V/0419/2017
48. Änderung FNP - Beschluss über die Stellungnahmen - Abschließender Beschluss
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Beschlussvorlage
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V/0419/2017 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Abschließender Beschluss Beratungsfolge 01.06.2017 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 06.07.2017 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 12.07.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 12.07.2017 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 48. Änderung des Flächennutzung s- plans (FNP) der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereina nder wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 48. FNP-Änderung nicht g e- folgt: 1.1.1 Der Stellungnahme, die Verlagerung der Sportanlage sei ni cht notwendig, sondern kontraproduktiv (Anlage 1, Seite 1). 1.1.2 Der Stellungnahme, die Stadt Münster lege primär Gewicht auf die Vermarktung der (Wohnbau-) Flächen und die Belange des TSV Handorf bleiben unberücksichtigt (Anlage 1, Seite 1). 1.1.3 Der Anregung zur Darstellung des Planzeichens Sporthochbauten i m Bereich süd- lich des Lammerbachs zur Standortsicherung eines Ersatzstandorts für das Bü r- gerbad (Anlage 1, Seite 4). 2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass das Plangebiet der 48. FNP-Änderung im Bereich östlich der Hobbeltstraße und südlich des Borggrevewegs verkleinert worden ist. Vorlagen-Nr.: V/0419/2017 Auskunft erteilt: Herr Krause-Kämereit / Herr Husmann Ruf: 492 61 11 / 492 61 94 E-Mail: Krause-Kaemereit@stadt- muenster.de Husmann@stadt-muenster.de Datum: 18.05.2017 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0419/2017 3. Der Entwurf der 48. FNP-Änderung wird gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen. Die Begründung zur FNP- Änderung wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die FNP-Änderung entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Begründung: Zu 1.: Der Beschluss, den Flächennutzungsplan zu ändern, wurde vom Rat der Stadt Münster am 11.12.2013 gefasst (Vorlage Nr. V/0776/2013/1). Die frühzeitige Beteiligu ng der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) zur 48. FNP-Änderung fand im Mai/Juni 2014 durch einen einmonatigen Aushang des Planen t- wurfs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 statt. Hierzu wurden seitens der Öffentlichkeit zahlreiche Stellungnahmen abgegeben. Parallel dazu wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB durchgeführt. Der Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und der Behörden und sonstigen Tr äger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB wurde vom Rat der Stadt Münster am 29.06.2016 gefasst (Vorlage Nr. V/0080/2016). Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 (2) BauGB erfolgte vom 05.09. bis zum 05.10.2016. Hierzu wurden seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB wurde auch hier parallel durchgeführt. Die zu den Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind in Anlage 1 dargestellt. Über sie soll entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.3 Beschluss gefasst werden. Zu 2.: Oberste Priorität in Handorf hat die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Verlagerung der Sportanlage des TSV Handorf sowie des Bürgerbades Handorf auf die j e- weils neuen Standorte östlich der Hobbeltstraße. Damit werden dann auch die Vorausse t- zungen für eine zukünftige Wohnnutzung des alten Sportgeländes geschaffen. Mit Schreiben vom 23.09.2016 hat die Bezirksregierung Münster m itgeteilt, dass die zu- nächst beabsichtigte Darstellung eines Sondergebiets Nahversorgung im Bereich östlich der Hobbeltstraße sowie südlich des Borggrevewegs nicht mit den Zielen der Raumordnung ver- einbar ist und insofern gegen die Planung raumordnerische Bedenken erhoben werden. Gemäß § 1 (4) BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen; di e- se Ziele der Raumordnung unterliegen dabei nicht der Abwägung. Da ein neues planerisches Ziel für d en Teilbereich des ehemals geplanten Sondergeb iets noch nicht entwickelt worden ist und das Planverfahren der 48. Änderung des FNP vor dem oben geschilderten Hintergrund insgesamt zügig abgeschlossen werden soll, wird der Ge l- tungsbereich dieser FNP-Änderung entsprechend verringert und es kann auf eine erneute öf- fentliche Auslegung verzichtet werden. Im Ergebnis verbleibt damit für den aus dem Ge l- tungsbereich herausgenommenen Teilbereich die Darstellung einer Fläche für die Landwir t- schaft im wirksamen FNP. Im Ortskern Handorf ist aktuell die dauerhafte Sicherung der Nahversorgung vor dem Hinter- grund privater Entwicklungsabsichten mit dem drohenden Verlust des einzigen Lebensmi t- telmarktes im zentralen Versorgungsbereich an der Handorfer Straße gefährdet. Um die F o- - 3 - V/0419/2017 kussierung möglicher Investoreninteressen auf den zentralen Versorgungsbereich von Ha n- dorf nicht zu gefährden und die hierfür erforderliche Planungssicherheit zu gewährleisten, soll das ursprüngliche Planungsziel der Darstellung e ines ergänzenden Nahversorgung s- standorts mit geplanten max. 1.700 m² Verkaufsflächen (VKF) als Sondergebiet im FNP im Bereich östlich der Hobbeltstraße und südlich des Borggrevewegs nun auch im Zuge der Fortschreibung des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts Münster aufgegeben werden (vgl. Vorlage V/0230/2017). Zu 3.: Da aufgrund der vorstehenden Beschlussvorschläge keine erneute öffentliche Auslegung und keine weitere Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfo r- derlich ist, kann der abschließende Beschluss zur 48. FNP-Änderung gefasst werden. i. V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Planzeichnung
V-0419-2017-Anlage-1-Stellungnahmen
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Anlage 1 zur Vorlage V/0419/2017 Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag Stellungnahmen aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB im Zeitraum 19.05. bis 19.06.2014 Zahlreiche Bürgerinnen und Bürger haben schriftlich per Brief oder per E- Mail Einspruch gegen die 48. Änderung des FNP eingelegt, weil die Interes- sen des Bürgerbades Handorf nicht hinreichend berücksichtigt werden. (Anregungen Nr. 1-17, 19-39, 41-80) Jede Planfassung der 48. Änderung des FNP hat die Interessen des Vereins Bürgerbad Handorf e.V. hinreichend berücksichtigt, da jeweils ein Standort für das Bürgerbad entsprechend gekennzeichnet war. Die Anregung ist gegen- standslos geworden; eine Beschlussfassung erübrigt sich 40 Verlagerung der Sportanlage nicht notwendig, sondern kontraproduktiv. Anlässlich der bestehenden Erweiterungswün- sche des Sportvereins TSV Handorf 1926/64 e.V. ist ein städtebauliches Rahmenkonzept für den Bereich Handorf-Ost erarbeitet worden. Dieses sieht eine vollständige Verlagerung sämtlicher Sportflächen auf die bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen östlich der Hobbeltstraße vor. Dem entsprechenden „Rahmenkonzept Handorf- Ost“ stimmte der ASSVW in seiner Sitzung am 30.03.2011 grundsätzlich zu. Die Verlagerung der Sportflächen in den Bereich östlich der Hobbeltstraße stellt eine sinnvolle städtebauliche Option stellt dar, die die bestehen- den Nutzungskonflikte am Altstandort aufhebt. Zudem sind diese Flächen für die Bewohner des Stadtteils gut zu erreichen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.1). 61 Bedenken wegen der Nähe der neuen Wohnbau- fläche nördlich Lammerbach zu den verlagerten Sporteinrichtungen, Befürchtung von Einschrän- kung der sportlichen Nutzung Eine Wohnnutzung nördlich des Lammerbachs ist aktuell nicht mehr vorgesehen. Die Immissions- schutzbelange werden im Rahmen der erforderli- chen Bebauungsplanung mit gutachterlicher Begleitung berücksichtigt. Die Anregung ist gegen- standslos geworden; eine Beschlussfassung erübrigt sich 5 Stadt MS legt primär Gewicht auf die Vermark- tung der (Wohnbau-)Flächen und die Belange des TSV Handorf bleiben unberücksichtigt Anlässlich der aufgegebenen Freibadnutzung und der bestehenden Erweiterungswünsche des Sportvereins TSV Handorf 1926/64 e. V. ist ein städtebauliches Rahmenkonzept für den Bereich Handorf-Ost erarbeitet worden. Dieses sieht eine vollständige Verlagerung sämtlicher Sportflächen auf die bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen östlich der Hobbeltstraße vor. Dem entsprechenden „Rahmenkonzept Handorf-Ost“ Der Stellungnahme wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.2). Stellungnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange / Seite 1 von 5 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße 5 stimmte der ASSVW in seiner Sitzung am 30.03.2011 grundsätzlich zu. Das Rahmenkon- zept sah dabei zunächst eine Verlagerung der Sportanlage auf Flächen östlich der Hobbelt- straße und dabei sowohl südlich als auch nördlich des Lammerbachs vor. Im Vorfeld geprüft wurde auch die Erweiterung der Sportflächen auf dem Gelände des ehemali- gen Freibades. Gegen diese Variante spricht, dass die bestehenden Sportflächen des TSV Handorf im Norden und im Süden bereits heute unmittelbar an vorhandene Wohngebiete angren- zen. Durch eine weitere Entwicklung der Sport- flächen würden sich voraussichtlich die Nutzungs- konflikte zwischen der Sport- und Wohnnutzung (Lärmemissionen) verschärfen. Die Verlagerung der Sportflächen in den Bereich östlich der Hobbeltstraße stellt eine sinnvolle städtebauliche Option stellt dar, die die Nutzungskonflikte am Altstandort aufhebt. Zudem sind diese Flächen für die Bewohner des Stadtteils gut zu erreichen. Mit einer Anregung gem. § 24 GO NW vom 04.10.2013 beantragte der TSV Handorf die Ver- lagerung der Sportanlagen ausschließlich auf die Flächen östlich der Hobbeltstraße und südlich des Lammerbachs. Die Prüfung durch die Fach- verwaltung bestätigte die Möglichkeit der Umset- zung dieser Anregung unter der Voraussetzung, dass der bislang südlich des Lammerbachs ge- plante Standort für den Neubau des Feuerwehr- gerätehauses dann in den Bereich nördlich des Lammerbachs verlagert werden muss, was sich ebenfalls umsetzen ließ. Am 28.01.2016 beschloss die Bezirksvertretung Münster-Ost die Anregung an den Rat, in der die BV sich für einen Neubau des Bürgerbades Han- dorf im Bereich östlich der Hobbeltstraße und Stellungnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange / Seite 2 von 5 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße 5 nördlich des Lammerbachs „hinter dem Regen - rückhaltebecken“ aussprach. Der Rat hat in sei - ner Sitzung am 17.02.2016 zu TOP 7.2 „Neubau des Bürgerbades an einer neuen Stelle“ zu der Anregung der BV Münster -Ost b eschlossen, die Anregung im Gesamtzusammenhang der Bäder - entwicklung in Münster zu entscheiden. Für eine mögliche Verlagerung des Bürgerbades Handorf in den Bereich östlich der Hobbelt straße wurden 3 verschiedene Szenarien angefertigt, die sich jeweils in der Aussage zur grundsätzlichen Zukunft und zum zukünftigen Standor t des Bür - gerbades Handorf unter scheiden. Auf der Basis des o. g. Prüfauftrag des Rates vom 17.02.2016 hat die Verwaltung das Strukturkonzept Handorf - Ost für den gesamten Bereich in der Fassung des Szenarios 1 „Bürgerbad am neuen Standort“ ak - tualisiert (s. Anlage 1 der Vorlage V/0080/2016), welches die Grundlage für das Verfahren zur 48. Änderung des FNP bildet. Damit ist die vorliegende Planung in mehreren Schritten von den zuständigen parlamentarischen Gremien der Stadt Münster beschlossen worden. Da die Anregung des TSV Handorf gem. § 24 GO NW vom 04.10.2013 Eingang in die Planung ge- funden hat (vgl. Strukturkonzept), ist die aufge- stellte Behauptung nicht nachvollziehbar. 