V/0547/2012
Bebauungsplan Nr. 136, 7. Änderung - Stellungnahmen - Satzungsbeschluss, Bebauungsplan Nr. 342, 4. Änderung - Satzungsbeschluss
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Beschlussvorlage
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V/0547/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 136 "Mecklenbeck - Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße" 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342 "Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße" für den Bereich östlich Heroldstraße 1. Beschluss über die Stellungnahme zur 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 136 2. Satzungsbeschluss zur 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 136 3. Satzungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342 Beratungsfolge 06.09.2012 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 13.09.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 19.09.2012 Hauptausschuss Vorberatung 19.09.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegende Stellungnahme zum Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 136 „Mecklenbeck – Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße“ wird wie folgt Beschluss gefasst: Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird dem Widerspruch des Eingebers, der sein Grundstück durch die Änderung des Beba u- ungsplans in seiner baulichen und betrieblichen Nutzbarkeit zu sehr eingeschränkt sieht, nicht gefolgt. 2. Die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 136 „Mecklenbeck – Heroldstraße / Meckman n- weg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße“ wird gemäß §§ 2 und 10 in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. Vorlagen-Nr.: V/0547/2012 Auskunft erteilt: Herr Kurz / Herr Husmann Ruf: 492 61 40 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 05.07.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0547/2012 3. Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342 „Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobah n- zubringer (B 51 a) / Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße“ für den Be- reich östlich Heroldstraße wird gemäß §§ 2 und 10 in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die vorstehenden Beschlussvorschläge entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Begründung: 1. Der Rat der Stadt Münster hat am 08.12.2010 für die beiden räumlich aneinandergrenze n- den Bereiche im Stadtteil Mecklenbec k die Beschlüsse zur 7. Änderung des Bebauung s- plans Nr. 136 und zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342 gefasst (Vorlagen Nr. V/0696/2010 und V/0694/2010). Durch die Planänderungen soll eine (weitere) Ansiedlung von Vergnügungsstätten ausg e- schlossen werden. Außerdem soll im Bereich des Bebauungsplans Nr. 136 zentrenreleva n- ter Einzelhandel ausgeschlossen werden. 2. Die Entwürfe der Bebauungsplanänderungen haben nach Kenntnisnahme durch die parl a- mentarischen Gremien (Vorlagen Nr. V/0117/2012 und V/011 8/2012) vom 10.04. bis zum 10.05.2012 öffentlich ausgelegen. Zur Offenlegung der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 136 wurde eine Stellungnahme vorgetragen: Der Eingeber erklärt, dass es für sein Grundstück durch den Bebauungsplan bereits zahlre i- che Einschränkungen gäbe. Der neue Bebauungsplan würde ihm weitere Einschränkungen auferlegen, die für ihn inakzeptabel seien. Stellungnahme der Verwaltung: Eine inhaltliche Begründung der Eingabe ist nicht erfolgt, so dass anzunehmen ist, dass die Einwände sich auf alle neuen das Grundstück einschränkenden Festsetzungen beziehen. Im bisherigen Bebauungsplan sind die gewerblichen Nutzungseinschränkungen für das Grundstück auf Grund ihres jeweiligen Störungsgrads erfolgt. Darüber hinaus ist der L e- bensmitteleinzelhandel ausgeschlossen. Mit der nunmehr beabsichtigten Änderung des Bebauungsplans werden zusätzlich alle Arten von Vergnügungsstätten und alle zentrenrelevanten Einzelhand elsnutzungen gemäß Mün s- teraner Sortimentsliste ausgeschlossen. Die Gründe für den Ausschluss dieser Nutzungen sind in der Begründung zum Bebauung s- pan im Einzelnen dargelegt. Für die Grundstückseigentümer und damit auch für den Eing e- ber gibt es weiterhin eine große Palette zulässiger Nutzungen im Rahmen des § 8 BauNVO (Gewerbegebiet), die auch eine ausreichende wirtschaftliche Nutzung ermöglicht. In der Abwägung der in der Begründung aufgeführten öffentlichen Belange mit dem privaten Belang, eine möglichst umfassende Nutzungspalette auf dem eigenen Grundstück ausüben zu können, ist den öffentlichen Belangen der Vorrang zu geben. Beschlussvorschlag: Die mit diesem Verfahren beabsichtigten, die Nutzung des Grundstückes des Eingebers ein- - 3 - V/0547/2012 schränkenden Festsetzungen sollten nicht aufgegeben werden. Dem Widerspruch des Ei n- gebers, der se in Grundstück durch die Änderung des Bebauungsplans in seiner baulichen und betrieblichen Nutzbarkeit zu sehr eingeschränkt sieht, sollte daher nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag Nr. 1) 3. Da der Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 136 a ufgrund des Beschlussvo r- schlags Nr. 1 nicht geändert werden soll, kann der Satzungsbeschluss erfolgen (Beschlus s- vorschlag Nr. 2). Zur Offenlegung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342 wurde keine Stellungnahme vorgetragen. Somit kann auch hier der Sa tzungsbeschluss erfolgen (Beschlussvorschlag Nr. 3). Die Verfahren zur Änderung der Bebauungspläne werden als vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Übersichtsplan 2. Begründung zur 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 136 3. Textliche Festsetzungen zur 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 136 4. Begründung zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342 5. Textliche Festsetzungen zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342
V-0547-2012-Anlage-4-Begruendung-342
