V/0013/2021
Landschaftsplan Roxeler Riedel - Rückkehr zu einer verbindlichen Landschaftsplanung
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V/0013/2021 Anlage 3_LP Roxeler Riedel_Text
252697 Zeichen
LANDSCHAFTSPLAN
ROXELER RIEDEL
Entwicklungs- und Festsetzungskarte
Textliche Darstellungen und Festsetzungen mit Erläuterungen
einschließlich aller Änderungen bis zum
09.02.2019
Impressum
Herausgeberin: Stadt Münster
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
Planverfasser: Amt für Grünflächen, Umwelt und Nac hhaltigkeit
Stand: 09.02.2019
Hinweise
Der Landschaftsplan Roxeler Riedel (LP) der Stadt M ünster ist seit dem 19.09.2014 rechts-
wirksam. Seitdem bestand insbesondere aufgrund verä nderter Vorgaben der Bauleitplanung
die Notwendigkeit, den LP zu ändern.
Bei der vorliegenden Entwicklungs- und Festsetzungs karte sowie den dazugehörigen textli-
chen Darstellungen und Festsetzungen handelt es sic h um eine nachrichtliche Wiedergabe
des LP in der Fassung vom 19.09.2014 einschließlich aller rechtskräftigen Änderungen bis
zum 09.02.2019.
Diese Reproduktion des fortgeführten LP dient der allgemeinen Information.
Genaue Einzelaussagen sind dem rechtswirksamen LP sowie den rechtswirksamen Ände-
rungen zu entnehmen.
4
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S
Seite
VORBEMERKUNGEN
3-0.1 V o r g a b e n d e r R a u m o r d n u n g
10
3-0.2 S t r a t e g i s c h e U m w e l t p r ü f u n g ( S U P )
10
3-0.3 R e c h t l i c h e G r u n d l a g e n u n d r ä u m l i c h e r G e l –
t u n g s b e r e i c h
12
3-0.4 A b l a u f d e s V e r f a h r e n s
13
3-0.5 B e s t a n d t e i l e d e s L a n d s c h a f t s p l a n s u n d
r e c h t l i c h e W i r k u n g e n
15
3-0.6 L a g e u n d C h a r a k t e r i s i e r u n g d e s P l a n g e b i e t s
16
3-0.7 H i n w e i s e z u r S y s t e m a t i k
16
TEXTLICHE DARSTELLUN GEN UND FESTSETZUNGE N MIT ERLÄUTERUNGEN
3-1.0 ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT
19
3-1.1 E r h a l t u n g 23
3-1.1.1 E r h a l t u n g u n d S i c h e r u n g
25
3-1.1.1.1 Kinderbachtal
25
3-1.1.1.2 Gievenbachtal
26
3-1.1.1.3 Meckelbachtal westlich Roxel
26
3-1.1.1.4 Meckelbachtal nördlich Mecklenbeck
26
3-1.1.1.5
Offerbach westlich Albachten
27
3-1.1.2 T e m p o r ä r e E r h a l t u n g
27
3-1.1.2.1 Feldstiege
27
3-1.1.2.2 Steinfurter Straße
28
3-1.1.2.3 Gievenbeck – Waldorfschule 28
5
3-1.1.2.4 Roxel
28
3-1.1.2.5 Albachten
28
3-1.1.2.6 Mecklenbeck
28
3-1.2 A n r e i c h e r u n g
29
3-1.2.1 Nienberge
29
3-1.2.2 Hangenfeld
30
3-1.2.3 Brock
31
3-1.2.4 Nordwestlich Zoo
31
3-1.2.5 Südliches Rüschenfeld
32
3-1.2.6 Oberort/Altenroxel
32
3-1.2.7 Dülmener Straße
33
3-1.2.8 Sendener Stiege
33
3-1.3 O p t i m i e r u n g A a – T a l
34
3-1.4 F r e i z e i t - u n d E r h o l u n g s s c h w e r p u n k t A a s e e 35
3-2.0 BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT
36
3-2.1 N a t u r s c h u t z g e b i e t e
39
3-2.1.1 Naturschutzgebiet Aa-Aue
49
3-2.1.2 Naturschutzgebiet Alvingheide
51
3-2.2 L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e
52
3-2.2.1 Landschaftsschutzgebiet Schonebeck, Rüschenfeld und Alvingheide 53
3-2.3 N a t u r d e n k m ä l e r 60
3-2.3.1-
3-2.3.32
Verzeichnis der Naturdenkmäler
63
3-2.4 G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s b e s t a n d t e i l e
69
3-2.4.1 Geschützter Landschaftsbestandteil Hecke und Kleingewässer an der 80
6
Feldstiege
3-2.4.2 Geschützter Landschaftsbestandteil Tümpel einschließlich Ufergehölz
westlich des Freibads Nienberge
80
3-2.4.3 Geschützter Landschaftsbestandteil Beerwiede Bach
80
3-2.4.4 Geschützter Landschaftsbestandteil Kleingewässer 1 Waltruper Feld
81
3-2.4.5 Geschützter Landschaftsbestandteil Kleingewässer 2 Waltruper Feld
81
3-2.4.6 Geschützter Landschaftsbestandteil Kleingewässer 3 Waltruper Feld
82
3-2.4.7 Geschützter Landschaftsbestandteil Weidetümpel bei Haus Rüschhaus
82
3-2.4.8 Geschützter Landschaftsbestandteil Kleingewässer Schonebeck
83
3-2.4.9 Geschützter Landschaftsbestandteil Krummer Bach
83
3-2.4.10 Geschützter Landschaftsbestandteil Obstwiesen an der Aa
84
3-2.4.11 Geschützter Landschaftsbestandteil Westlicher Kinderbach
85
3-2.4.12 Geschützter Landschaftsbestandteil Weidetümpel im Brock
86
3-2.4.13 Geschützter Landschaftsbestandteil Tümpel einschließlich Gehölzkom-
plex am Lierbach
87
3-2.4.14 Geschützter Landschaftsbestandteil Helmer- und Tilbecker Bach
87
3-2.4.15 Geschützter Landschaftsbestandteil Gievenbach
88
3-2.4.16 Geschützter Landschaftsbestandteil Woestenteich
89
3-2.4.17 Geschützter Landschaftsbestandteil Meckelbach
90
3-2.4.18 Geschützter Landschaftsbestandteil Hochwasserrückhaltebecken Getter-
bach
90
3-3.0 ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN
91
3-3.1 N a t ü r l i c h e E n t w i c k l u n g v o n B r a c h f l ä c h e n
92
3-3.1.1-
3-3.1.2
Maßnahme zur natürlichen Entwicklung von Brachflächen 92
3-3.2 P f l e g e v o n B r a c h f l ä c h e n
93
3-3.2.1-
3-3.2.4
Maßnahmen zur Pflege von Brachflächen
94
3-4.0 FORSTLICHE FESTSETZUNGEN IN NATURSCHUTZGEBIETEN UND
GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILEN
95
3-4.1 W i e d e r a u f f o r s t u n g u n t e r V o r s c h r i f t o d e r A u s – 96
7
s c h l u s s b e s t i m m t e r B a u m a r t e n
3-4.1.1-
3-4.1.6
Festsetzungen zur Wiederaufforstung
97
3-4.2 U n t e r s a g u n g e i n e r b e s t i m m t e n F o r m d e r E n d-
n u t z u n g
98
3-4.2.1-
3-4.2.6
Festsetzungen zur Form der Endnutzung
98
3-5.0 ENTWICKLUNGS -, PFLEGE - UND ERSCHLIEßUNGSMAßNAHMEN
99
3-5.1 A n l a g e o d e r A n p f l a n z u n g v o n U f e r g e h ö l z e n
( o r t s g e b u n d e n e F e s t s e t z u n g e n g e m ä ß
§ 2 6 ( 2 ) L G )
103
3-5.1.1-
3-5.1.44
Maßnahmen zur Anlage oder Anpflanzung von Ufergehölzen
(ortsgebundene Festsetzungen gem. § 26 (2) Landschaftsgesetz)
107
3-5.2 A n l a g e o d e r A n p f l a n z u n g v o n H e c k e n , B a u m -
r e i h e n u n d - g r u p p e n , E i n z e l b ä u m e n s o w i e
O b s t b ä u m e n i n a u s g e w i e s e n e n L a n d s c h a f t s –
r ä u m e n ( R a u m b e z o g e n e F e s t s e t z u n g e n g e m ä ß
§ 2 6 ( 3 ) L G - B e r e i c h s f e s t s e t z u n g e n )
113
3-5.2.1 –
3-5.2.3
Maßnahmen zur Anlage oder Anpflanzung von Hecken, B aumreihen und
–gruppen sowie Einzelbäumen in ausgewiesenen Landsc haftsräumen
(raumbezogene Festsetzungen gem. § 26 (3) Landschaftsgesetz –
Bereichsfestsetzungen)
117
3-5.3
P f l e g e, W i e d e r h e r s t e l l u n g o d e r A n l a g e n a t u r –
n a h e r L e b e n s r ä u m e
119
3-5.3.1 Pflege, Entwicklung sowie Neuanlage von Gew ässern
119
3-5.3.1.1 Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung best ehender Gewässer
124
3-5.3.1.1.1
–
3-5.3.1.1.37
Maßnahmen 124
3-5.3.1.2 Maßnahmen zur Neuanlage von Kleingewässer n
133
3-5.3.1.2.1
–
3-5.3.1.2.7
Maßnahmen 133
3-5.3.2 Maßnahmen zur Entwicklung von Uferstreifen
135
3-5.3.2.1
– 3-5.3.2.9
Maßnahmen 136
3-5.3.3 Pflege und Entwicklung bestehender Lebensrä ume im südlichen
Rüschenfeld
139
8
3-5.3.3.1
– 3-5.3.3.3
Maßnahmen 139
3-5.3.4 Pflege von Hecken, Kopfbäumen und Obstbaumb eständen
140
3-6.0
AUFHEBUNG BESTEHENDER VORSCHRIFTEN
142
3-6.1 V e r o r d n u n g e n z u L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e n
3-6.1.1 Einzelmaßnahmen
3-6.2 V e r o r d n u n g e n z u r S i c h e r u n g v o n N a t u r d e n k -
m a l e n
3-6.2.1 Einzelmaßnahmen
ANHANG
Flurstücksverzeichnis zu den Schutzgebieten
- Naturschutzgebiete
- Landschaftsschutzgebiete
- Geschützte Landschaftsbestandteile
ge-
son-
dertes
Doku-
ment
9
VORBEMERKUNGEN
10
3-0.1 V o r g a b e n d e r R a u m o r d n u n g
Für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt die Darst ellung der landesweiten
Leitbilder und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege im
Landschaftsprogramm, die Darstellung der regionalen Erfordernisse und Maß-
nahmen im Regionalplan Münsterland (vormals Gebietsentwicklungsplan).
Der Regionalplan erfüllt die Funktionen eines Lands chaftsrahmenplans im Sin-
ne des Bundesnaturschutzgesetzes, d. h. die Darste llungen sind verbindliche
Vorgaben für die Landschaftsplanung. Dies gilt insb esondere für die Darstel-
lung der Bereiche zum Schutz der Natur und der Land schaft, der Erholung,
aber auch der Wohnsiedlungs- sowie Gewerbe- und Ind ustrieansiedlungsbe-
reiche.
Der Landschaftsplan stellt unter Berücksichtigung l andesweiter und regionaler
Erfordernisse und Maßnahmen die örtlichen Ziele des Naturschutzes sowie die
konkreten Maßnahmen zu deren Verwirklichung dar. Da zu zählen insbesonde-
re die Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzg ebieten auf der Grund-
lage des Regionalplans.
3-0.2 S t r a t e g i s c h e U m w e l t p r ü f u n g ( S U P )
Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbststä ndiger Teil behördlicher
Verfahren bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen und
wurde mit der Änderung des Gesetzes über die Umwelt verträglichkeitsprüfung
am 25.06.2005 verbindlich eingeführt.
Dabei werden die voraussichtlichen Umweltsauswirkungen aufgrund der Reali-
sierung von Plänen und Programmen im Hinblick auf e ine wirksame Umwelt-
vorsorge ermittelt, beschrieben und bewertet.
Landschaftspläne sind gemäß § 17 Absatz 1 Landschaf tsgesetz (LG) einer
Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen. Ist eine Strategische Umweltprü-
fung für das Plangebiet oder für Teile davon bereit s in vorlaufenden Plänen,
wie beispielsweise dem Regionalplan, durchgeführt w orden, soll sich die Stra-
tegische Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltaus-
wirkungen beschränken.
Das Verfahren muss den Anforderungen der §§ 14a, 14f und 14g Abs. 2 Nr. 6
und 8 sowie den §§ 14h und 14i Abs. 1, 14k Abs. 1 und 14n des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entsprechen. In der Begründung
sind die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die in
§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter aufzunehmen. Diese umfas-
sen:
1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesund heit, Tiere, Pflanzen
und die biologische Vielfalt,
2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft
3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
Damit vereint der LP zwei Aspekte in sich: Zum ein en ist er unverzichtbare
Grundlage für alle raumbedeutsamen Planungen, da er wesentliche Grundla-
gendaten sowie planerische Aussagen zur Entwicklung von Natur und Land-
schaft liefert und somit wesentliche Aspekte einer Umweltverträglichkeitsprü-
fung abdeckt. Andererseits aber ist der LP als eige nständige Planung selbst
Gegenstand der Strategischen Umweltprüfung.
11
Gemäß § 17 Abs. 1 LG erfüllt die Begründung zum La ndschaftsplan die Funk-
tion des nach § 14g UVPG erforderlichen Umweltberichts.
In der Begründung sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf
die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter aufzunehmen.
Betrachtung der Schutzgüter
Die Betrachtung der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden,
Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie Kulturgüter ist Bestandteil der Grundla-
generhebung und –bewertung zum Landschaftsplan und wird an dieser Stelle
nicht weiter ausgeführt.
Zu diesen Grundlagen und planerischen Vorgaben zählen insbesondere:
1) Ziele der Raumordnung und Landesplanung gem. Regionalplan
2) Fachbeiträge zum LP
a) ökologischer Fachbeitrag
b) landwirtschaftlicher Fachbeitrag
c) forstbehördlicher Fachbeitrag
3) Landesweite Kartierung der schutzwürdigen Biotop e der Landesanstalt für
Ökologie, Bodenordnung und Forsten NW
4) Verzeichnis der Bodendenkmäler
5) Biotoptypenkartierung (Realnutzungskartierung)
Schutzgut Mensch
Natur und Landschaft stellen die Lebensgrundlage des Menschen dar.
Die im Plangebiet lebenden Menschen bewirtschaften in großen Teilen den
eigenen Grund und Boden und nutzen die Landschaft z um Zweck der Erho-
lung. Sie sind von Emissionen, wie beispielsweise L ärm und Staubemissionen
entlang von Straßen und Autobahnen, betroffen.
Schutzgut Sachgüter
Durch den Landschaftsplan werden sonstige Sachgüter nicht berührt.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Relevante Wechselwirkungen sind nicht bekannt bzw. Teil der Grundlagener-
hebung zum Landschaftsplan.
Voraussichtliche Umweltauswirkungen
Der LP stellt die örtlichen Erfordernisse und Maßna hmen zur Verwirklichung
der Ziele des Naturschutzes dar. Dazu zählen insbesondere
die Darstellung der Entwicklungsziele für die Land schaft
die Festsetzung besonders geschützter Teile von Na tur und Landschaft
die Zweckbestimmung für Brachflächen
besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung
die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnah men.
Ziel der Landschaftsplanung ist es, Natur und Land schaft so zu schützen, zu
pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wieder herzustellen, dass
1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
3. die Tier- und Pflanzenwelt sowie
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur u nd Landschaft
als Lebensgrundlagen des Menschen und als Vorausset zung für seine Erho-
lung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.
Für den Landschaftsplan Roxeler Riedel sind nachteilige Auswirkungen auf-
12
grund der Realisierung der im LP dargestellten Maßn ahmen und Festsetzun-
gen nicht zu erwarten. Es ist vielmehr Ziel Natur u nd Landschaft im ökologi-
schen Sinn zu entwickeln.
Die Realisierung des LP wird darüber hinaus zu posi tiven Wirkungen für die
menschliche Gesundheit führen, so beispielsweise du rch den Schutz vor Lärm
und anderen Emissionen bei Anpflanzungen.
Alternativen
Aufgrund des verbindlichen Charakters der oben gena nnten Grundlagen und
planerischen Vorgaben der Landschaftsplanung ist di e Wahl von Alternativen
nicht gegeben. So sind zum Beispiel die im Regional plan dargestellten Ziele
der Raumordnung, insbesondere die dargestellten Bereiche für den Schutz der
Natur, den Schutz der Landschaft usw. verbindliche Grundlage für die Land-
schaftsplanung. Weitere Erläuterungen ergeben sich zu den jeweiligen Fest-
setzungen.
3-03 R e c h t l i c h e G r u n d l a g e n u n d r ä u m l i c h e r G e l t u n g s –
b e r e i c h
Rechtsgrundlagen für die Aufstellung dieses Landsc haftsplanes bilden das
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 01.03.2010 (BGBl. I Nr. 51 S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom
07.08.2013 (BGBl. I Nr. 28 S. 1482, 1496), das Landschaftsgesetz (LG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185),
die Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) vom 22.
Oktober 1986 (GV. NW. 1986 S. 683), zuletzt geändert durch Artikel VI des
Gesetzes vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 226) sowie die Gemeindordnung NW
(GO) (insbesondere §§ 7 und 41) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878.
Der Landschaftsplan stellt gemäß § 16 Abs. 1 LG di e örtlichen Erfordernisse
und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschut-
zes und der Landschaftspflege dar und setzt diese r echtsverbindlich fest. Der
Geltungsbereich erstreckt sich auf den baulichen Au ßenbereich im Sinne des
Bauordnungsrechts.
Der Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. LG die Grun dlage für die Entwick-
lung, den Schutz und die Pflege der Landschaft und ihrer Bestandteile. Er gilt
flächendeckend für alle Flächen, die außerhalb der im Zusammenhang bebau-
ten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauung spläne liegen. Darüber
hinaus kann er sich unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf
Flächen eines Bebauungsplanes erstrecken, soweit di eser Festsetzungen
nach § 9 Abs. 1 Nr. 11, 14 - 18, 20, 24 - 26 des Ba ugesetzbuches (BauGB)
trifft und diese Flächen im Zusammenhang mit dem ba ulichen Außenbereich
stehen.
Die Ausgrenzung der „im Zusammenhang bebauten Orts teile“ bedeutet jedoch
keine Vorentscheidung im Sinne des § 34 BauGB. Aus diesem Grunde wird in
die Verfahrensleiste zum Landschaftsplan ein entsprechender Hinweis in Form
einer so genannten „salvatorischen Klausel“ aufgenommen:
Die Grenzen des Landschaftsplanes treffen keine Aus sage darüber, ob ein
Grundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder dem Außenbe-
reich zuzurechnen ist. Hierüber wird bei der Prüfun g der Zulässigkeit von Vor-
haben entschieden.
13
3-0.4 A b l a u f d e s V e r f a h r e n s
Der Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG von d en Kreisen und kreisfreien
Städten als Satzung zu erlassen. Die Einzelheiten d es Verfahrensablaufes sind
in den §§ 27 bis 29 LG geregelt.
Für die Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung von Landschaftsplänen gel-
ten nach § 29 Abs. 1 LG die gleichen Vorschriften w ie für die Aufstellung von
Landschaftsplänen. Vereinfachte Änderungen werden a uf der Grundlage von
§ 29 Abs. 2 LG durchgeführt.
Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines F lächennutzugsplans im
Geltungsbereich eines LP treten gemäß § 29 Abs. 4 L G widersprechende Dar-
stellungen und Festsetzungen des LP mit dem In-Kraf t-Treten des entspre-
chenden Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
des Baugesetzbuches außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung
im Beteiligungsverfahren nach dem Baugesetzbuch nicht widersprochen hat.
Für die Einhaltung des geltenden Planungsrechts.
Münster, 19.05.2014
gez. (L.S.) gez.
…………………………… ……………………………
Thoma s Paal Heiner Bruns
Stadtrat Amtsleiter
Der Rat der Stadt Münster hat am 20.09.1995 gemäß § 16 Absatz 2 LG den
Beschluss zur Aufstellung dieses Landschaftsplanes gefasst. Der Beschluss
wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 16 vom 17.08.2012 bekannt gemacht.
Münster, 19.05.2014
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
gez. (L.S.)
………………………..
Heiner Bruns
Amtsleiter
14
Dieser Landschaftsplan hat gemäß § 27c LG vom 27.0 8. – 27.09.2012 offen
gelegen.
Münster, 19.05.2014
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
gez. (L.S.)
……………………..
Heiner Bruns
Amtsleiter
Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Absatz 2 LG und §§ 7 und 41 GO NW
durch den Rat der Stadt Münster am 02.04.2014 als Satzung beschlossen wor-
den.
Münster, 22.05.2014
(L.S.)
gez. gez.
……………………… ………………………….
Markus Lewe Jürgen Kupferschmidt
Oberbürgermeister Schriftführer
Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 28 LG bei der h öheren Landschaftsbehör-
de angezeigt worden. Eine Verletzung von Verfahrens vorschriften wird nicht
geltend gemacht.
Münster, 19.08.2014
Bezirksregierung Münster
Höhere Landschaftsbehörde
(L.S.)
gez.
……………………………….
Der Regierungspräsident
Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 28a LG mit der B ekanntmachung im Amts-
blatt der Stadt Münster Nr. 20 vom 19.09.2014 in Kraft getreten.
Münster, 30.09.2014
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
(L.S)
gez.
……………………….
Heiner Bruns
Amtsleiter
15
3-0.5 B e s t a n d t e i l e d e s L a n d s c h a f t s p l a n s u n d r e c h t –
l i c h e W i r k u n g e n
Der Landschaftsplan wird erarbeitet unter Zugrunde legung der im Landschafts-
gesetz bzw. in der Durchführungsverordnung genannte n Grundlagen und unter
Beachtung der ebenfalls dort genannten planerischen Vorgaben.
Dazu zählen u. a.:
- der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landsch aftspflege,
- die Ziele der Raumordnung gemäß Regionalplan,
- gesetzlich geschützten Biotope nach § 62 LG/§ 30 BNatSchG,
- Biotopkataster NRW (schutzwürdige Biotope),
- Bauleitpläne der Stadt Münster,
- Kompensationsflächenkataster der Stadt Münster (A usgleichsflächen),
- Biotoptypenkartierung für die Stadt Münster,
- Ökokonto,
- wasserwirtschaftliche Vorgaben (Wasserrahmenricht linie etc.).
Diese Grundlagen sind nicht Bestandteil des Landsch aftsplanes im rechtlichen
Sinne und nehmen daher nicht am Verfahren teil.
Bestandteile des Landschaftsplanss sind die Entwicklungs- und Festsetzungs-
karte, die textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen. Er
enthält im Einzelnen:
die Darstellungen der Entwicklungsziele für die La ndschaft (§ 18 LG),
die Festsetzungen besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft
(§§ 20, 23, 26, 28, 29 BNatSchG),
die Zweckbestimmung für Brachflächen (§ 24 LG),
die forstlichen Festsetzungen in Naturschutzgebiet en und geschützten Land-
schaftsbestandteilen (§ 25 LG),
die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnah men (§ 26 LG).
Entsprechend seiner Systematik weist der Landschaf tsplan abgestufte Verbind-
lichkeiten und Zuständigkeiten auf, die in den §§ 1 1, 23, 26, 28, 29 und 65
BNatSchG in Verbindung mit den §§ 33 – 41 LG im Ei nzelnen geregelt sind.
Während die dargestellten Entwicklungsziele behördenverbindlich sind, sind die
Regelungen zu den Schutzausweisungen allgemeinverbi ndlich. Festsetzungen
nach §§ 24 – 26 LG binden dagegen die betroffenen G rundstückseigentümer
bzw. Nutzungsberechtigten. Bei den Festsetzungen na ch § 26 LG erfolgt die
konkrete Bindung bei der Durchführung der Maßnahmen durch vertragliche
Vereinbarungen oder eine entsprechende Verpflichtung.
Bundes- und Landesgesetze wie Wasserhaushaltsgeset z (WHG) und Lan-
deswassergesetz (LWG) bleiben in ihrer rechtlichen Wirkung von den Darstel-
lungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes unberührt.
Die Bestimmungen des Landschaftsplans lassen die Vo rschriften des § 30
BNatSchG - Schutz bestimmter Biotope – und § 62 LG unberührt. Diese stellen
gegenüber den Festsetzungen eines Landschaftsplans höherrangiges Recht
dar, so dass im Rahmen des Landschaftsplans kein Er messensspielraum ge-
geben ist.
16
3-0.6 L a g e u n d C h a r a k t e r i s i e r u n g d e s P l a n g e b i e t s
Das Plangebiet umfasst den westlichen Teil des Sta dtgebietes Münster mit ei-
ner Fläche von ca. 48 qkm.
Es wird im Osten durch die Bebauung der Stadtteile Gievenbeck und Mecklen-
beck begrenzt, im Süden durch die Autobahn 43, im W esten durch die Stadt-
grenze zum Kreis Coesfeld. Im Norden bildet die Alt enberger Straße die Gren-
ze.
Aus dem Geltungsbereich ausgegrenzt sind die Ortsl agen Nienberge, Gieven-
beck, Roxel, Mecklenbeck und Albachten.
Dominante Verkehrssachen bilden die Autobahn 1, di e das Plangebiet von Sü-
den nach Norden durchschneidet und in einen westlic hen und einen östlichen
Teil gliedert sowie die B 54 von Münster in Richtung Emsdetten.
Des Weiteren durchquert die Eisenbahnlinie „Münster – Recklinghausen“ den
südlichen Teil des Plangebiets in ost-westlicher Richtung.
Das Plangebiet wird geprägt durch die Aa und ihre Nebengewässer. Kenn-
zeichnend für die Landschaft waren ursprünglich fla che, breite sog. Riedel .
Durch die wirtschaftliche Nutzung der Landschaft si nd diese zwischenzeitlich
fast vollständig verschwunden.
Das Landschaftsplangebiet ist charakterisiert durch die landwirtschaftliche Nut-
zung, wobei die größeren zusammenhängenden Nutzfläc hen zwischen Albach-
ten, Roxel und Mecklenbeck zu finden sind.
Größere Waldbereiche befinden sich überwiegend an der Stadtgrenze im Über-
gangsbereich zu Coesfeld.
Das Bild der Landschaft im Plangebiet wird in ents cheidendem Maße durch den
Reichtum und die Verteilung der Feldgehölze, Hecken und Wallhecken als cha-
rakteristische Elemente dieser Kulturlandschaft gep rägt. Insbesondere der
westliche und nordwestliche Teil des Plangebiets si nd in ihrer heutigen Ausprä-
gung ein Dokument für die Münsterländische Parklandschaft.
3-0.7 H i n w e i s e z u r S y s t e m a t i k
Die textlichen Darstellungen und
Festsetzungen zur Entwicklungs- und
Festsetzungskarte (im weiteren kurz
E + F Karte genannt) beinhalten:
Die Erläuterungen enthalten ergän-
zende Ausführungen und Hinweise zu
den einzelnen Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftspla-
nes.
die inhaltliche Bestimmung der
Entwicklungsziele für die Land-
schaft nach § 18 LG,
den Schutzgegenstand, den
Schutzzweck und die zu dessen
Erreichung notwendigen Regelun-
gen für die besonders geschützten
Teile von Natur und Landschaft
nach §§ 20, 23, 26, 28, 29
BNatSchG,
die inhaltliche Zweckbestimmung
für Brachflächen nach § 24 LG,
Bei Verstößen gegen Festsetzungen
nach den §§ 2
0, 23, 26, 28, 29
BNatSchG sowie den §§ 24 – 26 LG –
in Verbindung mit den §§ 34 LG, 23,
26, 28, 29 BNatSchG und § 35 LG gel-
ten die gesetzlichen Bestimmungen
über Ordnungswidrigkeiten.
17
die inhaltliche Bestimmung der
Festsetzungen für die forstliche
Nutzung in Naturschutzgebieten
und geschützten Landschaftsbe-
standteilen nach § 25 LG,
die inhaltliche Bestimmung der
Entwicklungs-, Pflege- und Er-
schließungsmaßnahmen nach
§ 26 LG.
Spezielle kartographische Darstel-
lungen zur Lage und Abgrenzung von
Flächen und Objekten sowie sonst
ige
Detailkarten dienen der Verdeutli-
chung und sind Bestandteil der textli-
chen Festsetzungen.
Die E + F Karte enthält die Abgren-
zung und Kennzeichnung der Fest-
setzungen nach § 18, 24, 25, 26 LG
und § 20, 22, 23, 26, 28, 29
BNatSchG.
Die Kennnummern in der E + F Karte
sind mit den Gliederungspunkten der
textlichen Darstellungen und Festset-
zungen identisch. Die Nummerierung
erfolgt grundsätzlich von Nord nach
Süd, soweit nicht durch inhaltliche Zu-
sammenhänge eine Abweichung von
dieser Systematik geboten ist.
Die Benennung von Flurstücken, Ge-
höften, Straßen und Gewässern ist der
deutschen Grundkarte und dem amtli-
chen Stadtplan entnommen.
18
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN
MIT ERLÄUTERUNGEN
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
19
3-1.0 ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE
LANDSCHAFT
Für das Plangebiet werden gemäß §
11 BNatSchG und § 18 Abs. 1 LG die
folgenden Entwicklungsziele darge-
stellt:
Die Darstellung der Entwicklungsziele
für die Landschaft erfolgt auf der
Grundlage der Bestandsaufnahme
und Bewertung der Landschaft.
3-1.1 Erhaltung einer mit naturna-
hen Lebensräumen oder
sonstigen natürlichen Land-
schaftselementen reich oder
vielfältig ausgestatteten
Landschaft (Erhaltung)
„Die Entwicklungsziele für die Land-
schaft geben als räumlich-fachliche
Leitbilder über das Schwergewicht der
im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben
der Landschaftsentwicklung Auskunft“
(§ 18 Abs. 1 LG).
Die im Plangebiet zu erfüllenden öff-
3-1.1.1
Erhaltung und Entwicklung
einer mit naturnahen Le-
bensräumen ausgestatteten
Landschaft sowie Sicherung
der Freiraumfunktion
(Erhaltung und Sicherung)
entlichen Aufgaben und die wirtschaft-
lichen Funktionen der Grundstücke,
insbesondere die land-, forst-, berg-,
abgrabungs-, wasser- und abfallwirt-
schaftlichen Zweckbestimmungen sind
hier nach § 18 Abs. 2 LG berücksich-
tigt worden.
3-1.1.2
Erhaltung einer mit naturna-
hen Lebensräumen oder
sonstigen natürlichen Land-
schaftselementen ausgestat-
teten Landschaft bis zum
Zeitpunkt einer städtebauli-
chen Überplanung (temporä-
re Erhaltung)
Die Entwicklungsziele richten sich
ausschließlich an Behörden.
„Die gemäß § 18 LG dargestellten
Entwicklungsziele für die Landschaft
sollen bei allen behördlichen Maß-
nahmen im Rahmen der dafür gelten-
den gesetzlichen Vorschriften berück-
sichtigt werden“ (§ 33 Abs. 1 LG).
3-1.2
Anreicherung einer Land-
schaft mit naturnahen Le-
bensräumen und mit glie-
dernden und belebenden
Elementen (Anreicherung)
Planungen zur Errichtung von Straßen
werden im Landschaftsplan i. d. R.
nicht dargestellt, finden aber Berück-
sichtigung indem Festsetzungen in
diesen Bereichen nicht erfolgen.
Die dargestellten Entwicklungsziele
3-1.3
Optimierung der Aa und ih-
res Talraumes im ökologi-
schen Sinn durch die Ent-
wicklung von Lebensge-
meinschaften und Lebens-
stätten für z. T. gefährdete
Pflanzen- und Tierarten un-
ter Erhaltung vorhandener,
naturnaher Strukturen und
Lebensräume
(Optimierung Aa – Tal)
stehen einer Realisierung der Pla-
nungsvorhaben nicht entgegen.
Entwicklungsziel ist gemäß § 18 LG
auch der Aufbau des Biotopverbunds
nach § 20 BNatSchG.
§ 20 BNatSchG
(1) Es wird ein Netz verbundener Bio-
tope (Biotopverbund) geschaffen, das
mindestens 10 Prozent der Fläche ei-
nes jeden Landes umfassen soll.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
20
3-1.4 Freizeit- und Erholungs-
schwerpunkt sowie Siche-
rung der Freiraumfunktion
(Freizeit- und Erholungs-
schwerpunkt Aasee)
(2) Teile von Natur und Landschaft
können geschützt werden
1. nach Maßgabe des § 23 als Natur-
schutzgebiet,
2. nach Maßgabe des § 24 als Natio-
nalpark oder als Nationales Natur-
monument,
Die Abgrenzung und Kennzeichnung
der Teilräume mit unterschiedlichen
Entwicklungszielen ist der Entwick-
lungs- und Festsetzungskarte zu ent-
nehmen.
3. als Biosphärenreservat,
4. nach Maßgabe des § 26 als Land-
schaftsschutzgebiet,
5. als Naturpark,
6. als Naturdenkmal oder
7. als geschützter Landschaftsbe-
standteil.
(3) Die in Absatz 2 genannten Teile
von Natur und Landschaft sind, soweit
sie geeignet sind, Bestandteile des
Biotopverbunds.
§ 21 BNatSchG
(1) Der Biotopverbund dient der dau-
erhaften Sicherung der Populationen
wild lebender Tiere und Pflanzen ein-
schließlich ihrer Lebensstätten, Bioto-
pe und Lebensgemeinschaften sowie
der Bewahrung, Wiederherstellung
und Entwicklung funktionsfähiger öko-
logischer Wechselbeziehungen. Er
soll auch zur Verbesserung des Zu-
sammenhangs des Netzes „Natura
2000“ beitragen.
(3) Der Biotopverbund besteht aus
Kernflächen, Verbindungsflächen und
Verbindungselementen. Bestandteile
des Biotopverbunds sind
1. Nationalparke und Nationale Na-
turmonumente,
2. Naturschutzgebiete, Natura 2000-
Gebiete und Biosphärenreservate
oder Teile dieser Gebiete,
3. gesetzlich geschützte Biotope im
Sinne des § 30 BNatSchG und §
62 LG,
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
21
4 weitere Flächen und Elemente,
einschließlich solcher des Nationa-
len Naturerbes, des Grünen Ban-
des sowie Teilen von Landschafts-
schutzgebieten und Naturparken,
wenn sie zur Erreichung des in Absatz
1 genannten Zieles geeignet sind.
Alle im LP dargestellten Entwicklungs-
ziele nehmen Aufgaben für den Bio-
topverbund gemäß § 20 und 21
BNatSchG war. Da es sich um ge-
samträumliche Funktionen handelt,
bedarf es keiner gesonderten Darstel-
lung als eigenständiges Entwicklungs-
ziel.
In der nachfolgenden Abbildung sind
die Lebensräume dargestellt, die Auf-
gaben für den Biotopverbund im west-
lichen Stadtgebiet wahrnehmen sowie
die sie vernetzenden Schutzauswei-
sungen.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
22
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
23
3-1.1 E r h a l t u n g
Das Entwicklungsziel umfasst neben
der Erhaltung der vielfältigen Ein-
zelelemente die Erhaltung der cha-
rakteristischen Landschaftsstrukturen
mit den prägenden Landschaftsteilen,
aber auch den kulturhistorisch be-
dingten Wechsel der Landschaftsnut-
zung. Die Erhaltung der vielfältigen
Tier- und Pflanzenwelt mit den not-
wendigen Lebensräumen und -
bedingungen ist eingeschlossen und
dient maßgeblich dem Biotopver-
bund. Soweit Ausgleichs-, Ergän-
zungs- und Sicherungsmaßnahmen
erforderlich sind, sind diese den öko-
logischen Gegebenheiten der Land-
schaftseinheiten anzupassen.
Eine ruhige, landschaftsgebundene
Erholung steht im Einklang mit dem
Entwicklungsziel, soweit nicht in den
Schutzgebieten abweichende Rege-
lungen getroffen sind.
Dieses Entwicklungsziel weist den
größten Flächenanteil im Plangebiet
aus.
Der Schwerpunkt der Darstellung er-
folgt in den Landschaftsräumen Scho-
nebeck, Rüschenfeld und Alvingheide.
Das Entwicklungsziel erfasst die Be-
reiche, die aufgrund ihres typischen
abwechslungsreichen Bildes als Müns-
terländische Parklandschaft bezeich-
net werden.
Sie sind charakterisiert durch eine
reichhaltige Ausstattung an gliedern-
den und belebenden Elementen mit
Feldgehölzen und -hecken, Ufergehöl-
zen, Waldbereichen usw., die Lebens-
raum für die Tier- und Pflanzenwelt
bilden. Aufgrund des engräumigen
Wechsels bilden diese Elemente ein
weit verzweigtes Netz naturnaher
Strukturen und übernehmen wichtige
Aufgaben für den Biotopverbund.
Bildstöcke und Wegekreuze als Zeug-
nis ländlicher Tradition runden das
Bild ab.
Ergänzende Anpflanzungen oder An-
lage von Biotopen im Rahmen der
Landschaftsplanung stehen dem Ent-
wicklungsziel nicht entgegen.
Sie leisten einen wesentlichen Beitrag
für die Erhaltung bestehender Lebens-
räume, da sie kleinräumig einer Ver-
besserung des Biotopverbunds dienen
und somit helfen, den Landschafts-
raum in seiner Gesamtheit als Lebens-
raum zu sichern. Daneben überneh-
men sie bedeutsame Funktionen für
das Landschaftsbild.
Mit der Ausweisung des Entwicklungs-
ziels erfolgt keine Beurteilung der
rechtlichen Zulässigkeit von baulichen
Anlagen.
Die Qualität des Raumes ist durch fol-
gende Maßnahmen zu sichern:
Erhaltung der vorhandenen Struktu-
ren wie Hecken, Wallhecken,
Baumgruppen, Baumreihen, Obst-
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
24
wiesen, Feldgehölze und Wald in
ihrem jetzigen Umfang mit naturna-
her Artenzusammensetzung,
Entwicklung eines Waldmantels im
Rahmen der Walderneuerung,
Erhaltung der Grünlandflächen in
ihrem jetzigen Umfang,
Extensivierung der landwirtschaftli-
chen Nutzung auf der Grundlage
vertraglicher Vereinbarungen. In
diesem Zusammenhang ist insbe-
sondere eine Ausdehnung des
Grünlands entlang von Gewässern
anzustreben. Hier sind vor allem
die Möglichkeiten aufzugreifen, die
sich aus dem landwirtschaftlichen
Strukturwandel ergeben,
Förderung umweltschonender (na-
turnaher) Landbewirtschaftungs-
formen, die u. a. eine ganzjährige
Bodenbedeckung vorsehen,
Vermeidung von Gewässerbelas-
tungen in Folge von Einleitung dif-
fuser Stoffe,
Erhaltung der vorhandenen natur-
nahen Fließ- und Stillgewässer,
Erhöhung der ökologischen Leis-
tungsfähigkeit bisher verrohrter o-
der ausgebauter Fließgewässer
durch geeignete Maßnahmen wie
Entrohrung, Entfesselung, Herab-
setzung der Unterhaltungsintensität
und Bepflanzung,
Sicherung bzw. Entwicklung eines
ausreichend bemessenen Gewäs-
serrandstreifens,
Erhaltung der Auenbereiche durch
Freihaltung von Bebauung, Straßen
und Leitungen,
Vermeidung morphologischer und
standörtlicher Veränderungen,
Vermeidung weiterer Einengung
und Zerschneidung der freien
Landschaft durch
- Ausdehnung der Besiedlung,
und Errichtung baulicher Anla-
gen im Außenbereich gemäß §
35 (2) Baugesetzbuch (sog.
nicht privilegierte Vorhaben)
- Straßenbaumaßnahmen über
die im Flächennutzungsplan
dargestellten Maßnahmen hin-
aus;
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
25
3-1.1.1 E r h a l t u n g u n d
S i c h e r u n g
Das Entwicklungsziel beinhaltet die
Sicherung des Freiraums i. S. einer
Spezifizierung des Entwicklungszie-
les „Erhaltung“ gemäß 3-1.1.
