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V/0319/2017

68. Änderung des FNP - Beschluss zur Änderung - Offenlegung

Vorlagen 10.04.2017

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V-0319-2017-Anlage-1-Begruendung

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Beschlussvorlage

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V-0319-2017-Anlage-2-Planzeichnung

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Ansehen

V-0319-2017-Anlage-1-Begruendung

30758 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0319/2017 
Begründung   
zur 68. Änderung des Flächennutzungsplans  
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup  
im Stadtteil Amelsbüren im Bereich  
Nordwestlich Am Dornbusch 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass und Planungsziele ....................................................................................................... 1 
2. Ziele der Raumordnung und Landesplanung ........................................................................................ 3 
3. Änderungsbereich .................................................................................................................................. 3 
4. Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 3 
4.1 Wohnbauflächen .......................................................................................................................... 3 
4.2 Flächen für den Gemeinbedarf .................................................................................................... 4 
4.2.1 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sozialen Zwecken dienende 
Gebäude und Einrichtungen ............................................................................................. 4 
4.2.2 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sportanlage .......................... 4 
4.3 Grünflächen ................................................................................................................................. 4 
4.3.1 Grünflächen mit der Zweckbestimmung Maßnahmen zum Schutz, zur Entwick lung und 
zur Pflege von Boden, Natur und Landschaft ................................................................... 4 
4.4 Flächen für die Ver- und Entsorgung .......................................................................................... 5 
4.4.1 Zweckbestimmung - Pumpwerk - ...................................................................................... 5 
4.4.2 Zweckbestimmung - Regenrückhaltebecken - .................................................................. 5 
5. Auswirkungen auf die Umwelt  /  Umweltbericht gem. § 2 a BauGB ..................................................... 5 
5.1  Rahmen der Umweltprüfung ........................................................................................................ 5 
5.2 Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung .................................. 5 
5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ........................................................ 6 
5.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ............................................. 6 
5.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) .......................................................... 9 
5.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten .......................................................................................... 9 
5.7 Überwachung (Monitoring) .......................................................................................................... 9 
5.8 Zusammenfassung ...................................................................................................................... 9 
6. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise ............................................................... 10 
6.1 Altlasten ..................................................................................................................................... 10 
 
1. Planungsanlass und Planungsziele 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich be-
reits überwiegend als Wohnbaufläche dar. Östlich angrenzend – aber außerhalb der dargestell-
ten Wohnbaufläche – besteht teilweise bereits Wohnbebauung als Splittersiedlung auf Flächen, 
die im wirksamen FNP –  von Süd nach Nord gesehen –  entweder als Fläche für Wald, als Fl ä-
che für die Landwirtschaft oder als Grünfläche mit den Zweckbestimmungen Parkanlage und 
Dauerkleingärten dargestellt sind. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 578 „ A-
melsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch“ für das geplante Wohngebiet soll die o. g. bestehen-
de Splittersiedlung in den Bebauungsplan einbezogen und das Planung srecht für eine Bautiefe 
östlich des bestehenden Erschließungswegs geschaffen werden. Zur planungsrechtlichen Abs i-
cherung dieser Splittersiedlung ist deshalb im FNP die vorhandene Wohnbaufläche um eine 
Bautiefe nach Osten zu erweitern.  
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 10

