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V/0184/2015

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 543: Beschluss zur Aufstellung - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung

Vorlagen 20.03.2015

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V-0184-2015-Anlage-1-Bürgeranhörung

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V-0184-2015-Anlage-4-Planzeichnung

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V-0184-2015-Anlage-5-Anlagenblatt

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V-0184-2015-Anlage-2-Begruendung

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Beschlussvorlage

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V-0184-2015-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0184-2015-Anlage-1-Bürgeranhörung

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N i e d e r s c h r i f t 
zur  
Bürgeranhörung  
>Vorhabenbezogener Bebauungsplanvorentwurf Nr. 543 – 
und 
Vorhaben- und Erschließungsplan - 
Hiltrup – „Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße“  
und  
Verkehrsinfrastrukturmaßnahmeplan< 
A
nwesende: 
Herr Schmidt      – Bezirksbürgermeister  
Herr Rietmann    - Fa. Stroetmann  
Herr Veltel          - Fa. Stroetmann  
Herr Rogge        - Stadtraum Architektengruppe 
Herr Hessling     - Nattler Architekten 
Herr Winter – Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Herr Wilsmann   – Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung (Protokoll) 
ca. 65 Bürgerinnen und Bürger 
Veranstaltungszeitraum 
02.07.2013 
18:00 Uhr – 20:00 Uhr 
Veranstaltungsort 
Sitzungssaal der Stadthalle Hiltrup, Westfalenstraße Nr. 197 
Zu Beginn der Veranstaltung begrüßt Herr Bezirksbürgermeister Schmidt die anwesenden 
Bürgerinnen und Bürger. Er nennt den Anlass der Veranstaltung (frühzeitige Bürgerinforma-
tion gemäß Baugesetzbuch).  
Herr Winter stellt die an der Planung Beteiligten, -im Podium sitzend- vor, nennt die zwei 
Themenkomplexe „Vorhabenbezogener Bebauungsplan“ und „Verkehrsinfrastrukturmaß-
nahmeplan“ und erläutert die wesentlichen Aspekte der zur Diskussion stehenden Planun-
gen und Rahmenvorgaben anhand einer Beamer-Präsentation.  
Angefangen mit der Vorstellung des Strukturkonzeptes und der gutachterlichen Untersu-
chung über die Verträglichkeit von Einzelhandel im Plangebiet -vorgestellt in der Bürgerin-
formationsveranstaltung im November 2011- über das Architektur-Wettbewerbsverfahren, 
Anfang 2012, bis zur Konkretisierung des Vorhabens, sind nunmehr stabile Grundlagen für 
die weiteren Planungsschritte geschaffen worden.  
Im Anschluss erläutert Herr Witt die angestrebten Maßnahmen zur Verkehrsinfrastruktur im 
Umfeld des alten Bahnhofgebäudes. Das Ziel der Stadt, die verkehrlichen Belange aller Ver-
kehrsteilnehmer in diesem Bereich zu optimieren, wird anhand von verschiedenen Maßnah-
men umgesetzt. Herr Witt stellt auch eine Alternativplanung für die neue Buswendeanlage 
vor, die einen Erhalt der Linden vor dem Bahnhof ermöglicht.  
Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0184/2015

	






	 


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Herr Hessling erläutert das architektonische Entwurfskon zept des Gebäudekomplexes und 
die Außenanlagen, mit Fuß- und Radwegen, Wegeverbin dung (Passerelle), Eingängen, 
Stellplätzen für Fahrräder und PKW, mit Bepflanzung en, Dachbegrünungen und Gebäude- 
materialität. Ein Lageplan mit Erdgeschossgrundrissen un d Perspektivansichten zeigen an- 
schaulich die räumliche Wirkung des Projektes zwischen Marktallee und Bahnhofsbereich.  
 
Herr Rogge erläutert den Inhalt des Bebauungsplanes, mit seinen zeichnerischen und textli- 
chen Festsetzungen. Er weist auf die Einschränkung der z ulässigen Einzelhandels-
Sortimente hin. Zur einzelhandelsstrukturellen Verträg lichkeit sind auf der Grundlage eines 
Gutachtens Beschränkungen zu Verkaufsflächengrößen und  Sortimenten getroffen worden. 
Angesprochen werden auch Festsetzungen zu Baumanpflan zungen, Grünflächen, Zu- und 
Abfahrten und Werbeanlagen.  
Außerdem setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan öffe ntliche Verkehrsflächen für ei- 
nen Fuß- und Radweg im Norden und für eine neue Buswendeanlage fest.  
 
 
Anschließend bittet Herr Bezirksbürgermeister Schmidt um Wortmeldungen.  
 
 
 Sind die Wohnungen auch in qualitativer Hinsicht nutzbar? 
Die Wohnungen und Balkone weisen überwiegend eine Sü d-West-Ausrichtung auf. Die Auf- 
enthaltsflächen liegen auf den straßenabgewandten Seiten der Gebäude Richtung Parkplatz. 
Die derzeitigen Planungen sehen Wohnflächen von 70 m² bis 90 m² vor. 
 
 Welche Reglementierungen wurden gefunden, um eine En twicklung ähnlich den 
nicht ausgebauten Wohnungen über dem Aldi-Markt zu verhindern? 
Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden v erpflichtend den Ausbau von 
1.000 m² Bruttogeschossfläche Wohnen enthalten. 
 
 Ist die Bewirtschaftung des Kundenparkplatzes geplant? 
Eine Bewirtschaftung des Kundenparkplatzes wird in den Planungen grundsätzlich über eine 
Schrankenanlage im Ein- und Ausfahrtsbereich berücksicht igt. Eine abschließende Ent- 
scheidung zur Parkraumbewirtschaftung wird abhängig von  den Erfahrungen der späteren 
Nutzung getroffen. 
 
 Ist im Bereich der Buswendeanlage ein Ruheraum mit Toi lettenanlage für die Fahrer 
vorgesehen? 
Die Errichtung eines Ruheraumes mit Toiletten ist noch nicht abschließend geklärt. Die 
Stadtwerke Münster möchten die Toilettenanlagen im Bahnhof nutzen. Sollte dies nicht mög- 
lich sein, bestehen Möglichkeiten zum Bau auf anderweitigen Flächen. 
 
 Ist vor dem Hintergrund steigender Pendlerzahlen eine öffentliche Toilettenanlage im 
Bahnhofsbereich vorgesehen? 
Eine öffentliche Toilettenanlage ist derzeit nicht vorgesehen.  
 
 Könnte das Stellwerk zur Einrichtung einer Toilettenanlage genutzt werden?

	






	 


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Das Stellwerk enthält technische Anlagen für den Bahn betrieb und bietet derzeit keine alter- 
native Nutzungsmöglichkeit. Ggf. könnte es ab ca. 2020 n ach technischen Veränderungen 
genutzt werden. Das Thema wird mit der Deutschen Bahn AG erörtert. 
 
 Vor dem Hintergrund der hohen und zukünftig noch steige nden Pendlerzahlen am 
Bahnhof Hiltrup stehen während der Bauzeit nicht genü gend Stellplätze zur Verfü- 
gung, wann wird die vorgestellte Parkgarage errichtet? 
Derzeit bestehen im Plangebiet ca. 74 öffentliche Stel lplätze. Im Bereich der Buswendeanla- 
ge werden 24 und in der Parkgarage rd. 90 öffentlic he Stellplätze entstehen. Die Parkgarage 
könnte jedoch im Baukastenprinzip erweitert werden. Die Verwaltung teilt die Einschätzung, 
dass die Parkgarage zeitnah gebaut werden soll. 
 
 Wie werden die privaten Flächen außerhalb der Öffnungszeiten des Marktes und der 
Läden genutzt? 
Die Öffnungszeiten werden voraussichtlich zwischen 7:00 Uh r und 22:00 Uhr liegen. Dies 
obliegt den zukünftigen Betreibern für den Markt und  kann heute nicht abschließend beant- 
wortet werden. Die Öffnungszeiten sind auch abhängig vo m Lärmschutz, hierzu wird derzeit 
ein Gutachten erstellt. Vor dem Hintergrund der gewo llten städtebaulichen Anbindung der 
Marktallee an den Bahnhof wird die Wegeverbindung (P asserelle) dauerhaft nutzbar und 
auch außerhalb der Öffnungszeiten zugänglich sein.  
 
 Wurden bei der Planung der Buswendeanlage der Liefe rverkehr zu Landwirtschafts- 
verlag berücksichtigt? Hier wird ein Wendekreis von rd. 25 m benötigt. 
Eine Durchfahrt in Richtung Kastanienallee ist weiter hin möglich. Lkw können an wartenden 
Bussen im Haltestellenbereich vorbeifahren. Die Wenderadien sind ausreichend. 
 
 Wer ist Eigentümer der im Strukturplan schraffiert darg estellten Verkehrsflächen? 
Kann die Baumreihe vor dem Bahnhof erhalten werden, wenn die Buswendeanlage 
weiter Richtung Glasuritstraße verschoben wird? 
Die im Strukturplan schraffierten Flächen befinden si ch im Besitz der Stadt Münster, die an- 
grenzenden Flächen befinden sich im Eigentum des Vorha benträgers. Eine Verlagerung der 
Buswendeanlage auf angrenzende Flächen ist daher nich t möglich. Darüber hinaus wurde 
die zu veräußernde Fläche von vornherein als Zielvorgabe  im Vorbereitungs- und Planungs- 
prozess definiert. 
 
 Wird es im Bereich des B-Planes und des Bahnhofes insgesam t weitere „konsum- 
freie“ Aufenthaltsflächen geben? 
Der noch rechtsgültige Bebauungsplan sah eine größere „Bahnhofsvorfläche“ mit Aufent- 
haltsqualität vor. Der beschlossene Strukturplan sieht z ugunsten einer Verbesserung der 
Verkehrsverknüpfungen an Stelle des Platzes eine entsprec hend dimensionierte Verkehrs- 
fläche für die Buswende mit Haltestellen vor. Ggf. könn en kleinere Aufenthaltsflächen in die 
Planungen der Bahnhofsvorplatzfläche integriert werden.  
 
 Kann die Passerelle als wichtige Verbindung zwischen Ma rktallee und Bahnhof zum 
Schutz vor Regen überdacht werden? 
Die Planungen zur Passerelle sehen eine drei Meter br eite Überdachung entlang des Mark- 
tes vor.

	






	 


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 Wie ist die Verkehrsführung im Bereich Max-Winkelmann-Str aße vorgesehen und 
wie viele Fahrzeuge werden, auch vor dem Hintergrund d er Eröffnung des Kinder- 
gartens, an der Max-Winkelmann-Straße erwartet? 
Die Zufahrt zum Bahnhof und zum Vorhabengebiet wird  weiterhin ausschließlich über die 
Max-Winkelmann-Straße erfolgen. Die Abfahrt für Rech tsabbieger auf die Glasuritstraße er- 
folgt über die Bergiusstraße. Eine Ampelanlage an der  Kreuzung Max-Winkelmann-Straße / 
Glasuritstraße ist nicht vorgesehen, stattdessen soll über eine Induktionsschleife an der Aus- 
fahrt der Max-Winkelmann-Straße ein Anforderungskon takt zu der Fußgängerampel in die- 
sem Bereich geschaltet werden. Derzeit besteht ein Verk ehrsaufkommen von 2.500 
Fahrzeugen, zukünftig werden ca. 4.500 Fahrzeuge (24 h ) erwartet. Die prognostizierte Ver- 
kehrsbelastung bewegt sich in einem üblichen und vertretbaren Pahmen. 
 
 Sind ausreichend Fahrradabstellplätze, insbesondere in Eingangsnähe, geplant und 
an welchen Stellen werden sie realisiert? 
Insgesamt sind 120 Fahrradabstellplätze vorgesehen. Die  Anregung, diese möglichst ein- 
gangsnah zu platzieren wird soweit  wie möglich aufgegriffen. 
 
 Kann in der Bergiusstraße zur Entlastung der Max-Winkel mann-Straße eine Links- 
abbiegermöglichkeit eingerichtet werden, so dass die Ber giusstraße gegenläufig be- 
fahrbar ist? 
Ein Linksabbiegen auf die Glasuritstraße ist aufgrund der Fußwegeführung und der Überque- 
rungshilfe in diesem Bereich nicht möglich und sinnvoll. 
 
 Welche Länge weist das Gebäude am Osttor auf? Welche Bel euchtung ist für den 
Fuß- und Radweg entlang des Osttors geplant? Welche Kom pensationsmaßnahmen 
sind für die Abholzung von erhaltenswerten Bäumen geplant? 
Das Gebäude wird entlang des Osttors eine Länge von rd. 110 m haben. Zwischen Gebäude 
und Radweg wird ein 1,50 m breiter, privater Grünstre ifen angelegt und zur Verhinderung 
von Vandalismus und Graffiti mit Büschen und zusätzlichen  Bäumen bepflanzt. Der Weg 
wird mit einer öffentlichen Straßenbeleuchtung versehen.  
Ebenfalls soll die Passerelle beleuchtet werden. Entlan g der Passerelle sind Heckenpflan- 
zungen vorgesehen, die durch zusätzliche Baumpflanzunge n gegliedert werden. Zur Begrü- 
nungskonzeption sind noch weitere Abstimmungen erforderlich. 
 
 An welchen Standort werden die Altglascontainer verlagert? 
Die Altglascontainer befinden sich derzeit im Bereich d er Skateranlage und des P+R-
Stellplatzes. Sie werden zukünftig auf Flächen in Ma rktnähe, ggf. an der Bergiusstraße ver- 
lagert. 
 
 Wer wird die Passerelle zukünftig nutzen? 
Die Wegeverbindung wird als privater Geh- und Radweg e rrichtet (Ausweisung G, AE) und 
soll von den Kunden und Passanten zu Fuß und per Rad, zw ischen Marktallee und Bahnhof 
genutzt werden. Der Wegeverbindung entlang des Osttors ( im Norden des künftigen Haupt- 
baukörpers) wird aber weiterhin eine wichtige Funkti on zukommen. Hierüber soll weiterhin 
der zielgerichtete und zügige Fuß- und Radverkehr zum Bahnhof abgewickelt werden (Pend- 
lerverkehr).

	






	 


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 Die Verwaltung hat die Fällung der Bäume vor dem Bah nhof als worst-case darge- 
stellt, werden auch Alternativen geprüft?  
Die Verwaltung prüft mit Priorität die vorgestellte Variante der Buswendeanlage zum Erhalt 
der Bäume. Die Stadt untersucht den Zustand der Bäu me mit ihrem Wurzelwerk. Baumaß- 
nahmen im Bereich der Wurzeln könnten die Erhaltung gefährden. Es wird alles versucht, die 
Bäume zu erhalten. Jedoch muss der Ausbau der Buswende mit Haltestellen Vorrang haben.  
 
 
 Wird die Nutzung der Passerelle zukünftig durch Verkaufsstände (z.B. Grill oder Ver- 
kaufsstände) eingeschränkt? 
Die Flächen werden grundsätzlich den Betreibern des Marktes und der Ladenlokale zur Ver- 
fügung gestellt, sollten nicht zwingende Gründe gegen eine Nutzung sprechen. Ggf. könnte 
eine entsprechende Vereinbarung mit den Betreibern g eschlossen werden, die geeignet ist, 
eine Beeinträchtigung der Funktionen dieser Wegeverbindung zu vermeiden. 
 
 Welche Sortimente sollen in den mit rd. 1.000 m² Verka ufsfläche geplanten Ladenlo- 
kalen angeboten werden? 
Im Rahmen des vorliegenden Einzelhandelsgutachtens erfo lgte eine Prüfung zur Verträg- 
lichkeit mit vorhandenen und zusätzlichen Sortimentsgr uppen in Münster-Hiltrup. Die einzel- 
nen Sortimente wurden hierbei detailliert nach ihre r Verkaufsfläche ermittelt. Diese 
Aufschlüsselung findet sich in den textlichen Festsetzung en zur vorliegenden Bebauungs- 
planung wieder und gibt somit den Rahmen zur Einzelha ndelsentwicklung vor. Damit sollen 
negative Auswirkungen auf den Einzelhandel in der Marktallee vermieden werden. 
 
 Bei der Ausweisung und Errichtung von Fahrradabstellplät zen sollten Fahrränder mit 
Anhängern berücksichtigt werden.  
Im Zusammenhang mit der Vorhaltung von Fahrradabstellp lätzen wird diese Anregung ge- 
prüft und ggf. aufgegriffen. 
 
 
Nachdem keine weiteren Fragen gestellt werden, beschre ibt Herr Winter den weiteren Weg 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Nach dieser Bürgerbeteiligung, erfolgt die Betei- 
ligung der Fachämter und Behörden. Alle Belange wer den ausgewertet und in einer Offenle- 
gung des Bebauungsplanentwurfes den Bürgern zur Abgabe  von Anregungen gegeben. 
Sodann werden die Anregungen den zuständigen Ratsgrem ien zur Entscheidung bzw. zum 
Satzungsbeschluss vorgelegt. Die Verwaltung geht davon aus,  dass mit einem Baubeginn 
des Vorhabens  im 3. oder 4. Quartal 2014 gerechnet werden kann.  
Herr Schmidt bedankt sich bei den Vertretern der Ver waltung und des Vorhabenträgers für 
die Vorstellung der Planung sowie bei den Bürgerinnen  und Bürgern für die rege Teilnahme 
und die sachliche Diskussion. Er schließt die Veranstaltung gegen 20:00 Uhr. 
 
 
 
 
 
  
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V-0184-2015-Anlage-4-Planzeichnung

204 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 4  
zur Vorlage Nr. V/0184/2015  
  
 
Bebauungsplan Nr.  543: Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße  
Planzeichnung – Verkleinerung

V-0184-2015-Anlage-5-Anlagenblatt

236 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 5  
zur Vorlage Nr. V/0184/2015  
  
 
Bebauungsplan Nr.  543: Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße  
Anlagenblatt (Schnitte, Ansichten, Animation) – Verkleinerung

V-0184-2015-Anlage-2-Begruendung

187827 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2  
zur Vorlage Nr. V/0184/2015  
  
Begründung  
zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 543:  
Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße  
Inhalt Seite 
1 Planungsgrundlagen 2 
1.1 Planungsanlass und Planverfahren 2 
1.2 Allgemeine Beschreibung des Vorhabens 4 
2 Geltungsbereich 5 
3 Planungsrechtliche Situation 6 
3.1 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen 6 
3.1.1 Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 6 
3.1.2 Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen  7 
3.1.3 Sonstige Satzungen, Verordnungen 7 
4 Räumliche und strukturelle Situation 7 
5 Planungsziele 8 
6 Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 9 
6.1 Grundzüge der Planung 9 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 13 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 13 
6.2.2 Bebaubare Flächen 16 
6.2.3 Bauweise und Bauform 17 
6.2.4 Firstrichtung, Dachform 17 
6.2.5 Material, Farbgebung 17 
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen 18 
6.2.7 Werbeanlagen 19 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 20 
6.3.1 Verkehrliche Situation, Erschließung 20 
6.3.2 ÖPNV-Anbindung 22 
6.3.3 Verkehrsflächen 22 
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur 24 
6.4.1 Ver- und Entsorgungssituation 24 
6.4.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 24 
6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur 25 
6.6 Grünflächen / Begrünung 25 
6.6.1 Öffentliche Grünflächen 25 
6.6.2 Private Grünflächen 25 
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft 25 
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote 25 
6.6.5 Ausgleichsflächen 27 
6.7 Immissionsschutz 28 
6.7.1 Schallimmissionen 28 
6.7.2 Luftschadstoffimmissionen 35 
6.8 Altlasten / Altstandorte 35 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie 37 
6.10 Artenschutz 37 
7 Flächenbilanz 38 
8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht 38 
8.1 Rahmen der Umweltprüfung 38 
8.2  Kurzdarstellung der Planung 39 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 39 
8.3.1 Fachgesetze 39 
8.3.2 Fachplanungen 40 
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 40 
8.4.1 Mensch 40 
8.4.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt 43 
8.4.3 Boden 44 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 1 von 51

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 543  
Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße  
  
8.4.4 Wasser 45 
8.4.5 Klima / Luft 46 
8.4.6 Landschaft / Ortsbild 46 
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 46 
8.4.8 Wechselwirkung der Schutzgüter 47 
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 47 
8.5 Eingriffsregelung 47 
8.6 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 48 
8.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 48 
8.8 Monitoring 48 
8.9 Zusammenfassung 49 
9 Abwägung 50 
9.1 Eingriffe in Natur und Landschaft, Ausgleich 50 
9.2 Sonstige Umweltbelange, verbleibende Auswirkungen 51 
9.3 Gesamtabwägung 51 
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 51 
 
1 Planungsgrundlagen  
1.1 Planungsanlass und Planverfahren  
Das Plang ebiet liegt zwischen der Marktallee / Glasuritstraße und dem Bahnhof  Hiltrup und 
bildet den östlichen Abschluss des zentralen Versorgungsbereichs von Hiltrup. Derzeit wird der 
Bereich vorwiegend durch Verkehrs -, Stellplatz - und Brachflächen geprägt,  in dem 
städtebaulich defizitären  Erscheinungsbild kommt der Bahnhofsbereich seiner  Funktion als 
Eingang zum Stadtteil nur unzureichend nach.  
Bereits in der Vergangenheit wies das Umfeld des Bahnhofs von Hiltrup erhebliche 
städtebauliche und funkti onale Defizite auf, was insbesondere auf eine nicht angemessene 
Bebauung der Grundstücke trotz potenzieller Lagegunst und der mangelnden Verknüpfung des 
Schienenhaltepunktes mit dem Zentrum "Marktallee" und dem vorhandenen Stadtbusliniennetz 
zurückzuführen ist.  Um einer fortwährenden Fehl entwicklung am Standort entgegenzuwirken, 
wurde daher im Jahr 2 002 durch die Stadt Münster der  Bebauungsplan Nr.  424 „Hiltrup –  
Bahnhofsbereich (Max -Winkelmann-Straße / Glasuritstraße / Marktallee / Bahnlinie Münster-
Hamm)“ beschlossen. Maßgeblicher Anlass hierfür war das konkrete Investitionsinteresse des 
Landwirtschaftsverlags, auf den Flächen südlich der Mark tallee ein neues Bürogebäude zu 
errichten. Entsprechend den damaligen Vorstellungen der Stadt Münster und des 
Landwirtschaftsverlags wurden verschiedene Entwicklungsziele für den Standort formuliert und 
über den Bebauungsplan Nr.  424 planungsrechtlich gesichert. Das wesentliche Ziel bestand 
darin, plane rische Rahmenbedingungen für ein tragfähiges Gesamtkonzept zu schaffen, um 
somit die Entwicklung des Bahnhofsbereich s zu einem  gemischt genutzten Handels - und 
Dienstleistungsstandort in Ergänzung zur Marktallee zu ermöglichen. In dieser Funktion sollte 
ein attraktiver Endpunkt des Geschäftszentrums „Marktallee“ ausgebildet werden. Neben einer 
dem Standort angemessenen baulichen Ausnutzung der Grundstücke waren die Neugestaltung 
des Bahnhofsumfelds sowie eine verbesserte funktionale Ver knüpfung des Bahnhofs mit dem 
Bus-, Fußgänger- und Radverkehr wesentliche Bestandteile des Gesamtkonzepts.  
Die Umsetzung der Entwicklungsziele ist lediglich in Ansätzen erfolgt. D ie neu angelegte 
Bergiusstraße sichert die innere Erschließung des Quartiers und teilt es gleichzeitig in einen 
nördlichen und südlichen Teilbereich. Die ursprünglich zwischen Marktallee und Max -
Winkelmann-Straße geplante Nord- Süd-Verbindung ist ausschließlich im südlichen Abschnitt 
verwirklicht. Die öffentliche Platzfläche nordwestlich des Bahnhofsgebäudes, die die 
verkehrliche Verknüpfung des Haltepunktes aufnehmen und durch eine verkehrsberuhigte 
Gestaltung im Zusammenwirken mit angr enzenden Nutzungen d ie Aufent haltsqualitäten 
verbessern sollte, blieb komplett unrealisiert. Die hochbauliche Entwicklung des 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 2 von 51

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 543  
Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße  
  
Bahnhofquartiers beschränkt sich ausnahmslos auf den Bereich südl ich der Bergiusstraße. Die 
dort in den Erdgeschossbe reichen realisierten Gewerbe- und Einzelhandelsnutzungen weisen 
jedoch eine zum Teil hohe Fluktuation oder bereits Leerstände auf. Der ursprünglich südlich der 
Marktallee vorgesehene Neubau des Landwirtschaftsverlags wurde zwischenzeitlich an der 
Hülsebrockstraße 2- 8 nördlich der Verkehrs fläche „Osttor“  realisiert. Somit konnten i m 
nördlichen Teilbereich weder die geplanten  Hochbaumaßnahmen noch die Aufwertung des 
Bahnhofsvorbereichs umgesetzt werden,  die Entwicklung des eigentlichen Kernberei chs und 
insbesondere die Ausbildung eines attra ktiven Endpunktes zum Geschäftszentrum „Marktallee“ 
bleiben damit bis heute unerfüllt.  
Mit der Firma Stroetmann Grundbesitz -Verwaltung GmbH & Co. KG wurde 2008/09 ein neuer 
Partner gefunden, mit dem der zentrale Planbereich neu besetzt werden soll. Aufgrund sich 
verändernder Anfor derungen an Einzelhandelseinrichtungen plant die F irma Stroetmann die 
Verlagerung des bestehenden EDEKA-Marktes im Bereich der Marktallee auf die Flächen 
zwischen dem Bahnhof und der Glasuritstraße als neuen, den modernen Anforder ungen 
entsprechenden, Lebensmittel-Vollsortimenter. Für den B estandsmarkt an der Marktallee gibt 
es konkrete Interessenten für eine Nachnutzung, sodass keine Leerstände zu erwarten sind.  
Mit Blick auf die konkreten Entwicklungsabsichten der Firma Stroetmann wurde zur Sicherung 
einer geor dneten städtebaulichen Entwicklung eine planerische Neubewertung für den 
Bahnhofsbereich erforderlich. Zu diesem Zweck wurde 2011 durch die Stadt Münster das 
Strukturkonzept „Hiltrup  – Bahnhofsbereich“1 erarbeitet, das aufgrund der nach wie vor 
gegebenen potenziellen Lagegunst eine Entwicklung des Bahnhofsbereichs zu einem gemischt 
genutzten Stadtquartier (Einzelhandel / Dienstleistungen / Wohnen) vorsieht. Darüber hinaus 
war durch die geplanten städtischen Verkehrsinfrastru kturmaßnahmen eine Überprüfung und 
Optimierung der bestehenden Zielvorstellungen zur verkehrlichen Verknüpfung von Bus - und 
Schienenverkehr notwendig.  
Für die Brachflächen nördlich der Bergiusstraße und westlich des Bahnhofs wird im 
Strukturkonzept eine m ehrgeschossige Bebauung angestrebt , die die verschiedenen 
Nutzungsbestandteile soweit als möglich vertikal  „stapelt“. Ziel der baulichen Ausformung und 
Baumassenverteilung im „Entwicklungsbereich Stroetmann“ ist vor allem die Herstellung einer  
optimalen stadträumlich funktionalen Verknüpfung des Bahn hofsbereichs mit der westlich 
anschließenden Marktallee, insbesondere für Fußgänger.  
Um eine potenzielle Schwächung des übrigen zentralen Versorgungsbereichs „Marktallee“ 
auszuschließen und das bestehende Einzelhandelsangebot für Hiltrup insgesamt aufzuwerten, 
sieht das Struktu rkonzept, neben städtebaulichen Zielsetzungen, eine qualifizierte 
Beschränkung verträglicher Verkaufsfl ächengrößen für die Einzelhandelsnutzungen im 
Entwicklungsbereich vor.  
Nach dem Erwerb der privaten Grundstücksflächen durch die Firma  Stroetmann wurde im Jahr 
2012 unter Beteil igung der Stadt Münster und verschiedener örtlicher Akteure ein begrenzter  
Architektenwettbewerb durchgeführt, dessen Nut zungskonzept einen Lebensmittel -
Vollsortimenter in Kombination mit Dienstleistungs -, Büro- und Wohnnutzungen vor sieht. Eine 
neue Wegeverbindung  verknüpft den Bahnhof mit der Markt allee. D as Wettbewerbskonzept  
entspricht in vollem Umfang den Zielsetzungen des Strukturkonzeptes „Hiltrup-
Bahnhofsbereich“.  
Die Umsetzung des Struktur- und Wettbewerbskonzepts ist in den bestehenden Festsetzungen 
des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 424 nicht möglich, sodass eine Änderung des 
geltenden Planungsrechts erforderlich ist. Die Änderung soll  über den vorliegenden 
1  Strukturkonzept „Hiltrup – Bahnhofsbereich“,  
Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, September 2011  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 3 von 51

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 543  
Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße  
  
Bebauungsplan Nr. 543 „Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße“ als vorhaben-
bezogener Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) erwirkt werden.  
Neben der Sic herung der Entwicklungsziele im Vorhabenbereich sind aufgrund der geplanten 
städtischen Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen zusätzliche Änderungen des bestehenden 
Planungsrechts im Umfeld des Hiltruper Bahnhofs erforderlich. So umfasst der Geltungsbereich 
des vorhabenbezogenen Bebau ungsplanes Nr. 543 sowohl den Vorhabenbereich als auch die 
nördlich, östlich und westlich anschließenden Bereiche heutiger Verkehrsflächen mit der 
bestehenden Buswende- und Stellplatzanlage sowie Teilflächen des Bahnhofvorplatzes und der 
Glasuritstraße. Durch das Zusammenwirken der Vorhabenpl anung mit  den 
Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen der Stadt Münster wird eine ganzheitliche funktionale und 
stadtgestalterische Aufwertung für den Standort sichergestellt.  
Um die wesentlichen Auswirkungen der Planung auf die Belange des Umweltschutzes, 
insbesondere vor dem Hintergrund der sta rk vom Verkehr vorgeprägten L age des Plangebiets, 
umfassend und abschließend abwägen zu können, wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan 
als Vollverfahren mit einer vol lständigen Umweltprüfung gemäß §  2 Abs.  4 BauGB 
durchgeführt.  
1.2 Allgemeine Beschreibung des Vorhabens  
Die Vorhabenplanung umfasst  eine mehrgeschossige Bebauung mit  großflächigem 
Einzelhandel, Dienstleistungen / Praxen / Büros und Wohnungen aufgeteilt auf zwei Baukörper. 
In ihrer Lage nach Norden und Westen formulieren die Gebäude städtebaulich ablesbare 
Ränder zu den angrenzenden vorhandenen Straßen, nach Süden und Osten grenzen die 
Freiflächen für die notwendigen Kundenstellplätze. Durch die Lage und Ausgestaltung der 
Gebäude wird entlang der Südfassade des Hauptgebäudes  eine neue Wegeverbindung – die 
sogenannte „Passarelle“ – zwischen der Marktallee und dem Bahnhofsbereich geschaffen.  
Der Hauptbaukörper (Baukörper A) umfasst ein eingeschossiges Gebäude mit zwei punktuellen 
bis zu vier geschossigen Aufbauten. Die nör dliche Fassadenseite stellt zur stark frequentierten 
Verkehrsfläche „Osttor“ einen räumlichen Abschluss her. Die südliche Fassadenseite betont 
durch eine geschwungene Ausformung die Wegeverbindung zwischen Marktallee und Bahnhof. 
Nach Westen bildet ein viergeschossiger Gebäudekopf eine städtebauliche Dominante aus, die 
den Übergang vom Bahnhofsbereich zur Marktallee mar kiert und gleichzeitig als  Landmarke 
eine Orientierung im Quartier gibt. Der zweite Baukörper (Baukörper B) ist ein dreigeschossiger 
Wohn- und Geschäftsriegel, der durch die Nord- Süd-Ausrichtung eine räumliche Fassung zur 
Glasuritstraße herstellt. Die Baukörper bilden einen freien Innenbereich nach Süden und Osten 
mit einer Öffnung der Gebäude im Erdgeschoss zur Passarelle und zum vorgelagerte n 
Kundenparkplatz. Als lärmabgewandte Seiten orientieren sich die Obergeschossnutzungen 
ebenfalls zu den Straßenrückseiten nach Süden und Osten.  
Das Nutzungskonzept sieht für das Erdgeschoss  des nördlichen Baukörpers (Baukörper  A) 
einen großflächigen Lebensmittel -Vollsortimenter vor. Darüber hinaus ist i m westlichen 
Gebäudekopf eine zusätzliche, flächenmäßig untergeordnete, Ladeneinheit geplant. Ergänzend 
zu den Erdgeschossnutzungen sind im ersten Obergeschoss des östlichen Gebäudeteils 
Mitarbeiter-, Neben - und Te chnikräume untergebracht. Im  2. – 4. Obergeschoss des 
Gebäudekopfes sind Wohnnutzungen ( rund 12 Wohneinheiten [WE] ) geplant. Für den 
südwestlichen Baukörper (Baukörper B) sind sowohl für das Erdgeschoss als auch für das erste 
Obergeschoss Einzelhandels -, Dienstleistungs - und Büroflächen vorgesehen. Im zweiten 
Obergeschoss sind Wohnnutzungen (rd. 5 WE) geplant.  
Der ruhende Verkehr für die Wohn - und Büronutzungen wird in einer Tiefgarage unter dem 
Baukörper B und Teilen des Baukörpers A untergebracht, die Ein- und Ausfahrt erfolgt über die 
Bergiusstraße von Süden. Neben ca. 40 Kfz-Stellplätzen nimmt die Tiefgarage 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 4 von 51