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0547/2012 Begründung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes 342: Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße für den Bereich östlich Heroldstraße Inhalt Seite 1. Planungsanlass .....................................................................................................................................1 2. strukturelle Situation ..............................................................................................................................1 3. Ziele und Inhalte der Planung................................................................................................................1 3.1 Ausschluss von Vergnügungsstätten ......................................................................................... 1 4. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht .....................................................................................5 5. Durchführungsmaßnahmen...................................................................................................................5 6. Verfahren ...............................................................................................................................................5 1. Planungsanlass Anlass für die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 ist der Ausschluss von Vergnügungs- stätten für den Bereich südlich der Weseler Straße, westlich des zentralen Versorgungsberei- ches in Mecklenbeck bis zur Heroldstraße, im Bebauungsplan Nr. 342. Damit es in diesen Ge- bieten nicht zu einer weiteren Ansiedlung von Vergnügungsstätten kommen kann, ist für diesen Teil des Bebauungsplanes Nr. 342 der Ausschluss von Vergnügungsstätten durch Änderung der textlichen Festsetzungen erforderlich. 2. strukturelle Situation Das Plangebiet liegt in einem Umfeld, das im als Gewerbegebiet festgesetzten nördlichen und östlichen Bereich gewerblich genutzt wird und im als Mischgebiet festgesetzten südwestlichen Bereich überwiegend dem Wohnen dient. Es grenzt westlich an den geplanten zentralen Versorgungsbereich in Mecklenbeck, südlich an Bahngelände und wird von Norden durch die Weseler Straße und von Westen durch die He- roldstraße erschlossen. Im Plangebiet befindet sich bereits ein genehmigtes Spielkasino mit 4 Hallen und ca. 636 m² Nutzfläche. Diese Vergnügungsstätte hat Bestandsschutz. Eine weitere Ansiedlung solcher Ein- richtungen in diesen Bereich soll vermieden werden. 3. Ziele und Inhalte der Planung Durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes erfolgt eine Änderung und Ergänzung der textlichen Festsetzungen. Sie beinhalten den Ausschluss von Vergnügungsstätten. Mit der Planänderung wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes die Baunutzungsver- ordnung in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung neue Rechtsgrund- lage. Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans bleiben unverändert. 3.1 Ausschluss von Vergnügungsstätten Für das Plangebiet der 4. Änderung hat der Rat am 08.12.2010 den Beschluss zur Änderung mit dem Ziel gefasst, hier künftig Spielhallen auszuschließen. Begründung / Seite 1 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 4. Änderung Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / … / Heroldstraße für den Bereich östlich Heroldstraße Damit ein Ausschluss von Vergnügungsstätten für diesen Bereich ausreichend begründet ist, wurde der gesamte Stadtteil Mecklenbeck untersucht: Abbildung 1: Die vorhandenen und beantragten Spielhallen im Stadtteil Mecklenbeck Im Stadtteil Mecklenbeck, im Nahbereich der Weseler Straße (Weseler Straße Nr. 675e), einer der Hauptzufahrtsstraßen nach Münster, befindet sich ein genehmigtes Spielkasino. Es liegt im Gewerbegebiet, in der Nähe eines neugeplanten Stadtbereichszentrums und besitzt 4 Spielhal- len mit insgesamt 636 qm Nutzfläche. Die dargestellten zwei “beantragten Spielhallen“ sind nicht genehmigt worden. Begründung / Seite 2 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 4. Änderung Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / … / Heroldstraße für den Bereich östlich Heroldstraße Abbildung 2: Ausschluss von Vergnügungsstätten im Stadtteil Mecklenbeck In der Abbildung sind die Flächen der Bebauungspläne - 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342: Weseler Straße, - 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342: Weseler Straße und - 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 136: Mecklenbeck – Weseler Straße, für die bereits ein Änderungsverfahren eingeleitet worden ist, - das geplante Stadtbereichszentrum mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 342, 2. Änderung und - Kerngebietsflächen nördlich der Weseler Straße aufgeführt. Für diese Bereiche ist Ausschluss von Vergnügungsstätten vorgesehen. Im Untersuchungsgebiet gibt es keine Flächen des unbeplanten Innenbereichs (§ 34 BauGB), auf denen (MI/GE- Flächen) Vergnügungsstätten zulässig sind. Für die Ausschlussgebiete in unmittelbarer Nähe des geplanten Stadtbereichszentrum gilt, dass dieses durch die potenziellen Störungen, die durch die Nutzer von Vergnügungsstätten in deren Umfeld erzeugt werden können, in seiner beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung beein- trächtigt ist. Städtebauliches Entwicklungsziel ist es, die Funktionsfähigkeit des geplanten Stadtbereichs- zentrums zu stabilisieren und zu sichern. Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten steht diesem Ziel entgegenstehen, da zu erwarten ist, dass hierdurch die geplanten Einzelhandels- oder Dienstleistungsnutzungen sich nicht etablieren können und es zu Verschiebungen im Boden- und Mietpreisgefüge kommen kann. Begründung / Seite 3 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 4. Änderung Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / … / Heroldstraße für den Bereich östlich Heroldstraße Ebenfalls für die Gebiete in unmittelbarer Nähe des geplanten Stadtbereichszentrums, wie für die übrigen Gebiete gelten auch folgende Gründe: Damit die angestammten und das Geschäftsniveau prägenden Einzelhandels- und Dienstleis- tungsbetriebe aus den angrenzenden Gewerbegebieten nicht verdrängt werden und dies zu ei- ner Niveauabsenkung - Trading–Down-Effekt – führt, bzw. die Nutzungsvielfalt der Gebiete nicht erhalten werden kann, sollen zur Sicherung der gewerblichen Entwicklung Vergnügungs- stätten ausgeschlossen werden. Diese Gebiete sollen in erster Linie arbeitsplatzschaffenden, produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten werden. Die Attraktivität der Gebiete wird maßgeblich durch ihre „Ad- resse“ bestimmt und dem hiermit verbundenen Image. Durch die Ansiedlungen von Vergnü- gungsstätten besteht die Gefahr, dass der eigentliche Gebietscharakter der Gewerbegebiete verloren geht. Durch die Ausschlussgebiete sollen auch negative städtebauliche Auswirkungen wie Lärm und Kundenverkehr, der gegenüber kleineren Spielhallen älteren Typs angesichts 24-stündiger Öff- nungszeiten und der teilweise nunmehr überörtlichen Einzugsbereiche neue Dimensionen er- reicht, auf die nahen Wohngebiete an der Weseler Straße vermieden werden. Die übrigen, bislang in Mecklenbeck noch nicht vorhandenen Arten von Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung, wie Nachtlokale, Diskotheken oder Swinger-Clubs, führen zu Störungen, die mit denen von Spielhallen vergleichbar sind. Aus diesem Grund sollen Ver- gnügungsstätten insgesamt auf den dargestellten Flächen ausgeschlossen werden. Abbildung 3: Mögliche Ansiedlungsflächen für Vergnügungsstätten im Stadtteil Mecklenbeck Standorte für Vergnügungsstätten bzw. mögliche Ansiedungsflächen für diese Nutzungen blei- ben in den weitläufigen Gewerbegebieten entlang der Weseler Straße grundsätzlich möglich. Begründung / Seite 4 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 4. Änderung Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / … / Heroldstraße für den Bereich östlich Heroldstraße Dargestellt sind hier die Gewerbegebiete der Bebauungspläne 268 und 312 beidseitig der We- seler Straße Richtung Autobahn und die Teile des Bebauungsplanes Nr. 342 südlich der Wese- ler Straße in Richtung Innenstadt. Auch wenn in den Gewerbegebieten kerngebietstypische Vergnügungsstätten nur ausnahms- weise zulässig sind gibt dieser Plan gibt ausreichend Möglichkeit zur weiteren Etablierung von Vergnügungsstätten. Damit das Ergebnis dieser Untersuchung in den Bebauungsplan übernommen wird, werden die textlichen Festsetzungen wie folgt geändert (kursiv): Nr. 1 Im GE 1) - Gebiet ist die Fertigung von Fenstern, Türen und Fassaden aus Holz, Kunst- stoff und Leichtmetall, im GE 2) - Gebiet die Herstellung von Dispersionsfarben und La- cken ohne Polymerisation und Erwärmung sowie deren Vertrieb allgemein zulässig. Im Übrigen sind in den Gewerbegebieten die in der Liste der Betriebsarten unter den ent- sprechenden Klassenziffern aufgeführten Betriebe unzulässig. Ausnahmsweise können Betriebe der jeweils nächst niedrigeren Abstandsklasse zugelassen werden, wenn der Immissionsschutz sichergestellt wird (§ 1 (5) BauNVO) . Ebenfalls unzulässig sind Ver- gnügungsstätten (§ 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 1 (9) BauNVO). Nr. 1a Im MI – Gebiet sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) Nr. 2 unzulässig (§ 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO). 4. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch die Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt und damit keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Um- welt ermöglicht, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch durch die Bebauungsplanänderung beeinträchtigt werden. Ein Vorhaben, das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wird nicht vorberei- tet oder begründet. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. 5. Durchführungsmaßnahmen Die Verwirklichung des geänderten Bebauungsplanes wird sich auf die persönlichen Lebens- umstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. 6. Verfahren Die Änderung wird im vereinfachten Verfahren nach den Vorschriften des § 13 BauGB durchge- führt, da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür (Grundzüge der Planung sind nicht berührt) vorliegen. Begründung / Seite 5 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 4. Änderung Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / … / Heroldstraße für den Bereich östlich Heroldstraße Begründung / Seite 6 von 6 Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung be- schlossenen 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße für den Bereich östlich Herold- straße. Münster, __________ ____________________ Lewe Oberbürgermeister
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0547/2012 Textliche Festsetzungen zur 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 136: Mecklenbeck - Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße Im Bereich der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 136 werden die bisherigen Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes wie folgt geändert (fett und kursiv): Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BBauG und § 9 BauGB Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird festgesetzt, dass die Baunutzungsverord- nung in der Fassung vom 15.09.1977 (BGBl. I S. 1763) Gültigkeit hat. Für die geänderten text- lichen Festsetzungen der 7. Änderung (1.1 und 1.2) gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132). 1. Festsetzungen für den Planbereich südlich der Straße Schwarzer Kamp. 1.1 In den Baugebieten sind Vergnügungsstätten unzulässig (Rechtsgrundlage für die- se Festsetzung ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23.01.1990, § 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 1 (9) BauNVO). 