V/0503/2021/1
Änderung der Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
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Anlage 1
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1 Anlage 1 Übersicht der wesentlichen Änderungen (Fundstellen) in den Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit (Stand 04.02.2022) 2 Übergreifende Änderungen Förderziffern 2.1, 2.2, 4.1: Bei der Antragstellun g ist u. a. die Zahl der voraussichtlich Teilnehmenden anzugeben, da die endgültige Zahl erst nach Beendigung der Maßnahme per Verwendungsnachweis verbindlich mitgeteilt werden kann. Bei der überwiegenden Anzahl der Förderziffern ist auf Wunsch eine Eingangsbestätigung des Antrages per E-Mail möglich. Bei den anerkennungsfähigen Kosten mehrerer Förder ziffern wurde der Begriff „Honorare“ durch „Entgelte für nicht hauptamtlich beim Träger, oder übergeordneten Stellen, beschäftigte Mitarbeiter“ ersetzt. Damit wird eine Abgrenzung zum eigenen Personal vorgenommen und es werden auch die Ehrenamtlichen berücksichtigt. Förderziffern 1. – 3.2: Die Frist für die Abgabe d es Verwendungsnachweises wurde von 4 auf 6 Wochen nach Beendigung der Maßnahme verlängert. Eine Individualbetreuung wird nur bezuschusst, wen n die Maßnahme inklusiv angeboten wird. Exklusive Maßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies wurde sprachlich in den einzelnen Förderpositionen implementiert. Förderziffern 1.1. – 1.3., 2.1. u. 2.2.: bei entsp rechender Begleitung wurde das Mindestalter der Mitarbeitenden auf 14 Jahre herabgesetzt I. Förderkriterien Förderziffern 2.3 – 3.2, 4.3: Unter den Kriterien für die Teilnehmenden wurde der Begriff „Nicht Erwerbstätige“ durch den Hinweis auf „Ziffer I. Förderkriterien“ ersetzt. Darunter fallen 18 – 26-Jährige, wenn sie in Ausbildung, Studium, Freiwilligendienst, Praktikum oder arbeitslos sind. Hierzu wurde „I. Förderkriterien“ neu gefasst. Die gesamte Maßnahme muss der Richtlinienförderung, im Hinblick auf die Zielgruppe, entsprechen. Jugendverbände und Jugendgruppen sind nun ausddrücklich als Antragsberechtigte mit aufgenommen worden. II. Verfahren Es ist ein Link zu einer Checkliste für Antragstel lende, die erstmalig eine Förderung beantragen möchten, aufgenommen worden. Die Förderung zukünftiger Angebote kann versagt we rden, solange Rückzahlungen nicht erfolgt sind. Der Verwendungsnachweis muss künftig von zwei Pers onen, einer verantwortlichen Leitung der Maßnahme oder Veranstaltung und einer Vertretung des Trägers bzw. des Veranstalters, unterschrieben werden. Mit den rechtsverbindlichen Unterschriften wird die Richtigkeit der Angaben durch die unterschreibenden Personen bestätigt. 3 Änderungen zu den einzelnen Förderpositionen 1. Angebote in den Ferien 1.1. Offene Ferienprogramme Definition Es wird eine deutlichere Abgrenzung zur Ferienbetr euung vorgenommen. der Elternanteil für Eintrittsgelder und Sonderakt ionen ist nun auf 15 € pro Woche und Teilnehmende begrenzt. Durch die Begrenzung des Elternanteils sollen kostenintensive Programme vermieden werden, von denen Kinder aus finanzschwachen Familien sonst ausgeschlossen würden. Das Verhältnis von Ausflügen zur Zahl der Teilnehm enden soll in einem angemessenen Verhältnis stehen. Es soll kein Exklusivprogramm für eine kleine Anzahl von Teilnehmern stattfinden. Auf eine Untergrenze wurde jedoch bewusst verzichtet. Förderung Auf die Eingrenzung der Stundensätze der Entgelte wird verzichtet. Die Inklusionsförderung wird an dieser Stelle vers chriftlicht, um die Teilnahme von Kindern mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Kinder zu ermöglichen. 1.2. Ganztägige Ferienbetreuung - GTB Definition Die Förderpunkte 1.2. GTB und 1.3.OGS sind in der Ausformulierung inhaltlich und rhetorisch aneinander angepasst worden. Bei einer vorigen Richtlinienüberarbeitung wurden diese beiden Positionen aufgesplittet. Hierbei sind nicht alle Formulierungen übernommen worden, sodass teilweise Querverbindungen erläutert werden mussten. Dieses entfällt nun. 1.3. Ganztägige Ferienbetreuung - OGS Definition Die Anspruchskriterien sind klarer erläutert worde n. Teilnehmende Es wird der Stichtag 01.08 hinzugefügt. Förderung Pro Kind werden nun 10 € als Verwaltungs-/Overhead pauschale bewilligt. Im Vergleich zu dem bisherigen prozentualen Zuschuss von 10 % der Gesamtkosten wird damit ein fester Bedarf je Kind anerkannt 4 2. Reisen und Begegnungen 2.1 Kurzfreizeiten Antragstellung (Vordruck) Der Antrag wird um die Angabe der Teilnahmegebühre n erweitert. Es kann auf Wunsch eine Eingangsbestätigung per Ma il angefordert werden. Ein sog. „Einzelvortrag“ innerhalb einer Kurzfreiz eit nach Förderposition 4.2 „Fortbildungen“ muss mit einem Nachweis des Seminarcharakters durch ein vorher eingereichtes Programm nachgewiesen werden. Teilnehmende Betreuungspersonen mit einem Hauptwohnsitz außerha lb von Münster können gefördert werden, sofern es sich um eine Maßnahme für o.a. Teilnehmende aus Münster handelt. Betreuungspersonen, die selber noch der Zielgruppe gemäß „Ziffer I. Förderkriterien“ entsprechen, können ggf., in einer angemessenen Relation zur Anzahl der Teilnehmenden, zusätzlich gefördert werden. Personelle Anforderung Die Anforderungen (Betreuungsschlüssel) sind posit iv formuliert, ohne nachträgliche Bedingungen oder Einschränkungen. Förderung Die Definition des Zeitraums wurde von „Verpflegun gstag“ auf „Übernachtung“ geändert und somit vereinheitlicht. Die Geschwisterkind- Regelung/Regelung für Kinder aus Familien in sozialen Notsituationen (z.B. Arbeitslosigkeit, SGB II Leistungen etc.)“ wird hinzugefügt. Verwendungsnachwe is (Vordruck) Die Teilnahmeliste ist auch ohne die Unterschrifte n der Teilnehmenden gültig, wenn die Richtigkeit durch die Betreuungs-/Begleitpersonen bestätigt wird. 2.2 Ferienfreizeiten Antragstellung (Vordruck) Der Antrag wird um die Angabe der Teilnahmegebühre n erweitert Es kann auf Wunsch eine Eingangsbestätigung per Ma il angefordert werden. Teilnehmende Betreuungspersonen mit einem Hauptwohnsitz außerha lb von Münster können gefördert werden, sofern es sich um eine Maßnahme für o.a. Teilnehmende aus Münster handelt. Betreuungspersonen, die selber noch der Zielgruppe gemäß „Ziffer I. Förderkriterien“ entsprechen, können ggf., in einer angemessenen Relation zur Anzahl der Teilnehmenden, zusätzlich gefördert werden 5 Personelle Anforderung Die Anforderungen (Betreuungsschlüssel) sind posit iv formuliert, ohne nachträgliche Bedingungen oder Einschränkungen Förderung Zur Reduzierung der Elterngeldanteile von Ferienfr eizeiten müssen Kinder aus einer Familie nicht mehr dieselbe Maßnahme besuchen. Es reicht auch aus, wenn sie zeitgleich an einer Maßnahme desselben Trägers teilnehmen. Die Definition des Zeitraums wurde von „Verpflegun gstag“ auf „Übernachtung“ geändert und somit vereinheitlicht. Verwendungsnachweis Die Teilnahmeliste ist auch ohne die Unterschrifte n der Teilnehmenden gültig, wenn die Richtigkeit durch die Betreuungs-/Begleitpersonen bestätigt wird. 2.3 Internationale Jugendbegegnungen Die Geschwisterkind- Regelung/Regelung für Kinder aus Familien in sozialen Notsituationen (z.B. Arbeitslosigkeit, SGB II Leistungen etc.)“ wird hinzugefügt. 2.4 . Stadtranderholung und Ferienmaßnahmen der Wohlfahrtsverbände und Träger der Behindertenhilfe Die Position ist ersatzlos entfallen. 3. Offene Angebote (außerhalb der Förderstruktur) 3.3 Informationsmaterialien Definition/ Antragsstellung Das Bewerben von Angeboten bzw. Veranstaltungen au f digitalen Plattformen wird neu aufgenommen. 4. Qualifizierung und Bildung 4.1. Grundschulung Gruppenleitung Definition Die Definition der „Gruppenleitung“ ist an die JUL EICA-Anforderungen angepasst worden. 6 Teilnehmende Das Mindestalter der Teilnehmenden ist auf 14 Jahr e herabgesetzt worden. Antragsstellung Es wird die Möglichkeit zur Eingangsbestätigung hi nzugefügt. Das ausführliche Programm kann nachgereicht werden . Förderung Die Dauer der Maßnahme wird anstatt in Unterrichts stunden in Zeitstunden dargestellt und wurde in ihrem Umfang an die JULEICA-Anforderungen angepasst. Die Fördersätze wurden kostenneutral umstrukturier t. 4.2. Fortbildungen 4.3. Kinder- u. Jugendbildung Definition 4.2. Fortbildungen: Diese Förderposition gilt auch in Verbindung mit Ziffer 2.1 „Kurzfreizeiten“: Ein Seminarcharakter muss durch ein Programm nachgewiesen werden. Teilnehmende Das Mindestalter der Teilnehmenden ist auf 14 Jahr e herabgesetzt worden. Antragsstellung Es wird die Möglichkeit zur Eingangsbestätigung hi nzugefügt Das ausführliche Programm kann nachgereicht werden Förderung Die Dauer der Maßnahme wird anstatt in Unterrichts stunden in Zeitstunden dargestellt 5. Betrieb und Verwaltung (außerhalb der Förderstruktur) 5.1 Betriebskosten Definition Aufnahme der Jugendverbandsarbeit und der aufsuche nden Jugendsozialarbeit 7 5.2. Werbe- und Verwaltungskosten Anerkennungsfähige Kosten Neu: Erstellung/Pflege von digitalen Plattformen ( z.B. Gestaltung einer Homepage, Hervorhebungskosten in Socialmedia-Accounts etc.). 6. Investive Förderung 6.1. Einrichtung, Renovierung und kleine bauliche Veränderungen Definition/ Förderung Der Austausch von bereits vorhandenen Elektrogroßg eräten wird ergänzt. Die spezielle Regelung, dass die Ersteinrichtung e inzelner Räume mit maximal je 520 € bezuschusst wird, entfällt. 6.3 Beschaffung von Materialien Antragstellung Die aufsuchende Jugendarbeit ist ebenfalls antrags berechtigt. Vergleichsangebote sind erst ab einer Höhe von 410 ,-€ netto vorzuweisen. Anerkennungsfähige Kosten Die Beispielhaftigkeit der Aufzählungen ist verdeu tlicht worden. Die Aufzählung der technischen Geräte ist aktualis iert, und um Transportmittel ergänzt worden. Die Bedeutung für die Barrierefreiheit bei der För derung zusätzlicher Ausrüstungen wird hervorgehoben. Förderung Welche zwei Teilbereiche für größere Anschaffungen jeweils zusammengefasst werden können, wird zugunsten der Praxisnähe nicht mehr vorgeschrieben 7. Modellprojekte/Sondermaßnahmen Definition Es wird eine Abgrenzung zwischen einmaligen Modell vorhaben und etwas länger angelegten, aber dennoch inhaltlich sowie zeitlich begrenzten Sondermaßnahmen vorgenommen. Verwendungsnachweis Neben den Ausgaben sind nun auch die Einnahmen der Veranstaltung anzugeben. 8 8. Strukturförderung der offenen Kinder- u. Jugendarbeit und der aufsuchenden Jugendsozialarbeit 8.1 Personalkosten Förderung Die Beschränkung auf die Vergütung nach Entgeltgru ppe S12 TVöD wurde wieder aufgenommen Personelle Anforderungen Die Aufzählung der einzelnen Unterlagen, die dem A ntrag beizufügen sind, wird durch den „Mitteilungsbogen über Personaleinstellung“ ersetzt. Der Satz: „Nach jeweils fünf Jahren ist ein aktuel les erweitertes Führungszeugnis einzureichen“ entfällt, da dieser Bereich bereits mit dem Hinweis auf die Vereinbarungen nach den §§ 8a und 72a SGB VIII abgedeckt ist. 8.4.Inklusionsförderung in der OKJA (NEU!) Definition . Förderung von inklusiven Angeboten in den Einric htungen der OKJA – außerhalb von Ferienprogrammen (1.1) und ganztägiger Ferienbetreuung (1.2/ 1.3).
