V/0985/2018
Änderung der Abfallsatzung
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Anlage A
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Anlage A zur V/0985/2018 Kurzüberblick Aktualisierung der Abfallsatzung anlässlich des zum 01.01.2019 in Kraft tretenden Verpackungs- gesetzes Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die Abfallsatzung ist Basis für viele Aufgaben der Stadt Münster im Bereich Kreislaufwirtschaft. Der Satzungstext muss den aktuellen abfallrechtlichen Regelungen des Bundes- und des Lan- desrechts entsprechen, um eine rechtssichere Umsetzung der Pflichtaufgaben eines öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers zu gewährleisten. Finanzierung Produktgruppe: 11.02 Abfallwirtschaft Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Durch die Satzungsänderung entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Rechtliche Grundlagen: Kreislaufwirtschaftsgesetz, Verpackungsgesetz, Landesabfallgesetz NRW Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) entfällt
Beschlussvorlage
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V/0985/2018 V/0985/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Änderung der Abfallsatzung Beratungsfolge 27.11.2018 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 05.12.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 12.12.2018 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende „Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung)“ wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Änderung der Satzung entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Anlass für die Satzungsänderung ist eine rechtliche Änderung im Bereich der Erfassung von Verpa- ckungsabfällen. Mit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG) zum 01.01.2019 wird die bis- herige Verpackungsverordnung außer Kraft gesetzt. Auf der neuen rechtlichen Basis wurden bereits Verhandlungen mit den Systembetreibern zum Abschluss einer neuen Abstimmungsvereinbarung aufgenommen. Die Abfallsatzung muss redaktionell und inhaltlich an das VerpackG angepasst werden. Entspre- chend der Neuregelung in § 22 Abs. 4 VerpackG soll die Mitsammlung von Verpackungen aus Pa- pier/Pappe/Kartonagen (PPK) in städt. Papiertonnen sowie die Entgegennahme von PPK auf den Recyclinghöfen künftig in einer gesonderten Systemfestlegung dokumentiert und in der neu abzu- schließenden Abstimmungsvereinbarung fixiert werden. Die ergänzenden Regelungen zu den Recyc- linghöfen resultieren aus der Miterfassungsregelung gemäß § 22 Abs. 3 VerpackG. Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 13.11.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Beckmann, Herr Homann Telefon: 60 52 59 / 60 52 20 BeckmannS@awm.stadt- muenster.de HomannG@awm.stadt- muenster.de - 2 - V/0985/2018 Die Verwaltung schlägt daher vor, die Abfallsatzung entsprechend zu ändern (Ziff. 1., 3., 4 und 5. der Anlage 1). Bei dieser Gelegenheit werden noch folgende weitere Punkte im Satzungstext aktualisiert: - Das Sammelsystem „Depotcontainer für Elektroschrott“ wurde 2014 zunächst versuchsweise eingeführt. Dieses System hat sich bewährt, so dass die Depotcontainer nun auch in die Ab- fallsatzung aufgenommen werden (Ziff. 2 der Anlage 1) - Die Bezeichnungen der städtischen Entsorgungsanlagen haben sich zum Teil geändert (Ziff. 4 der Anlage 1). Außerdem werden erstmals alle städt. Recyclinghöfe in der Abfallsatzung ge- nannt. I. V. gez. Peck Stadtrat Anlagen: - Anlage A - Satzung zur Änderung der Abfallsatzung
Anlage: Änderung der Abfallsatzung
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Anlage zur Ratsvorlage V/0985/2018 Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung) Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 12.12.2018 aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 02.02.2018 und der §§ 5, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250 / SGV. NRW. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04. 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22.04.2017, in Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), z u- letzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Abfallsatzung wird wie folgt geändert: (nachrichtlich: bisherige Fassung) 1. § 3 Abs.1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Von Sammlung, Transport und Entsor- gung ausgeschlossen sind: 1. Abfälle, die in der Anlage 1 zu dieser Satzung nicht enthalten sind und die die Annahmekriterien der Abfallentsorgungs- anlagen (§ 16 Abs. 1) nicht erfüllen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Fal- len in einem Betrieb derartige Abfälle an, ohne dass gewährleistet ist, dass diese Ab- fälle von anderen Abfällen getrennt einge- sammelt und befördert werden, so werden auch die anderen Abfälle von der Ab- fallentsorgung durch die Stadt ausge- schlossen. Der Ausschluss gilt nicht, so- weit die genannten Abfälle in haushaltsüb- lichen Mengen anfallen und an den von der Stadt eingerichteten Recyclinghöfen ange- nommen werden. 2. Abfälle, die aufgrund oder im Zusam- menhang mit einem Gesetz zur abfallwirt- schaftlichen Produktverantwortung oder mit einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechts- verordnung von Dritten zurückzunehmen sind, soweit sie nicht aufgrund von § 22 VerpackG miterfasst werden. 