V/0361/2018
Verlagerung der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE)
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Lageplan
1235 Zeichen
G G P 38 I I I I II I I I S II II 0QVWHU5KHGD:LHGHQEUFN I II I II II I II I II I Dortmund-Ems-Kanal Flur 132 I I II II II II I I :RFKHQHQGXQG)HULHQKDXVIOlFKH Flur 131 I I I II I Lagerplatz II II II II I I I I I I I I I Z S II 0QVWHU5KHGD:LHGHQEUFN 0QVWHU5KHGD:LHGHQEUFN %HWULHEVIOlFKH(QWVRUJXQJVDQODJH$EZDVVHUEHVHLWLJXQJ II I I I II Flur 130 II I II I Dortmund-Ems-Kanal II II I II II II Flur 129II II I III I I II I I I I I I I F II 266 I I I I I I II IIII I I I I I I I I I I I Z F P II I Flur 127 Dortmund-Ems-Kanal ILagerplatz 5 Wilhelmshavenufer 1 15 13a 259 Wilhelmshavenufer 225 Wilhelmshavenufer Wilhelmshavenufer Coppenrathsweg Prozessionsweg 40 21 45a Am Pulverschuppen 16 14 37 32 28 Am Pulverschuppen :DUHQGRUIHU6WUDH 6 11 19 14 B 51 295 Memelufer 5 17a 17b 15e 14 18 30 20 253c 13 19a 28a 253a 97 8a B 51 B 51 293 Maikottenweg 11a 17 261 131 258 260 12 4 50 10 55 80 19 21b 5 *RUFK)RFN6WUDH 2 Hatzfeldweg 33 35 31 20 38a 19 45 2a 9 7 Coppenrathsweg 130 264 59 2 Prozessionsweg :DUHQGRUIHU6WUDH Memelufer 3 19c 253d 19b 30a 253b 263 11 11 227 229 A4 hoch Format: 1 : 5.000 i.O. 0DVWDE Mannott-Hohnholz Bearbeitet: 26.04.2018 Datum: ZUE Warendorfer Str./östl. DEK Lageplan Grenze Plangebiet
ZUE-Vereinbarung 18-04-2018
4867 Zeichen
Vereinbarung mit der Stadt Münster über die Freigabe und weitere Nutzung der York-Kaserne Zwischen der Stadt Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister, - nachfolgend „Stadt" genannt - und dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Münster, - nachfolgend „Land" genannt - - gemeinsam: „Parteien" genannt - wird folgende Vereinbarung über die Nutzung der York-Kaserne in Münster geschlossen: § 1 Gegenstand des Vertrages Das Land ist bereit, die Flächen der York-Kaserne frei zu geben, wenn sich die Stadt im Gegenzug bereit erklärt, bei Erwerb der Fläche von der BlmA durch die Stadt odereine mit ihr gesellschaftsrechtlich verbundene 100%-ige Tochtergesellschaft a) die Liegenschaft dem Land weiterhin unbefristet und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, damit das Land die Liegenschaft für die Auf¬ nahme und Unterbringung von Asylsuchenden nutzen kann, und b) die Stadt dem Land eine Alternativeinrichtung für eine ZUE kostenfrei zur Verfügung stellt. § 2 Pflichten der Vertragsparteien 2.1 Pflichten des Landes 2.1.1 Das Land verpflichtet sich, die Freigabe der Flächen der York-Ka¬ serne gegenüber der BlmA zu erklären. 2.1.2 Das Land übergibt den unmittelbaren Besitzen der Fläche auf dem Gelände der ehe . York-Kaserne an die Stadt, sobald die Stadt dem Land an einem anderen Ort auf dem Stadtgebiet Münster eine Alternativeinrichtung anbie¬ tet, die verpflichtend folgenden Kriterien entsprechen muss: - eine fertig hergerichtete und bezugsfertige ZUE mit einer Kapazität für 500 Personen - die Einrichtung befindet sich auf einer zusammenhängenden Fläche - behördliche Auflagen jeder Art müssen erfüllt sein - die Stadt hat Kenntnis, dass die Herrichtung der Alternativeinrichtung den wirtschaftlichen Vorgaben des Landes entsprechen muss. Hierzu wird sich die Stadt an den baulichen Bedingungen für eine ZUE orien¬ tieren und eine Berechnung der geschätzten Herrichtungskosten vor¬ nehmen. 