68. Änderung des Flächennutzungsplans 
Amelsbüren 
Nordwestlich Am Dornbusch 
Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung, einer hohen Wohn-  und Lebensqualität sowie stei-
gender Bevölkerungszahlen besteht in Münster eine anhaltend hohe Nachfrage nach Wohn-
raum. Die Sicherung eines vielfältigen und att raktiven Wohnraumangebots ist daher ein zentr a-
les Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung. D ie beabsichtigte Wohnbauflächenentwicklung ist 
sinnvoll, da der S tadtteil Amelsbüren kaum noch über erschlossene Wohnbaugrundstücke ver-
fügt. Zugleich besteht eine anh altende Nachfrage nach Bauland im Stadtteil, auch bedingt 
durch die Umsetzung des Industriegebiets Hansa-BusinessPark. Die Stadt Münster möchte den 
künftigen Beschäftigten des Gebietes Wohnraum im Stadtteil anbieten und damit das Stadtent-
wicklungsziel “Stadt der kurzen Wege“ umsetzen.   
Die geplante Wohnbaufläche ist unter der Nr. 981-04 Bestandteil der Stufe 1 des aktuellen Bau-
landprogramms 2017 – 2025 (vgl. Vorlage V/0215 /2017). In dem Baugebiet ist die Errichtung 
von ca. 150 Wohnungen (75 Mefa, 75 Efa) geplant.  
Hinweis zu § 1a BauGB (Bodenschutzklausel) 
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell ca. 308.000 Einwohnern. Für das Jahr 2030 prog-
nostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohner-
wachstum auf mindestens ca. 326.000 Einwohner. Dies führt –  zusammen mit den allgemein 
sinkenden Haushaltsgrößen – zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen im Jahr bei einem 
derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen1. 
Um die Inanspruchnahme bisher nicht baulich genutzter Freiflächen i. S. des Bodenschutzgebo-
tes des BauGB zu minimieren, hat der Rat der Stadt bereits festgelegt, dass mindestens die 
Hälfte der Neubauwohnungen im Innenbereich und damit auf Brachflächen, im Gebäudeleer-
stand und in Baulücken errichtet werden sollen. Dieser Wert wurde in der Vergangenheit regel-
mäßig deutlich überschritten, indem konsequent insbesondere gewerbliche Brac hflächen, mili-
tärische Konversionsflächen aber auch bauliche Nachverdichtungsmöglichkeiten genutzt wur-
den. Trotz dieser intensiven und erfolgreichen Bemühungen reicht eine reine Innenentwicklung 
in Münster vor dem Hintergrund der zu berücksichtigenden Flächenbedarfe nicht aus, um den 
prognostizierten Einwohnern ausreichend Wohnraum zur Verfügung stellen zu können. 
Die planerische Vorabstimmung über die weitere Wohnbaulandent wicklung auf bisherigen Frei-
flächen findet daher statt 
 im Rahmen der Möglichkeiten des fortgeschriebenen Regionalplans Münsterland, der 
weitere Wohnbauflächendarstellungen für Münster beinhaltet,  
 auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung durch den Flächennutzungsplan der Stadt 
Münster und  
 durch das regelmäßig fortzuschreibende Baulandprogramm der Stadt Münster. 
Im Baulandprogramm hat die Stadt Münster vor dem Hintergrund der Bedarf ssituation und der 
der verbindlichen Bauleitplanung vorgehenden Wohnbauflächenkonzeptionen in zeitl i- chen 
Priorisierungen festgelegt, welche weiteren Außenbereichsflächen –  aber auch welche (innen-
liegenden) Brach- und Konversionsflächen – für weitere Wohnbauzwecke zukünftig entwickelt 
werden sollen.  
1 vgl. Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014, sowie Beschluss  zur Fort-
schreibung des Baulandprogramms (vgl. Vorlage V/0153/2016) 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 10

68. Änderung des Flächennutzungsplans 
Amelsbüren 
Nordwestlich Am Dornbusch 
In der Abwägung zwischen den Belangen des Außenbereichsschutzes und den Belangen einer 
bedarfsgerechten Wohnraumversorgung für die Bevölkerung ist es vor dem Hintergrund der 
dargelegten Bedarfssituation nicht möglich, die Baulandentwicklung ausschließlich auf Innenbe-
reichsflächen zu fokussieren. Bei der notwendigen Entwicklung von Außenbereichsflächen wer-
den bereits möglichst nur Flächen in Anspruch genommen, die eine ver gleichsweise geringere 
ökologische Wertigkeit besitzen. Die vorliegende Planung „68. Änderung des FNP: Amelsbüren 
- Nordwestlich Am Dornbusch“ entspricht damit den Anforderungen des § 1a BauGB, mit Grund 
und Boden sparsam und schonend umzugehen.   
2. Ziele der Raumordnung und Landesplanung  
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16. Dezember 2013 vom Regionalrat Müns-
ter aufgestellt und am 27. Juni 2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein-West-falen be-
kannt gemacht. Seit dem 16.  Februar 2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teil-
plan Energie ergänzt. Im fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland wird der Änderungsbe-
reich vollständig als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. 
Zu Beginn des Änderungsverfahrens wurde die Bezirksregierung Münster unter Bezugnahme 
auf § 34 (1) Landesplanungsgesetz (LPlG NW) um Stellungnahme und Mitteilung gebeten, ob 
die beabsichtigten Darstellungen der 6 8. Änderung des Flächennutzungsplans mit den Zielen 
und Grundsätzen der Raumordnung vereinbar sind.  Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 best ä-
tigte die Bezirksregierung Münster, dass die geplante 68. Änderung des Fl ächennutzungsplans 
der Stadt Münster mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist. 
3. Änderungsbereich 
Der Änderungsbereich der 68. Änderung des fortgeschriebenen FNP der Stadt Münster für das 
geplante Wohngebiet „Nordwestlich Am Dornbusch“ liegt im Stadtbezirk Münster -Hiltrup im 
Stadtteil Amelsbüren. Der Änderungsbereich wird begrenzt durch di e Straße Am Dornbusch im 
Südosten, bestehende Wohnbauflächen sowie eine nördlich angrenzende Fläche für Wald im 
Westen, die südliche und westliche Grenze der im FNP als Grünfläche mit der Zweckbesti m-
mung Sportplatz dargestellten westlichen Teilfläche der Sportanlage des DJK Grün- Weiß A-
melsbüren, die Straße Zum Häpper im Norden sowie die Ostgrenze der Spli ttersiedlungs-
Grundstücke und deren Verlängerung nach Norden zur Straße Zum Häpper bzw. nach Süden 
zur Straße Am Dornbusch.  
4. Änderungsinhalte 
4.1 Wohnbauflächen 
Der wirksame F NP der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich bereits überwiegend als 
Wohnbaufläche dar. Östlich angrenzend – aber außerhalb der dar gestellten Wohnbaufläche – 
besteht in einer Splittersiedlung teilweise bereits Wohnbebauung . Zur planungsrechtlichen Ab-
sicherung dieser Splittersiedlung wird die bestehende Wohnbaufläche um eine Bautiefe nach 
Osten erweitert. Dadurch werden die im wirksamen FNP bestehenden Darstellungen – von Süd 
nach Nord gesehen – als Fläche für Wald, als Fläche für die Landwirtschaft und als Grünfläche 
mit den Zweckbestimmungen Parkanlage und Dauerkleingärten teilweise überplant.  
Die Erschließung der zusätzlich dargestellten Wohnbaufläche erfolgt gem. Bebauungsplan-
Vorentwurf Nr. 578 über eine vorgesehene zentrale Anbindung an die Straße Am Dornbusch.  
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 10