Bei der Darstellung des Entwick-
lungsziels wurden die landesplaneri-
schen Zielsetzungen und die im Re-
gionalplan – Teilabschnitt Zentrales
Münsterland – dargestellten Sied-
lungsbereiche berücksichtigt.
Das Entwicklungsziel wird für folgen-
de Teilräume dargestellt:
3-1.1.1.1 Kinderbachtal
3-1.1.1.2 Gievenbachtal
3-1.1.1.3 Meckelbachtal westlich
Roxel
3-1.1.1.4 Meckelbachtal nördlich
Mecklenbeck
3-1.1.1.5 Offerbach westlich Al-
bachten
Das Entwicklungsziel wird für Land-
schaftsräume dargestellt, die im Über-
gangsbereich vom besiedelten Stadt-
raum in die freie Landschaft liegen
und besondere stadtökologische und
freiraumspezifische Funktionen über-
nehmen. Sie sind von Bebauung frei-
zuhalten.
3-1.1.1.1
Kinderbachtal
Das Schwergewicht der Landschafts-
entwicklung liegt in diesem land-
schaftlich geprägten Raum auf der
Erhaltung der Landschaftsstrukturen
sowie der Sicherung einer freiraum-
bezogenen Erholung.
Die Darstellung umfasst das westliche
Kinderbachtal entlang des Horstmarer
Landwegs.
In seiner Funktion als Belüftungskorri-
dor und Kaltluftentstehungsgebiet
fungiert das Kinderbachtal als klima-
ökologischer Ausgleichsraum.
Innerhalb des Grünsystems der Stadt
Münster fungiert das Kinderbachtal als
Grünzug und übernimmt grünstruktu-
relle Aufgaben.
Das Gewässer mit seiner Aue über-
nimmt wichtige Aufgaben für den Bio-
topverbund.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.11
Das Entwicklungsziel trägt in beson-
derer Weise dem Schutz und der
Entwicklung der Gewässeraue Rech-
nung.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
26
3-1.1.1.2 Gievenbachtal
Das Schwergewicht der Landschafts-
entwicklung liegt auf der Erhaltung
der bestehenden Strukturen und
Elemente sowie der Sicherung einer
freiraumbezogenen Erholung.
Die Darstellung umfasst das Gieven-
bachtal u. a. im Siedlungsbereich Gie-
venbeck.
Die Grünordnung weist die Flächen als
Teil des 2. Grünrings aus.
Sie übernehmen stadtbezogene, öko-
logische Ausgleichsfunktionen und
sind von großer Bedeutung für Erho-
lung, Stadtgliederung und Stadtklima.
Insbesondere die Gewässerabschnitte
mit bachbegleitendem Grünland au-
ßerhalb der städtebaulich geprägten
Räume sind aufgrund des Arteninven-
tars besonders bedeutsam für den Na-
tur- und Artenschutz.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.15
3-1.1.1.3
Meckelbachtal westlich Roxel
In diesem Raum liegt das Schwerge-
wicht der Landschaftsentwicklung auf
der Sicherung der Freiraumfunktion
und Erhaltung der Landschaftsstruk-
turen.
Die Darstellung umfasst das westliche
Meckelbachtal im Abschnitt zwischen
Roxel und der Bösenseller Straße und
greift damit den Regionalplan auf.
Der Meckelbach übernimmt wichtige
Funktionen für den Biotopverbund und
ist darüber hinaus mit seinen Gehölz-
strukturen bedeutsam für das Land-
schaftsbild.
Aufgrund der geplanten Entwicklung
von Wohnbauflächen westlich von
Roxel wird die Meckelbachaue mit ih-
ren angrenzenden Räumen zukünftig
von besonderer Bedeutung für eine
siedlungsnahe Erholung sein.
3-1.1.1.4
Meckelbachtal nördlich Mecklen-
beck
Das Schwergewicht der Landschafts-
entwicklung liegt in diesem Raum auf
der Sicherung einer freiraumbezoge-
nen Erholung.
Die Darstellung umfasst das Meckel-
bachtal sowie benachbarte Flächen.
Für das Stadtklima Münsters ist dieser
Landschaftsraum von besonderer Be-
deutung. Als Kaltluftentstehungsge-
biet, Kaltluftleitbahn und Teil des zent-
ralen Belüftungskorridors Aa-
tal/Meckelbachtal übernimmt dieser
Raum bedeutende Aufgaben für die
Versorgung des westlichen Stadtge-
biets und darüber hinaus des inner-
städtischen Siedlungsraums mit
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
27
Frischluft.
Der Meckelbach ist in Teilen renatu-
riert worden. Angrenzende Flächen
wurden im Zuge der Entwicklung von
Ausgleichsflächen naturnah gestaltet.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.18
3-1.1.1.5
Offerbach westlich Albachten
Für den Landschaftsraum zwischen
dem westlichen Siedlungsrand von
Albachten und dem Offerbach wird
das Entwicklungsziel Erhaltung und
Sicherung dargestellt.
Dieser Raum übernimmt wichtige
Funktionen für die wohnungsnahe Er-
holungs- und Freizeitnutzung der Bür-
ger Albachtens.
3-1.1.2 T e m p o r ä r e E r h a l t u n g
Es handelt sich bei dem Entwick-
lungsziel um eine Spezifizierung des
Entwicklungsziels „Erhaltung“.
Das Entwicklungsziel beinhaltet die
befristete Erhaltung der Landschaft
bis zum Zeitpunkt einer städtebauli-
chen Überplanung durch Bebau-
ungspläne.
Mit Rechtswirksamkeit des Bebau-
ungsplans tritt in dessen Geltungsbe-
reich der Landschaftsplan entspre-
chend § 29 (4) Landschaftsgesetz
außer Kraft.
Das Entwicklungsziel wird für folgen-
de Teilräume dargestellt:
3-1.1.2.1 Feldstiege
3-1.1.2.2 Steinfurter Straße
3-1.1.2.3 Gievenbeck - Waldorfschule
3-1.1.2.4 Roxel
3-1.1.2.5 Albachten
3-1.1.2.6 Mecklenbeck
Der Regionalplan, in seiner Funktion
als Landschaftsrahmenplan im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes,
bringt die landesplanerischen Ziele
und Erfordernisse der Raumordnung
und Landesplanung zum Ausdruck
und stellt die Räume einer zukünftigen
Siedlungsentwicklung dar. Für diese
wird das Entwicklungsziel „Temporäre
Erhaltung“ dargestellt.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
28
3-1.1.2.1 Feldstiege
Der Teilraum liegt unmittelbar südlich
der Feldstiege in räumlicher Benach-
barung zum bestehenden Gewerbe-
gebiet.
Der Regionalplan stellt die Fläche als
Gewerbe- und Industrieansiedlungs-
bereich dar.
3-1.1.2.2
Steinfurter Straße
Das Entwicklungsziel wird dargestellt
für den Landschaftsraum zwischen
Steinfurter Str. und Horstmarer Land-
weg.
Gemäß Regionalplan sind entlang der
Steinfurter Str. Gewerbe- und Indust-
rieansiedlungen zulässig, entlang des
Wasserwegs besondere öffentliche
Einrichtungen.
3-1.1.2.3
Gievenbeck - Waldorfschule
Die östlich der Waldorfschule gelege-
nen Flächen werden für Erweiterungs-
zwecke vorgehalten.
3-1.1.2.4
Roxel
Die Teilräume befinden sich nördlich,
westlich sowie südlich von Roxel.
Der Regionalplan stellt Wohnsied-
lungsbereiche dar. Zwischen den
Straßen Oberort und Welsingheide
weist der Regionalplan Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereiche aus.
3-1.1.2.5
Albachten
Das Entwicklungsziel wird dargestellt
für Teilbereiche östlich und südlichöst-
lich von Albachten.
Der Regionalplan stellt Wohnsied-
lungsbereiche dar, für die Flächen
südlich der Bahnlinie Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereiche.
3-1.1.2.6
Mecklenbeck
Betroffen sind Flächen in Mecklenbeck
unmittelbar südlich der Eisenbahnlinie.
Der Regionalplan stellt eine Erweite-
rung der bestehenden Wohnsied-
lungsbereiche in östlicher Richtung
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
29
dar.
3-1.2 A n r e i c h e r u n g
Das Entwicklungsziel wird für folgen-
de Teilräume dargestellt:
3-1.2.1 Nienberge
3-1.2.2 Hangenfeld
3-1.2.3 Brock
3-1.2.4 Nordwestlich Zoo
3-1.2.5 Südliches Rüschenfeld
3-1.2.6 Oberort/Altenroxel
3-1.2.7 Dülmener Straße
3-1.2.8 Sendener Stiege
Das Entwicklungsziel wird für solche
Teilräume dargestellt, die nur unzu-
reichend mit gliedernden und bele-
benden Elementen ausgestattet sind
und demzufolge der Biotopverbund
nicht bzw. nur unzureichend gewähr-
leistet ist. Die Gliederung in mehrere
Teilräume trägt der unterschiedlichen
Ausprägung ihrer Landschaftsfaktoren
Rechnung.
Das Schwergewicht der Aufgaben liegt
in:
der Gliederung der landwirtschaftli-
chen Flächen durch Anpflanzun-
gen,
der Vernetzung vorhandener bzw.
angrenzender Strukturen bzw. Le-
bensräume,
Neben der Anreicherung des Land-
schaftsbilds beinhaltet das Entwick-
lungsziel gleichermaßen die Entwick-
lung von Lebensräumen für eine viel-
fältige Tier- und Pflanzenwelt.
Das Entwicklungsziel schließt die
Erhaltung der vorhandenen Elemente
und Strukturen sowie ihrer Qualitäten
im Sinne des Entwicklungsziels „Er-
haltung“ ein.
Die in den Teilräumen notwendigen
Maßnahmen sind den ökologischen
Gegebenheiten der jeweiligen Land-
schaftseinheit anzupassen.
Eine ruhige, landschaftsbezogene
Erholung steht mit dem Entwick-
lungsziel in Einklang, soweit nicht in
den Schutzgebieten abweichende
Regelungen getroffen sind (Vgl. Kapi-
tel 3-2.0).
der Bereitstellung neuer Lebens-
räume,
der ökologischen Aufwertung von
Gewässern und Gräben sowie der
Verbesserung der Strukturgüte,
der Aufwertung des Landschafts-
bilds,
der Entwicklung und Pflege beste-
hender Kleingewässer als Lebens-
raum für Amphibien insbesondere
durch
- Entschlammungsmaßnahmen,
- Abflachen der Ufer,
- Sicherstellen einer ausreichen-
den Belichtung,
- Entwickeln eines naturnahen
Gehölzbestands,
- Anlage von Puffersteifen;
3-1.2.1 Nienberge
Das Schwergewicht der Landschafts-
entwicklung liegt in der Anreicherung
des Raumes mit gliedernden und
belebenden Elementen zur Verbes-
Das Bild dieses Teilraumes zwischen
der Altenberger Straße und der Bun-
desstr. 54 ist in durch eine ackerbauli-
che Nutzung geprägt.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
30
serung der Landschaftsstruktur und
Vernetzung bestehender Biotope.
Die intensive Bewirtschaftung hat zu
einer Verarmung an Gehölzstrukturen
geführt.
Zur Anreicherung der Landschaft sind
insbesondere folgende Aufgaben zu
erfüllen:
Anpflanzung von Hecken, Ufergehöl-
zen und Baumreihen
- als Wanderungslinien bzw. zur
Schaffung neuer Lebensräume,
- zur Vernetzung mit umliegenden
Landschaftsräumen der Feldstiege
und im Bereich Alberdingweg,
- zur ökologischen Aufwertung von
Gewässern und Gräben,
- zur Aufwertung des Landschafts-
bilds;
3-1.2.2
Hangenfeld
Das Schwergewicht der Landschafts-
entwicklung liegt in diesem Raum in
einer Anreicherung mit gliedernden
und belebenden Elementen zur Ver-
netzung bestehender Biotope und
Gliederung der Landschaft.
Der Landschaftsraum zwischen Aa –
Tal und dem Stadtteil Roxel ist durch
eine intensive landwirtschaftliche Bo-
dennutzung geprägt.
Es sind nur unzureichend gliedernde
und belebende Elemente vorhanden.
Zur Verbesserung landschaftlicher
und ökologischer Qualitäten sind fol-
gende Aufgaben zu erfüllen:
- Anpflanzung von Hecken, Baum-
reihen, Ufergehölzen und Bäumen
entlang von Wegen, Gewässern
und Nutzungsgrenzen zur
- Schaffung neuer Lebensräume
als Wanderlinien in der Land-
schaft,
- Vernetzung bestehender Bioto-
pe,
- Landschaftsgliederung,
- Entwicklung, Pflege bestehender
sowie Neuanlage von Kleingewäs-
sern zur Schaffung von Lebens-
raum für die Tier- und Pflanzenwelt
insbesondere für Amphibien;
Der Landschaftsraum wird von der
geplanten Nordumgehung für den
Stadtteil Roxel zerschnitten. Die dar-
aus resultierenden Eingriffe in Natur
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
31
und Landschaft werden weitgehend
vor Ort ausgeglichen.
Diese Entwicklungen machen eine
Neugliederung des Landschaftsraums
Hangenfeld erforderlich.
3-1.2.3
Brock
Das Schwergewicht der Land-
schaftsentwicklung liegt in diesem
Raum in einer Anreicherung mit
gliedernden und belebenden Ele-
menten zur Vernetzung von Bioto-
pen.
Der Landschaftsraum ist geprägt
durch die Gewässerläufe Helmer- und
Tilbecker Bach.
Diese übernehmen als Leit- und Wan-
derlinien wichtige Aufgaben für den
Biotopverbund im Landschaftsraum
Brock und darüber hinaus in die an-
grenzenden Landschaftsräume.
Es sind folgende Aufgaben zu erfül-
len:
- Anpflanzung von Ufergehölzen ent-
lang der Gewässer zur
- Schaffung von Lebensraum
- Optimierung der Gewässerstruk-
turgüte,
- Optimierung der Vernetzung in-
nerhalb des Biotopverbunds;
- Anpflanzung von Hecken und
Bäumen entlang von Wegen und
Nutzungsgrenzen zur
- Vernetzung bestehender Bioto-
pe und
- Landschaftsgliederung;
- Neuanlage von Kleingewässern zur
Schaffung von Lebensraum für die
Tier- und Pflanzenwelt;
3-1.2.4
Nordwestlich Zoo
Das Schwergewicht der Landschafts-
entwicklung liegt in diesem Raum in
einer Anreicherung mit gliedernden
und belebenden Elementen zur Glie-
derung der Landschaft und Vernet-
zung mit den Biotopen umliegender
Landschaftsräume.
Der Teilraum nordwestlich des Zoos
ist gekennzeichnet durch die Lage
zwischen Gievenbach und Aa – Tal.
Ihm kommen somit wesentliche Auf-
gaben für die Vernetzung dieser
Landschaftsräume zu.
Zur Gliederung der Landschaft und
Vernetzung bestehender Biotope sind
Anpflanzungen von Baumreihen und
Ufergehölzen entlang von Wegen und
Gewässern vor zu nehmen.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
32
3-1.2.5
Südliches Rüschenfeld
Das Schwergewicht der Landschafts-
entwicklung liegt in diesem Raum in
einer Entwicklung der vorhandenen
Lebensräume.
Der Teilraum ist geprägt durch eine
ackerbauliche Nutzung.
Die vorhandenen Lebensräume bilden
ein Grundgerüst an gliedernden und
belebenden Elementen innerhalb des
Landschaftsraums, das nur bedingt
geeignet ist, die an diesen Land-
schaftsraum zu stellenden ökologi-
schen Anforderungen zu erfüllen.
Zur Verbesserung landschaftlicher
und ökologischer Qualitäten sind fol-
gende Aufgaben zu erfüllen:
- Entwicklung und Optimierung be-
stehender Biotope
- zur Steigerung der strukturellen
Vielfalt der Landschaft,
- zur Verbesserung der Vernet-
zungsfunktionen innerhalb des
Biotopverbunds,
- als Lebensraum für Flora und
Fauna,
- zum Schutz vor angrenzenden
Nutzungen;
3-1.2.6
Oberort/Altenroxel
Das Schwergewicht der Landschafts-
entwicklung liegt in diesem Raum in
einer Anreicherung mit gliedernden
und belebenden Elementen als Le-
bensraum für Flora und Fauna sowie
in einer Gliederung der Landschaft.
Der Landschaftsraum zwischen Al-
bachten, Roxel und Mecklenbeck ist
geprägt durch eine intensive landwirt-
schaftliche Nutzung, die eine weitge-
hende biologische Verarmung dieser
Flächen zur Folge hatte. Die nur in
sehr geringer Zahl und geringem Um-
fang vorhandenen landschaftsglie-
dernden und –belebenden Strukturen
sowie Elemente sind nicht ausrei-
chend, um ökologisch bedeutsame
und erforderliche Leistungen zu erfül-
len.
In den v. g. Landschaftsräumen man-
gelt es an einer Grundausstattung mit
Landschaftselementen.
Zur Verbesserung landschaftlicher und
ökologischer Qualitäten sind folgende
Aufgaben zu erfüllen:
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
33
- Anpflanzung von Hecken und
Bäumen entlang von Straßen, We-
gen und Nutzungsgrenzen sowie
Ufergehölzen entlang von Fließge-
wässern zur
- Schaffung einer Grundausstat-
tung mit gliedernden und bele-
benden Strukturen,
- Schaffung von Lebensräumen
für Flora und Fauna,
- Landschaftsgliederung,
- Vernetzung bestehender Bioto-
pe, insbesondere umliegender
Landschaftsräume,
- Belebung des Landschaftsbilds,
- Entwicklung und Pflege bestehen-
der Kleingewässer als Lebens-
raum, insbesondere für Amphibien;
3-1.2.7
Dülmener Straße
Das Schwergewicht der Landschafts-
entwicklung liegt in diesem Raum in
einer Anreicherung mit gliedernden
und belebenden Elementen zur Ver-
netzung bestehender Biotope und
Gliederung der Landschaft.
Der Teilraum zu beiden Seiten der
Dülmener Str. ist durch eine landwirt-
schaftliche Nutzung gekennzeichnet.
Die bestehende Grundausstattung mit
gliedernden und belebenden Elemen-
ten ist zur Verbesserung landschaftli-
cher und ökologischer Qualitäten zu
entwickeln.
Zu den zu erfüllenden Aufgaben zäh-
len die Anpflanzung von Ufergehölzen
entlang von Gewässern zur
- Vernetzung bestehender Biotope,
- Landschaftsgliederung,
- Ausgestaltung des Landschafts-
bilds für eine landschaftsverträgli-
che, wohnungsnahe Freizeit- und
Erholungsnutzung;
3-1.2.8
Sendener Stiege
Das Schwergewicht der Landschafts-
entwicklung liegt in diesem Raum in
einer Anreicherung mit gliedernden
und belebenden Elementen zur
Schaffung von Lebensräumen und
Gliederung der Landschaft.
Der Teilraum umfasst den Bereich
zwischen Sendener Stiege und Bahn-
linie.
Folgende Aufgaben sind zu erfüllen:
Anpflanzung von Hecken und Uferge-
hölzen entlang von Wegen und Ge-
wässern zur
- Vernetzung bestehender Biotope,
- Landschaftsgliederung,
- Einbindung der Bundesbahnlinie in
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
34
das Landschaftsbild;
3-1.3 O p t i m i e r u n g A a – Tal
Das Entwicklungsziel umfasst ver-
schiedene Teilaspekte.
Es beinhaltet zunächst die Erhaltung
der gebietstypischen Biotopstrukturen
als Lebensraum für gefährdete Tier-
und Pflanzenarten.
Daneben ist die besondere natur-
räumliche Bedeutung des Aatals mit
seinen zum Teil noch ausgeprägten
Auenfunktionen zu sichern und zu
entwickeln.
Darüber hinaus ist eine Optimierung
i. S. einer Verbesserung der ökologi-
schen Funktionen des Gewässers
sowie des Biotopverbunds vorzu-
nehmen.
Das Entwicklungsziel beinhaltet
ebenso die Verbesserung der Was-
serqualität.
Das Entwicklungsziel wird für das
westliche Aatal dargestellt. Es er-
streckt sich auf den eigentlichen Ge-
wässerlauf, die angrenzende Aue so-
wie Teile der Niederterrasse.
Der Aasee ist nicht Bestandteil des
Entwicklungsziels Optimierung Aa-Tal,
stattdessen wird dort ein gesondertes
Entwicklungsziel dargestellt, dass den
vorrangigen Freizeit- und Erholungs-
nutzungen unter Berücksichtigung der
Verbesserung der Wasserqualität
Rechnung trägt.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-1.4.
Die Gebietskulisse des Entwicklungs-
ziels Optimierung Aa-Tal ist nicht iden-
tisch mit der Abgrenzung des Natur-
schutzgebiets Aa-Aue. Vgl. Festset-
zung Nr. 3-2.1.1
Die Naturschutzgebietskulisse bleibt
räumlich hinter dem Entwicklungsziel
zurück.
Aufgrund der z. T. ausgeprägten Mor-
phologie kommt dem Talraum der Aa
in der sonst reliefarmen Landschaft
des Plangebiets eine besondere Be-
deutung zu.
Insgesamt ist ein relativ hoher Grün-
landanteil vorhanden, der zusammen
mit naturnahen Waldkomplexen zahl-
reiche schutzwürdige Biotope bildet,
aber auch das Landschaftsbild ent-
scheidend prägt.
Daneben wird aber auch in erhebli-
chen Umfang Ackerbau betrieben.
Zur Sicherung bzw. Optimierung des
Lebensraums Aa-Tal sind folgende
Aufgaben zu erfüllen:
- Anpflanzung von Ufergehölzen ent-
lang der Aa zur
- Schaffung von Lebensraum,
- Optimierung der gewässerspezi-
fischen Funktionen,
- Vernetzung von Biotopen,
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
35
- Bereicherung des Landschafts-
bilds;
- Neuanlage von Kleingewässern zur
Schaffung von Lebensraum für die
Tier- und Pflanzenwelt.
- Entwicklung von Uferstreifen sowie
Ausdehnung von Schilfgürteln,
Hochstaudenfluren, Nasswiesen
zur
- Schaffung der räumlichen Vo-
raussetzungen für eine Entwick-
lung der Aa,
- Schaffung von Lebensraum,
- Vernetzung von Biotopen,
- Minderung des direkten Nähr-
und Schadstoffeintrags in das
Gewässer und damit der Ver-
besserung der Gewässergüte;
- Verwendung von Gehölzarten der
potentiellen natürlichen Vegetation
bei Wiederaufforstungsmaßnah-
men,
- Umstellung auf eine naturnahe und
-verträgliche Waldbewirtschaftung,
- langfristige Extensivierung beste-
hender, landwirtschaftlicher Nut-
zungen durch eine Einschränkung
der Anwendung von Pflanzenbe-
handlungs-, Schädlingsbekämp-
fungs- und Düngemitteln sowie die
Umwandlung von Acker in Grün-
land.
Derartige Einschränkungen werden
durch freiwillige, vertragliche Ver-
einbarungen mit den betroffenen
Grundstückseigentümern oder Nut-
zungsberechtigten geregelt (Ver-
tragsnaturschutz).
3-1.4 F r e i z e i t - u n d E r h o l u n g
s s c h w e r p u n k t A a s e e
Das Entwicklungsziel beinhaltet die
Erhaltung der derzeitigen Freizeit-
und Erholungsnutzungen am Aasee
sowie die dauerhafte Sicherung der
Freiraumfunktion.
Das Entwicklungsziel wird ausschließ-
lich für den Aasee und die angrenzen-
den Freiräume dargestellt. Die Aa ist
nicht Gegenstand dieses Entwick-
lungsziels.
Vgl. Kapitel 3-1.3
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
36
Ebenso ist die Verbesserung der
Wasserqualität durch geeignete
Maßnahmen zu fördern.
Die Entwicklung weiterer Freizeit-
und Erholungsnutzungen, die auf
eine sensible, freiraumbezogene
Nutzung abzielen, steht im Einklang
mit den Zielen dieses Entwicklungs-
ziels.
Die Erholungsnutzung und das Ziel
Der Aasee mit den angegliederten Er-
holungseinrichtungen Allwetterzoo
einschließlich westfälischem Pferde-
museum, Freilichtmuseum Mühlenhof,
Westfälisches Museum für Naturkun-
de, Planetarium sowie Sportpark Sen-
truper Höhe übernimmt bedeutende
Funktionen für die Freizeit- und Erho-
lungsnutzung für die Stadt Münster
und darüber hinaus die Region.
der Verbesserung der Wasserqualität
sind dabei aufeinander abzustimmen
und zu optimieren.
Im Rahmen der Landschaftsplanung
werden die vorgenannten Nutzungen
durch die Darstellung eines eigen-
ständigen Entwicklungsziels nach-
drücklich gesichert. Das Entwicklungs-
ziel steht der Entwicklung weiterer
Nutzungen für die naturverträgliche
Erholung nicht entgegen.
Entwicklungs-, Pflege- und Erschlie-
ßungsmaßnahmen werden nicht fest-
gesetzt.
3-2.0 BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE
VON NATUR UND LANDSCHAFT
(§ 20 BNatSchG)
Im Plangebiet werden gemäß § 20
BNatSchG folgende besonders zu
schützende Teile von Natur und
Landschaft festgesetzt:
3-2.1 Naturschutzgebiete –NSG-
(§ 23 BNatSchG)
3-2.2 Landschaftsschutzgebiete
–LSG-
(§ 26 BNatSchG)
3-2.3 Naturdenkmale –ND-
(§ 28 BNatSchG)
3-2.4 Geschützte Landschaftsbe-
standteile –LB-
(§ 29 BNatSchG)
Die besonders geschützten Teile von
Natur und Landschaft übernehmen
bedeutende Funktionen für den Bio-
topverbund im Sinne des § 20 und 21
BNatSchG. Dieses Netz aus räumlich
oder funktional verbundenen Lebens-
räumen dient der nachhaltigen Siche-
rung von heimischen Tier- und Pflan-
zenarten und deren Populationen ein-
schließlich ihrer Lebensräume und Le-
bensgemeinschaften sowie der Be-
wahrung, Wiederherstellung und Ent-
wicklung funktionsfähiger ökologischer
Wechselbeziehungen.
Der Biotopverbund besteht aus Kern-
flächen, Verbindungsflächen und Ver-
bindungselementen.
NSG übernehmen wesentliche Aufga-
ben für den Biotopverbund. Als Kern-
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
37
flächen bieten sie Lebensraum für be-
drohte Tier- und Pflanzenarten und
fungieren zudem als Reproduktions-
und Ausbreitungsräume.
Vgl. 3-2.1
Geschützte Landschaftsbestandteile
bieten Lebensraum für bedrohte Tier-
und Pflanzenarten, übernehmen aber
auch wichtige Aufgaben für den Ver-
bund von Lebensräumen als sog.
„Trittsteine“ in der Landschaft.
Vgl. 3-2.4
Die Bedeutung der Naturdenkmale für
den Biotopverbund liegt ebenso wie
bei den geschützten Landschaftsbe-
standteilen in ihrer Funktion als Tritt-
stein.
Vgl. 3-2.3
Hingegen übernehmen Landschafts-
schutzgebiete die Aufgabe der Vernet-
zung von Kernflächen innerhalb des
Biotopverbundsystems.
Vgl. 3-2.2
Gemäß § 36a LG steht der Stadt
Münster als Träger der Landschafts-
planung für die Umsetzung der im
Landschaftsplan nach §§ 20 Abs. 1,
23, 26, 28 und 29 BNatSchG getroffe-
nen Festsetzungen ein Vorkaufsrecht
beim Kauf von Grundstücken zu.
Die Grenzen der Schutzgebiete sind in
der Entwicklungs- und Festsetzungs-
karte (E + F Karte) festgesetzt. Eine
Überlagerung von Schutzausweisun-
gen ist ausgeschlossen, d. h. für eine
bestimmte Fläche kann nur eine gülti-
ge Schutzausweisung getroffen wer-
den.
Lässt die Darstellung im Maßstab
1 : 10 000 eine zweifelsfreie Grenzfüh-
rung nicht erkennen, so ist der genaue
Grenzverlauf dem anliegenden Katas-
terverzeichnis zu entnehmen.
Die Katasterauszüge und Flurstücks-
verzeichnisse sind Bestandteil der
textlichen Darstellungen und Festset-
zungen.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
38
Der jeweilige Schutzzweck ist den ent-
sprechenden textlichen Festsetzungen
zu entnehmen.
Alle Schutzausweisungen sind durch-
gängig nach folgendem Schema ge-
gliedert:
I – Verbote
II – Nicht betroffene Tätigkeiten
III – Gebote
IV – Befreiungen
V – Ausnahmen
Wird für ein Schutzgebiet eine der
oben aufgeführten Regelungen nicht
getroffen, so entfällt auch der entspre-
chende Gliederungspunkt.
Die Allgemeinen Regelungen gelten
für alle Schutzausweisungen einer
Schutzkategorie.
Soweit für die einzelnen Schutzgebie-
te spezifischer Regelungsbedarf be-
steht, wird dieser in Form von Beson-
deren Regelungen festgesetzt.
Verstöße gegen die Ge- und Verbote
der nachfolgenden Schutzausweisun-
gen stellen eine Ordnungswidrigkeit
gemäß § 69 BNatSchG bzw. § 70 LG
dar. Ordnungswidrigkeiten können
gemäß § 71 LG (1) mit einer Geldbuße
geahndet werden.
Darüber hinaus unterliegen bestimmte
Verstöße bei Naturdenkmalen und in
Naturschutzgebieten den Strafvor-
schriften des Strafgesetzbuches (§§
304 Abs. 1, 329 Abs. 3 StGB).
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
39
3-2.1 N a t u r s c h u t z g e b i e t e
( § 2 3 B N a t S c h G )
Im Plangebiet werden folgende Na-
turschutzgebiete (NSG) festgesetzt:
3-2.1.1 NSG Aa-Aue
3-2.1.2 NSG Alvingheide
§ 23 BNatSchG „Naturschutzgebiete“
Naturschutzgebiete sind rechtsver-
bindlich festgesetzte Gebiete, in de-
nen ein besonderer Schutz von Natur
und Landschaft in ihrer Ganzheit oder
in einzelnen Teilen erforderlich ist
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder
Wiederherstellung von Lebens-
stätten, Biotopen oder Lebens-
gemeinschaften bestimmter wild
lebender Tier- und Pflanzenarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturge-
schichtlichen oder landeskundli-
chen Gründen oder
3. wegen ihrer Seltenheit, besonde-
ren Eigenart oder hervorragenden
Schönheit.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN
3-2.1 I Allgemeine Verbote
----------------------------
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten
----------------------------------------
40
„Alle Handlungen, die zu einer Zerstö-
rung, Beschädigung oder Veränderung
des Naturschutzgebiets oder seiner Be-
standteile oder zu einer nachhaltigen
Störung führen können, sind nach Maß-
gabe näherer Bestimmungen verboten.
Soweit es der Schutzzweck erlaubt,
können Naturschutzgebiete der Allge-
meinheit zugänglich gemacht werden.“
(§ 23 (2) BNatSchG)
Insbesondere sind verboten: Unberührt von den Ver boten bleibt, so-
weit nicht für die einzelnen Naturschutz-
gebiete etwas anderes bestimmt wird:
a) bauliche Anlagen im Sinne des § 2
der Bauordnung für das Land Nord-
rhein – Westfalen zu errichten oder
bestehende bauliche Anlagen oder
deren Nutzung zu ändern, auch
wenn sie keiner Genehmigung oder
Anzeige bedürfen;
a) das Errichten oder Ändern ortsübli-
cher Weidezäune und notwendiger
Forstkulturzäune im Rahmen der
ordnungsgemäßen land- und forst-
wirtschaftlichen Nutzung;
Bauliche Anlagen sind insbesondere auch:
Landungs-, Boots- und Angelstege
am Ufer oder auf dem Grund eines
Gewässers verankerte Fischzuchtanla-
gen
Camping- und Wochenendplätze
Sport- und Spielplätze
Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze
Stellplätze
Jagdkanzeln
Zäune und andere aus Baustoffen oder
Bauteilen hergestellte Einfriedungen
Werbeanlagen oder Warenautomaten
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN
3-2.1 I Allgemeine Verbote
----------------------------
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten
----------------------------------------
41
b) Verkehrsanlagen einschließlich Ne-
benanlagen zu errichten oder zu än-
dern;
b) die Unterhaltung von Straßen, We-
gen und Holzlagerplätzen, sofern die
untere Landschaftsbehörde der
Maßnahme zu gestimmt hat;
Die Regelung bezieht sich gleichermaßen
auf private Straßen, Wege und Plätze.
Unter das Verbot fallen auch die Errich-
tung von land- und forstwirtschaftlichen
Wirtschaftswegen und Holzlagerplätzen
sowie deren Überführung in eine höhere
Ausbaustufe.
c) Bäume, Sträucher oder sonstige
wildwachsende Pflanzen oder ein-
zelne Teile von ihnen abzuschnei-
den, abzupflücken, aus- oder abzu-
reißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen;
c) die gute fachliche Praxis der land-
und forstwirtschaftlichen Bodennut-
zung und fachgerechte Pflege von
Hecken (Auf-den-Stock-setzen),
Kopfbäumen (Schneiteln) sowie
Obstbäumen;
die Realisierung von Schutz-, Pfle-
ge- und Entwicklungsmaßnahmen,
denen die untere Landschaftsbehör-
de zugestimmt hat;
Als Beschädigungen gelten auch das Ver-
letzen des Wurzelwerks oder jede andere
Handlung, die geeignet ist, das Wachstum
nachhaltig zu stören, insbesondere Schä-
den durch Viehtritt und –verbiss, die durch
entsprechende Schutzvorrichtungen wie
Zäune zu verhindern sind.
d) wildlebende Tiere mutwillig zu beun-
ruhigen, ihnen nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten oder
ihre Eier, Larven und Puppen sowie
Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstät-
ten wegzunehmen oder zu beschä-
digen;
d) die ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd, des Jagdschutzes und der Fi-
scherei im bisherigen Umfang;
Eine Beunruhigung kann auch durch Fil-
men/Fotografieren verursacht werden.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN
3-2.1 I Allgemeine Verbote
----------------------------
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten
----------------------------------------
42
e) gebietsfremde Tiere und Pflanzen
auszusetzen oder anzusiedeln;
e) der Anbau von Pflanzen im Rahmen
der ordnungsgemäßen Land- und
Forstwirtschaft;
f) Flächen außerhalb der Wege zu
betreten, auf ihnen zu fahren, Hunde
frei laufen zu lassen oder Kraftfahr-
zeuge, Wohnwagen und Fahrzeuge
aller Art abzustellen;
f) die gute fachliche Praxis der land-
und forstwirtschaftlichen Nutzung in
der bisherigen Art und im bisherigen
Umfang;
die ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd, des Jagdschutzes und der Fi-
scherei;
die Durchführung von Schutz-, Pfle-
ge- und Entwicklungsmaßnahmen,
denen die untere Landschaftsbehör-
de zugestimmt hat;
das Betreten und Befahren von
Schutzgebietsflächen zur Durchfüh-
rung behördlicher Überwachungs-
aufgaben und Unterhaltungsmaß-
nahmen;
Unter das Verbot fällt auch das Sammeln
von Pilzen, das Radfahren sowie die Aus-
bildung oder Prüfung von Hunden.
Zur guten fachlichen Praxis der Forstwirt-
schaft zählt u. a. das Rücken von Holz.
Hierzu zählen u. a. Maßnahmen zur Rena-
turierung von Gewässern, insbesondere
die Wiederherstellung natürlicher Uferbe-
reiche beispielsweise durch Entfernen
technischer Verbauungen und Abflachen
der Uferböschungen.
g) in den geschützten Gebieten Feuer
zu machen, zu rauchen, Grillgeräte
o. ä. zu benutzen, zu lagern oder zu
zelten, Gewässer zu befahren, zu
baden, Angelsitze und –plätze zu er-
richten oder jeglicher anderen Frei-
g) Maßnahmen der Gewässerunterhal-
tung gem. Landeswassergesetz;
Bei Gewässerunterhaltungsmaßnahmen
ist die untere Landschaftsbehörde recht-
zeitig über Art und Zeitpunkt zu unterrich-
ten und anzuhören;
Unterhaltungsmaßnahmen während der
Brut- und Laichzeit sind zu vermeiden;
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN
3-2.1 I Allgemeine Verbote
----------------------------
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten
----------------------------------------
43
zeitbeschäftigung wie Wasser-, Luft-,
Motor- oder Modellsport nachzuge-
hen oder hierzu geeignete Einrich-
tungen zu errichten;
§ 89 Landeswassergesetz bleibt unbe-
rührt.
Vgl. zu Freizeiteinrichtungen auch Verbot
3-2.1 I a).
h) ober- oder unterirdische Ver- und
Entsorgungsleitungen einschließlich
Fernmeldeleitungen anzulegen oder
zu ändern;
i) Verkaufsbuden, -
stände oder
-wagen aufzustellen sowie Werbean-
lagen, Warenautomaten oder Hin-
weisschilder aufzustellen oder anzu-
bringen;
Angesprochen sind solche Werbeanla-
gen/Warenautomaten, die nicht bauliche
Anlagen im rechtlichen Sinne sind.
Vgl. Verbot 3-2.1 I Buchstabe a).
j) feste oder flüssige Abfälle oder
sonstige Stoffe oder Gegenstände
zu lagern, abzuleiten oder wegzu-
werfen oder das Gebiet auf andere
Weise zu verunreinigen;
Hierunter fallen insbesondere auch Schutt
und Boden sowie Gehölzschnitt und Gar-
tenabfälle.
Die Ausbringung von Stoffen wie Dünge-
und Pflanzenschutzmittel etc. im Rahmen
der guten fachlichen Praxis der Landwirt-
schaft fällt nicht unter das Verbot. Glei-
ches gilt für die kurzfristige Lagerung von
Gehölzschnitt bei landschaftspflegerischen
Maßnahmen sowie im Rahmen der guten
fachlichen Praxis der Forstwirtschaft.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN
3-2.1 I Allgemeine Verbote
----------------------------
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten
----------------------------------------
44
k) Aufschüttungen, Verfüllungen, Aus-
schachtungen oder andere Verände-
rungen der Bodengestalt vorzuneh-
men;
„Andere Veränderungen der Bodengestalt“
sind z. B. Veränderungen von Böschun-
gen, Senken, Tälern, Terrassen, Terras-
senkanten, Steilufern etc.
