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V/0775/2017

Rieselfelder - Betreuungsvertrag 2018 - 2023

Vorlagen 07.09.2017

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Anlage_2_zum_Betreuungsvertrag_Leistungsverzeichnis_17_09_06.doc

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Anlage_1_Betreuungsvertrag_Abgrenzung des Betreuungsgebiets_17_09_19

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Anlage_3_zum_Betreuungsvertrag_Auszug Arbeits- und Maßnahmenplan_Anlage 3_17_09_06.docx

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Betreuungsvertrag Rieselfelder_17_09_07

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Anlage_2_zum_Betreuungsvertrag_Leistungsverzeichnis_17_09_06.doc

15250 Zeichen

Anlage 2 zum Betreuungsvertrag  
 
 
Leistungsverzeichnis  
 
Gliederung gemäß des vom Land vorgegebenen Arbeits- und Maßnahmenplans (AMP) 
 
 
2.1.  Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen  einschließlich Maßnahmen- 
plänen für Einzelvorhaben 
 
Koordination, Arbeitspläne 
Tägliche Arbeitskoordination der Angestellten, FÖJ’ler, BUFDI’s und fallweise die Integration der 
Schul- und Hochschulpraktikanten sowie der Ehrenamt lichen (Obstbaumpflege, Bestandserfas- 
sung der Vögel, Beringungsaktionen, Unterhaltung  der neueren Hütten und Lehrpfade usw.)  
 
Fortschreibung Vogelschutzmaßnahmenplan (VMP) 
Grundlage für das Management ist der VMP, den das L ANUV federführend unter Einbeziehung 
der Biologischen Station Rieselfelder und der Natur schutzbehörden erarbeitet.  Basis sind u. a. 
die Zielsetzungen des Landschaftsplanes „Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel“. Die Fortschrei- 
bung erfolgt aufgrund aktueller Kartierungsergebnisse. 
 
Maßnahmenpläne 
Maßnahmenpläne werden erstellt für  
- die Planung der Vegetationskontrollmaßnahmen 
- die Planung der Arbeiten während des Ablassens de r beiden Stauteiche (meist ab Anfang De- 
zember)  
- die Planung des winterlichen Gehölzschnitts. 
 
Fachliche Begleitung und praktische Durchführung von Maßnahmen  
Hierunter werden alle Betreuungsleistungen zusammen gefasst, die für ein dynamisches Ge- 
bietsmanagement - wie es sich aus den im Landschaft splan festgesetzten Entwicklungszielen, 
dem Vogelschutzmaßnahmenplan sowie den Anforderunge n internationaler Übereinkommen 
(RAMSAR-Konvention, FFH-Richtlinie (92/43/EWG) und EG-Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) 
ergibt - notwendig sind. Im Einzelnen umfassen die praktischen Maßnahmen folgende Punkte: 
 
a) Bewässerung inkl. Unterhaltung der Bewässerungsw ege und des  
Bewässerungssystems 
Instandhaltung des Bewässerungssystems und Aufrechterhaltung der Bewässerung 
Das Bewässerungssystem zur Herstellung des Wasserre gimes besteht aus einem Netz von 
Druckrohrleitungen, über das alle periodisch oder dauerhaft mit Wasser bespannten Flächen des 
Schutzgebietes individuell mit Wasser beschickt werden können und einem Pumpwerk mit vier 
Tauchpumpen mit einer Gesamtkapazität von 72.000 m³/Tag geklärtem Abwasser.  
Im Laufe des Jahres auftretende Schäden am Bewässerungssystem sind durch die erforderlichen 
Reparaturen an Druckrohrleitungen, Pumpen und den Wehranlagen am Ems- und Aa-Ableiter zu 
beseitigen.  
 
Die Dammanlagen sind mit Blick auf ihre Funktionsfähigkeit regelmäßig zu kontrollieren, Unterhal- 
tungsarbeiten sind im erforderlichen Umfang durchzu führen. Soweit durch Witterungseinflüsse 
oder Sickerwasser Undichtigkeiten an den Dammanlage n auftreten, sind diese durch entspre- 
chenden Maschineneinsatz zu beseitigen. In Einzelfällen sind die kompletten Dammanlagen einer 
Parzelle nach Trockenlegung zu erneuern. 
Das Pumpwerk ist einmal jährlich durch die Herstellerfirma  zu warten.

... 
- 2 -
Durchführung der Bewässerung 
Im Rahmen des Managements ist das Angebot an geeign eten Rast-, Mauser- und Brutflächen 
(Schlamm-, Flach- und Tiefwasserflächen) für die Wat- und Wasservögel innerhalb weniger Tage 
durch individuelle Bewässerung jeder einzelnen Parzelle an die Bedürfnisse der jeweils vorhande- 
nen Vogelbestände anzupassen. 
 
Unterhaltung der Ableiter und sonstigen Gräben 
Um den ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu gewährleisten und Schäden zu vermeiden, sind die 
Böschungen des Ems-Ableiters einmal jährlich, die der sonstigen Gräben nur bei Bedarf zu mä- 
hen.  Ablagerungen, die die Funktionsfähigkeit der Ableiter beeinträchtigen, sind rechtzeitig zu be- 
seitigen. 
 
Die Befahrbarkeit der Ableiterseitenwege ist durch eine mindestens zweimalige Mahd/Jahr sicher- 
gestellt, der Wegebelag ist bei Bedarf  auszubessern. 
 
Unterhalt der Steuerungssysteme und Wehre  
Die Wehranlagen und das Pumpwerk werden mit Hilfe v erschiedener Sensoren für die Wasser- 
höhe in den Anstauflächen, für den Wasserabfluss im Ems- und Aa-Ableiter, für Durchfluss und 
Druck in den Rohrleitungen sowie durch verschiedene  elektrische Schieber über eine zentrale 
Steuersoftware angesteuert.  
 
Die ordnungsgemäße Funktion der technischen Anlagen ist durch regelmäßige Kontrollen sicher- 
zustellen. 
  
b) Durchführung von Entlandungsmaßnahmen 
Da ein Großteil der rastenden Wat- und Wasservögel offene Wasserflächen mit geringen Anteilen 
von Verlandungszonen bevorzugt, ist ein ausgewogenes Verhältnis von offenen Wasserflächen 
einerseits und Verlandungszonen für Brutvögel und andere Tier- und Pflanzengruppen anderer- 
seits zu gewährleisten. 
 
In jährlich wechselndem Umfang sind daher Maßnahmen zur Vegetationskontrolle durchzuführen, 
die von personalintensiver Handarbeit bis zum Einsa tz von schweren Maschinen (Raupe bzw. 
Schlepper mit Fräse und Mäher) reichen. In Einzelfällen sind stark verlandete Flächen trockenzu- 
legen und anschließend durch maschinelle Bearbeitung wiederherzustellen. 
 
c) Unterhaltung und Pflege der Wege, Ableiter und B eobachtungseinrichtungen 
Für die vertraglich übernommenen Wege werden alle e rforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen 
durchgeführt. Dies gilt für das Wegenetz im Naturer lebnisgebiet sowie für öffentlich zugängliche 
Straßen und Wege im NSG-Bereich. 
 
Zur Sicherung des Straßen- / Wegekörpers sind die S eitenstreifen und -gräben mindestens 
zweimal jährlich zu mähen oder zu mulchen. Schäden an Seitenstreifen und Wegedecken sind 
auszubessern, Schäden am Grabenprofil, die den ordnungsgemäßen Wasserabfluss behindern, 
sind durch Wiederherstellung der Böschungen zu beseitigen.  
 
Die Straßenbäume und wegebegleitenden Hecken sind bei Bedarf zurückzuschneiden.  
 
Die Beobachtungseinrichtungen sind regelmäßig auf Schäden zu überprüfen und fachgerecht zu 
reparieren. 
 
d) Winterlicher Gehölzrückschnitt  
Seit Umsetzung des EU-Life-Projektes 1997 - 2000 breiten sich vor allem Weiden, aber auch an- 
dere Baum- und Straucharten sehr stark aus. Dies würde auf Dauer den weitgehend offenen Cha- 
rakter des Gebietes zerstören. Deshalb ist regelmäßig im Winterhalbjahr ein erheblicher Teil des

... 
- 3 -
Baum- und Strauchaufwuchses zu entfernen. Die Obstb aumbestände sind regelmäßig fachge- 
recht zu schneiden. 
 
e)  Unterhaltung der Wiesen und Weiden  
Die Grünlandflächen, soweit sie nicht an Landwirte verpachtet oder von den Heckrindern bewei- 
det sind, sind ein- bis zweimal jährlich zu mähen.  
 