Ergänzungsvorlage Beschluss
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V/0503/2021/1 V/0503/2021/1 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Änderung der Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Beratungsfolge 09.02.2022 Hauptausschuss Vorberatung 09.02.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Änderungen der Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit - nachfolgend als „Richtlinien“ bezeichnet - werden wie in den Anlagen 1 + 2 dargestellt (Anlagen der Ergänzungsvorlage) beschlossen und treten am 01.03.2022 in Kraft. II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0602 Kinder- und Jugendarbeit Zeile 15 Transferaufwendungen 2022 2023 2024 2025 4.204.850 4.183.100 4.170.350 4.128.350 OKJA, vgl. lfd. Nr. 179 – 186 aus dem Zuschussbericht, Haushaltsplan 2022, Band 2 Produktgruppe 0603 Förderung von benachtei- ligten jungen Menschen Zeile 15 Transferaufwendungen 2022 – 2024 2025 462.000 420.000 AJSA, lfd. Nr. 189 aus dem Zuschussbericht, Haushaltsplan 2022, Band 2 Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 08.02.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Detering T elefon:492-5120 Detering@stadt-muenster.de - 2 - V/0503/2021/1 Summe PG 0602 + 0603 2022 2023 2024 2025 4.666.850 4.645.100 4.632.350 4.548.350 Die Zuschüsse zur Förderung von freizeitpädagogischen Angeboten in Übergangseinrichtungen in Höhe von jährlich 240.000 € (PG 0603, vgl. Zuschussbericht) werden aus verwaltungsökonomischen Gründen zusammen mit der Strukturförderung der Richtlinien ausgezahlt, haben jedoch eine eigene Grundlage an politischen Beschlüssen und werden daher nicht bei den finanziellen Auswirkungen aufgeführt. Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen für die Umsetzung dieser Vorlage sind im Haushaltsplan 2022 bei den o. g. Produktgruppen veranschlagt. Zusätzliche Kosten fallen nicht an. Begründung: Der anliegende Änderungsantrag (Anlage 3) wurde vom Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien in seiner Sitzung am 03.02.2022 beschlossen. Die Inhalte wurden in die „Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit“ eingearbeitet (vgl. Anlage 1 + 2 der Ergänzungsvorlage). Die folgenden beiden Sätze aus dem Änderungsantrag wurden aus systematischen Gründen nicht in die Richtlinien aufgenommen, werden jedoch durch die Verwaltung umgesetzt: o Sobald eine Umstellung auf E-Government erfolgt ist, erhalten die Antragsstellenden vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien eine Eingangsbestätigung per Mail (vgl. Anlage 3, Ziffer 6). o Die Verwaltung erarbeitet einen Schlüssel zum geregelten Einsatz von jüngeren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (vgl. Anlage 3, Ziffer 7). In Vertretung Gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Anlage A Anlage 1: Übersicht über die Änderungen mit Erläuterungen Anlage 2: Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit mit Markierung der Änderungen Anlage 3: Änderungsantrag
Anlage 2
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Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Gültig ab 01.03.2022 Inhalt: Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit .....................................................1 Einleitung ..........................................................1 I. Förderkriterien .............................................1 II. Verfahren ......................................................2 III. Förderpositionen .........................................4 1. Angebote in den Ferien .................................... 4 1.1 Offene Ferienprogramme ............................... 4 1.2 Ganztägige Ferienbetreuung – GTB............. 6 1.3 Ganztägige Ferienbetreuung – OGS ............ 8 2. Reisen und Begegnungen ............................. 11 2.1 Kurzfreizeiten ................................................. 11 2.2 Ferienfreizeiten .............................................. 14 2.3 Internationale Jugendbegegnungen .......... 17 3. Offene Angebote (außerhalb der Förderstruktur) ................................................. 20 3.1 Offene Kinder- und Jugendveranstaltungen ......................................................................... 20 3.2 Kurse und Workshops ................................. 21 3.3 Informationsmaterialien ............................... 23 4. Qualifizierung und Bildung ............................ 24 4.1 Grundschulung „Gruppenleitung“ ............. 24 4.2 Fortbildungen................................................. 26 4.3 Kinder- und Jugendbildung ......................... 28 5. Betrieb und Verwaltung (außerhalb der Förderstruktur) ................................................. 30 5.1 Betriebskosten ............................................... 30 5.2 Werbe- und Verwaltungskosten ................. 32 6. Investive Förderung ........................................ 33 6.1. Einrichtung, Renovierung und kleine bauliche Veränderungen ............................. 33 6.2 Neubau, Umbau und Erweiterung von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit ................................................. 34 6.3 Beschaffung von Materialien ....................... 35 7. Modellprojekte/Sondermaßnahmen ............. 37 8. Strukturförderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit und der aufsuchenden Jugendsozialarbeit .......................................... 38 8.1 Personalkosten .............................................. 38 8.2 Programmmittel ............................................. 40 8.3 Betriebskosten ............................................... 42 8.4 Inklusionsförderung in der OKJA ............... 43 Impressum ..................................................... 44 1 Einleitung Mit diesen Richtlinien fördert das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster die Träger der Kinder- und Jugend- hilfe. Sie bilden die Grundlage für die materielle Unterstützung der Träger hinsichtlich der Kinder- und Jugendarbeit in Münster. Die Grundlage hierfür findet sich im Sozialgesetzbuch (SGB) VIII: „Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“. (§ 1 Abs.1 SGB VIII) „Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbe- stimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.“ (§ 11 Abs.1 SGB VIII) I. Förderkriterien Die Richtlinienförderung gilt für anerkannte Träger der Jugendhilfe sowie Vereine und angegliederte Initiativen, (Jugend-)Gruppen und (Jugend-)Verbände, soweit die zu fördernden Angebote den auf den folgenden Seiten genannten Kriterien entsprechen. Politische Initiativen, Gruppen und Verbände sind von der Richtlinienförderung ausgeschlossen. Die Träger sind angehalten, Zuschüsse des Bundes und des Landes zu beantragen und zu nutzen. Bewilligte Zuschüsse können nur gezahlt werden, solange der Rat der Stadt Münster entsprechende Mittel bereitstellt. Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus. (§ 74 Abs.1 SGB VIII) Die Richtlinien begründen keinen Rechts- anspruch auf Förderung. Förderkriterien: Förderung der sozialen, politischen und kommunikativen Kompetenzen von jungen Menschen zur Eigenverant- wortlichkeit und Teilhabe am gesell- schaftlichen Leben. Die gesamte Maßnahme muss der Richtlinienförderung, im Hinblick auf die Zielgruppe, entsprechen. Angebote für Menschen, die mindestens sechs und noch nicht 27 Jahre alt sind und ihren Hauptwohnsitz in Münster haben. Für die 18- bis 26- Jährigen gilt dies, wenn sie in Ausbildung, Studium, Freiwilligendienst, Praktikum oder arbeitslos sind. Einhaltung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung (§ 8 a SGB VIII) Einhaltung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen (§ 72 a SGB VIII) Ausnahmen werden in den nachfolgenden Er- läuterungen der Förderpositionen aufgeführt. Nicht gefördert werden: Angebote für Einzelpersonen Angebote von auswärtigen Trägern und kommerziellen Unternehmen Angebote, die ausschließlich oder überwiegend schulisch, musikalisch, parteipolitisch, gewerkschaftlich, sportlich oder religiös geprägt sind oder der Erzielung wirtschaftlicher Gewinne dienen. Angebote und Maßnahmen im Rahmen der offenen Ganztagsschule im Primarbereich (vgl. Runderlass des 2 Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder NRW zur "offenen Ganztagsschule im Primarbereich" vom 16.02.2018), soweit es sich nicht um Ferienbetreuungsmaßnahmen handelt (siehe Förderposition 1.3. „Ganztägige Ferienbetreuung – OGS“). II. Verfahren Beantragung Der Antrag ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift des Trägers an das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien zu richten. Zur Vereinfachung sind für die meisten Förderbereiche Formblätter vorbereitet. Diese finden sie im Internet unter dem Link: www.stadt-muenster.de/jugendamt/service.html Jeder Antrag ist vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Die Antragsfristen sind einzuhalten, da verspätet eingegangene Anträge abgelehnt werden. Weitere Fristen sind in den Ausführungen zu den einzelnen Förderpositionen zu finden. Die Zuschüsse sind ausschließlich für den im Antrag genannten Zweck zu verwenden. Soll dieser verändert werden, so muss das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien vorab zustimmen. Bei nicht genehmigter Umwidmung wird ein Zuschuss zurückgefordert. Die Zuschüsse werden ausschließlich auf Konten von "juristischen Personen" wie Vereinen, Verbänden, etc. überwiesen. Privatkonten werden nicht akzeptiert. Bei Antragstellung werden damit die geltenden Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in Münster anerkannt. Jeder Antrag muss folgende Informationen beinhalten: Träger, geplanter Zweck, Ort, Zeitpunkt, Dauer Anzahl der Teilnehmenden sowie der Leitungskräfte und Mitarbeitenden Kosten- und Finanzierungsplan Bei erstmaliger Antragsstellung beachten Sie bitte die Bedingungen zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB III unter folgendem Link: www.stadt-muenster.de/jugendamt/service.html Verwendungsnachweise Wird über die Bewilligung positiv entschieden, so besteht die Verpflichtung, den vollständig ausgefüllten Verwendungsnachweis bis sechs Wochen nach Beendigung der Maßnahme einzureichen bzw. spätestens zu dem Termin, der im Bewilligungsbescheid genannt ist. Kann die Frist aus zwingenden Gründen nicht eingehalten werden, ist dies unbedingt vor Fristende abzustimmen. Andernfalls können die Gelder nicht ausgezahlt werden. Bereits gezahlte Zuschüsse werden zurückgefordert. Die Förderung zukünftiger Angebote kann versagt werden, solange Rückzahlungen nicht erfolgt sind. Dem Verwendungsnachweis sind stets die Originalbelege beizufügen; Kopien oder Durchschriften werden grundsätzlich nicht anerkannt. Die Belege müssen Datum, Zweck und Aussteller eindeutig benennen. Ausnahmen hiervon sind ggf. in den einzelnen Förderbereichen zu finden. Der Verwendungsnachweis muss von zwei Personen, einer verantwortlichen Leitung der Maßnahme oder Veranstaltung und einer Vertretung des Trägers bzw. Veranstalters, unterschrieben werden. Mit den rechtsverbindlichen Unterschriften wird die Richtigkeit der Angaben durch die unterschreibenden Personen bestätigt. Nach der Prüfung werden die Unterlagen zusammen mit einer 3 Durchschrift des geprüften Verwendungsnachweises zurückgesandt. Alle Belege sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Belege über bauliche Maßnahmen sind zu verwahren, solange die "Zweckbestimmung" – also z. B. ein Jugendzentrum – besteht, maximal jedoch 30 Jahre lang. 4 III. Förderpositionen 1. Angebote in den Ferien 1.1 Offene Ferienprogramme Definition Mehrtägige, offene, Ferienangebote für Kinder und J ugendliche im Stadtgebiet, insbesondere Kinder- und Jugendwochen sowie abwechslungsreiche Spiel- und Sportangebote für jun ge Menschen während der Schulferien. Gefördert werden ausschlie ßlich zusammenhängende Veranstaltungen von mindestens vie r Tagen pro Woche, zu denen offen eingeladen wird. Das angebotene Programm muss sich durch Zeit, Ort und/oder Inhalt von anderen Angeboten (ganztägige Ferienbetreuung, offe ner Treff) abgrenzen. Teilnehmende können frei wählen, an welchen Angeboten sie teilnehmen möchten, es ist keine (wochenweise) Anmeldung erfor derlich, es findet keine verbindliche Betreuung statt. Ferienprogramme sind niedrigschwellig, und daher gr undsätzlich kostenfrei, anzubieten. Evtl. anfallende Kosten für Frühstücks- oder Mittagsverpflegung sind hiervon nicht betroffen. Für Eintrittsgelder und/ oder Sonderaktionen darf d er Elternanteil pro Woche einen maximalen Eigenanteil von 15,00 € pro Teilnehmendem, für Ausflüge und/oder Aktionen, insgesamt nicht überschreiten. Tagesfahrten müssen in einem angemessenen Verhältnis von Fahrt- und Aufenthaltszeit am Zielort stehen. Tagesfahrten wer den nur dann gefördert, wenn das Fahrtziel innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen oder in den direkt angrenzenden Bundesländern und EU-Staaten liegt. Antragstellung Anträge können formlos von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sowie allen unter „I. Förderkriterien“ genannten Antragsb erechtigten aus Münster gestellt werden. Auf