1.2 In den Baugebieten ist der Einzelhandel nur mit nicht zentrenrelevanten Sortimen- ten gemäß der „Münsteraner Sortimentsliste“ (siehe Anlage) zulässig. Ergänzende Randsortimente - mit Ausnahme der in der „Münsteraner Sortimentslis- te“ aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente der Nah- und Grundversorgung - sind zulässig auf maximal jeweils 5 % der zulässigen Verkaufsfläche, wenn diese in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Hauptsortiment stehen. Mit Ausnahme der in der „Münsteraner Sort imentsliste“ aufgeführten zentrenrele- vanten Sortimente der Nah- und Grundversorgung sind ausnahmsweise Einzelhan- delsnutzungen bis 250 m² Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebes zulässig, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich- funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produk- tion oder Dienstleistung stehen (Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23.01.1990, § 1 (5) BauNVO in Verbin- dung mit § 1 (9) BauNVO). 1.3 In den Gewerbegebieten sind gemäß § 1 (9) BauNVO unzulässig: 1.1 Einzelhandelseinrichtungen, die Lebensmittel im Sortiment führen und an En d- verbraucher vertreiben. 1.2 Betriebsarten der Abstandsklassen I – VII gemäß Liste der Betriebsarten. Die übrigen Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 136 gelten weiterhin. 2. Festsetzungen für den Planbereich nordwestlich der Straße Schwarzer Kamp bis zum Verbindungsweg zur Straße Rote Erde. 2.1 Garagen und überdachte KFZ-Stellplätze sind nur auf den überbaubaren Flächen für Garagen und auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 2.2 Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO sind nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 3 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 136 Mecklenbeck - Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße Textliche Festsetzungen gemäß § 103 BauO NW 1. Festsetzungen für den Planbereich südlich der Straße Schwarzer Kamp und für das WR- Gebiet Schwarzer Kamp 2 – 36 1.1 WR – Gebiet Zweigeschossige Wohngebäude mit 30° Dachneigung ( + 3° Toleranz). Sockelhöhe ( O. K. Fußboden - Erdgeschoss) max. 0,95 m über Straßenkrone. 1.2 WA – Gebiet Eingeschossige Wohngebäude mit 45° (+ 3° Toleranz) - Satteldach. Sockelhöhe ( O. K. Fußboden - Erdgeschoss) max. 0,95 m über Straßenkrone. Zweigeschossige Wohngebäude – Dachneigung 30° ( + 3° Toleranz ) Satteldach. Sockelhöhe ( O. K. Fußboden - Erdgeschoss) max. 0,95 m über Straßenkrone. 1.3 MI – Gebiet Zweigeschossige Wohngebäude – Dachneigung 30° ( + 3° Toleranz) – Satteldach. Sockelhöhe ( O. K. Fußboden - Erdgeschoss) max. 0,95 m über Straßenkrone. 1.4 GE – Gebiet Dachneigung < 12° Sockelhöhe ( O. K. Fußboden - Erdgeschoss) max. 1,20 m über Straßenkrone. Abgrenzung der Grundstücke mit Mauern oder Zäunen bis 1,50 m Höhe zulässig. 2. Festsetzungen für den Planbereich nordwestlich der Straße Schwarzer Kamp bis zum Verbindungsweg zur Straße Rote Erde. 2.1 Bei Doppelhäusern sind die Einzelbauwerke hinsichtlich Sockelhöhe, Außenwand- höhe, Dachneigung und Dachüberstand aufeinander abzustimmen. 2.2 Als Außenwandmaterial der Wohngebäude und Garagen ist rotbraunes Ziegelmau- erwerk zu verwenden. 2.3 Die Dächer von Wohngebäuden sind als Satteldächer oder versetzte Pultdächer auszubilden. Dachdeckung aus Eternit, schwarz oder Ziegel, braunschwarz engo- biert. Die Dächer von Garagen sind als Flachdächer auszuführen. 2.4 Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen dürfen höchstens 1,00 m hoch sein. Sie müssen offen wirken, mit max. 0,30 m hohem massivem Sockel. Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 19 vom 19.11.2010: Hinweis über die Einsichtnahme in die gesetzlichen Grundlagen und sonstigen Vorschriften bei Bebauungsplänen Zu allen rechtskräftigen Bebauungsplänen der Stadt Münster wird der folgende Hinweis gege- ben: „Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN- Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum Planen – Bauen – Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingese- hen werden.“ Dieser Hinweis wird in den jeweiligen Bebauungsplan aufgenommen. Münster, den 12. November 2010 Der Oberbürgermeister Markus Lewe Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 3 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 136 Mecklenbeck - Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 3 Anlage Münsteraner Sortimentsliste Zentrenrelevante Sortimente Nicht zentrenrelevante Sortimente • Schreib- u. Papierwaren, Schulbedarf • Schuhe • Spielwaren, Hobbyartikel • Sportartikel/-geräte/-bekleidung • Stoffe, Tuche, Meterware • Unterhaltungselektronik, Tonträger • Uhren, Edelmetallwaren, Schmuck • Telefone/-zubehör • Antiquitäten • Baby- und Kinderartikel • Bastelbedarf • Bekleidung aller Art • Bücher, Fachliteratur • Bürobedarf, Organisationsmittel • Computer und –zubehör, Kommunikationselektronik • Elektrokleingeräte • Fahrräder und Zubehör • Fotogeräte und -artikel • Geschenkartikel • Glas/Porzellan/Keramikartikel • Handarbeitsartikel/Strickwaren • Haushaltwaren, Hausratartikel • Heim- u. Haustextilien, Bettwaren • Jagdartikel/Waffen • Kunstgewerbliche Erzeugnisse, Bilder und -rahmen • Lederwaren • Leuchten • Medizinische u. orthopädische Artikel • Musikinstrumente, Musikalien • Optische und akustische Erzeugnisse Nah- /Grundversorgung: • Blumen (Schnittblumen, Topfpflan- zen) • Drogerie-/Parfümerieartikel • Getränke • Kosmetische Artikel • Nahrungs- und Genussmittel • Pharmazeutische Artikel • Tabakwaren • Tierfutter/Tierpflegeartikel für Kleintiere • Zeitschriften, Zeitungen • Autos, Autoteile, -zubehör u. -reifen • Badeinrichtungen • Bauelemente (inkl. Fenster, Türen, Bau- und Heimwerkerbedarf • Baustoffe (inkl. Fliesen) • Blockhäuser, Wintergärten, Zäune • Bodenbeläge • Boote und Zubehör • Campingwagen und -artikel, Zelte • Gartenbedarf, -möbel, -geräte, Pflanzen • Haushaltsgroßgeräte, weiße Ware • Herde/Öfen/Kamine • Installationsbedarf für Gas, Sanitär und Heizung • Kleineisenwaren, Werkzeuge • Küchen • Möbel, Büromöbel • Motorräder, -zubehör und -reifen • Rollläden, Rollos, Markisen • Sauna-/Schwimmbadanlagen • Tapeten, Lacke • Teppiche • Tiermöbel • Zoologischer Bedarf, lebende Tiere