§ 4 (1) LG bleibt unberührt.
l) den Grundwasserflurabstand zu ver-
ändern, Entwässerungs- oder ande-
re, den Wasserhaushalt des Gebie-
tes verändernde Maßnahmen vorzu-
nehmen, insbesondere stehende
oder fließende Gewässer einschließ-
lich Fischteiche anzulegen oder zu
verändern;
Gleiches gilt auch für die Schädi-
gung von stehenden und fließenden
Gewässern;
l) die Gewässerunterhaltung in Ab-
stimmung mit der unteren Land-
schaftsbehörde;
die Neuanlage von Gewässern für
den Amphibienschutz in Abstim-
mung mit der unteren Wasser- und
Landschaftsbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungs-
maßnahmen, denen die untere
Landschaftsbehörde zugestimmt hat,
die von ihr angeordnet oder durch-
geführt werden;
Bei fließenden Gewässern soll ein Streifen
von mindestens 1,0 m, bei stehenden Ge-
wässern von mindestens 2,0 m oberhalb
der Oberkante der Böschung verhandelt
werden, um sie aus der Nutzung heraus
zu nehmen. Bei Weidenutzung sind Zäune
im entsprechenden Abstand vorzuhalten.
Die Neuanlage von Dränagen/Gräben stel-
len Entwässerungsmaßnahmen i. S. des
Verbotes dar. Die Unterhaltung bestehen-
der Dränagen fällt nicht unter das Verbot.
Der Besatz von Amphibienschutzgewäs-
sern mit Fischen ist nicht zulässig.
m) Grünland umzubrechen, in Acker-
land oder eine andere Nutzung um-
zuwandeln;
m) Grünland, welches ehemals von
Acker in Grünland auf der vertragli-
chen Basis der Naturschutzsonder-
programme des Landes NW umge-
wandelt worden ist bzw. wird;
Standorte, die mit sog. Ackergras
eingesät wurden oder werden;
Das Umbruchverbot schließt den Pfle-
geumbruch ein.
Das Entwässerungsverbot ist in 3-2.1 I l)
geregelt.
Begriffsbestimmungen:
Umwandlung ist eine auf Dauer angelegte
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN
3-2.1 I Allgemeine Verbote
----------------------------
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten
----------------------------------------
45
Flächenstilllegungen, die auf der
Grundlage EU-weiter Programme
und Vorgaben erfolgt sind bzw. er-
folgen werden;
Veränderung von Grünland oder Brachflä-
chen in Acker oder eine andere Nutzungs-
art.
Pflegeumbruch ist eine im Rahmen der
ordnungsgemäßen Landwirtschaft vo-
rübergehende mechanische Veränderung
von Grünland und die sofortige Wieder-
herstellung der Fläche als Dauergrünland
nach dem Umbruch. Die Wiedereinsaat
nach dem Pflegeumbruch hat innerhalb
eines Monats zu erfolgen.
Ackergras wird im Rahmen der ordnungs-
gemäßen Landwirtschaft als 1 – 2-jährige
Zwischennutzung i. S. eines Fruchtfolge-
wechsels auf Ackerstandorten angebaut
(temporäre Grünlandnutzung). Ackergras
fällt nicht unter das Verbot.
n) Pflanzenbehandlungs- oder Schäd-
lingsbekämpfungsmittel zu lagern,
Klärschlamm, Gülle oder Gärfutter
oder deren Abwässer auszubringen
oder zu lagern sowie Düngemittel zu
lagern;
n) die gute fachliche Praxis der Land-
wirtschaft auf landwirtschaftlichen
Nutzflächen;
Das Verbot bezieht sich auf Flächen, die
nicht landwirtschaftlich genutzt werden,
wie beispielsweise Brachland, Wegraine
etc.
Eine Einschränkung der Anwendung von
Pflanzenbehandlungs-, Schädlingsbe-
kämpfungs- oder Düngemitteln auf land-
wirtschaftlichen Flächen im Sinne einer
Extensivierung erfolgt durch freiwillige ver-
tragliche Vereinbarungen mit den betroffe-
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN
3-2.1 I Allgemeine Verbote
----------------------------
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten
----------------------------------------
46
nen Grundstückseigentümern oder Nut-
zungsberechtigten.
o) im Wald Pflanzenschutzmittel ein-
schließlich Schädlingsbekämp-
fungsmittel an zu wenden, zu lagern,
Düngemittel und Kalke aus zu brin-
gen oder zu lagern sowie die chemi-
sche Behandlung von Holz oder an-
deren Produkten vor zu nehmen;
o) die Anwendung von Pflanzen-
schutzmitteln einschließlich Schäd-
lingsbekämpfungsmitteln in Kalami-
tätsfällen;
In begründeten Sonderfällen, z. B. zur
Abwehr von Schäden, die einen Waldbe-
stand in seiner Existenz bedrohen, ist der
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zuläs-
sig.
Die fachliche Begutachtung erfolgt durch
die Pflanzenschutzdienste der Landwirt-
schaftskammern.
die Bodenschutzkalkung von Wald-
flächen in der Zeit vom 01. Septem-
ber bis Ende Februar eines Jahres;
Der Begriff „Kalk“ umfasst die Verwendung
von Kalk i. S. einer Bodenschutzkalkung
p) die forstliche Endnutzung in Form
des Kahlschlags;
p) die forstliche Endnutzung von Na-
delholzbeständen oder Pappelhybri-
den in Form des Kahlschlags;
Die besonderen Festsetzungen für die
forstliche Nutzung werden gemäß § 25 LG
festgesetzt und entsprechend dargestellt.
Vgl. Kap. 3-4.0
Als Kahlschlag gelten alle flächenhaften
Nutzungen größer als 0,3 ha und Eingriffe,
die den Bestockungsgrad unter 0,3 ab-
senken.
q) Erstaufforstungen, Weihnachts-
baum- und Schmuckreisigkulturen
anzulegen;
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN
3-2.1 I Allgemeine Verbote
----------------------------
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten
----------------------------------------
47
r) Wald in eine andere Nutzungsart
umzuwandeln
Unabhängig vom Umwandlungsverbot ist
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bewirtschaftung zugelassen.
s) Laubwald in Nadelwald umzuwan-
deln
t) jagdliche und fischereiliche Einrich-
tungen wie Fütterungsanlagen, Nist-
hilfen für Enten, Ansitzleitern etc. zu
errichten;
t) die Aufstellung von Ansitzleitern an
neuen Standorten, die mit der unte-
ren Landschaftsbehörde abgestimmt
sind;
Die Abstimmung zur Aufstellung von An-
sitzleitern dient der Standortfindung unter
besonderer Berücksichtigung ökologischer
Belange sowie des Landschaftsbilds.
Die gesetzliche Verpflichtung zur ange-
messenen Fütterung des Wildes in Notzei-
ten einschließlich der dazu erforderlichen
Einrichtungen wird nicht eingeschränkt.
Vgl. auch Festsetzung Nr. 3-2.1 I Buch-
stabe a)
u) das Reiten
- im Wald
- in der freien Landschaft außer-
halb von Straßen und Wegen
- auf gekennzeichneten Wander-
wegen
u) das Reiten
- auf solchen Wegen, die in beson-
derer Weise als Reitwege kenntlich
gemacht sind;
- das Reiten auf Straßen und Wegen
- das Kutschfahren auf privaten We-
gen und Straßen, die nach der
Straßenverkehrsordnung nur für
den landwirtschaftlichen Verkehr
freigegeben sind.
Das Verbot entspricht der gesetzlichen
Regelung gem. § 50 Landschaftsgesetz.
Im Wald ist das Reiten auf den Wegen
sowie auch außerhalb der Wege unter-
sagt.
Zulässig ist das Reiten im Wald nur auf
solchen Wegen, die als Reitwege in be-
sonderer Weise kenntlich gemacht sind.
Für das Reiten auf privaten Straßen und
Wegen in der freien Landschaft bedarf es
eines gültigen Reitkennzeichens.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
48
3-2.1
III Allgemeine Gebote
---------------------
Es ist geboten:
a) die waldbauliche Behandlung nach
dem Schutzzweck zu bestimmen;
Dieses gilt insbesondere auch für die
Durchführung von Meliorationsmaß-
nahmen.
b) bei Wiederaufforstungen einen äu-
ßeren Waldmantel zu entwickeln;
Die Entwicklung eines Waldmantels im
Rahmen der Wiederaufforstung ist in-
tegrierter Bestandteil einer naturnahen
Waldbewirtschaftung.
3-2.1
IV Befreiungen
---------------------
a) Die untere Landschaftsbehörde kann
gemäß § 67 BNatSchG in Verbin-
dung mit § 69 LG von den Ge- und
Verboten auf Antrag eine Befreiung
erteilen;
b) Befreiungen können mit Auflagen
und Nebenbestimmungen verbun-
den sowie widerruflich oder befristet
erteilt werden.
Um ihre Erfüllung zu sichern, kann
die Hinterlegung von Geldbeträgen
oder eine sonstige Sicherheit gefor-
dert werden;
c) eine unbefristete Befreiung verliert
ihre Gültigkeit, wenn nicht innerhalb
von drei Jahren mit dem befreiten
Vorhaben begonnen oder das be-
gonnene Vorhaben länger als ein
Jahr unterbrochen worden ist. Die
Frist kann auf schriftlichen Antrag
jeweils um bis zu einem Jahr verlän-
gert werden.
§ 67 BNatSchG
(1) Von den Geboten und Verboten
dieses Gesetzes, in einer Rechtsver-
ordnung auf Grund des § 57 sowie
nach dem Naturschutzrecht der Län-
der kann auf Antrag Befreiung gewährt
werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegen-
den öffentlichen Interesses, ein-
schließlich solcher sozialer und
wirtschaftlicher Art, notwendig ist
oder
2. die Durchführung der Vorschriften
im Einzelfall zu einer unzumutba-
ren Belastung führen würde und
die Abweichung mit den Belangen
von Naturschutz und Landschafts-
pflege vereinbar ist.
§ 69 LG
(1) Von den Geboten und Verboten
dieses Gesetzes, der auf Grund die-
ses Gesetzes erlassenen Verordnun-
gen und des Landschaftsplans kann
die untere Landschaftsbehörde auf
Antrag Befreiung erteilen.
(2) Für die Befreiung von den Gebo-
ten und Verboten des § 35 Land-
schaftsgesetz ist abweichend von Ab-
satz 1 der Landesbetrieb Wald und
Holz zuständig. Er entscheidet im Ein-
vernehmen mit der unteren Land-
schaftsbehörde.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
49
3-2.1.1
Naturschutzgebiet Aa -Aue
Die Schutzausweisung ist nach § 23
(1) Nr. 1. bis 3. BNatSchG erforder-
lich.
Sie erfolgt
- zur Erhaltung und Wiederherstel-
lung einer weitgehend naturnahen
Gewässeraue als zentrale Achse
eines Biotopverbundsystems für
das westliche Stadtgebiet Müns-
ters;
Die Schutzausweisung ist Ausdruck
der Maßgaben des Entwicklungs-
ziels 3-1.3.
Ziel der Unterschutzstellung ist die
Sicherung des natürlichen Über-
schwemmungsgebiets der Aa.
Die Schutzausweisung konkretisiert
die Ziele der Raumordnung und
Landesplanung wie sie im Regional-
plan definiert sind.
- zur Erhaltung und Wiederherstel-
lung einer naturnahen Fließgewäs-
serdynamik einschließlich naturna-
her Steil- und Flachufer, Uferab-
brüche, Auskolkungen, offener
Sandablagerungen und Über-
schwemmungsräume, insbesonde-
re durch Selbstentwicklung;
Die Abgrenzung der Gebietskulisse
erfolgt entlang bestehender Struktu-
ren wie Terrassen- und Böschungs-
kanten oder sonstigen topografi-
schen Elementen. Fehlen diese, wird
der Überschwemmungsbereich her-
angezogen.
Die Annahme des Überschwem-
mungsbereichs ist unabdingbar für
- zur Erhaltung, Selbstentwicklung
und Förderung von Lebensge-
meinschaften oder Lebensstätten
bestimmter, zum Teil stark gefähr-
deter bzw. vom Aussterben be-
drohter, wildlebender Pflanzen-
und Tierarten, insbesondere von
die Wiederherstellung einer durch-
gehenden Gewässeraue. Die land-
wirtschaftliche Nutzung in der bishe-
rigen Form und im bisherigen Um-
fang ist weiterhin zulässig und dient
in der Aa-Aue in besonderem Maße
der Sicherung des Grünlands.
Wiesen- und Wasservögeln,
Reptilien, Amphibien, Fischen,
Libellen und Wasserinsekten;
seltenen, zum Teil stark gefähr-
deten Pflanzengesellschaften
und Pflanzenarten des Gewäs-
sers, von Altwassern, Röhrich-
ten und Hochstaudenfluren, des
Feucht- und Nassgrünlandes
sowie der natürlichen Vegetati-
on der Weich- und Hartholzaue.
Die Zielsetzung einer weiteren Opti-
mierung des NSG Aa-Aue ist zu er-
reichen, wenn durch vertragliche
Vereinbarungen z. B. eine Reduzie-
rung bzw. ein Verzicht auf die An-
wendung von Pflanzenbe-
handlungs-, Schädlingsbekämpf-
ungs- und/oder Düngemitteln sowie
langfristig eine Umwandlung von
Ackerflächen in Grünland ermöglicht
werden können. Da diese Maßnah-
me immer in einem betriebsstruktu-
rellen Zusammenhang gesehen
werden müssen, sind diese Ziele nur
im Einvernehmen und im Rahmen
von Verhandlungen zum Vertragsna-
turschutz zu Grunde zu legen.
. Wasserrechtliche Belange bleiben
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
50
unberührt.
Das Naturschutzgebiet umfasst eine
Fläche von ca. 155,4 ha.
Gemarkung:
Flur:
Flurstück:
siehe Flurstücks-
verzeichnis
3-2.1.1
I Besondere Verbote
------------------------------
Zusätzlich zu den Allgemeinen Verbo-
ten unter 3-2.1 I ist untersagt:
a) jagdbare Tiere auszusetzen;
b) jegliche Wildfütterung einschl. der
Notzeitenregelung gem. § 25 Abs.
1 Landesjagdgesetz auf Grünland-
und Brachflächen sowie an und in
Gewässern vorzunehmen;
c) die Aa im Geltungsbereich dieser
Schutzausweisung auszubauen
oder zu begradigen;
Maßnahmen zur Renaturierung der Aa
fallen nicht unter das Verbot.
d) Gewässer zu düngen, zu kalken
oder mechanische, physikalische,
chemische und biologische Verän-
derungen durchzuführen, die die
Beschaffenheit des Gewässers ne-
gativ beeinflussen;
3-2.1.1
III Besondere Gebote
----------------------------
Zusätzlich zu den Allgemeinen Gebo-
ten unter 3-2.1 III ist es geboten:
a) durch freiwillige vertragliche Ver-
einbarungen eine Extensivierung
der landwirtschaftlichen Nutzung
herbeizuführen;
b) bei Wiederaufforstungen aus-
schließlich die Holzarten der poten-
tiell natürlichen Vegetation zu ver-
wenden;
Die besonderen Festsetzungen für
die forstliche Nutzung werden gemäß
§ 25 LG festgesetzt und entspre-
chend dargestellt.
Vgl. Kap. 3-4.0
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
51
3-2.1.1 V Ausnahmen
---------------------
Die untere Landschaftsbehörde kann
auf Antrag eine Ausnahme für den
Pflegeumbruch von Grünland erteilen,
wenn
- betriebliche Gründe dies erfordern
und
- es sich um Grünland handelt, das
weder pflanzensoziologisch oder ar-
tenschutzrechtlich bedeutsam ist und
- keine sonstigen Schutz- und Rechts-
belange entgegen stehen und
- sichergestellt ist, dass die Wieder-
einsaat innerhalb eines Monats er-
folgt.
Ziel des Naturschutzes ist die Erhal-
tung der zum Teil stark gefährdeten
Pflanzengesellschaften des Feucht-
und Nassgrünlandes als prägender
Bestandteil der Gewässeraue der
Aa. Gleichwohl wird anerkannt, dass
der Pflegeumbruch der guten fachli-
chen Praxis der Landwirtschaft ent-
spricht. Für Grünlandflächen ohne
besondere pflanzensoziologische
und artenschutzrechtliche Bedeutung
ist deshalb ein Pflegeumbruch zuläs-
sig.
Langfristiges Ziel ist es, durch freiwil-
lige Vereinbarungen mit den Grund-
eigentümern auf einen Pflegeum-
bruch zu verzichten.
3-2.1.2
Naturschutzgebiet Alvingheide
Die Schutzausweisung ist nach § 23
(1) Nr. 1. bis 3. BNatSchG erforder-
lich.
Die Unterschutzstellung erfolgt zur
Erhaltung, Entwicklung und Wiederher-
stellung naturnaher Waldgesellschaften
des Eichen-Hainbuchen-Waldes mit
Übergängen zum Buchen-Eichenwald
als Lebensraum für seltene, zum Teil
vom Aussterben bedrohte Tier- und
Pflanzenarten.
Das Gebiet umfasst eine Fläche von
ca. 72,7 ha.
Gemarkung: siehe
Flur: Flurstücks-
Flurstück: verzeichnis
Die Schutzausweisung umfasst meh-
rere, räumlich benachbarte Waldbe-
reiche um die Bösenseller Straße.
Die Laubwälder stellen innerhalb des
landesweiten Biotopverbundsystems
NW wertvolle Refugial- und Tritt-
steinbiotope für waldbewohnende
Brutvogelarten dar und zeichnen sich
durch eine große Struktur- und Al-
tersheterogenität aus. Das Gebiet hat
im regionalen Verbund der natur-
raumtypischen Eichenwaldkomplexe
mit ihren typischen Ausprägungen
und ihrem alten Baumbestand eine
herausragende Bedeutung im westli-
chen Münsterland.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
52
Kennzeichnend für alle Waldflächen
sind gleichartige topografische und
bodenkundliche Verhältnisse, die in
ihrer Ausprägung von mäßig feucht
bis nass variieren. Innerhalb der
Laubwälder befinden sich eingestreut
Nadelholzparzellen, die langfristig in
standortgerechte Laubhölzer umzu-
wandeln sind.
Die vorhandene, kulturhistorisch be-
deutsame Landwehr ist in die
Schutzgebietskulisse des NSG inte-
griert.
3-2.1.2 III Besondere Gebote
Zusätzlich zu den allgemeinen Geboten
3-2.1 III ist es geboten:
- bei Wiederaufforstung von Parzellen,
die zum Zeitpunkt der Rechtskraft
dieses Landschaftsplans mit Laub-
hölzern bestockt sind, bodenständi-
ge Laubbäume zu verwenden;
Vgl. Kapitel 3-4.0
- bei Wiederaufforstung von Parzellen,
die zum Zeitpunkt der Rechtskraft
des Landschaftsplanes mit Nadel-
hölzern bestockt sind, mindestens
80 % der Fläche mit bodenständigen
Laubbäumen aufzupflanzen;
Auf max. 20 % der Fläche ist die
Verwendung von standortgerechten
Nadelhölzern zulässig.
Vgl. Kapitel 3-4.0
3-2.2 L a n d s c h a f t s s c h u t z g e -
b i e t e ( § 2 6 B N A T S C H G )
Im Plangebiet wird ein Landschafts-
schutzgebiet (LSG) festgesetzt:
3-2.2.1 LSG Schonebeck, Rüschenfeld
und Alvingheide
§ 26 BNatSchG : Landschaftsschutzge-
biete
Landschaftsschutzgebiete sind
rechtsverbindlich festgesetzte Gebie-
te, in denen ein besonderer Schutz
von Natur und Landschaft erforderlich
ist
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder
Wiederherstellung der Leistungs-
und Funktionsfähigkeit des Na-
turhaushalts oder der Regenera-
tionsfähigkeit und nachhaltigen
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
53
einschließlich des Schutzes von
Lebensstätten und Lebensräu-
men bestimmter wild lebender
Tier- und Pflanzenarten,
2. wegen der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit oder der besonderen
kulturhistorischen Bedeutung der
Landschaft oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeu-
tung für die Erholung.
3-2.2.1
LSG Schonebeck, Rüschenfeld und
Alvingheide
Die Schutzausweisung ist erforderlich
nach § 26 (1) Nr. 1. bis 3. BNatSchG.
Sie dient der Erhaltung der charakteris-
tischen Gliederung und Vielfalt der
Münsterländischen Parklandschaft, wel-
che die Eigenart und Schönheit dieses
Raumes ausmachen.
Sie bezweckt ebenso die Erhaltung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
in diesem Raum.
Die Unterschutzstellung ist gleicherma-
ßen erforderlich wegen der Bedeutung
für die Erholung.
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst
eine Fläche von ca. 2.760,5 ha.
Gemarkung: siehe Flurstücks-
Flur/Flurstück: verzeichnis
Das Landschaftsschutzgebiet er-
streckt sich im Westen bis an die
Stadtgrenze, im Norden und Osten bis
an die Grenze der Stadtteile Nienber-
ge und Gievenbeck. Im Süden bildet
die Bundesstraße 51 bzw. die Auto-
bahn 43 die Grenze des Schutzge-
biets.
Vorrangiges Ziel dieser Schutzaus-
weisung ist es, das abwechslungsrei-
che Mosaik der Münsterländischen
Parklandschaft zu erhalten. Das Bild
dieser traditionellen Kulturlandschaft
wird bestimmt durch den engräumigen
Wechsel der Nutzungsformen Wald,
Grünland und Acker sowie ein weit
verzweigtes Netz naturnaher, teilwei-
se nutzungsbedingter Landschafts-
elemente in Form von Hecken, Wall-
hecken, Fließ- und Stillgewässern so-
wie Streuobstwiesen.
Mit der Festsetzung des Landschafts-
schutzgebiets wird nicht nur der Be-
zug zum Regionalplan und seinen
Maßgaben als Landschaftsrahmen-
plan (Bereiche für den Schutz der
Landschaft) hergestellt, sondern ins-
besondere auch den Maßgaben des
Entwicklungszieles Erhaltung entspro-
chen.
In der vielfältigen Gliederung der
Landschaft, die letztlich Ausdruck ei-
ner entsprechenden land- und forst-
wirtschaftlichen Primärnutzung ist,
liegt auch die Bedeutung für die Erho-
lung begründet.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN
3-
2.2.1
I Verbote
------------
3-
2.2.1
II Nicht betroffene Tätigkeiten
------------------------------------------
54
In einem Landschaftsschutzgebiet sind
unter besonderer Beachtung des § 5
Absatz 1 und nach Maßgabe näherer
Bestimmungen alle Handlungen verbo-
ten, die den Charakter des Gebiets ver-
ändern oder dem besonderen Schutz-
zweck zuwiderlaufen (§ 26 (2)
BNatSchG).
Insbesondere sind verboten: Unberührt von den Ver boten bleiben,
soweit nicht für das einzelne Land-
schaftsschutzgebiet etwas anderes be-
stimmt wird:
a) bauliche Anlagen im Sinne des § 2
der Bauordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen zu errichten sowie
bauliche Änderungen der Außensei-
te bestehender Anlagen, auch wenn
sie keiner bauaufsichtlichen Geneh-
migung bedürfen, vorzunehmen;
a) das Errichten oder Ändern von
- Wildfütterungen und Jagdkanzeln
im Rahmen der ordnungsgemä-
ßen Ausübung der Jagd und des
Jagdschutzes,
- ortsüblichen Weidezäunen im
Rahmen der guten fachlichen
Praxis der landwirtschaftlichen
Nutzung,
- notwendigen Forstkulturzäunen
im Rahmen der guten fachlichen
Praxis der forstwirtschaftlichen
Nutzung;
Bauliche Anlagen sind insbesondere auch:
- am Ufer oder auf dem Grund eines
Gewässers verankerte Fischzuchtanla-
gen,
- Sport- und Spielplätze,
- Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,
- Stellplätze,
- Zäune oder andere aus Baustoffen o-
der Bauteilen hergestellte Einfriedun-
gen,
- Werbeanlagen oder Warenautomaten,
- Melkstände,
- Schutzhütten;
b) Verkehrsanlagen einschließlich Ne-
benanlagen zu errichten oder zu än-
b) die Unterhaltung von Straßen, We-
gen und Holzlagerplätzen, sofern die
Die Regelung bezieht sich gleichermaßen
auf private Straßen, Wege und Plätze.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN
3-
2.2.1
I Verbote
------------
3-
2.2.1
II Nicht betroffene Tätigkeiten
------------------------------------------
55
dern;
untere Landschaftsbehörde der
Maßnahme zu gestimmt hat;
Unter das Verbot fallen auch die Errich-
tung von land- und forstwirtschaftlichen
Wirtschaftswegen und Holzlagerplätzen
sowie deren Überführung in eine höhere
Ausbaustufe.
c) Baumreihen, Hecken, Feld- oder
Ufergehölze, Obstbaumbestände
sowie markante Einzelbäume zu be-
seitigen oder zu schädigen oder auf
andere Weise in ihrem Bestand zu
gefährden;
c) die gute fachliche Praxis der land-
und forstwirtschaftlichen Bodennut-
zung und fachgerechte Pflege von
Hecken (Auf-den-Stock-setzen) und
Kopfbäumen (Schneiteln);
die Umwandlung von Pappel- und
Fichtenbeständen oder Reihen die-
ser Baumarten in standortgerechte
Laubholzbestände;
Als Beschädigungen gelten auch das Ver-
letzen des Wurzelwerkes oder jede andere
Handlung, die geeignet ist, das Wachstum
nachhaltig zu stören, insbesondere Schä-
den durch Viehtritt und –verbiss, die durch
entsprechende Schutzvorrichtungen wie
Zäune zu verhindern sind.
d) wildlebende Tiere mutwillig zu beun-
ruhigen, ohne vernünftigen Grund zu
fangen, zu verletzen oder zu töten;
d) die ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd, des Jagdschutzes und der Fi-
scherei;
e) auf Flächen außerhalb der Wege
und befestigten Straßen, der Hof-
räume sowie der eingerichteten
Park- und Stellplätze ein Kraftfahr-
zeug sowie Fahrzeuge aller Art zu
führen oder abzustellen;
e) die ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd, des Jagdschutzes und der Fi-
scherei;
die Durchführung von Schutz-, Pfle-
ge- und Entwicklungsmaßnahmen,
die mit der unteren Landschaftsbe-
hörde abgestimmt sind;
Das Verbot betrifft auch Fahrräder, Motor-
roller, Motorräder, Quads usw.
f) Camping- oder Wochenendplätze, Vgl. auch Festsetzung Nr. 3-2.2.1 I a).
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN
3-
2.2.1
I Verbote
------------
3-
2.2.1
II Nicht betroffene Tätigkeiten
------------------------------------------
56
Landungs-, Boots- oder Angelstege
oder sonstige Einrichtungen für den
Wasser-, Luft-, Motor- oder Modell-
sport an anderen als den mit Ge-
nehmigung oder Zustimmung der
unteren Landschaftsbehörde zuge-
lassenen Plätzen bereitzustellen,
anzulegen oder zu ändern;
g) ober- oder unterirdische Ver- und
Entsorgungsleitungen einschließlich
Fernmeldeleitungen anzulegen oder
zu ändern;
g) die Verlegung von innerbetrieblichen
Leitungen im Bereich der Land- und
Forstwirtschaft sowie des Garten-
baus;
die Verlegung von Leitungen in der
Fahrbahn von Straßen und Wegen;
§ 4 (2) LG bleibt unberührt.
h) Verkaufsbuden, -stände oder -
wagen, Zelte, Wohnwagen oder ähn-
liche, dem zeitweisen Aufenthalt von
Menschen dienende Anlagen und
Einrichtungen sowie Warenautoma-
ten und Baumaschinen außerhalb
der dafür vorgesehenen und ge-
kennzeichneten Plätze aufzustellen;
h) die Durchführung traditionsbedingter
landwirtschaftlicher Veranstaltungen
wie z. B. Tierschauen, Reitturniere
usw.;
Wohnwagenähnliche Anlagen sind insbe-
sondere Wohnmobile, Wohncontainer o-
der Mobilheime.
i) standortgebundene sowie bewegli-
che Werbeanlagen, Warenautoma-
ten oder Hinweisschilder aufzustel-
len oder anzubringen;
i) das Aufstellen oder Anbringen von
- amtlichen Verkehrszeichen
(StVO),
- Bezeichnungen (keine Reklame)
an Betriebsstätten oder sonstigen
Hier sind solche Werbeanla-
gen/Warenautomaten angesprochen, die
nicht bauliche Anlagen im rechtlichen Sin-
ne sind.
Vgl. auch Verbot 3-2.2.1 I a).
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN
3-
2.2.1
I Verbote
------------
3-
2.2.1
II Nicht betroffene Tätigkeiten
------------------------------------------
57
Einrichtungen;
j) feste und flüssige Abfälle oder sons-
tige Stoffe oder Gegenstände an an-
deren als den dafür mit Genehmi-
gung oder Zustimmung der unteren
Landschaftsbehörde zugelassenen
Plätzen zu lagern, abzuleiten oder
wegzuwerfen;
Hierunter fallen insbesondere auch Schutt,
Boden, Gartenabfälle und Gehölzschnitt.
Die Verwendung von Stoffen wie Dünge-
und Pflanzenschutzmitteln etc. im Rahmen
der guten fachlichen Praxis der Landwirt-
schaft, fällt nicht unter das Verbot. Glei-
ches gilt für die kurzfristige Lagerung von
Gehölzschnitt bei landschaftspflegerischen
Maßnahmen sowie im Rahmen der guten
fachlichen Praxis der Forstwirtschaft.
k) Aufschüttungen, Verfüllungen, Ab-
grabungen, Ausschachtungen oder
andere Veränderungen der Boden-
gestalt vorzunehmen;
Andere Veränderungen der Bodengestalt
sind z. B. der flächenhafte Auftrag von
Boden und Klärschlamm, Veränderungen
der Oberflächen von Böschungen, Sen-
ken, Tälern, Terrassen, Terrassenkanten,
Steilufern usw.
§ 4 (
1) LG bleibt unberührt.
l) den Grundwasserflurabstand zu ver-
ändern, Entwässerungs- oder ande-
re, den Wasserhaushalt des Gebie-
tes verändernde Maßnahmen vorzu-
nehmen, insbesondere stehende
und fließende Gewässer einschließ-
lich Fischteiche anzulegen oder zu
verändern;
l) die zur Unterhaltung der Gewässer
notwendigen Maßnahmen;
Maßnahmen, die von der unteren
Wasserbehörde genehmigt wurden;
die Anlage von Dränagen im Rah-
men der ordnungsgemäßen land-
Notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an
Gewässern sollen außerhalb der Brut- und
Laichzeit, in schonender Weise und ab-
schnittsweise erfolgen.
Bei fließenden Gewässern ist ein Streifen
von 1,0 m, bei stehenden Gewässern von
2,0 m oberhalb der OK Böschung von der
Bewirtschaftung auszunehmen; bei Wei-
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN
3-
2.2.1
I Verbote
------------
3-
2.2.1
II Nicht betroffene Tätigkeiten
------------------------------------------
58
Gleiches gilt auch für die Schädi-
gung von stehenden und fließenden
Gewässern;
wirtschaftlichen Bodennutzung;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungs-
maßnahmen, denen die untere
Landschaftsbehörde zugestimmt hat,
die von ihr angeordnet oder durch-
geführt werden;
denutzung sind Zäune in entsprechendem
Abstand vorzuhalten.
m) Weihnachtsbaum- und Schmuckrei-
sigkulturen anzulegen;
n) die Umwandlung von Wald in eine
andere Nutzungsart;
n) die gute fachliche Praxis der forst-
wirtschaftlichen Bodennutzung;
o) das Reiten
- im Wald
- in der freien Landschaft außer-
halb von Straßen und Wegen
- auf gekennzeichneten Wander-
wegen;
o) das Reiten
- auf solchen Wegen, die in beson-
derer Weise als Reitwege kennt-
lich gemacht sind;
- das Reiten auf Straßen und We-
gen
- das Kutschfahren auf privaten
Wegen und Straßen, die nach der
Straßenverkehrsordnung nur für
den landwirtschaftlichen Verkehr
freigegeben sind.
Das Verbot entspricht der gesetzlichen
Regelung gemäß § 50 Landschaftsgesetz.
Im Wald ist das Reiten auf den Wegen
sowie auch außerhalb der Wege unter-
sagt.
Zulässig ist das Reiten im Wald nur auf
solchen Wegen, die als Reitwege in be-
sonderer Weise kenntlich gemacht sind.
Für das Reiten auf privaten Straßen und
Wegen in der freien Landschaft bedarf es
eines gültigen Reitkennzeichens.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
59
3-2.2 IV Befreiungen
---------------------
a) Die untere Landschaftsbehörde
kann gemäß § 67 BNatSchG in
Verbindung mit § 69 LG von den
Ge- und Verboten auf Antrag eine
Befreiung erteilen;
b) Befreiungen können mit Auflagen
und Nebenbestimmungen ver-
bunden sowie widerruflich oder
befristet erteilt werden.
Um ihre Erfüllung zu sichern,
kann die Hinterlegung von Geld-
beträgen oder eine sonstige Si-
cherheit gefordert werden;
c) eine unbefristete Befreiung ver-
liert ihre Gültigkeit, wenn nicht in-
nerhalb von drei Jahren mit dem
befreiten Vorhaben begonnen
oder das begonnene Vorhaben
länger als ein Jahr unterbrochen
worden ist. Die Frist kann auf
schriftlichen Antrag jeweils um bis
zu einem Jahr verlängert werden.
§ 67 BNatSchG
(1) Von den Geboten und Verboten
dieses Gesetzes, in einer Rechtsver-
ordnung auf Grund des § 57 sowie
nach dem Naturschutzrecht der Län-
der kann auf Antrag Befreiung gewährt
werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegen-
den öffentlichen Interesses, ein-
schließlich solcher sozialer und
wirtschaftlicher Art, notwendig ist
oder
2. die Durchführung der Vorschriften
im Einzelfall zu einer unzumutba-
ren Belastung führen würde und
die Abweichung mit den Belangen
von Naturschutz und Landschafts-
pflege vereinbar ist.
§ 69 LG
(1) Von den Geboten und Verboten
dieses Gesetzes, der auf Grund die-
ses Gesetzes erlassenen Verordnun-
gen und des Landschaftsplans kann
die untere Landschaftsbehörde auf
Antrag Befreiung erteilen.
(2) Für die Befreiung von den Gebo-
ten und Verboten des § 35 Land-
schaftsgesetz ist abweichend von Ab-
satz 1 der Landesbetrieb Wald und
Holz zuständig. Er entscheidet im Ein-
vernehmen mit der unteren Land-
schaftsbehörde.
3-2.2
V Ausnahmen
--------------------
a) Die untere Landschaftsbehörde
kann auf Antrag eine Ausnahme
für ein Vorhaben im Sinne von
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB
erteilen, wenn es sich nach Art
und Maß der baulichen Nutzung,
der Bauweise sowie der Gestal-
tung in die Landschaft einfügt und
der Schutzzweck nicht entgegen-
steht.
§ 35 BauGB: Bauen im Außenbereich
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben
nur zulässig, wenn öffentliche Belange
nicht entgegenstehen, die ausreichen-
de Erschließung gesichert ist und
wenn es
1. einem land- oder forstwirtschaftli-
chen Betrieb dient und nur einen
untergeordneten Teil der Betriebs-
b) Ausnahmen können mit Auflagen fläche einnimmt,
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
60
und Nebenbestimmungen ver-
bunden oder widerruflich oder be-
fristet erteilt werden.
Um ihre Erfüllung zu sichern,
kann die Hinterlegung von Geld-
beträgen oder eine sonstige Si-
cherheit gefordert werden;
c) eine unbefristete Ausnahme ver-
liert ihre Gültigkeit, wenn nicht in-
nerhalb von drei Jahren mit dem
befreiten Vorhaben begonnen
oder das begonnene Vorhaben
länger als ein Jahr unterbrochen
worden ist. Die Frist kann auf
schriftlichen Antrag jeweils um bis
zu einem Jahr verlängert werden.;
2. einem Betrieb der gartenbaulichen
Erzeugung dient.
Hierbei sind die Ziele der Raumord-
nung und Landesplanung sowie die
Entwicklungsziele dieses Landschafts-
planes zu beachten.
Zu diesen sog. privilegierten Vorha-
ben gem. § 35 BauGB (1) Nr. 1 und 2
zählen insbesondere auch Viehhütten
und offene Viehunterstände.
3-2.3 N a t u r d e n k m ä l e r
( § 2 8 B N a t S c h G )
Im Plangebiet werden die im nachfol-
genden Verzeichnis aufgeführten
Einzelschöpfungen der Natur als Na-
turdenkmale festgesetzt.
§ 28 BNatSchG: Naturdenkmäler
(1) Naturdenkmäler sind rechtsver-
bindlich festgesetzte Einzelschöpfun-
gen der Natur oder entsprechende
Die Schutzausweisung ist erforderlich
nach § 28 BNatSchG und erfolgt
- bei den Naturdenkmälern 3-
2.3.20 und 3-2.3.24 aus naturge-
schichtlichen Gründen,
- bei den übrigen Naturdenkmalen
aus landeskundlichen Gründen
oder wegen ihrer Seltenheit, Ei-
genart oder Schönheit.
Flächen bis zu fünf Hektar, deren be-
sonderer Schutz erforderlich ist
1. aus wissenschaftlichen, naturge-
schichtlichen oder landeskundli-
chen Gründen oder
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart
oder Schönheit.
Soweit es sich bei den Naturdenkmä-
lern um Bäume handelt, wird auch
die Fläche unter der Baumkrone
(Kronenschirmfläche) sowie ein 2,0 m
breiter Streifen um die Kronenschirm-
fläche unter Schutz gestellt.
Flächen, die bereits zum Zeitpunkt
der Unterschutzstellung
a) zu einer öffentlichen Straße gehö-
ren,
b) mit einer festen Decke versehen
sind,
c) als Vorflutgewässer dienen oder
d) überbaut sind,
genießen Bestandsschutz. Verände-
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
61
rungen unterliegen jedoch den Ver-
botsregelungen und bedürfen damit
der Befreiung gemäß § 69 LG.
3-2.3
I Allgemeine Verbote
-------------------------------
„Die Beseitigung des Naturdenkmals
sowie alle Handlungen, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung oder Ver-
änderung des Naturdenkmals führen
können, sind nach Maßgabe näherer
Bestimmungen verboten“ (§ 28 (2)
BNatSchG).
Insbesondere sind verboten:
a) das Verletzen des Wurzelwerks
oder der Rinde, das Aufasten so-
wie das Auslichten von Bäumen
und Sträuchern;
b) den Grundwasserflurabstand in-
nerhalb der geschützten Flächen
zu verändern;
c) die geschützten Flächen, insbe-
sondere die Kronenschirmfläche
einschließlich eines 2,0 m breiten
Streifens um die Schirmfläche
oder den Wurzelbereich mit einer
wasserundurchlässigen Decke zu
versehen oder den Boden in die-
sem Bereich zu verdichten;
Als wasserundurchlässige Decken gel-
ten insbesondere Asphalt und Beton.
Verdichtungen entstehen z. B. durch
das Befahren und Abstellen von Fahr-
zeugen.
d) Abgrabungen, Verfüllungen, Aus-
schachtungen, Aufschüttungen
oder andere die Bodengestalt
verändernde Maßnahmen vorzu-
nehmen;
e) das Errichten baulicher Anlagen,
auch wenn sie nicht fest mit dem
Boden verbunden sind und keiner
baurechtlichen Genehmigung be-
dürfen;
f) die Lagerung, Anwendung oder
Einleitung von Stoffen, die zu ei-
ner Schädigung von Bäumen o-
der geschützten Flächen führen
können;
Schädigungen können ausgehen von
Stoffen wie Salze - insbesondere Auf-
tausalze -, Säuren, Laugen, Teere,
Öle, Düngemittel, Gärfutter sowie
Pflanzenbehandlungs- und Schäd-
lingsbekämpfungsmittel.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
62
g) das Anbringen von Schildern,
Leitungen oder Drähten;
3-2.3 II Nicht betroffene Tätigkeiten
-------------------------------------------
Unberührt von den Verboten bleiben,
soweit nicht für einzelne Objekte oder
Flächen etwas anderes bestimmt
wird:
a) die rechtmäßig ausgeübte Nut-
zung in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang, soweit das
Naturdenkmal dadurch nicht ge-
fährdet oder beeinträchtigt wird;
b) Maßnahmen, die von der unteren
Landschaftsbehörde angeordnet,
genehmigt oder ausgeführt wer-
den.
