V/0014/2014
Umstrukturierung des Förderschulangebotes "Lernen"
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Vorlage_FSLernen_Neustruktur2Anl1c_1
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Sehr geehrter Herr Ehling, hiermit möchte ich Sie über die Ergebnisse der Schulkonfe renz der Uppenbergschule informieren. Die Schulkonferenz der Uppenbergschule hat sich in ihrer S itzung am 19.12.2013 über die Zusammenlegung der Förderschulen Lernen beraten un d hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst: „Die Schulkonferenz der Uppenbergschule nimmt zur Kenntnis, dass das eigenständige Bestehen der Schule auf Grund des 9. Schulrechtsänderungsg esetzes und der Verordnung zu Mindestschülerzahlen an Förderschulen absehbar gefährdet ist. Die Schulkonferenz unterstützt das Bemühen des Schulträgers, ein Förderschulangebot mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mittelfristig aufrecht zu erhalten. Vor diesem Hintergrund begrüßt die Schulkonferenz der U ppenbergschule die Überlegungen des Schulträgers, die Uppenbergschule um di e Augustin Wibbelt-Schule in Roxel und die Johannesschule in Hiltrup, die zum 31.0 7.2014 aufgelöst werden sollen, als Teilstandorte ab dem 01.08.2014 zu erweitern. Die Schulkonferenz der Uppenbergschule ist sich bewusst, dass d ie dazu in den Schulkonferenzen der Augustin-Wibbelt-Schule und der Joha nnesschule herbeizuführende Meinungsbildung angesichts der großen p ädagogischen Kompetenz der Kollegien und des eigenständigen Schullebens nicht leicht fällt. Deshalb betont die Schulkonferenz der Uppenbergschule, di e Eigenständigkeit der beiden Teilstandorte im Rahmen der Möglichkeiten als wi chtiges Element des zukünftigen gemeinsamen Schulangebotes zu berücksichtigen. Si e begrüßt einen in diesem Sinne offenen Dialog der Kollegien und der El ternschaften zur Entwicklung eines Schulkonzeptes, in dem die bestmögliche Förderung de r Schülerinnen und Schüler im Mittelpunkt steht. Die Schulkonferenz der Uppenbergschule geht davon aus, dass Bezirksregierung und Schulträger im Rahmen ihrer Möglichkeiten diesen Prozess unterstützend begleiten.“ Falls Sie zusätzlich zu dieser Information auch das Protokoll der Schulkonferenz benötigen, kann ich Ihnen dies natürlich auch noch zukommen lassen. Mit freundlichen Grüßen, C. Ischinsky Schulleiterin
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Anlage 1 JOHANNESSCHULE HILTRUP JOHANNESSCHULE HILTRUP 48165 Münster Kardinalstraße 25 An den Leiter des Amtes für Schule und Weiterbildung Münster Herrn Ehling Stadthaus 1 Klemensstraße 10 48143 Münster Städtische Förderschule - Verbundschule Förderschwerpunkte Lernen und Emotionale und soziale Entwicklung Ruf: (02501) 9842300 Fax: (02501) 98423049 E-Mail: Johannesschule-Hiltrup@stadt-muenster.de HomepageURL: http://www.johannesschule-hiltrup.de 48165 Münster, 20.12.2013 Sehr geehrter Herr Ehling, hiermit möchte ich Sie über die Ergebnisse der Schulkonfe renz der Johannesschule Hiltrup informieren. Die Schulkonferenz der Johannesschule Hiltrup hat sich in ih rer Sitzung am 18.12.2013 über die Zusammenlegung der Förderschulen L ernen beraten und einstimmig folgenden Beschluss gefasst: „Die Schulkonferenz der Johannesschule Hiltrup nimmt zur Ke nntnis, dass das eigenständige Bestehen der Schule auf Grund des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes und der Verordnung zu Mindestschülerzahlen an Förderschule n absehbar gefährdet ist. Die Schulkonferenz unterstützt das Bemühen des Schulträgers, ein Förderschulangebot mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mi ttelfristig aufrecht zu erhalten. Die Schulkonferenz der Johannesschule Hiltrup stimmt einer Auflösung des eigenständigen Schulangebotes der Schule zum Stichtag 31. 