Mandari Insight

V/0419/2017

48. Änderung FNP - Beschluss über die Stellungnahmen - Abschließender Beschluss

Vorlagen 11.05.2017

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.07.2017, TOP 42.4.1

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

V-0419-2017-Anlage-1-Stellungnahmen

· application/pdf

Ansehen

V-0419-2017-Anlage-3-Planzeichnung

· application/pdf

Ansehen

V-0419-2017-Anlage-2-Begruendung

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

6270 Zeichen

V/0419/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im 
Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße  
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Abschließender Beschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
01.06.2017 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
06.07.2017 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
12.07.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
12.07.2017 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 48. Änderung des Flächennutzung s-
plans (FNP) der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der 
Hobbeltstraße wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereina nder 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 48.  FNP-Änderung nicht g e-
folgt: 
 
1.1.1 Der Stellungnahme, die Verlagerung der Sportanlage sei ni cht notwendig, sondern 
kontraproduktiv (Anlage 1, Seite 1).  
 
1.1.2 Der Stellungnahme, die Stadt Münster lege primär Gewicht auf die Vermarktung der 
(Wohnbau-) Flächen und die Belange des TSV Handorf bleiben unberücksichtigt 
(Anlage 1, Seite 1).  
 
1.1.3 Der Anregung zur Darstellung des Planzeichens Sporthochbauten i m Bereich süd-
lich des Lammerbachs zur Standortsicherung eines Ersatzstandorts für das Bü r-
gerbad (Anlage 1, Seite 4).  
 
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass das Plangebiet der 48.  FNP-Änderung im Bereich östlich der 
Hobbeltstraße und südlich des Borggrevewegs verkleinert worden ist.  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0419/2017 
Auskunft erteilt: 
Herr Krause-Kämereit /  
Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 11 / 492 61 94 
E-Mail: 
Krause-Kaemereit@stadt-
muenster.de 
Husmann@stadt-muenster.de  
Datum: 
18.05.2017 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0419/2017 
 
3. Der Entwurf der 48.  FNP-Änderung wird gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend 
beschlossen. Die Begründung zur FNP- Änderung wird ebenfalls beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die FNP-Änderung entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
 
 
Begründung: 
 
Zu 1.: Der Beschluss, den Flächennutzungsplan zu ändern, wurde vom Rat der Stadt Münster am 
11.12.2013 gefasst (Vorlage Nr. V/0776/2013/1).  
 
Die frühzeitige Beteiligu ng der Öffentlichkeit gemäß §  3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) zur 
48. FNP-Änderung fand im Mai/Juni 2014 durch einen einmonatigen Aushang des Planen t-
wurfs im Kundenzentrum des Stadthauses  3 statt. Hierzu wurden seitens der Öffentlichkeit 
zahlreiche Stellungnahmen abgegeben. Parallel dazu wurde die frühzeitige Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB durchgeführt.  
 
Der Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 (2) BauGB und der Behörden 
und sonstigen Tr äger öffentlicher Belange gemäß §  4 (2) BauGB wurde vom Rat der Stadt 
Münster am 29.06.2016 gefasst (Vorlage Nr.  V/0080/2016). Die öffentliche Auslegung des 
Planentwurfs gemäß § 3 (2) BauGB erfolgte vom 05.09. bis zum 05.10.2016. Hierzu wurden 
seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben. Die Beteiligung der Behörden 
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 (2) BauGB wurde auch hier parallel 
durchgeführt.  
 
Die zu den Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind in Anlage 1 dargestellt.  
 
Über sie soll entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.3 Beschluss gefasst 
werden.  
 
Zu 2.: Oberste Priorität in Handorf hat die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur 
Verlagerung der Sportanlage des TSV Handorf sowie des  Bürgerbades Handorf auf die j e-
weils neuen Standorte östlich der Hobbeltstraße. Damit werden dann auch die Vorausse t-
zungen für eine zukünftige Wohnnutzung des alten Sportgeländes geschaffen.  
 
Mit Schreiben vom 23.09.2016 hat die Bezirksregierung Münster m itgeteilt, dass die zu-
nächst beabsichtigte Darstellung eines Sondergebiets Nahversorgung im Bereich östlich der 
Hobbeltstraße sowie südlich des Borggrevewegs nicht mit den Zielen der Raumordnung ver-
einbar ist und insofern gegen die Planung raumordnerische Bedenken erhoben werden. 
Gemäß § 1 (4) BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen; di e-
se Ziele der Raumordnung unterliegen dabei nicht der Abwägung.  
 
Da ein neues planerisches Ziel für d en Teilbereich des ehemals geplanten Sondergeb iets 
noch nicht entwickelt worden ist und das Planverfahren der 48.  Änderung des FNP vor dem 
oben geschilderten Hintergrund insgesamt zügig abgeschlossen werden soll, wird der Ge l-
tungsbereich dieser FNP-Änderung entsprechend verringert und es kann auf eine erneute öf-
fentliche Auslegung verzichtet werden. Im Ergebnis verbleibt damit für den aus dem Ge l-
tungsbereich herausgenommenen Teilbereich die Darstellung einer Fläche für die Landwir t-
schaft im wirksamen FNP.  
 
Im Ortskern Handorf ist aktuell die dauerhafte Sicherung der Nahversorgung vor dem Hinter-
grund privater Entwicklungsabsichten mit dem drohenden Verlust des einzigen Lebensmi t-
telmarktes im zentralen Versorgungsbereich an der Handorfer Straße gefährdet. Um die F o-

- 3 - 
V/0419/2017 
kussierung möglicher Investoreninteressen auf den zentralen Versorgungsbereich von Ha n-
dorf nicht zu gefährden und die hierfür erforderliche Planungssicherheit zu gewährleisten, 
soll das ursprüngliche Planungsziel der Darstellung e ines ergänzenden Nahversorgung s-
standorts mit geplanten max. 1.700  m² Verkaufsflächen (VKF) als Sondergebiet im FNP im 
Bereich östlich der Hobbeltstraße und südlich des Borggrevewegs nun auch im Zuge der 
Fortschreibung des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts Münster aufgegeben werden  (vgl. 
Vorlage V/0230/2017).  
 
Zu 3.:  Da aufgrund der vorstehenden Beschlussvorschläge keine erneute öffentliche Auslegung 
und keine weitere Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfo r-
derlich ist, kann der abschließende Beschluss zur 48. FNP-Änderung gefasst werden.  
 
 
i. V.  
 
gez.  
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 
1. Stellungnahmen  
2. Begründung  
3. Planzeichnung

V-0419-2017-Anlage-1-Stellungnahmen

12025 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage V/0419/2017 
Stellungnahme 
 
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
 
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB im Zeitraum 19.05. bis 19.06.2014 
Zahlreiche Bürgerinnen und Bürger haben schriftlich per Brief oder per E-
Mail Einspruch gegen die 48. Änderung des FNP eingelegt, weil die Interes-
sen des Bürgerbades Handorf nicht hinreichend berücksichtigt werden.  
(Anregungen Nr. 1-17, 19-39, 41-80) 
Jede Planfassung der 48. Änderung des FNP hat 
die Interessen des Vereins Bürgerbad Handorf 
e.V. hinreichend berücksichtigt, da jeweils ein 
Standort für das Bürgerbad entsprechend 
gekennzeichnet war.  
Die Anregung ist gegen-
standslos geworden; 
eine Beschlussfassung 
erübrigt sich 
40 Verlagerung der Sportanlage nicht notwendig, 
sondern kontraproduktiv. 
Anlässlich der bestehenden Erweiterungswün-
sche des Sportvereins TSV Handorf 1926/64 e.V. 
ist ein städtebauliches Rahmenkonzept für den 
Bereich Handorf-Ost erarbeitet worden. Dieses 
sieht eine vollständige Verlagerung sämtlicher 
Sportflächen auf die bisher landwirtschaftlich 
genutzten Flächen östlich der Hobbeltstraße vor. 
Dem entsprechenden „Rahmenkonzept Handorf-
Ost“ stimmte der ASSVW in seiner Sitzung am 
30.03.2011 grundsätzlich zu.
  
Die Verlagerung der Sportflächen in den Bereich 
östlich der Hobbeltstraße stellt eine sinnvolle 
städtebauliche Option stellt dar, die die bestehen-
den Nutzungskonflikte am Altstandort aufhebt. 
Zudem sind diese Flächen für die Bewohner des 
Stadtteils gut zu erreichen. 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.1.1).  
61 Bedenken wegen der Nähe der neuen Wohnbau-
fläche nördlich Lammerbach zu den verlagerten 
Sporteinrichtungen, Befürchtung von Einschrän-
kung der sportlichen Nutzung 
Eine Wohnnutzung nördlich des Lammerbachs ist 
aktuell nicht mehr vorgesehen. Die Immissions-
schutzbelange werden im Rahmen der erforderli-
chen Bebauungsplanung mit gutachterlicher 
Begleitung berücksichtigt.  
Die Anregung ist gegen-
standslos geworden; 
eine Beschlussfassung 
erübrigt sich 
5 
 
 
 
 
 
 
 
 
Stadt MS legt primär Gewicht auf die Vermark-
tung der (Wohnbau-)Flächen und die Belange 
des TSV Handorf bleiben unberücksichtigt 
Anlässlich der aufgegebenen Freibadnutzung und 
der bestehenden Erweiterungswünsche des 
Sportvereins TSV Handorf 1926/64 e. V. ist ein 
städtebauliches Rahmenkonzept für den Bereich 
Handorf-Ost erarbeitet worden. Dieses sieht eine 
vollständige Verlagerung sämtlicher Sportflächen 
auf die bisher landwirtschaftlich genutzten 
Flächen östlich der Hobbeltstraße vor. Dem 
entsprechenden „Rahmenkonzept Handorf-Ost“ 
Der Stellungnahme wird nicht 
gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.1.2). 
Stellungnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange / Seite 1 von 5

48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, 
beiderseits der Hobbeltstraße 
5 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
stimmte der ASSVW in seiner Sitzung am 
30.03.2011 grundsätzlich zu. Das Rahmenkon-
zept sah dabei zunächst eine Verlagerung der 
Sportanlage auf Flächen östlich der Hobbelt-
straße und dabei sowohl südlich als auch nördlich 
des Lammerbachs vor. 
Im Vorfeld geprüft wurde auch die Erweiterung 
der Sportflächen auf dem Gelände des ehemali-
gen Freibades. Gegen diese Variante spricht, 
dass die bestehenden Sportflächen des TSV 
Handorf im Norden und im Süden bereits heute 
unmittelbar an vorhandene Wohngebiete angren-
zen. Durch eine weitere Entwicklung der Sport-
flächen würden sich voraussichtlich die Nutzungs-
konflikte zwischen der Sport- und Wohnnutzung 
(Lärmemissionen) verschärfen. Die Verlagerung 
der Sportflächen in den Bereich östlich der 
Hobbeltstraße stellt eine sinnvolle städtebauliche 
Option stellt dar, die die Nutzungskonflikte am 
Altstandort aufhebt. Zudem sind diese Flächen für 
die Bewohner des Stadtteils gut zu erreichen.  
 
Mit einer Anregung gem. § 24 GO NW vom 
04.10.2013 beantragte der TSV Handorf die Ver-
lagerung der Sportanlagen ausschließlich auf die 
Flächen östlich der Hobbeltstraße und südlich 
des Lammerbachs. Die Prüfung durch die Fach-
verwaltung bestätigte die Möglichkeit der Umset-
zung dieser Anregung unter der Voraussetzung, 
dass der bislang südlich des Lammerbachs ge-
plante Standort für den Neubau des Feuerwehr-
gerätehauses dann in den Bereich nördlich des 
Lammerbachs verlagert werden muss, was sich 
ebenfalls umsetzen ließ.  
 