3-2.3
IV Befreiungen
---------------------
a) Die untere Landschaftsbehörde
kann gemäß § 67 BNatSchG in
Verbindung mit § 69 LG von den
Ge- und Verboten auf Antrag eine
Befreiung erteilen;
b) Befreiungen können mit Auflagen
und Nebenbestimmungen ver-
bunden sowie widerruflich oder
befristet erteilt werden.
Um ihre Erfüllung zu sichern,
kann die Hinterlegung von Geld-
beträgen oder eine sonstige Si-
cherheit gefordert werden;
c) eine unbefristete Befreiung ver-
liert ihre Gültigkeit, wenn nicht in-
nerhalb von drei Jahren mit dem
befreiten Vorhaben begonnen
oder das begonnene Vorhaben
länger als ein Jahr unterbrochen
worden ist. Die Frist kann auf
schriftlichen Antrag jeweils um bis
zu einem Jahr verlängert werden.
§ 67 BNatSchG
(1) Von den Geboten und Verboten
dieses Gesetzes, in einer Rechtsver-
ordnung auf Grund des § 57 sowie
nach dem Naturschutzrecht der Län-
der kann auf Antrag Befreiung gewährt
werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegen-
den öffentlichen Interesses, ein-
schließlich solcher sozialer und
wir
tschaftlicher Art, notwe ndig ist
oder
2. die Durchführung der Vorschriften
im Einzelfall zu einer unzumutba-
ren Belastung führen würde und
die Abweichung mit den Belangen
von N
aturschutz und Landschaft s-
pflege vereinbar ist.
§ 69 LG
(1) Von den Geboten und Verboten
dieses Gesetzes, der auf Grund die-
ses Gesetzes erlassenen Verordnun-
gen und des Landschaftsplans kann
die untere Landschaftsbehörde auf
Antrag Befreiung erteilen.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
63
(2) Für die Befreiung von den Gebo-
ten und Verboten des § 35 Land-
schaftsgesetz ist abweichend von Ab-
satz 1 der Landesbetrieb Wald und
Holz zuständig. Er entscheidet im Ein-
vernehmen mit der unteren Land-
schaftsbehörde.
Verzeichnis der Naturdenkm äler
U = Stammumfang in 1,50 m Höhe
H = Höhe
K = Kronendurchmesser
L = Länge
B = Breite
3-2.3.1
1 Stieleiche
U = 3,82 m
H = 19,00 m
K = 20,50 m
Gemarkung: Nienberge
Flur: 18
Flurstück: 25
Die Stieleiche steht an der Zufahrt
zum Hof Jüdefeld, Waltruper Feld 180.
3-2.3.2
1 Stieleiche
U = 3,90 m
H = 19,00 m
K = 18,00 m
Gemarkung: Nienberge
Flur: 20
Flurstück: 300
Der Baum steht am Gehöft Dorfbau-
ernschaft 35, im Hof.
3-2.3.3
1 Stieleiche
U = 4,20 m
H = 21,00 m
K = 20,00 m
Gemarkung: Nienberge
Flur: 15
Flurstück: 40
Die Stieleiche steht an der Einfahrt
zum Hunnebeckweg 6.
3-2.3.4
1 Stieleiche
U = 3,81 m
H = 17,50 m
K = 19,00 m
Gemarkung: Münster
Flur: 12
Flurstück: 46
Die Stieleiche steht auf dem Vorplatz
vor dem Ehrenfriedhof Haus Spital.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
64
3.-2.3.5
1 Rotbuche
U = 2,95 m
H = 13,00 m
K = 15,50 m
Gemarkung: Nienberge
Flur: 11
Flurstück: 12
Die Rotbuche steht hinter Haus Spital
am westlich gelegenen Zufahrtsweg.
3-2.3.6
1 Eibe
U = 1,53 m
H = 14,00 m
K = 13,50 m
Gemarkung: Nienberge
Flur: 14
Flurstück: 40
Die Eibe steht am Rüschhausweg, ca.
250 m westlich des Ponyhofs Hürlän-
der am Wanderweg.
3-2.3.7
1 Stieleiche
U = 3,46 m
H = 15,0 m
K = 13,50 m
Gemarkung: Münster
Flur: 64
Flurstück: 39
Der Baum steht am Horstmarer
Landweg, auf der Ecke Zufahrt Haus
Nr. 263.
3-2.3.8
1 Stieleiche
U = 4,20 m
H = 23,00 m
K = 23,00 m
Gemarkung: Münster
Flur: 49
Flurstück: 33
Die Stieleiche steht am Nünningweg
150, am Südufer des Teiches.
3-2.3.9
3 Stieleichen
U1,2,3 = 2,86/2,25/2,50 m
H1,2,3 = 19,00 m
K1,2,3 = 23,50 m (gemeinsam)
Gemarkung: Münster
Flur: 49
Flurstück: 33
Die Bäume stehen auf dem Grund-
stück Nünningweg 150, im Hof.
3-2.3.10
1 Kopfweidenreihe bestehend
aus:
14 Kopfweiden
Das ND steht am Gievenbach, von
der Einmündung Gronauweg bis ca.
160 m nördlich davon.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
65
U = 1,83-3,25 m
H = 2,50-3,00 m (Kopf)
1 Kopfpappel
U = 3,72 m
H = 3,40 m (Kopf)
Gemarkung: Münster
Flur: 61
Flurstück: 1093
3-2.3.11
2 Stieleichen
U1,2 = 3,90/ 3,92 m
H1,2 = 24,00/19,00 m
K1,2 = 16,50/15,50 m
Gemarkung: Münster
Flur: 63
Flurstück: 14, 272, 294
Die Stieleichen stehen am Gievenbe-
cker Weg 171, je eine Eiche östlich
und westlich der Zufahrt.
3-2.3.12
1 Wallhecke mit Kopfbäumen
Gemarkung: Münster
Flur: 63
Flurstück: 217, 293, 363
Flur: 68
Flurstück: 188
Die Wallhecke steht entlang der Ap-
pelbreistiege.
Der südliche Teil wird im Land-
schaftsplan als ND festgesetzt. Der
nördliche Teil verbleibt im Geltungsbe-
reich der Naturdenkmal-Verordnung
für den bebauten Bereich.
3-2.3.13
1 Stieleiche
U = 3,20 m
H = 17,00 m
K = 20,00 m
Gemarkung: Münster
Flur: 47
Flurstück: 95, 103
Der Baum steht am Ramertsweg,
ca. 300 m nördlich der Einmündung
Borkenfeld.
3-2.3.14
1 Stieleiche
U = 4,45 m
H = 21,50 m
K = 21,00 m
Gemarkung: Roxel
Flur: 23
Flurstück: 108
Die Stieleiche steht auf dem Grund-
stück Brock 31, westlich des Wohn-
hauses am Waldrand.
3-2.3.15
gestrichen
Hinweis
Da ND wurde mit Rechtskraft des
Bebauungsplans Nr. 488 in den bau-
lichen Innenbereich überstellt.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
59
3-2.3.16
1 Stieleiche
U = 4,41 m
H = 19,50 m
K = 26,50 m
Gemarkung: Münster
Flur: 47
Flurstück: 134,137
Die Eiche steht auf dem Grundstück
Ramertsweg 131, im Hof.
3-2.3.17
1 Rotbuche
U = 4,17 m
H = 29,00 m
K = 20,00 m
Gemarkung: Münster
Flur: 18
Flurstück: 486
Die Rotbuche befindet sich südlich
des Turnierplatzes, im Hang unterhalb
der Promenade.
3-2.3.18
1 Stieleiche
U = 5,19 m
H = 22,50 m
K = 19,50 m
Gemarkung: Münster
Flur: 29
Flurstück: 45
Die Stieleiche steht an der Wegebie-
gung der Zufahrt zur Roxeler Straße
447, ca. 400 m südlich der Roxeler
Straße.
3-2.3.19
1 Stieleiche
U = 3,97 m
H = 22,50 m
K = 26,00 m
Gemarkung: Roxel
Flur: 32
Flurstück: 301
Die Eiche steht im Bereich des Ding-
bängerwegs auf dem Gelände von Hs.
Hohenfeld, nordöstlich der Kapelle.
3-2.3.20
3 Stieleichen
U = 3,35-4,20 m
H = 23,00-24,00 m
K = 17,50-22,00 m
Gemarkung: Münster
Flur: 20
Flurstück: 102
Die Stieleichen stehen im Bereich der
Sentruper Str., an der Ostseite des
Freilichtmuseums Mühlenhof.
3-2.3.21
1 Findling
L = 1,55 m
B = 1,40 m
H = 0,90 m
Gemarkung: Münster
Flur: 20
Der Stein liegt in der Grünanlage Sen-
truper Höhe, am Spielplatz.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
67
Flurstück: 66
3-2.3.22
6 Französische Ahorne
U = 1.02-2,52 m
H = 14,00-15,0 m
K = 15,50-16,00 m (gemeinsam)
Gemarkung: Münster
Flur: 22
Flurstück: 66
Die Bäume stehen in der Grünanlage
Aasee, ca. 70 m nordwestlich der Brü-
cke Kardinal-von-Galen-Ring.
3-2.3.23
1 Stieleiche
U = 3,50 m
H = 21,50 m
K = 23,00 m
Gemarkung: Roxel
Flur: 32
Flurstück: 51
Die Eiche steht im Bereich Ding-
bängerweg, am Spieker westlich Hs.
Hohenfeld.
3-2.3.24
5 Findlinge
L = 1,40-1,75 m
B = 0,90-1,50 m
H = 0,60-1,75 m
Gemarkung: Münster
Flur: 21
Flurstück: 97, 100, 105
Die Findlinge liegen auf dem Gelände
des Freilichtmuseums Mühlenhof.
3-2.3.25
3 Stieleichen
U = 4,94/2,80/4.09 m
H = 32,00 (2 Bäume)/24,00 m
K = 26,50 (2 Bäume)/24,00 m
Gemarkung: Roxel
Flur: 35
Flurstück: 146
Die Eichen stehen auf dem Grund-
stück Am Rohrbusch 24, am Wald-
rand nordwestlich der ehem. Rentei.
3-2.3.26
1 Stieleiche
U = 3,95 m
H = 20,50 m
K = 23,00 m
Gemarkung: Roxel
Flur: 35
Flurstück: 271
Die Stieleiche steht ca. 200 m nördlich
der Autobahn-Raststätte Münsterland-
West, im Acker.
3-2.3.27
1 Stieleiche
U = 3,56 m
H = 17,50 m
K = 23,00 m
Gemarkung: Roxel
Der Baum steht am Nottulner Land-
weg, auf der Ecke Zufahrt zu Haus Nr.
141.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
68
Flur: 37
Flurstück: 6
3-2.3.28
3 Stieleichen
U1,2,3 = 3,15/3,40/2,22 m
H1,2,3 = 18,50 m
K1,2,3 = 19,00 m (gemeinsam)
Gemarkung: Münster
Flur: 231
Flurstück: 99
Die Bäume stehen nördlich der Meck-
lenbecker Straße.
3-2.3.29
1 Stieleiche
U = 3,72 m
H = 19,50 m
K = 21,00 m
Gemarkung: Münster
Flur: 228
Flurstück: 77, 156
Die Eiche steht zwischen der Meck-
lenbecker Straße 355 und 383, in
der Weide.
3-2.3.30
1 Stieleiche
U = 3,60 m
H = 21,00 m
K = 23,50 m
Gemarkung: Münster
Flur: 219
Flurstück: 834, 840
Der Baum steht an der Schlautstiege,
nordöstlich Haus Nr. 61, in der Gra-
benböschung.
3-2.3.31
1 Baumreihe (11 Stieleichen )
U = 1,34 - 2,63 m
H = 19,50 - 22,00 m
K = 15,50 - 24,00 m
Gemarkung: Münster
Flur: 219
Flurstück: 834
Die Baumreihe befindet sich an der
Schlautstiege, östlich Haus Nr. 61,
am Rand der Weide.
3-2.3.32
1 Stieleiche
U = 2,95 m
H = 15,0 m
K = 17,00 m
Gemarkung: Münster
Flur: 222
Flurstück: 25
Die Stieleiche steht am Rockbusch, in
der Böschung des hier nach Osten
abknickenden Getterbachs (alter
Lauf).
3-2.4 G e s c h ü t z t e L a n d s c h a f t s -
b e s t a n d t e i l e
( § 2 9 B N a t S c h G )
§ 29 BNatSchG: Geschützte Land-
schaftsbestandteile
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
69
Im Plangebiet werden folgende ge-
schützte Landschaftsbestandteile (LB)
festgesetzt:
3-2.4.1 LB Hecke und Kleingewässer
an der Feldstiege
3-2.4.2 LB Tümpel einschließlich
Ufergehölz westlich des
Freibads Nienberge
3-2.4.3 LB Beerwiede Bach
3-2.4.4 LB Kleingewässer 1 Waltru-
per Feld
3-2.4.5 LB Kleingewässer 2 Waltru-
per Feld
3-2.4.6 LB Kleingewässer 3 Waltru-
per Feld
3-2.4.7 LB Weidetümpel bei Haus
Rüschhaus
3-2.4.8 LB Kleingewässer Scho-
nebeck
3-2.4.9 LB Krummer Bach
3-2.4.10 LB Obstwiesen an der Aa
3-2.4.11 LB Westlicher Kinderbach
3-2.4.12 LB Weidetümpel im Brock
3-2.4.13 LB Tümpel einschl. Gehölz-
komplex am Lierbach
3-2.4.14 LB Helmer- und Tilbecker-
bach
3-2.4.15 LB Gievenbach
3-2.4.16 LB Woestenteich
3-2.4.17 LB Meckelbach
3-2.4.18 LB Hochwasserrückhaltebe-
cken Getterbach
„(1) Geschützte Landschaftsbestand-
teile sind rechtsverbindlich festgesetz-
te Teile von Natur und Landschaft, de-
ren besonderer Schutz erforderlich ist
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder
Wiederherstellung der Leistungs-
und Funktionsfähigkeit des Na-
turhaushalts,
2. zur Belebung, Gliederung oder
Pflege des Orts- oder Land-
schaftsbildes,
3. zur Abwehr schädlicher Einwir-
kungen oder
4. wegen ihrer Bedeutung als Le-
bensstätten bestimmter wild le-
bender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich
eines Landes oder für Teile des Lan-
des auf den gesamten Bestand an Al-
leen, einseitigen Baumreihen, Bäu-
men, Hecken oder anderen Land-
schaftsbestandteilen erstrecken.“
Anpflanzungen außerhalb des Waldes
und im baulichen Außenbereich, für
deren Anlage öffentliche Mittel aufge-
wendet wurden, und Wallhecken sind
gemäß § 47 (1) LG, gesetzlich ge-
schützte Landschaftsbestandteile.
Dies gilt nicht für Begleitgrün von Ver-
kehrsanlagen.
Die Gebietskulisse der geschützten
Landschaftsbestandteile wird bei
Fließgewässern entlang von beste-
henden Strukturen der Gewässeraue
bzw. des Talraums abgegrenzt. Feh-
len diese, wird ein 5,00 m breiter, der
Böschungsoberkante des Gewässers
vorgelagerter Streifen mit in die Ge-
bietskulisse einbezogen. Räumlich
benachbarte schutzwürdige Biotope
sowie Ausgleichsflächen gemäß § 15
BNatSchG werden gleichfalls mit in
die Gebietskulisse einbezogen.
Sofern ackerbauliche Nutzungen bis
unmittelbar an das Gewässer heran-
reichen, erfolgt zudem die Festset-
zung eines 5,00 m breiten Uferstrei-
fens.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.2 ff.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
70
Die landwirtschaftliche Nutzung in der
bisherigen Form und im bisherigen
Umfang ist weiterhin zulässig und
dient in besonderem Maße der Siche-
rung des Grünlands.
Eine Einschränkung der Anwendung
von Pflanzenbehandlungs-, Schäd-
lingsbekämpfungs- oder Düngemit-
teln im Sinne der Extensivierung
sowie die Errichtung von Uferstrei-
fen erfolgen ausschließlich durch
freiwillige vertragliche Vereinbarun-
gen mit den betroffenen Grund-
stückseigentümern oder Nutzungs-
berechtigten.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN
71
3-2.4 I Allgemeine Verbote
-----------------------------
3-2.4 II Nicht betroffene Tätigkeiten
-------------------------------------------
„Die Beseitigung des geschützten Land-
schaftsbestandteils sowie alle Handlun-
gen, die zu einer Zerstörung, Beschädi-
gung oder Veränderung des geschütz-
ten Landschaftsbestandteils führen kön-
nen, sind nach Maßgabe näherer Best-
immungen verboten. Für den Fall der
Bestandsminderung kann die Verpflich-
tung zu einer angemessenen und zu-
mutbaren Ersatzpflanzung oder zur
Leistung von Ersatz in Geld vorgese-
hen“ (§ 29 (2) BNatSchG).
Insbesondere sind verboten: Unberührt von den Ve rboten bleiben,
soweit nicht für einzelne geschützte
Landschaftsbestandteile etwas anderes
bestimmt wird:
a) bauliche Anlagen im Sinne des § 2
der Bauordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen zu errichten oder
bestehende bauliche Anlagen oder
deren Nutzung zu ändern, auch
wenn sie keiner Genehmigung oder
Anzeige bedürfen;
a) das Errichten oder Ändern ortsübli-
cher Weidezäune und notwendiger
Forstkulturzäune im Rahmen der gu-
te fachliche Praxis der land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung;
Bauliche Anlagen sind insbesondere auch:
Landungs-, Boots- und Angelstege,
am Ufer oder auf dem Grund eines
Gewässers verankerte Fischzuchtanla-
gen,
Camping- und Wochenendplätze,
Sport- und Spielplätze,
Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,
Stellplätze,
Jagdkanzeln,
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN
3-2.4 I Allgemeine Verbote
-----------------------------
3-2.4 II Nicht betroffene Tätigkeiten
-------------------------------------------
72
Zäune und andere aus Baustoffen oder
Bauteilen hergestellte Einfriedungen,
Werbeanlagen oder Warenautomaten
b) Verkehrsanlagen einschließlich Ne-
benanlagen zu errichten oder zu än-
dern;
b) die Unterhaltung von Straßen, We-
gen und Holzlagerplätzen, sofern die
untere Landschaftsbehörde der
Maßnahme zu gestimmt hat;
Die Regelung bezieht sich gleichermaßen
auf private Straßen, Wege und Plätze.
Unter das Verbot fallen auch die Errich-
tung von land- und forstwirtschaftlichen
Wirtschaftswegen und Holzlagerplätzen
sowie deren Überführung in eine höhere
Ausbaustufe.
c) Bäume, Sträucher oder sonstige
wildwachsende Pflanzen oder ein-
zelne Teile von ihnen abzuschnei-
den, abzupflücken, aus- oder abzu-
reißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen;
c) die gute fachliche Praxis der land-
und forstwirtschaftlichen Bodennut-
zung und fachgerechte Pflege von
Hecken (Auf-den-Stock-setzen),
Kopfbäumen (Schneiteln) sowie
Obstbäumen;
die Realisierung von Schutz-, Pfle-
ge- und Entwicklungsmaßnahmen,
denen die untere Landschaftsbehör-
de zugestimmt hat;
Als Beschädigungen gelten auch das Ver-
letzen des Wurzelwerks oder jede andere
Handlung, die geeignet ist, das Wachstum
nachhaltig zu stören. Hier sind insbeson-
dere Schäden durch Viehtritt und -verbiss
durch entsprechende Schutzvorrichtungen
wie Zäune zu verhindern.
d) wildlebende Tiere mutwillig zu beun-
ruhigen, ihnen nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten oder
d) die ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd, des Jagdschutzes und der Fi-
scherei im bisherigen Umfang;
Eine Beunruhigung kann auch durch Fil-
men/Fotografieren verursacht werden.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN
3-2.4 I Allgemeine Verbote
-----------------------------
3-2.4 II Nicht betroffene Tätigkeiten
-------------------------------------------
73
ihre Eier, Larven und Puppen sowie
Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstät-
ten wegzunehmen oder zu beschä-
digen;
e) Flächen außerhalb der Wege zu
betreten, auf ihnen zu fahren, Hunde
frei laufen zu lassen oder Kraftfahr-
zeuge, Wohnwagen und Fahrzeuge
aller Art abzustellen;
e) die gute fachliche Praxis der land-
und forstwirtschaftlichen Nutzung in
der bisherigen Art und im bisherigen
Umfang;
die ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd, des Jagdschutzes und der Fi-
scherei;
die Durchführung von Schutz-, Pfle-
ge- und Entwicklungsmaßnahmen,
denen die untere Landschaftsbehör-
de zugestimmt hat;
das Betreten und Befahren von
Schutzgebietsflächen zur Durchfüh-
rung behördlicher Überwachungs-
aufgaben und Unterhaltungsmaß-
nahmen.
Unter das Verbot fällt auch das Sammeln
von Pilzen, das Radfahren sowie die Aus-
bildung oder Prüfung von Hunden.
Zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft
zählt u. a. das Rücken von Holz.
Hierzu zählen u. a. Maßnahmen zur Rena-
turierung von Gewässern, insbesondere
die Wiederherstellung natürlicher Uferbe-
reiche beispielsweise durch Entfernen
technischer Verbauungen und Abflachen
der Uferböschungen.
f) in den geschützten Gebieten Feuer
zu machen, zu rauchen, Grillgeräte
o. ä. zu benutzen, zu lagern oder zu
f) Maßnahmen der Gewässerunterhal-
tung gem. Landeswassergesetz;
Vgl. zu Freizeiteinrichtungen auch Verbot
3-2.4 I a).
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN
3-2.4 I Allgemeine Verbote
-----------------------------
3-2.4 II Nicht betroffene Tätigkeiten
-------------------------------------------
74
zelten, Gewässer zu befahren, zu
baden, Angelsitze und –plätze zu er-
richten oder jeglicher anderen Frei-
zeitbeschäftigung wie Wasser-, Luft-,
Motor- oder Modellsport nachzuge-
hen oder hierzu geeignete Einrich-
tungen zu errichten;
g) ober- oder unterirdische Ver- und
Entsorgungsleitungen einschließlich
Fernmeldeleitungen anzulegen oder
zu ändern;
h) Verkaufsbuden, -
stände oder
-wagen aufzustellen sowie Werbean-
lagen, Warenautomaten oder Hin-
weisschilder aufzustellen oder anzu-
bringen;
Angesprochen sind solche Werbeanla-
gen/Warenautomaten, die nicht bauliche
Anlagen im rechtlichen Sinne sind.
Vgl. auch Festsetzung Nr. 3-2.4 I a).
i) feste oder flüssige Abfälle oder
sonstige Stoffe oder Gegenstände
zu lagern, abzuleiten oder wegzu-
werfen oder das Gebiet auf andere
Weise zu verunreinigen;
Hierunter fallen insbesondere auch Schutt
und Boden sowie Gehölzschnitt und Gar-
tenabfälle.
j) Aufschüttungen, Verfüllungen, Aus-
schachtungen oder andere Verände-
rungen der Bodengestalt vorzuneh-
men;
„Andere Veränderungen der Bodengestalt“
sind z. B. Veränderungen von Böschun-
gen, Senken, Tälern, Terrassen, Terras-
senkanten, Steilufern etc.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN
3-2.4 I Allgemeine Verbote
-----------------------------
3-2.4 II Nicht betroffene Tätigkeiten
-------------------------------------------
75
k) den Grundwasserflurabstand zu ver-
ändern, Entwässerungs- oder ande-
re, den Wasserhaushalt des Gebie-
tes verändernde Maßnahmen vorzu-
nehmen, insbesondere stehende
und fließende Gewässer einschließ-
lich Fischteiche anzulegen oder zu
verändern;
Gleiches gilt auch für die Schädi-
gung von stehenden und fließenden
Gewässern;
k) die Gewässerunterhaltung in Ab-
stimmung mit der unteren Wasser-
behörde;
die Neuanlage von Gewässern für
den Amphibienschutz in Abstim-
mung mit der unteren Wasser- und
Landschaftsbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungs-
maßnahmen, denen die untere
Landschaftsbehörde zugestimmt hat,
die von ihr angeordnet oder durch-
geführt werden;
Bei fließenden Gewässern ist ein Streifen
von 1,0 m, bei stehenden Gewässern von
2,0 m oberhalb der Oberkante der Bö-
schung von der Bewirtschaftung auszu-
nehmen; bei Weidenutzung sind Zäune im
entsprechenden Abstand vorzuhalten.
Die Neuanlage von Dränagen/Gräben stel-
len Entwässerungsmaßnahmen i. S. des
Verbotes dar. Die Unterhaltung bestehen-
der Dränagen fällt nicht unter das Verbot.
Der Besatz von Amphibienschutzgewäs-
sern mit Fischen ist nicht zulässig.
l) Grünland umzubrechen, in Acker-
land oder eine andere Nutzung um-
zuwandeln;
l) Grünland, welches ehemals von
Acker in Grünland auf der vertragli-
chen Basis der Naturschutzsonder-
programme des Landes NW umge-
wandelt worden ist bzw. wird;
Standorte, die mit sog. Ackergras
eingesät wurden oder werden;
Flächenstilllegungen, die auf der
Grundlage EU-weiter Programme
und Vorgaben erfolgt sind bzw. er-
folgen werden;
Das Umbruchverbot schließt den Pfle-
geumbruch ein.
Das Entwässerungsverbot ist in Festset-
zung Nr. 3-2.4 I k) geregelt.
Begriffsbestimmungen:
Umwandlung ist eine auf Dauer angelegte
Veränderung von Grünland oder Brachflä-
chen in Acker oder eine andere Nutzungs-
art.
Pflegeumbruch ist eine im Rahmen der
ordnungsgemäßen Landwirtschaft vo-
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN
3-2.4 I Allgemeine Verbote
-----------------------------
3-2.4 II Nicht betroffene Tätigkeiten
-------------------------------------------
76
rübergehende mechanische Veränderung
von Grünland und die Wiederherstellung
der Fläche als Dauergrünland nach dem
Umbruch.
Ackergras wird im Rahmen der ordnungs-
gemäßen Landwirtschaft als 1 – 2-jährige
Zwischennutzung i. S. eines Fruchtfolge-
wechsels auf Ackerstandorten angebaut
(temporäre Grünlandnutzung). Ackergras
fällt nicht unter das Verbot.
m) auf landwirtschaftlichen Flächen
Pflanzenbehandlungs- oder Schäd-
lingsbekämpfungsmittel zu lagern,
Klärschlamm, Gülle oder Gärfutter
oder deren Abwässer auszubringen
oder zu lagern sowie Düngemittel zu
lagern;
m) die gute fachliche Praxis der land-
wirtschaftlichen Bodennutzung
Eine Einschränkung der Anwendung von
Pflanzenbehandlungs-, Schädlingsbe-
kämpfungs- oder Düngemitteln auf land-
wirtschaftlichen Flächen im Sinne einer
Extensivierung erfolgt durch freiwillige ver-
tragliche Vereinbarungen mit den betroffe-
nen Grundstückseigentümern oder Nut-
zungsberechtigten.
n) im Wald Pflanzenschutzmittel ein-
schließlich Schädlingsbekämp-
fungsmittel an zu wenden, zu lagern,
Düngemittel und Kalke aus zu brin-
gen oder zu lagern sowie die chemi-
sche Behandlung von Holz oder an-
deren Produkten vor zu nehmen;
n) die Anwendung von Pflanzen-
schutzmitteln einschließlich Schäd-
lingsbekämpfungsmitteln in Kalami-
tätsfällen;
In begründeten Sonderfällen, z. B. zur
Abwehr von Schäden, die einen Waldbe-
stand in seiner Existenz bedrohen, ist der
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zuläs-
sig.
Die fachliche Begutachtung erfolgt durch
die Pflanzenschutzdienste der Landwirt-
schaftskammern.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN
3-2.4 I Allgemeine Verbote
-----------------------------
3-2.4 II Nicht betroffene Tätigkeiten
-------------------------------------------
77
o) die forstliche Endnutzung in Form
des Kahlschlags;
o) die forstliche Endnutzung von Na-
delholzbeständen oder Pappelhybri-
den in Form des Kahlschlags;
Die besonderen Festsetzungen für die
forstliche Nutzung werden gemäß § 25 LG
festgesetzt und entsprechend dargestellt.
Vgl. Kap. 3-4.0.
Als Kahlschlag gelten alle flächenhaften
Nutzungen größer als 0,3 ha und Eingriffe,
die den Bestockungsgrad unter 0,3 ab-
senken.
p) Erstaufforstungen, Weihnachts-
baum- und Schmuckreisigkulturen
anzulegen;
q) Wald in eine andere Nutzungsart
umzuwandeln;
q) die gute fachliche Praxis der forst-
wirtschaftlichen Nutzung;
r) Laubwald in Nadelwald umzuwan-
deln;
s) jagdliche und fischereiliche Einrich-
tungen wie Fütterungsanlagen, Nist-
hilfen für Enten, Ansitzleitern etc. zu
errichten;
s) die Aufstellung von Ansitzleitern an
neuen Standorten, die mit der unte-
ren Landschaftsbehörde abgestimmt
sind;
Die Abstimmung zur Aufstellung von An-
sitzleitern dient der Standortfindung unter
besonderer Berücksichtigung ökologischer
Belange sowie des Landschaftsbilds.
Die gesetzliche Verpflichtung zur ange-
messenen Fütterung des Wildes in Notzei-
ten einschließlich der dazu erforderlichen
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN
3-2.4 I Allgemeine Verbote
-----------------------------
3-2.4 II Nicht betroffene Tätigkeiten
-------------------------------------------
78
Einrichtungen wird nicht eingeschränkt.
Vgl. auch Festsetzung Nr. 3-2.4 I a).
t) das Gebiet für die Erholung zu er-
schließen;
u) das Reiten
- im Wald
- in der freien Landschaft außer-
halb von Straßen und Wegen
- auf gekennzeichneten Wander-
wegen
u) das Reiten
- auf solchen Wegen, die in beson-
derer Weise als Reitwege kennt-
lich gemacht sind;
- das Reiten auf Straßen und We-
gen
- das Kutschfahren auf privaten
Wegen und Straßen, die nach der
Straßenverkehrsordnung nur für
den landwirtschaftlichen Verkehr
freigegeben sind.
Das Verbot entspricht der gesetzlichen
Regelung gemäß § 50 Landschaftsgesetz.
Im Wald ist das Reiten auf den Wegen
sowie auch außerhalb der Wege unter-
sagt.
Zulässig ist das Reiten im Wald nur auf
solchen Wegen, die als Reitwege in be-
sonderer Weise kenntlich gemacht sind.
Für das Reiten auf privaten Straßen und
Wegen in der freien Landschaft bedarf es
eines gültigen Reitkennzeichens.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
79
3-2.4 III Allgemeine Gebote
-------------------------------
Es ist geboten:
a) die waldbauliche Behandlung
nach dem Schutzzweck zu be-
stimmen;
Dieses gilt insbesondere auch für die
Durchführung von Meliorationsmaß-
nahmen.
b) bei Wiederaufforstungen aus-
schließlich die Holzarten der po-
tentiellen natürlichen Vegetation
zu verwenden und einen äußeren
Waldmantel zu entwickeln.
Die besonderen Festsetzungen für die
forstliche Nutzung werden gemäß § 25
LG festgesetzt und entsprechend dar-
gestellt.
Vgl. Kapitel 3-4.0.
Die Entwicklung eines Waldmantels im
Rahmen der Wiederaufforstung ist in-
tegrierter Bestandteil einer naturnahen
Waldbewirtschaftung.
3-2.4
IV Befreiungen
---------------------
a) Die untere Landschaftsbehörde
kann gemäß § 67 BNatSchG von
den Ge- und Verboten auf Antrag
eine Befreiung erteilen;
b) Befreiungen können mit Auflagen
und Nebenbestimmungen ver-
bunden sowie widerruflich oder
befristet erteilt werden.
Um ihre Erfüllung zu sichern,
kann die Hinterlegung von Geld-
beträgen oder eine sonstige Si-
cherheit gefordert werden;
c) eine unbefristete Befreiung ver-
liert ihre Gültigkeit, wenn nicht in-
nerhalb von drei Jahren mit dem
befreiten Vorhaben begonnen
oder das begonnene Vorhaben
länger als ein Jahr unterbrochen
worden ist. Die Frist kann auf
schriftlichen Antrag jeweils um bis
zu einem Jahr verlängert werden.
§ 67 BNatSchG
„(1) Von den Geboten und Verboten
dieses Gesetzes, in einer Rechtsver-
ordnung auf Grund des § 57 sowie
nach dem Naturschutzrecht der Län-
der kann auf Antrag Befreiung gewährt
werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegen-
den öffentlichen Interesses, ein-
schließlich solcher sozialer und
wirtschaftlicher Art, notwendig ist
oder
2. die Durchführung der Vorschriften
im Einzelfall zu einer unzumutba-
ren Belastung führen würde und
die Abweichung mit den Belangen
von Naturschutz und Landschafts-
pflege vereinbar ist.“
§ 69 (2) LG
„Für die Befreiung von den Geboten
und Verboten des § 35 Landschafts-
gesetz ist abweichend von Absatz 1
der Landesbetrieb Wald und Holz zu-
ständig. Er entscheidet im Einverneh-
men mit der unteren Landschaftsbe-
hörde.”
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
80
3-2.4.1 Geschützter Landschaftsbestand-
teil Hecke und Kleingewässer an
der Feldstiege
Die Schutzausweisung ist erforder-
lich nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG
und dient insbesondere der Erhaltung
eines Tümpels mit vorgelagerter
Nasswiese.
Aufgrund der Vielgestalt und des
Strukturreichtums ist der Lebensraum
von besonderer Bedeutung für Am-
phibien, Wiesenvögel, Buschbrüter
und Libellen.
Das Gebiet hat eine Größe von
ca. 1,2 ha.
Der Biotop liegt südlich der Straße
Feldstiege in Nienberge.
Der vielfältig strukturierte Lebensraum
ist geprägt durch eine enge räumliche
Benachbarung der Biotoptypen Tüm-
pel, Nass-/Feuchtwiese sowie Wall-
hecke.
Gemarkung:
Flur:
Flurstück
siehe
Flurstücks-
verzeichnis
3-2.4.2
Geschützter Landschaftsbestand-
teil Tümpel einschließlich Uferge-
hölz westlich des Freibads Nien-
berge
Die Schutzausweisung ist erforderlich
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und
dient insbesondere der Erhaltung
eines naturnahen Kleingewässers als
Lebensraum für Flora und Fauna.
Das Gebiet umfasst eine Größe von
ca. 0,2 ha.
Gemarkung: Siehe
Flur/Flurstück: Flurstücks-
Flurstück: verzeichnis
Der Biotop ist umgeben von Grünland
und steht in direkter räumlicher Be-
nachbarung zu Eichen-Hainbuchen-
Wäldern.
Zum Schutz der Uferbereiche des
Gewässers vor Zerstörung durch Vieh-
tritt wird ein 2,0 m breiter Pufferstreifen
um das Gewässer mit in die Schutz-
gebietskulisse einbezogen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.3
3-2.4.3
Geschützter Landschaftsbestand-
teil Beerwiede Bach
Die Schutzausweisung ist erforderlich
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und
dient insbesondere der Erhaltung der
Geomorphologie eines naturnahen
Gewässerlaufs sowie der begleiten-
den Ufergehölze als Lebensraum für
die Tier- und Pflanzenwelt.
Das Gebiet umfasst eine Größe von
ca. 0,7 ha.
Die Schutzausweisung umfasst die na-
turnah ausgebildeten Gewässerab-
schnitte des Beerwiede Bachs zwi-
schen dem Hof Jüdefeld und dem
Rüschhausweg. Die innerhalb dieses
Abschnitts gelegenen Hofstellen sind
nicht Bestandteil der Gebietskulisse.
Zum Schutz des Gewässers vor Be-
einträchtigungen durch angrenzende
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
81
Gemarkung: Siehe
Flur: Flurstücks-
Flurstück: verzeichnis
landwirtschaftliche Nutzungen erfolgt
die Festsetzung von Uferstreifen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.2.1.
3-2.4.4
Geschützter Landschaftsbestand-
teil Kleingewässer 1 Waltruper
Feld
Die Schutzausweisung ist erforderlich
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und
dient der Erhaltung eines naturnahen
Kleingewässers als Lebensraum für
Flora und Fauna.
Das Gebiet umfasst eine Größe von
ca. 0,07 ha.
Gemarkung: Siehe
Flur: Flurstücks-
Flurstück: verzeichnis
Der Tümpel ist Bestandteil eines klein-
räumigen Biotopkomplexes mit hoher
struktureller Vielfalt. Aufgrund der
Vielzahl unterschiedlichster Strukturen
wie Wallhecken, Hecken, Feldgehöl-
ze, feuchte Mulden mit periodischer
Wasserführung, Gräben und Tümpeln
ist dieses Gebiet besonders wertvoll
für Amphibien, Buschbrüter, Höhlen-
brüter, Schmetterlinge und Libellen.
Vgl. Festsetzungen Nr. 3-2.4.5 und 3-
2.4.6
Zum Schutz des Gewässers vor Be-
einträchtigungen durch angrenzende
wirtschaftliche Nutzungen wird ein
2,0 m breiter Pufferstreifen mit in die
Schutzgebietskulisse einbezogen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.5.
3-2.4.5
Geschützter Landschaftsbestand-
teil Kleingewässer 2 Waltruper
Feld
Die Schutzausweisung ist erforderlich
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und
dient der Erhaltung eines naturnahen
Kleingewässers als Lebensraum für
Flora und Fauna.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.4
Zum Schutz des Gewässers vor Be-
einträchtigungen durch angrenzende
wirtschaftliche Nutzungen wird ein
Das Gebiet umfasst eine Größe von
ca. 1,3 ha.
Gemarkung: Siehe
Flur: Flurstücks-
Flurstück: verzeichnis
2,0 m breiter Pufferstreifen mit in die
Schutzgebietskulisse einbezogen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.6.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
82
3-2.4.6 Geschützter Landschaftsbestand-
teil Kleingewässer 3 Waltruper
Feld
Die Schutzausweisung ist erforderlich
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und
dient der Erhaltung eines naturnahen
Kleingewässers als Lebensraum für
Flora und Fauna.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.4
Zum Schutz des Gewässers vor Be-
einträchtigungen durch angrenzende
wirtschaftliche Nutzungen wird ein
Das Gebiet umfasst eine Größe von
ca. 0,8 ha.
Gemarkung: Siehe
Flur: Flurstücks-
Flurstück: verzeichnis
2,0 m breiter Pufferstreifen mit in die
Schutzgebietskulisse einbezogen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.7.
3-2.4.7
Geschützter Landschaftsbestand-
teil Weidetümpel bei Haus Rüsch-
haus
Die Schutzausweisung ist erforderlich
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG. Sie
dient der Erhaltung eines naturnahen
Kleingewässers als Lebensraum für
z. T. seltene Tier- und Pflanzenarten.
Der Tümpel befindet sich unweit von
Haus Rüschhaus, umgeben von Grün-
land und in unmittelbarer Nähe zu ei-
nem Eichen-Hainbuchen-Wald.
In diesem Biotopkomplex stellt der
Tümpel mit seinen Uferbereichen und
umgebenden Saumstreifen einen cha-
rakteristischen und äußerst vielfältigen
Lebensraum für z. T. seltene Pflanzen
und Tiere dar.