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 543  
Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße  
  
Nebennutzungen wie Keller- und Versorgungsräume auf. Der oberirdische Kundenparkplatz für 
die geplanten Einzelhandelsnutzungen umfasst rd. 114 Stellplätze, die Zu- und Ausfahrt erfolgt 
ebenfalls über den westlichen Abschnitt der Bergiusstraße. Fahrradabstellflächen sind nördlich 
der Baukörper A und B , im Bereich des Kundenparkplatzes sowie entlang der Passarelle als 
Sammelstellplätze geplant.  
Neben der Passarelle als Hauptwegeverbindung ist nördlich des Baukörpers A eine zusätzliche 
Wegeverbindung für Fußgänger und Radfahrer vorgesehen, die eine zügige und direkte 
Erreichbarkeit des Bahnhofs unabhängig von den Vorhabennutzungen garantiert.  
Mit der Umsetzung des Vorhabens ist eine städtebauliche  und architektonische Neuordnung 
und Aufwertung des Gebiets in den bestehenden Maßstäblichkeiten der angrenzenden 
Stadtstrukturen gegeben, gleichzeitig wird über die „gemischte Nutz ung“ eine Belebung de s 
Standorts und somit eine positive Gesamtentwicklung des Bahnhofbereichs erwirkt.  
Mit der  Abgrenzung des Vorhabenbereichs  ist ein Einbeziehen derzeit  öffentlicher 
Verkehrsflächen in das Vorhabengrundstück erforderlich. D ie Veräußerung der Liegenschaften 
an den Vorhabenträger ist in den gemeinsamen Zielsetzungen mit der Stadt Münster 
abgestimmt und wird über einen separaten Vertrag abseits des Durchführungsvertrags 
zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger gesichert.  
Neben den vorhabenbedingten Maßnahmen ist mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
Nr. 543 eine umfassende Umstrukturierung des Bahnhofsbereichs verbunden. So soll im 
direkten Vorbereich des Bahnhofs eine neue Buswendeanlage errichtet werden, die die 
Verknüpfung der Verkehrsträger Bus und Schiene optimiert und die verkehrliche Anbindung des 
Bahnhofs über den ÖPNV auch weiterhin sichert. Zur Verbesserung der Stellplatzsituation im 
Quartier ist südlich des ehemaligen Empfangsgebäudes der Bahn eine neue Parkpalette mit 
ca. 90 öffentlichen S tellplätzen geplant (außerhalb des Geltungsbereichs), i n Verbindung mit 
weiteren rund 23 Stellplätzen im Bereich der neuen Buswendeanlage wird somit eine 
ausreichende Anzahl an Stellplätzen im direkten Umfeld des Bahnhofs geschaffen (s iehe auch 
Kapitel 6.2.6).  
2 Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  543 beinhaltet die Flächen 
zwischen dem  Bahnhof Hiltrup, Glasuritstraße , Osttor, Marktallee und Bergiusstraße und 
umfasst eine Fläche von rund 1,4 ha. Das Plangebiet setz t sich zusammen aus den 
Grundstücksflächen des Vorhabenträgers, die den Geltungsbereich des Vorhaben-  und 
Erschließungsplans (Vorhabenbereich) darstellen, sowie öffen tlichen Verkehrsflächen im 
nördlichen Anschluss zur Straße Osttor , im Bereich des Bahnhofs vorplatzes nach Norden / 
Osten und im Bereich der Glasuritstraße nach Westen als Ergänzungsfläche n 
(Anpassungsbereich). Das Plangebiet wird begrenzt  
• im Norden vom Schnittpunkt der westlichen Grenze des Flurstückes 1109 mit der südlichen 
Ausbaugrenze des bestehenden Fuß- und Radweges nördlich der Marktallee, von hier aus 
in östliche r Richtung ent lang der südlichen Ausbaugrenze des Fuß-  und Radweges  bis 
zum Schnittpunkt mit der Bahnunterführung und der  bestehenden Treppenanlage zu den 
Gleisen,  
• im Osten vom  Schnittpunkt der südlichen Ausbaugrenze des Fuß-  und Radweges mit der 
Bahnunterführung und der  bestehenden Treppenanlage zu den Gleisen in südlicher  
Richtung entlang der östlichen Begrenzung der bestehenden Treppenanlage und weiter  
gefluchtet auf den nördlichen Grenzpunkt des Flurstückes  1433, von hier aus weiter in 
westlicher Richtung ca. 13 m entlang der südlichen Grenze des Flurstückes 1109, von dort 
nach Süden abknickend über die no rdwestlichen Grenzpunkte des Flurstückes 1433 und 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 5 von 51

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 543  
Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße  
  
weiter orthogonal gefluchtet auf den Schnittpunkt mit der nördlichen Grenze des 
Flurstückes 1407, weiter in südwestlicher Richtung dem Kurvenverlauf der nordwestlichen 
Grenze des Flurstücks 1407 folgend bis zum westlichen Grenzpunkt des Flurstücks 1407,  
• im Süden vom westlichen Grenzpunkt des Flurstückes 1407 gefluchtet über den 
Schnittpunkt der  Flurstücke 1349, 1329 und 1406 auf den  südöstlichen Grenzpunkt des 
Flurstückes 1369, dem südlichen Grenz verlauf um  rund 58 m in westliche Richtung 
folgend, von dort unter 90°  abknickend auf die nördliche Str aßenbegrenzungslinie der 
Bergiusstraße, deren Verlauf nach W esten folgend bis zum Schnittpunkt mit der östlichen 
Verlängerung der südlichen Grenze des Flurstück s 1367, von hier aus gefluch tet über die 
südlichen Grenz punkte des Flur stücks 1367 auf die westliche Grenze des Flurstückes 
1368,  
• im Westen vom Schnittpunkt mit der westlichen Grenze des Flurstückes 1368 entlang der 
östlichen Straßenbegrenzungslinie der Glasuritstraße nach Norden bis zum Schnittpunkt 
mit der nördlichen Straßen begrenzung der Einmündung Marktallee, weiter in östlicher 
Richtung bis zur östlichen Begrenzung des bestehenden Geh-  und Radweges entlang der 
Glasuritstraße, von hier aus weiter in nördlicher Richtung der östlichen Begrenzung des 
Geh- und Radweges folgend bis zum Schnittpunkt der westlichen Grenze des Flurstückes 
1109. 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  543 umfasst die folgenden 
Flurstücke:  
• Gemarkung Hiltrup, Flur 10: Flurstücke 735, 736, 737, 739, 1014, 1015 , 1367 und 1369 
jeweils vollständig sowie Teile der Flurstücke 1109, 1287, 1329, 1349, 1368, 1390, 1406 
und 1419.  
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist im Plan durch einen 
grauen Farbstreifen gekennzeichnet.  
3 Planungsrechtliche Situation  
3.1 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen  
3.1.1 Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs plans Nr.  543 ist im wirksamen 
Flächennutzungsplan der Stadt Münster als  „Gemischte Baufläche“  ausgewiesen mit 
ergänzenden Darstellungen für die Hauptverkehrsflächen als „örtliche Hauptv erkehrsstraße“ 
bzw. „Flächen für Bahnanlagen“. Die Darstellungen dokumentieren die bestehenden Nutzungen 
und Strukturen im Stadtquartier  / Bahnhofsbereich mit dem grundsätzlichen Schwerpunkt einer 
gemischten Nutzung im Sinne der §§ 6 und 7 der Baunutzungsverordnung ( BauNVO) als 
Misch- bzw. Kerngebiet einschließlich der angrenzenden Verkehrsflächen. Mit der Errichtung 
einer großflächigen Einzelhandelsnutzung in Kombination mit Dienstleistungsnutzungen, 
Praxen, Büros und Wohnungen entsprechen die geplanten Vorhabennutzungen den 
Nutzungszielen für das Stadtquartier  sowie den im aktuell rechtskräftigen Bebauungsplan 
Nr. 424 festgesetzten MK-Nutzungen als „Gemischte Bauflächen“.  
Mit der Darstellung des Vorhabenbereichs als Gemischte Baufläche (M) auf der Ebene des 
Flächennutzungsplans und den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im 
vorhabenbezogenen Bebauung splan (Einzelhandel, Dienstleistungen  / Praxen / Büros, 
Wohnungen) wird den Vorgaben gemäß § 8 Abs.  2 BauGB zur Entwicklung des 
Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan in vollem Umfang entsprochen. Eine Änderung 
des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 6 von 51

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 543  
Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße  
  
3.1.2 Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen  
Das Plangebiet liegt innerhalb des Gel tungsbereichs des Bebauungsplans Nr.  424 Hiltrup – 
Bahnhofsbereich (Max -Winkelmann-Straße / Glasuritstraße / Marktallee / Bahnlinie Münster -
Hamm) mit Rechtskraft vom 28.03.2002. Grundsätzliches Ziel des Bebauungsplanes Nr. 424 ist 
die Entw icklung eines gemischt genutzten , mehrgeschossi gen Wohn-, Büro - und 
Dienstleistungsquartiers mit untergeordneten Einze lhandelsanteilen auf einem verkehrlich 
begünstigten Standor t. Zudem soll  die Anbindung des stadträu mlich isolierten, ehemaligen 
Bahnhofsgebäudes an den Bereich „Marktallee“ verbessert, städtebauliche 
Aufenthaltsqualitäten („Bahnhofsvorplatz“) geschaffen und eine Verknüpfung der öffentlichen 
Verkehrsträger Bus / Schiene entwickelt werden.  
Entsprechend dem Nutzungsprofil sind die vier Baugrundstücke des Bebauungsplanes Nr. 424 
als Ker ngebiete (MK) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. Für das 
nordwestliche Kerngebiet (MK  A) ist eine zwingende Geschos sflächenzahl (GFZ) von 2,0 und 
eine maximal zulässige Gebäudehö he von 15,00 m festgesetzt. Die Anzahl der Vollgeschosse 
beträgt mindestens drei und maximal vier. Für das nordöstliche Kerngebiet (MK  B) ist eine 
zwingende Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,2 und eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 
18,00 m festgesetzt. Als Mindestmaß der Zahl der Vollgeschosse sind drei, als Höchstmaß fünf 
zulässig. Für die südlichen Kerngebiete (MK  C und MK D) ist jeweils eine zwingende GFZ von 
1,8 festgesetzt. Im MK C sind maximal drei Vollgeschosse zulässig, im MK D beträgt die Anzahl 
mindestens zwei bzw. maximal drei Geschosse.  
Die äußere Erschließung des Plangebiets ist durch die Glasuritstraße im Westen und die Max -
Winkelmann-Straße im Süden gesichert,  die innere Erschli eßung durch ein kreuzförmiges 
Wegesystem über die neu geplante Nord- Süd-Achse zwischen Marktallee und Max -
Winkelmann-Straße und die in Ost -West-Richtung verlaufende Bergiusstraße zwischen 
Bahnhofsbereich und Glasuritstraße . Entsprechend ihrer Bedeutung sind die 
Erschließungsstraßen als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Die Führung des 
Busverkehrs ist in einer Schleife geplant. Die einfahrenden Busse werden dabei  über die 
Glasuritstraße als Linksabbieger in die Max -Winkelmann-Straße geführt, wenden im  Bereich 
des Bahnhofsvor platzes um dann über die Max-Winkelmann-Straße wieder nach Westen 
abzufahren. Für die Verbess erung der Ausfahrt auf die Glasuritstraße ist gemäß 
Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen eine Aufweitung des Einmündungsbereiches der Max -
Winkelmann-Straße vorgesehen.  Als „Park  and Ride“ - Plätze sind nördlich des 
Bahnhofsgebäudes eine Radstation ( zur Hälfte realisiert) und südlich des Bahnhofs eine 
Parkpalette für den Kfz-Verkehr (nicht realisiert) vorgesehen.  
Eine Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 543 ist in 
den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.  424 nicht möglich , sodass eine Änderung  des 
bestehenden Planungsrecht s erforderlich ist. Diese beschränkt sich ausschließlich auf die 
Baugebiete nördlich der Ber giusstraße (MK  A und MK  B) sowie auf Teile der nördlich 
angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen und der östlich anschließenden öffentlichen 
Platzfläche im Bahnhofsvorbereich. Mit Inkrafttreten des vor habenbezogenen Bebauungsplans 
Nr. 543 werden die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.  424 bisher gültigen 
Festsetzungen dieses Bereichs aufgehoben.  
3.1.3 Sonstige Satzungen, Verordnungen  
Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster sind vom vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan Nr. 543 nicht betroffen. 
4 Räumliche und strukturelle Situation  
Das Plangebiet befindet sich im östlichen Anschluss an den gewachsenen Siedlungsbereich 
Hiltrups um die Marktallee, die als historische Entwicklungsachse des Stadtteils in Ost -West-
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 7 von 51

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 543  
Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße  
  
Richtung über das Plangebiet z um Bahnhof  führt. Zwischen Westfalenstraße (B  54) und 
Glasuritstraße (K 11) ist sie, entspr echend ihrer historischen und funktionalen Bedeutung, im 
Wesentlichen durch eine straßenbegleitende weitestgehend geschlossene Bebauung  geprägt. 
Die Nutzungsstruktur  wird durch einen hohen Mix aus Einzelhandels -, Gewerbe-  und 
Dienstleistungseinrichtungen in den Erdgeschossen (zum Teil auch in den Obergeschossen) 
und Wohnnutzungen in den Obergeschossen charakterisiert. Im nördlichen und südl ichen 
Anschluss an die Markt allee erhöhen sich die Wohnanteile, was sich in einer kleinteiligeren  
Bebauungsstruktur mit vorrangig Einfamilien- und Doppel häusern bzw. mehrgeschossigen 
Zeilenstrukturen der Nachkriegs zeit wiederspiegelt. Gebäude jüngeren Datums aus dem Ende 
der 1990er J ahre wie das Verwaltungsgebäude des Landwirtschaftsverlags nördlich des 
Plangebiets oder das Wohn-  und G eschäftshaus im Kreuzungsbereich 
Marktallee / Glasuritstraße sind zum Teil großmaßstäblicher ausgebildet.  
Im Norden wird das Plangebiet durch die Verkehrsfläche „Osttor“ (L 885) und den vorhandenen, 
in Ost -West-Richtung verlaufenden, Fuß-  und Radweg begrenzt. Der östliche Abschluss des 
Plangebiets wird durch den Bahnhofsbereich gebildet, der südliche durch die Neubebauung 
zwischen Bergius- und Max-Winkelmann-Straße.  
Durch die stadtentwicklungsbedingte Randlage und eine sehr günstige verkehrliche Anbindung, 
vor allem durch die Bahntrasse Münster -Hamm, den Dortmund-Ems-Kanal und die Marktallee, 
wurde der Stadtbe reich schon frühzeitig als attraktiver Standort für die Ansiedlung von 
Gewerbe- und Industrieunternehmen erkannt. So wurden bereits 1903 die Glasurit -Werke 
(heute BASF Coatings GmbH), als Zweigstelle der 1888 in Hamburg gegründeten 
Max Winkelmann AG, südlich der  heutigen Max-Winkelmann-Straße errichtet. Aufgrund der 
großmaßstäblichen Bebauungsstrukturen und einer betriebsbedingten intensiven 
Flächeninanspruchnahme prägen sie bis heute maßgeblich das Erscheinungsbild im 
südöstlichen Stadtquartier Hiltrups. Östlich der Bahnlinie, begrenzt durch den Dortmund-Ems-
Kanal, befindet sich zudem das Betriebsgelände der ehemaligen Rockwool -Werke, der en 
Produktion im Jahr 2002 eingestellt  wurde. Die Flächen dienen heute hauptsächlich als 
betriebseigene Zwischenlagerflächen.  
Das Plangebiet selbst wird derzeit hauptsächlich als Brachfläche wahrgenommen. Nachdem die 
ursprünglich vorgesehene bauliche Erweit erung des Landwirtschaftsverlag s auf den Flächen 
südlich der Marktallee ausblieb, stellen die öffentlichen  Stellplätze entlang der Marktallee und 
weitere unbefestigte Stellplatzflächen im südlichen Randbereich zur Bergiusstraße die einzige 
konkrete Nutzung innerhalb des Vorhabenbereichs dar. Im Zuge der Neuordnung der 
Straßenführung wurde die Marktallee nach Norden verschwenkt und führt nun als 
Verkehrsfläche „Osttor“ am Plangebiet vorbei. Damit hat die ehemalige Hauptwegeverbindung 
nach Osten ihre ursprüngliche Funktion verloren und mündet heute als unterg eordnete Straße 
in d ie bestehende Buswendeanlage vor dem Bahnhofsgebäude. Die frühere kleinteilige 
straßenbegleitende Bebauungsstruktur entlang der Marktallee ist innerhalb des 
Vorhabenbereichs bereits vollständig zurückgebaut.  
Die Haupterschließung des Plangebiets erfolgt über die Glasuritstraße im Westen und die 
Bergiusstraße im Süden. Der westliche Abschnitt der Bergiusstraße wird als Einbahnstraße auf 
die Glasuritstraße geführt.  
5 Planungsziele  
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.  543 „Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / 
Bergiusstraße“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Wiederbelebung des  
Bahnhofbereichs Hiltrups, in sbesondere die Überbaubarkeiten des baulich brachgefallenen  
Grundstücks nördlich / nordwestlich der Bergiusstraße sowie die funktionale und 
stadtstrukturelle Verknüpfung des Planbereichs an die Marktallee geschaffen werden.  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 8 von 51

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 543  
Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße  
  
 
Durch die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsnutzungen in Verbindung mit  
zusätzlichen Dienstleistungs-, Büro -, Praxen-  und Wohnnutzungen soll das Angebot am 
Standort selbst und das der Mark tallee ergänzt und der Bereich in seiner Funktion als Teil des  
Stadtbereichszentrums gestärkt werden. Damit wird den Vorgaben des Einzelhandels- und 
Zentrenkonzepts2 der Stadt Münster aus dem Jahr  2009 entsprochen, das den Standort als 
zentralen Versorgungsbereich „B9 Hiltrup-Mitte" darstellt.  
Parallel zur Vorhabenplanung soll über die geplanten Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen der 
Stadt Münster eine grundlegende Umgestaltung des Bahnhofvorbereichs erfolgen. Über die neu 
geplante Buswen deanlage im östlichen Anschluss an den Vorhabenbereich werden 
verkehrliche Abläufe optimiert (zentr aler Ein- und Ausstieg im direkten Zugangsbereich zu den 
Gleisen) und die Verknüpfung der unterschiedl ichen Verkehrsträger Bus und Schiene 
verbessert. Durch das Zusammenlegen der bis dato separiert voneinander angeordneten 
Buswende- und Stel lplatzanlage werden neue Flächen generiert , die dem Bahnhofsvorplatz 
zugeschlagen werden und somit die Aufenthaltsqualitäten in diesem Bereich erhöhen. Mit der 
geplanten Parkpalette im Süden des ehemaligen Empfangsgebäudes in Verbindung mit 
weiteren neuen öffentlichen Stellplätzen im Bereich der Buswendeanlage wird ein 
ausreichendes Stellplatzangebot geschaffen und die momentan defizitäre Stellplatzsituation im 
Quartier deutlich aufgewertet.  
Aufgrund der Bedeutung des Standortes als innerstädtisches Grundstück im Übergang von der 
Marktallee zum Bahnhofsbereich und im direkten Anschluss zu den bestehenden 
Haupterschließungsachsen des innerstädtischen Straßen-  und Schienennetzes kommt für die 
Überplanung des Standorts nur eine ganzheitliche Lösung unter Berücksichtigung städtebaulich 
architektonischer Maßgaben und der verkehrlichen und nutzungsspezifischen Belange in Frage. 
Vor dem Hintergrund wurde im Jahr 2012 ein begrenzter Architektenwettbewerb durchgeführt, 
dessen Ergebnis se mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.  543 in die verbindliche 
Bauleitplanung übertragen werden soll en. Mit dem Auslober  des Wettbewerbs als 
Vorhabenträger und der zusätzlichen Sicherung des Bebauungs- und Nutzungskonzeptes über 
einen Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E -Plan) sow ie einen Durchführungsvertrag 
entsprechend den Vorgaben gemäß § 12 BauGB wird dem erforderlichen ganzheitlichen Ansatz 
entsprochen.  
Mit der Umsetzung der Vorhabenplanung  und der städtischen Verkehrsmaßnahmen zur 
Umstrukturierung des Bahnhofvorbereichs gemäß dem Strukturkonzept „Hiltrup – 
Bahnhofsbereich“1 ist eine g eordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung für den 
Standort sichergestellt. Als Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB 
wird mit der Neubelebung des Grundstücks insgesamt eine Stärkung des südöstlichen 
Stadtquartiers von Hiltrup erwirkt.  
6 Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans  
6.1 Grundzüge der Planung  
Die Grundzüge der Planung gehen zurück auf das  Ergebnis des begrenzten 
Architektenwettbewerbs, den die F irma Stroetmann Grundbesitz-Verwaltung GmbH & Co. KG 
unter Beteiligung u.  a. der Stadt Münster und verschiedener örtlicher Akteure im Jahre 2012 
durchgeführt hat. Zur ganzheitlichen Entwicklung der derzeit brachliegenden Flächen zwischen 
Bahnhof und Marktallee ist eine mehrgeschossige Bebauung mit einer Funktionsmischung aus 
großflächigem Einzelhandel,  Dienstleistungen, Praxen / Büros und Wohnen vorgesehen.  Die 
Zielsetzungen für den Standort wur den aus dem  Strukturkonzept „Hiltrup – Bahnhofsbereich“ 
abgeleitet, mit dem geplanten Nutzungsmix sind die nutzungsspezifischen Zielsetzungen ei nes 
2  Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster, Fortschreibung 2009,  
Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, Juli 2009  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 9 von 51

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 543  
Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße  
  
Kerngebiets aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.  424 übernommen. Das dem 
Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Konzept des Wettbewerbs berücksichtigt in 
Art und Dichte der B ebauung die Maßstäblichkeit der angrenzenden Stadtstrukturen, über die 
Anordnung und Ausg estaltung der Gebäude wird den städtebaulichen Erfordernissen zur 
baulichen Einfassung und Akzentui erung der Hauptstraßenbereiche und Aufbau einer 
räumlichen Führung von der Marktallee bis zum Bahnhofsvorplatz entsprochen.  
Mit einer Gesamtverkaufsflächengröße der geplanten Einzelhandelsnutzungen von insgesamt 
2.900 m² (1.900 m² VK für den Lebensmittel -Vollsortimenter und 1.000 m² VK für ergänzende 
Fachmärkte) ist das Vorhaben der Großflächigkeit im Sinne des § 11 Abs.  3 BauNVO 
zuzuordnen. Die Umsetzung der Ent wicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
Nr. 543 erfolgt daher in Abstimmung auf die landesplanerischen Zielsetzungen am Standort 
gemäß den Zielen und Grundsätzen des seit dem 13.07.2013 rechtswirksamen ‚Sachlichen 
Teilplans großflächiger Einzelhandel‘ des Landesentwicklung splans Nordrhein- Westfalen 
LEP NRW. 
Im mit Bekanntmachung vom 27.  Juni 2014 wirksamen Regionalplan Münsterland ist der 
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans  als Allgemeiner Siedlungsbereich 
dargestellt. Das Einzelhan dels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster legt für den Standort 
einen Zentralen Versorgungsberei ch – Stadtbereichszentrum (B9) mit siedlungsbereichs- bzw. 
stadtteilübergreifender Versorgungsfunktion fest. Eine weitergehende Konkretisierung erfolgte 
durch das Strukturkonzept „Hiltr up – Bahnhofsbereich“, welches für den Vorhabenstandort  die 
Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel mit einer maximalen Ver kaufsfläche von 2.900 m² 
vorsieht. Mit der Vorhabenplanung wird sowohl dem Einzelhandels - und Zen trenkonzept als 
auch dem Strukturkonzept der Stadt Münster entsprochen.  
Zur weitergehenden Einordnung und Bewertung des Vorhabens wurde im August 2011 eine 
städtebauliche Wirkungsanalyse 3 erarbeitet, die die ökonomische Tragfähigkeit und die 
möglichen absat zwirtschaftlichen wie städtebaulichen Auswirkungen der geplanten 
Einzelhandelseinrichtungen beleuchtet . Als Daten grundlage dienten die Einzelhandelsdaten 
aus der kontinuierlichen Fortschreibung des Einzel handelsbestandes der Stadt Münster, die 
durch eigene Erhebungen des Gutachters und darauf basi erenden Berechnungen ergänzt 
wurden. Die Ermittlung möglicher  städtebaulicher Auswirkungen des Planvorhabens ging –  mit 
Ausnahme der derzeit nur quantitativ gering vertretenen Warengruppe Spielwaren / 
Hobbyartikel – von einer kompletten Umverteilung der neu generierten Umsätze innerhalb des 
Einzelhandelsbestandes im  Einzugsbereich des Hiltruper Zent rums aus. Dabei sind einzelne 
Angebotsstandorte je nach Attraktivität des jeweiligen Angebots und der Lage zum 
Vorhabenstandort bzw. den Wohnstandorten der Konsumenten un terschiedlich stark von 
absatzwirtschaftlichen Auswirkungen betroffen.  
Als Kerneinzugsgebiet wurde zunächst der S tadtteil Hiltrup ( Hiltrup-West, Hiltrup -Mitte und 
Hiltrup-Ost) selbst, mit den Standortbereichen, die nach dem Einzelhandels - und 
Zentrenkonzept der Stadt Münster als zentrale Versorgungsbereiche ausgewiesen sind, erfasst. 
Darüber hinaus wurden aufgrund der übe rgeordneten Versorgungsfunktion des Hiltruper 
Einzelhandels auch die benachbarten Stadtteile Amelsbü ren, Angelmodde, Berg Fidel und 
Wolbeck sowie Drensteinfurt -Rinkerode und Sendenhorst -Albersloh zum näheren 
Einzugsgebiet des Hiltruper Einzelhandel gezählt. Ferner wurden die Stadtber eichszentren an 
der Hammer - und Friedrich- Ebert-Straße im Norden Münsters, das Stadtbereichszentrum 
Gremmendorf und das Grundversorgungszentrum Wolbeck -Mitte im Osten sowie die Zentren 
der Umlandkomm unen berücksichtigt. Neben dem aktuellen Einzelhandelsbestand im 
3  Potenzialanalyse für weitere Einzelhandelsbausteine im Zentrum Münster-Hiltrup (Stufe 1) und 
Städtebauliche Wirkungsanalyse geplanter Einzelhandelsansiedlungen im zentralen 
Versorgungsbereich Münster-Hiltrup (Stufe 2), August 2011,  
Junker und Kruse, Stadtforschung + Planung  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 10 von 51

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 543  
Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße  
  
Untersuchungsraum sind zusätzlich die geplanten potentiellen Einzelhandelsansiedlungen bzw. 
Erweiterungsvorhaben in die Auswertung eingeflossen. 
Zusammengefasst ist aus der gutachterlichen Bewertung festzuhalten, dass die Realisierung 
des Planvorhabens am Standort der Profilierung und Stabilisierung des Stadtbereichszentrums 
Hiltrup-Mitte dient . Ferner wird der Bahnhofsbereich funktional gestärkt und besser an die 
bestehenden Einzelhandelslagen an der Marktallee angebunden. Die geplanten Angebote 
stehen im Verhältnis zur Nachfrage im relevanten Einzugsgebiet.  
Angebotsausweitungen in Branchen mit derzeit geringen Angebotsausstattungen besitzen ein 
hohes Pot enzial für zusätzli che Kaufkraftbindungen und eine funktionale Stärkung und  
Attraktivierung des Stadtbereichszentrums. Eine Berücksichtigung solcher Branchen bei der 
Gestaltung der ergänzenden Fachmarktflächen wird gutachterlich empfohlen. Auch in Branchen 
mit überwiegend guten bestehenden Angebotsausstattungen im Stadtteil kann kein 
Wettbewerbsschutz für bestehende Anbieter formuliert werden. Aus städtebaulicher Sicht und 
im Sinne einer zentrenhierarchischen Ordnung ist darauf zu achten, mögliche Funktionsverluste 
in den übrigen zentralen Versorgungsbereichen im Untersuchungsgebiet in Folge 
absatzwirtschaftlicher Umverteilungseffekte zu vermeiden. Daher wird empfohlen, eine maßvoll 
dimensionierte A nsiedlung zentrenprägender Angebote, insbesondere in den Branchen 
Gesundheits- und Körperpflegeart ikel, Bekleidung  / Textilien und Schuhe / Lederwaren 
baurechtlich festzusetzen. Somit kann einerseits der Bahnhofsbereich Hiltrup und damit der 
östliche Pol des Stadtbereichszentrums funktional gestärkt wer den, gleichzeitig bleibt die 
Funktionalität der benachbarten Zentren gewahrt.  
Als Ergebnis der Wirkungsanalyse wurde das Vorhaben unter Einhaltung von  
sortimentsbezogenen maximalen Verkaufsflächengrößen für die Warengruppen Nahrungs- und 
Genussmittel, Gesundheits- und Körperpflegeartikel , Bekleidung / Textilien, 
Schuhe / Lederwaren, Spielwaren / Hobbyartikel, Elektrogeräte / Leuchten und 
Elektronik / Multimedia grundsätzlich als vertretbar eingestuft.  Die Ansiedlung kleinteiliger 
Ergänzungsangebote in den Bereichen Apothekenwaren, Blumen und Zeitungen / Zeitschriften 
wird als unkritisch bewertet, da die Ansiedlungen nur geringfügig und die geführten Sortimente 
nahversorgungsrelevant sind. Eine Ansiedlung nicht -zentrenrelevanter Kernsortimente ist am 
Vorhabenstandort gr undsätzlich möglich. Angesichts der verbleibenden 
Verkaufsflächengrößenordnungen der „Restfläche“ sind hier keine Auswirkungen auf 
Versorgungsstrukturen innerhalb Münsters zu erwarten. Bei deutlich größeren Betriebseinheiten 
mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment ist lt. Gutachter ggf. ein Nachweis der Verträglichkeit 
erforderlich.  
Aufgrund einer sich verändernden Marktsituation infolge der Insolvenz der Firma Schlecker und 
der angekündigten Schließung zahlreicher kleinerer Filialen im o. g. Untersuchungsraum wurde 
eine ergänzende Untersuchung
4 erstellt, die den Einfluss der Veränderung auf die 
gutachterliche Bewertung der poten ziellen Ansiedlung eines Drogeriefachmarkts am 
Vorhabenstandort prüft . Als Ergebnis erfolgt  für die W arengruppe ‚Gesundheits - und 
Körperpflegeartikel‘ eine Anpassung der sortimentsbezogenen maximalen 
Verkaufsflächengröße, wobei die ursprünglich empfohlene maximale Höchstgrenze für das 
branchenspezifische Verkaufsflächenangebot am Vorhabenstandort von 250 m² auf 700  m² 
erhöht wird. Ein Umschla gen der absatzwirtschaftlichen Umverteilungseffekte in negative 
städtebauliche Folgewirkungen kann l t. Gutachter unter Berücksichtigung dieser Höchstgrenze 
vermieden werden.  
4  Untersuchung zu Einzelhandelsbausteinen im Stadtbereichszentrum Münster-Hiltrup,  
Ergänzende Stellungnahme zum Untersuchungsbaustein Drogeriewaren, März 2012,  
Junker und Kruse, Stadtforschung + Planung  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 11 von 51