26, 64 Gefordert wird eine Flächensicherung für einen Standort für ein neues Bürgerbad nördlich des Lammerbachs Die vorliegende Planung entspricht der Anregung Eine Beschlussfassung erübrigt sich 18 Die Anregerin spricht sich gegen eine Wohnsied- lungsentwicklung nördlich des Lammerbachs aus. Begründung: Zwischen den Nutzungen Wohnen und Sport bzw. der neuen Feuerwehrwache wird ein Lärmschutz-Konflikt befürchtet; Immissionen von drei verkehrsreichen Straßen beeinträchtigen Wohnnutzung; isolierte Lage der geplanten Eine Wohnnutzung nördlich des Lammerbachs ist aktuell nicht mehr vorgesehen. Die Immissions- schutzbelange werden im Rahmen der erforderli- chen Bebauungsplanung mit gutachterlicher Begleitung berücksichtigt. Die Anregung ist gegen- standslos geworden; eine Beschlussfassung erübrigt sich Stellungnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange / Seite 3 von 5 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße 18 Wohnbaufläche; Gefahr der Entstehung eines sozialen Brennpunkts. Verweis auf Brief vom 26.03.2014 mit alternativen Nutzungsvorschlägen 67 Die neue Wohnbaufläche nördlich Lammerbach grenzt unmittelbar an Sportflächen südlich des Lammerbachs; Befürchtung von Lärmproblemen u. Lichtimmission. Keine 1:1-Verlagerung der aktuellen Probleme im Bestand Eine Wohnnutzung nördlich des Lammerbachs ist aktuell nicht mehr vorgesehen. Die Immissions- schutzbelange werden im Rahmen der erforderli- chen Bebauungsplanung mit gutachterlicher Begleitung berücksichtigt. Die Anregung ist gegen- standslos geworden; eine Beschlussfassung erübrigt sich 17 Einspruch gegen den Wegfall der Fläche f. Gemeinbedarf am Altstandort des Bürgerbades; Anregung zur Darstellung des Planzeichens Sporthochbauten in den Bereichen nördl. u. südl. des Lammerbachs zur Standortsicherung eines Ersatzstandorts für das Bürgerbad. Standortsicherung eines Ersatzstandorts für das Bürgerbad nördlich des Lammerbachs: Die vorliegende Planung entspricht der Anregung. Eine Beschlussfassung erübrigt sich Standortsicherung eines Ersatzstandorts für das Bürgerbad südlich des Lammerbachs: Die vorliegende Planung ist in mehreren Schritten von den zuständigen parlamentarischen Gremien der Stadt Münster beschlossen worden; dabei wurde ein Standort für das Bürgerbad nördlich des Lammerbachs festgelegt. Der Teil-Anregung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.3). Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB im Zeitraum 30.04. bis 02.06.2014 Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag Landesbetrieb Wald und Holz NRW, 07.05.2014 keine Bedenken, aber Hinweis auf Erhalt eines vorhandenen Waldstreifens (200 m x 20m) nörd- lich der Zufahrt zum bestehenden Hallenbad Die betreffende Fläche ist im FNP nicht als Wald dargestellt, da für die Berücksichtigung im FNP eine (größere) Mindestgröße erforderlich ist. Regelungsebene wäre der betreffende Bebau- ungsplan. Der Hinweis wird zur Kennt- nis genommen LWL – Archäologie für Westfalen 27.05.2014 keine Bedenken, aber Hinweis auf Verdacht auf das Vorliegen einer möglichen Betroffenheit von mehreren Bodendenkmälern gem. § 2 DSchG NRW; eine detaillierte Umweltprüfung ist erforder- lich. Ergänzend: Querung einer mittelalterlichen Landwehr im mittleren Planbereich parallel zum Lammerbach; detaillierte Umweltprüfung erforder- lich. Die entsprechenden Hinweise wurden in die Begründung zur 48. Änderung aufgenommen; zuständig ist die Regelungsebene Bebauungs- plan sowie die bauliche Umsetzung Der Hinweis wird zur Kennt- nis genommen Stellungnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange / Seite 4 von 5 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange während der öffentlichen Auslegung gem. § 4 (2) BauGB im Zeitraum 26.08. bis 05.10.2016 Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag HWK Handwerkskam- mer Münster 04.10.2016 Die HWK Münster erhebt Bedenken gegen die Darstellung des Sondergebiets „Nahversorgung“ und begründet dies. Da das bisherige Planungsziel einer Darstellung eines ergänzenden Nahversorgungsstandorts mit geplanten max. 1.700 m² Verkaufsflächen (VKF) als Sondergebiet im FNP im Bereich östlich der Hobbeltstraße und südlich des Borggrevewegs zwischenzeitlich seitens der Stadt Münster aufge- geben wurde und in diesem Bereich die wirksame Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft im FNP beibehalten wird, sind die vorgetragenen Bedenken nunmehr gegenstandslos. Eine Beschlussfassung erübrigt sich IHK Nord Westfalen 05.11.2016 Die IHK Nord Westfalen erhebt Bedenken gegen die Darstellung des Sondergebiets „Nahversor- gung“ und begründet dies. Da das bisherige Planungsziel einer Darstellung eines ergänzenden Nahversorgungsstandorts mit geplanten max. 1.700 m² Verkaufsflächen (VKF) als Sondergebiet im FNP im Bereich östlich der Hobbeltstraße und südlich des Borggrevewegs zwischenzeitlich seitens der Stadt Münster aufge- geben wurde und in diesem Bereich die wirksame Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft im FNP beibehalten wird, sind die vorgetragenen Bedenken nunmehr gegenstandslos. Eine Beschlussfassung erübrigt sich Stellungnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange / Seite 5 von 5
V-0419-2017-Anlage-3-Planzeichnung
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[7 Änderungsbereich Iw] Wohnbaufläche 1] Flächen für den Gemeinbedarf E33 Feuerwehr E23 Kindergarten ÜO Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Sportanlagen KZ Kultureller Zweck Flächen für die Landwirtschaft | Wasserflächen, Flächen für sonstige Wasserbelange | 1 Flächen für potenzielle Gewässerentwicklung u. Retention > Altlast- / Verdachtsfläche < 1 ha Bu Grünflächen 8 ] Spielbereich A EEE] Dauerkleingarten [EAlFestplatz | Freibad E72] Maßnahme zum Schutz,zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,Natur und Landschaft 7] Parkanlage Flächen für Ver- und Entsorgung Regenrückhaltebecken (@ Mülldeponie / Abfall örtliche Hauptverkehrsstraße N —_— M. 1:15.000 Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0419/2017 STADT ||| MÜNSTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Plan zur 48. Änderung des Flächennutzungsplans westl. und östl. der Hobbeltstraße Stand: 27.04.2017 a METER eu Darstellung FERN ER i B =
V-0419-2017-Anlage-2-Begruendung
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0419/2017 Begründung zur 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße Inhalt Seite 1 Planungsanlass und Planungsziele ....................................................................................................... 2 2 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 4 2.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 4 2.2 Landschaftsplan .......................................................................................................................... 4 2.3 Bebauungsplan ............................................................................................................................ 4 3 Änderungsbereich .................................................................................................................................. 5 4 Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 5 4.1 Wohnbaufläche ............................................................................................................................ 5 4.2 Flächen für den Gemeinbedarf .................................................................................................... 6 4.2.1 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr ............................ 6 4.2.2 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Sportanlagen ............................................................... 6 4.2.3 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindergarten ........................ 6 4.2.4 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen ........................................................................................ 6 4.3 Grünflächen ................................................................................................................................. 7 4.3.1 Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingarten ................................................. 7 4.3.2 Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage .......................................................... 7 4.3.3 Grünfläche mit der Zweckbestimmung Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ........................................................................... 7 4.4 Wasserflächen sowie Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und zur Regelung des Wasserabflusses (Flächen für sonstige Wasserbelange) .............................................. 7 5 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................... 8 5.1 Rahmen der Umweltprüfung ........................................................................................................ 8 5.2 Kurzdarstellung der Planung ....................................................................................................... 8 5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ........................................................ 9 5.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 11 5.4.1 Menschen ........................................................................................................................ 