebieten und Naturparken, 
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 
1 genannten Zieles geeignet sind. 
 
   
 
Alle im LP dargestellten Entwicklungs- 
ziele nehmen Aufgaben für den Bio- 
topverbund gemäß § 20 und 21 
BNatSchG war. Da es sich um ge- 
samträumliche Funktionen handelt, 
bedarf es keiner gesonderten Darstel- 
lung als eigenständiges Entwicklungs- 
ziel.  
 
  
 
 
In der nachfolgenden Abbildung sind 
die Lebensräume dargestellt, die Auf- 
gaben für den Biotopverbund im west- 
lichen Stadtgebiet wahrnehmen sowie 
die sie vernetzenden Schutzauswei- 
sungen.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
22

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
23 
 
3-1.1  E r h a l t u n g  
 
 
 Das Entwicklungsziel umfasst neben 
der Erhaltung der vielfältigen Ein- 
zelelemente die Erhaltung der cha- 
rakteristischen Landschaftsstrukturen 
mit den prägenden Landschaftsteilen, 
aber auch den kulturhistorisch be- 
dingten Wechsel der Landschaftsnut- 
zung. Die Erhaltung der vielfältigen 
Tier- und Pflanzenwelt mit den not- 
wendigen Lebensräumen und -
bedingungen ist eingeschlossen und  
dient maßgeblich dem Biotopver- 
bund. Soweit Ausgleichs-, Ergän- 
zungs- und Sicherungsmaßnahmen 
erforderlich sind, sind diese den öko- 
logischen Gegebenheiten der Land- 
schaftseinheiten anzupassen. 
 
Eine ruhige, landschaftsgebundene 
Erholung steht im Einklang mit dem 
Entwicklungsziel, soweit nicht in den 
Schutzgebieten abweichende Rege- 
lungen getroffen sind. 
 
 
Dieses Entwicklungsziel weist den 
größten Flächenanteil im Plangebiet 
aus. 
 
Der Schwerpunkt der Darstellung er- 
folgt in den Landschaftsräumen Scho- 
nebeck, Rüschenfeld und Alvingheide. 
 
Das Entwicklungsziel erfasst die Be- 
reiche, die aufgrund ihres typischen 
abwechslungsreichen Bildes als Müns- 
terländische Parklandschaft bezeich- 
net werden.  
Sie sind charakterisiert durch eine 
reichhaltige Ausstattung an gliedern- 
den und belebenden Elementen mit 
Feldgehölzen und -hecken, Ufergehöl- 
zen, Waldbereichen usw., die Lebens- 
raum für die Tier- und Pflanzenwelt 
bilden. Aufgrund des engräumigen 
Wechsels bilden diese Elemente ein 
weit verzweigtes Netz naturnaher 
Strukturen und übernehmen wichtige 
Aufgaben für den Biotopverbund.  
Bildstöcke und Wegekreuze als Zeug- 
nis ländlicher Tradition runden das 
Bild ab. 
 
Ergänzende Anpflanzungen oder An- 
lage von Biotopen im Rahmen der 
Landschaftsplanung stehen dem Ent- 
wicklungsziel nicht entgegen. 
Sie leisten einen wesentlichen Beitrag 
für die Erhaltung bestehender Lebens- 
räume, da sie kleinräumig einer Ver- 
besserung des Biotopverbunds dienen 
und somit helfen, den Landschafts- 
raum in seiner Gesamtheit als Lebens- 
raum zu sichern. Daneben überneh- 
men sie bedeutsame Funktionen für 
das Landschaftsbild.  
 
Mit der Ausweisung des Entwicklungs- 
ziels erfolgt keine Beurteilung der 
rechtlichen Zulässigkeit von baulichen 
Anlagen. 
 
Die Qualität des Raumes ist durch fol- 
gende Maßnahmen zu sichern: 
 Erhaltung der vorhandenen Struktu- 
ren wie Hecken, Wallhecken, 
Baumgruppen, Baumreihen, Obst-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
24 
 
wiesen, Feldgehölze und Wald in 
ihrem jetzigen Umfang mit naturna- 
her Artenzusammensetzung, 
 Entwicklung eines Waldmantels im 
Rahmen der Walderneuerung, 
 Erhaltung der Grünlandflächen in 
ihrem jetzigen Umfang, 
 Extensivierung der landwirtschaftli- 
chen Nutzung auf der Grundlage 
vertraglicher Vereinbarungen. In 
diesem Zusammenhang ist insbe- 
sondere eine Ausdehnung  des 
Grünlands entlang von Gewässern 
anzustreben. Hier sind vor allem 
die Möglichkeiten aufzugreifen, die 
sich aus dem landwirtschaftlichen 
Strukturwandel ergeben,  
 Förderung umweltschonender (na- 
turnaher) Landbewirtschaftungs- 
formen, die u. a. eine ganzjährige 
Bodenbedeckung vorsehen, 
 Vermeidung von Gewässerbelas- 
tungen in Folge von Einleitung dif- 
fuser Stoffe, 
 Erhaltung der vorhandenen natur- 
nahen Fließ- und Stillgewässer, 
 Erhöhung der ökologischen Leis- 
tungsfähigkeit bisher verrohrter o- 
der ausgebauter Fließgewässer 
durch geeignete Maßnahmen wie 
Entrohrung, Entfesselung, Herab- 
setzung der Unterhaltungsintensität 
und Bepflanzung, 
 Sicherung bzw. Entwicklung eines 
ausreichend bemessenen Gewäs- 
serrandstreifens, 
 Erhaltung der Auenbereiche durch 
Freihaltung von Bebauung, Straßen 
und Leitungen,  
 Vermeidung morphologischer und 
standörtlicher Veränderungen, 
 Vermeidung weiterer Einengung 
und Zerschneidung der freien 
Landschaft durch  
- Ausdehnung der Besiedlung, 
und Errichtung baulicher Anla- 
gen im Außenbereich gemäß § 
35 (2) Baugesetzbuch (sog. 
nicht privilegierte Vorhaben) 
- Straßenbaumaßnahmen über 
die im Flächennutzungsplan 
dargestellten Maßnahmen hin- 
aus;

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
25 
 
 
3-1.1.1  E r h a l t u n g   u n d    
S i c h e r u n g 
 
 
 Das Entwicklungsziel beinhaltet die 
Sicherung des Freiraums i. S. einer 
Spezifizierung des Entwicklungszie- 
les „Erhaltung“ gemäß 3-1.1. 
 
Bei der Darstellung des Entwick- 
lungsziels wurden die landesplaneri- 
schen Zielsetzungen und die im Re- 
gionalplan – Teilabschnitt Zentrales 
Münsterland – dargestellten Sied- 
lungsbereiche berücksichtigt. 
 
Das Entwicklungsziel wird für folgen- 
de Teilräume dargestellt: 
 
3-1.1.1.1   Kinderbachtal 
3-1.1.1.2   Gievenbachtal 
3-1.1.1.3 Meckelbachtal westlich 
Roxel 
3-1.1.1.4 Meckelbachtal nördlich 
Mecklenbeck 
3-1.1.1.5 Offerbach westlich Al- 
bachten 
Das Entwicklungsziel wird für Land- 
schaftsräume dargestellt, die im Über- 
gangsbereich vom besiedelten Stadt- 
raum in die freie Landschaft liegen 
und besondere stadtökologische und 
freiraumspezifische Funktionen über- 
nehmen. Sie sind von Bebauung frei- 
zuhalten. 
 
 
 
3-1.1.1.1 
 
 
Kinderbachtal 
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt in diesem land- 
schaftlich geprägten Raum auf der 
Erhaltung der Landschaftsstrukturen  
sowie der Sicherung einer freiraum- 
bezogenen Erholung. 
 
Die Darstellung umfasst das westliche 
Kinderbachtal entlang des Horstmarer 
Landwegs. 
 
In seiner Funktion als Belüftungskorri- 
dor und Kaltluftentstehungsgebiet 
fungiert das Kinderbachtal als klima- 
ökologischer Ausgleichsraum.  
Innerhalb des Grünsystems der Stadt 
Münster fungiert das Kinderbachtal als 
Grünzug und übernimmt grünstruktu- 
relle Aufgaben. 
 
Das Gewässer mit seiner Aue über- 
nimmt wichtige Aufgaben für den Bio- 
topverbund. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.11 
 
Das Entwicklungsziel trägt in beson- 
derer Weise dem Schutz und der 
Entwicklung der Gewässeraue Rech- 
nung.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
26 
 
3-1.1.1.2 Gievenbachtal  
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt auf der Erhaltung 
der bestehenden Strukturen und 
Elemente sowie der Sicherung einer 
freiraumbezogenen Erholung. 
 
 
Die Darstellung umfasst das Gieven- 
bachtal u. a. im Siedlungsbereich Gie- 
venbeck.  
Die Grünordnung weist die Flächen als  
Teil des 2. Grünrings aus. 
Sie übernehmen stadtbezogene, öko- 
logische Ausgleichsfunktionen und 
sind von großer  Bedeutung für Erho- 
lung, Stadtgliederung und Stadtklima. 
Insbesondere die Gewässerabschnitte 
mit bachbegleitendem Grünland au- 
ßerhalb der städtebaulich geprägten 
Räume sind aufgrund des Arteninven- 
tars besonders bedeutsam für den Na- 
tur- und Artenschutz. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.15 
 
3-1.1.1.3 
Meckelbachtal westlich Roxel  
 
 
 In diesem Raum liegt das Schwerge- 
wicht der Landschaftsentwicklung auf 
der Sicherung der Freiraumfunktion 
und Erhaltung der Landschaftsstruk- 
turen. 
 
 
 
 
Die Darstellung umfasst das westliche 
Meckelbachtal im Abschnitt zwischen 
Roxel und der Bösenseller Straße und 
greift damit den Regionalplan auf. 
Der Meckelbach übernimmt wichtige 
Funktionen für den Biotopverbund und 
ist darüber hinaus mit seinen Gehölz- 
strukturen bedeutsam für das Land- 
schaftsbild. 
 
Aufgrund der geplanten Entwicklung 
von Wohnbauflächen westlich von 
Roxel wird die Meckelbachaue mit ih- 
ren angrenzenden Räumen zukünftig 
von besonderer Bedeutung für eine 
siedlungsnahe  Erholung sein. 
 
3-1.1.1.4 
Meckelbachtal nördlich Mecklen- 
beck 
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt in diesem Raum auf 
der Sicherung einer freiraumbezoge- 
nen Erholung. 
Die Darstellung umfasst das Meckel- 
bachtal sowie benachbarte Flächen.  
 
Für das Stadtklima Münsters ist dieser 
Landschaftsraum von besonderer Be- 
deutung. Als Kaltluftentstehungsge- 
biet, Kaltluftleitbahn und Teil des zent- 
ralen Belüftungskorridors Aa- 
tal/Meckelbachtal übernimmt dieser 
Raum bedeutende Aufgaben für die 
Versorgung des westlichen Stadtge- 
biets und darüber hinaus des inner- 
städtischen Siedlungsraums mit

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
27 
 
Frischluft. 
 
Der Meckelbach ist in Teilen renatu- 
riert worden. Angrenzende Flächen 
wurden im Zuge der Entwicklung von 
Ausgleichsflächen naturnah gestaltet. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.18 
 
3-1.1.1.5 
Offerbach westlich Albachten  
 
Für den Landschaftsraum zwischen 
dem westlichen Siedlungsrand von 
Albachten und dem Offerbach wird 
das Entwicklungsziel Erhaltung und 
Sicherung  dargestellt. 
Dieser Raum übernimmt wichtige 
Funktionen für die wohnungsnahe Er- 
holungs- und Freizeitnutzung der Bür- 
ger Albachtens. 
 
 
 
3-1.1.2  T e m p o r ä r e   E r h a l t u n g  
 
 
 Es handelt sich bei dem Entwick- 
lungsziel um eine Spezifizierung des 
Entwicklungsziels „Erhaltung“. 
 
Das Entwicklungsziel beinhaltet die 
befristete Erhaltung der Landschaft 
bis zum Zeitpunkt einer städtebauli- 
chen Überplanung durch Bebau- 
ungspläne. 
Mit Rechtswirksamkeit des Bebau- 
ungsplans tritt in dessen Geltungsbe- 
reich der Landschaftsplan entspre- 
chend § 29 (4) Landschaftsgesetz 
außer Kraft.  
 
 
Das Entwicklungsziel wird für folgen- 
de Teilräume dargestellt: 
 
3-1.1.2.1 Feldstiege 
3-1.1.2.2 Steinfurter Straße 
3-1.1.2.3 Gievenbeck - Waldorfschule 
 
3-1.1.2.4 Roxel 
3-1.1.2.5 Albachten 
3-1.1.2.6 Mecklenbeck 
 
 
 
 
 
 
Der Regionalplan, in seiner Funktion 
als Landschaftsrahmenplan im Sinne 
des Bundesnaturschutzgesetzes, 
bringt die landesplanerischen Ziele 
und Erfordernisse der Raumordnung 
und Landesplanung zum Ausdruck 
und stellt die Räume einer zukünftigen 
Siedlungsentwicklung dar. Für diese 
wird das Entwicklungsziel „Temporäre 
Erhaltung“ dargestellt.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
28 
 
3-1.1.2.1 Feldstiege   
  Der Teilraum liegt unmittelbar südlich 
der Feldstiege in räumlicher Benach- 
barung zum bestehenden Gewerbe- 
gebiet. 
 
Der Regionalplan stellt die Fläche als 
Gewerbe- und Industrieansiedlungs- 
bereich dar. 
 
3-1.1.2.2 
Steinfurter Straße   
  Das Entwicklungsziel wird dargestellt 
für den Landschaftsraum zwischen 
Steinfurter Str. und Horstmarer Land- 
weg. 
 
Gemäß Regionalplan sind entlang der 
Steinfurter Str. Gewerbe- und Indust- 
rieansiedlungen zulässig,  entlang des 
Wasserwegs besondere öffentliche 
Einrichtungen. 
 
3-1.1.2.3 
Gievenbeck - Waldorfschule   
  Die östlich der Waldorfschule gelege- 
nen Flächen werden für Erweiterungs- 
zwecke vorgehalten. 
 
3-1.1.2.4 
Roxel   
  Die Teilräume befinden sich nördlich, 
westlich sowie südlich von Roxel. 
 
Der Regionalplan stellt Wohnsied- 
lungsbereiche dar. Zwischen den 
Straßen Oberort  und Welsingheide  
weist der Regionalplan Gewerbe- und 
Industrieansiedlungsbereiche aus. 
 
3-1.1.2.5 
Albachten   
  Das Entwicklungsziel wird dargestellt 
für Teilbereiche östlich und südlichöst- 
lich von Albachten. 
 
Der Regionalplan stellt Wohnsied- 
lungsbereiche dar, für die Flächen 
südlich der Bahnlinie Gewerbe- und 
Industrieansiedlungsbereiche. 
 
3-1.1.2.6 
Mecklenbeck   
  Betroffen sind Flächen in Mecklenbeck 
unmittelbar südlich der Eisenbahnlinie. 
 
 
Der Regionalplan stellt eine Erweite- 
rung der bestehenden Wohnsied- 
lungsbereiche in östlicher Richtung

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
29 
 
dar. 
 
3-1.2  A n r e i c h e r u n g   
 
 Das Entwicklungsziel wird für folgen- 
de Teilräume dargestellt: 
 
3-1.2.1  Nienberge   
3-1.2.2  Hangenfeld 
3-1.2.3  Brock 
3-1.2.4  Nordwestlich Zoo 
3-1.2.5  Südliches Rüschenfeld 
3-1.2.6  Oberort/Altenroxel 
3-1.2.7  Dülmener Straße 
3-1.2.8  Sendener Stiege 
 
Das Entwicklungsziel wird für solche 
Teilräume dargestellt, die nur unzu- 
reichend mit gliedernden und bele- 
benden Elementen ausgestattet sind 
und demzufolge der Biotopverbund 
nicht bzw. nur unzureichend gewähr- 
leistet ist. Die Gliederung in mehrere 
Teilräume trägt der unterschiedlichen 
Ausprägung ihrer Landschaftsfaktoren 
Rechnung. 
 
Das Schwergewicht der Aufgaben liegt 
in: 
 der Gliederung der landwirtschaftli- 
chen Flächen durch Anpflanzun- 
gen, 
 der Vernetzung vorhandener bzw. 
angrenzender Strukturen bzw. Le- 
bensräume, 
 Neben der Anreicherung des Land- 
schaftsbilds beinhaltet das Entwick- 
lungsziel gleichermaßen die Entwick- 
lung von Lebensräumen für eine viel- 
fältige Tier- und Pflanzenwelt. 
 
Das Entwicklungsziel schließt die 
Erhaltung der vorhandenen Elemente 
und Strukturen sowie ihrer Qualitäten 
im Sinne des Entwicklungsziels „Er- 
haltung“ ein. 
 
Die in den Teilräumen notwendigen 
Maßnahmen sind den ökologischen 
Gegebenheiten der jeweiligen Land- 
schaftseinheit anzupassen. 
 
Eine ruhige, landschaftsbezogene 
Erholung steht mit dem Entwick- 
lungsziel in Einklang, soweit nicht in 
den Schutzgebieten abweichende 
Regelungen getroffen sind (Vgl. Kapi- 
tel 3-2.0). 
 
 der Bereitstellung neuer Lebens- 
räume, 
 der ökologischen Aufwertung von 
Gewässern und Gräben sowie der 
Verbesserung der Strukturgüte, 
 der Aufwertung des Landschafts- 
bilds, 
 der Entwicklung und Pflege beste- 
hender Kleingewässer als Lebens- 
raum für Amphibien insbesondere 
durch 
- Entschlammungsmaßnahmen,  
- Abflachen der Ufer,  
- Sicherstellen einer ausreichen- 
den Belichtung, 
- Entwickeln eines naturnahen 
Gehölzbestands, 
- Anlage von Puffersteifen; 
 
3-1.2.1 Nienberge  
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt in der Anreicherung 
des Raumes mit gliedernden und 
belebenden Elementen zur Verbes- 
Das Bild dieses Teilraumes zwischen 
der Altenberger Straße und der Bun- 
desstr. 54 ist in durch eine ackerbauli- 
che Nutzung geprägt.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
30 
 
serung der Landschaftsstruktur und 
Vernetzung bestehender Biotope. 
Die  intensive Bewirtschaftung hat zu 
einer Verarmung an Gehölzstrukturen 
geführt. 
  
Zur Anreicherung der Landschaft sind 
insbesondere folgende Aufgaben zu 
erfüllen: 
 
Anpflanzung von Hecken, Ufergehöl- 
zen und Baumreihen 
 
- als Wanderungslinien bzw. zur 
Schaffung neuer Lebensräume, 
- zur Vernetzung mit umliegenden 
Landschaftsräumen der Feldstiege 
und im Bereich Alberdingweg, 
- zur ökologischen Aufwertung von 
Gewässern und Gräben, 
- zur Aufwertung des Landschafts- 
bilds; 
 
3-1.2.2 
Hangenfeld  
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt in diesem Raum in 
einer Anreicherung mit gliedernden 
und belebenden Elementen zur Ver- 
netzung bestehender Biotope und 
Gliederung der Landschaft. 
Der Landschaftsraum zwischen Aa – 
Tal und dem Stadtteil Roxel ist durch 
eine intensive landwirtschaftliche Bo- 
dennutzung geprägt. 
Es sind nur unzureichend gliedernde 
und belebende Elemente vorhanden. 
 
Zur Verbesserung landschaftlicher 
und ökologischer Qualitäten sind fol- 
gende Aufgaben zu erfüllen: 
 
- Anpflanzung von Hecken, Baum- 
reihen, Ufergehölzen und Bäumen 
entlang von Wegen, Gewässern 
und Nutzungsgrenzen zur 
- Schaffung neuer Lebensräume 
als Wanderlinien in der Land- 
schaft, 
- Vernetzung bestehender Bioto- 
pe, 
- Landschaftsgliederung, 
 
- Entwicklung, Pflege bestehender 
sowie Neuanlage von Kleingewäs- 
sern zur Schaffung von Lebens- 
raum für die Tier- und Pflanzenwelt 
insbesondere für Amphibien; 
 
Der Landschaftsraum wird von der 
geplanten Nordumgehung für den 
Stadtteil Roxel zerschnitten. Die dar- 
aus resultierenden Eingriffe in Natur

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
31 
 
und Landschaft werden weitgehend 
vor Ort ausgeglichen.  
 
Diese Entwicklungen machen eine 
Neugliederung des Landschaftsraums 
Hangenfeld erforderlich. 
 
3-1.2.3 
Brock  
 
 
 Das Schwergewicht der Land- 
schaftsentwicklung liegt in diesem 
Raum in einer Anreicherung mit 
gliedernden und belebenden Ele- 
menten zur Vernetzung von Bioto- 
pen.  
 
Der Landschaftsraum ist geprägt 
durch die Gewässerläufe Helmer- und 
Tilbecker Bach.  
Diese übernehmen als Leit- und Wan- 
derlinien wichtige Aufgaben für den 
Biotopverbund im Landschaftsraum 
Brock  und darüber hinaus in die an- 
grenzenden Landschaftsräume. 
 
Es sind folgende Aufgaben zu erfül- 
len: 
- Anpflanzung von Ufergehölzen ent- 
lang der Gewässer zur  
- Schaffung von Lebensraum  
- Optimierung der Gewässerstruk- 
turgüte,  
- Optimierung der Vernetzung in- 
nerhalb des Biotopverbunds;  
 
- Anpflanzung von Hecken und 
Bäumen entlang von Wegen und 
Nutzungsgrenzen zur 
- Vernetzung bestehender Bioto- 
pe und 
- Landschaftsgliederung; 
 
- Neuanlage von Kleingewässern zur 
Schaffung von Lebensraum für die 
Tier- und Pflanzenwelt; 
 
3-1.2.4 
Nordwestlich Zoo  
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt in diesem Raum in 
einer Anreicherung mit gliedernden 
und belebenden Elementen zur Glie- 
derung der Landschaft und Vernet- 
zung mit den Biotopen umliegender 
Landschaftsräume. 
 
Der Teilraum nordwestlich des Zoos 
ist gekennzeichnet durch die Lage 
zwischen Gievenbach und Aa – Tal. 
Ihm kommen somit wesentliche Auf- 
gaben für die Vernetzung dieser 
Landschaftsräume zu. 
Zur Gliederung der Landschaft und 
Vernetzung bestehender Biotope sind 
Anpflanzungen von Baumreihen und 
Ufergehölzen entlang von Wegen und 
Gewässern vor zu nehmen.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
32 
 
 
 
3-1.2.5 
Südliches Rüschenfeld  
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt in diesem Raum in 
einer Entwicklung der vorhandenen 
Lebensräume. 
 
  
 
Der Teilraum ist geprägt durch eine 
ackerbauliche Nutzung.  
 
Die vorhandenen Lebensräume bilden 
ein Grundgerüst an gliedernden und 
belebenden Elementen innerhalb des 
Landschaftsraums, das nur bedingt 
geeignet ist, die an diesen Land- 
schaftsraum zu stellenden ökologi- 
schen Anforderungen zu erfüllen. 
 
Zur Verbesserung landschaftlicher 
und ökologischer Qualitäten sind fol- 
gende Aufgaben zu erfüllen: 
 
- Entwicklung und Optimierung be- 
stehender Biotope  
- zur Steigerung der strukturellen 
Vielfalt der Landschaft, 
- zur Verbesserung der Vernet- 
zungsfunktionen innerhalb des 
Biotopverbunds,  
- als Lebensraum für Flora und 
Fauna,  
- zum Schutz vor angrenzenden 
Nutzungen; 
 
3-1.2.6 
Oberort/Altenroxel  
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt in diesem Raum in 
einer Anreicherung mit gliedernden 
und belebenden Elementen als Le- 
bensraum für Flora und Fauna sowie 
in einer Gliederung der Landschaft. 
 
Der Landschaftsraum zwischen Al- 
bachten, Roxel und Mecklenbeck ist 
geprägt durch eine intensive landwirt- 
schaftliche Nutzung, die eine weitge- 
hende biologische Verarmung dieser 
Flächen zur Folge hatte.  Die nur in 
sehr geringer Zahl und geringem Um- 
fang vorhandenen landschaftsglie- 
dernden und –belebenden Strukturen 
sowie Elemente sind nicht ausrei- 
chend, um ökologisch bedeutsame 
und erforderliche Leistungen zu erfül- 
len.  
In den v. g. Landschaftsräumen man- 
gelt es an einer Grundausstattung mit 
Landschaftselementen. 
 
Zur Verbesserung landschaftlicher und 
ökologischer Qualitäten sind folgende 
Aufgaben zu erfüllen:

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
33 
 
- Anpflanzung von Hecken und 
Bäumen entlang von Straßen, We- 
gen und Nutzungsgrenzen sowie 
Ufergehölzen entlang von Fließge- 
wässern zur 
- Schaffung einer Grundausstat- 
tung mit gliedernden und bele- 
benden Strukturen,  
- Schaffung von Lebensräumen 
für Flora und Fauna, 
- Landschaftsgliederung, 
- Vernetzung bestehender Bioto- 
pe, insbesondere umliegender 
Landschaftsräume, 
- Belebung des Landschaftsbilds, 
 
  - Entwicklung und Pflege bestehen- 
der Kleingewässer als Lebens- 
raum, insbesondere für Amphibien; 
 
3-1.2.7 
Dülmener Straße  
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt in diesem Raum in 
einer Anreicherung mit gliedernden 
und belebenden Elementen zur Ver- 
netzung bestehender Biotope und 
Gliederung der Landschaft. 
 
Der Teilraum zu beiden Seiten der 
Dülmener Str. ist durch eine landwirt- 
schaftliche Nutzung gekennzeichnet. 
 
Die bestehende Grundausstattung mit 
gliedernden und belebenden Elemen- 
ten ist zur Verbesserung landschaftli- 
cher und ökologischer Qualitäten zu 
entwickeln. 
 
Zu den zu erfüllenden Aufgaben zäh- 
len die Anpflanzung von Ufergehölzen 
entlang von Gewässern zur 
- Vernetzung bestehender Biotope,  
- Landschaftsgliederung,  
- Ausgestaltung des Landschafts- 
bilds für eine landschaftsverträgli- 
che, wohnungsnahe Freizeit- und 
Erholungsnutzung;  
 
3-1.2.8 
Sendener Stiege  
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt in diesem Raum in 
einer Anreicherung mit gliedernden 
und belebenden Elementen zur 
Schaffung von Lebensräumen und 
Gliederung der Landschaft. 
 
Der Teilraum umfasst den Bereich 
zwischen Sendener Stiege und Bahn- 
linie. 
Folgende Aufgaben sind zu erfüllen: 
Anpflanzung von Hecken und Uferge- 
hölzen entlang von Wegen und Ge- 
wässern zur 
- Vernetzung bestehender Biotope, 
- Landschaftsgliederung, 
- Einbindung der Bundesbahnlinie in

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
34 
 
das Landschaftsbild; 
 
3-1.3  O p t i m i e r u n g   A a – Tal  
 
 
 Das Entwicklungsziel umfasst ver- 
schiedene Teilaspekte. 
 
Es beinhaltet zunächst die Erhaltung 
der gebietstypischen Biotopstrukturen 
als Lebensraum für gefährdete Tier- 
und Pflanzenarten. 
Daneben ist die besondere natur- 
räumliche Bedeutung des Aatals mit 
seinen zum Teil noch ausgeprägten 
Auenfunktionen zu sichern und zu 
entwickeln. 
 
Darüber hinaus ist eine Optimierung 
i. S. einer Verbesserung der ökologi- 
schen Funktionen des Gewässers 
sowie des Biotopverbunds vorzu- 
nehmen. 
 
Das Entwicklungsziel beinhaltet 
ebenso die Verbesserung der Was- 
serqualität. 
Das Entwicklungsziel wird für das 
westliche Aatal dargestellt. Es er- 
streckt sich auf den eigentlichen Ge- 
wässerlauf, die angrenzende Aue so- 
wie Teile der Niederterrasse. 
 
Der Aasee ist nicht Bestandteil des 
Entwicklungsziels Optimierung  Aa-Tal,  
stattdessen wird dort ein gesondertes 
Entwicklungsziel dargestellt, dass den 
vorrangigen Freizeit- und Erholungs- 
nutzungen unter Berücksichtigung der 
Verbesserung der Wasserqualität 
Rechnung trägt.  
Vgl. Festsetzung Nr. 3-1.4. 
 
Die Gebietskulisse des Entwicklungs- 
ziels Optimierung Aa-Tal  ist nicht iden- 
tisch mit der Abgrenzung des Natur- 
schutzgebiets  Aa-Aue. Vgl. Festset- 
zung Nr. 3-2.1.1  
Die Naturschutzgebietskulisse bleibt 
räumlich hinter dem Entwicklungsziel 
zurück. 
 
Aufgrund der z. T. ausgeprägten Mor- 
phologie kommt dem Talraum der Aa 
in der sonst reliefarmen Landschaft 
des Plangebiets eine besondere Be- 
deutung zu. 
Insgesamt ist ein relativ hoher Grün- 
landanteil vorhanden, der zusammen 
mit naturnahen Waldkomplexen zahl- 
reiche schutzwürdige Biotope bildet, 
aber auch das Landschaftsbild ent- 
scheidend prägt. 
 
Daneben wird aber auch in erhebli- 
chen Umfang Ackerbau betrieben. 
 
  Zur Sicherung bzw. Optimierung des 
Lebensraums Aa-Tal sind folgende 
Aufgaben zu erfüllen: 
 
- Anpflanzung von Ufergehölzen ent- 
lang der Aa zur  
- Schaffung von Lebensraum,  
- Optimierung der gewässerspezi- 
fischen Funktionen,  
- Vernetzung von Biotopen,

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
35 
 
- Bereicherung des Landschafts- 
bilds; 
 
- Neuanlage von Kleingewässern zur 
Schaffung von Lebensraum für die 
Tier- und Pflanzenwelt. 
 
- Entwicklung von Uferstreifen sowie 
Ausdehnung von Schilfgürteln, 
Hochstaudenfluren, Nasswiesen 
zur 
- Schaffung der räumlichen Vo- 
raussetzungen für eine Entwick- 
lung der Aa, 
- Schaffung von Lebensraum,  
- Vernetzung von Biotopen, 
- Minderung des direkten Nähr- 
und Schadstoffeintrags in das 
Gewässer und damit der Ver- 
besserung der Gewässergüte; 
 
  
- Verwendung von Gehölzarten der 
potentiellen natürlichen Vegetation 
bei Wiederaufforstungsmaßnah- 
men,  
 
- Umstellung auf eine naturnahe und 
-verträgliche Waldbewirtschaftung, 
 
  
- langfristige Extensivierung beste- 
hender, landwirtschaftlicher Nut- 
zungen durch eine Einschränkung 
der Anwendung von Pflanzenbe- 
handlungs-, Schädlingsbekämp- 
fungs- und Düngemitteln sowie die 
Umwandlung von Acker in Grün- 
land.  
 Derartige Einschränkungen werden 
durch freiwillige, vertragliche Ver- 
einbarungen mit den betroffenen 
Grundstückseigentümern oder Nut- 
zungsberechtigten geregelt (Ver- 
tragsnaturschutz).  
 
 
3-1.4  F r e i z e i t -   u n d   E r h o l u n g 
s s c h w e r p u n k t   A a s e e  
 
 
 Das Entwicklungsziel beinhaltet die 
Erhaltung der derzeitigen Freizeit- 
und Erholungsnutzungen am Aasee 
sowie die dauerhafte Sicherung der 
Freiraumfunktion. 
 
Das Entwicklungsziel wird ausschließ- 
lich für den Aasee und die angrenzen- 
den Freiräume dargestellt. Die Aa ist 
nicht Gegenstand dieses Entwick- 
lungsziels. 
Vgl. Kapitel 3-1.3

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
36 
 
Ebenso ist die Verbesserung der 
Wasserqualität durch geeignete 
Maßnahmen zu fördern. 
 
Die Entwicklung weiterer Freizeit- 
und Erholungsnutzungen, die auf 
eine sensible, freiraumbezogene 
Nutzung abzielen, steht im Einklang 
mit den Zielen dieses Entwicklungs- 
ziels. 
 
Die Erholungsnutzung und das Ziel  
 
Der Aasee mit den angegliederten Er- 
holungseinrichtungen Allwetterzoo 
einschließlich westfälischem Pferde- 
museum, Freilichtmuseum Mühlenhof, 
Westfälisches Museum für Naturkun- 
de, Planetarium sowie Sportpark Sen- 
truper Höhe übernimmt bedeutende 
Funktionen für die Freizeit- und Erho- 
lungsnutzung für die Stadt Münster 
und darüber hinaus die Region.  
 
 der Verbesserung der Wasserqualität 
sind dabei aufeinander abzustimmen 
und zu optimieren. 
Im Rahmen der Landschaftsplanung 
werden die vorgenannten Nutzungen 
durch die Darstellung eines eigen- 
ständigen Entwicklungsziels nach- 
drücklich gesichert. Das Entwicklungs- 
ziel steht der Entwicklung weiterer 
Nutzungen für die naturverträgliche 
Erholung nicht entgegen.  
 
  Entwicklungs-, Pflege- und Erschlie- 
ßungsmaßnahmen werden nicht fest- 
gesetzt. 
 
 
 
 
3-2.0  BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE 
VON NATUR UND LANDSCHAFT  
(§ 20 BNatSchG) 
 
 
 Im Plangebiet werden gemäß § 20 
BNatSchG folgende besonders zu 
schützende Teile von Natur und 
Landschaft festgesetzt: 
 
3-2.1 Naturschutzgebiete –NSG-  
(§ 23 BNatSchG) 
 
3-2.2 Landschaftsschutzgebiete 
 –LSG-  
(§ 26 BNatSchG) 
 
3-2.3 Naturdenkmale –ND-  
(§ 28 BNatSchG) 
 
3-2.4 Geschützte Landschaftsbe- 
standteile –LB-  
(§ 29 BNatSchG) 
 
 
Die besonders geschützten Teile von 
Natur und Landschaft übernehmen 
bedeutende Funktionen für den Bio- 
topverbund im Sinne des § 20 und 21 
BNatSchG. Dieses Netz aus räumlich 
oder funktional verbundenen Lebens- 
räumen dient der nachhaltigen Siche- 
rung von heimischen Tier- und Pflan- 
zenarten und deren Populationen ein- 
schließlich ihrer Lebensräume und Le- 
bensgemeinschaften sowie der Be- 
wahrung, Wiederherstellung und Ent- 
wicklung funktionsfähiger ökologischer 
Wechselbeziehungen.  
Der Biotopverbund besteht aus Kern- 
flächen, Verbindungsflächen und Ver- 
bindungselementen.  
 
  NSG übernehmen wesentliche Aufga- 
ben für den Biotopverbund. Als Kern-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
37 
 
flächen bieten sie Lebensraum für be- 
drohte Tier- und Pflanzenarten und 
fungieren zudem als Reproduktions- 
und Ausbreitungsräume. 
Vgl. 3-2.1 
 
  Geschützte Landschaftsbestandteile 
bieten Lebensraum für bedrohte Tier- 
und Pflanzenarten, übernehmen aber 
auch wichtige Aufgaben für den Ver- 
bund von Lebensräumen als sog. 
„Trittsteine“ in der Landschaft. 
Vgl. 3-2.4 
 
  Die Bedeutung der Naturdenkmale für 
den Biotopverbund liegt ebenso wie 
bei den geschützten Landschaftsbe- 
standteilen in ihrer Funktion als Tritt- 
stein.  
Vgl. 3-2.3 
 
  Hingegen übernehmen Landschafts- 
schutzgebiete die Aufgabe der Vernet- 
zung von Kernflächen innerhalb des  
Biotopverbundsystems. 
Vgl. 3-2.2 
 
  Gemäß § 36a LG steht der Stadt 
Münster als Träger der Landschafts- 
planung für die Umsetzung der im 
Landschaftsplan nach §§ 20 Abs. 1, 
23, 26, 28 und 29 BNatSchG getroffe- 
nen Festsetzungen ein Vorkaufsrecht 
beim Kauf von Grundstücken zu. 
 
  Die Grenzen der Schutzgebiete sind in 
der Entwicklungs- und Festsetzungs- 
karte (E + F Karte) festgesetzt. Eine 
Überlagerung von Schutzausweisun- 
gen ist ausgeschlossen, d. h. für eine 
bestimmte Fläche kann nur eine gülti- 
ge Schutzausweisung getroffen wer- 
den. 
 
Lässt die Darstellung im Maßstab 
 
1 : 10 000 eine zweifelsfreie Grenzfüh- 
rung nicht erkennen, so ist der genaue  
Grenzverlauf dem anliegenden Katas- 
terverzeichnis zu entnehmen. 
 
  Die Katasterauszüge und Flurstücks- 
verzeichnisse sind Bestandteil der 
textlichen Darstellungen und Festset- 
zungen.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
38 
 
 
 
Der jeweilige Schutzzweck ist den ent- 
sprechenden textlichen Festsetzungen 
zu entnehmen. 
 
Alle Schutzausweisungen sind durch- 
gängig nach folgendem Schema ge- 
gliedert: 
 
  I – Verbote 
II – Nicht betroffene Tätigkeiten 
III – Gebote 
IV – Befreiungen 
V – Ausnahmen 
 
  Wird für ein Schutzgebiet eine der 
oben aufgeführten Regelungen nicht 
getroffen, so entfällt auch der entspre- 
chende Gliederungspunkt. 
 
  Die Allgemeinen Regelungen gelten 
für alle Schutzausweisungen einer 
Schutzkategorie. 
 
  Soweit für die einzelnen Schutzgebie- 
te spezifischer Regelungsbedarf be- 
steht, wird dieser in Form von Beson- 
deren Regelungen festgesetzt. 
 
  Verstöße gegen die Ge- und Verbote 
der nachfolgenden Schutzausweisun- 
gen stellen eine Ordnungswidrigkeit 
gemäß § 69 BNatSchG bzw. § 70 LG 
dar. Ordnungswidrigkeiten können 
gemäß § 71 LG (1) mit einer Geldbuße 
geahndet werden. 
Darüber hinaus unterliegen bestimmte 
Verstöße bei Naturdenkmalen und in 
Naturschutzgebieten den Strafvor- 
schriften des Strafgesetzbuches (§§ 
304 Abs. 1, 329 Abs. 3 StGB).