Am 28.01.2016 beschloss die Bezirksvertretung 
Münster-Ost die Anregung an den Rat, in der die 
BV sich für einen Neubau des Bürgerbades Han-
dorf im Bereich östlich der Hobbeltstraße und 
Stellungnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange / Seite 2 von 5

48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, 
beiderseits der Hobbeltstraße 
5 
 
 
 
 
 
 
 
 
nördlich des Lammerbachs „hinter dem Regen -
rückhaltebecken“ aussprach. Der Rat hat in sei -
ner Sitzung am 17.02.2016 zu TOP 7.2 „Neubau 
des Bürgerbades an einer neuen Stelle“ zu der 
Anregung der BV Münster -Ost b eschlossen, die 
Anregung im Gesamtzusammenhang der Bäder -
entwicklung in Münster zu entscheiden.  
 
Für eine mögliche Verlagerung des Bürgerbades 
Handorf in den Bereich östlich der Hobbelt straße 
wurden 3 verschiedene Szenarien angefertigt, die 
sich jeweils in der Aussage zur grundsätzlichen 
Zukunft und zum zukünftigen Standor t des Bür -
gerbades Handorf unter scheiden. Auf der Basis 
des o. g. Prüfauftrag des Rates vom 17.02.2016 
hat die Verwaltung das Strukturkonzept Handorf -
Ost für den gesamten Bereich in der Fassung des 
Szenarios 1 „Bürgerbad am neuen Standort“ ak -
tualisiert (s. Anlage 1 der Vorlage V/0080/2016), 
welches die Grundlage für das Verfahren zur 48. 
Änderung des FNP bildet.  
 
Damit ist die vorliegende Planung in mehreren 
Schritten von den zuständigen parlamentarischen 
Gremien der Stadt Münster beschlossen worden. 
Da die Anregung des TSV Handorf gem. § 24 GO 
NW vom 04.10.2013 Eingang in die Planung ge-
funden hat (vgl. Strukturkonzept), ist die aufge-
stellte Behauptung nicht nachvollziehbar.   
26, 64  Gefordert wird eine Flächensicherung für einen 
Standort für ein neues Bürgerbad nördlich des 
Lammerbachs 
Die vorliegende Planung entspricht der Anregung  
 
Eine Beschlussfassung 
erübrigt sich 
18 
 
 
 
 
 
 
Die Anregerin spricht sich gegen eine Wohnsied-
lungsentwicklung nördlich des Lammerbachs aus. 
Begründung: Zwischen den Nutzungen Wohnen 
und Sport bzw. der neuen Feuerwehrwache wird  
ein Lärmschutz-Konflikt befürchtet; Immissionen 
von drei verkehrsreichen Straßen beeinträchtigen 
Wohnnutzung; isolierte Lage der geplanten 
Eine Wohnnutzung nördlich des Lammerbachs ist 
aktuell nicht mehr vorgesehen. Die Immissions-
schutzbelange werden im Rahmen der erforderli-
chen Bebauungsplanung mit gutachterlicher 
Begleitung berücksichtigt. 
Die Anregung ist gegen-
standslos geworden;  
eine Beschlussfassung 
erübrigt sich 
Stellungnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange / Seite 3 von 5

48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, 
beiderseits der Hobbeltstraße 
18 
 
 
Wohnbaufläche; Gefahr der Entstehung eines 
sozialen Brennpunkts. Verweis auf Brief vom 
26.03.2014 mit alternativen Nutzungsvorschlägen 
67 Die neue Wohnbaufläche nördlich Lammerbach 
grenzt unmittelbar an Sportflächen südlich des 
Lammerbachs; Befürchtung von Lärmproblemen 
u. Lichtimmission. Keine 1:1-Verlagerung der 
aktuellen Probleme im Bestand 
Eine Wohnnutzung nördlich des Lammerbachs ist 
aktuell nicht mehr vorgesehen. Die Immissions-
schutzbelange werden im Rahmen der erforderli-
chen Bebauungsplanung mit gutachterlicher 
Begleitung berücksichtigt. 
Die Anregung ist gegen-
standslos geworden;  
eine Beschlussfassung 
erübrigt sich 
17 
 
 
 
 
 
 
 
 
Einspruch gegen den Wegfall der Fläche f. 
Gemeinbedarf am Altstandort des Bürgerbades; 
Anregung zur Darstellung des Planzeichens 
Sporthochbauten in den Bereichen nördl. u. südl. 
des Lammerbachs zur Standortsicherung eines 
Ersatzstandorts für das Bürgerbad. 
Standortsicherung eines Ersatzstandorts für das 
Bürgerbad nördlich des Lammerbachs:  
Die vorliegende Planung entspricht der Anregung.  
 
 
Eine Beschlussfassung 
erübrigt sich 
 
 
 
Standortsicherung eines Ersatzstandorts für das 
Bürgerbad südlich des Lammerbachs:  
Die vorliegende Planung ist in mehreren Schritten 
von den zuständigen parlamentarischen Gremien 
der Stadt Münster beschlossen worden; dabei 
wurde ein Standort für das Bürgerbad nördlich 
des Lammerbachs festgelegt. 
Der Teil-Anregung wird nicht 
gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.1.3).  
 
 
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB im Zeitraum 30.04. bis 02.06.2014 
Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
Landesbetrieb Wald 
und Holz NRW, 
07.05.2014 
keine Bedenken, aber Hinweis auf Erhalt eines 
vorhandenen Waldstreifens (200 m x 20m) nörd-
lich der Zufahrt zum bestehenden Hallenbad 
Die betreffende Fläche ist im FNP nicht als Wald 
dargestellt, da für die Berücksichtigung im FNP 
eine (größere) Mindestgröße erforderlich ist. 
Regelungsebene wäre der betreffende Bebau-
ungsplan.  
Der Hinweis wird zur Kennt-
nis genommen 
LWL – Archäologie 
für Westfalen 
27.05.2014 
keine Bedenken, aber Hinweis auf Verdacht auf 
das Vorliegen einer möglichen Betroffenheit von 
mehreren Bodendenkmälern gem. § 2 DSchG 
NRW; eine detaillierte Umweltprüfung ist erforder-
lich. Ergänzend: Querung einer mittelalterlichen 
Landwehr im mittleren Planbereich parallel zum 
Lammerbach; detaillierte Umweltprüfung erforder-
lich. 
Die entsprechenden Hinweise wurden in die 
Begründung zur 48. Änderung aufgenommen; 
zuständig ist die Regelungsebene Bebauungs-
plan sowie die bauliche Umsetzung 
Der Hinweis wird zur Kennt-
nis genommen 
Stellungnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange / Seite 4 von 5

48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, 
beiderseits der Hobbeltstraße 
Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange während der öffentlichen Auslegung gem. § 4 (2) BauGB  
im Zeitraum 26.08. bis 05.10.2016 
Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
HWK Handwerkskam-
mer Münster 
04.10.2016 
Die HWK Münster erhebt Bedenken gegen die 
Darstellung des Sondergebiets „Nahversorgung“ 
und begründet dies. 
Da das bisherige Planungsziel einer Darstellung 
eines ergänzenden Nahversorgungsstandorts mit 
geplanten max. 1.700 m² Verkaufsflächen (VKF) 
als Sondergebiet im FNP im Bereich östlich der 
Hobbeltstraße und südlich des Borggrevewegs 
zwischenzeitlich seitens der Stadt Münster aufge-
geben wurde und in diesem Bereich die wirksame 
Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft im 
FNP beibehalten wird, sind die vorgetragenen 
Bedenken nunmehr gegenstandslos.  
Eine Beschlussfassung 
erübrigt sich 
IHK Nord Westfalen 
05.11.2016 
Die IHK Nord Westfalen erhebt Bedenken gegen 
die Darstellung des Sondergebiets „Nahversor-
gung“ und begründet dies. 
Da das bisherige Planungsziel einer Darstellung 
eines ergänzenden Nahversorgungsstandorts mit 
geplanten max. 1.700 m² Verkaufsflächen (VKF) 
als Sondergebiet im FNP im Bereich östlich der 
Hobbeltstraße und südlich des Borggrevewegs 
zwischenzeitlich seitens der Stadt Münster aufge-
geben wurde und in diesem Bereich die wirksame 
Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft im 
FNP beibehalten wird, sind die vorgetragenen 
Bedenken nunmehr gegenstandslos. 
Eine Beschlussfassung 
erübrigt sich 
 
Stellungnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange / Seite 5 von 5

V-0419-2017-Anlage-3-Planzeichnung

953 Zeichen

[7 Änderungsbereich
Iw] Wohnbaufläche
1] Flächen für den Gemeinbedarf

E33 Feuerwehr

E23 Kindergarten

ÜO Sportlichen Zwecken dienende
Gebäude und Einrichtungen /
Sportanlagen

KZ Kultureller Zweck

Flächen für die Landwirtschaft |

Wasserflächen, Flächen für
sonstige Wasserbelange

| 1 Flächen für potenzielle
Gewässerentwicklung

u. Retention

> Altlast- / Verdachtsfläche < 1 ha

Bu Grünflächen

8 ] Spielbereich A
EEE] Dauerkleingarten
[EAlFestplatz
| Freibad
E72] Maßnahme zum Schutz,zur
Pflege und zur Entwicklung
von Boden,Natur und
Landschaft
7] Parkanlage

Flächen für Ver- und
Entsorgung

Regenrückhaltebecken
(@ Mülldeponie / Abfall

örtliche Hauptverkehrsstraße
N

—_—
M. 1:15.000

Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0419/2017

STADT ||| MÜNSTER

Amt für
Stadtentwicklung,
Stadtplanung,
Verkehrsplanung

Plan zur 48. Änderung

des Flächennutzungsplans
westl. und östl.

der Hobbeltstraße

Stand: 27.04.2017

a

METER

eu Darstellung
FERN ER i B

=

V-0419-2017-Anlage-2-Begruendung

69889 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0419/2017 
Begründung   
zur 48. Änderung des Flächennutzungsplans der 
Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im 
Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße  
Inhalt Seite 
1 Planungsanlass und Planungsziele ....................................................................................................... 2 
2 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 4 
2.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 4 
2.2 Landschaftsplan .......................................................................................................................... 4 
2.3 Bebauungsplan ............................................................................................................................ 4 
3 Änderungsbereich .................................................................................................................................. 5 
4 Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 5 
4.1 Wohnbaufläche ............................................................................................................................ 5 
4.2 Flächen für den Gemeinbedarf .................................................................................................... 6 
4.2.1 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr ............................ 6 
4.2.2 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sportlichen Zwecken 
dienende Gebäude und Einrichtungen / Sportanlagen ............................................................... 6 
4.2.3 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindergarten ........................ 6 
4.2.4 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kulturellen Zwecken 
dienende Gebäude und Einrichtungen ........................................................................................ 6 
4.3 Grünflächen ................................................................................................................................. 7 
4.3.1 Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingarten ................................................. 7 
4.3.2 Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage .......................................................... 7 
4.3.3 Grünfläche mit der Zweckbestimmung Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ........................................................................... 7 
4.4 Wasserflächen sowie Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und zur 
Regelung des Wasserabflusses (Flächen für sonstige Wasserbelange)  .............................................. 7 
5 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................... 8 
5.1 Rahmen der Umweltprüfung ........................................................................................................ 8 
5.2 Kurzdarstellung der Planung ....................................................................................................... 8 
5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ........................................................ 9 
5.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 11 
5.4.1 Menschen ........................................................................................................................ 11 
5.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 12 
5.4.3 Boden .............................................................................................................................. 14 
5.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 14 
5.4.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 15 
5.4.6 Landschaft / Ortsbild ....................................................................................................... 16 
5.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 16 
5.4.8 Wechselwirkungen .......................................................................................................... 17 
5.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 17 
5.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ....................................................... 17 
5.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ....................................................................................... 17 
5.7  Überwachung (Monitoring) ....................................................................................................... 18 
5.8  Zusammenfassung ................................................................................................................... 18 
  