11 5.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 12 5.4.3 Boden .............................................................................................................................. 14 5.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 14 5.4.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 15 5.4.6 Landschaft / Ortsbild ....................................................................................................... 16 5.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 16 5.4.8 Wechselwirkungen .......................................................................................................... 17 5.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 17 5.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ....................................................... 17 5.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ....................................................................................... 17 5.7 Überwachung (Monitoring) ....................................................................................................... 18 5.8 Zusammenfassung ................................................................................................................... 18 Begründung / Seite 1 von 22 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße 1 Planungsanlass und Planungsziele Anlässlich der aufgegebenen Freibadnutzung und der bestehenden Erweiterungswünsche des Sportvereins TSV Handorf 1926/64 e.V. ist ein städtebauliches Rahmenkonzept für den Bereich Handorf-Ost erarbeitet worden. Dieses sieht eine vollständige Verlagerung sämtlicher Sportflächen auf die bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen östlich der Hobbeltstraße vor. Dem entsprechenden „Rahmenkonzept Handorf-Ost“ stimmte der ASSVW in seiner Sitzung am 30.03.2011 grundsätzlich zu. Das Rahmenkonzept sah dabei zunächst eine Verlagerung der Sportanlage auf Flächen östlich der Hobbeltstraße und dabei sowohl südlich als auch nördlich des Lammerbachs vor. Im Vorfeld geprüft wurde auch die Erweiterung der Sportflächen auf dem Gelände des ehemaligen Freibades. Gegen diese Variante spricht, dass die bestehenden Sportflächen des TSV Handorf im Norden und im Süden bereits heute unmittelbar an vorhandene Wohngebiete angrenzen. Durch eine weitere Entwicklung der Sportflächen würden sich voraussichtlich die Nutzungskonflikte zwischen der Sport - und Wohnnutzung (Lärmemissionen) verschärfen. Die Verlagerung der Sportflächen in den Bereich östlich der Hobbeltstraße stellt eine sinnvolle städtebauliche Option stellt dar, die die Nutzungskonflikte am Altstandort aufhebt. Zudem sind diese Flächen für die Bewohner des Stadtteils gut zu erreichen. Nach der Verlagerung der Sportanlagen entsteht westlich der Hobbeltstraße und nördlich der Straße Kirschgarten eine städtebauliche Entwicklungsfläche mit einer Gesamtgröße von rund 4,4 ha Nettowohnbauland bei Einbeziehung der bisherigen Fläche des Bürgerbades Handorf . Diese frei gezogene Fläche kann aufgrund ihrer zentralen und integrierten Lage innerhalb des Stadtt eils zu einer Wohnbaufläche entwickelt werden. Mit einer Anregung gemäß § 24 GO NW vom 04.10.2013 beantragte der TSV Handorf die Verlagerung der Sportanlagen ausschließlich auf die Flächen östlich der Hobbeltstraße und südlich des Lammerbachs. Die Prüfung durch die Fachverwaltung bestätigte die Möglichkeit der Umsetzung dieser Anregung unter der Voraussetzung, dass der bislang südlich des Lammerbachs geplante Standort für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses dann in den Bereich nördlich des Lammerbachs ver lagert werden muss, was sich ebenfalls umsetzen ließ. Durch die Konzentration der verlagerten Sportflächen auf den Bereich südlich des Lammerbachs besteht die Möglichkeit, den Bereich nördlich des Lammerbachs verschiedenen anderen Nutzungen zuzuführen. Diese Flächen befinden sich vollständig im Eigentum der Stadt Münster sowie der Wohn+Stadtbau GmbH. Im Zuge der Fortschreibung des Regionalplans Münsterland wurde hier bereits ein Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) neu dargestellt. Am 28.01.2016 beschloss di e Bezirksvertretung Münster-Ost die Anregung an den Rat, in der die BV sich für einen Neubau des Bürgerbades Handorf im Bereich östlich der Hobbeltstraße und nördlich des Lammerbachs „hinter dem Regenrückhaltebecken“ ausspr ach. Der Rat hat in seiner Sitzung am 17.02.2016 zu TOP 7.2 „Neubau des Bürgerbades an einer neuen Stelle“ zu der Anregung der BV Münster -Ost beschlossen, die Anregung im Gesamtzusammenhang der Bäderentwicklung in Münster zu entscheiden. Für eine mögliche Ve rlagerung des Bürgerbades Handorf in den Bereich östlich der Hobbeltstraße wurden 3 verschiedene Szenarien angefertigt, die sich jeweils in der Aussage zur grundsätzlichen Zukunft und zum zukünftigen Standort des Bürgerbades Handorf unterscheiden. Auf der Basis des o.g. Prüfauftrag s des Rates vom 17.02.2016 hat die Verwaltung das Strukturkonzept Handorf -Ost für den gesamten Bereich in der Fassung des Begründung / Seite 2 von 22 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße Szenarios 1 „Bürgerbad am neuen Standort“ aktualisiert (s iehe Anlage 1 der Vorlage Nr. V/0080/2016), welches die Grundlage für das Verfahren zur 48. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) bildet. Der Rat hat in seiner Sitzung am 29.06.2016 mit der Vorlage „Weiterentwicklung des Bürgerbades Handorf“ (Vorlage Nr. V/0382/2016) u.a. beschlossen, dass sich die Stadt Münster mit der Zahlung eines Zuschusses an dem durch den Bürgerbadverein geplanten Neubau des Bürgerbades Handorf am neuen Standort östlich der Hobbeltstraße beteiligt. In der gleichen Sitzung wurde die öffentliche Auslegung des Planentwurfs der 48. Änderung des FNP auf Grundlage des aktualisierten Strukturkonzepts beschlossen. Da das ursprüngliche Planungsziel einer Darstellung eines ergänzenden Nahversorgungsstandorts mit geplanten max. 1.700 m² Verkaufsflächen (VKF) als Sondergebiet im FNP im Bereich östlich der Hobbeltstraße und südlich des Borggrevewegs im Zuge der Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts aufgegeben werden soll (vgl. Vorlage Nr. V/0230/2017) und ein neues planerisches Ziel für diesen Teilbereich noch nicht entwickelt worden ist, wir d der Geltungsbereich dieser FNP -Änderung entsprechend verringert. Im Ergebnis verbleibt damit für den aus dem Geltungsbereich herausgenommenen Teilbereich die Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft im wirksamen FNP. Hinweis zu § 1a BauGB (Bodenschutzklausel) Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell ca. 308.000 Einwohnern. Für das Jahr 2030 prognostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohnerwachstum auf mindestens ca. 326.000 Einwohner. Dies führt – zusammen mit den allgemein sinkenden Haushaltsgrößen – zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen im Jahr bei einem derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen. Um die Inanspruchnahme bisher nicht baulich genutzter Freiflächen i. S. des Bodenschutzgebotes des BauGB zu minimieren, hat der Rat der Stadt bereits festgelegt, dass mindestens die Hälfte der Neubauwohnungen im Innenbereich und damit auf Brachflächen, im Gebäudeleerstand und in Baulücken errichtet werden sollen. Dieser Wer t wurde in der Vergangenheit regelmäßig deutlich überschritten, indem konsequent insbesondere gewerbliche Brachflächen, militärische Konversi onsflächen aber auch bauliche Nachverdichtungsmöglichkeiten genutzt wurden. Trotz dieser intensiven und erfolgreichen Bemühungen reicht eine reine Innenentwicklung in Münster vor dem Hintergrund der zu berücksichtigenden Flächenbedarfe nicht aus, um den prognostizierten Ein wohnern ausreichend Wohnraum zur Verfügung stellen zu können. Wie oben schon aufgezeigt wurde, stellt die Verlagerung der Sportflächen in den Bereich östlich der Hobbeltstraße eine sinnvolle städtebauliche Option dar, die die bestehenden Nutzungskonflikte am Altstandort aufhebt. Zudem sind diese Flächen für die Bewohner des Stadtteils gut zu erreichen. Nach der Verlagerung der Sportanlagen entsteht westlich der Hobbeltstraße und nördlich der Straße Kirschgarten eine städtebauliche Entwicklungsfläche mit einer Gesamtgröße von rund 4,4 ha Nettowohnbauland bei Einbeziehung der bisherigen Fläche des Bürgerbades H andorf. Diese frei gezogene Fläche kann aufgrund ihrer zentralen und integrierten Lage innerhalb des Stadtteils zu einer Wohnbaufläche entwickelt werden. Die vorliegende Planung „ 48. Änderung des FNP“ entspricht daher den Anforderungen des § 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Begründung / Seite 3 von 22 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße 2 Planungsrechtliche Situation 2.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16.12. 2013 vom Regionalrat Münster aufgestellt und am 27 .06.2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. Im fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland wird der Änderungsbereich westlich der Hobbeltstraße vollständig, im Bereich östlich der Hobbeltstraße und nördlich der bestehenden Kleingartenanlage überwiegend als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Nur im Bereich des Lammerbachs weist der Regionalplan eine durchgehende schmale Freiraumzäsur auf. Mit Schreiben vom 23.09.2016 hat die Bezirksregierung Münster mitgeteilt, dass die beabsichtigte Darstellung von Gemeinbedarfsflächen und Grünflächen östlich der Hobbeltstraße sowie die geplante Wohnbaufläche westlich der Hobbeltstraße mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sind. Mit Schreiben ebenfalls vom 23.09.2016 hat die Bezirksregierung Münster ergänzend mitgeteilt, dass die beabsichtigte Darstellung eines Sondergebiets Nahversorgung im Bereich östlich der Hobbeltstraße sowie südlich des Borggrevewegs nicht mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist und insofern gegen die Planung raumor dnerische Bedenken erhoben werden. Da dieser Teilbereich nicht mehr im Geltungsbereich dieser FNP -Änderung liegt, geht die Verwaltung davon aus, dass diese Stellungnahme der Bezirksregierung Münster gegenstandslos ist. 2.2 Landschaftsplan Der Änderungsbereich der 48. Änderung des Flächennutzungsplans lieg t – soweit östlich der Hobbeltstraße gelegen – im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 1 „Werse“ (LP 1). Die Entwicklungskarte des LP 1 nennt als Entwicklungsziel für den Raum die „Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ (Nr. 1- 1.1). Für die Bereiche, die einer zukünftigen Bebauung zugeführt werden sollen, wird eine Entlassung aus dem Landschaftsplan und damit eine Aufhebung der bestehende n Festsetzungen parallel zur Änderung des Flächennutzungsplans / Aufstellung eines Bebauungsplans vorgenommen (Anpassungsklausel gemäß Landschaftsgesetz). Die künftige Grenze des Landschaftsplans „Werse“ wird insoweit hinter die Siedlungsflächen (hier im FNP: Flächen für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung en Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Sportanlagen, Feuerwehr und Kindergarten) zurückgenommen. Dem Naturschutzbeirat (früher: Landschaftsbeirat) wurde in seiner Sitzung am 25.01.2017 die 48. Änderung des FNP vorgestellt und der Beirat nahm die Ausführungen zur Kenntnis. 