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
39 
 
 
3-2.1 N a t u r s c h u t z g e b i e t e    
( § 2 3   B N a t S c h G ) 
 
 
 Im Plangebiet werden folgende Na- 
turschutzgebiete (NSG) festgesetzt: 
 
3-2.1.1 NSG Aa-Aue  
3-2.1.2 NSG Alvingheide  
 
§ 23 BNatSchG „Naturschutzgebiete“ 
Naturschutzgebiete sind rechtsver- 
bindlich festgesetzte Gebiete, in de- 
nen ein besonderer Schutz von Natur 
und Landschaft in ihrer Ganzheit oder 
in einzelnen Teilen erforderlich ist 
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder 
Wiederherstellung von Lebens- 
stätten, Biotopen oder Lebens- 
gemeinschaften bestimmter wild 
lebender Tier- und Pflanzenarten, 
2.  aus wissenschaftlichen, naturge- 
schichtlichen oder landeskundli- 
chen Gründen oder 
3.  wegen ihrer Seltenheit, besonde- 
ren Eigenart oder hervorragenden 
Schönheit.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.1 I Allgemeine Verbote 
---------------------------- 
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
---------------------------------------- 
 
 
40 
 
 
 
„Alle Handlungen, die zu einer Zerstö- 
rung, Beschädigung oder Veränderung 
des Naturschutzgebiets oder seiner Be- 
standteile oder zu einer nachhaltigen 
Störung führen können, sind nach Maß- 
gabe näherer Bestimmungen verboten. 
Soweit es der Schutzzweck erlaubt, 
können Naturschutzgebiete der Allge- 
meinheit zugänglich gemacht werden.“ 
(§ 23 (2) BNatSchG) 
  
   
 Insbesondere sind verboten:  Unberührt von den Ver boten bleibt, so- 
weit nicht für die einzelnen Naturschutz- 
gebiete etwas anderes bestimmt wird: 
 
 
 a) bauliche Anlagen im Sinne des § 2 
der Bauordnung für das Land Nord- 
rhein – Westfalen zu errichten oder 
bestehende bauliche Anlagen oder 
deren Nutzung zu ändern, auch 
wenn sie keiner Genehmigung oder 
Anzeige bedürfen; 
 
 a) das Errichten oder Ändern ortsübli- 
cher Weidezäune und notwendiger 
Forstkulturzäune im Rahmen der 
ordnungsgemäßen land- und forst- 
wirtschaftlichen Nutzung; 
 
Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: 
 
 
 Landungs-, Boots- und Angelstege 
 am Ufer oder auf dem Grund eines 
Gewässers verankerte Fischzuchtanla- 
gen 
 Camping- und Wochenendplätze 
 Sport- und Spielplätze 
 Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze 
 Stellplätze  
 Jagdkanzeln 
 Zäune und andere aus Baustoffen oder 
Bauteilen hergestellte Einfriedungen 
 Werbeanlagen oder Warenautomaten

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.1 I Allgemeine Verbote 
---------------------------- 
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
---------------------------------------- 
 
 
41 
 
 
 
 b) Verkehrsanlagen einschließlich Ne- 
benanlagen zu errichten oder zu än- 
dern; 
 
 b) die Unterhaltung von Straßen, We- 
gen und Holzlagerplätzen, sofern die 
untere Landschaftsbehörde der 
Maßnahme zu gestimmt hat; 
 
 
 
Die Regelung bezieht sich gleichermaßen 
auf private Straßen, Wege und Plätze. 
 
Unter das Verbot fallen auch die Errich- 
tung von land- und forstwirtschaftlichen 
Wirtschaftswegen und Holzlagerplätzen 
sowie deren Überführung in eine höhere 
Ausbaustufe. 
 
 c) Bäume, Sträucher oder sonstige 
wildwachsende Pflanzen oder ein- 
zelne Teile von ihnen abzuschnei- 
den, abzupflücken, aus- oder abzu- 
reißen, auszugraben, zu entfernen 
oder sonst zu beschädigen; 
 c) die gute fachliche Praxis der land- 
und forstwirtschaftlichen Bodennut- 
zung und fachgerechte Pflege von 
Hecken (Auf-den-Stock-setzen), 
Kopfbäumen (Schneiteln) sowie 
Obstbäumen; 
 
 die Realisierung von Schutz-, Pfle- 
ge- und Entwicklungsmaßnahmen, 
denen die untere Landschaftsbehör- 
de zugestimmt hat; 
 
Als Beschädigungen gelten auch das Ver- 
letzen des Wurzelwerks oder jede andere 
Handlung, die geeignet ist, das Wachstum 
nachhaltig zu stören, insbesondere Schä- 
den durch Viehtritt und –verbiss, die durch 
entsprechende Schutzvorrichtungen wie 
Zäune zu verhindern sind. 
 d) wildlebende Tiere mutwillig zu beun- 
ruhigen, ihnen nachzustellen, sie zu 
fangen, zu verletzen, zu töten oder 
ihre Eier, Larven und Puppen sowie 
Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstät- 
ten wegzunehmen oder zu beschä- 
digen; 
 
 d) die ordnungsgemäße Ausübung der 
Jagd, des Jagdschutzes und der Fi- 
scherei im bisherigen Umfang; 
  
  
Eine Beunruhigung kann auch durch Fil- 
men/Fotografieren verursacht werden.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.1 I Allgemeine Verbote 
---------------------------- 
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
---------------------------------------- 
 
 
42 
 
 
 e) gebietsfremde Tiere und Pflanzen 
auszusetzen oder anzusiedeln; 
 
 e) der Anbau von Pflanzen im Rahmen 
der ordnungsgemäßen Land- und 
Forstwirtschaft; 
 
 
 f) Flächen außerhalb der Wege zu 
betreten, auf ihnen zu fahren, Hunde 
frei laufen zu lassen oder Kraftfahr- 
zeuge, Wohnwagen und Fahrzeuge 
aller Art abzustellen; 
 f) die gute fachliche Praxis der land- 
und forstwirtschaftlichen Nutzung in 
der bisherigen Art und im bisherigen 
Umfang; 
 
die ordnungsgemäße Ausübung der 
Jagd, des Jagdschutzes und der Fi- 
scherei; 
  
die Durchführung von Schutz-, Pfle- 
ge- und Entwicklungsmaßnahmen, 
denen die untere Landschaftsbehör- 
de zugestimmt hat; 
 
das Betreten und Befahren von 
Schutzgebietsflächen zur Durchfüh- 
rung behördlicher Überwachungs- 
aufgaben und Unterhaltungsmaß- 
nahmen; 
Unter das Verbot fällt auch das Sammeln 
von Pilzen, das Radfahren sowie die Aus- 
bildung oder Prüfung von Hunden.  
 
 
Zur guten fachlichen Praxis der Forstwirt- 
schaft zählt u. a. das Rücken von Holz. 
 
 
Hierzu zählen u. a. Maßnahmen zur Rena- 
turierung von Gewässern, insbesondere 
die Wiederherstellung natürlicher  Uferbe- 
reiche beispielsweise durch Entfernen 
technischer Verbauungen und Abflachen 
der Uferböschungen. 
 g) in den geschützten Gebieten Feuer 
zu machen, zu rauchen, Grillgeräte 
o. ä. zu benutzen, zu lagern oder zu 
zelten, Gewässer zu befahren, zu 
baden, Angelsitze und –plätze zu er- 
richten oder jeglicher anderen Frei- 
 g) Maßnahmen der Gewässerunterhal- 
tung gem. Landeswassergesetz; 
 
 
Bei Gewässerunterhaltungsmaßnahmen 
ist die untere Landschaftsbehörde recht- 
zeitig über Art und Zeitpunkt zu unterrich- 
ten und anzuhören;  
Unterhaltungsmaßnahmen während der 
Brut- und Laichzeit sind zu vermeiden;

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.1 I Allgemeine Verbote 
---------------------------- 
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
---------------------------------------- 
 
 
43 
 
 
zeitbeschäftigung wie Wasser-, Luft-, 
Motor- oder Modellsport nachzuge- 
hen oder hierzu geeignete Einrich- 
tungen zu errichten; 
 
 
§ 89 Landeswassergesetz bleibt unbe- 
rührt. 
Vgl. zu Freizeiteinrichtungen auch Verbot 
3-2.1 I a). 
 
 h) ober- oder unterirdische Ver- und 
Entsorgungsleitungen einschließlich 
Fernmeldeleitungen anzulegen oder 
zu ändern; 
 
   
 i) Verkaufsbuden, -
stände oder  
-wagen aufzustellen sowie Werbean- 
lagen, Warenautomaten oder Hin- 
weisschilder aufzustellen oder anzu- 
bringen; 
 
  Angesprochen sind solche Werbeanla- 
gen/Warenautomaten, die nicht bauliche 
Anlagen im rechtlichen Sinne sind. 
Vgl. Verbot 3-2.1 I Buchstabe a). 
 j) feste oder flüssige Abfälle oder 
sonstige Stoffe oder Gegenstände 
zu lagern, abzuleiten oder wegzu- 
werfen oder das Gebiet auf andere 
Weise zu verunreinigen; 
 
  Hierunter fallen insbesondere auch Schutt 
und Boden sowie Gehölzschnitt und Gar- 
tenabfälle.  
 
Die Ausbringung von Stoffen wie Dünge- 
und Pflanzenschutzmittel etc.  im Rahmen 
der guten fachlichen Praxis der Landwirt- 
schaft fällt nicht unter das Verbot. Glei- 
ches gilt für die kurzfristige Lagerung von 
Gehölzschnitt bei landschaftspflegerischen 
Maßnahmen sowie im Rahmen der guten 
fachlichen Praxis der Forstwirtschaft.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.1 I Allgemeine Verbote 
---------------------------- 
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
---------------------------------------- 
 
 
44 
 
 
 k) Aufschüttungen, Verfüllungen, Aus- 
schachtungen oder andere Verände- 
rungen der Bodengestalt vorzuneh- 
men; 
  „Andere Veränderungen der Bodengestalt“ 
sind z. B. Veränderungen von Böschun- 
gen, Senken, Tälern, Terrassen, Terras- 
senkanten, Steilufern etc. 
 
§ 4 (1) LG bleibt unberührt. 
 l) den Grundwasserflurabstand zu ver- 
ändern, Entwässerungs- oder ande- 
re, den Wasserhaushalt des Gebie- 
tes verändernde Maßnahmen vorzu- 
nehmen, insbesondere stehende 
oder fließende Gewässer einschließ- 
lich Fischteiche anzulegen oder zu 
verändern; 
 Gleiches gilt auch für die Schädi- 
gung von stehenden und fließenden 
Gewässern; 
 
 l) die Gewässerunterhaltung in Ab- 
stimmung mit der unteren Land- 
schaftsbehörde; 
 
die Neuanlage von Gewässern für 
den Amphibienschutz in Abstim- 
mung mit der unteren Wasser- und 
Landschaftsbehörde; 
 
Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- 
maßnahmen, denen die untere 
Landschaftsbehörde zugestimmt hat, 
die von ihr angeordnet oder durch- 
geführt werden; 
 
Bei fließenden Gewässern soll ein Streifen 
von mindestens 1,0 m, bei stehenden Ge- 
wässern von mindestens 2,0 m oberhalb 
der Oberkante der Böschung verhandelt 
werden, um sie aus der Nutzung heraus 
zu nehmen. Bei Weidenutzung sind Zäune 
im entsprechenden Abstand vorzuhalten. 
Die Neuanlage von Dränagen/Gräben stel- 
len Entwässerungsmaßnahmen i. S. des 
Verbotes dar. Die Unterhaltung bestehen- 
der Dränagen fällt nicht unter das Verbot. 
Der Besatz von Amphibienschutzgewäs- 
sern mit Fischen ist nicht zulässig. 
 
 m) Grünland umzubrechen, in Acker- 
land oder eine andere Nutzung um- 
zuwandeln; 
 m) Grünland, welches ehemals von 
Acker in Grünland auf der vertragli- 
chen Basis der Naturschutzsonder- 
programme des Landes NW umge- 
wandelt worden ist bzw. wird; 
 
Standorte, die mit sog. Ackergras  
eingesät wurden oder werden; 
Das Umbruchverbot schließt den Pfle- 
geumbruch ein.  
Das Entwässerungsverbot ist in 3-2.1 I l) 
geregelt. 
 
 
Begriffsbestimmungen: 
Umwandlung  ist eine auf Dauer angelegte

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.1 I Allgemeine Verbote 
---------------------------- 
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
---------------------------------------- 
 
 
45 
 
 
 
Flächenstilllegungen, die auf der 
Grundlage EU-weiter Programme 
und Vorgaben erfolgt sind bzw. er- 
folgen werden; 
 
Veränderung von Grünland oder Brachflä- 
chen in Acker oder eine andere Nutzungs- 
art. 
 
Pflegeumbruch  ist eine im Rahmen der 
ordnungsgemäßen Landwirtschaft vo- 
rübergehende mechanische Veränderung 
von Grünland und die sofortige Wieder- 
herstellung der Fläche als Dauergrünland 
nach dem Umbruch. Die Wiedereinsaat 
nach dem Pflegeumbruch hat innerhalb 
eines Monats zu erfolgen. 
 
Ackergras  wird im Rahmen der ordnungs- 
gemäßen Landwirtschaft als 1 – 2-jährige 
Zwischennutzung i. S. eines Fruchtfolge- 
wechsels auf Ackerstandorten angebaut 
(temporäre Grünlandnutzung). Ackergras 
fällt nicht unter das Verbot. 
 n) Pflanzenbehandlungs- oder Schäd- 
lingsbekämpfungsmittel zu lagern, 
Klärschlamm, Gülle oder Gärfutter 
oder deren Abwässer auszubringen 
oder zu lagern sowie Düngemittel zu 
lagern; 
 n) die gute fachliche Praxis der Land- 
wirtschaft auf landwirtschaftlichen 
Nutzflächen; 
Das Verbot bezieht sich auf Flächen, die 
nicht landwirtschaftlich genutzt werden, 
wie beispielsweise Brachland, Wegraine 
etc. 
Eine Einschränkung der Anwendung von 
Pflanzenbehandlungs-, Schädlingsbe- 
kämpfungs- oder Düngemitteln auf land- 
wirtschaftlichen Flächen im Sinne einer 
Extensivierung erfolgt durch freiwillige ver- 
tragliche Vereinbarungen mit den betroffe-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.1 I Allgemeine Verbote 
---------------------------- 
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
---------------------------------------- 
 
 
46 
 
 
nen Grundstückseigentümern oder Nut- 
zungsberechtigten. 
 
 o) im Wald Pflanzenschutzmittel ein- 
schließlich Schädlingsbekämp- 
fungsmittel an zu wenden, zu lagern,  
Düngemittel und Kalke aus zu brin- 
gen oder zu lagern sowie die chemi- 
sche Behandlung von Holz oder an- 
deren Produkten vor zu nehmen; 
 
 o) die Anwendung von Pflanzen- 
schutzmitteln einschließlich Schäd- 
lingsbekämpfungsmitteln in Kalami- 
tätsfällen; 
 
In begründeten Sonderfällen, z. B. zur 
Abwehr von Schäden, die einen Waldbe- 
stand in seiner Existenz bedrohen, ist der 
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zuläs- 
sig. 
Die fachliche Begutachtung erfolgt durch 
die Pflanzenschutzdienste der Landwirt- 
schaftskammern. 
 
   die Bodenschutzkalkung von Wald- 
flächen in der Zeit vom 01. Septem- 
ber bis Ende Februar eines Jahres; 
 
Der Begriff „Kalk“ umfasst die Verwendung 
von Kalk i. S. einer Bodenschutzkalkung 
 p) die forstliche Endnutzung in Form 
des Kahlschlags; 
 p) die forstliche Endnutzung von Na- 
delholzbeständen oder Pappelhybri- 
den in Form des Kahlschlags; 
Die besonderen Festsetzungen für die 
forstliche Nutzung werden gemäß § 25 LG 
festgesetzt und entsprechend dargestellt. 
Vgl. Kap. 3-4.0 
 
Als Kahlschlag gelten alle flächenhaften 
Nutzungen größer als 0,3 ha und Eingriffe, 
die den Bestockungsgrad unter 0,3 ab- 
senken. 
 
 
 
 
 
q) Erstaufforstungen, Weihnachts- 
baum- und Schmuckreisigkulturen 
anzulegen;

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.1 I Allgemeine Verbote 
---------------------------- 
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
---------------------------------------- 
 
 
47 
 
 
 r) Wald in eine andere Nutzungsart 
umzuwandeln 
 
  Unabhängig vom Umwandlungsverbot ist 
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche 
Bewirtschaftung zugelassen. 
 s) Laubwald in Nadelwald umzuwan- 
deln 
 
   
 t) jagdliche und fischereiliche Einrich- 
tungen wie Fütterungsanlagen, Nist- 
hilfen für Enten, Ansitzleitern etc. zu 
errichten; 
 t) die Aufstellung von Ansitzleitern an 
neuen Standorten, die mit der unte- 
ren Landschaftsbehörde abgestimmt 
sind; 
Die Abstimmung zur Aufstellung von An- 
sitzleitern dient der Standortfindung unter 
besonderer Berücksichtigung ökologischer 
Belange sowie des Landschaftsbilds. 
Die gesetzliche Verpflichtung zur ange- 
messenen Fütterung des Wildes in Notzei- 
ten einschließlich der dazu erforderlichen 
Einrichtungen wird nicht eingeschränkt. 
Vgl. auch Festsetzung Nr. 3-2.1 I Buch- 
stabe a) 
 
 u) das Reiten  
- im Wald 
- in der freien Landschaft außer- 
halb von Straßen und Wegen 
- auf gekennzeichneten Wander- 
wegen 
 
 u) das Reiten  
- auf solchen Wegen, die in beson- 
derer Weise als Reitwege  kenntlich 
gemacht sind;  
- das Reiten auf Straßen und Wegen  
- das Kutschfahren auf privaten We- 
gen und Straßen, die nach der 
Straßenverkehrsordnung nur für 
den landwirtschaftlichen Verkehr 
freigegeben sind. 
Das Verbot entspricht der gesetzlichen 
Regelung gem. § 50 Landschaftsgesetz. 
 
Im Wald ist das Reiten auf den Wegen 
sowie auch außerhalb der Wege unter- 
sagt. 
Zulässig ist das Reiten im Wald nur auf 
solchen Wegen, die als Reitwege  in be- 
sonderer Weise kenntlich gemacht sind.  
 
Für das Reiten auf privaten Straßen und 
Wegen in der freien Landschaft bedarf es 
eines gültigen Reitkennzeichens.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
48 
 
 
 
3-2.1 
III  Allgemeine Gebote  
--------------------- 
 
 
 Es ist geboten: 
 
 
 a) die waldbauliche Behandlung nach 
dem Schutzzweck zu bestimmen; 
Dieses gilt insbesondere auch für die 
Durchführung von Meliorationsmaß- 
nahmen. 
 
 b) bei Wiederaufforstungen einen äu- 
ßeren Waldmantel zu entwickeln; 
 
Die Entwicklung eines Waldmantels im 
Rahmen der Wiederaufforstung ist in- 
tegrierter Bestandteil einer naturnahen 
Waldbewirtschaftung. 
 
3-2.1 
IV Befreiungen  
--------------------- 
 
 
 a) Die untere Landschaftsbehörde kann 
gemäß § 67 BNatSchG in Verbin- 
dung mit § 69 LG von den Ge- und 
Verboten auf Antrag eine Befreiung 
erteilen; 
 
b) Befreiungen können mit Auflagen 
und Nebenbestimmungen verbun- 
den sowie widerruflich oder befristet 
erteilt werden. 
 Um ihre Erfüllung zu sichern, kann 
die Hinterlegung von Geldbeträgen 
oder eine sonstige Sicherheit gefor- 
dert werden; 
 
c) eine unbefristete Befreiung verliert 
ihre Gültigkeit, wenn nicht innerhalb 
von drei Jahren mit dem befreiten 
Vorhaben begonnen oder das be- 
gonnene Vorhaben länger als ein 
Jahr unterbrochen worden ist. Die 
Frist kann auf schriftlichen Antrag 
jeweils um bis zu einem Jahr verlän- 
gert werden. 
§ 67 BNatSchG  
(1) Von den Geboten und Verboten 
dieses Gesetzes, in einer Rechtsver- 
ordnung auf Grund des § 57 sowie 
nach dem Naturschutzrecht der Län- 
der kann auf Antrag Befreiung gewährt 
werden, wenn 
1. dies aus Gründen des überwiegen- 
den öffentlichen Interesses, ein- 
schließlich solcher sozialer und 
wirtschaftlicher Art, notwendig ist 
oder 
2. die Durchführung der Vorschriften 
im Einzelfall zu einer unzumutba- 
ren Belastung führen würde und 
die Abweichung mit den Belangen 
von Naturschutz und Landschafts- 
pflege vereinbar ist. 
 
§ 69 LG 
(1) Von den Geboten und Verboten 
dieses Gesetzes, der auf Grund die- 
ses Gesetzes erlassenen Verordnun- 
gen und des Landschaftsplans kann 
die untere Landschaftsbehörde auf 
Antrag Befreiung erteilen. 
 
(2)  Für die Befreiung von den Gebo- 
ten und Verboten des § 35 Land- 
schaftsgesetz ist abweichend von Ab- 
satz 1 der Landesbetrieb Wald und 
Holz zuständig. Er entscheidet im Ein- 
vernehmen mit der unteren Land- 
schaftsbehörde.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
49 
 
 
 
 
3-2.1.1 
Naturschutzgebiet Aa -Aue  
 
 
 Die Schutzausweisung ist nach § 23 
(1) Nr. 1. bis 3.  BNatSchG erforder- 
lich. 
 
Sie erfolgt   
 
- zur Erhaltung und Wiederherstel- 
lung einer weitgehend naturnahen 
Gewässeraue als zentrale Achse 
eines Biotopverbundsystems für 
das westliche Stadtgebiet Müns- 
ters; 
 
Die Schutzausweisung ist Ausdruck 
der Maßgaben des Entwicklungs- 
ziels 3-1.3. 
 
Ziel der Unterschutzstellung ist die 
Sicherung des natürlichen Über- 
schwemmungsgebiets der Aa. 
  
Die Schutzausweisung konkretisiert 
die Ziele der Raumordnung und 
Landesplanung wie sie im Regional- 
plan definiert sind. 
 
 
- zur Erhaltung und Wiederherstel- 
lung einer naturnahen Fließgewäs- 
serdynamik einschließlich naturna- 
her Steil- und Flachufer, Uferab- 
brüche, Auskolkungen, offener 
Sandablagerungen und Über- 
schwemmungsräume, insbesonde- 
re durch Selbstentwicklung; 
 
Die Abgrenzung der Gebietskulisse 
erfolgt entlang bestehender Struktu- 
ren wie Terrassen- und Böschungs- 
kanten oder sonstigen topografi- 
schen Elementen. Fehlen diese, wird 
der Überschwemmungsbereich her- 
angezogen.  
Die Annahme des Überschwem- 
mungsbereichs ist unabdingbar für 
 
- zur Erhaltung, Selbstentwicklung 
und Förderung von Lebensge- 
meinschaften oder Lebensstätten 
bestimmter, zum Teil stark gefähr- 
deter bzw. vom Aussterben be- 
drohter, wildlebender Pflanzen- 
und Tierarten, insbesondere von 
die Wiederherstellung einer durch- 
gehenden Gewässeraue. Die land- 
wirtschaftliche Nutzung in der bishe- 
rigen Form und im bisherigen Um- 
fang ist weiterhin zulässig und dient 
in der Aa-Aue in besonderem Maße 
der Sicherung des Grünlands. 
  Wiesen- und Wasservögeln, 
Reptilien, Amphibien, Fischen, 
Libellen und  Wasserinsekten;  
 
 seltenen, zum Teil stark gefähr- 
deten Pflanzengesellschaften 
und Pflanzenarten des Gewäs- 
sers, von Altwassern, Röhrich- 
ten und Hochstaudenfluren, des 
Feucht- und Nassgrünlandes 
sowie der natürlichen Vegetati- 
on der Weich- und Hartholzaue. 
 
Die Zielsetzung einer weiteren Opti- 
mierung des NSG Aa-Aue ist zu er- 
reichen, wenn durch vertragliche 
Vereinbarungen z. B. eine Reduzie- 
rung bzw. ein Verzicht auf die An- 
wendung von Pflanzenbe-
handlungs-, Schädlingsbekämpf-
ungs- und/oder Düngemitteln sowie 
langfristig eine Umwandlung von 
Ackerflächen in Grünland ermöglicht 
werden können. Da diese Maßnah- 
me immer in einem betriebsstruktu- 
rellen Zusammenhang gesehen 
werden müssen, sind diese Ziele nur 
im Einvernehmen und im Rahmen 
von Verhandlungen zum Vertragsna- 
turschutz zu Grunde zu legen. 
 
 . Wasserrechtliche Belange bleiben

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
50 
 
 
 unberührt. 
 Das Naturschutzgebiet umfasst eine 
Fläche von ca. 155,4 ha. 
 
 
 Gemarkung:  
Flur: 
Flurstück: 
 
 
siehe Flurstücks- 
verzeichnis 
 
 
3-2.1.1 
I Besondere Verbote  
------------------------------ 
 
 
 Zusätzlich zu den Allgemeinen Verbo- 
ten unter 3-2.1 I ist untersagt: 
 
 
 a) jagdbare Tiere auszusetzen; 
 
 
 b) jegliche Wildfütterung einschl. der 
Notzeitenregelung gem. § 25 Abs. 
1 Landesjagdgesetz auf Grünland- 
und Brachflächen sowie an und in 
Gewässern vorzunehmen; 
 
 
 c) die Aa im Geltungsbereich dieser 
Schutzausweisung auszubauen 
oder zu begradigen; 
 
Maßnahmen zur Renaturierung der Aa 
fallen nicht unter das Verbot. 
 d) Gewässer zu düngen, zu kalken 
oder mechanische, physikalische, 
chemische und biologische Verän- 
derungen durchzuführen, die die 
Beschaffenheit des Gewässers ne- 
gativ beeinflussen; 
 
 
3-2.1.1 
III Besondere Gebote  
---------------------------- 
 
 
 Zusätzlich zu den Allgemeinen Gebo- 
ten unter 3-2.1 III ist es geboten: 
 
 
 a) durch freiwillige vertragliche Ver- 
einbarungen eine Extensivierung 
der landwirtschaftlichen Nutzung 
herbeizuführen;  
 
 
 b) bei Wiederaufforstungen aus- 
schließlich die Holzarten der poten- 
tiell natürlichen Vegetation zu ver- 
wenden; 
 
 
Die besonderen Festsetzungen für 
die forstliche Nutzung werden gemäß 
§ 25 LG festgesetzt und entspre- 
chend dargestellt.  
Vgl. Kap. 3-4.0

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
51 
 
 
3-2.1.1 V Ausnahmen  
--------------------- 
 
 
 Die untere Landschaftsbehörde kann 
auf Antrag eine Ausnahme für den 
Pflegeumbruch von Grünland erteilen, 
wenn 
- betriebliche Gründe dies erfordern 
und  
- es sich um Grünland handelt, das 
weder pflanzensoziologisch oder ar- 
tenschutzrechtlich bedeutsam ist und 
 
- keine sonstigen Schutz- und Rechts- 
belange entgegen stehen und 
- sichergestellt ist, dass die Wieder- 
einsaat innerhalb eines Monats er- 
folgt. 
 
Ziel des Naturschutzes ist die Erhal- 
tung der zum Teil stark gefährdeten 
Pflanzengesellschaften des Feucht- 
und Nassgrünlandes als prägender 
Bestandteil der Gewässeraue der 
Aa. Gleichwohl wird anerkannt, dass 
der Pflegeumbruch der guten fachli- 
chen Praxis der Landwirtschaft ent- 
spricht. Für Grünlandflächen ohne 
besondere pflanzensoziologische 
und artenschutzrechtliche Bedeutung 
ist deshalb ein Pflegeumbruch zuläs- 
sig.  
Langfristiges Ziel ist es, durch freiwil- 
lige Vereinbarungen mit den Grund- 
eigentümern auf einen Pflegeum- 
bruch zu verzichten. 
 
 
 
3-2.1.2 
Naturschutzgebiet Alvingheide  
 
 
 Die Schutzausweisung ist nach § 23 
(1) Nr. 1. bis 3.  BNatSchG erforder- 
lich. 
 
Die Unterschutzstellung erfolgt zur  
Erhaltung, Entwicklung und Wiederher- 
stellung naturnaher Waldgesellschaften 
des Eichen-Hainbuchen-Waldes mit 
Übergängen zum Buchen-Eichenwald 
als Lebensraum für seltene, zum Teil 
vom Aussterben bedrohte Tier- und 
Pflanzenarten. 
 
Das Gebiet umfasst eine Fläche von 
ca. 72,7 ha. 
Gemarkung:  siehe 
Flur: Flurstücks- 
Flurstück: verzeichnis 
Die Schutzausweisung umfasst meh- 
rere, räumlich benachbarte Waldbe- 
reiche um die Bösenseller Straße.  
 
Die Laubwälder stellen innerhalb des 
landesweiten Biotopverbundsystems 
NW wertvolle Refugial- und Tritt- 
steinbiotope für waldbewohnende 
Brutvogelarten dar und zeichnen sich 
durch eine große Struktur- und Al- 
tersheterogenität aus. Das Gebiet hat 
im regionalen Verbund der natur- 
raumtypischen Eichenwaldkomplexe 
mit ihren typischen Ausprägungen 
und ihrem alten Baumbestand eine 
herausragende Bedeutung im westli- 
chen Münsterland.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
52 
 
 
  
 
Kennzeichnend für alle Waldflächen 
sind gleichartige topografische und 
bodenkundliche Verhältnisse, die in 
ihrer Ausprägung von mäßig feucht 
bis nass variieren. Innerhalb der 
Laubwälder befinden sich eingestreut 
Nadelholzparzellen, die langfristig in 
standortgerechte Laubhölzer umzu- 
wandeln sind. 
 
Die vorhandene, kulturhistorisch be- 
deutsame Landwehr ist in die 
Schutzgebietskulisse des NSG inte- 
griert. 
   
3-2.1.2  III  Besondere Gebote  
 
 
 Zusätzlich zu den allgemeinen Geboten  
3-2.1 III ist es geboten: 
 
 
 
- bei Wiederaufforstung von Parzellen, 
die zum Zeitpunkt der Rechtskraft 
dieses Landschaftsplans mit Laub- 
hölzern bestockt sind, bodenständi- 
ge Laubbäume zu verwenden; 
 
Vgl. Kapitel 3-4.0  
 
 
 
 
 
- bei Wiederaufforstung von Parzellen, 
die zum Zeitpunkt der Rechtskraft 
des Landschaftsplanes mit Nadel- 
hölzern bestockt sind, mindestens 
80 % der Fläche mit bodenständigen 
Laubbäumen aufzupflanzen; 
 
 
Auf max. 20 % der Fläche ist die 
Verwendung von standortgerechten 
Nadelhölzern zulässig.  
Vgl. Kapitel 3-4.0 
 
 
 
3-2.2 L a n d s c h a f t s s c h u t z g e -
 
b i e t e   ( §   2 6   B N A T S C H G ) 
 
 
 Im Plangebiet wird ein Landschafts- 
schutzgebiet (LSG) festgesetzt: 
 
3-2.2.1 LSG Schonebeck, Rüschenfeld 
    
  und Alvingheide  
 
 
§ 26 BNatSchG : Landschaftsschutzge- 
biete   
Landschaftsschutzgebiete sind 
rechtsverbindlich festgesetzte Gebie- 
te, in denen ein besonderer Schutz 
von Natur und Landschaft erforderlich 
ist 
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder 
Wiederherstellung der Leistungs- 
und Funktionsfähigkeit des Na- 
turhaushalts oder der Regenera- 
tionsfähigkeit und nachhaltigen 
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
53 
 
 
einschließlich des Schutzes von 
Lebensstätten und Lebensräu- 
men bestimmter wild lebender 
Tier- und Pflanzenarten, 
2. wegen der Vielfalt, Eigenart und 
Schönheit oder der besonderen 
kulturhistorischen Bedeutung der 
Landschaft oder 
3.  wegen ihrer besonderen Bedeu- 
tung für die Erholung. 
 
3-2.2.1 
LSG Schonebeck, Rüschenfeld und 
Alvingheide  
 
Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 26 (1) Nr. 1. bis 3. BNatSchG. 
 
Sie dient der Erhaltung der charakteris- 
tischen Gliederung und Vielfalt der 
Münsterländischen Parklandschaft, wel- 
che die Eigenart und Schönheit dieses 
Raumes ausmachen. 
 
Sie bezweckt ebenso die Erhaltung der 
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes 
in diesem Raum. 
 
Die Unterschutzstellung ist gleicherma- 
ßen erforderlich wegen der Bedeutung 
für die Erholung. 
 
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst 
eine Fläche von ca. 2.760,5 ha. 
 
Gemarkung: siehe Flurstücks- 
Flur/Flurstück: verzeichnis 
 
 
Das Landschaftsschutzgebiet er- 
streckt sich im Westen bis an die 
Stadtgrenze, im Norden und Osten bis 
an die Grenze der Stadtteile Nienber- 
ge und Gievenbeck. Im Süden bildet 
die Bundesstraße 51 bzw. die Auto- 
bahn 43 die Grenze des Schutzge- 
biets.  
 
Vorrangiges Ziel dieser Schutzaus- 
weisung ist es, das abwechslungsrei- 
che Mosaik der Münsterländischen 
Parklandschaft zu erhalten. Das Bild 
dieser  traditionellen Kulturlandschaft 
wird bestimmt durch den engräumigen 
Wechsel der Nutzungsformen Wald, 
Grünland und Acker sowie ein weit 
verzweigtes Netz naturnaher, teilwei- 
se nutzungsbedingter Landschafts- 
elemente in Form von Hecken, Wall- 
hecken, Fließ- und Stillgewässern so- 
wie Streuobstwiesen. 
 
Mit der Festsetzung des Landschafts- 
schutzgebiets wird nicht nur der Be- 
zug zum Regionalplan und seinen 
Maßgaben als Landschaftsrahmen- 
plan (Bereiche für den Schutz der 
Landschaft) hergestellt, sondern ins- 
besondere auch den Maßgaben des 
Entwicklungszieles Erhaltung entspro- 
chen. 
 
In der vielfältigen Gliederung der 
Landschaft, die letztlich Ausdruck ei- 
ner entsprechenden land- und forst- 
wirtschaftlichen Primärnutzung ist, 
liegt auch die Bedeutung für die Erho- 
lung begründet.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-
2.2.1 
I Verbote  
------------ 
3-
2.2.1 
 
II Nicht betroffene Tätigkeiten  
------------------------------------------ 
 
 
54 
 
 
 
 In einem Landschaftsschutzgebiet sind 
unter besonderer Beachtung des § 5 
Absatz 1 und nach Maßgabe näherer 
Bestimmungen alle Handlungen verbo- 
ten, die den Charakter des Gebiets ver- 
ändern oder dem besonderen Schutz- 
zweck zuwiderlaufen (§ 26 (2) 
BNatSchG). 
 
   
 Insbesondere sind verboten:  Unberührt von den Ver boten bleiben, 
soweit nicht für das einzelne Land- 
schaftsschutzgebiet etwas anderes be- 
stimmt wird: 
 
 
 a) bauliche Anlagen im Sinne des § 2 
der Bauordnung für das Land Nord- 
rhein-Westfalen zu errichten sowie 
bauliche Änderungen der Außensei- 
te bestehender Anlagen, auch wenn 
sie keiner bauaufsichtlichen Geneh- 
migung bedürfen, vorzunehmen; 
 a) das Errichten oder Ändern von 
- Wildfütterungen und Jagdkanzeln 
im Rahmen der ordnungsgemä- 
ßen Ausübung der Jagd und des 
Jagdschutzes, 
- ortsüblichen Weidezäunen im 
Rahmen der guten fachlichen 
Praxis der landwirtschaftlichen 
Nutzung, 
- notwendigen Forstkulturzäunen 
im Rahmen der guten fachlichen 
Praxis der forstwirtschaftlichen 
Nutzung; 
 
Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: 
 
- am Ufer oder auf dem Grund eines 
Gewässers verankerte Fischzuchtanla- 
gen, 
- Sport- und Spielplätze, 
- Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, 
 
- Stellplätze, 
- Zäune oder andere aus Baustoffen o- 
der Bauteilen hergestellte Einfriedun- 
gen, 
- Werbeanlagen oder Warenautomaten, 
- Melkstände,  
- Schutzhütten; 
 
 b) Verkehrsanlagen einschließlich Ne- 
benanlagen zu errichten oder zu än- 
 b) die Unterhaltung von Straßen, We- 
gen und Holzlagerplätzen, sofern die 
Die Regelung bezieht sich gleichermaßen 
auf private Straßen, Wege und Plätze.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-
2.2.1 
I Verbote  
------------ 
3-
2.2.1 
 
II Nicht betroffene Tätigkeiten  
------------------------------------------ 
 
 
55 
 
 
dern; 
 
untere Landschaftsbehörde der 
Maßnahme zu gestimmt hat; 
 
Unter das Verbot fallen auch die Errich- 
tung von land- und forstwirtschaftlichen 
Wirtschaftswegen und Holzlagerplätzen 
sowie deren Überführung in eine höhere 
Ausbaustufe. 
 
 c) Baumreihen, Hecken, Feld- oder 
Ufergehölze, Obstbaumbestände 
sowie markante Einzelbäume zu be- 
seitigen oder zu schädigen oder auf 
andere Weise in ihrem Bestand zu 
gefährden; 
 c) die gute fachliche Praxis der land- 
und forstwirtschaftlichen Bodennut- 
zung und fachgerechte Pflege von 
Hecken (Auf-den-Stock-setzen) und 
Kopfbäumen (Schneiteln); 
 
 die Umwandlung von Pappel- und 
Fichtenbeständen oder Reihen die- 
ser Baumarten in standortgerechte 
Laubholzbestände; 
 
Als Beschädigungen gelten auch das Ver- 
letzen des Wurzelwerkes oder jede andere 
Handlung, die geeignet ist, das Wachstum 
nachhaltig zu stören, insbesondere Schä- 
den durch Viehtritt und –verbiss, die durch 
entsprechende Schutzvorrichtungen wie 
Zäune zu verhindern sind. 
 d) wildlebende Tiere mutwillig zu beun- 
ruhigen, ohne vernünftigen Grund zu 
fangen, zu verletzen oder zu töten; 
 
 d) die ordnungsgemäße Ausübung der 
Jagd, des Jagdschutzes und der Fi- 
scherei; 
 
 
 e) auf Flächen außerhalb der Wege 
und befestigten Straßen, der Hof- 
räume sowie der eingerichteten 
Park- und Stellplätze ein Kraftfahr- 
zeug sowie Fahrzeuge aller Art zu 
führen oder abzustellen; 
 e) die ordnungsgemäße Ausübung der 
Jagd, des Jagdschutzes und der Fi- 
scherei; 
 
 die Durchführung von Schutz-, Pfle- 
ge- und Entwicklungsmaßnahmen, 
die mit der unteren Landschaftsbe- 
hörde abgestimmt sind; 
Das Verbot betrifft auch Fahrräder, Motor- 
roller, Motorräder, Quads usw. 
 f) Camping- oder Wochenendplätze,   Vgl. auch Festsetzung Nr.  3-2.2.1 I a).