Wunsch kann eine Eingangsbestätigung per Mail angefordert werden. Der formlose Antrag ist spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme mit Programmübersicht und Zeitplan, Kosten - und Finanzierungsplan zu stellen. Später eingehende Ant räge können nicht mehr bewilligt werden. Für die inklusive Betreuung von Kindern und Jugendl ichen mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Kinder un d Jugendlicher kann, je nach Aufwand, ein Zuschuss zu den erforder lichen Kosten gezahlt werden. Der Antrag ist per Vordruck vor Beg inn der Maßnahme zu stellen. Eine Zuschusszahlung kann nur bei volls tändig ausgefülltem und rechtzeitig eingegangenem Antragsformular bewil ligt werden. Zuschüsse werden nur für inklusive Angebote gewährt , exklusiv angebotene Maßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen. 5 Ist bei Eingang des Antrages der allgemeine Maßnahm enzuschuss bereits bewilligt worden, erfolgt die Zahlung diese s Zuschusses nach Prüfung des Verwendungsnachweises. Teilnehmende Junge Menschen mit Hauptwohnsitz in Münster, die mindestens sechs Jahre und noch nicht 18 Jahre alt sind sowie 18- bis einschließlich 26-Jährige, gemäß I. der Förderkriterien Personelle Anforderung Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mita rbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens 16 Jahre alt und für ihre Au fgaben geeignet sein. Bei entsprechender Begleitung können Mitarbeiterinn en und Mitarbeiter ab 14 Jahren eingesetzt werden. Anerkennungsfähige Kosten Kosten für die Durchführung in Form von: Mieten für Räume und Plätze Gebühren, Versicherungen (GEMA, Haftpflicht usw.) Sachpreisen, Pokalen, Urkunden Verbrauchsmaterialien für pädagogische Aktivitäten Informationsmaterialien, Plakaten, Flyern etc. zur Öffentlichkeitsarbeit Transportkosten, Fahrtkosten, Eintrittsgeldern, in angemessener Relation zur Anzahl der Teilnehmenden Entgelte für nicht hauptamtlich beim Träger, oder übergeordneten Stellen, beschäftigte Mitarbeiter Leihgebühren für technische Geräte Obst, Snacks und Getränken (Wasser) bis maximal 10 % des Zuschusses Förderung Die Förderung beträgt maximal 1.250,00 € pro Woche, eine Auszahlung vor Beginn der jeweiligen Maßnahme ist bei Bedarf möglich. Für die inklusive Betreuung von Kindern mit Behinde rung und von Behinderung bedrohter Kinder wird ein Zuschuss bis zu einem Tageshöchstsatz von 100,00 € gewährt. Der jeweilige Höchstzuschuss wird bei einem Betreuu ngsschlüssel von 1:1 gezahlt bzw. vermindert sich bei niedrigerem Au fwand (1:2, 1:3) entsprechend. Der beantragte Betreuungsaufwand bzw. -schlüssel muss begründet werden. Verwendungsnachweis (Vordruck) Der Verwendungsnachweis muss spätestens sechs Woche n nach Beendigung der Maßnahme eingereicht werden. Die Verwendung des Zuschusses für die Individualbet reuung ist durch Originalbelege nachzuweisen. Eventuelle Einnahmen sind auf dem Verwendungsnachwe is mit anzugeben. 6 1.2 Ganztägige Ferienbetreuung – GTB Definition Die ganztägige Betreuung von Grundschulkindern aus Münster in den Ferien findet an fünf Tagen pro Woche (außer an Fei ertagen) statt. Die Kinder werden mindestens von ca. 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr täglich betreut. Eine Verpflegung ist gewährleistet. Antragstellung Anträge können formlos von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sowie allen unter „I. Förderkriterien“ genannten Antragsb erechtigten aus Münster gestellt werden. Der formlose Antrag ist spätestens vier Wochen vor Beginn der jeweiligen Maßnahme zu stellen. Auf Wunsch kann eine Eingangsb estätigung per Mail angefordert werden. Für die Betreuung von Kindern mit Behinderung und v on Behinderung bedrohter Kinder wird ein Zuschuss zu den erforderlichen Kosten gezahlt. Der Antrag ist per Vordruck vor Beginn der Maßnahme zu stellen; eine Zuschusszahlung kann nur bei vollständig ausgefüllt em und rechtzeitig eingegangenem Antragsformular bewilligt werden. Zuschüsse werden nur für inklusive Angebote gewährt, exklusiv angebotene Maßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Ist bei Eingang des Antrages der allgemeine Maßnahm enzuschuss bereits bewilligt worden, erfolgt die Zahlung diese s Zuschusses nach Prüfung des Verwendungsnachweises. Teilnehmende Münsteraner Grundschulkinder, die nicht zur Nachmit tagsbetreuung in einer offenen Ganztagsschule in Münster angemeldet sind (GTB-Kinder). Grundschulkinder, die zur Nachmittagsbetreuung in e iner offenen Ganztagsschule in Münster angemeldet sind (OGS-Kind er) und ihren 6- Wochen-Anspruch überschreiten. Personelle Anforderung Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mita rbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens 16 Jahre alt und für ihre Aufgaben geeignet sein. Bei entsprechender Begleitung können Mitarbeiterinn en und Mitarbeiter ab 14 Jahren eingesetzt werden. Anerkennungsfähige Kosten Unmittelbare Kosten für die Durchführung, z. B. Ent gelte für nicht hauptamtlich beim Träger, oder übergeordneten Stell en, beschäftigte Mitarbeiter, Verbrauchsmaterialien, geringwertige W irtschaftsgüter (insgesamt < 410,00 € ohne MwSt.), Kosten für Ausfl üge, Obst, Snacks und Getränke etc. Nicht anerkennungsfähige Kosten: Zubringerkosten, F rühstücks- oder Mittagsverpflegung, Renovierungen, Beschaffungen > 410,00 € (ohne MwSt.), die über mehrere Jahre genutzt werden können sowie Kosten, die durch andere Positionen dieser Richtlinien gefördert werden können. 7 Förderung Die Förderung beträgt 25,00 € pro Kind bei einer 5- Tage-Woche bzw. 20,00 € pro Kind bei einer 4-Tage-Woche. Die Auszah lung erfolgt erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises und der Teilnahmelisten. Für die inklusive Betreuung von Kindern mit Behinde rung und von Behinderung bedrohter Kinder wird ein Zuschuss bis zu einem Tageshöchstsatz von 100,00 € gewährt. Der jeweilige Höchstzuschuss wird bei einem Betreuu ngsschlüssel von 1:1 gezahlt bzw. vermindert sich bei niedrigerem Au fwand (1:2, 1:3) entsprechend. Der beantragte Betreuungsaufwand bzw. -schlüssel muss begründet werden. Verwendungsnachweis (Vordruck) Der Verwendungsnachweis mit den Teilnahmelisten (Vordruck) , und eine Gesamtaufstellung der Kosten als detaillierte Liste sind spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Maßnahme einzureichen. E ine Belegvorlage ist nicht erforderlich, die Belege sin d aber für eine evtl. Prüfung für fünf Jahre vorzuhalten. Die Kosten lt. Gesamtaufstellung werden bei Prüfung des Verwendungsnachweises im Verhältnis der Zahl der GT B-Kinder zur Gesamtkinderzahl der Maßnahme (siehe Förderposition 1.3. „Ganztägige Ferienbetreuung – OGS“) verteilt. Es sind bei Vorlage des Verwendungsnachweises die E innahmen durch Elternbeiträge anzugeben. Elternbeiträge über 85,00 € pro Kind bei einer 5-Tage-Woche und 68,00 € pro Kind bei einer 4-Tage- Woche (jeweils ohne Anteile für Verpflegung) führen zur Zuschussve rsagung. Die Verwendung des Zuschusses für die Individualbetreuu ng ist durch Originalbelege nachzuweisen. 8 1.3 Ganztägige Ferienbetreuung – OGS Definition Jedes, am offenen Ganztag angemeldete Kind, (OGS-Ki nd) hat einen Anspruch auf Betreuung für sechs Ferienwochen in den Oster-, Sommer- oder Herbstferien je Schuljahr. Kinder, welche die Bis-Mittag-Betreuung, eine (OGS- )Schule außerhalb von Münster oder eine gebundene Ganztagsschule besu chen, haben keinen Anspruch. Die Aufteilung der sechs Wochen kann in den genannt en Ferien frei gewählt werden. Die ganztägige Betreuung von Grundschulkindern aus Münster in den Ferien findet an fünf Tagen pro Woche (außer an Fei ertagen) statt. Die Kinder werden mindestens von ca. 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr täglich betreut. Eine Verpflegung ist gewährleistet. Antragstellung Anträge können formlos von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sowie allen unter „I. Förderkriterien“ genannten Antragsb erechtigten aus Münster gestellt werden Für Träger der Kinder- und Jugendhilfe in der Förderstruktur: Der Antrag ist bis zum 31.12. des Jahres für das F olgejahr per Vordruck zu stellen. Nennung der Zahl der OGS-Kinder, die voraussichtli ch in den jeweiligen Ferien im folgenden Jahr an der Maßnahme teilnehmen Für Träger der Kinder- und Jugendhilfe außerhalb der Förderstruktur: Formlose Antragstellung spätestens vier Wochen vor der Maßnahme Nennung der Zahl der OGS-Kinder, die voraussichtli ch in den jeweiligen Ferien an der Maßnahme teilnehmen Eine Auszahlung vor Beginn der jeweiligen Maßnahme ist bei Bedarf möglich Auf Wunsch kann eine Eingangsbestätigung per Mail angefordert werden. Für die inklusive Betreuung von Kindern mit Behinde rung und von Behinderung bedrohter Kinder wird ein Zuschuss zu d en erforderlichen Kosten gezahlt. Der Antrag ist per Vordruck vor Beginn der Maßnahme zu stellen; eine Zuschusszahlung kann nur bei vollstän dig ausgefülltem und rechtzeitig (s. o.) eingegangenem Antragsformular b ewilligt werden. Zuschüsse werden nur für inklusive Angebote gewährt , exklusiv angebotene Maßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Ist bei Eingang des Antrages der allgemeine Maßnah menzuschuss bereits bewilligt worden, erfolgt die Zahlung diese s Zuschusses nach Prüfung des Verwendungsnachweises. 9 Teilnehmende Grundschulkinder, die zur Nachmittagsbetreuung an e iner offenen Ganztagsschule in Münster angemeldet sind (OGS-Kinder, Stichtag 1.8.). Personelle Anforderung Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mita rbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens 16 Jahre alt und für ihre Au fgaben geeignet sein. Bei entsprechender Begleitung können Mitarbeiterinn en und Mitarbeiter ab 14 Jahren eingesetzt werden. Anerkennungsfähige Kosten Unmittelbare Kosten für die Durchführung, z. B. Entgelte für nicht hauptamtlich beim Träger, oder übergeordneten Stell en, beschäftigte Mitarbeiter, Verbrauchsmaterialien, geringwertige W irtschaftsgüter (insgesamt < 410,00 € ohne MwSt.), Kosten für Ausfl üge, Obst, Snacks und Getränke etc. Nicht anerkennungsfähige Kosten: Zubringerkosten, F rühstücks- oder Mittagsverpflegung, Renovierungen, Beschaffungen > 410,00 € (ohne MwSt.), die über mehrere Jahre genutzt werden können sowie Kosten, die durch andere Positionen dieser Richtlinien gefördert werden können. Förderung Die Förderung beträgt 100,00 € pro Kind bei einer 5 -Tage-Woche und 80,00 € pro Kind bei einer 4-Tage-Woche zzgl. 10,-€ pro Kind als Verwaltungs-/Overheadpauschale. Rückforderungen werden vorgenommen, wenn mehr als f ünf Kinder je Maßnahme trotz Anmeldung nicht erschienen sind bzw. die Abmeldung kurzfristig erfolgte. Als Maßnahme gilt ein räumlic h und zeitlich zusammenhängender Standort. Eine Abmeldung gilt als kurzfristig: Oster- und Sommerferien, vier Wochen vor Maßnahmenbeginn Herbstferien, zwei Wochen vor Maßnahmenbeginn Gezahlte Zuschüsse werden zurückgefordert: bzgl. der ersten fünf Kinder erst ab der 2. Fehlwoche wenn Kinder nicht an einer offenen Ganztagsschule zur Nachmittagsbetreuung angemeldet sind Kinder fristgerecht abgemeldet wurden und deren Plätze nicht durch andere (nachrückende) Kinder belegt werden konnten Für die inklusive Betreuung von Kindern mit Behinde rung und von Behinderung bedrohter Kinder wird ein Zuschuss bis zu einem Tageshöchstsatz von 100,00 € gewährt. Der jeweilige Höchstzuschuss wird bei einem Betreuu ngsschlüssel von 1:1 gezahlt bzw. vermindert sich bei niedrigerem Au fwand (1:2, 1:3) entsprechend. Der beantragte Betreuungsaufwand bzw. -schlüssel muss begründet werden. Verwendungsnachweis (Vordruck) Der Verwendungsnachweis mit den Teilnahmelisten (Vordruck), ggf. den Anmeldeformularen der nicht erschienenen Kinder (s. o.) und eine 10 Gesamtaufstellung der Kosten als detaillierte Liste sind spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Maßnahme einzureichen. Eine Belegvorlage ist nicht erforderlich, die Belege sind aber für eine evtl. Prüfung für fünf Jahre vorzuhalten. Die Kosten lt. Gesamtaufstellung werden bei Prüfung des Verwendungsnachweises im Verhältnis der Zahl der OG S-Kinder zur Gesamtkinderzahl der Maßnahme verteilt. Die Verwendung des Zuschusses für die Individualbet reuung ist durch Originalbelege nachzuweisen. 