07.2014 unter folgenden Voraussetzungen zu: - Die Johannesschule Hiltrup wird Teilstandort der weite rgeführten Uppenbergschule (Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen sowie Emotionale und soziale Entwicklung). - Der Teilstandort wird erhalten solange es pädagogisch und organisatorisch sinnvoll ist. - Neue Schülerinnen und Schüler können über die Uppenb ergschule am Teilstandort in Hiltrup aufgenommen werden, solange d ie nach der Verordnung erforderliche Mindestschülerzahl von 72 Schüler innen und Schülern für Teilstandorte vorhanden ist. Die Schulkonferenz der Johannesschule Hiltrup geht davon au s, dass Bezirksregierung und Schulträger im Rahmen ihrer Möglich keiten die Voraussetzungen dafür schaffen, die große pädagogische Qua lität der Schule weitgehend eigenständig auch als Teilstandort fortführen zu können.“ Falls Sie zusätzlich zu dieser Information auch das Protokoll der Schulkonferenz benötigen, kann ich Ihnen dies natürlich auch noch zukommen lassen. Mit freundlichen Grüßen, C. Ischinsky Schulleiterin
Beschlussvorlage
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V/0014/2014
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Schule und Weiterbildung
Betrifft
Umstrukturierung des Förderschulangebotes "Lernen"
Beratungsfolge
28.01.2014 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung
28.01.2014 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit
Behinderungen Vorberatung
12.02.2014 Hauptausschuss Vorberatung
12.02.2014 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Stadt Münster beschließt , im Rahmen des Entwicklungsprozesses zu einer i n-
klusiven Schullandschaft nach dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz, in Münster mittelfristig
ein aufnahmefähiges Förderschulangebot „Lernen“ aufrecht zu erhalten, das den Eltern ein
faktisches Wahlrecht ermöglicht.
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass nach der neuen Verordnung über die Mindestgrößen der
Förderschulen drei der vier Förderschulen „Lernen“ in Münst er keine Schülerinnen und
Schüler mehr aufnehmen dürfen. Deshalb beschließt der Rat in Kenntnis der Schulkonf e-
renzbeschlüsse der Augustin Wibbelt-Schule, der Johannesschule und der Uppenbergschule
die Umstrukturierung des Förderschulangebotes „Lernen“ in T rägerschaft der Stadt Münster
mit
a. der Auflösung der Förderschule Augustin Wibbelt-Schule für Primar- und Sekundarstu-
fe I mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ zum Stichtag 31.07.2014,
b. der Auflösung der Förderschule Johannesschule Hiltrup für Primar- und Sekundarstufe
I mit den Förderschwerpunkten „Lernen“ und „emotionale und soziale Entwicklung“
zum Stichtag 31.07.2014,
c. dem Erhalt der beiden unter a) und b) genannt Schulstandorte ab 01.08.2014 als Tei l-
standorte der Förderschule Uppenbergschule für Primarstu fe und Sekundarstufe I mit
den Förderschwerpunkten „Lernen“ und „emotionale und soziale Entwicklung“ nach
Maßgabe der Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen.
Vorlagen-Nr.:
V/0014/2014
Auskunft erteilt:
Herr Wimmer
Ruf:
492-4027
E-Mail:
WimmerWo@stadt-muenster.de
Datum:
08.01.2014
Öffentliche Beschlussvorlage
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3. Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechenden Anträge der Bezirksregierung zur Ge-
nehmigung vorzulegen.
4. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung mit den Münsterlandkreisen Gespräche
aufgenommen hat, um die Möglichkeit gemeinsamer Trägerschaftsmodelle für Fördersch u-
len „Lernen“ zu erörtern.
Kosten:
Der auf Grund der Umstruktu rierung einmalig erhöhte Sachaufwand zum Schuljahr 2014 / 2015
i.H.v. 3000,- Euro wird aus laufenden Mitteln der Produktgruppe 03.01 „Leistungen für Schulen“
finanziert. In späteren Jahren können ggfs. erhöhte Schülerfahrtkosten anfallen.