Zäune, Tore und Unterstände auf den Heckrinderweideflächen sind in regelmäßigen Abständen 
zu kontrollieren, schadhafte Zaunpfähle und Drähte sind umgehend zu ersetzen.  
 
f) Gewinnung von Winterfutter  
Ein Teil des Mähgutes ist  zu Heu- oder Silageballen für die Winterfütterung der Heckrinderherde 
zu pressen. Dies erfolgt zum Teil durch externe Dienstleister. 
 
g) Pflege und Entwicklung von Sonderbiotopen  
Durch regelmäßiges Freistellen sind die vorhandenen Heidereste im NSG Gelmerheide zu pfle- 
gen und zu entwicklen. 
Einige relativ nährstoffarme Gewässer z. B. im NSG Gelmerheide und im NSG Huronensee sind 
in mehrjährigem Abstand zu entschlammen.  
Die Uferbereiche im NSG Huroensee sind abschnittsweise freizustellen, um die Entwicklung von 
Uferstauden und Röhricht zu ermöglichen.   
 
 
Die Durchführung der Arbeiten - insbesondere zu den  Punkten a, c, e, - ist regelmäßig zu do- 
kumentieren. 
 
 
2.2  Vertragsnaturschutz 
In den Rieselfeldern nicht relevant, da die Betreuungsfläche im Eigentum der Stadt Münster ist. 
 
 
2.3  Artenschutzprogramme und Artenschutzmaßnahmen 
Wartung der Flöße für Möwen und Seeschwalben 
Die Flöße sind vor der jeweils neuen Brutzeit wieder herzurichten oder zu erneuern, da sie im 
Regelfall durch Sturmeinwirkungen in jeder Brutsaison Schäden davon getragen haben.  
Storchenhorste 
Die Storchenhorste sind bei Bedarf nach der Brutzeit (ab etwa Mitte bis Ende August) zu reini- 
gen und ggf. mit Weidenmaterial zu ergänzen. Dazu ist die Anmietung eines Hubwagens erfor- 
derlich. 
Uferschwalbenwand 
Die Uferschwalbenwand ist während des Ablassens des Großen Stauteiches von Hand abzu- 
stechen und das abgestochene Material mit dem Kettenbagger zu entfernen. 
Kiesinseln 
Die Kiesinseln sind von Pflanzenaufwuchs regelmäßig im Winterhalbjahr zu befreien, damit sie 
z.B. als Brutplatz für den Flussregenpfeifer dienen können. 
 
 
2.4  Gebietsbezogene Datenerfassung einschließlich Mitarbeit im Rahmen der 
FFH-Berichtsfristen (Art. 11 und 17) und Effizienzkontrollen 
 
Avifauna  
Erfassung der Wintergäste und Durchzügler

... 
- 4 -
Die Bedeutung der Rieselfelder liegt in der Funktio n als Rast-, Mauser- und Brutgebiet für Wat- 
und Wasservögel. Hierzu zählen insbesondere folgende Artengruppen: Limikolen, Enten, Gänse, 
Rallen, Möwen, Reiher und  weitere an Feuchtgebiete gebundenen Greif- und Singvogelarten wie 
Weihen, Rohrsänger etc. 
 
Aufgrund hoher Fluktuationen in den Rastbeständen erfolgt während der Zugzeiten (März bis Ok- 
tober) eine werktägliche Erfassung (Mo. bis Sa.) aller für Feuchtgebiete typischen Vogelarten an 4 
- 5 Tagen pro Woche, außerhalb der Zugzeiten erfolg t die Erfassung der überwiegend überwin- 
ternden Vogelarten mit geringerem Aufwand an mindestens 3 Tagen in der Woche, (im Mittel 4 x 
pro Woche). 
Je nach verfügbarem ehrenamtlichem Personal 
 laufen begleitend zu den Kartierungen Program- 
me zur Beringung. Die innerhalb dieser Programme erfassten Daten dienen zusammen mit den 
Kartierungsdaten zur Ermittlung von Bestandsentwick lungen, Aufenthaltsdauer, "Turn-over"-
Raten etc., um fachlich abgesicherte Aussagen über den ökologischen Wert des Gebietes (Rast, 
Mauser, Überwinterung) zu erhalten. Diese Arbeiten sind jedoch nicht Bestandteil des AMP. 
 
Erfassung der Brutvogelbestände 
Neben der Funktion als Rast- und Mausergebiet feuch tgebietstypischer Vogelarten haben die 
Rieselfelder eine erhebliche Bedeutung als Brutgebi et für eine Vielzahl "Rote-Liste-Arten". Die 
Erfassung dieser Bestände von etwa 45 Arten erfolgt 1 x wöchentl. Mitte März bis Mitte April und 
2 x wöchentl. Mitte April bis Mitte Juli.   
 
Herpetofauna  
Ein positiver Effekt der Verbesserung der Wasserqualität ist die seit Beginn der neunziger Jahre 
massive Vermehrung der Amphibien und Reptilien. Die se Entwicklung wird durch regelmäßige 
Kartierungen dokumentiert. 
 
Reptilien, insbesondere Ringelnatter 
Ermittlung der Populationsstärke und -struktur durch Auslegen von rund 30 Schlangenbrettern. 
Diese werden von April bis Oktober etwa 15-mal kontrolliert; es werden Fotos zur Individualer- 
kennung der Ringelnattern gemacht, sie werden gemessen und gewogen. Zudem werden Zu- 
fallsbeobachtungen dokumentiert, die das Bild über die räumliche Verbreitung der Ringelnattern 
im Gebiet ergänzen; jährlich. 
 
Amphibien 
Erfassung der Amphibien (vor allem Erdkröte, Grasfrosch, Grünfrösche sowie Molche), 2 Bege- 
hungen pro Monat in der Zeit von April bis Juni, alle 5 Jahre.  
 
Fledermäuse 
Ermittlung des Artenspektrums durch Bat-Detektor-Begehungen, zusätzlich 2 Netzfänge (6 Näch- 
te von Mitte April bis September, witterungsabhängig), alle 5 Jahre 
 
Makrozoobenthos  
Quantitative Erfassung des Makrozoobenthos, das als Hauptnahrungsquelle der meisten der in 
den Rieselfeldern anzutreffenden Vogelarten dient, auf 4 Probeflächen je 3 x im April, Juni und 
September,  alle 5 Jahre 
Dabei werden auch folgende chemisch-physikalische Wasserparameter erhoben: O
2-Gehalt, pH-
Wert, Leitfähigkeit;  
Phosphat- und Nitratgehalt des zugeleiteten geklärten Abwassers werden von der Kläranlage 
kostenfrei zur Verfügung gestellt.

... 
- 5 -
Fische 
Durch die Verbesserung der Wasserqualität konnte sich seit den 1990er Jahren in Bereichen mit 
ausreichender Wassertiefe und ganzjähriger Wasserführung eine Fischpopulation entwickeln, die 
auch Nahrungsgrundlage für einige Vogelarten ist. 
Nachweis des Artenspektrums durch Elektrobefischung auf 5 Probeflächen, alle 5 Jahre 
 
Prädatoren  
Da vor allem Fuchs und Marderartige sich als Nesträuber betätigen und es einzelne Waschbär- 
sowie Wildschweinnachweise  auf der gegenüberliegenden Kanal- und Emsseite gibt, sollen die- 
se und ggf. weitere  auftretende Prädatoren durch nächtlichen Einsatz von 3 - 4 Wildkameras und 
Sichtbeobachtungen mit Nachtsichtgeräten erfasst werden, alle 5 Jahre 
 
 
Flora/Vegetation 
Durch die Verbesserung der Abwasserqualität hat sic h die Zusammensetzung der Vegetation 
stark gewandelt. Ein Augenmerk der Kartierung liegt in der Dokumentation dieses Wandels und 
seiner Auswirkung auf die Entwicklungsziele im EU-V ogelschutzgebiet (Erfolgskontrolle, Ma- 
nagement). 
Jährliche Erfassung der in den Rieselfeldern bestan dsbildenden Arten und typischen Vegeta- 
tionseinheiten anhand einer flächendeckenden Erfassung im August und September, die jeweils 
durch Luftaufnahmen unterstützt wird. Qualitative E rfassung der übrigen Pflanzenarten; ggf. 
Durchführung von Grünlandkartierungen auf Wunsch und nach den Vorgaben des LANUV. 
 