2.2 Pflichten der Stadt 2.2.1 Die Stadt verpflichtet sich, nach Erwerb der Liegenschaft dem Land die York- Kaserne weiterhin unentgeltlich und unbefristet zum Zwecke der Unterbrin¬ gung von Asylsuchenden zur Verfügung zu stellen, bis die Stadt dem Land für die ZUE einen geeigneten Alternativstandort zur Verfügung gestellt hat. 2.2.2 Die Stadt tritt in den zwischen Land und BlmA geschlossenen Mietvertrag ein und übernimmt grundsätzlich die bislang vertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten der Vermieterpartei gegenüber dem Land als Mieter. Dazu schließen die Parteien nach Erwerb der Liegenschaft durch die Stadt einen neuen Mietvertrag. 2.2.3 Die Regelungen des Mietvertrages bedürfen einer Anpassung in der Aus¬ übung der Kündigungsrechte der Parteien. Ein ordentliches Kündigungs¬ recht für die Stadt als Vermieterpartei ist nicht vorgesehen. Zudem verzich¬ tet die Stadt auf ein Sonderkündigungsrecht. Der Stadt wird als Vermieterin nur dann ein Kündigungsrecht eingeräumt, wenn sie eine ZUE zur Unter¬ bringung von 500 Personen als Alternativeinrichtung auf dem Stadtgebiet herrichtet, in die die ZUE umziehen kann. § 3 Kostentragungspflicht 3.1 Die Stadt verpflichtet sich, auf einer Alternativfläche eine ZUE zu errichten. Die Parteien gehen gemäß aktuellen Schätzungen von Herrichtungskosten in Höhe von 25.500.000 € incl. 2.500.000 € Kampfmittelräumung für die ZUE auf der Alternativfläche aus. Das Land NRW verpflichtet sich, sich hälftig, maximal bis zu einer Gesamthöhe von 10 Mio. Euro, an den Herrichtungs¬ kosten - mit Ausnahme der Kosten zur Kampfmittelräumung sowie der De- kontaminierungs- und Erschließungskosten - zu beteiligen. 3.2 Die Stadt verpflichtet sich, dem Land die hergerichtete ZUE an dem Alter¬ nativstandort unbefristet und mietzinsfrei zur Verfügung zu stellen. Die Stadt Münster ist berechtigt eine angemessene Miete unter Berücksichti¬ gung der Landesbeteiligung zu erheben, wenn der Bundeshaushaltsver¬ merk zur mietzinsfreien Überlassung von Bundesliegenschaften für die Un¬ terbringung von Flüchtlingen aufgehoben wird. Die Parteien schließen hier¬ über nach Fertigstellung des Alternativstandortes und nach Verlagerung der ZUE einen Mietvertrag. § 4 Laufzeit Diese Vereinbarung ist in ihrer Geltung für beide Vertragsparteien unbefris¬ tet gültig. Eine Beendigung der Vereinbarung ist nur mit einem gegenseiti¬ gen Aufhebungsvertrag möglich. § 5 Vertragliche Anpassung Eine mögliche vertragliche Anpassung bei wesentlichen Veränderungen er¬ folgt im Bedarfsfälle auf der Grundlage des § 60 VwVfG NRW. Weiterge¬ hende vertragliche Anpassungen sind nicht vorgesehen. Das Recht der Parteien, eine weitere Vereinbarung zu schließen, bleibt unberührt. § 6 Gremienvorbehalt Die Vereinbarung tritt erst in Kraft, wenn die Gremien der Stadt Münster dem Kauf der Flächen „York-Kaserne und dieser Vereinbarung zugestimmt haben. Münster, den A oo Münster, den .. . A.: (Stadt Münster) (Land NRW)
Beschlussvorlage
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V/0361/2018
V/0361/2018
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Verlagerung der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) zum Standort Am Pulverschuppen,
Warendorfer Straße
Beratungsfolge
08.05.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen
Vorberatung
08.05.2018 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Fl ä-
chenmanagement
Vorberatung
08.05.2018 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung
15.05.2018 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung
16.05.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
16.05.2018 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Rat stimmt der zwischen Land NRW – vertreten durch die Bezirksregierung –
und Stadt geschlossenen „Vereinbarung mit der Stadt Münster über die Freigabe und weitere
Nutzung der York-Kaserne“ (Anlage 1) zu.