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0547/2012 Begründung zur 7. Änderung des Bebauungsplanes 136: Mecklenbeck - Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße Inhalt Seite 1. Planungsanlass .....................................................................................................................................1 2. Strukturelle Situation..............................................................................................................................2 3. Ziele und Inhalte der Planung................................................................................................................2 3.1 Ausschluss von Vergnügungsstätten ......................................................................................... 2 3.2 Steuerung des Einzelhandels..................................................................................................... 6 4. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht .....................................................................................7 5. Durchführungsmaßnahmen...................................................................................................................7 6. Verfahren ...............................................................................................................................................7 1. Planungsanlass Ein Anlass für die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 136 ist der Ausschluss von Vergnü- gungsstätten für den gesamten Bereich des Bebauungsplans Nr. 136. Für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 136 sollen die nördlich der Weseler Straße befindli- chen Gewerbegebiete in Wohnnutzungen umgewandelt werden (22. Änderung Flächennut- zungsplan / Bebauungsplan Nr. 536 (siehe Vorlage Nr. 554/2010)). Damit es in diesen Gebieten nicht zwischenzeitlich zu einer Ansiedlung von Vergnügungsstätten kommen kann und damit für die südlich der Weseler Straße in diesem Bebauungsplan verbleibenden Gewerbegebiete und Mischgebiete sich nicht ebenfalls solche Nutzungen entwickeln können, ist für diesen Plan der Ausschluss von Vergnügungsstätten durch Änderung der textlichen Festsetzungen erforderlich. Weiterer Anlass ist der Ausschluss von zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen in diesem Bebauungsplan. In den Industrie- und Gewerbegebieten der Stadt Münster hat sich, bedingt durch höhere Grundstücks-, Miet- und Stellplatzkosten in den zentralen Lagen, der Einzelhandelsanteil zu- nehmend erhöht. Dieser schleichende Prozess führt sukzessive zu einer Verdrängung von Handwerk und Gewerbe aus den eigentlich hierfür vorbehaltenen Gebieten und erschwert dar- über hinaus auch die Neuansiedlung. Deshalb soll wieder eine stärkere Ausrichtung auf das stadtteilorientierte Gewerbe angestrebt werden. Zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung hat die Stadt Münster das Einzelhandelskonzept 2004 und 2009 eine überarbeitete Fassung verabschiedet. Dementsprechend soll die Einzel- handelsentwicklung vorrangig auf die zentralen Bereiche ausgerichtet werden. Es werden Standortbereiche festgelegt, die sich insbesondere für großflächige Einrichtungen mit zentren- relevanten Sortimenten (im Wesentlichen für die City und die Stadtteilzentren) eignen. Im Zu- sammenwirken mit anderen zentrenrelevanten Nutzungen sollen Angebotsvielfalt, Attraktivität und Funktionsfähigkeit der Zentren gesichert und die verbrauchernahen Versorgungsstrukturen erhalten und weiterentwickelt werden. Eine zügige Umsetzung dieser Leitlinien der räumlichen Entwicklung für den Einzelhandel soll, auch unter Berücksichtigung des knappen Gewerbeflächenpotenzials in Münster, dem produ- zierenden Gewerbe und dem Handwerk ausreichende Entwicklungsflächen in den Industrie- und Gewerbegebieten bieten. Begründung / Seite 1 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 136 – 7. Änderung Mecklenbeck - Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße Die beschriebene Entwicklung ist auch im Bereich des Bebauungsplans Nr. 136 möglich. Hier sind zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen zwar noch nicht anzutreffen, der rechtsverbindli- che Bebauungsplan lässt aber außer Lebensmitteleinzelhandel in den Gewerbegebieten an- sonsten Einzelhandel aller Art zu. Vor dem Hintergrund der dargestellten Zielsetzungen sollen ebenfalls durch Änderung der text- lichen Festsetzungen zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen werden. 2. Strukturelle Situation Umgeben von Einfamilienhausgebieten befinden sich im nördlichen Teil des Bebauungsplans ein Kraftfahrzeughandel mit Werkstattbetrieb sowie eine Großwäscherei. Außerdem befinden sich dort das Spielfeld und das Vereinshaus eines örtlichen Fußballclubs. Diese Flächen sollen auf der Grundlage eines städtebaulichen Wettbewerbs einer Wohnnutzung zugeführt werden. Südlich der Weseler Straße befindet sich Gewerbe- und Mischgebiet. Das Gewerbegebiet ist mit einem Polstermöbelgeschäft und ebenfalls mit einem Kraftfahrzeughandel mit Werkstattbe- trieb belegt. Im Mischgebiet befinden sich neben Wohnnutzungen einige kleinere gewerbliche und Dienstleistungs- Nutzungen. 3. Ziele und Inhalte der Planung Durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes erfolgt eine Änderung und Ergänzung der textlichen Festsetzungen. Sie beinhalten den Ausschluss von Vergnügungsstätten und den Ausschluss von zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen. Mit der Planänderung wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes die Baunutzungsver- ordnung in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung neue Rechtsgrund- lage. Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans bleiben unverändert. 3.1 Ausschluss von Vergnügungsstätten Für das Plangebiet, hat der Rat am 13.05.2009 den Beschluss zur Änderung gefasst mit dem Ziel, hier künftig Spielhallen auszuschließen. Damit ein Ausschluss von Vergnügungsstätten für diesen Bereich ausreichend begründet ist, wurde der gesamte Stadtteil Mecklenbeck untersucht: Begründung / Seite 2 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 136 – 7. Änderung Mecklenbeck - Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße Abbildung 1: Die vorhandenen und beantragten Spielhallen im Stadtteil Mecklenbeck: Im Stadtteil Mecklenbeck, im Nahbereich der Weseler Straße (Weseler Straße Nr. 675e), einer der Hauptzufahrtsstraßen nach Münster, befindet sich ein genehmigtes Spielkasino. Es liegt im Gewerbegebiet, in der Nähe eines neugeplanten Stadtbereichszentrums und besitzt 4 Spielhal- len mit insgesamt 636 qm Nutzfläche. Die dargestellten zwei “beantragten Spielhallen“ sind nicht genehmigt worden. Begründung / Seite 3 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 136 – 7. Änderung Mecklenbeck - Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße Abbildung 2: Ausschluss von Vergnügungsstätten im Stadtteil Mecklenbeck: In der Abbildung sind die Flächen der Bebauungspläne - 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342: Weseler Straße, - 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342: Weseler Straße und - 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 136: Mecklenbeck – Weseler Straße, für die bereits ein Änderungsverfahren eingeleitet worden ist, - das geplante Stadtbereichszentrum mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 342, 2. Änderung und - Kerngebietsflächen nördlich der Weseler Straße aufgeführt. Für diese Bereiche ist der Ausschluss von Vergnügungsstätten vorgesehen. Im Untersuchungsgebiet gibt es keine Flächen des unbeplanten Innenbereichs (§ 34 BauGB), auf denen (MI/GE- Flächen) Vergnügungsstätten zulässig sind. Für die Ausschlussgebiete in unmittelbarer Nähe des geplanten Stadtbereichszentrum gilt, dass dieses durch die potenziellen Störungen, die durch die Nutzer von Vergnügungsstätten in deren Umfeld erzeugt werden können, in seiner beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung beein- trächtigt ist. Städtebauliches Entwicklungsziel ist es, die Funktionsfähigkeit des geplanten Stadtbereichs- zentrums zu stabilisieren und zu sichern. Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten steht diesem Ziel entgegen, da zu erwarten ist, dass hierdurch die geplanten Einzelhandels- oder Dienstleis- tungsnutzungen sich nicht etablieren können und es zu Verschiebungen im Boden- und Miet- preisgefüge kommen kann. Begründung / Seite 4 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 136 – 7. Änderung Mecklenbeck - Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße Ebenfalls für die Gebiete in unmittelbarer Nähe des geplanten Stadtbereichszentrums, wie für die übrigen Gebiete gelten auch folgende Gründe: Damit die angestammten und das Geschäftsniveau prägenden Einzelhandels- und Dienstleis- tungsbetriebe aus den angrenzenden Gewerbegebieten nicht verdrängt werden und dies zu ei- ner Niveauabsenkung - Trading–Down-Effekt – führt, bzw. die Nutzungsvielfalt der Gebiete nicht erhalten werden kann, sollen zur Sicherung der gewerblichen Entwicklung Vergnügungs- stätten ausgeschlossen werden. Diese Gebiete sollen in erster Linie arbeitsplatzschaffenden, produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten werden. Die Attraktivität der Gebiete wird maßgeblich durch ihre „Ad- resse“ bestimmt und dem hiermit verbundenen Image. Durch die Ansiedlungen von Vergnü- gungsstätten besteht die Gefahr, dass der eigentliche Gebietscharakter der Gewerbegebiete verloren geht. Durch die Ausschlussgebiete sollen auch negative städtebauliche Auswirkungen wie Lärm und Kundenverkehr, der gegenüber kleineren Spielhallen älteren Typs angesichts 24-stündiger Öff- nungszeiten und der teilweise nunmehr überörtlichen Einzugsbereiche neue Dimensionen er- reicht, auf die nahen Wohngebiete an der Weseler Straße vermieden werden. Die übrigen, bislang in Mecklenbeck noch nicht vorhandenen Arten von Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung, wie Nachtlokale, Diskotheken oder Swinger-Clubs, führen zu Störungen, die mit denen von Spielhallen vergleichbar sind. Aus diesem Grund sollen Ver- gnügungsstätten insgesamt auf den dargestellten Flächen ausgeschlossen werden. Abbildung 3: Mögliche Ansiedlungsflächen für Vergnügungsstätten im Stadtteil Mecklenbeck: Standorte für Vergnügungsstätten bzw. mögliche Ansiedungsflächen für diese Nutzungen blei- ben in den weitläufigen Gewerbegebieten entlang der Weseler Straße grundsätzlich möglich. Begründung / Seite 5 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 136 – 7. Änderung Mecklenbeck - Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße Dargestellt sind hier die Gewerbegebiete der Bebauungspläne 268 und 312 beidseitig der We- seler Straße Richtung Autobahn und die Teile des Bebauungsplanes Nr. 342 südlich der Wese- ler Straße in Richtung Innenstadt. Auch wenn in den Gewerbegebieten kerngebietstypische Vergnügungsstätten nur ausnahms- weise zulässig sind gibt dieser Plan ausreichend Möglichkeit zur weiteren Etablierung von Ver- gnügungsstätten. Damit das Ergebnis dieser Untersuchung in den Bebauungsplan übernommen wird, wird die textliche Festsetzung Nr. 1 wie folgt geändert (fett und kursiv): 1. Festsetzungen für den Planbereich südlich der Straße Schwarzer Kamp. 1.1 In den Baugebieten sind Vergnügungsstätten unzulässig (Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23.01.1990, § 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 1 (9) BauNVO). 