Begründung / Seite 1 von 22

48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, 
beiderseits der Hobbeltstraße 
1 Planungsanlass und Planungsziele  
Anlässlich der aufgegebenen Freibadnutzung und der bestehenden Erweiterungswünsche des 
Sportvereins TSV Handorf 1926/64 e.V. ist ein städtebauliches Rahmenkonzept für den Bereich 
Handorf-Ost erarbeitet worden. Dieses sieht eine vollständige Verlagerung sämtlicher 
Sportflächen auf die bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen östlich der Hobbeltstraße vor. 
Dem entsprechenden „Rahmenkonzept Handorf-Ost“ stimmte der ASSVW in seiner Sitzung am 
30.03.2011 grundsätzlich zu. Das Rahmenkonzept sah dabei zunächst eine Verlagerung der 
Sportanlage auf Flächen östlich der Hobbeltstraße und dabei sowohl südlich als auch nördlich 
des Lammerbachs vor. 
Im Vorfeld geprüft wurde auch die Erweiterung der Sportflächen auf dem Gelände des 
ehemaligen Freibades. Gegen diese Variante spricht, dass die bestehenden Sportflächen des 
TSV Handorf im Norden und im Süden bereits heute unmittelbar an vorhandene Wohngebiete 
angrenzen. Durch eine weitere Entwicklung der Sportflächen würden sich voraussichtlich die 
Nutzungskonflikte zwischen der Sport - und Wohnnutzung (Lärmemissionen) verschärfen. Die 
Verlagerung der Sportflächen in den Bereich östlich der Hobbeltstraße stellt eine sinnvolle 
städtebauliche Option stellt dar, die die Nutzungskonflikte am Altstandort aufhebt. Zudem sind 
diese Flächen für die Bewohner des Stadtteils gut zu erreichen.  Nach der Verlagerung der 
Sportanlagen entsteht westlich der Hobbeltstraße und nördlich der Straße Kirschgarten eine 
städtebauliche Entwicklungsfläche mit einer Gesamtgröße von rund 4,4 ha Nettowohnbauland 
bei Einbeziehung der bisherigen Fläche des Bürgerbades Handorf . Diese frei gezogene Fläche 
kann aufgrund ihrer zentralen und integrierten Lage innerhalb des Stadtt eils zu einer 
Wohnbaufläche entwickelt werden.  
Mit einer Anregung gemäß § 24 GO  NW vom 04.10.2013 beantragte der TSV  Handorf die 
Verlagerung der Sportanlagen ausschließlich auf die Flächen östlich der Hobbeltstraße und 
südlich des Lammerbachs. Die Prüfung durch die Fachverwaltung bestätigte die Möglichkeit der 
Umsetzung dieser Anregung unter der Voraussetzung, dass der bislang südlich des 
Lammerbachs geplante Standort für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses dann in den 
Bereich nördlich des Lammerbachs ver lagert werden muss, was sich ebenfalls umsetzen ließ. 
Durch die Konzentration der verlagerten Sportflächen auf den Bereich südlich des 
Lammerbachs besteht die Möglichkeit, den Bereich nördlich des Lammerbachs verschiedenen 
anderen Nutzungen zuzuführen. Diese Flächen befinden sich vollständig im Eigentum der Stadt 
Münster sowie der Wohn+Stadtbau GmbH. Im Zuge der Fortschreibung des Regionalplans 
Münsterland wurde hier bereits ein Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) neu dargestellt.  
Am 28.01.2016 beschloss di e Bezirksvertretung Münster-Ost die Anregung an den Rat, in der 
die BV sich für einen Neubau des Bürgerbades Handorf im Bereich östlich der Hobbeltstraße 
und nördlich des Lammerbachs „hinter dem Regenrückhaltebecken“ ausspr ach. Der Rat hat in 
seiner Sitzung am 17.02.2016 zu TOP 7.2 „Neubau des Bürgerbades an einer neuen Stelle“ zu 
der Anregung der BV Münster -Ost beschlossen, die Anregung im Gesamtzusammenhang der 
Bäderentwicklung in Münster zu entscheiden.  
Für eine mögliche Ve rlagerung des Bürgerbades Handorf in den Bereich östlich der 
Hobbeltstraße wurden 3 verschiedene Szenarien angefertigt, die sich jeweils in der Aussage 
zur grundsätzlichen Zukunft und zum zukünftigen Standort des Bürgerbades Handorf 
unterscheiden. Auf der Basis des o.g. Prüfauftrag s des Rates vom  17.02.2016 hat die 
Verwaltung das Strukturkonzept Handorf -Ost für den gesamten Bereich in der Fassung des 
Begründung / Seite 2 von 22

48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, 
beiderseits der Hobbeltstraße 
Szenarios 1 „Bürgerbad am neuen Standort“ aktualisiert (s iehe Anlage 1 der Vorlage 
Nr. V/0080/2016), welches  die Grundlage für das Verfahren zur 48.  Änderung des 
Flächennutzungsplans (FNP) bildet.  
Der Rat hat in seiner Sitzung am 29.06.2016 mit der Vorlage „Weiterentwicklung des 
Bürgerbades Handorf“ (Vorlage Nr. V/0382/2016) u.a. beschlossen, dass sich die Stadt Münster 
mit der Zahlung eines Zuschusses an dem durch den Bürgerbadverein geplanten Neubau des 
Bürgerbades Handorf am neuen Standort östlich der Hobbeltstraße beteiligt. In der gleichen 
Sitzung wurde die öffentliche Auslegung des Planentwurfs der 48.  Änderung des FNP auf 
Grundlage des aktualisierten Strukturkonzepts beschlossen.  
Da das ursprüngliche Planungsziel einer Darstellung eines ergänzenden 
Nahversorgungsstandorts mit geplanten max. 1.700 m² Verkaufsflächen (VKF) als 
Sondergebiet im FNP im Bereich östlich der Hobbeltstraße und südlich des Borggrevewegs im 
Zuge der Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts aufgegeben werden soll (vgl. Vorlage 
Nr. V/0230/2017) und ein neues planerisches Ziel für diesen Teilbereich noch nicht entwickelt 
worden ist, wir d der Geltungsbereich dieser FNP -Änderung entsprechend verringert. Im 
Ergebnis verbleibt damit für den aus dem Geltungsbereich herausgenommenen Teilbereich die 
Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft im wirksamen FNP.  
Hinweis zu § 1a BauGB (Bodenschutzklausel)  
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell ca. 308.000 Einwohnern. Für das Jahr 2030 
prognostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres 
Einwohnerwachstum auf mindestens ca. 326.000 Einwohner. Dies führt – zusammen mit den 
allgemein sinkenden Haushaltsgrößen – zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen im Jahr 
bei einem derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen.  
Um die Inanspruchnahme bisher nicht baulich genutzter Freiflächen i. S. des 
Bodenschutzgebotes des BauGB zu minimieren, hat der Rat der Stadt bereits festgelegt, dass 
mindestens die Hälfte der Neubauwohnungen im Innenbereich und damit auf Brachflächen, im 
Gebäudeleerstand und in Baulücken errichtet werden sollen. Dieser Wer t wurde in der 
Vergangenheit regelmäßig deutlich überschritten, indem konsequent insbesondere gewerbliche 
Brachflächen, militärische Konversi onsflächen aber auch bauliche 
Nachverdichtungsmöglichkeiten genutzt wurden. Trotz dieser intensiven und erfolgreichen 
Bemühungen reicht eine reine Innenentwicklung in Münster vor dem Hintergrund der zu 
berücksichtigenden Flächenbedarfe nicht aus, um den prognostizierten Ein wohnern 
ausreichend Wohnraum zur Verfügung stellen zu können.  
Wie oben schon aufgezeigt wurde, stellt die Verlagerung der Sportflächen in den Bereich östlich 
der Hobbeltstraße eine sinnvolle städtebauliche Option dar, die die bestehenden 
Nutzungskonflikte am Altstandort aufhebt. Zudem sind diese Flächen für die Bewohner des 
Stadtteils gut zu erreichen. Nach der Verlagerung der Sportanlagen entsteht westlich der 
Hobbeltstraße und nördlich der Straße Kirschgarten eine städtebauliche Entwicklungsfläche mit 
einer Gesamtgröße von rund 4,4 ha Nettowohnbauland bei Einbeziehung der bisherigen Fläche 
des Bürgerbades H andorf. Diese frei gezogene Fläche kann aufgrund ihrer zentralen und 
integrierten Lage innerhalb des Stadtteils zu einer Wohnbaufläche entwickelt werden. Die 
vorliegende Planung „ 48. Änderung des FNP“ entspricht daher den Anforderungen des § 1a 
BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.  
Begründung / Seite 3 von 22

48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, 
beiderseits der Hobbeltstraße 
2 Planungsrechtliche Situation  
2.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung  
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16.12. 2013 vom Regionalrat Münster 
aufgestellt und am 27 .06.2014 von der  Landesplanungsbehörde Nordrhein-Westfalen bekannt 
gemacht. Im fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland wird der Änderungsbereich westlich 
der Hobbeltstraße vollständig, im Bereich östlich der Hobbeltstraße und nördlich der 
bestehenden Kleingartenanlage überwiegend als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) 
dargestellt. Nur im Bereich des Lammerbachs weist der Regionalplan eine durchgehende 
schmale Freiraumzäsur auf.  
Mit Schreiben vom 23.09.2016 hat die Bezirksregierung Münster mitgeteilt, dass die 
beabsichtigte Darstellung von Gemeinbedarfsflächen und Grünflächen östlich der 
Hobbeltstraße sowie die geplante Wohnbaufläche westlich der Hobbeltstraße mit den Zielen der 
Raumordnung vereinbar sind.  
Mit Schreiben ebenfalls vom 23.09.2016 hat die Bezirksregierung Münster ergänzend mitgeteilt, 
dass die beabsichtigte Darstellung eines Sondergebiets Nahversorgung im Bereich östlich der 
Hobbeltstraße sowie südlich des Borggrevewegs nicht mit den Zielen der Raumordnung 
vereinbar ist und insofern gegen die Planung raumor dnerische Bedenken erhoben werden. Da 
dieser Teilbereich nicht mehr im Geltungsbereich dieser FNP -Änderung liegt, geht die 
Verwaltung davon aus, dass diese Stellungnahme der Bezirksregierung Münster 
gegenstandslos ist.  
2.2 Landschaftsplan  
Der Änderungsbereich der 48. Änderung des Flächennutzungsplans lieg t – soweit östlich der 
Hobbeltstraße gelegen – im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 1 „Werse“ (LP 1).  
Die Entwicklungskarte des LP 1 nennt als Entwicklungsziel für den Raum die „Erhaltung einer 
mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ (Nr. 1-
1.1).  
Für die Bereiche, die einer zukünftigen Bebauung zugeführt werden sollen, wird eine 
Entlassung aus dem Landschaftsplan und damit eine Aufhebung der bestehende n 
Festsetzungen parallel zur Änderung des Flächennutzungsplans / Aufstellung eines 
Bebauungsplans vorgenommen (Anpassungsklausel gemäß Landschaftsgesetz). Die künftige 
Grenze des Landschaftsplans „Werse“ wird insoweit hinter die Siedlungsflächen (hier im FNP: 
Flächen für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung en Sportlichen Zwecken dienende Gebäude 
und Einrichtungen / Sportanlagen, Feuerwehr und Kindergarten) zurückgenommen.  
Dem Naturschutzbeirat (früher: Landschaftsbeirat) wurde in seiner Sitzung am 25.01.2017 die 
48. Änderung des FNP vorgestellt und der Beirat nahm die Ausführungen zur Kenntnis.  
2.3 Bebauungsplan  
Ein Teil des Plangebiets östlich der Hobbeltstraße liegt im Geltungsbereich des rec htskräftigen 
Bebauungsplans Nr.  363 „Handorf – Sport- und Kleingartenanlagen Wiggerbusch / 
Hobbeltstraße“, der jedoch im Wesentlichen Grünflächen und keine Siedlungsflächen festsetzt. 
Dieser Bebauungsplan liegt zugleich im Geltungsbereich des Landschaftsplans „Werse“. Die 
Begründung / Seite 4 von 22