 
2.4   Wissenschaftliche und beratende Aufgaben  
Beratung der Stadt Münster und anderer Behörden bei Planungs- oder Eingriffsverfahren 
Stellungnahmen zu Planungen und Vorhaben  im Wirkungsbereich der Rieselfelder 
 
Betreuung von Studenten, Praktikanten, Anfragen aus der Öffentlichkeit 
Die Betreuung umfasst sowohl die wissenschaftliche wie die praktische Begleitung, die zur Verfü- 
gungstellung der Einrichtungen der Biologischen Station wie das Computernetz (mit Zugriffsmög- 
lichkeiten auf Auswertungsprogramme) sowie die Bereitstellung von Arbeitsplätzen und allgemei- 
nen Verbrauchsmaterialien. Es sind im Jahresverlauf etwa 10 - 20 Personen, die für einige Wo- 
chen oder Monate im Gebiet mitarbeiten . 
 
 
2.5  Naturschutzbildung und Öffentlichkeitsarbeit  
Zu den im Rahmen des Betreuungsvertrages zu erbringenden Leistungen gehören: 
Infozentrum-Betreuung 
-  Betreuung der Ausstellung im Rieselfeldhof und in der Biologischen Station 
-  Instandhaltung der für die Reservatsbesucher ers tellten Einrichtungen (Beobachtungskanzeln, 
Schau- und Lehrpfade, Ausstellungen) 
Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit  und Beratung interessierter Bürger 
- Ausarbeitung von Informationsmaterialien zum Betr euungsgebiet 
- Übernahme der Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Schaffung eines breiten öffentlichen Be- 
wusstseins für den Feuchtgebietsschutz (Homepage, P resseveröffentlichungen, Faltblätter, 
Prospekte, Jahresbericht, Teilnahme an Filmaufnahmen etc.) 
Exkursionen/Vorträge, Besucherlenkung 
- Leitung von Besuchergruppen, öffentliche Führunge n etc. 
- Integration von Bildungsangeboten (schulische Ver anstaltungen, etc.)

... 
- 6 -
Dokumentation 
Gesamtbericht, GIS-Darstellung 
Die Erfassung und Auswertung der beschriebenen Kart ierungsaufgaben erfolgt computerge- 
stützt in den Datenbanken der Biologischen Station.  Die Darstellung der Ergebnisse ist soweit 
erforderlich kartografisch aufzuarbeiten (GIS).  
Für die Erhebung, Erfassung und EDV-mäßige Aufbereitung der Daten sind die durch das Land 
vorgegebenen methodischen Standards einzuhalten und für die Datenerfassung, Dateneingabe 
und zur Gewährleistung des Datenaustausches die dur ch das Land vorgegebene Datenfach- 
schale zu benutzen.  
Alle durchgeführten Arbeiten sind durch einen Jahresbericht zu dokumentieren.

Beschlussvorlage

10688 Zeichen

V/0775/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Rieselfelder - Betreuungsvertrag 2018 - 2023 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
05.10.2017 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
10.10.2017 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
17.10.2017 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
18.10.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
18.10.2017 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat stimmt dem anliegenden Betreuungsvertrag mit der Biologischen Station Riesel- 
 felder Münster e. V. zu. 
 
2. Die Stadt Münster beteilig t sich we iterhin im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haus -
haltsmittel an den Betreuungsko sten im Verhältnis 80 % zu 20 % (Land / Stadt). Die seitens 
der Stadt Münster erforderlichen Haushaltsmittel werden im Ergebnisplan des Amtes für Grün-
flächen, Umwelt und Nachhaltigkeit bereitgestellt. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 130
3 
Natur, Landschaft, Erholung, 
Wasserschutz 
   
Zeile 13 Aufwendungen für Sach - und 
Dienstleistungen 
2018 bis 
2023 
65.000,- Anteil Stadt 
Münster 
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan-Entwurf 2018 bei der o. 
g. Produktgruppe veranschlagt: Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Beschlussausführung 
unter dem Vorbehalt steht, dass der Rat im Rahmen der Haushaltssatzung 2018 bzw. der mittelfris-
tigen Ergebnis und Finanzplanung die Ermächtigungen bereitstellt. 
 
Begründung: 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0775/2017 
Auskunft erteilt: 
Herr Dreier 
Ruf: 
492 67 27 
E-Mail: 
DreierD@stadt-muenster.de  
Datum: 
21.09.2017 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0775/2017 
 
Auf Grund ihres hohen Stellenwertes im europäischen Verbundsystem NATURA 2000 sind die Riesel-
felder als Vogelschutzgebiet gemäß EG-Vogelschutzrichtlinie gemeldet. In den Jahren 1997-2001 wur-
den zur Optimierung der Rieselfelder als bedeutsamer Rastplatz für den europäischen V ogelzug mit 
Unterstützung der EU Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt, u. a. wurde ein großes Naturerlebnisge-
biet im Südosten angelegt. 
 
Nach Beendigung der Ausbauarbeiten haben sich die Rieselfelder zu einem Magnet für Besucher aus 
der näheren Umgebung, aus ganz Deutschland und sogar aus dem europäischen Ausland entwickelt.  
 
Neben der Bedeutung als Rastgebiet für den Vogelzug sind die Rieselfelder inzwischen auch ein wich-
tiges Brutgebiet für zahlreiche gefährdete Vogelarten. So gibt es z. B. von den etwa 100 Brutvogelarten 
in den Rieselfeldern 7 Vogelarten, die in NRW nur hier regelmäßig brüten. Unter den Vogelschutzgebie-
ten in NRW gehören die Rieselfelder zu den bedeutendsten. Dies wäre ohne den jah rzehntelangen 
Einsatz der Biologischen Station Rieselfelder Münster e. V. nicht möglich gewesen.  
 
Der bestehende Betreuungsvertrag und die Kooperationsvereinbarung aus dem Jahr 2007 enden zum 
31.12.2017. Es ist Wunsch der Stadt Münster, des Landes NRW und der Biologischen Station 
Rieselfelder die bisher sehr erfolgreiche Zusammenarbeit mit einem neuen Betreuungsvertrag (s. 
Anlage) fortzusetzen. 
 
Der neue Betreuungsvertrag hat im Wesentlichen folgende Ziele: 
 
1. Überführung der bestehenden Förderung nach den Förderrichtlinien Naturschutz (FöNa) in die 
Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW (FöBS) 
 
2. Anpassung der Aufwandsentschädigung für die Betreuung, die seit 20 Jahren nahezu unverändert 
geblieben ist. 
 
 
Zu. 1: Änderung der Förderrichtlinie 
Nach den FöBS werden nahezu alle anderen Biologischen Stationen in NRW gefördert. Das Land NRW 
strebt hier eine einheitliche Regelung an. Die wesentlichen Unterschiede sind:  
 
Antragstellung 
Bislang erfolgte die Antragstellung bei der Bezirksregierung durch die Stadt Münster, die dort die Mittel 
abgerufen und an die Biologische Station weitergeleitet hat. Nach den FöBS erfolgt  eine direkte 
Antragstellung der Biologischen Station bei der Bezirksregierung und bei der Stadt Münster.  
 
Verwendungsnachweis 
Bisher erfolgte der Verwendungsnachweis der Stadt Münster gegenüber der Bezirksregierung über 
einen Kurzbericht, den Jahresbericht der Biologischen Station und einem jährlichen Abnahmetermin der 
durchgeführten Betreuungsleistungen. Nach de n FöBS erfolgt der Verwendungsnachweis der 
Biologischen Station direkt gegenüber der Bezirksregierung. D ie Stadt Münster ( untere 
Naturschutzbehörde) überprüft aber weiterhin die durchge führten Arbeiten in eine m jährlichen 
Abnahmetermin. Ebenfalls wird weiterhin ein Jahresbericht durch die Biologische Station erstellt. 
 
Entfall der Kooperationsvereinbarung  
Bisher gab es zwei vertragliche Regelungen. Eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem Land NRW 
und der Stadt Münster, in der beide Vertragspartner bekräftigen, die dauerhafte Pflege und Entwicklung 
der Rieselfelder gemeinsam zu unterstützen und zu fördern sowie einen Betreu ungsvertrag zwischen 
der Stadt Münster und der Biologischen Station.  
Durch die Förderung nach den FöBS kann die Kooperationsvereinbarung entfallen, alle Inhalte werden 
in den Betreuungsvertrag übernommen. 
Die Höhe des Anteils der Landesförderung bleibt mit 80 % unverändert.