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Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße  
  
Abschließend werden l aut Gutachter folgende sortimentsbezogene maximalen 
Verkaufsflächengrößen benannt: 
• ‚Nahrungs- und Genussmittel‘  max.  1.600  m² VKF  
• ‚Gesundheits- und Körperpflegeartikel‘ max.  700  m² VKF  
• ‚Bekleidung/Textilien‘  max.  500  m² VKF  
• ‚Schuhe/Lederwaren‘  max.  150 m² VKF  
• ‚Spielwaren/Hobbyartikel‘  max.  800  m² VKF  
• ‚Elektrogeräte/Leuchten‘  max.  1.000  m² VKF und  
• ‚Elektronik/Multimedia‘  max.  500  m² VKF  
Insgesamt entspricht das Vorhaben aus Sicht des Gutachters mit einer Gesamtverkaufsfläche 
von 2.900 m² und unter Berücksichtigung der benannten sortimentsbezogenen maximalen 
Verkaufsflächengrößen den Zielsetzungen des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts der Stadt 
Münster sowie den landesplanerischen Grundsätzen, strukturre levante Auswirkungen auf die 
vorhandene Zentrenstruktur und Versor gungssituation sind im Untersuchungsgebiet nicht zu 
erwarten. M ögliche Beeinträchtigungen benachbarter Zentren durch potentielle 
Betriebsaufgaben frequenzerzeugender Mag netbetriebe insbesondere in den Branchen 
Gesundheits- und Körperpflegeartikel  können durch die Beschränkung der 
Verkaufsflächenanteile für Artikel der Gesundheits- und Körperpflege vermieden werden.  
Mit Schreiben vom 07.06.2013 hat die Bezirksregierung Münster anlässlich der Anfrage der 
Stadt Münster vom 11.04.2013 zur Anpassung der Bauleitplanung an di e Ziele der 
Raumordnung gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) die Vereinbarkeit des Vorhabens mit 
den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung bestätigt, Belange der Raumordnung und 
Landesplanung stehen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 543 nicht entgegen.  
Neben den vorhabenbezogenen Entwicklungszielen werden über den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan auch verkehrsinfrastrukturelle Maßnahmen der Stadt Münster  im Umfeld des 
Bahnhofs Hiltrup gesichert. Hauptinhalte sind der Neubau einer  Buswendeanlage mi t 
integrierter P+R-Anlage und Neuordnung des Bahnhofvorplatzes, die Errichtung eines Geh- und 
Radweges nördlich des Vorhabenbereichs, der Neubau einer Behindertenrampe nördlich der 
Buswendeanlage, der Umbau des Einmündungsbereichs Glasuritstraße  / Marktallee und der 
Endausbau der Bergiusstraße.  
Mit Blick auf vorherige Nutzungen und die Lage des Grundstücks zu den Hauptverkehrsachsen 
des Straßen- und Schienenverkehrs sind zur Vermeidung städtebaulicher Missstände und zur 
Sicherung der Schutzansprüche an gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse der zukünftigen 
Nutzer neben den nut zungsspezifischen und städtebaulichen Grundzügen der Planung die 
standortbezogenen Umweltfaktoren insbesondere aus Altlasten, Verkehrs - und 
Luftschadstoffbelastungen in die Bewertung mit einzubeziehen.  
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte werden in Form von Festsetzungen und Hinweisen 
gemäß § 9 BauGB und § 86 Landesbauordnung ( BauO NRW ) zur Sicherung der 
Entwicklungsziele und Verträglichkeit des  Vorhabens in den Bebauungsplan aufgenommen . 
Neben der Sicherung im Bebauungsplan wird gemäß § 12 Abs.  3 BauGB der begleitende 
Vorhaben- und Erschließungsplan (V +E-Plan) Bestandteil des vorhabenbezog enen 
Bebauungsplans. Weitergehende Regelungen zur Umsetzung des Planvorhabens werden über 
einen zwis chen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abzuschließenden 
Durchführungsvertrag getroffen.  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 12 von 51

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6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte  
Im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  543 werden zur 
Art der baulichen Nutzung gemäß § 12 BauGB und analog zu § 9 Abs.  1 Nr.  1 BauGB 
(gemäß §  12 Abs.  3 BauGB ist die Gemeinde im Bereich des Vorhaben-  und 
Erschließungsplans nicht an den Festsetzung skatalog des §  9 BauGB gebunden) folgende 
Festsetzungen g etroffen: Abgeleitet aus dem Nutzungsprofil des Vorhaben - und 
Erschließungsplans (V+E-Plan) wird  
• für den gekennzeichneten V orhabenbereich gem äß § 12 Abs.  3 BauGB als Art der 
baulichen Nutzung „Ei nzelhandel, Dienstleistungen / Praxen / Büros, Wohnungen“ 
festgesetzt.  
Gemäß der geplanten Nutzungsverteilung werden den im Vorhabenbereich zulässigen 
Nutzungen Teilbe reiche zugeordnet und mit maximalen Verkaufsflächengrößen belegt. 
Folgende Festsetzungen werden getroffen:  
• In dem mit  Ⓐ gekennzeichneten Teilbereich sind im Erdgeschoss ausschließlich ein 
Lebensmittelmarkt mit einer Ges amtverkaufsfläche von max. 1.900 m² sowie zusätzliche  
Fachmärkte und Ladenlokale zulässig. Für das 1.  – 3. Obergeschoss sind neben den 
Nebenräumen des Lebensmittelmarktes  ausschließlich Dienstleistung en / Praxen / Büros 
sowie Wohnnutzungen zulässig.  
• In dem m it Ⓑ gekennzeichneten Teilbereich sind im Erdgeschoss ausschließlich 
Fachmärkte, Ladenlokale sowie Dienstleistungen / Praxen / Büros zulässig. Für das 1. und 
2. Obergeschoss werden Dienstleistungen / Praxen / Büros als zulässig festgesetzt, im 
2. Obergeschoss sind auch Wohnnutzungen zulässig.  
• Für die i m gekennzeichneten Vorhabenbereich zulässigen Wohnnutzungen in de n 
Teilbereichen Ⓐ und Ⓑ ist eine Mindest-Bruttogeschossfläche (BGF min.) von insgesamt 
1.000 m² einzuhalten.  
• Für die in den Teilbereichen Ⓐ und Ⓑ zusätzlich zulässigen Fachmärkte / Ladenlokale 
beträgt die zulässige Gesamtverkaufsfläche insgesamt maximal 1.000 m².  
Neben der Festsetzung des Bet riebstyps mit maximalen Verkaufsflächengrößen werden auf 
Grundlage der zentrentypischen Sortimente gemäß Anlage 1 zum LEP  ‚Sachlicher Teilplan 
großflächiger Einzel handel‘ und der Münsteraner Sortimentsliste für die 
Einzelhandelsnutzungen folgende zusätzlichen Festsetzungen zum zulässigen Umfang der 
betriebstypischen Haupt - und Randsortimente als sortimentsbe zogene maximale 
Verkaufsflächenanteile getroffen.  
• Für den im Teilbereich Ⓐ zulässigen Lebensmittelmarkt sind als Haupt sortiment 
ausschließlich die zentrenrelevanten Sortimente der Nah- / und Grundversorgung gemäß 
der Münsteraner Sortimentsliste zulässig.  
Für die folgenden Sortimente der Nah-  und Grundversorgung werden zusätzlich folgende 
maximale Verkaufsflächenanteile festgesetzt:  
- Nahrungs- und Genussmittel, Getränke:  max.  1.600  m² VK  
- Drogerie-/ Parfümerieartikel, Kosmetikartikel,  
Pharmazeutische Artikel:  max.  150  m² VK  
- Blumen (Schnittblumen, Topfpflanzen):  max.  100  m² VK  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 13 von 51

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Abweichend von den festgesetzten sortimentsbezogenen maximalen 
Verkaufsflächenanteilen sind auf maximal 10 % der zulässigen Gesamtverkaufsfläche von 
1.900 m² sonstige zentrenrelevante und nicht -zentrenrelevante Sortimente gemäß der 
Münsteraner Sortimentsliste zulässig.  
• Für die in den Teilbereichen Ⓐ und Ⓑ zusätzlich zulässigen Fachmärkte / Ladenlokale 
sind alle nicht zentrenrelevanten Sortimente gemäß der Münsteraner Sortimentsliste sowie 
die folgenden zentren relevanten Sortimente mit den folgenden maximalen 
Verkaufsflächenanteilen zulässig:  
- Drogerie-/ Parfümerieartikel, Kosmetikartikel,  
Pharmazeutische Artikel:  max.  550  m² VK   
- Bekleidung aller Art, Handarbeitenartikel /  
Strickwaren, Stoffe / Tuche / Meterware:  max.  400  m² VK   
- Schuhe, Lederwaren:  max.  150  m² VK   
- Blumen (Schnittblumen / Topfpflanzen),  
Tierfutter / Tierpflegeartikel für Kleintiere:  max.  900  m² VK  
- Bastelbedarf, Spielwaren / Hobbyartikel,  
Musikinstrumente / Musikalien:  max.  750  m² VK 
- Elektrokleingeräte, Leuchten:  max.  950  m² VK  
- Computer und -zubehör / Kommunikationselektronik,  
Fotogeräte und -artikel, Unterhaltungselektronik /  
Tonträger, Telefone/ -zubehör:  max.  450  m² VK  
Ergänzend dazu sind sonstige zentrenrelevante Sortimente gemäß der Münsteraner 
Sortimentsliste – mit Ausnahme von Nahrungs - und Genussmitteln – auf einer 
Verkaufsfläche von insgesamt maximal  500 m² VK und einer jeweiligen 
sortimentsbezogenen Verkaufsflächenobergrenze von max. 150 m² VK zulässig.  
Über die Festsetzung maximaler Verkaufsfl ächengrößen sowie sortimentsbezogener 
Verkaufsflächenanteile in Abhängigkeit vom Betriebst yp wird sichergestellt, dass mit der 
Entwicklung des Vorhabenstandor tes unter Einhaltung der landesplanerischen Vorgaben und 
der Vorgaben der städtebaulichen Wirkungs analysen3 4 unzulässige Verkaufsflächenzuwächse 
oder unverträgliche Umstrukturierungen der Sortimentsstruktur ausgeschlossen sind.  Die 
Verträglichkeit der Einzelhandelsnutzungen im Vorhabenbereich bleibt somit gemäß den 
gutachterlichen Ergebnissen gewährleistet (siehe Kapitel 6.1).  
Über die Festsetzungen werden ausschließlich die am Standort geplanten Vorhabennutzungen 
entsprechend den im Vorhaben-  und Erschließungsplan und im Durchführungsv ertrag 
vereinbarten Entwic klungszielen planungsrechtlich gesichert. Darüber hinaus werden mit der 
festgesetzten Vorhabennutzung die Entwicklungsziele des Strukturkonzepts „Hiltrup – 
Bahnhofsbereich“ unter Berücksichtigung der Vor gaben des Einzelhandels - und 
Zentrenkonzepts der Stadt Münster für den Standort aufgenommen.  Die geschossweise 
Zulässigkeit der Wohnnutzungen ist in Teilen aus den Belangen zum Lärmschutz abgelei tet 
(siehe Kapitel 6.7.1).  
Mit den festgesetzten Nutzungen „ Einzelhandel, Dienstleistungen  / Praxen / Büros, 
Wohnungen“ auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wird den Darstellungen des  
Planbereichs als ‚Gemischte Baufl äche‘ im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt 
Münster im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB entsprochen.  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 14 von 51

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Im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  543 werden zur 
Nutzungsdichte als Maß der baulichen Nutzung nach § 9 Abs . 1 Nr.  1 BauGB folgende 
Festsetzungen getroffen:  
Für den gekennzeichneten Vorhabenbereich wird das Vorhaben im Sinne von § 12 Abs.  1 
BauGB über  die in der Planzeichnung und die auf dem Anlageblatt dokumentierten 
Gebäudeflächen, dargestellte Gebäudeanimation, Gebäudeschnitte und -ansichten abgebildet. 
Die daraus resultierende Grundflächen zahl, Geschoss flächenzahl und die Gebäudehöhen 
werden zusätzlich in der Planzeichnung festgesetzt mit  
• einer Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0, einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,4 sowie 
über differenzierte Gebäudehöhen.  
Die Festsetzung der Grundflächenzahl von 1,0 sichert die vorgesehene Überplanung des 
Vorhabenbereichs mit flächenintensiven Nutzungen aus Gebäuden, Tiefgarage, Kunden-
Stellplatzflächen und Zufahr ten, Umweltbelange stehen dem nicht entgegen. Mit der 
festgesetzten Grundflächenzahl von 1,0 entspricht die GRZ der Grundflächenzahl-Obergrenze 
gemäß § 17 BauNVO  der im rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 424 für den Planbereich 
getroffenen Baugebietsfestsetzung als Kerngebiet MK . Die festgesetzte GFZ von 1,4 
berücksichtigt die erforderlichen Flächenanteile der geplanten Obergeschos snutzungen, die 
vergleichbare GFZ-Obergrenze von 3,0 für Kerngebiete wird hierbei deutlich unterschritten.  
Zur Sicherung der geplanten Höhendifferenzierung der Gebäude und baulichen Anlagen 
aus dem Vorha ben- und Erschließungsplan werden gemäß §  16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 und §  18 
Abs. 1 BauNVO für die j eweiligen überbaubaren Grundstückflächen maximale Gebäudehöhen 
und Mindestgebäudehöhen sowie eine zwingende Anzahl an Vollgeschossen festgesetzt. 
Innerhalb der Festsetzungen sind sowohl die eingeschossigen Ladenbereic he des 
Lebensmittelmarkts inkl. Nebennutzungen als auch der  viergeschossige Gebäudeteil im 
Kreuzungsbereich Marktallee / Glasuritstraße erfasst.  
In der Regel sind den maximalen Gebäudehöhen Mindestgebäudehöhen mit einem 
Höhenabstand von 2,00 m zugeordnet.  So wird das grundlegende Höhenprofil und die 
Geschossigkeit der Vorhabennutzung entsprechend dem V+E -Plan planungsrechtlich 
sichergestellt, gleichzeitig bleiben flexible Anpassungsop tionen zur Berücksichtigung 
wechselnder bautechnischer Ausführungserfordernisse im weiteren Pl anungsprozess erhalten. 
Als Gebäudehöhe ist die Oberkante (OK) Attika des D aches anzunehmen. Entsprechend dem 
geplanten Nutzungsprofil und den daraus resultierenden erforderlichen Gebäudehöhen und 
Geschossigkeiten wird  
• für den westlichen Gebäudeteil in dem mit Ⓐ gekennzeichneten Teilbereich eine maximale 
Gebäudehöhe von 19,00 m und eine Mindestgebäudehöhe von 17,00 m bei einer 
zwingenden Viergeschossigkeit festgesetzt. Für den auskragenden Gebäudeteil zur 
Passarelle wird zusätzlich eine lichte Mindesthöhe von 4, 20 m zur Sicherung der 
durchlaufenden Wegeverbindung vom Bahnhof zur Marktallee in Absti mmung auf die 
architektonisch gestalterische Verbindungshöhe zwischen den Gebäudebereichen 
festgesetzt. Die Höhenfestsetzung für den G ebäudeteil nach Westen berücksichtigt die 
städtebauliche Dominante in der Verbindung der Marktallee mit dem Bahnhofsvorplatz.  
• Der östliche Gebäudeteil ( Anlieferung / Mitarbeiterbereich) wird mit der Festsetzung einer 
maximalen Gebäudehöhe von 11,00 m, einer Mindestgebäudehöhe von 9,00 m und 
zwingend 2 Vollgeschossen definiert. Im mitt leren Gebäudeteil 
(Ladenbereich / Lebensmittelmarkt) ist eine maximale Gebäudehöhe von 9,00 m bei einer 
zwingenden Eingeschossigkeit zulässig.  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 15 von 51

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• für den mit  Ⓑ gekennzeichneten Teilber eich eine maximale Gebäudehöhe von 14,00  m 
und eine Mi ndestgebäudehöhe von 12,00  m bei einer zwingenden Anzahl von 
3 Vollgeschossen festgesetzt.  
Um den allgemeinen technischen Erfordernissen der geplanten Vorhabennutzungen zu 
entsprechen wird darüber hinaus textlich festgesetzt, dass eine Überschreitung der 
festgesetzten maximalen Gebäudehöhen bis zu einer Höhe von maximal 3,50 m für technische 
Anlagen und technische, untergeordnete Bau teile wie z.  B. Aufbauten für Aufzüge, Lüftungs - 
und Kühlaggregate,  Solarpaneele und Photovoltaikanl agen gemäß § 16 Abs.  6 BauNVO 
ausnahmsweise zulässig ist, sofern diese mindestens 4,00  m von den Außenwänden der 
Hauptgebäude zurückgesetzt werden oder Bestandteil der Fassadengliederung sind. Innerhalb 
der festgesetzten Höhen ist somit die Errichtung der geplanten Vorhabennutzungen 
entsprechend den funktionalen und betrieblichen Erfordernissen gewährleistet, gleichzeitig 
bleibt die Verträglichkeit der baulichen Anlagen gemäß den Vorgaben des V+E-Plans gewahrt.  
Gemäß §  18 Abs.  1 BauNVO ist als Bezugspunkt der im Vorhabenbereich festgesetzten 
maximalen und Mindestgebäudehöhen die mit 61,64 m ü. NHN angegebene Kanaldeckelhöhe 
in der Straßenverkehrsfläche der Bergiusstraße (außerhalb des Geltungsbereichs) in Höhe des 
südlichen Einfahrtsbereichs zum Vorhabengrundstück anzunehmen. Der Kanaldeckel ist in der 
Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet.  
Mit den getroffen Festsetzungen zu Art  und Maß der baulichen Nutzung  und zur zulässigen 
Höhe der baulichen Anlagen wird das geplante Bebauungsprofil in den Zielsetzungen des 
begrenzten Architekten wettbewerbs in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übertragen , 
planungsrechtlich gesichert  und eine maßstäbliche und fun ktionale Einpassung des 
Planvorhabens in die bestehende Stadtstruktur gewährleistet.  
6.2.2 Bebaubare Flächen  
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen und Baulinien gem äß § 23 
Abs. 1 BauNVO wie folgt festgesetzt:  
Im Vorhabenbereich sichern die überbaubaren Grundstücksflächen die Stellung und 
Höhenentwicklung der geplanten Gebäude und baulichen Anlagen der Vorhabennutzung aus 
dem Vorhaben - und Erschli eßungsplan (V +E-Plan). Entsprechend den unterschiedlichen 
Nutzungsprofilen und städtebaulichen Maß gaben zur Einpassung der Gebäude in die 
bestehende Bebauungsstruktur sind die Baugrenzen bzw. Baulinien teilweise grenzständig zu 
den vorgelagerten Straßenverkehrsflächen angeordnet, teilweise nehmen sie die 
Gebäudefluchten der straßenbegleitenden Bestandsgebäude auf. Im Wesentlichen wer den 
dabei zwei überbaubare Grundstücksflächen unterschieden:  
• Im Teilbereich Ⓐ sichert ein rd. 110,00 m x 18,00 bis 41,00  m tiefes Baufenster die 
Überbaubarkeit in den Erdgeschossbereichen. Damit wird den Erfordernissen des in 
diesem Bereich geplanten Lebensmittelmarktes mit ergänzendem Fachmarkt entsprochen. 
Neben der Festsetzung über B augrenzen wird zur Sicherung de r Lage und des Verlaufs 
der Gebäudekante entlang der neuen Wegeverbindung (Passarelle) zwischen Marktallee 
und Bahnhof die südliche Begrenzung des Baufensters als  Baulinie gem äß § 23 Abs.  2 
BauNVO festgesetzt.  
• Innerhalb des Baufensters im Teilbereich Ⓐ  sind die überbauten Bereiche der geplanten 
Obergeschossnutzungen durch ergänzende Baugrenzen mit einer A bmessung im Westen 
von rd. 34 ,00 m x 18,00 m und nach Osten mit rd. 10 ,00 m x 41,00 m zeichnerisch 
festgesetzt. Zur Sicherung der differenzierten Fass adengestaltung gemäß dem Vorhaben-  
und Erschließungs plan mit teilweise auskragenden  / vorspringenden Bauteilen zur 
Betonung des Gebäude teils zum Kreuzungsbereich Mark tallee / Glasuritstraße darf die 
nördliche Baugrenze des mit einer zwingenden Viergeschoss igkeit festgesetzten Bauteils 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 16 von 51

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ab dem ersten Oberge schoss bis zu einer Tiefe von bis zu 1,00 m überschritten werden. 
Zur Sicherung des geplanten Vordachs  / Vordächer zur Passarelle ist die Überschreitung 
der festgesetzten südlichen Baulinie über eine Gesamt länge von maximal 93,00  m bis zu 
einer Tiefe von maximal 3,00 m zulässig.  
• Der mit Ⓑ gekennzeichnete Teilbereich wird über eine überbaubare Grunds tücksfläche 
von rd. 51 ,00 m x 14,50 m für die geplanten Flächen für Ladenlokale / Dienstleistungen / 
Praxen, B üro- und Wohnnut zungen inklusive Ergänzungsnutzungen gemäß § 23 Abs.  3 
BauNVO zeichnerisch festgese tzt. Neben der Festsetzung zu  Baugrenzen wird zur 
Sicherung einer durchl aufenden Straßenrandbebauung und Fortführung der südlich 
angrenzenden Bestandsbebauung entlang der Glasuritstraße die westliche Abgrenzung 
des Baufensters als  Baulinie gem äß § 23 Abs.  2 BauNVO festgesetzt. Zur Realisierung 
eines Vordac hes bzw. mehrerer Vordachbereiche darf die nördliche und östliche 
Baugrenze bis zu einer Tiefe von maximal  3,00 m in nördlicher bzw. östlicher Richtung 
überschritten werden.  
Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen dokumentieren die Gebäudestellungen 
und die grundlegenden Gebäudeabmessungen aus dem Vorhaben-  und Erschließungsplan , 
innerhalb der „Bauf enster“ ist – mit Ausnahme der durch Baulinien festgesetzten oder im 
Anschluss zu öffentlichen Verkehrsflächen grenzenden Bereiche – eine geringfügige 
Verschiebung der Gebäude mit ei nem S pielraum von bis zu 1,00 m zur Sicherung etwaiger 
Anpassungserfordernisse im weiteren Planungs- und Umsetzungsprozess der Hochbauplanung 
gegeben. Die grundlegenden Maßstäblichkeiten und Gebäudeaufteilungen des Planvorhabens 
bleiben entsprechend dem vorliegenden V+E-Plan unberührt erhalten.  
6.2.3 Bauweise und Bauform  
Aufgrund des vorgesehenen Architekturkonzeptes der Vorhabenplanung mit Gebäudelängen 
von mehr als 50,00  m bei gleichzeitig offener Gebäudestellung ohne zwingende 
Anbaunotwendigkeit, wird für den Vorhabenbereich keine Bauweise festgesetzt. Somit sind 
Gebäudelängen größer  50,00 m möglich, gleichzeitig bleibt über die nach wie vor 
einzuhaltenden bauordnungsrechtlichen Vorgaben zur Abstands fläche die Zielsetzung einer 
Bebauung mit seitlichem Grenzabstand unverändert erhalten.  
Mit den festgesetzten Vorhabennutzungen „Einzelhandel, Dienstleistungen / Praxen / Büros, 
Wohnungen“ abseits einer Bebauung mit klassischen Wohnformen sind Festsetzungen gem äß 
§ 22 Abs. 2 BauNVO zur Bauform nicht erforderlich und werden nicht getroffen. 
6.2.4 Firstrichtung, Dachform  
Mit der Um setzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  543 ist eine differenzierte 
bauliche Einpassung der Vorhabenplanung in die bestehende Stadt - und Bebauungsstruktur 
am Standort verbunden.  
Die Ausgestaltung der Gebäude und baulichen Anlagen einschließlich der Aussagen zur 
Dachausbildung ist im Vorhaben-  und Erschließungsplan (V+E -Plan) als Bestandteil des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 3 BauGB dokumentiert und gesichert. 
Eine weitergehende Sicherung der Dachgestaltung über Festsetzungen als  örtliche 
Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW ist nicht 
erforderlich und wird nicht getroffen.  
6.2.5 Material, Farbgebung  
Die bauliche Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Aussagen zu Material und 
Farbgebung ist im Vorhaben-  und Erschließungsplan (V+E -Plan) als Bestandteil des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 3 BauGB dokumentiert. Zur Sicherung 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 17 von 51

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der architektonischen Gestaltqualität der Fassadenmaterialien und - farbigkeiten entsprechend 
den Darstellungen im Vorhaben- und Erschließungsplan wird gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. 
§ 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW  
• als Hauptmaterial der Fassaden ausschließlich Ziegelmauerwerk in rot  / rotbraun bis 
anthrazitfarbenen Farbtönen festgesetzt. Untergeo rdnet sind zur Gebäudeakzentuierung 
auch andere Materialien zulässig.  
Mit dem festgesetzten Hauptmaterial wird das im angrenzenden Umfeld des Plangebiets 
vorherrschende Material der Gebäudefassaden aufgegriffen und somit eine größtmögliche 
Einpassung der Vorhabenplanung in den städtebaulichen Kontext erwirkt. Eine weitergehende 
Sicherung von Material - und Farbvor gaben über Festsetzungen als örtliche Bauvorschriften 
gemäß § 9 Abs.  4 BauGB i.  V. m. §  86 Abs.  1 und Abs.  4 BauO  NRW ist für den 
Vorhabenbereich nicht erforderlich und wird daher nicht getroffen.  
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen  
Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs  für die im Vorhabenbereich geplanten Nutzungen 
erfolgt ausschließlich auf den privaten Grundstücken.  
Für den Vorhabenbereich wird der Stellplatznachweis über die Errichtung einer Tiefgarage mit 
ca. 40 Stellplätzen sowie über einen ebenerdi gen Kundenparkplatz mit rd.  114 Stellplätzen 
erbracht. Die inner halb der Tiefgarage zur Verfügung stehenden Stellplätze sind dabei 
ausschließlich den Wohnnutzungen sowie den Büro-  und Dienstleistungsnutzungen  
zugewiesen. Den  Mitarbeitern und Kunden der Fachmärkte und des Lebensmittel marktes 
stehen die Stellplätze auf dem Kundenparkplatz zur Verfügung.  
Die Tiefgarage wird  über die Ein-  und Aus fahrt v on der Bergiusstraße angebunden, die 
Anfahrbarkeit des Kundenparkplatzes erfolgt ebenfalls ausschließlich über die Bergiusstraße.  
Zur Sicherung der Stellplätze und Anlagen zum ruhenden Verkehr entsprechend dem 
Vorhabenkonzept werden  
• für den gekennzeichnet en Vorhabenbereich die Flächen für die ebenerdigen 
Kundenparkplätze / Mitarbeiterstellplätze als Flächen für Stellplätze (S t) und Flächen der 
Tiefgarage (TG) einschließlich der  dazugehörigen Ein-  und Ausfahrtsbereiche der 
Tiefgarage und des Kundenparkplatz es gemäß § 12 BauNVO i.  V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 4, 11 
und 22 BauGB festgesetzt. Die ebenerdigen Stellplätze sind nur als offene Stellplätze 
zulässig, außerhalb der festgesetzten Stellplatz - und Tiefgaragenflächen ist die Errichtung 
von Stellplätzen oder Anlagen für den ruhenden Verkehr unzulässig.  
Mit der Festsetzung wird die Anordnung der Anlagen für den ruhenden Verkehr im 
Vorhabenbereich pl anungsrechtlich gesichert. Die Aufteilung des Kundenparkplatzes ist 
nachrichtlich in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen.  
Neben den PKW -Stellplätzen werden im Zusammenhang  mit der Vorhabennutzung ca. 
121 Fahrradabstellplätze entsprechend den Maßgaben der Stadt Münster auf dem 
Vorhabengrundstück realisiert. Hiervon sind etwa 101 oberirdisch und 20 in den Abstel lräumen 
der Wohnnutzungen bzw. Fahrradabstellräumen der Tiefgarage vorgesehen. Die oberirdischen 
Fahrradabstellplätze sind teilweise überdacht und werden in der erforderlichen Anzahl und 
Anordnung den Vorhabengebäuden und -nutzungen räumlich zugeordnet.  
Als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO soll die Anordnung der Fahrradabstellplätze 
oder auch anderer untergeordneter Nebenanlagen (Müllsammel -/ 
Einkaufswagensammelanlagen), die dem Nut zungszweck des Planvorhabens dienen und 
seiner Eigenart nicht widerspr echen, im Vorhabenbereich unabhängig von den festgesetzten 
überbaubaren Grundstücksflächen auf dem Grundstück erfolgen kön nen. Eine entsprechende 
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Festsetzung zur Zulässigkeit von Nebenanlagen auch außerhalb überbaubarer 
Grundstücksflächen, die im funktionalen Zusammenhang mit der Vorhabennutzung stehen, wird 
in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. Mit der Festsetzung werden die im 
Anlageblatt des V+E -Plans dargestellten, außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen 
angeordneten Nebenanlagen planungsrechtlich gesichert.  
Neben der Umsetzung der Vorhabenplanung ist mit dem  vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
in der parallelen Aufwertung des Bahnhofsbereichs auch eine komplette Umstrukturierung und 
Optimierung der öffentlichen Stellplatzsituation verbunden. Um auf den derz eitigen 
Stellplatzmangel mit den daraus resul tierenden negativen städtebaulichen Auswirkungen zu 
reagieren, wurde auf Grundlage des Strukturko nzeptes „Hiltrup – Bahnhofsbereich“ durch die 
Stadt Münster auch ein Verkehrskonzept  für den öffentlichen ruhenden Verkeh r erarbeitet. 
Dieses sieht eine neue Parkpalette südlich des ehemaligen Bahnhofsgebäudes (außerhalb des 
Geltungsbereichs) vor, über die auf drei Ebenen ca. 90 neue Stellplätze angeboten werden 
sollen. D urch die neu geplante Buswendeanlage im östlichen Anschluss an den 
Vorhabenbereich werden ca. 2 3 weitere öffentliche Pkw -Stellplätze geschaffen. Über den 
vorgesehenen End ausbau der Bergiusstraße werden die derzeit in dem Bereich liegenden 
„wilden“ Stellplätze mit einer A nzahl von rd. 17 Stellplätzen  regulärer Ausbaubestandteil der  
öffentlichen Verkehrsfläche.  Insgesamt entstehen somit ca. 113 öffentliche Stellplätze im 
unmittelbaren Umfeld des Plang ebiets, 35 mehr als zum derzeitigen  Stand. Der mit der 
Umsetzung der Vorhabenziele verbundene Wegfall bestehender  öffentlicher Stellplätze im 
Bereich der Marktallee sowie der jetzigen Buswende wird darüber deutlich kompen siert und 
eine Gesamtverbesserung der Stellplatzsituation im Quartier erwirkt.  
6.2.7 Werbeanlagen  
Um die Anordnung von Werbeanlagen im Plangebiet auf ein stadträumlich vertretbares Maß zu 
reduzieren und gestalterisch zu si chern, werden im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans folgende Festsetzungen gemäß § 9 Abs.  4 BauGB i.  V. m. §  86 Abs.  1 und 
Abs. 4 BauO NRW als grundlegende Vorgaben zur Ausgestaltung von Werbeanlagen getroffen:  
• Im gesamten Vorhabenbereich sind Werbeanlagen an Gebäuden  
- mit wechselndem (Blinkreklame) / bewegtem (laufendem) Licht,  
- oder die mehr als 1,0 m vor die Fassadenvorderkante auskragen, 
- oder die oberhalb der Gebäudeattika oder auf Vordächern angebracht werden  
unzulässig.  
• Darüber hinaus ist die Errichtung freistehender Werbeanlagen mit einer Höhe von maximal 
6,0 m ausschließlich in den im Bebauungsplan als „Standort für Werbepylon/ -stele“ 
gekennzeichneten Bereich sowie von bis zu 6 Fahnen mit einer Höhe von maximal 9,0 m in 
den im Bebauungsplan als „Bereich für Fahnenmasten“ gekennzeichneten Bereich 
zulässig. Andere freistehende Anlagen der Außenwerbung al s die benannten sind 
unzulässig. 
Über die getroffenen Festsetzungen wird eine grundsätzliche Gestaltungsqualität der 
Werbeanlagen sichergestellt, gleichzeitig wird der Notwendigkeit nach einer angemessenen 
Außendarstellung der Betri ebe am Standort entsprochen.  Weitergehende planungs rechtliche 
Festsetzungen werden nicht getroffen. 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 19 von 51