2.3 Bebauungsplan Ein Teil des Plangebiets östlich der Hobbeltstraße liegt im Geltungsbereich des rec htskräftigen Bebauungsplans Nr. 363 „Handorf – Sport- und Kleingartenanlagen Wiggerbusch / Hobbeltstraße“, der jedoch im Wesentlichen Grünflächen und keine Siedlungsflächen festsetzt. Dieser Bebauungsplan liegt zugleich im Geltungsbereich des Landschaftsplans „Werse“. Die Begründung / Seite 4 von 22 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße geplante Konzentration der verlagerten Sportflächen auf den Bereich südlich des Lammerbachs führt zu einer Überplanung eines bisher geplanten Standorts für eine zweite Dauerkleingartenanlage östlich der Hobbeltstraße innerhalb des o.g. Bebauungsplans (s iehe auch Kapitel 4.4.1). 3 Änderungsbereich Der Änderungsbereich westlich der Hobbeltstraße wird im Süden durch die Straße Kirschgarten und im Norden durch die Heriburgstraße bzw. das aktuelle Gelände des Bürgerbades Handorf begrenzt. Westlich grenzt der Planbereich an eine Fuß- und Radwegeverbindung parallel zum Juffernbach. Der östlich der Hobbel tstraße gelegene Änderungsbereich wird im Norden durch den Borggreveweg und im Osten durch die Lützowstraße begrenzt. Im Süden grenzt der Planbereich an eine Fuß - und Radwegeverbindung südlich der bestehenden Tennisanlage; im Südosten verläuft die Grenze entlang der Ostgrenze der Grünfläche des Festplatzes und entlang der Südgrenze der Kleingartenanlage „Lammerbach“ sowie deren östlicher Verlängerung bis zur Lützowstraße. Bestandssituation Im wirksamen F NP ist der Änderungsbereich westlich der Hobbeltstraße überwiegend als Grünfläche mit den Zweckbestimmungen Sportplatz und Freibad dargestellt. Lediglich der nordwestliche Bereich ist als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmu ng Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen (Standort: Hallenbad) dargestellt. Der Änderungsbereich östlich der Hobbeltstraße und nördlich des Lammer bachs wird derzeit z.T. noch landwirtschaftlich genutzt und ist dementsprechend auch als Flä che für die Landwirtschaft dargestellt. Östlich des K reuzungsbereichs der Hobbeltstraße mit dem Borggreveweg (Kreisverkehr) sind ein bestehender Spielplatz (Bolzplatz) als eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielbereich A sowie ein Regenrückhaltebecken dargestellt. Der Änderungsbereich östlich der Hobbeltstraße und südlich des Lammerbachs umfasst im Wesentlichen den Nutzungsbestand, d.h. eine bestehende Grünfläche mit den Zweckbestimmungen Dauerkleingarten, Sportplatz und Festplatz. Diese Grünfläche wird ergänzt um eine Fläche für die Landwirtschaft im Bereich südlich des Lammerbachs. 4 Änderungsinhalte 4.1 Wohnbaufläche Die bisher im FNP westlich der Hobbeltstraße und nördlich der Straße Kirschgarten als Grünflächen mit den Zweckbestimmungen Sportplatz und Freibad dargestellten Flächen werden zu einer Wohnbaufläche umgewidmet. Die bisher im FNP im Bereich des Hallenbades Handorf (Bürgerbad) dargestellte Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen wird auf einer östlichen Teilfläche zu einer Wohnbaufläche und auf der westlichen Teilfläche zu einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage umgewidmet. Begründung / Seite 5 von 22 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße 4.2 Flächen für den Gemeinbedarf 4.2.1 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr Im Bereich östlich der Hobbeltstraße und nördlich des Lammerbachs wird südlich des bestehenden Regenrückhaltebeckens auf einer Fläche für den Gemeinbedarf der Standort für das inzwischen fertig gestellte Feuerwehrgerätehaus durch das Planzeichen „Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr“ gekennzeichnet. 4.2.2 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Sportanlagen Aufgrund eines Urteils des OVG NRW vom 04.07.2012 können Sporteinrichtungen, die im Sinne von Sportanlagen eine Gesamtheit von funktionell zusammenhängenden baulichen Anlagen und Einrichtungen umfassen und die einen regelmäßigen Sportbetrieb von einigem Umfang erlauben und aufweisen, in der Bauleitplanung nicht mehr als Grünflächen mit der Zweckbestimmung Sportplatz dargestellt bzw. festgesetzt werden. Stattdessen sind sie entweder gemäß § 9 Ab s. 1 Nr. 5 BauGB als Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sportanlage oder als Sondergebiet mit entsprechender Zweckbestimmung darzustellen bzw. festzusetzen. Im vorliegenden Fall sollen die bestehenden bzw. die geplanten Sportanlagen zukünftig als Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sportanlage dargestellt werden. Das betrifft sowohl die bestehende Tennisanlage als auch die südlich des Lammerbachs geplante , verlagerte Sportanlage des TSV Handorf. 1 Auf der nördlich des Lamm erbachs dargestellten Fläche für den Gemeinbedar f wird durch das Planzeichen Zweckbestimmung Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen der geplante Standort für das verlagerte Bürgerbad Handorf dargestellt. 4.2.3 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindergarten Das Strukturkonzept -Handorf-Ost in der Fassung des Szenarios 1 „Bürgerbad am neuen Standort“ sieht im Bereich nördlich des Lammerbachs einen zusätzlichen Kindergarten-Standort für Handorf vor, der östlich des Feuerwehr gerätehauses und südlich des vorgesehenen Standorts für das neue Bürgerbad Handorf geplant ist. Die Planzeichnung zur 48. Änderung des FNP kennzeichnet diesen Standort mit dem entsprechenden Planzeichen Kindergarten. 4.2.4 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen Der Standort des bestehenden Heimathauses Handorf nördlich der Straße Kirschgarten wird innerhalb der dargestellten Wohnbaufläche durch das entsprechende Planzeichen im FNP gekennzeichnet. 1 In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf der Planzeichnung der 48. Änderung des FNP zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem äß § 3 (1) BauGB per Aushang vom 19.05. bis zum 19.06.2014 die bestehenden bzw. geplanten Sportflächen noch als Grünflächen mit der Zweckbestimmung Sportplatz darstellte. Begründung / Seite 6 von 22 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße 4.3 Grünflächen 4.3.1 Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingarten Die im wirksamen FNP im Bereich östlich der Hobbeltstraße bereits dargestellten Grünflächen mit den Zweckbestimmungen Dauerkleingarten und Festplatz bleiben unverändert erhalten. Auch der innerhalb des Änderungsbereichs östlich der Hobbeltstraße dargestellte Standort für eine Einrichtung der Ver - und Entsorgung mit der Zweckbestimmung Mülldeponie/Abfall am Standort des bestehenden Recyclinghofs an der Lützowstraße, der in eine darg estellte Grünfläche eingebettet ist, wird unverändert beibehalten. Die Konzentration der verlagerten Sportflächen auf den Bereich südlich des Lammerbachs führt zu einer Überplanung eines bisher geplanten Standorts für eine zweite Dauerkleingartenanlage östlich der Hobbeltstraße, die bereits durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 363 „Handorf – Sport- und Kleingartenanlagen Wiggerbusch / Hobbeltstraße“ planungsrechtlich gesichert ist. Ein Ersatzstandort für eine erforderliche zweite Dauerkleingarten- Anlage wird seitens des fachlich zuständigen Amt es für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit noch geprüft und zu einem späteren Zeitpunkt in den FNP eingeplant werden. Für die Errichtung dieser geplanten Dauerkleingarten-Anlage ist dann noch die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans erforderlich; ggf. erfolgt die erforderliche Änderung des FNP dann im so genannten Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans. 4.3.2 Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage Entlang des Juffernbachs im Westen des Plangebiets wird ein durchgehender Grünzug (Grünfläche) mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt. In diese Grünfläche eingebettet ist auch der Standort für ein Regenrückhaltebecken vorgesehen und entsprechend gekennzeichnet. 4.3.3 Grünfläche mit der Zweckbestimmung Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Punktuelle, lineare und kleinflächige Kompensationsmaßnahmen im Sinne der Eingriffsregelung sind grundsätzlich auch in den im FNP dargestellten Grünflächen möglich, insbesondere in den mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ gekennzeichneten Grünflächen. Der vorliegende Entwurf zur 48. Änderung berücksichtigt dies und stellt durch ein entsprechendes Planzeichen die Möglichkeit für kleinräumi ge Kompensationsmaßnahmen in den Grünflächen beiderseits des Lammerbachs dar. 4.4 Wasserflächen sowie Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und zur Regelung des Wasserabflusses (Flächen für sonstige Wasserbelange) Gemäß einer Anregung der Unteren Wasserbehörde werden das Gewässer Lammerbach sowie beidseitig benachbarte Flächen als Wasserflächen / Flächen für sonstige Wasserbelange dargestellt, die im Interesse der Wasserwirtschaft, des Hochwasserschutzes sowie der Regelung des Wasserabflu sses gem äß § 5 (2) Nr. 7 BauGB zweckbestimmt und freizuhalten sind. Begründung / Seite 7 von 22 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße Im Westen fließt der Juffernbach – zurzeit teilweise verrohrt – durch das Plangebiet. Gemäß der Wasserrahmen-Richtlinie2 (WRRL) muss das Gewässer wieder in einen guten Zustand gebracht werden, weshalb die Verrohrungen beseitigt werden müssen. Daher ist auch dieses Gewässer im Plangebiet als Wasserfläche / Fläche für sonstige Wasserbelange darzustellen. 