11 2. Reisen und Begegnungen 2.1 Kurzfreizeiten Definition Kurzfreizeiten für Kinder- und Jugendgruppen außerh alb der Einrichtung und des Umfeldes. Antragstellung (Vordruck) Anträge können von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sowie allen unter „I. Förderkriterien“ genannten Antragsberechtigten aus Münster gestellt werden. Der Antrag ist mit Kurzprogramm, Angabe der Teilnah megebühren und voraussichtlicher Anzahl der Teilnehmenden vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen. Auf Wunsch kann (unter „weitere Erläute rungen“) eine Eingangsbestätigung per Mail angefordert werden. Für eine Kurzfreizeit, kombiniert mit kurzen Bildun gseinheiten, können zusätzliche Mittel beantragt werden. Die Fördermöglichkeit innerhalb einer Kurzfreizeit beschränkt sich auf einen sogenannten "Einzelvortrag", siehe Förderposition 4 .2 „Fortbildungen“ der Richtlinien. Ein „allgemeiner Bildungsauftrag“ der Freizeit ist keine ausreichende Grundlage zur Förderung, ein Seminarcharakter muss durch ein Programm nachgewiesen werden (mindestens 3,5 Ze itstunden; Zuschuss 4,00 € je teilnehmender Person). Für die inklusive Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher wird ein Zuschuss zu den erforderlichen Kosten gezahlt. Der Antrag is t per Vordruck vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Eine Zuschusszahlun g kann nur bei vollständig ausgefülltem und rechtzeitig eingegange nem Antragsformular bewilligt werden. Zuschüsse werden nur für inklusiv e Angebote gewährt, exklusiv angebotene Maßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Ist bei Eingang des Antrages der allgemeine Maßnahmenzuschuss bereits bewilligt worden, erfolgt die Zahlung dieses Zuschu sses nach Prüfung des Verwendungsnachweises. Teilnehmende Junge Menschen mit Hauptwohnsitz in Münster, die mindestens sechs Jahre und noch nicht 18 Jahre alt sind, sowie 18- bis einschließlich 26-Jährige, gemäß „Zi ffer I. Förderkriterien.“ Betreuungspersonen mit einem Hauptwohnsitz außerha lb von Münster können gefördert werden, sofern es sich um eine Maßnahme für o.a. Teilnehmende aus Münster handelt. 12 Personelle Anforderung Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mita rbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens 16 Jahre alt und für ihre Au fgaben geeignet sein. Bei entsprechender Begleitung können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab 14 Jahren eingesetzt werden. Pro Gruppe müssen mindestens fünf Personen teilnehmen und mindestens zwei Betreuungspersonen zur Verfügung stehen. Das B etreuungsteam sollte paritätisch, bei gemischtgeschlechtlichen Gr uppen mindestens gemischtgeschlechtlich, besetzt sein. Das heißt: ab 5 TN mindestens 2 BP, max. 3 BP ab 9 TN 3 BP ab 17 TN 4 BP ab 25 TN 5 BP ab 33 TN 6 BP ab 41 TN 7 BP ab 49 TN 8 BP ab 57 TN 9 BP Betreuungspersonen, die selber noch der Zielgruppe gemäß „Ziffer I. Förderkriterien“ entsprechen, können ggf., in einer angemessenen Relation zur Anzahl der Teilnehmenden, zusätzlich gefördert werden. Anerkennungsfähige Kosten Unmittelbare Kosten für die Durchführung, z. B. Ent gelte für nicht hauptamtlich beim Träger, oder übergeordneten Stell en, beschäftigte Mitarbeiter, Verbrauchsmaterialien, Kosten für Ausf lüge, Transferkosten, Kosten für Unterbringung und Verpflegung (keine alk oholischen Getränke) etc. Förderung Bei Kurzfreizeiten mit: Zuschuss für TN und Begleit ung: 1 Übernachtung 6,00 € pro Person 2 Übernachtungen 9,00 € pro Person 3 Übernachtungen 12,00 € pro Person Für die inklusive Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher wird ein Zuschuss bis zu einem Tageshöchstsatz von 100,00 € pro Perso n/Übernachtung gewährt. Der jeweilige Höchstzuschuss wird bei einem Betreuungsschlüssel von 1:1 gezahlt, bzw. vermindert sich bei niedrigerem Aufwa nd (1:2, 1:3) entsprechend. Der beantragte Betreuungsaufwand bzw. -schlüssel muss begründet werden. 13 Geschwisterkind-Regelung/ Regelung für Kinder aus Familien in sozialen Notsituationen (z. B. Arbeitslosigkeit, SGB II Leistungen etc.) : (Vordruck) Es können zusätzliche Mittel zur Reduzierung der El ternanteile beantragt werden. Die Zuschüsse werden von den Trägern mittels eines gesonderten Formulars beantragt. Die Zuschüsse sind spätestens vier Wochen vor der M aßnahme zu beantragen. Die endgültige Abrechnung ist spätestens mit dem allgemeinen Verwendungsnachweis einzureichen. Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien kann d ie Einsicht in die Unterlagen einfordern und die Richtigkeit der Angaben überprüfen. Werden die Familien von anderen öffentlichen Stellen zweck s Finanzierung der Teilnahmebeiträge ebenfalls unterstützt, ist diese Sonderförderung nicht möglich. Sonderförderungen gelten für Teilnehmende aus Familien mit mehreren Kindern, di e in derselben Maßnahme mitfahren, oder bei unterschiedlichen Maßn ahmen desselben Trägers mitfahren. Diese erhalten für das zweite Kind 1,30 € und für jedes weitere Kind 2,60 € pro Übernachtung. Teilnehmende aus Familien, welche Hilfen nach dem SGB II erhalten. Diese erhalten 2,60 € pro Übernachtung. Je Kind kann nur ein Sonderzuschuss pro Tag der Maß nahme gezahlt werden. Verwendungsnachweis (Vordruck) Der Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Wochen nach der Maßnahme mit der endgültigen und komplett ausgefüll ten Teilnahmeliste und Originalbelegen einzureichen. Die Liste „Teilne hmende“ ist ohne Unterschriften der TN ausreichend. Die Leitenden (Betreuungspersonen/Begleitpersonen) müssen auf einer separaten Liste aufgeführt werden, unterschreiben und mit Ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben bestätigen. Es ist dem Verwendungsnachweis ein Beleg mit der Za hl der tatsächlich Teilnehmenden und der Dauer des Angebotes beizufügen. (Vordruck) Die Kosten des Einzelvortrages (z. B. Honorar, Mate rial) sind separat nachzuweisen. Die Verwendung des Zuschusses für die Individualbet reuung ist durch Originalbelege nachzuweisen. 14 2.2 Ferienfreizeiten Definition Ferienfreizeiten, Wanderungen, Fahrten, Ferienlager und Freizeiten außerhalb der Einrichtung und des Umfeldes für Kind er- und Jugendgruppen. Antragstellung (Vordruck) Anträge können von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sowie allen unter „I. Förderkriterien“ genannten Antragsberechtigten aus Münster gestellt werden. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor Beginn de r Maßnahme, mit Angabe der Teilnahmegebühren sowie der voraussichtl ichen Anzahl der Teilnehmenden vorzulegen. Bei Bedarf werden zusätzl ich die Veröffentlichung des Angebots (Online-Flyer, Bekanntmachung o. ä.), das Programm und ein detaillierter Kosten- und Finanzie rungsplan angefordert. Auf Wunsch kann (unter „weitere Erläut erungen“) eine Eingangsbestätigung per Mail angefordert werden. Zuschüsse für Freizeiten während der Sommerferien m üssen jeweils bis zum 1. April des Jahres beantragt werden. Später ei ngehende Anträge können nur nachträglich bewilligt werden, sofern no ch Mittel hierfür zur Verfügung stehen. Für die inklusive Betreuung von Kindern und Jugendl ichen mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Kinder un d Jugendlicher wird ein Zuschuss zu den erforderlichen Kosten gezahlt. Der Antrag ist per Vordruck vor Beginn der Maßnahme zu stellen; eine Z uschusszahlung kann nur bei vollständig ausgefülltem und rechtzeit ig eingegangenem Antragsformular bewilligt werden. Zuschüsse werden nur für inklusive Angebote gewährt, exklusiv angebotene Maßnahmen sin d von der Förderung ausgeschlossen. Ist bei Eingang des Antrages der allgemeine Maßnahmenzuschuss bereits bewilligt worden, erfolgt die Zahlung dieses Zuschusses nach Prüfung des Verwendungsnachweises. Falls auch Landeszuschüsse beantragt wurden, sind d iese zwingend anzugeben. Der gewährte Zuschuss darf weder zur Überfinanzierung der Maßnahme führen noch für andere Zwecke verwendet werden. Teilnehmende Junge Menschen mit Hauptwohnsitz in Münster, die mindestens sechs Jahre und noch nicht 18 Jahre alt sind, sowie 18- bis einschließlich 26-Jährige, gemäß „Zi ffer I. Förderkriterien“ Betreuungspersonen mit einem Hauptwohnsitz außerha lb von Münster können gefördert werden, sofern es sich um eine Maßnahme für o.a. Teilnehmende aus Münster handelt. 15 Personelle Anforderung Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mita rbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens 16 Jahre alt und für ihre Au fgaben geeignet sein. Bei entsprechender Begleitung können Mitarbeiterinn en und Mitarbeiter ab 14 Jahren eingesetzt werden. Pro Gruppe müssen mindestens fünf Personen teilnehm en und mindestens zwei Betreuungspersonen zur Verfügung st ehen. Das Betreuungsteam sollte paritätisch, bei gemischtgeschlechtlichen Gruppen mindestens gemischtgeschlechtlich, besetzt sein. Das heißt: ab 5 TN mindestens 2 BP, max. 3 BP ab 9 TN 3 BP ab 17 TN 4 BP ab 25 TN 5 BP ab 33 TN 6 BP ab 41 TN 7 BP ab 49 TN 8 BP ab 57 TN 9 BP Betreuungspersonen, die selber noch der Zielgruppe gemäß „Ziffer I. Förderkriterien“ entsprechen, können ggf., in einer angemessenen Relation zur Anzahl der Teilnehmenden, zusätzlich gefördert werden. Anerkennungsfähige Kosten Unmittelbare Kosten für die Durchführung, z. B. Ent gelte für nicht hauptamtlich beim Träger, oder übergeordneten Stell en, beschäftigte Mitarbeiter , Verbrauchsmaterialien, Kosten für Ausflüge, Transferkosten, Kosten für Unterbringung und Verpflegung (keine alkoholischen Getränke) etc. Förderung Die pauschale Förderung beträgt 3,50 € pro Person/Übernachtung für alle anerkannten Teilnehmenden und für die Mitarbeitenden. Für die inklusive Betreuung von Kindern und Jugendl ichen mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Kinder un d Jugendlicher wird ein Zuschuss bis zu einem Tageshöchstsatz von 100,00 € pro Person/Übernachtung gewährt. Der jeweilige Höchstzuschuss wird bei einem Betreuu ngsschlüssel von 1:1 gezahlt bzw. vermindert sich bei niedrigerem Au fwand (1:2, 1:3) entsprechend. Der beantragte Betreuungsaufwand bzw. -schlüssel muss begründet werden. 16 Geschwisterkind-Regelung/ Regelung für Kinder aus Familien in sozialen Notsituationen (z. B. Arbeitslosigkeit, SGB II Leistungen etc.) : (Vordruck) Es können zusätzliche Mittel zur Reduzierung der Elternanteile beantragt werden. Die Zuschüsse werden von den Trägern mittel s eines gesonderten Formulars beantragt. Die Zuschüsse sind spätestens vier Wochen vor der M aßnahme zu beantragen. Die endgültige Abrechnung ist spätesten s mit dem allgemeinen Verwendungsnachweis einzureichen. Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien kann d ie Einsicht in die Unterlagen einfordern und die Richtigkeit der Angab en überprüfen. Werden die Familien von anderen öffentlichen Stelle n zwecks Finanzierung der Teilnahmebeiträge ebenfalls unters tützt, ist diese Sonderförderung nicht möglich. Sonderförderungen gelten für Teilnehmende aus Familien mit mehreren Kindern, die in derselben Maßnahme mitfahren, oder bei unterschiedlichen Maßn ahmen desselben Trägers mitfahren. Diese erhalten für das zweite Kind 1,30 € und für jedes weitere Kind 2,60 € pro Übernachtung. Teilnehmende aus Familien, welche Hilfen nach dem SGB II erhalten. Diese erhalten 2,60 € pro Übernachtung. Je Kind kann nur ein Sonderzuschuss pro Tag der Maß nahme gezahlt werden. Verwendungsnachweis (Vordruck) Der Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Wochen nach der Maßnahme mit der endgültigen und komplett ausgefüll ten Teilnahmeliste (und ggf. der ausgefüllten Liste der Sonderförderung) einzureichen. Die Liste „Teilnehmende“ ist ohne Unterschriften der TN ausreichend. Die Leitenden (Betreuungspersonen/Begleitpersonen) müssen auf einer separaten Liste aufgeführt werden, unterschreiben u nd mit Ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben bestätigen. Es ist dem Verwendungsnachweis ein Beleg mit der Za hl der tatsächlich Teilnehmenden und der Dauer des Angebotes beizufüge n. (Vordruck ) In Einzelfällen sind auf Anforderung auch die Originalbelege vorzulegen. Die Verwendung des Zuschusses für die Individualbet reuung ist durch Originalbelege nachzuweisen. 17 2.3 Internationale Jugendbegegnungen Definition Internationale Jugendbegegnungen im In- und Ausland (z. B. Begegnungen, Studienfahrten, Partnerschaften). Ausgenommen sind Veranstaltungen, die nach Richtlin ien des deutsch- französischen Jugendwerkes oder auf der Grundlage a nderer bilateraler Verträge durchgeführt werden sowie internationale z entrale Begegnungen. Jede Begegnung muss mindestens vier Tage dauern und wird für maximal 21 Tage gefördert. An- und Abreise tag gelten als je ein Verpflegungstag. Eine längere Anreise ist zu begründen. Antragstellung (Vordruck) Anträge können von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe so wie allen unter „I. Förderkriterien“ genannten Antragsberecht igten aus Münster gestellt werden. Die internationale Begegnung ist spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme anzumelden. Bei späterer Anmeldung können Zuschüsse nur bewilligt werden, sofern noch Mittel verfügbar sind. Dem Antrag sind beizufügen: Einladung, Kosten- und Finanzierungsplan, detaillie rtes Programm, Teilnahmeliste, Nachweis der beantragten Zuschüsse des Landes bzw. Bundes, Programm der Vor- und Nachbereitung. Alle Teilnehmenden und Mitarbeitenden müssen die Te ilnahmeliste unterschreiben. Auf Wunsch kann (unter „weitere Erl äuterungen“) eine Eingangsbestätigung per Mail angefordert werden. Für die inklusive Betreuung von Kindern und Jugendl ichen mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Kinder un d Jugendlicher wird ein Zuschuss zu den erforderlichen Kosten geza hlt. Der Antrag ist per Vordruck vor Beginn der Maßnahme zu stellen; eine Zuschusszahlung kann nur bei vollständig ausgefülltem und rechtzeit ig eingegangenem Antragsformular bewilligt werden. Zuschüsse werden nur für inklusive Angebote gewährt, exklusiv angebotene Maßnahmen sin d von der Förderung ausgeschlossen. Ist bei Eingang des Antrages der allgemeine Maßnahmenzuschuss bereits bewilligt worden, erfolgt die Zahlung dieses Zuschusses nach Prüfung des Verwendungsnachweises. Teilnehmende Junge Menschen mit Hauptwohnsitz in Münster, die mindestens 12 Jahre und noch nicht 18 Jahre alt sind 18- bis einschließlich 26-Jährige, gemäß „Ziffer I. Förderkriterien“ sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren aus Münster Mindestens 50 % der Teilnehmenden müssen unter 27 Jahre alt sein. Pro Gruppe müssen mindestens fünf Personen teilnehmen. 