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Verkehrsplanung
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Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße  
  
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung  
6.3.1 Verkehrliche Situation, Erschließung  
Die Grundstücke im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind über die 
Marktallee / Osttor (L  885) im Norden, di e Bergiusstraße im Osten und Süden und über die 
Glasuritstraße (K 11) im Westen an das öffentliche Straßennetz der Stadt Münster angebunden. 
Die Marktal lee, als ehemalige Hauptwegeachse in Ost-/ Westrichtung wurde im Zug e von 
Optimierungsmaßnahmen zur Straßenführung in die Verkehrsfläche „Osttor“ umgelegt und führt 
heute lediglich als untergeordnete Straße von der Gl asuritstraße über das Vorhabengrundstück 
zum Bahnhofsvorbereich. Die Max -Winkelmann-Straße im Süden dient als Hauptzufahrt zum 
Bahnhof und zum Plangebiet. Die Abfahrt für Rechtsabbieger auf die Glasuritstraße erfolgt über 
die Bergiusstraße, die Abfahrt für Links - und Rechtsabbieger auf die Glasuri tstraße über die 
Max-Winkelmann-Straße. Die ursprünglich vorgesehene Nord -Süd-Verbindung zwischen 
Marktallee und Max -Winkelmann-Straße ist lediglich im südlichen Teilbereich zwischen 
Bergiusstraße und Max -Winkelmann-Straße hergestellt.  Entsprechend dem städtebaulichen 
Konzept zur Entwicklung des Plangebiet s als Einzelhandelsstandort und den damit 
verbundenen Flächenbedarfen wurde die ursprüngliche Zweiteilung des nördlichen 
Grundstücksclusters westlich des Bahnhofs zu Gunsten eines großen zusammenhängenden 
Baufeldes aufgegeben. Die dazwischen liegende Verkehrsfläche sowie die nördlich, östlich und 
westlich angrenzenden Restflächen wurden dem Vorhabenbereich zugeschlagen. Insgesamt 
liegt der Vorhabenbereich in einem verkehrlich hoch erschlossenen Bereich, der Bahnhof -
Hiltrup im östlichen Anschluss an die Marktallee ist dabei wichtiger Knotenpunkt in der 
Verknüpfung der Verkehrsträger Bus, Bahn und Individualverkehr.  
Die lich tsignalgeregelte Kreuzung Marktallee- Osttor / Hülsebrockstraße-Glasuritstraße weist 
hohe Belastungen sowohl im Bereich des motorisierten Verkehrs als auch im nicht -
motorisierten Verkehr a uf. Die Max -Winkelmann-Straße dient westlich der Glasuritstraße als 
Radfahrerstraße und endet direkt im Schulzentrum Hiltrup.  
Das Vorhabengrundstück mit der Zufahrt zum  Kundenparkplatz und der Ein-  und Ausfahrt der 
Tiefgarage wird alleinig über den westli chen Abschnitt der Bergiusstraße erschlossen. Die 
Anlieferung des Lebensmittelmarkts erfolgt über die Buswendeanlage östlich des  
Vorhabengrundstücks. Über die geplante Passarelle entlang der südliche n Fassadenseite des 
nördlichen Vorhabengebäudes ist erstmalig eine direkte Wegeverbindung zwischen Marktallee 
und Bahnhof gegeben. Zur Sicherung  und Optimierung der Wegeverbindung sind ein Umbau 
des Kreuzungspunktes Marktallee  / Glasuritstraße sowie  die Errichtung einer Querungshilfe 
zum Bahnhofsgebäude im Berei ch der neu geschaffenen Buswendeanlage vorges ehen. 
Nördlich des Vorhabengrundstücks wird die Verkehrsfläche der  Marktallee zu einem 
öffentlichen Geh- und Radweg rückgebaut.  
Neben den Maßnahmen aus der Umsetzung des Planvorhabens sind weitergehende städtische 
Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen im d irekten Bahnhofsumfeld vorgesehen. So ist z ur 
Optimierung der Ver knüpfung der Verkehrsträger Bus und Schiene nördlich des 
Empfangsgebäudes eine neue  Buswendeanlage geplant, durch die eine zentrale Ein-  und 
Ausstiegshaltestelle im unmittelbaren Zugangsbereich zu den Gleisen geschaffen wird.  Zur 
planungsrechtlichen Sicherung der Umgestaltungsmaßnahme  wird die öffentliche 
Verkehrsfläche des Bahnhofsvorplatzes in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans einbezogen.  
Die angestrebte Ver besserung der „Park and Ride“ -Funktionen aus dem  Strukturkonzept ist 
weiterhin wichtiger Bestandteil der Planung. Mit dem Neubau der Parkpalette südlich des 
Bahnhofs (außerhalb des Geltungsbereichs) wird auf die ansteigenden Pendlerbewegungen 
und den daraus resultierenden erhöh ten Stellplatzbedarf reagiert und ein ausreichendes 
Angebot an öffentlichen Stellplätzen in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof geschaffen ( siehe 
Kapitel 6.2.6). Nördlich des Bahnhofsgebäudes ist ei ne neue Rads tation im Aufbau . Darüber 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 20 von 51

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hinaus sind als weitere Bestandteile der Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen der Endausbau der 
Bergiusstraße, die Anpassung der Einmündungsbereiche der Glasuritstraße / Marktallee und  
der Max-Winkelmann-Straße / Glasuritstraße, der barrierefreie Ausbau der Bahnsteige und der 
Haltestelle an der Max -Winkelmann-Straße, der Neubau einer Behindertenrampe  sowie die 
Errichtung überdachter / abschließbarer Fahrradabstellanlagen vorgesehen. Unabhängig von 
den Maßnahmen wird die Abfahrt für Links -/ Rechtsabbieger auf die Glasuritstraße weiterhin 
über die Max -Winkelmann-Straße erfolgen. Eine eigenständige Ampelanlage an der Kreuzung 
zur Glasuritstraße ist nicht vorgesehen, stattde ssen soll über eine Induktionsschleife an der 
Ausfahrt der Max -Winkelmann-Straße ein Anforderungskon takt zu der Fußgän gerampel 
geschaltet werden.  
Mit de r Umsetzung des Planvorhabens sind zusätzliche Belastungen im direkten 
Bahnhofsumfeld aus nutzungsbezogenen Mehrverkehren und damit Eingriffe in die äußere 
Erschließung und in die Funktionsabläufe der bestehenden Verkehrsstrukturen verbunden, die 
einer fachgutachterlichen Bewertung zu unterziehen sind. Vor dem Hintergrund wurde zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch die Stadt Münster eine Verkehrsuntersuchung 5 
durchgeführt, die die Auswirkun gen der P lanung auf die best ehenden Straßen und die 
Leistungsfähigkeit der jeweiligen Knotenpunkte gutachterlich bewertet.  
Die Bewertung der bestehenden und zukünftigen verkehrlichen Belastungen im relevanten 
Planbereich erfolgt anhand unterschiedlicher Planszenarien der vorhandenen Verkehrssituation 
und einer  Verkehrsprognose für das Jahr 2025.  Das Untersuchungsgebiet umfasst die 
Knotenpunkte Osttor  / Marktallee, Gl asuritstraße / Bergiusstraße, Gl asuritstraße / Max-
Winkelmann-Straße unter Berücksichtigung der geplanten Infrastrukturmaßnahmen. Grundlage 
der Verkehrsuntersuchung sind Verkehrszählungen der Stadt Münster  im Frühjahr 2013.  Für 
die Verkehrsprognosen w urden die Daten in den Vorgaben des Bebauung splans und den bis 
2025 allgemein zu erwartenden Verkehrszuwächsen ergänzt.  Die Erarbeitung der Prognosen 
erfolgt auf Basis des Verkehrssimulationsmodells der Stadt Münster. Zu den wesentlichen 
Eingangsgrößen gehören die Datenerhebungen der Stadt Münster zur Einwohner struktur und 
zum Ve rkehrsverhalten der Münsteraner Bevölkerung, abgebildet über das vollständige 
Straßen-, Radwege-, Buslinien- und Schienennetz der Stadt und des benachbarten Umlandes.  
Zu Plausibilitätskontrollen wer den im Rhythmus von fünf Jahren die Verkehrsbelastungen in 
Teilen des Hauptverkehrsstraßennetzes durch Vorortzählungen erfasst und mit den  
Ergebnissen der Verkehrssimulation abgeglichen.  
Für den Analysefall der Ist-Situation 2013 sind folgende Ergebnisse festzuhalten:  
• Auf der Straße Osttor im östlichen Anschluss  an die Marktallee liegt die durchschnittliche 
tägliche Verkehrsstärke werktags DTVW bei 14.400 Kfz. Auf der Hülsebrockstraße wurden 
Querschnittsbelastungen von werktäglich 5.700 Kfz und f ür die Marktall ee im 
Untersuchungsgebiet von 9.300 Kfz berechnet. Di e DTV W-Belastung der Glasuritstraße 
beträgt im Untersuchungsgebiet 6.500  Kfz – 7.700 Kfz. Im Einmü ndungsbereich zur 
Glasuritstraße liegt die DTV W für die Bergiusstraße bei  500 Kfz und fü r die Max -
Winkelmann-Straße bei 2.500  Kfz. Die Erschließungsstraßen im  weiteren Verlauf der 
Bergius- und der Max-Winkelmann-Straße werden täglich von ca. 300 – 1.200 Kfz belastet.  
Laut Gutachten können die ermittelten Verkehrsmengen vom Straßennetz aufgenommen und 
über den Tag störungsfrei abgewickelt werden.  
Für den Prognose-Nullfall 2025 wurden neben den allgemeinen Verkehrszuwächsen und der 
Berücksichtigung des Planvorhabens auch die bis zum Jahr 2025 realisierbaren 
Infrastrukturmaßnahmen in die B ewertung mit einbezogen. Auf gesamtstädtischer Ebene sind 
5  Verkehrsuntersuchung Bahnhofsquartier Hiltrup,  
Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, Juni 2013  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 21 von 51

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dies der Ausbau und die Verlängerung der B  51 / B 481 n bis zum Schifffahrter Damm, der 
Ausbau des südlichen Albersloher Weges, der Autobahnan schluss Hiltrup, die Ortsumgehung 
von Wolbeck und Roxel und die Verlegung der Straße Am Max-Klemens-Kanal. Im Ergebnis ist 
festzustellen, dass die Verkehrsbelastungen im gesamten Untersuchungsgebiet zunehmen. So  
• steigt die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke werktags DTV W auf der Straße Osttor 
auf 15.200 Kfz an, die der Marktallee von 9.300 auf  dann 10.200  Kfz, die DTV W der 
Hülsebrockstraße steigt von heute 5.700 Kfz auf dann 7.300. Für die Glasuritstraße werden 
Prognosebelastungen von 7.700 bis 8.900 Kfz / 24 h ermittelt.  
Die Umsetzung des Planvorhabens und der städtischen Infrastrukturmaßnahmen im 
angrenzenden Plan bereich lösen rd. 2.500 Kfz / 24 h aus. Diese werden ausschließlich 
über die Bergiusstraße und die Max -Winkelmann-Straße abgewickelt. Dem entsprechend  
steigen die DTV W-Werte im relevanten Abschnitt der Bergiusstraße auf 1.100 Kfz und auf 
der Max-Winkelmann-Straße im Einmündungsbereich zur Glasuritstraße auf 4.500  Kfz.  
Trotz der Zunahme der Verkehrsstärken sind lt. Untersuchung keine relevanten Auswirkungen 
auf die äußere Erschließung und die Funktionsabläufe der bestehenden Verkehrsstrukturen  
gegeben, auch nach Umsetzung der Maßnahmen ist ein störungsfreier Ablauf der Verkehre und 
eine uneingeschränkte Lei stungsfähigkeit in den betroffenen Knotenpunkten über den 
gesamten Tag gewährleistet. Verkehrliche Belange stehen einer Umsetzung der 
Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 543 nicht entgegen. 
6.3.2 ÖPNV-Anbindung  
Das Plangebiet ist gut über den Öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Über den 
unmittelbar östlich angrenzenden Bahnhof Münster-Hiltrup bestehen drei Nahverkehrslinien, die 
insgesamt sechsmal stündlich bedient werden (RE  7: Rhein-Münsterland-Express in Richtung 
Köln, RB  69: Ems -Börde-Bahn in Richtung Bielefeld, RB  89: Ems -Börde-Bahn in Richtung 
Warburg). Der Bahnhof Hiltrup wird zudem von zwei Stadtbuslinien (Linie 5 und 6) angefah ren, 
die das Plangebiet sowohl mit der Innenstadt Münsters als auch mit den umliegenden 
Stadtteilen verbinden.  
Im Zuge der Umsetzung der Vorhabenziele wird zur Optimierung der Verknüpfung von Bus und 
Bahn eine neue Buswendeanlage im direkten Vorbereich zum Bahnhof errichtet. Darüber 
hinaus werden zur Verbesserung der Zugänglichkeit die Bahnsteige angehoben und die 
Haltestelle Max-Winkelmann-Straße an der Glasuritstraße barrierefrei ausgebaut ( siehe auch 
Kapitel 6.3.1). 
6.3.3 Verkehrsflächen  
Die verkehrlic he Anbindung  des Vorhabenbereichs erfolgt über den westlichen Abschnitt der 
Bergiusstraße (siehe Kapitel 6.3.1), als i nnere Erschließungsstraße ist der Vorhabenbereich  
über den bestehenden Bebauungsplan Nr.  424 planungsrechtlich gesichert. Im Zuge der 
Umsetzung der geplanten Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen der Stadt Münster wird der 
Straßenabschnitt innerhalb der bestehenden Verkehr sflächenabgrenzung endausgebaut, eine 
Aufnahme der Straßenverkehrsfläche in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.  
Der östliche Abschnitt der Bergiusstraße umfasst im nördlichen Bereich die Verkehrsflächen 
des Bahn hofvorplatzes mit der geplanten Buswendeanlage und sichert da rüber hinaus die 
verkehrliche Anbindung der Anlieferzone im Vorhabenbereich sowie die Erschließung der  
nördlich der Rampenauffahrt der Straße „Osttor“ gelegenen Grundstücke des 
Landwirtschaftsverlags. Zur Sicherung der benannten verkehrlichen Belange wird  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 22 von 51

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• die Verkehrsfläche der nordöstlichen Bergiusstraße in den Abmess ungen der geplanten 
neuen Buswen deanlage und Behindertenrampe in den Geltungsbereich des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit einbezogen und über eine Tiefe von rd. 92 m 
und eine Breite von rd. 35 m als öffentliche V erkehrsfläche gem äß § 9 Abs.  1 Nr.  11 
BauGB festgesetzt. Die vorgesehene Ausgestaltung und Lage der geplanten 
Buswendeanlage sowie der Behindertenrampe  ist unverbindlich in den Bebauungsplan 
eingetragen.  
Gegenüber dem bestehenden Planungsrecht des Bebauungsplans Nr.  424 ist dabei die 
Verkehrsfläche des Bahnhofvorplatzes nach Westen deutlich reduziert, die Flächen werden 
in den Grenzen des Vorhabenbereiches dem Vorhabengrundstück zugeschlagen.  
Neben der Wegeverbindung über die geplante Passarelle auf dem Vorhabengrundstück ist im 
Zuge der verkehrlichen Umgestaltungsmaßnahmen eine zusätzliche Wegeachse zwischen 
Marktallee und Bahnhof  nördlich des Planvorhabens vorgesehen . Unabhängig vom 
Vorhabengrundstück sollen somit zielgerichtete und zügige Fuß-  und insbesondere 
Radverkehre zum und vom Bahnhof für Pendler er möglicht we rden. In den  benannten 
Zielsetzungen wird  
• innerhalb der gemäß § 9 Abs.  1 Nr.  11 BauGB festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche 
nördlich des Vorhabenbereichs die Wegeverbindung mit  einer Länge von ca. 110 m und 
einer Mindestbreite von 3,00 m nachrichtlich als „geplanter Fuß - und Radweg“  in den 
Bebauungsplan übernommen . Zur etwaig erfo rderlichen Anpassung des  bestehenden 
Böschungsverlaufs an den geplanten Fuß - und Radweg sind die nördlich angrenzenden 
Flächen als Bestandteil der öffentlichen Verkehrsfläche in den Geltungsbereich mit 
einbezogen.  
Im Bereich des westlichen Vorhabengebäudes ist zum angrenzenden Geh-  und Radweg der 
Glasuritstraße infolge des geplanten barrierefreien Ausbaus der Haltestelle „Max -Winkelmann-
Straße“ eine Au fweitung der Straßenfläche in Anpassung der Verkehrsführung  am Gebäu de 
erforderlich. Zur Sicherung der Maßnahme wird  
• über eine Länge von rd. 53,00 m und einer Breite von bis zu 7,50 m die Anpassungsfläche 
im westlichen Vorbereich des Vorhabengebäudes in den Geltungsbereich einbezogen und 
in der Festsetzung als öf fentliche Verkehrsfläche gemäß §  9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB der im 
Bebauungsplan Nr.  424 festgesetzten Straßenverkehrsfläche der Glasuritstraße in den 
zukünftigen Ausbauerfordernissen zugeschlagen.  
Um einen reibungslosen Verkehrsablauf innerhalb der festgesetzten Nutzungen sicherzustellen 
und ungeregelte Grundstückszufahrten abseits der festgesetzten Ein-  und Ausfahrten (s iehe 
Kapitel 6.2.6) auszuschließen, werden  
• für die freien Seiten des Vorhabengrundstücks zu den angrenzenden öffentlichen 
Verkehrsflächen nach Westen, Osten und Süden sowie zur Wegeverbindung der 
Passarelle Bereiche ohne Ein-  und Ausfahrt gemäß § 9 Abs.  1 Nr.  4 und 11 BauGB 
festgesetzt.  
Mit den getroffenen Festsetzungen zu Verkehrsflächen und Anschluss anderer Flächen an 
Verkehrsflächen ist die verkehrliche Anbindung und Erschließung der Vorhabennutzungen im 
Kontext der bestehenden und zukünftigen Verkehrsstrukturen sichergestellt. Die weitergehende 
Sicherung von Wegerechten über das V orhabengrundstück wird über zusätzliche Geh-  und 
Radfahrrechte getroffen (siehe Kapitel 6.4.2).  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 23 von 51

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6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
6.4.1 Ver- und Entsorgungssituation  
Das Plangebiet ist über die technische Infrastruk tur in den umgebenden Verkehrsflächen der 
Marktallee, Bergiusstraße und Glasuritstraße an das vorhandene Ver- und Entsorgungsnetz der 
Stadt Münster in ausreichendem Maße angeschlossen.  
Über die teilweise Unterbauung des Plangrundstücks mit einer Tiefgarage ist das auf dem 
Grundstück bestehende Leitungsnetz entsprechend den Erfordernissen der neuen Nutzungs - 
und Bebauungsstruktur weitestgehend neu anzulegen und an das vorhandene Leitungsnetz in 
den öffentlichen Verkehrsflächen neu anzuschließen. So werden die im nördlichen Plangebiet 
verlaufenden Leitungen zur Wasser-, Strom- und Gasversorgung der Stadtwerke Münster sowie 
Leitungen der Telekom im Zuge der Umsetzung des Planvorhabens erneuert und in einer 
veränderten Trassenführung zum neu geplanten öffentlichen Fuß- und Radweg im Verlauf der 
Marktallee geführt.  
Im Kreuzungsbereich Glasuritstraße / Osttor befindet sich zudem ein Versorgungsschacht der 
Telekom mit 12  PVC-Rohren, von dem aus in nordös tlicher Richtung zum Osttor eine 
Leitung / ein Lei tungsbündel mit Glasfaserkabeln über den Planbereich ver läuft. Das 
Glasfaserkabel sowie der zugehörige Schacht im Gehwegbereich sind aufgrund der 
notwendigen Biegungsradien nicht verlegbar und als Bestandteil des geplanten Netzausbaus 
zwingend erforderlich. Eine Überbaubarkeit der Leitungen ist jedoch in Absti mmung mit der 
Telekom als Versorgungsträger möglich. Die Sicherung erfolgt über eine Ei ntragung im 
Grundbuch, die Festsetzung eines Leitungsrechtes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ist nicht 
erforderlich.  
Auf dem Vorhabengrundstück  sind keine öffentlichen Versorgungsanlagen vorgesehen. Im 
Zusammenhang mit der Errichtung des Vorhabens ist jedoch die Ausweisung einer Trafostation 
erforderlich, die ausschließlich der Eigenversorgung des Vorhabens mit Strom dient. Öffentliche 
Belange der Ver - und Entsorgung werden davon nicht berührt. Der Standort der privaten 
Trafostation ist zum jetzigen Zeitpunkt inner halb des Vorhabengebäudes im Bauteil A geplant. 
Eine genaue Festlegung des Standortes kann derzeit abschließend noch nicht vorgenommen 
werden und erfolgt daher im weiteren Planungsprozess in Abstimmung mit der Netzgesellschaft 
der Stadtwerke Münster, der Standort wird grundbuchlich gesichert. Die Maßnahmen zur 
Errichtung und Sicherung der Zugänglichkeit der Trafostation werden auf der Ebene des 
Durchführungsvertrags verbindlich vereinbart.  
Die Abfallentsorgung der Nutzungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans ist ü ber die Anfahrbarkeit der G ebäude für Müllfahrzeuge über die 
angrenzenden öffentlichen Verkehrsfl ächen bzw. über das Vorhabengrundstück sichergestellt. 
Weitergehende planungsrechtliche Belange zur Ver- und Entsorgung werden nicht berührt.  
6.4.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte  
In den Zielsetzungen des Strukturkonzeptes  „Hiltrup – Bahnhofsbereich“ und des begrenzten 
Architektenwettbewerbs zur Überplanung des Standort s ist eine Wegeverbindung für 
Fußgänger und Radfah rer vorzusehen, die den östlichen Abschluss der Marktallee mit dem 
Bahnhof Hiltrup verbindet und somit neue strukturelle Anreize in der wichtigen Wegeach se 
schafft. Im Planvorhaben wird diese Verbindung als sogenannte „Passarelle“  in Ost-/ 
Westrichtung über das Vorhabengrundstück entlang der Südf assade im Eingangsbereich der 
geplanten Einzelhandelsnutzungen des nördlichen Vorhabengebäudes geführt (s iehe 
Kapitel 1.2). Über die Breite von 6,00 m sind die gestalterische Großzügigkeit der Wegeachse 
und ein ungestörtes Begegnen der Verkehrsabläufe sichergestellt.  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 24 von 51

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Als Bestandteil des Vorhabengrundstücks erfolgt die planungsrechtliche Sicherung der 
Wegeverbindung über  
• die Festsetzung eines Ge h- und Radfahr rechtes gemäß §  9 Abs.  1 Nr.  21 BauGB 
zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger (GR-AE).  
Neben der Festsetzung einer mit Geh - und Radfahrrecht GR zu belastenden Fläche 
zugunsten der Anlieger A und der Ersc hließungsträger E  im vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan werden zusätzliche Regelungen zur Freihaltung der Wegefläche für die 
Öffentlichkeit auf der Ebene des Durchführungsvertrages geschlossen.  
Festsetzungen von Geh- Fahr- und Leitungsrechten zur Sicherung der technischen Infrastruktur 
sind nicht erforderlich und werden nicht getroffen (siehe Kapitel 6.4.1).  
6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur  
Flächen oder Einrichtungen für den Gemeinbedarf oder anderweitige Einrichtungen der 
sozialen Infr astruktur sin d nicht Gegenstand der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr.  543, Festsetzungen gemäß § 9 Abs.  1 Nr.  5 BauG B werden nicht 
getroffen.  
Mit Blick auf die geplanten Vorhabennutzungen werden auch keine zusätzlichen Bedarfe 
abseits der im Stadtteil bereits bestehenden Einrichtungen der sozialen Infrastruktur generiert.  
6.6 Grünflächen / Begrünung  
6.6.1 Öffentliche Grünflächen  
Ausgehend von den bestehenden Grünstrukturen mit dem  ca. 250 m östlich des Plangebiets 
gelegenen „Waldpark“ und den übergeordneten Freiraumvernetzungen zum Dortmund- Ems-
Kanals, zur „Große Lodden“  und „Hohe Ward“ im östlichen und südlichen Anschluss an den 
Stadtteil sind für den Geltung sbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  543 keine 
zusätzlichen öffentlichen Grün-  oder Freiflächen zur Umsetzung grünräum licher Belange 
erforderlich, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB werden daher nicht getroffen.  
6.6.2 Private Grünflächen  
Vor dem Hintergrund der im Plangebiet bestehenden oder geplanten Nutzungen ist im 
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  543 eine Sicherung 
grünräumlicher Belange über private Grünflächen nicht erforderlich; Festsetzungen gemäß §  9 
Abs. 1 Nr. 15 BauGB werden daher nicht getroffen.  
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft  
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  543 sind 
weder im Plangebiet noch im übergeordneten Planbereich Belange oder Flächen der 
Landwirtschaft oder Waldfl ächen betroffen;  Festsetzungen gemäß § 9 A bs. 1 Nr.  18 BauGB 
werden nicht getroffen.  
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote  
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 543 ist 
eine vollständige Neuordnung des Vorhabengrundstücks in den neu formulierten 
städtebaulichen und architekt onischen Zielsetzungen verbunden. A ufgrund der in Teilflächen 
vorgesehenen Unterbauung des Plan grundstücks mit einer Tiefga rage sowie der  für die 
Einzelhandelsnutzungen erforderlichen großflächigen ebenerdigen Stellpl atzanlage ist ein 
Erhalt der  Vegetation nicht möglich. Auch die im Eingangsbereich der  Passarelle zur 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 25 von 51

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Marktallee / Glasuritstraße vorhandenen Einzelbäume wären nur unter Aufgabe der in diesem 
Bereich vorgesehenen Tiefgarage zu erhalten.  Vor dem benannten Hintergrund werden 
Festsetzungen gemäß § 9 Abs.  1 Nr.  25 b BauGB zum Erhalt von Baum - oder 
Strauchpflanzungen für das Vorhabengrundstück nicht getroffen.  
Die Sicherung einer grünräumlichen Gestaltqualität der  Gebäude und Gebäudevorbereiche im 
Vorhabenbereich erfolgt über differenzier te Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Abs.  1 Nr.  25 a BauGB . Folgende 
Festsetzungen werden getroffen:  
• Das Hauptdach des eingeschossigen Gebäudebereichs der Einzelhandelseinrichtungen im 
Teilbereich Ⓐ ist mit einer extensiven Dachbegrünung auszuführen und mit 
Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten.  
Mit der Festsetzung ist eine hochwertige grünräumliche Gestaltung der großflächigen 
Dachfläche sichergestellt, gleichzeitig wird die Wohn qualität der in den Obergeschossen 
über den Einzelhandelseinrichtungen liegenden Wohnnutzungen mit Blick auf die begrünte 
Dachfläche aufgewertet.  
• Zur Sicherung eines gestalteten Übergangs des Kundenparkplatzes zur nördlich 
angrenzenden Wegeachse ist südlich der Passarelle die Anpflanzung von insgesamt  
6 Einzelbäumen festgesetzt, zusätzlich ist  im Bereich des Kundenparkplatzes die 
Anpflanzung von 3 weiteren Einzelbäumen  festgesetzt. Zu pflanzen sind Hochstämme  
einer einheitlich mittel- bis großkronigen Baumart mit einem Stammumfang von mindestens 
16 cm. D ie Bäume sind mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unter halten, die 
Baumstandorte sind vor Befahren und Beparken zu si chern. Zur Abstimmung der 
Baumstellungen auf die Anordnung der Kundenparkplätze sind die Baumstandorte lediglich 
nachrichtlich im Bebauungsplan aufgenommen.  
• In Ergänzung zu den Baumpflanzungen sind zur linearen Betonung der Wegeverbindung 
und zur grünräumlichen Abgrenzung zum Kundenparkplatz entlang der südlichen Grenze 
der Passarelle auf den mit einem  Pflanzgebot festgesetzten Flächen Heckenpflanzungen 
einer standortgerechten einheitlichen Gehölzart mit einer Höhe von 0,80 m zu pflanzen und 
mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten.  
• Die nördlich des Vorhabengebäudes im Teilbereich Ⓐ mit einem Pf lanzgebot belegten  
Flächen mit einer Breite von 1,50 m sind mit standortgerechten heimischen Sträuchern zu 
bepflanzen, die Bepflanzungen sind mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten.  
Mit der Festsetzung soll eine hochwertige Grünbepflanzung der G ebäuderückseite zum 
angrenzenden öffentlichen Fuß-  und Radweg sichergestellt werden, gleichzeitig soll über 
die Bepflanzung einem möglichen Vandalismus durch Graffiti entgegengewirkt werden.  
Für die öffentlichen Verkehrsflächen im Anpassungsbereich des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans nach Osten ist über die geplante Errichtung der neuen Buswendeanlage ein 
Erhalt der mit einem Erhal tungsgebot im bestehenden Bebauungsplan Nr.  424 belegten 
7 Einzelbäume im Vorfeld des Bahnhof sgebäudes voraussichtlich nicht m öglich. Ein weiterer 
Baum ist außerhalb des Geltungsbereichs im Osten in der Fläche für die Bahnanlage ebenfalls 
als „zu erhalten“ festgesetzt. Diese insgesamt acht Linden sind zum Teil bereits heute stark in 
ihrer Vitalität durch die vorherrschenden Standortbedingungen g eschädigt oder abgängig. Eine 
Linde ist zusätzlich von einem Pilz befallen, sodass ein Erhalt der Bäume dauerhaft nicht 
zielführend ist und daher Neupflanzungen im Bereich der Buswendeanlage sinnvoll sind . Eine 
Sicherung der Bestandsbäume über eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB wird 
nicht vorgenommen. Auch im Bereich der Glasuritstraße im Anschluss an das westliche 
Vorhabengebäude ist aufgrund der geänderten Radwegeführung infolge des dort vorgesehenen 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 26 von 51