68. Änderung des Flächennutzungsplans 
Amelsbüren 
Nordwestlich Am Dornbusch 
4.2 Flächen für den Gemeinbedarf  
4.2.1 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sozialen Zwecken die-
nende Gebäude und Einrichtungen 
In dem geplanten Wohngebiet soll an zentraler Stelle eine Kindertagesstätte errichtet werden 
und ergänzend die Möglichkeit bestehen, weitere soziale Einricht ungen errichten zu können. 
Deshalb wird in der Wohnbaufläche ein Standort mit dem entsprechenden Planzeichen für die 
Zweckbestimmung Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen dargestellt.  
4.2.2 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sportanlage 
Aufgrund eines Urteils des OVG NRW vom 04.07.2012 können Sporteinrichtungen, die im Si n-
ne von Sportanlagen eine Gesamtheit von funktionell zusammenhängenden baulichen Anlagen 
und Einrichtungen umfassen und die einen regelmäßigen Sportbetrieb von einigem Umfang er-
lauben und aufweisen, in der Bauleitplanung nicht mehr als Grünflächen mit der Zweckbesti m-
mung Sportplatz dargestellt bzw. festgesetzt werden. Stattdessen sind sie entweder gem. § 9 
Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbe stimmung Sportanlage 
oder als Sondergebiet mit entsprechender Zweckbestimmung darzustellen bzw. festzusetzen.  
Im vorliegenden Fall grenzt die geplante Wohnbaufläche im Norden an eine bisher darg estellte 
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sp ortplatz. Dort besteht bereits ein Sportplatz (Kunstr a-
senplatz), der zu den Vereinsanlagen des örtlichen Sportvereins DJK Grün-Weiß Amelsbüren 
gehört. Am Standort ist auch der Bau eines zweiten Großspielfeldes möglich, was zukünftig 
nicht ausgeschlossen ist, da sich der Verein schnell entwickelt.  
Die Umkleideanlagen und andere Einrichtungen des Vereins befinden sich auf dem älteren 
Teilbereich der Sportanlage, die weiter westlich südlich der Straße Zum Häpper liegt. Um die 
Vereinsanlagen im FNP einheitlich darzustellen, wird der Änderungsbereich auf den zweiten 
Teilbereich der Vereinsanlagen ausgedehnt.  
Auf der Grundlage des o.g. Urteils werden die Vereinsportanlagen auf ihren beiden Teilfl ächen 
im Planbereich südlich der Straße Zum Häpper zukünftig als Fl ächen für den Gemeinbedarf mit 
der Zweckbestimmung Sportanlage dargestellt.  
Die zwischen den beiden Teilbereichen der Sportanlage des DJK Grün -Weiß Amelsbüren dar-
gestellten Nutzungen Fläche für Wald sowie Flächen für die Landwirtschaft werden unverändert 
beibehalten.  
Um die Sportnutzung in der vorgesehenen räumlichen Nähe dauerhaft zu sichern, sind Maß-
nahmen für den Lärmschutz erforderlich. Eine entsprechende Kennzeichnung für Aufschüt tung 
erfolgt nördlich der Wohnbaufläche auf Länge der Fläche für Gemei nbedarf mit der Zweckbe-
stimmung Sportanlage.  
4.3 Grünflächen 
4.3.1 Grünflächen mit der Zweckbestimmung Maßnahmen zum Schutz, zur Entwicklung 
und zur Pflege von Boden, Natur und Landschaft 
Der Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 578 sieht im Nordosten des Plangebiets, nördlich an-
grenzend an die nach Osten erweiterte Wohnbaufläche, Flächen zur Durchführung von Au s-
gleichsmaßnahmen vor, um die mit der Realisierung des Bebauungsplans verbundenen Eingrif-
fe in Natur und Landschaft auszugleichen.  
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 10