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-
2.2.1 
I Verbote  
------------ 
3-
2.2.1 
 
II Nicht betroffene Tätigkeiten  
------------------------------------------ 
 
 
56 
 
 
Landungs-, Boots- oder Angelstege 
oder sonstige Einrichtungen für den 
Wasser-, Luft-, Motor- oder Modell- 
sport an anderen als den mit Ge- 
nehmigung oder Zustimmung  der 
unteren Landschaftsbehörde zuge- 
lassenen Plätzen bereitzustellen, 
anzulegen oder zu ändern; 
 
 
 g) ober- oder unterirdische Ver- und 
Entsorgungsleitungen einschließlich 
Fernmeldeleitungen anzulegen oder 
zu ändern; 
 g) die Verlegung von innerbetrieblichen 
Leitungen im Bereich der Land- und 
Forstwirtschaft sowie des Garten- 
baus;  
  
die Verlegung von Leitungen in der 
Fahrbahn von Straßen und Wegen; 
 
§ 4 (2) LG bleibt unberührt. 
 
 h) Verkaufsbuden, -stände oder -
wagen, Zelte, Wohnwagen oder ähn- 
liche, dem zeitweisen Aufenthalt von 
Menschen dienende Anlagen und 
Einrichtungen sowie Warenautoma- 
ten und Baumaschinen außerhalb 
der dafür vorgesehenen und ge- 
kennzeichneten Plätze aufzustellen; 
 
 h) die Durchführung traditionsbedingter 
landwirtschaftlicher Veranstaltungen 
wie z. B. Tierschauen, Reitturniere 
usw.; 
 
Wohnwagenähnliche Anlagen sind insbe- 
sondere Wohnmobile, Wohncontainer o- 
der Mobilheime. 
 i) standortgebundene sowie bewegli- 
che Werbeanlagen, Warenautoma- 
ten oder Hinweisschilder aufzustel- 
len oder anzubringen; 
 i) das Aufstellen oder Anbringen von 
 
- amtlichen Verkehrszeichen 
(StVO), 
- Bezeichnungen (keine Reklame) 
an Betriebsstätten oder sonstigen 
Hier sind solche Werbeanla- 
gen/Warenautomaten angesprochen, die 
nicht bauliche Anlagen im rechtlichen Sin- 
ne sind. 
Vgl. auch Verbot 3-2.2.1 I a).

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-
2.2.1 
I Verbote  
------------ 
3-
2.2.1 
 
II Nicht betroffene Tätigkeiten  
------------------------------------------ 
 
 
57 
 
 
Einrichtungen; 
 
 
 j) feste und flüssige Abfälle oder sons- 
tige Stoffe oder Gegenstände an an- 
deren als den dafür mit Genehmi- 
gung oder Zustimmung der unteren 
Landschaftsbehörde zugelassenen 
Plätzen zu lagern, abzuleiten oder 
wegzuwerfen; 
 
  Hierunter fallen insbesondere auch Schutt, 
Boden, Gartenabfälle und Gehölzschnitt. 
 
Die Verwendung von Stoffen wie Dünge- 
und Pflanzenschutzmitteln etc. im Rahmen 
der guten fachlichen Praxis der Landwirt- 
schaft, fällt nicht unter das Verbot. Glei- 
ches gilt für die kurzfristige Lagerung von 
Gehölzschnitt bei landschaftspflegerischen 
Maßnahmen sowie im Rahmen der guten 
fachlichen Praxis der Forstwirtschaft. 
 
 k) Aufschüttungen, Verfüllungen, Ab- 
grabungen, Ausschachtungen oder 
andere Veränderungen der Boden- 
gestalt vorzunehmen; 
  Andere Veränderungen der Bodengestalt 
sind z. B. der flächenhafte Auftrag von 
Boden und Klärschlamm, Veränderungen 
der Oberflächen von Böschungen, Sen- 
ken, Tälern, Terrassen, Terrassenkanten, 
Steilufern usw. 
 
§ 4 ( 
1) LG bleibt unberührt. 
 
 l) den Grundwasserflurabstand zu ver- 
ändern, Entwässerungs- oder ande- 
re, den Wasserhaushalt des Gebie- 
tes verändernde Maßnahmen vorzu- 
nehmen, insbesondere stehende 
und fließende Gewässer einschließ- 
lich Fischteiche anzulegen oder zu 
verändern; 
 l) die zur Unterhaltung der Gewässer 
notwendigen Maßnahmen; 
  
Maßnahmen, die von der unteren 
Wasserbehörde genehmigt wurden; 
 
die Anlage von Dränagen im Rah- 
men der ordnungsgemäßen land- 
Notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an 
Gewässern sollen außerhalb der Brut- und 
Laichzeit, in schonender Weise und ab- 
schnittsweise erfolgen. 
Bei fließenden Gewässern ist ein Streifen 
von 1,0 m, bei stehenden Gewässern von 
2,0 m oberhalb der OK Böschung von der 
Bewirtschaftung auszunehmen; bei Wei-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-
2.2.1 
I Verbote  
------------ 
3-
2.2.1 
 
II Nicht betroffene Tätigkeiten  
------------------------------------------ 
 
 
58 
 
 
 Gleiches gilt auch für die Schädi- 
gung von stehenden und fließenden 
Gewässern; 
wirtschaftlichen Bodennutzung; 
  
Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- 
maßnahmen, denen die untere 
Landschaftsbehörde zugestimmt hat, 
die von ihr angeordnet oder durch- 
geführt werden; 
denutzung sind Zäune in entsprechendem 
Abstand vorzuhalten. 
 m) Weihnachtsbaum- und Schmuckrei- 
sigkulturen anzulegen;  
 
   
 n) die Umwandlung von Wald in eine 
andere Nutzungsart; 
 
 n) die gute fachliche Praxis der forst- 
wirtschaftlichen Bodennutzung; 
 
 o) das Reiten  
- im Wald 
- in der freien Landschaft außer- 
halb von Straßen und Wegen 
- auf gekennzeichneten Wander- 
wegen; 
 
 
 o) das Reiten  
- auf solchen Wegen, die in beson- 
derer Weise als Reitwege  kennt- 
lich gemacht sind;  
- das Reiten auf Straßen und We- 
gen 
- das Kutschfahren auf privaten 
Wegen und Straßen, die nach der 
Straßenverkehrsordnung nur für 
den landwirtschaftlichen Verkehr 
freigegeben sind. 
Das Verbot entspricht der gesetzlichen 
Regelung gemäß § 50 Landschaftsgesetz. 
 
 
Im Wald ist das Reiten auf den Wegen 
sowie auch außerhalb der Wege unter- 
sagt. 
Zulässig ist das Reiten im Wald nur auf 
solchen Wegen, die als Reitwege  in be- 
sonderer Weise kenntlich gemacht sind.  
 
Für das Reiten auf privaten Straßen und 
Wegen in der freien Landschaft bedarf es 
eines gültigen Reitkennzeichens.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
59 
 
3-2.2 IV Befreiungen  
--------------------- 
 
 
 a) Die untere Landschaftsbehörde 
kann gemäß § 67 BNatSchG in 
Verbindung mit § 69 LG von den 
Ge- und Verboten auf Antrag eine 
Befreiung erteilen; 
 
b) Befreiungen können mit Auflagen 
und Nebenbestimmungen ver- 
bunden sowie widerruflich oder 
befristet erteilt werden. 
 Um ihre Erfüllung zu sichern, 
kann die Hinterlegung von Geld- 
beträgen oder eine sonstige Si- 
cherheit gefordert werden; 
 
c) eine unbefristete Befreiung ver- 
liert ihre Gültigkeit, wenn nicht in- 
nerhalb von drei Jahren mit dem 
befreiten Vorhaben begonnen 
oder das begonnene Vorhaben 
länger als ein Jahr unterbrochen 
worden ist. Die Frist kann auf 
schriftlichen Antrag jeweils um bis 
zu einem Jahr verlängert werden. 
§ 67 BNatSchG  
(1) Von den Geboten und Verboten 
dieses Gesetzes, in einer Rechtsver- 
ordnung auf Grund des § 57 sowie 
nach dem Naturschutzrecht der Län- 
der kann auf Antrag Befreiung gewährt 
werden, wenn 
1. dies aus Gründen des überwiegen- 
den öffentlichen Interesses, ein- 
schließlich solcher sozialer und 
wirtschaftlicher Art, notwendig ist 
oder 
2. die Durchführung der Vorschriften 
im Einzelfall zu einer unzumutba- 
ren Belastung führen würde und 
die Abweichung mit den Belangen 
von Naturschutz und Landschafts- 
pflege vereinbar ist. 
 
§ 69 LG 
(1) Von den Geboten und Verboten 
dieses Gesetzes, der auf Grund die- 
ses Gesetzes erlassenen Verordnun- 
gen und des Landschaftsplans kann 
die untere Landschaftsbehörde auf 
Antrag Befreiung erteilen. 
 
(2)  Für die Befreiung von den Gebo- 
ten und Verboten des § 35 Land- 
schaftsgesetz ist abweichend von Ab- 
satz 1 der Landesbetrieb Wald und 
Holz zuständig. Er entscheidet im Ein- 
vernehmen mit der unteren Land- 
schaftsbehörde. 
 
3-2.2 
V  Ausnahmen  
-------------------- 
 
 
 a) Die untere Landschaftsbehörde 
kann auf Antrag eine Ausnahme 
für ein Vorhaben im Sinne von 
 
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB 
erteilen, wenn es sich nach Art 
und Maß der baulichen Nutzung, 
der Bauweise sowie der Gestal- 
tung in die Landschaft einfügt und 
der Schutzzweck nicht entgegen- 
steht. 
 
§ 35 BauGB: Bauen im Außenbereich 
 
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben 
nur zulässig, wenn öffentliche Belange 
nicht entgegenstehen, die ausreichen- 
de Erschließung gesichert ist und 
wenn es 
 
1. einem  land- oder  forstwirtschaftli- 
chen  Betrieb  dient  und  nur einen 
untergeordneten Teil der Betriebs- 
 b) Ausnahmen können mit Auflagen  fläche einnimmt,

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
60 
 
und Nebenbestimmungen ver- 
bunden oder widerruflich oder be- 
fristet erteilt werden. 
 Um ihre Erfüllung zu sichern, 
kann die Hinterlegung von Geld- 
beträgen oder eine sonstige Si- 
cherheit gefordert werden; 
 
c) eine unbefristete Ausnahme ver- 
liert ihre Gültigkeit, wenn nicht in- 
nerhalb von drei Jahren mit dem 
befreiten Vorhaben begonnen 
oder das begonnene Vorhaben 
länger als ein Jahr unterbrochen 
worden ist. Die Frist kann auf 
schriftlichen Antrag jeweils um bis 
zu einem Jahr verlängert werden.;
 
 
 
 
 
2. einem Betrieb der gartenbaulichen 
Erzeugung dient. 
 
Hierbei sind die Ziele der Raumord- 
nung und Landesplanung sowie die 
Entwicklungsziele dieses Landschafts-
planes zu beachten. 
 
Zu diesen sog. privilegierten Vorha- 
ben gem. § 35 BauGB (1) Nr. 1 und 2 
zählen insbesondere auch Viehhütten 
und offene Viehunterstände. 
 
3-2.3 N a t u r d e n k m ä l e r 
( §   2 8   B N a t S c h G  ) 
 
 
 Im Plangebiet werden die im nachfol- 
genden Verzeichnis aufgeführten 
Einzelschöpfungen der Natur als Na- 
turdenkmale festgesetzt. 
§ 28 BNatSchG: Naturdenkmäler  
(1) Naturdenkmäler sind rechtsver- 
bindlich festgesetzte Einzelschöpfun- 
gen der Natur oder entsprechende 
  
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 28 BNatSchG und erfolgt 
- bei den Naturdenkmälern 3-
2.3.20 und 3-2.3.24 aus naturge- 
schichtlichen Gründen,  
- bei den übrigen Naturdenkmalen  
aus landeskundlichen Gründen 
oder wegen ihrer Seltenheit, Ei- 
genart oder Schönheit. 
 
Flächen bis zu fünf Hektar, deren be- 
sonderer Schutz erforderlich ist 
1.  aus wissenschaftlichen, naturge- 
schichtlichen oder landeskundli- 
chen Gründen oder 
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart 
oder Schönheit. 
 Soweit es sich bei den Naturdenkmä- 
lern um Bäume handelt, wird auch 
die Fläche unter der Baumkrone 
(Kronenschirmfläche) sowie ein 2,0 m 
breiter Streifen um die Kronenschirm- 
fläche unter Schutz gestellt. 
 
 
 Flächen, die bereits zum Zeitpunkt 
der Unterschutzstellung 
a) zu einer öffentlichen Straße gehö- 
ren, 
b) mit einer festen Decke versehen 
sind, 
c) als Vorflutgewässer dienen oder 
d) überbaut sind, 
genießen Bestandsschutz. Verände-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
61 
 
rungen unterliegen jedoch den Ver- 
botsregelungen und bedürfen damit 
der Befreiung gemäß § 69 LG. 
 
3-2.3 
I   Allgemeine Verbote  
------------------------------- 
 
 
 „Die Beseitigung des Naturdenkmals 
sowie alle Handlungen, die zu einer 
Zerstörung, Beschädigung oder Ver- 
änderung des Naturdenkmals führen 
können, sind nach Maßgabe näherer 
Bestimmungen verboten“ (§ 28 (2) 
BNatSchG).  
 
 
 Insbesondere sind verboten: 
 
 
 a) das Verletzen des Wurzelwerks 
oder der Rinde, das Aufasten so- 
wie das Auslichten von Bäumen 
und Sträuchern; 
 
 
 b) den Grundwasserflurabstand in- 
nerhalb der geschützten Flächen 
zu verändern; 
 
 
 c) die geschützten Flächen, insbe- 
sondere die Kronenschirmfläche 
einschließlich eines 2,0 m breiten 
Streifens um die Schirmfläche 
oder den Wurzelbereich mit einer 
wasserundurchlässigen Decke zu 
versehen oder den Boden in die- 
sem Bereich zu verdichten; 
 
Als wasserundurchlässige Decken gel- 
ten insbesondere Asphalt und Beton. 
Verdichtungen entstehen z. B. durch 
das Befahren und Abstellen von Fahr- 
zeugen. 
 
 d) Abgrabungen, Verfüllungen, Aus- 
schachtungen, Aufschüttungen 
oder andere die Bodengestalt 
verändernde Maßnahmen vorzu- 
nehmen; 
 
 
 e) das Errichten baulicher Anlagen, 
auch wenn sie nicht fest mit dem 
Boden verbunden sind und keiner 
baurechtlichen Genehmigung be- 
dürfen; 
 
 
 f) die Lagerung, Anwendung oder 
Einleitung von Stoffen, die zu ei- 
ner Schädigung von Bäumen o- 
der geschützten Flächen führen 
können; 
Schädigungen können ausgehen von 
Stoffen wie Salze - insbesondere Auf- 
tausalze -, Säuren, Laugen, Teere, 
Öle, Düngemittel, Gärfutter sowie 
Pflanzenbehandlungs- und Schäd- 
lingsbekämpfungsmittel.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
62 
 
 
 g) das Anbringen von Schildern, 
Leitungen oder Drähten; 
 
 
3-2.3 II  Nicht betroffene Tätigkeiten  
------------------------------------------- 
 
 
 Unberührt von den Verboten bleiben, 
soweit nicht für einzelne Objekte oder 
Flächen etwas anderes bestimmt 
wird: 
 
 
 
 
 
 
 
 
a) die rechtmäßig ausgeübte Nut- 
zung in der bisherigen Art und im 
bisherigen Umfang, soweit das 
Naturdenkmal dadurch nicht ge- 
fährdet oder beeinträchtigt wird; 
 
 b) Maßnahmen, die von der unteren 
Landschaftsbehörde angeordnet, 
genehmigt oder ausgeführt wer- 
den. 
 
 
3-2.3 
IV Befreiungen  
--------------------- 
 
 
 a) Die untere Landschaftsbehörde 
kann gemäß § 67 BNatSchG in 
Verbindung mit § 69 LG von den 
Ge- und Verboten auf Antrag eine 
Befreiung erteilen; 
 
b) Befreiungen können mit Auflagen 
und Nebenbestimmungen ver- 
bunden sowie widerruflich oder 
befristet erteilt werden. 
 Um ihre Erfüllung zu sichern, 
kann die Hinterlegung von Geld- 
beträgen oder eine sonstige Si- 
cherheit gefordert werden; 
 
c) eine unbefristete Befreiung ver- 
liert ihre Gültigkeit, wenn nicht in- 
nerhalb von drei Jahren mit dem 
befreiten Vorhaben begonnen 
oder das begonnene Vorhaben 
länger als ein Jahr unterbrochen 
worden ist. Die Frist kann auf 
schriftlichen Antrag jeweils um bis 
zu einem Jahr verlängert werden. 
§ 67 BNatSchG  
(1) Von den Geboten und Verboten 
dieses Gesetzes, in einer Rechtsver- 
ordnung auf Grund des § 57 sowie 
nach dem Naturschutzrecht der Län- 
der kann auf Antrag Befreiung gewährt 
werden, wenn 
1. dies aus Gründen des überwiegen- 
den öffentlichen Interesses, ein- 
schließlich solcher sozialer und 
wir 
tschaftlicher Art, notwe ndig ist 
oder 
2. die Durchführung der Vorschriften 
im Einzelfall zu einer unzumutba- 
ren Belastung führen würde und 
die Abweichung mit den Belangen 
von N 
aturschutz und Landschaft s- 
pflege vereinbar ist. 
 
§ 69 LG 
(1) Von den Geboten und Verboten 
dieses Gesetzes, der auf Grund die- 
ses Gesetzes erlassenen Verordnun- 
gen und des Landschaftsplans kann 
die untere Landschaftsbehörde auf 
Antrag Befreiung erteilen.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
63 
 
(2)  Für die Befreiung von den Gebo- 
ten und Verboten des § 35 Land- 
schaftsgesetz ist abweichend von Ab- 
satz 1 der Landesbetrieb Wald und 
Holz zuständig. Er entscheidet im Ein- 
vernehmen mit der unteren Land- 
schaftsbehörde. 
 
 
Verzeichnis der Naturdenkm äler  
 
 
 
 
 U = Stammumfang in 1,50 m Höhe 
H = Höhe 
K = Kronendurchmesser 
L = Länge 
B = Breite 
 
 
3-2.3.1 
1 Stieleiche  
U = 3,82 m 
H = 19,00 m 
K = 20,50 m 
 
Gemarkung:  Nienberge 
Flur: 18 
Flurstück: 25 
 
Die Stieleiche steht an der Zufahrt 
zum Hof Jüdefeld, Waltruper Feld 180. 
 
3-2.3.2 
 
 
1 Stieleiche  
U = 3,90 m 
H = 19,00 m 
K = 18,00 m 
 
Gemarkung: Nienberge 
 
Flur: 20 
Flurstück: 300 
 
Der Baum steht am Gehöft Dorfbau- 
ernschaft 35, im Hof. 
3-2.3.3 
 
1 Stieleiche  
U = 4,20 m  
H = 21,00 m 
K = 20,00 m 
 
Gemarkung: Nienberge 
Flur: 15 
Flurstück: 40 
 
Die Stieleiche steht an der Einfahrt 
zum Hunnebeckweg 6. 
3-2.3.4  
 
1 Stieleiche  
U = 3,81 m 
H = 17,50 m 
K = 19,00 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 12 
Flurstück: 46 
Die Stieleiche steht auf dem Vorplatz 
vor dem Ehrenfriedhof Haus Spital.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
64 
 
 
 
 
3.-2.3.5 
1 Rotbuche  
 
U = 2,95 m 
H = 13,00 m 
K = 15,50 m 
 
Gemarkung: Nienberge 
Flur: 11 
Flurstück: 12 
 
Die Rotbuche steht hinter Haus Spital 
am westlich gelegenen Zufahrtsweg. 
 
3-2.3.6 
 
1 Eibe  
U = 1,53 m 
H = 14,00 m 
K = 13,50 m 
 
Gemarkung: Nienberge 
Flur: 14 
Flurstück: 40 
 
Die Eibe steht am Rüschhausweg, ca. 
250 m westlich des Ponyhofs Hürlän- 
der am Wanderweg. 
3-2.3.7  
 
1 Stieleiche  
U = 3,46 m 
H = 15,0 m 
K = 13,50 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 64 
Flurstück: 39 
 
Der Baum steht am Horstmarer 
Landweg, auf der Ecke Zufahrt Haus 
Nr. 263. 
 
3-2.3.8  
 
1 Stieleiche  
U = 4,20 m 
H = 23,00 m 
K = 23,00 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 49 
Flurstück: 33 
 
Die Stieleiche steht am Nünningweg 
150, am Südufer des Teiches. 
 
3-2.3.9  
 
3 Stieleichen  
U1,2,3   = 2,86/2,25/2,50 m 
H1,2,3   = 19,00 m 
K1,2,3   = 23,50 m (gemeinsam) 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 49 
Flurstück: 33 
 
Die Bäume stehen auf dem Grund- 
stück Nünningweg 150, im Hof. 
3-2.3.10 
 
1 Kopfweidenreihe bestehend 
aus: 
 
14 Kopfweiden 
Das ND steht am Gievenbach, von 
der Einmündung Gronauweg bis ca. 
160 m nördlich davon.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
65 
 
U = 1,83-3,25 m 
H = 2,50-3,00 m (Kopf) 
 
 
1 Kopfpappel 
U = 3,72 m 
H = 3,40 m (Kopf) 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 61 
Flurstück: 1093 
 
 
3-2.3.11  
 
2 Stieleichen  
U1,2   = 3,90/  3,92 m 
H1,2   = 24,00/19,00 m 
K1,2   = 16,50/15,50 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 63 
Flurstück: 14, 272, 294 
 
Die Stieleichen stehen am Gievenbe- 
cker Weg 171, je eine Eiche östlich 
und westlich der Zufahrt. 
 
3-2.3.12  
 
1 Wallhecke mit Kopfbäumen  
Gemarkung: Münster 
Flur: 63 
Flurstück: 217, 293, 363 
 
Flur: 68 
Flurstück:  188 
 
Die Wallhecke steht entlang der Ap- 
pelbreistiege.  
Der südliche Teil wird im Land- 
schaftsplan als ND festgesetzt. Der 
nördliche Teil verbleibt im Geltungsbe- 
reich der Naturdenkmal-Verordnung 
für den bebauten Bereich.  
 
3-2.3.13  
 
1 Stieleiche  
U = 3,20 m 
H = 17,00 m 
K = 20,00 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 47 
Flurstück: 95, 103 
 
Der Baum steht am Ramertsweg, 
ca. 300 m nördlich der Einmündung 
Borkenfeld. 
 
 
3-2.3.14  
 
1 Stieleiche  
U = 4,45 m 
H = 21,50 m 
K = 21,00 m 
 
Gemarkung: Roxel 
Flur: 23 
Flurstück: 108 
 
Die Stieleiche steht auf dem Grund- 
stück Brock 31, westlich des Wohn- 
hauses am Waldrand. 
3-2.3.15  
 
gestrichen  
 
 
Hinweis 
Da ND wurde mit Rechtskraft des 
Bebauungsplans Nr. 488 in den bau- 
lichen Innenbereich überstellt.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
59 
 
3-2.3.16  
 
1 Stieleiche  
U = 4,41 m 
H = 19,50 m 
K = 26,50 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 47 
Flurstück: 134,137 
 
 
Die Eiche steht auf dem Grundstück 
Ramertsweg 131, im Hof. 
3-2.3.17  
 
 
1 Rotbuche  
U = 4,17 m 
H = 29,00 m 
K = 20,00 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 18 
Flurstück: 486 
 
Die Rotbuche befindet sich südlich 
des Turnierplatzes, im Hang unterhalb 
der Promenade. 
3-2.3.18 
 
 
1 Stieleiche  
U = 5,19 m 
H = 22,50 m 
K = 19,50 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 29 
Flurstück: 45 
 
Die Stieleiche steht an der Wegebie- 
gung der Zufahrt zur Roxeler Straße 
447, ca. 400 m südlich der Roxeler 
Straße. 
 
3-2.3.19  
 
1 Stieleiche  
U = 3,97 m 
H = 22,50 m 
K = 26,00 m 
 
Gemarkung: Roxel 
Flur: 32 
Flurstück: 301 
 
Die Eiche steht im Bereich des Ding- 
bängerwegs auf dem Gelände von Hs. 
Hohenfeld, nordöstlich der Kapelle. 
 
3-2.3.20 
 
3 Stieleichen  
U = 3,35-4,20 m 
H = 23,00-24,00 m 
K = 17,50-22,00 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 20 
Flurstück: 102 
 
Die Stieleichen stehen im Bereich der 
Sentruper Str., an der Ostseite des 
Freilichtmuseums Mühlenhof. 
3-2.3.21  
 
1 Findling  
L = 1,55 m 
B = 1,40 m 
H = 0,90 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 20 
Der Stein liegt in der Grünanlage Sen- 
truper Höhe, am Spielplatz.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
67 
 
Flurstück: 66 
 
3-2.3.22  
 
6 Französische Ahorne  
U = 1.02-2,52 m 
H = 14,00-15,0 m 
K = 15,50-16,00 m (gemeinsam) 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 22 
Flurstück: 66 
 
 
Die Bäume stehen in der Grünanlage 
Aasee, ca. 70 m nordwestlich der Brü- 
cke Kardinal-von-Galen-Ring. 
3-2.3.23  
 
1 Stieleiche  
U = 3,50 m 
H = 21,50  m 
K = 23,00 m 
 
Gemarkung: Roxel 
Flur: 32 
Flurstück: 51 
 
Die Eiche steht im Bereich Ding- 
bängerweg, am Spieker westlich Hs. 
Hohenfeld. 
 
3-2.3.24 
 
5 Findlinge  
L = 1,40-1,75 m 
B = 0,90-1,50 m 
H = 0,60-1,75 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 21 
Flurstück: 97, 100, 105 
 
Die Findlinge liegen auf dem Gelände 
des Freilichtmuseums Mühlenhof. 
3-2.3.25 
 
3 Stieleichen  
U = 4,94/2,80/4.09 m 
H = 32,00 (2 Bäume)/24,00 m 
K = 26,50 (2 Bäume)/24,00 m 
 
Gemarkung: Roxel 
Flur: 35 
Flurstück: 146 
 
Die Eichen stehen auf dem Grund- 
stück Am Rohrbusch 24, am Wald- 
rand nordwestlich der ehem. Rentei. 
3-2.3.26 
 
1 Stieleiche  
U = 3,95 m  
H = 20,50 m 
K = 23,00 m 
 
Gemarkung: Roxel 
Flur: 35 
Flurstück: 271 
 
Die Stieleiche steht ca. 200 m nördlich 
der Autobahn-Raststätte Münsterland-
West, im Acker. 
 
3-2.3.27 
 
1 Stieleiche  
U = 3,56 m 
H = 17,50 m 
K = 23,00 m 
 
Gemarkung: Roxel 
Der Baum steht am Nottulner Land- 
weg, auf der Ecke Zufahrt zu Haus Nr. 
141.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
68 
 
Flur: 37 
Flurstück: 6 
 
3-2.3.28 
3 Stieleichen  
U1,2,3  = 3,15/3,40/2,22 m 
H1,2,3   = 18,50 m 
K1,2,3   = 19,00 m (gemeinsam)  
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 231 
Flurstück: 99 
 
Die Bäume stehen nördlich der Meck- 
lenbecker Straße. 
3-2.3.29  
 
1 Stieleiche  
U = 3,72 m  
H = 19,50 m  
K = 21,00 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 228 
Flurstück: 77, 156 
 
Die Eiche steht zwischen der Meck- 
lenbecker Straße 355 und 383, in 
der Weide. 
 
3-2.3.30 
1 Stieleiche  
U = 3,60 m 
H = 21,00 m 
K = 23,50 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 219 
Flurstück: 834, 840 
 
Der Baum steht an der Schlautstiege, 
nordöstlich Haus Nr. 61, in der Gra- 
benböschung. 
 
3-2.3.31  
 
1  Baumreihe (11 Stieleichen ) 
U = 1,34 - 2,63 m  
H = 19,50 - 22,00 m 
K = 15,50 - 24,00 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 219 
Flurstück: 834 
 
Die Baumreihe befindet sich an der 
Schlautstiege, östlich Haus Nr. 61, 
am Rand der Weide. 
3-2.3.32 
 
1 Stieleiche  
U = 2,95 m 
H = 15,0 m 
K = 17,00 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 222 
Flurstück: 25 
 
Die Stieleiche steht am Rockbusch, in 
der Böschung des hier nach Osten 
abknickenden Getterbachs (alter 
Lauf). 
 
 
3-2.4 G e s c h ü t z t e   L a n d s c h a f t s -  
b e s t a n d t e i l e    
( §   2 9   B N a t S c h G ) 
 
§ 29 BNatSchG: Geschützte Land- 
schaftsbestandteile

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
69 
 
 Im Plangebiet werden folgende ge- 
schützte Landschaftsbestandteile (LB) 
festgesetzt: 
 
3-2.4.1  LB Hecke und Kleingewässer 
an der Feldstiege  
3-2.4.2  LB Tümpel einschließlich 
Ufergehölz westlich des 
Freibads Nienberge  
3-2.4.3  LB Beerwiede Bach  
3-2.4.4  LB Kleingewässer 1 Waltru- 
per Feld  
3-2.4.5  LB Kleingewässer 2 Waltru- 
per Feld  
3-2.4.6  LB Kleingewässer 3 Waltru- 
per Feld  
3-2.4.7  LB Weidetümpel bei Haus 
Rüschhaus  
3-2.4.8  LB Kleingewässer Scho- 
nebeck  
3-2.4.9  LB  Krummer Bach  
3-2.4.10  LB Obstwiesen an der Aa  
3-2.4.11  LB  Westlicher  Kinderbach  
3-2.4.12  LB  Weidetümpel im Brock  
3-2.4.13  LB  Tümpel einschl. Gehölz- 
komplex am Lierbach  
3-2.4.14  LB  Helmer- und Tilbecker- 
bach  
3-2.4.15  LB  Gievenbach  
3-2.4.16  LB  Woestenteich 
3-2.4.17  LB Meckelbach  
3-2.4.18  LB Hochwasserrückhaltebe- 
cken Getterbach 
 
„(1) Geschützte Landschaftsbestand- 
teile sind rechtsverbindlich festgesetz- 
te Teile von Natur und Landschaft, de- 
ren besonderer Schutz erforderlich ist 
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder 
Wiederherstellung der Leistungs- 
und Funktionsfähigkeit des Na- 
turhaushalts, 
2. zur Belebung, Gliederung oder 
Pflege des Orts- oder Land- 
schaftsbildes, 
3. zur Abwehr schädlicher Einwir- 
kungen oder 
4. wegen ihrer Bedeutung als Le- 
bensstätten bestimmter wild le- 
bender Tier- und Pflanzenarten. 
Der Schutz kann sich für den Bereich 
eines Landes oder für Teile des Lan- 
des auf den gesamten Bestand an Al- 
leen, einseitigen Baumreihen, Bäu- 
men, Hecken oder anderen Land- 
schaftsbestandteilen erstrecken.“ 
 
Anpflanzungen außerhalb des Waldes 
und im baulichen Außenbereich, für 
deren Anlage öffentliche Mittel aufge- 
wendet wurden, und Wallhecken sind 
gemäß § 47 (1) LG, gesetzlich ge- 
schützte Landschaftsbestandteile. 
Dies gilt nicht für Begleitgrün von Ver- 
kehrsanlagen.  
 
Die Gebietskulisse der geschützten 
Landschaftsbestandteile wird bei 
Fließgewässern entlang von beste- 
henden Strukturen  der Gewässeraue 
bzw. des Talraums abgegrenzt. Feh- 
len diese, wird ein 5,00 m breiter, der 
Böschungsoberkante des Gewässers 
vorgelagerter Streifen mit in die Ge- 
bietskulisse einbezogen. Räumlich 
benachbarte schutzwürdige Biotope 
sowie Ausgleichsflächen gemäß § 15 
BNatSchG werden gleichfalls mit in 
die Gebietskulisse einbezogen. 
Sofern ackerbauliche Nutzungen bis 
unmittelbar an das Gewässer heran- 
reichen, erfolgt zudem die Festset- 
zung eines 5,00 m breiten Uferstrei- 
fens. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.2 ff.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
70 
 
Die landwirtschaftliche Nutzung in der 
bisherigen Form und im bisherigen 
Umfang ist weiterhin zulässig und 
dient in besonderem Maße der Siche- 
rung des Grünlands. 
 
Eine Einschränkung der Anwendung 
von Pflanzenbehandlungs-, Schäd- 
lingsbekämpfungs- oder Düngemit- 
teln im Sinne der Extensivierung 
sowie die Errichtung von Uferstrei- 
fen erfolgen ausschließlich durch 
freiwillige vertragliche Vereinbarun- 
gen mit den betroffenen Grund- 
stückseigentümern oder Nutzungs- 
berechtigten.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
71 
 
3-2.4  I Allgemeine Verbote  
----------------------------- 
 
3-2.4  II Nicht betroffene Tätigkeiten  
------------------------------------------- 
 
 „Die Beseitigung des geschützten Land- 
schaftsbestandteils sowie alle Handlun- 
gen, die zu einer Zerstörung, Beschädi- 
gung oder Veränderung des geschütz- 
ten Landschaftsbestandteils führen kön- 
nen, sind nach Maßgabe näherer Best- 
immungen verboten. Für den Fall der 
Bestandsminderung kann die Verpflich- 
tung zu einer angemessenen und zu- 
mutbaren Ersatzpflanzung oder zur 
Leistung von Ersatz in Geld vorgese- 
hen“ (§ 29 (2) BNatSchG). 
  
   
  Insbesondere sind verboten:  Unberührt von den Ve rboten bleiben, 
soweit nicht für einzelne geschützte 
Landschaftsbestandteile etwas anderes 
bestimmt wird: 
 
 
 a) bauliche Anlagen im Sinne des § 2 
der Bauordnung für das Land Nord- 
rhein-Westfalen zu errichten oder 
bestehende bauliche Anlagen oder 
deren Nutzung zu ändern, auch 
wenn sie keiner Genehmigung oder 
Anzeige bedürfen; 
 a) das Errichten oder Ändern ortsübli- 
cher Weidezäune und notwendiger 
Forstkulturzäune im Rahmen der gu- 
te fachliche Praxis der land- und 
forstwirtschaftlichen Nutzung; 
 
Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: 
 
 
 Landungs-, Boots- und Angelstege, 
 am Ufer oder auf dem Grund eines 
Gewässers verankerte Fischzuchtanla- 
gen, 
 Camping- und Wochenendplätze, 
 Sport- und Spielplätze, 
 Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, 
 
 Stellplätze, 
 Jagdkanzeln,

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.4  I Allgemeine Verbote  
----------------------------- 
 
3-2.4  II Nicht betroffene Tätigkeiten  
------------------------------------------- 
 
 
72 
 
 Zäune und andere aus Baustoffen oder 
Bauteilen hergestellte Einfriedungen, 
 Werbeanlagen oder Warenautomaten 
 
 
 b) Verkehrsanlagen einschließlich Ne- 
benanlagen zu errichten oder zu än- 
dern; 
 
 b) die Unterhaltung von Straßen, We- 
gen und Holzlagerplätzen, sofern die 
untere Landschaftsbehörde der 
Maßnahme zu gestimmt hat; 
 
 
 
Die Regelung bezieht sich gleichermaßen 
auf private Straßen, Wege und Plätze. 
 
Unter das Verbot fallen auch die Errich- 
tung von land- und forstwirtschaftlichen 
Wirtschaftswegen und Holzlagerplätzen 
sowie deren Überführung in eine höhere 
Ausbaustufe. 
 
 c) Bäume, Sträucher oder sonstige 
wildwachsende Pflanzen oder ein- 
zelne Teile von ihnen abzuschnei- 
den, abzupflücken, aus- oder abzu- 
reißen, auszugraben, zu entfernen 
oder sonst zu beschädigen;  
 
 
 c) die gute fachliche Praxis der land- 
und forstwirtschaftlichen Bodennut- 
zung und fachgerechte Pflege von 
Hecken (Auf-den-Stock-setzen), 
Kopfbäumen (Schneiteln) sowie 
Obstbäumen; 
 
 die Realisierung von Schutz-, Pfle- 
ge- und Entwicklungsmaßnahmen, 
denen die untere Landschaftsbehör- 
de zugestimmt hat; 
 
Als Beschädigungen gelten auch das Ver- 
letzen des Wurzelwerks oder jede andere 
Handlung, die geeignet ist, das Wachstum 
nachhaltig zu stören. Hier sind insbeson- 
dere Schäden durch Viehtritt und -verbiss 
durch entsprechende Schutzvorrichtungen 
wie Zäune zu verhindern.  
 
 
 d) wildlebende Tiere mutwillig zu beun- 
ruhigen, ihnen nachzustellen, sie zu 
fangen, zu verletzen, zu töten oder 
 d) die ordnungsgemäße Ausübung der 
Jagd, des Jagdschutzes und der Fi- 
scherei im bisherigen Umfang; 
Eine Beunruhigung kann auch durch Fil- 
men/Fotografieren verursacht werden.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.4  I Allgemeine Verbote  
----------------------------- 
 
3-2.4  II Nicht betroffene Tätigkeiten  
------------------------------------------- 
 
 
73 
 
ihre Eier, Larven und Puppen sowie 
Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstät- 
ten wegzunehmen oder zu beschä- 
digen; 
 
 
  
 
 
 
 e) Flächen außerhalb der Wege zu 
betreten, auf ihnen zu fahren, Hunde 
frei laufen zu lassen oder Kraftfahr- 
zeuge, Wohnwagen und Fahrzeuge 
aller Art abzustellen; 
 e) die gute fachliche Praxis der land- 
und forstwirtschaftlichen Nutzung in 
der bisherigen Art und im bisherigen 
Umfang; 
 
 
die ordnungsgemäße Ausübung der 
Jagd, des Jagdschutzes und der Fi- 
scherei; 
  
die Durchführung von Schutz-, Pfle- 
ge- und Entwicklungsmaßnahmen, 
denen die untere Landschaftsbehör- 
de zugestimmt hat; 
 
das Betreten und Befahren von 
Schutzgebietsflächen zur Durchfüh- 
rung behördlicher Überwachungs- 
aufgaben und Unterhaltungsmaß- 
nahmen. 
 