Das Gebiet umfasst eine Größe von
ca. 0,06 ha.
Gemarkung: Siehe
Flur: Flurstücks-
Flurstück: verzeichnis
Der Biotopkomplex bietet insbesonde-
re für Amphibien gute Lebensbedin-
gungen, da neben dem Gewässer für
die Vermehrung im Frühjahr, mit dem
umgebenden Grünland und Wald
auch der erforderliche Landlebens-
raum vorhanden ist.
Zum Schutz des Gewässers vor Be-
einträchtigungen durch angrenzende
wirtschaftliche Nutzungen wird ein
2,0 m breiter Pufferstreifen mit in die
Schutzgebietskulisse einbezogen.
Die LB-Ausweisung schließt die der-
zeit ausgezäunten Saumbereiche um
das Gewässer mit ein.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.9.
Bei dem Gewässer handelt es sich um
einen gesetzlich geschützten Biotop
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
83
gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz
i. V. mit § 62 LG.
3-2.4.7 III Besondere Gebote
-------------------------------
Zusätzlich zu den Allgemeinen Gebo-
ten unter 3-2.4 III ist es geboten:
den um das Gewässer bestehenden
Weidezaun dauerhaft zu erhalten.
Die Auszäunung dient dem Schutz der
Uferbereiche vor Zerstörung durch
Viehtritt und Verbiss.
3-2.4.8
Geschützter Landschaftsbestand-
teil Kleingewässer Schonebeck
Die Schutzausweisung ist erforderlich
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG. Sie
dient der Erhaltung eines naturnahen
Kleingewässers als Lebensraum für
die Tier- und Pflanzenwelt.
Das Gewässer ist von landwirtschaftli-
chen Nutzflächen umgeben. Auf der
östlichen Seite befindet sich eine
Baumreihe aus Eichen, die das Land-
schaftsbild prägt.
Zum Schutz des Gewässers vor Be-
einträchtigungen durch angrenzende
wirtschaftliche Nutzungen wird ein
Das Gebiet umfasst eine Größe von
ca. 0,1 ha.
Gemarkung: Siehe
Flur: Flurstücks-
Flurstück: verzeichnis
2,0 m breiter Pufferstreifen auf der
westlichen Gewässerseite mit in die
Schutzgebietskulisse einbezogen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.8
3-2.4.9
Geschützter Landschaftsbestand-
teil Krummer Bach
Die Schutzausweisung ist erforderlich
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und
dient insbesondere der Erhaltung der
Morphologie eines naturnahen Ge-
wässerlaufes.
Die an das Gewässer angrenzenden
flachen Mulden werden mit in die
Schutzausweisung einbezogen.
Der Krumme Bach bildet die Grenze
zum Kreis Coesfeld. Teile des Gewäs-
sers erstrecken sich auf das Gebiet
des Kreises.
Der Abschnitt entlang der gemeinsa-
men Kreisgrenze ist gekennzeichnet
durch ein hohes Maß an Naturnähe.
Dies gilt sowohl für die Geomorpholo-
gie wie den gewässerbegleitenden
Gehölzbestand. Die bestehenden
Uferabbrüche, Steilufer sowie Gleit-
und Prallufer sind Zeugnisse einer na-
turnahen Gewässerdynamik.
Das Gebiet umfasst eine Größe von
ca. 1,0 ha.
Gemarkung: Siehe
Flur: Flurstücks-
Flurstück: verzeichnis
Zum Schutz des Gewässers vor Be-
einträchtigungen durch angrenzende
landwirtschaftliche Nutzungen erfolgt
die Festsetzung von Uferstreifen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.2.2.
Bei dem Gewässer handelt es sich
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
84
teilweise um einen gesetzlich ge-
schützten Biotop gemäß § 30 Bun-
desnaturschutzgesetz i. V. mit § 62
LG.
3-2.4.9 I Besondere Verbote
------------------------------
Zusätzlich zu den Allgemeinen Ver-
boten unter 3-2.4 I ist untersagt:
die gewässerbegleitenden, flachen
Mulden zu verfüllen, einzuebnen oder
auf eine andere Art und Weise zu
beseitigen, zu beeinträchtigen oder in
ihrem Bestand zu gefährden.
Unter das Verbot fällt auch das Abla-
gern von Schnittgut und Grünabfällen.
Die Mulden tragen maßgeblich zur
strukturellen Vielfalt bei.
3-2.4.10
Geschützter Landschaftsbestand-
teil Obstwiesen an der Aa
Die Schutzausweisung ist erforderlich
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und
dient insbesondere der Erhaltung
intakter Obstwiesen als vielfältiger
Lebensraum für bedrohte Tierarten
wie Steinkauz und Neuntöter aber
auch der Insektenfauna.
Es handelt sich bei den Obstwiesen
um 2 Teilflächen in räumlicher Nach-
barschaft zum Hof Schulze Walter
(ehemals Nienkemper ).
Aufgrund der Größe und Geschlos-
senheit des Baumbestands handelt es
sich um eine der wichtigsten intakten
Obstwiesen im Stadtgebiet Münsters.
Das Gebiet umfasst eine Größe von
ca. 0,8 ha.
Gemarkung: Siehe
Flur: Flurstücks-
Flurstück: verzeichnis
Die Bedeutung für den Naturhaushalt
ist durch die unmittelbare Nähe zur Aa
noch gesteigert, da die Obstwiesen als
Ersatzgesellschaft für die Lebensräu-
me der Hartholzaue fungieren.
3-2.4.10
I Besondere Verbote
-----------------------------
Zusätzlich zu den Allgemeinen Ver-
boten unter 3-2.4 I ist untersagt:
die Obstwiesen ohne hinreichenden
Schutz der Bäume als Standweide für
Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe
oder andere Weidetiere zu nutzen.
Die mit der Beweidung einhergehende
Verdichtung des Bodens im Wurzelbe-
reich der Bäume sowie der Verbiss
von Blattwerk und Ästen gefährden die
Obstwiesen in ihrem Bestand.
Als Schutzmaßnahme kommt insbe-
sondere die Auszäunung der Bäume
in Betracht.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
85
3-2.4.10
II Nicht betroffene Tätigkeiten
-------------------------------------------
Unberührt von den Verboten bleibt:
die Nutzung der Obstwiese als Mäh-
wiese;
3-2.4.10
III Besondere Gebote
----------------------------
Zusätzlich zu den Allgemeinen Gebo-
ten unter 3-2.4 III ist es geboten:
abgängige Obstbäume sind durch
Nachpflanzungen zu ersetzen.
Die Maßnahme dient der dauerhaften
Sicherung der Obstwiese.
Für Nachpflanzungen können ggf.
staatliche Förderprogramme in An-
spruch genommen werden.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.9.
3-2.4.11
Geschützter Landschaftsbestand-
teil Westlicher Kinderbach
Die Schutzausweisung ist erforderlich
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und
dient insbesondere der Erhaltung
eines naturnahen Gewässers mit
seinen geomorphologischen Struktu-
ren, Gehölzbeständen und begleiten-
den Grünlandflächen als Lebensraum
für eine charakteristische, zum Teil
seltene Flora und Fauna.
Der Kinderbach übernimmt wichtige
Funktionen für den Biotopverbund im
nordwestlichen Stadtgebiet Münsters
und stellt einen wertvollen Lebens-
raum für Amphibien, Busch- und Höh-
lenbrüter sowie Schmetterlinge dar.
Der Gewässerlauf mit seinen beglei-
tenden Ufergehölzen und dem an-
grenzenden Grünland trägt in beson-
Das Gebiet umfasst eine Größe von
ca. 6,44 ha.
Gemarkung: Siehe
Flur: Flurstücks-
Flurstück: verzeichnis
derer Weise zur naturräumlichen
Gliederung und Belebung des Land-
schaftsbilds bei und dient der Verbes-
serung der Wasserqualität.
Der geschützte Landschaftsbestandteil
umfasst die ökologisch wertvollen Le-
bensräume der Gewässeraue und wird
in die weitere städtebauliche Entwick-
lung des Talraumes einbezogen.
Bei der Ausgestaltung der im Flächen-
nutzungsplan dargestellten Parkanla-
ge finden die ökologischen Belange in
besondere Weise Berücksichtigung
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
86
und der geschützte Landschaftsbe-
standteil wird in die Anlage integriert.
Die weiterhin im Flächennutzungsplan
dargestellten Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwick-
lung von Boden, Natur und Landschaft
schaffen Lebensraum für die Tier- und
Pflanzenwelt und dienen der Entwick-
lung des Biotopverbunds.
Zum Schutz des Gewässers vor Be-
einträchtigungen durch angrenzende
landwirtschaftliche Nutzungen erfolgt
die Festsetzung von Uferstreifen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.2.5.
3-2.4.12
Geschützter Landschaftsbestand-
teil Weidetümpel im Brock
Die Schutzausweisung ist erforderlich
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG. Sie
dient der Erhaltung eines naturnahen
Kleingewässers als Lebensraum für
z. T. seltene Tier- und Pflanzenarten.
Der Tümpel befindet sich unweit des
Hofes Rademacher, unmittelbar an
der Stadtgrenze. Das Gewässer ist
umgeben von Grünland und grenzt an
einen Eichen-Hainbuchen-Wald.
Das Gebiet umfasst eine Größe von
ca. 0,1 ha.
Gemarkung: Siehe
Flur: Flurstücks-
Flurstück: verzeichnis
Dieser Biotopkomplex bietet insbe-
sondere für Amphibien gute Lebens-
bedingungen, da neben dem Gewäs-
ser für die Vermehrung im Frühjahr,
mit dem umgebenden Grünland und
Wald auch der erforderliche Landle-
bensraum vorhanden ist.
Zusätzlich stellt der Tümpel mit seinen
Uferbereichen und umgebenden
Saumstreifen einen charakteristischen
und äußerst vielfältigen Lebensraum
für die Pflanzen- und Tierwelt dar.
Die LB-Ausweisung schließt einen
Pufferstreifen von 2,0 m Breite um das
Gewässer mit ein.
Für die umliegenden Grünlandflächen
ist eine Extensivierung anzustreben.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.17.
Bei dem Weidetümpel im Brock han-
delt es sich um einen gesetzlich ge-
schützten Biotop gemäß § 30 Bun-
desnaturschutzgesetz i. V. mit § 62
LG.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
87
3-2.4.13 Geschützter Landschaftsbestand-
teil Tümpel einschließlich Gehölz-
komplex am Lierbach
Die Schutzausweisung ist erforderlich
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG. Sie
dient der Erhaltung eines naturnahen
Kleingewässers als Lebensraum für
die Tier- und Pflanzenwelt.
Das Gebiet umfasst eine Größe von
ca. 0,3 ha.
Gemarkung: Siehe
Flur: Flurstücks-
Flurstück: verzeichnis
Der Tümpel befindet sich unweit des
Lierbachs. Das Gewässer ist gehölz-
bestanden und trägt maßgeblich zur
Belebung und Gliederung des Land-
schaftsbilds bei.
Zum Schutz des Gewässers vor Be-
einträchtigungen durch angrenzende
wirtschaftliche Nutzungen wird ein
Pufferstreifen mit in die Schutzge-
bietskulisse einbezogen
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.23.
3-2.4.14
Geschützter Landschaftsbestand-
teil Helmer- und Tilbecker Bach
Die Schutzausweisung ist erforderlich
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und
dient der Erhaltung naturnaher Ge-
wässerläufe und ihrer Morphologie.
Sie schließt die gewässerbegleiten-
den Gehölzstrukturen und zum Teil
sehr extensiv genutzten Grünlandflä-
chen mit ein.
Das Gebiet umfasst eine Größe von
ca. 2,7 ha.
Gemarkung: Siehe
Flur: Flurstücks-
Flurstück: verzeichnis
Die Schutzausweisung umfasst Teile
der Bachläufe von Helmer- und Tilbe-
cker Bach im Landschaftsraum Brock
an der südwestlichen Stadtgrenze zum
Kreis Coesfeld.
Die Fließgewässer sind prägende
Landschaftsbestandteile des Raumes
Brock, die sich zu einem Netzwerk in
der Landschaft vereinen. Hierein ein-
gestreut finden sich in einen kleinräu-
migen Wechsel Wald, Grünland, Acker
sowie Gehölzstrukturen wie Feldhe-
cken und –gehölze.
Der Landschaftsraum ist aufgrund sei-
ner Gestalt und Struktur als typisch
Münsterländische Parklandschaft zu
bezeichnen.
Die o. g. Gewässer übernehmen wich-
tige Funktionen im Biotopverbund für
diesen Raum und darüber hinaus in
den Kreis Coesfeld hinein und prägen
das Landschaftsbild. Sie tragen maß-
geblich zur Gliederung und Belebung
bei.
Zum Schutz des Gewässers vor Be-
einträchtigungen durch angrenzende
landwirtschaftliche Nutzungen erfolgt
die Festsetzung von Uferstreifen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.2.6.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
88
3-2.4.14 III Besondere Gebote
------------------------------
Zusätzlich zu den Allgemeinen Gebo-
ten 3-2.4 III ist es geboten:
die begradigten Abschnitte des Tilbe-
cker-, und Helmerbachs zu renaturie-
ren.
Betroffen ist insbesondere der Tilbe-
cker Bach zwischen der Stadtgrenze
und Haus Markenbeck sowie der Hel-
merbach entlang der Zufahrt zum Hof
Kückmann.
Die Maßnahmen dienen der Entwick-
lung einer natürlichen Gewässerdy-
namik als Voraussetzung zur Entwick-
lung eines naturnahen vielfältigen Le-
bensraums für die Tier- und Pflanzen-
welt
Wasserwirtschaftliche Belange sind
entsprechend den gesetzlichen Rege-
lungen zu beachten.
3-2.4.15
Geschützter Landschaftsbestand-
teil Gievenbach
Die Schutzausweisung ist erforderlich
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG.
Sie dient der Erhaltung der Gieven-
bachaue mit den in weiten Teilen
noch erlebbaren Auenkanten.
Sie umfasst ebenso die Erhaltung der
naturnahen z. T. mageren Feucht-
weiden sowie die Sicherung des Au-
engrünlands einschließlich der typi-
schen z. T. seltenen Tier- und Pflan-
zenarten.
Die Schutzausweisung dient gleich-
ermaßen der Belebung und Gliede-
rung des Orts- und Landschaftsbilds.
Darüber hinaus ist sie zur Abwehr
schädlicher Einwirkungen erforder-
lich.
Der geschützte Landschaftsbestandteil
umfasst das Gievenbachtal zwischen
Sentruper- und Roxeler Straße sowie
zwischen Hensenstraße und Autobahn
1.
Nördlich der Sentruper Straße ist das
Gievenbachtal aufgrund der vorhan-
denen Terrassenkanten gut erlebbar.
Kennzeichnend für den Talraum ist die
durchgängige Grünlandnutzung zu
beiden Seiten des Gewässers. die nur
durch den direkt nördlich der Sentru-
per Str. stockenden Wald unterbro-
chen wird.
Zu den forstlichen Festsetzungen vgl.
Kapitel. 3-4.0.
Der Gewässerabschnitt nördlich der
Hensenstraße ist geprägt durch das
Fehlen eines Talraums. Gehöfte mit
Obstwiesen, Weiden und Baumreihen
sowie Ufergehölze begleiten den Gie-
venbach und bilden ein vielfältiges
Mosaik einer kleinbäuerlichen Kultur-
landschaft.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
89
Zum Schutz des Gewässers vor Be-
einträchtigungen durch angrenzende
landwirtschaftliche Nutzungen erfolgt
die Festsetzung von Uferstreifen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.2.3.
Das Gebiet umfasst eine Fläche von
ca. 16,1 ha.
Gemarkung: Siehe
Flur: Flurstücks-
Flurstück: verzeichnis
3-2.4.16
Geschützter Landschaftsbestand-
teil Woestenteich
Die Schutzausweisung ist erforderlich
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und
dient der Erhaltung eines naturnahen
Kleingewässers als Lebensraum für
Flora und Fauna
Der Tümpel befindet sich nordöstlich
der Autobahnraststätte Münsterland-
Ost und ist Bestandteil eines Biotop-
komplexes mit hoher struktureller Viel-
falt.
Das Gebiet umfasst eine Größe von
ca. 0,8 ha.
Gemarkung: Siehe
Flur: Flurstücks-
Flurstück: verzeichnis
Aufgrund der Vielzahl verschiedener
Strukturen wie Hecken, Feldgehölze,
Brachen, Gräben sowie Waldberei-
chen ist dieses Gebiet besonders
wertvoll für Amphibien, Buschbrüter,
Höhlenbrüter, Schmetterlinge und Li-
bellen.
Das Gewässer selber stellt ein arten-
reiches Amphibiengewässer dar.
Zum Schutz des Gewässers vor Be-
einträchtigungen durch angrenzende
landwirtschaftliche Nutzungen wird ein
2,0 m breiter Pufferstreifen mit in die
Schutzgebietskulisse einbezogen.
Vgl. Festsetzung 3-5.3.1.1.29.
Bei dem Woestenteich handelt es sich
um einen gesetzlich geschützten Bio-
top gemäß § 30 Bundesnaturschutz-
gesetz i. V. mit § 62 LG.
3-2.4.16
I Besondere Verbote
-----------------------------
Zusätzlich zu den Allgemeinen Ver-
boten unter 3-2.4. I ist untersagt:
Dränagen in den Woestenteich zu Das Verbot gilt fü r die Neuanlage von
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
90
entwässern.
Dränagen.
3-2.4.17
Geschützter Landschaftsbe-
standteil Meckelbach
Die Schutzausweisung ist erforderlich
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG.
Sie dient der Erhaltung und Entwick-
lung des Meckelbachs mit seiner
Tier- und Pflanzenwelt und den viel-
fältigen Funktionen für den Bio-
topverbund.
Sie umfasst ebenso die Sicherung
der Gewässeraue einschließlich des
Auengrünlands und der typischen
Tier- und Pflanzenarten.
Sie dient ebenso der Erhaltung eines
Kleingewässerkomplexes als Ersatz-
lebensraum für Amphibien
Die Schutzausweisung dient gleich-
ermaßen der Belebung und Gliede-
rung des Orts- und Landschaftsbilds.
Darüber hinaus ist sie zur Abwehr
schädlicher Einwirkungen erforder-
lich.
Die Schutzausweisung umfasst den
Meckelbach im Abschnitt zwischen der
Autobahn 1 und der Mündung in die
Aa.
Der Meckelbach ist in weiten Teilen
durch eine Gewässeraue mit ausge-
prägtem Talraum gekennzeichnet.
Bachbegleitendes Gründland und ex-
tensiv genutzte Mähwiesen bestimmen
das Landschaftsbild.
Die Schutzgebietskulisse umfasst ne-
ben dem eigentlichen Gewässer und
der begleitenden Aue auch angren-
zende, schutzwürdige Biotope sowie
Flächen zum Ausgleich von Eingriffen
in Natur und Landschaft gemäß §§ 13
– 19 Bundesnaturschutzgesetz.
So sind die Ausgleichsflächen zwi-
schen Autobahn 1 und Mecklenbecker
Straße (Kleingewässer) Teil der
Schutzgebietskulisse.
Zwischen Mecklenbecker Straße und
Aa ist eine Renaturierung des Me-
ckelbachs beabsichtigt, die maßgeb-
lich der Entwicklung des Gewässers i.
S. § 29 BNatSchG dient. Dieser Ge-
wässerabschnitt wird in Teilen in die
Gebietskulisse des LB Meckelbach
sowie die Gebietskulisse des NSG Aa-
Aue (Nr. 3-2.1.1) eingebunden.
Das Gebiet umfasst eine Fläche von
ca. 16,8 ha.
Gemarkung: Siehe
Flur: Flurstücks-
Flurstück: verzeichnis
Zum Schutz des Gewässers vor Be-
einträchtigungen durch angrenzende
landwirtschaftliche Nutzungen erfolgt
die Festsetzung von Uferstreifen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.2.9.
Bodendenkmalpflegerische Belange
bleiben von der Festsetzung unbe-
rührt.
3-2.4.18
Geschützter Landschaftsbestand-
teil Hochwasserrückhaltebecken
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
91
Getterbach
Die Schutzausweisung ist erforderlich
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG.
Sie dient der Erhaltung eines Klein-
gewässers als Lebensraum für Flora
und Fauna, das gekennzeichnet ist
durch einen außerordentlichen Reich-
tum an seltenen Tier- und Pflanzen-
arten, die vielfach auf der Roten Liste
der vom Aussterben bedrohten Arten
stehen.
Das Regenrückhaltebecken liegt zwi-
schen dem Autobahnzubringer zur
A 1, der Eisenbahnlinie Münster –
Recklinghausen und der Siedlung
Mecklenbeck.
Das Regenrückhaltebecken ist Be-
standteil eines Biotopkomplexes mit
hoher struktureller Vielfalt. Brachflä-
chen, Waldbereiche, Hecken, Feldge-
hölze, feuchte Mulden mit periodischer
Wasserführung und Gräben sind
Das Gebiet umfasst eine Größe von
ca. 2,0 ha.
Gemarkung: Siehe
Flur: Flurstücks-
Flurstück: verzeichnis
kennzeichnend für diesen Land-
schaftsraum.
Das Regenrückhaltebecken besteht
aus mehren Flachwasserbecken, die
z. T. untereinander verbunden sind.
Das Gewässer ist von Röhricht und
Gehölzen umstanden.
In dieser Ausgestaltung übernimmt
das Gewässer wesentliche Funktionen
zur Retention von Niederschlagswäs-
sern und bedeutende ökologische
Funktionen.
3-2.4.18
II Nicht betroffene Tätigkeiten
-------------------------------------------
Unberührt von den Allgemeinen Ver-
boten unter 3-2.4 I bleiben:
Maßnahmen zur Unterhaltung und
Entwicklung des Regenrückhaltebe-
ckens nach dem Landeswasserge-
setz;
3-3.0 ZWECKBESTIMMUNG FÜR
BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG)
§ 24 LG: Zweckbestimmung für
Brachflächen
Im Plangebiet werden folgende
Zweckbestimmungen für Brachflä-
chen festgesetzt:
3-3.1 Natürliche Entwicklung
3-3.2 Pflege
„(1) Der Landschaftsplan kann nach
Maßgabe der Entwicklungsziele (§ 18)
die Zweckbestimmung für Brachflä-
chen dadurch festsetzen, dass diese
entweder der natürlichen Entwicklung
überlassen oder in bestimmter Weise
genutzt, bewirtschaftet oder gepflegt
werden müssen. Bei der Festsetzung
sind die wirtschaftlichen Absichten des
Eigentümers oder Nutzungsberechtig-
ten angemessen zu berücksichtigen.
92
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
(2) Als Brachflächen gelten Grundstü-
cke, deren Bewirtschaftung aufgege-
ben ist oder die länger als 3 Jahre
nicht genutzt sind, es sei denn, dass
eine Nutzung ins Werk gesetzt ist.“
Brachflächen treten im Plangebiet le-
diglich kleinflächig auf als Rand- oder
Restflächen. Neben ihrer Bedeutung
für die Biotopvernetzung dienen sie
der ökologischen Bereicherung der
Landschaft. In diesen Refugien kön-
nen sich Pflanzen der Pionier- und
Ruderalgesellschaften ansiedeln, die
in der intensiv bewirtschafteten Land-
schaft keinen Lebensraum mehr fin-
den; Entsprechendes gilt für speziali-
sierte Arten der Fauna.
3-3.1
N a t ü r l i c h e E n t w i c k l u n g
v o n B r a c h f l ä c h e n
Die Zweckbestimmung „natürliche
Entwicklung“ beinhaltet, dass nicht
lenkend durch den Menschen in die
Entwicklung der Lebensräume einge-
griffen werden soll.
Am Ende dieser Entwicklung wird sich
letztlich ein Wald einstellen, der in sei-
ner Artenzusammensetzung je nach
Standortverhältnissen unterschiedlich
ausgeprägt sein wird.
Optimierungsmaßnahmen stehen nicht
im Widerspruch zur Festsetzung einer
natürlichen Entwicklung.
3-3.1.1
Brache nordwestlich der Einmün-
dung der Straße „Am Breilbusch“
in den Horstmarer Landweg
Die Brache ist der natürlichen Ent-
wicklung zu überlassen.
Die Brache ist von Acker umgeben.
Sie liegt leicht vertieft und grenzt im
Norden an einen Graben an.
Erste Strauchgehölze haben sich auf
der Fläche bereits eingestellt.
93
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
3-3.1.2 Brache südlich des Hochwasser-
rückhaltebeckens Getterbach
Die Brache ist der natürlichen Ent-
wicklung zu überlassen.
Die Brache liegt östlich des Siedlungs-
kerns Mecklenbeck und grenzt direkt
an das Regenrückhaltebecken Getter-
bach an.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.18.
Maßnahmen zur Unterhaltung und
Entwicklung des Regenrückhaltebe-
ckens nach dem Landeswassergesetz
werden von der Festsetzung nicht be-
rührt.
Die Brache ist wesentlicher Bestand-
teil eines Biotopkomplexes mit hoher
struktureller Vielfalt. Brachfläche,
Waldbereiche, Hecken, Feldgehölze,
Regenrückhaltebecken, feuchte Mul-
den mit periodischer Wasserführung
und Gräben sind kennzeichnend für
diesen Landschaftsraum.
3-3.2 P f l e g e v o n B r a c h f l ä c h e n D ie Zweckbestimmung „Pflege“ wird
für solche Flächen festgesetzt, die aus
ökologischen oder strukturellen Grün-
den nicht einer natürlichen Entwick-
lung überlassen werden sollen.
Durch entsprechende Pflegemaßnah-
men soll ein bestimmtes Entwick-
lungsstadium erhalten bleiben. In der
Regel handelt es sich dabei um das
Stadium mit der höchsten Biodiversi-
tät, u. a. der größten Artenvielfalt.
Soweit bei den einzelnen Brachflächen
nicht etwas anderes bestimmt wird,
sind die Flächen bei Bedarf zu entbu-
schen und zu mähen; geschlagenes
Buschwerk und Mähgut sind abzufah-
ren.
Die notwendigen Pflegemaßnahmen
sind außerhalb der Brut- und Laichzeit
durchzuführen:
- Entbuschung in den Monaten Okto-
ber bis Februar,
- abschnittsweise Mahd ab August.
94
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
3-3.2.1 Brache am Wasserweg
Die Brache ist durch extensive Pfle-
gemaßnahmen als Gras- und Stau-
denbrache mit punktuellem Gehölz-
aufwuchs zu erhalten.
Eine vollständige Verbuschung ist
durch geeignete Pflegemaßnahmen
zu verhindern.
Die Brache liegt östlich des Wasser-
wegs.
Es handelt sich um eine Sukzessions-
brache mit intensivem randlichen Ge-
hölzaufwuchs und vereinzeltem suk-
zessivem Eschenaufwuchs auf der
Fläche. Diese ist ansonsten großflä-
chig mit Hochstauden bestanden.
Ziel der Pflegemaßnahmen ist die Er-
haltung dieses Strukturmosaiks als
Nahrungs- und Brutvogelbiotop.
Südlich der Brachfläche ist die Errich-
tung einer Fuß- und Radwegeverbin-
dung von der Steinfurter Straße zum
Wasserweg geplant. Die dafür erfor-
derlichen Flächen sind aus der Brach-
fläche ausgegrenzt.
3-3.2.2
Brache am Kinderbach
Die Brache ist durch extensive Pfle-
gemaßnahmen als Gras- und Stau-
denbrache mit punktuellem Gehölz-
aufwuchs zu erhalten.
Eine vollständige Verbuschung ist
durch geeignete Pflegemaßnahmen
zu verhindern.
Anschließend ist das Schnittgut von
den Flächen zu entfernen.
Die Brache liegt in der Kinderbachaue
und grenzt an die Kleingartenanlage
Annette von Droste Hülshoff an.
Die Fläche ist punktuell gehölzbestan-
den, daneben sind 3 feuchte Mulden
vorhanden, die im Zuge der Abwick-
lung von Ausgleichs- und Ersatzmaß-
nahmen angelegt wurden. Große Teile
sind durch Gras- und Hochstaudenflu-
ren dominiert.
Aufgrund der räumlichen Lage in der
Kinderbachaue bietet die Brache Le-
bensraum für typische Pflanzen- und
Tierarten des Lebensraums Fließge-
wässer und fungiert als bedeutsamer
Trittstein für den örtlichen Biotopver-
bund.
3-3.2.3
Brache südlich der Sentruper
Straße
Die Brache ist durch extensive Pflege
als Hochstaudenflur mit punktuellem
Gehölzaufwuchs zu erhalten.
Eine vollständige Verbuschung der
Fläche ist durch geeignete Pflege-
maßnahmen zu unterbinden.
Eine ausreichende Besonnung des
Die Brachfläche liegt südöstlich der
Sentruper Str. am rückwärtigen Er-
schließungsweg zu Haus Kump. Im
Norden grenzt ein intensiv gehölzbe-
standener Bachlauf an, der in die Aa
mündet.
Auf der Brachfläche befindet sich ein
Teich, zum südlich angrenzenden
95
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
Teiches ist sicher zu stellen.
Acker ein bepflanzter Wall.
Die Fläche steht in direkter räumlicher
Benachbarung zur Aa-Aue.
Aufgrund dieser Lage übernimmt die
Brache bedeutsame ökologische
Funktionen als Lebensraum für Flora
und Fauna und als Trittsteinbiotop im
westlichen Stadtgebiet.
Die Brachfläche liegt im Geltungsbe-
reich der Festsetzung Nr. 3-2.1.1
(NSG Aa-Aue).
3-3.2.4
Brache südwestlich von Albachten
Die Brache ist durch extensive Pfle-
gemaßnahmen als Gras- und Stau-
denbrache zu erhalten und zu entwi-
ckeln.
Hierbei ist es besonderes wichtig,
eine ausreichende Besonnung der
Gewässer zu gewährleisten.
Die Brache liegt südlich der Bahnlinie
Münster – Dortmund.
In der Fläche befinden sich 3 Tümpel
mit z. T. periodischer Wasserführung.
Zur Bahnlinie besteht eine dichte Ab-
pflanzung aus Heckengehölzen, die
Fläche selber ist gras- und stauden-
bestanden.
Die Brache ist bedeutsam als Lebens-
raum für Amphibien und Libellen.
3-4.0 FORSTLICHE FESTSETZUNGEN IN
NATURSCHUTZGEBIETEN UND
GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTS-
BESTANDTEILEN (§ 25 LG)
Im Plangebiet werden gemäß § 25
LG folgende forstliche Festsetzungen
getroffen:
§ 25 LG: Forstliche Festsetzungen in
Naturschutzgebieten und geschützten
Landschaftsbestandteilen
„Der Landschaftsplan kann in Natur-
schutzgebieten nach § 23 BNatSchG
und geschützten Landschaftsbestand-
teilen nach § 29 BNatSchG im Einver-
nehmen mit dem Landesbetrieb Wald
und Holz für Erstaufforstungen und für
Wiederaufforstungen bestimmte
Baumarten vorschreiben oder aus-
schließen sowie eine bestimmte Form
der Endnutzung untersagen, soweit
dies zur Erreichung des Schutz-
zwecks erforderlich ist.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
96
Die forstlichen Festsetzungen dienen
der Erhaltung und Entwicklung von
Waldflächen, denen ein besonderer
Wert im Ökosystem bzw. eine beson-
dere Funktion in der Landschaft zu-
kommt.“
Dabei dienen die Regelungen zur
Wiederaufforstung und zur Form der
Endnutzung im Sinne einer naturna-
hen Waldbewirtschaftung neben der
nachhaltigen Sicherung der Ertrags-
kraft des Waldes insbesondere der
Erhaltung des Landschaftsbilds sowie
der Sicherung des Waldes als eigen-
ständiger, vielfältiger Lebensraum.
3-4.1 W i e d e r a u f f o r s t u n g
u n t e r V o r s c h r i f t o d e r
A u s s c h l u s s b e s t i m m t e r
B a u m a r t e n,
insbesondere
bei Wiederaufforstungen sind aus-
schließlich Baumarten der potenti-
ellen natürlichen Vegetation zu
verwenden,
Kurzformel:
Wiederaufforstung mit Arten der
potentiellen natürlichen Vegetati-
on,
bei Wiederaufforstung von Parzel-
len, die zum Zeitpunkt der Rechts-
kraft dieses Landschaftsplans mit
Laubhölzern bestockt sind, sind
ausschließlich bodenständige
Laubbäume zu verwenden,
Kurzformel:
Wiederaufforstung von Laubwald-
parzellen mit bodenständigen
Laubbäumen;
bei Wiederaufforstung von Parzel-
len, die zum Zeitpunkt der Rechts-
kraft des Landschaftsplans mit
Nadelhölzern bestockt sind, sind
auf mindestens 80 % der Fläche
bodenständige Laubbäume zu
verwenden, auf max. 20 % der
Fläche ist die Verwendung von
Die potentielle natürliche Vegetation
(pot. nat. Veg.) ist definiert als die
Pflanzengesellschaft, die sich einstel-
len würde, wenn jeglicher menschliche
Einfluss auf den Standort eingestellt
würde.
Der Begriff der bodenständigen
Baumarten umfasst neben den Holzar-
ten der potentiellen natürlichen Vege-
tation solche heimischen Gehölze, die
an Ort und Stelle nicht der natürlichen
Waldgesellschaft angehören, aber un-
ter den gegebenen Standortverhält-
nissen gute Wachstumsbedingungen
vorfinden.
Als standortgerecht sind solche Na-
delhölzer zu bezeichnen, die an Ort
und Stelle nicht heimisch sind und
nicht der natürlichen Waldgesellschaft
angehören, aber unter den gegebenen
Verhältnissen gute Wachstumsbedin-
gungen vorfinden.
Vgl. Kapitel 3-2.1 und 3-2.4.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
97
standortgerechten Nadelhölzern
zulässig.
Kurzformel:
Wiederaufforstung von Nadelholz-
parzellen mit mind. 80 % Flächen-
anteil bodenständige Laubbäume.
In den flächenbezogenen Festset-
zungen werden nachfolgend nur die
jeweiligen Kurzformeln der Festset-
zungen aufgeführt.
3-4.1.1
Perlgrasbuchenwald einschl. um-
liegender Waldbereiche zu beiden
Seiten des Stodtbrockwegs
Wiederaufforstung mit Arten der po-
tentiellen natürlichen Vegetation;
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1.
Die potentielle natürliche Vegetation
ist der Perlgrasbuchenwald mit Über-
gängen zum Eichen-Hainbuchenwald.
Die reale Vegetation entspricht weit-
gehend der pot. nat. Veg.
3-4.1.2
Wäldchen an der Aa westlich des
Ramertsweg
Wiederaufforstung mit Arten der po-
tentiellen natürlichen Vegetation;
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1.
Die potentielle natürliche Vegetation
ist im Saumbereich der Aa der gewäs-
serbegleitende Erlen-Eschenwald, in
der Gewässeraue der Eichen-
Hainbuchen-Wald in artenreicher Aus-
prägung.
3-4.1.3
Wäldchen beidseitig des Weges
Bredeheide
Wiederaufforstung mit Arten der po-
tentiellen natürlichen Vegetation;
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1.
Die potentielle natürliche Vegetation
bilden der Erlen-Eschenwald und Ei-
chen-Hainbuchenwald in unterschied-
lichen Ausprägungen.
3-4.1.4
Wäldchen an der Aa östlich Haus
Hohenfeld
Wiederaufforstung mit Arten der po-
tentiellen natürlichen Vegetation;
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1.
Die potentielle natürliche Vegetation
ist im Saumbereich der Aa der gewäs-
serbegleitende Erlen-Eschenwald, in
der Gewässeraue der Eichen-
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
98
Hainbuchen-Wald in artenreicher Aus-
prägung.
3-4.1.5
Wald am Gievenbach, nördlich des
Zoos
Wiederaufforstung mit Arten der po-
tentiellen natürlichen Vegetation;
Der Wald ist Bestandteil des geschütz-
ten Landschaftsbestandteils Gieven-
bach.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.15.
Die potentielle natürliche Vegetation
ist der gewässerbegleitende Erlen-
Eschenwald, in der Gewässeraue der
Eichen-Hainbuchen-Wald.
3-4.1.6
Waldkomplex Alvingheide
Wiederaufforstung von Laubwaldpar-
zellen mit bodenständigen Laubbäu-
men;
Wiederaufforstung von Nadelholzpar-
zellen mit mind. 80 % Flächenanteil
bodenständige Laubbäume;
Der Wald ist Teil des NSG Alvinghei-
de , das aus mehreren räumlich be-
nachbarten Waldbereichen besteht,
die sich zu einem Gesamtkomplex zu-
sammen fügen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.2.
3-4.2 U n t e r s a g u n g e i n e r b e -
s t i m m t e n F o r m d e r E n d-
n u t z u n g
insbesondere die Endnutzung in
Form eines Kahlschlags.
Kurzformel:
Kahlschlagverbot
Als Kahlschlag gelten alle flächenhaf-
ten Nutzungen größer als 0,3 ha und
Eingriffe, die den Bestockungsgrad
unter 0,3 absenken.
Fichten- und Pappelwald sind vom
Kahlschlagverbot ausgenommen
Vgl. Kapitel 3-2.1 und 3-2.4.
In den flächenbezogenen Festset-
zungen werden nachfolgend nur die
jeweiligen Kurzformeln der Festset-
zungen aufgeführt.
3-4.2.1
Perlgrasbuchenwald einschl. um-
liegender Waldbereiche zu beiden
Seiten des Stodtbrockwegs
Kahlschlagverbot.
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
99
3-4.2.2
Wäldchen an der Aa westlich des
Ramertsweg
Kahlschlagverbot mit Ausnahme von
Hybridpappeln.
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1.
3-4.2.3
Wäldchen beidseitig des Weges
Bredeheide
Kahlschlagverbot mit Ausnahme von
Hybridpappeln und Nadelbäumen.
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1.
3-4.2.4
Wäldchen an der Aa östlich Haus
Hohenfeld
Kahlschlagverbot mit Ausnahme von
Hybridpappeln.
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1.
3-4.2.5
Wald am Gievenbach, nördlich des
Zoos
Kahlschlagverbot mit Ausnahme von
Fichten und Hybridpappeln.
Der Wald ist Bestandteil des geschütz-
ten Landschaftsbestandteils Gieven-
bach.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.15.
3-4.2.6
Waldkomplex Alvingheide
Kahlschlagverbot mit Ausnahme von
Fichten- und Pappelwald.
Der Wald ist Teil des NSG Alvinghei-
de , das aus mehreren räumlich be-
nachbarten Waldbereichen besteht,
die sich zu einem Gesamtkomplex zu-
sammen fügen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.2.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
100
3-5.0 ENTWICKLUNGS -, PFLEGE - UND
ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN
Zur Verwirklichung der Ziele nach
§ 1 BNatSchG und der Entwicklungs-
ziele nach § 18 LG ist die Festset-
zung folgender Entwicklungs-, Pfle-
ge- und Erschließungsmaßnahmen
gemäß § 26 LG erforderlich:
3-5.1 Anlage oder Anpflanzung von
Ufergehölzen (ortsgebundene
Festsetzungen gemäß § 26 (2)
LG)
3-5.2 Anlage oder Anpflanzung von
Hecken, Baumreihen und -
gruppen, Einzelbäumen sowie
Obstbäumen in ausgewiese-
nen Landschaftsräumen
(Raumbezogene Festsetzun-
gen gemäß § 26 (3) LG - Be-
reichsfestsetzungen)
Die Grundlagenerhebung zum Land-
schaftsplan Roxeler Riedel zeigt auf, in
welchen Bereichen des Plangebiets die
Ausstattung mit Biotopen bzw. die Ver-
netzung vorhandener Biotope nicht
ausreicht, um einen funktionsfähigen
Biotopverbund zu gewährleisten.