5 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB 5.1 Rahmen der Umweltprüfung Der Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuches erstellt worden. Wesentliche umweltbezogene Daten entstammen dem Umweltkataster der Stadt Münster im Internet (http://www.muenster.de/verkehr_umwelt.html / Umweltkataster). Für die Flächen östlich der Hobbeltstraße, nördlich und südlich des Lammerbachs wurde in Vorbereitung der verbindlichen Bauleitplanung eine Artenschutzprüfung durchgeführt (FAUNISTISCHE GUTACHTEN, 2014). Für den Bereich südlich des Lammerbachs, östlich der Hobbeltstraße wurde in Vorbereitung des Bebauungsplans für die Sportanlagen eine schalltechnische Untersuchung erstellt (PLANUNGSBÜRO FÜR LÄRMSCHUTZ, 2015). Das Untersuchungsgebiet wird jeweils so weit gefasst, wie Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind, d.h. es reicht auch über den Änderungsbereich hinaus. 5.2 Kurzdarstellung der Planung Mit der 48. Änderung des Flächennutzungsplans werden die planungsrechtlichen Grundlagen für folgende geplante Änderungen in Handorf geschaffen: Wohnbaufläche: Die bisher im FNP westlich der Hobbeltstraße und nördlich der Straße Kirschgarten al s Grünflächen mit den Zweckbestimmungen Sportplatz und Freibad dargestellten Flächen werden zu einer Wohnbaufläche umgewidmet. Die bisher im FNP im Bereich des Hallenbades Handorf (Bürgerbad) dargestellte Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmun g Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen wird auf einer östlichen Teilfläche zu einer Wohnbaufläche und auf der westlichen Teilfläche zu einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage umgewidmet. Gemeinbedarfsflächen: Im Bereich östlich der Hobbeltstraße und nördlich des Lammerbachs wird südlich des bestehenden Regenrückhaltebeckens der Standort für das Feuerwehrgerätehaus als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr dargestellt. Die bestehenden (Tennisanlage) bzw . die geplanten Sportanlagen südlich des Lammerbachs (verlagerte Sportanlage des TSV Handorf) werden als Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sportanlage dargestellt. 2 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik Begründung / Seite 8 von 22 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße Auf der nördlich des Lammerbachs dargestellten Fläche für den Gemeinbedarf wird durch das Planzeichen Zweckbestimmung Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen der geplante Standort für das verlagerte Bürgerbad Handorf dargestellt. Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingarten: Die im wirksamen FNP im Bereich östlich der Hobbeltstraße bereits dargestellten, vorhandenen Grünflächen mit den Zweckbestimmungen Dauerkleingarten und Festplatz sowie der Standort des Recyclinghofs, der in eine Grünfläche eingebettet ist, bleiben unverändert erhalten. Die Konzentration der verlagerten Sportflächen auf den Bereich südlich des Lammerbachs führt zu einer Überplanung eines bisher geplanten Standortes für eine zweite Dauerkleingartenanlage östlich der Hobbeltstraße, die durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 363 planungsrechtlich gesichert ist. Ein Ersatzstandort wird ggf. zu einem späteren Zeitpunkt in den FNP eingeplant werden. Grünfläche mit der Zweckbestim mung Parkanlage: Entlang des Juffernbachs im Westen des Plangebietes wird ein durchgehender Grünzug mit der Zweckbestimmung Parkanlage sowie einem Standort für ein Regenrückhaltebecken dargestellt. Grünfläche mit der Zweckbestimmung Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft : Im so gekennzeichneten Bereich beidseitig des Lammerbachs wie auch in den Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage entlang des Juffernbachs sind Kompensationsmaßnahmen möglich. Wasserflächen sowie Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und zur Regelung des Wasserabflusses (Flächen für sonstige Wasserbelange): Gemäß einer Anregung der Unteren Wasserbehörde werden das Gewässer Lammerbach sowie beidseitig benachbarte Flächen als Wasserflächen / Flächen für sonstige Wasserbelange dargestellt, die im Interesse der Wasserwirtschaft, des Hochwasserschutzes sowie der Regelung des Wasserabflusses zweckbestimmt und freizuhalten sind. Im Westen fließt der Juffernbach ( zurzeit teilweise verrohrt) durch das Plangebiet. Gemäß der Wasserrahmen-Richtlinie muss das Gewässer wieder in einen guten Zustand gebracht werden, weshalb die Verrohrungen beseitigt werden müssen. Daher ist auch dieses Gewässer im Plangebiet als Wasserfläche / Fläche für sonstige Wasserbelange darzustellen. 5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes Von den Umweltsc hutzzielen in Fachgesetzen und - plänen sind für die 48. Änderung des Flächennutzungsplans und insbesondere für die spätere verbindliche Bauleitplanung neben den Umweltschutzzielen im Baugesetzbuch im Wesentli chen folgende relevant und zu berücksichtigen: Begründung / Seite 9 von 22 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße Tabelle 1: Umweltschutzziele neben den Umweltschutzzielen im Baugesetzbuch Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes Menschen / Gesundheit - Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) - Verkehrslärmschutzverordnung (16.BImSchV) - DIN 18005, Teil 1 (technisches Regelwerk) - Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt - Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) im Hinblick auf streng geschützte Arten - Landschaftsgesetz NRW Boden - Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz Wasser - Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz NRW Klima/Luft - Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) - Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz - Landschaftsgesetz NRW Kulturgüter und sonstige Sachgüter - Denkmalschutzgesetz NRW Die Art und Weise, wie die damit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt. Schutzausweisungen Natura-2000-Gebiete sind von der Änderung des FNP nicht betroffen. Der Lammerbach und der Juffernbach weisen innerhalb des Änderungsbereiches kein gesetzlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet auf. Entlang der Lützowstraße nördlich des Lammerbachs verläuft eine Baum reihe, die in der Karte der Flächen mit Waldeigenschaften (LANUV, 1981) als Wallhecke kartiert ist. Wallhecken sind gemäß § 47 (1) LG NRW gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile. Sonstige Ausweisungen, Schutzwürdigkeiten • Landschaftsplan Werse Die Flächen östlich der Hobbeltstraße liegen im Bereich des Landschaftsplans Werse. Dieser weist die Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft aus. Die erforderliche Änderung des Landschaftsplans wird i m Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erfolgen. Die Untere Landschaftsbehörde hat die Änderung des Landschaftsplans in Aussicht gestellt. Begründung / Seite 10 von 22 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße • Grünordnung Münster In der Grünordnung Münster sind die bisherigen Sportflächen westlich der Hobbeltstraße als vorhandene funktionale Grünanlage dargestellt. Der Juffernbach mit seinem Seitenweg ist als wichtiges funktionales Vernetzungselem ent dargestellt. Die Flächen liegen innerhalb des 3. Grünrings der Stadt Münster. • Stadtbiotopkartierung Westlich der Hobbelts traße, nördlich der Straße Kirschgarten verläuft der Juffernbach, der als schutzwürdiger Biotop in der Stadtbiotopkartierung Münsters dargestellt ist. Der Juffernbach wird mit seinen Uferböschungen im geänderten Flächennutzungsplan als Wasserfläche / Fläche für sonstige Wasserbelange, dargestellt. 5.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 5.4.1 Menschen Derzeitige Umweltsituation Der Änderungsbereich weist wichtige Funktionen als Wohnumfeld der umgebenden Wohnbebauung von Handorf auf : Die Flächen des TSV Handorf, das Bürgerbad sowie die Tennisanlage dienen der Sportnutzung. Der Festplatz, die Kleingartenlage sowie die Wegeverbindung nördlich dieser Einrichtungen, der Weg am Juffernbach sowie der Bolzplatz im Norden des Änderungsbereic hs dienen der aktiven Freizeit - und Erholungsnutzung. Die Ackerflächen östlich der Hobbelt straße und westlich der Lützowstraße dienen der landwirtschaftlichen Produktion. Im zu ändernden Flächennutzungsplan sowie im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 363 ist ein Standort für eine zweite Dauerkleingartenanlage vorgesehen. Ein Konfliktpotenzial besteht durch die nördlich und südlich an die vorhandenen Sportanlagen angrenzende Wohnnutzung. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung Es wird zusätzlicher Wohnraum innerhalb der geschlossenen Siedlung von Handorf geschaffen. Für die sportliche Freizeitgestaltung und aktive Erholung erfährt der Änderungsbereich eine Aufwertung durch größere und moderne Sportflächen südlich des Lammerbachs sow ie das neue Bürgerbad nördlich des Lammerbachs. Dort werden auch erforderliche Gemeinbedarfseinrichtungen wie das Feuerwehrgerätehaus sowie die geplante Kindertageseinrichtung angesiedelt. Nördlich des Lammerbachs bleiben die vorhandenen Wegeverbindungen sowie der Bolzplatz im Norden erhalten. Die landwirtschaftliche Produktion der Flächen im Bereich der Flächen für den Gemeinbedarf wird aufgegeben, während die landwirtschaftliche Produktion der nördlich anschließenden, außerhalb des Plangebiets liegenden A ckerfläche beibehalten wird. Für die entfallende Möglichkeit, eine zweite Kleingartenanlage nördlich der vorhandenen zu errichten, wird voraussichtlich im Rahmen einer späteren FNP-Änderung in Handorf Ersatz geschaffen. Die Fragen des Lärmschutzes werden anhand der konkreten Planung im jeweiligen Bebauungsplanverfahren geklärt. Die vorliegende Schalltechnische Untersuchung (Planungsbüro für Lärmschutz, 2015) für den Bereich südlich des Lammerbachs, östlich der Hobbeltstraße stellt im Ergebnis fest, dass innerhalb der Sportanlagen aktiver Lärmschutz sowie eine Begrenzung der Nutzungszeiten erforderlich ist. Der bestehende Nutzungskonflikt Begründung / Seite 11 von 22 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße aufgrund des Nebeneinanders von Sportnutzung und Wohnen westlich der Hobbeltstraße wird aufgehoben. Hinsichtlich der Luf tschadstoffe ist keine relevante Veränderung der allgemein vorhandenen Siedlungshintergrundbelastung zu erwarten. Weitere Aspekte, die für den Menschen relevant sind, wie z.B. Landschaft / Ortsbild einschließlich Erholung und Kulturgüter werden in den zugehörigen Kapiteln thematisiert. Unter Beachtung erforderlicher Lärmschutzmaßnahmen im weiteren Verfahren werden mit der Änderung keine erheblichen negativen Auswirkungen des Schutzguts Mensch im Änderungsbereich sowie im auswirkungsrelevanten Umfeld vorbereitet. 