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V/0985/2018

Änderung der Abfallsatzung

Vorlagen 29.10.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.12.2018, TOP 31

Anlage A

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Beschlussvorlage

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Anlage: Änderung der Abfallsatzung

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Anlage A

1378 Zeichen

Anlage A zur V/0985/2018 
Kurzüberblick 
 
Aktualisierung der Abfallsatzung anlässlich des zum 01.01.2019 in Kraft tretenden Verpackungs-
gesetzes 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
Die Abfallsatzung ist Basis für viele Aufgaben der Stadt Münster im Bereich Kreislaufwirtschaft. 
 
Der Satzungstext muss den aktuellen abfallrechtlichen Regelungen des Bundes- und des Lan-
desrechts entsprechen, um eine rechtssichere Umsetzung der Pflichtaufgaben eines öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträgers zu gewährleisten. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 11.02 Abfallwirtschaft 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja x Nein   
 
Durch die Satzungsänderung entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
 
Rechtliche Grundlagen: Kreislaufwirtschaftsgesetz, Verpackungsgesetz, Landesabfallgesetz NRW 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
 
entfällt

Beschlussvorlage

2535 Zeichen

V/0985/2018 
V/0985/2018 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Änderung der Abfallsatzung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   27.11.2018 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 
   05.12.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   12.12.2018 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die anliegende „Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung 
in der Stadt Münster (Abfallsatzung)“ wird beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Änderung der Satzung entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
 
Begründung: 
 
Anlass für die Satzungsänderung ist eine rechtliche Änderung im Bereich der Erfassung von Verpa-
ckungsabfällen. Mit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG) zum 01.01.2019 wird die bis-
herige Verpackungsverordnung außer Kraft gesetzt. Auf der neuen rechtlichen Basis wurden bereits 
Verhandlungen mit den Systembetreibern zum Abschluss einer neuen Abstimmungsvereinbarung 
aufgenommen. 
 
Die Abfallsatzung muss redaktionell und inhaltlich an das VerpackG angepasst werden. Entspre-
chend der Neuregelung in § 22 Abs. 4 VerpackG soll die Mitsammlung von Verpackungen aus Pa-
pier/Pappe/Kartonagen (PPK) in städt. Papiertonnen sowie die Entgegennahme von PPK auf den 
Recyclinghöfen künftig in einer gesonderten Systemfestlegung dokumentiert und in der neu abzu-
schließenden Abstimmungsvereinbarung fixiert werden. Die ergänzenden Regelungen zu den Recyc-
linghöfen resultieren aus der Miterfassungsregelung gemäß § 22 Abs. 3 VerpackG. 
 
Abfallwirtschaftsbetriebe 
Münster 
 
13.11.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Beckmann, Herr 
Homann 
Telefon: 60 52 59 / 60 52 20 
BeckmannS@awm.stadt-
muenster.de 
HomannG@awm.stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0985/2018 
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Abfallsatzung entsprechend zu ändern (Ziff. 1., 3., 4 und 5. der 
Anlage 1). Bei dieser Gelegenheit werden noch folgende weitere Punkte im Satzungstext aktualisiert: 
 
- Das Sammelsystem „Depotcontainer für Elektroschrott“ wurde 2014 zunächst versuchsweise 
eingeführt. Dieses System hat sich bewährt, so dass die Depotcontainer nun auch in die Ab-
fallsatzung aufgenommen werden (Ziff. 2 der Anlage 1) 
 
- Die Bezeichnungen der städtischen Entsorgungsanlagen haben sich zum Teil geändert (Ziff. 4 
der Anlage 1). Außerdem werden erstmals alle städt. Recyclinghöfe in der Abfallsatzung ge-
nannt. 
 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Peck 
Stadtrat 
 
Anlagen:  - Anlage A  
- Satzung zur Änderung der Abfallsatzung

Anlage: Änderung der Abfallsatzung

7208 Zeichen

Anlage 
zur Ratsvorlage V/0985/2018 
 
Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung 
und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung) 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 12.12.2018 aufgrund 
 
der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 02.02.2018 
 
und der §§ 5, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21.06.1988 
(GV. NRW. S. 250 / SGV. NRW. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04. 2017 (GV. 
NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22.04.2017, 
 
in Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), z u-
letzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), 
 
folgende Satzung beschlossen: 
 