- 3 - 
V/0775/2017 
 
Zu 2: Anpassung der Aufwandsentschädigung für die Betreuung  
Die pauschale Aufwandsentschädigung beträgt bisher 150.000,- Euro. Aus der Aufwandsentschädigung 
werden die Lohnkosten für die Mitarbeiter, die Unterhaltung und der Betrieb der Geräte , die 
Anschaffung kleinerer Geräte, die Unterhaltung d er Gebäude und der Bürobedarf bezahlt. Darüber 
hinaus werden Untersuchungen, soweit sie nicht ehrenamtlich oder mit eigenen Mitarbeitern 
durchgeführt werden, finanziert. 
 
Die Kosten für Strom und die jährliche Pumpenwartung kommen noch hinzu. Sie werden nach 
Verbrauch abgerechnet und betrugen in den letzten Jahren - mit steigender Tendenz - etwa zwischen 
22.000,- und 25.000,- Euro.  
 
Die Höhe der pauschalen A ufwandsentschädigung für die Betreuung ist seit 20 Jahren nahezu 
unverändert und daher nicht mehr kostendeckend. Seit 2002 mussten erhebliche Mittel vom „Freundes- 
und Förderkreis  Europareservat Rieselfelder Münster“ beigesteuert werden. 
 
In Abstimmung mit dem Land NRW, dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nor d-
rhein-Westfalen (LANUV) und der Bezirksregierung Münster erfolgte durch die Biologische Station eine 
Neuberechnung der Aufwandsentschädigung gemäß FöBS (s. Anlage 3 zum Vertrag)  analog zu den 
anderen Biologischen Stationen in NRW . Die zu erbri ngenden Leistungen (s. Anlage 2 zum Bet reu-
ungsvertrag) bleiben dabei weitgehend unverändert. 
 
Dabei wurde davon ausgegangen, dass ein Teil der bisher rein ehrenamtlich durchgeführten Kartierun-
gen nunmehr durch einen hauptamtlichen Ornithologen erfolgen wird (1 Vollzeitstelle) und dass für die 
bisher ehrenamtlich geleisteten Büroarbeiten sowie für die Geschäftsführung eine Teilzeitstelle (0,75) 
eingerichtet wird. Diese Änderungen sind u. a. notwendig, da aus Altersgründen ein Teil der ehrenamtli-
chen Tätigkeiten nicht mehr im gewohnten Umfang gele istet werden kann. Auch hat der Wegfall der 
Zivildienststellen seit 2011 zu einem Wegbrechen von Arbeitskapazitäten geführt. 
 
 
Vergleich bisheriger / geplanter Personalbestand  
 
Art der Beschäftigten Anzahl 
 bisher geplant  
Angestellte 2,75 4,5 
Freiwilliges ökologisches Jahr und Bundesfreiwilligen Dienst 3 3 
studentische Hilfskräfte  3 3 
Maßnahmen zur beruflichen Integration 2 2 
Ehrenamtlich Tätige 9 7 
Honorarkräfte  10 11 
 
 
Zusammen mit der im Laufe der Jahre gewachsenen Unterfinanzierung und dem notwendigen Aufsto-
cken der angestellten Arbeitskräfte ergibt sich ein finanzieller Mehrbedarf (s. S. 4).  
 
 
In den FöBS wird in Verrechnungseinheiten (VE) kalkuliert . Das sind Ansätze, in denen n eben dem 
Stundenlohn auch sämtliche andere Kosten z. B. für den Unterhalt von Gebäuden und Geräten sowie 
die Verwaltungs- und Geschäftsführungskosten enthalten sind. 
Die Höhe der VE wird vom Land NRW vorgegeben  und turnusgemäß entsprechend dem Preisindex  
angepasst. Aktuell entspricht 1 VE = 56,96 Euro. 
 
Die im Leistungskatalog (Anlage 2 zum Betreuungsvertrag) definierten technischen und fachlichen 
Arbeiten ergaben nach den Berechnungen 5.700 VE (s. Anlage 3 zum Betreuungsvertrag). 
 
 
 
Zusammenfassende Gegenüberstellung

- 4 - 
V/0775/2017 
 
Bisheriger Vertrag  
150.000,- Euro / Jahr Aufwandsentschädigung 
für die Betreuung, inkl. Pumpenreparaturen bis 
1.500,- Euro, ca. 25.000,- Euro für Strom und 
Pumpenwartung, Abrechnung nach jährlichem 
Verbrauch und Nachweis 
 
ca. 175.000,- Euro 
Neuer Vertrag  
5.700 VE / Jahr, (1 VE = 56,96 Euro), inkl. ca. 
25.000,- Euro für Strom und Pumpenwartung 
(pauschal) und  jährliche Reparaturen bis 
5.000,- Euro 
 
324.672,- Euro  
Anteil Stadt Münster 20 % = ca. 35.000,- Euro Anteil Stadt Münster 20 % = 64.934,40 Euro  
über 1.500,- Euro hinausgehende Reparaturen  
(z. B. für Pumpen, u. a. m.) über gesonderten 
FöNa-Antrag 
über 5.000,- Euro hinausgehende Reparatu-
ren (z. B. für Pumpen, u. a. m.)  über geson-
derten FöNa-Antrag 
 
Weitere Änderungen  
Der Vertrag wurde an einigen Stellen redaktionell überarbeitet. Die Abgrenzu ng der Zuständigkeit bei 
der Unterhaltung zwischen dem städtischen Tiefbauamt und der Biologischen Station wird eindeutiger 
geregelt. Die Verkehrssicherungspflicht der Biologischen Station wird deutlicher hervorgehoben. 
 
Im Südosten des Vogelschutzgebietes südlich des Huronensees liegen zwei große Ackerflächen und 
eine kleine Waldparzelle (insgesamt ca. 12 ha), die zwar Bestandteile des Vogelschutzgebietes sind, 
bisher aber nicht im Betreuungsgebiet der Biologischen Station liegen . Ursprünglich war hier ein e 
Verbindung vom Gewerbegebiet Hessenweg zur Zentraldeponie mit einer Brücke über den DEK sowie 
Ausgleichsmaßnahmen geplant. Diese Verkehrsplanung wird nicht mehr weiterverfolgt.   
Zukünftig sollen hier Ausgleichsmaßnahmen für die städtebauliche Entwicklung  sowie 
artenschutzrechtlicher Ausgleich für den Kiebitz realisiert werden. Die Umsetzung ist ab 2018 geplant. 
Nach Abschluss der Arbeiten gehen die Flächen in das Betreuungsgebiet der Biologischen Station 
über. 
 
Dadurch wird sich das Betreuungsgebiet der B iologischen Station (ca. 430 ha) auf nahezu die 
gesamten Außengrenzen des Vogelschutzgebietes erstrecken (Abgrenzung s. Anlage 1 zum 
Betreuungsvertrag). 
 
 
I.V. 
 
Gez.  
 
Matthias Peck 
Stadtrat 
 
 
Anlagen 
 
Betreuungsvertrag Rieselfelder Münster mit den Anlagen 1 - 3 
 Abgrenzung des Betreuungsgebietes  
 Leistungsverzeichnis  
 Auszug Arbeits- und Maßnahmenplan

Anlage_1_Betreuungsvertrag_Abgrenzung des Betreuungsgebiets_17_09_19

437 Zeichen

Bereich des
Grenze XQPD‰VWlEOLFK
Wald
Legende:Betreuungsvertrages
Naturschutzgebiet
6WUD‰HQXQWHUKDOWXQJ9HUNHKUVVLFKHUKHLWVSIOLFKW6WDGW0QVWHU*HZlVVHUXQWHUKDOWXQJ6WDGW0QVWHUE]Z8QWHUKDOWXQJVYHUEDQG
Abgrenzung des Betreuungsgebietesder Biologischen Station Rieselfelder
ca. 430 ha
Anlage 1 zum Betreuungsvertrag
%UFNHQ8QWHUKDOWXQJ6WDGW0QVWHU
Stand: September 2017
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Anlage_3_zum_Betreuungsvertrag_Auszug Arbeits- und Maßnahmenplan_Anlage 3_17_09_06.docx

2929 Zeichen

Anlage 3 zum Betreuungsvertrag 
 
Auszug aus dem Arbeits- und Maßnahmenplan  (AMP) der Biologischen Station 
Rieselfelder Münster e. V.  
 
Die Verteilung der Verrechungseinheiten (VE, s. auch § 8 des Betreuungsvertrages) kann je 
nach Jahr aufgrund unterschiedlicher Arbeitsschwerpunkte variieren. Beispielhaft ist die 
Zuordnung für das Jahr 2018 dargestellt.  
Die Gliederung erfolgt nach den Vorgaben des Landes zum AMP. 
 