68. Änderung des Flächennutzungsplans 
Amelsbüren 
Nordwestlich Am Dornbusch 
Die im FNP bere its dargestellte Grünfläche mit den Zweckbestimmungen Parkanlage, Dauer-
kleingärten wird entsprechend um das Planzeichen für die Zweckbestimmung Maßnahmen zum 
Schutz, zur Entwicklung und zur Pflege von Boden, Natur und Landschaft ergänzt.  
Die durch die Erweiterung der Wohnbaufläche verbleibenden östlichen Bereiche der Fläche für 
die Landwirtschaft sowie die Waldfläche werden aus Gründen der Maßstäblichkeit sowie der 
generellen Parzellenunschärfe der Darstellungen des FNP in die an zwei Seiten angrenzende 
Grünfläche mit den Zweckbestimmungen Parkanlage, Dauerkleingärten sowie Maßnahmen 
zum Schutz, zur Entwicklung und zur Pflege von Boden, Natur und Landschaft eingegliedert.  
Damit wird dem vorhandenen Nutzungszusammenhang mit den umliegenden Flächen als Teil 
eines Grünzugs Rechnung getragen, wie er im Freiraumkonzept der Stadt Münster dargestellt 
ist. Die Erhaltungsziele Wald und Landwirtschaft für die betreffenden Flächen werden durch die 
einheitlich zusammenhängende Darstellung der Grünfläche jedoch nicht gefährdet.    
4.4 Flächen für die Ver- und Entsorgung 
Im Plangebiet bestehen bereits im wirksamen FNP zwei Planzeichen für Flächen und Einric h-
tungen der Ver- und Entsorgung.  
4.4.1 Zweckbestimmung - Pumpwerk - 
Im nördlichen Plangebiet befindet sich südlich der Straße Zum Häpper ein Abwasserpum pwerk 
am Standort des ehemaligen Klärwerks von Amelsbüren. Bisher war dieser Standort mit dem 
Planzeichen Abwasser gekennzeichnet. Entsprechend der tatsächlichen Situation wird der 
Pumpwerk-Standort nun mit dem korrekten Planzeichen Pumpwerk gekennzeichnet. 
4.4.2 Zweckbestimmung - Regenrückhaltebecken - 
Eine Versickerung des Niederschlagswassers ist im geplanten Baugebiet nicht möglich. D aher 
ist zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Regenentwässerung der (neu) dargestellten 
Wohnbauflächen nördlich des Wohngebiets die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens erfor-
derlich, dass mit einem Überlauf an den nördlich verlaufenden Emmerbach angebunden wer-
den soll. Der wirksame FNP enthält bereits ein entsprechendes Planzeichen.  
5. Auswirkungen auf die Umwelt  /  Umweltbericht gem. § 2 a BauGB 
5.1  Rahmen der Umweltprüfung 
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 
Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuches (BauGB) erstellt worden. Umfang und Detaillierungsgrad 
für die Ermittlung der Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplans.  
5.2 Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung 
Die 68. Änderung verfolgt das Ziel, die planungsrechtlichen Voraus setzungen für die Erweit e-
rung eines bereits im Flächennutzungsplan dargestellten, geplanten Wohngebietes zu schaffen. 
Die Änderung umfasst darüber hinaus die Darstellung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit 
der Zweckbestimmung Sportanlage anstelle bisheriger Grünflächen (Spor tplatz). Am östlichen 
Rand der Plangebietsänderung werden Grünflächen für „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege 
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ dargestellt. 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 10

68. Änderung des Flächennutzungsplans 
Amelsbüren 
Nordwestlich Am Dornbusch 
5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Der Änderungsbereich ist im fortgeschriebenen Regionalplan vollständig als Allgemeiner Sied-
lungsbereich (ASB) dargestellt. Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich eines 
rechtskräftigen Landschaftsplans. Der Landschaftsplan 4 befindet sich zurzeit im Aufstellung s-
verfahren. 
Maßgebliche fachgesetzliche Anforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Bun-
desimmissionsschutzgesetz (Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG), dem Wasserhaus-
haltsgesetz (WHG), dem Bundes - bzw. Landesbodenschutzgesetz, dem Baugesetzbuch in 
Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) im Hinblick auf Eingriffe in Natur 
und Landschaft sowie dem Artenschutz (BNatSchG). 
5.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittel ten erheblichen Umweltauswirkungen sind im U m-
weltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Sofern die Umweltprüfung im Hinblick auf die zu 
betrachtenden Schutzgüter keine oder nur eine geringe Erheblichkeit der Planung ergeben hat, 
wird auf eine vertiefte Beschreibung bzw. Wirkungsprognose verzichtet (vgl. Tabelle 1). Belan-
ge mit erheblicher Bedeutung werden im Folgenden detaillierter erläutert. 
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß Umweltprüfung 
Umweltbe-
lang 
Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation 
Prognose der Umweltauswir-
kungen 
Bewer-
tung * 
Mensch / 
menschliche 
Gesundheit 
- Vorwiegend landwirtschaftliche 
Fläche im Bereich der geplan-
ten Wohnbebauung sowie in 
Teilen der dargestellten Sport-
anlagen. 
- Einzelhäuser im Außenbereich 
- Landwirtschaftlicher Betrieb 
östlich des geplanten Wohn-
gebietes.  
 