48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, 
beiderseits der Hobbeltstraße 
geplante Konzentration der verlagerten Sportflächen auf den Bereich südlich des Lammerbachs 
führt zu einer Überplanung eines bisher geplanten Standorts für eine zweite 
Dauerkleingartenanlage östlich der Hobbeltstraße innerhalb des o.g. Bebauungsplans (s iehe 
auch Kapitel 4.4.1).  
3 Änderungsbereich  
Der Änderungsbereich westlich der Hobbeltstraße wird im Süden durch die Straße Kirschgarten 
und im Norden durch die Heriburgstraße bzw. das aktuelle Gelände des Bürgerbades Handorf 
begrenzt. Westlich grenzt der Planbereich an eine Fuß-  und Radwegeverbindung parallel zum 
Juffernbach.  
Der östlich der Hobbel tstraße gelegene Änderungsbereich wird im Norden durch den 
Borggreveweg und im Osten durch die Lützowstraße begrenzt. Im Süden grenzt  der 
Planbereich an eine Fuß - und Radwegeverbindung südlich der bestehenden Tennisanlage; im 
Südosten verläuft die Grenze entlang der Ostgrenze der Grünfläche des Festplatzes und 
entlang der Südgrenze der Kleingartenanlage „Lammerbach“ sowie deren östlicher 
Verlängerung bis zur Lützowstraße.  
Bestandssituation  
Im wirksamen F NP ist der Änderungsbereich westlich der Hobbeltstraße überwiegend als 
Grünfläche mit den Zweckbestimmungen Sportplatz  und Freibad dargestellt. Lediglich der 
nordwestliche Bereich ist als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmu ng 
Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen (Standort: Hallenbad) dargestellt.  
Der Änderungsbereich östlich der Hobbeltstraße und nördlich des Lammer bachs wird derzeit 
z.T. noch landwirtschaftlich genutzt und ist dementsprechend auch als Flä che für die 
Landwirtschaft dargestellt. Östlich des K reuzungsbereichs der Hobbeltstraße mit dem 
Borggreveweg (Kreisverkehr) sind ein bestehender Spielplatz (Bolzplatz) als eine Grünfläche 
mit der Zweckbestimmung Spielbereich A sowie ein Regenrückhaltebecken dargestellt.  
Der Änderungsbereich östlich der Hobbeltstraße und südlich des Lammerbachs umfasst im 
Wesentlichen den Nutzungsbestand, d.h. eine bestehende Grünfläche mit den 
Zweckbestimmungen Dauerkleingarten, Sportplatz und Festplatz. Diese Grünfläche wird 
ergänzt um eine Fläche für die Landwirtschaft im Bereich südlich des Lammerbachs.  
4 Änderungsinhalte  
4.1 Wohnbaufläche  
Die bisher im FNP westlich der Hobbeltstraße und nördlich der Straße Kirschgarten als 
Grünflächen mit den Zweckbestimmungen Sportplatz und Freibad dargestellten Flächen 
werden zu einer Wohnbaufläche umgewidmet.  
Die bisher im FNP im Bereich des Hallenbades Handorf (Bürgerbad) dargestellte Fläche für den 
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und 
Einrichtungen wird auf einer östlichen Teilfläche zu einer Wohnbaufläche und auf der 
westlichen Teilfläche zu einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage umgewidmet.  
Begründung / Seite 5 von 22

48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, 
beiderseits der Hobbeltstraße 
4.2 Flächen für den Gemeinbedarf  
4.2.1 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr  
Im Bereich östlich der Hobbeltstraße und nördlich des Lammerbachs wird südlich des 
bestehenden Regenrückhaltebeckens auf einer Fläche für den Gemeinbedarf der Standort für 
das inzwischen fertig gestellte Feuerwehrgerätehaus durch das Planzeichen „Fläche für den 
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr“ gekennzeichnet.  
4.2.2 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sportlichen Zwecken 
dienende Gebäude und Einrichtungen / Sportanlagen  
Aufgrund eines Urteils des OVG NRW vom 04.07.2012 können Sporteinrichtungen, die im 
Sinne von Sportanlagen eine Gesamtheit von funktionell zusammenhängenden baulichen 
Anlagen und Einrichtungen umfassen und die einen regelmäßigen Sportbetrieb von einigem 
Umfang erlauben und aufweisen, in der Bauleitplanung nicht mehr als Grünflächen mit der 
Zweckbestimmung Sportplatz dargestellt bzw. festgesetzt werden.  Stattdessen sind sie 
entweder gemäß § 9 Ab s. 1 Nr.  5 BauGB als Flächen für den Gemeinbedarf mit der 
Zweckbestimmung Sportanlage oder als Sondergebiet mit entsprechender Zweckbestimmung 
darzustellen bzw. festzusetzen.  
Im vorliegenden Fall sollen die bestehenden bzw. die geplanten Sportanlagen zukünftig als 
Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sportanlage dargestellt werden. Das 
betrifft sowohl die bestehende Tennisanlage als auch die südlich des Lammerbachs geplante , 
verlagerte Sportanlage des TSV Handorf.
1 
Auf der nördlich des Lamm erbachs dargestellten Fläche für den Gemeinbedar f wird durch das 
Planzeichen Zweckbestimmung Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen der 
geplante Standort für das verlagerte Bürgerbad Handorf dargestellt.  
4.2.3 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindergarten  
Das Strukturkonzept -Handorf-Ost in der Fassung des Szenarios  1 „Bürgerbad am neuen 
Standort“ sieht im Bereich nördlich des Lammerbachs einen zusätzlichen Kindergarten-Standort 
für Handorf vor, der östlich des Feuerwehr gerätehauses und südlich des vorgesehenen 
Standorts für das neue Bürgerbad Handorf geplant ist. Die Planzeichnung zur 48. Änderung des 
FNP kennzeichnet diesen Standort mit dem entsprechenden Planzeichen Kindergarten.  
4.2.4 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kulturellen Zwecken 
dienende Gebäude und Einrichtungen  
Der Standort des bestehenden Heimathauses Handorf nördlich der Straße Kirschgarten wird 
innerhalb der dargestellten Wohnbaufläche durch das entsprechende Planzeichen im FNP 
gekennzeichnet.  
1  In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf der Planzeichnung der 
48. Änderung des FNP zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem äß § 3 (1) BauGB 
per Aushang vom 19.05. bis zum 19.06.2014 die bestehenden bzw. geplanten Sportflächen noch als 
Grünflächen mit der Zweckbestimmung Sportplatz darstellte.  
Begründung / Seite 6 von 22

48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, 
beiderseits der Hobbeltstraße 
4.3 Grünflächen  
4.3.1 Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingarten  
Die im wirksamen FNP im Bereich östlich der Hobbeltstraße bereits dargestellten Grünflächen 
mit den Zweckbestimmungen Dauerkleingarten und Festplatz bleiben unverändert erhalten.  
Auch der innerhalb des Änderungsbereichs östlich der Hobbeltstraße dargestellte Standort für 
eine Einrichtung der Ver - und Entsorgung mit der Zweckbestimmung Mülldeponie/Abfall am 
Standort des bestehenden Recyclinghofs an der Lützowstraße, der in eine darg estellte 
Grünfläche eingebettet ist, wird unverändert beibehalten.  
Die Konzentration der verlagerten Sportflächen auf den Bereich südlich des Lammerbachs führt 
zu einer Überplanung eines bisher geplanten Standorts für eine zweite Dauerkleingartenanlage 
östlich der Hobbeltstraße, die bereits durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 363 
„Handorf – Sport- und Kleingartenanlagen Wiggerbusch / Hobbeltstraße“ planungsrechtlich 
gesichert ist.  
Ein Ersatzstandort für eine erforderliche zweite Dauerkleingarten- Anlage wird seitens des 
fachlich zuständigen Amt es für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit noch geprüft und zu 
einem späteren Zeitpunkt in den FNP eingeplant werden. Für die Errichtung dieser geplanten 
Dauerkleingarten-Anlage ist dann noch die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans 
erforderlich; ggf. erfolgt die erforderliche Änderung des FNP dann im so genannten 
Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans.  
4.3.2 Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage  
Entlang des Juffernbachs im  Westen des Plangebiets wird ein durchgehender Grünzug 
(Grünfläche) mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt. In diese Grünfläche eingebettet 
ist auch der Standort für ein Regenrückhaltebecken vorgesehen und entsprechend 
gekennzeichnet.  
4.3.3 Grünfläche mit der Zweckbestimmung Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft  
Punktuelle, lineare und kleinflächige Kompensationsmaßnahmen im Sinne der Eingriffsregelung 
sind grundsätzlich auch in den im FNP dargestellten Grünflächen möglich, insbesondere in den 
mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“  gekennzeichneten Grünflächen. Der vorliegende 
Entwurf zur 48.  Änderung berücksichtigt dies und stellt durch ein entsprechendes Planzeichen 
die Möglichkeit für kleinräumi ge Kompensationsmaßnahmen in den Grünflächen beiderseits 
des Lammerbachs dar.  
4.4 Wasserflächen sowie Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und 
zur Regelung des Wasserabflusses (Flächen für sonstige Wasserbelange)  
Gemäß einer Anregung der Unteren Wasserbehörde werden das Gewässer Lammerbach 
sowie beidseitig benachbarte Flächen als Wasserflächen / Flächen für sonstige Wasserbelange 
dargestellt, die im Interesse der Wasserwirtschaft, des Hochwasserschutzes sowie der 
Regelung des Wasserabflu sses gem äß § 5 (2) Nr.  7 BauGB zweckbestimmt und freizuhalten 
sind.  
Begründung / Seite 7 von 22

48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, 
beiderseits der Hobbeltstraße 
Im Westen fließt der Juffernbach – zurzeit teilweise verrohrt – durch das Plangebiet. Gemäß der 
Wasserrahmen-Richtlinie2 (WRRL) muss das Gewässer wieder in einen guten Zustand 
gebracht werden, weshalb die Verrohrungen beseitigt werden müssen. Daher ist auch dieses 
Gewässer im Plangebiet als Wasserfläche / Fläche für sonstige Wasserbelange darzustellen.  
5 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB  
5.1 Rahmen der Umweltprüfung  
Der Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a 
des Baugesetzbuches erstellt worden.  
Wesentliche umweltbezogene Daten entstammen dem Umweltkataster der Stadt Münster im 
Internet (http://www.muenster.de/verkehr_umwelt.html /
 Umweltkataster).  
Für die Flächen östlich der Hobbeltstraße, nördlich und südlich des Lammerbachs  wurde in 
Vorbereitung der verbindlichen Bauleitplanung eine Artenschutzprüfung durchgeführt 
(FAUNISTISCHE GUTACHTEN, 2014). Für den Bereich südlich des Lammerbachs, östlich der 
Hobbeltstraße wurde in Vorbereitung des Bebauungsplans für die Sportanlagen eine 
schalltechnische Untersuchung erstellt (PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ, 2015).  
Das Untersuchungsgebiet wird jeweils so weit gefasst, wie Auswirkungen auf die Schutzgüter 
zu erwarten sind, d.h. es reicht auch über den Änderungsbereich hinaus.  
5.2 Kurzdarstellung der Planung  
Mit der 48.  Änderung des Flächennutzungsplans werden die planungsrechtlichen Grundlagen 
für folgende geplante Änderungen in Handorf geschaffen:  
Wohnbaufläche: Die bisher im FNP westlich der Hobbeltstraße und nördlich der Straße 
Kirschgarten al s Grünflächen mit den Zweckbestimmungen Sportplatz  und Freibad 
dargestellten Flächen werden zu einer Wohnbaufläche umgewidmet.  
Die bisher im FNP im Bereich des Hallenbades Handorf (Bürgerbad) dargestellte Fläche für den 
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmun g Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und 
Einrichtungen wird auf einer östlichen Teilfläche zu einer Wohnbaufläche und auf der 
westlichen Teilfläche zu einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage umgewidmet.  
Gemeinbedarfsflächen: Im Bereich östlich der Hobbeltstraße und nördlich des Lammerbachs 
wird südlich des bestehenden Regenrückhaltebeckens der Standort für das 
Feuerwehrgerätehaus als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr 
dargestellt.  
Die bestehenden (Tennisanlage) bzw . die geplanten Sportanlagen südlich des Lammerbachs 
(verlagerte Sportanlage des TSV Handorf) werden als Flächen für den Gemeinbedarf mit der 
Zweckbestimmung Sportanlage dargestellt.  
2 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2000 zur 
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik   
Begründung / Seite 8 von 22