Begründung:
Ausgangslage
Mit der Verabschiedung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes hat das Land Nordrhein -Westfalen
für die Entwicklung inklusiver Schulangebote die gesetzliche Grundlage zur Umsetzung des Art i-
kels 24 der UN -Behindertenrechtskonvention geschaffen. Die grundlegenden Ziele des Änd e-
rungsgesetzes betreffen sowohl den Bildungs - und Erziehungsauftrag der Schulen, als auch Ve r-
fahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Wahl des Förderortes und
Entscheidungsbefugnisse des Schulträgers zur Entwicklung eines inklusiven Schulangebotes:
o Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung werden in der Regel gemeinsam unter-
richtet und erzogen, Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf werden nach
ihrem individuellen Bedarf besonders gefördert (§2 Abs. 5).
o Die Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs erfolgt in der Regel auf
Antrag der Eltern (§19 Abs. 5), Schulen können dies zukünftig nur in wenigen Ausnahmefä l-
len beantragen (§19 Abs. 7).
o Die sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in der allgemeinen Schule statt, E l-
tern können abweichend hiervon die Förderschule wählen (§20 Abs. 2).
o Schulaufsicht und Schulträger richten an allgemeinen Schulen Gemeinsames Lernen ein,
der Schulträger kann mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde Schwerpunktschulen b e-
stimmen, die mehrere Förderschwerpunkte umfassen (§20 Abs. 6).
o Der Schulträger kann mit Zustimmung der Schulaufsicht Förderschulen mit den Schwerpunk-
ten „Lernen“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ auch dann auflösen, wenn
sie noch über ausreichende Schülerzahlen nach der Mindestgrößenve rordnung verfügen
(§132 Abs. 1)
Parallel zum 9. Schulrechtsänderungsgesetz ist eine neue Verordnung zu den Mindestgrößen von
Förderschulen und Schulen für Kra nke durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung erla s-
sen worden. Sie legt fest, welche Mindestschülerzahlen bei den jeweiligen Förderschwerpunkten
an den Schulen für die Errichtung und Fortführung vorhanden sein müssen. Schulen, die diese
Schülerzahlen unterschreiten, können keine neuen Schülerinnen und Schüler mehr aufnehmen
und müssen auslaufend aufgelöst werden.
Für die in dieser Vorlage in Rede stehenden Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“
beträgt die Mindestschülerzahl 144 Schüleri nnen und Schüler, an Schulen ohne Primarstufe mü s-
sen 112 Schülerinnen und Schüler angemeldet sein.
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Abweichend von diesen Mindestschülerzahlen ermöglicht die Verordnung, dass „Eine Fördersch u-
le (…) in e inem begründeten Fall mit Genehmigung der oberen Schul aufsichtsbehörde (…) an
Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt werden (kann). In diesem Fall ist an jedem Tei l-
standort mindestens die Hälfte der Schülerzahl nach Absatz 1 Nummern 1 bis 7 erforderlich.“ (§1
Abs. 2 MindestgrößenVO v. 16.10.2013). Fü r Teilstandorte mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“
bedeutet dies, dass mindestens 72 Schülerinnen und Schüler insgesamt oder 56 Schülerinnen und
Schüler in der Sekundarstufe angemeldet sein müssen.
Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt „Lern en“ sind abweichend von den Unte r-
richtsvorgaben der allgemeinen Schulen zieldifferent zu fördern (§12 Abs. 4 SchulGNRW), d.h, sie
werden zu eigenen Abschlüssen geführt. Im Förderschwerpunkt „Lernen“ ist der Erwerb eines dem
Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich (§ 19 Abs. 4 SchulGNRW).
Als zieldifferent zu unterrichtende Schülerinnen und Schüler können sie grundsätzlich unabhängig
vom angebotenen Abschluss an jeder allgemeinen Schule angemeldet werden, an der durch die
Schulaufsicht mit Zustimmung des Schulträgers Gemeinsames Lernen eingerichtet wurde. Alterna-
tiv ist eine Anmeldung an einer Förderschule mit entsprechendem Förderschwerpunkt möglich.