Gleichfalls werden strukturelle Mängel
in Form fehlender landschaftlicher Glie-
derung bzw. Einbindung von Straßen,
Wegen und Gewässern deutlich.
Ihren planerischen Niederschlag finden
diese Defizite zunächst in der Darstel-
lung der entsprechenden Entwicklungs-
ziele (vgl. Kapitel 3-1.0), ihre inhaltliche
Ausfüllung erfolgt jedoch im Rahmen
der Entwicklungs-, Pflege- und Er-
schließungsmaßnahmen.
Die Festsetzung von Entwicklungs-,
3-5.3
Pflege, Wiederherstellung oder
Anlage naturnaher Lebensräu-
me
Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
erfolgt entweder als ortsgebundene
Maßnahmen, die konkreten Grundstü-
cken zugeordnet werden, oder ortsun-
gebundene, die einem abgegrenzten
Landschaftsraum zugeordnet werden
(Bereichsfestsetzungen).
§ 26 (2) LG
Unter die Maßnahmen nach Absatz 1
fallen insbesondere die
1. Anlage, Wiederherstellung oder
Pflege naturnaher Lebensräume
(Biotope), einschließlich der Maß-
nahmen zum Schutz und zur Pflege
der Lebensgemeinschaften sowie
der Tiere und Pflanzen wildlebender
Arten, insbesondere der geschütz-
ten Arten im Sinne des Fünften Ab-
schnitts des Bundesnaturschutzge-
setzes,
2. Anlage, Pflege oder Anpflanzung
ökologisch auch für den Biotopver-
bund bedeutsamer sowie charakte-
ristischer landschaftlicher Struktu-
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
101
ren und Elemente wie Streuobst-
wiesen, Flurgehölze, Hecken, Bie-
nenweidegehölze, Schutzpflanzun-
gen, Alleen, Baumgruppen und Ein-
zelbäume,
3. Maßnahmen, die Verpflichtungen
der Richtlinie 2000/60/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 23. Oktober 2000 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens
für Maßnahmen der Gemeinschaft
im Bereich der Wasserpolitik erfül-
len,
4. Herrichtung von geschädigten oder
nicht mehr genutzten Grundstücken
einschließlich der Entsiegelung, Be-
seitigung verfallener Gebäude oder
sonstiger störender Anlagen, die auf
Dauer nicht mehr genutzt werden,
5. Pflegemaßnahmen zur Erhaltung
oder Wiederherstellung des Land-
schaftsbildes,
6. Pflege und Entwicklung von charak-
teristischen Elementen der Kultur-
landschaft,
7. Pflege- und Entwicklungsmaßnah-
men für im besiedelten Bereich vor-
handene landschaftliche Strukturen
und Elemente insbesondere im
Hinblick auf ihre Bedeutung für den
Biotopverbund und
8. Maßnahmen für die landschaftsge-
bundene und naturverträgliche Er-
holung.
§ 26 (3) LG
Die Festsetzungen nach Absatz 2 wer-
den bestimmten Grundstücksflächen
zugeordnet. Soweit nicht Gründe des
Naturschutzes und der Landschafts-
pflege entgegen stehen, ist es auch zu-
lässig, Festsetzungen nach Absatz 2
einem im Landschaftsplan abgegrenz-
ten Landschaftsraum zuzuordnen, ohne
dass die Festsetzungen an eine be-
stimmte Grundstücksfläche gebunden
werden.
Ortsgebundene Festsetzungen erfolgen
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
102
entlang von Gräben und Fließgewäs-
sern. In der Regel handelt es sich um
Ufergehölzpflanzungen.
Die Gewässer bilden ein natürliches
Netzwerk in der Landschaft, das von
großer Bedeutung für den Naturschutz
ist. Sie stellen einen vielfältigen Le-
bensraum für die Tier- und Pflanzen-
welt dar und nehmen bedeutende
Funktion in der Biotopvernetzung wahr
(vgl. § 21 BNatSchG). Für die Landwirt-
schaft stellen die Gewässer natürliche
Bewirtschaftungsgrenzen dar, sodass
es trotz der Festsetzung von Anpflan-
zungen zu keiner weitergehenden Zer-
schneidung von Nutzflächen kommt
und damit die Bewirtschaftung der Flä-
chen nicht zusätzlich erschwert wird.
§ 21 BNatSchG
„(6) Auf regionaler Ebene sind insbe-
sondere in von der Landwirtschaft ge-
prägten Landschaften zur Vernetzung
von Biotopen erforderliche lineare und
punktförmige Elemente, insbesondere
Hecken und Feldraine sowie Trittstein-
biotope, zu erhalten und dort, wo sie
nicht in ausreichendem Maße vorhan-
den sind, zu schaffen (Biotopvernet-
zung).“
Raumbezogene Festsetzungen (Be-
reichsfestsetzungen) erfolgen zur Ver-
besserung der Leistungs- und Funkti-
onsfähigkeit des Naturhaushalts und
des Landschaftsbildes sowie der Ent-
wicklung des Biotopverbundes.
Für die raumbezogenen Festsetzungen
erfolgt im Unterschied zu den ortsge-
bunden keine Darstellung konkreter
Einzelmaßnahmen im Landschaftsplan.
Stattdessen werden Entwicklungsbe-
darfe für die verschiedenen Land-
schaftsräume aufgezeigt, die nach
Rechtskraft des Landschaftsplans unter
Beteiligung der Grundeigentümer auf
freiwilliger Basis realisiert werden sol-
len.
Bei den Maßnahmen zur Pflege, Wie-
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
103
derherstellung oder Anlage naturnaher
Lebensräume handelt es sich um die
Neuanlage von Tümpeln und Uferrand-
streifen sowie die Pflege und Entwick-
lung bestehender Kleingewässer und
Biotope.
Die Durchführung der Entwicklungs-,
Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
übernimmt grundsätzlich die Stadt
Münster als untere Landschaftsbehörde
gemäß § 36 LG, soweit sich nicht aus
den Vorschriften der §§ 37, 38, 40, 41
LG bzw. § 65 BNatSchG etwas anderes
ergibt.
Die Umsetzung von Maßnahmen kann
über alle verfügbaren Instrumentarien
der Umweltplanung erfolgen. Hierzu
zählen insbesondere Maßnahmen der
europäischen Wasserrahmenrichtlinie,
Kompensationsmaßnahmen gemäß §
13 BNatSchG und § 4 a LG, Maßnah-
men nach § 16 BNatSchG und § 5a LG
(Ökokonto) etc.
Gemäß § 36a LG steht der Stadt Müns-
ter als Träger der Landschaftsplanung
für die Umsetzung der im Landschafts-
plan nach §§ 23 BNatSchG (NSG), 28
BNatSchG (ND), 29 BNatSchG (LSG)
sowie 26 LG getroffenen Festsetzun-
gen ein Vorkaufsrecht beim Kauf von
Grundstücken zu.
3-5.1 A n l a g e o d e r A n p f l a n z –
u n g v o n U f e r g e h ö l z e n
( o r t s g e b u n d e n e F e s t -
s e t z u n z u n g e n g e m ä ß
§ 2 6 ( 2 ) L G )
Anlage von Ufergehölzen
Die Bepflanzung der Gewässer ist
abhängig vom Gewässerleitbild und
erfolgt auf Grundlage der „Blauen
Richtlinie“ (Richtlinie für die Entwick-
lung naturnaher Fließgewässer in
Nordrhein-Westfalen).
Intakte Gewässer übernehmen in der
Landschaft wichtige Funktionen im
Ökosystem: Sie vernetzen Lebens-
räume miteinander, sie schaffen Le-
bensraum für die Tier- und Pflanzen-
welt, sie gliedern die Landschaft, be-
reichern das Landschaftsbild usw.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
104
In Ausgestaltung durch die Land-
schaftsplanung erfolgt die Bepflan-
zung grundsätzlich
- innerhalb der Böschung,
- mindestens einseitig,
- in Form von Gruppen mit variie-
rendem Abstand.
Sofern die Tiefe der Böschung nicht
ausreicht, um die Pflanzung vollstän-
dig aufzunehmen, werden ggf. auch
angrenzende wirtschaftlich genutzte
Flächen für eine Bepflanzung heran-
gezogen.
Zugleich stellen sie eine natürliche
Grenze für die Bewirtschaftung an-
grenzender landwirtschaftlicher Nutz-
flächen dar.
Die Bepflanzung von Fließgewässern
stellt deshalb einen Schwerpunkt bei
der Anreicherung von Landschafts-
räumen mit gliedernden und beleben-
den Elementen im Rahmen der Land-
schaftsplanung dar.
Neben dem ökologischen Aspekt dient
die Bepflanzung der Ufer von Fließge-
Die Anpflanzungen sind gemäß § 90
Landeswassergesetz Teil des Ge-
wässers und sind durch den Unter-
haltungspflichtigen zu unterhalten.
wässern in besonderem Maße der Si-
cherung der Prallufer gegen Erosion
und der Belebung des Landschafts-
bilds. Der Gewässerverlauf wird op-
tisch erlebbar.
Im Hinblick auf die Gestaltung des
Landschaftsbilds und die Entwicklung
vielfältiger Biotopstrukturen, sind
durchgehende Zeilenbepflanzungen
zu vermeiden. Es ist grundsätzlich in
Gruppen zu pflanzen, so dass wech-
selweise besonnte Bereiche entste-
hen, in denen sich Röhricht- und
Staudensäume entwickeln können.
Die Anlage von Kopfweidenpartien an
Gewässern belebt nicht nur das Land-
schaftsbild, sondern trägt ihrer kultur-
historischen Bedeutung und ihrem
Wert für den Artenschutz (Höhlenbrü-
ter) Rechnung.
Soweit Gewässer ausschließlich mit
Erlen bepflanzt sind, sollten diese im
Rahmen der Gewässerunterhaltung
durch gruppenweise Einstreuung
standortgerechter Gehölze aufgelo-
ckert werden.
Der Schattendruck ist so zu entwi-
ckeln, dass angrenzende wirtschaftli-
che Nutzungen möglichst wenig beein-
trächtigt werden.
Wasserwirtschaftliche Belange sowie
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
105
gesetzliche Bestimmungen sind zu
beachten.
Das nachfolgende, beispielhaft darge-
stellte Pflanzschema zeigt geeignete
Gehölze, wobei Roterle, Esche sowie
Baum- und Strauchweiden insbeson-
dere der Ufersicherung dienen. Neben
den bereits genannten Aspekten die-
nen die Anpflanzungen gleichermaßen
der Gewässerunterhaltung, indem die
Pflegeintensität infolge Beschattung
herabgesetzt werden kann (vgl. sche-
matische Darstellung).
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2
Schematische Darstellung für die Anpflanzung von Ufergehölzen
106
E r l ä u t e r u n g e n
Pflanzschema für die Anpflanzung von Ufergehölzen an Gewässern
TK FB FB FB HO HO HO S S HO HO HO S S S EB EB HK HK HK S S S S HS HS HS HO HO HO HO EB EB HK HK HK HA HO HO HS HS FB FB S S S HK HK HO HO
TK TK RE HW HW WS WS WS S WS WS B HO PF HO HR EB EB HK RE HK HA HA HA MW HS B HS WS HO HA HA EB RE RE HA HA HA HO MW HS B FB FB FB S HA HK HO HO
RE RE RE RE HW HA HA WS WS WS B B PF PF PF PF RE RE RE RE RE RE MW MW MW B B WS WS HA HA HA RE RE RE HA HA WS WS WS B B WS WS FB FB FB FB RE RE RE
<— Gewässerseite —>
5,0 m 15,0 m 25,0 m 35,0 m 45,0 m
50,00 m 10,00 m 20,00 m 30,00 m 40,00 m 50,00 m
Bäume Sträucher
B *
Esche 3 % FB Faulbaum 10 % HA Hartriegel 10 %
Knackweide 1 % HW Hanfweide 1 % HK Heckenkirsche 6 %
Silberweide 1 % HS Haselnuss 7 % PW Purpurweide 1 %
EB
Eberesche 5 % HO Holunder 8 % S Schlehe 10 %
RE
Roterle 14 % MW Mandelweide 1 % WS Wasserschneeball 10 %
TK
Traubenkirsche 2 % PF Pfaffenhütchen 10 %
B * Die genannten Baumarten (Esche, Knack- und Silb erweide) werden jeweils zu 3 Stück einer Art abwechselnd in Gruppen (vgl. Schema)
gepflanzt. Ein Baum pro Gruppe wird im Rahmen der Unterhaltungspflege zum Überhälter entwickelt.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
107
M a s s n a h m e n z u r A n l a g e
o d e r A n p f l a n z u n g v o n
U f e r g e h ö l z e n
( o r t s g e b u n d e n e
F e s t s e t z u n z u n g e n
g e m ä ß § 2 6 ( 2 ) L G )
3-5.1.1 Der westlich des Alberdingwegs ge-
legene Graben ist zwischen der Feld-
stiege und der nördlich bestehenden
Feldhecke mit Ufergehölzen zu be-
pflanzen.
Die Pflanzung erfolgt auf der westlichen
Grabenseite. Sie dient der Optimierung
der ökologischen Funktionen des Ge-
wässers.
3-5.1.2 Der auf der Nordseite der Feldstiege
gelegene Graben ist mit Ufergehöl-
zen zu bepflanzen.
Die Festsetzung umfasst den westlich
des Alberdingwegs gelegenen Gewäs-
serabschnitt.
Der Graben stellt eine wichtige Vernet-
zungsachse zwischen den Wald- und
Grünlandbereichen um die Hofstelle
Leising und denen westlich des Frei-
bads Nienberge dar.
Die Wanderlinie ist besonders für Am-
phibien von Bedeutung.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.3 und 3-
5.1.4.
3-5.1.3 Der auf der Nordseite der Feldstiege
gelegene Graben ist mit Ufergehöl-
zen zu bepflanzen.
Die Festsetzung umfasst den östlich des
Alberdingswegs gelegenen Gewässer-
abschnitt.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.2.
3-5.1.4 Der nördlich der Feldstiege gelegene
Graben ist mit Ufergehölzen zu be-
pflanzen.
Die Festsetzung umfasst den westlich
der Beerweide gelegenen Gewässerab-
schnitt.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.2.
3-5.1.5 Der Graben zwischen der B 54 und
dem Beerwiede Bach ist auf der süd-
lichen Seite mit Ufergehölzen zu be-
pflanzen.
Die Pflanzung kann in der Böschung er-
richtet werden.
Sie dient der Entwicklung des Gewäs-
sers und trägt zur Gliederung der Land-
schaft bei.
3-5.1.6 Der auf der südwestlichen Seite der
Straße Am Gievenbach gelegene
Graben ist mit Ufergehölzen zu be-
pflanzen.
Die Pflanzung ist zwischen Graben und
Straße zu errichten und erstreckt sich
zwischen der Hoflage Inkmann und dem
Fuß- und Radweg über die Autobahn.
Sie übernimmt vernetzende Funktionen
und trägt zur Landschaftsgliederung bei.
3-5.1.7 Entlang des Wasserwegs sind auf
der nördlichen Seite zwischen
Die Pflanzung dient der Biotopvernet-
zung. Sie ist Teil der in ost-westlicher
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
108
Horstmarer Landweg und der Wohn-
siedlung Ufergehölze zu pflanzen.
Richtung verlaufenden Vernetzungs-
achse vom Wasserweg zum Gieven-
bach.
Sie dient ebenfalls der Landschaftsglie-
derung.
3-5.1.8 Der Graben südöstlich der Kreuzung
Hülshoffstr./Hohenholter Str. ist auf
der Südseite mit Ufergehölzen zu
bepflanzen.
Der Graben ist im unteren Teil verrohrt.
Das Umfeld ist intensiv ackerbaulich
genutzt.
Die Bepflanzung dient der Belebung des
Landschaftsbilds.
3-5.1.9 Die nordwestlich sowie südlich des
Hofes Schulze Walter (ehemals Ni-
enkemper) an der Aa gelegenen
Streuobstwiesen sind durch die
Nachpflanzung von Obstbäumen in
ihrem Bestand dauerhaft zu sichern.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.10.
3-5.1.10 Der Hülsbach ist auf der Südseite mit
Ufergehölzen zu bepflanzen.
Hülsbach und Lierbach vernetzen die
Landschaftsräume des Rüschenfelds
und des Aatals miteinander und bilden
eine wichtige Achse für den Biotopver-
bund im nordwestlichen Stadtgebiet.
Zur Ausgestaltung und Aufwertung die-
ser Achse sowie zur Verbesserung der
ökologischen Leistungsfähigkeit der
Fließgewässer werden die Festsetzun-
gen Nr. 3-5.1.10, 3-5.1.11, 3-5.1.13 und
3-5.1.14 getroffen (Anpflanzung von
Ufergehölzen).
.
3-5.1.11 Der Lierbach ist zwischen der Mün-
dung in den Hülsbach und dem Hof
Everding mit Ufergehölzen zu be-
pflanzen.
Das Ufergehölz ist auf der westlichen
Gewässerseite einzubringen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.10.
3-5.1.12 Der von Süden auf das Gehöft
Schedding zulaufende Graben ist auf
der östlichen Seite mit Ufergehölzen
zu bepflanzen.
Die Pflanzung ist zwischen Wirtschafts-
weg und Graben in Form mehrerer Blö-
cke ein zu bringen.
Die Pflanzung dient der Gliederung des
Landschaftsraums.
3-5.1.13 Der Lierbach ist südlich des Hofes
Everding mit Ufergehölzen zu be-
pflanzen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.10.
3-5.1.14 Der Lierbach ist südlich der Havixbe-
cker Straße auf der südöstlichen Sei-
te mit Ufergehölzen zu bepflanzen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.10.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
109
3-5.1.15 Das Ufergehölz östlich des Stodt-
brockwegs ist zu ergänzen.
Die Ergänzungspflanzung dient der Si-
cherung eines vorhandenen Ufergehöl-
zes als Teil einer Vernetzungsachse.
3-5.1.16 Der auf der Ostseite der Autobahn 1
gelegene Graben zur Aa ist mit Ufer-
gehölzen zu bepflanzen.
Die Pflanzung schafft neuen Lebens-
raum im Nahbereich zum Aatal.
3-5.1.17 Der nicht verrohrte Teil des Grabens
östlich der Hoflage Rademacher ist
mit Ufergehölzen zu bepflanzen.
Die Festsetzung betrifft den nicht ge-
hölzbestandenen Gewässerabschnitt.
Die Pflanzung ist auf der südlichen Seite
zu errichten. Da das Umfeld ausschließ-
lich ackerbaulich genutzt wird, kommt
der Pflanzung eine große Bedeutung als
Trittsteinbiotop zu. Sie trägt weiterhin
zur Belebung des Landschaftsbilds bei.
3-5.1.18 Der Helmerbach ist im Bereich der
Biegung nordwestlich von Haus
Brock mit Ufergehölzen zu bepflan-
zen.
Die Fließgewässer Helmer-, Tilbecker
und Kuckenbeckerbach sind prägende
Bestandteile des Landschaftsraumes
Brock . Sie übernehmen wichtige Funkti-
onen im Biotopverbund und darüber
hinaus in den Kreis Coesfeld hinein.
Teilabschnitte dieser Gewässer sind
aufgrund ihrer Ausprägung besonders
schutzwürdig.
Vgl. Festsetzung 3-2.4.14
Zur Entwicklung und Optimierung der
Gewässerabschnitte sind Ufergehölze
und Uferstreifen zu errichten.
Teil dieses Konzeptes sind die Entwick-
lungsmaßnahmen Nr. 3-5.1.18, 3-
5.1.20, 3-5.1.23, 3-5.1.26, 3-5.1.28, 3-
5.1.30 und 3-5.3.2.6.
3-5.1.19 In Ergänzung des Bestandes sind
entlang des Vorfluters Ufergehölze zu
pflanzen.
Die Pflanzung dient der Biotopvernet-
zung.
3-5.1.20
Der südlich des Hofes Brock verlau-
fende Helmerbach ist auf der westli-
chen Seite mit einer Baureihe aus
Obstbäumen zu bepflanzen, die vor-
handene Pappelreihe mit Ufergehöl-
zen zu unterpflanzen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.18.
An Stelle der Obstbäume können auch
Eschen oder Weiden verwendet wer-
den.
3-5.1.21
Der südlich der Straße Brock verlau-
fende Graben ist mit Ufergehölzen
zu bepflanzen.
Die Bepflanzung erfolgt auf der westli-
chen Gewässerseite und dient der Glie-
derung der Landschaft. Gleichzeitig
übernimmt sie Schutzfunktionen für das
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
110
Gewässer.
3-5.1.22
Auf der Südseite des Grabens sind
Ufergehölze zu pflanzen.
Die Bepflanzung dient der Gliederung
der Landschaft. und übernimmt Schutz-
funktionen für das Gewässer.
3-5.1.23
Nördlich von Haus Markenbeck ist
der Helmerbach auf der westlichen
Gewässerseite mit Ufergehölzen zu
bepflanzen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.18.
3-5.1.24 Westlich des Hofes Lahrkamp ist im
Aatal an der Nutzungsgrenze von
Acker zu Grünland eine Hecke zu
errichten.
Die Pflanzung sichert die bestehende
Geländekante, die zugleich Nutzungs-
grenze und Grenze des Naturschutzge-
biets Nr. 3-2.1.1 ist, und nimmt wichtige
ökologische Funktionen innerhalb des
Aatals wahr.
3-5.1.25 Der Graben zwischen dem Wäld-
chen von Haus Bakenfeld und der
Sentruper Straße ist auf der westli-
chen Gewässerseite mit Ufergehöl-
zen zu bepflanzen.
Die Bepflanzung erfolgt in Abschnitten,
um die Beschattung auf den angren-
zenden Ackerflächen zu minimieren.
Abschnitte, die nicht bepflanzt werden,
sind als Gras- und Kräutersaum zu ent-
wickeln. Sie tragen zur strukturellen
Vielfalt bei.
Der Pflanzung übernimmt wesentliche
Funktionen für die Landschaftsgliede-
rung sowie die Vernetzung der Waldbe-
reiche von Haus Bakenfeld und dem
Zoo.
3-5.1.26
Zwischen der Stadtgrenze und Haus
Markenbeck sind auf der Südseite
des Tilbecker Bachs punktuell Ufer-
gehölze an zu legen.
Die Pflanzungen übernehmen als Tritt-
steinbiotope wichtige Funktionen für
den Biotopverbund.
Aufgrund des bestehenden, kleinräumi-
gen Nutzungsmosaiks im Landschafts-
raum Brock kann auf eine durchgängige
Bepflanzung verzichtet werden.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.18.
Die Errichtung eines Uferstreifens ist
unverzichtbar.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.2.6
3-5.1.27 Der Meckelbach ist im Abschnitt zwi-
schen der Straße Brock und der süd-
lich verlaufenden Bahnlinie mit Ufer-
gehölzen zu bepflanzen.
Dem Meckelbach kommen als Fließge-
wässer besondere Aufgaben für den
Verbund von Lebensräumen zu.
In der Vergangenheit wurden weite Teile
des Gewässers durch vielfältige Maß-
nahmen wie die Anlage von Grünland
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
111
und Blänken in der Gewässeraue sowie
die Anpflanzung von Gehölzen ökolo-
gisch entwickelt und aufgewertet.
Die nebenstehende Festsetzung ist Teil
des Konzeptes zur naturnahen Entwick-
lung des Meckelbachs. Sie dient insbe-
sondere der Biotopvernetzung.
Der vorhandene Gehölzbestand ist bei
der Ausgestaltung der Festsetzung zu
berücksichtigen.
3-5.1.28 Entlang des Helmerbachs sind zwi-
schen der Bahnlinie und der Hofstelle
Markenbeck auf der westlichen Ge-
wässerseite Ufergehölze an zu pflan-
zen.
Die Maßnahme dient der Biotopvernet-
zung und übernimmt zudem wichtige
Schutzfunktionen i. S. einer Pufferung
des Eintrags von Stoffen aus angren-
zenden landwirtschaftlichen Produkti-
onsflächen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.18.
3-5.1.29
Das Gewässer zwischen Haus
Wortmann und der Sentruper Straße
ist in Ergänzung des Bestandes mit
Ufergehölzen zu bepflanzen.
Die Pflanzung dient der Schaffung von
Lebensraum und trägt zugleich zur
Gliederung der Landschaft bei.
Darüber hinaus übernimmt sie Vernet-
zungsfunktionen.
3-5.1.30
Der Helmerbach ist entlang der Zu-
fahrt zum Hof Kückmann mit Uferge-
hölzen zu bepflanzen.
Um die Durchlüftung der umliegenden
landwirtschaftlichen Nutzflächen sicher
zu stellen, ist die Pflanzung auf 2 Ab-
schnitte zu beschränken.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.18 und
Nr. 3-5.3.2.6
3-5.1.31 Der östlich der Kreuzung Welsinghei-
de/Altenroxeler Straße gelegene
Graben ist mit Ufergehölzen zu be-
pflanzen.
Die Pflanzung dient der Schaffung von
Lebensraum und trägt zugleich zur
Gliederung der Landschaft bei.
Darüber hinaus übernimmt sie Vernet-
zungsfunktionen.
3-5.1.32 Der Graben südlichwestlich des Ho-
fes Egger ist auf der westlichen Sei-
te mit Ufergehölzen zu bepflanzen.
Die Pflanzung dient der Schaffung von
Lebensraum und trägt zugleich zur
Gliederung der Landschaft bei.
3-5.1.33 Der Graben westlich der Autobahn 1
ist auf der südlichen Seite mit Ufer-
gehölzen zu bepflanzen.
Die Pflanzung dient der Schaffung von
Lebensraum und übernimmt Vernet-
zungsfunktionen.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
112
3-5.1.34 Die südwestlich von Haus Kump ge-
legene Streuobstwiese ist durch die
Nachpflanzung von Obstbäumen in
ihrem Bestand dauerhaft zu sichern.
Die Obstwiese ist Teil des kulturhisto-
risch bedeutsamen Ensembles aus
Wohnhaus, Stallungen und Außenanla-
gen von Haus Kump .
Es sind historische Obstsorten zu ver-
wenden.
Die Obstwiese ist Teil des Naturschutz-
gebiets Nr. 3-2.1.1.
3-5.1.35 Auf der westlichen Seite des Offer-
bachs ist die bestehende Bepflan-
zung aus Erlen durch eine ergän-
zende Bepflanzung mit heimischen,
strauchartigen Ufergehölzen zu ent-
wickeln und zu optimieren. Die
Pflanzung soll in der Gewässerbö-
schung erfolgen. Die bestehenden
Blickachsen und Durchlüftungsbah-
nen sind zu erhalten und von einer
Bepflanzung freizuhalten.
Die Festsetzung dient der Entwicklung
der Lebensräume des Offerbachs und
Optimierung der Vernetzungsfunktio-
nen.
Ergänzend dazu erfolgt die Anlage ei-
nes Uferstreifens . Vgl. Festsetzung Nr.
3-5. 3.2. 8.
3-5.1.36
Der Graben zwischen dem Wäldchen
und dem Offerbach ist mit Ufergehöl-
zen zu bepflanzen.
Die Pflanzung übernimmt Vernetzungs-
funktionen.
3-5.1.37
Der Graben östlich der Straße Alvi-
ngheide ist mit Ufergehölzen zu be-
pflanzen.
Die Pflanzung dient der Schaffung von
Lebensraum und trägt zugleich zur
Gliederung der Landschaft bei.
Darüber hinaus übernimmt sie Vernet-
zungsfunktionen.
Der Graben mündet in den Offerbach.
3-5.1.38
Der Kannenbachs ist auf der westli-
chen Seite mit Ufergehölzen zu be-
pflanzen.
Die Pflanzung dient der Schaffung von
Lebensraum und trägt zugleich zur
Gliederung der Landschaft bei.
Darüber hinaus übernimmt sie Vernet-
zungsfunktionen.
3-5.1.39
Der an der westlichen Stadtgrenze
gelegene Graben ist mit Ufergehöl-
zen zu bepflanzen.
Die Anpflanzung dient dem Biotopver-
bund, insbesondere der Vernetzung der
Waldbereiche südlich und nördlich der
Dülmener Straße.
3-5.1.40 Der Graben westlich der Zufahrt zum
Hof Vennschott Brüning ist auf der
südlichen Seite mit Ufergehölzen zu
Die Pflanzung dient der Vernetzung der
umliegenden Waldflächen.
Zugleich trägt das Ufergehölz zur Glie-
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
113
bepflanzen.
derung der Landschaft und Belebung
des Landschaftsbilds bei.
3-5.1.41
Der nordöstlich des Kannenbachs
gelegene Graben ist mit Ufergehöl-
zen zu bepflanzen.
Die Pflanzung dient primär der Entwick-
lung des Gewässers i. S. einer Steige-
rung der Leistungsfähigkeit. Daneben
übernimmt sie Schutzfunktionen für den
Wasserhaushalt.
3-5.1.42 Auf der südlichen Seite der Sendener
Stiege ist ein Ufergehölz
anzupflanzen.
Die Maßnahme dient der Einbindung
der Straße in das Landschaftsbild und
der Biotopvernetzung.
3-5.1.43
Der Graben zwischen der Bahnlinie
und der Sendener Stiege ist auf der
westlichen Seite mit Ufergehölzen zu
bepflanzen.
Die Pflanzung ist Teil einer Vernet-
zungsachse von der Bahnlinie über den
Hof Billermann bis in den Landschafts-
raum Blomenkamp/Nordwinkel .
Sie dient gleichermaßen der ökologi-
schen Entwicklung und dem Schutz des
Gewässers.
3-5.1.44 Auf der nördlichen Seite der Bahnli-
nie ist ein Ufergehölz an zu pflanzen.
Die Anpflanzung dient der Integration
der Bahnlinie in das Landschaftsbild und
übernimmt wichtige Funktionen für den
Biotopverbund im südlichen Albachten.
Bei der Ausgestaltung der Pflanzung
sind insbesondere technische Vorgaben
zum Betrieb der Bahnlinie zu berück-
sichtigen.
3-5.2 A n l a g e o d e r
A n p f l a n z u n g v o n
H e c k e n , B a u m r e i h e n
u n d - g r u p p e n ,
E i n z e l b ä u m e n s o w i e
O b s t b ä u m e n i n
a u s g e w i e s e n e n
L a n d s c h a f t s r ä u m e n
( R a u m b e z o g e n e
F e s t s e t z u n g e n g e m ä ß
§ 2 6 ( 3 ) L G - B e r e i c h s –
f e s t s e t z u n g e n )
Für sämtliche Anlagen oder Anpflan-
zungen gelten die folgenden Maßga-
ben bzw. Grundsätze:
Die Grundsätze gelten auch für die
Festsetzung Nr. 3-5.1, sofern zutref-
fend.
Bei Anpflanzungen sind standortge- Es sind Gehölze wie Stieleiche,
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
114
rechte, heimische Laubgehölze zu
verwenden. Es ist ausschließlich
Baumschulware nach den Gütebe-
stimmungen der Forschungsgesell-
schaft Landschaftsentwicklung und
Landschaftsbau e. V. (FLL) zugelas-
sen.
Esche, Linde, Hainbuche, Haselnuss,
Holunder, Pfaffenhütchen, Schlehe,
Salweide, Eberesche, Vogelkirsche,
Feldahorn, Faulbaum, Weißdorn,
Hundsrose, Hartriegel u. a. zu pflan-
zen.
Die rechtlichen Vorgaben des
BNatSchG zur Verwendung von Ge-
hölzen gemäß § 40 (4) Nr. 4 sind zu
beachten.
Anpflanzungen erfolgen grundsätzlich
entlang vorhandener Nutzungsgren-
zen. Dabei werden zunächst Flächen
im öffentlichen Eigentum sowie wirt-
schaftlich nicht genutzte Flächen in
Anspruch genommen.
Soweit der Flächenbedarf damit nicht
abgedeckt werden kann, werden pri-
vate, wirtschaftlich genutzte Flächen
beansprucht.
In Einzelfällen können Anpflanzungen
entlang von Eigentumsgrenzen erfol-
gen, wenn die o. g. Pflanzflächen
nicht verfügbar sind.
Die Anpflanzungen lehnen sich grund-
sätzlich an das vorhandene Grundras-
ter von Straßen und Wegen an, wobei
zunächst Feldraine, Böschungen und
Wegränder genutzt werden.
Die Bepflanzung erfolgt grundsätzlich
so, dass der Hauptschatten auf Stra-
ßen, Wege und Gewässer fällt.
Mit dem Grundsatz sollen beeinträch-
tigende Auswirkungen auf angrenzen-
de landwirtschaftlich genutzte Flächen
soweit als möglich reduziert werden.
Abweichungen können aus ökologi-
schen Gründen, aufgrund standörtli-
cher Gegebenheiten (Leitungen, Drä-
nagen ...) oder auf Wunsch des
Grundeigentümers bzw. Nutzungsbe-
rechtigten erfolgen.
Die Berücksichtigung von Dränagen,
Feldzufahrten, Ver- und Entsorgungs-
leitungen einschl. Fernmeldeleitun-
gen erfolgt im Rahmen der Durchfüh-
rung.
Hauptsammler von Dränagen werden
nicht überpflanzt bzw. durch geeignete
Maßnahmen geschützt.
Bei Ver- und Entsorgungsleitungen
sind die Maßgaben der Leitungsträger
zu berücksichtigen.
Entschädigungszahlungen werden
ausschließlich für die Inanspruch-
nahme wirtschaftlich genutzter Flä-
chen gewährt.
Die Inanspruchnahme von Feldrainen,
Böschungen, Wegrändern und sonsti-
gen nicht bewirtschafteten Flächen ist
nicht entschädigungspflichtig, da ein
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
115
wirtschaftlicher Nachteil für den
Grundeigentümer nicht gegeben ist.
Mögliche Beeinträchtigungen durch
Schattenwurf sind ebenfalls nicht ent-
schädigungspflichtig, da aus rechtli-
cher Sicht derartige Beeinträchtigun-
gen unter die Sozialpflichtigkeit des
Grundeigentums fallen und zu dulden
sind.
Unterhaltungs- (Pflege) und Ver-
kehrssicherungspflicht obliegen
grundsätzlich dem Grundstücksei-
gentümer bzw. dem Unterhaltungs-
pflichtigen.
Zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn-
und Zufluchtstätten sind Pflegemaß-
nahmen in der Zeit vom 1. März bis
zum 30. September grundsätzlich ver-
boten (§ 39 Abs. 5 BNatSchG).
Anlage von Hecken
Bei Anpflanzungen von Hecken wird
als Regelbreite eine dreireihige
Pflanzung zu Grunde gelegt.
Als Pflanzmaterial ist ausschließlich
eine mindestens 3-triebige, mehrfach
verschulte Baumschulware zu ver-
wenden.
Der Begriff Hecke umfasst frei wach-
sende Feldgehölze (Synonym: Feld-
hecke) sowie Schutzpflanzungen mit
besonderen Funktionen wie z. B.
Windschutz, Immissionsschutz etc.
Aus landschaftlichen und ökologi-
schen Gründen wird grundsätzlich ein
gestufter, mehrreihiger Aufbau ange-
strebt (vgl. beispielhaftes Pflanzsche-
ma).
Bei einer dreireihigen Pflanzung ist bei
einem Reihen- und Pflanzenabstand
von 1,0 m x 1,0 m von einem Mindest-
flächenbedarf von 5,0 m Breite auszu-
gehen, wobei jeweils ein Seitenab-
stand von 1,5 m zur Aufnahme des
Gehölzüberhangs berücksichtigt ist.
Zu Verkehrsflächen können aus ver-
kehrsrechtlichen Gründen größere Ab-
stände erforderlich werden.
Bei Verwendung von Bäumen als
Überhälter ist ein Abstand von mind.
50,0 m einzuhalten.
Hof- und Ackerzufahrten sind frei zu
halten.
116
E r l ä u t e r u n g e n
Beispielhaftes Pflanzschema für die Anlage von Hecken mit zu entwickelnden Überhältern
HA F F HK HK HK HB W W W W E V FB FB FB HB HR HR F F S S S HO HO HA HA HA HS HS HS S PF PF PF PF E HS HA HA F F HK HK HK HB
HA F EI EI EI HB HB HB W HO E V EI EI EI HB HB HS EI EI HA S EI EI HO HB HB HB HS W S EI EI V E HS HS S S S F EI EI EI HB HB
S S F HA HA HA F F HO HO HO E PF PF PF PF HB HS HS HS HA HA FB FB FB HO HK HK HB W W W S HR HR V V E HS S S S F HA HA HA F
40,00 m 10,00 m 20,00 m 30,00 m 40,00 m
E
Esche 5 % PF Pfaffenhütchen 7 % HA Hartriegel 10 %
EI
Eiche 8 % HR Hundsrose 3 % W Weißdorn 8 %
FB
Faulbaum 5 % S Schlehe 9 % HK Heckenkirsche 4 %
F
Feldahorn 7 % HB Hainbuche 10 % V Vogelkirsche 4 %
HS
Haselnuss 10 % HO Holunder 7 %
Eiche (Solitär) als zu entwickelnde Überhälter
3 %
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
117
Anlage von Baumreihen
Für die Anlage von Baumreihen ist
ein Standstreifen von mindestens
3,0 m gemessen ab der Nutzungs-
grenze vorzusehen.
Es sind mindestens folgende Qualitä-
ten zu verwenden:
Stu 08/10 oder
Stu 10/12
In bestimmten Situationen kann es er-
forderlich werden, den Standstreifen
breiter zu gestalten. So beispielsweise
um ausreichend Platz für landwirt-
schaftliche Nutzfahrzeuge und Ma-
schinen zu schaffen.
Der Abstand zwischen den Bäumen
variiert je nach Baumart und standört-
lichen Gegebenheiten zwischen
10,0 m und 15,0 m.
An geeigneten Standorten können zur
Erhaltung der landschaftlichen Vielfalt
Obstbäume gepflanzt werden. Es sind
Hochstämme zu verwenden, wobei al-
te Obstsorten bevorzugt werden sol-
len.
Hof- und Ackerzufahrten sind frei zu
halten.
M a s s n a h m e n z u r
A n l a g e o d e r
A n p f l a n z u n g v o n
H e c k e n , B a u m r e i h e n
u n d - g r u p p e n ,
E i n z e l b ä u m e n s o w i e
O b s t b ä u m e n i n
a u s g e w i e s e n e n
L a n d s c h a f t s r ä u m e n
( R a u m b e z o g e n e
F e s t s e t z u n g e n g e m ä ß
§ 2 6 ( 3 ) L G - B e –
r e i c h s f e s t s e t z u n g e n )
Die Festsetzung von raumbezogenen
Festsetzungen erfolgt für die Land-
schaftsräume
3-5.2.1 Landschaftsraum Hangen-
feld
3-5.2.2 Landschaftsraum Welsing-
heide
3-5.2.3 Landschaftsraum Altenroxel
Für die nebenstehenden Landschafts-
räume ist das Entwicklungsziel der An-
reicherung festgesetzt (vgl. Festsetzung
Nr. 3-1.2).
Vorrangiges Ziel der Landschaftspla-
nung ist die Anreicherung der Land-
schaft mit gliedernden und belebenden
Elementen . Geeignete Maßnahmen
sind insbesondere die A nlage, Pflege
oder Anpflanzung auch für den Bio-
topverbund bedeutsamer sowie charak-
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
118
teristischer landschaftlicher Strukturen
und Elemente wie
Baumreihen und Einzelbäume,,
Hecken,
Flurgehölze,
Bienenweidegehölze,
Gehölzschutzpflanzungen und
Streuobstwiesen.