Unter das Verbot fällt auch das Sammeln 
von Pilzen, das Radfahren sowie die Aus- 
bildung oder Prüfung von Hunden.  
 
Zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft 
zählt u. a. das Rücken von Holz. 
 
 
 
 
Hierzu zählen u. a. Maßnahmen zur Rena- 
turierung von Gewässern, insbesondere 
die Wiederherstellung natürlicher  Uferbe- 
reiche beispielsweise durch Entfernen 
technischer Verbauungen und Abflachen 
der Uferböschungen. 
 f) in den geschützten Gebieten Feuer 
zu machen, zu rauchen, Grillgeräte 
o. ä. zu benutzen, zu lagern oder zu 
 f) Maßnahmen der Gewässerunterhal- 
tung gem. Landeswassergesetz; 
 
Vgl. zu Freizeiteinrichtungen auch Verbot 
3-2.4 I a).

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.4  I Allgemeine Verbote  
----------------------------- 
 
3-2.4  II Nicht betroffene Tätigkeiten  
------------------------------------------- 
 
 
74 
 
zelten, Gewässer zu befahren, zu 
baden, Angelsitze und –plätze zu er- 
richten oder jeglicher anderen Frei- 
zeitbeschäftigung wie Wasser-, Luft-, 
Motor- oder Modellsport nachzuge- 
hen oder hierzu geeignete Einrich- 
tungen zu errichten; 
 
  
 g) ober- oder unterirdische Ver- und 
Entsorgungsleitungen einschließlich 
Fernmeldeleitungen anzulegen oder 
zu ändern; 
 
   
 h) Verkaufsbuden, -
stände oder  
-wagen aufzustellen sowie Werbean- 
lagen, Warenautomaten oder Hin- 
weisschilder aufzustellen oder anzu- 
bringen; 
 
  Angesprochen sind solche Werbeanla- 
gen/Warenautomaten, die nicht bauliche 
Anlagen im rechtlichen Sinne sind.  
Vgl. auch Festsetzung Nr. 3-2.4 I a). 
 i) feste oder flüssige Abfälle oder 
sonstige Stoffe oder Gegenstände 
zu lagern, abzuleiten oder wegzu- 
werfen oder das Gebiet auf andere 
Weise zu verunreinigen; 
 
  Hierunter fallen insbesondere auch Schutt 
und Boden sowie Gehölzschnitt und Gar- 
tenabfälle.  
 
  
 j) Aufschüttungen, Verfüllungen, Aus- 
schachtungen oder andere Verände- 
rungen der Bodengestalt vorzuneh- 
men; 
  „Andere Veränderungen der Bodengestalt“ 
sind z. B. Veränderungen von Böschun- 
gen, Senken, Tälern, Terrassen, Terras- 
senkanten, Steilufern etc.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.4  I Allgemeine Verbote  
----------------------------- 
 
3-2.4  II Nicht betroffene Tätigkeiten  
------------------------------------------- 
 
 
75 
 
 
 k) den Grundwasserflurabstand zu ver- 
ändern, Entwässerungs- oder ande- 
re, den Wasserhaushalt des Gebie- 
tes verändernde Maßnahmen vorzu- 
nehmen, insbesondere stehende 
und fließende Gewässer einschließ- 
lich Fischteiche anzulegen oder zu 
verändern; 
 Gleiches gilt auch für die Schädi- 
gung von stehenden und fließenden 
Gewässern; 
 
 k) die Gewässerunterhaltung in Ab- 
stimmung mit der unteren Wasser- 
behörde; 
 
die Neuanlage von Gewässern für 
den Amphibienschutz in Abstim- 
mung mit der unteren Wasser- und 
Landschaftsbehörde; 
 
Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- 
maßnahmen, denen die untere 
Landschaftsbehörde zugestimmt hat, 
die von ihr angeordnet oder durch- 
geführt werden; 
 
Bei fließenden Gewässern ist ein Streifen 
von 1,0 m, bei stehenden Gewässern von 
2,0 m oberhalb der Oberkante der Bö- 
schung von der Bewirtschaftung auszu- 
nehmen; bei Weidenutzung sind Zäune im 
entsprechenden Abstand vorzuhalten. 
 
Die Neuanlage von Dränagen/Gräben stel- 
len Entwässerungsmaßnahmen i. S. des 
Verbotes dar. Die Unterhaltung bestehen- 
der Dränagen fällt nicht unter das Verbot. 
 
Der Besatz von Amphibienschutzgewäs- 
sern mit Fischen ist nicht zulässig. 
 
 l) Grünland umzubrechen, in Acker- 
land oder eine andere Nutzung um- 
zuwandeln; 
 l) Grünland, welches ehemals von 
Acker in Grünland auf der vertragli- 
chen Basis der Naturschutzsonder- 
programme des Landes NW umge- 
wandelt worden ist bzw. wird; 
 
Standorte, die mit sog. Ackergras  
eingesät wurden oder werden; 
 
Flächenstilllegungen, die auf der 
Grundlage EU-weiter Programme 
und Vorgaben erfolgt sind bzw. er- 
folgen werden; 
Das Umbruchverbot schließt den Pfle- 
geumbruch ein.  
Das Entwässerungsverbot ist in Festset- 
zung Nr. 3-2.4 I k) geregelt. 
 
Begriffsbestimmungen: 
Umwandlung  ist eine auf Dauer angelegte 
Veränderung von Grünland oder Brachflä- 
chen in Acker oder eine andere Nutzungs- 
art. 
  
Pflegeumbruch  ist eine im Rahmen der 
ordnungsgemäßen Landwirtschaft vo-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.4  I Allgemeine Verbote  
----------------------------- 
 
3-2.4  II Nicht betroffene Tätigkeiten  
------------------------------------------- 
 
 
76 
 
 
 
 
 
rübergehende mechanische Veränderung 
von Grünland und die Wiederherstellung 
der Fläche als Dauergrünland nach dem 
Umbruch. 
 
Ackergras  wird im Rahmen der ordnungs- 
gemäßen Landwirtschaft als 1 – 2-jährige 
Zwischennutzung i. S. eines Fruchtfolge- 
wechsels auf Ackerstandorten angebaut 
(temporäre Grünlandnutzung). Ackergras 
fällt nicht unter das Verbot. 
 
 m) auf landwirtschaftlichen Flächen 
Pflanzenbehandlungs- oder Schäd- 
lingsbekämpfungsmittel zu lagern, 
Klärschlamm, Gülle oder Gärfutter 
oder deren Abwässer auszubringen 
oder zu lagern sowie Düngemittel zu 
lagern; 
 m) die gute fachliche Praxis der land- 
wirtschaftlichen Bodennutzung  
Eine Einschränkung der Anwendung von 
Pflanzenbehandlungs-, Schädlingsbe- 
kämpfungs- oder Düngemitteln auf land- 
wirtschaftlichen Flächen im Sinne einer 
Extensivierung erfolgt durch freiwillige ver- 
tragliche Vereinbarungen mit den betroffe- 
nen Grundstückseigentümern oder Nut- 
zungsberechtigten. 
 
 n) im Wald Pflanzenschutzmittel ein- 
schließlich Schädlingsbekämp- 
fungsmittel an zu wenden, zu lagern,  
Düngemittel und Kalke aus zu brin- 
gen oder zu lagern sowie die chemi- 
sche Behandlung von Holz oder an- 
deren Produkten vor zu nehmen; 
 
 n) die Anwendung von Pflanzen- 
schutzmitteln einschließlich Schäd- 
lingsbekämpfungsmitteln in Kalami- 
tätsfällen; 
 
In begründeten Sonderfällen, z. B. zur 
Abwehr von Schäden, die einen Waldbe- 
stand in seiner Existenz bedrohen, ist der 
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zuläs- 
sig. 
Die fachliche Begutachtung erfolgt durch 
die Pflanzenschutzdienste der Landwirt- 
schaftskammern.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.4  I Allgemeine Verbote  
----------------------------- 
 
3-2.4  II Nicht betroffene Tätigkeiten  
------------------------------------------- 
 
 
77 
 
 
 o) die forstliche Endnutzung in Form 
des Kahlschlags; 
 o) die forstliche Endnutzung von Na- 
delholzbeständen oder Pappelhybri- 
den in Form des Kahlschlags; 
Die besonderen Festsetzungen für die 
forstliche Nutzung werden gemäß § 25 LG 
festgesetzt und entsprechend dargestellt.  
 Vgl. Kap. 3-4.0. 
 
Als Kahlschlag gelten alle flächenhaften 
Nutzungen größer als 0,3 ha und Eingriffe, 
die den Bestockungsgrad unter 0,3 ab- 
senken. 
 
 p) Erstaufforstungen, Weihnachts- 
baum- und Schmuckreisigkulturen 
anzulegen; 
 
   
 q) Wald in eine andere Nutzungsart 
umzuwandeln; 
 
 q) die gute fachliche Praxis der forst- 
wirtschaftlichen Nutzung; 
 
 r) Laubwald in Nadelwald umzuwan- 
deln; 
 
   
 s) jagdliche und fischereiliche Einrich- 
tungen wie Fütterungsanlagen, Nist- 
hilfen für Enten, Ansitzleitern etc. zu 
errichten; 
 s) die Aufstellung von Ansitzleitern an 
neuen Standorten, die mit der unte- 
ren Landschaftsbehörde abgestimmt 
sind; 
Die Abstimmung zur Aufstellung von An- 
sitzleitern dient der Standortfindung unter 
besonderer Berücksichtigung ökologischer 
Belange sowie des Landschaftsbilds. 
 
Die gesetzliche Verpflichtung zur ange- 
messenen Fütterung des Wildes in Notzei- 
ten einschließlich der dazu erforderlichen

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.4  I Allgemeine Verbote  
----------------------------- 
 
3-2.4  II Nicht betroffene Tätigkeiten  
------------------------------------------- 
 
 
78 
 
Einrichtungen wird nicht eingeschränkt. 
 
Vgl. auch Festsetzung Nr. 3-2.4 I a). 
 
 t) das Gebiet für die Erholung zu er- 
schließen; 
 
   
 u) das Reiten  
- im Wald 
- in der freien Landschaft außer- 
halb von Straßen und Wegen 
- auf gekennzeichneten Wander- 
wegen 
 
 
 u) das Reiten  
- auf solchen Wegen, die in beson- 
derer Weise als Reitwege  kennt- 
lich gemacht sind;  
- das Reiten auf Straßen und We- 
gen 
- das Kutschfahren auf privaten 
Wegen und Straßen, die nach der 
Straßenverkehrsordnung nur für 
den landwirtschaftlichen Verkehr 
freigegeben sind. 
 
Das Verbot entspricht der gesetzlichen 
Regelung gemäß § 50 Landschaftsgesetz. 
 
 
Im Wald ist das Reiten auf den Wegen 
sowie auch außerhalb der Wege unter- 
sagt. 
Zulässig ist das Reiten im Wald nur auf 
solchen Wegen, die als Reitwege  in be- 
sonderer Weise kenntlich gemacht sind.  
 
Für das Reiten auf privaten Straßen und 
Wegen in der freien Landschaft bedarf es 
eines gültigen Reitkennzeichens.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
79 
 
3-2.4 III Allgemeine Gebote  
------------------------------- 
 
 
 Es ist geboten: 
 
 
 a) die waldbauliche Behandlung 
nach dem Schutzzweck zu be- 
stimmen; 
Dieses gilt insbesondere auch für die 
Durchführung von Meliorationsmaß- 
nahmen. 
 
 b) bei Wiederaufforstungen aus- 
schließlich die Holzarten der po- 
tentiellen natürlichen Vegetation 
zu verwenden und einen äußeren 
Waldmantel zu entwickeln. 
Die besonderen Festsetzungen für die 
forstliche Nutzung werden gemäß § 25 
LG festgesetzt und entsprechend dar- 
gestellt. 
Vgl. Kapitel 3-4.0. 
 
Die Entwicklung eines Waldmantels im 
Rahmen der Wiederaufforstung ist in- 
tegrierter Bestandteil einer naturnahen 
Waldbewirtschaftung. 
 
3-2.4 
IV Befreiungen  
--------------------- 
 
 
 a) Die untere Landschaftsbehörde 
kann gemäß § 67 BNatSchG von 
den Ge- und Verboten auf Antrag 
eine Befreiung erteilen; 
 
b) Befreiungen können mit Auflagen 
und Nebenbestimmungen ver- 
bunden sowie widerruflich oder 
befristet erteilt werden. 
 Um ihre Erfüllung zu sichern, 
kann die Hinterlegung von Geld- 
beträgen oder eine sonstige Si- 
cherheit gefordert werden; 
 
c) eine unbefristete Befreiung ver- 
liert ihre Gültigkeit, wenn nicht in- 
nerhalb von drei Jahren mit dem 
befreiten Vorhaben begonnen 
oder das begonnene Vorhaben 
länger als ein Jahr unterbrochen 
worden ist. Die Frist kann auf 
schriftlichen Antrag jeweils um bis 
zu einem Jahr verlängert werden. 
§ 67 BNatSchG  
„(1) Von den Geboten und Verboten 
dieses Gesetzes, in einer Rechtsver- 
ordnung auf Grund des § 57 sowie 
nach dem Naturschutzrecht der Län- 
der kann auf Antrag Befreiung gewährt 
werden, wenn 
1. dies aus Gründen des überwiegen- 
den öffentlichen Interesses, ein- 
schließlich solcher sozialer und 
wirtschaftlicher Art, notwendig ist 
oder 
2. die Durchführung der Vorschriften 
im Einzelfall zu einer unzumutba- 
ren Belastung führen würde und 
die Abweichung mit den Belangen 
von Naturschutz und Landschafts- 
pflege vereinbar ist.“ 
  
§ 69 (2) LG 
„Für die Befreiung von den Geboten 
und Verboten des § 35 Landschafts- 
gesetz ist abweichend von Absatz 1 
der Landesbetrieb Wald und Holz zu- 
ständig. Er entscheidet im Einverneh- 
men mit der unteren Landschaftsbe- 
hörde.”

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
80 
 
3-2.4.1 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Hecke und Kleingewässer an 
der Feldstiege  
 
 
 Die  Schutzausweisung  ist  erforder- 
lich nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG 
und dient insbesondere der Erhaltung 
eines Tümpels mit vorgelagerter 
Nasswiese. 
Aufgrund der Vielgestalt und des 
Strukturreichtums ist der Lebensraum 
von besonderer Bedeutung für Am- 
phibien, Wiesenvögel, Buschbrüter 
und Libellen. 
 
Das Gebiet hat eine Größe von 
 
ca. 1,2 ha. 
 
Der Biotop liegt südlich der Straße 
Feldstiege  in Nienberge. 
 Der vielfältig strukturierte Lebensraum 
ist geprägt durch eine enge räumliche 
Benachbarung der Biotoptypen Tüm- 
pel, Nass-/Feuchtwiese sowie  Wall- 
hecke.  
 
 
 
 
 Gemarkung: 
Flur: 
Flurstück 
 
siehe 
Flurstücks- 
verzeichnis 
 
3-2.4.2 
Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Tümpel einschließlich Uferge- 
hölz westlich des Freibads Nien- 
berge  
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und 
dient insbesondere der Erhaltung 
eines naturnahen Kleingewässers als 
Lebensraum für Flora und Fauna. 
 
 
Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 0,2 ha. 
 
Gemarkung: Siehe  
Flur/Flurstück: Flurstücks- 
Flurstück: verzeichnis 
 
Der Biotop ist umgeben von Grünland 
und steht in direkter räumlicher Be- 
nachbarung zu Eichen-Hainbuchen-
Wäldern. 
Zum Schutz der Uferbereiche des 
Gewässers vor Zerstörung durch Vieh- 
tritt wird ein 2,0 m breiter Pufferstreifen 
um das Gewässer mit in die Schutz- 
gebietskulisse einbezogen. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.3 
 
 
 
 
3-2.4.3 
Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Beerwiede Bach 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und 
dient insbesondere der Erhaltung der 
Geomorphologie eines naturnahen 
Gewässerlaufs sowie der begleiten- 
den Ufergehölze als Lebensraum für 
die Tier- und Pflanzenwelt. 
 
Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 0,7 ha. 
Die Schutzausweisung umfasst die na- 
turnah ausgebildeten Gewässerab- 
schnitte des Beerwiede Bachs zwi- 
schen dem Hof Jüdefeld und dem 
Rüschhausweg. Die innerhalb dieses 
Abschnitts gelegenen Hofstellen sind 
nicht Bestandteil der Gebietskulisse. 
 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
81 
 
 
Gemarkung: Siehe 
Flur: Flurstücks- 
Flurstück: verzeichnis 
 
landwirtschaftliche Nutzungen erfolgt 
die Festsetzung von Uferstreifen. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.2.1.  
 
 
3-2.4.4 
Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Kleingewässer 1 Waltruper 
Feld 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und 
dient der Erhaltung eines naturnahen 
Kleingewässers als Lebensraum für 
Flora und Fauna. 
 
Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 0,07 ha. 
 
Gemarkung: Siehe 
Flur: Flurstücks- 
Flurstück: verzeichnis 
 
Der Tümpel ist Bestandteil eines klein- 
räumigen Biotopkomplexes mit hoher 
struktureller Vielfalt. Aufgrund der 
Vielzahl unterschiedlichster Strukturen 
wie Wallhecken, Hecken, Feldgehöl- 
ze, feuchte Mulden mit periodischer 
Wasserführung, Gräben und Tümpeln 
ist dieses Gebiet besonders wertvoll 
für Amphibien, Buschbrüter, Höhlen- 
brüter, Schmetterlinge und Libellen.  
Vgl. Festsetzungen Nr. 3-2.4.5 und 3-
2.4.6 
 
  
 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
wirtschaftliche Nutzungen wird ein 
2,0 m breiter Pufferstreifen mit in die 
Schutzgebietskulisse einbezogen. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.5. 
 
3-2.4.5 
Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Kleingewässer 2 Waltruper 
Feld 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und 
dient der Erhaltung eines naturnahen 
Kleingewässers als Lebensraum für 
Flora und Fauna. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.4 
 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
wirtschaftliche Nutzungen wird ein  
  
Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 1,3 ha. 
 
Gemarkung: Siehe 
Flur: Flurstücks- 
Flurstück: verzeichnis 
 
2,0 m breiter Pufferstreifen mit in die 
Schutzgebietskulisse einbezogen. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.6.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
82 
 
3-2.4.6 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Kleingewässer 3 Waltruper 
Feld 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und 
dient der Erhaltung eines naturnahen 
Kleingewässers als Lebensraum für 
Flora und Fauna. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.4 
 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
wirtschaftliche Nutzungen wird ein  
  
Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 0,8 ha. 
 
Gemarkung: Siehe  
Flur: Flurstücks- 
Flurstück:  verzeichnis 
 
2,0 m breiter Pufferstreifen mit in die 
Schutzgebietskulisse einbezogen. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.7. 
 
3-2.4.7 
Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Weidetümpel bei Haus Rüsch- 
haus 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG. Sie 
dient der Erhaltung eines naturnahen 
Kleingewässers als Lebensraum für 
z. T. seltene Tier- und Pflanzenarten. 
 
Der Tümpel befindet sich unweit von 
Haus Rüschhaus, umgeben von Grün- 
land und in unmittelbarer Nähe zu ei- 
nem Eichen-Hainbuchen-Wald. 
In diesem Biotopkomplex stellt der 
Tümpel mit seinen Uferbereichen und 
umgebenden Saumstreifen einen cha- 
rakteristischen und äußerst vielfältigen 
Lebensraum für z. T. seltene Pflanzen 
und Tiere  dar. 
 
 Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 0,06 ha. 
 
Gemarkung: Siehe 
Flur: Flurstücks- 
Flurstück: verzeichnis 
 
 
Der Biotopkomplex bietet insbesonde- 
re für Amphibien gute Lebensbedin- 
gungen, da neben dem Gewässer für 
die Vermehrung im Frühjahr, mit dem 
umgebenden Grünland und Wald 
auch der erforderliche Landlebens- 
raum vorhanden ist. 
 
  Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
wirtschaftliche Nutzungen wird ein 
2,0 m breiter Pufferstreifen mit in die 
Schutzgebietskulisse einbezogen. 
 
  Die LB-Ausweisung schließt die der- 
zeit ausgezäunten Saumbereiche um 
das Gewässer mit ein. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.9. 
 
Bei dem Gewässer handelt es sich um 
einen gesetzlich geschützten Biotop

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
83 
 
gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz 
i. V. mit § 62 LG. 
 
3-2.4.7  III  Besondere Gebote 
------------------------------- 
 
 Zusätzlich zu den Allgemeinen Gebo- 
ten unter 3-2.4 III ist es geboten: 
 
 
 den um das Gewässer bestehenden 
Weidezaun dauerhaft zu erhalten.  
Die Auszäunung dient dem Schutz der 
Uferbereiche vor Zerstörung durch 
Viehtritt und Verbiss. 
 
3-2.4.8 
Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Kleingewässer Schonebeck  
 
  
Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG. Sie 
dient der Erhaltung eines naturnahen 
Kleingewässers als Lebensraum für 
die Tier- und Pflanzenwelt.  
 
 
Das Gewässer ist von landwirtschaftli- 
chen Nutzflächen umgeben. Auf der 
östlichen Seite befindet sich eine 
Baumreihe aus Eichen, die das Land- 
schaftsbild prägt. 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende  
wirtschaftliche Nutzungen wird ein  
 Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 0,1 ha. 
 
Gemarkung: Siehe 
Flur: Flurstücks- 
Flurstück: verzeichnis 
 
2,0 m breiter Pufferstreifen auf der 
westlichen Gewässerseite mit in die 
Schutzgebietskulisse einbezogen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.8 
3-2.4.9 
Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Krummer Bach 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und 
dient insbesondere der Erhaltung der 
Morphologie eines naturnahen Ge- 
wässerlaufes. 
Die an das Gewässer angrenzenden 
flachen Mulden werden mit in die 
Schutzausweisung einbezogen. 
Der Krumme Bach bildet die Grenze 
zum Kreis Coesfeld. Teile des Gewäs- 
sers erstrecken sich auf das Gebiet 
des Kreises.   
Der Abschnitt entlang der gemeinsa- 
men Kreisgrenze ist gekennzeichnet 
durch ein hohes Maß an Naturnähe.  
Dies gilt sowohl für die Geomorpholo- 
gie wie den gewässerbegleitenden 
Gehölzbestand. Die bestehenden 
Uferabbrüche, Steilufer sowie Gleit- 
und Prallufer sind Zeugnisse einer na- 
turnahen Gewässerdynamik. 
 
 Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 1,0 ha. 
 
Gemarkung: Siehe 
Flur: Flurstücks- 
Flurstück: verzeichnis 
 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
landwirtschaftliche Nutzungen erfolgt 
die Festsetzung von Uferstreifen. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.2.2.  
 
Bei dem Gewässer handelt es sich

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
84 
 
 teilweise um einen gesetzlich ge- 
schützten Biotop gemäß § 30 Bun- 
desnaturschutzgesetz i. V. mit § 62 
LG. 
 
3-2.4.9 I  Besondere Verbote 
------------------------------ 
 
 
 Zusätzlich zu den Allgemeinen Ver- 
boten unter 3-2.4 I ist untersagt: 
 
 
 die gewässerbegleitenden, flachen 
Mulden zu verfüllen, einzuebnen oder 
auf eine andere Art und Weise zu 
beseitigen, zu beeinträchtigen oder in 
ihrem Bestand zu gefährden. 
 
Unter das Verbot fällt auch das Abla- 
gern von Schnittgut und Grünabfällen. 
 
Die Mulden tragen maßgeblich zur 
strukturellen Vielfalt bei. 
 
3-2.4.10 
Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Obstwiesen an der Aa 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und 
dient insbesondere der Erhaltung 
intakter Obstwiesen als vielfältiger 
Lebensraum für bedrohte Tierarten 
wie Steinkauz und Neuntöter aber 
auch der Insektenfauna. 
 
Es handelt sich bei den Obstwiesen 
um 2 Teilflächen in räumlicher Nach- 
barschaft zum Hof Schulze Walter 
(ehemals Nienkemper ). 
Aufgrund der Größe und Geschlos- 
senheit des Baumbestands handelt es 
sich um eine der wichtigsten intakten 
Obstwiesen im Stadtgebiet Münsters.  
 
 Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 0,8 ha. 
 
Gemarkung: Siehe 
Flur: Flurstücks- 
Flurstück: verzeichnis 
 
 
Die Bedeutung für den Naturhaushalt 
ist durch die unmittelbare Nähe zur Aa 
noch gesteigert, da die Obstwiesen als 
Ersatzgesellschaft für die Lebensräu- 
me der Hartholzaue fungieren. 
 
3-2.4.10 
I Besondere Verbote  
----------------------------- 
 
 
 Zusätzlich zu den Allgemeinen Ver- 
boten unter 3-2.4 I ist untersagt: 
 
 
 die Obstwiesen ohne hinreichenden 
Schutz der Bäume als Standweide für 
Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe 
oder andere Weidetiere zu nutzen. 
 
 
Die mit der Beweidung einhergehende 
Verdichtung des Bodens im Wurzelbe- 
reich der Bäume sowie der Verbiss 
von Blattwerk und Ästen gefährden die 
Obstwiesen in ihrem Bestand. 
 
Als Schutzmaßnahme kommt insbe- 
sondere die Auszäunung der Bäume 
in Betracht.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
85 
 
 
 
 
3-2.4.10 
II Nicht betroffene Tätigkeiten  
------------------------------------------- 
 
 
 Unberührt von den Verboten bleibt: 
 
 
 die Nutzung der Obstwiese als Mäh- 
wiese; 
  
 
3-2.4.10 
III Besondere Gebote  
---------------------------- 
 
 
 Zusätzlich zu den Allgemeinen Gebo- 
ten unter 3-2.4 III ist es geboten: 
 
 
 abgängige Obstbäume sind durch 
Nachpflanzungen zu ersetzen. 
Die Maßnahme dient der dauerhaften 
Sicherung der Obstwiese. 
 
Für Nachpflanzungen können ggf. 
staatliche Förderprogramme in An- 
spruch genommen werden. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.9. 
 
3-2.4.11 
Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Westlicher  Kinderbach 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und 
dient insbesondere der Erhaltung 
eines naturnahen Gewässers mit 
seinen geomorphologischen Struktu- 
ren, Gehölzbeständen und begleiten- 
den Grünlandflächen als Lebensraum 
für eine charakteristische, zum Teil 
seltene Flora und Fauna. 
  
Der Kinderbach übernimmt wichtige 
Funktionen für den Biotopverbund im 
nordwestlichen Stadtgebiet Münsters 
und stellt einen wertvollen Lebens- 
raum für Amphibien, Busch- und Höh- 
lenbrüter sowie Schmetterlinge dar. 
 
Der Gewässerlauf mit seinen beglei- 
tenden Ufergehölzen und dem an- 
grenzenden Grünland trägt in beson- 
 Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 6,44 ha. 
 
 Gemarkung: Siehe  
Flur: Flurstücks- 
Flurstück: verzeichnis 
  
 
derer Weise zur naturräumlichen  
Gliederung und Belebung des Land- 
schaftsbilds bei und dient der Verbes- 
serung der Wasserqualität. 
 
Der geschützte Landschaftsbestandteil 
umfasst die ökologisch wertvollen Le- 
bensräume der Gewässeraue und wird 
in die weitere städtebauliche Entwick- 
lung des Talraumes einbezogen. 
 
Bei der Ausgestaltung der im Flächen- 
nutzungsplan dargestellten Parkanla- 
ge finden die ökologischen Belange in 
besondere Weise Berücksichtigung

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
86 
 
und der geschützte Landschaftsbe- 
standteil wird in die Anlage integriert. 
Die weiterhin im Flächennutzungsplan 
dargestellten Maßnahmen zum 
Schutz, zur Pflege und zur Entwick- 
lung von Boden, Natur und Landschaft 
schaffen Lebensraum für die Tier- und 
Pflanzenwelt und dienen der Entwick- 
lung des Biotopverbunds. 
 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
landwirtschaftliche Nutzungen erfolgt 
die Festsetzung von Uferstreifen. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.2.5.  
 
3-2.4.12 
Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Weidetümpel im Brock 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG. Sie 
dient der Erhaltung eines naturnahen 
Kleingewässers als Lebensraum für 
z. T. seltene Tier- und Pflanzenarten. 
 
Der Tümpel befindet sich unweit des 
Hofes Rademacher, unmittelbar an 
der Stadtgrenze. Das Gewässer ist 
umgeben von Grünland und grenzt an  
einen Eichen-Hainbuchen-Wald. 
 Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 0,1 ha. 
 
Gemarkung: Siehe 
 
Flur: Flurstücks- 
Flurstück: verzeichnis 
 
Dieser Biotopkomplex bietet insbe- 
sondere für Amphibien gute Lebens- 
bedingungen, da neben dem Gewäs- 
ser für die Vermehrung im Frühjahr, 
mit dem umgebenden Grünland und 
Wald auch der erforderliche Landle- 
bensraum vorhanden ist. 
 
Zusätzlich stellt der Tümpel mit seinen 
Uferbereichen und umgebenden 
Saumstreifen einen charakteristischen 
und äußerst vielfältigen Lebensraum 
für die Pflanzen- und Tierwelt dar. 
 
  Die LB-Ausweisung schließt einen 
Pufferstreifen von 2,0 m Breite um das 
Gewässer mit ein.  
 
Für die umliegenden Grünlandflächen 
ist eine Extensivierung anzustreben. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.17. 
 
Bei dem Weidetümpel im Brock han- 
delt es sich um einen gesetzlich ge- 
schützten Biotop gemäß § 30 Bun- 
desnaturschutzgesetz i. V. mit § 62 
LG.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
87 
 
3-2.4.13 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Tümpel einschließlich Gehölz- 
komplex am Lierbach 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG. Sie 
dient der Erhaltung eines naturnahen 
Kleingewässers als Lebensraum für 
die Tier- und Pflanzenwelt. 
 
Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 0,3 ha. 
 
Gemarkung: Siehe 
 
Flur: Flurstücks- 
Flurstück: verzeichnis 
 
Der Tümpel befindet sich unweit des 
Lierbachs. Das Gewässer ist gehölz- 
bestanden und trägt maßgeblich zur 
Belebung und Gliederung des Land- 
schaftsbilds bei. 
 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
wirtschaftliche Nutzungen wird ein 
Pufferstreifen mit in die Schutzge- 
bietskulisse einbezogen  
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.23. 
 
3-2.4.14 
Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Helmer- und Tilbecker Bach 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und 
dient der Erhaltung naturnaher Ge- 
wässerläufe und ihrer Morphologie. 
 
Sie schließt die gewässerbegleiten- 
den Gehölzstrukturen und zum Teil 
sehr extensiv genutzten Grünlandflä- 
chen mit ein. 
  
Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 2,7 ha. 
 
Gemarkung: Siehe 
 
Flur: Flurstücks- 
Flurstück: verzeichnis 
 
  
Die Schutzausweisung umfasst Teile 
der Bachläufe von Helmer- und Tilbe- 
cker Bach im Landschaftsraum Brock  
an der südwestlichen Stadtgrenze zum 
Kreis Coesfeld. 
 
Die Fließgewässer sind prägende 
Landschaftsbestandteile des Raumes 
Brock, die sich zu einem Netzwerk in 
der Landschaft vereinen. Hierein ein- 
gestreut finden sich in einen kleinräu- 
migen Wechsel Wald, Grünland, Acker 
sowie Gehölzstrukturen wie Feldhe- 
cken und –gehölze.  
Der Landschaftsraum ist aufgrund sei- 
ner Gestalt und Struktur als typisch 
Münsterländische Parklandschaft zu 
bezeichnen. 
 
Die o. g. Gewässer übernehmen wich- 
tige Funktionen im Biotopverbund für 
diesen Raum und darüber hinaus in 
den Kreis Coesfeld hinein und prägen 
das Landschaftsbild. Sie tragen maß- 
geblich zur Gliederung und Belebung 
bei. 
 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
landwirtschaftliche Nutzungen erfolgt 
die Festsetzung von Uferstreifen. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.2.6.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
88 
 
 
3-2.4.14 III  Besondere Gebote  
------------------------------ 
 
 
 Zusätzlich zu den Allgemeinen Gebo- 
ten 3-2.4 III ist es geboten: 
 
 
 die begradigten Abschnitte des Tilbe- 
cker-, und Helmerbachs zu renaturie- 
ren. 
 
Betroffen ist insbesondere der Tilbe- 
cker Bach zwischen der Stadtgrenze 
und Haus Markenbeck sowie der Hel- 
merbach entlang der Zufahrt zum Hof 
Kückmann. 
 
Die Maßnahmen dienen der Entwick- 
lung einer natürlichen Gewässerdy- 
namik als Voraussetzung zur Entwick- 
lung eines naturnahen vielfältigen Le- 
bensraums für die Tier- und Pflanzen- 
welt  
 
Wasserwirtschaftliche Belange sind 
entsprechend den gesetzlichen Rege- 
lungen zu beachten. 
 
3-2.4.15 
Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Gievenbach 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG. 
 
Sie dient der Erhaltung der Gieven- 
bachaue mit den in weiten Teilen 
noch erlebbaren Auenkanten. 
 
Sie umfasst ebenso die Erhaltung der 
naturnahen z. T.  mageren Feucht- 
weiden sowie die Sicherung des Au- 
engrünlands einschließlich der typi- 
schen z. T. seltenen Tier- und Pflan- 
zenarten. 
 
Die Schutzausweisung dient gleich- 
ermaßen der Belebung und Gliede- 
rung des Orts- und Landschaftsbilds. 
 
Darüber hinaus ist sie zur Abwehr 
schädlicher Einwirkungen erforder- 
lich. 
 
Der geschützte Landschaftsbestandteil 
umfasst das Gievenbachtal zwischen 
Sentruper- und Roxeler Straße sowie 
zwischen Hensenstraße und Autobahn 
1.  
 
Nördlich der Sentruper Straße ist das 
Gievenbachtal aufgrund der vorhan- 
denen Terrassenkanten gut erlebbar. 
Kennzeichnend für den Talraum ist die 
durchgängige Grünlandnutzung zu 
beiden Seiten des Gewässers. die nur 
durch den direkt nördlich der Sentru- 
per Str. stockenden Wald unterbro- 
chen wird.   
 
Zu den forstlichen Festsetzungen vgl. 
Kapitel. 3-4.0. 
 
Der Gewässerabschnitt nördlich der 
Hensenstraße ist geprägt durch das 
Fehlen eines Talraums. Gehöfte mit 
Obstwiesen, Weiden und Baumreihen 
sowie Ufergehölze begleiten den Gie- 
venbach und bilden ein vielfältiges 
Mosaik einer kleinbäuerlichen Kultur- 
landschaft.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
89 
 
 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
landwirtschaftliche Nutzungen erfolgt 
die Festsetzung von Uferstreifen. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.2.3.  
 
 Das Gebiet umfasst eine Fläche von 
ca. 16,1 ha.  
 
Gemarkung: Siehe 
 
Flur: Flurstücks- 
Flurstück: verzeichnis 
 
 
 
 
 
3-2.4.16 
Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Woestenteich 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und 
dient der Erhaltung eines naturnahen 
Kleingewässers als Lebensraum für 
Flora und Fauna 
Der Tümpel befindet sich nordöstlich 
der Autobahnraststätte Münsterland-
Ost und ist Bestandteil eines Biotop- 
komplexes mit hoher struktureller Viel- 
falt. 
  
Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 0,8 ha. 
 
Gemarkung: Siehe 
 
Flur: Flurstücks- 
Flurstück: verzeichnis 
 
 
Aufgrund der Vielzahl verschiedener 
Strukturen wie Hecken, Feldgehölze, 
Brachen, Gräben sowie Waldberei- 
chen ist dieses Gebiet besonders 
wertvoll für Amphibien, Buschbrüter, 
Höhlenbrüter, Schmetterlinge und Li- 
bellen.  
 
  
 
 
 
Das Gewässer selber stellt ein arten- 
reiches Amphibiengewässer dar. 
 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
landwirtschaftliche Nutzungen wird ein 
2,0 m breiter Pufferstreifen mit in die 
Schutzgebietskulisse einbezogen. 
Vgl. Festsetzung 3-5.3.1.1.29. 
 
Bei dem Woestenteich handelt es sich 
um einen gesetzlich geschützten Bio- 
top gemäß § 30 Bundesnaturschutz- 
gesetz i. V. mit § 62 LG. 
 
 
3-2.4.16 
I  Besondere Verbote  
-----------------------------  
 
 Zusätzlich zu den Allgemeinen Ver- 
boten unter 3-2.4. I  ist untersagt: 
 
 
 Dränagen in den Woestenteich zu Das Verbot gilt fü r die Neuanlage von

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
90 
 
entwässern. 
 
Dränagen. 
 
 
 
3-2.4.17 
Geschützter Landschaftsbe- 
standteil Meckelbach 
 
  
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG. 
 
Sie dient der Erhaltung und Entwick- 
lung des Meckelbachs mit seiner 
Tier- und Pflanzenwelt und den viel- 
fältigen Funktionen für den Bio- 
topverbund. 
 
Sie umfasst ebenso die Sicherung 
der Gewässeraue einschließlich des 
Auengrünlands und der typischen 
Tier- und Pflanzenarten. 
 
Sie dient ebenso der Erhaltung eines 
Kleingewässerkomplexes als Ersatz- 
lebensraum für Amphibien 
 
Die Schutzausweisung dient gleich- 
ermaßen der Belebung und Gliede- 
rung des Orts- und Landschaftsbilds. 
 