Zu 1.
Nach dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz ist der gemeinsame Unterricht von Schülerinnen u nd
Schülern mit und ohne Behinderung die Regel. Die Einrichtung von Gemeinsamen Lernen an al l-
gemeinen Schulen und die damit korrespondierende neue Verordnung zu Mindestschülerza hlen
an Förderschulen sollen den Aufbau eines inklusiven Schulangebotes forcieren. Die dafür erforder-
liche Ausstattung an allgemeinen Schulen und die entsprechende Finanzierung sind immer noch
ungelöst und Gegenstand der Diskussionen zwischen dem Land Nordrhein -Westfalen und den
kommunalen Spitzenverbänden zur Anwendung des Konnexitätsprinzips.
Gleichzeitig lassen die öffentlichen Diskussionen, die Diskussionen in den Kollegien und in der
Elternschaft sowohl der allgemeinen Schulen wie auch der Förderschulen noch ein hohes Maß an
Unsicherheit über das Gelingen der Inklusion erkennen . Dabei sind neben Fragen zur Persona l-
ausstattung der allgemeinen Schulen mit Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen und zur
räumlichen Ausrichtung der Gebäude auf die Bedarfe der jeweiligen Förderschwerpunkte auch
immer wieder die besonderen Rahmenbedingu ngen und die hohe sonderpädagogische Komp e-
tenz an Förderschulen Thema. Befürchtungen, dass diese an allgemeinen Schulen nicht in ve r-
gleichbarer Qualität vorhanden sein können, da die erforderlichen Strukturen noch aufgebaut we r-
den müssen, begründen bei man chen Schulen und Eltern die Sorge, dass den Schülerinnen und
Schülern mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf auch im gemeinsamen Lernen an al l-
gemeinen Schulen nicht die erforderliche individuelle Förderung zuteil werden kann. Dies betrifft
insbesondere den für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ erforderl i-
chen zieldifferenten Unterricht.
Auch im Bereich der zum Ende der Schulpflichtzeit z unehmenden Berufsorientierung haben die
Förderschulen „Lernen“ für ihre Schülerinnen und S chüler spezifische Netzwerke und Strukturen
entwickelt und für ihre berufliche Zukunft hervorragende Arbeit geleistet.
Das Gelingen der Inklusion hängt auch ab vom wachsenden Vertrauen der Eltern in die bestmögl i-
che Förderung ihrer Kinder an der von ihnen gewählten allgemeinen Schule. Insofern ist der erfolg-
reiche Aufbau einer inklusiven Schullandschaft auch als ein Prozess für alle Beteiligten zu verst e-
hen, dem ausreichend Zeit eingeräumt werden muss.
Auch das 9. Schulrechtsänderungsgesetz spricht dabei d en Eltern eine wesentliche Rolle zu. Sie
sind in der Regel Antragsteller zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (§19
Abs. 5) und Ihnen wird ein Wahlrecht zugestanden, ob ihr Kind an einer von der Schulaufsicht b e-
nannten allgemeinen Schule oder an einer Förderschule unterrichtet werden soll (§20 Abs. 2).
Dieses Wahlrecht der Eltern ist faktisch aber nur dann gegeben, wenn entsprechende Schulang e-
bote vorhanden sind. Ziel dieses Beschlusses ist es, im Bereich des Schulträgers Stadt Münster
für einen mittelfristigen Zeitraum diese Wahlmöglichkeit für den Förderschwerpunkt „Lernen“ au f-
recht zu erhalten.
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Wie lange dieses Elternwahlrecht aufrecht erhalten werden kann, hängt dabei ab von der zukünft i-
gen Schülerzahlentwicklung im Förderschwerpu nkt „Lernen“ und der Entscheidung der Eltern, für
die Förderung ihres Kindes eine allgemeine Schule oder eine Förderschule anzuwählen und damit
maßgeblich Einfluss auf die Fortführungsgröße und Aufnahmefähigkeit einer Förderschule zu
nehmen. Beide Kriterie n spiegeln die Entwicklung des Prozesses zu einer inklusiven Schullan d-
schaft und das Vertrauen der Eltern in die bestmögliche Förderung ihres Kindes auch an einer
allgemeinen Schule wider.