48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, 
beiderseits der Hobbeltstraße 
Auf der nördlich des Lammerbachs dargestellten Fläche für den Gemeinbedarf wird durch das 
Planzeichen Zweckbestimmung Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen der 
geplante Standort für das verlagerte Bürgerbad Handorf dargestellt.  
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingarten: Die im wirksamen FNP im Bereich 
östlich der Hobbeltstraße bereits dargestellten, vorhandenen Grünflächen mit den 
Zweckbestimmungen Dauerkleingarten und Festplatz sowie der Standort des Recyclinghofs, 
der in eine Grünfläche eingebettet ist, bleiben unverändert erhalten.  
Die Konzentration der verlagerten Sportflächen auf den Bereich südlich des Lammerbachs führt 
zu einer Überplanung eines bisher geplanten Standortes für eine zweite 
Dauerkleingartenanlage östlich der Hobbeltstraße, die durch den rechtskräftigen 
Bebauungsplan Nr. 363 planungsrechtlich gesichert ist. Ein Ersatzstandort wird ggf. zu einem 
späteren Zeitpunkt in den FNP eingeplant werden.  
Grünfläche mit der Zweckbestim mung Parkanlage: Entlang des Juffernbachs im Westen 
des Plangebietes wird ein durchgehender Grünzug mit der Zweckbestimmung Parkanlage  
sowie einem Standort für ein Regenrückhaltebecken dargestellt.  
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft : Im so gekennzeichneten Bereich beidseitig 
des Lammerbachs wie auch in den Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage entlang 
des Juffernbachs sind Kompensationsmaßnahmen möglich.  
Wasserflächen sowie Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und zur 
Regelung des Wasserabflusses (Flächen für sonstige Wasserbelange):  Gemäß einer 
Anregung der Unteren Wasserbehörde werden das Gewässer Lammerbach sowie beidseitig 
benachbarte Flächen als Wasserflächen / Flächen für sonstige Wasserbelange dargestellt, die 
im Interesse der Wasserwirtschaft, des Hochwasserschutzes sowie der Regelung des 
Wasserabflusses zweckbestimmt und freizuhalten sind.  
Im Westen fließt der Juffernbach ( zurzeit teilweise verrohrt) durch das Plangebiet. Gemäß der 
Wasserrahmen-Richtlinie muss das Gewässer wieder in einen guten Zustand gebracht werden, 
weshalb die Verrohrungen beseitigt werden müssen. Daher ist auch dieses Gewässer im 
Plangebiet als Wasserfläche / Fläche für sonstige Wasserbelange darzustellen.  
5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Von den Umweltsc hutzzielen in Fachgesetzen und - plänen sind für die 48.  Änderung des 
Flächennutzungsplans und insbesondere für die spätere verbindliche Bauleitplanung neben den 
Umweltschutzzielen im Baugesetzbuch im Wesentli chen folgende relevant und zu 
berücksichtigen:  
 
 
Begründung / Seite 9 von 22

48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, 
beiderseits der Hobbeltstraße 
Tabelle 1: Umweltschutzziele neben den Umweltschutzzielen im Baugesetzbuch   
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Menschen / Gesundheit - Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)  
- Verkehrslärmschutzverordnung (16.BImSchV)  
- DIN 18005, Teil 1 (technisches Regelwerk)  
- Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft 
(22. BImSchV)  
Pflanzen und Tiere / 
biologische Vielfalt  
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 
92/43/EWG) im Hinblick auf streng geschützte Arten  
- Landschaftsgesetz NRW  
Boden  - Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz  
Wasser  - Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz NRW  
Klima/Luft - Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)  
- Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft 
(22. BImSchV)  
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz  
- Landschaftsgesetz NRW  
Kulturgüter und 
sonstige Sachgüter  
- Denkmalschutzgesetz NRW  
Die Art und Weise, wie die damit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt 
werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt.  
Schutzausweisungen  
Natura-2000-Gebiete sind von der Änderung des FNP nicht betroffen. Der Lammerbach und der 
Juffernbach weisen innerhalb des Änderungsbereiches kein gesetzlich festgesetztes 
Überschwemmungsgebiet auf.  
Entlang der Lützowstraße nördlich des Lammerbachs verläuft eine Baum reihe, die in der Karte 
der Flächen mit Waldeigenschaften (LANUV, 1981) als Wallhecke kartiert ist. Wallhecken sind 
gemäß § 47 (1) LG NRW gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile.  
Sonstige Ausweisungen, Schutzwürdigkeiten 
• Landschaftsplan Werse  
Die Flächen östlich der Hobbeltstraße liegen im Bereich des Landschaftsplans Werse. Dieser 
weist die Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig 
ausgestatteten Landschaft aus. Die erforderliche Änderung des Landschaftsplans wird i m 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erfolgen. Die Untere Landschaftsbehörde hat die 
Änderung des Landschaftsplans in Aussicht gestellt.  
Begründung / Seite 10 von 22

48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, 
beiderseits der Hobbeltstraße 
• Grünordnung Münster  
In der Grünordnung Münster sind die bisherigen Sportflächen westlich der Hobbeltstraße als 
vorhandene funktionale Grünanlage dargestellt. Der Juffernbach mit seinem Seitenweg ist als 
wichtiges funktionales Vernetzungselem ent dargestellt. Die Flächen liegen innerhalb des 
3. Grünrings der Stadt Münster.  
• Stadtbiotopkartierung  
Westlich der Hobbelts traße, nördlich der Straße Kirschgarten verläuft der Juffernbach, der als 
schutzwürdiger Biotop in der Stadtbiotopkartierung Münsters dargestellt ist. Der Juffernbach 
wird mit seinen Uferböschungen im geänderten Flächennutzungsplan als Wasserfläche / Fläche 
für sonstige Wasserbelange, dargestellt.  
5.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose  
5.4.1 Menschen  
Derzeitige Umweltsituation  
Der Änderungsbereich weist wichtige Funktionen als Wohnumfeld der umgebenden 
Wohnbebauung von Handorf auf : Die Flächen des TSV  Handorf, das Bürgerbad sowie die 
Tennisanlage dienen der Sportnutzung. Der Festplatz, die Kleingartenlage sowie die 
Wegeverbindung nördlich dieser Einrichtungen, der Weg am Juffernbach sowie der Bolzplatz im 
Norden des Änderungsbereic hs dienen der aktiven Freizeit - und Erholungsnutzung. Die 
Ackerflächen östlich der Hobbelt straße und westlich der Lützowstraße dienen der 
landwirtschaftlichen Produktion. Im zu ändernden Flächennutzungsplan sowie im  
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 363 ist ein Standort für eine zweite Dauerkleingartenanlage 
vorgesehen. Ein Konfliktpotenzial besteht durch die nördlich und südlich an die vorhandenen 
Sportanlagen angrenzende Wohnnutzung.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung  
Es wird zusätzlicher Wohnraum innerhalb der geschlossenen Siedlung von Handorf geschaffen. 
Für die sportliche Freizeitgestaltung und aktive Erholung erfährt der Änderungsbereich eine 
Aufwertung durch größere und moderne Sportflächen südlich des Lammerbachs sow ie das 
neue Bürgerbad nördlich des Lammerbachs. Dort werden auch erforderliche 
Gemeinbedarfseinrichtungen wie das Feuerwehrgerätehaus sowie die geplante 
Kindertageseinrichtung angesiedelt. Nördlich des Lammerbachs bleiben die vorhandenen 
Wegeverbindungen sowie der Bolzplatz im Norden erhalten. Die landwirtschaftliche Produktion 
der Flächen im Bereich der Flächen für den Gemeinbedarf wird aufgegeben, während die 
landwirtschaftliche Produktion der nördlich anschließenden, außerhalb des Plangebiets 
liegenden A ckerfläche beibehalten wird.  Für die entfallende Möglichkeit, eine zweite 
Kleingartenanlage nördlich der vorhandenen zu errichten, wird voraussichtlich im Rahmen einer 
späteren FNP-Änderung in Handorf Ersatz geschaffen.  
Die Fragen des Lärmschutzes werden anhand der konkreten Planung im jeweiligen 
Bebauungsplanverfahren geklärt. Die vorliegende Schalltechnische Untersuchung 
(Planungsbüro für Lärmschutz, 2015) für den Bereich südlich des Lammerbachs, östlich der 
Hobbeltstraße stellt im Ergebnis fest, dass innerhalb der Sportanlagen aktiver Lärmschutz 
sowie eine Begrenzung der Nutzungszeiten erforderlich ist. Der bestehende Nutzungskonflikt 
Begründung / Seite 11 von 22