Darüber hinaus ist sie zur Abwehr 
schädlicher Einwirkungen erforder- 
lich. 
Die Schutzausweisung umfasst den 
Meckelbach im Abschnitt zwischen der 
Autobahn 1 und der Mündung in die 
Aa.  
 
Der Meckelbach ist in weiten Teilen 
durch eine Gewässeraue mit ausge- 
prägtem Talraum gekennzeichnet. 
Bachbegleitendes Gründland und ex- 
tensiv genutzte Mähwiesen bestimmen 
das Landschaftsbild.  
 
Die Schutzgebietskulisse umfasst ne- 
ben dem eigentlichen Gewässer und 
der begleitenden Aue auch angren- 
zende, schutzwürdige  Biotope sowie 
Flächen zum Ausgleich von Eingriffen 
in Natur und Landschaft gemäß §§ 13 
– 19 Bundesnaturschutzgesetz.  
 
So sind die Ausgleichsflächen zwi- 
schen Autobahn 1 und Mecklenbecker 
Straße (Kleingewässer) Teil der 
Schutzgebietskulisse. 
  Zwischen Mecklenbecker Straße und 
Aa  ist eine Renaturierung des Me- 
ckelbachs beabsichtigt, die maßgeb- 
lich der Entwicklung des Gewässers i. 
S. § 29 BNatSchG dient. Dieser Ge- 
wässerabschnitt wird in Teilen in die 
Gebietskulisse des LB Meckelbach 
sowie die Gebietskulisse des NSG Aa-
Aue (Nr. 3-2.1.1) eingebunden. 
 
 Das Gebiet umfasst eine Fläche von 
ca. 16,8 ha.  
 
Gemarkung: Siehe 
 
Flur: Flurstücks- 
Flurstück: verzeichnis 
  
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
landwirtschaftliche Nutzungen erfolgt 
die Festsetzung von Uferstreifen. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.2.9.  
 
Bodendenkmalpflegerische Belange 
bleiben von der Festsetzung unbe- 
rührt. 
 
3-2.4.18 
Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Hochwasserrückhaltebecken

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
91 
 
Getterbach  
  
Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG. 
 
Sie dient der Erhaltung eines Klein- 
gewässers als Lebensraum für Flora 
und Fauna, das gekennzeichnet ist 
durch einen außerordentlichen Reich- 
tum an seltenen Tier- und Pflanzen- 
arten, die vielfach auf der Roten Liste 
der vom Aussterben bedrohten Arten 
stehen. 
 
 
Das Regenrückhaltebecken liegt zwi- 
schen dem Autobahnzubringer zur 
A 1, der Eisenbahnlinie Münster – 
Recklinghausen und der Siedlung 
Mecklenbeck. 
 
Das Regenrückhaltebecken ist Be- 
standteil eines Biotopkomplexes mit 
hoher struktureller Vielfalt. Brachflä- 
chen, Waldbereiche, Hecken, Feldge- 
hölze, feuchte Mulden mit periodischer 
Wasserführung und Gräben sind  
 Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 2,0 ha. 
 
Gemarkung: Siehe 
 
Flur: Flurstücks- 
Flurstück: verzeichnis 
 
 
kennzeichnend für diesen Land- 
schaftsraum. 
Das Regenrückhaltebecken besteht 
aus mehren Flachwasserbecken, die 
z. T. untereinander verbunden sind.  
Das Gewässer ist von Röhricht und 
Gehölzen umstanden.  
 
In dieser Ausgestaltung übernimmt 
das Gewässer wesentliche Funktionen 
zur Retention von Niederschlagswäs- 
sern und bedeutende ökologische 
Funktionen. 
 
3-2.4.18 
II  Nicht betroffene Tätigkeiten  
------------------------------------------- 
 
 
 Unberührt von den Allgemeinen Ver- 
boten unter 3-2.4 I  bleiben: 
 
 
 Maßnahmen zur Unterhaltung und 
Entwicklung des Regenrückhaltebe- 
ckens nach dem Landeswasserge- 
setz; 
 
 
 
3-3.0  ZWECKBESTIMMUNG FÜR 
BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG) 
 
§ 24 LG: Zweckbestimmung für  
Brachflächen 
 Im Plangebiet werden folgende 
Zweckbestimmungen für Brachflä- 
chen festgesetzt: 
 
3-3.1 Natürliche Entwicklung 
 
3-3.2 Pflege 
„(1) Der Landschaftsplan kann nach 
Maßgabe der Entwicklungsziele (§ 18) 
die Zweckbestimmung für Brachflä- 
chen dadurch festsetzen, dass diese 
entweder der natürlichen Entwicklung 
überlassen oder in bestimmter Weise 
genutzt, bewirtschaftet oder gepflegt 
werden müssen. Bei der Festsetzung 
sind die wirtschaftlichen Absichten des 
Eigentümers oder Nutzungsberechtig- 
ten angemessen zu berücksichtigen.

92 
 
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
(2) Als Brachflächen gelten Grundstü- 
cke, deren Bewirtschaftung aufgege- 
ben ist oder die länger als 3 Jahre 
nicht genutzt sind, es sei denn, dass 
eine Nutzung ins Werk gesetzt ist.“ 
 
Brachflächen treten im Plangebiet le- 
diglich kleinflächig auf als Rand- oder 
Restflächen. Neben ihrer Bedeutung 
für die Biotopvernetzung dienen sie 
der ökologischen Bereicherung der 
Landschaft. In diesen Refugien kön- 
nen sich Pflanzen der Pionier- und 
Ruderalgesellschaften ansiedeln, die 
in der intensiv bewirtschafteten Land- 
schaft keinen Lebensraum mehr fin- 
den; Entsprechendes gilt für speziali- 
sierte Arten der Fauna. 
 
3-3.1 
N a t ü r l i c h e   E n t w i c k l u n g   
v o n   B r a c h f l ä c h e n 
Die Zweckbestimmung „natürliche 
Entwicklung“ beinhaltet, dass nicht 
lenkend durch den Menschen in die 
Entwicklung der Lebensräume einge- 
griffen werden soll.  
Am Ende dieser Entwicklung wird sich 
letztlich ein Wald einstellen, der in sei- 
ner Artenzusammensetzung je nach 
Standortverhältnissen unterschiedlich 
ausgeprägt sein wird.  
Optimierungsmaßnahmen stehen nicht 
im Widerspruch zur Festsetzung einer 
natürlichen Entwicklung. 
 
 
3-3.1.1 
Brache nordwestlich der Einmün- 
dung der Straße „Am Breilbusch“ 
in den  Horstmarer Landweg  
 
 
 Die Brache ist der natürlichen Ent- 
wicklung zu überlassen.  
Die Brache ist von Acker umgeben. 
Sie liegt leicht vertieft und grenzt im 
Norden an einen Graben an. 
Erste Strauchgehölze haben sich auf 
der Fläche bereits eingestellt.

93 
 
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-3.1.2 Brache südlich des Hochwasser- 
rückhaltebeckens Getterbach 
 
 
 Die Brache ist der natürlichen Ent- 
wicklung zu überlassen. 
 
Die Brache liegt östlich des Siedlungs- 
kerns Mecklenbeck und grenzt direkt 
an das Regenrückhaltebecken Getter- 
bach an. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.18. 
 
Maßnahmen zur Unterhaltung und 
Entwicklung des Regenrückhaltebe- 
ckens nach dem Landeswassergesetz 
werden von der Festsetzung nicht be- 
rührt. 
 
Die Brache ist wesentlicher Bestand- 
teil eines Biotopkomplexes mit hoher 
struktureller Vielfalt. Brachfläche, 
Waldbereiche, Hecken, Feldgehölze, 
Regenrückhaltebecken, feuchte Mul- 
den mit periodischer Wasserführung 
und Gräben  sind kennzeichnend für 
diesen Landschaftsraum. 
 
3-3.2 P f l e g e  v o n  B r a c h f l ä c h e n D ie Zweckbestimmung „Pflege“ wird 
für solche Flächen festgesetzt, die aus 
ökologischen oder strukturellen Grün- 
den nicht einer natürlichen Entwick- 
lung überlassen werden sollen. 
 
Durch entsprechende Pflegemaßnah- 
men soll ein bestimmtes Entwick- 
lungsstadium erhalten bleiben. In der 
Regel handelt es sich dabei um das 
Stadium mit der höchsten Biodiversi- 
tät, u. a. der größten Artenvielfalt. 
 
Soweit bei den einzelnen Brachflächen 
nicht etwas anderes bestimmt wird, 
sind die Flächen bei Bedarf zu entbu- 
schen und zu mähen; geschlagenes 
Buschwerk und Mähgut sind abzufah- 
ren. 
 
Die notwendigen Pflegemaßnahmen 
sind außerhalb der Brut- und Laichzeit 
durchzuführen: 
 
- Entbuschung in den Monaten Okto- 
ber bis Februar, 
- abschnittsweise Mahd ab August.

94 
 
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-3.2.1 Brache am Wasserweg  
 
 
 Die Brache ist durch extensive Pfle- 
gemaßnahmen als Gras- und Stau- 
denbrache mit punktuellem Gehölz- 
aufwuchs zu erhalten.  
Eine vollständige Verbuschung ist 
durch geeignete Pflegemaßnahmen 
zu verhindern. 
 
 
 
Die Brache liegt östlich des Wasser- 
wegs.  
 
Es handelt sich um eine Sukzessions- 
brache mit intensivem randlichen Ge- 
hölzaufwuchs und vereinzeltem suk- 
zessivem Eschenaufwuchs auf der 
Fläche. Diese ist ansonsten großflä- 
chig mit Hochstauden bestanden. 
Ziel der Pflegemaßnahmen ist die Er- 
haltung dieses Strukturmosaiks als 
Nahrungs- und Brutvogelbiotop. 
 
Südlich der Brachfläche ist die Errich- 
tung  einer Fuß- und Radwegeverbin- 
dung  von der Steinfurter Straße zum 
Wasserweg geplant. Die dafür erfor- 
derlichen Flächen sind aus der Brach- 
fläche ausgegrenzt. 
 
3-3.2.2 
Brache am Kinderbach  
 
  
 Die Brache ist durch extensive Pfle- 
gemaßnahmen als Gras- und Stau- 
denbrache mit punktuellem Gehölz- 
aufwuchs zu erhalten.  
Eine vollständige Verbuschung ist 
durch geeignete Pflegemaßnahmen 
zu verhindern. 
Anschließend ist das Schnittgut von 
den Flächen zu entfernen. 
 
 
Die Brache liegt in der Kinderbachaue 
und grenzt an die Kleingartenanlage 
Annette von Droste Hülshoff  an. 
Die Fläche ist punktuell gehölzbestan- 
den, daneben sind 3 feuchte Mulden 
vorhanden, die im Zuge der Abwick- 
lung von Ausgleichs- und Ersatzmaß- 
nahmen angelegt wurden. Große Teile 
sind durch Gras- und Hochstaudenflu- 
ren dominiert. 
 
Aufgrund der räumlichen Lage in der 
Kinderbachaue bietet die Brache Le- 
bensraum für typische Pflanzen- und 
Tierarten des Lebensraums Fließge- 
wässer  und fungiert als bedeutsamer 
Trittstein für den örtlichen Biotopver- 
bund.  
 
3-3.2.3 
Brache südlich der Sentruper 
Straße  
 
 
 Die Brache ist durch extensive Pflege 
als Hochstaudenflur mit punktuellem 
Gehölzaufwuchs zu erhalten. 
Eine vollständige Verbuschung der 
Fläche ist durch geeignete Pflege- 
maßnahmen zu unterbinden. 
 
Eine ausreichende Besonnung des 
Die Brachfläche liegt südöstlich der 
Sentruper Str. am rückwärtigen Er- 
schließungsweg zu Haus Kump. Im 
Norden grenzt ein intensiv gehölzbe- 
standener Bachlauf an, der in die Aa 
mündet.  
Auf der Brachfläche befindet sich ein 
Teich, zum südlich angrenzenden

95 
 
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
Teiches ist sicher zu stellen. 
 
 
Acker ein bepflanzter Wall. 
Die Fläche steht in direkter räumlicher 
Benachbarung zur Aa-Aue.  
Aufgrund dieser Lage übernimmt die 
Brache bedeutsame ökologische 
Funktionen als Lebensraum für Flora 
und Fauna und als Trittsteinbiotop im 
westlichen Stadtgebiet. 
 
Die Brachfläche liegt im Geltungsbe- 
reich der Festsetzung Nr. 3-2.1.1 
(NSG Aa-Aue). 
 
3-3.2.4 
Brache südwestlich von Albachten  
 
 
 Die Brache ist durch extensive Pfle- 
gemaßnahmen als Gras- und Stau- 
denbrache zu erhalten und zu entwi- 
ckeln. 
Hierbei ist es besonderes wichtig, 
eine ausreichende Besonnung der 
Gewässer zu gewährleisten. 
 
 
 Die Brache liegt südlich der Bahnlinie 
Münster – Dortmund.  
 In der Fläche befinden sich 3 Tümpel 
mit z. T. periodischer Wasserführung. 
Zur Bahnlinie besteht eine dichte Ab- 
pflanzung aus Heckengehölzen, die 
Fläche selber ist gras- und stauden- 
bestanden.  
 
 Die Brache ist bedeutsam als Lebens- 
raum für Amphibien und Libellen.  
 
 
 
 
3-4.0  FORSTLICHE FESTSETZUNGEN IN 
NATURSCHUTZGEBIETEN UND 
GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTS- 
BESTANDTEILEN (§ 25 LG) 
 
 
 Im Plangebiet werden gemäß § 25 
LG folgende forstliche Festsetzungen 
getroffen: 
§ 25 LG: Forstliche Festsetzungen in 
Naturschutzgebieten und geschützten 
Landschaftsbestandteilen 
 
„Der Landschaftsplan kann in Natur- 
schutzgebieten nach § 23 BNatSchG 
und geschützten Landschaftsbestand- 
teilen nach § 29 BNatSchG im Einver- 
nehmen mit dem Landesbetrieb Wald 
und Holz für Erstaufforstungen und für 
Wiederaufforstungen bestimmte 
Baumarten vorschreiben oder aus- 
schließen sowie eine bestimmte Form 
der Endnutzung untersagen, soweit 
dies zur Erreichung des Schutz- 
zwecks erforderlich ist.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
96 
 
  Die forstlichen Festsetzungen dienen 
der Erhaltung und Entwicklung von 
Waldflächen, denen ein besonderer 
Wert im Ökosystem bzw. eine beson- 
dere Funktion in der Landschaft zu- 
kommt.“ 
 
Dabei dienen die Regelungen zur 
Wiederaufforstung und zur Form der 
Endnutzung im Sinne einer naturna- 
hen Waldbewirtschaftung neben der  
nachhaltigen Sicherung der Ertrags- 
kraft des Waldes insbesondere der 
Erhaltung des Landschaftsbilds sowie 
der Sicherung des Waldes als eigen- 
ständiger, vielfältiger Lebensraum. 
 
3-4.1 W i e d e r a u f f o r s t u n g  
u n t e r  V o r s c h r i f t   o d e r    
A u s s c h l u s s   b e s t i m m t e r   
B a u m a r t e n,   
 
 
 insbesondere 
 
 bei Wiederaufforstungen sind aus- 
schließlich Baumarten der potenti- 
ellen natürlichen Vegetation zu  
verwenden, 
Kurzformel: 
Wiederaufforstung mit Arten der 
potentiellen natürlichen Vegetati- 
on, 
 
 bei Wiederaufforstung von Parzel- 
len, die zum Zeitpunkt der Rechts- 
kraft dieses Landschaftsplans mit 
Laubhölzern bestockt sind,  sind 
ausschließlich bodenständige 
Laubbäume zu verwenden, 
Kurzformel: 
Wiederaufforstung von Laubwald- 
parzellen mit bodenständigen 
Laubbäumen; 
 
 bei Wiederaufforstung von Parzel- 
len, die zum Zeitpunkt der Rechts- 
kraft des Landschaftsplans mit 
Nadelhölzern bestockt sind, sind 
auf mindestens 80 % der Fläche 
bodenständige Laubbäume zu 
verwenden, auf max. 20 % der 
Fläche ist die Verwendung von 
Die potentielle natürliche Vegetation 
(pot. nat. Veg.) ist definiert als die 
Pflanzengesellschaft, die sich einstel- 
len würde, wenn jeglicher menschliche 
Einfluss auf den Standort eingestellt 
würde. 
 
 
 
Der Begriff der bodenständigen 
Baumarten umfasst neben den Holzar- 
ten der potentiellen natürlichen Vege- 
tation solche heimischen Gehölze, die 
an Ort und Stelle nicht der natürlichen 
Waldgesellschaft angehören, aber un- 
ter den gegebenen Standortverhält- 
nissen gute Wachstumsbedingungen 
vorfinden. 
 
 
 
Als standortgerecht sind solche Na- 
delhölzer zu bezeichnen, die an Ort 
und Stelle nicht heimisch sind und 
nicht der natürlichen Waldgesellschaft 
angehören, aber unter den gegebenen 
Verhältnissen gute Wachstumsbedin- 
gungen vorfinden. 
 
Vgl. Kapitel 3-2.1 und 3-2.4.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
97 
 
standortgerechten Nadelhölzern 
zulässig.  
Kurzformel: 
Wiederaufforstung von Nadelholz- 
parzellen mit mind. 80 % Flächen- 
anteil bodenständige Laubbäume. 
 
 
 
 
 
 In den flächenbezogenen Festset- 
zungen werden nachfolgend nur die 
jeweiligen Kurzformeln der Festset- 
zungen aufgeführt. 
 
 
 
 
 
 
3-4.1.1  
 
 
 
Perlgrasbuchenwald  einschl. um- 
liegender Waldbereiche zu beiden 
Seiten des Stodtbrockwegs  
 
Wiederaufforstung mit Arten der po- 
tentiellen natürlichen Vegetation; 
 
 
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1. 
 
 
Die potentielle natürliche Vegetation 
ist der Perlgrasbuchenwald mit Über- 
gängen zum Eichen-Hainbuchenwald. 
 
Die reale Vegetation entspricht weit- 
gehend der pot. nat. Veg. 
 
 
 
 
3-4.1.2 
 
 
 
Wäldchen an der Aa westlich des 
Ramertsweg 
 
Wiederaufforstung mit Arten der po- 
tentiellen natürlichen Vegetation; 
 
 
 
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1. 
 
Die potentielle natürliche Vegetation 
ist im Saumbereich der Aa der gewäs- 
serbegleitende Erlen-Eschenwald, in 
der Gewässeraue der Eichen-
Hainbuchen-Wald in artenreicher Aus- 
prägung. 
 
 
 
 
3-4.1.3 
 
 
 
Wäldchen beidseitig des Weges 
Bredeheide  
 
Wiederaufforstung mit Arten der po- 
tentiellen natürlichen Vegetation; 
 
 
 
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1. 
 
Die potentielle natürliche Vegetation 
bilden der Erlen-Eschenwald und Ei- 
chen-Hainbuchenwald in unterschied- 
lichen Ausprägungen.  
 
 
 
 
3-4.1.4 
 
Wäldchen an der Aa östlich Haus 
Hohenfeld 
 
Wiederaufforstung mit Arten der po- 
tentiellen natürlichen Vegetation; 
 
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1. 
 
Die potentielle natürliche Vegetation 
ist im Saumbereich der Aa der gewäs- 
serbegleitende Erlen-Eschenwald, in 
der Gewässeraue der Eichen-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
98 
 
Hainbuchen-Wald in artenreicher Aus- 
prägung. 
 
 
 
 
3-4.1.5 
 
 
 
Wald am Gievenbach, nördlich des 
Zoos 
 
Wiederaufforstung mit Arten der po- 
tentiellen natürlichen Vegetation; 
 
 
 
Der Wald ist Bestandteil des geschütz- 
ten Landschaftsbestandteils Gieven- 
bach. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.15. 
 
Die potentielle natürliche Vegetation 
ist der gewässerbegleitende Erlen-
Eschenwald, in der Gewässeraue der 
Eichen-Hainbuchen-Wald.  
 
 
 
3-4.1.6 
 
 
 
 
 
 
Waldkomplex Alvingheide  
 
Wiederaufforstung von Laubwaldpar- 
zellen mit bodenständigen Laubbäu- 
men; 
 
Wiederaufforstung von Nadelholzpar- 
zellen mit mind. 80 % Flächenanteil 
bodenständige Laubbäume; 
 
Der Wald ist Teil des NSG Alvinghei- 
de , das aus mehreren räumlich be- 
nachbarten Waldbereichen besteht, 
die sich zu einem Gesamtkomplex zu- 
sammen  fügen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.2. 
 
 
 
3-4.2 U n t e r s a g u n g   e i n e r   b e - 
s t i m m t e n   F o r m  d e r  E n d- 
 
n u t z u n g 
 
 
 insbesondere die Endnutzung in 
Form eines Kahlschlags. 
 
Kurzformel: 
Kahlschlagverbot 
 
 
 
 
Als Kahlschlag gelten alle flächenhaf- 
ten Nutzungen größer als 0,3 ha und 
Eingriffe, die den Bestockungsgrad 
unter 0,3 absenken. 
 
Fichten- und Pappelwald sind vom 
Kahlschlagverbot ausgenommen  
 
Vgl. Kapitel 3-2.1 und 3-2.4. 
 
 In den flächenbezogenen Festset- 
zungen werden nachfolgend nur die 
jeweiligen Kurzformeln der Festset- 
zungen aufgeführt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
3-4.2.1 
 
Perlgrasbuchenwald  einschl. um- 
liegender Waldbereiche zu beiden 
Seiten des Stodtbrockwegs  
 
Kahlschlagverbot. 
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
99 
 
 
 
 
 
 
 
3-4.2.2 
Wäldchen an der Aa westlich des 
Ramertsweg 
 
Kahlschlagverbot mit Ausnahme von 
Hybridpappeln. 
 
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1. 
 
 
 
 
 
 
 
3-4.2.3 
Wäldchen beidseitig des Weges 
Bredeheide  
 
Kahlschlagverbot mit Ausnahme von 
Hybridpappeln und Nadelbäumen. 
 
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1. 
 
 
 
 
 
 
 
3-4.2.4 
Wäldchen an der Aa östlich Haus 
Hohenfeld 
 
Kahlschlagverbot mit Ausnahme von 
Hybridpappeln.  
 
 
 
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1.  
 
 
 
 
 
3-4.2.5 
Wald am Gievenbach, nördlich des 
Zoos 
 
Kahlschlagverbot mit Ausnahme von 
Fichten und Hybridpappeln. 
 
 
Der Wald ist Bestandteil des geschütz- 
ten Landschaftsbestandteils Gieven- 
bach. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.15. 
 
 
 
 
3-4.2.6 
 
Waldkomplex Alvingheide  
 
Kahlschlagverbot mit Ausnahme von 
Fichten- und Pappelwald. 
 
 
Der Wald ist Teil des NSG Alvinghei- 
de , das aus mehreren räumlich be- 
nachbarten Waldbereichen besteht, 
die sich zu einem Gesamtkomplex zu- 
sammen  fügen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.2.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
 
100 
 
3-5.0  ENTWICKLUNGS -, PFLEGE - UND 
ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN  
 
 
 Zur Verwirklichung der Ziele nach 
§ 1 BNatSchG und der Entwicklungs- 
ziele nach  § 18 LG ist die Festset- 
zung folgender Entwicklungs-, Pfle- 
ge- und Erschließungsmaßnahmen 
gemäß § 26 LG erforderlich: 
 
3-5.1 Anlage oder Anpflanzung von 
Ufergehölzen (ortsgebundene 
Festsetzungen gemäß § 26 (2) 
LG) 
 
3-5.2 Anlage oder Anpflanzung von 
Hecken, Baumreihen und -
gruppen, Einzelbäumen sowie 
Obstbäumen in ausgewiese- 
nen Landschaftsräumen 
(Raumbezogene Festsetzun- 
gen gemäß § 26 (3) LG - Be- 
reichsfestsetzungen) 
 
Die Grundlagenerhebung zum Land- 
schaftsplan Roxeler Riedel zeigt auf, in 
welchen Bereichen des Plangebiets die 
Ausstattung mit Biotopen bzw. die Ver- 
netzung vorhandener Biotope nicht 
ausreicht, um einen funktionsfähigen 
Biotopverbund zu gewährleisten. 
Gleichfalls werden strukturelle Mängel 
in Form fehlender landschaftlicher Glie- 
derung bzw. Einbindung von Straßen, 
Wegen und Gewässern deutlich. 
 
Ihren planerischen Niederschlag finden 
diese Defizite zunächst in der Darstel- 
lung der entsprechenden Entwicklungs- 
ziele (vgl. Kapitel 3-1.0), ihre inhaltliche 
Ausfüllung erfolgt jedoch im Rahmen 
der Entwicklungs-, Pflege- und Er- 
schließungsmaßnahmen. 
 
Die Festsetzung von Entwicklungs-, 
 3-5.3 
Pflege, Wiederherstellung oder 
Anlage naturnaher Lebensräu- 
me  
 
Pflege- und Erschließungsmaßnahmen 
erfolgt entweder als ortsgebundene 
Maßnahmen, die konkreten Grundstü- 
cken zugeordnet werden, oder ortsun- 
gebundene, die einem abgegrenzten 
Landschaftsraum zugeordnet werden 
(Bereichsfestsetzungen). 
 
  § 26 (2) LG 
Unter die Maßnahmen nach Absatz 1 
fallen insbesondere die 
 1. Anlage, Wiederherstellung oder 
Pflege naturnaher Lebensräume 
(Biotope), einschließlich der Maß- 
nahmen zum Schutz und zur Pflege 
der Lebensgemeinschaften sowie 
der Tiere und Pflanzen wildlebender 
Arten, insbesondere der geschütz- 
ten Arten im Sinne des Fünften Ab- 
schnitts des Bundesnaturschutzge- 
setzes, 
 
  2. Anlage, Pflege oder Anpflanzung 
ökologisch auch für den Biotopver- 
bund bedeutsamer sowie charakte- 
ristischer landschaftlicher Struktu-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
101 
 
ren und Elemente wie Streuobst- 
wiesen, Flurgehölze, Hecken, Bie- 
nenweidegehölze, Schutzpflanzun- 
gen, Alleen, Baumgruppen und Ein- 
zelbäume, 
  3. Maßnahmen, die Verpflichtungen 
der Richtlinie 2000/60/EG des Eu- 
ropäischen Parlaments und des Ra- 
tes vom 23. Oktober 2000 zur 
Schaffung eines Ordnungsrahmens 
für Maßnahmen der Gemeinschaft 
im Bereich der Wasserpolitik erfül- 
len, 
4. Herrichtung von geschädigten oder 
nicht mehr genutzten Grundstücken 
einschließlich der Entsiegelung, Be- 
seitigung verfallener Gebäude oder 
sonstiger störender Anlagen, die auf 
Dauer nicht mehr genutzt werden, 
5. Pflegemaßnahmen zur Erhaltung 
oder Wiederherstellung des Land- 
schaftsbildes, 
6. Pflege und Entwicklung von charak- 
teristischen Elementen der Kultur- 
landschaft, 
7. Pflege- und Entwicklungsmaßnah- 
men für im besiedelten Bereich vor- 
handene landschaftliche Strukturen 
und Elemente insbesondere im 
Hinblick auf ihre Bedeutung für den 
Biotopverbund und 
8. Maßnahmen für die landschaftsge- 
bundene und naturverträgliche Er- 
holung. 
 
 
 
 § 26 (3) LG 
Die Festsetzungen nach Absatz 2 wer- 
den bestimmten Grundstücksflächen 
zugeordnet. Soweit nicht Gründe des 
Naturschutzes und der Landschafts- 
pflege entgegen stehen, ist es auch zu- 
lässig, Festsetzungen nach Absatz 2 
einem im Landschaftsplan abgegrenz- 
ten Landschaftsraum zuzuordnen, ohne 
dass die Festsetzungen an eine be- 
stimmte Grundstücksfläche gebunden 
werden. 
 
  Ortsgebundene Festsetzungen erfolgen

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
102 
 
entlang von Gräben und Fließgewäs- 
sern. In der Regel handelt es sich um 
Ufergehölzpflanzungen.  
Die Gewässer bilden ein natürliches 
Netzwerk in der Landschaft, das von 
großer Bedeutung für den Naturschutz 
ist. Sie stellen einen vielfältigen Le- 
bensraum für die Tier- und Pflanzen- 
welt dar und nehmen bedeutende 
Funktion in der Biotopvernetzung wahr 
(vgl. § 21 BNatSchG). Für die Landwirt- 
schaft stellen die Gewässer natürliche 
Bewirtschaftungsgrenzen dar, sodass 
es trotz der Festsetzung von Anpflan- 
zungen zu keiner weitergehenden Zer- 
schneidung von Nutzflächen kommt 
und damit die Bewirtschaftung der Flä- 
chen nicht zusätzlich erschwert wird.  
 
  § 21 BNatSchG 
„(6) Auf regionaler Ebene sind insbe- 
sondere in von der Landwirtschaft ge- 
prägten Landschaften zur Vernetzung 
von Biotopen erforderliche lineare und 
punktförmige Elemente, insbesondere 
Hecken und Feldraine sowie Trittstein- 
biotope, zu erhalten und dort, wo sie 
nicht in ausreichendem Maße vorhan- 
den sind, zu schaffen (Biotopvernet- 
zung).“ 
 
  Raumbezogene Festsetzungen (Be- 
reichsfestsetzungen) erfolgen zur Ver- 
besserung der Leistungs- und Funkti- 
onsfähigkeit des Naturhaushalts und 
des Landschaftsbildes sowie der Ent- 
wicklung des Biotopverbundes. 
  
Für die raumbezogenen Festsetzungen 
erfolgt im Unterschied zu den ortsge- 
bunden keine Darstellung konkreter 
Einzelmaßnahmen im Landschaftsplan. 
Stattdessen werden Entwicklungsbe- 
darfe für die verschiedenen Land- 
schaftsräume aufgezeigt, die nach 
Rechtskraft des Landschaftsplans unter 
Beteiligung der Grundeigentümer auf 
freiwilliger Basis realisiert werden sol- 
len.  
 
  Bei den Maßnahmen zur Pflege, Wie-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
103 
 
derherstellung oder Anlage naturnaher 
Lebensräume handelt es sich um die 
Neuanlage von Tümpeln und Uferrand- 
streifen sowie die Pflege und Entwick- 
lung bestehender Kleingewässer und 
Biotope. 
 
  Die Durchführung der Entwicklungs-, 
Pflege- und Erschließungsmaßnahmen 
übernimmt grundsätzlich die Stadt 
Münster als untere Landschaftsbehörde 
gemäß § 36 LG, soweit sich nicht aus 
den Vorschriften der §§ 37, 38, 40, 41 
LG bzw. § 65 BNatSchG etwas anderes 
ergibt. 
 
  Die Umsetzung von Maßnahmen kann 
über alle verfügbaren Instrumentarien 
der Umweltplanung erfolgen. Hierzu 
zählen insbesondere Maßnahmen der 
europäischen Wasserrahmenrichtlinie, 
Kompensationsmaßnahmen gemäß § 
13 BNatSchG und § 4 a LG, Maßnah- 
men nach § 16 BNatSchG und § 5a LG 
(Ökokonto) etc. 
 
  Gemäß § 36a LG steht der Stadt Müns- 
ter als Träger der Landschaftsplanung 
für die Umsetzung der im Landschafts- 
plan nach §§ 23 BNatSchG (NSG), 28 
BNatSchG (ND), 29 BNatSchG (LSG) 
sowie 26 LG getroffenen Festsetzun- 
gen ein Vorkaufsrecht beim Kauf von 
Grundstücken zu.  
 
 
3-5.1 A n l a g e   o d e r   A n p f l a n z –  
 u n g   v o n   U f e r g e h ö l z e n    
( o r t s g e b u n d e n e   F e s t  -  
s e t z u n z u n g e n   g e m ä ß    
§   2 6   ( 2 )   L G ) 
 
 
 
Anlage von Ufergehölzen  
 
 
 Die Bepflanzung der Gewässer ist 
abhängig vom Gewässerleitbild und 
erfolgt auf Grundlage der „Blauen 
Richtlinie“ (Richtlinie für die Entwick- 
lung naturnaher Fließgewässer in 
Nordrhein-Westfalen). 
 
Intakte Gewässer übernehmen in der 
Landschaft wichtige Funktionen im 
Ökosystem: Sie vernetzen Lebens- 
räume miteinander, sie schaffen Le- 
bensraum für die Tier- und Pflanzen- 
welt, sie gliedern die Landschaft, be- 
reichern das Landschaftsbild usw.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
104 
 
In Ausgestaltung durch die Land- 
schaftsplanung erfolgt die Bepflan- 
zung grundsätzlich  
- innerhalb der Böschung, 
- mindestens einseitig, 
- in Form von Gruppen mit variie- 
rendem Abstand. 
 
Sofern die Tiefe der Böschung nicht 
ausreicht, um die Pflanzung vollstän- 
dig aufzunehmen, werden ggf. auch 
angrenzende wirtschaftlich genutzte 
Flächen für eine Bepflanzung heran- 
gezogen.  
 
 
Zugleich stellen sie eine natürliche 
Grenze für die Bewirtschaftung an- 
grenzender landwirtschaftlicher Nutz- 
flächen dar.  
 
Die Bepflanzung von Fließgewässern 
stellt deshalb einen Schwerpunkt bei 
der Anreicherung von Landschafts- 
räumen mit gliedernden und beleben- 
den Elementen im Rahmen der Land- 
schaftsplanung dar. 
 
Neben dem ökologischen Aspekt dient 
die Bepflanzung der Ufer von Fließge- 
 Die Anpflanzungen sind gemäß § 90 
Landeswassergesetz Teil des Ge- 
wässers und sind durch den Unter- 
haltungspflichtigen zu unterhalten. 
wässern in besonderem Maße der Si- 
cherung der Prallufer gegen Erosion 
und der Belebung des Landschafts- 
bilds. Der Gewässerverlauf wird op- 
tisch erlebbar. 
 
Im Hinblick auf die Gestaltung des 
Landschaftsbilds und die Entwicklung 
vielfältiger Biotopstrukturen, sind 
durchgehende Zeilenbepflanzungen 
zu vermeiden. Es ist grundsätzlich in 
Gruppen zu pflanzen, so dass wech- 
selweise besonnte Bereiche entste- 
hen, in denen sich Röhricht- und 
Staudensäume entwickeln können. 
 
  Die Anlage von Kopfweidenpartien an 
Gewässern belebt nicht nur das Land- 
schaftsbild, sondern trägt ihrer kultur- 
historischen Bedeutung und ihrem 
Wert für den Artenschutz (Höhlenbrü- 
ter) Rechnung. 
 
Soweit Gewässer ausschließlich mit 
Erlen bepflanzt sind, sollten diese im 
Rahmen der Gewässerunterhaltung 
durch gruppenweise Einstreuung 
standortgerechter Gehölze aufgelo- 
ckert werden. 
 
  Der Schattendruck ist so zu entwi- 
ckeln, dass angrenzende wirtschaftli- 
che Nutzungen möglichst wenig beein- 
trächtigt werden. 
 
Wasserwirtschaftliche Belange sowie

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
105 
 
gesetzliche Bestimmungen sind zu 
beachten. 
 
Das nachfolgende, beispielhaft darge- 
stellte Pflanzschema zeigt geeignete 
Gehölze, wobei Roterle, Esche sowie 
Baum- und Strauchweiden insbeson- 
dere der Ufersicherung dienen. Neben 
den bereits genannten Aspekten die- 
nen die Anpflanzungen gleichermaßen 
der Gewässerunterhaltung, indem die 
Pflegeintensität infolge Beschattung 
herabgesetzt werden kann (vgl. sche- 
matische Darstellung). 
 
  Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2 
 
Schematische Darstellung für die Anpflanzung von Ufergehölzen

106 
 
E r l ä u t e r u n g e n  
 
 
Pflanzschema für die Anpflanzung von Ufergehölzen an Gewässern  
 
 
   TK   FB   FB   FB   HO   HO  HO   S    S    HO   HO   HO   S   S   S   EB   EB   HK   HK   HK    S    S    S    S    HS   HS   HS   HO   HO   HO   HO   EB   EB   HK   HK   HK   HA   HO   HO   HS   HS   FB   FB    S     S     S    HK   HK   HO   HO   
TK   TK   RE  HW  HW  WS  WS  WS   S   WS  WS   B   HO   PF   HO   HR   EB   EB   HK   RE   HK   HA  HA  HA  MW  HS   B   HS   WS   HO   HA   HA   EB   RE   RE   HA   HA   HA   HO   MW  HS   B   FB   FB   FB   S   HA   HK   HO   HO    
   RE   RE   RE   RE  HW  HA  HA  WS  WS  WS   B   B   PF   PF   PF   PF   RE   RE   RE   RE   RE   RE  MW  MW  MW   B   B   WS  WS   HA   HA   HA   RE   RE   RE   HA   HA   WS  WS  WS   B   B   WS  WS  FB  FB  FB  FB   RE   RE   RE    
<— Gewässerseite —> 
 
                                 5,0 m                                                15,0 m                                               25,0 m                                                35,0 m                                               45,0 m 
 
50,00 m                                                10,00 m                                                20,00 m                                               30,00 m                                                40,00 m                                               50,00 m 
 
Bäume Sträucher 
 
B * 
 
Esche 3 % FB Faulbaum 10 % HA Hartriegel 10 % 
 
 
Knackweide 1 % HW Hanfweide 1 % HK Heckenkirsche 6 % 
 
 
Silberweide 1 % HS Haselnuss 7 % PW Purpurweide 1 %  
EB 
 
Eberesche 5 % HO Holunder 8 % S Schlehe 10 % 
RE 
 
Roterle 14 % MW Mandelweide 1 % WS Wasserschneeball  10 % 
TK 
 
Traubenkirsche 2 % PF Pfaffenhütchen 10 %    
 
B * Die genannten Baumarten (Esche, Knack- und Silb erweide) werden jeweils zu 3 Stück einer Art abwechselnd in Gruppen (vgl. Schema) 
gepflanzt. Ein Baum pro Gruppe wird im Rahmen der Unterhaltungspflege zum Überhälter entwickelt.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
107 
 
 M a s s n a h m e n   z u r  A n l a g e   
o d e r   A n p f l a n z u n g   v o n    
U f e r g e h ö l z e n   
( o r t s g e b u n d e n e    
F e s t s e t z u n z u n g e n    
g e m ä ß   §   2 6   ( 2 )   L G ) 
 
 
3-5.1.1 Der westlich des Alberdingwegs ge- 
legene Graben ist zwischen der Feld- 
stiege und der nördlich bestehenden 
Feldhecke mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen. 
 