Zu 2.
Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ müssen nac h § 1 Abs. 1 Nr. 2 Mindestgr ö-
ßenVO zur Fortführung mindestens 144 Schülerinnen und Schüler in Primar - und Sekundarstufe
haben. Bei Förderschulen ohne Pr imarstufe beträgt die Mindestschülerzahl 112 Schülerinnen und
Schüler. An Teilstandorten muss mindestens die Hälfte dieser Schülerzahl erreicht werden (§ 1
Abs. 2 MindestgrößenVO).
In Schulträgerschaft der Stadt Münster befinden sich mit der Augustin Wibbelt -Schule, der Johan-
nesschule, der Uppenbergschule und der Albert -Schweitzer-Schule insgesamt 4 Förders chulen,
die allein oder in Kombination mit dem Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“
den Förderschwerpunkt „Lernen“ anbieten.
Schülerzahlen im Förderschwerpunkt „Lernen“ an städt. Förderschulen
Förderschule
Schülerzahl Primarstufe Schülerzahl Sekundarstufe Schülerzahl
gesamt 4. Jahrgang gesamt 10. Jahrgang gesamt
Albert-
Schweitzer-
13
31
22
143
174
Augustin
Wibbelt-
9
17
20
82
99
Johannes-*
6
14
24
85
99**
Uppenberg- *
8
16
15
71
87***
* im Förderschwerpunkt „Lernen“ / Quelle: Amt f. Schule und Weiterbildung; Schulstatistik 2013/2014
** im Förderschwerpunkt ES zusätzlich insgesamt 26 SuS / Quelle s.o.
*** im Förderschwerpunkt ES zusätzlich insgesamt 31 SuS / Quelle s.o.
Die Förderschulen Augustin Wibbelt -Schule (Förderschwerpunkt Lernen), Johannesschule (Fö r-
derschwerpunkte „Lernen“ und „emotionale und soziale Entwicklung“) sowie die Uppenbergschule
(Förderschwerpunkte „Lernen und emotionale und soziale Entwicklung) erfüllen demnach als e i-
genständige Schulen ni cht die nach der Mindestgrößenverordnung erforderliche Mindestschüle r-
zahl zur Förtführung, könnten ohne schulorganisatorische Maßnahmen keine neuen Schülerinnen
und Schüler aufnehmen und müssten auslaufend aufgelöst werden.
Die Albert-Schweitzer-Schule wäre demnach das einzige verbleibende Förderschulangebot „Le r-
nen“ für die Gesamtstadt Münster, an dem noch Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden
könnten. Die Albert -Schweitzer-Schule ist eine an der Montessori -Pädagogik ausgerichtete Fö r-
derschule, bei der auf Grund dieses besonderen Angebotes und der aktuell vorhandenen Schüle r-
zahlen zu erwarten ist, dass sie auch mittelfristig fortgeführt werden und Schülerinnen und Schüler
mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf „Lernen“ aufnehmen kann. Sie liegt am Ostrand
der Innenstadt und ist aus nördlichen Stadtteilen wie Kinderhaus und Coerde nur mit einer Fahrzeit
von mehr als 60 Minuten erreichbar.
Im Sinne eines auch mittelfristig wohnortnahen Schulangebotes und möglichst unkomplizierter
Schulwege gerade für Schülerinnen und Schüler dieses Förderschwerpunktes liegt es deshalb
nahe, eine Umstrukturierung des Förderschulangebotes „Lernen“ mit den drei Schulen vorzune h-
men, die jeweils eigenständig nicht die Anforderungen der MindestgrößenVO erfüllen.