- Vorhandene und geplante 
Sportanlagen nördlich des 
Wohngebietes. 
- Durch die Nutzungsanordnung 
von Sportanlagen in Nachbar-
schaft zu geplanten Wohnnut-
zungen sind Immissionen 
durch Sportlärm zu erwarten. 
 
- Erhebliche auf das Plangebiet 
einwirkende Immissionen durch 
Verkehr sind nicht zu erwarten. 
 
- Auf der Basis des bestehenden 
Tierbestandes sind in Verbin-
dung mit der Hauptwindrich-
tung keine erheblichen Ge-
ruchsbelastungen zu erwarten. 
 
Tiere /  
Pflanzen / 
biologische 
Vielfalt 
- Im Änderungsbereich überwie-
gend ackerbaulich genutzte 
Fläche; kleinflächig Wald.  
 
 
 
 
 
- Kein Hinweis auf Vorkommen 
verfahrenskritischer Tier-und 
Pflanzenarten 
- FFH-Gebiet und Vogelschutz-
- Eingriff in Natur und Landschaft 
Verlust der Biotopfunktion  
(Acker, Wald); Maßnahmen 
zum Ausgleich von Eingriffen in 
das Landschaftsbild sind im 
Zuge der weiteren Bauleitplan-
verfahrens zu konkretisieren. 
 
- Vertiefte Artenschutzprüfung 
erfolgt im weiteren Verfahren. 
- Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung (FFH-Gebiete) oder 
/ 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 10

68. Änderung des Flächennutzungsplans 
Amelsbüren 
Nordwestlich Am Dornbusch 
Umweltbe-
lang 
Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation 
Prognose der Umweltauswir-
kungen 
Bewer-
tung * 
gebiet Davert in ca. 1.300 m 
Entfernung südlich gelegen 
europäische Vogelschutz-
gebiete werden nicht berührt. 
Boden / Fläche 
 
 
 
 
 
 
- Überwiegend staunässe- bzw. 
grundwasserbeeinflusste Bö-
den (Pseudogleye/Gleye) 
- Überwiegend landwirtschaftlich 
genutzte Flächen 
- Keine schutzwürdige Böden  
- Neuversiegelung im Außenbe-
reich  
/ 
- Altlasten-/ Verdachtsflächen im 
Südosten der Plangebietsän-
derung durch belastete Auffül-
lungen. 
- Unter Berücksichtigung des Alt-
lastenerlasses empfiehlt die 
Untere Bodenschutzbehörde 
eine Kennzeichnung.  
 
Wasser 
 
- Angrenzender Gewässerlauf 
Nr. 326792  
    (alte Nr.: 3267000.1) 
- Wohngebiet und Sportanlagen 
reichen bis unmittelbar an das 
Fließgewässer heran. Erforder-
liche Abstände nach LWG sind 
im weiteren Bauleitplanverfah-
ren festzulegen. 
() 
Klima / Luft 
 
 
- Freilandklimatop 
- geringe Luftbelastung 
- Lokal eng begrenzte, wenig er-
hebliche Auswirkungen auf das 
Lokalklima (Änderung zu Sied-
lungsklimatop)  
 
Klimaschutz/ 
Klimawandel 
- überwiegend landwirtschaftl i-
che Flächen 
- geringe Relevanz _ 
Landschaft - Offener Agrarraum, in Randbe-
reichen z.T. Hecken bzw. Ge-
hölzstreifen sowie waldartiger 
Bestand. 
- Geplante östliche Siedlungs-
erweiterung liegt innerhalb des 
in der Grünordnung Münster 
festgelegten Grünzuges Venn-
heide/Davert (zur Sicherung 
der Freiraumfunktion keine 
bauliche Entwicklung) 
- Maßnahmen zum Ausgleich 
von Eingriffen in das Land-
schaftsbild sind im Zuge der 
weiteren Bauleitplanverfahren 
zu konkretisieren. 
 