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 543  
Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße  
  
barrierefreien Ausbaus der Haltestelle „Max -Winkelmann-Straße“ ein Erhalt der 
3 Bestandsbäume in diesem Bereich nicht möglich.  
Bei Wegfall der Bäume ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB als  
• Ersatzpflanzung die Anpflanzung von 5  Einzelbäumen auf der öffentlichen Verkehrsfläche 
im Bereich der neuen Buswendeanlage vorzunehm en. Zur Abstimmung der 
Baumstellungen auf die konkrete Tiefba uplanung der Buswendeanlage sind die 
Baumstandorte nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.  
Neben dem Pflanzgebot im Bereich der neuen Buswendeanlage ist durch die Stadt Münster die 
Anpflanzung von 5 weiteren Bäumen im westlichen Abschnitt der Bergiusstraße im Bereich der 
öffentlichen Stel lplätze (außer halb des Geltungsbereichs)  vorgesehen. Insgesamt werden im 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes14 Bäume als zu pflanzen festgesetzt.  
Mit den festgesetzten Anpflanzgeboten ist eine grünräumliche Einbettung der Vorhabennutzung 
in den bestehenden stadtr äumlichen Kontext gewährleistet. Eine weitergehende 
Konkretisierung der Pflanzt ypen wird in Abstimmung m it dem Grünfl ächenamt der Stadt 
Münster im weiteren Umsetzungsprozess des Planvorhabens getroffen.  
6.6.5 Ausgleichsflächen  
Der Vorhabenbereich wird derzeit im Wesentlichen als Brachfläche wahrgenommen. G rößere 
Grünflächen kommen auf dem Grundstück nicht vor, jedoch sind Grünstrukturen in Form 
ruderaler Krautfluren vorhanden. Auf den öffentlichen Verkehrsflächen im östlich angrenzenden 
Anpassungsbereich prägen insbesondere die 7 Linden im Vorfeld des Bahnhofsgebäudes das 
grünräumliche Erscheinungsbild.  
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  543 liegt innerhalb des seit 
März 2002 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr.  424 „Hiltrup – Bahnhofsbereich (Max -
Winkelmann-Straße / Gl asuritstraße / Marktallee / Bahnlinie Münster -Hamm)“, dessen 
planungsrechtliche Festsetzungen im Sinne einer Ausgangs situation der Eingriffsregelung 
zugrunde zu legen sind. Die im vorliegenden Bebauung splan getroffenen Festsetzungen 
werden in der Bilanzierung des Planzustandes berücksichtigt. D ie Bila nzierung6 (siehe 
Kapitel 8.5) kommt zu dem Ergebnis , dass mit der Planung ein Eingriff gemäß § 14 ff. 
Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG) vorbereitet wird, der gem äß § 18 BNatSchG i.  V. m. 
§ 1 a Abs. 3 BauGB vom Verursacher auszuglei chen ist.  Für den externen Ausgleich ist 
folgende Fläche vorgesehen:  
Gemarkung Nienberge, Flur 28, Flurstück 101 (teilw.)  
Eigentümer: Stadt Münster   
Größe: 1.877 m²  
Registriernummer im Kompensationsflächenkataster der Stadt Münster: 3602.  
Ein Ausgleichskonzept7 (Ausgleich am Gröverbach in Müns ter-Häger, Froelich & Sporbeck, 
2015) ist den Unterlagen zur Offenlage gemäß §§ 3 Abs. 2 / 4 Abs. 2 BauGB beigefügt. Eine 
weitergehende planungsrechtliche Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen ist nicht erforderlich, 
6  Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 543 und Vorhaben- und Erschließungsplan  
„Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße“ – Ausgleichsbilanzierung Proj.-Nr.: NW-141030,  
FROELICH & SPORBECK GmbH & Co. KG, Stand Februar 2015  
7  Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 543 und Vorhaben- und Erschließungsplan  
„Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße“ – Ausgleich am Gröverbach in Münster-Häger  
Proj.-Nr.: 141030  
FROELICH & SPORBECK GmbH & Co. KG, Stand Februar 2015  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 27 von 51

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Festsetzungen gemäß §  9 Abs. 1 a bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden im Bebauungsplan 
daher nicht getroffen.  
6.7 Immissionsschutz  
6.7.1 Schallimmissionen  
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  543 ist als Teil der 
Siedlungsstrukturen des östlichen Hiltruper Innenstadtbereichs du rch Lärmemissionen, 
insbesondere durch Verkehrslärm der direkt angrenzenden innerstädtischen 
Haupterschließungsstraßen Marktallee / Osttor (L  885) und Glasuri tstraße (K  11) sowie durch 
die Bahntrasse Münster -Hamm, belastet. Vor dem Hinter grund kann nicht au sgeschlossen 
werden, dass für die Überplanung des Grundstücks als  lärmvorbelasteten Bereich die 
Orientierungswerte der DIN  18005 nicht eingehalten werden können bzw. sogar  überschritten 
werden. Weitergehend sind Gewerbelärmvorbelastungen aus bestehenden G ewerbebetrieben 
im Quartier zu berücksichtigen.  
Die Errichtung von großflächigen Einzelhandelsnutzungen in Kombination mit Dienstleistungs -, 
Praxen / Büro- und Wohnnutzungen am Standort sowie die Verbesserung der 
Verkehrsinfrastruktur im Umfeld des Bahnhofs Hiltrup ist ausdrückliches Planungsziel der Stadt 
Münster, mit dem Planvorhaben werden die politischen Beschlüsse zur Überplanung des 
Bahnhofbereichs entsprechend dem Ergebnis des begrenzten Architektenwettbewerbs aus dem 
Jahre 2012 umgesetzt.  
Mit de m Planvorhaben ist neben den Einzelhandelsnutzungen auch die Errichtung von 
ergänzenden Büro- und Wohnnutzungen in den Obergeschossen der Gebäude verbunden, für 
die die Immissionsschutzanforderungen nach gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen zu 
gewährleisten sind. Diesem Erforder nis wird über die städtebauliche Anordnung und 
Grundrissorientierung der Gebäude in Kombination mit effizienten baulichen 
Schallschutzmaßnahmen entsprochen. So wird als aktive Schallschutzmaßnahme über die 
parallele Anordnung der Gebäude zur Marktallee / Osttor und Glasuritstraße der Verkehrslärm 
zu den rückwärtigen Grundstücksbereichen abgeschirmt, zusätzlich öffnen sich die Fassaden 
der Gebäude mit den Hauptaufenthaltsbereichen der Wohnungen zu den st raßenabgewandten 
Seiten. Die Nu tzungen selbst werden über passive S challschutzmaßnahmen an den 
Gebäudefassaden geschützt. Weitergehende aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von 
Lärmschutzwänden oder - wällen sind vor dem Hinter grund der innerstädtischen Lage des 
Plangebiets mit dem Erfor dernis einer stadtgestalterischen Adres sbildung unter Einbeziehung 
der bestehenden Bebauungsstrukturen ausgeschlossen.  
Das Konzept selbst kann ohne baulichen Eingriff im Sinne der 16.  BImSchV in die öffentlichen 
Verkehrswege der angrenzenden Straßen umgesetzt werden, als verkehrliche Hauptanbindung 
wird die bestehende südliche Zufahrt des Vorhabengrundstücks von der Bergiusstraße genutzt 
(siehe Kapitel 6.3.1). Mit Umsetzung des Konzeptes sind projektbezogene Mehrverkehre auf 
die angrenzenden Straßen gegeben, eine relevante Verschlechterung der bestehenden 
Verkehrslärmsituation ist jedoch nicht zu erwarten.  
Mit Blick auf die benannte Ausgangssituation wurde zum Bauleitplanverfahren eine 
schalltechnische Untersuchung
8 durchgeführt, die  
• die Gewerbelärmsituation auf schützenswerte Nutzungen im Bestand und in der Planung,  
8  Schalltechnische Bericht Nr. LL8837.1/02 im Rahmen der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan VBP Nr. 543 und zum BV „Edeka-Markt Bahnhof Münster-Hiltrup“ der Stadt Münster,  
ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen, Stand Juni 2014  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 28 von 51

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• den Einfluss des anlagenbezogenen Mehrverkehrs im Sinne der TA Lärm Nr. 7.4  
• und die Verkehrslärmsituation im Plangebiet, bezogen auf die geplanten Wohn-  und 
Büronutzungen  
ermittelt und gutachterlich bewertet.  
GEWERBELÄRM  
Für die Ermittlung und Beurteilung der Gewerbelärmsituation wurden vorab die relevanten 
Immissionspunkte in Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Münster festgelegt . Die 
Beurteilung der Geräuschs ituation er folgt gemäß TA Lärm, in Abhängigkeit der 
Gebietsausweisung sind die Immissionsrichtwerte durch die Summe aller  
Gewerbelärmeinwirkungen einzuhalten. Die Einstufung des Schutz anspruches erfolgt in 
Abstimmung auf die festgesetzte Vorhabennutzung in der im bestehenden rechts kräftigen 
Bebauungsplan für den Standort festgesetzten Gebietskategorie als Kerngebiet (MK) . Der 
Beurteilungszeitraum tags umfasst die Zeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00  Uhr, als 
Beurteilungszeitraum nachts ist die lauteste Stunde in der Zeit zwi schen 22:00 Uhr und 
06:00 Uhr in Ansatz gebracht.  
Die Bewertung der Immissionen aus Gewerbelärm erfolgt anhand folgender Geräuschquellen,  
Ausgangsdaten und Anforderungen:  
• Kundenparkplätze mit ca. 134 PKW-Stellplätzen sowie 3 Einkaufswagensammelstationen 
unter Einsatz lärmarmer Einkaufswagen, Einschränkung der Parkplatznutzung 
ausschließlich für den Tageszeitraum . (Anmerkung: mit Stand Offenlage hat sich die 
Anzahl der PKW-Stellplätze des Kundenparkplatzes auf 114 reduziert)  
• An-/ Abfahrtswege auf dem Betriebsgelände  (außerhalb der öffentlichen Straße)  in 
asphaltierten Fahrgassen und Tiefgaragenrampen.  
• Büro-/ Praxen-/ Anwohnerparkplätze in der Tiefgarage, insgesamt ca. 40 PKW-Stellplätze, 
davon rd. 18 für die zugehörigen Wohnungen.  
• Anlieferung durch LKW und Verladev orgänge unter Festlegung der Standorte der 
Anlieferzonen gemäß V+E-Plan und Ausschluss von Anlieferungen nachts , geschlossene 
Anlieferzone für den Lebensmittel markt mit der Möglichkeit  von Verladungen bei 
geöffnetem Tor.  
• technische Außenaggregate (z.  B. Kühlverflüssiger etc.), insgesamt sind 3 Kühlaggregate 
auf den D ächern der Vorhabengebäude in Ansatz gebracht, weitergehende 
Konkretisierungen sind im weiteren Bauantragsverfahren zu treffen.  
Weitergehende Details sind dem Gutachten zu entnehmen. 
Unter Zugrundelegung der benannten Maßgaben s ind folgende Ergebnisse zum Gewerbelärm 
festzuhalten:  
• Im Bereich aller angrenzenden Nutzungen – im Bestand wie auch in der Planung – werden 
die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Kerngebiete eingehalten bzw. weitestgehend um 
mindestens 6 dB unterschritten.  
• Am Planvorhaben selbst ist lediglich an der Ostfassade des Gebäudeteils  B von einem 
relevanten Zusatzbeitrag tags auszugehen. Hiervon betroffen ist zusätzlich außerhalb des 
Plangebiets lediglich das zweite Obergeschoss am Immissionsp unkt IP  01b 
(Bergiusstraße 2), direkt gegenüber dem Parkplatz mit der zugehörigen Ein-  und Ausfahrt. 
Hier wird der Immissionsrichtwert rechnerisch nur um 5 dB unte rschritten. Für die 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 29 von 51

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Immissionspunkte erfolgt eine separate Bewertung der maximal zulässigen 
Gewerbelärmvorbelastung (siehe Kapitel 8 des Gutachtens).  
An allen übrigen Immissionspunkten – sowie insgesamt nachts – ist von keinem relevanten 
Zusatzbeitrag auszugehen, w omit auch unter Berücksichtigung einer ggf. relevanten 
Gewerbelärmvorbelastung im Si nne der TA  Lärm von keinen unzulässigen 
Geräuscheinwirkungen auszugehen ist.  
Einschätzung der Vorbelastung durch die südlich angrenzenden Gewerbegebiete:  
Im Umfeld des Plangebiets befinden sich diverse Industrie- und Gewerbegebiete ohne konkrete 
Festsetzungen zu maximal zulässi gen Gewerbelärmemissionen im Sinne von 
Emissionskontingenten oder flächenbezogenen Schallleistungspegeln, konkrete Vorgaben der 
zuständigen Behörden zur Gew erbelärmvorbelastung der  angrenzenden Gewerbe-  und 
Industriegebiete konnten nicht getroffen werden. Da insbesondere zu den Einwirkungen des 
direkt benachbarten ALDI-Marktes und des Restaurants an der Bergiusstraße 1 keine Angaben 
vorliegen, wurde hier eine Abschätzung vorgenommen. Für  die Folgenutzung des Lidl-Marktes 
im Gebäude Marktallee 88 wurde aufg rund der Parkplatznutzung auf der  abgewandten Seite 
keine relevante Gewerbelärmvorbelastung für den untersuchten Bereich angenommen.  
Die Ergebnisse der Bewertung der Gewerbelärmvorbelastung zeigen , dass die Vorbelastung in 
Bezug auf die Bestandsbebauung im Wesentlichen durch die schützenswerten Nutzungen an 
der Glasuritstraße 65 b (Allgemeines Wohngebiet WA)  und die Wohn- / Geschäftshäuser 
Bergiusstraße 2 und 8 (Mischgebiet MI) bestimmt  wird. Ferner sind für die Bet rachtung der 
Vorbelastung aus den südlichen Gewerbe- und Industriegebietsflächen die Süd- / Ostfassaden 
der Baugrenzen bzw. des vorhandenen Gebäudes an der Max -Winkelmann-Straße 85- 87 
maßgeblich. Demnach  
• werden im Bereich der hier betroffenen Wohnbebauung die Immissionsrichtwerte durch die 
Vorbelastung zum Teil bereits ausgeschöpft,  
• darf im Bereich der Immissionspunkte, an denen von einer Ausschöpfung der 
Immissionsrichtwerte durch die Vorbelastung auszugehen ist, dann das Planvorhaben 
keinen zusätzlichen relevanten Beitrag im Si nne der TA  Lärm leisten 
(Richtwertunterschreitung um mindestens 6 dB),  
• ist am Bauteil B bzw. an der Bergiusstraße 2, unter Berücksichtigung der vorgenommenen 
Vorbelastungseinschätzungen an den Immissionspunkten mit einer relevanten 
Zusatzbelastung durch den Edeka- Markt, insgesamt von keinen unzulässigen 
Geräuscheinwirkungen im Sinne der TA Lärm auszugehen,  
• wird die maximal zulässige Ausschöpfung der Immissionsrichtwerte durch die Vorbelastung 
durch andere Immissionspunkte bestimmt,  sodass rein aus physikalischen 
abstandsbedingten Pegelminderungen insgesamt keine Addition über die 
Immissionsrichtwerte hinaus zu erwarten ist.  
Spitzenpegel  
Für die Geräuschquellen auf dem Anlagengrundstück wurden durch den Gutachter  die 
Spitzenpegelereignisse (beschleunigte Abfahrt der LKW, Einsatz der Betriebsbremse, Heck - 
und Kofferraumklappenschließen von PKW, Einstapeln in die Einkaufswagensammelstationen 
etc.) im Sinne der TA Lärm bewertet. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass  
• im Einwirkungsbereich der geplanten Nutzungen  in den getroffenen Ausgangsdaten und 
Anforderungen (s . o.) keine unzulässigen Geräuschimmissionen durch 
Spitzenpegeleinwirkungen zu erwarten sind.  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 30 von 51

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• Lediglich im Nahfeld der Tiefgaragenein- und -ausfahrt an der Bergiusstraße im EG / 1. OG 
des Bauteils  B sind nachts Spitzenpegelüberschreitungen möglich. Über die Zulässigkeit 
von Wohnnutzungen alleinig im 2.  OG des Bauteils  B (siehe Kapitel 6.2.1) ist hier jedoch 
die Bewertung der Nachtzeit nicht relevant, unz ulässige Spitzenpegeleinwi rkungen sind 
somit nicht zu erwarten.  
Zur planungsrechtlichen Sicherung der gutachterlichen Ergebnisse zum Gewerbelärm werden 
im vorh abenbezogenen Bebauungsplan Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 
BauGB festgesetzt bzw. als verhal tensbezogene Anforderungen in Form von Hinweisen 
aufgeführt.  
Sie umfassen  
• die Festsetzung der Lage der LKW-Anlieferzone und Ausgestaltung als vollständig 
geschlossene Anlieferzone für den Lebensmittelmarkt im Bauteil A,  
• die Festsetzung der Lage der Tiefgaragenein- und -ausfahrt im Bauteil B,  
• die Festsetzungen zur Oberflächenbeschaffenheit von Fahrgassen und 
Tiefgaragenrampen.  
• Hinweise zum Aussc hluss von Anlieferungen nachts  (22:00-6:00 Uhr), zu Be - und 
Entladevorgängen, zur Einschränkung der Kundenparkplatznutzung  ausschließlich für den 
Tageszeitraum (6:00 -22:00 Uhr) zur alleinigen Verwendung lärmarmer Einkaufswagen 
sowie zur Einhaltung der schalltechnischen Anfo rderungen an technische 
Außenaggregate.  
Über die benannten planungsrechtlichen Festsetzungen und angeführten Maßnahmen zur 
Lärmvorsorge ist die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA  Lärm an den relevanten 
Immissionspunkten bei gleichzeitigen sicheren und leistungsfähigen Funktionsabläufen der 
betrieblichen Einrichtungen im Vorhabenbereich gewährleistet.  
ANLAGENBEZOGENER MEHRVERKEHR  
Zur Bewertung des anlagenbezogenen Mehrverkehrs auf den öffentlichen Straßen im Sinne der 
Nr. 7.4 der TA  Lärm wurden neben den Daten aus der städtischen Verkehrsuntersuchung 
(siehe Kapitel 6.3.1) zusätzliche verkehrliche Grundlagendaten ermittelt 9. Dabei wurde das zu 
erwartende Verkehrsaufkommen nach Inbetriebnahme der Einzelhandelsnutzungen (Prognose 
2025) dem zugehörigen Null fall zum  gleichen Pr ognosehorizont gegenübergestellt.  Die 
Bewertung des anlagenbezogenen Mehrverkehrs ist nur bezogen auf die Bergiusstraße und die 
Max-Winkelmann-Straße durchzuführen, ab der Glasuritstr aße bzw. auf der Marktallee / Osttor 
ist von einer Vermischung mit dem übrigen öffentlichen Verkehr ausz ugehen. Im Ergebnis ist 
festzuhalten, dass  
• zwar an der Bergiusstraße eine Erhöhung der Verkehrslärmsituation um mehr als 3  dB 
tags hervorger ufen werden kann, insgesamt die Immissionsgrenzwerte der 16.  BImSchV 
jedoch unterschritten werden. An den Immissionspunkten an der Max-Winkelmann-Straße, 
an denen der Immissionsgrenzwert nachts überschritten wird, ist dagegen von keiner 
relevanten Erhöhung durch den anlagenbezogenen Mehrverkehr auszugehen.  
9  Erschließung von Vorhaben im Bereich des Bebauungsplans Nr. 543 in Münster-Hiltrup,  
Ermittlung von verkehrlichen Grundlagendaten für lärmtechnische Berechnung Proj -Nr.:06130028,  
Ingenieurgesellschaft nts mbH Münster, Stand November 2013  
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Im Sinne der Nr.  7.4 der TA  Lärm sind unzulässige Verkehrslärmeinwirkungen durch 
anlagenbezogenen Mehrverkehr auf den hiervon betroffenen öffentlichen Straßen nicht zu 
erwarten. Vor dem benannten Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass das Planvorhaben 
selbst ohne baulichen Eingriff  im Sinne der 16.  BImSchV in die öffentlichen Verkehrswege der 
angrenzenden Straßen umgesetzt werden kann, sind vorhabenbezogene 
Lärmminderungsmaßnahmen an bestehenden Gebäuden im Umfeld des Plan vorhabens nicht 
erforderlich. Die weitergehende Bewertung der  Verkehrslärmauswirkungen kann daher auf die 
geplanten Vorhabennutzungen beschränkt werden.  
VERKEHRSLÄRM IN DER BAULEITPLANUNG  
Die Ausgangsdaten für die Verkehrslärmsituation im Plangebiet wurden den  
Verkehrsprognosen der vor liegenden verkehrlichen Grundlagendaten 9 entnommen. Hierbei 
wurde der  Planfall ‚Prognose 2025‘ mit dem zu  erwartenden Verkehrsaufkommen auf den 
angrenzenden relevanten Straßen unter Berüc ksichtigung der durch das Planvorhaben und 
durch die geplanten städtischen Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen erzeugten Verkehrsströme in 
Ansatz gebracht.  
Die Berechnung der Geräuschsituation geht von den vorhandenen 
Geschwindigkeitsbegrenzungen auf den angrenzenden Straßen von 50 km/h und einer  
asphaltierten Straßenoberfläche aus. Zusätzlich wurden  die Ampel an der Kreuzung 
Glasuritstraße / Marktallee / Hülsebrockstraße / Osttor und an der Einmün dung der Max -
Winkelmann-Straße auf die Glasuritstraße sowie die Busstellplätze und PKW -Parkplätze am 
Bahnhof im Bereich des Buswendeplatzes berücksichtigt. Als Verkehrsbewegungen für die 
Busse wird tags von 152  und nachts von 14 Gelenkbussen ausgegangen. Für die ca. 24 PKW-
Stellplätze innerhalb der neuen Buswendeanlage wird gemäß der Parkplatzlärmstudie eine 
Bewegungshäufigkeit für P+R-Parkplätze (stadtnah, gebührenfrei) von 0,3 Bewegungen je 
Stellplatz und Stunde tags bzw. 0,06 Bewegungen je Stellplatz und Stunde nachts 
berücksichtigt. Östlich des Plangebietes verläuft die Bahnstrecke 2931 Münster-Hiltrup, Bereich 
Bahnhof / Bergiusstraße. Die für die Streckenabschnitte anzusetzenden Zugzahlen basieren auf 
Angaben der Deutschen Bahn AG . Weitergehende Details zu den Ausgangsdaten sind dem 
Gutachten zu entnehmen.  
Für die Einwirkungen aus Verkehrslärm gelten in Abstimmung auf die festgesetzten zulässigen 
Vorhabennutzungen und den Festsetzungen des bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplans 
Nr. 424 die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß DIN  18005-1 für Kerngebiete mit 
65/55 dB(A) tags/nachts.  Folgende Berechnungsergebnisse zum Ver kehrslärm sind 
festzuhalten:  
Außenwohnbereiche (Balkone, Dachterrassen)  
• Sowohl im Bereich der Balkone des Bauteils A als auch auf den geplanten Dachterrassen 
des Bauteils B wird der schalltechnische Orientierungswert von 65 dB(A) tags eingehalten 
bzw. deutlich unterschritten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Seitenfront in Richtung 
zur Glasuritstraße als geschlossenes Bauteil auszuführen ist . Somit sind bei der 
Gebietseinstufung als Kerngebiet (MK)  keine unzulässigen G eräuscheinwirkungen im 
Bereich der Außenwohnbereiche des Plangebiets zu erwarten.  
Wohn- und Aufenthaltsräume  
Es sind zum Teil tags und nachts deutliche Überschreitungen der schalltechnischen 
Orientierungswerte zu erwarten. Diese betreffen  
• tags: Bauteil A (Nord- und Westfassade) und Bauteil B (Westfassade)  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 32 von 51

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• nachts: Bauteil  A (Nord-, Ost - und Westfassade sowie die Südfassade der westlichen 
Wohneinheiten im 1.  OG und 2.  OG) und Bauteil  B ( Nord-, West - und Südfassade  bei 
Wohnnutzungen)  
• Der Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags wird ausschließlich an der Westfassade im EG 
und 1.  OG des Ba uteils B erreicht bzw. überschritten. Hier ist die Ausweisung von 
schützenswerten Räumen  im Sinne der DIN  4109, insbesondere von Wohnungen, zu 
vermeiden.  
Nachts werden im Bereich möglicher schützenswerter Wohnnutzungen (Bauteil  A Nord- 
und Westfas sade 1. - 3. OG und Bauteil  B nur Westseite bei Wohnräumen im 2.  OG) 
Beurteilungspegel > 60 dB(A) hervorgerufen. Bei schützenswerten Wohnnutzungen im EG 
und 1. OG des Bauteils B wären Beurteilungspegel bis zu 64 dB(A) nachts zu erwarten.  
• An allen Fassaden mit einem Beurteilungspegel > 50 dB(A) nachts sind bei f ür zum 
Schlafen geeigneten  Räumen schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen oder ausreichend 
optimierte Vorbauten mit Hinterlüftung vorzusehen.  
Auch bei Räumen zu Dachterrassen an zurückversetzten Fassaden des Bauteils B wird ein 
Beurteilungspegel > 50 dB(A) durch Verkehrslärmeinwirkungen hervorgerufen. Somit 
wären auch hier schallgedämp fte Lüftungseinrichtungen für zum Schlafen geeignete 
Räume erforderlich. Da jedoch am Bauteil B an der Ostfassade bzw. den Fassaden zu den 
Dachterrassen hin der schalltechnische Orientierungswert für Kerngebiete eingehalten 
wird, ist hier dennoch ein für Kerngebiete ausreichender Rückzugsbereich gegeben.  
Sonderfallbetrachtung Loggia Bauteil A  
Bei allen o.  g. Berechnungsvarianten wurde die ursprüngliche Planung – mit Balkonen an der 
Südseite des Bauteils  A – berücksichtigt. Ferner wurde davon ausgegangen, dass die 
Seitenfronten der Balkone in Richtung zur Glasuritstraße als geschl ossenes Bauteil ausgeführt 
werden. Das Gutachten zeigt, dass der  schalltechnische Orientierungswert von 65 dB(A) tags 
für Kerngebiete eingehalten wird. Somit sind im Sinne der DIN 18005-1 schützenswerte 
Außenwohnbereiche zulässig. Da jedoch während der Nac htzeit an der dann zurückversetzten 
Außenfassade der Wohneinheit (WE  1) ein Beurteilungspegel von 56 dB(A) zu erwarten ist, 
wurde zusätzlich geprüft, ob durch die Umwandlung des Balkons in eine Loggia ein 
ausreichender Schutz von Schlafräumen bzw. zum Schl afen geeigneten Räumen möglich ist.  
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass  
• unter Berücksichtigung eines Außenlärmpegels vor der Loggia von Lr,nachts = 57 dB(A) 
bei einer Verglasung der Loggia in der Schallschutzklasse SSK  1 von einem Innenpegel – 
bei geschlossenen Bauteilen der Loggia – von Li,nachts = 37- 39 dB(A) auszugehen ist.  
Damit wäre vor den zurückversetzten Wohnräumen auf der Südsei te der Obergeschosse 
im Bauteil A eine ausreichende Minderung des Innenpegels gewährleistet. Bei ausreichend 
schallgedämmter hinterlüfteter Außenfassade ist somit auch für zum Schlafen geeignete 
Räume eine natürliche Lüf tung über die Außenfassade möglich.  Weitergehende Detail s 
sind dem Gutachten zu entnehmen.  
Da für Teilbereiche des Plangebiets die schalltechnischen Orient ierungswerte der DIN 18005-1 
(Schallschutz im Städtebau) tags bzw. nachts überschritten werden, ist zum Schutz der Wohn - 
und Aufenthalt sräume gegenüber Verkehrslärm die Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen 
zwingend erforderlich. Die untersuchten Bereiche werden den Lärmpegelbereichen III-VI gemäß 
DIN 4109 zugeordnet. Mit Blick auf den innerstädtischen Standort eines in weiten Teilen 
bebauten Stadtquartiers sind aktive Maßnahmen in Form von Lärmschutzwänden oder - wällen 
nicht umsetzbar, sodass die Lärmminderungsmaßnahmen als passive Schallschutzmaßnahmen 
über Festsetzungen gemäß §  9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB planungsrechtlich gesichert werden. Die 
Festsetzungen berücksichtigen die konkrete Nutzungsverteilung im Pla nvorhaben in der 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 33 von 51