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Dafür sollen die Augustin Wibbelt-Schule und die Johannesschule zum Stichtag 31.07.2014 aufge-
löst werden. Die formale Ummeldung der Schülerinnen und Schüler zur Uppenbergschule e rhöht
dort die Schülerzahlen über die Mindestanforderung der Verordnung zur Fortführ ung hinaus und
ermöglicht den mittelfristigen Erhalt der Schule. Die Fortführung der Standorte der Augustin Wi b-
belt-Schule und der Johannesschule vom 01.08.2014 an als Teilstandorte der Uppenbergsch ule
führen dazu, dass
die jetzigen Schülerinnen und Schü ler der beiden aufzulösenden Schulen weitgehend mit
den gleichen Lehrkräften in ihrem Klassenverband verbleiben können und auch weiterhin i h-
re Schule am bekannten Ort besuchen können. Obgleich formal Schulen aufgelöst werden
und die Schülerinnen und Schüler formal die Schule wechseln, stellt dieser sanfte Übergang
sicher, dass dies mit den geringstmöglichen Beeinträchtigungen für Schülerinnen und Sch ü-
ler einher geht.
Eltern, die ihre Kinder neu anmelden wollen, eine Anmeldung zur Beschulung an einem
wohnortnahen Schulangebot für die Stadtbezirke Nord, Süd und West offen steht. Soweit die
Teilstandorte die geforderte Mindestgröße von 72 SuS insgesamt bzw. 56 SuS allein für die
Sekundarstufe aufweisen, können dort auch neue Schülerinnen und Schüler aufg enommen
werden. Zumindest für das Schuljahr 2014/2015 wären auch ohne weitere Aufnahmen und
bei Abgang des 10. Jahrgangs Fortführung und Aufnahmefähigkeit der Teilstandorte Augu s-
tin Wibbelt-Schule mit 79 SuS und Johannesschule mit 75 SuS gesichert. Das Wahlrecht der
Eltern bleibt auf diese Weise zunächst unverändert bestehen.
Zudem stützt die Fortführung des Standortes der Augustin Wibbelt -Schule auch die vom Rat der
Stadt Münster getroffene Entscheidung, den Inhalt der ö ffentlich-rechtlichen Vereinbarungen u. a.
mit der Gemeinde Havixbeck zur Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern mit dem sonderp ä-
dagogischen Unterstützungsbedarf „Lernen“ fortzuführen.
Die aufgrund rückläufiger Schülerzahlen frei werdenden Flächen im Gebäude der Augustin -
Wibbelt-Schule sollen z ukünftig für eine Kindertageseinrichtung genutzt werden. Dem Rat wird
später hierzu ein Beschlussvorschlag unterbreitet.
Der ausgesprochen guten pädagogischen Arbeit der Schulen und ihrer Vernetzung in den jeweil i-
gen Stadtteilen wird auch nach der Umstrukturierung dadurch Rechnung getragen, dass die jewei-
ligen Standorte ihre bestehenden Schulkonzepte im Rahmen der Möglichkeiten und in Anpassung
an die Entwicklung der Schülerzahlen fortführen können.
Diese Umstrukturierung ist mit den Schulleitung en und d er Schulaufsicht in einem kooperativen
Verfahren entwickelt worden und ist entsprechend § 76 SchulGNRW den Gremien der Schule zur
rechtzeitigen Beteiligung vorgelegt worden.
Die Schulkonferenzen der beteiligten Schulen haben zu den Planungen ausdrücklich zugestimmt
(s. anliegende Beschlüsse der Schulkonferenzen).
Eine Fortführung der Teilstandorte und Aufnahmen neuer Schülerinnen und Schüler ist nach U n-
terschreiten der Mindestschülerzahl nicht mehr möglich. Aufnahme und tatsächliche Beschulung
kann dann nur noch am Standort der Uppenbergschule erfolgen. Die Teilstandorte sind dann au s-
laufend aufzulösen. Das 9. Schulrechtsänderungsgesetz eröffnet dazu die Möglichkeit, dass ei n-
zelne Klassen als Verband dann auch an einer allgemeinen Schule unterrichtet werden können.