Die für die nebenstehenden Land-
schaftsräume Hangenfeld, Welsingheide
und Altenroxel aufgezeigten Maßnah-
men stellen keinen abschließenden
Maßnahmenkatalog dar. Alternativ kön-
nen auch Trittsteinbiotope wie Vogel-
schutzgehölze, Feldgehölze etc. errich-
tet werden.
Die Mindestgröße dieser Biotope sollte
1500 m² nicht unterschreiten.
Für die Bepflanzungen gelten die Maß-
gaben und Grundsätze gem. Festset-
zung Nr. 3-5.2.
3-5.2.1 Landschaftsraum Hangenfeld
Der Landschaftsraum umfasst eine
Fläche von ca. 164 ha.
Zur Erreichung der o. g. Ziele sind
im folgenden Umfang Anpflanzun-
gen erforderlich:
50 m Feldhecken
1200 m Baumreihen
Der Landschaftsraum Hangenfeld ist
geprägt durch die Lage zwischen Aatal
und Siedlungsbereich Roxel und wird
von der geplanten Umgehungsstraße für
den Stadtteil Roxel tangiert.
Hierzu trifft der landschaftspflegerische
Begleitplan zum Planungsprojekt die er-
forderlichen Festlegungen.
Entsprechend der Systematik des Land-
schaftsplans werden innerhalb der Be-
reichsfestsetzung Hangenfeld ergän-
zende, ortsgebundene Festsetzungen
zur Anpflanzung von Ufergehölzen ent-
lang der Gewässer getroffen.
Vgl. Kapitel 3-5.1
Vgl. Entwicklungsziel Nr. 3-1.2.2
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
119
3-5.2.2 Landschaftsraum Welsingheide
Der Landschaftsraum umfasst eine
Fläche von ca. 152 ha.
Zur Erreichung der o. g. Ziele sind im
folgenden Umfang Anpflanzungen
erforderlich:
1000 m Baumreihen
1500 m Feldhecken
Die Landschaftsräume Welsingheide
sowie Altenroxel zwischen Albachten,
Roxel und Mecklenbeck sind geprägt
durch eine intensive landwirtschaftliche
Nutzung.
Die benannten Größenordnungen für
deren Entwicklung resultieren aus der
Notwendigkeit zur Gliederung und An-
reicherung der Landschaft mit beleben-
den Elementen sowie zur Entwicklung
eines funktionsfähigen Biotopverbunds.
Vgl. Entwicklungsziel Nr. 3-1.2.6
3-5.2.3 Landschaftsraum Altenroxel
Der Landschaftsraum umfasst eine
Fläche von ca. 144 ha.
Zur Erreichung der o. g. Ziele sind
im folgenden Umfang Anpflanzun-
gen erforderlich:
780 m Baumreihen
2800 m Feldhecken
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2.2 Landschaf-
tsraum Welsingheide
Vgl. Entwicklungsziel Nr. 3-1.2.6
3-5.3 P f l e g e , W i e d e r h e r s t e l -
l u n g o d e r A n l a g e
n a t u r n a h e r L e b e n s –
r ä u m e
3-5.3.1
P f l e g e, E n t w i c k l u n g
s o w i e N e u a n l a g e v o n
G e w ä s s e r n
Für die Pflege, Entwicklung sowie
Neuanlage von Gewässern gelten
folgende Maßgaben:
Angesprochen sind in diesem Ab-
schnitt Gewässer in der freien Land-
schaft mit Ausnahme der Hof- und
Fischteiche.
Die Pflege wird für solche Gewässer
festgesetzt, deren Bestand vor allem
durch Verlandung, Verfüllung, Müll-
ablagerung oder Viehtritt gefährdet
ist.
Entwicklungsmaßnahmen dienen
primär der Optimierung des Gewäs-
Mit der Intensivierung der Landwirt-
schaft ist eine Vielzahl der für das
Münsterland typischen Kleingewässer
verschwunden, die Lebensraum für
eine Vielzahl z. T. gefährdeter Tier-
und Pflanzenarten darstellen, aber
auch als belebende Elemente für das
Landschaftsbild von großer Bedeutung
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
120
sers für den Amphibienschutz. Hierzu
zählen insbesondere die Abflachung
sind.
der Ufer und Schaffung von Flach-
wasserzonen
Im Rahmen dieses Landschaftsplans
werden deshalb Festsetzungen zur
Pflege und Entwicklung bestehender
Gewässer sowie zur Neuanlage von
Kleingewässern getroffen. Das Kon-
zept stellt insbesondere auf den
Schutz der Amphibien ab und umfasst
mehrere Aspekte:
1. Artenreiche Kleingewässer werden
durch eine Ausweisung als beson-
ders geschützte Teile von Natur
und Landschaft gesichert (Vgl. Ka-
pitel 3-2.0). Sie fungieren als Le-
bens- und Reproduktionsräume für
die Amphibien und sichern das
Überleben der Arten (Verbreitungs-
schwerpunkte).
2. Kleingewässer mit hohem ökologi-
schem Entwicklungspotential wer-
den durch Pflegemaßnahmen als
Lebensräume optimiert (Vgl. Kapi-
tel 3-5.3.1.1).
Ergänzend soll das Umfeld mit be-
lebenden Strukturen angereichert
und Festsetzungen zur Integration
der Gewässer in den Biotopver-
bund getroffen werden (Vgl. Kapitel
3-5.0).
3. Durch die Errichtung neuer Klein-
gewässer (vgl. Kapitel 3-5.3.1.2),
die als Trittsteine fungieren, sowie
der Entwicklung von Uferstreifen
entlang von Fließgewässern (vgl.
Kapitel 3-5.3.2) wird das Konzept
vervollständigt.
Im Verbund mit den bestehenden
Fließgewässern entsteht ein Netz-
werk aus Leit- bzw. Wanderlinien
sowie Reproduktions- und Lebens-
räumen für Amphibien in der Land-
schaft.
Zur Verbesserung des ökologischen
Zustands der Kleingewässer sind
folgende Maßnahmen durch zu füh-
ren:
Die nebenstehenden Maßgaben gel-
ten gleichermaßen für die Pflege und
Entwicklung (Kapitel 3-5.3.1.1) wie für
die Neuanlage (Kapitel 3-5.3.1.2) von
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
121
Gewässern.
- Eine ausreichende Besonnung
der Gewässer ist sicher zu stel-
len.
Regelmäßig erforderliche Schnitt-
maßnahmen an bestehenden Gehöl-
zen sind durch den Grundeigentümer
auszuführen.
Sie sind vornehmlich auf der östlichen,
südlichen und westlichen Gewässer-
seite vor zu nehmen. Die Maßnahmen
sollten abschnittsweise durchgeführt
werden, um dauerhaft Gehölzbestän-
de am Gewässer zu belassen, da die-
se Rückzugsräume für die Tierwelt
darstellen und in der Regel für das
Landschaftsbild bedeutsam sind.
Sofern erforderlich, ist die Besonnung
von Gewässern im Wald durch die
Entnahme einzelner Gehölze im un-
mittelbaren Gewässerumfeld im Rah-
men der ordnungsgemäßen forstli-
chen Bewirtschaftung zu verbessern.
- Notwendige Pflegemaßnahmen
sind außerhalb der Brut- und
Laichzeit durchzuführen.
- Bei Silagemieten und Dunghau-
fen ist ein Abstand von mindes-
tens 15,0 m zum Gewässer ein
zu halten.
Der Eintrag von Nährstoffen in das
Gewässer führt zu einer nachteiligen
Veränderung der Gewässerökologie.
- Ein Nutzfischbesatz ist durch Ab-
fischen zu beseitigen.
Der Besatz mit Nutzfischen geht
zu Lasten der Ausbreitung heimischer
Tier- und Pflanzenarten, insbesondere
der Amphibien.
Zur Verbesserung des ökologischen
Zustands der Kleingewässer sind
auch folgende Maßnahmen durch zu
führen:
Die Maßnahmen gelten nicht für alle
Gewässer des Kapitels 3-5.3.1.1
gleichermaßen, sondern werden direkt
dem betroffenen Gewässer zugeord-
net.
- Bei Tümpeln im Grünland ist ein
mindestens 2,0 m breiter Puffer-
streifen oberhalb der Böschungs-
oberkante an zu legen, aus zu
zäunen und dauerhaft als Gras-
und Staudensaum zu entwickeln.
Vorhandene Gehölze sind in die
Die Errichtung des Pufferstreifens
dient der Entwicklung eines artenrei-
chen Staudensaums.
Die Auszäunung des Pufferstreifens
ist erforderlich, um eine Intensivbe-
weidung sowie eine Zerstörung der
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
122
Auszäunung ein zu beziehen und
zu schützen.
Soweit erforderlich ist der Puffer-
streifen ab August eines Jahres
einer einmaligen, kurzzeitigen
Beweidung zuzuführen, um eine
Verbuschung zu verhindern. Al-
ternativ besteht die Möglichkeit
einer einmaligen Mahd zu dem
vorgenannten Zeitpunkt.
Uferbereiche durch Viehtritt zu verhin-
dern. Es sind Weidezäune zu verwen-
den, die sich in das Landschaftsbild
einfügen.
Die Entwicklung einzelner Gehöl-
ze am Gewässer ist zulässig, so-
fern die Funktion des Pufferstrei-
fens als offener Saumstreifen
substantiell nicht gefährdet wird.
Kurztitel:
Um das Gewässer ist ein Puffer-
streifen zu errichten.
Die Umsetzung von Maßnahmen zur
Pflege und Entwicklung von Gewäs-
sern erfolgen ausschließlich auf der
Basis freiwilliger vertraglicher Ver-
einbarungen mit den betroffenen
Grundstückseigentümern oder Nut-
zungsberechtigten.
- Stillgewässer, die unmittelbar an
Ackerflächen angrenzen, sind
durch einen Pufferstreifen von
mindestens 2,0 m Breite oberhalb
der Böschungsoberkante vor di-
rektem Eintrag von Nährstoffen
und Pflanzenschutzmitteln zu
schützen.
Der Pufferstreifen ist gegenüber
den umliegenden Ackerflächen
durch Eichenspaltpfosten ab zu
grenzen.
Kurztitel:
Um das Gewässer ist ein Puffer-
streifen zu errichten.
- Soweit erforderlich, ist das Klein-
gewässer zu entschlammen.
Die Maßnahme dient der Erhaltung
bzw. Wiederherstellung der Gewässer-
funktionen.
In Abhängigkeit von der Größe sollte
die Entschlammung abschnittsweise
erfolgen bzw. Teilbereiche im Hinblick
auf die Neubesiedlung belassen wer-
den.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
123
- Die Ufer sind ab zu flachen. Ein intensiver Übergan g vom Land-
zum Wasserlebensraum stellt eine
wesentliche Voraussetzung für eine
artenreiche Gewässerflora und -fauna
dar.
Insbesondere Amphibien sind bei ihrer
Reproduktion im Frühjahr von der
Existenz ausgeprägter Flachwasser-
zonen und der damit einhergehenden
zeitigen Erwärmung des Wassers ab-
hängig.
- Müll und sonstiger Unrat sind aus
dem Gewässer zu entfernen, Ver-
füllungen zu beseitigen.
- Künstliche Ufereinbauten sind bei
vertretbarem Aufwand zu entfer-
nen.
- Einleitungen von Dränagen sind
zu entfernen.
Für die Neuanlage von Kleingewäs-
sern gelten folgende Maßgaben bzw.
Grundsätze:
- Die Anlage von Kleingewässern
dient insbesondere der Schaffung
neuer Lebensräume, aber auch
der Vernetzung im Sinne eines
Biotopverbunds.
- Die Fläche neuangelegter Klein-
gewässer soll eine Größe von
100 m² nicht unterschreiten.
Diese Mindestgröße ist erforderlich zur
Schaffung eines dauerhaften, stabilen
und in sich lebensfähigen Wirkungsge-
flechts wechselseitiger Beziehungen
und Lebensbedingungen.
- Die Ufer sind vielgestaltig auszu-
bilden mit wechselnder Neigung
von max. 1 : 10, so dass ausge-
prägte Flachwasserzonen entste-
hen. Es ist jedoch mindestens ein
Tiefwasserbereich von 1,5 m an-
zulegen.
Die Anlage von Tiefwasserbereichen
dient einer stabilen Temperaturschich-
tung im Gewässer und schafft damit u.
a. die Voraussetzung für das Überwin-
tern von Amphibien.
- Bei der Standortwahl bzw. Be-
pflanzung des Ufers ist darauf zu
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
124
achten, dass eine ausreichende
Besonnung des Gewässers ge-
währleistet ist.
- Die Gewässer sind durch einen
mindestens 2,0 m breiten Puffer-
streifen gegen die angrenzenden
Nutzungen abzugrenzen. Gewäs-
ser im Grünland sind einschließ-
lich des Pufferstreifens vor Vieh-
tritt durch Auszäunung zu schüt-
zen. Gewässer, die von Ackerflä-
chen umgeben sind, werden zum
Schutz vor einer Überackerung
des Pufferstreifens mit Ei-
chenspaltpfosten gesichert.
Der Pufferstreifen soll insbesondere
vor Nährstoffeintrag schützen, dient
aber zugleich der Entwicklung eines
gewässerbegleitenden Lebensraums
für eine typische, artenreiche Flora
und Fauna.
- Ein Besatz des Gewässers mit
Fischen und Wassergeflügel darf
nicht erfolgen, ebenso ist das
Aufstellen entsprechender Brut-
vorrichtungen unzulässig.
Das Gewässer soll sich als Lebens-
raum heimischer wildlebender Tiere
bzw. wildwachsender Pflanzen entwi-
ckeln können.
- Eine Einleitung von Dränagewas-
ser in das Kleingewässer darf
nicht erfolgen.
Damit einher geht eine Nährstoffanrei-
cherung des Gewässers, die die Was-
serqualität und das aquatische Leben
nachteilig beeinflusst.
3-5.3.1.1 Maßnahmen zur Pflege und Entwick-
lung bestehender Gewässer
3-5.3.1.1.1
4 Tümpel im Wald nördlich der
Feldstiege
Durch Pflegemaßnahmen ist eine
ausreichende Besonnung sicher zu
stellen.
3-5.3.1.1.2
Tümpel am Ackerrand südlich des
Alberdingwegs
Um das Gewässer ist ein Pufferstrei-
fen zu errichten.
Der Unrat im und am Gewässer ist zu
entfernen.
Der Tümpel ist zu entschlammen.
Der Aushub kann großflächig auf den
angrenzenden Ackerflächen verteilt
werden.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
125
3-5.3.1.1.3 LB -Tümpel im Grünland westlich
des Freibads Nienberge
Um das Gewässer ist ein Pufferstrei-
fen zu errichten.
Das Gewässer ist als geschützter
Landschaftsbestandteil Nr. 3-2.4.2
festgesetzt.
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebiets-
kulisse des geschützten Landschafts-
bestandteils.
3-5.3.1.1.4
Graben östlich der Straße Beer-
wiede
Der im Graben abgelagerte Gehölz-
schnitt ist zu entfernen.
Das Ablagern ist zukünftig zu unter-
lassen.
Die Maßnahme dient der Wiederher-
stellung der Gewässerfunktion.
3-5.3.1.1.5
LB -Tümpel 1 im Grünland im
Waltruper Feld
Um das Gewässer ist ein Pufferstrei-
fen zu errichten.
Das Gewässer ist als geschützter
Landschaftsbestandteil Nr. 3-2.4.4.
festgesetzt.
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebiets-
kulisse des geschützten Landschafts-
bestandteils.
3-5.3.1.1.6
LB -Kleingewässer 2 im Grünland
im Waltruper Feld
Um das Gewässer ist ein Pufferstrei-
fen zu errichten.
Auf der östlichen Seite zum Acker
sind Eichenspaltpfosten zu setzen.
Das Gewässer ist als geschützter
Landschaftsbestandteil Nr. 3-2.4.5
festgesetzt.
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebiets-
kulisse des geschützten Landschafts-
bestandteils.
3-5.3.1.1.7
LB -Tümpel 3 im Waltruper Feld
Um das Gewässer ist ein Pufferstrei-
fen zu errichten.
Das Gewässer ist als geschützter
Landschaftsbestandteil Nr. 3-2.4.6
festgesetzt.
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebiets-
kulisse des geschützten Landschafts-
bestandteils.
Der Tümpel ist zu entschlammen.
Der Aushub kann großflächig auf den
angrenzenden Ackerflächen verteilt
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
126
werden.
3-5.3.1.1.8
LB -Kleingewässer im Acker (Raum
Schonebeck)
Um das Gewässer ist ein Pufferstrei-
fen zu errichten.
Das Gewässer ist als geschützter
Landschaftsbestandteil Nr. 3-2.4.8
festgesetzt.
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebiets-
kulisse des geschützten Landschafts-
bestandteils.
3-5.3.1.1.9
LB -Tümpel im Grünland bei Haus
Rüschhaus
Der vorhandene, ausgezäunte Puf-
ferstreifen ist in einer Breite von min-
destens 2,0 m dauerhaft zu erhalten.
Der Tümpel westlich des Rüschhaus
ist als geschützter Landschaftsbe-
standteil Nr. 3-2.4.7 festgesetzt.
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebiets-
kulisse des geschützten Landschafts-
bestandteils.
3-5.3.1.1.10
LB -Krummer Bach
Die flachen, gewässerbegleitenden,
Mulden entlang des Krummen Bachs
sind zu entschlammen und die Ge-
wässerfunktion ist wieder her zu stel-
len.
Die Mulden führen zeitlich befristet im
Jahr Wasser und bieten einen vielfälti-
gen Lebensraum u. a. für Amphibien.
Zusammen mit den Gehölzstrukturen
im Umfeld des Krummen Bachs tragen
sie maßgeblich zur strukturellen Viel-
falt dieses Landschaftsraums bei.
Die Mulden sind Bestandteil des ge-
schützten Landschaftsbestandteils
Nr. 3-2.4.9.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.2.2.
3-5.3.1.1.11
Tümpel im Acker nordwestlich der
Hülshoffstraße
Um das Gewässer ist ein Pufferstrei-
fen zu errichten.
Der Tümpel liegt mitten in einer Acker-
fläche. Zur Erhaltung des Lebens-
raums für Flora und Fauna ist die Er-
richtung eines Pufferstreifens uner-
lässlich.
Bei dem Gewässer handelt es sich um
einen gesetzlich geschützten Biotop
gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz
i. V. mit § 62 LG.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
127
3-5.3.1.1.12 Tümpel im Grünland westlich des
Hofs Schürmann (Hunnebecke)
Um das Gewässer ist ein Pufferstrei-
fen zu errichten.
Der Tümpel ist darüber hinaus zu
entschlammen.
Wünschenswert ist eine Vergrößerung
des Tümpels.
Bei dem Gewässer handelt es sich um
einen gesetzlich geschützten Biotop
gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz
i. V. mit § 62 LG.
3-5.3.1.1.13
Tümpel im Acker im Aatal (an der
Stadtgrenze)
Um das Gewässer ist ein Pufferstrei-
fen zu errichten.
Bei dem Gewässer handelt es sich um
einen gesetzlich geschützten Biotop
gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz
i. V. mit § 62 LG.
3-5.3.1.1.14
Tümpel östlich des Twerenfeld-
wegs
Durch Pflegemaßnahmen ist eine
ausreichende Belichtung sicher zu
stellen.
Insbesondere die am Gewässer ste-
henden Kopfweiden sind regelmäßig
zu schneiteln.
3-5.3.1.1.15
Tümpel am Waldrand südöstlich
des Ehrenfriedhofs in Gievenbeck
Auf der Westseite des Gewässers ist
ein Pufferstreifen zu errichten.
Das westliche Ufer des Tümpels ist
abzuflachen.
Betroffen ist das südlichste der 3 Ge-
wässer.
3-5.3.1.1.16
Tümpel am Waldrand südöstlich
von Haus Spital
Auf der südlichen Seite des Gewäs-
sers ist ein Pufferstreifen zu errich-
ten.
Durch Pflegemaßnahmen ist eine
ausreichende Besonnung sicher zu
stellen.
Bei dem Gewässer handelt es sich um
einen gesetzlich geschützten Biotop
gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz
i. V. mit § 62 LG.
3-5.3.1.1.17
LB -Tümpel im Grünland im Brock
Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- Der Weidetümpe l ist als geschützter
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
128
fen zu errichten. Der weiter südlich
gelegene zweite Tümpel ist in den
Pufferstreifen mit ein zu beziehen.
Landschaftsbestandteil Nr. 3-2.4.12
festgesetzt.
Vgl. nachfolgende Abbildung.
Ausschnitt DGK 5, Bl. 9658 (Rüschenfeld)
Bei dem Gewässer handelt es sich um
einen gesetzlich geschützten Biotop
gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz
i. V. mit § 62 LG.
3-5.3.1.1.18
Tümpel im Acker im Rüschenfeld
Der westlich des Weges gelegene
Tümpel ist in nördliche Richtung zu
vergrößern.
Dabei sind die Ufer ab zu flachen.
Um das Gewässer ist ein Pufferstreifen
zu errichten.
Die am Gewässer stehenden Pappeln
sind spätestens bei Hiebreife zu ent-
fernen.
Die Maßnahme ist erforderlich, um
langfristig eine ausreichende Beson-
nung des Gewässers zu gewährleis-
ten.
3-5.3.1.1.19
Tümpel im Wald nördlich der Hofla-
ge Brintrup Feldhaus
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
129
Die bestehende Mulde ist so zu ver-
tiefen, dass eine temporäre Wasser-
bespannung gegeben ist.
Die Maßnahme dient der Schaffung von
Lebensraum für Amphibien und steht im
räumlichen Zusammenhang mit den
Festsetzungen Nr. 3-5.3.1.20 und 3-
5.3.1.21.
3-5.3.1.1.20
Tümpel im Wald westlich der Hof-
lage Brintrup Feldhaus
Der am Waldrand gelegene Tümpel
ist zu vergrößern. Dabei sind die Ufer
ab zu flachen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.19.
3-5.3.1.1.21
Tümpel am Ackerrand südlich der
Hoflage Brintrup Feldhaus
Die Gewässerufer sind ab zu flachen.
Durch Pflegemaßnahmen ist eine
ausreichende Besonnung sicher zu
stellen.
Die nebenstehenden Optimierungs-
maßnahmen sind Voraussetzung für ei-
ne Besiedlung des Gewässers durch
Amphibien.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.19.
3-5.3.1.1.22
Tümpel am Gievenbach
Das Gewässer ist zu entschlammen.
Durch Pflegemaßnahmen ist eine
ausreichende Besonnung sicher zu
stellen.
3-5.3.1.1.23
LB -Tümpel am Lierbach
Auf der südlichen und westlichen
Seite des Tümpels ist ein Pufferstrei-
fen zu errichten.
Auf der nördlichen Seite des Tümpels
existiert bereits ein Pufferstreifen, auf
der östlichen Seite grenzt ein Feldweg
an.
Das Gewässer ist als geschützter Land-
schaftsbestandteil Nr. 3-2.4.13 festge-
setzt.
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebietsku-
lisse des geschützten Landschaftsbe-
standteils.
3-5.3.1.1.24
Tümpel im Acker nördlich der
Straße Im Rüschenfeld
Um das Gewässer ist ein Pufferstrei-
fen zu errichten.
Das Gewässer ist auf der südlichen und
westlichen Seite von einer Hecke, an-
sonsten von Ackerflächen umgeben.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
130
3-5.3.1.1.25 Tümpel am Ackerrand bei Isford
Um das Gewässer ist ein Pufferstrei-
fen zu errichten.
3-5.3.1.1.26
Tümpel im Wald bei Lahrkamp
Der Teich ist vom Unrat zu befreien
und zu entschlammen.
Die Vermüllung resultiert maßgeblich
aus dem Verhalten naherholungssu-
chender Bürger und betrifft grundsätz-
lich auch die umliegenden Waldberei-
che.
Wünschenswert ist eine Verbesserung
der Besonnung des Gewässers.
3-5.3.1.1.27
Graben nordöstlich Willige West-
hüsing
Das Gewässer ist auf zu weiten und
die Ufer sind ab zu flachen.
Zum angrenzenden Acker ist ein Puf-
ferstreifen zu errichten.
Betroffen ist der abgehängte Teil des
Grabens, der als Trittsteinbiotop inner-
halb der Vernetzungsachse des Me-
ckelbachs fungiert.
3-5.3.1.1.28
Graben südlich Nottulner Landweg
Zum angrenzenden Acker ist ein Puf-
ferstreifen zu errichten.
Das Gewässer ist zu entschlammen.
Das Gewässer ist Bestandteil des struk-
turreichen Landschaftsraumes der Kin-
truper Heide mit einer Vielzahl an Klein-
gewässern und verfügt über ein hohes
ökologisches Entwicklungspotential.
Die Maßnahmen in diesem Raum die-
nen der Entwicklung eines Verbrei-
tungsschwerpunkts für Amphibien.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.30 bis 3-
5.3.1.1.32 und 3-5.3.1.2.7.
3-5.3.1.1.29
LB -Tümpel im Grünland ( Woes-
tenteich)
Auf der östlichen Gewässerseite ist
zum angrenzenden Acker en Puffer-
streifen zu errichten.
Das Gewässer ist als geschützter Land-
schaftsbestandteil Nr. 3-2.4.16 festge-
setzt.
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebietsku-
lisse des geschützten Landschaftsbe-
standteils.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
131
Die Ufer des Woestenteichs sind ab-
zuflachen.
In den Woestenteich mündende
Dränagen sind ab zu klemmen oder
um zu legen.
Es bestehen im Wesentlichen 2 Dräna-
geeinläufe: Zum einen von der nordöst-
lich angrenzenden Ackerfläche und zum
anderen von der Ackerfläche im Norden,
jenseits des Wegs.
Die Einleitung der Dränagewässer aus
den landwirtschaftlichen Flächen führt
zu einer Befrachtung des Woestenteichs
mit Fremdstoffen u. a. zu einer Nähr-
stoffanreicherung im Gewässer.
3-5.3.1.1.30
Tümpel im Grünland östlich des
Kuckenbeckerbachs
Das Gewässer ist so zu vergrößern,
dass es eine Fläche von mindes-
tens 100 m² aufweist.
Um das Gewässer ist ein Pufferstrei-
fen zu errichten.
Für das Weidevieh kann ein punktu-
eller Zugang zum Gewässer auf-
rechterhalten werden (Viehtränke).
Der Tümpel liegt in einer extensiv ge-
nutzten Pferdeweide.
Die Vergrößerung des Gewässers dient
der Schaffung stabiler, gewässerökolo-
gischer Verhältnisse als Voraussetzung
für eine Besiedlung durch Tiere und
Pflanzen.
Bei dem Gewässer handelt es sich um
einen gesetzlich geschützten Biotop
gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz i.
V. mit § 62 LG.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.28
3-5.3.1.1.31
Tümpel am Waldrand östlich Hof
Kückmann
Der Tümpel ist zu entschlammen.
Durch Pflegemaßnahmen ist eine
ausreichende Besonnung sicher zu
stellen.
Das Gewässer liegt am Waldrand, in
südlicher Lage.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.28
3-5.3.1.1.32
Tümpel am Waldrand östlich der
Zufahrt zum Hof Nr. 171
Auf der östlichen Seite des Gewäs-
sers ist ein Pufferstreifen zu errich-
ten.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2.1.1.28
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
132
Durch Pflegemaßnahmen ist eine
ausreichende Besonnung sicher zu
stellen.
3-5.3.1.1.33
Tümpel im Wald südlich der We-
seler Straße
Zum südlich gelegenen Acker ist ein
mindestens 2,0 m breiter Pufferstrei-
fen zu errichten und als Gras- und
Staudensaum zu entwickeln.
Das Gewässer ist zu entschlammen.
Betroffen ist der größte der drei, ganz im
Westen gelegene Tümpel.
3-5.3.1.1.34
Tümpel im Wald nordwestlich
Haus Wiek (nördlich des Weges)
Der Tümpel ist zu entschlammen.
Das im Gewässer befindliche Tot-
holz ist zu entfernen.
Die Maßnahmen dienen der Verbesse-
rung der Gewässerfunktionen.
Die Besonnung des Gewässers ist
durch die Entnahme einzelner Ge-
hölze im unmittelbaren Gewässer-
umfeld zu verbessern.
Die Maßnahme kann im Rahmen der
forstlichen Bewirtschaftung realisiert
werden.
Bei dem Gewässer handelt es sich um
einen gesetzlich geschützten Biotop
gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz i.
V. mit § 62 LG.
3-5.3.1.1.35
Tümpel im Wald nordwestlich
Haus Wiek
(südlich des Weges)
Der Tümpel ist zu entschlammen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.35.
Bei dem Gewässer handelt es sich um
einen gesetzlich geschützten Biotop
gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz
i. V. mit § 62 LG.
3-5.3.1.1.36
Tümpel im Wald nordwestlich
Haus Wiek
(östlich des Weges)
Der Tümpel ist zu entschlammen.
Das im Gewässer befindliche Tot-
holz ist zu entfernen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.35.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
133
3-5.3.1.1.37
Tümpel im Acker südöstlich des
Offerbachs
Um das Gewässer ist ein Pufferstrei-
fen zu errichten.
3-5.3.1.2 Maßnahmen zur Neuanlage von
Gewässern
3-5.3.1.2.1
Kleingewässer nördlich des Alber-
dingwegs
Am nördlichen Ende der bestehen-
den Hecke ist ein Kleingewässer an
zu legen.
Der Tümpel ist in räumlicher Benachba-
rung der bestehenden Hecke zu errich-
ten. Das Gewässer übernimmt Trittstein-
funktionen im Biotopverbund.
3-5.3.1.2.2
Kleingewässer südlich Hof Milsk-
emper
Im Grünland südlich des Hofes
Milskemper ist ein Kleingewässer an
zu legen.
Das Gewässer dient als Trittsteinbiotop
in räumlicher Nähe zur Leit- und Wan-
derlinie des Fließgewässers Hunnebe-
cke .
Besonders geeignet für die Anlage des
Tümpels ist der Raum südlich der be-
stehenden Geländekante. Das Grünland
ist an dieser Stelle deutlich vernässt.
3-5.3.1.2.3
Kleingewässer südlich Hof Schul-
ze Walter (ehemals Nienkemper)
Auf dem Grünland südwestlich des
Hofes ist ein Kleingewässer an zu
legen.
Das Aatal ist aufgrund der bestehenden
Ausprägung von hoher ökologischer
Wertigkeit und verfügt über ein außeror-
dentliches Entwicklungspotential. Dem-
zufolge stellt dieser Landschaftsraum
einen Schwerpunkt in der Entwicklungs-
planung zum Amphibienschutz dar.
Es erfolgt die Festsetzung eines Maß-
nahmenbündels zur Entwicklung repro-
duktionsstarker Kernpopulationen im
westlichen Stadtgebiet.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.2.4 und 3-
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
134
5.3.1.2.5.
Im Zuge der Umsetzung von Aus-
gleichs- und Ersatzmaßnahmen für den
Ausbau der Autobahn 1 werden voraus-
sichtlich weitere Kleingewässer im Aatal
neu errichtet werden.
3-5.3.1.2.4
Kleingewässer nördlich Hof
Schedding
Auf dem Grünland nordöstlich des
Hofes Schedding ist ein Kleingewäs-
ser an zu legen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.2.3.
3-5.3.1.2.5
Kleingewässer südwestlich Hof
Westendrup
Auf dem Grünland südwestlich der
Hoflage Westendrup ist ein Kleinge-
wässer an zu legen.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.2.3.
3-5.3.1.2.6
Kleingewässer östlich der Zufahrt
zu Haus Brock
Auf dem brachliegenden Sukzession-
streifen ist ein Kleingewässer an zu
legen.
Der Tümpel fungiert als Trittstein für den
Biotopverbund im Rüschenfeld .
3-5.3.1.2.7
Kleingewässer südöstlich des
Hofs Markenbeck
Auf dem Grünland ist ein Kleinge-
wässer an zu legen.
Die Anlage des Tümpels ergibt zusam-
men mit den Pflegemaßnahmen an den
umliegenden Stillgewässern ein Maß-
nahmenbündel zur Optimierung dieses
Landschaftsraumes als Lebensraum für
Amphibien.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.28.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
135
3-5.3.2 E n t w i c k l u n g v o n
U f e r s t r e i f e n
Die Entwicklung von Uferstreifen ent-
lang von Fließgewässern dient der
Minderung des direkten Nähr- und
Schadstoffeintrags und damit der
Verbesserung der Gewässergüte,
Schaffung der räumlichen Voraus-
setzungen für die Entwicklung des
Gewässers,
Entwicklung von Lebensräumen,
Vernetzung von Biotopen,
Bereicherung des Landschafts-
bilds.
Die Funktion der Fließgewässer als
„Lebensadern in der Landschaft“ wird
vielfach durch intensive landwirtschaft-
liche Nutzung bis unmittelbar an das
Gewässer bzw. an die Böschung in
unterschiedlichem Maße beeinträch-
tigt.
Das Fehlen eines Schutzstreifens be-
günstigt nicht nur den direkten Eintrag
von Nähr- und Schadstoffen, es min-
dert auch die ökologische Qualität des
Lebensraumes Fließgewässer ein-
schließlich seiner Vernetzungsfunktion
im Biotopverbundsystem.
Darüber hinaus bedeutet es eine Ver-
armung des Landschaftsbilds.
Besonders bedeutsam ist das Fehlen
eines Uferstreifens bei besonders
schutzwürdigen Biotopen gemäß Ka-
pitel 3-2.1 und 3-2.4, da die nachteili-
gen Auswirkungen besonders wertvol-
le und intakte Lebensräume betreffen.
Im Rahmen der Landschaftsplanung
wird deshalb für die v. g. Lebensräu-
me eine Festsetzung zur Errichtung
von Uferstreifen getroffen, sofern die-
se fehlen.
Die Realisierung erfolgt auf der Basis
freiwilliger vertraglicher Vereinbarun-
gen mit dem Grundeigentümer (Ver-
tragsnaturschutz). Gleiches gilt für die
Extensivierung bestehender Uferstrei-
fen.
Zum Schutz des Gewässers und zur
Verbesserung des Lebensraumes
„Fließgewässer“ werden an den im
Folgenden benannten Gewässern
Uferstreifen festgesetzt.
Die Uferstreifen sind entsprechend
den standörtlichen Gegebenheiten in
einer Breite von mindestens 5,0 –
10,00 m oberhalb der Böschungs-
Wasserrechtliche Belange sind bei der
Realisierung der Uferstreifen zu be-
achten, insbesondere die Anforderun-
gen der Richtlinie für die Entwicklung
naturnaher Fließgewässer in Nord-
rhein Westfalen (Blaue Richtlinie) so-
wie der Wasserrahmenrichtlinie.
Die Belange des § 90a Landeswas-
sergesetz bleiben unberührt.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
136
oberkante zu entwickeln und entwe-
der
Zur Realisierung der Uferstreifen kön-
nen Förderprogramme des Natur-
als extensives Grünland zu nutzen
oder
als Säume in Form von Hochstau-
denfluren zu entwickeln.
schutzes heran gezogen werden.
Die Säume sind regelmäßig zu mä-
hen, um eine Verbuschung zu ver-
hindern.
Der Uferstreifen ist durch Ei-
chenspaltpfosten zu sichern.
Die Pflege der Uferstreifen obliegt
dem Grundstückseigentümer oder
Nutzungsberechtigten.
3-5.3.2 Maßnahmen zur Entwicklung von
Uferstreifen
3-5.3.2.1
Beerwiede Bach
Entlang des Beerwiede Bachs ist in
dem Abschnitt zwischen der Bundes-
straße 54 und dem Hof Jüdefeld zu
beiden Seiten ein Uferstreifen anzu-
legen.
Die Uferstreifen sind als Säume in
Form von Hochstaudenfluren zu ent-
wickeln.
Die innerhalb dieses Abschnitts gele-
genen Hofstellen sind ausgenommen.
In Verbindung mit den unmittelbar am
Gewässer stehenden Gehölzen, ent-
steht ein gestufter Vegetationsaufbau,
der außerordentlich strukturreich ist
und daher vielfältigen Lebensraum
bietet.
Der Uferstreifen ist Teil der Gebietsku-
lisse des Geschützten Landschaftsbe-
standteils Nr. 3-2.4.3.
3-5.3.2.2
Krummer Bach
Entlang des Krummen Bachs ist auf
der östlichen Gewässerseite ein
Uferstreifen anzulegen.
Der Uferstreifen ist als Saum in Form
von Hochstaudenfluren zu entwi-
ckeln.
Die Festsetzung bezieht sich auf Ge-
wässerabschnitte ohne Uferstreifen
bzw. Abschnitte mit unzureichend aus-
gebildetem Uferstreifen. Die gewässer-
begleitenden, flachen Mulden sind in
den Uferstreifen mit ein zu beziehen.
Der Uferstreifen ist Teil der Gebietsku-
lisse des Geschützten Landschaftsbe-
standteils Nr. 3-2.4.9.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
137
3-5.3.2.3 Gievenbach
Entlang des Gievenbachs sind an
folgenden Abschnitten Uferrandstrei-
fen anzulegen:
Zwischen der Straße “Am Gie-
venbach” und dem südlich befind-
lichen Knick des Gievenbachs
durchgängig auf der östlichen
Gewässerseite sowie in Teilen
auf der westlichen Seite,
zwischen Legdenweg und südlich
befindlicher Hoflage auf der west-
lichen Gewässerseite;
Die Festsetzung von Uferstreifen erfolgt
für solche Gewässerabschnitte, bei de-
nen die ackerbaulicher Nutzung bis un-
mittelbar an das Gewässer angrenzt.
Der Gievenbach ist als geschützter
Landschaftsbestandteil festgesetzt (Nr.
3-2.4.15).
Die Uferstreifen sind Teil der Gebietsku-
lisse des geschützten Landschaftsbe-
standteils.
3-5.3.2.4
Aa
An Gewässerabschnitten, bei denen
die ackerbauliche Nutzung unmittel-
bar an das Gewässer heranreicht,
sind Uferstreifen zu errichten. Diese
sind als Säume in Form von Hoch-
staudenfluren zu entwickeln.
Die Festsetzung von Uferstreifen ist
Ausdruck des für das Aatal dargestellten
Entwicklungsziels zur ökologischen
Entwicklung dieses Landschaftsraumes.
Vgl. Festsetzung Nr. 3-1.3.
Aufgrund des hohen Entwicklungspoten-
tials dieses Landschaftsraumes sowie
der herausragenden Bedeutung der Aa
für den Naturhaushalt im westlichen
Stadtgebiet Münsters soll die Breite der
Uferstreifen mindestens 10,00 m betra-
gen
Die Uferstreifen sind Teil der Gebietsku-
lisse des Naturschutzgebiets Nr. 3-
2.1.1.
Die Lebensräume um den Hof Nienk-
emper bilden zusammen mit den Flä-
chen um den Hof Schedding und die
Hakenkampsche Wiese aufgrund der
besonderen ökologischen Wertigkeit
und des hohen Entwicklungspotentials
den Kernbereich des NSG Aa-Aue .
Die Errichtung eines Uferstreifens dient
insbesondere der Vernetzung dieser
Lebensräume. Darüber hinaus wird die
Entwicklung einer begrenzten, natürli-
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
138
chen Gewässerdynamik mit den daraus
resultierenden naturnahen Lebensräu-
men für die Tier- und Pflanzenwelt an-
gestrebt.
Anzustreben ist eine punktuelle Ge-
hölzbepflanzung entlang der Aa sowie
die Entwicklung eines durchgängigen
Hochstaudensaums. Ergänzend dazu
sind Maßnahmen zur Entwicklung einer
naturnahen Gewässerdynamik und –
morphologie durchzuführen.