5.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt Derzeitige Umweltsituation Die Flächen östlich der Hobbeltstraße werden im Ist -Zustand überwiegend intensiv landwirtschaftlich (Ackerfläche) sowie als Kleingarten und Tennisanlage genutzt. Im Nordwesten befinden sich ein Regenrückhaltebecken sowie ein Bolzplatz mit Eingrünung mit einheimischen Gehölzen und Ziersträuchern. Westlich der Hobbeltstraße befinden sich die Sportflächen des TSV Handorf sowie die ehemalige Liegewiese des früheren Freibads Handorf, das Bürgerbad und der Juffernbach mit seinen begleitenden Gehölzen. Die ökolog isch wertvolleren Strukturen und Flächen des Änderungsbereichs sind der Lammerbach mit seinen begleitenden, standortheimischen Gehölzen sowie das nördlich angrenzende Feuchtgrünland, das sich durch einen ausgeprägten Großseggenbestand auszeichnet. Es handelt sich um einen seltenen, schutzwürdigen Biotop. Das Feuchtgrünland erfüllt wahrscheinlich die Kriterien gesetzlich geschützter Biotope nach § 62 LG NRW. Eine Überprüfung seitens des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) ist angefordert. Nordöstlich des Lammerbachs, westlich der Lützowstraße, steht in einer Geländesenke ein kleiner Bestand aus Hybridpappeln, der sich nach Norden fortsetzt als Baumreihe aus Pappeln, Eichen und Birken. Diese Baumreihe ist in der Karte der Flächen mit W aldeigenschaften (LANUV, 1981) als Wallhecke dargestellt. Südlich des Lammerbachs stehen an der Lützowstraße nur noch vereinzelt Bäume. Nördlich der Abfallannahmestelle, im Bereich der Altlasten-/ Verdachtsfläche Nr. 714 (s iehe Punkt 5.4.3) steht ein gesch lossenes, dichtes Feldgehölz aus relativ jungen, standortheimischen Gehölzen (Feldahorn, Hasel, Hartriegel, etc.). Im Bereich der Sportplätze sowie auf der ehemaligen Liegewiese des Freibades westlich der Hobbeltstraße findet sich ein umfangreicher Laubbaumbestand. Der Juffernbach ist in der Stadtbiotopkartierung Münsters innerhalb des bebauten Bereichs Handorfs mit Ausnahme der verrohrten Abschnitte als schutzwürdiger Biotop ausgewiesen. Er fließt als stark begradigter Tieflandbach von Süd nach Nord durc h Handorf. Über weite Strecken wird er von einem Gehweg mit Rasenstreifen und Zierhecken begleitet. Im Bach selber findet sich nur stellenweise gewässertypische Vegetation, die Böschungen sind weitgehend mit stickstoffliebenden Hochstauden bewachsen und mi t überwiegend einheimischen Gehölzen (mittleres Baumholz) bepflanzt. Begründung / Seite 12 von 22 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße Im Änderungsbereich östlich der Hobbeltstraße wurden insgesamt 19 Vogelarten, davon 11 als Brutvögel und 8 als Nahrungsgäste, festgestellt. Die kartierten Arten wie Amsel, Zilpzalp, Elst er usw. gelten als ausgesprochen häufig und wenig anspruchsvoll. Eine Ausnahme davon bildet der Fund von bis zu 4 Individuen des Feldsperlings, der als Nahrungsgast am Regenrückhaltebecken im nördlichen Änderungsbereich vorkommt. Beim Feldsperling handelt es sich um eine planungsrelevante Art (s iehe Unterpunkt Artenschutzprüfung). Ebenfalls am Regenrückhaltebecken wurde die Goldammer festgestellt, die i n der Vorwarnliste geführt wird. Bemerkenswert ist auch ein Vorkommen des Grünspechtes, der aufgrund der Zunahme der Art nicht mehr als planungsrelevante Art eingestuft wird. Ein ähnlicher Bestand häufiger, wenig anspruchsvoller Vogelarten der Siedlungsflächen ist im Bereich westlich der Hobbeltstraße zu erwarten. Im Baumbestand am Lammerbach und entlang der Lützowstraße nördlich des Lammerbach s wurden Baumhöhlen festgestellt und es werden noch weitere vermutet. Diese Baumhöhlen sind als Quartiere für Fledermäuse potenziell geeignet und im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung Mit der Darstellung der Wohnbau- und Sportflächen etc. wird die Neuversiegelung von Flächen vorbereitet. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird eine Eingriffs -/ Ausgleichsbilanzierung unter Berücksichtigung der vorhandenen planungsrechtlichen Situation durchgeführt und geeignete Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs aufgezeigt werden. Es ist vorgesehen, entlang des Lammerbachs Maßnahmen zur Extensivierung, Erhaltung und ökologischen Aufwertung durchzuführen. Hierbei ist insbesondere der schutzwürdige Biotop nördlich des Lammerbachs zu berücksichtigen. Am Juffernbach wird die Vergrößerung der vorhandenen Grünfläche mit der Änderung des FNP vorbereitet. Unter der Voraussetzung der Vermeidung, Minimierung und der Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft im weiteren Verfahren werden mit der 48. Änderung des FNP keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen auf diese Schutzgüter vorbereitet. Artenschutzprüfung Mit Blick auf den Artenschutz ist auf der Maßstabsebene des Flächennutzungsplans relevant, ob mit sogenannten verfahrenskritischen Arten, die eine Restriktion für die Planung darstellen könnten, zu rechnen ist. Dies ist im Änderungsbereich nicht der Fall. Der Unteren Landschaftsbehörde liegen keine Hinweise auf verfahrenskritische Arten vor. Die vorliegende Artenschutzprüfung (FAUNISTISCHE GUTACHTEN, 2014) für den Bereich östlich der Hobbeltstraße, nördlich und südlich des Lammerbachs, die in Vorbereitung der verbindlichen Bauleitplanung für diese Bereiche erstellt wurde, wurde ausgewertet. Ein Ergebnis ist, dass der Feldsperling als planungsrelevante Art mit bis zu 4 Individuen in den Gehölzen des Regenrückhaltebeckens bzw. in dem bepflanzten Wall am Borggreveweg vorkommt. Der Feldsperling nutzt den nördlichen Änderungsbereich als Nahrungs - und Jagdrevier. Eine essentielle Funktion ist für diese Habitate nicht anzunehmen. Geeignete Brutmöglichkeiten sind gemäß der Artenschutzprüfung nicht vorhanden. Ein weiteres Ergebnis ist, dass auf den Ackerflä chen nördlich und südlich des Lammerbachs keine Kiebitze brüten. In der Baumreihe nördlich sowie den Bäumen entlang des Lammerbachs Begründung / Seite 13 von 22 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße bestehen Baumhöhlen, die potenziell als Fledermausquartiere geeignet sind. Dieses ist im weiteren Verfahren zu berücksichtig en. Auf der Maßstabsebene der verbindlichen Bauleitplanung wird das Thema Artenschutz weiter betrachtet. Erhebliche negative Auswirkungen der geplanten 48. Änderung des FNP im Hinblick auf den Artenschutz sind nicht zu erwarten. 5.4.3 Boden Derzeitige Umweltsituation Den überwiegenden Teil der Böden im Änderungsbereich nehmen Pseudogley-Braunerden und Braunerden ein sowie untergeordnet Gley -Braunerde und typischer Gley, dieser vor allem entlang der Bachauen von Lammer - und Juffernbach. Die Bodenarten si nd Sand bis lehmiger Sand. Schutzwürdige Böden sind im Änderungsbereich nicht verzeichnet. Westlich der Lützowstraße befindet sich die Altlast-/ Verdachtsfläche Nr. 714, die auch im Bebauungsplan Nr. 363 gekennzeichnet ist. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung Mit der 48. Änderung des Flächennutzungsplans werden Neuversiegelungen bisher unversiegelter Flächen vorbereitet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die bestehende planungsrechtliche Situation bereits teilräumlich Ver siegelungen zulässt. Diese Grundlage sowie die mit den Änderungen verbundenen zusätzlichen Versiegelungen werden in der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bilanziert und mit geeigneten Maßnahmen kompensiert (siehe Punkt 5.4.2). Die Altlast-/ Verdachtsfläche wird wie bisher nachrichtlich dargestellt. Zu Bodendenkmälern siehe Punkt 5.4.7 (Kulturgüter). 5.4.4 Wasser Derzeitige Umweltsituation Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich die Fließgewässer Lammerbach (östlich der Hobbeltstraße) und Juffernbach (westlich des geplanten Wohngebietes). Der Juffernbach ist teilweise verrohrt. Die Talauen der Fließgewässer sind durch einen geringen Grundwasserflurabstand (40- 80 cm) gekennzeichnet. Beide Bäche werden von bachbegleitenden Gehölzen gesäumt. Nördlich des Lammerbachs schließt sich ökologisch wertvolles, schutzwürdiges Feuchtgrünland mit Großseggenbestand an (siehe Punkt 5.4.2). Der Juffernbach ist im bestehenden FNP im nördlichen Abschnitt als Fläche f ür potenzielle Gewässerentwicklung und Retention und im südlichen Teil als Grünfläche / Parkanlage dargestellt. In der Stadtbiotopkartierung Münsters ist der Juffernbach innerhalb des bebauten Bereichs Handorfs mit Ausnahme der verrohrten Abschnitte als sc hutzwürdiger Biotop ausgewiesen. Das im Nordwesten des Änderungsbereichs vorhandene Regenrückhaltebecken dient der vorübergehenden Speicherung und verlangsamten Abgabe von Niederschlagswasser in den Vorfluter. Begründung / Seite 14 von 22 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße Festgesetzte Überschwemmungsgebiete liegen im Änderungsbereich nicht vor, auch bestehen keine Wasserschutzgebiete. Die Flächen des Änderungsbereichs, die bisher unversiegelt geblieben sind, dienen uneingeschränkt der Grundwasserneubildung. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung Gemäß einer Anregung der Unteren Wasserbehörde werden das Gewässer Lammerbach sowie beidseitig benachbarte Flächen auf jeweils rund 15 m Tiefe als Wasserflächen / Flächen für sonstige Wasserbelange dargestellt, die im Interesse der Wasserwirtschaf t, des Hochwasserschutzes sowie der Regelung des Wasserabflusses zweckbestimmt und freizuhalten sind. Diese Flächen bilden zusammen mit den nördlich und südlich anschließenden, parallel verlaufenden Grünflächen einen Pufferstreifen entlang des Gewässers. D ieser dient dem Schutz und der Entwicklung der vorhandenen Strukturen. Zusammen mit der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung im Bereich des Lammerbachs führt dies zu einem verringerten Nährstoffeintrag in das Gewässer. Auch der Juffernbach wird im Änderungsbereich als Wasserfläche / Fläche für sonstige Wasserbelange dargestellt. Gemäß der Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde muss das Gewässer wieder in einen guten Zustand gebracht und die Verrohrungen beseitigt werden. Die Darstellungen im FNP dienen dem Schutz der Gewässer und bieten die Möglichkeit einer Entwicklung unter ökologischen Gesichtspunkten. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Gewässer werden durch die 48. Änderung des FNP nicht vorbereitet. Die Verringerung der Grundwasserneubildung aufgrund der Bodenversiegelung ist als Eingriff einzustufen und wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung in der Eingriffs -/ Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt und kompensiert (siehe Punkt 5.4.2). 