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V/0029/2022

1. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 113 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 575

Vorlagen 14.01.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.02.2022, TOP 31.1.2

Beschlussvorlage

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Anlage A

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V-0029-2022-Anlage-1-Geltungsbereich

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Beschlussvorlage

5016 Zeichen

V/0029/2022
V/0029/2022
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
1. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 113 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 575:
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße
[Aaseestadt]
Beratungsfolge
03.02.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung
08.02.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung
09.02.2022 Hauptausschuss Vorberatung
09.02.2022 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Die nachfolgende Satzung wird beschlossen:
S a t z u n g
der Stadt Münster zur 1. Verlängerung der Geltungsdauer
der Satzung über die Veränderungssperre Nr. 113
für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 575:
Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Geschwister-Scholl-Straße /
Beckstraße / Bonhoefferstraße
Der Rat der Stadt Münster hat am __________ aufgrund von § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in
Verbindung mit §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) den folgenden Beschluss gefasst:
Die Geltungsdauer der Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 113 für den
Bereich des Bebauungsplans Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Geschwister-Scholl-
Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße wird um ein Jahr verlängert (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB).
Stadtplanungsamt
20.01.2022
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Gierecker /
Herr Husmann
T elefon:492-6122 /
492-6194
Gierecker@stadt-
muenster.de /
Husmann@stadt-
muenster.de

- 3 -
V/0029/2022
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung
rechtsverbindlich abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 5 BauGB).
II. Finanzielle Auswirkungen:
Der Stadt Münster entstehen durch die Verlängerung der Veränderungssperre keine Kosten.
Begründung:
Das Gebiet der Veränderungssperre Nr. 113 liegt zurzeit noch innerhalb des Bereichs des
Bebauungsplans Nr. 43 „Aaseestadt“, in Kraft getreten am 27.02.1961, welcher mit Festsetzungen zu
Baufeldern, Geschossigkeiten und Dachneigungen einen grundsätzlichen planungsrechtlichen
Rahmen setzt.
Der Rat der Stadt Münster hat am 06.05.2015 für diesen Bereich den Beschluss zur Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Geschwister-Scholl-Straße /
Beckstraße / Bonhoefferstraße gefasst (Vorlage Nr. V/0220/2015, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 8
vom 15.05.2015). Mit der Aufstellung des neuen Bebauungsplans wird das Ziel verbunden, ergänzend
zu den bestehenden rahmengebenden Festsetzungen, durch weitere Festsetzungen sowohl eine
Wahrung der vorhandenen Gebietsstrukturen sicherzustellen, gleichzeitig jedoch auch eine
quartiersverträgliche Weiterentwicklung des Siedlungsbereichs zu ermöglichen.
Für das Grundstück Klausenerstraße 22 lag ein Baugesuch zur Errichtung eines
Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage vor.
Es war zu befürchten, dass die Durchführung der o.g. Planung für den Bebauungsplan Nr. 575 durch
das geplante Bauvorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Deshalb hat
das Bauordnungsamt der Stadt Münster gemäß § 15 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die
Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens mit Bescheid vom 14.02.2020 für einen Zeitraum
von 12 Monaten von der Zustellung an gerechnet ausgesetzt. Der Bescheid wurde dem Antragsteller
am 21.02.2020 förmlich zugestellt.
Nachdem absehbar wurde, dass der Bebauungsplan Nr. 575 bis zum Ablauf der Zurückstellung des
Baugesuchs nicht in Kraft treten wird, beschloss der Rat der Stadt Münster als weiteres
Plansicherungsinstrument am 09.12.2020 die Satzung der Stadt Münster über die
Veränderungssperre Nr. 113 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 575: Mecklenbecker Straße /
Huberstraße / Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße (Vorlage Nr. V/0984/2020,
Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 36 am 18.12.2020, in Kraft getreten am 19.12.2020). Das
Baugesuch wurde daraufhin durch den Bauherrn mit Schreiben vom 22.03.2021 zurückgezogen.
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, somit hier erst im Dezember
2022. Auf die Zweijahresfrist ist allerdings der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines
Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen (§ 17 Abs. 1 BauGB).
Daher läuft die Veränderungssperre für das von der Zurückstellung betroffene Grundstück bereits am
21.02.2022 aus.
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 575 wird zurzeit erarbeitet. Ein erster Entwurf ist der
Öffentlichkeit bereits am 03.07.2017 in einer Bürgeranhörung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vorgestellt
worden. Als nächster Verfahrensschritt ist die öffentliche Auslegung der überarbeiteten Planung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im zweiten Quartal 2022 vorgesehen.
Da der Bebauungsplan bis zum Ablauf der Veränderungssperre nicht in Kraft treten wird, ist es
erforderlich, deren Geltungsdauer um ein Jahr zu verlängern.

- 3 -
V/0029/2022
Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1) ersichtlich.
In Vertretung
gez.
Robin Denstorff
Stadtbaurat
Anlagen:
Anlage A
Anlage 1: Geltungsbereich

Anlage A

1833 Zeichen

Anlage A zur V/0029/2022
Kurzüberblick
Inhalt der Vorlage ist die 1. Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des
Bebauungsplans Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße / Geschwister-Scholl-Straße /
Beckstraße / Bonhoefferstraße.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Für den betroffenen Bereich hat der Rat der Stadt Münster am 06.05.2015 den Beschluss zur
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 575 gefasst.
Für ein Grundstück im Plangebiet lag ein Baugesuch vor, welches von der Verwaltung mit
förmlicher Zustellung vom 21.02.2020 für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückgestellt wurde.
Als weiteres Plansicherungsinstrument hat der Rat der Stadt Münster am 09.12.2020 die
Veränderungssperre Nr. 113 für den betroffenen Bereich beschlossen. Das Baugesuch wurde
daraufhin durch den Bauherrn zurückgezogen.
Der Bebauungsplan Nr. 575 wird zurzeit erarbeitet. Im zweiten Quartal 2022 soll der Planentwurf
öffentlich ausgelegt werden.
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, somit hier erst im
Dezember 2022. Auf die Zweijahresfrist ist allerdings der seit der Zustellung der ersten
Zurückstellung eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Daher läuft die
Veränderungssperre für das von der Zurückstellung betroffene Grundstück bereits am
21.02.2022 aus, bevor der Bebauungsplan rechtskräftig werden wird. Daher ist es jetzt
erforderlich, die Veränderungssperre zu verlängern.
Finanzierung
Durch die Verlängerung der Veränderungssperre entstehen der Stadt Münster keine Kosten.
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung
ist
X vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Keine

V-0029-2022-Anlage-1-Geltungsbereich

249 Zeichen

GeltungsbereichMaßstab 1:25001. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 113 für den Bereichdes Bebauungsplans Nr. 575: Mecklenbecker Straße / Huberstraße /Geschwister-Scholl-Straße / Beckstraße / Bonhoefferstraße
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0029/2022

Beratungsverlauf (4)

03.02.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.02.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.02.2022 Hauptausschuss
TOP 25.1.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.02.2022 Rat
TOP 31.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Mecklenbecker Straße
  • Huberstraße
  • Geschwister-Scholl-Straße
  • Beckstraße
  • Bonhoefferstraße
  • Klausenerstraße 22

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Details

Aktenzeichen
V/0029/2022
Typ
Vorlagen
Datum
14.01.2022
Erstellt
14.01.2022 10:30