18 Personelle Anforderung Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre alt sein und über ausreichende Sprachkenntnisse und Fähigkeiten zur D urchführung von internationalen Begegnungen verfügen. Pro Gruppe müssen mindestens fünf Personen teilnehm en und mindestens zwei Betreuungspersonen zur Verfügung st ehen. Das Betreuungsteam sollte paritätisch, bei gemischtgeschlechtlichen Gruppen mindestens gemischtgeschlechtlich, besetzt sein. Das heißt: ab 5 TN mindestens 2 BP ab 9 TN 3 BP ab 17 TN 4 BP ab 25 TN 5 BP ab 33 TN 6 BP ab 41 TN 7 BP ab 49 TN 8 BP ab 57 TN 9 BP Anerkennungsfähige Kosten Kosten für Vorbereitung, Programm, z. B. Entgelte für nicht hauptamtlich beim Träger, oder übergeordneten Stellen, beschäfti gte Mitarbeiter, Unterkunft und Verpflegung sowie Fahrt- und ggf. Flugkosten Förderung Die pauschale Förderung beträgt 6,50 € pro Person/T ag für alle anerkannten Teilnehmenden und für die Mitarbeitenden. Inland: nur für ausländische Gäste Ausland: nur für Teilnehmende aus Münster Drittort: Bei gemeinsamer Unterbringung außerhalb v on Münster, werden auch die Teilnehmenden aus Münster gefördert . (aus der Förderposition 2.2.„Ferienfreizeiten“) Für die inklusive Betreuung von Kindern und Jugendl ichen mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Kinder un d Jugendlicher wird ein Zuschuss bis zu einem Tageshöchstsatz von 100,00 € gewährt. Der jeweilige Höchstzuschuss wird bei einem Betreuu ngsschlüssel von 1:1 gezahlt, bzw. vermindert sich bei niedrigerem A ufwand (1:2, 1:3) entsprechend. Der beantragte Betreuungsaufwand bzw. -schlüssel muss begründet werden. Geschwisterkind-Regelung/ Regelung für Kinder aus Familien in sozialen Notsituationen (z. B. Arbeitslosigkeit, SGB II Leistungen etc.) : (Vordruck) Es können zusätzliche Mittel zur Reduzierung der Elternanteile beantragt werden. Die Zuschüsse werden von den Trägern mittel s eines gesonderten Formulars beantragt. 19 Die Zuschüsse sind spätestens vier Wochen vor der M aßnahme zu beantragen. Die endgültige Abrechnung ist spätesten s mit dem allgemeinen Verwendungsnachweis einzureichen. Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien kann d ie Einsicht in die Unterlagen einfordern und die Richtigkeit der Angab en überprüfen. Werden die Familien von anderen öffentlichen Stelle n zwecks Finanzierung der Teilnahmebeiträge ebenfalls unters tützt, ist diese Sonderförderung nicht möglich. Sonderförderungen gelten für Teilnehmende aus Familien mit mehreren Kindern, die in derselben Maßnahme mitfahren, oder bei unterschiedlichen Maßn ahmen desselben Trägers mitfahren. Diese erhalten für das zweite Kind 1,30 € und für jedes weitere Kind 2,60 € pro Übernachtung. Teilnehmende aus Familien, welche Hilfen nach dem SGB II erhalten. Diese erhalten 2,60 € pro Übernachtung. Je Kind kann nur ein Sonderzuschuss pro Tag der Maß nahme gezahlt werden. Verwendungsnachweis (Vordruck) Der Verwendungsnachweis ist sechs Wochen nach Beend igung der Veranstaltung einzureichen, spätestens zu dem Termi n, der im Bewilligungsbescheid genannt wird. Dem Verwendungsn achweis ist ein weiterer Beleg beizufügen, aus dem die Zahl der Teilnehmenden und die Dauer des Angebots ersichtlich sind. Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Fachbericht mit Aussagen zu pädagogischen Prozessen vorzulegen. Die Verwendung des Zuschusses für die Individualbet reuung ist durch Originalbelege nachzuweisen. 20 3. Offene Angebote (außerhalb der Förderstruktur) 3.1 Offene Kinder- und Jugendveranstaltungen Definition Offene Kinder- und Jugendveranstaltungen, z. B. Kinder- und Jugendtage, Kinder- und Jugendwochen, Filmveranstaltungen und Konzerte, zu denen offen eingeladen wird. Antragstellung Anträge können formlos von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sowie allen unter „I. Förderkriterien“ genannten Antragsberechtigten aus Münster gestellt werden. Wenn eine offene Kinder- und Jugendveranstaltung du rchgeführt werden soll, so muss sie ausreichend vorbereitet und darüber umfassend öffentlich informiert werden. Dem formlosen Antrag ist das Programm sowie der Kos ten- und Finanzierungsplan beizufügen. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung einzureichen. Auf Wunsch kann eine Eingangsbestätigung per Mail angefordert werden. Erhält der Träger für die Einrichtung/das Angebot b ereits eine strukturelle Programmmittelförderung (Förderstruktur), so können aus dieser Position keine zusätzlichen Mittel mehr bewilligt werden. Teilnehmende Junge Menschen mit Hauptwohnsitz in Münster, die mindestens sechs Jahre und noch nicht 18 Jahre alt sind sowie 18- bis einschließlich 26-Jährige, gemäß „Zi ffer I.Förderkriterien“ Personelle Anforderung Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mita rbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens 16 Jahre alt und für ihre Aufgaben geeignet sein. Anerkennungsfähige Kosten Verbrauchs- und Informationsmaterialien, Transportk osten, Kosten für Referentinnen und Referenten, Musikgruppen, Gebühre n und Steuern, Gestaltung der Räume Nicht förderbar sind Verpflegungskosten. Förderung Die Förderung beträgt höchstens 260,00 € je Veranstaltung. Pro Gruppe bzw. Träger können maximal zwei Veransta ltungen jährlich bezuschusst werden. Verwendungsnachweis (Vordruck) Der Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Maßnahme einzureichen. Es sind neben den Ausgaben auch die Einnahmen der Veranstaltung anzugeben. 21 3.2 Kurse und Workshops Definition Kurse und Workshops aus den verschiedenen Bereichen , z. B. kreative Techniken, Erlernen von Instrumenten in der Gruppe, Umgang mit Medien, Selbstbehauptung/Selbstverteidigung, Jugendkultur etc. Antragstellung (Vordruck) Anträge können von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sowie allen unter „I. Förderkriterien“ genannten Antragsberechtigten aus Münster gestellt werden. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor Beginn de r Maßnahme einzureichen. Ein Antrag kann mehrere Angebote beinhalten. Für die Bewilligung wird die konkrete Zeit- und Programmplanung jeder einzelnen Maßnahme (Inhalt, Umfang und Dauer) benötigt. Auf Wunsch kann (unter „weitere Erläuterungen“) ein e Eingangsbestätigung per Mail angefordert werden. Nicht bezuschusst werden Kurse und Workshops in Ver bindung mit anderen Förderpositionen dieser Richtlinie. Für die inklusive Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher wird ein Zuschuss zu den erforderlichen Kosten gezahlt. Der Antrag is t per Vordruck vor Beginn der Maßnahme zu stellen; eine Zuschusszahlun g kann nur bei vollständig ausgefülltem und rechtzeitig eingegange nem Antragsformular bewilligt werden. Zuschüsse werden nur für inklusiv e Angebote gewährt, exklusiv angebotene Maßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Ist bei Eingang des Antrages der allgemeine Maßnahmen-zuschuss bereits bewilligt worden, erfolgt die Zahlung dieses Zuschusses nach Prüfung des Verwendungsnachweises. Erhält der Träger für die Einrichtung/das Angebot b ereits eine strukturelle Programmmittelförderung (Förderstruktur), so können aus dieser Position keine zusätzlichen Mittel mehr bewilligt werden. Teilnehmende Junge Menschen mit Hauptwohnsitz in Münster, die mindestens sechs Jahre und noch nicht 18 Jahre alt sind sowie 18- bis einschließlich 26-Jährige, gemäß „Zi ffer I. Förderkriterien“ Personelle Anforderung Die Kursleitung muss für das Angebot qualifiziert s ein, den Kindern und Jugendlichen bestimmte Fähig- und Fertigkeiten zu vermitteln. Anerkennungsfähige Kosten Kosten für das Programm, z. B. Entgelte für nicht hauptamtlich beim Träger, oder übergeordneten Stellen, beschäftigte Mitarbeit er, Materialkosten, auch für Infomaterial und Werbung 22 Förderung Den Antragstellenden steht pro Kalenderjahr ein Kontingent von bis zu 45 Doppelstunden zur Verfügung. Für eine Doppelstunde kann ein Zuschuss von 20,00 € für Honorar- und Materialkosten gewährt werden. Pro Kurs müssen mindestens fünf Personen (plus Kursleitung) teilnehmen. Ihre Teilnahme ist per Teilnahmeliste nachzuweisen. Für die inklusive Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher wird ein Zuschuss bis zu einem Tageshöchstsatz von 100,00 € gewährt, jedoch maximal 30,00 € pro Doppelstunde. Der jeweilige Höchstzuschuss wird bei einem Betreuungsschlüssel von 1:1 gezahlt, bzw. vermindert sich bei niedrigerem Aufwa nd (1:2, 1:3) entsprechend. Der beantragte Betreuungsaufwand bzw. -schlüssel muss begründet werden. Verwendungsnachweis (Vordruck) Der Verwendungsnachweis mit Originalbelegen und Tei lnahmeliste ist spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Kurses/ Workshops einzureichen. Die Verwendung des Zuschusses für die Individual- betreuung ist durch Originalbelege nachzuweisen. 23 3.3 Informationsmaterialien Definition Informationsmaterialien über die Angebote und Veran staltungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie Information über die Angebote und Veranstaltungen d er Kinder- und Jugendarbeit auf digitalen Plattformen. Antragstellung Anträge können formlos von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sowie allen unter „I. Förderkriterien“ genannten Antragsberechtigten aus Münster gestellt werden. Der Antrag ist vor Vergabe des (Druck-)auftrags mit einer kurzen Inhaltsbeschreibung sowie einem Kosten- und Finanzi erungsplan einzureichen. Auf Wunsch kann eine Eingangsbestätigung per Mail angefordert werden. Erhält der Träger für die Einrichtung/das Angebot b ereits eine strukturelle Programmmittelförderung (Förderstruktur), so können aus dieser Position keine zusätzlichen Mittel bewilligt werden. Anerkennungsfähige Kosten Druck- und Herstellungskosten; Kosten für das Bewerben von Angeboten bzw. Veranstaltungen auf digitalen Plattformen (z.B . Homepage, Socialmedia-Accounts etc.); nicht bezuschusst werde n Versand und Vertrieb. Förderung Der Höchstzuschuss beträgt maximal 260,00 € je Auftrag. Alternativ dazu kann auch die Förderung mehrerer Au sgaben als "zusammengefasste Förderung" von max. 520,00 € pro Halbjahr beantragt werden. Als Halbjahre gelten hier die Zeiten vom 01.01. bis zum Beginn der Sommerferien und vom Ende der Sommerferien bis zum 31.12. Wird eine zusammengefasste Förderung gewährt, sind in diesem Halbjahr weitere Förderungen durch diese Position nicht möglich. Bei regelmäßigen Publikationen werden maximal sechs Aufträge jährlich gefördert. Interne Publikationen und Jahresberichte einer Einr ichtung eines Trägers oder eines Verbandes werden nicht gefördert. Verwendungsnachweis (Vordruck) Es ist dem Verwendungsnachweis ein Exemplar der ext ernen Publikation und die Originalrechnung beizufügen. 24 4. Qualifizierung und Bildung 4.1 Grundschulung „Gruppenleitung“ Definition Die Standards der Grundschulung „Gruppenleitung“ or ientieren sich an den Qualitätsstandards zum Erwerb der „Jugendleiter/-in-Card-Qualifizierung“ des Bundeslandes NRW. (JULEICA, siehe auch www.juleica.de). Ziel ist es, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die verantwortliche Übernahme von Aufgaben in der münsteraner Kinder- und Jugenda rbeit und der aufsuchenden Jugendsozialarbeit entsprechend den An forderungen zu qualifizieren. Die Grundschulung „Gruppenleitung“ vermittelt Grundlagen und Standards für die aktive und verantwortliche Mitarbeit in der Gru ppen- und Verbandsarbeit in den Bereichen: Aufgaben und Funktionen der Gruppenleitung und Befähigung zur Leitung von Gruppen Ziele, Methoden und Aufgaben der Jugendarbeit Rechts- und Organisationsfragen der Jugendarbeit psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Gefährdungstatbestände des Jugendalters Fragen des Kinder- und Jugendschutzes, wie z.B. § 8a SGB VIII und § 72a SGB VIII, Aufsichtspflicht, Jugendschutzgesetz, Prävention sexualisierter Gewalt Darüber hinaus wird empfohlen, aktuelle Themen des Jugendalters und der Jugendarbeit wie Partizipation, Geschlechterrollen und Gender Mainstreaming, Migrationshintergrund und interkultu relle Kompetenz, internationaler Jugendaustausch und auch verbandsspezifische Themen zum Bestandteil der Grundschulung „Gruppenleitung“ zu machen. Antragstellung (Vordruck) Anträge können von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sowie allen unter „I. Förderkriterien“ genannten Antragsberechtigten aus Münster gestellt werden. Auf Wunsch kann (unter „weitere Erläuterungen“) ein e Eingangsbestätigung per Mail angefordert werden. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor Beginn de r Maßnahme einzureichen. Dem Antrag sind vorab die voraussicht liche Anzahl der Teilnehmenden, das ausführliche Programm und die Ve röffentlichung des Angebots (Online-Flyer, Bekanntmachung o.