 
 
Aufgaben / 
Gebietsangaben 
Tätigkeitsbereiche  
stichwortartige Angabe der Tätigkeiten  
VE  
 
Schutzgebiet Rieselfelder 
(ca. 431 ha) 
  
Nr. 2.1  
Erstellung Pflege- und Ent-
wicklungspläne einschließl. 
Maßnahmenplänen für 
Einzelvorhaben 
Koordination, Arbeitspläne, 
Fortschreibung Vogelschutzmaß-
nahmenplan:  
Maßnahmenpläne:  
 
 
440 
50 
Fachliche Begleitung und 
praktische Durchführung 
von Maßnahmen 
a) Bewässerung inkl. Unterhaltung 
der Bewässerungswege und des 
Bewässerungssystems: 
b) Durchführung von 
Entlandungsmaßnahmen: 
c) Unterhaltung und Pflege der 
Wege, Ableiter und 
Beobachtungseinrichtungen: 
d) Winterlicher Gehölzrückschnitt: 
e) Unterhalt der Wiesen und 
Weiden: 
f) Gewinnung von Winterfutter: 
g) Pflege und Entwicklung von 
Sonderbiotopen (z. B. Heide, 
Kleingewässer)  
 
 
1.474 
 
200 
 
 
210 
220 
 
100 
120 
 
 
20 
Nr. 2.2  
Vertragsnaturschutz 
Nicht relevant, da das Betreuungs-
gebiet im Eigentum der Stadt Münster 
ist 
 
0 
Nr. 2.3  
Artenschutzprogramme und     
-maßnahmen  
Wartung der Flöße für Möwen und 
Seeschwalben, der Storchenhorste, 
der  Uferschwalbenwand und der  
Kiesinseln 40 
Nr. 2.4  
Gebietsbezogene Datener-
hebung  einschließlich Mit-
arbeit im Rahmen der FFH-
Berichtsfristen (Art. 11 und 
17) und Effizienzkontrollen 
Fauna:  
Avifauna 
Durchzügler und Wintergäste: 
4 x pro Woche 
Brutvögel: 1 x wöchentl. Mitte März bis 
Mitte April und 2 x wöchentl. Mitte 
April bis Mitte Juli 
Weitere Artengruppen 
Herpetofauna: 
Ringelnatter: jährlich 
andere Amphibien: alle 5 Jahre 
Fledermäuse: alle 5 Jahre 
Makrozoobenthos: alle 5 Jahre 
Fische: alle 5 Jahre  
Prädatoren: alle 5 Jahre 
 
 
 
1.248 
 
 
126 
 
200, davon in 2018  
 
136 
 
64 
0 
 
0 
 
0 
 
0

Flora /Vegetation : 
Erfassungen bestandsbildender Arten 
im Gesamtgebiet, Vegetations-
kartierung 
 
 
 
172 
Nr. 2.4  
Wissenschaftliche und 
beratende Aufgaben 
  
  
Beratung von Behörden usw. Beratung der Stadt Münst er zu 
Planungen und Vorhaben im 
Wirkungsbereich der Rieselfelder  20 
 Betreuung von Studenten, 
Schülerpraktikanten, Anfragen aus der 
Öffentlichkeit: 180 
Nr. 2.5  
Naturschutzbildung und 
Öffentlichkeitsarbeit 
 
  
 Infozentrum-Betreuung 300 
Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit  
(Presse, Funk, Fernsehen, Internet) 
und Beratung interessierter Bürger 
 
 
250 
Exkursionen/Vorträge, 
Besucherlenkung 
  
100 
Dokumentation  Gesamtbericht, Darstellung mit 
geographischen Informationssystemen 
(GIS) 230 
Summe aller Aufgaben    
  5.700

Betreuungsvertrag Rieselfelder_17_09_07

25062 Zeichen

1 
 
Betreuungsvertrag Rieselfelder 
zwischen 
der Stadt Münster, vertreten durch 
und 
dem Verein Biologische Station Rieselfelder Münster e.V.  (Trägerverein), vertreten durch 
 
Präambel 
Die Entstehung der Rieselfelder reicht zurück in da s Jahr 1901, als die Stadt Münster begann, ihre 
Abwässer in der Coerheide und Gelmerheide zu verrie seln. Trotz einer immensen Ausdehnung der 
Verrieselungsflächen führten ständig steigende Abwa ssermengen sowie Bildung von Verseifungs-
horizonten Ende der 60er Jahre zur dauerhaften großflächigen Überstauung der Flächen.  
Diese gesundheitspolitisch unbefriedigende Situatio n war zum einen der Auslöser für den Bau einer 
neuen Hauptkläranlage, zum anderen war sie Geburtss tunde für die Entwicklung der Rieselfelder 
zum Vogelschutzgebiet. 
Aufgrund der dauerhaften Überstauung mit Abwässern waren großflächige Flachwasserpolder ent- 
standen, die mit ihrem reichen Nahrungsangebot eine  hohe Anziehungskraft auf durchziehende Vo- 
gelarten dieser Lebensräume ausübten. 1974 wurde de r Verein Biologische Station Rieselfelder 
Münster e.V.  gegründet, der die Rieselfelder im Laufe der Jahre  nicht nur zum größten binnenlän-
dischen Rast- und Mauserplatz für Wat- und Entenvög el entwickelt hat, sondern auch zu einem 
Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung. In der Folge wurden die Rieselfelder zur RAMSAR-
Konvention sowie als besonderes Schutzgebiet gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU gemel- 
det. 
Mit Inbetriebnahme der Hauptkläranlage 1975 war ein e Verrieselung der Abwässer nicht mehr er- 
forderlich. Damit drohte diesem Lebensraum aus zwei ter Hand das Aus. Mit Blick auf die zwischen- 
zeitliche Entwicklung pachtete das Land NRW Ende 19 76 ca. 233 ha der ehemaligen Rieselfelder als 
Vogelschutzgebiet und übertrug die Betreuung der Bi ologischen Station Rieselfelder Münster e.V. . 
Die Stadt Münster verpflichtete sich in diesem Zusa mmenhang, auch weiterhin das für den Fortbe- 
stand des Vogelschutzgebietes lebensnotwendige Wass er zu liefern. Dieser Pachtvertrag endete am 
31.10.1996.  
Das Ende des Pachtvertrages mit dem Land NRW, aber auch die Umsetzung des Landschaftsplanes 
als Pflichtaufgabe der Stadt Münster machten 1996 e ine grundlegende Neuordnung der Betreuung 
erforderlich. 
Auf Grund der besonderen Bedeutung der Rieselfelder  vereinbarten das Land NRW, die Stadt Müns- 
ter und die Biologische Station, gemeinsam die weit ere Entwicklung der Rieselfelder zu unterstützen 
und zu fördern. Daraufhin wurden 1997 vertragliche Vereinbarungen geschlossen, die eine Fortfüh- 
rung der Betreuung, aber auch die planerische Umset zung des Landschaftsplanes „Nördliches Aatal 
und Vorbergs Hügel“ durch die Biologische Station v orsehen. Das gestufte Optimierungskonzept 
wurde im Wesentlichen durch die folgenden Eckpunkte bestimmt:

2 
 
• Sicherung der vorhandenen biotopspezifischen Strukturen durch Ausweisung als Natur- 
schutzgebiet (NSG) und Auslagerung der Besucherströme, 
• Schaffung und Erweiterung des Spektrums feuchtgebietstypischer Strukturen im südöstli- 
chen Bereich und Entwicklung als Naturerlebnisgebiet im Sinne der Besucherlenkung, 
• Konzeption einer abnehmenden Schutzintensität mit einer Kernzone (NSG) und umgeben- 
den Pufferzonen (Landschaftsschutzgebiet) zum Schutz gegen Beeinträchtigungen, 
• Verwirklichung des Zieles „Pufferung“ durch ein Bündel räumlich und zeitlich dynamischer 
Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen. 
Bereits 1998, also vor Abschluss der Optimierungsma ßnahmen wurden die Rieselfelder auf Grund 
ihres hohen Stellenwertes im europäischen Verbundsy stem NATURA 2000 als Vogelschutzgebiet 
gemäß EG-Vogelschutzrichtlinie gemeldet. Zur Optimi erung der Rieselfelder als bedeutsamer Rast- 
platz für den europäischen Vogelzug wurden mit Unte rstützung der EU im Rahmen des LIFE-
Förderprogramms in den Jahren 1997-2001 weitere Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt. 
 
Nach Beendigung der Ausbauarbeiten haben sich die R ieselfelder zu einem herausragenden Besu- 
chermagnet entwickelt, dessen besondere Anziehungskraft auf Vögel und Besucher ungebrochen ist, 
wobei die Besucher nicht nur aus der näheren Umgebu ng, sondern aus ganz Deutschland und dem 
europäischen Ausland anreisen. 
 