Eine Zusammenführung von Uppenbergschule und Albert -Schweitzer-Schule in späteren Jahren
zur Aufrechterhaltung zumindest eines Förderschulangebotes „Lernen“ in Münster soll einer dann
aktuellen Bewertung des Inklusionsprozesses und des erkennbare n Elternwahlverhaltens vorb e-
halten bleiben.
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Zu 3.
Die Auflösung oder Änderung von Schulen unterliegt gemäß § 81 Abs. 3 SchulGNRW der Gene h-
migung der Schulaufsicht. Die Verwaltung wird die dem Ratsbeschluss entsprechenden Anträge
zur Genehmigung vorlegen.
Zu 4.
Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf „Lernen“
aus angrenzenden Umlandgemeinden sind in Münster üblich und waren bislang auch über öffen t-
lich-rechtliche Vereinbarungen geregelt. Der Inhalt dieser Vereinba rungen soll nach dem B e-
schluss des Rates auch nach Auflösung der Vereinbarungen fortgeführt werden (V/0458/2013 „Öf-
fentlich-rechtliche Verträge zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf „Le r-
nen“…“).
Im Rahmen des 9. Schulrechtsänderungsg esetzes müssen auch in den Umlandgemei nden und –
kreisen zukünftig allgemeine Schulen mit gemeinsamen Lernen eingerichtet werden und eröffnen
den Eltern damit ein zusätzliches Angebot zu bestehenden Förderschulen „Lernen“. Um im Sinne
des Beschlussvorschlages dieser Vorlage die Möglichkeit der Anwahl einer Förderschule auch im
regionalen Zusammenhang zu prüfen, werden mit den Münsterlandkreisen in weiteren Gespr ä-
chen gemeinsame Trägerschaftsmodelle erörtert.
I. V.
gez.
Dr. Hanke
Stadträtin
Anlagen:
Ergebnisse der Schulkonferenzen
Augustin-Wibbelt-Schule, Johannesschule Hiltrup
und Uppenbergschule
Vorlage_FSLernen_Neustruktur2Anl1a_1
1708 Zeichen
Augustin Wibbelt-Schule Städt. Förderschule, Förderschwerpunkt Lernen Erweiterte Ganztagsschule Auf dem Dorn 14 48161 Münster Tel. 02534-5879010 Fax 02534-5879059 ‚Augustin Wibbeit-Schule, Auf dem Dorn 14, 48161 Münster Email: augustin-wibbelt-schule@stadt-muenster.de www.aws-roxel.de Beschluss der Schulkonferenz vom 17.12.2013 Die Schulkonferenz der Augustin Wibbelt-Schule nimmt zur Kenntnis, dass das eigenständige Bestehen der Schule auf Grund des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes und der Verordnung zu Mindestschülerzahlen an Förderschulen absehbar gefährdet ist. Die Schulkonferenz unterstützt das Bemühen des Schulträgers, ein Förderschulan- gebot mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mittelfristig aufrecht zu erhalten. Die Schulkonferenz der Augustin Wibbelt-Schule stimmt einer Auflösung des eigen- ständigen Schulangebotes der Schule zum Stichtag 31.07.2014 unter folgenden Voraussetzungen zu! - Die Augustin Wibbelt-Schule wird Teilstandort der weitergeführten Uppen- bergschule (Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen sowie Emoti- onale und soziale Entwicklung). - Der Teilstandort in Roxel wird erhalten, solange es pädagogisch und organisa- torisch sinnvoll ist. - Neue Schülerinnen und Schüler können über die Uppenbergschule am Teil- standort in Roxel aufgenommen werden, solange die nach der Verordnung er- forderliche Mindestschülerzahl von 72 Schülerinnen und Schülern für Teil- standorte vorhanden ist. Die Schulkonferenz der Augustin Wibbelt-Schule geht davon aus, dass Bezirksregie- rung und Schulträger die Voraussetzungen dafür schaffen, die große pädagogische Qualität der Schule weitgehend eigenständig auch als Teilstandort fortführen zu kön- nen. AT.AR. LoAL
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (4)
- Klemensstraße 10
- Auf dem Dorn 14
- Kardinalstraße 25
- Kinderhaus
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0014/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.01.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37