Mandari Insight

V/0842/2021

Sondernutzungsgebühren

Vorlagen 11.11.2021

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 15.12.2021, TOP 16.1

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

6499 Zeichen

V/0842/2021
V/0842/2021
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Sondernutzungen
1. Änderung des Gebührentarifs für Altkleidercontainer
2. Einführung eines neuen Gebührentarifs für das gewerbliche Anbieten von E-Tretrollern/E-
Scootern
Beratungsfolge
30.11.2021 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit
und Ordnung
Vorberatung
15.12.2021 Hauptausschuss Vorberatung
15.12.2021 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Die als Anlage beigefügte „Satzung zur Änderung des Gebührentarifs der Satzung der Stadt Münster
über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 29.06.2012 in der Fassung der 2.
Änderungssatzung vom 15.07.2020“ wird beschlossen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die o.g. Sachentscheidung wird wie folgt in den Haushaltsplan-Entwurf 2022 aufgenommen:
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung
Haush.-
jahr
Betrag € Bemerkungen
Produktgruppe 0203 Straßenverkehrsrechtliche
Angelegenheiten
Zeile 04 Öffentlich-rechtliche
Leistungsentgelte
2022
2023 ff
130.500
174.000
Gebühren Altkleider-
container,
E-Tretroller / E-
Scooter
Ordnungsamt
23.11.2021
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Vechtel
T elefon:492-3200
Vechtel@stadt-muenster.de

- 2 -
V/0842/2021
16 Sonstige ordentliche
Aufwendungen
2022 11.000 10.000 € EDV-
Schnittstelle zur
Verkehrsüberwachung
1.000 € jährliche
Wartungskosten
2023 ff 1.000 Jährliche
Wartungskosten
Die Verwaltung fertigt hierzu für den Etatentwurf 2022 die entsprechenden Veränderungsblätter.
Begründung:
1. Änderung der Sondernutzungsgebühr für Altkleidercontainer
Die letzte Erhöhung der Sondernutzungsgebühr erfolgte zum Datum 01.01.2003. Die
Sondernutzungsgebühr für das Aufstellen von Altkleidercontainern wird den aktuellen
Marktentwicklungen angepasst. 2021 wurde wegen der Sondereffekte im Zusammenhang mit der
Corona-Pandemie von einer Gebührenanpassung abgesehen. Die ortsansässigen gemeinnützigen
Anbieter haben in Vorgesprächen Verständnis für die Erhöhung gezeigt. Die Stadt Münster erhöht die
Sondernutzungsgebühr für das Aufstellen für Altkleidercontainer im Stadtgebiet Münster von 64,00 €
pro Container/Jahr auf jährlich 120,00 € pro Container/Jahr. Die Erhöhung soll erst ab dem
01.04.2022 gelten, damit die Anbieterfirmen noch eventuelle Standortoptimierungen vornehmen
können. Gemeinnützige und gewerbliche Anbieter werden bei der Vergabe der Stellplätze und den
Gebühren aus Rechtsgründen grundsätzlich gleichgestellt.
Der Berechnungsmodus wird zudem von einer Gebühr m²/Jahr auf eine Gebühr pro
Altkleidercontainer/Jahr umgestellt. Dies dient der fachpraktischen Vereinfachung und entspricht der
T atsache,dass die Containerstandorte in der Regel über mehrere Jahre hinweg unverändert bleiben.
2. Einführung einer Sondernutzungsgebühr für E-Tretroller/E-Scooter
Aktuell bieten in Münster drei verschiedene gewerbliche Firmen insgesamt circa 4.000 E-Tretroller/E-
Scooter an (Fa. Tier, Lime und Bolt). Die E-Tretroller/E-Scooter werden im öffentlichen Raum
stationslos, ohne festgelegte Parkplätze, abgestellt (sog. Free-Floating-Systeme). Es kommt immer
wieder zu Verkehrsbehinderungen und Gefahrenquellen bis hin zu Unfällen mit Sach- oder
Personenschäden. Die Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums für diese gewerblichen
Verleihzwecke erfolgte bislang gebührenfrei. Diese bisher gebührenfreie Nutzung des öffentlichen
Verkehrsraumes hat die Ausweitung des Angebotes zumindest erleichtert.
In dem Beschluss vom 20.11.2020 hat das OVG NRW im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
unanfechtbar entschieden, dass das Abstellen von Mietfahrrädern („Call a bike“) eine Sondernutzung
nach § 18 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW darstellt, vgl. OVG NRW, 11B 1459/20. In grundsätzlichen
Ausführungen erläutert das OVG NRW zudem, dass diese Form des Anbietens von Fahrzeugen nicht
vorwiegend dem Zweck der späteren Wiederinbetriebnahme, sondern dem Abschluss eines
Mietvertrags mit Nutzern/-innen diene. Eine solche Nutzung unterscheide sich nicht vom Anbieten von
Waren und Leistungen im öffentlichen Straßenraum, das regelmäßig als Sondernutzung zu
qualifizieren sei. Nach diesem gerichtlichen Beschluss kann auch die gewerbliche Nutzung von E-
Tretrollern/E-Scootern als Sondernutzung qualifiziert werden, da mit diesen ebenfalls Fahrleistungen
im öffentlichen Straßenraum angeboten werden und das gewerbliche Vermietungsprinzip der
Betreiberfirmen vergleichbar mit dem dem OVG NRW zugrundeliegenden Beschluss ist.
Die Stadt beabsichtigt die durch den OVG-Beschluss eröffnete Möglichkeit zu nutzen und
Sondernutzungserlaubnisse mit Gebührenfestsetzung für die gewerbliche Nutzung öffentlichen
Straßenraumes durch stationslose E-Tretroller/E-Scooter zu erteilen. Dabei ist der Stadt Münster