Die dargestellte Bedeutung der Rieselfelder Münster als Europäisches Vogelschutzgebiet, Bestandteil 
des europäischen ökologischen Netzes „NATURA 2000“ sowie Feuchtgebiet internationaler Bedeu- 
tung gemäß RAMSAR-Konvention verdankt das Gebiet le tztendlich der naturschutzfachlichen Be- 
treuung durch die Biologische Station Rieselfelder Münster e. V. . Es besteht daher ein erhebliches 
Interesse daran, dass diese bewährte Zusammenarbeit fortgesetzt wird. 
§ 1  
Gegenstand des Vertrages 
(1)  Die Stadt Münster überträgt der Biologischen Station Rieselfelder Münster e.V.  die Betreuung 
der Rieselfelder Münster. 
 
(2)  Das Betreuungsgebiet (Anlage 1) umfasst das Vogelschutzgebiet "Rieselfelder Münster" (DE 
3911-401), bestehend u.a. aus dem Naturschutzgebiet (NSG) Rieselfelder, dem sog. „Naturer- 
lebnisgebiet“ südöstlich der Coermühle einschließlich der NSGe "Huronensee" und "Gelmer- 
heide" sowie dem geschützten Landschaftsbestandteil "Feuchtbrache Gelmerheide" gemäß 
Landschaftsplan „Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel“ (LP 2). 
 
Ausgenommen sind die Hofstelle Wöstebach 51, das Grundstück Hessenweg 231 sowie die 
Grundstücke Coermühle 181 und 183 und Coerheide 89, die aus dem NSG ausgegliedert und 
damit nicht Bestandteil des Betreuungsgebietes sind.   
 
Für das Grundstück Coermühle 181 besteht ein Grundstücksmietvertrag zwischen der Biolo- 
gischen Station Rieselfelder Münster e.V.  und der Stadt Münster. 
 
Die neu ins Betreuungsgebiet  gekommenen Flächen südlich des Huronensees mit einer Grö- 
ße von ca. 12 ha gehen erst nach Realisierung der dort geplanten Ausgleichsmaßnahmen in 
die Betreuung der Biologischen Station Rieselfelder Münster e.V.  über. 
 
Die Fläche des Betreuungsgebiets beträgt ca. 430 ha.

3 
 
 (3) Die innerhalb des Betreuungsgebietes liegenden  Waldflächen (s. Anlage 1) verbleiben in der 
waldbaulichen Nutzung und Pflege der Stadt Münster. Grundlage waldbaulicher Maßnahmen 
sind die entsprechenden forstlichen Festsetzungen des LP 2. Sollen waldbauliche Maßnah- 
men durchgeführt werden, wird der Zeitpunkt der Durchführung mit der Biologischen Station 
Rieselfelder Münster e.V.  abgestimmt; ausgenommen hiervon sind Maßnahmen zur Ver- 
kehrssicherung. Maßnahmen der Biologischen Station Rieselfelder Münster e.V.  innerhalb der 
Waldflächen bedürfen des vorherigen Einverständnisses der Stadt Münster.  
 
§ 2 
Grundlagen und Rechtswirksamkeit  
(1)  Fachliche Grundlagen sind die im Landschaftsplan „Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel“ (LP 
2) getroffenen Festsetzungen. 
Den rechtlichen Rahmen bilden die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) 
in Verbindung mit dem Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW). 
(2)  Sollte der LP 2 inhaltliche Änderungen erfahren, die sich wesentlich auf diesen Betreuungs- 
vertrag auswirken, so werden die Parteien eine an den Zielen dieses Vertrages orientierte 
Änderungsvereinbarung abschließen. 
 
(3)  Die Betreuung erfolgt grundsätzlich auf der Basis der durch die Förderrichtlinien Biologische 
Stationen NRW (FöBS) vorgegebenen Fördergegenstände.  
 
(4)  Nicht unter die FöBS-Förderung fallen Maßnahmen, zu denen bereits eine gesetzliche Ver- 
pflichtung (z. B. Verkehrssicherungspflicht, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen i. S. d. § 31 
LNatSchG NRW) oder eine anderweitige vertragliche Verpflichtung besteht bzw. für die 
Zweckbindungsfristen aus früheren Förderungen existieren (z.B. aus FöNa, LIFE, ELER, Natur- 
erleben). 
 
§ 3 
Aufgaben/Pflichten des Trägervereins  
(1)  Die Betreuung der in § 1 Nr. 2 dieses Vertrages benannten Gebiete durch die Biologische Sta- 
tion Rieselfelder Münster e.V.  umfasst die in der Anlage 2 benannten Arbeiten und Maßnah- 
men. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieses Vertrages. 
 
(2)  Die Betreuung umfasst auch die Teilnahme an Gesprächen mit der Stadt Münster und ggf. 
weiteren Institutionen. 
 
(3)  Die Biologische Station Rieselfelder Münster e.V.  führt die von ihr übernommenen Arbeiten 
und Maßnahmen eigenverantwortlich fachlich einwandfrei nach dem Stand der Wissenschaft 
und den allgemein anerkannten Regeln der Technik aus. Für die Erhebung, Erfassung und 
EDV-mäßige Aufbereitung der Daten sind die durch das Land vorgegebenen methodischen 
Standards einzuhalten und für die Datenerfassung, Dateneingabe und zur Gewährleistung 
des Datenaustausches die durch das Land vorgegebene Datenfachschale zu benutzen.

4 
 
Die Biologische Station Rieselfelder Münster e.V.  bedient sich zur Erfüllung der Arbeiten und 
Maßnahmen qualifizierter Mitarbeiter in eigener Verantwortung. 
 
Die Biologische Station  Rieselfelder Münster e.V.  verpflichtet sich, die gesetzlichen Vor-
schriften zu beachten und ggf. erforderliche Genehmigungen, Befreiungen, Erlaubnisse, Zu- 
stimmungen, Prüfzertifikate usw. einzuholen sowie die Erfordernisse der Verkehrssiche- 
rungspflicht (u. a. regelmäßige Kontrollen, unverzügliche Schadensbeseitigung, Dokumenta- 
tion) im gesamten Betreuungsgebiet zu erfüllen.  
 
Die Vergabe von Arbeiten und Maßnahmen an Dritte soll in eigener Verantwortung erfolgen; 
die Biologische Station Rieselfelder Münster e.V.  stellt die fachliche bzw. technische Qualifika- 
tion des jeweiligen Auftragnehmers sicher.  
 
(4)  Für Straßen und Wege, die primär für die Betreuung des Gebietes notwendig sind oder die 
dem Besucherverkehr dienen, übernimmt die Biologische Station Rieselfelder Münster e.V.  
die Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht. Die übrigen Straßen und Wege bleiben in 
der Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht der Stadt Münster (s. Anlage 1).  
 
Die Sperrung von Straßen und Wegen bedarf der Genehmigung der Stadt Münster. Die Sper- 
rung der Straßen „An der Schlüppe“ (westlich „Wöstebach“), „Coermühle“, „Hessenweg“ und 
„Wöstebach“ (südlich „An der Schlüppe) ist ausgeschlossen. 
 
Die Biologische Station Rieselfelder Münster e.V.  stimmt jährlich mit der Stadt Münster (Tief- 
bauamt) ab, welche Unterhaltungsmaßnahmen an den Seitengräben und Durchlässen der 
gesperrten Straßen und Wege erforderlich sind, um die Funktionsfähigkeit der öffentlich zu- 
gänglichen Straßen und Wege zu erhalten und führt diese entsprechend durch. Bei diesem 
Abstimmungstermin werden Nachweise über die bereits durchgeführten Unterhaltungsar- 
beiten und Kontrollen zur Verkehrsicherungspflicht vorgelegt. 
 
Die Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht für alle Gehölzbestände außerhalb des Wal- 
des liegt ebenfalls bei der Biologischen Station Rieselfelder Münster e.V. 
 
(5)  Die Biologische Station Rieselfelder Münster e.V. übernimmt unabhängig von der Gewässer- 
eigenschaft die fachgerechte Unterhaltung der im Betreuungsgebiet liegenden Ablei- 
ter/Gräben mit Ausnahme der Verbandsgewässer und der weiterhin von der Stadt Münster 
unterhaltenen Abschnitte (siehe Anlage 1). 
 