5.4.5 Klima / Luft Derzeitige Umweltsituation Das Klima des Änderungsbereichs wird geprägt von den großen offenen Acker - und teilweise Grünflächen, die lokal mit Einschränkungen (gering bis mittel) als Kaltluftproduktionsfläche dienen. Die Gehölze üben eine lufthygienische Funktion aus. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung Mit den neuen Wohnbau- und Sportflächen sowie sonstigen Nutzungsänderungen geht eine Zunahme der Versiegelung und damit eine Veränderung der mikroklimatischen Situation einher, die jedoch übe r den Änderungsbereich hinaus keine Relevanz haben wird. Die Bodenversiegelung wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung in der Eingriff s-/ Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt und kompensiert ( siehe Punkt 5.4.2). Von einer erheblichen Beeinträchtigung des Klimas ist nicht auszugehen. Ausführungen zu Luftschadstoffen finden sich unter dem Punkt 5.4.1, da Beeinträchtigungen der Luft in erster Linie auf den Menschen einwirken. Begründung / Seite 15 von 22 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße 5.4.6 Landschaft / Ortsbild Derzeitige Umweltsituation Westlich der Hobbeltstraße liegen die Sportflächen des TSV Handorf sowie die Liegewiese des ehemaligen Freibades innerhalb der geschlossenen Ortslage von Handorf. Östlich der Hobbeltstraße weist der Änderungsbereich mit den landwirtschaftlichen Flächen einen ländlichen Charakter auf. Die Landschaft wird gegliedert durch den bachbegleitenden Gehölzbestand am Lammerbach, das kleine Feldgehölz im Südosten des Änderungsbereichs sowie die Bäume entlang der Lützow straße und Hobbeltstraße. Der Landschaftsplan Werse sieht für den Bereich östlich der Hobbeltstraße die Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft vor. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung Durch die Änderung des FNP wird die Bebauung der bisherigen Sport - und Grünflächen westlich der Hobbeltstraße sowie die Umnutzung der landwirtschaftlichen Fläche ös tlich der Hobbeltstraße als Sportflächen bzw. als Flächen für den Gemeinbedarf vorbereitet. Da die Flächen westlich der Hobbeltstraße innerhalb der geschlossenen Ortslage Handorfs liegen , stellt eine Umnutzung zu Wohnzwecken eine konsequente Weiterentwicklung der Flächennutzung in Handorf dar. Östlich der Hobbeltstraße findet eine teilweise Überprägung des Landschaftsraums vom ländlichen zum Siedlungscharakter hin statt. Durch Erhaltung und Neuplanung von Gehölzstrukturen sind im Bebauungsplanverfahren Eingriffe zu vermeiden und zu minimieren. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind Gehölzpflanzungen zur Eingrünung der Flächen vorzusehen. Verbleibende Eingriffe sind zu kompensieren (siehe Punkt 5.4.2). Unter diesen Voraussetzungen werden durch die 48. Änderung des FNP keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für das Schutzgut Landschaft / Ortsbild vorbereitet. 5.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Derzeitige Umweltsituation / Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung Es befinden sich keine Baudenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes im Änderungsbereich. Zu den Bodendenkmälern liegt eine Stellungnahme des LWL -Archäologie für Westfalen vom 27.05.2014 (Az. Gr/Ti/M283/14B) vor. Für den Änderungsbereich liegen demnach Hinweise auf Bodendenkmäler gemäß § 2 DSchG NRW vor. Darüber hinaus quert nördlich des Lammerbachs eine mittelalterliche Landwehr den Änderungsbereich. Bei den potenziellen Maßnahmen zur Gewässerentwicklung soll gemäß der Stellungnahme geprüft werden, ob sich untertägig Reste der Landwehr erhalten haben und in wie weit diese beeinträchtigt werden könnten. Unter der Voraussetzung der Berücksichtigung des Vorhandenseins von Bodendenkmälern bzw. des Verdachts auf diese im weiteren Verfahren werden keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Kulturgüter im Rahmen der 48. Änderung des FNP vorbereitet. Begründung / Seite 16 von 22 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße 5.4.8 Wechselwirkungen Die Wechselwirkungen werden indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben. 5.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen Die Beein trächtigungen von Natur und Landschaft werden unter Berücksichtigung der bestehenden planungsrechtlichen Situation im Rahmen der Bebauungsplanung erfasst und bilanziert. Die absehbar erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen sind ebenfalls in den weiteren Verfahren festzulegen. Unter der Voraussetzung der Kompensation verbleibender Eingriffe in Natur und Landschaft und der Festlegung erforderlicher Lärmschutzmaßnahmen in den weiteren Verfahren sind durch die 48. Änderung des FNP keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. 5.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) Die Nullvariante bedeutet im vorliegenden Fall die Beibehaltung der bisherigen Darstellungen im Flächennutzungsplan. Dies würde bedeuten, dass vorläufig – mit Ausnahm e der neu errichteten Feuerwache – die bisherige Nutzung der Flächen aufrechterhalten bliebe. Die zweite Dauerkleingartenanlage könnte aufgrund des bestehenden Planungsrechtes durch den Bebauungsplan Nr. 363 errichtet werden. 5.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Anlässlich der aufgegebenen Freibadnutzung und der bestehenden Erweiterungswünsche des Sportvereins TSV Handorf 1926/64 e.V. ist im Jahr 2010 ein erstes städtebauliches Rahmenkonzept für den Bereich Handorf -Ost erarbeitet worden. Dieses sah eine vollständige Verlagerung sämtlicher Sportflächen auf die bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen östlich der Hobbeltstraße, nördlich und südlich des Lammerbachs, vor. Im Vorfeld geprüft wurde auch die Erweiterung der Sportflächen auf dem Gelände des ehemaligen Freibades. Gegen diese Variante spricht, dass die bestehenden Sportflächen des TSV Handorf im Norden und im Süden bereits heute unmittelbar an vorhandene Wohngebiete angrenzen. Durch eine weitere Entwicklung der Sportflächen würden sich vorauss ichtlich die Nutzungskonflikte zwischen der Sport- und Wohnnutzung (Lärmemissionen) verschärfen. Die Verlagerung der Sportflächen in den Bereich östlich der Hobbeltstraße stellt eine sinnvolle städtebauliche Option dar, die diese Nutzungskonflikte am Alts tandort aufhebt. Zudem sind diese Flächen für die Bewohner des Stadtteils gut zu erreichen. Nach der Verlagerung der Sportanlagen entsteht westlich der Hobbeltstraße und nördlich der Straße Kirschgarten eine städtebauliche Entwicklungsfläche mit einer Ges amtgröße von rund 4,4 ha Nettowohnbauland bei Einbeziehung der bisherigen Fläche des Bürgerbades Handorf. Diese frei gezogene Fläche kann aufgrund ihrer zentralen und integrierten Lage innerhalb des Stadtteils zu einer Wohnbaufläche entwickelt werden. Mit einer Anregung gem äß § 24 GO NW vom 04.10.2013 beantragte der TSV Handorf die Verlagerung der Sportanlagen ausschließlich auf die Flächen östlich der Hobbeltstraße und südlich des Lammerbachs. Die Prüfung durch die Fachverwaltung bestätigte die Möglichkeit der Umsetzung dieser Anregung unter der Voraussetzung, dass der bislang südlich des Begründung / Seite 17 von 22 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße Lammerbachs geplante Standort für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses dann in den Bereich nördlich des Lammerbachs verlagert werden muss, was sich ebenfalls umsetzen ließ. Durch die Konzentration der verlagerten Sportflächen auf den Bereich südlich des Lammerbachs besteht die Möglichkeit, den Bereich nördlich des Lammerbachs verschiedenen anderen Infrastruktur- bzw. Gemeinbedarfs-Nutzungen zuzuführen. Für eine mögliche V erlagerung des Bürgerbades Handorf in den Bereich östlich der Hobbeltstraße wurden 3 verschiedene Szenarien angefertigt, die sich jeweils in der Aussage zur Zukunft und zum zukünftigen Standort des Bürgerbades Handorf unterscheiden. Am 28.01.2016 beschlos s die Bezirksvertretung Münster -Ost die Anregung an den Rat, in der die BV sich für einen Neubau des Bürgerbades Handorf im Bereich östlich der Hobbeltstraße und nördlich des Lammerbachs „hinter dem Regenrückhaltebecken“ aussprach. Der Rat hat in seiner Sitzung am 17.02.2016 zu TOP 7.2 „Neubau des Bürgerbades an einer neuen Stelle“ zu der Anregung der BV Münster -Ost beschlossen, die Anregung im Gesamtzusammenhang der Bäderentwicklung in Münster zu entscheiden. Auf der Basis des o.g. Prüfauftrag des Rates vom 17.02.2016 hat die Verwaltung das Strukturkonzept Handorf -Ost für den gesamten Bereich in der Fassung des Szenar ios 1 „Bürgerbad am neuen Standort“ aktualisiert (s iehe Anlage 1 der Vorlage Nr. V/0080/2016), welches die Grundlage für das Verfahren zur 48. Änderung des FNP bildet. 5.7 Überwachung (Monitoring) Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Da im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung in der Regel keine konkreten Maßnahmen des Umweltschutzes festgelegt werden, erfolgen dementsprechend keine konkreten A ngaben zu Monitoringmaßnahmen. Dies erfolgt auf der Ebene der Bebauungsplanung. Das Monitoring des Flächennutzungsplans erfolgt in der Regel bei dessen Fortschreibung. Die Entwicklung der Schutzgüter bzw. Umweltmedien in Münster nach Indikatoren wird in den Umweltdaten Münster dokumentiert und kontinuierlich fortgeschrieben. (http://www.stadt-muenster.de/fileadmin//user_upload/stadt-muenster/67_umwelt/pdf/umweltdaten_2012_2013.pdf) 5.8 Zusammenfassung Mit der 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlagerung der Sportflächen des TSV Handorf auf die Fläche östlich der Hobbeltstraße und südlich des Lammerbachs geschaffen. Auf der frei werdenden Fläche westlich der Hobbeltstraße ist im Wesentlichen eine Wohnbaufläche vorgesehen. Die Fläche östlich der Hobbeltstraße, nördlich des Lammerbachs wird teilweise zu einer Fläche für den Gemeinbedarf für die Nutzungen Feuerwehr, eine Kindertageseinrichtung sowie für das geplante verlagerte Bürgerbad Handorf umgewidmet. Ein ursprünglich geplantes, nördlich angrenzendes Sondergebiet Nahversorgung wurde aus dem Geltungsbereich der Planänderung herausgenommen. Es bleibt hier – außerhalb des Plangebiets – bei der Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft im wirksamen FNP. Entlang des Lammer - und Begründung / Seite 18 von 22 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße Juffernbachs werden jeweils eine Wasserfläche / Fläche für sonstige Wasserbelang e sowie Grünflächen als begleitender Korridor dargestellt. Die vorhandene Dauerkleingartenanlage bleibt wie bisher dargestellt, die vorhandene Tennisanlage wird als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einric htungen / Sportanlage dargestellt. Im Rahmen der Umweltprüfung wurden zusammenfassend folgende Ergebnisse festgestellt: Menschen Es wird zusätzlicher Wohnraum innerhalb der geschlossenen Siedlung von Handorf geschaffen. Für die sportliche Freizeitgestaltung und aktive Erholung erfährt der Änderungsbereich eine Aufwertung durch größere und moderne Sportflächen südlich des Lammerbachs sowie das neue Bürgerbad nördlich des Lammerbachs. Dort werden auch erforderliche Gemeinbedarfseinrichtungen wie das Feuerwehrgerätehaus sowie die geplante Kindertageseinrichtung angesiedelt. Die vorhandenen Wegeverbindungen sowie der Bolzplatz im Norden bleiben erhalten. Die landwirtschaftliche Produktion der vorhandenen Ackerflächen im Bereich der Flächen für den Gemeinbedarf und der Sportflächen wird aufgegeben. Für die entfallende Möglichkeit, eine zweite Kleingartenanlage nördlich der vorhandenen zu errichten, wird voraussichtlich im Rahmen einer späteren FNP-Änderung in Handorf Ersatz geschaffen. Die Fragen des Lärmschutzes werden anhand der konkreten Planung im jeweiligen Bebauungsplanverfahren geklärt. Die vorliegende Schalltechnische Untersuchung (Planungsbüro für Lärmschutz, 2015) für den Bereich südlich des Lammerbachs, östlich der Hobbeltstraße stellt im Ergebnis fest, dass innerhalb der Sportanlagen aktiver Lärmschutz sowie eine Begrenzung der Nutzungszeiten erforderlich sind. Der bestehende Nutzungskonflikt aufgrund des Nebeneinanders von Sportnutzung und Wohnen westlich der Hobbeltstraße wird aufgehoben. Hinsichtlich der Luftschadstoffe ist keine relevante Veränderung der allgemein vorhandenen Siedlungshintergrundbelastung zu erwarten. Unter Beachtung erforderlicher Lärmschutzmaßnahmen im weiteren Verfahren werden mit der Änderung keine erheblichen negativen Auswirkungen des Schutzguts Mensch im Änderungsbereich sowie im auswirkungsrelevanten Umfeld vorbereitet. Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt Mit der Darstellung der Wohnbau- und Sportflächen etc. wird die Neuversiegelung von Flächen vorbereitet. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird eine Eingriffs -/ Ausgleichsbilanzierung unter Berücksichtigung der vorhandenen planungsrechtlichen Situation durchgeführt und geeignete Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs aufgezeigt werden. Es ist vorgesehen, im dargestellten Korridor am Lammerbach Maßnahmen zur Extensivierung, Erhaltung und ökologischen Aufwertung durchzuführen. Hierbei ist insbesondere der schutzwürdige Biotop nördlich des Lammerbachs zu berücksichtigen. Am Juffernbach wird di e Vergrößerung der vorhandenen Grünfläche mit der Änderung des FNP vorbereitet. Unter der Voraussetzung der Vermeidung, Minimierung und der Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft im weiteren Verfahren werden mit der 48. Änderung des FNP keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen auf diese Schutzgüter vorbereitet. Begründung / Seite 19 von 22 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße Artenschutzprüfung Mit Blick auf den Artenschutz ist auf der Maßstabsebene des Flächennutzungsplans relevant, ob mit sogenannten verfahrenskritischen Arten, die eine Restriktion für die Planung darstellen könnten, zu rechnen ist. Dies ist im Änderungsbereich nicht der Fall. Der Unteren Landschaftsbehörde liegen keine Hinweise auf verfahrenskritische Arten vor. Die vorliegende Artenschutzprüfung (FAUNISTISCHE GUTACHTEN, 2014) für den Bereich östlich der Hobbeltstraße, nördlich und südlich des Lammerbachs, die in Vorbereitung der verbindlichen Bauleitplanung für diese Bereiche erstellt wurde, wurde ausgewertet. Ein Ergebnis ist, dass der Feldsperling als planungsrelevante Art mit bi s zu 4 Individuen in den Gehölzen des Regenrückhaltebeckens bzw. in dem bepflanzten Wall am Borggreveweg vorkommt. Der Feldsperling nutzt den nördlichen Änderungsbereich als Nahrungs - und Jagdrevier. Eine essentielle Funktion ist für diese Habitate nicht anzunehmen. Geeignete Brutmöglichkeiten sind gemäß der Artenschutzprüfung nicht vorhanden. Ein weiteres Ergebnis ist, dass auf den Ackerflächen nördlich und südlich des Lammerbachs keine Kiebitze brüten. In der Baumreihe nördlich sowie den Bäumen entlang des Lammerbachs bestehen Baumhöhlen, die potenziell als Fledermausquartiere geeignet sind. Dieses ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Auf der Maßstabsebene der verbindlichen Bauleitplanung wird das Thema Artenschutz weiter betrachtet. Erhebliche negative Auswirkungen der geplanten 48. Änderung des FNP im Hinblick auf den Artenschutz sind nicht zu erwarten. Boden Mit der 48. Änderung des Flächennutzungsplans werden Neuversiegelungen bisher unversiegelter Flächen vorbereitet. Hierbei ist zu berück sichtigen, dass die bestehende planungsrechtliche Situation bereits teilräumlich Versiegelungen zulässt. Diese Grundlage sowie die mit den Änderungen verbundenen zusätzlichen Versiegelungen werden in der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung im Rahmen der ver bindlichen Bauleitplanung bilanziert und mit geeigneten Maßnahmen kompensiert. Schutzwürdige Böden sind von der 48. Änderung des FNP nicht betroffen. Die Altlast -/ Verdachtsfläche nördlich der Kleingartenanlage, westlich der Lützowstraße, wird wie bisher nachrichtlich dargestellt. Wasser Entlang des Lammerbachs und des Juffernbachs werden jeweils eine Wasserfläche / Fläche für sonstige Wasserbelange sowie Grünflächen als begleitender Korridor dargestellt. Diese Darstellungen im FNP dienen dem Schutz der Gewässer und bieten die Möglichkeit einer Entwicklung unter ökologischen Gesichtspunkten. Zusammen mit der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung i m Bereich des Lammerbachs führt dies zu einem verringerten Nährstoffeintrag in das Gewässer. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Gewässer werden durch die 48. Änderung des FNP nicht vorbereitet. Begründung / Seite 20 von 22 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße Die Verringerung der Grundwasserneubildung au fgrund der Bodenversiegelung ist als Eingriff einzustufen und wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung in der Eingriffs -/ Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt und kompensiert. Klima/Luft Mit der Neuversiegelung von Flächen geht eine Veränderung der mikroklimatischen Situation einher, die jedoch über den Änderungsbereich hinaus keine Relevanz haben wird. Von einer erheblichen Beeinträchtigung des Klimas ist nicht auszugehen. Landschaft/Ortsbild Durch die Änderung des FNP wird die Bebauung der bis herigen Sport - und Grünflächen westlich der Hobbeltstraße sowie die Umnutzung der landwirtschaftlichen Flächen östlich der Hobbeltstraße als Sportflächen bzw. als Flächen für den Gemeinbedarf vorbereitet. Da die Flächen westlich der Hobbeltstraße innerhalb der geschlossenen Ortslage Handorfs liegen , stellt eine Wohnnutzung eine konsequente städtebauliche Weiterentwicklung innerhalb Handorfs dar. Östlich der Hobbeltstraße findet eine Überprägung des Landschaftsraums vom ländlichen zum Siedlungscharakter hin statt. Durch Erhaltung und Neuplanung von Gehölzstrukturen sind im Bebauungsplanverfahren Eingriffe zu vermeiden und zu minimieren. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind Gehölzpflanzungen zur Eingrünung der Flächen vorzusehen. Verbleibende Eingri ffe sind zu kompensieren. Unter diesen Voraussetzungen werden durch die 48. Änderung des FNP keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für das Schutzgut Landschaft / Ortsbild vorbereitet. Kulturgüter und sonstige Sachgüter Für den Änderungsbereich liegen Hinweise auf Bodendenkmäler gemäß § 2 DSchG NRW vor. Darüber hinaus quert nördlich des Lammerbachs eine mittelalterliche Landwehr den Änderungsbereich. Bei den potenziellen Maßnahmen zur Gewässerentwicklung soll gemäß der Stellungnahme geprüft werden, ob sich untertägig Reste der Landwehr erhalten haben und in wie weit diese beeinträchtigt werden könnten. Unter der Voraussetzung der Berücksichtigung des Vorhandenseins von Bodendenkmälern bzw. des Verdachts auf diese im weiteren Verfahren werden keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Kulturgüter im Rahmen der 48. Änderung des FNP vorbereitet. Die Nullvariante bedeutet im vorliegenden Fall die Beibehaltung der bisherigen Darstellungen im Flächennutzungsplan. Dies würde bedeuten, dass vorläufig die bisherige Nutzung der Flächen aufrechterhalten bliebe. Die zweite Dauerkleingartenanlage könnte aufgrund des bestehenden Planungsrechtes durch den Bebauungsplan Nr. 363 errichtet werden. Anderweitige Planungsmöglichkeiten wurden geprüft und dokumentiert. Maßnahmen zur Überwachung werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgelegt. Das Monitoring des Flächennutzungsplans erfolgt in der Regel bei dessen Fortschreibung. Die Entwicklung der Schutzgüter in Münster nach Indi katoren wird in den Umweltdaten Münster dokumentiert und kontinuierlich fortgeschrieben. Begründung / Seite 21 von 22 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße Diese Begründung dient gemäß § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ abschließend beschlossenen 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Ost, im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße Münster, den __________ Markus Lewe Oberbürgermeister Quellenangaben: 1. Faunistische Gutachten (2014): Bebauungsplan Nr. 561 Handorf – östlich Hobbeltstraße. Artenschutzprüfung Avifauna und Kontrolle potenzieller Fledermausquartiere 2. LANUV (1981): Karte der Flächen mit Waldeigenschaft, Blatt Handorf 3. Planungsbüro für Lärmschutz (2015): Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan Nr. 561 Handorf – Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße (Projekt-Nr. 70115/14) Begründung / Seite 22 von 22
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (9)
- Hobbeltstraße 5
- Handorfer Straße
- Heriburgstraße
- Lützowstraße
- Borggreveweg
- Am Juffernbach
- Kirschgarten
- Lammerbach
- Werse
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Details
- Aktenzeichen
- V/0419/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.05.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37