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festgesetzten Art der baulichen Nut zung nach § 12 BauGB mit Ausschluss von Wohnun gen in 
den Erdgeschossen der Gebäude sowie weitergehenden Verteilungsvorgaben für Büro-  und 
Wohnnutzungen in den Obergeschossen (siehe Kapitel 6.2.1). Folgende Festsetzungen werden 
getroffen:  
• Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich IV nach DIN  4109 gekennzeichneten 
Fassadenseiten oder Teile davon sind ab dem 1.  Obergeschoss die Außenbauteile von 
Wohn- und Aufenthaltsräumen von Wohnungen mit einem erforderlichen resultierenden 
Schalldämm-Maß (erf. R'w,res)  von 40 dB und von Büroräumen und ähnliches  mit einem 
erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 35 dB zu errichten.  
• Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich V nach DIN  4109 gekennzeichneten 
Fassadenseiten oder Teile davon sind ab dem 1.  Obergeschoss die Außenbauteile von 
Wohn- und Aufenthaltsräumen von Wohnungen mit einem erforderlichen resultierenden 
Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 45 dB und von Büroräumen und ähnliches  mit einem 
erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 40 dB zu errichten.  
• Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich VI nach DIN  4109 gekennzeichneten 
Fassadenseiten oder Teile davon sind ab dem 1.  Obergeschoss die Außenbauteile von 
Wohn- und Aufenthaltsräumen von Wohnungen mit einem erforderlichen resultierenden 
Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 50 dB und von Büroräumen und ähnliches  mit einem 
erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 45 dB zu errichten.  
• Für die im Bebauungsplan im Erdgeschoss des Teilbereichs Ⓑ zulässigen 
Dienstleistungen / Praxen / Büros sind die Außenbauteile von Büroräumen und ähnliches  
auf der Westseite des Gebäudes mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß 
(erf. R'w,res) von 40 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich V, auf der Nord-  und 
Südseite des Gebäudes mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. 
R'w,res) von 35 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich  IV und auf der Ostseite des 
Gebäudes mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 
30 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 zu errichten.  
• Die Seitenfronten von Außenwohnbereichen auf der Westseite des Gebäudes im 
Teilbereich Ⓐ und der Nord-  und Südseite des Gebäudes im Teilbereich Ⓑ sind als 
geschlossenes Bauteil auszuführen.  
Die für die gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon festgesetzten 
Lärmpegelbereiche dok umentieren den ‚worst -case‘ des erforderlichen resultierenden 
Schalldämm-Maßes. Entsprechend der textlichen Festsetzung 1.26 – wonach durch Nachweis 
eines anerkannten Sachverständigen auch geri ngere Maßnahmen als die festgesetzten 
ausreichen – können bei einer weiteren Detailbewertung der Lärmpegelbereiche gemäß 
Anlage 9 des vorliegenden schalltechnischen Berichts in Teilen auch gering ere Schalldämm -
Maße Verwendung finden. Darüber hinaus wird mit der Festsetzung etwaigen 
Anpassungserfordernissen zur Ausgestaltung der Bauteile im weiteren Ausführungsprozess 
entsprochen.  
Da das Bebauungskonzept für den Standort die festgesetzt en Baugrenzen und Baulinien 
ausnutzt, g enügt die Festsetzung der Lärmpegelbereiche entlang der Baugrenzen und 
Baulinien. Einer flächenhaften Darstellung von Lärmpegelbereichen bedarf es nicht.  
Während der Nachtzeit sind an einzelnen Fassadenseiten Beurteilungspegel > 50  dB(A) zu 
erwarten. Da im Sinne der VDI -Richtlinie 2719 bei einem Beurteilungspegel > 50 dB(A) nachts 
kein gesundes Schlafen bei Fenstern in Kippstellung gewährleistet ist, sind in diesen Bereichen 
zusätzlich Festsetzungen zu schallgedämpften Lüftungseinrichtungen für Schlafräume und zum 
Schlafen geeigneten Räume (wie z.  B. Kinderzimmer) zu treffen ( siehe Anlage 8.2 / 8.4 des 
Gutachtens). Zur Sicherung der Belange wird festgesetzt, dass  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 34 von 51

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 543  
Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße  
  
• für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich IV bis VI nach DIN  4109 
gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon im Zusammenhang mit Fenstern von 
Schlafräumen bzw. zum Schlafen geeigne ten Räumen schallgedämpfte Lüftungssysteme 
vorzusehen sind, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern.  
FAZIT  
Mit den getroffenen Festsetzungen zu Schallimmissionen ist eine Umsetzung des städtebaulich 
architektonischen Konzepts auch im Sinne der Lärmvorsorge möglich.  Insgesamt sind in der 
Abwägung der vorgegebenen städtebaulichen Rahmenbedingungen und der Sicherung 
notwendiger Schall schutzmaßnahmen die Anforderungen an gesunde Wohn-  und 
Arbeitsverhältnisse gewährleistet, gleichzeitig wir d mit der Umsetzung des Konzept s der 
erforderlichen Neubelebung eines bisher brachliegenden innerstädtischen Grundstücks im 
Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprochen.  Belange aus 
Schallimmissionen stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 543 nicht entgegen.  
6.7.2 Luftschadstoffimmissionen  
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der im Luftre inhalteplan Münster vom 01. Juli 2014 für den 
innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Dies zeigt, dass aktuell keine 
lufthygienisch kritische Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vorliegt. Diese 
Einschätzung wird auch über ein Grobs creening des Umweltamtes der Stadt Münster bestätigt, 
wonach eine Überschreitung des Immiss ionsgrenzwertes von 40 µg/m³ Luft für Stickstoffdioxid 
(NO
2) im Jahresmittel und für Feinstaub (PM10) mit einer maximal zulässigen Anzahl von Tagen 
(35) pro Jahr mit Tagesmittelwerten > 50 µg/m³ Luft für den Bereich nicht zu erwarten ist.  
Weitergehende Untersuchungen der Luftqualität über ein Feinscreening sind nicht erforderlich, 
Belange aus Luftschadstoffimmissionen stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 543 nicht entgegen. 
6.8 Altlasten / Altstandorte  
Im Altlasten -/ Verdachtsflächenkataster der Stadt Münster sind angrenzend zum 
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  543 unterschiedliche Altlasten-/ 
Verdachtsflächen eingetragen.  
So ist im östlichen Randbereic h des Plangebiets die Parkplatzfläche nördlich des ehemaligen 
Empfangsgebäudes des Bahnhofs Hiltrup als Altlast-/ Verdachtsfläche 46 eingetragen. Auf der 
Parkplatzfläche wur den im Rahmen einer Kanal baumaßnahme Untersuchungen zur 
Gefährdungsabschätzung durchgeführt. Diese zeigten Belastungen mit 
Mineralölkohlenwasserstoffen und polycyclischen aromatischen Kohlen wasserstoffen. 
Sanierungsarbeiten wurden bisher nur im Bereich der Kanaltrasse durchgeführt , weitere 
Maßnahmen sind auf der Fläche noch erforderlich. Die Altlast-/ Verdachtsfläche 46 wird gemäß 
§ 9 Abs.  5 Nr.  3 BauGB im Bebauungsplan als Flä che, deren Böden erheblich mit 
umweltgefährdenden Stoffen be lastet ist, gekennzeichnet. Der Standort des e hemaligen 
Empfangsgebäudes selbst  ist a ls historischer  Altstandort 4018 (NHi2) eingetragen. Hierbei 
handelt es sich um ein ehemaliges Bahngelände. Hinweise auf Verunreinigungen liegen nicht 
vor.  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 35 von 51

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 543  
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Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Vorhabengrundstücks durch  den Vorhabenträger 
wurde im Jahr 2009 ein Gutachten 10 zur Überprüfung des Vorhabenbereichs auf mögliche 
Bodenbeeinträchtigungen in Vorbereitung des Rückbaus  der damals  noch bestehenden 
Gebäudesubstanz erstellt. Auf der Fläche befanden sich zwei Wohngebäude (Marktallee 90 
und 92) sowie eine Tanzschule mit Gaststätte, Kegelbahn und Wohnungen (Marktallee 94- 96). 
Die Gebäude sind zwischenzeitlich vollständig rückgebaut. F ür die Grundstücke ( Gemarkung 
Hiltrup, Flur 10, Flurstücke 735, 736, 737, 739, 1014, 1015,  1367, 1368, 1369 und 1390 tlw.) 
waren keine Altlast-/ V erdachtsflächen und keine schädlichen Bodenverände rungen bekannt. 
Als einzige  Besonderheit war  der vor ca.  20 Jahren aufgegebene Tennisplatz  als typ ischer 
Ascheplatz zu nennen. Der ehemalige Spielbelag war bereits vollständig abgetragen worden.  
Die Untersuchungen wurden in Form von Rammkernsondierungen am 21.09.  / 19.11. und  
24.11.2009 durchgeführt, insgesamt wurden zwei Kleinrammbohrungen auf dem Grundstück 
Marktallee 90 und zehn Rammkernsondierungen auf dem Grundstück der 
Landwirtschaftsverlag GmbH abgeteuft. Die Bodenaufschlüsse wurden hierbei bis in Tiefen von 
max. 6  m unter Geländeoberkante ( GOK) erschlossen (w eitergehende Details sind dem 
Gutachten zu entnehmen). Folgende Ergebnisse sind festzuhalten:  
• Bei dem Gelände wurden Mutterboden (ca. 0,3  m) und seltene Oberflächenbefestigungen 
wie Betonsteinpflaster angetroffen. Unterlagernd wurden Auffüllungen bis etwa 0,4 m bis 
2,0 m festgestellt. Die Auffüllungsbasis ist als sandig einzustufen und weist nur wenige 
Fremdstoffanteile (< 0,5  %) auf. Unte rlagert werden die Auffüllungen von Sanden, 
Geschiebelehm, Geschiebemergel in heterogener Wechsel lagerung und variierenden 
Festigkeiten.  
Grundwasser wurde zum Zeitpunkt der Probenahme zwischen 3,3 m und 1,1 m unter 
Gelände angetroffen.  
• Die geologisch-technischen Feldarbeiten ergaben keine Hinweise auf  flüchtige organische 
Verbindungen innerhalb der erschlossenen Bodenschichten, sodass auf die Entnahme von 
Bodenluftproben verzichtet werden konnte.  
• Die organoleptische Ansprache der erschlossenen Bodenschichten ergab für den  
Auffüllungshorizont nur geringe Hinweise auf mögliche schädliche V erunreinigungen. 
Lediglich eine Sondierbohrung  im Bereich des ehemaligen Tennisplatzes  zeigte Hinweise 
auf mögliche Altbelä ge des Tennisplatzes und wurde als Sonderprobe auf mögliche 
Beeinträchtigungen durch polychlorierte Dibenzodioxine/- furane (PCDD/DF) überprüft. Da 
bei den übrigen Proben nur ein geringer Fremdstoffanteil  innerhalb des 
Auffüllungshorizontes vorlag, sind dr ei Bodenmischproben aus  den Auffüllungshorizonten 
gebildet worden und auf relevante Schadstoffe im Feststoff  und wässrigem Auszug 
überprüft worden. Der Verdacht auf belastetes Kieselrot konnte ausgeräumt werden 
(Bohrung KRB 10). Auf Untersuchungen des geog enen Bodenhorizontes wurde aufgrund 
des unauffälligen Befundes verzichtet.  
• Die physikalisch -chemischen Untersuchungen der Bodenproben aus dem Feststoff  
ergaben durchweg nur sehr geringe, unauffällige Parameter -Gehalte, die eine Gefährdung 
der unterschiedl ichen Schutzg üter, insbesondere des Grundwassers nicht besorgen  
lassen.  
Die physikalisch-chemischen Untersuchungen aus dem wässrigen Auszug bestätigen den 
unauffälligen Befund und zeigen auch hier keine Hinweise auf erhöhte Schadstoffmobilität.  
10  Gutachten zu den Ergebnissen der Bodenuntersuchung (Altlastenerkundung) -   
Verbrauchermarkt Marktallee 90-96, Münster-Hiltrup,  
UMWELTLABOR ACB GmbH Münster, Stand 03. März 2009  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 36 von 51

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Verkehrsplanung
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• Zur Beurt eilung der mit Umsetzung des Planvorhabens  anfallenden Aushubmaterialien 
wurden die Auffül lungshorizonte zu einer Mischprobe zusammengefasst und auf die 
Schadstoffparameter der LAGA -Richtlinie überprüft. Aufgrund der ermittelten 
Parametergehalte (Glühverlust im Feststoff und Metal le / Schwermetalle im Eluat) sind die  
Auffüllungen als gering belastet einzustufen und entsprechen den Einbaukriterien der  
LAGA-Richtlinie Boden (2004) für Z 1.1 bzw. Z 1.2-Material. Der geogene Bodenho rizont 
kann als unbelastet eingestuft werden (LAGA-Richtlinie Boden, 2004, Z 0).  
Im südöstlichen Bereich des Vorhabengrundstücks, im Eckbereich des Bahnhofsvorplatzes zur 
westlichen Bergiusstraße, befand sich vermutlich ehemals eine Eigenverbrauchertankanlage 
mit unterirdischem Lagerbehälter, welche bereits 1938 genehmigt wurde. Verunreinigungen des 
Erdreichs wurden auch in dem Bereich nicht festgestellt (Bohrung KRB 9).  
Vor dem Hintergrund der Ergebnisse sind laut  Gutachter ergänzende physikalisch- chemische 
Untersuchungen oder Probenahmen auf der Fläche nicht erforderlich. Aus gutachterlicher Sicht 
ist auf dem Vo rhabengrundstück die Errichtung von unterkellerten oder nicht unterkellerten 
Gebäuden sowie die Lagerung  oder der Verkauf von Food-  und Non- Food-Produkten 
uneingeschränkt mög lich. Belange aus Altlas ten / Altstandorten stehen der Umsetzung der 
Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 543 nicht entgegen.  
6.9 Denkmalschutz / Archäologie  
Baudenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
Östlich unmittelbar angrenzend liegt das als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Münster 
eingetragene Empfangsgebäude Bahnhof Hiltrup (Bergiusstraße 15), in dessen Umgebung das 
Denkmalschutzgesetz besondere Rücksichtnahme fordert. Dem wi rd mit den Festsetzungen 
des Bebauungsplans Rechnung getragen.  
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können  
jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler 
(kulturgeschichtliche B odenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der 
natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Dies gilt insbesondere auch für die südliche 
Ortsrandlage von Hiltrup und das Plangebiet sowie dessen nähere Umgebung, in der zahlreiche 
archäologische Fundstellen unterschiedlicher Zeitstellung bekannt sind.  
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis.  
6.10 Artenschutz  
Bei allen genehmigungspflichtigen Planungs - und Zulassungsverfahren sind die 
Artenschutzbelange entsprechend den europäischen Bestimmungen im Rahmen einer 
artenschutzrechtlichen Prüfung zu be trachten (vgl. Artenschutz in der Bauleitplanung und bei 
der baurechtlichen Zulas sung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfehlung des 
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Ver kehr NRW und des Ministeriums 
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010).  
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr . 543 umfasst ein größtenteils 
brachliegendes, innerstädtisches Grundstück sowie die östlich angrenzenden Verkehrsflächen, 
die hauptsächlich durch die Buswende- und Stellplatzanlagen geprägt sind. Mit Um setzung der 
Entwicklungsziele ist eine vollständige Umstrukturierung des Bahnhofsbereichs  / Plangebiets 
verbunden. Der Geltungsbereich ist komplett unbebaut. Größere Grünflächen kommen im 
Plangebiet nicht vor, jedoch sind Grünstrukturen  in Form ruderaler Krautfluren vorhanden, die 
im Zuge der Errichtun g der geplanten Vorhabennutzun gen / Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen 
vollständig entfernt werden müssen.  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 37 von 51

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Zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange wurde am 24.05.2013 eine Begehung des 
Vorhabengrundstücks durchgeführt Das Plangebiet stellte sich dabei als Brachfläche dar, die 
von größtenteils kah len Schotterflächen, einem Hügel geschleuderten Bauschuttes, einer 
flachen Grube mit Oberflächenwasser infolge von Niederschlägen und einigen kleinen Resten 
ehemaliger Vegetation gekennzeichnet ist. Es befinden sich keinerlei Bäume auf dem 
Vorhabengrundstück, die krautigen Pflanzen gehören zu der spontan auf solchen Brachflächen 
aufgehenden Ruderalvegetation und erhalten keinerlei  Elemente, die unter 
artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten Bedeutung haben. Laut gutachterlicher 
Stellungnahme
11 ist das Vorhabengrundstück weder aktuell von planungsrelevanten Tierarten 
besiedelt noch gibt es Strukturen, die potentiell von entsprechenden planungsrel evanten 
Tierarten besiedelt werden könnten. Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Ergebnisse sind 
eine weitergehende artenschutzrechtliche Prüfung sowie weitergehende faunistische 
Untersuchungen nicht erforderlich.  
Im Bereich der Bäume am Busbahnhof ist das Vorkommen europäischer Brutvogelarten 
grundsätzlich nicht auszuschließen. Zur Sicherung der Artenschutzbelange wird daher ein 
Hinweis in den Bebauung splan aufgenommen, dass die Rodung von Gehölzen grundsätzlich 
außerhalb des Brutzeitraumes vorzunehmen ist.  
Belange des Artensc hutzes stehen einer Umsetzung der Entwicklungsziele des 
Bebauungsplans Nr. 543 nicht entgegen.  
7 Flächenbilanz  
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  543 ergibt sich folgende 
Flächenbilanz:  
Flächen nach Nutzung  
Größe in ha  %  
Vorhabenbereich (§ 12 BauGB)  1,00 ha 71,4 % 
Öffentliche Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)  0,4 ha 28,6 % 
Gesamtflächen 1,4 ha  100,0 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz  
8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht  
8.1 Rahmen der Umweltprüfung  
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.  543 wird als Vollverfahren mit einer vollständigen 
Umweltprüfung gemäß §   2 Abs.  4 BauGB durc hgeführt ( siehe Kapitel 1.1). Im Rahmen der 
Umweltprüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen aus der 
Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ermittelt und in einem Umweltbericht, 
der den Anforderungen der Anlage zum BauGB zu entsprechen hat, beschrieben und bewertet.  
Die Beurteilung des Planvorhabens erfolgt unter Berücksichtigung der vorgesehenen 
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen im Sinne des § 3 c Abs. 1 UVPG. Aufgrund der 
bestehenden planungsrechtl ichen Situation über den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.  424 
mit einer weitgehenden Versiegelung der Plangrundstücke aus der Entwicklung des 
Plangebiets zu einem gemischtgenutzten Handels - und Diens tleistungsstandort und der 
11  Artenschutzrechtliche Prüfung des Grundstückes Marktallee der Fa. L. Stroetmann  
in Münster Hiltrup – Stellungnahme zur Besiedlung durch planungsrelevante Tierarten,  
Friedrich Pfeifer, Mühlenweg 38, 48683 Ahaus, Stand 18.06.2013  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 38 von 51

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Rodung einer älteren Baumgruppe am Busbahnhof sind die umweltrelevanten Auswirkungen 
des Vorhabens bereits heute größtenteils zulässig.  
8.2  Kurzdarstellung der Planung  
Die Stadt Münster beabsichtigt im Stadtteil Hiltrup im Bereich  Glasuritstraße / Osttor / 
Bergiusstraße eine mehrgeschossige Bebauung mit großflächigem Einzelhandel, 
Dienstleistungen und Wohnungen zu errichten. Hierfür ist die Neuaufstellung  des 
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr.  424 durch den vorliegen den Bebauungsplan Nr.  543 
erforderlich.  
Ziel der Planung ist es , durch die Errichtung zweier Hauptbaukörper mit südlich angrenzenden 
Stellplätzen, eine Neuordnung der bestehenden städtebaulichen Situation zu schaffen. Hierbei 
wird in einem eingeschossigen Gebäude (Ba ukörper A) ein großflächiger Lebensmittel - 
Vollsortimenter angesiedelt. In zwei punktuellen Aufbauten auf diesem Baukörper, die bis zu 
drei zusätzliche Geschosse aufweisen, sind ca.  12 Wohneinheiten vor gesehen. Der 
Baukörper B soll als dreigeschossiger  Wohn- und Geschäftsriegel entlang der Glasuritstraße 
ausgebildet werden. Nur im zweiten Obergeschoss sind Wohnungen (5  Wohneinheiten) 
geplant. Die unteren beiden Geschosse sind Einzelhandel,  Dienstleistungen und Büros 
überlassen.  
Neben einer Tiefgarage für die Wohn - und Büronutzung (40  Stellplätze) sind auch zusätzlich  
rd. 114 Stellplätze als oberirdischer Kundenparkplatz vorgesehen.  
Die Abgrenzung des Plangebiet s bezieht auch öffentliche Verkehrsflächen mit ein. Die 
Eigentumsregelungen werden über separate Verträge gehandhabt.  
Zusätzlich zum vorliegenden Vorhaben sind auch umfassende Umstrukturierungen im B ereich 
des an grenzenden Bahnhof s Hiltrup geplant. Als Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen der Stadt 
Münster sind sie nicht Bestandteil der Vorhabenplanung , im Sinne einer geordneten 
städtebaulichen Entwicklung  wird jedoch der Bereich der geplanten Buswendeanlage im 
direkten räumlichen Übergang des Planvorhabens zum östlich angrenzenden Bahnhof Hiltrup 
als sogenannter Anpassungsbereich in den Geltungsbereich des vorhabenbezog enen 
Bebauungsplans einbezogen. 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
8.3.1 Fachgesetze  
Von den Umweltschutzzielen in Fachgesetzen und – plänen sind für den vorliegenden 
Bebauungsplan neben den Umweltschutzzielen im Baugesetzbuch im Wesentlichen folgende 
relevant und zu berücksichtigen (in der jeweils aktuellen Fassung): 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 39 von 51

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Schutzgut  fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Menschen / Gesundheit  
Luft / Klima 
- Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)  
- Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)  
- DIN 18005, Teil 1 (technisches Regelwerk)  
- Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in  der Luft 
(22. BImSchV)  
Tiere und Pflanzen / 
biologische Vielfalt / 
Landschaft  
- Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. FFH-Richtlinie  
- (Richtlinie 2006/43/EG), Landschaftsgesetz  
- Landschaftsgesetz NRW  
Boden  - Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz  
Wasser  - Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz NRW  
Kulturgüter und sonstige 
Sachgüter  
- Denkmalschutzgesetz NRW  
Tabelle 2: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Die Art und Weise, wie die damit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt 
werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt.  
8.3.2 Fachplanungen  
Die Auswertung des Umweltkatasters der Stadt Münster hat ergeben, dass das Plangebiet  im 
Innenbereich der Stadt Münster liegt. Vorgaben durch Landschaftspläne sind daher nicht 
gegeben.  
Sonstige Schutzgebietsfestsetzungen liegen für das Plangebiet  nicht vor. Das nächstgelegene 
Schutzgebiet (Geschütztes Biotop) ist ein stehendes Binnengewässer (GB-4011-172) ca. 500 m 
südwestlich des Plangebiets.  
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose  
8.4.1 Mensch  
Nutzungsstruktur  
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr.  424 aus dem Jahr 2002 setzt für den Planbereich eine 
bauliche Nutzung als Kerngebiet (MK) fest. Eine Umsetzung der Planung erfolgte bisher nicht, 
das Grundstück stellt sich aktuell als Brache und Bauerwartungsland dar. Das Plangebiet ist 
dem direkten Umfeld des Bahnhofes Hiltrup zuzuordnen und liegt innerhalb einer Gemengelage 
verschiedener innerstädtischer Nutzungen, die teils durch Gewerbe und teils durch Wohnen 
geprägt sind. Durch Bahnhof und Bushalt estelle sowie auch aufgrund des unweit gelegenen 
Schulzentrums Hiltrup besteht eine recht hohe Passantenfrequenz im Gebiet.  
Über das Planvorhaben sollen ein Lebensmittelmarkt mit ergänzenden Läden sowie 
Dienstleistungs-, Praxen / Büro- und Wohnnutzungen etabliert werden. Durch Festsetzungen zu 
maximal zulässigen Verkaufsflächengrößen und sortimentsbezogenen maximalen 
Verkaufsflächenanteilen wird die Verträglic hkeit der Einzelhandelsnutzungen auf die 
bestehenden Einrichtungen im zentralen Versorgungsbereich sowie auf andere 
Versorgungsbereiche der Stadt Münster sichergestellt. Über die sogenannte Passarelle sowie 
einen entlang der Nordgrenze des Plangebietes geführten Fuß-  und Radweg werden neue 
Wegebeziehungen zwischen Marktallee und Bahnhofsbereich bereitgestellt. Neben der 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 40 von 51

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Vorhabenplanung ist zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur im östlichen Planbereich im 
Umfeld des Bahnhofs Hiltrup die Neuerrichtung der Buswendeanlage mit integrierter P+R -
Anlage sowie im Süden eine Parkpalette mit zusätzlich rd. 90  Kfz-Stellplätzen (außerhalb des 
Geltungsbereichs des Bebauungsplans) geplant.  
Lärm  
Der Vorhabenstandort wird im Lärmaktionsplan der Stadt Münster als lärmvorbelastet 
eingestuft, wobei vor allem der Verkehr auf den Straßen Marktallee und Glasuritstraße zu 
Immissionen beiträgt. Hinzu kommen Lärmemissionen des Bahnverkehr s sowie angrenzender 
Gewerbebetriebe.  
Zur Überprüfung der immissionsschutzfachlichen Verträglichkeit der geplanten Nutzungen 
wurde ein schalltechnischer Bericht erstellt. Dieser beschreibt und bewertet die bestehenden 
Vorbelastungen sowie die aus dem Planvorhaben und den städtischen 
Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen zu erwartenden Lärmemissionen und leitet notwendige 
Lärmschutzmaßnahmen ab (Ingenieurgesellschaft Zech 2014). Als schutzbedürftig sind 
besonders die künftig  im Plangebiet in den Obergeschossen zulässigen Wohn nutzungen zu 
bewerten (Schutzanspruch als Kerngebiet) sowie die bestehenden Wohn - und Mischgebiete an 
der Glasurit- und Bergiusstraße.  
Gewerbelärm:  
Das Vorhaben ist mit betriebsbedingten Lärmemissionen durch Kunden- , Mitarbeiter - und 
Zulieferverkehr im Bereich der plangebietsinternen Verkehrsflächen und der Tiefgarage, durch 
die Nutzung von Ei nkaufswagen sowie durch den Betrieb von klima - und lüftungstechnischen 
Anlagen verbunden.  
Mit Einhaltung von Lär mminderungsmaßnahmen zum Betrieb der Einzelhandelsnutzungen 
sowie über Festsetzungen zur Lage und Ausgestaltung der Anlieferzonen und Tiefgarage ist ein 
Einhalten der lärmschutzrelevanten Richtwerte der TA Lärm sichergestellt. Tatsächlich ist –  mit 
Ausnahme eines Punktes an der Ostfassade des Gebäudeteils  B sowie am Immissionspunkt 
IP 01b (Bergiusstraße  2) – eine Unter schreitung der Richtwerte um mindestens 6   dB(A) 
gegeben, womit trotz der Gewerbelärmvorbelastung eine unzulässige Lärmzusatzbelastung 
durch das Vorhaben nicht zu konstatieren ist. Nach weitergehen der Prüfung der 
Gewerbelärmvorbelastung an den benannten Ausnahmepunkten sind jedoch auch hier keine 
unzulässigen Geräuscheinwirkungen zu verzeichnen. Die Lärmminderungsmaßnahmen werden 
als planungsrechtliche Festsetzungen bzw. Hinweise zum bauordnungsrechtlichen 
Genehmigungsverfahren gesichert. Auch bei der Bewertung der Spitzenpegel sind unzulässige 
Lärmeinwirkungen nicht zu erwarten.  
Lärm durch vorhabenbedingten Mehrverkehr auf öffentlichen Straßen:  
Die Gegenüberstellung von Prognose- Nullfall 2025 und Prognose- Planfall 2025 zeigt, dass an 
der Berg iusstraße zwar eine Erhöhung um mehr als 3  dB(A) tags möglich ist, insgesamt 
werden die Immissionsgrenzwerte der 16.   BImSchV jedoch unterschritten. An den 
Immissionspunkten an der Max-Winkelmann-Straße, an denen der Immissionsgrenzwert nachts 
überschritten wird, ist von einer relevanten Erhöhung durch den anlagenbezogenen 
Mehrverkehr nicht auszugehen, da hier deutliche Vorbelastungen existieren. Somit ist an keiner 
Stelle eine unzulässige Verkehrslärmeinwirkung im Sinne der Nr.   7.4 der TA   Lärm durch den 
anlagenbezogenen Mehrverkehr zu verzeichnen.  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 41 von 51

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Verkehrslärm im Plangebiet:  
Die Ausgangsdaten für die Verkehrslärmsituation im Plangebiet (Situation 2013 sowie 
Prognose-Nullfall 2025) basieren auf der Verkehrsuntersuchung der Stadt Münster (Stand Juni 
2013), die Daten zum Pro gnose-Planfall 2025 wur den von der Ingenieurgesellschaft nts mbH 
ermittelt (Stand 14.11.2013). Als Lärmemittenten wurden der PKW -Verkehr auf Straßen und 
Stellplätzen sowie auch der Bus- und Bahnverkehr in die Betrachtung einbezogen.  
Im Bereich der geplanten Außenwohnbereiche (D achterrassen, Balkone Bauteil A und B) kann 
von einer Einhaltung des schalltechnischen Orientierungswertes tags der DIN  18005-1 
(Schallschutz im Städtebau) für Kerngebiete ausgegangen werden. Damit ist die Voraussetzung 
für die Zulässigkeit dieser Außenwohnbereiche grundsätzlich gegeben. An den Fassaden liegen 
jedoch tags und nachts zum Teil deutl iche Überschreitungen der schalltechnischen 
Orientierungswerte vor. Die untersuchten Bereiche werden den Lärmpegelbereichen III -VI 
gemäß DIN  4109 zugeordnet. Zum S chutz der Wohn - und Aufenthalt sräume gegenüber 
Verkehrslärm ist daher die Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen zwingend erforderlich. Die 
Sicherung erfolgt über die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen. Aktive Maßnah men 
in Form von Lärmschutzwänden oder -wällen sind mit Blick auf den innerstädtischen Standort 
eines in weiten Teilen bebauten Stadtquartiers nicht umsetzbar. Die passiven 
Schallschutzmaßnahmen umfassen die Festsetzung von erforderlichen resultierenden 
Schalldämm-Maßen (erf. R'w,res) der Außenbau teile von schützenswerten Nutzungen 
entsprechend den Lärmpegelbereichen gemäß DIN  4109 sowie den Einbau schallgedämpfter 
Lüftungseinrichtungen für Fenster von Schlafräumen.  
Mit den getroffenen Festsetzungen zu Schallimmissionen ist eine Umsetzung des städtebaulich 
architektonischen Konzeptes auch im Sinne der Lärmvorsorge möglich. Weitergehende Details 
sind dem Kapitel 6.7.1 sowie dem schalltechnischen Bericht zu entnehmen.  
Luftschadstoffe  
Die Belastung durch Partikel (PM 10) und auch die Belastung durch Stickstoffdioxid (NO 2) 
entlang von Marktallee und Glasuritstraße sind gemäß dem Umweltkataster der Stadt Münster 
mit Werten unter 28  µg/m³ als durchschnittlich für städtische Räume zu bewerten. Die gemäß 
39. BImSchV einzuhaltenden Immissionsgrenzwert e (NO 2: 40  µg/m³ im Jahresmittel; PM 10: 
40 µg/m³ im Jahresmittel und maximal 35 Tage pro Jahr mit Tagesmittelwerten über 50 µg/m³) 
werden nicht erreicht. Das Plangebiet ist daher nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan für das 
Stadtgebiet Münster (2014) für den innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone.  
Die maßnahmebedingten zusätzlichen Emissionen aus Kunden- / Anliegerverkehren und Kfz - 
und ÖPNV -Verkehren im Bahnhofsumfeld werden nicht maßgeblich zu einer Erhöhung der 
Hintergrundbelastung im Pl angebiet beitragen. Eine Überschreitung der Grenzwerte ist damit 
auch künftig nicht zu erwarten.  
Elektromagnetische Felder  
Die magnetischen Felder entlang der östlich gelegenen elektrifizierten Bahnstrecke dürften 
bereits in unmittelbarer Nähe des Gleisf eldes deutlich unterhalb des relevanten Grenzwertes 
der 26.  BImSchV (i:  d. F. vom 14.08.2013) liegen. Erst recht gilt dies für die Flächen des 
Plangebietes, die alle zum Gleisfeld Mindestabstände von 20 m aufweisen.  
Die Mobilfunksendeanlage jenseits der B ahnlinie liegt in einem Abstand von etwa 60 Metern 
vom Plangebiet. In der Regel liegt der vorsorglich einzuhaltende Sicherheitsabstand zu einer 
solchen Anlage zwischen 1 und 10 Metern. Für das Plangebiet sind nach derzeitigem Stand 
des Wissens daher keine gesundheitsschädlichen Auswirkungen durch die hochfrequenten 
elektromagnetischen Felder der genannten Anlage zu erwarten.  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 42 von 51