Die genannten Maßnahmen sind bei
Planungsvorhaben sonstiger Planungs-
träger zu berücksichtigen, so beispiels-
weise bei der Umsetzung der Wasser-
rahmenrichtlinie, Ausgleichs- und Er-
satzmaßnahmen sowie Renaturie-
rungsmaßnahmen in diesem Raum.
3-5.3.2.5
Westlicher Kinderbach
Nördlich und südlich des Hauses
Kucklenburg sind auf der westlichen
Gewässerseite des Kinderbachs
Uferstreifen zu errichten.
3-5.3.2.6
Helmer - und Tilbecker Bach
Entlang des Helmer- und Tilbecker
Bachs ist auf beiden Seiten der Ge-
wässers ein Uferstreifen zu errich-
ten.
Am Tilbecker- und Helmerbach erfolgen
ergänzend Festsetzungen zur Errich-
tung von punktuellen Ufergehölzpflan-
zungen.
Die Gewässer Helmer- und Tilbecker
Bach sind als geschützter Landschafts-
bestandteil festgesetzt (Nr. 3-2.4.14).
Die Uferstreifen sind Teil der Gebietsku-
lisse des geschützten Landschaftsbe-
standteils.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
139
3-5.3.2.7 Kuckenbeckerbach
Auf der nördlichen Seite des Bach-
laufs ist ein Uferstreifen zu entwi-
ckeln.
Die Errichtung der Uferstreifen erfolgt
ausschließlich an Gewässerabschnitten
mit direkt angrenzender Ackernutzung.
3-5.3.2.8
Offerbach
Entlang des Offerbachs ist zwischen
der Gewässerbiegung nördlich des
Hofes Averweg und dem südlich ge-
legenen Wäldchen auf der westli-
chen Gewässerseite ein Uferstreifen
anzulegen.
Die Festsetzung dient maßgeblich der
Entwicklung der Lebensräume des Of-
ferbachs und der Optimierung der Ver-
netzungsfunktionen.
Ergänzend dazu erfolgt eine Aufwer-
tung der bestehenden Ufergehölzbe-
pflanzung (vgl. Festsetzung Nr. 3-
5.1.35).
3-5.3.2.9
Meckelbach
In Höhe der Straße „Zur Landwehr“
ist auf der westlichen Gewässerseite
ein Uferstreifen anzulegen (nördlich
der Landwehr).
Der Meckelbach ist als geschützter
Landschaftsbestandteil festgesetzt (Nr.
3-2.4.17).
Der Uferstreifen ist Teil der Gebietsku-
lisse des geschützten Landschaftsbe-
standteils.
3-5.3.3
P f l e g e u n d E n t w i c k l u n g
b e s t e h e n d e r L e b e n s –
r ä u m e i m s ü d l i c h e n
R ü s c h e n f e l d
Die nachfolgenden Festsetzungen
dienen der inhaltlichen Ausgestal-
tung des Entwicklungsziels für den
Landschaftsraum s üdliches
Rüschenfeld .
Vgl. Festsetzung Nr. 3-1.2.5
Durch geeignete Pflegemaßnahmen
(vgl. Kapitel Nr. 3-5.3.4) sind die beste-
henden Gehölzstrukturen in ihrem Be-
stand zu sichern und durch die Errich-
tung von Hochstaudensäumen zu ent-
wickeln.
3-5.3.3.1 Zu beiden Seiten der bestehenden
Hecke ist ein Streifen aus Hochstau-
den von jeweils mind. 2,0 m Breite
zu errichten.
Die Streifen sind im Bedarfsfall zu
mähen, um eine Verbuschung zu
verhindern.
Die Maßnahme dient der Entwicklung
und ökologischen Aufwertung der be-
stehenden Feldhecke, die in dem um-
gebenden Landschaftsraum bedeutende
Vernetzungs- und Gliederungsfunktio-
nen wahrnimmt.
Durch die Errichtung der Streifen ent-
steht in Verbindung mit den Heckenge-
hölzen ein gestufter Vegetationsaufbau,
der außerordentlich strukturreich ist und
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
140
daher vielfältige Lebensräume bietet.
Die Feldhecke ist durch regelmäßige
Pflegemaßnahmen in ihrem Bestand zu
sichern.
3-5.3.3.2
Der Graben südlich des Hofes Over-
hues ist beidseitig mit einem Streifen
aus Hochstauden von jeweils mind.
2,0 m Breite zu versehen.
Die Maßnahme dient der Verbesserung
der gewässerökologischen Funktionen.
3-5.3.3.3 Zu beiden Seiten der bestehenden
Hecke ist ein Streifen aus Hochstau-
den von jeweils mind. 2,0 m Breite
zu errichten.
Die Streifen sind im Bedarfsfall zu
mähen, um eine Verbuschung zu
verhindern.
Vgl. 3-5.3.3.1.
3-5.3.4 P f l e g e v o n H e c k e n ,
K o p f b ä u m e n u n d O b s t -
b a u m b e s t ä n d e n
Die Durchführung der Pflege bei He-
cken, Kopfbäumen und Obstbaum-
beständen obliegt dem Grundstück-
seigentümer oder Nutzungsberech-
tigten.
Für die Durchführung von Pflegemaß-
nahmen können ggf. öffentliche Mittel
in Anspruch genommen werden.
Die Höhe der Zuwendungen richtet
sich nach den jeweils gültigen Förder-
richtlinien.
Soweit die Landschaftselemente in-
nerhalb des Grünlandes liegen, ist
eine Schädigung durch Viehtritt und
-verbiss durch geeignete Schutzvor-
richtungen wie z. B. Zäune zu ver-
hindern.
Insbesondere bei Pferden ist bei Feh-
len entsprechender Schutzvorrichtun-
gen regelmäßig ein starker Verbiss
fest zu stellen.
Pflege von Wallhecken und He-
cken
Wallhecken, Hecken und Wind-
schutzanlagen sind in einem Turnus
von 8 bis 25 Jahren durch fachge-
rechtes „Auf-den-Stock-setzen“ zu
pflegen.
Die Maßnahmen sind abschnittswei-
se durchzuführen, dabei sind Über-
hälter in unregelmäßigen Abständen
zu erhalten.
Eine turnusmäßige Pflege ist zur Er-
haltung der Hecken unbedingt erfor-
derlich. Allein durch regelmäßige Ver-
jüngung entsteht ein nach Alter und
Aufbau heterogener Bestand, der die
vielfältigen Funktionen wie Gliederung
der Landschaft, Lebensstätte, Wind-
schutz usw. auf Dauer erfüllen kann.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
141
Pflege von Kopfbäumen
Kopfbäume sind in einem Turnus
von höchstens 10 Jahren durch
fachgerechtes „Schneiteln“ zu pfle-
gen.
Mit dem Schneiteln wird das ursprüng-
lich durch die Nutzung der Kopfbäume
zur Gewinnung von Flechtmaterial,
Laubfutter und Einstreu entstehende
typische Erscheinungsbild gewahrt
und ein Auseinanderbrechen der
Bäume verhindert.
Darüber hinaus dient die Pflege der
Erhaltung dieser Bäume als Lebens-
stätte spezialisierter Arten wie z. B.
Höhlenbrüter.
Pflege von Obstbaumbeständen
Obstbaumreihen oder Streuobstbe-
stände sind durch fachgerechten
Schnitt zu erhalten.
Ein erheblicher Anteil der traditionellen
Obstbaumbestände ist dem Struktur-
wandel in der Landwirtschaft zum Op-
fer gefallen.
Sofern abgestorbene Obstbäume
beseitigt werden, sollten diese durch
Hochstämme ersetzt werden; dabei
sollte nach Möglichkeit alten Sorten
der Vorrang gegeben werden.
Soweit möglich, sollte auf den Ein-
satz von Pflanzenbehandlungs- oder
Schädlingsbekämpfungsmitteln ver-
zichtet werden.
Mit der Pflege der verbliebenen Be-
stände wird nicht nur ein kulturhisto-
risch bedeutsames Landschaftsele-
ment, sondern eine Lebensstätte mit
einmaliger Vielfalt erhalten.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
142
3-6.0 AUFHEBUNG BESTEHENDER VOR -
SCHRIFTEN
Mit dem Inkrafttreten dieses Land-
schaftsplanes treten gemäß § 73 LG
für den Geltungsbereich folgende
Verordnungen teilweise außer Kraft:
Die entsprechenden Festsetzungen
des Landschaftsplanes treten an die
Stelle der Verordnungen, wobei sie
diese für Teilbereiche oder für be-
stimmte Schutzobjekte ersetzen.
3-6.1 V e r o r d n u n g z u L a n d -
s c h a f t s s c h u t z g e b i e t e n
3-6.1.1 Verordnung zum Schutz von Land-
schaftsteilen im Kreis und in der
Stadt Münster vom 12. August 1971.
3-6.2 V e r o r d n u n g e n z u r S i -
c h e r u n g v o n N a t u r -
d e n k m a l e n
3-6.2.1 Ordnungsbehördliche Verordnung
zum Schutz von Naturdenkmalen im
Gebiet der Stadt Münster vom
11.04.2001 für die Objekte Nr. 602,
616, 617, 618 und 619.
3-6.2.2 Ordnungsbehördliche Verordnung zur
Ausweisung von außerhalb des Gel-
tungsbereiches der Bebauungspläne
und der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile gelegenen Naturdenkmale
im Gebiet der Stadt Münster vom 23.
03.2007 für die Objekte Nr. 653, 654,
655, 656, 658, 659, 660, 661, 663,
664, 665, 666, 668, 669, 673, 674,
676, 677, 679, 680, 681, 687 und
688.
143
ANHANG
Flurstücksverzeichnis zu den Schutzgebieten (gesondertes Dokument)
V/0013/2021 Anlage 4_LP Roxeler Riedel_Karte
7476 Zeichen
3-1.2.1 3-1.1 3-1.1 3-1.1.2.1 3-1.3 3-1.1 3-1.1 3-1.1.2.2 3-1.1.1.1 3-1.1.1.2 3-1.1 3-1.2.2 3-1.2.33-1.1.2.4 3-1.1.1.33-1.2.5 3-1.1 3-1.1 3-1.1.2.4 3-1.2.6 3-1.1 3-1.1.2.5 3-1.1.2.53-1.2.8 3-1.2.7 3-1.2.6 3-1.1 3-1.3 3-1.1.1.4 3-1.13-1.1.2.6 3-1.1.2.5 3-1.1 3-1.2.43-1.4 3-1.1 3-1.1.2.3 3-1.1.2.5 3-1.1.2.53-1.1.1.5 3-1.2.6 3-1.1 3-3.1.2 3-3.2.3 3-3.2.4 3-3.2.2 3-3.1.1 3-3.2.1 3-5.1.18 3-5.1.28 3-5.1.20 3-5.1.263-5.1.23 3-5.1.30 3-5.1.37 3-5.1.323-5.1.35 3-5.1.103-5.1.11 3-5.1.13 3-5.1.403-5.1.39 3-5.1.17 3-5.1.14 3-5.1.223-5.1.21 3-5.1.36 3-5.1.16 3-5.1.42 3-5.1.41 3-5.1.38 3-5.1.12 3-5.1.33 3-5.1.15 3-5.1.443-5.1.43 3-5.1.31 3-5.1.19 3-5.1.293-5.1.253-5.1.24 3-5.1.5 3-5.1.8 3-5.1.43-5.1.33-5.1.23-5.1.1 3-5.1.63-5.1.7 3-5.1.27 3-5.1.34 3-5.1.93-5.1.9 3-5.2.2 3-5.2.3 3-5.2.1 3-4.1.63-4.2.63-4.1.63-4.2.6 3-4.1.63-4.2.6 3-4.2.5 3-4.2.4 3-4.2.1 3-4.2.2 3-4.1.5 3-4.1.4 3-4.1.1 3-4.1.2 3-4.2.33-4.1.3 3-5.3.1.2.6 3-5.3.1.2.7 3-5.3.1.2.1 3-5.3.1.2.43-5.3.1.2.3 3-5.3.2.4 3-5.3.1.2.2 3-5.3.3.13-5.3.3.2 3-5.3.2.1 3-5.3.2.2 3-5.3.2.1 3-5.3.2.6 3-5.3.2.7 3-5.3.1.1.13 3-5.3.1.1.25 3-5.3.1.1.28 3-5.3.1.1.17 3-5.3.1.1.30 3-5.3.1.1.36 3-5.3.1.1.34 3-5.3.1.1.37 3-5.3.1.1.19 3-5.3.1.1.35 3-5.3.1.1.31 3-5.3.1.1.213-5.3.1.1.203-5.3.1.1.18 3-5.3.1.1.24 3-5.3.1.1.27 3-5.3.1.1.1 3-5.3.1.1.33 3-5.3.1.1.26 3-5.3.1.1.4 3-5.3.1.1.123-5.3.1.1.11 3-5.3.1.1.15 3-5.3.1.1.3 3-5.3.1.1.63-5.3.1.1.53-5.3.1.1.7 3-5.3.1.1.83-5.3.1.1.9 3-5.3.1.1.10 3-5.3.1.1.23 3-5.3.1.1.29 3-5.3.2.1 3-5.3.2.6 3-5.3.2.6 3-5.3.3.3 3-5.3.2.5 3-5.3.2.5 3-5.3.1.1.2 3-5.3.1.1.143-5.3.1.1.16 3-5.3.1.1.22 3-5.3.1.1.32 3-5.3.2.8 3-5.3.2.6 3-5.3.2.6 3-5.3.2.9 3-5.3.2.33-5.3.2.3 3-5.3.2.3 3-5.3.1.2.53-5.3.2.4 3-2.3.14 3-2.3.27 3-2.3.8 3-2.3.263-2.3.25 3-2.3.153-2.3.16 3-2.3.303-2.3.31 3-2.3.32 3-2.3.10 3-2.3.19 3-2.3.13 3-2.3.9 3-2.3.23 3-2.3.18 3-2.3.293-2.3.28 3-2.3.6 3-2.3.23-2.3.1 3-2.3.4 3-2.3.7 3-2.3.113-2.3.12 3-2.3.243-2.3.203-2.3.21 3-2.3.17 3-2.3.22 3-2.3.33-2.3.5 3-2.4.3 3-2.4.3 3-2.4.7 3-2.4.15 3-2.4.11 3-2.4.13 3-2.4.14 3-2.4.10 3-2.4.8 3-2.4.3 3-2.4.10 3-2.4.9 3-2.4.17 3-2.4.1 3-2.4.2 3-2.4.43-2.4.63-2.4.5 3-2.4.12 3-2.4.15 3-2.4.16 3-2.4.18 3-2.1.1 3-2.1.13-2.1.1 3-2.1.2 3-2.1.2 3-2.1.2 3-2.2.1 3-2.2.1 3-2.2.1 3-2.2.1 3-2.2.1 3-2.2.1 3-2.2.1 3-2.2.1 3-2.2.1 3-2.2.1 3-2.2.1 3-2.2.1 3-2.2.1 3-2.2.1 3-2.2.1 3-1.1 3-1.1 3-1.1 3-1.1 3-1.1 3-1.1 3-1.1 3-1.1 3-1.1 3-1.1 3-1.1 3-1.1 3-1.1 M 0Maßstab: 1:20.000250500 Roxeler RiedelLANDSCHAFTSPLAN Anpflanzungen(ortsgebundene Festsetzungen gemäß § 26(2) Landschaftsgesetz)3-5.1 3-4.2Untersagung einer bestimmten Form der EndnutzungENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UNDERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN3-5.0 Wiederaufforstung unter Ausschluss oder Verwendung bestimmter Baumarten3-4.1 Anpflanzung von UfergehölzenAnpflanzung einer Hecke mit zu entwickelnden ÜberhälternAnpflanzung eines Baumes FORSTLICHE FESTSETZUNGEN IN1$7856&+87=*(%,(7(181'*(6&+h7=7(1LANDSCHAFTSBESTANDTEILEN3-4.0=:(&.%(67,0081*)h5%5$&+)/b&+(13-3.0 Pflege3-3.2Natürliche Entwicklung3-3.1 Naturdenkmal3-2.3Landschaftsschutzgebiet3-2.2Naturschutzgebiet3-2.1 (17:,&./81*6=,(/()h5',(/$1'6&+$)73-1.0 %(621'(56*(6&+h7=7(7(,/(9211$78581'LANDSCHAFT3-2.0 Grenze der StadtbezirkeGrenze des Planungsgebietes Freizeit- und Erholungsschwerpunkt sowie Sicherung der Freiraumfunktion(Freizeit- und Erholungsschwerpunkt Aasee)3-1.4Optimierung der Aa und ihres Talraums im ökologischen Sinn durch die Entwicklung vonLebensgemeinschaften und Lebensstätten für z.T. gefährdete Pflanzen- und Tierartenunter Erhaltung vorhandener, naturnaher Strukturen und Lebensräume (Optimierung Aa-Tal)3-1.3Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebendenElementen (Anreicherung)3-1.2 Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichenLandschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft (Erhaltung)3-1.1 GRENZENENTWICKLUNGS- UNDFESTSETZUNGSKARTE 3-2.4Geschützter Landschaftsbestandteil GELTUNGSBEREICH STADT MÜNSTERLANDSCHAFTSPLANROXELER RIEDELEntwurfsbearbeitung:Amt für Grünflächen und UmweltschutzGraphische Realisation:Amt für Grünflächen und Umweltschutz NDLN LB nEPf Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichenLandschaftselementen ausgestatteten Landschaft bis zum Zeitpunkt einer städtebaulichenÜberplanung (temporäre Erhaltung)3-1.1.2Erhaltung und Entwicklung einer mit naturnahen Lebensräumen ausgestattetenLandschaft sowie Sicherung der Freiraumfunktion (Erhaltung und Sicherung)3-1.1.1 Pflege, Wiederherstellung oder Anlage naturnaher Lebensräume3-5.3 U Pflege und/oder Entwicklung eines vorhandenen Gewässers3-5.3.1.1Neuanlage eines Kleingewässers3-5.3.1.2Entwicklung von Uferstreifen3-5.3.2Pflege und Entwicklung bestehender Biotope3-5.3.3 Geplante, örtlich bedeutsame Hauptverkehrsstraße gemäß FlächennutzungsplanNACHRICHTLICHE DARSTELLUNG Anpflanzungen(raumbezogene Festsetzungen gemäß § 26(3) Landschaftsgesetz - Bereichsfestsetzungen)3-5.2Maßnahmen zur Anlage oder Anpflanzung von Hecken, Baumreihen und -gruppen, sowieEinzelbäumen in ausgewiesenen Landschaftsräumen Gesetzlich geschützte Biotope gemäß §30 Bundesnaturschutzgesetz i. V. mit § 62 LGB Der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes erstreckt sich gemäß § 16 LG auf den baulichen Außenbereich imSinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 11, 14 bis 18, 20,24 bis 26 des Baugesetzbuches trifft und über diese bauleitplanerische Sicherung hinaus weitergehendeMaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind, kann sich der Landschaftsplanunbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken.Werden in diesem Landschaftsplan Flächen als „im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ ausgespart, liegt hierinjedoch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Ob die Flächen tatsächlich unter § 34 BauGB fallen, ist in denhierfür geltenden Verfahren nach den baurechtlichen Vorschriften zu klären. RECHTSGRUNDLAGENRechtsgrundlagen für die Aufstellung dieses Landschaftsplanes bilden das Bundesnaturschutzgesetz(BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2010 (BGBl. I Nr. 51 S. 2542), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 07.08.2013 (BGBl. I Nr. 28 S. 1482, 1496), das Landschaftsgesetz (LG) in der Fassung derBekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.März 2010 (GV. NRW. S. 185), die Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) vom 22.Oktober 1986 (GV. NW. 1986 S. 683), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 19.6.2007 (GV. NRW.S. 226) sowie die Gemeindordnung NW (GO) (insbesondere §§ 7 und 41) in der Fassung der Bekanntmachungvom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV.NRW. S. 878. Stand: 09.02.2019 STAND DES LANDSCHAFTSPLANSDer Landschaftsplan Roxeler Riedel (LP) der Stadt Münster ist seit dem 19.09.2014 rechtswirksam.Seitdem bestand insbesondere aufgrund veränderter Vorgaben der Bauleitplanung die Notwendigkeit,den LP zu ändern.Bei der vorliegenden Entwicklungs- und Festsetzungskarte sowie den dazugehörigen textlichen Darstellungen und Festsetzungen handelt es sich um eine nachrichtliche Wiedergabe des LP in der Fassung vom 19.09.2014 einschließlich aller rechtskräftigen Änderungen bis zum 09.02.2019.Diese Reproduktion des fortgeführten LP dient der allgemeinen Information.Genaue Einzelaussagen sind dem rechtswirksamen LP sowie den rechtswirksamen Änderungen zu entnehmen.
V/0013/2021 Beschlussvorlage
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V/0013/2021 V/0013/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Landschaftsplan Roxeler Riedel - Rückkehr zu einer verbindlichen Landschaftsplanung Beratungsfolge 11.02.2021 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 16.02.2021 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 02.03.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen nimmt den Sachstandsbericht zur Umsetzung des Landschaftsplanes Roxeler Riedel (LP 3) zur Kenntnis. 2. Der Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen beauftra gt die Verwaltung, den Landschaftsplan Roxeler Riedel (LP 3) auf der Basis einer verbindlichen Landschaftsplanung zu überarbeiten und dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Sachentscheidung zu 2. entstehen keine unmittelbaren Kosten. Auch werden noch keine Entscheidungen über die Bereitstellung von Haushaltsermächtigungen getroffen. Hierüber ist viel- mehr zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Haushaltsplanaufstellungen der kommenden Jahre unter Berücksichtigung der dann gegebenen Finanzlage der Stadt zu entscheiden. Teilfinanzplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 1303 Natur, Landschaft 673 8 1303 01 4050 Erwerb/Entschädigung Grundstücke 2022 ff. 486.438,00 Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 19.01.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Peifer Telefon: 492-6705 PeiferM@stadt-muenster.de - 2 - V/0013/2021 673 8 1303 01 4050 Baukosten Realisie- rung Anpflanzungen 2023 ff. 1.002.270,00 673 8 1303 01 4050 Zuwendungen Land 2020 ff. 987.832,00 Auszahlungen 2022 ff. 1.488.708,00 Einzahlungen 2022 ff. 987.832,00 Summe aller Auszahlungen/Saldo 500.876,00 Begründung: Zu 1. Grundsätze der Landschaftsplanung Der Landschaftsplan ist das zentrale Planungsinstrument d es Naturschutzes und der Landschafts- pflege. Er hat die Aufgabe, die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landesnaturschutzge- setz (ehemals Landschaftsgesetz) formulierten Ziele und Grundsätze auf örtlicher Ebene zu konkreti- sieren. Landschaftsplanung is t vorsorgeorientiert und verfolgt einen ganzheitlichen, flächendecken- den Ansatz zum Schutz, zur Pflege sowie zur Entwicklung und Wiederherstellung von Natur und Landschaft. Der Landschaftsplan erstreckt sich auf den baulichen Außenbereich. Wesentliche Inhalte des Landschaftsplans sind der Schutz von Landschaftsräumen mit ihren Tieren und Pflanzen durch die Ausweisung von Natur - und Landschaftsschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsbestandteilen und Naturdenkmalen. Darüber hinaus ist der Landschaftspla n ein aktiv entwickelndes Planungsinstrument, das Entwicklungsmaßnahmen u. a. zur Sicherung und Steigerung der Biodiversität, Entwicklung eines Biotopverbundes, Errichtung von Anpflanzungen sowie Erholung des Menschen in der Landschaft beinhaltet und neue Strategien zur Anpassung an den Klimawandel bereitstellt. Landschaftsplanung – eine gesetzliche Pflichtaufgabe Das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte zur Aufstellung von Landschaftsplänen (§ 7 Abs.3). Di ese sind als Satzung zu erlassen und erlangen somit, in Analogie zum Bebauungsplan, eine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit. Das LNatSchG räumt den Kreisen und kreisfreien Städten die Möglichkeit ein, Festsetzungen des Landschaftsplans auch ohne Zustimmun g des Grundeigentümers zu realisieren (Begründung eines besonderen Duldungsverhältnisses gemäß § 28 LNatSchG). Zudem besteht die Möglichkeit zur Ver- wirklichung des Landschaftsplanes Maßnahmen der land - oder forstwirtschaftlichen Bodenordnung durchzuführen (§ 29 LNatSchG). Finanzierung der Landschaftsplanung Die Realisierung von Maßnahmen ist für den Grundeigentümer kostenlos. Für die Bereitstellung des Grundstücks zahlt die Stadt eine Entschädigung, auf Wunsch des Eigentümers erwirbt sie es. Die Realisierung von Bepflanzungsmaßnahmen erfolgt durch Betriebe des Garten - und Landschaftsbaus im Auftrag der Stadt Münster. Sie trägt auch die Kosten. Seitens des Landes NRW werden der Stadt Fördergelder i. Höhe von bis zu 80% der entstehenden Kosten zur Verfügung gestellt. Landschaftsplanung in Münster In Münster sind 4 Landschaftpläne aufzustellen. Der Landschaftsplan Werse (LP 1) für das östliche bzw. südöstliche Stadtgebiet wurde in 1987 rechtskräftig. Er enthält 146 Festsetzungen, die jeweils einem konkreten Grundstück zugeordnet sind (sog. ortsbezogene Festsetzungen). Jeder Grundeigen- tümer kann somit seine persönliche Betroffenheit erkennen. Bis auf wenige Einzelmaßnahmen wur- den alle Festsetzungen mit den betroffenen Grundeigentümern erfolgreich verhandelt und realisiert. - 3 - V/0013/2021 Der Landschaftsplan Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel (LP 2) für das nördliche Stadtgebiet wurde in 1998 rechtskräftig. Auch hier erfolgte die Festsetzung von verbindlichen, ortsbezogenen Festsetzungen wie im LP 1. Es wurden 90 Festsetzungen zur Anpflanzung von Hecken, Ufergehölzen und Baumreihen getroffen. Diese sind zu ca. 80% verhandelt und umgesetzt. Dazu zählen insbeson- dere die Maßnahmen zur Entwicklung des Natur - und Vogelschutzgebietes „Rieselfelder“ und die Anpflanzung von über 4.000 m Ufergehölzen im Landschaftsraum Uhlenbrock, nördlich von Häger. Mit Aufnahme des Planungs - und Abstimmungsprozesses zum Landschaftsplan Roxeler Riedel wur- den die restlichen Maßnahmen nicht weiterverhandelt. Der Landschaftsplan Roxeler Riedel (LP 3) ist am 19.09.2014 rechtskräftig geworden. Der politi- schen Beratung zum Satzungsbeschluss (Vorlage V/0448/2013) sind umfängliche Diskussionen vo- rausgegangen, ob und wie Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Landschaftsplan veran- kert werden sollen. Die untere Naturschutzbehörde hat im Zuge der Erarbeitung des Landschaftsplanes erstmals einen eigenständigen, über das gesetzlich geforderte Maß hinausgehenden Weg zur Harmonisierung der Interessen von Naturschutz und Landwirtschaft im Vorfeld des gesetzl ich verankerten Aufstellungs- verfahrens beschritten. Auf Grundlage einer gemeinsamen Vereinbarung zwischen dem Westfälisch - Lippischen Landwirtschaftsverband (WLV) und der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Münster wurde für den Landschaftsplan Roxeler Riedel außerhalb des formalen Verfahrens ab 2001 eine ent- wurfsbegleitende Arbeitsgruppe aus Vertretern der örtlichen Landwirtschaft sowie Vertretern der an- erkannten Naturschutzvereinigungen eingerichtet. Maßgebliche Aufgabe war es, das Prozedere eines Beteiligungsverfahrens festzulegen und Planungsgrundsätze zu vereinbaren. Auf Initiative der Arbeitsgruppe wurden weitere Arbeitsgruppen auf Ortsteilebene gebildet, um die Planungsgrundsätze unter Berücksichtigung örtlicher und landschaftlicher Gegebenheiten zu konkre- tisieren. Daran schlossen sich Gespräche der unteren Naturschutzbehörde mit den im Wesentlichen betroffenen landwirtschaftlichen Grundeigentümern an. Das Ergebnis der Gespräche wurde unmittelbar in die Entwurfsplanung des LP 3 eingestellt. Maßgeb- liche Folge der Eigentümerbeteiligung war eine Reduzierung der Anzahl der geplanten Anpflan- zungsmaßnahmen. Trotz der Abstimmung mit der Landwirtschaft im Vorfeld des gesetzlichen Aufstellungsverfahrens, hat die Politik im Zuge des Beratungsgangs zur öffent lichen Auslegung des LP 3 nicht abschließend be- raten, sondern das Verfahren ausgesetzt. Erst mit der Einrichtung eines interfraktionellen Arbeitskreises aus Vertretern der Bezirksvertretungen, des Ausschusses für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen (AU KB) und des Rates wurde Ende 2008 die Abstimmung mit der Politik wieder in Gang gesetzt. In der Stadt Münster ist Landschaftsplanung seitens der Verwaltung und der Politik bis zur Aufstellung des LP 3 als verbindliche Aufgabe verstanden und praktiziert w orden. So enthalten die Landschafts- pläne Werse (LP 1) sowie Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel (LP 2) verbindliche, ortsgebundene Festsetzungen zur Anpflanzung von Gehölzen. Diese sind im Landschaftsplan einem konkreten Grundstück zugeordnet und werden mit dem betroffenen Grundeigentümer hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung verhandelt. Abweichend von der originären Festsetzung mit Festlegung von Ort und Umfang der Maßnahmen, ist 2013 nach vielen Diskussionsrunden ein Kompromiss für den LP 3 gefunden wo rden, wonach in we- sentlichen Bereichen, die einer landschaftsökologischen Aufwertung bedürfen, Bereichsfestsetzungen vorgenommen werden. In solchen Landschaftsräumen können sich alle Grundeigentümer in die Pla- nung zur Realisierung von Bepflanzungsmaßnahmen einbringen und gemeinsam entscheiden. Dane- ben erfolgen ortsgebundene Festsetzungen entlang von Fließgewässern. Der Kompromiss erfolgte in kontroverser Diskussion auf Grundlage der Aussage, dass durch freiwilli- ge Maßnahmen seitens der Landwirtschaft mehr zu erreichen sei als durch originäre Festsetzungen. Insofern sind die gesamten Maßnahmen des LP 3 auf freiwilliger Basis umzusetzen. Die Verwaltung - 4 - V/0013/2021 hat seinerzeit deutlich gemacht, dass es für sie in Landschaftsräumen mit raumbezogenen Festset- zungen aufgrund der Vielzahl von Grundeigentümern und Komplexität der Verhandlungen nicht leist- bar ist, Verträge auszuhandeln. Vielmehr waren sich alle Beteiligten einig, dass die Bringschuld bei der Landwirtschaft liegt, d. h. die Landwirtschaft auf die Verwaltung zugehen wird. Bestandteil der Vereinbarung zum Satzungsbeschluss war auch, dass in 2020 eine Bilanzierung be- züglich der realisierten Anpflanzungen erfolgt, die dem Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen mit dieser Vorlage vorgelegt wird. Es gilt die vereinbarten Planungsgrundsätze Ausweisung von Bereichsfestsetzungen zur Anpflanzung von Gehölzen in intensiv landwirtschaft- lich genutzten Räumen, Realisierung von Maßnahmen durch Anwendung aller verfügbaren Instrumente der Umweltpla- nung (Ausgleichsmaßnahmen, Ökokontoflächen, Maßnahmen der Wasserrahmenrichtlinie), Prinzip der Freiwilligkeit bei der Umsetzung von Maßnahmen zu reflektieren und zu prüfen, inwieweit die im Landschaftsplan fixierten Ziele erreicht wurden bzw. ob ggf. der Landschaftsplan zu überarbeiten ist. Die untere Naturschutzbehörde hat Anfang des Jahres 2020 den Westfälisch-Lippischen Landwirt- schaftsverband gebeten, die seit 2014 umgesetzten Maßnahmen mitzuteilen. Der LP weist 44 ortsgebundene Einzelfestsetzungen entlang von Fließgewässern aus, von denen 2 realisiert wurden. Beide dienen der Kompensation baulicher Entwicklungen von landwirtschaftlichen Hoflagen. In den Landschaftsräumen Hangenfeld (3-5.2.1), Welsingheide (3-5.2.2) und Altenroxel (3-5.2.3) sind Bereichsfestsetzungen getroffen worden. Es handelt sich um intensiv genutzte Ackerschläge. Auf diesen Flächen zur Größe von insgesamt ca. 460 ha sind Entwicklungsmaßnahmen für die Anpflan- zung von 4.350 m Feldhecken und 2.980 m Baumreihen festgesetzt. Die Maßnahmen wurden im Landschaftsplan verankert, um insbesondere bestehende Strukturen und Lebensräume miteinander zu vernetzen, neue Lebensräume für Tiere und Pflanzen bereit zu stellen, die landwirtschaftlichen Flächen zu gliedern und das Landschaftsbild aufzuwerten. Laut Mitteilung des Landwirtschaftsverbandes wurde keine der genannten Maßnahmen realisiert. Der landwirtschaftliche Kreisverband Münster hat nach eigener Aussage in 2015 die Stiftung Westfä- lische Kulturlandschaft eingebunden, um in Gesprächen mit den Landwirten alternative, produktions- integrierte Maßnahmen zu vereinbaren. Dazu gehören insbesondere die Einsaat von ein- oder mehr- jährigen Blühstreifen oder der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel. Es konnten keine Maßnahmen vereinbart werden. Die Erfahrungen zum LP 3 sind insbesondere auch für den nunmehr aufzustellenden Landschafts- plan Davert und Hohe Ward (LP 4) von besonderer Relevanz. So sollen gemäß der Vereinbarung zum LP 3 zwischen Politik, Landwirtschaft und Verwaltung die Planungsgrundsätze des LP 3 auch für den LP 4 zu Grunde gelegt werden. Zu 2. Es konnten in den vergangenen 6 Jahren seit Rechtskraft des Landschaftsplanes Roxeler Riedel le- diglich 2 Bepflanzungsmaßnahmen realisiert werden. Die dem Landschaftsplan zu Grunde liegenden Planungsgrundsätze (Bereichsfestsetzungen, Prinzip der Freiwilligkeit …) haben sich als nicht geeig- net erwiesen, die im Landschaftsplan verankerten Ziele des Naturschutzes zu erreichen. In der Folge - 5 - V/0013/2021 ist es faktisch zu einem Stillstand und einer zeitlichen Verzögerung bei der Umsetzung des Land- schaftsplanes gekommen. Es ist daher erforderlich den Landschaftsplan Roxeler Riedel zu überarbeiten und zu einer verbindli- chen Landschaftsplanung mit verorteten Festsetzungen und städtischem Realisierungsprogramm zurück zu kehren. Diese Grundsätze sind auch auf den in Aufstellung befindlichen Landschaftsplan Davert und Hohe Ward (LP 4) zu übertragen. i. V. Matthias Peck Stadtrat Anlagen: Anlage 1: realisierte Bepflanzungen Anlage 2: Bericht Westfälisch Lippischer Landwirtschaftsverband Anlage 3: Landschaftsplan Roxeler Riedel – Text (nur in Session) Anlage 4: Landschaftsplan Roxeler Riedel – Karte (nur in Session)
V/0013/2021 Anlage A
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Anlage A zur V/0013/2021 Kurzüberblick Der Landschaftsplan Roxeler Riedel ist in 2014 rechtskräftig geworden. Die Realisierung der dort festgesetzten Maßnahmen (insbesondere Anpflanzungen) sollte auf freiwilliger Basis der be- troffenen Grundeigentümer erfolgen. Bis heute konnten erst 2 Festsetzungen umgesetzt werden. Um den Stillstand in der Landschaftsplanung zu überwinden, ist es erforderlich zu einer verbindli- chen Landschaftsplanung zurückzukehren. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Landschaftsplanung ist eine gesetzliche Aufgabe nach dem Landesnaturschutzgesetz. Die Vorlage erläutert Rechtsgrundlagen und Inhalte der Landschaftsplanung und bilanziert die bisherige Umsetzung des Landschaftsplans Roxeler Riedel. Die dem Landschaftsplan zu Grunde liegenden Planungsgrundsätze Prinzip der Freiwilligkeit Raumbezogene Festsetzungen (Bereichsfestsetzungen) haben sich als ungeeignet erwiesen, die Ziele des Naturschutzes und der Landespflege zu errei- chen. Es gilt zu entscheiden, ob dem Landschaftsplan Roxeler Riedel neue Planungsgrundsätze zu Grunde gelegt werden sollen und auf dieser Basis eine Überarbeitung erfolgen soll. Diese Ent- scheidung ist auch von Bedeutung für den in Aufstellung befindlichen Landschaftsplan Davert und Hohe Ward. Ziel ist es, zu einer verbindlichen Landschaftsplanung zurück zu kehren, um die Umsetzung des Landschaftsplans Roxeler Riedel aufnehmen und mit der Aufstellung des Landschaftsplans Da- vert und Hohe Ward beginnen zu können. Mit der Realisierung des Landschaftsplans Roxeler Riedel entstehen Kosten für den Erwerb und die Entschädigung von in Anspruch zu nehmende Grundstücksflächen sowie die Umsetzung von Maßnahmen (Anpflanzungen, Anlage von Uferrandstreifen, Kleingewässern etc.). Sie belaufen sich auf ca. 1,48 Mio. €. Die anteilige Förderung durch das Land NRW und die europäische Union beträgt ca. 1,00 Mio. €. Finanzierung Produktgruppe: 1303 Natur, Landschaft, Erholung, Wasserschutz Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2021 ff. enthal- ten? Ja x Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2021 ff. enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Das Landesnaturschutzgesetz verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte zur Aufstellung von Landschaftsplänen. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die Umsetzung des Landschaftsplans Roxeler Riedel dient unmittelbar dem Klimaschutz. Von den Anpflanzungen gehen zahlreiche Wohlfahrtswirkungen aus, so u. a. die Produktion von Sau- erstoff, Verdunstung von Wasser und Beschattung des Bodens.
V/0013/2021 Anlage 1_realisierte Bepflanzungen
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Anlage 1 Landschaftsplan Roxeler Riedel Übersicht zu den realisierten Maßnahmen Festsetzung Inhalt Lage 3-5.1.21 Ufergehölz Rüschenfeld 3-5.1.33 Ufergehölz Altenroxel
V/0013/2021 Anlage 2_Bericht WLV
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Anlage 2
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (50)
- Bösenseller Straße
- Steinfurter Straße 28
- Altenberger Straße
- Dülmener Straße 33
- Sentruper Straße
- Roxeler Straße 447
- Hensenstraße
- Hülshoffstraße
- Hunnebeckweg 6
- Rüschhausweg
- Nünningweg 150
- Ramertsweg 131
- Horstmarer Landweg
- Wasserweg
- Blomenkamp
- Nottulner Landweg
- Legdenweg
- Am Rohrbusch 24
- Am Breilbusch
- Am Gievenbach
- Zur Landwehr
- Kardinal-von-Galen-Ring
- Mecklenbecker Straße
- Hohenholter Straße
- Altenroxeler Straße
- Umgehungsstraße
- Sendener Stiege 33
- Im Rüschenfeld
- Vorbergs Hügel
- Welsingheide
- Alberdingweg
- Schlautstiege
- Feldstiege 27
- Alvingheide 51
- Schonebeck 83
- Beerwiede
- Haus Spital
- Gronauweg
- Borkenfeld
- Promenade
- Am Spieker
- Rockbusch
- Bredeheide
- Haus Brock
- Haus Wiek
- Hohe Ward
- Brock 31
- Oberort
- Im Aatal
- Werse
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Details
- Aktenzeichen
- V/0013/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.01.2021
- Erstellt
- 05.01.2021 08:48