Sach- und Kul-
turgüter  
- Landwirtschaftliche Nutzfläche, 
Wald  
- Verlust landwirtschaftlicher 
Produktionsflächen und klein-
flächiger Waldflächen 
 
Wechselwir-
kungen 
- Boden/Freiraum mit Relevanz 
für verschiedene Schutzgüter 
- Verlust von Boden mit Auswir-
kungen auf Biotopschutz und 
landwirtschaftliche Nutzbarkeit. 
(Bewertung vgl. jeweiliges 
Schutzgut) 
 
Tabelle 1 
    * Bewertung:  
       sehr erheblich /  erheblich /  wenig erheblich / - nicht erheblich (ggf. positiv) 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 10

68. Änderung des Flächennutzungsplans 
Amelsbüren 
Nordwestlich Am Dornbusch 
Schutzgut Mensch / menschliche Gesundheit 
Die geplanten Flächen für den Gemeinbedarf, die sowohl bereits vorhandene als auch geplante 
Sportflächen umfassen, grenzen unmittelbar an die dargestellte Wohnbaufläche. Im Zuge des 
Bebauungsplanverfahrens wird daher die Anlage eines Lärmschutzwalles vorgesehen. Die kon-
kreten Anforderungen an den Lärmschutz werden im Zuge eines Schalltechnischen Gutachtens 
zum Bebauungsplan ermittelt und im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (B -Plan Nr. 
578) konkretisiert. 
Hinsichtlich des östlich der Wohnbauflächen gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes erg eben 
sich nach Einschätzung der Unteren Immissionsschutzbehörde auf der Grundlage des derzeit i-
gen Tierbestandes bei gleichzeitiger Lage außerhalb der Hauptwindrichtung keine erheblichen 
Geruchsbelastungen. Ebenso gehen von dem Abwasserpumpwerk im Plangebiet nach Aus-
kunft des Tiefbauamtes keine zu berücksichtigenden Geruchsbelastungen aus. 
Schutzgüter Tiere / Pflanzen, Biologische Vielfalt  
Das Plangebiet ist im bisherigen Freiraum gekennzeichnet durch eine größere Ackerfläche mit 
kleineren Gehölzbeständen/Hecken. Im westlichen Teil  grenzt ein namenloses Fließgewässer 
an die Ackerfläche an.  
Durch die Planung, die neu in den Außenbereich eingreift, sind insbesondere durch die Neuver-
siegelung Wohngebiet erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten.  Gegenüber 
der bisherigen Darstellung des FNP wird die Darstellung als Wohnbaufläche nur in geringfüg i-
gem Umfang erweitert. Sie umfasst im bisherigen Plan Flächen, die als Grünfläche, Fläche für 
die Landwirtschaft bzw. als Fläche für Wald dargestellt werden.  Landwirtschaftlich oder als 
Wald genutzte Flächen sollen gemäß § 1a Abs.2 BauGB nur im notwendigen Umfang umg e-
nutzt werden. Die Planung arrondiert im Umfang einer Bautiefe entsprechende Flächen, die j e-
doch z.T. bereits heute bebaute Grundstücke im bisherigen Außenbereich umfas sen. Zur B e-
wertung der Eingriffe in Natur und Landschaft ist im Rahmen des weiteren Bebauungs planver-
fahrens ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zu erstellen, in dem notwendige Vermei-
dungsmaßnahmen sowie Art und Umfang der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen festgelegt 
werden. 
Artenschutz 
Hinsichtlich der erforderlichen Prüfung des Artenschutzes liegen aus den Daten der Unteren 
Naturschutzbehörde keine Erkenntnisse über das Vorkommen von Arten vor, die der Ände rung 
des Flächennutzungsplans grundsätzlich entgegenstehen könnten. Verfahrenskritische Arten 
sind nicht zu erwarten.  
Im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens erfolgt eine vertiefte Artenschutzprüfung 
(ASP), um  ggf. Vermeidungs - oder Ausgleichsmaßnahmen für planungsrelevante Arten zu 
identifizieren. 
Schutzgut Boden  
Durch die Planung erfolgt eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Diese führt zu 
einer geringf ügigen Erweiterung gegenüber der bislang erfolgten Darstellung im Flächennut-
zungsplan. Im Sinne des Boden-  und Flächenschutzes ist die Planung durch die Inanspruc h-
nahme von Flächen im Außenbereich zwar grundsätzlich erheblich, der Umfang der Neupl a-
nung ist allerdings als gering zu bezeichnen. 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 10