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Verlagerung der ZUE Münster von der ehem. York-
Kaserne zum bzw. die Errichtung am Standort Warendorfer Straße / östlich DEK (Anlage 2)
zeitnah vorzubereiten.
3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass zur Errichtung der ZUE Münster am Standort Warendorfer
Straße / östlich DEK im zweiten Halbjahr 2018 eine separate Beschlussvorlage zur Errich-
tungsentscheidung vorgelegt wird.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die überschlägig ermittelten Kosten für die Herrichtung und die zweckentsprechende Ausstattung
der ZUE Münster an der Warendorfer Straße von ca. 25.500.000 € inkl. 2.500.000 € Kampfmittel-
räumung werden im Haushaltsplan-Entwurf für das Jahr 2019 eingestellt.
Amt für Stadtentwicklung,
Stadtplanung,
Verkehrsplanung
25.04.2018
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Schulte
Telefon: 492-6177
SchulteStefanie@stadt-
muenster.de
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V/0361/2018
Gemäß Vereinbarung zwischen Land und Stadt hat sich das Land verpflichtet, sich hälftig, maximal
bis zu einer Gesamthöhe von 10.000.000 €, an den Herrichtungskosten – mit Ausnahme der Kosten
zur Kampfmittelräumung sowie der Dekontaminierungs- und Erschließungskosten – zu beteiligen.
Begründung:
Zu 1.:
Vereinbarung zwischen Land NRW und Stadt Münster
Mit Datum vom 18.04.2018 wurde die „Vereinbarung der Stadt Münster über die Freigabe und weitere
Nutzung der York -Kaserne“ vom Land NRW – vertreten durch die Bezirksregierung – und der Stadt
unterzeichnet. Diese Vereinbarung tritt erst in Kraft, wenn der Rat der Stadt Münster dem Ankauf der
Flächen „York-Kaserne“ und dieser Vereinbarung zugestimmt hat.
Die erforderlichen Beschlüsse bzgl. des Ankaufs der York -Kaserne werden auf Basis der Vorlage
„Kaufvertrag für die ehemalige York-Kaserne“ (V/0332/2018) herbeigeführt.
Im Zuge dieser Vorlage geht es um die Zustimmung der o. g. Vereinbarung (Anlage 1), die in ihren
wesentlichen Eckpunkten wie folgt zusammengefasst wird:
Das Land ist bereit, die Flächen der York -Kaserne frei zu g eben, wenn sich die Stadt im Gegenzug
bereit erklärt, bei Erwerb der Fläche von der BImA durch die Stadt oder eine mit ihr gesellschaft s-
rechtlich verbundene 100%ige Tochtergesellschaft
a) die Liegenschaft dem Land weiterhin unbefristet und unentgeltlich zur Verfügung stellt, damit
das Land die Liegenschaft für die Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden nutzen
kann, und
b) die Stadt dem Land eine Alternativeinrichtung für eine ZUE unbefristet und mietzinsfrei zur
Verfügung stellt.
Damit bzw. gem. Buchstabe b) werden die Voraussetzungen geschaffen, die ab 01.07.2018 auf dem
Standort der York-Kaserne in Betrieb gehende ZUE Münster an einen anderen Standort zu verlagern,
um die städtebauliche und strukturelle Entwicklung des künftigen Wohngebietes York -Kaserne ganz-
heitlich realisieren zu können . Dementsprechend strebt die Verwaltung eine möglichst zeitnahe Ve r-
lagerung der ZUE an die Warendorfer Straße / östlich DEK an; die Liegenschaften befinden sich in
städtischem Eigentum.
Geplant ist eine ZUE mit einer Aufnahmekapazität von 500 Personen. Die ZUE ist eine Landesei n-
richtung und dient der Unterbringung von Asylsuchenden nach ihrem Aufenthalt in einer Erstaufna h-
meeinrichtung. Eine ZUE stellt eine eigenständige Organisationseinheit dar, die den gesamten B e-
triebs- und Betreuungsablauf der dort versorgten Menschen sicherstellt. Neben den Unterkunftsg e-
bäuden ist in der Regel von einem Verwaltungstrakt (mit Anmeldung/Registratur), einem Trakt zur
Kindertagesbetreuung und ggf. Schulungsräumen, einem Speisetrakt, ei ner Kleiderkammer (zur Klei-
derausgabe), einem Wäsche -/Reinigungstrakt und Einheiten zur Freizeitbeschäftigung (wie Sport -
/Fitnessräumen, Ruhe -/Gebetsräumen, Spielecken) auszugehen. Weiterhin werden voraussichtlich
eine Sanitätsstation zur medizinischen Ver sorgung, ein Kiosk sowie Außenanlagen zur Freizeitb e-
schäftigung benötigt.