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 543  
Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße  
  
Erschütterungen  
Entlang der östlichen Plangebietsgrenze sind im Zusammenhang mit dem Zugverkehr 
Erschütterungen möglich. Dadurch bedingte Belästigungen oder Schäden an der Bausubstanz 
sind nicht bekannt und auch unwahrscheinlich.  
Verkehr  
Die Ausgangsdaten für die Bewertung der Verkehrssituation im Plangebiet (Situation 2013 
sowie Prognose-Nullfall 2025) sind der Verkehrsuntersuchung der Stadt Münster (Stand Juni 
2013) zu entnehmen. Die angrenzenden Straßen Marktallee und Glasuritstraße gehören 
demnach im Stadtgebiet von Münster zu den Verkehrswegen mit vergleichsweise geringer 
Verkehrsbelastung. Der Luftqualitätsplan von 2009 weist für sie eine durchschnittliche tägliche 
Verkehrsstärke (DTV) von maximal 15.000 Kfz / 24h aus (B ezugsjahr 2006). Diese 
Größenordnung wurde durch Verkehrszählungen im Frühjahr 2013 bestätigt (14.400 DTVW an 
der Straße Osttor). Bis zum Jahr 2025 wird dem allgemeinen Trend folgend eine leichte 
Zunahme prognostiziert, die im Prognose -Nullfall entlang der Straße Osttor eine 
Fahrzeugmenge von etwa 15.200 DTV
W erwarten lässt.  
Ergänzend zu den Verkehrsdaten der Stadt Münster ist gemäß der Analyse der 
Ingenieurgesellschaft nts mbH im Vorhabenbereich mit einer zusätzlichen Verkehrserzeugung 
von maximal 2.066 Kfz / Tag zu rechnen. Davon verteilen sich etwa 70 % über die 
Glasuritstraße nach Norden und 30 % über die Glasuri tstraße nach Süden. Die zusätzlichen 
Verkehre können über das vorhandene Straßennetz problemlos abgewickelt werden. Auch der 
vornehmlich belastete Knotenpunkt Osttor  / Glasuritstraße weist die erfo rderlichen Kapazitäten 
auf. Bei Planung des Endausbaus der Bergiusstraße sind die zusätzlichen Verkeh re bereits 
berücksichtigt.  
Der Parksuchverkehr wird sich aufgrund der im Plangebiet rd.  113 (90 innerhalb der 
Parkpalette / 23 im Bereich der Buswendeanlage) zusätzlichen öffentlichen Stellplätze aus den 
Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen nicht auf umliegende Stadtv iertel erstrecken. Negative 
Auswirkungen auf die Parkplatzsituation für die Anlieger sind nicht gegeben. Vielmehr ist mit der 
Umsetzung der geplanten Maßnahmen eine Verbesserung des Stellplatzangebotes im Quartier 
verbunden.  
Erholung  
Das Plangebiet hat als innerstädtische Brachfläche ohne erholungsbedeutsame Teilstrukturen 
derzeit keinerlei Freizeit- und Erholungsfunktion, Grün- und Spielflächen kommen im Plangebiet 
und in direkter Umgebung nicht vor. Mit Beibehaltung und Neuschaffung von 
Wegeverbindungen ist eine Vernetzung des Plangebietes mit umliegenden 
erholungsbedeutsamen Bereichen (ÖPNV, Tennishalle jenseits der Bahnlinie, Spielplatz 
zwischen Glasuritstraße und Hanses -Ketteler-Straße) weiterhin gegeben und wird sogar 
verbessert. Die Aufenthaltsquali tät im Plangebiet selbst wird durch eine entsprechende 
Infrastruktur (Außensitzplätze) sowie über grünordnerische Maßnahmen optimiert.  
8.4.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt  
Das Plangebiet umfasst ein innerstädtisches, von Abgrabungsflächen und Halden aus Schotter, 
Sand und Bauschutt geprägtes Brachegrundstück sowie versiegelte Verkehrsflächen im Umfeld 
des Bahnhofes Hiltrup. Ehemals im Plangebiet vorkommende und im rechtskräftigen 
Bebauungsplan Nr. 424 als zu er halten festgesetzte Bäume im Berei ch der Brache sind nicht 
mehr vorhanden. Wertgebende Strukturen kommen lediglich in Gestalt von drei älteren 
Kastanien westlich und von acht älteren Linden östlich des heutigen Busbahnhofes vor, zudem 
stocken entlang der Marktallee einige jüngere Straßenbäume. Die Brachflächen sind teilweise 
mit ruderaler Krautvegetation und vereinzelten jungen Pioniergehölzen bedeckt.  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 43 von 51

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 543  
Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße  
  
Mit der Umsetzung des Vorhabens ist für den Vorhabenbereich ein vollständiger Verlust der 
vorhandenen Vegetationsflächen und Gehölze verbunden. Eine Betroffenheit seltener und / 
oder geschützter Arten oder Biotope ist jedoch nicht zu erwarten (vgl. Kapitel 6.10). Durch die 
Beachtung der gesetzlich vorgeschri ebenen Rodungsfrist (keine Gehölzentnahmen zwischen 
dem 01.03. und dem 30.09.) für Gehölze können z udem Eingriffe in das Brutgeschehen 
möglicherweise vorkommender Brutvögel vermieden werden. Rel evante Auswirkungen auf die 
Pflanzen- und Tierwelt sind mit Umsetzung der geplanten Maßnahmen nicht verbunden.  
Im Zuge der Umsetzung sind einige Bäume an der Glasuritstraße betroffen. Insgesamt handelt 
es sich um drei vorhandene Bäume, die hier überplant werden. Der rechtskräftige 
Bebauungsplan sieht jedoch vier Bäume an dieser Stelle vor. Der Ausfall dieser Bäume ist 
durch Ersatzpflanzungen an ander er Stelle, z. B. auf der neu anzulegenden Stellplatzfläche im 
Bereich der Buswendeanlage zu kompensieren.  
Die Überbauung ruderaler Vegetationsflächen sowie die Rodung der drei Kastanien sind bereits 
durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.  424 vorgesehen und planungsrechtlich zulässig. 
Die Linden am Bahnhof Hiltrup waren bisher jedoch als zu erhalten festgesetzt. Da ein Erhalt 
mit Umsetzung der geplan ten Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen im Umfeld des Bahnhofs 
abschließend nicht gesichert werden kann, entf ällt die Erhaltungsfestsetzung für die Linden. Es 
sind jedoch im direkten Umfeld Ersatzpflanzungen geplant.  
Zur Sicherung einer grünordnerischen Gestaltungsqualität im Vorhabenbereich und als Ersatz 
für die zu rodenden Gehölze werden im Bebauungsplan Fest setzungen zur Begrünung von 
Dachflächen (Hauptdach im Teilbereich A), zur Anpflanzung von Einzelbäumen (9 Exemplare 
innerhalb des Vorhabenbe reichs und weitere 5  Bäume im östlichen Bereich des Plangebietes 
vor dem Bahnhof) sowie zur Anlage eines bepflanzten Grünstreifens für Gehölzpflanzungen 
bzw. Heckenpflanzungen getroffen (zwischen Teilbereich A und öffentlichem Fuß- und Radweg 
im Norden sowie entlang der Passarelle).  
Schutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen. Das nächstgelegene Schutzgebiet ist  ein 
gemäß § 30 BNatSchG geschütztes Biotop in einer Entfernung von ca. 500 m südwestlich des 
Plangebiets. Hierbei handelt es sich um ein stehendes Binnengewässer (GB-4011-172).  
Natura 2000-Gebiete sind in einem auswirkungsrelevanten Bereich nicht vorhanden. 
Südwestlich des Plangebiets befindet sich das FFH -Gebiet „Davert“ (DE -411-302) in einem 
Abstand von ca. 2,6 km. Aufgrund der großen Entfernung und der vorgesehenen gleichartigen 
Nutzung innerhalb des Plangebiets können Verschlechterungen des FFH -Gebiets durch die 
Planung ausgeschlossen werden.  
8.4.3 Boden  
Boden  
Gemäß dem Umweltkataster der Stadt Münster kamen im Plangebiet ursprünglich 
Stauwasserböden wie Podsol -Pseudogley und Pseudogley vor, besonders schutzwürdige 
Bodenausprägungen waren dabei jedoch auch damals nicht vorhanden. Mittlerweile sind die 
Böden des Plangebiet s deutlich durch Abgr abungen bzw. Auffüllungen sowie (im Bereich der 
Straßen) durch Versiegelung geprägt. Die Auffüllungen weisen Stärken zwischen 0,4 und 2,0 m 
auf, sind als überwiegend sandig einzustufen und weisen nur geringe Fremdstoffanteile auf. 
Unterlagert werden die Auffüllungen von Sand, Geschiebelehm und G eschiebemergel in 
heterogener Wechsellagerung. Aufgrund des hohen Überformungsgrades ist den B öden aus 
bodenökologischer Sicht ein eher geringer Wert zuzusprechen (anthropogene Böden mit 
deutlichem Veränderungsgrad).  
Mit dem Vorhaben geht eine nahezu vollständige Versiegelung des Plangebietes einher. Dies 
bedeutet eine nahezu vollständige Überformung der noch verbliebenen B odenfunktionen im 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 44 von 51

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 543  
Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße  
  
Gebiet. Gegenüber der rechtskräftigen Planung des Bebauungsplans Nr. 424 mit einer 
Grundflächenzahl von 0,8 und den dort festgeset zten Verkehrsflächen ist ein zusätzlicher 
Versiegelungsanteil von etwa 10 % (GRZ künftig 1,0) zu erwar ten. Aufgrund der Vorbelastung 
des Standorts und da es sich um eine Planung im Innenbereich handelt entspricht das 
Vorhaben trotz des hohen Versiegelungsanteils insgesamt den Vorgaben der 
Bodenschutzklausel des § 1 a Abs. 2 BauGB.  
Altlasten  
Nördlich des Bahnhofgebäudes liegt eine im Altlast -/ Verdachtsflächenkataster als 'schädliche 
Bodenveränderung' klassifizierte Fläche (lfd.  Nr. 46), die in geringen Teilen als festgesetzte 
öffentliche Verkehrsfl äche vom Bebauungsplan überlagert wird. Gemäß einer 
Gefährdungsabschätzung im Rahmen einer K analbaumaßnahme sind dort Belastungen mit 
Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) und polyzyklisc hen aromatischen Kohlenwasserstoffen 
(PAK) vorhanden. Sanierungsarbeiten wurden bisher nur im Bereich der Kanaltrasse 
durchgeführt. Weitere Maßnahmen sind auf der Fläche noch erforderlich. Die Altlast -/ 
Verdachtsfläche 46 wird gemäß §  9 Abs.  5 Nr.  3 BauGB im Bebauungsplan gekennzeichnet. 
Der Bereich des Bahnhofgebäudes selber ist im Altlastenkataster als historischer Altstandort 
verzeichnet (lfd.  Nr. 4018), auch hier finden sich kleinflächig Überlagerungen mit der 
Verkehrsflächenfestsetzung im Bebau ungsplan. Hinweise auf Ve runreinigungen liegen nicht 
vor.  
Im südöstlichen Bereich der heutigen Buswendeanlage auf dem zukünftigen 
Vorhabengrundstück exi stierte ehemals ein Altlastenverdacht, da dort der Standort einer 
ehemaligen Eigenverbraucher -Tankanlage mit unterirdischem Lagerbehälter vermutet wurde. 
Eine Altlastenerkundung der Umweltlabor  ACB GmbH (2009) fand dort jedoch keine 
Verunreinigungen des Erdreichs vor (Bohrung KRB  9). Auch der Verdacht, dass im Bereich 
eines ehemaligen Tennisplatzes belastetes Kieselrot als Rest des ehem aligen Spielbelags 
vorkomme, konnte im Rahmen der Altlastenerkundung ausgeräumt werden (Bohrung KRB  10). 
Beide Standorte sind im Bebauungsplanverfahren daher nicht weiter zu berücksichtigen.  
Kampfmittel  
Hinweise auf eine Kampfmittel belastung liegen derzeit nicht vor. Sollten während der 
Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten einzustellen und es ist 
unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.  
8.4.4 Wasser  
Das Plangebiet weist keine Oberflächengewässer auf. E rst in einem Abstand von etwa 
200 Metern liegt im Osten der Dortmund -Ems-Kanal. Der Grundwasserleiter besteht gemäß 
dem Umweltkatast er der Stadt Münster aus Sand. D as Grundwasser fließt in südöstliche 
Richtung den Vorflutern Emmerbach und Werse zu. Die Grundwasserneubildung liegt im 
Plangebiet zwischen 200 und 300 mm / Jahr. Daten zum höchsten zu erwartenden 
Grundwasserstand liegen nicht vor, im Rahmen der Altlastenerkundung wurde Grundwasser in 
Tiefen zwischen 1,1 und 3,3 m unter GOK ang etroffen. Wasserschutzgebiete, 
Trinkwasserschutzzonen, Polder - oder Überschwemmungsgebiete werden von der Planung 
nicht berührt.  
Mit Umsetzung des Planvorhabens ist gegenüber der aktuellen Situation eine Verringerung der 
Grundwasserneubildung verbunden, da Oberflächenwasser künftig in das Kanalnetz 
eingespeist wird. Gegenüber dem bestehenden Planungsrecht kommt es nicht zu zusätzlichen 
Beeinträchtigung des Schutzgutes Grundwasser, da dort ebenfalls eine weitgehende 
Versiegelung mit Einspeisung des Oberflächenwassers in das Kanalnetz vorgesehen ist.  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 45 von 51

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 543  
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8.4.5 Klima / Luft  
Die Klimafunktionskarte der Stadt Münster weist das Plangebiet als Teil des stark verdichteten 
Siedlungsbereichs aus. Belüftungskorridore, Kaltluftentstehungsgebiete oder - leitbahnen sind 
gemäß Darstellung des Umweltkatasters der Stadt Münster im Plangebiet und in der näheren 
Umgebung nicht vor handen. Auch der Grünordnungsplan weist das Plangebiet als 
Siedlungsbereich aus.  
Mit Umsetzung des Planvorhabens ist gegenüber dem tatsächlichen, wie auch gegenüber dem 
gemäß bestehende m Planungsrecht des Bebauungsplans Nr.  424 zulässigen Zustand der 
Fläche keine Verschlechterung der klimatischen oder lufthygienischen Situation verbunden. 
Über grünordnerische Festsetzungen zu Dac hbegrünungen und Gehölzpf lanzungen, die dem 
§ 1 a Abs.  5 BauGB Rechnung tragen, werden im Gebiet Grünstrukturen etabliert. Nach 
entsprechender Entwicklungszeit können diese zumindest kleinräumig zur Verbesserung des 
Kleinklimas beitragen. Insgesamt verbleibt das Plangebiet Teil der innerstädtischen 
Wärmeinsel. In der Ausführungsplanung sind die ökologischen Baustandards der Stadt Münster 
sowie die Vorgaben zur Vermeidung bestimmter Baustoffe (z.  B. Tropenholz) einzuhalten und 
über den Durchführungsvertrag zu sichern. Es entstehen jedoch keine zusätzlichen erheblichen 
Beeinträchtigungen auf das Schutzgut (siehe auch Kapitel 8.4.1).  
8.4.6 Landschaft / Ortsbild  
Das Ortsbild ist durch die innerstädtische Lage im Ortsteil Hiltrup geprägt. So ist der 
übergeordnete Plan bereich im Süden und Westen von kerngebietstypischen Neubauten 
umgeben, nur östlich existieren mit dem Bahnhofskomplex noch Strukturen historischen 
Charakters. Nördlich grenzen offene Verkehrsflächen von Marktallee und der Straße Osttor an. 
Ortsbildprägende Grünstrukturen s ind lediglich in Gestalt einer alten Lindenreihe entlang des 
Bahnhofsgebäudes anzutreffen. Der ehemals im Bereich des Plan gebiets vorhandene teilweise 
alte Gehölzbestand wurde bereits vor Jahren gerodet. Eine Zuordnung zu einem Grünsystem 
aus dem Grünordnungsplan der Stadt Münster besteht nicht. Das Plangebiet ist als 
Siedlungsfläche erfasst.  
Mit den Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzungen und zur zulässigen Höhe der 
baulichen Anlagen werden die Entwicklungsziele für den Standort entsprechend dem Ergebnis 
des begrenzten Architektenwettbewerbs 2012 hinsichtlich Anordnung, Lage und Kubatur der 
Gebäude planungsrechtlich gesichert und somit eine maßstäbliche und funktionale Einpassung 
der Vorhabenbebauung in die best ehende Stadtstruktur gewährleist et. Zudem werden im 
rechtkräftigen Bebauungsplan Nr.  424 bereits Höhenfestsetzungen von bis zu 18 m getroffen, 
die von der vorliegenden Planung nicht überschritten, sondern mit max. 17 m festgesetzte Höhe 
für das Baufeld IV unterschritten wird. Alle weiter en Höhenfestse tzungen liegen ebenfalls 
deutlich darunter, sodass keine zusätzlichen Beeinträchtigungen über das bisher bereits 
zulässige Maß für das Ortsbild entstehen.  
Sollte ein Erhalt der Linden im Umfeld des Bahnhof s nicht möglich sein, erfolgen 
Neupflanzungen, die nach entsprechender Entwicklungszeit hier wieder Begrünungsfunktionen 
übernehmen werden.  
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Baudenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
Östlich unmittelbar angrenzend liegt das als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Münster 
eingetragene Empfangsgebäude Bahnhof Hiltrup (Bergiusstraße 15), in dessen Umgebung das 
Denkmalschutzgesetz besondere Rücksichtnahme fordert. Dem wird mit den Festsetzungen 
des Bebauungsplans Rechnung getragen.  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 46 von 51

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Verkehrsplanung
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Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können 
jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler 
(kulturgeschichtliche Boden funde, Mauern, Einzelfunde aber  auch Verfärbungen in der 
natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Dies gilt insbesondere auch für die südliche 
Ortsrandlage von Hiltrup und das Plangebiet sowie dessen nähere Umgebung, in der zahlreiche 
archäologische Fundstellen unterschiedlicher Zeitstellung bekannt sind.  
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis (vgl. Kapitel 6.9).  
8.4.8 Wechselwirkung der Schutzgüter  
Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung. 
Hieraus resultierten Auswirkungen auf die Struktur- und Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber 
auch Einflüsse auf den Boden-  und Wasserhaushalt. Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern, die über diese „normalen“ Zusammenhänge hinausgehen,  bestehen nicht. Es 
liegen im Plangebiet keine Schutzgüter vor, die in unabdingbarer Abhängigkeit voneinander 
liegen (z.  B. extreme Boden-  und Wasserverhältnisse mit auflieg enden Sonderbiotopen bzw. 
Extremstandorten).  
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen  
Gegenüber den Festsetzungen des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans sind die mit der 
Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  543 
verbundenen verbleibenden erheblichen Umweltbelastungen unter Berücksichtigung und 
Einhaltung der vorgeschlagenen Vermei dungs- und Verminderungsmaßnahmen wie folgt 
zusammenzufassen:  
• Mit der Umsetzung der Vorhabenplanung ist eine nahezu vollständige Überbauung und 
somit Versieg elung des aktuell noch weitgehend unbebauten Vorhabengrundstücks 
verbunden. Vor dem Hintergrund der über das bestehende Planungsrecht des 
Bebauungsplans Nr.  424 bereits zulässigen sehr weitreichenden Versieg elungen 
(GRZ 0,8) ist damit allerdings nur ein geringfügiger zusätzlicher Eingriff verbunden 
(Erhöhung des Versiegelungsanteiles von ca. 90 % auf nahezu 100 % – GRZ 1,0). Dieser 
Eingriff ist über externe Maßnahmen zu kompensieren.  
• Die Planung erfordert die Rodung von drei älteren Kastanien am Busbahnhof, außerdem 
ist nördlich des Bahnhofsgebäudes im Zusammenhang mit den dort geplanten 
Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen die Rodung von acht älteren Linden wahrscheinlich. Als 
Ausgleich und zur Sicherung einer grünräumlichen Gestaltqualität werden für den 
Vorhabenbereich Pflanzgebote bzw. auf den öffentlichen Verkehrsflächen 
Ersatzpflanzungen planungsrechtlich festgesetzt. Die Rodung der Kastanien ist auch heute 
schon planungsrechtlich zulässig.  
Zusammenfassend ergeben sich im Hinblick auf mögliche Mehrbelastungen für Natur, 
Landschaft, Mensch, Luft und Wasser aus dem Vergleich der derzeitig zulässigen mit der 
geplanten Nutzung keine Hinweise, dass es infolge der Umsetzung der Planung und de s 
externen Ausgleichs zu relevanten zusätzlichen Belastungen kommen könnte.  
8.5 Eingriffsregelung  
Zur Eingriffs - und Ausgleichsbilanzierung
6 wird das Biotopwertverfahren der Stadt Münster 
„Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach §  18 BNatSchG und § 4 LG NRW im 
Stadtgebiet von Münster“ angewandt.  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 47 von 51

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Verkehrsplanung
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Für die Bewertung des Ausgangszustands wird der rechtskräftige Bebauungsplan Nr.  424 in 
den von der vorliegenden Planung überlagerten Bereichen als Grundlage herangezogen. Für 
den Planungszustand werden die vom Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen für die 
Bewertung genutzt. Sofern bei der Gegenüberstellung dieser beiden Bilanzierungen eine 
negative Differenz entsteht, wird ein Eing riff in Natur und Landschaft gemäß § 14 ff. BNatSchG 
vorbereitet, der gemäß § 18 BNatSchG i.  V. m. §  1 a Abs. 3 BauGB vom Verursacher 
auszugleichen ist.  
Dieser entstehende Bedarf kann hier nicht über interne Festsetzungen abgegolten werden, 
sodass das Defizit über externe Maßnahmen auszugleichen ist.  
Die Höhe des zu leistenden externen Ausgleichs ist dem Kapitel 9.1 zu entnehmen.  
Ein Ausgleichskonzept
7 mit Darstellung der durchzuführenden Maßnahmen auf der externen 
Ausgleichsfläche (siehe Kapitel 9.1) liegt vor.  
8.6 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)  
Bei Nichtdurchführung der Planung ist nicht mit einer deutlichen Änderung der vorhandenen 
Strukturen zu rechnen. Die Brachflächen würden im Laufe der Zeit verbuschen und eine 
zusätzliche Funktion als potenzieller  Lebensraum für einige Vogelarten übernehmen. Jedoch 
könnte sich aufgrund der Lage und der bestehenden Beeinträchtigung keine ökologisch 
hochwertige Fläche entwickeln, die eine essenzielle Bedeutung für planungsrelevante Arten 
aufweist. Zudem wären die Flächen auch weiterhin durch den rechtskräftigen Bebauungsplan 
Nr. 424 bebaubar.  
Das Vorhaben könnte ohne die vorliegende Planung nicht umgesetzt werden. Die 
Festsetzungen aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan bieten keine entsprechenden 
Voraussetzungen, um das Vorhaben mit der vorgesehenen Zielsetzung zu realisieren.  
8.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Anderweitige Möglichkeiten mit gleichem städtebaulichem  Entwicklungspotenzial bestehen 
nicht. Mit der Umsetzung der Vorhabenplanung und der städtischen V erkehrsmaßnahmen zur 
Umstrukturierung des Bahnhofvorbereichs gemäß dem Strukturkonzept „Hiltrup – 
Bahnhofsbereich“ ist eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung für den 
Standort sichergestellt. Als Maßnahme der Innenentwic klung im Sinne des  § 1 Abs. 5 BauGB 
wird mit der Neubelebung des Grundstücks insgesamt eine Stär kung des südöstlichen 
Stadtquartiers von Hiltrup erwirkt.  
8.8 Monitoring  
Gemäß § 4 c BauGB sind die vom Bebauungsplan ausgehenden erheblichen 
Umweltauswirkungen von den Gemeinden zu überwachen. Hierin werden sie gemäß § 4 Abs. 3 
BauGB von den für den Umweltschutz zuständigen Behörden unterstützt. Die Überwachung mit 
Blick auf die umzusetzenden Ausgleichsmaßnahmen wird vom städtischen Amt für Grünflächen 
und Umweltschutz durchgeführt.  
Die für das Plangebiet vorgesehene Bebauung lässt keine unvorhergesehenen erheblichen 
Umweltauswirkungen erwarten. Überwachungsmaßnahmen erfolgen über die Kontrolle der 
ordnungsgemäßen Baustellenabwicklung oder werden im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens geregelt (Lärmschutz, Umgang mit Altla sten, Pflanzung der 
Bäume, etc.).  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 48 von 51

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8.9 Zusammenfassung  
Im Rahmen der Umweltprüfung, die im vorliegenden Umweltbericht dokumentiert ist, werden 
die Auswi rkungen der Planung auf Menschen (einschließlich der menschlichen Gesundheit), 
Biotoptypen / Tiere / Pflanzen / Biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft, 
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie den Wechselwirkungen zwischen diesen 
Schutzgütern beschrieben und bewertet. Des Weiteren werden die Auswirkungen, die durch die 
Planung vorbereitet werden, erläutert und Möglichkeiten bzw. Maßnahmen für die Vermeidung 
und Verminderung bzw. den Ausgleich dargelegt.  
Anlass der Planung ist das konkrete Ansiedlungsinteresse eines großflächigen Lebensm ittel-
Vollsortimenters, der an diesem Standort optimale Möglichkeiten sieht, einen neuen Markt nach 
den modernsten Anforderungen zu entwickeln. Im Zuge dieser Planung kann gleichzeitig neuer 
Raum für Dienstleistungen, Büros und Wohnen geschaffen werden. Ebenso soll der 
Bahnhofsvorplatz neu gestaltet werden. Das Plangebiet erstreckt sich auf einer Größe von ca. 
1,4 ha im Süden der Stadt Münster im Stadtteil Hiltrup.  
Für das Plangebiet besteht derzeit noch ein rechtskräftiger Bebauungsplan (Nr.  424), der 
jedoch nicht oder nur in Teilen umgesetzt worden ist. Der aktuelle Zustand des betrachteten 
Bereichs stellt sich vor wiegend als Brachfläche dar, die, abgesehen von einer teilweisen 
Nutzung als Stellplatzfläche, keine weitere Nutzung aufweist. Östlich an den V orhabenbereich 
schließt sich der Bahnhof von Hiltrup an, dessen Vorplatz von der vorliegenden Planung nicht 
betroffen ist, aber im Zuge der Baumaßnahmen eben falls umgestaltet werden soll. Die hier 
befindlichen prägenden Bäume können voraussichtlich nicht erhal ten werden. 
Ersatzpflanzungen sind jedoch vorgesehen.  
Im Hinblick auf eine mögliche Berührung von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG 
wurde in der artenschutzrechtlichen Vorprüfung festgestellt, dass Belange des Artenschutzes 
einer Umsetzung der Entwicklungsziele, unter Berücksichtigung einer Bauzeitenregelung, des 
Bebauungsplans Nr. 543 nicht entgegenstehen.  
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden unter Berücksichtigung der nachfolgend 
beschriebenen und im Plan berücksichtigten Maßnahmen k eine voraussichtlich erheblichen 
Umweltauswirkungen nachteiliger Art vorbereitet.  
Hinsichtlich des Immissionsschutzes werden im Bebauungsplan Festsetzungen bezüglich 
Maßnahmen zur Schalldämmung getroffen, die ein gesundes Wohnen und Arbeiten in den zu 
errichtenden Gebäuden ermöglichen. Neben einzuhaltenden Schalldämm -Maßen sind auch 
schallgedämpfte Lüftungssysteme, geeignete Fenster und eine vollständig eingehauste 
Anlieferungszone für den Lebensmittelmarkt festgesetzt.  
Die verkehrliche Anbindung erfolgt über die Bergiusstraße im südlichen Bereich des 
Bebauungsplans. Für die übrigen Grenzen des Plangebietes wurden Bereiche ohne Ein-  und 
Ausfahrt festgesetzt. Weiter wurde ein Geh - und Radfahr recht entlang der Baulinie des 
Gebäudes A auf der sog enannten „Passarelle“ festgesetzt. Hierüber sowie über den nördlich 
des Bauteils  A zusätzlich geplan ten Geh-  und Radweg  wird eine Wegeverbindung für 
Fußgänger und Radfahrer vom Bahnhof aus  über das Plangebiet  in Richtung der Markt allee 
geschaffen.  
Mit der Planung werden ausschließlich geringwertige Biotopstrukturen überplant, die im 
Rahmen der Eingriffsregelung zu beachten sind. Die Grundlage für die Bilanzierung des 
Eingriffs bildet der rechtskrä ftige Bebauungsplan Nr.  424. Die dort festgesetzte 
Grundflächenzahl von 0,8 wird durch die Planung auf 1,0 erhöht, wodurch ein Eingriff entsteht, 
der auszugleichen ist. Ebenfalls sind die festgesetzten Bäume aus dem rechtskräftigen 
Bebauungsplan in der Bilanzierung zu berücksichtigen. Die Planung sieht jedoch 
Ersatzpflanzungen für den Wegfall der Bäume vor.  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 49 von 51

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Der Boden ist bereits heute stark anthropogen überformt und Versiegelungen sind auch heute 
schon planungsrechtlich großflächig zulässig. Die Planung sieht eine geringfügige Erweiterung 
der Versiegelung vor, die jedoch keine schutzwürdigen Böden betrifft. Eine erhebliche 
Beeinträchtigung des Schutzgutes ist nicht gegeben.  
Das anfallende Niederschlagswasser und Schmutzwasser wird, wie es bisher auch vorgesehen 
ist, über das bestehende Kanalnetz der Stadt Münster fachgerecht entsorgt. Durch eine, 
gegenüber dem derzeit zulässigen Maß, leicht erhöhte Versiegelungsrate wird die 
Grundwasserneubildung hier geringfügig ver ändert. Die großräumigen 
Grundwasserzusammenhänge sind von der Planung jedoch nicht betroffen.  
Bei den verbleibenden Schutzgütern Landschaft / Ortsbild, Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
werden mit der Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen vorbereitet.  
Anderweitige verfügbare Planungsmöglichkeiten mit gleichem städtebaulichem 
Entwicklungspotenzial bestehen nicht.  
Untersuchungen oder Anwendungen technischer Verfahren wurden im Rahmen der Planung 
nicht erforderlich. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Angaben traten 
nicht auf.  
9 Abwägung  
9.1 Eingriffe in Natur und Landschaft, Ausgleich  
Zur Eingriffs - und Ausgleichsbilanzierung
6 wird das Biotopwertverfahren der Stadt Münster 
angewandt. Dieses Verfahren wird für die Bewertung des Bestands vor dem Eingriff und des 
Zustands nach dem Eingriff durchgeführt. Die Biotopwertdifferenz zeigt auf, ob ein Ausgleich 
der potenziellen Eingriffe innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans möglich ist.  
Die Bewertungen der Ausgangs - und Planungszustände sind der Begründung im Anhang 
beigefügt, w obei der Ausgangszus tand einem Biotopwert von 23.570 Punkten und der 
Zielzustand einem Biotopwert von 18.551 Punkten entspricht. Es entsteht somit eine 
Gesamtdifferenz von – 5.019 Punkten.  
Das ermittelte Biotopwertdefizit kann nicht über interne Festsetzungen innerhalb der Grenzen 
des Bebauungsplans ausgeglichen werden. Daher werden externe Maßnahmen erforderlich, 
um den ökolog ischen Ausgleich zu gewährleisten. Für den externen Ausgleich ist  folgende 
Fläche vorgesehen:  
Gemarkung Nienberge, Flur 28, Flurstück 101 (teilw.)  
Eigentümer: Stadt Münster   
Größe: 1.877 m²  
Registriernummer im Kompensationsflächenkataster der Stadt Münster: 3602  
Aufwertungspotenzial 5.029 Biotopwertpunkte  
Der Eing riff wird durch zwei unterschiedliche Verursacher hervorgerufen. Hierbei handelt es 
sich um die Stadt Münster und um d en privaten Vorhabenträger. Der  durch die 
Vorhabenplanung entstandene Eingriff  wird über eine vom Vorhabenträger zu leistende  
Ersatzgeldzahlung geregelt. Die Höhe der Kostenanteile und die Details zum Umgang mit den 
externen Ausgleichsmaßnahmen wer den im Durchführungsvertrag verbindlich vereinbart . Der 
erforderliche externe Ausgleich kann in seiner Gesamtheit auf einer st ädtischen Fläche 
erfolgen. Ein Ausgleichskonzept7 mit Darstellung der durchzuführenden Maßnahmen auf der 
externen Ausgleichsfläche liegt vor.  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 50 von 51

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 543  
Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße  
  
9.2 Sonstige Umweltbelange, verbleibende Auswirkungen  
Sonstige Umweltbelange, die von den oben behandelten Schutzgütern abweichen oder 
sonstige verbleibende Auswirkungen sind von der Planung nicht betroffen.  
9.3 Gesamtabwägung  
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind im Rahmen der Eingriffsregelung erfasst 
und bilan ziert worden. Das ermittelte Ausgleichsdefizit wird mit geeigneten Maßnahmen 
innerhalb und außerhalb des Plangebietes vollständig kompensiert, so  dass keine erheblichen 
nachteiligen Umweltauswirkungen verbleiben.  
Allerdings ist das Gebiet auch nach Realisierung der geplanten Schutzm aßnahmen 
insbesondere in den Obergeschossen bzw. deren Außenräumen wie Balkone und Terrassen 
Immissionsbelastungen ausg esetzt, die im Wesentlichen aus der bestehenden 
Vorbelastungssituation resultieren. Diese Auswirkung ist in Abwägung zu dem Belang, in 
innenstadtnaher Lage familiengerechten Wohn raum schaffen zu können und die 
Nahversorgung ausreichend zu sichern, tolerierbar. 
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Zur Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  543 werden ergänzende 
öffentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen gemäß § 12 Abs.  1 BauGB in einem 
Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen.  
Eine Bodenordnungsmaßnahme nach §§ 45 ff BauGB zur Umsetzung der Entwicklungsziele 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 543 ist nicht erforderlich.  
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  543 wird 
sich auf die persönlichen Lebensumstände der angrenzend zum Plangebiet lebenden und 
arbeitenden Mensc hen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder 
sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zum Entwurf des vorhabenbez ogenen Bebauungsplans Nr. 543: 
Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße.  
Münster,  
Der Oberbürgermeister  
In Vertretung  
Schultheiß  
Stadtdirektor  
 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 51 von 51

Beschlussvorlage

6410 Zeichen

V/0184/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 543: Hiltrup - Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße 
1. Beschluss zur Aufstellung 
2. Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
23.04.2015 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
30.04.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
06.05.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
06.05.2015 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Für den Bereich zwischen  dem Bahnhof Hiltrup, Glasuritstraße, Osttor, Marktallee und 
Bergiusstraße im Stadtteil Hiltrup ist gemäß §  2 (1) i. V. m. § 12 Baugesetzbuch (BauGB) ein 
vorhabenbezogener Bebauungsplan zur Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung, 
der überbaubare n Grundstücksflächen und der Verkehrsflächen aufzustellen 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 543).  
 