Artikel 1 
 
Die Abfallsatzung wird wie folgt geändert: 
 
(nachrichtlich: bisherige Fassung) 
1.  § 3 Abs.1 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 (1) Von Sammlung, Transport und Entsor-
gung ausgeschlossen sind: 
 
 1. Abfälle, die in der Anlage 1 zu dieser 
Satzung nicht enthalten sind und die die 
Annahmekriterien der Abfallentsorgungs-
anlagen (§ 16 Abs. 1) nicht erfüllen. Die 
Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Fal-
len in einem Betrieb derartige Abfälle an, 
ohne dass gewährleistet ist, dass diese Ab-
fälle von anderen Abfällen getrennt einge-
sammelt und befördert werden, so werden 
auch die anderen Abfälle von der Ab-
fallentsorgung durch die Stadt ausge-
schlossen. Der Ausschluss gilt nicht, so-
weit die genannten Abfälle in haushaltsüb-
lichen Mengen anfallen und an den von der 
Stadt eingerichteten Recyclinghöfen ange-
nommen werden. 
 
 2. Abfälle, die aufgrund oder im Zusam-
menhang mit einem Gesetz zur abfallwirt-
schaftlichen Produktverantwortung oder mit 
einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechts-
verordnung von Dritten zurückzunehmen 
sind, soweit sie nicht aufgrund von § 22 
VerpackG miterfasst werden. 
 
 3. Darüber hinaus kann die Stadt im Ein-
zelfall mit Zustimmung der Bezirksregie-
rung Abfälle zur Beseitigung aus anderen 
Herkunftsbereichen als privaten Haushal-
tungen, die nach Art, Menge oder Beschaf-
(1) Von der Entsorgung (Verwertung und Beseiti-
gung) ausgeschlossen sind: 
 
1. Abfälle, die in der Anlage 1 zu dieser Satzung 
nicht enthalten sind und die die Annahmekriterien 
der Abfallentsorgungsanlagen (§ 16 Abs. 1) nicht 
erfüllen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. 
Fallen in einem Betrieb derartige Abfälle an, ohne 
dass gewährleistet ist, dass diese Abfälle von ande-
ren Abfällen getrennt eingesammelt und befördert 
werden, so werden auch die anderen Abfälle von 
der Abfallentsorgung durch die Stadt ausgeschlos-
sen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit die genannten 
Abfälle in haushaltsüblichen Mengen anfallen 
und gesondert eingesammelt oder an den von der 
Stadt eingerichteten Recyclinghöfen angenommen 
werden. 
 
2. Abfälle, 
für die durch Rechtsverordnung nach § 
25 KrWG bzw. des vorherigen § 24 KrW-/AbfG 
Rücknahmepflichten ohne Mitwirkungspflichten des 
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers eingeführt 
sind und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen 
tatsächlich zur Verfügung stehen. Der Anlage 2 zu 
dieser Satzung ist informationshalber zu entneh-
men, für welche Abfälle solche Rücknahmepflichten 
eingeführt sind. 
 
3. (keine Änderungen)

- 2 - 
fenheit nicht mit den in privaten Haushal-
tungen anfallenden Abfällen beseitigt wer-
den können oder bei denen die Sicherheit 
der umweltverträglichen Beseitigung im 
Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung 
des Landes durch einen anderen Entsor-
gungsträger oder Dritten gewährleistet ist, 
ganz oder teilweise von der Entsorgung 
ausschließen. Die Stadt kann die Besitzer 
solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis 
zur Entscheidung der zuständigen Abfall-
behörde so zu lagern, dass das Wohl der 
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 
 
2.  § 7 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt ergänzt: 
 
 
 6.  Depotcontainer für Alttextilien (§ 12 Abs. 
9), Depotcontainer für Elektroschrott (§ 12 
Abs. 8) 
(1) Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen 
sind folgende Abfallbehälter zugelassen: 
(…) 
6. Depotcontainer für Alttextilien (§ 12 Abs. 9) 
 
3. § 12 Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 (7) Leichtverpackungen sind in Sammel-
systeme (Gelbe Säcke/Gelbe Behälter) der 
dualen Systeme nach § 14 Abs. 1 Ver-
packG zu geben bzw. zu den städtischen 
Recyclinghöfen zu bringen. 
 