Die Pflanzung erfolgt auf der westlichen 
Grabenseite. Sie dient der Optimierung 
der ökologischen Funktionen des Ge- 
wässers. 
 
 
3-5.1.2 Der auf der Nordseite der Feldstiege 
gelegene Graben ist mit Ufergehöl- 
zen zu bepflanzen. 
Die Festsetzung umfasst den westlich 
des Alberdingwegs gelegenen Gewäs- 
serabschnitt. 
Der Graben stellt eine wichtige Vernet- 
zungsachse zwischen den Wald- und 
Grünlandbereichen um die Hofstelle 
Leising  und denen westlich des Frei- 
bads Nienberge dar. 
Die Wanderlinie ist besonders für Am- 
phibien von Bedeutung.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.3 und 3-
5.1.4. 
 
3-5.1.3 Der auf der Nordseite der Feldstiege 
gelegene Graben ist mit Ufergehöl- 
zen zu bepflanzen. 
Die Festsetzung umfasst den östlich des 
Alberdingswegs gelegenen Gewässer- 
abschnitt. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.2. 
 
3-5.1.4 Der nördlich der Feldstiege gelegene 
Graben ist mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen. 
Die Festsetzung umfasst den westlich 
der Beerweide gelegenen Gewässerab- 
schnitt. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.2. 
 
3-5.1.5 Der Graben zwischen der B 54 und 
dem Beerwiede Bach ist auf der süd- 
lichen Seite mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen. 
Die Pflanzung kann in der Böschung er- 
richtet werden. 
Sie dient der Entwicklung des Gewäs- 
sers und trägt zur Gliederung der Land- 
schaft bei. 
 
3-5.1.6 Der auf der südwestlichen Seite der 
Straße Am Gievenbach  gelegene 
Graben ist mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen.  
Die Pflanzung ist zwischen Graben und 
Straße zu errichten und erstreckt sich 
zwischen der Hoflage Inkmann  und dem 
Fuß- und Radweg über die Autobahn. 
Sie übernimmt vernetzende Funktionen 
und trägt zur Landschaftsgliederung bei. 
 
 
3-5.1.7 Entlang des Wasserwegs sind auf 
der nördlichen Seite zwischen 
Die Pflanzung dient der Biotopvernet- 
zung. Sie ist Teil der in ost-westlicher

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
108 
 
Horstmarer Landweg und der Wohn- 
siedlung Ufergehölze zu pflanzen.  
 
Richtung verlaufenden Vernetzungs- 
achse vom Wasserweg zum Gieven- 
bach.  
Sie dient ebenfalls der Landschaftsglie- 
derung. 
 
3-5.1.8 Der Graben südöstlich der Kreuzung 
Hülshoffstr./Hohenholter Str. ist auf 
der Südseite mit Ufergehölzen zu 
bepflanzen. 
 
Der Graben ist im unteren Teil verrohrt.  
Das Umfeld ist intensiv ackerbaulich 
genutzt. 
Die Bepflanzung dient der Belebung des 
Landschaftsbilds. 
 
3-5.1.9 Die nordwestlich sowie südlich des 
Hofes Schulze Walter (ehemals Ni- 
enkemper)  an der Aa  gelegenen 
Streuobstwiesen sind durch die 
Nachpflanzung von Obstbäumen in 
ihrem Bestand dauerhaft zu sichern. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.10. 
 
3-5.1.10 Der Hülsbach ist auf der Südseite mit 
Ufergehölzen zu bepflanzen. 
Hülsbach und Lierbach vernetzen die 
Landschaftsräume des Rüschenfelds 
und des Aatals miteinander und bilden 
eine wichtige Achse für den Biotopver- 
bund im nordwestlichen Stadtgebiet. 
Zur Ausgestaltung und Aufwertung die- 
ser Achse sowie zur Verbesserung der 
ökologischen Leistungsfähigkeit der 
Fließgewässer  werden die Festsetzun- 
gen Nr. 3-5.1.10, 3-5.1.11, 3-5.1.13 und 
3-5.1.14 getroffen (Anpflanzung von 
Ufergehölzen). 
. 
3-5.1.11 Der Lierbach ist zwischen der Mün- 
dung in den Hülsbach und dem Hof 
Everding mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen. 
 
Das Ufergehölz ist auf der westlichen 
Gewässerseite einzubringen.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.10. 
3-5.1.12 Der von Süden auf das Gehöft 
Schedding  zulaufende Graben ist auf 
der östlichen Seite mit Ufergehölzen 
zu bepflanzen. 
 
Die Pflanzung ist zwischen Wirtschafts- 
weg und Graben in Form mehrerer Blö- 
cke ein zu bringen.  
Die Pflanzung dient der Gliederung des 
Landschaftsraums. 
 
3-5.1.13 Der Lierbach ist südlich des Hofes 
Everding  mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.10. 
3-5.1.14 Der Lierbach ist südlich der Havixbe- 
cker Straße auf der südöstlichen Sei- 
te mit Ufergehölzen zu bepflanzen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.10.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
109 
 
3-5.1.15 Das Ufergehölz östlich des Stodt- 
brockwegs ist zu ergänzen. 
 
Die Ergänzungspflanzung dient der Si- 
cherung eines vorhandenen Ufergehöl- 
zes als Teil einer Vernetzungsachse. 
 
3-5.1.16 Der auf der Ostseite der Autobahn 1 
gelegene Graben zur Aa ist mit Ufer- 
gehölzen zu bepflanzen. 
 
Die Pflanzung schafft neuen Lebens- 
raum im Nahbereich zum Aatal. 
3-5.1.17 Der nicht verrohrte Teil des Grabens 
östlich der Hoflage Rademacher  ist 
mit Ufergehölzen zu bepflanzen. 
 
Die Festsetzung betrifft den nicht ge- 
hölzbestandenen Gewässerabschnitt. 
Die Pflanzung ist auf der südlichen Seite 
zu errichten. Da das Umfeld ausschließ- 
lich ackerbaulich genutzt wird, kommt 
der Pflanzung eine große Bedeutung als 
Trittsteinbiotop zu. Sie trägt weiterhin 
zur Belebung des Landschaftsbilds bei. 
 
3-5.1.18 Der Helmerbach ist im Bereich der 
Biegung nordwestlich von Haus 
Brock  mit Ufergehölzen zu bepflan- 
zen. 
 
Die Fließgewässer Helmer-, Tilbecker 
und Kuckenbeckerbach sind prägende 
Bestandteile des Landschaftsraumes 
Brock . Sie übernehmen wichtige Funkti- 
onen im Biotopverbund und darüber 
hinaus in den Kreis Coesfeld hinein. 
Teilabschnitte dieser Gewässer sind 
aufgrund ihrer Ausprägung besonders 
schutzwürdig. 
Vgl. Festsetzung 3-2.4.14 
 
Zur Entwicklung und Optimierung der 
Gewässerabschnitte sind Ufergehölze 
und Uferstreifen zu errichten.  
Teil dieses Konzeptes sind die Entwick- 
lungsmaßnahmen Nr. 3-5.1.18, 3-
5.1.20, 3-5.1.23, 3-5.1.26, 3-5.1.28, 3-
5.1.30 und 3-5.3.2.6.  
 
3-5.1.19 In Ergänzung des Bestandes sind 
entlang des Vorfluters Ufergehölze zu 
pflanzen.  
 
Die Pflanzung dient der Biotopvernet- 
zung. 
3-5.1.20 
 
Der südlich des Hofes Brock  verlau- 
fende Helmerbach ist auf der westli- 
chen Seite mit einer Baureihe aus 
Obstbäumen zu bepflanzen, die vor- 
handene Pappelreihe mit Ufergehöl- 
zen zu unterpflanzen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.18. 
 
An Stelle der Obstbäume können auch 
Eschen oder Weiden verwendet wer- 
den. 
3-5.1.21 
 
Der südlich der Straße Brock  verlau- 
fende Graben ist mit Ufergehölzen 
zu bepflanzen.  
 
Die Bepflanzung erfolgt auf der westli- 
chen Gewässerseite und dient der Glie- 
derung der Landschaft. Gleichzeitig 
übernimmt sie Schutzfunktionen für das

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
110 
 
Gewässer. 
 
3-5.1.22 
 
Auf der Südseite des Grabens sind 
Ufergehölze zu pflanzen. 
 
Die Bepflanzung dient der Gliederung 
der Landschaft. und übernimmt Schutz- 
funktionen für das Gewässer. 
 
3-5.1.23 
 
Nördlich von Haus Markenbeck  ist 
der Helmerbach auf der westlichen 
Gewässerseite mit Ufergehölzen zu 
bepflanzen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.18. 
3-5.1.24 Westlich des Hofes Lahrkamp  ist im 
Aatal an der Nutzungsgrenze von 
Acker zu Grünland eine Hecke zu 
errichten. 
 
Die Pflanzung sichert die bestehende 
Geländekante, die zugleich Nutzungs- 
grenze und Grenze des Naturschutzge- 
biets Nr. 3-2.1.1 ist,  und nimmt wichtige 
ökologische Funktionen innerhalb des 
Aatals wahr.  
 
3-5.1.25 Der Graben zwischen dem Wäld- 
chen von Haus Bakenfeld  und der 
Sentruper Straße ist auf der westli- 
chen Gewässerseite mit Ufergehöl- 
zen zu bepflanzen.  
Die Bepflanzung erfolgt in Abschnitten, 
um die Beschattung auf den angren- 
zenden Ackerflächen zu minimieren. 
Abschnitte, die nicht bepflanzt werden, 
sind als Gras- und Kräutersaum zu ent- 
wickeln. Sie tragen zur strukturellen 
Vielfalt bei. 
 
Der Pflanzung übernimmt wesentliche 
Funktionen für die Landschaftsgliede- 
rung sowie die Vernetzung der Waldbe- 
reiche von Haus Bakenfeld  und dem 
Zoo. 
 
3-5.1.26 
 
Zwischen der Stadtgrenze und Haus 
Markenbeck  sind auf der Südseite 
des Tilbecker Bachs punktuell Ufer- 
gehölze an zu legen. 
 
Die Pflanzungen übernehmen als Tritt- 
steinbiotope wichtige Funktionen für 
den Biotopverbund.  
Aufgrund des bestehenden, kleinräumi- 
gen Nutzungsmosaiks im Landschafts- 
raum Brock  kann auf eine durchgängige 
Bepflanzung verzichtet werden. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.18. 
 
Die Errichtung eines Uferstreifens ist 
unverzichtbar.  
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.2.6 
 
3-5.1.27 Der Meckelbach ist im Abschnitt zwi- 
schen der Straße Brock  und der süd- 
lich verlaufenden Bahnlinie mit Ufer- 
gehölzen zu bepflanzen. 
 
Dem Meckelbach kommen als Fließge- 
wässer besondere Aufgaben für den 
Verbund von Lebensräumen zu.  
In der Vergangenheit wurden weite Teile 
des Gewässers durch vielfältige Maß- 
nahmen wie die  Anlage von Grünland

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
111 
 
und Blänken in der Gewässeraue sowie 
die Anpflanzung von Gehölzen ökolo- 
gisch entwickelt und aufgewertet.  
Die nebenstehende Festsetzung ist Teil 
des Konzeptes zur naturnahen Entwick- 
lung des Meckelbachs. Sie dient insbe- 
sondere der Biotopvernetzung. 
 
Der vorhandene Gehölzbestand ist bei 
der Ausgestaltung der Festsetzung zu 
berücksichtigen. 
 
3-5.1.28 Entlang des Helmerbachs sind zwi- 
schen der Bahnlinie und der Hofstelle 
Markenbeck  auf der westlichen Ge- 
wässerseite Ufergehölze an zu pflan- 
zen. 
Die Maßnahme dient der Biotopvernet- 
zung und übernimmt zudem wichtige 
Schutzfunktionen i. S. einer Pufferung 
des Eintrags von Stoffen aus angren- 
zenden landwirtschaftlichen Produkti- 
onsflächen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.18. 
 
3-5.1.29 
 
Das Gewässer zwischen Haus 
Wortmann  und der Sentruper Straße 
ist in Ergänzung des Bestandes mit 
Ufergehölzen zu bepflanzen.  
 
Die Pflanzung dient der Schaffung von 
Lebensraum und trägt zugleich zur 
Gliederung der Landschaft bei. 
Darüber hinaus übernimmt sie Vernet- 
zungsfunktionen. 
 
3-5.1.30 
 
Der Helmerbach ist entlang der Zu- 
fahrt zum Hof Kückmann  mit Uferge- 
hölzen zu bepflanzen. 
Um die Durchlüftung der umliegenden 
landwirtschaftlichen Nutzflächen sicher 
zu stellen, ist die Pflanzung auf 2 Ab- 
schnitte zu beschränken.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.18 und  
Nr. 3-5.3.2.6 
 
3-5.1.31 Der östlich der Kreuzung Welsinghei- 
de/Altenroxeler Straße gelegene 
Graben ist mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen. 
 
Die Pflanzung dient der Schaffung von 
Lebensraum und trägt zugleich zur 
Gliederung der Landschaft bei. 
Darüber hinaus übernimmt sie Vernet- 
zungsfunktionen. 
 
3-5.1.32 Der Graben südlichwestlich des Ho- 
fes Egger  ist auf der westlichen Sei- 
te mit Ufergehölzen zu bepflanzen. 
 
Die Pflanzung dient der Schaffung von 
Lebensraum und trägt zugleich zur 
Gliederung der Landschaft bei. 
 
 
3-5.1.33 Der Graben westlich der Autobahn 1 
ist auf der südlichen Seite mit Ufer- 
gehölzen zu bepflanzen. 
 
Die Pflanzung dient der Schaffung von 
Lebensraum und übernimmt Vernet- 
zungsfunktionen.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
112 
 
3-5.1.34 Die südwestlich von Haus Kump  ge- 
legene Streuobstwiese ist durch die 
Nachpflanzung von Obstbäumen in 
ihrem Bestand dauerhaft zu sichern. 
Die Obstwiese ist Teil des kulturhisto- 
risch bedeutsamen Ensembles aus 
Wohnhaus, Stallungen und Außenanla- 
gen von Haus Kump . 
 
Es sind historische Obstsorten zu ver- 
wenden. 
 
Die Obstwiese ist Teil des Naturschutz- 
gebiets Nr. 3-2.1.1. 
 
3-5.1.35 Auf der westlichen Seite des Offer- 
bachs ist die bestehende Bepflan- 
zung aus Erlen durch eine ergän- 
zende Bepflanzung mit heimischen, 
strauchartigen Ufergehölzen zu ent- 
wickeln und zu optimieren. Die 
Pflanzung soll  in der Gewässerbö- 
schung erfolgen. Die bestehenden 
Blickachsen und Durchlüftungsbah- 
nen sind zu erhalten und von einer 
Bepflanzung freizuhalten.  
 
 
Die Festsetzung dient der Entwicklung 
der Lebensräume des Offerbachs und 
Optimierung der Vernetzungsfunktio- 
nen.  
Ergänzend dazu erfolgt die Anlage ei- 
nes Uferstreifens . Vgl. Festsetzung Nr. 
3-5. 3.2. 8. 
 
3-5.1.36 
 
Der Graben zwischen dem Wäldchen 
und dem Offerbach ist mit Ufergehöl- 
zen zu bepflanzen. 
 
Die Pflanzung übernimmt Vernetzungs- 
funktionen. 
 
3-5.1.37 
 
Der Graben östlich der Straße Alvi- 
ngheide  ist mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen. 
 
Die Pflanzung dient der Schaffung von 
Lebensraum und trägt zugleich zur 
Gliederung der Landschaft bei. 
Darüber hinaus übernimmt sie Vernet- 
zungsfunktionen. 
 
Der Graben mündet in den Offerbach. 
 
3-5.1.38 
 
Der Kannenbachs ist auf der westli- 
chen Seite mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen. 
 
Die Pflanzung dient der Schaffung von 
Lebensraum und trägt zugleich zur 
Gliederung der Landschaft bei. 
Darüber hinaus übernimmt sie Vernet- 
zungsfunktionen. 
 
3-5.1.39 
 
Der an der westlichen Stadtgrenze 
gelegene Graben ist mit Ufergehöl- 
zen zu bepflanzen. 
 
Die Anpflanzung dient dem Biotopver- 
bund, insbesondere der Vernetzung der 
Waldbereiche südlich und nördlich der 
Dülmener Straße. 
 
 
3-5.1.40 Der Graben westlich der Zufahrt zum 
Hof Vennschott Brüning  ist auf der 
südlichen Seite mit Ufergehölzen zu 
Die Pflanzung dient der Vernetzung der 
umliegenden Waldflächen.  
Zugleich trägt das Ufergehölz zur Glie-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
113 
 
bepflanzen. 
 
derung der Landschaft und Belebung 
des Landschaftsbilds bei. 
 
3-5.1.41 
 
Der nordöstlich des Kannenbachs 
gelegene Graben ist mit Ufergehöl- 
zen zu bepflanzen. 
 
Die Pflanzung dient primär der Entwick- 
lung des Gewässers i. S. einer Steige- 
rung der Leistungsfähigkeit. Daneben 
übernimmt sie Schutzfunktionen für den 
Wasserhaushalt. 
  
3-5.1.42 Auf der südlichen Seite der Sendener 
Stiege ist ein Ufergehölz 
anzupflanzen. 
 
Die Maßnahme dient der Einbindung 
der Straße in das Landschaftsbild und 
der Biotopvernetzung. 
 
3-5.1.43 
Der Graben zwischen der Bahnlinie  
und der Sendener Stiege ist auf der 
westlichen Seite mit Ufergehölzen zu 
bepflanzen. 
 
Die Pflanzung ist Teil einer Vernet- 
zungsachse von der Bahnlinie über den 
Hof Billermann  bis in den Landschafts- 
raum Blomenkamp/Nordwinkel . 
Sie dient gleichermaßen der ökologi- 
schen Entwicklung und dem Schutz des 
Gewässers. 
 
3-5.1.44 Auf der nördlichen Seite der Bahnli- 
nie ist ein Ufergehölz an zu pflanzen. 
 
Die Anpflanzung dient der Integration 
der Bahnlinie in das Landschaftsbild und 
übernimmt wichtige Funktionen für  den 
Biotopverbund im südlichen Albachten. 
 
Bei der Ausgestaltung der Pflanzung 
sind insbesondere technische Vorgaben 
zum Betrieb der Bahnlinie zu berück- 
sichtigen. 
 
 
 
3-5.2 A n l a g e   o d e r    
A n p f l a n z u n g   v o n   
H e c k e n ,   B a u m r e i h e n    
u n d   - g r u p p e n ,    
E i n z e l b ä u m e n   s o w i e    
O b s t b ä u m e n   i n    
a u s g e w i e s e n e n    
L a n d s c h a f t s r ä u m e n    
( R a u m b e z o g e n e    
F e s t s e t z u n g e n   g e m ä ß   
§   2 6   ( 3 )   L G   -   B e r e i c h s – 
f e s t s e t z u n g e n )  
 
 
 Für sämtliche Anlagen oder Anpflan- 
zungen gelten die folgenden Maßga- 
ben bzw. Grundsätze: 
 
Die Grundsätze gelten auch für die 
Festsetzung Nr. 3-5.1, sofern zutref- 
fend. 
 Bei Anpflanzungen sind standortge- Es sind Gehölze wie Stieleiche,

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
114 
 
rechte, heimische Laubgehölze zu 
verwenden. Es ist ausschließlich 
Baumschulware nach den Gütebe- 
stimmungen der Forschungsgesell- 
schaft Landschaftsentwicklung und 
Landschaftsbau e. V. (FLL) zugelas- 
sen.  
 
 
Esche, Linde, Hainbuche, Haselnuss, 
Holunder, Pfaffenhütchen, Schlehe, 
Salweide, Eberesche, Vogelkirsche, 
Feldahorn, Faulbaum, Weißdorn, 
Hundsrose, Hartriegel u. a. zu pflan- 
zen. 
Die rechtlichen Vorgaben des 
BNatSchG zur Verwendung von Ge- 
hölzen gemäß § 40 (4) Nr. 4 sind zu 
beachten.  
 
 Anpflanzungen erfolgen grundsätzlich 
entlang vorhandener Nutzungsgren- 
zen. Dabei werden zunächst Flächen 
im öffentlichen Eigentum sowie wirt- 
schaftlich nicht genutzte Flächen in 
Anspruch genommen. 
 
Soweit der Flächenbedarf damit nicht 
abgedeckt werden kann, werden pri- 
vate, wirtschaftlich genutzte Flächen 
beansprucht.  
 
In Einzelfällen können Anpflanzungen 
entlang von Eigentumsgrenzen erfol- 
gen, wenn die o. g. Pflanzflächen 
nicht verfügbar sind. 
 
Die Anpflanzungen lehnen sich grund- 
sätzlich an das vorhandene Grundras- 
ter von Straßen und Wegen an, wobei 
zunächst Feldraine, Böschungen und 
Wegränder genutzt werden. 
 
 
 Die Bepflanzung erfolgt grundsätzlich 
so, dass der Hauptschatten auf Stra- 
ßen, Wege und Gewässer fällt. 
Mit dem Grundsatz sollen beeinträch- 
tigende Auswirkungen auf angrenzen- 
de landwirtschaftlich genutzte Flächen 
soweit als möglich reduziert werden. 
 
Abweichungen können aus ökologi- 
schen Gründen, aufgrund standörtli- 
cher Gegebenheiten (Leitungen, Drä- 
nagen ...) oder auf Wunsch des 
Grundeigentümers bzw. Nutzungsbe- 
rechtigten erfolgen.  
 
 Die Berücksichtigung von Dränagen, 
Feldzufahrten, Ver- und Entsorgungs- 
leitungen  einschl. Fernmeldeleitun- 
gen erfolgt im Rahmen der Durchfüh- 
rung. 
 
Hauptsammler von Dränagen werden 
nicht überpflanzt bzw. durch geeignete 
Maßnahmen geschützt. 
 
Bei Ver- und Entsorgungsleitungen 
sind die Maßgaben der Leitungsträger 
zu berücksichtigen.  
 
 Entschädigungszahlungen werden 
ausschließlich für die Inanspruch- 
nahme wirtschaftlich genutzter Flä- 
chen gewährt. 
Die Inanspruchnahme von Feldrainen, 
Böschungen, Wegrändern und sonsti- 
gen nicht bewirtschafteten Flächen ist 
nicht entschädigungspflichtig, da ein

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
115 
 
 
wirtschaftlicher Nachteil für den 
Grundeigentümer nicht gegeben ist. 
Mögliche Beeinträchtigungen durch 
Schattenwurf sind ebenfalls nicht ent- 
schädigungspflichtig, da aus rechtli- 
cher Sicht derartige Beeinträchtigun- 
gen unter die Sozialpflichtigkeit des 
Grundeigentums fallen und zu dulden 
sind. 
 
 Unterhaltungs- (Pflege) und Ver- 
kehrssicherungspflicht obliegen 
grundsätzlich dem Grundstücksei- 
gentümer bzw. dem Unterhaltungs- 
pflichtigen. 
 
Zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- 
und Zufluchtstätten sind Pflegemaß- 
nahmen in der Zeit vom 1. März bis 
zum 30. September grundsätzlich ver- 
boten (§ 39 Abs. 5 BNatSchG). 
 
 
 
Anlage von Hecken  
 
 
 Bei Anpflanzungen von Hecken wird 
als Regelbreite eine dreireihige 
Pflanzung zu Grunde gelegt. 
 
Als Pflanzmaterial ist ausschließlich 
eine  mindestens 3-triebige, mehrfach 
verschulte Baumschulware zu ver- 
wenden. 
 
Der Begriff Hecke umfasst frei wach- 
sende Feldgehölze (Synonym: Feld- 
hecke) sowie Schutzpflanzungen mit 
besonderen Funktionen wie z. B. 
Windschutz, Immissionsschutz etc. 
 
Aus landschaftlichen und ökologi- 
schen Gründen wird grundsätzlich ein 
gestufter, mehrreihiger Aufbau ange- 
  strebt (vgl. beispielhaftes Pflanzsche- 
ma). 
 
Bei einer dreireihigen Pflanzung ist bei 
einem Reihen- und Pflanzenabstand 
von 1,0 m x 1,0 m von einem Mindest- 
flächenbedarf von 5,0 m Breite auszu- 
gehen, wobei jeweils ein Seitenab- 
stand von 1,5 m zur Aufnahme des 
Gehölzüberhangs berücksichtigt ist. 
Zu Verkehrsflächen können aus ver- 
kehrsrechtlichen Gründen größere Ab- 
stände erforderlich werden. 
Bei Verwendung von Bäumen als 
Überhälter ist ein Abstand von mind. 
50,0 m einzuhalten. 
 
Hof- und Ackerzufahrten sind frei zu 
halten.

116 
 
E r l ä u t e r u n g e n 
 
 
Beispielhaftes Pflanzschema für die Anlage von Hecken mit zu entwickelnden Überhältern 
 
 
HA F   F   HK HK HK HB   W   W   W   W   E   V   FB   FB   FB   HB   HR   HR   F   F   S   S   S   HO   HO   HA   HA   HA   HS   HS   HS   S   PF   PF   PF   PF   E   HS   HA   HA   F    F    HK   HK   HK  HB 
 HA F   EI   EI   EI   HB   HB   HB   W   HO   E   V   EI   EI   EI   HB   HB   HS   EI   EI  HA  S   EI      EI   HO   HB   HB    HB   HS    W     S   EI    EI     V    E    HS   HS   S   S  S   F   EI   EI   EI   HB   HB 
  S   S   F   HA   HA   HA   F   F   HO   HO   HO   E   PF   PF   PF   PF   HB   HS   HS   HS HA HA FB   FB   FB   HO HK  HK HB   W   W   W   S   HR   HR   V   V   E   HS   S   S    S    F   HA   HA   HA   F 
 
 
                
40,00 m                                                        10,00 m                                                        20,00 m                                                        30,00 m                                                       40,00 m 
 
 
 
 
E 
 
Esche 5 % PF Pfaffenhütchen 7 % HA Hartriegel 10 % 
EI 
 
 
Eiche 8 % HR Hundsrose 3 % W Weißdorn 8 % 
FB 
 
Faulbaum 5 % S Schlehe 9 % HK Heckenkirsche 4 % 
F 
 
Feldahorn 7 % HB Hainbuche 10 % V Vogelkirsche 4 % 
HS 
 
Haselnuss 10 % HO Holunder 7 %    
 
 
Eiche (Solitär) als zu entwickelnde Überhälter 
 
3 %

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
117 
 
 Anlage von Baumreihen  
 
 
 Für die Anlage von Baumreihen ist 
ein Standstreifen von mindestens 
3,0 m gemessen ab der Nutzungs- 
grenze vorzusehen.  
 
Es sind mindestens folgende Qualitä- 
ten zu verwenden: 
 
Stu 08/10 oder 
Stu 10/12 
 
In bestimmten Situationen kann es er- 
forderlich werden, den Standstreifen 
breiter zu gestalten. So beispielsweise 
um ausreichend Platz für landwirt- 
schaftliche Nutzfahrzeuge und Ma- 
schinen zu schaffen. 
 
Der Abstand zwischen den Bäumen 
variiert je nach Baumart und standört- 
lichen Gegebenheiten zwischen 
 
10,0 m und 15,0 m.  
 
An geeigneten Standorten können zur 
Erhaltung der landschaftlichen Vielfalt 
Obstbäume gepflanzt werden. Es sind 
Hochstämme zu verwenden, wobei al- 
te Obstsorten bevorzugt werden sol- 
len. 
 
Hof- und Ackerzufahrten sind frei zu 
halten. 
 
 
 M a s s n a h m e n   z u r   
A n l a g e   o d e r    
A n p f l a n z u n g   v o n    
H e c k e n ,   B a u m r e i h e n    
u n d   - g r u p p e n ,    
E i n z e l b ä u m e n   s o w i e    
O b s t b ä u m e n   i n    
a u s g e w i e s e n e n    
L a n d s c h a f t s r ä u m e n    
( R a u m b e z o g e n e    
F e s t s e t z u n g e n  g e m ä ß   
 §   2 6   ( 3 )   L G   -   B e –  
r e i c h s f e s t s e t z u n g e n ) 
 
 
 
 Die Festsetzung von raumbezogenen 
Festsetzungen  erfolgt für die Land- 
schaftsräume 
 
3-5.2.1 Landschaftsraum Hangen- 
feld 
3-5.2.2 Landschaftsraum Welsing- 
heide 
3-5.2.3 Landschaftsraum Altenroxel 
 
 
 
Für die nebenstehenden Landschafts- 
räume ist das Entwicklungsziel der An- 
reicherung festgesetzt (vgl. Festsetzung 
Nr. 3-1.2). 
 
Vorrangiges Ziel der Landschaftspla- 
nung ist die Anreicherung der Land- 
schaft mit gliedernden und belebenden 
Elementen . Geeignete Maßnahmen 
sind insbesondere die A nlage, Pflege 
oder Anpflanzung auch für den Bio- 
topverbund bedeutsamer sowie charak-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
118 
 
teristischer landschaftlicher Strukturen 
und Elemente wie   
 Baumreihen und Einzelbäume,,  
 Hecken,  
 Flurgehölze, 
 Bienenweidegehölze,  
 Gehölzschutzpflanzungen und 
 Streuobstwiesen. 
 
Die für die nebenstehenden Land- 
schaftsräume Hangenfeld, Welsingheide 
und Altenroxel aufgezeigten Maßnah- 
men stellen keinen abschließenden 
Maßnahmenkatalog dar. Alternativ kön- 
nen auch Trittsteinbiotope wie Vogel- 
schutzgehölze, Feldgehölze etc. errich- 
tet werden. 
Die Mindestgröße dieser Biotope sollte 
1500 m² nicht unterschreiten. 
 
Für die Bepflanzungen gelten die Maß- 
gaben und Grundsätze gem. Festset- 
zung Nr. 3-5.2. 
 
3-5.2.1 Landschaftsraum Hangenfeld  
 
Der Landschaftsraum umfasst eine 
Fläche von ca. 164 ha. 
 
Zur Erreichung der o. g. Ziele sind 
im folgenden Umfang Anpflanzun- 
gen erforderlich: 
 
 50 m Feldhecken 
 1200 m Baumreihen 
 
 
 
 
Der Landschaftsraum Hangenfeld ist 
geprägt durch die Lage zwischen Aatal 
und Siedlungsbereich Roxel und wird 
von der geplanten Umgehungsstraße für 
den Stadtteil Roxel tangiert.  
Hierzu trifft der landschaftspflegerische 
Begleitplan zum Planungsprojekt die er- 
forderlichen Festlegungen. 
 
Entsprechend der Systematik des Land- 
schaftsplans werden innerhalb der Be- 
reichsfestsetzung Hangenfeld ergän- 
zende, ortsgebundene Festsetzungen 
zur Anpflanzung von Ufergehölzen ent- 
lang der Gewässer getroffen. 
Vgl. Kapitel 3-5.1 
Vgl. Entwicklungsziel Nr. 3-1.2.2

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
119 
 
3-5.2.2 Landschaftsraum Welsingheide 
 
Der Landschaftsraum umfasst eine 
Fläche von ca. 152 ha. 
 
Zur Erreichung der o. g. Ziele sind im 
folgenden Umfang Anpflanzungen 
erforderlich: 
 
 1000 m Baumreihen 
 1500 m Feldhecken 
 
 
 
 
Die Landschaftsräume Welsingheide  
sowie Altenroxel  zwischen Albachten, 
Roxel und Mecklenbeck sind geprägt 
durch eine intensive landwirtschaftliche 
Nutzung.  
Die benannten Größenordnungen für 
deren Entwicklung resultieren aus der 
Notwendigkeit zur Gliederung und An- 
reicherung der Landschaft mit beleben- 
den Elementen sowie zur Entwicklung 
eines funktionsfähigen Biotopverbunds. 
 
Vgl. Entwicklungsziel Nr. 3-1.2.6  
 
3-5.2.3 Landschaftsraum Altenroxel  
 
Der Landschaftsraum umfasst eine 
Fläche von ca. 144 ha. 
 
Zur Erreichung der o. g. Ziele sind 
im folgenden Umfang Anpflanzun- 
gen erforderlich: 
 
 780 m Baumreihen  
 2800 m Feldhecken 
 
 
 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2.2 Landschaf- 
tsraum Welsingheide 
 
Vgl. Entwicklungsziel Nr. 3-1.2.6  
 
 
3-5.3 P f l e g e ,   W i e d e r h e r s t e l  - 
l u n g   o d e r   A n l a g e    
n a t u r n a h e r   L e b e n s – 
r ä u m e  
 
  
3-5.3.1 
P f l e g e,   E n t w i c k l u n g    
s o w i e  N e u a n l a g e   v o n    
G e w ä s s e r n  
 
 
 Für die Pflege, Entwicklung sowie 
Neuanlage von Gewässern gelten 
folgende Maßgaben: 
 
 
Angesprochen sind in diesem Ab- 
schnitt Gewässer in der freien Land- 
schaft mit Ausnahme der Hof- und 
Fischteiche. 
 
 Die Pflege wird für solche Gewässer 
festgesetzt, deren Bestand vor allem 
durch Verlandung, Verfüllung, Müll- 
ablagerung oder Viehtritt gefährdet 
ist. 
 
Entwicklungsmaßnahmen dienen 
primär der Optimierung des Gewäs- 
Mit der Intensivierung der Landwirt- 
schaft ist eine Vielzahl der für das 
Münsterland typischen Kleingewässer 
verschwunden, die Lebensraum für 
eine Vielzahl z. T. gefährdeter Tier- 
und Pflanzenarten darstellen, aber 
auch als belebende Elemente für das 
Landschaftsbild von großer Bedeutung

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
120 
 
sers für den Amphibienschutz. Hierzu 
zählen insbesondere die Abflachung  
sind. 
 
 der Ufer und Schaffung von Flach- 
wasserzonen 
Im Rahmen dieses Landschaftsplans 
werden deshalb Festsetzungen zur 
Pflege und Entwicklung bestehender 
Gewässer sowie zur Neuanlage von 
Kleingewässern getroffen. Das Kon- 
zept stellt insbesondere auf den 
Schutz der Amphibien ab und umfasst 
mehrere Aspekte:  
 
1. Artenreiche Kleingewässer werden 
durch eine Ausweisung als beson- 
ders geschützte Teile von Natur 
und Landschaft gesichert (Vgl. Ka- 
pitel 3-2.0). Sie fungieren als Le- 
bens- und Reproduktionsräume für 
die  Amphibien und sichern das 
Überleben der Arten (Verbreitungs- 
schwerpunkte).  
 
  2. Kleingewässer mit hohem ökologi- 
schem Entwicklungspotential wer- 
den durch Pflegemaßnahmen als 
Lebensräume optimiert (Vgl. Kapi- 
tel 3-5.3.1.1).  
 Ergänzend soll das Umfeld mit be- 
lebenden Strukturen angereichert 
und Festsetzungen zur Integration 
der Gewässer in den Biotopver- 
bund getroffen werden (Vgl. Kapitel 
3-5.0). 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3. Durch die Errichtung neuer Klein- 
gewässer (vgl. Kapitel 3-5.3.1.2), 
die als Trittsteine fungieren, sowie 
der Entwicklung von Uferstreifen 
entlang von Fließgewässern (vgl. 
Kapitel 3-5.3.2) wird das Konzept 
vervollständigt.  
 Im Verbund mit den bestehenden 
Fließgewässern entsteht ein Netz- 
werk aus Leit- bzw. Wanderlinien 
sowie Reproduktions- und Lebens- 
räumen für Amphibien in der Land- 
schaft.  
 
 Zur Verbesserung des ökologischen 
Zustands der Kleingewässer sind 
folgende Maßnahmen durch zu füh- 
ren:  
Die nebenstehenden Maßgaben gel- 
ten gleichermaßen für die Pflege und 
Entwicklung (Kapitel 3-5.3.1.1) wie für 
die Neuanlage (Kapitel 3-5.3.1.2) von

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
121 
 
Gewässern.  
 
 
- Eine ausreichende Besonnung 
der Gewässer ist sicher zu stel- 
len. 
 
Regelmäßig erforderliche  Schnitt- 
maßnahmen an bestehenden Gehöl- 
zen sind durch den Grundeigentümer 
auszuführen.  
Sie sind vornehmlich auf der östlichen, 
südlichen und westlichen Gewässer- 
seite vor zu nehmen. Die Maßnahmen 
sollten abschnittsweise durchgeführt 
werden, um dauerhaft Gehölzbestän- 
de am Gewässer zu belassen, da die- 
se Rückzugsräume für die Tierwelt 
darstellen und in der Regel für das 
Landschaftsbild bedeutsam sind. 
 
Sofern erforderlich, ist die Besonnung 
von Gewässern im Wald durch die 
Entnahme einzelner Gehölze im un- 
mittelbaren Gewässerumfeld im Rah- 
men der ordnungsgemäßen forstli- 
chen Bewirtschaftung zu verbessern. 
 
 
 
- Notwendige Pflegemaßnahmen 
sind außerhalb der Brut- und 
Laichzeit durchzuführen. 
 
 
 
- Bei Silagemieten und Dunghau- 
fen ist ein Abstand von mindes- 
tens 15,0 m zum Gewässer ein 
zu halten.  
 
Der Eintrag von Nährstoffen in das 
Gewässer führt zu einer nachteiligen 
Veränderung der Gewässerökologie. 
 
 
- Ein Nutzfischbesatz ist durch Ab- 
fischen zu beseitigen.  
 
 
Der Besatz mit Nutzfischen geht 
 
zu Lasten der Ausbreitung heimischer 
Tier- und Pflanzenarten, insbesondere 
der Amphibien. 
 
 Zur Verbesserung des ökologischen 
Zustands der Kleingewässer sind 
auch folgende Maßnahmen durch zu 
führen: 
Die Maßnahmen gelten nicht für alle 
Gewässer des Kapitels 3-5.3.1.1 
gleichermaßen, sondern werden direkt 
dem betroffenen Gewässer zugeord- 
net. 
 
 - Bei Tümpeln im Grünland ist ein 
mindestens 2,0 m breiter Puffer- 
streifen oberhalb der Böschungs- 
oberkante an zu legen, aus zu 
zäunen und dauerhaft als Gras- 
und Staudensaum zu entwickeln. 
Vorhandene Gehölze sind in die 
Die Errichtung des Pufferstreifens 
dient der Entwicklung eines artenrei- 
chen Staudensaums. 
 