- 2 -
V/0842/2021
bewusst, dass ein Urteil in der Hauptsache oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung auf
Bundesebene noch nicht vorliegt und somit eine rechtliche Unabwägbarkeit besteht.
Da das Verfahren zur Gebührenerhebung bei der Stadt und den Anbieterfirmen vorbereitet werden
muss, soll die Gebührenpflicht zum 01.04.2022 beginnen. Die Gebühreneinnahmen können in
Abhängigkeit von der tatsächlichen Stückzahl der Roller variieren. Mit dem Inkrafttreten der
Neufassung der Sondernutzungssatzung wird für E-Tretroller/E-Scooter eine Gebühr von 12,50 Euro
je Fahrzeug und Quartal festgesetzt. Die Höhe der Sondernutzungsgebühr bestimmt sich für das
Stadtgebiet Münster nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße, nach Art und Ausmaß der
Einwirkung auf den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des
Gebührenschuldners. Da die E-Tretroller/E-Scooter grundsätzlich stadtweit zum Einsatz kommen
können, wird eine stadtweit einheitliche Gebühr erhoben. Eine Differenzierung des Stadtgebietes in
T arifzonen erscheint demgegenüber nicht sachgerecht und ist daher unterblieben. Nach aktuellem
Kenntnisstand dürfte sich mit der Einführung der Gebührenpflicht der Rollerbestand verringern. Dieser
Umstand ist in die Gebührenberechnung eingeflossen. Geschätzt wird eine Reduzierung um ¼ auf
ca. 3.000 Roller.
Es bleibt abzuwarten, ob im Hinblick auf die negativen Auswirkungen auf das Erscheinungsbild und
die Verkehrssicherheit im öffentlichen Straßenraum weitere Schritte erforderlich werden, die die
Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes durch gewerblich vermietete Fahrzeuge im Free-Floating-
System begrenzen. Die Kommunen sind hierzu jedoch darauf angewiesen, dass es zu einer
Überarbeitung der bundesweit geltenden Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) kommt.
I.V.
gez.
Wolfgang Heuer
Stadtrat
Anlage

Anlage

1505 Zeichen

Anlage zur Beschlussvorlage Nr. V/0842/2021 
 
Satzung zur Änderung des Gebührentarifs der Satzung  der Stadt Münster über 
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 29.06.2012. Auf Grund der §§ 18, 19 und 19a 
des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen ( StrWG NW) vom 23.09.1995 (GV. 
NW. S. 1028 / SGV. NW. 91) in der derzeit geltenden  Fassung und des § 8 des 
Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 19.4.1994 (BGBl. I S. 854) in der derzeit geltenden 
Fassung in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchst abe f der Gemeindeordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.7.1994 (GV. NW . S.666 / SGV. NW. 2023) in der 
derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Mün ster die nachstehende Satzung 
beschlossen.  
 
Artikel 1  
 
Ziffer 6a des Gebührentarifs nach § 8 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt hinzugefügt: 
 
Lfd. 
Nr. 
Art der 
Sondernutzung 
Berechnungsmaßstab 
 
je 
Gebührenbetrag     
Zone 
1 
Zone 
2 
Zone 
3 
Zone 
4 
Zone 
5 
6a Depotcontainer für  
Altkleidercontainer 
gemeinnütziger 
und gewerblicher 
Aufsteller, pro 
Standardcontainer 
(1,30 m x 1,30 m) 
Container und 
Kalenderjahr 
120,00 € 
 
 
 
 
 
Ziffer 14 des Gebührentarifs nach § 8 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt hinzugefügt: 
 
Lfd. 
Nr. 
Art der 
Sondernutzung 
Berechnungsmaßstab 
 
je 
Gebührenbetrag     
Zone 
1 
Zone 
2 
Zone 
3 
Zone 
4 
Zone 
5 
14 Gewerbliche 
Nutzung von 
E-Scooter/E-
Tretrollern 
Stück und Quartal 12,50 € 
 
 
 
Artikel 2 
 
Die Satzung tritt zum 01.04.2022 in Kraft.

Anlage A

903 Zeichen

Anlage A zur V/0842/2021
Kurzüberblick
Sondernutzungsgebühren für Altkleidercontainer und E-Tretroller/E-Scooter für die Nutzung
öffentlicher Verkehrsflächen
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
- Änderung des Gebührentarifs für Altkleidercontainer
- Einführung eines Gebührentarifs für das gewerbliche Anbieten von E-Tretrollern/E-
Scootern
Finanzierung
Produktgruppe: 0203 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten
Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein
Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein
Im Entwurf des Haushaltsplan 2022 enthalten? Ja x Nein teilw.
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein
Bereits veranschlagt? Ja x Nein
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
-
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
-

Beratungsverlauf (3)

30.11.2021 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung
TOP 3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
15.12.2021 Hauptausschuss
TOP 16.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
15.12.2021 Rat
TOP 16.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0842/2021
Typ
Vorlagen
Datum
11.11.2021
Erstellt
09.11.2021 10:13