Unabhängig von der Gewässereigenschaft sind Ableiter/Gräben, die das Betreuungsgebiet 
gegenüber Flächen im Fremdeigentum /-besitz abgrenzen oder als Vorfluter für landwirt- 
schaftliche Flächen oder öffentlich zugängliche Straßen und Wege dienen, bei Bedarf oder 
nach Aufforderung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben  zu unterhalten. Die erforderli- 
chen Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern sind mit der Stadt Münster (Tiefbauamt) ab- 
zustimmen und in den jährlich aufzustellenden Gewässerunterhaltungsplan der Stadt Müns- 
ter aufzunehmen; der Unterhaltungsplan bedarf der Zustimmung der zuständigen Wasser- 
behörde.

5 
 
Ableiter, die gemäß Entwicklungskonzept nicht verfüllt oder angestaut werden, und ehemali- 
ge Zuleiter, die als denkmalwerte Anlagen auf Dauer erhalten werden sollen, sind von der Bi- 
ologischen Station Rieselfelder Münster e.V.  entsprechend zu unterhalten; sie sind dem LP 2 
zu entnehmen. 
 
Werden Verbandsgewässer durch Betreuungsmaßnahmen betroffen, sind diese mit der zu- 
ständigen Wasserbehörde und dem jeweiligen Unterhaltungsverband vor der Durchführung 
abzustimmen. 
 
(6)  Der Biologischen Station Rieselfelder Münster e.V. obliegt die Pflicht, bei Arbeiten im Betreu- 
ungsgebiet die Fläche vor  Bodenarbeiten auf eventuell vorhandene Ver- und Entsorgungslei- 
tungen, auf Altlasten sowie eventuell vorhandene Kampfmittelüberreste zu überprüfen.  
 
(7)  Den Beauftragten der Stadt Münster ist jederzeit das Betreten des Betreuungsgebietes ge- 
stattet. 
 
(8)  Sollten Versorgungsleitungen etc. durch das Betreuungsgebiet gelegt bzw. unterhalten wer- 
den müssen, so wird die benötigte Fläche unverzüglich nach Aufforderung durch die Biologi- 
sche Station Rieselfelder Münster e.V . zur Verfügung gestellt. Nach Beendigung der Maß- 
nahmen wird die Fläche von der Stadt Münster wieder ordnungsgemäß hergestellt. 
 
(9)  Weitere Aufgaben und Pflichten der Biologischen Station Rieselfelder Münster e.V.  regeln die 
nachfolgenden §§ 5 und 6. 
 
§ 4 
Pflichten der Stadt Münster 
(1)  Die Stadt Münster stellt die zum Betreuungsgebiet gehörenden Grundstücke entgeltfrei zur 
Verfügung. 
 
Unbeschadet des Erfordernisses einer wasserrechtlichen Genehmigung gestattet die Stadt 
Münster dem Trägerverein, die für die Wasserbespannung der Flächen erforderlichen 
Wassermengen entsprechend dem jeweiligen Bedarf aus dem Ems-Ableiter der 
Hauptkläranlage zu entnehmen. Entnahme und Anstau sind nur zulässig, soweit sie ohne 
Beeinträchtigung städtischer Anlagen oder des Eigentums Dritter erfolgen. Eine Verpflichtung 
zur Wasserlieferung, insbesondere bestimmter Mengen, besteht nicht. Für die Qualität des 
aus der Hauptkläranlage kommenden Wassers kann mit Blick auf mögliche Betriebsstörungen 
keine Garantie übernommen werden. 
 
(2)  Diejenigen Flächen in den E-Zonen IV und V, die auf Grund der Festsetzungen des LP 2 der ex- 
tensiven landwirtschaftlichen Grünlandnutzung vorbehalten sind, sollen gemäß den Festset- 
zungen des LP 2 an Landwirte verpachtet werden. 
Der Abschluss der Pachtverträge obliegt der Stadt Münster, Pachteinnahmen stehen der 
Stadt Münster zu.

6 
 
Die verpachteten Flächen sollen weiterhin vorrangig zur extensiven Nutzung durch Landwirte 
zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass eine Verpachtung an Landwirte nicht möglich ist, sol- 
len diese Flächen von der Biologischen Station Rieselfelder Münster e.V.  bewirtschaftet wer- 
den. 
(3) Die Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht Brückenbauwerke (s. Anlage 1) verbleibt bei 
der Stadt Münster. Die Stadt Münster übernimmt die erforderlichen Aufgaben der DIN 1076 
(Prüfungen, Besichtigungen und laufende Beobachtungen) und die bauliche Unterhaltung. 
Die Besichtigungen und laufenden Beobachtungen werden 2 - 3 pro Jahr durchgeführt. Die in 
einem dreijährigen Intervall erforderlichen Prüfungen und erforderliche Baumaßnahmen an 
den Bauwerken werden im Vorfeld mit der Biologischen Station Rieselfelder Münster e.V . ab- 
gesprochen. Die Biologische Station Rieselfelder Münster e.V . sichert der Stadt Münster den 
Zugang für die oben aufgeführten Arbeiten zu. 
(4) Darüber hinaus obliegt die Unterhaltung und Ver kehrssicherungspflicht der in Anlage 1 dar- 
gestellten Straßen und Wege (grün), des Reitweges (braun) sowie der Waldflächen (schraf- 
fiert) der Stadt Münster.  Die blau markierten Gewässerabschnitte werden von der Stadt 
Münster oder dem Unterhaltungsverband unterhalten. Für alle übrigen Bereich liegt die Ver- 
kehrssicherungspflicht und Unterhaltung bei der Biologischen Station Rieselfelder Münster 
e.V.. 
(5) Die Stadt Münster verzichtet auf die Verpachtun g der Jagd im Bereich südöstlich der Coer- 
mühle. Die verbleibenden erforderlichen jagdlichen Maßnahmen werden entsprechend den 
jagdgesetzlichen Bestimmungen durch den städtischen Forstbeamten sichergestellt. Dieser 
kann einen bestätigten Jagdaufseher i.S. des Landesjagdgesetzes NRW bestellen und mit der 
Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauen. 
Die Stadt Münster bemüht sich um eine einvernehmliche Bestellung mit der Biologischen 
Station Rieselfelder Münster e.V. .  
(6) Die Stadt Münster verzichtet bei den Wasserfläc hen im Betreuungsgebiet auf die Vergabe 
von Fischereiberechtigungen. 
 
(7) Die Stadt Münster informiert, soweit gesetzlich e Vorschriften dem nicht entgegenstehen, die 
Biologische Station Rieselfelder Münster e.V.  frühzeitig über Planungen, die Betreuungsgebiet 
und Pufferzonen betreffen und wesentlichen Einfluss auf diese haben können. 
 
§ 5 
Arbeits- und Maßnahmenplan und Antragstellung  
(1)  Die Erstellung des Arbeits- und Maßnahmenplanes richtet sich nach Nr. 2.1 der FöBS. Zum 
Zwecke der einvernehmlichen Abstimmung des Arbeits- und Maßnahmenplanes nach Nr. 5.2 
der FöBS lädt die Biologische Station Rieselfelder Münster e.V. im Spätsommer jedes Jahres, 
spätestens bis zum 15. September, zu einer Besprechung zwischen der Biologischen Station 
Rieselfelder Münster e.V. , der Stadt Münster, dem LANUV NRW und der Bezirksregierung 
Münster ein.

7 
 
Inhalt der Besprechung sind die Vorstellung der im laufenden Jahr durchgeführten Betreu- 
ungsarbeiten und -maßnahmen sowie die inhaltliche, zeitliche und kostenmäßige Abstim- 
mung der erforderlichen Arbeiten und Optimierungsmaßnahmen für das folgende Jahr. Zu 
diesem Zweck legt die Biologische Station Rieselfelder Münster e.V.  spätestens eine Woche 
vor dem Besprechungstermin den Entwurf eines Arbeits- und Maßnahmenplanes nach den 
Förderrichtlinien FöBS vor.  
(2)  Dieser Arbeits- und Maßnahmenplan ist Grundlage für den jährlichen spätestens bis zum 15. 
Oktober von der Biologischen Station Rieselfelder Münster e.V.  zu stellenden Förderantrag 
gemäß FöBS.  
 
§ 6 
Berichterstattung 
Die Berichterstattung richtet sich nach dem Zuwendungsbescheid des Landes NRW, der auf der 
Grundlage der FöBS (u.a. Nr. 5.4) in Verbindung mit den dazu ergangenen Erlassen erstellt wird. 
 