68. Änderung des Flächennutzungsplans 
Amelsbüren 
Nordwestlich Am Dornbusch 
Die vorhandene, durch Auffüllungen hervorgerufene Bodenbelastung mit PAK befindet sich im 
Bereich des vorhandenen Erschließungsweges. Zur Erfüllung einer Warnfunktion wird die Fl ä-
che im Flächennutzungsplan als Altlast-/Verdachtsfläche <1 ha gekennzeichnet. Eine vertiefte 
Betrachtung des Gefährdungspotenzial s erfolgt im Zuge des weiteren Bebauungsplanverfah-
rens. 
Schutzgut Landschaft 
Die geplante östliche Erweiterung der bereits im FNP dargestellten Wohnbaufläche liegt inner-
halb des in der Grünordnung Münster festgelegten Grünzuges Vennheide/Davert. Gemäß 
Grünordnung ist in diesem Bereich zur Sicherung der Freiraumfunktion keine bauliche Entwic k-
lung zuzulassen. Die erweiterte Wohnbaufläche reicht ca. 30 m in den Grünzug herein, der in 
diesem Bereich eine Gesamtbreite von ca. 2.000 m aufweist. 
5.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) 
Die gegenwärtige Darstellung von Grünflächen im Flächennutzungsplan entspricht nach jüng e-
rer Rechtsprechung nicht der Zielsetzung einer Sportanlage. Daraus resultiert im Zuge des Ä n-
derungsverfahrens ein Erfordernis zur Änderung des Flächennutzungsplans. 
5.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Anderweitige Planungsmöglichkeiten, die im Rahmen dieser Umweltprüfung in Betracht gez o-
gen werden müssten, drängen sich nicht auf.  
5.7 Überwachung (Monitoring) 
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind k eine speziellen Monitoring-Maßnahmen vorge-
sehen bzw. erforderlich. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unterrichten die zuständigen B e-
hörden die Stadt Münster, sofern sie im Zusammenhang mit der Durchführung des Bauleitplans 
Erkenntnisse über erheblich nachteilige Umweltauswirkungen erlangt haben (§ 4 Abs. 3 
BauGB).  
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuier-
lich die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet von Münster. Mittels geeigneter 
Indikatoren kann die Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards, 
z.B. die Entwicklung der Siedlungs - und Verkehrsfläche in Münster nachvollzogen werden. Die 
Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem gesamtstädtischen Monitoring der U m-
weltentwicklungen. 
5.8 Zusammenfassung 
Durch 68. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans im Stadtteil Amelsbüren 
werden die planerischen Voraussetzungen für die Erweiterung eines bereits im Flächennut-
zungsplan dargestellten, geplanten Wohngebiet es geschaffen. Die Änderung umfasst darüber 
hinaus die Darstellung einer  Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sportan-
lage anstelle bisheriger Grünflächen (Sportplatz). Am östlichen Rand der Plangebiet sänderung 
werden Grünflächen für „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwic klung von Boden, 
Natur und Landschaft“ dargestellt. 
Mit der Planung sind Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden, die im Zuge der verbindl i-
chen Bauleitplanung auszugleichen sind. Grundsätzliche Belange des Artenschutzes stehen 
der Änderung nicht entgegen. In geringem Umfang gehen durch die Planung landwirtschaftliche 
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 10

68. Änderung des Flächennutzungsplans 
Amelsbüren 
Nordwestlich Am Dornbusch 
Nutzfläche im Außenbereich verloren. Die Planung greift darüber hinaus randlich in den in der 
Grünordnung Münster festgelegten Grünzugs Vennheide/Davert ein.  
6. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise 
6.1 Altlasten 
Im Hinblick auf Altlasten besitzt der FNP mit der Kennzeichnung von schadstoffbelasteten bzw. 
mit hoher Wahrscheinlichkeit belasteten Flächen eine Hinweis - und Warnfunktion. Im Flächen-
nutzungsplan sollen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB „für bauliche Nutzungen vorgesehene Fl ä-
chen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“, gekennzeichnet werden. Da 
sich im Bereich der Zuwegung zu den Grundstücken „Am Dornbusch 77, 77a, 77b“ eine Altlas-
ten-/Verdachtsfläche befindet, wird diese in der Planzeichnung mit der entsprechenden Kenn-
zeichnung dargestellt. 
Diese Begründung dient gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf der 68. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup im Stadtteil Amelsbüren im Bereich 
Nordwestlich Am Dornbusch  
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister  
In Vertretung 
 
Denstorff 
Stadtbaurat 
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Beschlussvorlage

4914 Zeichen

V/0319/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
68. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Hiltrup im 
Stadtteil Amelsbüren im Bereich Nordwestlich Am Dornbusch  
1. Beschluss zur Änderung  
2. Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
04.05.2017 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
11.05.2017 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
17.05.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
17.05.2017 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Der Flächennutzungsplan (FNP) ist gemäß §§  2 (1) und 1  (8) Baugesetzbuch (BauGB) im 
Stadtbezirk Münster-Hiltrup im Stadtteil Amelsbüren im Bereich Nordwestlich Am Dornbusch zu 
ändern (68. Änderung des FNP).  
 