48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, 
beiderseits der Hobbeltstraße 
aufgrund des Nebeneinanders von Sportnutzung und Wohnen westlich der Hobbeltstraße wird 
aufgehoben.  
Hinsichtlich der Luf tschadstoffe ist keine relevante Veränderung der allgemein vorhandenen 
Siedlungshintergrundbelastung zu erwarten.  
Weitere Aspekte, die für den Menschen relevant sind, wie z.B. Landschaft  / Ortsbild 
einschließlich Erholung und Kulturgüter werden in den zugehörigen Kapiteln thematisiert.  
Unter Beachtung erforderlicher Lärmschutzmaßnahmen im weiteren Verfahren werden mit der 
Änderung keine erheblichen negativen Auswirkungen des Schutzguts Mensch im 
Änderungsbereich sowie im auswirkungsrelevanten Umfeld vorbereitet.  
5.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt  
Derzeitige Umweltsituation  
Die Flächen östlich der Hobbeltstraße werden im Ist -Zustand überwiegend intensiv 
landwirtschaftlich (Ackerfläche) sowie als Kleingarten und Tennisanlage genutzt. Im 
Nordwesten befinden sich ein Regenrückhaltebecken sowie ein Bolzplatz mit Eingrünung mit 
einheimischen Gehölzen und Ziersträuchern. Westlich der Hobbeltstraße befinden sich die 
Sportflächen des TSV Handorf sowie die ehemalige Liegewiese des früheren Freibads Handorf, 
das Bürgerbad und der Juffernbach mit seinen begleitenden Gehölzen.  
Die ökolog isch wertvolleren Strukturen und Flächen des Änderungsbereichs sind der 
Lammerbach mit seinen begleitenden, standortheimischen Gehölzen sowie das nördlich 
angrenzende Feuchtgrünland, das sich durch einen ausgeprägten Großseggenbestand 
auszeichnet. Es handelt sich um einen seltenen, schutzwürdigen Biotop. Das Feuchtgrünland 
erfüllt wahrscheinlich die Kriterien gesetzlich geschützter Biotope nach § 62 LG NRW. Eine 
Überprüfung seitens des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) ist 
angefordert.  
Nordöstlich des Lammerbachs, westlich der Lützowstraße, steht in einer Geländesenke ein 
kleiner Bestand aus Hybridpappeln, der sich nach Norden fortsetzt als Baumreihe aus Pappeln, 
Eichen und Birken. Diese Baumreihe ist in der Karte der Flächen mit W aldeigenschaften 
(LANUV, 1981) als Wallhecke dargestellt. Südlich des Lammerbachs stehen an der 
Lützowstraße nur noch vereinzelt Bäume. Nördlich der Abfallannahmestelle, im Bereich der 
Altlasten-/ Verdachtsfläche Nr.  714 (s iehe Punkt 5.4.3) steht ein gesch lossenes, dichtes 
Feldgehölz aus relativ jungen, standortheimischen Gehölzen (Feldahorn, Hasel, Hartriegel, 
etc.).  
Im Bereich der Sportplätze sowie auf der ehemaligen Liegewiese des Freibades westlich der 
Hobbeltstraße findet sich ein umfangreicher Laubbaumbestand.  
Der Juffernbach ist in der Stadtbiotopkartierung Münsters innerhalb des bebauten Bereichs 
Handorfs mit Ausnahme der verrohrten Abschnitte als schutzwürdiger Biotop ausgewiesen. Er 
fließt als stark begradigter Tieflandbach von Süd nach Nord durc h Handorf. Über weite 
Strecken wird er von einem Gehweg mit Rasenstreifen und Zierhecken begleitet. Im Bach 
selber findet sich nur stellenweise gewässertypische Vegetation, die Böschungen sind 
weitgehend mit stickstoffliebenden Hochstauden bewachsen und mi t überwiegend 
einheimischen Gehölzen (mittleres Baumholz) bepflanzt.  
Begründung / Seite 12 von 22

48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, 
beiderseits der Hobbeltstraße 
Im Änderungsbereich östlich der Hobbeltstraße wurden insgesamt 19  Vogelarten, davon 11 als 
Brutvögel und 8 als Nahrungsgäste, festgestellt. Die kartierten Arten wie Amsel, Zilpzalp, Elst er 
usw. gelten als ausgesprochen häufig und wenig anspruchsvoll. Eine Ausnahme davon bildet 
der Fund von bis zu 4 Individuen des Feldsperlings, der als Nahrungsgast am 
Regenrückhaltebecken im nördlichen Änderungsbereich vorkommt. Beim Feldsperling handelt 
es sich um eine planungsrelevante Art (s iehe Unterpunkt Artenschutzprüfung). Ebenfalls am 
Regenrückhaltebecken wurde die Goldammer  festgestellt, die i n der Vorwarnliste geführt wird. 
Bemerkenswert ist auch ein Vorkommen des Grünspechtes, der aufgrund der Zunahme der Art 
nicht mehr als planungsrelevante Art eingestuft wird.  
Ein ähnlicher Bestand häufiger, wenig anspruchsvoller Vogelarten der Siedlungsflächen ist im 
Bereich westlich der Hobbeltstraße zu erwarten.  
Im Baumbestand am Lammerbach und entlang der  Lützowstraße nördlich des Lammerbach s 
wurden Baumhöhlen festgestellt und es werden noch weitere vermutet. Diese Baumhöhlen sind 
als Quartiere für Fledermäuse potenziell geeignet und im weiteren Verfahren zu 
berücksichtigen.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung  
Mit der Darstellung der Wohnbau-  und Sportflächen etc. wird die Neuversiegelung von Flächen 
vorbereitet. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird eine Eingriffs -/ 
Ausgleichsbilanzierung unter Berücksichtigung der  vorhandenen planungsrechtlichen Situation 
durchgeführt und geeignete Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs aufgezeigt werden. Es 
ist vorgesehen, entlang des Lammerbachs Maßnahmen zur Extensivierung, Erhaltung und 
ökologischen Aufwertung durchzuführen. Hierbei ist insbesondere der schutzwürdige Biotop 
nördlich des Lammerbachs zu berücksichtigen. Am Juffernbach wird die Vergrößerung der 
vorhandenen Grünfläche mit der Änderung des FNP vorbereitet.  
Unter der Voraussetzung der Vermeidung, Minimierung und der Kompensation der Eingriffe in 
Natur und Landschaft im weiteren Verfahren werden mit der 48.  Änderung des FNP keine 
erheblichen negativen Umweltauswirkungen auf diese Schutzgüter vorbereitet.  
Artenschutzprüfung  
Mit Blick auf den Artenschutz ist auf der Maßstabsebene des Flächennutzungsplans relevant, 
ob mit sogenannten verfahrenskritischen Arten, die eine Restriktion für die Planung darstellen 
könnten, zu rechnen ist. Dies ist im Änderungsbereich nicht  der Fall. Der Unteren 
Landschaftsbehörde liegen keine Hinweise auf verfahrenskritische Arten vor.  
Die vorliegende Artenschutzprüfung (FAUNISTISCHE GUTACHTEN, 2014) für den Bereich 
östlich der Hobbeltstraße, nördlich und südlich des Lammerbachs, die in Vorbereitung der 
verbindlichen Bauleitplanung für diese Bereiche erstellt wurde, wurde ausgewertet. Ein 
Ergebnis ist, dass der Feldsperling als planungsrelevante Art mit bis zu 4 Individuen in den 
Gehölzen des Regenrückhaltebeckens bzw. in dem bepflanzten Wall am Borggreveweg 
vorkommt. Der Feldsperling nutzt den nördlichen Änderungsbereich als Nahrungs - und 
Jagdrevier. Eine essentielle Funktion ist für diese Habitate nicht anzunehmen. Geeignete 
Brutmöglichkeiten sind gemäß der Artenschutzprüfung nicht vorhanden.  
Ein weiteres Ergebnis ist, dass auf den Ackerflä chen nördlich und südlich des Lammerbachs 
keine Kiebitze brüten. In der Baumreihe nördlich sowie den Bäumen entlang des Lammerbachs 
Begründung / Seite 13 von 22

48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, 
beiderseits der Hobbeltstraße 
bestehen Baumhöhlen, die potenziell als Fledermausquartiere geeignet sind. Dieses ist im 
weiteren Verfahren zu berücksichtig en. Auf der Maßstabsebene der verbindlichen 
Bauleitplanung wird das Thema Artenschutz weiter betrachtet.  
Erhebliche negative Auswirkungen der geplanten 48.  Änderung des FNP im Hinblick auf den 
Artenschutz sind nicht zu erwarten.  
5.4.3 Boden  
Derzeitige Umweltsituation  
Den überwiegenden Teil der Böden im Änderungsbereich nehmen Pseudogley-Braunerden und 
Braunerden ein sowie untergeordnet Gley -Braunerde und typischer Gley, dieser vor allem 
entlang der Bachauen von Lammer - und Juffernbach. Die Bodenarten si nd Sand bis lehmiger 
Sand. Schutzwürdige Böden sind im Änderungsbereich nicht verzeichnet.  
Westlich der Lützowstraße befindet sich die Altlast-/ Verdachtsfläche Nr.  714, die auch im 
Bebauungsplan Nr. 363 gekennzeichnet ist.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung  
Mit der 48.  Änderung des Flächennutzungsplans werden Neuversiegelungen bisher 
unversiegelter Flächen vorbereitet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die bestehende 
planungsrechtliche Situation bereits teilräumlich Ver siegelungen zulässt. Diese Grundlage 
sowie die mit den Änderungen verbundenen zusätzlichen Versiegelungen werden in der 
Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bilanziert und 
mit geeigneten Maßnahmen kompensiert (siehe Punkt 5.4.2).  
Die Altlast-/ Verdachtsfläche wird wie bisher nachrichtlich dargestellt.  
Zu Bodendenkmälern siehe Punkt 5.4.7 (Kulturgüter).  
5.4.4 Wasser  
Derzeitige Umweltsituation  
Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich die Fließgewässer Lammerbach (östlich der 
Hobbeltstraße) und Juffernbach (westlich des geplanten Wohngebietes). Der Juffernbach ist 
teilweise verrohrt. Die Talauen der Fließgewässer sind durch einen geringen 
Grundwasserflurabstand (40- 80 cm) gekennzeichnet. Beide Bäche werden von 
bachbegleitenden Gehölzen gesäumt. Nördlich des Lammerbachs schließt sich ökologisch 
wertvolles, schutzwürdiges Feuchtgrünland mit Großseggenbestand an (siehe Punkt 5.4.2).  
Der Juffernbach ist im bestehenden FNP im nördlichen Abschnitt als Fläche f ür potenzielle 
Gewässerentwicklung und Retention und im südlichen Teil als Grünfläche / Parkanlage 
dargestellt. In der Stadtbiotopkartierung Münsters ist der Juffernbach innerhalb des bebauten 
Bereichs Handorfs mit Ausnahme der verrohrten Abschnitte als sc hutzwürdiger Biotop 
ausgewiesen.  
Das im Nordwesten des Änderungsbereichs vorhandene Regenrückhaltebecken dient der 
vorübergehenden Speicherung und verlangsamten Abgabe von Niederschlagswasser in den 
Vorfluter.  
Begründung / Seite 14 von 22

48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, 
beiderseits der Hobbeltstraße 
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete liegen im Änderungsbereich nicht vor, auch bestehen 
keine Wasserschutzgebiete.  
Die Flächen des Änderungsbereichs, die bisher unversiegelt geblieben sind, dienen 
uneingeschränkt der Grundwasserneubildung.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung  
Gemäß einer Anregung der Unteren Wasserbehörde werden das Gewässer Lammerbach 
sowie beidseitig benachbarte Flächen auf jeweils rund 15 m Tiefe als Wasserflächen  / Flächen 
für sonstige Wasserbelange dargestellt, die im Interesse der Wasserwirtschaf t, des 
Hochwasserschutzes sowie der Regelung des Wasserabflusses zweckbestimmt und 
freizuhalten sind. Diese Flächen bilden zusammen mit den nördlich und südlich 
anschließenden, parallel verlaufenden Grünflächen einen Pufferstreifen entlang des 
Gewässers. D ieser dient dem Schutz und der Entwicklung der vorhandenen Strukturen. 
Zusammen mit der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung im Bereich des Lammerbachs 
führt dies zu einem verringerten Nährstoffeintrag in das Gewässer.  
Auch der Juffernbach wird im Änderungsbereich als Wasserfläche  / Fläche für sonstige 
Wasserbelange dargestellt. Gemäß der Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde muss das 
Gewässer wieder in einen guten Zustand gebracht und die Verrohrungen beseitigt werden. Die 
Darstellungen im FNP dienen dem Schutz der Gewässer und bieten die Möglichkeit einer 
Entwicklung unter ökologischen Gesichtspunkten.  
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Gewässer werden durch die 48.  Änderung 
des FNP nicht vorbereitet.  
Die Verringerung der Grundwasserneubildung aufgrund der Bodenversiegelung ist als Eingriff 
einzustufen und wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung in der Eingriffs -/ 
Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt und kompensiert (siehe Punkt 5.4.2).  
5.4.5 Klima / Luft  
Derzeitige Umweltsituation  
Das Klima des Änderungsbereichs wird geprägt von den großen offenen Acker - und teilweise 
Grünflächen, die lokal mit Einschränkungen (gering bis mittel) als Kaltluftproduktionsfläche 
dienen. Die Gehölze üben eine lufthygienische Funktion aus.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung  
Mit den neuen Wohnbau-  und Sportflächen sowie sonstigen Nutzungsänderungen geht eine 
Zunahme der Versiegelung und damit eine Veränderung der mikroklimatischen Situation einher, 
die jedoch übe r den Änderungsbereich hinaus keine Relevanz haben wird. Die 
Bodenversiegelung wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung in der Eingriff s-/ 
Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt und kompensiert ( siehe Punkt 5.4.2). Von einer 
erheblichen Beeinträchtigung des Klimas ist nicht auszugehen.  
Ausführungen zu Luftschadstoffen finden sich unter dem Punkt  5.4.1, da Beeinträchtigungen 
der Luft in erster Linie auf den Menschen einwirken.  
Begründung / Seite 15 von 22