Die Auszäunung des Pufferstreifens 
ist erforderlich, um eine Intensivbe- 
weidung sowie eine Zerstörung der

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
122 
 
Auszäunung ein zu beziehen und 
zu schützen.  
 
Soweit erforderlich ist der Puffer- 
streifen ab August eines Jahres 
einer einmaligen, kurzzeitigen 
Beweidung zuzuführen, um eine 
Verbuschung zu verhindern. Al- 
ternativ besteht die Möglichkeit 
einer einmaligen Mahd zu dem 
vorgenannten Zeitpunkt. 
 
Uferbereiche durch Viehtritt zu verhin- 
dern. Es sind Weidezäune zu verwen- 
den, die sich in das Landschaftsbild 
einfügen. 
 
 
 Die Entwicklung einzelner Gehöl- 
ze am Gewässer ist zulässig, so- 
fern die Funktion des  Pufferstrei- 
fens als offener Saumstreifen 
substantiell nicht gefährdet wird. 
 
Kurztitel:  
Um das Gewässer ist ein Puffer- 
streifen zu errichten. 
 
 
Die Umsetzung von Maßnahmen zur 
Pflege und Entwicklung von Gewäs- 
sern erfolgen ausschließlich auf der 
Basis freiwilliger vertraglicher Ver- 
einbarungen mit den betroffenen 
Grundstückseigentümern oder Nut- 
zungsberechtigten. 
 
 - Stillgewässer, die unmittelbar an 
Ackerflächen angrenzen, sind 
durch einen Pufferstreifen von 
mindestens 2,0 m Breite oberhalb 
der Böschungsoberkante vor di- 
rektem Eintrag von Nährstoffen 
und Pflanzenschutzmitteln zu 
schützen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 Der Pufferstreifen ist gegenüber 
den umliegenden Ackerflächen 
durch Eichenspaltpfosten ab zu 
grenzen.  
 
Kurztitel:  
Um das Gewässer ist ein Puffer- 
streifen zu errichten. 
 
 
 
 
  
 
- Soweit erforderlich, ist das Klein- 
gewässer zu entschlammen. 
 
 
 
Die Maßnahme dient der Erhaltung 
bzw. Wiederherstellung der Gewässer- 
funktionen. 
In Abhängigkeit von der Größe sollte 
die Entschlammung abschnittsweise 
erfolgen bzw. Teilbereiche im Hinblick 
auf die Neubesiedlung belassen wer- 
den.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
123 
 
 - Die Ufer sind ab zu flachen. Ein intensiver Übergan g vom Land- 
zum Wasserlebensraum stellt eine 
wesentliche Voraussetzung für eine 
artenreiche Gewässerflora und -fauna 
dar. 
 
Insbesondere Amphibien sind bei ihrer 
Reproduktion im Frühjahr von der 
Existenz ausgeprägter Flachwasser- 
zonen und der damit einhergehenden 
zeitigen Erwärmung des Wassers ab- 
hängig. 
  
 
- Müll und sonstiger Unrat sind aus 
dem Gewässer zu entfernen, Ver- 
füllungen zu beseitigen. 
 
 
 
- Künstliche Ufereinbauten sind bei 
vertretbarem Aufwand zu entfer- 
nen.  
 
 
 
- Einleitungen von Dränagen sind 
zu entfernen.  
 
 
 
 Für die Neuanlage von Kleingewäs- 
sern gelten folgende Maßgaben bzw. 
Grundsätze: 
 
- Die Anlage von Kleingewässern 
dient insbesondere der Schaffung 
neuer Lebensräume, aber auch 
der Vernetzung im Sinne eines 
Biotopverbunds. 
 
 
 
- Die Fläche neuangelegter Klein- 
gewässer soll eine Größe von 
100 m² nicht unterschreiten. 
 
Diese Mindestgröße ist erforderlich zur 
Schaffung  eines dauerhaften, stabilen 
und in sich lebensfähigen Wirkungsge- 
flechts wechselseitiger Beziehungen 
und Lebensbedingungen. 
 
 
- Die Ufer sind vielgestaltig auszu- 
bilden mit wechselnder Neigung 
von max. 1 : 10, so dass ausge- 
prägte Flachwasserzonen entste- 
hen. Es ist jedoch mindestens ein 
Tiefwasserbereich von 1,5 m an- 
zulegen. 
 
Die Anlage von Tiefwasserbereichen 
dient einer stabilen Temperaturschich- 
tung im Gewässer und schafft damit u. 
a. die Voraussetzung für das Überwin- 
tern von Amphibien. 
 
- Bei der Standortwahl bzw. Be- 
pflanzung des Ufers ist darauf zu

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
124 
 
achten, dass eine ausreichende 
Besonnung des Gewässers ge- 
währleistet ist. 
 
 
- Die Gewässer sind durch einen 
mindestens 2,0 m breiten Puffer- 
streifen gegen die angrenzenden 
Nutzungen abzugrenzen. Gewäs- 
ser im Grünland sind einschließ- 
lich des Pufferstreifens vor Vieh- 
tritt durch Auszäunung zu schüt- 
zen. Gewässer, die von Ackerflä- 
chen umgeben sind, werden zum 
Schutz vor einer Überackerung 
des Pufferstreifens mit Ei- 
chenspaltpfosten gesichert. 
 
Der Pufferstreifen soll insbesondere 
vor Nährstoffeintrag schützen, dient 
aber zugleich der Entwicklung eines 
gewässerbegleitenden Lebensraums 
für eine typische, artenreiche Flora 
und Fauna. 
 
- Ein Besatz des Gewässers mit 
Fischen und Wassergeflügel darf 
nicht erfolgen, ebenso ist das 
Aufstellen entsprechender Brut- 
vorrichtungen unzulässig. 
 
Das Gewässer soll sich als Lebens- 
raum heimischer wildlebender Tiere 
bzw. wildwachsender Pflanzen entwi- 
ckeln können. 
 
 
- Eine Einleitung von Dränagewas- 
ser in das Kleingewässer darf 
nicht erfolgen. 
 
 
Damit einher geht eine Nährstoffanrei- 
cherung des Gewässers, die die Was- 
serqualität und das aquatische Leben 
nachteilig beeinflusst. 
 
 
3-5.3.1.1 Maßnahmen zur Pflege und Entwick- 
lung bestehender Gewässer 
 
 
3-5.3.1.1.1 
4 Tümpel im Wald nördlich der 
Feldstiege  
 
 
 Durch Pflegemaßnahmen ist eine 
ausreichende Besonnung sicher zu 
stellen. 
 
 
 
3-5.3.1.1.2 
Tümpel am Ackerrand südlich des 
Alberdingwegs 
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten.  
 
Der Unrat im und am Gewässer ist zu 
entfernen.  
 
 
 
 Der Tümpel ist zu entschlammen. 
 
Der Aushub kann großflächig auf den 
angrenzenden Ackerflächen verteilt 
werden.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
125 
 
 
3-5.3.1.1.3 LB -Tümpel im Grünland  westlich 
des Freibads Nienberge 
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten. 
 
 
 
 
Das Gewässer ist als geschützter 
Landschaftsbestandteil Nr. 3-2.4.2 
festgesetzt.  
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebiets- 
kulisse des geschützten Landschafts- 
bestandteils. 
 
3-5.3.1.1.4 
Graben östlich der Straße Beer- 
wiede  
 
 
 Der im Graben abgelagerte Gehölz- 
schnitt ist zu entfernen.  
Das Ablagern ist zukünftig zu unter- 
lassen.  
 
Die Maßnahme dient der Wiederher- 
stellung der Gewässerfunktion.  
3-5.3.1.1.5 
LB -Tümpel 1 im Grünland im 
Waltruper Feld 
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten.  
 
Das Gewässer ist als geschützter 
Landschaftsbestandteil Nr. 3-2.4.4. 
festgesetzt.  
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebiets- 
kulisse des geschützten Landschafts- 
bestandteils. 
 
3-5.3.1.1.6 
LB -Kleingewässer 2 im Grünland 
im Waltruper Feld 
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten.  
 
 
Auf der östlichen Seite zum Acker 
sind Eichenspaltpfosten zu setzen. 
 
Das Gewässer ist als geschützter 
Landschaftsbestandteil Nr. 3-2.4.5 
festgesetzt.  
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebiets- 
kulisse des geschützten Landschafts- 
bestandteils. 
 
 
3-5.3.1.1.7 
LB -Tümpel 3 im Waltruper Feld  
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten.  
 
 
Das Gewässer ist als geschützter 
Landschaftsbestandteil Nr. 3-2.4.6 
festgesetzt.  
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebiets- 
kulisse des geschützten Landschafts- 
bestandteils. 
 
 Der Tümpel ist zu entschlammen. 
 
Der Aushub kann großflächig auf den 
angrenzenden Ackerflächen verteilt

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
126 
 
 werden. 
 
3-5.3.1.1.8 
LB -Kleingewässer im Acker (Raum 
Schonebeck)  
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten.  
 
Das Gewässer ist als geschützter 
Landschaftsbestandteil Nr. 3-2.4.8 
festgesetzt.  
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebiets- 
kulisse des geschützten Landschafts- 
bestandteils. 
 
3-5.3.1.1.9 
LB -Tümpel im Grünland bei Haus 
Rüschhaus  
 
 
 Der vorhandene, ausgezäunte Puf- 
ferstreifen ist in einer Breite von min- 
destens 2,0 m dauerhaft zu erhalten. 
 
Der Tümpel westlich des Rüschhaus 
ist als geschützter Landschaftsbe- 
standteil Nr. 3-2.4.7 festgesetzt. 
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebiets- 
kulisse des geschützten Landschafts- 
bestandteils.  
 
3-5.3.1.1.10 
 
 
LB -Krummer Bach   
 Die flachen, gewässerbegleitenden,  
Mulden entlang des Krummen Bachs  
sind zu entschlammen und die Ge- 
wässerfunktion ist wieder her zu stel- 
len. 
 
Die Mulden führen zeitlich befristet im 
Jahr Wasser und bieten einen vielfälti- 
gen Lebensraum u. a. für Amphibien.  
Zusammen mit den Gehölzstrukturen 
im Umfeld des Krummen Bachs tragen 
sie maßgeblich zur strukturellen Viel- 
falt dieses Landschaftsraums bei. 
  
 Die Mulden sind Bestandteil des ge- 
schützten Landschaftsbestandteils 
Nr. 3-2.4.9. 
  
 Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.2.2.  
 
3-5.3.1.1.11 
 Tümpel im Acker nordwestlich der 
Hülshoffstraße 
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten. 
 
Der Tümpel liegt mitten in einer Acker- 
fläche. Zur Erhaltung des Lebens- 
raums für Flora und Fauna ist die Er- 
richtung eines Pufferstreifens uner- 
lässlich. 
 
Bei dem Gewässer handelt es sich um 
einen gesetzlich geschützten Biotop 
gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz 
i. V. mit § 62 LG.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
127 
 
 
3-5.3.1.1.12  Tümpel im Grünland westlich des 
Hofs Schürmann  (Hunnebecke) 
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten.  
 
Der Tümpel ist darüber hinaus zu 
entschlammen.  
 
Wünschenswert ist eine Vergrößerung 
des Tümpels. 
 
Bei dem Gewässer handelt es sich um 
einen gesetzlich geschützten Biotop 
gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz 
i. V. mit § 62 LG.  
 
3-5.3.1.1.13 
 Tümpel im Acker im Aatal (an der 
Stadtgrenze) 
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten. 
 
Bei dem Gewässer handelt es sich um 
einen gesetzlich geschützten Biotop 
gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz 
i. V. mit § 62 LG.  
 
3-5.3.1.1.14 
 Tümpel östlich des Twerenfeld- 
wegs 
 
 
 Durch Pflegemaßnahmen ist eine 
ausreichende Belichtung sicher zu 
stellen. 
Insbesondere die am Gewässer ste- 
henden Kopfweiden sind regelmäßig 
zu schneiteln.  
 
 
3-5.3.1.1.15 
 Tümpel am Waldrand südöstlich 
des Ehrenfriedhofs  in  Gievenbeck  
 
 
 Auf der Westseite des Gewässers ist 
ein Pufferstreifen zu errichten.  
 
Das westliche Ufer des Tümpels ist 
abzuflachen. 
 
Betroffen ist das südlichste der 3 Ge- 
wässer.  
 
 
3-5.3.1.1.16 
 Tümpel am Waldrand südöstlich 
von Haus Spital  
 
 
 Auf der südlichen Seite des Gewäs- 
sers ist ein Pufferstreifen zu errich- 
ten. 
 
Durch Pflegemaßnahmen ist eine 
ausreichende Besonnung sicher zu 
stellen. 
 
Bei dem Gewässer handelt es sich um 
einen gesetzlich geschützten Biotop 
gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz 
i. V. mit § 62 LG. 
 
3-5.3.1.1.17 
 LB -Tümpel im Grünland im Brock  
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- Der Weidetümpe l ist als geschützter

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
128 
 
fen zu errichten. Der weiter südlich 
gelegene zweite Tümpel ist in den 
Pufferstreifen mit ein zu beziehen. 
Landschaftsbestandteil Nr. 3-2.4.12 
festgesetzt.  
 
Vgl. nachfolgende Abbildung. 
 
 
 
         Ausschnitt DGK 5, Bl. 9658 (Rüschenfeld) 
 
 
 
 Bei dem Gewässer handelt es sich um 
einen gesetzlich geschützten Biotop 
gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz 
i. V. mit § 62 LG. 
 
3-5.3.1.1.18 
 Tümpel im Acker im Rüschenfeld  
 
 
 Der westlich des Weges gelegene 
Tümpel ist in nördliche Richtung zu 
vergrößern.  
Dabei sind die Ufer ab zu flachen. 
 
Um das Gewässer ist ein Pufferstreifen 
zu errichten.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 Die am Gewässer stehenden Pappeln 
sind spätestens bei Hiebreife zu ent- 
fernen. 
 
Die Maßnahme ist erforderlich, um 
langfristig eine ausreichende Beson- 
nung des Gewässers zu gewährleis- 
ten. 
 
3-5.3.1.1.19 
 Tümpel im Wald nördlich der Hofla- 
ge Brintrup Feldhaus

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
129 
 
 Die bestehende Mulde ist so zu ver- 
tiefen, dass eine temporäre Wasser- 
bespannung gegeben ist. 
 
Die Maßnahme dient der Schaffung  von 
Lebensraum für Amphibien und steht im 
räumlichen Zusammenhang mit den 
Festsetzungen Nr. 3-5.3.1.20 und 3-
5.3.1.21. 
 
3-5.3.1.1.20 
 Tümpel im Wald westlich der Hof- 
lage  Brintrup Feldhaus  
 
 
 Der am Waldrand gelegene Tümpel 
ist zu vergrößern. Dabei sind die Ufer 
ab zu flachen.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.19. 
3-5.3.1.1.21 
 Tümpel am Ackerrand südlich der 
Hoflage Brintrup Feldhaus  
 
 
 Die Gewässerufer sind ab zu flachen.  
 
Durch Pflegemaßnahmen ist eine 
ausreichende Besonnung sicher zu 
stellen. 
 
Die nebenstehenden Optimierungs- 
maßnahmen sind Voraussetzung für ei- 
ne Besiedlung des Gewässers durch 
Amphibien. 
 
 Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.19. 
 
3-5.3.1.1.22 
 Tümpel am Gievenbach  
 
 
 Das Gewässer ist zu entschlammen.  
 
Durch Pflegemaßnahmen ist eine 
ausreichende Besonnung sicher zu 
stellen. 
 
 
3-5.3.1.1.23 
 LB -Tümpel am Lierbach  
 
 
 Auf der südlichen und westlichen 
Seite des Tümpels ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten.  
 
 
Auf der nördlichen Seite des Tümpels 
existiert bereits ein Pufferstreifen, auf 
der östlichen Seite grenzt ein Feldweg 
an.  
 
Das Gewässer ist als geschützter Land- 
schaftsbestandteil Nr. 3-2.4.13 festge- 
setzt.  
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebietsku- 
lisse des geschützten Landschaftsbe- 
standteils. 
 
3-5.3.1.1.24 
 Tümpel im Acker nördlich der 
Straße Im Rüschenfeld 
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten.  
 
Das Gewässer ist auf der südlichen und 
westlichen Seite von einer Hecke, an- 
sonsten von Ackerflächen umgeben.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
130 
 
 
3-5.3.1.1.25  Tümpel am Ackerrand bei Isford  
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten.  
 
 
 
 
 
 
3-5.3.1.1.26 
 Tümpel im Wald bei Lahrkamp  
 
 
 Der Teich ist vom Unrat zu befreien 
und zu entschlammen. 
 
 
 
 
Die Vermüllung resultiert maßgeblich 
aus dem Verhalten naherholungssu- 
chender Bürger und betrifft grundsätz- 
lich auch die umliegenden Waldberei- 
che. 
 
Wünschenswert ist eine Verbesserung 
der Besonnung des Gewässers. 
 
3-5.3.1.1.27 
 Graben nordöstlich Willige West- 
hüsing 
 
 
 Das Gewässer ist auf zu weiten und 
die Ufer sind ab zu flachen.  
 
Zum angrenzenden Acker  ist ein Puf- 
ferstreifen zu errichten.  
 
Betroffen ist der abgehängte Teil des 
Grabens, der als Trittsteinbiotop inner- 
halb der Vernetzungsachse des Me- 
ckelbachs  fungiert. 
 
 
3-5.3.1.1.28 
 Graben südlich Nottulner Landweg  
 
 
 Zum angrenzenden Acker ist ein Puf- 
ferstreifen zu errichten. 
 
Das Gewässer ist zu entschlammen.  
 
 
Das Gewässer ist Bestandteil des struk- 
turreichen Landschaftsraumes der Kin- 
truper Heide  mit einer Vielzahl an Klein- 
gewässern und verfügt über ein  hohes 
ökologisches Entwicklungspotential. 
 
Die Maßnahmen in diesem Raum die- 
nen der Entwicklung eines Verbrei- 
tungsschwerpunkts für Amphibien. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.30 bis 3-
5.3.1.1.32 und 3-5.3.1.2.7. 
 
3-5.3.1.1.29 
 LB -Tümpel im Grünland ( Woes- 
tenteich)  
 
 
 Auf der östlichen Gewässerseite ist 
zum angrenzenden Acker en Puffer- 
streifen zu errichten.  
 
Das Gewässer ist als geschützter Land- 
schaftsbestandteil Nr. 3-2.4.16 festge- 
setzt.  
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebietsku- 
lisse des geschützten Landschaftsbe- 
standteils.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
131 
 
 
 Die Ufer des Woestenteichs sind ab- 
zuflachen. 
 
 
 In den Woestenteich mündende 
Dränagen sind ab zu klemmen oder 
um zu legen. 
Es bestehen im Wesentlichen 2 Dräna- 
geeinläufe: Zum einen von der nordöst- 
lich angrenzenden Ackerfläche und zum 
anderen von der Ackerfläche im Norden, 
jenseits des Wegs. 
 
Die Einleitung der Dränagewässer aus 
den landwirtschaftlichen Flächen führt 
zu einer Befrachtung des Woestenteichs 
mit Fremdstoffen u. a. zu einer Nähr- 
stoffanreicherung im Gewässer. 
 
3-5.3.1.1.30 
 Tümpel im Grünland östlich des 
Kuckenbeckerbachs 
 
 
 Das Gewässer ist so zu vergrößern, 
dass  es eine Fläche von mindes- 
tens 100 m² aufweist.  
 
Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten.  
 
Für das Weidevieh kann ein punktu- 
eller Zugang zum Gewässer auf- 
rechterhalten werden (Viehtränke). 
 
 
Der Tümpel liegt in einer extensiv ge- 
nutzten Pferdeweide. 
 
Die Vergrößerung des Gewässers dient 
der Schaffung stabiler, gewässerökolo- 
gischer Verhältnisse als Voraussetzung 
für eine Besiedlung durch Tiere und 
Pflanzen. 
 
Bei dem Gewässer handelt es sich um 
einen gesetzlich geschützten Biotop 
gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz i. 
V. mit § 62 LG. 
  
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.28 
 
3-5.3.1.1.31 
 Tümpel am Waldrand östlich Hof 
Kückmann  
 
 
 Der Tümpel ist zu entschlammen. 
 
Durch Pflegemaßnahmen ist eine 
ausreichende Besonnung sicher zu 
stellen. 
 
Das Gewässer liegt am Waldrand, in 
südlicher Lage.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.28 
3-5.3.1.1.32 
 Tümpel am Waldrand  östlich der 
Zufahrt zum Hof Nr. 171 
 
 
 Auf der östlichen Seite des Gewäs- 
sers ist ein Pufferstreifen zu errich- 
ten.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2.1.1.28

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
132 
 
Durch Pflegemaßnahmen ist eine 
ausreichende Besonnung sicher zu 
stellen. 
 
3-5.3.1.1.33 
 Tümpel im Wald südlich der We- 
seler Straße 
 
 
 Zum südlich gelegenen Acker ist ein 
mindestens 2,0 m breiter Pufferstrei- 
fen zu errichten und als Gras- und 
Staudensaum zu entwickeln. 
 
Das Gewässer ist zu entschlammen. 
 
 
Betroffen ist der größte der drei, ganz im 
Westen gelegene Tümpel.   
 
3-5.3.1.1.34 
 Tümpel im Wald nordwestlich 
Haus Wiek (nördlich des Weges) 
 
 
 Der Tümpel ist zu entschlammen. 
 
Das im Gewässer befindliche Tot- 
holz ist zu entfernen.  
 
 
Die Maßnahmen dienen der Verbesse- 
rung der Gewässerfunktionen.  
 
 
 Die Besonnung des Gewässers ist 
durch die Entnahme einzelner Ge- 
hölze im unmittelbaren Gewässer- 
umfeld zu verbessern. 
 
Die Maßnahme kann im Rahmen der 
forstlichen Bewirtschaftung realisiert 
werden. 
 
Bei dem Gewässer handelt es sich um 
einen gesetzlich geschützten Biotop 
gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz i. 
V. mit § 62 LG. 
 
3-5.3.1.1.35 
 Tümpel im Wald nordwestlich 
Haus Wiek 
(südlich des Weges) 
 
 
 Der Tümpel ist zu entschlammen.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.35. 
 
Bei dem Gewässer handelt es sich um 
einen gesetzlich geschützten Biotop 
gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz 
  
i. V. mit § 62 LG. 
 
3-5.3.1.1.36 
 Tümpel im Wald nordwestlich 
Haus Wiek 
(östlich des Weges) 
 
 
 Der Tümpel ist zu entschlammen. 
 
Das im Gewässer befindliche Tot- 
holz ist zu entfernen.  
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.35.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
133 
 
 
 
 
 
 
 
 
3-5.3.1.1.37 
 Tümpel im Acker südöstlich des 
Offerbachs 
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten.  
 
 
 
 
 
 
3-5.3.1.2 Maßnahmen zur Neuanlage von 
Gewässern 
 
 
3-5.3.1.2.1 
Kleingewässer nördlich des Alber- 
dingwegs 
 
 
 Am nördlichen Ende der bestehen- 
den Hecke ist ein Kleingewässer an 
zu legen. 
 
Der Tümpel ist in räumlicher Benachba- 
rung der bestehenden Hecke zu errich- 
ten. Das Gewässer übernimmt Trittstein- 
funktionen im Biotopverbund. 
 
3-5.3.1.2.2 
 
Kleingewässer südlich Hof Milsk- 
emper  
 
 
 Im Grünland südlich des Hofes 
Milskemper  ist ein Kleingewässer an 
zu legen.  
Das Gewässer dient als Trittsteinbiotop 
in räumlicher Nähe zur  Leit- und Wan- 
derlinie des Fließgewässers Hunnebe- 
cke . 
 
Besonders geeignet für die Anlage des 
Tümpels ist der Raum südlich der be- 
stehenden Geländekante. Das Grünland 
ist an dieser Stelle deutlich vernässt. 
 
3-5.3.1.2.3 
 
Kleingewässer  südlich Hof Schul- 
ze  Walter  (ehemals Nienkemper)  
 
 
 Auf dem Grünland südwestlich des 
Hofes ist ein Kleingewässer an zu 
legen. 
Das Aatal ist aufgrund der bestehenden 
Ausprägung von hoher ökologischer 
Wertigkeit und verfügt über ein außeror- 
dentliches Entwicklungspotential. Dem- 
zufolge stellt dieser Landschaftsraum 
einen Schwerpunkt in der Entwicklungs- 
planung zum Amphibienschutz dar.  
Es erfolgt die Festsetzung eines Maß- 
nahmenbündels zur Entwicklung repro- 
duktionsstarker Kernpopulationen im 
westlichen Stadtgebiet. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.2.4 und 3-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
134 
 
5.3.1.2.5. 
 
Im Zuge der Umsetzung von Aus- 
gleichs- und Ersatzmaßnahmen für den 
Ausbau der Autobahn 1 werden voraus- 
sichtlich weitere Kleingewässer im Aatal 
neu errichtet werden.  
 
3-5.3.1.2.4 
 
Kleingewässer nördlich Hof 
Schedding  
 
 
 Auf dem Grünland nordöstlich des 
Hofes Schedding  ist ein Kleingewäs- 
ser an zu legen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.2.3. 
 
3-5.3.1.2.5 
 
Kleingewässer  südwestlich Hof 
Westendrup  
 
 
 Auf dem Grünland südwestlich der 
Hoflage Westendrup  ist ein Kleinge- 
wässer an zu legen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.2.3. 
 
3-5.3.1.2.6 
Kleingewässer östlich der Zufahrt 
zu Haus Brock  
 
 
 Auf dem brachliegenden Sukzession- 
streifen ist ein Kleingewässer an zu 
legen. 
 
Der Tümpel fungiert als Trittstein für den 
Biotopverbund im Rüschenfeld . 
 
3-5.3.1.2.7 
Kleingewässer südöstlich des 
Hofs Markenbeck  
 
 
 Auf dem Grünland ist ein Kleinge- 
wässer an zu legen. 
 
Die Anlage des Tümpels ergibt zusam- 
men mit den Pflegemaßnahmen an den 
umliegenden Stillgewässern  ein Maß- 
nahmenbündel zur Optimierung dieses 
Landschaftsraumes als Lebensraum für 
Amphibien.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.28.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
135 
 
3-5.3.2 E n t w i c k l u n g   v o n    
U f e r s t r e i f e n 
 
 
 Die Entwicklung von Uferstreifen ent- 
lang von Fließgewässern dient der  
 
 Minderung des direkten Nähr- und 
Schadstoffeintrags und damit der 
Verbesserung der Gewässergüte, 
 Schaffung der räumlichen Voraus- 
setzungen für die Entwicklung des 
Gewässers, 
 Entwicklung von Lebensräumen, 
 Vernetzung von Biotopen,  
 Bereicherung des Landschafts- 
bilds. 
Die Funktion der Fließgewässer als 
„Lebensadern in der Landschaft“ wird 
vielfach durch intensive landwirtschaft- 
liche Nutzung bis unmittelbar an das 
Gewässer bzw. an die Böschung in 
unterschiedlichem Maße beeinträch- 
tigt. 
 
Das Fehlen eines Schutzstreifens be- 
günstigt nicht nur den direkten Eintrag 
von Nähr- und Schadstoffen, es min- 
dert auch die ökologische Qualität des 
Lebensraumes Fließgewässer ein- 
schließlich seiner Vernetzungsfunktion 
im Biotopverbundsystem. 
Darüber hinaus bedeutet es eine Ver- 
armung des Landschaftsbilds. 
 
  Besonders bedeutsam ist das Fehlen 
eines Uferstreifens bei besonders 
schutzwürdigen Biotopen gemäß Ka- 
pitel 3-2.1 und 3-2.4, da die nachteili- 
gen Auswirkungen besonders wertvol- 
le und intakte Lebensräume betreffen. 
 
Im Rahmen der Landschaftsplanung 
wird deshalb für die v. g. Lebensräu- 
me  eine Festsetzung zur Errichtung 
von Uferstreifen getroffen, sofern die- 
se fehlen. 
 
  Die Realisierung erfolgt auf der Basis 
freiwilliger vertraglicher Vereinbarun- 
gen mit dem Grundeigentümer (Ver- 
tragsnaturschutz). Gleiches gilt für die 
Extensivierung bestehender Uferstrei- 
fen. 
 
 Zum Schutz des Gewässers und zur 
Verbesserung des Lebensraumes 
„Fließgewässer“ werden an den im 
Folgenden benannten Gewässern 
Uferstreifen festgesetzt. 
 
Die Uferstreifen sind entsprechend 
den standörtlichen Gegebenheiten in 
einer Breite von mindestens 5,0 – 
10,00 m oberhalb der Böschungs- 
Wasserrechtliche Belange sind bei der 
Realisierung der Uferstreifen zu be- 
achten, insbesondere die Anforderun- 
gen der Richtlinie für die Entwicklung 
naturnaher Fließgewässer in Nord- 
rhein Westfalen (Blaue Richtlinie) so- 
wie der Wasserrahmenrichtlinie. 
 
Die Belange des § 90a Landeswas- 
sergesetz bleiben unberührt.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
136 
 
oberkante zu entwickeln und entwe- 
der 
 
 
Zur Realisierung der Uferstreifen kön- 
nen Förderprogramme des Natur- 
 
 als extensives Grünland zu nutzen 
oder 
 als Säume in Form von Hochstau- 
denfluren zu entwickeln. 
 
schutzes heran gezogen werden. 
 Die Säume sind regelmäßig zu mä- 
hen, um eine Verbuschung zu ver- 
hindern. 
  
Der Uferstreifen ist durch Ei- 
chenspaltpfosten zu sichern. 
 
Die Pflege der Uferstreifen obliegt 
dem Grundstückseigentümer oder 
Nutzungsberechtigten. 
 
 
 
3-5.3.2 Maßnahmen zur Entwicklung von 
Uferstreifen 
 
 
3-5.3.2.1 
Beerwiede Bach  
 
Entlang des Beerwiede Bachs ist in 
dem Abschnitt zwischen der Bundes- 
straße 54 und dem Hof Jüdefeld  zu 
beiden Seiten ein Uferstreifen anzu- 
legen.  
Die Uferstreifen sind als Säume in 
Form von Hochstaudenfluren zu ent- 
wickeln. 
 
 
 
Die innerhalb dieses Abschnitts gele- 
genen Hofstellen sind ausgenommen. 
 
In Verbindung mit den unmittelbar am 
Gewässer stehenden Gehölzen, ent- 
steht ein gestufter Vegetationsaufbau, 
der außerordentlich strukturreich ist 
und daher vielfältigen Lebensraum 
bietet. 
 
Der Uferstreifen ist Teil der Gebietsku- 
lisse des Geschützten Landschaftsbe- 
standteils Nr. 3-2.4.3. 
 
3-5.3.2.2 
 
Krummer Bach  
 
Entlang des  Krummen Bachs  ist auf 
der östlichen Gewässerseite ein 
Uferstreifen anzulegen.  
Der Uferstreifen ist als Saum in Form 
von Hochstaudenfluren zu entwi- 
ckeln. 
 
 
 
Die Festsetzung bezieht sich auf Ge- 
wässerabschnitte ohne Uferstreifen 
bzw. Abschnitte mit unzureichend aus- 
gebildetem Uferstreifen. Die gewässer- 
begleitenden, flachen Mulden sind in 
den Uferstreifen mit ein zu beziehen. 
 
Der Uferstreifen ist Teil der Gebietsku- 
lisse des Geschützten Landschaftsbe- 
standteils Nr. 3-2.4.9.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
137 
 
 
3-5.3.2.3 Gievenbach  
 
Entlang des Gievenbachs sind an 
folgenden Abschnitten Uferrandstrei- 
fen anzulegen:  
 Zwischen der Straße “Am Gie- 
venbach” und dem südlich befind- 
lichen Knick des Gievenbachs 
durchgängig auf der östlichen 
Gewässerseite sowie in Teilen 
auf der westlichen Seite, 
 zwischen Legdenweg und südlich 
befindlicher Hoflage auf der west- 
lichen Gewässerseite; 
 
 
 
Die Festsetzung von Uferstreifen erfolgt 
für solche Gewässerabschnitte, bei de- 
nen die ackerbaulicher Nutzung bis un- 
mittelbar an das Gewässer angrenzt. 
 
Der Gievenbach ist als geschützter 
Landschaftsbestandteil festgesetzt (Nr. 
3-2.4.15). 
 
Die Uferstreifen sind Teil der Gebietsku- 
lisse des geschützten Landschaftsbe- 
standteils. 
 
 
3-5.3.2.4 
 
Aa  
 
An Gewässerabschnitten, bei denen 
die ackerbauliche Nutzung unmittel- 
bar an das Gewässer heranreicht, 
sind Uferstreifen zu errichten. Diese 
sind als Säume in Form von Hoch- 
staudenfluren zu entwickeln. 
 
 
 
 
 
Die Festsetzung von Uferstreifen ist 
Ausdruck des für das Aatal dargestellten 
Entwicklungsziels zur ökologischen 
Entwicklung dieses Landschaftsraumes. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-1.3. 
 
Aufgrund des hohen Entwicklungspoten- 
tials dieses Landschaftsraumes sowie 
der herausragenden Bedeutung der Aa 
für den Naturhaushalt im westlichen 
Stadtgebiet Münsters soll die Breite der 
Uferstreifen mindestens 10,00 m betra- 
gen  
 
Die Uferstreifen sind Teil der Gebietsku- 
lisse des Naturschutzgebiets Nr. 3-
2.1.1. 
 
 
 
  Die Lebensräume um den Hof Nienk- 
emper bilden zusammen mit den Flä- 
chen um den Hof Schedding und die 
Hakenkampsche Wiese aufgrund der 
besonderen ökologischen Wertigkeit 
und des hohen Entwicklungspotentials  
den Kernbereich des NSG Aa-Aue .  
 
Die Errichtung eines Uferstreifens dient 
insbesondere der Vernetzung dieser 
Lebensräume. Darüber hinaus wird die 
Entwicklung einer begrenzten, natürli-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
138 
 
chen Gewässerdynamik mit den daraus 
resultierenden naturnahen Lebensräu- 
men für die Tier- und Pflanzenwelt an- 
gestrebt. 
 
Anzustreben ist eine punktuelle Ge- 
hölzbepflanzung entlang der Aa sowie 
die Entwicklung eines durchgängigen  
Hochstaudensaums. Ergänzend dazu       
sind Maßnahmen zur Entwicklung einer 
naturnahen Gewässerdynamik und –
morphologie durchzuführen.  
 
Die genannten Maßnahmen sind bei 
Planungsvorhaben sonstiger Planungs- 
träger zu berücksichtigen, so beispiels- 
weise bei der Umsetzung der Wasser- 
rahmenrichtlinie, Ausgleichs- und Er- 
satzmaßnahmen sowie Renaturie- 
rungsmaßnahmen in diesem Raum.  
 
3-5.3.2.5 
Westlicher Kinderbach  
 
 
 Nördlich und südlich des Hauses 
Kucklenburg  sind auf der westlichen 
Gewässerseite des Kinderbachs 
Uferstreifen zu errichten. 
  
 
 
3-5.3.2.6 
Helmer - und Tilbecker Bach  
 
Entlang des Helmer- und Tilbecker 
Bachs ist auf beiden Seiten der Ge- 
wässers ein Uferstreifen zu errich- 
ten.  
 
 
 
Am Tilbecker- und Helmerbach erfolgen 
ergänzend Festsetzungen zur Errich- 
tung von punktuellen Ufergehölzpflan- 
zungen.  
 
Die Gewässer Helmer- und Tilbecker 
Bach  sind als geschützter Landschafts- 
bestandteil festgesetzt (Nr. 3-2.4.14). 
 
Die Uferstreifen sind Teil der Gebietsku- 
lisse des geschützten Landschaftsbe- 
standteils.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
139 
 
3-5.3.2.7 Kuckenbeckerbach  
 
Auf der nördlichen Seite des Bach- 
laufs ist ein Uferstreifen zu entwi- 
ckeln. 
 
 
 
Die Errichtung der Uferstreifen erfolgt 
ausschließlich an Gewässerabschnitten 
mit direkt angrenzender Ackernutzung. 
 
3-5.3.2.8 
Offerbach  
 
Entlang des Offerbachs ist zwischen 
der Gewässerbiegung nördlich des 
Hofes Averweg und dem südlich ge- 
legenen Wäldchen  auf der westli- 
chen Gewässerseite ein Uferstreifen 
anzulegen.  
 
 
 
Die Festsetzung dient maßgeblich der 
Entwicklung der Lebensräume des  Of- 
ferbachs und der Optimierung der Ver- 
netzungsfunktionen.  
Ergänzend dazu erfolgt eine Aufwer- 
tung der bestehenden Ufergehölzbe- 
pflanzung (vgl. Festsetzung Nr. 3-
5.1.35). 
 
3-5.3.2.9 
Meckelbach  
 
In Höhe der Straße „Zur Landwehr“ 
ist auf der westlichen Gewässerseite 
ein Uferstreifen anzulegen (nördlich 
der Landwehr). 
  
 
 
Der Meckelbach ist als geschützter 
Landschaftsbestandteil festgesetzt (Nr. 
3-2.4.17). 
 
Der Uferstreifen ist Teil der Gebietsku- 
lisse des geschützten Landschaftsbe- 
standteils. 
 
 
3-5.3.3 
P f l e g e  u n d  E n t w i c k l u n g   
b e s t e h e n d e r   L e b e n s –  
r ä u m e   i m   s ü d l i c h e n    
R ü s c h e n f e l d 
 
 
 Die nachfolgenden Festsetzungen 
dienen der inhaltlichen Ausgestal- 
tung des Entwicklungsziels für den 
Landschaftsraum s üdliches 
Rüschenfeld . 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-1.2.5 
 
Durch geeignete Pflegemaßnahmen 
(vgl. Kapitel Nr. 3-5.3.4) sind die beste- 
henden Gehölzstrukturen in ihrem Be- 
stand zu sichern und durch die Errich- 
tung von Hochstaudensäumen zu ent- 
wickeln. 
  
3-5.3.3.1 Zu beiden Seiten der bestehenden 
Hecke ist ein Streifen aus Hochstau- 
den von jeweils mind. 2,0 m Breite 
zu errichten. 
 