(1)  Der Jahresbericht enthält mindestens folgende Gliederungspunkte: 
- durchgeführte technische Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Betreuungsgebiet, 
- Ergebnisse der fachlichen Betreuung einschließlich einer zusammenfassenden 
  Darstellung der Ergebnisse des Monitoring im Betreuungsgebiet, 
- Öffentlichkeitsarbeit wie Führungen und  Veröffentlichungen, 
- Schäden und negative Entwicklungen einschließlich Vorschlägen zu ihrer Beseitigung, 
- Benennung der Arbeitsschwerpunkte für das folgende Jahr einschließlich Vorschlägen  
 zu  Optimierungsmaßnahmen, 
- sonstige Maßnahmen. 
Neben der Bezirksregierung Münster und dem LANUV NR W erhält auch die Stadt Münster 
eine Ausfertigung des Jahresberichts. 
(2)  Aufgrund einer entsprechenden Anfrage des Rates, ei nes Fachausschusses oder der be- 
troffenen Bezirksvertretungen der Stadt Münster ver pflichtet sich die Station, den Jahresbe- 
richt dort vorzutragen und zu erläutern. 
(3) Die Abnahme der durchgeführten Betreuungsleistu ngen erfolgt jährlich bei einem gemein- 
samen Termin mit der unteren Naturschutzbehörde. Da bei werden auch Nachweise über die 
durchgeführten Kontrollen zur Verkehrsicherungspflicht vorgelegt.  
§ 7 
Nutzung/Weitergabe von Daten 
(1)  Die Stadt Münster und das Land NRW haben das Recht zur kostenlosen Nutzung aller im 
Rahmen der FöBs von der Biologischen Station Rieselfelder Münster e.V. erhobenen Daten.  
 
(2)  Die Verwendung aller von der Biologischen Station Rieselfelder Münster e.V.  erhobenen und 
ausgewerteten Daten für fachliche und wissenschaftliche Zwecke durch die Biologische Stati- 
on Rieselfelder Münster e.V.  bleibt unberührt. 
 
(3)  Die Vorschriften des Datenschutzes sind zu beachten.

8 
 
§ 8 
Finanzierung  
(1)  Die Biologische Station Rieselfelder Münster e.V.  erhält für die Betreuung der Rieselfelder 
nach Anlage 2 eine jährliche Aufwandsentschädigung auf der Grundlage von 5.700 Verrech- 
nungseinheiten (VE) gemäß FöBS. Von den daraus ermittelten Gesamtausgaben von zu Be- 
ginn der Vertragslaufzeit 324.672,00 Euro (5.700 VE x 56,96 Euro) übernimmt das Land NRW 
im Rahmen der Förderung nach den Förderrichtlinien FöBS 80 % = 259.737,60 Euro und die 
Stadt Münster 20 % = 64.934,40 Euro. 
 
(2)  In der Förderung enthalten sind die Ausgaben für Pumpenreparaturen, für die Ersatzbeschaf- 
fung defekter Pumpen einschließlich zugehöriger Nebenanlagen, für Reparaturen an der 10 
KV-Trafostation sowie für Reparaturen an Steuerungsgeräten und Wehranlagen soweit sie 
jährlich 5.000,00 Euro nicht übersteigen. Die darüber hinausgehenden Kosten können nach 
Nr. 2.1.6 der FöBS im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel von der Biologischen Station Rie- 
selfelder Münster e.V.  über die Stadt Münster beim Land NRW unter Anwendung der Förder- 
richtlinien Naturschutz (FöNa) gesondert beantragt werden. Es gilt dafür ein Fördersatz von 
80 % Land NRW und 20 % Stadt Münster. 
 
(3)  Ebenfalls in der Förderung enthalten sind die Kosten für Betriebsmittel und Strom sowie für 
die jährliche Wartung der Pumpen. 
 
(4)  Die Zahlung der Aufwandsentschädigung ist abhängig von der Zahlung der Landeszuwen- 
dung. Sollte innerhalb der Vertragsdauer eine Verringerung der Förderung des Landes NRW 
erfolgen, so ist die Stadt Münster nicht zur Bereitstellung zusätzlicher Eigenmittel verpflich- 
tet. Insofern ist die Zahlung der Landeszuwendung der Bezirksregierung Münster nach FöBS 
an die Biologische Station Rieselfelder Münster e.V.  Geschäftsgrundlage dieses Vertrages.  
 
(5)  Sofern weitere Finanzierungsmittel von Seiten Dritter für die vertraglich vereinbarten Be- 
treuungsarbeiten (s. Anlage 2) bereitgestellt werden, werden diese von den Gesamtausgaben 
abgesetzt und die danach verbleibenden zuwendungsfähigen Gesamtausgaben im Verhältnis 
80 % Land NRW und 20 % Stadt Münster aufgeteilt. 
 
(6)  Der Anteil der Stadt Münster an der  Aufwandsentschädigung wird in vier Teilbeträgen je- 
weils zu Beginn eines jeden Quartals, beginnend zum ersten Quartal 2018  auf das Konto der 
Biologischen Station Rieselfelder Münster e.V.  überwiesen. 
 
§ 9 
Vertragsdauer, Kündigung 
(1)  Der Vertrag beginnt am 01.01.2018 und endet am 31.12.2023. 
 
(2)  Der Vertrag verlängert sich jeweils um 5 Jahre, wenn nicht 6 Monate vor Ablauf des Vertra- 
ges eine schriftliche Kündigung durch eine der Vertragsparteien erfolgt ist 
 
(3)  Eine außerordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn das Vertrauensverhältnis durch 
schwerwiegende Verstöße gegen Vertragsbestimmungen wie die Einvernehmensregelung,

9 
 
Festsetzungen des LP 2, Auflagen oder Nebenbestimmungen von Bewilligungsbescheiden 
oder ähnliches erheblich gestört ist.  
In diesem Falle kann die Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Quartals 
ausgesprochen werden, die Gründe sind schriftlich zu benennen. 
(4)  Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, einschlie ßlich der Auflösung der Biologischen Sta- 
tion Rieselfelder Münster e.V. , hat diese die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Arbeiten 
und Maßnahmen nachzuweisen und abzurechnen. Fehlbet räge werden angewiesen, Über- 
zahlungen sind zu erstatten.  
Darüber hinaus verpflichtet sich die Biologische Station Rieselfelder Münster e.V. , die nach- 
weislich nicht aus öffentlichen Mitteln finanzierten baulichen Anlagen der Stadt Münster zum 
Zeitwert anzubieten. Ist die Stadt Münster an einer Übernahme nicht interessiert, entfernt 
die Biologische Station Rieselfelder Münster e.V. diese Anlagen innerhalb von 3 Monaten, an- 
sonsten trägt die Biologische Station Rieselfelder Münster e.V.  die Kosten der Beseitigung. 
 
§ 10 
Änderung/Ergänzung des Vertrages 
(1)  Änderungen und Ergänzungen des Vertrages erfordern das Einvernehmen der Vertragspar- 
teien; sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. 
 
(2)  Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des 
gesamten Vertrages. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, über eine dem 
Sinn und Zweck des Vertrages nahekommende Änderung der entsprechenden Bestimmung 
zu verhandeln. 
 
§ 11 
Haftung, Erfüllungsort, Gerichtsstand 
(1)  Sachmängelhaftung und Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vor- 
schriften. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Arbeiten der Biologischen 
Station Rieselfelder Münster e.V.  als ordnungsgemäß anerkannt wurden. 
 
(2)  Die Biologische Station Rieselfelder Münster e.V.  verpflichtet sich, die Stadt Münster von 
Schadensersatzansprüchen Dritter, die sich aus der Erfüllung des Vertrages ergeben, freizu- 
stellen. 
Die Biologische Station Rieselfelder Münster e.V.  schließt zur Deckung der o .g. Risiken eine 
entsprechende Versicherung ab (1,0 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden), die jedoch 
nicht Gegenstand der Förderung nach FöBS ist. 
(3)  Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Münster.

10 
 
Münster, den 
 
 
Für die Stadt Münster                                Für die Biologische Station Rieselfelder Münster e.V. 
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1: Abgrenzung des Betreuungsgebietes 
Anlage 2: Leistungsverzeichnis 
Anlage 3: Auszug Arbeits- und Maßnahmenplan

Beratungsverlauf (5)

05.10.2017 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 3.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.10.2017 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.11.2017 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.7.1 Vorberatung
Zur Sitzung
13.12.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 5.1 Vorberatung
Zur Sitzung
13.12.2017 Rat
TOP 24.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (7)

  • Hessenweg 231
  • An der Schlüppe
  • Vorbergs Hügel
  • Coerheide 89
  • Gelmerheide
  • Coermühle 181
  • Wöstebach 51

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0775/2017
Typ
Vorlagen
Datum
07.09.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37