48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, 
beiderseits der Hobbeltstraße 
5.4.6 Landschaft / Ortsbild  
Derzeitige Umweltsituation  
Westlich der Hobbeltstraße liegen die Sportflächen des TSV Handorf sowie die Liegewiese des 
ehemaligen Freibades innerhalb der geschlossenen Ortslage von Handorf. Östlich der 
Hobbeltstraße weist der Änderungsbereich mit den landwirtschaftlichen Flächen einen 
ländlichen Charakter auf. Die Landschaft wird gegliedert durch den bachbegleitenden 
Gehölzbestand am Lammerbach, das kleine Feldgehölz im Südosten des Änderungsbereichs 
sowie die Bäume entlang der Lützow straße und Hobbeltstraße. Der Landschaftsplan Werse 
sieht für den Bereich östlich der Hobbeltstraße die Erhaltung einer mit natürlichen 
Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft vor.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung  
Durch die Änderung des FNP wird die Bebauung  der bisherigen Sport - und Grünflächen 
westlich der Hobbeltstraße sowie die Umnutzung der landwirtschaftlichen Fläche ös tlich der 
Hobbeltstraße als Sportflächen bzw. als Flächen für den Gemeinbedarf  vorbereitet. Da die 
Flächen westlich der Hobbeltstraße innerhalb der geschlossenen Ortslage Handorfs liegen , 
stellt eine Umnutzung zu Wohnzwecken eine konsequente Weiterentwicklung der 
Flächennutzung in Handorf dar.  
Östlich der Hobbeltstraße findet eine teilweise Überprägung des Landschaftsraums vom 
ländlichen zum Siedlungscharakter hin statt. Durch Erhaltung und Neuplanung von 
Gehölzstrukturen sind im Bebauungsplanverfahren Eingriffe zu vermeiden und zu minimieren. 
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind Gehölzpflanzungen zur Eingrünung der 
Flächen vorzusehen. Verbleibende Eingriffe sind zu kompensieren (siehe Punkt 5.4.2).  
Unter diesen Voraussetzungen werden durch die 48.  Änderung des FNP keine erheblichen 
nachteiligen Umweltauswirkungen für das Schutzgut Landschaft / Ortsbild vorbereitet.  
5.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Derzeitige Umweltsituation / Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung 
und Minderung  
Es befinden sich keine Baudenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes im 
Änderungsbereich.  
Zu den Bodendenkmälern liegt eine Stellungnahme des LWL -Archäologie für Westfalen vom 
27.05.2014 (Az. Gr/Ti/M283/14B) vor. Für den Änderungsbereich liegen demnach Hinweise auf 
Bodendenkmäler gemäß § 2 DSchG NRW vor. Darüber hinaus quert nördlich des 
Lammerbachs eine mittelalterliche Landwehr den Änderungsbereich. Bei den potenziellen 
Maßnahmen zur Gewässerentwicklung soll gemäß der Stellungnahme geprüft werden, ob sich 
untertägig Reste der Landwehr erhalten haben und in wie weit diese beeinträchtigt werden 
könnten.  
Unter der Voraussetzung der Berücksichtigung des Vorhandenseins von Bodendenkmälern 
bzw. des Verdachts auf diese im weiteren Verfahren werden keine erheblichen 
Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Kulturgüter im Rahmen der 48.  Änderung des FNP 
vorbereitet.  
Begründung / Seite 16 von 22

48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, 
beiderseits der Hobbeltstraße 
5.4.8 Wechselwirkungen  
Die Wechselwirkungen werden indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die 
einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben.  
5.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen  
Die Beein trächtigungen von Natur und Landschaft werden unter Berücksichtigung der 
bestehenden planungsrechtlichen Situation im Rahmen der Bebauungsplanung erfasst und 
bilanziert. Die absehbar erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen sind ebenfalls in den weiteren 
Verfahren festzulegen. Unter der Voraussetzung der Kompensation verbleibender Eingriffe in 
Natur und Landschaft und der Festlegung erforderlicher Lärmschutzmaßnahmen in den 
weiteren Verfahren sind durch die 48.  Änderung des FNP keine erheblichen nachteiligen 
Umweltauswirkungen zu erwarten.  
5.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)  
Die Nullvariante bedeutet im vorliegenden Fall die Beibehaltung der bisherigen Darstellungen 
im Flächennutzungsplan. Dies würde bedeuten, dass vorläufig – mit Ausnahm e der neu 
errichteten Feuerwache – die bisherige Nutzung der Flächen aufrechterhalten bliebe. Die zweite 
Dauerkleingartenanlage könnte aufgrund des bestehenden Planungsrechtes durch den 
Bebauungsplan Nr. 363 errichtet werden.  
5.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Anlässlich der aufgegebenen Freibadnutzung und der bestehenden Erweiterungswünsche des 
Sportvereins TSV Handorf 1926/64 e.V. ist im Jahr 2010 ein erstes städtebauliches 
Rahmenkonzept für den Bereich Handorf -Ost erarbeitet worden. Dieses sah eine vollständige 
Verlagerung sämtlicher Sportflächen auf die bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen östlich 
der Hobbeltstraße, nördlich und südlich des Lammerbachs, vor.  
Im Vorfeld geprüft wurde auch die Erweiterung der Sportflächen auf dem Gelände des  
ehemaligen Freibades. Gegen diese Variante spricht, dass die bestehenden Sportflächen des 
TSV Handorf im Norden und im Süden bereits heute unmittelbar an vorhandene Wohngebiete 
angrenzen. Durch eine weitere Entwicklung der Sportflächen würden sich vorauss ichtlich die 
Nutzungskonflikte zwischen der Sport- und Wohnnutzung (Lärmemissionen) verschärfen.  
Die Verlagerung der Sportflächen in den Bereich östlich der Hobbeltstraße stellt eine sinnvolle 
städtebauliche Option dar, die diese  Nutzungskonflikte am Alts tandort aufhebt. Zudem sind 
diese Flächen für die Bewohner des Stadtteils gut zu erreichen.  
Nach der Verlagerung der Sportanlagen entsteht westlich der Hobbeltstraße und nördlich der 
Straße Kirschgarten eine städtebauliche Entwicklungsfläche mit einer Ges amtgröße von rund 
4,4 ha Nettowohnbauland bei Einbeziehung der bisherigen Fläche des Bürgerbades Handorf. 
Diese frei gezogene Fläche kann aufgrund ihrer zentralen und integrierten Lage innerhalb des 
Stadtteils zu einer Wohnbaufläche entwickelt werden.  
Mit einer Anregung gem äß § 24 GO  NW vom 04.10.2013 beantragte der TSV Handorf die 
Verlagerung der Sportanlagen ausschließlich auf die Flächen östlich der Hobbeltstraße und 
südlich des Lammerbachs. Die Prüfung durch die Fachverwaltung bestätigte die Möglichkeit der 
Umsetzung dieser Anregung unter der Voraussetzung, dass der bislang südlich des 
Begründung / Seite 17 von 22

48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, 
beiderseits der Hobbeltstraße 
Lammerbachs geplante Standort für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses dann in den 
Bereich nördlich des Lammerbachs verlagert werden muss, was sich ebenfalls umsetzen ließ. 
Durch die Konzentration der verlagerten Sportflächen auf den Bereich südlich des 
Lammerbachs besteht die Möglichkeit, den Bereich nördlich des Lammerbachs verschiedenen 
anderen Infrastruktur- bzw. Gemeinbedarfs-Nutzungen zuzuführen.  
Für eine mögliche V erlagerung des Bürgerbades Handorf in den Bereich östlich der 
Hobbeltstraße wurden 3 verschiedene Szenarien angefertigt, die sich jeweils in der Aussage 
zur Zukunft und zum zukünftigen Standort des Bürgerbades Handorf unterscheiden.  
Am 28.01.2016 beschlos s die Bezirksvertretung Münster -Ost die Anregung an den Rat, in der 
die BV sich für einen Neubau des Bürgerbades Handorf im Bereich östlich der Hobbeltstraße 
und nördlich des Lammerbachs „hinter dem Regenrückhaltebecken“ aussprach. Der Rat hat in 
seiner Sitzung am 17.02.2016 zu TOP 7.2 „Neubau des Bürgerbades an einer neuen Stelle“ zu 
der Anregung der BV Münster -Ost beschlossen, die Anregung im Gesamtzusammenhang der 
Bäderentwicklung in Münster zu entscheiden.  
Auf der Basis des o.g. Prüfauftrag des Rates vom  17.02.2016 hat die Verwaltung das 
Strukturkonzept Handorf -Ost für den gesamten Bereich in der Fassung des Szenar ios 1 
„Bürgerbad am neuen Standort“ aktualisiert (s iehe Anlage 1 der Vorlage Nr. V/0080/2016), 
welches die Grundlage für das Verfahren zur 48. Änderung des FNP bildet.  
5.7  Überwachung (Monitoring)  
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der 
Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene 
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete 
Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.  
Da im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung in der Regel keine konkreten Maßnahmen 
des Umweltschutzes festgelegt werden, erfolgen dementsprechend keine konkreten A ngaben 
zu Monitoringmaßnahmen. Dies erfolgt auf der Ebene der  Bebauungsplanung. Das Monitoring 
des Flächennutzungsplans erfolgt in der Regel bei dessen Fortschreibung.  
Die Entwicklung der Schutzgüter bzw. Umweltmedien in Münster nach Indikatoren wird in den 
Umweltdaten Münster dokumentiert und kontinuierlich fortgeschrieben.  
(http://www.stadt-muenster.de/fileadmin//user_upload/stadt-muenster/67_umwelt/pdf/umweltdaten_2012_2013.pdf)  
5.8  Zusammenfassung  
Mit der 48.  Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster werden die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlagerung der Sportflächen des TSV Handorf 
auf die Fläche östlich der Hobbeltstraße und südlich des Lammerbachs geschaffen. Auf der frei 
werdenden Fläche westlich der Hobbeltstraße ist im Wesentlichen eine Wohnbaufläche 
vorgesehen. Die Fläche östlich der Hobbeltstraße, nördlich des Lammerbachs wird teilweise zu 
einer Fläche für den Gemeinbedarf für die Nutzungen Feuerwehr, eine Kindertageseinrichtung 
sowie für das geplante verlagerte Bürgerbad Handorf umgewidmet. Ein ursprünglich geplantes, 
nördlich angrenzendes Sondergebiet Nahversorgung wurde aus dem Geltungsbereich der 
Planänderung herausgenommen. Es bleibt hier –  außerhalb des Plangebiets –  bei der 
Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft im wirksamen FNP. Entlang des Lammer - und 
Begründung / Seite 18 von 22