ä.) beizufügen. Auch Zuschüsse für Einzelpersonen, die an Veranstal tungen überörtlicher Träger teilnehmen, sind durch den örtlichen Träger zu beantragen. 25 Teilnehmende Junge Menschen ab 16 Jahren mit Hauptwohnsitz in Münster. Junge Menschen ab 14 Jahren, wenn sie bereits in de r Kinder- und Jugendarbeit aktiv sind. Die Teilnehmenden erhalten nach Abschluss der Grund schulung einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme. Personelle Anforderung Die Referentinnen und Referenten müssen für ihre Au fgaben geeignet und ausgebildet sein. Entsprechendes Fachwissen (z. B. Erste Hilfe) ist vom Träger zu gewährleisten. Anerkennungsfähige Kosten Honorare für Referentinnen und Referenten (nicht für hauptamtlich, beim Träger oder übergeordneten Stellen, beschäftigte Personen) Fahrtkosten für Referentinnen und Referenten und T eilnehmende (außerhalb von Münster) Verpflegung für Referentinnen und Referenten und T eilnehmende (bei Veranstaltungen, die einen ganzen Tag oder mehrere Tage dauern) Kosten für die Vorbereitung und die Durchführung (Material, Porto u. ä.; keine Fahrt- oder Verpflegungskosten für die Vorbereitung) Teilnahmegebühren, ggf. Kosten für die Unterbringung und Fahrtkosten für Fortbildungen auf überörtlicher Ebene Förderung Es werden Zuschüsse je teilnehmender Person (inkl. Referentin/Referent) gezahlt; die Höhe dieser Zuschüsse richtet sich nach der jeweiligen Dauer der Maßnahme. Insgesamt soll die Grundschulung „Gruppenleitung“ 35 Zeitstunden umfassen, wobei unterschiedliche Modelle möglich sind: 5-Tagesveranstaltungen 7 Std./Tag z. B. in den Ferien 2 x 2-Tagesveranstaltungen 7 Std./Tag z. B. am Wochenende 2 zusätzliche Kurzveranstaltungen 2 x 3,5 Std. z. B. am Abend Bei einem Umfang von 35 Std. beträgt der Zuschuss pro Person 100,00 €. Bei der Grundschulung „Gruppenleitung“ soll die Gruppengröße, in der Regel acht bis 25 Teilnehmende, die qualifizierte Beteiligung der Teilnehmenden ermöglichen. Im Einzelfall werden auch größere Gruppen bezuschusst, wenn die Struktur der Veranstaltung und die verwendeten Methoden eine qualifizierte Bildungsarbeit gewährleisten. Verwendungsnachweis (Vordruck) Der Verwendungsnachweis ist nach Beendigung der Maßnahme mit Teilnahmeliste und Originalbelegen einzureichen. Bei Einzelpersonen, die an Veranstaltungen überörtlicher Träger teilnehmen, is t ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme einzureichen. 26 4.2 Fortbildungen Definition Fortbildungen von ehren-, neben- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die eine fachlich qualifizierte Kinde r- und Jugendarbeit gewährleisten. Anerkannt werden Maßnahmen in den Be reichen Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Kinder- und Jugendrecht, a llgemeinpolitische Bildung, Medienkompetenz, Umweltbildung sowie Förderungsmöglichkeiten. Ein Seminarcharakter muss durch ein Programm nachgewiesen werden. Antragstellung (Vordruck) Anträge können von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sowie allen unter „I. Förderkriterien“ genannten Antragsberechtigten aus Münster gestellt werden. Auf Wunsch kann (unter „weitere Erläuterungen“) ein e Eingangsbestätigung per Mail angefordert werden. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor Beginn de r Maßnahme einzureichen. Dem Antrag sind vorab die voraussicht liche Anzahl der Teilnehmenden, das ausführliche Programm und die Ve röffentlichung des Angebots (Online-Flyer, Bekanntmachung o. ä.) beizufügen. (Das ausführliche Programm kann, bis zum Beginn der Fortbildung nachgereicht werden, wenn dies unter „weitere Erläu terungen“ beantragt wird.) Auch Zuschüsse für Einzelpersonen, die an Ve ranstaltungen überörtlicher Träger teilnehmen, sind durch den ört lichen Träger zu beantragen. Teilnehmende Junge Menschen ab 14 Jahren, die während oder nach der Aus- oder Fortbildung in der münsteraner Kinder- und Jugendarbeit tätig sind. Personelle Anforderung Die Referentinnen und Referenten müssen für ihre Au fgaben geeignet sein. Ihre Qualifikation ist vom Träger der Veranstaltung ggf. nachzuweisen. Anerkennungsfähige Kosten Honorare für Referentinnen und Referenten (nicht für hauptamtlich beim Träger oder übergeordneten Stellen beschäftigte Personen) Fahrtkosten für Referentinnen und Referenten und T eilnehmende (außerhalb von Münster) Verpflegung für Referentinnen und Referenten und T eilnehmende (bei Veranstaltungen, die einen ganzen Tag oder mehrere Tage dauern; keine alkoholischen Getränke) Kosten für Vorbereitung und Durchführung (Material, Porto u. ä.; keine Fahrt- oder Verpflegungskosten für die Vorbereitung) Teilnahmegebühren, , ggf. Kosten für die Unterbringung und Fahrtkosten für Fortbildungen auf überörtlicher Ebene Förderung Es werden Pauschalzuschüsse je teilnehmender Person (inkl. Referentin/Referent) gezahlt; die Höhe dieser Zuschüsse richtet sich nach der jeweiligen Dauer der Maßnahme pro Teilnehmerin und Teilnehmer. 27 (Gemessen in Zeitstunden) Kurzveranstaltung, mindestens 2,5 Std. 4,00 € (auch Vortragsreihen können beantragt werden) Tagesveranstaltung, mindestens 4,5 Std.. 12,00 € 2-Tagesveranstaltung, insgesamt mindestens 6 Std. 19,00 € 3-Tagesveranstaltung, insgesamt mindestens 10 Std. 40,00 € mehrtägige Veranstaltung bis zu 7 Tagen, 4,5 Std. je vollem Tag (An-/Abreisetag = 1Tag) 18, 00 € Bei Aus- und Fortbildungen auf örtlicher Ebene soll die Gruppengröße, in der Regel acht bis 25 Teilnehmende, deren qualifizierte Beteiligung ermöglichen und die verwendeten Mittel wirtschaftlich genutzt werden. Im Einzelfall werden auch größere Gruppen bezuschusst, wenn die Struktur der Veranstaltung und die verwendeten Methoden eine qualifizierte Bildungsarbeit gewährleisten. Verwendungsnachweis (Vordruck) Der Verwendungsnachweis ist nach Beendigung der Maß nahme mit Teilnahmeliste, ggf. ausführlichem Programm und Ori ginalbelegen einzureichen. 28 4.3 Kinder- und Jugendbildung Definition Veranstaltungen zur Kinder- und Jugendbildung, insb esondere in den Bereichen: Kultur und Interkultur Soziales und Persönlichkeit Politik und Demokratiebildung Naturwissenschaft, Technik und Nachhaltigkeit Arbeits- und Berufswelt Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, orient iert an einem konkreten Bildungsziel, qualifiziert, umfassend und ihrem Bildungsstand entsprechend Veranstaltungsform, -inhalt und -methode müssen dem jeweiligen Bildungsziel gerecht werden. Die Teilnehmenden sollen auch bei d er Vorbereitung und Durchführung mitwirken können. Antragstellung (Vordruck) Anträge können von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sowie allen unter „I. Förderkriterien“ genannten Antragsberechtigten aus Münster gestellt werden. Auf Wunsch kann (unter „weitere Erläuterungen“) ein e Eingangsbestätigung per Mail angefordert werden. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor Beginn de r Maßnahme einzureichen. Dem Antrag sind die Teilnahmezahl, da s ausführliche Programm und die Veröffentlichung des Angebots (Onl ine-Flyer, Bekanntmachung o. ä.) beizufügen. (Das ausführliche Programm kann, bis zum Beginn der Maßnahme nachgereicht werden, wenn d ies unter „weitere Erläuterungen“ beantragt wird.) Auch Zuschüsse für Einzelpersonen, die an Veranstaltungen überörtlicher Träger teilnehmen, si nd durch den örtlichen Träger zu beantragen. Für die inklusive Betreuung von Kindern und Jugend lichen mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlich er wird ein Zuschuss zu den erforderlichen Kosten gezahlt. Der Antrag ist per Vordruck vor Beginn der Maßnahme zu stellen; eine Zuschusszahlung kann nur bei vollständig ausgefülltem und rechtzeitig eingegangenem Antragsf ormular bewilligt werden. Zuschüsse werden nur für inklusive Angebote gewährt, exklusiv angebotene Maßnahmen sind von der Förderung ausgesc hlossen. Ist bei Eingang des Antrages der allgemeine Maßnahmenzuschu ss bereits bewilligt worden, erfolgt die Zahlung dieses Zuschusses nach Prüfung des Verwendungsnachweises. Teilnehmende Junge Menschen mit Hauptwohnsitz in Münster, die mindestens sechs Jahre und noch nicht 18 Jahre alt sind sowie 18- bis einschließlich 26-Jährige, gemäß „Ziffer 1. Förderkriterien“ Personelle Anforderung Die Referentinnen und Referenten müssen für ihre Au fgaben geeignet sein. Ihre Qualifikation ist vom Träger der Veranstaltung ggf. nachzuweisen. 29 Anerkennungsfähige Kosten Honorare für Referentinnen und Referenten (nicht für hauptamtlich beim Träger oder übergeordneten Stellen beschäftigte Personen) Fahrtkosten für Referentinnen und Referenten und T eilnehmende (außerhalb von Münster) Verpflegung für Referentinnen und Referenten und T eilnehmende (bei Veranstaltungen, die einen ganzen oder mehrere Tage dauern; keine alkoholischen Getränke) Kosten für Vorbereitung und Durchführung (Material, Porto u. ä.; keine Fahrt- oder Verpflegungskosten für die Vorbereitung) Teilnahmegebühren , , ggf. Kosten für die Unterbringung und Fahrtkosten für Fortbildungen auf überörtlicher Ebene Förderung Es werden Pauschalzuschüsse je teilnehmender Person (inkl. Referentin/Referent) gezahlt; die Höhe dieser Zuschüsse richtet sich nach der jeweiligen Dauer der Maßnahme pro Teilnehmerin und Teilnehmer. (Gemessen in Zeitstunden): Kurzveranstaltung, mindestens 2,5 Std. 4,00 € (auch Vortragsreihen können beantragt werden) Tagesveranstaltung, mindestens 4,5 Std. 8,00 € 2-Tagesveranstaltung, insgesamt mindestens 6 Std. 15,00 € 3-Tagesveranstaltung, insgesamt mindestens 13 Std. 31,00 € mehrtägige Veranstaltung bis zu 7 Tagen, 4,5 Std. je vollem Tag (An-/Abreisetag = 1Tag) 12, 00 € Die Gruppengröße, in der Regel acht bis 25 Teilnehm ende, soll deren qualifizierte Beteiligung ermöglichen und die verwendeten Mittel wirtschaftlich nutzen. Für die inklusive Betreuung von Kindern und Jugendl ichen mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlich er wird ein Zuschuss bis zu einem Tageshöchstsatz von 100,00 € pro Perso n/Übernachtung gewährt; maximal in Höhe der nachgewiesenen Kosten. Der jeweilige Höchstzuschuss wird bei einem Betreuu ngsschlüssel von 1:1 gezahlt bzw. vermindert sich bei niedrigerem Aufwan d (1:2, 1:3) entsprechend. Der beantragte Betreuungsaufwand bzw. -schlüssel muss begründet werden. Verwendungsnachweis (Vordruck) Der Verwendungsnachweis ist nach der Maßnahme mit T eilnahmeliste, ggf. ausführlichem Programm und Originalbelegen einzureichen. 30 5. Betrieb und Verwaltung (außerhalb der Förderstruktur) 5.1 Betriebskosten Definition Betriebskosten (= laufende Kosten) für die von Kind ern und Jugendlichen genutzten Räume, in denen offene Kinder- und Jugend arbeit, Jugendverbandsarbeit, sowie Angebote der aufsuchenden Jugendsozialarbeit angeboten werden. Es werden nur Räume bezuschusst, die im Stadtgebiet von Münster liegen. Ausnahme: „Landheime“ (auch außerhalb von Münster) erhalten Zuschüsse, wenn dort im Kalenderjahr mindestens 10 Freizeit- o der Fortbildungs- maßnahmen mit insgesamt mindestens 150 Kindern, Jug endlichen und jungen Erwachsenen aus Münster stattfinden. Die Mehrzahl der Maßnahmen und Teilnehmenden muss d urch diese Richtlinien förderbar sein. Nachweiszeitraum ist da s letzte abgelaufene Kalenderjahr. Antragstellung Anträge können formlos von anerkannten Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, die Träger von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sind, gestellt werden. Ein aussagekräftiger Grundriss ist beizufügen. Auf Wunsch kann eine Eingangsbestätigung per Mail angefordert werden. Erhält der Träger für die Einrichtung/das Angebot b ereits eine strukturelle Betriebskostenförderung (Förderstruktur), so können aus dieser Position keine zusätzlichen Mittel mehr bewilligt werden. Anerkennungsfähige Kosten Betriebskosten entstehen unabhängig von einem einzelnen Angebot aus dem Betrieb der geförderten Einrichtung insgesamt. Sie beziehen sich auf das Gebäude sowie das Inventar. Dazu gehören z. B. Gebühren, Versicherungen, Steuern, Müllabfuhr, Heizung, Reinigung, Strom, Gas , Wasser, Hausverwaltung, Pflege der Außenanlagen (sog. „Nebe nkosten“), Mieten, Reparaturen und Hausverbrauchsmittel (Küche, Sanitär). Beschaffungen (bis zu 410,00 € ohne MwSt. je Gegenstand) sowie die Unterhaltung des Inventars dürfen nur bis zu 10 % der anerkennungsfähigen o. g. Kosten betragen. Renovierungen in größerem Umfang sowie Investitione n, d. h. bauliche Veränderungen und Beschaffungen > 410,00 € (ohne Mw St.), die über mehrere Jahre genutzt werden können, sind nicht Geg enstand der lfd. Betriebskostenabrechnung. Eine Förderung kann ggf. nach der Ziffer 6 dieser Richtlinien beantragt werden. 