Die Kosten für die Herrichtung und die zweckentsprechende Ausstattung werden aktuell auf
25.500.000 € inkl. 2.500.000 € Kampfmittelräumung geschätzt. Gemäß Vereinbarung zwischen Lan d
und Stadt verpflichtet sich das Land, sich hälftig, maximal bis zu einer Gesamthöhe von 10.000.000 €,
an den Herrichtungskosten – mit Ausnahme der Kosten zur Kampfmittelräumung sowie der Deko n-
taminierungs- und Erschließungskosten – zu beteiligen.
Städtischer Wohnflächenbedarf
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V/0361/2018
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell ca. 310.000 Einwohnern. Für das Jahr 2020 prognost i-
zieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohnerwachstum.
Aus den unterschiedlichen Faktoren ergibt sich ein Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen pro Jahr,
um auch dem derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen 1 zu
begegnen. Mit Beschluss zum Baulandprogramm 2015 -2020 vom 16.09.2015 hat der Rat entschi e-
den, dass eine jährliche Bauleistung von 2.000 WE angestrebt werden soll (vgl. Beschluss zur Vorl a-
ge V/0088/2015/1. Erg.). Dieser Zielwert von 2.000 WE / Jahr ist im Rahmen der Beschlüsse zur
Fortschreibung des Baulandprogramms 2016 – 2025 (vgl. Vorlage V/0153/2016) und 2017 – 2025
(vgl. Vorlage V/0215/2017) sowie im Prozess der Planungswerkstatt 2030 (vgl. die Vorlagen
V/0945/2016 und V/0200/2018) bestätigt worden. Die zuvor militärisch genutzten Konversionsflächen
der ehemaligen Oxford-Kaserne und der York-Kaserne sind für die Erfüllung des Baulandprogramms
von entscheidender Bedeutung. Sie stellen zwei der wichtigsten innenstadtnahen und in die jeweil i-
gen Stadtteile integrierte Entwicklungsflächen im Stadtgebiet dar.
Entwicklung des Kasernenstandorts York
Die York-Kaserne bietet Flächen für insgesamt rund 1.800 Wohneinheiten inklusive der nötigen sozia-
len Infrastruktureinrichtungen sowie weitere ortteilbezogene Einrichtungen wie eine Sporthalle und ein
Bürgerhaus. Durch die Nutzung der ZUE im historischen, zentralen Bereich der York-Kaserne werden
zunächst ca. 500 WE von ca. 1.800 Wohneinheiten und eine städtische 9 -gruppige Kita von der En t-
wicklung ausgeschlossen.
Innerhalb der Planungsprozesse (seit Anfang 2013) zur Konversion der York -Kaserne waren die Öff-
nung des verschl ossenen Kasernenareals und die Verbindung mit dem gewachsen Stadtteil Gre m-
mendorf vorrangige Ziele. Ausgehend vom historischen Bestand wurden die grundsätzlichen städt e-
baulichen Zielsetzungen für das York -Quartier - insbesondere der Erhalt der historischen , denkmal-
geschützten Gebäudesubstanz unter Berücksichtigung der Qualitäten der großzügigen Grünraume
und –bestandteile innerhalb des gesamten Quartiers und die Vernetzung mit dem Stadtteil – hervor
gehoben und weiter entwickelt.
Um die städtebaulichen und freiraumplanerischen Zielsetzungen umzusetzen und die genannten
Qualitäten für das gesamte York -Quartier einschließlich seiner Integration in den Stadtteil Gremme n-
dorf zu erreichen, ist eine ganzheitliche, in sich schlüssige städtebauliche Entwicklung de s York -
Quartiers dringend anzustreben.