Innerhalb dieses Gebietes liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Hiltrup, Flur 10,  
Flurstücke 735, 736, 737, 739, 1014, 1015, 1367, 1369  
Teile der Flurstücke 1109, 1287, 1329, 1349, 1368, 1390, 1406, 1419.  
 
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung den Entwurf des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 543 gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auslegen wird.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die vorha benbedingten Kosten werden vom Vorhabenträger getragen. Näheres regelt der 
zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Münster abzuschließende Durchführungsvertrag.  
 
Die nicht maßnahmebedingten Kosten werden in der Vorlage  V/0219/2015 
„Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen im Bahnhofsbereich Hiltrup (Planungsbeschluss)“ dargestellt 
(parallele Beratung am 23.04. in der BV Hiltrup und am 30.04.2015 im ASSVW).  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0184/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter / Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 30 / 492 61 94 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de  
Datum: 
25.03.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0184/2015 
 
Begründung: 
 
Anlass der Planung ist das konkrete Ansiedlungsinteresse eines großflächigen Lebensmittel -
Vollsortimenters (Firma Stroetmann), der an diesem Standort optimale Möglichkeiten sieht, einen 
neuen Markt nach den modernsten Anforderungen zu entwickeln. Mit Blick auf die konkreten 
Entwicklungsabsichten der F irma Stroetmann wurde zur Sicherung einer geor dneten 
städtebaulichen Entwicklung eine planerische Neubewertung für den Bahnhofsbereich erforderlich. 
Zu diesem Zweck wurde 2011 durch die Stadt Münster das Strukturkonzept „Hiltrup  – 
Bahnhofsbereich“ erarbeitet, das aufgrund der nach wie vor gegebenen pot enziellen Lagegunst 
eine Entwicklung des Bahnhofsbereichs zu einem gemischt genutzten Stadtquartier 
(Einzelhandel / Dienstleistungen / Wohnen) vorsieht. Darüber hinaus war durch die geplanten 
städtischen Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen eine Überprüfung und Optimierung der bestehenden 
Zielvorstellungen zur verkehrlichen Verknüpfung von Bus- und Schienenverkehr notwendig.  
 
Nach dem Erwerb der privaten Grundstücksflächen durch die F irma Stroetmann wurde im Jahr 
2012 unter Beteiligung der Stadt Münster und vers chiedener örtlicher Akteure ein begrenzter 
Architektenwettbewerb durchgeführt, dessen Nutzungskonzept einen Lebensmittel -Vollsortimenter 
in Kombination mit Dienstleistungs -, Büro - und Wohnnutzungen vorsieht. Eine neue 
Wegeverbindung verknüpft den Bahnhof mit der Marktallee. Das Wettbewerbskonzept entspricht in 
vollem Umfang den Zielsetzungen des Strukturkonzeptes „Hiltrup-Bahnhofsbereich“.  
 
Die Umsetzung des Struktur - und Wettbewerbskonzepts ist in den bestehenden Festsetzungen 
des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans Nr.  424 nicht möglich, sodass eine Änderung des 
geltenden Planungsrechts erforderlich ist. Die Änderung soll über den vorliegenden 
Bebauungsplan Nr.  543 „Hiltrup  – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße“ als vorhabenbezogener 
Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) erwirkt werden.  
 
Neben der Sicherung der Entwicklungsziele im Vorhabenbereich sind aufgrund der geplanten 
städtischen Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen zusätzliche Änderungen des bestehenden 
Planungsrechts im Umfeld des Hiltr uper Bahnhofs erforderlich. So umfasst der Geltungsbereich 
des vorh abenbezogenen Bebauungsplanes Nr.  543 sowohl den Vorhabenbereich als auch die 
nördlich, ös tlich und westlich anschließenden Bereiche heutiger Verkehrsflächen mit der 
bestehenden Bu swende- und Stellplatzanlage sowie Teilflächen des Bahnhofvorplatzes und der 
Glasuritstraße. Durch das Zusammenwirken der Vorhabenpl anung mit den 
Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen der Stadt Münster wird eine ganzheitliche funktionale und 
stadtgestalterische Aufwertung für den Standort sichergestellt.  
 
Um die wesentlichen Auswirkungen der Planung auf die Belange des Umweltschutzes, 
insbesondere vor dem Hintergrund der stark vom Verkehr vorgeprägten Lage  des Plangebiet s, 
umfassend und abschließend abwägen zu können, wir d der vorhabenbezogene Bebauungsplan 
als Vollverfahren mit einer vollständigen Umweltprüfung gemäß §  2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. 
Der U mweltbericht ist als Teil der Begründung zum Bebauungsplanentwurf in der Anlage  2 
beigefügt.  
 
Am 02.07.2013 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB statt. Das 
Protokoll ist in der Anlage 1 beigefügt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange wurde im Oktober 2014 durchgeführt. Die Ergebnisse dieser 
Beteiligungen wurden, soweit möglich, in der vorliegenden Planung berücksichtigt.  
 
Der Bereich der Neuaufstellung überlagert Teile de s rechtskräftigen Bebauungspl ans Nr. 424 
„Hiltrup – Bahnhofsbereich (Max -Winkelmann-Straße / Glasuritstraße / Marktallee / Ba hnlinie 
Münster-Hamm)“. Nach seiner Rechtskraft tritt der neue Bebauungsplan  im überlagerten Bereich 
an die Stelle des bisherigen Planungsrechts.

- 3 - 
V/0184/2015 
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  543 soll im 
Anschluss an die Beratung in den politischen Gremien noch vor den Sommerferien erfolgen.  
 
 
i. V.  
 
 
gez.  
Schultheiß  
Stadtdirektor  
 
 
 
Anlagen:  
1. Protokoll der Bürgeranhörung  
2. Begründung  
3. Textliche Festsetzungen  
4. Planzeichnung – Verkleinerung  
5. Anlagenblatt (Schnitte, Ansichten, Animation) – Verkleinerung

V-0184-2015-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

20062 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3  
zur Vorlage Nr. V/0184/2015  
  
Textliche Festsetzungen  
zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 543:  
Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße  
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 i. V. m. § 12 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  In dem mit Ⓐ gekennzeichneten Teilbereich s ind im Erdgeschoss ausschließlich ein 
Lebensmittelmarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 1.900 m² sowie zusätzliche 
Fachmärkte und Ladenlokale zulässig. Für das 1.  - 3. Obergeschoss sind  neben den 
Nebenräumen des Lebensmittelmarktes ausschließlich Dienstleistungen / Praxen / Büros 
sowie Wohnnutzungen zulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB).  
1.2 In dem mit  Ⓑ gekennzeichneten Teilbereich sind im Erdgeschoss ausschließlich 
Fachmärkte, Ladenlokale sowie Dienstleistungen / Praxen / Büros zulässig. Für das 
1. und 2.  Obergeschoss werden Dienstleistungen  / Praxen / Büros als zulässig 
festgesetzt, im 2.  Obergeschoss sind auch Wohnnutzungen zulässig. (§  12 Abs.  3 
BauGB).  
1.3 Für die i m gekennzeichneten Vorhabenbereich zulässigen Wohnnutzungen in den 
Teilbereichen Ⓐ und Ⓑ ist eine Mindest-Bruttogeschossfläche (BGF min.) von insgesamt 
1.000 m² einzuhalten (§ 12 Abs. 3 BauGB).  
1.4 Für die in den Teilbereichen Ⓐ und Ⓑ zusätzlich zulässigen Fachmärkte / Ladenlokale 
beträgt die zulässige Gesamtverkaufsfläche insgesamt maximal 1. 000 m² (§  12 Abs.  3 
BauGB).  
1.5 Für den im Teilbereich Ⓐ zulässigen Lebensmittelmarkt sind als  Hauptsortiment 
ausschließlich die zentrenrelevanten Sortimente der Nah- / und Grundversorgung gemäß 
der Münsteraner Sortimentsliste zulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB).  
Für die folgenden Sortimente der Nah- und Grundversorgung werden folgende maximale 
Verkaufsflächenanteile  festgesetzt:  
• Nahrungs- und Genussmittel, Getränke:  max. 1.600 m² VK  
• Drogerie-/ Parfümerieartikel, Kosmetikartikel,  
Pharmazeutische Artikel:  max. 150 m² VK  
• Blumen (Schnittblumen, Topfpflanzen):  max. 100 m² VK  
Abweichend von den festgese tzten sortimentsbezogenen maximalen 
Verkaufsflächenanteilen sind auf maximal 10 % der zulässigen Gesamtverkaufsfläche von 
1.900 m² sonstige zentrenrelevante und nicht -zentrenrelevante Sortimente gemäß der 
Münsteraner Sortimentsliste zulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB).  
1.6  Für die in den T eilbereichen Ⓐ und Ⓑ zusätzlich zulässigen Fachmärkte / Ladenlokale 
sind alle nicht zentrenrelevanten Sortimente gemäß der Münsteraner Sortimentsliste 
sowie die folgenden zentrenrelevanten Sortimente mit den folgenden maximalen 
Verkaufsflächenanteilen zulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB):  
• Drogerie-/Parfümerieartikel, Kosmetikartikel,  
Pharmazeutische Artikel:  max. 550 m² VK  
• Bekleidung aller Art, Handarbeitenartikel / Strickwaren,  
Stoffe / Tuche / Meterware:  max. 400 m² VK  
Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 1 von 7

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 543  
Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße  
  
• Schuhe, Lederwaren:  max. 150 m² VK  
• Blumen (Schnittblumen / Topfpflanzen),  
Tierfutter / Tierpflegeartikel für Kleintiere:  max. 900 m² VK  
• Bastelbedarf, Spielwaren / Hobbyartikel,  
Musikinstrumente / Musikalien:  max. 750 m² VK  
• Elektrokleingeräte, Leuchten:  max. 950 m² VK  
• Computer und -zubehör / Kommunikationselektronik,  
Fotogeräte und -artikel, Unterhaltungselektronik /  
Tonträger, Telefone/ -zubehör:  max. 450 m² VK  
Ergänzend dazu sind sonstige z entrenrelevante Sortimente gemäß der Münsteraner 
Sortimentsliste – mit Ausnahme von Nahrun gs- und Genus smitteln – auf einer 
Verkaufsfläche von insgesamt maximal 500 m² VK und  einer jeweiligen 
sortimentsbezogenen Verkaufsflächenobergrenze von maximal 150 m² VK zulässig (§ 12 
Abs. 3 BauGB).  
1.7 Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Gebäudehöhen für technische Anlagen 
und technische, untergeordnete Bauteile wie z.  B. Aufbauten für Aufzüge, Lüftungs - und 
Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen ist bis zu einer Höhe von maximal  
3,50 m ausnahmsweise zulässig, sofern diese mindestens 4,00 m von den Außenwänden 
der Hauptgebäude zurückgesetzt werden oder in die Fassadengestaltung integriert sind 
(§ 16 Abs. 6 BauNVO).  
1.8 Für den gekennzeichneten Vorhabenbereich sind die festgesetzten maximalen 
Gebäudehöhen und Mindestgebäudehöhen über Bezugspunkt festgesetzt. Als maximale 
Gebäudehöhe bzw. Mindestgebäudehöhe gilt die Oberkante Attika des D aches. Als 
Bezugspunkt für die festgesetzten Gebäudehöhen ist die mit 61,64 m ü.  NHN 
angegebene Kanaldeckelhöhe in der Straßenverkehrsfläche der Bergiusstraße festgelegt. 
Der Kanaldeckel ist in der Planzeic hnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m § 18 Abs. 1 BauNVO).  
1.9 Im Teilbereich Ⓐ ist eine Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch das mit einer 
zwingenden Viergeschossigkeit festgesetzte Bauteil ab dem ersten Obergeschoss bis zu 
einer Tiefe von maximal 1,00 m zulässig. Die im Teilbereich Ⓐ festgesetzte südliche 
Baulinie darf über eine Gesamtlänge von maximal 93,00 m durch ein Vordach / Vordächer 
bis zu einer Tiefe von maximal 3,00 m überschritten werden (§  9 Abs.  1 Nr.  2 BauGB 
i. V. m § 23 Abs. 3 BauNVO).  
1.10 Im Teilbereich Ⓑ darf die festgesetzte nördliche und östliche Baugrenze durch ein 
Vordach bzw. mehrere Vordachbereiche bis zu einer Tiefe von maximal 3,00 m 
überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m § 23 Abs. 3 BauNVO).  
1.11  Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb 
der mit „St“ festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und die 
Errichtung einer Tiefgarage nur innerhalb der mit „TG“ festgesetzten Fläche zulässig  (§ 9 
Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO).  
1.12 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind untergeordnete Nebenanlagen, die im 
funktionalen Zusammenhang mit der Vorhabennutzung stehen wie Fahrradabstellanlagen 
und Einkaufswagensammel stationen, auch außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO).  
1.13 In dem mit  Ⓐ gekennzeichneten Teilbereich ist das Dach des mit einer zwingenden 
Eingeschossigkeit festgesetzten Hauptgebäudes  mit einer ex tensiven Dachbegrünung 
Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 2 von 7

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 543  
Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße  
  
auszuführen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs.  1 Nr.  25 a 
BauGB).  
1.14 Im gek ennzeichneten Vorhabenbereich sind die im Bereich der  ebenerdigen 
Stellplatzflächen festgesetzten Einzelbäume als  Hochstämme einer einheitlichen mittel- 
bis großkronigen Baumart mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm zu pflanzen 
und mit Ersatzver pflichtung dauerhaft zu unterhalten. Die Baumstandorte sind vor dem 
Befahren und Beparken zu sichern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB).  
1.15 Auf der mit einem Geh-  und Radfahrrecht zugunsten der Anlieger und 
Erschließungsträger belasteten Fläche sind entlang der südl ichen Grenze auf den mit 
einem Pflanzgebot belegten Flächen Heckenpflanzungen einer standortgerechten 
einheitlichen Gehölzart mit einer Höhe von 0,80 m zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung 
dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB).  
1.16  Die nördlich des Teilbereichs Ⓐ mit einem Pflanzgebot belegten  Flächen sind mit 
standortgerechten heimischen Sträuchern zu bepflanzen. Die Bepflanzungen sind mit 
Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB).  
1.17 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereic h IV nach DIN  4109 gekennzeichneten 
Fassadenseiten oder Teile davon sind ab dem 1.  Obergeschoss die Außenbauteile von 
Wohn- und Aufenthaltsräumen von Wohnungen mit einem erforderlichen resultierenden 
Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 40 dB und von Büroräum en und ähnliches mit einem 
erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 35 dB zu errichten (§ 9 
Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
1.18 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich V nach DIN  4109 gekennzeichneten 
Fassadenseiten oder Teile davon si nd ab dem 1.  Obergeschoss die Außenbauteile von 
Wohn- und Aufenthaltsräumen von Wohnungen mit einem erforderlichen resultierenden 
Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 45 dB und von Büroräumen und ähnliches  mit einem 
erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 40 dB zu errichten (§ 9 
Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
1.19 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich VI nach DIN  4109 gekennzeichneten 
Fassadenseiten oder Teile davon sind ab dem 1.  Obergeschoss die Außenbauteile von 
Wohn- und Aufenthaltsräumen von Wohnungen mit einem erforderlichen resultierenden 
Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 50 dB und von Büroräumen und ähnliches  mit einem 
erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 45 dB zu errichten (§ 9 
Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
1.20 Für die im Bebauungsplan im Erdgeschoss des Teilbereichs  Ⓑ zulässigen 
Dienstleistungen / Praxen / Büros sind die Außenbauteile von  Büroräumen und ähnliches 
auf der Westseite des Gebäudes mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -
Maß (erf. R'w,res) von 40 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich  V, auf der N ord- und 
Südseite des Gebäudes mit ei nem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. 
R'w,res) von 35 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich  IV und auf der Ostseite des 
Gebäudes mit einem erforderlichen resulti erenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 
30 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich III nach DIN  4109 zu errichten (§  9 Abs.  1 
Nr. 24 BauGB).  
1.21 Die Seitenfronten von Außenwohnbereichen auf der Westseite des Gebäudes im 
Teilbereich Ⓐ und der Nord-  und Südseite des Gebäudes im Teilbereich Ⓑ sind als 
geschlossenes Bauteil auszuführen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 3 von 7

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 543  
Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße  
  
1.22 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich IV - VI nach DIN 4109 gekennzeichneten 
Fassadenseiten oder Teile davon sind im Zusammenhang mit Fenstern von Schlafräumen 
bzw. zum Schlafen geeigneten Räumen schallgedämpfte Lüftungssysteme vorzusehen, 
die die Gesamtschalldämmung der Außenfassade nicht verschlechtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 
BauGB).  
1.23 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Lage der LKW -Anlieferzone des geplanten 
Lebensmittel-Vollsortimenters im Teilbereich Ⓐ zeichnerisch als ‚Anlieferung‘ festgesetzt. 
Die Anlieferzone ist vollständig einzuhausen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
1.24 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Anbindung der geplanten Tiefgarage im 
Teilbereich Ⓑ ausschließlich auf der zeichnerisch als ‚Ein-/ Ausfahrt Tiefgarage‘ 
festgesetzten Fläche zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
1.25 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist als Oberfläche für die Fahrgassen und 
Rampen ausschließlich Asphalt oder ein in seinem Geräuschverhalten gleichwertiger 
ebener Belag zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
1.26 Ausnahmen von den Festsetzungen 1.17 - 1.25 können gestattet werden, soweit durch 
einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass auch geringere 
Maßnahmen als die festgesetzten ausreichen. Di e an den Baugrenzen festgesetzten 
Lärmpegelbereiche gelten auch für zurückversetzt von der Baugrenze errichtete 
Fassaden, die parallel zur Baugrenze oder bis zu einem Winkel von 90° errichtet werden. 
Es gelten die Ausnahmen gemäß Satz 1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Landesbauordnung (BauO NRW)  
2.1 Fassadenmaterial und –farbe  
Als Hauptmaterial für die Fassaden ist ausschließlich Ziegelmauerwerk in rot  / rotbraunen 
bis anthrazitfarbenen Farbtönen zu verwenden. Untergeordne t können auch andere 
Materialien verwendet werden (§ 9 Abs.  4 BauGB i.  V. m. §  86 Abs.  1 und Abs.  4 
BauO NRW).  
2.2 Werbeanlagen  
Werbeanlagen an Gebäuden  
• mit wechselndem (Blinkreklame) / bewegtem (laufendem) Licht,  
• oder die mehr als 1,0 m vor die Fassadenvorderkante auskragen,  
• oder die oberhalb der Gebäudeattika oder auf Vordächern angebracht werden  
sind unzulässig (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW).  
Die Errichtung f reistehender Werbeanlagen ist  ausschließlich in den im Bebauungs plan 
gekennzeichneten Bereichen  
• als Werbepylon/ -stele mit einer Höhe von maximal 6,0 m und  
• als Fahnenmasten von bis zu 6 Fahnen mit einer Höhe von maximal 9,0 m  
zulässig. Andere freistehende Anlagen der Außenwerbung als die benannten sind 
unzulässig (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW).  
Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 4 von 7

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 543  
Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße  
  
3 Hinweise  
3.1 Durchführungsvertrag  
Zur Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden ergänzende 
öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem 
Vorhabenträger abgeschlossen (Durchführungsvertrag).  
3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im  
Kundenzentrum ‚Planen-Bauen-Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses  3, Albersloher 
Weg 33, eingesehen werden.  
3.3 Bodendenkmale  
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ist 
unverzüglich der Stadt Münster  / Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen- Lippe / LWL-Archäologie für Westfalen, Münster 
anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).  
3.4 Kampfmittel  
Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln im Zuge von Erd- und Bauarbeiten 
sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und ist unverzüglich die 
Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm -, Bo hr- und 
Gründungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im 
Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden.  
3.5 Immissionsschutz  
Zur Sicherung eines ausreichenden Schallschutzes sind folgende Empfehlungen des 
„Schalltechnischen Bericht es Nr. LL8837.1/02 im Rahmen der Bauleitplanung zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.  543 und zum Bauvorhaben „ Edeka-Markt 
Bahnhof Münster-Hiltrup“ der Stadt Münster“, ZECH Ingenieurgesell schaft mbH Lingen, 
Stand 06.  Juni 2014 im bauordnungs rechtlichen Genehmigungsverfahren der 
Vorhabenplanung zu berücksichtigen:  
• Die Anlieferungen der Einzelhandelsnutzungen im Vorhabenbereich sind auf den 
Tageszeitraum von 6:00 - 22:00 Uhr zu begrenzen.  
• Während der Ruhezeiten sollen die LKW-Anlieferungen für den Lebensmittelmarkt 
ausschließlich über die festgesetzte Anlieferzone mit bis zu maximal 3 LKW (davon 
1 LKW mit Kühlaggregat) erfolgen. Verladungen bei geöffnetem Tor sind möglich. 
Anlieferungen während der Geschäftszeiten sind grundsätzlich zulässig.  
• Alle übrigen Einzelhandelsflächen sind mit LKW oder Kleintransportern von der 
Bergiusstraße über den Parkplatz zu bedienen.  
• Die Nutzung der ebenerdigen Stellplätze im Vorhabenbereich als Kundenparkplatz 
ist auf den Tageszeitraum von 6:00 - 22:00 Uhr zu begrenzen.  
• Für die Einzelhandelsnutzungen im Vorhabenbereich sind ausschließlich lärmarme 
Einkaufswagen z. B. aus Kunststoff zu verwenden.  
• Die schalltechnischen Anforderungen an technische Außenaggregate sollen 
eingehalten werden.  
Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 5 von 7

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 543  
Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße  
  
3.6 Artenschutz  
Die ar tenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 ff. BNatSchG sind zu 
beachten.  
 
Neben den zeichnerischen Festsetzungen und Hinweisen sowie den unter Punkt  1 bis  3 
getroffenen textlichen Festsetzungen und Hinweisen wird gemäß § 12 Abs.  3 BauGB der 
Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E-Plan) bestehend aus dem  
Anlageblatt:  Lageplan mit Nutzungsverteilung im Erdgeschoss, Schnitte / Ansichten und 
Animation  
Bestandteil des Bebauungsplans.  
Die im V+E -Plan dargestellte(n) grundrissliche Abgrenzung der Nutzungseinheiten, 
Grundrissorganisation, Geschoss -/ Gebäudehöhen sowie die Anzahl und Lage der 
Nebenanlagen sind als nachrichtliche Darstellung nicht Bestandteil der Festsetzungen. Hier 
gelten die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Die Vorhabengebäude 
sind in Anlehnung an die dargestellten Ansichten und Animation zu errichten.  
 
Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 6 von 7

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 543  
Hiltrup – Glasuritstraße / Osttor / Bergiusstraße  
  
Münsteraner Sortimentsliste gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept  
(Ratsbeschluss 11. Februar 2009)  
Münsteraner Sortimentsliste 
Zentrenrelevante Sortimente Nicht  
zentrenrelevante Sortimente 
• Antiquitäten 
• Baby- und Kinderartikel 
• Bastelbedarf 
• Bekleidung aller Art 
• Bücher, Fachliteratur 
• Bürobedarf, Organisationsmittel 
• Computer und –zubehör,  
Kommunikationselektronik 
• Elektrokleingeräte 
• Fahrräder und Zubehör 
• Fotogeräte und -artikel 
• Geschenkartikel 
• Glas/Porzellan/Keramikartikel 
• Handarbeitsartikel/Strickwaren 
• Haushaltwaren, Hausratartikel 
• Heim- u. Haustextilien, Bettwaren 
• Jagdartikel/Waffen 
• Kunstgewerbliche Erzeugnisse, Bilder 
und -rahmen 
• Lederwaren 
• Leuchten 
• Medizinische u. orthopädische Artikel 
• Musikinstrumente, Musikalien 
• Optische und akustische Erzeugnisse 
• Schreib- u. Papierwaren, Schulbedarf 
• Schuhe 
• Spielwaren, Hobbyartikel 
• Sportartikel/-geräte/-bekleidung 
• Stoffe, Tuche, Meterware 
• Unterhaltungselektronik, Tonträger 
• Uhren, Edelmetallwaren, Schmuck 
• Telefone/-zubehör 
• Autos, Autoteile, -zubehör u. -reifen 
• Badeinrichtungen 
• Bauelemente (inkl. Fenster, Türen, 
Bau- und Heimwerkerbedarf
 
• Baustoffe (inkl. Fliesen) 
• Blockhäuser, Wintergärten, Zäune 
• Bodenbeläge 
• Boote und Zubehör 
• Campingwagen und -artikel, Zelte 
• Gartenbedarf, -möbel, -geräte,  
Pflanzen 
• Haushaltsgroßgeräte, weiße Ware 
• Herde/Öfen/Kamine 
• Installationsbedarf für Gas, Sanitär  
und Heizung 
• Kleineisenwaren, Werkzeuge 
• Küchen 
• Möbel, Büromöbel 
• Motorräder, -zubehör und -reifen 
• Rollläden, Rollos, Markisen 
• Sauna-/Schwimmbadanlagen 
• Tapeten, Lacke 
• Teppiche 
• Tiermöbel 
• Zoologischer Bedarf, lebende Tiere 
Nah- /Grundversorgung: 
• Blumen (Schnittblumen, 
Topfpflanzen)
 
• Drogerie-/Parfümerieartikel 
• Getränke 
• Kosmetische Artikel 
• Nahrungs- und Genussmittel 
• Pharmazeutische  Artikel 
• Tabakwaren 
• Tierfutter/Tierpflegeartikel für  
Kleintiere 
• Zeitschriften, Zeitungen 
Zentrenrelevante Leitsortimente gemäß Anlage 1 zum Landesentwicklungsplan 
Nordrhein-Westfalen, Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel  
• Papier / Bürobedarf / Schreibwaren  
• Bücher  
• Bekleidung, Wäsche  
• Schuhe, Lederwaren  
• medizinische, orthopädische, pharmazeutische Artikel  
• Haushaltswaren, Glas / Porzellan / Keramik  
• Spielwaren  
• Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportartikel (ohne Teilsortimente Angelartikel, Campingartikel, Fahrräder und Zubehör, 
Jagdartikel, Reitartikel und Sportgroßgeräte)  
• Elektrogeräte, Medien (=Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik, Computer, Foto – ohne Elektrogroßgeräte, 
Leuchten)  
• Uhren, Schmuck  
und  
• Nahrungs- und Genussmittel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant) 
• Gesundheits- und Körperpflegeartikel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant)  
 
Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 7 von 7

Beratungsverlauf (4)

23.04.2015 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 5.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
30.04.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
06.05.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 27.2.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
06.05.2015 Rat
TOP 28.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (15)

  • Glasuritstraße 65b
  • Bergiusstraße 2
  • Marktallee 90
  • Hülsebrockstraße 2
  • Max-Winkelmann-Straße 85
  • Westfalenstraße
  • Schifffahrter Damm
  • Am Max-Klemens-Kanal
  • Friedrich-Ebert-Straße
  • Hanses-Ketteler-Straße
  • Kastanienallee
  • Albersloher Weg 33
  • Hohe Ward
  • Osttor
  • Werse

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Details

Aktenzeichen
V/0184/2015
Typ
Vorlagen
Datum
20.03.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37