Die Streifen sind im Bedarfsfall zu 
mähen, um eine Verbuschung zu 
verhindern.  
Die Maßnahme dient der Entwicklung 
und ökologischen Aufwertung der be- 
stehenden Feldhecke, die in dem um- 
gebenden Landschaftsraum bedeutende 
Vernetzungs- und Gliederungsfunktio- 
nen wahrnimmt.  
Durch die Errichtung der Streifen ent- 
steht in Verbindung mit den Heckenge- 
hölzen ein gestufter Vegetationsaufbau, 
der außerordentlich strukturreich ist und

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
140 
 
daher vielfältige Lebensräume bietet. 
Die Feldhecke ist durch regelmäßige 
Pflegemaßnahmen in ihrem Bestand zu 
sichern.  
  
3-5.3.3.2 
 
Der Graben südlich des Hofes Over- 
hues  ist beidseitig mit einem Streifen 
aus Hochstauden von jeweils mind. 
2,0 m Breite zu versehen.  
 
Die Maßnahme dient der Verbesserung 
der gewässerökologischen Funktionen.  
 
3-5.3.3.3 Zu beiden Seiten der bestehenden 
Hecke ist ein Streifen aus Hochstau- 
den von jeweils mind. 2,0 m Breite 
zu errichten. 
 
Die Streifen sind im Bedarfsfall zu 
mähen, um eine Verbuschung zu 
verhindern.  
 
 
 
Vgl. 3-5.3.3.1.  
 
 
3-5.3.4 P f l e g e   v o n   H e c k e n ,   
K o p f  b ä u m e n   u n d   O b s t  -
b a u m b e s t ä n d e n 
 
 
 
 
 Die Durchführung der Pflege bei He- 
cken, Kopfbäumen und Obstbaum- 
beständen obliegt dem Grundstück- 
seigentümer oder Nutzungsberech- 
tigten. 
Für die Durchführung von Pflegemaß- 
nahmen können ggf. öffentliche Mittel 
in Anspruch genommen werden. 
Die Höhe der Zuwendungen richtet 
sich nach den jeweils gültigen Förder- 
richtlinien. 
 
 Soweit die Landschaftselemente in- 
nerhalb des Grünlandes liegen, ist 
eine Schädigung durch Viehtritt und 
-verbiss durch geeignete Schutzvor- 
richtungen wie z. B. Zäune zu ver- 
hindern. 
 
 
Insbesondere bei Pferden ist bei Feh- 
len entsprechender Schutzvorrichtun- 
gen regelmäßig ein starker Verbiss 
fest zu stellen. 
 
Pflege von Wallhecken  und He- 
cken 
 
 
 Wallhecken, Hecken und Wind- 
schutzanlagen sind in einem Turnus 
von 8 bis 25 Jahren durch fachge- 
rechtes „Auf-den-Stock-setzen“ zu 
pflegen. 
 
Die Maßnahmen sind abschnittswei- 
se durchzuführen, dabei sind Über- 
hälter in unregelmäßigen Abständen 
zu erhalten. 
Eine turnusmäßige Pflege ist zur Er- 
haltung der Hecken unbedingt erfor- 
derlich. Allein durch regelmäßige Ver- 
jüngung entsteht ein nach Alter und 
Aufbau heterogener Bestand, der die 
vielfältigen Funktionen wie Gliederung 
der Landschaft, Lebensstätte, Wind- 
schutz usw. auf Dauer erfüllen kann.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
141 
 
 
 
 
Pflege von Kopfbäumen  
 
 
 Kopfbäume sind in einem Turnus 
von höchstens 10 Jahren durch 
fachgerechtes „Schneiteln“ zu pfle- 
gen. 
Mit dem Schneiteln wird das ursprüng- 
lich durch die Nutzung der Kopfbäume 
zur Gewinnung von Flechtmaterial, 
Laubfutter und Einstreu entstehende 
typische Erscheinungsbild gewahrt 
und ein Auseinanderbrechen der 
Bäume verhindert. 
 
Darüber hinaus dient die Pflege der 
Erhaltung dieser Bäume als Lebens- 
stätte spezialisierter Arten wie z. B. 
Höhlenbrüter. 
 
  
 
Pflege von Obstbaumbeständen  
 
 
 Obstbaumreihen oder Streuobstbe- 
stände sind durch fachgerechten 
Schnitt zu erhalten. 
 
Ein erheblicher Anteil der traditionellen 
Obstbaumbestände ist dem Struktur- 
wandel in der Landwirtschaft zum Op- 
fer gefallen. 
 
 
 
 
 
 
Sofern abgestorbene Obstbäume 
beseitigt werden, sollten diese durch 
Hochstämme ersetzt werden; dabei 
sollte nach Möglichkeit alten Sorten 
der Vorrang gegeben werden. 
 
Soweit möglich, sollte auf den Ein- 
satz von Pflanzenbehandlungs- oder 
Schädlingsbekämpfungsmitteln ver- 
zichtet werden. 
 
 
Mit der Pflege der verbliebenen Be- 
stände wird nicht nur ein kulturhisto- 
risch bedeutsames Landschaftsele- 
ment, sondern eine Lebensstätte mit 
einmaliger Vielfalt erhalten.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
142 
 
3-6.0 AUFHEBUNG BESTEHENDER VOR -
SCHRIFTEN 
 
 
 Mit dem Inkrafttreten dieses Land- 
schaftsplanes treten gemäß § 73 LG 
für den Geltungsbereich folgende 
Verordnungen teilweise außer Kraft: 
 
Die entsprechenden Festsetzungen 
des Landschaftsplanes treten an die 
Stelle der Verordnungen, wobei sie 
diese für Teilbereiche oder für be- 
stimmte Schutzobjekte ersetzen. 
 
 
3-6.1 V e r o r d n u n g   z u   L a n d -
 
s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e n 
 
 
3-6.1.1 Verordnung zum Schutz von Land- 
schaftsteilen im Kreis und in der 
Stadt Münster vom 12. August 1971. 
 
 
 
3-6.2 V e r o r d n u n g e n   z u r   S i -
 
c h e r u n g   v o n   N a t u r -  
d e n k m a l e n 
 
 
3-6.2.1 Ordnungsbehördliche Verordnung 
zum Schutz von Naturdenkmalen im 
Gebiet der Stadt Münster vom 
 
11.04.2001 für die Objekte Nr. 602, 
616, 617, 618 und 619. 
 
 
3-6.2.2 Ordnungsbehördliche Verordnung zur 
Ausweisung von außerhalb des Gel- 
tungsbereiches der Bebauungspläne 
und der im Zusammenhang bebauten 
Ortsteile gelegenen Naturdenkmale 
im Gebiet der Stadt Münster vom 23. 
03.2007 für die Objekte Nr. 653, 654, 
655, 656, 658, 659, 660, 661, 663, 
664, 665, 666, 668, 669, 673, 674, 
676, 677, 679, 680, 681, 687 und 
688.

143 
 
 
ANHANG 
 
Flurstücksverzeichnis zu den Schutzgebieten (gesondertes Dokument)

V/0013/2021 Anlage 4_LP Roxeler Riedel_Karte

7476 Zeichen

3-1.2.1
3-1.1
3-1.1
3-1.1.2.1
3-1.3
3-1.1
3-1.1
3-1.1.2.2
3-1.1.1.1
3-1.1.1.2
3-1.1
3-1.2.2
3-1.2.33-1.1.2.4
3-1.1.1.33-1.2.5
3-1.1
3-1.1
3-1.1.2.4
3-1.2.6
3-1.1
3-1.1.2.5
3-1.1.2.53-1.2.8 3-1.2.7
3-1.2.6
3-1.1
3-1.3
3-1.1.1.4
3-1.13-1.1.2.6
3-1.1.2.5
3-1.1
3-1.2.43-1.4 3-1.1
3-1.1.2.3
3-1.1.2.5
3-1.1.2.53-1.1.1.5
3-1.2.6
3-1.1
3-3.1.2
3-3.2.3
3-3.2.4
3-3.2.2
3-3.1.1
3-3.2.1
3-5.1.18
3-5.1.28
3-5.1.20
3-5.1.263-5.1.23
3-5.1.30
3-5.1.37
3-5.1.323-5.1.35
3-5.1.103-5.1.11
3-5.1.13
3-5.1.403-5.1.39
3-5.1.17
3-5.1.14
3-5.1.223-5.1.21
3-5.1.36
3-5.1.16
3-5.1.42
3-5.1.41
3-5.1.38
3-5.1.12
3-5.1.33
3-5.1.15
3-5.1.443-5.1.43
3-5.1.31
3-5.1.19
3-5.1.293-5.1.253-5.1.24
3-5.1.5
3-5.1.8
3-5.1.43-5.1.33-5.1.23-5.1.1
3-5.1.63-5.1.7
3-5.1.27
3-5.1.34
3-5.1.93-5.1.9
3-5.2.2
3-5.2.3
3-5.2.1
3-4.1.63-4.2.63-4.1.63-4.2.6
3-4.1.63-4.2.6
3-4.2.5 3-4.2.4
3-4.2.1
3-4.2.2
3-4.1.5 3-4.1.4
3-4.1.1
3-4.1.2
3-4.2.33-4.1.3
3-5.3.1.2.6
3-5.3.1.2.7
3-5.3.1.2.1
3-5.3.1.2.43-5.3.1.2.3
3-5.3.2.4
3-5.3.1.2.2
3-5.3.3.13-5.3.3.2
3-5.3.2.1
3-5.3.2.2
3-5.3.2.1
3-5.3.2.6
3-5.3.2.7
3-5.3.1.1.13
3-5.3.1.1.25
3-5.3.1.1.28
3-5.3.1.1.17
3-5.3.1.1.30
3-5.3.1.1.36
3-5.3.1.1.34
3-5.3.1.1.37
3-5.3.1.1.19
3-5.3.1.1.35
3-5.3.1.1.31
3-5.3.1.1.213-5.3.1.1.203-5.3.1.1.18
3-5.3.1.1.24
3-5.3.1.1.27
3-5.3.1.1.1
3-5.3.1.1.33
3-5.3.1.1.26
3-5.3.1.1.4
3-5.3.1.1.123-5.3.1.1.11
3-5.3.1.1.15
3-5.3.1.1.3
3-5.3.1.1.63-5.3.1.1.53-5.3.1.1.7
3-5.3.1.1.83-5.3.1.1.9
3-5.3.1.1.10
3-5.3.1.1.23
3-5.3.1.1.29
3-5.3.2.1
3-5.3.2.6
3-5.3.2.6
3-5.3.3.3
3-5.3.2.5
3-5.3.2.5
3-5.3.1.1.2
3-5.3.1.1.143-5.3.1.1.16
3-5.3.1.1.22
3-5.3.1.1.32
3-5.3.2.8
3-5.3.2.6
3-5.3.2.6
3-5.3.2.9
3-5.3.2.33-5.3.2.3
3-5.3.2.3
3-5.3.1.2.53-5.3.2.4
3-2.3.14
3-2.3.27
3-2.3.8
3-2.3.263-2.3.25
3-2.3.153-2.3.16
3-2.3.303-2.3.31
3-2.3.32
3-2.3.10
3-2.3.19
3-2.3.13
3-2.3.9
3-2.3.23
3-2.3.18
3-2.3.293-2.3.28
3-2.3.6
3-2.3.23-2.3.1
3-2.3.4
3-2.3.7
3-2.3.113-2.3.12
3-2.3.243-2.3.203-2.3.21
3-2.3.17
3-2.3.22
3-2.3.33-2.3.5
3-2.4.3
3-2.4.3
3-2.4.7
3-2.4.15
3-2.4.11
3-2.4.13
3-2.4.14
3-2.4.10
3-2.4.8
3-2.4.3
3-2.4.10
3-2.4.9
3-2.4.17
3-2.4.1
3-2.4.2
3-2.4.43-2.4.63-2.4.5
3-2.4.12
3-2.4.15
3-2.4.16
3-2.4.18
3-2.1.1
3-2.1.13-2.1.1
3-2.1.2
3-2.1.2
3-2.1.2
3-2.2.1
3-2.2.1
3-2.2.1
3-2.2.1
3-2.2.1
3-2.2.1
3-2.2.1
3-2.2.1
3-2.2.1
3-2.2.1
3-2.2.1
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3-2.2.1
3-1.1
3-1.1
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3-1.1
3-1.1
3-1.1
3-1.1
3-1.1
3-1.1 3-1.1
3-1.1
3-1.1
M 0Maßstab: 1:20.000250500
Roxeler RiedelLANDSCHAFTSPLAN
Anpflanzungen(ortsgebundene Festsetzungen gemäß § 26(2) Landschaftsgesetz)3-5.1
3-4.2Untersagung einer bestimmten Form der EndnutzungENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UNDERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN3-5.0
Wiederaufforstung unter Ausschluss oder Verwendung bestimmter Baumarten3-4.1
Anpflanzung von UfergehölzenAnpflanzung einer Hecke mit zu entwickelnden ÜberhälternAnpflanzung eines Baumes
FORSTLICHE FESTSETZUNGEN IN1$7856&+87=*(%,(7(181'*(6&+h7=7(1LANDSCHAFTSBESTANDTEILEN3-4.0=:(&.%(67,0081*)h5%5$&+)/b&+(13-3.0
Pflege3-3.2Natürliche Entwicklung3-3.1
Naturdenkmal3-2.3Landschaftsschutzgebiet3-2.2Naturschutzgebiet3-2.1
(17:,&./81*6=,(/()h5',(/$1'6&+$)73-1.0
%(621'(56*(6&+h7=7(7(,/(9211$78581'LANDSCHAFT3-2.0
Grenze der StadtbezirkeGrenze des Planungsgebietes
Freizeit- und Erholungsschwerpunkt sowie Sicherung der Freiraumfunktion(Freizeit- und Erholungsschwerpunkt Aasee)3-1.4Optimierung der Aa und ihres Talraums im ökologischen Sinn durch die Entwicklung vonLebensgemeinschaften und Lebensstätten für z.T. gefährdete Pflanzen- und Tierartenunter Erhaltung vorhandener, naturnaher Strukturen und Lebensräume (Optimierung Aa-Tal)3-1.3Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebendenElementen (Anreicherung)3-1.2
Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichenLandschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft (Erhaltung)3-1.1
GRENZENENTWICKLUNGS- UNDFESTSETZUNGSKARTE
3-2.4Geschützter Landschaftsbestandteil
GELTUNGSBEREICH
STADT MÜNSTERLANDSCHAFTSPLANROXELER RIEDELEntwurfsbearbeitung:Amt für Grünflächen und UmweltschutzGraphische Realisation:Amt für Grünflächen und Umweltschutz
NDLN
LB
nEPf
Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichenLandschaftselementen ausgestatteten Landschaft bis zum Zeitpunkt einer städtebaulichenÜberplanung (temporäre Erhaltung)3-1.1.2Erhaltung und Entwicklung einer mit naturnahen Lebensräumen ausgestattetenLandschaft sowie Sicherung der Freiraumfunktion (Erhaltung und Sicherung)3-1.1.1
Pflege, Wiederherstellung oder Anlage naturnaher Lebensräume3-5.3
U
Pflege und/oder Entwicklung eines vorhandenen Gewässers3-5.3.1.1Neuanlage eines Kleingewässers3-5.3.1.2Entwicklung von Uferstreifen3-5.3.2Pflege und Entwicklung bestehender Biotope3-5.3.3
Geplante, örtlich bedeutsame Hauptverkehrsstraße gemäß FlächennutzungsplanNACHRICHTLICHE DARSTELLUNG
Anpflanzungen(raumbezogene Festsetzungen gemäß § 26(3) Landschaftsgesetz - Bereichsfestsetzungen)3-5.2Maßnahmen zur Anlage oder Anpflanzung von Hecken, Baumreihen und -gruppen, sowieEinzelbäumen in ausgewiesenen Landschaftsräumen
Gesetzlich geschützte Biotope gemäß §30 Bundesnaturschutzgesetz i. V. mit § 62 LGB
Der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes erstreckt sich gemäß § 16 LG auf den baulichen Außenbereich imSinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 11, 14 bis 18, 20,24 bis 26 des Baugesetzbuches trifft und über diese bauleitplanerische Sicherung hinaus weitergehendeMaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind, kann sich der Landschaftsplanunbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken.Werden in diesem Landschaftsplan Flächen als „im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ ausgespart, liegt hierinjedoch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Ob die Flächen tatsächlich unter § 34 BauGB fallen, ist in denhierfür geltenden Verfahren nach den baurechtlichen Vorschriften zu klären.
RECHTSGRUNDLAGENRechtsgrundlagen für die Aufstellung dieses Landschaftsplanes bilden das Bundesnaturschutzgesetz(BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2010 (BGBl. I Nr. 51 S. 2542), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 07.08.2013 (BGBl. I Nr. 28 S. 1482, 1496), das Landschaftsgesetz (LG) in der Fassung derBekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.März 2010 (GV. NRW. S. 185), die Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) vom 22.Oktober 1986 (GV. NW. 1986 S. 683), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 19.6.2007 (GV. NRW.S. 226) sowie die Gemeindordnung NW (GO) (insbesondere §§ 7 und 41) in der Fassung der Bekanntmachungvom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV.NRW. S. 878.
Stand: 09.02.2019
STAND DES LANDSCHAFTSPLANSDer Landschaftsplan Roxeler Riedel (LP) der Stadt Münster ist seit dem 19.09.2014 rechtswirksam.Seitdem bestand insbesondere aufgrund veränderter Vorgaben der Bauleitplanung die Notwendigkeit,den LP zu ändern.Bei der vorliegenden Entwicklungs- und Festsetzungskarte sowie den dazugehörigen textlichen Darstellungen und Festsetzungen handelt es sich um eine nachrichtliche Wiedergabe des LP in der Fassung vom 19.09.2014 einschließlich aller rechtskräftigen Änderungen bis zum 09.02.2019.Diese Reproduktion des fortgeführten LP dient der allgemeinen Information.Genaue Einzelaussagen sind dem rechtswirksamen LP sowie den rechtswirksamen Änderungen zu entnehmen.

V/0013/2021 Beschlussvorlage

13453 Zeichen

V/0013/2021 
V/0013/2021 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Landschaftsplan Roxeler Riedel - Rückkehr zu einer verbindlichen Landschaftsplanung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   11.02.2021 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
   16.02.2021 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   02.03.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 I. Sachentscheidung: 
1. Der Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen nimmt den Sachstandsbericht zur 
Umsetzung des Landschaftsplanes Roxeler Riedel (LP 3) zur Kenntnis. 
 
2. Der Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen beauftra gt die Verwaltung, den 
Landschaftsplan Roxeler Riedel (LP 3) auf der Basis einer verbindlichen Landschaftsplanung zu 
überarbeiten und dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Durch die Sachentscheidung zu 2. entstehen keine unmittelbaren Kosten. Auch werden noch keine 
Entscheidungen über die Bereitstellung von Haushaltsermächtigungen getroffen. Hierüber ist viel-
mehr zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Haushaltsplanaufstellungen der kommenden 
Jahre unter Berücksichtigung der dann gegebenen Finanzlage der Stadt zu entscheiden. 
 
 
 
Teilfinanzplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 1303 Natur, Landschaft    
673 8 1303 01 4050  Erwerb/Entschädigung 
Grundstücke 
 
2022 ff. 486.438,00  
Amt für Grünflächen, Umwelt 
und Nachhaltigkeit 
 
19.01.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Peifer 
Telefon: 492-6705 
PeiferM@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0013/2021 
673 8 1303 01 4050  Baukosten Realisie-
rung Anpflanzungen 
 
2023 ff. 1.002.270,00  
673 8 1303 01 4050  Zuwendungen Land 2020 ff. 987.832,00  
Auszahlungen   2022 ff. 1.488.708,00  
Einzahlungen   2022 ff. 987.832,00  
Summe aller Auszahlungen/Saldo  500.876,00  
 
 
 
 
Begründung: 
 
Zu 1.   
 
Grundsätze der Landschaftsplanung 
Der Landschaftsplan ist das zentrale Planungsinstrument d es Naturschutzes und der Landschafts-
pflege. Er hat die Aufgabe, die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landesnaturschutzge-
setz (ehemals Landschaftsgesetz) formulierten Ziele und Grundsätze auf örtlicher Ebene zu konkreti-
sieren. Landschaftsplanung is t vorsorgeorientiert und verfolgt einen ganzheitlichen, flächendecken-
den Ansatz zum Schutz, zur Pflege sowie zur Entwicklung und Wiederherstellung von Natur und 
Landschaft. Der Landschaftsplan erstreckt sich auf den baulichen Außenbereich.  
Wesentliche Inhalte des Landschaftsplans sind der Schutz von Landschaftsräumen mit ihren Tieren 
und Pflanzen durch die Ausweisung von Natur - und Landschaftsschutzgebieten sowie geschützten 
Landschaftsbestandteilen und Naturdenkmalen. Darüber hinaus ist der Landschaftspla n ein aktiv 
entwickelndes Planungsinstrument, das Entwicklungsmaßnahmen u. a. zur Sicherung und Steigerung 
der Biodiversität, Entwicklung eines Biotopverbundes, Errichtung von Anpflanzungen sowie Erholung 
des Menschen in der Landschaft beinhaltet und neue Strategien zur Anpassung an den Klimawandel 
bereitstellt.  
 
Landschaftsplanung – eine gesetzliche Pflichtaufgabe 
Das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte zur 
Aufstellung von Landschaftsplänen (§ 7 Abs.3). Di ese sind als Satzung zu erlassen und erlangen 
somit, in Analogie zum Bebauungsplan, eine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit.  
Das LNatSchG räumt den Kreisen und kreisfreien Städten die Möglichkeit ein, Festsetzungen des 
Landschaftsplans auch ohne Zustimmun g des Grundeigentümers zu realisieren (Begründung eines 
besonderen Duldungsverhältnisses gemäß § 28 LNatSchG). Zudem besteht die Möglichkeit zur Ver-
wirklichung des Landschaftsplanes Maßnahmen der land - oder forstwirtschaftlichen Bodenordnung 
durchzuführen (§ 29 LNatSchG). 
 
Finanzierung der Landschaftsplanung 
Die Realisierung von Maßnahmen ist für den Grundeigentümer kostenlos. Für die Bereitstellung des 
Grundstücks zahlt die Stadt eine Entschädigung, auf Wunsch des Eigentümers erwirbt sie es. Die 
Realisierung von Bepflanzungsmaßnahmen erfolgt durch Betriebe des Garten - und Landschaftsbaus 
im Auftrag der Stadt Münster. Sie trägt auch die Kosten.  
Seitens des Landes NRW werden der Stadt Fördergelder i. Höhe von bis zu 80% der entstehenden 
Kosten zur Verfügung gestellt.  
 
Landschaftsplanung in Münster 
In Münster sind 4 Landschaftpläne aufzustellen. Der Landschaftsplan Werse (LP 1) für das östliche 
bzw. südöstliche Stadtgebiet wurde in 1987 rechtskräftig. Er enthält 146 Festsetzungen, die jeweils 
einem konkreten Grundstück zugeordnet sind (sog. ortsbezogene Festsetzungen). Jeder Grundeigen-
tümer kann somit seine persönliche Betroffenheit erkennen. Bis auf wenige Einzelmaßnahmen wur-
den alle Festsetzungen mit den betroffenen Grundeigentümern erfolgreich verhandelt und realisiert.

- 3 - 
V/0013/2021 
 
Der Landschaftsplan Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel  (LP 2) für das nördliche Stadtgebiet 
wurde in 1998 rechtskräftig. Auch hier erfolgte die Festsetzung von verbindlichen, ortsbezogenen 
Festsetzungen wie im LP 1. Es wurden 90 Festsetzungen zur Anpflanzung von Hecken, Ufergehölzen 
und Baumreihen getroffen. Diese sind zu ca. 80% verhandelt und umgesetzt. Dazu zählen insbeson-
dere die Maßnahmen zur Entwicklung des Natur - und Vogelschutzgebietes „Rieselfelder“ und die 
Anpflanzung von über 4.000 m Ufergehölzen im Landschaftsraum Uhlenbrock, nördlich von Häger.  
Mit Aufnahme des Planungs - und Abstimmungsprozesses zum Landschaftsplan Roxeler Riedel wur-
den die restlichen Maßnahmen nicht weiterverhandelt. 
 
Der Landschaftsplan Roxeler Riedel (LP 3) ist am 19.09.2014 rechtskräftig geworden. Der politi-
schen Beratung zum Satzungsbeschluss (Vorlage V/0448/2013) sind umfängliche Diskussionen vo-
rausgegangen, ob und wie Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Landschaftsplan veran-
kert werden sollen. 
 
Die untere Naturschutzbehörde hat im Zuge der Erarbeitung des Landschaftsplanes erstmals einen 
eigenständigen, über das gesetzlich geforderte Maß hinausgehenden Weg zur Harmonisierung der 
Interessen von Naturschutz und Landwirtschaft im Vorfeld des gesetzl ich verankerten Aufstellungs-
verfahrens beschritten. Auf Grundlage einer gemeinsamen Vereinbarung zwischen dem Westfälisch -
Lippischen Landwirtschaftsverband (WLV) und der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Münster 
wurde für den Landschaftsplan Roxeler Riedel außerhalb des formalen Verfahrens ab 2001 eine ent-
wurfsbegleitende Arbeitsgruppe aus Vertretern der örtlichen Landwirtschaft sowie Vertretern der an-
erkannten Naturschutzvereinigungen eingerichtet. Maßgebliche Aufgabe war es, das Prozedere eines 
Beteiligungsverfahrens festzulegen und Planungsgrundsätze zu vereinbaren.  
 
Auf Initiative der Arbeitsgruppe wurden weitere Arbeitsgruppen auf Ortsteilebene gebildet, um die 
Planungsgrundsätze unter Berücksichtigung örtlicher und landschaftlicher Gegebenheiten zu  konkre-
tisieren. Daran schlossen sich Gespräche der unteren Naturschutzbehörde mit den im Wesentlichen 
betroffenen landwirtschaftlichen Grundeigentümern an.  
Das Ergebnis der Gespräche wurde unmittelbar in die Entwurfsplanung des LP 3 eingestellt. Maßgeb-
liche Folge der Eigentümerbeteiligung war eine Reduzierung der Anzahl der geplanten Anpflan-
zungsmaßnahmen.  
 
Trotz der Abstimmung mit der Landwirtschaft im Vorfeld des gesetzlichen Aufstellungsverfahrens, hat 
die Politik im Zuge des Beratungsgangs zur öffent lichen Auslegung des LP 3 nicht abschließend be-
raten, sondern das Verfahren ausgesetzt.  
Erst mit der Einrichtung eines interfraktionellen Arbeitskreises aus Vertretern der Bezirksvertretungen, 
des Ausschusses für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen (AU KB) und des Rates wurde Ende 
2008 die Abstimmung mit der Politik wieder in Gang gesetzt.  
 
In der Stadt Münster ist Landschaftsplanung seitens der Verwaltung und der Politik bis zur Aufstellung 
des LP 3 als verbindliche Aufgabe verstanden und praktiziert w orden. So enthalten die Landschafts-
pläne Werse (LP 1) sowie Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel (LP 2) verbindliche, ortsgebundene 
Festsetzungen zur Anpflanzung von Gehölzen. Diese sind im Landschaftsplan einem konkreten 
Grundstück zugeordnet und werden mit dem betroffenen Grundeigentümer hinsichtlich der konkreten 
Ausgestaltung verhandelt. 
Abweichend von der originären Festsetzung mit Festlegung von Ort und Umfang der Maßnahmen, ist 
2013 nach vielen Diskussionsrunden ein Kompromiss für den LP 3 gefunden wo rden, wonach in we-
sentlichen Bereichen, die einer landschaftsökologischen Aufwertung bedürfen, Bereichsfestsetzungen 
vorgenommen werden. In solchen Landschaftsräumen können sich alle Grundeigentümer in die Pla-
nung zur Realisierung von Bepflanzungsmaßnahmen einbringen und gemeinsam entscheiden. Dane-
ben erfolgen ortsgebundene Festsetzungen entlang von Fließgewässern.  
 
Der Kompromiss erfolgte in kontroverser Diskussion auf Grundlage der Aussage, dass durch freiwilli-
ge Maßnahmen seitens der Landwirtschaft mehr  zu erreichen sei als durch originäre Festsetzungen. 
Insofern sind die gesamten Maßnahmen des LP 3 auf freiwilliger Basis umzusetzen. Die Verwaltung

- 4 - 
V/0013/2021 
hat seinerzeit deutlich gemacht, dass es für sie in Landschaftsräumen mit raumbezogenen Festset-
zungen aufgrund der Vielzahl von Grundeigentümern und Komplexität der Verhandlungen nicht leist-
bar ist, Verträge auszuhandeln. Vielmehr waren sich alle Beteiligten einig, dass die Bringschuld bei 
der Landwirtschaft liegt, d. h. die Landwirtschaft auf die Verwaltung zugehen wird.  
 
Bestandteil der Vereinbarung zum Satzungsbeschluss war auch, dass in 2020 eine Bilanzierung be-
züglich der realisierten Anpflanzungen erfolgt, die dem Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und 
Bauwesen mit dieser Vorlage vorgelegt wird.   
Es gilt die vereinbarten Planungsgrundsätze  
 Ausweisung von Bereichsfestsetzungen zur Anpflanzung von Gehölzen in intensiv landwirtschaft-
lich genutzten Räumen, 
 Realisierung von Maßnahmen durch Anwendung aller verfügbaren Instrumente der Umweltpla-
nung (Ausgleichsmaßnahmen, Ökokontoflächen, Maßnahmen der Wasserrahmenrichtlinie), 
 Prinzip der Freiwilligkeit bei der Umsetzung von Maßnahmen 
zu reflektieren und zu prüfen, inwieweit die im Landschaftsplan fixierten Ziele erreicht wurden bzw. ob 
ggf. der Landschaftsplan zu überarbeiten ist. 
 
 
Die untere Naturschutzbehörde hat Anfang des Jahres 2020 den Westfälisch-Lippischen Landwirt-
schaftsverband gebeten, die seit 2014 umgesetzten Maßnahmen mitzuteilen. 
Der LP weist 44 ortsgebundene Einzelfestsetzungen entlang von Fließgewässern aus, von denen 2 
realisiert wurden. Beide dienen der Kompensation baulicher Entwicklungen von landwirtschaftlichen 
Hoflagen.  
 
In den Landschaftsräumen Hangenfeld (3-5.2.1), Welsingheide (3-5.2.2) und Altenroxel (3-5.2.3) sind 
Bereichsfestsetzungen getroffen worden. Es handelt sich um intensiv genutzte Ackerschläge. Auf 
diesen Flächen zur Größe von insgesamt ca. 460 ha sind Entwicklungsmaßnahmen für die Anpflan-
zung von 4.350 m Feldhecken und 2.980 m Baumreihen festgesetzt. Die Maßnahmen wurden im 
Landschaftsplan verankert, um insbesondere 
 bestehende Strukturen und Lebensräume miteinander zu vernetzen, 
 neue Lebensräume für Tiere und Pflanzen bereit zu stellen, 
 die landwirtschaftlichen Flächen zu gliedern und 
 das Landschaftsbild aufzuwerten. 
Laut Mitteilung des Landwirtschaftsverbandes wurde keine der genannten Maßnahmen realisiert.  
 
 
Der landwirtschaftliche Kreisverband Münster hat nach eigener Aussage in 2015 die Stiftung Westfä-
lische Kulturlandschaft eingebunden, um in Gesprächen mit den Landwirten alternative, produktions-
integrierte Maßnahmen zu vereinbaren. Dazu gehören insbesondere die Einsaat von ein- oder mehr-
jährigen Blühstreifen oder der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel.  
Es konnten keine Maßnahmen vereinbart werden. 
 
Die Erfahrungen zum LP 3 sind insbesondere auch für den nunmehr aufzustellenden Landschafts-
plan Davert und Hohe Ward (LP 4) von besonderer Relevanz.  
So sollen gemäß der Vereinbarung zum LP 3 zwischen Politik, Landwirtschaft und Verwaltung die 
Planungsgrundsätze des LP 3 auch für den LP 4 zu Grunde gelegt werden.  
 
 
 
Zu 2. 
 
Es konnten in den vergangenen 6 Jahren seit Rechtskraft des Landschaftsplanes Roxeler Riedel le-
diglich 2 Bepflanzungsmaßnahmen realisiert werden. Die dem Landschaftsplan zu Grunde liegenden 
Planungsgrundsätze (Bereichsfestsetzungen, Prinzip der Freiwilligkeit …) haben sich als nicht geeig-
net erwiesen, die im Landschaftsplan verankerten Ziele des Naturschutzes zu erreichen. In der Folge

- 5 - 
V/0013/2021 
ist es faktisch zu einem Stillstand und einer zeitlichen Verzögerung bei der Umsetzung des Land-
schaftsplanes gekommen.  
 
Es ist daher erforderlich den Landschaftsplan Roxeler Riedel zu überarbeiten und zu einer verbindli-
chen Landschaftsplanung mit verorteten Festsetzungen und städtischem Realisierungsprogramm 
zurück zu kehren. Diese Grundsätze sind auch auf den in Aufstellung befindlichen Landschaftsplan 
Davert und Hohe Ward (LP 4) zu übertragen. 
 
 
i. V. 
 
 
 
 
Matthias Peck 
Stadtrat 
 
 
 
Anlagen: 
Anlage 1: realisierte Bepflanzungen 
Anlage 2: Bericht Westfälisch Lippischer Landwirtschaftsverband 
Anlage 3: Landschaftsplan Roxeler Riedel – Text (nur in Session) 
Anlage 4: Landschaftsplan Roxeler Riedel – Karte (nur in Session)

V/0013/2021 Anlage A

2979 Zeichen

Anlage A zur V/0013/2021 
Kurzüberblick 
Der Landschaftsplan Roxeler Riedel ist in 2014 rechtskräftig geworden. Die Realisierung der dort 
festgesetzten Maßnahmen (insbesondere Anpflanzungen) sollte auf freiwilliger Basis der be-
troffenen Grundeigentümer erfolgen. Bis heute konnten erst 2 Festsetzungen umgesetzt werden. 
Um den Stillstand in der Landschaftsplanung zu überwinden, ist es erforderlich zu einer verbindli-
chen Landschaftsplanung zurückzukehren.   
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Landschaftsplanung ist eine gesetzliche Aufgabe nach dem Landesnaturschutzgesetz.  
Die Vorlage erläutert Rechtsgrundlagen und Inhalte der Landschaftsplanung und bilanziert die 
bisherige Umsetzung des Landschaftsplans Roxeler Riedel. Die dem Landschaftsplan zu Grunde 
liegenden Planungsgrundsätze 
 Prinzip der Freiwilligkeit 
 Raumbezogene Festsetzungen (Bereichsfestsetzungen) 
haben sich als ungeeignet erwiesen, die Ziele des Naturschutzes und der Landespflege zu errei-
chen.   
 
Es gilt zu entscheiden, ob dem Landschaftsplan Roxeler Riedel neue Planungsgrundsätze zu 
Grunde gelegt werden sollen und auf dieser Basis eine Überarbeitung erfolgen soll. Diese Ent-
scheidung ist auch von Bedeutung für den in Aufstellung befindlichen Landschaftsplan Davert und 
Hohe Ward. 
 
Ziel ist es, zu einer verbindlichen Landschaftsplanung zurück zu kehren, um die Umsetzung des 
Landschaftsplans Roxeler Riedel aufnehmen und mit der Aufstellung des Landschaftsplans Da-
vert und Hohe Ward beginnen zu können.  
 
Mit der Realisierung des Landschaftsplans Roxeler Riedel entstehen Kosten für den Erwerb und 
die Entschädigung von in Anspruch zu nehmende Grundstücksflächen sowie die Umsetzung von 
Maßnahmen (Anpflanzungen, Anlage von Uferrandstreifen, Kleingewässern etc.). Sie belaufen 
sich auf ca. 1,48 Mio. €. Die anteilige Förderung durch das Land NRW und die europäische Union 
beträgt ca. 1,00 Mio. €.  
 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 1303 Natur, Landschaft, Erholung, Wasserschutz 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2021 ff. enthal-
ten? 
 Ja x Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2021 ff. enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja x Nein

Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Das Landesnaturschutzgesetz verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte zur Aufstellung von 
Landschaftsplänen. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die Umsetzung des Landschaftsplans Roxeler Riedel dient unmittelbar dem Klimaschutz. Von 
den Anpflanzungen gehen zahlreiche Wohlfahrtswirkungen aus, so u. a. die Produktion von Sau-
erstoff, Verdunstung von Wasser und Beschattung des Bodens.

V/0013/2021 Anlage 1_realisierte Bepflanzungen

183 Zeichen

Anlage 1 
 
Landschaftsplan Roxeler Riedel  
Übersicht zu den realisierten Maßnahmen 
 
 
 
Festsetzung 
 
Inhalt Lage 
3-5.1.21 Ufergehölz Rüschenfeld 
3-5.1.33 Ufergehölz Altenroxel

V/0013/2021 Anlage 2_Bericht WLV

8 Zeichen

Anlage 2

Beratungsverlauf (3)

11.02.2021 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.7 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
16.02.2021 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.14 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
02.03.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (50)

  • Bösenseller Straße
  • Steinfurter Straße 28
  • Altenberger Straße
  • Dülmener Straße 33
  • Sentruper Straße
  • Roxeler Straße 447
  • Hensenstraße
  • Hülshoffstraße
  • Hunnebeckweg 6
  • Rüschhausweg
  • Nünningweg 150
  • Ramertsweg 131
  • Horstmarer Landweg
  • Wasserweg
  • Blomenkamp
  • Nottulner Landweg
  • Legdenweg
  • Am Rohrbusch 24
  • Am Breilbusch
  • Am Gievenbach
  • Zur Landwehr
  • Kardinal-von-Galen-Ring
  • Mecklenbecker Straße
  • Hohenholter Straße
  • Altenroxeler Straße
  • Umgehungsstraße
  • Sendener Stiege 33
  • Im Rüschenfeld
  • Vorbergs Hügel
  • Welsingheide
  • Alberdingweg
  • Schlautstiege
  • Feldstiege 27
  • Alvingheide 51
  • Schonebeck 83
  • Beerwiede
  • Haus Spital
  • Gronauweg
  • Borkenfeld
  • Promenade
  • Am Spieker
  • Rockbusch
  • Bredeheide
  • Haus Brock
  • Haus Wiek
  • Hohe Ward
  • Brock 31
  • Oberort
  • Im Aatal
  • Werse

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Details

Aktenzeichen
V/0013/2021
Typ
Vorlagen
Datum
11.01.2021
Erstellt
05.01.2021 08:48