31 Förderung Der jährliche Zuschuss richtet sich nach Größe und Art der Einrichtung: einzelne Räume: 3,60 €/qm Teilhaus: 4,50 €/qm Haus: 6,00 €/qm Landheim: 7,10 €/qm Nutzungsänderungen einzelner Räume oder der gesamte n Einrichtung sind dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien vorab schriftlich mitzuteilen. Verwendungsnachweis (Vordruck) Der Verwendungsnachweis ist mit Originalbelegen bis zum 01.03. des Folgejahres einzureichen. Der Verwendungsnachweis gilt auch als Antrag für das laufende Jahr. 32 5.2 Werbe- und Verwaltungskosten Definition Kosten für die allgemeine Verwaltung, Werbung und Ö ffentlichkeitsarbeit sowie Reparaturen von Bürogeräten Antragstellung Anträge können formlos von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sowie allen unter „I. Förderkriterien“ genannten Antragsberechtigten aus Münster gestellt werden. Auf Wunsch kann eine Eingangsbestätigung per Mail angefordert werden. Erhält der Träger für die Einrichtung/das Angebot b ereits eine strukturelle Programmmittelförderung (Förderstruktur), so können aus dieser Position keine zusätzlichen Mittel mehr bewilligt werden. Anerkennungsfähige Kosten Allgemeine Verwaltungskosten Büromaterialien, Porto, Telefongebühren (bei Privatanschlüssen ggf. anteilig), Fotokopien, Kontoführungsgebühren, kleine Bürogegenstände Keine Bastelmaterialien, Haushaltswaren, technische Geräte o. ä. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit Druckkosten für Programme, Prospekte, Broschüren, P lakate, Flyer, Rundschreiben, Zeitungsanzeigen, Wettbewerbsausgabe n (Pokale, Urkunden etc.) Erstellung/Pflege von digitalen Plattformen (z.B. Gestaltung einer Homepage, Hervorhebungskosten in Socialmedia-Accounts etc.). Keine Reise-, Personal- und Verpflegungskosten Reparatur- und Unterhaltskosten Reparaturen von technischen Geräten, die für Verwaltungsarbeiten notwendig sind (z. B. Computer, Telefon). Förderung Die pauschale Förderung beträgt 385,00 €. Trägergemeinschaften (Bund der Deutschen Kath. Juge nd, Ev. Jugend, DPSG Bezirk Münster und die Sportjugend im Stadtspo rtbund) erhalten eine Pauschale in Höhe von 770,00 €. Verwendungsnachweis (Vordruck) Der Verwendungsnachweis ist mit Originalbelegen bis zum 15. Februar des Folgejahres einzureichen. Der Verwendungsnachweis gilt auch als Antrag für das lfd. Jahr. Der Zuschuss für ein Jahr entspricht maximal dem an erkannten und tatsächlich verwendeten Zuschuss des Vorjahres. Eine Nachbewilligung bzw. Erhöhung der Förderung bis zum Pauschalsatz ist bis zum 1. September zu beantragen. 33 6. Investive Förderung 6.1. Einrichtung, Renovierung und kleine bauliche Veränderungen Definition Beschaffungen von Einrichtungsgegenständen (Möblierung), Austausch von bereits vorhandenen Elektrogroßgeräten (Küchenherd, Spül-/ oder Waschmaschine, Trockner), Renovierungen und kleine bauliche Veränderungen Antragstellung Anträge können formlos von anerkannten freien Träge rn der Kinder- und Jugendhilfe, die Träger von Einrichtungen sind, die seit mindestens fünf Jahren bestehen und Angebote der Kinder- und Jugend arbeit bereithalten, gestellt werden. Auf Wunsch kann eine Eingangsbestätigung per Mail angefordert werden. Die Einrichtungen müssen durch einen Betriebskostenzuschuss nach diesen Richtlinien gefördert werden. Sogenannte „Landheime“ werden nicht bezuschusst. Dem formlosen Antrag sind die Beschreibung der geplanten Maßnahme, ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen und durch Angebote der Leistungsanbieter zu belegen. Anerkennungsfähige Kosten Planungs- und Erstellungskosten, sowie Anschaffungs kosten, wobei auch die ehrenamtlichen Leistungen anerkannt werden (kei ne Materialien, die durch Förderposition 6.2. „Neubau, Umbau und Erweit erung von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit“ gefördert werden). Förderung Es wird höchstens pro Kalenderjahr und Einrichtung ein Zuschuss in Höhe von 2.500,00 € gezahlt. Für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen können spezielle Baumaßnahmen und Einrichtungsgegenstände, welche di e Räume nutzbarer machen, beantragt werden. Pro Kalenderjahr wird ein zusätzlicher Zuschuss bis zu 2.500,00 € gezahlt. Dieser Zuschuss wird auf die anderen Zuschüsse nicht angerechnet. Ansonsten gelten die o. g. Anforderungen. Verwendungsnachweis (Vordruck) Der Verwendungsnachweis wird unmittelbar nach Beend igung der Maßnahme mit den Originalbelegen benötigt, späteste ns zum im Bewilligungsbescheid angegebenen Termin. Die Belege sind, solange ihre "Zweckbestimmung" besteht, aufzubewahren, maximal jedoch 30 Jahre lang. 34 6.2 Neubau, Umbau und Erweiterung von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit Definition Neubauten, Umbauten oder Erweiterungen von Einricht ungen der Kinder - und Jugendarbeit, sowie deren Erstausstattung (Möblierung) Mehrzweckeinrichtungen, die eigene Räume für die Ki nder- und Jugendarbeit zur Verfügung stellen Antragstellung Anträge können formlos von anerkannten freien Träge rn der Kinder- und Jugendhilfe gestellt werden. Auf Wunsch kann eine Eingangsbestätigung per Mail angefordert werden. Der Antrag ist frühzeitig vor Baubeginn zu stellen. Die vorgeprüften Bauunterlagen nach DIN 276 sind beizulegen. Dazu ge hören Lageplan, Bauzeichnungen, Kosten- und Finanzierungsplan, Baug enehmigung, Erklärungen zu den Folgekosten sowie zur Dauer der Nutzung für die Kinder - und Jugendarbeit. Die städtische Förderung ist ni cht möglich, wenn der Baubeginn vor Antragstellung und Bewilligung erfolg t oder die Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist. Anerkennungsfähige Kosten Planungs- und Errichtungskosten Förderung Maximal ein Drittel der anerkennungsfähigen Bau- un d Errichtungskosten, ca. 10 bis 15 % der Gesamtkosten, können für Einric htungsgegenstände verwandt werden. Für Maßnahmen dieses Förderbereichs stehen zum Zeit punkt der Antragstellung keine Mittel im städt. Haushalt zur Verfügung. Über diese Investitionskostenförderung beschließt der Rat der Stadt Münster im Rahmen der Etatberatungen für das jeweils folgende Haushaltsjahr. Verwendungsnachweis (Vordruck) Der Verwendungsnachweis wird spätestens 12 Monate n ach Inbetriebnahme der Einrichtung mit einer Abrechnung aller tatsächlichen Kosten und der gesamten Finanzierung benötigt. Der Zuschuss kann entsprechend dem Investitionsplan in verschiedenen Haushaltsjahren ausgezahlt werden. 35 6.3 Beschaffung von Materialien Definition Materialien für die Kinder- und Jugendarbeit sowie die aufsuchende Jugendsozialarbeit in den Jugendorganisationen und in Kinder- und Jugendeinrichtungen, die einer breiten Gruppe von K indern und Jugendlichen zur Verfügung stehen Antragstellung (Vordruck) Anträge können von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sowie allen unter „I. Förderkriterien“ genannten Antragsberechtigten aus Münster gestellt werden. Dem Antrag sind bei einer Anschaffung > 410,00 € (o hne MwSt.) vergleichende Preisangebote beizulegen. Auf Wunsch kann (unter „weitere Erläuterungen“) ein e Eingangsbestätigung angefordert werden. Reparaturen werden nur in begründeten Einzelfällen bezuschusst. Nicht gefördert werden Anschaffungen von: Geräten, die nur von Einzelpersonen oder besonders qualifizierten oder spezialisierten jungen Menschen genutzt werden können Büroeinrichtungen und Büro-Einzelgeräten, Computern und Druckern für die Verwaltung Verbrauchsmaterialien wie z. B. Druckerpatronen/-F üllungen, Lampen, CD, DVD, Bücher, Schrauben, Papier etc. Küchengeräten Sportvereine werden vorrangig aus Mitteln des Sport amtes gefördert. Beantragen sie Mittel der Kinder- und Jugendarbeit oder der aufsuchenden Jugendsozialarbeit, so müssen sie die Nutzung in de r außersportlichen Jugendarbeit/aufsuchenden Jugendsozialarbeit nachwe isen. Sportgeräte erhalten Sportvereine über diese Richtlinien nicht bezuschusst. 36 Förderung Der Zuschuss beträgt für: Zelt- und Lagermaterial bis zu 520,00 € Spiel- und Sportmaterial bis zu 390,00 € Werkraumeinrichtungen bis zu 520,00 € Technische Geräte bis zu 770,00 € Zusätzliche (barrierefreie) Ausrüstungen bis zu 7 70,00 € Die Zuschüsse können bis zur genannten Höhe jeweils nur alle 24 Monate beantragt werden. Die Förderung mehrerer Teilbereic he ist möglich. Für größere Anschaffungen können zwei Teilbereiche zusa mmengefasst werden (ggf. in Kombination mit zusätzlicher/barrierefreier Ausrüstung). (Alle Beträge gelten inkl. MwSt.) Verwendungsnachweis (Vordruck) Der Verwendungsnachweis mit den Originalbelegen ist direkt nach der Beschaffung einzureichen. Anerkennungsfähige Kosten Anschaffungskosten ab 150,00 € pro Antrag Zelt- und Lagermaterial: z.B. Zelte, Zeltbahnen, Lagerküchen-Ausstattung, Transportkisten, Packsäcke, Sonnensegel, Gestänge, Planen Spiel- und Sportmaterialien: z.B. Bühneneinrichtung, Kostüme, Brett- und Unterhaltungsspiele, Musikinstrumente, Tischtennis-, Fuß- und Handbälle, Rasenspiele oder andere kleine Spiel- und Sportgeräte Werkraumeinrichtungen: z.B. Maschinen, Brennofen, Werkzeuge, technische Hilfsmittel, entsprechendes Mobiliar Technische Geräte: z.B. Audio-/ und Visiogeräte (Aufnahme und Wiedergabe), Spielekonsolen und Gamingzubehör, Transportmittel, Computer, Boxen Zusätzliche Ausrüstungen zur Barrierefreiheit: z.B. Mobile Rampen, Gehhilfen, Hörhilfen (FM-Anlagen), barrierefreie Spielgeräte etc. 37 7. Modellprojekte/Sondermaßnahmen Definition Modellprojekte erproben innovative Arbeitsansätze in einem klar begrenzten Zeitraum, einmalig und modellhaft, um ihre Machbarkeit und Übertragbarkeit zu überprüfen. Sondermaßnahmen sind inhaltlich und zeitlich begren zte Projekte, die nicht einer Förderziffer dieser Richtlinien zugeordnet werden können, aber dennoch die positive Entwicklung der Kinder und Jugendlichen im Sinne des § 1 Abs.1 SGB VIII fördern. Diese können u. a. aus folgenden Bereichen stammen: Kultur und Politik mit besonderen Zielgruppen Inklusion Ökologie/Nachhaltigkeit Gewaltprävention Partizipation von Kindern und Jugendlichen Gender Jugendhilfe und Schule Antragstellung Anträge können formlos von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sowie allen unter „I. Förderkriterien“ genannten Antragsberechtigten aus Münster gestellt werden. Dem formlosen Antrag ist vor Beginn der Maßnahme de r Kosten- und Finanzierungsplan sowie eine Konzeption beizufügen, in der Zielgruppe, Ziele, Methode und das Programm des Projektes/der Maßnahme beschrieben werden. Auf Wunsch kann eine Eingangsbestätigung per Mail angefordert werden. Anerkennungsfähige Kosten Unmittelbare Kosten für die Vorbereitung und Durchf ührung, z. B. Honorare, Verbrauchsmaterialien, Infomaterial, Werbung etc. Förderung Bis zu einem Höchstbetrag von 2.500,00 € entscheide t die Verwaltung, darüber hinaus der Ausschuss für Kinder, Jugendlich e und Familien (ggfls. Fristen beachten). Verwendungsnachweis (Vordruck) Nach Abschluss des Modellprojektes bzw. der Sonderm aßnahme ist der Verwendungsnachweis mit Originalbelegen sowie ein a usführlicher Erfahrungsbericht unverzüglich vorzulegen. Es sind neben den Ausgaben auch die Einnahmen der Veranstaltung anzugeben. 38 8. Strukturförderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit und der aufsuchenden Jugendsozialarbeit 8.1 Personalkosten Definition Personalkosten sind diejenigen Kosten, die durch de n Einsatz von hauptamtlichen Fachkräften in der Kinder- und Jugen darbeit und in der aufsuchenden Jugendsozialarbeit entstehen. Zu den Bruttopersonalkosten gehören auch gesetzlich e (Pflicht-)- Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, sowie Umlagekosten zu einer Zusatzversorgungskasse (gemäß § 25 TVöD-VKA bzw. Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes-ATV- K-, ohne Anwendung des § 26 Absatz 5 ATV-K) Antragstellung Anträge können von anerkannten freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe in Münster, die Angebote der offenen Kinder - und J ugendarbeit und Angebote der aufsuchenden Jugendsozialarbeit vorhalten, bis zum 31.12. für das Folgejahr gestellt werden. Auf Wunsch kann eine Eingangsbestätigung per Mail angefordert werden. Anerkennungsfähige Kosten Personalkosten für hauptamtliche Fachkräfte in der Kinder- und Jugendarbeit und der aufsuchenden Jugendsozialarbei t (Voll- oder Teilzeitkräfte mit mindestens der Hälft e der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten) Förderung 90 % der Bruttopersonalkosten, berechnet auf Grundlage der Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst – Ge meinden (TVöD- VKA/KAV-NRW) in der jeweils gültigen Fassung. Die a nerkennungsfähige Vergütung ist auf die maximale Entgeltgruppe S12 begrenzt. Für Bestandskräfte (Stichtag 01.10.2005) gilt zusät zlich der „Tarifvertrag Überleitung“ (vom BAT zum TVöD). Zu den Bruttopersonalkosten gehören auch gesetzlich e (Pflicht-)- Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, sowie Umlagekosten zu einer Zusatzversorgungskasse (gemäß § 25 TVöD-VKA bzw. Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes-ATV- K, ohne Anwendung des § 26 Absatz 5 ATV-K). Im Falle einer grundsätzlich 90-%-igen Förderung sind auch gesetzliche Pflichtbe iträge zur Berufsgenossenschaft, die Ausgleichsabgabe an die Agentur für Arbeit (SGB IX, § 77/1) und Umlagen an die Lohnausgleichskasse (sog. „U 1“ und „U 2“) anerkennungsfähig. Weitere Kosten, die sich aus der Anstellung und der Tätigkeit ergeben, werden nicht berücksichtigt. 