Dabei kommt dem historischen Bereich der Kaserne als Mittelpunkt des York-Quartiers eine besonde-
re Bedeutung zu. Eine Fremdnutzung im zentralen Bereich des Kasernengeländes würde der ang e-
strebten städtebaulich hochwe rtigen Entwicklung des York -Quartiers entgegenstehen. Bei Aufrech t-
erhaltung der ZUE würde demnach weiterhin ein zentraler Bereich des York -Quartiers den künftigen
Bewohnern und der ansässigen Gremmendorfer Bevölkerung verschlossen bleiben.
Durch eine zeitnahe Verlagerung der ZUE an den neuen Standort Warendorfer Str. / östlich DEK
würden sich darüber hinaus Vorteile für die operative Erschließung ergeben.
Zu 2.:
Zielstandort Warendorfer Straße / östlich DEK und Ausstattung einer ZUE
Die Verwaltung hat unter Berücksichtigung aller Anforderungen verschiedene Standorte im Stadtg e-
biet für die Verlagerung der ZUE geprüft. Kriterien für die Standortsuche waren unter anderen die
Lage innerhalb des Stadtgebietes, die Flächengröße und die Verfügbarkeit (möglichs t Fläche in städ-
tischem Eigentum). Als Ergebnis wurde der Standort östlich DEK an der Warendorfer Straße als Zie l-
standort für die Errichtung einer ZUE identifiziert.
Mit ca. 3,8 ha ist das Gelände ausreichend dimensioniert. Alle bereits erwähnten Bestandte ile der
Einrichtung gem. der landesweiten „Planungsempfehlungen für den Bau einer Zentralen Unterbri n-
gungseinrichtung“ können aufgenommen werden. Die Möglichkeiten für angemessene Wohnverhäl t-
nisse und Aufenthaltsqualitäten entsprechend der Zweckbestimmung der Einrichtung sind gegeben.
1 vgl. Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014 s owie das Baulandprogramm 2017-2025 (vgl. Vorlage
V/0215/2017)
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V/0361/2018
Die Geländegröße eröffnet die Möglichkeit, mit verschiedenen, eigenständigen Teilbereichen den
Bedürfnissen der Bewohner gerecht zu werden. Eine lockere Bebauung und eine räumliche Trennung
diverser Aktivitäten können sich po sitiv auf das Zusammenleben der Bewohner auswirken. Eine so l-
che Gliederung sieht auch das Landesgewaltschutzkonzept für Flüchtlingseinrichtungen des Landes
NRW (LGSK NRW) vor. Hier wird insbesondere auf die räumliche Trennung der Schlafräume von
allein re isenden Männern und Frauen sowie auf die Notwendigkeit von Einrichtungen speziell für
Frauen (Frauencafé, Mädchentreff etc.) hingewiesen.
Die Lage des Standorts bietet eine fußläufige Erreichbarkeit des Stadtteils St. Mauritz. Er verfügt über
alle Einrichtungen des täglichen Bedarfes, u.a. einen Vollsortimenter, einen Discounter sowie einen
Drogeriemarkt (Warendorfer Straße / Danziger Freiheit). Mit dem Fahrrad oder mit einer der an der
Warendorfer Straße haltenden Buslinien ist auch eine gute Erreichbarkeit der Innenstadt gegeben.
Der Nordteil des Plangebietes kann aktuell als „grüne Wiese“ bezeichnet werden, die landwirtschaf t-
lich genutzt wird und muss demnach voll erschlossen werden. Der südliche Bereich ist durch die
ehemalige temporäre Nutzung für Fl üchtlingsheime (ab 1993/1994; Rückbau 2013) mit Gas, Wasser
und Strom erschlossen. Dieses Netz muss im Zuge der Bebauung auf den Hochbau abgestimmt wer-
den. Bautätigkeiten werden auf beiden Teilbereichen (Nord und Süd) notwendig. Eine prognostizierte
Reihenfolge sieht die Kampfmittelräumung und die Altlastenentsorgung im Boden sowie die ausre i-
chende Regenwasserbewirtschaftung als vordingliche Vorbereitungsmaßnahmen an.. Die äußere
Erschließung ist grundsätzlich gesichert und wird derzeit auf ihre ausreichend e Dimensionierung hin
geprüft. Es bestehen zwei Anschlussmöglichkeiten, sowohl von Norden über den Coppenrathweg als
auch von Süden über die Warendorfer Str. Zu beachten ist hier die Planung von Straßen.NRW im
Bereich der B51 / B481n. Der im Zuge dieser Ba umaßnahme vorgesehene Umbau der Warendorfer
Straße ist für das Jahr 2019 vorgesehen. Die Stadt Münster ist diesbezüglich mit dem Landesbetrieb
im Austausch, um die Abwicklung der Erschließungsmaßnahmen sicherzustellen. Die Erschließung
von Süden würde über die ehem. militärische Kaserneneinrichtung führen, die sich im Eigentum der
BImA befindet und auf der die Stadt drei Gebäude für die Unterbringung von Flüchtlingen angemietet
hat. Hier hat die BImA bereits in Aussicht gestellt, eine entsprechende Erschlie ßung über ihr Grun d-
stück zu ermöglichen und rechtlich abzusichern.