(7) Leichtverpackungen sind in Sammelsysteme 
(Gelbe Säcke/Gelbe Behälter) der dualen Systeme 
nach 
§ 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung zu 
geben bzw. zu den städtischen Recyclinghöfen zu 
bringen. 
 
4. § 16 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 (1) Die Stadt betreibt im Stadtteil Münster-
Coerde ein Entsorgungszentrum mit fol-
genden Abfallentsorgungsanlagen: 
 
 1. Zentraldeponie II, Zum Heidehof 81 
 2. Kompostierungsanlage für Grünabfälle, 
Zum Heidehof 83 
 3. Mechanische Restabfallaufbereitungsan-
lage (MRA), Zum Heidehof 52 
 4. Biologische Verwertungsanlage (BVA), 
Zum Heidehof 52 
 
 (2) Die Stadt betreibt folgende Wertstoffhö-
fe: 
 
 1. Recyclinghof Entsorgungszentrum 
Münster (EZM), Zum Heidehof 80 
 2. Recyclinghof Eulerstraße, Eulerstraße 8 
 3. Recyclinghof Hiltrup, Glasuritstraße 1a 
 4. Recyclinghof Roxel, Nottulner Landweg 
66 
 5. Recyclinghof St. Mauritz, Pleistermüh-
lenweg 118 
 6. Recyclinghof Handorf, Lützowstraße 120 
 7. Recyclinghof Wolbeck, Eschstraße 79 
 8. Recyclinghof Mecklenbeck, An der Han-
salinie 21 
(1) Die Stadt betreibt im Stadtteil Münster-Coerde 
ein Entsorgungszentrum mit folgenden Abfallentsor-
gungsanlagen: 
 
1. Zentraldeponie II, Zum Heidehof 81 
2. Kompostierungsanlage für Grünabfälle, Zum 
Heidehof 83 
3. Behandlungsanlage für Restabfälle, Zum Heide-
hof 52 
4. Behandlungsanlage für Bio- und Grünabfälle, 
Zum Heidehof 52 
 
(2) Die Stadt setzt die Öffnungszeiten der 
Abfallent-
sorgungsanlagen fest und gibt sie in den örtlichen 
Tageszeitungen und elektronischen Medien (z.B. 
Homepage) bekannt.

- 3 - 
 9. Recyclinghof Gievenbeck, Bernings Kot-
ten 9 
 10. Recyclinghof Nienberge, Waltruper 
Weg 3a 
 11. Recyclinghof Kinderhaus, Von-
Humboldt-Straße 50 
 
 (3) Restentleerte Verpackungen der priva-
ten Endverbraucher werden nach § 22 
Abs. 3 VerpackG von den in Münster als 
öffentliche Einrichtung betriebenen Recyc-
linghöfen miterfasst und können daher 
auch zu den Recyclinghöfen gebracht wer-
den. 
 
 (4) Die Stadt setzt die Öffnungszeiten der 
Abfallentsorgungsanlagen und der Recyc-
linghöfe fest und gibt sie in den örtlichen 
Tageszeitungen und elektronischen Medi-
en (z.B. Homepage) bekannt. 
 
  
5. Die Anlage 2 zur Abfallsatzung wird ersatz-
los gestrichen. 
Anlage 2 zur Abfallsatzung der Stadt Münster (§ 3 
Abs. 1 Ziff. 2) 
Rücknahmepflichten für Abfälle gemäß Rechtsver-
ordnung nach § 25 KrWG bzw. des vorherigen § 24 
KrW-/AbfG 
 Rechtsgrundlage Bezeichnung der Abfälle 
 Verordnung über die 
Vermeidung von Verpa-
ckungsabfällen 
(Verpackungsverordnung 
- VerpackV) 
Transportverpackungen, 
Umverpackungen, Ver-
kaufsverpackungen 
  
 
 
Artikel 2 
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

27.11.2018 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
05.12.2018 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 29 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2018 Rat
TOP 31 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (9)

  • Eulerstraße 8
  • Glasuritstraße 1a
  • Lützowstraße 120
  • Eschstraße 79
  • Zum Heidehof 81
  • Nottulner Landweg 66
  • Von-Humboldt-Straße 50
  • Waltruper Weg 3a
  • Kinderhaus

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Details

Aktenzeichen
V/0985/2018
Typ
Vorlagen
Datum
29.10.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37