3.2 Steuerung des Einzelhandels Um die ausgeführten Ziele der Gewerbeentwicklung und des Einzelhandelskonzeptes umzu- setzen, werden die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans so geändert, dass zentrenre- levante Einzelhandelsbetriebe bzw. Einzelhandelsnutzungen grundsätzlich unzulässig sind. Im Plangebiet soll der Handel auf alle nicht z entrenrelevante Sortimente gemäß der „Münste- raner Sortimentsliste“ (siehe Anlage) erhalten bleiben. Damit sind weiterhin einerseits eine Viel- falt von Einzelhandelsnutzungen möglich, anderseits aber keine konkurrierenden Nutzungen zum Stadtteilzentrum „Sankt Anna“ erlaubt. Entsprechend den Regelungen im nahen Stadtbereichszentrum werden ebenfalls ergänzende Randsortimente auf jeweils 5 % begrenzt und dabei Nah- und Grundversorgungsangebote zum Schutz des Stadtteilzentrums „Sankt Anna“ (täglicher Bedarf) gänzlich ausgeschlossen. Die Einschränkung auf nur 5 % zentrenrelevante Randsortimente im Verhältnis zu gegebenenfalls größeren Ausnutzungsmöglichkeiten in den angrenzenden Gewerbegebieten wird kompensiert durch die wesentlich größere Nutzungspalette aller nicht zentrenrelevanten Sortimente und ist in diesem Fall vertretbar, damit ein ausreichender Schutz für das Stadtteilzentrum „Stankt An- na“ gewährleistet ist. Damit die Gewerbebetriebe auch weiterhin ihre auf dem jeweiligen Baugrundstück hergestellten Produkte, Waren und Dienstleistungen, die in einem funktionalen Zusammenhang zu den von ihnen hergestellten Gütern und Dienstleistungen stehen, in Verkaufsräumen vor Ort anbieten dürfen, um sich so zusätzliche Einkommensquellen zu erschließen und einen umfassenden Service anbieten zu können (sog. „Handwerkerklausel“), ist eine adäquate Regelung zur bishe- rigen aufgenommen worden, mit dem Zusatz, dass auch hier Sortimente der Nah- und Grund- versorgung ausgeschlossen sind. Die textliche Festsetzung Nr. 1 wird demgemäß zusätzlich wie folgt geändert (fett und kursiv): 1. Festsetzungen für den Planbereich südlich der Straße Schwarzer Kamp. 1.1 In den Baugebieten sind Vergnügungsstätten unzulässig (Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23.01.1990, § 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 1 (9) BauNVO). 1.2 In den Baugebieten ist der Einzelhandel nur mit nicht zentrenrelevanten Sorti- menten gemäß der „Münsteraner Sortimentsliste“ (siehe Anlage) zulässig. Begründung / Seite 6 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 136 – 7. Änderung Mecklenbeck - Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße Ergänzende Randsortimente - mit Ausnahme der in der „Münsteraner Sorti- mentsliste“ (siehe Anlage) aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente der Nah- und Grundversorgung - sind zulässig auf maximal jeweils 5 % der zulässigen Verkaufsfläche, wenn diese in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Hauptsortiment stehen. Mit Ausnahme der in der „Münsteraner Sortimentsliste“ (siehe Anlage) aufge- führten zentrenrelevanten Sortimente der Nah- und Grundversorgung sind aus- nahmsweise Einzelhandelsnutzungen bis 250 m² Verkaufsfläche als unterge- ordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebes zulässig, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Bau- grundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen (Rechtsgrund- lage für diese Festsetzung ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23.01.1990, § 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO). 1.3 In den Gewerbegebieten sind gemäß § 1 (9) BauNVO unzulässig: 1.1 Einzelhandelseinrichtungen, die Lebensmittel im Sortiment führen und an En d- verbraucher vertreiben. 1.2 Betriebsarten der Abstandsklassen I – VII gemäß Liste der Betriebsarten. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zur Einschränkung der Einzelhandelsnut- zungen entsprechen damit dem vom Rat der Stadt Münster beschlossenen Einzelhandelskon- zept - Leitlinien der räumlichen Entwicklung -, das als informeller Plan eine sonstige städtebau- liche Planung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB darstellt. 4. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch die Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt und damit keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Um- welt ermöglicht, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch durch die Bebauungsplanänderung beeinträchtigt werden. Ein Vorhaben, das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wird nicht vorberei- tet oder begründet. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. 5. Durchführungsmaßnahmen Die Verwirklichung des geänderten Bebauungsplanes wird sich auf die persönlichen Lebens- umstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. 6. Verfahren Die Änderung wird im vereinfachten Verfahren nach den Vorschriften des § 13 BauGB durchge- führt, da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür (Grundzüge der Planung sind nicht berührt) vorliegen. Begründung / Seite 7 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 136 – 7. Änderung Mecklenbeck - Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße Begründung / Seite 8 von 8 Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung be- schlossenen 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 136: Mecklenbeck - Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße Münster, __________ ____________________ Lewe Oberbürgermeister
V-0547-2012-Anlage-1-Plangebiete
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Bebauungsplan Nr. 136 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342 W e s e l e r S t r a ß e Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0547/2012 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 136 / 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342 Plangebiete Maßstab 1:5000 ST ADT M TÜNS ER
V-0547-2012-Anlage-5-TF-342