Baurechtliche Zulassungsfähigkeit
Der geplante Standort befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich gem. § 35 Baugesetzbuch
(BauGB). Die sachliche Eignung des Standortes für die ZUE begründet sich aus der früheren Nu t-
zung als Flüchtlingsunterkunft. Hier besteht eine deutliche Vorprägung des geplanten Standorts. Die
Inanspruchnahme der Fläche kann in Anwendung der Vorschriften der §§ 35 und 246 Abs. 14 BauGB
sichergestellt werden. Die Anwendung der Vorschrift des § 246 Abs. 14 BauGB ermöglicht bei der
Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für
Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum 31. Dezember 2019 die Abweichung von den Vorschriften
des Baugesetzbuches oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.
Zu 3.:
Basierend auf den Beschlusspunkten 1. und 2. dieser Vorlage wird die Verwaltung im zweiten Hal b-
jahr eine detaillierte Beschlussvorlage zur planerischen und bauliche n Umsetzung der ZUE –in Form
eines Errichtungsbeschlusses vorlegen.
Markus Lewe
Oberbürgermeister
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V/0361/2018
Anlagen:
1. „Vereinbarung mit der Stadt Münster über die Freigabe und weitere Nutzung der York-Kaserne“
2. Lageplan vom Zielstandort Warendorfer Str. / östl. DEK
Anlage A
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Anlage A zur V/0361/2018 Kurzüberblick Inhalt dieser Vorlage ist die angestrebte Verlagerung der ZUE-Einrichtung zum Standort Waren- dorfer Str. / östl. DEK, um eine ganzheitliche Entwicklung des neuen York-Quartiers zu ermögli- chen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die Verlagerung der ZUE-Einrichtung unterstützt das wichtige städtische Ziel, in den kommenden Jahren möglichst viel neuen Wohnraum in innenstadtnahen Lagen zu schaffen. Die York-Kaserne bietet eine Fläche für ca. 1.800 neue Wohneinheiten inklusive der nötigen sozialen Infrastruktur- einrichtungen. Die ZUE-Verlagerung schafft die Voraussetzungen dafür, dass die städtebauliche und strukturelle Entwicklung des künftigen neuen York-Quartiers ganzheitlich realisiert werden kann. Finanzierung Die überschlägig ermittelten Kosten für die Herrichtung und die zweckentsprechende Ausstattung der ZUE von ca. 25.500.000 € inkl. 2.500.000 € Kampfmittelräumung werden im Haushaltsplan- Entwurf für das Jahr 2019 eingestellt. Gemäß Vereinbarung zwischen Land und Stadt hat sich das Land verpflichtet, sich hälftig, maxi- mal bis zu einer Gesamthöhe von 10.000.000 €, an den Herrichtungskosten – mit Ausnahme der Kosten zur Kampfmittelräumung sowie der Dekontaminierungs- und Erschließungskosten – zu beteiligen. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig frei- willig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die Vorlage ist relevant für das Thema Migration in Münster, da es um die Verlagerung der Zent- ralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Geflüchtete geht. Die Vorlage berührt das Themenfeld der Demographie direkt, da Münster als wachsende Stadt neue Flächen für neuen Wohnraum schaffen muss. Die ehemalige York-Kaserne bietet bei einer ganzheitlichen Entwicklung das Potential für ca. 1.800 Wohneinheiten und ist damit eine der wich- tigsten Entwicklungsflächen im Stadtgebiet.
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (8)
- Warendorfer Straße
- Prozessionsweg 40
- Am Pulverschuppen 16
- Wilhelmshavenufer 1
- Coppenrathsweg 130
- Maikottenweg 11a
- Hatzfeldweg 33
- Memelufer 5
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0361/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 26.04.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37