48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, 
beiderseits der Hobbeltstraße 
Juffernbachs werden jeweils eine Wasserfläche / Fläche für sonstige Wasserbelang e sowie 
Grünflächen als begleitender Korridor dargestellt. Die vorhandene Dauerkleingartenanlage 
bleibt wie bisher dargestellt, die vorhandene Tennisanlage wird als Gemeinbedarfsfläche mit 
der Zweckbestimmung Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einric htungen / 
Sportanlage dargestellt.  
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden zusammenfassend folgende Ergebnisse festgestellt:  
Menschen  
Es wird zusätzlicher Wohnraum innerhalb der geschlossenen Siedlung von Handorf geschaffen. 
Für die sportliche Freizeitgestaltung und aktive Erholung erfährt der Änderungsbereich eine 
Aufwertung durch größere und moderne Sportflächen südlich des Lammerbachs sowie das 
neue Bürgerbad nördlich des Lammerbachs. Dort werden auch erforderliche 
Gemeinbedarfseinrichtungen wie das Feuerwehrgerätehaus sowie die geplante 
Kindertageseinrichtung angesiedelt. Die vorhandenen Wegeverbindungen sowie der Bolzplatz 
im Norden bleiben erhalten. Die landwirtschaftliche Produktion der vorhandenen Ackerflächen 
im Bereich der Flächen für den Gemeinbedarf und der Sportflächen wird aufgegeben. Für die 
entfallende Möglichkeit, eine zweite Kleingartenanlage nördlich der vorhandenen zu errichten, 
wird voraussichtlich im Rahmen einer späteren FNP-Änderung in Handorf Ersatz geschaffen.  
Die Fragen des Lärmschutzes werden anhand der konkreten Planung im jeweiligen 
Bebauungsplanverfahren geklärt. Die vorliegende Schalltechnische Untersuchung 
(Planungsbüro für Lärmschutz, 2015) für den Bereich südlich des Lammerbachs, östlich der 
Hobbeltstraße stellt im Ergebnis fest, dass innerhalb der Sportanlagen aktiver Lärmschutz 
sowie eine Begrenzung der Nutzungszeiten erforderlich sind.  Der bestehende Nutzungskonflikt 
aufgrund des Nebeneinanders von Sportnutzung und Wohnen westlich der Hobbeltstraße wird 
aufgehoben.  
Hinsichtlich der Luftschadstoffe ist keine relevante Veränderung der allgemein vorhandenen 
Siedlungshintergrundbelastung zu erwarten.  
Unter Beachtung erforderlicher Lärmschutzmaßnahmen im weiteren Verfahren werden mit der 
Änderung keine erheblichen negativen Auswirkungen des Schutzguts Mensch im 
Änderungsbereich sowie im auswirkungsrelevanten Umfeld vorbereitet.  
Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt  
Mit der Darstellung der Wohnbau-  und Sportflächen etc. wird die Neuversiegelung von Flächen 
vorbereitet. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird eine Eingriffs -/ 
Ausgleichsbilanzierung unter Berücksichtigung der vorhandenen planungsrechtlichen Situation 
durchgeführt und geeignete Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs aufgezeigt werden. Es 
ist vorgesehen, im dargestellten Korridor am Lammerbach Maßnahmen zur Extensivierung, 
Erhaltung und ökologischen Aufwertung durchzuführen. Hierbei ist insbesondere der 
schutzwürdige Biotop nördlich des Lammerbachs zu berücksichtigen. Am Juffernbach wird di e 
Vergrößerung der vorhandenen Grünfläche mit der Änderung des FNP vorbereitet.  
Unter der Voraussetzung der Vermeidung, Minimierung und der Kompensation der Eingriffe in 
Natur und Landschaft im weiteren Verfahren werden mit der 48.  Änderung des FNP keine 
erheblichen negativen Umweltauswirkungen auf diese Schutzgüter vorbereitet.  
Begründung / Seite 19 von 22

48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, 
beiderseits der Hobbeltstraße 
Artenschutzprüfung  
Mit Blick auf den Artenschutz ist auf der Maßstabsebene des Flächennutzungsplans relevant, 
ob mit sogenannten verfahrenskritischen Arten, die eine Restriktion für die Planung darstellen 
könnten, zu rechnen ist. Dies ist im Änderungsbereich nicht  der Fall. Der Unteren 
Landschaftsbehörde liegen keine Hinweise auf verfahrenskritische Arten vor.  
Die vorliegende Artenschutzprüfung (FAUNISTISCHE GUTACHTEN, 2014) für den Bereich 
östlich der Hobbeltstraße, nördlich und südlich des Lammerbachs, die in Vorbereitung der 
verbindlichen Bauleitplanung für diese Bereiche erstellt wurde, wurde ausgewertet. Ein 
Ergebnis ist, dass der Feldsperling als planungsrelevante Art mit bi s zu 4 Individuen in den 
Gehölzen des Regenrückhaltebeckens bzw. in dem bepflanzten Wall am Borggreveweg 
vorkommt. Der Feldsperling nutzt den nördlichen Änderungsbereich als Nahrungs - und 
Jagdrevier. Eine essentielle Funktion ist für diese Habitate nicht anzunehmen. Geeignete 
Brutmöglichkeiten sind gemäß der Artenschutzprüfung nicht vorhanden.  
Ein weiteres Ergebnis ist, dass auf den Ackerflächen nördlich und südlich des Lammerbachs 
keine Kiebitze brüten. In der Baumreihe nördlich sowie den Bäumen entlang des Lammerbachs 
bestehen Baumhöhlen, die potenziell als Fledermausquartiere geeignet sind. Dieses ist im 
weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Auf der Maßstabsebene der verbindlichen 
Bauleitplanung wird das Thema Artenschutz weiter betrachtet.  
Erhebliche negative Auswirkungen der geplanten 48.  Änderung des FNP im Hinblick auf den 
Artenschutz sind nicht zu erwarten.  
Boden  
Mit der 48.  Änderung des Flächennutzungsplans werden Neuversiegelungen bisher 
unversiegelter Flächen vorbereitet. Hierbei ist zu berück sichtigen, dass die bestehende 
planungsrechtliche Situation bereits teilräumlich Versiegelungen zulässt. Diese Grundlage 
sowie die mit den Änderungen verbundenen zusätzlichen Versiegelungen werden in der 
Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung im Rahmen der ver bindlichen Bauleitplanung bilanziert und 
mit geeigneten Maßnahmen kompensiert. Schutzwürdige Böden sind von der 48. Änderung des 
FNP nicht betroffen.  
Die Altlast -/ Verdachtsfläche nördlich der Kleingartenanlage, westlich der Lützowstraße, wird 
wie bisher nachrichtlich dargestellt.  
Wasser  
Entlang des Lammerbachs und des Juffernbachs werden jeweils eine Wasserfläche / Fläche für 
sonstige Wasserbelange sowie Grünflächen als begleitender Korridor dargestellt. Diese 
Darstellungen im FNP dienen dem Schutz der Gewässer und bieten die Möglichkeit einer 
Entwicklung unter ökologischen Gesichtspunkten.  
Zusammen mit der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung i m Bereich des Lammerbachs 
führt dies zu einem verringerten Nährstoffeintrag in das Gewässer.  
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Gewässer werden durch die 48.  Änderung 
des FNP nicht vorbereitet.  
Begründung / Seite 20 von 22

48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, 
beiderseits der Hobbeltstraße 
Die Verringerung der Grundwasserneubildung au fgrund der Bodenversiegelung ist als Eingriff 
einzustufen und wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung in der Eingriffs -/ 
Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt und kompensiert.  
Klima/Luft  
Mit der Neuversiegelung von Flächen geht eine Veränderung der mikroklimatischen Situation 
einher, die jedoch über den Änderungsbereich hinaus keine Relevanz haben wird. Von einer 
erheblichen Beeinträchtigung des Klimas ist nicht auszugehen.  
Landschaft/Ortsbild  
Durch die Änderung des FNP wird die Bebauung der bis herigen Sport - und Grünflächen 
westlich der Hobbeltstraße sowie die Umnutzung der landwirtschaftlichen Flächen östlich der 
Hobbeltstraße als Sportflächen bzw. als Flächen für den Gemeinbedarf  vorbereitet. Da die 
Flächen westlich der Hobbeltstraße innerhalb der geschlossenen Ortslage Handorfs liegen , 
stellt eine Wohnnutzung eine konsequente städtebauliche Weiterentwicklung innerhalb 
Handorfs dar. Östlich der Hobbeltstraße findet eine Überprägung des Landschaftsraums vom 
ländlichen zum Siedlungscharakter hin statt. Durch Erhaltung und Neuplanung von 
Gehölzstrukturen sind im Bebauungsplanverfahren Eingriffe zu vermeiden und zu minimieren. 
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind Gehölzpflanzungen zur Eingrünung der 
Flächen vorzusehen. Verbleibende Eingri ffe sind zu kompensieren. Unter diesen 
Voraussetzungen werden durch die 48.  Änderung des FNP keine erheblichen nachteiligen 
Umweltauswirkungen für das Schutzgut Landschaft / Ortsbild vorbereitet.  
Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Für den Änderungsbereich liegen Hinweise auf Bodendenkmäler gemäß § 2 DSchG NRW vor. 
Darüber hinaus quert nördlich des Lammerbachs eine mittelalterliche Landwehr den 
Änderungsbereich. Bei den potenziellen Maßnahmen zur Gewässerentwicklung soll gemäß der 
Stellungnahme geprüft werden, ob sich untertägig Reste der Landwehr erhalten haben und in 
wie weit diese beeinträchtigt werden könnten. Unter der Voraussetzung der Berücksichtigung 
des Vorhandenseins von Bodendenkmälern bzw. des Verdachts auf diese im weiteren 
Verfahren werden keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Kulturgüter im 
Rahmen der 48. Änderung des FNP vorbereitet.  
Die Nullvariante bedeutet im vorliegenden Fall die Beibehaltung der bisherigen Darstellungen 
im Flächennutzungsplan. Dies würde bedeuten, dass vorläufig die bisherige Nutzung der 
Flächen aufrechterhalten bliebe. Die zweite Dauerkleingartenanlage könnte aufgrund des 
bestehenden Planungsrechtes durch den Bebauungsplan Nr.  363 errichtet werden. 
Anderweitige Planungsmöglichkeiten wurden geprüft und dokumentiert. Maßnahmen zur 
Überwachung werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgelegt. Das Monitoring 
des Flächennutzungsplans erfolgt in der Regel bei dessen Fortschreibung. Die Entwicklung der 
Schutzgüter in Münster nach Indi katoren wird in den Umweltdaten Münster dokumentiert und 
kontinuierlich fortgeschrieben.  
  
Begründung / Seite 21 von 22

48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, 
beiderseits der Hobbeltstraße 
Diese Begründung dient gemäß §  5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ 
abschließend beschlossenen 48.  Änderung des Flächennutzungsplans 
der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Ost, im Stadtteil Handorf, 
beiderseits der Hobbeltstraße 
Münster, den __________ 
 
Markus Lewe 
Oberbürgermeister 
 
 
Quellenangaben: 
1.  Faunistische Gutachten (2014): Bebauungsplan Nr. 561 Handorf – östlich Hobbeltstraße. 
Artenschutzprüfung Avifauna und Kontrolle potenzieller Fledermausquartiere  
2.  LANUV (1981): Karte der Flächen mit Waldeigenschaft, Blatt Handorf  
3.  Planungsbüro für Lärmschutz (2015): Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan 
Nr. 561 Handorf – Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße (Projekt-Nr. 70115/14)  
Begründung / Seite 22 von 22

Beratungsverlauf (4)

01.06.2017 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 3.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
06.07.2017 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 5.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.07.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 38.4.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.07.2017 Rat
TOP 42.4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (9)

  • Hobbeltstraße 5
  • Handorfer Straße
  • Heriburgstraße
  • Lützowstraße
  • Borggreveweg
  • Am Juffernbach
  • Kirschgarten
  • Lammerbach
  • Werse

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0419/2017
Typ
Vorlagen
Datum
11.05.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37