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Verw altung den Entwurf der 68.  Änderung des Flächen-
nutzungsplans gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auslegen wird. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Mit dem Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Ko s-
ten. 
 
Begründung: 
Im Nordosten von Amelsbüren soll an die bestehende Wohnbebauung nördlich der Straße „Am Dorn-
busch“ anschließend ein neues Wohngebiet entstehen. Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) 
der Stadt Münster stellt den Bereich bereits überwiegend als Wohnbaufläche dar.  
 
Östlich der bisher dargestellten Wohnbaufläche besteht bereits Wohnbebauung auf Flächen, die im 
wirksamen FNP – von Süd nach Nord gesehen – entweder als Fl äche für Wald, als Fläche für die 
Landwirtschaft oder als Grünfläche mit den Zweckbestimmungen Parkanlage und Dauerkleingärten 
dargestellt sind. In dem geplanten Bebauungsplan Nr. 578 „Amelsbüren – Nordwestlich Am Dor n-
busch“ soll die bestehende Splittersiedlung in das geplante Wohngebiet integriert und somit Pl a-
nungsrecht für eine Bautiefe östlich des bestehenden Erschließungswegs geschaffen werden.  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0319/2017 
Auskunft erteilt: 
Frau Göpfert  
Ruf: 
492 61 98 
E-Mail: 
Goepfert@stadt-muenster.de  
Datum: 
13.04.2017 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0319/2017 
 
Zur planungsrechtlichen Absicherung dieser Wohnbauflächenerweiterung ist deshalb der FNP zu 
ändern (Beschlussvorschlag 1.). 
 
Die geplante Wohnbaufläche ist unter der Nr. 98 1-04 Bestandteil der Stufe 1 des aktuellen Bauland-
programms 2017 – 2025 (vgl. Vorlage V/0215/2017). In dem Baugebiet ist die Errichtung von ca. 150 
Wohnungen (75 Mefa, 75 Efa) geplant.  
 
Im Norden des Änderungsbereiches werden zwei bisher als Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
Sportflächen ausgewiesene Bereiche zukünftig als Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckb e-
stimmung Sportanlage dargestellt. 
 
Aufgrund eines Urteils des OVG NRW vom 04.07.2012 können Sporteinrichtungen, die im Sinne von 
Sportanlagen eine Gesamtheit von funktionell zusammenhängenden baulichen Anlagen und Einric h-
tungen umfassen und die einen regelmäßigen Sportbetrieb von einigem Umfang erlauben und au f-
weisen, in der Bauleitplanung nicht mehr als Grünflächen mit der Zweckbestimmung Sportplatz dar-
gestellt bzw. festgesetzt werden. Stattdessen sind sie entweder gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Flä-
chen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sportanlage oder als Sondergebiet mit en t-
sprechender Zweckbestimmung darzustellen bzw. festzusetzen.  
 
Im vorliegenden Fall grenzt die geplante Wohnbaufläche im Norden an eine bisher dargestellte Grü n-
fläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz. Dort besteht bereits ein Sportplatz (Kunstrase nplatz), 
der zu den Vereinsanlagen des örtlichen Sportvereins DJK Grün -Weiß Amelsbüren  gehört. Am  
Standort ist auch der Bau eines zweiten Großspielfeldes möglich, was zukünftig nicht ausgeschlossen 
ist, da sich der Verein schnell entwickelt.  
 
Auf der Grundlage des o.g. Urteils werden die Vereinsportanlagen auf ihren beiden Teilfl ächen im 
Planbereich südlich der Straße Zum Häpper zukünftig als Flächen für den Gemeinbedarf mit der 
Zweckbestimmung Sportanlage dargestellt.  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in Form einer Auslegung im Kundenzentrum des 
Stadthauses 3 sowie im Internet  auf den Seiten des Amtes für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Ve r-
kehrsplanung in der Zeit vom 13.02.  bis zum 13.03.2017. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden 
und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat vom 03.01. bis zum 25.01.2017 stattgefunden. Die 
hierbei vorgebrachten Anregungen wurden in der Planung berücksichtigt. 
 
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 68.  Änderung des Flächennutzungsplans soll im A n-
schluss an diese Beratungen erfolgen (Beschlussvorschlag 2.). Weitere Angaben zur Änderung d es 
FNP sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. 
 
i.V. 
 
gez.  
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Begründung 
2. Planzeichnung

V-0319-2017-Anlage-2-Planzeichnung

36 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0319/2017

Beratungsverlauf (4)

04.05.2017 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 6.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.05.2017 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.05.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 26.2.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.05.2017 Rat
TOP 28.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Am Dornbusch 1
  • Zum Häpper

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Details

Aktenzeichen
V/0319/2017
Typ
Vorlagen
Datum
10.04.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37