V/0842/2021
Sondernutzungsgebühren
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Beschlussvorlage
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V/0842/2021 V/0842/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Sondernutzungen 1. Änderung des Gebührentarifs für Altkleidercontainer 2. Einführung eines neuen Gebührentarifs für das gewerbliche Anbieten von E-Tretrollern/E- Scootern Beratungsfolge 30.11.2021 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung Vorberatung 15.12.2021 Hauptausschuss Vorberatung 15.12.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die als Anlage beigefügte „Satzung zur Änderung des Gebührentarifs der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 29.06.2012 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 15.07.2020“ wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Die o.g. Sachentscheidung wird wie folgt in den Haushaltsplan-Entwurf 2022 aufgenommen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0203 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte 2022 2023 ff 130.500 174.000 Gebühren Altkleider- container, E-Tretroller / E- Scooter Ordnungsamt 23.11.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Vechtel T elefon:492-3200 Vechtel@stadt-muenster.de - 2 - V/0842/2021 16 Sonstige ordentliche Aufwendungen 2022 11.000 10.000 € EDV- Schnittstelle zur Verkehrsüberwachung 1.000 € jährliche Wartungskosten 2023 ff 1.000 Jährliche Wartungskosten Die Verwaltung fertigt hierzu für den Etatentwurf 2022 die entsprechenden Veränderungsblätter. Begründung: 1. Änderung der Sondernutzungsgebühr für Altkleidercontainer Die letzte Erhöhung der Sondernutzungsgebühr erfolgte zum Datum 01.01.2003. Die Sondernutzungsgebühr für das Aufstellen von Altkleidercontainern wird den aktuellen Marktentwicklungen angepasst. 2021 wurde wegen der Sondereffekte im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie von einer Gebührenanpassung abgesehen. Die ortsansässigen gemeinnützigen Anbieter haben in Vorgesprächen Verständnis für die Erhöhung gezeigt. Die Stadt Münster erhöht die Sondernutzungsgebühr für das Aufstellen für Altkleidercontainer im Stadtgebiet Münster von 64,00 € pro Container/Jahr auf jährlich 120,00 € pro Container/Jahr. Die Erhöhung soll erst ab dem 01.04.2022 gelten, damit die Anbieterfirmen noch eventuelle Standortoptimierungen vornehmen können. Gemeinnützige und gewerbliche Anbieter werden bei der Vergabe der Stellplätze und den Gebühren aus Rechtsgründen grundsätzlich gleichgestellt. Der Berechnungsmodus wird zudem von einer Gebühr m²/Jahr auf eine Gebühr pro Altkleidercontainer/Jahr umgestellt. Dies dient der fachpraktischen Vereinfachung und entspricht der T atsache,dass die Containerstandorte in der Regel über mehrere Jahre hinweg unverändert bleiben. 2. Einführung einer Sondernutzungsgebühr für E-Tretroller/E-Scooter Aktuell bieten in Münster drei verschiedene gewerbliche Firmen insgesamt circa 4.000 E-Tretroller/E- Scooter an (Fa. Tier, Lime und Bolt). Die E-Tretroller/E-Scooter werden im öffentlichen Raum stationslos, ohne festgelegte Parkplätze, abgestellt (sog. Free-Floating-Systeme). Es kommt immer wieder zu Verkehrsbehinderungen und Gefahrenquellen bis hin zu Unfällen mit Sach- oder Personenschäden. Die Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums für diese gewerblichen Verleihzwecke erfolgte bislang gebührenfrei. Diese bisher gebührenfreie Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes hat die Ausweitung des Angebotes zumindest erleichtert. In dem Beschluss vom 20.11.2020 hat das OVG NRW im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unanfechtbar entschieden, dass das Abstellen von Mietfahrrädern („Call a bike“) eine Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW darstellt, vgl. OVG NRW, 11B 1459/20. In grundsätzlichen Ausführungen erläutert das OVG NRW zudem, dass diese Form des Anbietens von Fahrzeugen nicht vorwiegend dem Zweck der späteren Wiederinbetriebnahme, sondern dem Abschluss eines Mietvertrags mit Nutzern/-innen diene. Eine solche Nutzung unterscheide sich nicht vom Anbieten von Waren und Leistungen im öffentlichen Straßenraum, das regelmäßig als Sondernutzung zu qualifizieren sei. Nach diesem gerichtlichen Beschluss kann auch die gewerbliche Nutzung von E- Tretrollern/E-Scootern als Sondernutzung qualifiziert werden, da mit diesen ebenfalls Fahrleistungen im öffentlichen Straßenraum angeboten werden und das gewerbliche Vermietungsprinzip der Betreiberfirmen