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0547/2012 Textliche Festsetzungen zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße Für den Bereich der 4. Änderung werden die Textlichen Festsetzungen wie folgt ergänzt (kursiv und fett): Textliche Festsetzung gemäß § 9 BauGB Nr. 1 Im GE 1) - Gebiet ist die Fertigung von Fenstern, Türen und Fassaden aus Holz, Kunststoff und Leichtmetall, im GE 2) - Gebiet die Herstellung von Dispersionsfarben und Lacken ohne Polymerisation und Erwärmung sowie deren Vertrieb allgemein zu- lässig. Im Übrigen sind in den Gewerbegebieten die in der Liste der Betriebsarten unter den entsprechenden Klassenziffern aufgeführten Betriebe unzulässig. Ausnahmsweise können Betriebe der jeweils nächst niedrigeren Abstandsklasse zugelassen werden, wenn der Immissionsschutz sichergestellt wird (§ 1 (5) BauNVO) . Ebenfalls unzuläs- sig sind Vergnügungsstätten (§ 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 1 (9) BauNVO). Nr. 1a Im MI – Gebiet sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) Nr. 2 unzulässig (§ 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 1 (9) BauNVO). Die übrigen Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 342 in der Fassung der 1. Än- derung vom 26.06.1998 gelten weiterhin auch für den Bereich der 4. Änderung. 2. Im Plangebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig; ausgenommen sind Baumärkte, Gartencenter sowie der Handel mit Möbeln und Autos einschließlich Zubehör (§ 1 (9) BauNVO). Sonstiger Einzelhandel ist ausnahmsweise zulässig als untergeordneter Be- triebsteil eines Gewerbegebietes, sofern die vertriebenen Waren in einem funktionalen Zusammenhang mit der ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen. 3. In den Gewerbegebieten kann im Einzelfall die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse um bis zu zwei Geschosse erhöht werden, wenn die Geschossflächenzahl eingehalten wird (§ 17 (5) BauNVO). 4. Die nicht überbaubaren Flächen der Grundstücke sind zu begrünen und mit standortge- rechten Laubgehölzen zu bepflanzen, soweit sie nicht für notwendige Zuwegungen und Einfriedigungen benötigt werden, wenn sie zur Grundstücksgrenze durch Hecken von mind. 0,80 m Höhe abgegrenzt werden. Nebenanlagen im Sinne des § 14 Bau NVO und andere in den Abstandsflächen zulässige bauliche Anlagen sind auf den nicht überbauba- ren Grundstücksflächen unzulässig (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB und § 23 (5) BauNVO). 5. Auf Stellplatzflächen ist je 6 Stellplätze mindestens ein großkroniger Laubbaum mit einem Mindestumfang von 14 cm zu pflanzen (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB). 6. In den Gewerbegebieten kann im Einzelfall eine Grundflächenzahl bis zu 0,8 zugelassen werden, wenn die Geschossflächenzahl eingehalten wird (§ 17 (5) BauNVO). Textliche Festsetzungen gemäß § 81 BauONW 1. Zur Abgrenzung von Grundstücken zu Erschließungsstraßen sowie untereinander im Be- reich der angrenzenden nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Mauern und He- cken bis zu einer Höhe von 0,6 m zulässig. Höhere Hecken können zur Abschirmung von Wohnungsgrundstücken und Stellplatzflächen zugelassen werden. Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2 Sicherungszäune sind bis zu einer Höhe von 2,2 m zulässig, wenn sie einen Abstand von mind. 1,5 m zur öffentlichen Verkehrsfläche einhalten. 2. Werbeanlagen sind nur zulässig an der Stätte der Leistung. Ausnahmen können gestattet werden für einheitlich gestaltete, in Sammelanlagen zusammengefasste Hinweisschilder. 3. Unzulässig sind Werbeanlagen oberhalb der Traufe, an Schornsteinen und anderen hoch- ragenden Bauteilen sowie Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder reflektieren- der Form. 4. Werbeanlagen sind in den Gewerbegebieten bis zu einer Höhe von 1,0 m und einer Flä- che von 5,0 m², in den übrigen Gebieten bis zu einer Höhe von 0,5 m und einer Fläche von 3,0 m² zulässig; sie dürfen höchstens 2/3 einer Gebäudeseite erreichen. Für Ausleger können größere Höhen zugelassen werden; sie dürfen jedoch in den Gewerbegebieten eine Fläche von 1,5 m², in den übrigen Gebieten eine Fläche von 0,5 m² nicht überschrei- ten. Je Grundstücksseite ist höchstens eine Werbeanlage zulässig. 5. Anlagen der Außenwerbung, die den Verkehrsteilnehmer auf dem Autobahnzubringer (B 51 a) ansprechen sollen, sind nicht zulässig. 6. Die festgesetzte Parkfläche ist zur B 51 a hin lückenlos – ohne Tür und Tor – einzufriedi- gen. Hinweise: 1. Längs der Brückenbauwerke der B 51 a sind bauliche Anlagen so zu errichten, dass für die Brückenbauwerke ein ausreichender Brandschutz gewährleistet ist. 2. Im Plangebiet sind Anlagen und Einrichtungen, die eine physiologische Blendung der Verkehrsteilnehmer auf der B 51 a hervorrufen unzulässig. Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 19 vom 19.11.2010: Hinweis über die Einsichtnahme in die gesetzlichen Grundlagen und sonstigen Vorschriften bei Bebauungsplänen Zu allen rechtskräftigen Bebauungsplänen der Stadt Münster wird der folgende Hinweis gege- ben: „Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN- Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum Planen – Bauen – Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingese- hen werden.“ Dieser Hinweis wird in den jeweiligen Bebauungsplan aufgenommen. Münster, den 12. November 2010 Der Oberbürgermeister Markus Lewe
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (7)
- Bebauungsplan Nr. 136, 7. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
- Bebauungsplan Nr. 342, 4. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
- Heroldstraße 1
- Weseler Straße
- Meckmannweg
- Albersloher Weg 33
- Rote Erde
Bebauungsplan Nr. 136, 7. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Mecklenbeck - Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße
Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Bebauungsplan Nr. 342, 4. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße
Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0547/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 02.07.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37