3. Darüber hinaus kann die Stadt im Ein- zelfall mit Zustimmung der Bezirksregie- rung Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushal- tungen, die nach Art, Menge oder Beschaf- (1) Von der Entsorgung (Verwertung und Beseiti- gung) ausgeschlossen sind: 1. Abfälle, die in der Anlage 1 zu dieser Satzung nicht enthalten sind und die die Annahmekriterien der Abfallentsorgungsanlagen (§ 16 Abs. 1) nicht erfüllen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Fallen in einem Betrieb derartige Abfälle an, ohne dass gewährleistet ist, dass diese Abfälle von ande- ren Abfällen getrennt eingesammelt und befördert werden, so werden auch die anderen Abfälle von der Abfallentsorgung durch die Stadt ausgeschlos- sen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit die genannten Abfälle in haushaltsüblichen Mengen anfallen und gesondert eingesammelt oder an den von der Stadt eingerichteten Recyclinghöfen angenommen werden. 2. Abfälle, für die durch Rechtsverordnung nach § 25 KrWG bzw. des vorherigen § 24 KrW-/AbfG Rücknahmepflichten ohne Mitwirkungspflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers eingeführt sind und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Der Anlage 2 zu dieser Satzung ist informationshalber zu entneh- men, für welche Abfälle solche Rücknahmepflichten eingeführt sind. 3. (keine Änderungen) - 2 - fenheit nicht mit den in privaten Haushal- tungen anfallenden Abfällen beseitigt wer- den können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch einen anderen Entsor- gungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen. Die Stadt kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der zuständigen Abfall- behörde so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 2. § 7 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt ergänzt: 6. Depotcontainer für Alttextilien (§ 12 Abs. 9), Depotcontainer für Elektroschrott (§ 12 Abs. 8) (1) Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: (…) 6. Depotcontainer für Alttextilien (§ 12 Abs. 9) 3. § 12 Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst: (7) Leichtverpackungen sind in Sammel- systeme (Gelbe Säcke/Gelbe Behälter) der dualen Systeme nach § 14 Abs. 1 Ver- packG zu geben bzw. zu den städtischen Recyclinghöfen zu bringen. (7) Leichtverpackungen sind in Sammelsysteme (Gelbe Säcke/Gelbe Behälter) der dualen Systeme nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung zu geben bzw. zu den städtischen Recyclinghöfen zu bringen. 4. § 16 wird wie folgt neu gefasst: (1) Die Stadt betreibt im Stadtteil Münster- Coerde ein Entsorgungszentrum mit fol- genden Abfallentsorgungsanlagen: 1. Zentraldeponie II, Zum Heidehof 81 2. Kompostierungsanlage für Grünabfälle, Zum Heidehof 83 3. Mechanische Restabfallaufbereitungsan- lage (MRA), Zum Heidehof 52 4. Biologische Verwertungsanlage (BVA), Zum Heidehof 52 (2) Die Stadt betreibt folgende Wertstoffhö- fe: 1. Recyclinghof Entsorgungszentrum Münster (EZM), Zum Heidehof 80 2. Recyclinghof Eulerstraße, Eulerstraße 8 3. Recyclinghof Hiltrup, Glasuritstraße 1a 4. Recyclinghof Roxel, Nottulner Landweg 66 5. Recyclinghof St. Mauritz, Pleistermüh- lenweg 118 6. Recyclinghof Handorf, Lützowstraße 120 7. Recyclinghof Wolbeck, Eschstraße 79 8. Recyclinghof Mecklenbeck, An der Han- salinie 21 (1) Die Stadt betreibt im Stadtteil Münster-Coerde ein Entsorgungszentrum mit folgenden Abfallentsor- gungsanlagen: 1. Zentraldeponie II, Zum Heidehof 81 2. Kompostierungsanlage für Grünabfälle, Zum Heidehof 83 3. Behandlungsanlage für Restabfälle, Zum Heide- hof 52 4. Behandlungsanlage für Bio- und Grünabfälle, Zum Heidehof 52 (2) Die Stadt setzt die Öffnungszeiten der Abfallent- sorgungsanlagen fest und gibt sie in den örtlichen Tageszeitungen und elektronischen Medien (z.B. Homepage) bekannt. - 3 - 9. Recyclinghof Gievenbeck, Bernings Kot- ten 9 10. Recyclinghof Nienberge, Waltruper Weg 3a 11. Recyclinghof Kinderhaus, Von- Humboldt-Straße 50 (3) Restentleerte Verpackungen der priva- ten Endverbraucher werden nach § 22 Abs. 3 VerpackG von den in Münster als öffentliche Einrichtung betriebenen Recyc- linghöfen miterfasst und können daher auch zu den Recyclinghöfen gebracht wer- den. (4) Die Stadt setzt die Öffnungszeiten der Abfallentsorgungsanlagen und der Recyc- linghöfe fest und gibt sie in den örtlichen Tageszeitungen und elektronischen Medi- en (z.B. Homepage) bekannt. 5. Die Anlage 2 zur Abfallsatzung wird ersatz- los gestrichen. Anlage 2 zur Abfallsatzung der Stadt Münster (§ 3 Abs. 1 Ziff. 2) Rücknahmepflichten für Abfälle gemäß Rechtsver- ordnung nach § 25 KrWG bzw. des vorherigen § 24 KrW-/AbfG Rechtsgrundlage Bezeichnung der Abfälle Verordnung über die Vermeidung von Verpa- ckungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) Transportverpackungen, Umverpackungen, Ver- kaufsverpackungen Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (9)
- Eulerstraße 8
- Glasuritstraße 1a
- Lützowstraße 120
- Eschstraße 79
- Zum Heidehof 81
- Nottulner Landweg 66
- Von-Humboldt-Straße 50
- Waltruper Weg 3a
- Kinderhaus
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Details
- Aktenzeichen
- V/0985/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 29.10.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37