vergleichbar mit dem dem OVG NRW zugrundeliegenden Beschluss ist. Die Stadt beabsichtigt die durch den OVG-Beschluss eröffnete Möglichkeit zu nutzen und Sondernutzungserlaubnisse mit Gebührenfestsetzung für die gewerbliche Nutzung öffentlichen Straßenraumes durch stationslose E-Tretroller/E-Scooter zu erteilen. Dabei ist der Stadt Münster - 2 - V/0842/2021 bewusst, dass ein Urteil in der Hauptsache oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung auf Bundesebene noch nicht vorliegt und somit eine rechtliche Unabwägbarkeit besteht. Da das Verfahren zur Gebührenerhebung bei der Stadt und den Anbieterfirmen vorbereitet werden muss, soll die Gebührenpflicht zum 01.04.2022 beginnen. Die Gebühreneinnahmen können in Abhängigkeit von der tatsächlichen Stückzahl der Roller variieren. Mit dem Inkrafttreten der Neufassung der Sondernutzungssatzung wird für E-Tretroller/E-Scooter eine Gebühr von 12,50 Euro je Fahrzeug und Quartal festgesetzt. Die Höhe der Sondernutzungsgebühr bestimmt sich für das Stadtgebiet Münster nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße, nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners. Da die E-Tretroller/E-Scooter grundsätzlich stadtweit zum Einsatz kommen können, wird eine stadtweit einheitliche Gebühr erhoben. Eine Differenzierung des Stadtgebietes in T arifzonen erscheint demgegenüber nicht sachgerecht und ist daher unterblieben. Nach aktuellem Kenntnisstand dürfte sich mit der Einführung der Gebührenpflicht der Rollerbestand verringern. Dieser Umstand ist in die Gebührenberechnung eingeflossen. Geschätzt wird eine Reduzierung um ¼ auf ca. 3.000 Roller. Es bleibt abzuwarten, ob im Hinblick auf die negativen Auswirkungen auf das Erscheinungsbild und die Verkehrssicherheit im öffentlichen Straßenraum weitere Schritte erforderlich werden, die die Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes durch gewerblich vermietete Fahrzeuge im Free-Floating- System begrenzen. Die Kommunen sind hierzu jedoch darauf angewiesen, dass es zu einer Überarbeitung der bundesweit geltenden Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) kommt. I.V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlage
Anlage
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Anlage zur Beschlussvorlage Nr. V/0842/2021 Satzung zur Änderung des Gebührentarifs der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 29.06.2012. Auf Grund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen ( StrWG NW) vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028 / SGV. NW. 91) in der derzeit geltenden Fassung und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 19.4.1994 (BGBl. I S. 854) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchst abe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.7.1994 (GV. NW . S.666 / SGV. NW. 2023) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Mün ster die nachstehende Satzung beschlossen. Artikel 1 Ziffer 6a des Gebührentarifs nach § 8 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt hinzugefügt: Lfd. Nr. Art der Sondernutzung Berechnungsmaßstab je Gebührenbetrag Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5 6a Depotcontainer für Altkleidercontainer gemeinnütziger und gewerblicher Aufsteller, pro Standardcontainer (1,30 m x 1,30 m) Container und Kalenderjahr 120,00 € Ziffer 14 des Gebührentarifs nach § 8 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt hinzugefügt: Lfd. Nr. Art der Sondernutzung Berechnungsmaßstab je Gebührenbetrag Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5 14 Gewerbliche Nutzung von E-Scooter/E- Tretrollern Stück und Quartal 12,50 € Artikel 2 Die Satzung tritt zum 01.04.2022 in Kraft.
Anlage A
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Anlage A zur V/0842/2021 Kurzüberblick Sondernutzungsgebühren für Altkleidercontainer und E-Tretroller/E-Scooter für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen Ziele/Teilziele/Zielerreichung - Änderung des Gebührentarifs für Altkleidercontainer - Einführung eines Gebührentarifs für das gewerbliche Anbieten von E-Tretrollern/E- Scootern Finanzierung Produktgruppe: 0203 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im Entwurf des Haushaltsplan 2022 enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig - Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) -
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0842/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.11.2021
- Erstellt
- 09.11.2021 10:13