39 Die grundsätzliche Förderung und die Höhe (Prozentsatz) einer Stelle muss vom Rat der Stadt Münster nach vorhergehenden Beratungen im Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien beschlossen werden. Personelle Anforderungen Die hauptamtlichen Fachkräfte sollen folgende Aufga ben der Kinder- und Jugendarbeit wahrnehmen: Initiierung und Koordinierung von Angeboten Durchführung von innovativen Projekten Erschließung von neuen Lern- und Experimentierfeldern Gewinnung, Schulung und Betreuung von ehren- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kinder- und Jugendarbeit und aufsuchenden Jugendsozialarbeit Als Fachkräfte im Sinne der Richtlinien sind grunds ätzlich staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiterinnen bzw. Diplom-S ozialarbeiter, Diplom- Sozialpädagoginnen bzw. Diplom-Sozialpädagogen, Dip lom-Pädagogen bzw. Diplom-Pädagoginnen und Fachkräfte mit vergleichbaren Bachelor- und Masterabschlüssen anerkennungs- und die Bruttopers onalkosten förderfähig. Ist eine Stelle unbesetzt, ist dies umgehend dem Amt für Kinder- Jugendliche und Familien mitzuteilen. Die Neubesetzung wird formlos beantragt. Dem Antrag ist der Vordruck „Mitteilungsbogen über Personaleinstellung“ beizufügen. Die Neubesetzung der Stelle kann erst nach Genehmig ung des öffentlichen Trägers erfolgen. Die Vorgabe der §§ 8a/72a SGB VIII bzw. die Regelun gen des Bundeskinderschutzgesetzes und die entsprechende Ve reinbarung zwischen dem Träger und der Stadt Münster sind einzuhalten. Personalkosten werden nicht rückwirkend gefördert. Verwendungsnachweis (Vordruck) Der Verwendungsnachweis ist mit dem vorgegebenen Vordruck bis zum 15. März des Folgejahres einzureichen. Die Jahres-Brutt o-Personalkosten sind durch Vorlage des sog. Stammblattes vom letzten Gehaltsmonat des Jahres nachzuweisen. 40 8.2 Programmmittel Definition Programmmittel sind unmittelbare Ausgaben für die p ädagogischen Angebote. Antragsstellung Anträge können von anerkannten freien Trägern der K inder- und Jugendhilfe in Münster, die Angebote der offenen Ki nder- und Jugendarbeit und Angebote der aufsuchenden Jugendso zialarbeit vorhalten, bis zum 31.12. für das Folgejahr gestellt werden. Auf Wunsch kann eine Eingangsbestätigung per Mail angefordert werden. Anerkennungsfähige Kosten Programmkosten fallen unmittelbar für die pädagogis chen Angebote an. Dies sind z. B. Ausgaben für Honorare, Aufwandsents chädigungen, Gebühren, Gagen, Eintrittsgelder, Verbrauchsmateria len, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Transportkosten sowie Obst, Snacks und alkoholfreie Getränke. Weitere Verpflegungskosten sind nicht förderfähig. Außerdem gehören dazu kleine Anschaffungen bis zu 4 10,00 € je Gegenstand (ohne MwSt.), die dauerhaft genutzt w erden können (sog. „Geringwertige Wirtschaftsgüter), z. B. Spiel e, Sportmaterial und technische Geräte. Beschaffungen > 410,00 € (ohne M wSt.) können ggf. nach der Ziffer 6 dieser Richtlinien beantragt werden. 20 % des eventuell nicht ausgeschöpften Zuschussbet rages für Programmkosten können durch Betriebskosten, die übe r den dafür vorgesehenen Zuschuss hinaus entstanden sind, nachgewiesen werden. Förderung „Offene Kinder- und Jugendarbeit“ Für je 0,25 Vollzeitäquivalent (VZÄ) wird eine Förd erung in Höhe von 2.500,00 € gewährt. Daraus ergibt sich eine Zuwendu ngssumme von 10.000,00 € für 1,0 VZÄ. Zahl geförderter VZÄ Programmmittel 0,0 5.000,00 € 0,5 5.000,00 € 0,75 7.500,00 € 1,0 10.000,00 € 1,25 12.500,00 € 1,5 15.000,00 € 2,0 und mehr 20.000,00 € Die Einrichtungen mit besonderem Außengelände (Baus pielplatz, Sportanlage) werden mit einem zusätzlichen Sockelbe trag von 5.000,00 € finanziert. 41 Förderung „Aufsuchende Jugendsozialarbeit“ Für je 0,25 VZÄ wird eine Förderung in Höhe von 2.5 00,00 € gewährt. Daraus ergibt sich eine Zuwendungssumme von 10.000,00 € für 1,0 VZÄ Zahl geförderter VZÄ Programmmittel 0,25 2.500,00 € 0,5 5.000,00 € 0,75 7.500,00 € 0,85 8.500,00 € 1,0 10.000,00 € Verwendungsnachweis (Vordruck) Der Verwendungsnachweis ist mit dem vorgegebenen Vo rdruck bis zum 15. März des Folgejahres einzureichen. Die Ausgaben sind listenmäßig in Form einer vollständigen Übersicht (keine Belege, a ber alle Zahlungen) mit Verwendungszweck darzustellen. 42 8.3 Betriebskosten Definition Betriebskosten entstehen für den unmittelbaren Betrieb der Einrichtung. Antragsstellung Anträge können von anerkannten freien Trägern der K inder- und Jugendhilfe in Münster, die Angebote der offenen Ki nder - und Jugendarbeit und Standorte der aufsuchenden Jugends ozialarbeit vorhalten, bis zum 31.12. für das Folgejahr gestellt werden. Auf Wunsch kann eine Eingangsbestätigung per Mail angefordert werden. Anerkennungsfähige Kosten Betriebskosten entstehen unabhängig von einem einzelnen Angebot aus dem Betrieb der geförderten Einrichtung insgesamt. Sie beziehen sich auf das Gebäude sowie das Inventar. Dazu gehören z. B. Gebühren, Versicherungen, Steuern, Müllabfuhr, Heizung, Reini gung, Strom, Gas, Wasser, Hausverwaltung, Pflege der Außenanlagen (so g. „Nebenkosten“), Mieten, Reparaturen und Hausverbrauchsmittel (Küche, Sanitär). Beschaffungen (bis zu 410,00 € ohne MwSt. je Gegenstand) sowie die Unterhaltung des Inventars dürfen nur bis zu 10 % der anerkennungsfähigen o. g. Kosten betragen. Renovierungen in größerem Umfang sowie Investitione n, d. h. bauliche Veränderungen und Beschaffungen > 410,00 € (ohne Mw St.), die über mehrere Jahre genutzt werden können, sind nicht Geg enstand der lfd. Betriebskostenabrechnung. Eine Förderung kann ggf. nach der Ziffer 6 dieser Richtlinien beantragt werden. Förderung Der durch die Leistungsvereinbarung mit dem Träger festgesetzte Betriebskostenzuschuss wird als Pauschalförderung fortgeschrieben. Verwendungsnachweis (Vordruck) Der Verwendungsnachweis ist mit dem vorgegebenen Vordruck bis zum 15. März des Folgejahres einzureichen. Die Ausgaben sind listenmäßig in Form einer vollständigen Übersicht (keine Belege, a ber alle Zahlungen) mit Verwendungszweck darzustellen. 43 8.4 Inklusionsförderung in der OKJA Definition Förderung von inklusiven Angeboten in den Einrichtu ngen der OKJA – außerhalb von Ferienprogrammen (1.1) und ganztägige r Ferienbetreuung (1.2/ 1.3). Antragstellung Anträge können formlos im Vorfeld von freien Träger n der Kinder- und Jugendhilfe in Münster, die Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit vorhalten, gestellt werden. Dem formlosen Antrag sollen folgende Informationen zu entnehmen sein: Name des Kindes/des Jugendlichen bzw. der Kinder/der Jugendlichen Begründung des zusätzlichen Unterstützungsbedarfs Angebotsbeschreibung Zeitraum Auf Wunsch kann eine Eingangsbestätigung per Mail angefordert werden. Teilnehmende Kinder und Jugendliche mit körperlichen, geistigen, seelischen Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche, die mindestens sechs Jahre und noch nicht 18 Jahre alt sind sowie 18- bis einschließlich 26-Jährige, gemäß „Ziffer I. Förderkriterien“ Personelle Anforderungen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen mindestens 16 Jahre alt und für ihre Aufgaben geeignet sein. Anerkennungsfähige Kosten Unmittelbare Kosten für Mitarbeiter und Mitarbeiter innen für die Durchführung von inklusiven Angeboten, z. B. Honora re, Aufwandsentschädigungen Förderung Die Förderung pro OKJA-Einrichtung beträgt max. 500,00 € pro Halbjahr. Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Wochen nach Ende der Maßnahme mit Originalbelegen einzureichen. Die Zahlung des Zuschusses erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises. 44 Impressum Herausgeberin Stadt Münster Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Abteilung Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit Fachcontrolling/Jugendhilfeplanung Team Kinder- und Jugendförderung Team Verwaltung Redaktion Hanna Böhm Jochen Detering Sonja Hellkuhl Maike Ingenfeld Bernhard Paschert Nadja Rengshausen 04.02.2022
Anlage 3
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Münster, 3. Februar 2022 Änderungsantrag V/0503/2021 Änderung der Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Änderungen der Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit – nachfolgend als „Richtlinien“ bezeichnet – werden wie in den Anlagen 1 + 2 dargestellt mit folgenden Änderungen beschlossen und treten am 01.03.2022 in Kraft. 1. Anlage 2, Seite 1: Die Richtlinienförderung gilt für anerkannte Träger der Jugendhilfe , sowie Vereine und angegliederte Initiativen, (Jugend-) Gruppen und (Jugend-) Verbände, soweit die zu fördernden Grundsätzlich sind alle Angeboteförderbar, dieden auf den folgenden Seiten genannten Kriterien entsprechen. Politische Initiativen, Gruppen und Verbände sind von der Richtlinienförderung ausgeschlossen. 2. Anlage 2, Seite 1: Die Träger sind verpflichtet, vorrangig angehalten, Zuschüsse des Bundes und des Landes zu beantragen und zu nutzen. 3. Anlage 2, Seite 2: Jeder Antrag muss folgende Informationen beinhalten: Anzahl der Teilnehmenden sowie der Leitungskräfte und Mitarbeitenden 4. Anlage 2, Seite 2: Der Verwendungsnachweis muss von zwei Personen, einer verantwortlichen Leitung der Maßnahme oder Veranstaltung und einer Vertretung des Trägers bzw. des Veranstalters, unterschrieben werden. Mit de rn rechtsverbindlichen Unterschriftenwird die Richtigkeit der Angaben durch die unterschreibenden Personen bestätigt. 5. Anlage 2, Seite 4, 7, 12, 15, 18, 20, 21, 23, 24, 27, 29, 33, 36 und 38: Anträge können formlos von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sowieangegliederte Initiativen und Gruppen allen unter „I. Förderkriterien“ genannten Antragsberechtigten aus Münster gestellt werden. 6. Anlage 2, Seite 4, 7, 12, 15, 24, 27, 29 (streichen und ergänzen) und 9, 18, 20, 21, 23, 31, 33, 34, 35, 36, 38, 39, 42, 44, 45 (ergänzen): Auf Wunsch kann (unter „weitere Erläuterungen“) eine Eingangsbestätigung per Mail angefordert werden. Sobald eine Umstellung auf e-Government erfolgt ist, erhalten die Antragsstellenden vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien eine Eingangsbestätigung per Mail. 7. Anlage 2, Seite 5, 7, 10, 13, 16: […] die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen mindestens 16 Jahre alt und für ihre Aufgaben geeignet sein. Bei entsprechender Begleitung können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab 14 Jahren eingesetzt werden. Die Verwaltung erarbeitet einen Schlüssel zum geregelten Einsatz von jüngeren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. 8. Anlage 2, Seite 17: Teilnehmende aus Familien mit mehreren Kindern, die in derselben Maßnahme mitfahren oder zeitgleichbei unterschiedlichen Maßnahmen desselben Trägersmitfahren. 9. Anlage 2, Seite 13 und 19: Die „Geschwisterkind-Regelung/Regelung für Kinder aus Familien in sozialen Notsituationen (z.B. Arbeitslosigkeit, SGB II Leistungen etc.)“ wird ebenfalls bei „2.1 Kurzfreizeiten“ und „2.3 Internationale Jugendbegegnungen“ angewandt, d.h. an entsprechenden Stellen in den Richtlinien ergänzt. 10. Anlage 2, Seite 25: Junge Menschen ab 15 14Jahren, wenn sie bereits in der Kinder- und Jugendarbeit aktiv sind. 11. Anlage 2, Seite 25: Bei einer Ausbildung zum Sporthelfer betragt der Zuschuss pro Person 50,00 €. (Maximal in Hohe der tatsächlich anerkannten Kosten) 12. Anlage 2, Seite 27: Junge Menschen ab 15 14Jahren, die während oder nach der Aus- oder Fortbildung in der münsteraner Kinder- und Jugendarbeit tätig sind. 13. Anlage 2, Seite 27, 12: Ein „allgemeiner Bildungsauftrag“ ist keine ausreichende Grundlage zur Förderung, e Ein Seminarcharakter muss durch ein Programm nachgewiesen werden. gez. Leon Herbstmann Doris Feldmann Volt Ratsgruppe und Fraktion und Fraktion
Anlage A
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Anlage A zur V/0503/2021 Kurzüberblick Änderung der „Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit“ des Amtes für Kinder, Ju- gendliche und Familien der Stadt Münster Ziele/Teilziele/Zielerreichung Nach der Umsetzung der Vorlage V/0910/2018 „Änderung der Richtlinien des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster zur Förderung der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit freier Träger“ sind im Rahmen des Wirksamkeitsdialoges als Teil der Qualitätsent- wicklung und Sicherung weitere Änderungsbedarfe entstanden. Unter Beteiligung der Träger der freien Jugendhilfe wurden diese Punkte in die neue Version der Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit eingearbeitet. Des Weiteren werden folgende Ziele aus dem ISM-Prozess verfolgt: Wir werden einer der führe nden Bildungs-, Wissenschafts -, Forschungs- und Entwick- lungsstandorte in Europa Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens - und Erlebnisqualität mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft weiterent- wickeln. Finanzierung: Produktgruppe: 0602 0603 Kinder- und Jugendarbeit Förderung von benachteiligten jungen Menschen Die Umsetzung der Vorlage verursacht keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im Entwurf des Haushaltsplans 2022 enthalten? X Ja Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja Nein Bereits veranschlagt? X Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig X überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die geförderten Angebote sind inklusiv auszurichten.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0503/2021/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.02.2022
- Erstellt
- 04.02.2022 10:35